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1996-02-14
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Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz
û II. WoBauG)
Teil I. GrundsΣtze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
º 1.
(1) Bund, LΣnder, Gemeinden und GemeindeverbΣnde haben den
Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von
Wohnungen, die nach Gr÷▀e, Ausstattung und Miete oder Belastung
fⁿr die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind
(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu f÷rdern.
(2) 1Die F÷rderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, den
Wohnungsmangel zu beseitigen und fⁿr weite Kreise der
Bev÷lkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen. 2Die
F÷rderung soll eine ausreichende Wohnungsversorgung aller
Bev÷lkerungsschichten entsprechend den unterschiedlichen
Wohnbedⁿrfnissen erm÷glichen und diese namentlich fⁿr
diejenigen Wohnungssuchenden sicherstellen, die hierzu selbst
nicht in der Lage sind. 2In ausreichendem Ma▀e sind solche
Wohnungen zu f÷rdern, die die Entfaltung eines gesunden
Familienlebens, namentlich fⁿr kinderreiche Familien,
gewΣhrleisten. 4Die F÷rderung des Wohnungsbaues soll
ⁿberwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen und
eigengenutzten Eigentumswohnungen) dienen. 5Zur Schaffung von
Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur
Selbsthilfe angeregt werden.
º 2.
(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau,
durch Wiederaufbau zerst÷rter oder Wiederherstellung
beschΣdigter GebΣude oder durch Ausbau oder Erweiterung
bestehender GebΣude; als Wohnungsbau gilt auch die
Modernisierung im Sinne des º 17a. 2Der auf diese Weise
geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden
Arten:
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen
und Kleinsiedlungen;
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
c) (weggefallen)
d) Genossenschaftswohnungen;
e) Mietwohnungen;
f) Wohnteile lΣndlicher Siedlungen;
g) sonstige Wohnungen;
h) Wohnheime;
i) einzelne WohnrΣume.
º 3.
(1) Die F÷rderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch
a) Einsatz ÷ffentlicher Mittel (ºº 25 bis 68),
b) ▄bernahme von Bⁿrgschaften (ºº 24 und 36a),
c) GewΣhrung von Wohngeld (º 46),
d) GewΣhrung von PrΣmien fⁿr Wohnbausparer,
e) Bereitstellung von Bauland (ºº 89 und 90),
f) Ma▀nahmen zur Baukostensenkung (º 91),
g) Beitragsvergⁿnstigung in der Unfallversicherung,
h) Steuer- und Gebⁿhrenvergⁿnstigungen (ºº 92a bis 96),
i) Vergⁿnstigungen bei vorzeitiger Rⁿckzahlung ÷ffentlicher
Mittel (ºº 69 und 70),
k) (weggefallen)
l) Auflockerung der Mietpreisbindung (º 72),
m) GewΣhrung von Aufwendungszuschⁿssen und Aufwendungsdarlehen
(ºº 88 bis 88c).
(2) Je nach der Art der F÷rderung ist der Wohnungsbau
a) ÷ffentlich gef÷rderter sozialer Wohnungsbau (ºº 25 bis 72),
b) steuerbegⁿnstigter Wohnungsbau (ºº 82 und 83)
oder
c) frei finanzierter Wohnungsbau (º 5 Abs. 3).
º 4.
(1) 1Die F÷rderung des Wohnungsbaues bestimmt sich im Anschlu▀
an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten
Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes. 2Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes finden,
soweit in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach
Anwendung
a) im ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbau auf
neugeschaffenen Wohnraum, fⁿr den die ÷ffentlichen Mittel
erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder
bewilligt werden,
b) im steuerbegⁿnstigten und frei finanzierten Wohnungsbau auf
neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956
bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) (weggefallen)
º 5.
(1) ╓ffentlich gef÷rderte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes
sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen ÷ffentliche Mittel im
Sinne des º 6 Abs. 1 zur Deckung der fⁿr den Bau dieser
Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der
laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der fⁿr
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen
eingesetzt sind.
(2) Steuerbegⁿnstigte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
neugeschaffene Wohnungen, die nicht ÷ffentlich gef÷rdert sind
und nach den Vorschriften der ºº 82 und 83 als steuerbegⁿnstigt
anerkannt sind.
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
neugeschaffene Wohnungen, die weder ÷ffentlich gef÷rdert noch
als steuerbegⁿnstigt anerkannt sind.
º 6.
(1) 1Mittel des Bundes, der LΣnder, Gemeinden und
GemeindeverbΣnde, die von ihnen zur F÷rderung des Baues von
Wohnungen fⁿr die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind,
sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz fⁿr die Wohnraumhilfe
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind ÷ffentliche Mittel
im Sinne dieses Gesetzes. 2Die ÷ffentlichen Mittel sind nur zur
F÷rderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften der
ºº 25 bis 68 zu verwenden.
(2) Nicht als ÷ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes
gelten insbesondere
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als
Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds
oder die mit einer Σhnlichen Zweckbestimmung in ÷ffentlichen
Haushalten ausgewiesenen Mittel,
b) die als PrΣmien an Wohnbausparer gewΣhrten Mittel,
c) die in ÷ffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen
Wohnungsfⁿrsorgemittel fⁿr Angeh÷rige des ÷ffentlichen
Dienstes,
d) die in Haushalten der Gemeinden und GemeindeverbΣnde
ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von solchen Obdachlosen,
die aus Grⁿnden der ÷ffentlichen Sicherheit und Ordnung von den
Gemeinden und GemeindeverbΣnden unterzubringen sind,
e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem ÷ffentlichen
Haushalt fⁿr Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung des
Wohnungsbaues zur Verfⁿgung gestellten Mittel,
f) Mittel, die aus ÷ffentlichen Haushalten zur Modernisierung
von bestehendem Wohnraum gewΣhrt werden,
g) die Grundsteuervergⁿnstigungen,
h) Mittel, die zur F÷rderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen,
insbesondere durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte
bestimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung mit Wohnraum zu
erleichtern; das gilt nicht fⁿr die Mittel zur F÷rderung des
Erwerbs von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom
Bauherrn.
(3) Soweit in einem ÷ffentlichen Haushalt andere als die in den
AbsΣtzen 1 und 2 aufgefⁿhrten Mittel fⁿr die F÷rderung des
Wohnungsbaues zur Verfⁿgung gestellt werden, sollen sie in der
Regel nur fⁿr Ma▀nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues
verwendet werden.
º 7.
(1) 1Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime und
Kleinsiedlungen, die nach Gr÷▀e und Grundri▀ ganz oder
teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentⁿmer und seiner Familie
oder einem Angeh÷rigen und dessen Familie als Heim zu dienen.
2Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims oder des
Kaufeigenheims soll nach M÷glichkeit ein Garten oder sonstiges
nutzbares Land geh÷ren.
(2) 1Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn es fⁿr
die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird.
2Das Familienheim verliert seine Eigenschaft nicht, wenn
weniger als die HΣlfte der Wohn- und NutzflΣche des GebΣudes
anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dient.
º 8.
(1) Zur Familie rechnen die Angeh÷rigen, die zum
Familienhaushalt geh÷ren oder alsbald nach Fertigstellung des
Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenfⁿhrung der Familie, in
den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Als Angeh÷rige im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende
Personen:
a) der Ehegatten,
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und
dritten Grades in der Seitenlinie,
c) VerschwΣgerte in gerader Linie sowie VerschwΣgerte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie,
d) (weggefallen)
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Pflegekinder ohne Rⁿcksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr Kindern
im Sinne des º 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes.
º 9.
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natⁿrlichen Person
stehendes Grundstⁿck mit einem WohngebΣude, das nicht mehr als
zwei Wohnungen enthΣlt, von denen eine Wohnung zum Bewohnen
durch den Eigentⁿmer oder seine Angeh÷rigen bestimmt ist.
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstⁿck mit einem WohngebΣude,
das nicht mehr als zwei Wohnungen enthΣlt und von einem
Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, es einem
Bewerber als Eigenheim zu ⁿbertragen.
(3) Die in dem WohngebΣude enthaltene zweite Wohnung kann eine
gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein.
º 10.
(1) 1Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus einem
WohngebΣude mit angemessener Landzulage besteht und die nach
Gr÷▀e, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und
geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus
vorwiegend gartenbaumΣ▀iger Nutzung des Landes eine fⁿhlbare
ErgΣnzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. 2Die
Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die
Haltung von Kleintieren erm÷glicht. 3Das WohngebΣude kann neben
der fⁿr den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine
Einliegerwohnung enthalten.
(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von dem
Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstⁿck
geschaffen worden ist.
(3) 1Eine TrΣgerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie
einem Bewerber zu Eigentum zu ⁿbertragen. 2Nach der ▄bertragung
des Eigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensiedlung
gleich.
º 11.
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim, einem
Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene
abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Wohnung, die
gegenⁿber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
º 12.
(1) 1Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der
Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des
Wohnungseigentumsgesetzes begrⁿndet ist. 2Eine
Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentⁿmer
oder seine Angeh÷rigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte
Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die von einem
Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem
Bewerber als eigengenutzte Eigentumswohnung zu ⁿbertragen.
º 13.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die von einem
Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft
geschaffen worden und dazu bestimmt ist, auf Grund eines
Nutzungsvertrages einem Mitglied zum Bewohnen ⁿberlassen zu
werden.
º 14.
(weggefallen)
º 15.
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, die nach
ihrer baulichen Anlage und Ausstattung fⁿr die Dauer dazu
bestimmt und geeignet sind, Wohnbedⁿrfnisse zu befriedigen.
º 16.
(1) 1Wiederaufbau eines zerst÷rten GebΣudes ist das Schaffen
von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer benutzbarem Raum
durch Aufbau dieses GebΣudes oder durch Bebauung von
TrⁿmmerflΣchen. 2Ein GebΣude gilt als zerst÷rt, wenn ein
au▀ergew÷hnliches Ereignis bewirkt hat, da▀ oberhalb des
Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr
vorhanden ist.
(2) 1Wiederherstellung eines beschΣdigten GebΣudes ist das
Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer
benutzbarem Raum durch Bauma▀nahmen, durch die die SchΣden ganz
oder teilweise beseitigt werden; hierzu geh÷ren auch
Bauma▀nahmen, durch die auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr
benutzbarer Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht
wird. 2Ein GebΣude gilt als beschΣdigt, wenn ein
au▀ergew÷hnliches Ereignis bewirkt hat, da▀ oberhalb des
Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch
teilweise vorhanden ist.
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu seiner
Benutzung erforderlicher GebΣudeteil zerst÷rt ist oder wenn der
Raum oder der GebΣudeteil sich in einem Zustand befindet, der
aus Grⁿnden der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde,
der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht
gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tatsΣchlich
benutzt wird.
(4) Ein GebΣude gilt nicht als zerst÷rt oder beschΣdigt, wenn
die SchΣden durch MΣngel der Bauteile oder infolge Abnutzung,
Alterung oder Witterungseinwirkung entstanden sind.
º 17.
(1) 1Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden GebΣudes ist
das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder
durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgefⁿhrte
Umwandlung von RΣumen, die nach ihrer baulichen Anlage und
Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. 2Als
Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden GebΣudes gilt auch
der unter wesentlichem Bauaufwand durchgefⁿhrte Umbau von
WohnrΣumen, die infolge ─nderung der Wohngewohnheiten nicht
mehr fⁿr Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die
verΣnderten Wohngewohnheiten.
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehenden GebΣudes
ist das Schaffen von Wohnraum durch Aufstocken des GebΣudes
oder durch Anbau an das GebΣude.
º 17a.
1Als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung von bestehendem
Wohnraum, fⁿr die Mittel mit der Auflage gewΣhrt werden, da▀
der zustΣndigen Stelle fⁿr den modernisierten Wohnraum ein
Belegungsrecht zusteht. 2Modernisierung sind bauliche
Ma▀nahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig
erh÷hen, die allgemeinen WohnverhΣltnisse auf Dauer verbessern
oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser
bewirken; Instandsetzungen, die durch Ma▀nahmen der
Modernisierung verursacht werden, fallen unter die
Modernisierung.
Teil II. Bundesmittel und Bundesbⁿrgschaften
º 18.
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den
LΣndern gef÷rderten sozialen Wohnungsbaues nach Ma▀gabe der
AbsΣtze 2 bis 4.
(2) 1Fⁿr den ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbau stellt
der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an jΣhrlich einen Betrag von
150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur Verfⁿgung. 2Darⁿber
hinaus stellt der Bund zur F÷rderung von sonstigen Ma▀nahmen
zugunsten des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Ma▀gabe des
jeweiligen Haushaltsplans bereit.
(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Gesetzes fⁿr
den Wohnungsbau zur Verfⁿgung zu stellen hat, sind auf den in
Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch
wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung des
von den LΣndern gef÷rderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt;
das gleiche gilt fⁿr Mittel, die der Bund in besonderen
Ausgabetiteln des Bundeshaushalts fⁿr die Erfⁿllung eigener
Aufgaben oder zur Durchfⁿhrung von besonderen
Wohnungsbauprogrammen zur Verfⁿgung stellt.
(4) Leistungen des Bundes fⁿr die Wohnraumversorgung bestimmter
Bev÷lkerungsgruppen ergeben sich aus dem jeweiligen
Haushaltsplan des Bundes.
º 19.
(1) Der Bundesminister fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau
verteilt die in º 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bundesmittel im
Benehmen mit den fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden auf die LΣnder.
(2) 1Der Bundesminister fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau
ist ermΣchtigt, zum Zwecke einer planmΣ▀igen Vorbereitung des
÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbaues die Verteilung
des in º 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor
Beginn des Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung fⁿr
das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. 2Er soll die Mittel
spΣtestens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr
vorangehenden Jahres verteilen.
(3) 1Der Bundesminister fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau
kann die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere
hinsichtlich des Verwendungszweckes, der Sicherung und der Zins-
und Tilgungsbedingungen fⁿr diese Mittel verbinden. 2Die
ausgeliehenen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an
mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, da▀ die Zins- und
TilgungsbetrΣge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
Zins- und TilgungsbetrΣge einschlie▀lich au▀erplanmΣ▀iger
Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem VerhΣltnis der
am Ende des Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel
zu den ⁿbrigen ÷ffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die
Tilgung der Bundesmittel mu▀ mindestens 1 vom Hundert betragen.
3Die Verpflichtung des Landes zur vollstΣndigen Tilgung der
ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im ⁿbrigen unberⁿhrt. 4Von
Satz 2 abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und
Land sind zulΣssig.
º 20.
(1) Die Rⁿckflⁿsse (Rⁿckzahlung der Darlehnssumme im ganzen
oder in Teilen, Zinsen und TilgungsbetrΣge) aus den Darlehen,
die der Bund zur F÷rderung des Wohnungsbaues den LΣndern oder
sonstigen Darlehnsnehmern gewΣhrt hat und kⁿnftig gewΣhrt, sind
laufend zur F÷rderung von Ma▀nahmen zugunsten des sozialen
Wohnungsbaues, jedoch nicht fⁿr die GewΣhrung von Wohngeld zu
verwenden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend fⁿr die
Rⁿckflⁿsse aus dem Darlehen, die aus
Wohnungsbauf÷rderungsmitteln des Reiches und des ehemaligen
Landes Preu▀en einschlie▀lich des staatlichen
Wohnungsfⁿrsorgefonds gewΣhrt worden sind, sowie fⁿr die
Rⁿckflⁿsse aus den durch die Vergebung dieser Mittel
begrⁿndeten Verm÷genswerten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend fⁿr die
dem Bund zuflie▀enden ErtrΣge, Rⁿckzahlungen und Erl÷se aus
Kapitalbeteiligungen des Bundes, des Reiches oder des
ehemaligen Landes Preu▀en an Organen der staatlichen
Wohnungspolitik, Wohnungsunternehmen und anderen Unternehmen,
die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu
f÷rdern.
(4) Die Vorschriften des º 1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes ⁿber
den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstⁿcken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (RGBl. I S. 251),
geΣndert durch Gesetz vom 22. MΣrz 1930 (RGBl. I S. 91),
bleiben unberⁿhrt.
(5) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fⁿr die
Rⁿckflⁿsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds und
den Soforthilfefonds (ºº 5 und 354 des
Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und
TilgungsbetrΣgen der Umstellungsgrundschulden fⁿr den
Wohnungsbau gewΣhrt worden sind oder gewΣhrt werden. 2Die
Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht fⁿr
Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.
º 21.
(weggefallen)
º 22.
(1) 1Die nach ihrer Zweckbestimmung fⁿr den Wohnungsbau
vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundeshaushalt in den
Einzelplan des Bundesministers fⁿr Raumordnung, Bauwesen und
StΣdtebau einzustellen. 2Sollen Mittel, die in anderen
EinzelplΣnen des Bundeshaushalts eingestellt sind, fⁿr den
Wohnungsbau verwendet werden, so sind sie dem Bundesminister
fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau zur Bewirtschaftung
zuzuweisen.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fⁿr die
Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in ihrer
Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnungen fⁿr ihre
Bediensteten zur Verfⁿgung gestellt werden, sowie fⁿr Mittel,
die fⁿr den Bau von Wohnungen in DienstgebΣuden oder innerhalb
geschlossener Anlagen bestimmt sind, die ⁿberwiegend anderen
als Wohnzwecken dienen sollen. 2Die bis zum Inkrafttreten des
Postumwandlungsgesetzes von der Deutschen Bundespost zur
Verfⁿgung gestellten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den
Teilsonderverm÷gen zur Verfⁿgung gestellten Mittel bei dem
jeweiligen aus dem Teilsonderverm÷gen der Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fⁿr die in º
23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.
º 23.
(1) 1Der PrΣsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zur
Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als
Eingliederungsdarlehen fⁿr den Wohnungsbau (º 254 Abs. 2 und 3
und º 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder fⁿr
die Wohnraumhilfe (ºº 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)
bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers fⁿr
Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau. 2Die fⁿr die Wohnraumhilfe
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den LΣndern
zusammen mit den sonstigen von ihnen fⁿr die F÷rderung des
sozialen Wohnungsbaues zu verwendenden ÷ffentlichen Mitteln
nach einheitlichen GrundsΣtzen unter Beachtung der Zwecke des
Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. 3Die Ansprⁿche des
Ausgleichsfonds auf Rⁿckzahlung der den LΣndern gewΣhrten
Darlehen nach º 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden
durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des
vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des º 70,
nicht berⁿhrt.
(2) Zum Zwecke einer planmΣ▀igen Vorbereitung des Wohnungsbaues
soll der PrΣsident des Bundesausgleichsamtes nach M÷glichkeit
bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden
Rechnungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als
Eingliederungsdarlehen fⁿr den Wohnungsbau oder fⁿr die
Wohnraumhilfe zur Verfⁿgung gestellt werden sollen, verteilen
und die Auszahlung fⁿr das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.
(3) Verfⁿgungen ⁿber die Verwendung von Mitteln, allgemeine
Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anordnungen des
PrΣsidenten des Bundesausgleichsamtes nach º 319 Abs. 1 und 2,
º 320 Abs. 2, ºº 346 und 348 Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die F÷rderung des
Wohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfahren und
auf die Verteilung der Wohnungen, bedⁿrfen der Zustimmung des
Bundesministers fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau; das
gleiche gilt fⁿr die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter
denen die Mittel den LΣndern gewΣhrt werden.
(4) 1Die Zustimmung des Bundesministers fⁿr Raumordnung,
Bauwesen und StΣdtebau ist vor einer Zustimmung des
Kontrollausschusses (º 320 Abs. 2 in Verbindung mit º 319 Abs.
1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. 2Die Befugnisse des
Kontrollausschusses werden durch die Vorschriften der AbsΣtze 1
und 3 nicht berⁿhrt.
(5) Soweit aus dem HΣrtefonds (ºº 301, 301a des
Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen
F÷rderungsma▀nahmen (º 302 des Lastenausgleichsgesetzes) Mittel
fⁿr die F÷rderung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind
die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 24.
(1) 1Der Bund kann zur F÷rderung von Ma▀nahmen im Sinne dieses
Gesetzes, namentlich zugunsten des sozialen Wohnungsbaues,
Bⁿrgschaften, Garantien oder sonstige GewΣhrleistungen
ⁿbernehmen. 2Er kann sie auch ⁿbernehmen zur Erleichterung des
Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und
Schwerbehinderte oder zur F÷rderung des Baues gewerblicher
RΣume, wenn der Bau der gewerblichen RΣume im Zusammenhang mit
dem Bau von Wohnungen geboten erscheint.
(2) 1Die ▄bernahme erfolgt nach Ma▀gabe des Haushaltsgesetzes.
2AntrΣge auf ▄bernahme sind beim Bundesminister fⁿr
Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau zu stellen.
Teil III. ╓ffentlich gef÷rderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine F÷rderungsvorschriften
Erster Titel. GrundsΣtze fⁿr den ÷ffentlich gef÷rderten
sozialen Wohnungsbau
º 25.
(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit ÷ffentlichen Mitteln
zugunsten der Wohnungsuchenden zu f÷rdern, bei denen das
Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden und der nach º 8 zur
Familie rechnenden Angeh÷rigen die Einkommensgrenze nach Absatz
2 nicht ⁿbersteigt. 2Eine F÷rderung ist auch zulΣssig, wenn das
Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich
ⁿbersteigt. 3Ma▀gebend sind die VerhΣltnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung.
(2) Die Einkommensgrenze betrΣgt fⁿr einen
Einpersonenhaushalt23.000 DM,
Zweipersonenhaushalt 33.400 DM,
zuzⁿglich fⁿr jeden weiteren zur Familierechnenden Angeh÷rigen
8.000 DM.
(3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der
Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und der
nach º 8 zur Familie rechnenden Angeh÷rigen nach den ºº 25a bis
25c, abzⁿglich der Frei- und AbzugsbetrΣge nach º 25d.
º 25a.
(1) 1Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,
vorbehaltlich der AbsΣtze 2 und 3 sowie des º 25b, die Summe
der positiven Einkⁿnfte im Sinne des º 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulΣssig.
(2) Zum Jahreseinkommen geh÷ren:
1. der nach º 19 Abs. 2 und º 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von
Versorgungsbezⁿgen,
2. die nach º 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
3. der nach º 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber
pauschal besteuerte Arbeitslohn,
4. der nach º 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
Betrag (Sparer-Freibetrag),
5. die den Ertragsanteil nach º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes ⁿbersteigenden Teile von Leibrenten,
6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonderabschreibungen
und erh÷hte Absetzungen entfallenden BetrΣge, soweit sie die
h÷chstm÷glichen Absetzungen fⁿr Abnutzung nach º 7 des
Einkommensteuergesetzes ⁿbersteigen,
7. einkommensabhΣngige Rentenleistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das
Bundesversorgungsgesetz verweisen,
8. Lohnersatzleistungen und auslΣndische Einkⁿnfte nach º 32b
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
9. die HΣlfte der als Zuschⁿsse gewΣhrten
Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsf÷rderungsgesetz,
der Leistungen zur F÷rderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsf÷rderungsgesetz, der Leistungen der
Begabtenf÷rderungswerke und die als Zuschu▀ gewΣhrte
Graduiertenf÷rderung,
10. die nach º 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem
EmpfΣnger nicht zuzurechnenden Bezⁿge, die ihm zur Erfⁿllung
einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung von nicht zum
Familienhaushalt rechnenden Personen gewΣhrt werden, sowie die
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschu▀gesetz,
11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer
Berechnung berⁿcksichtigten Kosten fⁿr den Wohnraum
ⁿbersteigen.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung
von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 dⁿrfen wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
º 25b.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach º
25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in H÷he von jeweils
10 vom Hundert fⁿr die Entrichtung von
1. Steuern vom Einkommen,
2. PflichtbeitrΣgen zur gesetzlichen Krankenversicherung,
3. PflichtbeitrΣgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.
(2) Mehr als nur geringfⁿgige laufende BeitrΣge zu ÷ffentlichen
oder privaten Versicherungen oder Σhnlichen Einrichtungen
stehen den PflichtbeitrΣgen nach Absatz 1 gleich, wenn sie
deren Zweckbestimmung entsprechen.
(3) Wenn keine Steuern und BeitrΣge im Sinne der AbsΣtze 1 und
2 entrichtet werden, wird ein Betrag in H÷he von 6 vom Hundert
abgezogen.
º 25c.
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen
zugrunde zu legen, das in den zw÷lf Monaten ab dem Monat der
Antragstellung zu erwarten ist. 2Hierzu ist von dem Einkommen
auszugehen, das innerhalb der letzten zw÷lf Monate vor
Antragstellung erzielt worden ist. 3─nderungen sind zu
berⁿcksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung
innerhalb von zw÷lf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind;
─nderungen, deren Beginn oder Ausma▀ nicht ermittelt werden
k÷nnen, bleiben au▀er Betracht.
(2) Kann die H÷he des zu erwartenden Einkommens nicht nach
Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsΣtzlich das Einkommen
der letzten zw÷lf Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden,
k÷nnen bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
die Einkⁿnfte zugrunde gelegt werden, die sich aus dem letzten
Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der
letzten EinkommensteuererklΣrung ergeben.
(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2 ma▀gebenden
Zeitraum einmalig anfΣllt, aber einem anderen Zeitraum
zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wΣre es wΣhrend des
anderen Zeitraums angefallen.
º 25d.
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende
FreibetrΣge abgesetzt:
1. 1800 Deutsche Mark fⁿr jedes Kind unter zw÷lf Jahren, fⁿr
das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine
Leistung im Sinne des º 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gewΣhrt wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit Kindern
zusammen wohnt und wegen ErwerbstΣtigkeit oder Ausbildung nicht
nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
2. bis zu 1200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt
rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16. aber noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat;
3. a) 9000 Deutsche Mark fⁿr jeden Schwerbehinderten mit einem
Grad der Behinderung
aa) von 100 oder
bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte hΣuslich
pflegebedⁿrftig im Sinne des º 69 Abs. 3 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes ist;
b) 4200 Deutsche Mark fⁿr jeden Schwerbehinderten mit einem
Grad der Behinderung von unter 80, wenn der Schwerbehinderte
hΣuslich pflegebedⁿrftig im Sinne des º 69 Abs. 3 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes ist;
4. 8000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im Sinne des º 26
Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des fⁿnften Kalenderjahres nach
dem Jahr der Eheschlie▀ung.
(2) 1Aufwendungen zur Erfⁿllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer
Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel oder Bescheid
festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegen eine
Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel nicht vor,
k÷nnen Aufwendungen zur Erfⁿllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
1. bis zu 6000 Deutsche Mark fⁿr ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied, das auswΣrts untergebracht ist;
2. bis zu 12.000 Deutsche Mark fⁿr einen nicht zum Haushalt
rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten; entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder Aufhebung
der Ehe;
3. bis zu 6000 Deutsche Mark fⁿr eine sonstige nicht zum
Haushalt rechnende Person.
º 26.
(1) 1Zur Verwirklichung der in º 1 bestimmten Ziele und unter
Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die
÷ffentlichen Mittel so einzusetzen, da▀ die Wohnbedⁿrfnisse der
nach º 25 begⁿnstigten Wohnungsuchenden durch den Bau von
Wohnungen der in º 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden.
2Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch den
Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen zu
f÷rdern; hierbei sind zunΣchst die AntrΣge auf Bewilligung
÷ffentlicher Mittel fⁿr solche Bauvorhaben zu berⁿcksichtigen,
bei denen sichergestellt ist, da▀ durch Selbsthilfe eine
Eigenleistung in H÷he von mindestens 10 vom Hundert der
Baukosten erbracht wird. 3Die Schaffung von
Genossenschaftswohnungen soll unter Berⁿcksichtigung des
Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen gef÷rdert
werden.
(2) 1Beim Einsatz der ÷ffentlichen Mittel nach Absatz 1 ist
zugleich zu gewΣhrleisten, da▀
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erh÷htem Wohnungsbedarf
sowie im Zusammenhang mit stΣdtebaulichen Sanierungs- und
Entwicklungsma▀nahmen,
2. der Wohnungsbau fⁿr schwangere Frauen, kinderreiche
Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit
Kindern, Σltere Menschen, Schwerbehinderte
vordringlich gef÷rdert wird. 2Als junge Ehepaare sind
diejenigen zu berⁿcksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten
das 40. Lebensjahr vollendet hat; als Σltere Menschen sind
diejenigen zu berⁿcksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Bei der Bewilligung der ÷ffentlichen Mittel sind
f÷rderungsfΣhige Bauvorhaben von privaten Bauherren,
Wohnungsunternehmen, Gemeinden, GemeindeverbΣnden, anderen
K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts und sonstigen Bauherren
in gleicher Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von
Bauherren zu berⁿcksichtigen.
º 27.
(weggefallen)
º 28.
(weggefallen)
Zweiter Titel. Ma▀nahmen zur Durchfⁿhrung der GrundsΣtze fⁿr
den ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbau
º 29.
(1) 1Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden haben ein mehrjΣhriges Programm fⁿr die
F÷rderung des sozialen Wohnungsbaues, insbesondere des
÷ffentlich gef÷rderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das
jΣhrlich fortzuschreiben ist. 2Die Wohnungsbauprogramme sollen
einen ▄berblick ⁿber die Schwerpunkte der F÷rderung, die Zahl
und Art der zu f÷rdernden Wohnungen und die vorgesehene
Finanzierung geben.
(2) Das Wohnungsbauprogramm fⁿr das darauffolgende Kalenderjahr
ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres aufzustellen und
fortzuschreiben.
(3) (weggefallen)
(4) Die obersten Landesbeh÷rden sollen die zur Durchfⁿhrung der
Wohnungsbauprogramme erforderlichen Ma▀nahmen so rechtzeitig
treffen, da▀ die zur Verfⁿgung stehenden F÷rderungsmittel den
Bauherren zⁿgig bewilligt werden k÷nnen und dabei die
BautΣtigkeit m÷glichst gleichmΣ▀ig ⁿber das ganze Jahr verteilt
wird.
º 30.
Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rden haben die ÷ffentlichen Mittel nach den jΣhrlich
fortgeschriebenen Wohnungsbauprogrammen in ▄bereinstimmung mit
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen,
da▀ der Wohnungsbau nach den in º 26 bestimmten Schwerpunkten
gef÷rdert wird.
º 31.
Die fⁿr die das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden unterrichten den Bundesminister fⁿr
Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau ⁿber die bewilligten und
ausgezahlten Mittel fⁿr den Wohnungsbau im Sinne dieses
Gesetzes sowie ⁿber die Zahl der gef÷rderten Wohnungen und die
Art ihrer F÷rderung.
º 32.
(1) ▄ber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine
Bundesstatistik zu fⁿhren.
(2) Bei dieser Statistik werden fⁿr jedes Bauvorhaben erfa▀t:
1. der Bauherr;
2. Lage und Gr÷▀e der Grundstⁿcke sowie das
EigentumsverhΣltnis;
3. Art, FlΣche, Rauminhalt und stΣdtebauliche Zweckbestimmung
des Bauvorhabens und die Art der GebΣude;
4. Anzahl, Gr÷▀e, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen
sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der HeimplΣtze;
5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung;
6. Art und Umfang der Finanzierung und der ÷ffentlichen
F÷rderung;
7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.
(4) 1Einzelangaben ⁿber die nach Absatz 2 erfa▀ten Sachverhalte
dⁿrfen fⁿr Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des
StΣdtebaues den zustΣndigen Stellen der LΣnder, Gemeinden und
GemeindeverbΣnde zugΣnglich gemacht werden. 2Die Vorschriften
des º 11 des Gesetzes ⁿber die Statistik fⁿr Bundeszwecke
gelten entsprechend.
Dritter Titel. Bauherren
º 33.
(1) 1╓ffentliche Mittel k÷nnen auf Antrag einem Bauherrn
bewilligt werden, der Eigentⁿmer eines geeigneten
Baugrundstⁿcks ist oder nachweist, da▀ der Erwerb eines
derartigen Grundstⁿcks gesichert ist oder durch die GewΣhrung
der ÷ffentlichen Mittel gesichert wird. 2Voraussetzung ist, da▀
das Bauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf Grund
dieses Gesetzes fⁿr den ÷ffentlich gef÷rderten sozialen
Wohnungsbau geltenden Rechtsvorschriften und
F÷rderungsbestimmungen entspricht, da▀ der Bauherr die
erforderliche LeistungsfΣhigkeit und ZuverlΣssigkeit besitzt
und da▀ GewΣhr fⁿr eine ordnungsmΣ▀ige und wirtschaftliche
Durchfⁿhrung des Bauvorhabens und fⁿr eine ordnungsmΣ▀ige
Verwaltung der Wohnungen besteht.
(2) 1╓ffentliche Mittel k÷nnen auf Antrag auch einem Bauherrn
bewilligt werden, fⁿr den an einem geeigneten Baugrundstⁿck ein
Erbbaurecht auf die Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist
oder der nachweist, da▀ der Erwerb eines derartigen
Erbbaurechts gesichert ist. 2Die Bewilligungsstelle kann bei
Vorliegen besonderer Grⁿnde im Einzelfall oder allgemein fⁿr
das Gebiet einer Gemeinde zulassen, da▀ das Erbbaurecht auf
eine kⁿrzere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger
als 75 Jahre, bestellt ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung ÷ffentlicher Mittel
besteht vorbehaltlich der ºº 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 nicht.
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn diesem die
÷ffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt werden.
(5) Gemeinden, GemeindeverbΣnde, sonstige K÷rperschaften des
÷ffentlichen Rechts sowie gewerbliche Betriebe sollen sich in
der Regel eines geeigneten Wohnungsunternehmens oder
Betreuungsunternehmens im Sinne des º 37 Abs. 1 bedienen.
º 34.
(1) ╓ffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn der
Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der
Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann auch
durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, soweit diese
von der Bewilligungsstelle als Ersatz der Eigenleistung
anerkannt sind.
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bauherr
nichts anderes beantragt, anzuerkennen
a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehen
nach º 45,
b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach º 254 des
Lastenausgleichsgesetzes oder ein Σhnliches Darlehen aus
Mitteln eines ÷ffentlichen Haushalts,
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum
nach º 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
KriegsgefangenenentschΣdigungsgesetzes.
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzierung
dienen, k÷nnen von der Bewilligungsstelle ganz oder teilweise
als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.
º 35.
(1) 1Ein Antrag auf Bewilligung ÷ffentlicher Mittel zum Bau
eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung
darf nicht wegen unzulΣnglicher Eigenleistung abgelehnt werden,
wenn der Bauherr oder der Bewerber eine Eigenleistung erbringt,
die zum Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. 2Die
Vorschriften des º 44 Abs. 1 bleiben unberⁿhrt.
(2) 1Die Eigenleistung soll jedoch grundsΣtzlich so hoch sein,
da▀ sie die Kosten des Baugrundstⁿcks ohne Erschlie▀ungskosten
deckt. 2Dies gilt nicht fⁿr den Bau von Kleinsiedlungen.
(3) 1Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hundert der
anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens betrΣgt, darf bei
kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren nicht als
unzulΣnglich angesehen werden, wenn die Belastung fⁿr den
Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohngeld
zu berⁿcksichtigen. 2Absatz 2 bleibt unberⁿhrt.
º 36.
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche
ErklΣrung eines Betreuungsunternehmens oder auf andere Weise
glaubhaft zu machen.
(2) Zur Selbsthilfe geh÷ren die Arbeitsleistungen, die zur
Durchfⁿhrung eines Bauvorhabens erbracht werden
a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angeh÷rigen,
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenⁿber den ⁿblichen Kosten
der Unternehmerleistung erspart wird.
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer
TrΣgerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und einer
Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.
º 36a.
Fⁿr Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und
eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere fⁿr
kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder
Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen
Bⁿrgschaften ⁿbernommen werden, fⁿr die der Bund
Rⁿckbⁿrgschaften nach º 24 ⁿbernimmt.
Vierter Titel. Betreuung der Bauherren
º 37.
(1) 1Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfⁿhrung des
Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so mu▀
dieser die fⁿr diese Aufgabe erforderliche Eignung und
ZuverlΣssigkeit besitzen. 2Ein gewerbsmΣ▀iger Betreuer von
Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als Betreuungsunternehmen
durch die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndige
oberste Landesbeh÷rde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Die
Zulassung ist dem gewerbsmΣ▀igen Betreuer nur zu erteilen, wenn
er eine fⁿr diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach º 34c
der Gewerbeordnung besitzt und die fⁿr Betreuungen
erforderliche Eignung und ZuverlΣssigkeit nachweist. 4Der
Zulassung k÷nnen auch Nebenbestimmungen beigefⁿgt werden. 5Das
Bauvorhaben soll nicht mit ÷ffentlichen Mitteln gef÷rdert
werden, wenn die Haftung des Betreuers gegenⁿber dem Bauherrn
in einem unangemessenen Ausma▀ eingeschrΣnkt ist.
(2) 1Fⁿr Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach dem bis zu
diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunternehmen waren oder als
solche zugelassen waren oder galten, gelten die Voraussetzungen
fⁿr eine Betreuung nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als
erfⁿllt, sofern die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde oder die von ihr bestimmte
Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreuungsunternehmen
entzieht oder die Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es
beantragt, nach seiner Satzung nicht mehr Bauvorhaben betreuen
darf oder die erforderliche Eignung oder ZuverlΣssigkeit nicht
mehr besitzt. 2Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde oder die
von ihr bestimmte Stelle kann der Zulassung nachtrΣglich
Auflagen beifⁿgen oder Auflagen Σndern oder ergΣnzen.
(3) 1Betreuer und Beauftragte k÷nnen fⁿr ihre TΣtigkeit ein
angemessenes Entgelt verlangen. 2Die Landesregierungen werden
ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenbestimmungen ⁿber die
Betreuungsentgelte zu erlassen; sie k÷nnen diese ErmΣchtigung
auf die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden ⁿbertragen. 3Solange Rahmenbestimmungen
nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemessen, das nach
den Vorschriften ⁿber die Berechnung der Wirtschaftlichkeit im
Rahmen der Baunebenkosten angesetzt werden kann.
Fⁿnfter Titel. F÷rderungsfΣhige Bauvorhaben
º 38.
Die LΣnder treffen Vorkehrungen dafⁿr, da▀ mit ÷ffentlichen
Mitteln nur kosten- und flΣchensparender Wohnungsbau gef÷rdert
wird.
º 39.
(1) 1Mit ÷ffentlichen Mitteln soll nur der Bau von angemessen
gro▀en Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gef÷rdert
werden:
1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm,
2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 qm,
3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
120 qm,
4. andere Wohnungen in der Regel 90 qm.
2Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der Wohnungen
die WohnflΣche von 130 Quadratmeter ⁿbersteigen. 3Die zweite
Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung gef÷rdert werden.
(2) Eine ▄berschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und
Satz 2 genannten WohnflΣchengrenzen ist zulΣssig,
1. soweit die MehrflΣche zu einer angemessenen Unterbringung
eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist,
oder
2. soweit die MehrflΣche zur angemessenen Berⁿcksichtigung der
besonderen pers÷nlichen oder beruflichen Bedⁿrfnisse des
kⁿnftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist, oder
3. soweit die MehrflΣche im Rahmen der ÷rtlichen Bauplanung bei
Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder
bei der Schlie▀ung von Baulⁿcken durch eine wirtschaftlich
notwendige Grundri▀gestaltung bedingt ist.
(3) Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden oder die von ihnen bestimmten Stellen
k÷nnen die WohnflΣchengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
und Satz 2 herabsetzen und ⁿber Absatz 2 hinaus
▄berschreitungen fⁿr vergleichbare Fallgruppen zulassen.
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung
neugeschaffener Wohnraum der Vergr÷▀erung einer vorhandenen
Wohnung dienen, so ist bei der Ermittlung der WohnflΣchengrenze
die WohnflΣche der gesamten Wohnung zugrunde zu legen.
º 40.
(weggefallen)
º 41.
(1) Mit ÷ffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben gef÷rdert
werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes gewΣhrleisten und in Erschlie▀ung und
Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen StΣdtebaues
entsprechen.
(2) Mit ÷ffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben gef÷rdert
werden, bei denen die Gemeinden an die Grundstⁿckserschlie▀ung,
insbesondere den Stra▀enbau, keine h÷heren Anforderungen
stellen, als es den Vorschriften des º 90 Abs. 1 und 2
entspricht.
Sechster Titel. Bewilligung der ÷ffentlichen Mittel durch die
Bewilligungsstelle
º 42.
(1) 1Die ÷ffentlichen Mittel k÷nnen als Darlehen zur Deckung
der fⁿr den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamtkosten
(÷ffentliche Baudarlehen) eingesetzt werden. 2Neben oder an
Stelle von ÷ffentlichen Baudarlehen k÷nnen ÷ffentliche Mittel
auch als Darlehen oder Zuschⁿsse zur Deckung der laufenden
Aufwendungen (Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschⁿsse), als
Zuschⁿsse zur Deckung der fⁿr Finanzierungsmittel zu
entrichtenden Zinsen (Zinszuschⁿsse) oder als Darlehen zur
Deckung der fⁿr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen
oder Tilgungen (AnnuitΣtsdarlehen) bewilligt werden. 3Fⁿr
Aufwendungsdarlehen und fⁿr AnnuitΣtsdarlehen gelten die
Vorschriften des º 88 Abs. 3 sowie des º 88b Abs. 3 Buchstabe b
entsprechend; keine Anwendung findet jedoch º 88b Abs. 3
Buchstabe b auf TilgungsbetrΣge fⁿr AnnuitΣtsdarlehen, soweit
diese zur Deckung der fⁿr Finanzierungsmittel zu entrichtenden
Tilgungen bewilligt wurden.
(2) ╓ffentliche Baudarlehen sollen fⁿr die nachstellige
Finanzierung bewilligt werden.
(3) 1╓ffentliche Baudarlehen k÷nnen in besonderen FΣllen auch
fⁿr die Restfinanzierung bewilligt werden. 2Den Bauherren von
Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und
Genossenschaftswohnungen k÷nnen ÷ffentliche Baudarlehen
vorⁿbergehend auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von
Eigenleistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu
zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.
(4) ╓ffentliche Mittel k÷nnen auch einem Unternehmen
darlehnsweise zur vorⁿbergehenden Vorfinanzierung des Baues von
Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und
Genossenschaftswohnungen, die mit ÷ffentlichen Baudarlehen
gef÷rdert werden sollen, bewilligt werden.
º 43.
(1) 1Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden bestimmen fⁿr die nach º 42 Abs. 1 und
2 einzusetzenden ÷ffentlichen Mittel DurchschnittssΣtze, nach
denen die F÷rderung der Bauvorhaben bemessen werden soll
(F÷rderungssΣtze). 2Die F÷rderungssΣtze sollen nach der
WohnflΣche gestaffelt werden, und zwar in der Weise, da▀ der
F÷rderungssatz fⁿr eine Wohnung mittlerer Gr÷▀e bestimmt wird
und fⁿr Wohnungen mit gr÷▀erer oder kleinerer WohnflΣche
ZuschlΣge oder Abzⁿge vorgesehen werden.
(2) 1Die F÷rderungssΣtze sind der H÷he nach so zu bemessen, da▀
der Vorschrift des º 46 Satz 1 Rechnung getragen wird. 2Fⁿr
Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen sind die
F÷rderungssΣtze so zu bemessen, da▀ die Finanzierung von
Bauvorhaben mit durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.
º 44.
(1) 1Das der nachstelligen Finanzierung dienende ÷ffentliche
Baudarlehen wird ohne Rⁿcksicht auf den Rang seiner dinglichen
Sicherung von der Bewilligungsstelle auf Grund der nach º 43
bestimmten F÷rderungssΣtze und unter Berⁿcksichtigung der nach
º 39 zulΣssigen WohnflΣche zur Schlie▀ung der
Finanzierungslⁿcke bewilligt, die bei der Deckung der
Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn
erststellige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn
und sonstige Finanzierungsmittel in angemessener H÷he
vorgesehen sind. 2Wird durch Selbsthilfe eine h÷here als die in
' 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der
nachstelligen Finanzierung dienende ÷ffentliche Baudarlehen
nicht deshalb gekⁿrzt werden; das gleich gilt, wenn ein
Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein
Σhnliches Darlehen aus Mitteln eines ÷ffentlichen Haushalts
gewΣhrt wird.
(2) 1Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewΣhrt werden,
die eine fⁿr die breiten Schichten des Volkes tragbare Miete
oder Belastung erm÷glichen. 2In dem Darlehnsvertrag soll eine
Erh÷hung der Verzinsung fⁿr den Fall vorbehalten werden, da▀
dies zur Fortfⁿhrung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich
und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung,
insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung der
breiten Schichten des Volkes vertretbar ist. 3Die
darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur erh÷hen,
wenn und soweit die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde dies zugelassen hat.
(3) 1Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentumswohnungen
darf eine Erh÷hung des fⁿr das Baudarlehen bestimmten
Zinssatzes oder eine Verzinsung fⁿr das zinslos gewΣhrte
Baudarlehen frⁿhestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der
Bezugsfertigkeit gefordert werden. 2Dies gilt nicht, wenn das
Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend der
gemΣ▀ º 7 oder º 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder
entgegen einer nach º 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung
verΣu▀ert worden ist.
(4) 1Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden
Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden.
2Eine Erh÷hung der Tilgung kann nach der Tilgung erststelliger
Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn und soweit die
oberste Landesbeh÷rde dies zugelassen hat. 3Ist bei der
Bewilligung des Baudarlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1
vom Hundert festgesetzt worden, so kann er bereits vor der
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert
erh÷ht werden, wenn und soweit die oberste Landesbeh÷rde dies
zugelassen hat.
(5) 1Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, da▀ das
Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus
Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise gekⁿndigt werden
kann. 2Die Kⁿndigung ist nur zulΣssig, wenn und soweit die
oberste Landesbeh÷rde dies zugelassen hat. 3Die oberste
Landesbeh÷rde soll sicherstellen, da▀ die Kⁿndigung nur
erfolgt, wenn die Ersetzung m÷glich und im Hinblick auf die
sich ergebende h÷here Miete oder Belastung zumutbar ist.
º 45.
(1) 1Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau eines
Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung
oder zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung ÷ffentliche
Mittel nach º 42 Abs. 1 und 2 bewilligt, so ist ihm auf Antrag
ein zusΣtzliches ÷ffentliches Baudarlehen
(Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. 2Das
Familienzusatzdarlehen betrΣgt fⁿr Bauherren mit einem Kind
2000 Deutsche Mark, fⁿr Bauherren mit zwei Kindern 4000
Deutsche Mark und fⁿr Bauherren mit drei Kindern 7000 Deutsche
Mark. 3Fⁿr jedes weitere Kind erh÷ht es sich um 5000 Deutsche
Mark. 4Zu berⁿcksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des º
32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum
Familienhaushalt geh÷ren. 5Geh÷rt zum Familienhaushalt ein
Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine
Kriegerwitwe, so erh÷ht sich das Familienzusatzdarlehen fⁿr
diese um je 2000 Deutsche Mark.
(2) Geh÷ren Verwandte in gerader Linie des Bauherrn oder seines
Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit
der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ sie neben den zu berⁿcksichtigenden
Kindern oder, falls der Bauherr keine zu berⁿcksichtigende
Kinder hat, an deren Stelle zu berⁿcksichtigen sind.
(3) 1Ma▀gebend fⁿr die Bewilligung des Familienzusatzdarlehens
sind die VerhΣltnisse bei Antragstellung; Σndern sich die
VerhΣltnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach
Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die geΣnderten
VerhΣltnisse zu berⁿcksichtigen. 2Der Antrag auf Bewilligung
des Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der
÷ffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die
VerhΣltnisse geΣndert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des
vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
(4) 1Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wΣhrend der
ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit h÷chstens 2 vom
Hundert zu tilgen. 2Fⁿr die Verzinsung und Tilgung von nach dem
16. Juli 1985 gewΣhrten Familienzusatzdarlehen gilt º 44 Abs. 2
bis 5 entsprechend.
(5) 1Die ÷ffentlichen Mittel nach º 42 Abs. 1 und 2 dⁿrfen
nicht deshalb gekⁿrzt werden, weil ein Familienzusatzdarlehen
zu bewilligen ist. 2Das Familienzusatzdarlehen ist auf Antrag
des Bauherrn fⁿr die Restfinanzierung oder fⁿr die erststellige
Finanzierung zu bewilligen.
(6) 1Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form des
Kaufeigenheims oder der TrΣgerkleinsiedlung einen auf
▄bertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag
mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen und erfⁿllt der
Bewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 fⁿr die GewΣhrung
eines Familienzusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind,
so ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften der AbsΣtze 1, 2, 4
und 5 zu bewilligen. 2Ma▀gebend sind die VerhΣltnisse bei
Bezugsfertigkeit; Σndern sich die VerhΣltnisse bis zum Ablauf
des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des
Bewerbers, so sind die geΣnderten VerhΣltnisse ma▀gebend. 3Wird
der auf ▄bertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder
Vorvertrag erst spΣter abgeschlossen, so sind die VerhΣltnisse
bei Vertragsabschlu▀ ma▀gebend. 4Der Antrag auf Bewilligung des
Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr nach
Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden.
(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswohnung
entsprechend zugunsten des Bewerbers fⁿr diese Wohnung.
(8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurⁿckzuzahlen, soweit bei
einer ▄bereignung der gef÷rderten Wohnung auf einen
Rechtsnachfolger nach dessen pers÷nlichen VerhΣltnissen die
Voraussetzungen fⁿr die GewΣhrung eines Familienzusatzdarlehens
nicht vorliegen.
º 46.
1Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde hat dafⁿr zu sorgen, da▀ die ÷ffentlichen Mittel
gemΣ▀ º 42 in der Weise eingesetzt werden, da▀ die Wohnungen
nach Mieten oder Belastungen fⁿr die breiten Schichten des
Volkes geeignet sind. 2Soweit die sich danach ergebende Miete
oder Belastung fⁿr den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht
tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewΣhrt.
º 47.
(weggefallen)
º 48.
(weggefallen)
º 49.
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren kann das der
nachstelligen Finanzierung dienende ÷ffentliche Baudarlehen auf
Antrag des Bauherrn ohne Vorlage einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
Siebenter Titel. Bedingungen und Auflagen bei der Bewilligung
÷ffentlicher Mittel
º 50.
(1) 1Zum Bau von ÷ffentlich gef÷rderten Wohnungen dⁿrfen
FinanzierungsbeitrΣge der Wohnungsuchenden als verlorene
Baukostenzuschⁿsse nicht angenommen werden. 2Verlorene
Baukostenzuschⁿsse, die von Dritten zugunsten von
Wohnungsuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten
fⁿr die Wohnungsuchenden begrⁿnden, sind zulΣssig.
(2) Die Annahme von FinanzierungsbeitrΣgen der Wohnungsuchenden
als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen zum Bau von
÷ffentlich gef÷rderten Wohnungen kann von der
Bewilligungsstelle bis zu einem H÷chstbetrag zugelassen werden,
der den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens
Rechnung trΣgt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten zugunsten
von Wohnungsuchenden geleistet werden und keine
Verbindlichkeiten fⁿr die Wohnungsuchenden begrⁿnden;
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewΣhrten Aufbaudarlehen
oder Σhnliche Darlehen aus Mitteln eines ÷ffentlichen
Haushalts.
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange
÷ffentlich gef÷rderte Wohnungen auch fⁿr solche Wohnungsuchende
vorbehalten, die GeschΣdigte nach dem Lastenausgleichsgesetz
sind und keine Aufbaudarlehen erhalten.
º 51.
1Die Bewilligung ÷ffentlicher Mittel soll mit Bedingungen oder
Auflagen verbunden werden, die der Senkung der Baukosten
dienen. 2Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden, da▀
h÷here Grundstⁿcks- und Baukosten als in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung zugrunde
liegt, veranschlagt worden sind, in spΣtere
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dⁿrfen.
º 52.
(1) Die Bewilligung ÷ffentlicher Mittel zum Bau von
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen darf, unbeschadet der Vorschriften
des Absatzes 2, nicht davon abhΣngig gemacht werden, da▀
a) (weggefallen)
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht begrⁿndet wird
oder
c) dem Eigentⁿmer oder Bewerber ⁿber die Vorschriften dieses
Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflichtungen auferlegt
werden, die ihn in der rechtlichen oder tatsΣchlichen Verfⁿgung
ⁿber das Grundstⁿck oder das Bauwerk in unangemessener Weise
beschrΣnken.
(2) Bei der Bewilligung ÷ffentlicher Mittel zum Bau von
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen,
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll
sichergestellt werden, da▀ die GebΣude oder Wohnungen
mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem
Jahr der Bezugsfertigkeit, lΣngstens aber solange sie als
÷ffentlich gef÷rdert gelten, nicht ohne Genehmigung der
Bewilligungsstelle an Personen verΣu▀ert werden, deren
Gesamteinkommen die in º 25 bestimmte Einkommensgrenze
ⁿbersteigt.
º 53.
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur F÷rderung der Bildung
von Einzeleigentum
Erster Titel. ╓ffentlich gef÷rderte Kaufeigenheime
º 54.
(1) 1Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims
ist die Bewilligung ÷ffentlicher Mittel mit der Auflage zu
verbinden, da▀ der Bauherr das Kaufeigenheim einem geeigneten
Bewerber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines anderen auf
▄bertragung des Eigentums gerichteten Vertrages
(VerΣu▀erungsvertrag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim
zu ⁿbertragen hat. 2In der Auflage ist zu bestimmen, da▀ der
VerΣu▀erungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der
Anerkennung der Schlu▀abrechnung, spΣtestens bis zum Ablauf des
dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden
Kalenderjahres, abzuschlie▀en ist und eine FristverlΣngerung
nur zugelassen wird, sofern der Bauherr wichtige Grⁿnde dafⁿr
vorbringt.
(2) 1In dem VerΣu▀erungsvertrag ist vorzusehen, da▀ die
Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach
Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der
VerΣu▀erungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit
abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschlu▀ auf den
Bewerber ⁿbergehen. 2In dem VerΣu▀erungsvertrag ist weiter
vorzusehen, da▀ dem Bewerber das Eigentum ⁿbertragen wird,
sobald die im Vertrag hierfⁿr vereinbarten Voraussetzungen
erfⁿllt sind, insbesondere der Kaufpreis erbracht ist.
3Verpflichtet sich der Bauherr gegenⁿber Dritten, fⁿr
Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der Finanzierung des
Kaufpreises einzustehen, so kann vereinbart werden, da▀ das
Eigentum spΣtestens ⁿbertragen wird, wenn der Bauherr von
seiner Verpflichtung freigestellt ist. 4Der Anspruch des
Bewerbers auf ▄bertragung des Eigentums ist durch eine
Auflassungsvormerkung zu sichern.
(3) (weggefallen)
(4) In dem VerΣu▀erungsvertrag ist vorzusehen, da▀ die von dem
Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des Kaufeigenheims
eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere aus der GewΣhrung
von ÷ffentlichen Baudarlehen, von dem KΣufer ⁿbernommen werden.
(5) In dem Vertrag ⁿber die GewΣhrung des ÷ffentlichen
Baudarlehens ist vorzusehen, da▀ das Darlehen gegenⁿber dem
Bauherrn fristlos gekⁿndigt werden kann, wenn der Bauherr die
sich aus der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.
(6) Dem Bewerber fⁿr ein Kaufeigenheim dⁿrfen die ÷ffentlichen
Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem Bauherrn
abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer auf ▄bertragung des
Eigentums gerichteter Vertrag (VerΣu▀erungsvertrag) die
Voraussetzungen der AbsΣtze 1 bis 3 erfⁿllt.
º 54a.
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das fⁿr Rechnung des Bewerbers
errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im Sinne des º 54
Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht
ⁿbersteigt.
(2) 1Wird das Kaufeigenheim nicht fⁿr Rechnung des Bewerbers
errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen, wenn er nicht h÷her
ist als die Gesamtkosten des Kaufeigenheims zuzⁿglich eines
Zuschlages von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. 2Wird der
VerΣu▀erungsvertrag vor Ablauf des dritten auf das Jahr der
Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist
auch der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die Kosten des
Baugrundstⁿcks und die Baukosten zuzⁿglich eines Zuschlages von
5 vom Hundert der Baukosten nicht ⁿbersteigt; bei den Kosten
des Baugrundstⁿcks k÷nnen ─nderungen des Verkehrswertes des
Baugrundstⁿcks, die bis zum Abschlu▀ des VerΣu▀erungsvertrages
eingetreten sind, berⁿcksichtigt werden. 3Wird der
VerΣu▀erungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten
Frist abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die
tatsΣchliche Wertminderung zu berⁿcksichtigen, die seit der
Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die
Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der
Bewirtschaftung auf den Bewerber ⁿbergegangen sind; dabei ist
die Wertminderung wegen des Alters des GebΣudes mindestens mit
jΣhrlich 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.
(3) Die Gesamtkosten sind nach den fⁿr die Berechnung der
Wirtschaftlichkeit ma▀geblichen Vorschriften der Zweiten
Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2
Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.
(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 finden keine Anwendung
auf die VerΣu▀erung von Kaufeigenheimen, fⁿr deren Bau die
÷ffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 bewilligt worden
sind.
º 55.
(1) 1Geeignete Bewerber fⁿr Kaufeigenheime sind Personen, bei
denen die Voraussetzungen des º 25 im Zeitpunkt des
Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen gewΣhrleistet ist,
da▀ sie oder ihre Angeh÷rigen das GebΣude als Eigenheim
benutzen. 2Ist der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins, so soll der
Bewerber Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.
(2) 1Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung ÷ffentlicher
Mittel fⁿr Angeh÷rige eines bestimmten Personenkreises
vorbehalten worden, so mu▀ der Bewerber jeweils diesem
Personenkreis angeh÷ren. 2º 113 gilt entsprechend.
º 56.
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten Bewerbers,
mit ihm einen VerΣu▀erungsvertrag ⁿber das Kaufeigenheim zu
angemessenen Bedingungen abzuschlie▀en, nur ablehnen, wenn ein
wichtiger Grund in der Person oder in den VerhΣltnissen des
Bewerbers vorliegt.
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschlu▀ eines
VerΣu▀erungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur
Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschlu▀ eines
VerΣu▀erungsvertrages verlangt hat.
(3) 1Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so geht das
Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mieters auf Abschlu▀
eines VerΣu▀erungsvertrages dem eines anderen Bewerbers vor.
2Der Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewerbers erst
entsprechen, wenn der Mieter auf den Abschlu▀ des
VerΣu▀erungsvertrages verzichtet hat. 3Der Verzicht gilt als
erklΣrt, wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem
der Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt
hat, den Abschlu▀ eines VerΣu▀erungsvertrages verlangt.
Zweiter Titel. ╓ffentlich gef÷rderte Kleinsiedlungen
º 57.
(1) 1Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden haben dafⁿr zu sorgen, da▀ der Bau von
Familienheimen in der Form der Kleinsiedlung in ausreichendem
Ma▀e gef÷rdert wird, um siedlungswilligen Familien die
Verbindung mit dem Grund und Boden zu erm÷glichen und um sie
wirtschaftlich zu festigen. 2Kleinsiedlungen sollen nach
M÷glichkeit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die
wirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler
gesichert erscheint.
(2) 1Bei der Bewilligung ÷ffentlicher Mittel zum Bau von
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvorhabens auch
die Kosten des Erwerbs der Landzulage und des Baues des
Wirtschaftsteiles zu berⁿcksichtigen. 2Die fⁿr den Bau von
Familienheimen bestimmten F÷rderungssΣtze k÷nnen ⁿberschritten
werden, soweit es zur Schlie▀ung der Finanzierungslⁿcke nach º
44 Abs. 1 erforderlich ist. 3Fⁿr die Ersteinrichtung der
Kleinsiedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zuschⁿsse
in angemessener H÷he zu gewΣhren.
(3) Die obersten Landesbeh÷rden haben dafⁿr zu sorgen, da▀ beim
Bau von Kleinsiedlungen fⁿr Wohnungsuchende mit niedrigem
Einkommen die Tragbarkeit der sich ergebenden Belastung in
erster Linie durch die GewΣhrung von erh÷hten, der
nachstelligen Finanzierung dienenden ÷ffentlichen Baudarlehen
erzielt wird.
º 58.
(1) 1Zum Bau eines Familienheims in der Form der
TrΣgerkleinsiedlung dⁿrfen ÷ffentliche Mittel nur einem
Bauherrn bewilligt werden, der KleinsiedlungstrΣger ist. 2Als
KleinsiedlungstrΣger kommen in Betracht
1. Gemeinden und GemeindeverbΣnde,
2. Unternehmen, die die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde oder die von ihr bestimmte
Stelle als KleinsiedlungstrΣger zugelassen hat.
3Am 31. Dezember 1989 anerkannte Organe der staatlichen
Wohnungspolitik, zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau
und die Betreuung von Kleinsiedlungen geh÷ren, gelten als
zugelassen.
(2) 1Sind einem KleinsiedlungstrΣger ÷ffentliche Mittel zum Bau
einer TrΣgerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist er
verpflichtet, die Kleinsiedlung fⁿr Rechnung eines als
Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder kⁿnftigen
Bewerbers zu errichten, ihm zur selbstΣndigen Bewirtschaftung
zu ⁿberlassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung der
Schlu▀abrechnung, spΣtestens jedoch zwei Jahre nach
Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu ⁿbertragen. 2Auf Verlangen
des Bewerbers kann die ▄bertragung des Eigentums fⁿr einen
spΣteren Zeitpunkt vereinbart werden. 3Die Vorschriften des º
54a Abs. 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er fΣhig
ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungsmΣ▀ig zu
bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund in der Person
oder den VerhΣltnissen des Bewerbers der ▄berlassung der
Kleinsiedlung entgegensteht. 2Der Bewerber soll fⁿr die
Durchfⁿhrung des Bauvorhabens Selbsthilfe leisten, sofern er
nicht aus besonderem Grunde daran gehindert ist. 3Die
Vorschriften des º 55 finden im ⁿbrigen entsprechende
Anwendung.
(4) Der KleinsiedlungstrΣger kann die ▄bertragung des Eigentums
nur verweigern und den Bewerber durch einen anderen geeigneten
Bewerber ersetzen,
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenⁿber dem
KleinsiedlungstrΣger oder der Kleinsiedlergruppe innerhalb
eines Monats nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmahnung nicht
ordnungsmΣ▀ig bewirtschaftet hat oder
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund dafⁿr
vorliegt.
º 59.
1Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigensiedlung
dⁿrfen ÷ffentliche Mittel nur bewilligt werden, wenn der
Bauherr nach º 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler geeignet ist.
2Die Vorschriften des º 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
º 60.
Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der
Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.
Dritter Titel. ╓ffentlich gef÷rderte Eigentumswohnungen
º 61.
1Fⁿr die F÷rderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen gelten
hinsichtlich der ▄bertragung des Wohnungseigentums auf den
einzelnen Bewerber die Vorschriften des º 54 entsprechend.
2Hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber fⁿr
Kaufeigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die
Vorschriften der ºº 54a, 55 und 56 entsprechend.
º 62.
(weggefallen)
Vierter Titel. F÷rderung der Eigentumsbildung beim Bau von
Mietwohnungen
º 63.
1Mietwohnungen sollen nach M÷glichkeit in Ein- oder
ZweifamilienhΣusern geschaffen und so gebaut werden, da▀ eine
spΣtere ▄berlassung als Eigenheime m÷glich ist. 2Soweit aus
stΣdtebaulichen oder anderen Grⁿnden MehrfamilienhΣuser
geschaffen werden, soll ein angemessener Teil so gebaut werden,
da▀ eine spΣtere ▄berlassung der Wohnungen als
Eigentumswohnungen m÷glich ist.
º 64.
(1) Werden ÷ffentliche Mittel zum Bau von Mietwohnungen in der
Form von EinfamilienhΣusern an Wohnungsunternehmen oder private
Bauherren, die den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben,
bewilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden,
da▀ der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen
VerΣu▀erungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Ziele
abzuschlie▀en hat, das mit dem WohngebΣude bebaute Grundstⁿck
dem Mieter als Eigenheim zu ⁿbertragen.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim
Bau von Mietwohnungen in der Form von ZweifamilienhΣusern. 2Die
Auflage ist dahin zu erteilen, da▀ das mit dem WohngebΣude
bebaute Grundstⁿck als Eigenheim zu ⁿbertragen ist, wenn nur
einer der Mieter dies verlangt, und da▀ die Wohnungen als
eigengenutzte Eigentumswohnungen zu ⁿbertragen sind, wenn beide
Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer
Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berⁿcksichtigen.
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen, wenn
die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnungen die ▄bertragung
ausschlie▀t oder wenn der ▄bertragung sonst ein wichtiger
Grund, insbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter,
entgegensteht.
(4) 1Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden
die Vorschriften der ºº 54 bis 56 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. 2Der Anspruch des Mieters auf Abschlu▀ eines
VerΣu▀erungsvertrages kann nicht abgetreten werden. 3Auf
Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auflage entgegenstehen,
kann sich der Bauherr nicht berufen.
(5) 1Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 gelten nicht fⁿr den
Bau von Genossenschaftswohnungen. 2▄bertrΣgt die Genossenschaft
einem Mitglied ein Grundstⁿck, das mit einem nach dem 31.
Dezember 1956 ÷ffentlich gef÷rderten Ein- oder Zweifamilienhaus
bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des º 54a Abs. 1 bis 3
entsprechender Kaufpreis vereinbart werden.
º 65.
(weggefallen)
º 66.
Die fⁿr ÷ffentlich gef÷rderte Mietwohnungen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf
÷ffentlich gef÷rderte Wohnungen, die zur ▄berlassung auf Grund
eines dem MietverhΣltnis Σhnlichen entgeltlichen
NutzungsverhΣltnisses, insbesondere auf Grund eines
genossenschaftlichen NutzungsverhΣltnisses, bestimmt sind.
Dritter Abschnitt. Sonstige F÷rderungsma▀nahmen
º 67.
(1) Zum Bau von Wohnteilen lΣndlicher Siedlungen, von
Wohnungen fⁿr Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen und von
Wohnungen auf dem Lande fⁿr Personen, die in der Landwirtschaft
oder fⁿr die Landwirtschaft tΣtig sind, kann das der
nachstelligen Finanzierung dienende ÷ffentliche Baudarlehen
ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund
einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
werden.
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen sind die
fⁿr Familienheime, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen
oder Mietwohnungen geltenden Vorschriften sinngemΣ▀ anzuwenden.
(3) (weggefallen)
º 68.
(1) Zum Bau von Wohnheimen k÷nnen ÷ffentliche Mittel unter
sinngemΣ▀er Anwendung der fⁿr die Bewilligung ÷ffentlicher
Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt
werden; die Vorschriften des º 39 ⁿber die Wohnungsgr÷▀en
finden keine Anwendung.
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende ÷ffentliche
Baudarlehen kann ohne Vorlage einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
Vierter Abschnitt. Vorzeitige Rⁿckzahlung der ÷ffentlichen
Mittel
º 69.
(1) Der Eigentⁿmer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder
einer eigengenutzten Eigentumswohnung, fⁿr die ÷ffentliche
Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als ÷ffentliche Baudarlehen
bewilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jahren seit
Bezugsfertigkeit ⁿber die vereinbarungsgemΣ▀ zu entrichtenden
Tilgungen hinaus das ÷ffentliche Baudarlehen ganz oder in
Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fΣlliger Leistungen
abzⁿglich von Zwischenzinsen unter Berⁿcksichtigung von
Zinseszinsen abl÷sen.
(2) Der mit der Abl÷sung zu gewΣhrende Schuldnachla▀ kann
versagt werden, wenn der Eigentⁿmer
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden ⁿberlassen hat, dem sie
nach den Vorschriften der ºº 4 und 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes nicht ⁿberlassen werden durfte,
2. eine Wohnung ohne die nach º 6 des Wohnungsbindungsgesetzes
erforderliche Genehmigung der zustΣndigen Stelle selbst benutzt
oder leerstehen lΣ▀t,
3. fⁿr die ▄berlassung einer Wohnung ein h÷heres Entgelt
fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, als nach den
Vorschriften der ºº 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes
zulΣssig ist,
4. entgegen den Vorschriften des º 9 des
Wohnungsbindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem Mieter
oder einem Dritten angenommen hat oder
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des º 12 des
Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen als Wohnzwecken
zugefⁿhrt oder baulich verΣndert hat.
(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach Absatz 2 kann
abgesehen werden, wenn dies unter Berⁿcksichtigung der
VerhΣltnisse des Einzelfalles, namentlich der geringen
Bedeutung des Versto▀es, unbillig wΣre.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung nΣhere Vorschriften ⁿber die Abl÷sung der noch
nicht fΣlligen Jahresleistungen zu erlassen und den zugrunde zu
legenden Zinssatz zu bestimmen. 2Der Zinssatz ist nach der
Kinderzahl zu staffeln; fⁿr Schwerbehinderte und ihnen
Gleichgestellte kann eine gⁿnstigere Staffelung vorgesehen
werden. 3Fⁿr die Ermittlung des zur Abl÷sung zu zahlenden
Betrages oder des Schuldnachlasses k÷nnen Tabellen aufgestellt
werden; die Tabellenwerte k÷nnen von den Ergebnissen der
Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung
erforderlich ist. 4Die Bundesregierung kann in der
Rechtsverordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des
Kalenderjahres die Abl÷sung zugelassen wird und fⁿr welche
Leistungen sie wenigstens erfolgen mu▀.
º 70.
(1) Der durch die Abl÷sung nach º 69 sich bei den LΣndern
ergebende Ausfall an Rⁿckflⁿssen wird anteilig vom Bund, vom
Ausgleichsfonds und von den LΣndern getragen.
(2) 1Die Anteile bestimmen sich nach dem VerhΣltnis, in dem die
Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des Landes
zueinander stehen, die der obersten Landesbeh÷rde fⁿr die
F÷rderung des sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950
als ÷ffentliche Mittel zur Verfⁿgung gestellt worden sind. 2Das
VerhΣltnis ist jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres fⁿr die
in diesem Jahr sich ergebenden AusfΣlle zu ermitteln. 3Zu den
Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die
der obersten Landesbeh÷rde aus den Soforthilfefonds oder aus
den Zinsen und TilgungsbetrΣgen der Umstellungsgrundschulden
als ÷ffentliche Mittel zur Verfⁿgung gestellt worden sind.
(3) In H÷he der demgemΣ▀ auf den Bund und den Ausgleichsfonds
entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprⁿche des Bundes
und des Ausgleichsfonds auf Rⁿckzahlung der den LΣndern
gewΣhrten Darlehen.
(4) 1Das Land hat Abl÷sungsbetrΣge, die es nach º 69 im Laufe
eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des Rechnungsjahres
an den Bund und den Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzufⁿhren,
die dem in Absatz 2 bestimmten VerhΣltnis entsprechen. 2Dies
gilt nicht fⁿr die auf den Bund entfallenden Anteile der
Abl÷sungsbetrΣge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist,
da▀ die Rⁿckflⁿsse aus den Darlehen, die das Land zur F÷rderung
des Wohnungsbaues gewΣhrt hat und kⁿnftig gewΣhrt, laufend zur
F÷rderung von Ma▀nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu
verwenden sind.
(5) ▄ber die Tragung des durch die Abl÷sung sich bei den
LΣndern ergebenden Ausfalls sowie ⁿber die Abfⁿhrung der
Abl÷sungsbetrΣge an den Bund und den Ausgleichsfonds k÷nnen
zwischen dem Bund und den LΣndern Verwaltungsvereinbarungen
getroffen werden, in denen die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4
ergΣnzt werden oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen
wird.
(6) Die AbsΣtze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden auf
vorzeitig zurⁿckgezahlte BetrΣge der ÷ffentlichen Baudarlehen,
die das Land auf Grund von Rⁿckzahlungen nach º 16 oder º 16a
des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten hat.
º 71.
(weggefallen)
Fⁿnfter Abschnitt. Mieten und Belastungen fⁿr ÷ffentlich
gef÷rderte Wohnungen
º 72.
(1) 1Werden die ÷ffentlichen Mittel auf Grund einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die
Bewilligungsstelle fⁿr die zum Vermieten bestimmten Wohnungen
die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der laufenden
Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). 2In der
Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich fⁿr die
÷ffentlich gef÷rderten Wohnungen des GebΣudes oder der
Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung
fⁿr den Quadratmeter der WohnflΣche durchschnittlich ergibt
(Durchschnittsmiete).
(2) 1Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die genehmigte
Durchschnittsmiete mitzuteilen. 2Sie soll ihn zugleich darauf
hinweisen, da▀ eine Erh÷hung der genehmigten Durchschnittsmiete
auf Grund einer Erh÷hung der laufenden Aufwendungen, die bis
zur Anerkennung der Schlu▀abrechnung, spΣtestens bis zu zwei
Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung
bedarf.
(3) Die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rden k÷nnen bestimmen, da▀ ÷ffentliche
Mittel nur fⁿr Bauvorhaben bewilligt werden dⁿrfen, bei denen
die sich ergebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen
bestimmten Betrag nicht ⁿbersteigt.
(4) Fⁿr die Ermittlung der zulΣssigen Miete gelten im ⁿbrigen
die Vorschriften der ºº 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes
und die zu deren Durchfⁿhrung ergangenen Vorschriften.
º 73.
(weggefallen)
º 74.
(weggefallen)
º 75.
(weggefallen)
º 76.
(weggefallen)
º 77.
(weggefallen)
º 78.
(weggefallen)
º 79.
(weggefallen)
º 80.
(weggefallen)
º 81.
(weggefallen)
Teil IV. Steuerbegⁿnstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Steuerbegⁿnstigter Wohnungsbau
º 82.
(1) 1Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990
bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegⁿnstigte
Wohnungen anzuerkennen, wenn keine ÷ffentlichen Mittel im Sinne
des º 6 Abs. 1 zur Deckung der fⁿr den Bau dieser Wohnungen
entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden
Aufwendungen oder zur Deckung der fⁿr Finanzierungsmittel zu
entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
2Voraussetzung ist, da▀ die Wohnungen die in º 39 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 und Satz 2 bestimmten WohnflΣchengrenzen um nicht
mehr als 20 vom Hundert ⁿberschreiten.
(2) Eine ▄berschreitung der sich nach Absatz 1 ergebenden
WohnflΣchengrenzen ist zulΣssig,
a) wenn die MehrflΣche zu einer angemessenen Unterbringung
eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist
oder
b) soweit die MehrflΣche zur angemessenen Berⁿcksichtigung der
besonderen pers÷nlichen oder beruflichen Bedⁿrfnisse des
kⁿnftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist oder
c) soweit die MehrflΣche im Rahmen der ÷rtlichen Bauplanung bei
Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder
bei der Schlie▀ung von Baulⁿcken durch eine wirtschaftlich
notwendige Grundri▀gestaltung bedingt ist.
(3) 1Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr
als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist fⁿr jede weitere
Person, die zu dem Haushalt geh÷rt oder alsbald nach
Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen
werden soll, eine MehrflΣche bis zu 20 qm zulΣssig. 2Eine
Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der
Wohnung ist unschΣdlich. 3Das gleich gilt, wenn die
Voraussetzungen fⁿr die Zubilligung einer MehrflΣche nach
Absatz 2 Buchstabe b spΣter wegfallen.
(4) 1Ma▀gebend fⁿr die Anerkennung als steuerbegⁿnstigte
Wohnungen sind die VerhΣltnisse im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. 2Lagen die Voraussetzungen fⁿr eine
Anerkennung nach den AbsΣtzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentⁿmer oder
seinen Angeh÷rigen selbst genutzte Wohnung nachtrΣglich als
steuerbegⁿnstigt anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vor
Ablauf von acht Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer
Erh÷hung der Personenzahl des Haushalts erfⁿllt werden. 3Das
gleiche gilt zugunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei
ihm die Voraussetzungen fⁿr eine Anerkennung im Zeitpunkt des
Erwerbs, jedoch nicht spΣter als acht Jahre nach
Bezugsfertigkeit vorliegen.
(5) Die Vorschriften des º 39 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken
mitbenutzt werden, sind als steuerbegⁿnstigt anzuerkennen, wenn
nicht mehr als die HΣlfte der WohnflΣche ausschlie▀lich
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.
º 83.
(1) 1▄ber den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als
steuerbegⁿnstigt entscheidet die Stelle, welche die fⁿr das
Wohnungs- und Siedlungswesen zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
bestimmt. 2Der Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn
oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der an der
Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat, gestellt werden;
der Antrag ist, au▀er in den FΣllen des º 82 Abs. 4 Satz 2 und
3, bis zum 31. Dezember 1994 zulΣssig.
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn der
Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich
der Gr÷▀e und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung
vorliegen.
(3) 1Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als
steuerbegⁿnstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn
sie noch nicht bezugsfertig ist. 2Bei einer nachtrΣglichen
Anerkennung gemΣ▀ º 82 Abs. 4 gilt die Wohnung vom Beginn des
Kalenderjahres an als steuerbegⁿnstigt, in dem die
Voraussetzungen fⁿr die Anerkennung erstmals erfⁿllt waren.
(4) (weggefallen)
(5) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht
oder nicht mehr den Vorschriften des º 82 ⁿber die zulΣssige
WohnflΣche oder die zulΣssige Benutzung entspricht. 2Der
Widerruf ist fⁿr den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die
zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren.
º 84.
(weggefallen)
º 85.
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt. Frei finanzierter Wohnungsbau
º 86.
(weggefallen)
º 87.
(weggefallen)
Dritter Abschnitt. Wohnungen, die mit Wohnungsfⁿrsorgemitteln
gef÷rdert worden sind
º 87a.
(1) 1Ist fⁿr den Bau einer steuerbegⁿnstigten oder frei
finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines
Wohnungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschu▀ aus
Wohnungsfⁿrsorgemitteln gewΣhrt worden, die fⁿr Angeh÷rige des
÷ffentlichen Dienstes oder Σhnliche Personengruppen aus
÷ffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur
Verfⁿgung gestellt worden sind, und ist die fⁿr diese Wohnung
zu entrichtende Miete niedriger als die nach Absatz 2 sich
ergebende Kostenmiete, so kann der Vermieter die Miete durch
schriftliche ErklΣrung gegenⁿber dem Mieter bis zur Kostenmiete
erh÷hen; das gleiche gilt fⁿr eine Wohnung, fⁿr die das
Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der nach vorstehendem
Halbsatz 1 gef÷rderten Wohnung vereinbart worden ist. 2Auf die
Mieterh÷hung sind die ºº 10 und 11 des Wohnungsbindungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. 3Eine Vereinbarung mit dem Darlehns-
oder Zuschu▀geber, nach der der Vermieter nur eine niedrigere
als die Kostenmiete erheben oder die Miete nur mit dessen
Zustimmung erh÷hen darf, steht der Mieterh÷hung nach Satz 1
nicht entgegen; dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung,
da▀ h÷here Grundstⁿcks- und Baukosten als in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Darlehns- oder
Zuschu▀gewΣhrung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in
spΣtere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden
dⁿrfen.
(2) 1Die Kostenmiete ist auf Grund einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den fⁿr steuerbegⁿnstigte
Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. 2Dabei sind
anzusetzen
1. als Wert des Baugrundstⁿcks der Betrag, der sich aus den
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung ergibt, soweit nicht zwischen dem Bauherrn
und dem Darlehns- oder Zuschu▀geber vertraglich etwas anderes
vereinbart ist,
2. als Zinsen fⁿr die Eigenleistungen der Betrag, der sich aus
dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder Zuschu▀geber
vereinbarten Zinssatz ergibt, wobei jedoch der fⁿr ÷ffentlich
gef÷rderte Wohnungen zulΣssige Zinssatz nicht unterschritten
werden darf.
3Der Darlehns- oder Zuschu▀geber kann der Zusammenfassung von
Wirtschaftseinheiten zustimmen; º 8b Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des
Wohnungsbindungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1▄bersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die nach
den AbsΣtzen 1 und 2 zulΣssige Miete, so ist die Vereinbarung
insoweit unwirksam. 2Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist
die Leistung zurⁿckzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen.
3Der Anspruch auf Rⁿckerstattung verjΣhrt nach Ablauf von vier
Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spΣtestens nach
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des MietverhΣltnisses
an.
(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 und des Absatzes 3
Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Besetzungsrecht
zugunsten des Darlehns- oder Zuschu▀gebers besteht.
(5) 1Die Vorschriften der ºº 18a bis 18d sowie des º 18f des
Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und Zuschⁿsse, die
aus Wohnungsfⁿrsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum
Bau von Wohnungen sowie zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur
Eigenversorgung gewΣhrt worden sind, sinngemΣ▀ Anwendung;
weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberⁿhrt.
2Satz 1 gilt auch fⁿr Darlehen und Zuschⁿsse aus
Wohnungsfⁿrsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember 1969 fⁿr
Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und
Kleinsiedlungen sowie fⁿr eigengenutzte Eigentumswohnungen
gewΣhrt worden sind, mit folgenden Ma▀gaben:
1. Die als Darlehen bewilligten Mittel k÷nnen mit einem
Zinssatz bis h÷chstens 4,5 vom Hundert jΣhrlich verzinst
werden;
2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des º 18d Abs. 1
des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten Mitteln kann die Zins-
und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, da▀ der
Darlehnsschuldner fⁿr das Darlehen eine Verzinsung bis
h÷chstens 4,5 vom Hundert jΣhrlich auf den ursprⁿnglichen
Darlehnsbetrag zu erbringen hat;
3. bei als Darlehen oder Zuschⁿssen im Sinne des º 18d Abs. 4
des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten Mitteln k÷nnen fⁿr
Darlehen die Zinsen entsprechend Nummer 1 erh÷ht oder die
Zuschⁿsse entsprechend Nummer 2 herabgesetzt werden.
3Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, in den FΣllen der SΣtze 1
und 2 fⁿr Darlehen oder Zuschⁿsse aus Wohnungsfⁿrsorgemitteln,
die aus ÷ffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder
unmittelbar zur Verfⁿgung gestellt worden sind, Zeitpunkt und
H÷he des Zinssatzes oder der Herabsetzung der Zuschⁿsse durch
Rechtsverordnung zu bestimmen.
º 87b.
1Wohnungsfⁿrsorgemittel k÷nnen auch in entsprechender Anwendung
des º 88d mit der Ma▀gabe vergeben werden, da▀ die in dieser
Vorschrift geregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der
LΣnder sowie die Aufgaben der zustΣndigen Stelle von dem fⁿr
die Vergabe von Wohnungsfⁿrsorgemitteln zustΣndigen Darlehens-
oder Zuschu▀geber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine
andere Stelle bestimmt. 2Satz 1 gilt entsprechend fⁿr die
Vergabe von Wohnungsfⁿrsorgemitteln nach º 88e. 3º 87a ist
nicht anzuwenden.
Teil V. F÷rderung des Wohnungsbaues durch besondere Ma▀nahmen
und Vergⁿnstigungen
Erster Abschnitt. F÷rderung des Wohnungsbaues durch
vertragliche Vereinbarung und F÷rderung des Wohnungsbaues durch
Aufwendungszuschⁿsse und Aufwendungsdarlehen
º 88.
(1) 1Fⁿr frei finanzierte Wohnungen k÷nnen auf Antrag des
Bauherrn Zuschⁿsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen aus Mitteln gewΣhrt werden, die nicht als
÷ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten.
2Voraussetzung ist, da▀ die Wohnungen abgeschlossen sind und
die in º 39 Abs. 1 bestimmten WohnflΣchengrenzen im Zeitpunkt
der Bewilligung um nicht mehr als 20 vom Hundert ⁿberschreiten;
º 39 Abs. 2 bleibt unberⁿhrt. 3Daneben sollen auf Antrag des
Bauherrn fⁿr Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,
Bⁿrgschaften ⁿbernommen werden, fⁿr die der Bund
Rⁿckbⁿrgschaften ⁿbernimmt. 4Die Vorschriften der ºº 29 bis 38,
41, 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Aufwendungszuschⁿsse und Aufwendungsdarlehen sollen in der
Regel nur gewΣhrt werden, wenn der Antrag bis zur
Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist. 2Die
GewΣhrung kann allgemein oder im Einzelfall fⁿr diejenigen
Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits mit anderen
Mitteln ÷ffentlicher Haushalte gef÷rdert worden sind oder
gef÷rdert werden.
(3) 1Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brauchen die
Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht auszuweisen.
2Werden die Aufwendungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist in der
Bilanz der auf den Zeitpunkt des Tilgungsbeginns unter
Berⁿcksichtigung von Zinseszinsen abgezinste Wert der
Aufwendungsdarlehen sowie der Beginn der Tilgung und die H÷he
des Tilgungssatzes zu vermerken. 3Bei der Abzinsung ist von
einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. 4Satz 1 gilt
nicht fⁿr die Aufstellung einer ▄bersicht (Bilanz) des
Verm÷gensstandes zur Feststellung der ▄berschuldung; im ⁿbrigen
wird durch die Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen eine
▄berschuldung im Sinne der handels- und konkursrechtlichen
Vorschriften nicht herbeigefⁿhrt, wenn der DarlehnsglΣubiger
des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner Forderung hinter
die Forderung aller anderen GlΣubiger in der Weise
zurⁿckzutreten, da▀ sie nur aus kⁿnftigen Gewinnen oder aus
seinem die sonstigen Verbindlichkeiten ⁿbersteigenden Verm÷gen
bedient zu werden braucht.
º 88a.
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschⁿsse und
Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, da▀ die gef÷rderten
Wohnungen in der Regel nur Personen zum Gebrauch ⁿberlassen
werden,
a) die durch den Bezug der Wohnung eine ÷ffentlich gef÷rderte
Wohnung freimachen, oder
b) deren Gesamteinkommen die in º 25 bestimmte Einkommensgrenze
nicht um mehr als 60 vom Hundert ⁿbersteigt; bei der Ermittlung
des Gesamteinkommens erh÷hen sich die FreibetrΣge nach º 25d
Abs. 1 um 60 vom Hundert.
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum zu
befristen, fⁿr den sich durch die GewΣhrung der Mittel die
laufenden Aufwendungen vermindern.
º 88b.
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschⁿsse und
Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr fⁿr die Dauer der
Zweckbestimmung zu verpflichten, die gef÷rderte Wohnung
h÷chstens zu einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Gebrauch
zu ⁿberlassen, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
erforderliche Miete (Kostenmiete) nicht ⁿbersteigt.
(2) 1Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und
ⁿbersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist die
Vereinbarung insoweit unwirksam. 2Soweit die Vereinbarung
unwirksam ist, ist die Leistung zurⁿckzuerstatten und vom
Empfang an zu verzinsen. 3Der Anspruch auf Rⁿckerstattung
verjΣhrt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen
Leistung, jedoch spΣtestens nach Ablauf eines Jahres von der
Beendigung des MietverhΣltnisses an.
(3) Fⁿr die Ermittlung der Kostenmiete und ihre ─nderung gelten
die Vorschriften des º 72 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und der
ºº 8a bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie die zu deren
Durchfⁿhrung ergangenen Vorschriften entsprechend mit der
Ma▀gabe, da▀
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die fⁿr ÷ffentlich
gef÷rderte Wohnungen gelten, und
b) bei Aufwendungsdarlehen die fⁿr sie zu entrichtenden Zinsen
und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu berⁿcksichtigen
sind.
(4) Fⁿr vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder
Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach den
AbsΣtzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; fⁿr deren Ermittlung
gelten die fⁿr die Vergleichsmiete ma▀gebenden Vorschriften
entsprechend.
º 88c.
(1) 1Die Bewilligung der Aufwendungszuschⁿsse kann fⁿr den
Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder sein
Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach º 88a oder º 88b
begrⁿndete Verpflichtung versto▀en hat. 2Soweit die Bewilligung
der Zuschⁿsse widerrufen worden ist, sind diese
zurⁿckzuerstatten. 3Der Widerruf berⁿhrt nicht die Dauer der
Zweckbestimmung nach º 88a Abs. 2.
(2) 1Aufwendungsdarlehen k÷nnen fristlos gekⁿndigt werden, wenn
der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine
nach º 88a oder º 88b begrⁿndete Verpflichtung versto▀en hat.
2Die Kⁿndigung kann auf die TeilbetrΣge des
Aufwendungsdarlehens beschrΣnkt werden, die wΣhrend der Dauer
des Versto▀es ausgezahlt worden sind. 3Die Kⁿndigung berⁿhrt
nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach º 88a Abs. 2.
(3) 1Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in
vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender
Aufwendungszuschⁿsse, so endet die Zweckbestimmung mit Ablauf
des Zeitraumes, fⁿr den sich durch die GewΣhrung der Zuschⁿsse
die laufenden Aufwendungen vermindern. 2Verzichtet der Bauherr
oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung
noch ausstehender TeilbetrΣge eines Aufwendungsdarlehens, so
verkⁿrzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach º 88a Abs. 2
um den Zeitraum, fⁿr den auf die Auszahlung verzichtet wird,
jedoch h÷chstens um drei Jahre. 3Wird das Aufwendungsdarlehen
ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollstΣndig
zurⁿckgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der
Rⁿckzahlung.
º 88d.
(1) 1Mittel zur F÷rderung des sozialen Wohnungsbaues k÷nnen
auch abweichend von den ºº 88 bis 88c vergeben werden. 2In der
zwischen Darlehns- oder Zuschu▀geber und dem Bauherrn
abzuschlie▀enden Vereinbarung k÷nnen insbesondere Bestimmungen
ⁿber H÷he und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung,
Belegungsrechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die H÷he
des Mietzinses und etwaige ─nderungen wΣhrend der Dauer der
Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen
getroffen werden. 3Dabei ist sicherzustellen, da▀ der Mieter
sich gegenⁿber dem Bauherrn oder gegenⁿber einem anderen
Verfⁿgungsberechtigten auf die Einhaltung der mit dem Darlehns-
oder Zuschu▀geber vereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.
(2) Fⁿr Bestimmungen nach Absatz 1 gilt folgendes:
1. Die ÷rtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen
Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkennbaren
unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sind zu
berⁿcksichtigen.
2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der
vereinbarten Mietzinsregelung soll 15 Jahre nicht
ⁿberschreiten, wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der Art
der F÷rderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von
Bauland oder wegen der F÷rderung zugunsten bestimmter
Personengruppen, ein lΣngerer Zeitraum geboten ist.
3. Die ºº 38 und 39 ⁿber kosten- und flΣchensparendes Bauen
sowie ⁿber Wohnungsgr÷▀en sind entsprechend anzuwenden; dabei
soll kosten- und flΣchensparender Wohnungsbau insbesondere
dadurch gef÷rdert werden, da▀ die F÷rderung auf einen
bestimmten Betrag begrenzt wird (F÷rderpauschale).
4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind º 25 Abs. 1
und Abs. 3 sowie die ºº 25a bis 25d anzuwenden.
(3) 1Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als ÷ffentliche
Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2Die gef÷rderten Wohnungen
sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestimmungen ⁿber die
Anwendung der Kostenmiete (º 72 Abs. 1 und º 88b Abs. 1 sowie
die ºº 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes ) sind nicht
zulΣssig.
º 88e.
(1) 1Die F÷rderung des sozialen Wohnungsbaues nach º 88d kann
auch durch eine Grund- und Zusatzf÷rderung erfolgen. 2Die
Grundf÷rderung wird zum Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten
und der Festlegung von h÷chstzulΣssigen Mieten, die
Zusatzf÷rderung zum Zwecke einer einkommensorientierten
Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und einer
dementsprechenden Sicherstellung der durch die F÷rderzusage
festgelegten Mietzahlung gewΣhrt. 3Die F÷rderzusage kann durch
Vereinbarung oder Bewilligung erfolgen.
(2) Auf Grund der F÷rderung werden der Bauherr und seine
Rechtsnachfolger insbesondere verpflichtet, fⁿr den gef÷rderten
Wohnraum wΣhrend der Dauer der Zweckbestimmung
1. keinen h÷heren als den festgelegten Mietzins zu verlangen
und
2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.
(3) 1Die zustΣndige Stelle ist wΣhrend der Dauer der
Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Zusatzf÷rderung
verpflichtet. 2Die H÷he der jeweils auszuzahlenden
Zusatzf÷rderung wird von der zustΣndigen Stelle festgestellt;
hierzu hat der Mieter die erforderlichen Nachweise zu
erbringen. 3EmpfΣnger der Zusatzf÷rderung ist der Vermieter;
die Auszahlung kann ⁿber den Mieter erfolgen. 4Erfolgt die
Auszahlung ⁿber den Mieter, so ist dem Vermieter bei
Feststellung nach Satz 2 nur die Tatsache der F÷rderung
mitzuteilen.
(4) Die LΣnder bestimmen insbesondere
1. die H÷he der Grundf÷rderung,
2. die h÷chstzulΣssigen Mieten und deren Erh÷hung,
3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der gef÷rderten
Wohnungen und die begⁿnstigten Personengruppen,
4. die H÷he der Zusatzf÷rderung und deren Anpassung unter
Berⁿcksichtigung der h÷chstzulΣssigen Mieten und des
Haushaltseinkommens der Mieter,
5. den gesamten Leistungszeitraum fⁿr die Zusatzf÷rderung,
6. den Zeitraum fⁿr die Auszahlung der nach Absatz 3 Satz 2
festzustellenden Zusatzf÷rderung und die Voraussetzungen fⁿr
ihre Neufestsetzung innerhalb dieses Zeitraums in den FΣllen,
in denen sich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachtrΣglich geΣndert
hat.
(5) 1Die Zusatzf÷rderung kann unabhΣngig davon bestimmt werden,
ob fⁿr Mietanteile zugleich Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
zustehen wⁿrden. 2Bei Bemessung von Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz gilt folgendes:
1. Die Zusatzf÷rderung wird bei Berechnung von Wohngeld nach
den Anlagen zum Wohngeldgesetz als Beitrag Dritter zur Senkung
der Miete im Sinne des º 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes
berⁿcksichtigt; sie mindert bei Berechnung von Wohngeld nach
dem Fⁿnften Teil die anerkannten laufenden Aufwendungen fⁿr den
Wohnraum im Sinne des º 32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes.
Dies gilt unabhΣngig davon, ob die Auszahlung unmittelbar an
den Vermieter oder ⁿber den Mieter erfolgt.
2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes ⁿber die Anrechnung
als Einnahme (º 10 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes), ⁿber die
NichtgewΣhrung bei vergleichbaren Leistungen aus ÷ffentlichen
Kassen (º 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und ⁿber
sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete (º 38 des
Wohngeldgesetzes) sind auf die Zusatzf÷rderung nicht
anzuwenden.
(6) 1Der Bund stellt fⁿr die Grund- und Zusatzf÷rderung vom
Haushaltsjahr 1995 an jΣhrlich 300 Millionen Deutsche Mark als
Verpflichtungsrahmen bereit. 2Soweit diese Finanzhilfen fⁿr die
einkommensorientierte F÷rderung nicht eingesetzt werden, ist
ihre Verwendung auch fⁿr andere Ma▀nahmen des sozialen
Wohnungsbaues m÷glich.
º 88f.
(1) 1º 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den ºº
87a, 87b, 88, 88d und 88e gef÷rderten Wohnungen entsprechend
anzuwenden. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der
zustΣndigen Stelle obliegen in den FΣllen der ºº 87a und 87b
derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausⁿbt, soweit nicht
der Darlehens- oder Zuschu▀geber eine andere Stelle bestimmt.
(2) Die Zusatzf÷rderung nach º 88e kann auch dann an den
Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt
werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rⁿckschlⁿsse
auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.
Zweiter Abschnitt. Baulandbereitstellung
º 89.
(1) 1Bund, LΣnder, Gemeinden, GemeindeverbΣnde, sonstige
K÷rperschaften und Anstalten des ÷ffentlichen Rechts und die
von ihnen wirtschaftlich abhΣngigen Unternehmen haben zur
Erreichung der in º 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete
ihnen geh÷rende Grundstⁿcke als Bauland fⁿr den Wohnungsbau zu
angemessenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu
ⁿberlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstⁿcke zum
Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen. 2Sie haben
bevorzugt geeignetes Bauland fⁿr den sozialen Wohnungsbau,
namentlich fⁿr eine Bebauung mit Familienheimen, zu ⁿberlassen
oder als Bauland ungeeignete Grundstⁿcke zum Austausch gegen
geeignetes Bauland bereitzustellen.
(2) Die Gemeinden haben darⁿber hinaus die Aufgabe, fⁿr den
Wohnungsbau, namentlich fⁿr eine Bebauung mit Familienheimen,
geeignete Grundstⁿcke zu beschaffen, im Rahmen der
landesrechtlichen Bestimmungen baureif zu machen und als
Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu
ⁿberlassen.
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten Entwicklung
des Gemeindegebietes in ihren rechtsverbindlichen
stΣdtebaulichen PlΣnen fⁿr eine Bebauung mit Familienheimen
geeignete FlΣchen in einem so ausreichenden Umfange
auszuweisen, da▀ die vorrangige F÷rderung des Baues von
Familienheimen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgefⁿhrt werden kann.
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrundstⁿck,
namentlich fⁿr eine Bebauung mit einem Familienheim, erwerben
wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten Baugrundstⁿcks zu
beraten und zu unterstⁿtzen.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten K÷rperschaften sollen den zur
Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundpfandrechten
den Vorrang vor einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung
bestellten Grundpfandrecht, namentlich einer
Restkaufgeldhypothek, oder vor einem fⁿr die Bestellung eines
Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins einrΣumen.
(6) Rechtsansprⁿche k÷nnen hieraus nicht hergeleitet werden.
º 90.
(1) 1Auf Antrag k÷nnen auch einer Gemeinde ÷ffentliche Mittel
als Darlehen fⁿr die Vorfinanzierung der Erschlie▀ung
geeigneter FlΣchen als Bauland fⁿr den ÷ffentlich gef÷rderten
sozialen Wohnungsbau, insbesondere fⁿr Familienheime bewilligt
werden (Baulanderschlie▀ungsdarlehen). 2▄ber den Antrag der
Gemeinde entscheidet die fⁿr das Wohnungs- und Siedlungswesen
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde. 3Die Mittel, die als
Baulanderschlie▀ungsdarlehen bewilligt werden, dⁿrfen 5 vom
Hundert der jΣhrlich dem Land fⁿr die F÷rderung des sozialen
Wohnungsbaues zur Verfⁿgung stehenden ÷ffentlichen Mittel nicht
ⁿberschreiten.
(2) 1Baulanderschlie▀ungsdarlehen dⁿrfen nur bewilligt werden,
wenn geeignetes erschlossenes Bauland fⁿr den ÷ffentlich
gef÷rderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere fⁿr
Familienheime, nicht zur Verfⁿgung steht und die Kosten der
Erschlie▀ung von der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder
ohne wesentliche Kostenerh÷hung in sonstiger Weise getragen
werden k÷nnen. 2Fⁿr die Beschaffung und Herstellung von
VerkehrsflΣchen, die nicht ⁿberwiegend dem Anliegerverkehr der
Bewohner der Familienheime dienen sollen, darf ein
Baulanderschlie▀ungsdarlehen nicht bewilligt werden.
(3) Werden die Grundstⁿcke, fⁿr deren Erschlie▀ung die Gemeinde
ein Baulanderschlie▀ungsdarlehen erhalten hat, nicht innerhalb
von fⁿnf Jahren seit der Bewilligung des Darlehens mit
Wohnungen des ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbaues,
insbesondere mit Familienheimen bebaut, so kann die Rⁿckzahlung
des Darlehens verlangt werden.
Dritter Abschnitt. F÷rderung bauwirtschaftlicher Ma▀nahmen
º 91.
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der
Rationalisierung des Bauvorganges f÷rdert die Bundesregierung
a) die Bauforschung,
b) die Schaffung von Normen fⁿr Baustoffe und Bauteile,
c) die Entwicklung von Typen fⁿr Bauten und Bauteile.
(2) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen ⁿber
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses,
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.
Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebⁿhrenvergⁿnstigungen
º 92.
(weggefallen)
º 92a.
(1) 1Fⁿr Grundstⁿcke mit ÷ffentlich gef÷rderten oder
steuerbegⁿnstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1973
und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind
(begⁿnstigte Wohnungen), bemi▀t sich der Steuerme▀betrag der
Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des
jeweils ma▀gebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden
entfΣllt (Bodenwertanteil). 2In den FΣllen der Mindestbewertung
ist sinngemΣ▀ zu verfahren.
(2) 1Befinden sich auf dem Grundstⁿck au▀er begⁿnstigten
Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige
RΣume, so bemi▀t sich der Steuerme▀betrag der Grundsteuer auf
die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils
ma▀gebenden Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus
1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
2. dem auf die nichtbegⁿnstigten Wohnungen und RΣume
entfallenden Teil des Einheitswertanteils der GebΣude und
Au▀enanlagen. 2Dieser Teil des Einheitswertanteils der GebΣude
und Au▀enanlagen ist wΣhrend der Geltungsdauer der auf den
WertverhΣltnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach dem VerhΣltnis
der Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im
Sachwertverfahren nach dem VerhΣltnis des umbauten Raumes zu
bestimmen. 3Wohnungen, fⁿr die der Zeitraum von zehn Jahren
abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen fⁿr die
Grundsteuervergⁿnstigung vorzeitig weggefallen sind, geh÷ren zu
den nichtbegⁿnstigten Wohnungen.
4In den FΣllen der Mindestbewertung ist sinngemΣ▀ zu verfahren.
(3) (weggefallen)
(4) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten fⁿr Grundstⁿcke im Sinne des
Bewertungsgesetzes und fⁿr Betriebsgrundstⁿcke im Sinne des º
99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend fⁿr Wohnheime, die
nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990
bezugsfertig geworden sind.
(6) 1EnthΣlt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
begⁿnstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen
entfallende Teil des Wohnungswerts (º 47 des
Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der
Bemessung der Grundsteuer au▀er Ansatz zu lassen. 2Dieser Teil
des Wohnungswerts bestimmt sich wΣhrend der Geltungsdauer der
auf den WertverhΣltnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden
Einheitswerte nach dem VerhΣltnis der Jahresrohmieten. 3Einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein
Betriebsgrundstⁿck im Sinne des º 99 Abs. 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes gleich.
(7) Der nach den AbsΣtzen 1 bis 6 ma▀gebende Teil des
Einheitswerts wird im Steuerme▀betragsverfahren ermittelt.
º 93.
(1) Die Grundsteuervergⁿnstigung nach º 92a ist zu gewΣhren,
wenn vorgelegt wird
a) bei einer ÷ffentlich gef÷rderten Wohnung der Bescheid der
Bewilligungsstelle ⁿber die Bewilligung ÷ffentlicher Mittel,
b) bei einer steuerbegⁿnstigten Wohnung der
Anerkennungsbescheid nach º 82,
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der fⁿr das Wohnungs-
und Siedlungswesen zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder der
von ihr bestimmten Stelle darⁿber, da▀ die in º 15 bestimmten
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbescheid oder die
Bescheinigung ist im Verfahren ⁿber die GewΣhrung der
Grundsteuervergⁿnstigung in tatsΣchlicher und rechtlicher
Hinsicht verbindlich und unterliegt nicht der Nachprⁿfung durch
die Finanzbeh÷rden und Finanzgerichte.
º 94.
(1) 1Die Grundsteuervergⁿnstigung nach º 92a beginnt mit dem 1.
Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das
GebΣude, die Wohnung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden
ist. 2In den FΣllen des º 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die
Grundsteuervergⁿnstigung mit dem 1. Januar des Kalenderjahres,
das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen fⁿr die
Anerkennung erstmals erfⁿllt waren.
(2) Die Grundsteuervergⁿnstigung endet mit Ablauf des zehnten
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit der
begⁿnstigten Wohnung folgt.
(3) Fallen die Voraussetzungen fⁿr die Grundsteuervergⁿnstigung
vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teilweise
fort, so entfΣllt insoweit die Vergⁿnstigung mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahres, das auf den Fortfall der
Voraussetzungen folgt.
(4) Die Voraussetzungen fⁿr die Grundsteuervergⁿnstigung fallen
bei steuerbegⁿnstigten Wohnungen fort, wenn der
Anerkennungsbescheid nach º 83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar
von dem Zeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet
ist.
(5) Die Voraussetzungen fⁿr die Grundsteuervergⁿnstigung fallen
bei ÷ffentlich gef÷rderten Wohnungen fort, wenn durch eine
Erweiterung der Wohnung die WohnflΣchengrenze des º 82
ⁿberschritten wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in einem
Feststellungsbescheid der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
º 94a.
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf dessen Verlangen
Auskunft zu erteilen, ob und fⁿr welchen Zeitraum eine
Grundsteuervergⁿnstigung nach den ºº 92a bis 94 gewΣhrt wird
oder gewΣhrt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft darⁿber
zu erteilen, von wann ab auf eine solche Vergⁿnstigung
verzichtet worden ist.
º 95.
(weggefallen)
º 96.
Auf Kleinsiedlungen,
1. deren Bau nach diesem Gesetz ÷ffentlich gef÷rdert wird oder
2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen fⁿr die Bewilligung
÷ffentlicher Mittel vorliegen und die von der zustΣndigen
Bewilligungsbeh÷rde als Kleinsiedlung anerkannt worden sind,
ist º 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 97.
(weggefallen)
º 98.
(weggefallen)
Teil VI. ErgΣnzungs-, Durchfⁿhrungs- und
▄berleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. ErgΣnzungsvorschriften
º 99.
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes steht das
Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grundstⁿck, das
Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich.
(2) Die in diesem Gesetz fⁿr Wohnungen getroffenen Vorschriften
gelten fⁿr einzelne WohnrΣume entsprechend, soweit sich nicht
aus Inhalt oder Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes
ergibt.
º 100.
Soweit in Rechtsvorschriften au▀erhalb dieses Gesetzes die in
den ºº 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe verwendet
werden, sind diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen,
sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrⁿcklich etwas
anderes bestimmt ist.
º 100a.
1Fⁿhrt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken dienender
Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von GebΣuden dazu, da▀
bisher begⁿnstigter Wohnraum nicht mehr als Familienheim mit
einer oder mit zwei Wohnungen oder als eigengenutzter
Eigentumswohnung anzusehen ist, so sind º 83 Abs. 5 und º 94
Abs. 3 und 5 nicht anzuwenden, wenn
1. der Bauantrag fⁿr die neue Wohnung nach dem 2. Oktober 1989
gestellt worden ist und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995
bezugsfertig wird und
2. die ⁿbrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfⁿllt
sind.
2Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr F÷rdermittel, die aus ÷ffentlichen
Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfⁿgung gestellt
worden sind.
º 101.
(1) Der Bundesminister fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau
wird ermΣchtigt, fⁿr die LΣnder Berlin, Hamburg und Bremen
Abweichungen von den Bestimmungen des º 26 Abs. 1 und 2 und des
º 30 zuzulassen.
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten fⁿr die
Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden.
º 102.
(1) 1Fⁿr ÷ffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem
Gesetz entstehen k÷nnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Dies gilt insbesondere fⁿr Streitigkeiten, die sich ergeben
aus AntrΣgen auf Bewilligung ÷ffentlicher Mittel, auf ▄bernahme
von Bⁿrgschaften und GewΣhrleistungen und auf Zulassung eines
Betreuungsunternehmens (º 37 Abs. 2).
(2) 1Fⁿr bⁿrgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem
Gesetz entstehen k÷nnen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2Dies gilt insbesondere fⁿr Streitigkeiten ⁿber Ansprⁿche aus
den auf Grund der Bewilligung ÷ffentlicher Mittel geschlossenen
VertrΣgen, aus ⁿbernommenen Bⁿrgschaften und GewΣhrleistungen
sowie fⁿr Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem
Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und fⁿr Streitigkeiten
zwischen einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen (º 37
Abs. 3).
(3) Soweit fⁿr bestimmte Streitigkeiten aus diesem Gesetz
andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder
die ordentlichen Gerichte angerufen werden k÷nnen, behΣlt es
hierbei sein Bewenden.
º 103.
ZustΣndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die
nach Landesrecht zustΣndig ist oder von der Landesregierung in
sonstiger Weise bestimmt wird.
Zweiter Abschnitt. Durchfⁿhrungsvorschriften
º 104.
(weggefallen)
º 105.
(1) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, fⁿr ÷ffentlich
gef÷rderte und fⁿr steuerbegⁿnstigte Wohnungen durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchfⁿhrung dieses Gesetzes
zu erlassen ⁿber
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Sicherung
sowie die Belastung und ihre Berechnung;
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und
Bewirtschaftungskosten und deren H÷chstsΣtze sowie die
Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der Eigenleistung;
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisⁿberwachung;
d) die Berechnung von Wohn- und NutzflΣchen sowie von Wohn- und
sonstigen GebΣudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, fⁿr ÷ffentlich
gef÷rderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
Durchfⁿhrung dieses Gesetzes zu erlassen ⁿber
a) allgemeine FinanzierungsgrundsΣtze fⁿr den Einsatz
÷ffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Steigerung
und Erleichterung der BautΣtigkeit im sozialen Wohnungsbau oder
der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen ÷ffentliche
Mittel als Darlehen oder Zuschⁿsse zur Deckung der laufenden
Aufwendungen, als Zinszuschⁿsse oder als AnnuitΣtsdarlehen
bewilligt werden k÷nnen.
º 106.
Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, nΣhere Bestimmungen
zur Regelung der in º 105 Abs. 1 und 2 bezeichneten TatbestΣnde
zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer ErmΣchtigung
keinen Gebrauch macht.
º 107.
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und des
Bundesministers fⁿr Raumordnung, Bauwesen und StΣdtebau, die
auf Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, bedⁿrfen
der Zustimmung des Bundesrates.
Dritter Abschnitt. ▄berleitungsvorschriften
º 108.
Fⁿr Wohnungen und WohnrΣume, die nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach º 4
nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften der ºº 109 bis
116 dieses Gesetzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
Anwendung.
º 109.
Auf Ein- und ZweifamilienhΣuser von Genossenschaften, die nach
dem 20. Juni 1948 mit ÷ffentlichen Mitteln gef÷rdert worden
sind und auf die dieses Gesetz nach º 4 nicht anzuwenden ist,
finden die Vorschriften des º 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende
Anwendung, soweit VerΣu▀erungen nach dem 31. August 1965
erfolgen.
º 110.
(weggefallen)
º 111.
Die Vorschriften des º 87a finden entsprechende Anwendung auf
diejenigen mit Wohnungsfⁿrsorgemitteln gef÷rderten Wohnungen,
die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf
die dieses Gesetz nach º 4 nicht anzuwenden ist.
º 112.
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwiesen wird,
bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften
des vorliegenden Gesetzes, soweit es sich handelt
a) im ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbau um
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die ÷ffentlichen Mittel
erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder
bewilligt werden,
b) im steuerbegⁿnstigten und frei finanzierten Wohnungsbau um
neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956
bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) Soweit auf Wohnungen und WohnrΣume, auf die die
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind,
auch die Vorschriften der ºº 109 bis 116 des vorliegenden
Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich Verweisungen auf das
Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechenden
anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
Vorschriften des ºº 25 bis 25d dieses Gesetzes verwiesen wird,
bezieht sich die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendung der in
den AbsΣtzen 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften stillschweigend
vorausgesetzt wird.
º 113.
Vorbehalte, die bei der Bewilligung ÷ffentlicher Mittel fⁿr
Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ausgesprochen worden
sind, sind vom 1. Mai 1980 an unwirksam.
º 114.
(1) 1Die Vorschriften des º 39 Abs. 1 in der Fassung des
WohnungsbauΣnderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I
S. 159) sind fⁿr neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, fⁿr den
die ÷ffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980
bewilligt werden. 2Die Vorschriften des º 82 Abs. 1 in
Verbindung mit º 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1
bezeichneten Fassung sowie die Vorschriften des º 82 Abs. 2 und
3 in der Fassung des WohnungsbauΣnderungsgesetzes 1980 sind fⁿr
neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 30. April
1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) Bei ÷ffentlich gef÷rderten Familienheimen mit zwei
Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder
Erweiterung die WohnflΣchengrenzen des º 39 in der bis zum 30.
April 1980 geltenden Fassung ohne Zustimmung der
Bewilligungsstelle ⁿberschritten worden sind, sollen die
÷ffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurⁿckgefordert
werden, wenn die WohnflΣchengrenzen des º 39 in der Fassung des
WohnungsbauΣnderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
(3) Sind bei einem als steuerbegⁿnstigt anerkannten
Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980 durch
Ausbau oder Erweiterung die WohnflΣchengrenzen des º 82 in
Verbindung mit º 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der bis zum
30. April 1980 geltenden Fassung ⁿberschritten worden, ist
insoweit º 83 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die
WohnflΣchengrenzen in der Fassung des
WohnungsbauΣnderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
(4) 1Lagen die Voraussetzungen fⁿr die nachtrΣgliche
Anerkennung einer Wohnung als steuerbegⁿnstigt nach º 82 Abs. 4
in der Fassung des WohnungsbauΣnderungsgesetzes 1980 bereits
vor Inkrafttreten des ─nderungsgesetzes vor, so ist die
Anerkennung abweichend von º 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom
1. Januar 1980 an auszusprechen. 2In diesen FΣllen beginnt die
Grundsteuervergⁿnstigung abweichend von º 94 Abs. 1 Satz 2 mit
dem 1. Januar 1980.
º 115.
Soweit es fⁿr die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (º 23
Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31. Dezember
1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegⁿnstigt
hΣtten anerkannt werden k÷nnen, entscheidet das fⁿr die
Grunderwerbsteuer zustΣndige Finanzamt bei der
Steuerfestsetzung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung
als steuerbegⁿnstigte Wohnung vorliegen.
º 115a.
Sind nach den Vorschriften des º 88 in der bis zum 31. Dezember
1971 geltenden Fassung AnnuitΣtszuschⁿsse bewilligt worden, so
gelten fⁿr die damit gef÷rderten Wohnungen hinsichtlich ihrer
Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulΣssigen Miete die
Vorschriften der ºº 88a und 88b in der bis zum 31. Dezember
1971 geltenden Fassung weiter.
º 115b.
Fⁿr Aussiedler und ▄bersiedler, die bis zum 31. Dezember 1992
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist º
25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
º 115c.
1Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht bestandskrΣftig
abgeschlossen, sind º 25, º 88a Abs. 1 Buchstabe b und º 116
Nr. 1 und 2 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung
auf besonderen Antrag nur anzuwenden, wenn sich ihre Anwendung
als fⁿr den Antragsteller insgesamt gⁿnstiger darstellt. 2Satz
1 gilt entsprechend
1. fⁿr FΣlle des º 115b fⁿr bis zum 30. September 1997 noch
nicht bestandskrΣftig abgeschlossene Verfahren,
2. fⁿr FΣlle des º 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30.
September 1994 geltenden Fassung fⁿr bis zum 30. September 1999
noch nicht bestandskrΣftig abgeschlossene Verfahren.
º 116.
Im Land Berlin gelten die ºº 108 und 111 mit der Ma▀gabe, da▀
jeweils das Datum ô20. Juni 1948ö durch das Datum "24. Juni
1948ö ersetzt wird.
º 116a.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
dieses Gesetz mit folgenden Ma▀gaben anzuwenden:
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf
neugeschaffene Wohnungen, fⁿr die Mittel aus ÷ffentlichen
Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden
des Beitritts bewilligt werden.
2. Fⁿr ÷ffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem
Gesetz entstehen k÷nnen, ist bis zur Bildung von
Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
3. Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des
Beitritts die Einkommensgrenzen des º 25 unter Berⁿcksichtigung
der EinkommensverhΣltnisse und -entwicklungen in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
4. º 116 ist in dem Land Berlin fⁿr den Teil, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.
Teil VII. ─nderung anderer Gesetze
º 117.
(weggefallen)
º 118.
(weggefallen)
º 119.
(weggefallen)
º 120.
(weggefallen)
º 121.
(weggefallen)
º 122.
(weggefallen)
º 123.
(weggefallen)
º 124.
(weggefallen)
Teil VIII. Schlu▀vorschriften
º 125.
(gegenstandslos)
º 125a.
(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht im
Saarland.
(2) Die Vorschriften der ºº 18, 19 und 88e Abs. 6 gelten auch
fⁿr das Saarland.
º 126.
(Inkrafttreten)