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- Der Rechtsverletzer ist gemäß § 97 Abs. 1 Ur-
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- hG gegen├╝ber dem Urheber zum Ersatz des
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- durch die unbefugte Nutzung der Fotos ent-
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- standenen Schadens verpflichtet. Das f├╝r ein
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- Schadensersatzverlangen stets erforderliche
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- Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
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- dürfte regelmäßig vorliegen. Da der Abge-
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- mahnte die Fotos nicht selbst angefertigt hat,
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- hätte er bei der Anwendung der erforderlichen
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- Sorgfalt ohne weiteres erkennen k├╢nnen, dass
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- keine Berechtigung zur Verwendung der Bilder
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- bestand.
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- Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat
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- der Urheber drei M├╢glichkeiten: Entweder er
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- macht den konkret entstanden Schaden gel-
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- tend - der sich allerdings häufig nicht beziffern
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- lässt - , oder er verlangt die Herausgabe des
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- Verletzergewinns. Regelmäßig wird von der
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- dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, näm-
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- lich den Schaden im Wege der so genannten
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- Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derje-
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- nige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verlet-
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- zer f├╝r die Nutzung des Bildmaterials an den
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- Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide
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- einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hät-
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- ten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt,
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- bleibt unber├╝cksichtigt, ob die Parteien tat-
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- sächlich einen solchen Vertrag hätten schlie-
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- ßen wollen.
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- Der konkreten Berechnung der Lizenzgeb├╝hr
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- liegen die durch die Mittelstandsgemeinschaft
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- Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Bildho-
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- norare f├╝r die Abbildung von Fotos zugrunde.
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- Diese von den Gerichten anerkannten Grund-
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- sätze geben Honorare für die Nutzung von
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- Bildmaterial vor, gestaffelt nach Art der Nut-
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- zung (Werbung oder redaktionelle Nutzung),
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- des Mediums (Online, Offline) und der Dauer.
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- Weiterhin wird ber├╝cksichtigt, ob bei der un-
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- befugten Einblendung des Bildes der Urheber
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- genannt wird. Darauf hat der Urherber gemäß
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- § 13 UrhG einen Anspruch. Fehlt der Urheber-
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- rechtsvermerk, erkennt die Rechtssprechung
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- die Erh├╢hung des Schadensersatzes von 100
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- Prozent an. Zuz├╝glich Mehrwertsteuer ergibt
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- sich daraus die zu zahlenden Lizenzgeb├╝hr.
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- Sofern zwischen den Parteien bereits ein Li-
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- zenzvertrag besteht, gilt f├╝r die Schadensbe-
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- rechnung im Wege der Lizenzanalogie die ver-
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- traglich vereinbarte Verg├╝tung.