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- <article id="paper-249">
- <articleinfo>
- <title>Markenrecht und Open Source - Sinn oder Unsinn?</title>
- <author>
- <honorific>Dipl.-Wirtsch-Inf.</honorific>
- <firstname>Jana</firstname>
- <surname>False</surname>
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- <orgname>TU-Ilmenau</orgname>
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- </author>
- <copyright>
- <year>2003</year>
- <holder>Jana False</holder>
- </copyright>
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-
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- <title>Autor</title>
- <para>Dipl.-Wirtsch.-Inf. Jana False</para>
- <para>E-Mail: jana.false@tu-ilmenau.de</para>
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-
- <section>
- <title>Markenrecht und Open Source - Sinn oder Unsinn?</title>
-
- <para>Die Bedeutung des Markenrechts insbesondere des Markengesetzes (MarkenG) [MG94] als gewerbliches
- Schutzrecht nimmt vor allem seit der Entstehung des Internets stetig zu.
- Marken-, Firmen-, Domainnamen und Werktitel spielen im Zeitalter von Suchmaschinen und weltweitem
- Zugriff auf Informationsquellen im Internet eine immer grre Rolle.</para>
- </section>
-
- <section>
- <title>1 Was schtzt das Markengesetz?</title>
- <para>Nach dem Markengesetz werden folgende Kennzeichen geschtzt:</para>
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- Marken</para></listitem>
-
- <listitem><para>- gesch臟tliche Bezeichnungen und</para></listitem>
-
- <listitem><para>- geographische Herkunftsangaben.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>Der Begriff der Marke" wurde 1995 durch das neue Markengesetz eingefhrt und hat den bis dahin
- geltenden Begriff Warenzeichen" abgelt. Zudem wurde der Begriff dem internationalen
- Sprachgebrauch z. B. Trade Mark, Le Marque, La Marca angen臧ert.</para>
-
- <para>Als Marke knen alle Zeichen geschtzt werden, die geeignet sind, Dienstleistungen und Waren
- eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Markenschutz kann in
- der Regel fr Wort-, Bildoder kombinierte Wort-/Bildmarken erlangt werden.</para>
- <table>
- <title />
- <tgroup cols="3" align="center">
- <tbody>
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- <entry><para><emphasis>Linux®</emphasis></para></entry>
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- </para>
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- </para>
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- </row>
- <row>
- <entry align="center"><para><emphasis>Wortmarke</emphasis></para></entry>
- <entry align="center"><para><emphasis>Wort-/Bildmarke</emphasis></para></entry>
- <entry align="center"><para><emphasis>Bildmarke</emphasis></para></entry>
- </row>
- </tbody>
- </tgroup>
- </table>
-
- <para>Wesentlich seltener werden dagegen Hzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschlie゚lich
- der Form der Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlie゚lich Farben und
- Farbzusammenstellungen geschtzt.</para>
-
- <para>Als gesch臟tliche Bezeichnung werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschtzt.
- Bei Unternehmenskennzeichen handelt es sich um Zeichen, die im gesch臟tlichen Verkehr als
- Name, Firma, besondere Bezeichnung eines Gesch臟tsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
- Dazu gehen auch sonstige zur Unterscheidung des Gesch臟tsbetriebs verwendete Zeichen, welche
- innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Gesch臟tsbetriebs gelten. Werktitel nehmen
- hierbei eine gesonderte Stellung ein. Sie knen als Name, besondere Bezeichnung von Druckschriften,
- Film-, Ton-, Bhnenwerken oder sonstigen vergleichenbaren Werken wie z. B. in Form von Softwaretiteln
- bzw. Softwarenamen geschtzt werden.</para>
-
- </section>
-
- <section>
- <title>2 Wie entsteht Markenschutz?</title>
- <para>Schutzrechte an einer Marke knen auf drei Wegen erworben werden:</para>
-
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- durch Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom
- Patent- und Markenamt gefhrte Register,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- durch die Benutzung eines Zeichens im gesch臟tlichen Verkehr, soweit das
- Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrgeltung erworben
- hat, oder</para></listitem>
-
- <listitem><para>- durch die notorische Bekanntheit einer Marke.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>Der Schutz einer Marke erstreckt sich grunds舩zlich auf bestimmte Waren und Dienstleistungen.
- Bei der Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke wird das Verzeichnis der Waren und
- Dienstleistungen vom Markenanmelder vorgegeben. Bei nicht eingetragenen Marken, die benutzt werden
- und Verkehrsgeltung erlangt haben, sind es diejenigen Waren und Dienstleistungen, fr die die
- Marke als Kennzeichen im Gesch臟tsverkehr entsprechend bekannt ist.</para>
-
- <para>Ausgeschlossen von der Eintragung in das Markenregister sind im wesentlichen solche
- Zeichen, die</para>
-
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- nicht graphisch darstellbar sind,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- nicht unterscheidungskr臟tig sind,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- im Gesch臟tsverkehr freizuhalten sind</para></listitem>
-
- <listitem><para>- Staatswappen, Staatsflaggen oder staatliche Hoheitszeichen enthalten</para></listitem>
-
- <listitem><para>- gegen die fentliche Ordnung versto゚en</para></listitem>
-
- <listitem><para>- t舫schenden Charakter haben.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prfung, ob ein Freihaltungsbedrfnis
- vorliegt, die grte Bedeutung zu. Hierbei mu゚ die Marke immer mit Blick auf die angegebenen Waren
- und Dienstleistungen beurteilt werden.</para>
-
- <para>Nicht unterscheidungskr臟tige Zeichen sind solche, die von den Verkehrskreisen lediglich als eine
- beschreibende Bezeichnung fr eine Ware oder Dienstleistung verstanden werden. Solche Angaben knen
- die Herkunftsfunktion einer Marke, d. h. deren Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, nicht erfllen.
- So sind beispielsweise extra, mini, plus und ideal fr alle Waren und Dienstleistungen sowie
- Illustrator fr ein Zeichenprogramm schutzunf臧ig. Unterscheidungskr臟tig sind hingegen Marken, die
- einen beschreibenden Inhalt haben, wenn dieser Inhalt zur Ware oder Dienstleistung ohne Bezug ist.
- Das Wort "phyton" w舐e z. B. fr Computerprogramme schutzf臧ig, nicht jedoch fr Produkte einer
- Schlangenfarm.</para>
- <para>Nicht schutzf臧ig sind zudem solche Angaben, an deren freier Verwendung ein berechtigtes Interesse
- der Allgemeinheit oder der Mitbewerber besteht. Dies gilt insbesondere fr alle Fachangaben, die z. B.
- zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit, des Ortes der Herstellung, der Zweckbestimmung und des
- Preises der Waren und Dienstleistungen dienen. Die Wortkombinationen "Open Source Software" und
- "Public License" w舐en dementsprechend fr Computerprogramme nicht schutzf臧ig. Dagegen w舐en
- "Red Hat Open Source Software","Mozilla Public License","GNU General Public License" nicht
- freihaltebedrftig und somit schutzf臧ig.</para>
- </section>
-
- <section>
- <title>3 Wie wird eine Marke angemeldet?</title>
-
- <para>Jeder, der ein Schutzrecht an einem Zeichen erwerben will, kann seine Marke selbst oder mit Hilfe
- eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechts- bzw. Patentanwaltes anmelden [MB02]. Dies setzt einen Antrag
- in der Regel auf einem formgebundenen Formular [MA02] voraus, der bestimmte Angaben enthalten mu゚:</para>
-
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- Anmelderdaten,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- Wiedergabe der Marke,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen,</para></listitem>
-
- <listitem><para>- Zahlungsweise der Gebhren.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>Anmelder einer Marke knen eine oder mehrere natrliche Personen, juristische Personen
- oder Personengesellschaften (sofern sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen knen)
- sein. Die Anmelderdaten, in der Regel der Name und die Adresse, mssen es erlauben, die Identit舩 des
- Anmelders festzustellen.</para>
- <para>Die exakte Wiedergabe der Marke ist besonders wichtig, da die Darstellung im Antrag fr die
- Eintragung im Register und sp舩ere Verfentlichung ma゚gebend ist. Im Antrag ist zudem die Form
- der Marke z. B. Wortmarke oder Bildmarke anzugeben.</para>
- <para>Dem Anmeldeantrag ist weiterhin ein Verzeichnis beizufgen, das die Waren und Dienstleistungen
- enth舁t, fr die die Eintragung der Marke beantragt wird. Ma゚gebend fr die Abfassung des Verzeichnisses
- ist die amtliche Klasseneinteilung [KL02]. Insgesamt gibt es 45 Waren- und Dienstleistungsklassen.
- Fr eine Marke aus dem Open Source Bereich knte das Verzeichnis zum Beispiel wie folgt aussehen:</para>
-
- <section>
- <title>Klasse 9</title>
- <para>Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, W臠e-, Mess-,
- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente
- zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizit舩; Ger舩e zur
- Aufzeichnung, ワbertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungstr臠er, Schallplatten;
- Verkaufsautomaten und Mechaniken fr geldbet舩igte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
- Datenverarbeitungsger舩e und Computer; Feuerlchger舩e.</para>
- </section>
- <section>
- <title>Klasse 16</title>
- <para>Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten.
- Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe fr Papier und
- Schreibwaren oder fr Haushaltszwecke; Knstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und
- Broartikel (ausgenommen Mel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
- Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstke.</para>
- </section>
- <section>
- <title>Klasse 42</title>
- <para>Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezgliche
- Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
- Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung.</para>
- </section>
- </section>
- <section>
- <title />
- <para>Mit der Anmeldung sind Gebhren [MA02] an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Sie setzen
- sich aus einer Anmeldegebhr und aus Klassengebhren zusammen. Die Anmeldegebhr betr臠t 300 € und
- ist eine Pauschalgebhr. Sie umfa゚t die Kosten fr die Eintragung in das Markenregister, fr die
- Verfentlichung der eingetragenen Marke sowie fr drei Klassen die Klassengebhr. Ab der vierten in
- Anspruch genommenen Klasse ist fr jede Klasse eine Klassengebhr in He von 100 € zus舩zlich
- zu entrichten. Der einfachste und sicherste Weg, die Gebhren zu bezahlen, ist die formulargebundene
- einmalige Einzugserm臘htigung [EZ02].</para>
-
- <para>Die ausgefllten Anmeldeformulare sind im Original an das Deutsche Patent- und Markenamt,
- - Markenabteilungen -, 81534 Mnchen zu schicken. Ist die vollst舅dige Anmeldung beim
- Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben. Es wird festgestellt,
- in welche Klassen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen und anschlie゚end unverzglich
- eine Empfangsbescheinigung mit einer Gebhrenbenachrichtigung versandt.</para>
-
- </section>
-
- <section>
- <title>4 Welche Schutzdauer und Rechtswirkungen haben eingetragene Marken?</title>
-
- <para>Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den
- der Anmeldetag f舁lt. Sie kann unbeschr舅kt um jeweils 10 Jahre verl舅gert werden. Eine Verwirkung
- von Ansprchen kann dadurch eintreten, da゚ der Zeichenrechtsinhaber die Zeichen fnf Jahre nicht
- benutzt hat oder wissentlich die rechtswidrige Benutzung der Marke ber einen Zeitraum von fnf
- Jahren duldet.</para>
-
- <para>Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke ist im Gebiet der Bundesrepublik
- Deutschland geschtzt, aber nicht im Ausland. Ein allein kraft Verkehrsgeltung geschtztes Zeichen
- genie゚t dagegen nur in dem Raum Schutz, in welchem die Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann. Dies
- kann beispielsweise ein Bundesland oder auch nur der tliche Einzugsbereich eines Unternehmens sein.
- </para>
-
- <para>Eintragung oder Verkehrsgeltung der Marke geben dem Inhaber ein ausschlie゚liches Benutzungsrecht
- und damit einhergehend ein Verbietungsrecht gegen andere. Allein dem Markeninhaber steht das Recht zu,
- die geschtzte Marke fr die betroffenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. So kann er Waren und
- Dienstleistungen unter dem Zeichen vertreiben, die Verpackung, Umhllung oder Aufmachung mit der Marke
- versehen oder die Marke bei Ankndigungen, in der Werbung, in Preislisten und fr Gesch臟tspapiere
- benutzen. Zudem ist dem Markeninhaber das Versehen der eingetragenen Marke mit dem
- Registrierhinweis "®" und eine Lizenzvergabe vorbehalten.</para>
-
- <para>Dritten ist jede Benutzung eines kollidierenden Zeichens, d. h. eines identischen oder
- verwechslungsf臧igen Zeichens, fr identische oder 臧nliche Waren und Dienstleistungen im gesch臟tlichen
- Verkehr untersagt. Benutzt ein Dritter widerrechtlich das geschtzte Zeichen, knen Schadensersatz und
- Unterlassungsansprche erhoben werden. Zudem bestehen Auskunfts- und Vernichtungsansprche fr
- widerrechtlich gekennzeichnete Gegenst舅de sowie die Vorrichtungen zu deren Herstellung bzw. Benutzung.
- Weiter hat der Markeninhaber ein Widerspruchsrecht gegenber jngeren, verwechslungsf臧igen Zeichen,
- die beim Patentamt zur Eintragung angemeldet werden.</para>
-
- </section>
- <section>
- <title>5 Wie sollte ein Namen oder ein Logo gew臧lt werden?</title>
-
- <para>Die Komplexit舩 und die Vielfahlt der Ausgangssituationen von Open Source Projekten machen es
- schwierig, eine einzige, universelle Strategie zu finden, die in jedem Fall anwendbar ist, um einen
- Namen oder ein Logo zu kreieren. Dennoch ist es mlich grundlegende Prinzipien zu benennen, die sich
- in den meisten Findungsprozessen umsetzen lassen. Ein Name bzw. ein Logo</para>
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- mu゚ auffallen,</para></listitem>
- <listitem><para>- mu゚ sich abgrenzen und eine eigene Sph舐e besetzen,</para></listitem>
- <listitem><para>- soll sich nicht an bekannte Marken anlehnen und keine Modewter
- enthalten,</para></listitem>
- <listitem><para>- soll eher suggerieren und andeuten als beschreiben,</para></listitem>
- <listitem><para>- soll in allen Ziel- bzw. Sprach-/Kulturgebieten funktionieren und keine
- Mi゚verst舅dnisse bzw. Mi゚deutungen hervorrufen,</para></listitem>
- <listitem><para>- soll sich auch in schwarz/wei゚ darstellen bzw. kopieren lassen und</para></listitem>
- <listitem><para>- mu゚ juristisch einwandfrei sein.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>Nachdem ein Zeichen geschaffen wurde, sollte eine Recherche nach einer mlichen
- Markenrechtsverletzung durchgefhrt werden, da Zeichenrechte Dritter verletzt werden knten.
- Dies ist vor allem deshalb zu empfehlen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Anmeldung
- einer Marke nicht prft, ob bereits 臧nliche oder identische Marken registriert sind.</para>
- </section>
- <section>
- <title>6 Wie wird eine Markenrecherche durchgefhrt?</title>
-
- <para>Zuerst sollte recherchiert werden, ob dem Namen eingetragene Marken entgegenstehen. Fr ein
- Kennzeichen, das in Deutschland benutzt werden soll, m゚ten dazu die Deutsche Marken,
- EU-Gemeinschaftsmarken und IR-Marken (International Registrierte Marken) mit Schutz in
- Deutschland berprft werden. Die entsprechende Recherche nach identischen Wortmarken bzw.
- den identischen Wortmarkenanteilen bei Wort-/Bildmarken kann in diesen Online-Datenbanken erfolgen:</para>
-
- <section>
- <title>Markendatenbanken [MR03]</title>
- <para>Service DPINFO des Deutschen Patent- und Markenamtes</para>
- <para><ulink url="https://dpinfo.dpma.de/"/> (nach kostenloser Registrierung)</para>
- <para />
- <para>Harmonisierungsamt fr den Binnenmarkt (HABM)</para>
- <para><ulink url="http://oami.eu.int/search/trademark/la/de_tm_search.cfm"/></para>
- <para />
- <para>Intellectual Property Digital Library der WIPO</para>
- <para><ulink url="http://www.wipo.int/madrid/en/services/guest_access.html"/></para>
- </section>
-
- <section>
- <title>Metasuche in Markendatenbanken</title>
- <para>domainGuard</para>
- <para><ulink url="http://www.domainguard24.com/avantiquick/index.php?s="/> (nur Trefferanzahl)</para>
- <para />
- <para>Martin Schwimmer</para>
- <para><ulink url="http://tools.schwimmerlegal.com/Signup/Login.aspx?source=/Metasearch/Metasearch.aspx"/> (nach kostenloser Registrierung)</para>
- <para />
- </section>
-
- </section>
- <section>
- <title />
- <para>Keine der kostenfreien Online-Datenbanken bietet die Mlichkeiten einer トhnlichkeitsrecheche
- an. Um die トhnlichkeitsrecherche dennoch in Ans舩zen durchfhren zu knen, kann versucht werden,
- diese mit Hilfe von Wildcards, logischen Operatoren oder durch wiederholte Suchanfragen mit
- entsprechend verschiedenen Wortschfungen durchzufhren.</para>
-
- <para>Steht dem Namen kein Markenschutz von eingetragenen Marken entgegen, mu゚ berprft werden, ob
- Schutzrechte, die durch die Benutzung im gesch臟tlichen Verkehr erworben wurden, oder von notorisch
- bekannten Marken berhrt werden. Dazu sollten insbesondere die gesch臟tlichen Bezeichnungen wie
- Firmen- und Domainnamen sowie die Titel von Werken z. B. in folgenden Datenbanken berprft werden:</para>
-
- <section>
- <title>Firmennamen</title>
- <para>Das Telefonbuch, Das ヨrtliche, Gelbe Seiten der Deutschen Telekom AG</para>
- <para><ulink url="http://www.telefonbuch.de/"/></para>
- <para />
- <para>T-Systems Business- und Wirtschaftsinformationen</para>
- <para><ulink url="https://www.t-systems-firmeninfo.de/"/></para>
- <para />
- <para>Hoppenstedt Firmendatenbank</para>
- <para><ulink url="http://www.firmendatenbank.de/"/></para>
- <para />
- <para>KOMPASS</para>
- <para><ulink url="http://www.kompass.com/"/></para>
- <para />
- </section>
-
- <section>
- <title>Domain-Namen</title>
- <para>DENIC e. G.</para>
- <para><ulink url="http://www.denic.de/"/></para>
- <para />
- <para>InterNIC</para>
- <para><ulink url="http://www.internic.net/"/></para>
- </section>
-
- <section>
- <title>Titel</title>
- <para>The Claimcheck Journal</para>
- <para><ulink url="http://www.claimcheck.com/"/></para>
- <para />
- <para>Der Titelschutzanzeiger</para>
- <para><ulink url="http://www.titelschutzanzeiger.de/"/></para>
- </section>
- </section>
- <section>
- <title />
- <para>Logos knen vom Laien nicht in Markendatenbanken oder im Internet recherchiert werden. Einen
- ersten Ansatz bietet lediglich die Suchmaschine Google mit der Option Bildersuche.</para>
-
- <para>Die eigene Recherche kann die professionelle Markenrecherche in kostenpflichtigen Datenbanken
- im Internet, auf CD-ROMs oder in Printmedien und das Gespr臘h mit einem erfahrenen Recht- bzw.
- Patentanwalt nicht ersetzen. Sie kann jedoch die Sicherheit, nicht gegen Markenschutzrechte Dritter
- zu versto゚en, enorm erhen. Immerhin garantiert auch eine Markenrecherche eines erfahrenen
- Rechercheurs keinen absoluten Schutz vor Markenrechtsansprchen. Zudem stt man h舫fig schon
- bei eigener Recherche auf mliche Markenrechtsansprche, die ein ワberdenken der Namenswahl
- nahe legen.</para>
-
-
- </section>
- <section>
- <title>8 Was ist bei einer Abmahnung wegen der Verletzung von Markenrechten zu beachten?</title>
-
- <para>Mit der zunehmenden Bekanntheit und Verbreitung von Open Source Software w臘hst auch die
- Gefahr einer Abmahnung wegen der Verletzung von Markenrechten. Bei Open Source Projekten fhren
- diesbezglich vor allem folgende Punkte zu Problemen</para>
- <itemizedlist>
-
- <listitem><para>- die bewu゚te Anlehnung an bekannte Marken bzw. Namen und Logos,</para></listitem>
- <listitem><para>- keine ワberprfung 舁terer Rechte,</para></listitem>
- <listitem><para>- ワbernahme von Projektverantwortung ohne die rechtlichen Konsequenzen zu
- bedenken,</para></listitem>
- <listitem><para>- Vermischung von kommerziellen und freien Entwicklungsprojekten.</para></listitem>
-
- </itemizedlist>
-
- <para>Erh舁t man eine Abmahnung wegen der Verletzung von Markenrechten, sollte man mit einer
- Markenrecherche zuerst einmal berprfen, ob die angegebenen Kennzeichenrechte berhaupt bestehen
- und der Anspruch berechtigt ist. Oft sind die benannten Ansprche unbegrndet. Die Abmahner
- spekulieren dabei auf die organisatorische Schw臘he kleinerer Open Source Projekte, die sich meist
- nur unzureichend gegen die juristischen Angriffe wehren knen und dann den Forderungen, obwohl
- dies nicht nig w舐e, nachgeben.</para>
-
- <para>Bei der Frage, ob die Ansprche berechtigt sind, mu゚ zus舩zlich abgekl舐t werden, ob das abgemahnte
- Open Source Projekt im gesch臟tlichen Verkehr t舩ig ist. Dies ist dann der Fall, wenn es kommerziell
- t舩ig ist oder im direkten Wettbewerb zu anderen kommerziell t舩igen Unternehmen steht. Meist reicht
- schon die Schaltung von Werbung z. B. ber ein Banner, um im Sinne des Markenrechts im gesch臟tlichen
- Verkehr t舩ig zu sein. Handelt es sich bei dem Open Source Projekt indes um ein Forschungsprojekt an
- einer Universit舩, bei dem ausschlie゚lich die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung vorangetrieben
- werden soll, ist das Projekt nicht im gesch臟tlichen Verkehr t舩ig kann somit berhaupt nicht
- gegen Markenrechte versto゚en, da diese nur im gesch臟tlichen Verkehr geltend gemacht werden knen.</para>
-
- <para>Handelt man nicht im gesch臟tlichen Verkehr oder sind die Ansprche aus sonstigen Grnden nicht
- berechtigt, sollte man dies dem Abmahner unter ausfhrlicher Darlegung der Grnde schriftlich mitteilen.
- Lag der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserkl舐ung und eine Rechnung ber die entsprechenden
- Anwaltsgebhren bei, sollte in dem Schreiben darauf hingewiesen werden, da゚ man keine Veranlassung
- sieht, die Unterlassungserkl舐ung abzugeben und die Rechnung zu bezahlen, da man offensichtlich
- nicht gegen die Markenrechte des Abmahners verstt. In der Regel meldet sich der Abmahner dann
- nicht wieder. In Ausnahmef舁len wird er aber dennoch versuchen, seine vermeindlichen Rechte auf dem
- Gerichtsweg durchzusetzen. Hier mu゚ dann jedes Open Source Projekt fr sich entscheiden, ob die
- Beibehaltung des Kennzeichens die Kosten und Mhen wert ist.</para>
-
- <para>Besitzt dagegen der Abmahner die 舁teren Markenrechte, mu゚ seinen Forderungen im gesetzlichen
- Rahmen nachgekommen werden. Die betreffenen Marken mssen sofort entfernt werden und drfen zuknftig
- nicht mehr benutzt werden. Lag der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserkl舐ung mit der
- Androhung einer Vertragsstrage bei nicht Befolgung bei, mu゚ diese unterschrieben und zurckgesandt
- werden. Auf der Unterlassungserkl舐ung sollte erg舅zt werden, da゚ die Erkl舐ung ohne Anerkennung einer
- Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich und unter der auflenden Bedingung einer auf Gesetz
- oder hhstrichterlichen Beurteilung der zu unterlassenden Handlung als rechtm葹ig abgeben wird.</para>
-
- <para>Lag der Abmahnung zudem eine Rechnung ber die entsprechenden Anwaltsgebhren bei, sollte diese
- nicht bezahlt werden. Dem Abmahner sollte diesbezglich mitgeteilt werden, da゚ es keiner anwaltlichen
- Hilfe bedurft h舩te, um auf die Markenrechtsverletzung hinzuweisen, und man daher nicht bereit ist,
- dafr die Kosten zu bernehmen. Sollten die Anw舁te des Abmahners auf die Bezahlung der Rechnung
- bestehen, sollte man versuchen sich auf die Zahlung einer niedrigeren Gebhr zu einigen oder als
- Endlung die verlangte Gebhr bezahlen, da Anw舁te im Markenrecht bereits fr das erste Schreiben
- eine Gebhr entsprechend der Gebhrenordnung verlangen knen.</para>
-
- </section>
- <section>
- <title>9 Knen bekannte Open Source Namen und Logos frei benutzt werden?</title>
-
- <para>Das Markenrecht gilt auch fr alle Namen und Logos von Open Source Projekten bzw. Software, d. h.
- auch diese sind nicht generell frei nutzbar, sonder nur im rechtlichen und einger舫mten Rahmen. Ein
- Blick in die rechtlichen Hinweise, Lizenzbestimmungen oder die FAQs wird in der Regel Aufschlu゚ darber
- geben.</para>
-
- <para>Fr die Zope-Logos findet sich z. B. eine eigene Seite Zope Logo Usage [ZM03], auf der detailliert
- darauf eingegangen wird, wofr das Logo frei benutzt werden kann. Meist sind die Hinweise zur Benutzung
- der Marken in den Open Source Lizenzen enthalten. Zum Teil finden sich dort aber auch ausdrckliche
- Verbote der Benutzung von Marken. So sieht die Apple Public Source License (APSL) in ァ 10 [AL99] einen
- ausdrcklichen Vorbehalt aller von Apple gehaltenen Marken vor. Wer also Software entsprechend den
- Vorschriften von APSL verbreitet, darf hierbei die Marken Apple , QuickTime usw. nicht benutzen.</para>
-
- <para>Von besonderem Interesse fr die Open Source Community ist die Verwendung der Marke Linux und
- des Tux-Pinguins. Linux ist aus dem Vornamen seines ursprnglichen Entwicklers Linus Torvalds
- abgeleitet, der auch Inhaber der Markenrechte ist. Die Benutzung der Wortmarke ist somit von der
- Einwilligung Linus Torvalds, der damit das Linux Mark Institute [LL00] beauftragt hat, abh舅gig.
- Privatpersonen bzw. End-User knen die Marke Linux mit dem Hinweis ® frei benutzten.
- Gleiches gilt fr Linux-Bcher, Produktbeschreibungen, technische Reports und den Hinweis, da゚ die eigene
- Software unter Linux l舫ft. Sollen hingegen eigene Produkte oder Dienstleistungen mit der Marke "Linux"
- versehen werden, kann das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an der Marke nur gegen eine einmalige
- Zahlung einer Lizenzgebhr erworben werden. Handelt es sich bei den Produkten und Dienstleistungen
- um Hard- oder Software, bel舫ft sich die Lizenzgebhr auf 500 US$ ansonsten auf 250 US$. Fr ein
- Linux-basiertes Betriebssystem mit dem Namen "TU Ilmenau Linux" w舐en demnach 500 US$ und fr den
- Namen eines Schulungsunternehmens mit dem Namen "Linux Akademie Deutschland" 250 US$ als Lizenzgebhr
- zu zahlen.</para>
-
- <para>"Tux" ist der Name fr einen Pinguin, der 1996 von dem Graphiker Larry Ewing [TX96] auf Wunsch
- von Linus Torvalds gezeichnet wurde. Bislang wurde keine Bildmarke eingetragen, die Tux als Bildzeichen
- verwendet. Mittlerweile gilt fr das Tux-Bild jedoch auch ohne Eintragung Markenschutz, da die
- Verwendung des Tux- Bildes als Bezeichnung fr GNU/Linux und fr Dienstleistungen rund um GNU/Linux
- blich ist und somit Verkehrgeltung erlangt hat. Die Urheberrechte und damit einhergehend auch die
- Markenrechte werden von Larry Ewing frei lizenziert.</para>
-
- </section>
- <section>
- <title>10 Ist das Markenrecht fr Open Source Projekte sinnvoll?</title>
-
- <para>Die Frage, ob Markenrecht fr Open Source Projekte Sinn oder Unsinn ist, mu゚ jeder fr sich
- selbst beantworten. Au゚er Frage steht jedoch, da゚ kein Open Source Projekt darum herum kommen wird,
- sich irgendwann mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Sp舩estens bei der Registrierung einer Domain
- sollte ber Markenrechte nachgedacht werden, da man sich gem葹 der Vergaberichtlinien der
- DENIC e. G. [DN00] dazu verpflichtet, da゚ man keine Markenrechte verletzt.</para>
- </section>
- <section>
- <title>Qellen</title>
-
-
-
-
- <table>
- <title />
- <tgroup cols="2" align="center">
- <tbody>
-
- <row>
- <entry><para><emphasis>[MG94]</emphasis></para></entry>
- <entry>
- <para><ulink url="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html"/></para>
- <para>Gesetz ber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (25.10.1994)</para>
- </entry>
- </row>
-
- <row>
- <entry><para><emphasis>[MB02]</emphasis></para></entry>
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- <para><ulink url="http://www.dpma.de/formulare/marke.html"/></para>
- <para>Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an?" Dok.-Nr. W7731 (04.02.2002)</para>
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- <para><ulink url="http://www.dpma.de/formulare/marke.html"/></para>
- <para>Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register Dok.-Nr. W7005 (16.09.2002)</para>
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- <para><ulink url="http://www.dpma.de/formulare/marke.html"/></para>
- <para>Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen fr die Eintragung von Marken Dok.-Nr. W7733.34 (01.01.2002)</para>
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- <para><ulink url="http://www.dpma.de/formulare/allgemein.html"/></para>
- <para>Einzugserm臘htigung Dok.-Nr. A9507 (16.09.2002)</para>
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- <para><ulink url="http://www.dpma.de/suche/infoblatt_m.html"/></para>
- <para>ワberblick zur Internet-Recherche nach Marken (2003)</para>
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- <para><ulink url="http://fsfeurope.org/projects/fla/"/></para>
- <para>Treuh舅derische Lizenzvereinbarung V1.0 der Free Software Foundation Europe (2002)</para>
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- <para><ulink url="http://samba.sernet.de/lizenz/"/></para>
- <para>Unterlizenz Wortmarke SAMBA (16.05.2001)</para>
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- <para><ulink url="http://www.zope.com/Legal/Marks"/></para>
- <para>Zope Logo Usage</para>
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- <entry><para><emphasis>[AL99]</emphasis></para></entry>
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- <para><ulink url="http://www.opensource.apple.com/apsl/"/></para>
- <para>Apple Public Source License (1999-2003)</para>
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- <para><ulink url="http://www.linuxmark.org/"/></para>
- <para>Linux Mark Institute (2000)</para>
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- <para><ulink url="http://www.isc.tamu.edu/~lewing/linux/"/></para>
- <para>Linux 2.0 Penguins TUX (1996)</para>
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- <para><ulink url="http://www.denic.de/doc/DENIC/agb.html"/></para>
- <para>DENIC-Registrierungsbedingungen (15.08.2000)</para>
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