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1997-05-25
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10KB
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165 lines
LIZENZVERTRAG FÜR DEUTSCHLAND
1. Vertragsgegenstand: Vertragsgegenstand ist eine Nutzungs-
erlaubnis (nachfolgend Lizenz genannt) des Computerprogramms
ZOC, die die Firma EmTec, Innovative Software, Markus Schmidt,
(Sitz: Waagstr. 4, 90762 Fürth, Tel. 0911 7406856, Fax 0911
7406857, nachfolgend EmTec genannt) interessierten Personen
(nachfolgend Benutzer oder Lizenznehmer genannt) einräumt.
Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nach dem
heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
zu erstellen, die in allen Kombinationen und Anwendungen
fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ein
Softwareprodukt, das die in der Bedienungsanleitung
beschriebenen Leistungen erfüllt und dessen Fehlerfreiheit dem
Stand der Technik entspricht.
Für die Prüfung der Verwendungstauglichkeit des Programms zur
Lösung spezieller Aufgabenstellungen des Lizenznehmers bzw.
Lauffähigkeit auf dessen Hardware ist eine 30tägige Probezeit
(vor dem Kauf) vorgesehen. Eine Tauglichkeit oder Lauffähigkeit
in diesem Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Benutzung zur Probe: Bestandteil des Vertrages ist eine
30tägige kostenlose Nutzung des Programms, um zu prüfen, ob die
Software den Anforderungen des Benutzers entspricht. Während
dieser Testzeit wird vom Benutzer erwartet, daß er das Programm
in einer Testumgebung einsetzt, die einem solchen Probeeinsatz
angemessen ist, d.h. in der Programmfehler nicht zum Verlust
wichtiger Daten führen können, bzw. verlorene Daten durch
Rückgriff auf Datensicherungen wiederhergestellt werden können.
Ein Einsatz in einem anderen Testfeld, sowie unbeaufsichtigter
Einsatz (z.B. für Nachtabrufe) ist nicht zulässig und führt zum
Verlust jeglicher Schadensersatzansprüche. Sollte das Program
nicht lizenziert werden, muß es nach Ablauf der Testzeit
gelöscht werden.
3. Lizenz: Für die Vertragsdauer räumt EmTec einer Einzelperson
das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, das Programm ZOC
zu benutzen. Handelt es sich beim Benutzer um keine natürliche
Person, so ist der Benutzer nicht berechtigt, pro Lizenz zu
einer Zeit mehr als eine Person mit dem Programm arbeiten zu
lassen. Eine Mehrfachnutzung (Site-License) ist nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung mit EmTec zulässig.
4. Einschränkungen der Nutzung: Dem Lizenznehmer ist es nicht
erlaubt
a) Nach dem Kauf den Software-Nutzungscode Dritten in einer Form
zugänglich zu machen, die den Lizenzbedingungen widerspricht.
b) die Software direkt oder indirekt in einem militärischen
Umfeld oder zu militärischen Zwecken (z.B. der Entwicklung von
Waffen, Forschung auf militärischem Gebiet, Schulung von
Miliärpersonal etc.) einzusetzen.
c) die Software dazu zu benutzen, Material zu verbreiten, das
den heutigen demokratischen Grundvorstellungen widerspricht,
bzw. darauf zielt, die verfassungsmäßig garantierten Rechte des
Einzelnen zu schwächen oder abzuschaffen. Dies gilt
insbesondere für nationalsozialisitisches oder verwandtes
Gedankengut.
d) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln,
zu entkompilieren oder zu entassemblieren.
e) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material
zu vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schrift
lichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
Bei Verstößen gegen die Punkte b) oder c) wird eine
Vertragsstrafe von DM 5000,- pro bekanntgewordenem Fall
vereinbart.
5. Eigentumsregelung: Der Lizenznehmer erlangt durch den Erwerb
der Lizenz das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, nicht
jedoch weiterführende Rechte an der Software selbst. Inhaber
aller über diesen Vertrag hinausgehender Rechte bleibt
ausschließlich EmTec. EmTec behält sich insbesondere alle
Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor.
6. Urheberrecht: Die Software ist urheberrechtlich zugunsten
von EmTec geschützt. Dem Lizenznehmer ist gestattet, Kopien des
Programmes auf Datenträgern anzufertigen und in nicht auf Gewinn
ausgerichteter Form weiterzugeben. Hierbei sind Änderungen am
Programm, an den beiliegenden Texten, insbesondere an den
Urheberrechtsvermerken nicht zulässig und stellen eine
Verletzung des Urheberrechts dar. Ausdrücklich verboten ist,
von EmTec zur Verfügung gestellte Software-Nutzungscodes, die
die Einhaltung der Vertragsbedingungen gewährleisten sollen,
weiterzugeben, oder zu veröffentlichen.
7. Weitergabe an Dritte: Die kommerzielle Weitergabe von
Programmversionen ohne Software-Nutzungscodes ("Demo-Programm")
ist nur mit Genehmigung von EmTec erlaubt.
Nicht ausdrücklicher Genehmigung bedarf die kommerzielle
Weitergabe in folgenden Fällen:
a) auf Disketten ("Shareware-Versand"), wenn dem Endkunden für
das Programm Kosten von nicht mehr als DM 7,- entstehen.
b) auf Shareware-CD's, als Beigabe zu Büchern oder zusammen mit
Hardware oder anderer Software, wenn EmTec zwei Exemplare des
Produktes kostenlos und unaufgefordert übereignet werden.
8. Laufzeit: Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt
der Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages zuwider,
verliert er das Nutzungsrecht. EmTec ist dann berechtigt,
softwaretechnische Maßnahmen zu ergreifen, die die Nutzung des
Programmes durch den Lizenznehmer verhindern.
9. Gewährleistung: Die Gewährleistung gilt nur für die ersten 6
Monate nach dem ursprünglichen Erwerb der Software.
EmTec stellt sicher, daß das zur Verfügung gestellte Material
(Datenträger, Handbücher, etc.) zum Zeitpunkt der Übergabe
fehlerfrei ist. Sollten Mängel vorhanden sein, kann der
Erwerber Ersatzlieferung verlangen.
EmTec stellt auch sicher, daß die Software in dem Maß fehlerfrei
ist, wie es dem Stand der Technik entspricht. Gravierende
Fehler (insbesondere solche, die die Nutzung durch den
Lizenznehmer unmöglich machen oder eine solche unzumutbar stark
einschränken) werden, wenn die Ursache eindeutig ZOC zuzuordnen
ist, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens
innerhalb von 8 Wochen durch EmTec behoben. Sollte EmTec die
Fehlerbehebung verweigern, oder nicht in der Lage sein, den
Fehler zu beheben, wird der Kaufpreis zurückerstattet. Im Fall
einer Rückerstattung des Kaufpreises hat der Kunde nicht das
Recht, die Behebung des Fehlers zu verlangen.
10. Haftung des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer haftet EmTec
für jeden Schaden, der EmTec aus einer Verletzung dieser
Vertragsbestimmungen entsteht. Insbesondere haftet er für
Schäden, die durch Verletzung geltenden Rechts entstehen.
11. Haftung durch EmTec: Eine Haftung für dem Lizenznehmer
entstehende Schäden ist nur möglich, wenn der Benutzer die
notwendige Sorgfalt beim Betrieb seiner DV-Anlage (siehe unten)
hat walten lassen, sowie die die Nutzungseinschränkungen dieses
Lizenzvertrages beachtet hat und der Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit von EmTec verursacht wurde. Ist der
Lizenznehmer ein Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit durch EmTec ausgeschlossen. Die Haftung ist vor
allem dann ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
das Zusammenspiel oder durch einen Fehler im Zusammenspiel
verschiedener Komponenten der DV-Anlage verursacht wurde, d.h.
wenn das Problem nicht eindeutig in der lizenzierten Software
liegt.
Eine eventuelle Haftung bezieht sich nur auf direkt entstandene
Schäden, nicht auf Folgeschäden wie Betriebsausfallzeiten oder
Verzögerungen, entgangene Gewinne, Schadensersatzforderungen
oder Konventionalstrafen Dritter etc.
Angesichts, der Tatsache, daß Software heutzutage nicht
fehlerfrei hergestellt werden kann, gilt als Voraussetzung für
jegliche Schadensersatzforderung gegenüber EmTec ist, daß
a) auf der DV-Anlage, auf der die Software eingesetzt wird,
Datensicherungen mit der nötigen Sorgfalt und Regelmäßigkeit
durchgeführt werden, die notwendig ist, um den endgültigen
Verlust wichtiger Daten zu verhindern.
b) die Software nicht unbeaufsichtigt an Datenübertragungsein-
richtungen betrieben wird, die Verbindungen bei längerer Inak-
tivität (Timeout) nicht unterbrechen, bzw. die keine Wahlsperre
bei mehrfachem erfolglosen Verbindungsaufbau besitzen (dies gilt
insbesondere für Fern- und Auslandsverbindungen).
12. Sollten Teile dieses Vertrages gegen geltendes Recht
verstoßen, wird nur der kleinste mögliche Vertragsteil
(Teilsatz, Absatz, Abschnitt) ungültig und durch einen
bestmöglich sinnentsprechenden, rechtlich zulässigen Teil
ersetzt.
13. Gerichtsstand ist Nürnberg.