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1996-02-14
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3,042 lines
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
º 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden UmsΣtze: 1. die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfⁿhrt. 2
Die Steuerbarkeit entfΣllt nicht, wenn
a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh÷rdlicher
Anordnung ausgefⁿhrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als
ausgefⁿhrt gilt oder
b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an
seine Arbeitnehmer oder deren Angeh÷rige auf Grund des
DienstverhΣltnisses ausfⁿhrt, fⁿr die die EmpfΣnger der
Lieferung oder sonstigen Leistung (LeistungsempfΣnger) kein
besonders berechnetes Entgelt aufwenden. 2 Das gilt nicht fⁿr
Aufmerksamkeiten;
2. der Eigenverbrauch im Inland. 2 Eigenverbrauch liegt vor,
wenn ein Unternehmer
a) GegenstΣnde aus seinem Unternehmen fⁿr Zwecke entnimmt, die
au▀erhalb des Unternehmens liegen,
b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in º 3
Abs. 9 bezeichneten Art fⁿr Zwecke ausfⁿhrt, die au▀erhalb des
Unternehmens liegen,
c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tΣtigt, die unter
das Abzugsverbot des º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7
oder º 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. 2 Das gilt
nicht fⁿr Geldgeschenke und fⁿr Bewirtungsaufwendungen, soweit
º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes den Abzug
von 20 vom Hundert der angemessenen und nachgewiesenen
Aufwendungen ausschlie▀t;
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die K÷rperschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
des K÷rperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfΣhige
Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Inland im Rahmen
ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter,
Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen
ausfⁿhren, fⁿr die die LeistungsempfΣnger kein Entgelt
aufwenden;
4. die Einfuhr von GegenstΣnden aus dem Drittlandsgebiet in das
Inland oder die ÷sterreichischen Gebiete Jungholz und
Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) 1 Die UmsΣtze im Rahmen einer GeschΣftsverΣu▀erung an
einen anderen Unternehmer fⁿr dessen Unternehmen unterliegen
nicht der Umsatzsteuer. 2 Eine GeschΣftsverΣu▀erung liegt vor,
wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines
Unternehmens gesondert gefⁿhrter Betrieb im ganzen entgeltlich
oder unentgeltlich ⁿbereignet oder in eine Gesellschaft
eingebracht wird. 3 Der erwerbende Unternehmer tritt an die
Stelle des VerΣu▀erers.
(2) 1 Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von
Bⁿsingen, der Insel Helgoland, der FreihΣfen, der GewΣsser und
Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen
Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen
Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet geh÷ren. 2
Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach
nicht Inland ist. 3 Wird ein Umsatz im Inland ausgefⁿhrt, so
kommt es fⁿr die Besteuerung nicht darauf an,
ob der Unternehmer deutscher Staatsangeh÷riger ist, seinen
Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine BetriebsstΣtte
unterhΣlt, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfΣngt.
(2a) 1 Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfa▀t
das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der
ⁿbrigen Mitgliedstaaten der EuropΣischen Gemeinschaft, die nach
dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten
(ⁿbriges Gemeinschaftsgebiet). 2 Das Fⁿrstentum Monaco gilt als
Gebiet der Franz÷sischen Republik; die Insel Man gilt als
Gebiet des Vereinigten K÷nigreichs Gro▀britannien und
Nordirland. 3 Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das
Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) 1 Folgende UmsΣtze, die in den FreihΣfen und in den
GewΣssern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der
jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie UmsΣtze im
Inland zu behandeln:
1. die Lieferungen von GegenstΣnden, die zum Gebrauch oder
Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrⁿstung oder
Versorgung eines Bef÷rderungsmittels bestimmt sind, wenn die
Lieferungen nicht fⁿr das Unternehmen des Abnehmers ausgefⁿhrt
werden;
2. die sonstigen Leistungen, die nicht fⁿr das Unternehmen des
Auftraggebers ausgefⁿhrt werden;
3. der Eigenverbrauch;
4. die Lieferungen von GegenstΣnden, die sich im Zeitpunkt der
Lieferung
a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-
Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
zugelassenen Freihafenlagerung oder
b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines
Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4
Buchstabe a ausgefⁿhrt werden;
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische
Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht fⁿr
ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen GegenstΣnde zum
Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur
Ausrⁿstung oder Versorgung eines Bef÷rderungsmittels bestimmt
sind;
7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs
durch die in º 1a Abs. 3 und º 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
2 Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen
des ÷ffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher
Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als UmsΣtze im Sinne
der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht
anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft
macht.
º 1a.
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfⁿllt sind:
1. 1 Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer
(Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem ⁿbrigen
Gemeinschaftsgebiet in die in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete,
auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingefⁿhrt hat. 2 Im Fall des
ReihengeschΣfts gilt als Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer
das UmsatzgeschΣft mit einem im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates oder im Drittlandsgebiet ansΣssigen Lieferer
abgeschlossen
hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand fⁿr sein Unternehmen
erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die
den Gegenstand nicht fⁿr ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausgefⁿhrt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der fⁿr die
Besteuerung des Lieferers zustΣndig ist, nicht auf Grund der
Sonderregelung fⁿr Kleinunternehmer steuerfrei.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das
Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem ⁿbrigen
Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu
seiner Verfⁿgung, ausgenommern zu einer nur vorⁿbergehenden
Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingefⁿhrt hat. Der Unternehmer gilt als
Erwerber.
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der AbsΣtze 1
und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfⁿllt sind:
1. Der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie UmsΣtze ausfⁿhrt, die
zum Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug fⁿhren,
b) ein Unternehmer, fⁿr dessen UmsΣtze Umsatzsteuer nach º 19
Abs. 1 nicht erhoben wird,
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfⁿhrung von
UmsΣtzen verwendet, fⁿr die die Steuer nach den
DurchschnittsΣtzen des º 24 festgesetzt ist, oder
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die
den Gegenstand nicht fⁿr ihr Unternehmen erwirbt, und
2. der Gesamtbetrag der Entgelte fⁿr Erwerbe im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 25 000
Deutsche Mark im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ⁿberstiegen
und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht ⁿbersteigen (Erwerbsschwelle).
(4) 1 Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3
verzichten. 2 Der Verzicht ist gegenⁿber dem Finanzamt zu
erklΣren und bindet den Erwerber mindestens fⁿr zwei
Kalenderjahre.
(5) 1 Absatz 3 gilt nicht fⁿr den Erwerb neuer Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtiger Waren. 2 Verbrauchsteuerpflichtige
Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral÷le, Alkohol und
alkoholische GetrΣnke sowie Tabakwaren.
º 1b.
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der
nicht zu den in º 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen geh÷rt,
ist unter den Voraussetzungen des º 1a Abs. 1 Nr. 1
innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) 1 Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2
Kilowatt,
2. Wasserfahrzeuge mit einer LΣnge von mehr als 7,5 Metern,
3. Luftfahrzeuge, deren Starth÷chstmasse mehr als 1 550
Kilogramm betrΣgt.
2 Satz 1 gilt nicht fⁿr die in º 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurⁿckgelegt hat
oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs
nicht mehr als sechs Monate zurⁿckliegt,
2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem
Wasser zurⁿckgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im
Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurⁿckliegt,
3. Luftfahrzeug nicht lΣnger als 40 Betriebsstunden genutzt
worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt
des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurⁿckliegt.
º 1c.
(1) 1 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des º 1a
liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt
und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht
Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht fⁿr ihr Unternehmen
erwerben:
1. im Inland ansΣssige stΣndige diplomatische Missionen und
berufskonsularische Vertretungen,
2. im Inland ansΣssige zwischenstaatliche Einrichtungen oder
3. im Inland stationierte StreitkrΣfte anderer Vertragsparteien
des Nordatlantikvertrages.
2 Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des º
1a Abs. 1 Nr. 2 . 3 º 1b bleibt unberⁿhrt.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne
des º 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegenstandes durch
die deutschen StreitkrΣfte aus dem ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet
in das Inland fⁿr den Gebrauch oder Verbrauch dieser
StreitkrΣfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die
Lieferung des Gegenstandes an die deutschen StreitkrΣfte im
ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese
StreitkrΣfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.
º 2.
(1) 1 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
TΣtigkeit selbstΣndig ausⁿbt. 2 Das Unternehmen umfa▀t die
gesamte gewerbliche oder berufliche TΣtigkeit des Unternehmers.
3 Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige TΣtigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenⁿber
ihren Mitgliedern tΣtig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche TΣtigkeit wird nicht
selbstΣndig ausgeⁿbt,
1. soweit natⁿrliche Personen, einzeln oder
zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind,
da▀ sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet
sind,
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsΣchlichen VerhΣltnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in das Unternehmen des OrgantrΣgers
eingegliedert ist (Organschaft). 2 Die Wirkungen der
Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland
gelegenen Unternehmensteilen beschrΣnkt. 3 Diese
Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4 Hat
der OrgantrΣger seine GeschΣftsleitung im Ausland, gilt der
wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der
Unternehmer.
(3) 1 Die juristischen Personen des ÷ffentlichen Rechts sind
nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (º 1 Abs. 1 Nr.
6, º 4 des K÷rperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tΣtig.
2 Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben
sind, gelten als gewerbliche oder berufliche TΣtigkeit im Sinne
dieses Gesetzes
1. (weggefallen)
2. die TΣtigkeit der Notare im Landesdienst und der
Ratschreiber im Land Baden-Wⁿrttemberg, soweit Leistungen
ausgefⁿhrt werden, fⁿr die nach der Bundesnotarordnung die
Notare zustΣndig sind; 3. die Abgabe von Brillen und
Brillenteilen einschlie▀lich der Reparaturarbeiten durch
Selbstabgabestellen der gesetzlichen TrΣger der
Sozialversicherung;
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbeh÷rden bei der
Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
5. die TΣtigkeit der Bundesanstalt fⁿr Landwirtschaft und
ErnΣhrung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung
und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.
º 2a.
1 Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der
Lieferung in das ⁿbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn
er nicht Unternehmer im Sinne des º 2 ist, fⁿr diese Lieferung
wie ein Unternehmer behandelt. 2 Dasselbe gilt, wenn der
Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des º 2 ist
und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausfⁿhrt.
º 3.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die
er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befΣhigt, im eigenen Namen ⁿber
einen Gegenstand zu verfⁿgen (Verschaffung der
Verfⁿgungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgeld gilt das Verbringen eines
Gegenstandes des Unternehmens aus dem inland in das ⁿbrige
Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner
Verfⁿgung, ausgenommen zu einer nur vorⁿbergehenden Verwendung,
auch wenn der Untenehmer den Gegenstand in das Inland
eingefⁿhrt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
(2) Schlie▀en mehrere Unternehmer ⁿber denselben Gegenstand
UmsatzgeschΣfte ab und erfⁿllen sie diese GeschΣfte dadurch,
da▀ der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe
unmittelbar die Verfⁿgungsmacht ⁿber den Gegenstand verschafft,
so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als
Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe
(ReihengeschΣft).
(3) 1 Beim KommissionsgeschΣft (º 383 des Handelsgesetzbuchs)
liegt zwischen dem Kommittenten und dem KommissionΣr eine
Lieferung vor. 2 Bei der Verkaufskommission gilt der
KommissionΣr, bei der Einkaufskommission der Kommittent als
Abnehmer.
(4) 1 Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung
eines Gegenstandes ⁿbernommen und verwendet er hierbei Stoffe,
die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung
anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht
nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt
auch dann, wenn die GegenstΣnde mit dem Grund und Boden fest
verbunden werden.
(5) 1 Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder
AbfΣlle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm
ⁿbergebenen Gegenstandes entstehen, zurⁿckzugeben, so
beschrΣnkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes
an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. 2 Das gilt
auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder AbfΣlle
GegenstΣnde gleicher Art zurⁿckgibt, wie sie in seinem
Unternehmen regelmΣ▀ig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der ºº 3c
und 3e nach den AbsΣtzen 6 bis 8a.
(6) Eine Lieferung wird dort ausgefⁿhrt, wo sich der Gegenstand
zur Zeit der Verschaffung der Verfⁿgungsmacht befindet.
(7) 1 Bef÷rdert der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an
den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt
die Lieferung mit dem Beginn der Bef÷rderung als ausgefⁿhrt. 2
Bef÷rdern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. 3 Versendet
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer
oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung
mit der ▄bergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als
ausgefⁿhrt. 4 Versenden liegt vor, wenn jemand die Bef÷rderung
eines Gegenstandes durch einen selbstΣndigen Beauftragten
ausfⁿhren oder besorgen lΣ▀t.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Bef÷rderung
oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen
Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines
Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland
ausgefⁿhrt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein Beauftragter
oder in den FΣllen des ReihengeschΣfts ein vorangegangener
Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr
zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.
(8a) Gelangt der Gegenstand bei einem ReihengeschΣft aus dem
Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates oder aus dem ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet in die
in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, so gelten die auf den
innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Lieferungen als im
Gebiet des Mitgliedstaates ausgefⁿhrt, in dem der
innergemeinschaftliche Erwerb den Vorschriften der Besteuerung
unterliegt.
(9) 1 Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine
Lieferungen sind. 2 Sie k÷nnen auch in einem Unterlassen oder
im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. 3 In
den FΣllen der ºº 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes fⁿhren
die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige
Leistungen aus.
(10) ▄berlΣ▀t ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen
Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes ⁿbergeben hat, an
Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen
Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff
herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als
Werkleistung, wenn das Entgelt fⁿr die Leistung nach Art eines
Werklohns unabhΣngig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis
des empfangenen Stoffes und dem des ⁿberlassenen Gegenstandes
berechnet wird.
(11) Besorgt ein Unternehmer fⁿr Rechnung eines anderen im
eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die fⁿr die
besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die
Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
(12) 1 Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt fⁿr eine
Lieferung in einer Lieferung besteht. 2 Ein tauschΣhnlicher
Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt fⁿr eine sonstige Leistung
in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
º 3a.
(1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des º 3b an dem
Ort ausgefⁿhrt, von dem aus der Unternehmer sein Untenehmen
betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer BetriebsstΣtte
ausgefⁿhrt, so gilt die BetriebsstΣtte als der Ort der
sonstigen Leistung.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. 1 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstⁿck wird dort ausgefⁿhrt, wo das Grundstⁿck liegt. 2 Als
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstⁿck sind
insbesondere anzusehen:
a) sonstige Leistungen der in º 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der VerΣu▀erung oder
dem Erwerb von Grundstⁿcken,
c) sonstige Leistungen, die der Erschlie▀ung von Grundstⁿcken
oder der Vorbereitung oder der Ausfⁿhrung von Bauleistungen
dienen.
2. (weggefallen)
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgefⁿhrt,
wo der Unternehmer jeweils ausschlie▀lich oder zum wesentlichen
Teil tΣtig wird:
a) kⁿnstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,
sportliche, unterhaltende oder Σhnliche Leistungen
einschlie▀lich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
b) (weggefallen)
c) c) Werkleistungen an beweglichen k÷rperlichen GegenstΣnden
und die Begutachtung dieser GegenstΣnde. Verwendet der
LeistunsempfΣnger gegenⁿber dem leistenden Unternehmer eine ihm
von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsmunner, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch
genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen
Mitgliedstaates ausgefⁿhrt. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand
im Anschlu▀ an die Werkleistung oder Begutachtung im Inland
verbleibt.
4. 1 Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem
der vermittelte Umsatz ausgefⁿhrt wird. 2 Verwendet der
LeistungsempfΣnger gegenⁿber dem Vermittler eine ihm von einem
anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in
Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des
anderen Mitgliedstaates ausgefⁿhrt. 3 Diese Regelungen gelten
nicht fⁿr die in Absatz 4 Nr. 10 und in º 3b Abs. 5 und 6
bezeichneten Vermittlungleistungen.
(3) 1 Ist der EmpfΣnger einer der in Absatz 4 bezeichneten
sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige
Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgefⁿhrt, wo der
EmpfΣnger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige
Leistung an die BetriebsstΣtte eines Unternehmers ausgefⁿhrt,
so ist statt dessen der Ort der BetriebsstΣtte ma▀gebend. 3 Ist
der EmpfΣnger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen
Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder
Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem
Wohnsitz oder Sitz ausgefⁿhrt. 4 Absatz 2 bleibt unberⁿhrt.
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die EinrΣumung, ▄bertragung und Wahrnehmung von Patenten,
Urheberrechten, Markenrechten und Σhnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der
╓ffentlichkeitsarbeit dienen, einschlie▀lich der Leistungen der
Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der TΣtigkeit als Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigter,
Wirtschaftsprⁿfer, vereidigter Buchprⁿfer, SachverstΣndiger,
Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und ▄bersetzer
sowie Σhnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die ▄berlassung von Informationen einschlie▀lich
gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6. a) die sonstigen Leistungen der in º 4 Nr. 8 Buchstabe a bis
g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von krediten
und Kreditsicherheiten,
b) die sonstigen Leistungen im GeschΣft mit Gold, Silber und
Platin. 2 Das gilt nicht fⁿr Mⁿnzen und Medaillen aus diesen
Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausⁿbung eines der in Nummer 1 bezeichneten
Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder
berufliche TΣtigkeit auszuⁿben;
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten
Leistungen;
11. die Vermietung beweglicher k÷rperlicher GegenstΣnde,
ausgenommen Bef÷rderungsmittel.
(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtverordnung, um eine
Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um
Wettbewerbverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4
bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von
Bef÷rderungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von
den AbsΣtzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen
Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. 2 Der Ort der
sonstigen Leistung kann
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden.
º 3b.
(1) 1 Eine Bef÷rderungsleistung wird dort ausgefⁿhrt, wo die
Bef÷rderung bewirkt wird. 2 Erstreckt sich eine Bef÷rderung
nicht nur auf das Inland, so fΣllt nur der Teil der Leistung
unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfΣllt. 3 Die
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
bestimmen, da▀ bei Bef÷rderungen, die sich sowohl auf das
Inland als auch auf das Ausland erstrecken
(grenzⁿberschreitende Bef÷rderungen),
1. kurze inlΣndische Bef÷rderungsstrecken als auslΣndische und
kurze auslΣndische Bef÷rderungsstrecken als inlΣndische
angesehen werden,
2. Bef÷rderungen ⁿber kurze Bef÷rderungsstrecken in den in º 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie UmsΣtze im Inland
behandelt werden.
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und Σhnliche mit der
Bef÷rderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende
Leistungen werden dort ausgefⁿhrt, wo der Unternehmer jeweils
ausschlie▀lich oder zum wesentlichen Teil tΣtig wird.
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 wird die Bef÷rderung eines
Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche
Bef÷rderung eines Gegenstandes), an dem Ort ausgefⁿhrt, an dem
die Bef÷rderung des Gegenstandes beginnt. 2 Verwendet der
LeistungsempfΣnger gegenⁿber dem Bef÷rderungsunternehmer eine
ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in
Anspruch genommene Bef÷rderungsleistung als in dem Gebiet des
anderen Mitgliedstaates ausgefⁿhrt.
Der innergemeinschaftlichen Bef÷rderung eines Gegenstandes
gleichgestellt ist die Bef÷rderung eines Gegenstandes, die in
dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn
diese Bef÷rderung unmittelbar mit einer innergemienschaftlichen
Bef÷rderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt fⁿr Leistungen, die im
Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Bef÷rderung eines
Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) 1 Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Bef÷rderung
eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die
Bef÷rderung des Gegenstandes beginnt. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) 1 Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit
der innergemeinschaftlichen Bef÷rderung eines Gegenstandes in
Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an
dem die Leistung erbracht wird. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
º 3c.
(1) 1 Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den
Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates oder aus dem ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet in die
in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef÷rdert oder versendet, so
gilt die Lieferung nach Ma▀gabe der AbsΣtze 2 bis 5 dort als
ausgefⁿhrt, wo die Bef÷rderung oder Versendung endet. 2 Das
gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingefⁿhrt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in º 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen geh÷rt
oder
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie UmsΣtze
ausfⁿhrt, die zum Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug fⁿhren, oder
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des fⁿr die
Besteuerung zustΣndigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit
ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist,
oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des fⁿr die
Besteuerung zustΣndigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung
fⁿr landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder
die den Gegenstand nicht fⁿr ihr Unternehmen erwirbt,
und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer
weder die ma▀gebende Erwerbsschwelle ⁿberschreitet noch auf
ihre Anwendung verzichtet. 2 Im Fall der Beendigung der
Bef÷rderung oder Versendung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte
Erwerbsschwelle ma▀gebend.
(3) 1 Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in
einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, mu▀ bei dem Lieferer im
vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr
die ma▀gebende Lieferschwelle ⁿbersteigen. 2 Ma▀gebende
Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung der Bef÷rderung oder Versendung im
Inland oder in den in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der
Betrag von 200 000 Deutsche Mark,
2. im Fall der Beendigung der Bef÷rderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem
Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(4) 1 Wird die ma▀gebende Lieferschwelle nicht ⁿberschritten,
gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der
Bef÷rderung oder Versendung als ausgefⁿhrt, wenn der Lieferer
auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. 2 Der Verzicht ist
gegenⁿber der zustΣndigen Beh÷rde zu erklΣren. 3 Er bindet den
Lieferer mindestens fⁿr zwei Kalenderjahre.
(5) 1 Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten nicht fⁿr die Lieferung neuer
Fahrzeuge. 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht fⁿr die
Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
º 3d.
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des
Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der
Bef÷rderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber
gegenⁿber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb
so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis
der Erwerber nachweist, da▀ der Erwerb durch den in Satz 1
bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
º 3e.
(1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an Ort und
Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in einem
Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn wΣhrend einer Bef÷rderung
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der
Abgangsort des jeweiligen Bef÷rderungsmittels im
Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
(2) 1 Als Bef÷rderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im
Sinne des Absatzes 1 gilt die Bef÷rderung oder der Teil der
Bef÷rderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des
Bef÷rderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne
Zwischenaufenthalt au▀erhalb des Gemeinschaftsgebiets. 2
Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb
des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das
Bef÷rderungsmittel einsteigen k÷nnen. 3 Ankunftsort im Sinne
des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Bef÷rderungsmittel
verlassen k÷nnen. 4 Hin- und Rⁿckfahrt gelten als gesonderte
Bef÷rderungen.
Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergⁿtungen
º 4.
Von den unter º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden UmsΣtzen sind
steuerfrei:
1. a) die Ausfuhrlieferungen (º 6) und die Lohnveredelungen an
GegenstΣnden der Ausfuhr (º 7),
b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (º 6a),
c) (aufgehoben)
2. die UmsΣtze fⁿr die Seeschiffahrt und fⁿr die Luftfahrt (º
8);
3. die folgenden sonstigen Leistungen:
a) die grenzⁿberschreitenden Bef÷rderungen von GegenstΣnden,
die Bef÷rderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und
andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa) unmittelbar auf GegenstΣnde der Ausfuhr beziehen oder auf
eingefⁿhrte GegenstΣnde beziehen, die im externen
Versandverfahren in das Drittlandsgebiet bef÷rdert werden, oder
bb) auf GegenstΣnde der Einfuhr in das Gebiet eines
Mitgliedstaates der EuropΣischen Gemeinschaft beziehen und die
Kosten fⁿr die Leistungen in der Bemessungsgrundlage fⁿr diese
Einfuhr enthalten sind. 2 Nicht befreit sind die Bef÷rderungen
der in º 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten GegenstΣnde
aus einem Freihafen in das Inland;
b) die Bef÷rderungen von GegenstΣnden nach und von den Inseln,
die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingefⁿhrte
GegenstΣnde beziehen, fⁿr die zollamtlich eine vorⁿbergehende
Verwendung in den in º 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten
bewilligt worden ist, wenn der LeistungsempfΣnger ein
auslΣndischer Auftraggeber (º 7 Abs. 2) ist. 2 Dies gilt nicht
fⁿr sonstige Leistungen, die sich auf Bef÷rderungsmittel,
Paletten und Container beziehen.
2 Die Vorschrift gilt nicht fⁿr die in den Nummern 8, 10 und 11
bezeichneten UmsΣtze und fⁿr die Bearbeitung oder Verarbeitung
eines Gegenstandes einschlie▀lich der Werkleistung im Sinne des
º 3 Abs. 10. 3 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mⁿssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das Bundesministerium der
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu
fⁿhren hat;
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
5. die Vermittlung
a) der unter die Nummer 1 Buchstabe a und die Nummern 2 bis 4,
6 und 7 fallenden UmsΣtze,
b) der grenzⁿberschreitenden Bef÷rderungen von Personen mit
Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c) der UmsΣtze, die ausschlie▀lich im Drittlandsgebiet bewirkt
werden,
d) der Lieferungen, die nach º 3 Abs. 8 als im Inland
ausgefⁿhrt zu behandeln sind.
2 Nicht befreit ist die Vermittlung von UmsΣtzen durch
Reisebⁿros fⁿr Reisende. 3 Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung mⁿssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu fⁿhren hat;
6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen
des Bundes auf Gemeinschaftsbahnh÷fen,
Betriebswechselbahnh÷fen, Grenzbetriebsstrecken und
Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im
Ausland;
b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999 die Lieferungen von
nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten GegenstΣnden an
Bord eines Schiffes im Seeverkehr oder in einem Luftfahrzeug an
die Reisenden wΣhrend einer Bef÷rderung, die im Inland beginnt
und in einem anderen Mitgliedstaat endet, in dem Umfang, in dem
im Reiseverkehr die Einfuhr von GegenstΣnden aus dem
Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. 2 Soweit
hiernach keine MengenbeschrΣnkung gegeben ist, gilt die
Steuerbefreiung nur, wenn das Entgelt fⁿr die Lieferungen pro
Person und Reise 170 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt. 3 Die
Voraussetzungen mⁿssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu fⁿhren hat;
c) die Lieferungen von eingefⁿhrten GegenstΣnden an im
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach º 1 Abs. 3,
ansΣssige Abnehmer, soweit fⁿr die GegenstΣnde zollamtlich eine
vorⁿbergehende Verwendung in den in º 1 Abs. 1 Nr. 4
bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese
Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. 2 Nicht befreit sind
die Lieferungen von Bef÷rderungsmitteln, Paletten und
Containern;
d) Personenbef÷derungen im Passagier- und FΣhrverkehr mit
Wasserfahrzeugen fⁿr die Seeschiffahrt, wenn die
Personenbef÷rderungen zwischen inlΣndischen SeehΣfen und der
Insel Helgoland durchgefⁿhrt werden;
7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im
Sinne des º 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die
nicht unter die in º 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen
fallen, wenn die UmsΣtze fⁿr den Gebrauch oder Verbrauch durch
die StreitkrΣfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles
Begleitpersonal oder fⁿr die Versorgung ihrer Kasinos oder
Kantinen bestimmt sind und die StreitkrΣfte der gemeinsamen
Verteidigungsanstrengung dienen,
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
stationierten StreitkrΣfte der Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die StreitkrΣfte
dieses Mitgliedstaates ausgefⁿhrt werden,
c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
ansΣssigen stΣndigen diplomatischen Missionen und
berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder und
d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
ansΣssigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren
Mitglieder.
2 Fⁿr die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d sind
die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen
ma▀gebend. 3 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mⁿssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4 Bei den Steuerbefreiungen
nach den Buchstaben b bis d hat der Unternehmer die in dem
anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch
nachzuweisen, da▀ ihm der Abnehmer eine von der zustΣndigen
Beh÷rde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu
ermΣchtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster aushΣndigt. 5 Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer die ⁿbrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
Der Gegenstand der Lieferung mu▀ in den FΣllen der Buchstabe b
bis d in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates bef÷rdert oder
versendet werden.
8. a) die GewΣhrung und die Vermittlung von Krediten;
b) die UmsΣtze und die Vermittlung der UmsΣtze von gesetzlichen
Zahlungsmitteln. 2 Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel
wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt
werden;
c) die UmsΣtze im GeschΣft mit Geldforderungen und die
Vermittlung dieser UmsΣtze, ausgenommen die Einziehung von
Forderungen;
d) die UmsΣtze und die Vermittlung der UmsΣtze im
EinlagengeschΣft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und
▄berweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren;
e) die UmsΣtze im GeschΣft mit Wertpapieren und die Vermittlung
dieser UmsΣtze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung
von Wertpapieren;
f) die UmsΣtze und die Vermittlung der UmsΣtze von Anteilen an
Gesellschaften und anderen Vereinigungen;
g) die ▄bernahme von Verbindlichkeiten, von Bⁿrgschaften und
anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser UmsΣtze;
h) die Verwaltung von Sonderverm÷gen nach dem Gesetz ⁿber
Kapitalanlagegesellschaften und die Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes;
i) die UmsΣtze der im Inland gⁿltigen amtlichen Wertzeichen zum
aufgedruckten Wert;
j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem
Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen;
k) die UmsΣtze im GeschΣft mit Goldbarren, mit Goldmⁿnzen, die
als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold
und die Vermittlung dieser UmsΣtze;
9. a) die UmsΣtze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen,
b) die UmsΣtze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz
fallen, sowie die UmsΣtze der zugelassenen ÷ffentlichen
Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind.
2 Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz
fallenden UmsΣtze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer
befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht
erhoben wird;
10. a) die Leistungen auf Grund eines
VersicherungsverhΣltnisses im Sinne des
Versicherungsteuergesetzes. 2 Das gilt auch, wenn die Zahlung
des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer
unterliegt;
b) die Leistungen, die darin bestehen, da▀ anderen Personen
Versicherungsschutz verschafft wird;
11. die UmsΣtze aus der TΣtigkeit als Bausparkassenvertreter,
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995
ausgefⁿhrten UmsΣtze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der
Deutsche Telekom AG:
a) die ▄berlassung von Anschlⁿssen des Telefonnetzes und des
diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die
Bereitstellung der von diesen Anschlⁿssen ausgehenden
Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu
Mobilfunkendeinrichtungen,
b) die ▄berlassung von ▄bertragungswegen im Netzmonopol des
Bundes,
c) die Ausstrahlung und ▄bertragung von Rundfunksignalen
einschlie▀lich der ▄berlassung der dazu erforderlichen
Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen
und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen
einschlie▀lich der ▄berlassung von Kabelanschlⁿssen;
11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden UmsΣtze der
Deutsche Post AG;
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstⁿcken, von
Berechtigungen, fⁿr die die Vorschriften des bⁿrgerlichen
Rechts ⁿber Grundstⁿcke gelten, und von staatlichen
Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die ▄berlassung von Grundstⁿcken und Grundstⁿcksteilen zur
Nutzung auf Grund eines auf ▄bertragung des Eigentums
gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,
c) die Bestellung, die ▄bertragung und die ▄berlassung der
Ausⁿbung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstⁿcken.
2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und SchlafrΣumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
bereithΣlt, die Vermietung von PlΣtzen fⁿr das Abstellen von
Fahrzeugen), die kurzfristige Vermietung auf CampingplΣtzen und
die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh÷ren
(Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile
eines Grundstⁿcks sind;
13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der
Wohnungseigentⁿmer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden
Fassung an die Wohnungseigentⁿmer und Teileigentⁿmer erbringen,
soweit die Leistungen in der ▄berlassung des gemeinschaftlichen
Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung
und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von WΣrme und
Σhnlichen GegenstΣnden bestehen;
14. die UmsΣtze aus der TΣtigkeit als Arzt, Zahnarzt,
Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer Σhnlichen
heilberuflichen TΣtigkeit im Sinne des º 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes und aus der TΣtigkeit als klinischer
Chemiker. 2 Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von
Gemeinschaften, deren Mitglieder Angeh÷rige der in Satz 1
bezeichneten Berufe sind, gegenⁿber ihren Mitgliedern, soweit
diese Leistungen unmittelbar zur Ausfⁿhrung der nach Satz 1
steuerfreien UmsΣtze verwendet werden. 3 Die UmsΣtze eines
Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme
der Σrztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16
Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt sind. 4 Die
SΣtze 1 und 2 gelten nicht
a) fⁿr die UmsΣtze aus der TΣtigkeit als Tierarzt und fⁿr die
UmsΣtze von Gemeinschaften, deren Mitglieder TierΣrzte sind,
b) fⁿr die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen
(aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des Zolltarifs) und
kieferorthopΣdischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des
Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen
hergestellt oder wiederhergestellt hat;
15. die UmsΣtze der gesetzlichen TrΣger der Sozialversicherung,
der ÷rtlichen und ⁿber÷rtlichen TrΣger der Sozialhilfe sowie
der Verwaltungsbeh÷rden und sonstigen Stellen der
Kriegsopferversorgung einschlie▀lich der TrΣger der
Kriegsopferfⁿrsorge
a) untereinander,
b) an die Versicherten, die EmpfΣnger von Sozialhilfe oder die
Versorgungsberechtigten. 2 Das gilt nicht fⁿr die Abgabe von
Brillen und Brillenteilen einschlie▀lich der Reparaturarbeiten
durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen TrΣger der
Sozialversicherung;
16. die mit dem Betrieb der KrankenhΣuser, Diagnosekliniken und
anderen Einrichtungen Σrztlicher Heilbehandlung, Diagnostik
oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Einrichtungen zur vorⁿbergehenden Aufnahme
pflegebedⁿrftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedⁿrftiger Personen eng verbundenen
UmsΣtze, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des
÷ffentlichen Rechts betrieben werden oder
b) bei KrankenhΣusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in º
67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfⁿllt worden sind oder
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen Σrztlicher
Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen
unter Σrztlicher Aufsicht erbracht werden und im
vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der
Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen
zugute gekommen sind oder
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im
vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der
Leistungen den in º 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes
oder den in º 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen
zugute gekommen sind oder
e) bei Einrichtungen zur vorⁿbergehenden Aufnahme
pflegebedⁿrftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedⁿrftiger Personen im
vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40
vom Hundert der FΣlle von den gesetzlichen TrΣgern der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum ⁿberwiegenden
Teil getragen worden sind;
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem
Blut und Frauenmilch,
b) die Bef÷rderungen von kranken und verletzten Personen mit
Fahrzeugen, die hierfⁿr besonders eingerichtet sind;
18. die Leistungen der amtlich anerkannten VerbΣnde der freien
Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden
K÷rperschaften, Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen, die
einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
a) diese Unternehmer ausschlie▀lich und unmittelbar
gemeinnⁿtzigen, mildtΣtigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung begⁿnstigten Personenkreis zugute
kommen und
c) die Entgelte fⁿr die in Betracht kommenden Leistungen hinter
den durchschnittlich fⁿr gleichartige Leistungen von
Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurⁿckbleiben.
2 Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bek÷stigung und die
ⁿblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen,
die bei den Leistungen nach Satz 1 tΣtig sind, als Vergⁿtung
fⁿr die geleisteten Dienste gewΣhren;
18a. die Leistungen zwischen den selbstΣndigen Gliederungen
einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der
satzungsgemΣ▀en Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgefⁿhrt
werden;
19. a) die UmsΣtze der Blinden, die nicht mehr als zwei
Arbeitnehmer beschΣftigen. 2 Nicht als Arbeitnehmer gelten der
Ehegatte, die minderjΣhrigen Abk÷mmlinge, die Eltern des
Blinden und die Lehrlinge. 3 Die Blindheit ist nach den fⁿr die
Besteuerung des Einkommens ma▀gebenden Vorschriften
nachzuweisen. 4 Die Steuerfreiheit gilt nicht fⁿr die
Lieferungen von Mineral÷len und Branntweinen, wenn der Blinde
fⁿr diese Erzeugnisse Mineral÷lsteuer oder Branntweinabgaben zu
entrichten hat;
b) die folgenden UmsΣtze der nicht unter Buchstabe a fallenden
Inhaber von anerkannten BlindenwerkstΣtten und der anerkannten
Zusammenschlⁿsse von BlindenwerkstΣtten im Sinne des º 5 Abs. 1
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl I S.
311):
aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Blindenwaren und
Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausfⁿhrung
ausschlie▀lich Blinde mitgewirkt haben;
20. a) die UmsΣtze folgender Einrichtungen des Bundes, der
LΣnder, der Gemeinden oder der GemeindeverbΣnde: Theater,
Orchester, Kammermusikensembles, Ch÷re, Museen, botanische
GΣrten, zoologische GΣrten, Tierparks, Archive, Bⁿchereien
sowie DenkmΣler der Bau- und Gartenbaukunst. 2 Das gleiche gilt
fⁿr die UmsΣtze gleichartiger Einrichtungen anderer
Unternehmer, wenn die zustΣndige Landesbeh÷rde bescheinigt, da▀
sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1
bezeichneten Einrichtungen erfⁿllen. 3 Museen im Sinne dieser
Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und
Kunstsammlungen;
b) die Veranstaltung von Theatervorfⁿhrungen und Konzerten
durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter
Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern,
Kammermusikensembles oder Ch÷ren erbracht werden;
21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden
Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen,
a) wenn sie als Ersatzschulen gemΣ▀ Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
sind oder
b) wenn die zustΣndige Landesbeh÷rde bescheinigt, da▀ sie auf
einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
÷ffentlichen Rechts abzulegende Prⁿfung ordnungsgemΣ▀
vorbereiten;
22. a) die VortrΣge, Kurse und anderen Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen
Personen des ÷ffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von
Einrichtungen, die gemeinnⁿtzigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgefⁿhrt werden, wenn die Einnahmen
ⁿberwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von
den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgefⁿhrt werden,
soweit das Entgelt in Teilnehmergebⁿhren besteht;
23. die GewΣhrung von Beherbergung, Bek÷stigung und der
ⁿblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen,
wenn sie ⁿberwiegend Jugendliche fⁿr Erziehungs-, Ausbildungs-
oder Fortbildungszwecke oder fⁿr Zwecke der SΣuglingspflege bei
sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder
an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege
tΣtigen Personen ausgefⁿhrt werden. 2 Jugendliche im Sinne
dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.
Lebensjahres. 3 Steuerfrei sind auch die Beherbergung,
Bek÷stigung und die ⁿblichen Naturalleistungen, die diese
Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1
tΣtig sind, als Vergⁿtung fⁿr die geleisteten Dienste gewΣhren;
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes,
Hauptverband fⁿr Jugendwandern und Jugendherbergen e. V.,
einschlie▀lich der diesem Verband angeschlossenen
Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit
die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder
Personen, die bei diesen Leistungen tΣtig sind, Beherbergung,
Bek÷stigung und die ⁿblichen Naturalleistungen als Vergⁿtung
fⁿr die geleisteten Dienste gewΣhrt werden. 2 Das gleiche gilt
fⁿr die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben
unter denselben Voraussetzungen erfⁿllen;
25. die folgenden Leistungen der TrΣger der ÷ffentlichen
Jugendhilfe und der f÷rderungswⁿrdigen TrΣger der freien
Jugendhilfe:
a) die Durchfⁿhrung von LehrgΣngen, Freizeiten, Zeltlagern,
Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport
oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen
oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten
Leistungen die Beherbergung, Bek÷stigung und die ⁿblichen
Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der
Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tΣtigen Personen
als Vergⁿtung fⁿr die geleisteten Dienste gewΣhrt werden,
c) die Durchfⁿhrung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die
Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die
Einnahmen ⁿberwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
2 F÷rderungswⁿrdig im Sinne dieser Vorschrift sind TrΣger der
freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zustΣndigen
Jugendbeh÷rde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen fⁿr
eine F÷rderung durch die TrΣger der ÷ffentlichen Jugendhilfe
erfⁿllen. 3 Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle
Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres;
26. die ehrenamtliche TΣtigkeit,
a) wenn sie fⁿr juristische Personen des ÷ffentlichen Rechts
ausgeⁿbt wird oder
b) wenn das Entgelt fⁿr diese TΣtigkeit nur in Auslagenersatz
und einer angemessenen EntschΣdigung fⁿr ZeitversΣumnis
besteht;
27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher
Genossenschaften und Angeh÷rigen von MutterhΣusern fⁿr
gemeinnⁿtzige, mildtΣtige, kirchliche oder schulische Zwecke;
b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen
ArbeitskrΣften durch juristische Personen des privaten oder des
÷ffentlichen Rechts fⁿr land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(º 24 Abs. 2) mit h÷chstens drei VollarbeitskrΣften zur
▄berbrⁿckung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll
mitarbeitenden Familienangeh÷rigen wegen Krankheit, Unfalls,
Schwangerschaft, eingeschrΣnkter ErwerbsfΣhigkeit oder Todes
sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an
die gesetzlichen TrΣger der Sozialversicherung;
28. a) die Lieferungen von GegenstΣnden und der Eigenverbrauch
im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, wenn der
Unternehmer die gelieferten oder entnommenen GegenstΣnde
ausschlie▀lich fⁿr eine nach den Nummern 8 bis 27 oder nach
Buchstabe b steuerfreie TΣtigkeit verwendet hat oder die
Aufwendungen fⁿr die Anschaffung oder Herstellung der
GegenstΣnde als Eigenverbrauch im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 Buchstabe c versteuert hat,
b) die Verwendung von GegenstΣnden fⁿr Zwecke, die au▀erhalb
des Unternehmens liegen (º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b),
wenn die GegenstΣnde im Unternehmen ausschlie▀lich fⁿr eine
nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie TΣtigkeit verwendet
werden oder wenn der Unternehmer die Aufwendungen fⁿr die
Anschaffung oder Herstellung der GegenstΣnde als Eigenverbrauch
im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c versteuert
hat.
º 4a.
(1) 1 K÷rperschaften, die ausschlie▀lich und unmittelbar
gemeinnⁿtzige, mildtΣtige oder kirchliche Zwecke verfolgen (ºº
51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des
÷ffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergⁿtung zum
Ausgleich der Steuer gewΣhrt, die auf der an sie bewirkten
Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem
innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfⁿllt sind:
1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche
Erwerb des Gegenstandes mu▀ steuerpflichtig gewesen sein.
2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer
mu▀ in einer Rechnung im Sinne des º 14 Abs. 1 gesondert
ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
3. Die fⁿr die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb
des Gegenstandes geschuldete Steuer mu▀ entrichtet worden sein.
4. Der Gegenstand mu▀ in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
5. Der Gegenstand mu▀ im Drittlandsgebiet zu humanitΣren,
karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine
Ausfuhr dⁿrfen von einer K÷rperschaft, die steuerbegⁿnstigte
Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebes und von einer juristischen Person des
÷ffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes
gewerblicher Art (º 1 Abs. 1 Nr. 6, º 4 des
K÷rperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein.
7. Die vorstehenden Voraussetzungen mⁿssen nachgewiesen sein.
2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen, in dem der Antragsteller die zu gewΣhrende Vergⁿtung
selbst zu berechnen hat.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung nΣher bestimmen,
1. wie die Voraussetzungen fⁿr den Vergⁿtungsanspruch nach
Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
2. in welcher Frist die Vergⁿtung zu beantragen ist.
º 4b.
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
1. der in º 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buchstabe a
sowie der in º 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten GegenstΣnde,
2. der in º 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in º
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten GegenstΣnde unter den in
diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
3. der GegenstΣnde, deren Einfuhr (º 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den
fⁿr die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei
wΣre,
4. der GegenstΣnde, die zur Ausfⁿhrung von UmsΣtzen verwendet
werden, fⁿr die der Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug nach º 15 Abs.
3 nicht eintritt.
º 5.
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr
1. der in º 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buchstabe a
sowie der in º 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten
GegenstΣnde,
2. der in º 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in º
8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten GegenstΣnde unter den in
diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
3. der GegenstΣnde, die vom Anmelder im Anschlu▀ an die Einfuhr
unmittelbar zur Ausfⁿhrung von innergemeinschaftlichen
Lieferungen (º 4 Nr. 1 Buchstabe b, º 6a) verwendet werden; der
Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des º 6a Abs. 1
bis 3 nachzuweisen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs ⁿber die Grenze und
zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder
SteuerermΣ▀igung anordnen
1. fⁿr GegenstΣnde, die nicht oder nicht mehr am Gⁿterumsatz
und an der Preisbildung teilnehmen,
2. fⁿr GegenstΣnde in kleinen Mengen oder von geringem Wert,
3. fⁿr GegenstΣnde, die nur vorⁿbergehend ausgefⁿhrt worden
waren, ohne ihre Zugeh÷rigkeit oder enge Beziehung zur
inlΣndischen Wirtschaft verloren zu haben,
4. fⁿr GegenstΣnde, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung
in FreihΣfen eingefⁿhrt werden,
5. fⁿr GegenstΣnde, die nur vorⁿbergehend eingefⁿhrt und danach
unter zollamtlicher ▄berwachung wieder ausgefⁿhrt werden,
6. fⁿr GegenstΣnde, fⁿr die nach zwischenstaatlichem Brauch
keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird,
7. fⁿr GegenstΣnde, die an Bord von Verkehrsmitteln als
Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als
technische ╓le oder als Betriebsmittel eingefⁿhrt werden,
8. fⁿr GegenstΣnde, die weder zum Handel noch zur gewerblichen
Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der EuropΣischen
Gemeinschaften ⁿber die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt
ist, soweit dadurch schutzwⁿrdige Interessen der inlΣndischen
Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen
Steuervorteile entstehen. 2 Es hat dabei Rechtsakte des Rates
oder der Kommission der EuropΣischen Gemeinschaften zu
berⁿcksichtigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, anordnen, da▀ unter den sinngemΣ▀ anzuwendenden
Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der EuropΣischen Gemeinschaften ⁿber die Erstattung oder den
Erla▀ von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder
teilweise erstattet oder erlassen wird.
º 6.
(1) 1 Eine Ausfuhrlieferung (º 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor,
wenn bei einer Lieferung
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach º 1 Abs. 3,
bef÷rdert oder versendet hat oder
2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach º 1 Abs. 3,
bef÷rdert oder versendet hat und ein auslΣndischer Abnehmer ist
oder
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in die in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef÷rdert
oder versendet hat und der Abnehmer
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand fⁿr sein Unternehmen
erworben hat, oder
b) ein auslΣndischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und
der Gegenstand in das ⁿbrige Drittlandsgebiet gelangt.
2 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der
Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) 1 AuslΣndischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und
3 ist
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland,
ausgenommen die in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat oder
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in º 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansΣssigen Unternehmers, die ihren
Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat,
wenn sie das UmsatzgeschΣft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
2 Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in º 1 Abs. 3
bezeichneten Gebieten ist kein auslΣndischer Abnehmer.
(3) 1 Ist in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
Gegenstand derLieferung zur Ausrⁿstung oder Versorgung eines
Bef÷rderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung
nur vor, wenn
1. der Abnehmer ein auslΣndischer Unternehmer ist und
2. das Bef÷rderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des
Abnehmers dient.
2 (aufgehoben)
(3a) Wird in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
Gegenstand der Lieferung nicht fⁿr unternehmerische Zwecke
erworben und durch den Abnehmer im pers÷nlichen ReisegepΣck
ausgefⁿhrt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet,
ausgenommen Gebiete nach º 1 Abs. 3, hat und
2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten
kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt,
ausgefⁿhrt wird.
(4) 1 Die Voraussetzungen der AbsΣtze 1, 3 und 3a sowie die
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
mⁿssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer die Nachweise zu fⁿhren hat.
º 6a.
(1) 1 Eine innergemeinschaftliche Lieferung (º 4 Nr. 1
Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden
Voraussetzungen erfⁿllt sind:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der
Lieferung in das ⁿbrige Gemeinschaftsgebiet bef÷rdert oder
versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fⁿr sein
Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die
den Gegenstand der Lieferung nicht fⁿr ihr Unternehmen erworben
hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere
Erwerber
und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim
Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung.
2 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der
Bef÷rderung oder Versendung in das ⁿbrige Gemeinschaftsgebiet
bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer
Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes ( º 3
Abs. 1a).
(3) 1 Die Voraussetzungen der AbsΣtze 1 und 2 mⁿssen vom
Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu
fⁿhren hat.
(4) 1 Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei
behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei
anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf
unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer
die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 2
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
º 7.
(1) 1 Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (º 4
Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder
Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand
zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das
Gemeinschaftsgebiet eingefⁿhrt oder zu diesem Zweck in diesem
Gebiet erworben hat und
1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstand in dasDrittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach º 1
Abs. 3, bef÷rdert oder versendet hat oder
2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstand in das Drittlandsgebiet bef÷rdert oder versendet hat
und ein auslΣndischer Auftraggeber ist oder
3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstand in die in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete bef÷rdert
oder versendet hat und der Auftraggeber
a) ein auslΣndischer Auftraggeber ist oder
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten
Gebieten ansΣssig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstand fⁿr Zwecke seines Unternehmens verwendet.
2 Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch
weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet
worden sein.
(2) AuslΣndischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
und 3 ist ein Auftraggeber, der die fⁿr den auslΣndischen
Abnehmer geforderten Voraussetzungen (º 6 Abs. 2) erfⁿllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des º 3 Abs. 10 gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) 1 Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung
oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mⁿssen vom
Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das Bundesministerium der
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise
zu fⁿhren hat.
º 8.
(1) UmsΣtze fⁿr die Seeschiffahrt (º 4 Nr. 2) sind:
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen fⁿr die
Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der
Rettung Schiffbrⁿchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen
89.01 und 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position
89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und
Vermietungen von GegenstΣnden, die zur Ausrⁿstung der in Nummer
1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
3. die Lieferungen von GegenstΣnden, die zur Versorgung der in
Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. 2 Nicht
befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung
von Wasserfahrzeugen der Kⁿstenfischerei;
4. die Lieferungen von GegenstΣnden, die zur Versorgung von
Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs) auf
Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz
im Ausland und au▀erhalb des Kⁿstengebiets im Sinne des
Zollrechts angelaufen werden soll;
5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die fⁿr den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1
bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschlie▀lich ihrer
AusrⁿstungsgegenstΣnde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2) UmsΣtze fⁿr die Luftfahrt (º 4 Nr. 2) sind:
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur
Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im
entgeltlichen Luftverkehr ⁿberwiegend grenzⁿberschreitende
Bef÷rderungen oder Bef÷rderungen auf ausschlie▀lich im Ausland
gelegenen Strecken und keine nach º 4 Nr. 17 Buchstabe b
steuerfreien Bef÷rderungen durchfⁿhren;
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und
Vermietungen von GegenstΣnden, die zur Ausrⁿstung der in Nummer
1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
3. die Lieferungen von GegenstΣnden, die zur Versorgung der in
Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die fⁿr den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1
bezeichneten Luftfahrzeuge, einschlie▀lich ihrer
AusrⁿstungsgegenstΣnde und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3) 1 Die in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen
mⁿssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu fⁿhren hat.
º 9.
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach º 4 Nr. 8
Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19
steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz
an einen anderen Unternehmer fⁿr dessen Unternehmen ausgefⁿhrt
wird.
(2) 1 Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei
der Bestellung und ▄bertragung von Erbbaurechten (º 4 Nr. 9
Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von
Grundstⁿcken (º 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei den in º 4 Nr. 12
Buchstabe b und c bezeichneten UmsΣtzen nur zulΣssig, soweit
der LeistungsempfΣnger das Grundstⁿck ausschlie▀lich fⁿr
UmsΣtze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschlie▀en. 2 Der Unternehmer hat die
Voraussetzungen nachzuweisen.
Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
º 10.
(1) 1 Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
(º 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen
Erwerb (º 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. 2 Entgelt
ist alles, was der LeistungsempfΣnger aufwendet, um die
Leistung zu erhalten, jedoch abzⁿglich der Umsatzsteuer. 3 Zum
Entgelt geh÷rt auch, was ein anderer als der LeistungsempfΣnger
dem Unternehmer fⁿr die Leistung gewΣhrt. 4 Bei dem
innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom
Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 5 Die BetrΣge, die der
Unternehmer im Namen und fⁿr Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt (durchlaufende Posten), geh÷ren nicht zum
Entgelt.
(2) 1 Werden Rechte ⁿbertragen, die mit dem Besitz eines
Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt
der Preis des Pfandscheines zuzⁿglich der Pfandsumme. 2 Beim
Tausch (º 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschΣhnlichen UmsΣtzen (º 3
Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert
jedes Umsatzes als Entgelt fⁿr den anderen Umsatz. 3 Die
Umsatzsteuer geh÷rt nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) 1 Der Umsatz wird bemessen
1. in den FΣllen des Eigenverbrauchs im Sinne des º 1 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei Lieferungen im Sinne des º Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem Verbringen
eines Gegenstandes im Sinne des º 1a Abs. 2 und des º 3 Abs. 1a
nach dem Einkaufspreis zuzⁿglich der Nebenkosten fⁿr den
Gegenstand oder fⁿr einen gleichartigen Gegenstand oder mangels
eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum
Zeitpunkt des Umsatzes;
2. in den FΣllen des Eigenverbrauchs im Sinne des º 1 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entsprechenden sonstigen
Leistungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
Nr. 3 nach den bei der Ausfⁿhrung dieser UmsΣtze entstandenen
Kosten;
3. in den FΣllen des Eigenverbrauchs im Sinne des º 1 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen.
2 Die Umsatzsteuer geh÷rt nicht zur Bemessungsgrundlage.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend fⁿr
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die K÷rperschaften und
Personenvereinigungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des
K÷rperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfΣhige
Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres
Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder,
Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie
Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausfⁿhren,
2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an
seine Arbeitnehmer oder deren Angeh÷rige auf Grund des
DienstverhΣltnisses ausfⁿhrt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach
Absatz 1 ⁿbersteigt.
(6) 1 Bei Bef÷rderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in
den FΣllen der Bef÷rderungseinzelbesteuerung (º 16 Abs. 5) an
die Stelle des vereinbarten Entgelts ein
Durchschnittsbef÷rderungsentgelt. 2 Das
Durchschnittsbef÷rderungsentgelt ist nach der Zahl der
bef÷rderten Personen und der Zahl der Kilometer der
Bef÷rderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen.
3 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung das
Durchschnittsbef÷rderungsentgelt je Personenkilometer
festsetzen. 4 Das Durchschnittsbef÷rderungsentgelt mu▀ zu einer
Steuer fⁿhren, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht,
der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des
Durchschnittsbef÷rderungsentgelts ergeben wⁿrde.
º 11.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (º 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem
Wert des eingefⁿhrten Gegenstandes nach den jeweiligen
Vorschriften ⁿber den Zollwert bemessen.
(2) 1 Ist ein Gegenstand ausgefⁿhrt, in einem Drittlandsgebiet
fⁿr Rechnung des Ausfⁿhrers veredelt und von diesem oder fⁿr
ihn wieder eingefⁿhrt worden, so wird abweichend von Absatz 1
der Umsatz bei der Einfuhr nach dem fⁿr die Veredelung zu
zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt
wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen
Wertsteigerung bemessen. 2 Das gilt auch, wenn die Veredelung
in einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausgebesserten
Gegenstandes ein Gegenstand eingefⁿhrt wird, der ihm nach Menge
und Beschaffenheit nachweislich entspricht. 3 Ist der
eingefⁿhrte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat
diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt
Absatz 1.
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit
sie darin nicht enthalten sind:
1. die au▀erhalb der in º 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete
fⁿr den eingefⁿhrten Gegenstand geschuldeten BetrΣge an
Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der
Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallenden BetrΣge an
Zoll einschlie▀lich der Absch÷pfung und an Verbrauchsteuern
au▀er der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt
entstanden sind;
3. die auf den Gegenstand entfallenden kosten fⁿr die
Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Bef÷rderung sowie
fⁿr andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im
Gemeinschaftsgebiet;
4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren
Bestimmungsort um Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im
Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits
feststeht.
(4) Zur Bemessungsgrundlage geh÷ren nicht PreisermΣ▀igungen und
Vergⁿtungen, die sich auf den eingefⁿhrten Gegenstand beziehen
und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
feststehen.
(5) Fⁿr die Umrechnung von Werten in fremder WΣhrung gelten die
entsprechenden Vorschriften ⁿber den Zollwert der Waren, die in
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der EuropΣischen
Gemeinschaften festgelegt sind.
Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
º 12.
(1) Die Steuer betrΣgt fⁿr jeden steuerpflichtigen Umsatz
fⁿnfzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (ºº 10, 11, 25
Abs. 3 und º 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermΣ▀igt sich auf sieben vom Hundert fⁿr die
folgenden UmsΣtze:
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten
GegenstΣnde. 2 Das gilt nicht fⁿr die Lieferungen von Speisen
und GetrΣnken zum Verzehr an Ort und Stelle. 3 Speisen und
GetrΣnke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn
sie nach den UmstΣnden der Lieferung dazu bestimmt sind, an
einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in
einem rΣumlichen Zusammenhang steht, und besondere
Vorrichtungen fⁿr den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden;
2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten GegenstΣnde;
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von
Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprⁿfungen fⁿr Tiere;
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der
F÷rderung der Tierzucht, der kⁿnstlichen Tierbesamung oder der
Leistungs- und QualitΣtsprⁿfung in der Tierzucht und in der
Milchwirtschaft dienen;
5. (weggefallen);
6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der TΣtigkeit als
Zahntechniker sowie die in º 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b
bezeichneten Leistungen der ZahnΣrzte;
7. a) die Leistungen der Theater, Orchester,
Kammermusikensembles, Ch÷re und Museen sowie die Veranstaltung
von Theatervorfⁿhrungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
b) die ▄berlassung von Filmen zur Auswertung und Vorfⁿhrung
sowie die Filmvorfⁿhrungen, soweit die Filme nach º 6 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
╓ffentlichkeit gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970
erstaufgefⁿhrt wurden,
c) die EinrΣumung, ▄bertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d) die Zirkusvorfⁿhrungen, die Leistungen aus der TΣtigkeit als
Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der
zoologischen GΣrten verbundenen UmsΣtze;
8. a) die Leistungen der K÷rperschaften, die ausschlie▀lich und
unmittelbar gemeinnⁿtzige, mildtΣtige oder kirchliche Zwecke
verfolgen (ºº 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Das gilt nicht
fⁿr Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebes ausgefⁿhrt werden;
b) die Leistungen der nichtrechtsfΣhigen Personenvereinigungen
und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten
K÷rperschaften, wenn diese Leistungen, falls die K÷rperschaften
sie anteilig selbst ausfⁿhrten, insgesamt nach Buchstabe a
ermΣ▀igt besteuert wⁿrden;
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der SchwimmbΣder verbundenen
UmsΣtze sowie die Verabreichung von HeilbΣdern. 2 Das gleiche
gilt fⁿr die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als
Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10. die Bef÷rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit
Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im
Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit
Schiffen sowie die Bef÷rderungen im FΣhrverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Bef÷rderungsstrecke nicht mehr als fⁿnfzig
Kilometer betrΣgt.
º 13.
(1) Die Steuer entsteht
1. fⁿr Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (º
16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Leistungen ausgefⁿhrt worden sind. 2 Das gilt auch fⁿr
Teilleistungen. 3 Sie liegen vor, wenn fⁿr bestimmte Teile
einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert
vereinbart wird. 4 Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts
vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung
ausgefⁿhrt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
Teilentgelt vereinnahmt worden ist;
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
(º 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die
Entgelte vereinnahmt worden sind. 2 Fⁿr Leistungen im Sinne des
º 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die
Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
Leistungen ausgefⁿhrt worden sind;
c) in den FΣllen der Bef÷rderungseinzelbesteuerung nach º 16
Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland
gelangt;
2. fⁿr den Eigenverbrauch mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer GegenstΣnde fⁿr
die in º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Zwecke
entnommen, sonstige Leistungen fⁿr die in º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz
2 Buchstabe b bezeichneten Zwecke ausgefⁿhrt oder Aufwendungen
der in º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten Art
gemacht hat;
3. im Fall des º 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer
fⁿr die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1
Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 entsteht;
4. im Fall des º 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung;
5. im Fall des º 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die ─nderung der
Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6. fⁿr den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des º 1a mit
Ausstellung der Rechnung, spΣtestens jedoch mit Ablauf des dem
Erwerb folgenden Kalendermonats;
7. fⁿr den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen
im Sinne des º 1b am Tag des Erwerbs;
8. im Fall des º 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die
Lieferung ausgefⁿhrt wird.
(2) Steuerschuldner ist in den FΣllen
1. des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des º 14 Abs. 2 der
Unternehmer,
2. des º 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,
3. des º 6a Abs. 4 der Abnehmer,
4. des º 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.
(3) Fⁿr die Einfuhrumsatzsteuer gilt º 21 Abs. 2.
º 14.
(1) 1 Fⁿhrt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder
sonstige Leistungen nach º 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, so ist er
berechtigt und, soweit er die UmsΣtze an einen anderen
Unternehmer fⁿr dessen Unternehmen ausfⁿhrt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die
Steuer gesondert ausgewiesen ist. 2 Diese Rechnungen mⁿssen die
folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des LeistungsempfΣngers,
3. die Menge und die handelsⁿbliche Bezeichnung des
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt fⁿr die Lieferung oder sonstige Leistung (º 10)
und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag.
3 In den FΣllen des º 1 Abs. 1 Nr. 3 und des º 10 Abs. 5 sind
die Nummern 5 und 6 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die
Bemessungsgrundlage fⁿr die Leistung (º 10 Abs. 4) und der
darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. 4 Unternehmer,
die º 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen
FΣllen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden
Steuerbetrags berechtigt. 5 Vereinnahmt der Unternehmer das
Entgelt oder einen Teil des Entgelts fⁿr eine noch nicht
ausgefⁿhrte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung,
so gelten die SΣtze 1 und 2 sinngemΣ▀. 6 Wird eine Endrechnung
erteilt, so sind in ihr die vor Ausfⁿhrung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie
entfallenden SteuerbetrΣge abzusetzen, wenn ⁿber die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausgestellt
worden sind.
(2) 1 Hat der Unternehmer in einer Rechnung fⁿr eine Lieferung
oder sonstige Leistung einen h÷heren Steuerbetrag, als er nach
diesem Gesetz fⁿr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen,
so schuldet er auch den Mehrbetrag. 2 Berichtigt er den
Steuerbetrag gegenⁿber dem LeistungsempfΣnger, so ist º 17 Abs.
1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht
berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2 Das
gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er
wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausfⁿhrt.
(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in
seinem Auftrag ein Dritter ⁿber eine Lieferung oder sonstige
Leistung gegenⁿber dem LeistungsempfΣnger abrechnet,
gleichgⁿltig, wie diese Urkunde im GeschΣftsverkehr bezeichnet
wird.
(5) 1 Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein
Unternehmer ⁿber eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige
Leistung abrechnet, die an ihn ausgefⁿhrt wird. 2 Eine
Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Der leistende Unternehmer (EmpfΣnger der Gutschrift) mu▀ zum
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1
berechtigt sein.
2. Zwischen dem Aussteller und dem EmpfΣnger der Gutschrift mu▀
EinverstΣndnis darⁿber bestehen, da▀ mit einer Gutschrift ⁿber
die Lieferung oder sonstigeLeistung abgerechnet wird.
3. Die Gutschrift mu▀ die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen
Angaben enthalten.
4. Die Gutschrift mu▀ dem leistenden Unternehmer zugeleitet
worden sein.
3 Die SΣtze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemΣ▀ anzuwenden,
die der Unternehmer ⁿber das fⁿr eine noch nicht ausgefⁿhrte
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete
Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. 4 Die Gutschrift verliert
die Wirkung einer Rechnung, soweit der EmpfΣnger dem in ihr
enthaltenen Steuerausweis widerspricht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch
Rechtsverordnung bestimmen, in welchen FΣllen und unter welchen
Voraussetzungen
1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt werden k÷nnen,
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen
(Absatz 1) verzichtet werden kann oder
3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfΣllt.
º 14a.
(1) 1 Fⁿhrt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne
des º 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen
verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist.
Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des º 3c und sonstige
Leistungen im Sinne des º 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4
oder des º 3b Abs. 3 und 6 im Inland ausfⁿhren, sind sie zur
Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer
verpflichtet. 3 Der Unternehmer hat von allen Rechnungen ein
Doppel sechs Jahre aufzubewahren. 4 Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schlu▀ des Kalenderjahres, in dem die Rechnung
ausgestellt worden ist. 5 SΣtze 1, 3 und 4 gelten auch fⁿr
Fahrzeuglieferer (º 2a).
(2) 1 Wird in Rechnungen ⁿber steuerfreie Lieferungen im Sinne
des º 6a oder ⁿber sonstige Leistungen im Sinne des º 3a Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe c und Nr .4 oder des º 3b Abs. 3 bis 6
abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikfationsnummern
des Unternehmers und die des LeistungsempfΣngers anzugeben. 2
Das gilt nicht in den FΣllen des º 1b und des º 2a.
(3) 1 Rechnungen ⁿber die innergemeinschaftlichen Lieferungen
von neuen Fahrzeugen an die nicht in º 1a Abs. 1 Nr. 2
genannten Erwerber mⁿssen die in º 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten
Merkmale enthalten. 2 Das gilt auch in den FΣllen des º 2a.
º 15.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden VorsteuerbetrΣge
abziehen:
1. die in Rechnungen im Sinne des º 14 gesondert ausgewiesene
Steuer fⁿr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von
anderen Unternehmern fⁿr sein Unternehmen ausgefⁿhrt worden
sind. 2 Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Zahlung vor Ausfⁿhrung dieser UmsΣtze entfΣllt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet
worden ist;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer fⁿr GegenstΣnde, die fⁿr
sein Unternehmen in das Inland eingefⁿhrt worden sind oder die
er zur Ausfⁿhrung der in º 1 Abs. 3 bezeichneten UmsΣtze
verwendet;
3. die Steuer fⁿr den innergemeinschaftlichen Erwerb von
GegenstΣnden fⁿr sein Unternehmen.
(2) 1 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer fⁿr die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb
von GegenstΣnden sowie fⁿr die sonstigen Leistungen, die der
Unternehmer zur Ausfⁿhrung folgender UmsΣtze verwendet:
1. steuerfreie UmsΣtze,
2. UmsΣtze im Ausland, die steuerfrei wΣren, wenn sie im Inland
ausgefⁿhrt wⁿrden,
3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die
steuerfrei wΣren, wenn sie gegen Entgelt ausgefⁿhrt wⁿrden.
2 GegenstΣnde oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur
Ausfⁿhrung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen
Erwerbs verwendet, sind den UmsΣtzen zuzurechnen, fⁿr die der
eingefⁿhrte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand
verwendet wird.
(3) Der Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht
ein, wenn die UmsΣtze
1. in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1
a) nach º 4 Nr. 1 bis 7, º 25 Abs. 2 oder nach den in º 26 Abs.
5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b) nach º 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a
steuerfrei sind und sich unmittelbar auf GegenstΣnde beziehen,
die in das Drittlandsgebiet ausgefⁿhrt werden;
2. in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
a) nach º 4 Nr. 1 bis 7, º 25 Abs. 2 oder nach den in º 26 Abs.
5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wΣren oder
b) nach º 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a
steuerfrei wΣren und der LeistungsempfΣnger im Drittlandsgebiet
ansΣssig ist.
(4) 1 Verwendet der Unternehmer einen fⁿr sein Unternehmen
gelieferten, eingefⁿhrten oder innergemeinschaftlich erworbenen
Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige
Leistung nur zum Teil zur Ausfⁿhrung von UmsΣtzen, die den
Vorsteuerabzug ausschlie▀en, so ist der Teil der jeweiligen
VorsteuerbetrΣge nicht abziehbar, der den zum Ausschlu▀ vom
Vorsteuerabzug fⁿhrenden UmsΣtzen wirtschaftlich zuzurechnen
ist. 2 Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren TeilbetrΣge
im Wege einer sachgerechten SchΣtzung ermitteln.
(4a) Fⁿr Fahrzeuglieferer (º 2a) gelten folgende
EinschrΣnkungen des Vorsteuerabzugs:
1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder
den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs
entfallende Steuer.
2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der
fⁿr die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet wⁿrde, wenn
die Lieferung nicht steuerfrei wΣre.
3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in
dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung
des neuen Fahrzeugs ausfⁿhrt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung nΣhere Bestimmungen darⁿber
treffen,
1. in welchen FΣllen und unter welchen Voraussetzungen zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens fⁿr den Vorsteuerabzug
auf eine Rechnung im Sinne des º 14 oder auf einzelne Angaben
in der Rechnung verzichtet werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen, fⁿr welchen
Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung
oder zur Vermeidung von HΣrten in den FΣllen, in denen
a) ein anderer als der LeistungsempfΣnger ein Entgelt gewΣhrt
(º 10 Abs. 1 Satz 3) oder
b) ein anderer als der Unternehmer, fⁿr dessen Unternehmen der
Gegenstand eingefⁿhrt worden ist (Absatz 1 Nr. 2), die
Einfuhrumsatzsteuer entrichtet oder durch seinen Beauftragten
entrichten lΣ▀t,
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
3. wann in FΣllen von geringer steuerlicher Bedeutung zur
Vereinfachung oder zur Vermeidung von HΣrten bei der Aufteilung
der VorsteuerbetrΣge (Absatz 4) UmsΣtze, die den Vorsteuerabzug
ausschlie▀en, unberⁿcksichtigt bleiben k÷nnen oder von der
Zurechnung von VorsteuerbetrΣgen zu diesen UmsΣtzen abgesehen
werden kann und
4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundlage und in
welcher H÷he der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Grⁿnden
gleicher WettbewerbsverhΣltnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1
aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus Anla▀ einer
GeschΣfts- oder Dienstreise oder fⁿr einen dienstlich
veranla▀ten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet hat.
º 15a.
(1) 1 ─ndern sich bei einem Wirtschaftsgut die VerhΣltnisse,
die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung fⁿr den
Vorsteuerabzug ma▀gebend waren, innerhalb von fⁿnf Jahren seit
dem Beginn der Verwendung, so ist fⁿr jedes Kalenderjahr der
─nderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden
VorsteuerbetrΣge vorzunehmen. 2 Bei Grundstⁿcken einschlie▀lich
ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, fⁿr die
die Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechts ⁿber Grundstⁿcke
gelten, und bei GebΣuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle
des Zeitraums von fⁿnf Jahren ein solcher von zehn Jahren.
(2) 1 Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist fⁿr jedes
Kalenderjahr der ─nderung in den FΣllen des Satzes 1 von einem
Fⁿnftel und in den FΣllen des Satzes 2 von einem Zehntel der
auf das Wirtschaftsgut entfallenden VorsteuerbetrΣge
auszugehen. 2 Eine kⁿrzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu
berⁿcksichtigen. 3 Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch
verkⁿrzt, da▀ das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen
wird.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auf VorsteuerbetrΣge, die auf
nachtrΣgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen,
sinngemΣ▀ anzuwenden.
(4) Eine ─nderung der VerhΣltnisse liegt auch vor, wenn das
noch verwendungsfΣhige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den
AbsΣtzen 1 bis 3 ma▀geblichen Berichtigungszeitraums verΣu▀ert
oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz fⁿr
den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung
im ersten Kalenderjahr.
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die VerΣu▀erung oder Entnahme
im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung stattfindet.
(6) Die Berichtigung nach den AbsΣtzen 4 und 5 ist so
vorzunehmen, als wΣre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der
VerΣu▀erung oder Entnahme bis zum Ablauf des ma▀geblichen
Berichtigungszeitraums unter entsprechend geΣnderten
VerhΣltnissen weiterhin fⁿr das Unternehmen verwendet worden.
(6a) 1 Bei einer GeschΣftsverΣu▀erung (º 1 Abs. 1a) wird der
fⁿr das Wirtschaftsgut ma▀gebliche Berichtigungszeitraum nicht
unterbrochen. 2 Der VerΣu▀erer ist verpflichtet, dem Erwerber
die fⁿr die Durchfⁿhrung der Berichtigung erforderlichen
Angaben zu machen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung nΣhere Bestimmungen darⁿber
treffen,
1. wie der Ausgleich nach den AbsΣtzen 1 bis 6 durchzufⁿhren
ist und in welchen FΣllen er zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von HΣrten oder nicht
gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2. in welchen FΣllen zur Vermeidung von HΣrten oder nicht
gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der AbsΣtze 1 bis 6
bei einem Wechsel der Besteuerungsform durchzufⁿhren ist;
3. da▀ zur Vermeidung von HΣrten oder eines nicht
gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen
VerΣu▀erung oder ▄berlassung eines Wirtschaftsgutes
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender
Anwendung der AbsΣtze 1 bis 6 auch dann durchzufⁿhren ist, wenn
eine ─nderung der VerhΣltnisse nicht vorliegt,
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleichmΣ▀igen
Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum
entfΣllt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c) der Unternehmer den nach den AbsΣtzen 1 bis 6 oder Buchstabe
b geschuldeten Betrag dem LeistungsempfΣnger wie eine Steuer in
Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen
kann.
Fⁿnfter Abschnitt: Besteuerung
º 16.
(1) 1 Die Steuer ist, soweit nicht º 20 gilt, nach vereinbarten
Entgelten zu berechnen. 2 Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr. 3 Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe
der UmsΣtze nach º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszugehen,
soweit fⁿr sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum
entstanden ist. 4 Der Steuer sind die nach º 6a Abs. 4 Satz 2,
nach º 14 Abs. 2 und 3 sowie nach º 17 Abs. 1 Satz 2
geschuldeten SteuerbetrΣge hinzuzurechnen.
(2) 1 Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den
Besteuerungszeitraum fallenden, nach º 15 abziehbaren
VorsteuerbetrΣge abzusetzen. 2 º 15a ist zu berⁿcksichtigen. 3
Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer fⁿr den
Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden
ist. 4 Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann
bereits von der Steuer fⁿr diesen Besteuerungszeitraum
abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche
TΣtigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeⁿbt, so
tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den AbsΣtzen 1 bis 3 kann das Finanzamt
einen kⁿrzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang
der Steuer gefΣhrdet erscheint oder der Unternehmer damit
einverstanden ist.
(5) 1 Bei Bef÷rderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die
Steuer, abweichend von Absatz 1, fⁿr jeden einzelnen
steuerpflichtigen Umsatz durch die zustΣndige Zolldienststelle
berechnet (Bef÷rderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum
Drittlandsgebiet ⁿberschritten wird. 2 ZustΣndige
Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder
Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland
gelangt oder das Inland verlΣ▀t. 3 Die zustΣndige
Zolldienststelle handelt bei der Bef÷rderungseinzelbesteuerung
fⁿr das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zustΣndiges
Finanzamt). 4 Absatz 2 und º 19 Abs. 1 sind bei der
Bef÷rderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch
andere Erwerber als die in º 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen
ist die Steuer abweichend von Absatz 1 fⁿr jeden einzelnen
steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen
(Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) 1 Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums an Stelle der
Bef÷rderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den
AbsΣtzen 1 und 2 zu berechnen. 2 Die AbsΣtze 3 und 4 gelten
entsprechend.
(6) 1 Werte in fremder WΣhrung sind zur Berechnung der Steuer
und der abziehbaren VorsteuerbetrΣge auf Deutsche Mark nach den
amtlichen Briefkursen umzurechnen, die das Bundesministerium
der Finanzen als Durchschnittskurse fⁿr den Monat ÷ffentlich
bekanntgibt, in dem die Leistung ausgefⁿhrt oder das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vor Ausfⁿhrung der Leistung (º 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. 2 Ist dem
leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten gestattet (º 20), so sind die Entgelte
nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie
vereinnahmt werden. 3 Das Finanzamt kann die Umrechnung nach
dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel
nachzuweisen ist, gestatten.
(7) Fⁿr die Einfuhrumsatzsteuer gelten º 11 Abs. 5 und º 21
Abs. 2.
º 17.
(1) 1 Hat sich die Bemessungsgrundlage fⁿr einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geΣndert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgefⁿhrt hat, den dafⁿr
geschuldeten Steuerbetrag und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgefⁿhrt worden ist,
den dafⁿr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des º 1 Abs. 1
Nr. 5 sinngemΣ▀. 2 Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann
unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die
Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das
Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer
Schuldner der Steuer. 3 Die Berichtigungen nach Satz 1 sind fⁿr
den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die ─nderung der
Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemΣ▀, wenn
1. das vereinbarte Entgelt fⁿr eine steuerpflichtige Lieferung,
sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen
innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2
Wird das Entgelt nachtrΣglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag
und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. fⁿr eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein
Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch
nicht ausgefⁿhrt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein
steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rⁿckgΣngig
gemacht worden ist;
4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des º 3d Satz 2 fⁿhrt.
(3) 1 Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen
worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so
hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemΣ▀.
(4) Werden die Entgelte fⁿr unterschiedlich besteuerte
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten
Zeitabschnitts gemeinsam geΣndert (z. B. Jahresboni,
Jahresrⁿckvergⁿtungen), so hat der Unternehmer dem
LeistungsempfΣnger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen
ist, wie sich die ─nderung der Entgelte auf die unterschiedlich
besteuerten UmsΣtze verteilt.
º 18.
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer fⁿr
den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung ) selbst zu berechnen
hat. º 16 Abs. 1 und 2 und º 17 sind entsprechend anzuwenden.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums fΣllig.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. BetrΣgt
die Steuer fⁿr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 12000
Deutsche Mark, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
BetrΣgt die Steuer fⁿr das vorangegangene Kalenderjahr nicht
mehr als 1000 Deutsche Mark, kann das Finanzamt den Unternehmer
von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unternehmer
seine gewerbliche oder berufliche TΣtigkeit nur in einem Teil
des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeⁿbt, ist die
tatsΣchliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Nimmt der
Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche TΣtigkeit im
laufenden Kalenderjahr auf, ist die vorausssichtliche Steuer
des laufenden Kalenderjahres ma▀gebend.
(2a) Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres
den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wΣhlen, wenn sich
fⁿr das vorangegangene Kalenderjahr ein ▄berschu▀ zu seinen
Gunsten von mehr als 12000 Deutsche Mark ergibt. In diesem Fall
hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden
Kalenderjahres eine Voranmeldung fⁿr den ersten Kalendermonat
abzugeben. Die Ausⁿbung des Wahlrechts bindet den Unternehmer
fⁿr dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) 1 Der Unternehmer hat fⁿr das Kalenderjahr oder fⁿr den
kⁿrzeren Besteuerungszeitraum eine SteuererklΣrung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu
entrichtende Steuer oder den ▄berschu▀, der sich zu seinen
Gunsten ergibt, nach º 16 Abs. 1 bis 4 und º 17 selbst zu
berechnen hat (Steueranmeldung). 2 In den FΣllen des º 16 Abs.
3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf
des kⁿrzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. 3 Die
Steueranmeldung mu▀ vom Unternehmer eigenhΣndig unterschrieben
sein.
(4) 1 Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder
den ▄berschu▀ in der Steueranmeldung fⁿr das Kalenderjahr
abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach
dem Eingang der Steueranmeldung fΣllig. 2 Setzt das Finanzamt
die zu entrichtende Steuer oder den ▄berschu▀ abweichend von
der Steueranmeldung fⁿr das Kalenderjahr fest, so ist der
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach
der Bekanntgabe des Steuerbescheids fΣllig. 3 Die FΣlligkeit
rⁿckstΣndiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den SΣtzen
1 und 2 unberⁿhrt.
(4a) 1 Voranmeldungen (Absatz 1 und 2) und eine SteuererklΣrung
(Absatz 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen
Personen abzugeben, die ausschlie▀lich Steuer fⁿr UmsΣtze nach
º 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (º
2a). Voranmeldungen sind nur fⁿr die VoranmeldungszeitrΣume
abzugeben, in denen die Steuer fⁿr diese UmsΣtze zu erklΣren
ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Fⁿr Personen, die keine Unternehmer sind und SteuerbetrΣge
nach º 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach º 14 Abs. 3 schulden, gilt
Absatz 4a entsprechend.
(5) In den FΣllen der Bef÷rderungseinzelbesteuerung (º 16 Abs.
5) ist abweichend von den AbsΣtzen 1 bis 4 wie folgt zu
verfahren:
1. Der Bef÷rderer hat fⁿr jede einzelne Fahrt eine
SteuererklΣrung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei
Stⁿcken bei der zustΣndigen Zolldienststelle abzugeben.
2. 1 Die zustΣndige Zolldienststelle setzt fⁿr das zustΣndige
Finanzamt die Steuer auf beiden Stⁿcken der SteuererklΣrung
fest und gibt ein Stⁿck dem Bef÷rderer zurⁿck, der die Steuer
gleichzeitig zu entrichten hat. 2 Der Bef÷rderer hat dieses
Stⁿck mit der Steuerquittung wΣhrend der Fahrt mit sich zu
fⁿhren.
3. 1 Der Bef÷rderer hat bei der zustΣndigen Zolldienststelle,
bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet ⁿberschreitet, eine
weitere SteuererklΣrung in zwei Stⁿcken abzugeben, wenn sich
die Zahl der Personenkilometer (º 10 Abs. 6 Satz 2), von der
bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist,
geΣndert hat. 2 Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest.
3 Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des
Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten
des Bef÷rderers zu erstatten. 4 Die SΣtze 2 und 3 sind nicht
anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als fⁿnf
Deutsche Mark betrΣgt. 5 Die Zolldienststelle kann in diesen
FΣllen auf eine schriftliche SteuererklΣrung verzichten.
(5a) 1 In den FΣllen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (º 16 Abs.
5a) hat der Erwerber, abweichend von den AbsΣtzen 1 bis 4,
spΣtestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die
Steuer entstanden ist, eine SteuererklΣrung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu
entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
2 Die Steueranmeldung mu▀ vom Erwerber eigenhΣndig
unterschrieben sein. 3 Gibt der Erwerber die Steueranmeldung
nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so
kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. 4 Die Steuer ist am
10. Tag nach Ablauf des Tages fΣllig, an dem sie entstanden
ist.
(5b) 1 In den FΣllen des º 16 Abs. 5b ist das
Besteuerungsverfahren nach den AbsΣtzen 3 und 4 durchzufⁿhren.
2 Die bei der Bef÷rderungseinzelbesteuerung (º 16 Abs. 5)
entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu
entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) 1 Zur Vermeidung von HΣrten kann das Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
die Fristen fⁿr die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen
Monat verlΣngern und das Verfahren nΣher bestimmen. 2 Dabei
kann angeordnet werden, da▀ der Unternehmer eine
Sondervorauszahlung auf die Steuer fⁿr das Kalenderjahr zu
entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, da▀ und unter welchen
Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer fⁿr folgende
UmsΣtze verzichtet werden kann:
1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige
Leistungen im GeschΣft mit diesen Edelmetallen zwischen
Unternehmern, die an einer Wertpapierb÷rse im Inland mit dem
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind. 2 Das gilt nicht
fⁿr Mⁿnzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer als
der Unternehmer, fⁿr dessen Unternehmen der Gegenstand
eingefⁿhrt ist, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen kann (º 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b).
(8) 1 Zur Sicherung des Steueranspruchs kann das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, da▀ die Steuer fⁿr folgende
UmsΣtze im Abzugsverfahren durch den LeistungsempfΣnger zu
entrichten ist:
1. UmsΣtze eines im Ausland ansΣssigen Unternehmers;
2. Lieferung eines sicherungsⁿbereigneten Gegenstandes durch
den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer;
3. Lieferung eines Grundstⁿcks im Zwangsversteigerungsverfahren
durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
2 Dabei k÷nnen insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehaltenden und
abzufⁿhrenden Steuer und der Ausschlu▀ der ºº 19 und 24 im
Abzugsverfahren;
2. die Aufzeichnungspflichten des LeistungsempfΣngers und seine
Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung ⁿber die
einbehaltene oder abgefⁿhrte Steuer;
3. die Haftung des LeistungsempfΣngers fⁿr die einzubehaltende
und abzufⁿhrende Steuer sowie die Zahlungspflicht des
LeistungsempfΣngers oder eines Dritten bei der Ausstellung
einer unrichtigen Bescheinigung;
4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers nach den
AbsΣtzen 1 bis 4;
5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer fⁿr die dem
Abzugsverfahren unterliegenden UmsΣtze nach vereinnahmten
Entgelten zu berechnen;
6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgefⁿhrten Steuer bei
der Besteuerung des Unternehmers nach den AbsΣtzen 1 bis 4;
7. die ZustΣndigkeit der Finanzbeh÷rden.
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die Vergⁿtung der VorsteuerbetrΣge (º
15) an im Ausland ansΣssige Unternehmer, abweichend von º 16
und von den AbsΣtzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren
geregeln. Dabei kann angeordnet werden, da▀ die Vergⁿtung nur
erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesth÷he erreicht. Der
Vergⁿtungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergⁿtungsanspruch
entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergⁿtung selbst zu
berechnen und die VorsteuerbetrΣge durch Vorlage von Rechnungen
und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der
Vergⁿtungsantrag ist vom Unternehmer eigenhΣndig zu
unterschreiben. Einem Unternehmer, der nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansΣssig ist, wird die Vorsteuer nur
vergⁿtet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz
hat, keine Umsatzsteuer oder Σhnliche Steuer erhoben oder im
Fall der Erhebung im Inland ansΣssigen Unternehmern vergⁿtet
wird. Von der Vergⁿtung ausgeschlossen sind bei Unternehmern,
die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansΣssig sind, die
VorsteuerbetrΣge, die auf pauschalierte Reisekosten und auf den
Bezug von Kraftstoffen entfallen.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den FΣllen des
innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener
Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (º 1b Abs. 2 und 3) gilt
folgendes:
1. Die fⁿr die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen
zustΣndigen Beh÷rden sind verpflichtet, den fⁿr die Besteuerung
des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zustΣndigen
Finanzbeh÷rden ohne Ersuchen die erstmalige Ausgabe von
Fahrzeugbriefen fⁿr neue motorbetriebene Landfahrzeuge oder die
erstmalige Registrierung neuer Luftfahrzeuge mitzuteilen und
hierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a
bezeichneten Daten zu ⁿbermitteln. Bei der Registrierung neuer
Luftfahrzeuge ist auch das zugeteilte amtliche Kennzeichen
mitzuteilen. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt
nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register fⁿr
Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2. In den FΣllen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
motorbetriebener Landfahrzeuge ( º ab Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Nr. 1) gilt folgendes:
a) Bei der ersmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs im Inland
hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur ▄bermittlung an
die Finanzbeh÷rden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das
fⁿr ihn zustΣndige Finanzamt ( º 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahmen,
ff) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
gg) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den
Fahrzeugtyp,
hh) den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben
aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in º 1a
Abs. 1 Nr. 2 und º 1b Abs. 1 genannten Personen geh÷rt oder
wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues
Fahrzeug im Sinnde des º 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. Die
Zulassungsbeh÷rde darf den Fahrzeugbrief erst aushΣndigen, wenn
der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) 1 Ist die Steuer fⁿr den innergemeinschaftlichen Erwerb
nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbeh÷rde auf
Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das
amtliche Kennzeichen zu entstempeln. 2 Sie trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Abmeldungsbescheid). 3 Das Finanzamt kann die Abmeldung von
Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbeh÷rde
das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. 5 Das Finanzamt teilt die durchgefⁿhrte Abmeldung
unverzⁿglich der Zulassungsbeh÷rde mit und hΣndigt dem
Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung ⁿber die
Abmeldung aus. 6 Die Durchfⁿhrung der Abmeldung von Amts wegen
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 7 Fⁿr
Streitigkeiten ⁿber Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3. In den FΣllen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
Luftfahrzeuge (º 1b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt
folgendes:
a) 1 Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle
hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur ▄bermittlung an
die Finanzbeh÷rden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das
fⁿr ihn zustΣndige Finanzamt (º 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff) die Starth÷chstmasse, gg) die Zahl der bisherigen
Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii) den Verwendungszweck. 2 Der Antragsteller ist zu den
Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
verpflichtet, wenn er nicht zu den in º 1a Abs. 1 Nr. 2 und º
1b Abs. 1 genannten Personen geh÷rt oder wenn Zweifel daran
bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des
º 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt darf die
Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der
Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) 1 Ist die Steuer fⁿr den innergemeinschaftlichen Erwerb
nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf
Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. 2 Es
trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch
schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). 3 Die
Durchfⁿhrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz. 4 Fⁿr Streitigkeiten ⁿber
Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
(11) Die fⁿr die Steueraufsicht zustΣndigen Zolldienststellen
wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von
Personenbef÷rderungen mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von
zeitlich und ÷rtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer
Σu▀eren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse
anzuhalten und die tatsΣchlichen und rechtlichen VerhΣltnisse
festzustellen, die fⁿr die Umsatzsteuer ma▀gebend sind, und die
festgestellten Daten den zustΣndigen Finanzbeh÷rden zu
ⁿbermitteln.
º 18a.
(1) Der Unternehmer im Sinne des º 2 hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefⁿhrt hat, beim
Bundesamt fⁿr Finanzen eine Meldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung),
in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt
nicht fⁿr Unternehmer, die º 19 Abs. 1 anwenden. Sind dem
Unternehmer die Frsiten fⁿr die Abgabe der Voranmeldungen um
einen Monat verlΣngert worden (ºº 46 bis 48 der
Durchfⁿhrungsverordnung), gilt diese FristverlΣngerung fⁿr die
Abgabe der Zusammmenfassenden Meldung entsprechen. Die
Zusammenfassende Meldung mu▀ vom Unternehmer eigenhΣndig
unterschrieben sein. Fⁿr die Anwendung dieser Vorschrift gelten
auch nichtselbstΣndige juristische Personen im Sinne des º 2
Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbeh÷rden
ⁿbermitteln dem Bundesamt fⁿr Finanzen die erforderlichen
Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur
Abgabe der Zusammmenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese
Angaben dⁿrfen nur zur Sicherstellung der Angabe der
Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundesamt fⁿr
Finanzen ⁿbermittelt den landesfinanzbeh÷rden die Angaben aus
den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese fⁿr steuerliche
Kontrollen ben÷tigt werden.
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser
Vorschrift ist
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des º 6a Abs.
1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne das º 6a
Abs. 2.
(3) (aufgehobn)
(4) 1 Die Zusammenfassende Meldung mu▀ folgende Angaben
enthalten:
1. fⁿr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 1
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die
ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter
der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn
ausgefⁿhrt worden sind, und
b) fⁿr jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an
ihn ausgefⁿhrten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2 Auf Lieferungen im Sinne des º 3 Abs. 1a Nr. 2 ist
hinzuweisen;
2. fⁿr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 2
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in
den Mitgliedstaaten, in die er GegenstΣnde verbracht hat, und
b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
3. (aufgehoben)
(5) 1 Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind fⁿr den
Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung fⁿr die
innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird,
spΣtestens jedoch fⁿr den Meldezeitraum, in dem der auf die
Ausfⁿhrung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende
Monat endet.
2 (aufgehoben)
(6) 1 Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung
zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der
Vorauszahlungen befreit ( º 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die
Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10.
Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefⁿhrt hat, wenn
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im
vorangegangenen Kalenderjahr 400000 Deutsche Mark nicht
ⁿberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
nicht ⁿbersteigen wird,
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im
vorangegangenen Kalenderjahr 30000 Deutsche Mark nicht
ⁿberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
nicht ⁿbersteigen wird und
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen
nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit
Umsatzsteuer-Identifikationnummer handelt.
2 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Erkennt der Unternehmer nachtrΣglich, da▀ eine von ihm
abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder
unvollstΣndig ist, so ist er verpflichtet, die ursprⁿngliche
Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu
berichtigen.
(8) 1 Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergΣnzend die
fⁿr SteuererklΣrungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden. 2 º 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der VerspΣtungszuschlag 1 v. H. der
Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen fⁿr
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2
nicht ⁿbersteigen und h÷chstens 5 000 Deutsche Mark betragen
darf.
(9) 1 Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und
Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da▀ die Zusammenfassende
Meldung auf maschinell verwertbaren DatentrΣgern oder durch
Datenfernⁿbertragung ⁿbermittelt werden kann. 2 Dabei k÷nnen
insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen fⁿr die Anwendung des Verfahrens,
2. das NΣhere ⁿber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der
zu ⁿbermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der ▄bermittlung der Daten,
4. die ZustΣndigkeit fⁿr die Entgegennahme der zu
ⁿbermittelnden Daten,
5. der Umfang und die Form der fⁿr dieses Verfahren
erforderlichen besonderen ErklΣrungspflichten des Unternehmers.
3 Zur Regelung der Datenⁿbermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Ver÷ffentlichungen sachverstΣndiger
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
Ver÷ffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Ver÷ffentlichung archivmΣ▀ig gesichert
niedergelegt ist.
º 18b Gesonderte ErklΣrung innergemeinschaftlicher Lieferungem
im Besteuerungsverfahren
Der Unternehmer im Sinne des º 2 hat fⁿr jeden
Voranmeldungszeitraum und Besteuerungszeitraum in den amtlich
vorgeschriebenen Vordrucken (º 18 Abs. 1 bis 4) die
Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen
gesondert zu erklΣren. Die Angaben sind in dem
Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung fⁿr die
innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spΣtestens
jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die
Ausfⁿhrung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat
endet. º 16 Abs. 6 und º 17 sind sinngemΣ▀ anzuwenden. Erkennt
der Unternehmer nachtrΣglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
da▀ in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung ( º 18 Abs. 1)
die Angaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig
oder unvollstΣndig sind, so ist er verpflichtet, die
ursprⁿngliche Voranmeldung unverzⁿgliche zu berichtigen. Die
SΣtze 2 bis 4 gelten fⁿr die SteuererklΣrung ( º 18 Abs. 3 und
4) entsprechend.
º 18c.
1 Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmΣ▀igen
Austausch von Auskⁿnften mit anderen Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit kann das Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, da▀ Unternehmer (º 2) und Fahrzeuglieferer (º 2a)
der Finanzbeh÷rde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen
neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer melden mⁿssen. 2 Dabei k÷nnen
insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Meldung;
2. der Inhalt der Meldung;
3. die ZustΣndigkeit der Finanzbeh÷rden;
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.
º 18d.
1 Die Finanzbeh÷rden sind zur Erfⁿllung der
Auskunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 ⁿber die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbeh÷rden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt,
von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bⁿcher,
Aufzeichnungen, GeschΣftspapiere und anderen Urkunden zur
Einsicht und Prⁿfung zu verlangen. 2 º 97 Abs. 3 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer hat auf
Verlangen der Finanzbeh÷rde die in Satz 1 bezeichneten
Unterlagen vorzulegen.
º 18e.
Das Bundesamt fⁿr Finanzen bestΣtigt dem Unternehmer im Sinne
des º 2 auf Anfrage die Gⁿltigkeit einer Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der
Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
º 19.
(1) 1 Die fⁿr UmsΣtze im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland
oder in den in º 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansΣssig sind,
nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzⁿglich
der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr
32500 Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 100000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht
ⁿbersteigen wird. 2 Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach
vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekⁿrzt um die
darin enthaltenen UmsΣtze von Wirtschaftsgⁿtern des
Anlageverm÷gens. 3 Satz 1 gilt nicht fⁿr die nach º 14 Abs. 3
geschuldete Steuer. 4 In den FΣllen des Satzes 1 finden die
Vorschriften ⁿber die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
Lieferungen (º 4 Nr. 1 Buchstabe b, º 6a), ⁿber den Verzicht
auf Steuerbefreiungen (º 9), ⁿber den gesonderten Ausweis der
Steuer in einer Rechnung (º 14 Abs. 1), ⁿber die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (º 14a
Abs. 2) und ⁿber den Vorsteuerabzug (º 15) keine Anwendung. 5 º
15a ist nur anzuwenden, wenn sich die fⁿr den Vorsteuerabzug
ma▀gebenden VerhΣltnisse bei einem Wirtschaftsgut Σndern, das
von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig
verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht
erhoben wird.
(2) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (º 18 Abs. 3 und 4)
erklΣren, da▀ er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet
die ErklΣrung den Unternehmer mindestens fⁿr fⁿnf
Kalenderjahre. 3 Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist
spΣtestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des
Kalenderjahres, fⁿr das er gelten soll, zu erklΣren.
(3) 1 Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren UmsΣtze im
Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzⁿglich folgender UmsΣtze:
1. der UmsΣtze, die nach º 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe
b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der UmsΣtze, die nach º 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9
Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie HilfsumsΣtze
sind.
2 Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnet (º 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder
º 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu
berechnen. 3 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
berufliche TΣtigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres
ausgeⁿbt, so ist der tatsΣchliche Gesamtumsatz in einen
Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4 Angefangene Kalendermonate
sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln,
es sei denn, da▀ die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren
Jahresgesamtumsatz fⁿhrt.
(4) 1 Absatz 1 gilt nicht fⁿr die innergemeinschaftlichen
Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2 º 15 Abs. 4a ist entsprechend
anzuwenden.
º 20.
(1) 1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, da▀ ein
Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (º 19 Abs. 3) im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat,
oder
2. der von der Verpflichtung, Bⁿcher zu fⁿhren und auf Grund
jΣhrlicher Bestandsaufnahmen regelmΣ▀ig Abschlⁿsse zu machen,
nach º 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er UmsΣtze aus einer TΣtigkeit als Angeh÷riger eines
freien Berufs im Sinne des º 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes ausfⁿhrt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (º 16 Abs. 1
Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2
Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne
Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der
Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu
beschrΣnken. 3 Wechselt der Unternehmer die Art der
Steuerberechnung, so dⁿrfen UmsΣtze nicht doppelt erfa▀t werden
oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 gilt Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 mit der Ma▀gabe, da▀ bei Unternehmern, fⁿr deren
Besteuerung nach dem Umsatz nach º 21 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des
Einigungvertrages bezeichneten Gebiet zustΣndig ist, an die
Stelle des Betrags von 250000 Deutsche Mark der Betrag von 1
Million Deutsche Mark tritt.
º 21.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne
der Abgabenordnung.
(2) 1 Fⁿr die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften fⁿr
Z÷lle sinngemΣ▀; ausgenommen sind die Vorschriften ⁿber den
aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der
Zollrⁿckvergⁿtung und ⁿber den passiven Veredelungsverkehr. 2
Fⁿr die Einfuhr absch÷pfungspflichtiger GegenstΣnde gelten die
Vorschriften des Absch÷pfungserhebungsgesetzes sinngemΣ▀.
(2a) 1 AbfertigungsplΣtze au▀erhalb der in º 1 Abs. 1 Nr. 4
bezeichneten Gebiete, auf denen dazu befugte deutsche
Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, geh÷ren
insoweit zu den in º 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten. 2
Das gleiche gilt fⁿr ihre Verbindungswege mit den in º 1 Abs. 1
Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit auf ihnen einzufⁿhrende
GegenstΣnde bef÷rdert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne
Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu
entrichtende Steuer nach º 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller H÷he als
Vorsteuer abgezogen werden kann.
(4) 1 Entsteht fⁿr den eingefⁿhrten Gegenstand nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine
Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird fⁿr den
eingefⁿhrten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine
Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine
weitere Einfuhrumsatzsteuer. 2 Das gilt auch, wenn der
Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet
oder verarbeitet worden ist. 3 Bemessungsgrundlage ist die
entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt
gewordene Verbrauchsteuer. 4 Steuerschuldner ist, wer den Zoll
oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. 5 Die SΣtze 1 bis 4
gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die
Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des
eingefⁿhrten Gegenstandes nach º 15 Abs. 1 Nr. 2 zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt wΣre, wenn
der Gegenstand fⁿr sein Unternehmen eingefⁿhrt worden wΣre.
(5) Die AbsΣtze 2 bis 4 gelten entsprechend fⁿr GegenstΣnde,
die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und fⁿr die keine
Zollvorschriften bestehen.
º 22.
(1) 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
machen. 2 Diese Verpflichtung gilt in den FΣllen des º 14 Abs.
3 auch fⁿr Personen, die nicht Unternehmer sind. 3 Ist ein land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb nach º 24 Abs. 3 als
gesondert gefⁿhrter Betrieb zu behandeln, so hat der
Unternehmer Aufzeichnungspflichten fⁿr diesen Betrieb gesondert
zu erfⁿllen.
(2) Aus den Aufzeichnungen mⁿssen zu ersehen sein:
1. die vereinbarten Entgelte fⁿr die vom Unternehmer
ausgefⁿhrten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2 Dabei ist
ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die
steuerpflichtigen UmsΣtze, getrennt nach SteuersΣtzen, und auf
die steuerfreien UmsΣtze verteilen. 3 Dies gilt entsprechend
fⁿr die Bemessungsgrundlagen nach º 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des º 10 Abs. 5 ausgefⁿhrt
werden. 4 Aus den Aufzeichnungen mu▀ au▀erdem hervorgehen,
welche UmsΣtze der Unternehmer nach º 9 als steuerpflichtig
behandelt. 5 Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten
Entgelten (º 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte
die vereinnahmten Entgelte. 6 Im Falle des º 17 Abs. 1 Satz 2
hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts
entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der
Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte fⁿr noch nicht
ausgefⁿhrte Lieferungen und sonstige Leistungen. 2 Dabei ist
ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte
auf die steuerpflichtigen UmsΣtze, getrennt nach SteuersΣtzen,
und auf die steuerfreien UmsΣtze verteilen. 3 Nummer 1 Satz 4
gilt entsprechend;
3. die Bemessungsgrundlagen fⁿr den Eigenverbrauch. 2 Nummer 1
Satz 2 gilt entsprechend;
4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach º 14 Abs. 2
und 3 geschuldeten SteuerbetrΣge;
5. die Entgelte fⁿr steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen, die an den Unternehmer fⁿr sein Unternehmen
ausgefⁿhrt worden sind, und die vor Ausfⁿhrung dieser UmsΣtze
gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit fⁿr diese UmsΣtze
nach º 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht,
sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden
SteuerbetrΣge. 2 Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
Nr. 3 sowie des º 10 Abs. 5 ausgefⁿhrt worden, so sind die
Bemessungsgrundlagen nach º 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die
darauf entfallenden SteuerbetrΣge aufzuzeichnen;
6. die Bemessungsgrundlagen fⁿr die Einfuhr von GegenstΣnden (º
11), die fⁿr das Unternehmen des Unternehmers eingefⁿhrt worden
sind, sowie die dafⁿr entrichtete oder in den FΣllen des º 16
Abs. 2 Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;
7. die Bemessungsgrundlagen fⁿr den innergemeinschaftlichen
Erwerb von GegenstΣnden sowie die hierauf entfallenden
SteuerbetrΣge.
(3) 1 Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6
entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (º 15
Abs. 2 und 3). 2 Ist der Unternehmer nur teilweise zum
Vorsteuerabzug berechtigt, so mⁿssen aus den Aufzeichnungen die
VorsteuerbetrΣge eindeutig und leicht nachprⁿfbar zu ersehen
sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden UmsΣtzen ganz
oder teilweise zuzurechnen sind. 3 Au▀erdem hat der Unternehmer
in diesen FΣllen die Bemessungsgrundlagen fⁿr die UmsΣtze, die
nach º 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschlie▀en,
getrennt von den Bemessungsgrundlagen der ⁿbrigen UmsΣtze,
ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen
Erwerbe, aufzuzeichnen. 4 Die Verpflichtung zur Trennung der
Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2
und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
(4) In den FΣllen des º 15a hat der Unternehmer die
Berechnungsgrundlagen fⁿr den Ausgleich aufzuzeichnen, der von
ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen
ist.
(4a) GegenstΣnde, die der Unternehmer zu seiner Verfⁿgung vom
Inland in das ⁿbrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, mⁿssen
aufgezeichnet werden, wenn
1. an den GegenstΣnden im ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten
ausgefⁿhrt werden,
2. es sich um eine vorⁿbergehende Verwendung handelt, mit den
GegenstΣnden im ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen
ausgefⁿhrt werden und der Unternehmer in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Zweigniederlasseung hat oder
3. es sich um eine vorⁿbergehende Verwendung im ⁿbrigen
Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden FΣllen die
Einfuhr der GegenstΣnde aus dem Drittlandsgebiet vollstΣndig
steuerfrei wΣre.
(4b) GegenstΣnde, die der Unternehmer von einem in ⁿbrigen
Gemeinschaftsgebiet ansΣssigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer zur Ausfⁿhrung einer sonstigen Leistung
im Sinne des º 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c erhΣlt, mⁿssen
aufgezeichnet werden.
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begrⁿndung einer gewerblichen
Niederlassung oder au▀erhalb einer solchen von Haus zu Haus
oder auf ÷ffentlichen Stra▀en oder an anderen ÷ffentlichen
Orten UmsΣtze ausfⁿhrt oder GegenstΣnde erwirbt, hat ein
Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fⁿhren.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. nΣhere Bestimmungen darⁿber treffen, wie die
Aufzeichnungspflichten zu erfⁿllen sind und in welchen FΣllen
Erleichterungen bei der Erfⁿllung dieser Pflichten gewΣhrt
werden k÷nnen, sowie
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Fⁿhrung des
Steuerheftes befreien, sofern sich die Grundlagen der
Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung
an Auflagen knⁿpfen.
Sechster Abschnitt: Besondere Besteuerungsformen
º 23.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens fⁿr
Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der
Besteuerungsgrundlagen annΣhernd gleiche VerhΣltnisse vorliegen
und die nicht verpflichtet sind, Bⁿcher zu fⁿhren und auf Grund
jΣhrlicher Bestandsaufnahmen regelmΣ▀ig Abschlⁿsse zu machen,
durch Rechtsverordnung DurchschnittsΣtze festsetzen fⁿr
1. die nach º 15 abziehbaren VorsteuerbetrΣge oder die
Grundlagen ihrer Berechnung oder
2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer
Berechnung.
(2) Die DurchschnittsΣtze mⁿssen zu einer Steuer fⁿhren, die
nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach diesem
Gesetz ohne Anwendung der DurchschnittsΣtze ergeben wⁿrde.
(3) 1 Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen fⁿr eine
Besteuerung nach DurchschnittsΣtzen im Sinne des Absatzes 1
gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung (º 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den
festgesetzten DurchschnittsΣtzen besteuert zu werden. 2 Der
Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. 3 Der Widerruf ist spΣtestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, fⁿr
das er gelten soll, zu erklΣren. 4 Eine erneute Besteuerung
nach DurchschnittsΣtzen ist frⁿhestens nach Ablauf von fⁿnf
Kalenderjahren zulΣssig.
º 23a.
(1) 1 Zur Berechnung der abziehbaren VorsteuerbetrΣge (º 15)
wird fⁿr K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen im Sinne des º 5 Abs. 1 Nr. 9 des
K÷rperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bⁿcher
zu fⁿhren und auf Grund jΣhrlicher Bestandsaufnahmen regelmΣ▀ig
Abschlⁿsse zu machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert
des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und
des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2 Ein
weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit
Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs,
im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark
ⁿberstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch
nehmen.
(3) 1 Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen fⁿr die
Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind, kann dem
Finanzamt spΣtestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten
Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklΣren, da▀ er
den Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will. 2 Die ErklΣrung
bindet den Unternehmer mindestens fⁿr fⁿnf Kalenderjahre. 3 Sie
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist spΣtestens bis zum
zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums
dieses Kalenderjahres zu erklΣren. 5 Eine erneute Anwendung des
Durchschnittsatzes ist frⁿhestens nach Ablauf von fⁿnf
Kalenderjahren zulΣssig.
º 24.
(1) 1 Fⁿr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes ausgefⁿhrten UmsΣtze wird die Steuer vorbehaltlich
der SΣtze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
1. fⁿr die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
SΣgewerkserzeugnisse, auf fⁿnf vom Hundert,
2. fⁿr die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage
nicht aufgefⁿhrten SΣgewerkserzeugnisse und GetrΣnke sowie von
alkoholischen Flⁿssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das
Ausland und die im Ausland bewirkten UmsΣtze, auf fⁿnfzehn vom
Hundert,
3. fⁿr die ⁿbrigen UmsΣtze im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
auf neun vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. 2 Die Befreiungen nach º 4 mit
Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberⁿhrt; º 9 findet
keine Anwendung. 3 Die VorsteuerbetrΣge werden, soweit sie den
in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten UmsΣtzen zuzurechnen sind, auf
fⁿnf vom Hundert, in den ⁿbrigen FΣllen des Satzes 1 auf neun
vom Hundert der Bemessungsgrundlage fⁿr diese UmsΣtze
festgesetzt. 4 Ein weiterer Vorsteuerabzug entfΣllt. 5 º 14 ist
mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der fⁿr den Umsatz ma▀gebliche
Durchschnittsatz in der Rechnung zusΣtzlich anzugeben ist. 6
Abweichend von º 15 Abs. 1 steht dem LeistungsempfΣnger der
Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages
nur bis zur H÷he der fⁿr den ma▀geblichen Umsatz geltenden
Steuer zu.
(2) 1 Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-,
Obst- und Gemⁿsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die
Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der NaturkrΣfte gewinnen,
die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht fⁿr
die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die
WanderschΣferei sowie die Saatzucht,
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre
TierbestΣnde nach den ºº 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur
landwirtschaftlichen Nutzung geh÷ren.
2 Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh÷ren auch die
Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zu dienen bestimmt sind. 3 Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
gilt auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb, wenn im ⁿbrigen die Merkmale eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.
(3) Fⁿhrt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten
UmsΣtzen auch andere UmsΣtze aus, so ist der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des
Unternehmens gesondert gefⁿhrter Betrieb zu behandeln.
(4) 1 Der Unternehmer kann spΣtestens bis zum 10. Tag eines
Kalenderjahres gegenⁿber dem Finanzamt erklΣren, da▀ seine
UmsΣtze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht
nach den AbsΣtzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2 Die
ErklΣrung bindet den Unternehmer mindestens fⁿr fⁿnf
Kalenderjahre; im Falle der GeschΣftsverΣu▀erung ist der
Erwerber an diese Frist gebunden. 3 Sie kann mit Wirkung vom
Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4 Der
Widerruf ist spΣtestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklΣren. 5 Die Frist nach Satz 4 kann
verlΣngert werden. 6 Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann
sie rⁿckwirkend verlΣngert werden, wenn es unbillig wΣre, die
durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu
lassen.
º 25.
(1) 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten fⁿr Reiseleistungen
eines Unternehmers, die nicht fⁿr das Unternehmen des
LeistungsempfΣngers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei
gegenⁿber dem LeistungsempfΣnger im eigenen Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. 2 Die Leistung des
Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. 3 Erbringt
der Unternehmer an einen LeistungsempfΣnger im Rahmen einer
Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine
einheitliche sonstige Leistung. 4 Der Ort der sonstigen
Leistung bestimmt sich nach º 3a Abs. 1. 5 Reisevorleistungen
sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den
Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) 1 Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr
zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt
werden. 2 Die Voraussetzung der Steuerbefreiung mu▀ vom
Unternehmer nachgewiesen sein. 3 Das Bundesministerium der
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu
fⁿhren hat.
(3) 1 Die sonstige Leistung bemi▀t sich nach dem Unterschied
zwischen dem Betrag, den der LeistungsempfΣnger aufwendet, um
die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer
fⁿr die Reisevorleistungen aufwendet. 2 Die Umsatzsteuer geh÷rt
nicht zur Bemessungsgrundlage. 3 Der Unternehmer kann die
Bemessungsgrundlage statt fⁿr jede einzelne Leistung entweder
fⁿr Gruppen von Leistungen oder fⁿr die gesamten innerhalb des
Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
(4) 1 Abweichend von º 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht
berechtigt, die ihm fⁿr die Reisevorleistungen gesondert in
Rechnung gestellten SteuerbetrΣge als Vorsteuer abzuziehen. 2
Im ⁿbrigen bleibt º 15 unberⁿhrt.
(5) Fⁿr die sonstigen Leistungen gilt º 22 mit der Ma▀gabe, da▀
aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein mⁿssen:
1. der Betrag, den der LeistungsempfΣnger fⁿr die Leistung
aufwendet,
2. die BetrΣge, die der Unternehmer fⁿr die Reisevorleistungen
aufwendet,
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten BetrΣge und
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und
steuerfreie Leistungen verteilen.
º 25a.
(1) Fⁿr die Lieferungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und
den Eigenverbrauch im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchstabe a von beweglichen k÷rperlichen GegenstΣnden gilt eine
Besteuerung nach Ma▀gabe der nachfolgenden Vorschriften
(Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfⁿllt
sind:
1. 1 Der Unternehmer ist ein WiederverkΣufer. 2 Als
WiederverkΣufer gilt, wer gewerbsmΣ▀ig mit beweglichen
k÷rperlichen GegenstΣnden handelt oder solche GegenstΣnde im
eigenen Namen ÷ffentlich versteigert.
2. 1 Die GegenstΣnde wurden an den WiederverkΣufer im
Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2 Fⁿr diese Lieferung wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach º 19 Abs. 1 nicht
erhoben oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3. Die GegenstΣnde sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02
und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen
71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).
(2) 1 Der WiederverkΣufer kann spΣtestens bei Abgabe der ersten
Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenⁿber dem Finanzamt
erklΣren, da▀ er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses
Kalenderjahres an auch auf folgende GegenstΣnde anwendet:
1. KunstgegenstΣnde (Nummer 53 der Anlage zu º 12 Abs. 2 Nr. 1
und 2), Sammlungsstⁿcke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54
der Anlage zu º 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder AntiquitΣten
(Position 97.06 des Zolltarifs), die er selbst eingefⁿhrt hat,
oder
2. KunstgegenstΣnde, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig
war und nicht von einem WiederverkΣufer ausgefⁿhrt wurde.
2 Die ErklΣrung bindet den WiederverkΣufer fⁿr mindestens zwei
Kalenderjahre.
(3) 1 Der Umsatz wird bemessen
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis
den Einkaufspreis fⁿr den Gegenstand ⁿbersteigt; bei
Lieferungen im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b
und Nr. 3 und in den FΣllen des º 10 Abs. 5 tritt an die Stelle
des Verkaufspreises der Wert nach º 10 Abs. 4 Nr. 1;
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach º
10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis fⁿr den Gegenstand
ⁿbersteigt.
2 Die Umsatzsteuer geh÷rt nicht zur Bemessungsgrundlage. 3 Im
Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im
Sinne des º 11 Abs. 1 zuzⁿglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4 Im
Fall des Absatzes 2 Nr. 2 schlie▀t der Einkaufspreis die
Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) 1 Der WiederverkΣufer kann die gesamten innerhalb eines
Besteuerungszeitraums ausgefⁿhrten UmsΣtze nach dem
Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und
der Werte nach º 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise
dieses Zeitraums ⁿbersteigt (Gesamtdifferenz). 2 Die
Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen
GegenstΣnden zulΣssig, deren Einkaufspreis 1 000 DM nicht
ⁿbersteigt. 3 Im ⁿbrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1 Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach º 12
Abs. 1 zu berechnen. 2 Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die
Steuerbefreiung fⁿr innergemeinschaftliche Lieferungen (º 4 Nr.
1 Buchstabe b, º 6a), bleiben unberⁿhrt. 3 Abweichend von º 15
Abs. 1 ist der WiederverkΣufer in den FΣllen des Absatzes 2
nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die
gesondert ausgewiesene Steuer fⁿr die an ihn ausgefⁿhrte
Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) 1 Die Vorschrift ⁿber den gesonderten Steuerausweis in
einer Rechnung (º 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. 2 º 22
gilt mit der Ma▀gabe, da▀ aus den Aufzeichnungen des
WiederverkΣufers zu ersehen sein mⁿssen
1. die Verkaufspreise oder die Werte nach º 10 Abs. 4 Nr. 1,
2. die Einkaufspreise und
3. die Bemessungsgrundlagen nach den AbsΣtzen 3 und 4.
3 Wendet der WiederverkΣufer neben der Differenzbesteuerung die
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er
getrennte Aufzeichnungen zu fⁿhren.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a) auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch eines
Gegenstandes, den der WiederverkΣufer innergemeinschaftlich
erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den
WiederverkΣufer die Steuerbefreiung fⁿr innergemeinschaftliche
Lieferungen im ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden
ist,
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen
Fahrzeugs im Sinne des º 1b Abs. 2 und 3.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der
Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der GegenstΣnde an den
Erwerber im Sinne des º 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im
ⁿbrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3. Die Anwendung des º 3c und die Steuerbefreiung fⁿr
innergemeinschaftliche Lieferungen (º 4 Nr. 1 Buchstabe b, º
6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) 1 Der WiederverkΣufer kann bei jeder Lieferung auf die
Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht
anwendet. 2 Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2
bezeichneten GegenstΣnde, ist der Vorsteuerabzug frⁿhestens in
dem Voranmeldungszeitraum m÷glich, in dem die Steuer fⁿr die
Lieferung entsteht.
Siebenter Abschnitt: Durchfⁿhrung, Bu▀geld-, ▄bergangs- und
Schlu▀vorschriften
º 26.
(1) 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zur Wahrung der GleichmΣ▀igkeit bei der
Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in HΣrtefΣllen
oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang
der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen,
SteuerermΣ▀igungen und des Vorsteuerabzugs nΣher bestimmen
sowie die zeitlichen Bindungen nach º 19 Abs. 2, º 23 Abs. 3
und º 24 Abs. 4 verkⁿrzen. 2 Bei der nΣheren Bestimmung des
Umfangs der SteuerermΣ▀igung nach º 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von
der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen
Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif
hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils
geltenden Fassung anpassen.
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der
Vorschriften der ºº 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen,
da▀ die Steuer fⁿr grenzⁿberschreitende Bef÷rderungen von
Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder
zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen
mit gesondertem Ausweis der Steuer (º 14 Abs. 1) erteilt hat. 2
Bei Bef÷rderungen durch auslΣndische Unternehmer kann die
Anordnung davon abhΣngig gemacht werden, da▀ in dem Land, in
dem der auslΣndische Unternehmer seinen Sitz hat, fⁿr
grenzⁿberschreitende Bef÷rderungen im Luftverkehr, die von
Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
durchgefⁿhrt werden, eine Umsatzsteuer oder Σhnliche Steuer
nicht erhoben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung nΣher bestimmen, wie der
Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu fⁿhren ist:
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ⁿber die
von der Bundesrepublik zu gewΣhrenden Abgabenvergⁿnstigungen
fⁿr die von den Vereinigten Staaten im Interesse der
gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl 1955 II S.
823);
2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ⁿber die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten auslΣndischen Truppen
(BGBl 1961 II S. 1183, 1218);
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
der Alliierten MΣchte, Europa, ⁿber die besonderen Bedingungen
fⁿr die Einrichtung und den Betrieb internationaler
militΣrischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl 1969 II S. 1997, 2009).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer
▄berschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
º 26a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder leichtfertig
1. entgegen º 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung nicht
aufbewahrt,
2. entgegen º 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz
1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollstΣndig oder nicht rechtzeitig abgibt
oder entgegen º 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
3. entgegen º 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen
nicht, nicht vollstΣndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 27.
(1) 1 ─nderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf UmsΣtze im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der ma▀geblichen
─nderungsvorschrift ausgefⁿhrt werden. 2 Das gilt fⁿr
Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die
Steuer dafⁿr nach º 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder
Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttreten der
─nderungsvorschrift entstanden ist. 3 Die Berechnung dieser
Steuer ist fⁿr den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung ausgefⁿhrt wird.
(2) º 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem
Grundstⁿck errichtete GebΣude
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.
April 1985 fertiggestellt worden ist,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen
bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden
ist,
3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken
dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998
fertiggestellt worden ist, und wenn mit der Errichtung des
GebΣudes in den FΣllen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984
und in den FΣllen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993
begonnen worden ist.
(3) º 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen fⁿr
UmsΣtze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausgefⁿhrt
werden, soweit beim leistenden Unternehmer die
Steuerfestsetzungen fⁿr die betreffenden BesteuerungszeitrΣume
nicht bestandskrΣftig sind.
º 27a.
(1) 1 Das Bundesamt fⁿr Finanzen erteilt Unternehmern im Sinne
des º 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 2
Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundesamt fⁿr Finanzen
Unternehmern, die º 19 Abs. 1 oder ausschlie▀lich º 24 Abs. 1
bis 3 anwenden oder die nur UmsΣtze ausfⁿhren, die zum
Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug fⁿhren, auf Antrag eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese fⁿr
innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche
Erwerbe ben÷tigen. 3 Satz 2 gilt fⁿr juristische Personen, die
nicht Unternehmer sind oder die GegenstΣnde nicht fⁿr ihr
Unternehmen erwerben, entsprechend. 4 Im Falle der Organschaft
wird auf Antrag fⁿr jede juristische Person eine eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. 5 Der Antrag auf
Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den
SΣtzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. 6 In dem Antrag sind
Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich gefⁿhrt wird, anzugeben.
(2) Die Landesfinanzbeh÷rden ⁿbermitteln dem Bundesamt fⁿr
Finanzen die fⁿr die Erteilung der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ⁿber
die bei ihnen umsatzsteuerlich gefⁿhrten natⁿrlichen und
juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben
dⁿrfen nur fⁿr die Erteilung einer Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, fⁿr Zwecke der Verordnung (EWG) Nr.
218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 ⁿber die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbeh÷rden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung (MWSt.)(ABI. EG Nr. L 24 S. 1), fⁿr die
Umsatzsteuerkontrolle sowie fⁿr Zwecke der Amtshilfe zwischen
den zustΣndigen Beh÷rden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen
verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundesamt fⁿr Finanzen
ⁿbermittelt den Landesfinanzbeh÷rden die erteilten Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern und die Daten, die sie fⁿr die
Umsatzsteuerkontrolle ben÷tigen.
º 28.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) º 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in
folgender Fassung:
"(1) 1 Fⁿr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes ausgefⁿhrten UmsΣtze wird die Steuer vorbehaltlich
der SΣtze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
1. fⁿr die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
SΣgewerkserzeugnisse, auf fⁿnf vom Hundert,
2. fⁿr die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage
nicht aufgefⁿhrten SΣgewerkserzeugnisse und GetrΣnke sowie von
alkoholischen Flⁿssigkeiten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen
und die im Ausland bewirkten UmsΣtze, auf vierzehn vom Hundert,
3. fⁿr die ⁿbrigen UmsΣtze im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
auf acht vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. 2 Die UmsΣtze im Rahmen einer
BetriebsverΣu▀erung unterliegen nicht der Steuer. 3 Eine
BetriebsverΣu▀erung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn ein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb
ⁿbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, auch
wenn einzelne Wirtschaftsgⁿter davon ausgenommen werden. 4 Die
Befreiungen nach º 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben
unberⁿhrt; º 9 findet keine Anwendung. 5 Die VorsteuerbetrΣge
werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten UmsΣtzen
zuzurechnen sind, auf fⁿnf vom Hundert, in den ⁿbrigen FΣllen
des Satzes 1 auf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage fⁿr
diese UmsΣtze festgesetzt. 6 Ein weiterer Vorsteuerabzug
entfΣllt. 7 º 14 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der fⁿr
den Umsatz ma▀gebliche Durchschnittsatz in der Rechnung
zusΣtzlich anzugeben ist. 8 Abweichend von º 15 Abs. 1 steht
dem LeistungsempfΣnger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung
gestellten Steuerbetrages nur bis zur H÷he der fⁿr den
ma▀geblichen Umsatz geltenden Steuer zu."
(4) º 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 1998 in
folgender Fassung:
"10. a) die Bef÷rderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Bef÷rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit
Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im
Kraftdroschkenverkehr und die Bef÷rderungen im FΣhrverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Bef÷rderungsstrecke nicht mehr als fⁿnfzig
Kilometer betrΣgt."
º 29.
(1) 1 Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht spΣter
als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein
anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig,
steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von
dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen
Mehr- oder Minderbelastung verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht,
soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. 3 Ist die
H÷he der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist º 287 Abs.
1 der Zivilproze▀ordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemΣ▀ bei einer ─nderung dieses Gesetzes.