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1996-02-14
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2,928 lines
Gesetz ⁿber den Versicherungsvertrag (VVG)
Erster Abschnitt. Vorschriften fⁿr sΣmtliche
Versicherungszweige
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
º 1.
(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Verm÷gensschaden
nach Ma▀gabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der
Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen
Arten der Personenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den
vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die
sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte PrΣmie zu
entrichten. Als PrΣmien im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu
entrichtenden BeitrΣge.
º 2.
(1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, da▀ sie
in einem vor der Schlie▀ung des Vertrags liegenden Zeitpunkt
beginnt.
(2) Wei▀ in diesem Falle der Versicherer bei der Schlie▀ung des
Vertrags, da▀ die M÷glichkeit des Eintritts des
Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so steht ihm ein
Anspruch auf die PrΣmie nicht zu. Wei▀ der Versicherungsnehmer
bei der Schlie▀ung des Vertrags, da▀ der Versicherungsfall
schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebⁿhrt,
sofern er nicht bei der Schlie▀ung von dem Eintritt des
Versicherungsfalls Kenntnis hatte, die PrΣmie bis zum Schlu▀
der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(3) Wird der Vertrag durch einen BevollmΣchtigten oder einen
Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den
FΣllen des Absatzes 2 nicht nur die Kenntnis des Vertreters,
sondern auch die des Vertretenen in Betracht.
º 3.
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm
unterzeichnete Urkunde ⁿber den Versicherungsvertrag
(Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhΣndigen.
Eine Nachbildung der eigenhΣndigen Unterschrift genⁿgt.
(2) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder
vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer
die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der
Versicherungsschein der KraftloserklΣrung, so ist der
Versicherer erst nach der KraftloserklΣrung zur Ausstellung
verpflichtet.
(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der
ErklΣrungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben
hat. Der Versicherer hat ihn bei der AushΣndigung des
Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Bedarf der Versicherungsnehmer der Abschriften fⁿr die Vornahme
von Handlungen gegenⁿber dem Versicherer, die an eine bestimmte
Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon frⁿher vom
Versicherer ausgehΣndigt worden, so ist der Lauf der Frist von
der Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften
gehemmt.
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der
Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschie▀en.
(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des
Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen,
so ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers
und der Niederlassung, ⁿber die der Vertrag abgeschlossen
worden ist, anzugeben.
º 4.
(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt,
so treten die in º 808 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten
Wirkungen ein.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, da▀ der Versicherer nur gegen
Rⁿckgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genⁿgt,
wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rⁿckgabe
au▀erstande zu sein, das ÷ffentlich beglaubigte Anerkenntnis,
da▀ die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn der Versicherungsschein der KraftloserklΣrung
unterliegt.
º 5.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag
oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung
als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich
widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer bei AushΣndigung des
Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, da▀ Abweichungen
als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins
schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere
schriftliche Mitteilung oder durch einen auffΣlligen Vermerk in
dem Versicherungsschein, der aus dem ⁿbrigen Inhalt des
Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die
einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht
entsprochen, so ist die Abweichung fⁿr den Versicherungsnehmer
unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit
als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer
darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist
unwirksam.
º 5a.
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei
Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht ⁿbergeben
oder eine Verbraucherinformation nach º 10a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag
auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der
Versicherungsbedingungen und der weiteren fⁿr den
Vertragsinhalt ma▀geblichen Verbraucherinformation als
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von
vierzehn Tagen nach ▄berlassung der Unterlagen schriftlich
widerspricht. Satz 1 ist nicht auf VersicherungsvertrΣge bei
Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen
Regelungen beruhen. º 5 bleibt unberⁿhrt.
(2) Per Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem
Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen
nach Absatz 1 vollstΣndig vorliegen und der Versicherungsnehmer
bei AushΣndigung des Versicherungsscheins schriftlich, in
drucktechnisch deutlicher Form ⁿber das Widerspruchsrecht, den
Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis ⁿber
den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung
der Frist genⁿgt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch
ein Jahr nach Zahlung der ersten PrΣmie.
(3) GewΣhr der Versicherer auf besonderen Antrag des
Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann
der Verzicht auf ▄berlassung der Versicherungsbedingungen und
der Verbraucherinformation bei Vertragsschlu▀ vereinbart
werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf
Anforderung, spΣtestens mit dem Versicherungsschein zu
ⁿberlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen
Versicherungsschutz gewΣhrt, hat der Versicherungsnehmer
insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
º 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, da▀ bei Verletzung einer
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherer gegenⁿber zu erfⁿllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, es
sei denn, da▀ die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kⁿndigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so
kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht
berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem
Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhⁿtung einer Gefahrerh÷hung dem Versicherer gegenⁿber zu
erfⁿllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
Einflu▀ auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit fⁿr den Fall vereinbart, da▀ eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenⁿber zu erfⁿllen ist,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober FahrlΣssigkeit
beruht. Bei grobfahrlΣssiger Verletzung bleibt der Versicherer
zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einflu▀
weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rⁿcktritt berechtigt sein
soll, ist unwirksam.
(5) (aufgehoben)
º 7.
(1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten
oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt,
so beginnt die Versicherung am Mittag des Tages, an welchem der
Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag des letzten
Tages der Frist.
(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine
Anwendung.
º 8.
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein VersicherungsverhΣltnis
als stillschweigend verlΣngert gilt, wenn es nicht vor dem
Ablauf der Vertragszeit gekⁿndigt wird, ist insoweit nichtig,
als sich die jedesmalige VerlΣngerung auf mehr als ein Jahr
erstrecken soll.
(2) Ist ein VersicherungsverhΣltnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen (dauerne Versicherung), so kann es von beiden
Teilen nur fⁿr den Schlu▀ der laufenden Versicherungsperiode
gekⁿndigt werden. Die Kⁿndigungsfrist mu▀ fⁿr beide Teile
gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr
als drei Monate betragen. Auf das Kⁿndigungsrecht k÷nnen die
Parteien in gegenseitigem EinverstΣndnis bis zur Dauer von zwei
Jahren verzichten.
(3) Ein VersicherungsverhΣltnis, das fⁿr eine Dauer von mehr
als fⁿnf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des
fⁿnften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekⁿndigt werden. Satz 1 gilt
nicht fⁿr die Lebens- und Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein
VersicherungsverhΣltnis mit einer lΣngeren Laufzeit als einem
Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb
einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des
Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschlu▀ gerichtete
WillenserklΣrung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist
genⁿgt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist
beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer ⁿber sein Widerrufsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestΣtigt
hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht
einen Monat nach Zahlung der ersten PrΣmie. Das Widerrufsrecht
besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewΣhrt
oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags fⁿr die
bereits ausgeⁿbte gewerbliche oder selbstΣndige berufliche
TΣtigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer
innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschlu▀ des
Vertrages vom Vertrag zurⁿcktreten. Zur Wahrung der Frist
genⁿgt die rechtzeitige Absendung der RⁿcktrittserklΣrung. Die
Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer ⁿber sein Rⁿcktrittsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestΣtigt
hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rⁿcktrittsrecht
einen Monat nach Zahlung der ersten PrΣmie. Die SΣtze 1 bis 4
finden keine Anwendung auf VersicherungsverhΣltnisse bei
Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen
beruhen.
(6) Die AbsΣtze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der
Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach º 5a hat.
º 9.
Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls
nicht die PrΣmie nach kⁿrzeren Zeitabschnitten bemessen ist,
der Zeitraum eines Jahres.
º 10.
(1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geΣndert, die
─nderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genⁿgt fⁿr
eine WillenserklΣrung, die dem Versicherungsnehmer gegenⁿber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die
ErklΣrung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne
die WohnungsΣnderung bei regelmΣ▀iger Bef÷rderung dem
Versicherungsnehmer zugegangen sein wⁿrde.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem
Gewerbebetrieb genommen, so finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Absatzes 1
entsprechende Anwendung.
º 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung des Versicherers n÷tigen Erhebungen fΣllig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, so kann der
Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung
Abschlagszahlungen in H÷he des Betrages verlangen, den der
Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der
Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der
Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist
unwirksam.
º 12.
(1) Die Ansprⁿche aus dem Versicherungsvertrag verjΣhren in
zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fⁿnf Jahren. Die
VerjΣhrung beginnt mit dem Schlu▀ des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem
Versicherer angemeldet worden, so ist die VerjΣhrung bis zum
Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von
sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenⁿber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
º 13.
Wird ⁿber das Verm÷gen des Versicherers der Konkurs er÷ffnet,
so endigt das VersicherungsverhΣltnis mit dem Ablauf eines
Monats seit der Er÷ffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es
der Konkursmasse gegenⁿber wirksam. Soweit das
Versicherungsaufsichtsgesetz besondere Vorschriften ⁿber die
Wirkungen der Konkurser÷ffnung enthΣlt, bewendet es bei diesen
Vorschriften.
º 14.
(1) Der Versicherer kann sich fⁿr den Fall der Er÷ffnung des
Konkurses oder des Vergleichsverfahrens ⁿber das Verm÷gen des
Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das
VersicherungsverhΣltnis mit einer Frist von einem Monat zu
kⁿndigen.
(2) Das gleiche gilt fⁿr den Fall, da▀ die Zwangsverwaltung des
versicherten Grundstⁿcks angeordnet wird.
º 15.
Soweit sich die Versicherung auf unpfΣndbare Sachen bezieht,
kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche GlΣubiger
des Versicherungsnehmers ⁿbertragen werden, die diesem zum
Ersatz der zerst÷rten oder beschΣdigten Sachen andere Sachen
geliefert haben.
º 15a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des º
3 Abs. 3 und 5, º 5 Abs. 1 bis 3, º 5a, º 6 Abs. 1 bis 3, º 8
Abs. 2 bis 5, º 11 Abs. 2, ºº 12, 14 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerh÷hung
º 16.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlie▀ung des Vertrags
alle ihm bekannten UmstΣnde, die fⁿr die ▄bernahme der Gefahr
erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die
GefahrumstΣnde, die geeignet sind, auf den Entschlu▀ des
Versicherers, den Vertrag ⁿberhaupt oder zu dem vereinbarten
Inhalt abzuschlie▀en, einen Einflu▀ auszuⁿben. Ein Umstand,
nach welchem der Versicherer ausdrⁿcklich und schriftlich
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen
Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag
zurⁿcktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines
erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
entzogen hat.
(3) Der Rⁿcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
º 17.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann
zurⁿcktreten, wenn ⁿber einen erheblichen Umstand eine
unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rⁿcktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit
dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden
des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
º 18.
(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die GefahrumstΣnde an Hand
schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener
Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrⁿcklich
gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung
zurⁿcktreten.
º 19.
Wird der Vertrag von einem BevollmΣchtigten oder von einem
Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt fⁿr das
Rⁿcktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die
Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, da▀ die Anzeige eines
erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder
unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fΣllt.
º 20.
(1) Der Rⁿcktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rⁿcktritt erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Versicherungsnehmer. Im Fall des Rⁿcktritts sind, soweit dieses
Gesetz nicht in Ansehung der PrΣmie ein anderes bestimmt, beide
Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen
zurⁿckzugewΣhren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs
an zu verzinsen.
º 21.
Tritt der Versicherer zurⁿck, nachdem der Versicherungsfall
eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung
gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einflu▀ auf den Eintritt
des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des
Versicherers gehabt hat.
º 22.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
TΣuschung ⁿber GefahrumstΣnde anzufechten, bleibt unberⁿhrt.
º 23.
(1) Nach dem Abschlu▀ des Vertrags darf der Versicherungsnehmer
nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erh÷hung der
Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, da▀ durch
eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene
oder gestattete ─nderung die Gefahr erh÷ht ist, so hat er dem
Versicherer unverzⁿglich Anzeige zu machen.
º 24.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des º 23
Abs. 1, so kann der Versicherer das VersicherungsverhΣltnis
ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist kⁿndigen. Beruht die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kⁿndigung erst mit
dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
(2) Das Kⁿndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeⁿbt wird, in welchem der
Versicherer von der Erh÷hung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erh÷hung
bestanden hat.
º 25.
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift
des º 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsfall nach der Erh÷hung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in
diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die
in º 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzⁿglich gemacht
wird und der Versicherungsfall spΣter als einen Monat nach dem
Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hΣtte zugehen
mⁿssen, eintritt, es sei denn, da▀ ihm in diesem Zeitpunkt die
Erh÷hung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch
dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist fⁿr die Kⁿndigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kⁿndigung nicht erfolgt ist oder wenn die
Erh÷hung der Gefahr keinen Einflu▀ auf den Eintritt des
Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des
Versicherers gehabt hat.
º 26.
Die Vorschriften der ºº 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn
der Versicherungsnehmer zu der Erh÷hung der Gefahr durch das
Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, fⁿr welches
der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit
veranla▀t wird.
º 27.
(1) Tritt nach dem Abschlu▀ des Vertrags eine Erh÷hung der
Gefahr unabhΣngig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein,
so ist der Versicherer berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis
unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von einem Monat zu
kⁿndigen. Die Vorschriften des º 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erh÷hung der
Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzⁿglich Anzeige
zu machen.
º 28.
(1) Wird die in º 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzⁿglich gemacht, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
spΣter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
die Anzeige dem Versicherer hΣtte zugehen mⁿssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
ihm die Erh÷hung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in
welchem ihm die Anzeige hΣtte zugehen mⁿssen. Das gleiche gilt,
wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
fⁿr die Kⁿndigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kⁿndigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erh÷hung der Gefahr
keinen Einflu▀ auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf
den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
º 29.
Eine unerhebliche Erh÷hung der Gefahr kommt nicht in Betracht.
Eine Gefahrerh÷hung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
nach den UmstΣnden als vereinbart anzusehen ist, da▀ das
VersicherungsverhΣltnis durch die Gefahrerh÷hung nicht berⁿhrt
werden soll.
º 29a.
Die Vorschriften der ºº 23 bis 29 finden auch Anwendung auf
eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerh÷hung, die dem
Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
º 30.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer
nach den Vorschriften dieses Titels zum Rⁿcktritt oder zur
Kⁿndigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils der
GegenstΣnde oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rⁿcktritts oder
der Kⁿndigung fⁿr den ⁿbrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
da▀ fⁿr diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben wⁿrde.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rⁿcktritts oder der
Kⁿndigung in Ansehung eines Teiles der GegenstΣnde oder
Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt,
das VersicherungsverhΣltnis in Ansehung des ⁿbrigen Teiles zu
kⁿndigen; die Kⁿndigung kann nicht fⁿr einen spΣteren Zeitpunkt
als den Schlu▀ der Versicherungsperiode geschehen, in welcher
der Rⁿcktritt des Versicherers oder seine Kⁿndigung wirksam
wird.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der GegenstΣnde oder
Personen, auf welche sich die Versicherung bezieht, die
Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen einer
Verletzung der Vorschriften ⁿber die Gefahrerh÷hung von der
Verpflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die
Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
º 31.
Erh÷ht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die
PrΣmie, ohne da▀ sich der Umfang des Versicherungsschutzes
Σndert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frⁿhestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erh÷hung, das VersicherungsverhΣltnis kⁿndigen.
º 32.
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer
bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder zum Zweck der Verhⁿtung einer Gefahrerh÷hung ⁿbernimmt,
wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berⁿhrt.
º 33.
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der
Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis
erlangt, dem Versicherer unverzⁿglich Anzeige zu machen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur
Anzeige des Versicherungsfalls nicht genⁿgt wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem
Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
º 34.
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, da▀ der Versicherungsnehmer jede
Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist.
(2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die
Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
werden kann.
º 34a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der ºº
16 bis 29a, des º 31 und des º 34 Abs. 2 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen. Jedoch kann fⁿr die dem Versicherungsnehmer
obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.
Dritter Titel. PrΣmie
º 35.
Der Versicherungsnehmer hat die PrΣmie und, wenn laufende
PrΣmien bedungen sind, die erste PrΣmie sofort nach dem
Abschlu▀ des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen
AushΣndigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei
denn, da▀ die Ausstellung eines Versicherungsscheins
ausgeschlossen ist.
º 35a.
(1) FΣllige PrΣmien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags
gebⁿhrende Zahlungen mu▀ der Versicherer vom Versicherten bei
der Versicherung fⁿr fremde Rechnung, ferner vom
Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des
Versicherers erworben hat, sowie vom PfandglΣubiger auch dann
annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechts
die Zahlung zurⁿckweisen k÷nnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch
wegen der BetrΣge und ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die
der PfandglΣubiger zur Entrichtung von PrΣmien oder sonstigen
dem Versicherer auf Grund des Vertrags gebⁿhrenden Zahlungen
verwendet hat.
º 35b.
Der Versicherer kann den Betrag einer fΣlligen PrΣmienforderung
oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung
von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung in Abzug
bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem
Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.
º 36.
(1) Leistungsort fⁿr die Entrichtung der PrΣmie ist der
jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der
Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine
Kosten die PrΣmie dem Versicherer zu ⁿbermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem
Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
º 37.
Ist die PrΣmie regelmΣ▀ig bei dem Versicherungsnehmer
eingezogen worden, so ist dieser zur ▄bermittlung der PrΣmie
erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, da▀ die
\bermittlung verlangt werde.
º 38.
(1) Wird die erste oder einmalige PrΣmie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurⁿckzutreten. Es gilt
als Rⁿcktritt, wenn der Anspruch auf die PrΣmie nicht innerhalb
von drei Monaten vom FΣlligkeitstage an gerichtlich geltend
gemacht wird.
(2) Ist die PrΣmie zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
º 39.
(1) Wird eine FolgeprΣmie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen; zur Unterzeichnung genⁿgt eine Nachbildung der
eigenhΣndigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach den AbsΣtzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser
Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein
und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der
Zahlung der PrΣmie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das
VersicherungsverhΣltnis ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist
kⁿndigen. Die Kⁿndigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, da▀ sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kⁿndigung ausdrⁿcklich hinzuweisen.
Die Wirkungen der Kⁿndigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kⁿndigung
oder, falls die Kⁿndigung mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den AbsΣtzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen
davon abhΣngen, da▀ Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden
sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die H÷he der
Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
º 40.
(1) Wird das VersicherungsverhΣltnis wegen Verletzung einer
Obliegenheit oder wegen Gefahrerh÷hung auf Grund der
Vorschriften des zweiten Titels durch Kⁿndigung oder Rⁿcktritt
aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den
Versicherer angefochten, so gebⁿhrt dem Versicherer gleichwohl
die PrΣmie bis zum Schlu▀ der Versicherungsperiode, in der er
von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerh÷hung oder
von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die
Kⁿndigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam,
so gebⁿhrt ihm die PrΣmie bis zur Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses.
(2) Wird das VersicherungsverhΣltnis wegen nicht rechtzeitiger
Zahlung der PrΣmie nach º 39 gekⁿndigt, so gebⁿhrt dem
Versicherer die PrΣmie bis zur Beendigung der laufenden
Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach º 38 Abs. 1
zurⁿck, so kann er nur eine angemessene GeschΣftsgebⁿhr
verlangen.
(3) Endigt das VersicherungsverhΣltnis nach º 13 oder wird es
vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach º 14
gekⁿndigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit
nach der Beendigung des VersicherungsverhΣltnisses entfallenden
Teil der PrΣmie unter Abzug der fⁿr diese Zeit aufgewendeten
Kosten zurⁿckfordern.
º 41.
(1) Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schlie▀ung des
Vertrags obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das
Rⁿcktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem
andern Teil ein Verschulden nicht zur Last fΣllt, so kann der
Versicherer, falls mit Rⁿcksicht auf die h÷here Gefahr eine
h÷here PrΣmie angemessen ist, von dem Beginn der laufenden
Versicherungsperiode an die h÷here PrΣmie verlangen. Das
gleiche gilt, wenn bei der Schlie▀ung des Vertrags ein fⁿr die
▄bernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht
angezeigt worden ist, weil er dem andern Teil nicht bekannt
war.
(2) Wird die h÷here Gefahr nach den fⁿr den GeschΣftsbetrieb
des Versicherers ma▀gebenden GrundsΣtzen auch gegen eine h÷here
PrΣmie nicht ⁿbernommen, so kann der Versicherer das
VersicherungsverhΣltnis unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist
von einem Monat kⁿndigen. º 40 Abs. 1 gilt sinngemΣ▀.
(3) Der Anspruch auf die h÷here PrΣmie erlischt, wenn er nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht
wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis
erlangt. Das gleiche gilt von dem Kⁿndigungsrecht, wenn es
nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgeⁿbt wird.
º 41a.
(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erh÷hender UmstΣnde eine
h÷here PrΣmie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn
diese UmstΣnde in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Antrags oder nach Abschlu▀ des Vertrags wegfallen oder ihre
Bedeutung verlieren, verlangen, da▀ die PrΣmie fⁿr die
kⁿnftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der h÷heren PrΣmie
durch irrtⁿmliche Angaben des Versicherungsnehmers ⁿber einen
solchen Umstand veranla▀t worden ist.
º 42.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der ºº
37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Vierter Titel. Versicherungsagenten
º 43.
Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der
Vermittlung von VersicherungsgeschΣften betraut ist, als
bevollmΣchtigt, in dem Versicherungszweig, fⁿr den er bestellt
ist,
1. AntrΣge auf Schlie▀ung, VerlΣngerung oder ─nderung eines
Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher AntrΣge
entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche wΣhrend der Versicherung zu machen
sind, sowie Kⁿndigungs- und RⁿcktrittserklΣrungen oder sonstige
das VersicherungsverhΣltnis betreffende ErklΣrungen von dem
Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine
oder VerlΣngerungsscheine auszuhΣndigen;
4. PrΣmien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich
im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten PrΣmienrechnung
befindet; zur Unterzeichnung genⁿgt eine Nachbildung der
eigenhΣndigen Unterschrift.
º 44.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des
Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines
nur mit der Vermittlung von VersicherungsgeschΣften betrauten
Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
º 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschlu▀ von
VersicherungsvertrΣgen bevollmΣchtigt, so ist er auch befugt,
die ─nderung oder VerlΣngerung solcher VertrΣge zu vereinbaren
sowie Kⁿndigungs- und RⁿcktrittserklΣrungen abzugeben.
º 46.
Ist der Versicherungsagent ausdrⁿcklich fⁿr einen bestimmten
Bezirk bestellt, so beschrΣnkt sich seine Vertretungsmacht auf
GeschΣfte und Rechtshandlungen, welche sich auf
VersicherungsvertrΣge ⁿber die in dem Bezirk befindlichen
Sachen oder mit den im Bezirk gew÷hnlich sich aufhaltenden
Personen beziehen. In Ansehung der von ihm vermittelten oder
abgeschlossenen VertrΣge bleibt der Agent ohne Rⁿcksicht auf
diese BeschrΣnkung zur Vornahme von GeschΣften und
Rechtshandlungen ermΣchtigt.
º 47.
Eine BeschrΣnkung der dem Versicherungsagenten nach den
Vorschriften der ºº 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht
braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
er die BeschrΣnkung bei der Vornahme des GeschΣfts oder der
Rechtshandlung kannte oder infolge grober FahrlΣssigkeit nicht
kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der
Versicherer nicht berufen.
º 48.
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder
abgeschlossen, so ist fⁿr Klagen, die aus dem
VersicherungsverhΣltnis gegen den Versicherer erhoben werden,
das Gericht des Ortes zustΣndig, wo der Agent zur Zeit der
Vermittlung oder Schlie▀ung seine gewerbliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen
Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begrⁿndete ZustΣndigkeit kann durch
Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung
Erster Titel. Vorschriften fⁿr die gesamte Schadensversicherung
I. Inhalt des Vertrags
º 49.
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
º 50.
Der Versicherer haftet nur bis zur H÷he der Versicherungssumme.
º 51.
(1) Ergibt sich, da▀ die Versicherungssumme den Wert des
versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
ⁿbersteigt, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, da▀ zur Beseitigung der
▄berversicherung die Versicherungssumme, unter
verhΣltnismΣ▀iger Minderung der PrΣmie mit sofortiger Wirkung,
herabgesetzt wird.
(2) Ist die ▄berversicherung durch ein Kriegsereignis oder
durch eine beh÷rdliche Ma▀nahme aus Anla▀ eines Krieges
verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges,
so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit
Wirkung vom Eintritt der ▄berversicherung ab stellen.
(3) Schlie▀t der Versicherungsnehmer den Vertrag in der
Absicht, sich aus der ▄berversicherung einen rechtswidrigen
Verm÷gensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig;
dem Versicherer gebⁿhrt, sofern er nicht bei der Schlie▀ung des
Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die PrΣmie bis zum
Schlu▀ der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis
erlangt.
º 52.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit
sich nicht aus den UmstΣnden ein anderes ergibt, der Wert der
Sache als Versicherungswert.
º 53.
Die Versicherung umfa▀t den durch den Eintritt des
Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.
º 54.
Ist die Versicherung fⁿr einen Inbegriff von Sachen genommen,
so umfa▀t sie die jeweils zu dem Inbegriff geh÷rigen Sachen.
º 55.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme h÷her ist
als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
º 56.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
(Unterversicherung), so haftet der Versicherer fⁿr den Schaden
nur nach dem VerhΣltnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
º 57.
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen
bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch
als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, da▀ sie den
wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich
ⁿbersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe,
so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich
ⁿbersetzt ist, fⁿr den Schaden nur nach dem VerhΣltnis der
Versicherungssumme zur Taxe.
º 58.
(1) Wer fⁿr ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der
anderen Versicherung unverzⁿglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die
andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die
Versicherungssumme anzugeben.
º 59.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern versichert und ⁿbersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder ⁿbersteigt aus anderen
Grⁿnden die Summe der EntschΣdigungen, die von jedem einzelnen
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen
wΣren, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, da▀
dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer fⁿr den Betrag
haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der
Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag
des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im VerhΣltnis zueinander zu Anteilen
nach Ma▀gabe der BetrΣge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem
Versicherungsnehmer gegenⁿber vertragsmΣ▀ig obliegt. Findet auf
eine der Versicherungen auslΣndisches Recht Anwendung, so kann
der Versicherer, fⁿr den das auslΣndische Recht gilt, gegen den
anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
machen, wenn er selbst nach dem fⁿr ihn ma▀gebenden Recht zur
Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der
Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Verm÷gensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebⁿhrt, sofern
er nicht bei der Schlie▀ung des Vertrags von der Nichtigkeit
Kenntnis hatte, die PrΣmie bis zum Schlu▀ der
Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
º 60.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die
Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er
verlangen, da▀ der spΣter geschlossene Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme unter verhΣltnismΣ▀iger Minderung der
PrΣmie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frⁿhere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch
entstanden ist, da▀ nach Abschlu▀ der mehreren Versicherungen
der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle
die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen
der Versicherer geschlossen worden, so kann der
Versicherungsnehmer nur verhΣltnismΣ▀ige Herabsetzung der
Versicherungssummen und PrΣmien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf
der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das
Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen,
erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzⁿglich
geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis
erlangt hat.
º 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsΣtzlich
oder durch grobe FahrlΣssigkeit herbeifⁿhrt.
º 62.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt
des Versicherungsfalls nach M÷glichkeit fⁿr die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die UmstΣnde es
gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere
Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende
Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem
pflichtmΣ▀igem Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, da▀ die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober FahrlΣssigkeit beruht. Bei grobfahrlΣssiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als
der Umfang des Schadens auch bei geh÷riger Erfⁿllung der
Obliegenheiten nicht geringer gewesen wΣre.
º 63.
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemΣ▀ º 62 macht,
fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur
Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den UmstΣnden nach fⁿr
geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die in
GemΣ▀heit der von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind,
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der ⁿbrigen
EntschΣdigung die Versicherungssumme ⁿbersteigen. Er hat den
fⁿr die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschie▀en.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach
dem in den ºº 56, 57 bezeichneten VerhΣltnis zu erstatten.
º 64.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
Anspruchs aus der Versicherung oder die H÷he des Schadens durch
SachverstΣndige festgestellt werden, so ist die getroffene
Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung
erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die
SachverstΣndigen die Feststellung nicht treffen k÷nnen oder
wollen oder sie verz÷gern.
(2) Sind nach dem Vertrag die SachverstΣndigen durch das
Gericht zu ernennen, so ist fⁿr die Ernennung das Amtsgericht
zustΣndig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch
eine ausdrⁿckliche Vereinbarung der Beteiligten kann die
ZustΣndigkeit eines anderen Amtsgerichts begrⁿndet werden. Eine
Anfechtung der Verfⁿgung, durch welche dem Antrag auf Ernennung
der SachverstΣndigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des
Absatzes 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
º 65.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der
Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und
Feststellung des Schadens nicht durch einen BevollmΣchtigten
vertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen.
º 66.
(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung
und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen,
dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre
Aufwendung den UmstΣnden nach geboten war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die
Zuziehung eines SachverstΣndigen oder eines Beistandes
entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn,
da▀ der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung
verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur
Last fallenden Kosten nur nach dem in den ºº 56, 57
bezeichneten VerhΣltnis zu erstatten.
º 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den
Versicherer ⁿber, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein
zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der
Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus
dem Anspruch oder dem Recht hΣtte Ersatz erlangen k÷nnen.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen einen mit ihm in hΣuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangeh÷rigen, so ist der ▄bergang ausgeschlossen; der
Anspruch geht jedoch ⁿber, wenn der Angeh÷rige den Schaden
vorsΣtzlich verursacht hat.
º 68.
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der
Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung fⁿr ein
kⁿnftiges Unternehmen oder sonst fⁿr ein kⁿnftiges Interesse
genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der
PrΣmie frei; der Versicherer kann eine angemessene
GeschΣftsgebⁿhr verlangen.
(2) FΣllt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, so gebⁿhrt dem Versicherer die PrΣmie, die er
hΣtte erheben k÷nnen, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wΣre, in welchem der Versicherer von
dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) FΣllt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
beh÷rdliche Ma▀nahme aus Anla▀ eines Krieges weg oder ist der
Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
so gebⁿhrt dem Versicherer nur der Teil der PrΣmie, welcher der
Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) FΣllt das versicherte Interesse weg, weil der
Versicherungsfall eingetreten ist, so gebⁿhrt dem Versicherer
die PrΣmie fⁿr die laufende Versicherungsperiode.
º 68a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des º
51 Abs. 1, 2 und der ºº 62, 67, 68 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
II. VerΣu▀erung der versicherten Sache
º 69.
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer
verΣu▀ert, so tritt an Stelle des VerΣu▀erers der Erwerber in
die wΣhrend der Dauer seines Eigentums aus dem
VersicherungsverhΣltnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
(2) Fⁿr die PrΣmie, welche auf die zur Zeit des Eintritts
laufende Versicherungsperiode entfΣllt, haften der VerΣu▀erer
und der Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das
VersicherungsverhΣltnis gegen ihn begrⁿndeten Forderungen die
VerΣu▀erung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von
ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der ºº 406 bis 408 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
º 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
VersicherungsverhΣltnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kⁿndigen. Das Kⁿndigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
an ausⁿbt, in welchem er von der VerΣu▀erung Kenntnis erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis zu
kⁿndigen; die Kⁿndigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schlu▀ der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kⁿndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb ausgeⁿbt wird; hatte der Erwerber von der
Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kⁿndigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in
welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das VersicherungsverhΣltnis auf Grund dieser
Vorschriften gekⁿndigt, so hat der VerΣu▀erer dem Versicherer
die PrΣmie zu zahlen, jedoch nicht ⁿber die zur Zeit der
Beendigung des VersicherungsverhΣltnisses laufende
Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers fⁿr die
PrΣmie findet in diesen FΣllen nicht statt.
º 71.
(1) Die VerΣu▀erung ist dem Versicherer unverzⁿglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von
dem VerΣu▀erer unverzⁿglich gemacht, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
spΣter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
die Anzeige dem Versicherer hΣtte zugehen mⁿssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
bestehen, wenn ihm die VerΣu▀erung in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige hΣtte zugehen mⁿssen. Das
gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist fⁿr die Kⁿndigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kⁿndigung nicht erfolgt ist.
º 72.
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von
den Vorschriften der ºº 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Jedoch kann fⁿr die Kⁿndigung, zu der nach º 70 Abs. 2 der
Erwerber berechtigt ist, sowie fⁿr die Anzeige der VerΣu▀erung
die schriftliche Form bedungen werden.
º 73.
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die
Vorschriften der ºº 69 bis 72 entsprechende Anwendung.
III. Versicherung fⁿr fremde Rechnung
º 74.
(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag
mit dem Versicherer schlie▀t, im eigenen Namen fⁿr einen
anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten,
genommen werden (Versicherung fⁿr fremde Rechnung).
(2) Wird die Versicherung fⁿr einen anderen genommen, so ist,
auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, da▀
der Vertragschlie▀ende nicht als Vertreter, sondern im eigenen
Namen fⁿr fremde Rechnung handelt.
º 75.
(1) Bei der Versicherung fⁿr fremde Rechnung stehen die Rechte
aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die
AushΣndigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der
Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des
Versicherungsnehmers ⁿber seine Rechte nur verfⁿgen und diese
Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines
Versicherungsscheins ist.
º 76.
(1) Der Versicherungsnehmer kann ⁿber die Rechte, welche dem
Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen
Namen verfⁿgen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
Annahme der Zahlung sowie zur ▄bertragung der Rechte des
Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer
nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenⁿber nachweist, da▀ der
Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
º 77.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem
Versicherten oder, falls ⁿber das Verm÷gen des Versicherten der
Konkurs er÷ffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein
auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in
bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprⁿche
befriedigt ist. Er kann sich fⁿr diese Ansprⁿche aus der
EntschΣdigungsforderung gegen den Versicherer und nach der
Einziehung der Forderung aus der EntschΣdigungssumme vor dem
Versicherten und dessen GlΣubigern befriedigen.
º 78.
(aufgehoben)
º 79.
(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis
und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung fⁿr fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in
Betracht.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
tunlich war.
(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und bei der Schlie▀ung den Mangel des
Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
Einwand, da▀ der Vertrag ohne Wissen des Versicherten
geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
º 80.
(1) Ergibt sich aus den UmstΣnden nicht, da▀ die Versicherung
fⁿr einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als fⁿr
eigene Rechnung genommen.
(2) Ist die Versicherung fⁿr Rechnung "wen es angeht" genommen
oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, da▀ unbestimmt
gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse
versichert ist, so kommen die Vorschriften der ºº 75 bis 79 zur
Anwendung, wenn sich ergibt, da▀ fremdes Interesse versichert
ist.
Zweiter Titel. Feuerversicherung
º 81.
(1) Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer
gemachter Antrag auf Schlie▀ung, VerlΣngerung oder ─nderung des
Vertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die
Vorschriften des º 149 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bleiben
unberⁿhrt.
(2) Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die
Frist mit der Absendung des Antrags.
(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der
Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte
Frist gesetzt werden.
º 82.
Der Versicherer haftet fⁿr den durch Brand, Explosion oder
Blitzschlag entstehenden Schaden.
º 83.
(1) Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die
Zerst÷rung oder die BeschΣdigung der versicherten Sachen
entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerst÷rung oder
die BeschΣdigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die
unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer
hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brand durch
L÷schen, Niederreissen oder AusrΣumen verursacht wird; das
gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, da▀
versicherte Sachen bei dem Brand abhanden kommen.
(2) Auf die Haftung des Versicherers fⁿr den durch Explosion
oder Blitzschlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften
entsprechende Anwendung.
º 84.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion
durch ein Erdbeben oder durch Ma▀regeln verursacht wird, die im
Kriege oder nach ErklΣrung des Kriegszustandes von einem
militΣrischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
º 85.
Ist die Versicherung fⁿr einen Inbegriff von Sachen genommen,
so erstreckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des
Versicherungsnehmers geh÷renden sowie der in einem
DienstverhΣltnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese
Personen in hΣuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
leben oder an dem Ort, fⁿr den die Versicherung gilt, ihren
Beruf ausⁿben. Die Versicherung gilt insoweit als fⁿr fremde
Rechnung genommen.
º 86.
Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen
GebrauchsgegenstΣnden, bei ArbeitsgerΣtschaften und Maschinen
derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen gleicher
Art anzuschaffen, unter billiger Berⁿcksichtigung des aus dem
Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.
º 87.
Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe
vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte
Interesse zur Zeit der Schlie▀ung des Vertrags hat, es sei
denn, da▀ sie den wirklichen Versicherungswert in diesem
Zeitpunkt erheblich ⁿbersteigt. Eine Vereinbarung, nach welcher
die Taxe als der Wert gelten soll, den das versicherte
Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat,
ist nichtig.
º 88.
Als Versicherungswert gilt bei GebΣuden der ortsⁿbliche Bauwert
unter Abzug eines dem Zustand des GebΣudes, insbesondere dem
Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags.
º 89.
(1) Bei der Versicherung des durch den Eintritt des
Versicherungsfalls entgehenden Gewinns kann eine Taxe nicht
vereinbart werden.
(2) Bestimmungen ⁿber die Berechnung des entgehenden Gewinns
k÷nnen mit Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde in den
Versicherungsbedingungen getroffen werden. ▄bersteigt das
Ergebnis der Berechnung den der wirklichen Sachlage
entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer nur diesen Betrag
zu ersetzen.
º 90.
(1) Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer
fⁿr entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer fⁿr
sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von
der anderen Versicherung unverzⁿglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die
andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die
Versicherungssumme anzugeben.
º 91.
Bei der GebΣudeversicherung mu▀ die im Falle einer nicht
rechtzeitigen Zahlung der PrΣmie nach º 39 zu bestimmende
Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
º 92.
(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genⁿgt,
wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige
wird die Frist gewahrt.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die
Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers
anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
º 93.
Bis zur Feststellung des an einem GebΣude entstehenden Schadens
darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
nur solche ─nderungen vornehmen, welche zur Erfⁿllung der ihm
nach º 62 obliegenden Pflicht oder im ÷ffentlichen Interesse
geboten sind.
º 94.
(1) Die EntschΣdigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert fⁿr das
Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Grⁿnden eine
weitergehende Zinspflicht besteht.
(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt,
solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die
Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.
º 95.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines
Versicherungsfalls fⁿr den durch einen spΣteren
Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur H÷he des
Restbetrags der Versicherungssumme. Fⁿr die kⁿnftigen
Versicherungsperioden gebⁿhrt ihm nur ein verhΣltnismΣ▀iger
Teil der PrΣmie.
º 96.
(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil
berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis zu kⁿndigen.
(2) Die Kⁿndigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschlu▀ der Verhandlungen ⁿber die EntschΣdigung zulΣssig. Der
Versicherer hat eine Kⁿndigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht fⁿr einen
spΣteren Zeitpunkt als den Schlu▀ der laufenden
Versicherungsperiode kⁿndigen.
(3) Kⁿndigt der Versicherungsnehmer, so gebⁿhrt dem Versicherer
gleichwohl die PrΣmie fⁿr die laufende Versicherungsperiode.
Kⁿndigt der Versicherer, so gilt das gleiche in Ansehung
desjenigen Teiles der PrΣmie, welcher auf den dem Schaden
entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfΣllt; von der
auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden PrΣmie
gebⁿhrt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
º 97.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur
verpflichtet, die EntschΣdigungssumme zur Wiederherstellung des
versicherten GebΣudes zu zahlen, so kann der
Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die
bestimmungsmΣ▀ige Verwendung des Geldes gesichert ist.
º 98.
Im Falle des º 97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers
auf die EntschΣdigungssumme vor der Wiederherstellung des
GebΣudes nur an den Erwerber des Grundstⁿcks oder an solche
GlΣubiger des Versicherungsnehmers ⁿbertragen werden, welche
Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des GebΣudes
ⁿbernommen oder bewirkt haben. Eine ▄bertragung an GlΣubiger
des Versicherungsnehmers, die bare Vorschⁿsse zur
Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die
Verwendung der Vorschⁿsse zur Wiederherstellung erfolgt.
º 99.
(1) Im Falle des º 97 ist eine Zahlung, welche ohne die
Sicherung der bestimmungsmΣ▀igen Verwendung des Geldes
geleistet wird, dem HypothekenglΣubiger gegenⁿber nur wirksam,
wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt
hat, da▀ ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem
Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die EntschΣdigungssumme nicht zu einer den
Versicherungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung
verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen
den HypothekenglΣubiger erst zahlen, wenn er oder der
Versicherungsnehmer die Absicht, von der bestimmungsmΣ▀igen
Verwendung abzuweichen, dem HypothekenglΣubiger angezeigt hat
und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(3) Der HypothekenglΣubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem
Versicherer gegenⁿber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird
der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
EntschΣdigungssumme fΣllig wird.
º 100.
Hat im Falle des º 97 der HypothekenglΣubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so ist eine Zahlung, welche ohne
die Sicherung der bestimmungsgemΣ▀en Verwendung des Geldes
geleistet wird, dem HypothekenglΣubiger gegenⁿber nur wirksam,
wenn dieser schriftlich der Zahlung zugestimmt hat.
º 101.
(1) Bei der GebΣudeversicherung hat der Versicherer einem
HypothekenglΣubiger, der seine Hypothek angemeldet hat,
unverzⁿglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn dem
Versicherungsnehmer fⁿr die Zahlung einer FolgeprΣmie eine
Frist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das
VersicherungsverhΣltnis nach dem Ablauf der Frist wegen
unterbliebener PrΣmienzahlung gekⁿndigt wird.
(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche nach Kenntnis von
dem Eintritt eines Versicherungsfalls dem HypothekenglΣubiger,
der seine Hypothek angemeldet hat, schriftlich Mitteilung zu
machen, es sei denn, da▀ der Schaden unbedeutend ist.
º 102.
(1) Ist bei der GebΣudeversicherung der Versicherer wegen des
Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur
Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung
gegenⁿber einem HypothekenglΣubiger bestehen. Das gleiche gilt,
wenn der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
von dem Vertrag zurⁿcktritt oder den Vertrag anficht.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Versicherer leistungsfrei ist, weil die PrΣmie nicht gezahlt
worden ist. Hat jedoch der HypothekenglΣubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so bleibt im Falle der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer FolgeprΣmie die Verpflichtung des
Versicherers gegenⁿber dem HypothekenglΣubiger bis zum Ablauf
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem dem
HypothekenglΣubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn
diese Mitteilung unterblieben ist, die Kⁿndigung mitgeteilt
worden ist.
º 103.
(1) Hat im Falle der GebΣudeversicherung ein
HypothekenglΣubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet,
so wirkt eine Kⁿndigung, ein Rⁿcktritt, ein Fristablauf oder
eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses zur Folge hat, gegenⁿber dem
HypothekenglΣubiger erst mit dem Ablauf von drei Monaten,
nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten
war, der Zeitpunkt der Beendigung ihm durch den Versicherer
mitgeteilt worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis
gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das
VersicherungsverhΣltnis wegen unterbliebener PrΣmienzahlung
durch Rⁿcktritt oder Kⁿndigung des Versicherers endigt oder
wenn es mit Zustimmung des HypothekenglΣubigers durch den
Versicherungsnehmer gekⁿndigt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die Wirksamkeit einer
Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssumme oder
der Umfang der versicherten Gefahr gemindert wird, sowie fⁿr
die Wirksamkeit einer Vereinbarung, nach welcher der
Versicherer nur verpflichtet ist, die EntschΣdigungssumme zur
Wiederherstellung des versicherten GebΣudes zu zahlen.
(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenⁿber
einem HypothekenglΣubiger, der seine Hypothek angemeldet hat,
nicht geltend gemacht werden. Das VersicherungsverhΣltnis
endigt jedoch ihm gegenⁿber mit dem Ablauf von drei Monaten,
nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt
worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.
º 104.
Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der ºº 102,
103 den HypothekenglΣubiger befriedigt, geht die Hypothek auf
ihn ⁿber. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteil eines gleich-
oder nachstehenden HypothekenglΣubigers geltend gemacht werden,
dem gegenⁿber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bestehen geblieben ist.
º 105.
Im Falle des º 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, º 103 ist der
Versicherer verpflichtet, bis zur anderweitigen Versicherung
der GebΣude mit dem HypothekenglΣubiger fⁿr dessen Interesse
eine GebΣudeversicherung abzuschlie▀en oder die Versicherung
fortzusetzen, wenn der HypothekenglΣubiger dies bis zum Ablauf
der in diesen Vorschriften bezeichneten Fristen schriftlich bei
dem Versicherer beantragt und sich zur Zahlung der PrΣmie
verpflichtet. Die Versicherung mu▀ das berechtigte Interesse
des HypothekenglΣubigers gewΣhrleisten.
º 106.
(1) Hat im Falle der GebΣudeversicherung ein
HypothekenglΣubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet,
so ist die Kⁿndigung der Versicherung durch den
Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des º 70 Abs.
2, º 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, da▀ in dem
Zeitpunkt, in dem die Kⁿndigung spΣtestens zulΣssig war, das
Grundstⁿck nicht mit der Hypothek belastet war oder da▀ der
HypothekenglΣubiger der Kⁿndigung der Versicherung zugestimmt
hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund
verweigert
werden.
º 107.
Der Versicherer ist verpflichtet, einem HypothekenglΣubiger,
der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestΣtigen
und auf Verlangen Auskunft ⁿber das Bestehen von
Versicherungsschutz sowie ⁿber die H÷he der Versicherungssumme
zu erteilen.
º 107a.
Hat der HypothekenglΣubiger seine Wohnung geΣndert, die
─nderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genⁿgt fⁿr
eine Mitteilung der in den ºº 101 bis 103 bezeichneten Art die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem
Versicherer bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die WohnungsΣnderung bei
regelmΣ▀iger Bef÷rderung dem HypothekenglΣubiger zugegangen
sein wⁿrde.
º 107b.
Ist das Grundstⁿck mit einer Reallast, Grundschuld oder
Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der ºº 99 bis
107a entsprechende Anwendung.
º 107c.
Die durch die Vorschriften der ºº 101 bis 107b begrⁿndeten
Rechte k÷nnen nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem
Versicherungsnehmer zustehen.
Dritter Titel. Hagelversicherung
º 108.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer fⁿr den
Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die
Einwirkung des Hagelschlags entsteht.
º 109.
(aufgehoben)
º 110.
(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genⁿgt,
wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige
wird die Frist gewahrt.
(2) (aufgehoben)
º 111.
Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer
an den von dem Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne
Einwilligung des Versicherers nur solche ─nderungen vornehmen,
welche nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft nicht
aufgeschoben werden k÷nnen.
º 112.
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben
Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet
der Versicherer fⁿr den dadurch verursachten Schaden nur bis
zur H÷he des Restbetrags der Versicherungssumme.
º 113.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil
berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis zu kⁿndigen, der
Versicherer nur fⁿr den Schlu▀ der Versicherungsperiode, in
welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der
Versicherungsnehmer spΣtestens fⁿr diesen Zeitpunkt. Kⁿndigt
der Versicherungsnehmer fⁿr einen frⁿheren Zeitpunkt, so
gebⁿhrt dem Versicherer gleichwohl die PrΣmie fⁿr die laufende
Versicherungsperiode.
º 114.
(1) Im Falle der VerΣu▀erung oder der Zwangsversteigerung der
versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem Erwerber
das VersicherungsverhΣltnis nur fⁿr den Schlu▀ der
Versicherungsperiode kⁿndigen, in welcher er von dem
Eigentumsⁿbergang Kenntnis erlangt; die in º 70 Abs. 1
vorgesehenen BeschrΣnkungen des Kⁿndigungsrechts finden keine
Anwendung.
(2) Wird der Eigentumsⁿbergang dem Versicherer nicht
rechtzeitig angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der
Versicherungsfall nach dem Schlu▀ der Versicherungsperiode
eintritt, in welcher ihm die Anzeige hΣtte zugehen mⁿssen, von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung bleibt
jedoch bestehen, wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel
so frⁿh Kenntnis erlangt hat, da▀ er zum Schlu▀ der
Versicherungsperiode kⁿndigen konnte.
(3) (aufgehoben)
º 115.
Erwirbt jemand auf Grund eines Nie▀brauchs, eines Pachtvertrags
oder eines Σhnlichen VerhΣltnisses die Berechtigung, die
versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im
Falle einer VerΣu▀erung oder Zwangsversteigerung der
Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
º 115a.
(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften
des º 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der ºº 114,
115 zum Nachteil des Erwerbers oder der in º 115 genannten
Personen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht
berufen.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach º 5 Abs. 1
kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als
eine Woche betragen.
Vierter Titel. Tierversicherung
º 116.
(1) Bei der Tierversicherung haftet der Versicherer fⁿr den
Schaden, der durch den Tod (Verenden, Nott÷tung) des
versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit
oder einen Unfall herbeigefⁿhrt, so gilt als Betrag des
Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar vor Eintritt der
Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat.
(2) Die Versicherung kann auch fⁿr den Schaden genommen werden,
der durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne da▀
der Tod des Tieres eintritt.
º 117.
Die Versicherung umfa▀t nicht
1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden
Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher
Vorschrift ein Anspruch auf eine EntschΣdigung aus ÷ffentlichen
Mitteln zusteht oder zustehen wⁿrde, wenn der Anspruch nicht
durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche
Vorschriften verwirkt worden wΣre;
2. den Schaden, welcher durch Ma▀regeln verursacht wird, die im
Kriege oder nach der ErklΣrung des Kriegszustandes von einem
militΣrischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
º 118.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf GewΣhrleistung
wegen eines Mangels des versicherten Tieres gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer ⁿber, soweit
dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
▄bergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Geht ein Anspruch auf GewΣhrleistung
durch Verschulden des Versicherungsnehmers verloren oder gibt
dieser den Anspruch auf, so wird der Versicherer von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch Ersatz
hΣtte erlangen k÷nnen.
º 119.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines
Versicherungsfalls fⁿr den durch einen spΣteren
Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur H÷he des
Restbetrags der Versicherungssumme. Fⁿr die kⁿnftigen
Versicherungsperioden gebⁿhrt ihm nur ein verhΣltnismΣ▀iger
Teil der PrΣmie.
º 120.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine
Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere
vorzunehmen.
º 121.
Au▀er dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder
erhebliche Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer
unverzⁿglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung oder
des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den
Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht,
die fⁿr die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendungen.
º 122.
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so
hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder
der Unfall unerheblich ist, unverzⁿglich einen Tierarzt oder,
wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
º 123.
(1) Die Kosten der Fⁿtterung und der Pflege sowie die Kosten
der tierΣrztlichen Untersuchung und Behandlung geh÷ren nicht zu
den nach º 63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen.
(2) Die Kosten der ersten tierΣrztlichen Untersuchung bei
Erkrankung eines versicherten Tieres haben der
Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen Teilen zu
tragen.
º 124.
Die Verzinsung der EntschΣdigungsforderung des
Versicherungsnehmers bestimmt sich nach º 94.
º 125.
Hat der Versicherungsnehmer vorsΣtzlich oder aus grober
FahrlΣssigkeit das Tier schwer mi▀handelt oder schwer
vernachlΣssigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, da▀ der Schaden nicht durch die
Mi▀handlung oder die VernachlΣssigung entstanden ist. Als
schwere VernachlΣssigung gilt es insbesondere, wenn bei einer
Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung eines Tierarztes
oder eines Sachkundigen der Vorschrift des º 122 zuwider
unterlassen worden ist.
º 126.
(1) Der Versicherungsnehmer darf eine Nott÷tung nur mit
Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, da▀ die
ErklΣrung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist
durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung
eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der
T÷tung festgestellt, da▀ die T÷tung notwendig ist und die
ErklΣrung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so mu▀
der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
(2) Ist der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zuwider eine
Nott÷tung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
º 127.
Endigt das VersicherungsverhΣltnis, nachdem das versicherte
Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die
Beendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einflu▀,
wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen
nach der Beendigung herbeifⁿhrt.
º 128.
(1) Wird ein versichertes Tier verΣu▀ert, so endigt in Ansehung
dieses Tieres das VersicherungsverhΣltnis; dem Versicherer
gebⁿhrt gleichwohl die PrΣmie, jedoch nicht ⁿber die laufende
Versicherungsperiode hinaus. Tritt vor dem Schlu▀ der laufenden
Versicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der
VerΣu▀erung infolge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein,
so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit
haftbar, als dieser dem Erwerber kraft Gesetzes zur
GewΣhrleistung verpflichtet ist.
(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstⁿcks mit dem
Eigentum oder dem Besitz des Grundstⁿcks auf einen anderen
ⁿber, so behΣlt es in Ansehung der zum Inventar geh÷renden
Tiere bei den Vorschriften der ºº 69 bis 73 sein Bewenden.
Fⁿnfter Titel. Transportversicherung
º 129.
(1) Bei der Versicherung von Gⁿtern gegen die Gefahren der
Bef÷rderung zu Lande oder auf BinnengewΣssern trΣgt der
Versicherer alle Gefahren, denen die Gⁿter wΣhrend der Dauer
der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der
Binnenschiffahrt trΣgt der Versicherer alle Gefahren, denen das
Schiff wΣhrend der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der
Versicherer haftet auch fⁿr den Schaden, den der
Versicherungsnehmer infolge eines Zusammensto▀es von Schiffen
dadurch erleidet, da▀ er den einem Dritten zugefⁿgten Schaden
zu ersetzen hat.
º 130.
Der Versicherer haftet nicht fⁿr einen Schaden, der von dem
Versicherungsnehmer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig verursacht
wird. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine
fehlerhafte Fⁿhrung des Schiffes verursachten Schaden zu
ersetzen, es sei denn, da▀ dem Versicherungsnehmer eine
b÷sliche Handlungsweise zur Last fΣllt.
º 131.
(1) Bei der Versicherung von Gⁿtern haftet der Versicherer
nicht fⁿr einen Schaden, der von dem Absender oder dem
EmpfΣnger in dieser Eigenschaft vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
verursacht wird.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der durch die
natⁿrliche Beschaffenheit der Gⁿter, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gew÷hnliche Leckage, sowie durch
mangelhafte Verpackung der Gⁿter oder durch Ratten oder MΣuse
verursacht wird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, fⁿr
den der Versicherer haftet, ungew÷hnlich verz÷gert worden, so
fΣllt der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last, als er
infolge der Verz÷gerung eingetreten ist.
º 132.
(1) Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer
nicht fⁿr einen Schaden, der daraus entsteht, da▀ das Schiff in
einem nicht fahrtⁿchtigen Zustand oder nicht geh÷rig
ausgerⁿstet oder bemannt die Reise antritt.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der
Abnutzung des Schiffes im gew÷hnlichen Gebrauch ist oder nur
durch Alter, FΣulnis oder Wurmfra▀ verursacht wird.
º 133.
(1) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt
umfa▀t die BeitrΣge zur gro▀en Haverei. Sind ausschlie▀lich
Gⁿter des Schiffseigners verladen, so umfa▀t die Versicherung
auch die Aufopferungen, welche zur gro▀en Haverei geh÷ren
wⁿrden, wenn das Eigentum an den Gⁿtern einem anderen zustΣnde.
(2) Die Vorschriften der ºº 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung. Eine vom Schiffer aufgestellte
Dispache ist fⁿr den Versicherer nur verbindlich, wenn er der
Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.
º 134.
(1) Die Versicherung von Gⁿtern erstreckt sich auf die ganze
Dauer der versicherten Reise.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Gⁿter von dem Frachtfⁿhrer zur Bef÷rderung oder, wenn die
Bef÷rderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen
Verwahrung angenommen werden. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Gⁿter dem EmpfΣnger am Ablieferungsort abgeliefert
oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmΣ▀ig
hinterlegt oder verkauft werden.
º 135.
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Bef÷rderung von
Gⁿtern auf Eisenbahnen fΣllt auch die Bef÷rderung zur Eisenbahn
sowie die Bef÷rderung von der Eisenbahn an den EmpfΣnger, wenn
sie durch die Eisenbahnverwaltung oder unter ihrer
Verantwortlichkeit erfolgt.
º 136.
Sind Gⁿter gegen die Gefahren der Bef÷rderung auf
BinnengewΣssern versichert, so trΣgt der Versicherer die Gefahr
der Benutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der
Ausladung, wenn die Benutzung ortsⁿblich ist.
º 137.
(1) Werden die versicherten Gⁿter in anderer Art als mit dem
Schiff bef÷rdert, mit welchem sie nach dem Versicherungsvertrag
bef÷rdert werden sollen, so haftet der Versicherer nicht.
(2) Werden jedoch die Gⁿter nach dem Beginn der Versicherung
infolge eines Unfalls, fⁿr den der Versicherer haftet, mit
einem anderen als dem im Versicherungsvertrag bestimmten Schiff
oder zu Lande bef÷rdert, so fΣllt die Bef÷rderung unter die
Versicherung. Das gleiche gilt, wenn nach dem Beginn der
Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die
Bef÷rderung geΣndert oder die Reise des Schiffes aufgegeben
wird.
(3) Die Versicherung umfa▀t in den FΣllen des Absatzes 2 die
Kosten der Umladung und der einstweiligen Lagerung sowie die
Mehrkosten der Weiterbef÷rderung.
º 138.
(1) Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie fⁿr eine
Reise genommen ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der
Einnahme der Ladung angefangen wird oder, wenn keine Ladung
einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt mit dem Zeitpunkt,
in welchem die L÷schung der Ladung am Bestimmungsort beendigt
ist oder, wenn keine Ladung zu l÷schen ist, mit der Ankunft am
Bestimmungsort. Wird die L÷schung von dem Versicherungsnehmer
ungebⁿhrlich verz÷gert, so endigt die Versicherung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die L÷schung beendigt sein wⁿrde, falls
die Verz÷gerung nicht stattgefunden hΣtte.
(2) Wird vor der Beendigung der L÷schung fⁿr eine neue Reise
Ladung eingenommen, so endigt die Versicherung mit dem
Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme angefangen wird.
(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung die versicherte Reise
aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der
Versicherung der Ort, wo die Reise aufh÷rt, an die Stelle des
Bestimmungsorts.
º 139.
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim Ablauf der
vereinbarten Versicherungszeit unterwegs, so gilt das
VersicherungsverhΣltnis als verlΣngert bis zur Ankunft des
Schiffes am nΣchsten Bestimmungsort und, falls an diesem
gel÷scht wird, bis zu dem nach º 138 fⁿr die Beendigung der
Versicherung ma▀gebenden Zeitpunkt. Der Versicherungsnehmer
kann die VerlΣngerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs
ist, durch eine gegenⁿber dem Versicherer abzugebende ErklΣrung
ausschlie▀en.
º 140.
(1) Als Versicherungswert der Gⁿter gilt der gemeine
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die
Gⁿter am Ort der Absendung in dem Zeitpunkt haben, welcher nach
den ºº 134 bis 136 fⁿr den Beginn der Versicherung ma▀gebend
ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie
derjenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Gⁿter durch den
Frachtfⁿhrer entstehen.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert der Gⁿter gilt auch
bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
(3) Haben die Gⁿter eine BeschΣdigung erlitten, so ist der
Wert, den sie in beschΣdigtem Zustand am Ablieferungsort haben,
von dem Wert in Abzug zu bringen, den sie an diesem Ort in
unbeschΣdigtem Zustand haben wⁿrden. Der dem VerhΣltnis der
Wertminderung zu ihrem Wert in unbeschΣdigtem Zustand
entsprechende Bruchteil des Versicherungswertes (Absatz 1) gilt
als Betrag des Schadens.
º 141.
(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das
Schiff bei dem Beginn der Versicherung hat. Dieser Wert gilt
auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als
Versicherungswert.
(2) Bei einer BeschΣdigung des Schiffes gelten, falls das
Schiff ausbesserungsfΣhig ist, die nach den ºº 709, 710 des
Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als
Betrag des Schadens.
º 142.
Bei der Versicherung von Gⁿtern ist der Versicherer nicht
berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis wegen einer unabhΣngig
von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erh÷hung
der Gefahr oder wegen einer VerΣu▀erung der versicherten Gⁿter
zu kⁿndigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,
eine solche Gefahrerh÷hung oder eine VerΣu▀erung dem
Versicherer anzuzeigen.
º 143.
(1) Wird bei der Versicherung eines Schiffes das
VersicherungsverhΣltnis, wΣhrend das Schiff unterwegs ist, von
dem Versicherer wegen einer unabhΣngig von dem Willen des
Versicherungsnehmers eingetretenen Erh÷hung der Gefahr oder
wegen VerΣu▀erung des Schiffes gekⁿndigt, so wirkt die
Kⁿndigung nicht vor der Beendigung der Reise. Tritt wΣhrend des
bezeichneten Zeitraums ein Versicherungsfall ein, so wird die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht dadurch
berⁿhrt, da▀ die Anzeige der Gefahrerh÷hung oder der
VerΣu▀erung unterblieben ist.
(2) Ist die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginn der
Reise verletzt, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 nur
Anwendung, wenn die Gefahrerh÷hung oder die VerΣu▀erung dem
Versicherer vor dem Beginn der Reise bekanntgeworden ist.
(3) Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes
finden die Vorschriften ⁿber die VerΣu▀erung entsprechende
Anwendung.
º 144.
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemΣ▀ º 62 zur
Abwendung oder Minderung des Schadens macht, fallen, soweit der
Versicherungsnehmer sie fⁿr geboten halten durfte, dem
Versicherer ohne Rⁿcksicht darauf zur Last, ob sie zusammen mit
der ⁿbrigen EntschΣdigung die Versicherungssumme ⁿbersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur
Ermittlung und Feststellung eines Schadens oder zur
Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen
Versicherungsfall beschΣdigten Sache gemacht oder BeitrΣge zur
gro▀en Haverei geleistet oder ist eine pers÷nliche
Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher
BeitrΣge entstanden, so haftet der Versicherer fⁿr den Schaden,
der durch einen spΣteren Versicherungsfall verursacht wird,
ohne Rⁿcksicht auf die ihm zur Last fallenden frⁿheren
Aufwendungen und BeitrΣge.
º 145.
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls
berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen
weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt
jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, welche zur Abwendung
oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind,
bevor seine ErklΣrung, da▀ er sich durch Zahlung der
Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist.
º 146.
Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt
hat der Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff oder
die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein EntschΣdigungsanspruch
fⁿr ihn nicht begrⁿndet wird, dem Versicherer unverzⁿglich
anzuzeigen, sofern der Unfall fⁿr die von dem Versicherer zu
tragende Gefahr von Erheblichkeit ist.
º 147.
Ist die Versicherung fⁿr eine Reise genommen, die teils zur
See, teils auf BinnengewΣssern oder zu Lande ausgefⁿhrt wird,
so finden auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise auf
BinnengewΣssern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs ⁿber die Seeversicherung entsprechende
Anwendung. Unberⁿhrt bleiben die Vorschriften des º 133 Abs. 2
Satz 2, des º 134 Abs. 2 und des º 135 ⁿber die Dispache des
Schiffers, ⁿber den Beginn und das Ende der Versicherung sowie
ⁿber die Haftung des Versicherers fⁿr die Bef÷rderung zu und
von der Eisenbahn.
º 148.
Die Vorschrift des º 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die
Transportversicherung keine Anwendung.
Sechster Titel. Haftpflichtversicherung
I. Allgemeine Vorschriften
º 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen,
die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit fⁿr eine wΣhrend
der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu
bewirken hat.
º 150.
(1) Die Versicherung umfa▀t die gerichtlichen und
au▀ergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den
von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit
die Aufwendung der Kosten den UmstΣnden nach geboten ist. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrⁿndet erweist.
Die Versicherung umfa▀t auch die Kosten der Verteidigung in
einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde,
welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem
Dritten gegenⁿber zur Folge haben k÷nnte, sofern diese Kosten
auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der
Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschie▀en.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der
Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung
gefⁿhrten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung
nach Absatz 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie
zusammen mit der ⁿbrigen EntschΣdigung die Versicherungssumme
ⁿbersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen, die der
Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranla▀ten
Verz÷gerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten
hat.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung
einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der
Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu
bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht ⁿber den Betrag der
Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach Absatz 2
fⁿr einen h÷heren Betrag, so tritt der Versicherungssumme der
Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung
frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer
gegenⁿber als begrⁿndet anerkennt.
º 151.
(1) Ist die Versicherung fⁿr die Haftpflicht aus einem
geschΣftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen, so
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des
Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher
Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebs oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat. Die
Versicherung gilt insoweit als fⁿr fremde Rechnung genommen.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 das Unternehmen an einen
Dritten verΣu▀ert oder auf Grund eines Nie▀brauchs, eines
Pachtvertrags oder eines Σhnlichen VerhΣltnisses von einem
Dritten ⁿbernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers
der Dritte in die wΣhrend der Dauer seiner Berechtigung sich
aus dem VersicherungsverhΣltnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein. Die Vorschriften des º 69 Abs. 2, 3 und der ºº 70, 71
finden entsprechende Anwendung.
º 152.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer
vorsΣtzlich den Eintritt der Tatsache, fⁿr die er dem Dritten
verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigefⁿhrt hat.
º 153.
(1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die
Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenⁿber
einem Dritten zur Folge haben k÷nnten. º 6 Abs. 3, º 33 Abs. 2
gelten sinngemΣ▀.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch gegenⁿber dem
Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige
innerhalb einer Woche nach der
Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm
gerichtlich der Streit verkⁿndet, so hat er, wenngleich die
Fristen noch laufen, die Anzeige unverzⁿglich zu erstatten. Das
gleiche gilt, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch
begrⁿndenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wird.
º 154.
(1) Der Versicherer hat die EntschΣdigung binnen zwei Wochen
von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem
Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten
durch rechtskrΣftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich
festgestellt worden ist. Soweit gemΣ▀ º 150 Kosten zu ersetzen
sind, ist die EntschΣdigung binnen zwei Wochen von der
Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine
Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt
oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den
UmstΣnden der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
konnte.
º 155.
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur GewΣhrung einer
Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den
Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen
verhΣltnismΣ▀igen Teil der Rente verlangen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer fⁿr die von ihm geschuldete
Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so
erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die
Leistung der Sicherheit.
º 156.
(1) Verfⁿgungen ⁿber die EntschΣdigungsforderung aus dem
VersicherungsverhΣltnis sind dem Dritten gegenⁿber unwirksam.
Der rechtsgeschΣftlichen Verfⁿgung steht eine Verfⁿgung gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erfolgt.
(2) Ist die von dem Versicherungsnehmer an den Dritten zu
bewirkende Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil
festgestellt, so ist der Versicherer nach vorheriger
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers berechtigt und auf
Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet, die Zahlung an
den Dritten zu bewirken.
(3) Sind mehrere Dritte vorhanden und ⁿbersteigen ihre
Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des
Versicherungsnehmers begrⁿndenden Tatsache die
Versicherungssumme, so hat der Versicherer nach Ma▀gabe des
Absatzes 2 die Forderungen nach dem VerhΣltnis ihrer BetrΣge zu
berichtigen. Ist hierbei die Versicherungssumme ersch÷pft, so
kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht
berⁿcksichtigt worden ist, nachtrΣglich auf die Vorschrift des
Absatzes 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der
Geltendmachung dieser Ansprⁿche entschuldbarerweise nicht
gerechnet hat.
º 157.
Ist ⁿber das Verm÷gen des Versicherungsnehmers der Konkurs
er÷ffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den
Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte
Befriedigung aus der EntschΣdigungsforderung des
Versicherungsnehmers verlangen.
º 158.
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenⁿber seine
Verpflichtung zur Leistung der EntschΣdigung anerkannt oder die
Leistung der fΣlligen EntschΣdigung verweigert, so ist jeder
Teil berechtigt, das VersicherungsverhΣltnis zu kⁿndigen. Das
gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
Weisung erteilt, es ⁿber den Anspruch des Dritten zum
Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kⁿndigung ist nur innerhalb eines Monats seit der
Anerkennung der EntschΣdigungspflicht oder der Verweigerung der
EntschΣdigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit
dem Dritten ergangenen Urteils zulΣssig. Der Versicherer hat
eine Kⁿndigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht fⁿr einen spΣteren Zeitpunkt als
den Schlu▀ der laufenden Versicherungsperiode kⁿndigen.
(3) Kⁿndigt der Versicherungsnehmer, so gebⁿhrt dem Versicherer
gleichwohl die PrΣmie fⁿr die laufende Versicherungsperiode.
Kⁿndigt der Versicherer, so gebⁿhrt ihm nur derjenige Teil der
PrΣmie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
º 158a.
Auf Vereinbarungen, durch die von den Vorschriften des º 153, º
154 Abs. 1, º 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
II. Besondere Vorschriften fⁿr die Pflichtversicherung
º 158b.
(1) Fⁿr eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschlu▀ eine
gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten
die besonderen Vorschriften der ºº 158c bis 158k.
(2) Besteht fⁿr den Abschlu▀ einer Haftpflichtversicherung eine
gesetzliche Verpflichtung, so hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu
bescheinigen, da▀ eine dem zu bezeichnenden Gesetz
entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Soweit die
Bescheinigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
gesondert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungsschein
verbunden werden.
º 158c.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem
Versicherungsnehmer gegenⁿber ganz oder teilweise frei, so
bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten
bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des
Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der
Versicherer diesen Umstand der hierfⁿr zustΣndigen Stelle
angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das
VersicherungsverhΣltnis durch Zeitablauf endigt. Der Lauf der
Frist beginnt nicht vor der Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses. Die Vorschriften dieses Absatzes
gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz
1 zustΣndige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich
festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm
ⁿbernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in
der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadensversicherer oder von einem SozialversicherungstrΣger zu
erlangen.
(5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den
AbsΣtzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund
fahrlΣssiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die
Ersatzpflicht nach º 839 Abs. 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches
nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ die Voraussetzungen fⁿr die
Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Beamte nach º 839 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches
pers÷nlich haftet.
(6) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in
Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht
begrⁿndet.
º 158d.
(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer geltend, so hat er dies dem Versicherer
innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer
unverzⁿglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen,
soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der
H÷he des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen
ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die
Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
º 158e.
(1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach º 158d Abs. 2,
3, so beschrΣnkt sich die Haftung des Versicherers nach º 158c
auf den Betrag, den er auch bei geh÷riger Erfⁿllung der
Verpflichtungen zu leisten gehabt hΣtte. Liegt eine Verletzung
der Verpflichtung nach º 158d Abs. 3 vor, so tritt diese
Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrⁿcklich und
schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden
ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngemΣ▀, wenn
der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des
Versicherers einen Vergleich schlie▀t oder dessen Anspruch
anerkennt; º 154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
º 158f.
Soweit der Versicherer den Dritten nach º 158c befriedigt, geht
die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
ⁿber. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend
gemacht werden.
º 158g.
º 35b findet in Ansehung des Dritten keine Anwendung.
º 158h.
Die Vorschriften ⁿber die VerΣu▀erung der versicherten Sache
gelten sinngemΣ▀. Schlie▀t der Erwerber eines verΣu▀erten
Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn ⁿbergegangene
Versicherung zu kⁿndigen, so gilt mit Beginn des neuen
VersicherungsverhΣltnisses das alte VersicherungsverhΣltnis als
gekⁿndigt.
º 158i.
Ist bei der Versicherung fⁿr fremde Rechnung der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenⁿber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten, der zur
selbstΣndigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem
Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn
die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden UmstΣnde in der
Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese UmstΣnde
dem Versicherten bekannt oder grob fahrlΣssig nicht bekannt
waren. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach º
158c Abs. 3. º 158c Abs. 4 findet keine Anwendung; º 158c Abs.
5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Versicherer
Leistungen nach Satz 1 gewΣhrt, kann er gegen den
Versicherungsnehmer Rⁿckgriff nehmen.
º 158k.
Die Vorschriften ⁿber die Pflichtversicherung finden auch
insoweit Anwendung, als der Versicherungsvertrag eine ⁿber die
gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung
gewΣhrt.
Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung
º 158l.
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der
Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, mu▀
im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der
Rechtsschutzversicherung und die hierfⁿr zu entrichtende PrΣmie
gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit
der Leistungsbearbeitung ein selbstΣndiges
Schadenabwicklungsunternehmen, so ist dieses im
Versicherungsschein zu bezeichnen.
(2) Ansprⁿche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag
ⁿber eine Rechtsschutzversicherung k÷nnen, wenn ein
Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung
beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der
Titel wirkt fⁿr und gegen den Rechtsschutzversicherer. º 727
der Zivilproze▀ordnung ist entsprechend anzuwenden.
º 158m.
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den
Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem
Kreis der RechtsanwΣlte, deren Vergⁿtung der Versicherer nach
dem Versicherungsvertrag trΣgt, frei zu wΣhlen. Gleiches gilt,
wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz fⁿr die sonstige
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer
berechtigt ist, unter einer der in º 1 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchfⁿhrung der Richtlinie des Rates der EuropΣischen
Gemeinschaften vom 22. MΣrz 1977 zur Erleichterung der
tatsΣchlichen Ausⁿbung des freien Dienstleistungsverkehrs der
RechtsanwΣlte vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt
geΣndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. MΣrz 1990 (BGBl.
I S. 479), genannten Bezeichnung beruflich tΣtig zu werden.
º 158n.
Fⁿr den Fall, da▀ der Versicherer seine Leistungspflicht
verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat
der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein
anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien fⁿr die
ObjektivitΣt vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Parteien ⁿber die Erfolgsaussichten oder die
Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner
Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der
Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder
unterlΣ▀t der Rechtsschutzversicherer den Hinweis, gilt das
Rechtsschutzbedⁿrfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall
als anerkannt.
º 158o.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der ºº
158l bis 158n zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Dritter Abschnitt. Lebens- und Krankenversicherung
Erster Titel. Lebensversicherung
º 159.
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung fⁿr den Fall des Todes eines anderen
genommen und ⁿbersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der
gew÷hnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gⁿltigkeit des
Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen
erforderlich. Ist der andere geschΣftsunfΣhig oder in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt oder ist fⁿr ihn ein Betreuter
bestellt und steht die Vertretung in den seine Person
betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so
kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung
nicht vertreten.
(3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die
Person eines minderjΣhrigen Kindes, so bedarf es der
Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der
Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des
siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und
die fⁿr diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der
gew÷hnlichen Beerdigungskosten ⁿbersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbeh÷rde einen bestimmten H÷chstbetrag
fⁿr die gew÷hnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist
dieser ma▀gebend.
º 160.
Durch die Vereinbarung, da▀ derjenige, auf dessen Person eine
Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer Σrztlichen
Untersuchung zu unterwerfen hat, wird ein Recht des
Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht
begrⁿndet.
º 161.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung ist, Kommt bei der Versicherung auf die Person eines
anderen als des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das
Verhalten des anderen in Betracht.
º 162.
Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung
genommen werden soll, unrichtig angegeben worden und infolge
der unrichtigen Angabe die PrΣmie zu niedrig bestimmt, so
mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem VerhΣltnis,
in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende PrΣmie zu der
vereinbarten PrΣmie steht. Das Recht, wegen Verletzung der
Anzeigepflicht von dem Vertrag zurⁿckzutreten, steht dem
Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter au▀erhalb der
Grenzen liegt, welche durch den GeschΣftsplan fⁿr den Abschlu▀
von VertrΣgen festgesetzt sind.
º 163.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der
Schlie▀ung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der
Versicherer von dem Vertrag nicht mehr zurⁿcktreten, wenn seit
der Schlie▀ung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rⁿcktrittsrecht
bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt
worden ist.
º 164.
(1) Als Erh÷hung der Gefahr gilt nur eine solche ─nderung der
GefahrumstΣnde, welche nach ausdrⁿcklicher Vereinbarung als
Gefahrerh÷hung angesehen werden soll; die ErklΣrung des
Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.
(2) Eine Erh÷hung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr
geltend machen, wenn seit der Erh÷hung zehn Jahre verstrichen
sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt,
wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm
Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.
º 164a.
º 41a gilt nicht fⁿr die Lebensversicherung.
º 165.
(1) Sind laufende PrΣmien zu entrichten, so kann der
Versicherungsnehmer das VersicherungsverhΣltnis jederzeit fⁿr
den Schlu▀ der laufenden Versicherungsperiode kⁿndigen.
(2) Ist eine Kapitalversicherung fⁿr den Todesfall in der Art
genommen, da▀ der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers
zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewi▀ ist, so steht das
Kⁿndigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die
PrΣmie in einer einmaligen Zahlung besteht.
º 166.
(1) Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen,
da▀ dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne
Zustimmung des Versicherers einen Dritten als
Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des
Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten
Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als
vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag
erfolgt ist.
(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn
der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht
auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des
Versicherungsfalls.
º 167.
(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne
Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so
sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem
Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wΣchst den ⁿbrigen
Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des
Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen
und ist die Zahlung an die Erben ohne nΣhere Bestimmung
bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des
Todes als Erben berufen sind, nach dem VerhΣltnis ihrer
Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat
auf die Berechtigung keinen Einflu▀.
(3) Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein
Bezugsrecht im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.
º 168.
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung
des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht
erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
º 169.
Bei einer Versicherung fⁿr den Todesfall ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf
dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord
begangen hat. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt
bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung
ausschlie▀enden Zustand krankhafter St÷rung der
GeistestΣtigkeit begangen worden ist.
º 170.
(1) Ist die Versicherung fⁿr den Fall des Todes eines anderen
als des Versicherungsnehmers genommen, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer vorsΣtzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Tod des andern herbeifⁿhrt.
(2) Ist bei einer Versicherung fⁿr den Todesfall ein Dritter
als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als
nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsΣtzlich durch eine
widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person
die Versicherung genommen ist, herbeifⁿhrt.
º 171.
(1) Eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls ist
dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als
Versicherungsfall bestimmt ist. Der Anzeigepflicht wird genⁿgt,
wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls erfolgt; durch die Absendung der Anzeige
wird die Frist gewahrt.
(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen
ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur
Beschaffung von Belegen.
º 172.
(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz fⁿr ein
Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers
ungewi▀ ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als
vorⁿbergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren VerΣnderung
des Leistungsbedarfs gegenⁿber den technischen
Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten PrΣmie
berechtigt, die PrΣmie entsprechend den berichtigten
Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies
erforderlich erscheint, um die dauernde Erfⁿllbarkeit der
Versicherungsleistung zu gewΣhrleisten, und sofern ein
unabhΣngiger TreuhΣnder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
Voraussetzungen fⁿr die ─nderung ⁿberprⁿft und deren
Angemessenheit bestΣtigt hat. Fⁿr ─nderungen der Bestimmungen
zur ▄berschu▀beteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die
Mitwirkung des TreuhΣnders entfΣllt, wenn ─nderungen nach den
AbsΣtzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde bedⁿrfen.
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung
eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende
Anwendung, wenn zur Fortfⁿhrung des Vertrages dessen ErgΣnzung
notwendig ist.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden ─nderungen
nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. ─nderungen
nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers wirksam.
º 173.
(aufgehoben)
º 174.
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit fⁿr den Schlu▀ der
laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung
in eine prΣmienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafⁿr
vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente
erreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht
erreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung
entfallenden Rⁿckkaufswert zu erstatten, der nach º 176 Abs. 3
und 4 zu berechnen ist.
(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prΣmienfreien
Versicherungsleistung nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der
PrΣmienkalkulation vorzunehmen.
(3) Die prΣmienfreie Leistung ist fⁿr den Schlu▀ der laufenden
Versicherungsperiode unter Berⁿcksichtigung von
PrΣmienrⁿckstΣnden zu berechnen.
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn
dieser vereinbar und angemessen ist.
º 175.
(1) Kⁿndigt der Versicherer das VersicherungsverhΣltnis nach º
39, so wandelt sich mit der Kⁿndigung die Versicherung in eine
prΣmienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung findet º 174
Anwendung.
(2) Im Falle des º 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der
Leistung verpflichtet, die ihm obliegen wⁿrde, wenn sich mit
dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung in eine
prΣmienfreie Versicherung umgewandelt hΣtte.
(3) Die in º 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist mu▀
einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung
enthalten.
º 176.
(1) Wird eine Kapitalversicherung fⁿr den Todesfall, die in der
Art genommen ist, da▀ der Eintritt der Verpflichtung des
Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewi▀ ist,
durch Rⁿcktritt, Kⁿndigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat
der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden
Rⁿckkaufswert zu erstatten.
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1
bezeichneten Ar auch dann, wenn nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur
Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des º 170
Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des
Rⁿckkaufswerts nicht verpflichtet.
(3) Der Rⁿckkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik fⁿr den Schlu▀ der laufenden
Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu
berechnen. PrΣmienrⁿckstΣnde werden vom Rⁿckkaufswert
abgesetzt.
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er
vereinbart und angemessen ist.
º 177.
(1) Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder
eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird der Konkurs ⁿber
das Verm÷gen des Versicherungsnehmers er÷ffnet, so kann der
namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den
Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte
ein, so hat er die Forderungen der betreibenden GlΣubiger oder
der Konkursmasse bis zur H÷he des Betrages zu befriedigen,
dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kⁿndigung
des Versicherungsvertrags vom Versicherer verlangen kann.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich
bezeichnet, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten und den
Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die
Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der
Eintrittsberechtigte von der PfΣndung Kenntnis erlangt hat oder
der Konkurs er÷ffnet worden ist.
º 178.
(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften
der ºº 162 bis 164, º 165, º 169 oder des º 171 Abs. 1 Satz 2
zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann
sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann fⁿr die
Kⁿndigung, zu der nach º 165 der Versicherungsnehmer berechtigt
ist, die schriftliche Form bedungen werden.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften
der ºº 174 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder
des Eintrittsberechtigten abgewichen wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
Zweiter Titel. Krankenversicherung
º 178a.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den GrundsΣtzen der
Schadensversicherung gewΣhrt wird, sind die ºº 49 bis 51, 55
bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der ºº 23
bis 30 und des º 41 sind auf die Krankenversicherung nicht
anzuwenden.
(3) Versichere Person ist die Person, auf die die Versicherung
genommen wird. Soweit die Kenntnis und das Verhaften des
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei
der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren
Kenntnis und ihr Verhaften in Betracht.
(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im
gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet.
Abweichend von º 8 Abs. 2 Satz 3 kann fⁿr die Krankheitskosten
und fⁿr die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer
bis zu drei Jahren vereinbart werden.
Fⁿr Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen
k÷nnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
º 178b.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet der Versicherer
im vereinbarten Umfang fⁿr die Aufwendungen fⁿr medizinisch
notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und
fⁿr sonstige vereinbarte Leistungen einschlie▀lich solcher bei
Schwangerschaft und Entbindung sowie fⁿr ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Frⁿherkennung von Krankheiten nach
gesetzlich eingefⁿhrten Programmen.
(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationΣrer
Heilbehandlung das vereinbare Krankenhaustagegeld zu leisten.
(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch
ArbeitsunfΣhigkeit verursachten Verdienstausfall durch das
vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der Versicherer im
Fall der Pflegebedⁿrftigkeit im vereinbarten Umfang fⁿr
Aufwendungen, die fⁿr die Pflege der versicheren Person
entstehen (Pflegekostenversicherung) oder er leistet das
vereinbarte Tagegeld (Pflegetagegeldversicherung).
º 178c.
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dⁿrfen diese in der
Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und
Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei
Monate und als besondere Wartezeit fⁿr Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und KieferorthopΣdie
acht Monate nicht ⁿberschreiten. In der
Pflegekrankenversicherung dar die Wartezeit drei Jahre nicht
ⁿberschreiten.
(2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurⁿckgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die
Versicherung spΣtestens zwei Monate nach Beendigung der
Vorversicherung zum unmittelbaren Anschlu▀ daran beantragt
wird. Gleiches gilt fⁿr Personen, die aus einem ÷ffentlichen
DienstverhΣltnis mit Anspruch auf Heilfⁿrsorge ausscheiden.
º 178d.
(1) Besteht am Tag der Geburt fⁿr mindestens ein Elternteil
eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet,
dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne
RisikozuschlΣge und Wartezeiten zu versichern, wenn die
Anmeldung zur Versicherung spΣtestens zwei Monate nach dem Tag
der Geburt rⁿckwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur
insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des
Neugeborenen nicht h÷her und nicht umfassender als der des
versicheren Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjΣhrig ist.
Besteht eine h÷here Gefahr so ist die Vereinbarung eines
Risikozuschlages h÷chstens bis zur einfachen PrΣmienh÷he
zulΣssig.
(3) Als Voraussetzung fⁿr die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des
Elternteils vereinbar werden. Diese dar drei Monate nicht
ⁿbersteigen.
º 178e.
─ndert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe
nach den GrundsΣtzen des ÷ffentlichen Dienstes der
Beihilfebemessungssatz oder entfΣllt der Beihilfeanspruch, so
hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, da▀ der
Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden
Krankheitskostentarife so anpa▀t, da▀ dadurch der verΣndere
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten
nach der ─nderung gestellt, hat der Versicherer den angepa▀ten
Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprⁿfung oder Wartezeiten
zu gewΣhren.
º 178f.
(1) Bei bestehendem VersicherungsverhΣltnis kann der
Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen da▀ dieser
AntrΣge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag
erworbenen Rechte und der Alterungsrⁿckstellung annimmt. Soweit
die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer
wechseln will, h÷her oder umfassender sind, als in dem
bisherigen Tarif, kann der Versicherer fⁿr die Mehrleistung
einen Leistungsausschlu▀ oder einen angemessenen Risikozuschlag
und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der
Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines
Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch anwenden, da▀ er
hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschlu▀
vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr befristete
VersicherungsverhΣltnisse.
º 178g.
(1) Bei einem VersicherungsverhΣltnis, bei dem die PrΣmie
entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den ºº
12 und 12a in Verbindung mit º 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der
Versicherer nur die sich daraus ergebende PrΣmie verlangen.
Unbeschadet bleibt die M÷glichkeit, mit Rⁿcksicht auf ein
erh÷htes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen
Leistungsausschlu▀ zu vereinbaren.
(2) Ist bei einem VersicherungsverhΣltnis das ordentliche
Kⁿndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer als nicht nur
vorⁿbergehend anzusehenden VerΣnderung des tatsΣchlichen
Schadensbedarfs gegenⁿber der technischen Berechnungsgrundlage
und der daraus errechneten PrΣmie berechtigt, die PrΣmie
entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch fⁿr
bestehende VersicherungsverhΣltnisse neu festzusetzen, sofern
ein unabhΣngiger TreuhΣnder die Berechnungsgrundlagen ⁿberprⁿft
und der PrΣmienanpassung zugestimmt hat.
(3) Ist bei einem VersicherungsverhΣltnis, bei dem die PrΣmie
entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den ºº
12 und 12a in Verbindung mit º 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das
ordentliche Kⁿndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder
vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorⁿbergehend anzusehenden VerΣnderung der
VerhΣltnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
verΣnderen VerhΣltnissen anzupassen, wenn die ─nderungen zur
hinreichenden Wahrung der Belange der Versicheren erforderlich
erscheinen und ein unabhΣngiger TreuhΣnder die Voraussetzungen
fⁿr die ─nderungen ⁿberprⁿft und ihre Angemessenheit bestΣtigt
hat. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung
unwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur
Fortfⁿhrung des Vertrages dessen ErgΣnzung notwendig ist.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden ─nderungen
nach den AbsΣtzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam,
der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
º 178h.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbaren Mindestversicherungsdauer
in der Krankheitskosten- und in der
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer
ein KrankenversicherungsverhΣltnis, das fⁿr die Dauer von mehr
als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten kⁿndigen. Die Kⁿndigung kann auf einzelne
versicherte Personen oder Tarife beschrΣnkt werden.
(2) Wird eine versichere Person kraft Gesetzes kranken- oder
pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer
binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine
Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine
Pflegekrankenversicherung rⁿckwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kⁿndigen. Macht der Versicherungsnehmer
von seinem Kⁿndigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die
PrΣmie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. SpΣter kann der
Versicherungsnehmer das VersicherungsverhΣltnis zum Ende des
Monats kⁿndigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht
gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
der nicht nur vorⁿbergehende Anspruch auf Heilfⁿrsorge aus
einem beamtenrechtlichen oder Σhnlichen DienstverhΣltnis.
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge,
da▀ bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die PrΣmie fⁿr
ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder
die PrΣmie unter Berⁿcksichtigung einer Alterungsrⁿckstellung
berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das
VersicherungsverhΣltnis hinsichtlich der betroffenen
versicherten Person binnen zwei Monaten nach der ─nderung zum
Zeitpunkt deren Inkrafttretens kⁿndigen, wenn sich die PrΣmie
durch die ─nderung erh÷ht.
(4) Erh÷ht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die
PrΣmie oder vermindert er die Leistung, so kann der
Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten
Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang der
─nderungsmitteilung mit Wirkung fⁿr den Zeitpunkt kⁿndigen, zu
dem die PrΣmienerh÷hung oder die Leistungsminderung wirksam
werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kⁿndigung auf
einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrΣnken und
macht er von dieser M÷glichkeit Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Kⁿndigung die Aufhebung des ⁿbrigen Teils der Versicherung zu
dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kⁿndigung wirksam wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung
oder den Rⁿcktritt nur fⁿr einzelne versicherte Personen oder
Tarife erklΣrt. In diesen FΣllen kann der Versicherungsnehmer
die Aufhebung zum Schlu▀ des Monats verlangen, in dem ihm die
ErklΣrung des Versicherers zugegangen ist.
º 178i.
(1) Die ordentliche Kⁿndigung einer Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den
Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen fⁿr eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer
Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine
Krankentagegeldversicherung, fⁿr die kein gesetzlicher Anspruch
auf einen Beitragszuschu▀ des Arbeitgebers besteht, kann der
Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
jeden Versicherungsjahres kⁿndigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer
Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das
VersicherungsverhΣltnis nur innerhalb der ersten drei
Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kⁿndigen.
Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt drei Monate.
(3) Die ordentliche Kⁿndigung eines
Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist
zulΣssig, wenn die versicherten Personen das
VersicherungsverhΣltnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag
erworbenen Rechte und der Alterungsrⁿckstellung zu den
Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen k÷nnen.
º 178k.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der
Schlie▀ung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der
Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurⁿcktreten, wenn seit der
Schlie▀ung drei Jahre verstrichen sind. Das Rⁿcktrittsrecht
bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt
worden ist.
º 178l.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die
Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsΣtzlich
herbeigefⁿhrt hat.
º 178m.
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von
ihnen benannten Arzt Auskunft ⁿber und Einsicht in Gutachten zu
geben, die er bei der Prⁿfung seiner Leistungspflicht ⁿber die
Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der
Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen
Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden.
º 178n.
(1) Endet das VersicherungsverhΣltnis durch den Tod des
Versicherungsnehmers, so sind die versicherten Personen
berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des
Versicherungsnehmers die Fortsetzung des
VersicherungsverhΣltnisses unter Benennung des kⁿnftigen
Versicherungsnehmers zu erklΣren.
(2) Kⁿndigt der Versicherungsnehmer das VersicherungsverhΣltnis
insgesamt oder fⁿr einzelne versicherte Personen, so gilt
Absatz 1 entsprechend. Die Kⁿndigung ist nur wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, da▀ die versicherte Person von
der KⁿndigungserklΣrung Kenntnis erlangt hat.
º 178o.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des º
178a Abs. 4, der ºº 178c bis 178f, des º 178g Abs. 1 bis 3 und
der ºº 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder
der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
Vierter Abschnitt. Unfallversicherung
º 179.
(1) Die Unfallversicherung kann gegen UnfΣlle, die dem
Versicherungsnehmer, oder gegen UnfΣlle, die einem anderen
zusto▀en, genommen werden.
(2) Eine Versicherung gegen UnfΣlle, die einem anderen
zusto▀en, gilt im Zweifel als fⁿr Rechnung des anderen
genommen. Die Vorschriften der ºº 75 bis 79 finden
entsprechende Anwendung.
(3) Wird eine Versicherung gegen UnfΣlle, die einem anderen
zusto▀en, von dem Versicherungsnehmer fⁿr eigene Rechnung
genommen, so ist zur Gⁿltigkeit des Vertrags die schriftliche
Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere
geschΣftsunfΣhig oder in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt oder
ist fⁿr ihn ein Betreuter bestellt und steht die Vertretung in
den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem
Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der
Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Absatzes 3 die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses
Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch die Kenntnis
und das Verhalten des anderen in Betracht.
º 180.
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals
vereinbart, so gelten die Vorschriften der ºº 166 bis 168.
º 180a.
(1) HΣngt die Leistungspflicht des Versicherers davon ab, da▀
der Betroffene unfreiwillig eine GesundheitsbeschΣdigung
erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise des
Gegenteils vermutet.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des
Absatzes 1 zum Nachteil des Betroffenen abgewichen wird, kann
sich der Versicherer nicht berufen.
º 181.
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn im Falle des º 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer
vorsΣtzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall
herbeigefⁿhrt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt
die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsΣtzlich
durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeifⁿhrt.
º 182.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt, wenn das
Recht auf die Leistung einem bezugsberechtigten Dritten
zusteht, diesem ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur
Auskunft und zur Beschaffung von
Belegen.
º 183.
Der Versicherungsnehmer hat fⁿr die Abwendung und Minderung der
Folgen des Unfalls nach M÷glichkeit zu sorgen und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas
unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, durch welche
von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
º 184.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
Anspruchs aus der Versicherung oder das Ma▀ der durch den
Unfall herbeigefⁿhrten Einbu▀e an ErwerbsfΣhigkeit durch
SachverstΣndige festgestellt werden, so ist die getroffene
Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung
erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn
die SachverstΣndigen die Feststellung nicht treffen k÷nnen oder
wollen oder sie verz÷gern.
(2) Sind nach dem Vertrag die SachverstΣndigen durch das
Gericht zu ernennen, so finden auf die Ernennung die
Vorschriften des º 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des
Absatzes 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
º 185.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten,
welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalls sowie
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen,
insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den UmstΣnden nach
geboten war.
(2) Besteht zum Abschlu▀ einer Unfallversicherung eine
gesetzliche Verpflichtung, so gilt º 158b Abs. 2 entsprechend.
Fⁿnfter Abschnitt. Schlu▀vorschriften
º 186.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung
und auf die Rⁿckversicherung keine Anwendung.
º 187.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen BeschrΣnkungen der
Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 des
Einfⁿhrungsgesetzes zum Gesetz ⁿber den Versicherungsvertrag
genannten Gro▀risiken nicht anzuwenden.
º 188.
(gegenstandslos)
º 189.
(1) Die Vorschriften der ºº 38, 39, 42 ⁿber die nicht
rechtzeitige Zahlung einer PrΣmie, des º 165 ⁿber das
Kⁿndigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften
der ºº 174 bis 176, 178 ⁿber die GewΣhrung einer prΣmienfreien
Versicherung und die Erstattung der PrΣmienreserve finden,
soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde in den
Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen
sind, keine Anwendung:
1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt
und auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden,
der als kleinerer Verein im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie
auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren
BetrΣgen,
3. auf die Unfallversicherung mit kleineren BetrΣgen.
(2) Sind fⁿr Versicherungen mit kleineren BetrΣgen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2, 3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann
deren Gⁿltigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten
werden, da▀ es sich nicht um Versicherungen mit kleineren
BetrΣgen handle.
º 190.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
VersicherungsverhΣltnisse, die bei den auf Grund der
Gewerbeordnung von Innungen oder InnungsverbΣnden errichteten
Unterstⁿtzungskassen begrⁿndet werden. Das gleiche gilt von
VersicherungsverhΣltnissen, die bei Berufsgenossenschaften
gemΣ▀ º 23 des Gesetzes, betreffend die AbΣnderung der
Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl.
S. 335) begrⁿndet werden.
º 191.
(aufgehoben)
º 192.
(aufgehoben)
º 193.
(1) Unberⁿhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen der Versicherer verpflichtet ist, die
EntschΣdigungssumme nur zur Wiederherstellung des versicherten
Gegenstandes zu zahlen.
(2) Die Landesgesetze k÷nnen bestimmen, in welcher Weise im
Falle des º 97 die Verwendung des Geldes zu sichern ist.
º 194.
(aufgehoben)