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- Wenn ich Musik oder Filme zum Privatgebrauch
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- kopiere, ist das nach dem neuen Urheberrecht
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- strafbar?
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- Gemäß § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
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- (UrhG) sind Kopien urheberrechtlich gesch├╝tzter
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- Werke zum privaten Gebrauch erlaubt. Nach
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- dem neuen Urheberrecht gilt dies auch f├╝r
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- Kopien in digitaler Form. So ist es weiterhin er-
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- laubt, im engen Familien- und Freundeskreis
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- einige wenige Kopien zu erstellen und unent-
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- geltlich weiterzugeben. Der kommerzielle Han-
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- del ist strikt verboten.
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- Gilt das auch f├╝r Spiele?
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- Nein. Privatkopien sind nur f├╝r Medien wie
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- Musik und Filme erlaubt ΓÇô nicht aber f├╝r Soft-
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- ware und auch nicht f├╝r Spiele. Denn hier gel-
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- ten spezielle Gesetze: Von Software darf man
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- nur reine Sicherungskopien erstellen, die zum
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- Schutz vor Datenverlust dienen. Kostenlose
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- Weitergabe von kopierten Spielen im Freundes-
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- kreis ist stets verboten!
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- Darf ich einen Kopierschutz aushebeln, indem
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- ich mir einen Crack aus dem Internet herunter-
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- lade?
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- Nein. Es ist grundsätzlich untersagt, einen wirk-
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- samen technischen Kopierschutz zu umgehen.
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- Selbst wenn ich das Originalspiel besitze?
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- Das ändert nichts daran, dass ein Umgehen des
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- Kopierschutzes nicht legal und eventuell straf-
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- bar ist. Aber: Wer das allein zum Eigengebrauch
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- oder zur Weitergabe an mit ihm eng verbun-
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- dene Personen macht, bleibt straffrei. Erst
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- wenn das geknackte Medium ├╝ber den privaten
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- Bereich hinaus verbreitetet wird, etwa ├╝ber das
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- Internet, greift die Strafbarkeit. Auch muss der
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- Kopierschutz ΓÇ₧wirksamΓÇ£ sein: Wenn ein durch-
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- schnittlicher Benutzer problemlos ohne Zusatz-
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- software eine Kopie erstellen kann, d├╝rfte das
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- nicht als ΓÇ₧UmgehenΓÇ£ des Kopierschutzes gel-
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- ten.
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- Darf ich Spiele ├╝ber Tauschb├╢rsen herunter-
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- laden?
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- Nach neuem Recht geh├╢ren die Tauschb├╢rsen
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- im Internet zu den illegalen Quellen. Deren
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- Angebote sind rechtswidrig, weil die Lizenz zum
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- Verbreiten von Musik, Filmen und Spielen allein
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- beim K├╝nstler oder Hersteller liegt. Dieser Punkt
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- war umstritten, geplant war eine Bagatell-
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- Klausel, nach der private Kopien aus illegalen
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- Quellen in geringer Zahl straffrei bleiben sollten.
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- Diese Idee wurde zwar verworfen, in der Praxis
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- ist aber damit zu rechnen, dass geringf├╝gige
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- Verstöße auch künftig oft eingestellt werden.
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- Sind Raubkopierer Verbrecher?
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- Wer eine illegale Kopie herstellt, muss mit Kon-
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- sequenzen rechnen. So kann er zivilrechtlich
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- vom Hersteller auf Unterlassung und Schadens-
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- ersatz verklagt werden ΓÇô was teuer werden
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- kann. Zudem kann der Raubkopierer vom Staat
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- mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
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- von bis zu drei Jahren bestraft werden (bei ge-
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- werbsmäßigem Handel sogar mit einer Frei-
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- heitsstrafe von bis zu f├╝nf Jahren). Damit han-
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- delt es sich um ein Vergehen, nicht aber um ein
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- Verbrechen. Denn als ΓÇ₧VerbrechenΓÇ£ gelten nur
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- Delikte, deren Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr
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- beträgt. Der Raubkopierer ist also kein „Verbre-
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- cher“, wohl aber ein Straftäter.