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1996-02-14
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K÷rperschaftsteuer-Richtlinien 1990 (KStR 1990)
Abschnitt 1.: Einfⁿhrung
1. Einfⁿhrung
(1) 1 Die K÷rperschaftsteuer-Richtlinien 1990 behandeln
Zweifelsfragen und
Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine
einheitliche Anwendung des
K÷rperschaftsteuerrechts) durch die Beh÷rden der
Finanzverwaltung
sicherzustellen. 2 Sie geben au▀erdem zur Vermeidung unbilliger
HΣrten und aus
Grⁿnden der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die
FinanzΣmter, wie in
bestimmten FΣllen verfahren werden soll.
(2) Die K÷rperschaftsteuer-Richtlinien 1990 gelten, soweit sich
aus ihnen
nichts anderes ergibt, vom Veranlagungszeitraum 1990 an.)
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen,
sind nicht mehr anzuwenden.
===
Zu º 1
2. UnbeschrΣnkte Steuerpflicht
(1) 1 Die AufzΣhlung der K÷rperschaften, Personenvereinigungen
und
Verm÷gensmassen in º 1 Abs. 1 KStG ist grundsΣtzlich
abschlie▀end.) 2 Sie kann
nicht im Wege der Auslegung erweitert werden. 3 Daher ist eine
GmbH und
Co. KG, deren alleiniger pers÷nlich haftender Gesellschafter
eine GmbH ist,
nicht als Kapitalgesellschaft im Sinne von º 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG anzusehen. 4
Aus demselben Grunde ist eine Publikums-GmbH und Co. KG nicht
als
nichtrechtsfΣhiger Verein im Sinne von º 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu
behandeln. 5
Sie ist auch nicht als nichtrechtsfΣhige Personenvereinigung
nach º 3 Abs. 1
KStG k÷rperschaftsteuerpflichtig, da ihr Einkommen bei den
Gesellschaftern zu
versteuern ist. 6 Vgl. Beschlu▀ des Gro▀en Senats des BFH vom
25. 6. 1984
(BStBl II S. 751).)
(2) 1 Die Vorschrift des º 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht sich
ausschlie▀lich auf
inlΣndische juristische Personen des ÷ffentlichen Rechts. 2 Die
Steuerpflicht
auslΣndischer juristischer Personen des ÷ffentlichen Rechts
richtet sich nach
º 2 Nr. 1 KStG.
(3) 1 Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften (º 1
Abs. 1 Nr. 1
KStG) nicht erst mit der Erlangung der RechtsfΣhigkeit durch
die Eintragung in
das Handelsregister (ºº 41, 278 Aktiengesetz, º 11 GmbH-
Gesetz), sondern
erstreckt sich auch auf die mit Abschlu▀ des
Gesellschaftsvertrags (º 2
GmbH-Gesetz) oder Feststellung der Satzung (º 23 Abs. 1, º 280
Abs. 1
Aktiengesetz) entstehende Vorgesellschaft, d. h. die
Kapitalgesellschaft im
Grⁿndungsstadium. 2 Vgl. BFH-Urteile vom 11. 4. 1973 (BStBl II
S. 568), vom
13. 3. 1981 (BStBl II S. 600), vom 20. 10. 1982 (BStBl 1983 II
S. 247), vom
8. 11. 1989 (BStBl 1990 II S. 91) und vom 13. 12. 1989 (BStBl
1990 II S. 468).
3 Fⁿr Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (º 1 Abs. 1 Nr.
2 KStG) sowie
rechtsfΣhige Vereine gelten die SΣtze 1 und 2 sinngemΣ▀. 4 Bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (º 1 Abs. 1 Nr. 3
KStG) beginnt die
Steuerpflicht mit der aufsichtsbeh÷rdlichen Erlaubnis zum
GeschΣftsbetrieb,
bei anderen juristischen Personen des privaten Rechts durch
staatliche
Genehmigung oder Verleihung. 5 NichtrechtsfΣhige Vereine,
Anstalten,
Stiftungen oder andere Zweckverm÷gen des privaten Rechts (º 1
Abs. 1 Nr. 5
KStG) entstehen durch Errichtung, Feststellung der Satzung oder
Aufnahme einer
geschΣftlichen TΣtigkeit. 6 Juristische Personen des
÷ffentlichen Rechts
werden mit ihren Betrieben gewerblicher Art (º 1 Abs. 1 Nr. 6
KStG) mit der
Aufnahme der wirtschaftlichen TΣtigkeit unbeschrΣnkt
steuerpflichtig.
(4) 1 Die Vorgrⁿndungsgesellschaft, die sich auf die Zeit vor
Abschlu▀ des
notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. Feststellung der Satzung
bezieht, ist
weder mit der Vorgesellschaft noch mit der spΣter entstehenden
Kapitalgesellschaft identisch. 2 Daher wirkt die
K÷rperschaftsteuerpflicht der
Kapitalgesellschaft nicht auf die Vorgrⁿndungsgesellschaft
zurⁿck. 3 Die
Vorgrⁿndungsgesellschaft ist in der Regel kein
k÷rperschaftsteuerpflichtiges
Gebilde. 4 Die Einkⁿnfte sind unmittelbar bei den
Grⁿndungsgesellschaftern zu
erfassen. 5 Vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1989 (BStBl 1990 II S.
91). 6 Die
Vorgrⁿndungsgesellschaft kann jedoch ihrerseits als
nichtrechtsfΣhiger Verein
steuerpflichtig sein, wenn ein gr÷▀erer Kreis von Personen,
eine Verfassung
und besondere Organe vorhanden sind. 7 Vgl. BFH-Urteil vom 6.
5. 1952
(BStBl III S. 172). 8 Die SΣtze 3 bis 7 gelten entsprechend fⁿr
die
Vorgesellschaft, wenn es nicht zur Eintragung in das
Handelsregister kommt. 9
Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
rechtsfΣhige Vereine sind
die SΣtze 1 bis 8 sinngemΣ▀ anzuwenden.
(5) 1 Die unbeschrΣnkte Steuerpflicht erstreckt sich auf
sΣmtliche
inlΣndischen und auslΣndischen Einkⁿnfte (º 1 Abs. 2 KStG),
soweit nicht fⁿr
bestimmte Einkⁿnfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in
Doppelbesteuerungsabkommen und anderen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen. 2
Auf Abschnitt 8 Abs. 2 EStR wird hingewiesen.
===
3. Familienstiftungen
(1) 1 Die Verordnung ⁿber die Steuerbegⁿnstigung von
Stiftungen, die an die
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, vom 13. 2.
1926 (RGBl. I
S. 101) - Anlage 1 - ist noch anzuwenden. 2 Vgl. OFH-Urteil vom
22. 8. 1950
(MinBlFin S. 640). 3 Da die Verordnung sich auf einen
Sondertatbestand
bezieht, kann sie auf andere als die in ihr bezeichneten
Stiftungen nicht
entsprechend angewendet werden.
(2) Wegen der Erhebung der K÷rperschaftsteuer auf Einkⁿnfte aus
au▀erordentlichen Holznutzungen im Sinne des º 34b Abs. 1 EStG
vgl. Abschnitt 105.
===
Zu º 2
4. BeschrΣnkte Steuerpflicht
(1) 1 K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen, die im Inland
weder ihre GeschΣftsleitung noch ihren Sitz haben und
inlΣndische Einkⁿnfte im
Sinne des º 49 EStG.) beziehen, sind beschrΣnkt
k÷rperschaftsteuerpflichtig im
Sinne des º 2 Nr. 1 KStG 2 Dazu geh÷ren auch K÷rperschaften,
Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen mit GeschΣftsleitung
oder Sitz in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost).
(2) 1 º 2 Nr. 2 KStG gilt nicht fⁿr Hauberg-, Wald-, Forst- und
Laubgenossenschaften und Σhnliche Realgemeinden. 2 In diesen
FΣllen sind die
einbehaltenen SteuerabzugsbetrΣge anteilmΣ▀ig unmittelbar bei
den Beteiligten
anzurechnen.
===
Zu º 4
5. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
÷ffentlichen Rechts
)
Betrieb gewerblicher Art
(1) 1 Eine juristische Person des ÷ffentlichen Rechts ist
unbeschrΣnkt
k÷rperschaftsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb
gewerblicher Art
unterhΣlt. 2 Hat die juristische Person des ÷ffentlichen Rechts
mehrere
Betriebe gewerblicher Art, so ist sie Subjekt der
K÷rperschaftsteuer wegen
jedes einzelnen Betriebs. 3 Vgl. BFH-Urteile vom 13. 3. 1974
(BStBl II S. 391)
und vom 8. 11. 1989 (BStBl 1990 II S. 242). 4 Juristische
Personen des
÷ffentlichen Rechts sind insbesondere die Gebietsk÷rperschaften
(Bund, LΣnder,
Gemeinden, GemeindeverbΣnde, ZweckverbΣnde), die ÷ffentlich-
rechtlichen
Religionsgesellschaften, die Innungen, Handwerkskammern,
Industrie- und
Handelskammern und sonstigen Gebilde, die aufgrund ÷ffentlichen
Rechts eigene
Rechtspers÷nlichkeit besitzen. 5 Dazu geh÷ren neben
K÷rperschaften auch
Anstalten und Stiftungen des ÷ffentlichen Rechts, z. B.
Rundfunkanstalten des
÷ffentlichen Rechts. 6 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
kirchliche
Orden juristische Personen des ÷ffentlichen Rechts sind, vgl.
BFH-Urteil vom
8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 70).
(2) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person
des ÷ffentlichen
Rechts ist jede Einrichtung, die einer nachhaltigen
wirtschaftlichen TΣtigkeit
zur Erzielung von Einnahmen au▀erhalb der Land- und
Forstwirtschaft dient und
die sich innerhalb der GesamtbetΣtigung der juristischen Person
des
÷ffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. 2 Damit sollen
im Grundsatz
alle Einrichtungen der ÷ffentlichen Hand der K÷rperschaftsteuer
unterworfen
werden, die das Σu▀ere Bild eines Gewerbebetriebs haben. 3 Vgl.
BFH-Urteil vom
22. 9. 1976 (BStBl II S. 793). 4 Der Begriff "Einrichtung" in
diesem Sinne
setzt nicht voraus, da▀ die TΣtigkeit im Rahmen einer im
VerhΣltnis zur
sonstigen BetΣtigung verselbstΣndigten Abteilung ausgeⁿbt wird;
sie kann auch
innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden. 5 Die
Einbeziehung der
wirtschaftlichen TΣtigkeit in einen ⁿberwiegend mit
hoheitlichen Aufgaben
betrauten, organisatorisch gesondert gefⁿhrten Betrieb schlie▀t
es nicht aus,
die einbezogene TΣtigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich
als
eigenstΣndige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden
Hoheitsbetrieb zu
unterscheiden. 6 Vgl. BFH-Urteile vom 13. 3. 1974 (BStBl II S.
391), vom 26.
5. 1977 (BStBl II S. 813) und vom 14. 4. 1983 (BStBl II S.
491). 7 Betrieb
gewerblicher Art ist auch die Beteiligung einer juristischen
Person des
÷ffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft. 8 Vgl. BFH-
Urteil vom 9. 5.
1984 (BStBl II S. 726).)
(3) 1 Die verschiedenen TΣtigkeiten der juristischen Person des
÷ffentlichen
Rechts sind fⁿr sich zu beurteilen. 2 LΣ▀t sich eine TΣtigkeit
nicht klar dem
hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, ist
nach º 4 Abs. 5
KStG auf die ⁿberwiegende Zweckbestimmung der TΣtigkeit
abzustellen. 3 Eine
ⁿberwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die
beiden
TΣtigkeitsbereiche derart ineinandergreifen, da▀ eine genaue
Abgrenzung nicht
m÷glich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche
TΣtigkeit
unl÷sbar mit der hoheitlichen TΣtigkeit verbunden ist und eine
Art
NebentΣtigkeit im Rahmen der einheitlichen, dem Wesen nach
hoheitlichen
TΣtigkeit darstellt. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 26. 5. 1977 (BStBl
II S. 813). 5
Verschiedene wirtschaftliche TΣtigkeiten sind als Einheit zu
behandeln, wenn
dies der Verkehrsauffassung entspricht.
(4) 1 Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung,
aus einem
geschlossenen GeschΣftskreis, aus der Buchfⁿhrung oder aus
einem Σhnlichen,
auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben. 2 Vgl. BFH-
Urteil vom 26. 5.
1977a.a.O. 3 Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht
organisatorische,
sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche
SelbstΣndigkeit
verdeutlichen. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1974 a.a.O. 5 Eine
Einrichtung
kann deshalb auch dann angenommen werden, wenn Betriebsmittel,
z. B. Maschinen
oder dgl., oder Personal sowohl im hoheitlichen als auch im
wirtschaftlichen
Bereich eingesetzt werden, sofern eine zeitliche Abgrenzung
(zeitlich
abgegrenzter Einsatz fⁿr den einen oder anderen Bereich)
m÷glich ist. 6 Eine
Einrichtung kann auch gegeben sein, wenn der Jahresumsatz im
Sinne von º 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen TΣtigkeit
betrΣchtlich ist
bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen TΣtigkeit eine
organisatorische
Abgrenzung geboten erscheint. 7 Vgl. RFH-Urteil vom 20. 1. 1942
(RStBl S. 405)
und BFH-Urteil vom 26. 2. 1957 (BStBl III S. 146). 8 ▄bersteigt
der
Jahresumsatz im Sinne von º 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der
wirtschaftlichen
TΣtigkeit den Betrag von 250 000 DM, ist dies ein wichtiges
Merkmal fⁿr die
SelbstΣndigkeit der ausgeⁿbten TΣtigkeit. 9 Da▀ die Bⁿcher bei
einer anderen
Verwaltung gefⁿhrt werden, ist unerheblich.
(5) 1 Die TΣtigkeit mu▀ von einigem Gewicht sein. 2 Vgl. RFH-
Urteile vom 9.
12. 1932 (RStBl 1933 S. 53) und vom 7. 2. 1939 (RStBl S. 449)
sowie
BFH-Urteile vom 26. 2. 1957 (BStBl III S. 146) und vom 24. 10.
1961 (BStBl III
S. 552). 3 Dabei ist in der Tatsache, da▀ der Jahresumsatz im
Sinne von º 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG 60 000 DM nachhaltig ⁿbersteigt, ein
wichtiger Anhaltspunkt
dafⁿr zu sehen, da▀ die TΣtigkeit wirtschaftlich bedeutend ist.
4 In der Regel
kann deshalb bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden,
da▀ die
TΣtigkeit von einigem Gewicht ist. 5 Dagegen kommt es fⁿr das
Gewicht der
ausgeⁿbten TΣtigkeit weder auf das im BFH-Urteil vom 11. 1.
1979 (BStBl II
S. 746) angesprochene VerhΣltnis der Einnahmen aus der
wirtschaftlichen
TΣtigkeit zum Gesamthaushalt der juristischen Person des
÷ffentlichen Rechts
noch auf das im BFH-Urteil vom 14. 4. 1983 (BStBl II S. 491)
angesprochene
VerhΣltnis der Einnahmen aus der wirtschaftlichen TΣtigkeit zu
einem
bestimmten Teil des Gesamthaushalts der juristischen Person des
÷ffentlichen
Rechts an. 6 Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von ⁿber 60 000
DM im
Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur
anzunehmen,
wenn hierfⁿr besondere Grⁿnde vorgetragen werden. 7 Solche
Grⁿnde sind
insbesondere gegeben, wenn die juristische Person des
÷ffentlichen Rechts mit
ihrer TΣtigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in
Wettbewerb tritt. 8 In
den FΣllen der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art ist
darauf
abzustellen, ob die Einrichtung beim VerpΣchter einen Betrieb
gewerblicher Art
darstellen wⁿrde. 9 Dabei kommt es insbesondere auf die UmsΣtze
des PΣchters
an. 10 Vgl. BFH-Urteil vom 25. 10. 1989 (BStBl 1990 II S.
868).)
(6) 1 Die Verpachtung eines Betriebs, dessen Fⁿhrung gr÷▀eres
Inventar
erfordert, ist nur dann steuerpflichtig, wenn Inventarstⁿcke
vom VerpΣchter
beschafft und dem PΣchter zur Nutzung ⁿberlassen sind. 2 Das
gilt auch dann,
wenn das mitverpachtete Inventar nicht vollstΣndig ist, jedoch
die Fⁿhrung
eines bescheidenen Betriebs gestattet. 3 Sind keine RΣume,
sondern ist nur
Inventar verpachtet, so kommt es fⁿr die Steuerpflicht auf die
UmstΣnde des
Einzelfalls an. 4 Vgl. OFH-Urteil vom 13. 9. 1947 (MinBlFin
1950 S. 518) sowie
BFH-Urteile vom 14. 2. 1956 (BStBl III S. 105), vom 12. 7. 1967
(BStBl III
S. 679) und vom 6. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 94). 5 Fⁿr die
Verpachtung eines
einer Gemeinde geh÷renden Campingplatzes gilt Entsprechendes. 6
Vgl.
BFH-Urteil vom 7. 5. 1969 (BStBl II S. 443).)
(7) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art geh÷ren nicht land- und
forstwirtschaftliche Betriebe von juristischen Personen des
÷ffentlichen
Rechts. 2 Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
zuzurechnen sind auch
die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. 3 Zur Frage
der Abgrenzung
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Gewerbebetrieb
wird auf
Abschnitt 135 EStR hingewiesen. 4 Auch die Verpachtung eines
land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs durch eine juristische Person
des ÷ffentlichen
Rechts begrⁿndet keinen Betrieb gewerblicher Art. 5 Dagegen
sind Einkⁿnfte aus
land- und forstwirtschaftlicher TΣtigkeit, die in einem Betrieb
gewerblicher
Art anfallen, steuerpflichtig.
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
(8) 1 Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit
Hoheitsbetrieben
(AbsΣtze 13 bis 15) ist steuerrechtlich nicht zulΣssig. 2 Vgl.
BFH-Urteil vom
10. 7. 1962 (BStBl III S. 448).
(9) 1 Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe
gewerblicher Art ist
zulΣssig. 2 Im ⁿbrigen k÷nnen Betriebe gewerblicher Art nur
zusammengefa▀t
werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der
tatsΣchlichen
VerhΣltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-
wirtschaftliche
Verflechtung besteht. 3 Vgl. BFH-Beschlu▀ vom 16. 1. 1967
(BStBl III S. 240)
und BFH-Urteile vom 19. 5. und 12. 7. 1967 (BStBl III S. 510
und 679). 4
Dieser Prⁿfung bedarf es nicht, wenn Versorgungsbetriebe,
Verkehrsbetriebe,
Hafenbetriebe und Flughafenbetriebe einer Gemeinde
zusammengefa▀t werden. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 1962 (BStBl III S. 448). 6 Von
einer Gemeinde
betriebene Einrichtungen des ruhenden Verkehrs, soweit sie
nicht dem
Hoheitsbereich zuzuordnen sind (vgl. Absatz 21), sind nach dem
BFH-Urteil vom
8. 11. 1989 (BStBl 1990 II S. 242) Verkehrsbetriebe (z. B.
÷ffentliche
Tiefgaragen).
(10) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art und ein Verpachtungsbetrieb
gewerblicher
Art sowie mehrere Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art einer
juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts k÷nnen nur zusammengefa▀t
werden, wenn es sich
um gleichartige Betriebe handelt. 2 Das gilt bei
Verpachtungsbetrieben
gewerblicher Art auch dann, wenn die Betriebe an verschiedene
Personen
verpachtet sind. 3 Die steuerrechtliche Anerkennung der
Zusammenfassung setzt
aber voraus, da▀ die juristische Person des ÷ffentlichen Rechts
die einzelnen
Verpachtungen in ihrer Haushaltsfⁿhrung, Verwaltung und
▄berwachung
organisatorisch nicht eindeutig als mehrere Betriebe behandelt.
4 Vgl.
BFH-Urteil vom 24. 6. 1959 (BStBl III S. 339).
(11) Die Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels Gewicht
keinen Betrieb
gewerblicher Art darstellen, und die Zusammenfassung solcher
Einrichtungen mit
Betrieben gewerblicher Art ist nur nach den GrundsΣtzen des
Absatzes 9
zulΣssig.
(11a) 1 Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in
Kapitalgesellschaften ist grundsΣtzlich anzuerkennen. 2 Werden
jedoch Gewinn-
und Verlustbetriebe zusammengefa▀t, stellt sich die Frage des
Mi▀brauchs
rechtlicher Gestaltungsm÷glichkeiten (º 42 AO). 3 Der Ausgleich
von Verlusten
und Gewinnen ist nicht rechtsmi▀brΣuchlich, wenn die Betriebe
auch als
Betriebe gewerblicher Art nach Absatz 9 hΣtten zusammengefa▀t
werden k÷nnen. 4
Diese GrundsΣtze gelten entsprechend bei der Zusammenfassung
der Ergebnisse
durch sonstige Gestaltungen, z. B. in Form der Organschaft.
VerΣu▀erung und Aufgabe von Betrieben gewerblicher Art
(12) 1 Wird ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des
÷ffentlichen Rechts verΣu▀ert, so fallen Wirtschaftsgⁿter, die
dem Betrieb
gewidmet waren, bei der VerΣu▀erung aber nicht auf den Erwerber
ⁿbergehen, im
Zeitpunkt der BetriebsverΣu▀erung in das allgemeine Verm÷gen
zurⁿck, sofern
die verbleibenden Wirtschaftsgⁿter nicht einen selbstΣndigen
Betrieb
gewerblicher Art darstellen. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 1964
(BStBl III
S. 559). 3 Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb gewerblicher
Art aufgegeben
wird oder seine TΣtigkeit so eingeschrΣnkt wird, da▀ nach
Absatz 5 ein Betrieb
gewerblicher Art nicht mehr angenommen werden kann. 4 Ein
Verpachtungsbetrieb
gewerblicher Art kann nur dadurch mit der Folge der Aufl÷sung
der in dem
verpachteten Betriebsverm÷gen enthaltenen stillen Reserven
aufgegeben werden,
da▀ der Verpachtungsbetrieb eingestellt oder verΣu▀ert wird. 5
Vgl. BFH-Urteil
vom 1. 8. 1979 (BStBl II S. 716). 6 Durch blo▀e
AufgabeerklΣrung entsprechend
den fⁿr die Verpachtung von Betrieben natⁿrlicher Personen
geltenden
GrundsΣtzen k÷nnen Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art nicht
aufgegeben
werden.
Hoheitsbetriebe
(13) 1 Betriebe von juristischen Personen des ÷ffentlichen
Rechts, die
ⁿberwiegend der Ausⁿbung der ÷ffentlichen Gewalt dienen
(Hoheitsbetriebe),
geh÷ren nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. 2 Ausⁿbung der
÷ffentlichen
Gewalt ist eine TΣtigkeit, die der ÷ffentlich-rechtlichen
K÷rperschaft
eigentⁿmlich und vorbehalten ist. 3 Kennzeichnend fⁿr die
Ausⁿbung
÷ffentlicher Gewalt ist die Erfⁿllung ÷ffentlich-rechtlicher
Aufgaben, die aus
der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken
dienen. 4 Vgl.
BFH-Urteil vom 21. 11. 1967 (BStBl 1968 II S. 218). 5 Dies ist
nicht schon
dann der Fall, wenn der juristischen Person des ÷ffentlichen
Rechts
TΣtigkeiten durch Gesetz zugewiesen werden. 6 Vgl. BFH-Urteile
vom 30. 6. 1988
(BStBl II S. 910) und vom 21. 9. 1989 (BStBl 1990 II S. 95). 7
Ausⁿbung der
÷ffentlichen Gewalt liegt nicht vor, wenn sich die K÷rperschaft
durch ihre
Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und
eine TΣtigkeit
entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der TΣtigkeit eines
privaten
gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. 8
Vgl. BFH-Urteile
vom 7. 12. 1965 (BStBl 1966 III S. 150), vom 21. 11. 1967
(BStBl 1968 II
S. 218) und vom 18. 2. 1970 (BStBl II S. 519).
(14) 1 Eine Ausⁿbung der ÷ffentlichen Gewalt ist insbesondere
anzunehmen, wenn
es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der
LeistungsempfΣnger auf
Grund gesetzlicher oder beh÷rdlicher Anordnung verpflichtet
ist. 2 Fⁿr die
Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen jedoch Zwangs- und
Monopolrechte fⁿr
sich allein nicht aus. 3 Zu den Hoheitsbetrieben k÷nnen z. B.
geh÷ren:
Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachth÷fe, Friedh÷fe,
Anstalten zur
Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur
Leichenverbrennung, zur
Mⁿllbeseitigung und Mⁿllverbrennung, zur Stra▀enreinigung und
zur Abfⁿhrung
von AbwΣssern und AbfΣllen.
(15) 1 UnterhΣlt ein Hoheitsbetrieb einen Betrieb gewerblicher
Art, z. B.
Betrieb einer Kantine, einer Verkaufsstelle oder eines
Erholungsheims, so ist
die juristische Person des ÷ffentlichen Rechts insoweit
steuerpflichtig. 2
Vgl. BFH-Urteil vom 26. 5. 1977a. a. O. 3 Die Verwertung bzw.
VerΣu▀erung von
Material oder GegenstΣnden aus dem hoheitlichen Bereich einer
juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts (sog. HilfsgeschΣfte) ist dem
hoheitlichen
Bereich zuzuordnen.
Abgrenzung in EinzelfΣllen)
(16) 1 Die ÷ffentlich-rechtlichen TrΣger der Sozialversicherung
werden in
Ausⁿbung ÷ffentlicher Gewalt tΣtig. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 4. 2.
1976 (BStBl II
S. 355). 3 Die Behandlung der Mitglieder eines TrΣgers der
Sozialversicherung
in seinen eigenen Rehabilitationseinrichtungen ist daher eine
hoheitliche
TΣtigkeit. 4 Die Art der TΣtigkeit Σndert sich nicht, wenn sie
von einem
anderen SozialversicherungstrΣger ⁿbernommen wird. 5 Eine
wirtschaftliche
TΣtigkeit, die unter den Voraussetzungen der vorstehenden
AbsΣtze 2 bis 5 ein
Betrieb gewerblicher Art ist, liegt jedoch dann vor, wenn ein
SozialversicherungstrΣger in seinen
Rehabilitationseinrichtungen gegen Entgelt
auch Mitglieder privater Versicherungen oder Privatpersonen
behandelt. 6 Von
der Prⁿfung dieser Frage kann abgesehen werden, wenn die Anzahl
der
Behandlungen von Mitgliedern privater Versicherungen oder von
Privatpersonen 5
v. H. der insgesamt behandelten FΣlle nicht ⁿbersteigt.
(17) Sind Schⁿlerheime ÷ffentlicher Schulen erforderlich, um
den Unterrichts-
oder Erziehungszweck zu erreichen, so ist der Betrieb der
Schⁿlerheime als
Erfⁿllung einer ÷ffentlich-rechtlichen Aufgabe anzusehen.
(18) 1 Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt sind nicht
k÷rperschaftsteuerpflichtig, weil die BeschΣftigung von
Strafgefangenen zur
hoheitlichen TΣtigkeit geh÷rt. 2 Arbeitsbetriebe einer
Untersuchungshaftvollzugsanstalt sind dann nicht
k÷rperschaftsteuerpflichtig,
wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene
beschΣftigt
werden. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 14. 10. 1964 (BStBl 1965 III S.
95).
(19) 1 Gemeindeeigene SchlachtviehmΣrkte sind nicht zur
K÷rperschaftsteuer
heranzuziehen. 2 Gemeindeeigene Nutz- und ZuchtviehmΣrkte sind
nach den
allgemeinen Vorschriften zu besteuern. 3 Wegen der Behandlung
eines
Seuchenstocks bei ViehmΣrkten vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1955
(BStBl III
S. 176).
(20) Die ▄berlassung von StandplΣtzen an die Beschicker der
Wochen- und
KrammΣrkte (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1957, BStBl III S. 146)
und die
Unterhaltung eines einer Gemeinde geh÷renden Zeltplatzes oder
Campingplatzes
durch diese Gemeinde (vgl. BFH-Urteil vom 20. 5. 1960, BStBl
III S. 368)
stellen wirtschaftliche TΣtigkeiten einer juristischen Person
des ÷ffentlichen
Rechts dar.
(21) 1 Der Betrieb von Parkuhren durch juristische Personen des
÷ffentlichen
Rechts ist als Ausⁿbung ÷ffentlicher Gewalt anzusehen, soweit
er im Rahmen der
Stra▀enverkehrsordnung durchgefⁿhrt wird. 2 Dagegen ist die
Unterhaltung von
bewachten ParkplΣtzen und von ParkhΣusern eine wirtschaftliche
TΣtigkeit. 3
Vgl. auch BFH-Urteil vom 22. 9. 1976 (BStBl II S. 793).
(22) 1 Die Friedhofsverwaltung einer juristischen Person des
÷ffentlichen
Rechts ist ein Hoheitsbetrieb, soweit sie Aufgaben des
Bestattungswesens
wahrnimmt. 2 Dazu geh÷ren neben dem eigentlichen Vorgang der
Bestattung -
EinΣscherung - die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller
erforderlichen
Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise
anfallenden
Dienstleistungen wie WΣchterdienste, Sargaufbewahrung,
Sargtransportdienste im
Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft
und Σhnliche
Leistungen. 3 Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen
zuzuordnen, die
kraft Herkommens oder allgemeiner ▄bung allein von der
Friedhofsverwaltung
erbracht oder die allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil
einer wⁿrdigen
Bestattung angesehen werden, z. B. das LΣuten der Glocken, die
ⁿbliche
Ausschmⁿckung des ausgehobenen Grabes, die musikalische
Umrahmung der
Trauerfeier. 4 Dagegen sind BlumenverkΣufe und
Grabpflegeleistungen
wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare TΣtigkeiten. 5
Vgl. BFH-Urteil
vom 14. 4. 1983 (BStBl II S. 491).
(23) 1 Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl fⁿr das
Schulschwimmen als
auch fⁿr den ÷ffentlichen Badebetrieb genutzt, ist unabhΣngig
davon, welche
Nutzung ⁿberwiegt, die Nutzung fⁿr den ÷ffentlichen Badebetrieb
grundsΣtzlich
als wirtschaftlich selbstΣndige TΣtigkeit im Sinne des
vorstehenden Absatzes 4
anzusehen. 2 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 ist ein
Betrieb
gewerblicher Art anzunehmen.
(24) 1 Die Abfallentsorgung ist eine hoheitliche TΣtigkeit. 2
Deshalb ist auch
die entgeltliche Abgabe der AbfΣlle selbst oder der aus den
AbfΣllen
gewonnenen Stoffe oder Energie steuerlich dem hoheitlichen
Bereich zuzuordnen
und als hoheitliches HilfsgeschΣft anzusehen. 3 Eine
wirtschaftliche
TΣtigkeit, die unter den Voraussetzungen der vorstehenden
AbsΣtze 2 bis 5 zur
Annahme eines Betriebs gewerblicher Art fⁿhrt, liegt allerdings
dann vor, wenn
die verΣu▀erten Stoffe oder die verΣu▀erte Energie nicht
ⁿberwiegend aus
AbfΣllen gewonnen werden. 4 Bei der Abgrenzung ist vom
Brennwert der
eingesetzten AbfΣlle und sonstigen Brennstoffe auszugehen. 5
Das getrennte
Einsammeln wiederverwertbarer AbfΣlle und die entgeltliche
VerΣu▀erung dieser AbfΣlle oder der aus den AbfΣllen gewonnenen
Stoffe oder
Energie durch die entsorgungspflichtige K÷rperschaft ist
steuerlich ebenfalls
als hoheitliche TΣtigkeit anzusehen.
(25) 1 Kurbetriebe einer Gemeinde stellen unter den
Voraussetzungen der
AbsΣtze 2 bis 5 Betriebe gewerblicher Art dar. 2 Das gilt
unabhΣngig davon, ob
eine Kurtaxe z. B. als ÷ffentlich-rechtliche Abgabe erhoben
wird. 3 Vgl.
BFH-Urteil vom 15. 10. 1962 (BStBl III S. 542). 4 Die Gemeinde
kann
Parkanlagen, soweit sie ÷ffentlich-rechtlich gewidmet sind,
nicht dem
Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art zuordnen. 5 Vgl. BFH-
Urteil vom 26. 4.
1990 (BStBl II S. 799).
(26) 1 Bei der Durchfⁿhrung der Wasserversorgung handelt eine
Gemeinde anders
als bei der Wasserbeschaffung nicht in Ausⁿbung ÷ffentlicher
Gewalt. 2 Vgl.
BFH-Urteile vom 15. 3. 1972 (BStBl II S. 500) und vom 28. 1.
1988 (BStBl II
S. 473). 3 Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der
Wasserversorung
durchgefⁿhrt, liegt eine einheitliche, untrennbare TΣtigkeit
vor. 4 Vgl.
BFH-Urteil vom 30. 11. 1989 (BStBl 1990 II S. 452).
Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
(27) Auf Abschnitt 27a wird hingewiesen.
Betriebe in privatrechtlicher Form
(28) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet
sind, werden nach
den fⁿr diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert.
===
Zu º 5
6. Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstⁿtzungskassen
Allgemeines
(1) 1 Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfΣhige
Versorgungseinrichtungen im
Sinne des º 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen
Altersversorgung vom 19. 12. 1974 (BGBl. I S. 3610, BStBl 1975
I S. 22),
zuletzt geΣndert durch Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1992
vom
18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), - im folgenden als BetrAVG
bezeichnet - als
auch rechtlich unselbstΣndige Zusatzversorgungseinrichtungen
des ÷ffentlichen
Dienstes im Sinne des º 18 BetrAVG anzusehen, die den
Leistungsberechtigten
(Arbeitnehmer und Personen im Sinne des º 17 Abs. 1 Satz 2
BetrAVG sowie deren
Hinterbliebene) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch
gewΣhren. 2 Eine
Unterstⁿtzungskasse ist eine rechtsfΣhige
Versorgungseinrichtung, die auf ihre
Leistungen keinen Rechtsanspruch gewΣhrt (º 1 Abs. 4 BetrAVG).
(2) 1 Fⁿr die Steuerbefreiung genⁿgt es, wenn die
Voraussetzungen des º 5 Abs.
1 Nr. 3 KStG und der ºº 1 bis 3 KStDV am Ende des
Veranlagungszeitraums
erfⁿllt sind. 2 Wegen der EinschrΣnkung der Befreiung wird auf
º 6 KStG und
Abschnitt 23 hingewiesen.
LeistungsempfΣnger
(3) 1 Steuerbefreite Kassen mⁿssen sich auf Zugeh÷rige oder
frⁿhere Zugeh÷rige
einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher GeschΣftsbetriebe oder
der
SpitzenverbΣnde der freien Wohlfahrtspflege einschlie▀lich
deren
Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
gemeinnⁿtziger
WohlfahrtsverbΣnde oder auf Arbeitnehmer sonstiger
K÷rperschaften,
Personenvereinigungen oder Verm÷gensmassen beschrΣnken. 2
Frⁿhere Zugeh÷rige
mⁿssen die Zugeh÷rigkeit zu der Kasse durch ihre TΣtigkeit in
den betreffenden
Betrieben oder VerbΣnden erworben haben. 3 Es ist nicht
notwendig, da▀ die
Kasse schon wΣhrend der Zeit der TΣtigkeit des
Betriebsangeh÷rigen bestanden
hat. 4 Als Zugeh÷rige gelten auch Personen, die zu dem Betrieb
oder Verband in
einem arbeitnehmerΣhnlichen VerhΣltnis stehen oder gestanden
haben. 5 Als
arbeitnehmerΣhnliches VerhΣltnis ist in der Regel ein
VerhΣltnis von einer
gewissen Dauer bei gleichzeitiger sozialer AbhΣngigkeit, ohne
da▀
Lohnsteuerpflicht besteht, anzusehen. 6 Arbeitnehmer, die ⁿber
den Tag des 65.
Lebensjahres (Zeitpunkt der Pensionierung) hinaus im Betrieb
beschΣftigt
werden, sind Zugeh÷rige i. S. des Gesetzes.
(4) 1 Nach º 1 Nr. 1 KStDV darf die Mehrzahl der Personen,
denen die
Leistungen der Kasse zugute kommen sollen (LeistungsempfΣnger),
sich nicht aus
dem Unternehmer oder dessen Angeh÷rigen und bei Gesellschaften
nicht aus den
Gesellschaftern oder deren Angeh÷rigen zusammensetzen. 2 Eine
einseitige
Bevorzugung der Unternehmer bei der Bemessung der Leistungen
nimmt der Kasse
den sozialen Charakter. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 24. 3. 1970
(BStBl II S. 473).
(5) 1 Der Pensions- oder Unterstⁿtzungskasse eines inlΣndischen
Unternehmens
geht die Steuerfreiheit nicht dadurch verloren, da▀ zu ihren
LeistungsempfΣngern Arbeitnehmer geh÷ren, die das inlΣndische
Unternehmen zur
BeschΣftigung bei seinen auslΣndischen Tochtergesellschaften
oder
BetriebsstΣtten abgeordnet hat. 2 Auch die Mitgliedschaft
anderer, auch
auslΣndischer, Arbeitnehmer der auslΣndischen
Tochtergesellschaften oder
BetriebsstΣtten des inlΣndischen Unternehmens ist fⁿr die Kasse
steuerunschΣdlich, wenn fⁿr diese Arbeitnehmer von der
auslΣndischen
Tochtergesellschaft oder BetriebsstΣtte entsprechende BeitrΣge
(Zuwendungen)
an die Kasse des inlΣndischen Unternehmens abgefⁿhrt werden.
(6) Den wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieben stehen nach º 5
Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a Doppelbuchst. cc KStG juristische Personen des
÷ffentlichen Rechts,
BerufsverbΣnde und sonstige K÷rperschaften,
Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen gleich, wenn die Leistungen der Kasse
ausschlie▀lich ihren
Arbeitnehmern einschlie▀lich der arbeitnehmerΣhnlichen Personen
und deren
Angeh÷rigen zugute kommen.
(7) 1 Bei Unterstⁿtzungskassen mu▀ den LeistungsempfΣngern oder
den
Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle
satzungsgemΣ▀ und
tatsΣchlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sΣmtlicher
BetrΣge, die der
Kasse zuflie▀en, beratend mitzuwirken. 2 Das satzungsgemΣ▀e
Recht zur
beratenden Mitwirkung darf nicht eingeschrΣnkt sein. 3
Insbesondere macht º 87
Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz, der dem Betriebsrat das
Recht zur
Mitbestimmung bei der Verwaltung der Sozialeinrichtungen
einrΣumt, die
Voraussetzung des º 3 Nr. 2 KStDV nicht ⁿberflⁿssig. 4 Vgl. in
diesem
Zusammenhang auch BFH-Urteil vom 20. 9. 1967 (BStBl 1968 II S.
24). 5 Das
Recht zu einer beratenden Mitwirkung kann auch in der Weise
eingerΣumt werden,
da▀ satzungsmΣ▀ig und tatsΣchlich bei der Unterstⁿtzungskasse
ein Beirat
gebildet wird, dem Arbeitnehmer angeh÷ren. 6 Diese mⁿssen
jedoch die
Gesamtheit der Betriebszugeh÷rigen reprΣsentieren, d. h. sie
mⁿssen von diesen
unmittelbar oder mittelbar gewΣhlt worden sein. 7 Vgl. BFH-
Urteil vom
24. 6. 1981 (BStBl II S. 749). 8 Diese Voraussetzung ist nicht
erfⁿllt, wenn
die Beiratsmitglieder letztlich von der GeschΣftsleitung des
TrΣgerunternehmens bestimmt werden. 9 Eine Bestimmung durch die
GeschΣftsleitung des TrΣgerunternehmens ist auch gegeben, wenn
der Beirat zwar
durch die Mitgliederversammlung der Unterstⁿtzungskasse aus dem
Kreis der
Betriebsangeh÷rigen gewΣhlt wird, ⁿber die Zusammensetzung der
Mitgliederversammlung jedoch der von der GeschΣftsleitung des
TrΣgerunternehmens eingesetzte Vorstand entscheidet. 10 Vgl.
BFH-Urteil vom
10. 6. 1987 (BStBl 1988 II S. 27).
Verm÷gensbindung
(8) 1 Bei Kassen, deren Verm÷gen bei ihrer Aufl÷sung
vorbehaltlich der
Regelung in º 6 KStG satzungsgemΣ▀ fⁿr ausschlie▀lich
gemeinnⁿtzige oder
mildtΣtige Zwecke zu verwenden ist, gilt º 61 Abs. 1 und 2 AO
sinngemΣ▀. 2
Eine ausreichende Verm÷gensbindung i. S. des º 1 Nr. 2 KStDV
liegt nicht vor,
wenn die Satzung sich auf die allgemeine Bestimmung beschrΣnkt,
da▀ zur
Verteilung des Verm÷gens der Kasse die Zustimmung des
Finanzamts erforderlich
ist. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 20. 9. 1967 (BStBl 1968 II S. 24). 4
Wird eine
Unterstⁿtzungskasse in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so
ist wegen der
satzungsgemΣ▀ abzusichernden Verm÷gensbindung fⁿr den Fall der
Liquidation der
Unterstⁿtzungskassen-GmbH eine Rⁿckzahlung der eingezahlten
Stammeinlagen an
das TrΣgerunternehmen ausgeschlossen. 5 Vgl. auch BFH-Beschlu▀
vom
25. 10. 1972 (BStBl 1973 II S. 79). 6 Bei einer
Unterstⁿtzungskasse in der
Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung ist es nicht zu
beanstanden, wenn
die Stiftung in ihre Verfassung die Bestimmung aufnimmt, da▀
das
Stiftungskapital ungeschmΣlert zu erhalten ist, um dadurch zu
verhindern, da▀
sie neben ihren ErtrΣgen und den Zuwendungen vom
TrΣgerunternehmen auch ihr
Verm÷gen uneingeschrΣnkt zur Erbringung ihrer laufenden
Leistungen einsetzen
mu▀. 7 In einer solchen Bestimmung ist kein Versto▀ gegen das
Erfordernis der
dauernden Verm÷genssicherung fⁿr Zwecke der Kasse zu erblicken.
8 Durch die
satzungsgemΣ▀ abgesicherte Verm÷gensbindung ist nΣmlich
gewΣhrleistet, da▀ das
Stiftungsverm÷gen im Falle der Aufl÷sung der Stiftung nicht an
den Stifter
zurⁿckflie▀t, sondern nur den LeistungsempfΣngern oder deren
Angeh÷rigen
zugute kommt oder fⁿr ausschlie▀lich gemeinnⁿtzige oder
mildtΣtige Zwecke zu
verwenden ist.
(9) 1 Wird die satzungsgemΣ▀e Verm÷gensbindung einer Kasse
aufgehoben, so
entfΣllt die Steuerfreiheit der Kasse auch mit Wirkung fⁿr die
Vergangenheit.
2 Vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1976 (BStBl 1977 II S. 490). 3
Eine Kasse ist
voll k÷rperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihr Verm÷gen oder
ihre Einkⁿnfte
anderen als ihren satzungsgemΣ▀en Zwecken dienstbar macht. 4
Das ist z. B. der
Fall, wenn sich die Kasse als Mitunternehmer eines
Gewerbebetriebs betΣtigt. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 17. 10. 1979 (BStBl 1980 II S. 225). 6 Die
Art der Anlage
oder Nutzung des Kassenverm÷gens darf nicht dazu fⁿhren, da▀
die Kasse sich
durch die mit der Verm÷gensverwaltung verbundene TΣtigkeit
selbst einen
weiteren satzungsgemΣ▀ nicht bestimmten Zweck gibt. 7 Vgl. BFH-
Urteil vom 29.
1. 1969 (BStBl II S. 269). 8 Kassen, die als Bauherr auftreten,
werden
k÷rperschaftsteuerpflichtig, wenn sie sich durch diese
TΣtigkeit einen neuen
Zweck setzen.
(10) 1 Eine ausdrⁿckliche Satzungsbestimmung fⁿr die
ausschlie▀liche und
unmittelbare Verwendung des Verm÷gens und der Einkⁿnfte fⁿr die
Zwecke der
Kasse ist entbehrlich, wenn der begⁿnstigte Zweck
ausschlie▀lich und
unabΣnderlich in der Satzung festgelegt ist. 2 Vgl. RFH-Urteil
vom 24. 3. 1942
(RStBl S. 910). 3 Die Mittel einer Unterstⁿtzungskasse k÷nnen
gegen
angemessene Verzinsung auch dem Betrieb zur Verfⁿgung gestellt
werden, der
TrΣger der Kasse ist. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 24. 5. 1973 (BStBl
II S. 632) und
BFH-Beschlu▀ vom 27. 1. 1977 (BStBl II S. 442).) 5
Voraussetzung ist, da▀ die
wirtschaftliche LeistungsfΣhigkeit des Betriebs in
ausreichendem Ma▀e fⁿr die
Sicherheit der Mittel bⁿrgt. 6 Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, so
mⁿssen die Mittel der Kasse in angemessener Frist aus dem
Betrieb ausgesondert
und in anderer Weise angelegt werden.
(11) 1 Nach º 1 Abs. 4 BetrAVG wird ein aus dem Betrieb vor
Einritt des
Versorgungsfalles ausscheidender Arbeitnehmer, der seine
betriebliche
Altersversorgung von der Unterstⁿtzungskasse des Betriebs
erhalten sollte, bei
Erfⁿllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen so
gestellt, wie
wenn er weiterhin zum Kreis der Begⁿnstigten der
Unterstⁿtzungskasse des
Betriebs geh÷ren wⁿrde. 2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles
hat die
Unterstⁿtzungskasse dem frⁿheren Arbeitnehmer und seinen
Hinterbliebenen
mindestens den nach º 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teil der
Versorgung zu
gewΣhren (º 2 Abs. 4 BetrAVG). 3 Diese Verpflichtung zur
GewΣhrung von
Leistungen an den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei
Einritt des
Versorgungsfalles (º 2 Abs. 4 BetrAVG) kann von der
Unterstⁿtzungskasse wie
folgt abgel÷st werden:
1. Nach º 3 Abs. 1 BetrAVG kann dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer mit seiner
Zustimmung eine einmalige Abfindung gewΣhrt werden, wenn er vor
der Beendigung
des ArbeitsverhΣltnisses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der
Begⁿnstigten
der Unterstⁿtzungskasse geh÷rt hat.
2. Nach º 4 Abs. 2 BetrAVG kann die Verpflichtung mit
Zustimmung des
ausgeschiedenen Arbeitnehmers von jedem Unternehmen, bei dem
der
ausgeschiedene Arbeitnehmer beschΣftigt wird, von einer
Pensionskasse, von
einem Unternehmen der Lebensversicherung, einem ÷ffentlich-
rechtlichen
VersorgungstrΣger oder von einer anderen Unterstⁿtzungskasse
ⁿbernommen
werden.
4 Verm÷gensⁿbertragungen im Zusammenhang mit diesen Ma▀nahmen
versto▀en nicht
gegen die Voraussetzungen des º 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG.)
(12) 1 Der Grundsatz der ausschlie▀lichen und unmittelbaren
Verwendung des
Verm÷gens und der Einkⁿnfte der Unterstⁿtzungskasse fⁿr die
Zwecke der Kasse
gilt nach º 6 Abs. 6 KStG nicht fⁿr den Teil des Verm÷gens, der
am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs den in º 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG
bezeichneten Betrag
ⁿbersteigt. 2 Hierzu geh÷rt auch der Fall, da▀ ein Unternehmen
den
Arbeitnehmern, die bisher von der Unterstⁿtzungskasse versorgt
werden sollten,
eine Pensionszusage erteilt oder bisher von der
Unterstⁿtzungskasse gewΣhrte
Leistungen von Fall zu Fall auf Grund einer entsprechenden
Betriebsvereinbarung ⁿbernimmt, oder wenn eine
Unterstⁿtzungskasse durch
─nderung des Leistungsplans die Versorgungsleistungen
einschrΣnkt. 3 Insoweit
ist eine ▄bertragung von Verm÷gen einer Unterstⁿtzungskasse auf
das
TrΣgerunternehmen zulΣssig. 4 Werden Versorgungsleistungen
einer
Unterstⁿtzungskasse durch Satzungsbeschlu▀ in vollem Umfang
ersatzlos
aufgehoben, so gilt Absatz 9 entsprechend.
Leistungsbegrenzung
(13) 1 Bei der Prⁿfung, ob die erreichten Rechtsansprⁿche der
LeistungsempfΣnger in nicht mehr als 12 v. H. aller FΣlle auf
h÷here als die
in º 2 Abs. 1 KStDV bezeichneten BetrΣge gerichtet sind (º 2
Abs. 2 KStDV),
ist von den auf Grund der Satzung, des GeschΣftsplans oder des
Leistungsplans
insgesamt bestehenden Rechtsansprⁿchen, also von den laufenden
tatsΣchlich
gewΣhrten Leistungen und den Anwartschaften auszugehen. 2 Dabei
ist jede in
º 2 KStDV genannte einzelne Leistungsgruppe (Pensionen,
Witwengelder,
Waisengelder und Sterbegelder) fⁿr sich zu betrachten. 3 Nur
bei BeschrΣnkung
auf die H÷chstbetrΣge kann die Kasse als Sozialeinrichtung
anerkannt werden. 4
Zum Begriff der Gesamtleistung beim Sterbegeld vgl. BFH-Urteil
vom
20. 11. 1969 (BStBl 1970 II S. 227).
(14) 1 Unterstⁿtzungskassen sind als Kassen ohne Rechtsanspruch
der
LeistungsempfΣnger zur Aufstellung eines GeschΣftsplans im
Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht verpflichtet. 2 Es genⁿgt
deshalb, wenn
bei Unterstⁿtzungskassen in anderer Weise als durch Aufstellung
eines solchen
GeschΣftsplans sichergestellt ist, da▀ die Kassen nach Art und
H÷he ihrer
Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen, z. B. durch
Aufnahme
entsprechender Bestimmungen in die Satzung oder - bei
Unterstⁿtzungskassen mit
laufenden Leistungen - durch Aufstellung eines Leistungsplans.
3 Voraussetzung
ist nach º 3 Nr. 3 KStDV, da▀ die laufenden Leistungen und das
Sterbegeld die
in º 2 KStDV bezeichneten BetrΣge nicht ⁿbersteigen. 4
LeistungsempfΣnger im
Sinne dieser Vorschrift sind nach der gesetzlichen
Begriffsbestimmung des º 5
Abs. 1 Nr. 3 KStG die Personen, denen die Leistungen der Kasse
zugute kommen
oder zugute kommen sollen, also auch die LeistungsanwΣrter. 5
Daher gilt die
Begrenzung der laufenden Leistungen nach º 3 Nr. 3 KStDV fⁿr
die tatsΣchlich
gezahlten Renten und die sich aus dem Leistungsplan ergebenden
tatsΣchlichen
Rentenanwartschaften. 6 Die Rentenanwartschaften sind mit den
jeweils
erreichten BetrΣgen anzusetzen.
(15) 1 Unterstⁿtzungskassen dⁿrfen auch laufende Leistungen, z.
B. zur
Altersversorgung, gewΣhren, wenn die Voraussetzungen des º 5
Abs. 1 Nr. 3
Buchst. b KStG und des º 3 Nr. 3 KStDV erfⁿllt sind. 2 Dabei
dⁿrfen
Altersrenten, Witwengeld, Waisengeld und Sterbegeld ohne
Rⁿcksicht auf die
wirtschaftlichen VerhΣltnisse des LeistungsempfΣngers gewΣhrt
werden. 3
Dagegen hat eine Unterstⁿtzungskasse, die jedem Zugeh÷rigen
eines Betriebs
ohne Rⁿcksicht auf seine wirtschaftlichen VerhΣltnisse
einmalige Zuwendungen
macht, keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung. 4 Vgl. RFH-
Urteil vom
15. 11. 1943 (RStBl 1944 S. 443).
(16) 1 Eine steuerbefreite Pensionskasse oder
Unterstⁿtzungskasse kann
anstelle einer laufenden Rente auch eine Kapitalabfindung
zahlen. 2
Voraussetzung ist, da▀ die zu kapitalisierende Rente sich in
den Grenzen der
H÷chstbetrΣge der ºº 2 und 3 KStDV hΣlt und der
LeistungsempfΣnger durch die
Kapitalisierung nicht mehr erhΣlt, als er insgesamt erhalten
wⁿrde, wenn die
laufende Rente gezahlt wⁿrde. 3 Der Berechnung der
Kapitalabfindung darf daher
nur ein Zinsfu▀ zugrunde gelegt werden, der auf die Dauer
gesehen dem
durchschnittlichen Zinsfu▀ entspricht. 4 Bei der Prⁿfung, ob
sich die
kapitalisierte Rente in den Grenzen der vorgenannten
H÷chstbeitrΣge hΣlt, ist
von einem Zinssatz von 5,5 v. H. auszugehen. 5 Im ⁿbrigen ist
die
Kapitalabfindung nach den sonst steuerlich anerkannten
Rechnungsgrundlagen zu
berechnen.
Zuwendungen nach ºº 4c und 4d EStG
(17) 1 Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an
Pensions- und
Unterstⁿtzungskassen vgl. ºº 4c und 4d EStG sowie Abschnitte 27
und 27a EStR.
2 Leistet ein TrΣgerunternehmen Zuwendungen an mehrere
Unterstⁿtzungskassen,
so sind diese Unterstⁿtzungskassen bei der Anwendung des º 4d
Abs. 1 Nr. 1 und
2 EStG als Einheit zu behandeln (º 4d Abs. 1 letzter Satz
EStG). 3
K÷rperschaftsteuerrechtlich ist dagegen jede
Unterstⁿtzungskasse
selbstΣndiges Steuersubjekt. 4 Deshalb mⁿssen u. a. die
Voraussetzungen des
º 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG bei jeder Unterstⁿtzungskasse
erfⁿllt sein. 5
Zur Frage des Teilwerts von Anteilen an einer rechtsfΣhigen
betrieblichen
Unterstⁿtzungskasse vgl. BFH-Urteil vom 14. 7. 1966 (BStBl 1967
III S. 20). 6
Wegen der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen des
TrΣgerunternehmens
vgl. Abschnitt 35 Abs. 2.
===
7. Kleinere Versicherungsvereine
1 Hat ein Mitglied einer Sterbekasse mit der Kasse mehrere
VersicherungsvertrΣge fⁿr sich selbst abgeschlossen, so sind
die fⁿr das
Mitglied auf Grund dieser VersicherungsvertrΣge in Betracht
kommenden
Versicherungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtleistung
im Sinne des º 4
Nr. 2 KStDV zusammenzurechnen. 2 Zur Gesamtleistung einer
Sterbekasse im Sinne
des º 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG geh÷ren auch GewinnzuschlΣge, auf die
die
Beteiligten einen Anspruch haben. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 20. 11.
1969
(BStBl 1970 II S. 227).
===
8. BerufsverbΣnde ohne ÷ffentlich-rechtlichen Charakter
(1) 1 BerufsverbΣnde sind Vereinigungen von natⁿrlichen
Personen oder von
Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder
unternehmerischen
TΣtigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen
des Berufsstandes
oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. 2 Es mⁿssen die allgemeinen
wirtschaftlichen Belange aller Angeh÷rigen eines Berufes, nicht
nur die
besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Angeh÷riger eines
bestimmten
GeschΣftszweiges wahrgenommen werden. 3 Vgl. BFH-Urteile vom
29. 11. 1967
(BStBl 1968 II S. 236) und vom 19. 3. 1975 (BStBl II S. 722). 4
Die
Zusammenschlⁿsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls
BerufsverbΣnde. 5 Ein
Berufsverband ist auch dann gegeben, wenn er die sich aus der
Summe der
Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden allgemeinen
wirtschaftlichen
Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt
und die
Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder
Wirtschaftszweig als
solchem unabhΣngig von der Mitgliedschaft der Angeh÷rigen des
Berufsstandes
oder Wirtschaftszweiges beim Verband zugute kommen. 6 Ob ein
Verband unter die
Vorschrift des º 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG fΣllt, kann nur nach den
VerhΣltnissen
des einzelnen Falles entschieden werden. 7 Vgl. zum Begriff des
Berufsverbandes die BFH-Urteile vom 22. 7. 1952 (BStBl III S.
221), vom
26. 4. 1954 (BStBl III S. 204), vom 16. 11. 1954 (BStBl 1955
III S. 12), vom
12. 7. 1955 (BStBl III S. 271), vom 17. 5. 1966 (BStBl III S.
525), vom
8. 6. 1966 (BStBl III S. 632), vom 15. 7. 1966 (BStBl III S.
638), vom
29. 11. 1967 (BStBl 1968 II S. 236), vom 11. 8. 1972 (BStBl
1973 II S. 39),
vom 18. 9. 1984 (BStBl 1985 II S. 92) und vom 7. 6. 1988 (BStBl
1989 II S. 97
). 8 Ein Verband fΣllt z. B. dann nicht unter die Vorschrift
des º 5 Abs. 1
Nr. 5 KStG, wenn die VerbandstΣtigkeit hinter die
wirtschaftliche TΣtigkeit so
weit zurⁿcktritt, da▀ der wirtschaftliche GeschΣftsbetrieb dem
Verband das
GeprΣge gibt. 9 Zur Frage der Abgrenzung des Berufsverbandes
vom politischen
Verein wird auf das BFH-Gutachten vom 17. 5. 1952 (BStBl III S.
228)
hingewiesen. 10 Danach sind F÷rdergesellschaften und
F÷rdervereine, die einen
erheblichen Teil ihrer Einnahmen politischen Parteien zufⁿhren
oder die durch
ihre Zuwendungen einen beherrschenden Einflu▀ auf eine Partei
ausⁿben, nicht
als Berufsverband anzusehen.
(2) 1 Zu den BerufsverbΣnden ohne ÷ffentlich-rechtlichen
Charakter im Sinne
des º 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG k÷nnen BerufsverbΣnde der Arbeitgeber
und der
Arbeitnehmer, z. B. ArbeitgeberverbΣnde und Gewerkschaften und
andere
BerufsverbΣnde, z. B. WirtschaftsverbΣnde, Bauernvereine und
Hauseigentⁿmervereine, geh÷ren.) 2 Ein Lohnsteuerhilfeverein
ist kein
Berufsverband. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 29. 8. 1973 (BStBl 1974 II
S. 60).
(3) 1 Der Begriff des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs ergibt
sich aus º 14
AO. 2 Danach ist Voraussetzung fⁿr die Annahme eines
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebs, da▀ durch die TΣtigkeit Einnahmen oder
andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. 3 Das ist nicht der
Fall, wenn fⁿr
die TΣtigkeit ausschlie▀lich MitgliederbeitrΣge erhoben werden.
4 Zu den
MitgliederbeitrΣgen geh÷ren auch Umlagen, die von allen
Mitgliedern in
gleicher H÷he oder nach einem bestimmten Ma▀stab, der von dem
Ma▀stab der
MitgliederbeitrΣge abweichen kann, erhoben werden. 5 Solche
beitragsΣhnlichen
Umlagen liegen z. B. bei der Gemeinschaftswerbung und bei der
Durchfⁿhrung von
Betriebsvergleichen vor. 6 Dagegen ist ein wirtschaftlicher
GeschΣftsbetrieb
dann anzunehmen, wenn mehr als 20 v. H. der Mitglieder des
Berufsverbandes
oder der Mitglieder eines zu dem Berufsverband geh÷renden an
der
Gemeinschaftswerbung oder an der Durchfⁿhrung von
Betriebsvergleichen
beteiligten Berufs- oder Wirtschaftszweiges zu der Umlage nicht
herangezogen
werden. 7 Es kann im Einzelfall notwendig sein, zu prⁿfen, ob
die von dem
Berufsverband erhobenen BeitrΣge in vollem Umfang als
MitgliederbeitrΣge
anzusehen oder ob darin Entgelte fⁿr die GewΣhrung besonderer
wirtschaftlicher
Vorteile enthalten sind. 8 Die GewΣhrung derartiger Vorteile
gegen Entgelt
begrⁿndet einen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb. 9 Vgl. z. B.
Abschnitte 39
und 40. 10 Zu den wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieben geh÷ren
z. B. die
Vorfⁿhrung und der Verleih von Filmen und TonbΣndern, die
Beratung der
Angeh÷rigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges
einschlie▀lich der Hilfe
bei der Buchfⁿhrung, bei der Ausfⁿllung von SteuererklΣrungen
und sonstigen
Vordrucken, die Unterhaltung einer Buchstelle, die Einrichtung
eines
Kreditschutzes, die Unterhaltung von Sterbekassen, der Abschlu▀
oder die
Vermittlung von Versicherungen, die Unterhaltung von
Laboratorien und
Untersuchungseinrichtungen, die Veranstaltung von MΣrkten,
Leistungsschauen und Fachausstellungen, die Unterhaltung einer
Kantine fⁿr die
ArbeitskrΣfte der VerbandsgeschΣftsstelle, die nachhaltige
Vermietung von
RΣumen fⁿr regelmΣ▀ig kurze Zeit, z. B. fⁿr Stunden oder
einzelne Tage, an
wechselnde Benutzer. 11 Die Herausgabe, der Verlag oder der
Vertrieb von
Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen
Druckerzeugnissen des
Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, einschlie▀lich der
Aufnahme von
Fachanzeigen, stellt ebenfalls einen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb dar. 32
Verbandszeitschriften, in denen die Mitglieder ⁿber die
VerbandstΣtigkeit und
ⁿber allgemeine Fragen des Berufsstandes unterrichtet werden,
sind kein
wirtschaftlicher GeschΣftsbetrieb. 13 Betreibt ein
Berufsverband in seiner
Verbandszeitschrift jedoch Anzeigen- oder Annoncenwerbung,
liegt insoweit ein
wirtschaftlicher GeschΣftsbetrieb vor.
(4) 1 Unter den Begriff des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs
fΣllt nicht die
Verm÷gensverwaltung. 2 Wegen des Begriffs der
Verm÷gensverwaltung vgl. º 14
AO. 3 Die Beteiligung eines Berufsverbandes an einer
Kapitalgesellschaft ist
grundsΣtzlich Verm÷gensverwaltung. 4 Sie stellt jedoch einen
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsΣchlich ein
entscheidender Einflu▀ auf
die laufende GeschΣftsfⁿhrung des Unternehmens ausgeⁿbt wird. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 1971 (BStBl II S. 753). 6 Eine
geringfⁿgige
Beteiligung stellt dann einen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb
dar, wenn der
Berufsverband zusammen mit gleichartigen BerufsverbΣnden die
Kapitalgesellschaft beherrscht und im Zusammenwirken mit diesen
BerufsverbΣnden tatsΣchlich einen entscheidenden Einflu▀ auf
die
GeschΣftsfⁿhrung der Gesellschaft ausⁿbt. 7 Die Beteiligung an
einem
Unternehmen, das ausschlie▀lich der Verm÷gensverwaltung dient,
ist kein
wirtschaftlicher GeschΣftsbetrieb. 8 Ob die Beteiligung an
einer
Personengesellschaft als wirtschaftlicher GeschΣftsbetrieb oder
als
Verm÷gensverwaltung anzusehen ist, ist im Rahmen der
einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung fⁿr die Personengesellschaft zu
entscheiden. 9
Vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1988 (BStBl 1989 II S. 134).
(5) 1 Die TΣtigkeit der GeschΣftsstelle des Berufsverbandes
stellt keinen
wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb dar. 2 Der Verkauf von
Altmaterial,
EinrichtungsgegenstΣnden, Maschinen, Kraftfahrzeugen und dgl.
bildet eine
Einheit mit der TΣtigkeit der GeschΣftsstelle. 3 Es fehlt
insoweit an der fⁿr
die Begrⁿndung eines wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs
erforderlichen
SelbstΣndigkeit. 4 Vgl. RFH-Urteil vom 24. 7. 1937 (RStBl S.
1103). 5 Das gilt
auch fⁿr den Fall, da▀ Entgelte fⁿr die Mitbenutzung der
GeschΣftsstelle oder
einzelner RΣume oder EinrichtungsgegenstΣnde der
GeschΣftsstelle durch einen
anderen Berufsverband vereinnahmt werden. 6 Entsprechendes gilt
auch
hinsichtlich der Vereinnahmung von Entgelten fⁿr die
Zurverfⁿgungstellung von
Personal fⁿr einen anderen Berufsverband.
(6) 1 Steuerpflichtig ist nicht der einzelne wirtschafltiche
GeschΣftsbetrieb,
sondern der Berufsverband. 2 Die Ergebnisse der
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebe werden fⁿr die Besteuerung zusammengefa▀t. 3
Die
Freibetragsregelung des º 24 KStG bezieht sich auf das
Einkommen des
Berufsverbandes.
===
9. Gemeinnⁿtzige, mildtΣtige und kirchliche K÷rperschaften
1 Zum Begriff der steuerbegⁿnstigten Zwecke vgl. die ºº 51 bis
68 AO) sowie
die BMF-Schreiben vom 24. 9. 1987 (BStBl I S. 664) und vom 7.
12. 1990 - IV B
4 - S 0170 - 229/90; IV A 5 - S 0062 - 9/90 - sowie die
entsprechenden Erlasse
der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder.
===
10.-12. (aufgehoben)
===
13. Vermietungsgenossenschaften und -vereine
Zur Steuerbefreiung fⁿr Vermietungsgenossenschaften und -
vereine sowie zur
▄bergangsregelung fⁿr gemeinnⁿtzige Wohnungsunternehmen vgl.
BMF-Schreiben vom
24. 7. 1989 (BStBl I S. 271) und die entsprechenden Erlasse der
obersten
Finanzbeh÷rden der LΣnder.)
===
14. (aufgehoben)
===
15. Gemeinnⁿtzige Siedlungsunternehmen
1 Gemeinnⁿtzige Siedlungsunternehmen sind insoweit von der
K÷rperschaftsteuer
befreit, als sie im lΣndlichen Raum Siedlungs-,
Agrarstrukturverbesserungs-
und Landentwicklungsma▀nahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
durchfⁿhren. 2 Die
Durchfⁿhrung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
Landentwicklungsma▀nahmen ist auch dann begⁿnstigt, wenn sie
nicht
ausdrⁿcklich durch Gesetz zugewiesen ist. 3
Landentwicklungsma▀nahmen sind
Ma▀nahmen im ÷ffentlichen Interesse, die wegen des sich
vollziehenden
Strukturwandels zur Unterstⁿtzung und ErgΣnzung der Siedlungs-
und
Agrarstrukturverbesserung im lΣndlichen Raum erforderlich sind
und vornehmlich
zum Gegenstand haben
- die Planung und Durchfⁿhrung von Ma▀nahmen der Ortssanierung,
Ortsentwicklung, Bodenordnung und der
Agrarstrukturverbesserung,
- die Durchfⁿhrung von Umsiedlungen und Landtauschen aus Anla▀
der
Inanspruchnahme von Land fⁿr ÷ffentliche und stΣdtebauliche
Zwecke.
4 Die Durchfⁿhrung umfa▀t alle TΣtigkeiten gemeinnⁿtziger
Siedlungsunternehmen, die der Verwirklichung dieser Ma▀nahme
dienen,
insbesondere auch die erforderliche Landbeschaffung. 5 Soweit
die
gemeinnⁿtzigen Siedlungsunternehmen als BautrΣger oder
Baubetreuer im
Wohnungsbau tΣtig sind oder andere TΣtigkeiten ausⁿben, z. B.
das Betreiben
von Land- und Forstwirtschaft, besteht partielle Steuerpflicht,
wenn diese
TΣtigkeiten nicht ⁿberwiegen. 6 ▄bersteigen die Einnahmen aus
diesen
TΣtigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
TΣtigkeiten, wird das
Unternehmen in vollem Umfang steuerpflichtig.
===
16. Allgemeines ⁿber die Steuerbefreiung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen im Bereich der Land-
und
Forstwirtschaft)
(1) 1 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine
sind nach º 5
Abs. 1 Nr. 14) KStG grundsΣtzlich von der K÷rperschaftsteuer
befreit, soweit
sich ihr GeschΣftsbetrieb auf die dort genannten TΣtigkeiten
beschrΣnkt und im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 2 Unter den
Begriff "Vereine"
fallen sowohl rechtsfΣhige als auch nichtrechtsfΣhige Vereine
im Sinne von º 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG. 3 ▄ben die Genossenschaften und
Vereine auch
TΣtigkeiten aus, die nicht nach º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG
begⁿnstigt sind, und
betragen die Einnahmen aus diesen TΣtigkeiten nicht mehr als 10
v. H. der
gesamten Einnahmen, sind die Genossenschaften und Vereine mit
den Gewinnen aus
den nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten partiell steuerpflichtig. 4
Die nicht
begⁿnstigten TΣtigkeiten bilden einen einheitlichen
steuerpflichtigen
Gewerbebetrieb. 5 Hinsichtlich der begⁿnstigten TΣtigkeiten
bleibt die
Steuerfreiheit erhalten. 6 ▄bersteigen die Einnahmen aus den
nicht
begⁿnstigten TΣtigkeiten in einem Veranlagungszeitraum 10 v. H.
der
Gesamteinnahmen, entfΣllt die Steuerbefreiung fⁿr diesen
Veranlagungszeitraum
insgesamt.
(2) 1 Der Begriff und die H÷he der Einnahmen (Einnahmen
einschlie▀lich
Umsatzsteuer) bestimmen sich nach den GrundsΣtzen ⁿber die
steuerliche
Gewinnermittlung. 2 Der Zuflu▀ im Sinne des º 11 EStG ist nicht
ma▀gebend. 3
Wegen der Ermittlung der Einnahmen aus nicht begⁿnstigten
TΣtigkeiten bei
Verwertungsgenossenschaften vgl. Absatz 9.
(3) 1 Eine Ausnahme von der 10 v. H.-Grenze enthΣlt º 5 Abs. 1
Nr. 14 KStG fⁿr
Genossenschaften und Vereine, deren GeschΣftsbetrieb sich
ⁿberwiegend auf die
Durchfⁿhrung von MilchqualitΣtsprⁿfungen und/oder
Milchleistungsprⁿfungen oder
auf die Tierbesamung beschrΣnkt. 2 Zur ersten Gruppe geh÷ren
danach
grundsΣtzlich die nach Landesrecht zugelassenen
Untersuchungsstellen im Sinne
des º 2 Abs. 7 der Milch-Gⁿteverordnung, die insbesondere im
÷ffentlichen
Interesse MilchqualitΣtsprⁿfungen fⁿr Mitglieder und
Nichtmitglieder sowie fⁿr
Nichtlandwirte durchfⁿhren. 3 Auch die Tierbesamungsstationen
tΣtigen,
insbesondere bei Ausbruch einer Seuche, neben ZweckgeschΣften
mit Mitgliedern
in gr÷▀erem Umfang auch solche mit Nichtmitgliedern und
Nichtlandwirten. 4 Die
Einnahmen aus diesen TΣtigkeiten bleiben bei der Berechnung der
10-Vomhundertgrenze, d. h. sowohl bei der Berechnung der
Einnahmen aus den
steuerlich nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten als auch bei der
Berechnung der
gesamten Einnahmen, au▀er Ansatz. 5 Die Gewinne aus diesen
TΣtigkeiten
unterliegen jedoch der K÷rperschaftsteuer.
(4) 1 Die Ausⁿbung mehrerer begⁿnstigter TΣtigkeiten
nebeneinander ist fⁿr die
Steuerbefreiung unschΣdlich. 2 Zu den begⁿnstigten TΣtigkeiten
geh÷rt auch die
Vermittlung von Leistungen im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, z. B. von
MietvertrΣgen fⁿr Maschinenringe einschlie▀lich der Gestellung
von Personal. 3
Der Begriff "Verwertung" umfa▀t auch die Vermarktung und den
Absatz, wenn die
TΣtigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 4
Nicht unter die
Steuerbefreiung fΣllt dagegen die Rechts- und Steuerberatung.
(5) 1 Der Begriff "im Bereich der Land- und Forstwirtschaft"
ist nach
denselben GrundsΣtzen auszulegen, die fⁿr die Abgrenzung der
Land- und
Forstwirtschaft gegenⁿber dem Gewerbebetrieb gelten. 2 Vgl.
Abschnitt 135
EStR. 3 Die Frage, ob danach eine TΣtigkeit noch im Bereich der
Land- und
Forstwirtschaft liegt, ist nach den VerhΣltnissen des einzelnen
Falles und
nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. 4 Vgl. Gutachten des
BFH vom
8. 9. 1953 (BStBl 1954 III S. 38).)
(6) 1 Beteiligungen an anderen Unternehmen sind grundsΣtzlich
zulΣssig. 2 Die
Einnahmen aus Beteiligungen an anderen Unternehmen sind jedoch
als Einnahmen
aus nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten anzusehen. 3 Das gilt nicht
fⁿr
Beteiligungen an Genossenschaften und Vereinen, die nach º 5
Abs. 1 Nr. 14
KStG befreit sind. 4 Bei der Beteiligung an einer K÷rperschaft,
deren
Leistungen bei den EmpfΣngern zu den Einnahmen im Sinne des º
20 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 EStG geh÷ren, sind als Einnahmen die
Gewinnausschⁿttungen zuzⁿglich der
darauf entfallenden anrechenbaren K÷rperschaftsteuer anzusehen.
5 Bei der
Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die anteiligen
Einnahmen
anzusetzen. 6 Rⁿckvergⁿtungen im Sinne des º 22 KStG sind den
Einnahmen aus
den GeschΣften zuzurechnen, fⁿr die die Rⁿckvergⁿtungen gewΣhrt
worden sind.
(7) Fⁿr die Besteuerung der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sind die
folgenden Arten von GeschΣften zu unterscheiden:
1. ZweckgeschΣfte;
ZweckgeschΣfte sind alle GeschΣfte, die der Erfⁿllung des
satzungsmΣ▀igen
Gegenstandes des Unternehmens der Genossenschaft dienen und die
F÷rderung des
Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder bezwecken (º 1
Genossenschaftsgesetz).
Sie k÷nnen sein
a) MitgliedergeschΣfte;
MitgliedergeschΣfte sind ZweckgeschΣfte, die mit den
Mitgliedern der
Genossenschaft als Vertragspartnern durchgefⁿhrt werden.
Mitglieder sind die
in das Genossenschaftsregister eingetragenen Personen (º 15
Abs. 3
Genossenschaftsgesetz). Es genⁿgt, wenn der Genossenschaft zur
Zeit des
GeschΣftsabschlusses die BeitrittserklΣrung vorliegt und diese
unverzⁿglich
dem Registergericht zur Eintragung eingereicht wird;
b) NichtmitgliedergeschΣfte;
NichtmitgliedergeschΣfte sind ZweckgeschΣfte, die mit
Nichtmitgliedern als
Vertragspartnern der Genossenschaft durchgefⁿhrt werden;
2. GegengeschΣfte;
GegengeschΣfte sind GeschΣfte, die zur Durchfⁿhrung der
ZweckgeschΣfte
erforderlich sind, z. B. bei Bezugsgenossenschaften der Einkauf
der Waren, bei
Nutzungsgenossenschaften der Ankauf einer Dreschmaschine, bei
Absatzgenossenschaften der Verkauf der Waren;
3. HilfsgeschΣfte;
HilfsgeschΣfte sind GeschΣfte, die zur Abwicklung der
ZweckgeschΣfte und
GegengeschΣfte notwendig sind und die der GeschΣftsbetrieb der
Genossenschaft
mit sich bringt, z. B. Einkauf von Bⁿromaterial, der Verkauf
von ⁿberflⁿssig
gewordenem Inventar oder Verpackungsmaterial, die Lieferung von
Molkereibedarfsartikeln, z. B. HofbehΣlter, MilchbehΣlter oder
MilchkⁿhlbehΣlter, durch eine Molkereigenossenschaft an ihre
Mitglieder, die
Vermietung von WohnrΣumen an Betriebsangeh÷rige, wenn die
Vermietung aus
betrieblichen Grⁿnden (im eigenen betrieblichen Interesse der
Genossenschaft)
veranla▀t ist. Auch die VerΣu▀erung eines Betriebsgrundstⁿcks
oder des Teils
eines Betriebsgrundstⁿcks kann ein HilfsgeschΣft sein. Ein
HilfsgeschΣft ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erl÷s aus dem Verkauf
eines
Betriebsgrundstⁿcks zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen
verwendet wird
(BFH-Urteil vom 14. 10. 1970, BStBl 1971 II S. 116) oder wenn
der Verkauf im
Rahmen einer Rationalisierungsma▀nahme erfolgt, z. B. bei einer
Verschmelzung,
bei einer Betriebsumstellung, bei Einstellung eines
Betriebszweiges, oder wenn
der Bestand an Betriebsgrundstⁿcken dem Bedarf der
Genossenschaft angepa▀t
wird. Der Annahme eines HilfsgeschΣfts steht in der Regel nicht
entgegen, da▀
der Erl÷s aus dem Verkauf an die Mitglieder ausgeschⁿttet wird.
Vgl. jedoch
BFH-Urteile vom 10. 12. 1975 (BStBl 1976 II S. 351) und vom 9.
3. 1988
(BStBl II S. 592);
4. NebengeschΣfte;
NebengeschΣfte sind alle sonstigen GeschΣfte. Dazu geh÷rt auch
die Vermietung
oder Verpachtung eines Betriebs oder von Betriebsteilen. Vgl.
BFH-Urteil vom
9. 3. 1988 (BStBl II S. 592).
(8) Fⁿr die Besteuerung der Vereine gilt die in Absatz 4
vorgenommene
Unterscheidung von Arten von GeschΣften bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sinngemΣ▀.
(9) 1 Begⁿnstigt sind nur ZweckgeschΣfte mit Mitgliedern,
GegengeschΣfte und
HilfsgeschΣfte, die sich auf den nach º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG
steuerfreien
GeschΣftsbereich beziehen (begⁿnstigte TΣtigkeiten). 2 Die
Einnahmen aus
ZweckgeschΣften mit Nichtmitgliedern und NebengeschΣften sind
den Einnahmen
aus nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten zuzurechnen. 3 Das gilt auch
fⁿr
NebengeschΣfte mit anderen nach º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG
steuerbefreiten
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen. 4 Vgl.
BFH-Urteil vom
18. 5. 1988 (BStBl II S. 753).) 5 Bei
Verwertungsgenossenschaften sind die
Einnahmen aus begⁿnstigten und nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten
nach dem
VerhΣltnis der Ausgaben fⁿr bezogene Waren von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern aus den Gesamteinnahmen zu ermitteln, soweit
eine
unmittelbare Zuordnung nicht m÷glich ist. 6 Wegen der
Auswirkungen auf die
partielle oder volle Steuerpflicht der Genossenschaften oder
Vereine
vgl. AbsΣtze 1 und 2.
(10) 1 Die wechselseitigen Hilfen von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
aufgrund eines Beistandsvertrages sind begⁿnstigte
ZweckgeschΣfte, wenn beide
Genossenschaften die gleiche Zweckbestimmung haben und
gegenseitig als
Mitglied beteiligt sind. 2 Das gilt entsprechend fⁿr Vereine.
(11) 1 Es kommt vor, da▀ zwischen Erzeuger- und
Verwertungsgenossenschaft
Anschlu▀genossenschaften oder Lieferungsgenossenschaften
eingeschaltet werden.
Beispiel fⁿr Anschlu▀genossenschaften
Landwirtschaftliche Erzeuger, deren finanzielle
LeistungsfΣhigkeit schwach
ist, werden oft in einer Anschlu▀genossenschaft zusammengefa▀t,
um ihre
Erzeugnisse, z. B. Milch, Eier, zu verwerten. Die
Anschlu▀genossenschaft tritt
einer Molkereigenossenschaft oder einer
Eierverwertungsgenossenschaft als
Mitglied bei. Der gesamte GeschΣftsverkehr spielt sich
unmittelbar zwischen
der Molkereigenossenschaft oder der
Eierverwertungsgenossenschaft und den
Mitgliedern der Anschlu▀genossenschaft ab.
Beispiel fⁿr Lieferungsgenossenschaften
Genossenschaftliche Sammelstellen, z. B. fⁿr Milch und Eier,
werden oft
gebildet, um landwirtschaftliche Erzeugnisse ÷rtlich zu
erfassen. Diese
Sammelstellen leiten die Erzeugnisse der Mitglieder an die
Verwertungsgenossenschaft, z. B. Molkereigenossenschaft,
Eierverwertungsgenossenschaft, weiter. Die Sammelstelle tritt
in ihrer
Eigenschaft als Lieferungsgenossenschaft der
Verwertungsgenossenschaft als
Mitglied bei. Die Abrechnung wird zwischen der
Verwertungsgenossenschaft und
der Lieferungsgenossenschaft oder unmittelbar zwischen der
Verwertungsgenossenschaft und den Mitgliedern der
Lieferungsgenossenschaften
vorgenommen.
2 Die Einschaltung von Anschlu▀genossenschaften oder
Lieferungsgenossenschaften zwischen Erzeuger und
Verwertungsgenossenschaft
rechnet bei der Verwertungsgenossenschaft zu den begⁿnstigten
GeschΣften. 3
Die Verwertungsgenossenschaft wird jedoch im nicht
begⁿnstigten Bereich
tΣtig, soweit sie von einer ihr angeschlossenen Anschlu▀- oder
Lieferungsgenossenschaft Erzeugnisse bezieht, die nicht von den
Mitgliedern
der Anschlu▀- oder Lieferungsgenossenschaft selbst gewonnen
sind. 4 Dies gilt
sinngemΣ▀ fⁿr Vereine.
===
17. Molkereigenossenschaften
(1) 1 Bei Molkereigenossenschaften fΣllt z. B. in den folgenden
FΣllen die
Bearbeitung oder Verwertung in den Bereich der Landwirtschaft,
auch wenn
hierbei Zutaten, z. B. Salz oder Bindemittel, im gesetzlich
festgelegten oder
nachstehend enger begrenzten Umfang verwendet werden:
a) Standardisierung (Einstellung) der Milch auf einen
gewⁿnschten Fettgehalt
ohne Rⁿcksicht auf seine H÷he. Eine Standardisierung ist die
Einstellung der
Milch auf den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71
vorgeschriebenen
Fettgehalt der dort beschriebenen Konsummilchsorten;
b) Herstellung von ultrahocherhitzter Milch (H-Milch);
c) Herstellung von eiwei▀angereicherter, teilentrahmter Milch
nach Artikel 6
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71;
d) Vitaminieren von Milch, auch von Magermilch;
e) Herstellung von Milchmischerzeugnissen, wenn der Anteil aus
Milch oder
Milcherzeugnissen mindestens 75 v. H. des Fertigerzeugnisses
betrΣgt;
f) Herstellung von Sauermilcherzeugnissen;
g) Herstellung von Joghurt, Joghurtpulver und Bioghurt, auch
mit
FruchtzusΣtzen. Wird zugekauftes Milchpulver oder
Magermilchpulver zugesetzt,
so darf dieser Zusatz 3 v. H. der Joghurtmilch nicht
ⁿbersteigen;
h) Herstellung von Butter, auch in kontinuierlichen Verfahren;
i) Herstellung von Hart-, Schnitt-, Weich- und FrischkΣse,
FrischkΣse mit
beigegebenen Lebensmitteln auch geschΣumt, sowie
Quarkmischungen fⁿr
Backzwecke;
j) Herstellung von SchmelzkΣse nur, wenn dies ausschlie▀lich
zur Verwertung
der im eigenen Betrieb angefallenen Fehlproduktionen erfolgt;
k) Herstellung von Molkensirup (eingedickter Molke) und
eindgedickter
Magermilch mittels Vakuumverdampfer;
l) Herstellung und Vitaminieren von Magermilchpulver, auch im
Werklohnverfahren. Herstellung und Vitaminieren von
aufgefetteter Magermilch
oder aufgefettetem Magermilchpulver zu Fⁿtterungszwecken und
von
Sauermilchquarkpulver, auch im Werklohnverfahren;
Denaturierung von Magermilch und Magermilchpulver entsprechend
der Verordnung
(EWG) Nr. 986/68 des Rates in Verbindung mit den
Durchfⁿhrungsbestimmungen der
Kommission nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.1105/68,
Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 und Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1725/79
nach den dort festgelegten Verfahren durch Beifⁿgung geringer
Mengen von
Fremdstoffen, Luzernegrⁿnmehl, StΣrke, durch SΣuerung der
Magermilch oder
durch Beifⁿgen von 30 v. H. eingedickter Molke. Der Zukauf der
zur
Denaturierung vorgeschriebenen Zusatzmittel ist als ein
steuerunschΣdliches
Hilfsmittel anzusehen;
m) Herstellung von Speisemolke durch Erhitzen und Tiefkⁿhlen
der Molke und
AusfΣllen von Molkeneiwei▀;
n) Herstellung von Trinkmolke mit FruchtzusΣtzen, wenn der
Anteil der Molke
mindestens 75 v. H. des Fertigerzeugnisses betrΣgt;
o) Verwertung der Molke zu Futterzwecken;
p) Herstellung von Molkepulver;
q) Lieferung von Molke an andere Betriebe;
r) Herstellung von Schlagsahne ohne ZusΣtze;
s) Sahneeinlagerung unter Vertrag mit der Bundesanstalt fⁿr
landwirtschaftliche Marktordnung.
2 Ein von einer nach º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG steuerbefreiten
Molkereigenossenschaft erteilter Werklohnauftrag zur
Herstellung von
Milcherzeugnissen ist nicht steuerschΣdlich im Sinne des º 5
Abs. 1 Nr. 14
KStG, wenn die Bearbeitung bei eigener Durchfⁿhrung in den
Bereich der
Landwirtschaft fallen wⁿrde und das Zukaufsverbot nicht
verletzt wird.
(2) Nicht in den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B.:
a) Herstellung von Laktrone, Lakreme, Milone, Germola und
Σhnlichen
Erzeugnissen;
b) Herstellung kondensierter Milch;
c) Gewinnung von Eiwei▀ mit ZusΣtzen, Herstellung von
Essigaustauschstoffen
und Gewinnung von Milchpulver, Ausnahme vgl. Absatz 1 Buchst.
l;
d) Verhefung von Molke zu NΣhrhefe und Kefirpulver;
e) Herstellung von Heilmitteln wie Milchzucker, Albumin- und
VitaminprΣparaten, Molkenseren und MineralprΣparaten;
f) Herstellung von Speiseeis;
g) Herstellung von Kunsteis;
h) Herstellung von Saure-Sahne-Dressing.
(3) 1 Sind GeschΣfte, die eine Molkereigenossenschaft aufgrund
gesetzlicher
Vorschriften oder beh÷rdlicher Anordnungen mit Nichtmitgliedern
abschlie▀en
mu▀, ZweckgeschΣfte, so kann die Lieferung von
Molkereibedarfsartikeln an
diese Nichtmitglieder als HilfsgeschΣft angesehen werden. 2
GewΣhrt eine
Molkereigenossenschaft einem Milchversorgungsbetrieb ein
Darlehen zur
Finanzierung der KapazitΣtserweiterung eines Trockenmilchwerkes
und rΣumt der
Milchversorgungsbetrieb der Molkereigenossenschaft dafⁿr ein
sog.
Milchanlieferungsrecht ein, so kann die DarlehensgewΣhrung als
ein
HilfsgeschΣft angesehen werden.
===
18. Winzergenossenschaften
(1) 1 In den Bereich der Landwirtschaft fallen insbesondere die
nachstehend
bezeichneten TΣtigkeiten. 2 Voraussetzung ist, da▀ die
TΣtigkeiten Erzeugnisse
der Weinbaubetriebe der Genossen betreffen und die TΣtigkeiten
keine
gewerblichen Formen annehmen:
a) Zucht und Unterhaltung der Weinreben;
b) Weinbereitung;
c) Weinbehandlung;
d) Absatz der Trauben, des Traubenmostes und des Weins.
SchΣdlich ist der
Zukauf fremder Weine, auch wenn dies zur Veredelung geschieht,
oder von
Trauben. Wegen des Zukaufs und Zusatzes von Deckweinen zur
Farbverbesserung
des Rotweins, der aus von Mitgliedern gelieferten Trauben
gewonnen ist, vgl.
BFH-Urteil vom 10. 2. 1953 (BStBl III S. 81). Der Verkauf im
Wege des
Ausschanks liegt nicht im Bereich der Landwirtschaft, wenn er
gewerbliche
Formen annimmt;
e) Herstellung von Branntwein aus Wein oder aus RⁿckstΣnden,
die bei der
Weinbereitung anfallen, z. B. Trester, Hefe.
(2) 1 Eine Winzergenossenschaft, die Winzersekt aus Grundwein
herstellt, der
ausschlie▀lich aus dem Lesegut ihrer Mitglieder gewonnen wurde,
betΣtigt sich
mit der Herstellung und dem Vertrieb des Winzersekts noch im
Bereich der
Landwirtschaft, wenn der Sekt beim Vertrieb durch die
Genossenschaft unter
Angabe der gegebenenfalls verschiedenen Rebsorten, des
Jahrgangs, der
Weinbergslage und als Erzeugnis der Genossenschaft in
sinngemΣ▀er Anwendung
der bezeichnungsrechtlichen Vorschriften fⁿr Wein bezeichnet
ist. 2 Dabei darf
der Wein weder von den Mitgliedern noch von der Genossenschaft
zugekauft sein.
) 3 LΣ▀t eine Winzergenossenschaft Winzersekt im Wege einer
Werkleistung
(sogenannte Lohnversektung) durch eine gewerbliche Sektkellerei
herstellen und
vermarktet sie ihn als eigenes Erzeugnis der Genossenschaft,
gilt die Regelung
entsprechend.
(3) Nicht in den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B.:
a) der Mitverkauf fremder Erzeugnisse;
b) die Herstellung von Branntweinerzeugnissen und deren
Verkauf;
c) der Betrieb oder die Verpachtung eines Ausschanks oder einer
Gastwirtschaft, wenn andere GetrΣnke als Weine, die von der
Genossenschaft
hergestellt worden sind, kalte oder warme Speisen oder sonstige
Genu▀mittel
abgegeben werden. Vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1954 (BStBl III S.
191).
===
19. Pfropfrebengenossenschaften
1 Die Verpflanzung von Pfropfreben zur Gewinnung von
Rebstecklingen durch
Winzergenossenschaften und ihr Absatz an Mitglieder fallen in
den Bereich der
Landwirtschaft. 2 Es bestehen deshalb keine Bedenken, auch
reine
Pfropfrebengenossenschaften als befreite Genossenschaften im
Sinne des º 5
Abs. 1 Nr. 14 KStG zu behandeln, obwohl es sich nicht um reine
Verwertungsgenossenschaften im Sinne dieser Vorschrift handelt.
===
20. Andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der
Voraussetzung, da▀ es
sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und
forstwirtschaftlichen
Betriebe der Mitglieder handelt:
a) die Herstellung von Kartoffelflocken und StΣrkemehl;
b) die Herstellung von Branntwein;
c) die Herstellung von Apfel- und Traubenmost;
d) die Herstellung von Sirup aus Zuckerrⁿben;
e) die Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen die
Herstellung von
Backwaren;
f) die Herstellung von Brettern oder anderen
SΣgewerkserzeugnissen, nicht
dagegen die Herstellung von M÷beln.
===
21. Genossenschaftszentralen
1 Wegen der steuerlichen Behandlung von Zentralen
landwirtschaftlicher
Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften wird auf das BFH-
Gutachten vom 2.
12. 1950 (BStBl 1951 III S. 26) hingewiesen. 2 Danach sind die
Genossenschaftszentralen wie folgt zu behandeln:
a) Werden die Zentralen in der Form von Kapitalgesellschaften
gefⁿhrt, so gilt
die pers÷nliche Steuerbefreiung des º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG fⁿr
sie nicht.
b) 1 Werden die Zentralen in der Form von Genossenschaften oder
Vereinen
betrieben, so ist º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG fⁿr sie anwendbar. 2
Voraussetzung
ist, da▀ die angeschlossenen Genossenschaften vorbehaltlich des
Satzes 3 die
in º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG geforderten Voraussetzungen erfⁿllen
und die
Zentralen lediglich Erzeugnisse dieser Genossenschaften
bearbeiten oder
verwerten. 3 Ist eine der Mitgliedergenossenschaften nicht nach
º 5 Abs. 1
Nr. 14 KStG befreit, sind die UmsΣtze mit dieser Genossenschaft
Einnahmen aus
nicht begⁿnstigten TΣtigkeiten.
===
22. Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Die Abschnitte 17 bis 21 sind auf Vereine im Sinne des º 5 Abs.
1 Nr. 14 KStG
entsprechend anzuwenden.
===
22a. Steuerbefreiungen au▀erhalb des K÷rperschaftsteuergesetzes
Von der K÷rperschaftsteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a.
befreit:
1. Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlereviere GmbH
nach Ma▀gabe des
º 1 des Gesetzes ⁿber steuerliche Ma▀nahmen bei der Stillegung
von
Steinkohlenbergwerken vom 11. 4. 1967 (BGBl. I S. 403, BStBl I
S. 204),
zuletzt geΣndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. 11. 1978
(BGBl. I
S. 1849, BStBl I S. 479).
2. Das Sonderverm÷gen der Kapitalgesellschaften nach den ºº 38
und 44 des
Gesetzes ⁿber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 14. 1. 1970 (BGBl. I S. 127, BStBl I S. 187), zuletzt
geΣndert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. 6. 1989 (BGBl. I S. 1267, BStBl
I S. 251).
3. Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien
nach º 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. 4. 1984
(BGBl. I S. 601,
BStBl I S. 332), zuletzt geΣndert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom
18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
4. Der Zentrale Fonds zur Absatzf÷rderung der deutschen Land-,
Forst- und
ErnΣhrungswirtschaft nach Ma▀gabe des º 13 des
Absatzfondsgesetzes
i. d. F. vom 8. 11. 1976 (BGBl. I S. 3109).
5. Die European Transonic Windtunnel GmbH nach º 1 der
Verordnung vom
1. 9. 1989 (BGBl. II S. 738, BStBl I S. 387).
===
Zu º 6
23. EinschrΣnkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken-
und
Unterstⁿtzungskassen
(1) 1 º 6 KStG regelt die teilweise Steuerpflicht ⁿberdotierter
Pensions-,
Sterbe-, Kranken- und Unterstⁿtzungskassen. 2 Steuerpflichtig
ist der Teil des
Einkommens, der auf das den zulΣssigen Betrag ⁿbersteigende
Verm÷gen entfΣllt.
Beispiel:
Das anteilige steuerpflichtige Einkommen einer Pensionskasse in
der Rechtsform
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit berechnet sich
wie folgt:
Aktiva 5 000 000
Passiva 3 500 000
---------
Verm÷gen der Kasse 1 500 000
=========
Verlustrⁿcklage 500 000
▄bersteigendes Verm÷gen
(▄berdotierung) 1 000 000
=========
Einkommen der Kasse 100 000
Steuerpflichtiges
Einkommen: 100 000 1 000 000
------------------- = 66 667
1 500 000 ======
(2) 1 Bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen ist das
zulΣssige Verm÷gen nach
º 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG zu errechnen. 2 Es entspricht
bei einer in der
Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)
betriebenen
Kasse dem Betrag der Verlustrⁿcklage nach º 37 VAG. 3 Ma▀gebend
ist der
Soll-Betrag der Verlustrⁿcklage. 4 Soll-Betrag der
Verlustrⁿcklage ist der in
der Satzung bestimmte und von der Versicherungsaufsichtsbeh÷rde
genehmigte
Mindestbetrag der Verlustrⁿcklage im Sinne des º 37 VAG. 5
Diese Rⁿcklage
dient zur Deckung eines au▀ergew÷hnlichen Verlustes aus dem
GeschΣftsbetrieb.
6 Zu anderen Zwecken, z. B. zu Zahlungen an das
TrΣgerunternehmen, darf die
Rⁿcklage nicht verwendet werden. 7 Wird die Kasse nicht in der
Rechtsform
eines VVaG betrieben, so tritt an die Stelle der
Verlustrⁿcklage im Sinne von
º 37 VAG der dieser Rⁿcklage entsprechende Teil des Verm÷gens,
der zur Deckung
eines Verlustes dient. 8 Ist die Ansammlung von Reserven nicht
vorgeschrieben,
wie z. B. bei ÷ffentlich-rechtlichen Unternehmen, ist in der
Regel darauf
abzustellen, ob die Satzung eine der Verlustrⁿcklage des º 37
VAG
entsprechende Rⁿcklagenbildung vorsieht.
(3) 1 Nach dem Wortlaut des º 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d KStG
ist bei der
Prⁿfung der ▄berdotierung einer Pensionskasse das Verm÷gen
zugrunde zu legen,
das sich nach den handelsrechtlichen GrundsΣtzen
ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung
unter Berⁿcksichtigung des von der
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde genehmigten
GeschΣftsplans ergibt. 2 Die Bindung an die handelsrechtlichen
GrundsΣtze gilt
aber nicht uneingeschrΣnkt. 3 Eine handelsrechtlich
zulΣssigerweise gebildete
Rⁿckstellung fⁿr Beitragsrⁿckerstattung darf nur insoweit
berⁿcksichtigt
werden, als den LeistungsempfΣngern ein Anspruch auf die
▄berschu▀beteiligung
zusteht. 4 Der Rⁿckstellung fⁿr Beitragsrⁿckerstattung
gleichzusetzen ist die
Rⁿckstellung fⁿr satzungsgemΣ▀e ▄berschu▀beteiligung, wenn
durch Satzung,
geschΣftsplanmΣ▀ige ErklΣrung oder Beschlu▀ des zustΣndigen
Organs festgelegt
ist, da▀ die ▄berschⁿsse im vollen Umfang den
LeistungsempfΣngern und
Mitgliedern der Kasse zustehen. 5 Dabei kommt es nicht darauf
an, welche Form
der Beitragsrⁿckerstattung gewΣhlt wird. 6 Handelt es sich bei
den
Anspruchsberechtigten um die LeistungsempfΣnger der Kasse, so
gilt
hinsichtlich der Verwendungsfrist der Rⁿckstellung fⁿr
Beitragsrⁿckerstattung
die fⁿr Lebensversicherungsunternehmen getroffene Regelung (º
21 Abs. 2 KStG)
entsprechend. 7 Soweit jedoch das TrΣgerunternehmen
anspruchsberechtigt ist,
mⁿssen die Mittel der Beitragsrⁿckerstattung innerhalb der in º
6 Abs. 2 KStG
genannten Frist verwendet werden.
(4) 1 ▄ber die ▄berdotierung einer Pensions-, Sterbe- und
Krankenkasse im
Sinne des º 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist nach steuerlichen
Gesichtspunkten zu
entscheiden. 2 Eine Bindung der Finanzbeh÷rden an
Entscheidungen der
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde besteht nicht. 3 Der von der
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde genehmigte GeschΣftsplan dient
lediglich als
Grundlage fⁿr die Prⁿfung der ▄berdotierung. 4 Die Prⁿfung, ob
eine Pensions-,
Sterbe- und Krankenkasse wegen ▄berdotierung teilweise
steuerpflichtig ist,
hat nicht jΣhrlich zu erfolgen, sondern ist auf die
Bilanzstichtage
beschrΣnkt, zu denen nach den Vorschriften der
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde
der Wert der Deckungsrⁿckstellung versicherungsmathematisch zu
berechnen ist
(regelmΣ▀ig Dreijahreszeitraum) oder freiwillig berechnet wird.
5 Die
teilweise Steuerpflicht beginnt und endet vorbehaltlich des º 6
Abs. 2 KStG
nur zu den Bilanzstichtagen, zu denen eine
versicherungsmathematische
Berechnung durchgefⁿhrt worden ist. 6 Tritt die Steuerpflicht
z. B. fⁿr einen
Zeitraum von drei Jahren ein, so bleibt wΣhrend dieser Zeit der
Aufteilungsschlⁿssel unverΣndert, d. h. das Einkommen ist zwar
fⁿr jedes Jahr
gesondert nach den allgemeinen Vorschriften unter
Berⁿcksichtigung des º 6
Abs. 4 KStG zu ermitteln, jedoch nach dem unverΣnderten
VerhΣltnis in den
steuerfreien und den steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen.
(5) 1 Bei Unterstⁿtzungskassen ist das zulΣssige Verm÷gen nach
º 5 Abs. 1 Nr.
3 Buchst. e KStG zu errechnen. 2 Im Gegensatz zu den
Pensionskassen ist bei
der Ermittlung nicht von handelsrechtlichen Bewertungsma▀stΣben
auszugehen. 3
Der Grundbesitz ist mit dem fⁿr die Veranlagung zur
Verm÷gensteuer
ma▀gebenden Wert fⁿr den Veranlagungszeitpunkt, der auf den
Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs folgt, das ⁿbrige Verm÷gen mit dem gemeinen
Wert am Schlu▀
des Wirtschaftsjahrs anzusetzen. 4 Abweichend von der Regelung
fⁿr
Pensionskassen ist fⁿr Unterstⁿtzungskassen ein rⁿckwirkender
Wegfall der
Steuerpflicht nicht vorgesehen. 5 Die teilweise Steuerpflicht
ist nach Ablauf
jedes Jahres zu prⁿfen. 6 Sie besteht deshalb jeweils nur fⁿr
ein Jahr. 7 Die
teilweise Steuerpflicht kann jedoch nach º 6 Abs. 6 Satz 2 KStG
von vornherein
z. B. durch entsprechende Rⁿckⁿbertragung von Deckungsmitteln
auf das
TrΣgerunternehmen vermieden werden.
===
Zu º 7
24. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
Auf kleine Betriebe, Stiftungen, VerbΣnde und Vereine, die
einer juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts angeschlossen sind oder von ihr
verwaltet
werden, sowie auf technische ▄berwachungsvereine kann, soweit
diese Betriebe
gezwungen sind, ihre Abschlⁿsse abweichend vom Kalenderjahr
aufzustellen, º 7
Abs. 4 KStG entsprechend angewendet werden.
===
25. (aufgehoben)
===
Zu º 8
26. Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
(1) Bei der K÷rperschaftsteuer sind nach º 8 und º 49 KStG
anzuwenden:
1. die folgenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. 9. 1990 (BGBl. I S. 1898, BStBl I S.
453), zuletzt
geΣndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. 9. 1990 (BGBl. I
S. 2110,
BStBl I S. 726):
º 2 Abs. 1 bis 4 und 6. Auf Abschnitt 26a wird hingewiesen.)
º 2a,
º 3 Nr. 8 Satz 1, Nr. 11 Satz 1 und 3, Nr. 18, 21, 42, 44, 54,
59, 63, 66 und
69,
º 3a,
º 3c,
º 4 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, Satz 2,
Abs. 6 bis 8,
º 4a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2,
º 4b,
º 4c,
º 4d,
º 5,
º 6,
º 6a,
º 6b,
º 6c,
º 6d,
º 7,
º 7a,
º 7b,
º 7c,
º 7d,
º 7e,
º 7f,
º 7g,
º 7h,
º 7i,
º 7k,
º 8,
º 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und Abs. 5,
º 9a Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2. Auf Absatz 2 wird
hingewiesen.
º 9b,
º 10 Abs. 1 Nr. 6,
º 10d,
º 11,
º 11a,
º 11b,
º 13 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5,
º 13a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Satz 2, Abs. 4, 6 und
8,
º 14. Auf Absatz 2 und 3 wird hingewiesen.
º 14a. Auf Absatz 2 und 3 wird hingewiesen.
º 15,
º 15a,
º 16. Auf Absatz 2 und 3 wird hingewiesen.
º 17. Auf Absatz 2 und 3 wird hingewiesen.
º 18. Auf Absatz 2 und 3 wird hingewiesen.
º 20. Auf Absatz 2 wird hingewiesen.
º 21 Abs. 1 und 3,
º 22 Nr. 1, 2 und 3,
º 23,
º 24,
º 24b,
º 25 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 4,
º 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 vorbehaltlich des º 26
Abs. 6 Satz 2
bis 4 KStG,
º 34d Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8,
º 36 Abs. 2 bis 4,
º 36a,
º 36d,
º 37 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 6 bis 9, Abs. 4 und
5,
º 43,
º 43a,
º 44,
º 44a,
º 44b Abs. 2 und 4,
º 44c,
º 45,
º 45a,
º 45b,
º 45c,
º 49,
º 50 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 und 5 bis 7,
º 50a Abs. 4 bis 7,
º 50b,
º 50c,
º 50d,
º 51,
º 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 2e, 4 bis 12b, 13c, 14b, 15 bis
19, 20, 25,
28, 28a, 28b, 31, 32, 33,
º 55,
º 56 bis 58;
2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-
Durchfⁿhrungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 7. 1986 (BGBl. I S.
1239, BStBl I
S. 339), zuletzt geΣndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.
12. 1989 (BGBl.
I S. 2212, BStBl I S. 499):
º 6,
º 7,
º 8b,
º 8c,
º 9a,
º 10,
º 10a,
º 11c,
º 11d,
º 13,
º 15,
º 22,
º 48,
º 50,
º 51,
º 52,
º 53,
º 55,
º 56 Abs. 2,
º 60,
ºº 68a bis 68c,
º 73a Abs. 2 und 3,
ºº 73c bis 73h,
º 74,
º 74a,
º 76,
º 78,
º 80,
º 81,
ºº 82a, 82b, 82d, 82f bis k,
º 84.
(2) 1 UnbeschrΣnkt K÷rperschaftsteuerpflichtige, die nicht zur
Fⁿhrung von
Bⁿchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
verpflichtet sind, k÷nnen
grundsΣtzlich Bezieher sΣmtlicher Einkⁿnfte im Sinne des º 2
Abs. 1 EStG. 2
Bei der Ermittlung der Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen sind die
Vorschriften
des º 9a Nr. 2 EStG (Werbungskostenpauschbetrag) und des º 20
Abs. 4 Satz 1
EStG (Sparer-Freibetrag) zu berⁿcksichtigen. 3 Ferner sind die
Freibetragsregelungen des º 14, º 14a Abs. 1 bis 3 und 5, º 16
Abs. 4, º 17
Abs. 3 und º 18 Abs. 3 EStG zu beachten, soweit sie nicht auf
die Besteuerung
natⁿrlicher Personen abgestellt sind. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 16.
12. 1975
(BStBl 1976 II S. 360), nach dem es sich bei den genannten
Befreiungen um
sachliche Steuerbefreiungen handelt.
(3) 1 Bei K÷rperschaftsteuerpflichtigen, die nach den
Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs zur Fⁿhrung von Bⁿchern verpflichtet sind,)
sind alle
Einkⁿnfte als Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (º 8
Abs. 2 KStG).) 2
Bei diesen K÷rperschaftsteuerpflichtigen k÷nnen die
Freibetragsregelungen des
º 14, º 14a Abs. 1 bis 3 und 5, º 17 Abs. 3 und º 18 Abs. 3
EStG somit keine
Anwendung finden. 3 Die sachliche Steuerbefreiung nach º 16
Abs. 4 EStG ist
diesen K÷rperschaftsteuerpflichtigen zu gewΣhren, wenn sie
einen Tatbestand im
Sinne des º 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG verwirklichen. 4 Sie
findet keine
Anwendung in den FΣllen der Abwicklung, der Umwandlung und der
Verschmelzung,
weil diese Sachverhalte nicht unter º 16 EStG, sondern unter
die
Sondervorschriften des K÷rperschaftsteuer- und
Umwandlungssteuergesetzes
fallen.)
===
26a. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
(1) 1 Bemessungsgrundlage fⁿr die tarifliche
K÷rperschaftsteuer ist das zu
versteuernde Einkommen. 2 Es ist wie folgt zu ermitteln:
1 Summe der Einkⁿnfte aus den einzelnen Einkunftsarten
2 - Verlustabzugsbetrag (º 2a Abs. 3 Satz 1 EStG)
3 + Hinzurechnungsbetrag (º 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, º 2a Abs. 3
Satz 3,
Abs. 5, 6 EStG)
------------------------------------------------------------
-------------
4 = Summe der Einkⁿnfte
5 - Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag (º 24b EStG)
6 - Freibetrag bei Einkⁿnften aus Land- und Forstwirtschaft
(º 13 Abs. 3 EStG)
7 - auslΣndische Steuern vom Einkommen (º 26 Abs. 6 KStG i. V.
m.
º 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG)
8 - Spenden und BeitrΣge (º 9 Nr. 3 KStG)
9 + zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften (ºº 14,
17, 18 KStG)
------------------------------------------------------------
-------------
10 = Gesamtbetrag der Einkⁿnfte
11 - ggf. Ausgaben im Sinne von º 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, soweit
nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar
12 - Verlustabzug (º 10d EStG, º 2 Abs. 1 Satz 2 AIG, º 2a Abs.
3 Satz 2,
Abs. 5, 6 EStG)
------------------------------------------------------------
-------------
13 = Einkommen
14 - Freibetrag fⁿr bestimmte K÷rperschaften (º 24 KStG)
15 - Freibetrag fⁿr Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine,
die Land- und Forstwirtschaft betreiben (º 25 KStG)
------------------------------------------------------------
-------------
16 = Zu versteuerndes Einkommen
===============================================================
==========
(2) 1 Die inlΣndischen KapitalertrΣge mit 30 v. H.
Kapitalertragsteuerabzug
(º 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG) abzⁿglich der damit in unmittelbarem
wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind in der Summe
aus den einzelnen Einkunftsarten nicht zu berⁿcksichtigen. 2
Die
K÷rperschaftsteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug
abgegolten (º 50
Abs. 1 Nr. 3 KStG).
===
27. Einkⁿnfte aus einem wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb im
engeren Sinne
(sonstigen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb)
1 Was als Einkommen gilt, bestimmt sich nach den Vorschriften
des
Einkommensteuergesetzes. 2 Ist ein wirtschaftlicher
GeschΣftsbetrieb weder ein
Gewerbebetrieb noch ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb, so liegt ein
wirtschaftlicher GeschΣftsbetrieb im engeren Sinne (sonstiger
wirtschaftlicher
GeschΣftsbetrieb) vor. 3 Einkⁿnfte aus einem sonstigen
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb sind nur zur K÷rperschaftsteuer heranzuziehen,
soweit sie
unter eine Einkunftsart des º 2 Abs. 1 EStG fallen. 4 Vgl. BFH-
Urteil vom
8. 6. 1966 (BStBl III S. 632).)
===
27a. Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
(1) 1 Einkⁿnfte aus einem Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen Person
des ÷ffentlichen Rechts sind stets als Einkⁿnfte aus
Gewerbebetrieb zu
behandeln. 2 Das gilt auch im Fall der Verpachtung eines
Betriebs gewerblicher
Art. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 1. 8. 1979 (BStBl II S. 716).
(2) 1 Fⁿr die Zwecke der Ermittlung des
k÷rperschaftsteuerpflichtigen
Einkommens wird der Betrieb gewerblicher Art der juristischen
Person des
÷ffentlichen Rechts verselbstΣndigt.) 2 Das schlie▀t
grundsΣtzlich die
steuerrechtliche Anerkennung von Regelungen der juristischen
Person des
÷ffentlichen Rechts in bezug auf den Betrieb gewerblicher Art
ein, z. B. ⁿber
verzinsliche Darlehen oder Konzessionsabgaben. 3 Diese
Regelungen mⁿssen
jedoch klar und eindeutig sein und k÷nnen nur fⁿr die Zukunft,
nicht aber mit
Rⁿckwirkung fⁿr die Vergangenheit getroffen werden. 4 Vgl. die
BFH-Urteile vom
29. 11. 1960 (BStBl 1961 III S. 67), vom 6. 8. 1962 (BStBl III
S. 450), vom
12. 7. 1967 (BStBl III S. 679) und vom 12. 10. 1978 (BStBl 1979
II S. 192).
(3) 1 Regelungen der juristischen Personen des ÷ffentlichen
Rechts in bezug
auf den Betrieb gewerblicher Art ⁿber verzinsliche Darlehen
sind
steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der Betrieb
gewerblicher Art mit
einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. 2 Ein
Anhaltspunkt ist die
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher
Form. 3 Vgl.
BFH-Urteil vom 1. 9. 1982 (BStBl 1983 II S. 147). 4 Ein Betrieb
gewerblicher
Art ist grundsΣtzlich mit einem angemessenen Eigenkapital
ausgestattet, wenn
das Eigenkapital mindestens 30 v. H. des Aktivverm÷gens
betrΣgt. 5 Fⁿr die
Berechnung der Eigenkapitalquote ist von den Buchwerten in der
Steuerbilanz am
Anfang des Wirtschaftsjahrs auszugehen. 6 Das Aktivverm÷gen ist
um die
Baukostenzuschⁿsse und die passiven Wertberichtigungsposten zu
kⁿrzen. 7 Von
der juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts gewΣhrte
unverzinsliche
Darlehen sind als Eigenkapital zu behandeln. 8
Pensionsrⁿckstellungen rechnen
als echte Verpflichtungen nicht zum Eigenkapital. 9 Soweit das
zur Verfⁿgung
gestellte Eigenkapital unter der Grenze von 30 v. H. liegt, ist
ein von der
juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts ihrem Betrieb
gewerblicher Art
gewΣhrtes Darlehen als Eigenkapital zu behandeln mit der Folge,
da▀ die
insoweit angefallenen Zinsen als verdeckte Gewinnausschⁿttung
anzusehen sind.
10 Die Angemessenheit des Eigenkapitals ist fⁿr jeden
Veranlagungszeitraum neu
zu prⁿfen.
(4) 1 Miet- oder PachtvertrΣge zwischen der juristischen Person
des
÷ffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art k÷nnen
nicht der
Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit Wirtschaftsgⁿter
ⁿberlassen werden,
die fⁿr den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage
bilden. 2 Vgl.
BFH-Urteil vom 14. 3. 1984 (BStBl II S. 496).
(5) 1 Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der
juristischen Person
des ÷ffentlichen Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des
Betriebs
gewerblicher Art erwachsen, in angemessenem Umfang als
Betriebsausgaben des
Betriebs gewerblicher Art abziehbar. 2 Wegen verdeckter
Gewinnausschⁿttungen
vgl. Abschnitt 31 und wegen der Abgrenzung der Spenden zur
verdeckten
Gewinnausschⁿttung vgl. Abschnitt 42 Abs. 6. 3 Angemessene
Aufwendungen eines
Betriebs gewerblicher Art fⁿr gesetzlich vorgesehene Rechnungs-
und
Kassenprⁿfungen durch das Rechnungsprⁿfungsamt der
TrΣgerk÷rperschaft sind als
Betriebsausgaben abziehbar. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1990
(BStBl II S. 647
).
===
28. Gewinnermittlung bei K÷rperschaften, die Land- und
Forstwirtschaft
betreiben
1 Im Interesse der GleichmΣ▀igkeit der Besteuerung bestehen
keine Bedenken,
da▀ auch K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen, bei denen
alle Einkⁿnfte als Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln
sind (º 8 Abs. 2
KStG), und die daher ihren Gewinn nicht nach º 4 Abs. 1 EStG,
sondern nach º 5
EStG ermitteln, die Steuervergⁿnstigungen
1. des º 6b EStG fⁿr Gewinne aus der VerΣu▀erung von Aufwuchs
oder Anlagen im
Grund und Boden mit dem dazugeh÷rigen Grund und Boden und
2. des º 76 EStDV
in Anspruch nehmen. 2 Das gilt auch fⁿr die
Vereinfachungsregelung im Sinne
des Abschnitts 131 Abs. 2 Satz 3 EStR. 3 Voraussetzung ist in
diesen FΣllen,
da▀ sich der Betrieb der K÷rperschaft auf die Land- und
Forstwirtschaft
beschrΣnkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als
organisatorisch
verselbstΣndigter Betriebsteil (Teilbetrieb) gefⁿhrt wird.
===
29. Bewertungsfreiheit fⁿr FabrikgebΣude, LagerhΣuser und
landwirtschaftliche
BetriebsgebΣude nach º 7e EStG
(1) 1 º 7e EStG ist auf solche K÷rperschaften anzuwenden, deren
Mitglieder
oder Gesellschafter wΣhrend des Wirtschaftsjahres, fⁿr das
Bewertungsfreiheit
in Anspruch genommen wird, zu dem in º 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2 EStG
bezeichneten Personenkreis geh÷ren. 2 Liegen nicht bei allen
Mitgliedern oder
Gesellschaftern die Voraussetzungen des º 7e Abs. 1 Satz 1 oder
2 EStG vor, so
gilt º 7e EStG mit der Ma▀gabe, da▀ Bewertungsfreiheit von
Aktiengesellschaften nicht, von anderen K÷rperschaften nur in
H÷he des
Hundertsatzes in Anspruch genommen werden kann, mit dem die
Mitglieder oder
Gesellschafter, die die Voraussetzungen des º 7e Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2
EStG erfⁿllen, an der K÷rperschaft beteiligt sind.
(2) 1 Beansprucht eine K÷rperschaft Bewertungsfreiheit nach º
7e EStG, so
mⁿssen ihre Mitglieder oder Gesellschafter, die zu dem in º 7e
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 EStG bezeichneten Personenkreis geh÷ren, wΣhrend
des ganzen
Wirtschaftsjahrs, fⁿr das die Bewertungsfreiheit beansprucht
wird, beteiligt
sein. 2 Der Hundertsatz, mit dem das einzelne Mitglied oder der
einzelne
Gesellschafter an der K÷rperschaft beteiligt ist, ist nach dem
Durchschnitt
der H÷he der Beteiligung am Anfang und am Ende des
Wirtschaftsjahrs zu
berechnen. 3 Beteiligung in diesem Sinne ist die Beteiligung am
eingezahlten
Grund- und Stammkapital, bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften das
tatsΣchliche GeschΣftsguthaben. 4 Gesellschafter-Darlehen, die
bei der
K÷rperschaftsteuer als verdecktes Gesellschaftskapital
behandelt werden,
gelten als Beteiligung.
(3) 1 Sind an einer K÷rperschaft Ehegatten beteiligt und
erfⁿllt nur einer der
Ehegatten die Voraussetzungen des º 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
2 EStG, so
bleibt die Beteiligung des anderen Ehegatten bei der Bestimmung
des Umfangs
der Berwertungsfreiheit der K÷rperschaft nach º 7e EStG auch im
Fall der
Zusammenveranlagung au▀er Betracht. 2 Vgl. hierzu das zu º 7a
EStG 1958
ergangene BFH-Urteil vom 26. 9. 1961 (BStBl III S. 522).
(4) Im ⁿbrigen wird auf Abschnitt 78a EStR hingewiesen.
===
30. (aufgehoben)
===
31. Verdeckte Gewinnausschⁿttungen)
Anwendung des º 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
(1) 1 Verdeckte Gewinnausschⁿttungen mindern nach º 8 Abs. 3
Satz 2 KStG das
Einkommen nicht. 2 Ist das Einkommen entgegen dieser Vorschrift
zu niedrig
ausgewiesen, so ist der fehlende Betrag hinzuzurechnen.) 3 Die
Anwendung des
º 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist unabhΣngig davon, ob und wann nach
der Vorschrift
des º 27 Abs. 3 Satz 2 KStG die Ausschⁿttungsbelastung
herzustellen ist. 4
Vgl. BFH-Urteile vom 28. 8. 1986 (BStBl 1987 II S. 75), vom
26. 8. 1987
(BStBl 1988 II S. 143), vom 9. 12. 1987 (BStBl 1988 II S. 460),
vom
14. 3. 1989 (BStBl II S. 633), vom 12. 4. 1989 (BStBl II S.
636) und vom
28. 6. 1989 (BStBl II S. 854).) 5 Wegen der H÷he der
Hinzurechnung vgl. Absatz
10. 6 Die auf eine verdeckte Gewinnausschⁿttung entfallende
Ausschⁿttungsbelastung (º 27 Abs. 1 KStG) fΣllt nicht unter die
Hinzurechnungsvorschrift des º 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. 7 Auf die
H÷he eines
Zuflu▀betrags beim Gesellschafter kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. 8
Vgl. BFH-Urteile vom 29. 4. 1987 (BStBl II S. 733), vom 22. 2.
1989 (BStBl II
S. 475) und vom 14. 3. 1989 (BStBl II S. 633). 9 Wegen der
Auswirkungen
verdeckter Gewinnausschⁿttung auf die Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals vgl. Abschnitt 80.
Vorteil gewΣhrende K÷rperschaft
(2) 1 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschⁿttung setzt
voraus, da▀ der
EmpfΣnger der Ausschⁿttung ein mitgliedschaftliches oder
mitgliedschaftsΣhnliches VerhΣltnis zur ausschⁿttenden
K÷rperschaft hat.) 2
Das kann bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (BFH-
Urteile vom 16.
12. 1955, BStBl 1956 III S. 43, und vom 9. 2. 1972, BStBl II S.
361), bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (BFH-Urteil vom 14.
7. 1976,
BStBl II S. 731), bei Realgemeinden und Vereinen (BFH-Urteil
vom 23. 9. 1970,
BStBl 1971 II S. 47) und bei Betrieben gewerblicher Art von
juristischen
Personen des ÷ffentlichen Rechts (BFH-Urteile vom 29. 5. 1968,
BStBl II
S. 692, und vom 13. 3. 1974, BStBl II S. 391) der Fall sein. 3
DestinatΣre
einer Stiftung haben kein mitgliedschaftliches oder
mitgliedschaftsΣhnliches
VerhΣltnis zur Stiftung. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 22. 9. 1959
(BStBl 1960 III
S. 37). 5 Zur Anwendung des º 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei
Nichtkapitalgesellschaften vgl. auch BFH-Urteil vom 9. 8. 1989
(BStBl 1990 II
S. 237).) 6 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschⁿttung
setzt danach nicht
voraus, da▀ sie zu Einnahmen aus Kapitalverm÷gen bei anderen
Personen fⁿhrt. 7
Es ist jedoch darauf abzustellen, da▀ die eintretende
Verm÷gensminderung
bzw. verhinderte Verm÷gensmehrung letztlich zu einem Vorteil
bei dem fⁿhrt,
der ⁿber Mitgliedschaftsrechte bzw. mitgliedschaftsΣhnliche
Rechte den Einflu▀
auf das der K÷rperschaftsteuer unterliegende Gebilde hat. 8
Entscheidend fⁿr
eine verdeckte Gewinnausschⁿttung ist ihre Veranlassung durch
das
mitgliedschaftliche oder mitgliedschaftsΣhnliche VerhΣltnis. 9
Aus diesem
Grunde kann eine verdeckte Gewinnausschⁿttung auch vorliegen,
wenn im
Zeitpunkt der Ausschⁿttung das mitgliedschaftliche oder
mitgliedschaftsΣhnliche VerhΣltnis noch nicht oder nicht mehr
besteht. 10
Vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 1989 (BStBl II S. 419).)
Begriff der verdeckten Gewinnausschⁿttung
(3) 1 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung im Sinne des º 8 Abs.
3 Satz 2 KStG
ist eine Verm÷gensminderung oder verhinderte Verm÷gensmehrung,
die durch das
GesellschaftsverhΣltnis veranla▀t ist, sich auf die H÷he des
Einkommens
auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlu▀ beruht. 2 Vgl. BFH-
Urteile vom
22. 2. 1989 (BStBl II S. 475) und vom 11. 10. 1989 (BStBl 1990
II S. 89). 3
Eine Veranlassung durch das GesellschaftsverhΣltnis liegt dann
vor, wenn ein
ordentlicher und gewissenhafter GeschΣftsleiter (º 93 Abs. 1
Satz 1 AktG, º 43
Abs. 1 GmbHG, º 34 Abs. 1 Satz 1 GenG) die Verm÷gensminderung
oder verhinderte
Verm÷gensmehrung gegenⁿber einer Person, die nicht
Gesellschafter ist, unter
sonst gleichen UmstΣnden nicht hingenommen hΣtte. 4 Vgl. BFH-
Urteile vom
11. 2. 1987 (BStBl II S. 461), vom 29. 4. 1987 (BStBl II S.
733)), vom
10. 6. 1987 (BStBl 1988 II S. 25), vom 28. 10. 1987 (BStBl 1988
II S. 301),
vom 27. 7. 1988 (BStBl 1989 II S. 57) und vom 7. 12. 1988
(BStBl 1989 II
S. 248). 5 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung kommt danach z. B.
in folgenden
FΣllen in Betracht:
1. Ein Gesellschafter erhΣlt fⁿr seine Vorstands- oder
GeschΣftsfⁿhrertΣtigkeit ein unangemessen hohes Gehalt. Vgl.
BFH-Urteil vom
28. 6. 1989 (BStBl II S. 854).)
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere
Umsatzvergⁿtungen
neben einem angemessenen Gehalt. Vgl. BFH-Urteil vom 28. 6.
1989 (BStBl II
S. 854).
3. Ein Gesellschafter erhΣlt ein Darlehen von der Gesellschaft
zinslos oder zu
einem au▀ergew÷hlich geringen Zinssatz. Vgl. RFH-Urteile vom
28. 5. 1929
(RStBl S. 389) und vom 8. 3. 1932 (RStBl S. 441) sowie BFH-
Urteile vom 25. 11.
1964 (BStBl 1965 III S. 176) und vom 23. 6. 1981 (BStBl 1982 II
S. 245).)
4. Ein Gesellschafter erhΣlt von der Gesellschaft ein Darlehen,
obwohl schon
bei der Darlehnshingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet
werden mu▀. Vgl.
RFH-Urteil vom 26. 3. 1935 (RStBl S. 1064) und BFH-Urteil vom
16. 6. 1958[Anm.
der Red.: 16. 9. 1958] (BStBl III S. 451).
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehen zu
einem
au▀ergew÷hnlich hohen Zinssatz. Vgl. BFH-Urteile vom 28. 10.
1964 (BStBl 1965
III S. 119) und vom 25. 11. 1964 (BStBl 1965 III S. 176).)
6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft oder erwirbt
von der
Gesellschaft Waren und sonstige Wirtschaftsgⁿter zu
ungew÷hnlichen Preisen
oder erhΣlt besondere PreisnachlΣsse und Rabatte. Vgl. BFH-
Urteile vom 12. 7.
1972 (BStBl II S. 802), vom 21. 12. 1972 (BStBl 1973 II S.
449), vom 16. 4.
1980 (BStBl 1981 II S. 492) und vom 6. 8. 1985 (BStBl 1986 II
S. 17).
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Gesellschaft zu
einem h÷heren
Preis als dem Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien
an einen
Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis als dem Kurswert.
Vgl. BFH-Urteile
vom 13. 9. 1967 (BStBl 1968 III S. 20) und vom 14. 5. 1969
(BStBl II S. 501).
8. Ein Gesellschafter vermietet an die Gesellschaft oder mietet
von der
Gesellschaft GegenstΣnde oder ⁿberlΣ▀t ihr Rechte oder nutzt
gesellschaftseigene Rechte zu einem unangemessenen Preis. Vgl.
BFH-Urteile vom
16. 8. 1955 (BStBl III S. 353) und vom 3. 2. 1971 (BStBl II S.
408).)
9. Eine Gesellschaft ⁿbernimmt eine Schuld oder sonstige
Verpflichtung eines
Gesellschafters. Vgl. BFH-Urteile vom 19. 3. 1975 (BStBl II S.
614) und vom
19. 5. 1982 (BStBl II S. 631).)
10. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr einem
Gesellschafter
gegenⁿber zustehen. Vgl. BFH-Urteile vom 3. 11. 1971 (BStBl
1972 II S. 227),
vom 13. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 65) und vom 7. 12. 1988
(BStBl 1989 II
S. 248).)
11. Ein Gesellschafter beteiligt sich an der Gesellschaft als
stiller
Gesellschafter und erhΣlt dafⁿr einen unangemessen hohen
Gewinnanteil. Vgl.
BFH-Urteil vom 6. 2. 1980 (BStBl II S. 477).)
12. Die an einer Personengesellschaft beteiligte
Kapitalgesellschaft stimmt
rⁿckwirkend oder ohne rechtliche Verpflichtung einer
Neuverteilung des Gewinns
zu, die ihre Gewinnbeteiligung zugunsten ihres gleichfalls an
der
Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters einschrΣnkt.
Vgl. BFH-Urteil
vom 12. 6. 1980 (BStBl II S. 723).)
6 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung liegt dementsprechend nicht
vor, wenn die
Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und
gewissenhaften GeschΣftsleiters die Verm÷gensminderung oder
verhinderte
Verm÷gensmehrung unter sonst gleichen UmstΣnden auch gegenⁿber
einem
Nichtgesellschafter hingenommen hΣtte. 7 Dies kann der Fall
sein, wenn
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein angemessenes
Entgelt in anderer
Weise vereinbart worden ist. 8 Wegen der Voraussetzung fⁿr die
Anerkennung
eines derartigen Vorteilsausgleichs vgl. BFH-Urteile vom 8. 6.
1977 (BStBl II
S. 704), vom 1. 8. 1984 (BStBl 1985 II S. 18) und vom 8. 11.
1989 (BStBl 1990
II S. 244).) 9 WΣhrend ein ordentlicher und gewissenhafter
GeschΣftsleiter
einer Kapitalgesellschaft dafⁿr Sorge tragen mu▀, da▀ der
Kapitalgesellschaft
ein angemessener Gewinn verbleibt, reicht es bei
Genossenschaften aus, da▀
nach dem Kostendeckungsprinzip gewirtschaftet wird.
(4) 1 Das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften
GeschΣftsleiters
kann allerdings dann nicht Ma▀stab sein, wenn ein
RechtsgeschΣft zu beurteilen
ist, das nur mit Gesellschaftern abgeschlossen werden kann. 2
Bei
RechtsverhΣltnissen, die im Rahmen der Erstausstattung einer
Kapitalgesellschaft zustandegekommen sind, liegt eine verdeckte
Gewinnausschⁿttung schon dann vor, wenn die Gestaltung darauf
abstellt, den
Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht ⁿber eine angemessene
Verzinsung des
eingezahlten Nennkapitals und eine Vergⁿtung fⁿr das Risiko des
nicht
eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern. 3 Vgl. BFH-
Urteile vom 5. 10.
1977 (BStBl 1978 II S. 234) und vom 23. 5. 1984 (BStBl II S.
673). 4
Handelsrechtlich unzulΣssige Leistungen einer
Kapitalgesellschaft an ihre
Gesellschafter sind verdeckte Gewinnausschⁿttungen. 5 Vgl. BFH-
Urteil vom 17.
10. 1984 (BStBl 1985 II S. 69).
Fehlende Vereinbarung und Rⁿckwirkungsverbot
(5) 1 Im VerhΣltnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem
Gesellschafter
ist eine Veranlassung durch das GesellschaftsverhΣltnis auch
dann anzunehmen,
wenn es an einer klaren und im voraus abgeschlossenen
Vereinbarung darⁿber
fehlt, ob und in welcher H÷he ein Entgelt fⁿr eine Leistung des
Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren
Vereinbarung
entsprechend verfahren wird, z. B. in FΣllen der Mitarbeit oder
der
Nutzungsⁿberlassung (Miete, Pacht oder Darlehen). 2 Vgl. BFH-
Urteile vom 28.
10. 1987 (BStBl 1988 II S. 301), vom 22. 2. 1989 (BStBl II S.
475), vom 14. 3.
1989 (BStBl II S. 633) und vom 12. 4. 1989 (BStBl II S. 636).)
3 Das gilt auch
fⁿr die Anerkennung eines Vorteilsausgleichs entsprechend
Absatz 3 SΣtze 6 bis
8 (BFH-Urteil vom 7. 12. 1988, BStBl 1989 II S. 248). 4 Der
beherrschende
Gesellschafter mu▀ im voraus klar und eindeutig vereinbaren, ob
er fⁿr eine
Leistung an seine Gesellschaft einen gesellschaftsrechtlichen
oder einen
schuldrechtlichen Ausgleich sucht. 5 Er hat den Nachweis zu
erbringen, da▀
eine klare und eindeutige Vereinbarung vorliegt und
entsprechend dieser
Vereinbarung verfahren) worden ist. 6 Wegen der Form der
Vereinbarung vgl.
BFH-Urteil vom 24. 1. 1990 (BStBl II S. 645).) 7 Ohne eine
derartige
Vereinbarung kann eine Gegenleistung nicht als schuldrechtlich
begrⁿndet
angesehen werden. 8 Das gilt selbst dann, wenn ein
Vergⁿtungsanspruch aufgrund
gesetzlicher Regelungen bestehen sollte, wie z. B. bei einer
Arbeitsleistung
(º 612 Abs. 2 BGB) oder einer DarlehensgewΣhrung nach
Handelsrecht (ºº 352,
354 HGB). 9 Vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1988 (BStBl II S. 590).
10 Rⁿckwirkende
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden
Gesellschafter
sind steuerrechtlich unbeachtlich. 11 Vgl. BFH-Urteile vom 23.
9. 1970
(BStBl 1971 II S. 64), vom 3. 4. 1974 (BStBl II S. 497) und vom
21. 7. 1976
(BStBl II S. 734).
32 Wegen der Rⁿckstellungen fⁿr Pensionszusagen an
beherrschende
Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrer von Kapitalgesellschaften vgl.
Abschnitt 36.
Beherrschender Gesellschafter
(6) 1 Ein Gesellschafter beherrscht eine Kapitalgesellschaft,
wenn er den
Abschlu▀ des zu beurteilenden RechtsgeschΣfts erzwingen kann. 2
Das ist der
Fall, wenn er aufgrund der ihm aus seiner
Gesellschafterstellung herrⁿhrenden
Stimmrechte den entscheidenden Beschlu▀ durchsetzen kann. 3
Dabei kommt der
Vorschrift des º 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz ⁿber einen
Stimmrechtsausschlu▀ des
Gesellschafters bei RechtsgeschΣften zwischen ihm und der
Gesellschaft keine
Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 26. 1. 1989, BStBl II S.
455). 4 Eine
beherrschende Stellung erfordert deshalb grundsΣtzlich die
Mehrheit der
Stimmrechte. 5 Andererseits reicht eine Beteiligung von 50 v.
H. oder weniger
aus, wenn besondere UmstΣnde hinzutreten, die eine Beherrschung
der
Gesellschaft begrⁿnden. 6 Vgl. BFH-Urteile vom 8. 1. 1969
(BStBl II S. 347),
vom 21. 7. 1976 (BStBl II S. 734) und vom 23. 10. 1985 (BStBl
1986 II S. 195).
7 Es genⁿgt, wenn mehrere Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft mit
gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren
Interessen
entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizufⁿhren. 8
Vgl. BFH-Urteile
vom 26. 7. 1978 (BStBl II S. 659). 9 Die beherrschende Stellung
mu▀ im
Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der
Verm÷gensminderung oder
verhinderten Verm÷gensmehrung vorliegen. 10 Die Tatsache, da▀
die
Gesellschafter nahe Angeh÷rige sind, reicht allein nicht aus,
um
gleichgerichtete Interessen anzunehmen; vielmehr mⁿssen weitere
Anhaltspunkte
hinzutreten. 11 Vgl. BVerfG-Beschlu▀ vom 12. 3. 1985 (BStBl II
S. 475).)
Nahestehende Person
(7) 1 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung ist auch dann
anzunehmen, wenn die
Vorteilsziehung nicht unmittelbar durch den Gesellschafter,
sondern durch eine
ihm nahestehende Person erfolgt, vorausgesetzt, da▀ ein Vorteil
fⁿr den
Gesellschafter selbst damit verbunden ist. 2 Vgl. BFH-Urteile
vom 27. 1. 1972
(BStBl II S. 320) und vom 22. 2. 1989 (BStBl II S. 631). 3 Die
Beziehungen
zwischen dem Gesellschafter und einem Dritten, die die Annahme
einer
verdeckten Gewinnausschⁿttung an den Gesellschafter
rechtfertigen, k÷nnen
schuldrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher oder tatsΣchlicher
Art sein. 4 Zum
Kreis der dem Gesellschafter nahestehenden Personen zΣhlen
sowohl natⁿrliche
als auch juristische Personen, unter UmstΣnden auch
Personenhandelsgesellschaften. 5 Vgl. BFH-Urteile vom 6. 12.
1967 (BStBl 1968
II S. 322), vom 23. 10. 1985 (BStBl 1986 II S. 195) und vom 1.
10. 1986
(BStBl 1987 II S. 459).) 6 Der Vorteil des Gesellschafters kann
darin
bestehen, da▀ durch die Vorteilsziehung des Dritten eine
Verpflichtung des
Gesellschafters gegenⁿber dem Dritten erfⁿllt wird oder eine
freiwillige
Leistung des Gesellschafters an den Dritten erbracht wird oder
die Leistung
der Kapitalgesellschaft an den Dritten aus anderen Grⁿnden
wirtschaftlich dem
Gesellschafter zugute kommt. 7 Auch bei dem beherrschenden
Gesellschafter
nahestehenden Personen bedarf eine Vereinbarung ⁿber die H÷he
eines Entgelts
fⁿr eine Leistung der vorherigen und eindeutigen Regelung. 8
Vgl. BFH-Urteile
vom 29. 4. 1987 (BStBl II S. 797), vom 2. 3. 1988 (BStBl II S.
786) und vom
22. 2. 1989 (BStBl II S. 631). 9 Zur Beurteilung von verdeckten
Gewinnausschⁿttungen zwischen Schwestergesellschaften vgl.
Beschlu▀ des Gro▀en
Senats des BFH vom 26. 10. 1987 (BStBl 1988 II S. 348).)
Wettbewerbsverbot
(8) 1 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung kommt auch in
Betracht, wenn sich die
Gesellschaft und der beherrschende Gesellschafter gewerblich
oder beruflich
gleichartig betΣtigen, ohne da▀ vertragliche Vereinbarungen
ⁿber eine klare
und eindeutige Aufgabenabgrenzung beider Unternehmen bestehen.
2 Insbesondere
die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bedarf einer im voraus
abgeschlossenen
Vereinbarung. 3 Vgl. BFH-Urteile vom 11. 2. 1981 (BStBl II S.
448), vom 9. 2.
1983 (BStBl II S. 487), vom 11. 2. 1987 (BStBl II S. 461) und
vom 26. 4. 1989
(BStBl II S. 673).)
RⁿckgewΣhr einer verdeckten Gewinnausschⁿttung
(9) 1 Eine verdeckte Gewinnausschⁿttung kann durch
RⁿckgewΣhransprⁿche, die
auf Steuer- oder Satzungsklauseln beruhen, nicht rⁿckgΣngig
gemacht werden. 2
Derartige Klauseln haben ihre Grundlage regelmΣ▀ig im
GesellschaftsverhΣltnis, so da▀ ein Anspruch auf Rⁿckforderung
einer
verdeckten Gewinnausschⁿttung den Charakter einer
Einlageforderung trΣgt und
die tatsΣchliche Rⁿckzahlung als Einlage zu werten ist. 3 Vgl.
BFH-Urteile vom
23. 5. 1984 (BStBl II S. 723), vom 30. 1. 1985 (BStBl II S.
345), vom 29. 4.
1987 (BStBl II S. 733), vom 22. 2. 1989 (BStBl II S. 475) und
vom 13. 9. 1989
(BStBl II S. 741). 4 Das gilt auch, wenn ein
Rⁿckforderungsanspruch auf einer
gesetzlichen Bestimmung beruht. 5 Vgl. BFH-Urteil vom 14. 3.
1989 (BStBl II
S. 1029).) 6 Ausnahmsweise kann die verdeckte
Gewinnausschⁿttung bis zur
Aufstellung der Schlu▀bilanz mit Wirkung fⁿr die Vergangenheit
beseitigt
werden. 7 Vgl. BMF-Schreiben vom 6. 8. 1981 (BStBl I S. 599)
und die
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder.
8 Wegen der
Auswirkungen auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
vgl. Abschnitt
77 Abs. 8.
Wert der verdeckten Gewinnausschⁿttung
(10) 1 Die verdeckte Gewinnausschⁿttung ist bei Hingabe von
Wirtschaftsgⁿtern
mit dem gemeinen Wert (BFH-Urteile vom 18. 10. 1967, BStBl 1968
II S. 105, und
vom 27. 11. 1974, BStBl 1975 II S. 306), und bei
Nutzungsⁿberlassungen mit der
erzielbaren Vergⁿtung (BFH-Urteile vom 27. 11. 1974, BStBl 1975
II S. 306, und
vom 6. 4. 1977, BStBl II S. 569) anzusetzen.) 2 L÷st eine
verdeckte
Gewinnausschⁿttung Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch nach º 1
Abs. 1 Nr. 2
UStG aus, ist die Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung nicht
zusΣtzlich nach
º 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen.)
===
32. Abziehbarkeit der Konzessionsabgaben bei Betrieben, die der
Versorgung mit
ElektrizitΣt, Gas oder Wasser dienen (Versorgungsbetriebe))
(1) 1 Die Anordnung ⁿber die ZulΣssigkeit von Konzessionsgaben
der Unternehmen
und Betriebe zur Versorgung mit ElektrizitΣt, Gas und Wasser an
Gemeinden und
GemeindeverbΣnde - Konzessionsabgabenanordnung (KAE) vom 4. 3.
1941 (RAnz 57,
120), zuletzt geΣndert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 zur
─nderung der
Konzessionsabgabenanordnung vom 7. 3. 1975 (BAnz 49), die
Ausfⁿhrungsanordnung
zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) und die
Durchfⁿhrungsbestimmungen zur
Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausfⁿhrungsanordnung
(D/KAE), beide
vom 27. 2. 1943, enthalten ausschlie▀lich preisrechtliche
Vorschriften. 2
Steuerrechtlich ist die Frage des Abzugs von
Konzessionsabgaben nach den
GrundsΣtzen ⁿber die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den
verdeckten
Gewinnausschⁿttungen zu beurteilen. 3 Danach sind
Konzessionsabgaben in den
FΣllen, in denen die Gebietsk÷rperschaft, z. B. Gemeinde,
Landkreis, weder
unmittelbar noch mittelbar an dem Grund- oder Stammkapital des
Versorgungsbetriebs beteiligt ist, in voller H÷he als
Betriebsausgaben
abziehbar. 4 In BeteiligungsfΣllen sind die Konzessionsabgaben
nur insoweit
als Betriebsausgaben abziehbar, als sie nicht als verdeckte
Gewinnausschⁿttungen anzusehen sind.) 5 BeteiligungsfΣlle sind
FΣlle, in denen
der Versorgungsbetrieb ein Eigenbetrieb ist oder in denen die
Gebietsk÷rperschaft unmittelbar oder mittelbar an dem Grund-
oder Stammkapital
des Versorgungsbetriebs beteiligt ist.
(2) Bei der Prⁿfung der Frage, inwieweit bei der Zahlung von
Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnausschⁿttungen anzunehmen
sind, ist aus
Grⁿnden der Vereinfachung und zur Sicherstellung einer
einheitlichen
Verwaltungspraxis unter den folgenden Voraussetzungen ohne
nΣhere Nachprⁿfung
von einer Beanstandung des Abzugs von Konzessionsabgaben
abzusehen:
1. 1 Die Konzessionsabgaben dⁿrfen die folgenden H÷chstsΣtze
nicht
ⁿbersteigen:
a) 11/2 v. H. der Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen, die
an letzte
Verbraucher nicht zu allgemeinen Bedingungen oder nicht zu
allgemeinen
Tarifpreisen abgegeben werden. Roheinnahmen aus Lieferungen,
deren
Durchschnittspreis 5 Dpf/kWh oder 9 Dpf/m3 Gas (Basis 4300
Kcal/oberer
Heizwert) nicht ⁿbersteigt, bleiben au▀er Betracht. Bei h÷herem
Heizwert, z.
B. Erdgas, ist fⁿr die Berechnung des Kubikmeterpreises eine
entsprechende
Umrechnung der Menge vorzunehmen;
b) bei Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den
allgemeinen
Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden,
einschlie▀lich der
Lieferungen von Strom, Gas und Wasser an Bedienstete des
gemeindlichen
Versorgungsbetriebs, fⁿr die ein Preisnachla▀ - Personalrabatt
- gewΣhrt wird,
10 v. H. der Roheinnahmen
bei Gemeinden mit 25 000 oder weniger Einwohnern,
12 v. H. der Roheinnahmen
bei Gemeinden mit 25 001 bis 100 000 Einwohnern,
15 v. H. der Roheinnahmen,
bei Gemeinden mit 100 001 bis 500 000 Einwohnern,
18 v. H. der Roheinnahmen
bei Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern.
Die Einwohnerzahl bezieht sich auf die einzelne versorgte
Gemeinde oder auf
den einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil. Grundlage fⁿr
die
Feststellung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der
VolkszΣhlung auf den
letzten Stichtag, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs liegt.
Konzessionsabgaben an Landkreise dⁿrfen den H÷chstsatz von 10
v. H. der
Roheinnahmen nicht ⁿbersteigen.
2 Als Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen (Buchstaben a und
b) sind die
Entgelte im Sinne des º 10 Abs. 1 UStG - also ausschlie▀lich
Umsatzsteuer -,
vermindert um die Ausgleichsabgabe, anzusetzen.
2. 1Der Betrag der Konzessionsabgabe, der die H÷chstsΣtze nach
Nummer 1 nicht
ⁿbersteigt, ist nur insoweit abziehbar, als nach seinem Abzug
dem
Versorgungsbetrieb ein angemessener Handelsbilanzgewinn
(Mindestgewinn)
verbleibt. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 1. 9. 1982 (BStBl II S. 783).
3 Der
Mindestgewinn darf 1,6 v. H. des Sacheinlagenverm÷gens, das am
Anfang des
Wirtschaftsjahres in der Steuerbilanz ausgewiesen ist, nicht
unterschreiten. 4
Zum Sachanlageverm÷gen in diesem Sinne geh÷ren nicht das auf
Lager
befindliche und zum spΣteren Einbau in Sachanlagen bestimmte
Installationsmaterial sowie Baukostenzuschⁿsse, die fⁿr die
Errichtung von
Trafostationen, Zuleitungen u. Σ. geleistet und in der Bilanz
des
Versorgungsbetriebs aktiviert worden sind. 5 In Anwendung
dieser GrundsΣtze
gilt danach im einzelnen folgendes: 6 Ist der
Handelsbilanzgewinn so hoch wie
oder h÷her als der Mindestgewinn, so kann der Betrag der
Konzessionsabgabe,
der die H÷chstsΣtze nach Nummer 1 nicht ⁿbersteigt, voll
abgezogen werden. 7
Ist der Handelsbilanzgewinn niedriger als der Mindestgewinn,
so ist der
vorstehend bezeichnete Betrag der Konzessionsabgabe um den
Unterschiedsbetrag
zwischen dem Handelsbilanzgewinn und dem Mindestgewinn zu
kⁿrzen. 8 Als
Handelsbilanzgewinn gilt der unter Beachtung der
handelsrechtlichen
BilanzierungsgrundsΣtze, insbesondere nach Bildung der
erforderlichen
Steuerrⁿckstellungen in der Handelsbilanz ausgewiesene und nach
folgenden
Bestimmungen berichtigte Gewinn. 9 Die Gewinn- und
VerlustvortrΣge sowie die
zugunsten des Gewinns aufgel÷sten offenen Rⁿcklagen sind
auszuscheiden. 1 0
Die zu Lasten des Gewinns vorgenommenen Zufⁿhrungen zu den
Rⁿcklagen sind
hinzuzurechnen. 1 1 Im Fall der Zusammenfassung mehrerer
Versorgungsbetriebe
ist fⁿr die Ermittlung des Mindestgewinns das
Sachanlageverm÷gen der
zusammengefa▀ten Versorgungsbetriebe und fⁿr die Ermittlung des
Handelsbilanzgewinns die Handelsbilanz der zusammengefa▀ten
Versorgungsbetriebe zugrunde zu legen. 1 2 Ist ein
Versorgungsbetrieb mit
anderen Betrieben, z. B. mit einem Verkehrsbetrieb,
zusammengefa▀t oder
erstreckt sich die TΣtigkeit einer Kapitalgesellschaft auch auf
andere
Betriebszweige als die eines Versorgungsbetriebs, sind die
H÷chstsΣtze der
Konzessionsabgaben getrennt fⁿr den jeweiligen Betriebsteil zu
ermitteln. 1 3
Bemessungsgrundlage sind die Einnahmen aus dem jeweiligen
Betriebsteil. 1 4
─ndert sich auf Grund einer Betriebsprⁿfung das Einkommen, so
wird dadurch
die ursprⁿngliche Berechnung der abzugsfΣhigen
Konzessionsabgabe nicht
berⁿhrt, es sei denn, da▀ einem Antrag auf ─nderung der
Handelsbilanz
stattgegeben wird. 1 5 Ist mit Rⁿcksicht auf die Sicherstellung
des
Mindestgewinns der Abzug der Konzessionsabgabe gekⁿrzt worden,
so k÷nnen die
gekⁿrzten BetrΣge neben den H÷chstbetrΣgen fⁿr die laufende
Konzessionsabgabe
(Nr. 1) und unter Beachtung der Mindestgewinngrenze in den
folgenden fⁿnf
Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden.
3. 1 Auf verbilligte Sachleistungen an Abnehmer, die
unmittelbar oder
mittelbar am Grund- oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs
beteiligt sind,
sind die GrundsΣtze ⁿber die Abgrenzung der Betriebsausgaben
von den
verdeckten Gewinnausschⁿttungen anzuwenden. 2 Eine verdeckte
Gewinnausschⁿttung ist nicht anzunehmen bei:
a) verbilligten Lieferungen von ElektrizitΣt, Gas, Wasser und
WΣrme, bei denen
auf die allgemeinen Tarifpreise ein Preisnachla▀ von nicht mehr
als 10 v. H.
gewΣhrt wird. Der Eigenverbrauch der Gemeinden,
GemeindeverbΣnde und
ZweckverbΣnde ist fⁿr alle rΣumlich getrennt liegenden
Abnahmestellen
gesondert abzurechnen;
b) unentgeltlichen oder verbilligten Wasserlieferungen fⁿr
Feuerl÷schzwecke,
fⁿr Feuerl÷schⁿbungszwecke, fⁿr Zwecke der Stra▀enreinigung,
fⁿr Zwecke der
Reinigung von Abwasseranlagen und fⁿr ÷ffentliche Zier- und
Stra▀enbrunnen
(auch Wasserkⁿnste) sowie bei unentgeltlicher oder verbilligter
Errichtung und
Unterhaltung von Anlagen fⁿr L÷schwasserversorgung und
Feuerschutz durch ein
Wasserwerk.
(3) 1 Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im
Sinne des Absatzes
2 Nr. 1 sind nach º 6 Abs. 1 des Gesetzes zur F÷rderung der
Energiewirtschaft
vom 13. 12. 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geΣndert durch das
ZustΣndigkeitslockerungsgesetz vom 10. 3. 1975 (BGBl. I S.
685), ÷ffentlich
bekanntzugebende Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die
auf Grund der
Bundestarifordnung ElektrizitΣt vom 26. 11. 1971 (BGBl. I S.
1865) in der
Fassung der Verordnung zur ─nderung der Bundestarifordnung
ElektrizitΣt vom
14. 11. 1973 (BGBl. I S. 1667) und der Bundestarifordnung Gas
vom 10. 2. 1959
(BGBl. I S. 46) in der Fassung der Verordnung zur ─nderung der
Bundestarifordnung Gas vom 26. 6. 1963 (BGBl. I S. 442)
eingefⁿhrten
Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und
den allgemeinen
Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen
entsprechenden Preise und
Bedingungen. 2 Als Wasserlieferungen, die nicht zu den
allgemeinen Bedingungen
und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden, sind anzusehen:
1. alle Lieferungen, die ausdrⁿcklich als Lieferungen nach
SondervertrΣgen
oder zu Gro▀abnehmerpreisen bezeichnet sind,
2. alle Lieferungen, die nicht zu ÷ffentlich bekanntgemachten
Preisen
erfolgen,
3. alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden mit
25 000 oder weniger Einwohnern 6 000 cbm,
25 001 bis 100 000 Einwohnern 15 000 cbm,
mehr als 100 000 Einwohnern 60 000 cbm
im Jahr ⁿbersteigen ohne Rⁿcksicht darauf, ob die Preise fⁿr
diese
Lieferungen ÷ffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.
Ist fⁿr die Erhebung der Konzessionsabgabe die Abnahmemenge der
einzelnen
Abnahmestelle ma▀gebend, so ist auch steuerrechtlich auf
einzelne
Abnahmestellen abzustellen.
(4) 1 Die Roheinnahmen aus der Stra▀enbeleuchtung stellen
Roheinnahmen aus
Versorgungsleistungen dar. 2 Sie sind deshalb bei der
Berechnung der
steuerrechtlich abziehbaren Konzessionsabgaben ebenso zu
behandeln, wie die
Roheinnahmen aus den sonstigen Versorgungsleistungen.
===
33. Heimfallverpflichtung
1 Die Vereinbarung eines unentgeltlichen Heimfalls ist durch
die KAE, die
A/KAE und die D/KAE ab April 1941 untersagt worden. 2 Werden
Heimfallverpflichtungen, die am 31. MΣrz 1941 bereits bestanden
haben, nach
den Abgeltungsrichtlinien des Reichskommissars fⁿr die
Preisbildung vom 7. 10.
1944 (ver÷ffentlicht in der Zeitschrift der Vereinigung der
ElektrizitΣtswerke, 43. Jahrgang, Heft 10 bis 12/1944)
umgewandelt, so k÷nnen
diese Abgeltungsrichtlinien auch steuerlich berⁿcksichtigt
werden.
===
34. Abziehbarkeit der Konzessionsabgaben bei ÷ffentlichen
Verkehrsbetrieben
(1) 1 Fⁿr die Konzessionsabgaben der Betriebe, die dem
÷ffentlichen Verkehr
dienen, bestehen keine preisrechtlichen H÷chstsΣtze. 2 Die
Ausfⁿhrungen in
Abschnitt 32 Abs. 1 ⁿber die steuerrechtliche Unterscheidung
zwischen
BeteiligungsfΣllen und anderen FΣllen gelten entsprechend fⁿr
÷ffentliche
Verkehrsbetriebe.
(2) 1 In BeteiligungsfΣllen ist aus Vereinfachungsgrⁿnden von
der Annahme
einer verdeckten Gewinnausschⁿttung abzusehen, wenn die
Konzessionsabgabe die
HΣlfte der H÷chstsΣtze nach Abschnitt 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
nicht
ⁿbersteigt. 2 Fⁿr Omnibusbetriebe gilt Satz 1 mit der Ma▀gabe,
da▀ an die
Stelle der HΣlfte ein Viertel der H÷chstsΣtze nach Abschnitt 32
Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b tritt. 3 Ist der sich hiernach ergebende Betrag h÷her
als die fⁿr
das Wirtschaftsjahr 1958 oder fⁿr das vom Kalenderjahr
abweichende
Wirtschaftsjahr 1958/1959 gezahlte Konzessionsabgabe, so ist er
um den
Unterschiedsbetrag zu kⁿrzen, es sei denn, da▀ die Erh÷hung der
Konzessionsabgabe wirtschaftlich gerechtfertigt ist. 4 Die
SΣtze 1 bis 3
gelten nicht, wenn nach dem Sachverhalt des Einzelfalls die
Zahlung einer
Konzessionsabgabe dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. 5
Das kann
z. B. der Fall sein, wenn eine Gemeinde die Konzessionsabgabe
fⁿr eine
Stra▀enbenutzung berechnet, die sich, wie bei Omnibusbetrieben,
im Rahmen des
jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hΣlt, oder wenn eine
Gemeinde von den
÷ffentlichen Verkehrsbetrieben, nicht aber von einem ebenfalls
vorhandenen
vergleichbaren privaten Verkehrsbetrieb Konzessionsabgaben
erhΣlt.
===
35. Zuwendungen an Pensions- und Unterstⁿtzungskassen
(1) 1 Auf die ºº 4c und 4d EStG sowie auf die Abschnitte 27 und
27a EStR wird
hingewiesen. 2 Besteht fⁿr die Unternehmen eines Konzerns eine
gemeinsame
Unterstⁿtzungskasse (Konzernkasse), so k÷nnen bei einem
Mi▀verhΣltnis der
Zuwendungen der einzelnen Unternehmen an die Konzernkasse unter
bestimmten
Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschⁿttungen vorliegen. 3
Vgl. BFH-Urteil
vom 29. 1. 1964 (BStBl 1965 III S. 27).
(2) 1 Die Zuwendungen des TrΣgerunternehmens an die
Unterstⁿtzungskasse
geh÷ren bei dieser nicht zu den steuerpflichtigen Einkⁿnften im
Sinne des º 2
EStG. 2 Wird die Unterstⁿtzungskasse in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben, so sind die Zuwendungen des
TrΣgerunternehmens
bei dieser als gesellschaftsrechtliche Einlagen anzusehen, wenn
das
TrΣgerunternehmen Gesellschafter der Unterstⁿtzungskasse ist. 3
Die H÷he der
beim TrΣgerunternehmen als Betriebsausgaben abziehbaren
Zuwendungen richtet
sich nach º 4d EStG.
===
36. Rⁿckstellungen fⁿr Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrer von Kapitalgesellschaften)
(1) 1 Rⁿckstellungen fⁿr Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrer von Kapitalgesellschaften sind
dem Grunde nach
steuerlich anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des º 6a
EStG erfⁿllt sind
und die Pensionszusage als betrieblich veranla▀t anzusehen ist.
2 Das Merkmal
der betrieblichen Veranlassung erfordert Ernsthaftigkeit,
Erdienbarkeit und
Angemessenheit der Zusage. 3 In diesem Zusammenhang kommt der
Dauer der
tatsΣchlichen oder zu erwartenden Dienstleistung bis zur
vertraglich
vorgesehenen Altersgrenze besondere Bedeutung zu. 4 Fⁿr die
Berechnung der
Pensionsrⁿckstellung nach º 6a EStG ist die vertraglich
vorgesehene
Altersgrenze, mindestens jedoch eine solche von 65 Jahren
zugrunde zu legen. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1982 (BStBl II S. 612). 6 Eine
vertraglich
vorgesehene Altersgrenze von weniger als 65 Jahren kann fⁿr die
Berechnung der
Pensionsrⁿckstellung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn
besondere UmstΣnde
nachgewiesen werden, die ein niedrigeres Pensionsalter
rechtfertigen. 7
Vgl. BFH-Urteile vom 8. 5. 1963 (BStBl III S. 339) und vom 25.
9. 1968
(BStBl II S. 810). 8 Es ist nicht zu beanstanden, wenn fⁿr
anerkannte
Schwerbehinderte im Sinne des º 1 des Schwerbehindertengesetzes
eine
vertragliche Altersgrenze von mindestens 60 Jahren zugrunde
gelegt wird. 9 Zur
beherrschenden Stellung des Gesellschafters vgl. Abschnitt 31
Abs. 6.
(2) 1 Ist der Vereinbarung ⁿber die Pensionszusage eine
Altersgrenze von mehr
als 65 Jahren zugrunde gelegt worden, ist diese Altersgrenze
fⁿr die
Berechnung der Pensionszusage ma▀gebend, bis die Vereinbarung
geΣndert wird. 2
Eine rⁿckwirkende ─nderung der Vereinbarung wird
steuerrechtlich nicht
anerkannt.
(3) 1 In die Prⁿfung der Angemessenheit der Gesamtbezⁿge des
Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrers ist auch die ihm erteilte
Pensionszusage
einzubeziehen. 2 Diese ist mit der fiktiven JahresnettoprΣmie
nach dem Alter
des Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrers im Zeitpunkt der
Pensionszusage
anzusetzen, die er selbst fⁿr eine entsprechende Versicherung
zu zahlen hΣtte,
abzⁿglich etwaiger Abschlu▀- und Verwaltungskosten. 3 Dabei ist
von den
Rechnungsgrundlagen auszugehen, die fⁿr die Berechnung der
Pensionsrⁿckstellung verwendet werden.)
(4) Zur Pensionserh÷hung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten
vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 7. 1988 (BStBl 1989 II S. 57).
===
36a. Verdeckte Einlage)
(1) 1 Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter
oder eine ihm
nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen
einlagefΣhigen
Verm÷gensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das
GesellschaftsverhΣltnis veranla▀t ist. 2 Der Verm÷gensvorteil
kann in einer
Vermehrung von Aktiven oder einer Verminderung von Schulden
bestehen. 3 Die
Veranlassung durch das GesellschaftsverhΣltnis ist gegeben,
wenn ein
Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns
den Verm÷gensvorteil der Gesellschaft nicht eingerΣumt hΣtte. 4
Vgl.
BFH-Urteile vom 28. 2. 1956 (BStBl III S. 154), vom 19. 2. 1970
(BStBl II
S. 442), vom 14. 8. 1974 (BStBl 1975 II S. 123), vom 26. 11.
1980 (BStBl 1981
II S. 181), vom 9. 3. 1983 (BStBl II S. 744), vom 11. 4. 1984
(BStBl II S. 535
), vom 14. 11. 1984 (BStBl 1985 II S. 227),) vom 24. 3. 1987
(BStBl II S. 705)
und Beschlu▀ des Gro▀en Senats des BFH vom 26. 10. 1987 (BStBl
1988 II S. 348
). 5 Auch ein nicht entgeltlich erworbener Firmenwert kann
Gegenstand einer
verdeckten Einlage sein (BFH-Urteil vom 24. 3. 1987, BStBl II
S. 705).
(2) 1 Die ▄berlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder
zur Nutzung kann
nicht Gegenstand einer Einlage sein. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom
8. 11. 1960
(BStBl III S. 513), vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 338), vom 3.
2. 1971
(BStBl II S. 408), vom 29. 1. 1975 (BStBl II S. 553), vom 24.
5. 1984
(BStBl II S. 747) und Beschlu▀ des Gro▀en Senats des BFH vom
26. 10. 1987
(BStBl 1988 II S. 348). 3 Der Vorteil der zinslosen oder
zinsverbilligten
DarlehensgewΣhrung an eine Kapitalgesellschaft durch ihren
Gesellschafter
stellt deshalb keine verdeckte Einlage dar. 4 Das gilt auch
dann, wenn der
Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen aufnimmt, um der
Kapitalgesellschaft
ein zinsloses Darlehen zu gewΣhren (Beschlu▀ des Gro▀en Senats
des BFH vom 26.
10. 1987). 5 Eine verdeckte Einlage liegt jedoch vor, wenn der
Gesellschafter
gegenⁿber der Kapitalgesellschaft auf Zinsen verzichtet, die in
einer auf den
Zeitpunkt des Verzichts zu erstellenden Bilanz der
Kapitalgesellschaft als
Verbindlichkeiten eingestellt werden mⁿ▀ten (BFH-Urteil vom 24.
5. 1984,
BStBl II S. 747). 6 SΣtze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden,
wenn der
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder zu
einem zu
niedrigen Entgelt Wirtschaftsgⁿter zur Nutzung ⁿberlΣ▀t oder
andere Leistungen
erbringt. 7 Vgl. BFH-Urteil vom 14. 3. 1989 (BStBl II S. 633).
===
37. Besonderheiten des Verlustabzugs (º 10d EStG) bei
K÷rperschaften
(1) 1 Im Jahr der Entstehung des Verlustes sind au▀er den fⁿr
die
Einkommensermittlung geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes auch
die Vorschriften des K÷rperschaftsteuergesetzes anzuwenden,
soweit das dem
Sinn der Vorschrift des º 10d EStG entspricht. 2 Die
Vorschriften ⁿber die
abziehbaren Aufwendungen (º 9 KStG) und ⁿber die
nichtabziehbaren Aufwendungen
(º 10 KStG) sind wie Einkunftsermittlungsvorschriften
anzusehen. 3 Diese
Aufwendungen sind daher bereits vor der Ermittlung des
Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte zu berⁿcksichtigen und erh÷hen oder mindern einen
entstandenen
Verlust. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S.
177) und
Abschnitt 26a. 5 Durch das zuzurechnende Einkommen von
Organgesellschaften
nach den ºº 14, 17 oder 18 KStG erh÷ht und vermindert sich der
abziehbare
Verlust.
(2) Wegen der BeschrΣnkung des Verlustrⁿcktrags bei
Kapitalgesellschaften und
bei sonstigen K÷rperschaften im Sinne von º 43 KStG vgl.
Abschnitte 89 und
89a.
(3) 1 Einkⁿnfte, die auf Grund einer sachlichen Steuerbefreiung
nicht der
K÷rperschaftsteuer unterliegen, z. B. steuerfreie
Sanierungsgewinne (º 3 Nr.
66 EStG), steuerfreie
Zinseinnahmen (º 3a EStG), au▀er Ansatz bleibende auslΣndische
Schachtelgewinne, steuerfreie VerΣu▀erungsgewinne (º 16 Abs. 4
EStG), dⁿrfen
weder mit einem ohne sie in demselben Veranlagungszeitraum
entstehenden
Verlust noch mit einem abziehbaren Verlust aus einem anderen
Veranlagungszeitraum verrechnet werden. 2 Das gleiche gilt
hinsichtlich der
dem Abzug vom Kapitalertrag unterliegenden Zinseinnahmen im
Sinne des º 43
Abs. 1 Nr. 5 EStG, fⁿr die die K÷rperschaftsteuer nach º 50
Abs. 1 Nr. 3 KStG
durch den Steuerabzug abgegolten ist und die deshalb bei der
Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens abgesetzt werden.
(4) 1 Die FreibetrΣge nach den ºº 24 und 25 KStG sind erst von
dem nach dem
Verlustabzug verbleibenden Einkommen abzuziehen. 2 Vgl.
Abschnitt 26a.
(5) 1 Bei der formwechselnden Umwandlung nach den ºº 362 ff.
des
Aktiengesetzes sowie nach den ºº 59 und 63 bis 65 des
Umwandlungsgesetzes ist
die handelsrechtliche Personengleichheit auch steuerlich
anzuerkennen und
deshalb der Verlustabzug zulΣssig. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 19. 8.
1958
(BStBl III S. 468). 3 Dagegen geht in den FΣllen der
ⁿbertragenden Umwandlung
und der Verschmelzung ein Verlust, der in der Person der durch
die Umwandlung
oder Verschmelzung untergehenden K÷rperschaft entstanden ist,
nicht auf den
Rechtsnachfolger ⁿber (BFH-Urteil vom 8. 4. 1964, BStBl III S.
306).
(6) Wegen des Verbots des Verlustabzugs im Falle des
Mantelkaufs vgl.
BMF-Schreiben vom 11. 6. 1990 (BStBl I S. 252) und die
entsprechenden Erlasse
der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder.)
===
38. MitgliederbeitrΣge
(1) 1 MitgliederbeitrΣge im Sinne von º 8 Abs. 7 KStG sind
BeitrΣge, die die
Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer
Eigenschaft als
Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. 2 Sie dⁿrfen
der
Personenvereinigung nicht fⁿr die Wahrnehmung besonderer
geschΣftlicher
Interessen ihrer Mitglieder zuflie▀en. 3 Vgl. BFH-Urteil vom
29. 8. 1973
(BStBl 1974 II S. 60) und vom 28. 6. 1989 (BStBl 1990 II S.
550).
(2) 1 MitgliederbeitrΣge, die auf Grund der Satzung erhoben
werden, bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens von unbeschrΣnkt oder
beschrΣnkt
k÷rperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigungen au▀er
Ansatz (º 8 Abs. 7
KStG). 2 Es genⁿgt, da▀ eine der folgenden Voraussetzungen
erfⁿllt ist:
a) Die Satzung bestimmt Art und H÷he der MitgliederbeitrΣge.
b) Die Satzung sieht einen bestimmten Berechnungsma▀stab vor.
c) Die Satzung bezeichnet ein Organ, das die BeitrΣge der H÷he
nach erkennbar
festsetzt.
3 Vgl. hierzu die RFH-Urteile vom 2. 4. 1940 (RStBl S. 611)
und vom 20. 12.
1940 (RStBl 1941 S. 69).
(3) 1 Dient eine Personenvereinigung auch der wirtschaftlichen
F÷rderung der
Einzelmitglieder, so sind die BeitrΣge an diese Vereinigung
insoweit keine
MitgliederbeitrΣge im Sinne von º 8 Abs. 7 KStG, sondern
pauschalierte
Gegenleistungen fⁿr die F÷rderung durch die Vereinigung, und
zwar auch dann,
wenn die Vereinigung keinen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb
ausⁿbt. 2 In
diesem Fall sind die MitgliederbeitrΣge im Wege der SchΣtzung
in einen
steuerfreien Teil (reine MitgliederbeitrΣge) und in einen
steuerpflichtigen
Teil (pauschalierte Gegenleistungen) aufzuteilen. 3 Vgl. BFH-
Urteile vom
5. 6. 1953 (BStBl III S. 212), vom 16. 11. 1954 (BStBl 1955 III
S. 12), vom
12. 7. 1955 (BStBl III S. 271), vom 9. 2. 1965 (BStBl III S.
294) und vom
8. 6. 1966 (BStBl III S. 632).
(4) 1 Bei Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift des º 8
Abs. 7 KStG auf
Leistungen der Mitglieder, die ein Entgelt fⁿr die ▄bernahme
der Versicherung
darstellen, nicht anzuwenden. 2 Bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit
k÷nnen jedoch steuerfreie MitgliederbeitrΣge in Betracht
kommen,
z. B. Eintrittsgelder unter besonderen Voraussetzungen. 3 Vgl.
BFH-Urteil vom
21. 4. 1953 (BStBl III S. 175).
(5) 1 Bei Genossenschaften kann das von den Mitgliedern
gezahlte einmalige
Eintrittsgeld in vollem Umfang als Mitgliederbeitrag nach º 8
Abs. 7 KStG
steuerfrei sein. 2 Der mit dem Eintritt in wirtschaftlichem
Zusammenhang
stehende Aufwand ist dann aber bis zur H÷he des Eintrittsgeldes
nicht
abziehbar (º 3c EStG). 3 Vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1964 (BStBl
III S. 277). 4
Ein mittelbarer Zusammenhang reicht nicht aus. 5 Vgl. BFH-
Urteil vom
11. 10. 1989 (BStBl 1990 II S. 88).
===
39. Haus- und Grundeigentⁿmervereine, Mietervereine
(1) 1 Die MitgliederbeitrΣge zu Haus- und
Grundeigentⁿmervereinen sowie zu
Mietervereinen enthalten in der Regel Entgelte fⁿr die
GewΣhrung besonderer
wirtschaftlicher Vorteile, z. B. fⁿr Rechtsberatung,
Proze▀vertretung. 2 Sie
sind deshalb keine reinen MitgliederbeitrΣge im Sinne von º 8
Abs. 7 KStG. 3
Vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 1953 (BStBl III S. 212). 4 Um eine
einfache und
gleichmΣ▀ige Besteuerung der in Satz 1 bezeichneten Vereine zu
gewΣhrleisten,
ist bei der Abgrenzung der steuerfreien MitgliederbeitrΣge von
den
steuerpflichtigen BetrΣgen sowie bei der Berechnung der hiervon
abzuziehenden
Ausgaben wie folgt zu verfahren:
1. 1 Von den eigenen Beitragseinnahmen (= gesamte
Beitragseinnahmen abzⁿglich
der an ⁿbergeordnete VerbΣnde, z. B. Zentralverband,
Provinzialverband,
Landesverband, abgefⁿhrten BetrΣge) sind 20 v. H. als
steuerpflichtige
Einnahmen anzusehen. 2 Erhebt der Verein neben den BeitrΣgen
besondere
Entgelte, z. B. fⁿr Proze▀vertretungen, so sind diese Entgelte
den
steuerpflichtigen Einnahmen voll hinzuzurechnen.
2. 1 Von den Ausgaben des Vereins, die mit den eigenen
Beitragseinnahmen und
den daneben erhobenen besonderen Entgelten in unmittelbarem
Zusammenhang
stehen, ist der Teil abzuziehen, der dem VerhΣltnis der
steuerpflichtigen
Einnahmen zu den eigenen Beitragseinnahmen zuzⁿglich der
daneben erhobenen
besonderen Entgelte entspricht. 2 Werden jedoch die mit den
steuerpflichtigen
Einnahmen zusammenhΣngenden Ausgaben gesondert ermittelt, so
sind die
gesondert ermittelten Ausgaben abzuziehen.
3. 1 ▄bersteigen die abzuziehenden Ausgaben die
steuerpflichtigen Einnahmen
stΣndig, d. h. in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, so ist
erkennbar, da▀
der als steuerpflichtig behandelte Betrag von 20. v. H. der
eigenen
Beitragseinnahmen zu niedrig ist. 2 Er ist dann angemessen so
zu erh÷hen, da▀
im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben nicht
h÷her als die
steuerpflichtigen Einnahmen sind. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 9. 2.
1965 (BStBl III
S. 294).
Beispiel:
Vereinnahmte MitgliederbeitrΣge
130 000 DM
An den Landesverband sind abgefⁿhrt
- 30 000 DM
-----------
Eigene Beitragseinnahmen
100 000 DM
==========
Steuerpflichtige Einnahmen:
20 v. H. von 100 000 DM = 20 000 DM
Entgelte fⁿr Proze▀vertretungen + 4 000 DM
24 000 DM
----------
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen
(100 000 DM) und den Entgelten fⁿr Proze▀vertretungen
(4 000 DM) zusammenhΣngen, betragen 90 000 DM.
Abzuziehen sind
90 000 24 000
---------------
= 20 769 DM
104 000
---------
▄berschu▀
3 231 DM
========
Wⁿrden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27
000 DM betragen
und wⁿrde sich weiter ergeben, da▀ die Ausgaben auch in den
vorangegangenen
Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen ⁿberstiegen haben, so
mⁿ▀te der Satz
von 20 v. H. angemessen erh÷ht werden.
(2) Die ⁿbrigen steuerpflichtigen Einkⁿnfte, z. B. aus dem
Verkauf von
Vordrucken und Altmaterial, aus Kapitalverm÷gen und Vermietung
und
Verpachtung, sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen
GrundsΣtzen zu
ermitteln.
===
40. Sonstige Vereine und Einrichtungen
(1) 1 Die von Obst- und Gartenbauvereinen erhobenen
MitgliederbeitrΣge
enthalten in der Regel Entgelte fⁿr die GewΣhrung besonderer
wirtschaftlicher
Vorteile. 2 Sie sind deshalb keine reinen MitgliederbeitrΣge im
Sinne von º 8
Abs. 7 KStG. 3 Bei der Abgrenzung der steuerfreien
MitgliederbeitrΣge von den
steuerpflichtigen BetrΣgen ist Abschnitt 39 entsprechend
anzuwenden.
(2) 1 Die von den KleingΣrtner- und Siedlervereinen erhobenen
BeitrΣge
enthalten in der Regel keine Entgelte fⁿr die GewΣhrung
besonderer
wirtschaftlicher Vorteile. 2 Im allgemeinen bestehen deshalb
aus Grⁿnden der
Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken, diese BeitrΣge ohne
Prⁿfung als
MitgliederbeitrΣge im Sinne von º 8 Abs. 7 KStG anzusehen.
(3) 1 Sind TierzuchtverbΣnde oder Vatertierhaltungsvereine
nicht
steuerbegⁿnstigt und infolgedessen nicht nur mit ihren
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieben, sondern in vollem Umfang steuerpflichtig,
dann werden die
BeitrΣge der Mitglieder zum gro▀en Teil keine steuerfreien
MitgliederbeitrΣge
im Sinne von º 8 Abs. 7 KStG sein, weil sie Entgelte der
Mitglieder fⁿr
wirtschaftliche Leistungen enthalten. 2 Aus
Vereinfachungsgrⁿnden ist bei der
Abgrenzung der steuerfreien MitgliederbeitrΣge von den
steuerpflichtigen
BetrΣgen wie folgt zu verfahren: 3 Die Beitragseinnahmen sind
nur in H÷he von
50 v. H. als steuerpflichtig zu behandeln. 4 Die mit den
Beitragseinnahmen in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben sind
dementsprechend nur mit 50
v. H. zu berⁿcksichtigen. 5 Zu den Beitragseinnahmen geh÷ren
au▀er den
MitgliederbeitrΣgen auch die BetrΣge, die nicht laufend,
sondern einmalig als
sogenannte Gebⁿhren entrichtet werden, z. B. fⁿr die
Herdbucheintragungen, fⁿr
den Nachweis der Abstammung, fⁿr die Anerkennung und
Umschreibung, fⁿr die
Vermittlung des Absatzes von Zuchttieren, fⁿr das Brennen von
Vieh, fⁿr
Ohrmarken und Geflⁿgelringe und Deckgelder von Mitgliedern. 6
Voraussetzung
ist, da▀ diese Gebⁿhren nach Art und H÷he in der Satzung oder
in der
Gebⁿhrenordnung genau bestimmt sind. 7 Im ⁿbrigen sind die
steuerpflichtigen
Einkⁿnfte, z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalverm÷gen,
Vermietung und
Verpachtung, sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22 EStG, nach
den allgemeinen
steuerrechtlichen GrundsΣtzen zu ermitteln.
(4) Die Bestimmungen in Absatz 3 gelten nicht fⁿr die VerbΣnde
und Vereine der
Pelztierzⁿchter.
(5) 1 Einrichtungen zur F÷rderung des Fremdenverkehrs k÷nnen
Betriebe
gewerblicher Art von juristischen Personen des ÷ffentlichen
Rechts oder
Personenvereinigungen sein. 2 Im ersten Fall k÷nnen sie eine
Steuerbefreiung
fⁿr MitgliederbeitrΣge nicht in Anspruch nehmen. 3 Vgl. RFH-
Urteil vom 20. 5.
1941 (RStBl S. 506). 4 Im zweiten Fall sind die BeitrΣge oft
keine reinen
MitgliederbeitrΣge (º 8 Abs. 7 KStG), weil sie auch Entgelte
der Mitglieder
fⁿr wirtschaftliche Vorteile enthalten. 5 Aus
Vereinfachungsgrⁿnden bestehen
keine Bedenken, in diesen FΣllen nur 25 v. H. der
Beitragseinnahmen als
steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. 6 Die Ausgaben, die
mit den
Beitragseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, sind
dementsprechend nur mit 25. v. H. abzuziehen. 7 Abschnitt 39
ist entsprechend
anzuwenden. 8 Im ⁿbrigen sind die steuerpflichtigen Einkⁿnfte,
z. B. aus dem
Verkauf von Zeitungen oder Fahrkarten, nach den allgemeinen
steuerrechtlichen
GrundsΣtzen zu ermitteln. 9 Die Zuschⁿsse, die gemeindliche
Fremdenverkehrseinrichtungen von den Gemeinden erhalten, sind
steuerfrei zu
lassen.
(6) 1 Die von Lohnsteuerhilfevereinen (vgl. Abschnitt 8 Abs. 2)
erhobenen
BeitrΣge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte fⁿr
Gegenleistungen
der Vereine an ihre Mitglieder. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 29. 8.
1973 (BStBl 1974
II S. 60).
===
Zu º 9
41. (aufgehoben)
===
42. Ausgaben im Sinne des º 9 Nr. 3 KStG)
(1) 1 Fⁿr die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben im Sinne des
º 9 Nr. 3 KStG
gelten die ºº 48 bis 50 EStDV sowie die Anweisungen in den
Abschnitten 111 bis
113 und den Anlagen 7 bis 9 EStR entsprechend. 2 Dabei ist zu
beachten, da▀
º 34g EStG bei der K÷rperschaftsteuer nicht anwendbar ist.
(2) 1 Die Ausgaben im Sinne des º 9 Nr. 3 KStG sind
vorbehaltlich des º 8
Abs. 3 KStG in der im Gesetz genannten H÷he bei der
Einkunftsermittlung
abzuziehen. 2 Entsprechend erh÷hen sie einen abziehbaren
Verlust. 3
Vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 177).
(3) Die Vorschrift des º 9 Nr. 3 KStG bezieht sich auch im Fall
des
abweichenden Wirtschaftsjahrs auf die Ausgaben im
Wirtschaftsjahr.
(4) Fⁿr die Berechnung des H÷chstbetrags der abziehbaren
Spenden ist entweder
das Einkommen des Veranlagungszeitraums oder die Summe der
gesamten UmsΣtze
und der L÷hne und GehΣlter des Kalenderjahres ma▀gebend.
(5) 1 In OrganschaftsfΣllen ist º 9 Nr. 3 KStG auch bei der
Ermittlung des dem
OrgantrΣger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft
anzuwenden
(vgl. º 15 KStG). 2 Dementsprechend bleibt beim OrgantrΣger das
zugerechnete
Einkommen der Organgesellschaft fⁿr die Ermittlung des
H÷chstbetrags der
abziehbaren Spenden au▀er Betracht. 3 Als Summe der gesamten
UmsΣtze im Sinne
des º 9 Nr. 3 KStG gelten beim OrgantrΣger und bei der
Organgesellschaft auch
in den FΣllen, in denen umsatzsteuerrechtlich ein
OrganschaftsverhΣltnis
vorliegt (º 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), jeweils nur die eigenen
UmsΣtze. 4 Fⁿr die
Ermittlung des H÷chstbetrags der abziehbaren Spenden beim
OrgantrΣger sind die
UmsΣtze der Organgesellschaft demnach dem OrgantrΣger nicht
zuzurechnen. 5
Andererseits sind bei der Organgesellschaft fⁿr die Ermittlung
des
H÷chstbetrags der abziehbaren Spenden ihre eigenen UmsΣtze
ma▀gebend, obwohl
die Organgesellschaft nicht Unternehmer im Sinne von º 2 UStG
ist und daher
umsatzsteuerrechtlich keine steuerbaren UmsΣtze hat.
(6) 1 Die Anerkennung als Spende kommt nicht in Betracht, wenn
die als Spende
bezeichnete Zuwendung eines Betriebs gewerblicher Art an die
ihn tragende
juristische Person des ÷ffentlichen Rechts eine verdeckte
Gewinnausschⁿttung
darstellt. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 1978 (BStBl 1979 II S.
192). 3 Die
Entscheidung darⁿber, ob es sich um eine verdeckte
Gewinnausschⁿttung handelt,
hΣngt von den UmstΣnden des einzelnen Falles ab. 4 Leitet eine
juristische
Person des ÷ffentlichen Rechts die ihr zur Erfⁿllung eines
gemeinnⁿtzigen
Zwecks von ihrem Betrieb gewerblicher Art gemachte Zuwendung an
eine der in
º 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG bezeichneten K÷rperschaften,
Personenvereinigungen
oder Verm÷gensmassen weiter, die nicht die Voraussetzungen des
º 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG erfⁿllt, so liegt keine abziehbare Spende vor. 5
Vgl. BFH-Urteil
vom 5. 6. 1962 (BStBl III S. 355). 6 Zuschⁿsse einer Sparkasse
zur
Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und SchulverbΣnde
k÷nnen abziehbare
Spenden sein. 7 Vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 1968 (BStBl II S.
629). 8 Macht
eine Sparkasse ihrem GewΣhrtrΣger oder einer dem GewΣhrtrΣger
nahestehenden
Person eine Zuwendung, so liegt keine abziehbare Spende,
sondern eine
verdeckte Gewinnausschⁿttung vor, wenn die Sparkasse bei
Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters
die Spende
einer fremden K÷rperschaft nicht gegeben hΣtte. 9 Vgl. BFH-
Urteile vom
21. 1. 1970 (BStBl II S. 468) und vom 1. 12. 1982 (BStBl 1983
II S. 150). 10
Nach der Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschⁿttung
anzunehmen,
soweit die an den GewΣhrtrΣger geleisteten Spenden den
durchschnittlichen
Betrag an Spenden ⁿbersteigen, den die Sparkasse an Dritte
gespendet hat. 11
Dabei ist grundsΣtzlich auf die Fremdspenden des
Wirtschaftsjahrs, in dem die
Spende an den GewΣhrtrΣger geleistet wurde, und der beiden
vorangegangenen
Wirtschaftsjahre abzustellen. 32 Lediglich fⁿr den Fall, da▀
sich aus der
Einbeziehung eines weiter zurⁿckreichenden Zeitraums von nicht
mehr als 5
Wirtschaftsjahren eine h÷here Summe an durchschnittlichen
Fremdspenden ergibt,
ist dieser Zeitraum ma▀gebend. 13 Die Einbeziehung eines
Zeitraums, der nach
Ablauf des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres liegt, ist nicht
m÷glich. 14
Vgl. BFH-Urteil vom 9. 8. 1989 (BStBl 1990 II S. 237) und die
dort zitierte
Rechtsprechung. 15 Ausgaben, die nach dem BFH-Urteil vom 1. 2.
1989 (BStBl II
S. 471) als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei
der
Vergleichsrechnung unberⁿcksichtigt. 3 6Gibt eine Sparkasse die
Spende an
einen Dritten und erfⁿllt sie damit eine Aufgabe, die sich der
GewΣhrtrΣger -
wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in
rechtsverbindlicher Weise
gestellt hat, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschⁿttung
an den
GewΣhrtrΣger durch mittelbare Zuwendung liegen. 3 7Vgl. BFH-
Urteil vom
19. 6. 1974 (BStBl II S. 586). 3 8Zu der Frage, ob verdeckte
Gewinnausschⁿttungen an den GewΣhrtrΣger vorliegen, wenn eine
Sparkasse diesem
Zinsaufbesserungen fⁿr Einlagen und Zinsrⁿckvergⁿtungen fⁿr
ausgereichte
Darlehen gewΣhrt, vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1982 (BStBl 1983
II S. 152).
(7) 1 Der wirtschaftliche GeschΣftsbetrieb einer K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse, die im ⁿbrigen wegen
Gemeinnⁿtzigkeit
steuerbefreit ist (º 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), ist kein
selbstΣndiges
Steuersubjekt. 2 Spenden, die ein solcher wirtschaftlicher
GeschΣftsbetrieb an
diese K÷rperschaft, Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse zur
F÷rderung
deren gemeinnⁿtziger Zwecke gibt, sind deshalb
Gewinnverwendungen. 3 Die
Spenden dⁿrfen deshalb die Einkⁿnfte aus dem wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb
nicht mindern.
(8) 1 Spenden, die gemeinnⁿtzige K÷rperschaften,
Personenvereinigungen oder
Verm÷gensmassen (º 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) aus ihrem der
Besteuerung
unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieben EmpfΣngern
zuwenden, die die Voraussetzungen des º 48 Abs. 3 EStDV
erfⁿllen, sind auch
abziehbar, wenn die EmpfΣnger der Spenden gleichartige
gemeinnⁿtzige Zwecke
wie die Spenderin verfolgen. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1963
(BStBl 1964 III
S. 81).
===
Zu º 10
43. SΣumniszuschlΣge, VerspΣtungszuschlΣge, Zwangsgelder und
Zinsen)
(1) 1 Das Abzugsverbot fⁿr die Steuern vom Einkommen) und
sonstige
Personensteuern sowie die Umsatzsteuer fⁿr den Eigenverbrauch
nach º 10 Nr. 2
KStG gilt auch fⁿr die auf diese Steuern entfallenden
Nebenleistungen,
z. B. SΣumniszuschlΣge (º 240 AO), VerspΣtungszuschlΣge (º 152
AO),
Zwangsgelder (º 329 AO), Hinterziehungszinsen (º 235 AO),
Kosten der
Vollstreckung (ºº 337 bis 345 AO). 2 Dagegen sind die Zinsen
auf
Steuerforderungen nach º 233a AO (Nachforderungszinsen), º 234
AO
(Stundungszinsen) und º 237 AO (Aussetzungszinsen) abziehbar.
(2) 1 Proze▀zinsen auf ErstattungsbetrΣge (º 236 AO) geh÷ren zu
den
steuerpflichtigen Einnahmen. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 18. 2. 1975
(BStBl II
S. 568).
===
44. Abzugsverbot fⁿr Geldstrafen und Σhnliche Rechtsnachteile
1 Das steuerrechtliche Abzugsverbot fⁿr Geldstrafen und
Σhnliche
Rechtsnachteile betrifft in einem Strafverfahren festgesetzte
Geldstrafen,
sonstige Rechtsfolgen verm÷gensrechtlicher Art, bei denen der
Strafcharakter
ⁿberwiegt, und Leistungen zur Erfⁿllung von Auflagen oder
Weisungen, soweit
die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der
Wiedergutmachung des durch die
Tat verursachten Schadens dienen. 2 Vgl. im einzelnen Abschnitt
120 EStR.) 3
Geldstrafen sowie Auflagen oder Weisungen sind nach deutschem
Strafrecht
gegenⁿber juristischen Personen nicht zulΣssig. 4 Gegen
juristische Personen
k÷nnen jedoch sonstige Rechtsfolgen verm÷gensrechtlicher Art,
bei denen der
Strafcharakter ⁿberwiegt, verhΣngt werden (º 75 StGB). 5 In
Betracht kommt
insbesondere die Einziehung von GegenstΣnden nach º 74 StGB.
Nicht unter das
Abzugsverbot fallen die mit den Rechtsnachteilen
zusammenhΣngenden
Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten.
===
44a. Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
Wegen der k÷rperschaftsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer
auf den
Eigenverbrauch bei verdeckten Gewinnausschⁿttungen vgl.
Abschnitt 31 Abs. 10.
===
45. Aufsichtsratsvergⁿtungen
(1) 1 Aufsichtsratsvergⁿtungen sind alle Leistungen, die
K÷rperschaften als
Entgelt fⁿr die ▄berwachung der GeschΣftsfⁿhrung gewΣhren. 2
Hierzu geh÷ren
auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige
AufwandsentschΣdigungen. 3 Unter das teilweise Abzugsverbot des
º 10 Nr. 4
KStG fΣllt jedoch nicht der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied
aus der
Wahrnehmung seiner TΣtigkeit erwachsene tatsΣchliche Aufwand,
soweit ihm
dieser Aufwand von der K÷rperschaft gesondert erstattet worden
ist. 4 Der
einem Beamten erwachsene tatsΣchliche Aufwand bemi▀t sich nicht
nach den
beamtenrechtlichen Vorschriften ⁿber die Ablieferungspflicht
der Vergⁿtung. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 1966 (BStBl III S. 206).
(2) 1 Unterliegt die Aufsichtsratsvergⁿtung bei der
Umsatzsteuer der
Regelbesteuerung und nimmt die K÷rperschaft den Vorsteuerabzug
nach º 15 UStG
in Anspruch, so ist bei der Ermittlung des Einkommens der
K÷rperschaft die
HΣlfte des Nettobetrags der Aufsichtsratsvergⁿtung - ohne
Umsatzsteuer - nach
º 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen. 2 Ist die K÷rperschaft nicht
oder nur
verhΣltnismΣ▀ig zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist au▀erdem
die HΣlfte der
gesamten oder der den Vorsteuerabzug ⁿbersteigenden
Umsatzsteuer dem Einkommen
hinzuzurechnen. 3 In den ⁿbrigen FΣllen ist stets die HΣlfte
des Gesamtbetrags
der Aufsichtsratsvergⁿtung (einschl. Umsatzsteuer) nach º 10
Nr. 4 KStG
hinzuzurechnen.
(3) 1 Der Begriff der ▄berwachung ist weit auszulegen. 2 Unter
das teilweise
Abzugsverbot fΣllt jede TΣtigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds,
die innerhalb
des m÷glichen Rahmens seiner Aufgaben liegt. 3 Die
Finanzierungsberatung einer
Aktiengesellschaft durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder
ist keine aus dem
Rahmen der AufsichtsratstΣtigkeit fallende SondertΣtigkeit. 4
Die dafⁿr
geleisteten Zahlungen sind als Aufsichtsratsvergⁿtungen zu
behandeln. 5 Vgl.
BFH-Urteil vom 20. 9. 1966 (BStBl III S. 688). 6 Geh÷ren dem
Kreditausschu▀
eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und
mittelverwaltender
Beh÷rden und neben den GeschΣftsfⁿhrern auch Mitglieder des
Aufsichtsrats des
Unternehmens an, so schlie▀t deren Doppelfunktion die volle
Abziehbarkeit der
ihnen als Mitglieder des Kreditausschusses gewΣhrten
Sitzungsgelder aus. 7
Vgl. BFH-Urteile vom 27. 1. 1971 (BStBl II S. 310) und vom 15.
11. 1978
(BStBl 1979 II S. 193).) 8 Eine Vergⁿtung, die eine
Kapitalgesellschaft einem
Mitglied ihres Aufsichtsrats dafⁿr zahlt, da▀ dieser sich in
die Wahrnehmung
von Aufgaben der GeschΣftsfⁿhrung einschaltet, unterliegt dem
teilweisen
Abzugsverbot des º 10 Nr. 4 KStG. 9 Vgl. BFH-Urteil vom 12. 9.
1973 (BStBl II
S. 872).
(4) 1 Die Vergⁿtungen, die eine Gesellschaft an den vom
Aufsichtsrat zur
Unterstⁿtzung seiner Kontrollfunktionen beauftragten
SachverstΣndigen zahlt,
unterliegen nicht dem teilweisen Abzugsverbot des º 10 Nr. 4
KStG. 2
Vgl. BFH-Urteil vom 30. 9. 1975 (BStBl 1976 II S. 155).
===
Zu º 11
46. Liquidationsbesteuerung
(1) 1 Der Zeitraum der Abwicklung beginnt mit der Aufl÷sung. 2
Ein Beschlu▀
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ⁿber die Aufl÷sung
wird mit dem
Tag der Beschlu▀fassung wirksam, sofern sich aus dem Beschlu▀
nichts anderes
ergibt. 3 Vgl. BFH-Urteil vom 9. 3. 1983 (BStBl II S. 433). 4
Der
Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das
die Aufl÷sung
fΣllt. 5 Erfolgt die Aufl÷sung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs,
so kann ein
Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. 6 Das
Rumpfwirtschaftsjahr reicht vom
Schlu▀ des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zur Aufl÷sung.
7 Es ist nicht
in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen.
(2) 1 Die Steuerpflicht endet erst, wenn die Liquidation
rechtsgⁿltig
abgeschlossen ist. 2 Zum rechtsgⁿltigen Abschlu▀ der
Liquidation geh÷rt bei
Kapitalgesellschaften auch der Ablauf des Sperrjahres. 3 Auch
wenn die
Kapitalgesellschaft vor Ablauf des Sperrjahres ihr
Gesellschaftsverm÷gen
vollstΣndig ausgeschⁿttet hat, ist sie damit noch nicht
erloschen. 4 Die
L÷schung im Handelsregister ist fⁿr sich allein ohne
Bedeutung.)
(3) Wegen der Berⁿcksichtigung des Verlustabzugs wird auf
Abschnitt 37
hingewiesen.
(4) Wegen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im
Falle der
Liquidation wird auf Abschnitt 95a hingewiesen.
===
Zu º 13
47. Beginn einer Steuerbefreiung)
(1) 1 Wird eine steuerpflichtige K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder
Verm÷gensmasse von der K÷rperschaftsteuer befreit, hat sie
vorbehaltlich des
º 13 Abs. 4 KStG die wΣhrend des Bestehens der Steuerpflicht
gebildeten
stillen Reserven des Betriebsverm÷gens aufzudecken und der
Besteuerung
zuzufⁿhren, bevor sie aus der Steuerpflicht ausscheidet. 2
Ermittelt sie ihren
Gewinn durch Betriebsverm÷gensvergleich, hat sie auf den
Zeitpunkt, in dem die
Steuerpflicht endet, eine Schlu▀bilanz aufzustellen. 3 Fⁿr die
aufzustellende
Schlu▀bilanz sind die steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten.
4 Danach ist der Ansatz eines selbstgeschaffenen GeschΣfts-
oder Firmenwerts
nicht zulΣssig (º 5 Abs. 2 EStG). 5 Ermittelt sie ihren Gewinn
dagegen durch
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben, ist
Abschnitt 17
Abs. 6 EStR entsprechend anzuwenden. 6 º 16 Abs. 4 EStG findet
keine
Anwendung.
(2) 1 Verpachtet eine von der K÷rperschaftsteuer nach º 5 Abs.
1 Nr. 9 KStG
befreite K÷rperschaft, Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse
ihren
steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb, so finden
die GrundsΣtze
des BFH-Urteils vom 13. 11. 1963 (BStBl 1964 III S. 124)
entsprechende
Anwendung. 2 ErklΣrt die K÷rperschaft, Personenvereinigung oder
Verm÷gensmasse
im Falle der Verpachtung, da▀ sie den Betrieb mit der
Verpachtung nicht
aufgeben will, oder gibt sie keine ErklΣrung ab, so gilt der
wirtschaftliche
GeschΣftsbetrieb als fortbestehend. 3 Die K÷rperschaft,
Personenvereinigung
oder Verm÷gensmasse unterhΣlt in diesem Fall weiterhin einen
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb, der ⁿber den Rahmen einer Verm÷gensverwaltung
hinausgeht.
===
Zu º 14
48. OrgantrΣger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
(1) 1 Nach º 14 Satz 1 KStG mu▀ der OrgantrΣger ein
inlΣndisches gewerbliches
Unternehmen sein. 2 Ein "gewerbliches Unternehmen" liegt vor,
wenn die
Voraussetzungen fⁿr einen Gewerbebetrieb nach den Vorschriften
des º 2 GewStG
erfⁿllt sind.
(2) Zur Frage des OrgantrΣgers bei einem Zusammenschlu▀
mehrerer gewerblicher
Unternehmen lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung gegenⁿber
einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft des
bⁿrgerlichen Rechts vgl.
Abschnitt 52 Abs. 6.
===
49. Finanzielle Eingliederung
1 Der OrgantrΣger ist im Sinne der finanziellen Eingliederung
an der
Organgesellschaft beteiligt, wenn ihm Anteile an der
Organgesellschaft -
einschlie▀lich der Stimmrechte daraus - in dem fⁿr die
finanzielle
Eingliederung erforderlichen Umfang steuerrechtlich zuzurechnen
sind. 2
Entsprechendes gilt fⁿr die mittelbare Beteiligung (º 14 Nr. 1
Satz 2 KStG).
3 Eine mittelbare Beteiligung kann auch ⁿber eine Gesellschaft
bestehen, die
nicht selbst Organgesellschaft sein kann. 4 Vgl. BFH-Urteil vom
2. 11. 1977
(BStBl 1978 II S. 74). 5 Die finanzielle Eingliederung mu▀
entweder auf einer
unmittelbaren oder auf einer mittelbaren Beteiligung an der
Organgesellschaft
beruhen. 6 Durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer
mittelbaren
Beteiligung oder von mehreren mittelbaren Beteiligungen wird
die finanzielle
Eingliederung nicht begrⁿndet. 7 Die finanzielle Eingliederung
ist jedoch auch
dann gegeben, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft
zunΣchst mittelbar
und anschlie▀end unmittelbar gehalten wird.
Beispiele:
In den Beispielen wird unterstellt, da▀ die
StimmrechtsverhΣltnisse den
BeteiligungsverhΣltnissen entsprechen.
a) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E unmittelbar zu
50 v. H. und
mittelbar - ⁿber die Gesellschaft T - zu 50 v. H. beteiligt.
Die Gesellschaft
E ist in die Gesellschaft M nicht finanziell eingegliedert,
weil weder die
unmittelbare Beteiligung noch die mittelbare Beteiligung der M
an der E allein
die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung erfⁿllt; eine
Zusammenrechnung beider Beteiligungen kommt nicht in Betracht.
b) Die Gesellschaft M ist an den Gesellschaften T1 und T2 zu je
100 v. H.
beteiligt; die Gesellschaften T1 und T2 sind an der
Gesellschaft E zu je 50
v. H. beteiligt. Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M
nicht finanziell
eingegliedert, weil keine der mittelbaren Beteiligungen der M
an der E allein
die Voraussetzungen des º 14 Nr. 1 Satz 2 KStG erfⁿllt; eine
Zusammenrechnung
der beiden mittelbaren Beteiligungen kommt nicht in Betracht.
c) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E mittelbar -
ⁿber die
Gesellschaft T - zu 100 v. H. beteiligt. Im Laufe des
Wirtschaftsjahrs erwirbt
die Gesellschaft M die Anteile an der Gesellschaft E, z. B.
durch Umwandlung
oder Verschmelzung der Gesellschaft T auf die Gesellschaft M.
Die
Voraussetzung des º 14 Nr. 1 KStG ist erfⁿllt.
===
50. Wirtschaftliche Eingliederung
(1) 1 Die wirtschaftliche Eingliederung bildet neben der
finanziellen und
organisatorischen Eingliederung eine selbstΣndige Voraussetzung
fⁿr die
Anerkennung eines OrganschaftsverhΣltnisses. 2 Unter
wirtschaftlicher
Eingliederung ist eine wirtschaftliche ZweckabhΣngigkeit des
beherrschten
Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen. 3 Entsprechend
mu▀ das
herrschende Unternehmen solche eigenen gewerblichen Zwecke
verfolgen, denen
sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer
ZweckabhΣngigkeit unterordnen
kann.) 4 Das beherrschte Unternehmen mu▀ den gewerblichen
Zwecken des
herrschenden dienen, d. h. es mu▀ im Sinne einer eigenen
wirtschaftlichen
UnselbstΣndigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden
Unternehmens
f÷rdern oder ergΣnzen. 5 Dabei mu▀ es wegen der geforderten
wirtschaftlichen
UnselbstΣndigkeit nach der Art einer unselbstΣndigen
GeschΣftsabteilung des
herrschenden Unternehmens auftreten. 6 An einer solchen
wirtschaftlichen
ZweckabhΣngigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen
nur
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist oder wenn es nur eine
TΣtigkeit i. S. des
º 15 Abs. 2 EStG ausⁿbt, die ausschlie▀lich den Zwecken des
beherrschten
Unternehmens dient. 7 Vgl. BFH-Urteile vom 26. 4. 1989 (BStBl
II S. 668) und
vom 13. 9. 1989 (BStBl 1990 II S. 24).
(2) 1 Auf folgende Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen
Eingliederung
wird besonders hingewiesen:
- 2 Eine Kapitalgesellschaft kann als Organgesellschaft das
Unternehmen des
OrgantrΣgers auch dadurch im Sinne des Absatzes 1
wirtschaftlich f÷rdern oder
ergΣnzen, da▀ sie Verm÷gen verwaltet und Beteiligungen hΣlt; es
ist nicht
erforderlich, da▀ die Beteiligungen an Firmen der gleichen
Branche bestehen. 3
Vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 1970 (BStBl II S. 348).
- 4 ▄bt ein herrschendes Unternehmen die einheitliche Leitung
ⁿber mehrere
abhΣngige Kapitalgesellschaften in einer durch Σu▀ere Merkmale
erkennbaren
Form aus (geschΣftsleitende Holding), so k÷nnen die
beherrschten
Kapitalgesellschaften als Organschaften in das herrschende
Unternehmen
wirtschaftlich eingegliedert sein. 5 Vgl. BFH-Urteil vom 17.
12. 1969
(BStBl 1970 II S. 257).
- 6 Beherrscht ein Unternehmen ohne sonstige unternehmerische
BetΣtigung nur
eine Untergesellschaft, so ⁿbt das herrschende Unternehmen
keine gewerbliche
TΣtigkeit aus, in die das Unternehmen der beherrschten
Gesellschaft
wirtschaftlich eingegliedert werden kann. 7 Wirtschaftliche
Eingliederung
setzt vielmehr voraus, da▀ das herrschende Unternehmen eine
eigene gewerbliche
TΣtigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der
Kapitalgesellschaft gef÷rdert
wird und die im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreises)
nicht von
untergeordneter Bedeutung ist. 8 Dabei ist die Entwicklung
innerhalb eines
mehrjΣhrigen Zeitraums zu berⁿcksichtigen. 9 Vgl. BFH-Urteile
vom 15. 4. 1970
(BStBl II S. 554), vom 18. 4. 1973 (BStBl II S. 740) und vom
13. 9. 1989
(BStBl 1990 II S. 24).
- 10 Fⁿr die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung mu▀
das herrschende
Unternehmen einheitliche Leitungsmacht ⁿber die eigene
gewerbliche TΣtigkeit
und ⁿber die gewerbliche TΣtigkeit des abhΣngigen Unternehmens
ausⁿben. 11
Beide Unternehmen mⁿssen nach einer einheitlichen
Gesamtkonzeption gefⁿhrt
werden, wobei nicht erforderlich ist, da▀ beide Unternehmen dem
gleichen
GeschΣftszweig angeh÷ren. 32 Vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 1976
(BStBl II S. 389
).
(3) 1 Die GrundsΣtze der AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr die
FΣlle der
Betriebsaufspaltung. 2 Daher ist bei der Aufteilung des
Unternehmens in ein
reines Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft eine
wirtschaftliche
Eingliederung nicht gegeben. 3 Vielmehr mu▀ zu der
gewerbesteuerpflichtigen
VerpachtungstΣtigkeit eine andere, eigene gewerbliche TΣtigkeit
des
Besitzunternehmens hinzukommen. 4 Vgl. BFH-Urteile vom 18. 4.
1973 (BStBl II
S. 740), vom 26. 4. 1989 (BStBl II S. 668) und vom 13. 9. 1989
(BStBl 1990 II
S. 24). 5 Eine Betriebsgesellschaft kann in das
Besitzunternehmen
wirtschaftlich eingegliedert sein, wenn das Besitzunternehmen
die
Voraussetzungen einer geschΣftsleitenden Holding im Sinne des
BFH-Urteils vom
17. 12. 1969 (BStBl 1970 II S. 257) erfⁿllt.
===
51. Organisatorische Eingliederung
1 Hat die Organgesellschaft nicht durch einen
Beherrschungsvertrag im Sinne
des º 291 Aktiengesetz die Leitung ihres Unternehmens dem
Unternehmen des
OrgantrΣgers unterstellt oder ist sie nicht eine nach den
Vorschriften der
ºº 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederte Gesellschaft, so mu▀
in einer
anderen Weise gewΣhrleistet sein, da▀ in der GeschΣftsfⁿhrung
der
Organgesellschaft der Wille des OrgantrΣgers tatsΣchlich
durchgefⁿhrt wird. 2
In den FΣllen mittelbarer Beteiligung (º 14 Nr. 1 Satz 2 KStG)
mu▀ zumindest
mittelbar gewΣhrleistet sein, da▀ in der GeschΣftsfⁿhrung der
Enkelgesellschaft als Organgesellschaft der Wille des
OrgantrΣgers tatsΣchlich
durchgefⁿhrt wird.
===
52. Personengesellschaften im Sinne des º 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
als OrgantrΣger
(1) 1 Ist eine Personengesellschaft im Sinne des º 15 Abs. 1
Nr. 2 EStG mit
GeschΣftsleitung und Sitz im Inland OrgantrΣger und sind ein
oder mehrere
Gesellschafter der Personengesellschaft beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig,
oder sind an der Personengesellschaft eine oder mehrere
K÷rperschaften,
Personenvereinigungen oder Verm÷gensmassen beteiligt, die ihren
Sitz oder ihre
GeschΣftsleitung nicht im Inland haben, so mⁿssen die
Voraussetzungen der
finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Eingliederung im
VerhΣltnis zur Personengesellschaft selbst erfⁿllt sein (º 14
Nr. 3 Satz 3 und
4 KStG). 2 Die Organgesellschaft ist im VerhΣltnis zur
Personengesellschaft
selbst finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der
Organgesellschaft in
dem fⁿr die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang (º
14 Nr. 1 KStG)
zum Verm÷gen der Personengesellschaft (Gesamthandsverm÷gen)
geh÷ren oder
zumindest wirtschaftliches Eigentum der Personengesellschaft
gegeben ist. 3
Vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1983 (BStBl II S. 690). 4 In diesen
FΣllen hat die
VerΣu▀erung eines Mitunternehmeranteils bzw. die VerΣnderung im
Gesellschafterbestand der OrgantrΣger-Personengesellschaft
wΣhrend des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft keine Auswirkungen auf
das bestehende
OrganschaftsverhΣltnis, da der Personengesellschaft im Hinblick
auf das
OrganschaftsverhΣltnis eine rechtliche EigenstΣndigkeit
eingerΣumt wird. 5 Dem
entspricht auch, da▀ die wirtschaftliche IdentitΣt der
Personengesellschaft
gewahrt und die rechtliche Gebundenheit des
Gesellschafterverm÷gens gleich
bleibt, auch wenn die am Verm÷gen insgesamt Beteiligten
wechseln. 6 Geh÷ren
die Anteile an der Organgesellschaft nicht zum Verm÷gen der
Personengesellschaft, so reicht es fⁿr die finanzielle
Eingliederung in die
Personengesellschaft nicht aus, da▀ die Anteile notwendiges
Sonderbetriebsverm÷gen der Gesellschafter der
Personengesellschaft sind.
(2) 1 Handelt es sich bei der Personengesellschaft nicht um
eine Gesellschaft
im Sinne des º 14 Nr. 3 Satz 3 und 4 KStG und unterhΣlt sie
selbst ein
gewerbliches Unternehmen (Abschnitt 48), so ist die
Voraussetzung der
finanziellen Eingliederung auch erfⁿllt, wenn die Anteile an
der
Organgesellschaft nicht zum Verm÷gen der Personengesellschaft,
sondern zum
Verm÷gen einzelner - nicht notwendig aller - Gesellschafter der
Personengesellschaft geh÷ren und diesen Gesellschaftern die
Mehrheit der
Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.
2 Vgl. auch
BFH-Urteile vom 26. 10. 1972 (BStBl 1973 II S. 383) und vom 12.
1. 1977
(BStBl II S. 357). 3 Das gilt auch dann, wenn die Anteile an
der
Organgesellschaft teilweise zum Verm÷gen der
Personengesellschaft und
teilweise zum Verm÷gen der einzelnen Gesellschafter der
Personengesellschaft
geh÷ren. 4 Die Anteile an der Organgesellschaft, die nicht zum
Verm÷gen der
Personengesellschaft geh÷ren, mⁿssen aber notwendiges
Sonderbetriebsverm÷gen
der Gesellschafter der Personengesellschaft sein. 5 Verfⁿgen
die unmittelbar
an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschafter nicht ⁿber
mehr als die
HΣlfte der Stimmrechte an der Organgesellschaft, ist die
finanzielle
Eingliederung gegeben, wenn ein Gesellschafter mittelbar an der
Organgesellschaft beteiligt ist und jede der Beteiligungen, auf
denen die
mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte
gewΣhrt (º 14
Nr. 1 Satz 2 KStG). 6 Abschnitt 49 Satz 6 gilt entsprechend. 7
Scheidet ein
Gesellschafter aus der Personengesellschaft wΣhrend des
Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft aus und verfⁿgen die verbleibenden
Gesellschafter nicht mehr
ⁿber die Mehrheit der Stimmrechte, so ist vom Zeitpunkt der
VerΣu▀erung an die
Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht mehr als
erfⁿllt anzusehen.
8 Damit entfΣllt die Anwendung des º 14 KStG fⁿr dieses
Wirtschaftsjahr. 9 Das
gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft
seine
Beteiligung an der Organgesellschaft wΣhrend des
Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft verΣu▀ert und die anderen Gesellschafter der
Personengesellschaft nicht mehr ⁿber die Mehrheit der
Stimmrechte verfⁿgen.
(3) 1 Ein Gesellschafterwechsel bei der OrgantrΣger-
Personengesellschaft sowie
eine VerΣu▀erung der Beteiligung an der Organgesellschaft
fⁿhren in den in
Absatz 2 genannten FΣllen zu einer Beendigung des
OrganschaftsverhΣltnisses. 2
Hat das OrganschaftsverhΣltnis noch keine fⁿnf Jahre
bestanden, so bleibt der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag dennoch fⁿr die Jahre, fⁿr die er
durchgefⁿhrt worden
ist, steuerrechtlich wirksam. 3 Der Gesellschafterwechsel ist
mit dem Fall der
VerΣu▀erung der Organbeteiligung vergleichbar. 4 Er kann daher
als wichtiger
Grund im Sinne des º 14 Nr. 4 Satz 2 KStG fⁿr die vorzeitige
Beendigung des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags anerkannt werden (vgl. Abschnitt 55
Abs. 6).
(4) Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in
die
Personengesellschaft ist gegeben, wenn diese selbst ein
gewerbliches
Unternehmen betreibt und die Organgesellschaft in dieses
Unternehmen nach
Ma▀gabe der Abschnitte 50 und 51 eingegliedert ist.
(5) Die AbsΣtze 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn an der
Personengesellschaft
ein auslΣndisches gewerbliches Unternehmen im Sinne des º 18
KStG beteiligt
ist.
(6) 1 Schlie▀en sich mehrere gewerbliche Unternehmen, deren
TrΣger
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtige natⁿrliche Personen oder
K÷rperschaften, Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen mit
GeschΣftsleitung
und Sitz im Inland sind, lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung
gegenⁿber einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft des
bⁿrgerlichen
Rechts (GbR) zusammen, so kann eine Organschaft mit
Gewinnabfⁿhrungsvertrag
zur GbR anerkannt werden, wenn
a) jeder Gesellschafter der GbR an der Organgesellschaft vom
Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und die
unmittelbaren
Beteiligungen aller Gesellschafter zusammen ihnen
ununterbrochen die Mehrheit
der Stimmrechte gewΣhren. Bei mittelbarer Beteiligung gilt
Absatz 2 Satz 5 und
6.) VerΣu▀ert ein Gesellschafter der GbR wΣhrend des
Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft seine Anteile an der Organgesellschaft oder
scheidet er
wΣhrend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft aus der GbR
aus, so ist vom
Zeitpunkt der VerΣu▀erung oder des Ausscheidens an die
Voraussetzung der
finanziellen Eingliederung nicht mehr als erfⁿllt anzusehen.
Damit entfΣllt
die Anwendung des º 14 KStG fⁿr dieses Wirtschaftsjahr. Absatz
3 gilt
entsprechend;
b) jeder Gesellschafter der GbR ein gewerbliches Unternehmen
unterhΣlt und die
Organgesellschaft jedes dieser Unternehmen nach Ma▀gabe des
Abschnitts 50
wirtschaftlich f÷rdert oder ergΣnzt;
c) durch die GbR gewΣhrleistet ist, da▀ der koordinierte Wille
ihrer
Gesellschafter in der GeschΣftsfⁿhrung der Organgesellschaft
tatsΣchlich
durchgefⁿhrt wird.
2 Weitere Voraussetzungen sind, da▀ die GbR
w16 vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an
ununterbrochen
besteht und der Gewinnabfⁿhrungsvertrag mit der GbR
abgeschlossen ist.
(7) 1 Absatz 6 ist auch anzuwenden, wenn an der GbR eine
Personengesellschaft
im Sinne des º 14 Nr. 3 und 4 KStG oder ein auslΣndisches
gewerbliches
Unternehmen im Sinne des º 18 KStG beteiligt ist. 2 Im letzten
Fall gelten die
Vorschriften des º 18 KStG sinngemΣ▀.
===
53. Zeitliche Voraussetzungen
(1) 1 Nach º 14 Nr. 1 und 2 KStG mu▀ die Organgesellschaft vom
Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen finanziell, wirtschaftlich
und
organisatorisch in das Unternehmen des OrgantrΣgers
eingegliedert sein. 2
Ununterbrochen bedeutet, da▀ diese Eingliederung vom Beginn
ihres
Wirtschaftsjahrs an ohne Unterbrechung bis zum Ende des
Wirtschaftsjahrs
bestehen mu▀. 3 Das gilt auch im Falle eines
Rumpfwirtschaftsjahrs. 4 In den
FΣllen der Umwandlung oder Verschmelzung der Organgesellschaft
bildet der
Zeitraum vom Beginn ihres letzten Wirtschaftsjahrs an bis zum
Umwandlungs-
oder Verschmelzungsstichtag ein Wirtschaftsjahr bzw. ein
Rumpfwirtschaftsjahr.
(2) 1 VerΣu▀ert der OrgantrΣger seine Beteiligung an der
Organgesellschaft zum
Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ein anderes
gewerbliches
Unternehmen, so bedeutet dies, da▀ der OrgantrΣger das Eigentum
an den
Anteilen an der Organgesellschaft bis zum letzten Tag, 24 Uhr,
des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft behΣlt, und das andere
Unternehmen
dieses Eigentum am ersten Tag, 0 Uhr, des anschlie▀enden
Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft erwirbt. 2 In diesen FΣllen ist deshalb die
Voraussetzung
der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft beim
VerΣu▀erer der
Anteile bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
und beim
Erwerber der Anteile vom Beginn des anschlie▀enden
Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft an erfⁿllt. 3 VerΣu▀ert der OrgantrΣger seine
Beteiligung an
der Organgesellschaft wΣhrend des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft, und
stellt die Organgesellschaft mit Zustimmung des Finanzamts ihr
Wirtschaftsjahr
auf den Zeitpunkt der VerΣu▀erung der Beteiligung um, so ist
die finanzielle
Eingliederung der Organgesellschaft beim VerΣu▀erer der Anteile
bis zum Ende
des entstandenen Rumpfwirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
und beim Erwerber
der Anteile vom Beginn des anschlie▀enden Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft an gegeben.
(3) 1 Wird im Zusammenhang mit der Begrⁿndung oder Beendigung
eines
OrganschaftsverhΣltnisses im Sinne des º 14 KStG das
Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft auf einen vom Kalenderjahr abweichenden
Zeitraum umgestellt,
ist dafⁿr die nach º 7 Abs. 4 Satz 3 KStG erforderliche
Zustimmung zu
erteilen. 2 Bei der Begrⁿndung eines OrganschaftsverhΣltnisses
gilt das auch
dann, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft im selben
Veranlagungszeitraum ein zweites Mal umgestellt wird, um den
Abschlu▀stichtag
der Organgesellschaft dem im Organkreis ⁿblichen
Abschlu▀stichtag anzupassen.
3 Weicht dabei das neue Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab,
ist fⁿr die
zweite Umstellung ebenfalls die Zustimmung nach º 7 Abs. 4 Satz
3 KStG zu
erteilen.
===
54. Organschaft bei Umwandlung oder Verschmelzung des
OrgantrΣgers sowie bei
Erbrechtsnachfolge
(1) 1 Geht das zum gewerblichen Unternehmen des OrgantrΣgers
geh÷rende
Verm÷gen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung
oder Verschmelzung
auf ein anderes gewerbliches Unternehmen (▄bernehmerin) ⁿber,
so ist das
OrganschaftsverhΣltnis zur ▄bernehmerin erstmals mit Wirkung
fⁿr das
anschlie▀ende Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
anzuerkennen, wenn der
Umwandlungs- oder Verschmelzungsstichtag des OrgantrΣgers auf
den letzten Tag
des laufenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft fΣllt. 2
FΣllt der
Umwandlungs- oder Verschmelzungsstichtag auf einen frⁿheren Tag
des laufenden
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, so ist das
OrganschaftsverhΣltnis zur
▄bernehmerin erstmals fⁿr das am Umwandlungs- oder
Verschmelzungsstichtag
laufende Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft anzuerkennen. 3
Voraussetzung
ist jedoch, da▀ der Gewinnabfⁿhrungsvertrag fortbesteht oder
neu abgeschlossen
wird und die Organgesellschaft von dem Zeitpunkt an, in dem die
Umwandlung
oder Verschmelzung wirksam wird, ununterbrochen auch
wirtschaftlich oder
organisatorisch in die ▄bernehmerin eingegliedert ist. 4 Die
Umwandlung oder
Verschmelzung wird mit der Eintragung des Umwandlungs- oder
Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam.
(2) 1 In den FΣllen, in denen zum umgewandelten oder
verschmolzenen
Unternehmen als OrgantrΣger ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag nicht
bestanden hat,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Die Voraussetzungen des
º 14 Nr. 1 bis
3 KStG mⁿssen jedoch vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft an
ununterbrochen bis zu dem Zeitpunkt im VerhΣltnis zum
umgewandelten oder
verschmolzenen OrgantrΣger erfⁿllt gewesen sein, in dem die
Umwandlung oder
Verschmelzung wirksam geworden ist. 3 Au▀erdem mu▀ zwischen der
Organgesellschaft und der ▄bernehmerin auf mindestens fⁿnf
Jahre ein
Gewinnabfⁿhrungsvertrag abgeschlossen werden, der spΣtestens
bis zum Ende des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam wird, fⁿr das
nach Ma▀gabe des
Absatzes 1 Satz 1 oder 2 das OrganschaftsverhΣltnis erstmals im
VerhΣltnis zur
▄bernehmerin anzuerkennen ist.
(3) 1 Bei ▄bergang des zum gewerblichen Unternehmen des
OrgantrΣgers
geh÷renden Verm÷gens durch Erbrechtsnachfolge gelten die
AbsΣtze 1 und 2. 2 An
die Stelle des Umwandlungsstichtags tritt der Tag der
Erbrechtsnachfolge.
===
55. Der Gewinnabfⁿhrungsvertrag
Wirksamwerden des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
(1) 1 Nach º 14 Nr. 4 Satz 1 KStG mu▀ der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag spΣtestens
am Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam
werden, fⁿr das
erstmals die steuerliche Folge der Einkommenszurechnung (vgl.
Abschnitt 57)
eintreten soll. 2 Bei einer nicht eingegliederten
Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien wird der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag im Sinne des
º 291 Abs. 1 Aktiengesetz zivilrechtlich erst wirksam, wenn
sein Bestehen in
das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft
eingetragen ist
(vgl. º 294 Abs. 2 Aktiengesetz, BFH-Urteil vom 26. 8. 1987,
BStBl 1988 II
S. 76). 3 Bei einer nach den ºº 319 bis 327 des Aktiengesetzes
eingegliederten
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien tritt
die
zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabfⁿhrungsvertrags ein,
sobald er in
Schriftform abgeschlossen ist (vgl. º 324 Abs. 2 Aktiengesetz).
(2) 1 Der Gewinnabfⁿhrungsvertrag mu▀ gem. º 14 Nr. 4 Satz 1
KStG mindestens
auf einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen sein. 2 Der
Zeitraum beginnt mit
dem Anfang des Wirtschaftsjahrs, fⁿr das die Wirksamkeit des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags nach Absatz 1 erstmals eintritt.
(3) 1 Wird in einem Gewinnabfⁿhrungsvertrag vereinbart, da▀ der
Vertrag erst
in Kraft treten soll, wenn ein vorhandener abziehbarer Verlust
im Sinne des
º 10d EStG der Organgesellschaft bei ihrer
K÷rperschaftsteuerveranlagung fⁿr
spΣtere Jahre voll berⁿcksichtigt ist, so liegt eine
steuerrechtlich wirksame
aufschiebende Bedingung (º 158 Abs. 1 BGB) vor. 2 Im
Zweifelsfall ist davon
auszugehen, da▀ der Gewinnabfⁿhrungsvertrag bei Vorliegen aller
Voraussetzungen erstmals fⁿr das Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft
steuerrechtlich wirksam sein soll, das dem nachbezeichneten
Wirtschaftsjahr
folgt, nΣmlich dem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft,
dessen Ergebnis
ihrer K÷rperschaftsteuerveranlagung fⁿr das Kalenderjahr
zugrunde gelegt wird,
in dem der Verlustabzug letztmals m÷glich ist.
Vollzug des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
(4) 1 Nach º 14 Satz 1 KStG mu▀ der Gewinnabfⁿhrungsvertrag auf
die Abfⁿhrung
des ganzen Gewinns der Organgesellschaft gerichtet sein, so da▀
ihr
Jahresabschlu▀ keinen Bilanzgewinn (º 268 Abs. 1 HGB, º 158
Aktiengesetz)
aufweist. 2 Bei einer nicht eingegliederten Aktiengesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien mu▀ danach der H÷chstbetrag im
Sinne des
º 301 Aktiengesetz abgefⁿhrt werden, soweit nicht die
Einstellung des
Jahresⁿberschusses in andere Gewinnrⁿcklagen (º 272 Abs. 3 HGB)
oder in eine
Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile (º 272 Abs. 4 HGB) zulΣssig ist (º
14 Nr. 5 KStG,
vgl. auch nachstehend Abs. 5 Buchst. d). 3 H÷chstbetrag der
Gewinnabfⁿhrung
ist der ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehende Jahresⁿberschu▀,
vermindert um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der
nach º 300
Aktiengesetz in die gesetzliche Rⁿcklage einzustellen ist (º
301 Satz 1
Aktiengesetz). 4 Die wΣhrend der Dauer des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags in andere
Gewinnrⁿcklagen oder in die Kapitalrⁿcklage nach º 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB
eingestellten BetrΣge dⁿrfen diesen Rⁿcklagen entnommen und
abgefⁿhrt werden
(vgl. º 301 Satz 2 Aktiengesetz).) 5 Der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag ist
steuerlich als nicht durchgefⁿhrt anzusehen, wenn
vorvertragliche Gewinn- oder
Kapitalrⁿcklagen entgegen den Vorschriften der ºº 301 und 302
Abs. 1
Aktiengesetz aufgel÷st und an den OrgantrΣger abgefⁿhrt werden.
6 Der
Jahresⁿberschu▀ im Sinne des º 301 Aktiengesetz umfa▀t nicht
einen
Gewinnvortrag (vgl. º 158 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz, º 266 Abs.
3 A HGB). 7
Ein vor dem Inkrafttreten des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
vorhandener
Gewinnvortrag darf deshalb weder abgefⁿhrt noch zum Ausgleich
eines aufgrund
des Gewinnabfⁿhrungsvertrags vom OrgantrΣger auszugleichenden
Jahresfehlbetrags (Verlustⁿbernahme) verwendet werden. 8 Ein
Versto▀ gegen das
Verbot, ErtrΣge aus der Aufl÷sung vorvertraglicher Rⁿcklagen an
den
OrgantrΣger abzufⁿhren, liegt auch vor, wenn die
Organgesellschaft Aufwand -
dazu geh÷ren auch die steuerrechtlich nichtabziehbaren
Ausgaben,
z. B. K÷rperschaftsteuer, Verm÷gensteuer,
Aufsichtsratsvergⁿtungen - ⁿber eine
vorvertragliche Rⁿcklage verrechnet und dadurch den an den
OrgantrΣger
abzufⁿhrenden Gewinn erh÷ht. 9 Ein Versto▀ gegen die ºº 301 und
302 Abs. 1
Aktiengesetz ist nicht gegeben, wenn die Organgesellschaft
vorvertragliche
Rⁿcklagen aufl÷st und den entsprechenden Bilanzgewinn au▀erhalb
des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags an ihre Anteilseigner ausschⁿttet. 10
Insoweit ist
º 14 KStG nicht anzuwenden; fⁿr die Gewinnausschⁿttung ist die
Ausschⁿttungsbelastung nach º 27 KStG herzustellen. 11 Zur
Aufl÷sung und
Abfⁿhrung vorvertraglicher versteuerter Rⁿcklagen bei einer
nach den ºº 319
bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft vgl.
Abschn. 57 Abs. 5.
(5) Einer Durchfⁿhrung des Gewinnabfⁿhrungsvertrags steht es
nicht entgegen,
wenn z. B.
a) der an den OrgantrΣger abzufⁿhrende Gewinn entsprechend dem
gesetzlichen
Gebot in º 301 Aktiengesetz durch einen beim Inkrafttreten des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags vorhandenen Verlustvortrag gemindert
wird;
b) der ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehende Jahresⁿberschu▀ der
Organgesellschaft gemΣ▀ º 301 Aktiengesetz um den Betrag
gemindert wird, der
nach º 300 Aktiengesetz in die gesetzliche Rⁿcklage
einzustellen
ist. Zufⁿhrungen zur gesetzlichen Rⁿcklage, die die gesetzlich
vorgeschriebenen BetrΣge ⁿbersteigen, sind jedoch
steuerrechtlich wie die
Bildung freier Rⁿcklagen zu beurteilen;
c) der ohne die Gewinnabfⁿhrung entstehende Jahresⁿberschu▀ der
Organgesellschaft um den Betrag vermindert wird, der nach º 272
Abs. 4 HGB in
eine Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile einzustellen ist; das gilt
nicht, soweit fⁿr
die Bildung dieser Rⁿcklage wΣhrend der Dauer des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags
gebildete frei verfⁿgbare Gewinnrⁿcklagen verwendet werden
k÷nnen;
d) die Organgesellschaft nach º 14 Nr. 5 KStG freie Rⁿcklagen
bildet, die bei
vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung wirtschaftlich
begrⁿndet sind. 2
Rⁿcklagen im Sinne des º 14 Nr. 5 KStG k÷nnen nur die
Gewinnrⁿcklagen nach
º 272 Abs. 3 HGB und die Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile (º 272
Abs. 4 HGB) sein,
weil nur diese aus dem Jahresⁿberschu▀ gebildet werden. 3 Fⁿr
die Bildung der
Rⁿcklagen mu▀ ein konkreter Anla▀ gegeben sein, der auch aus
objektiver
unternehmerischer Sicht die Bildung der Rⁿcklage rechtfertigt,
wie z. B. eine
geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung,
KapazitΣtsausweitung. 4 Ein
konkreter Anla▀ kann auch dann vorliegen, wenn die
Organgesellschaft besondere
Risiken trΣgt, die sie bei Abfⁿhrung der in Rⁿcklage gestellten
BetrΣge an den
OrgantrΣger ohne GefΣhrdung ihres Unternehmens m÷glicherweise
nicht abdecken
k÷nnte. 5 Vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 1980 (BStBl 1981 II S.
336). 6 Die
Bildung satzungsmΣ▀iger Rⁿcklagen im Sinne des º 266 Abs. 3 A
III Nr. 3 HGB
ist nur im Rahmen des º 14 Nr. 5 KStG zulΣssig. 7 Die
BeschrΣnkung nach º 14
Nr. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Zufⁿhrung zum
Sonderposten mit
Rⁿcklageanteil im Sinne der ºº 247 Abs. 3 und 273 HGB, z. B.
Rⁿcklagen fⁿr
Ersatzbeschaffung, Rⁿcklagen im Sinne des º 6b EStG, und auf
die Bildung
stiller Reserven;
e) die Organgesellschaft Gewinnrⁿcklagen im Sinne des Art. 24
Abs. 3 EGHGB
bildet;
f) die Organgesellschaft stΣndig Verluste ausweist.
Beendigung des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
(6) 1 Wird der Gewinnabfⁿhrungsvertrag, der noch nicht fⁿnf
aufeinanderfolgende Jahre durchgefⁿhrt worden ist, durch
Kⁿndigung oder im
gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleibt der Vertrag fⁿr
die Jahre, fⁿr
die er durchgefⁿhrt worden ist, steuerrechtlich wirksam, wenn
die Beendigung
auf einem wichtigen Grund beruht. 2 Ein wichtiger Grund kann
insbesondere in
der VerΣu▀erung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den
OrgantrΣger,
der Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation des OrgantrΣgers
oder der
Organgesellschaft gesehen werden (vgl. Abschnitt 52 Abs. 3). 3
Stand bereits
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, da▀ der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag vor
Ablauf der ersten fⁿnf Jahre beendet werden wird, so ist ein
wichtiger Grund
nicht anzunehmen. 4 Das gilt nicht fⁿr die Beendigung des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags durch Umwandlung oder Verschmelzung
der
Organgesellschaft auf den OrgantrΣger oder auf Grund der
Liquidation der
Organgesellschaft. 5 Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, so
ist der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag von Anfang an als steuerrechtlich
unwirksam anzusehen.
(7) Ist der Gewinnabfⁿhrungsvertrag bereits mindestens fⁿnf
aufeinanderfolgende Jahre durchgefⁿhrt worden, so bleibt er fⁿr
diese Jahre
steuerrechtlich wirksam.
Nichtdurchfⁿhrung des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
(8) 1 Wird ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag in einem Jahr nicht
durchgefⁿhrt, so
ist er
a) von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn
er noch nicht
fⁿnf aufeinanderfolgende Jahre durchgefⁿhrt worden ist;
b) nur fⁿr dieses Jahr als steuerrechtlich unwirksam anzusehen,
wenn er
bereits mindestens fⁿnf aufeinanderfolgende Jahre durchgefⁿhrt
worden ist.
2 Ist der Gewinnabfⁿhrungsvertrag als steuerrechtlich unwirksam
anzusehen, so
ist die Organgesellschaft nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Vorschriften
mit ihrem Einkommen (º 7 KStG) zur K÷rperschaftsteuer zu
veranlagen.)
===
56. Aufl÷sung der Organgesellschaft
(1) 1 Wird die Organgesellschaft aufgel÷st, so hat dies zur
Folge, da▀ die
Organgesellschaft eine auf Erwerb gerichtete TΣtigkeit nicht
mehr ausⁿben und
damit einen Gewinn, der auf Grund des Gewinnabfⁿhrungsvertrags
an den
OrgantrΣger abgefⁿhrt werden k÷nnte, nicht mehr erzielen kann.
2 Der im
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn (º 11 KStG, vgl.
Abschnitt 46)
unterliegt nicht der vertraglichen
Gewinnabfⁿhrungsverpflichtung (BFH-Urteil
vom 18. 10. 1967, BStBl 1968 II S. 105) und ist deshalb von der
Organgesellschaft zu versteuern.
(2) 1 Stellt eine Organgesellschaft ohne f÷rmlichen
Aufl÷sungsbeschlu▀ ihre
gewerbliche TΣtigkeit nicht nur vorⁿbergehend ein und verΣu▀ert
sie ihr
Verm÷gen, so fΣllt der Gewinn, den sie wΣhrend der
tatsΣchlichen Abwicklung
erzielt, nicht mehr unter die Gewinnabfⁿhrungsverpflichtung. 2
Vgl. BFH-Urteil
vom 17. 2. 1971 (BStBl II S. 411).
===
57. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft
(1) 1 Als zuzurechnendes Einkommen ist das Einkommen der
Organgesellschaft vor
Berⁿcksichtigung des an den OrgantrΣger abgefⁿhrten Gewinns
oder des vom
OrgantrΣger zum Ausgleich eines sonst entstehenden
Jahresfehlbetrags (º 302
Abs. 1 Aktiengesetz) geleisteten Betrags zu verstehen.) 2 Bei
der Ermittlung
des Einkommens des OrgantrΣgers bleibt demgemΣ▀ der von der
Organgesellschaft
an den OrgantrΣger abgefⁿhrten Gewinn au▀er Ansatz; ein vom
OrgantrΣger an die
Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden
Jahresfehlbetrags
geleisteter Betrag darf nicht abgezogen werden.)
(2) 1 Bei der Ermittlung des dem OrgantrΣger zuzurechnenden
Einkommens der
Organgesellschaft ist auch die Vorschrift des º 16 Abs. 4 EStG
zu
berⁿcksichtigen. 2 Auf Abschnitt 26 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2
wird hingewiesen.
(3) 1 Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem OrgantrΣger
fⁿr das
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die
Organgesellschaft
das Einkommen bezogen hat. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 1974
(BStBl 1975 II
S. 126).
(4) 1 Gewinne der Organgesellschaft, die aus der Aufl÷sung
vorvertraglicher
unversteuerter stiller Reserven herrⁿhren, sind Teil des
Ergebnisses des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, in dem die Aufl÷sung
der Reserven
erfolgt. 2 Handelsrechtlich unterliegen diese Gewinne deshalb
der
vertraglichen Abfⁿhrungsverpflichtung. 3 Steuerrechtlich
geh÷ren sie zu dem
nach º 14 KStG dem OrgantrΣger zuzurechnenden Einkommen. 4
Entsprechendes gilt
fⁿr Gewinne aus der Aufl÷sung eines Sonderpostens mit
Rⁿcklageanteil im Sinne
von ºº 247 Abs. 3, 273 HGB.
(5) 1 Bei einer nach den ºº 319 bis 327 Aktiengesetz
eingegliederten
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als
Organgesellschaft
sind nach º 324 Abs. 2 Aktiengesetz die ºº 293 bis 296, 298 bis
303
Aktiengesetz nicht anzuwenden. 2 L÷st diese Organgesellschaft
vorvertragliche
Gewinn- oder Kapitalrⁿcklagen zugunsten des an den OrgantrΣger
abzufⁿhrenden
Gewinns auf, so verst÷▀t sie handelsrechtlich nicht gegen das
Abfⁿhrungsverbot. 3 In diesen FΣllen ist deshalb Abschnitt 55
Abs. 8 nicht
anzuwenden. 4 Steuerrechtlich fΣllt die Abfⁿhrung der Gewinne
aus der
Aufl÷sung dieser Rⁿcklagen an den OrgantrΣger nicht unter º 14
KStG; sie
unterliegt somit den allgemeinen steuerrechtlichen
Vorschriften.
(6) 1 Verdeckte Gewinnausschⁿttungen an den OrgantrΣger sind im
allgemeinen
vorweggenommene Gewinnabfⁿhrungen; sie stellen die tatsΣchliche
Durchfⁿhrung
des Gewinnabfⁿhrungsvertrags nicht in Frage. 2 Das gilt auch
dann, wenn
OrgantrΣger eine Personengesellschaft ist (Abschnitt 52) und
Gewinn verdeckt
an einen Gesellschafter der Personengesellschaft ausgeschⁿttet
wird. 3 Ein
solcher Vorgang berⁿhrt lediglich die Gewinnverteilung
innerhalb der
Personengesellschaft. 4 Verdeckte Gewinnausschⁿttungen an
au▀enstehende
Gesellschafter sind wie Ausgleichszahlungen im Sinne des º 16
KStG zu
behandeln.)
(7) 1 VerΣu▀ert die Organgesellschaft einen Teilbetrieb, so
wird dadurch das
OrganschaftsverhΣltnis nicht berⁿhrt, wenn die Voraussetzungen
der
wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung
(Abschnitte 50 und 51)
weiter gegeben sind. 2 Der VerΣu▀erungsgewinn unterliegt der
vertraglichen
Gewinnabfⁿhrungsverpflichtung; er ist bei der Ermittlung des
dem OrgantrΣger
zuzurechnenden Einkommens zu berⁿcksichtigen.
(8) 1 Einwendungen gegen die H÷he des nach º 14 KStG
zuzurechnenden Einkommens
der Organgesellschaft kann nur der OrgantrΣger geltend machen,
in dessen
Steuerfestsetzung dieses Einkommen als unselbstΣndige
Besteuerungsgrundlage
enthalten ist. 2 Einwendungen gegen die H÷he des von der
Organgesellschaft
nach º 16 KStG selbst zu versteuernden Einkommens und gegen die
H÷he der
K÷rperschaftsteuer-Ausschⁿttungsbelastung kann nur die
Organgesellschaft
geltend machen.
===
58. Die Einkommensermittlung beim OrgantrΣger
(1) Zinsen fⁿr Schulden, die der OrgantrΣger zum Erwerb der
Organbeteiligung
aufgenommen hat, dⁿrfen bei der Ermittlung des Einkommens des
OrgantrΣgers
abgezogen werden.
(2) 1 Der OrgantrΣger darf steuerrechtlich keine Rⁿckstellung
fⁿr drohende
Verluste aus der ▄bernahme des Verlustes der Organgesellschaft
bilden. 2 Vgl.
BFH-Urteil vom 26. 1. 1977 (BStBl II S. 441).)
(3) 1 Verdeckte Gewinnausschⁿttungen der Organgesellschaft sind
beim
OrgantrΣger zur Vermeidung der Doppelbelastung aus dem
Einkommen
auszuscheiden, wenn die Vorteilszuwendung den Bilanzgewinn des
OrgantrΣgers
erh÷ht oder dessen Bilanzverlust gemindert hat. 2 Entgegen dem
BFH-Urteil vom
20. 8. 1986 (BStBl 1987 II S. 455) ist jedoch nicht das
zuzurechnende
Organeinkommen, sondern das eigene Einkommen des OrgantrΣgers
zu kⁿrzen.
===
59. Bildung und Aufl÷sung besonderer Ausgleichsposten beim
OrgantrΣger
(1) 1 Stellt die Organgesellschaft aus dem Jahresⁿberschu▀ (º
275 Abs. 2 Nr.
20 oder Abs. 3 Nr. 19 HGB) BetrΣge in die Gewinnrⁿcklagen im
Sinne des º 272
Abs. 3 HGB ein oder bildet sie steuerlich nicht anzuerkennende
stille
Reserven, so werden die Rⁿcklagen mit dem zuzurechnenden
Einkommen beim
OrgantrΣger oder, wenn er eine Personengesellschaft ist, bei
seinen
Gesellschaftern versteuert. 2 Der steuerrechtliche Wertansatz
der Beteiligung
des OrgantrΣgers an der Organgesellschaft bleibt unberⁿhrt. 3
Um
sicherzustellen, da▀ im Falle einer VerΣu▀erung der
Organbeteiligung die bei
der Organgesellschaft so gebildeten Rⁿcklagen nicht noch einmal
beim
OrgantrΣger steuerrechtlich erfa▀t werden, ist in der
Steuerbilanz des
OrgantrΣgers, in die der um die Rⁿcklagen verminderte
Jahresⁿberschu▀ der
Organgesellschaft eingegangen ist, ein besonderer aktiver
Ausgleichsposten in
H÷he des Teils der versteuerten Rⁿcklagen einkommensneutral zu
bilden, der dem
VerhΣltnis der Beteiligung des OrgantrΣgers am Nennkapital der
Organgesellschaft entspricht. 4 L÷st die Organgesellschaft die
Rⁿcklagen in
den folgenden Jahren ganz oder teilweise zugunsten des an den
OrgantrΣger
abzufⁿhrenden Gewinns auf, so ist der besondere aktive
Ausgleichsposten
entsprechend einkommensneutral aufzul÷sen. 5 Auf Abschnitt 91
Abs. 2 wird
hingewiesen.
(2) 1 Weicht der an den OrgantrΣger abgefⁿhrte Gewinn der
Organgesellschaft
aus anderen Grⁿnden als infolge der Aufl÷sung einer Rⁿcklage im
Sinne des
Absatzes 1 von dem Steuerbilanzgewinn ab, z. B. wegen ─nderung
des
Wertansatzes von Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz oder
wegen der
Verpflichtung zum Ausgleich vorvertraglicher Verluste (º 301
Aktiengesetz,
º 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz), ist in der Steuerbilanz des
OrgantrΣgers ein
besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in H÷he des
Unterschieds zu
bilden, der dem VerhΣltnis der Beteiligung des OrgantrΣgers am
Nennkapital der
Organgesellschaft entspricht.
(3) 1 Die Bildung besonderer Ausgleichsposten beim OrgantrΣger
unterbleibt
jedoch insoweit, als der Unterschied zwischen dem abgefⁿhrten
Gewinn und dem
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft eine Folgewirkung von
GeschΣftsvorfΣllen aus der vorvertraglichen Zeit ist. 2
Voraussetzung hierfⁿr
ist, da▀ besondere Ausgleichsposten nach den vorstehenden
GrundsΣtzen zu
bilden gewesen wΣren, wenn bereits in den betreffenden Jahren
eine
steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit
Gewinnabfⁿhrungsvertrag bestanden
hΣtte.
Beispiel:
A erwirbt in 01 sΣmtliche Anteile an B zu Anschaffungskosten
von 100 Mio DM.
Mit Wirkung ab 04 wird zwischen A und B ein steuerrechtlich
anerkannter
Gewinnabfⁿhrungsvertrag abgeschlossen. In 05 findet bei B eine
Betriebsprⁿfung
statt, die sich auf die Jahre 01 bis 03 erstreckt. Sie fⁿhrt
bei B auf Grund
einer Verlagerung von Abschreibungen in die spΣteren Jahre 04
bis 12
steuerrechtlich zu Mehrgewinnen von 10 Mio DM. In diesen Jahren
ergeben sich
steuerrechtlich daraus bei B entsprechend h÷here
steuerbilanzielle als
handelsbilanzielle Abschreibungen und dadurch bedingt
Mindergewinne in H÷he
von ebenfalls 10 Mio DM. In H÷he dieser Mindergewinne ist ein
passiver
Ausgleichsposten nicht zu bilden, falls in den Jahren 01 bis 03
ein
entsprechender aktiver Ausgleichsposten zu bilden gewesen wΣre,
wenn bereits
damals eine steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit
Gewinnabfⁿhrungsvertrag
bestanden hΣtte. Im umgekehrten Fall wΣre ein aktiver
Ausgleichsposten nicht
zu bilden.
(4) 1 Die besonderen Ausgleichsposten sind im Fall der
Beendigung des
Gewinnabfⁿhrungsvertrages nicht gewinnwirksam aufzul÷sen,
sondern bis zur
VerΣu▀erung der Beteiligung weiterzufⁿhren. 2 Im Zeitpunkt der
VerΣu▀erung der
Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten
aufzul÷sen. 3 Dadurch
erh÷ht oder verringert sich das Einkommen des OrgantrΣgers.
(5) Werden die Steuerbilanzen der Organgesellschaft
nachtrΣglich berichtigt,
so rechtfertigt dies beim OrgantrΣger fⁿr alle Jahre, fⁿr die
die
entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, die nachtrΣgliche
Bildung
besonderer Ausgleichsposten oder eine ─nderung frⁿher
gebildeter besonderer
Ausgleichsposten.
(6) Wegen der steuerrechtlichen Behandlung von Mehrabfⁿhrungen
oder
Minderabfⁿhrungen von Gewinnen der Organgesellschaft an den
OrgantrΣger vgl.
auch das BMF-Schreiben vom 10. 1. 1981 (BStBl I S. 44) und die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder.
===
60. Teilwertabschreibungen auf die Organbeteiligung
(1) 1 Der OrgantrΣger kann seine Beteiligung an der Organschaft
auf den
niedrigeren Teilwert abschreiben, wenn die nach dem geltenden
Recht hierfⁿr
erforderlichen Voraussetzungen erfⁿllt sind. 2 Eine
Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert ist jedoch nicht schon deshalb
gerechtfertigt, weil die
Organgesellschaft stΣndig mit Verlusten abschlie▀t. 3 Vgl. BFH-
Urteil vom 17.
9. 1969 (BStBl 1970 II S. 48).
(2) Auf Abschnitt 227d Abs. 4 EStR wird hingewiesen.
===
Zu º 15
61. Verlustabzug aus der vorvertraglichen Zeit
1 Ein Verlustabzug aus der Zeit vor dem Abschlu▀ des
Gewinnabfⁿhrungsvertrags
darf das Einkommen der Organgesellschaft, das sie wΣhrend der
Geltungsdauer
des Gewinnabfⁿhrungsvertrags bezieht, nicht mindern (º 15 Nr. 1
KStG). 2
▄bernimmt der OrgantrΣger die Verpflichtung, einen
vorvertraglichen Verlust
der Organgesellschaft auszugleichen, so stellt der
Verlustausgleich
steuerrechtlich eine Einlage des OrgantrΣgers in die
Organgesellschaft dar. 3
Die an die Organgesellschaft zum Ausgleich des Verlustes
gezahlten BetrΣge
sind beim OrgantrΣger als nΣchtrΣgliche Anschaffungskosten fⁿr
die Anteile an
der Organgesellschaft auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.
4
Vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 1955 (BStBl III S. 187).
===
62. Internationales Schachtelprivileg
(1) 1 Die Anwendung des nach den Vorschriften eines Abkommens
zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zu gewΣhrenden Schachtelprivilegs ist
nach º 15 Nr. 2
KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft
ausgeschlossen,
wenn der OrgantrΣger nicht zu den durch diese Vorschriften
begⁿnstigten
Steuerpflichtigen geh÷rt. 2 Ist der OrgantrΣger eine
Personengesellschaft, so
ist das internationale Schachtelprivileg insoweit anzuwenden,
als das
zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfΣllt, der
zu den
begⁿnstigten Steuerpflichtigen geh÷rt. 3 Dabei reicht es aus,
wenn die
Voraussetzung des jeweiligen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
betreffend die H÷he der Beteiligung von der Organgesellschaft
erfⁿllt ist.
(2) Diese GrundsΣtze sind sinngemΣ▀ anzuwenden, wenn nicht die
Organgesellschaft die Schachtelbeteiligungen hΣlt, sondern eine
von der
Organgesellschaft beherrschte Gesellschaft, mit der die
Organgesellschaft ⁿber
eine steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit
Gewinnabfⁿhrungsvertrag
verbunden ist.
===
Zu º 16
63. Ausgleichszahlungen)
(1) 1 Ausgleichszahlungen, die in den FΣllen der ºº 14, 17 und
18 KStG an
au▀enstehende Anteilseigner gezahlt werden, dⁿrfen nach º 4
Abs. 5 Nr. 9 EStG
weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des
OrgantrΣgers
mindern. 2 Die Ausgleichszahlungen und die darauf entfallende
Ausschⁿttungsbelastung sind nach º 16 KStG stets von der
Organgesellschaft zu
versteuern, auch wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem
OrgantrΣger
erfⁿllt worden ist. 3 Das von der Organgesellschaft zu
versteuernde Einkommen
unterliegt stets dem Steuersatz nach º 23 Abs. 1 KStG. 4 º 23
Abs. 5 KStG
bleibt unberⁿhrt.
(2) 1 Hat die Organgesellschaft selbst die Ausgleichszahlungen
zu Lasten ihres
Gewinns geleistet, ist dem OrgantrΣger das um die
Ausgleichszahlungen und die
darauf entfallende Ausschⁿttungsbelastung verminderte Einkommen
der
Organgesellschaft zuzurechnen. Leistet die Organgesellschaft
trotz eines
steuerlichen Verlustes die Ausgleichszahlungen, erh÷ht sich ihr
dem
OrgantrΣger zuzurechnendes negatives Einkommen; die
Organgesellschaft hat die
Ausgleichszahlungen zuzⁿglich der darauf entfallenden
Ausschⁿttungsbelastung
zu versteuern. 2 Hat dagegen der OrgantrΣger die
Ausgleichszahlungen
geleistet, gilt folgendes:
1. Das Einkommen des OrgantrΣgers wird um die
Ausgleichszahlungen vermindert.
2. Die Organgesellschaft hat die Ausgleichszahlungen zuzⁿglich
der darauf
entfallenden Ausschⁿttungsbelastung zu versteuern.
3. Das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen,
vermindert um die
Ausschⁿttungsbelastung nach Nummer 2, ist dem OrgantrΣger nach
º 14 Satz 1
KStG zuzurechnen.
3 Satz 3 gilt auch, wenn der OrgantrΣger die
Ausgleichszahlungen trotz eines
steuerlichen Verlustes geleistet hat.
===
Zu º 17
64. Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
(1) 1 Ist die Organgesellschaft eine GmbH, so ist der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag
zivilrechtlich nur wirksam, wenn die
Gesellschafterversammlungen der
beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag
zustimmen und seine
Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft
erfolgt
(BGH-Beschlu▀ vom 24. 10. 1988 - II ZB 7/88).) 2 Der
Zustimmungsbeschlu▀ der
Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf
der notariellen
Beurkundung. 3 Fⁿr Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die
bis zum 31. 12.
1992 enden, vgl. die ▄bergangsregelung im BMF-Schreiben vom 31.
10. 1989
(BStBl I S. 430) und in den entsprechenden Erlassen der
obersten
Finanzbeh÷rden der LΣnder.)
(2) 1 Die Verlustⁿbernahme mu▀ ausdrⁿcklich entsprechend den
Vorschriften des
º 302 Aktiengesetz vereinbart werden. 2 Das bedeutet, da▀ der
Gewinnabfⁿhrungsvertrag eine dem º 302 Abs. 1 und 3
Aktiengesetz entsprechende
Vereinbarung ⁿber die Verlustⁿbernahme enthalten mu▀. 3 Vgl.
BFH-Urteil vom
17. 12. 1980 (BStBl 1981 II S. 383). 4 Dabei genⁿgt es, da▀
entweder in dem
Vertragstext auf º 302 Aktiengesetz verwiesen oder der
Vertragstext
entsprechend dem Inhalt dieser Vorschrift gestaltet wird.
(3) 1 Nach º 17 Satz 2 Nr. 4 KStG ist Voraussetzung fⁿr die
steuerliche
Anerkennung eines Gewinnabfⁿhrungsvertrags, den eine
Organgesellschaft in der
Rechtsform der GmbH abschlie▀t, da▀ die Abfⁿhrung von ErtrΣgen
aus der
Aufl÷sung freier vorvertraglicher Rⁿcklagen ausgeschlossen
wird. 2 Eine freie
vorvertragliche Rⁿcklage im Sinne des º 17 Satz 2 Nr. 4 KStG
kann neben der
Gewinnrⁿcklage (º 272 Abs. 3 HGB) auch die Kapitalrⁿcklage nach
º 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB sein. 3 Die Abfⁿhrung von ErtrΣgen aus der Aufl÷sung
dieser
Rⁿcklagen braucht nicht ausgeschlossen zu werden, wenn bei der
Organgesellschaft solche Rⁿcklagen nicht vorhanden sind, z. B.
bei einer neu
gegrⁿndeten Organgesellschaft.
(4) Abschnitt 55 gilt entsprechend.
===
Zu º 19
65. Anwendung besonderer Tarifvorschriften
(1) 1 Besondere Tarifvorschriften im Sinne des º 19 KStG
enthalten u. a. die
ºº 16, 17 und 21 BerlinFG und der º 26 Abs. 1 bis 5 KStG. 2 Die
Voraussetzungen der SteuerermΣ▀igung mⁿssen bei der
Organgesellschaft erfⁿllt
sein. 3 Der Abzug von der Steuer ist beim OrgantrΣger
vorzunehmen. 4 Ist die
SteuerermΣ▀igung der H÷he nach auf einen bestimmten Betrag
begrenzt, richtet
sich dieser H÷chstbetrag nach den steuerlichen VerhΣltnissen
beim OrgantrΣger.
5 Ebenfalls beim OrgantrΣger zu berⁿcksichtigen sind die
besonderen
SteuersΣtze nach º 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit º 34c Abs.
4 und 5 EStG
sowie nach º 4 der Verordnung ⁿber die steuerliche Begⁿnstigung
von
Wasserkraftwerken, wenn die Organgesellschaft entsprechende
Einkⁿnfte erzielt
hat.
(2) Ist der OrgantrΣger eine Personengesellschaft, an der
beschrΣnkt
steuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind, so gilt º 19
Abs. 1 bis 3 KStG
bei diesen Gesellschaftern entsprechend, soweit die besonderen
Tarifvorschriften bei beschrΣnkt Steuerpflichtigen anwendbar
sind.
(3) Ist in dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft
(Abschnitt 57)
ein VerΣu▀erungsgewinn im Sinne des º 16 EStG enthalten, so
kann der
OrgantrΣger, auch wenn er eine natⁿrliche Person ist, dafⁿr die
Steuervergⁿnstigung des º 34 EStG nicht in Anspruch nehmen.
(4) º 19 Abs. 5 KStG gilt fⁿr die Anrechnung der
K÷rperschaftsteuer nach º 36
Abs. 2 Nr. 3 EStG entsprechend.
===
Zu º 22
66. Genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtung
(1) 1 Rⁿckvergⁿtungen der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften an
Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben. 2 Genossenschaftliche
Rⁿckvergⁿtungen
an Mitglieder sind nur unter den Voraussetzungen des º 22 KStG
als
Betriebsausgaben abziehbar. 3 Von dem Vorliegen einer Erwerbs-
und
Wirtschaftsgenossenschaft ist von der Eintragung bis zur
L÷schung im
Genossenschaftsregister auszugehen. 4 Wegen des Begriffs der
MitgliedergeschΣfte vgl. Abschnitt 16 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a.
(2) 1 PreisnachlΣsse (Rabatte, Boni) geh÷ren nicht zu den
genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen. 2 Sie sind abziehbare Betriebsausgaben. 3 Der
Unterschied
zwischen dem Preisnachla▀ und der genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtung besteht
darin, da▀ der Preisnachla▀ bereits vor oder bei Abschlu▀ des
RechtsgeschΣfts
vereinbart wird, wΣhrend die genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtung
erst nach
Ablauf des Wirtschaftsjahrs beschlossen wird. 4 Zur Abgrenzung
von
Milchgeldnachzahlungen und Rⁿckvergⁿtungen bei einer
Molkereigenossenschaft
wird auf das BFH-Urteil vom 18. 12. 1963 (BStBl 1964 III S.
211) hingewiesen.
(3) 1 Voraussetzung fⁿr die Abziehbarkeit von
genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen ist, da▀ sie bezahlt sind (º 22 Abs. 2 KStG). 2
Fⁿr die
Annahme einer genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtung ist
wesentlich, da▀ der
geschuldete Betrag bei der Genossenschaft abflie▀t und in den
Herrschaftsbereich des EmpfΣngers gelangt. 3 Vgl. BFH-Urteil
vom 1. 2. 1966
(BStBl III S. 321). 4 Diese Voraussetzung ist bei Gutschriften
als erfⁿllt
anzusehen, wenn das Mitglied ⁿber den gutgeschriebenen Betrag
jederzeit nach
eigenem Ermessen verfⁿgen kann, bei Gutschriften auf nicht voll
eingezahlte
GeschΣftsanteile nur dann, wenn das Mitglied dadurch von einer
sonst
bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf seine
GeschΣftsanteile befreit
wird.) 5 Vgl. BFH-Urteil vom 21. 7. 1976 (BStBl 1977 II S. 46).
6 Eine
Verpflichtung zur Einzahlung auf die GeschΣftsanteile wird
durch eine Regelung
in der Satzung auch dann begrⁿndet, wenn die Bestimmung ⁿber
Zeitpunkt und
Betrag der Leistungen der Generalversammlung ⁿbertragen ist. 7
Belassen die
Mitglieder die zur Ausschⁿttung gelangenden
genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen der Genossenschaft als Darlehen, so k÷nnen die
Rⁿckvergⁿtungen
als bezahlt im Sinne von º 22 KStG angesehen werden, wenn die
folgenden
Voraussetzungen erfⁿllt sind: 8 Es mu▀ fⁿr jede fⁿr ein
Wirtschaftsjahr
ausgeschⁿttete genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtung ein besonderer
Darlehnsvertrag abgeschlossen werden. 9 Der Darlehnsvertrag mu▀
ⁿber eine
bestimmte Summe lauten. 10 Es genⁿgt nicht, wenn lediglich auf
die
Rⁿckvergⁿtungen des betreffenden Jahres Bezug genommen wird. 11
Jeder einzelne
Genosse mu▀ frei entscheiden k÷nnen, ob er den Darlehnsvertrag
abschlie▀en
will oder nicht. 32 Auf das BFH-Urteil vom 28. 2. 1968 (BStBl
II S. 458) wird
hingewiesen.
(4) 1 Die genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen sind bei der
Ermittlung des
Gewinns des Wirtschaftsjahrs, fⁿr das sie gewΣhrt werden, auch
dann abziehbar
bzw. in der Jahresschlu▀bilanz durch eine Rⁿckstellung zu
berⁿcksichtigen
(BFH-Urteil vom 8. 11. 1960, BStBl III S. 523), wenn sie nach
Ablauf des
Wirtschaftsjahrs - spΣtestens bei Genehmigung der Bilanz durch
die
Generalversammlung - dem Grunde nach beschlossen werden. 2 Sie
mⁿssen aber,
ohne da▀ es dabei auf den Zeitpunkt der Aufstellung oder
Errichtung der
Steuerbilanz ankommt, spΣtestens bis zum Ablauf von 12 Monaten
nach dem Ende
des Wirtschaftsjahrs gezahlt oder gutgeschrieben worden sein. 3
In besonders
begrⁿndeten EinzelfΣllen kann das Finanzamt nach Anh÷rung des
Prⁿfungsverbands
diese Frist verlΣngern. 4 Werden die genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen
nicht innerhalb dieser Frist gezahlt oder gutgeschrieben,
k÷nnen sie auch im
Wirtschaftsjahr der Zahlung nicht abgezogen werden. 5 Die
GewΣhrung von
genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen darf nicht von bestimmten
Voraussetzungen
abhΣngig gemacht werden, z. B. davon, da▀ das Mitglied seine
Zahlungsverpflichtungen gegenⁿber der Genossenschaft stets
pⁿnktlich erfⁿllt
und keinen Kredit in Anspruch nimmt. 6 Die Aufrechnung von
genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen mit Schulden der Genossen
an die
Genossenschaft wird dadurch nicht berⁿhrt.
(5) 1 Genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtungen sind nach º 22 KStG
nur dann
abziehbare Betriebsausgaben, wenn sie - von der fⁿr
GeschΣftssparten
zugelassenen Ausnahme abgesehen - nach der H÷he des Umsatzes
(Warenbezugs)
bemessen und allen Mitgliedern in gleichen HundertsΣtzen des
Umsatzes gewΣhrt
werden. 2 Eine Abstufung nach der Art der umgesetzten Waren
(Warengruppen)
oder nach der H÷he des Umsatzes mit den einzelnen Mitgliedern
(Umsatzgruppen)
ist nicht zulΣssig. 3 Das gilt nicht fⁿr die UmsΣtze der
Konsumgenossenschaften in Tabakwaren, weil nach dem
Tabaksteuergesetz auf die
Tabakwaren im Einzelhandel weder Rabatte noch
genossenschaftliche
Rⁿckvergⁿtungen gewΣhrt werden dⁿrfen. 4 Die in der Regelung
des Satzes 2 zum
Ausdruck kommende Auffassung steht auch einer Bemessung der
genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtung nach zeitlichen
Gesichtspunkten entgegen. 5
Die Abziehbarkeit der genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtung setzt
u. a. voraus,
da▀ die Rⁿckvergⁿtung nach einem einheitlichen, fⁿr das ganze
Wirtschaftsjahr
geltenden Hundertsatz berechnet wird. 6 Die
genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen dⁿrfen indessen fⁿr solche GeschΣftssparten
nach
unterschiedlichen HundertsΣtzen des Umsatzes bemessen werden,
die als
Betriebsabteilungen im Rahmen des Gesamtbetriebs der
Genossenschaft eine
gewisse Bedeutung haben, z. B. BezugsgeschΣft, AbsatzgeschΣft,
KreditgeschΣft,
Produktion, LeistungsgeschΣft. 7 Dabei ist in der Weise zu
verfahren, da▀
zunΣchst der im Gesamtbetrieb erzielte ▄berschu▀ im Sinne von º
22 Abs. 1 KStG
im VerhΣltnis der MitgliederumsΣtze zu den
NichtmitgliederumsΣtzen aufgeteilt
wird. 8 Bei der Feststellung dieses VerhΣltnisses scheiden die
NebengeschΣfte,
die HilfsgeschΣfte und die GegengeschΣfte aus. 9 Der so
errechnete Anteil des
▄berschusses, der auf MitgliederumsΣtze entfΣllt, bildet die
H÷chstgrenze fⁿr
die an Mitglieder ausschⁿttbaren steuerlich abziehbaren
Rⁿckvergⁿtungen. 10
Die Genossenschaft darf den so errechneten H÷chstbetrag der
steuerlich
abziehbaren Rⁿckvergⁿtungen nach einem angemessenen VerhΣltnis
auf die
einzelnen GeschΣftssparten verteilen und in den einzelnen
GeschΣftssparten
verschieden hohe Rⁿckvergⁿtungen gewΣhren. 11 Es ist nicht
zulΣssig, fⁿr jede
einzelne GeschΣftssparte die h÷chstzulΣssige abziehbare
Rⁿckvergⁿtung an
Mitglieder unter Zugrundelegung der in den einzelnen
GeschΣftssparten
erwirtschafteten ▄berschⁿsse zu berechnen, es sei denn, es
treffen
verschiedenartige UmsΣtze, z. B. Provisionen und WarenumsΣtze,
zusammen mit
der Folge, da▀ in den einzelnen GeschΣftssparten sowohl das
VerhΣltnis des in
der GeschΣftssparte erwirtschafteten ▄berschusses zu dem in der
GeschΣftssparte erzielten Umsatz als auch das VerhΣltnis des in
der
GeschΣftssparte erzielten Mitgliederumsatzes zu dem in der
GeschΣftssparte
insgesamt erzielten Umsatz gro▀e Unterschiede aufweist. 32 In
diesen FΣllen
kann wie folgt verfahren werden: 13 Der im Gesamtbetrieb
erzielte ▄berschu▀ im
Sinne von º 22 Abs. 1 KStG wird in einem angemessenen
VerhΣltnis auf die
einzelnen GeschΣftssparten aufgeteilt.14 Von dem danach auf die
einzelne
GeschΣftssparte entfallenden Betrag (Spartenⁿberschu▀) wird der
auf das
MitgliedergeschΣft entfallende Anteil so errechnet, wie wenn es
sich bei der
GeschΣftssparte um eine selbstΣndige Genossenschaft handelte.
15 Die Summe der
in den GeschΣftssparten
auf das MitgliedergeschΣft entfallenden Anteile bildet die
H÷chstgrenze fⁿr
die an die Mitglieder ausschⁿttbaren steuerlich abziehbaren
genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen.
(6) 1 Wird der Gewinn einer Genossenschaft auf Grund einer
Betriebsprⁿfung
nachtrΣglich erh÷ht, so kann die nachtrΣgliche Ausschⁿttung des
Mehrgewinns -
soweit sich dieser in den Grenzen des º 22 KStG hΣlt - als
genossenschaftliche
Rⁿckvergⁿtung steuerlich als Betriebsausgabe behandelt werden,
wenn der
Mehrgewinn in einer nach den Vorschriften des
Genossenschaftsgesetzes
geΣnderten Handelsbilanz ausgewiesen ist und wenn ein
entsprechender
Gewinnverteilungsbeschlu▀ der Generalversammlung vorliegt. 2
Gewinnanteile,
die schon bisher in der Handelsbilanz ausgewiesen, aber in
Reserve gestellt
waren, dⁿrfen mit steuerlicher Wirkung nachtrΣglich nicht
ausgeschⁿttet
werden. 3 Das Ausschⁿttungsrecht ist verwirkt. 4 Wird eine
bisher nach º 5
Abs. 1 Nr. 14 KStG steuerbefreite land- und
forstwirtschaftliche Nutzungs-
oder Verwertungsgenossenschaft spΣter, z. B. auf Grund der
Feststellungen
durch eine Betriebsprⁿfung, k÷rperschaftsteuerpflichtig, so
k÷nnen auch die
bisher von der Genossenschaft in Reserve gestellten Gewinne
nachtrΣglich mit
gewinnmindernder Wirkung als genossenschaftliche
Rⁿckvergⁿtungen ausgeschⁿttet
werden. 5 Die nachtrΣglich gewΣhrten genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen
mⁿssen innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt des
Ausschⁿttungsbeschlusses
an gerechnet, bezahlt werden. 6 Vgl. BFH-Urteil vom 25. 8. 1953
(BStBl 1954
III S. 36). 7 Das Finanzamt kann die Frist nach Anh÷rung des
Prⁿfungsverbandes
angemessen verlΣngern.
(7) Die Berechnung des ▄berschusses im Sinne des º 22 Abs. 1
KStG ergibt sich
aus nachstehendem Beispiel:
Beispiel:
Einkommen vor Abzug aller genossenschaftlichen
Rⁿckvergⁿtungen an Mitglieder und Nichtmitglieder
und vor Berⁿcksichtigung des Verlustabzugs sowie
des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften
55 000 DM
Davon ab: Gewinn aus NebengeschΣften
- 7 000 DM
----------
▄berschu▀ im Sinne des º 22 Abs. 1 KStG
48 000 DM
==========
(8) 1 Der Gewinn aus NebengeschΣften ist, wenn er buchmΣ▀ig
nachgewiesen wird,
mit dem buchmΣ▀ig nachgewiesenen Betrag zu berⁿcksichtigen. 2
Kann der Gewinn
aus NebengeschΣften buchmΣ▀ig nicht nachgewiesen werden, so ist
der um die
anteiligen Gemeinkosten geminderte Rohgewinn abzusetzen. 3
Welche Kosten den
Gemeinkosten und welche Kosten den mit den NebengeschΣften
zusammenhΣngenden
Einzelkosten zuzurechnen sind, ist nach den im Einzelfall
gegebenen
VerhΣltnissen zu entscheiden. 4 Die anteiligen Gemeinkosten
k÷nnen aus
Vereinfachungsgrⁿnden mit dem Teilbetrag berⁿcksichtigt werden,
der sich bei
Aufteilung der gesamten Gemeinkosten nach dem VerhΣltnis der
Roheinnahmen aus
NebengeschΣften zu den gesamten Roheinnahmen ergibt. 5 Unter
den als
Aufteilungsma▀stab fⁿr die gesamten Gemeinkosten dienenden
Roheinnahmen ist
der Umsatz zu verstehen. 6 In EinzelfΣllen, z. B. bei
Warengenossenschaften,
k÷nnen die gesamten Gemeinkosten statt nach den Roheinnahmen
(UmsΣtze) aus
NebengeschΣften nach den entsprechenden Rohgewinnen aufgeteilt
werden, wenn
dadurch ein genaueres Ergebnis erzielt wird. 7 Soweit Verluste
aus einzelnen
NebengeschΣften erzielt worden sind, sind sie bei der
Ermittlung des gesamten
Gewinns aus NebengeschΣften mindernd zu berⁿcksichtigen.
(9) 1 Bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften ist der
▄berschu▀ im
VerhΣltnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten
Wareneinkauf
aufzuteilen. 2 Beim gesamten Wareneinkauf sind zu
berⁿcksichtigen:
EinkΣufe bei Mitgliedern \ (im Rahmen von
EinkΣufe bei Nichtmitgliedern / ZweckgeschΣften)
3 HilfsgeschΣfte und NebengeschΣfte bleiben au▀er Ansatz.
(10) 1 Gesamtumsatz bei den ⁿbrigen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
(º 22 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist die Summe der UmsΣtze aus
ZweckgeschΣften mit
Mitgliedern und Nichtmitgliedern. 2 UmsΣtze aus NebengeschΣften
und aus
HilfsgeschΣften bleiben au▀er Ansatz.
Beispiel:
Umsatz aus ZweckgeschΣften mit Mitgliedern
600 000 DM
Umsatz aus ZweckgeschΣften mit Nichtmitgliedern
400 000 DM
Umsatz aus NebengeschΣften und aus HilfsgeschΣften
50 000 DM
-
-----------
Summe 1
050 000 DM
Der Gesamtumsatz i. S. des º 22 Abs. 1 Nr. 2 KStG betrΣgt 1
000 000 DM
Die Rⁿckvergⁿtungen an Mitglieder sind in diesem Fall bis
zur H÷he von 60 v. H. des ▄berschusses abzuziehen.
(11) 1 Im Beispiel des Absatzes 7 k÷nnte als Rⁿckvergⁿtung an
Mitglieder ein
Betrag bis zu 60 v. H. von 48 000 DM = 28 800 DM vom Gewinn
abgezogen werden.
2 Wird z. B. in der Generalversammlung, die den Jahresⁿberschu▀
verteilt,
beschlossen, ⁿber eine bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewΣhrte
Rⁿckvergⁿtung an Mitglieder von 12 000 DM hinaus den
Mitgliedern einen
weiteren Betrag von 18 000 DM als Rⁿckvergⁿtung zuzuwenden, so
ist das
Einkommen wie folgt zu berechnen:
Einkommen vor Abzug aller Rⁿckvergⁿtungen an Mitglieder
und an Nichtmitglieder und vor Berⁿcksichtigung des
Verlustabzugs sowie des zuzurechnenden Einkommens
der Organgesellschaften
55 000 DM
Davon ab:
Rⁿckvergⁿtungen an Nichtmitglieder -
3 000 DM
Rⁿckvergⁿtungen an Mitglieder (12 000 DM + 18 000 DM
= 30 000 DM) nur mit dem nach der obigen Berechnung
zulΣssigen H÷chstbetrag von -
28 800 DM
-
----------
Es verbleiben
23 200 DM
Verlustabzug nach º 10d EStG
10 000 DM
-
----------
Einkommen (evtl. zuzⁿglich des zuzurechnenden
Einkommens der Organgesellschaften)
13 200 DM
===========
(12) Bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften ist der ▄berschu▀
im VerhΣltnis
der Summe aus dem Umsatz mit Mitgliedern im BezugsgeschΣft und
dem
Wareneinkauf bei Mitgliedern im AbsatzgeschΣft zur Summe aus
dem Gesamtumsatz
im BezugsgeschΣft und dem gesamten Wareneinkauf im
AbsatzgeschΣft aufzuteilen.
(13) Wird Mitgliedern, die der Genossenschaft im Laufe des
GeschΣftsjahrs
beigetreten sind, eine genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtung auch
auf die UmsΣtze
(EinkΣufe) gewΣhrt, die mit ihnen vom Beginn des GeschΣftsjahrs
ab bis zum
Eintritt getΣtigt worden sind, so sind aus Grⁿnden der
Vereinfachung auch
diese UmsΣtze (EinkΣufe) als MitgliederumsΣtze (-einkΣufe)
anzusehen.
(14) 1 ▄bersteigt der Umsatz aus NebengeschΣften weder 2 v. H.
des gesamten
Umsatzes der Genossenschaft noch 10 000 DM im Jahr, so ist bei
der Ermittlung
der H÷chstgrenze fⁿr die an Mitglieder ausschⁿttbaren
steuerlich abziehbaren
genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen der Gewinn aus
NebengeschΣften nicht
abzusetzen. 2 Hierbei ist es gleichgⁿltig, ob der
Reingewinnsatz bei
NebengeschΣften von dem Reingewinnsatz bei den ⁿbrigen
GeschΣften wesentlich
abweicht. 3 In diesen FΣllen sind die NebengeschΣfte als
ZweckgeschΣfte mit
Nichtmitgliedern zu behandeln.
(15) 1 Nachzahlungen, die Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften,
z. B.
Flⁿchtlingsgenossenschaften, und Genossenschaften Σhnlicher Art
den im
Produktionsbetrieb als Arbeitnehmer beschΣftigten Mitgliedern
nach dem
VerhΣltnis der gezahlten L÷hne und GehΣlter zum Gesamtbetrag
der L÷hne und
GehΣlter einschlie▀lich der an Nichtmitglieder gezahlten L÷hne
und GehΣlter
gewΣhren, sind steuerlich entweder als Arbeitslohn oder als
genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtung abziehbar. 2 Das gilt auch,
wenn solche
Nachzahlungen durch Beschlu▀ der Generalversammlung oder in
anderer Weise nach
Art von genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen (º 22 Abs. 2 Nr. 2
und 3 KStG)
nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden. 3 In
diesen FΣllen
bestehen keine Bedenken, die Nachzahlungen bereits vom Gewinn
des
Wirtschaftsjahrs abzusetzen, fⁿr das sie gewΣhrt werden.
(16) 1 Genossenschaftliche Rⁿckvergⁿtungen, die nach den
vorstehenden
Anordnungen nicht abziehbar sind, sind verdeckte
Gewinnausschⁿttungen. 2 Zur
Abgrenzung der genossenschaftlichen Rⁿckvergⁿtungen von den
verdeckten
Gewinnausschⁿttungen vgl. auch BFH-Urteil vom 9. 3. 1988 (BStBl
II S. 592).
===
Zu º 23)
67. Zuordnung von AbzugsbetrΣgen und FreibetrΣgen
(1) 1 Wegen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und
der Reihenfolge
der dabei abzuziehenden BetrΣge wird auf Abschnitt 26a
hingewiesen.
(2) 1 Unterliegt das zu versteuernde Einkommen
unterschiedlichen SteuersΣtzen,
sind die folgenden BetrΣge so abzuziehen, da▀ sie vorrangig die
am h÷chsten zu
besteuernden Einkommensteile verringern:
1. Verluste des Veranlagungszeitraums, die mit positiven
Einkommensteilen
desselben Veranlagungszeitraums auszugleichen sind
(Verlustausgleich, auch
nach º 2 Abs. 1 Satz 1 AIG),
2. Abzugsbetrag nach º 24b EStG (nur von den inlΣndischen
Einkommensteilen
abzuziehen),
3. Abziehbare Spenden nach º 9 Nr. 3 KStG,
4. Verlustabzug nach º 10d EStG, º 2 Abs. 1 Satz 2 AIG, º 2a
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 5, 6 EStG,
5. FreibetrΣge nach ºº 24, 25 KStG.
2 Vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1959 (BStBl III S. 404) und
Abschnitt 197 Abs. 3
EStR. 3 Auf die inlΣndischen KapitalertrΣge mit 30
v. H. Kapitalertragsteuerabzug (º 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
entfallen keine
anteiligen AbzugsbetrΣge. 4 Vgl. Abschnitt 26a Abs. 2.
(3) Wegen der Berⁿcksichtigung der in Absatz 2 bezeichneten
BetrΣge bei der
Ermittlung der entsprechenden Einkommensteile vgl. Abschnitt
82a Abs. 3.
===
68. bis 73. (aufgehoben)
===
Zu º 24
74. Freibetrag fⁿr bestimmte K÷rperschaften)
(1) º 24 KStG findet Anwendung bei unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen
K÷rperschaften, Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen, fⁿr
die die
Vorschriften der ºº 27 bis 43 KStG nicht gelten, es sei denn,
da▀ sie den
Freibetrag nach º 25 KStG beanspruchen k÷nnen; die Regelung des
º 24 KStG gilt
auch in den FΣllen einer teilweisen Steuerpflicht.
Beispiele:
- Juristische Personen des ÷ffentlichen Rechts mit Betrieb
gewerblicher Art,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Stiftungen.
- Gemeinnⁿtzige K÷rperschaft im Sinne des º 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
mit
wirtschaftlichem GeschΣftsbetrieb, au▀er wenn sie die
Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
wirtschaftlichen Vereins hat, der Mitgliedschaftsrechte
gewΣhrt, die einer
kapitalmΣ▀igen Beteiligung gleichstehen.
- Steuerbefreite Pensions- oder Unterstⁿtzungskasse, die die
Rechtsform eines
Vereins oder einer Stiftung hat und wegen ▄berdotierung
teilweise zu besteuern
ist (º 5 Abs. 1 Nr. 3i. V. mit º 6 KStG). Obwohl es sich
zumindest bei einer
Pensionskasse um einen wirtschaftlichen Verein handelt, fΣllt
sie nicht unter
º 43 KStG, weil sie keine mitgliedschaftlichen Rechte gewΣhrt,
die einer
kapitalmΣ▀igen Beteiligung gleichstehen.
(2) 1 º 24 KStG ist bei unbeschrΣnkt steuerpflichtigen
K÷rperschaften,
Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen, fⁿr die die
Vorschriften der ºº 27
bis 43 KStG gelten (Abschnitt 96), nicht anzuwenden. 2 Vgl. BFH-
Urteil vom
5. 6. 1985 (BStBl II S. 634). 3 Das gilt auch dann, wenn die
K÷rperschaften
auf Dauer keine Ausschⁿttungen vornehmen oder nur teilweise
steuerpflichtig
sind. 4 Vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 1990 (BStBl II S. 470).
Beispiele:
- Gemeinnⁿtzige K÷rperschaft im Sinne des º 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
mit
wirtschaftlichem GeschΣftsbetrieb, wenn sie die Rechtsform
einer
Kapitalgesellschaft hat.
- Steuerbefreite Pensions- oder Unterstⁿtzungskasse, die die
Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft hat und wegen ▄berdotierung teilweise zu
besteuern ist
(º 5 Abs. 1 Nr. 3i. V. mit º 6 KStG).
- Vermietungsgenossenschaften oder Siedlungsunternehmen mit
teilweiser
Steuerpflicht (º 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 KStG). Das gilt auch,
wenn diese
Unternehmen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden,
da es sich um
einen wirtschaftlichen Verein handelt, der seinen Mitgliedern
beteiligungsΣhnliche Rechte gewΣhrt.
(3) 1 Auch fⁿr K÷rperschaften, deren Einkommen den Freibetrag
von 7 500 DM
nicht ⁿbersteigt, wird das zu versteuernde Einkommen im
Veranlagungsverfahren
ermittelt (0-Fall), so da▀ eine Vergⁿtung von
K÷rperschaftsteuer nach º 36b
EStG ausgeschlossen ist. 2 Die Anrechnung von
K÷rperschaftsteuer nach º 36
Abs. 2 Nr. 3 EStG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird
dadurch nicht
berⁿhrt.
===
Zu º 25
75. Freibetrag fⁿr Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine, die
Land- und Forstwirtschaft betreiben
1 Die Voraussetzungen fⁿr den nach º 25 KStG zu gewΣhrenden
Freibetrag k÷nnen
nur im Veranlagungsverfahren ⁿberprⁿft werden, so da▀ auch dann
eine
Veranlagung durchgefⁿhrt werden mu▀, wenn das Einkommen den
Freibetrag von 30
000 DM nicht ⁿbersteigt (0-Fall). 2 Eine Vergⁿtung von
K÷rperschaftsteuer nach
º 36b EStG ist demnach ausgeschlossen. 3 Die Anrechnung von
K÷rperschaftsteuer
nach º 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens wird dadurch
nicht berⁿhrt.
===
Zu º 26
76. Berⁿcksichtigung auslΣndischer Steuern
Direkte Steueranrechnung (º 26 Abs. 1 und 6 KStG)
(1) 1 Bei der direkten Steueranrechnung, die keinen Antrag
voraussetzt,
handelt es sich um die Anrechnung auslΣndischer Steuern vom
Einkommen, zu
denen eine unbeschrΣnkt steuerpflichtige K÷rperschaft,
Personenvereinigung
oder Verm÷gensmasse im Ausland herangezogen wurde oder die fⁿr
ihre Rechnung
einbehalten worden sind, auf die deutsche K÷rperschaftsteuer. 2
Fⁿr die
Anrechnung gelten die Vorschriften des º 34c Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 6 und 7
und des º 34d EStG, der ºº 68a bis 68c EStDV und der Abschnitte
212a bis 212d
EStR entsprechend. 3 Dabei ist zu beachten, da▀ nach dem BFH-
Urteil vom
21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 177) die Vorschriften des º 9
KStG wie
Einkunftsermittlungsvorschriften anzusehen sind. 4 Dies hat zur
Folge, da▀ die
abziehbaren Spenden vor Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte zu
berⁿcksichtigen sind. 5 Bei der Ermittlung der auf die
auslΣndischen Einkⁿnfte
entfallenden deutschen K÷rperschaftsteuer ist die
Tarifbelastung zugrunde zu
legen; auslΣndische Einkⁿnfte, die nach º 34c Abs. 5 EStG
pauschal besteuert
werden, und die Pauschalsteuer bleiben dabei au▀er Ansatz. 6
Zur direkten
Steueranrechnung bei beschrΣnkter Steuerpflicht vgl. Absatz 31.
7 Die mit der
Herstellung der Ausschⁿttungsbelastung verbundene Minderung
oder Erh÷hung der
K÷rperschaftsteuer bleibt unberⁿcksichtigt (º 26 Abs. 6 Satz 3
KStG).
Beispiel:
Einkⁿnfte aus einer auslΣndischen BetriebsstΣtte
100
Abzⁿglich auslΣndischer Steuer
30
---
Nettozuflu▀ im Inland
70
===
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. der auslΣndischen Einkⁿnfte von 100
50
Darauf werden angerechnet
30
---
Verbleibende Steuer
20
===
Der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital nach Abzug der
auslΣndischen und
inlΣndischen Steuer betrΣgt 70 - 20 = 50. Zur Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals vgl. Abschnitte 86 bis 88a.
Indirekte Steueranrechnung (º 26 Abs. 2 bis 5 KStG)
Allgemeines
(2) 1 Durch die indirekte Steueranrechnung wird die
Mehrfachbesteuerung von
Gewinnanteilen, die eine inlΣndische Muttergesellschaft von
einer
auslΣndischen Kapitalgesellschaft bezieht, beseitigt oder
gemildert. 2 Die auf
den Gewinnanteilen lastende und vom Gewinn der auslΣndischen
Kapitalgesellschaft fⁿr deren Rechnung erhobene Steuer wird
dabei auf die
K÷rperschaftsteuer der empfangenden inlΣndischen
Muttergesellschaft
angerechnet. 3 Bei der im Ausland erhobenen Steuer mu▀ es sich
um eine der
deutschen K÷rperschaftsteuer entsprechende Steuer handeln. 4
Hierzu wird auf
Absatz 1 verwiesen. 5 Die ÷sterreichische Gewerbeertragsteuer
ist danach nicht
anrechenbar. 6 Die indirekte Steueranrechnung kommt nach º 26
Abs. 2 und 3
KStG bei unmittelbarer Schachtelbeteiligung an einer
auslΣndischen
Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) in Betracht (vgl.
AbsΣtze 6 bis 16).
7 Falls die Voraussetzungen der indirekten Steueranrechnung bei
unmittelbarer
Beteiligung nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige die
indirekte
Steueranrechnung nach º 26 Abs. 2 oder 3 KStG nicht in Anspruch
nimmt, kann
eine indirekte Steueranrechnung wegen mittelbarer
Schachtelbeteiligung an
einer auslΣndischen Kapitalgesellschaft (Enkelgesellschaft)
nach º 26 Abs. 5
KStG in Betracht kommen (vgl. AbsΣtze 18 bis 25).
VerhΣltnis zu Doppelbesteuerungsabkommen)
(3) º 26 Abs. 2, 3 und 5 KStG ist auch anzuwenden, wenn die
auslΣndische
Tochtergesellschaft in einem Staat ansΣssig ist, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sofern die Gewinnanteile
nicht bereits
nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage
der deutschen
Steuer auszunehmen sind.
Erfordernis der Antragstellung
(4) 1 Die indirekte Steueranrechnung wird nur auf Antrag
gewΣhrt. 2 Der Antrag
kann bei mehreren Tochter-/Enkelgesellschaften in einem Staat
auf einzelne
Tochter-/Enkelgesellschaften beschrΣnkt werden. 3 Fⁿr die
Ausⁿbung des
Antragsrechts gelten die allgemeinen GrundsΣtze, die fⁿr
ErklΣrungen des
Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind,
wenn von
bestimmten in den Steuergesetzen vorgesehenen Wahlm÷glichkeiten
Gebrauch
gemacht werden kann. 4 Danach handelt es sich bei dem Antrag um
einen solchen
des sachlichen Steuerrechts, der als tatsΣchliches Vorbringen
zu werten ist. 5
Vgl. BFH-Urteil vom 3. 5. 1957 (BStBl II S. 227). 6 Ein
erstmals im
Revisionsverfahren gestellter Antrag kann daher nicht mehr
berⁿcksichtigt
werden (º 118 Abs. 2 FGO).
Begⁿnstigte Gesellschaften (Muttergesellschaften)
(5) 1 In den Genu▀ der indirekten Steueranrechnung kommen
unbeschrΣnkt
steuerpflichtige K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen
(Muttergesellschaften). 2 Bei einem OrgantrΣger, der der
deutschen
K÷rperschaftsteuer unterliegt, ist eine indirekte
Steueranrechnung fⁿr die
Gewinnanteile zulΣssig, die die Organgesellschaft bezogen hat
(º 19 Abs. 1i.
V. m. º 26 Abs. 2 KStG). 3 Ist der OrgantrΣger eine
Personengesellschaft, an
der eine K÷rperschaft beteiligt ist, ist die indirekte
Steueranrechnung
insoweit zulΣssig, als das zuzurechnende Organeinkommen auf
diese K÷rperschaft
entfΣllt (º 19 Abs. 3 KStG). 4 Dabei reicht es aus, wenn die
Voraussetzung
betreffend die H÷he der Beteiligung von der Organgesellschaft
erfⁿllt ist.
Unmittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft
Beteiligungsvoraussetzung
(6) 1 Die Muttergesellschaft mu▀ nachweislich ununterbrochen
seit mindestens
zw÷lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des
davon
abweichenden Gewinnermittlungszeitraums zu einem Zehntel oder
mehr am
Nennkapital der auslΣndischen Kapitalgesellschaft unmittelbar
beteiligt sein
(vgl. º 26 Abs. 2 Satz 1 KStG). 2 Erh÷ht sich innerhalb eines
Wirtschaftsjahrs
die Schachtelbeteiligung der Muttergesellschaft dadurch, da▀
sie als
Ersterwerberin Aktien oder Anteile der auslΣndischen
Kapitalgesellschaft
ⁿbernimmt, die diese auf Grund einer Kapitalerh÷hung ausgibt,
kann die
indirekte Steueranrechnung in diesem Wirtschaftsjahr auch fⁿr
die auf die
erworbenen neuen Aktien oder Anteile entfallenden
Gewinnausschⁿttungen gewΣhrt
werden. 3 Dies gilt nur insoweit, als die erworbenen neuen
Aktien oder Anteile
den Vomhundertsatz der Kapitalerh÷hung nicht ⁿbersteigen, mit
dem die
Muttergesellschaft seit mindestens zw÷lf Monaten vor dem Ende
des
Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden
Gewinnermittlungszeitraums
beteiligt gewesen ist.
TΣtigkeitsmerkmale der Tochtergesellschaft
Allgemeines
(7) 1 Die Muttergesellschaft mu▀ nachweisen, z. B. durch
hinreichend
aufgegliederte Gewinn- und Verlustrechnungen der
Tochtergesellschaft, da▀ die
Tochtergesellschaft im ma▀gebenden Wirtschaftsjahr (vgl. Absatz
10) ihre
BruttoertrΣge ausschlie▀lich oder fast ausschlie▀lich aus
aktiven TΣtigkeiten
im Sinne des º 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG und/oder aus
Beteiligungen im Sinne
des º 8 Abs. 2 AStG bezogen hat (vgl. Tz. 8.0. bis 8.21. des
Einfⁿhrungsschreibens zum Au▀ensteuergesetz, BStBl 1974 I S.
442). 2 Alle
sonstigen ErtrΣge sind passiver Art. 3 Dies gilt auch fⁿr
ErtrΣge aus der
Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital im Sinne des º
8 Abs. 1 Nr. 7
AStG, die nicht der Zugriffsbesteuerung nach dem AStG
unterliegen. 4 Ob eine
niedrige Besteuerung im Sinne des º 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist
unerheblich.
BruttoertrΣge
(8) 1 Unter BruttoertrΣgen sind die Solleinnahmen ohne
durchlaufende Posten
und ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu
verstehen. 2 Sie
sind aus der Gewinn- und Verlustrechnung der
Tochtergesellschaft abzuleiten.3
Ermittelt die Tochtergesellschaft ihren Gewinn nach º 4 Abs. 3
EStG
(▄berschu▀ der Betriebseinnahmen ⁿber die Betriebsausgaben),
ist auf die
Isteinnahmen abzustellen.
Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "fast ausschlie▀lich""
(9) 1 Die BruttoertrΣge stammen ausschlie▀lich oder fast
ausschlie▀lich aus
aktiver TΣtigkeit im Sinne des º 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG oder
aus
Beteiligungen im Sinne des º 8 Abs. 2 AStG, wenn die passiven
BruttoertrΣge so
gering sind, da▀ sie dem Gesamtgewinn der Gesellschaft seinen
vom Gesetz
vorausgesetzten aktiven Charakter nicht nehmen. 2 Dies ist der
Fall, wenn die
passiven BruttoertrΣge 10 v. H. der gesamten BruttoertrΣge
nicht ⁿbersteigen.
3 ▄bersteigen die passiven BruttoertrΣge die genannte
Freigrenze nicht, nehmen
sie dem Gewinn der Gesellschaft gleichwohl seinen vom Gesetz
vorausgesetzten
aktiven Charakter, wenn sie aus einem eigenstΣndigen Bereich
passiven Erwerbs
stammen, der nicht einer eigenen aktiven TΣtigkeit der
Gesellschaft dient. 4
Ein solcher Bereich ist regelmΣ▀ig in folgenden FΣllen
anzunehmen:
1. Eine auslΣndische Produktionsgesellschaft hΣlt in der Art
einer
Patentverwertungs-, Verm÷gensverwaltungs- oder
Finanzierungsgesellschaft
gewerbliche Schutzrechte, Wertpapiere oder
Darlehensforderungen, die nicht
einer eigenen aktiven TΣtigkeit der auslΣndischen Gesellschaft
dienen.
2. Die auslΣndische Gesellschaft hat nachgeschaltete
Zwischengesellschaften
fⁿr Zwecke der Patentverwertung, Verm÷gensverwaltung,
Finanzierung oder fⁿr
einen anderen passiven Erwerb eingesetzt.
5 ▄bersteigen die Einkⁿnfte der auslΣndischen Gesellschaft aus
den gesamten
passiven BruttoertrΣgen 120 000 DM nicht oder werden diese
Einkⁿnfte nicht im
Sinne des º 8 Abs. 3 AStG niedrig besteuert, ist von einer
Prⁿfung abzusehen,
ob ein eigenstΣndiger, nicht einer eigenen aktiven TΣtigkeit
der Gesellschaft
dienender Bereich vorliegt.
Ma▀gebendes Wirtschaftsjahr
(10) 1 Als ma▀gebendes Wirtschaftsjahr, fⁿr das die
Tochtergesellschaft die
Gewinnausschⁿttung vorgenommen hat, ist das Jahr anzusehen, das
in dem
Gewinnverteilungsbeschlu▀ bezeichnet ist.
Beispiel:
Beschlie▀t die Gesellschafterversammlung, fⁿr das Jahr 01 eine
Gewinnausschⁿttung vorzunehmen, sind die VerhΣltnisse dieses
Jahres ma▀gebend,
auch wenn der Gewinn steuerlich in einem frⁿheren
Wirtschaftsjahr erzielt und
bis zur Ausschⁿttung einer Rⁿcklage zugefⁿhrt worden war.
2 Werden Gewinne ohne Gewinnverteilungsbeschlu▀ ausgeschⁿttet,
gilt die
Ausschⁿttung als fⁿr das Wirtschaftsjahr vorgenommen, in dem
sie sich bei der
Tochtergesellschaft verm÷gensmΣ▀ig auswirkt oder ausgewirkt
hat. 3 Dasselbe
gilt fⁿr Vorabausschⁿttungen.
Anrechenbare Steuer
(11) 1 Fⁿr die indirekte Steueranrechnung kommt nur eine Steuer
der
Tochtergesellschaft in Betracht, die fⁿr das Wirtschaftsjahr
erhoben worden
ist, fⁿr das die Tochtergesellschaft die Gewinnausschⁿttung
vorgenommen hat. 2
Die Steuer mu▀ festgesetzt und gezahlt worden sein; sie darf
keinem
ErmΣ▀igungsanspruch mehr unterliegen (º 26 Abs. 2 letzter Satz
i. V. mit
Abs. 1 KStG). 3 Die auslΣndische Steuer ist nach dem Kurs in
Deutsche Mark
umzurechnen, der fⁿr den Tag ihrer Zahlung als amtlich
festgesetzter
Devisenkurs im Bundesanzeiger ver÷ffentlicht worden ist
(Abschnitt 212b EStR).
4 Eine auslΣndische Steuer kann nur angerechnet werden, wenn
sie der deutschen
Einkommen- oder K÷rperschaftsteuer entspricht (vgl. º 26 Abs. 2
Satz 2 KStG).
5 Ob eine in Anlage 10 EStR nicht aufgefⁿhrte Steuer der
deutschen
K÷rperschaftsteuer entspricht, wird erforderlichenfalls vom
Bundesminister der
Finanzen festgestellt. 6 Steuern vom Gewinn der
Tochtergesellschaft, die fⁿr
das ma▀gebende Wirtschaftsjahr nicht im Staat der AnsΣssigkeit
der
Tochtergesellschaft, sondern in einem anderen Staat erhoben
worden sind, sind
anrechenbar. 7 Sie sind jedoch bei der Berechnung des
H÷chstbetrags der
Anrechnung (vgl. Absatz 15) als Steuern des Staats der
AnsΣssigkeit der
Tochtergesellschaft anzusehen. 8 Soweit derartige Steuern, z.
B. inlΣndische
oder drittstaatliche Quellensteuern, auf die Steuer des Staats
der
AnsΣssigkeit der Tochtergesellschaft angerechnet werden, ist
letztere nur mit
dem nach der Anrechnung verbleibenden Betrag anzusetzen.
Beispiel:
Der Gewinn einer auslΣndischen Tochtergesellschaft betrΣgt 100.
Darin sind
drittstaatliche Zinsen von 20 enthalten, die im Quellenstaat
einer Abzugsteuer
von 25 v. H. = 5 unterworfen worden sind. Auf die
K÷rperschaftsteuer von 40
rechnet der Staat der AnsΣssigkeit der Tochtergesellschaft 2
an, so da▀ er
eine K÷rperschaftsteuer von 38 erhebt.
Anrechenbare Steuer: 38 + 5 = 43.
9 Wird die doppelte Belastung des ausgeschⁿtteten Gewinns nach
dem Steuerrecht
des Staats, in dem die Tochtergesellschaft ansΣssig ist, durch
ein System des
gespaltenen Satzes, durch Steuerfreiheit des ausgeschⁿtteten
Gewinns, durch
Abzug der Gewinnausschⁿttungen als Betriebsausgaben, durch
Abzug einer
PrimΣrdividende vom steuerpflichtigen Gewinn oder auf sonstige
Weise gemildert
oder beseitigt, ist die Gesamtsteuer (Mischsteuer) der
Tochtergesellschaft als
anrechenbare Steuer anzusehen. 10 Auch wenn die doppelte
Belastung des
ausgeschⁿtteten Gewinns durch ein System der Anrechnung der vom
Gewinn der
Tochtergesellschaft erhobenen Steuer auf die Steuer des
Anteilseigners
gemildert oder beseitigt wird (Teilanrechnung, Vollanrechnung),
ist die vom
Gewinn der Tochtergesellschaft erhobene Steuer als anrechenbare
Steuer
anzusehen; der Betrag, den der auslΣndische Staat auf die
Steuer der
Muttergesellschaft von den empfangenen Gewinnanteilen anrechnet
bzw. der
Muttergesellschaft erstattet, ist jedoch von der anzurechnenden
Steuer (vgl.
Absatz 12) abzuziehen.
(12) 1 Wenn keine hundertprozentige Beteiligung am Nennkapital
der
Tochtergesellschaft vorliegt oder wenn diese nur einen Teil
ihres
ausschⁿttbaren Gewinns ausschⁿttet, mu▀ der Teil der
anrechenbaren Steuer
ermittelt werden, der auf die Gewinnanteile der
Muttergesellschaft entfΣllt. 2
Es ist nur der Teil auf die Steuer der Muttergesellschaft
anzurechnen, der
dem VerhΣltnis der Gewinnanteile der Muttergesellschaft zu dem
gesamten
ausschⁿttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft entspricht (wegen
weiterer
EinschrΣnkungen der anzurechnenden Steuer vgl. Absatz 13 Satz 7
bis 9). 3 Bei
der Aufteilung ist folgende Formel anzuwenden:
festgesetzte und
Gewinnanteile der
gezahlte und keinem
Muttergesellschaft
Anrechenbare Steuer = ErmΣ▀igungsanspruch * ------------
-----------
mehr unterliegende
ausschⁿttbarer Gewinn
K÷rperschaftsteuer der
Tochtergesellschaft.
der Tochtergesellschaft
Beispiel 1:
Eine deutsche Muttergesellschaft ist an einer auslΣndischen
Tochtergesellschaft zu 50 v. H. beteiligt.
Gewinn der Tochtergesellschaft
100
Darauf 40 v. H. K÷rperschaftsteuer
% 40
----
Ausschⁿttbarer Gewinn (vgl. Absatz 13)
60
Der gesamte ausschⁿttbare Gewinn wird ausgeschⁿttet.
Auf die Muttergesellschaft entfallen 30.
30
Der anzurechnende Teil der K÷rperschaftsteuer betrΣgt 40 * -- =
20.
60
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber der ausschⁿttbare Gewinn wird nur zur
HΣlfte
ausgeschⁿttet. Auf Muttergesellschaft entfallen 15.
15
Der anzurechnende Teil der K÷rperschaftsteuer betrΣgt 40 * -- =
10.
60
4 Gewinnanteile aus verdeckten Gewinnausschⁿttungen sind nur
in die
Anrechnung einzubeziehen, soweit sie im Ausland zu der Steuer
herangezogen
worden sind, die vom Gewinn der Tochtergesellschaft erhoben
wird (º 26 Abs. 2
Satz 3 KStG).
Ausschⁿttbarer Gewinn
(13) 1 Ausschⁿttbarer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen
Vorschriften
ermittelte Gewinn (º 26 Abs. 2 Satz 4 KStG). 2 Ma▀gebend ist
das Handelsrecht
des Staates der AnsΣssigkeit der Tochtergesellschaft. 3 Die von
der
Tochtergesellschaft gezahlten oder zu zahlenden Steuern sind
deshalb als
Aufwand zu berⁿcksichtigen, wΣhrend andererseits steuerbefreite
Einkⁿnfte als
ErtrΣge anzusetzen sind. 4 Der handelsrechtliche Gewinn ist um
die zu Lasten
des Jahresgewinns gebildeten Rⁿcklagen zu erh÷hen, bzw. um die
zugunsten des
Jahresgewinns aufgel÷sten Rⁿcklagen zu vermindern, es sei denn,
da▀ sich die
RⁿcklagenverΣnderungen nach dem Recht des auslΣndischen Staates
ergebniswirksam auch bei Ermittlung des Steuerbilanzgewinns
sowie der
auslΣndischen Steuern vom Einkommen ausgewirkt haben.5
GewinnvortrΣge sind wie
Rⁿcklagen zu behandeln. 6 Soweit verdeckte Gewinnausschⁿttungen
den
handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben, sind sie
hinzuzurechnen.
Beispiel 1:
Eine deutsche Muttergesellschaft ist an einer auslΣndischen
Tochtergesellschaft zu 50 v. H. beteiligt.
HB-Gewinn
50
Rⁿcklagenbildung
10
Berichtigter HB-Gewinn
60
Ausschⁿttung
50
Die Muttergesellschaft erhΣlt Gewinnanteile von 25. BetrΣgt die
K÷rperschaftsteuer 40, so belΣuft sich ihr anzurechnender Teil
25
auf 40 * -- = 16,66.
60
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber:
HB-Gewinn
70
Aufl÷sung der Rⁿcklage
10
Berichtigter HB-Gewinn
60
Ausschⁿttung
70
Die Muttergesellschaft erhΣlt Gewinnanteile von 35. Der
anzurechnende
35
Teil der K÷rperschaftsteuer betrΣgt 40 * -- = 23,33, h÷chstens
jedoch
60
50 v. H. der K÷rperschaftsteuer (50 v. H. von 40 = 20).
7 Stammen die Gewinnausschⁿttungen ganz oder zum Teil aus
aufgel÷sten
Rⁿcklagen, so k÷nnen sie den ausschⁿttbaren Gewinn ⁿbersteigen.
8 Bei der
Ermittlung des anzurechnenden Betrags k÷nnte dies dazu fⁿhren,
da▀ die
anrechenbare Steuer insgesamt mehr als einmal angerechnet wird.
9 Um dies zu
verhindern, sieht º 26 Abs. 2 Satz 2 KStG vor, da▀ h÷chstens
der Teil der
anrechenbaren Steuer anzurechnen ist, der dem Anteil der
Muttergesellschaft am
Nennkapital der Tochtergesellschaft entspricht.
Beispiel 3:
Zwei deutsche Muttergesellschaften sind an einer auslΣndischen
Tochtergesellschaft zu je 50 v. H. beteiligt.
Ausschⁿttbarer Gewinn der Tochtergesellschaft
100
K÷rperschaftsteuer
40
Ausschⁿttung (teilweise aus Rⁿcklagen)
200
Der anzurechnende Teil der K÷rperschaftsteuer betrΣgt bei jeder
100
Muttergesellschaft 40 * --- = 40, h÷chstens jedoch 20 (50 v. H.
100
der K÷rperschaftsteuer von 40).
Hinzurechnung der anrechenbaren Steuer (Aufstockungsbetrag)
(14) 1 Nach º 26 Abs. 2 Satz 5 KStG ist die anzurechnende
Steuer den
Gewinnanteilen, die die Muttergesellschaft bezieht,
hinzuzurechnen
(Aufstockungsbetrag). 2 Der Aufstockungsbetrag wird damit zum
Bestandteil
dieser Einkⁿnfte.
H÷chstbetrag der Anrechnung
(15) 1 Die anzurechnende Steuer kann h÷chstens auf den Teil der
deutschen
K÷rperschaftsteuer angerechnet werden, die auf die in die
Anrechnung
einbezogenen Gewinnanteile einschlie▀lich des
Aufstockungsbetrags (vgl. Absatz
14) entfΣllt (Tarifbelastung). 2 Bei der Berechnung sind die
begⁿnstigten
Gewinnanteile mit dem Nettobetrag (= Einkⁿnfte) anzusetzen. 3
Werden aus einem
auslΣndischen Staat neben den in die Anrechnung einbezogenen
Gewinnanteilen
noch andere Einkⁿnfte bezogen, sind diese bei der
H÷chstbetragsberechnung fⁿr
die indirekte Steueranrechnung nicht zu berⁿcksichtigen. 4
Etwaige
Betriebsausgaben der Muttergesellschaft, die mit der Verwaltung
der
Beteiligung oder mit den begⁿnstigten Gewinnanteilen in
wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, z. B. anteilige Management-, Verwaltungs-
und
Reisekosten, sind abzuziehen, nicht jedoch die etwa von ihnen
erhobene
Quellensteuer.
VerhΣltnis der indirekten Anrechnung zur direkten Anrechnung
(16) 1 Nach º 26 Abs. 2 Satz 6 KStG geht die direkte
Steueranrechnung (º 26
Abs. 1 KStG) der indirekten Steueranrechnung (º 26 Abs. 2, 3
und 5 KStG) vor.
2 Die anrechenbare auslΣndische Steuer der Tochtergesellschaft
darf h÷chstens
in H÷he des Betrags angerechnet werden, der als deutsche
K÷rperschaftsteuer
nach Vornahme der direkten Steueranrechnung (Abzug der
Quellensteuer)
verbleibt. 3 Der Betrag der anrechenbaren Steuer der
Tochtergesellschaft (=
Aufstockungsbetrag) ist in FΣllen, in denen die unter
Berⁿcksichtigung der
direkten Steueranrechnung (Absatz 1) verbleibende
K÷rperschaftsteuer auf
Ausschⁿttungen der auslΣndischen Tochtergesellschaft unter dem
um 50 v. H. -
oder um den niedrigeren Durchschnittssteuersatz (=
Tarifbelastung) - gekⁿrzten
Aufstockungsbetrag nach Absatz 14 liegt, wie folgt zu
ermitteln:
Beispiel:
Sachverhalt:
Begⁿnstigter auslΣndischer Gewinnanteil
1 000 DM
Anrechenbare auslΣndische Steuer der Tochtergesellschaft
1 100 DM
AuslΣndische Quellensteuer der Muttergesellschaft
150 DM
Aufstockungsbetrag
X
L÷sung:
K÷rperschaftsteuer auf begⁿnstigten Gewinnanteil
(50 v. H. von 1 000 DM)
500 DM
AuslΣndische Quellensteuer
- 150 DM
--------
Verbleibende deutsche K÷rperschaftsteuer
350 DM
100
350 * 200 v. H. = --- = Aufstockungsbetrag
700 DM
50
Proberechnung:
1700 DM (1 000 DM + 700 DM) * 50 v. H. = deutsche
K÷rperschaftsteuer nach Aufstockung
850 DM
Darauf sind anzurechnen
AuslΣndische Quellensteuer 150 DM
AuslΣndische K÷rperschaftsteuer + 700 DM
850 DM
--------
------
Verbleibt zu zahlende deutsche K÷rperschaftsteuer
0 DM
4 BetrΣgt die K÷rperschaftsteuer der Muttergesellschaft,
bezogen auf deren
Besteuerungsgrundlage, weniger als 50 v. H. (Tarifbelastung),
so ist der
Vervielfacher zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wie folgt
zu ermitteln:
100
--------------------
100 - Tarifbelastung
Indirekte Anrechnung bei Tochtergesellschaften
in EntwicklungslΣndern
(17) 1 Fⁿr Tochtergesellschaften in EntwicklungslΣndern stellt
º 26 Abs. 3
KStG eine Fiktion auf. 2 Danach gilt als anzurechnender
auslΣndischer
Steuerbetrag der Teil der deutschen K÷rperschaftsteuer, der auf
die bezogenen
auslΣndischen Gewinnanteile entfΣllt. 3 Im Ergebnis wird dieser
Teil, der dem
H÷chstbetrag der Anrechnung (vgl. Absatz 15) entspricht, nicht
erhoben. 4 Der
Aufstockungsbetrag nach º 26 Abs. 2 Satz 5 KStG (vgl. Absatz
14) bleibt au▀er
Betracht.
Beispiel:
Einkommen der Muttergesellschaft ohne begⁿnstigte Gewinnanteile
90
Begⁿnstigte Gewinnanteile (brutto = netto)
10
Anzurechnende auslΣndische K÷rperschaftsteuer
4
Steuerpflichtiges Einkommen der Muttergesellschaft
(Aufstockungsbetrag bleibt au▀er Betracht)
100
K÷rperschaftsteuer 50 v. H.
= 50
Auf die begⁿnstigten Gewinnanteile entΣllt 1/10 der
inlΣndischen
K÷rperschaftsteuer
= 5
Dieser Betrag wird nicht erhoben, obwohl die anrechenbare
auslΣndische K÷rperschaftsteuer nur 4 betrΣgt.
5 Bei verdeckten Gewinnausschⁿttungen unterstellt º 26 Abs. 3
KStG, da▀ sie
die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der
Tochtergesellschaft nicht
gemindert haben; sie sind daher stets begⁿnstigt. 6 Die
Regelung in Absatz 17
ist nur solange anzuwenden, als die Leistung von
Entwicklungshilfe durch
Kapitalanlagen in EntwicklungslΣndern nach dem
EntwicklungslΣnder-Steuergesetz
(Anhang 8 der Handausgabe der EStR) begⁿnstigt ist. 7 Obgleich
nach º 11
Abs. 1 EntwicklungslΣnder-Steuergesetz in der Fassung von
Artikel 34 Nr. 2 des
2. Haushaltsstrukturgesetzes dessen Vergⁿnstigungen nur noch in
bestimmten
EinzelfΣllen in Anspruch genommen werden k÷nnen, gilt dennoch º
26 Abs. 3 KStG
vorerst noch allgemein weiter.
Schachtelvergⁿnstigung bei mittelbarer Beteiligung
(Enkelgesellschaft)
Allgemeines
(18) 1 Kann fⁿr die Einkⁿnfte aus der Beteiligung an der
Tochtergesellschaft
die indirekte Anrechnung nach º 26 Abs. 2 oder Abs. 3 KStG
nicht beansprucht
werden oder wird sie nicht beantragt, besteht ggf. nach º 26
Abs. 5 KStG die
M÷glichkeit einer indirekten Steueranrechnung oder einer
Steuerbefreiung wegen
der mittelbaren Beteiligung an einer aktiv tΣtigen
Enkelgesellschaft. 2 Nach
dieser Vorschrift werden die Gewinnanteile, die die
Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft ausschⁿttet, auf Antrag (vgl. dazu Absatz 4)
ganz oder
teilweise steuerlich so behandelt, als seien sie von der
Enkelgesellschaft
unmittelbar an die Muttergesellschaft geflossen.
Beteiligungsvoraussetzungen
(19) 1 Unter einer Enkelgesellschaft nach º 26 Abs. 5 KStG ist
eine
auslΣndische Kapitalgesellschaft zu verstehen, an der die
Muttergesellschaft
ⁿber eine auslΣndische Tochtergesellschaft mindestens zu einem
Zehntel
mittelbar beteiligt ist. 2 Bei der Feststellung der mittelbaren
Beteiligung
ist auf das Nennkapital der Tochter- und Enkelgesellschaft
abzustellen. 3
Unmittelbar und mittelbar gehaltene Beteiligungen an der
Enkelgesellschaft
k÷nnen nicht zusammengerechnet werden.
Beispiele:
Ist die Tochtergesellschaft zu 10 v. H. an der
Enkelgesellschaft beteiligt,
mu▀ die Beteiligung der Muttergesellschaft an der
Tochtergesellschaft 100
v. H. betragen.
Ist die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft zu 50 v.
H. beteiligt,
ist sie an der Enkelgesellschaft nur dann mittelbar mindestens
zu 10 v. H.
beteiligt, wenn die Beteiligung der Tochtergesellschaft an der
Enkelgesellschaft 20 v. H. betrΣgt.
Ist die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft nur zu 10
v. H.
beteiligt, mu▀ die Beteiligung der Tochtergesellschaft an der
Enkelgesellschaft 100 v. H. betragen, um eine mittelbare
Beteiligung der
Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft von 10 v. H. zu
begrⁿnden.
Das Produkt der beiden BeteiligungsvomhundertsΣtze mu▀ somit
mindestens 1 000
betragen.
4 Die Anwendung des º 26 Abs. 5 KStG setzt voraus, da▀ die
Muttergesellschaft
mittelbar und die Tochtergesellschaft unmittelbar nachweislich
seit mindestens
12 Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des
davon abweichenden
Gewinnermittlungszeitraums ununterbrochen in dem erforderlichen
Umfang am
Nennkapital der auslΣndischen Enkelgesellschaft beteiligt sind.
5 Absatz 6 ist
entsprechend anzuwenden.
TΣtigkeitsmerkmale der Enkelgesellschaft
(20) 1 Die Enkelgesellschaft mu▀ in dem Wirtschaftsjahr, fⁿr
das sie die
Ausschⁿttung vorgenommen hat, ihre BruttobetrΣge ausschlie▀lich
oder fast
ausschlie▀lich aus unter º 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden
aktiven
TΣtigkeiten und/oder aus unter º 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG fallenden
Beteiligungen
(Landesholding) bezogen haben (wegen des ma▀gebenden
Wirtschaftsjahrs
vergleiche Absatz 10). 2 Im Gegensatz zur Regelung fⁿr
Tochtergesellschaften
in º 26 Abs. 2 KStG sind BruttoertrΣge aus unter º 8 Abs. 2 Nr.
2 AStG
fallenden Beteiligungen (Funktionsholding) dem passiven Erwerb
zuzurechnen
(º 26 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 KStG).
Zusammenhang der Ausschⁿttungen
(21) 1 Die Enkelgesellschaft mu▀ in demselben Wirtschaftsjahr
der
Muttergesellschaft, in dem diese Gewinnanteile von der
Tochtergesellschaft
bezogen hat, Gewinnausschⁿttungen an die Tochtergesellschaft
vorgenommen
haben. 2 Es ist dabei gleichgⁿltig, in welcher zeitlichen
Reihenfolge die
Ausschⁿttungen der Tochter- und Enkelgesellschaft erfolgt sind.
3 Bei den
Ausschⁿttungen kann es sich auch um Vorabausschⁿttungen
handeln.
Beispiel 1:
Bei Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft entspricht das
Wirtschaftsjahr dem
Kalenderjahr. Die Tochtergesellschaft schⁿttet am 15. 3. an die
Muttergesellschaft, die Enkelgesellschaft am 15. 6. desselben
Kalenderjahrs an
die Tochtergesellschaft Gewinne aus.
Die Ausschⁿttungen von Tochter- und Enkelgesellschaft sind in
demselben
Wirtschaftsjahr der Muttergesellschaft vorgenommen worden.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch lΣuft das Wirtschaftsjahr der
Muttergesellschaft vom 1.
6. bis 31. 5., wΣhrend die Wirtschaftsjahre der Tochter- und
Enkelgesellschaft
dem Kalenderjahr entsprechen.
Die Ausschⁿttungen von Tochter- und Enkelgesellschaft sind n i
c h t in
demselben Wirtschaftsjahr der Muttergesellschaft vorgenommen
worden.
Ermittlung der begⁿnstigten Gewinnanteile
(22) Es ist zunΣchst festzustellen, welcher Teil der
Gewinnausschⁿttung der
Enkelgesellschaft auf die mittelbare Beteiligung der
Muttergesellschaft
entfΣllt.
Beispiel:
Ist die Muttergesellschaft zu 100 v. H. mittelbar an der
Enkelgesellschaft
beteiligt, so entfΣllt die gesamte Gewinnausschⁿttung der
Enkelgesellschaft
auf sie. BetrΣgt ihre mittelbare Beteiligung aber nur 10 v. H.,
so entfallen
auch nur 10 v. H. der Ausschⁿttung der Enkelgesellschaft auf
sie.
(23) 1 Hat die Tochtergesellschaft nur Gewinnanteile von einer
aktiv tΣtigen
Enkelgesellschaft oder mehreren solchen Enkelgesellschaften und
keine anderen
ErtrΣge bezogen, so sind die Gewinnanteile, die die
Muttergesellschaft von der
Tochtergesellschaft bezogen hat, in H÷he der auf die
Muttergesellschaft
entfallenden (Absatz 22) Ausschⁿttung der Enkelgesellschaft(en)
begⁿnstigt. 2
Die von Tochter- und Enkelgesellschaft(en) stammenden
Gewinnanteile sind
dabei mit ihrem Betrag vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben
anzusetzen.
Beispiel 1:
Die Muttergesellschaft ist zu 100 v. H. an der
Tochtergesellschaft, diese
wiederum zu 100 v. H. an der Enkelgesellschaft beteiligt. Die
Gewinnausschⁿttung der Enkelgesellschaft betrΣgt 50, die
Gewinnausschⁿttung
der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft 100.
Ein Betrag von 50 ist begⁿnstigt.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber die Gewinnausschⁿttung der
Enkelgesellschaft betrΣgt 200.
Hier ist die gesamte Gewinnausschⁿttung der Tochtergesellschaft
an die
Muttergesellschaft in H÷he von 100 begⁿnstigt.
(24) 1 Hat die Tochtergesellschaft Gewinnanteile von einer
aktiv tΣtigen
Enkelgesellschaft oder mehreren solchen Enkelgesellschaften
sowie andere
ErtrΣge bezogen, dⁿrfen die auf die mittelbare Beteiligung der
Muttergesellschaft entfallenden Ausschⁿttungen der
Enkelgesellschaft(en) nur
dem Teil der Ausschⁿttung der Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft
gegenⁿbergestellt werden, der als aus den Ausschⁿttungen der
Enkelgesellschaft(en) stammend angesehen werden kann. 2 Die
Gewinnausschⁿttung
der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ist deshalb
im VerhΣltnis
der Bruttodividenden der Tochtergesellschaft aus den
Ausschⁿttungen der
Enkelgesellschaft(en) zu ihren ⁿbrigen BruttoertrΣgen
aufzuteilen.
Beispiel 1:
Die Muttergesellschaft ist zu 100 v. H. an der
Tochtergesellschaft, diese
wiederum zu 100 v. H. an den Enkelgesellschaften E 1 und E 2
beteiligt. Die
Enkelgesellschaften schⁿtten Gewinnanteile von je 100 aus.
Au▀er diesen
Gewinnanteilen bezieht die Tochtergesellschaft noch andere
BruttoertrΣge
von 100. Sie nimmt eine Ausschⁿttung von 300 an die
Muttergesellschaft vor.
Von der Ausschⁿttung der Tochtergesellschaft ist ein Betrag
200
von 300 * --- = 200 als
300
aus den Ausschⁿttungen der Enkelgesellschaften stammend
anzusehen.
(Formel: Gewinnausschⁿttung Tochtergesellschaft *
Gewinnausschⁿttungen aktiv tΣtiger Enkelgesellschaften
begⁿnstigter
------------------------------------------------------ =
Anteil).
Gesamtbetrag der ErtrΣge der Tochtergesellschaft
Diesem Betrag stehen auf die mittelbaren Beteiligungen der
Muttergesellschaft
entfallende Ausschⁿttungen der Enkelgesellschaften in gleicher
H÷he gegenⁿber;
er ist deshalb in vollem Umfang begⁿnstigt. Der restliche
Betrag der
Ausschⁿttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft
(= 100) wird
bei dieser normal besteuert.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber die Gewinnausschⁿttung der
Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft betrΣgt nur 150.
Als aus den Ausschⁿttungen der Enkelgesellschaft stammend wird
ein Teilbetrag
von 100 angesehen. Da ihm auch genⁿgend hohe Ausschⁿttungen der
Enkelgesellschaften, die auf die mittelbaren Beteiligungen der
Muttergesellschaft entfallen, gegenⁿberstehen, ist er in voller
H÷he
begⁿnstigt, wΣhrend der restliche Betrag von 50 bei der
Muttergesellschaft
normal besteuert wird.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1, aber die Gewinnausschⁿttung der
Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft betrΣgt 600.
Als aus den Ausschⁿttungen der Enkelgesellschaften stammend
kann nur ein
Teilbetrag von 200 angesehen werden, da die Enkelgesellschaften
nur in H÷he
dieses Betrags Ausschⁿttungen vorgenommen haben. Ein Betrag von
200 ist
begⁿnstigt. Die ⁿbrigen 400 werden bei der Muttergesellschaft
normal
besteuert.
3 Auf Antrag der Muttergesellschaft kann in klar abgrenzbaren
FΣllen die
Gewinnausschⁿttung der Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft im
VerhΣltnis der Nettodividenden der Tochtergesellschaft aus den
Ausschⁿttungen
der Enkelgesellschaft(en) zu ihren ⁿbrigen NettoertrΣgen
aufgeteilt werden. 4
Die von Tochter- und Enkelgesellschaft(en) stammenden
Gewinnanteile sind
dabei mit ihrem Betrag nach Abzug etwaiger Betriebsausgaben
anzusetzen (vgl.
abweichende Regelung in Absatz 23). 5 Nach dem Gesetzeswortlaut
ist jeweils
auf die ErtrΣge abzustellen, die die Tochtergesellschaft in dem
Zeitraum
erzielt hat, der dem ma▀gebenden Wirtschaftsjahr der
Muttergesellschaft
entspricht. 6 Daraus k÷nnen sich bei abweichendem
Wirtschaftsjahr der
Tochtergesellschaft Schwierigkeiten ergeben. 7 Zur
Vereinfachung ist es
deshalb nicht zu beanstanden, wenn die VerhΣltnisse des
Wirtschaftsjahrs der
Tochtergesellschaft zugrunde gelegt werden, in dem sie die
Gewinnanteile von
der Enkelgesellschaft bezogen hat.
Inhalt der Vergⁿnstigung
(25) 1 Ist die Enkelgesellschaft in einem Staat ansΣssig, mit
dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen) besteht, und wΣren die
Gewinnanteile, wenn sie von
den Enkelgesellschaften unmittelbar an die Muttergesellschaft
gezahlt wⁿrden,
nach diesem Abkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer
auszunehmen, besteht die Vergⁿnstigung darin, da▀ die von der
Tochtergesellschaft ausgeschⁿtteten Gewinnanteile, soweit sie
begⁿnstigt sind,
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen
werden. 2 Die
Beteiligungsvoraussetzungen nach Absatz 19 mⁿssen vorliegen. 3
Dabei ist zu
berⁿcksichtigen, da▀ nach º 26 Abs. 7 KStG die in den
Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Beteiligungsgrenzen auf
10
v. H. gesenkt sind (vgl. Absatz 32). 4 Soweit die Gewinnanteile
von der
Bemessungsgrundlage der K÷rperschaftsteuer ausgenommen sind,
kommt die
Anrechnung einer etwa von ihnen erhobenen auslΣndischen
Quellensteuer nach
º 26 Abs. 1 KStG nicht in Betracht. 5 Ist die Enkelgesellschaft
in einem Staat
ansΣssig, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
sieht ein
anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen keine
Schachtelvergⁿnstigung vor oder
kommt die Schachtelvergⁿnstigung nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur
Anwendung, besteht die Vergⁿnstigung darin, da▀ die vom Gewinn
der
Enkelgesellschaft erhobene auslΣndische Steuer, die auf dem
begⁿnstigten Teil
der Gewinnausschⁿttungen der Tochtergesellschaften lastet, auf
die
K÷rperschaftsteuer der Muttergesellschaft angerechnet wird. 6
Die Anrechnung
wird nach den in Absatz 2 bis 16 dargelegten GrundsΣtzen
durchgefⁿhrt. 7
Soweit die Gewinnanteile begⁿnstigt sind, kann nur eine von
den
Gewinnausschⁿttungen der Tochtergesellschaft, nicht jedoch eine
von den
Gewinnausschⁿttungen der Enkelgesellschaft erhobene
Quellensteuer nach º 26
Abs. 1 KStG angerechnet werden. 8 Ist die Enkelgesellschaft in
einem
Entwicklungsland ansΣssig, besteht die Vergⁿnstigung darin, da▀
die auf den
begⁿnstigten Teil der Gewinnausschⁿttungen der
Tochtergesellschaft entfallende
K÷rperschaftsteuer nicht erhoben wird (vgl. Absatz 17).
Nachweise
(26) 1 Die Anwendung des º 26 Abs. 2, 3 und 5 KStG setzt
voraus, da▀ die
Muttergesellschaft alle Nachweise, insbesondere bezⁿglich des
Vorliegens der
Voraussetzungen des Absatzes 9 erbringt (º 26 Abs. 4 KStG). 2
Wegen der
beh÷rdlich anerkannten Prⁿfungsstellen im Sinne des º 26 Abs. 4
Nr. 2 KStG
wird auf das BMF-Schreiben vom 26. 5. 1978 (BStBl I S. 308)
hingewiesen.
Abzug auslΣndischer Steuern bei Ermittlung des Gesamtbetrags
der Einkⁿnfte (º 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit º 34c Abs. 2,
3 und 6 EStG)
(27) 1 Die Vorschriften des º 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG sind bei
der
Besteuerung von K÷rperschaften entsprechend anzuwenden. 2 Die
festgesetzte und
gezahlte und keinem ErmΣ▀igungsanspruch mehr unterliegende
auslΣndische Steuer
vom Einkommen kann unter den Voraussetzungen des º 34c Abs. 2
oder 3 EStG bei
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte abgezogen werden. 3
Dies gilt nicht
fⁿr Einkⁿnfte, fⁿr die die indirekte Steueranrechnung nach º 26
Abs. 2 bis 5
KStG (vgl. AbsΣtze 2-26) beantragt wird. 4 Bei negativen
auslΣndischen
Einkⁿnften im Sinne des º 2a EStG kommt ein Abzug auslΣndischer
Steuern
entsprechend º 34c Abs. 2 EStG auf Antrag in Betracht.
AuslΣndische Einkⁿnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr (º 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit º
34c Abs. 4 EStG)
(28) 1 Unter den Voraussetzungen des º 34c Abs. 4 EStG
unterliegen die
auslΣndischen Einkⁿnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen
einer ermΣ▀igten
K÷rperschaftsteuer in H÷he von 25 v. H. 2 Die pauschal
festgesetzte
K÷rperschaftsteuer geh÷rt zur Tarifbelastung gemΣ▀ º 27 Abs. 2
KStG.
Pauschalierung der K÷rperschaftsteuer
(º 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit º 34c Abs. 5 EStG)
(29) 1 Anstelle der direkten und indirekten Steueranrechnung
kann auf Antrag
bei auslΣndischen Einkⁿnften die Pauschalierung der
K÷rperschaftsteuer nach
dem Pauschalierungserla▀ vom 10. 4. 1984 (BStBl I S. 252)
gewΣhrt werden. 2
Die pauschal festgesetzte K÷rperschaftsteuer in H÷he von 25 v.
H. der
begⁿnstigten Einkⁿnfte geh÷rt zur Tarifbelastung gemΣ▀ º 27
Abs. 2 KStG. 3 Da
die Tarifbelastung niedriger ist als die
Ausschⁿttungsbelastung, ist die
Aufteilung der ermΣ▀igt belasteten Eigenkapitalteile nach
Ma▀gabe des º 32
Abs. 2 Nr. 1 KStG vorzunehmen.
Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen
(º 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit º 34c Abs. 6 EStG)
(30) 1 Stammen Einkⁿnfte aus einem auslΣndischen Staat, mit dem
ein
Doppelbesteuerungsabkommen) besteht, so kann eine
Steueranrechnung (º 26 Abs.
1 KStG) oder ein wahlweiser Abzug der auslΣndischen Steuern bei
Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkⁿnfte nur unter Beachtung der
Vorschriften des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens vorgenommen werden. 2
Gegebenenfalls
kann auch die Anrechnung fiktiver SteuerbetrΣge in Betracht
kommen. 3 Sieht
ein Abkommen nur die Anrechnung auslΣndischer Steuern vor, kann
dennoch auf
Antrag das nach innerstaatlichem Recht eingerΣumte Wahlrecht
eines Abzugs der
auslΣndischen Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte
beansprucht werden. 4 Das Wahlrecht mu▀ fⁿr die gesamten
Einkⁿnfte aus einem
auslΣndischen Staat einheitlich ausgeⁿbt werden. 5 ▄ber den
Rahmen bestehender
Doppelbesteuerungsabkommen hinaus kann eine Anrechnung oder ein
Abzug
auslΣndischer Steuern in Betracht kommen, wenn das Abkommen die
Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder sich nicht auf die
fragliche Steuer vom
Einkommen dieses Staates bezieht. 6 Bei negativen auslΣndischen
Einkⁿnften im
Sinne des º 2a EStG aus einem auslΣndischen Staat, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist auf Antrag anstelle
einer im
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung ein Abzug
der auslΣndischen
Steuern entsprechend º 34c Abs. 2 EStG m÷glich.
Berⁿcksichtigung auslΣndischer Steuern bei beschrΣnkter
Steuerpflicht
(31) Sind K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen beschrΣnkt
steuerpflichtig (º 2 KStG), so ist nach º 26 Abs. 6 KStG in
Verbindung mit
º 50 Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch
bei beschrΣnkt
Steuerpflichtigen die direkte Steueranrechnung (º 34c Abs. 1
EStG) oder der
Steuerabzug (º 34c Abs. 2 und 3 EStG) m÷glich.
Innerstaatliche Erleichterung bei Schachtelvergⁿnstigungen
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (º 26 Abs. 7 KStG)
(32) Werden Gewinnanteile, die von einer auslΣndischen
Gesellschaft
ausgeschⁿttet werden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von
der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer unter der
Voraussetzung einer
Mindestbeteiligung ausgenommen, gilt die Befreiung unabhΣngig
von der im
Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung bereits bei einer
Beteiligung von
mindestens einem Zehntel. Die ⁿbrigen Voraussetzungen des
Doppelbesteuerungsabkommens fⁿr eine Befreiung der
Gewinnanteile bleiben
unberⁿhrt. Im Falle der Befreiung des Gewinnanteils scheidet
eine
Steueranrechnung (º 26 Abs. 1 bis 5 KStG) und ein Abzug
auslΣndischer Steuern
bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte (º 26 Abs. 6
KStG in Verbindung
mit º 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG) aus.
Ausschⁿttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei
zwischenstaatlichen Schachtelvergⁿnstigungen (º 26 Abs. 8 KStG)
(33) Durch die Regelung in º 26 Abs. 8 KStG soll
sichergestellt werden, da▀
neben den nach Doppelbesteuerungsabkommen oder den nach º 26
Abs. 7 KStG
gewΣhrten Steuerbefreiungen oder den Vergⁿnstigungen nach º 26
Abs. 2 und 3
KStG fⁿr Gewinnausschⁿttungen einer auslΣndischen Gesellschaft
keine
zusΣtzliche ausschⁿttungsbedingte Gewinnminderung eintritt.)
(34) 1 Nach º 26 Abs. 8 KStG werden bei Schachtelbeteiligungen
an
auslΣndischen Tochtergesellschaften Gewinnminderungen durch
Teilwertabschreibungen, durch VerΣu▀erungen, durch die
Aufl÷sung oder durch
die Herabsetzung des Nennkapitals steuerlich nicht
berⁿcksichtigt, die auf
Gewinnausschⁿttungen zurⁿckzufⁿhren sind. 2 Die
Nichtberⁿcksichtigung der
ausschⁿttungsbedingten Gewinnminderungen ist der H÷he nach
begrenzt auf den
Betrag, den die inlΣndische Muttergesellschaft in den
Anschaffungskosten der
Beteiligung fⁿr im Zeitpunkt des Erwerbs vorhandene offene
Rⁿcklagen und
stille Reserven der auslΣndischen Tochtergesellschaft
aufgewendet hat. 3 Kann
glaubhaft gemacht werden, da▀ der Ansatz des niedrigeren
Teilwerts oder der
Verlust aus der VerΣu▀erung der Beteiligung, bei Aufl÷sung oder
Herabsetzung
des Kapitals der auslΣndischen Gesellschaft auf anderen
Ursachen als auf einer
vorangegangenen Gewinnausschⁿttung beruht, z. B. auf Verlusten
der
Kapitalgesellschaft oder auf Verringerung ihrer stillen
Reserven, ist die
Gewinnminderung steuerlich zu berⁿcksichtigen. 4 Beruht die
Gewinnminderung
auf mehreren Ursachen, ist davon auszugehen, da▀ sie vorrangig
auf andere
Grⁿnde als auf Gewinnausschⁿttungen zurⁿckzufⁿhren ist.
(35) º 26 Abs. 8 KStG ist erstmals auf Gewinnminderungen
anzuwenden, die auf
Gewinnausschⁿttungen nach dem 23. 6. 1988 zurⁿckzufⁿhren sind
(º 54 Abs. 10
KStG).
===
Zu º 27
77. Herstellen der Ausschⁿttungsbelastung
(1) 1 Die Ausschⁿttungsbelastung im Sinne des º 27 Abs. 1 KStG
betrΣgt stets
36 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der K÷rperschaftsteuer
ergibt. 2 Sie
verringert sich nicht durch SteuerermΣ▀igungen, z. B. nach den
ºº 16, 17
BerlinFG. 3 Die Ausschⁿttungsbelastung ist wie folgt
herzustellen:
1. 1 Ist die Tarifbelastung des Eigenkapitals, das als fⁿr die
Ausschⁿttung
verwendet gilt, h÷her als die Ausschⁿttungsbelastung, mindert
sich die
K÷rperschaftsteuer um den die Ausschⁿttungsbelastung
ⁿbersteigenden Betrag.
2 BetrΣgt die Tarifbelastung 50 v. H. des Gewinns, der sich
vor Abzug der
K÷rperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den
Tarifvorschriften
berechnete K÷rperschaftsteuer um 50 - 36 = 14 Prozentpunkte. 3
Demensprechend
erh÷ht sich der zur Ausschⁿttung verfⁿgbare Betrag um 14
Prozentpunkte von 50
auf 64 Prozentpunkte. 4 Die Minderung der K÷rperschaftsteuer
betrΣgt,
14 7
- bezogen auf die Ausschⁿttung -- = -- ;
64 32
- bezogen auf das fⁿr die Ausschⁿttung als verwendet geltende,
14 7
mit 50 v. H. belastete Eigenkapital -- = -- .
50 25
Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen einer GmbH belΣuft sich im
Veranlagungszeitraum 01 auf 200 000 DM. Der im Jahr 02 fⁿr das
Wirtschaftsjahr 01 ausgeschⁿttete Gewinn betrΣgt 80 000 DM.
K÷rperschaftsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 50 v. H.
(Tarifbelastung)
100 000 DM
K÷rperschaftsteuerminderung nach º 27 KStG
(14/64 = 7/32 von 80 000 DM)
- 17 500 DM
-----------
Festzusetzende K÷rperschaftsteuer
82 500 DM
===========
5 BetrΣgt die Tarifbelastung 56 v. H. des Gewinns, der sich
vor Abzug der
K÷rperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den
Tarifvorschriften
berechnete K÷rperschaftsteuer um 56 - 36 = 20 Prozentpunkte. 6
Dementsprechend
erh÷ht sich der zur Ausschⁿttung verfⁿgbare Betrag um 20
Prozentpunkte von 44
auf 64 Prozentpunkte. 7 Die Minderung der K÷rperschaftsteuer
betrΣgt,
20 5
- bezogen auf die Ausschⁿttung, -- = -- ;
64 16
- bezogen auf das die Ausschⁿttung als verwendete geltende, mit
56 v. H.
belastete Eigenkaptial, 20 5
-- = -- ;
44 11
2. Gelten Eigenkapitalteile als fⁿr die Ausschⁿttung
verwendet, die nicht der
inlΣndischen K÷rperschaftsteuer unterlegen haben oder die mit
vor dem 1.
Januar 1977 entstandener K÷rperschaftsteuer belastet sind,
erh÷ht sich
vorbehaltlich des º 40 KStG die K÷rperschaftsteuer,
36 9
- bezogen auf die Ausschⁿttung, um -- = -- ;
64 16
- bezogen auf den Teilbetrag des nicht belasteten
Eigenkapitals, der
insgesamt fⁿr die Ausschⁿttung und fⁿr die
K÷rperschaftsteuererh÷hung
erforderlich ist, um 36 9
--- = -- .
100 25
(2) Die K÷rperschaftsteuer erh÷ht sich auch, wenn die
Eigenkapitalteile, die
als fⁿr die Ausschⁿttung verwendet gelten, aus auslΣndischen
Einkⁿnften
entstanden sind und diese Einkⁿnfte nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen bei
der Ermittlung des Einkommens nicht zu erfassen waren.
(3) 1 Eine Ausschⁿttung beruht auf einem den
gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Beschlu▀, wenn der Beschlu▀,
aufgrund dessen sie
vorgenommen wird, im Zeitpunkt seines Vollzugs wirksam besteht.
2 Vgl.
BFH-Urteil vom 14. 3. 1989 (BStBl II S. 741).
(4) Ist bei einer Gewinnausschⁿttung, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschlu▀
beruht, im
Zeitpunkt der Veranlagung zur K÷rperschaftsteuer das
Eigenkapital, das fⁿr
diese Ausschⁿttung als verwendet gilt, noch nicht festgestellt
(vgl. º 47 Abs.
1 KStG), ist die Minderung oder Erh÷hung der K÷rperschaftsteuer
nach dem
voraussichtlich als verwendet geltenden Eigenkapital zu
schΣtzen.
Beispiel:
Der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende
Gewinnverteilungsbeschlu▀ fⁿr das Jahr 01 wird im MΣrz des
Jahres 03 gefa▀t.
Fⁿr die Gewinnausschⁿttung gilt nach º 28 Abs. 2 Satz 1 KStG
das Eigenkapital
zum 31. 12. 02 als verwendet. Die ─nderung der
K÷rperschaftsteuer infolge der
Gewinnausschⁿttung ist nach º 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei der
K÷rperschaftsteuerveranlagung fⁿr das Jahr 01 zu
berⁿcksichtigen. Ist im
Zeitpunkt der K÷rperschaftsteuerveranlagung fⁿr das Jahr 01 das
verwendbare
Eigenkapital zum 31. 12. 02 noch nicht festgestellt, ist die
─nderung der
K÷rperschaftsteuer nach den voraussichtlich fⁿr die
Ausschⁿttung als verwendet
geltenden TeilbetrΣgen zu schΣtzen (º 162 Abs. 3 AO). Ergibt
sich aus der
spΣteren Feststellung zum 31. 12. 02, da▀ sich das verwendete
Eigenkapital
anders als ursprⁿnglich angenommen zusammensetzt und ergibt
sich daraus eine
abweichende Verrechung der Gewinnausschⁿttung, ist die
K÷rperschaftsteuerveranlagung nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
zu Σndern. Die
Minderung bzw. Erh÷hung der K÷rperschaftsteuer ist neu zu
berechnen. Vgl. auch
Abschnitt 103a Abs. 4 Satz 3.
(5) 1 Der nach der Minderung oder Erh÷hung verbleibende
Steuerbetrag stellt
die festzusetzende K÷rperschaftsteuer fⁿr den
Veranlagungszeitraum dar. 2
▄bersteigt der Betrag, um den sich die K÷rperschaftsteuer nach
º 27 KStG
insgesamt verringert, die nach den Tarifvorschriften berechnete
K÷rperschaftsteuer, so ist der ⁿbersteigende Betrag als
Erstattung
festzusetzen.
(6) 1 Eine Gewinnausschⁿttung im Sinne des º 27 KStG ist
verwirklicht, wenn
die Gewinnanteile (Dividenden) bei der Kapitalgesellschaft
abgeflossen sind. 2
Die Ausschⁿttungsbelastung darf erst in diesem Zeitpunkt
hergestellt werden.
3 Die Gewinnausschⁿttung ist noch nicht verwirklicht, wenn
offene oder
verdeckte Gewinnausschⁿttungen bei der Kapitalgesellschaft
lediglich als
Verpflichtung gegenⁿber dem Anteilseigner passiviert werden. 4
Auf den Zuflu▀
beim Anteilseigner im Sinne des º 11 EStG bzw. º 44 EStG kommt
es nicht an. 5
Vgl. BFH-Urteile vom 26. 8. 1987 (BStBl 1988 II S. 143) und
vom 9. 12. 1987
(BStBl 1988 II S. 460).
Beispiel:
Die Gesellschaftsversammlung einer GmbH beschlie▀t im Jahr 02
eine
ordnungsgemΣ▀e Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 01 mit der
Ma▀gabe, da▀ im
Hinblick auf den bei der GmbH bestehenden LiquiditΣtsengpa▀ die
Auszahlung
erst im Jahr 03 erfolgen soll.
Nach º 27 Abs. 3 Satz 1 KStG ist die ─nderung der
K÷rperschaftsteuer fⁿr das
Jahr 01 zu berⁿcksichtigen. Die Ausschⁿttungsbelastung darf
jedoch erst im
Zeitpunkt des Abflie▀ens der Gewinnausschⁿttung im Jahr 03
hergestellt
werden. Wird die K÷rperschaftsteuerveranlagung 01 vor dem Tag
des Abflie▀ens
der Gewinnausschⁿttung durchgefⁿhrt, darf die ─nderung der
K÷rperschaftsteuer
zunΣchst nicht berⁿcksichtigt werden. Zur spΣteren
Berⁿcksichtigung der
Minderung oder Erh÷hung der K÷rperschaftsteuer ist der
K÷rperschaftsteuerbescheid nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu
Σndern, sobald
die Gewinnausschⁿttung tatsΣchlich abgeflossen ist.)
6 Eine Gewinnausschⁿttung ist grundsΣtzlich auch dann
abgeflossen, wenn die
Gewinnanteile dem Gesellschafter auf Verrechnungskonten, ⁿber
die die
Gesellschafter vereinbarungsgemΣ▀ verfⁿgen k÷nnen, bei der
Gesellschaft
gutgeschrieben worden sind.) 7 Die Gewinnausschⁿttung einer an
der B÷rse
zugelassenen Kapitalgesellschaft ist abgeflossen, wenn die
Dividende den
Anteilseignern abrufbereit zur Verfⁿgung steht.
(7) 1 Eine Gewinnausschⁿttung ist grundsΣtzlich auch
abgeflossen, wenn die
Gesellschafter ihre Gewinnanteile im Zusammenhang mit der
Ausschⁿttung
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verwenden, z. B.
1. als Einlage in die K÷rperschaft
a) zur Erh÷hung des Nennkapitals bei einer
Kapitalgesellschaft,
b) zur Erh÷hung des GeschΣftsguthabens bei einer
Genossenschaft; vgl.
BFH-Urteil vom 21. 7. 1976 (BStBl 1977 II S. 46) und Abschnitt
79 Abs. 5,
c) zur Einstellung in die Kapitalrⁿcklage nach º 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB,
2. zur Beteiligung als stiller Gesellschafter bei der
K÷rperschaft,
3. als Darlehen an die K÷rperschaft.
2 Das gilt selbst dann, wenn bereits vor dem
Gewinnverteilungsbeschlu▀ eine
Verpflichtung des Gesellschafters zur Einlage oder zur
Darlehenshingabe
bestanden hat.)
(8) 1 Wird ein Gewinnverteilungsbeschlu▀ bis zum
Verm÷gensabflu▀ aufgehoben,
ist die Ausschⁿttungsbelastung nicht herzustellen. 2 Vgl. BFH-
Urteil vom 9.
12. 1987 (BStBl 1988 II S. 460). 3 Eine vollzogene Ausschⁿttung
kann nicht
durch Aufhebung oder ─nderung eines vorher gefa▀ten
Gewinnverteilungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung
rⁿckgΣngig gemacht
werden. 4 ZurⁿckgewΣhrte Gewinnanteile sind steuerlich als
Einlagen zu
behandeln. 5 Vgl. BFH-Urteile vom 29. 4. 1987 (BStBl II S. 733)
und vom 13. 9.
1989 (BStBl II S. 1029). 6 Das gilt auch fⁿr zurⁿckgewΣhrte
Vorabausschⁿttungen. 7 Wegen der Auswirkungen zurⁿckgewΣhrter
verdeckter
Gewinnausschⁿttungen auf das Einkommen vgl. Abschnitt 31 Abs.
9.
(9) 1 Ausschⁿttungen auf Genu▀rechte, die eine Beteiligung am
Gewinn und am
Liquidationserl÷s der Kapitalgesellschaft gewΣhren, beruhen
nicht auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlu▀. 2 Sie geh÷ren zu den Ausschⁿttungen
im Sinne des
º 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. 3 Das gilt auch, wenn sie durch einen
Gewinnverteilungsbeschlu▀ ausgel÷st werden.
(10) Wegen der Aufteilung der Minderung und Erh÷hung der
K÷rperschaftsteuer
bei Ausschⁿttungen fⁿr verschiedene Wirtschaftsjahre, die mit
dem Eigenkapital
zu demselben Gliederungsstichtag zu verrechnen sind, vgl.
Abschnitt 78 Abs. 2.
===
Zu º 28
78. Verrechnung von Gewinnausschⁿttungen,) Bedeutung der
Verwendungsfiktion)
(1) 1 Gewinnausschⁿttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Beschlu▀ fⁿr ein abgelaufenes
Wirtschaftsjahr
beruhen, sind nach º 28 Abs. 2 Satz 1 KStG auch dann mit dem
verwendbaren
Eigenkapital zum Schlu▀ des letzten vor dem
Gewinnverteilungsbeschlu▀
abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen, wenn der Beschlu▀
ein frⁿheres
als das vorangegangene Wirtschaftsjahr betrifft.)
(2) 1 Gewinnausschⁿttungen auf Grund eines den
gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses fⁿr
abgelaufene
Wirtschaftsjahre, die im laufenden Wirtschaftsjahr beschlossen
werden, sowie
andere Ausschⁿttungen und sonstige Leistungen im zuletzt
abgelaufenen
Wirtschaftsjahr sind in einer Summe mit dem verwendbaren
Eigenkapital zum
Schlu▀ des zuletzt abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen.
2 Die sich
daraus ergebende ─nderung der K÷rperschaftsteuer ist
entsprechend dem
VerhΣltnis der Ausschⁿttungen auf die nach º 27 Abs. 3 KStG in
Betracht
kommenden VeranlagungszeitrΣume aufzuteilen. 3 Vgl. BFH-Urteil
vom 14. 3. 1990
(BStBl II S. 651).
Beispiel:
Eine Kapitalgesellschaft mit einem dem Kalenderjahr
entsprechenden
Wirtschaftsjahr nimmt im Jahr 03 sowohl eine Gewinnausschⁿttung
fⁿr das Jahr
01 als auch eine Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 02 vor. Beide
Ausschⁿttungen
beruhen auf Gewinnverteilungsbeschlⁿssen, die den
gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechen. Au▀erdem hat die Kapitalgesellschaft
im Jahr 02 eine
verdeckte Gewinnausschⁿttung vorgenommen. Alle drei
Ausschⁿttungen sind in
einer Summe mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31. 12. 02 zu
verrechnen.
Wegen der Aufteilung der K÷rperschaftsteuer-─nderung auf die
verschiedenen
Ausschⁿttungen vgl. das Beispiel in Abschnitt 80 Abs. 3 Nr. 3.
(3) 1 Gelten nach º 28 Abs. 3 KStG unterschiedlich mit
K÷rperschaftsteuer
belastete oder nichtbelastete Eigenkapitalteile als fⁿr eine
Ausschⁿttung
verwendet, ist die nach º 27 KStG eintretende ─nderung der
K÷rperschaftsteuer
fⁿr jeden dieser Eigenkapitalteile getrennt zu berechnen. 2
Daher kann eine
Gewinnausschⁿttung zugleich eine Minderung der
K÷rperschaftsteuer und eine
Erh÷hung der K÷rperschaftsteuer bewirken.
Beispiel:
1. Sachverhalt
Fⁿr den Veranlagungszeitraum 02 betrΣgt das zu versteuernde
Einkommen einer
Kapitalgesellschaft 320 000 DM. Es unterliegt dem Steuersatz
von 50 v. H. Die
nichtabziehbaren Ausgaben belaufen sich ohne die
K÷rperschaftsteuer auf 30 000
DM. Fⁿr das im Veranlagungszeitraum endende Wirtschaftsjahr 02
schⁿttet die
Kapitalgesellschaft im folgenden Jahr 300 000 DM Gewinn aus.
Das verwendbare
Eigenkapital zum 31. 12. 01 setzt sich aus einem ungemildert
mit
K÷rperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 50) in H÷he von 20
000 DM und den
nicht belasteten Altrⁿcklagen im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 3
KStG (EK 03) in
H÷he von 290 000 DM zusammen.
2. Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. 12. 02
EK
50 EK 03
DM DM
DM
------------------
------------
a) Bestand 31. 12. 01 20
000 290 000
b) Zugang aus dem Einkommen
Einkommen 320 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 160 000 + 160
000
---------
c) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben - 30
000
-------
------------
d) Bestand 31. 12. 02 150
000 290 000
===================
3. Fⁿr die Ausschⁿttung gelten als verwendet:
a) das gesamte EK 50
150 000 DM
b) der darauf entfallende Betrag der K÷rperschaftsteuer-
Minderung (14/50 = 7/25 von 150 000 DM)
42 000 DM
c) EK 03 in H÷he der restlichen Gewinnausschⁿttung
108 000 DM
----------
Gewinnausschⁿttung
300 000 DM
==========
4. Berechnung der festzusetzenden K÷rperschaftsteuer 02
50 v. H. des Einkommens (320 000 DM)
160 000 DM
Minderung der K÷rperschaftsteuer auf Grund der Verwendung
des
EK 50 (14/50 = 7/25 von 150 000 DM)
- 42 000 DM
Erh÷hung der K÷rperschaftsteuer auf Grund der Verwendung des
EK 03 (36/64 = 9/16 von 108 000 DM)
+ 60 750 DM
----------
Festzusetzende K÷rperschaftsteuer 02
178 750 DM
==========
5. Auswirkungen der Gewinnausschⁿttung auf das verwendbare
Eigenkapital
EK 50
EK 03
DM DM
DM
--------------------
-------------
a) Bestand 31. 12. 02 150
000 290 000
b) Gewinnausschⁿttung 300 000
Dafⁿr gelten als verwendet:
aa) das gesamte EK 50 - 150 000 - 150
000
bb) die darauf entfallende
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/50 = 7/25 von 150 000 DM) - 42 000
-
cc) fⁿr den Restbetrag gilt EK 03
als verwendet - 108 000
- 108 000
---------
0
=========
c) Auf die Gewinnausschⁿttung entfallende
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung
(36/64 = 9/16 von 108 000 DM;
º 31 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
- 60 750
--------
-------------
d) Bestand nach der Gewinnausschⁿttung
0 121 250
=====================
(4) Nach º 28 Abs. 4 KStG gilt der Betrag, um den die
K÷rperschaftsteuer sich
nach º 27 KStG mindert, als fⁿr die Ausschⁿttung verwendet.
Dementsprechend
verringert sich das mit K÷rperschaftsteuer belastete
Eigenkapital nur
insoweit, als die Ausschⁿttung den Minderungsbetrag ⁿbersteigt.
(5) 1 Die Regelung des º 28 Abs. 5 KStG, wonach in den FΣllen
der Vergⁿtung
von K÷rperschaftsteuer nach º 52 KStG oder nach º 36e EStG die
Verwendung der
nicht mit K÷rperschaftsteuer belasteten TeilbetrΣge unverΣndert
bleibt, ist
nach dem Zweck der Regelung anzuwenden, wenn die K÷rperschaft
die
Voraussetzungen fⁿr die Vergⁿtung geschaffen hat. 2 Dies ist
der Fall, wenn
die K÷rperschaft den Betrag der zu vergⁿtenden
K÷rperschaftsteuer in einer
Bescheinigung im Sinne des º 44 KStG angegeben oder zum Zweck
der
Bescheinigung durch ein inlΣndisches Kreditinstitut nach º 45
KStG mitgeteilt
hat.
===
78a. Verrechnung von Vorabausschⁿttungen und verdeckten
Gewinnausschⁿttungen)
(1) 1 Der Beschlu▀ einer Gesellschaft mit beschrΣnkter
Haftung, den
Anteilseignern vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs eine
Vorabausschⁿttung auf den
zu erwartenden Gewinn zu gewΣhren, ist ein
Gewinnverteilungsbeschlu▀. 2 Vgl.
BFH-Urteil vom 27. 1. 1977 (BStBl II S. 491).) 3 Durch eine
Vorabausschⁿttung
verringert sich das Eigenkapital der Gesellschaft. 4 Vor Ablauf
des
Wirtschaftsjahrs beschlossene Vorabausschⁿttungen sind mit dem
verwendbaren
Eigenkapital zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs zu verrechnen, in
dem die
Ausschⁿttung erfolgt (º 28 Abs. 2 Satz 2 KStG). 5 Sie fⁿhren zu
einer ─nderung
der K÷rperschaftsteuer fⁿr den Veranlagungszeitraum, in dem
dieses
Wirtschaftsjahr endet (º 27 Abs. 3 Satz 2 KStG).
(2) 1 Nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs beschlossene
Vorabausschⁿttungen sind
mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schlu▀ des letzten vor
dem
Gewinnverteilungsbeschlu▀ abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu
verrechnen (º 28
Abs. 2 Satz 1 KStG). 2 Die
K÷rperschaftsteuer Σndert sich fⁿr den Veranlagungszeitraum, in
dem das
Wirtschaftsjahr endet, fⁿr das die Ausschⁿttung erfolgt (º 27
Abs. 3 Satz 1
KStG).
(3) Wegen der Verrechnung von verdeckten Gewinnausschⁿttungen
und deren
Auswirkungen auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
vgl.
Abschnitt 80.
===
Zu º 29
79. Eigenkapital
(1) 1 Wird eine Gewinnausschⁿttung vorgenommen, die auf einem
den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschlu▀
fⁿr ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruht, ist die Minderung oder
Erh÷hung der
K÷rperschaftsteuer, die sich fⁿr diese Ausschⁿttung nach º 27
KStG ergibt, bei
der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schlu▀ des
abgelaufenen
Wirtschaftsjahrs nicht zu berⁿcksichtigen (º 29 Abs. 1 in
Verbindung mit º 28
Abs. 2 Satz 1 KStG). 2 Wegen der Ermittlung des verwendbaren
Eigenkapitals bei
Ausschⁿttungen, die nicht auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Beschlu▀ beruhen, vgl. Abschnitt 80 Abs. 3.
Beispiel:
Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft betrΣgt im
Veranlagungszeitraum
300 000 DM. Im folgenden Jahr wird eine Gewinnausschⁿttung fⁿr
das im
Veranlagungszeitraum endende Wirtschaftsjahr in H÷he von 80 000
DM
beschlossen und durchgefⁿhrt.
Die K÷rperschaftsteuerschuld belΣuft sich auf 50 v. H.
von 300 000 DM
150 000 DM
K÷rperschaftsteuer-Minderung (14/64 = 7/32 von 80 000 DM)
- 17 500 DM
-----------
In der Steuerbilanz zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs zu
berⁿcksichtigende Steuerschuld (Vorauszahlungen waren nicht
festgesetzt)
132 500 DM
===========
Eigenkapitalzugang in der Steuerbilanz
(300 000 DM - 132 500 DM)
167 500 DM
==========
Ermittlung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital am Schlu▀
des Wirtschaftsjahrs:
Einkommen
300 000 DM
50 v. H. K÷rperschaftsteuer (Tarifbelastung) -
150 000 DM
----------
Zugang zu dem ungemildert mit K÷rperschaftsteuer belasteten
Teilbetrag
150 000 DM
==========
Der Unterschied zwischen dem Eigenkapitalzugang in der
Steuerbilanz
(167 500 DM) und in der Gliederungsrechnung (150 000 DM)
entspricht der
Minderung der K÷rperschaftsteuer von 17 500 DM. Diese
Abweichung ergibt
sich aus º 29 Abs. 1 Satz 1 KStG.
(2) 1 Die Vorschrift des º 29 Abs. 1 KStG enthΣlt keine
Verpflichtung, eine
Steuerbilanz aufzustellen. 2 Hat die K÷rperschaft oder
Personenvereinigung
eine Steuerbilanz nicht aufgestellt, so hat sie zum Zweck der
Gliederung des
Eigenkapitals nach º 30 KStG, ausgehend von der Handelsbilanz,
das
Betriebsverm÷gen zu ermitteln, das sich nach den Vorschriften
ⁿber die
steuerliche Gewinnermittlung ergibt (vgl. º 60 Abs. 2 Satz 1
EStDV).
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des º 29 Abs. 1 KStG geh÷ren
nicht diejenigen
auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Posten, die
auf Grund
steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Aufl÷sung zu
versteuern sind
(Sonderposten mit Rⁿcklageanteil im Sinne des º 247 Abs. 3
HGB).)
(4) 1 Ist eine unbeschrΣnkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft an einer
Personengesellschaft beteiligt, ergeben sich die der
Kapitalgesellschaft
zuzurechnenden Einkⁿnfte aus der einheitlichen und gesonderten
Feststellung
des Gewinns der Personengesellschaft (º 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).
2
Dementsprechend ist der Einkommensermittlung der
Kapitalgesellschaft auch ein
gesondert festgestellter Anteil am Verlust der
Personengesellschaft zugrunde
zu legen (º 182 Abs. 1 AO). 3 Der festgestellte Verlustanteil
mindert in der
Steuerbilanz den Wert des Kapitalkontos. 4 Vgl. BFH-Urteil vom
23. 7. 1975
(BStBl 1976 II S. 73). 5 Das gilt auch dann, wenn dadurch bei
dem
Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto entsteht. 6 Das
verwendbare
Eigenkapital verringert sich um den Anteil an dem Verlust der
Personengesellschaft.
(5) Bei Erwerbs- und Wirtchaftsgenossenschaften ist die Summe
der
GeschΣftsguthaben wie Nennkapital zu behandeln.
(6) 1 Bergrechtliche Gewerkschaften haben kein dem Nennkapital
vergleichbares
Verm÷gen. 2 Ihr Eigenkapital ist daher in voller H÷he als fⁿr
Ausschⁿttungen
verwendbares Eigenkapital anzusehen.
===
80. Auswirkungen verdeckter Gewinnausschⁿttungen auf die
Gliederung des
verwendbaren Eigenkapitals
(1) 1 UnabhΣngig davon, ob sich das Einkommen nach º 8 Abs. 3
KStG erh÷ht,
ist die Ausschⁿttungsbelastung im Sinne des º 27 KStG nur
herzustellen, wenn
bei der K÷rperschaft der Verm÷gensminderung entsprechende
Mittel abgeflossen
sind oder eine Verm÷gensmehrung verhindert worden ist. 2
Insoweit kommt es auf
die erfolgsmΣ▀ige Auswirkung der verdeckten Gewinnausschⁿttung
nicht an. 3
Vgl. BFH-Urteile vom 20. 8. 1986 (BStBl 1987 II S. 75), vom 9.
12. 1987
(BStBl 1988 II S. 460), vom 14. 3. 1989 (BStBl II S. 633), vom
12. 4. 1989
(BStBl II S. 636) und vom 28. 6. 1989 (BStBl II S. 854).
Beispiel:
Einem Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrer wird eine unangemessene
hohe
Pensionszusage erteilt, die nicht zur Auszahlung gelangt, weil
der
Gesellschafter-GeschΣftsfⁿhrer vorzeitig stirbt. Trotz
Einkommenskorrektur
nach º 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt es nicht zum Herstellen der
Ausschⁿttungsbelastung, da der Verm÷gensabflu▀ bei der
Kapitalgesellschaft
nicht verwirklicht wird.
4 Fⁿr die verdeckte Gewinnausschⁿttung gilt das Eigenkapital
zum Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs als verwendet, in dem die Ausschⁿttung erfolgt
(º 28 Abs. 2
Satz 2 KStG). 5 Die Reihenfolge, in der die TeilbetrΣge des
Eigenkapitals fⁿr
die verdeckte Gewinnausschⁿttung als verwendet gelten, bestimmt
sich - ebenso
wie bei Ausschⁿttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlu▀ beruhen -
nach º 28
Abs. 3 KStG.
Beispiel:
Das verwendbare Eigenkapital einer K÷rperschaft setzt sich am
31. 12. 01
wie folgt zusammen:
- Ungemildert mit K÷rperschaftsteuer
belasteter Teilbetrag (EK 50)
500 000 DM
- Nichtbelasteter Teilbetrag
(Altrⁿcklagen = EK 03) 1
000 000 DM
Im Jahr 04 stellt sich heraus, da▀ von der Kapitalgesellschaft
im Jahr 02
100 000 DM verdeckt ausgeschⁿttet worden sind, die sich in
voller H÷he
gewinnmindernd ausgewirkt haben.
K÷rperschaftsteuerliche Wirkungen
1. Das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft erh÷ht
sich fⁿr
das Jahr 02 um 100 000 DM (º 8 Abs. 3 KStG).
2. Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschⁿttung auf das
verwendbare
Eigenkapital
EK 50
EK 03
DM DM
DM
---------------------
-----------
a) Bestand 31. 12. 01 500 000
1 000 000
b) Zugang durch die verdeckte
Gewinnausschⁿttung im Jahr 02 100 000
K÷rperschaftsteuer (50 v. H.) - 50 000
--------
50 000 + 50 000
======== ---------
-----------
c) Bestand 31. 12. 02 550 000
1 000 000
d) Verdeckte Gewinnausschⁿttung 100 000
Verringerung des EK 50
(50/64 = 25/32 von 100 000 DM) - 78 125 - 78 125
--------
Minderung der K÷rperschaftsteuer
(14/64 = 7/32 von 100 000 DM) 21 875 -
======== ---------
-----------
e) Bestand nach der Gewinnausschⁿttung 471 875
1 000 000
====================
6 Weisen die mit K÷rperschaftsteuer belasteten TeilbetrΣge
keine ausreichend
hohen BestΣnde aus, kann eine verdeckte Gewinnausschⁿttung zu
einer Erh÷hung
der K÷rperschaftsteuer nach º 27 Abs. 1 KStG fⁿhren. 7 Diese
Steuer wird
zusΣtzlich zu der K÷rperschaftsteuer ausgel÷st, die auf die
Erh÷hung des
Einkommens entfΣllt. 8 Vgl. dazu das Beispiel in Absatz 2 Nr.
2.
(2) Nach º 29 Abs. 1 KStG ist bei Ausschⁿttungen, die nicht
auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlu▀
fⁿr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, fⁿr die
Bestimmung des
Eigenkapitals von dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen
Betriebsverm÷gen
auszugehen, das sich ergeben wⁿrde
1. ohne ─nderung der K÷rperschaftsteuer nach º 27 KStG,
2. ohne Verringerung um diese im Wirtschaftsjahr erfolgten
Ausschⁿttungen.
Diese verringern das Eigenkapital erst in dem auf die
Ausschⁿttung folgenden
Wirtschaftsjahr. Sie sind zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in
dem sie
vorgenommen worden sind, zur Ermittlung des Eigenkapitals dem
Betriebsverm÷gen
nach der Steuerbilanz hinzuzurechnen.
Beispiel:
Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals einer GmbH weist
zum 31. 12. 01
folgende TeilbetrΣge aus:
EK 50: 0 DM
EK 03: 1 500 000 DM.
Im Jahr 02 erzielt die GmbH einen Bilanzgewinn von 192 000 DM
(nach
K÷rperschaftsteueraufwand von 108 000 DM, d. s. 36 v. H. von
300 000 DM). Auf
Grund eines ordnungsgemΣ▀en Gewinnverteilungsbeschlusses vom
28. 4. 03
schⁿttet die GmbH im Jahr 03 fⁿr das Jahr 02 den Bilanzgewinn
von 192 000 DM
an ihre Gesellschafter aus. Bei einer steuerlichen
Betriebsprⁿfung wird
festgestellt, da▀ der Bilanzgewinn des Jahres 02 um eine als
Betriebsausgabe
gebuchte verdeckte Gewinnausschⁿttung von 96 000 DM verringert
ist.
1. Eigenkapitalgliederung zum EK 50
EK 03
31. 12. 02 nach Betriebsprⁿfung DM DM
DM
--------------------
-----------
BestΣnde zum 31. 12. 01 0
1 500 000
Einkommen des Jahres 02 nach
SteuererklΣrung 192 000 DM + 108 000 DM 300 000
Verdeckte Gewinnausschⁿttung + 96 000
---------
396 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 198 000
---------
Zugang zum EK 50 198 000 198 000
========= ---------
-----------
BestΣnde zum 31. 12. 02 198 000
1 500 000
Offene Gewinnausschⁿttung im Jahr 03 192 000
Verdeckte Gewinnausschⁿttung im Jahr 02 + 96 000
---------
288 000
Dafⁿr gilt zunΣchst das
gesamte EK 50 als verwendet - 198 000 - 198 000
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/50 = 7/25 von 198 000 DM) - 55 440 -
---------
Fⁿr den Restbetrag
Verwendung von EK 03 34 560
- 34 560
=========
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung
(36/64 = 9/16 von 34 560 DM)
- 19 440
---------
-----------
BestΣnde nach Verrechnung
der Gewinnausschⁿttungen 0
1 446 000
====================
2. Festzusetzende K÷rperschaftsteuer
Tarifbelastung des Jahres 02
198 000
K÷rperschaftsteuer-Minderung
- 55 440
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung
+ 19 440
--------
Festzusetzende K÷rperschaftsteuer 02
162 000
========
3. Aufteilung der K÷rperschaftsteuer-─nderung auf die beiden
Gewinnausschⁿttungen
K÷rperschaft-
K÷rperschaft-
steuer-Minderung
steuer-Erh÷hung
DM
DM
----------------------
-------------
Auf die offene Gewinnausschⁿttung
(192 000 DM) entfallen jeweils
192 000
------- der K÷rperschaftsteuer-
288 000
Minderung (55 440 DM) und der
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung (19 440) 36 960
12 960
Auf die verdeckte Gewinnausschⁿttung
entfallen jeweils 96 000
-------
288 000
der K÷rperschaftsteuer-Minderung und
der K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung 18 480
6 480
----------------------
-------------
55 440
19 440
===================================
4. Abstimmung des Eigenkapitals nach der Steuerbilanz und der
Gliederungsrechnung zum 31. 12. 02
a) Betriebsverm÷gen zum 31. 12. 02 nach der Steuerbilanz
Anfangskapital
1 500 000 DM
Steuerbilanzgewinn
+ 192 000 DM
------------
Betriebsverm÷gen = Eigenkapital
(vor Betriebsprⁿfung)
1 692 000 DM
Mehr-K÷rperschaftsteuer wegen der verdeckten
Gewinnausschⁿttung (50 v. H. von 96 000 DM)
- 48 000 DM
Unterschiedsbetrag der K÷rperschaftsteuer-─nderung fⁿr beide
Ausschⁿttungen (vor Betriebsprⁿfung: K÷rperschaftsteuer-
Minderung von 14/64 = 7/32 von 192 000 DM = 42 000 DM; nach
Betriebsprⁿfung: K÷rperschaftsteuer-Minderung von 55 440 DM
und K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung von 19 440 DM)
- 6 000 DM
------------
Eigenkapital nach der Steuerbilanz (nach Betriebsprⁿfung)
1 638 000 DM
============
b) Eigenkapital zum 31. 12. 02 nach der Gliederungsrechnung
BestΣnde zum 31. 12. 02 nach der vorstehenden
Gliederungsrechnung
1 698 000 DM
============
c) Der Unterschiedsbetrag in H÷he von 60 000 DM setzt sich
wie folgt zusammen:
aa) In der Steuerbilanz zum 31. 12. 02 berⁿcksichtigte, in der
Gliederungsrechnung aber erst im Folgejahr 03 zu
berⁿcksichtigende verdeckte Gewinnausschⁿttung
96 000 DM
bb) in der Steuerbilanz bereits berⁿcksichtigte, in der
Gliederungsrechnung aber erst im Folgejahr zu
berⁿcksichtigende K÷rperschaftsteuer-Minderung und
-Erh÷hung fⁿr beide Ausschⁿttungen (55 440 DM - 19 440 DM)
- 36 000 DM
------------
60 000 DM
============
===
81. (aufgehoben)
===
Zu º 30
82. Allgemeine GrundsΣtze fⁿr die Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals)
(1) 1 Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals stellt
eine von der
Gewinnermittlung zu unterscheidende Sonderrechnung dar, deren
Zweck darin
besteht, die Grundlagen fⁿr das Herstellen der
Ausschⁿttungsbelastung
abzugeben. 2 Wegen dieser Bedeutung der Gliederung sind die
TeilbetrΣge des
verwendbaren Eigenkapitals zum Schlu▀ jedes Wirtschaftsjahrs
gesondert
festzustellen (ºº 47, 30 Abs. 1 KStG).
(2) 1 Nach º 30 Abs. 1 Satz 2 KStG sind die TeilbetrΣge
verwendbaren
Eigenkapitals jeweils aus der Gliederung fⁿr das vorangegangene
Wirtschaftsjahr abzuleiten. 2 Dabei sind, ausgehend vom Bestand
zum Schlu▀ des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, in der angegebenen
Reihenfolge insbesondere
die nachstehenden ZugΣnge und AbgΣnge zu berⁿcksichtigen:
Bestand zum Schlu▀ des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
- Verringerung auf Grund
a) der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen Gewinnausschⁿttungen,
die auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlu▀ fⁿr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
beruhen,
b) der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommenen anderen
Gewinnausschⁿttungen,
c) der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bewirkten sonstigen
Leistungen, die
bei dem EmpfΣnger Einnahmen im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG
sind.
Wegen der zusammengefa▀ten Verrechnung von Ausschⁿttungen, die
mit dem
verwendbaren Eigenkapital zum selben Gliederungsstichtag zu
verrechnen sind,
vgl. Abschnitt 78 Abs. 2
+ Zugang aus dem steuerpflichtigen Einkommen nach Abzug der
darauf
entfallenden K÷rperschaftsteuer
+/- Korrekturbetrag zur Anpassung der ZugΣnge und AbgΣnge aus
dem Einkommen
an das Eigenkapital nach der Steuerbilanz (vgl. Abschnitt
83 Abs. 1)
+/- Verm÷gensmehrungen, die nicht der K÷rperschaftsteuer
unterliegen, und
entsprechende Verm÷gensminderungen
+/- VerΣnderungen des verwendbaren Eigenkapitals, die sich
durch eine
Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an die Gesellschafter
und durch die
Einziehung eigener Anteile ergeben (vgl. Abschnitt 83 Abs.
4)
+/- VerΣnderungen des verwendbaren Eigenkapitals infolge von
Verlusten und
des Verlust«abzugs (º 10d EStG)
+/- Erstattung und Abzug der sonstigen nichtabziehbaren
Ausgaben im Sinne
des º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG
+ Zugang aus der Erstattung von K÷rperschaftsteuer nach º 11
Abs. 2 und 3
AStG
+ Zugang nach º 34 KStG wegen Erla▀ von K÷rperschaftsteuer
nach º 227 AO
oder niedrigerer Steuerfestsetzung nach º 163 AO
+/- ZugΣnge und AbgΣnge bei Verm÷gensⁿbernahme (º 38 KStG)
- Abgang wegen Umwandlung von Rⁿcklagen in Nennkapital (º 41
Abs. 3 KStG)
---------------------------------------------------------------
-------------
= Bestand zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs
===============================================================
=============
3 Wegen der Berⁿcksichtigung der Zahlungen, die die
K÷rperschaft im Falle
ihrer Aufl÷sung und Abwicklung auf den Liquidationsⁿberschu▀
leistet, vgl.
auch Abschnitt 95a>.
===
82a. Aufteilung des zu versteuernden Einkommens in
unterschiedlich belastete
Teile
(1) Die ZugΣnge zu den mit K÷rperschaftsteuer belasteten
TeilbetrΣgen des
verwendbaren Eigenkapitals sind nach º 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2
KStG aus dem
Einkommen der K÷rperschaft abzuleiten.
(2) 1 Um die ZugΣnge zu den mit K÷rperschaftsteuer belasteten
TeilbetrΣgen zu
ermitteln, ist das Einkommen zunΣchst
1. in den ungemildert mit K÷rperschaftsteuer belasteten
Einkommensteil und
2. in die mit ermΣ▀igter K÷rperschaftsteuer belasteten
Einkommensteile
aufzuteilen. 2 Im Anschlu▀ daran sind die im Einkommen
enthaltenen
nichtabziehbaren Ausgaben nach den Vorschriften der ºº 31, 32
KStG zuzuordnen.
(3) 1 Bei der Aufteilung des zu versteuernden Einkommens zum
Zwecke der
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist Abschnitt 67 Abs.
2 entsprechend
anzuwenden. 2 ErgΣnzend dazu gilt folgendes:
1. Zuordnung von Verlusten, die in dem jeweiligen
Veranlagungszeitraum
mit positiven Einkommensteilen auszugleichen sind,
und Spenden, die nach º 9 Nr. 3 KStG abzuziehen sind
1 Besteht das zu versteuernde Einkommen aus in- oder
auslΣndischen
Einkommensteilen, die dem Steuersatz von 50 v. H. unterliegen
und fⁿr die sich
die K÷rperschaftsteuer nicht nach º 26 Abs. 1 KStG i. V. m. º
34c Abs. 1 EStG
ermΣ▀igt, sind die AbzugsbetrΣge vorrangig zur Ermittlung
dieser
Einkommensteile zu berⁿcksichtigen; bei Vorhandensein mehrerer
solcher
Einkommensteile sind sie jeweils anteilig zu berⁿcksichtigen. 2
Verbleibt
danach noch ein auszugleichender Verlust oder ein noch nicht
berⁿcksichtigter
Spendenabzug, ist dieser von den steuerpflichtigen
auslΣndischen Einkⁿnften
abzuziehen, die einer auf die deutsche Steuer anzurechnenden
auslΣndischen
Steuer vom Einkommen unterlegen haben. 3 Stammen diese
Einkⁿnfte aus mehreren
Staaten, sind der zu berⁿcksichtigende Verlustausgleich und die
Spenden
insoweit jeweils anteilig abzuziehen.
2. Zuordnung eines nach º 10d EStG oder nach º 2 Abs. 1 Satz 2
AIG,
º 2a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, 6 EStG zu berⁿcksichtigenden
Verlustabzugs)
Unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem einheitlichen
Steuersatz, setzt
es sich aber aus in- und auslΣndischen Einkommensteilen
zusammen, ist der
Verlustabzug fⁿr die Zwecke der Eigenkapitalgliederung jeweils
anteilig zur
Ermittlung der in- und auslΣndischen Einkommensteile zu
berⁿcksichtigen.
Beispiel:
Sachverhalt
Steuerbilanzgewinn
144 000 DM
Der Steuerbilanzgewinn ist verringert durch:
Verm÷gensteuer 26 000 DM
K÷rperschaftsteuer 70 000 DM
AuslΣndische Steuern vom Einkommen 50 000 DM
Spenden fⁿr mildtΣtige Zwecke 5 000 DM
----------
151 000 DM
151 000 DM
==========
Im Steuerbilanzgewinn sind enthalten:
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte aus Staat A
(nach Abzug einer anrechenbaren auslΣndischen Steuer
von 45 000 DM)
155 000 DM
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte aus Staat B
(nach Abzug einer anrechenbaren auslΣndischen Steuer
von 5 000 DM)
45 000 DM
AuslΣndischer BetriebsstΣttenverlust aus einem DBA-
Staat (Antrag auf Verlustberⁿcksichtigung nach º 2a
Abs. 3 EStG ist gestellt) -
220 000 DM
Noch nicht verbrauchter Verlustabzug nach º 10d EStG
aus dem Vorjahr
50 000 DM
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Bilanzgewinn
144 000 DM
Nichtabziehbare Ausgaben (einschlie▀lich Spenden) +
151 000 DM
AuslΣndischer DBA-Verlust +
220 000 DM
-
-----------
515 000 DM
Abzug nach º 2a Abs. 3 EStG -
220 000 DM
Abziehbare Spenden
- 5 000 DM
-
-----------
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte
290 000 DM
Verlustabzug aus dem Vorjahr
- 50 000 DM
-
-----------
Zu versteuerndes Einkommen
240 000 DM
============
Festzusetzende K÷rperschaftsteuer
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. von 240 000 DM
120 000 DM
Anzurechnende auslΣndische Steuern
- 50 000 DM
-
-----------
festzusetzende K÷rperschaftsteuer
70 000 DM
============
Aufteilung des zu versteuernden Einkommens
InlΣndische AuslΣndische
AuslΣndische
Einkommens- Einkⁿnfte
Einkⁿnfte
teile aus Staat A
aus Staat B
DM DM DM
DM
-----------------------------------------
------------
zu versteuerendes
Einkommen 240 000
Verlustabzug + 50 000
Spendenabzug + 5 000
Abzug gemΣ▀
º 2a Abs. 3 EStG + 220 000
---------
515 000 265 000 200 000
50 000
Zuordnung des Verlustausgleichs
nach º 2a Abs. 3 EStG und des
Spendenabzugs - 225 000 -
-
-----------------------------
----------
Zwischensumme 40 000 200 000
50 000
Zuordnung des Verlustabzugs
gemΣ▀ º 10d EStG (im VerhΣltnis
40 000 : 200 000 : 50 000) - 6 896 - 34 483
- 8 621
-----------------------------
----------
AusgangsbetrΣge fⁿr die
Gliederungsrechnung
(Einkommensteile) 33 104 165 517
41 379
=======================================
===
83. TeilbetrΣge des verwendbaren Eigenkapitals)
(1) 1 Um das verwendbare Eigenkapital, das auf Grund der
ZugΣnge und AbgΣnge
aus dem Einkommen abgeleitet worden ist, an das verwendbare
Eigenkapital nach
der Steuerbilanz anzupassen, ist der nichtbelastete Teilbetrag
im Sinne des
º 30 Abs. 2 KStG entsprechend zu erh÷hen oder zu verringern. 2
Das gilt auch,
wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. 3 Solche
Anpassungen sind
z. B. erforderlich,
1. wenn das Einkommen einen Berichtigungsbetrag im Sinne des º
1 AStG
enthΣlt, das Eigenkapital nach der Steuerbilanz hierdurch aber
insgesamt nicht
erh÷ht wird, z. B. bei unentgeltlicher ▄berlassung von
Wirtschaftsgⁿtern zur
Nutzung an eine auslΣndische Tochtergesellschaft (BFH-Urteil
vom 3. 2. 1971,
BStBl II S. 408) und in den FΣllen der Zugriffsbesteuerung nach
º 10 AStG;
2. wenn ein OrgantrΣger nicht zu 100 v. H. am Nennkapital der
Organgesellschaft beteiligt ist und die Organgesellschaft
BetrΣge aus ihrem
Jahresⁿberschu▀ in Gewinnrⁿcklagen einstellt. Vgl. dazu
Abschnitt 91 Abs. 2;
3. wenn das verwendbare Eigenkapital auf Grund einer SchΣtzung
der
Besteuerungsgrundlagen ermittelt worden ist, sich spΣter
herausstellt, da▀ es
mit dem verwendbaren Eigenkapital auf Grund einer
nachgereichten zutreffenden
Steuerbilanz nicht ⁿbereinstimmt und die ─nderung der auf Grund
der SchΣtzung
ergangenen Bescheide nach den Vorschriften der AO nicht mehr
m÷glich ist. In
diesen FΣllen ist die Anpassung in der nΣchsten gesonderten
Feststellung
vorzunehmen, die noch geΣndert werden kann oder erstmals
ergeht;
4. hinsichtlich der nach º 50c EStG bzw. nach º 26 Abs. 8 KStG
nicht zu
berⁿcksichtigenden Gewinnminderungen;
5. wenn eine Rⁿcklage nach º 6b Abs. 3 Satz 5 EStG
gewinnerh÷hend aufzul÷sen
ist, hinsichtlich des Gewinnzuschlags nach º 6b Abs. 6 EStG.
(2) 1 Wird in den FΣllen der Zugriffsbesteuerung nach º 10
AStG in spΣteren
VeranlagungszeitrΣumen K÷rperschaftsteuer nach º 11 Abs. 2 oder
3 AStG
erstattet, ist der Betrag, dessen Belastung mit
K÷rperschaftsteuer sich mit
dem erstatteten Betrag deckt, von dem belasteten Teil des
Eigenkapitals
abzuziehen und zusammen mit der erstatteten K÷rperschaftsteuer
dem
nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
hinzuzurechnen.
2 Der Abzug bei dem belasteten Teilbetrag ist auch
durchzufⁿhren, wenn
hierdurch ein negativer Teilbetrag entsteht.
(3) 1 Zu den nichtbelasteten Eigenkapitalteilen im Sinne des º
30 Abs. 2 Nr. 1
KStG, die aus auslΣndischen Einkⁿnften entstanden sind, geh÷ren
1. Verm÷gensmehrungen, die auf Grund eines Abkommens zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht der K÷rperschaftsteuer unterliegen,
2. Verm÷gensmehrungen, die der K÷rperschaftsteuer unterliegen,
wenn die auf
die K÷rperschaftsteuer anzurechnende auslΣndische Steuer
mindestens so hoch
ist oder nach º 26 Abs. 3 KStG als so hoch gilt wie die
K÷rperschaftsteuer,
3. Verm÷gensmehrungen, die infolge einer Aufteilung ermΣ▀igt
belasteter
Eigenkapitalteile nach º 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG als nicht mit
K÷rperschaftsteuer
belastet gelten (º 32 Abs. 4 Nr. 3 KStG).
2 Verm÷gensminderungen bei Verlusten aus einer auslΣndischen
BetriebsstΣtte
in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
abgeschlossen ist, verringern den Teilbetrag im Sinne des º 30
Abs. 2 Nr. 1
KStG, wenn der Abzug des Verlustes nach º 2a Abs. 3 EStG nicht
beantragt
worden ist. 3 Wegen der FΣlle, in denen der Abzug des Verlustes
beantragt
worden ist, vgl. Abschnitt 89 Abs. 8.
(4) 1 Verringert sich das verwendbare Eigenkapital einer
Gesellschaft mit
beschrΣnkter Haftung durch die Einziehung eigener Anteile, ist
die
Verringerung bei dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des º
30 Abs. 2 Nr. 4
KStG zu erfassen. 2 Setzt eine Kapitalgesellschaft ihr
Nennkapital herab
(º 229 Aktiengesetz, º 58 GmbH-Gesetz) und verwendet sie den
freiwerdenden
Betrag nicht zur Auszahlung an die Gesellschafter, sondern zum
Ausgleich eines
in der Handelsbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Verlustes, zum
Ausgleich von
Wertminderungen oder zur Einstellung von BetrΣgen in die
Kapitalrⁿcklage,
verringert sich das ⁿbrige Eigenkapital. 3 Das verwendbare
Eigenkapital erh÷ht
sich, wenn der Betrag nicht bereits nach º 29 Abs. 3 KStG zum
verwendbaren
Eigenkapital geh÷rt.) 4 Dieser Zugang ist in der
Gliederungsrechnung bei dem
Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassen. 5
Der Zugang wirkt
sich in dem Wirtschaftsjahr aus, in dem der Beschlu▀ ⁿber die
Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird. 6
Wegen der Frage,
wie sich die Einziehung von Anteilen unter Herabsetzung des
Nennkapitals auf
den nach º 47 Abs. 1 Nr. 2 KStG gesondert festzustellenden, fⁿr
Ausschⁿttungen
verwendbaren Teil des Nennkapitals auswirkt, vgl. Abschnitt 95
Abs. 3.
(5) 1 Bei den Verm÷gensmehrungen im Sinne des º 30 Abs. 2 KStG
handelt es sich
um NettobetrΣge. 2 Sie ergeben sich aus den Verm÷genszugΣngen
nach Abzug der
hiermit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Aufwendungen
(vgl. auch Abschnitt 84 Abs. 3). 3 Wegen der abweichenden
Regelung fⁿr
Verm÷gensmehrungen, die durch die Aufteilung ermΣ▀igt
belasteter
Eigenkapitalteile nach º 32 KStG entstanden sind, vgl.
Abschnitte 84, 88 und
88a.
===
83a. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bei
steuerbefreiten
K÷rperschaften
(1) 1 Zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals sind
auch
steuerbefreite K÷rperschaften verpflichtet, deren Leistungen
bei den
EmpfΣngern zu den Einnahmen im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 EStG geh÷ren
(º 5 Abs. 2 Nr. 2, ºº 30, 43 KStG).) 2 Neben
Verm÷gensmehrungen, die nicht der
K÷rperschaftsteuer unterliegen, sind bei diesen K÷rperschaften
auch Zu- und
AbgΣnge zu den mit K÷rperschaftsteuer belasteten TeilbetrΣgen
des verwendbaren
Eigenkapitals m÷glich, z. B.:
1. bei steuerbefreiten K÷rperschaften im Sinne des º 5 KStG
hinsichtlich des
Einkommens aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb;
2. bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen i. S. des º 5
Abs. 1 Nr. 10
KStG hinsichtlich ihres der partiellen Steuerpflicht
unterliegenden
Einkommens;
3. bei steuerbefreiten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
hinsichtlich
ihres der partiellen Steuerpflicht unterliegenden Einkommens;
4. bei steuerbefreiten K÷rperschaften im Sinne des º 5 Abs. 1
Nr. 1 bis 8, 10,
12 und 14 bis 16 KStG hinsichtlich der ErtrΣge aus Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, bei
denen die K÷rperschaftsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug
abgegolten ist
(º 50 Abs. 1 Nr. 1 KStG). 2 Die Belastung mit
Kapitalertragsteuer betrΣgt nach
der gemΣ▀ º 44c Abs. 2 EStG durchzufⁿhrenden Erstattung 12,5 v.
H. der
ErtrΣge.
3 Fⁿr die Ermittlung des Eigenkapitals der steuerbefreiten
K÷rperschaften, die
eine Steuerbilanz nicht aufstellen, aber fⁿr steuerliche Zwecke
ihren Gewinn
ermitteln mⁿssen, gilt Abschnitt 79 Abs. 2.
(2) 1 Bei steuerbefreiten Pensions- und Unterstⁿtzungskassen
im Sinne von º 5
Abs. 1 Nr.3 KStG, die zur Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals
verpflichtet sind, stellen Zuwendungen der an ihnen beteiligten
TrΣgerunternehmen gesellschaftsrechtliche Einlagen dar, die bei
dem Teilbetrag
im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassen sind. 2 Die
Leistungen, die
eine Pensions- und Unterstⁿtzungskasse an die
LeistungsempfΣnger erbringt,
verringern die TeilbetrΣge im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
KStG anteilig
nach Ma▀gabe der vorhandenen BestΣnde.
===
Zu º 31
84. Bedeutung nichtabziehbarer Ausgaben fⁿr die Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals
(1) 1 Die Vorschrift des º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG, die die
Zuordnung der
"sonstigen" nichtabziehbaren Ausgaben betrifft, bezieht sich
nicht auf den
ungemildert (mit 50 v. H.) besteuerten Einkomensteil des
Veranlagungszeitraums, in dem die Ausgaben bei der
Einkommensermittlung
berⁿcksichtig worden sind, sondern auf den ungemildert
belasteten Teilbetrag
des verwendbaren Eigenkapitals (º 30 Abs. 1 Nr.1 KStG) in
seiner Gesamtheit. 2
Entsprechendes gilt, wenn die sonstigen nichtabziehbaren
Ausgaben nach º 31
Abs. 2 Satz 1 KStG von dem Einkommensteil abzuziehen sind, der
nach dem
31. 12. 1976 einer K÷rperschaftsteuer von 36 v. H. unterlegen
hat.
Beispiel:
1. Sachverhalt
Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals weist zum Schlu▀
des
am 31. 12. 01 endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden
TeilbetrΣge aus:
Ungebildert belasteter Teilbetrag (EK 50)
2 000 DM
Mit 36 v. H. belasteter Teilbetrag (EK 36)
10 000 DM
Aus auslΣndischen Einkⁿnften entstandener, nicht mit
K÷rperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 01)
5 000 DM
ZugΣnge aus dem Einkommen nach Abzug der tariflichen
K÷rperschaftsteuer,
aber vor Abzug der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im
Veranlagungszeitraum 02:
Zugang zum EK 50
50 000 DM
Zugang zum EK 36
200 000 DM
Zugang zum EK 01
80 000 DM
Verm÷gensteuer des Jahres 02
180 000 DM
2. Zuordnung der nichtabziehbaren Ausgaben
EK 50 EK 36
EK 01
DM DM DM
DM
--------------------------------
------------
a) Bestand 31. 12. 01 2 000 10 000
5 000
b) ZugΣnge aus dem Einkommen
(vor Abzug der Verm÷gensteuer) + 50 000 + 200
000 + 80 000
c) sonstige nichtabziehbare
Ausgaben i. S. des º 31
Abs. 1 Nr. 4 KStG 180 000
aa) Abzug vom EK 50 gemΣ▀
º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG - 52 000 - 52 000
--------
bb) Abzug des Restbetrags
vom EK 36 gemΣ▀ º 31
Abs. 2 Satz 1 KStG 128 000 - 128
000
======== --------------------
------------
d) Bestand 31. 12. 02 (nach der
Zuordnung der nichtabziehbaren
Ausgaben) 0 82
000 85 000
================================
(2) 1 Soweit die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º 31
Abs. 1 Nr. 4
KStG die mit K÷rperschaftsteuer belasteten TeilbetrΣge des
verwendbaren
Eigenkapitals ⁿbersteigen, ist ein entsprechender Negativbetrag
auf das
folgende Wirtschaftsjahr vorzutragen. 2 In diesem
Wirtschaftsjahr ist der
Negativbetrag vorrangig mit den ZugΣngen zu dem Teilbetrag im
Sinne des º 30
Abs. 1 Nr. 1 KStG und nach dessen Verbrauch mit dem Teilbetrag
im Sinne des
º 30 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu verrechnen. 3 Vgl. hierzu die
Beispiele in Abschnitt
88 und in Abschnitt 89>.
(3) 1 Zu den sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º
31 Abs. 1 Nr.
4 KStG geh÷ren nicht
1. Ausgaben, deren Abzug wegen des unmittelbaren
wirtschaftlichen
Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nach º 3c EStG
ausgeschlossen
ist. Sie sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang
bei der
Ermittlung der steuerfreien Verm÷gensmehrungen abzuziehen;
2. Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
mit
KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG stehen, die
einer
Kapitalertragsteuer von 30 v. H. unterlegen haben und bei der
Veranlagung
nicht erfa▀t werden (º 50 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Sie sind bei der
Ermittlung des
Eigenkapitalzugangs aus den mit 30 v. H. besteuerten
KapitalertrΣgen so
abzuziehen, da▀ sich ihre Belastung mit K÷rperschaftsteuer
nicht verΣndert
(vgl. das Beispiel in Abschnitt 88a Abs. 1 Nr. 4).
2 Wegen der Zuordnung der Leistungen, die eine Pensions- und
Unterstⁿtzungskasse an die LeistungsempfΣnger erbringt, vgl.
Abschnitt 83a
Abs. 2.
(4) 1 Werden einer K÷rperschaft sonstige nichtabziehbare
Ausgaben im Sinne
des º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG erstattet (z. B. Verm÷gensteuer),
ist der
Erstattungsbetrag in der Eigenkapitalgliederung zum Schlu▀ des
Jahres der
wirtschaftlichen Zugeh÷rigkeit entsprechend der Behandlung in
der Steuerbilanz
nach dem Grundgedanken des º 31 KStG dem Teilbetrag des
verwendbaren
Eigenkapitals hinzuzurechnen, der durch diese Ausgaben
verringert worden war.
2 Werden die nichtabziehbaren Ausgaben nur zu einem Teil
erstattet, ist der
Erstattungsbetrag den durch die Ausgaben verringerten
TeilbetrΣgen in der
Reihenfolge zuzurechnen, in der ihre Belastung mit
K÷rperschaftsteuer zunimmt.
3 Entsprechendes gilt, wenn eine Rⁿckstellung fⁿr die
nichtabziehbaren
Ausgaben gewinnerh÷hend aufgel÷st wird.
Beispiel:
1. Sachverhalt
Das verwendbare Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft zum 31.
12. 02 hat
sich wie folgt entwickelt:
EK 50
EK 36
DM DM
DM
-------------------
--------
a) Bestand 31. 12. 01 15 000
40 000
b) Zugang aus dem Einkommen 02 + 8 000
+ 11 000
-------
--------
23 000
51 000
c) Verm÷gensteuer 02 26 000
aa) Abzug vom EK 50 gemΣ▀ º 31
Abs. 1 Nr. 4 KStG - 23 000 - 23 000
--------
bb) Abzug des Restbetrags vom EK 36
gemΣ▀ º 31 Abs. 2 Satz 1 KStG - 3 000
- 3 000
======== ----------
--------
d) Bestand 31. 12. 02 0
48 000
==================
Im Jahr 03 erzielt die Kapitalgesellschaft ein ungemildert
der
K÷rperschaftsteuer unterliegendes Einkommen in H÷he von 50
000 DM.
Die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º 31
Abs. 1 Nr. 4
KStG setzen sich wie folgt zusammen:
Verm÷gensteuer 03
20 000 DM
Verm÷gensteuer-Erstattung 02
- 7 000 DM
----------
13 000 DM
==========
Gewinnausschⁿttungen wurden fⁿr beide Jahre nicht
vorgenommen.
2. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. 12. 03
EK
50 EK 36
DM
DM
-------
-----------
a) Bestand 31. 12. 02
0 48 000
b) Zugang aus dem Einkommen 03 (50 000 DM abzⁿglich
50 v. H. K÷rperschaftsteuer) + 25
000
c) Erstattung der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben
des Vorjahres + 4
000 + 3 000
d) Abzug der Verm÷gensteuer 03 - 20
000
-------
- -------
e) Bestand 31. 12. 03 9
000 51 000
======== =======
Werden in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1984
enden, sonstige
nichtabziehbare Ausgaben erstattet, die in frⁿheren
Wirtschaftsjahren nach
º 31 Abs. 2 KStG 1981 von den TeilbetrΣgen abgezogen wurden,
die durch die
ermΣ▀igten SteuersΣtze von 46 v. H. (EK 46), 30 v. H. (EK 30),
28 v. H. (EK
28) oder 25 v. H. (EK 25) entstanden sind, sind die
ErstattungsbetrΣge nach
den Regeln des º 32 Abs. 2 KStG aufzuteilen und zuzuordnen.
===
Zu º 32
85. (aufgehoben)
===
86. Ermittlung des Vomhundertsatzes der Tarifbelastung ermΣ▀igt
belasteter
Eigenkapitalteile
(1) 1 Die Aufteilung eines ermΣ▀igt belasteten
Eigenkapitalteils nach º 32
Abs. 2 KStG setzt die Kenntnis des Vomhundertsatzes der
Tarifbelastung dieses
Eigenkapitalteils voraus. 2 Daher ist zunΣchst der
Vomhundertsatz zu
berechnen. 3 Seine Bezugsgr÷▀e ist die Summe aus dem
aufzuteilenden
Eigenkapitalteil und dessen Tarifbelastung.
Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft betrΣgt
100 000 DM. Es
unterliegt dem K÷rperschaftsteuersatz von 50 v. H. In dem
Veranlagungszeitraum
hat die Kapitalgesellschaft ein Darlehen zur Finanzierung von
betrieblichen
Investitionen nach º 16 BerlinFG in H÷he von 10 000 DM gewΣhrt,
das zu einer
SteuerermΣ▀igung von 12 v. H. des hingegebenen Darlehens fⁿhrt.
Es wird
unterstellt, da▀ das zu versteuernde Einkommen au▀er der
K÷rperschaftsteuer
keine nichtabziehbaren Ausgaben enthΣlt. Die zu entrichtende
K÷rperschaftsteuer (Tarifbelastung im Sinne des º 27 Abs. 2
KStG) ist wie
folgt zu berechnen:
Einkommen 100 000 DM
K÷rperschaftsteuer (50 v. H.)
50 000 DM
SteuerermΣ▀igung nach º 16 BerlinFG (12 v. H. von 10 000 DM)
- 1 200 DM
----------
Zu entrichtende K÷rperschaftsteuer (Tarifbelastung)
48 800 DM
==========
Der im Veranlagungszeitraum entstandene ermΣ▀igt belastete
Eigenkapitalteil
betrΣgt 100 000 DM - 48 800 DM = 51 200 DM.
48
800*100
Die Tarifbelastung des Eigenkapitals belΣuft sich auf ---------
- = 48,8 v. H.
100 000
der Summe aus Eigenkapital und Tarifbelastung (100 000 DM).
(2) Verteilt sich die Belastung mit K÷rperschaftsteuer
gleichmΣ▀ig auf den im
Einkommen enthaltenen Zuwachs an Eigenkapital und auf
nichtabziehbare
Ausgaben, z. B. Verm÷gensteuer, kann der Vomhundertsatz der
Tarifbelastung des
aufzuteilenden Eigenkapitals aus dem zu versteuernden Einkommen
berechnet
werden.
Beispiel:
Es wird unterstellt, da▀ das zu versteuernde Einkommen in dem
in Absatz 1
angefⁿhrten Beispiel nichtabziehbare Verm÷gensteuer in H÷he von
10 000 DM
enthΣlt. Zur Berechnung der Tarifbelastung braucht der ermΣ▀igt
belastete
Eigenkapitalteil nicht ermittelt zu werden. Seine
Tarifbelastung betrΣgt wie
im Beispiel zu Absatz 1 48,8 v. H. des Einkommens von 100 000
DM.
(3) Werden mehrere Einkommensteile in unterschiedlicher H÷he
ermΣ▀igt
besteuert, ist die Tarifbelastung fⁿr jeden auf diese Weise
entstandenen
ermΣ▀igt belasteten Eigenkapitalteil gesondert zu berechnen.
Beispiele:
1. Eine Kapitalgesellschaft hat Einkⁿnfte aus mehreren
auslΣndischen Staaten
erzielt, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht
und in denen eine unterschiedlich hohe anrechenbare Steuer
erhoben wird. Die
Anrechnung der auslΣndischen Steuer nach º 26 KStG fⁿhrt zur
Entstehung
mehrerer unterschiedlich belasteter Eigenkapitalteile.
2. Eine Kapitalgesellschaft hat au▀er inlΣndischen Einkⁿnften
auch
auslΣndische Einkⁿnfte aus einem Staat erzielt, mit dem kein
Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Gesellschaft hat
ein Darlehen
zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen nach º 16
BerlinFG
gewΣhrt. Es entstehen zwei unterschiedlich belastete
Eigenkapitalteile, da
sich die K÷rperschaftsteuer fⁿr alle Einkⁿnfte nach º 16
BerlinFG und fⁿr die
auslΣndischen Einkⁿnfte nach º 26 KStG ermΣ▀igt.
(4) 1 In den FΣllen des Absatzes 3 sind zur Berechnung der
Tarifbelastung der
einzelnen Eigenkapitalteile die SteuerermΣ▀igungen, die zu
einer Aufteilung
fⁿhren, in der Reihenfolge zu berⁿcksichtigen, in der sie sich
bei der
Festsetzung der K÷rperschaftsteuer auswirken. 2 Die
SteuerermΣ▀igung nach º 26
Abs. 1 KStG in Verbindung mit º 34c Abs. 1 EStG durch
Anrechnung auslΣndischer
Steuern und die SteuerermΣ▀igung nach º 21 Abs. 2 oder 3
BerlinFG fⁿr
Einkⁿnfte aus Berlin (West)) sind von demselben Ausgangsbetrag
zu berechnen. 3
Treffen beide SteuerermΣ▀igungen zusammen, ist die
SteuerermΣ▀igung nach º 21
Abs. 2 oder 3 BerlinFG vor der Anrechnung auslΣndischer Steuern
zu
berⁿcksichtigen, wenn diese Reihenfolge fⁿr die K÷rperschaft
gⁿnstiger ist. 4
Die SteuerermΣ▀igungen sind den Einkommensteilen zuzuordnen,
auf die sie
entfallen. 5 Erstreckt sich eine SteuerermΣ▀igung auf das
gesamte zu
versteuernde Einkommen, ist fⁿr die Aufteilung dieser
ErmΣ▀igung auf die
unterschiedlich belasteten Einkommensteile das VerhΣltnis der
K÷rperschaftsteuerbetrΣge ma▀gebend, die sich vor
Berⁿcksichtigung dieser
ErmΣ▀igung ergeben.
(5) 1 AuslΣndische Steuer, die der deutschen K÷rperschaftsteuer
entspricht und
nach º 26 KStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
auf die deutsche K÷rperschaftsteuer anzurechnen ist, ist zur
Berechnung der
Tarifbelastung von den auslΣndischen Einkⁿnften abzuziehen (º
31 Abs. 1 Nr. 3
KStG).
Beispiel:
1. Sachverhalt
Im zu versteuernden Einkommen einer unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft sind 580 000 DM auslΣndische Einkⁿnfte
enthalten. Es wird
unterstellt, da▀ die hierauf entfallende auslΣndische Steuer in
H÷he von 195
000 DM in voller H÷he auf die inlΣndische K÷rperschaftsteuer
anzurechnen ist.
2. Belastung mit inlΣndischer K÷rperschaftsteuer
Auf die auslΣndischen Einkⁿnfte entfallende
inlΣndische K÷rperschaftsteuer (50 v. H.)
290 000 DM
Anzurechnende auslΣndische Steuer (º 26 KStG) -
195 000 DM
-
-----------
Belastung mit inlΣndischer K÷rperschaftsteuer
(Tarifbelastung im Sinne des º 27 Abs. 2 KStG)
95 000 DM
============
3. Bemessungsgrundlage fⁿr die Berechnung der Tarifbelastung
Summe der auslΣndischen Einkⁿnfte
580 000 DM
Anrechenbare auslΣndische Steuer -
195 000 DM
-
-----------
Bemessungsgrundlage
385 000 DM
============
4. Berechnung der Tarifbelastung
Die Tarifbelastung des Eigenkapitalteils (95 000 DM) belΣuft
sich auf
95 000 * 100
------------ = 24,7 v. H.
385 000
der unter Nr. 3 errechneten Bemessungsgrundlage. Dies
entspricht 24,7 v. H.
der Summe aus Eigenkapitalteil und Tarifbelastung (385 000 DM).
===
87. Aufteilung ermΣ▀igt belasteter Eigenkapitalteile
(1) 1 Die Aufteilung nach º 32 KStG ist jeweils so
vorzunehmen, da▀ die
gesamte Tarifbelastung der durch die Aufteilung entstehenden
TeilbetrΣge sich
mit der Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitals deckt.
2 Hinsichtlich
der Aufteilungsmethode ist zwischen der Aufteilung eines
Eigenkapitalteils,
dessen Tarifbelastung weniger als 36 v. H. betrΣgt, und der
Aufteilung eines
Eigenkapitalteils, dessen Tarifbelastung ⁿber 36 v. H. liegt,
zu
unterscheiden. 3 Ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung
genau 36
v. H. betrΣgt, ist nicht aufzuteilen.
(2) 1 Bei der Tarifbelastung von weniger als 36 v. H. ist der
ermΣ▀igt
belastete Eigenkapitalteil nach º 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG in einen
Teilbetrag,
der mit 36 v. H. belastet ist, und einen Teilbetrag, der nicht
mit
K÷rperschaftsteuer belastet ist, aufzuteilen. 2 Die
Tarifbelastung des
aufzuteilenden Eigenkapitalteils ist mit der
Aufschⁿttungsbelastung des
gesuchten, mit 36 v. H. belasteten Betrags identisch. 3 Bei
einer Belastung
von 36 v. H. betrΣgt die
K÷rper schaftsteuer, bezogen auf das Eigenkapital,
36 9
---- = ----
64 16
5 Umgekehrt betrΣgt das mit K÷rperschaftsteuer belastete
Eigenkapital,
bezogen auf die K÷rperschaftsteuer,
(3) ▄bersteigt die Tarifbelastung 36 v. H., kann bei der
Aufteilung wie folgt
vorgegangen werden:
1. 1 Der ermΣ▀igt besteuerte Einkommensteil (E) wird in zwei
Teile zerlegt,
a) einen Teil, der mit 50 v. H. der K÷rperschaftsteuer
unterliegt (E 50) und
b) einen Teil, der mit 36 v. H. der K÷rperschaftsteuer
unterliegt (E 36).
2 Zerlegt wird nach der Formel
E 50 * 0,5 + E 36 * 0,36 = St.
3 Die Buchstaben St bezeichnen die Tarifbelastung des
aufzuteilenden
Eigenkapitalteils.
4 Da sich der Einkommensteil E 50 durch E - E 36 ausdrⁿcken
lΣ▀t, ergibt sich
E 36 = 25/7 E - 50/7 St.
2. 1 Von den errechneten beiden Teilen (E 36 und E 50) sind die
entsprechenden
K÷rperschaftsteuerbetrΣge abzuziehen. 2 Die verbleibenden
BetrΣge stellen den
Zugang zu den TeilbetrΣgen des verwendbaren Eigenkapitals dar.
Beispiel:
ErmΣ▀igt besteuerter Einkommensteil
300 000 DM
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 150 000 DM
SteuerermΣ▀igung im Sinne der ºº 16, 17 BerlinFG - 10 000 DM
-----------
Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitals 140 000 DM -
140 000 DM
=========== -
-----------
Aufzuteilender Eigenkapitalteil
160 000 DM
============
Die Tarifbelastung des Eigenkapitals belΣuft sich auf
140 000 * 100
------------- = 46,7 v. H.
300 000
Zerlegung des ermΣ▀igt besteuerten Einkommensteils:
E 36 = 25/7 * 300 000 DM - 50/7 * 140 000 DM
E 36 = 1 071 428 DM - 1 000 000 DM = 71 428 DM
============
E 50 = 300 000 DM - 71 428 DM = 228 572 DM
============
Zugang zu dem ungemildert belasteten Teilbetrag:
E 50 228 572 DM
50 v. H. K÷rperschaftsteuer - 114 286 DM
============
Zugang EK 50 114 286 DM
============
Zugang zu dem mit 36 v. H. belasteten Teilbetrag:
E 36 71 428 DM
36 v. H. K÷rperschaftsteuer - 25 714 DM
-----------
Zugang EK 36 45 714 DM
===========
Die ZugΣnge zu dem ungemildert belasteten Teilbetrag und zu
dem mit 36
v. H.*bs0,1v3*p6,5ev1,5 belasteten Teilbetrag k÷nnen auch nach
folgenden
vereinfachten Formeln ermittelt werden:
(4) 1 Bei mehreren aufzuteilenden Eigenkapitalteilen ist
grundsΣtzlich jeder
einzeln aufzuteilen. 2 Bei auslΣndischen Einkⁿnften, die der
deutschen Steuer
unterliegen und bei denen die auslΣndische Steuer nach º 26
KStG in Verbindung
mit º 34c EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
auf die K÷rperschaftsteuer anzurechnen ist, kann die Aufteilung
dadurch
vereinfacht werden, da▀ mehrere aufzuteilende Eigenkapitalteile
und deren
Tarifbelastung fⁿr die Aufteilung zusammengefa▀t werden. 3
Eigenkapitalteile
mit einer Tarifbelastung von mehr als 36 v. H. dⁿrfen aber
nicht mit
Eigenkapitalteilen zusammengefa▀t werden, deren Tarifbelastung
geringer ist.
===
88. Berⁿcksichtigung der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im
Sinne des º 31
Abs. 1 Nr. 4 KStG bei der Aufteilung
(1) 1 Nach º 32 Abs. 4 KStG gelten die durch die Aufteilung
ermittelten
TeilbetrΣge als von vornherein so entstanden, wie sie sich
durch die
Aufteilung ergeben haben. 2 Welchem Eigenkapitalteil die
sonstigen
nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG
zuzuordnen sind,
kann von dem Ergebnis der Aufteilung abhΣngen. 3 Deshalb sind
diese Ausgaben
stets erst nach der Aufteilung nach Ma▀gabe des º 31 KStG
abzuziehen. 4 Dies
bedeutet, da▀ die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º 31
Abs. 1 Nr. 4
KStG in dem aufzuteilenden Betrag enthalten sind.
Beispiel 1: Tarifbelastung ⁿber 36 v. H.
Zu versteuerndes Einkommen 370 000 DM
Darin enthaltene Verm÷gensteuer 33 000 DM
K÷rperschaftsteuer (50 v. H.) 185 000 DM
ErmΣ▀igung nach º 16 BerlinFG - 30 000 DM
-----------
Tarifbelastung 155 000 DM
===========
155 000 * 100
Die Tarifbelastung betrΣgt ------------- = 41,9 v. H. des zu
370 000
versteuernden Einkommens.
Der ermΣ▀igt belastete Eigenkapitalanteil ist nach einer der
in Abschnitt 87
Abs. 3 dargestellten Formeln in einen mit 50 v. H.
K÷rperschaftsteuer
belasteten und in einen mit 36 v. H. belasteten Teilbetrag
aufzuteilen. Die
Verm÷gensteuer ist nach º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG von der Summe
der
Einkommensteile abzuziehen, die mit 50 v. H. der
K÷rperschaftsteuer unterlegen
haben. Als aus diesen Einkommensteilen entstanden gilt nach º
32 Abs. 4 KStG
auch der durch die Aufteilung ermittelte mit 50 v. H. belastete
Teilbetrag.
5 Fⁿr die FΣlle, in denen die Einkommensteile, die mit 50 v. H.
der
K÷rperschaftsteuer unterlegen haben, nicht ausreichen, vgl. º
31 Abs. 2 KStG.
Beispiel 2: Tarifbelastung unter 36 v. H.
Bestand des verwendbaren Eigenkapitals zum Schlu▀ des
vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs = 0 DM.
Zu versteuerndes Einkommen im laufenden Jahr 150 000 DM
Darin enthaltene Verm÷gensteuer 90 000 DM
K÷rperschaftsteuer (50 v. H.) 75
000 DM
ErmΣ▀igung nach º 17 BerlinFG - 30
000 DM
Tarifbelastung 45
000 DM
45 000 * 100
Tarifbelastung betrΣgt -------------- = 30,0 v. H. des zu
versteuernden
150 000
Einkommens.
Der ermΣ▀igt belastete Eigenkapitalteil ist nach der in
Abschnitt 87 Abs. 2
dargestellten Formel in einen mit 36 v. H. K÷rperschaftsteuer
belasteten und
in einen nicht mit K÷rperschaftsteuer belasteten Betrag
aufzuteilen. Der durch
die Aufteilung ermittelte, mit 36 v. H. belastete Betrag stellt
den ermΣ▀igt
besteuerten Einkommensteil dar, der nach Abzug der ermΣ▀igten
K÷rperschaftsteuer, aber vor Abzug der nichtabziehbaren
Ausgaben im Sinne des
º 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG verbleibt. Ist kein in frⁿheren
Wirtschaftsjahren
entstandener ungemildert belasteter Eigenkapitalteil vorhanden
(vgl. Abschnitt 84 Abs. 1), ist die Verm÷gensteuer von den mit
36
v. H. besteuerten Einkommensteilen abzuziehen.
ZugΣnge zu den TeilbetrΣgen des verwendbaren Eigenkapitals
EK 50 EK 36
EK 02
DM DM DM
DM
-----------------------------
-------
a) Anfangsbestand 0 0
0
b) ErmΣ▀igt belastetes Einkommen 150 000
Tarifbelastung - 45 000
Aufzuteilender Eigenkapitalteil 105 000
Davon Zugang zum EK 36:
64/36 = 16/9 * 45 000 DM 80 000 + 80 000
Restbetrag = Zugang zum EK 02 25 000
25 000
c) Abzug der Verm÷gensteuer
aa) Abzug zunΣchst vom EK 36 - 80 000
bb) Der den Bestand beim EK 36
ⁿber steigende Betrag ist
als Negativ betrag beim
EK 50 vorzutragen
(vgl. Abschnitt 84 Abs. 2) - 10 000
d) Bestand nach Zuordnung der sonstigen
nichtabziehbaren Ausgaben - 10 000 0
25 000
==============================
===
88a. Behandlung auslΣndischer Steuern bei der Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals
(1) 1 AuslΣndische Steuern vom Einkommen geh÷ren unabhΣngig
davon, ob sie der
deutschen K÷rperschaftsteuer entsprechen, zu den
nichtabziehbaren Ausgaben im
Sinne des º 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG. 2 Zur Behandlung der
auslΣndischen Steuern
bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals gilt
folgendes:
1. Unterliegen die auslΣndischen Einkⁿnfte auf Grund eines
Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht der K÷rperschaftsteuer
oder wird eine
deutsche K÷rperschaftsteuer nicht erhoben, weil die
anzurechnende auslΣndische
Steuer mindestens so hoch ist oder nach º 26 Abs. 3 KStG als so
hoch gilt wie
die deutsche K÷rperschaftsteuer, verringert die auslΣndische
Steuer nach º 31
Abs. 1 Nr. 3 KStG den Zugang zu dem nichtbelasteten Teilbetrag
im Sinne des
º 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (vgl. Abschnitt 83 Abs. 3).
Beispiel:
EK
01
DM
DM DM
-------------------
------------
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte
(einschl. anrechenbarer auslΣndischer
Steuer von 60 000 DM) 100
000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 50 000
Anzurechnende auslΣndische Steuer
(H÷chstbetrag) - 50 000 - 50
000
--------
Tarifbelastung 0
========
Nichtanzurechnende auslΣndische Steuer
(60 000 DM - 50 000 DM) - 10
000
-------
-
Dem Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 1
KStG (EK 01) zuzuordnende Verm÷gensmehrung 40
000 + 40 000
========
2. 1 AuslΣndische Steuer, die nach º 26 KStG in Verbindung mit
º 34c Abs. 1
EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die
deutsche K÷rperschaftsteuer anzurechnen ist, rechnet nicht zur
Tarifbelastung.
2 Sie ist stets vor der Aufteilung von den auslΣndischen
Einkⁿnften abzuziehen
(º 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG). 3 Auf diese Weise wird erreicht, da▀
die
anzurechnende Steuer nicht zusΣtzlich mit deutscher
K÷rperschaftsteuer
belastet wird. 4 BetrΣgt die Tarifbelastung des aufzuteilenden
Eigenkapitalteils mehr als 36 v. H., kann der Zugang zu dem mit
36
v. H. belastenden Teilbetrag, abweichend von Abschnitt 87 Abs.
3 in
vereinfachter Form ermittelt werden. 5 Er betrΣgt,
a) soweit die ErmΣ▀igung der Tarifbelastung auf der Anrechnung
auslΣndischer
Steuer beruht:
Anzurechnende auslΣndische Steuer * 1 6 /7;
b) soweit die ErmΣ▀igung der Tarifbelastung auf anderen Grⁿnden
beruht:
SteuerermΣ▀igung * 3 2 /7.
Beispiel:
1. Sachverhalt Eine Kapitalgesellschaft bezieht nur Einkⁿnfte
aus einem
auslΣndischen Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht. Das zu versteuernde Einkommen
unterliegt dem
Steuersatz von 50 v. H.
AuslΣndische Einkⁿnfte 100 000
DM
Darin enthaltene anrechenbare auslΣndische Steuer 15 000
DM
ErmΣ▀igung der K÷rperschaftsteuer nach º 16 BerlinFG 2 000
DM
2. Vomhundertsatz der Tarifbelastung und aufzuteilender
Eigenkapitalteil 3.
Aufteilung auf die TeilbetrΣge des verwendbaren Eigenkapitals
EK
50 EK 36
DM
DM DM
---------------
---------
Aufzuteilender Eigenkapitalteil 52 000
Davon sind dem EK 36 zuzuordnen:
Anzurechnende auslΣndische Steuer
15 000 DM * 16/7 = 34 286 DM
Andere SteuerermΣ▀igungen
2 000 DM * 32/7 = 9 143 DM
----------
43 429 DM 43 429
43 429
========== -------
Restbetrag = Zugang zum EK 50 8 571 8
571
=======
3. 1 AuslΣndische Steuer, die nach º 26 Abs. 6 KStG in
Verbindung mit º 34c
Abs. 2 oder 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte
abzuziehen ist, fⁿhrt, wenn keine SteuerermΣ▀igung hinzutritt,
nicht zur
Aufteilung nach º 32 KStG. 2 Verringert sich die
K÷rperschaftsteuer wegen
einer SteuerermΣ▀igung und betrΣgt der Vomhundertsatz der
Tarifbelastung
weniger als 36 v. H., ist der ermΣ▀igt belastete
Eigenkapitalteil in den mit
36 v. H. belasteten Teilbetrag (EK 36) und in den Teilbetrag
nach º 30 Abs. 2
Nr. 1 KStG (EK 01) aufzuteilen.
Beispiel:
1. Sachverhalt:
Eine Kapitalgesellschaft nur Einkⁿnfte aus einem auslΣndischen
Staat, mit dem
kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die
im Ausland
erhobene Steuer vom Einkommen entspricht nicht der deutschen
K÷rperschaftsteuer. Das zu versteuernde Einkommen unterliegt
dem Steuersatz
von 50 v. H.
AuslΣndische Einkⁿnfte
100 000 DM
Darin enthaltene nichtanrechenbare auslΣndische Steuer
30 000 DM
ErmΣ▀igung der K÷rperschaftsteuer nach den ºº 16, 17 BerlinFG
17 000 DM
2. Vomhundertsatz der Tarifbelastung und aufzuteilender
Eigenkapitalteil
DM
DM
--------------------
-------
AuslΣndische Einkⁿnfte
100 000
Abzug der auslΣndischen Steuer -
30 000
-
-------
Zu versteuernde auslΣndische Einkⁿnfte
70 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 35 000
ErmΣ▀igung nach den ºº 16, 17 BerlinFG - 17 000
--------
Tarifbelastung 18 000 -
18 000
======== -
-------
Aufzuteilender Eigenkapitalteil
52 000
========
Summe aus aufzuteilendem Eigenkapitalteil
und Tarifbelastung (52 000 + 18 000)
70 000
18 000 * 100
========
Tarifbelastung in v. H.= ------------ = 25,7 v. H.
70 000 =========
3. Aufteilung auf die TeilbetrΣge des verwendbaren
Eigenkapitals
EK 36 EK
01
DM DM DM
-------------------------------
---
Aufzuteilender Eigenkapitalteil 52 000
Davon sind dem EK 36 zuzuordnen:
64/36 = 16/9 * 18 000 DM - 32 000 32 000
--------
Restbetrag = Zugang zum EK 01 20 000 20
000
========
4. 1 Erzielt die K÷rperschaft
- auslΣndische Einkⁿnfte, fⁿr die deutsche K÷rperschaftsteuer
pauschal auf 25
v. H. festgesetzt wird (º 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, º 34c Abs. 5
EStG,
BMF-Schreiben betreffend die Pauschalierung der Einkommensteuer
und der
K÷rperschaftsteuer fⁿr auslΣndische Einkⁿnfte vom 10. April
1984, BStBl I
S. 252, und die entsprechenden Erlasse der obersten
Finanzbeh÷rden der
LΣnder),
oder
- auslΣndische Einkⁿnfte aus dem Betrieb der in º 34c Abs. 4
EStG bezeichneten
Schiffe, fⁿr die die deutsche K÷rperschaftsteuer 25 v. H.
betrΣgt (º 26 Abs. 6
Satz 4 KStG),
braucht der Vomhundertsatz der Tarifbelastung nicht berechnet
zu werden, weil
er stets unter 36 v. H. liegt. 2 Da die auslΣndische Steuer in
diesen FΣllen
nicht auf die deutsche K÷rperschaftsteuer anzurechnen ist,
belastet letztere
auch die in den auslΣndischen Einkⁿnften enthaltene
auslΣndische Steuer. 3
Dementsprechend ist nur der Restbetrag der deutschen
K÷rperschaftsteuer bei
der Aufteilung des Zugangs zu dem verwendbaren Eigenkapital zu
berⁿcksichtigen. 4 Auf diese Weise wird die Belastung der
nichtanrechenbaren
auslΣndischen Steuer mit deutscher K÷rperschaftsteuer durch die
Aufteilung
nicht verΣndert.
Beispiel:
1. Sachverhalt
a) AuslΣndische Einkⁿnfte
100 000 DM
b) K÷rperschaftsteuer nach º 34c Abs. 5 EStG (25 v. H.)
- 25 000 DM
-----------
c) AuslΣndische Einkⁿnfte nach Abzug der K÷rperschaftsteuer
75 000 DM
d) Nichtanrechenbare auslΣndische Steuer
- 15 000 DM
-----------
e) Zugang zum verwendbaren Eigenkapital vor Abzug der
sonstigen
nichtabziehbaren Ausgaben i. S. des º 31 Abs. 1 Nr. 4
KStG 60 000 DM
f) Verm÷gensteuer
- 10 000 DM
-----------
g) Zugang zum verwendbaren Eigenkapital
50 000 DM
===========
2. Aufteilung der deutschen K÷rperschaftsteuer
Von der K÷rperschaftsteuer in H÷he von 25 000 DM entfallen:
a) Auf die nichtanrechenbare auslΣndische Steuer (Nr. 1d)
15 000 * 25 000
---------------
5 000 DM
75 000
b) Auf den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital vor Abzug
der sonstigen
nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des º 31 Abs. 1 Nr. 4
KStG (Nr. 1e)
60 000 * 25 000
---------------
20 000 DM
75 000
3. Aufteilung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital
EK
36 EK 01
DM DM
DM
------------------
-------------
a) Aufzuteilender Betrag vor Abzug der sonstigen
nichtabziehbaren Ausgaben (Nr. 1e) 60 000
b) Davon Zugang zum EK 36
64/36 = 16/9 * 20 000 DM (Nr. 2b) - 35 556 35
556
--------
c) Zugang zum EK 01 24 444
24 444
========
Die Verm÷gensteuer (Nr. 1f) ist nach den in Abschnitt 88
dargestellten GrundsΣtzen bei dem Teilbetrag des verwendbaren
Eigenkapitals abzuziehen, der am h÷chsten mit deutscher
K÷rperschaftsteuer belastet ist.
4. Der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital kann auch nach
folgendem Rechengang ermittelt werden:
EK 36
EK 01
DM DM
DM
---------------------
----------
a) AuslΣndische Einkⁿnfte nach Abzug der
K÷rperschaftsteuer (= aufzuteilender
Eigenkapitalzugang) 75 000
Davon Zugang zum EK 36:
64/36 = 16/9 * 25 000 DM - 44 444 44 444
--------
Restbetrag = Zugang zum EK 01 30 556
30 556
========
b) Abzug der nichtanzurechnenden auslΣndischen
Steuern von 15 000 DM
(im VerhΣltnis 44 444 : 30 556) - 8 889
- 6 111
---------
---------
c) Zugang zum verwendbaren Eigenkapital 35 555
24 445
==================
5. 1 Eine im Ausland erhobene Steuer vom Einkommen, die mit
einem nach º 2a
Abs. 1 EStG nicht zu berⁿcksichtigenden auslΣndischen Verlust
zusammenhΣngt
und fⁿr die nicht der Abzug gemΣ▀ º 34c Abs. 2 EStG beantragt
wird, ist von
dem Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen.
2 Wegen der
Behandlung des auslΣndischen Verlustes vgl. Abschnitt 89 Abs.
5. 3 Wegen der
Zuordnung einer auf den Abzugs- oder Hinzurechnungsbetrag nach
º 2a Abs. 3
EStG oder nach º 2 AIG entfallenden auslΣndischen Steuer vgl.
Abschnitt 89
Abs. 8.
6. 1 Bezieht eine unbeschrΣnkt steuerpflichtige K÷rperschaft
Dividenden von
einer in Frankreich ansΣssigen Kapitalgesellschaft, an der sie
zu weniger als
einem Zehntel beteiligt ist, kann sie nach dem
Revisionsprotokoll vom 9. Juni
1969 zum deutsch-franz÷sischen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
(vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 22. Oktober 1970, BStBl I S.
1000) bei der
Veranlagung zur deutschen Einkommen- oder K÷rperschaftsteuer
auf Antrag einen
Betrag von 50 v. H. der Dividende als Steuergutschrift (avoir
fiscal) auf ihre
deutsche Steuer anrechnen. 2 Als Finanzausgleich zahlt der
franz÷sische Fiskus
an den deutschen Fiskus einen Betrag von 27,5 v. H. der
Dividende zurⁿck. 3
Macht die unbeschrΣnkt steuerpflichtige K÷rperschaft von ihrem
Wahlrecht auf
Anrechnung Gebrauch, ist der Betrag der Steuergutschrift als
zusΣtzliche
Einnahme in die Veranlagung einzubeziehen. 4 Zur Tarifbelastung
im Sinne des
º 27 Abs. 2 KStG geh÷rt jedoch nur die Belastung mit der bei
der Gesellschaft
selbst nach dem 31. Dezember 1976 entstandenen deutschen
K÷rperschaftsteuer. 5
Nicht dazu geh÷rt der vom franz÷sischen an den deutschen
Fiskus gezahlte
Finanzausgleich. 6 Die franz÷sische Steuergutschrift ist in der
Eigenkapitalgliederung wie anzurechnende auslΣndische Steuer zu
behandeln; sie
fⁿhrt zur Aufteilung des Eigenkapitalzugangs nach º 32 Abs. 2
KStG.
Beispiel:
Einnahmen aus franz÷sischen Dividenden 100 000
DM
Erh÷hung um die Steuergutschrift
(avoir fiscal, 50 v. H.) + 50 000
DM
--------
---
Zu versteuernder Betrag 150 000
DM
===========
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 75 000 DM
Anrechnung der Steuergutschrift
(avoir fiscal) - 50 000 DM
-----------
Verbleibende K÷rperschaftsteuer 25 000 DM
===========
Aufteilung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital
a) Vomhundertsatz der Tarifbelastung DM
DM
--------------
--------
Zu versteuernder Betrag
150 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 75 000
Anrechnung der Steuergutschrift (avoir fiscal) - 50 000
- 50 000
--------
--------
100 000
Tarifbelastung 25 000
- 25 000
========
--------
Nach º 32 Abs. 2 KStG aufzuteilender Zugang
zum verwendbaren Eigenkapital
75 000
========
25 000 * 100
Vomhundertsatz der Tarifbelastung ------------ =
25 v. H.
100 000
b) Aufteilungsrechnung EK 36
EK 01
DM DM
DM
---------------------
--------
Aufzuteilender Betrag 75 000
Davon Zugang zum EK 36:
64/36 = 16/9 * 25 000 DM - 44 444 44 444
--------
Restbetrag =
Zugang zum EK 01 30 556
30 556
========
7 ▄bersteigt die zu erstattende franz÷sische Steuergutschrift
die auf die
franz÷sische Dividende entfallende deutsche K÷rperschaftsteuer,
ist der
ⁿbersteigende Betrag im Rahmen der Veranlagung zu erstatten. 8
In diesem Fall
ist der Erstattungsbetrag in der Eigenkapitalgliederung wie der
Eigenkapitalzugang aus der franz÷sischen Dividende bei dem
Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG zu erfassen, soweit sich aus dem zu
versteuernden
Einkommen ein positiver Zugang zum verwendbaren Eigenkapital
ergibt.
(2) 1 Der in º 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG niedergelegte Grundsatz,
da▀ auslΣndische
Steuer von den ihr unterliegenden auslΣndischen Einkⁿnften
abzuziehen ist
(vgl. Absatz 1 Nr. 1), und die Regelung, da▀ der Abzug
anzurechnender
auslΣndischer Steuer stets vor der Aufteilung vorzunehmen ist
(vgl. Absatz 1
Nr. 2), gelten auch, wenn steuerpflichtige auslΣndische
Einkⁿnfte mit
inlΣndischen Verlusten oder mit einem Verlustabzug im Sinne des
º 10d EStG
zusammentreffen. 2 Dementsprechend sind FΣlle, in denen ein
Verlustabzug nicht
zu berⁿcksichtigen ist und die steuerpflichtigen auslΣndischen
Einkⁿnfte h÷her
sind als ein inlΣndischer Verlust des laufenden
Veranlagungszeitraumes, nach
Absatz 1 Nr. 2 zu beurteilen. 3 Bei anderen Fallgestaltungen
sind folgende
Besonderheiten zu berⁿcksichtigen:
1. 1 ▄bersteigt der inlΣndische Verlust allein oder zusammen
mit einem
Verlustabzug im Sinne des º 10d EStG die steuerpflichtigen
auslΣndischen
Einkⁿnfte, so da▀ sich ein zu versteuerndes Einkommen nicht
ergibt, erh÷hen
die gesamten auslΣndischen Einkⁿnfte den Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2
Nr. 2 KStG (vgl. º 33 KStG). 2 Dementsprechend ist die
auslΣndische Steuer in
voller H÷he bei diesem Teilbetrag abzuziehen.
Beispiel 1: Verlustausgleich
EK 02
DM
DM
--------------
-------
Steuerpflichtige
auslΣndische Einkⁿnfte (einschlie▀lich
anrechenbarer auslΣndischer Steuer
von 20 000 DM) 100 000
InlΣndischer Verlust - 110 000
---------
Steuerlicher Verlust (dem Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG - EK 02 - zuzuordnen,
º 33 Abs. 1 KStG) - - 10 000 -
10 000
=========
Abzug der auslΣndischen Steuer -
20 000
-
-------
Bestand am Ende des Wirtschaftsjahrs -
30 000
========
Beispiel 2: Verlustabzug
Wirtschaftsjahr 1:
Steuerlicher Verlust - 90 000
Wirtschaftsjahr 2:
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte
(einschlie▀lich anrechenbarer auslΣndischer
Steuer von 10 000 DM) + 50 000
Verlustvortrag - 50 000
--------
Zu versteuerndes Einkommen 0
========
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im 2. Wirtschaftsjahr
EK 02
DM
-
-------
Bestand zum Beginn des 2. Wirtschaftsjahres -
90 000
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte
(nicht zu versteuern aufgrund des Verlustvortrags) +
50 000
Abzug der auslΣndischen Steuer -
10 000
-
-------
Bestand am Ende des 2. Wirtschaftsjahrs -
50 000
========
2. 1 ▄bersteigen die auslΣndischen Einkⁿnfte den Verlustabzug
im Sinne des
º 10d EStG, entsteht durch die Anrechnung auslΣndischer Steuer
auf die
K÷rperschaftsteuer ermΣ▀igt belastetes Eigenkapital, das nach º
32 KStG
aufzuteilen ist. 2 Die anrechenbare auslΣndische Steuer ist
nach º 31 Abs. 1
Nr. 3 KStG vor der Aufteilung von den steuerpflichtigen
auslΣndischen
Einkⁿnften abzuziehen, soweit sie auf diese Einkⁿnfte entfΣllt.
3 Soweit die
auslΣndische Steuer auf Einkⁿnfte entfΣllt, die durch den
Verlustabzug von der
K÷rperschaftsteuer freigestellt werden, verringert sie den
nichtbelasteten
Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02).
Beispiel:
Fⁿr die auslΣndischen Einkⁿnfte verbleibt nach dem Verlustabzug
eine
Belastung mit deutscher K÷rperschaftsteuer
Wirtschaftsjahr 1
Steuerlicher Verlust
- 5 000 DM
Wirtschaftsjahr 2
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte (einschlie▀lich
anrechenbarer auslΣndischer Steuer von 6 000 DM)
+ 50 000 DM
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im Wirtschaftsjahr 2
EK 50
EK 36 EK 02
DM DM DM
DM DM
------------------------------
------------
1. Bestand zum Beginn des
2. Wirtschaftsjahrs
- 5 000
2. Steuerpflichtige auslΣndische
Einkⁿnfte 50 000
Verlustvortrag - 5 000
+ 5 000
-------
Zu versteuern 45 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 22 500
Anzurechnende auslΣndische
Steuer (Zuordnung nach dem
VerhΣltnis der Einkⁿnfte
45 000 : 5 000) - 6 000 - 5 400
- 600
------- --------
39 600
Tarifbelastung 16 500 - 16 500
======= --------
Tarifbelastung in v. H.:
16 500 * 100
------------ = 41,7 v. H.
39 600
Aufzuteilender ermΣ▀igt
belasteter Eigenkapitalteil 23 100
- 600
3. Berechnung des ermΣ▀igt besteuerten
Einkommensteils
(vgl. Abschnitt 87 Abs. 3)
E 36 = 25/7 * 39 600 DM
E 36 - 50/7 * 16 500 DM
E 36 = 141 429 DM - 117 857 DM
E 36 = 23 572 DM
Zugang zum EK 36
EK 36 = E 36 - 0,36 * E 36
EK 36 = 23 572 DM - 8 486 DM
EK 36 = 15 086 DM - 15 086
15 086
--------
Zugang zum EK 50 8 014 8
014
======== --
----
4. Bestand am Ende des
2. Wirtschaftsjahrs 8 014 15
086 - 600
========================
Die ZugΣnge zu den belasteten TeilbetrΣgen k÷nnen
vereinfacht wie folgt
berechnet werden:
EK 50 EK 36
DM
DM DM
--------------
------------
Aufzuteilender ermΣ▀igt belasteter
Eigenkapitalanteil 23 100
Zugang zum EK 36
a) auf steuerpflichtige Einkⁿnfte
entfallende auslΣndische Steuer:
5 400 * 16/7 = - 12 343
12 343
b) auf nicht steuerpflichtige Einkⁿnfte
entfallende auslΣndische Steuer:
600 * 32/7 = - 2 743
2 743
--------
Zugang zum EK 50 8 014 8
014
======== -
------------
Eigenkapitalzugang nach der Aufteilung 8
014 15 086
=============
4 BetrΣgt die Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitals
weniger als 36
v. H., belΣuft sich der Zugang zu dem mit 36 v. H. belasteten
Teilbetrag (EK
36) entsprechend Abschnitt 87 Abs. 2 auf
64 16
-- = --
36 9
der Tarifbelastung
3. 1 Die in Nummer 2 dargelegten GrundsΣtze ⁿber die Zuordnung
der
anrechenbaren auslΣndischen Steuer gelten sinngemΣ▀, wenn die
auslΣndischen
Einkⁿnfte zwar den Verlustabzug ⁿbersteigen, wegen der
Anrechnung der
auslΣndischen Steuer eine Belastung mit K÷rperschaftsteuer aber
nicht
verbleibt. 2 In diesem Fall verringert die auslΣndische Steuer,
die anteilig
auf die nach dem Verlustabzug verbleibenden steuerpflichtigen
Einkⁿnfte
entfΣllt, den Zugang zu dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs.
2 Nr. 1 KStG (EK 01).
Beispiel:
Nach Berⁿcksichtigung des Verlustabzugs verbleibt wegen der
Anrechnung
der auslΣndischen Steuer keine Belastung mit K÷rperschaftsteuer
Wirtschaftsjahr 1
Steuerlicher Verlust
- 30 000 DM
Wirtschaftsjahr 2
Steuerpflichtige auslΣndische Einkⁿnfte (einschlie▀lich
anrechenbarer auslΣndischer Steuer von 18 000 DM)
+ 50 000 DM
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im 2. Wirtschaftsjahr
EK
01 EK 02
DM DM DM
DM
--------------------------
-----------
1. Bestand zum Beginn des
2. Wirtschaftsjahrs
- 30 000
2. Steuerpflichtige auslΣndische
Einkⁿnfte 50 000
Verlustvortrag - 30 000
+ 30 000
--------
Zu versteuern 20 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. 10 000
Anzurechnende auslΣndische Steuer
(Zuordnung nach dem VerhΣltnis der
Einkⁿnfte: 20 000 : 30 000) - 10 000 - 4 000
- 6 000
--------
Tarifbelastung 0
========
Nichtanzurechnende auslΣndische Steuer
(18 000 DM - 10 000 DM = 8 000 DM;
Zuordnung nach dem VerhΣltnis der
Einkⁿnfte 20 000 : 30 000) - 3 200
- 4 800
--------
Zugang zum EK 01 12 800 + 12
800
======== -----
------------
3. Bestand am Ende des
2. Wirtschaftsjahrs 12
800 - 10 800
=================
===
Zu º 33
89. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bei Verlusten
(1) Die Vorschrift des º 33 Abs. 1 KStG, wonach Verluste, die
sich nach den
steuerrechtlichen Vorschriften ⁿber die Gewinnermittlung
ergeben haben, in der
Gliederung zum Schlu▀ des Verlustjahrs bei dem nichtbelasteten
Teilbetrag im
Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen sind, ist auch
anzuwenden, wenn
durch den Abzug ein negativer Teilbetrag entsteht.
(2) 1 Da sich durch einen Verlustrⁿcktrag nach º 10d EStG das
Einkommen des
Abzugsjahrs mindert, Σndert sich auch die Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals zum Schlu▀ des betreffenden Wirtschaftsjahrs. 2
Die ZugΣnge zu
den mit K÷rperschaftsteuer belasteten TeilbetrΣgen sind
entsprechend den
Auswirkungen des Verlustrⁿcktrags auf die Einkommensteile neu
zu berechnen. 3
Der nichtbelastete Teilbetrag im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2
KStG ist nach
º 33 Abs. 2 Satz 1 KStG zu erh÷hen.
(3) 1 Durch den Verlustrⁿcktrag verringert sich die
K÷rperschaftsteuer fⁿr das
Abzugsjahr. 2 Entsprechend der Behandlung in der Handels- und
Steuerbilanz
erh÷ht aber die zu erstattende K÷rperschaftsteuer das
verwendbare Eigenkapital
erst in der Gliederung zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem
der Verlust
entstanden ist. 3 In der Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals zum Schlu▀
des in dem Abzugsjahr endenden Wirtschaftsjahrs ist die
K÷rperschaftsteuer in
der H÷he abzusetzen, wie sie sich ohne den Verlustrⁿcktrag
ergibt. 4 Die nach
dem Verlustrⁿcktrag verbleibende Tarifbelastung verringert
hierbei die ZugΣnge
zu dem belasteten Eigenkapital. 5 Die auf Grund des
Verlustrⁿcktrags zu
erstattende K÷rperschaftsteuer ist von dem Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2
Nr. 2 KStG abzusetzen. 6 Durch den Verlustrⁿcktrag Σndert sich
somit die H÷he
des verwendbaren Eigenkapitals nicht. 7 Im Verlustjahr erh÷ht
die zu
erstattende K÷rperschaftsteuer den Teilbetrag im Sinne des º 30
Abs. 2 Nr. 2
KStG.
(4) Die Auswirkungen eines Verlustes auf die Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals zeigt das folgende Beispiel:
1. Sachverhalt
Einkommen des Jahres 01
100 000 DM
Fⁿr das Jahr 01 erfolgt keine Gewinnausschⁿttung
Einkommen des Jahres 02
40 000 DM
Im Jahr 03 beschlossene und durchgefⁿhrte
Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 02
16 000 DM
Steuerlicher Verlust im Jahr 03
- 148 000 DM
Verm÷gensteuer in den Jahren 02 und 03
je 1 000 DM
2. Verlustrⁿcktrag
a) in das Jahr 01
Der Verlustrⁿcktrag ist m÷glich bis zur H÷he des
Einkommens
100 000 DM
b) in das Jahr 02 (Begrenzung nach º 8 Abs. 5 KStG;
vgl. dazu Abschnitt 89a)
Nach dem Verlustrⁿcktrag in das Jahr 01
noch nicht verrechneter Verlust
(148 000 DM - 100 000 DM)
48 000 DM
Einkommen des Jahres 02 40 000
DM
Ausschⁿttung fⁿr das Jahr 02 16 000 DM
Ausschⁿttungsbelastung
(36/64 = 9/16 von 16 000 DM) + 9 000 DM -25 000
DM
---------- ---------
-
H÷chstzulΣssiger Verlustrⁿcktrag
in das Jahr 02 (º 8 Abs. 5 KStG) 15 000
DM -15 000 DM
========== ----------
Verbleibender vortragsfΣhiger Verlust
33 000 DM
==========
3. Verringerung der K÷rperschaftsteuer aufgrund des
Verlustrⁿcktrags
Die K÷rperschaftsteuer des Jahres 01 verringert
sich um 50 v. H. von 100 000 DM
50 000 DM
und die des Jahres 02
um 50 v. H. von 15 000 DM
7 500 DM
4. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vor
Verlustrⁿcktrag
EK
50 EK 02
DM DM
DM
----------------
------------
a) Einkommen des Jahres 01 100 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 50 000
--------
50 000 50
000
======== -------
------------
b) Bestand 31. 12. 01 50
000 0
c) Einkommen des Jahres 02 40 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 20 000 + 20
000
--------
20 000
========
d) Sonstige nichtabziehbare
Ausgaben des Jahres 02 - 1
000
------
------------
e) Bestand 31. 12. 02 66
900 0
==================
Nachrichtlich:
Gewinnausschⁿttung im Jahr 03
fⁿr das Jahr 02 16
000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(50/64 = 25/32 von 16 000 DM) - 12
500 - 12 500
-------
-
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/64 = 7/32 von 16 000 DM) 3
500 -
========
5. GeΣnderte Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach
Verlustrⁿcktrag
EK 50
EK 02
DM DM
DM
-----------------
------------
a) Einkommen des Jahres 01 100 000
Durch den Verlustrⁿcktrag
steuerfrei gestelltes Einkommen - 100 000
+ 100 000
---------
Zu versteuern 0
-
=========
b) Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK 02
abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(50 v. H. von 100 000 DM; vgl. Abs. 3)
- 50 000
------
------------
c) Bestand 31. 12. 01
0 50 000
d) Einkommen des Jahres 02 40 000
Durch den Verlustrⁿcktrag
steuerfrei gestelltes Einkommen - 15 000
+ 15 000
---------
Zu versteuern 25 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 12 500
---------
12 500 + 12
500
=========
e) Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK 02
abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(vgl. Abs. 3):
K÷rperschaftsteuer vor Verlustrⁿcktrag 20 000
K÷rperschaftsteuer nach Verlustrⁿcktrag - 12 500
---------
Erstattungsanspruch 7 500
- 7 500
=========
f) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben
des Jahres 02 - 1
000
------
------------
g) Bestand 31. 12. 02 11
500 57 500
==================
6. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. 12. 03
unter
Berⁿcksichtigung der Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 02 und
des
im Jahr 03 entstandenen Verlustes
EK
50 EK 02
DM
DM DM
----------------
------------
a) Bestand 31. 12. 02 11
500 57 500
b) Abgang durch Gewinnausschⁿttung
fⁿr das Jahr 02:
Gewinnausschⁿttung 16 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(50/64 = 25/32 von 16 000 DM;
º 28 Abs. 3, º 33 Abs. 3 KStG) - 12 500 - 12
500
--------
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/64 = 7/32 von 16 000 DM) 3 500
-
========
c) Steuerlicher Verlust des Jahres 03
- 148 000
d) Anspruch auf K÷rperschaftsteuer-Erstattung
wegen des Verlustrⁿcktrags in die Jahre
01 und 02
+ 57 500
e) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben - 1
000
-----
------------
f) Bestand 31. 12. 03 - 2
000 - 33 000
=================
g) ▄bersteigende nichtabziehbare Ausgaben
im Sinne des º 31 Abs. 2 Satz 2 KStG
(vgl. Abschnitt 84 Abs. 2) 2
000
ErgΣnzung des Beispiels (Verlustvortrag):
1. Einkommensermittlung des Jahres 04
Steuerbilanzgewinn 44 500 DM
K÷rperschaftsteuer 12 500 DM
Verm÷gensteuer 1 000 DM
-----------
Zwischensumme 58 000 DM
Verlustvortrag
(vgl. dazu vorstehende Nr. 2b) - 33 000 DM
-----------
Zu versteuerndes Einkommen 25 000 DM
===========
Eine Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 03 ist nicht
vorgesehen.
2. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. 12. 04
EK
50 EK 02
DM DM
DM
----------------
-----------
a) Bestand 31. 12. 03 - 2
000 - 33 000
b) Einkommen vor Verlustvortrag 58 000
Verlustvortrag - 33 000
+ 33 000
--------
Zu versteuern 25 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 12 500
--------
12 500 + 12
500
========
c) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben - 1
000
-------
------------
d) Bestand 31. 12. 04 9
500 0
====================
(5) 1 Verluste, die lediglich im Rahmen des º 2a Abs. 1, º 15
Abs. 4 oder des
º 15a EStG verrechnet werden dⁿrfen, sind ebenfalls als
Verluste im Sinne des
º 33 KStG zu behandeln. 2 Wegen der Zuordnung der auslΣndischen
Steuer vom
Einkommen in den FΣllen des º 2a EStG vgl. Abschnitt 88a Abs. 1
Nr. 5.
(6) 1 Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre
und endet
eines der beiden Wirtschaftsjahre mit einem Gewinn, das andere
mit einem
Verlust, sind in der Gliederungsrechnung das Gewinn- und das
Verlustjahr gem.
º 30 Abs. 1 KStG - abweichend von der Veranlagung - gesondert
zu beurteilen. 2
In einem solchen Fall ist º 33 Abs. 1 und 2 KStG auch
anzuwenden, wenn sich
aus der Zusammenfassung der beiden Ergebnisse ein Gewinn
ergibt. 3 Ist ein
Verlustabzug (º 10d EStG) in einem Veranlagungszeitraum zu
berⁿcksichtigen,
dessen Einkommen sich aus dem Gewinn von zwei Wirtschaftsjahren
zusammensetzt,
ist er fⁿr Zwecke der Gliederung auf die beiden
Wirtschaftsjahre aufzuteilen.
(7) Zu der Frage, von welchem Teilbetrag des verwendbaren
Eigenkapitals
auslΣndische Steuern abzuziehen sind, wenn steuerpflichtige
auslΣndische
Einkⁿnfte mit inlΣndischen Verlusten oder mit einem
Verlustabzug
zusammentreffen, vgl. Abschn. 88a Abs. 2.
(8) 1 Beantragt eine K÷rperschaft nach º 2a Abs. 3 EStG oder
nach º 2 Abs. 1
AIG, den Verlust aus einer auslΣndischen BetriebsstΣtte bei der
Einkommensermittlung abzuziehen und kann der Verlust im
Entstehungsjahr nicht
in voller H÷he ausgeglichen werden, ist der ⁿbersteigende
Betrag wie ein
Verlust im Sinne des º 33 Abs. 1 KStG zu behandeln und von dem
Teilbetrag im
Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen. 2 Der in einem
frⁿheren oder
spΣteren Jahr durch den Verlustabzug steuerfrei gestellte
Einkommensteil ist
diesem Teilbetrag hinzuzurechnen (vgl. º 33 Abs. 2 KStG). 3
Eine auf den
Abzugsbetrag entfallende auslΣndische Steuer ist von dem
Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG abzuziehen. 4 Entsprechendes gilt
fⁿr eine
auslΣndische Steuer auf spΣtere Gewinne der auslΣndischen
BetriebsstΣtte, die
nach º 2a Abs. 3 Satz 3 EStG oder nach º 2 Abs. 1 Satz 3 AIG
hinzuzurechnen
sind.
Beispiel:
a) Sachverhalt
Eine neugegrⁿndete Kapitalgesellschaft hat folgende
Einkⁿnfte:
Jahr 1:
InlΣndische Einkommensteile
20 000 DM
Kⁿrzung nach º 2a Abs. 3 Satz 1 EStG:
Verlust aus der auslΣndischen BetriebsstΣtte
(nach Zurechnung einer auslΣndischen Steuer
von 10 000 DM) -
50 000 DM
-
----------
Steuerlicher Verlust -
30 000 DM
===========
Jahr 2:
InlΣndische Einkommensteile
100 000 DM
Verlustabzug nach º 2a Abs. 3 Satz 2
i. V. m. º 10d EStG -
30 000 DM
-
----------
Zu versteuern
70 000 DM
===========
Jahr 3:
InlΣndische Einkommensteile
100 000 DM
Gewinn aus der auslΣndischen BetriebsstΣtte
(einschlie▀lich auslΣndischer Steuer
von 80 000 DM) 300 000 DM
Davon nachzuversteuern als
Hinzurechnungsbetrag gemΣ▀ º 2a Abs. 3
Satz 3 EStG - 50 000 DM +
50 000 DM
----------- -
----------
Bleiben steuerfrei 250 000 DM
===========
Zu versteuern
150 000 DM
===========
b) Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
EK 50 EK
01 EK 02
DM DM DM
DM DM
----------------------------
-------------
Jahr 1:
InlΣndische Einkommensteile 20 000
Kⁿrzung nach º 2a Abs. 3 Satz 1 EStG:
Verlust aus der auslΣndischen
BetriebsstΣtte (nach Zurechnung
einer auslΣndischen Steuer von
10 000 DM) - 50 000
--------
steuerlicher Verlust - 30 000
- 30 000
========
Abzug der auslΣndischen Steuer - 10
000
-------------
-------------
Bestand 31. 12. 01 0 - 10
000 - 30 000
Jahr 2:
InlΣndische Einkommensteile 100 000
Verlustabzug nach º 2a Abs. 3
Satz 2 EStG i. V. m. º 10d EStG - 30 000
+ 30 000
--------
Zu versteuern 70 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 35 000
--------
Zugang zum EK 50 35 000 + 35 000
======== -------------
-------------
Bestand 31. 12. 02 35 000 - 10
000 0
Jahr 3:
InlΣndische Einkommensteile 100 000
Gewinn aus der auslΣndischen
BetriebsstΣtte (einschlie▀lich
auslΣndischer Steuer
von 80 000 DM) 300 000
Hinzurechnung nach º 2a Abs. 3
Satz 3 EStG - 50 000 + 50 000
-------- --------
Zu versteuern 150 000
Bleiben steuerfrei 250 000 + 250
000
========
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 75 000
--------
Zugang zum EK 50 75 000 + 75 000
========
Abzug der auslΣndischen Steuer - 80
000
-------------
-------------
Bestand 31. 12. 03 110 000 160
000 0
==========================
(9) Absatz 8 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die gliederungsmΣ▀ige
Zuordnung der in º 2a
Abs. 5 und 6 EStG genannten Einkⁿnfte.
(10) Wegen der Zuordnung von Verlusten aus einer auslΣndischen
BetriebsstΣtte
in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
abgeschlossen ist, in den FΣllen, in denen der Abzug des
Verlustes nach º 2a
Abs. 3 EStG oder nach º 2 Abs. 1 AIG nicht beantragt worden
ist,
vgl. Abschnitt 83 Abs. 3 Satz 2.
===
89a. Anwendung der Vorschriften des º 8 Abs. 5 und des º 33
Abs. 3 KStG beim
Verlustrⁿcktrag
Ausgeschⁿtteter Gewinn im Sinne des º 8 Abs. 5 KStG
(1) 1 Nach º 8 Abs. 5 KStG ist der Verlustrⁿcktrag bei
unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und bei sonstigen
K÷rperschaften im
Sinne von º 43 KStG nur m÷glich, soweit im Abzugsjahr das
Einkommen den
ausgeschⁿtteten Gewinn und die darauf entfallende
Ausschⁿttungsbelastung im
Sinne des º 27 KStG ⁿbersteigt. 2 Ausgeschⁿtteter Gewinn im
Sinne des º 8
Abs. 5 KStG ist die Summe der offenen Gewinnausschⁿttungen fⁿr
das
Verlustabzugsjahr, auch wenn der Gewinnverteilungsbeschlu▀ nach
Ablauf des dem
Abzugsjahr folgenden Jahres gefa▀t worden ist, und der
verdeckten
Gewinnausschⁿttungen im Verlustabzugsjahr. 3 Fⁿr diese
Gewinnausschⁿttungen
wird durch º 33 Abs. 3 KStG die Verwendung der TeilbetrΣge so
festgeschrieben,
wie sie sich ohne den Verlustrⁿcktrag ergeben hΣtte. 4
Gewinnausschⁿttungen,
die fⁿr ein frⁿheres oder spΣteres als das Verlustabzugsjahr
beschlossen
werden, sind nicht als ausgeschⁿttete Gewinne im Sinne des º 8
Abs. 5 KStG
anzusehen. 5 Fⁿr solche Gewinnausschⁿttungen wird auch die
bisherige
Verwendung durch º 33 Abs. 3 KStG nicht festgeschrieben.
Einkommen des Abzugsjahrs im Sinne des º 8 Abs. 5 KStG
(2) 1 Einkommen des Abzugsjahrs im Sinne des º 8 Abs. 5 KStG
ist der Betrag,
der nach Abzug eines Verlustes gemΣ▀ º 10d EStG, º 2a Abs. 3
Satz 2, Abs. 5, 6
EStG, º 2 Abs. 1 Satz 2 AIG aus einem anderen
Veranlagungszeitraum als
demjenigen verbleibt, dessen Verlust der Berechnung des
Verlustrⁿcktrags
zugrunde liegt.
Beispiel 1:
Steuerlicher Verlust des Jahres 03
- 120 000 DM
Ermittlung des Einkommens des Abzugsjahrs 01:
Einkommen des Jahres 01 vor Verlustabzug
100 000 DM
Verlustrⁿcktrag aus dem Jahr 02
- 10 000 DM
------------
Einkommen des Jahres 01 im Sinne des º 8 Abs. 5 KStG
90 000 DM
============
2 Ist in einem der beiden dem Verlustjahr vorangegangenen
Jahre ein
steuerlicher Verlust eingetreten, ist das Einkommen dieses
Jahres bei
zusammengefa▀ter Berechnung nach º 8 Abs. 5 KStG (vgl. Absatz
3) mit 0 DM
anzusetzen. 3 Dadurch wird verhindert, da▀ der Verlust des
vorangegangenen
Jahres, der im Wege des Verlustabzugs das Einkommen eines
frⁿheren oder
spΣteren Jahres verringert, ein zweites Mal berⁿcksichtigt
wird.
Beispiel 2:
a) Sachverhalt
Einkommen im Grⁿndungsjahr 01
100 000 DM
Steuerlicher Verlust 02
- 10 000 DM
Steuerlicher Verlust 03 -
120 000 DM
b) Einkommen im Sinne des º 8 Abs. 5 KStG bei zusammengefa▀ter
Berechnung
Einkommen vor Verlustabzug
100 000 DM
Verlustrⁿcktrag aus 02
- 10 000 DM
-----------
90 000 DM
Einkommen 02 - 10 000 DM
Davon bereits als Verlustabzug im Jahr 01
berⁿcksichtigt + 10 000 DM
-----------
Verbleiben 0 DM
0 DM
===========
-----------
Zusammengefa▀tes Einkommen
90 000 DM
===========
GrundsΣtzlich Zusammenfassung der Einkommen und der
Ausschⁿttungen fⁿr die Abzugsjahre
(3) 1 Fⁿr die Ermittlung des zulΣssigen Verlustrⁿcktrags nach
º 8 Abs. 5 KStG
sind die Einkommen und die ausgeschⁿtteten Gewinne fⁿr die
beiden dem
Verlustjahr vorangegangenen Jahre zusammenzurechnen, wenn die
K÷rperschaft
nicht ausdrⁿcklich die getrennte Berechnung beantragt. 2 Bei
zusammengefa▀ter
Berechnung sind fⁿr die Anwendung des º 33 Abs. 3 KStG die
beiden dem
Verlustjahr vorangegangenen Jahre als Abzugsjahre zu behandeln.
3 UnabhΣngig
davon, ob der Verlustrⁿcktrag aufgrund zusammengefa▀ter oder
getrennter
Berechnung ermittelt worden ist, ist er stets auf der Grundlage
der getrennten
Berechnung auf die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Jahre
aufzuteilen
(vgl. dazu das Beispiel in Absatz 2).
Beispiel:
a) Sachverhalt
Verwendbares Eigenkapital am 1. 1. 01 (EK 02)
200 000 DM
Einkommen 01
140 000 DM
Einkommen 02
10 000 DM
Verlust 03 -
100 000 DM
Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 02
64 000 DM
Einkommen 04
250 000 DM
Verm÷gensteuer 01-04
je 6 000 DM
b) Eigenkapitalgliederung vor Verlustrⁿcktrag
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM DM
DM
------------------------------
-------------
Bestand 1. 1. 01 200 000
Einkommen 01 140 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 70 000 + 70 000
+ 70 000
--------
Verm÷gensteuer 01 - 6 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 01 64 000 200 000
70 000
Einkommen 02 10 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 5 000 + 5 000
+ 5 000
-------
Verm÷gensteuer 02 - 6 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 02 63 000 200 000
75 000
Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 02 64 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(50/64 = 25/32 von 64 000 DM) - 50 000 - 50 000
-------
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/64 = 7/32 von 64 000 DM) 14 000 -
- 14 000
=======
Verlust 03 - 100 000
Verm÷gensteuer 03 - 6 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 03 7 000 100 000
61 000
Einkommen 04 250 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 125 000 125 000
+ 125 000
---------
Verm÷gensteuer 04 - 6 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 04 126 000 100 000
186 000
==============================
c) Anwendung des º 8 Abs. 5 und des º 33 Abs. 3 KStG bei
zusammengefa▀ter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Jahre
aa) H÷chstzulΣssiger Verlustrⁿcktrag (º 8 Abs. 5 KStG)
Verlust 03
100 000 DM
Einkommen 01 140 000 DM
Einkommen 02 10 000 DM
----------
Summe der beiden Einkommen 150 000 DM
Ausschⁿttung fⁿr 01 0 DM
Ausschⁿttung fⁿr 02 64 000 DM
-----------
Summe der Ausschⁿttungen 64 000 DM
Ausschⁿttungsbelastung
(36/64 = 9/16 von 64 000 DM) + 36 000 DM - 100 000 DM
-------------------------
H÷chstzulΣssiger
Verlustrⁿcktrag nach 01 50 000 DM
- 50 000 DM
============
-----------
Fⁿr den Verlustvortrag
nach 04 verbleiben
50 000 DM
===========
bb) Eigenkapitalgliederung nach Verlustrⁿcktrag
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM DM
DM
----------------------------
-------------
Bestand 1. 1. 01 200
000
Einkommen 01 140 000
Verlustrⁿcktrag - 50 000 + 50
000
---------
Zu versteuern 90 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 45 000 + 45 000
45 000
---------
Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK
02 abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(Abschnitt 89 Abs. 3) - 25
000
Verm÷gensteuer 01 - 6 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 01 39 000 225
000 45 000
Einkommen 02 10 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 5 000 + 5 000
+ 5 000
---------
Verm÷gensteuer 02 - 6 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 02 38 000 225
000 50 000
Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 02 64 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(Festschreibung der Verwendung gem.
º 33 Abs. 3 KStG;
50/64 = 25/32 von 64 000 DM) - 50 000 - 50 000
---------
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/64 = 7/32 von 64 000 DM) 14 000 -
- 14 000
=========
Steuerlicher Verlust 03 - 100
000
K÷rperschaftsteuer-Erstattungsanspruch
wegen des Verlustrⁿcktrags + 25
000
Verm÷gensteuer 03 - 6 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 03 - 18 000 150
000 36 000
Einkommen 04 250 000
Verlustvortrag - 50 000 + 50
000
---------
Zu versteuern 200 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 100 000 + 100 000
+ 100 000
---------
Verm÷gensteuer 04 - 6 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 04 76 000 200
000 136 000
=============================
d) Anwendung des º 8 Abs. 5 und des º 33 Abs. 3 KStG bei
getrennter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Jahre
aa) H÷chstzulΣssiger Verlustrⁿcktrag (º 8 Abs. 5 KStG)
Da die Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 02 erfolgt, kann der
steuerliche
Verlust des Jahres 03 in voller H÷he auf das Einkommen des
Jahres 01
zurⁿckgetragen werden.
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM DM
DM
----------------------------
-------------
Bestand 1. 1. 01 200 000
Einkommen 01 140 000
Verlustrⁿcktrag - 100 000 + 100 000
---------
Zu versteuern 40 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 20 000 + 20 000
20 000
---------
Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK 02
abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(Abschnitt 89 Abs. 3) - 50 000
Verm÷gensteuer 01 - 6 000
-----------------
-----------
Bestand 31. 12. 01 14 000 250 000
20 000
Einkommen 02 10 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 5 000 + 5 000
+ 5 000
---------
Verm÷gensteuer 02 - 6 000
-----------------
-----------
Bestand 31. 12. 02 13 000 250 000
25 000
Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 02 64 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50 - 13 000 - 13 000
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/50 = 7/25 von 13 000 DM) - 3 640 - -
3 640
---------
Fⁿr den Restbetrag Verwendung
von EK 02 47 360 - 47 360
=========
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung
(36/64 = 9/16 von 47 360 DM) - 26 640
+ 26 640
Steuerlicher Verlust 03 - 100 000
K÷rperschaftsteuer-Erstattung
wegen des Verlustrⁿcktrags + 50 000
Verm÷gensteuer 03 - 6 000
-----------------
-----------
Bestand 31. 12. 03 - 6 000 126 000
48 000
Einkommen 04 250 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 125 000 +125 000
+ 125 000
---------
Verm÷gensteuer 04 - 6 000
-----------------
-----------
Bestand 31. 12. 04 113 000 126 000
173 000
============================
Bei der Gewinnausschⁿttung fⁿr das Jahr 02 ist º 33 Abs. 3 KStG
nicht
anzuwenden, weil der Verlust in den Veranlagungszeitraum 01
zurⁿckgetragen
wird und das Jahr 02 bei getrennter Berechnung nicht Abzugsjahr
ist.
e) Vergleich der K÷rperschaftsteuer fⁿr die
VeranlagungszeitrΣume 01 bis 04
Gesamt-K÷rperschaftsteuer ohne Verlustrⁿcktrag
(vgl. b) 186 000 DM
186 000 DM
Gesamt-K÷rperschaftsteuer bei zusammengefa▀ter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen Jahre (vgl. c) - 136 000 DM
Gesamt-K÷rperschaftsteuer bei getrennter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen Jahre (vgl. d)
- 173 000 DM
------------
------------
Unterschied 50 000 DM
13 000 DM
============
============
Die zusammengefa▀te Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen
Jahre erm÷glicht die volle steuerliche Entlastung in H÷he von
50 v. H. des
Verlustes von 100 000 DM. Bei getrennter Berechnung wⁿrde sich
dagegen die
K÷rperschaftsteuer nur um 13 000 DM verringern.
Festschreibung der bisherigen Verwendung nach º 33 Abs. 3 KStG
(4) 1 Das verwendbare Eigenkapital im Sinne des º 33 Abs. 3
KStG, das ohne
den Verlustrⁿcktrag fⁿr die Ausschⁿttung als verwendet gegolten
hΣtte, ist
insbesondere in folgenden FΣllen gesondert zu ermitteln:
1. Wenn bei einer Gewinnausschⁿttung fⁿr das Verlustabzugsjahr
der
Gewinnverteilungsbeschlu▀ erst nach Ablauf des Verlustjahrs
gefa▀t worden ist,
2. wenn das Eigenkapital, mit dem die Gewinnausschⁿttung nach º
28 Abs. 2 KStG
zu verrechnen ist, durch einen Verlustrⁿcktrag auf zwei Jahre
beeinflu▀t
worden ist. Dies ist auch bei einer Gewinnausschⁿttung m÷glich,
die vor Ablauf
des Verlustjahres beschlossen worden ist.
2 Beim zweijΣhrigen Verlustrⁿcktrag mu▀ zur Ermittlung der
TeilbetrΣge des
verwendbaren Eigenkapitals, deren bisherige Verwendung º 33
Abs. 3 KStG
festschreibt, unterschieden werden: 3 Wird der Verlustrⁿcktrag
fⁿr beide
Verlustabzugsjahre zusammengefa▀t berechnet, sind die
EigenkapitalverΣnderungen durch den Verlustrⁿcktrag auf beide
Jahre zu
berⁿcksichtigen (vgl. das nachstehende Beispiel unter c). 4
Wird der
Verlustrⁿcktrag fⁿr jedes der Verlustabzugsjahre getrennt
berechnet, sind nur
die EigenkapitalverΣnderungen durch den Verlustrⁿcktrag auf das
Jahr zu
berⁿcksichtigen, fⁿr das der Gewinn ausgeschⁿttet wird (vgl.
das nachstehende
Beispiel unter d).
Beispiel:
a) Sachverhalt
BestΣnde zum 1. 1. 01:
EK 50
- 20 000 DM
EK 02
500 000 DM
Einkommen 01 und 02
je 100 000 DM
Verm÷gensteuer 01
40 000 DM
Verm÷gensteuer 02
6 000 DM
Steuerlicher Verlust 03
- 125 000 DM
In 03 beschlossene Gewinnausschⁿttung fⁿr 01
32 000 DM
b) Eigenkapitalgliederung vor Verlustrⁿcktrag
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM DM
DM
----------------------------
-------------
Bestand 1. 1. 01 - 20 000 500 000
-
Einkommen 01 100 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 50 000 + 50 000
+ 50 000
--------
Verm÷gensteuer 01 - 40 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 01 - 10 000 500 000
50 000
Einkommen 02 100 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 50 000 + 50 000
50 000
--------
Verm÷gensteuer - 6 000
------------------
-----------
Bestand 31. 12. 02 34 000 500 000
100 000
Offene Gewinnausschⁿttung
in 03 fⁿr 01 32 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(50/64 = 25/32 von 32 000 DM) - 25 000 - 25 000
--------
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/64 = 7/32 von 32 000 DM) 7 000 -
- 7 000
======== ------------------
-----------
9 000 500 000
93 000
=============================
c) Zusammengefa▀te Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen Jahre
aa) Verlustrⁿcktrag nach º 8 Abs. 5 KStG
Steuerlicher Verlust 03
- 125 000 DM
Einkommen 01 100 000 DM
Einkommen 02 100 000 DM 200 000 DM
-----------
Gewinnausschⁿttung 32 000 DM
Ausschⁿttungsbelastung
(36/64 = 9/16 * 32 000 DM) + 18 000 DM - 50 000 DM
----------- -----------
H÷chstzulΣssiger Verlustrⁿcktrag 150 000 DM
H÷chstens jedoch steuerlicher
Verlust 03 125 000 DM
===========
Davon Rⁿcktrag nach 01:
(Einkommen 100 000 DM -
Ausschⁿttung + 9/16 = 50 000 DM) - 50 000 DM
-----------
Davon Rⁿcktrag nach 02:
(125 000 DM - 50 000 DM) 75 000 DM
===========
bb) Eigenkapitalgliederung nach Verlustrⁿcktrag
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM DM
DM
-----------------------------
-------------
Bestand 1. 1. 01 - 20 000 500 000
Einkommen 01 100 000
Verlustrⁿcktrag - 50 000 + 50 000
--------
Zu versteuern 50 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 25 000 + 25 000
+ 25 000
--------
Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK 02
abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(Abschnitt 89 Abs. 3) - 25 000
Verm÷gensteuer 01 - 40 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 01 - 35 000 525 000
25 000
Einkommen 02 100 000
Verlustrⁿcktrag - 75 000 + 75 000
--------
Zu versteuern 25 000
K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 12 500 12 500
+ 12 500
--------
Wegen des Verlustrⁿcktrags vom EK 02
abzuziehende K÷rperschaftsteuer
(Abschnitt 89 Abs. 3) - 37 500
Verm÷gensteuer 02 - 6 000
-------------------
-----------
Bestand 31. 12. 02 - 28 500 562 500
37 500
Offene Gewinnausschⁿttung in 03
fⁿr 01 32 000
Dafⁿr Verwendung von EK 50
(º 33 Abs. 3 KStG; vgl. die
nachstehende Berechnung) - 25 000 - 25 000
--------
K÷rperschaftsteuer-Minderung
(14/50 = 7/25 von 25 000 DM) 7 000 -
- 7 000
======== -------------------
-----------
- 53 500 562 500
30 500
==============================
Der nach º 33 Abs. 3 KStG als verwendet geltende Betrag ist wie
folgt zu
ermitteln:
EK 50 zum 31. 12. 02 nach dem Verlustrⁿcktrag auf beide Jahre
- 28 500 DM
Berichtigung um die Auswirkungen des Verlustrⁿcktrags
auf beide Jahre auf das EK 50: 50/100 * 125 000 DM
+ 62 500 DM
-----------
Nach º 33 Abs. 3 KStG ma▀gebendes EK 50
34 000 DM
===========
d) Getrennte Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen Jahre
aa) Verlustrⁿcktrag gemΣ▀ º 8 Abs. 5 KStG
Steuerlicher Verlust 03
- 125 000 DM
Einkommen 01 100 000 DM
Ausschⁿttung fⁿr 01 32 000 DM
Ausschⁿttungsbelastung
(36/64 = 9/16 * 32 000 DM) + 18 000 DM - 50 000 DM
----------- -----------
Verlustrⁿcktrag in den
Veranlagungszeitraum 01 50 000 DM
- 50 000 DM
===========
-----------
Fⁿr den weiteren Verlustabzug verbleiben
75 000 DM
===========
Da das Einkommen 02 (100 000 DM) h÷her ist als der noch nicht
verrechnete
Verlust und fⁿr 02 keine Gewinnausschⁿttung erfolgt, ist der
noch nicht
verrechnete Verlust von 75 000 DM in voller H÷he auf das Jahr
02
zurⁿckzutragen.
bb) Eigenkapitalgliederung nach Verlustrⁿcktrag
EK 50 EK 02
K÷rperschaft-
steuer
DM DM
DM
-------------------
-------------
Bestand 31. 12. 02 (wie vorstehend
bei c) unter bb) - 28 500 562 500
37 500
Offene Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 01
(keine Auswirkung des º 33 Abs. 3 KStG;
vgl. die nachstehende Berechnung) - 32 000
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung
(36/64 = 9/16 von 32 000 DM) - 18 000
+ 18 000
-------------------
----------
- 28 500 512 500
55 500
=============================
Das belastete Eigenkapital zum 31. 12. 02 ist zwar durch den
Verlustrⁿcktrag
auf zwei Jahre (von 03 nach 01 und 02) verringert worden; die
Anwendung des
º 33 Abs. 3 KStG kommt aber nur fⁿr das Jahr 01
(Wirtschaftsjahr, fⁿr das
ausgeschⁿttet wurde) in Betracht.
Der nach º 33 Abs. 3 KStG als verwendet geltende Betrag ist wie
folgt zu
ermitteln:
EK 50 zum 31. 12. 02 nach dem Verlustrⁿcktrag auf beide Jahre
- 28 500 DM
Berichtigung um die Auswirkungen des Verlustrⁿcktrags nach 01
(50/100 * 50 000 DM)
+ 25 000 DM
-----------
Nach º 33 Abs. 3 KStG ma▀gebendes EK 50
- 3 500 DM
===========
Die offene Gewinnausschⁿttung in 03 fⁿr 01 ist deshalb mit der
Folge der
K÷rperschaftsteuer-Erh÷hung insgesamt aus dem EK 02 zu
finanzieren.
e) Vergleich der K÷rperschaftsteuer fⁿr die
VeranlagungszeitrΣume 01 bis 03
Gesamt-K÷rperschaftsteuer ohne Verlustrⁿcktrag
(vgl. b) 93 000
DM 93 000 DM
Gesamt-K÷rperschaftsteuer bei zusammengefa▀ter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen Jahre (vgl. c) - 30 500
DM
Gesamt-K÷rperschaftsteuer bei getrennter
Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegan genen Jahre (vgl. d)
- 55 500 DM
----------
- -----------
62 500
DM 37 500 DM
=========== ===========
Die zusammengefa▀te Berechnung fⁿr die beiden dem Verlustjahr
vorangegangenen
Jahre erm÷glicht die volle steuerliche Entlastung in H÷he von
50 v. H. des
Verlustes von 125 000 DM. Bei getrennter Berechnung wⁿrde sich
dagegen die
K÷rperschaftsteuer nur um 37 500 DM verringern.
===
Zu º 34
90. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bei Erla▀ oder
niedrigerer
Festsetzung von K÷rperschaftsteuer
(1) 1 Bei einem Erla▀ von K÷rperschaftsteuer sind der Abzug und
die
Hinzurechnung nach º 34 KStG in der Gliederung zum Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs
vorzunehmen, in dem die K÷rperschaftsteuer erlassen worden ist.
2 Der nach
º 34 KStG umzugliedernde Betrag (X), dessen Belastung mit
K÷rperschaftsteuer
sich mit dem Erla▀betrag deckt, ist nach der Formel
100 - Vomhundertsatz der Tarifbelastung
X = --------------------------------------- * Erla▀betrag
Vomhundertsatz der Tarifbelastung
zu errechnen.
Beispiel:
Ungemildert belasteter Teilbetrag des verwendbaren
Eigenkapitals (EK 50)
100 000 DM
Erla▀ von K÷rperschaftsteuer
70 000 DM
Bei einem K÷rperschaftsteuersatz von 50 v. H. ist der nach º 34
Satz 1 KStG
umzugliedernde Betrag mit dem Betrag der erlassenen
K÷rperschaftsteuer
identisch.
In der Gliederung des verwendeten Eigenkapitals ergeben sich
auf Grund des
Erlasses folgende ─nderungen:
EK 50
EK 02
DM
DM
----------
--------
a) Bestand vor Erla▀ 100 000
b) Betrag der erlassenen K÷rperschaftsteuer
+ 70 000
c) Umgliederung des Betrags, dessen Belastung mit
K÷rperschaftsteuer sich mit dem Erla▀betrag
deckt (X) - 70 000
+ 70 000
----------
--------
d) Bestand nach Erla▀ 30 000
140 000
==================
Insgesamt erh÷ht sich das verwendbare Eigenkapital um den
Betrag der
erlassenen K÷rperschaftsteuer von 70 000 DM.
(2) 1 Weist die Gliederung neben einem ungemildert belasteten
Teilbetrag auch
einen mit 36 v. H. belasteten Teilbetrag aus, gilt fⁿr den
Abzug des Betrags,
dessen Belastung mit K÷rperschaftsteuer sich mit dem
Erla▀betrag deckt,
entsprechend dem in º 38 Abs. 2 KStG zum Ausdruck gelangten
Rechtsgedanken die
umgekehrte Reihenfolge, in der die TeilbetrΣge nach º 28 Abs. 3
KStG als fⁿr
eine Ausschⁿttung verwendet gelten. 2 Dementsprechend ist der
Abzug zunΣchst
von dem mit 36 v. H. belasteten Teilbetrag und erst danach von
dem mit 50
v. H. belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals
vorzunehmen.
Beispiel:
Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals weist zum Schlu▀
des
Wirtschaftsjahrs die folgenden mit K÷rperschaftsteuer
belasteten
Eigenkapitalteile aus:
Ungemildert belasteter Teilbetrag (EK 50)
100 000 DM
Mit 36 v. H. belasteter Teilbetrag (EK 36)
120 000 DM
Erla▀ von K÷rperschaftsteuer
70 000 DM
Der in º 34 KStG vorgeschriebene Abzug ist nach der in Absatz 1
bezeichneten
Formel zunΣchst von dem EK 36 vorzunehmen. Der Betrag, dessen
Belastung mit
K÷rperschaftsteuer sich mit dem Erla▀betrag deckt (X), betrΣgt:
100 - 36
X = -------- * 70 000 DM = 124 444 DM
36
Da das EK 36 nur 120 000 DM betrΣgt, reicht es lediglich zum
Abzug eines
Betrags aus, dessen Belastung mit K÷rperschaftsteuer sich mit
einem
Erla▀betrag in H÷he von 36/64 = 9/16 * 120 000 DM = 67 500 DM
deckt.
=========
Der Betrag, dessen Belastung mit K÷rperschaftsteuer sich mit
dem restlichen
Erla▀betrag in H÷he von 70 000 DM - 67 500 DM = 2 500 DM deckt,
ist vom
EK 50 abzuziehen.
Der umzugliedernde Betrag ist mit dem restlichen Erla▀betrag
identisch
= 2 500 DM.
========
Auf Grund des Erlasses Σndern sich hiernach die TeilbetrΣge des
verwendbaren
Eigenkapitals wie folgt:
EK 50 EK 36
EK 02
DM DM
DM
-----------------
-----------
a) Bestand vor Erla▀ 100 000 120 000
b) Betrag der erlassenen K÷rperschaftsteuer
+ 70 000
c) Umgliederung des Betrags, dessen Belastung
mit K÷rperschaftsteuer sich mit dem
Erla▀betrag deckt (X) - 2 500 - 120 000
+ 122 500
-----------------
-----------
d) Bestand nach Erla▀ 97 500 0
192 500
-----------------
-----------
(3) 1 Die Umgliederung unterbleibt, soweit durch sie ein
negativer Teilbetrag
im belasteten Eigenkapital entstehen k÷nnte. 2 Der Erla▀betrag
ist auch in
diesem Fall dem nichtbelasteten Teilbetrag in voller H÷he
hinzuzurechnen.
(4) 1 Wird K÷rperschaftsteuer nach º 163 Abs.1 Satz 1 AO
niedriger
festgesetzt, sind der Abzug und die Hinzurechnung nach º 34
KStG in der
Gliederung zum Schlu▀ des letzten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen,
das in dem
Veranlagungszeitraum endet, fⁿr den die Steuer niedriger
festgesetzt wird. 2
Im ⁿbrigen sind die AbsΣtze 1 bis 4 sinngemΣ▀ anzuwenden.
===
Zu º 35
90a. Fehlendes verwendbares Eigenkapital
1 Fⁿr die Anwendung des º 35 Abs. 1 KStG ist auf die einzelnen
TeilbetrΣge
des verwendbaren Eigenkapitals abzustellen und nicht auf deren
Summe. 2
Deshalb ist die K÷rperschaftsteuer nicht zu erh÷hen, soweit
die positiven
TeilbetrΣge des verwendbaren Eigenkapitals fⁿr die
Gewinnausschⁿttung
ausreichen. 3 Das gilt auch, wenn die Summe der TeilbetrΣge
negativ ist.
Beispiel:
Summe des
verwendbaren
Eigenkapitals EK 50 EK 02
EK 03 EK 04
DM DM DM DM
DM DM
---------------------------------------
-------------
1. Bestand vor Abzug
der verdeckten
Gewinnausschⁿttung - 15 000 25 000 - -
50 000 10 000
2. Verdeckte
Gewinnausschⁿttung 50 000
Dafⁿr gelten als
verwendet:
a) das gesamte EK 50 - 25 000 - 25 000 - 25 000
KSt-Minderung
daraus (14/50=7/25
von 25 000 DM) - 7 000 - -
-------
18 000
b) das gesamte EK 04 - 10 000 - 10 000
- 10 000
-------
8 000
c) EK 02 gemΣ▀
º 35 KStG - 8 000 - 8 000 - 8 000
-------
0
=======
d) K÷rperschaftsteuer-
Erh÷hung daraus
(36/64 = 9/16 von
8 000 DM) - 4 500 - 4 500
--------------------------------------
-------------
3. Bestand nach Abzug
der verdeckten
Gewinnausschⁿttung - 62 500 0 -12 500 -
50 000 0
===================================================
===
Zu º 36
91. Gliederung des Eigenkapitals bei dem OrgantrΣger
(1) Aufwendungen der Organgesellschaft, die bei der Ermittlung
des dem
OrgantrΣger zuzurechnenden Einkommens nicht abziehbar sind,
sind nach den
ºº 31, 36 KStG bei der Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals des
OrgantrΣgers so zuzuordnen, als wΣren sie nichtabziehbare
Aufwendungen des
OrgantrΣgers.
(2) 1 Die dem OrgantrΣger nach º 36 KStG zuzurechnenden
Verm÷gensmehrungen
umfassen nicht nur abgefⁿhrte Gewinne, sondern auch
Verm÷gensmehrungen, die
von der Organgesellschaft zur Bildung von Rⁿcklagen
(Gewinnrⁿcklagen im Sinne
des º 272 Abs. 3 HGB, steuerlich nicht anzuerkennende stille
Rⁿcklagen)
verwendet worden sind. 2 WΣhrend die letztgenannten
Verm÷gensmehrungen dem
OrgantrΣger stets in voller H÷he zuzurechnen sind, darf in der
Steuerbilanz
des OrgantrΣgers der besondere Ausgleichsposten nach Abschnitt
59 Abs. 1 nur
entsprechend dem VerhΣltnis der Beteiligung des OrgantrΣgers am
Nennkapital
der Organgesellschaft gebildet werden. 3 Um eine hierdurch
entstehende
Abweichung zwischen dem in der Steuerbilanz des OrgantrΣgers
ausgewiesenen
Eigenkapital und dem Eigenkapital, das sich nach º 36 KStG
ergibt, zu
vermeiden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den von der
Organgesellschaft
gebildeten Rⁿcklagen und dem besonderen Ausgleichsposten in der
Gliederung des
verwendbaren Eigenkapitals des OrgantrΣgers von dem Teilbetrag
im Sinne des
º 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen (vgl. auch Abschnitt 83 Abs.
1 Nr. 3).
Beispiel:
Die A-AG, an deren Nennkapital zu 90 v. H. die B-AG als
OrgantrΣger beteiligt
ist, stellt gem. º 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes aus ihrem
Gewinn 20 000 DM in
eine Gewinnrⁿcklage ein.
Die dem OrgantrΣger nach º 36 KStG zuzurechnenden
Verm÷gensmehrungen umfassen
auch den von der Organgesellschaft in die Gewinnrⁿcklage
eingestellten
Betrag. Der in der Steuerbilanz des OrgantrΣgers auszuweisende
besondere
aktive Ausgleichsposten ist nach Abschnitt 59 Abs. 1 jedoch nur
in der H÷he zu
bilden, der dem VerhΣltnis der Beteiligung des OrgantrΣgers am
Nennkapital der
Organgesellschaft entspricht, also in H÷he von 90 v. H. von 20
000 DM = 18 000
DM.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der von der Organgesellschaft
gebildeten
Rⁿcklage und dem beim OrgantrΣger gebildeten Ausgleichsposten
in H÷he von 2
000 DM (20 000 DM - 18 000 DM) ist in der Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals des OrgantrΣgers von dem Teilbetrag i. S. des º
30 Abs. 2 Nr. 2
KStG abzuziehen.
4 Wird die Rⁿcklage aufgel÷st und der dabei entstehende
Mehrgewinn abgefⁿhrt,
ist bei dem OrgantrΣger, soweit der an ihn abgefⁿhrte
Mehrgewinn den aktiven
Ausgleichsposten ⁿbersteigt, der Teilbetrag wieder entsprechend
zu erh÷hen,
der nach Satz 3 bei Bildung der Rⁿcklage verringert worden ist.
(3) 1 Steuerfreie Verm÷gensmehrungen sind dem OrgantrΣger mit
Ausnahme der von
den Anteilseignern geleisteten Einlagen (º 36 Satz 2 Nr. 2
KStG) und des
Verm÷gens, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die
Organgesellschaft
ⁿbergegangen ist (º 36 Satz 2 Nr. 3 KStG), zuzurechnen. 2 Zu
den Einlagen, die
nach º 36 Satz 2 Nr. 2 KStG von der Zurechnung zum verwendbaren
Eigenkapital
des OrgantrΣgers ausgenommen sind, geh÷rt nicht der in º 37
Abs. 2 Satz 1 KStG
bezeichnete Unterschiedsbetrag, um den die bei der
Organgesellschaft
entstandenen Verm÷gensmehrungen den an den OrgantrΣger
abgefⁿhrten Gewinn
ⁿbersteigen.
(4) Nach dem Zweck des º 36 KStG sind die dem OrgantrΣger
zuzurechnenden
Verm÷gensmehrungen der Organgesellschaft entsprechend den
GrundsΣtzen ⁿber die
Einkommenszurechnung (vgl. Abschnitt 57 Abs. 3) in der
Gliederung des
verwendbaren Eigenkapitals des OrgantrΣgers zum Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs zu
erfassen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in den das
Ende des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft fΣllt.
Beispiel:
Das Wirtschaftsjahr des OrgantrΣgers endet am 30. 9., das
Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft endet am 31. 12. Bei der Gliederung des
verwendbaren
Eigenkapitals des OrgantrΣgers zum 30. 9. sind die ihm
zuzurechnenden
Verm÷gensmehrungen der Organgesellschaft zu erfassen, die in
dem am 31. 12.
endenden Wirtschaftsjahr entstanden sind.
(5) 1 Ist der OrgantrΣger eine Personengesellschaft, an der
eine oder mehrere
zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtete
K÷rperschaften als
Mitunternehmer beteiligt sind, gelten die AbsΣtze 1 bis 4
entsprechend. 2
Jeder dieser K÷rperschaften ist der Teil der bei der
Organgesellschaft
entstandenen Verm÷gensmehrungen zuzurechnen, der dem auf die
K÷rperschaft
entfallenden Bruchteil des dem OrgantrΣger zuzurechnenden
Einkommens der
Organgesellschaft entspricht. 3 Der auf diese K÷rperschaften
entfallende Teil
der bei der Organgesellschaft entstandenen Verm÷gensmehrungen
ist im Rahmen
der Feststellung der Einkⁿnfte der Personengesellschaft nach º
180 AO
gesondert festzustellen.
(6) Die Auswirkungen eines OrganschaftsverhΣltnisses auf die
Gliederung des
verwendbaren Eigenkapitals des OrgantrΣgers zeigt das
nachstehende Beispiel:
1. Sachverhalt
a) Gewinn der Organgesellschaft vor Gewinnabfⁿhrung
und Ausgleichszahlung
30 500 DM
Ausgleichszahlung
- 1 600 DM
Auf die Ausgleichszahlung entfallende
K÷rperschaftsteuer (36 v. H.)
- 900 DM
-
----------
Gewinn vor Gewinnabfⁿhrung, aber unter Berⁿcksichtigung
der Ausgleichszahlung
28 000 DM
Verm÷gensteuer
+ 7 500 DM
Ausgleichszahlung
+ 1 600 DM
Auf die Ausgleichszahlung entfallende K÷rperschaftsteuer
+ 900 DM
Zufⁿhrung zur Gewinnrⁿcklage nach º 272 Abs. 3 HGB +
12 000 DM
-
----------
50 000 DM
Steuerfreie auslΣndische Einkⁿnfte -
10 000 DM
-
----------
Einkommen der Organgesellschaft
40 000 DM
Von der Organgesellschaft zu versteuern:
Ausgleichszahlungen 1 600 DM
Ausschⁿttungsbelastung mit K÷rperschaftsteuer 900 DM
- 2 500 DM
--------
----------
Vom OrgantrΣger zu versteuerndes Einkommen der
Organgesellschaft
37 500 DM
==========
b) Eigenes Einkommen des OrgantrΣgers
100 000 DM
Darin enthaltene eigene Verm÷gensteuer
15 000 DM
2. Verm÷gensmehrungen, die bei dem OrgantrΣger zur Ermittlung
der
TeilbetrΣge seines verwendbaren Eigenkapitals zu
berⁿcksichtigen sind
EK 50
EK 01
DM DM
DM
--------------------
---------
a) Zuzurechnendes Einkommen der
Organgesellschaft 37 500
Eigenes Einkommen des OrgantrΣgers 100 000
--------
Zu versteuern 137 500
Abzⁿglich K÷rperschaftsteuer 50 v. H. - 68 750
--------
Zugang zum EK 50 68 750 + 68 750
========
b) Steuerfreie auslΣndische Einkⁿnfte
der Organgesellschaft
+ 10 000
c) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben:
Eigene Verm÷gensteuer des OrgantrΣgers 15 000
Verm÷gensteuer der Organgesellschaft + 7 500
--------
22 500 - 22 500
======== ----------
---------
46 250
10 000
===================
===
Zu º 37
92. Gliederung des Eigenkapitals bei der Organgesellschaft
(1) 1 Verm÷gensmehrungen, die bei einer Organgesellschaft im
Sinne des º 14
oder des º 17 KStG entstanden sind, bleiben grundsΣtzlich bei
der Ermittlung
ihres verwendbaren Eigenkapitals au▀er Ansatz, soweit sie dem
OrgantrΣger
zuzurechnen sind (º 37 Abs. 1 KStG, Abschnitt 91). 2 Sie sind
auch nicht zu
erfassen, wenn es sich bei dem OrgantrΣger um einen
Einzelgewerbetreibenden,
um eine Personengesellschaft oder um eine K÷rperschaft handelt,
die nicht zur
Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist.
(2) 1 Abweichend von der in º 37 Abs. 1 KStG getroffenen
Regelung sind die dem
OrgantrΣger zuzurechnenden Verm÷gensmehrungen au▀er in der
Gliederung bei dem
OrgantrΣger auch in der Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals der
Organgesellschaft zu erfassen, soweit sie den an den
OrgantrΣger abgefⁿhrten
Gewinn ⁿbersteigen (º 37 Abs. 2 Satz 1 KStG). 2 Dieser Fall
tritt ein, wenn
die Organgesellschaft einen Teil ihres Einkommens fⁿr die
Bildung von
Gewinnrⁿcklagen im Sinne des º 272 Abs. 3 HGB verwendet (vgl.
Abschnitt 91
Abs. 2) oder wenn sie in der Handelsbilanz eine steuerrechtlich
nicht
zulΣssige Rⁿckstellung bildet. 3 Wegen der steuerrechtlichen
Behandlung von
Mehrabfⁿhrungen oder Minderabfⁿhrungen von Gewinnen der
Organgesellschaft an
den OrgantrΣger sind das BMF-Schreiben vom 10. 1. 1981 (BStBl I
S. 44) und die
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
zu beachten.
(3) 1 Die aus der Besteuerung der Ausgleichszahlungen an
au▀enstehende
Anteilseigner (º 16 KStG) entstandenen Verm÷gensmehrungen sind
bei der
Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals der Organgesellschaft
zu erfassen
(º 36 Abs. 2 Nr. 1 KStG). 2 Die Ausgleichszahlungen einer
Organgesellschaft,
deren Tarifbelastung sich stets nach º 23 Abs. 1 KStG bestimmt
(vgl. Abschnitt
63 Abs. 1), sind in der in º 28 Abs. 3 KStG bestimmten
Reihenfolge mit den
TeilbetrΣgen des verwendbaren Eigenkapitals zu verrechnen. 3
Die
Ausgleichszahlungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital der
Organgesellschaft zum Schlu▀ des Wirtschaftsjahres zu
verrechnen, fⁿr das die
Zahlungen geleistet worden sind. 4 Die Ausschⁿttungsbelastung
ist fⁿr den
Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, fⁿr das
die Ausgleichszahlungen geleistet worden sind (º 27 Abs. 3 Satz
1 KStG).