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1996-02-14
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Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in
Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Schwerbehindertengesetz
(SchwbG)
Erster Abschnitt. Geschⁿtzter Personenkreis
º 1.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren
Wohnsitz, ihren gew÷hnlichen Aufenthalt oder ihre BeschΣftigung
auf einem Arbeitsplatz im Sinne des º 7 Abs. 1 rechtmΣ▀ig im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
º 2.
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,
aber wenigstens 30, bei denen im ⁿbrigen die Voraussetzungen
des º 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach º 4
auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten
gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne
die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des º
7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten k÷nnen. Die
Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags
wirksam. Sie kann befristet werden.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des º 47
und des Elften Abschnitts anzuwenden.
º 3.
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung
einer nicht nur vorⁿbergehenden FunktionsbeeintrΣchtigung, die
auf einem regelwidrigen k÷rperlichen, geistigen oder seelischen
Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem fⁿr
das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorⁿbergehend
gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich
gegenseitig beeinflussenden FunktionsbeeintrΣchtigungen ist
deren Gesamtauswirkung ma▀geblich.
(2) Die Auswirkung der FunktionsbeeintrΣchtigung ist als Grad
der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis
100 festzustellen.
(3) Fⁿr den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des º 30
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Ma▀stΣbe
entsprechend.
º 4.
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die fⁿr die Durchfⁿhrung
des Bundesversorgungesgesetzes zustΣndigen Beh÷rden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Das Gesetz ⁿber das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht
das Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn
eine Feststellung ⁿber das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der ErwerbsfΣhigkeit
schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer vorlΣufigen Bescheinigung
der fⁿr diese Entscheidungen zustΣndigen Dienststellen
getroffen worden ist, es sei denn, da▀ der Behinderte ein
Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere FunktionsbeeintrΣchtigungen vor, so ist der
Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
FunktionsbeeintrΣchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berⁿcksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen. Fⁿr diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei
denn, da▀ in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine
Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung fⁿr die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen, so treffen die fⁿr die Durchfⁿhrung
des Bundesversorgungsgesetzes zustΣndigen Beh÷rden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die fⁿr die Durchfⁿhrung
des Bundesversorgungsgesetzes zustΣndigen Beh÷rden auf Grund
einer Feststellung nach den AbsΣtzen 1, 2, 3 oder 4 einen
Ausweis ⁿber die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad
der Behinderung sowie im Falle des Absatz 4 ⁿber weitere
gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis
fⁿr die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen,
die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen
Vorschriften zustehen. Die Gⁿltigkeitsdauer des Ausweises ist
zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz
Schwerbehinderter erloschen ist; im ⁿbrigen ist er zu
berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden
ist. Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere
Vorschriften ⁿber die Gestaltung der Ausweise, ihre
Gⁿltigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
(6) Fⁿr die Streitigkeiten ⁿber Feststellungen nach den
AbsΣtzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und
Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das
Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften fⁿr die
Kriegsopferversorgung enthΣlt, gelten diese auch fⁿr
Streitigkeiten nach Satz 1.
Zweiter Abschnitt. BeschΣftigungspflicht der Arbeitgeber
º 5.
(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der ÷ffentlichen Hand
(Arbeitgeber), die ⁿber mindestens 16 ArbeitsplΣtze im Sinne
des º 7 Abs. 1 verfⁿgen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der
ArbeitsplΣtze Schwerbehinderte zu beschΣftigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, den Pflichtsatz nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nach dem jeweiligen Bedarf an PflichtplΣtzen fⁿr
Schwerbehinderte zu Σndern, jedoch auf h÷chstens 10 vom Hundert
zu erh÷hen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann
der Pflichtsatz fⁿr Arbeitgeber der ÷ffentlichen Hand h÷her
festgesetzt werden als fⁿr private Arbeitgeber.
(3) Als Arbeitgeber der ÷ffentlichen Hand im Sinne des Absatzes
1 gelten
1. jede oberste Bundesbeh÷rde mit ihren nachgeordneten
Dienststellen, das BundesprΣsidialamt, die Verwaltungen des
Deutschen Bundestages und Bundesrates, das
Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtsh÷fe des Bundes,
der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefa▀t mit dem
Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnverm÷gen,
2. jede oberste Landesbeh÷rde und die Staats- und
PrΣsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die
Verwaltungen der Landtage, die Rechnungsh÷fe
(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit
der LΣnder und jede sonstige Landesbeh÷rde, zusammengefa▀t
jedoch diejenigen Beh÷rden, die eine gemeinsame
Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietsk÷rperschaft und jeder Verband von
Gebietsk÷rperschaften
4. jede sonstige K÷rperschaft, Anstalt oder Stiftung des
÷ffentlichen Rechts.
º 6.
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfⁿllung der
BeschΣftigungspflicht in angemessenem Umfang zu beschΣftigen
1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer
Behinderung im Arbeits- oder Berufsleben besonders betroffen
sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausⁿbung der BeschΣftigung wegen ihrer Behinderung
nicht nur vorⁿbergehend einer besonderen Hilfskraft bedⁿrfen
oder
b) deren BeschΣftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur
vorⁿbergehend mit au▀ergew÷hnlichen Aufwendungen fⁿr den
Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorⁿbergehend
offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung
erbringen k÷nnen oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein
infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines
Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art und Schwere der Behinderung keine
abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes haben,
2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber, die ⁿber Stellen zur beruflichen Bildung,
insbesondere fⁿr Auszubildende, verfⁿgen, haben im Rahmen der
Erfⁿllung der BeschΣftigungspflicht einen angemessenen Anteil
dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen.
º 7.
(1) ArbeitsplΣtze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen,
auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie
Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte beschΣftigt werden.
(2) Als ArbeitsplΣtze gelten nicht die Stellen, auf denen
beschΣftigt werden
1. Behinderte, die an Ma▀nahmen zur Rehabilitation in Betrieben
oder Dienststellen teilnehmen, einschlie▀lich Behinderter im
Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von WerkstΣtten (º 54),
2. Personen, deren BeschΣftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggrⁿnde karitativer
oder religi÷ser Art bestimmt ist, und Geistliche ÷ffentlich-
rechtlicher Religionsgesellschaften,
3. Personen, deren BeschΣftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,
Wiedereingew÷hnung oder Erziehung beschΣftigt werden,
4. Teilnehmer an Ma▀nahmen zur Arbeitsbeschaffung nach den ºº
91 bis 99 des Arbeitsf÷rderungsgesetzes, sowie an Arbeiten zur
Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der
Jugendhilfe (242s und º 249h des Arbeitsf÷rderungsgesetzes)
5. Personen, die nach stΣndiger ▄bung in ihre Stellen gewΣhlt
werden.
(3) Als ArbeitsplΣtze gelten ferner nicht Stellen, die nach der
Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von h÷chstens 8
Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig
im Sinne des º 102 des Arbeitsf÷rderungsgesetzes beschΣftigt
werden, sowie Stellen, auf denen Personen beschΣftigt werden,
die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
º 8.
Bei der Berechnung der Mindestzahl von ArbeitsplΣtzen und der
Zahl der PflichtplΣtze nach º 5 zΣhlen bis zum 31. Dezember
2000 Stellen, auf denen Auszubildende beschΣftigt werden, nicht
mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und
mehr sind aufzurunden.
º 9.
(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne
des º 7 Abs. 1 beschΣftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz
angerechnet. Das gleiche gilt fⁿr einen Schwerbehinderten auf
einer Stelle im Sinne des º 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 4.
(2) Ein teilzeitbeschΣftigter Schwerbehinderter, der kⁿrzer als
betriebsⁿblich, aber nicht weniger als 18 Stunden w÷chentlich
beschΣftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird
ein Schwerbehinderter weniger als 18 Stunden w÷chentlich
beschΣftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen
Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kⁿrzere Arbeitszeit wegen der
Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen
Pflichtplatz angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch
wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des º 1 ist, auf einen
Pflichtplatz angerechnet.
º 10.
(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten,
insbesondere eines Schwerbehinderten im Sinne des º 6 Abs. 1,
auf mehr als einen Pflichtplatz, h÷chstens 3 PflichtplΣtze,
zulassen, wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder
Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten st÷▀t. Satz 1 gilt
auch fⁿr teilzeitbeschΣftigte Schwerbehinderte im Sinne des º 9
Abs. 2.
(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschΣftigt wird,
wird bis zum 31. Dezember 2000 auf 2 PflichtplΣtze angerechnet.
Das Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 2000 befristete
Anrechnung auf 3 PflichtplΣtze zulassen, wenn die Vermittlung
in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der
Behinderung auf besondere Schwierigkeiten st÷▀t.
(3) Bescheide ⁿber die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf
mehr als 3 PflichtplΣtze, die vor dem 1. August 1986 erlassen
worden sind, gelten fort.
º 11.
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
Schwerbehinderter nicht beschΣftigen, haben sie fⁿr jeden
unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu
entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht
zur BeschΣftigung Schwerbehinderter nicht auf.
(2) Die Ausgleichsabgabe betrΣgt je Monat und unbesetzten
Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber
jΣhrlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach º 13 Abs.
2 an die fⁿr seinen Sitz zustΣndige Hauptfⁿrsorgestelle
abzufⁿhren. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rⁿckstand,
erlΣ▀t die Hauptfⁿrsorgestelle einen Feststellungsbescheid ⁿber
die rⁿckstΣndigen BetrΣge und betreibt die Einziehung. Fⁿr
rⁿckstΣndige BetrΣge der Ausgleichsabgabe erhebt die
Hauptfⁿrsorgestelle nach dem 31. MΣrz SΣumniszuschlΣge nach
Ma▀gabe des º 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; fⁿr ihre
Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine
aufschiebende Wirkung. Gegenⁿber privaten Arbeitgebern ist die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ⁿber das
Verwaltungszwangsverfahren durchzufⁿhren. Bei Arbeitgebern der
÷ffentlichen Hand hat sich die Hauptfⁿrsorgestelle an die
Aufsichtsbeh÷rde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die
Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbeh÷rde anrufen
kann. Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe
sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der
Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.
(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur fⁿr Zwecke der Arbeits- und
Berufsf÷rderung Schwerbehinderter sowie fⁿr Leistungen zur
begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (º 31 Abs. 1 Nr.
3) verwendet werden, soweit Mittel fⁿr denselben Zweck nicht
von anderer Seite zu gewΣhren sind oder gewΣhrt werden. Aus dem
Aufkommen an Ausgleichsabgabe dⁿrfen pers÷nliche und sΣchliche
Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht
bestritten werden. Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere
Vorschriften ⁿber die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu
erlassen; º 12 Abs. 2 bleibt unberⁿhrt. Die Hauptfⁿrsorgestelle
hat dem Beratenden Ausschu▀ fⁿr Behinderte bei der
Hauptfⁿrsorgestelle (º 32) auf dessen Verlangen eine ▄bersicht
ⁿber die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.
(4) Die Hauptfⁿrsorgestellen haben 45 vom Hundert des
Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (º 12)
weiterzuleiten, der der Bundesanstalt fⁿr Arbeit hiervon 50 vom
Hundert zur besonderen F÷rderung Schwerbehinderter nach º 33
Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil
erforderlich ist. Zwischen den Hauptfⁿrsorgestellen wird ein
Ausgleich herbeigefⁿhrt. Der auf die einzelne
Hauptfⁿrsorgestelle entfallende Anteil am Aufkommen an
Ausgleichsabgabe bemi▀t sich nach dem Mittelwert aus dem
VerhΣltnis der Wohnbev÷lkerung im ZustΣndigkeitsbereich der
Hauptfⁿrsorgestelle zur Wohnbev÷lkerung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes und dem VerhΣltnis der Zahl der im
ZustΣndigkeitsbereich der Hauptfⁿrsorgestelle in den Betrieben
und Dienststellen beschΣftigungspflichtiger Arbeitgeber auf
ArbeitsplΣtzen im Sinne des º 7 Abs. 1 beschΣftigten und der
bei den ArbeitsΣmtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten
und Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der
Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
(5) Die bei den Hauptfⁿrsorgestellen verbleibenden Mittel der
Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu verwalten. Die
Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und
Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die fⁿr diese Stellen
allgemein ma▀gebend sind.
(6) Bei Arbeitgebern, die ⁿber weniger als 30 ArbeitsplΣtze
verfⁿgen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausgleichsabgabe fⁿr einen
bestimmten Zeitraum allgemein oder fⁿr einzelne
Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die
Zahl der unbesetzten PflichtplΣtze die Zahl der
unterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich ⁿbersteigt,
da▀ die PflichtplΣtze dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch
genommen zu werden brauchen.
(7) Fⁿr die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten
(Absatz 1), gelten hinsichtlich der in º 5 Abs. 3 Nr. 1
genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in º 5 Abs. 3
Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
º 12.
(1) Zur besonderen F÷rderung der Einstellung und BeschΣftigung
Schwerbehinderter auf ArbeitsplΣtzen im Sinne des º 7 Abs. 1
und zur F÷rderung von Einrichtungen und Ma▀nahmen, die den
Interessen mehrerer LΣnder auf dem Gebiet der Arbeits- und
Berufsf÷rderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister fⁿr Arbeit
und Sozialordnung als zweckgebundene Verm÷gensmasse ein
"Ausgleichsfonds fⁿr ⁿberregionale Ma▀nahmen zur Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" gebildet.
Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung verwaltet den
Ausgleichsfonds.
(2) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ⁿber die Gestaltung
des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe-
und Verwaltungsverfahren zu erlassen.
Dritter Abschnitt. Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
º 13.
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert fⁿr jeden Betrieb und jede
Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschΣftigten
Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen
anrechnungsfΣhigen Personen laufend zu fⁿhren und den
Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfⁿrsorgestelle, die
fⁿr den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zustΣndig
sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Arbeitgeber haben dem fⁿr ihren Sitz zustΣndigen
Arbeitsamt unter Beifⁿgung einer Durchschrift fⁿr die
Hauptfⁿrsorgestelle einmal jΣhrlich bis spΣtestens 31. MΣrz fⁿr
das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten,
anzuzeigen
1. die Zahl der ArbeitsplΣtze nach º 7 Abs. 1, darunter die
nach º 8 Satz 1, sowie der Stellen nach º 7 Abs. 2 und 3,
gesondert fⁿr jeden Betrieb und jede Dienststelle,
2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen
beschΣftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen
anrechnungsfΣhigen Personen, darunter die Zahlen der zur
Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung
eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert
nach ihrer Zugeh÷rigkeit zu einer dieser Gruppen,
3. Mehrfachanrechnungen und
4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe.
Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum 30.
Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollstΣndig erstattet,
erlΣ▀t das Arbeitsamt einen Feststellungsbescheid ⁿber die nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden VerhΣltnisse. Die Arbeitgeber
haben den Anzeigen 2 Abschriften des nach Absatz 1 zu fⁿhrenden
Verzeichnisses beizufⁿgen, sofern die Bundesanstalt fⁿr Arbeit
nicht zulΣ▀t, da▀ sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen
VerΣnderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und PrΣsidialrat, der
Schwerbehindertenvertretung (º 24) und dem Beauftragten des
Arbeitgebers (º 28) je eine Abschrift der Anzeige und des
Verzeichnisses auszuhΣndigen. Die Arbeitgeber, die zur
BeschΣftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben
die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt fⁿr Arbeit im Rahmen einer reprΣsentativen
Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der
in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach
Landesarbeitsamtbezirken, alle 5 Jahre durchgefⁿhrt wird.
(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt fⁿr Arbeit und der
Hauptfⁿrsorgestelle die Auskⁿnfte zu erteilen, die zur
Durchfⁿhrung des Gesetzes notwendig sind.
(4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit und der Hauptfⁿrsorgestelle Einblick in ihren Betrieb
oder ihre Dienststelle zu gewΣhren, soweit es im Interesse der
Schwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs- oder
Dienstgeheimnisse nicht gefΣhrdet werden.
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (ºº 24 und 27)
unverzⁿglich nach der Wahl und ihren Beauftragten fⁿr die
Angelegenheiten der Schwerbehinderten (º 28) unverzⁿglich nach
seiner Bestellung dem fⁿr den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zustΣndigen Arbeitsamt und der Hauptfⁿrsorgestelle
zu benennen.
(6) In einer Mitteilung gemΣ▀ º 8 Abs. 1 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes hat der Arbeiter anzugeben, welche
Schwerbehinderten betroffen sind und in welchem Umfang sich die
Zahl der PflichtplΣtze verringert. Im Falle der Unterlassung
gilt º 8 Abs. 3 des Arbeitsf÷rderungsgesetzes entsprechend.
º 14.
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prⁿfen, ob freie
ArbeitsplΣtze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim
Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden k÷nnen;
bei dieser Prⁿfung sollen die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung gemΣ▀ º 25 Abs. 2 beteiligen und
die in º 23 genannten Vertretungen h÷ren. Bewerbungen von
Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu
er÷rtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder
Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten
Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu er÷rtern
und mit ihrer Stellungnahme dem PrΣsidialrat mitzuteilen,
soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt
nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrⁿcklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu
beschΣftigen, da▀ diese ihre FΣhigkeiten und Kenntnisse
m÷glichst voll verwerten und weiterentwickeln k÷nnen. Sie haben
die Schwerbehinderten zur F÷rderung ihres beruflichen
Fortkommens bei innerbetrieblichen Ma▀nahmen der beruflichen
Bildung bevorzugt zu berⁿcksichtigen. Die Teilnahme an
au▀erbetrieblichen Ma▀nahmen ist in zumutbarem Umfang zu
erleichtern.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die ArbeitsrΣume,
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und GerΣtschaften unter
besonderer Berⁿcksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten
und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, da▀ wenigstens
die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben
dauernde BeschΣftigung finden kann; die Einrichtung von
TeilzeitarbeitsplΣtzen ist zu f÷rdern. Die Arbeitgeber sind
ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen
technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen
nach den SΣtzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre
Durchfⁿhrung fⁿr den Arbeitgeber nicht zumutbar mit
unverhΣltnismΣ▀igen Aufwendungen verbunden wΣre oder soweit die
staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei
Durchfⁿhrung dieser Ma▀nahmen haben die LandesarbeitsΣmter und
Hauptfⁿrsorgestellen die Arbeitgeber unter Berⁿcksichtigung der
fⁿr die BeschΣftigung wesentlichen Eigenschaften der
Schwerbehinderten zu unterstⁿtzen.
Vierter Abschnitt. Kⁿndigungsschutz
º 15.
Die Kⁿndigung des ArbeitsverhΣltnisses eines Schwerbehinderten
durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der
Hauptfⁿrsorgestelle.
º 16.
Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt mindestens 4 Wochen.
º 17.
(1) Die Zustimmung zur Kⁿndigung hat der Arbeitgeber bei der
fⁿr den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zustΣndigen
Hauptfⁿrsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der
Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen
sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem
Personalvertretungsrecht.
(2) Die Hauptfⁿrsorgestelle holt eine Stellungnahme des
zustΣndigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates
und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den
Schwerbehinderten zu h÷ren.
(3) Die Hauptfⁿrsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens
auf eine gⁿtliche Einigung hinzuwirken.
º 18.
(1) Die Hauptfⁿrsorgestelle soll die Entscheidung, falls
erforderlich auf Grund mⁿndlicher Verhandlung, innerhalb eines
Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem
Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine
Abschrift der Entscheidung zu ⁿbersenden.
(3) Erteilt die Hauptfⁿrsorgestelle die Zustimmung zur
Kⁿndigung, kann der Arbeitgeber die Kⁿndigung nur innerhalb
eines Monats nach Zustellung erklΣren.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der
Hauptfⁿrsorgestelle zur Kⁿndigung haben keine aufschiebende
Wirkung.
º 19.
(1) Die Hauptfⁿrsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei
Kⁿndigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
vorⁿbergehend eingestellt oder aufgel÷st werden, wenn zwischen
dem Tage der Kⁿndigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder
Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der
gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei
Kⁿndigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht
nur vorⁿbergehend wesentlich eingeschrΣnkt werden, wenn die
Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfⁿllung
der Verpflichtung nach º 5 ausreicht. Die SΣtze 1 und 2 gelten
nicht, wenn eine WeiterbeschΣftigung auf einem anderen
Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle
oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb
oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit
EinverstΣndnis des Schwerbehinderten m÷glich und fⁿr den
Arbeitgeber zumutbar ist.
(2) Die Hauptfⁿrsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn
dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer
Arbeitsplatz gesichert ist .
º 20.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht fⁿr
Schwerbehinderte,
1. deren ArbeitsverhΣltnis im Zeitpunkt des Zugangs der
KⁿndigungserklΣrung ohne Unterbrechung noch nicht lΣnger als 6
Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des º 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
beschΣftigt werden oder
3. deren ArbeitsverhΣltnis durch Kⁿndigung beendet wird, sofern
sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine
Abfindung, EntschΣdigung oder Σhnliche Leistung auf Grund eines
Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld fⁿr
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kⁿndigungsabsicht rechtzeitig
mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kⁿndigung bis zu
deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei
Entlassungen, die aus Witterungsgrⁿnden vorgenommen werden,
keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der
Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der Arbeit gewΣhrleistet
ist.
(3) Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die
Beendigung von ArbeitsverhΣltnissen Schwerbehinderter in den
FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhΣngig von der Anzeigepflicht
nach anderen Gesetzen der Hauptfⁿrsorgestelle innerhalb von 4
Tagen anzuzeigen.
º 21.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von
º 16 auch bei au▀erordentlicher Kⁿndigung, soweit sich aus den
folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kⁿndigung kann nur innerhalb von 2
Wochen beantragt werden; ma▀gebend ist der Eingang des Antrages
bei der Hauptfⁿrsorgestelle. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den fⁿr die Kⁿndigung
ma▀gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die Hauptfⁿrsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von
2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird
innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt
die Zustimmung als erteilt.
(4) Die Hauptfⁿrsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn
die Kⁿndigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im
Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kⁿndigung kann auch nach Ablauf der Frist des º 626
Abs. 2 Satz 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie
unverzⁿglich nach Erteilung der Zustimmung erklΣrt wird.
(6) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anla▀ eines Streiks
oder einer Aussperrung fristlos gekⁿndigt worden ist, sind nach
Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder
einzustellen.
º 22.
Die Beendigung des ArbeitsverhΣltnisses eines Schwerbehinderten
bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der
Hauptfⁿrsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der
BerufsunfΣhigkeit oder der ErwerbsunfΣhigkeit auf Zeit ohne
Kⁿndigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Abschnitts ⁿber die
Zustimmung zur ordentlichen Kⁿndigung gelten entsprechend.
Fⁿnfter Abschnitt. Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und PrΣsidialrat, Schwerbehindertenvertretung.
Beauftragter des Arbeitgebers
º 23.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und PrΣsidialrat
haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu f÷rdern. Sie haben
insbesondere darauf zu achten, da▀ die dem Arbeitgeber nach den
ºº 5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfⁿllt werden; sie
wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
º 24.
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5
Schwerbehinderte nicht nur vorⁿbergehend beschΣftigt sind,
werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und
wenigstens ein Stellvertreter gewΣhlt, der den Vertrauensmann
oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt.
Ferner wΣhlen bei Gerichten, denen mindestens 5
schwerbehinderte Richter angeh÷ren, diese einen Richter zu
ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend fⁿr
StaatsanwΣlte, soweit fⁿr sie eine besondere Personalvertretung
gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfⁿllen, k÷nnen fⁿr die
Wahl mit rΣumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder
gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
zusammengefa▀t werden; soweit erforderlich, k÷nnen Gerichte
unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefa▀t
werden. ▄ber die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im
Benehmen mit der fⁿr den Sitz der Betriebe oder Dienststellen
einschlie▀lich Gerichten zustΣndigen Hauptfⁿrsorgestelle.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
Dienststelle beschΣftigten Schwerbehinderten.
(3) WΣhlbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle
nicht nur vorⁿbergehend BeschΣftigten, die am Wahltage das 18.
Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der
Dienststelle seit 6 Monaten angeh÷ren; besteht der Betrieb oder
die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es fⁿr die
WΣhlbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugeh÷rigkeit. Nicht
wΣhlbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-,
Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht angeh÷ren kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung
der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wΣhlen
ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und
auch Soldaten wΣhlbar.
(5) Die regelmΣ▀igen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom
1. Oktober bis 30. November statt. Au▀erhalb dieser Zeit finden
Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt
und kein Stellvertreter nachrⁿckt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewΣhlt ist.
Hat au▀erhalb des fⁿr die regelmΣ▀igen Wahlen festgelegten
Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung
stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem
auf die Wahl folgenden nΣchsten Zeitraum der regelmΣ▀igen
Wahlen neu zu wΣhlen. Hat die Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des fⁿr die regelmΣ▀igen
Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so
ist die Schwerbehindertenvertretung in dem ⁿbernΣchsten
Zeitraum der regelmΣ▀igen Wahlen neu zu wΣhlen. Die erstmaligen
regelmΣ▀igen Wahlen finden im Jahre 1986 statt;
VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im
Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr
betragen, findet die erstmalige regelmΣ▀ige Wahl im Jahre 1990
statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
im Amt.
(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der
Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach
den GrundsΣtzen der Mehrheitswahl gewΣhlt. Im ⁿbrigen sind die
Vorschriften ⁿber die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die
Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder
Staatsanwaltsrates sinngemΣ▀ anzuwenden. In Betrieben und
Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten
Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau und der Stellvertreter im vereinfachten
Wahlverfahren zu wΣhlen, sofern der Betrieb oder die
Dienststelle nicht aus rΣumlich weit auseinander liegenden
Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle
eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewΣhlt, so kann die fⁿr
den Betrieb oder die Dienststelle zustΣndige
Hauptfⁿrsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten
zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere Vorschriften ⁿber die
Vorbereitung und Durchfⁿhrung der Wahl der
Schwerbehindertenvertretung zu erlassen.
(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung betrΣgt 4
Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren
Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann
oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst-
oder RichterverhΣltnis ausscheidet oder die WΣhlbarkeit
verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau
vorzeitig aus dem Amt aus, rⁿckt der mit der h÷chsten
Stimmenzahl gewΣhlte Stellvertreter fⁿr den Rest der Amtszeit
nach; dies gilt fⁿr Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag
eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der
Widerspruchsausschu▀ bei der Hauptfⁿrsorgestelle (º 41) das
Erl÷schen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer
Vertrauensfrau wegen gr÷blicher Verletzung ihrer Pflichten
beschlie▀en.
(9) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer Frau
wahrgenommen, fⁿhrt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird
die Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen,
fⁿhrt er die Bezeichnung Vertrauensmann.
º 25.
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung
Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu
f÷rdern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb
oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und
helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor allem
1. darⁿber zu wachen, da▀ die zugunsten der Schwerbehinderten
geltenden Gesetze, Verordnungen, TarifvertrΣge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgefⁿhrt,
insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den ºº 5, 6 und 14
obliegenden Verpflichtungen erfⁿllt werden,
2. Ma▀nahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den
zustΣndigen Stellen zu beantragen,
3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung
hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten ⁿber den Stand und
das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens 300
Schwerbehinderten kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers
den mit der h÷chsten Stimmenzahl gewΣhlten Stellvertreter zu
bestimmten Aufgaben heranziehen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in
allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten
oder die Schwerbehinderten als Gruppe berⁿhren, rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu h÷ren;
die getroffene Entscheidung ist ihr unverzⁿglich mitzuteilen.
Die Durchfⁿhrung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemΣ▀
Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die
Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist
endgⁿltig zu entscheiden.
(3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die
ⁿber ihn gefⁿhrte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat ⁿber den
Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie
vom Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden
wird.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen
Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
oder PrΣsidialrates und deren Ausschⁿssen beratend
teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die
einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe
besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nΣchsten Sitzung
zu setzen. Erachtet sie einen Beschlu▀ des Betriebs-, Personal-
, Richter-, Staatsanwalts- oder PrΣsidialrates als eine
erhebliche BeeintrΣchtigung wichtiger Interessen der
Schwerbehinderten oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht
beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschlu▀ auf die
Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlu▀fassung an
auszusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
und des Personalvertretungsrechtes ⁿber die Aussetzung von
Beschlⁿssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine
VerlΣngerung einer Frist zur Folge. In den FΣllen des º 21e
Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, au▀er in EilfΣllen, auf Antrag
eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor dem PrΣsidium
des Gerichtes zu h÷ren.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach º
74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, º 66 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden
Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen
hinzuzuziehen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens
einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten
im Betrieb oder in der Dienststelle durchzufⁿhren. Die fⁿr
Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die
Schwerbehindertenvertretung der Richter als auch die
Schwerbehindertenvertretung der ⁿbrigen Bediensteten beteiligt,
so handeln sie gemeinsam.
º 26.
(1) Die VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen fⁿhren ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie dⁿrfen in der Ausⁿbung ihres Amtes nicht behindert oder
wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begⁿnstigt werden;
dies gilt auch fⁿr ihre berufliche Entwicklung.
(3) Sie besitzen gegenⁿber dem Arbeitgeber die gleiche
pers÷nliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen
Kⁿndigungs-, Versetzungs und Abordnungsschutz wie ein Mitglied
des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.
Stellvertreter besitzen wΣhrend der Dauer der Vertretung und
der Heranziehung nach º 25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche
pers÷nliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau, im ⁿbrigen die gleiche Rechtsstellung wie
Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4) Sie sind von ihrer beruflichen TΣtigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezⁿge zu befreien, wenn und
soweit es zur Durchfⁿhrung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Satz 1 gilt entsprechend fⁿr die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln,
die fⁿr die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
sind. Satz 2 gilt auch fⁿr den mit der h÷chsten Stimmenzahl
gewΣhlten Stellvertreter, wenn wegen seiner stΣndigen
Heranziehung nach º 25 die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) Freigestellte VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen dⁿrfen
von inner- oder au▀erbetrieblichen Ma▀nahmen der
Berufsf÷rderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines
Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen
der M÷glichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene
berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle
nachzuholen. Fⁿr VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen, die 3
volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erh÷ht
sich der genannte Zeitraum auf 2 Jahre.
(6) Zum Ausgleich fⁿr ihre TΣtigkeit, die aus betriebsbedingten
oder dienstlichen Grⁿnden au▀erhalb der Arbeitszeit
durchzufⁿhren ist, haben die VertrauensmΣnner und
Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der
Dienstbezⁿge.
(7) Sie sind verpflichtet,
1. ⁿber ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene pers÷nliche
VerhΣltnisse und Angelegenheiten von BeschΣftigten im Sinne des
º 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedⁿrfen, Stillschweigen zu bewahren
und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom Arbeitgeber
ausdrⁿcklich als geheimhaltungsbedⁿrftig bezeichnete Betriebs-
oder GeschΣftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu
verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Sie gelten nicht gegenⁿber der Bundesanstalt fⁿr Arbeit und den
Hauptfⁿrsorgestellen, soweit deren Aufgaben den
Schwerbehinderten gegenⁿber es erfordern, gegenⁿber den
VertrauensmΣnnern und Vertrauensfrauen in den
Stufenvertretungen (º 27) sowie gegenⁿber den in º 79 Abs. 1
des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden
Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten
Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) Die durch die TΣtigkeit der Schwerbehindertenvertretung
entstehenden Kosten trΣgt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt fⁿr
die durch die Teilnahme des mit der h÷chsten Stimmenzahl
gewΣhlten Stellvertreters an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen gemΣ▀ Absatz 4 Satz 2 entstehenden
Kosten.
(9) Die RΣume und der GeschΣftsbedarf, die der Arbeitgeber dem
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
PrΣsidialrat fⁿr dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende
GeschΣftsfⁿhrung zur Verfⁿgung stellt, stehen fⁿr die gleichen
Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfⁿgung,
soweit ihr hierfⁿr nicht eigene RΣume und sΣchliche Mittel zur
Verfⁿgung gestellt werden.
º 27.
(1) Ist fⁿr mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder fⁿr den GeschΣftsbereich mehrerer
Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wΣhlen die
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder
Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine
Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in
einer der Dienststellen gewΣhlt, nimmt sie die Rechte und
Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2) Fⁿr den GeschΣftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei
denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt
Absatz 1 sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ bei den Mittelbeh÷rden
von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen
eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wΣhlen ist. Bei den
obersten Dienstbeh÷rden ist von deren
Schwerbehindertenvertretung und den
Bezirksschwerbehindertenvertretungen des GeschΣftsbereichs eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wΣhlen; ist die Zahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als 10, sind
auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten
Dienststellen wahlberechtigt.
(3) Fⁿr Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, fⁿr die ein
Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2
entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den
Gerichten der LΣnder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach
º 24 zu wΣhlen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat
gebildet, so ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wΣhlen. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung gegenⁿber dem PrΣsidialrat wahr.
(4) Fⁿr jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau, die nach
den AbsΣtzen 1 bis 3 neu zu wΣhlen sind, wird wenigstens ein
Stellvertreter gewΣhlt.
(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die
Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das
Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des
Arbeitgebers betreffen und von den
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder
Dienststellen nicht geregelt werden k÷nnen, sowie die
Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder
einer Dienststelle tΣtig sind, fⁿr die eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewΣhlt werden kann oder
worden ist. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr die Bezirks- und
Hauptschwerbehindertenvertretung sowie fⁿr die
Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbeh÷rde, wenn
bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht
gewΣhlt werden. Die nach Satz 2 zustΣndige
Schwerbehindertenvertretung ist auch in pers÷nlichen
Angelegenheiten Schwerbehinderter, ⁿber die eine ⁿbergeordnete
Dienststelle entscheidet, zustΣndig; sie hat der
Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den
Schwerbehinderten beschΣftigt, Gelegenheit zur ─u▀erung zu
geben. Satz 3 gilt nicht in den FΣllen, in denen der
Personalrat der BeschΣftigungsbeh÷rde zu beteiligen ist.
(6) º 24 Abs. 3 bis 8, º 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und º 26 mit
Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, º 24 Abs. 5
mit der Ma▀gabe, da▀ die Wahl der Gesamt- und
Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1.
Dezember bis 31. Januar, die der
Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar
bis 31. MΣrz stattfindet.
(7) º 25 Abs. 6 gilt fⁿr die Durchfⁿhrung von Versammlungen der
VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen und der
BezirksvertrauensmΣnner und Bezirksvertrauensfrauen durch die
Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung
entsprechend.
º 27a.
(aufgehoben)
º 28.
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in
Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt; falls
erforderlich, k÷nnen mehrere Beauftragte bestellt werden. Der
Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, da▀ die dem
Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus diesem Gesetz
erfⁿllt werden.
º 29.
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder PrΣsidialrat arbeiten zur Eingliederung
Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle eng
zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die
mit der Durchfⁿhrung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und
die RehabilitationstrΣger unterstⁿtzen sich gegenseitig bei der
Erfⁿllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann oder Vertrauensfrau
und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur
Bundesanstalt fⁿr Arbeit und zur Hauptfⁿrsorgestelle.
Sechster Abschnitt. Durchfⁿhrung des Gesetzes
º 30.
(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht durch
freie Entschlie▀ung der Arbeitgeber erfⁿllt werden, wird dieses
Gesetz von den Hauptfⁿrsorgestellen und der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgefⁿhrt.
(2) Die den TrΣgern der Rehabilitation nach den geltenden
Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberⁿhrt.
º 31.
(1) Der Hauptfⁿrsorgestelle obliegt
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. der Kⁿndigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,
4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes (º
39).
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in
enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt fⁿr Arbeit und den
ⁿbrigen TrΣgern der Rehabilitation durchzufⁿhren. Sie soll
dahin wirken, da▀ die Schwerbehinderten in ihrer sozialen
Stellung nicht absinken, auf ArbeitsplΣtzen beschΣftigt werden,
auf denen sie ihre FΣhigkeiten und Kenntnisse voll verwerten
und weiterentwickeln k÷nnen sowie durch Leistungen der
RehabilitationstrΣger und Ma▀nahmen der Arbeitgeber befΣhigt
werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit
Nichtbehinderten zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits-
und Berufsleben umfa▀t auch die nach den UmstΣnden des
Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung
Schwerbehinderter; die Hauptfⁿrsorgestelle kann bei der
Durchfⁿhrung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier
gemeinnⁿtziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Die
Hauptfⁿrsorgestelle soll au▀erdem darauf Einflu▀ nehmen, da▀
Schwierigkeiten bei der BeschΣftigung verhindert oder beseitigt
werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und Bildungsma▀nahmen
fⁿr VertrauensmΣnner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
PrΣsidalrΣte durchzufⁿhren.
(3) Die Hauptfⁿrsorgestelle kann im Rahmen ihrer ZustΣndigkeit
fⁿr die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den
ihr zur Verfⁿgung stehenden Mitteln auch Geldleistungen
gewΣhren, insbesondere
1. an Schwerbehinderte
a) fⁿr technische Hilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur wirtschaftlichen SelbstΣndigkeit,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung,
die den besonderen Bedⁿrfnissen des Schwerbehinderten
entspricht,
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
f) zur Teilnahme an Ma▀nahmen zur Erhaltung und Erweiterung
beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von ArbeitsplΣtzen fⁿr
Schwerbehinderte und
b) fⁿr au▀ergew÷hnliche Belastungen, die mit der BeschΣftigung
Schwerbehinderter im Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
bis d oder des º 9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne
diese Leistungen das BeschΣftigungsverhΣltnis gefΣhrdet wⁿrde,
3. an freie gemeinnⁿtzige Einrichtungen und Organisationen zu
den Kosten in den FΣllen des Absatzes 2 Satz 3.
Sie kann ferner Leistungen zur Durchfⁿhrung von AufklΣrungs-,
Schulungs- und Bildungsma▀nahmen gewΣhren.
(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht
berⁿhrt. Leistungen der RehabilitationstrΣger dⁿrfen, auch wenn
auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt
werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen
vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der
Hauptfⁿrsorgestelle findet nicht statt.
(5) Ist ungeklΣrt, welcher TrΣger Leistungen zur begleitenden
Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewΣhren hat, oder ist die
unverzⁿgliche Einleitung der erforderlichen Ma▀nahmen aus
anderen Grⁿnden gefΣhrdet, so soll die Hauptfⁿrsorgestelle
vorlΣufig Leistungen gewΣhren. Hat die Hauptfⁿrsorgestelle
Leistungen erbracht, fⁿr die ein anderer TrΣger zustΣndig ist,
so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der
Erstattungsanspruch verjΣhrt in 2 Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem zuletzt vorlΣufig Leistungen erbracht
worden sind.
º 32.
(1) Bei jeder Hauptfⁿrsorgestelle wird ein Beratender Ausschu▀
fⁿr Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten
in das Arbeitsleben zu f÷rdern, die Hauptfⁿrsorgestelle bei der
Durchfⁿhrung dieses Gesetzes zu unterstⁿtzen und bei der
Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit
die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen F÷rderung
verwendet werden, hat der Beratende Ausschu▀ VorschlΣge fⁿr die
Entscheidungen der Hauptfⁿrsorgestelle zu unterbreiten.
(2) Der Ausschu▀ besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der
÷ffentlichen Hand,
- 4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 1 Vertreter des Landes,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.
Fⁿr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der
Hauptfⁿrsorgestelle ihren Wohnsitz haben.
(3) Die Hauptfⁿrsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter
auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes, einen
Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der
ArbeitgeberverbΣnde des jeweiligen Landes, einen Vertreter der
Arbeitgeber der ÷ffentlichen Hand auf Vorschlag der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde, die Vertreter der Organisationen der
Behinderten auf Vorschlag der BehindertenverbΣnde des
jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer
Gesamtheit zu vertreten. Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
beruft den Vertreter des Landes. Der PrΣsident des
Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes.
º 33.
(1) Der Bundesanstalt fⁿr Arbeit obliegen
1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung
Schwerbehinderter,
2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehinderter in
berufliche Ausbildungsstellen,
3. die besondere F÷rderung der Einstellung und BeschΣftigung
Schwerbehinderter auf ArbeitsplΣtzen (º 7 Abs. 1),
4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsma▀nahmen ( ºº 91 bis 99
des Arbeitsf÷rderungsgesetzes) und von Arbeiten zur
Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der
Jugendhilfe (º 242s und º 249h des Arbeitsf÷rderungsgesetzes)
die besondere F÷rderung von ArbeitsplΣtzen fⁿr
Schwerbehinderte,
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rⁿcknahme,
6. die Durchfⁿhrung des Anzeigeverfahrens (º 13 Abs. 2),
7. die ▄berwachung der Erfⁿllung der BeschΣftigungspflicht,
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (º 9
Abs. 2, º 10 Abs. 1 und 2),
9. die Erfassung der WerkstΣtten fⁿr Behinderte, ihre
Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zehnten
Abschnitt.
(2) Die Bundesanstalt fⁿr Arbeit kann im Rahmen ihrer
ZustΣndigkeit zur besonderen F÷rderung nach Absatz 1 Nr. 3
Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen
Mitteln (º 11 Abs. 4) Geldleistungen gewΣhren, wenn diese
insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder ⁿber die
gesetzliche Verpflichtung nach º 5 hinaus
1. in º 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung lΣnger
als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder
3. Schwerbehinderte im Anschlu▀ an eine BeschΣftigung in einer
anerkannten Werkstatt fⁿr Behinderte oder
4. Schwerbehinderte als TeilzeitbeschΣftigte, insbesondere in
den FΣllen des º 9 Abs. 2 Satz 2, oder
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen
Bildung, insbesondere in den FΣllen des º 10 Abs. 2 Satz 2,
einstellen. Die Geldleistungen werden zusΣtzlich, jedoch unter
Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit und der RehabilitationstrΣger im Sinne des º 2 Abs. 2
des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1881),gewΣhrt. Im ▄brigen gilt º 31 Abs. 4
entsprechend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das NΣhere ⁿber Voraussetzungen, Personenkreis, Art, H÷he und
Dauer der Leistungen sowie ⁿber das Verfahren.
(3) Absatz 2 SΣtze 1 bis 3 gelten entsprechend fⁿr die
GewΣhrung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die
der Bundesanstalt fⁿr Arbeit zur Durchfⁿhrung ihr durch
Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land ⁿbertragener
befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur F÷rderung des
Ausbildungsplatzangebots fⁿr Schwerbehinderte von den
Hauptfⁿrsorgestellen zugewiesen werden.
(4) Die Bundesanstalt fⁿr Arbeit richtet zur Durchfⁿhrung der
ihr in diesem Gesetz ⁿbertragenen Aufgaben und zur Arbeits- und
Berufsf÷rderung Behinderter besondere Stellen ein; die Beratung
und Vermittlung k÷nnen auch au▀erhalb dieser Stellen erfolgen,
soweit dies im Interesse der Behinderten liegt.
º 34.
(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt fⁿr Arbeit wird ein
Beratender Ausschu▀ fⁿr Behinderte gebildet, der die
Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch
VorschlΣge zu f÷rdern und die Bundesanstalt fⁿr Arbeit bei der
Durchfⁿhrung dieses Gesetzes und der Arbeits- und
Berufsf÷rderung Behinderter nach dem Arbeitsf÷rderungsgesetz zu
unterstⁿtzen hat.
(2) Der Ausschu▀ besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der
÷ffentlichen Hand,
- 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 1 Vertreter der Hauptfⁿrsorgestellen,
- 1 Vertreter des Bundesministers fⁿr Arbeit und Sozialordnung.
Fⁿr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der PrΣsident der Bundesanstalt fⁿr Arbeit beruft die
Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag
ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf
Vorschlag der BehindertenverbΣnde, die nach der Zusammensetzung
ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer
Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, den Vertreter der
Hauptfⁿrsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Deutschen Hauptfⁿrsorgestellen, den Vertreter des
Bundesministers fⁿr Arbeit und Sozialordnung auf dessen
Vorschlag.
º 35.
(1) Bei dem Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung wird
ein Beirat fⁿr die Rehabilitation der Behinderten gebildet, der
ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsf÷rderung der Behinderten
berΣt, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung nach º 62 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes unterstⁿtzt, insbesondere auch bei
der F÷rderung von Rehabilitationseinrichtungen, und bei der
Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der
Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung trifft
Entscheidungen ⁿber die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
nur auf Grund von VorschlΣgen des Beirates.
(2) Der Beirat besteht aus 38 Mitgliedern, und zwar aus
- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
- 2 Vertretern der Arbeitgeber,
- 6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
- 16 Vertretern der LΣnder,
- 1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungsk÷rperschaften,
- 1 Vertreter der Hauptfⁿrsorgestellen,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt fⁿr Arbeit,
- 3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 1 Vertreter der Sozialhilfe,
- 1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
- 3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation.
Fⁿr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung beruft die
Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer
Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fⁿr
Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf
Vorschlag der BehindertenverbΣnde, die nach der Zusammensetzung
ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer
Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Vertreter der
LΣnder auf deren Vorschlag, den Vertreter der kommunalen
Selbstverwaltungsk÷rperschaften auf Vorschlag der
Bundesvereinigung der kommunalen SpitzenverbΣnde, den Vertreter
der Hauptfⁿrsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft
der Deutschen Hauptfⁿrsorgestellen, den Vertreter der
Bundesanstalt fⁿr Arbeit auf Vorschlag ihres PrΣsidenten, die
Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Vorschlag
des Verbandes Deutscher RentenversicherungstrΣger, den
Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorschlag der
Spitzenvereinigungen der TrΣger der gesetzlichen
Unfallversicherung, den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag
der Bundesarbeitsgemeinschaft der ⁿber÷rtlichen TrΣger der
Sozialhilfe, den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf
Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation auf Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaften der Berufsf÷rderungswerke, der
Berufsbildungswerke und der WerkstΣtten fⁿr Behinderte.
(4) Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung wird
ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung und das
Verfahren des Beirates zu erlassen.
º 36.
(1) Die Beratenden Ausschⁿsse fⁿr Behinderte (ºº 32, 34) und
der Beirat fⁿr die Rehabilitation der Behinderten (º 35) wΣhlen
aus den ihnen angeh÷renden Gruppen der Vertreter der
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten
jeweils fⁿr die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter
dⁿrfen nicht derselben Gruppe angeh÷ren. Die Gruppen stellen in
regelmΣ▀ig jΣhrlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden
und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die
Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen.
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird
der Ausscheidende fⁿr den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl
ersetzt.
(2) Die Beratenden Ausschⁿsse und der Beirat sind
beschlu▀fΣhig, wenn wenigstens die HΣlfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlⁿsse und Entscheidungen werden mit
einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschⁿsse und des Beirates
ⁿben ihre TΣtigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit betrΣgt 4
Jahre.
º 37.
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
die VerlΣngerung der Gⁿltigkeitsdauer der Ausweise nach º 4
Abs. 5, fⁿr die eine Feststellung nach º 4 Abs. 1 nicht zu
treffen ist, auf andere Beh÷rden ⁿbertragen. Im ⁿbrigen kann
sie andere Beh÷rden zur AushΣndigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
Aufgaben und Befugnisse der Hauptfⁿrsorgestelle nach diesem
Gesetz auf ÷rtliche Fⁿrsorgestellen ⁿbertragen oder die
Heranziehung ÷rtlicher Fⁿrsorgestellen zur Durchfⁿhrung der der
Hauptfⁿrsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.
(3) Die Bundesanstalt fⁿr Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem
Gesetz den LandesarbeitsΣmtern obliegen, mit Ausnahme der
Aufgaben nach º 68, ganz oder teilweise den ArbeitsΣmtern
ⁿbertragen.
Siebenter Abschnitt. Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
º 38.
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt mit dem
Wegfall der Voraussetzungen nach º 1; wenn sich der Grad der
Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende
des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
des die Verringerung feststellenden Bescheides.
(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit dem
Widerruf oder der Rⁿcknahme der Gleichstellung. Der Widerruf
der Gleichstellung ist zulΣssig, wenn die Voraussetzungen nach
º 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zum Erl÷schen des gesetzlichen Schutzes werden die
Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtplatzzahl
angerechnet.
º 39.
(1) Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz
ohne berechtigten Grund zurⁿckweist oder aufgibt oder sich ohne
berechtigten Grund weigert, an einer berufsf÷rdernden Ma▀nahme
zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein
Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft
vereitelt, kann die Hauptfⁿrsorgestelle im Benehmen mit dem
Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig
entziehen. Dies gilt auch fⁿr Gleichgestellte.
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 mu▀ der Schwerbehinderte
geh÷rt werden. In der Entscheidung mu▀ die Frist bestimmt
werden, fⁿr die sie gilt. Die Frist lΣuft vom Tage der
Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Die
Entscheidung ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.
Achter Abschnitt. Widerspruchsverfahren
º 40.
(1) Den Widerspruchsbescheid nach º 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung erlΣ▀t bei Verwaltungsakten der
Hauptfⁿrsorgestellen und bei Verwaltungsakten der ÷rtlichen
Fⁿrsorgestellen (º 37 Abs. 2) der Widerspruchsausschu▀ bei der
Hauptfⁿrsorgestelle (º 41). Des Vorverfahrens bedarf es auch,
wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfⁿrsorgestelle erlassen hat,
die bei einer obersten Landesbeh÷rde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach º 85 des
Sozialgerichtsgesetzes erlΣ▀t bei Verwaltungsakten, welche die
ArbeitsΣmter und LandesarbeitsΣmter auf Grund dieses Gesetzes
erlassen, der Widerspruchsausschu▀ beim Landesarbeitsamt.
º 41.
(1) Bei jeder Hauptfⁿrsorgestelle ist ein Widerspruchsausschu▀
zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
- 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
- 2 Arbeitgebern,
- 1 Vertreter der Hauptfⁿrsorgestelle,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
- 1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Fⁿr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Die Hauptfⁿrsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter
und deren Stellvertreter auf Vorschlag der BehindertenverbΣnde
des jeweiligen Landes, die Arbeitgebervertreter und deren
Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils fⁿr das Land
zustΣndigen ArbeitgeberverbΣnde, den Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau und den Stellvertreter. Die zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde beruft den Vertreter der Hauptfⁿrsorgestelle und
dessen Stellvertreter. Der PrΣsident des Landesarbeitsamtes
beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen
Stellvertreter.
(3) In Kⁿndigungsangelegenheiten Schwerbehinderter, die bei
einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschΣftigt sind, der
zum GeschΣftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
geh÷rt, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1
Angeh÷rige des ÷ffentlichen Dienstes. Der Hautpfⁿrsorgestelle
werden ein Angeh÷riger des ÷ffentlichen Dienstes und sein
Stellvertreter von den von der Landesregierung bestimmten
Landesbeh÷rden und ein Angeh÷riger des ÷ffentlichen Dienstes
und sein Stellvertreter von den von der Bundesregierung
bestimmten Bundesbeh÷rden benannt. Ein schwerbehinderter
Arbeitnehmervertreter mu▀ dem ÷ffentlichen Dienst angeh÷ren.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschⁿsse
betrΣgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschⁿsse ⁿben ihre
TΣtigkeit unentgeltlich aus.
º 42.
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchsausschu▀ zu
bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
- 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
- 2 Arbeitgebern,
- 1 Vertreter der Hauptfⁿrsorgestelle,
- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
- 1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Fⁿr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Der PrΣsident des Landesarbeitsamtes beruft die
Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag
der BehindertenverbΣnde des jeweiligen
Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den fⁿr den
Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zustΣndigen Gewerkschaften, die
fⁿr die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche
Bedeutung haben, zu machen ist, die Arbeitgebervertreter und
deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils fⁿr den
Landesarbeitsamtsbezirk zustΣndigen ArbeitgeberverbΣnde, soweit
sie fⁿr die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche
Bedeutung haben, den Vertreter des Landesarbeitsamtes und
dessen Stellvertreter, den Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau und den Stellvertreter. Die zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde beruft den Vertreter der Hauptfⁿrsorgestelle und
dessen Stellvertreter.
(3) º 41 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 43.
(1) Fⁿr den Widerspruchsausschu▀ bei der Hauptfⁿrsorgestelle (º
41) und den Widerspruchsausschu▀ beim Landesarbeitsamt (º 42)
gilt º 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und der
Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu h÷ren.
(3) Die Mitglieder der Ausschⁿsse k÷nnen wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. ▄ber die Ablehnung entscheidet
der Ausschu▀, dem das Mitglied angeh÷rt.
Neunter Abschnitt. Sonstige Vorschriften
º 44.
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und BeschΣftigung
bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den
Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur BeschΣftigung
Schwerbehinderter nach diesem Gesetz.
º 45.
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezⁿge
aus einem bestehenden BeschΣftigungsverhΣltnis dⁿrfen Renten
und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen
werden, nicht berⁿcksichtigt werden. Vor allem ist es
unzulΣssig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder
die Dienstbezⁿge anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr ZeitrΣume, in denen die
BeschΣftigung tatsΣchlich nicht ausgeⁿbt wird und die
Vorschriften ⁿber die GewΣhrung der Rente oder der
vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen
vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezⁿge gezahlt werden.
º 46.
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit
freizustellen.
º 47.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten
zusΣtzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt
sich die regelmΣ▀ige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr
oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erh÷ht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit
tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen fⁿr
Schwerbehinderte einen lΣngeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben
sie unberⁿhrt.
º 48.
(1) Die Vorschriften ⁿber Hilfen fⁿr Behinderte zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen
(Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, da▀ sie der Art oder
Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhΣngig
von der Ursache der Behinderung.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender
Rechtsvorschriften gewΣhrt werden, bleiben unberⁿhrt.
º 49.
(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschΣftigt oder diesen
gleichgestellt sind (º 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)
und in der Hauptsache fⁿr den gleichen Auftraggeber arbeiten,
werden auf die PflichtplΣtze dieses Auftraggebers angerechnet.
(2) Fⁿr in Heimarbeit beschΣftigte und diesen gleichgestellte
Schwerbehinderte wird die in º 29 Abs. 2 des
Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kⁿndigungsfrist von 2 Wochen
auf 4 Wochen erh÷ht; die Vorschrift des º 29 Abs. 7 des
Heimarbeitsgesetzes ist sinngemΣ▀ anzuwenden. Der besondere
Kⁿndigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne des Vierten
Abschnitts gilt auch fⁿr die in Satz 1 genannten Personen.
(3) Die Bezahlung des zusΣtzlichen Urlaubs der in Heimarbeit
beschΣftigten oder diesen gleichgestellten Schwerbehinderten
erfolgt nach den fⁿr die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs
geltenden BerechnungsgrundsΣtzen. Sofern eine besondere
Regelung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten als
zusΣtzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1.
Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres
verdienten Arbeitsentgelts ausschlie▀lich der
UnkostenzuschlΣge.
(4) Schwerbehinderte, die als fremde HilfskrΣfte eines
Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschΣftigt
werden (º 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) k÷nnen auf Antrag
eines Auftraggebers auch auf dessen PflichtplΣtze angerechnet
werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache fⁿr diesen
Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinderten im Sinne
des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat,
durch seinen Arbeitgeber gekⁿndigt, weil der Auftraggeber die
Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmΣ▀ige
Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen fⁿr
die Zahlung des regelmΣ▀igen Arbeitsverdienstes an den
Schwerbehinderten bis zur rechtmΣ▀igen L÷sung seines
ArbeitsverhΣltnisses zu erstatten.
(5) Werden fremde HilfskrΣfte eines Hausgewerbetreibenden oder
eines Gleichgestellten (º 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
einem Auftraggeber gemΣ▀ Absatz 4 auf seine PflichtplΣtze
angerechnet, so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach
Absatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
(6) Die den Arbeitgeber nach º 13 Abs. 1 und 3 treffenden
Verpflichtungen gelten auch fⁿr Personen, die Heimarbeit
ausgeben.
º 50.
(1) Die besonderen Vorschriften und GrundsΣtze fⁿr die
Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung
dieses Gesetzes auch fⁿr schwerbehinderte Beamte so zu
gestalten, da▀ die Einstellung und BeschΣftigung
Schwerbehinderter gef÷rdert und ein angemessener Anteil
Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.
(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand
versetzt oder entlassen werden, so ist vorher die
Hauptfⁿrsorgestelle zu h÷ren, die fⁿr die Dienststelle
zustΣndig ist, die den Beamten beschΣftigt, es sei denn, der
schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung gemΣ▀ º 25 Abs. 2 bleibt
unberⁿhrt.
(3) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 finden auf Richter
entsprechende Anwendung.
(4) Fⁿr die pers÷nliche Rechtsstellung schwerbehinderter
Soldaten gelten die ºº 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1 sowie
die ºº 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im ⁿbrigen gelten fⁿr Soldaten
die Vorschriften ⁿber die pers÷nliche Rechtsstellung der
Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des
DienstverhΣltnisses vereinbar sind.
º 51.
Soweit zur Ausⁿbung einer unabhΣngigen TΣtigkeit eine Zulassung
erforderlich ist, soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung
beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfⁿllung der sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt
werden.
º 52.
Die Vertreter der Hauptfⁿrsorgestellen und der Bundesanstalt
fⁿr Arbeit, die Mitglieder der Ausschⁿsse (ºº 32, 34, 41 und
42) und des Beirates fⁿr die Rehabilitation der Behinderten (º
35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchfⁿhrung ihrer
Aufgaben hinzugezogene SachverstΣndige sind verpflichtet,
1. ⁿber ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene
pers÷nliche VerhΣltnisse und Angelegenheiten von BeschΣftigten
im Sinne des º 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach
einer vertraulichen Behandlung bedⁿrfen, Stillschweigen zu
bewahren, und
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und
vom Arbeitgeber ausdrⁿcklich als geheimhaltungsbedⁿrftig
bezeichnete Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnisse nicht zu
offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt
oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenⁿber
der Bundesanstalt fⁿr Arbeit und den Hauptfⁿrsorgestellen,
soweit deren Aufgaben gegenⁿber den Schwerbehinderten es
erfordern, gegenⁿber der Schwerbehindertenvertretung sowie
gegenⁿber den in º 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
und den in den entsprechenden Vorschriften des
Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und
Stellen.
º 53.
(1) ▄ber die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erstmals zum
31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durchgefⁿhrt. Sie
umfa▀t folgende TatbestΣnde:
1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gⁿltigem Ausweis,
2. pers÷nliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie Alter,
Geschlecht, Staatsangeh÷rigkeit, Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) ▄ber die Durchfⁿhrung von Ma▀nahmen zur Rehabilitation wird
jΣhrlich, erstmals fⁿr 1981, eine Bundesstatistik durchgefⁿhrt.
Sie umfa▀t folgende TatbestΣnde:
1. die Zahl der Behinderten,
2. pers÷nliche Merkmale der Behinderten, wie Alter, Geschlecht,
Staatsangeh÷rigkeit, Wohnort,
3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,
4. Art und Ursache der Behinderung,
5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchgefⁿhrten
Ma▀nahmen zur Rehabilitation.
(3) Auskunftspflichtig sind
1. fⁿr die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach º 4 Abs.
1 und 5 zustΣndigen Beh÷rden,
2. fⁿr die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die TrΣger
der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, der
Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfⁿrsorge, der
Arbeitsf÷rderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits- und
Berufsleben sowie der Sozialhilfe.
Zehnter Abschnitt. F÷rderung von WerkstΣtten fⁿr Behinderte
º 54.
(1) Die Werkstatt fⁿr Behinderte ist eine Einrichtung zur
Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie bietet
denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tΣtig sein k÷nnen, einen Arbeitsplatz
oder Gelegenheit zur Ausⁿbung einer geeigneten TΣtigkeit.
(2) Die Werkstatt mu▀ es den Behinderten erm÷glichen, ihre
LeistungsfΣhigkeit zu entwickeln, zu erh÷hen oder
wiederzugewinnen und ein dem Leistungsverm÷gen angemessenes
Arbeitsentgelt zu erreichen. Sie soll ⁿber ein m÷glichst
breites Angebot an ArbeitsplΣtzen und PlΣtzen fⁿr
Arbeitstraining sowie ⁿber eine Ausstattung mit begleitenden
Diensten verfⁿgen.
(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhΣngig von Art
oder Schwere der Behinderung offenstehen, sofern sie in der
Lage sind, ein Mindestma▀ wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung zu erbringen.
(4) Die Betreuung und F÷rderung nichtwerkstattfΣhiger
Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durchgefⁿhrt
werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
º 55.
(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von AuftrΣgen an
WerkstΣtten fⁿr Behinderte zur BeschΣftigung Behinderter
beitragen, k÷nnen 30 vom Hundert des Rechnungsbetrages solcher
AuftrΣge auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
(2) Voraussetzung fⁿr die Anrechenbarkeit ist, da▀
1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung
zur BeschΣftigung Schwerbehinderter und zur Zahlung von
Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt fⁿr Behinderte
ausgefⁿhrt und vom Auftraggeber bis spΣtestens 31. MΣrz des
Folgejahres vergⁿtet worden ist und
2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom Hundert
durch die von der Werkstatt fⁿr Behinderte erbrachte
Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle der WeiterverΣu▀erung
von Erzeugnissen, die von einer anderen anerkannten Werkstatt
fⁿr Behinderte hergestellt worden sind, ist die von dieser
erbrachte Arbeitsleistung zu berⁿcksichtigen.
(3) Bei der Vergabe von AuftrΣgen an Zusammenschlⁿsse
anerkannter WerkstΣtten fⁿr Behinderte gelten AbsΣtze 2 und 4
entsprechend.
(4) Die Anrechnung von AuftrΣgen, die der TrΣger einer
Gesamteinrichtung an eine Werkstatt fⁿr Behinderte vergibt, die
ein rechtlich unselbstΣndiger Teil dieser Einrichtung ist, ist
ausgeschlossen.
º 56.
(1) AuftrΣge der ÷ffentlichen Hand, die von den WerkstΣtten fⁿr
Behinderte ausgefⁿhrt werden k÷nnen, sind bevorzugt diesen
WerkstΣtten anzubieten.
(2) Der Bundesminister fⁿr Wirtschaft erlΣ▀t hierzu im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fⁿr Arbeit und
Sozialordnung allgemeine Richtlinien.
º 57.
(1) WerkstΣtten fⁿr Behinderte, die eine Vergⁿnstigung im Sinne
dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, bedⁿrfen der
Anerkennung. Die Entscheidung ⁿber die Anerkennung trifft auf
Antrag die Bundesanstalt fⁿr Arbeit im Einvernehmen mit dem
ⁿber÷rtlichen TrΣger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt fⁿr
Arbeit fⁿhrt ein Verzeichnis der anerkannten WerkstΣtten fⁿr
Behinderte. In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlⁿsse
anerkannter WerkstΣtten fⁿr Behinderte aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung ist zurⁿckzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die Voraussetzungen nach º 54 nicht gegeben waren.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach º 54 nicht
mehr gegeben sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der
Bundesanstalt fⁿr Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Werkstatt fⁿr Behinderte die
Anerkennung mi▀braucht.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates NΣheres ⁿber die fachlichen
Anforderungen der Werkstatt fⁿr Behinderte und ⁿber das
Verfahren zur Anerkennung.
º 58.
Die ºº 55 und 56 sind auch zugunsten von BlindenwerkstΣtten im
Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965
(BGBl. I S. 311), zuletzt geΣndert durch Gesetz vom 25. Juli
1984 (BGBl. I S. 1008), anzuwenden.
Elfter Abschnitt. Unentgeltliche Bef÷rderung Schwerbehinderter
im ÷ffentlichen Personenverkehr
º 59.
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
BewegungsfΣhigkeit im Stra▀enverkehr erheblich beeintrΣchtigt
oder hilflos oder geh÷rlos sind, sind von Unternehmern, die
÷ffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach º 4 Abs. 5 im
Nahverkehr im Sinne des º 61 Abs. 1 unentgeltlich zu bef÷rdern;
das Recht zur unentgeltlichen Bef÷rderung entbindet nicht von
der Zahlung eines tarifmΣ▀igen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger Zⁿge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist,
da▀ der Ausweis mit einer gⁿltigen Wertmarke versehen ist. Sie
wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark fⁿr
ein Jahr oder 60 Deutsche Mark fⁿr ein halbes Jahr ausgegeben.
Wird sie vor Ablauf der Gⁿltigkeitsdauer zurⁿckgegeben, ist auf
Antrag fⁿr jeden vollen Kalendermonat ihrer Gⁿltigkeit nach
Rⁿckgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern
der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht
unterschreitet. Auf Antrag wird eine fⁿr ein Jahr gⁿltige
Wertmarke, ohne da▀ der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist,
an Schwerbehinderte ausgegeben,
1. die blind im Sinne des º 24 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder
hilflos im Sinne des º 33b des Einkommensteuergesetzes oder
entsprechender Vorschriften sind oder
2. die Arbeitslosenhilfe oder fⁿr den Lebensunterhalt laufende
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch oder den ºº 27a und 27d des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach º 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes ⁿber die unentgeltliche
Bef÷rderung von Kriegs- und WehrdienstbeschΣdigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I
S. 978), zuletzt geΣndert durch Artikel 41 des
ZustΣndigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. MΣrz 1975 (BGBl. I S.
705), erfⁿllten, solange der Grad der Minderung der
ErwerbsfΣhigkeit infolge der anerkannten SchΣdigung auf
wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens
50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der SchΣdigung
erheblich gehbehindert sind; das gleiche gilt fⁿr
Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979
nur deshalb nicht erfⁿllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder
ihren gew÷hnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gⁿltigen
Vermerk ⁿber die Inanspruchnahme von
KraftfahrzeugsteuerermΣ▀igung trΣgt. Die Ausgabe der Wertmarken
erfolgt auf Antrag durch die nach º 4 Abs. 5 zustΣndigen
Beh÷rden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
kann die Aufgaben nach den SΣtzen 3 bis 5 ganz oder teilweise
auf andere Beh÷rden ⁿbertragen. Die Bundesregierung wird
ermΣchtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des º 4 Abs. 5
Satz 5 nΣhere Vorschriften ⁿber die Gestaltung der Wertmarken,
ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke ⁿber ihre
Gⁿltigkeitsdauer zu erlassen. Fⁿr Streitigkeiten in
Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt º 4 Abs. 6
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des º 61,
ohne da▀ die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfⁿllt sein
mu▀, fⁿr die Bef÷rderung
1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des
Absatzes 1, sofern eine stΣndige Begleitung notwendig und dies
im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, und
2. des HandgepΣcks, eines mitgefⁿhrten Krankenfahrstuhles,
soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulΣ▀t,
sonstiger orthopΣdischer Hilfsmittel und eines Fⁿhrhundes.
(3) Die durch die unentgeltliche Bef÷rderung nach den AbsΣtzen
1 und 2 entstehenden FahrgeldausfΣlle werden nach Ma▀gabe der
ºº 62 bis 64 erstattet.
º 60.
(1) In seiner BewegungsfΣhigkeit im Stra▀enverkehr erheblich
beeintrΣchtigt ist, wer infolge einer EinschrΣnkung des
Gehverm÷gens, auch durch innere Leiden, oder infolge von
AnfΣllen oder von St÷rungen der OrientierungsfΣhigkeit nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren fⁿr
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurⁿckzulegen
vermag, die ⁿblicherweise noch zu Fu▀ zurⁿckgelegt werden. Der
Nachweis der erheblichen BeeintrΣchtigung in der
BewegungsfΣhigkeit im Stra▀enverkehr kann bei Schwerbehinderten
mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem
Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen FlΣchenaufdruck und
eingetragenem Merkzeichen G gefⁿhrt werden, dessen Gⁿltigkeit
frⁿhestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein
entsprechender ─nderungsvermerk eingetragen ist.
(2) StΣndige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig,
die bei Benutzung von ÷ffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren fⁿr sich oder
andere regelmΣ▀ig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
º 61.
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der ÷ffentliche
Personenverkehr mit
1. Stra▀enbahnen und Obussen im Sinne des
Personenbef÷rderungsgesetzes,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den ºº 42 und 43 des
Personenbef÷rderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl
der Bef÷rderungen eine Strecke von 50 km nicht ⁿbersteigt, es
sei denn, da▀ bei den Verkehrsformen nach º 43 des
Personenbef÷rderungsgesetzes die Genehmigungsbeh÷rde auf die
Einhaltung der Vorschriften ⁿber die Bef÷rderungsentgelte gemΣ▀
º 45 Abs. 4 des Personenbef÷rderungsgesetzes ganz oder
teilweise verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zⁿgen und auf Strecken
und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern
gebildetes, mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten
Verkehrsmitteln zusammenhΣngendes Liniennetz mit einheitlichen
oder verbundenen Bef÷rderungsentgelten einbezogen sind,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zⁿgen, die
ⁿberwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im
Nahverkehr zu befriedigen (Zⁿge des Nahverkehrs), im Umkreis
von 50 km um den Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt des
Schwerbehinderten,
6. sonstigen Eisenbahnen des ÷ffentlichen Verkehrs im Sinne der
º 2 Abs. 1 und º 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in
der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der
Bef÷rderungen eine Strecke von 50 km nicht ⁿberschreiten,
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, FΣhr- und ▄bersetzverkehr, wenn
dieser der Bef÷rderung von Personen im Orts- und
Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt
innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist
der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar
aneinandergrenzen zu mⁿssen, durch einen stetigen, mehr als
einmal am Tag durchgefⁿhrten Verkehr wirtschaftlich und
verkehrsmΣ▀ig verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der ÷ffentliche
Personenverkehr mit
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach º 42 des
Personenbef÷rderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im FΣhr- und ▄bersetzverkehr, sofern keine
HΣfen au▀erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
angelaufen werden,
soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1
ist.
(3) Die Unternehmer, die ÷ffentlichen Personenverkehr
betreiben, haben im ÷ffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1
Nr. 2,5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen,
inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Bef÷rderung nach º
59 Abs. 1 nicht besteht.
(4) Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung und der
Bundesminister fⁿr Verkehr werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von
Eisenbahnen des Bundes zu den Zⁿgen des Nahverkehrs im Sinne
des º 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zⁿgen des
Nahverkehrs im Sinne des º 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
zΣhlen.
º 62.
(1) Die FahrgeldausfΣlle im Nahverkehr werden nach einem
Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle
ErtrΣge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Bef÷rderungsentgelt; sie umfassen auch ErtrΣge aus der
Bef÷rderung von HandgepΣck, Krankenfahrstⁿhlen, sonstigen
orthopΣdischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erh÷hten
Bef÷rderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten
zusammenhΣngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Bef÷rderungsentgelten die ErtrΣge aus dem Fahrkartenverkauf
zusammengefa▀t und dem einzelnen Unternehmer anteilmΣ▀ig nach
einem vereinbarten Verteilungsschlⁿssel zugewiesen, so ist der
zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird fⁿr jedes
Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
obersten Landesbeh÷rde fⁿr jeweils ein Jahr bekanntgemacht. Bei
der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden Zahlen
auszugehen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgegebenen Wertmarken zuzⁿglich 20 vom Hundert und der Zahl
der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gⁿltigen
Ausweise im Sinne des º 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten,
die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die
Notwendigkeit einer stΣndigen Begleitung im Ausweis eingetragen
ist; Wertmarken mit einer Gⁿltigkeitsdauer von einem halben
Jahr werden zur HΣlfte, zurⁿckgegebene Wertmarken fⁿr jeden
vollen Kalendermonat vor Rⁿckgabe zu einem Zw÷lftel gezΣhlt,
2. der in den jΣhrlichen Ver÷ffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der
Wohnbev÷lkerung in dem Land abzⁿglich der Zahl der Kinder, die
das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen
nach Nummer 1.
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl
------------------------------ x 100.
Nach Nummer 2 errechnete Zahl
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich ergebende
Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel
aufgerundet, im ⁿbrigen abgerundet.
(5) Weist ein Unternehmer durch VerkehrszΣhlung nach, da▀ das
VerhΣltnis zwischen den nach diesem Gesetz unentgeltlich
bef÷rderten FahrgΣsten und den sonstigen FahrgΣsten den nach
Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 33 1/3 vom
Hundert ⁿbersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages
auf Antrag der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen.
º 63.
(1) Die FahrgeldausfΣlle im Fernverkehr werden nach einem
Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der ma▀gebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister fⁿr
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und dem Bundesminister fⁿr Verkehr fⁿr jeweils 2
Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes
ist von folgenden, fⁿr das letzte Jahr vor Beginn des
Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am
Jahresende in Umlauf befindlichen gⁿltigen Ausweise nach º 59
Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit stΣndiger Begleitung
eingetragen ist, abzⁿglich 25 vom Hundert,
2. der in den jΣhrlichen Ver÷ffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der
Wohnbev÷lkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzⁿglich
der Zahl der Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
----------------------------- x 100.
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl
º 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
º 64.
(1) Die FahrgeldausfΣlle werden auf Antrag des Unternehmers
erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten
zusammenhΣngenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Bef÷rderungsentgelten k÷nnen die AntrΣge auch von einer
Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer fⁿr ihre Mitglieder
gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember fⁿr das
vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar fⁿr den
Nahverkehr nach º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und fⁿr den
Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, fⁿr den ⁿbrigen
Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Beh÷rden.
(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen fⁿr das
laufende Kalenderjahr in H÷he von insgesamt 80 vom Hundert des
zuletzt fⁿr ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die
Vorauszahlungen werden je zur HΣlfte am 15. Juli und am 15.
November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich
als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind
zurⁿckzuzahlen, wenn Unterlagen, die fⁿr die Berechnung der
Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des
auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
(3) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des º 61 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf Antrag im
Kalenderjahr 1986 am 15. Februar, 15. Juli und 15. November
Vorauszahlungen in H÷he von je 20 vom Hundert des zuletzt fⁿr
ein Jahr nach dem bis zum 31. MΣrz 1984 geltenden Recht fⁿr die
unentgeltliche Bef÷rderung im Nahverkehr festgesetzten
Erstattungsbetrages.
(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt
die Beh÷rden fest, die ⁿber die AntrΣge auf Erstattung und
Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land
entfallenden BetrΣge auszahlen. º 11 Abs. 2 bis 4 des
Personenbef÷rderungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer
LΣnder, entscheiden die nach Landesrecht zustΣndigen
Landesbeh÷rden dieser LΣnder darⁿber, welcher Teil der
Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes
entfΣllt.
(6) Die Unternehmen im Sinne des º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben
ihren AntrΣgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der
nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu
legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfΣllt; fⁿr
den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn im Sinne des º 61 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der
Zugkilometer, fⁿr den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im
Sinne des º 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil
nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des
Bundes mit Zⁿgen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht
werden.
(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemΣ▀ º 62 fⁿr den Nahverkehr
nach º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemΣ▀ º 63 sowie der
entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Gesetz
in bundeseigener Verwaltung ausgefⁿhrt. Die Verwaltungsaufgaben
des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen
Weisungen des Bundesministers fⁿr Arbeit und Sozialordnung in
eigener ZustΣndigkeit.
(8) In Streitigkeiten ⁿber die Erstattungen und die
Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die
Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts. Fⁿr die Zulassung und die Beschwerde gilt
º 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.
º 65.
(1) Der Bund trΣgt die Aufwendungen fⁿr die unentgeltliche
Bef÷rderung
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich ⁿberwiegend in
der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund geh÷renden
Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbⁿnden),
erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
2. im ⁿbrigen Nahverkehr fⁿr
a) Schwerbehinderte im Sinne des º 59 Abs. 1, die wegen einer
Minderung der ErwerbsfΣhigkeit um wenigstens 50 vom Hundert
Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder
EntschΣdigung nach º 28 des BundesentschΣdigungsgesetzes
erhalten und
b) ihre Begleitperson im Sinne des º 59 Abs. 2 Nr. 1,
c) die mitgefⁿhrten GegenstΣnde im Sinne des º 59 Abs. 2 Nr. 2
sowie
3. im Fernverkehr fⁿr die Begleitperson und die mitgefⁿhrten
GegenstΣnde im Sinne des º 59 Abs. 2.
Die LΣnder tragen die Aufwendungen fⁿr die unentgeltliche
Bef÷rderung der ⁿbrigen Personengruppen und der mitgefⁿhrten
GegenstΣnde im Nahverkehr.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz
1 Satz 2 auf die einzelnen LΣnder entfallenden Aufwendungen fⁿr
die unentgeltliche Bef÷rderung im Nahverkehr errechnen sich aus
dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen
Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichen
gⁿltigen Ausweise im Sinne des º 59 Abs. 1 Satz 1 von
Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und
bei denen die Notwendigkeit einer stΣndigen Begleitung im
Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1
genannten Personengruppen entfΣllt. Wertmarken mit einer
Gⁿltigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur HΣlfte,
zurⁿckgegebene Wertmarken fⁿr jeden vollen Kalendermonat vor
Rⁿckgabe zu einem Zw÷lftel gezΣhlt.
(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben fⁿr die
unentgeltliche Bef÷rderung im Nahverkehr sind fⁿr Rechnung des
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhΣngenden Einnahmen sind
an den Bund abzufⁿhren. pers÷nliche und sΣchliche
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4) Auf die fⁿr Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und
die mit ihnen zusammenhΣngenden Einnahmen ist º 4 Abs. 2 des
Ersten ▄berleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 603-3, ver÷ffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geΣndert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl.
I S. 801) nicht anzuwenden.
º 66.
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jΣhrlichen
Einnahmen sind an den Bund abzufⁿhren:
1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an
Schwerbehinderte im Sinne des º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
2. ein bundeseinheitlicher Anteil der ⁿbrigen Einnahmen, der
vom Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fⁿr
Verkehr fⁿr jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet
sich aus dem Anteil der nach º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund
zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund
und LΣndern fⁿr die unentgeltliche Bef÷rderung im Nahverkehr,
abzⁿglich der Aufwendungen fⁿr die unentgeltliche Bef÷rderung
der in º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.
Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne
des º 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15.
Juli und zum 15. November an den Bund abzufⁿhren. Von den
eingegangenen ⁿbrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15.
November Abschlagszahlungen in H÷he des Vomhundertsatzes, der
fⁿr das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht
wird, an den Bund abzufⁿhren. Die auf den Bund entfallenden
Einnahmen sind fⁿr jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
º 67.
Die fⁿr die Ausstellung der Ausweise nach º 4 Abs. 5
zustΣndigen Beh÷rden erfassen
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gⁿltigen Ausweise,
getrennt nach
a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
c) Zugeh÷rigkeit zu einer der in º 65 Abs. 1 Satz 1 genannten
Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach
der jeweiligen Gⁿltigkeitsdauer, und die daraus erzielten
Einnahmen, getrennt nach Zugeh÷rigkeit zu einer der in º 65
Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
als Grundlage fⁿr die nach º 62 Abs. 4 Nr. 1 und º 63 Abs. 2
Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, fⁿr die
nach º 65 Abs. 2 zu ermittelnde H÷he der Aufwendungen sowie fⁿr
die nach º 66 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der
Ausgabe von Wertmarken. Die zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden
teilen dem Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung das
Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spΣtestens bis zum 31. MΣrz
des Jahres mit, in dem die VomhundertsΣtze festzusetzen sind.
Zw÷lfter Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Straf- und
Schlu▀vorschriften
º 68.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
1. entgegen º 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach º 5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach
dem festgesetzten Pflichtsatz beschΣftigt,
2. entgegen º 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig,
nicht vollstΣndig oder nicht in der vorgeschriebenen Form fⁿhrt
oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt,
3. entgegen º 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollstΣndig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form erstattet,
4. entgegen º 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig
erteilt oder entgegen º 13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb
nicht gewΣhrt,
5. entgegen º 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der
zustΣndigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
6. entgegen º 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines
Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehindertenvertretung
er÷rtert oder den in º 23 genannten Vertretungen ohne die
Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilt,
7. entgegen º 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei
innerbetrieblichen Ma▀nahmen der beruflichen Bildung nicht
bevorzugt berⁿcksichtigt oder
8. entgegen º 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in
einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig,
nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor
einer Entscheidung nicht h÷rt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.
(4) º 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbu▀e ist an die Hauptfⁿrsorgestelle abzufⁿhren. Fⁿr
ihre Verwendung gilt º 11 Abs. 3.
º 69.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
pers÷nlichen Lebensbereich geh÷rendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis offenbart, das ihm als
Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder GeschΣftsgeheimnis, zu
dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist,
verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
º 70.
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird
ermΣchtigt, die Schwerbehindertenvertretung fⁿr
Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen,
in der Weise zu regeln, da▀ die Schwerbehindertenvertretungen
aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
wΣhlen. Fⁿr die Wahl gilt º 24 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) º 27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
º 71.
Fⁿr den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3
als einheitliche Dienststelle.
2. Fⁿr den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur
Vorlage des nach º 13 Abs. 1 zu fⁿhrenden Verzeichnisses, zur
Anzeige nach º 13 Abs. 2 und zur GewΣhrung von Einblick nach º
13 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach º 20 Abs. 3 gilt nur
fⁿr die Beendigung von ProbearbeitsverhΣltnissen.
3. Als Dienststelle im Sinne des Fⁿnften Abschnitts gelten auch
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu
seiner Zentrale geh÷ren. º 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie º 27
sind nicht anzuwenden. In den FΣllen des º 27 Abs. 5 ist die
Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes zustΣndig. Im Falle des º 24 Abs. 6
Satz 4 lΣdt der Leiter der Dienststelle ein. Die
Schwerbehindertenvertretung ist in den FΣllen nicht zu
beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist.
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, da▀ die
Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen
nicht vorgelegt oder Auskⁿnfte nicht erteilt werden dⁿrfen,
wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen
Grⁿnden geboten ist. Die Rechte und Pflichten der
Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und
Pflichten der Personalvertretung ruhen. º 26 Abs. 7 Satz 3 ist
nach Ma▀gabe der Sicherheitsbestimmungen des
Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. º 29 Abs. 2 gilt nur fⁿr
die in º 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.
4. Im Widerspruchsausschu▀ bei der Hauptfⁿrsorgestelle (º 41)
und im Widerspruchsausschu▀ beim Landesarbeitsamt (º 42) treten
in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem
Bundesnachrichtendienst beschΣftigt sind, an die Stelle der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach º 41 Abs. 1 und º 42 Abs. 1
Angeh÷rige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der
Hauptfⁿrsorgestelle und dem PrΣsidenten des Landesarbeitsamtes
vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt. Die
Mitglieder der Ausschⁿsse mⁿssen nach den dafⁿr geltenden
Bestimmungen ermΣchtigt sein, Kenntnis von Verschlu▀sachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
5. ▄ber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im
GeschΣftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen,
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste
Gerichtshof des zustΣndigen Gerichtszweiges.
º 72.
º 7 Abs. 2 Nr. 4 und º 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am 1.
Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Dezember 1993 anzuwenden.