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Text File | 1991-01-14 | 52.5 KB | 1,375 lines |
- @UB GRAVENREUTH -- Wie mache ich Kohle auf dem Rücken der User ...
- ----------------------------------------------------------------------
- Absender: TERRA@SOL.ZER
- Brett : /DE/ORG/CCC
- Betreff: Gravenreuth in Action (Bitte am 6.5. noc
- Vom : 06.05.93 - 06:21
- ----------------------------------------------------------------------
- Message-Id: <3907@sol.ccc.de>
- Realname: Frank Simon
- Date: 6 May 93 06:21:39 +0200
- Organization: Solar System, LS 441, FRG
- X-Gateway: RFC1036/822 UC CL-HH [UZERCP V4.00beta2]
- @NS
-
-
-
-
- Gravenreuth in Action
- ---------------------
-
- Diese Texte werden mit Genehmigung des SysOps der Rainbow BBS
- verteilt. Inhaltliche Aenderungen fanden keine statt. Damit es
- besser gelesen werden kann, habe ich (Terra) einge Leerzeilen oder
- Seitennummerierungen geloescht. Die chronologische Reihenfolge wurde
- gewahrt.
- @NS
- Ankuendigung
- ------------
- Der Prozess zu der Sache findet statt am Freitag, ab 9 Uhr
- (Sammeltermin) und wird wohl gegen 10 Uhr losgehen (frueher oder
- spaeter). Verhandlungsort ist: Amtsgericht Muenchen, Pacelli-Strasse
- 5, Sitzungssall B 120.
-
- Weitere Informationen: 0941/949115, BBS-System, Mit Realnamen
- einloggen und aus dem Filearea saugen.
-
- Meine persoenliche Bitte an die DFUEler in Muenchen ist: GEHT hin.
- Unterstuetzt Rainer durch eure Anwesenheit. Vielleicht wird ja auch
- ein kurzfristiger Zeuge benoetigt. Durch eure (hoffentlich
- zahlreiche) Anwesenheit zeigt ihr dem Richter, des es hier nicht um
- eine Nebensaechlichkeit geht und er sich intensiver damit befassen
- sollte.
- @NS
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Telebrief an SysOp der Rainbow BBS
- --------------------------------------------
-
- TELEBRIEF/EILZUSTELLUNG
- -----------------------
- Herrn
- Rainer Zuber
- Dr.-Gessler-Strasse 1
- 8400 Regensburg
-
- 19. November 1992
-
- Namensverletzung
- Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st
-
-
- Sehr geehrter Herr Zuber,
-
- ich zeige unter Mitwirkung von Patentanwalt Dr. Fritsche, Muenchen,
- an, dass wir die Firma Rainbow Arts Software GmbH, gesetzlich
- vertreten durch den Geschaeftsfuehrer Herrn Rabe, Kaarst, anwaltlich
- vertreten. Ordnungsgemaesse Bevollmaechtigung wird anwaltlich
- versichert, Vollmachtsurkunde nachgereicht.
-
- Meine Mandantin ist ein groesseres Unternehmen der EDV-, insbesondere
- Computerspiel-Branche.
-
- Sie haben Ihre Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" versehen.
-
- Unsere Mandantin firmiert unter der Bezeichnnung "Rainbow Arts
- Software GmbH".
-
- Zu dem ist die Bezeichnung "Rainbow Arts" ein eingetragenes
- Warenzeichen meiner Mandantschaft. Eine Kopie des diesbezueglichen
- Warenzeichens erhalten sie in der
-
- - Anlage -
-
- Der in Ihrer Mailbox verwendete Namen "Rainbow BBS" gegruendet eine
- Verwechselungsgefahr nebst der Firmierung "Rainbow Arts Software GmbH"
- meiner Mandantschaft, die wohl nicht naeher eroertert zu werden
- braucht.
-
- Da meine Mandantschaft die aelteren Namensrechte hat, stehen ihr
- hieraus Unterlassungs- und Schadensersatzansprueche gem. 12, 1004
- BGB, 24 WZG und 37 II HGB zu.
-
- Desweiteren mache ich Sie darauf aufmerksam, dass meine Mandantschaft
- in einem erheblichen Umfang unter ihrem Firmennamen Software-Produkte
- vertreibt, so dass ihr auch ein Unterlassungsanspruch gem. 16 UWG
- zusteht, zumal Sie auch ueber ihre Mailbox Software vertreiben.
-
- Dazu dem eine Begehungsgefahr besteht, dass Sie unter dem Namen
- "Rainbow BBS" im geschaeftlichen Verkehr taetig werden und
- gleichartige Waren (hier insbesondere Software) mit dem geschuetzten
- Warenzeichen meiner Mandantin versehen, steht ihr auch ein
- Unterlassungsanspruch nach Par. 27 I WZG zu.
-
- Namens und im Auftrag meiner Mandantin habe ich Sie daher
- aufzufordern, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 10.000,00 bei
- jedem Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma Rainbow Arts
- Software GmbH, zu unterlassen, in Ihrer Mailbox und im geschaeftlichen
- Verkehr den Namen "Rainbow BBS" zu verwenden.
-
- Desweiteren muss ich sie auffordern, sich dem Grunde nach zum Ersatz
- jeglichen Schadens zu verpflichten, der der Firma Rainbow Arts
- Software GmbH durch die Verwendung der o. g. Kennzeichnung
- entstanden ist.
-
- Ferner muss ich sie auffordern, uns ein Verzeichnis vorzulegen, aus
- dem sich Art und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow BBS"
- betriebenen Werbung ergibt.
-
- Anbei erhalten Sie eine vorformulierte Unterwerfungserklaerung, die
- Sie bitte unterzeichnet zuruecksenden moechten.
-
- Hoechst vorsorglich duerfen wir sie darauf hinweisen, dass wir auch
- andere Formulierungen, z. B. nach dem sogenannten "Hamburger Brauch"
- akzeptieren, sofern sie die von der Rechtsprechung aufgestellten
- Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
- beinhalten.
-
- Daneben haben Sie nach den Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne
- Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht die fuer unsere Beauftragung
- entstandenen Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden
- Kostenrechnung entnehmen.
-
- Sollten wir die unterschriebene Unterlassungserklaerung, nicht
- spaetestens zum 25.11.1992 12.00 Uhr hier eingehend
-
- Fuer den Eingang des o. g. Verzeichnisses habe ich mir hier eine
- Frist bis zum
-
- 03.12.1992
-
- vorgemerkt, gleiches gilt fuer den Eingang der geltend gemachten
- Kosten. Nach vergeblichem Fristablauf wird auch insoweit ohne weitere
- Korrespondenz Klage erhoben.
-
- Mit freundlichen Gruessen
-
-
- Bernhard Syndikus
- Rechtsanwalt
-
- Anlagen
- Vollmacht
- Handelsregisterauszug der "Rainbow Arts Software GmbH"
- Warenzeichen "Rainbow Arts"
- Kostenrechnung
- vorformulierte Unterwerfungserklaerung
-
-
- Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt
- Guenter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus
- Schwanthalerstr. 3 8000 Muenchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax: BTX:
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Anlage zum Brief 19.11.1992; Rechnung ueber Anwaltskosten
- -------------------------------------------------------------------
-
- Herrn
- Rainer Zuber
- Dr.-Gessler-Strasse 1
- 8400 Regensburg
-
- 19. November 1992
-
-
- Namensverletzung
- Unser Zeichen: RA-710/92/HO/st
-
-
- K o s t e n r e c h n u n g
-
- Streitwert: DM 50.000,00 7, 8 BRAGO
-
- 7,5/10 Geschaeftsgebuehr 11, Par. 118 I 1 BRAGO DM 926,30
- Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
- Zwischensumme DM 969,30
- 14 % MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
- Gesamtsumme DM 1105,00
- ===========
-
-
- Bernhard Syndikus
- Rechtsanwalt
-
-
- Rechtsanwalt Diplom-Ingenieur (FH) Rechtsanwalt
- Guenter Frhr. v. Gravenreuth Bernhard Syndikus
- Schwanthalerstr. 3 8000 Muenchen 2 Tel: 089-59 60 87 Fax:. BTX:.
-
- ----------------------------------------------------------------------
-
- Dokument: Anlage zum Brief 19.11.; Rechnung ueber Anwaltskosten
-
- Herrn
- Rainer Zuber
- Dr.-Gessler-Strasse 1
- 8400 Regensburg
-
- RA-710/92/st
-
- U N T E R L A S S U N G S E R K L Ä R U N G
-
- Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Hoehe von DM
- 10.000,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Firma
- Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen
- "Rainbow BBS" fuer eine von mir betriebene Mailbox zu verwenden.
-
- Desweiteren verpflichte ich mich dem Grunde nach zum Ersatz jeglichen
- Schadens, der der Firma Rainbow Arts Software GmbH durch die
- Verwendung der o. g. Firmierung entstanden ist.
-
-
- .............................
- Regensburg, den
-
- .............................
- (Unterschrift)
-
- ----------------------------------------------------------------------
-
- Dokument: Verweis auf restliche Anlagen
- ---------------------------------------
- 2 Weitere Anlagen gibt es noch: Den - fast unleserlichen -
- Handelsregisterauszug, den ich jetzt nicht abtippe :-)) Und Die (verm.
- unvollstaendige) Kopie der Warenzeicheneintragung "Rainbow Arts" Die
- tippe ich auch nicht ganz ab, aber die Informationen daraus will ich
- keinem vorenthalten.
-
- Das Warenzeichen wurde am 17.12.90 beantragt und bereits am 18.02.91
- unter Nummer 2000505 eingetragen. Es ist eingetragen fuer
- Waren/Dienstleistungen: Mit Programmen versehene Datentraeger,
- insbesondere Disketten, Kassetten, Festplattenspeicher und
- Nur-Lese-Speicher (ROM), einschliesslich Compakt-DISK-ROM und
- Steckmodule; Druckereierzeugnisse auf den Gebieten der Computertechnik
- und der Software sowie Bedienungsanleitungen, Formblaetter,
- Arbeitsbuecher und Trainingshandbuecher. (GK 9, 16)
-
- Nachzulesen unter Aktenzeichen R 50227/9 Wz
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Antwort des SysOps
- ----------------------------
-
- Rainer Zuber
- Dr. Gessler Str. 1
- 8400 Regensburg
-
-
- Rechtsanwaelte
- Syndikus u. v. Gravenreuth
- Schwanthalerstr. 3 24.11.92
- 8000 Muenchen 2
-
-
- Sehr geehrte Herren,
-
- zu Ihrem Schreiben vom 19.11. 1992 mit Zeichen RA-710/92/HO/st darf
- ich folgendes mitteilen.
-
- Ich bin Physikstudent und betreibe hobbymaessig eine Mailbox. Es
- findet keinerlei Geschaeftsbetrieb statt, insbesondere wird keine
- Software vertrieben bzw. verkauft. Ein Wettbewerbsverhaeltnis zu der
- von Ihnen vertretenen Firma ist daher nicht gegeben.
-
- Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so
- dass auch kein Verzeichnis ueber Art und Umfang einer etwa betriebenen
- Werbung vorgelegt werden kann.
-
- Der Name Rainbow ist bei privaten Mailboxen seit Jahren verbreitet und
- beliebt; davon, dass ihn eine Firma fuer sich schuetzen hat lassen,
- war mir nichts bekannt.
-
- Nachdem ich nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, mich auf eine
- juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich
- hiermit, den Namen "Rainbow BBS" kuenftig nicht mehr fuer meine
- Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten
- oder Schadensersatz lehne ich ab; es ist voellig ausgeschlossen, dass
- der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden
- entstanden ist.
-
- Hochachtungsvoll
- (Zuber Rainer)
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Kommentar des SysOps
- --------------------
-
- Naja, ich dachte damit waere fuer mich der Fall erledigt. Mitnichten!
- Gravenreuth hat mich am Tage des Erhalts des obigen Briefes (Fax)
- angerufen und mir ein wenig alles erklaert. Ich muesse mich auf eine
- Vertragsstrafe einlassen, das ist nach dem WZG eben noetig. (Ja
- isses, allerdings gilt das Gesetz eigentlich nur fuer's Gewerbe) Das
- wuerde ich dann halt noch tun, hab ich ihm wissen lassen, aber zahlen
- tue ich nix, weil ich ja kein Gewerbetreibender sei, sondern eine
- Privatperson. Das taete nichts zur Sache, denn auch eine Privatperson
- koenne man so zur Rechenschaft ziehen - unter bestimmten Umstaenden -
- (vgl. Den naechsten Brief von v. Gravenreuth)
-
- Dann hab ich halt doch folgende Unterlassungserklaerung abgegeben:
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Unterlassungserklaerung des SysOps der Rainbow BBS
-
- Rainer Zuber
- Dr.-Gessler-Str. 1
- 8400 Regensburg
-
-
- Rechtsanwaelte
- Syndikus u. v. Gravenreuth
- Schwanthalerstr. 3 26.11.92
- 8000 Muenchen 2
-
-
-
- Ihr Zeichen:RA-710/92/HO/st
-
-
- Sehr geehrte Herren Rechtsanwaelte,
-
- im folgenden gebe ich die geforderte Unterlassungserklaerung ab. Ich
- weise noch einmal darauf hin, dass ich dies nur deswegen tue, weil ich
- mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann. Nach
- meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverhaeltnis, weil ich
- keinerlei Geschaefte ab- wickele. Den Namen der Mailbox habe ich
- bereits geaendert.
-
- Die Uebernahme von Kosten lehne ich ab.
-
-
-
- Unterlassungserklaerung
-
- Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Hoehe von DM
- 10.000,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an die Fa.
- Rainbow Arts Software GmbH, Kaarst, es zu unterlassen, den Namen
- Rainbow BBS fuer eine von mir betriebene Mailbox zu verwenden.
-
- Regensburg im November 26, 1992
-
- (Zuber Rainer)
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Kommentar des SysOps
- --------------------
-
- So und einen Tag spaeter ruft mich der v. Gravenreuth schon wieder
- an. Erklaert mir, dass man ueber die Zahlung reden koenne, so in
- Raten ginge schon, ueber die Hoehe koenne man nicht reden, die finde
- er angemessen.
-
- Wenn ich nicht zahlen wolle, dann wisse er ja noch, dass ich einen
- Tower habe, den er pfaenden lassen koenne, das wuerde er dann schon
- tun. ( Nur eine Drohung??) Ich habe dann nur gesagt, er solle sich
- doch noch mal das ganze durch den Kopf gehen lassen, denn eine
- derartige hohe Summe koenne ich als Student nie aufbringen.
-
- Und dann kommt der naechste Brief:
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Antwort auf Unterlassung durch Rainbow BBS
- ----------------------------------------------------
-
- Herrn
- Rainer Zuber
- Dr.-Gessler-Strasse 1
- 8400 Regensburg
-
- 8. Dezember 1992
-
-
- Namensverletzung
- Unser Zeichen: RA-710/92/GVG/st
- -------------------------------
-
-
- Sehr geehrter Herr Zuber,
-
- die Unterlassungserklaerung wird fuer unsere Mandantin angenommen.
-
- Da ein Telefax nicht dokumentenecht ist und eine hiervon angefertigte
- Fotokopie nicht das Originaldokument darstellt, so steht nach der
- Rechtssprechung (KG Berlin WRP 1992, 714 - Unterwerfung durch Telefax)
- ein Anspruch auf eine originalunterzeichnete Urkunde zu. Ich gehe
- davon aus, dass Sie uns das diesem Telefax zugrundeliegende Dokument
- bis zum
-
- 22.12.1992
-
- zukommen lassen. Ob sie die Uebernahme der Kosten ablehnen oder nicht
- ist irrelevant. Die fragliche Mailbox war von Muenchen aus
- anzuwaehlen und es ist ein laengerer Zugriff dokumentiert worden.
- Insoweit ist ein deliktischer Gerichtsstand in Muenchen begruendet.
-
- Desweiteren erhalten Sie in der - Anlage - zu diesem Schreiben die
- Kostenrechnung des mitwirkenden Patentanwalts.
-
- Ihren Ausfuehrungen zum Wettbewerbsrecht kann nicht gefolgt werden.
- Insoweit wird auf OLG Celle RDV 1992, 238 verwiesen. Demnach ist das
- Handeln einer Privatperson zum Zwecke des Wettbewerbes im Sinne von
- Par. 1 UWG, wenn es "aeusserlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug
- einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu foerdern.
- Entscheidend ist, ob es um die gleichen Abnehmerkreise geht". Nachdem
- bei Ihrer BBS die Moeglichkeit besteht, Programme down zu laden und
- Sie nachweislich Personen, die Sie nicht persoenlich kennen, die
- Moeglichkeit eingeraeumt haben Mitglied der betreffenden
- Benutzergruppe zu werden, ist von einem Wettbewerbsverhaeltnis
- auszugehen.
-
- Nach Ruecksprache mit unserer Mandantschaft koennen wir Ihnen
- folgendes Vergleichsangebot unterbreiten.
-
- 1) Sie uebernehmen die Kosten unserer Beauftragung, sowie
- des mitwirkenden Patentanwalts.
-
- 2) Hierauf werden Ihnen monatliche Raten in Hoehe von DM
- 200,00 eingeraeumt. Sollten Sie mit einer Rate in Verzug
- sein, so ist der jeweilige Restbetrag sofort faellig.
-
- An dieses Vergleichsangebot fuehlt sich unsere Mandantschaft bis zum
-
- 22.12.1992
-
- gebunden. Sollte eine Einigung auf der Basis nicht moeglich sein, so
- koennen wir unserer Mandantschaft nur zur umfassenden Geltendmachung
- der Ansprueche raten. Ich darf darauf hinweisen, dass der Schaden
- auch nach der Lizenzanalogie berechnet wird, d. h. nach der Frage,
- welche Lizenz ueblicherweise fuer die Benutzung der Kennzeichnung
- "Rainbow" durch eine Mailbox zu enttrichten waere.
-
- Mit freundlichen Gruessen
-
- Guenter Frhr. v. Gravenreuth
- Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
-
- Nach Diktat verreist
-
-
- Bernhard Syndikus
- Rechtsanwalt
-
- Patentanwalt
- Dr. Thomas M. Fritsche
- Diplom Chemiker und Biologe
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Anlage zum Brief vom 8.1.1992
- ---------------------------------------
-
- Herrn
- Rainer Zuber
- Dr. Gessler-Strasse
- 8400 Regensburg
- 01. Dezember 1992
-
- Namensverletzung "Rainbow BBS"
-
-
- K o s t e n r e c h n u n g
- (lt. Gebuehrenteilungsabrede)
- (2/92)
-
- Streitwert: DM 50000,00
-
-
- 7,5/10 Geschaeftsgebuehr
- Par. 11, 118 I 1 BRAGO Par.32 V WZG DM 929,30
- hiervon die Haelfte DM 464,65
- Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
- ---------
- DM 504,65
- 14% MwSt DM 70,65
- ---------
- Gesamtbetrag DM 575,30
- =========
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Kommentar vom SysOp zum Brief vom 8.12.1992
- -------------------------------------------
-
- Dass Herr Fritsche nicht mal meine ganze Adresse wusste, laesst ev.
- darauf schliessen, dass er meine Adresse zur Rechnungserstellung von
- v. Gravenreuth ev. per Telefon bekam? Getan hat er ja
- offensichtlich ausser dieser Rechnung nichts, auch wenn nach dem WZG
- die Hinzuziehung eines Patentanwalt moeglich und erstattungspflichtig
- ist.... Im uebrigen habe ich eigentlich nicht das Warenzeichen
- "Rainbow BBS" verletzt :-))
-
- Schlusswort:
-
- Ich finde es beschaemend, dass eine derartige Firma es fuer noetig
- findet, Privatpersonen solche Daumenschrauben anzusetzen. Da sich v.
- Gravenreuth in meiner Box eingeloggt und Screencaptures gezogen hat,
- wusste er also auch, dass ich ein Privatperson bin.
-
- Weiterhin habe ich feststellen muessen, dass das Warenzeichen RAINBOW
- der Fa. DEC gehoert, seit 84 eingetragen ist, sogar in den gleichen
- Warenzeichengruppen wie das von Rainbow Arts, letzteres soll nur ein
- eingetragenes Grafikzeichen sein. DEC hat mir die Moeglichkeit der
- Nutzung des Namens Rainbow fuer eine Mailbox generell in Aussicht
- gestellt.
-
- Das Warenzeichen der Fa. Rainbow Arts ist zudem ein schnell
- eingetragenes Zeichen, was bedeutet, dass fuer den Falle eines
- erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, nach Par. 6a WZG die Wirkung
- eintritt, als waere diese Zeichen niemals eingetragen. Es laeuft ein
- Widerspruchsverfahren gegen das Warenzeichen Rainbow Arts!!!!
-
- Zwei Firmen haben bereits an Rainbow Arts glauben muessen: Rainbow
- Soft und Rainbow Data. Die letztere hatte den Namen Rainbow schon
- seit ca. 6 Jahren und eigentlich die aelteren Namensrechte, ist/war
- in anderen Warenzeichengruppen taetig, so das keine "Kollision"
- erfolgte und dennoch mussten sie den Namen aendern. ( Auch die
- Berufung die im Dez 92 "endete" ergab dieses vernichtende Urteil OHNE
- Aufbrauchsfrist.)
-
- Wer beabsichtigt diesen Vorfall zu veroeffentlichen, kann sich gerne
- auch an die Fa. Rainbow Data (die jetzt anders heisst) wenden, um
- deren "Leid" zu hoeren:
-
- Rainbow Data
- Waveplatz 4
- 5603 Wuelfrath
-
- Allen Interessenten der Presse und des Rundfunks/Fernsehen darf ich
- auch deren Telefon-Nummer und Telefax-Nummer nennen. Also los!!
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Erklaerung des SysOps der Rainbow
- -------------------------------------------
-
- Regensburg, 30.12.1992
- Hallo!
-
- Es freut mich, dass auch Du fuer den Vorfall "Rainbow Arts" Interesse
- zeigst, sonst haettest Du ja diese vorliegende Datei nicht
- downgeloadet/requestet oder kopiert..
-
- Zunaechst einmal kurz ein paar Worte zu meiner Box. Seit August
- diesen Jahres (also 92) ist meine Mailbox oeffentlich zugaenglich. Zu
- ca. 95% kommen die User aus Regensburg und Umgebung und ca. 70%
- kenne ich sogar persoenlich.
-
- Jeder Sysop hat wohl das bekannte Problem: "Wie soll die Box nun
- heissen?" Nach langem hin und her besann ich mich auf einen alten
- Namen "Rainbow", welcher fuer die Abwechslung in meiner Box stehen
- sollte. (Ich habe Online-Spiele, eine Filearea von derzeit ca 350MB,
- eine Msg-Area die Kontakte zu derzeit 8 Nachrichtennetze pflegt, usw.)
- Da es bereits Boxen mit dem Namen "Rainbow" gab - aber eben nicht
- viele in Deutschland - dachte ich, mit dem Namen wohl mit keinem zu
- "kollidieren". Zudem verknuepfe ich den Regenbogen irgendwie mit
- Regensburg. Man sagt hier auch scherzhaft, dass Regensburg nur so
- heisse, weil es oefter regnet wie anderswo.. und dann gibts einen
- Regenbogen.. Zu englisch: RAINBOW. Also doch ein Name mit einem
- Bezug, ohne Verwechselungsgefahr. Ohne Ansatzpunkt fuer eine
- irgendwie geartete Auseinandersetung.
-
- Leider hat sich anderes herausgestellt. Am 05.11.1992 loggte sich der
- "Herr" Mr. Dutchman aus 4044 Kaarst 2 in meiner Box ein. Einer
- Person welche, da ich Synonyme nicht gestatte, keinerlei besonderen
- Nutzungsrechte bekam. Um genau zu sein: Diese Person konnte nur eine
- private MSG an mich hinterlassen, sowie Fileliste und die Regeln
- downloaden. Die angegebene Telefonnummer gehoert der Fa. Softgold
- (gleichbedeutend mit Rainbow Arts, oder?)....
-
- Auch v. Gravenreuth, der bekannte Raubkopienjaeger - der in eigenen
- Reihen schon herbe Kritik einstecken musste ( ich verweise da nur auf
- seinen Aktionen auf Schulhoefen, wo er Kindern Raubkopien "rauslockte"
- um sie bzw. deren Eltern kraeftig abzumahnen, nach deutschem Recht,
- sicherlich, aber ohne Ruecksicht auf Verluste...) - war bei mir. Sein
- Hauptziel galt - im Rahmen einer Rainbow Arts Aktion jedoch vielmehr
- dem Aufspueren von "Underground-Maiboxen" also jenen, die Raubkopien
- verbreiten. Leider war da bei mir nichts zu finden, tja ich bin halt
- keine solche Box :-))
-
- Warum er dann auf die Idee kam, meinen Maiboxnamen "Rainbow BBS
- Regensburg" auf eine Art und Weise abzumahnen, die selbst in
- gewerblichen Kreisen etwas uebertrieben scheint ( Ein Telebrief ist
- wohl in solchen Sachen nicht unbedingt noetig, ausser man will eine
- Person einschuechtern oder Wichtigkeit der Mitteilung vermitteln, ganz
- zu schweigen von der Bedenkfrist von 19.Nov 19.00 Uhr bis 25.Nov 12.00
- Uhr!!) ueberlasse ich mal Dir! Ev dachte v. Gravenreuth, dass es
- hier leicht verdientes Geld gaebe???
-
- Naja, bilde Dir einfach selbst ein Urteil davon.
-
- HINWEISE:
-
- Ich habe alles moeglichst gewissenhaft eingetippt. Leider ist es
- dennoch moeglich, dass es - aus welchem Grunde auch immer - Fehler
- gibt. z.B. Rechtschreibfehler. Dieses Material darf - in absolut
- unveraenderter Form - weitergegeben werden. Jegliche Abaenderung ist
- NICHT gestattet. Verwertungen dieses Materials in oeffentlichen
- Medien ist generell erlaubt, sogar gewuenscht! Ich stelle gerne
- diesen Stellen Originalunterlagen zur Verfuegung und bin auch sonst
- fuer Auskuenfte (insbes. muendliche) gerne bereit. In jedem Falle
- erbete ich mir ein Belegexemplar (Presse), bzw. Hinweis auf den
- Sendetermin (Rundfunk/Fernsehen).
-
- Telefongespraeche, welche ich hier eingebracht habe, koennen nur den
- sinngemaessen Inhalt des Gespraeches mit v. Gravenreuth wiedergeben.
- Ich habe mich hierbei auf die - meiner Meinung nach - wichtigsten
- Wortwechsel beschraenkt.
-
- Diese Datei enthaelt bereits die Steuerzeichen zum Seitenvorschub, ist
- also bestens auszudrucken..
-
- Rainer Zuber, SysOp der RainboX Regensburg
-
- Mitglied folgender privaten Nachrichtendienste:
-
- FidoNet (2:2400/401) MetroNet (8:240/23) CDN (94:510/140)
- VirNet (9:494/6040) RockyNet (22:32/99) RegNet (84:8400/1+3)
- BeatNet (10:240/20) FreeNet (87:500/10)
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Schreiben an das Amtsgericht Muenchen
- -----------------------------------------------
-
- An das
- Amtsgericht Muenchen
- Pacellistrasse 5
- 8000 Muenchen 35
- 25. Februar 1993
-
-
- Az: noch unbekannt
- Unser Zeichen: Ra-710/92/MR/st
- --------------------------------
-
-
- K L A G E
- (Warenzeichenstreitsache)
-
- in Sachen Rainbow Arte Software GmbH, gesetzlich vertreten durch den
- Geschaeftsfuehrer Herrn Rabe, Daimlerstrasse 10, 4044 Kaarst 2
- -Klaegerin-
-
- Prozessbevollmaechtigter: Unterzeichner Mitwirkender Patentanwalt:
- Dr. Thomas Fritzsche, Brienner Strasse 52, 8000 Muenchen 2
-
- gegen
-
- Rainer Zuber, Dr.-Gessler-Strasse 1, 8400 Regensburg
-
- wegen Abmahnkosten und Rechnungslegung Streitwert: vorlaeufig
- geschaetzt auf DM 5.210,00
-
- wird bereits jetzt um Anberaumung eines fruehen Termins beim
- Amtsgericht Muenchen, indem beantragt wird:
-
- I.
-
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin 2.210,00 zzgl. 4 %
- Zinsen p.a. hieraus ab 23.12.1992 zu zahlen.
-
- II.
-
- Es wird festgestellt, dass der beklagte verpflichtet ist der Klaegerin
- jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Kennzeichnung "Rainbow BBS"
- der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.
-
- III.
-
- Der Beklagte wird verurteilt, der Klaegerin Auskunft ueber den Umfang
- der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" fuer seine Mailbox
- mitteilen.
-
- IV.
-
- Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
-
- V.
-
- Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar, wobei eine etwaige
- angeordnete Sicherheitsleistung durch Bankbuergschaft eines deutschen
- Bankinstituts, hilfsweise der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank
- erbracht werden kann.
-
- Sofern das Gericht das schriftliche (Vor-) Verfahren anordnet, wird
- fuer den Fall der Fristversaeumung oder des Anerkenntnisses beantragt,
- den Beklagten durch Versaeumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne
- muendlich Verhandlung zu verurteilen.
-
-
- B E G R Ü N D U N G:
-
- Der Gerichtsstand ist gem. Par. 32 ZPO der besondere Gerichtsstand,
- da die Mailbox des Beklagten aus der Kanzlei des Unterzeichners, also
- von Muenchen aus anwaehlbar war.
-
- Beweis: 1) Guenter Frhr. v. Gravenreuth, Schwanthalerstrasse 3,
- 8000 Muenchen 2
- 2) N.N.
-
- Der Beklagte trat also in Muenchen mit der Kennung "Rainbow BBS" auf.
-
- II.
-
- Die Klaegerin formiert unter der Bezeichnung "Rainbow Arts Software
- GmbH". Die Bezeichnungen "Rainbow Arts" und "Rainbow" sind zudem
- Beweis: - Anlage K 1 -
-
- Der Beklagte hat seine Mailbox mit dem Namen "Rainbow BBS" versehen.
- Beweis: Hardcopy - Anlage K 2 -
-
- Eine 'BBS' ist ein Bulletin-Board System. Eine Mailbox ist ein
- "elektroninischer Briefkasten". Die beiden Begriffe werden
- weitausgehend synonym verwendet. Die Mailbox des Beklagten war, wie
- bereits vorgetragen, von Muenchen aus anwaehlbar. Unmittelbar nach
- der Anwahl erschien die Kennzeichnung "Rainbow BBS".
-
- Beweis: Zeuge Guenter Frh. v. Gravenreuth, b.b.
-
- Der Beklagte bot seinen Benutzern die Moeglichkeit zu Down- bzw.
- Uplouding von Public-Domain-Programmen.
-
- Beweis: 1) Zeuge Guenter Frhr. v. Gravenreuth, b.b.
- 2) N.N
-
- III.
-
- Der von dem Beklagte verwendete Name "Rainbow BBS" begruendet eine
- Verwechslungsgefahr zu dem Namen der Klaegerin. Da die Namensrechte
- der Klaegerin aelter sind, stehen ihr hieraus Unterlassungs- und
- Schadensersatzansprueche gem. den 12, 1004 BGB, 24 WZG, 37 II HGB zu.
- Die Klaegerin vertreibt in einem erheblichen Umfang unter ihrem
- Firmennamen Softwareprodukte. Dies geschieht seit einiger Zeit auch
- ueber Ihre Mailbox, so dass ihr auch Ansprueche gem f16 UWG zustehen.
-
- Zur Kennzeichnungskraft der Firmierung der Klaegerin, bzw des
- Warenzeichens "Rainbow Arts" der Klaegerin werden als
-
- - Anlage K 3 -
-
- eine Entscheidung des OLG Muenchen, sowie eine Entscheidung den LG
- Muenchen I in einer weiteren Sache in Kopie ueberreicht. Die
- letztgenannte Entscheidung ist durch Ruecknahme der Berufung
- rechtskraeftig geworden.
-
- IV.
-
- Der Beklagte hat am 26.11.1992 eine Unterlassungserklaerung abgegeben.
- Diese stellt nach herrschender Rechtssprechung (z. B. OLG Koblenz
- WRP 1978, Seite 464) ein Anerkenntniss dar.
-
- V.
-
- Das Mitwirken eine klaegerischen Patentanwalts war im Hinblick darauf,
- dass der Beklagte auch eine Warenzeichenverletzung begangen hat,
- angezeigt. Die Kosten des Patentanwalts sind im Rahmen des 32 IV WZG
- zudem angemessen. Die Klaegerin stehen daher die geltend gemachten
- Abmahnkosten dem Grunde und der Hoehe nach sowohl nach den
- Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag wie auch nach
- Schadensersatzrecht zu.
-
- VI.
-
- Die Kosten wurden dem Beklagten mit Schriftsaetzen vom 19.11.1992 und
- 01.12.1992 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 08.12.1992 wurde ein
- Vergleichsangebot unterbreitet, an das sich die Klaegerin bis zum
- 22.12.1992 gebunden sah. Mit Ablauf des 22.12.1992 ist aufgrund der
- Fristsetzung in dem Schreiben vom 08.12.1992 der Verzinsungsbeginn
- anzusetzen.
-
- Beweis: Schreiben vom 08.12.1992 - Anlage K 4 -
-
- Hieraus ergibt sich nach der BRAGO und dem WZG folgende Gebuehren:
-
-
- Rechtsanwaltskosten:
- -------------------
- Streitwert DM 50.000,00
- 7,5/10 Gebuehr Par. 11, 118 I BRAGO DM 929,30
- Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
- 14% MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
- -----------
- Gesamtsumme DM 1.105,00
- ===========
-
- Patentanwaltskosten:
- --------------------
-
- Streitwert: DM 50.000,00
- 7,5/10 Gebuehr Par. 11, 118 I 1 BRAGO DM 929,30
- i - V. 5 32,
- Auslagenpauschale Par. 26 BRAGO DM 40,00
- 14 % MwSt. Par. 25 II BRAGO DM 135,70
- -----------
- Gesamtsumme DM 1.105,00
-
- Beide Honorare werden mit der Klage geltend gemacht.
-
- VII.
-
- Die Klaegerin beabsichtigt den Beklagten auf Schadensersatz in
- Anspruch zu nehmen. Zur Unterbrechung der Verjaehrung ist der
- Feststellungsantrag geboten. Zur Bezifferung des Schadens ist der
- Rechnungslegungsanspruch erforderlich.
-
- Der diesbezuegliche Streitwert wird auf DM 3.000,00 geschaetzt.
-
- Nach alledem ist die Klage begruendet.
-
- Bernhard Syndikus
- Rechtsanwalt
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: Antwort des Anwalts des Rainbow-Sysops
- ------------------------------------------------
-
- Amtsgericht Muenchen
- Pacellistrasse 5 30. Maerz 1993
- sch/s
- 8000 Muenchen 35
-
- Az: 161 C 4781/93
-
-
- In Sachen
-
- Rainbow Hard-Software GmbH./. Rainer Zuber
- wegen Forderung
-
- zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Im Termin zur
- muendlichen Verhandlung werde ich folgende
-
- A n t r ä g e
- stellen:
-
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
-
- 2. Die Klaegerin traegt die Kosten des
- Rechtsstreits.
-
- BEGRUNDUNG:
-
- Vorbemerkung.
-
- Die mit der Klage geltend gemachten Ansprueche sind weder dem Grunde
- noch der Hoehe nach gegeben. Der Beklagte nimmt in keiner Weise am
- geschaeftlichen Verkehr teil, es ist auch nicht ersichtlich, in
- welcher Weise ein Wettbewerbsverhaeltnis zwischen ihm und der
- Klaegerin vorliegen sollte.
-
- Der Beklagte ist Physik-Student in Regensburg. Der Umgang mit dem PC
- gehoert einerseits zum Studium, andererseits unterhaelt der Beklagte
- eine Mailbox, die er mit dem von der Klaegerin beanstandeten Namen
- versehen _hatte_.
-
- An dieser Mailbox beteiligen sich im wesentlichen Schueler und
- Studenten aus dem ostbayerischen Raum, sie tauschen auf diesem Weg
- Programmiertips und -Tricks, helfen sich gegenseitig bei
- Programmierproblemen, tauschen Nachrichten sowie public domain-
- Software aus. Gelegentlich treffen sich die jungen Leute in Passau,
- dem Heimatort des Beklagten, zum persoenlichen Kennenlernen.
-
- Es gibt keine Programme oder irgendwie geartete Erzeugnisse, die den
- Namen "Rainbow-BBS" getragen haetten, es sind keine Mitgliedsbeitraege
- oder aehnliches zu entrichten, es findet ein Informationsaustausch
- unter jungen Menschen mit dem gleichen Hobby statt.
-
- Die Klaegerin hat das System einer Mailbox bzw. eines
- bulletin-board-systems zutreffend geschildert, die Darstellung, wonach
- jeder beliebige Teilnehmer aus dem Rechner des Beklagten abrufen
- koenne, was er wolle, ist jedoch falsch. Zugang zu den Programmen des
- Rechners haben nur diejenigen, die sich mit vollem Namen und Anschrift
- melden und sich zum Austausch - nicht nur zum einseitigen Empfang -
- von Programmen und Informationen verpflichten. Wer sich unter einem
- Pseudonym meldet, wie dies die Klaegerin unter "Mister Dutchman" getan
- hat, oder sich als "Gast" bezeichnet, wie der Prozessbevollmaechtigte
- der Klaegerin, erhaelt nur allgemeine Informationen, er kann weder
- Nachrichten empfangen noch Nachrichten zuruecklassen.
-
- Auf die Aufforderung des Prozessbevollmaechtigten der Klaegerin hat
- der Beklagte sofort auf die Verwendung des Namens Rainbow-BBS
- verzichtet. Der Beklagte hat allerdings nicht den
- Unterlassungsanspruch durch den Verzicht anerkannt, sondern
- ausdruecklich erklaert, er leiste den Verzicht ausschliesslich
- deswegen, weil er nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, sich auf
- einejuristische Auseinandersetzung einzulassen.
-
- II.
-
- Zur oertlichen Zustaendigkeit:
-
- Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Muenchen
- oertlich unzustaendig ist und beantragt die Verweisung des
- Rechtsstreits an das Amtsgericht Regensburg.
-
- Es ist unbestritten, dass in Wettbewerbssachen die oertliche
- Zustaendigkeit ueberall dort begruendet wird, wo beispielsweise eine
- Druckschrift verbreitet worden ist. Allerdings muss die Druckschrift
- bestimmungsgemaess (_und nicht_nur_zufaellig_) verbreitet worden sein
- und die Moeglichkeit bestehen, dass der Wettbewerb zum Nachteil des
- Klaegers beeintraechtigt werden kann (Zimmermann ZPO, Anm. 1 zu 937
- ZPO mit weiteren Nachweisen),
-
- Fuer den vorliegenden Fall ist dies von der Intention her von
- Bedeutung: Nur wenn die Absicht der Verbreitung besteht und in diesem
- Zusammenhang etwas an einem vorgesehenen Ort gelangt, wird dort ein
- Gerichtsstand begruendet. Fehlt die Absicht oder geraet das Druckwerk
- zufaellig an einen bestimmten Ort, wird dort kein Gerichtsstand
- begruendet.
-
- Im vorliegenden Fall gibt es keine Verbreitungsabsicht. Die Tendenz
- des Mailbox-Betreibers geht und ging nicht dahin, einen moeglichst
- grossen Kreis von Kunden anzusprechen, sondern in der umgekehrten
- Richtung: der Beklagte stellt in Regensburg seinen Rechner zur
- Verfuegung, an den sich Austausch-Interessierte wenden koennen.
-
- Ein Vertreiber von wettbewerbswidrigen Druckerzeugnissen soll dort
- belangt werden koennen, wo er diese Erzeugnisse in Verkehr bringt.
- Diese Konstruktion ist aber auf den vorliegenden Fall nicht
- anzuwenden.
-
- Insofern ist - unabhaengig davon, dass nach Auffassung des Beklagten
- ueberhaupt keine unerlaubte Handlung vorliegt -, die oertliche
- Zustaendigkeit des Wohnsitzgerichtes und damit des Amtsgerichtes
- Regensburg gegeben.
-
- III.
-
- Zu den mit der Klage geltend gemachten Anspruechen im einzelnen:
-
- 1. Der Zahlungsanspruch.
-
- Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten waere dann gegeben, wenn
- der Beklagte einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht begangen
- haette.
-
- In der Klageschrift traegt die Klaegerin mit keinem Wort vor, dass der
- Beklagte zu ihr in einem Wettbewerbsverhaeltnis stehe, sie behauptet
- auch nicht, dass der Beklagte am geschaeftlichen Verkehr teilnaehme,
-
- Die Mailbox des Beklagten war und ist zu keinem Zeitpunkt geeignet,
- die geschaeftlichen Interessen der Klaegerin in irgendeiner Weise zu
- beeintraechtigen. Die Klaegerin versteigt sich auch erst gar nicht zu
- einer derartigen Behauptung, sie stuetzt ihren Anspruch darauf, dass
- die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklaerung als Anerkenntnis
- zu werten sei. Dies mag im Regelfall richtig sein, im vorliegenden
- Fall aber hat der Beklagte ausdruecklich erklaert, dass mit der
- Unterlassungserklaerung kein Anerkenntnis verbunden ist. Im Schreiben
- vom 24.11.1992 fuehrt der Beklagte aus:
-
- "Nachdem ich nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, mich auf eine
- juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich
- hiermit, den Namen "Rainbow-BBS" kuenftig nicht mehr fuer meine
- Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten
- oder Schadenersatz lehne ich ab; es ist voellig ausgeschlossen, dass
- der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden
- entstanden ist."
-
- Beweis: Schreiben vom 24.11.1992
-
- Dies wiederholt der Beklagte nochmals in seiner Erklaerung vom
- 26.11.1992, indem er die Begruendung wiederholt und mitteilt, dass der
- Name der Mailbox bereits geaendert ist:
-
- "Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich dies nur deswegen tue,
- weil ich mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann.
- Nach meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverhaeltnis,
- weil ich keinerlei Geschaefte abwickle. Den Namen meiner Mailbox habe
- ich bereits geaendert."
-
- Beweis: Schreiben des Beklagten vom 26.11.1992
-
- Die Unterlassungserklaerung des Beklagten ist einer Auslegung -
- insbesondere nicht im Sinne der regelmaessigen Auslegung als
- Anerkenntnis - nicht zugaenglich, weil der Beklagte keinen Raum fuer
- eine Auslegung laesst: Der Beklagte erfuellt die Forderung der
- Klaegerin, waehrend er gleichzeitig erklaert, dass er einerseits den
- Anspruch fuer nicht gegeben haelt, andererseits aber den ueberlegenen
- finanziellen Mitteln weicht.
-
- a)
-
- Die Beiziehung eines Patentanwaltes in einer derart unproblematischen
- Angelegenheit ist nicht gerechtfertigt. Der beigezogene Patentanwalt
- ist zudem von der wissenschaftlichen Seite her Dipl.-Chemiker und
- Biologe, ueber spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Computertechnik
- verfuegt er offenbar nicht.
-
- Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem
- Abmahnschreiben vom 19.11.1992 keine Rechnung des Patentanwaltes
- beilag. Dieses Schreiben erweckte beim Beklagten den Eindruck, dass
- nur diese Kosten entstehen koennten; woertlich fuehrt der
- Prozessbevoll maechtigte der Klaegerin aus:
-
- "Daneben haben Sie nach den Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne
- Auftrag bzw. nach Schadenersatz die unsere Beauftragung entstandenen
- Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden Kostenrechnung
- entnehmen."
-
- Beweis: Schreiben vom 19.11.1992
-
- Die beiliegende Kostenrechnung - ebenfalls vom 19.11.1992 - wies einen
- Gesamtbetrag von DM 1.105,-- aus.
-
- Beweis: Kostenrechnung vom 19.11.1992
-
- Nach Erhalt der Schreiben des Beklagten vom 24.11.1992 und 26.11.1992
- setzte sich der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, Herr
- Rechtsanwalt von Gravenreuth, jeweils telefonisch mit dem Beklagten in
- Verbindung. Es ging ihm ausschliesslich um die Erstattung der
- angefallenen Anwaltskosten. Er erklaerte dem Beklagten, um diese
- Kosten kaeme er keinesfalls herum und auf den Einwand des Beklagten,
- er lebe als Student in aller bescheidensten Verhaeltnissen, meinte der
- Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, dann werde er eben den Computer
- pfaenden.
-
- Im zweiten Telefonat bot der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin
- Ratenzahlung an- als der Beklagte auch hierauf nicht einging,
- erklaerte der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, das werde der
- Beklagte noch bereuen, es gaebe Mittel und Wege, die Sache derart zu
- verteuern, dass am Ende ein Vielfaches der urspruenglich geforderten
- Summe fuer den Beklagte herauskomme.
-
- Beweis: Parteivernehmung des Beklagten
-
- Vor diesem Hintergrund ist offenbar die Rechnung des Patentanwalts zu
- sehen; diese Rechnung datiert einige Tage nach diesen Telefonaten und
- enthaelt im uebrigen einen dubiosen Hinweis auf eine
- Gebuehrenteilungsabrede.
-
- Beweis: Kostenrechnung des Patentanwalts Dr. Fritsche vom 01.12.1992
-
- Hier gibt es nur eine Erklaerung, naemlich, dass der Patentanwalt
- seine Gebuehr mit dem verfahrensbetreibenden Anwalt teilen muss, weil
- die fachliche Kompetenz offenbar nicht bei ihm, sondern beim
- Prozessbevollmaechtigten liegt. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass
- die Einschaltung des Patentanwaltes nicht sachlichen und fachlichen
- Zwecken dient, sondern ausschliesslich der Gebuehrenbeitreibung.
-
- b)
-
- Voellig unangemessen ist der von der Klaegerin angenommene Streitwert.
- Ein derartiger Streitwert mag angemessen sein, wenn Gewerbetreibende in einen wettbewerbsrechtlichen Konflikt geraten.
-
- Wenn ein nicht am Geschaeftsverkehr und Wettbewerb teilnehmender
- Student versehentlich einen geschuetzten Namen benuetzt - wobei im
- vorliegenden Fall nur Namensteile uebereinstimmen - so waere der
- Gegenstandswert selbst wenn man einen Unterlassungsanspruch annehmen
- wuerde dieser Situation anzupassen. Im Hinblick darauf, dass
- keinerlei geschaeftliche Beeintraechtigung der Klaegerin zu
- befuerchten steht, ja nicht einmal behauptet wird, geht das
- wirtschaftliche Interesse an der Unterlassungserklaerung gegen Null,
- wenn man davon absieht, dass das wirtschaftliche Interesse an der
- Unterlassungserklaerung moeglicherweise nur in den daraus zu
- schlagenden Anwaltsgebuehren bestanden hat.
-
- Der Klage fehlt jegliches Rechtsschutzbeduerfnis.
-
- 2. Der Feststellungsantrag:
-
- Mit Schreiben vom 26.11.1992 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den
- Namen seiner Mailbox geaendert habe. Mit diesem Zeitpunkt hat der
- Zustand, den die Klaegerin als wettbewerbswidrig bezeichnet, geendet.
- Ein etwa entstandener Schaden waere also zu beziffern, ein
- Feststellungsantrag nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr
- bestuende, dass kuenftig weiter Schaden entsteht. Die Klaegerin hat
- hierzu keinerlei Ausfuehrungen gemacht, weder, dass ihr Schaden
- entstanden sei noch, dass eine diesbezuegliche Gefahr bestuende.
-
- Dieser Antrag ist unbegruendet, er soll offenbar nur dem
- angekuendigten Zweck dienen, das Verfahren so teuer wie moeglich zu
- machen.
-
- 3. Zum Auskunftsanspruch:
-
- Mit diesem Antrag begehrt die Klaegerin Auskunft "ueber den Umfang der
- Benutzung der Kennzeichnung Rainbow-BBS".
-
- Mit Schreiben vom 19.11.1992 hatte die Klaegerin Auskunft ueber Art
- und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow-BBS" betriebenen Werbung
- verlangt. Es ist anzunehmen, dass der jetzige Auskunftsantrag dem
- damaligen Auskunftsverlangen entspricht.
-
- Der Beklagte ist dem Auskunftsverlangen der Klaegerin mit Schreiben
- vom 24.11.1992 nachgekommen, der Beklagte fuehrt dort aus:
-
- "Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so
- dass auch kein Verzeichnis ueber Art und Umfang einer etwa betriebenen
- Werbung vorgelegt werden kann."
-
- Beweis: Schreiben vom 24.11.1992
-
- Der Auskunftsanspruch ist daher nicht begruendet.
-
-
- IV.
-
- Abschliessend beantrage ich, dem Beklagten
-
- P r o z e s s k o s t e n h i l f e
-
- zu bewilligen und mich ihm beizuordnen.
-
- Der Beklagte verfuegt weder ueber Vermoegen noch ueber eigenes
- Einkommen, er ist auf die Leistungen seiner Eltern angewiesen.
-
- Anlage hierzu: Erklaerung ueber die persoenlichen und
- wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Beklagten
-
- - Rechtsanwalt -
-
- ----------------------------------------------------------------------
- Dokument: 2. Brief an das Amtsgericht
- -------------------------------------
-
- An das
- Amtsgericht Muenchen
- Paracellistrasse 5
- 8000 Muenchen 35
- Wir stellen direkt zu
- 19. April 1993
-
- Az: 161 C 4781/93
- Unser Zeichen: Ra-710/93/BVG/st
- -------------------------------
-
- Sofort vorlegen, Termin 23.04.1993
- ----------------------------------
-
- In Sachen
- Rainbow Arts Software GmbH
- gegen
- Zuber
-
- wegen Forderung
-
- wird zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.1993, hier zugestellt
- am 19.04.1993, wie folgt Stellung genommen:
-
-
- Prozesskostenhilfe:
- ------------------
- Es wird beantragt den Prozesskostenhilfeantrag wegen offensichtlicher
- Aussichtslosigkeit (Par. 114 ZPO) zu verwerfen. Als
-
- - Anlage K 5 -
-
- werden entsprechende Beschluesse aus vergleichbaren Faellen der
- Softwarepiraterie in Kopie ueberreicht.
-
-
- Im uebrigen hat der Beklagte vorrangig gegenueber seinen
- unterhaltsverpflichtenden und offensichtlich nicht beduerftigen Eltern
- gem. Par. 1601, 1610 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
-
- Als - Anlage K 6 -
-
- wird ein entsprechender Beschluss des OLG Muenchen vom 12.10.1987 aus
- einem vergleichbaren Fall der Sofwarepiraterie in Kopie ueberreicht.
-
-
- Teilnahme am geschaeftlichen Verkehr:
- ------------------------------------
- Der Beklagte betreibt unstreitig eine Mailbox deren Teilnehmer
- Public-Domain-Programme dort kopieren koennen.
-
- Dies hat der Beklagte im uebrigen auch dem in Muenchen wohnhaften
- Zeugen Michael Nikerke angeboten, als dieser von Muenchen _erstmalig_
- die Mailbox des Beklagten angewaehlt hat.
-
- Beweis: Michael Nikerke, zu laden ueber den Unterzeichner.
-
- Bereits mit der Anwahl der Mailbox des beklagten erschien dessen
- Kennzeichnung der Mailbox:
-
- "Rainbow BBS"
-
- Beweis: Zeuge Michael Nikerke, b.b.
-
- Der Beauftragte konnte somit _weltweit_ von jedermann, der ueber einen
- Telefonanschlusss, einen Computer und ein Modem bzw. einen
- Akustikkoppler verfuegt, erreicht werden und erhielt dann dessen
- Kennung "Rainbow BBS".
-
- Beweis: Sachverstaendigengutachten Prof. Helfrich, Egenhoferstrasse
- 20d, 8033 Muenchen-Planegg.
-
- Dadurch, dass ueber die vom Beklagten betriebene Mailbox
- Programmiertips und -tricks, sowie Public-Domain-Programme erlangt
- werden konnten, nahm er am geschaeftlichen Verkehr teil. Ebenso wie
- das Vervielfaeltigen und Verbreiten von Computerspielen zum Zwecke des
- Tausches _durch_ _Privatpersonen_ ein Handeln zum Zwecke des
- Wettbewerbs im Sinne von Par. UWG ist (OLG Celle RDV 192, 238, LG
- Muenchen I CR 1988, 920, GRUR 1990, 311, vgl. ferner BGH NJW 1991,
- 1234) war die Taetigkeit des Beklagten eine Teilnahme am
- geschaeftlichen Verkehr.
-
- Im uebrigen hat auch der Beklagte durch den Betrieb der Mailbox
- insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, als andere
- Teilnehmer der Mailbox auf dessen Board Programme kopierten, so dass
- der Beklagte sich den Erwerb entsprechender Public-Domain- Programme
- ersparte. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellen ersparte
- eigene Aufwendungen auch einen Vermoegenswert dar.
-
- Im uebrigen wird zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass ueber
- seine Mailbox nur tatsaechliche Public-Domain-Programme vertrieben
- wurden. Bekanntlich "segeln" unter diesem Begriff auch jede Menge
- Raubkopien.
-
- Beweis: Zeuge EKH Paul, Sachbearbeiter des Sachgebiets 41
- (Computer-Kriminaltitaet) des Bayerischen Landeskriminalamt.
-
- Das Verhalten des Beklagten war mit einem Buecherclub vergleichbar.
- Auch hier bekommen nur die "Teilnehmer" die Verguenstigung, im Prinzip
- wird jedoch jeder als Teilnehmer aufgenommen.
-
-
- Oertliche Zustaendigkeit:
- -----------------------
- Wie bereits ausgefuehrt, war der Beklagte ueber jeden Telefonanschluss
- erreichbar. Auch hat der Beklagte in seiner Mailbax keinerlei
- Benutzerbeschraenkung in der Weise vorgenommen, dass er die Anrufer
- darauf hinwies, dass er beispielsweise nur Teilnehmer aus dem
- Telefon-Ortsnetz Regensburg zulassen wuerde.
-
- Beweis: Zeuge Michael Mikerke, b.b.
-
- Gerade die Unterbreitung des Angebotes an den Zeugen Michael Nikerke
- _in_ _Muenchen_ Teilnehmer seiner Mailbox zu werden und hierueber
- dessen Dienstleistungen und Programme in Anspruch nehmen zu koennen,
- zeigt deutlich, dass der Beklagte keinerlei regionale Begrenzung
- taetigte.
-
- Im uebrigen wird daruf hingewiesen, dass der Beklagte sich selbst
- (vgl. Anlage K 2) als
-
- "Member of FidoNet ..."
-
- bezeichnete. Das FidoNet ist ein _weltweit_ _verbreitetes_ _Netzwerk_
- mit ueber 200 Mailboxen in Deutschland.
-
- Beweis: Sachverstaendigengutachten.
-
- Das ebenfalls angesprochene FidoNet ist ueberwiegend in den USA
- verbreitet.
-
- Beweis: Zeuge N.N.
-
- Allein dies spricht fuer die _internationale_ _Verflechtung_ _der_
- _Mailbox_ _des_ _Beklagten._
-
- Sollte das Gericht einer anderen Auffassung sein, so wird hilfsweise
- Verweisung an das Amtsgericht Regensburg beantragt.
-
-
- Angemessenheit der Kostenrechnung:
- ----------------------------------
-
- Der angesetzte Gegenstand ist angemessen.
-
- Der Streitwert bestimmt sich im Warenzeichenrecht nach Par. 3 ZPO
- (Festsetzung nach freiem Ermessen). Massgebend ist stets das
- Interesse des Rechtsinhabers an der Durchsetzung des geltendgemachten
- Anspruchs, das sich aus der objektiven Bedeutung des Schutzrechts fuer
- den Rechtsinhaber, sowie Umfang, Dauer und Intensitaet der
- Verletzungshandlung ergibt. (KG GRUR 52, 262, OLG Duesseldorf GRUR
- 52, 54; OLG Muenchen GRUR 57, 148; OLG Nuernberg WRP 58, 256; OLG
- Frankfurt GRUR 54, 227; OLG Karlsruhe GRUR 52,143; OLG Koeln GRUR
- 1961,493). Da unsere Mandantschaft die streitgegenstaendliche
- Software in einem unerheblichen Umfang vertreibt, ist der angesetzte
- Streitwert als angemessen anzusehen, Als
-
- - Anlage K 7 -
-
- erhalten sie einige Streitwertbeschluesse zu Unterlassungs- und
- Rechnungslegungsklagen im Zusammenhang mit Faellen der
- Software-Piraterie durch sogenannte "Computer-Freaks". Die Gerichte
- gingen bei diesen Klagen von Streitwerten von 100.000,- bis 360.00,--
- DM aus. Bereits bei einstweiligen Verfuegungen wurden z.B: durch das
- LG Frankfurt Streitwerte von _DM 200.000,-- pro Computerspiel_ fest-
- gesetzt. Entsprechende Beschluesse werden in
-
- - Anlage K 8 -
-
- zu diesem Schreiben ueberreicht. Anbei werden als
-
- - Anlage K 9 -
-
- aktueller Entscheidungen diverser Amtsgerichtse und
- Berufungsentscheidungen, die saemtliche gegen sogenannte
- "Computer-Freaks" ergangen sind, ueberreicht. Die Abmahnkosten
- befinden sich somit durchaus im Ramen der Rechtssprechung.
-
- Aus den vorgenannten Gruenden kommt eine Streitwertreduzierung unter
- keinerlei Gesichtspunkten in Frage.
-
- Zu Glaubhaftmachung der Umsaetze der hiesigen Klaegerin wird
- vorlaeufig als
-
- - Anlage K 10 -
-
- eine entsprechende Crediteform Auskunft in Kopie vorgelegt und fuer
- die Richtigkeit als
-
- Zeuge: Herrn Morell, zu laden ueber die Klaegerin angeboten.
-
-
- Mitwirkender Patentanwalt:
- --------------------------
- In Warenzeichen-Streitsachen ist nach staendiger Rechtssprechung des
- Amtsgerichts Muenchen, der Warenzeichenkammer des LG Muenchen I und
- des OLG Muenchen _ohne Pruefung einer Notwendigkeit_
- erstattungsfaehig. Entsprechende nichtveroeffentlichte Entscheidungen
- werden als
-
- - Anlage K 11 -
-
- in Kopie ueberreicht. Diese Entscheidungen betrafen eine gemischte
- Patent- und Rechtsanwaltsozietaet. Wenn selbst bei einer gemischten
- Sozietaet die Kosten des Patentanwalts erstattungsfaehig sind, dann
- gilt dies erst Recht bei getrennten Kanzleien. In Patentsachen gilt
- dies sogar dann, wenn der sachbearbeitende Anwalt zugleich Patent- und
- Rechtsanwalt ist (OLG Muenchen, Anwaltsblatt 1972, 363).
-
- Desweiteren wird auf LG Muenchen, Anwaltsblatt 1972, 33, OLG Muenchen
- Mitt 1982, Heft 10, Seite 199, sowie OLG Frankfurt GRUR 1992, 479 und
- GRUR 1993, 162 verwiesen. Eine aehnliche nichtveroeffentlichte
- Entscheidung des OLG Schleswig als
-
- - Anlage K 12 -
-
- in Kopie ueberreicht.
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- Im uebrigen geht es im vorliegenden Fall nicht um "spezielle Kenntnise
- auf dem Gebiet der Computertechnik", sondern um Warenzeichenrecht.
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- "Nur" teilweise Uebereinstimmung der Kennzeichen:
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- Darauf, dass die sich gegenueber stehenden Kennzeichen "nur" in ihren
- kennzeichnungskraeftigen Anfangsteil "Rainbow" uebereinstimmen, kommt
- es nicht darauf an, da die weiteren Bestandteile beschreibender Art
- sind. Auf die in der
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- - Anlage K 13 -
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- in Kopie ueberreichten Entscheidungen des LG Muenchen I, sowie des OLG
- Muenchen wird verwiesen.
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- Feststellungsantrag:
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- Der Feststellungsantrag dient der Verjaehrungsunterbrechung; insoweit
- besteht ein Rechtsschutzbeduerfnis.
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- Auskunftsanspruch:
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- Der Auskunftsanspruch dient zur spaeteren Berechnung des
- Schadenersatzes. Bisher hat die Klaegerin keinerlei Kenntnis
- darueber, wielang die "Rainbow BBS" bestand, wieviel Zugriffe hierauf
- erfolgten, wieviel Mega-Byte-Programme kopiert wurden etc. Insoweit
- ist die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage einen
- Schadensersatzanspruch zu besziffern.
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- Guenter Frhr. v. Gravenreuth
- Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
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- Anlagen
- K5 bis K 13
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- (...)
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