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1996-02-14
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Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Das Strafgesetz
Erster Titel. Geltungsbereich
º 1.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
º 2.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem
Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung wΣhrend der Begehung der Tat
geΣndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geΣndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur fⁿr eine bestimmte Zeit gelten soll,
ist auf Taten, die wΣhrend seiner Geltung begangen sind, auch
dann anzuwenden, wenn es au▀er Kraft getreten ist. Dies gilt
nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Fⁿr Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die
AbsΣtze 1 bis 4 entsprechend.
(6) ▄ber Ma▀regeln der Besserung und Sicherung ist, wenn
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu
entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
º 3.
Das deutsche Strafrecht gilt fⁿr Taten, die im Inland begangen
werden.
º 4.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhΣngig vom Recht des Tatorts,
fⁿr Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugeh÷rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
fⁿhren.
º 5.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhΣngig vom Recht des Tatorts,
fⁿr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (º 80);
2. Hochverrat (ºº 81 bis 83);
3. GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den FΣllen der ºº 89, 90a Abs. 1 und des º 90b, wenn der
TΣter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den FΣllen der ºº 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit (ºº 94
bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den FΣllen der ºº 109 und 109c bis 109g und
b) in den FΣllen der ºº 109a, 109d und 109h, wenn der TΣter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische VerdΣchtigung (ºº 234a, 241a),
wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland
seinen Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnissen eines im
rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs,
eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines
Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit
Sitz im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhΣngig ist
und mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den FΣllen des º 174 Abs. 1 und 3, wenn der TΣter und
der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche
sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den FΣllen des º 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6,
wenn der TΣter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im
Inland hat;
9. Abbruch der Schwangerschaft (º 218), wenn der TΣter zur Zeit
der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Versicherung an Eides Statt (ºº 153 bis 156) in einem
Verfahren, das im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhΣngig
ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen
Versicherungen zustΣndig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den FΣllen der ºº 324, 326,
330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschlie▀lichen
Wirtschaftszone begangen werden, soweit v÷lkerrechtliche
▄bereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als
Straftaten gestatten;
12. Taten, die ein deutscher AmtstrΣger oder fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wΣhrend eines
dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst
begeht;
13. Taten, die ein AuslΣnder als AmtstrΣger oder fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung ihres Dienstes
oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.
º 6.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhΣngig vom Recht des
Tatorts, fⁿr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. V÷lkermord (º 220a);
2. Kernenergie, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den
FΣllen der ºº 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des º 311a Abs. 2 und des
º 311b;
3. Angriff auf dem Luft- und Seeverkehr (º 316c);
4. Menschenhandel (º 181b) und schwerer Menschenhandel (º 181);
5. unbefugter Vertrieb von BetΣubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den FΣllen des º
184 Abs. 3 und 4;
7. Geld- und WertpapierfΣlschung und deren Vorbereitung (ºº
146, 149, 151 und 152) sowie die FΣlschung von Vordrucken fⁿr
Euroschecks und Euroscheckkarten (º 152a);
8. Subventionsbetrug (º 264);
9. Taten, die auf Grund eines fⁿr die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch
dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
º 7.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt fⁿr Taten, die im Ausland
gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort
mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
unterliegt.
(2) Fⁿr andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das
deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht
ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der
TΣter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden
ist oder
2. zur Zeit der Tat AuslΣnder war, im Inland betroffen und,
obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art
der Tat zulie▀e, nicht ausgeliefert wird, weil ein
Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder
die Auslieferung nicht ausfⁿhrbar ist.
º 8.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der TΣter oder
der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens
hΣtte handeln mⁿssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht
ma▀gebend.
º 9.
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der TΣter
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hΣtte handeln
mⁿssen oder an dem der zum Tatbestand geh÷rende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des TΣters eintreten
sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die
Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hΣtte handeln
mⁿssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen
werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im
Inland gehandelt, so gilt fⁿr die Teilnahme das deutsche
Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht
mit Strafe bedroht ist.
º 10.
Fⁿr Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses
Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt ist.
Zweiter Titel. Sprachgebrauch
º 11.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angeh÷riger:
wer zu den folgenden Personen geh÷rt:
a) Verwandte und VerschwΣgerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister
der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch
eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche
die Beziehung begrⁿndet hat, nicht mehr besteht oder wenn die
Verwandtschaft oder SchwΣgerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. AmtstrΣger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen ÷ffentlichrechtlichen AmtsverhΣltnis
steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh÷rde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
÷ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher
Richter ist;
4. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne AmtstrΣger zu sein,
a) bei einer Beh÷rde oder bei einer sonstigen Stelle, die
Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschlu▀, Betrieb
oder Unternehmen, die fⁿr eine Beh÷rde oder fⁿr eine sonstige
Stelle Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung ausfⁿhren,
beschΣftigt oder fⁿr sie tΣtig und auf die gewissenhafte
Erfⁿllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
f÷rmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Beh÷rde:
auch ein Gericht;
8. Ma▀nahme:
jede Ma▀regel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die
Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Verm÷gensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) VorsΣtzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch
dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der
hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich
einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch
FahrlΣssigkeit ausreichen lΣ▀t.
(3) Den Schriften stehen Ton- und BildtrΣger, Abbildungen und
andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf
diesen Absatz verweisen.
º 12.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma▀ mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darⁿber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma▀ mit
einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe
bedroht sind.
(3) SchΣrfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder fⁿr besonders schwere oder minder
schwere FΣlle vorgesehen sind, bleiben fⁿr die Einteilung au▀er
Betracht.
Zweiter Abschnitt. Die Tat
Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit
º 13.
(1) Wer es unterlΣ▀t, einen Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes geh÷rt, ist nach diesem Gesetz
nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafⁿr einzustehen hat, da▀
der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
(2) Die Strafe kann nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
º 14.
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers÷nliche
Eigenschaften, VerhΣltnisse oder UmstΣnde (besondere
pers÷nliche Merkmale) die Strafbarkeit begrⁿnden, auch auf den
Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst
dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrⁿcklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz,
nach dem besondere pers÷nliche Merkmale die Strafbarkeit
begrⁿnden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrags fⁿr eine Stelle, die Aufgaben der
÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemΣ▀
anzuwenden.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
AuftragsverhΣltnis begrⁿnden sollte, unwirksam ist.
º 15.
Strafbar ist nur vorsΣtzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlΣssiges Handeln ausdrⁿcklich mit Strafe bedroht.
º 16.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand geh÷rt, handelt nicht vorsΣtzlich. Die
Strafbarkeit wegen fahrlΣssiger Begehung bleibt unberⁿhrt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig UmstΣnde annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wⁿrden, kann
wegen vorsΣtzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz
bestraft werden.
º 17.
Fehlt dem TΣter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte. Konnte der TΣter den Irrtum vermeiden, so
kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
º 18.
Knⁿpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine
schwerere Strafe, so trifft sie den TΣter oder den Teilnehmer
nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens
FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt.
º 19.
SchuldunfΣhig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn
Jahre alt ist.
º 20.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen St÷rung, wegen einer tiefgreifenden
Bewu▀tseinsst÷rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfΣhig ist, das unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
º 21.
Ist die FΣhigkeit des TΣters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in º 20
bezeichneten Grⁿnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert,
so kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel. Versuch
º 22.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat
zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
º 23.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der
Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
ausdrⁿcklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete
Tat (º 49 Abs. 1).
(3) Hat der TΣter aus grobem Unverstand verkannt, da▀ der
Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des
Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, ⁿberhaupt
nicht zur Vollendung fⁿhren konnte, so kann das Gericht von
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º
49 Abs. 2),
º 24.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die
weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung
verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurⁿcktretenden nicht
vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemⁿht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs
nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.
Jedoch genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemⁿhen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn
sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhΣngig von seinem
frⁿheren Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel. TΣterschaft und Teilnahme
º 25.
(1) Als TΣter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch
einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird
jeder als TΣter bestraft (MittΣter).
º 26.
Als Anstifter wird gleich einem TΣter bestraft, wer vorsΣtzlich
einen anderen zu dessen vorsΣtzlich begangener rechtswidriger
Tat bestimmt hat.
º 27.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsΣtzlich einem anderen zu
dessen vorsΣtzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat.
(2) Die Strafe fⁿr den Gehilfen richtet sich nach der
Strafdrohung fⁿr den TΣter. Sie ist nach º 49 Abs. 1 zu
mildern.
º 28.
(1) Fehlen besondere pers÷nliche Merkmale (º 14 Abs. 1), welche
die Strafbarkeit des TΣters begrⁿnden, beim Teilnehmer
(Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach º 49 Abs. 1
zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, da▀ besondere pers÷nliche Merkmale die
Strafe schΣrfen, mildern oder ausschlie▀en, so gilt das nur fⁿr
den Beteiligten (TΣter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
º 29.
Jeder Beteiligte wird ohne Rⁿcksicht auf die Schuld des anderen
nach seiner Schuld bestraft.
º 30.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften
ⁿber den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die
Strafe nach º 49 Abs. 1 zu mildern. º 23 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklΣrt, wer das
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen
verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
º 31.
(1) Nach º 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu
bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, da▀ der andere die
Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklΣrt hatte,
sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines
anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat
verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurⁿcktretenden oder
wird sie unabhΣngig von seinem frⁿheren Verhalten begangen, so
genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemⁿhen, die Tat zu verhindern.
Vierter Titel. Notwehr und Notstand
º 32.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwΣrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
º 33.
▄berschreitet der TΣter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
º 34.
Wer in einer gegenwΣrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fⁿr
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
AbwΣgung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgⁿter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschⁿtzte Interesse das beeintrΣchtigte
wesentlich ⁿberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
º 35.
(1) Wer in einer gegenwΣrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
fⁿr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um
die Gefahr von sich, einem Angeh÷rigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem TΣter nach den UmstΣnden, namentlich weil er
die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen RechtsverhΣltnis stand, zugemutet werden konnte, die
Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach º 49 Abs. 1
gemildert werden, wenn der TΣter nicht mit Rⁿcksicht auf ein
besonderes RechtsverhΣltnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der TΣter bei Begehung der Tat irrig UmstΣnde an,
welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wⁿrden, so wird er nur
dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe
ist nach º 49 Abs. 1 zu mildern.
Fⁿnfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer ─u▀erungen und
Berichte
º 36.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes dⁿrfen zu keiner Zeit wegen
ihrer Abstimmung oder wegen einer ─u▀erung, die sie in der
K÷rperschaft oder in einem ihrer Ausschⁿsse getan haben,
au▀erhalb der K÷rperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
Dies gilt nicht fⁿr verleumderische Beleidigungen.
º 37.
Wahrheitsgetreue Berichte ⁿber die ÷ffentlichen Sitzungen der
in º 36 bezeichneten K÷rperschaften oder ihrer Ausschⁿsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel. Strafen
Freiheitsstrafe
º 38.
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das H÷chstma▀ der zeitigen Freiheitsstrafe ist fⁿnfzehn
Jahre, ihr Mindestma▀ ein Monat.
º 39.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und
Monaten, Freiheitsstrafe von lΣngerer Dauer nach vollen Monaten
und Jahren bemessen.
Geldstrafe
º 40.
(1) Die Geldstrafe wird in TagessΣtzen verhΣngt. Sie betrΣgt
mindestens fⁿnf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
h÷chstens dreihundertsechzig volle TagessΣtze.
(2) Die H÷he eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter
Berⁿcksichtigung der pers÷nlichen und wirtschaftlichen
VerhΣltnisse des TΣters. Dabei geht es in der Regel von dem
Nettoeinkommen aus, das der TΣter durchschnittlich an einem Tag
hat oder haben k÷nnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei
und h÷chstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) Die Einkⁿnfte des TΣters, sein Verm÷gen und andere
Grundlagen fⁿr die Bemessung eines Tagessatzes k÷nnen geschΣtzt
werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und H÷he der TagessΣtze
angegeben.
º 41.
Hat der TΣter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht
oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhΣngt werden, wenn
dies auch unter Berⁿcksichtigung der pers÷nlichen und
wirtschaftlichen VerhΣltnisse des TΣters angebracht ist. Dies
gilt nicht, wenn das Gericht nach º 43a eine Verm÷gensstrafe
verhΣngt.
º 42.
Ist dem Verurteilten nach seinen pers÷nlichen oder
wirtschaftlichen VerhΣltnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe
sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine
Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten
TeilbetrΣgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, da▀
die Vergⁿnstigung, die Geldstrafe in bestimmten TeilbetrΣgen zu
zahlen, entfΣllt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt.
º 43.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag
Freiheitsstrafe. Das Mindestma▀ der Ersatzfreiheitsstrafe ist
ein Tag.
Verm÷gensstrafe
º 43a.
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das
Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines
Geldbetrages erkennen, dessen H÷he durch den Wert des Verm÷gens
des TΣters begrenzt ist (Verm÷gensstrafe). Verm÷gensvorteile,
deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des
Verm÷gens au▀er Ansatz. Der Wert des Verm÷gens kann geschΣtzt
werden.
(2) º 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Verm÷gensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das H÷chstma▀ der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestma▀ ein Monat.
Nebenstrafe
º 44.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen
hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,
so kann ihm das Gericht fⁿr die Dauer von einem Monat bis zu
drei Monaten verbieten, im Stra▀enverkehr Kraftfahrzeuge jeder
oder einer bestimmten Art zu fⁿhren. Ein Fahrverbot ist in der
Regel anzuordnen, wenn in den FΣllen einer Verurteilung nach º
315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder º 316 die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach º 69 unterbleibt.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. Fⁿr seine Dauer wird ein von einer deutschen Beh÷rde
erteilter Fⁿhrerschein amtlich verwahrt. In auslΣndischen
Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(4) Ist ein Fⁿhrerschein amtlich zu verwahren oder das
Fahrverbot in einem auslΣndischen Fahrausweis zu vermerken, so
wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen
º 45.
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert fⁿr die Dauer
von fⁿnf Jahren die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden
und Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer von zwei
bis zu fⁿnf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten FΣhigkeiten
aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu
bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen
Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer von zwei
bis zu fⁿnf Jahren das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten
zu wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es
besonders vorsieht.
º 45a.
(1) Der Verlust der FΣhigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer FΣhigkeit oder eines Rechts
wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe
verbⁿ▀t, verjΣhrt oder erlassen ist. Ist neben der
Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Ma▀regel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist
erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Ma▀regel
erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der
Ma▀regel zur BewΣhrung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in
die Frist die BewΣhrungszeit eingerechnet, wenn nach deren
Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die
Ma▀regel erledigt ist.
º 45b.
(1) Das Gericht kann nach º 45 Abs. 1 und 2 verlorene
FΣhigkeiten und nach º 45 Abs. 5 verlorene Rechte
wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die HΣlfte der Zeit, fⁿr die er dauern sollte,
wirksam war und
2. zu erwarten ist, da▀ der Verurteilte kⁿnftig keine
vorsΣtzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Verurteilte auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
Zweiter Titel. Strafbemessung
º 46.
(1) Die Schuld des TΣters ist Grundlage fⁿr die Zumessung der
Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fⁿr das kⁿnftige
Leben des TΣters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berⁿcksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wΣgt das Gericht die UmstΣnde, die fⁿr
und gegen den TΣter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen
namentlich in Betracht:
die Beweggrⁿnde und die Ziele des TΣters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat
aufgewendete Wille,
das Ma▀ der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausfⁿhrung und die verschuldeten Auswirkungen der
Tat, das Vorleben des TΣters, seine pers÷nlichen und
wirtschaftlichen VerhΣltnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemⁿhen, den
Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemⁿhen des TΣters, einen
Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) UmstΣnde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes
sind, dⁿrfen nicht berⁿcksichtigt werden.
º 46a.
Hat der TΣter
1. in dem Bemⁿhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (TΣter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum
ⁿberwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung
ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von
ihm erhebliche pers÷nliche Leistung oder pers÷nlichen Verzicht
erfordert hat, das Opfer ganz oder zum ⁿberwiegenden Teil
entschΣdigt,
so kann das Gericht die Strafe nach º 49 Abs. 1 mildern oder,
wenn keine h÷here Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig TagessΣtzen verwirkt
ist, von Strafe absehen.
º 47.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhΣngt das
Gericht nur, wenn besondere UmstΣnde, die in der Tat oder der
Pers÷nlichkeit des TΣters liegen, die VerhΣngung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den TΣter oder zur
Verteidigung der Rechtsordnung unerlΣ▀lich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darⁿber nicht in
Betracht, so verhΣngt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht
die VerhΣngung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerlΣ▀lich
ist. Droht das Gesetz ein erh÷htes Mindestma▀ der
Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestma▀ der
Geldstrafe in den FΣllen des Satzes 1 nach dem Mindestma▀ der
angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen drei▀ig
TagessΣtze einem Monat Freiheitsstrafe.
º 48.
(weggefallen)
º 49.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben
oder zugelassen, so gilt fⁿr die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf h÷chstens auf drei Viertel
des angedrohten H÷chstma▀es erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt
dasselbe fⁿr die H÷chstzahl der TagessΣtze.
3. Das erh÷hte Mindestma▀ einer Freiheitsstrafe ermΣ▀igt sich
im Falle eines Mindestma▀es von zehn oder fⁿnf Jahren auf zwei
Jahre,
im Falle eines Mindestma▀es von drei oder zwei Jahren auf sechs
Monate,
im Falle eines Mindestma▀es von einem Jahr auf drei Monate,
im ⁿbrigen auf das gesetzliche Mindestma▀.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern,
so kann es bis zum gesetzlichen Mindestma▀ der angedrohten
Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen.
º 50.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen UmstΣnden die Annahme
eines minder schweren Falles begrⁿndet und der zugleich ein
besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach º 49 ist, darf nur
einmal berⁿcksichtigt werden.
º 51.
(1) Hat der Verurteilte aus Anla▀ einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine
andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht
kann jedoch anordnen, da▀ die Anrechnung ganz oder zum Teil
unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des
Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskrΣftig verhΣngte Strafe in einem spΣteren
Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese
die frⁿhere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder
durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft
worden, so wird auf die neue Strafe die auslΣndische
angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Fⁿr eine andere im
Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe
entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird
eine auslΣndische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet,
so bestimmt das Gericht den Ma▀stab nach seinem Ermessen.
(5) Fⁿr die Anrechnung der Dauer einer vorlΣufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis (º 111a der Strafproze▀ordnung) auf das
Fahrverbot nach º 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem
Sinne steht der vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins
(º 94 der Strafproze▀ordnung) gleich.
Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
º 52.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder
dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach
dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf
nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es
zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des º
41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhΣngen.
(4) LΣ▀t eines der anwendbaren Gesetze die Verm÷gensstrafe zu,
so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert
erkennen. Im ⁿbrigen mu▀ oder kann auf Nebenstrafen,
Nebenfolgen und Ma▀nahmen (º 11 Abs. 1 Nr. 8 erkannt werden,
wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zulΣ▀t.
º 53.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig
abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe
erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf
Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen FΣllen wegen
mehrerer Straftaten Geldstrafe verhΣngt werden, so wird
insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der TΣter nach dem Gesetz, nach welchem º 43a Anwendung
findet, oder im Fall des º 52 Abs. 4 als EinzeltΣter eine
lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1
oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Verm÷gensstrafe
verhΣngen; soll in diesen FΣllen wegen mehrerer Straftaten
Verm÷gensstrafe verhΣngt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtverm÷gensstrafe erkannt. º 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) º 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemΣ▀.
º 54.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange
Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange
Freiheitsstrafe erkannt. In allen ⁿbrigen FΣllen wird die
Gesamtstrafe durch Erh÷hung der verwirkten h÷chsten Strafe, bei
Strafen verschiedener Art durch Erh÷hung der ihrer Art nach
schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des TΣters
und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewⁿrdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht
erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fⁿnfzehn
Jahre, bei Verm÷gensstrafen den Wert des Verm÷gens des TΣters
und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig TagessΣtze nicht
ⁿbersteigen; º 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu
bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der
Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
º 55.
(1) Die ºº 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein
rechtskrΣftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe
vollstreckt, verjΣhrt oder erlassen ist, wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, die er vor der frⁿheren Verurteilung
begangen hat. Als frⁿhere Verurteilung gilt das Urteil in dem
frⁿheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsΣchlichen
Feststellungen letztmals geprⁿft werden konnten.
(2) Verm÷gensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma▀nahmen
(º 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der frⁿheren Entscheidung
erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch
die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch,
wenn die H÷he der Verm÷gensstrafe, auf die in der frⁿheren
Entscheidung erkannt war, den Wert des Verm÷gens des TΣters zum
Zeitpunkt der neuen Entscheidung ⁿbersteigt.
Vierter Titel. Strafaussetzung zur BewΣhrung
º 56.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als
einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
BewΣhrung aus, wenn zu erwarten ist, da▀ der Verurteilte sich
schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und kⁿnftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten
mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Pers÷nlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die UmstΣnde seiner Tat, sein
Verhalten nach der Tat, seine LebensverhΣltnisse und die
Wirkungen zu berⁿcksichtigen, die von der Aussetzung fⁿr ihn zu
erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
auch die Vollstreckung einer h÷heren Freiheitsstrafe, die zwei
Jahre nicht ⁿbersteigt, zur BewΣhrung aussetzen, wenn nach der
Gesamtwⁿrdigung von Tat und Pers÷nlichkeit des Verurteilten
besondere UmstΣnde vorliegen. Bei der Entscheidung ist
namentlich auch das Bemⁿhen des Verurteilten, den durch die Tat
verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berⁿcksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe
beschrΣnkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen.
º 56a.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der BewΣhrungszeit. Sie darf
fⁿnf Jahre nicht ⁿberschreiten und zwei Jahre nicht
unterschreiten.
(2) Die BewΣhrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung ⁿber die Strafaussetzung. Sie kann nachtrΣglich
bis auf das Mindestma▀ verkⁿrzt oder vor ihrem Ablauf bis auf
das H÷chstma▀ verlΣngert werden.
º 56b.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die
der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen. Dabei dⁿrfen
an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach KrΣften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung
zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und Pers÷nlichkeit
des TΣters angebracht ist;
3. sonst gemeinnⁿtzige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur
erteilen, soweit die Erfⁿllung der Auflage einer
Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen,
die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen, so sieht
das Gericht in der Regel von Auflagen vorlΣufig ab, wenn die
Erfⁿllung des Anerbietens zu erwarten ist.
º 56c.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten fⁿr die Dauer der
BewΣhrungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen. Dabei dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung
des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,
Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner
wirtschaftlichen VerhΣltnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten k÷nnen, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschΣftigen,
auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte GegenstΣnde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu besitzen, bei sich
zu fⁿhren oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu
unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt
Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen fⁿr seine
kⁿnftige Lebensfⁿhrung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorlΣufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu
erwarten ist.
º 56d.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten fⁿr die Dauer oder
einen Teil der BewΣhrungszeit der Aufsicht und Leitung eines
BewΣhrungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von
Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der
Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten
aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre
alt ist.
(3) Der BewΣhrungshelfer steht dem Verurteilten helfend und
betreuend zur Seite. Er ⁿberwacht im Einvernehmen mit dem
Gericht die Erfⁿllung der Auflagen und Weisungen sowie der
Anerbieten und Zusagen. Er berichtet ⁿber die Lebensfⁿhrung des
Verurteilten in ZeitabstΣnden, die das Gericht bestimmt.
Gr÷bliche oder beharrliche Verst÷▀e gegen Auflagen, Weisungen,
Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) Der BewΣhrungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm
fⁿr seine TΣtigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die TΣtigkeit des BewΣhrungshelfers wird haupt- oder
ehrenamtlich ausgeⁿbt.
º 56e.
Das Gericht kann Entscheidungen nach den ºº 56b bis 56d auch
nachtrΣglich treffen, Σndern oder aufheben.
º 56f.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der
Verurteilte
1. in der BewΣhrungszeit eine Straftat begeht und dadurch
zeigt, da▀ die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag,
sich nicht erfⁿllt hat,
2. gegen Weisungen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder sich
der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers beharrlich
entzieht und dadurch Anla▀ zu der Besorgnis gibt, da▀ er erneut
Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit
zwischen der Entscheidung ⁿber die Strafaussetzung und deren
Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es
ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem BewΣhrungshelfer zu unterstellen, oder
2. die BewΣhrungs- oder Unterstellungszeit zu verlΣngern.
In den FΣllen der Nummer 2 darf die BewΣhrungszeit nicht um
mehr als die HΣlfte der zunΣchst bestimmten BewΣhrungszeit
verlΣngert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Auflagen,
Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung
widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von
Auflagen nach º 56b Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder entsprechenden
Anerbieten nach º 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe
anrechnen.
º 56g.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlΣ▀t
es die Strafe nach Ablauf der BewΣhrungszeit. º 56f Abs. 3 Satz
1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferla▀ widerrufen, wenn der
Verurteilte im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
einer in der BewΣhrungszeit begangenen vorsΣtzlichen Straftat
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf
der BewΣhrungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Verurteilung zulΣssig º 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
º 57.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
zeitigen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhΣngten Strafe, mindestens jedoch zwei
Monate, verbⁿ▀t sind,
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte
au▀erhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird,
und
3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Pers÷nlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die UmstΣnde seiner Tat, sein
Verhalten im Vollzug, seine LebensverhΣltnisse und die
Wirkungen zu berⁿcksichtigen, die von der Aussetzung fⁿr ihn zu
erwarten sind.
(2) Schon nach Verbⁿ▀ung der HΣlfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das
Gericht die Vollstreckung des Restes zur BewΣhrung aussetzen,
wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbⁿ▀t und
diese zwei Jahre nicht ⁿbersteigt oder
2. die Gesamtwⁿrdigung von Tat, Pers÷nlichkeit des Verurteilten
und seiner Entwicklung wΣhrend des Strafvollzugs ergibt, da▀
besondere UmstΣnde vorliegen,
und die ⁿbrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
(3) Die ºº 56a bis 56g gelten entsprechend; die BewΣhrungszeit
darf, auch wenn sie nachtrΣglich verkⁿrzt wird, die Dauer des
Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte
mindestens ein Jahr seiner Strafe verbⁿ▀t, bevor deren Rest zur
BewΣhrung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in
der Regel fⁿr die Dauer oder einen Teil der BewΣhrungszeit der
Aufsicht und Leitung eines BewΣhrungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist,
gilt sie als verbⁿ▀te Strafe im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung
auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche
Angaben ⁿber den Verbleib von GegenstΣnden macht, die dem
Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil
dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in º 73 Abs. 1 Satz
2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur BewΣhrung auszusetzen, unzulΣssig ist.
º 57a.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewΣhrung aus, wenn
1. fⁿnfzehn Jahre der Strafe verbⁿ▀t sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die
weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des º 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
vorliegen.
º 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbⁿ▀te Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anla▀
der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der BewΣhrungszeit betrΣgt fⁿnf Jahre. º 56a Abs.
2 Satz 1 und die ºº 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten
entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens zwei Jahren
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur BewΣhrung auszusetzen, unzulΣssig ist.
º 57b.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt,
so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der
Schuld (º 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten
zusammenfassend gewⁿrdigt.
º 58.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist fⁿr die
Strafaussetzung nach º 56 die H÷he der Gesamtstrafe ma▀gebend.
(2) Ist in den FΣllen des º 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in
der frⁿheren Entscheidung verhΣngten Freiheitsstrafe ganz oder
fⁿr den Strafrest zur BewΣhrung ausgesetzt und wird auch die
Gesamtstrafe zur BewΣhrung ausgesetzt, so verkⁿrzt sich das
Mindestma▀ der neuen BewΣhrungszeit um die bereits abgelaufene
BewΣhrungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die
Gesamtstrafe nicht zur BewΣhrung ausgesetzt, so gilt º 56f Abs.
3 entsprechend.
Fⁿnfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von
Strafe
º 59.
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch
verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser
Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, da▀ der TΣter kⁿnftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwⁿrdigung der Tat und der Pers÷nlichkeit des
TΣters besondere UmstΣnde ergibt, nach denen es angezeigt ist,
ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu
Strafe nicht gebietet.
º 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der TΣter wΣhrend der letzten drei Jahre
vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe
verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder
Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Ma▀regeln der
Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt
nicht zulΣssig.
º 59a.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der BewΣhrungszeit. Sie darf
drei Jahre nicht ⁿberschreiten und ein Jahr nicht
unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemⁿhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des Verwarnten keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dⁿrfen die
Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung
der vom TΣter begangenen Tat nicht au▀er VerhΣltnis stehen. º
56c Abs. 3 und 4 und º 56e gelten entsprechend.
º 59b.
(1) Fⁿr die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt º 56f
entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe
verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der
BewΣhrungszeit fest, da▀ es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat.
º 59c.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der
Verwarnung mit Strafvorbehalt fⁿr die Bestimmung der Strafe die
ºº 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung
begangenen Straftat nachtrΣglich zu Strafe verurteilt, so sind
die Vorschriften ⁿber die Bildung einer Gesamtstrafe (ºº 53 bis
55 und 58) mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die vorbehaltene
Strafe in den FΣllen des º 55 einer erkannten Strafe
gleichsteht.
º 60.
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die
den TΣter getroffen haben, so schwer sind, da▀ die VerhΣngung
einer Strafe offensichtlich verfehlt wΣre. Dies gilt nicht,
wenn der TΣter fⁿr die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr verwirkt hat.
Sechster Titel. Ma▀regeln der Besserung und Sicherung
º 61.
Ma▀regeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Fⁿhrungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
º 62.
Eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom TΣter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden
Gefahr au▀er VerhΣltnis steht.
Freiheitsentziehende Ma▀regeln
º 63.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
SchuldunfΣhigkeit (º 20) oder der verminderten SchuldfΣhigkeit
(º 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwⁿrdigung
des TΣters und seiner Tat ergibt, da▀ von ihm infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und
er deshalb fⁿr die Allgemeinheit gefΣhrlich ist.
º 64.
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische GetrΣnke oder andere
berauschende Mittel im ▄berma▀ zu sich zu nehmen, und wird er
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat
oder die auf seinen Hang zurⁿckgeht, verurteilt oder nur
deshalb nicht verurteilt, weil seine SchuldunfΣhigkeit erwiesen
oder nicht auszuschlie▀en ist, so ordnet das Gericht die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr
besteht, da▀ er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von
vornherein aussichtslos erscheint.
º 65.
(weggefallen)
º 66.
(1) Wird jemand wegen einer vorsΣtzlichen Straftat zu zeitiger
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
an, wenn
1. der TΣter wegen vorsΣtzlicher Straftaten, die er vor der
neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat
fⁿr die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbⁿ▀t
oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der
Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwⁿrdigung des TΣters und seiner Taten ergibt, da▀
er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich
zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k÷rperlich
schwer geschΣdigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, fⁿr die Allgemeinheit gefΣhrlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsΣtzliche Straftaten begangen, durch die
er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt
hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,
so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch
ohne frⁿhere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1
Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu
Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist
Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbⁿ▀te Strafe im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frⁿhere Tat bleibt au▀er
Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fⁿnf
Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die au▀erhalb des
rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden
ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat
gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsΣtzliche
Tat wΣre.
º 67.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den ºº 63 und
64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Ma▀regel
vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, da▀ die Strafe oder ein Teil
der Strafe vor der Ma▀regel zu vollziehen ist, wenn der Zweck
der Ma▀regel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachtrΣglich
treffen, Σndern oder aufheben, wenn UmstΣnde in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Ma▀regel ganz oder zum Teil vor der Strafe
vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Ma▀regel auf die
Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach º 67d
Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Ma▀regel vor der Strafe vollzogen, so kann das
Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den
Voraussetzungen des º 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur
BewΣhrung aussetzen, wenn die HΣlfte der Strafe erledigt ist.
Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der
Ma▀regel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der
Strafe anordnen, wenn UmstΣnde in der Person des Verurteilten
es angezeigt erscheinen lassen.
º 67a.
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das
Gericht nachtrΣglich den TΣter in den Vollzug der anderen
Ma▀regel ⁿberweisen, wenn die Resozialisierung des TΣters
dadurch besser gef÷rdert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht
nachtrΣglich auch einen TΣter, gegen den Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1
genannten Ma▀regeln ⁿberweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und
2 Σndern oder aufheben, wenn sich nachtrΣglich ergibt, da▀ die
Resozialisierung des TΣters dadurch besser gef÷rdert werden
kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner
aufheben, wenn sich nachtrΣglich ergibt, da▀ mit dem Vollzug
der in Absatz 1 genannten Ma▀regeln kein Erfolg erzielt werden
kann.
(4) Die Fristen fⁿr die Dauer der Unterbringung und die
▄berprⁿfung richten sich nach den Vorschriften, die fⁿr die im
Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
º 67b.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an,
so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur BewΣhrung aus,
wenn besondere UmstΣnde die Erwartung rechtfertigen, da▀ der
Zweck der Ma▀regel auch dadurch erreicht werden kann. Die
Aussetzung unterbleibt, wenn der TΣter noch Freiheitsstrafe zu
verbⁿ▀en hat, die gleichzeitig mit der Ma▀regel verhΣngt und
nicht zur BewΣhrung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
º 67c.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten
Unterbringung vollzogen, so prⁿft das Gericht vor dem Ende des
Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Ma▀regel die
Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt
es die Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung aus; mit
der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach
Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein
Fall des Absatzes 1 oder des º 67b nicht vor, so darf die
Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es
anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn
der Zweck der Ma▀regel die Unterbringung noch erfordert. Ist
der Zweck der Ma▀regel nicht erreicht, rechtfertigen aber
besondere UmstΣnde die Erwartung, da▀ er auch durch die
Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die
Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung aus; mit der
Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein. Ist der Zweck der
Ma▀regel erreicht, so erklΣrt das Gericht sie fⁿr erledigt.
º 67d.
(1) Es dⁿrfen nicht ⁿbersteigen die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt zwei Jahre und die erste Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. Die Fristen laufen vom
Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe
eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Ma▀regel
vollzogen, so verlΣngert sich die H÷chstfrist um die Dauer der
Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Ma▀regel auf
die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine H÷chstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch
nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewahrung aus, sobald
verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte
au▀erhalb des Ma▀regelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(3) Ist die H÷chstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte
entlassen. Die Ma▀regel ist damit erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der H÷chstfrist fⁿr
die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen,
so tritt Fⁿhrungsaufsicht ein.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht
nachtrΣglich bestimmen, da▀ sie nicht weiter zu vollziehen ist,
wenn ihr Zweck aus Grⁿnden, die in der Person des
Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der
Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Fⁿhrungsaufsicht ein.
º 67e.
(1) Das Gericht kann jederzeit prⁿfen, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur BewΣhrung auszusetzen ist.
Es mu▀ dies vor Ablauf bestimmter Fristen prⁿfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kⁿrzen. Es kann im Rahmen der
gesetzlichen Prⁿfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag auf Prⁿfung unzulΣssig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt
das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der
Entscheidung von neuem.
º 67f.
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, so ist eine frⁿhere Anordnung der
Ma▀regel erledigt.
º 67g.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung,
wenn der Verurteilte
1. wΣhrend der Dauer der Fⁿhrungsaufsicht eine rechtswidrige
Tat begeht,
2. gegen Weisungen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, da▀ der Zweck der Ma▀regel seine
Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung
nach den ºº 63 und 64 auch dann, wenn sich wΣhrend der Dauer
der Fⁿhrungsaufsicht ergibt, da▀ von dem Verurteilten infolge
seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und
deshalb der Zweck der Ma▀regel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn UmstΣnde,
die ihm wΣhrend der Dauer der Fⁿhrungsaufsicht bekannt werden
und zur Versagung der Aussetzung gefⁿhrt hΣtten, zeigen, da▀
der Zweck der Ma▀regel die Unterbringung des Verurteilten
erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf
insgesamt die gesetzliche H÷chstfrist der Ma▀regel nicht
ⁿbersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung
nicht, so ist die Ma▀regel mit dem Ende der Fⁿhrungsaufsicht
erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Weisungen
erbracht hat, werden nicht erstattet.
Fⁿhrungsaufsicht
º 68.
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Fⁿhrungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht
neben der Strafe Fⁿhrungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr
besteht, da▀ er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften ⁿber die Fⁿhrungsaufsicht kraft Gesetzes
(ºº 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5 und º 68d bleiben unberⁿhrt.
º 68a.
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das
Gericht bestellt ihm fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht einen
BewΣhrungshelfer.
(2) BewΣhrungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen
miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle ⁿberwacht im Einvernehmen mit dem
Gericht und mit Unterstⁿtzung des BewΣhrungshelfers das
Verhalten des Verurteilten und die Erfⁿllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem
BewΣhrungshelfer in Fragen, welche die Hilfe fⁿr den
Verurteilten und seine Betreuung berⁿhren, kein Einvernehmen,
so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
BewΣhrungshelfer fⁿr ihre TΣtigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach º 145a Satz 2 h÷rt die
Aufsichtsstelle den BewΣhrungshelfer; Absatz 4 findet keine
Anwendung.
º 68b.
(1) Das Gericht kann den Verurteilten fⁿr die Dauer der
Fⁿhrungsaufsicht oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich
nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k÷nnen,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe,
die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
k÷nnen, nicht zu beschΣftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte TΣtigkeiten nicht auszuⁿben, die er nach den
UmstΣnden zu Straftaten mi▀brauchen kann,
5. bestimmte GegenstΣnde, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten k÷nnen, nicht zu besitzen, bei sich
zu fⁿhren oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder
von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu fⁿhren, die er
nach den UmstΣnden zu Straftaten mi▀brauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer
bestimmten Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes
unverzⁿglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zustΣndigen
Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung
zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte
Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten fⁿr die Dauer der
Fⁿhrungsaufsicht oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit weitere Weisungen
erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen VerhΣltnisse oder
die Erfⁿllung von Unterhaltspflichten beziehen. º 56c Abs. 3
ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
º 68c.
(1) Die Fⁿhrungsaufsicht dauert mindestens zwei und h÷chstens
fⁿnf Jahre. Das Gericht kann die H÷chstdauer abkⁿrzen.
(2) Die Fⁿhrungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der
Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Verurteilte flⁿchtig ist, sich verborgen hΣlt oder
auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
º 68d.
Das Gericht kann Entscheidungen nach º 68a Abs. 1 und 5, den ºº
68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachtrΣglich treffen, Σndern
oder aufheben.
º 68e.
(1) Das Gericht hebt die Fⁿhrungsaufsicht auf, wenn zu erwarten
ist, da▀ der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr
begehen wird, Die Aufhebung ist frⁿhestens nach Ablauf der
gesetzlichen Mindestdauer zulΣssig.
(2) Das Gericht kann Fristen von h÷chstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Fⁿhrungsaufsicht unzulΣssig ist.
(3) Die Fⁿhrungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
º 68f.
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen
einer vorsΣtzlichen Straftat vollstΣndig vollstreckt worden, so
tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
Fⁿhrungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschlu▀ an die
Strafverbⁿ▀ung eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung
und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, da▀ der Verurteilte auch ohne die
Fⁿhrungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet
das Gericht an, da▀ die Ma▀regel entfΣllt.
º 68g.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes
angeordnet oder das Berufsverbot zur BewΣhrung ausgesetzt und
steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat
zugleich unter Fⁿhrungsaufsicht, so gelten fⁿr die Aufsicht und
die Erteilung von Weisungen nur die ºº 68a und 68b. Die
Fⁿhrungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der BewΣhrungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur BewΣhrung und die Fⁿhrungsaufsicht
auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch
bestimmen, da▀ die Fⁿhrungsaufsicht bis zum Ablauf der
BewΣhrungszeit ruht. Die BewΣhrungszeit wird dann in die Dauer
der Fⁿhrungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der BewΣhrungszeit die Strafe oder der
Strafrest erlassen oder das Berufsverbot fⁿr erledigt erklΣrt,
so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Fⁿhrungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
º 69.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen
hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
SchuldunfΣhigkeit erwiesen oder nicht auszuschlie▀en ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der
Tat ergibt, da▀ er zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. Einer weiteren Prⁿfung nach º 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den FΣllen des Absatzes 1 ein
Vergehen
1. der GefΣhrdung des Stra▀enverkehrs (º 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (º 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (º 142), obwohl der
TΣter wei▀ oder wissen kann, da▀ bei dem Unfall ein Mensch
get÷tet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden
Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (º 323a), der sich auf eine der Taten nach
den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der TΣter in der Regel als ungeeignet zum Fⁿhren von
Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein von einer deutschen Beh÷rde erteilter Fⁿhrerschein wird im
Urteil eingezogen.
º 69a.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es
zugleich, da▀ fⁿr die Dauer von sechs Monaten bis zu fⁿnf
Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Die Sperre kann fⁿr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten
ist, da▀ die gesetzliche H÷chstfrist zur Abwehr der von dem
TΣter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der TΣter keine
Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere UmstΣnde die Annahme
rechtfertigen da▀ der Zweck der Ma▀regel dadurch nicht
gefΣhrdet wird.
(3) Das Mindestma▀ der Sperre betrΣgt ein Jahr, wenn gegen den
TΣter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal
eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem TΣter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorlΣufig
entzogen (º 111a der Strafproze▀ordnung), so verkⁿrzt sich das
Mindestma▀ der Sperre um die Zeit, in der die vorlΣufige
Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht
unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die
Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten
vorlΣufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkⁿndung
des Urteils verstrichen ist, in dem die der Ma▀regel zugrunde
liegenden tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden
konnten.
(6) Im Sinne der AbsΣtze 4 und 5 steht der vorlΣufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung
oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 94 der
Strafproze▀ordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, da▀ der TΣter zum Fⁿhren
von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das
Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist
frⁿhestens zulΣssig, wenn die Sperre sechs Monate, in den
FΣllen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2
und Absatz 6 gelten entsprechend.
º 69b.
(1) Darf der TΣter nach den fⁿr den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge fⁿhren, ohne da▀ ihm von einer deutschen Beh÷rde
ein Fⁿhrerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der
Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, wΣhrend der Sperre im
Inland Kraftfahrzeuge zu fⁿhren, soweit es dazu im
innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.
(2) In auslΣndischen Fahrausweisen werden die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.
Berufsverbot
º 70.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter
Mi▀brauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
SchuldunfΣhigkeit erwiesen oder nicht auszuschlie▀en ist, so
kann ihm das Gericht die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges fⁿr die Dauer von einem Jahr bis
zu fⁿnf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwⁿrdigung des TΣters
und der Tat die Gefahr erkennen lΣ▀t, da▀ er bei weiterer
Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten
Art begehen wird. Das Berufsverbot kann fⁿr immer angeordnet
werden, wenn zu erwarten ist, da▀ die gesetzliche H÷chstfrist
zur Abwehr der von dem TΣter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem TΣter die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges vorlΣufig verboten (º 132a der
Strafproze▀ordnung), so verkⁿrzt sich das Mindestma▀ der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorlΣufige Berufsverbot
wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der TΣter den Beruf,
den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht
fⁿr einen anderen ausⁿben oder durch eine von seinen Weisungen
abhΣngige Person fⁿr sich ausⁿben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat
angeordneten vorlΣufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie
nach Verkⁿndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
Ma▀regel zugrunde liegenden tatsΣchlichen Feststellungen
letztmals geprⁿft werden konnten. Die Zeit, in welcher der
TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist, wird nicht eingerechnet.
º 70a.
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der
Annahme, da▀ die Gefahr, der TΣter werde erhebliche
rechtswidrige Taten der in º 70 Abs. 1 bezeichneten Art
begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur
BewΣhrung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frⁿhestens zulΣssig, wenn das Verbot ein
Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des º 70 Abs. 4
Satz 2 die Zeit eines vorlΣufigen Berufsverbots eingerechnet.
Die Zeit, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur BewΣhrung ausgesetzt, so gelten
die ºº 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die BewΣhrungszeit
verlΣngert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel vollzogen wird, die
gegen den Verurteilten wegen der Tat verhΣngt oder angeordnet
worden ist.
º 70b.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,.
wenn der Verurteilte
1. wΣhrend der BewΣhrungszeit unter Mi▀brauch seines Berufs
oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen
verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers
beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, da▀ der Zweck des Berufsverbots dessen
weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch
dann, wenn UmstΣnde, die ihm wΣhrend der BewΣhrungszeit bekannt
werden und zur Versagung der Aussetzung gefⁿhrt hΣtten, zeigen,
da▀ der Zweck der Ma▀regel die weitere Anwendung des
Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die
Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfⁿllung von Weisungen
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der BewΣhrungszeit erklΣrt das Gericht das
Berufsverbot fⁿr erledigt.
Gemeinsame Vorschriften
º 71.
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbstΣndig
anordnen, wenn das Strafverfahren wegen SchuldunfΣhigkeit oder
VerhandlungsunfΣhigkeit des TΣters undurchfⁿhrbar ist.
(2) Dasselbe gilt fⁿr die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
Berufsverbot.
º 72.
(1) Sind die Voraussetzungen fⁿr mehrere Ma▀regeln erfⁿllt, ist
aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen,
so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren
geeigneten Ma▀regeln denen der Vorzug zu geben, die den TΣter
am wenigsten beschweren.
(2) Im ⁿbrigen werden die Ma▀regeln nebeneinander angeordnet,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Ma▀regeln angeordnet,
so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor
dem Ende des Vollzugs einer Ma▀regel ordnet das Gericht jeweils
den Vollzug der nΣchsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung
noch erfordert. º 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Siebenter Titel. Verfall und Einziehung
º 73.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der
TΣter oder Teilnehmer fⁿr die Tat oder aus ihr etwas erlangt,
so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht,
soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfⁿllung dem TΣter oder Teilnehmer den Wert des aus der
Tat Erlangten entziehen wⁿrde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen. Sie kann sich auch auf die GegenstΣnde erstrecken,
die der TΣter oder Teilnehmer durch die VerΣu▀erung eines
erlangten Gegenstandes oder als Ersatz fⁿr dessen Zerst÷rung,
BeschΣdigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten
Rechts erworben hat.
(3) Hat der TΣter oder Teilnehmer fⁿr einen anderen gehandelt
und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die
Anordnung des Verfalls nach den AbsΣtzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn
er einem Dritten geh÷rt oder zusteht, der ihn fⁿr die Tat oder
sonst in Kenntnis der TatumstΣnde gewΣhrt hat.
º 73a.
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde
nicht m÷glich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes
nach º 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den
Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten
entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben
dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem
Wert des zunΣchst Erlangten zurⁿckbleibt.
º 73b.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die H÷he des
Anspruchs, dessen Erfⁿllung dem TΣter oder Teilnehmer das aus
der Tat Erlangte entziehen wⁿrde, k÷nnen geschΣtzt werden.
º 73c.
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er fⁿr den
Betroffenen eine unbillige HΣrte wΣre. Die Anordnung kann
unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der
Anordnung in dem Verm÷gen des Betroffenen nicht mehr vorhanden
ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Fⁿr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt º 42
entsprechend.
º 73d.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen
worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das
Gericht den Verfall von GegenstΣnden des TΣters oder
Teilnehmers auch dann an, wenn die UmstΣnde die Annahme
rechtfertigen, da▀ diese GegenstΣnde fⁿr rechtswidrige Taten
oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn ein Gegenstand dem TΣter oder Teilnehmer nur deshalb nicht
geh÷rt oder zusteht, weil er den Gegen stand fⁿr eine
rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
hat. º 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat
ganz oder teilweise unm÷glich geworden, so finden insoweit die
ºº 73a und 73b sinngemΣ▀ Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die der TΣter oder Teilnehmer vor
der Anordnung begangen hat, erneut ⁿber den Verfall von
GegenstΣnden des TΣters oder Teilnehmers zu entscheiden, so
berⁿcksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene
Anordnung.
(4) º 73c gilt entsprechend.
º 73e.
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das
Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ⁿber, wenn es dem
von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte
Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
VerΣu▀erungsverbot im Sinne des º 136 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfa▀t auch andere Verfⁿgungen als
VerΣu▀erungen.
º 74.
(1) Ist eine vorsΣtzliche Straftat begangen worden, so k÷nnen
GegenstΣnde, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulΣssig, wenn
1. die GegenstΣnde zur Zeit der Entscheidung dem TΣter oder
Teilnehmer geh÷ren oder zustehen oder
2. die GegenstΣnde nach ihrer Art und den UmstΣnden die
Allgemeinheit gefΣhrden oder die Gefahr besteht, da▀ sie der
Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die
Einziehung der GegenstΣnde auch zulΣssig, wenn der TΣter ohne
Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift ⁿber
Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die
AbsΣtze 2 und 3 entsprechend.
º 74a.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dⁿrfen die
GegenstΣnde abweichend von º 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung geh÷ren oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀ die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die GegenstΣnde in Kenntnis der UmstΣnde, welche die
Einziehung zugelassen hΣtten, in verwerflicher Weise erworben
hat.
º 74b.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den
FΣllen des º 74 Abs. 2 Nr. 1 und des º 74a nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum
Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen TΣter oder
Teilnehmer oder in den FΣllen des º 74a den Dritten trifft,
au▀er VerhΣltnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den FΣllen der ºº 74 und 74a an, da▀
die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Ma▀nahme, wenn der Zweck der Einziehung auch
durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich
die Anweisung,
1. die GegenstΣnde unbrauchbar zu machen,
2. an den GegenstΣnden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die GegenstΣnde sonst zu Σndern oder
3. ⁿber die GegenstΣnde in bestimmter Weise zu verfⁿgen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der
Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die
Einziehung nachtrΣglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf
einen Teil der GegenstΣnde beschrΣnkt werden.
º 74c.
(1) Hat der TΣter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur
Zeit der Tat geh÷rte oder zustand und auf dessen Einziehung
hΣtte erkannt werden k÷nnen, vor der Entscheidung ⁿber die
Einziehung verwertet, namentlich verΣu▀ert oder verbraucht,
oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so
kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den
TΣter oder Teilnehmer bis zu der H÷he anordnen, die dem Wert
des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der
Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen,
wenn ihn der TΣter oder Teilnehmer vor der Entscheidung ⁿber
die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen
Erl÷schen ohne EntschΣdigung nicht angeordnet werden kann oder
im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden k÷nnte (º 74e
Abs. 2 und º 74d; trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, so bemi▀t sich die H÷he des Wertersatzes nach dem
Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschΣtzt
werden.
(4) Fⁿr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt º 42.
º 74d.
(1) Schriften (º 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben,
da▀ jede vorsΣtzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wⁿrde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stⁿck durch eine rechtswidrige
Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist.
Zugleich wird angeordnet, da▀ die zur Herstellung der Schriften
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,
DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar
gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stⁿcke, die sich
im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung
mitwirkenden Personen befinden oder ÷ffentlich ausgelegt oder
beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem EmpfΣnger
ausgehΣndigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen solchen
Inhalt haben, da▀ die vorsΣtzliche Verbreitung in Kenntnis
ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer TatumstΣnde den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wⁿrde. Die
Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet,
soweit
1. die Stⁿcke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
GegenstΣnde sich im Besitz des TΣters, Teilnehmers oder eines
anderen befinden, fⁿr den der TΣter oder Teilnehmer gehandelt
hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2. die Ma▀nahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges
Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3 steht es
gleich, wenn mindestens ein Stⁿck durch Ausstellen, Anschlagen,
Vorfⁿhren oder in anderer Weise ÷ffentlich zugΣnglich gemacht
wird.
(5) º 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
º 74e.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der
Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der
Entscheidung auf den Staat ⁿber.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das
Gericht ordnet jedoch das Erl÷schen dieser Rechte an, wenn es
die Einziehung darauf stⁿtzt, da▀ die Voraussetzungen des
º 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erl÷schen des Rechts
eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine
EntschΣdigung nach º 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewΣhren
ist.
(3) º 73e Abs. 2 gilt entsprechend fⁿr die Anordnung der
Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung,
auch wenn sie noch nicht rechtskrΣftig ist.
º 74f.
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ⁿber die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der
Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die
Entscheidung erloschen oder beeintrΣchtigt ist, so wird der
Dritte aus der Staatskasse unter Berⁿcksichtigung des
Verkehrswertes angemessen in Geld entschΣdigt.
(2) Eine EntschΣdigung wird nicht gewΣhrt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder
ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand
in Kenntnis der UmstΣnde, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben
hat oder
3. es nach den UmstΣnden, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung begrⁿndet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften au▀erhalb des Strafrechts zulΣssig wΣre, den
Gegenstand dem Dritten ohne EntschΣdigung dauernd zu entziehen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 kann eine EntschΣdigung
gewΣhrt werden, soweit es eine unbillige HΣrte wΣre, sie zu
versagen.
º 75.
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfΣhigen Vereins, als Mitglied
eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
4. als GeneralbevollmΣchtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder HandlungsbevollmΣchtigter einer juristischen
Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten
Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenⁿber unter den ⁿbrigen
Voraussetzungen der ºº 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschlu▀
der EntschΣdigung begrⁿnden wⁿrde, so wird seine Handlung bei
Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. º 14
Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemeinsame Vorschriften
º 76.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausfⁿhrbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in ºº 73a, 73d Abs. 2 oder 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann
das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachtrΣglich anordnen.
º 76a.
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsΣchlichen Grⁿnden keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so mu▀ oder
kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des
Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbstΣndig erkannt
werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ma▀nahme
vorgeschrieben oder zugelassen ist, im ⁿbrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
des º 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Straftat verjΣhrt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Grⁿnden keine bestimmte Person
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dⁿrfen jedoch nicht
angeordnet werden, wenn Antrag, ErmΣchtigung oder
Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe
absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift
eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen
beider zulΣ▀t.
Vierter Abschnitt. Strafantrag, ErmΣchtigung, Strafverlangen
º 77.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag
stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
FΣllen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die
Kinder ⁿber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch
Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist
gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn
auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die
Geschwister und die Enkel ⁿber. Ist ein Angeh÷riger an der Tat
beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet
er bei dem ▄bergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht
geht nicht ⁿber, wenn die Verfolgung dem erklΣrten Willen des
Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschΣftsunfΣhig oder beschrΣnkt
geschΣftsfΣhig, so k÷nnen der gesetzliche Vertreter in den
pers÷nlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge fⁿr
die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag
selbstΣndig stellen.
º 77a.
(1) Ist die Tat von einem AmtstrΣger, einem fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag
des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige
Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur
Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten
antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht ⁿber den Richter
fⁿhrt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der
Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem AmtstrΣger oder einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat
oder gehabt hat, kann die Dienststelle, fⁿr die er tΣtig war,
den Antrag stellen. Leitet der AmtstrΣger oder der
Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche
Aufsichtsbeh÷rde antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die
Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die
Landesregierung antragsberechtigt.
º 77b.
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlΣ▀t, den Antrag
bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. FΣllt
das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nΣchsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Tat und der Person des TΣters Kenntnis
erlangt. HΣngt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer
Entscheidung ⁿber die Nichtigkeit oder Aufl÷sung einer Ehe ab,
so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt. Fⁿr den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat
beteiligt, so lΣuft die Frist fⁿr und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf
Angeh÷rige ⁿbergegangen, so endet die Frist frⁿhestens drei
Monate und spΣtestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchfⁿhrung
eines Sⁿhneversuchs gemΣ▀ º 380 der Strafproze▀ordnung bei der
Vergleichsbeh÷rde eingeht, bis zur Ausstellung der
Bescheinigung nach º 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafproze▀ordnung.
º 77c.
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander
zusammenhΣngen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein
Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so
erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur
Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausⁿbt. Er
kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn fⁿr ihn die
Antragsfrist schon verstrichen ist.
º 77d.
(1) Der Antrag kann zurⁿckgenommen werden. Die Zurⁿcknahme kann
bis zum rechtskrΣftigen Abschlu▀ des Strafverfahrens erklΣrt
werden. Ein zurⁿckgenommener Antrag kann nicht nochmals
gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes
Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so k÷nnen der
Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel
des Verletzten in der Rangfolge des º 77 Abs. 2 den Antrag
zurⁿcknehmen. Mehrere Angeh÷rige des gleichen Ranges k÷nnen das
Recht nur gemeinsam ausⁿben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann
den Antrag nicht zurⁿcknehmen.
º 77e.
Ist eine Tat nur mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar, so gelten die ºº 77 und 77d entsprechend.
Fⁿnfter Abschnitt. VerjΣhrung
Erster Titel. VerfolgungsverjΣhrung
º 78.
(1) Die VerjΣhrung schlie▀t die Ahndung der Tat und die
Anordnung von Ma▀nahmen (º 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. º 76a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bleibt unberⁿhrt.
(2) Verbrechen nach º 220a (V÷lkermord) und nach º 211 (Mord)
verjΣhren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjΣhrt, betrΣgt die
VerjΣhrungsfrist
1. drei▀ig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit Freiheitsstrafe
von mehr als fⁿnf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fⁿnf Jahre bei Taten, die im H÷chstma▀ mit Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den ⁿbrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes,
dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rⁿcksicht auf
SchΣrfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder fⁿr besonders schwere oder minder
schwere FΣlle vorgesehen sind.
º 78a.
Die VerjΣhrung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein
zum Tatbestand geh÷render Erfolg erst spΣter ein, so beginnt
die VerjΣhrung mit diesem Zeitpunkt.
º 78b.
(1) Die VerjΣhrung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers
bei Straftaten nach den ºº 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat
nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,
ErmΣchtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, da▀ der TΣter Mitglied des
Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so
beginnt die VerjΣhrung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an
dem
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Beh÷rde oder ein Beamter
des Polizeidienstes von der Tat und der Person des TΣters
Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den TΣter
angebracht wird (º 158 der Strafproze▀ordnung).
(3) Ist vor Ablauf der VerjΣhrungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges ergangen, so lΣuft die VerjΣhrungsfrist nicht vor
dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskrΣftig
abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschΣrfend fⁿr besonders schwere FΣlle
Freiheitsstrafe von mehr als fⁿnf Jahren an und ist das
Hauptverfahren vor dem Landgericht er÷ffnet worden, so ruht die
VerjΣhrung in den FΣllen des º 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Er÷ffnung des
Hauptverfahrens, h÷chstens jedoch fⁿr einen Zeitraum von fⁿnf
Jahren; Absatz 3 bleibt unberⁿhrt.
º 78c.
(1) Die VerjΣhrung wird unterbrochen durch 1. die erste
Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, da▀ gegen ihn
das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren
Anordnung,
3. jede Beauftragung eines SachverstΣndigen durch den Richter
oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder
ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben
worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den
Vorfⁿhrungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese
aufrechterhalten,
6. die Erhebung der ÷ffentlichen Klage,
7. die Er÷ffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende
Entscheidung,
10. die vorlΣufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens
wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des
Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung
des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung
des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von
Beweisen ergeht,
11. die vorlΣufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens
wegen VerhandlungsunfΣhigkeit des Angeschuldigten sowie jede
Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer
solchen Einstellung des Verfahrens zur ▄berprⁿfung der
VerhandlungsfΣhigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im
Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbstΣndigen Verfahren wird die
VerjΣhrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur
Durchfⁿhrung des Sicherungsverfahrens oder des selbstΣndigen
Verfahrens unterbrochen.
(2) Die VerjΣhrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder
Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die
Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das
Schriftstⁿck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den
GeschΣftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt ma▀gebend, in dem
es tatsΣchlich in den GeschΣftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die VerjΣhrung von neuem.
Die Verfolgung ist jedoch spΣtestens verjΣhrt, wenn seit dem in
º 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen
VerjΣhrungsfrist und, wenn die VerjΣhrungsfrist nach besonderen
Gesetzen kⁿrzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre
verstrichen sind. º 78b bleibt unberⁿhrt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenⁿber demjenigen, auf den
sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor
der Entscheidung geΣndert und verkⁿrzt sich hierdurch die Frist
der VerjΣhrung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind,
wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die
Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjΣhrt gewesen wΣre.
Zweiter Titel. VollstreckungsverjΣhrung
º 79.
(1) Eine rechtskrΣftig verhΣngte Strafe oder Ma▀nahme (º 11
Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der VerjΣhrungsfrist nicht mehr
vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen V÷lkermords (º 220a)
und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjΣhrt nicht.
(3) Die VerjΣhrungsfrist betrΣgt
1. fⁿnfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn
Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fⁿnf Jahren
bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis
zu fⁿnf Jahren,
4. fⁿnf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei
Geldstrafe von mehr als drei▀ig TagessΣtzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu drei▀ig TagessΣtzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjΣhrt nicht.
Bei den ⁿbrigen Ma▀nahmen betrΣgt die VerjΣhrungsfrist zehn
Jahre. Ist jedoch die Fⁿhrungsaufsicht oder die erste
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so
betrΣgt die Frist fⁿnf Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist
neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Ma▀regel, auf
Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so
verjΣhrt die Vollstreckung der einen Strafe oder Ma▀nahme nicht
frⁿher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich
angeordnete Sicherungsverwahrung die VerjΣhrung der
Vollstreckung von Strafen oder anderen Ma▀nahmen nicht.
(6) Die VerjΣhrung beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung.
º 79a.
Die VerjΣhrung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen
oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur BewΣhrung durch richterliche Entscheidung
oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder
Einziehung bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf beh÷rdliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
º 79b.
Das Gericht kann die VerjΣhrungsfrist vor ihrem Ablauf auf
Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde einmal um die HΣlfte der
gesetzlichen VerjΣhrungsfrist verlΣngern, wenn der Verurteilte
sich in einem Gebiet aufhΣlt, aus dem seine Auslieferung oder
▄berstellung nicht erreicht werden kann.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und GefΣhrdung des
demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel. Friedensverrat
º 80.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes),
an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll,
vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges fⁿr die
Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft.
º 80a.
Wer im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ÷ffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (º 11
Abs. 3) zum Angriffskrieg (º 80) aufstachelt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
Zweiter Titel. Hochverrat
º 81.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeintrΣchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmΣ▀ige Ordnung
zu Σndern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
º 82.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen
Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen
Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmΣ▀ige Ordnung zu Σndern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 83.
(1) Wer ein bestimmtes hochverrΣterisches Unternehmen gegen den
Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverrΣterisches Unternehmen gegen ein
Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 83a.
(1) In den FΣllen der ºº 81 und 82 kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter
freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat aufgibt und eine von
ihm erkannte Gefahr, da▀ andere das Unternehmen weiter
ausfⁿhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er
freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den FΣllen des º 83 kann das Gericht nach Absatz 1
verfahren, wenn der TΣter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und
eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, da▀ andere das
Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausfⁿhren, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der
Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des TΣters die bezeichnete Gefahr
abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
Dritter Titel. GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates
º 84.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht fⁿr verfassungswidrig
erklΣrten Partei oder
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, da▀ sie Ersatzorganisation einer verbotenen
Partei ist,
aufrechterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art
als Mitglied betΣtigt oder wer ihren organisatorischen
Zusammenhalt unterstⁿtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21
Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach º 33 Abs. 2 des
Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren
Ma▀nahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen
Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein
Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Satz 2 und der AbsΣtze 2 und 3
Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering
und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
TΣter sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Fortbestehen
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es
ohne sein Bemⁿhen erreicht, so wird der TΣter nicht bestraft.
º 85.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach º
33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist,
da▀ sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie
sich gegen die verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder gegen den
Gedanken der V÷lkerverstΣndigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betΣtigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstⁿtzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) º 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
º 86.
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht fⁿr verfassungswidrig
erklΣrten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie
sich gegen die verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder gegen den
Gedanken der V÷lkerverstΣndigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, da▀ sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au▀erhalb des
rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die fⁿr die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tΣtig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrΣtig hΣlt, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (º 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
V÷lkerverstΣndigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbⁿrgerlichen AufklΣrung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung ⁿber VorgΣnge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder Σhnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
º 86a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in º 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder
÷ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (º 11 Abs. 3) verwendet oder
2. GegenstΣnde, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder
Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrΣtig hΣlt, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstⁿcke, Parolen und Gru▀formen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln Σhnlich sind.
(3) º 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
º 87.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung
oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in
diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,
da▀ er
1. sich bereit hΣlt, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen
solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t oder in diesen
Bereich einfⁿhrt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stⁿtzpunkte fⁿr
die SabotagetΣtigkeit einrichtet, unterhΣlt oder ⁿberprⁿft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lΣ▀t oder
andere dazu schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis
5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder
aufrechterhΣlt,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich fⁿr Bestrebungen
gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der ºº 109e, 305, 306, 308,
310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2,
der ºº 317 oder 318 verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines fⁿr die
Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbev÷lkerung gegen
Kriegsgefahren oder, fⁿr die Gesamtwirtschaft wichtigen
Unternehmens dadurch verhindert oder gest÷rt wird, da▀ eine dem
Betrieb dienende Sache zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt,
verΣndert oder unbrauchbar gemacht oder da▀ die fⁿr den Betrieb
bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der TΣter freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, da▀ Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden k÷nnen.
º 88.
(1) Wer als RΣdelsfⁿhrer oder Hintermann einer Gruppe oder,
ohne mit einer Gruppe oder fⁿr eine solche zu handeln, als
einzelner absichtlich bewirkt, da▀ im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch St÷rhandlungen
1. die Post oder dem ÷ffentlichen Verkehr dienende Unternehmen
oder Anlagen,
2. Fernmeldeanlagen, die ÷ffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der ÷ffentlichen Versorgung
mit Wasser, Licht, WΣrme oder Kraft dienen oder sonst fⁿr die
Versorgung der Bev÷lkerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder GegenstΣnde, die
ganz oder ⁿberwiegend der ÷ffentlichen Sicherheit oder Ordnung
dienen,
ganz oder zum Teil au▀er TΣtigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmΣ▀igen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
VerfassungsgrundsΣtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 89.
(1) Wer auf Angeh÷rige der Bundeswehr oder eines ÷ffentlichen
Sicherheitsorgans planmΣ▀ig einwirkt, um deren pflichtmΣ▀ige
Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder der verfassungsmΣ▀igen Ordnung zu untergraben,
und sich dadurch absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
VerfassungsgrundsΣtze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 90.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) den BundesprΣsidenten verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2), wenn nicht die
Voraussetzungen des º 187a erfⁿllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fⁿnf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (º 187) ist oder
wenn der TΣter sich durch die Tat absichtlich fⁿr Bestrebungen
gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung des BundesprΣsidenten
verfolgt.
º 90a.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder oder
ihre verfassungsmΣ▀ige Ordnung beschimpft oder b÷swillig
verΣchtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder
verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine ÷ffentlich gezeigte Flagge
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder oder ein
von einer Beh÷rde ÷ffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LΣnder entfernt,
zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder
beschimpfenden Unfug daran verⁿbt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
Geldstrafe, wenn der TΣter sich durch die Tat absichtlich fⁿr
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen VerfassungsgrundsΣtze einsetzt.
º 90b.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die
Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines
Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in
einer das Ansehen des Staates gefΣhrdenden Weise verunglimpft
und sich dadurch absichtlich fⁿr Bestrebungen gegen den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsΣtze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf
Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung des betroffenen
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
º 91.
Die ºº 84, 85 und 87 gelten nur fⁿr Taten, die durch eine im
rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeⁿbte TΣtigkeit
begangen werden.
Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften
º 92.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeintrΣchtigt den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder
BotmΣ▀igkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder
ein zu ihr geh÷rendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind VerfassungsgrundsΣtze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuⁿben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl zu wΣhlen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmΣ▀ige
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausⁿbung einer
parlamentarischen Opposition,
4. die Abl÷sbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit
gegenⁿber der Volksvertretung,
5. die UnabhΣngigkeit der Gerichte und
6. der Ausschlu▀ jeder Gewalt- und Willkⁿrherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren TrΣger darauf
hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeintrΣchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren TrΣger darauf
hinarbeiten, die Σu▀ere oder innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeintrΣchtigen,
3. Bestrebungen gegen VerfassungsgrundsΣtze solche
Bestrebungen, deren TrΣger darauf hinarbeiten, einen
Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, au▀er Geltung zu
setzen oder zu untergraben.
º 92a.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die
FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit,
Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen,
aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5).
º 92b.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 80a, 86,
86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Landesverrat und GefΣhrdung der Σu▀eren
Sicherheit
º 93.
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, GegenstΣnde oder
Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugΣnglich
sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden mⁿssen,
um die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenⁿber den
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
zwischenstaatlich vereinbarte RⁿstungsbeschrΣnkungen versto▀en,
sind keine Staatsgeheimnisse.
º 94.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner mitteilt
oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu begⁿnstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter
1. eine verantwortliche Stellung mi▀braucht, die ihn zur
Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils
fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeifⁿhrt.
º 95.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen
Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft,
wenn die Tat nicht in º 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. º 94 Abs. 2 Satz 2 ist
anzuwenden.
º 96.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten
(º 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
verschafft, um es zu offenbaren (º 95), wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
º 97.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen
Unbefugten gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlΣssig die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die
Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm
kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer
amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugΣnglich war,
leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lΣ▀t und dadurch
fahrlΣssig die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung der Bundesregierung
verfolgt.
º 97a.
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in º 93 Abs. 2
bezeichneten Verst÷▀e kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden
Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner mitteilt und dadurch die
Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt, wird wie ein
LandesverrΣter (º 94) bestraft. º 96 Abs. 1 in Verbindung mit º
94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten
Art entsprechend anzuwenden.
º 97b.
(1) Handelt der TΣter in den FΣllen der ºº 94 bis 97 in der
irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in º
97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Versto▀
entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den UmstΣnden kein angemessenes Mittel zu
diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der
Regel kein angemessenes Mittel, wenn der TΣter nicht zuvor ein
Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem TΣter als AmtstrΣger oder als Soldat der Bundeswehr
das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugΣnglich, so
wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der AmtstrΣger
einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen
Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt fⁿr
die fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und
fⁿr Personen, die im Sinne des º 353b Abs. 2 verpflichtet
worden sind, sinngemΣ▀.
º 98.
(1) Wer
1. fⁿr eine fremde Macht eine TΣtigkeit ausⁿbt, die auf die
Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist,
oder
2. gegenⁿber einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmΣnner
sich zu einer solchen TΣtigkeit bereit erklΣrt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 94 oder º 96 Abs. 1 mit
Strafe bedroht ist. In besonders schweren FΣllen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; º 94 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º
49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der TΣter freiwillig sein Verhalten aufgibt und
sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der TΣter in den
FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem
ihrer MittelsmΣnner zu seinem Verhalten gedrΣngt worden, so
wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzⁿglich
einer Dienststelle offenbart.
º 99.
(1) Wer
1. fⁿr den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche TΣtigkeit gegen die Bundesrepublik
Deutschland ausⁿbt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von
Tatsachen, GegenstΣnden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenⁿber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem
seiner MittelsmΣnner sich zu einer solchen TΣtigkeit bereit
erklΣrt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 94 oder º 96 Abs. 1, in º 97a
oder in º 97b in Verbindung mit º 94 oder º 96 Abs. 1 mit
Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der TΣter Tatsachen, GegenstΣnde
oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert
und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mi▀braucht, die ihn zur
Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die
Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt.
(3) º 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 100.
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen
Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik
Deutschland herbeizufⁿhren, zu einer Regierung, Vereinigung
oder Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes oder zu einem ihrer MittelsmΣnner Beziehungen
aufnimmt oder unterhΣlt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter durch die Tat eine schwere Gefahr fⁿr den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhrt.
(3) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren.
º 100a.
(1) Wer wider besseres Wissen gefΣlschte oder verfΣlschte
GegenstΣnde, Nachrichten darⁿber oder unwahre Behauptungen
tatsΣchlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit
fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wΣren, an einen anderen gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich
bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutΣuschen, da▀ es sich
um echte GegenstΣnde oder um Tatsachen handele, und dadurch die
Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche GegenstΣnde durch
FΣlschung oder VerfΣlschung herstellt oder sie sich verschafft,
um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur TΣuschung
einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder
÷ffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeizufⁿhren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat einen besonders
schweren Nachteil fⁿr die Σu▀ere Sicherheit oder die
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeifⁿhrt.
º 101.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer vorsΣtzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das
Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die
FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu
stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5).
º 101a.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, die Staatsgeheimnisse sind, und GegenstΣnde der
in º 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. GegenstΣnde der in
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des º 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies
erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr
die Σu▀ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der TΣter ohne Schuld
gehandelt hat.
Dritter Abschnitt. Straftaten gegen auslΣndische Staaten
º 102.
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines auslΣndischen
Staatsoberhaupts, eines Mitgliedes einer auslΣndischen
Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer
auslΣndischen diplomatischen Vertretung begeht, wΣhrend sich
der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhΣlt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden,
die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und
das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu
stimmen, aberkennen (
º 45 Abs. 2 und 5).
º 103.
(1) Wer ein auslΣndisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer auslΣndischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhΣlt,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer
auslΣndischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im
Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen, so ist º 200
anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann
auch der Staatsanwalt stellen.
º 104.
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach
anerkanntem Brauch ÷ffentlich gezeigte Flagge eines
auslΣndischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
÷ffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerst÷rt,
beschΣdigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug
daran verⁿbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 104a.
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die
Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische
Beziehungen unterhΣlt, die Gegenseitigkeit verbⁿrgt ist und
auch zur Zeit der Tat verbⁿrgt war, ein Strafverlangen der
auslΣndischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die
ErmΣchtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen
º 105.
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder
einen seiner Ausschⁿsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschⁿsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder
eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt n÷tigt,
ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuⁿben,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 106.
(1) Wer
1. den BundesprΣsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder
eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen ▄bel n÷tigt, seine Befugnisse nicht oder in einem
bestimmten Sinne auszuⁿben, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
º 106a.
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das GebΣude
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie
des Bundesverfassungsgerichts an ÷ffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzⁿgen teilnimmt und dadurch
Vorschriften verletzt, die ⁿber den Bannkreis erlassen worden
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzⁿgen auffordert, die unter
Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb
eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 106b.
(1) Wer gegen Anordnungen verst÷▀t, die ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder sein PrΣsident ⁿber die
Sicherheit und Ordnung im GebΣude des Gesetzgebungsorgans oder
auf dem dazugeh÷renden Grundstⁿck allgemein oder im Einzelfall
erlΣ▀t, und dadurch die TΣtigkeit des Gesetzgebungsorgans
hindert oder st÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrΣsidenten
weder fⁿr die Mitglieder des Bundestages noch fⁿr die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines PrΣsidenten weder fⁿr die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fⁿr die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten.
º 107.
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder
die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder st÷rt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe, in
besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 107a.
(1) Wer unbefugt wΣhlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis
einer Wahl herbeifⁿhrt oder das Ergebnis verfΣlscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkⁿndet oder verkⁿnden lΣ▀t.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 107b.
(1) Wer
1. seine Eintragung in die WΣhlerliste (Wahlkartei) durch
falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als WΣhler eintrΣgt, von dem er wei▀, da▀ er
keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als WΣhler verhindert,
obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber fⁿr eine Wahl aufstellen lΣ▀t, obwohl er
nicht wΣhlbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die WΣhlerliste als WΣhler entspricht die
Ausstellung der Wahlunterlagen fⁿr die Urwahlen in der
Sozialversicherung.
º 107c.
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift
in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis
davon zu verschaffen, wie jemand gewΣhlt hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 108.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen ▄bel, durch Mi▀brauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen AbhΣngigkeitsverhΣltnisses oder durch
sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen n÷tigt oder
hindert, zu wΣhlen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten
Sinne auszuⁿben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 108a.
(1) Wer durch TΣuschung bewirkt, da▀ jemand bei der Stimmabgabe
ⁿber den Inhalt seiner ErklΣrung irrt oder gegen seinen Willen
nicht oder ungⁿltig wΣhlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 108b.
(1) Wer einem anderen dafⁿr, da▀ er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wΣhle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewΣhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafⁿr, da▀ er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wΣhle, Geschenke oder andere Vorteile fordert,
sich versprechen lΣ▀t oder annimmt.
º 108c.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach den ºº 107, 107a, 108 und 108b kann das
Gericht die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu
wΣhlen oder zu stimmen, aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5).
º 108d.
Die ºº 107 bis 108c gelten fⁿr Wahlen zu den Volksvertretungen,
fⁿr die Wahl der Abgeordneten des EuropΣischen Parlaments, fⁿr
sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den
LΣndern, Gemeinden und GemeindeverbΣnden sowie fⁿr Urwahlen in
der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das
Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben fⁿr
ein Volksbegehren gleich.
º 108e.
(1) Wer es unternimmt, fⁿr eine Wahl oder Abstimmung im
EuropΣischen Parlament oder in einer Volksvertretung des
Bundes, der LΣnder, Gemeinden oder GemeindeverbΣnde eine Stimme
zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die
FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in ÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu
stimmen, aberkennen.
Fⁿnfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung
º 109.
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch
Verstⁿmmelung oder auf andere Weise zur Erfⁿllung der
Wehrpflicht untauglich macht oder machen lΣ▀t, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Fⁿhrt der TΣter die Untauglichkeit nur fⁿr eine gewisse
Zeit oder fⁿr eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 109a.
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf TΣuschung
berechnete Machenschaften der Erfⁿllung der Wehrpflicht dauernd
oder fⁿr eine gewisse Zeit, ganz oder fⁿr eine einzelne Art der
Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109b.
(weggefallen)
º 109c.
(weggefallen)
º 109d.
(1) Wer unwahre oder gr÷blich entstellte Behauptungen
tatsΣchlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
TΣtigkeit der Bundeswehr zu st÷ren, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfⁿllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109e.
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die
ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der
Zivilbev÷lkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerst÷rt,
beschΣdigt, verΣndert, unbrauchbar macht oder beseitigt und
dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die
Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefΣhrdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen
Gegenstand oder den dafⁿr bestimmten Werkstoff fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1
bezeichnete Gefahr herbeifⁿhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig, in
den FΣllen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsΣtzlich
oder fahrlΣssig herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
º 109f.
(1) Wer fⁿr eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, fⁿr eine verbotene Vereinigung oder fⁿr einen ihrer
MittelsmΣnner
1. Nachrichten ⁿber Angelegenheiten der Landesverteidigung
sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der
Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3. fⁿr eine dieser TΣtigkeiten anwirbt oder sie unterstⁿtzt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe
gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist
eine zur Unterrichtung der ╓ffentlichkeit im Rahmen der
ⁿblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeⁿbte
TΣtigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109g.
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militΣrischen Einrichtung
oder Anlage oder einem militΣrischen Vorgang eine Abbildung
oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder
Beschreibung an einen anderen gelangen lΣ▀t und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die Schlagkraft der Truppe gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von
einem Gebiet oder Gegenstand im rΣumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine
danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen lΣ▀t
und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefΣhrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Abbildung oder
Beschreibung an einen anderen gelangen lΣ▀t und dadurch die
Gefahr nicht wissentlich, aber vorsΣtzlich oder leichtfertig
herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar,
wenn der TΣter mit Erlaubnis der zustΣndigen Dienststelle
gehandelt hat.
º 109h.
(1) Wer zugunsten einer auslΣndischen Macht einen Deutschen zum
Wehrdienst in einer militΣrischen oder militΣrΣhnlichen
Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst
einer solchen Einrichtung zufⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 109i.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer Straftat nach den ºº 109e und 109f kann das Gericht die
FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, die FΣhigkeit,
Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
÷ffentlichen Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen,
aberkennen (º 45 Abs. 2 und 5).
º 109k.
Ist eine Straftat nach den ºº 109d bis 109g begangen worden, so
k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine
Straftat nach º 109g bezieht,
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. GegenstΣnde der in
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des
º 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der
Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der
TΣter ohne Schuld gehandelt hat.
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt
º 110.
(weggefallen)
º 111.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat
auffordert, wird wie ein Anstifter (º 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe
darf nicht schwerer sein als die, die fⁿr den Fall angedroht
ist, da▀ die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); º 49 Abs. 1
Nr. 2 ist anzuwenden.
º 112.
(weggefallen)
º 113.
(1) Wer einem AmtstrΣger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlⁿssen oder Verfⁿgungen berufen ist, bei der
Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tΣtlich
angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der TΣter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich
fⁿhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der TΣter durch eine GewalttΣtigkeit den Angegriffenen in
die Gefahr des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º
224) bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmΣ▀ig ist. Dies gilt auch dann, wenn
der TΣter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmΣ▀ig.
(4) Nimmt der TΣter bei Begehen der Tat irrig an, die
Diensthandlung sei nicht rechtmΣ▀ig, und konnte er den Irrtum
vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (º 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der TΣter den
Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten
UmstΣnden auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen
die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist
die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies
zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (º 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
º 114.
(1) Der Diensthandlung eines AmtstrΣgers im Sinne des º 113
stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die
Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne AmtstrΣger zu
sein.
(2) º 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur
Unterstⁿtzung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
º 115.
(weggefallen)
º 116.
(weggefallen)
º 117.
(weggefallen)
º 118.
(weggefallen)
º 119.
(weggefallen)
º 120.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet
oder dabei f÷rdert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der TΣter als AmtstrΣger oder als fⁿr den ÷ffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des
Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 steht gleich,
wer sonst auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
wird.
º 121.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten
KrΣften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen AmtstrΣger oder einen
mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung
Beauftragten n÷tigen (º 240) oder tΣtlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum
Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen wird die Meuterei mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. eine andere Waffe bei sich fⁿhrt, um diese bei der Tat zu
verwenden, oder
3. durch eine GewalttΣtigkeit einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt.
(4) Gefangener im Sinne der AbsΣtze 1 bis 3 ist auch, wer in
der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
º 122.
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die ÷ffentliche Ordnung
º 123.
(1) Wer in die Wohnung, in die GeschΣftsrΣume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
RΣume, welche zum ÷ffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
º 124.
Wenn sich eine Menschenmenge ÷ffentlich zusammenrottet und in
der Absicht, GewalttΣtigkeiten gegen Personen oder Sachen mit
vereinten KrΣften zu begehen, in die Wohnung, in die
GeschΣftsrΣume oder in das befriedete Besitztum eines anderen
oder in abgeschlossene RΣume, welche zum ÷ffentlichen Dienst
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher
an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 125.
(1) Wer sich an
1. GewalttΣtigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer GewalttΣtigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die ÷ffentliche Sicherheit
gefΣhrdenden Weise mit vereinten KrΣften begangen werden, als
TΣter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge
einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu
f÷rdern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz I Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in
º 113 mit Strafe bedroht sind, gilt º 113 Abs. 3, 4 sinngemΣ▀.
º 125a.
(1) In besonders schweren FΣllen des º 125 Abs. 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter
1. eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. eine andere Waffe bei sich fⁿhrt, um diese bei der Tat zu
verwenden,
3. durch eine GewalttΣtigkeit einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) bringt oder
4. plⁿndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen
anrichtet.
º 126.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen
Frieden zu st÷ren,
1. einen der in º 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten FΣlle
des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord, Totschlag oder V÷lkermord (ºº 211, 212, 220a),
3. eine K÷rperverletzung in den FΣllen des º 225 oder eine
Vergiftung (º 229),
4. eine Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen
der ºº 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine rΣuberische Erpressung (ºº 249 bis 251,
255),
6. ein gemeingefΣhrliches Verbrechen in den FΣllen der ºº 306
bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des º 311 Abs. 1 bis 3, des º 311a
Abs. 1 bis 3, der ºº 312, 313 Abs. 1, des º 315 Abs. 3, des º
315b Abs. 3, des º 316a Abs. 1, des º 316c Abs. 1,2, des º 318
Abs. 2, des º 319 oder
7. ein gemeingefΣhrliches Vergehen in den FΣllen des º 311a
Abs. 4, des º 311d Abs. 1, des 316b Abs. 1, des º 317 Abs. 1
oder des º 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist,
den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, wider besseres Wissen
vortΣuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Taten stehe bevor.
º 127.
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder
befehligt oder eine Mannschaft, von der er wei▀, da▀ sie ohne
gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit Waffen oder
Kriegsbedⁿrfnissen versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschlie▀t, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 128.
(weggefallen)
º 129.
(1) Wer eine Vereinigung grⁿndet, deren Zwecke oder deren
TΣtigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder
wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt,
fⁿr sie wirbt oder sie unterstⁿtzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
Bundesverfassungsgericht nicht fⁿr verfassungswidrig erklΣrt
hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine
TΣtigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die TΣtigkeit der Vereinigung
Straftaten nach den ºº 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu
grⁿnden, ist strafbar.
(4) Geh÷rt der TΣter zu den RΣdelsfⁿhrern oder HintermΣnnern
oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu
erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und
deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer
Bestrafung nach den AbsΣtzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º
49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der TΣter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Fortbestehen der
Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden
Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, da▀ Straftaten, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden k÷nnen;
erreicht der TΣter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung
zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemⁿhen erreicht, so wird
er nicht bestraft.
º 129a.
(1) Wer eine Vereinigung grⁿndet, deren Zwecke oder deren
TΣtigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder V÷lkermord (ºº 211, 212 oder 220a),
2. Straftaten gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen des
º 239a oder des º 239b oder
3. Straftaten nach º 305a oder gemeingefΣhrliche Straftaten in
den FΣllen der ºº 306 bis 308, 310b Abs. 1, des º 311 Abs. 1,
des º 311a Abs. 1, der ºº 312, 315 Abs. 1, des º 316b Abs. 1,
des º 316c Abs. 1 oder des º 319
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Geh÷rt der TΣter zu den RΣdelsfⁿhrern oder HintermΣnnern,
so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstⁿtzt
oder fⁿr sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und
deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den
FΣllen der AbsΣtze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (º
49 Abs. 2) mildern.
(5) º 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
kann das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden,
und die FΣhigkeit, Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen,
aberkennen (º 45 Abs. 2).
(7) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 130.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen
Frieden zu st÷ren,
1. zum Ha▀ gegen Teile der Bev÷lkerung aufstachelt oder zu
Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwⁿrde anderer dadurch angreift, da▀ er Teile der
Bev÷lkerung beschimpft, b÷swillig verΣchtlich macht oder
verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (º 11 Abs. 3), die zum Ha▀ gegen Teile der
Bev÷lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi÷se
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt-
oder Willkⁿrma▀nahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwⁿrde anderer dadurch angreifen, da▀ Teile der
Bev÷lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
b÷swillig verΣchtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst
zugΣnglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder
zugΣnglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet
ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Buchstaben
a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu erm÷glichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in º 220a Abs. 1
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, ÷ffentlich oder in einer
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch fⁿr Schriften (º 11 Abs. 3) des in
Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den FΣllen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
4, und in den FΣllen des Absatzes 3 gilt º 86 Abs. 3
entsprechend.
º 130a.
(1) Wer eine Schrift (º 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
Anleitung zu einer in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu die neu, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die
Bereitschaft anderer zu f÷rdern oder zu wecken, eine solche Tat
zu begehen, verbreitet, ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt,
vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (º 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
zu einer in º 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu
dienen, verbreitet, ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt
oder sonst zugΣnglich macht oder
2. ÷ffentlich oder in einer Versammlung zu einer in º 126 Abs.
1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu F÷rdern oder zu wecken, eine
solche Tat zu begehen.
(3) º 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
º 131.
(1) Wer Schriften (º 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
unmenschliche GewalttΣtigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
GewalttΣtigkeiten ausdrⁿckt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwⁿrde
verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst
zugΣnglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder
zugΣnglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet,
ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Nummern 1
bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
erm÷glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung ⁿber VorgΣnge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr
die Person Berechtigte handelt.
º 132.
Wer unbefugt sich mit der Ausⁿbung eines ÷ffentlichen Amtes
befa▀t oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
÷ffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 132a.
(1) Wer unbefugt
1. inlΣndische oder auslΣndische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder ÷ffentliche
Wⁿrden fⁿhrt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker,
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigter
Buchprⁿfer, Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter fⁿhrt,
3. die Bezeichnung ÷ffentlich bestellter SachverstΣndiger rⁿhrt
oder
4. inlΣndische oder auslΣndische Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen trΣgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen
Graden, Titeln, Wⁿrden, Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
Σhnlich sind.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr Amtsbezeichnungen,
Titel, Wⁿrden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
(4) GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr.
4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht,
k÷nnen eingezogen werden.
º 133.
(1) Wer Schriftstⁿcke oder andere bewegliche Sachen, die sich
in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen
dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerst÷rt,
beschΣdigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfⁿgung
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt fⁿr Schriftstⁿcke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder
anderen Religionsgesellschaft des ÷ffentlichen Rechts befinden
oder von dieser dem TΣter oder einem anderen amtlich in
Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als AmtstrΣger
oder fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
anvertraut worden oder zugΣnglich geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 134.
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstⁿck, das zur
Bekanntmachung ÷ffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist,
zerst÷rt, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in
seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 135.
(weggefallen)
º 136.
(1) Wer eine Sache, die gepfΣndet oder sonst dienstlich in
Beschlag genommen ist, zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar macht
oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel
beschΣdigt, abl÷st oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um
Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschlie▀en oder
zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten
Verschlu▀ ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den AbsΣtzen 1 und 2 strafbar, wenn
die PfΣndung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels
nicht durch eine rechtmΣ▀ige Diensthandlung vorgenommen ist.
Dies gilt auch dann, wenn der TΣter irrig annimmt, die
Diensthandlung sei rechtmΣ▀ig.
(4) º 113 Abs. 4 gilt sinngemΣ▀.
º 137.
(weggefallen)
º 138.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfⁿhrung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (º 80),
2. eines Hochverrats in den FΣllen der ºº 81 bis 83 Abs. 1
3. eines Landesverrats oder einer GefΣhrdung der Σu▀eren
Sicherheit in den FΣllen der ºº 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder WertpapierfΣlschung in den FΣllen der ºº
146, 151, 152 oder einer FΣlschung von Vordrucken fⁿr
Euroschecks oder Euroscheckkarten in den FΣllen des º 152a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den FΣllen des º 181 Nr. 2
oder 3,
6. eines Mordes, Totschlags oder V÷lkermordes (ºº 211, 212 oder
220a),
7. einer Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit in den FΣllen
der ºº 234, 234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer rΣuberischen Erpressung (ºº 249 bis
251 oder 255) oder
9. einer gemeingefΣhrlichen Straftat in den FΣllen der ºº 306
bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des º 311 Abs. 1 bis 3, des º 311a
Abs. 1 bis 3, der ºº 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des º 315b
Abs. 3, der ºº 316a, 316c oder 319
zu einer Zeit, zu der die Ausfⁿhrung oder der Erfolg noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfΣhrt und es unterlΣ▀t, der
Beh÷rde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der
Ausfⁿhrung einer Straftat nach º 129a zu einer Zeit, zu der die
Ausfⁿhrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfΣhrt und
es unterlΣ▀t, der Beh÷rde unverzⁿglich Anzeige zu erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlΣ▀t, obwohl er von dem
Vorhaben oder der Ausfⁿhrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
º 139.
(1) Ist in den FΣllen des º 138 die Tat nicht versucht worden,
so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm
in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterlΣ▀t, die er gegen einen Angeh÷rigen
erstatten mⁿ▀te, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemⁿht
hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es
sei denn, da▀ es sich um 1. einen Mord oder Totschlag (ºº 211
oder 212),
2. einen V÷lkermord in den FΣllen des º 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (º 239a Abs. 1)
eine Geiselnahme (º 239b Abs. 1) oder
einen Angriff auf den Luftverkehr (º 316c Abs. 1)
durch eine terroristische Vereinigung (º 129a)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt,
Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in
dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausfⁿhrung oder den Erfolg der Tat
anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausfⁿhrung
oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige
Verpflichteten, so genⁿgt zu seiner Straflosigkeit sein
ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg abzuwenden.
º 140.
Wer eine der in º 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in º 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in
strafbarer Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den ÷ffentlichen Frieden
zu st÷ren, ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 141.
(weggefallen)
º 142.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Stra▀enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der GeschΣdigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art
seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die
Angabe, da▀ er an dem Unfall beteiligt ist, erm÷glicht hat oder
2. eine nach den UmstΣnden angemessene Zeit gewartet hat, ohne
da▀ jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der
sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht
unverzⁿglich nachtrΣglich erm÷glicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachtrΣglich zu
erm÷glichen, genⁿgt der Unfallbeteiligte, wenn er den
Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahegelegenen
Polizeidienststelle mitteilt, da▀ er an dem Unfall beteiligt
gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt
sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt
und dieses zu unverzⁿglichen Feststellungen fⁿr eine ihm
zumutbare Zeit zur Verfⁿgung hΣlt. Dies gilt nicht, wenn er
durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
UmstΣnden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
º 143.
(weggefallen)
º 144.
Wer es sich zum GeschΣft macht. Deutsche unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegrⁿndeten Angaben
oder durch andere auf TΣuschung berechnete Mittel zur
Auswanderung zu verleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 145.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mi▀braucht oder
2. vortΣuscht, da▀ wegen eines Unglⁿcksfalles oder wegen
gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhⁿtung von UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr
dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich
macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhⁿtung von UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr
dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei
UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr bestimmten RettungsgerΣte
oder anderen Sachen beseitigt, verΣndert oder unbrauchbar
macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 3113 oder º 304 mit Strafe
bedroht ist.
º 145a.
Wer wΣhrend der Fⁿhrungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung
der in º 68b Abs. 1 bezeichneten Art verst÷▀t und dadurch den
Zweck der Ma▀regel gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf
Antrag der Aufsichtsstelle (º 68a) verfolgt.
º 145b.
(weggefallen)
º 145c.
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig fⁿr sich oder einen anderen ausⁿbt oder durch
einen anderen fⁿr sich ausⁿben lΣ▀t, obwohl dies ihm oder dem
anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 145d.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Beh÷rde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zustΣndigen Stelle vortΣuscht,
1. da▀ eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. da▀ die Verwirklichung einer der in º 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 164, º 258 oder º 258a mit
Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen ⁿber den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in º 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat
zu tΣuschen sucht.
Achter Abschnitt. Geld- und WertzeichenfΣlschung
º 146.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft,
wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, da▀ es als echt in Verkehr
gebracht oder da▀ ein solches Inverkehrbringen erm÷glicht
werde, oder Geld in dieser Absicht so verfΣlscht, da▀ der
Anschein eines h÷heren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern
1 oder 2 nachgemacht, verfΣlscht oder sich verschafft hat, als
echt in Verkehr bringt.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
º 147.
(1) Wer, abgesehen von den FΣllen des º 146, falsches Geld als
echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 148.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, da▀ sie als
echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder da▀ ein
solches Verwenden oder Inverkehrbringen erm÷glicht werde, oder
amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfΣlscht, da▀ der
Anschein eines h÷heren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich
verschafft oder
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhΣlt
oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das
Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gⁿltig verwendet
oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 149.
(1) Wer eine FΣlschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet,
indem er
1. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen
oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung
der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder
amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders
gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt,
verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird, wenn er eine
GeldfΣlschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausfⁿhrung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von
ihm verursachte Gefahr, da▀ andere die Tat weiter vorbereiten
oder sie ausfⁿhren, abwendet oder die Vollendung der Tat
verhindert und
2. die FΣlschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur
FΣlschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr
Vorhandensein einer Beh÷rde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr, da▀ andere die Tat
weiter vorbereiten oder sie ausfⁿhren, abgewendet oder die
Vollendung der Tat verhindert, so genⁿgt an Stelle der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und
ernsthafte Bemⁿhen des TΣters, dieses Ziel zu erreichen.
º 150.
(1) In den FΣllen der ºº 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung
einer GeldfΣlschung nach º 149 Abs. 1 und des º 152a sind die
ºº 43a, 73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter
gewerbsmΣ▀ig handelt.
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten
Wertzeichen und die in º 149 bezeichneten FΣlschungsmittel
eingezogen.
º 151.
Dem Geld im Sinne der ºº 146, 147, 149 und 150 stehen folgende
Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen
Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile
einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen
die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren
der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate
ⁿber Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine
bestimmte Geldsumme lauten.
º 152.
Die ºº 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und
Wertpapiere eines fremden WΣhrungsgebiets anzuwenden.
º 152a.
(1) Wer in der Absicht, da▀ inlΣndische oder auslΣndische
Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke als echt in den
Verkehr gebracht werden oder da▀ ein solches Inverkehrbringen
erm÷glicht werde,
1. falsche Vordrucke fⁿr Euroschecks herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, feilhΣlt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t oder
2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet,
indem er
a) Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen
oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung
dieser Vordrucke geeignet sind, oder
b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung echter Vordrucke
bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt,
verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t,
wird in den FΣllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in den FΣllen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, da▀ inlΣndische
oder auslΣndische Euroscheckkarten unter Verwendung falscher
Vordrucke zur TΣuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder
da▀ ein solcher Gebrauch erm÷glicht werde, eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung begeht, die sich auf Vordrucke fⁿr
Euroscheckkarten bezieht.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3, gilt º 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) º 150 Abs. 2 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid
º 153.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung
von Zeugen oder SachverstΣndigen zustΣndigen Stelle als Zeuge
oder SachverstΣndiger uneidlich falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 154.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von
Eiden zustΣndigen Stelle falsch schw÷rt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 155.
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende BekrΣftigung,
2. die Berufung auf einen frⁿheren Eid oder auf eine frⁿhere
BekrΣftigung.
º 156.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt
zustΣndigen Beh÷rde eine solche Versicherung falsch abgibt oder
unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft,
º 157.
(1) Hat ein Zeuge oder SachverstΣndiger sich eines Meineids
oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so
kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49
Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe
absehen, wenn der TΣter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angeh÷rigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden,
bestraft oder einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der
Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (º 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein
noch nicht Eidesmⁿndiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
º 158.
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher
Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage
nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe
absehen, wenn der TΣter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspΣtet, wenn sie bei der
Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil fⁿr einen anderen entstanden ist oder wenn schon
gegen den TΣter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung
eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche
Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prⁿfen
hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibeh÷rde erfolgen.
º 159.
Fⁿr den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen
Aussage (º 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt
(º 156) gelten º 30 Abs. 1 und º 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
entsprechend.
º 160.
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer
falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen
uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
TagessΣtzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 161.
(weggefallen)
º 162.
(weggefallen)
º 163.
(1) Wenn eine der in den ºº 154 bis 156 bezeichneten Handlungen
aus FahrlΣssigkeit begangen worden ist, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der TΣter die falsche Angabe
rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des º 158 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend.
Zehnter Abschnitt. Falsche VerdΣchtigung
º 164.
(1) Wer einen anderen bei einer Beh÷rde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zustΣndigen AmtstrΣger oder
militΣrischen Vorgesetzten oder ÷ffentlich wider besseres
Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdΣchtigt, ein beh÷rdliches
Verfahren oder andere beh÷rdliche Ma▀nahmen gegen ihn
herbeizufⁿhren oder fortdauern zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der
in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder ÷ffentlich ⁿber einen
anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsΣchlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein beh÷rdliches
Verfahren oder andere beh÷rdliche Ma▀nahmen gegen ihn
herbeizufⁿhren oder fortdauern zu lassen.
º 165.
(1) Ist die Tat nach º 164 ÷ffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (º 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, da▀ die
Verurteilung wegen falscher VerdΣchtigung auf Verlangen
÷ffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht
das Antragsrecht auf die in º 77 Abs. 2 bezeichneten
Angeh÷rigen ⁿber. º 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Fⁿr die Art der Bekanntmachung gilt º 200 Abs. 2
entsprechend.
Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und
Weltanschauung beziehen
º 166.
(1) Wer ÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11
Abs. 3) den Inhalt des religi÷sen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet
ist, den ÷ffentlichen Frieden zu st÷ren, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ÷ffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche
oder andere Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder GebrΣuche
in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den ÷ffentlichen
Frieden zu st÷ren.
º 167.
(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer
im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft
absichtlich und in grober Weise st÷rt oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug
verⁿbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im
Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
º 167a.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich st÷rt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 168.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine
Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer
solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran
oder an einer BeisetzungsstΣtte beschimpfenden Unfug verⁿbt
oder wer eine BeisetzungsstΣtte zerst÷rt oder beschΣdigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zw÷lfter Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand,
die Ehe und die Familie
º 169.
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines
anderen gegenⁿber einer zur Fⁿhrung von Personenstandsbⁿchern
oder zur Feststellung des Personenstands zustΣndigen Beh÷rde
falsch angibt oder unterdrⁿckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 170.
(weggefallen)
º 170a.
(weggefallen)
º 170b.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so
da▀ der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefΣhrdet ist
oder ohne die Hilfe anderer gefΣhrdet wΣre, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und
ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthΣlt und
dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 170c.
(weggefallen)
º 170d.
Wer seine Fⁿrsorge- oder Erziehungspflicht gegenⁿber einer
Person unter sechzehn Jahren gr÷blich verletzt und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner k÷rperlichen
oder psychischen Entwicklung erheblich geschΣdigt zu werden,
einen kriminellen Lebenswandel zu fⁿhren oder der Prostitution
nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
º 171.
Wer eine Ehe schlie▀t, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit
einem Verheirateten eine Ehe schlie▀t, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 172.
(weggefallen)
º 173.
(1) Wer mit einem leiblichen Abk÷mmling den Beischlaf
vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn
das VerwandtschaftsverhΣltnis erloschen ist. Ebenso werden
leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf
vollziehen.
(3) Abk÷mmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser
Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht
achtzehn Jahre alt waren.
Dreizehnter Abschnitt.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
º 174.
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensfⁿhrung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensfⁿhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnisses untergeordnet ist, unter Mi▀brauch einer
mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnisses verbundenen AbhΣngigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder
angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lΣ▀t,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, da▀ er sexuelle
Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berⁿcksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das
Unrecht der Tat gering ist.
º 174a.
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einem Gefangenen oder
2. an einem auf beh÷rdliche Anordnung Verwahrten,
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder
Betreuung anvertraut ist, unter Mi▀brauch seiner Stellung
vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten
vornehmen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt fⁿr
Kranke oder Hilfsbedⁿrftige, der ihm zur Beaufsichtigung oder
Betreuung anvertraut ist, dadurch mi▀braucht, da▀ er unter
Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedⁿrftigkeit sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen
vornehmen lΣ▀t.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 174b.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung oder
einer beh÷rdlichen Verwahrung berufen ist, unter Mi▀brauch der
durch das Verfahren begrⁿndeten AbhΣngigkeit sexuelle
Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lΣ▀t, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 175.
(aufgehoben)
º 176.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn
Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, da▀ es
sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem
Dritten an sich vornehmen lΣ▀t.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
2. das Kind bei der Tat k÷rperlich schwer mi▀handelt.
(4) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des
Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf
Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, da▀ es sexuelle Handlungen vor ihm
oder einem Dritten vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen
oder Darstellungen, durch Abspielen von TontrΣgern
pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt,
um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu
erregen.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht fⁿr Taten nach
Absatz 5 Nr. 3.
º 177.
(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben zum au▀erehelichen
Beischlaf mit ihm oder einem Dritten n÷tigt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf
Jahren.
º 178.
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben n÷tigt, au▀ereheliche
sexuelle Handlungen des TΣters oder eines Dritten an sich zu
dulden oder an dem TΣter oder einem Dritten vorzunehmen, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf
Jahren.
º 179.
(1) Wer einen anderen, der
1. wegen einer krankhaften seelischen St÷rung, wegen einer
tiefgreifenden Bewu▀tseinsst÷rung oder wegen Schwachsinns oder
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Widerstand
unfΣhig ist oder
2. k÷rperlich widerstandsunfΣhig ist,
dadurch mi▀braucht, da▀ er unter Ausnutzung der
WiderstandsunfΣhigkeit au▀ereheliche sexuelle Handlungen an ihm
vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen lΣ▀t, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wird die Tat durch Mi▀brauch einer Frau zum au▀erehelichen
Beischlaf begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 180.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren
an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines
Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch GewΣhren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr die Person Berechtigte
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gr÷blich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle
Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer
solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensfⁿhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnisses untergeordnet ist, unter Mi▀brauch einer
mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnis verbundenen AbhΣngigkeit bestimmt, sexuelle
Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
º 180a.
(1) Wer gewerbsmΣ▀ig einen Betrieb unterhΣlt oder leitet, in
dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
1. diese in pers÷nlicher oder wirtschaftlicher AbhΣngigkeit
gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausⁿbung durch Ma▀nahmen gef÷rdert wird,
welche ⁿber das blo▀e GewΣhren von Wohnung, Unterkunft oder
Aufenthalt und die damit ⁿblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausⁿbung der
Prostitution Wohnung, gewerbsmΣ▀ig Unterkunft oder gewerbsmΣ▀ig
Aufenthalt gewΣhrt oder
2. einen anderen, dem er zur Ausⁿbung der Prostitution Wohnung
gewΣhrt, zur Prostitution anhΣlt oder im Hinblick auf sie
ausbeutet.
(3)-(5) aufgehoben
º 180b.
(1) Wer auf eine andere Person seines Verm÷gensvorteils wegen
einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine Person seines
Verm÷gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an
oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten
Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die
mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder
fortzusetzen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
º 181.
Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen ▄bel oder
durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen ▄bel oder durch List entfⁿhrt,
um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt
in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen
oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,
oder
3. gewerbsmΣ▀ig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist,
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 181a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren
wird bestraft, wer
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Verm÷gensvorteils wegen einen anderen bei der
Ausⁿbung der Prostitution ▄berwacht, Ort, Zeit, Ausma▀ oder
andere UmstΣnde der Prostitutionsausⁿbung bestimmt oder
Ma▀nahmen trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die
Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhΣlt,
die ⁿber den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer gewerbsmΣ▀ig die Prostitutionsausⁿbung eines
anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs f÷rdert und im
Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhΣlt, die ⁿber
den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den AbsΣtzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2
bezeichnete F÷rderung gegenⁿber seinem Ehegatten vornimmt.
º 181b.
In den FΣllen der ºº 176 bis 179 und der ºº 180b bis 181a kann
das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 181c.
In den FΣllen der ºº 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die ºº 43a,
73d anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter
gewerbsmΣ▀ig handelt.
º 182.
(1) Eine Person ⁿber achtzehn Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mi▀braucht, da▀ sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lΣ▀t oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Eine Person ⁿber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mi▀braucht, da▀ sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lΣ▀t oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende FΣhigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen
des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 kann das Gericht von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei
Berⁿcksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die
Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
º 183.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine
exhibitionistische Handlung belΣstigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da▀ die
Strafverfolgungsbeh÷rde wegen des besonderen ÷ffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen fⁿr geboten hΣlt.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
auch dann zur BewΣhrung aussetzen, wenn zu erwarten ist, da▀
der TΣter erst nach einer lΣngeren Heilbehandlung keine
exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen
einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im H÷chstma▀
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach º 174 Abs. 2 Nr. 1 oder º 176 Abs. 5 Nr. 1
bestraft wird.
º 183a.
Wer ÷ffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch
absichtlich oder wissentlich ein ─rgernis erregt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in º 183 mit Strafe bedroht ist.
º 184.
(1) Wer pornographische Schriften (º 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ⁿberlΣ▀t oder
zugΣnglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugΣnglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst zugΣnglich macht,
3. im Einzelhandel au▀erhalb von GeschΣftsrΣumen, in Kiosken
oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbⁿchereien
oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder ⁿberlΣ▀t,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher GewΣhrung des Gebrauchs, ausgenommen in
LadengeschΣften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht
zugΣnglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k÷nnen,
einem anderen anbietet oder ⁿberlΣ▀t,
4. im Wege des Versandhandels einzufⁿhren unternimmt,
5. ÷ffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugΣnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Schriften au▀erhalb des GeschΣftsverkehrs
mit dem einschlΣgigen Handel anbietet, ankⁿndigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lΣ▀t, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
7. in einer ÷ffentlichen Filmvorfⁿhrung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder ⁿberwiegend fⁿr diese Vorfⁿhrung verlangt
wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt oder einzufⁿhren
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu erm÷glichen, oder
9. auszufⁿhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stⁿcke im Ausland unter Versto▀ gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder ÷ffentlich zugΣnglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu erm÷glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung
durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (º 11 Abs. 3), die
GewalttΣtigkeiten, den sexuellen Mi▀brauch von Kindern oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben,
1. verbreitet,
2. ÷ffentlich ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst
zugΣnglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrΣtig hΣlt, anbietet,
ankⁿndigt, anpreist, einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stⁿcke im Sinne der Nummern 1
oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu erm÷glichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen
Mi▀brauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (º 11 Abs. 3) in den
FΣllen des Absatzes 3 den sexuellen Mi▀brauch von Kindern zum
Gegenstand und geben sie ein tatsΣchliches Geschehen wieder, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf
Jahren, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von
pornographischen Schriften (º 11 Abs. 3) zu verschaffen, die
den sexuellen Mi▀brauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird,
wenn die Schriften ein tatsΣchliches Geschehen wiedergeben, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften
besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fⁿr
die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht,
wenn die Handlung im GeschΣftsverkehr mit gewerblichen
Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht fⁿr Handlungen, die
ausschlie▀lich der Erfⁿllung rechtmΣ▀iger dienstlicher oder
beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den FΣllen des Absatzes 4 ist º 73d anzuwenden.
GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht,
werden eingezogen. º 74a ist anzuwenden.
º 184a.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der
Prostitution an bestimmten Orten ⁿberhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
º 184b.
Wer der Prostitution
1. in der NΣhe einer Schule oder anderen ╓rtlichkeit, die zum
Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefΣhrdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 184c.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschⁿtzte
Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den
Vorgang wahrnimmt.
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung
º 185.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
TΣtlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 186.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verΣchtlich zu machen oder in der
÷ffentlichen Meinung herabzuwⁿrdigen geeignet ist, wird, wenn
nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
÷ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
º 187.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verΣchtlich zu machen oder in der ÷ffentlichen Meinung
herabzuwⁿrdigen oder dessen Kredit zu gefΣhrden geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
und, wenn die Tat ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (º 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 187a.
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende
Person ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) eine ⁿble Nachrede (º 186) aus
Beweggrⁿnden begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im
÷ffentlichen Leben zusammenhΣngen, und ist die Tat geeignet,
sein ÷ffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (º 187) wird unter den gleichen
Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fⁿnf Jahren bestraft.
º 188.
(weggefallen)
º 189.
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 190.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der
Beleidigte wegen dieser Tat rechtskrΣftig verurteilt worden
ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn
der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung
rechtskrΣftig freigesprochen worden ist.
º 191.
(weggefallen)
º 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Tatsache schlie▀t die Bestrafung nach º 185 nicht aus, wenn das
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung
oder Verbreitung oder aus den UmstΣnden, unter welchen sie
geschah, hervorgeht.
º 193.
Tadelnde Urteile ⁿber wissenschaftliche, kⁿnstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen ─u▀erungen, welche zur
Ausfⁿhrung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rⁿgen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und Σhnliche
FΣlle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der ─u▀erung oder aus den UmstΣnden,
unter welchen sie geschah, hervorgeht.
º 194.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat
durch Verbreiten oder ÷ffentliches ZugΣnglichmachen einer
Schrift (º 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verletzte als Angeh÷riger einer Gruppe
unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-
und Willkⁿrherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der
Bev÷lkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung
zusammenhΣngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen
verfolgt werden, Wenn der Verletzte widerspricht. Der
Widerspruch kann nicht zurⁿckgenommen werden. Stirbt der
Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht
auf die in º 77 Abs. 2 bezeichneten Angeh÷rigen ⁿber.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht
das Antragsrecht den in º 77 Abs. 2 bezeichneten Angeh÷rigen
zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder ÷ffentliches
ZugΣnglichmachen einer Schrift (º 11 Abs. 3), in einer
Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so
ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein
Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen
Gewalt und Willkⁿrherrschaft verloren hat und die
Verunglimpfung damit zusammenhΣngt. Die Tat kann jedoch nicht
von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter
der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht
zurⁿckgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes
oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch
auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die
Tat gegen eine Beh÷rde oder eine sonstige Stelle, die Angaben
der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag
des Beh÷rdenleiters oder des Leiters der aufsichtfⁿhrenden
Beh÷rde verfolgt. Dasselbe gilt fⁿr TrΣger von ─mtern und fⁿr
Beh÷rden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des
÷ffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder eine andere politische
K÷rperschaft im rΣumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
wird sie nur mit ErmΣchtigung der betroffenen K÷rperschaft
verfolgt.
º 195.
(weggefallen)
º 196.
(weggefallen)
º 197.
(weggefallen)
º 198.
(weggefallen)
º 199.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der
Richter beide Beleidiger oder einen derselben fⁿr straffrei
erklΣren.
º 200.
(1) Ist die Beleidigung ÷ffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (º 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum
Strafantrag Berechtigten anzuordnen, da▀ die Verurteilung wegen
der Beleidigung auf Verlangen ÷ffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist
die Beleidigung durch Ver÷ffentlichung in einer Zeitung oder
Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine
Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn m÷glich,
in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt
entsprechend, wenn die Beleidigung durch Ver÷ffentlichung im
Rundfunk begangen ist.
Fⁿnfzehnter Abschnitt. Verletzung des Pers÷nlichen Lebens und
Geheimbereichs
º 201.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht÷ffentlich gesprochene
Wort eines anderen auf einen TontrΣger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten
zugΣnglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht÷ffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abh÷rgerΣt abh÷rt oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr.
1 abgeh÷rte nicht÷ffentlich gesprochene Wort eines anderen im
Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach ÷ffentlich
mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
÷ffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeintrΣchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig,
wenn die ÷ffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung ⁿberragender
÷ffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als AmtstrΣger oder als fⁿr den ÷ffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes
verletzt (AbsΣtze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die TontrΣger und Abh÷rgerΣte, die der TΣter oder
Teilnehmer verwendet hat, k÷nnen eingezogen werden. º 74a ist
anzuwenden.
º 202.
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes
Schriftstⁿck, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind,
÷ffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstⁿcks ohne ╓ffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 354 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines
Schriftstⁿcks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch
ein verschlossenes BehΣltnis gegen Kenntnisnahme besonders
gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das
BehΣltnis ge÷ffnet hat.
(3) Einem Schriftstⁿck im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 steht eine
Abbildung gleich.
º 202a.
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht fⁿr ihn bestimmt und die
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder
einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar
wahrnehmbar gespeichert sind oder ⁿbermittelt werden.
º 203.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
pers÷nlichen Lebensbereich geh÷rendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angeh÷rigen eines
anderen Heilberufs, der fⁿr die Berufsausⁿbung oder die Fⁿhrung
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlu▀prⁿfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem
gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigtem
Buchprⁿfer, Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigten oder Organ
oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprⁿfungs-,
Buchprⁿfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie
Berater fⁿr Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Beh÷rde oder K÷rperschaft, Anstalt oder Stiftung des
÷ffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten
Beratungsstelle nach den ºº 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich
anerkanntem SozialpΣdagogen oder
6. Angeh÷rigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall
oder Lebensversicherung oder einer privatΣrztlichen
Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum pers÷nlichen Lebensbereich geh÷rendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. AmtstrΣger,
2. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines fⁿr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes tΣtigen Untersuchungsausschusses, sonstigen
Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen
Ausschusses oder Rates oder
5. ÷ffentlich bestelltem SachverstΣndigen, der auf die
gewissenhafte Erfⁿllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes f÷rmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem
Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ⁿber
pers÷nliche oder sachliche VerhΣltnisse eines anderen gleich,
die fⁿr Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung erfa▀t worden
sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche
Einzelangaben anderen Beh÷rden oder sonstigen Stellen fⁿr
Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und
das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmΣ▀ig tΣtigen
Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tΣtig sind. Den in Absatz 1 und den
in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des
Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis
von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachla▀ erlangt hat.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der TΣter
das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt
offenbart.
(5) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
º 204.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder GeschΣftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach º 203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 205.
(1) In den FΣllen des º 201 Abs. 1 und 2 und der ºº 202 bis 204
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach º 77
Abs. 2 auf die Angeh÷rigen ⁿber; dies gilt nicht in den FΣllen
des º 202a. Geh÷rt das Geheimnis nicht zum pers÷nlichen
Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei
Straftaten nach den ºº 203 und 204 auf die Erben ⁿber.
Offenbart oder verwertet der TΣter in den FΣllen der ºº 203 und
204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die
SΣtze 1 und 2 sinngemΣ▀.
º 206.
(weggefallen)
º 207.
(weggefallen)
º 208.
(weggefallen)
º 209.
(weggefallen)
º 210.
(weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben
º 211.
(1) Der M÷rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) M÷rder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggrⁿnden,
heimtⁿckisch oder grausam oder mit gemeingefΣhrlichen Mitteln
oder
um eine andere Straftat zu erm÷glichen oder zu verdecken,
einen Menschen t÷tet.
º 212.
(1) Wer einen Menschen t÷tet, ohne M÷rder zu sein, wird als
TotschlΣger mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist auf lebenslange
Freiheitsstrafe zu erkennen.
º 213.
War der TotschlΣger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angeh÷rigen zugefⁿgte Mi▀handlung oder schwere
Beleidigung von dem Get÷teten zum Zorn gereizt und hierdurch
auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein
minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 214.
(weggefallen)
º 215.
(weggefallen)
º 216.
(1) Ist jemand durch das ausdrⁿckliche und ernstliche Verlangen
des Get÷teten zur T÷tung bestimmt worden, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu
erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 217.
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich
nach der Geburt t÷tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 218.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen,
deren Wirkung vor Abschlu▀ der Einnistung des befruchteten Eis
in der GebΣrmutter eintritt, gelten nicht als
Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
GesundheitsschΣdigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen
Versuchs bestraft.
º 218a.
(1) Der Tatbestand des º 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem
Arzt durch eine Bescheinigung nach º 219 Abs. 2 Satz 2
nachgewiesen hat, da▀ sie sich mindestens drei Tage vor dem
Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird
und
3. seit der EmpfΣngnis nicht mehr als zw÷lf Wochen vergangen
sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig,
wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berⁿcksichtigung der
gegenwΣrtigen und zukⁿnftigen LebensverhΣltnisse der
Schwangeren nach Σrztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
Gefahr fⁿr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
BeeintrΣchtigung des k÷rperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr
nicht auf eine andere fⁿr sie zumutbare Weise abgewendet werden
kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren
von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfⁿllt, wenn nach
Σrztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat
nach den ºº 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden
ist, dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme sprechen, da▀ die
Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der EmpfΣngnis
nicht mehr als zw÷lf Wochen vergangen sind.
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenⁿber der sie
beratenden Person anonym bleiben
(5) Ist es nach dem Inhalt des BeratungsgesprΣchs dem Ziel der
Beratung (Absatz 1 <Satz 1>) dienlich, ist das
BeratungsgesprΣch alsbald fortzusetzen.
Sieht die beratende Person die Beratung als abgeschlossen an,
hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag ⁿber die Tatsache,
da▀ eine Beratung nach den AbsΣtzen 1 bis 4 stattgefunden hat,
eine auf ihren Namen lautende und mit dem Datum des letzten
BeratungsgesprΣchs versehene Bescheinigung auszustellen.
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine
Rⁿckschlⁿsse auf die IdentitΣt der Beratenen erlaubt, in einem
Protokoll das Alter, den Familienstand und die
Staatsangeh÷rigkeit der Beratenen, die Zahl ihrer
Schwangerschaften, ihrer Kinder und frⁿherer
Schwangerschaftsabbrⁿche festzuhalten.
Sie hat ferner die fⁿr den Abbruch genannten wesentlichen
Grⁿnde, die Dauer des BeratungsgesprΣchs und gegebenenfalls die
zu ihm hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das
Protokoll mu▀ auch ausweisen, welche Informationen der
Schwangeren vermittelt und welche Hilfen ihr angeboten worden
sind.
4.
(1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen,
bedⁿrfen - unabhΣngig von einer Anerkennung nach Artikel 1 º 3
des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - besonderer
staatlicher Anerkennung. Als Beratungsstellen k÷nnen auch
Einrichtungen freier TrΣger und ─rzte anerkannt werden.
(2) Beratungsstellen dⁿrfen mit Einrichtungen, in denen
Schwangerschaftsabbrⁿche vorgenommen werden, nicht derart
organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden
sein, da▀ hiernach ein materielles Interesse der
Beratungseinrichtung an der Durchfⁿhrung von
Schwangerschaftsabbrⁿchen nicht auszuschlie▀en ist. Der Arzt,
der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater
ausgeschlossen; er darf auch nicht der Beratungsstelle
angeh÷ren, die die Beratung durchgefⁿhrt hat.
(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer fⁿr eine
Beratung nach Ma▀gabe der Nummer 3 GewΣhr bietet, ⁿber fⁿr eine
solche Beratung in pers÷nlicher und fachlicher Hinsicht
qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfⁿgt
und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die ÷ffentliche und
private Hilfen fⁿr Mutter und Kind gewΣhren. Die
Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer
BeratungstΣtigkeit zugrundeliegenden Ma▀stΣbe und die dabei
gesammelten Erfahrungen jΣhrlich schriftlich niederzulegen.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Ma▀gabe erteilt werden,
da▀ sie nach einer gesetzlich zu bestimmenden Frist jeweils der
BestΣtigung durch die zustΣndige Beh÷rde bedarf.
(5) Die LΣnder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher
Beratungsstellen sicher.
5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft
verlangt, obliegen die sich aus den Urteilsgrⁿnden ergebenden
Pflichten (D. V. 1. und 2.).
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsverfahren ist auch
fⁿr bestehende Beratungsstellen durchzufⁿhren. Bis zu dessen
Abschlu▀, lΣngstens bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt,
gemΣ▀ Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
7. Die Pflicht zur Fⁿhrung einer Bundesstatistik und die
Meldepflicht nach Artikel 4 des Fⁿnften Gesetzes zur Reform des
Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1297), geΣndert durch Artikel 3 und Artikel 4 des
Fⁿnfzehnten StrafrechtsΣnderungsgesetzes vom 18. Mai 1976
(Bundesgesetzbl. I Seite 1213), gelten auch in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
8. Die Regelung des º 37a des Bundessozialhilfegesetzes findet
auch Anwendung bei Abbrⁿchen der Schwangerschaft nach Nummer 2
dieser Anordnung.
9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers ⁿber eine etwaige
Einfⁿhrung einer kriminologischen Indikation und deren
Feststellung k÷nnen Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung und nach Beihilfevorschriften
Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der Schwangerschaft auf
Antrag Leistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Nummer
2 dieser Anordnung vorliegen und der zustΣndige Amtsarzt oder
ein Vertrauensarzt der gesetzlichen Krankenkasse bescheinigt
hat, da▀ nach seiner Σrztlichen Erkenntnis an der Schwangeren
eine rechtswidrige Tat nach den ºº 176 bis 179 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Grⁿnde fⁿr
die Annahme sprechen, da▀ die Schwangerschaft auf der Tat
beruht. Der Arzt kann mit Einwilligung der Frau eine Auskunft
bei der Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene
Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse
unterliegen seiner Σrztlichen Schweigepflicht."
º 218b.
(1) Wer in den FΣllen des º 218a Abs. 2 oder 3 eine
Schwangerschaft abbricht, ohne da▀ ihm die schriftliche
Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den
Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darⁿber vorgelegen hat, ob
die Voraussetzungen des º 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit Strafe bedroht ist.
Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung
ⁿber die Voraussetzungen des º 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage
nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit
Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2
strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach º 218a Abs. 2 oder 3
nicht treffen, wenn ihm die zustΣndige Stelle dies untersagt
hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den
ºº 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen
Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch
begangen hat, rechtskrΣftig verurteilt worden ist. Die
zustΣndige Stelle kann einem Arzt vorlΣufig untersagen,
Feststellungen nach º 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen
ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten
rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren er÷ffnet worden ist.
º 218c.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Grⁿnde
fⁿr ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere ⁿber die Bedeutung des Eingriffs,
insbesondere ⁿber Ablauf, Folgen, Risiken, m÷gliche physische
und psychische Auswirkungen Σrztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den FΣllen des º 218a Abs. 1 und 3 auf
Grund Σrztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft
|berzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des º 218a Abs. 1 nach º
219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in º 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
º 219. Beratung der Schwangeren in einer Not- und
Konfliktlage.
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie
hat sich von dem Bemⁿhen leiten zu lassen, die Frau zur
Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr
Perspektiven fⁿr ein Leben mit dem Kind zu er÷ffnen; sie soll
ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung
zu treffen. Dabei mu▀ der Frau bewu▀t sein, da▀ das Ungeborene
in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenⁿber ein
eigenes Recht auf Leben hat und da▀ deshalb nach der
Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in
Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau
durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwΣchst, die so
schwer und au▀ergew÷hnlich ist, da▀ sie die zumutbare
Opfergrenze ⁿbersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft
bestehende Konfliktlage zu bewΣltigen und einer Notlage
abzuhelfen. Das NΣhere regelt das
Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
durch eine anerkannt Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu
erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschlu▀
der Beratung hierrⁿber eine mit dem Datum des letzten
BeratungsgesprΣchs und dem Namen der Schwangeren vorgesehene
Bescheinigung nach Ma▀gabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft
vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
º 219a.
(1) Wer ÷ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (º 11 Abs. 3) seines Verm÷gensvorteils wegen oder
in grob anst÷▀iger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder F÷rderung eines
Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, GegenstΣnde oder Verfahren, die zum Abbruch der
Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankⁿndigt, anpreist oder ErklΣrungen solchen Inhalts
bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ─rzte oder auf Grund
Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darⁿber unterrichtet
werden, welche ─rzte, KrankenhΣuser oder Einrichtungen bereit
sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen
des º 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenⁿber ─rzten
oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2
erwΣhnten Mitteln oder GegenstΣnden befugt sind, oder durch
eine Ver÷ffentlichung in Σrztlichen oder pharmazeutischen
FachblΣttern begangen wird.
º 219b.
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach º 218 zu
f÷rdern, Mittel oder GegenstΣnde, die zum
Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht,
k÷nnen eingezogen werden.
º 219c.
(weggefallen)
º 219d.
(weggefallen)
º 220.
(weggefallen)
º 220a.
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religi÷se
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder
teilweise zu zerst÷ren,
1. Mitglieder der Gruppe t÷tet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere k÷rperliche oder seelische
SchΣden, insbesondere der in º 224 bezeichneten Art, zufⁿgt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet
sind, deren k÷rperliche Zerst÷rung ganz oder teilweise
herbeizufⁿhren,
4. Ma▀regeln verhΣngt, die Geburten innerhalb der Gruppe
verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam ⁿberfⁿhrt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
º 221.
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder wenn er fⁿr ihre
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen hat, in
hilfloser Lage verlΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wird die Handlung von Eltern gegen ihr Kind begangen, so
tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren ein.
(3) Ist durch die Handlung eine schwere K÷rperverletzung (º
224) der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht
worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden
ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein.
º 222.
Wer durch FahrlΣssigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Siebzehnter Abschnitt. K÷rperverletzung
º 223.
Wer eine andere Person k÷rperlich mi▀handelt oder an der
Gesundheit beschΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 223a.
(1) Ist die K÷rperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines anderen gefΣhrlichen Werkzeugs, oder
mittels eines hinterlistigen ▄berfalls oder von mehreren
gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefΣhrdenden
Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 223b.
(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fⁿrsorge
oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angeh÷ren oder die
von dem Fⁿrsorgepflichtigen seiner Gewalt ⁿberlassen worden
oder durch ein Dienst- oder ArbeitsverhΣltnis von ihm abhΣngig
sind, quΣlt oder roh mi▀handelt, oder wer durch b÷swillige
VernachlΣssigung seiner Pflicht, fⁿr sie zu sorgen, sie an der
Gesundheit schΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der TΣter die schutzbefohlene
Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) oder
2. einer erheblichen SchΣdigung der k÷rperlichen oder
psychischen Entwicklung
bringt.
º 224.
(1) Hat die K÷rperverletzung zur Folge, da▀ der Verletzte ein
wichtiges Glied des K÷rpers, das Sehverm÷gen auf einem oder
beiden Augen, das Geh÷r, die Sprache oder die ZeugungsfΣhigkeit
verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder
in Siechtum, LΣhmung oder Geisteskrankheit verfΣllt, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren zuerkennen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 225.
(1) Wer eine der in º 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens
leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer eine der in º 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder
schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf
Jahren bestraft.
º 226.
(1) Ist durch die K÷rperverletzung der Tod des Verletzten
verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren zu erkennen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 226a.
Wer eine K÷rperverletzung mit Einwilligung des Verletzten
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verst÷▀t.
º 227.
Ist durch eine SchlΣgerei oder durch einen von mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
K÷rperverletzung (º 224) verursacht worden, so ist jeder,
welcher sich an der SchlΣgerei oder dem Angriff beteiligt hat,
schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne
sein Verschulden hineingezogen worden ist.
º 228.
In den FΣllen der ºº 223 bis 226 und 227 kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 229.
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschΣdigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerst÷ren geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung eine schwere K÷rperverletzung (º
224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
fⁿnf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht
worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
º 230.
Wer durch FahrlΣssigkeit die K÷rperverletzung eines anderen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
º 231.
(weggefallen)
º 232.
(1) Die vorsΣtzliche K÷rperverletzung nach º 223 und die
fahrlΣssige K÷rperverletzung nach º 230 werden nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen
des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt. Stirbt der
Verletzte, so geht bei vorsΣtzlicher K÷rperverletzung das
Antragsrecht nach º 77 Abs. 2 auf die Angeh÷rigen ⁿber.
(2) Ist die Tat gegen einen AmtstrΣger, einen fⁿr den
÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes
oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch
auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt fⁿr
TrΣger von ─mtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
º 233.
Wenn K÷rperverletzungen nach º 223 mit solchen, Beleidigungen
mit K÷rperverletzungen nach º 223 oder letztere mit ersteren
auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht fⁿr beide
Angeschuldigte oder fⁿr einen derselben die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1
gilt entsprechend bei fahrlΣssigen K÷rperverletzungen nach º
230, soweit nicht eine der in º 224 bezeichneten Folgen
verursacht ist.
Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
pers÷nliche Freiheit
º 234.
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt
bemΣchtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in
Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswΣrtige Kriegs- oder
Schiffsdienste zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
º 234a.
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein
Gebiet au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes verbringt oder veranla▀t, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhΣlt, von dort zurⁿckzukehren, und dadurch der
Gefahr aussetzt, aus politischen Grⁿnden verfolgt zu werden und
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen GrundsΣtzen durch
Gewalt- oder Willkⁿrma▀nahmen Schaden an Leib oder Leben zu
erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrΣchtigt zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 235.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung
oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter aus Gewinnsucht
handelt.
º 236.
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem
Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds
oder ihres Pflegers entfⁿhrt, um sie zu au▀erehelichen
sexuellen Handlungen (º 184c) zu bringen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 237.
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder
Gewalt entfⁿhrt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen
Ort bringt, und eine dadurch fⁿr sie entstandene hilflose Lage
zu au▀erehelichen sexuellen Handlungen (º 184c) mit ihr
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
º 238.
(1) In den FΣllen der ºº 235 bis 237 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt.
(2) Hat ein Beteiligter in den FΣllen der ºº 235 bis 237 die
Person, die er entzogen oder entfⁿhrt hat, geheiratet, so wird
die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe fⁿr nichtig erklΣrt
oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor
Eingehung der Ehe erloschen war.
º 239.
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere
Weise des Gebrauchs der pers÷nlichen Freiheit beraubt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wenn die Freiheitsentziehung ⁿber eine Woche gedauert hat
oder wenn eine schwere K÷rperverletzung (º 224) des der
Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
wΣhrend derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden
ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. In minder schweren FΣllen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm wΣhrend derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren zu erkennen. In minder schweren FΣllen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 239a.
(1) Wer einen anderen entfⁿhrt oder sich eines anderen
bemΣchtigt, um die Sorge eines Opfers um sein Wohl oder die
Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung
(º 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche
Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen
Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod des
Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach º 49 Abs. 1 mildern, wenn
der TΣter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung
in dessen Lebenskreis zurⁿckgelangen lΣ▀t. Tritt dieser Erfolg
ohne Zutun des TΣters ein, so genⁿgt sein ernsthaftes Bemⁿhen,
den Erfolg zu erreichen.
º 239b.
(1) Wer einen anderen entfⁿhrt oder sich eines anderen
bemΣchtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem
Tod oder einer schweren K÷rperverletzung (º 224) des Opfers zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n÷tigen, oder wer
die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines
anderen zu einer solchen N÷tigung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) º 239a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
º 239c.
In den FΣllen der ºº 239a und 239b kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 240.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen ▄bel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung n÷tigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch n÷tigt.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des ▄bels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 241.
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem
anderen vortΣuscht, da▀ die Verwirklichung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens
bevorstehe.
º 241a.
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
VerdΣchtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Grⁿnden
verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu
rechtsstaatlichen GrundsΣtzen durch Gewalt- oder
Willkⁿrma▀nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrΣchtigt zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung ⁿber einen
anderen macht oder ⁿbermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1
bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, VerdΣchtigung oder Mitteilung gegen
den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die
Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten
Folgen herbeizufⁿhren, oder liegt sonst ein besonders schwerer
Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren erkannt werden.
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung
º 242.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 243.
(1) In besonders schweren FΣllen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
TΣter
1. zur Ausfⁿhrung der Tat in ein GebΣude, eine Wohnung, einen
Dienst oder GeschΣftsraum oder in einen anderen umschlossenen
Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlⁿssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmΣ▀igen ╓ffnung bestimmten
Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hΣlt,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes BehΣltnis
oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
gesichert ist,
3. gewerbsmΣ▀ig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausⁿbung
dienenden GebΣude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religi÷sen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung fⁿr Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder fⁿr die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugΣnglichen Sammlung befindet oder
÷ffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen
Unglⁿcksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, eine Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder
eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des
Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
º 244.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter eine Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei
sich fⁿhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ⁿberwinden, oder
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die ºº 43a, 73d
anzuwenden.
º 244a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer den Diebstahl unter den in º 243 Abs. 1 Satz 2
genannten Voraussetzungen oder in den FΣllen des º 244 Abs. 1
Nr. 1 oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Die ºº 43a, 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
º 245.
In den FΣllen der ºº 242 bis 244a kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 246.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder
Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und,
wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 247.
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein
Angeh÷riger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt
der Verletzte mit dem TΣter in hΣuslicher Gemeinschaft, so wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt.
º 248.
(weggefallen)
º 248a.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen
werden in den FΣllen der ºº 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen
des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
º 248b.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die
Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind.
º 248c.
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde
elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmΣ▀igen Entnahme von Energie aus der Anlage oder
Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in
der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht
begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufⁿgen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung
º 249.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder Leben eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 250.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren ist zu
erkennen, wenn
1. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine
Schu▀waffe bei sich fⁿhrt,
2. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe
oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fⁿhrt, um den
Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu ⁿberwinden,
3. der TΣter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
K÷rperverletzung (º 224) bringt oder
4. der TΣter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren.
º 251.
Verursacht der TΣter durch den Raub (ºº 249 und 250)
leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
º 252.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine
Person Gewalt verⁿbt oder Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr
fⁿr Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen
Gutes zu erhalten, ist gleich einem RΣuber zu bestrafen.
º 253.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen ▄bel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung n÷tigt und dadurch dem Verm÷gen des
Gen÷tigten oder eines anderen Nachteil zufⁿgt, um sich oder
einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des ▄bels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
Erpressung verbunden hat.
º 254.
(weggefallen)
º 255.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwΣrtiger Gefahr fⁿr Leib oder
Leben begangen, so ist der TΣter gleich einem RΣuber zu
bestrafen.
º 256.
(1) In den FΣllen der ºº 249 bis 255 kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
(2) In den FΣllen der ºº 253 und 255 sind die ºº 43a, 73d
anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter
gewerbsmΣ▀ig handelt.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begⁿnstigung und Hehlerei
º 257.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat,
in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fⁿr die Vortat
angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begⁿnstigung wird nicht bestraft, wer wegen
Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht fⁿr
denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur
Begⁿnstigung anstiftet.
(4) Die Begⁿnstigung wird nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder
auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begⁿnstige als TΣter oder
Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden k÷nnte. º 248a gilt sinngemΣ▀.
º 258.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil
vereitelt, da▀ ein anderer dem Strafgesetz gemΣ▀ wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Ma▀nahme (º 11 Abs. 1
Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhΣngten Strafe oder
Ma▀nahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fⁿr die Vortat
angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die
Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, da▀ er selbst
bestraft oder einer Ma▀nahme unterworfen wird oder da▀ eine
gegen ihn verhΣngte Strafe oder Ma▀nahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angeh÷rigen begeht, ist
straffrei.
º 258a.
(1) Ist in den FΣllen des º 258 Abs. 1 der TΣter als AmtstrΣger
zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur
Anordnung der Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den
FΣllen des º 258 Abs. 2 als AmtstrΣger zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung der Strafe oder Ma▀nahme berufen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in
minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
º 259.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch
eine gegen fremdes Verm÷gen gerichtete rechtswidrige Tat
erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten
verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die ºº 247 und 248a gelten sinngemΣ▀.
(3) Der Versuch ist strafbar.
º 260.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmΣ▀ig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3 In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die ºº 43a, 73d
anzuwenden. º 73d ist auch in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1
anzuwenden.
º 260a.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Rande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei
verbunden hat, gewerbsmΣ▀ig begeht.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Die ºº 43a, 73d sind anzuwenden.
º 261.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten
rechtswidrigen Tat eines anderen herrⁿhrt, verbirgt, dessen
Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das
Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung
eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefΣhrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach º 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
BetΣubungsmittelgesetzes oder º 29 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundstoffⁿberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach den ºº 246, 263, 264, 266, 267, 332 Abs. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 3, oder nach º 334, die von einem
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmΣ▀ig begangen worden sind,
sowie
4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (º 129)
begangene Vergehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder fⁿr sich oder einen Dritten verwendet, wenn er
die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu
dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter gewerbsmΣ▀ig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer GeldwΣsche verbunden hat.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht
erkennt, da▀ der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Tat eines anderen herrⁿhrt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein
Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine
Straftat zu begehen.
(7) GegenstΣnde, auf die sich die Straftat bezieht, k÷nnen
eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden. Die ºº 43a, 73d sind
anzuwenden, wenn der TΣter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldwΣsche verbunden
hat. º 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TΣter
gewerbsmΣ▀ig handelt.
(8) Den in den AbsΣtzen 1, 2 und 5 bezeichneten GegenstΣnden
stehen solche gleich, die aus au▀erhalb des rΣumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herrⁿhren,
wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.
(9) Wegen GeldwΣsche wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zustΣndigen Beh÷rde anzeigt oder
freiwillig eine solche Anzeige veranla▀t, wenn nicht die Tat in
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und
der TΣter dies wu▀te oder bei verstΣndiger Wⁿrdigung der
Sachlage damit rechnen mu▀te, und
2. in den FΣllen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1
genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes
bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
(10) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 5 die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter durch
die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu
beigetragen hat, da▀ die Tat ⁿber seinen eigenen Tatbeitrag
hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines
anderen aufgedeckt werden konnte.
º 262.
In den FΣllen der ºº 259 bis 261 kann das Gericht
Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue
º 263.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Verm÷gensvorteil zu verschaffen, das Verm÷gen
eines anderen dadurch beschΣdigt, da▀ er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrⁿckung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhΣlt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) º 243 Abs. 2 sowie die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Das Gericht kann Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 263a.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Verm÷gensvorteil zu verschaffen, das Verm÷gen
eines anderen dadurch beschΣdigt, da▀ er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des
Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollstΣndiger
Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflu▀t, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) º 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
º 264.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. einer fⁿr die Bewilligung einer Subvention zustΣndigen
Beh÷rde oder einer anderen in das Subventionsverfahren
eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ⁿber
subventionserhebliche Tatsachen fⁿr sich oder einen anderen
unrichtige oder unvollstΣndige Angaben macht, die fⁿr ihn oder
den anderen vorteilhaft sind,
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften ⁿber
die Subventionsvergabe ⁿber subventionserhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lΣ▀t oder
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder
unvollstΣndige Angaben erlangte Bescheinigung ⁿber eine
Subventionsberechtigung oder ⁿber subventionserhebliche
Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter
oder verfΣlschter Belege fⁿr sich oder einen anderen eine nicht
gerechtfertigte Subvention gro▀en Ausma▀es erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrΣger
mi▀braucht oder 3. die Mithilfe eines AmtstrΣgers ausnutzt, der
seine Befugnisse oder seine Stellung mi▀braucht.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 leichtfertig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den AbsΣtzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, da▀ auf Grund der Tat die Subvention
gewΣhrt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des TΣters nicht
gewΣhrt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemⁿht, das GewΣhren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer Straftat nach den AbsΣtzen 1 und 2 kann das Gericht die
FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, und die FΣhigkeit,
Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (º 45
Abs. 2). GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht, k÷nnen
eingezogen werden; º 74a ist anzuwenden.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus
÷ffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach
dem Recht der EuropΣischen Gemeinschaften an Betriebe oder
Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1. ohne marktmΣ▀ige Gegenleistung gewΣhrt wird und
2. der F÷rderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das
÷ffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind
Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem
Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, GewΣhrung, Rⁿckforderung,
WeitergewΣhrung oder das Belassen einer Subvention oder eines
Subventionsvorteils gesetzlich abhΣngig ist.
º 264a.
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von
Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines
Unternehmens gewΣhren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erh÷hen, in
Prospekten oder in Darstellungen oder ▄bersichten ⁿber den
Verm÷gensstand hinsichtlich der fⁿr die Entscheidung ⁿber den
Erwerb oder die Erh÷hung erheblichen UmstΣnde gegenⁿber einem
gr÷▀eren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben
macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile
an einem Verm÷gen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen
Namen, jedoch fⁿr fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den AbsΣtzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, da▀ auf Grund der Tat die durch den
Erwerb oder die Erh÷hung bedingte Leistung erbracht wird. Wird
die Leistung ohne Zutun des TΣters nicht erbracht, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das
Erbringen der Leistung zu verhindern.
º 265.
(1) Wer in betrⁿgerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als
solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn
versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 265a.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines ÷ffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Bef÷rderung durch ein
Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder
einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht
zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
º 265b.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit
einem Antrag auf GewΣhrung, Belassung oder VerΣnderung der
Bedingungen eines Kredits fⁿr einen Betrieb oder ein
Unternehmen oder einen vorgetΣuschten Betrieb oder ein
vorgetΣuschtes Unternehmen
1. ⁿber wirtschaftliche VerhΣltnisse
a) unrichtige oder unvollstΣndige Unterlagen, namentlich
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verm÷gensⁿbersichten
oder
Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollstΣndige Angaben macht,
die fⁿr den Kreditnehmer vorteilhaft und fⁿr die Entscheidung
ⁿber einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben
dargestellten wirtschaftlichen VerhΣltnisse bei der Vorlage
nicht mitteilt, die fⁿr die Entscheidung ⁿber einen solchen
Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, da▀ der Kreditgeber auf Grund der Tat die
beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des
TΣters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemⁿht, das Erbringen der Leistung zu
verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhΣngig von ihrem Gegenstand
solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmΣnnischer Weise
eingerichteten GeschΣftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der
entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die
Diskontierung von Wechseln und Schecks und die ▄bernahme von
Bⁿrgschaften, Garantien und sonstigen GewΣhrleistungen.
º 266.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, beh÷rdlichen Auftrag oder
RechtsgeschΣft eingerΣumte Befugnis, ⁿber fremdes Verm÷gen zu
verfⁿgen oder einen anderen zu verpflichten, mi▀braucht oder
die ihm kraft Gesetzes, beh÷rdlichen Auftrags, RechtsgeschΣfts
oder eines TreueverhΣltnisses obliegende Pflicht, fremde
Verm÷gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem,
dessen Verm÷gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufⁿgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) º 243 Abs. 2 sowie die ºº 247 und 248a gelten entsprechend.
º 266a.
(1) Wer als Arbeitgeber BeitrΣge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fⁿr Arbeit der
Einzugsstelle vorenthΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des
Arbeitsentgelts, die er fⁿr den Arbeitnehmer an einen anderen
zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehΣlt, sie jedoch an den
anderen nicht zahlt und es unterlΣ▀t, den Arbeitnehmer
spΣtestens im Zeitpunkt der FΣlligkeit oder unverzⁿglich danach
ⁿber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu
unterrichten. Satz 1 gilt nicht fⁿr die Teile des
Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse BeitrΣge zur
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt fⁿr Arbeit, die er
von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle
vorenthΣlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines
Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im
Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie
der Zwischenmeister gleich.
(5) In den FΣllen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber
spΣtestens im Zeitpunkt der FΣlligkeit oder unverzⁿglich danach
der Einzugsstelle schriftlich
1. die H÷he der vorenthaltenen BeitrΣge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemΣ▀e Zahlung nicht m÷glich ist,
obwohl er sich darum ernsthaft bemⁿht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die
BeitrΣge dann nachtrΣglich innerhalb der von Einzugsstelle
bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TΣter
insoweit nicht bestraft. In den FΣllen des Absatzes 3 gelten
die SΣtze 1 und 2 entsprechend.
º 266b.
(1) Wer die ihm durch die ▄berlassung einer Scheckkarte oder
einer Kreditkarte eingerΣumte M÷glichkeit, den Aussteller zu
einer Zahlung zu veranlassen, mi▀braucht und diesen dadurch
schΣdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) º 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt. UrkundenfΣlschung
º 267.
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfΣlscht oder eine unechte oder
verfΣlschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.
º 268.
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine
technische Aufzeichnung verfΣlscht oder
2. eine unechte oder verfΣlschte technische Aufzeichnung
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Me▀-
oder Rechenwerten, ZustΣnden oder GeschehensablΣufen, die durch
ein technisches GerΣt ganz oder zum Teil selbsttΣtig bewirkt
wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fⁿr
Eingeweihte erkennen lΣ▀t und zum Beweis einer rechtlich
erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die
Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst spΣter gegeben
wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung
steht es gleich, wenn der TΣter durch st÷rende Einwirkung auf
den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung
beeinflu▀t.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) º 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
º 269.
(1) Wer zur TΣuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten
so speichert oder verΣndert, da▀ bei ihrer Wahrnehmung eine
unechte oder verfΣlschte Urkunde vorliegen wⁿrde, oder derart
gespeicherte oder verΣnderte Daten gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
º 270.
Der TΣuschung im Rechtsverkehr steht die fΣlschliche
Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
º 271.
(1) Wer bewirkt, da▀ ErklΣrungen, Verhandlungen oder Tatsachen,
welche fⁿr Rechte oder RechtsverhΣltnisse von Erheblichkeit
sind, in ÷ffentlichen Urkunden, Bⁿchern, Dateien oder Registern
als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert
werden, wΣhrend sie ⁿberhaupt nicht oder in anderer Weise oder
von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft
oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 272.
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich
oder einem anderen einen Verm÷gensvorteil zu verschaffen oder
einem anderen Schaden zuzufⁿgen, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
º 273.
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in
º 271 bezeichneten Art zum Zweck einer TΣuschung Gebrauch
macht, wird nach º 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet
war, sich oder einem anderen einen Verm÷gensvorteil zu
verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufⁿgen, nach º 272
bestraft.
º 274.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm
entweder ⁿberhaupt nicht oder nicht ausschlie▀lich geh÷rt, in
der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufⁿgen, vernichtet,
beschΣdigt oder unterdrⁿckt,
2. beweiserhebliche Daten (º 202a Abs. 2), ⁿber die er nicht
oder nicht ausschlie▀lich verfⁿgen darf, in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufⁿgen, l÷scht, unterdrⁿckt, unbrauchbar
macht oder verΣndert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der
Absicht, einem anderen Nachteil zuzufⁿgen, wegnimmt,
vernichtet, unkenntlich macht, verrⁿckt oder fΣlschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 275.
(1) Wer eine FΣlschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet,
indem er
1. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen
oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung
der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen
Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist
oder
3. Vordrucke fⁿr amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt,
verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t oder einzufⁿhren oder
auszufⁿhren unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) º 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
º 276.
Wer einen unechten oder verfΣlschten amtlichen Ausweis oder
einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in
den ºº 271 und 348 bezeichneten Art enthΣlt,
1. einzufⁿhren oder auszufⁿhren unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur TΣuschung im
Rechtsverkehr zu erm÷glichen, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 276a.
Die ºº 275 und 276 gelten auch fⁿr aufenthaltsrechtliche
Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen,
sowie fⁿr Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und
Fahrzeugbriefe.
º 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder
als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis ⁿber seinen oder
eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges
echtes Zeugnis verfΣlscht und davon zur TΣuschung von Beh÷rden
oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 278.
─rzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis ⁿber den Gesundheitszustand eines Menschen
zum Gebrauch bei einer Beh÷rde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 279.
Wer, um eine Beh÷rde oder eine Versicherungsgesellschaft ⁿber
seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu tΣuschen, von
einem Zeugnis der in den ºº 277 und 278 bezeichneten Art
Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
º 280.
(weggefallen)
º 281.
(1) Wer ein Ausweispapier, das fⁿr einen anderen ausgestellt
ist, zur TΣuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur
TΣuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
ⁿberlΣ▀t, das nicht fⁿr diesen ausgestellt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden
gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
º 282.
GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 267, 268,
273, nach º 276, auch in Verbindung mit º 276a, oder nach º 279
bezieht, k÷nnen eingezogen werden. In den FΣllen des º 275,
auch in Verbindung mit º 276a, werden die dort bezeichneten
FΣlschungsmittel eingezogen.
Vierundzwanzigster Abschnitt. Konkursstraftaten
º 283.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer bei ▄berschuldung oder bei drohender oder
eingetretener ZahlungsunfΣhigkeit
1. Bestandteile seines Verm÷gens, die im Falle der
Konkurser÷ffnung zur Konkursmasse geh÷ren, beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise zerst÷rt,
beschΣdigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft
widersprechenden Weise Verlust- oder SpekulationsgeschΣfte oder
DifferenzgeschΣfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder
durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette ⁿbermΣ▀ige
BetrΣge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die
aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem
Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en
Wirtschaft widersprechenden Weise verΣu▀ert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortΣuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbⁿcher, zu deren Fⁿhrung er gesetzlich verpflichtet
ist, zu fⁿhren unterlΣ▀t oder so fⁿhrt oder verΣndert, da▀ die
▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird,
6. Handelsbⁿcher oder sonstige Unterlagen, zu deren
Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist,
vor Ablauf der fⁿr Buchfⁿhrungspflichtige bestehenden
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst÷rt
oder beschΣdigt und dadurch die ▄bersicht ⁿber seinen
Verm÷gensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen
Verm÷gensstand erschwert wird, oder
b) es unterlΣ▀t, die Bilanz seines Verm÷gens oder das Inventar
in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemΣ▀en
Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Verm÷gensstand
verringert oder seine wirklichen geschΣftlichen VerhΣltnisse
verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Handlungen seine ▄berschuldung oder
ZahlungsunfΣhigkeit herbeifⁿhrt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den FΣllen
1. des Absatzes 1 die ▄berschuldung oder die drohende oder
eingetretene ZahlungsunfΣhigkeit fahrlΣssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die ▄berschuldung oder ZahlungsunfΣhigkeit
leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(5) Wer in den FΣllen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlΣssig handelt und die
▄berschuldung oder die drohende oder eingetretene
ZahlungsunfΣhigkeit wenigstens fahrlΣssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7
fahrlΣssig handelt und die ▄berschuldung oder
ZahlungsunfΣhigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der TΣter seine
Zahlungen eingestellt hat oder ⁿber sein Verm÷gen das
Konkursverfahren er÷ffnet oder der Er÷ffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist.
º 283a.
In besonders schweren FΣllen des º 283 Abs. 1 bis 3 wird der
Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der TΣter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer
ihm anvertrauten Verm÷genswerte oder in wirtschaftliche Not
bringt.
º 283b.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Handelsbⁿcher, zu deren Fⁿhrung er gesetzlich verpflichtet
ist, zu fⁿhren unterlΣ▀t oder so fⁿhrt oder verΣndert, da▀ die
▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert wird,
2. Handelsbⁿcher oder sonstige Unterlagen, zu deren
Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf
der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft,
verheimlicht, zerst÷rt oder beschΣdigt und dadurch die
▄bersicht ⁿber seinen Verm÷gensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, da▀ die ▄bersicht ⁿber seinen
Verm÷gensstand erschwert wird, oder
b) es unterlΣ▀t, die Bilanz seines Verm÷gens oder das Inventar
in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlΣssig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) º 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 283c.
(1) Wer in Kenntnis seiner ZahlungsunfΣhigkeit einem GlΣubiger
eine Sicherheit oder Befriedigung gewΣhrt, die dieser nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen
hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den
ⁿbrigen GlΣubigern begⁿnstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) º 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 283d.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden ZahlungsunfΣhigkeit
oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in
einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeifⁿhrung der
Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des Konkurs- oder gerichtlichen
Vergleichsverfahrens eines anderen
Bestandteile des Verm÷gens eines anderen, die im Falle der
Konkurser÷ffnung zur Konkursmasse geh÷ren, mit dessen
Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder
verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemΣ▀en Wirtschaft widersprechenden Weise zerst÷rt,
beschΣdigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer
dem anderen anvertrauten Verm÷genswerte oder in wirtschaftliche
Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine
Zahlungen eingestellt hat oder ⁿber sein Verm÷gen das
Konkursverfahren er÷ffnet oder der Er÷ffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist.
Fⁿnfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz
º 284.
(1) Wer ohne beh÷rdliche Erlaubnis ÷ffentlich ein Glⁿcksspiel
veranstaltet oder hΣlt oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als ÷ffentlich veranstaltet gelten auch Glⁿcksspiele in
Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen
Glⁿcksspiele gewohnheitsmΣ▀ig veranstaltet werden.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. gewerbsmΣ▀ig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
º 284a.
Wer sich an einem ÷ffentlichen Glⁿcksspiel (º 284) beteiligt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen bestraft.
º 285.
(weggefallen)
º 285a.
(weggefallen)
º 285b.
(1) In den FΣllen des º 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die ºº 43a, 73d
anzuwenden. º 73d ist auch in den FΣllen des º 284 Abs. 3 Nr. 1
anzuwenden.
(2) In den FΣllen der ºº 284 und 284a werden die
Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem TΣter oder
Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung geh÷ren. Andernfalls
k÷nnen die GegenstΣnde eingezogen werden; º 74a ist anzuwenden.
º 286.
(1) Wer ohne beh÷rdliche Erlaubnis ÷ffentliche Lotterien
veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft,
(2) Den Lotterien sind ÷ffentlich veranstaltete Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten.
º 287.
(weggefallen)
º 288.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der
Absicht, die Befriedigung des GlΣubigers zu vereiteln,
Bestandteile seines Verm÷gens verΣu▀ert oder beiseite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft,
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
º 289.
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde
bewegliche Sache zugunsten des Eigentⁿmers derselben dem
Nutznie▀er, PfandglΣubiger oder demjenigen, welchem an der
Sache ein Gebrauchs- oder Zurⁿckbehaltungsrecht zusteht, in
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
º 290.
╓ffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen GegenstΣnde unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 291.
(weggefallen)
º 292.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild
nachstellt, es fΣngt, erlegt oder sich zueignet oder eine
Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschΣdigt
oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen, insbesondere wenn die Tat zur
Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder
in anderer nicht weidmΣnnischer Weise oder von mehreren mit
Schu▀waffen ausgerⁿsteten TΣtern gemeinsam begangen wird, ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu
erkennen.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in
besonders schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 293.
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet,
beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist auf Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Ein besonders
schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit,
in der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder
schΣdlichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines
GewΣssers durch den Fang von Fischen gefΣhrdet wird, die das
fⁿr die Ausⁿbung des Fischfangs festgesetzte Mindestma▀ noch
nicht erreicht haben.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 294.
In den FΣllen des º 292 Abs. 1 und des º 293 Abs. 1 wird die
Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem
Angeh÷rigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der TΣter
die Jagd oder die Fischerei in beschrΣnktem Umfang ausⁿben
durfte.
º 295.
Jagd- und FischereigerΣte, Hunde und andere Tiere, die der
TΣter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich gefⁿhrt oder
verwendet hat, k÷nnen eingezogen werden. º 74a ist anzuwenden.
º 296.
(weggefallen)
º 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des
Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des
Reeders GegenstΣnde an Bord nimmt, welche das Schiff oder die
Ladung gefΣhrden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung
des Schiffes oder der Ladung veranlassen k÷nnen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 298.
(weggefallen)
º 299.
(weggefallen)
º 300.
(weggefallen)
º 301.
(weggefallen)
º 302.
(weggefallen)
º 302a.
(1) Wer die Zwangslage die Unerfahrenheit, den Mangel an
Urteilsverm÷gen oder die erhebliche WillensschwΣche eines
anderen dadurch ausbeutet, da▀ er sich oder einem Dritten
1. fⁿr die Vermietung von RΣumen zum Wohnen oder damit
verbundene Nebenleistungen,
2. fⁿr die GewΣhrung eines Kredits,
3. fⁿr eine sonstige Leistung oder
4. fⁿr die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Verm÷gensvorteile versprechen oder gewΣhren lΣ▀t, die in einem
auffΣlligen Mi▀verhΣltnis zu der Leistung oder deren
Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als
Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich
dadurch ein auffΣlliges Mi▀verhΣltnis zwischen sΣmtlichen
Verm÷gensvorteilen und sΣmtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz
1 fⁿr jeden, der die Zwangslage oder sonstige SchwΣche des
anderen fⁿr sich oder einen Dritten zur Erzielung eines
ⁿbermΣ▀igen Verm÷gensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmΣ▀ig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Verm÷gensvorteile versprechen
lΣ▀t.
Sechsundzwanzigster Abschnitt. SachbeschΣdigung
º 303.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschΣdigt oder
zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 303a.
(1) Wer rechtswidrig Daten (º 202a Abs. 2) l÷scht, unterdrⁿckt,
unbrauchbar macht oder verΣndert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 303b.
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die fⁿr einen fremden Betrieb,
ein fremdes Unternehmen oder eine Beh÷rde von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch st÷rt, da▀ er
1. eine Tat nach º 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen DatentrΣger
zerst÷rt, beschΣdigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder
verΣndert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 303c.
In den FΣllen der ºº 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, da▀ die Strafverfolgungsbeh÷rde wegen
des besonderen ÷ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen fⁿr geboten hΣlt.
º 304.
(1) Wer rechtswidrig GegenstΣnde der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind, oder GrabmΣler, ÷ffentliche
DenkmΣler, NaturdenkmΣler, GegenstΣnde der Kunst, der
Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in ÷ffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder ÷ffentlich aufgestellt sind,
oder GegenstΣnde, welche zum ÷ffentlichen Nutzen oder zur
Versch÷nerung ÷ffentlicher Wege, PlΣtze oder Anlagen dienen,
beschΣdigt oder zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 305.
(1) Wer rechtswidrig ein GebΣude, ein Schiff, eine Brⁿcke,
einen Damm, eine gebaute Stra▀e, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder
teilweise zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 305a.
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert,
das fⁿr die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im
Sinne des º 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Auflage, die
dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines
solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist,
oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
ganz oder teilweise zerst÷rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Siebenundzwanzigster Abschnitt. GemeingefΣhrliche Straftaten
º 306.
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
in Brand setzt
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes GebΣude,
2. ein GebΣude, ein Schiff oder eine Hⁿtte, welche zur Wohnung
von Menschen dienen, oder
3. eine RΣumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von
Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, wΣhrend welcher
Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
º 307.
Die schwere Brandstiftung (º 306) wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft, wenn
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, da▀
dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten
RΣumlichkeiten sich befand,
2. der TΣter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines
Mordes (º 211), eines Raubes (ºº 249 oder 250), eines
rΣuberischen Diebstahls (º 252) oder einer rΣuberischen
Erpressung (º 255) auszunutzen, oder
3. der TΣter, um das L÷schen des Feuers zu verhindern oder zu
erschweren, L÷schgerΣtschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat.
º 308.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer GebΣude, Schiffe, Hⁿtten, Bergwerke, Magazine,
WarenvorrΣte, welche auf dazu bestimmten ÷ffentlichen PlΣtzen
lagern, VorrΣte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von
Bau- oder Brennmaterialien, Frⁿchte auf dem Feld, Waldungen
oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese GegenstΣnde entweder
fremdes Eigentum sind oder zwar Eigentum des TΣters sind,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das
Feuer einer der in º 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
RΣumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden
GegenstΣnde mitzuteilen.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 309.
Wer einen Brand der in den ºº 306 und 308 bezeichneten Art
fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod
eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 310.
Hat der TΣter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein
weiterer als der durch die blo▀e Inbrandsetzung bewirkte
Schaden entstanden war, wieder gel÷scht, so wird er nicht wegen
Brandstiftung bestraft.
º 310a.
(1) Wer
1. feuergefΣhrdete Betriebe und Anlagen, insbesondere solche,
in denen explosive Stoffe, brennbare Flⁿssigkeiten oder
brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich
befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
ErnΣhrungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter- oder
Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder
ernΣhrungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden,
2. Wald, Heide- oder MoorflΣchen, bestellte Felder oder Felder,
auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, durch Rauchen, durch
Verwenden von offenem Feuer oder Licht oder deren ungenⁿgende
Beaufsichtigung, durch Wegwerfen brennender oder glimmender
GegenstΣnde oder in sonstiger Weise
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der TΣter die Brandgefahr fahrlΣssig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
º 310b.
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeizufⁿhren und dadurch Leib oder Leben eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefΣhrden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion
herbeifⁿhrt und dadurch fahrlΣssig eine Gefahr fⁿr Leib oder
Leben eines anderen oder fⁿr fremde Sachen von bedeutendem Wert
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe bei Taten nach
Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe
nicht unter fⁿnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den
Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 2 fahrlΣssig handelt und die
Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich
durch Sprengstoff eine Explosion herbeifⁿhrt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der TΣter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen
verursacht.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die
Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311a.
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu
schΣdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung
auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schΣdigen geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren FΣllen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(2) Unternimmt es der TΣter, eine unⁿbersehbare Zahl von
Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe bei Taten nach
Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren, bei Taten
nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat leichtfertig den
Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache
von bedeutendem Wert zu beeintrΣchtigen, sie einer
ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der
Sache zu beeintrΣchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
º 311b.
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des º 310b Abs. 1
oder des º 311a Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach º 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff
begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder
die zur Ausfⁿhrung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird in den FΣllen der
Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in den FΣllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in
minder schweren FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu drei Jahren.
º 311c.
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (º 330d Nr. 2) oder
GegenstΣnde, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen
Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und
dadurch eine Gefahr fⁿr Leib oder Leben eines anderen oder fⁿr
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeifⁿhrt, die mit der
Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines
radioaktiven Stoffes zusammenhΣngt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat
leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer die Gefahr in den FΣllen des Absatzes 1 oder fahrlΣssig
herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und
die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 311d.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (º
330d Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. KernspaltungsvorgΣnge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlΣssig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
BetriebsstΣtte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer
Weise begeht, die geeignet ist, eine SchΣdigung au▀erhalb des
zur Anlage geh÷renden Bereichs herbeizufⁿhren oder
2. in sonstigen FΣllen des Absatzes 1 unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 311e.
(1) Das Gericht kann die in º 310b Abs. 1 und º 311a Abs. 2
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2),
wenn der TΣter freiwillig die weitere Ausfⁿhrung der Tat
aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2)
oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
TΣter
1. in den FΣllen des º 311a Abs. 1 freiwillig die weitere
Ausfⁿhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den FΣllen des º 310b Abs. 2, des º 311 Abs. 1 bis 4, des
º 311a Abs. 4 und des 311c Abs. 1 und 4 freiwillig die Gefahr
abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1. in den FΣllen des º 310b Abs. 4, des º 311 Abs. 5 und des º
311c Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht, oder
2. in den FΣllen des º 311b freiwillig die weitere Ausfⁿhrung
der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr abgewendet, so genⁿgt
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu
erreichen.
º 312.
Wer mit gemeiner Gefahr fⁿr Menschenleben eine ▄berschwemmung
herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
und, wenn durch die ▄berschwemmung der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
º 313.
(1) Wer mit gemeiner Gefahr fⁿr das Eigentum eine
▄berschwemmung herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des TΣters nur auf Schutz seines
Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren zu erkennen.
º 314.
Wer eine ▄berschwemmung mit gemeiner Gefahr fⁿr Leben oder
Eigentum durch FahrlΣssigkeit herbeifⁿhrt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn
durch die ▄berschwemmung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
º 315.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn, Schwebebahn, Schiffs-
oder Luftverkehrs dadurch beeintrΣchtigt, da▀ er
1. Anlagen oder Bef÷rderungsmittel zerst÷rt, beschΣdigt oder
beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen Σhnlichen, ebenso gefΣhrlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter in der Absicht,
1. einen Unglⁿcksfall herbeizufⁿhren oder
2. eine andere Straftat zu erm÷glichen oder zu verdecken,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in
minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fⁿnf Jahren.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die
Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 4 die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
TΣter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der TΣter
nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des TΣters die
Gefahr abgewendet, so genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
º 315a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder
ein Luftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer GetrΣnke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder k÷rperlicher MΣngel nicht in der Lage
ist, das Fahrzeug sicher zu rⁿhren, oder
2. als Fⁿhrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst fⁿr die
Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges
Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des
Schienenbahn, Schwebebahn, Schiffs- oder Luftverkehrs verst÷▀t
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefΣhrdet.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlΣssig verursacht oder
2. fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 315b.
(1) Wer die Sicherheit des Stra▀enverkehrs dadurch
beeintrΣchtigt, da▀ er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerst÷rt, beschΣdigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen Σhnlichen, ebenso gefΣhrlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter unter den Voraussetzungen des º 315 Abs.
3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 fahrlΣssig handelt und die
Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) º 315 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 315c.
(1) Wer im Stra▀enverkehr
1. ein Fahrzeug fⁿhrt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer GetrΣnke oder anderer
berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder k÷rperlicher MΣngel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fⁿhren, oder
2. grob verkehrswidrig und rⁿcksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch ⁿberholt oder sonst bei ▄berholvorgΣngen falsch
fΣhrt,
c) an Fu▀gΣngerⁿberwegen falsch fΣhrt,
d) an unⁿbersichtlichen Stellen, an Stra▀enkreuzungen,
Stra▀eneinmⁿndungen oder BahnⁿbergΣngen zu schnell fΣhrt,
e) an unⁿbersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhΣlt,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstra▀en wendet, rⁿckwΣrts oder
entgegen der Fahrtrichtung fΣhrt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur
Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlΣssig verursacht oder
2. fahrlΣssig handelt und die Gefahr fahrlΣssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
º 315d.
Soweit Schienenbahnen am Stra▀enverkehr teilnehmen, sind nur
die Vorschriften zum Schutz des Stra▀enverkehrs (ºº 315b und
315c) anzuwenden.
º 316.
(1) Wer im Verkehr (ºº 315 bis 315d) ein Fahrzeug fⁿhrt, obwohl
er infolge des Genusses alkoholischer GetrΣnke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu fⁿhren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in º 315a oder º 315c
mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlΣssig
begeht.
º 316a.
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (ºº 249 oder 250), eines
rΣuberischen Diebstahls (º 252) oder einer rΣuberischen
Erpressung (º 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlu▀freiheit des Fⁿhrers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen VerhΣltnisse des
Stra▀enverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fⁿnf Jahren bestraft. In besonders schweren FΣllen ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren
FΣllen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º
49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen, wenn der TΣter freiwillig seine TΣtigkeit aufgibt und
den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des
TΣters, so genⁿgt sein ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg
abzuwenden.
º 316b.
(1) Wer den Betrieb
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem ÷ffentlichen Verkehr
dienender Unternehmen oder Anlagen,
2. einer der ÷ffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WΣrme
oder Kraft dienenden Anlage oder eines fⁿr die Versorgung der
Bev÷lkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der ÷ffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden
Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder st÷rt, da▀ er eine dem Betrieb dienende
Sache 1 zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt, verΣndert oder
unbrauchbar macht oder die fⁿr den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der TΣter durch die Tat die
Versorgung der Bev÷lkerung mit lebenswichtigen Gⁿtern,
insbesondere mit Wasser, Licht, WΣrme oder Kraft,
beeintrΣchtigt.
º 316c.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fⁿnf Jahren, in minder
schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlu▀freiheit einer Person
angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die
Herrschaft ⁿber
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug
befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Fⁿhrung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord
befindliche Ladung zu zerst÷ren oder zu beschΣdigen,
Schu▀waffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder
einen Brand herbeizufⁿhren.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug
gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggΣsten
bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat
oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggΣsten noch
nicht planmΣ▀ig verlassen ist oder dessen planmΣ▀ige Entladung
noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen
verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe oder
auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1
Schu▀waffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeifⁿhrung einer
Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder einem anderen ⁿberlΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 3 die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2), wenn der
TΣter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg
ohne Zutun des TΣters, so genⁿgt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemⁿhen, den Erfolg abzuwenden.
º 317.
(1) Wer den Betrieb einer ÷ffentlichen Zwecken dienenden
Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefΣhrdet, da▀ er eine
dem Betrieb dienende Sache zerst÷rt, beschΣdigt, beseitigt,
verΣndert oder unbrauchbar macht oder die fⁿr den Betrieb
bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlΣssig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 318.
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, DΣmme oder
andere Wasserbauten oder Brⁿcken, FΣhren, Wege oder Schutzwehre
oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterfⁿhrung oder zum Ein- und Ausfahren
der Arbeiter zerst÷rt oder beschΣdigt und durch eine dieser
Handlungen Gefahr fⁿr das Leben oder die Gesundheit anderer
herbeifⁿhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
K÷rperverletzung (º 224) verursacht worden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren und, wenn der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht
unter fⁿnf Jahren ein.
º 319.
Wer Brunnen- oder WasserbehΣlter, welche zum Gebrauch anderer
dienen, oder GegenstΣnde, welche zum ÷ffentlichen Verkauf oder
Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe
beimischt, von denen ihm bekannt ist, da▀ sie die menschliche
Gesundheit zu zerst÷ren geeignet sind, desgleichen wer solche
vergifteten oder mit gefΣhrlichen Stoffen vermischten Sachen
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhΣlt oder
sonst in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft.
º 320.
Ist eine der in den ºº 318 und 319 bezeichneten Handlungen aus
FahrlΣssigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung
ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder auf Geldstrafe zu erkennen.
º 321.
In den FΣllen der ºº 306 bis 308, des º 310b Abs. 1 bis 3, des
º 311 Abs. 1 bis 4, der ºº 311a, 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2
kann das Gericht Fⁿhrungsaufsicht anordnen (º 68 Abs. 1).
º 322.
Ist eine Straftat nach den ºº 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c
oder 319 begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich eine Straftat nach den ºº 311b,
311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden.
º 323.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausfⁿhrung eines Baues
oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verst÷▀t und dadurch Leib oder
Leben eines anderen gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausⁿbung eines Berufs oder
Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausfⁿhrung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen
oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu Σndern, gegen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik verst÷▀t und dadurch
Leib oder Leben eines anderen gefΣhrdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Wer in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 fahrlΣssig handelt
und die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den AbsΣtzen 1 bis 3
absehen, wenn der TΣter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben
Voraussetzungen wird der TΣter nicht nach Absatz 4 bestraft.
º 323a.
(1) Wer sich vorsΣtzlich oder fahrlΣssig durch alkoholische
GetrΣnke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch
versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine
rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden
kann, weil er infolge des Rausches schuldunfΣhig war oder weil
dies nicht auszuschlie▀en ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die fⁿr
die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit ErmΣchtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden k÷nnte.
º 323b.
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund beh÷rdlicher
Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur
in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des
Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische GetrΣnke
oder andere berauschende Mittel verschafft oder ⁿberlΣ▀t oder
ihn zum Genu▀ solcher Mittel verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 323c.
Wer bei UnglⁿcksfΣllen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den UmstΣnden
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten m÷glich ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Achtundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt
º 324.
(1) Wer unbefugt ein GewΣsser verunreinigt oder sonst dessen
Eigenschaften nachteilig verΣndert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
º 324a.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lΣ▀t oder freisetzt
und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines
anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem
Wert oder ein GewΣsser zu schΣdigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verΣndert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
º 325.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten VerΣnderungen der Luft
verursacht, die geeignet sind, au▀erhalb des zur Anlage
geh÷renden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
BetriebsstΣtte oder Maschine, unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem
Umfang in die Luft au▀erhalb des BetriebsgelΣndes freisetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die
geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen
oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schΣdigen oder
2. nachhaltig ein GewΣsser, die Luft oder den Boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verΣndern.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
º 325a.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten LΣrm verursacht, der geeignet
ist, au▀erhalb des zur Anlage geh÷renden Bereichs die
Gesundheit eines anderen zu schΣdigen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
BetriebsstΣtte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor LΣrm,
Erschⁿtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die
Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh÷rende Tiere oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
º 326.
(1) Wer unbefugt AbfΣlle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ⁿbertragbaren
gemeingefΣhrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen
k÷nnen,
2. fⁿr den Menschen krebserzeugend, fruchtschΣdigend oder
erbgutverΣndernd sind,
3. explosionsgefΣhrlich, selbstentzⁿndlich oder nicht nur
geringfⁿgig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein GewΣsser, die Luft oder den Boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verΣndern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefΣhrden,
au▀erhalb einer dafⁿr zugelassenen Anlage oder unter
wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder
zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablΣ▀t oder
sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfΣlle im Sinne des Absatzes 1
entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt.
(3) Wer radioaktive AbfΣlle unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schΣdliche
Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen,
GewΣsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen,
wegen der geringen Menge der AbfΣlle offensichtlich
ausgeschlossen sind.
º 327.
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite
oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder
teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb
wesentlich Σndert oder
2. eine BetriebsstΣtte, in der Kernbrennstoffe verwendet
werden, oder deren Lage wesentlich Σndert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine genehmigungsbedⁿrftige Anlage oder eine sonstige Anlage
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum
Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine genehmigungsbedⁿrftige oder anzeigepflichtige
Rohrleitungsanlage zum Bef÷rdern wassergefΣhrdender Stoffe im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung
oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen
Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
º 328.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung
oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige
radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge
geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine
schwere GesundheitsschΣdigung eines anderen herbeizufⁿhren
aufbewahrt, bef÷rdert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des
Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzⁿglich abliefert
oder
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte
vermittelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstΣtte
oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder
Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert,
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefΣhrliche Gⁿter bef÷rdert, versendet, verpackt oder
auspackt, verlΣdt oder entlΣdt, entgegennimmt oder anderen
ⁿberlΣ▀t
und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht geh÷rende
Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
º 329.
(1) Wer entgegen einer auf Grund des
Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ⁿber
ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schΣdlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder GerΣusche
bedarf oder in dem wΣhrend austauscharmer Wetterlagen ein
starkes Anwachsen schΣdlicher Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu befⁿrchten ist, Anlagen innerhalb des
Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer
vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer im Satz 1
bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die SΣtze 1 und 2
gelten nicht fⁿr Kraftfahrzeuge, Schienen, Luft- oder
Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder
Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder
vollziehbaren Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefΣhrdenden
Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Bef÷rdern wassergefΣhrdender Stoffe
betreibt oder solche Stoffe bef÷rdert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies Sand, Ton oder andere
feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch
die Anlage in einem ÷ffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes,
einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten FlΣche
oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder
vollziehbaren Untersagung
1. BodenschΣtze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder
gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschⁿttungen vornimmt,
3. GewΣsser schafft, verΣndert oder beseitigt,
4. Moore, Sⁿmpfe, Brⁿche oder sonstige Feuchtgebiete
entwΣssert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschⁿtzten Art t÷tet, fΣngt, diesen nachstellt oder deren
Gelege ganz oder teilweise zerst÷rt oder entfernt
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
besonders geschⁿtzten Art beschΣdigt oder entfernt oder
8. ein GebΣude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich
beeintrΣchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
1. in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den FΣllen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
º 330.
In besonders schweren FΣllen wird eine vorsΣtzliche Tat nach
den ºº 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der TΣter
1. den Tod oder eine schwere GesundheitsschΣdigung eines
Menschen leichtfertig verursacht,
2. die Gefahr des Todes oder einer schweren
GesundheitsschΣdigung eines Menschen oder die Gefahr einer
GesundheitsschΣdigung einer gro▀en Zahl von Menschen
verursacht,
3. ein GewΣsser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des º
329 Abs. 3 derart beeintrΣchtigt, da▀ die BeeintrΣchtigung
nicht, nur mit au▀erordentlichem Aufwand oder erst nach
lΣngerer Zeit beseitigt werden kann,
4. die ÷ffentliche Wasserversorgung gefΣhrdet,
5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben
bedrohten Arten nachhaltig schΣdigt oder
6. aus Gewinnsucht handelt.
º 330a.
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen k÷nnen,
verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder
einer schweren GesundheitsschΣdigung eines anderen oder die
Gefahr einer GesundheitsschΣdigung einer gro▀en Zahl von
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlΣssig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den FΣllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und
die Gefahr fahrlΣssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
º 330b.
(1) Das Gericht kann in den FΣllen des º 325a Abs. 2, des º 326
Abs. 1 bis 3, des º 328 Abs. 1 bis 3 und des º 330a Abs. 1 und
3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (º 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TΣter
freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten
Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Unter denselben Voraussetzungen wird der TΣter nicht nach º
325a Abs. 3 Nr. 2, º 326 Abs. 5, º 328 Abs. 5 und º 330a Abs. 4
bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des TΣters die Gefahr abgewendet oder der
rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genⁿgt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemⁿhen, dieses Ziel zu erreichen.
º 330c.
Ist eine Straftat nach den ºº 326, 327 Abs. 1 oder 2, ºº 328,
329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4,
begangen worden, so k÷nnen
1. GegenstΣnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. GegenstΣnde, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen
werden. º 74a ist anzuwenden.
º 330d.
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein GewΣsser:
ein oberirdisches GewΣsser, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefΣhrliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes ⁿber die Bef÷rderung gefΣhrlicher
Gⁿter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne
der Rechtsvorschriften ⁿber die internationale Bef÷rderung
gefΣhrlicher Gⁿter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem ÷ffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht
auch durch Verwaltungsakt hΣtte auferlegt werden k÷nnen,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schΣdlichen
Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere
oder Pflanzen, GewΣsser, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige
Zulassung ist auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung,
Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder
unvollstΣndige Angaben erschlichenen Genehmigung,
Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten im Amt
º 331.
(1) Ein AmtstrΣger oder ein fⁿr den ÷ffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung
dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er eine
Diensthandlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder
annimmt, da▀ er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
kⁿnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der TΣter
einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lΣ▀t
oder annimmt und die zustΣndige Beh÷rde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der
TΣter unverzⁿglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die
Annahme genehmigt.
º 332.
(1) Ein AmtstrΣger oder ein fⁿr den ÷ffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung
dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt, da▀ er eine
Diensthandlung vorgenommen hat oder kⁿnftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen
wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf
Jahren, in minder schweren FΣllen mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafⁿr fordert, sich versprechen lΣ▀t oder
annimmt, da▀ er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
kⁿnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzt hat oder verletzen wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(3) Falls der TΣter den Vorteil als Gegenleistung fⁿr eine
kⁿnftige Handlung fordert, sich versprechen lΣ▀t oder annimmt,
so sind die AbsΣtze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich
dem anderen gegenⁿber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei
Ausⁿbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu
lassen.
º 333.
(1) Wer einem AmtstrΣger, einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als
Gegenleistung dafⁿr, da▀ er eine in seinem Ermessen stehende
Diensthandlung kⁿnftig vornehme, einen Vorteil anbietet,
verspricht oder gewΣhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung
dafⁿr, da▀ er eine richterliche Handlung kⁿnftig vornehme,
einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewΣhrt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die
zustΣndige Beh÷rde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme des Vorteils durch den EmpfΣnger vorher genehmigt hat
oder sie auf unverzⁿgliche Anzeige des EmpfΣngers genehmigt,
º 334.
(1) Wer einem AmtstrΣger, einem fⁿr den ÷ffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
einen Vorteil als Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder
gewΣhrt, da▀ er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
kⁿnftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen wⁿrde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fⁿnf Jahren, in minder schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als
Gegenleistung dafⁿr anbietet, verspricht oder gewΣhrt, da▀ er
eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzt hat oder
2. kⁿnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzen wⁿrde,
wird in den FΣllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in den FΣllen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der TΣter den Vorteil als Gegenleistung fⁿr eine
kⁿnftige Handlung anbietet, verspricht oder gewΣhrt, so sind
die AbsΣtze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen
zu bestimmen versucht, da▀ dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der
Ausⁿbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lΣ▀t.
º 335.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen
Handlung im Sinne der ºº 331 bis 334 steht das Unterlassen der
Handlung gleich.
º 335a.
Die Vergⁿtung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im
Sinne der ºº 331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer
Partei hinter dem Rⁿcken der anderen fordert, sich versprechen
lΣ▀t oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem
Rⁿcken der anderen anbietet, verspricht oder gewΣhrt.
º 336.
Ein Richter, ein anderer AmtstrΣger oder ein Schiedsrichter,
welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer
Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
º 337.
(weggefallen)
º 338.
(weggefallen)
º 339.
(weggefallen)
º 340.
(1) Ein AmtstrΣger, der wΣhrend der Ausⁿbung seines Dienstes
oder in Beziehung auf seinen Dienst eine K÷rperverletzung
begeht oder begehen lΣ▀t, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. In minder schweren FΣllen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Bei gefΣhrlicher K÷rperverletzung (º 223a) ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren, in minder
schweren FΣllen Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
Geldstrafe. Bei besonders schwerer K÷rperverletzung in den
FΣllen des º 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr, in minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren. In den FΣllen des º 225 Abs.
2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in
minder schweren FΣllen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fⁿnf Jahren.
º 341.
(weggefallen)
º 342.
(weggefallen)
º 343.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer
beh÷rdlichen Verwahrung,
2. einem Bu▀geldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen
oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen k÷rperlich mi▀handelt, gegen ihn
sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch
quΣlt, um ihn zu n÷tigen, in dem Verfahren etwas auszusagen
oder zu erklΣren oder dies zu unterlassen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren FΣllen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fⁿnf Jahren.
º 344.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer
nicht freiheitsentziehenden Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8),
berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen
oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich
verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr einen AmtstrΣger, der zur Mitwirkung
an einem Verfahren zur Anordnung einer beh÷rdlichen Verwahrung
berufen ist.
(2) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren
zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Ma▀nahme (º 11
Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt
werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche
Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr einen
AmtstrΣger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bu▀geldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen
oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
º 345.
(1) Wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung oder
einer beh÷rdlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe,
Ma▀regel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem
Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FΣllen
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) Handelt der TΣter leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den FΣllen des Absatzes 1, als
AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Strafe oder einer Ma▀nahme (º 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist,
eine Strafe oder Ma▀nahme vollstreckt, obwohl sie nach dem
Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer als AmtstrΣger, der zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbu▀e oder Nebenfolge nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarma▀nahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Ma▀nahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie
nach denn Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist
strafbar.
º 346.
(weggefallen)
º 347.
(weggefallen)
º 348.
(1) Ein AmtstrΣger, der, zur Aufnahme ÷ffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner ZustΣndigkeit eine rechtlich
erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in ÷ffentliche
Register, Bⁿcher oder Dateien falsch eintrΣgt oder eingibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 349.
(weggefallen)
º 350.
(weggefallen)
º 351.
(weggefallen)
º 352.
(1) Ein AmtstrΣger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,
welcher Gebⁿhren oder andere Vergⁿtungen fⁿr amtliche
Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er
Gebⁿhren oder Vergⁿtungen erhebt, von denen er wei▀, da▀ der
Zahlende sie ⁿberhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag
schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
º 353.
(1) Ein AmtstrΣger, der Steuern, Gebⁿhren oder andere Abgaben
fⁿr eine ÷ffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er
Abgaben, von denen er wei▀, da▀ der Zahlende sie ⁿberhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse
bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fⁿnf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als AmtstrΣger bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem EmpfΣnger rechtswidrig
Abzⁿge macht und die Ausgaben als vollstΣndig geleistet in
Rechnung stellt.
º 353a.
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
gegenⁿber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft
oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen
Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die
Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsΣchlicher
Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung der Bundesregierung
verfolgt.
º 353b.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. AmtstrΣger,
2. fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt
offenbart und dadurch wichtige ÷ffentliche Interessen
gefΣhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Hat der TΣter durch die Tat fahrlΣssig
wichtige ÷ffentliche Interessen gefΣhrdet, so wird er mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den FΣllen des Absatzes 1, unbefugt
einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des
Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschⁿsse
verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die
Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht f÷rmlich
verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lΣ▀t oder ÷ffentlich bekanntmacht und
dadurch wichtige ÷ffentliche Interessen gefΣhrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit ErmΣchtigung verfolgt. Die
ErmΣchtigung wird erteilt
1. von dem PrΣsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den FΣllen des Absatzes 1, wenn dem TΣter das Geheimnis
wΣhrend seiner TΣtigkeit bei einem oder fⁿr ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden
ist,
b) in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbeh÷rde
a) in den FΣllen des Absatzes 1, wenn dem TΣter das Geheimnis
wΣhrend seiner TΣtigkeit sonst bei einer oder fⁿr eine Beh÷rde
oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder fⁿr
eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der TΣter von einer
amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbeh÷rde in allen ⁿbrigen FΣllen der
AbsΣtze 1 und 2 Nr. 2.
º 353c.
(weggefallen)
º 353d.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot ⁿber eine
Gerichtsverhandlung, bei der die ╓ffentlichkeit ausgeschlossen
war, oder ⁿber den Inhalt eines die Sache betreffenden
amtlichen Schriftstⁿcks ÷ffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die
durch eine nicht÷ffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein
die Sache betreffendes amtliches Schriftstⁿck zu seiner
Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstⁿcke eines
Strafverfahrens, eines Bu▀geldverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im
Wortlaut ÷ffentlich mitteilt, bevor sie in ÷ffentlicher
Verhandlung er÷rtert worden sind oder das Verfahren
abgeschlossen ist.
º 354.
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ⁿber Tatsachen
macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die
ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post
unbefugt
1. eine Sendung, die der Post zur ▄bermittlung auf dem Post-
oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist,
÷ffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne ╓ffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine der Post zur ▄bermittlung auf dem Post- oder
Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrⁿckt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2
bezeichneten Handlungen gestattet oder f÷rdert.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr andere
Personen, die
1. von der Post oder mit deren ErmΣchtigung mit
postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder
2. eine fⁿr den ÷ffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage
betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb
tΣtig sind.
Absatz 1 gilt entsprechend auch fⁿr Personen, die mit der
Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der
Post geh÷renden, dem ÷ffentlichen Verkehr dienenden
Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung ⁿber Tatsachen
macht, die ihm als au▀erhalb des Postbereichs tΣtigem
AmtstrΣger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der AbsΣtze 1 und
4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und
von solchen GesprΣchen und Fernschreiben, die ⁿber dem
÷ffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt
werden.
º 355.
(1) Wer unbefugt
1. VerhΣltnisse eines anderen, die ihm als AmtstrΣger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in
einem Bu▀geldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anla▀ durch Mitteilung einer Finanzbeh÷rde oder
durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ⁿber die bei der
Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, das ihm als
AmtstrΣger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den AmtstrΣgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene SachverstΣndige und
3. die TrΣger von ─mtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des
Verletzten verfolgt, Bei Taten amtlich zugezogener
SachverstΣndiger ist der Leiter der Beh÷rde, deren Verfahren
betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
º 356.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den
ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in
derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fⁿnf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im EinverstΣndnis mit der Gegenpartei zum
Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fⁿnf Jahren ein.
º 357.
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten
unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner
Untergebenen geschehen lΣ▀t, hat die fⁿr diese rechtswidrige
Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen AmtstrΣger Anwendung,
welchem eine Aufsicht oder Kontrolle ⁿber die DienstgeschΣfte
eines anderen AmtstrΣgers ⁿbertragen ist, sofern die von diesem
letzteren AmtstrΣger begangene rechtswidrige Tat die zur
Aufsicht oder Kontrolle geh÷renden GeschΣfte betrifft.
º 358.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach den ºº 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, ºº 348, 352 bis 353b Abs. 1, ºº 354, 355 und 357 kann
das Gericht die FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden (º 45
Abs. 2), aberkennen.