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- Lizenzvertrag zum "Brockhaus multimedial 2002"
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- Der Verlag Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG ("BIFAB")
- gew‰hrt dem Kunden nach Maflgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein
- nicht ausschlieflliches Nutzungsrecht an der hier beigef¸gten
- Computersoftware. Diese umfasst das Programm "Der Brockhaus multimedial"
- sowie die f¸r die Benutzung des Programmes erforderlichen Dateien
- ("Software") und die dazugehˆrige Benutzerdokumentation ("Dokumentation"):
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- 1. Nutzungsberechtigung
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- (a) BIFAB gew‰hrt dem Kunden hiermit das nicht ausschlieflliche,
- nicht ¸bertragbare Recht, die Software f¸r seine eigenen Zwecke
- intern zu nutzen. Das Recht zur Unterlizenzierung bleibt ausgeschlossen.
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- BIFAB erlaubt dem Kunden, die Software auf einem einzelnen
- Computer zu benutzen. Sobald der Teil der Software, welcher
- Setup-Programm oder Installationsprogramm genannt wird, auf einem
- Computer ausgef¸hrt wurde, ist der Kunde nur dann noch berechtigt, die
- Software auf einem anderen Computer zu benutzen, wenn zuerst die
- Software von dem ersten Computer gelˆscht wurde. Gleiches gilt f¸r eine
- Komplettinstallation aller Programmkomponenten und Medien. Der Kunde ist
- nicht berechtigt, die Software zus‰tzlich auf eine zweite Computerfestplatte
- oder ein anderes permanentes elektronisches Speichermedium zu kopieren.
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- (b) Der Kunde ist auflerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts nicht
- zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, ƒndern oder Erweitern der
- Software berechtigt.
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- 2. Rechte an der Software und der Dokumentation
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- (a) BIFAB beh‰lt sich die Rechte an der Software und der Dokumentation
- einschliefllich aller ƒnderungen und Verbesserungen vor, soweit diese
- nicht in diesem Vertrag ausdr¸cklich dem Kunden gew‰hrt werden.
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- (b) Der Kunde darf auf den Datentr‰gern, an der Software oder auf der
- Dokumentation angebrachte Copyright-, Warenzeichen-, Eigentums- oder
- sonstige Hinweise nicht ver‰ndern oder entfernen.
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- (c) Die Software inklusive aller mitgelieferten Texte und Medien
- ist urheberrechtlich gesch¸tzt.
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- 3. Gew‰hrleistungen und Zusicherungen
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- (a) Die Gew‰hrleistungsfrist betr‰gt sechs Monate vom Zeitpunkt des
- Erwerbs der Software an. BIFAB kann im Gew‰hrleistungsfall fehlerhafte
- Software ersetzen oder reparieren, sofern der Kunde den besch‰digten
- Datentr‰ger auf Kosten von BIFAB an diese zur¸ckgesandt hat. Der Kunde
- ist zum R¸cktritt vom Lizenzvertrag ("Wandelung") oder zur Herabsetzung
- der Lizenzgeb¸hren ("Minderung") nur berechtigt, wenn eine Ersatzlieferung
- nicht mˆglich ist oder nicht zur Behebung des Fehlers f¸hrt.
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- (b) ‹ber den in dieser Ziff. 3 festgelegten Umfang hinaus ¸bernimmt BIFAB
- keine ausdr¸cklichen oder stillschweigenden Gew‰hrleistungen in Bezug
- auf die Software und die Dokumentation einschliefllich irgendeiner Gew‰hr
- der Wiederverk‰uflichkeit oder Eignung zu einem bestimmten Zweck.
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- (c) F¸r Systemerweiterungen anderer Hersteller kann keine Gew‰hrleistung
- ¸bernommen werden. Dies betrifft insbesondere Apple Quicktime (TM),
- Macromedia Flash (TM) und IPIX (R) der IPIX Internet Pictures Corporation.
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- (d) Angaben auf Verpackungen, Brosch¸ren, Prospekten und ‰hnlichen
- Anzeigen sind keine Zusicherungen.
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- 4. Haftungsbegrenzung
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- (a) BIFAB haftet nicht f¸r Sch‰den, gleich aus welchem Rechtsgrund, es
- sei denn, diese
- (I) werden durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft verursacht
- oder
- (II) sind nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen oder
- (III) werden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen
- Pflicht (Kardinalpflicht) durch BIFAB in einer das Erreichen des
- Vertragszwecks gef‰hrdenden Weise verursacht oder
- (IV) sind auf grobe Fahrl‰ssigkeit oder Vorsatz zur¸ckzuf¸hren.
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- (b) Jede Haftung von BIFAB ist auf solche typischen Sch‰den beschr‰nkt,
- mit deren Eintritt BIFAB nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten
- Umst‰nden vern¸nftigerweise rechnen konnte.
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- (c) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,
- bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehˆrt, oder
- soweit der Kunde eine juristische Person des ˆffentlichen Rechts oder
- ein ˆffentlich-rechtliches Sondervermˆgen ist, ist die Haftung von
- BIFAB weiter wie folgt eingeschr‰nkt:
- (I) BIFAB haftet insoweit nicht f¸r mittelbare Sch‰den,
- Mangelfolgesch‰den oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf
- Vorsatz oder grobe Fahrl‰ssigkeit von Organen oder leitenden
- Angestellten von BIFAB oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- zur¸ckzuf¸hren oder nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
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- (II) Die Haftung f¸r alle K‰ufer des "Brockhaus multimedial" ist ferner
- der Hˆhe nach auf die an BIFAB vom Kunden gezahlten Lizenzgeb¸hren
- beschr‰nkt.
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- (d) Dieses Lexikon enth‰lt Verkn¸pfungen zu artikelbezogenen
- Internetseiten. Hierbei handelt es sich um von den jeweiligen Herausgebern
- dieser Internetseiten verˆffentlichte Inhalte. Auf diese Inhalte, die durch
- die Herausgeber der Internetseiten auch jederzeit ge‰ndert werden kˆnnen,
- hat der Verlag Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG keinen
- Einfluss. Jegliche Haftung wird hiermit ausgeschlossen.
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- (e) Dem K‰ufer des "Brockhaus multimedial 2002" werden von Oktober 2001
- bis zum Dezember 2002 monatlich Aktualisierungen per Internet zur Verf¸gung
- gestellt. Der Zugang zum Internet ist mit der Zahlung einer Geb¸hr an einen
- Internetprovider verbunden.
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- 5. Allgemeines
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- (a) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche
- UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of
- Goods) wird ausgeschlossen.
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- (b) Sollte eine der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages unwirksam sein
- oder werden, ber¸hrt dies die Wirksamkeit der ¸brigen Bestimmungen nicht.
- F¸r den Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen des
- Lizenzvertrages verpflichten sich die Parteien zur Vereinbarung einer
- neuen Bestimmung, welche dem Zweck der alten Bestimmung mˆglichst nahe kommt.
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- (c) Jede Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist
- ausgeschlossen.
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