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1996-02-14
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2,435 lines
Gesetz ⁿber Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Geltungsbereich
º 1.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare
Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das
die Ahndung mit einer Geldbu▀e zulΣ▀t.
(2) Eine mit Geldbu▀e bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige
Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des
Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar
begangen ist.
º 2.
Dieses Gesetz gilt fⁿr Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht
und nach Landesrecht.
º 3.
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden,
wenn die M÷glichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor
die Handlung begangen wurde.
º 4.
(1) Die Geldbu▀e bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit
der Handlung gilt.
(2) Wird die Bu▀gelddrohung wΣhrend der Begehung der Handlung
geΣndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor
der Entscheidung geΣndert, so ist das mildeste Gesetz
anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur fⁿr eine bestimmte Zeit gelten soll,
ist auf Handlungen, die wΣhrend seiner Geltung begangen sind,
auch dann anzuwenden, wenn es au▀er Kraft getreten ist. Dies
gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Fⁿr Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die AbsΣtze
1 bis 4 entsprechend.
º 5.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, k÷nnen nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im rΣumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder au▀erhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugeh÷rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
fⁿhren.
º 6.
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der TΣter
tΣtig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hΣtte tΣtig
werden mⁿssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht ma▀gebend.
º 7.
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der TΣter
tΣtig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hΣtte tΣtig
werden mⁿssen oder an dem der zum Tatbestand geh÷rende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des TΣters eintreten
sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort
begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung
mit einer Geldbu▀e zulΣ▀t, verwirklicht worden ist oder nach
der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Zweiter Abschnitt. Grundlagen der Ahndung
º 8.
Wer es unterlΣ▀t, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
einer Bu▀geldvorschrift geh÷rt, handelt nach dieser Vorschrift
nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafⁿr einzustehen
hat, da▀ der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen
der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
º 9.
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers÷nliche
Eigenschaften, VerhΣltnisse oder UmstΣnde (besondere
pers÷nliche Merkmale) die M÷glichkeit der Ahndung begrⁿnden,
auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar
nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst
dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrⁿcklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und
handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach
dem besondere pers÷nliche Merkmale die M÷glichkeit der Ahndung
begrⁿnden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrages fⁿr eine Stelle, die Aufgaben der
÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemΣ▀
anzuwenden.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
AuftragsverhΣltnis begrⁿnden sollte, unwirksam ist.
º 10.
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsΣtzliches Handeln geahndet
werden, au▀er wenn das Gesetz fahrlΣssiges Handeln ausdrⁿcklich
mit Geldbu▀e bedroht.
º 11.
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt,
der zum gesetzlichen Tatbestand geh÷rt, handelt nicht
vorsΣtzlich. Die M÷glichkeit der Ahndung wegen fahrlΣssigen
Handelns bleibt unberⁿhrt.
(2) Fehlt dem TΣter bei Begehung der Handlung die Einsicht,
etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder
die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so
handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte.
º 12.
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung
noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur
unter den Voraussetzungen des º 3 Satz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung
wegen einer krankhaften seelischen St÷rung, wegen einer
tiefgreifenden Bewu▀tseinsst÷rung oder wegen Schwachsinns oder
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfΣhig ist, das
Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
º 13.
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner
Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es
ausdrⁿcklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der TΣter freiwillig
die weitere Ausfⁿhrung der Handlung aufgibt oder deren
Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des
Zurⁿcktretenden nicht vollendet, so genⁿgt sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemⁿhen, die Vollendung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch
desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung
verhindert. Jedoch genⁿgt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemⁿhen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie
ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhΣngig von seiner
frⁿheren Beteiligung begangen wird.
º 14.
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so
handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann,
wenn besondere pers÷nliche Merkmale (º 9 Abs. 1), welche die
M÷glichkeit der Ahndung begrⁿnden, nur bei einem Beteiligten
vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der
Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbu▀e
zulΣ▀t, rechtswidrig verwirklicht wird oder in FΣllen, in denen
auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht
wird.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird
dadurch die M÷glichkeit der Ahndung bei den anderen nicht
ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, da▀ besondere pers÷nliche
Merkmale die M÷glichkeit der Ahndung ausschlie▀en, so gilt dies
nur fⁿr den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, da▀ eine Handlung, die sonst eine
Ordnungswidrigkeit wΣre, bei besonderen pers÷nlichen Merkmalen
des TΣters eine Straftat ist, so gilt dies nur fⁿr den
Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
º 15.
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwΣrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
(3) ▄berschreitet der TΣter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht
geahndet.
º 16.
Wer in einer gegenwΣrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fⁿr
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
AbwΣgung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgⁿter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschⁿtzte Interesse das beeintrΣchtigte
wesentlich ⁿberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Dritter Abschnitt. Geldbu▀e.
º 17.
(1) Die Geldbu▀e betrΣgt mindestens fⁿnf Deutsche Mark und,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, h÷chstens tausend
Deutsche Mark.
(2) Droht das Gesetz fⁿr vorsΣtzliches und fahrlΣssiges Handeln
Geldbu▀e an, ohne im H÷chstma▀ zu unterscheiden, so kann
fahrlΣssiges Handeln im H÷chstma▀ nur mit der HΣlfte des
angedrohten H÷chstbetrages der Geldbu▀e geahndet werden.
(3) Grundlage fⁿr die Zumessung der Geldbu▀e sind die Bedeutung
der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den TΣter trifft.
Auch die wirtschaftlichen VerhΣltnisse des TΣters kommen in
Betracht; bei geringfⁿgigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie
jedoch in der Regel unberⁿcksichtigt.
(4) Die Geldbu▀e soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der
TΣter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, ⁿbersteigen.
Reicht das gesetzliche H÷chstma▀ hierzu nicht aus, so kann es
ⁿberschritten werden.
º 18.
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen VerhΣltnissen
nicht zuzumuten, die Geldbu▀e sofort zu zahlen, so wird ihm
eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbu▀e in
bestimmten TeilbetrΣgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet
werden, da▀ die Vergⁿnstigung, die Geldbu▀e in bestimmten
TeilbetrΣgen zu zahlen, entfΣllt, wenn der Betroffene einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Vierter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer
Gesetzesverletzungen
º 19.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches
Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbu▀e festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbu▀e nach
dem Gesetz bestimmt, das die h÷chste Geldbu▀e androht. Auf die
in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt
werden.
º 20.
Sind mehrere Geldbu▀en verwirkt, so wird jede gesondert
festgesetzt.
º 21.
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und
Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf
die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt
werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht
verhΣngt wird.
Fⁿnfter Abschnitt. Einziehung
º 22.
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dⁿrfen GegenstΣnde
nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrⁿcklich
zulΣ▀t.
(2) Die Einziehung ist nur zulΣssig, wenn
1. die GegenstΣnde zur Zeit der Entscheidung dem TΣter geh÷ren
oder zustehen oder
2. die GegenstΣnde nach ihrer Art und den UmstΣnden die
Allgemeinheit gefΣhrden oder die Gefahr besteht, da▀ sie der
Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit
Geldbu▀e bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die
Einziehung der GegenstΣnde auch zulΣssig, wenn der TΣter nicht
vorwerfbar gehandelt hat.
º 23.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dⁿrfen die
GegenstΣnde abweichend von º 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung geh÷ren oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀ die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die GegenstΣnde in Kenntnis der UmstΣnde, welche die
Einziehung
zugelassen hΣtten, in verwerflicher Weise erworben hat.
º 24.
(1) Die Einziehung darf in den FΣllen des º 22 Abs. 2 Nr. 1 und
des º 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung
betroffenen TΣter oder in den FΣllen des º 23 den Dritten
trifft, au▀er VerhΣltnis steht.
(2) In den FΣllen der ºº 22 und 23 wird angeordnet, da▀ die
Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende
Ma▀nahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch
sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die GegenstΣnde unbrauchbar zu machen,
2. an den GegenstΣnden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die GegenstΣnde sonst zu Σndern oder
3. ⁿber die GegenstΣnde in bestimmter Weise zu verfⁿgen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der
Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung
nachtrΣglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der GegenstΣnde
beschrΣnkt werden.
º 25.
(1) Hat der TΣter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung
geh÷rte oder zustand und dessen Einziehung hΣtte angeordnet
werden k÷nnen, vor der Anordnung der Einziehung verwertet,
namentlich verΣu▀ert oder verbraucht, oder hat er die
Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die
Einziehung eines Geldbetrages gegen den TΣter bis zu der H÷he
angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines
Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn
der TΣter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines
Dritten belastet hat, dessen Erl÷schen ohne EntschΣdigung nicht
angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht
angeordnet werden k÷nnte (º 26 Abs. 2, º 28); wird die
Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemi▀t sich die
H÷he des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschΣtzt
werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht
ausfⁿhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der
in den AbsΣtzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen
eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung
des Wertersatzes nachtrΣglich angeordnet werden.
(5) Fⁿr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt º 18.
º 26.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der
Sache
oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung
auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die
K÷rperschaft oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechts ⁿber, deren
Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das
Erl÷schen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die
Einziehung darauf gestⁿtzt wird, da▀ die Voraussetzungen des º
22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen.
Das Erl÷schen des Rechts eines Dritten kann auch dann
angeordnet werden, wenn diesem eine EntschΣdigung nach º 28
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewΣhren ist.
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als
VerΣu▀erungsverbot im Sinne des º 136 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfa▀t auch andere Verfⁿgungen als
VerΣu▀erungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des
Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht
rechtskrΣftig ist.
º 27.
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsΣchlichen Grⁿnden
keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbu▀e gegen eine
bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die
Einziehung Gegenstandes oder des Wertersatzes selbstΣndig
angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die
Ma▀nahme zugelassen ist, im ⁿbrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen de 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz
1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjΣhrt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Grⁿnden keine bestimmte Person
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag
oder ErmΣchtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn n º 47 die
Verfolgungsbeh÷rde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
º 28.
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ⁿber die Einziehung
einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines
Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder
beeintrΣchtigt ist, so wird der Dritte unter Berⁿcksichtigung
des Verkehrswertes angemessen in Geld entschΣdigt. Die
EntschΣdigungspflicht trifft den Staat oder die K÷rperschaft
oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an
der Sache oder das eingezogene Recht ⁿbergegangen ist.
(2) Eine EntschΣdigung wird nicht gewΣhrt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da▀
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung
oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand
in Kenntnis der UmstΣnde, welche die Einziehung zulassen, in
verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den UmstΣnden, welche die Einziehung begrⁿndet
haben, auf Grund von Rechtsvorschriften au▀erhalb des
Ordnungswidrigkeitenrechts zulΣssig wΣre, den Gegenstand dem
Dritten ohne EntschΣdigung dauernd zu entziehen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 kann eine EntschΣdigung
gewΣhrt werden, soweit es eine unbillige HΣrte wΣre, sie zu
versagen.
º 29.
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfΣhigen Vereins, als Mitglied
eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
4. als GeneralbevollmΣchtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder HandlungsbevollmΣchtigter einer juristischen
Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten
Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenⁿber unter den ⁿbrigen
Voraussetzungen der ºº 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschlu▀
der EntschΣdigung begrⁿnden wⁿrde, so wird seine Handlung bei
Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) º 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt. Verfall; Geldbu▀e gegen juristische
Personen und Personenvereinigungen
º 29a.
Hat der TΣter fⁿr eine mit Geldbu▀e bedrohte Handlung oder aus
ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine
Geldbu▀e nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines
Geldbetrages bis zu der H÷he angeordnet werden, die dem Wert
des Erlangten entspricht.
(2) Hat der TΣter einer mit Geldbu▀e bedrohten Handlung fⁿr
einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt,
so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in
Absatz 1 bezeichneten H÷he angeordnet werden.
(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert k÷nnen geschΣtzt
werden. º 18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den TΣter ein Bu▀geldverfahren nicht eingeleitet
oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbstΣndig
angeordnet werden.
º 30.
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfΣhigen Vereins oder als
Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
4. als GeneralbevollmΣchtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder HandlungsbevollmΣchtigter einer juristischen
Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten
Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die
Pflichten, welche die juristische Person oder die
Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die
juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert
worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine
Geldbu▀e festgesetzt werden.
(2) Die Geldbu▀e betrΣgt
1. im Falle einer vorsΣtzlichen Straftat bis zu einer Million
Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlΣssigen Straftat bis zu
fⁿnfhunderttausend Deutsche Mark.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das H÷chstma▀
der Geldbu▀e nach dem fⁿr die Ordnungswidrigkeit angedrohten
H÷chstma▀ der Geldbu▀e.
(3) º 17 Abs. 4 und º 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf-
oder Bu▀geldverfahren nicht eingeleitet oder wird es
eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die
Geldbu▀e selbstΣndig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus
rechtlichen Grⁿnden nicht verfolgt werden kann; º 33 Abs. 1
Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbu▀e gegen die juristische Person
oder Personenvereinigung schlie▀t es aus, gegen sie wegen
derselben Tat den Verfall nach den ºº 73 oder 73a des
Strafgesetzbuches oder nach º 29a anzuordnen.
Siebenter Abschnitt. VerjΣhrung
º 31.
(1) Durch die VerjΣhrung werden die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen
ausgeschlossen. º 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberⁿhrt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjΣhrt, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu▀e im
H÷chstma▀ von mehr als drei▀igtausend Deutsche Mark bedroht
sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu▀e im
H÷chstma▀ von mehr als dreitausend bis zu drei▀igtausend
Deutsche Mark bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu▀e im
H÷chstma▀ von mehr als tausend bis zu dreitausend Deutsche Mark
bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den ⁿbrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die VerjΣhrung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.
Tritt ein zum Tatbestand geh÷render Erfolg erst spΣter ein, so
beginnt die VerjΣhrung mit diesem Zeitpunkt.
º 32.
(1) Die VerjΣhrung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung
nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt
nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden
kann, weil Antrag oder ErmΣchtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der VerjΣhrungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges oder ein Beschlu▀ nach º 72 ergangen, so lΣuft die
VerjΣhrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das
Verfahren rechtskrΣftig abgeschlossen ist.
º 33.
(1) Die VerjΣhrung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, da▀
gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die
Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines
Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines SachverstΣndigen durch die
Verfolgungsbeh÷rde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene
vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
bekanntgegeben worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der
Verfolgungsbeh÷rde oder des Richters und richterliche
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorlΣufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit
des Betroffenen durch die Verfolgungsbeh÷rde oder den Richter
sowie jede Anordnung der Verfolgungsbeh÷rde oder des Richters,
die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur
Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung
von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbeh÷rde oder des Richters,
eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anh÷rung einer anderen Beh÷rde
durch die Verfolgungsbeh÷rde vor Abschlu▀ der Ermittlungen,
8. die Abgabe und die Rⁿckgabe der Sache durch die
Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbeh÷rde nach den ºº 43 und
69 Abs. 4 Satz 3,
9. den Bu▀geldbescheid,
10. die Vorlage der Akten an den Richter nach º 69 Abs. 4 Satz
2,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die M÷glichkeit, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden (º 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der ÷ffentlichen Klage,
14. die Er÷ffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende
Entscheidung.
Im selbstΣndigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge
oder der Festsetzung einer Geldbu▀e gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung wird die VerjΣhrung durch die
dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfⁿhrung des
selbstΣndigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die VerjΣhrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder
Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die
Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das
Schriftstⁿck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den
GeschΣftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt ma▀gebend, in dem
es tatsΣchlich in den GeschΣftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die VerjΣhrung von neuem.
Die Verfolgung ist jedoch spΣtestens verjΣhrt, wenn seit dem in
º 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der
gesetzlichen VerjΣhrungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre
verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhΣngigen
Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig
Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche
VerjΣhrungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus
der Strafdrohung ergibt. º 32 bleibt unberⁿhrt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenⁿber demjenigen, auf den
sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den
FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch
dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als
Straftat gerichtet ist.
º 34.
(1) Eine rechtskrΣftig festgesetzte Geldbu▀e darf nach Ablauf
der VerjΣhrungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die VerjΣhrungsfrist betrΣgt
1. fⁿnf Jahre bei einer Geldbu▀e von mehr als tausend Deutsche
Mark,
2. drei Jahre bei einer Geldbu▀e bis zu tausend Deutsche Mark.
(3) Die VerjΣhrung beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung.
(4) Die VerjΣhrung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend fⁿr Nebenfolgen,
die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche
Nebenfolge neben einer Geldbu▀e angeordnet, so verjΣhrt die
Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht frⁿher als die der
anderen.
Zweiter Teil. Bu▀geldverfahren
Erster Abschnitt. ZustΣndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
º 35.
(1) Fⁿr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die
Verwaltungsbeh÷rde zustΣndig, soweit nicht hierzu nach diesem
Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle fⁿr einzelne
Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbeh÷rde ist auch fⁿr die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zustΣndig, soweit nicht hierzu nach diesem
Gesetz das Gericht berufen ist.
º 36.
(1) Sachlich zustΣndig ist
1. die Verwaltungsbeh÷rde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zustΣndige oberste Landesbeh÷rde oder
b) der fachlich zustΣndige Bundesminister, soweit das Gesetz
von Bundesbeh÷rden ausgefⁿhrt wird.
(2) Die Landesregierung kann die ZustΣndigkeit nach Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere
Beh÷rde oder sonstige Stelle ⁿbertragen. Die Landesregierung
kann die ErmΣchtigung auf die oberste Landesbeh÷rde ⁿbertragen.
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustΣndige
Bundesminister kann seine ZustΣndigkeit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine
andere Beh÷rde oder sonstige Stelle ⁿbertragen.
º 37.
(1) ╓rtlich zustΣndig ist die Verwaltungsbeh÷rde, in deren
Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist
oder
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bu▀geldverfahrens
seinen Wohnsitz hat.
(2) ─ndert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung
des Bu▀geldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbeh÷rde
÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im rΣumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die ZustΣndigkeit auch durch
den gew÷hnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt
ist, die Bundesflagge zu fⁿhren, au▀erhalb des rΣumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch
die Verwaltungsbeh÷rde ÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk der
Heimathafen oder der Hafen im rΣumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Satz 1 gilt entsprechend fⁿr Luftfahrzeuge, die berechtigt
sind, das Staatszugeh÷rigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu fⁿhren.
º 38.
Bei zusammenhΣngenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach º
37 zur ZustΣndigkeit verschiedener Verwaltungsbeh÷rden geh÷ren
wⁿrden, ist jede dieser Verwaltungsbeh÷rden zustΣndig. Zwischen
mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn
jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn
hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
º 39.
(1) Sind nach den ºº 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbeh÷rden
zustΣndig, so gebⁿhrt der Vorzug der Verwaltungsbeh÷rde, die
wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch
die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von
der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst
ⁿbersandt worden sind. Diese Verwaltungsbeh÷rde kann in den
FΣllen des º 38 das Verfahren wegen der zusammenhΣngenden Tat
wieder abtrennen.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und
Ahndung jedoch einer anderen der zustΣndigen
Verwaltungsbeh÷rden durch eine Vereinbarung dieser
Verwaltungsbeh÷rden ⁿbertragen werden, wenn dies zur
Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus
anderen Grⁿnden sachdienlich erscheint. Sind mehrere
Verwaltungsbeh÷rden sachlich zustΣndig, so soll die
Verwaltungsbeh÷rde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug
gebⁿhrt, die anderen sachlich zustΣndigen Verwaltungsbeh÷rden
spΣtestens vor dem Abschlu▀ der Ermittlungen h÷ren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht
zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten
Verwaltungsbeh÷rden
1. die gemeinsame nΣchsth÷here Verwaltungsbeh÷rde,
2. wenn eine gemeinsame h÷here Verwaltungsbeh÷rde fehlt, das
nach º 68 zustΣndige gemeinsame Gericht und,
3. wenn nach º 68 verschiedene Gerichte zustΣndig wΣren, das
fⁿr diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 2 und 3 kann die ▄bertragung in
gleicher Weise wieder aufgehoben werden.
º 40.
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft fⁿr die Verfolgung
der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer
Ordnungswidrigkeit zustΣndig.
º 41.
(1) Die Verwaltungsbeh÷rde gibt die Sache an die
Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafⁿr vorhanden sind,
da▀ die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren
einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbeh÷rde
zurⁿck.
º 42.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erla▀ des
Bu▀geldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
ⁿbernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der
Ordnungswidrigkeit zusammenhΣngt. Zwischen einer Straftat und
einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand
sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder
wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und
eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur ⁿbernehmen,
wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des
Sachzusammenhangs oder aus anderen Grⁿnden fⁿr die Ermittlungen
oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
º 43.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den FΣllen des º 40 das
Verfahren nur wegen der Straftat ein oder ⁿbernimmt sie in den
FΣllen des º 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte
dafⁿr vorhanden, da▀ die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbeh÷rde
ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ⁿbernommen, so
kann sie die Sache an die Verwaltungsbeh÷rde abgeben, solange
das Verfahren noch nicht bei Gericht anhΣngig ist; sie hat die
Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der
zusammenhΣngenden Straftat einstellt.
º 44.
Die Verwaltungsbeh÷rde ist an die Entschlie▀ung der
Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt
wird oder nicht.
º 45.
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit
einer zusammenhΣngenden Straftat, so ist fⁿr die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit das Gericht zustΣndig, das fⁿr die
Strafsache zustΣndig ist.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften
º 46.
(1) Fⁿr das Bu▀geldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, sinngemΣ▀ die Vorschriften der
allgemeinen Gesetze ⁿber das Strafverfahren, namentlich der
Strafproze▀ordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des
Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbeh÷rde hat, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, im Bu▀geldverfahren dieselben Rechte und
Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von
Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorlΣufige Festnahme,
Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie
Auskunftsersuchen ⁿber UmstΣnde, die dem Post- und
Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulΣssig. º 160 Abs. 3
Satz 2 der Strafproze▀ordnung ⁿber die Gerichtshilfe ist nicht
anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt.
Die Vorschriften ⁿber die Beteiligung des Verletzten am
Verfahren und ⁿber das lΣnderⁿbergreifende staatsanwaltliche
Verfahrensregister sind nicht anzuwenden.
(4) º 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafproze▀ordnung ist mit der
EinschrΣnkung anzuwenden, da▀ nur die Entnahme von Blutproben
und andere geringfⁿgige Eingriffe zulΣssig sind.
(5) Die Anordnung der Vorfⁿhrung des Betroffenen und der
Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter
vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von
der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (º 38 des
Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung
fⁿr die sachgemΣ▀e Durchfⁿhrung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht
Abteilungen fⁿr Bu▀geldsachen, beim Landgericht Kammern fⁿr
Bu▀geldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim
Bundesgerichtshof Senate fⁿr Bu▀geldsachen.
º 47.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
pflichtgemΣ▀en Ermessen der Verfolgungsbeh÷rde. Solange das
Verfahren bei ihr anhΣngig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhΣngig und hΣlt dieses eine
Ahndung nicht fⁿr geboten, so kann es das Verfahren mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Der
Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung
eines Geldbetrages an eine gemeinnⁿtzige Einrichtung oder
sonstige Stelle abhΣngig gemacht oder damit in Zusammenhang
gebracht werden.
º 48.
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der
ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifⁿhrung
einer wahren Aussage fⁿr notwendig hΣlt. Der Grund dafⁿr, da▀
der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im
Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (º 70 Abs. 2 der
Strafproze▀ordnung) darf sechs Wochen nicht ⁿbersteigen.
º 49.
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbeh÷rde, so ist die sonst
zustΣndige Verwaltungsbeh÷rde befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen
wΣren, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte
GegenstΣnde zu besichtigen. Die Akten werden der
Verwaltungsbeh÷rde auf Antrag zur Einsichtnahme ⁿbersandt.
º 50.
(1) Anordnungen, Verfⁿgungen und sonstige Ma▀nahmen der
Verwaltungsbeh÷rde werden der Person, an die sich die Ma▀nahme
richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Ma▀nahme ein
befristeter Rechtsbehelf zulΣssig, so wird sie in einem
Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der
Verwaltungsbeh÷rde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf
angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die
Ma▀nahme richtet, ⁿber die M÷glichkeit der Anfechtung und die
dafⁿr vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
º 51.
(1) Fⁿr das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbeh÷rde gelten
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli
1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden
Verwaltungsbeh÷rde des Bundes das Verfahren durchfⁿhrt, sonst
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die
AbsΣtze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstⁿck
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so
hergestellte Schriftstⁿck zugestellt.
(2) Ein Bescheid (º 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen
zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat,
diesem mitgeteilt.
(3) Der gewΣhlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermΣchtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fⁿr den
Betroffenen in Empfang zu nehmen; fⁿr die Zustellung einer
Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in
der Vollmacht ausdrⁿcklich zur Empfangnahme von Ladungen
ermΣchtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1
Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich
unterrichtet; dabei erhΣlt er formlos eine Abschrift des
Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so
wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn
eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhΣlt er
formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die fⁿr den Beteiligten bestimmte Zustellung an
mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die
Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) º 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht
anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch
º 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit
der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner º 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
º 52.
(1) Fⁿr den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der
Verwaltungsbeh÷rde gelten die ºº 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und º
47 der Strafproze▀ordnung ⁿber die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) ▄ber die GewΣhrung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die
Verwaltungsbeh÷rde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem
Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zustΣndig
gewesen wΣre, mit dem Rechtsbehelf befa▀t, so entscheidet es
auch ⁿber die GewΣhrung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die
Verwaltungsbeh÷rde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach º 62 zulΣssig.
Dritter Abschnitt. Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
º 53.
(1) Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes haben nach
pflichtgemΣ▀em Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und
dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhⁿten. Sie haben bei der
Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei
der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten ⁿbersenden sie
unverzⁿglich der Verwaltungsbeh÷rde, in den FΣllen des
Zusammenhangs (º 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft bestellt sind (º 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), k÷nnen nach den fⁿr sie geltenden
Vorschriften der Strafproze▀ordnung Beschlagnahmen,
Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Ma▀nahmen anordnen.
º 54.
(weggefallen)
º 55.
(1) º 163a Abs. 1 der Strafproze▀ordnung ist mit der
EinschrΣnkung anzuwenden, da▀ es genⁿgt, wenn dem Betroffenen
Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu Σu▀ern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden,
da▀ er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu
wΣhlenden Verteidiger befragen kann. º 136 Abs. 1 Satz 3 der
Strafproze▀ordnung ist nicht anzuwenden.
II. Verwarnungsverfahren
º 56.
(1) Bei geringfⁿgigen Ordnungswidrigkeiten kann die
Verwaltungsbeh÷rde den Betroffenen verwarnen und ein
Verwarnungsgeld von fⁿnf bis fⁿnfundsiebzig Deutsche Mark
erheben. Sie soll eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn
der Betroffene nach Belehrung ⁿber sein Weigerungsrecht mit ihr
einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der
Bestimmung der Verwaltungsbeh÷rde entweder sofort zahlt oder
innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der
hierfⁿr bezeichneten Stelle oder bei der Post zur ▄berweisung
an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt
werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort
zahlen kann oder wenn es h÷her ist als zwanzig Deutsche Mark.
(3) ▄ber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die H÷he des
Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte
Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebⁿhren
und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann
die Tat nicht mehr unter den tatsΣchlichen und rechtlichen
Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung
erteilt worden ist.
º 57.
(1) Personen, die ermΣchtigt sind, die Befugnis nach º 56 fⁿr
die Verwaltungsbeh÷rde im Au▀endienst wahrzunehmen, haben sich
entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach º 56 steht auch den hierzu ermΣchtigten
Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit
entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre
Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
º 58.
(1) Die ErmΣchtigung nach º 57 Abs. 2 erteilt die oberste
Dienstbeh÷rde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle.
Die oberste Dienstbeh÷rde soll sich wegen der Frage, bei
welchen Ordnungswidrigkeiten ErmΣchtigungen erteilt werden
sollen, mit der zustΣndigen Beh÷rde ins Benehmen setzen.
ZustΣndig ist bei Ordnungswidrigkeiten, fⁿr deren Verfolgung
und Ahndung eine Verwaltungsbeh÷rde des Bundes zustΣndig ist,
der fachlich zustΣndige Bundesminister, sonst die fachlich
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf
ihre HΣufigkeit und Gleichartigkeit eine m÷glichst gleichmΣ▀ige
Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine ErmΣchtigungen an
Verwaltungsangeh÷rige und Beamte des Polizeidienstes zur
Erteilung einer Verwarnung nΣhere Bestimmungen darⁿber
enthalten, in welchen FΣllen und unter welchen Voraussetzungen
die Verwarnung erteilt und in welcher H÷he das Verwarnungsgeld
erhoben werden soll.
III. Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde
º 59.
Fⁿr die EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen gelten
die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die EntschΣdigung von Zeugen
und SachverstΣndigen entsprechend.
º 60.
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der
Verwaltungsbeh÷rde geboten (º 140 Abs. 2 Satz 1 der
Strafproze▀ordnung), so ist fⁿr dessen Bestellung die
Verwaltungsbeh÷rde zustΣndig. Sie entscheidet auch ⁿber die
Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die
Zurⁿckweisung eines Verteidigers (º 138 Abs. 2, º 146a Abs. 1
Satz 1, 2 der Strafproze▀ordnung).
º 61.
Sobald die Verwaltungsbeh÷rde die Ermittlungen abgeschlossen
hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwΣgt.
º 62.
(1) Gegen Anordnungen, Verfⁿgungen und sonstige Ma▀nahmen, die
von der Verwaltungsbeh÷rde im Bu▀geldverfahren getroffen
werden, k÷nnen der Betroffene und andere Personen, gegen die
sich die Ma▀nahme richtet, gerichtliche Entscheidung
beantragen. Dies gilt nicht fⁿr Ma▀nahmen, die nur zur
Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bu▀geldbescheid erlassen
oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine
selbstΣndige Bedeutung haben.
(2) ▄ber den Antrag entscheidet das nach º 68 zustΣndige
Gericht. Die ºº 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der
Strafproze▀ordnung sowie die Vorschriften der
Strafproze▀ordnung ⁿber die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens gelten sinngemΣ▀. Die Entscheidung des
Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
º 63.
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit ⁿbernommen (º 42), so haben die mit der
Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angeh÷rigen der
sonst zustΣndigen Verwaltungsbeh÷rde dieselben Rechte und
Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im
Bu▀geldverfahren. Die sonst zustΣndige Verwaltungsbeh÷rde kann
Beschlagnahmen, NotverΣu▀erungen, Durchsuchungen und
Untersuchungen nach den fⁿr Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
geltenden Vorschriften der Strafproze▀ordnung anordnen.
(2) Der sonst zustΣndigen Verwaltungsbeh÷rde sind die
Anklageschrift und der Antrag auf Erla▀ eines Strafbefehls
mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit
beziehen.
(3) ErwΣgt die Staatsanwaltschaft, in den FΣllen des º 40 oder
º 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen,
so hat sie die sonst zustΣndige Verwaltungsbeh÷rde zu h÷ren.
Sie kann davon absehen, wenn fⁿr die Entschlie▀ung die
besondere Sachkunde der Verwaltungsbeh÷rde entbehrt werden
kann.
º 64.
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den FΣllen des º 42 wegen der
Straftat die ÷ffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die
Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfⁿr genⁿgenden
Anla▀ bieten.
Vierter Abschnitt. Bu▀geldbescheid
º 65.
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, durch Bu▀geldbescheid geahndet.
º 66.
(1) Der Bu▀geldbescheid enthΣlt
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger
Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt
wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale
der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten
Bu▀geldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbu▀e und die Nebenfolgen.
(2) Der Bu▀geldbescheid enthΣlt ferner
1. den Hinweis, da▀
a) der Bu▀geldbescheid rechtskrΣftig und vollstreckbar wird,
wenn kein Einspruch nach º 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine fⁿr den Betroffenen
nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spΣtestens zwei Wochen
nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten spΣteren FΣlligkeit
(º 18)
a) die Geldbu▀e oder die bestimmten TeilbetrΣge an die
zustΣndige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der ZahlungsunfΣhigkeit der Vollstreckungsbeh÷rde
(º 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm
die fristgemΣ▀e Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
VerhΣltnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, da▀ Erzwingungshaft (º 96) angeordnet werden
kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht
genⁿgt.
(3) ▄ber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht
der Bu▀geldbescheid nicht begrⁿndet zu werden.
Fⁿnfter Abschnitt. Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
º 67.
(1) Der Betroffene kann gegen den Bu▀geldbescheid innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Verwaltungsbeh÷rde, die den Bu▀geldbescheid erlassen
hat, Einspruch einlegen. Die ºº 297 bis 300 und 302 der
Strafproze▀ordnung ⁿber Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Sind in dem Bu▀geldbescheid mehrere Geldbu▀en festgesetzt,
so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschrΣnkt werden.
º 68.
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bu▀geldbescheid entscheidet
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbeh÷rde ihren
Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der
Jugendrichter zustΣndig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbeh÷rde eines Landes
mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke
vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
die ZustΣndigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1
danach bestimmen, in welchem Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten
begangen worden ist (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rⁿcksicht auf die gro▀e Zahl von Verfahren oder
die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem
Sitz des nach Absatz 1 zustΣndigen Amtsgerichts sachdienlich
erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen;
º 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die
ZustΣndigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhΣngt, kann die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung
kann die ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltung
ⁿbertragen.
º 69.
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so
verwirft ihn die Verwaltungsbeh÷rde als unzulΣssig. Gegen den
Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach º 62 zulΣssig.
(2) Ist der Einspruch zulΣssig, so prⁿft die
Verwaltungsbeh÷rde, ob sie den Bu▀geldbescheid aufrechterhΣlt
oder zurⁿcknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Beh÷rden und sonstigen Stellen die Abgabe von
ErklΣrungen ⁿber dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und
Erkenntnisse (º 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbeh÷rde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu
Σu▀ern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren
Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er
darauf hinzuweisen, da▀ es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich
zu der Beschuldigung zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) Die Verwaltungsbeh÷rde ⁿbersendet die Akten an die
Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bu▀geldbescheid nicht
zurⁿcknimmt und nicht nach Absatz 1 verfΣhrt; sie vermerkt die
Grⁿnde dafⁿr in den Akten, soweit dies nach der Sachlage
angezeigt ist. Vor ▄bersendung der Akten ist einem Antrag auf
GewΣhrung der Akteneinsicht (º 147 Abs. 1 der
Strafproze▀ordnung) zu entsprechen.
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen
die Aufgaben der Verfolgungsbeh÷rde auf sie ⁿber. Die
Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht
vor, wenn sie das Verfahren nicht einstellt und weitere
Ermittlungen nicht fⁿr erforderlich hΣlt. Bei offensichtlich
ungenⁿgender AufklΣrung des Sachverhalts kann sie die Sache
unter Angabe der Grⁿnde auch an die Verwaltungsbeh÷rde
zurⁿckgeben; mit dem Eingang der Akten wird diese wieder fⁿr
die Verfolgung und Ahndung zustΣndig.
(5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft ist
in den FΣllen des Absatzes 4 Satz 3 nicht wirksam, wenn diese
den hinreichenden Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verneint
und deshalb der Abgabe nicht zustimmt.
º 70.
(1) Sind die Vorschriften ⁿber die Einlegung des Einspruchs
nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als
unzulΣssig.
(2) Gegen den Beschlu▀ ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
II. Hauptverfahren
º 71.
(1) Das Verfahren nach zulΣssigem Einspruch richtet sich,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den
Vorschriften der Strafproze▀ordnung, die nach zulΣssigem
Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren AufklΣrung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2. von Beh÷rden und sonstigen Stellen die Abgaben von
ErklΣrungen ⁿber dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und
Erkenntnisse (º 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem
Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu
bestimmenden Frist dazu zu Σu▀ern, ob und welche Tatsachen und
Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; º 69 Abs.
2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
º 72.
(1) HΣlt das Gericht eine Hauptverhandlung nicht fⁿr
erforderlich, so kann es durch Beschlu▀ entscheiden, wenn der
Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht
widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die M÷glichkeit
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt
ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Hinweises zu Σu▀ern; º 145a Abs. 1 und 3 der
Strafproze▀ordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von
einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen
Widerspruch durch Beschlu▀ entscheiden, wenn es den Betroffenen
freispricht.
(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist
er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschlu▀
innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen
die VersΣumung einer Frist beantragt werden; hierⁿber ist der
Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
(3) Das Gericht entscheidet darⁿber, ob der Betroffene
freigesprochen, gegen ihn eine Geldbu▀e festgesetzt, eine
Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das
Gericht darf von der im Bu▀geldbescheid getroffenen
Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
(4) Wird eine Geldbu▀e festgesetzt, so gibt der Beschlu▀ die
Ordnungswidrigkeit an; hat der Bu▀geldtatbestand eine
gesetzliche ▄berschrift, so soll diese zur Bezeichnung der
Ordnungswidrigkeit verwendet werden. º 260 Abs. 5 Satz 1 der
Strafproze▀ordnung gilt entsprechend. Die Begrⁿndung des
Beschlusses enthΣlt die fⁿr erwiesen erachteten Tatsachen, in
denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der
Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen
Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben
werden. Ferner sind die UmstΣnde anzufⁿhren, die fⁿr die
Zumessung der Geldbu▀e und die Anordnung einer Nebenfolge
bestimmend sind.
(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so mu▀ die Begrⁿndung
ergeben, ob der Betroffene fⁿr nicht ⁿberfⁿhrt oder ob und aus
welchen Grⁿnden die als erwiesen angenommene Tat nicht als
Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschlu▀
nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht
nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last
gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsΣchlichen oder rechtlichen
Grⁿnden nicht festgestellt worden ist.
º 73.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
nicht verpflichtet.
(2) Das Gericht kann jedoch zur AufklΣrung des Sachverhalts das
pers÷nliche Erscheinen des Betroffenen anordnen.
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betroffenen durch
einen ersuchten Richter anordnen. Von dem zum Zweck der
Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und
der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der
Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll ⁿber die Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
(4) Hat das Gericht das pers÷nliche Erscheinen des Betroffenen
nicht angeordnet, so kann er sich durch einen schriftlich
bevollmΣchtigten Verteidiger vertreten lassen.
º 74.
(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus, ohne da▀
sein pers÷nliches Erscheinen oder seine richterliche Vernehmung
angeordnet ist, und ist er auch nicht durch einen Verteidiger
vertreten, so wird der wesentliche Inhalt seiner frⁿheren
Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder protokollarischer
ErklΣrungen, die er zur Sache abgegeben hat, bekanntgegeben
oder festgestellt, da▀ er sich nicht geΣu▀ert hat, obwohl ihm
dazu Gelegenheit gegeben war.
(2) Bleibt der Betroffene, dessen pers÷nliches Erscheinen
angeordnet ist, ohne genⁿgende Entschuldigung aus, so kann das
Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen; nach Beginn der
Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulΣssig. Verwirft das
Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die Vorfⁿhrung des
Betroffenen an oder verfΣhrt nach Absatz 1.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung ⁿber die AbsΣtze 1 und 2
zu belehren.
(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so
genⁿgt es, wenn die nach º 265 Abs. 1 und 2 der
Strafproze▀ordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger
gegeben werden.
(5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 ohne den
Betroffenen stattgefunden, so gilt º 235 der Strafproze▀ordnung
entsprechend.
º 75.
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der
Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der
Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung fⁿr
angemessen hΣlt.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht
teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des
Verfahrens (º 47 Abs. 2), zur Verwerfung des Einspruchs (º 74
Abs. 2 Satz 1) und zur Rⁿcknahme des Einspruchs in der
Hauptverhandlung nicht.
º 76.
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbeh÷rde Gelegenheit, die
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fⁿr die
Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das
Gericht erwΣgt, das Verfahren nach º 47 Abs. 2 einzustellen.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbeh÷rde
mitgeteilt. Ihr Vertreter erhΣlt in der Hauptverhandlung auf
Verlangen das Wort.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbeh÷rde nach
Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde fⁿr die
Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) ErwΣgt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurⁿckzunehmen, so
gilt º 63 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie▀ende
Entscheidungen sind der Verwaltungsbeh÷rde mitzuteilen.
º 77.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit
von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme.
Dabei berⁿcksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) HΣlt das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen
Ergebnis der Beweisaufnahme fⁿr geklΣrt, so kann es au▀er in
den FΣllen des º 244 Abs. 3 der Strafproze▀ordnung einen
Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemΣ▀en Ermessen die Beweiserhebung zur
Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2. nach seiner freien Wⁿrdigung das Beweismittel oder die zu
beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen einer
geringfⁿgigen Ordnungswidrigkeit ohne verstΣndigen Grund so
spΣt vorgebracht wird, da▀ die Beweiserhebung zur Aussetzung
der Hauptverhandlung fⁿhren wⁿrde.
(3) Die Begrⁿndung fⁿr die Ablehnung eines Beweisantrages nach
Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschlu▀ (º 244 Abs. 6 der
Strafproze▀ordnung) in der Regel darauf beschrΣnkt werden, da▀
die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht
erforderlich ist.
º 77a.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder
Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften ⁿber
eine frⁿhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen
stammende schriftliche ─u▀erung enthalten, ersetzt werden.
(2) ErklΣrungen von Beh÷rden und sonstigen Stellen ⁿber ihre
dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse
sowie ⁿber diejenigen ihrer Angeh÷rigen dⁿrfen auch dann
verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des º 256 der
Strafproze▀ordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine beh÷rdliche ErklΣrung (Absatz 2) auch
fernmⁿndlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der
Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen
ErklΣrung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den AbsΣtzen 1 bis 3 bedarf der
Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der
Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend
sind. º 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4
sowie die ºº 252 und 253 der Strafproze▀ordnung bleiben
unberⁿhrt.
º 77b.
(1) Von einer schriftlichen Begrⁿndung des Urteils kann
abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die
Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb
der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die
Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen,
so ist ihre VerzichterklΣrung entbehrlich; eine schriftliche
Begrⁿndung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die
Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat.
(2) Die Urteilsgrⁿnde sind innerhalb der in º 275 Abs. 1 Satz 2
der Strafproze▀ordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu
bringen, wenn gegen die VersΣumung der Frist fⁿr die
Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewΣhrt
oder in den FΣllen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der
Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
º 78.
(1) Statt der Verlesung eines Schriftstⁿcks kann das Gericht
dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch
nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstⁿcks ankommt.
Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der
Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von
dem Wortlaut des Schriftstⁿcks Kenntnis genommen oder dazu
Gelegenheit gehabt, so genⁿgt es, die Feststellung hierⁿber in
das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von
Schriftstⁿcken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten
abhΣngig ist, gilt dies auch fⁿr das Verfahren nach den SΣtzen
1 und 2.
(2) º 273 Abs. 2 der Strafproze▀ordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt º 78 Abs. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine
Geldbu▀e festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine
Vollstreckungsanordnung nach º 98 Abs. 1 treffen.
III. Rechtsmittel
º 79.
(1) Gegen das Urteil und den Beschlu▀ nach º 72 ist
Rechtsbeschwerde zulΣssig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbu▀e von mehr als zweihundert
Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, da▀ es
sich um eine Nebenfolge verm÷gensrechtlicher Art handelt, deren
Wert im Urteil oder im Beschlu▀ nach º 72 auf nicht mehr als
zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen
oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im
Bu▀geldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbu▀e von mehr als
fⁿnfhundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbu▀e
von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulΣssig verworfen worden
ist oder
5. durch Beschlu▀ nach º 72 entschieden worden ist, obwohl der
Beschwerdefⁿhrer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen
hatte.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulΣssig, wenn
sie zugelassen wird (º 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschlu▀ nach º 72 mehrere Taten
zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten
gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulΣssig.
(3) Fⁿr die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften
der Strafproze▀ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber
die Revision entsprechend. º 342 der Strafproze▀ordnung gilt
auch entsprechend fⁿr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach º 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist fⁿr die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt
mit der Zustellung des Beschlusses nach º 72 oder des Urteils,
wenn es in Abwesenheit des Beschwerdefⁿhrers verkⁿndet ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschlu▀. Richtet
sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das
Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil
entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung
auf, so kann es abweichend von º 354 Abs. 1 und 2 der
Strafproze▀ordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an
das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an
ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurⁿckverweisen.
º 80.
(1) Das Beschwerdegericht lΣ▀t die Rechtsbeschwerde nach º 79
Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprⁿfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
erm÷glichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Geh÷rs
aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von
Rechtsnormen ⁿber das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts
zugelassen, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbu▀e von nicht mehr als
fⁿnfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge
verm÷gensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im
Urteil auf nicht mehr als fⁿnfundsiebzig Deutsche Mark
festgesetzt worden ist, oder
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen
oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im
Bu▀geldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbu▀e von nicht
mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche
Geldbu▀e von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Fⁿr den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften ⁿber die
Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt
als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften
ⁿber die Anbringung der BeschwerdeantrΣge und deren Begrⁿndung
(ºº 344, 345 der Strafproze▀ordnung) sind zu beachten. Bei der
Begrⁿndung der BeschwerdeantrΣge soll der Antragsteller
zugleich angeben, aus welchen Grⁿnden die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. º 35a der
Strafproze▀ordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet ⁿber den Antrag durch
Beschlu▀.
Die ºº 346 bis 348 der Strafproze▀ordnung gelten entsprechend.
Der Beschlu▀, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf
keiner Begrⁿndung, wenn das Beschwerdegericht den Antrag
einstimmig fⁿr offensichtlich unbegrⁿndet erachtet. Wird der
Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als
zurⁿckgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung ⁿber den Zulassungsantrag
heraus, da▀ ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das
Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das
Verfahrenshindernis nach Erla▀ des Urteils eingetreten ist.
Sechster Abschnitt. Bu▀geld- und Strafverfahren
º 81.
(1) Das Gericht ist im Bu▀geldverfahren an die Beurteilung der
Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf
Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene
zuvor auf die VerΣnderung des rechtlichen Gesichtspunktes
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden
ist.
(2) Der Betroffene wird auf die VerΣnderung des rechtlichen
Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts
wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhΣlt er die
Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird
unterbrochen, wenn das Gericht es fⁿr erforderlich hΣlt oder
wenn der Angeklagte es beantragt. ▄ber sein Recht, die
Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften
dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die
bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen
stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach
diesen Vorschriften durchgefⁿhrt worden ist; dies gilt aber
nicht fⁿr eine Beweisaufnahme nach den ºº 77a und 78 Abs. 1.
º 82.
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage
bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Ordnungswidrigkeit.
(2) LΣ▀t das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so
sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden.
º 83.
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum
Gegenstand und werden einzelne Taten nur als
Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten fⁿr das Verfahren
wegen dieser Taten auch º 46 Abs. 3, 4 und 7, die ºº 47 bis 49,
55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie º 80.
(2) Wird in den FΣllen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit
es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im
ⁿbrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die
Berufung nicht zurⁿckgenommen oder als unzulΣssig verworfen
ist, als Berufung behandelt. Die BeschwerdeantrΣge und deren
Begrⁿndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form
anzubringen und dem Gegner zuzustellen (ºº 344 bis 347 der
Strafproze▀ordnung); einer Zulassung nach º 79 Abs. 1 Satz 2
bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die
Rechtsbeschwerde nach º 79 Abs. 1 und 2 sowie º 80 zulΣssig.
(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur
Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst
entscheiden.
Siebenter Abschnitt. Rechtskraft und Wiederaufnahme des
Verfahrens
º 84.
(1) Ist der Bu▀geldbescheid rechtskrΣftig geworden oder hat das
Gericht ⁿber die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat
rechtskrΣftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskrΣftige Urteil ⁿber die Tat als
Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat
entgegen. Dem rechtskrΣftigen Urteil stehen der Beschlu▀ nach º
72 und der Beschlu▀ des Beschwerdegerichts ⁿber die Tat als
Ordnungswidrigkeit gleich.
º 85.
(1) Fⁿr die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftige
Bu▀geldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die ºº
359 bis 373a der Strafproze▀ordnung entsprechend, soweit die
nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des
Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestⁿtzt
wird (º 359 Nr. 5 der Strafproze▀ordnung), ist nicht zulΣssig,
wenn
1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbu▀e bis zu
zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder
2. seit Rechtskraft der Bu▀geldentscheidung drei Jahre
verstrichen sind.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge
verm÷gensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundert
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des
Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des º 362 der
Strafproze▀ordnung nur zu dem Zweck zulΣssig, die Verurteilung
nach einem Strafgesetz herbeizufⁿhren. Zu diesem Zweck ist sie
auch zulΣssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frⁿher
erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des
Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begrⁿnden.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bu▀geldbescheid
entscheidet das nach º 68 zustΣndige Gericht. Wird ein solches
Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder
werden der Verwaltungsbeh÷rde UmstΣnde bekannt, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so ⁿbersendet sie die
Akten der Staatsanwaltschaft. º 69 Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend.
º 86.
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bu▀geldbescheid ergangen und
wird er spΣter wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren
verurteilt, so wird der Bu▀geldbescheid insoweit aufgehoben.
Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer
Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht
in der abschlie▀enden Entscheidung trifft, dem Bu▀geldbescheid
entgegenstehen.
(2) GeldbetrΣge, die auf Grund des aufgehobenen
Bu▀geldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden
zunΣchst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt
auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den AbsΣtzen 1 und 2 werden in dem
Urteil oder in der sonstigen abschlie▀enden Entscheidung
getroffen.
Achter Abschnitt. Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
º 87.
(1) Hat die Verwaltungsbeh÷rde im Bu▀geldverfahren ⁿber die
Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch
fⁿr die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung
eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als
Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung ⁿber die
EntschΣdigung zustΣndig (ºº 431, 434 Abs. 2, º 436 Abs. 3 der
Strafproze▀ordnung); º 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Vom Erla▀ des Bu▀geldbescheides an hat der
Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm
wird der Bu▀geldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet
wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, da▀ ⁿber
die Einziehung auch ihm gegenⁿber entschieden ist.
(3) Im selbstΣndigen Verfahren wird die Einziehung in einem
selbstΣndigen Einziehungsbescheid angeordnet; º 66 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der
Einziehungsbescheid steht einem Bu▀geldbescheid gleich.
ZustΣndig ist die Verwaltungsbeh÷rde, die im Falle der
Verfolgung einer bestimmten Person zustΣndig wΣre; ÷rtlich
zustΣndig ist auch die Verwaltungsbeh÷rde, in deren Bezirk der
Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4) Das Nachverfahren (º 439 der Strafproze▀ordnung) gegen
einen Bu▀geldbescheid ist bei der Verwaltungsbeh÷rde zu
beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die
Entscheidung trifft das nach º 68 zustΣndige Gericht. Die
Verwaltungsbeh÷rde ⁿbersendet die Akten der Staatsanwaltschaft,
die sie dem Gericht vorlegt; º 69 Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts ⁿber die Einziehung eines
Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Die AbsΣtze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3
Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des
Verfalls entsprechend.
º 88.
(1) Hat die Verwaltungsbeh÷rde im Bu▀geldverfahren ⁿber die
Festsetzung einer Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung zu entscheiden (º 30), so ist sie auch
fⁿr die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung
eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als
Verteidiger bestellt werden darf, zustΣndig (º 444 Abs. 1, º
434 Abs. 2 der Strafproze▀ordnung); º 60 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Im selbstΣndigen Verfahren setzt die Verwaltungsbeh÷rde die
Geldbu▀e in einem selbstΣndigen Bu▀geldbescheid fest. ZustΣndig
ist die Verwaltungsbeh÷rde, die im Falle der Verfolgung einer
bestimmten Person zustΣndig wΣre; ÷rtlich zustΣndig ist auch
die Verwaltungsbeh÷rde, in deren Bezirk die juristische Person
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat.
(3) º 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt. Vollstreckung der Bu▀geldentscheidungen
º 89.
Bu▀geldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie
rechtskrΣftig geworden sind.
º 90.
(1) Der Bu▀geldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in
der jeweils geltenden vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbeh÷rde
des Bundes den Bu▀geldbescheid erlassen hat, sonst nach den
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Geldbu▀en flie▀en, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbeh÷rde des
Bundes den Bu▀geldbescheid erlassen hat, sonst in die
Landeskasse. Satz 1 gilt fⁿr Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache
angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt,
da▀ die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten
weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht
vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbeh÷rde bei
dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ⁿber den
Verbleib der Sache abzugeben. º 883 Abs. 2 bis 4, die ºº 899,
900 Abs. 1, 3 und 5, sowie die ºº 901, 902, 904 bis 910 und 913
der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt fⁿr die Vollstreckung eines von der
Verwaltungsbeh÷rde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
º 91.
Fⁿr die Vollstreckung der gerichtlichen Bu▀geldentscheidung
gelten º 451 Abs. 1 und 2, die ºº 459 und 459g Abs. 1 sowie
Abs. 2 in Verbindung mit º 459 der Strafproze▀ordnung, im
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch º 82 Abs.
1, º 83 Abs. 2 sowie die ºº 84 und 85 Abs. 5 des
Jugendgerichtsgesetzes sinngemΣ▀.
º 92.
Vollstreckungsbeh÷rde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften
dieses Abschnitts ist in den FΣllen des º 90 die
Verwaltungsbeh÷rde, die den Bu▀geldbescheid erlassen hat, sonst
die Stelle, der nach º 91 die Vollstreckung obliegt.
º 93.
(1) Nach Rechtskraft der Bu▀geldentscheidung entscheidet ⁿber
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (º 18) die
Vollstreckungsbeh÷rde.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann eine Entscheidung ⁿber
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach º 18
nachtrΣglich Σndern oder aufheben. Dabei darf sie von einer
vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Fⁿr Entscheidungen ⁿber Zahlungserleichterungen gilt º 66
Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemΣ▀. Die Entscheidung erstreckt sich
auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein
hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) EntfΣllt die Vergⁿnstigung nach º 18 Satz 2, die Geldbu▀e
in bestimmten TeilbetrΣgen zu zahlen, so wird dies in den Akten
vermerkt. Die Vollstreckungsbeh÷rde kann dem Betroffenen erneut
eine Zahlungserleichterung bewilligen.
º 94.
TeilbetrΣge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine
Bestimmung trifft, zunΣchst auf die Geldbu▀e, dann auf die etwa
angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens
angerechnet.
º 95.
(1) Die Geldbu▀e oder der Teilbetrag einer Geldbu▀e wird vor
Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der FΣlligkeit nur
beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar
ist, da▀ sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, da▀ dem Betroffenen nach seinen
wirtschaftlichen VerhΣltnissen die Zahlung in absehbarer Zeit
nicht m÷glich ist, so kann die Vollstreckungsbeh÷rde anordnen,
da▀ die Vollstreckung unterbleibt.
º 96.
(1) Nach Ablauf der in º 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das
Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde oder, wenn ihm
selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen
Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbu▀e oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbu▀e
nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine ZahlungsunfΣhigkeit nicht dargetan hat
(º 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach º 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine UmstΣnde bekannt sind, welche seine
ZahlungsunfΣhigkeit ergeben.
(2) Ergibt sich, da▀ dem Betroffenen nach seinen
wirtschaftlichen VerhΣltnissen nicht zuzumuten ist, den zu
zahlenden Betrag der Geldbu▀e sofort zu entrichten, so
bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder ⁿberlΣ▀t
die Entscheidung darⁿber der Vollstreckungsbeh÷rde. Eine
bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird
aufgehoben.
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbu▀e darf
sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bu▀geldentscheidung
festgesetzter Geldbu▀en drei Monate nicht ⁿbersteigen. Sie
wird, auch unter Berⁿcksichtigung des zu zahlenden Betrages der
Geldbu▀e, nach Tagen bemessen und kann nachtrΣglich nicht
verlΣngert, jedoch abgekⁿrzt werden. Wegen desselben Betrages
darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
º 97.
(1) Fⁿr die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt º 451 Abs. 1
und 2 der Strafproze▀ordnung, im Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende gelten auch º 82 Abs. 1, º 83 Abs. 2 sowie
die ºº 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemΣ▀.
(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft
jederzeit dadurch abwenden, da▀ er den zu zahlenden Betrag der
Geldbu▀e entrichtet.
(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft
geltend, da▀ ihm nach seinen wirtschaftlichen VerhΣltnissen
nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbu▀e
sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der
Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die
Vollziehung aussetzen.
º 98.
(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbu▀e
auch nach Ablauf der in º 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht
gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der
Vollstreckungsbeh÷rde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung
obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle
der Geldbu▀e
1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach KrΣften den durch die Handlung verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die
Beitreibung der Geldbu▀e oder die Anordnung der Erzwingungshaft
nicht m÷glich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann
die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und
nachtrΣglich Σndern.
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1
schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbu▀e, so
kann Jugendarrest (º 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn
verhΣngt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist.
Hiernach verhΣngter Jugendarrest darf bei einer
Bu▀geldentscheidung eine Woche nicht ⁿbersteigen. Vor der
VerhΣngung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit
zur mⁿndlichen ─u▀erung vor dem Richter zu geben.
(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt
angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des
Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach VerhΣngung der
Weisung nachkommt oder die Geldbu▀e zahlt. Ist Jugendarrest
vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung
der Geldbu▀e ganz oder zum Teil fⁿr erledigt erklΣren.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten auch fⁿr die Vollstreckung der
gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbu▀e.
º 99.
(1) Fⁿr die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten, gelten die ºº 93 und 95 entsprechend,
fⁿr die Vollstreckung der Geldbu▀e gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die ºº 94, 96
und 97.
(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (º 29a) rechtskrΣftig
angeordnet worden und legt der Betroffene oder der
Verfallsbeteiligte eine rechtskrΣftige Entscheidung vor, in der
gegen ihn wegen der mit Geldbu▀e bedrohten Handlung ein dem
Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die
Vollstreckungsbeh÷rde an, da▀ die Anordnung des Verfalls
insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der fⁿr verfallen
erklΣrte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden
und wird die Zahlung auf Grund der rechtskrΣftigen Entscheidung
an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die
Vollstreckungsbeh÷rde insoweit die Rⁿckerstattung an den
Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.
º 100.
(1) ▄ber die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die
nachtrΣgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder
des Wertersatzes (º 24 Abs. 2 Satz 3, º 25 Abs. 4) entscheidet
1. die Verwaltungsbeh÷rde, die den Bu▀geldbescheid erlassen
hat,
2. bei einer gerichtlichen Bu▀geldentscheidung das Gericht.
(2) Gegen die nachtrΣgliche Anordnung der Einziehung ist in den
FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach º 62 zulΣssig. Gegen die Entscheidung des
Gerichts ist sofortige Beschwerde zulΣssig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark ⁿbersteigt.
º 101.
In den Nachla▀ des Betroffenen darf eine Geldbu▀e nicht
vollstreckt werden.
º 102.
(1) Wird nach Rechtskraft des Bu▀geldbescheides wegen derselben
Handlung die ÷ffentliche Klage erhoben, so soll die
Vollstreckungsbeh÷rde die Vollstreckung des Bu▀geldbescheides
insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach º 86 Abs. 1 und 2 im
Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht
nachtrΣglich zu treffen.
º 103.
(1) ▄ber Einwendungen gegen
1. die ZulΣssigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbeh÷rde nach den ºº 93, 99 Abs. 2
und º 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bu▀geldbescheides
getroffenen Ma▀nahmen
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung
nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung
aussetzen.
º 104.
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen werden erlassen
1. von dem nach º 68 zustΣndigen Gericht, wenn ein
Bu▀geldbescheid zu vollstrecken ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine
gerichtliche Bu▀geldentscheidung zu vollstrecken ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer
gerichtlichen Bu▀geldentscheidung obliegt, soweit nicht eine
Entscheidung nach º 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren,
wenn eine Entscheidung nach º 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mⁿndliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, AntrΣge
zu stellen und zu begrⁿnden.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulΣssig gegen die
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die VerhΣngung des
Jugendarrestes,
2. nachtrΣgliche Entscheidung ⁿber die Einziehung (º 100 Abs. 1
Nr. 2),
3. gerichtliche Entscheidung in den FΣllen des º 103 Abs. 1 Nr.
2 in Verbindung mit º 99 Abs. 2;
dies gilt in den FΣllen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark ⁿbersteigt. In den ⁿbrigen FΣllen ist die Entscheidung
nicht anfechtbar.
Zehnter Abschnitt. Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde
º 105.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde gelten º 464 Abs. 1 und
2, die ºº 464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, º 469 Abs. 1
und 2, sowie die ºº 470, 472b und 473 Abs. 7 der
Strafproze▀ordnung sinngemΣ▀, im Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende ferner º 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung
mit º 465 Abs. 2, º 467a Abs. 1 und 2 sowie den ºº 470 und 472b
der Strafproze▀ordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse
auferlegt, wenn eine Verwaltungsbeh÷rde des Bundes das
Verfahren durchfⁿhrt, sonst der Landeskasse.
º 106.
(1) Die H÷he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem
anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die
Verwaltungsbeh÷rde festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen,
da▀ die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung
des Festsetzungsantrages an mit vier vom Hundert zu verzinsen
sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem
Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den
anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur
Rechtfertigung der einzelnen AnsΣtze beizufⁿgen. Zur
Berⁿcksichtigung eines Ansatzes genⁿgt es, da▀ er glaubhaft
gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen
Auslagen fⁿr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
genⁿgt die Versicherung des Rechtsanwalts, da▀ die Auslagen
entstanden sind.
(2) Fⁿr die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung ⁿber die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlⁿssen sinngemΣ▀. Die
Zwangsvollstreckung ist erst zulΣssig, wenn der
Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle des nach º 68 zustΣndigen Gerichts erteilt.
º 107.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde bemi▀t sich die Gebⁿhr
nach der Geldbu▀e, die gegen den Betroffenen im Bu▀geldbescheid
festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung eine Geldbu▀e nach º 30 festgesetzt, so ist
von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine
Gebⁿhr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten
Geldbu▀e bemi▀t. Als Gebⁿhr werden bei der Festsetzung einer
Geldbu▀e fⁿnf vom Hundert des Betrages der festgesetzten
Geldbu▀e erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und
h÷chstens 12500 Deutsche Mark.
(2) Hat die Verwaltungsbeh÷rde im Falle des º 25a des
Stra▀enverkehrsgesetzes eine abschlie▀ende Entscheidung
getroffen, so betrΣgt die Gebⁿhr 25 Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. Entgelte fⁿr Telekommunikationsdienstleistungen au▀er fⁿr
den Telefondienst;
2. Entgelte fⁿr Zustellungen durch die Post;
3. fⁿr jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbeh÷rde
anstelle der tatsΣchlichen Aufwendungen ein Betrag in H÷he der
in º 16 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber Kosten der Gerichtsvollzieher
bestimmten Gebⁿhr;
4. Kosten, die durch ÷ffentliche Bekanntmachung entstehen, mit
Ausnahme der fⁿr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte;
5. nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung von Zeugen und
SachverstΣndigen zu zahlende BetrΣge, und zwar auch dann, wenn
aus Grⁿnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die
Auslagen durch mehrere GeschΣfte veranla▀t, die sich auf
verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf
die mehreren GeschΣfte unter Berⁿcksichtigung der auf die
einzelnen GeschΣfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
6. bei GeschΣften au▀erhalb der Dienststelle
a) die den Verwaltungsangeh÷rigen auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gewΣhrten Vergⁿtungen (Reisekosten,
Auslagenersatz),
b) die Kosten fⁿr die Bereitstellung von RΣumen
c) fⁿr den Einsatz von Dienstfahrzeugen fⁿr jeden gefahrenen
Kilometer einen Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere GeschΣfte veranla▀t, die sich
auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen
auf die mehrere GeschΣfte unter Berⁿcksichtigung der
Entfernungen und der auf die einzelnen GeschΣfte verwendeten
Zeit angemessen verteilt;
7. an RechtsanwΣlte zu zahlende BetrΣgen;
8. Kosten fⁿr die Bef÷rderung von Personen;
9. BetrΣge, die mittellosen Personen fⁿr die Reise zum Ort
einer Vernehmung oder Untersuchung und fⁿr die Rⁿckreise
gezahlt werden, bis zur H÷he der nach dem Gesetz ⁿber die
EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen an Zeugen zu
zahlende BetrΣge;
10. an Dritte zu zahlende BetrΣge fⁿr
a) die Bef÷rderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme fⁿr
Postdienstleistungen zu zahlende Entgelte, die Verwahrung von
Tieren und Sachen sowie die Fⁿtterung von Tieren;
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von RΣumen und Sachen
einschlie▀lich der die Durchsuchung oder Untersuchung
vorbereitenden Ma▀nahmen;
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
11. Kosten einer Erzwingungshaft;
12. BetrΣge, die anderen inlΣndischen Beh÷rden, ÷ffentlichen
Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz fⁿr Auslagen der in
den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch
dann, wenn aus Grⁿnden der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu
leisten sind; diese BetrΣge sind durch die H÷chstsΣtze fⁿr die
bezeichneten Auslagen begrenzt;
13. BetrΣge, die auslΣndischen Beh÷rden, Einrichtungen oder
Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und
Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn
aus Grⁿnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.
º 108.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde ist gegen den
1. selbstΣndigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (º 106) und
3. Ansatz der Gebⁿhren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach º 62 zulΣssig. In
den FΣllen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen
die Entscheidung des Gerichts ist in den FΣllen der Nummer 2
sofortige Beschwerde zulΣssig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark ⁿbersteigt.
(2) Fⁿr die Vollstreckung der Kosten des Bu▀geldverfahrens
gelten die ºº 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
º 108a.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den
Bu▀geldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem
Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach º 467a
Abs. 1 und 2 der Strafproze▀ordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche
Entscheidung beantragt werden; º 50 Abs. 2 sowie die ºº 52 und
62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung ⁿber den Festsetzungsantrag (º 464b Satz 1
der Strafproze▀ordnung) trifft der Urkundsbeamte der
GeschΣftsstelle der Staatsanwaltschaft. ⁿber die Erinnerung
gegen den Festsetzungsbeschlu▀ des Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle entscheidet das nach º 68 zustΣndige Gericht.
III. Verfahren ⁿber die ZulΣssigkeit des Einspruchs
º 109.
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbeh÷rde ⁿber die
Verwerfung
1. des Einspruchs (º 69 Abs. 1) oder
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
VersΣumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach º 62 aufgehoben, so gilt auch fⁿr die Kosten
und Auslagen dieses Verfahrens die abschlie▀ende Entscheidung
nach º 464 Abs. 1 und 2 der Strafproze▀ordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den
Bu▀geldbescheid verworfen (ºº 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trΣgt
er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
IV. Auslagen des Betroffenen
º 109a.
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bu▀geldbescheid wegen
einer Tat lediglich eine Geldbu▀e bis zu zwanzig Deutsche Mark
festgesetzt worden, so geh÷ren die Gebⁿhren und Auslagen eines
Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (º 464a Abs.
2 Nr. 2 der Strafproze▀ordnung), wenn wegen der schwierigen
Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache fⁿr den
Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er
durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender UmstΣnde hΣtte
vermeiden k÷nnen, kann davon abgesehen werden, diese der
Staatskasse aufzuerlegen.
Elfter Abschnitt. EntschΣdigung fⁿr Verfolgungsma▀nahmen
º 110.
(1) Die Entscheidung ⁿber die EntschΣdigungspflicht fⁿr einen
Verm÷gensschaden, der durch eine Verfolgungsma▀nahme im
Bu▀geldverfahren verursacht worden ist (º 8 des Gesetzes ⁿber
die EntschΣdigung fⁿr Strafverfolgungsma▀nahmen), trifft die
Verwaltungsbeh÷rde, wenn sie das Bu▀geldverfahren abgeschlossen
hat, in einem selbstΣndigen Bescheid.
(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach º 62
zulΣssig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige
Beschwerde zulΣssig.
(3) ▄ber den Anspruch auf EntschΣdigung (º 10 des Gesetzes ⁿber
die EntschΣdigung fⁿr Strafverfolgungsma▀nahmen) entscheidet in
den FΣllen des Absatzes 1 die Verwaltungsbeh÷rde.
(4) Ersatzpflichtig ist (º 15 des Gesetzes ⁿber die
EntschΣdigung fⁿr Strafverfolgungsma▀nahmen) in den FΣllen des
Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der
Bund, wenn eine Verwaltungsbeh÷rde des Bundes das Verfahren
durchfⁿhrt, sonst das Land.
Dritter Teil. Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt. Verst÷▀e gegen staatliche Anordnungen
º 111.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zustΣndigen Beh÷rde,
einem zustΣndigen AmtstrΣger oder einem zustΣndigen Soldaten
der Bundeswehr ⁿber seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen,
den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen
Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine
Staatsangeh÷rigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die
Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TΣter, der fahrlΣssig nicht
erkennt, da▀ die Beh÷rde, der AmtstrΣger oder der Soldat
zustΣndig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach
anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den FΣllen des
Absatzes 1 mit einer Geldbu▀e bis zu tausend Deutsche Mark, in
den FΣllen des Absatzes 2 mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfhundert
Deutsche Mark geahndet werden.
º 112.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verst÷▀t, die
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein
PrΣsident ⁿber das Betreten des GebΣudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugeh÷rigen Grundstⁿcks oder
ⁿber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im GebΣude
oder auf dem Grundstⁿck allgemein oder im Einzelfall erlassen
hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrΣsidenten weder
fⁿr die Mitglieder des Bundestages noch fⁿr die Mitglieder des
Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte,
bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines PrΣsidenten weder fⁿr die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fⁿr die Mitglieder der
Landesregierung und deren Beauftragte.
º 113.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer ÷ffentlichen
Ansammlung anschlie▀t oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl
ein TrΣger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmΣ▀ig
aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TΣter, der fahrlΣssig nicht
erkennt, da▀ die Aufforderung rechtmΣ▀ig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FΣllen des Absatzes 1
mit einer Geldbu▀e bis zu tausend Deutsche Mark, in den FΣllen
des Absatzes 2 mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnfhundert Deutsche
Mark geahndet werden.
º 114.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
entgegen einem Verbot der zustΣndigen Dienststelle eine
militΣrische Einrichtung oder Anlage oder eine ╓rtlichkeit
betritt, die aus Sicherheitsgrⁿnden zur Erfⁿllung dienstlicher
Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 115.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten ⁿbermittelt oder
sich von ihm ⁿbermitteln lΣ▀t oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer
Vollzugsanstalt befindet, von au▀en durch Worte oder Zeichen
verstΣndigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher
Entscheidung oder als vorlΣufig Festgenommener in beh÷rdlichem
Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer
Ordnungswidrigkeit k÷nnen mit einer Geldbu▀e geahndet werden.
Zweiter Abschnitt. Verst÷▀e gegen die ÷ffentliche Ordnung
º 116.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ÷ffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
BildtrΣgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit
Geldbu▀e bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden. Das H÷chstma▀ der Geldbu▀e bestimmt sich nach dem
H÷chstma▀ der Geldbu▀e fⁿr die Handlung, zu der aufgefordert
wird.
º 117.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anla▀ oder in
einem unzulΣssigen oder nach den UmstΣnden vermeidbaren Ausma▀
LΣrm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft erheblich zu belΣstigen oder die Gesundheit eines
anderen zu schΣdigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
º 118.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungeh÷rige Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belΣstigen
oder zu gefΣhrden und die ÷ffentliche Ordnung zu
beeintrΣchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann.
º 119.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ÷ffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu
belΣstigen, oder
2. in grob anst÷▀iger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton-
oder BildtrΣgern, Abbildungen oder Darstellungen
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankⁿndigt,
anpreist oder ErklΣrungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1
bezeichnete Weise Mittel oder GegenstΣnde, die dem sexuellen
Gebrauch dienen, anbietet, ankⁿndigt, anpreist oder ErklΣrungen
solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ÷ffentlich Schriften,
Ton- oder BildtrΣger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen
Inhalts an Orten ausstellt, anschlΣgt, vorfⁿhrt oder sonst
zugΣnglich macht, an denen dies grob anst÷▀ig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FΣllen des Absatzes 1
Nr. 1 mit einer Geldbu▀e bis zu tausend Deutsche Mark, in den
ⁿbrigen FΣllen mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
º 120.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der
Prostitution an bestimmten Orten ⁿberhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder BildtrΣgern,
Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen
sexuellen Handlungen anbietet, ankⁿndigt, anpreist oder
ErklΣrungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht
das ÷ffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorfⁿhren oder das
sonstige ÷ffentliche ZugΣnglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 121.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
1. ein gefΣhrliches Tier einer wildlebenden Art oder ein
b÷sartiges Tier sich frei umherbewegen lΣ▀t oder
2. als Verantwortlicher fⁿr die Beaufsichtigung eines solchen
Tieres es unterlΣ▀t, die n÷tigen Vorsichtsma▀nahmen zu treffen,
um SchΣden durch das Tier zu verhⁿten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 122.
(1) Wer sich vorsΣtzlich oder fahrlΣssig durch alkoholische
GetrΣnke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch
versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand
eine mit Geldbu▀e bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen
ihn keine Geldbu▀e festgesetzt werden kann, weil er infolge des
Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht
auszuschlie▀en ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden. Die Geldbu▀e darf nicht h÷her sein als die Geldbu▀e,
die fⁿr die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
º 123.
(1) GegenstΣnde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach º
119 oder º 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und BildtrΣgern,
Abbildungen und Darstellungen kann in den FΣllen des º 119 Abs.
1 und 2 und des º 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, da▀
1. sich die Einziehung auf alle Stⁿcke erstreckt und
2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten
Vorrichtungen, wie Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke,
Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Stⁿcke und die in Nummer 2 bezeichneten GegenstΣnde
sich im Besitz des TΣters oder eines anderen befinden, fⁿr den
der TΣter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch
nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die
nach º 119 Abs. 1 oder 2 oder º 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbu▀e
bedroht sind, zu verhindern. Fⁿr die Einziehung gilt º 27 Abs.
2, fⁿr die Unbrauchbarmachung gelten die ºº 27 und 28
entsprechend.
(3) In den FΣllen des º 119 Abs. 2 gelten die AbsΣtze 1 und 2
nur fⁿr das Werbematerial und die zu seiner Herstellung
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Dritter Abschnitt
Mi▀brauch staatlicher oder staatlich geschⁿtzter Zeichen
º 124.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler
oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln Σhnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 125.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des
roten Kreuzes auf wei▀em Grund oder die Bezeichnung "Rotes
Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den AbsΣtzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen,
Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln Σhnlich sind.
(4) Die AbsΣtze 1 und 3 gelten fⁿr solche Wahrzeichen oder
Bezeichnungen entsprechend, die nach V÷lkerrecht dem
Wahrzeichen des roten Kreuzes auf wei▀em Grund oder der
Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 126.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen fⁿr eine
TΣtigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trΣgt, die im
Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religi÷sen
Vereinigung trΣgt, die von einer Kirche oder einer anderen
Religionsgesellschaft des ÷ffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln Σhnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 127.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der
zustΣndigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
1. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen
oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind
zur Herstellung von
a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (º 151 des
Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken fⁿr
Euroschecks oder Euroscheckkarten oder
b) ÷ffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
2. Vordrucke fⁿr ÷ffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen
oder
3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln Σhnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern
1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung
besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhΣlt,
verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t, einfⁿhrt oder ausfⁿhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TΣter, der fahrlΣssig nicht
erkennt, da▀ eine schriftliche Erlaubnis der zustΣndigen Stelle
oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch fⁿr Geld, Wertpapiere, Wertzeichen,
Urkunden, Beglaubigungszeichen und Vordrucke fⁿr Euroschecks
und Euroscheckkarten eines fremden WΣhrungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FΣllen des Absatzes 1
mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
FΣllen des Absatzes 2 mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
º 128.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die
ihrer Art nach geeignet sind,
a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem
gleichstehenden Wertpapieren (º 151 des Strafgesetzbuches)
verwechselt zu werden oder
b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfΣhigen
Papiere herzustellen, oder
2. Platten, Formen, DrucksΣtze, Druckst÷cke, Negative, Matrizen
oder Σhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung
der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen
geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhΣlt, verwahrt, einem anderen ⁿberlΣ▀t, einfⁿhrt oder
ausfⁿhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TΣter, der fahrlΣssig nicht
erkennt, da▀ die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im
Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch fⁿr Papiergeld und Wertpapiere eines
fremden WΣhrungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FΣllen des Absatzes 1
mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
FΣllen des Absatzes 2 mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
º 129.
GegenstΣnde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den ºº
126 bis 128 bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
Vierter Abschnitt. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
und Unternehmen
º 130.
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
vorsΣtzlich oder fahrlΣssig die Aufsichtsma▀nahmen unterlΣ▀t,
die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den
Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe
oder Geldbu▀e bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine
solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch geh÷rige
Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wΣre. Zu
den erforderlichen Aufsichtsma▀nahmen geh÷ren auch die
Bestellung, sorgfΣltige Auswahl und ▄berwachung von
Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch
das ÷ffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit
Strafe bedroht ist, mit einer Geldbu▀e bis zu einer Million
Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit
Geldbu▀e bedroht, so bestimmt sich das H÷chstma▀ der Geldbu▀e
wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem fⁿr die
Pflichtverletzung angedrohten H÷chstma▀ der Geldbu▀e.
Fⁿnfter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften
º 131.
(1) Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach º 112, soweit es sich um
Verst÷▀e gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines PrΣsidenten handelt, der
Direktor beim Deutschen Bundestag,
b) des Bundesrates oder seines PrΣsidenten handelt, der
Direktor des Bundesrates,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach º 114 die
Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach º 124, soweit es sich um ein
Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, der
Bundesminister des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den ºº 127 und 128, soweit es
sich um
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sonderverm÷gen handelt,
die Bundesschuldenverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die
Deutsche Bundesbank,
c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen
GeschΣftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen
geh÷rt.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei
Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere
oder Wertzeichen eines fremden WΣhrungsgebietes beziehen. In
den FΣllen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt º 36 Abs.
3 entsprechend.
(2) In den FΣllen der ºº 122 und 130 wird die
Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit ErmΣchtigung
verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die
Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit ErmΣchtigung verfolgt
werden k÷nnte.
(3) Fⁿr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den ºº
116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften
entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der
aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder
der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des º 130
dann anzuwenden wΣren, wenn die mit Strafe bedrohte
Pflichtverletzung nur mit Geldbu▀e bedroht wΣre.
Vierter Teil. Schlu▀vorschriften
º 132.
Die Grundrechte der k÷rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Ma▀gabe
dieses Gesetzes eingeschrΣnkt.
º 133.
Im Verfahren der Verwaltungsbeh÷rde werden Gebⁿhren und
Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in
dem der Bu▀geldbescheid erlassen ist.
º 134.
Dieses Gesetz gilt nach Ma▀gabe des º 13 Abs. 1 des Dritten
▄berleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach º 14 des Dritten ▄berleitungsgesetzes.
º 135.
(Inkrafttreten).