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1996-02-14
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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Teil I. Gerichtsverfassung
1. Abschnitt. Gerichte
º 1.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhΣngige, von den
Verwaltungsbeh÷rden getrennte Gerichte ausgeⁿbt.
º 2.
Es sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu
errichten in den LΣndern Verwaltungsgerichte und das
Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht
mit dem Sitz in Berlin.
º 3.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder
eines Oberverwaltungsgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. ─nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein
Verwaltungsgericht fⁿr die Bezirke mehrerer
Verwaltungsgerichte,
5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts
oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen
Orten,
6. der ▄bergang anhΣngiger Verfahren auf ein anderes Gericht
bei Ma▀nahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die
ZustΣndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften
richten soll.
(2) Mehrere LΣnder k÷nnen die Errichtung eines gemeinsamen
Gerichts oder gemeinsamer Spruchk÷rper eines Gerichts oder die
Ausdehnung von Gerichtsbezirken ⁿber die Landesgrenzen hinaus,
auch fⁿr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
º 4.
Fⁿr die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
º 5.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem PrΣsidenten und aus
den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der
Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Bei Beschlⁿssen au▀erhalb der mⁿndlichen Verhandlung und bei
Gerichtsbescheiden (º 84) wirken die ehrenamtlichen Richter
nicht mit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.
º 6.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung ⁿbertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsΣchlicher
oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsΣtzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung
nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht ⁿbertragen
werden, wenn bereits vor der Kammer mⁿndlich verhandelt worden
ist, es sei denn, da▀ inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder
Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anh÷rung der Beteiligten den
Rechtsstreit auf die Kammer zurⁿckⁿbertragen, wenn sich aus
einer wesentlichen ─nderung der Proze▀lage ergibt, da▀ die
Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat oder die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsΣchlicher oder rechtlicher Art
aufweist. Eine erneute ▄bertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
(4) Beschlⁿsse nach den AbsΣtzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf
eine unterlassene ▄bertragung kann ein Rechtsbehelf nicht
gestⁿtzt werden.
º 7.
(weggefallen)
º 8.
(weggefallen)
º 9.
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem PrΣsidenten und
aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der
Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann
vorsehen, da▀ die Senate in der Besetzung von fⁿnf Richtern
entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein
k÷nnen. Fⁿr die FΣlle des º 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen
werden, da▀ die Senate in der Besetzung von fⁿnf Richtern und
zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
º 10.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem PrΣsidenten
und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Besetzung von fⁿnf Richtern, bei Beschlⁿssen au▀erhalb der
mⁿndlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
º 11.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro▀er Senat
gebildet.
(2) Der Gro▀e Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des
Gro▀en Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Gro▀en Senat ist nur zulΣssig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf
Anfrage des erkennenden Senats erklΣrt hat, da▀ er an seiner
Rechtsauffassung festhΣlt. Kann der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer ─nderung des
GeschΣftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr
befa▀t werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
GeschΣftsverteilungsplan fⁿr den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zustΣndig wΣre. ▄ber die Anfrage und
die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschlu▀ in
der fⁿr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsΣtzlicher
Bedeutung dem Gro▀en Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das
nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Gro▀e Senat besteht aus dem PrΣsidenten und je einem
Richter der Revisionssenate, in denen der PrΣsident nicht den
Vorsitz fⁿhrt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder
soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein
Mitglied dieses Senats im Gro▀en Senat vertreten. Bei einer
Verhinderung des PrΣsidenten tritt ein Richter des Senats, dem
er angeh÷rt, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das PrΣsidium
fⁿr ein GeschΣftsjahr bestellt. Das gilt auch fⁿr das Mitglied
eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und fⁿr seinen
Vertreter. Den Vorsitz im Gro▀en Senat fⁿhrt der PrΣsident, bei
Verhinderung das dienstΣlteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Gro▀e Senat entscheidet nur ⁿber die Rechtsfrage. Er
kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung
ist in der vorliegenden Sache fⁿr den erkennenden Senat
bindend.
º 12.
(1) Die Vorschriften des º 11 gelten fⁿr das
Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es ⁿber eine Frage
des Landesrechts endgⁿltig entscheidet. An die Stelle der
Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten
Berufungssenate.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so
treten an die Stelle des Gro▀en Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung
des Gro▀en Senats bestimmt werden.
º 13.
Bei jedem Gericht wird eine GeschΣftsstelle eingerichtet. Sie
wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
º 14.
Alle Gerichte und Verwaltungsbeh÷rden leisten den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
2. Abschnitt. Richter
º 15.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in
ºº 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts mⁿssen das
fⁿnfunddrei▀igste Lebensjahr vollendet haben.
º 16.
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht
k÷nnen auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und
ordentliche Professoren des Rechts fⁿr eine bestimmte Zeit von
mindestens zwei Jahren, lΣngstens jedoch fⁿr die Dauer ihres
Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
º 17.
Bei den Verwaltungsgerichten k÷nnen Richter auf Probe oder
Richter kraft Auftrags verwendet werden.
º 18.
(weggefallen).
3. Abschnitt. Ehrenamtliche Richter
º 19.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mⁿndlichen Verhandlung
und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter
mit.
º 20.
Der ehrenamtliche Richter mu▀ Deutscher sein. Er soll das
drei▀igste Lebensjahr vollendet und wΣhrend des letzten Jahres
vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks
gehabt haben.
º 21.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die FΣhigkeit zur
Bekleidung ÷ffentlicher ─mter nicht besitzen oder wegen einer
vorsΣtzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die
den Verlust der FΣhigkeit zur Bekleidung ÷ffentlicher ─mter zur
Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfⁿgung
ⁿber ihr Verm÷gen beschrΣnkt sind,
4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden
K÷rperschaften des Landes besitzen.
º 22.
Zu ehrenamtlichen Richtern k÷nnen nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, des EuropΣischen Parlaments, der
gesetzgebenden K÷rperschaften eines Landes, der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte im ÷ffentlichen Dienst, soweit sie
nicht ehrenamtlich tΣtig sind,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a. berufsmΣ▀ige Angeh÷rige und Angeh÷rige auf Zeit des
Zivilschutzkorps,
5. RechtsanwΣlte, Notare und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten geschΣftsmΣ▀ig besorgen.
º 23.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dⁿrfen
ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Sch÷ffen und andere ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tΣtig
gewesen sind,
4. ─rzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
6. Personen, die das fⁿnfundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(2) In besonderen HΣrtefΣllen kann au▀erdem auf Antrag von der
▄bernahme des Amtes befreit werden.
º 24.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden,
wenn er
1. nach ºº 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht
mehr berufen werden kann oder
2. seine Amtspflichten gr÷blich verletzt hat oder
3. einen Ablehnungsgrund nach º 23 Abs. 1 geltend macht oder
4. die zur Ausⁿbung seines Amtes erforderlichen geistigen oder
k÷rperlichen FΣhigkeiten nicht mehr besitzt oder
5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen HΣrtefΣllen kann au▀erdem auf Antrag von der
weiteren Ausⁿbung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des
Oberverwaltungsgerichts in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
und 4 auf Antrag des PrΣsidenten des Verwaltungsgerichts, in
den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf
Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht
durch Beschlu▀ nach Anh÷rung des ehrenamtlichen Richters. Sie
ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den FΣllen des. 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung
nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgericht
aufzuheben, wenn Anklage nach º 21 Nr. 2 erhoben war und der
Angeschuldigte rechtskrΣftig au▀er Verfolgung gesetzt oder
freigesprochen worden ist.
º 25.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre gewΣhlt.
º 26.
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschu▀ zur Wahl der
ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschu▀ besteht aus dem PrΣsidenten des
Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der
Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben
Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner
sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des
Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch im
bestimmten Landtagsausschu▀ oder nach Ma▀gabe eines
Landesgesetzes gewΣhlt. Sie mⁿssen die Voraussetzungen zur
Berufung als ehrenamtliche Richter erfⁿllen. Die
Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung die
ZustΣndigkeit fⁿr die Bestimmung des Verwaltungsbeamten
abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie k÷nnen diese ErmΣchtigung
auf oberste Landesbeh÷rden ⁿbertragen.
(3) Der Ausschu▀ ist beschlu▀fΣhig, wenn wenigstens der
Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute
anwesend sind.
º 27.
Die fⁿr jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von
ehrenamtlichen Richtern wird durch den PrΣsidenten so bestimmt,
da▀ voraussichtlich jeder zu h÷chstens zw÷lf ordentlichen
Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
º 28.
Die Kreise und kreisfreien StΣdte stellen in jedem vierten Jahr
eine Vorschlagsliste fⁿr ehrenamtliche Richter auf. Der
Ausschu▀ bestimmt fⁿr jeden Kreis und fⁿr jede kreisfreie Stadt
die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen
sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach º 27
erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Fⁿr
die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der
Vertretungsk÷rperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt
erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen au▀er dem Namen auch
den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen
enthalten; sie sind dem PrΣsidenten des zustΣndigen
Verwaltungsgerichts zuzusenden.
º 29.
(1) Der Ausschu▀ wΣhlt aus den Vorschlagslisten mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die
erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen
Richter im Amt.
º 30.
(1) Das PrΣsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn
des GeschΣftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen
Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Fⁿr jede Kammer
ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zw÷lf Namen
enthalten mu▀.
(2) Fⁿr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener
Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern
aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner NΣhe
wohnen.
º 31.
(entfallen)
º 32.
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (º 26)
erhalten eine EntschΣdigung nach dem Gesetz ⁿber die
EntschΣdigung der ehrenamtlichen Richter.
º 33.
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genⁿgende
Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet
oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann
ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich k÷nnen ihm die
durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachtrΣglicher
Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
º 34.
ºº 19 bis 33 gelten fⁿr die ehrenamtlichen Richter bei dem
Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die
Landesgesetzgebung bestimmt hat, da▀ bei diesem Gericht
ehrenamtliche Richter mitwirken.
4. Abschnitt. Vertreter des ÷ffentlichen Interesses
º 35.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt
bestellt. Dieser kann sich zur Wahrung des ÷ffentlichen
Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
beteiligen; dies gilt nicht fⁿr Verfahren vor den
Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. Er ist an die
Weisungen der Bundesregierung gebunden.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt
Gelegenheit zur ─u▀erung.
º 36.
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
Verwaltungsgericht kann nach Ma▀gabe einer Rechtsverordnung der
Landesregierung ein Vertreter des ÷ffentlichen Interesses
bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder fⁿr bestimmte
FΣlle die Vertretung des Landes oder von Landesbeh÷rden
ⁿbertragen werden.
(2) º 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 37.
(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Mitarbeiter
des h÷heren Dienstes mⁿssen die BefΣhigung zum Richteramt haben
oder die Voraussetzungen des º 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfⁿllen.
(2) Der Vertreter des ÷ffentlichen Interesses bei dem
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht mu▀ die
BefΣhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
haben; º 174 bleibt unberⁿhrt.
5. Abschnitt. Gerichtsverwaltung
º 38.
(1) Der PrΣsident des Gerichts ⁿbt die Dienstaufsicht ⁿber die
Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) ▄bergeordnete Dienstaufsichtsbeh÷rde fⁿr das
Verwaltungsgericht ist der PrΣsident des
Oberverwaltungsgerichts.
º 39.
Dem Gericht dⁿrfen keine VerwaltungsgeschΣfte au▀erhalb der
Gerichtsverwaltung ⁿbertragen werden.
6. Abschnitt. Verwaltungsrechtsweg und ZustΣndigkeit
º 40.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen ÷ffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz
einem anderen Gericht ausdrⁿcklich zugewiesen sind. ╓ffentlich-
rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts
k÷nnen einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen
werden.
(2) Fⁿr verm÷gensrechtliche Ansprⁿche aus Aufopferung fⁿr das
gemeine Wohl und aus ÷ffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie
fⁿr Schadensersatzansprⁿche aus der Verletzung ÷ffentlich-
rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem ÷ffentlich-
rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie
ⁿber den Rechtsweg bei Ausgleich von Verm÷gensnachteilen wegen
Rⁿcknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberⁿhrt.
º 41.
(weggefallen)
º 42.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erla▀ eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die
Klage nur zulΣssig, wenn der KlΣger geltend macht, durch den
Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen
Rechten verletzt zu sein.
º 43.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines RechtsverhΣltnisses oder der Nichtigkeit
eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der KlΣger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der
KlΣger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hΣtte verfolgen k÷nnen. Dies gilt nicht,
wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
begehrt wird.
º 44.
Mehrere Klagebegehren k÷nnen vom KlΣger in einer Klage zusammen
verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten
richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zustΣndig
ist.
º 44a.
Rechtsbehelfe gegen beh÷rdliche Verfahrenshandlungen k÷nnen nur
gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulΣssigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn
beh÷rdliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden k÷nnen oder
gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
º 45.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ⁿber
alle Streitigkeiten, fⁿr die der Verwaltungsrechtsweg
offensteht.
º 46.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet ⁿber das Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und
3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach º
145.
º 47.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner
Gerichtsbarkeit auf Antrag ⁿber die Gⁿltigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund
des º 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden
Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natⁿrliche oder juristische Person,
die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen
Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat,
sowie jede Beh÷rde stellen. Er ist gegen die K÷rperschaft,
Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift
erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und
anderen juristischen Personen des ÷ffentlichen Rechts, deren
ZustΣndigkeit durch die Rechtsvorschrift berⁿhrt wird,
Gelegenheit zur ─u▀erung binnen einer zu bestimmenden Frist
geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prⁿft die Vereinbarkeit der
Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich
vorgesehen ist, da▀ die Rechtsvorschrift ausschlie▀lich durch
das Verfassungsgericht eines Landes nachprⁿfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur ▄berprⁿfung der Gⁿltigkeit der
Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhΣngig, so kann
das Oberverwaltungsgericht anordnen, da▀ die Verhandlung bis
zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht
auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter Begrⁿndung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht zur
Entscheidung ⁿber die Auslegung revisiblen Rechts vor, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat oder
2. das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung eines
anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh÷fe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen will.
Der Beschlu▀ ⁿber die Vorlegung ist den Beteiligten
bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nur
ⁿber die Rechtsfrage.
(6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder,
wenn es eine mⁿndliche Verhandlung nicht fⁿr erforderlich hΣlt,
durch Beschlu▀. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der
▄berzeugung, da▀ die Rechtsvorschrift ungⁿltig ist, so erklΣrt
es sie fⁿr nichtig; in diesem Fa▀ ist die Entscheidung
allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom
Antragsgegner ebenso zu ver÷ffentlichen wie die
Rechtsvorschrift bekanntzumachen wΣre. Fⁿr die Wirkung der
Entscheidung gilt º 183 entsprechend.
(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch Beschwerde
angefochten werden. Fⁿr das Beschwerdeverfahren gilt º 133 Abs.
2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In
der Begrⁿndung der Beschwerde mu▀ die grundsΣtzliche Bedeutung
der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die
angefochtene Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschlu▀. Ist die
Beschwerde begrⁿndet oder hat das Oberverwaltungsgericht ihr
abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ⁿber die
Rechtsfrage. Hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage
abweichend beantwortet und beruht seine Entscheidung auf der
Abweichung, verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache an
das Oberverwaltungsgericht zurⁿck, das unter Aufhebung seiner
Entscheidung neu entscheidet.
(8) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus
anderen wichtigen Grⁿnden dringend geboten ist.
º 48.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug
ⁿber sΣmtliche Streitigkeiten, die betreffen
1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die
VerΣnderung, die Stillegung, den sicheren Einschlu▀ und den
Abbau von Anlagen im Sinne der ºº 7 und 9a Abs. 3 des
Atomgesetzes,
2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von
Kernbrennstoffen au▀erhalb von Anlagen der in º 7 des
Atomgesetzes bezeichneten Art (º 9 des Atomgesetzes) und die
wesentliche Abweichung oder die wesentliche VerΣnderung im
Sinne des º 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen au▀erhalb der staatlichen
Verwahrung (º 6 des Atomgesetzes),
3. die Errichtung, den Betrieb und die ─nderung von Kraftwerken
mit Feuerungsanlagen fⁿr feste, flⁿssige und gasf÷rmige
Brennstoffe mit einer FeuerungswΣrmeleistung von mehr als
dreihundert Megawatt,
4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als
einhunderttausend Volt Nennspannung sowie die ─nderung ihrer
Linienfⁿhrung,
5. Planfeststellungsverfahren nach º 7 des Abfallgesetzes fⁿr
die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche ─nderung von
ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung
von AbfΣllen mit einer jΣhrlichen Durchsatzleistung (effektive
Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von
ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise AbfΣlle im
Sinne des º 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes gelagert oder
abgelagert werden,
6. das Anlegen, die Erweiterung oder ─nderung und den Betrieb
von VerkehrsflughΣfen und von VerkehrslandeplΣtzen mit
beschrΣnktem Bauschutzbereich,
7. Planfeststellungsverfahren fⁿr den Bau oder die ─nderung
neuer Strecken von Stra▀enbahnen, Magnetschwebebahnen und von
÷ffentlichen Eisenbahnen sowie fⁿr den Bau oder die ─nderung
von Rangier- und Containerbahnh÷fen,
8. Planfeststellungsverfahren fⁿr den Bau oder die ─nderung von
Bundesfernstra▀en,
9. Planfeststellungsverfahren fⁿr den Neubau oder den Ausbau
von Bundeswasserstra▀en.
Satz 1 gilt fⁿr Streitigkeiten ⁿber sΣmtliche fⁿr das Vorhaben
erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie
Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem rΣumlichen
und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die LΣnder k÷nnen durch
Gesetz vorschreiben, da▀ ⁿber Streitigkeiten, die
Besitzeinweisungen in den FΣllen des Satzes 1 betreffen, das
Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug
ferner ⁿber Klagen gegen die von einer obersten Landesbeh÷rde
nach º 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen
Vereinsverbote und nach º 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes
erlassenen Verfⁿgungen.
(3) Das Oberverwaltungsgericht Berlin entscheidet im ersten
Rechtszug ⁿber Klagen gegen die vom Senat von Berlin
getroffenen Feststellungen nach º 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes.
º 49.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ⁿber das Rechtsmittel
1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach
ºº 132,
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach ºº
134 und 135,
3. der Beschwerde nach º 47 Abs. 7, 99 Abs. 2 und º 133 Abs. 1
dieses Gesetzes sowie nach º 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
º 50.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und
letzten Rechtszug
1. ⁿber ÷ffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den
LΣndern und zwischen verschiedenen LΣndern,
2, ⁿber Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach. 3
Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote
und nach º 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen
Verfⁿgungen,
3. (weggefallen)
4. ⁿber Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche VorgΣnge
im GeschΣftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde
liegen.
(2) (weggefallen)
(3) HΣlt das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine
Streitigkeit fⁿr verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
º 51.
(1) Ist gemΣ▀ º 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das Verbot des
Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu
vollziehen, so ist ein Verfahren ⁿber eine Klage dieses
Teilvereins gegen das ihm gegenⁿber erlassene Verbot bis zum
Erla▀ der Entscheidung ⁿber eine Klage gegen das Verbot des
Gesamtvereins auszusetzen.
(2) Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststellung nach
º 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begrⁿndung angefochten,
das Verbot oder die Verfⁿgung nach º 8 Abs. 2 Satz 1 des
Vereinsgesetzes sei nicht rechtmΣ▀ig, so hat das
Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Erla▀ der
Entscheidung ⁿber eine Klage gegen das Verbot oder die
Verfⁿgung nach º 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes
auszusetzen. º 16 Abs. 4 des Vereinsgesetzes bleibt unberⁿhrt.
(3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet in
den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 die Oberverwaltungsgerichte.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die
Oberverwaltungsgerichte ⁿber die Klage eines Vereins nach º 50
Abs. 1 Nr. 2.
º 52.
Fⁿr die ÷rtliche ZustΣndigkeit gilt folgendes:
1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Verm÷gen oder
ein ortsgebundenes Recht oder RechtsverhΣltnis beziehen, ist
nur das Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig, in dessen Bezirk
das Verm÷gen oder der Ort liegt.
2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer
Bundesbeh÷rde, einer bundesunmittelbaren K÷rperschaft, Anstalt
oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts, ist das
Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig, in dessen Bezirk die
Bundesbeh÷rde, die K÷rperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren
Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei
Verpflichtungsklagen in den FΣllen des Satzes 1. In
Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen
Verwaltungsakten der AuslΣnderbeh÷rde gegen Asylbewerber ist
jedoch das Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig, in dessen
Bezirk der AuslΣnder nach dem Asylverfahrensgesetz seinen
Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine ÷rtliche ZustΣndigkeit
danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Fⁿr
Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die ZustΣndigkeit
der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland fallen, ist das Verwaltungsgericht
÷rtlich zustΣndig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren
Sitz hat.
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der
Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig,
in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von
einer Beh÷rde, deren ZustΣndigkeit sich auf mehrere
Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer
gemeinsamen Beh÷rde mehrerer oder aller LΣnder erlassen, so ist
das Verwaltungsgericht zustΣndig, in dessen Bezirk der
Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher
innerhalb des ZustΣndigkeitsbereichs der Beh÷rde, so bestimmt
sich die ZustΣndigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen
gegen Verwaltungsakte der von den LΣndern errichteten
Zentralstelle fⁿr die Vergabe von StudienplΣtzen ist jedoch das
Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig, in dessen Bezirk die
Stelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen
in den FΣllen der SΣtze 1, 2 und 4.
4. Fⁿr alle Klagen gegen eine juristische Person des
÷ffentlichen Rechts oder eine Beh÷rde aus einem gegenwΣrtigen
oder frⁿheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst-
oder ZivildienstverhΣltnis oder DienstverhΣltnis im
Zivilschutzkorps und fⁿr Streitigkeiten, die sich auf die
Entstehung eines solchen VerhΣltnisses beziehen, ist das
Verwaltungsgericht ÷rtlich zustΣndig, in dessen Bezirk der
KlΣger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen
seinen Wohnsitz hat. Hat der KlΣger keinen dienstlichen
Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des
ZustΣndigkeitsbereichs der Beh÷rde, die den ursprⁿnglichen
Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht ÷rtlich
zustΣndig, in dessen Bezirk diese Beh÷rde ihren Sitz hat. Die
SΣtze 1 und 2 gelten fⁿr Klagen nach º 79 des Gesetzes zur
Regelung der RechtsverhΣltnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5. In allen anderen FΣllen ist das Verwaltungsgericht ÷rtlich
zustΣndig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen
letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
º 53.
(1) Das zustΣndige Gericht innerhalb der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nΣchsth÷here Gericht
bestimmt,
1. wenn das an sich zustΣndige Gericht in einem einzelnen Fall
an der Ausⁿbung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsΣchlich
verhindert ist,
2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
ungewi▀ ist, welches Gericht fⁿr den Rechtsstreit zustΣndig
ist,
3. wenn der Gerichtsstand sich nach º 52 richtet und
verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskrΣftig fⁿr zustΣndig
erklΣrt haben,
5. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines fⁿr den
Rechtsstreit zustΣndig ist, sich rechtskrΣftig fⁿr unzustΣndig
erklΣrt haben.
(2) Wenn eine ÷rtliche ZustΣndigkeit nach º 52 nicht gegeben
ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zustΣndige
Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem
Rechtsstreit befa▀te Gericht kann das im Rechtszug h÷here
Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das
angerufene Gericht kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden.
Teil II. Verfahren
7. Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften
º 54.
(1) Fⁿr die Ausschlie▀ung und Ablehnung der Gerichtspersonen
gelten ºº 41 bis 49 der Zivilproze▀ordnung entsprechend.
(2) Von der Ausⁿbung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher
Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach º 42 der Zivilproze▀ordnung
ist stets dann begrⁿndet, wenn der Richter oder ehrenamtliche
Richter der Vertretung einer K÷rperschaft angeh÷rt, deren
Interessen durch das Verfahren berⁿhrt werden.
º 55.
ºº 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber die
╓ffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
º 56.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in
Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind
zuzustellen, bei Verkⁿndung jedoch nur, wenn es ausdrⁿcklich
vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen
ZustellungsbevollmΣchtigten zu bestellen.
º 56a.
(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fⁿnfzig Personen
erforderlich, kann das Gericht fⁿr das weitere Verfahren die
Bekanntgabe durch ÷ffentliche Bekanntmachung anordnen. In dem
Beschlu▀ mu▀ bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die
Bekanntmachungen ver÷ffentlicht werden; dabei sind
Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind,
in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
Der Beschlu▀ ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten
sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren
Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Schriftstⁿck als
zugestellt gilt. Der Beschlu▀ ist unanfechtbar. Das Gericht
kann den Beschlu▀ jederzeit aufheben; es mu▀ ihn aufheben, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr
vorliegen.
(2) Bei der ÷ffentlichen Bekanntmachung ist das
bekanntzugebende Schriftstⁿck an der Gerichtstafel auszuhΣngen
und im Bundesanzeiger sowie in den im Beschlu▀ nach Absatz 1
Satz 2 bestimmten Tageszeitungen zu ver÷ffentlichen. Bei der
÷ffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung genⁿgt der
Aushang und die Ver÷ffentlichung der Entscheidungsformel und
der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des Schriftstⁿckes kann eine
Benachrichtigung ausgehΣngt oder ver÷ffentlicht werden, in der
angegeben ist, da▀ und wo das Schriftstⁿck eingesehen werden
kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung mu▀ im vollstΣndigen
Wortlaut ausgehΣngt und ver÷ffentlicht werden.
(3) Das Schriftstⁿck gilt als an dem Tage zugestellt, an dem
seit dem Tage der Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger zwei
Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Ver÷ffentlichung
hinzuweisen. Nach der ÷ffentlichen Bekanntmachung einer
Entscheidung k÷nnen die Beteiligten eine Ausfertigung
schriftlich anfordern; darauf ist in der Ver÷ffentlichung
gleichfalls hinzuweisen.
º 57.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht
vorgeschrieben ist, mit der Er÷ffnung oder Verkⁿndung.
(2) Fⁿr die Fristen gelten die Vorschriften der ºº 222, 224
Abs. 2 und 3, ºº 225 und 226 der Zivilproze▀ordnung.
º 58.
(1) Die Frist fⁿr ein Rechtsmittel oder einen anderen
Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ⁿber
den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbeh÷rde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres
seit Zustellung, Er÷ffnung oder Verkⁿndung zulΣssig, au▀er wenn
die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h÷herer Gewalt
unm÷glich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt
ist, da▀ ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. º 60 Abs. 2 gilt
fⁿr den Fall h÷herer Gewalt entsprechend.
º 59.
ErlΣ▀t eine Bundesbeh÷rde einen schriftlichen Verwaltungsakt,
der der Anfechtung unterliegt, so ist eine ErklΣrung
beizufⁿgen, durch die der Beteiligte ⁿber den Rechtsbehelf, der
gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, ⁿber die Stelle, bei der
der Rechtsbehelf einzulegen ist, und ⁿber die Frist belehrt
wird.
º 60.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewΣhren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrⁿndung des
Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ⁿber den
Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
versΣumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so
kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewΣhrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versΣumten Frist ist der
Antrag unzulΣssig, au▀er wenn der Antrag vor Ablauf der
Jahresfrist infolge h÷herer Gewalt unm÷glich war.
(4) ▄ber den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht,
das ⁿber die versΣumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
º 61.
FΣhig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natⁿrliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Beh÷rden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
º 62.
(1) FΣhig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach bⁿrgerlichem Recht GeschΣftsfΣhigen,
2. die nach bⁿrgerlichem Recht in der GeschΣftsfΣhigkeit
BeschrΣnkten, soweit sie durch Vorschriften des bⁿrgerlichen
oder ÷ffentlichen Rechts fⁿr den Gegenstand des Verfahrens als
geschΣftsfΣhig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach º 1903 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist
ein geschΣftsfΣhiger Betreuer nur insoweit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fΣhig, als er nach den Vorschriften des
bⁿrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln
kann oder durch Vorschriften des ÷ffentlichen Rechts als
handlungsfΣhig anerkannt ist.
(3) Fⁿr Vereinigungen sowie fⁿr Beh÷rden handeln ihre
gesetzlichen Vertreter, VorstΣnde oder besonders Beauftragte.
(4) ºº 53 bis 58 der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
º 63.
Beteiligte am Verfahren sind
1. der KlΣger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (º 65),
4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des ÷ffentlichen
Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch
macht.
º 64.
Die Vorschriften der ºº 59 bis 63 der Zivilproze▀ordnung ⁿber
die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
º 65.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht
rechtskrΣftig abgeschlossen oder in h÷herer Instanz anhΣngig
ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung berⁿhrt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen RechtsverhΣltnis Dritte derart
beteiligt, da▀ die Entscheidung auch ihnen gegenⁿber nur
einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige
Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fⁿnfzig
Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschlu▀ anordnen,
da▀ nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb
einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschlu▀ ist
unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er mu▀
au▀erdem in Tageszeitungen ver÷ffentlicht werden, die in dem
Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird. Die Frist mu▀ mindestens drei
Monate seit Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der
Ver÷ffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem
Tage die Frist ablΣuft. Fⁿr die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei VersΣumung der Frist gilt º 60 entsprechend. Das
Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in
besonderem Ma▀e betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschlu▀ ist allen Beteiligten zuzustellen.
Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung
angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
º 66.
Der Beigeladene kann innerhalb der AntrΣge eines Beteiligten
selbstΣndig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen
und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende
SachantrΣge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung
vorliegt.
º 67.
(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht mu▀ sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als BevollmΣchtigten vertreten lassen.
Dies gilt auch fⁿr die Einlegung der Revision sowie der
Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den
FΣllen des º 47 Abs. 7 und des º 99 Abs. 2 dieses Gesetzes
sowie des º 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Juristische Personen des ÷ffentlichen Rechts und Beh÷rden
k÷nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit BefΣhigung
zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht
kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch
einen BevollmΣchtigten vertreten lassen und sich in der
mⁿndlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch
Beschlu▀ kann angeordnet werden, da▀ ein BevollmΣchtigter
bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden mu▀. Vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht kann jede
Person als BevollmΣchtigter und Beistand auftreten, die zum
sachgemΣ▀en Vortrag fΣhig ist.
(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfⁿr kann das Gericht eine Frist
bestimmen. Ist ein BevollmΣchtigter bestellt, so sind die
Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
º 67a.
(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fⁿnfzig Personen im
gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen
Proze▀bevollmΣchtigten vertreten zu sein, kann das Gericht
ihnen durch Beschlu▀ aufgeben, innerhalb einer angemessenen
Frist einen gemeinsamen BevollmΣchtigten zu bestellen, wenn
sonst die ordnungsgemΣ▀e Durchfⁿhrung des Rechtsstreits
beeintrΣchtigt wΣre. Bestellen die Beteiligten einen
gemeinsamen BevollmΣchtigten nicht innerhalb der ihnen
gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als
gemeinsamen Vertreter durch Beschlu▀ bestellen. Die Beteiligten
k÷nnen Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen
BevollmΣchtigten oder Vertreter vornehmen. Beschlⁿsse nach den
SΣtzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder
der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle erklΣrt;
der Vertreter kann die ErklΣrung nur hinsichtlich aller
Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche ErklΣrung
ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die
Bestellung eines anderen BevollmΣchtigten angezeigt wird.
8. Abschnitt. Besondere Vorschriften fⁿr Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen
º 68.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind RechtmΣ▀igkeit und
ZweckmΣ▀igkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren
nachzuprⁿfen, Einer solchen Nachprⁿfung bedarf es nicht, wenn
ein Gesetz dies fⁿr besondere FΣlle bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbeh÷rde oder von
einer obersten Landesbeh÷rde erlassen worden ist, au▀er wenn
ein Gesetz die Nachprⁿfung vorschreibt, oder
2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig
beschwert wird.
(2) Fⁿr die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt
worden ist.
º 69.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
º 70.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beh÷rde zu erheben,
die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch
Einlegung bei der Beh÷rde, die den Widerspruchsbescheid zu
erlassen hat, gewahrt.
(2) ºº 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
º 71.
Kann die Aufhebung oder ─nderung des Verwaltungsaktes im
Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren, so soll er vor
Erla▀ des Widerspruchsbescheides geh÷rt werden.
º 72.
HΣlt die Beh÷rde den Widerspruch fⁿr begrⁿndet, so hilft sie
ihm ab und entscheidet ⁿber die Kosten.
º 73.
(1) Hilft die Beh÷rde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein
Widerspruchsbescheid. Diesen erlΣ▀t
1. die nΣchsth÷here Beh÷rde, soweit nicht durch Gesetz eine
andere h÷here Beh÷rde bestimmt wird,
2. wenn die nΣchsth÷here Beh÷rde eine oberste Bundes- oder
oberste Landesbeh÷rde ist, die Beh÷rde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die
Selbstverwaltungsbeh÷rde, soweit nicht durch Gesetz anderes
bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1
Ausschⁿsse oder BeirΣte an die Stelle einer Beh÷rde treten,
bleiben unberⁿhrt. Die Ausschⁿsse oder BeirΣte k÷nnen
abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Beh÷rde gebildet
werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begrⁿnden, mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der
Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trΣgt.
º 74.
(1) Die Anfechtungsklage mu▀ innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist nach
º 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so mu▀ die
Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes erhoben werden.
(2) Fⁿr die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt
worden ist.
º 75.
Ist ⁿber einen Widerspruch oder ⁿber einen Antrag auf Vornahme
eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage
abweichend von º 68 zulΣssig. Die Klage kann nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit
dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden,
au▀er wenn wegen besonderer UmstΣnde des Falles eine kⁿrzere
Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafⁿr vor, da▀
ⁿber den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte
Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht
das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist,
die verlΣngert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb
der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der
Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die
Hauptsache fⁿr erledigt zu erklΣren.
º 76.
(weggefallen)
º 77.
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen
ⁿber Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die
Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt fⁿr landesrechtliche Vorschriften ⁿber
Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der
verwaltungsgerichtlichen Klage.
º 78.
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die K÷rperschaft, deren
Beh÷rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den
beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des
Beklagten genⁿgt die Angabe der Beh÷rde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Beh÷rde
selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den
beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der einen
Dritten erstmalig beschwert (º 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), so ist
insoweit Beh÷rde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbeh÷rde.
º 79.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1. der ursprⁿngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er
durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Dritter durch ihn
erstmalig beschwert wird.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger
Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er
gegenⁿber dem ursprⁿnglichen Verwaltungsakt eine zusΣtzliche
selbstΣndige Beschwer enthΣlt. Als eine zusΣtzliche Beschwer
gilt auch die Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf
dieser Verletzung beruht. º 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 80.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende
Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten
und feststellenden Verwaltungsakt sowie bei Verwaltungsakten
mit Doppelwirkung (º 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfΣllt nur
1. bei der Anforderung von ÷ffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Ma▀nahmen von
Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen FΣllen,
4. in den FΣllen, in denen die sofortige Vollziehung im
÷ffentlichen Interesse oder im ⁿberwiegenden Interesse eines
Beteiligten von der Beh÷rde, die den Verwaltungsakt erlassen
oder ⁿber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders
angeordnet wird.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
schriftlich zu begrⁿnden. Einer besonderen Begrⁿndung bedarf es
nicht, wenn die Beh÷rde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei
drohenden Nachteilen fⁿr Leben, Gesundheit oder Eigentum
vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsma▀nahme im
÷ffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Beh÷rde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ⁿber den
Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FΣllen des Absatzes
2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich
etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
÷ffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch
gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei
÷ffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der RechtmΣ▀igkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung fⁿr den
Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen gebotene HΣrte zur Folge
hΣtte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
aufschiebende Wirkung in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3
ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4
ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor
Erhebung der Anfechtungsklage zulΣssig. Ist der Verwaltungsakt
im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das
Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der
Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhΣngig
gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach
Absatz 5 nur zulΣssig, wenn die Beh÷rde einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Das gilt nicht, wenn
1. die Beh÷rde ⁿber den Antrag ohne Mitteilung eines
zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlⁿsse ⁿber AntrΣge
nach Absatz 5 jederzeit Σndern oder aufheben. Jeder Beteiligte
kann die ─nderung oder Aufhebung wegen verΣnderter oder im
ursprⁿnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachter UmstΣnde beantragen.
(8) In dringenden FΣllen kann der Vorsitzende entscheiden.
º 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen
anderen gerichteten, diesen begⁿnstigenden Verwaltungsakt ein,
kann die Beh÷rde
1. auf Antrag des Begⁿnstigten nach º 80 Abs. 2 Nr. 4 die
sofortige Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach º 80 Abs. 4 die Vollziehung
aussetzen und einstweilige Ma▀nahmen zur Sicherung der Rechte
des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten
belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begⁿnstigt, einen
Rechtsbehelf ein, kann die Beh÷rde auf Antrag des Dritten nach
º 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Ma▀nahmen nach den AbsΣtzen 1
und 2 Σndern oder aufheben oder solche Ma▀nahmen treffen. º 80
Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
9. Abschnitt. Verfahren im ersten Rechtszug
º 81.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei
dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen SchriftsΣtzen sollen Abschriften fⁿr
die ⁿbrigen Beteiligten beigefⁿgt werden.
º 82.
(1) Die Klage mu▀ den KlΣger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begrⁿndung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfⁿgung und
der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift
beigefⁿgt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter
(Berichterstatter) den KlΣger zu der erforderlichen ErgΣnzung
innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem
KlΣger fⁿr die ErgΣnzung eine Frist mit ausschlie▀ender Wirkung
setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Erfordernisse fehlt. Fⁿr die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gilt º 60 entsprechend.
º 83.
Fⁿr die sachliche und ÷rtliche ZustΣndigkeit gelten die ºº_17
bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Beschlⁿsse entsprechend º 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
º 84.
(1) Das Gericht kann ohne mⁿndliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsΣchlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklΣrt ist. Die Beteiligten sind vorher zu
h÷ren. Die Vorschritten ⁿber Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten k÷nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Gerichtsbescheides,
1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist, das
Rechtsmittel einlegen,
2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder die
Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde
einlegen oder mⁿndliche Verhandlung beantragen; wird von beiden
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mⁿndliche Verhandlung
statt,
3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, mⁿndliche
Verhandlung beantragen.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig
mⁿndliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mⁿndliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in
dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und
der Entscheidungsgrⁿnde absehen, soweit es der Begrⁿndung des
Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung
feststellt.
º 85.
Der Vorsitzende verfⁿgt die Zustellung der Klage an den
Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte
aufzufordern, sich schriftlich zu Σu▀ern; 81 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Hierfⁿr kann eine Frist gesetzt werden.
º 86.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die
Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen
und an die BeweisantrΣge der Beteiligten nicht gebunden,
(2) Ein in der mⁿndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag
kann nur durch einen Gerichtsbeschlu▀, der zu begrⁿnden ist,
abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, da▀ Formfehler
beseitigt, unklare AntrΣge erlΣutert, sachdienliche AntrΣge
gestellt, ungenⁿgende tatsΣchliche Angaben ergΣnzt, ferner alle
fⁿr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
wesentlichen ErklΣrungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mⁿndlichen
Verhandlung SchriftsΣtze einreichen. Hierzu kann sie der
Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die SchriftsΣtze
sind den Beteiligten von Amts wegen zu ⁿbersenden.
(5) Den SchriftsΣtzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen
wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug
beizufⁿgen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder
sehr umfangreich, so genⁿgt die genaue Bezeichnung mit dem
Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewΣhren.
º 87.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der
mⁿndlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die
notwendig sind, um den Rechtsstreit m÷glichst in einer
mⁿndlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Er÷rterung des Sach- und Streitstandes
und zur gⁿtlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen
Vergleich entgegennehmen;
2. den Beteiligten die ErgΣnzung oder ErlΣuterung ihrer
vorbereitenden Schriftsatze sowie die Vorlegung von Urkunden
und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
GegenstΣnden aufgeben, insbesondere eine Frist zur ErklΣrung
ⁿber bestimmte klΣrungsbedⁿrftige Punkte setzen;
3. Auskⁿnfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
5. das pers÷nliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; º 95
gilt entsprechend;
6. Zeugen und SachverstΣndige zur mⁿndlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung Zu
benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne
Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur
Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und
von vornherein anzunehmen ist, da▀ das Gericht das
Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemΣ▀ zu wⁿrdigen vermag.
º 87a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im
vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. ⁿber die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurⁿcknahme der Klage, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. ⁿber den Streitwert;
5. ⁿber Kosten.
(2) Im EinverstΣndnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch
sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser
anstelle des Vorsitzenden.
º 87b.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem KlΣger
eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren
Berⁿcksichtigung oder Nichtberⁿcksichtigung im
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fⁿhlt. Die Fristsetzung
nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach º 82 Abs. 2 Satz 2
verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem
Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten
VorgΣngen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit
der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann ErklΣrungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf einer nach den AbsΣtzen 1 und 2 gesetzten Frist
vorgebracht werden, zurⁿckweisen und ohne weitere Ermittlungen
entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien ▄berzeugung des Gerichts die
Erledigung des Rechtsstreits verz÷gern wurde und
2. der Beteiligte die VerspΣtung nicht genⁿgend entschuldigt
und
3. der Beteiligte ⁿber die Folgen einer FristversΣumung belehrt
worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem
Aufwand m÷glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
Beteiligten zu ermitteln.
º 88.
Das Gericht darf ⁿber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist
aber an die Fassung der AntrΣge nicht gebunden.
º 89.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben
werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten
Verteidigungsmitteln zusammenhΣngt. Dies gilt nicht, wenn in
den FΣllen des º 52 Nr. 1 fⁿr die Klage wegen des
Gegenanspruchs ein anderes Gericht zustΣndig ist,
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die
Widerklage ausgeschlossen.
º 90.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshΣngig.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
º 91.
(1) Eine ─nderung der Klage ist zulΣssig, wenn die ⁿbrigen
Beteiligten einwilligen oder das Gericht die ─nderung fⁿr
sachdienlich hΣlt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die ─nderung der Klage
ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in
einem Schriftsatz oder in einer mⁿndlichen Verhandlung auf die
geΣnderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, da▀ eine ─nderung der Klage nicht
vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbstΣndig anfechtbar,
º 92.
(1) Der KlΣger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage
zurⁿcknehmen. Die Zurⁿcknahme nach Stellung der AntrΣge in der
mⁿndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten
und, wenn ein Vertreter des ÷ffentlichen Interesses an der
mⁿndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine
Einwilligung voraus.
(2) Wird die Klage zurⁿckgenommen, so stellt das Gericht das
Verfahren durch Beschlu▀ ein und spricht in ihm die sich nach
diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurⁿcknahme aus. Der
Beschlu▀ ist unanfechtbar.
º 93.
Das Gericht kann durch Beschlu▀ mehrere bei ihm anhΣngige
Verfahren ⁿber den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es
kann anordnen, da▀ mehrere in einem Verfahren erhobene
Ansprⁿche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden
werden.
º 93a.
(1) Ist die RechtmΣ▀igkeit einer beh÷rdlichen Ma▀nahme
Gegenstand von mehr als fⁿnfzig Verfahren, kann das Gericht
eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchfⁿhren
(Musterverfahren) und die ⁿbrigen Verfahren aussetzen. Die
Beteiligten sind vorher zu h÷ren. Der Beschlu▀ ist
unanfechtbar.
(2) Ist ⁿber die durchgefⁿhrten Verfahren rechtskrΣftig
entschieden worden, kann das Gericht nach Anh÷rung der
Beteiligten ⁿber die ausgesetzten Verfahren durch Beschlu▀
entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, da▀ die
Sachen gegenⁿber rechtskrΣftig entschiedenen Musterverfahren
keine wesentlichen Besonderheiten tatsΣchlicher oder
rechtlicher Art Aufweisen und der Sachverhalt geklΣrt ist. Das
Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise
einfⁿhren; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte
Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch
denselben oder andere SachverstΣndige anordnen. Den Beteiligten
steht gegen den Beschlu▀ nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das
zulΣssig wΣre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hΣtte.
Die Beteiligten sind ⁿber dieses Rechtsmittel zu belehren.
º 94.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
RechtsverhΣltnisses abhΣngt, das den Gegenstand eines anderen
anhΣngigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbeh÷rde festzustellen ist, anordnen, da▀ die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder
bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh÷rde auszusetzen sei.
º 95.
(1) Das Gericht kann das pers÷nliche Erscheinen eines
Beteiligten anordnen. Fⁿr den Fall des Ausbleibens kann es
Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt
das Gericht durch Beschlu▀ das angedrohte Ordnungsgeld fest.
Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes k÷nnen wiederholt
werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine
Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder
Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn
festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten ÷ffentlich-rechtlichen
K÷rperschaft oder Beh÷rde aufgeben, zur mⁿndlichen Verhandlung
einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem
schriftlichen Nachweis ⁿber die Vertretungsbefugnis versehen
und ⁿber die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
º 96.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mⁿndlichen Verhandlung. Es
kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen,
SachverstΣndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten FΣllen schon vor der
mⁿndlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als
beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch
Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um
die Beweisaufnahme ersuchen.
º 97.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt
und k÷nnen der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie k÷nnen an Zeugen
und SachverstΣndige sachdienliche Fragen richten. Wird eine
Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
º 98.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthΣlt,
sind auf die Beweisaufnahme º 358 bis 444 und 450 bis 494 der
Zivilproze▀ordnung entsprechend anzuwenden.
º 99.
(1) Beh÷rden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu
Auskⁿnften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts
dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskⁿnfte dem Wohle des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wⁿrde
oder wenn die VorgΣnge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheimgehalten werden mⁿssen, kann die zustΣndige oberste
Aufsichtsbeh÷rde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die
Erteilung der Auskunft verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der
Hauptsache durch Beschlu▀, ob glaubhaft gemacht ist, da▀ die
gesetzlichen Voraussetzungen fⁿr die Verweigerung der Vorlage
von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskⁿnften
vorliegen. Die oberste Aufsichtsbeh÷rde, die die ErklΣrung nach
Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Verfahren beizuladen. Der
Beschlu▀ kann selbstΣndig mit der Beschwerde angefochten
werden. ▄ber die Beschwerde entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht
erstmalig mit der Sache befa▀t war.
º 100.
(1) Die Beteiligten k÷nnen die Gerichtsakten und die dem
Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) Sie k÷nnen sich durch die GeschΣftsstelle auf ihre Kosten
Ausfertigungen, Auszⁿge und Abschriften erteilen lassen. Sind
die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem
BildtrΣger verkleinert wiedergegeben worden, gilt º 299a der
Zivilproze▀ordnung entsprechend. Nach dem Ermessen des
Vorsitzenden k÷nnen die Akten dem bevollmΣchtigten Rechtsanwalt
zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine GeschΣftsrΣume
ⁿbergeben werden.
(3) Die Entwⁿrfe zu Urteilen, Beschlⁿssen und Verfⁿgungen, die
Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstⁿcke, die
Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch
abschriftlich mitgeteilt.
º 101.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund mⁿndlicher Verhandlung.
(2) Mit EinverstΣndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne
mⁿndliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, k÷nnen
ohne mⁿndliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
º 102.
(1) Sobald der Termin zur mⁿndlichen Verhandlung bestimmt ist,
sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei
Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier
Wochen, zu laden. In dringenden FΣllen kann der Vorsitzende die
Frist abkⁿrzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, da▀ beim Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit k÷nnen
Sitzungen auch au▀erhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies
zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
º 103.
(1) Der Vorsitzende er÷ffnet und leitet die mⁿndliche
Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trΣgt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre AntrΣge
zu stellen und zu begrⁿnden.
º 104.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten
tatsΣchlich und rechtlich zu er÷rtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Er÷rterung der Streitsache erklΣrt der Vorsitzende die
mⁿndliche Verhandlung fⁿr geschlossen. Das Gericht kann die
Wiederer÷ffnung beschlie▀en.
º 105.
Fⁿr die Niederschrift gelten die ºº 159 bis 165 der
Zivilproze▀ordnung entsprechend.
º 106.
Um den Rechtsstreit vollstΣndig oder zum Teil zu erledigen,
k÷nnen die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des
beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schlie▀en,
soweit sie ⁿber den Gegenstand der Klage verfⁿgen k÷nnen. Ein
gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
da▀ die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses
ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters schriftlich gegenⁿber dem Gericht annehmen.
10. Abschnitt. Urteile und andere Entscheidungen
º 107.
▄ber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch
Urteil entschieden.
º 108.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen ▄berzeugung. In dem
Urteil sind die Grⁿnde anzugeben, die fⁿr die richterliche
▄berzeugung leitend gewesen sind,
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestⁿtzt werden, zu denen die Beteiligten sich Σu▀ern konnten.
º 109.
▄ber die ZulΣssigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab
entschieden werden.
º 110.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif,
so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
º 111.
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil ⁿber den
Grund vorab entscheiden, Das Gericht kann, wenn der Anspruch
fⁿr begrⁿndet erklΣrt ist, anordnen, da▀ ⁿber den Betrag zu
verhandeln ist.
º 112.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen
Richtern gefΣllt werden, die an der dem Urteil zugrunde
liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
º 113.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der KlΣger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den
Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist
der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf
Antrag auch aussprechen, da▀ und wie die Verwaltungsbeh÷rde die
Vollziehung rⁿckgΣngig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur
zulΣssig, wenn die Beh÷rde dazu in der Lage und diese Frage
spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zurⁿcknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf
Antrag durch Urteil aus, da▀ der Verwaltungsakt rechtswidrig
gewesen ist, wenn der KlΣger ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der KlΣger die ─nderung eines Verwaltungsaktes, der
einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene
Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer
H÷he festsetzen oder die Feststellung durch eine andere
ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand,
kann das Gericht die ─nderung des Verwaltungsaktes durch Angabe
der zu Unrecht berⁿcksichtigten oder nicht berⁿcksichtigten
tatsΣchlichen oder rechtlichen VerhΣltnisse so bestimmen, da▀
die Beh÷rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen
kann. Die Beh÷rde teilt den Beteiligten das Ergebnis der
Neuberechnung unverzⁿglich formlos mit; nach Rechtskraft der
Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geΣnderten Inhalt
neu bekanntzugeben.
(3) HΣlt das Gericht eine weitere SachaufklΣrung fⁿr
erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben,
soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen
Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berⁿcksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erla▀ des neuen
Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen,
insbesondere bestimmen, da▀ Sicherheiten geleistet werden oder
ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunΣchst
nicht zurⁿckgewΣhrt werden mⁿssen. Der Beschlu▀ kann jederzeit
geΣndert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Beh÷rde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine
Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die
Verurteilung zur Leistung zulΣssig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes
rechtswidrig und der KlΣger dadurch in seinen Rechten verletzt
ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der
Verwaltungsbeh÷rde aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht
es die Verpflichtung aus, den KlΣger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
º 114.
Soweit die Verwaltungsbeh÷rde ermΣchtigt ist, nach ihrem
Ermessen zu handeln, prⁿft das Gericht auch, ob der
Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens ⁿberschritten sind oder von dem Ermessen
in einer dem Zweck der ErmΣchtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht ist.
º 115.
ºº 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach º 79 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der
Anfechtungsklage ist.
º 116.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mⁿndliche Verhandlung
stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die
mⁿndliche Verhandlung geschlossen wird, verkⁿndet, in
besonderen FΣllen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der
nicht ⁿber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil
ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkⁿndung ist die Zustellung des Urteils
zulΣssig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der
mⁿndlichen Verhandlung der GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung, so wird
die Verkⁿndung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
º 117.
(1) Das Urteil ergeht "im Namen des Volkes". Es ist schriftlich
abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufⁿgen, so wird dies mit dem
Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist,
vom dienstΣltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil
vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es
nicht.
(2) Das Urteil enthΣlt
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der BevollmΣchtigten nach Namen, Beruf, Wohnort
und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder,
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgrⁿnde,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter
Hervorhebung der gestellten AntrΣge seinem wesentlichen Inhalt
nach gedrΣngt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf
SchriftsΣtze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand
ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkⁿndung noch nicht vollstΣndig
abgefa▀t war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tage der
Verkⁿndung an gerechnet, vollstΣndig abgefa▀t der
GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den
Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand,
Entscheidungsgrⁿnde und Rechtsmittelbelehrung der
GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben; Tatbestand, Entscheidungsgrⁿnde
und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachtrΣglich
niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und
der GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgrⁿnde absehen, soweit es der Begrⁿndung des
Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies
in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle hat auf dem Urteil
den Tag der Zustellung und im Falle des º 116 Abs. 1 Satz 1 den
Tag der Verkⁿndung zu vermerken und diesen Vermerk zu
unterschreiben.
º 118.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und Σhnliche offenbare
Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu
berichtigen.
(2) ▄ber die Berichtigung kann ohne vorgΣngige mⁿndliche
Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschlu▀ wird
auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
º 119.
(1) EnthΣlt der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten
oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschlu▀.
Der Beschlu▀ ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur
die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein
Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschlu▀ wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
º 120.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten
gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung
ganz oder zum Teil ⁿbergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil
durch nachtrΣgliche Entscheidung zu ergΣnzen.
(2) Die Entscheidung mu▀ binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Urteils beantragt werden.
(3) Die mⁿndliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil
des Rechtsstreits zum Gegenstand.
º 121.
RechtskrΣftige Urteile binden, soweit ⁿber den Streitgegenstand
entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Falle des º 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf
Beiladung nicht oder nicht fristgemΣ▀ gestellt haben.
º 122.
(1) ºº 88, 108 Abs. 1 Satz 1, ºº 118, 119 und 120 gelten
entsprechend fⁿr Beschlⁿsse.
(2) Beschlⁿsse sind zu begrⁿnden, wenn sie durch Rechtsmittel
angefochten werden k÷nnen oder ⁿber ein Rechtsmittel
entscheiden. Beschlⁿsse ⁿber die Aussetzung der Vollziehung (ºº
80, 80a) und ⁿber einstweilige Anordnungen (º 123) sowie
Beschlⁿsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(º 161 Abs. 2) sind stets zu begrⁿnden. Beschlⁿsse, die ⁿber
ein Rechtsmittel entscheiden, bedⁿrfen keiner weiteren
Begrⁿndung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grⁿnden
der angefochtenen Entscheidung als unbegrⁿndet zurⁿckweist.
11. Abschnitt. Einstweilige Anordnung
º 123.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung,
eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, da▀ durch eine VerΣnderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
k÷nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorlΣufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges
RechtsverhΣltnis zulΣssig, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden RechtsverhΣltnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
Grⁿnden n÷tig erscheint.
(2) Fⁿr den Erla▀ einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der
Hauptsache zustΣndig. Dies ist das Gericht des ersten
Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren
anhΣngig ist, das Berufungsgericht. º 80 Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Fⁿr den Erla▀ einstweiliger Anordnungen gelten ºº 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der
Zivilproze▀ordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀.
(5) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr die
FΣlle der ºº 80 und 80a.
Teil III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt. Berufung
º 124.
(1) Gegen Endurteile einschlie▀lich der Teilurteile nach º 110
und gegen Zwischenurteile nach den ºº 109 und 111 steht den
Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.
(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollstΣndigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle einzulegen. Die
Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb
der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht.
(3) Die Berufungsschrift mu▀ das angefochtene Urteil bezeichnen
und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrⁿndung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
º 125.
(1) Fⁿr das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des
Teils II entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Abschnitts nichts anderes ergibt. º 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulΣssig, so ist sie zu verwerfen. Die
Entscheidung kann durch Beschlu▀ ergehen. Die Beteiligten sind
vorher zu h÷ren. Gegen den Beschlu▀ steht den Beteiligten das
Rechtsmittel zu, das zulΣssig wΣre, wenn das Gericht durch
Urteil entschieden hΣtte. Die Beteiligten sind ⁿber dieses
Rechtsmittel zu belehren.
º 126.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils
zurⁿckgenommen werden. Die Zurⁿcknahme nach Stellung der
AntrΣge in der mⁿndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung
des Beklagten und, wenn ein Vertreter des ÷ffentlichen
Interesses an der mⁿndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch
seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurⁿcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀ ⁿber die
Kostenfolge.
º 127.
Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten k÷nnen sich
auch im Laufe der mⁿndlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf
die Berufung verzichtet haben, der Berufung anschlie▀en. Wird
die Anschlu▀berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist
eingelegt oder hatte der Beteiligte auf die Berufung
verzichtet, so wird die Anschlu▀berufung unwirksam, wenn die
Berufung zurⁿckgenommen oder als unzulΣssig verworfen wird.
º 128.
Das Oberverwaltungsgericht prⁿft den Streitfall innerhalb des
Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das
Verwaltungsgericht. Es berⁿcksichtigt auch neu vorgebrachte
Tatsachen und Beweismittel.
º 128a.
(1) Neue ErklΣrungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug
entgegen einer hierfⁿr gesetzten Frist (º 87b Abs. 1 und 2)
nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach
der freien ▄berzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verz÷gern wⁿrde oder wenn
der Beteiligte die VerspΣtung genⁿgend entschuldigt. Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft
zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten
Rechtszug ⁿber die Folgen einer FristversΣumung nicht nach º
87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem
Aufwand m÷glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
Beteiligten zu ermitteln.
(2) ErklΣrungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu
Recht zurⁿckgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren
ausgeschlossen.
º 129.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geΣndert
werden, als eine ─nderung beantragt ist.
º 130.
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das
Verwaltungsgericht zurⁿckverweisen, wenn
1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die fⁿr die
Entscheidung wesentlich sind.
(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung
der Berufungsentscheidung gebunden.
º 130a.
Das Oberverwaltungsgericht kann, au▀er in den FΣllen des º 84
Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschlu▀ zurⁿckweisen, wenn es
sie einstimmig fⁿr unbegrⁿndet und eine mⁿndliche Verhandlung
nicht fⁿr erforderlich hΣlt. º 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
º 130b.
Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil ⁿber die Berufung von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgrⁿnde absehen,
soweit es die Berufung aus den Grⁿnden der angefochtenen
Entscheidung als unbegrⁿndet zurⁿckweist.
º 131.
(1) Fⁿr besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die
Berufung von einer besonderen Zulassung abhΣngig gemacht
werden. Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschrΣnkt
ist, kann sie auch durch Landesgesetz fⁿr einzelne
Rechtsgebiete des Landesrechts beschrΣnkt werden. Die
BeschrΣnkung der Berufung ist nur einmal fⁿr die Dauer von
h÷chstens fⁿnf Jahren zulΣssig.
(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschlu▀ des
Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wen des
Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark
oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen
Personen des ÷ffentlichen Rechts oder Beh÷rden zehntausend
Deutsche Mark
nicht ⁿbersteigt. Das gilt nicht, wenn die nicht wiederkehrende
oder laufende Leistungen fⁿr mehr als ein Jahr betrifft.
(3) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 ist die Berufung nur
zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil
Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollstΣndigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde
mu▀ das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur
Begrⁿndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils.
(7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Oberverwaltungsgericht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ bedarf
keiner Begrⁿndung. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskrΣftig.
(8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder lΣ▀t das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der
Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdefⁿhrer bedarf es
nicht. Darauf ist in dem Beschlu▀ hinzuweisen.
13. Abschnitt. Revision
º 132.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (º 49 Nr. 1)
steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das
Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshofe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
º 133.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde
angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil
Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollstΣndigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde
mu▀ das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der
Zustellung des vollstΣndigen Urteils zu begrⁿnden. Die
Begrⁿndung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision
eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begrⁿndung mu▀ die
grundsΣtzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ soll kurz
begrⁿndet werden; von einer Begrⁿndung kann abgesehen werden,
wenn sie nicht geeignet ist, zur KlΣrung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der
Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
wird das Urteil rechtskrΣftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des º 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann
das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschlu▀ das angefochtene
Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurⁿckverweisen.
º 134.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (º 49 Nr. 2)
steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht unter ▄bergehung der Berufungsinstanz
zu, wenn der KlΣger und der Beklagte schriftlich zustimmen und
wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen
Antrag, der der Revisionsschrift beizufⁿgen ist, durch Beschlu▀
zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollstΣndigen Urteils schriftlich zu stellen.
Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil
zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufⁿgen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen
des º 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die
Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Revision durch Beschlu▀ ab, beginnt mit der Zustellung dieser
Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist fⁿr die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem,
sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt
und die ZustimmungserklΣrung beigefⁿgt war. LΣ▀t das
Verwaltungsgericht die Revision durch Beschlu▀ zu, beginnt der
Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf MΣngel des Verfahrens gestⁿtzt
werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als
Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die
Revision zugelassen hat.
º 135.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (º 49 Nr. 2) steht
den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht
zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist.
Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das
Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Fⁿr die
Zulassung gelten die ºº 132 und 133 entsprechend.
º 136.
Gegen Urteile nach º 47 ist die Revision nicht zulΣssig.
º 137.
(1) Die Revision kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ das
angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. von Bundesrecht oder
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines
Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ⁿbereinstimmt,
beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem
angefochtenen Urteil getroffenen tatsΣchlichen Feststellungen
gebunden, au▀er wenn in bezug auf diese Feststellungen
zulΣssige und begrⁿndete Revisionsgrⁿnde vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf VerfahrensmΣngel gestⁿtzt und liegt
nicht zugleich eine der Voraussetzungen des º 132 Abs. 2 Nr. 1
und 2 vor, so ist nur ⁿber die geltend gemachten
VerfahrensmΣngel zu entscheiden. Im ⁿbrigen ist das
Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten
Revisionsgrⁿnde nicht gebunden.
º 138.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht
beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Geh÷r versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, au▀er wenn er der Proze▀fⁿhrung
ausdrⁿcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mⁿndliche Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften ⁿber die ╓ffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Grⁿnden versehen ist.
º 139.
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten
wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstΣndigen
Urteils oder des Beschlusses ⁿber die Zulassung der Revision
nach º 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die
Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb
der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die
Revision mu▀ das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
abgeholfen oder lΣ▀t das Bundesverwaltungsgericht die Revision
zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das
angefochtene Urteil nach º 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung
einer Revision durch den Beschwerdefⁿhrer bedarf es nicht.
Darauf ist in dem Beschlu▀ hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollstΣndigen Urteils oder des Beschlusses ⁿber die
Zulassung der Revision nach º 134 Abs. 3 Satz 2 zu begrⁿnden;
im Falle des Absatzes 2 betrΣgt die Begrⁿndungsfrist einen
Monat nach Zustellung des Beschlusses ⁿber die Zulassung der
Revision. Die Begrⁿndung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen. Die Begrⁿndungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlΣngert
werden. Die Begrⁿndung mu▀ einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit VerfahrensmΣngel gerⁿgt
werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
º 140.
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils
zurⁿckgenommen werden. Die Zurⁿcknahme nach Stellung der
AntrΣge in der mⁿndlichen Verhandlung setzt die Einwilligung
des Revisionsbeklagten und, wenn der Oberbundesanwalt an der
mⁿndlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine
Einwilligung voraus.
(2) Die Zurⁿcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀ ⁿber die
Kostenfolge.
º 141.
Fⁿr die Revision gelten die Vorschriften ⁿber die Berufung
entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes
ergibt. Die ºº 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
º 142.
(1) KlageΣnderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren
unzulΣssig. Das gilt nicht fⁿr Beiladungen nach º 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach º 65 Abs. 2 Beigeladener
kann VerfahrensmΣngel nur innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des Beiladungsbeschlusses rⁿgen. Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
verlΣngert werden.
º 143.
Das Bundesverwaltungsgericht prⁿft, ob die Revision statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begrⁿndet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Revision unzulΣssig.
º 144.
(1) Ist die Revision unzulΣssig, so verwirft sie das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschlu▀.
(2) Ist die Revision unbegrⁿndet, so weist das
Bundesverwaltungsgericht die Revision zurⁿck.
(3) Ist die Revision begrⁿndet, so kann das
Bundesverwaltungsgericht
1. in der Sache selbst entscheiden,
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurⁿckverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurⁿck,
wenn der im Revisionsverfahren nach º 142 Abs. 1 Satz 2
Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgrⁿnde zwar eine Verletzung des
bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber
aus anderen Grⁿnden als richtig dar, so ist die Revision
zurⁿckzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der
Sprungrevision nach º 49 Nr. 2 und nach º 134 zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurⁿck, so kann es nach seinem
Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurⁿckverweisen,
das fⁿr die Berufung zustΣndig gewesen wΣre. Fⁿr das Verfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen
GrundsΣtze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemΣ▀
eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhΣngig
geworden wΣre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurⁿckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung
die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu
legen.
(7) Die Entscheidung ⁿber die Revision bedarf keiner
Begrⁿndung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rⁿgen von
VerfahrensmΣngeln nicht fⁿr durchgreifend hΣlt. Das gilt nicht
fⁿr Rⁿgen nach º 138 und, wenn mit der Revision ausschlie▀lich
VerfahrensmΣngel geltend gemacht werden, fⁿr Rⁿgen, auf denen
die Zulassung der Revision beruht.
º 145.
Soweit fⁿr Landesrecht nach º 131 die Berufung beschrΣnkt wird,
kann die Landesgesetzgebung die Revision an das
Oberverwaltungsgericht zulassen und bestimmen, da▀ die
Vorschriften fⁿr das Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten.
14. Abschnitt. Beschwerde
º 146.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des
Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder
Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und sonst von der
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Proze▀leitende Verfⁿgungen, AufklΣrungsanordnungen,
Beschlⁿsse ⁿber eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
Beweisbeschlⁿsse, Beschlⁿsse ⁿber Ablehnung von BeweisantrΣgen,
ⁿber Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprⁿchen
k÷nnen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Au▀erdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der
Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten ⁿber
Kosten, Gebⁿhren und Auslagen, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlⁿsse ⁿber die Aussetzung der
Vollziehung (ºº 80, 80a und ⁿber einstweilige Anordnungen (º
123) sowie gegen Beschlⁿsse in Verfahren ⁿber die
Proze▀kostenhilfe ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur
Hauptsache die Berufung gemΣ▀ º 131 Abs. 2 der Zulassung
bedⁿrfte.
º 147.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 67 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberⁿhrt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
º 148.
(1) HΣlt das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde fⁿr begrⁿndet, so ist ihr abzuhelfen, sonst ist sie
unverzⁿglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage
der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis
setzen.
º 149.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum
Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann
auch sonst bestimmen, da▀ die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) ºº 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bleiben unberⁿhrt.
º 150.
▄ber die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht
durch Beschlu▀.
º 151.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt
werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle des Gerichts zu stellen. ºº
147 bis 149 gelten entsprechend.
º 152.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts k÷nnen
vorbehaltlich des º 47 Abs. 7, des º 99 Abs. 2 und des º 133
Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des º 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt fⁿr
Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder
des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle º 151 entsprechend.
15. Abschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens
º 153.
(1) Ein rechtskrΣftig beendetes Verfahren kann nach den
Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilproze▀ordnung
wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der
Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des ÷ffentlichen
Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im
ersten und letzten Rechtszug auch dem Oberbundesanwalt zu.
Teil IV. Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt. Kosten
º 154.
(1) Der unterliegende Teil trΣgt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen k÷nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn
er AntrΣge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens
k÷nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch
das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
º 155.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhΣltnismΣ▀ig
zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen
die Gerichtskosten jedem Teil zur HΣlfte zur Last. Einem
Beteiligten k÷nnen die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der
andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen
anderen Rechtsbehelf zurⁿcknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (weggefallen)
(5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden
sind, k÷nnen diesem auferlegt werden.
º 156.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur
Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem KlΣger die
Proze▀kosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt.
º 157.
(weggefallen)
º 158.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ⁿber die Kosten ist
unzulΣssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so
ist die Entscheidung ⁿber die Kosten unanfechtbar.
º 159.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so
gilt º 100 der Zivilproze▀ordnung entsprechend. Kann das
streitige RechtsverhΣltnis dem kostenpflichtigen Teil gegenⁿber
nur einheitlich entschieden werden, so k÷nnen die Kosten den
mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
º 160.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die
Beteiligten keine Bestimmung ⁿber die Kosten getroffen, so
fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur HΣlfte zur Last. Die
au▀ergerichtlichen Kosten trΣgt jeder Beteiligte selbst.
º 161.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in
anderer Weise beendet worden ist, durch Beschlu▀ ⁿber die
Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so
entscheidet das Gericht au▀er in den FΣllen des º 113 Abs. 1
Satz 4 nach billigem Ermessen ⁿber die Kosten des Verfahrens
durch Beschlu▀; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu
berⁿcksichtigen.
(3) In den FΣllen des º 75 fallen die Kosten stets dem
Beklagten zur Last, wenn der KlΣger mit seiner Bescheidung vor
Klageerhebung rechnen durfte.
º 162.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebⁿhren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten
einschlie▀lich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebⁿhren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtsbeistandes, in Steuersachen auch eines Steuerberaters,
sind stets erstattungsfΣhig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt
hat, sind Gebⁿhren und Auslagen erstattungsfΣhig, wenn das
Gericht die Zuziehung eines BevollmΣchtigten fⁿr das
Vorverfahren fⁿr notwendig erklΣrt.
(3) Die au▀ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur
erstattungsfΣhig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der
unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
º 163.
(weggefallen)
º 164.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf
Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
º 165.
Die Beteiligten k÷nnen die Festsetzung der zu erstattenden
Kosten anfechten. º 151 gilt entsprechend.
º 166.
Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Proze▀kostenhilfe gelten entsprechend.
17. Abschnitt. Vollstreckung
º 167.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt
fⁿr die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilproze▀ordnung
entsprechend, Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten
Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen k÷nnen
nur wegen der Kosten fⁿr vorlΣufig vollstreckbar erklΣrt
werden.
º 168.
(1) Vollstreckt wird
1. aus rechtskrΣftigen und aus vorlΣufig vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidungen,
2. aus einstweiligen Anordnungen,
3. aus gerichtlichen Vergleichen,
4. aus Kostenfestsetzungsbeschlⁿssen,
5. aus den fⁿr vollstreckbar erklΣrten Schiedssprⁿchen
÷ffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrichterlichen
Vergleichen, sofern die Entscheidung ⁿber die Vollstreckbarkeit
rechtskrΣftig oder fⁿr vorlΣufig vollstreckbar erklΣrt ist.
(2) Fⁿr die Vollstreckung k÷nnen den Beteiligten auf ihren
Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne
Entscheidungsgrⁿnde erteilt werden, deren Zustellung in den
Wirkungen der Zustellung eines vollstΣndigen Urteils
gleichsteht.
º 169.
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer K÷rperschaft,
Anstalt oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts vollstreckt
werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbeh÷rde im Sinne
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des
Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann fⁿr die Ausfⁿhrung der
Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbeh÷rde oder einen
Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen,
Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen
der LΣnder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen
Bestimmungen durchzufⁿhren,
º 170.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine
Gemeinde, eine K÷rperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des
÷ffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt
werden, so verfⁿgt auf Antrag des GlΣubigers das Gericht des
ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die
vorzunehmenden Vollstreckungsma▀nahmen und ersucht die
zustΣndige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist
verpflichtet, dem Ersuchen nach den fⁿr sie geltenden
Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erla▀ der Vollstreckungsverfⁿgung die
Beh÷rde oder bei K÷rperschaften, Anstalten und Stiftungen des
÷ffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die
gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu
benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung
innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden.
Die Frist darf einen Monat nicht ⁿbersteigen.
(3) Die Vollstreckung ist unzulΣssig in Sachen, die fⁿr die
Erfⁿllung ÷ffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren
VerΣu▀erung ein ÷ffentliches Interesse entgegensteht. ▄ber
Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anh÷rung der
zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rde oder bei obersten Bundes- oder
Landesbeh÷rden des zustΣndigen Ministers.
(4) Fⁿr ÷ffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die
AbsΣtze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankⁿndigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer
Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer
einstweiligen Anordnung handelt.
º 171.
In den FΣllen der ºº 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer
Vollstreckungsklausel nicht.
º 172.
Kommt die Beh÷rde in den FΣllen des º 113 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 5 und des º 123 der ihr im Urteil oder in der
einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach,
so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter
Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche
Mark durch Beschlu▀ androhen, nach fruchtlosem Fristablauf
festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann
wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Teil V. Schlu▀- und ▄bergangsbestimmungen
º 173.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ⁿber das Verfahren
enthΣlt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Zivilproze▀ordnung entsprechend anzuwenden, wenn die
grundsΣtzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies
nicht ausschlie▀en.
º 174.
(1) Fⁿr den Vertreter des ÷ffentlichen Interesses bei dem
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der
BefΣhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die
BefΣhigung zum h÷heren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach
mindestens dreijΣhrigem Studium der Rechtswissenschaft an einer
UniversitΣt und dreijΣhriger Ausbildung im ÷ffentlichen Dienst
durch Ablegung der gesetzlich vorgeschriebenen Prⁿfung erlangt
worden ist.
(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
als erfⁿllt, wenn sie den fⁿr sie geltenden besonderen
Vorschriften genⁿgt haben.
º 175.
(weggefallen)
º 176.
(weggefallen)
º 177.
(weggefallen)
º 178.
(─nderungsvorschrift)
º 179.
(─nderungsvorschrift)
º 180.
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und
SachverstΣndigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach
dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht,
so findet sie vor dem dafⁿr im GeschΣftsverteilungsplan
bestimmten Richter statt. ▄ber die RechtmΣ▀igkeit einer
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach
dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das
Verwaltungsgericht durch Beschlu▀.
º 181.
(─nderungsvorschrift)
º 182.
(─nderungsvorschrift)
º 183.
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von
Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts fⁿr
nichtig erklΣrt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen
gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr
anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der fⁿr nichtig erklΣrten
Norm beruhen, unberⁿhrt. Die Vollstreckung aus einer solchen
Entscheidung ist unzulΣssig. º 767 der Zivilproze▀ordnung gilt
entsprechend.
º 184.
Das Land kann bestimmen, da▀ das Oberverwaltungsgericht die
bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterfⁿhrt.
º 185.
(1) In den LΣndern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der
Kreise im Sinne des º 28 die Bezirke.
(2) Die LΣnder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein k÷nnen
Abweichungen von den Vorschriften des º 73 Abs. 1 Satz 2
zulassen.
º 186.
º 22 Nr. 3 findet in den LΣndern Berlin, Bremen und Hamburg
auch mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ in der ÷ffentlichen
Verwaltung ehrenamtlich tΣtige Personen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden k÷nnen.
º 187.
(1) Die LΣnder k÷nnen den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der
Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei
Verm÷gensauseinandersetzungen ÷ffentlich-rechtlicher VerbΣnde
ⁿbertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie
dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
(2) Die LΣnder k÷nnen ferner fⁿr das Gebiet des
Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende
Vorschriften ⁿber die Besetzung und das Verfahren der
Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
(3) Die LΣnder k÷nnen auch bestimmen, da▀ Rechtsbehelfe keine
aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Ma▀nahmen
richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
º 188.
Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der
Kriegsopferfⁿrsorge, der Schwerbehindertenfⁿrsorge sowie der
Ausbildungsf÷rderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat
zusammengefa▀t werden. Gerichtskosten (Gebⁿhren und Auslagen)
werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben.
º 189.
(weggefallen)
º 190.
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen,
bleiben unberⁿhrt:
1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen
─nderungsgesetze,
2. das Gesetz ⁿber die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
fⁿr das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur
ErgΣnzung des Gesetzes ⁿber die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes fⁿr das Versicherungs- und Bausparwesen
vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501),
3. (aufgehoben)
4. das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 591),
5. das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 477),
6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 1066),
7. das KriegsgefangenenentschΣdigungsgesetz (KgfEG) in der
Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),
8. º 13 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936
(Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom
18.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die Vorschriften
ⁿber das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.
º 191.
(1) (─nderungsvorschrift)
(2) º 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberⁿhrt.
º 192.
(─nderungsvorschrift)
º 193.
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt
eine dem Oberverwaltungsgericht ⁿbertragene ZustΣndigkeit zur
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes
bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberⁿhrt.
º 194.
(gegenstandslos)
º 195.
(Inkrafttreten, Aufhebungs-, ─nderungs- und zeitlich ⁿberholte
Vorschriften)