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- Das geht nat├╝rlich nicht! Denn Fotografien
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- sind durch Urheberrecht gesch├╝tzt. Daraus
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- stehen allein dem Urheber die Rechte zu, das
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- Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder
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- öffentlich zugänglich zu machen, § 15 Urhe-
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- berrechtsgesetz (UrhG). „Öffentlich zugänglich
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- machenΓÇ£ bedeutet dabei das Einstellen oder
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- Einblenden eines Bildes im Intra- beziehungs-
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- weise Internet, § 19a UrhG.
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- Jede Verwendung Ihres Bildmaterials bedarf
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- Ihrer vorherigen Zustimmung. Alles andere
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- stellt regelmäßig eine Verletzung Ihrer Rechte
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- dar. Dagegen k├╢nnen Sie vorgehen, und zwar
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- zunächst mit einer Abmahnung, und sofern di-
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- ese erfolglos ist, k├╢nnen die Urheberrechte
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- gerichtlich eingeklagt werden.