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- Neue Verfuegung: Ueberwachung von Mailboxen [Entwurf]
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- Stand: 02.05.95
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- ENTWURF einer Verordnung
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- ueber die technische Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen
- des Fernseldeverkehrs in Fernmeldeanlagen,
- die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind
- (Fernmeldeverkehr-UEberwachungs-Verordnung - FUEV)
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- Auf Grund des 10b Satz 2 des Gesetzes ueber Fernmeldeanlagen in der
- Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), der durch
- Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der
- Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) eingefuegt
- wurde, verordnet die Bundesregierung:
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- Abschnitt 1:
- Allgemeine Vorschriften
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- 1
- Zweck
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- Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur
- technischen Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen nach dem Gesetz zu
- Artikel 10 Grundgesetz, 100a der Strafprozessordnung und 39 des
- Aussenwirtschaftsgesetzes in Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen
- Verkehr bestimmt sind.
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- 2
- Begriffsbestimmungen
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- Im Sinne dieser Verordnung ist
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- 1. Betreiber: jeder, der eine Fernmeldeanlage, die fuer den oeffentlichen
- Verkehr bestimmt ist, betreibt;
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- 2. UEberwachungsmassnahme: die technische Massnahme zur UEberwachung des
- Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, 100a der
- Strafprozessordnung oder 39 des Aussenwirtschaftsgesetzes;
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- 3. Bedarfstraeger: die berechtigten Stellen nach Art. 1 1 Abs. 1 des
- Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, lOOb Abs. 3 der Strafprozessordnung
- oder 39 Abs. 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes;
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- 4. Anschluss: diejenige technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel
- des Fernmeldeverkehrs ist und in der Regel durch eine Rufnummer
- eindeutig gekennzeichnet wird (physikalischer Anschluss) oder die
- Rufnummer, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise
- zuordnen kann;
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- 5. Funkzelle: der kleinste durch seine geographische Lage bestimmbare
- funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
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- 6. Kunde: eine Person, die mit dem Betreiber Vertragsbeziehungen ueber
- die Bereitstellung und Nutzung der Fernmeldeanlage fuer eigene
- Telekommunikationszwecke unterhaelt;
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- 7. Anordnung: die Anordnung zur Beschraenkung des Fernmeldegeheimnisses
- nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, den 100a und 100b der
- Strafprozessordnung oder den 39 und 40 des Aussenwirtschaftsgesetzes.
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- Abschnitt 2:
- Anforderungen an die Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen
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- Bereitzustellende Informationen
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- (1) Der Betreiber hat im Rahmen der raeumlichen Abgrenzung nach 5 Abs.
- 1 zu gewaehrleisten, dass innerhalb des durch die Anordnung bestimmten
- Zeitraums die UEberwachung und Aufzeichnung des gesamten
- Fernmeldeverkehrs ermoeglicht wird, der von dem zu ueberwachenden Anschluss
- ausgeht oder fuer diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu
- technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen
- Speichereinrichtungen abgerufen wird.
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- (2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfstraeger
- Informationen ueber die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhaengenden
- naeheren Umstaende bereitzustellen, und zwar:
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- 1. die vom ueberwachten Anschluss gewaehlten Rufnummern und Zusatzdienste,
- auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
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- 2. die Rufnummern der Anschluesse, die den ueberwachten Anschluss angewaehlt
- haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
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- 3. bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder
- weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei
- virtuellen Anschluessen die jeweils zugeordneten physikalischen
- Anschluesse,
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- 4. bei ueberwachten Mobilanschluessen die Funkzellen, ueber die die
- Verbindung abgewickelt wird,
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- 5. Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen
- Telekommunikationsdienst und
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- 6. mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der
- Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit),
- Dauer der Verbindung.
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- (3) Jeder an der Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist
- durch ein eindeutiges Merkmal der jeweiligen UEberwachungsmassnahme zu
- kennzeichnen; das Merkmal darf nicht identisch sein mit Daten zum
- ueberwachten Anschluss.
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- (4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten
- entsprechend auch fuer Konferenzgespraeche, soweit und solange der
- ueberwachte Anschluss an einem solchen Gespraech teilnimmt.
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- 4
- Zeitliche Umsetzung
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- (1) Der Betreiber muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um seine
- Verpflichtung, die UEberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu
- ermoeglichen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fernmeldeanlage den
- Kundenbetrieb aufnimmt, entsprechend den Vorschriften der 3 bis 14
- erfuellen zu koennen. Dies gilt entsprechend fuer die Einfuehrung von
- AEnderungen der Fernmeldeanlage oder fuer neue Betriebsmoeglichkeiten
- bestehender Telekommunikationsdienste, soweit diese Einfluss auf
- bestehende UEberwachungsmoeglichkeiten haben.
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- (2) Die in einer Fernmeldeanlage zur Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen
- erforderlichen Vorkehrungen sind so zu gestalten, dass der Betreiber eine
- im Einzelfall angeordnete UEberwachung sofort nach Vorlage der Anordnung
- ermoeglichen kann.
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- (3) Die UEberwachung des Fernmeldeverkehrs eines Anschlusses erfolgt nach
- der ergangenen Anordnung zeitgleich mit diesem Verkehr.
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- (4) Dem Bedarfstraeger ist auf Antrag ein Anschluss zu den ueblichen
- Geschaeftsbedingungen des jeweiligen Betreibers zu dem Zweck zu
- ueberlassen, die technische Umsetzung der UEberwachungsmassnahmen unter
- saemtlichen Betriebsbedingungen zu erproben. Die Erprobung umfasst die
- Bereitstellung des von diesem Anschluss herruehrenden oder fuer ihn
- bestimmten Fernmeldeverkehrs gemaess den 3, 8 und 9, die UEbertragung
- zum Bedarfstraeger sowie die ordnungsgemaesse Funktion der
- Aufzeichnungseinrichtungen des Bedarfstraegers. Der Bedarfstraeger hat
- sicherzustellen, dass ueber diesen Anschluss ausschliesslich der von ihm
- selbst zu Probezwecken erzeugte Fernmeldeverkehr ohne Beteiligung
- Dritter abgewickelt wird.
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- 5
- OErtliche Umsetzung
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- (1) Die Verpflichtung des Betreibers besteht fuer solchen
- Fernmeldeverkehr, der mittels des ueberwachten Anschlusses ueber
- Fernmeldeanlagen im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 10
- Grundgesetz, der Strafprozessordnung und des Aussenwirtschaftsgesetzes
- abgewickelt wird.
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- (2) Zum Zwecke einer eindeutigen Abgrenzung der Zustaendigkeiten und
- Verantwortlichkeiten und der Gewaehrleistung des Fernmeldegeheimnisses
- unbeteiligter Dritter sind die UEberwachung und Aufzeichnung des
- Fernmeldeverkehrs nicht in den Betriebsraeumen des Betreibers
- durchzufuehren. Die Bedarfstraeger haben hierfuer eigene
- UEberwachungsstellen einzurichten. In Ausnahmefaellen kann die Nutzung
- sonstiger Raeume des Betreibers fuer diesen Zweck erfolgen, wenn diese
- Raeume ausschliesslich vom Bedarfstraeger genutzt werden und dem
- Bedarfstraeger ein Zugang zu den Betriebsraeumen nicht moeglich ist.
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- 6
- Haeufung von UEberwachungsmassnahmen
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- (1) Der Betreiber muss sicherstellen, dass gleichzeitig mehr als eine
- UEberwachungsmassnahme in Bezug auf ein und denselben Anschluss
- durchgefuehrt werden kann.
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- (2) Die in einer Fernmeldeanlage zu treffenden Vorkehrungen zur
- technischen Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen sind anforderungsgerecht
- auszubauen und so zu gestalten, dass Engpaesse, die in einem regional oder
- funktional begrenzten Teil einer Fernmeldeanlage bei gleichzeitiger
- Durchfuehrung mehrerer UEberwachungsmassnahmen auftreten koennen,
- unverzueglich beseitigt werden koennen.
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- (3) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation kann in
- Technischen Richtlinien nach 13 Richtwerte und Mindestwerte fuer die
- Anzahl der in einer Fernmeldeanlage oder Teilen einer Fernmeldeanlage
- gleichzeitig umsetzbaren UEberwachungsmassnahmen festlegen.
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- 7
- Benennung des zu ueberwachenden Anschlusses
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- (1) Der Betreiber hat eine UEberwachungsmassnahme gegen eine Person, die
- sein Kunde ist, aufgrund der in der Anordnung enthaltenen Angaben zu
- Name und Anschrift des Kunden umzusetzen.
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- (2) Richtet sich eine angeordnete UEberwachungsmassnahme gegen eine
- Person, die nicht Kunde des Betreibers ist, muss der Betreiber die
- UEberwachung auf der Grundlage eines ihm gleichzeitig mit der Anordnung
- zu benennenden eindeutigen technischen Kennzeichnungsmerkmals des zu
- ueberwachenden Anschlusses, insbesondere der Rufnummer, ermoeglichen.
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- (3) Soweit die besonderen Eigenschaften einer bestimmten Fernmeldeanlage
- und die berechtigten Anforderungen der Bedarfstraeger es erfordern, an
- einer Fernmeldeanlage verschiedenartige Kennzeichnungsmerkmale fuer die
- Bestimmung des zu ueberwachenden Fernmeldeverkehrs anzuwenden, hat der
- Betreiber sicherzustellen, dass der Fernmeldeverkehr auf Grund dieser
- Kennzeichnungsmerkmale ueberwacht werden kann. Die Kennzeichnungsmerkmale
- muessen im Einzelfall mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln und geeignet
- sein, den zu ueberwachenden Fernmeldeverkehr eindeutig zu bestimmen.
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- 8
- Technische Schnittstellen
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- (1) Der Betreiber hat den zu ueberwachenden Fernmeldeverkehr fuer die
- gesamte Dauer der UEberwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen
- Schnittstelle bereitzustellen. Die Schnittstelle muss technisch so
- gestaltet sein, dass insbesondere
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- 1. an ihr ausschliesslich Fernmeldeverkehr bereitgestellt wird, der von
- dem ueberwachten Anschluss herruehrt oder fuer diesen bestimmt ist,
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- 2. die Qualitaet des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht
- schlechter ist als die, die dem ueberwachten Teilnehmer bei der
- jeweiligen Verbindung geboten wird,
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- 3. die UEbertragung des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs zum
- Bedarfstraeger mittels genormter, allgemein verfuegbarer UEbertragungswege
- und Protokolle erfolgen kann und
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- 4. der im Rahmen einer UEberwachungsmassnahme anfallende Fernmeldeverkehr
- im Falle der UEbertragung ueber Festverbindungen ueber einen einzigen
- UEbertragungsweg zum Bedarfstraeger oder im Falle der UEbertragung ueber
- Wahlverbindungen zu einem einzigen Anschluss beim Bedarfstraeger
- uebermittelt werden kann.
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- Die Schnittstelle kann mit dem Ziel der Vereinheitlichung in Technischen
- Richtlinien nach 13 festgelegt werden.
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- (2) Fuer die UEbertragung des an der Schnittstelle bereitgestellten zu
- ueberwachenden Fernmeldeverkehrs zum Bedarfstraeger sind grundsaetzlich
- Festverbindungen oder ISDN-Waehlverbindungen oder aehnlich schnell
- aufbaubare Wahlverbindungen zu nutzen. Soll die UEbertragung zum
- Bedarfstraeger mittels Wahlverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle
- auch die Faehigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu dem vom
- Bedarfstraeger zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die
- Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Waehlverbindungen zum
- Bedarfstraeger sind zu Beginn eines jeden fuer den ueberwachten Anschluss
- bestimmten oder von diesem herruehrenden Fernmeldeverkehrs aufzubauen und
- nach dessen Ende wieder auszuloesen. Die erforderlichen Zugaenge zum
- Waehlnetz sind Bestandteil der Schnittstelle.
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- (3) Der Betreiber hat unter Beruecksichtigung der praxisorientierten
- Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach 4 Abs. 2 und 3,
- festzulegen, von welcher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Moeglichkeiten
- er in einer bestimmten Fernmeldeanlage Gebrauch macht. Fuer den Fall, dass
- der zu ueberwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer einzelnen
- Schnittstelle bereitgestellt werden kann, muessen die Schnittstellen so
- gestaltet sein, dass Waehlverbindungen zum Bedarfstraeger realisiert werden
- koennen.
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- (4) Wenn der Betreiber die ihm zur UEbermittlung anvertrauten Nachrichten
- durch technische Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch
- Dritte schuetzt, ha! er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die
- ungeschuetzten Nachrichten bereitzustellen. Falls der Betreiber dem
- Teilnehmer Verschluesselungsmoeglichkeiten fuer die Nachrichten
- bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die
- entschluesselten Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfstraeger die
- fuer eine Entschluesselung erforderlicher Informationen zeitgerecht zur
- Verfuegung zu stellen.
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- Zeitweilige UEbermittlungshindernisse
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- Falls in Ausnahmefaellen die UEbermittlung eines zu ueberwachenden
- Fernmeldeverkehrs an den Bedarfstraeger nicht moeglich ist, muessen ihm die
- Informationen ueber die naeheren Umstaende des Fernmeldeverkehrs in dem
- Umfang, in dem sie der Betreiber gemaess den geltenden Datenschutz-
- bestimmungen speichert, unverzueglich nachtraeglich uebermittelt werden.
- Eine Verhinderung des zu ueberwachenden Fernmeldeverkehrs ist nicht
- zulaessig. Zu einer Aufzeichnung oder zeitweiser Speicherung des zu
- ueberwachenden Fernmeldeverkehrs oder von Teiler desselben ueber den nach
- den Datenschutzbestimmungen zulaessigen Umfang hinaus, insbesondere der
- Nachrichten, ist der Betreiber nicht befugt.
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- 10
- Selbstaendigkeit des Betreibers
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- Der Betreiber hat seine Fernmeldeanlage technisch so zu gestalten, dass
- er eine angeordnete UEberwachungsmassnahme ohne Mitwirkung anderer
- umsetzen kann.
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- 11
- Unveraendertheit des ueberwachten Anschlusses
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- Die Umsetzung einer UEberwachungsmassnahme muss so erfolgen, dass die
- UEberwachung von den am Fernmeldeverkehr Beteiligten nicht feststellbar
- ist. Insbesondere duerfen die Betriebsmoeglichkeiten des ueberwachten
- Anschlusses durch die UEberwachungsmassnahme nicht veraendert werden.
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- 12
- Schutzanforderungen
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- (1) Die Umsetzung der innerhalb der Fernmeldeanlage erforderlichen
- technischen Vorkehrungen, auf deren Grundlage die Durchfuehrung von
- UEberwachungsmassnahmen ermoeglicht wird, erfolgt unter Beachtung der beim
- Betreiben von Fernmeldeanlagen ueblichen Sorgfalt, insbesondere
- hinsichtlich
-
- 1. der Schutzbeduerftigkeit der Informationen, welche und wieviele
- Rufnummern einer UEberwachung unterliegen oder unterlegen haben und in
- welchen Zeitraeumen UEberwachungsmassnahmen durchgefuehrt wurden und
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- 2. der Einbeziehung von moeglichst wenig Personal fuer die Umsetzung von
- UEberwachungsmassnahmen
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- (2) Ein Zugriff auf die Schnittstelle nach 8 darf nur den dazu
- berechtigten Personen ermoeglicht werden. Die Schnittstelle ist aus
- diesem Grund durch physikalische und organisatorische Massnahmen vor
- Missbrauch zu schuetzen.
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- (3) Der Fernmeldeverkehr darf an die Aufzeichnungseinrichtung des
- Bedarfstraegers nur uebermittelt werden, nachdem die Empfangsberechtigung
- der Aufzeichnungseinrichtung und die Sendeberechtigung der Schnittstelle
- nach 8 nachgewiesen ist. Im Falle der Nutzung von Waehlverbindungen zum
- Bedarfstraeger ist dieser Nachweis bei jedem Verbindungsaufbau zu
- erbringen.
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- (4) Informationen ueber die Art und Weise, wie UEberwachungsmassnahmen in
- einer bestimmten Fernmeldeanlage durchgefuehrt werden, duerfen Unbefugten
- nicht zugaenglich gemacht werden. Der Betreiber hat auch mit den
- Herstellern seiner technischen Einrichtungen zur Umsetzung von
- ueberwachungsmassnahmen entsprechende Vertraulichkeit zu vereinbaren.
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- (5) Zur Verhinderung oder Verfolgung eines Missbrauchs der in den
- Fernmeldeanlagen enthaltenen Funktionen, mit denen die UEberwachung
- technisch ermoeglicht wird, ist der Einsatz dieser Funktionen in Bezug
- auf einen konkreten Anschluss lueckenlos zu protokollieren. Darunter
- fallen auch solche Einsaetze, die durch fehlerhafte oder missbraeuchliche
- Bedienung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:
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- 1. die Rufnummer bzw. das entsprechende Kennzeichnungsmerkmal des
- betroffenen Anschlusses,
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- 2. Beginn und Ende des Einsatzes,
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- 3. das Ziel, an das der zu ueberwachende Fernmeldeverkehr geleitet wird
- und
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- 4. ein Merkmal, welches zur Erkennung des Bedienungspersonals geeignet
- ist (einschliesslich Datum und Uhrzeit der Eingabe).
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- (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Protokolle nur seinem mit
- der organisatorischen Durchfuehrung der UEberwachungsmassnahme betrauten
- Personal oder bei VS-Angelegenheiten nur dem Personal zugaenglich gemacht
- werden, das die Voraussetzungen nach dem Sicherheitsueberpruefungsgesetz
- erfuellt. Diese Personen pruefen die Protokolle regelmaessig, spaetestens
- alle drei Monate. Das Ergebnis der Pruefung ist schriftlich festzuhalten.
- Wenn die Protokolle nicht beanstandet werden, sind die Daten
- unverzueglich durch den vorher genannten Personenkreis zu loeschen.
- Andernfalls sind nur die nicht beanstandeten Datensaetze zu loeschen, die
- beanstandeten Datensaetze hingegen erst unverzueglich nach Abschluss der
- zur Klaerung der Beanstandung einzuleitenden Massnahmen. Von
- Beanstandungen, insbesondere von fehlerhaften oder unzulaessigen
- Eingaben, ist unverzueglich das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation
- zu unterrichten. In Faellen, in denen es zu Beanstandungen im Rahmen
- einer angeordneten UEberwachungsmassnahme kommt, ist ausserdem unverzueglich
- der betroffene Bedarfstraeger zu informieren.
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- (7) Das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation ist befugt, Einsicht in
- die Protokolle und die zugehoerigen Unterlagen durch Bedienstete zu
- verlangen, die die Voraussetzungen nach dem
- Sicherheitsueberpruefungsgesetz erfuellen.
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- 13
- Technische Richtlinien
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- Die naehere technische Ausgestaltung der Anforderungen nach den 3 bis
- 12 kann in Technischen Richtlinien festgelegt werden. Diese sind vom
- Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation zu erlassen. Ihre
- Herausgabe ist im Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Post und
- Telekommunikation bekanntzumachen.
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- 14
- Geheimschutz
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- Der Betreiber hat die in seiner Fernmeldeanlage zu treffenden
- technischen Vorkehrungen so zu gestalten, dass er auch die UEberwachung
- auf Grund einer Anordnung ermoeglichen kann, die Verschlusssache im Sinne
- des 1 Abs. 2 Nr. 1 des Sicherheitsueberpruefungsgesetzes ist. Der
- Betreiber ist verpflichtet, mit der zustaendigen amtlichen Stelle
- Vereinbarungen ueber den Schutz amtlich geheim zu haltender
- Verschlusssachen ( 4 Sicherheitsueberpruefungsgesetz) zu treffen.
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- Abschnitt 3:
- Zustaendigkeiten und Verfahren
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- 15
- Zustaendige Behoerde
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- Das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation wird mit den Arbeiten zur
- Vorbereitung der Entscheidung ueber die Erteilung des Einvernehmens des
- Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation nach 10b Satz 1 des
- Gesetzes ueber Fernmeldeanlagen beauftragt. Diese Beauftragung schliesst
- eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch das Bundesministerium
- fuer Post und Telekommunikation im Einzelfall nicht aus.
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- 16
- Verfahren zur Erzielung des Einvernehmens
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- (1) Jeder Betreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme von
- Fernmeldeanlagen und vor der Durchfuehrung von AEnderungen, die Einfluss
- auf die Ausfuehrung von UEberwachungsmassnahmen haben koennen, dem Bundesamt
- fuer Post und Telekommunikation ein schriftliches Konzept zur Gestaltung
- der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von UEberwachungsmassnahmen
- des Fernmeldeverkehrs vorzulegen.
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- (2) Aus dem Konzept muss hervorgehen
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- 1. die technische Beschreibung der Fernmeldeanlage,
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- 2. die ueber diese Fernmeldeanlage angebotenen
- Telekommunikationsdienstleistungen,
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- 3. die in bezug auf diese Fernmeldeanlage nach 3 bereitzustellenden
- Informationen,
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- 4. die Beschreibung der technischen Einrichtungen, die der
- Bereitstellung des zu ueberwachenden Fernmeldeverkehrs nach 3 dienen,
-
- 5. die Beschreibung der technischen Schnittstelle nach 8 und
-
- 6. die Beschreibung der Vorkehrungen zur technischen Umsetzung der
- Anforderungen nach den 4 bis 13.
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- (3) Entspricht das vorgelegte Konzept den Anforderungen der 3 bis 13
- und 17, teilt das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation dem
- Betreiber schriftlich mit, dass fuer den Fall der tatsaechlichen Umsetzung
- des Konzeptes und des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absaetzen 4
- und 5 das Einvernehmen im Sinne von 10b Satz 1 des Gesetzes ueber
- Fernmeldeanlagen erteilt wird. Anderenfalls fordert das Bundesamt fuer
- Post und Telekommunikation den Betreiber unter Angabe der festgestellten
- Maengel zur Vorlage eines verbesserten Konzeptes auf.
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- (4) Der Betreiber hat die tatsaechliche Umsetzung des Konzeptes dem
- Bundesamt fuer Post und Telekommunikation durch schriftliche Erklaerung
- anzuzeigen. Etwaige Abweichungen von dem vorgelegten Konzept muessen den
- geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Anforderungen der 3
- bis 14 und 17, entsprechen. Solche Abweichungen sind in der Erklaerung
- darzulegen und zu begruenden.
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- (5) Auf Ersuchen des Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation hat der
- Betreiber ihm die Umsetzung des Konzeptes in geeigneter Form
- nachzuweisen. Dieser Nachweis kann insbesondere dadurch gefuehrt werden,
- dass der Betreiber den Bediensteten des Bundesamtes fuer Post und
- Telekommunikation die Besichtigung sowie die Durchfuehrung von Messungen
- und Pruefungen einschliesslich des hierfuer erforderlichen Betretens der
- Geschaefts- oder Betriebsraeume gestattet oder die ordnungsgemaesse
- Betriebsbereitschaft vorfuehrt.
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- Abschnitt 4:
- UEbergangs- und Schlussvorschriften
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- 17
- UEbergangs- und Ausnahmeregelung
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- (1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen sind die technischen
- Vorkehrungen fuer UEberwachungsmassnahmen in Fernmeldeanlagen, die sich zum
- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Kundenbetrieb
- befinden oder die bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tags des 9. auf
- die Verkuendung folgenden Kalendermonats] den Kundenbetrieb aufnehmen,
- abweichend von 4 Abs. 1 Satz 1 bis zum [einsetzen: Datum des letzten
- Tags des 12. auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats] entsprechend
- den Vorschriften der 3 bis 14 zu treffen.
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- (2) Bei den technischen Vorkehrungen fuer UEberwachungsmassnahmen im
- bestehenden Funktelefonnetz C sind Abweichungen von den Vorschriften des
- 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, des 3 Abs. 3, des 4 Abs. 3,
- des 5 Abs. 2, des 7 Abs. 3, des 9 und des 12 Abs. 2, 3 und 5 im
- Rahmen des am 1. Januar 1995 verfuegbaren technischen Verfahrens
- zulaessig.
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- (3) Fuer einen Anschluss, der ueber eine herkoemmliche, mit analoger
- UEbertragungstechnik betriebene Anschlussleitung an die Vermittlungsstelle
- geschaltet ist, kann die Bereitstellung der UEberwachungsmoeglichkeit noch
- so lange nach dem am 1. Januar 1995 bestehenden, ausschliesslich auf die
- Anschlussleitung bezogenen technischen Verfahren erfolgen, wie auf Grund
- der Leistungsmerkmale, die mit dieser Vermittlungsstelle angeboten
- werden, oder auf Grund der von dem Netzbetreiber auf der Anschlussleitung
- eingesetzten UEbertragungstechnik eine vollstaendige und zeitgerechte
- UEberwachung mit den bei den Bedarfstraegern vorhandenen ueberwachungs-
- technischen Einrichtungen gewaehrleistet ist.
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- (4) Die Bereitstellung der Daten gemaess 3 Abs. 2 Nr. 2 kann
- unterbleiben, wenn der ueberwachte Anschluss
-
- a) von einem analogen Anschluss angewaehlt wird oder
-
- b) aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewaehlt wird und
- die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage uebergeben wird, in der die
- UEberwachungsmassnahme durchgefuehrt wird.
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- (5) Im Rahmen des Einvernehmens nach 10b Satz 1 des Gesetzes ueber
- Fernmeldeanlagen kann das Bundesministerium fuer Post und
- Telekommunikation mit Zustimmung der zustaendigen Bundesministerien
- zulassen, dass in Faellen objektiver Unmoeglichkeit von der Erfuellung
- einzelner Bestimmungen des 3 Abs. 2 abgesehen werden kann. Die Gruende
- fuer die objektive Unmoeglichkeit sind von dem Betreiber in den Unterlagen
- nach 16 darzulegen.
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- 18
- Inkrafttreten
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- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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