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- Die Kosten der Abmahnung, also hauptsächlich
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- die Kosten f├╝r die Beauftragung eines Rechts-
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- anwaltes, trägt grundsätzlich der Abgemahnte
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- als Rechtsverletzer. Die Rechtsgrundlage hier-
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- f├╝r ergibt sich zum einen aus dem Urheber-
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- rechtsgesetz, zum anderen aus den Grundsät-
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- zen der so genannten Geschäftsführung ohne
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- Auftrag aus dem B├╝rgerlichen Gesetzbuch. Da-
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- nach, so die Rechtssprechung, liegt es im Inte-
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- resse des Abgemahnten, dass er auf die durch
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- ihn verursachte Rechtsverletzung hingewiesen
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- wird. Deshalb soll er auch die daraus entste-
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- henden Kosten ├╝bernehmen. Der Streitwert ist
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- dabei keine festgelegte Größe, sondern vom
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- Einzelfall abhängig. Diese Kosten sind einklag-
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- bar.
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- Reagiert der Abgemahnte nicht innerhalb der
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- gesetzten Frist, so k├╢nnen der Unterlassungs-
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- anspruch und der Schadensersatz auf dem ge-
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- richtlichen Wege durchgesetzt werden. Der
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- Urheber kann entweder einen Antrag auf Er-
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- lass einer einstweiligen Verf├╝gung stellen. Da-
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- bei wird sein Anspruch in einem Schnellverfah-
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- ren gepr├╝ft, und der Rechtsverletzer wird per
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- Gerichtsbeschluss aufgefordert, die Verlet-
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- zungshandlung sofort abzustellen. Hiergegen
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- kann der Abgemahnte Widerspruch einlegen,
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- womit letztlich der Rechtsstreit vor Gericht
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- auszutragen wäre.
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- Sofern aber seit Beginn der Rechtsverletzung
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- und der Abmahnung eine längere Zeit ver-
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- gangen ist, so scheidet eine einstweilige Verf├╝-
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- gung aus, und der Unterlassungsanspruch
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- muss direkt bei Gericht eingeklagt werden. Die
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- aus der Einschaltung des Gerichtes zusätzlich
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- erwachsenden Kosten trägt im Falle des Obsie-
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- gens ebenfalls der Rechtsverletzer.