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1996-02-14
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2,327 lines
Gesetz ⁿber Urheberrecht und verwandteSchutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - UrhG)
Erster Teil. Urheberrecht
Erster Abschnitt. Allgemeines
º 1.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genie▀en fⁿr ihre Werke Schutz nach Ma▀gabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt. Das Werk
º 2.
(1) Zu den geschⁿtzten Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst geh÷ren insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlie▀lich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Kⁿnste einschlie▀lich der Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst und Entwⁿrfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlie▀lich der Werke, die Σhnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschlie▀lich der Werke, die Σhnlich wie
Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, PlΣne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers÷nliche
geistige Sch÷pfungen.
º 3.
1▄bersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die
pers÷nliche geistige Sch÷pfungen des Bearbeiters sind, werden
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie
selbstΣndige Werke geschⁿtzt. 2Die nur unwesentliche
Bearbeitung eines nicht geschⁿtzten Werkes der Musik wird nicht
als selbstΣndiges Werk geschⁿtzt.
º 4.
Sammlungen von Werken oder anderen BeitrΣgen, die durch Auslese
oder Anordnung eine pers÷nliche geistige Sch÷pfung sind
(Sammelwerke), werden unbeschadet des Urheberrechts an den
aufgenommenen Werken wie selbstΣndige Werke geschⁿtzt.
º 5.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfa▀te
LeitsΣtze zu Entscheidungen genie▀en keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Das gleiche gilt fⁿr andere amtliche Werke, die im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme
ver÷ffentlicht worden sind, mit der EinschrΣnkung, da▀ die
Bestimmungen ⁿber ─nderungsverbot und Quellenangabe in º 62
Abs. 1 bis 3 und º 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden
sind.
º 6.
(1) Ein Werk ist ver÷ffentlicht, wenn es mit Zustimmung des
Berechtigten der ╓ffentlichkeit zugΣnglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten VervielfΣltigungsstⁿcke des Werkes nach ihrer
Herstellung in genⁿgender Anzahl der ╓ffentlichkeit angeboten
oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden
Kⁿnste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder
ein VervielfΣltigungsstⁿck des Werkes mit Zustimmung des
Berechtigten bleibend der ╓ffentlichkeit zugΣnglich ist.
Dritter Abschnitt. Der Urheber
º 7.
Urheber ist der Sch÷pfer des Werkes.
º 8.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne da▀ sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber
des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Ver÷ffentlichung und zur Verwertung des
Wekes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; ─nderungen
des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulΣssig.
2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur
Ver÷ffenlichung, Verwertung oder ─nderung nicht wider Treu und
Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprⁿche
aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu
machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber
verlangen.
(3) Die ErtrΣgnisse aus der Nutzung des Werkes gebⁿhren den
Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Sch÷pfung
des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern
vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (º 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den
anderen Miturhebern gegenⁿber zu erklΣren. 3Mit der ErklΣrung
wΣchst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
º 9.
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung
miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die
Einwilligung zur Ver÷ffentlichung, Verwertung und ─nderung der
verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen
nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
º 10.
(1) Wer auf den VervielfΣltigungsstⁿcken eines erschienenen
Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Kⁿnste
in der ⁿblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum
Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies
gilt auch fⁿr eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Kⁿnstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird
vermutet, da▀ derjenige ermΣchtigt ist, die Rechte des Urhebers
geltend zu machen, der auf den VervielfΣltigungsstⁿcken des
Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber
angegeben, so wird vermutet, da▀ der Verleger ermΣchtigt ist.
Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
º 11.
Das Urheberrecht schⁿtzt den Urheber in seinen geistigen und
pers÷nlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des
Werkes.
2. Urheberpers÷nlichkeitsrecht
º 12.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein
Werk zu ver÷ffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes
÷ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das
Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des
Werkes mit seiner Zustimmung ver÷ffentlicht ist.
º 13.
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft
am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu
verwenden ist.
º 14.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
BeeintrΣchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist,
seine berechtigten geistigen oder pers÷nlichen Interessen am
Werk zu gefΣhrden.
3. Verwertungsrechte
º 15.
(1) Der Urheber hat das ausschlie▀liche Recht, sein Werk in
k÷rperlicher Form zu verwerten;1 das Recht umfa▀t insbesondere
1. das VervielfΣltigungsrecht (º 16),
2. das Verbreitungsrecht (º 17),
3. das Ausstellungsrecht (º 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschlie▀liche Recht, sein Werk
in unk÷rperlicher Form ÷ffentlich wiederzugeben (Recht der
÷ffentlichen Wiedergabe); das Recht umfa▀t insbesondere
1. das Vortrags-, Auffⁿhrungs- und Vorfⁿhrungsrecht (º 19),
2. das Senderecht (º 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TontrΣger (º 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (º 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist ÷ffentlich, wenn sie fⁿr
eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, da▀ der
Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch
gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter
pers÷nlich untereinander verbunden sind.
º 16.
(1) Das VervielfΣltigungsrecht ist das Recht,
VervielfΣltigungsstⁿcke des Werkes herzustellen, gleichviel in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine VervielfΣltigung ist auch die ▄bertragung des Werkes
auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder
Tonfolgen (Bild- oder TontrΣger), gleichviel, ob es sich um die
Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder
TontrΣger oder um die ▄bertragung des Werkes von einem Bild-
oder TontrΣger auf einen anderen handelt.
º 17.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
VervielfΣltigungsstⁿcke des Werkes der ╓ffentlichkeit
anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder VervielfΣltigungsstⁿcke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Berechtigten im Wege der VerΣu▀erung in Verkehr
gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulΣssig.
º 18.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
VervielfΣltigungsstⁿcke eines unver÷ffentlichten Werkes der
bildenden Kⁿnste oder eines unver÷ffentlichten Lichtbildwerkes
÷ffentlich zur Schau zu stellen.
º 19.
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch
pers÷nliche Darbietung ÷ffentlich zu Geh÷r zu bringen.
(2) Das Auffⁿhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik
durch pers÷nliche Darbietung ÷ffentlich zu Geh÷r zu bringen
oder ein Werk ÷ffentlich bⁿhnenmΣ▀ig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Auffⁿhrungsrecht umfassen das Recht,
VortrΣge und Auffⁿhrungen au▀erhalb des Raumes, in dem die
pers÷nliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder Σhnliche technische Einrichtungen ÷ffentlich
wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das Vorfⁿhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden
Kⁿnste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische
Einrichtungen ÷ffentlich wahrnehmbar zu machen. 2Das
Vorfⁿhrungsrecht umfa▀t nicht das Recht, die Funksendung
solcher Werke ÷ffentlich wahrnehmbar zu machen (º 22).
º 20.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder Σhnliche technische
Einrichtungen, der ╓ffentlichkeit zugΣnglich zu machen.
º 21.
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TontrΣger ist das
Recht, VortrΣge oder Auffⁿhrungen des Werkes mittels Bild- oder
TontrΣger ÷ffentlich wahrnehmbar zu machen. 2º 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
º 22.
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht,
Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder
Σhnliche technische Einrichtungen ÷ffentlich wahrnehmbar zu
machen. 2º 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
º 23.
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dⁿrfen nur
mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder
umgestalteten Werkes ver÷ffentlicht oder verwertet werden.
2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die
Ausfⁿhrung von PlΣnen und Entwⁿrfen eines Werkes der bildenden
Kⁿnste oder um den Nachbau eines Werkes der Baukunst, so bedarf
bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der
Einwilligung des Urhebers.
º 24.
(1) Ein selbstΣndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes
eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des
Urhebers des benutzten Werkes ver÷ffentlicht und verwertet
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr die Benutzung eines Werkes der
Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen
und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
º 25.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines
VervielfΣltigungsstⁿckes seines Werkes verlangen, da▀ er ihm
das Original oder das VervielfΣltigungsstⁿck zugΣnglich macht,
soweit dies zur Herstellung von VervielfΣltigungsstⁿcken oder
Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte
Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das
VervielfΣltigungsstⁿck dem Urheber herauszugeben.
º 26.
(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Kⁿnste
weiterverΣu▀ert und ist hieran ein KunsthΣndler oder
Versteigerer als Erwerber, VerΣu▀erer oder Vermittler
beteiligt, so hat der VerΣu▀erer dem Urheber einen Anteil in
H÷he von fⁿnf vom Hundert des VerΣu▀erungserl÷ses zu
entrichten. 2Die Verpflichtung entfΣllt, wenn der
VerΣu▀erungserl÷s weniger als einhundert Deutsche Mark betrΣgt.
(2) 1Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht
verzichten. 2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfⁿgung ⁿber die Anwartschaft ist
unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem KunsthΣndler oder Versteigerer
Auskunft darⁿber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen
abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des KunsthΣndlers
oder Versteigerers weiterverΣu▀ert wurden.
(4) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines
Anspruchs gegen den VerΣu▀erer erforderlich ist, von dem
KunsthΣndler oder Versteigerer Auskunft ⁿber den Namen und die
Anschrift des VerΣu▀erers sowie ⁿber die H÷he des
VerΣu▀erungserl÷ses verlangen. 2Der KunsthΣndler oder
Versteigerer darf die Auskunft ⁿber Namen und Anschrift des
VerΣu▀erers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil
entrichtet.
(5) Die Ansprⁿche nach den AbsΣtzen 3 und 4 k÷nnen nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) 1Bestehen begrⁿndete Zweifel an der Richtigkeit oder
VollstΣndigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann
die Verwertungsgesellschaft verlangen, da▀ nach Wahl des
Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden
Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigten Buchprⁿfer Einsicht in die
GeschΣftsbⁿcher oder sonstige Urkunden soweit gewΣhrt wird, wie
dies zur Feststellung der Richtigkeit oder VollstΣndigkeit der
Auskunft erforderlich ist. 2Erweist sich die Auskunft als
unrichtig oder unvollstΣndig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prⁿfung zu erstatten.
(7) Die Ansprⁿche des Urhebers verjΣhren in zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
º 27.
(1) 1Fⁿr das Vermieten oder Verleihen von
VervielfΣltigungsstⁿcken eines Werkes, deren Weiterverbreitung
nach º 17 Abs. 2 zulΣssig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergⁿtung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen
Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die
VervielfΣltigungsstⁿcke durch eine der ╓ffentlichkeit
zugΣngliche Einrichtung (Bⁿcherei, Schallplattensammlung oder
Sammlung anderer VervielfΣltigungsstⁿcke) vermietet oder
verliehen werden. 2Der Vergⁿtungsanspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Werk ausschlie▀lich
zum Zweck des Vermietens oder Verleihens erschienen ist oder
die VervielfΣltigungsstⁿcke im Rahmen eines Arbeits- oder
DienstverhΣltnisses ausschlie▀lich zu dem Zweck verliehen
werden, sie bei der Erfⁿllung von Verpflichtungen aus dem
Arbeits- oder DienstverhΣltnis zu benutzen.
Fⁿnfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
º 28.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfⁿgung die Ausⁿbung
des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker ⁿbertragen. 2º
2210 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
º 29.
1Das Urheberrecht kann in Erfⁿllung einer Verfⁿgung von Todes
wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
ⁿbertragen werden. 2Im ⁿbrigen ist es nicht ⁿbertragbar.
º 30.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach
diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
º 31.
(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einrΣumen, das
Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschlie▀liches Recht eingerΣumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen.
(3) 1Das ausschlie▀liche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk unter Ausschlu▀ aller anderen Personen einschlie▀lich
des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache
Nutzungsrechte einzurΣumen. 2º 35 bleibt unberⁿhrt.
(4) Die EinrΣumung von Nutzungsrechten fⁿr noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der EinrΣumung des Nutzungsrechts die
Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des
Nutzungsrechts nach dem mit seiner EinrΣumung verfolgten Zweck.
º 32.
Das Nutzungsrecht kann rΣumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschrΣnkt eingerΣumt werden.
º 33.
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor EinrΣumung
eines ausschlie▀lichen Nutzungsrechts eingerΣumt hat, bleibt
gegenⁿber dem Inhaber des ausschlie▀lichen Nutzungsrechts
wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem
Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.
º 34.
(1) 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers
ⁿbertragen werden. 2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider
Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (º 4)
Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen
Werken ⁿbertragen, so genⁿgt die Zustimmung des Urhebers des
Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers
ⁿbertragen werden, wenn die ▄bertragung im Rahmen der
GesamtverΣu▀erung eines Unternehmens oder der VerΣu▀erung von
Teilen eines Unternehmens geschieht.
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des
Nutzungsrechts und dem Urheber sind zulΣssig.
(5) Ist die ▄bertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder
kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zulΣssig, so haftet
der Erwerber gesamtschuldnerisch fⁿr die Erfⁿllung der sich aus
dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des
VerΣu▀erers.
º 35.
(1) 1Der Inhaber eines ausschlie▀lichen Nutzungsrechts kann
einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers
einrΣumen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das
ausschlie▀liche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange
des Urhebers eingerΣumt ist.
(2) Die Bestimmungen in º 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4
sind entsprechend anzuwenden.
º 36.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu
Bedingungen eingerΣumt, die dazu fⁿhren, da▀ die vereinbarte
Gegenleistung unter Berⁿcksichtigung der gesamten Beziehungen
des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mi▀verhΣltnis zu
den ErtrΣgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der
andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine
─nderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber
eine den UmstΣnden nach angemessene Beteiligung an den
ErtrΣgnissen gewΣhrt wird.
(2) Der Anspruch verjΣhrt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem der Urheber von den UmstΣnden, aus denen sich der
Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rⁿcksicht auf diese
Kenntnis in zehn Jahren.
(3) 1Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.
2Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfⁿgung ⁿber die Anwartschaft ist
unwirksam.
º 37.
(1) RΣumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk
ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur
Ver÷ffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) RΣumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur
VervielfΣltigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel
das Recht, das Werk auf Bild- oder TontrΣger zu ⁿbertragen.
(3) RΣumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer
÷ffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im
Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe au▀erhalb der
Veranstaltung, fⁿr die sie bestimmt ist, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder Σhnliche technische Einrichtungen ÷ffentlich
wahrnehmbar zu machen.
º 38.
(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine
periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder
Herausgeber im Zweifel ein ausschlie▀liches Nutzungsrecht zur
VervielfΣltigung und Verbreitung. 2Jedoch darf der Urheber das
Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfΣltigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch fⁿr einen Beitrag zu einer nicht
periodisch erscheinenden Sammlung, fⁿr dessen ▄berlassung dem
Urheber kein Anspruch auf Vergⁿtung zusteht.
(3) 1Wird der Beitrag einer Zeitung ⁿberlassen, so erwirbt der
Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn
nichts anderes vereinbart ist. 2RΣumt der Urheber ein
ausschlie▀liches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach
Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu
vervielfΣltigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
º 39.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen
Titel oder Urheberbezeichnung (º 10 Abs. 1) nicht Σndern, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
(2) ─nderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der
Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen
kann, sind zulΣssig.
º 40.
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur EinrΣumung von
Nutzungsrechten an kⁿnftigen Werken verpflichtet, die ⁿberhaupt
nicht nΣher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der
schriftlichen Form. 2Er kann von beiden Vertragsteilen nach
Ablauf von fⁿnf Jahren seit dem Abschlu▀ des Vertrages
gekⁿndigt werden. 3Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt sechs Monate,
wenn keine kⁿrzere Frist vereinbart ist.
(2) 1Auf das Kⁿndigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. 2Andere vertragliche oder gesetzliche Kⁿndigungsrechte
bleiben unberⁿhrt.
(3) Wenn in Erfⁿllung des Vertrages Nutzungsrechte an kⁿnftigen
Werken eingerΣumt worden sind, wird mit Beendigung des
Vertrages die Verfⁿgung hinsichtlich der Werke unwirksam, die
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
º 41.
(1) 1▄bt der Inhaber eines ausschlie▀lichen Nutzungsrechts das
Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch
berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann
dieser das Nutzungsrecht zurⁿckrufen. 2Dies gilt nicht, wenn
die Nichtausⁿbung oder die unzureichende Ausⁿbung des
Nutzungsrechts ⁿberwiegend auf UmstΣnden beruht, deren Behebung
dem Urheber zuzumuten ist.
(2) 1Das Rⁿckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren
seit EinrΣumung oder ▄bertragung des Nutzungsrechts oder, wenn
das Werk spΣter abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend
gemacht werden. 2Bei einem Beitrag zu einer Zeitung betrΣgt die
Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die
monatlich oder in kⁿrzeren AbstΣnden erscheint, sechs Monate
und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) 1Der Rⁿckruf kann erst erklΣrt werden, nachdem der Urheber
dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankⁿndigung des Rⁿckrufs
eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausⁿbung des
Nutzungsrechts bestimmt hat. 2Der Bestimmung der Nachfrist
bedarf es nicht, wenn die Ausⁿbung des Nutzungsrechts seinem
Inhaber unm÷glich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn
durch die GewΣhrung einer Nachfrist ⁿberwiegende Interessen des
Urhebers gefΣhrdet wⁿrden.
(4) 1Auf das Rⁿckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. 2Seine Ausⁿbung kann im voraus fⁿr mehr als fⁿnf Jahre
nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rⁿckrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschΣdigen, wenn und
soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprⁿche der Beteiligten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben unberⁿhrt.
º 42.
(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenⁿber dem Inhaber
zurⁿckrufen, wenn das Werk seiner ▄berzeugung nicht mehr
entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr
zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (º
30) kann den Rⁿckruf nur erklΣren, wenn er nachweist, da▀ der
Urheber vor seinem Tode zum Rⁿckruf berechtigt gewesen wΣre und
an der ErklΣrung des Rⁿckrufs gehindert war oder diese
letztwillig verfⁿgt hat.
(2) 1Auf das Rⁿckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. 2Seine Ausⁿbung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) 1Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen
zu entschΣdigen. 2Die EntschΣdigung mu▀ mindestens die
Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur
ErklΣrung des Rⁿckrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei
Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen,
au▀er Betracht. 3Der Rⁿckruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafⁿr
geleistet hat. 4Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber
binnen einer Frist von drei Monaten nach ErklΣrung des Rⁿckrufs
die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht
nach, so wird der Rⁿckruf bereits mit Ablauf dieser Frist
wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rⁿckruf das Werk wieder verwerten, so
ist er verpflichtet, dem frⁿheren Inhaber des Nutzungsrechts
ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen
anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in º 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend
anzuwenden.
º 43.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden,
wenn der Urheber das Werk in Erfⁿllung seiner Verpflichtungen
aus einem Arbeits- oder DienstverhΣltnis geschaffen hat, soweit
sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder
DienstverhΣltnisses nichts anderes ergibt.
º 44.
(1) VerΣu▀ert der Urheber das Original des Werkes, so rΣumt er
damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentⁿmer des Originals eines Werkes der bildenden
Kⁿnste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk
÷ffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht ver÷ffentlicht
ist, es sei denn, da▀ der Urheber dies bei der VerΣu▀erung des
Originals ausdrⁿcklich ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts
º 45.
(1) ZulΣssig ist, einzelne VervielfΣltigungsstⁿcke von Werken
zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Beh÷rde herzustellen oder herstellen
zu lassen.
(2) Gerichte und Beh÷rden dⁿrfen fⁿr Zwecke der Rechtspflege
und der ÷ffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfΣltigen oder
vervielfΣltigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die VervielfΣltigung
ist auch die Verbreitung, ÷ffentliche Ausstellung und
÷ffentliche Wiedergabe der Werke zulΣssig.
º 46.
(1) 1ZulΣssig ist die VervielfΣltigung und Verbreitung, wenn
Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem
Umfang, einzelne Werke der bildenden Kⁿnste oder einzelne
Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen
werden, die Werke einer gr÷▀eren Anzahl von Urhebern vereinigt
und nach ihrer Beschaffenheit nur fⁿr den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. 2Auf der Titelseite oder an
einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich
anzugeben, wozu sie bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt fⁿr Werke der Musik, die in eine fⁿr den
Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur,
wenn es sich um eine Sammlung fⁿr den Musikunterricht in
Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.
(3) 1Mit der VervielfΣltigung darf erst begonnen werden, wenn
die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu
machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort
unbekannt ist, dem Inhaber des ausschlie▀lichen Nutzungsrechts
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit
Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2Ist auch
der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des
ausschlie▀lichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die
Mitteilung durch Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt
werden.
(4) Fⁿr die VervielfΣltigung und Verbreitung ist dem Urheber
eine angemessene Vergⁿtung zu zahlen.
(5) 1Der Urheber kann die VervielfΣltigung und Verbreitung
verbieten, wenn das Werk seiner ▄berzeugung nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr
zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht
aus diesem Grunde zurⁿckgerufen hat (º 42). 2Die Bestimmungen
in º 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
º 47.
(1) 1Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der
Lehrerfortbildung dⁿrfen einzelne VervielfΣltigungsstⁿcke von
Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden,
durch ▄bertragung der Werke auf Bild- oder TontrΣger
herstellen. 2Das gleiche gilt fⁿr Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen
in ÷ffentlicher TrΣgerschaft.
(2) 1Die Bild- oder TontrΣger dⁿrfen nur fⁿr den Unterricht
verwendet werden. 2Sie sind spΣtestens am Ende des auf die
▄bertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu
l÷schen, es sei denn, da▀ dem Urheber eine angemessene
Vergⁿtung gezahlt wird.
º 48.
(1) ZulΣssig ist
1. die VervielfΣltigung und Verbreitung von Reden ⁿber
Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen
InformationsblΣttern, die im wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, wenn die Reden bei ÷ffentlichen Versammlungen
oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die ÷ffentliche
Wiedergabe solcher Reden,
2. die VervielfΣltigung, Verbreitung und ÷ffentliche Wiedergabe
von Reden, die bei ÷ffentlichen Verhandlungen vor staatlichen,
kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) UnzulΣssig ist jedoch die VervielfΣltigung und Verbreitung
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer
Sammlung, die ⁿberwiegend Reden desselben Urhebers enthΣlt.
º 49.
(1) 1ZulΣssig ist die VervielfΣltigung und Verbreitung
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus
Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden
InformationsblΣttern in anderen Zeitungen und
InformationsblΣttern dieser Art sowie die ÷ffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische,
wirtschaftliche oder religi÷se Tagesfragen betreffen und nicht
mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. 2Fⁿr die
VervielfΣltigung, Verbreitung und ÷ffentliche Wiedergabe ist
dem Urheber eine angemessene Vergⁿtung zu zahlen, es sei denn,
da▀ es sich um eine VervielfΣltigung, Verbreitung oder
÷ffentliche Wiedergabe kurzer Auszⁿge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer ▄bersicht handelt. 3Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(2) UnbeschrΣnkt zulΣssig ist die VervielfΣltigung, Verbreitung
und ÷ffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
tatsΣchlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch
Presse oder Funk ver÷ffentlicht worden sind; ein durch andere
gesetzliche Vorschriften gewΣhrter Schutz bleibt unberⁿhrt.
º 50.
Zur Bild- und Tonberichterstattung ⁿber Tagesereignisse durch
Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im
wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dⁿrfen Werke,
die im Verlauf der VorgΣnge, ⁿber die berichtet wird,
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
vervielfΣltigt, verbreitet und ÷ffentlich wiedergegeben werden.
º 51.
ZulΣssig ist die VervielfΣltigung, Verbreitung und ÷ffentliche
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstΣndiges
wissenschaftliches Werk zur ErlΣuterung des Inhalts aufgenommen
werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Ver÷ffentlichung in einem
selbstΣndigen Sprachwerk angefⁿhrt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in
einem selbstΣndigen Werk der Musik angefⁿhrt werden.
º 52.
(1) 1ZulΣssig ist die ÷ffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des
Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen
werden und im Falle des Vortrages oder der Auffⁿhrung des
Werkes keiner der ausⁿbenden Kⁿnstler (º 73) eine besondere
Vergⁿtung erhΣlt. 2Fⁿr die Wiedergabe ist eine angemessene
Vergⁿtung zu zahlen. 3Die Vergⁿtungspflicht entfΣllt fⁿr
Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten-
und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie fⁿr
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen zugΣnglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die
Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem
Fall hat der Dritte die Vergⁿtung zu zahlen.
(2) 1ZulΣssig ist die ÷ffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier
der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der
Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergⁿtung zu zahlen.
(3) ╓ffentliche bⁿhnenmΣ▀ige Auffⁿhrungen und Funksendungen
eines Werkes sowie ÷ffentliche Vorfⁿhrungen eines Filmwerkes
sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulΣssig.
º 53.
(1) 1ZulΣssig ist, einzelne VervielfΣltigungsstⁿcke eines
Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2Der zur
VervielfΣltigung Befugte darf die VervielfΣltigungsstⁿcke auch
durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies fⁿr die
▄bertragung von Werken auf Bild- oder TontrΣger und die
VervielfΣltigung von Werken der bildenden Kⁿnste nur, wenn es
unentgeltlich geschieht.
(2) ZulΣssig ist, einzelne VervielfΣltigungsstⁿcke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
VervielfΣltigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
VervielfΣltigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage
fⁿr die VervielfΣltigung ein eigenes Werkstⁿck benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung ⁿber Tagesfragen, wenn es sich um
ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder
um einzelne BeitrΣge handelt, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(3) ZulΣssig ist, VervielfΣltigungsstⁿcke von kleinen Teilen
eines Druckwerkes oder von einzelnen BeitrΣgen, die in
Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen
Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der fⁿr eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. fⁿr staatliche Prⁿfungen und Prⁿfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen
Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die
VervielfΣltigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die VervielfΣltigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollstΣndige VervielfΣltigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zulΣssig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch,
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) 1Die VervielfΣltigungsstⁿcke dⁿrfen weder verbreitet noch
zu ÷ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2ZulΣssig ist
jedoch, rechtmΣ▀ig hergestellte VervielfΣltigungsstⁿcke von
Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstⁿcke zu
verleihen, bei denen kleine beschΣdigte oder abhanden gekommene
Teile durch VervielfΣltigungsstⁿcke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme ÷ffentlicher VortrΣge, Auffⁿhrungen oder
Vorfⁿhrungen eines Werkes auf Bild- oder TontrΣger, die
Ausfⁿhrung von PlΣnen und Entwⁿrfen zu Werken der bildenden
Kⁿnste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulΣssig.
º 54.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, da▀ es durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder TontrΣger oder durch
▄bertragung von einem Bild- oder TontrΣger auf einen anderen
nach º 53 Abs. 1 oder 2 vervielfΣltigt wird, so hat der Urheber
des Werkes gegen den Hersteller
1. von GerΣten und
2. von Bild- oder TontrΣgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher VervielfΣltigungen bestimmt
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergⁿtung fⁿr die
durch die VerΣu▀erung der GerΣte sowie der Bild- oder TontrΣger
geschaffene M÷glichkeit, solche VervielfΣltigungen vorzunehmen;
neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die GerΣte
oder die Bild- oder TontrΣger in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gewerblich einfⁿhrt oder wiedereinfⁿhrt.
(2) 1Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, da▀ es nach º
53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstⁿcks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfΣltigt wird, so hat
der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von GerΣten, die
zur Vornahme solcher VervielfΣltigungen bestimmt sind, Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergⁿtung fⁿr die durch die
VerΣu▀erung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der GerΣte
geschaffene M÷glichkeit, solche VervielfΣltigungen vorzunehmen;
neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die GerΣte
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einfⁿhrt oder
wiedereinfⁿhrt. 2Werden GerΣte dieser Art in Schulen,
Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der
sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen),
Forschungseinrichtungen, ÷ffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die GerΣte fⁿr die Herstellung von
Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch
gegen den Betreiber des GerΣtes einen Anspruch auf Zahlung
einer angemessenen Vergⁿtung. 3Die H÷he der von dem Betreiber
insgesamt geschuldeten Vergⁿtung bemi▀t sich nach der Art und
dem Umfang der Nutzung des GerΣtes, die nach den UmstΣnden,
insbesondere nach dem Standort und der ⁿblichen Verwendung,
wahrscheinlich ist.
(3) Der Anspruch nach den AbsΣtzen 1 und 2 Satz 1 entfΣllt,
soweit nach den UmstΣnden mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden kann, da▀ die GerΣte oder die Bild- oder TontrΣger zur
Vornahme der VervielfΣltigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht benutzt werden.
(4) 1Als angemessene Vergⁿtung nach den AbsΣtzen 1 und 2 gelten
die in der Anlage bestimmten SΣtze, soweit nicht etwas anderes
vereinbart wird. 2In Rechnungen fⁿr die VerΣu▀erung oder ein
sonstiges Inverkehrbringen der GerΣte nach Absatz 2 Satz 1 ist
auf die auf das GerΣt entfallende Urhebervergⁿtung hinzuweisen.
(5) 1Der Urheber kann von den nach den AbsΣtzen 1 und 2 zur
Zahlung der Vergⁿtung Verpflichteten Auskunft ⁿber Art und
Stⁿckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verΣu▀erten
oder in Verkehr gebrachten GerΣte und Bild- oder TontrΣger
verlangen. 2Der Urheber kann von dem Betreiber eines GerΣtes,
in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die fⁿr die
Bemessung der Vergⁿtung erforderliche Auskunft verlangen.
3Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht,
nur unvollstΣndig oder sonst unrichtig nach, so kann der
doppelte Vergⁿtungssatz verlangt werden.
(6) 1Die Ansprⁿche nach den AbsΣtzen 1, 2 und 5 k÷nnen nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
2Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach
den AbsΣtzen 1 und 2 gezahlten Vergⁿtungen zu.
º 55.
(1) 1Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes
berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild-
oder TontrΣger ⁿbertragen, um diese zur Funksendung ⁿber jeden
seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die
Bild- oder TontrΣger sind spΣtestens einen Monat nach der
ersten Funksendung des Werkes zu l÷schen.
(2) 1Bild- oder TontrΣger, die au▀ergew÷hnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gel÷scht zu werden,
wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der
Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzⁿglich zu
benachrichtigen.
º 56.
(1) In GeschΣftsbetrieben, die Bild- oder TontrΣger, GerΣte zu
deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von
Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, dⁿrfen Werke auf
Bild- oder TontrΣger ⁿbertragen und mittels Bild- oder
TontrΣger ÷ffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von
Werken ÷ffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies
notwendig ist, um Kunden diese GerΣte und Vorrichtungen
vorzufⁿhren oder um die GerΣte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder TontrΣger sind
unverzⁿglich zu l÷schen.
º 57.
ZulΣssig ist die VervielfΣltigung, Verbreitung und ÷ffentliche
Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk
neben dem eigentlichen Gegenstand der VervielfΣltigung,
Verbreitung oder ÷ffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
º 58.
ZulΣssig ist, ÷ffentlich ausgestellte sowie zur ÷ffentlichen
Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der
bildenden Kⁿnste in Verzeichnissen, die zur Durchfⁿhrung der
Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben
werden, zu vervielfΣltigen und zu verbreiten.
º 59.
(1) 1ZulΣssig ist, Werke, die sich bleibend an ÷ffentlichen
Wegen, Stra▀en oder PlΣtzen befinden, mit Mitteln der Malerei
oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielfΣltigen, zu verbreiten und ÷ffentlich wiederzugeben.
2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die
Σu▀ere Ansicht.
(2) Die VervielfΣltigungen dⁿrfen nicht an einem Bauwerk
vorgenommen werden.
º 60.
(1) 1Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger
darf es durch Lichtbild vervielfΣltigen oder vervielfΣltigen
lassen. 2Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk,
so ist die VervielfΣltigung auch auf andere Weise als durch
Lichtbild zulΣssig. 3Die VervielfΣltigungsstⁿcke dⁿrfen
unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung
geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen
Angeh÷rigen zu.
(3) Angeh÷rige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und
die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern.
º 61.
(1) 1Ist einem Hersteller von TontrΣgern ein Nutzungsrecht an
einem Werk der Musik eingerΣumt worden mit dem Inhalt, das Werk
zu gewerblichen Zwecken auf TontrΣger zu ⁿbertragen und diese
zu vervielfΣltigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
verpflichtet, jedem anderen Hersteller von TontrΣgern, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein
Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzurΣumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete
Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der ▄berzeugung des
Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurⁿckgerufen hat.
2Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes
zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenⁿber einem Hersteller von TontrΣgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1,
soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von TontrΣgern, die ihre
Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt ein
entsprechendes Recht gewΣhrt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzurΣumende
Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und
fⁿr die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz
gegen die ▄bertragung auf TontrΣger genie▀t.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschlie▀liche
Nutzungsrecht eingerΣumt mit dem Inhalt, das Werk zu
gewerblichen Zwecken auf TontrΣger zu ⁿbertragen und diese zu
vervielfΣltigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Ma▀gabe, da▀ der Inhaber des
ausschlie▀lichen Nutzungsrechts zur EinrΣumung des in Absatz 1
bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik
verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden, wenn einem Hersteller von TontrΣgern ein
Nutzungsrecht eingerΣumt worden ist mit dem Inhalt, das
Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf TontrΣger
zu ⁿbertragen und diese zu vervielfΣltigen und zu verbreiten.
(6) 1Fⁿr Klagen, durch die ein Anspruch auf EinrΣumung des
Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber
oder im Falle des Absatzes 4 der Inhaber des ausschlie▀lichen
Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zustΣndig, in deren
Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. 2Einstweilige Verfⁿgungen
k÷nnen erlassen werden, auch wenn die in den ºº 935 und 940 der
Zivilproze▀ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn
das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur
Herstellung eines Filmes eingerΣumt worden ist.
º 62.
(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
Benutzung eines Werkes zulΣssig ist, dⁿrfen ─nderungen an dem
Werk nicht vorgenommen werden. 2º 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind ▄bersetzungen
und solche ─nderungen des Werkes zulΣssig, die nur Auszⁿge oder
▄bertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Kⁿnste und Lichtbildwerken sind
▄bertragungen des Werkes in eine andere Gr÷▀e und solche
─nderungen zulΣssig, die das fⁿr die VervielfΣltigung
angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) 1Bei Sammlungen fⁿr Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (º 46) sind au▀er den nach den AbsΣtzen 1
bis 3 erlaubten ─nderungen solche ─nderungen von Sprachwerken
zulΣssig, die fⁿr den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
erforderlich sind. 2Diese ─nderungen bedⁿrfen jedoch der
Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung
seines Rechtsnachfolgers (º 30), wenn dieser Angeh÷riger (º 60
Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund
letztwilliger Verfⁿgung des Urhebers erworben hat. 3Die
Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die
beabsichtigte ─nderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und
er bei der Mitteilung der ─nderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist.
º 63.
(1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den FΣllen des
º 45 Abs. 1, der ºº 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61
vervielfΣltigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
2Bei der VervielfΣltigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke
der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in
dem das Werk erschienen ist, und au▀erdem kenntlich zu machen,
ob an dem Werk Kⁿrzungen oder andere ─nderungen vorgenommen
worden sind. 3Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfΣllt,
wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstⁿck oder bei der
benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur VervielfΣltigung
Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
÷ffentliche Wiedergabe eines Werkes zulΣssig ist, ist die
Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es
erfordert.
(3) 1Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt nach º 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung
oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets au▀er dem Urheber, der in der
benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist;
ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt
als Quelle angefⁿhrt, so ist diese Zeitung oder dieses
Informationsblatt anzugeben. 2Wird ein Rundfunkkommentar nach º
49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets au▀er dem
Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar
gesendet hat.
Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts
º 64.
(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers.1
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber
vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers
ver÷ffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre
nach der Ver÷ffentlichung.
º 65.
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (º 8) zu, so
erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des lΣngstlebenden
Miturhebers.
º 66.
(1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers
weder nach º 10 Abs. 1 noch bei einer ÷ffentlichen Wiedergabe
des Werkes angegeben worden, so erlischt das Urheberrecht
siebzig Jahre nach der Ver÷ffentlichung des Werkes.
(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle
des Absatzes 1 nach den ºº 64 und 65,
1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre
Name oder der bekannte Deckname des Urhebers nach º 10 Abs. 1
angegeben oder der Urheber auf andere Weise als Sch÷pfer des
Werkes bekannt wird,
2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre
Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (º 138)
angemeldet wird,
3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers ver÷ffentlicht
wird.
(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der Urheber, nach
seinem Tode sein Rechtsnachfolger (º 30) oder der
Testamentsvollstrecker (º 28 Abs. 2) berechtigt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der bildenden
Kⁿnste nicht anzuwenden.
º 67.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen
(Lieferungen) ver÷ffentlicht werden, ist in den FΣllen des º 64
Abs. 2 und des º 66 Abs. 1 fⁿr die Berechnung der Schutzfrist
der Zeitpunkt der Ver÷ffentlichung der letzten Lieferung
ma▀gebend.
º 68.
(aufgehoben)
º 69.
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das fⁿr den Beginn der Frist ma▀gebende
Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt.1 Besondere Bestimmungen fⁿr Computerprogramme
º 69a.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme
in jeder Gestalt, einschlie▀lich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gewΣhrte Schutz gilt fⁿr alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. 2Ideen und GrundsΣtze, die einem Element
eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschlie▀lich der den
Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und GrundsΣtze, sind
nicht geschⁿtzt.
(3) 1Computerprogramme werden geschⁿtzt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, da▀ sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Sch÷pfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer
SchutzfΣhigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere
nicht qualitative oder Σsthetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die fⁿr Sprachwerke geltenden
Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist.
º 69b.
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines
Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlie▀lich der Arbeitgeber
zur Ausⁿbung aller verm÷gensrechtlichen Befugnisse an dem
Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Absatz 1 ist auf DienstverhΣltnisse entsprechend
anzuwenden.
º 69c.
1Der Rechtsinhaber hat das ausschlie▀liche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorⁿbergehende VervielfΣltigung, ganz
oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in
jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, ▄bertragen
oder Speichern des Computerprogramms eine VervielfΣltigung
erfordert, bedⁿrfen diese Handlungen der Zustimmung des
Rechtsinhabers;
2. die ▄bersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die
VervielfΣltigung der erzielten Ergebnisse. 2Die Rechte
derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberⁿhrt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von VervielfΣltigungsstⁿcken,
einschlie▀lich der Vermietung. 2Wird ein VervielfΣltigungsstⁿck
eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im
Gebiet der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum im Wege der VerΣu▀erung in Verkehr gebracht, so
ersch÷pft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses
VervielfΣltigungsstⁿck mit Ausnahme des Vermietrechts.
º 69d.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedⁿrfen die in º 69c Nr. 1 und 2 genannten
Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie
fⁿr eine bestimmungsgemΣ▀e Benutzung des Computerprogramms
einschlie▀lich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines VervielfΣltigungsstⁿcks des Programms
Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die
zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht
vertraglich untersagt werden, wenn sie fⁿr die Sicherung
kⁿnftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines VervielfΣltigungsstⁿcks eines
Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen
und GrundsΣtze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, ▄bertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
º 69e.
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich,
wenn die VervielfΣltigung des Codes oder die ▄bersetzung der
Codeform im Sinne des º 69c Nr. 1 und 2 unerlΣ▀lich ist, um die
erforderlichen Informationen zur Herstellung der
InteroperabilitΣt eines unabhΣngig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfⁿllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer
anderen zur Verwendung eines VervielfΣltigungsstⁿcks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer
hierzu ermΣchtigten Person vorgenommen;
2. die fⁿr die Herstellung der InteroperabilitΣt notwendigen
Informationen sind fⁿr die in Nummer 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugΣnglich gemacht;
3. die Handlungen beschrΣnken sich auf die Teile des
ursprⁿnglichen Programms, die zur Herstellung der
InteroperabilitΣt notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dⁿrfen
nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der InteroperabilitΣt
des unabhΣngig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, da▀ dies fⁿr
die InteroperabilitΣt des unabhΣngig geschaffenen Programms
notwendig ist,
3. fⁿr die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen Σhnlicher Ausdrucksform oder fⁿr
irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen
verwendet werden.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind so auszulegen, da▀ ihre Anwendung
weder die normale Auswertung des Werkes beeintrΣchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
º 69f.
(1) 1Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentⁿmer oder Besitzer
verlangen, da▀ alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
VervielfΣltigungsstⁿcke vernichtet werden. 2º 98 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein
dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
º 69g.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung
sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme,
insbesondere ⁿber den Schutz von Erfindungen, Topographien von
Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb einschlie▀lich des Schutzes von GeschΣfts-
und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberⁿhrt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu º 69d Abs.
2 und 3 und º 69e stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Schutz bestimmter Ausgaben
º 70.
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschⁿtzter Werke oder
Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Ersten Teils geschⁿtzt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich
sichtender TΣtigkeit darstellen und sich wesentlich von den
bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) 1Das Recht erlischt fⁿnfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fⁿnfundzwanzig Jahre
nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
º 71.
(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach Erl÷schen des Urheberrechts erscheinen lΣ▀t, hat
das ausschlie▀liche Recht, das Werk zu vervielfΣltigen und zu
verbreiten sowie die VervielfΣltigungsstⁿcke des Werkes zur
÷ffentlichen Wiedergabe zu benutzen. 2Das gleiche gilt fⁿr
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niemals geschⁿtzt waren, deren Urheber aber schon lΣnger als
siebzig Jahre tot ist. 3Die ºº 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63
sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) Das Recht ist ⁿbertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fⁿnfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
Zweiter Abschnitt. Schutz der Lichtbilder
º 72.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die Σhnlich wie Lichtbilder
hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der fⁿr
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils
geschⁿtzt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fⁿr Lichtbilder, die
Dokumente der Zeitgeschichte sind, fⁿnfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fⁿnfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist; fⁿr alle anderen Lichtbilder tritt an die
Stelle der Frist von fⁿnfzig Jahren eine Frist von
fⁿnfundzwanzig Jahren. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt. Schutz des ausⁿbenden Kⁿnstlers
º 73.
Ausⁿbender Kⁿnstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk
vortrΣgt oder auffⁿhrt oder bei dem Vortrag oder der Auffⁿhrung
eines Werkes kⁿnstlerisch mitwirkt.
º 74.
Die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers darf nur mit seiner
Einwilligung au▀erhalb des Raumes, in dem sie stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder Σhnliche technische
Einrichtungen ÷ffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
º 75.
1Die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers darf nur mit seiner
Einwilligung auf Bild- oder TontrΣger aufgenommen werden. 2Die
Bild- oder TontrΣger dⁿrfen nur mit seiner Einwilligung
vervielfΣltigt werden.
º 76.
(1) Die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers darf nur mit seiner
Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers, die erlaubterweise
auf Bild- oder TontrΣger aufgenommen worden ist, darf ohne
seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild-
und TontrΣger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfⁿr eine
angemessene Vergⁿtung zu zahlen.
º 77.
Wird die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers mittels Bild- oder
TontrΣger oder die Funksendung seiner Darbietung ÷ffentlich
wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfⁿr eine angemessene
Vergⁿtung zu zahlen.
º 78.
Der ausⁿbende Kⁿnstler kann die nach den ºº 74 bis 77 gewΣhrten
Rechte und Ansprⁿche an Dritte abtreten; jedoch behΣlt er stets
die Befugnis, die in den ºº 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene
Einwilligung auch selbst zu erteilen.
º 79.
Hat ein ausⁿbender Kⁿnstler eine Darbietung in Erfⁿllung seiner
Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder DienstverhΣltnis
erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen
Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder
DienstverhΣltnisses, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung
benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf.
º 80.
(1) 1Bei Chor-, Orchester- und Bⁿhnenauffⁿhrungen genⁿgt in den
FΣllen der ºº 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der
Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung
der gewΣhlten Vertreter (VorstΣnde) der mitwirkenden
Kⁿnstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und
Bⁿhnenensemble. 2Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die
Einwilligung der ihr angeh÷renden ausⁿbenden Kⁿnstler durch die
Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) 1Zur Geltendmachung der sich aus den ºº 74 bis 77
ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei
Chor-, Orchester- und Bⁿhnenauffⁿhrungen fⁿr die mitwirkenden
Kⁿnstlergruppen jeweils deren VorstΣnde und, soweit fⁿr eine
Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe
allein ermΣchtigt. 2Die ErmΣchtigung kann auf eine
Verwertungsgesellschaft ⁿbertragen werden.
º 81.
Wird die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers von einem
Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den FΣllen der ºº 74,
75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausⁿbenden
Kⁿnstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
º 82.
1Ist die Darbietung des ausⁿbenden Kⁿnstlers auf einem Bild-
oder TontrΣger aufgenommen worden, so erl÷schen die Rechte des
ausⁿbenden Kⁿnstlers fⁿnfzig Jahre, diejenigen des
Veranstalters fⁿnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild-
oder TontrΣgers; die Rechte des ausⁿbenden Kⁿnstlers erl÷schen
jedoch bereits fⁿnfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen
des Veranstalters fⁿnfundzwanzig Jahre nach der Darbietung,
wenn der Bild- oder TontrΣger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen ist. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
º 83.
(1) Der ausⁿbende Kⁿnstler hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere BeeintrΣchtigung seiner Darbietung zu verbieten,
die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausⁿbender
Kⁿnstler zu gefΣhrden.
(2) Haben mehrere ausⁿbende Kⁿnstler gemeinsam eine Darbietung
erbracht, so haben sie bei der Ausⁿbung des Rechts aufeinander
angemessene Rⁿcksicht zu nehmen.
(3) 1Das Recht erlischt mit dem Tode des ausⁿbenden Kⁿnstlers,
jedoch erst fⁿnfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der
ausⁿbende Kⁿnstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die
Frist ist nach º 69 zu berechnen. 2Nach dem Tode des ausⁿbenden
Kⁿnstlers steht das Recht seinen Angeh÷rigen (º 60 Abs. 3) zu.
º 84.
Auf die dem ausⁿbenden Kⁿnstler und dem Veranstalter nach
diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des º 61
sinngemΣ▀ anzuwenden.
Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von TontrΣgern
º 85.
(1) 1Der Hersteller eines TontrΣgers hat das ausschlie▀liche
Recht, den TontrΣger zu vervielfΣltigen und zu verbreiten. 2Ist
der TontrΣger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt
der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht
entsteht nicht durch VervielfΣltigung eines TontrΣgers.
(2) 1Das Recht erlischt fⁿnfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des TontrΣgers, jedoch bereits fⁿnfundzwanzig Jahre
nach der Herstellung, wenn der TontrΣger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils
mit Ausnahme des º 61 sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 86.
Wird ein erschienener TontrΣger, auf den die Darbietung eines
ausⁿbenden Kⁿnstlers aufgenommen ist, zur ÷ffentlichen
Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des
TontrΣgers gegen den ausⁿbenden Kⁿnstler einen Anspruch auf
angemessene Beteiligung an der Vergⁿtung, die dieser nach º 76
Abs. 2 und º 77 erhΣlt.
Fⁿnfter Abschnitt. Schutz des Sendeunternehmens
º 87.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschlie▀liche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder TontrΣger aufzunehmen,
Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
oder TontrΣger oder Lichtbilder zu vervielfΣltigen,
3. an Stellen, die der ╓ffentlichkeit nur gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugΣnglich sind, seine Fernsehsendung
÷ffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) 1Das Recht erlischt fⁿnfundzwanzig Jahre nach der
Funksendung. 2Die Frist ist nach º 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils
mit Ausnahme des º 47 Abs. 2 Satz 2, des º 54 Abs. 1 und des º
61 sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
Dritter Teil. Besondere Bestimmungen fⁿr Filme
Erster Abschnitt. Filmwerke
º 88.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu
verfilmen, so liegt darin im Zweifel die EinrΣumung folgender
ausschlie▀licher Nutzungsrechte:
1. das Werk unverΣndert oder unter Bearbeitung oder
Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
2. das Filmwerk zu vervielfΣltigen und zu verbreiten;
3. das Filmwerk ÷ffentlich vorzufⁿhren, wenn es sich um ein zur
Vorfⁿhrung bestimmtes Filmwerk handelt;
4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur
Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
5. ▄bersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu
verwerten.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im
Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der
Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von
zehn Jahren nach Vertragsabschlu▀ anderweit filmisch zu
verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den ºº 70 und
71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
º 89.
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes
verpflichtet, rΣumt damit fⁿr den Fall, da▀ er ein Urheberrecht
am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das
ausschlie▀liche Recht ein, das Filmwerk sowie ▄bersetzungen und
andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete
Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingerΣumt, so behΣlt er
gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschrΣnkt oder
unbeschrΣnkt dem Filmhersteller einzurΣumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes
benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben
unberⁿhrt.
º 90.
1Die Bestimmungen ⁿber das Erfordernis der Zustimmung des
Urhebers zur ▄bertragung von Nutzungsrechten (º 34) und zur
EinrΣumung einfacher Nutzungsrechte (º 35) sowie ⁿber das
Rⁿckrufsrecht wegen Nichtausⁿbung (º 41) und wegen gewandelter
▄berzeugung (º 42) gelten nicht fⁿr die in º 88 Abs. 1 Nr. 2
bis 5 und º 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. 2Dem Urheber des
Filmwerkes (º 89) stehen Ansprⁿche aus º 36 nicht zu.
º 91.
1Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung
eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der
Filmhersteller. 2Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte
zu.
º 92.
Ausⁿbenden Kⁿnstlern, die bei der Herstellung eines Filmwerkes
mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur
Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, stehen
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes Rechte nach º 75
Satz 2, ºº 76 und 77 nicht zu.
º 93.
1Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung
benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die
bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren
Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden,
k÷nnen nach den ºº 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und
Verwertung des Filmwerkes nur gr÷bliche Entstellungen oder
andere gr÷bliche BeeintrΣchtigungen ihrer Werke oder Leistungen
verbieten. 2Sie haben hierbei aufeinander und auf den
Filmhersteller angemessene Rⁿcksicht zu nehmen.
º 94.
(1) 1Der Filmhersteller hat das ausschlie▀liche Recht, den
BildtrΣger oder Bild- und TontrΣger, auf den das Filmwerk
aufgenommen ist, zu vervielfΣltigen, zu verbreiten und zur
÷ffentlichen Vorfⁿhrung oder Funksendung zu benutzen. 2Der
Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder
Kⁿrzung des BildtrΣgers oder Bild- und TontrΣgers zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu
gefΣhrden.
(2) Das Recht ist ⁿbertragbar.
(3) Das Recht erlischt fⁿnfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen
des BildtrΣgers oder Bild- und TontrΣgers, jedoch bereits
fⁿnfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der BildtrΣger
oder Bild- und TontrΣger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen ist.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils
mit Ausnahme des º 61 sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Laufbilder
º 95.
Die ºº 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und
Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschⁿtzt sind, entsprechend
anzuwenden.
Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen fⁿr Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Verwertungsverbot
º 96.
(1) Rechtswidrig hergestellte VervielfΣltigungsstⁿcke dⁿrfen
weder verbreitet noch zu ÷ffentlichen Wiedergaben benutzt
werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dⁿrfen nicht auf
Bild- oder TontrΣger aufgenommen oder ÷ffentlich wiedergegeben
werden.
Zweiter Abschnitt. Rechtsverletzungen
1. Bⁿrgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
º 97.
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschⁿtztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten
auf Beseitigung der BeeintrΣchtigung, bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt, auch auf Schadenersatz in
Anspruch genommen werden. 2An Stelle des Schadenersatzes kann
der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer
durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und
Rechnungslegung ⁿber diesen Gewinn verlangen.
(2) 1Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (º 70),
Lichtbildner (º 72) und ausⁿbende Kⁿnstler (º 73) k÷nnen, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt, auch
wegen des Schadens, der nicht Verm÷gensschaden ist, eine
EntschΣdigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht. 2Der Anspruch ist nicht ⁿbertragbar, es
sei denn, da▀ er durch Vertrag anerkannt oder da▀ er
rechtshΣngig geworden ist.
(3) Ansprⁿche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberⁿhrt.
º 98.
(1) Der Verletzte kann verlangen, da▀ alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten VervielfΣltigungsstⁿcke, die im Besitz oder Eigentum
des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Ma▀nahmen kann der
Verletzte verlangen, da▀ ihm die VervielfΣltigungsstⁿcke, die
im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene
Vergⁿtung ⁿberlassen werden, welche die Herstellungskosten
nicht ⁿbersteigen darf.
(3) Sind die Ma▀nahmen nach den AbsΣtzen 1 und 2 gegenⁿber dem
Verletzer oder Eigentⁿmer im Einzelfall unverhΣltnismΣ▀ig und
kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der
VervielfΣltigungsstⁿcke auf andere Weise beseitigt werden, so
hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfⁿr erforderlichen
Ma▀nahmen.
º 99.
Die Bestimmungen des º 98 sind entsprechend auf die im Eigentum
des Verletzers stehenden, ausschlie▀lich oder nahezu
ausschlie▀lich zur rechtswidrigen Herstellung von
VervielfΣltigungsstⁿcken benutzten oder bestimmten
Vorrichtungen anzuwenden.
º 100.
1Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschⁿtztes Recht
widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die
Ansprⁿche aus den ºº 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
2Weitergehende Ansprⁿche nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberⁿhrt.
º 101.
(1) 1Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschⁿtzten Rechts die Ansprⁿche des Verletzten auf
Beseitigung oder Unterlassung (º 97), auf Vernichtung oder
▄berlassung der VervielfΣltigungsstⁿcke (º 98) oder der
Vorrichtungen (º 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch
FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt, so kann diese zur Abwendung der
Ansprⁿche den Verletzten in Geld entschΣdigen, wenn ihr durch
die Erfⁿllung der Ansprⁿche ein unverhΣltnismΣ▀ig gro▀er
Schaden entstehen wⁿrde und dem Verletzten die Abfindung in
Geld zuzumuten ist. 2Als EntschΣdigung ist der Betrag zu
zahlen, der im Falle einer vertraglichen EinrΣumung des Rechts
als Vergⁿtung angemessen gewesen wΣre. 3Mit der Zahlung der
EntschΣdigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur
Verwertung im ⁿblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den ºº 98 und 99 vorgesehenen Ma▀nahmen unterliegen
nicht:
1. Bauwerke;
2. ausscheidbare Teile von VervielfΣltigungsstⁿcken und
Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht
rechtswidrig ist.
º 101a.
(1) Wer im geschΣftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von VervielfΣltigungsstⁿcken das Urheberrecht oder
ein anderes nach diesem Gesetz geschⁿtztes Recht verletzt, kann
vom Verletzten auf unverzⁿgliche Auskunft ⁿber die Herkunft und
den Vertriebsweg dieser VervielfΣltigungsstⁿcke in Anspruch
genommen werden, es sei denn, da▀ dies im Einzelfall
unverhΣltnismΣ▀ig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen ⁿber Namen und Anschrift des Herstellers, des
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
VervielfΣltigungsstⁿcke, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie ⁿber die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
VervielfΣltigungsstⁿcke.
(3) In FΣllen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfⁿgung nach den Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem
Verfahren nach dem Gesetz ⁿber Ordnungswidrigkeiten wegen einer
vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur
Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in º 52 Abs. 1 der
Strafproze▀ordnung bezeichneten Angeh÷rigen nur mit Zustimmung
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprⁿche auf Auskunft bleiben unberⁿhrt.
º 102.
1Die Ansprⁿche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines
anderen nach diesem Gesetz geschⁿtzten Rechts verjΣhren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,
ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in drei▀ig Jahren von der
Verletzung an. 2º 852 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. 3Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
auch nach Vollendung der VerjΣhrung zur Herausgabe nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
º 103.
(1) 1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden,
so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis
zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei ÷ffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse dartut. 2Das Urteil darf erst nach Rechtskraft
bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes
bestimmt.
(2) 1Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
bestimmt. 2Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das
Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) 1Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht,
kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der
Bekanntmachungskosten zu verurteilen. 2▄ber den Antrag
entscheidet das Proze▀gericht erster Instanz durch Beschlu▀
ohne mⁿndliche Verhandlung. 3Vor der Entscheidung ist die
unterliegende Partei zu h÷ren.
º 104.
1Fⁿr alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten RechtsverhΣltnisse
geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Fⁿr Urheberrechtsstreitsachen
aus Arbeits- oder DienstverhΣltnissen, die ausschlie▀lich
Ansprⁿche auf Leistung einer vereinbarten Vergⁿtung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten fⁿr
Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberⁿhrt.
º 105.
(1) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, fⁿr die das
Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz
zustΣndig ist, fⁿr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung die zur ZustΣndigkeit der Amtsgerichte
geh÷renden Urheberrechtsstreitsachen fⁿr die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist.1
(3) Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigungen nach den
AbsΣtzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(4) 1Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die
Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken mehrerer
Landgerichte zugewiesen sind, k÷nnen sich die Parteien auch
durch RechtsanwΣlte vertreten lassen, die bei dem sonst
zustΣndigen Landgericht zugelassen sind. 2Das Entsprechende
gilt fⁿr die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als
Berufungsgericht.
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da▀ sie
sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim Proze▀gericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lΣ▀t, sind nicht zu
erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften
º 106.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen FΣllen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Werkes vervielfΣltigt, verbreitet oder
÷ffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 107.
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Kⁿnste die
Urheberbezeichnung (º 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers
anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem VervielfΣltigungsstⁿck, einer Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes der bildenden Kⁿnste die
Urheberbezeichnung (º 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem
VervielfΣltigungsstⁿck, der Bearbeitung oder Umgestaltung den
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
VervielfΣltigungsstⁿck, eine solche Bearbeitung oder
Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 108.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen FΣllen ohne
Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (º 70) oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfΣltigt,
verbreitet oder ÷ffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen º 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (º 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Lichtbildes vervielfΣltigt, verbreitet oder ÷ffentlich
wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausⁿbenden Kⁿnstlers entgegen den ºº
74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen TontrΣger entgegen º 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen º 87 verwertet,
7. einen BildtrΣger oder Bild- und TontrΣger entgegen ºº 94
oder 95 in Verbindung mit º 94 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 108a.
(1) Handelt der TΣter in den FΣllen der ºº 106 bis 108
gewerbsmΣ▀ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109.
In den FΣllen der ºº 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen
des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
º 110.
1GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 106, 107
Abs. 1 Nr. 2, ºº 108 und 108a bezieht, k÷nnen eingezogen
werden. 2º 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 3Soweit
den in den ºº 98 und 99 bezeichneten Ansprⁿchen im Verfahren
nach den Vorschriften der Strafproze▀ordnung ⁿber die
EntschΣdigung des Verletzten (ºº 403 bis 406c) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften ⁿber die Einziehung nicht
anzuwenden.
º 111.
1Wird in den FΣllen der ºº 106 bis 108a auf Strafe erkannt, so
ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
Interesse daran dartut, anzuordnen, da▀ die Verurteilung auf
Verlangen ÷ffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften ⁿber Ma▀nahmen der Zollbeh÷rde
º 111a.
(1) 1Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
VervielfΣltigungsstⁿcken das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschⁿtztes Recht, so unterliegen die
VervielfΣltigungsstⁿcke auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder
Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbeh÷rde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2Dies gilt fⁿr den Verkehr
mit anderen Mitgliedstaaten der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum nur, soweit
Kontrollen durch die Zollbeh÷rden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbeh÷rde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzⁿglich den Verfⁿgungsberechtigten sowie
den Antragsteller. 2Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und
Lagerort der VervielfΣltigungsstⁿcke sowie Name und Anschrift
des Verfⁿgungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschrΣnkt. 3Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die
VervielfΣltigungsstⁿcke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht
in GeschΣfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spΣtestens nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
widersprochen, so ordnet die Zollbeh÷rde die Einziehung der
beschlagnahmten VervielfΣltigungsstⁿcke an.
(4) 1Widerspricht der Verfⁿgungsberechtigte der Beschlagnahme,
so unterrichtet die Zollbeh÷rde hiervon unverzⁿglich den
Antragsteller. 2Dieser hat gegenⁿber der Zollbeh÷rde
unverzⁿglich zu erklΣren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in
bezug auf die beschlagnahmten VervielfΣltigungsstⁿcke
aufrechterhΣlt.
1. 3Nimmt der Antragsteller den Antrag zurⁿck, hebt die
Zollbeh÷rde die Beschlagnahme unverzⁿglich auf.
2. 4HΣlt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine
vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung
der beschlagnahmten VervielfΣltigungsstⁿcke oder eine
VerfⁿgungsbeschrΣnkung anordnet, trifft die Zollbeh÷rde die
erforderlichen Ma▀nahmen.
5Liegen die FΣlle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die
Zollbeh÷rde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf;
weist der Antragsteller nach, da▀ die gerichtliche Entscheidung
nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
wird die Beschlagnahme fⁿr lΣngstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach
Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
VervielfΣltigungsstⁿcke aufrechterhalten oder sich nicht
unverzⁿglich erklΣrt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
den dem Verfⁿgungsberechtigten durch die Beschlagnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion
zu stellen und hat Wirkung fⁿr zwei Jahre, sofern keine kⁿrzere
Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2Fⁿr
die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Ma▀gabe des º 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(7) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung k÷nnen mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bu▀geldverfahren nach
dem Gesetz ⁿber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme
und Einziehung zulΣssig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu h÷ren. 3Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulΣssig; ⁿber sie
entscheidet das Oberlandesgericht.
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
º 112.
Die ZulΣssigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem
Gesetz geschⁿtztes Recht richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften, soweit sich aus den ºº 113 bis 119 nichts anderes
ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
º 113.
1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung
und nur insoweit zulΣssig, als er Nutzungsrechte einrΣumen kann
(º 31). 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden.
º 114.
(1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm geh÷renden Originale seiner Werke
nur mit seiner Einwilligung zulΣssig. 2Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes
zur Durchfⁿhrung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht
am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der
Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes
der bildenden Kⁿnste, wenn das Werk ver÷ffentlicht ist.
2In den FΣllen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes
ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
º 115.
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (º 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht
nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulΣssig, als er
Nutzungsrechte einrΣumen kann (º 31). 2Der Einwilligung bedarf
es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
º 116.
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (º 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm geh÷renden
Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung
zulΣssig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den FΣllen des º 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn
das Werk erschienen ist.
2º 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
º 117.
Ist nach º 28 Abs. 2 angeordnet, da▀ das Urheberrecht durch
einen Testamentsvollstrecker ausgeⁿbt wird, so ist die nach den
ºº 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den
Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den
Lichtbildner
º 118.
Die ºº 113 bis 117 sind sinngemΣ▀ anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (º 70) und seinen
Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Lichtbildner (º 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
º 119.
(1) Vorrichtungen, die ausschlie▀lich zur VervielfΣltigung oder
Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten,
Steine, Druckst÷cke, Matrizen und Negative, unterliegen der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der
GlΣubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen
berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt fⁿr Vorrichtungen, die ausschlie▀lich zur
Vorfⁿhrung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und
dergleichen.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auf die nach den ºº 70 und 71
geschⁿtzten Ausgaben, die nach º 72 geschⁿtzten Lichtbilder und
die nach º 75 Satz 2, ºº 85, 87, 94 und 95 geschⁿtzten Bild-
und TontrΣger entsprechend anzuwenden.
Fⁿnfter Teil. Anwendungsbereich. ▄bergangs- und
Schlu▀bestimmungen
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
º 120.
(1) 1Deutsche Staatsangeh÷rige genie▀en den urheberrechtlichen
Schutz fⁿr alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke
erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (º 8)
geschaffen, so genⁿgt es, wenn ein Miturheber deutscher
Staatsangeh÷riger ist.
(2) Deutschen Staatsangeh÷rigen stehen Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die nicht die
deutsche Staatsangeh÷rigkeit besitzen.
º 121.
(1) 1AuslΣndische Staatsangeh÷rige genie▀en den
urheberrechtlichen Schutz fⁿr ihre im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, da▀ das Werk oder
eine ▄bersetzung des Werkes frⁿher als drei▀ig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes au▀erhalb dieses
Gebietes erschienen ist. 2Mit der gleichen EinschrΣnkung
genie▀en auslΣndische Staatsangeh÷rige den Schutz auch fⁿr
solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in
▄bersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken
im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Kⁿnste
gleichgestellt, die mit einem Grundstⁿck im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministers der Justiz fⁿr auslΣndische Staatsangeh÷rige
beschrΣnkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner
▄bereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
angeh÷ren und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen
Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie
angeh÷ren, deutschen Staatsangeh÷rigen fⁿr ihre Werke keinen
genⁿgenden Schutz gewΣhrt.
(4) 1Im ⁿbrigen genie▀en auslΣndische Staatsangeh÷rige den
urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der StaatsvertrΣge.
2Bestehen keine StaatsvertrΣge, so besteht fⁿr solche Werke
urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber
angeh÷rt, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangeh÷rige fⁿr ihre
Werke einen entsprechenden Schutz genie▀en.
(5) Das Folgerecht (º 26) steht auslΣndischen Staatsangeh÷rigen
nur zu, wenn der Staat, dem sie angeh÷ren, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangeh÷rigen ein
entsprechendes Recht gewΣhrt.1
(6) Den Schutz nach den ºº 12 bis 14 genie▀en auslΣndische
Staatsangeh÷rige fⁿr alle ihre Werke, auch wenn die
Voraussetzungen der AbsΣtze 1 bis 5 nicht vorliegen.
º 122.
(1) Staatenlose mit gew÷hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genie▀en fⁿr ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangeh÷rige.
(2) Staatenlose ohne gew÷hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genie▀en fⁿr ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angeh÷rigen des auslΣndischen
Staates, in dem sie ihren gew÷hnlichen Aufenthalt haben.
º 123.
1Fⁿr AuslΣnder, die Flⁿchtlinge im Sinne von StaatsvertrΣgen
oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen
des º 122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach º 121
nicht ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
º 124.
Fⁿr den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (º 70) und den
Schutz von Lichtbildern (º 72) sind die ºº 120 bis 123
sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 125.
(1) 1Den nach den ºº 73 bis 84 gewΣhrten Schutz genie▀en
deutsche Staatsangeh÷rige fⁿr alle ihre Darbietungen,
gleichviel, wo diese stattfinden. 2º 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) AuslΣndische Staatsangeh÷rige genie▀en den Schutz fⁿr alle
ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stattfinden, soweit nicht in den AbsΣtzen 3 und 4 etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen auslΣndischer Staatsangeh÷riger
erlaubterweise auf Bild- oder TontrΣger aufgenommen und sind
diese erschienen, so genie▀en die auslΣndischen
Staatsangeh÷rigen hinsichtlich dieser Bild- oder TontrΣger den
Schutz nach º 75 Satz 2, º 76 Abs. 2 und º 77, wenn die Bild-
oder TontrΣger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen
sind, es sei denn, da▀ die Bild- oder TontrΣger frⁿher als
drei▀ig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes au▀erhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen auslΣndischer Staatsangeh÷riger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genie▀en die
auslΣndischen Staatsangeh÷rigen den Schutz gegen Aufnahme der
Funksendung auf Bild- oder TontrΣger (º 75 Satz 1) und
Weitersendung der Funksendung (º 76 Abs. 1) sowie den Schutz
nach º 77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) 1Im ⁿbrigen genie▀en auslΣndische Staatsangeh÷rige den
Schutz nach Inhalt der StaatsvertrΣge. 2º 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die ºº 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) 1Den Schutz nach den ºº 74, 75 Satz 1 und º 83 genie▀en
auslΣndische Staatsangeh÷rige fⁿr alle ihre Darbietungen, auch
wenn die Voraussetzungen der AbsΣtze 2 bis 5 nicht vorliegen.
2Das gleiche gilt fⁿr den Schutz nach º 76 Abs. 1, soweit es
sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
º 126.
(1) 1Den nach den ºº 85 und 86 gewΣhrten Schutz genie▀en
deutsche Staatsangeh÷rige oder Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fⁿr alle ihre TontrΣger,
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2º 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) AuslΣndische Staatsangeh÷rige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genie▀en den Schutz fⁿr ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen TontrΣger, es sei
denn, da▀ der TontrΣger frⁿher als drei▀ig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes au▀erhalb dieses
Gebietes erschienen ist.
(3) 1Im ⁿbrigen genie▀en auslΣndische Staatsangeh÷rige oder
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
Schutz nach Inhalt der StaatsvertrΣge. 2º 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die ºº 122 und 123 gelten entsprechend.
º 127.
(1) Den nach º 87 gewΣhrten Schutz genie▀en Sendeunternehmen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fⁿr alle
Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genie▀en den Schutz fⁿr alle Funksendungen, die sie im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
(3) 1Im ⁿbrigen genie▀en Sendeunternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
StaatsvertrΣge. 2º 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
º 128.
(1) 1Den nach den ºº 94 und 95 gewΣhrten Schutz genie▀en
deutsche Staatsangeh÷rige oder Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fⁿr alle ihre BildtrΣger oder
Bild- und TontrΣger, gleichviel, ob und wo diese erschienen
sind. 2º 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Fⁿr auslΣndische Staatsangeh÷rige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen
in º 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt. ▄bergangsbestimmungen
º 129.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor
seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei
denn, da▀ sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht
geschⁿtzt sind oder da▀ in diesem Gesetz sonst etwas anderes
bestimmt ist. 2Dies gilt fⁿr verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf
von fⁿnfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ver÷ffentlicht worden ist,
richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
º 130.
Unberⁿhrt bleiben die Rechte des Urhebers einer ▄bersetzung,
die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des
Urhebers des ⁿbersetzten Werkes erschienen ist.
º 131.
Vertonte Sprachwerke, die nach º 20 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes
zur Ausfⁿhrung der revidierten Berner ▄bereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers
vervielfΣltigt, verbreitet und ÷ffentlich wiedergegeben werden
durften, dⁿrfen auch weiterhin in gleichem Umfang
vervielfΣltigt, verbreitet und ÷ffentlich wiedergegeben werden,
wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erschienen ist.
º 132.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der ºº
42, 43 und 79 auf VertrΣge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die ºº
40 und 41 gelten fⁿr solche VertrΣge mit der Ma▀gabe, da▀ die
in º 40 Abs. 1 Satz 2 und º 41 Abs. 2 genannten Fristen
frⁿhestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene
Verfⁿgungen bleiben wirksam.
º 133.
(aufgehoben)
º 134.
1Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als
Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den
FΣllen des º 135, weiterhin als Urheber. 2Ist nach den
bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber
eines Werkes anzusehen, so sind fⁿr die Berechnung der Dauer
des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
º 135.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der
▄bertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen
Wiedergabe fⁿr das Geh÷r anzusehen ist, ist Inhaber der
entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm
gewΣhrt.
º 135a.
1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem
Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes
verkⁿrzt und liegt das fⁿr den Beginn der Schutzfrist nach
diesem Gesetz ma▀gebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an berechnet. 2Der Schutz erlischt jedoch spΣtestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
º 136.
(1) War eine VervielfΣltigung, die nach diesem Gesetz
unzulΣssig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begonnene Herstellung von
VervielfΣltigungsstⁿcken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellten VervielfΣltigungsstⁿcke dⁿrfen
verbreitet werden.
(3) Ist fⁿr eine VervielfΣltigung, die nach den bisherigen
Vorschriften frei zulΣssig war, nach diesem Gesetz eine
angemessene Vergⁿtung an den Berechtigten zu zahlen, so dⁿrfen
die in Absatz 2 bezeichneten VervielfΣltigungsstⁿcke ohne
Zahlung einer Vergⁿtung verbreitet werden.
º 137.
(1) 1Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf einen anderen ⁿbertragen worden ist, stehen dem Erwerber
die entsprechenden Nutzungsrechte (º 31) zu. 2Jedoch erstreckt
sich die ▄bertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst
durch dieses Gesetz begrⁿndet werden.
(2) 1Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht
ganz oder teilweise einem anderen ⁿbertragen worden, so
erstreckt sich die ▄bertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den ºº 64 bis
66 verlΣngert worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausⁿbung einer
dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder
Erlaubnisnehmer dem VerΣu▀erer oder Erlaubnisgeber eine
angemessene Vergⁿtung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, da▀
dieser fⁿr die ▄bertragung oder die Erlaubnis eine h÷here
Gegenleistung erzielt haben wⁿrde, wenn damals bereits die
verlΣngerte Schutzdauer bestimmt gewesen wΣre.
(4) 1Der Anspruch auf die Vergⁿtung entfΣllt, wenn alsbald nach
seiner Geltendmachung der Erwerber dem VerΣu▀erer das Recht fⁿr
die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur
Verfⁿgung stellt oder der Erlaubnisnehmer fⁿr diese Zeit auf
die Erlaubnis verzichtet. 2Hat der Erwerber das Urheberrecht
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverΣu▀ert, so ist
die Vergⁿtung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber
mit Rⁿcksicht auf die UmstΣnde der WeiterverΣu▀erung unbillig
belasten wⁿrde.
(5) Absatz 1 gilt fⁿr verwandte Schutzrechte entsprechend.
º 137a.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ⁿber die Dauer des
Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren
Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht
noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem
Lichtbildwerk eingerΣumt oder ⁿbertragen worden, so erstreckt
sich die EinrΣumung oder ▄bertragung im Zweifel nicht auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken
verlΣngert worden ist.
º 137b.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ⁿber die Dauer des
Schutzes nach den ºº 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche
Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren
Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht
noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an
einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingerΣumt oder ⁿbertragen worden, so
erstreckt sich die EinrΣumung oder ▄bertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes
verlΣngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in º 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
º 137c.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes ⁿber die Dauer des
Schutzes nach º 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die
vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder TontrΣger aufgenommen
worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des
Bild- oder TontrΣgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. 2Ist
der Bild- oder TontrΣger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu
berechnen. 3Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall
lΣnger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
TontrΣgers oder, falls der Bild- oder TontrΣger nicht
erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an
der Darbietung eingerΣumt oder ⁿbertragen worden, so erstreckt
sich die EinrΣumung oder ▄bertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlΣngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in º 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
º 137d.
(1) 1Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils
sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24.
Juni 1993 geschaffen worden sind. 2Jedoch erstreckt sich das
ausschlie▀liche Vermietrecht (º 69c Nr. 3) nicht auf
VervielfΣltigungsstⁿcke eines Programms, die ein Dritter vor
dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) º 69g Abs. 2 ist auch auf VertrΣge anzuwenden, die vor dem
24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
Dritter Abschnitt. Schlu▀bestimmungen
º 138.
(1) 1Die Urheberrolle fⁿr die in º 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Eintragungen wird beim Patentamt gefⁿhrt. 2Das Patentamt
bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des
Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen zu prⁿfen.
(2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller
gerichtliche Entscheidung beantragen. 2▄ber den Antrag
entscheidet das fⁿr den Sitz des Patentamts zustΣndige
Oberlandesgericht durch einen mit Grⁿnden versehenen Beschlu▀.
3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht
einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgⁿltig. 5Im ⁿbrigen gelten fⁿr das gerichtliche Verfahren
die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Fⁿr die
Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebⁿhren richten
sich nach º 131 der Kostenordnung.
(3) 1Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger ÷ffentlich
bekanntgemacht. 2Die Kosten fⁿr die Bekanntmachung hat der
Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) 1Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. 2Auf
Antrag werden Auszⁿge aus der Rolle erteilt; sie sind auf
Verlangen zu beglaubigen.
(5) 1Der Bundesminister der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung2
1. Bestimmungen ⁿber die Form des Antrags und die Fⁿhrung der
Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten
(Gebⁿhren und Auslagen) fⁿr die Eintragung, fⁿr die
Ausfertigung eines Eintragungsscheins und fⁿr die Erteilung
sonstiger Auszⁿge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie
Bestimmungen ⁿber den Kostenschuldner, die FΣlligkeit von
Kosten, die Kostenvorschu▀pflicht, Kostenbefreiungen, die
VerjΣhrung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. 2Die
Gebⁿhr fⁿr die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigen.
(6) Eintragungen, die nach º 56 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind,
bleiben wirksam.
º 139.
(─nderungsvorschriften)
º 140.
(─nderungsvorschriften)
º 141.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. die ºº 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und
dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des
Norddeutschen Bundes S. 339);
2. die ºº 17 bis 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Kⁿnste vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl.
S. 4);
3. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung des
Gesetzes zur Ausfⁿhrung der revidierten Berner ▄bereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 und
des Gesetzes zur VerlΣngerung der Schutzfristen im Urheberrecht
vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395);
4. die ºº 3, 13 und 42 des Gesetzes ⁿber das Verlagsrecht vom
19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) in der Fassung des
Gesetzes zur Ausfⁿhrung der revidierten Berner ▄bereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
5. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Kⁿnste und der Photographie vom 9. Januar 1907
(Reichsgesetzbl. S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur
Ausfⁿhrung der revidierten Berner ▄bereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910, des Gesetzes
zur VerlΣngerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.
Dezember 1934 und des Gesetzes zur VerlΣngerung der
Schutzfristen fⁿr das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit es nicht den Schutz von
Bildnissen1 betrifft;
6. die Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Ausfⁿhrung der
revidierten Berner ▄bereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
7. das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom
30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 404);
8. º 10 des Gesetzes ⁿber die Rechtsstellung heimatloser
AuslΣnder im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 269).
º 142.
(gegenstandslos)
º 143.
(1) Die ºº 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und º 138 Abs. 5
treten am Tage nach der Verkⁿndung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im ⁿbrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage1
(zu º 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)
VergⁿtungssΣtze
I. Vergⁿtung nach º 54 Abs. 1:
Die Vergⁿtung aller Berechtigten betrΣgt
1. fⁿr jedes TonaufzeichnungsgerΣt 2,50 DM
2. fⁿr jedes BildaufzeichnungsgerΣt mit oder ohne Tonteil
18,00 DM
3. bei TontrΣgern fⁿr jede Stunde Spieldauer bei ⁿblicher
Nutzung 0,12 DM
4. bei BildtrΣgern fⁿr jede Stunde Spieldauer bei ⁿblicher
Nutzung 0,17 DM
5. fⁿr jedes Ton- und BildaufzeichnungsgerΣt, fⁿr dessen
Betrieb nach seiner Bauart gesonderte TrΣger (Nummern 3 und 4)
nicht erforderlich sind, das Doppelte der VergⁿtungssΣtze nach
den Nummern 1 und 2.
II. Vergⁿtung nach º 54 Abs. 2:
1. Die Vergⁿtung aller Berechtigten nach º 54 Abs. 2 Satz 1
betrΣgt fⁿr jedes VervielfΣltigungsgerΣt mit einer Leistung
von 2 bis 12 VervielfΣltigungen je Minute 75,_ DM
von 13 bis 35 VervielfΣltigungen je Minute 100,_ DM
von 36 bis 70 VervielfΣltigungen je Minute 150,_ DM
ⁿber 70 VervielfΣltigungen je Minute 600,_ DM
2. Die Vergⁿtung aller Berechtigten nach º 54 Abs. 2 Satz 2
betrΣgt fⁿr jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschlie▀lich fⁿr den
Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbeh÷rde als Schulbuch
zugelassenen Bⁿchern hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen ⁿbrigen Ablichtungen 0,02 DM
3. Bei VervielfΣltigungsgerΣten, mit denen mehrfarbige
Ablichtungen hergestellt werden k÷nnen, und bei mehrfarbigen
Ablichtungen ist der doppelte Vergⁿtungssatz anzuwenden.
4. Bei VervielfΣltigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind
diese VergⁿtungssΣtze entsprechend anzuwenden.