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1996-02-14
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2,723 lines
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Erster Titel. Gerichtsbarkeit
º 1.
Die richterliche Gewalt wird durch unabhΣngige, nur dem Gesetz
unterworfene Gerichte ausgeⁿbt.
º 2.
(weggefallen)
º 3.
(weggefallen)
º 4.
(weggefallen)
º 5.
(weggefallen)
º 6.
(weggefallen)
º 7.
(weggefallen)
º 8.
(weggefallen)
º 9.
(weggefallen)
º 10.
Unter Aufsicht des Richters k÷nnen Referendare
Rechtshilfeersuchen erledigen und au▀er in Strafsachen
Verfahrensbeteiligte anh÷ren, Beweise erheben und die mⁿndliche
Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine
Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
º 11.
(weggefallen)
º 12.
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch
Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den
Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes fⁿr das
Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeⁿbt.
º 13.
Vor die ordentlichen Gerichte geh÷ren alle bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, fⁿr die nicht entweder
die ZustΣndigkeit von Verwaltungsbeh÷rden oder
Verwaltungsgerichten begrⁿndet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind.
º 13a.
(weggefallen)
º 14.
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt fⁿr die
in den StaatsvertrΣgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.
º 15.
(weggefallen)
º 16.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
º 17.
(1) Die ZulΣssigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch
eine nach RechtshΣngigkeit eintretende VerΣnderung der sie
begrⁿndenden UmstΣnde nicht berⁿhrt. WΣhrend der
RechtshΣngigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig
anhΣngig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulΣssigen Rechtsweges entscheidet den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3
des Grundgesetzes bleiben unberⁿhrt.
º 17a.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg
rechtskrΣftig fⁿr zulΣssig erklΣrt, sind andere Gerichte an
diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulΣssig, spricht das
Gericht dies nach Anh÷rung der Parteien von Amts wegen aus und
verweist den Rechtsstreit zugleich an das zustΣndige Gericht
des zulΣssigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zustΣndig,
wird an das vom KlΣger oder Antragsteller auszuwΣhlende Gericht
verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht
bestimmte. Der Beschlu▀ ist fⁿr das Gericht, an das der
Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges
bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulΣssig, kann das Gericht
dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine
Partei die ZulΣssigkeit des Rechtsweges rⁿgt.
(4) Der Beschlu▀ nach den AbsΣtzen 2 und 3 kann ohne mⁿndliche
Verhandlung ergehen. Er ist zu begrⁿnden. Gegen den Beschlu▀
ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils
anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht
die Beschwerde gegen einen Beschlu▀ des oberen Landesgerichts
an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem
Beschlu▀ zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen,
wenn die Rechtsfrage grundsΣtzliche Bedeutung hat oder wenn das
Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des
Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh÷fe
des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an
die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das ⁿber ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prⁿft nicht, ob der
beschrittene Rechtsweg zulΣssig ist.
º 17b.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses
wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschlu▀
bezeichneten Gericht anhΣngig. Die Wirkungen der
RechtshΣngigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so
werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als
Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an
das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem KlΣger sind die
entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der
Hauptsache obsiegt.
º 18.
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder
und ihre privaten Hausangestellten sind nach Ma▀gabe des Wiener
▄bereinkommens ⁿber diplomatische Beziehungen vom 18. April
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen
Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat
nicht Vertragspartei dieses ▄bereinkommens ist; in diesem Falle
findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener
▄bereinkommen vom 18. April 1961 ⁿber diplomatische Beziehungen
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.
º 19.
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
errichteten konsularischen Vertretungen einschlie▀lich der
Wahlkonsularbeamten sind nach Ma▀gabe des Wiener ▄bereinkommens
ⁿber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen
Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat
nicht Vertragspartei dieses ▄bereinkommens ist; in diesem Falle
findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener
▄bereinkommen vom 24. April 1963 ⁿber konsularische Beziehungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwendung.
(2) Besondere v÷lkerrechtliche Vereinbarungen ⁿber die
Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen
Gerichtsbarkeit bleiben unberⁿhrt.
º 20.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf
ReprΣsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich
auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im ⁿbrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch
nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den ºº 18 und 19
genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des
V÷lkerrechts, auf Grund v÷lkerrechtlicher Vereinbarungen oder
sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
º 21.
(weggefallen)
Zweiter Titel. Allgemeine Vorschriften ⁿber das PrΣsidium und
die GeschΣftsverteilung
º 21a.
(1) Bei jedem Gericht wird ein PrΣsidium gebildet.
(2) Das PrΣsidium besteht aus dem PrΣsidenten oder
aufsichtfⁿhrenden Richter als Vorsitzenden und
1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus
acht gewΣhlten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus
vier gewΣhlten Richtern,
3. bei den anderen Gerichten aus den nach º 21b Abs. 1
wΣhlbaren Richtern.
Die HΣlfte der gewΣhlten Richter sind bei den Landgerichten,
bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof
Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die
hiernach zu wΣhlenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten
diese als gewΣhlt.
º 21b.
(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die
Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt
ⁿbertragen ist, sowie die bei dem Gericht tΣtigen Richter auf
Probe, die Richter kraft Auftrags und die fⁿr eine Dauer von
mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der
Rechtsprechung wahrnehmen. WΣhlbar sind die Richter auf
Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein
Richteramt ⁿbertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht
wΣhlbar sind Richter, die an ein anderes Gericht fⁿr mehr als
drei Monate oder an eine Verwaltungsbeh÷rde abgeordnet sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte wΣhlt die vorgeschriebene Zahl von
Richtern, und zwar bei den Landgerichten, bei den
Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof jeweils eine
gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
In den FΣllen des º 21a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wΣhlt jeder
Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis die in º 21a Abs.
2 Satz 1 bestimmte Zahl von Richtern erreicht ist.
(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. GewΣhlt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(4) Die Mitglieder werden fⁿr vier Jahre gewΣhlt. Alle zwei
Jahre scheidet die HΣlfte aus. Die zum ersten Mal
ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung
geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen wird.
(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die
Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern
angefochten werden. ▄ber die Wahlanfechtung entscheidet ein
Senat des zustΣndigen Oberlandesgerichts, bei dem
Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die
Anfechtung fⁿr begrⁿndet erklΣrt, so kann ein Rechtsmittel
gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestⁿtzt
werden, das PrΣsidium sei deswegen nicht ordnungsgemΣ▀
zusammengesetzt gewesen. Im ⁿbrigen sind auf das Verfahren die
Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 21c.
(1) Bei einer Verhinderung des PrΣsidenten oder
aufsichtfⁿhrenden Richters tritt sein Vertreter (º 21 h) an
seine Stelle. Ist der PrΣsident oder aufsichtfⁿhrende Richter
anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewΣhlt
ist, an den Sitzungen des PrΣsidiums mit beratender Stimme
teilnehmen. Die gewΣhlten Mitglieder des PrΣsidiums werden
nicht vertreten.
(2) Scheidet ein gewΣhltes Mitglied des PrΣsidiums aus dem
Gericht aus, wird es an ein anderes Gericht fⁿr mehr als drei
Monate oder an eine Verwaltungsbeh÷rde abgeordnet, wird es
kraft Gesetzes Mitglied des PrΣsidiums oder wird es zum
Vorsitzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der
durch die letzte Wahl NΣchstberufene.
º 21d.
(1) Fⁿr die Gr÷▀e des PrΣsidiums ist die Zahl der
Richterplanstellen am Ablauf des Tages ma▀gebend, der dem Tage,
an dem das GeschΣftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.
(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit
einem PrΣsidium nach º 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig
gefallen, so sind bei der nΣchsten Wahl, die nach º 21b Abs. 4
stattfindet, zwei Richter zu wΣhlen; neben den nach º 21b Abs.
4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei weitere Mitglieder
aus, die durch das Los bestimmt werden.
(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit
einem PrΣsidium nach º 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ⁿber neunzehn
gestiegen, so sind bei der nΣchsten Wahl, die nach º 21b Abs. 4
stattfindet, sechs Richter zu wΣhlen; hiervon scheiden zwei
Mitglieder, die durch das Los bestimmt werden, nach zwei Jahren
aus.
º 21e.
(1) Das PrΣsidium bestimmt die Besetzung der Spruchk÷rper,
bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und
verteilt die GeschΣfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem
Beginn des GeschΣftsjahres fⁿr dessen Dauer. Der PrΣsident
bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder
Richter kann mehreren Spruchk÷rpern angeh÷ren.
(2) Vor der GeschΣftsverteilung ist den Vorsitzenden Richtern,
die nicht Mitglieder des PrΣsidiums sind, Gelegenheit zu einer
─u▀erung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dⁿrfen im Laufe des
GeschΣftsjahres nur geΣndert werden, wenn dies wegen
▄berlastung oder ungenⁿgender Auslastung eines Richters oder
Spruchk÷rpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Richter n÷tig wird. Vor der ─nderung ist den
Vorsitzenden Richtern, deren Spruchk÷rper von der ─nderung der
GeschΣftsverteilung berⁿhrt wird, Gelegenheit zu einer ─u▀erung
zu geben.
(4) Das PrΣsidium kann anordnen, da▀ ein Richter oder
Spruchk÷rper, der in einer Sache tΣtig geworden ist, fⁿr diese
nach einer ─nderung der GeschΣftsverteilung zustΣndig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchk÷rper zugeteilt oder
soll sein ZustΣndigkeitsbereich geΣndert werden, so ist ihm,
au▀er in EilfΣllen, vorher Gelegenheit zu einer ─u▀erung zu
geben.
(6) Soll ein Richter fⁿr Aufgaben der Justizverwaltung ganz
oder teilweise freigestellt werden, so ist das PrΣsidium vorher
zu h÷ren.
(7) Das PrΣsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(8) Der GeschΣftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von
dem PrΣsidenten oder aufsichtfⁿhrenden Richter bestimmten
GeschΣftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen;
einer Ver÷ffentlichung bedarf es nicht.
º 21f.
(1) Den Vorsitz in den Spruchk÷rpern bei den Landgerichten, bei
den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof fⁿhren
der PrΣsident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden fⁿhrt den Vorsitz das vom
PrΣsidium bestimmte Mitglied des Spruchk÷rpers. Ist auch dieser
Vertreter verhindert, fⁿhrt das dienstΣlteste, bei gleichem
Dienstalter das lebensΣlteste Mitglied des Spruchk÷rpers den
Vorsitz.
º 21g.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchk÷rpers
verteilt der Vorsitzende die GeschΣfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des GeschΣftsjahres fⁿr
dessen Dauer, nach welchen GrundsΣtzen die Mitglieder an den
Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geΣndert werden,
wenn dies wegen ▄berlastung, ungenⁿgender Auslastung, Wechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des
Spruchk÷rpers n÷tig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften
der Zivilproze▀ordnung die Zivilkammer die Verfahren einem
ihrer Mitglieder als Einzelrichter ⁿbertragen kann. Auch der
Vorsitzende hat in angemessenem Umfang als Einzelrichter tΣtig
zu werden.
º 21h.
Der PrΣsident oder aufsichtfⁿhrende Richter wird in seinen
durch dieses Gesetz bestimmten GeschΣften, die nicht durch das
PrΣsidium zu verteilen sind, durch seinen stΣndigen Vertreter,
bei mehreren stΣndigen Vertretern durch den dienstΣltesten, bei
gleichem Dienstalter durch den lebensΣltesten von ihnen
vertreten. Ist ein stΣndiger Vertreter nicht bestellt oder ist
er verhindert, wird der PrΣsident oder aufsichtfⁿhrende Richter
durch den dienstΣltesten, bei gleichem Dienstalter durch den
lebensΣltesten Richter vertreten.
º 21i.
(1) Das PrΣsidium ist beschlu▀fΣhig, wenn mindestens die HΣlfte
seiner gewΣhlten Mitglieder anwesend ist.
(2) Sofern eine Entscheidung des PrΣsidiums nicht rechtzeitig
ergehen kann, werden die in º 21e bezeichneten Anordnungen von
dem PrΣsidenten oder aufsichtfⁿhrenden Richter getroffen. Die
Grⁿnde fⁿr die getroffene Anordnung sind schriftlich
niederzulegen. Die Anordnung ist dem PrΣsidium unverzⁿglich zur
Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das
PrΣsidium nicht anderweit beschlie▀t.
Dritter Titel. Amtsgerichte
º 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres
Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem
Landgericht ⁿbertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der
Landesjustizverwaltung dem PrΣsidenten des ⁿbergeordneten
Landgerichts ⁿbertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist,
wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem
von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine
Dienstaufsicht zu ⁿbertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden
GeschΣfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als
Einzelrichter.
(5) Es k÷nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
verwendet werden.
º 22a.
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wΣhlbaren Richtern
bestehenden PrΣsidium (º 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geh÷rt der
PrΣsident des ⁿbergeordneten Landgerichts oder, wenn der
PrΣsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausⁿbt,
dieser PrΣsident dem PrΣsidium als Vorsitzender an.
º 22b.
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so
beauftragt das PrΣsidium des Landgerichts einen Richter seines
Bezirks mit der stΣndigen Vertretung dieses Richters.
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorⁿbergehende Vertretung
durch einen Richter eines anderen Gerichts n÷tig, so beauftragt
das PrΣsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks
lΣngstens fⁿr zwei Monate mit der Vertretung.
(3) In EilfΣllen kann der PrΣsident des Landgerichts einen
zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Grⁿnde fⁿr die getroffene
Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Bei Amtsgerichten, ⁿber die der PrΣsident eines anderen
Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausⁿbt, ist in den FΣllen der
AbsΣtze 1 und 2 das PrΣsidium des anderen Amtsgerichts und im
Falle des Absatzes 3 dessen PrΣsident zustΣndig.
º 22c.
(1) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das fⁿr mehrere
Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts GeschΣfte des
Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise
wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmΣ▀igen
Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist.
Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1
bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. ▄ber die Verteilung
der GeschΣfte des Bereitschaftsdienstes beschlie▀t nach Ma▀gabe
des º 21e das PrΣsidium des Landgerichts.
(2) Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung nach Absatz 1
auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 22d.
Die Gⁿltigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht
wird nicht dadurch berⁿhrt, da▀ die Handlung nach der
GeschΣftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen
gewesen wΣre.
º 23.
Die ZustΣndigkeit der Amtsgerichte umfa▀t in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rⁿcksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten ⁿber Ansprⁿche, deren Gegenstand an Geld oder
Geldeswert die Summe von zehntausend Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigt;
2. ohne Rⁿcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten ⁿber Ansprⁿche aus einem MietverhΣltnis ⁿber
Wohnraum oder ⁿber den Bestand eines solchen MietverhΣltnisses;
diese ZustΣndigkeit ist ausschlie▀lich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten,
Schiffern, Fl÷▀ern oder Auswanderungsexpedienten in den
EinschiffungshΣfen, die ⁿber Wirtszechen, Fuhrlohn,
▄berfahrtsgelder, Bef÷rderung der Reisenden und ihrer Habe und
ⁿber Verlust und BeschΣdigung der letzteren, sowie
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus
Anla▀ der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten wegen ViehmΣngel;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Ansprⁿche aus einem mit der ▄berlassung eines Grundstⁿcks in
Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils-
oder Auszugsvertrag;
h) das Aufgebotsverfahren.
º 23a.
Die Amtsgerichte sind in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ferner zustΣndig fⁿr
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft
begrⁿndete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
3. Ansprⁿche nach den ºº 1615k bis 1615m des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs;
4. Ehesachen;
5. Streitigkeiten ⁿber Ansprⁿche aus dem ehelichen Gⁿterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind.
º 23b.
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen fⁿr Familiensachen
(Familiengerichte) gebildet. Familiensachen sind:
1. Ehesachen;
2. Verfahren ⁿber die Regelung der elterlichen Sorge fⁿr ein
eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs hierfⁿr das Familiengericht zustΣndig ist;
3. Verfahren ⁿber die Regelung des Umgangs eines Elternteils
mit dem ehelichen Kinde;
4. Verfahren ⁿber die Herausgabe des Kindes an den anderen
Elternteil;
5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht
gegenⁿber einem ehelichen Kinde betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begrⁿndete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren ⁿber die Regelung der RechtsverhΣltnisse an der
Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung ⁿber die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchfⁿhrungsverordnung
zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
9. Streitigkeiten ⁿber Ansprⁿche aus dem ehelichen Gⁿterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den ºº 1382 und 1383 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach den ºº 5 bis 8 des Sorgerechtsⁿbereinkommens-
Ausfⁿhrungsgesetzes.
(2) Sind wegen des Umfangs der GeschΣfte oder wegen der
Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und
Unterbringungssachen mehrere Abteilungen fⁿr Familiensachen zu
bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben
Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.
Wird eine Ehesache rechtshΣngig, wΣhrend eine andere
Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug
anhΣngig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der
Ehesache abzugeben.
(3) Die Abteilungen fⁿr Familiensachen werden mit
Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten
Jahr nach seiner Ernennung GeschΣfte des Familienrichters nicht
wahrnehmen.
º 23c.
Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
einem Amtsgericht fⁿr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die
Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-,
Betreuungs- und Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die
Zusammenfassung der sachlichen F÷rderung der Verfahren dient
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
erscheint. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigungen auf
die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 24.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zustΣndig, wenn nicht
1. die ZustΣndigkeit des Landgerichts nach º 74 Abs. 2 oder º
74a oder des Oberlandesgerichts nach º 120 begrⁿndet ist,
2. im Einzelfall eine h÷here Strafe als vier Jahre
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in
einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer
Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des
Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine h÷here Strafe als vier
Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe,
oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
º 25.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei
Vergehen,
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine h÷here Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren
nicht zu erwarten ist.
º 26.
(1) Fⁿr Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein
Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefΣhrdet wird, sowie
fⁿr Verst÷▀e Erwachsener gegen Vorschriften, die dem
Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den
fⁿr allgemeine Strafsachen zustΣndigen Gerichten auch die
Jugendgerichte zustΣndig. Die ºº 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den
Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder
Jugendliche als Zeugen ben÷tigt werden oder wenn aus sonstigen
Grⁿnden eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmΣ▀ig
erscheint.
º 26a.
(weggefallen)
º 27.
Im ⁿbrigen wird die ZustΣndigkeit und der GeschΣftskreis der
Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der
Proze▀ordnungen bestimmt.
Vierter Titel. Sch÷ffengerichte
º 28.
Fⁿr die Verhandlung und Entscheidung der zur ZustΣndigkeit der
Amtsgerichte geh÷renden Strafsachen werden, soweit nicht der
Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten
Sch÷ffengerichte gebildet.
º 29.
(1) Das Sch÷ffengericht besteht aus dem Richter beim
Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Sch÷ffen. Ein Richter auf
Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht
Vorsitzender sein.
(2) Bei Er÷ffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim
Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem
Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der
Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht h÷herer
Ordnung das Hauptverfahren vor dem Sch÷ffengericht er÷ffnet.
º 30.
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, ⁿben die
Sch÷ffen wΣhrend der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem
Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim
Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer
Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in
keiner Beziehung zu der UrteilsfΣllung stehen und die auch ohne
mⁿndliche Verhandlung erlassen werden k÷nnen.
(2) Die au▀erhalb der Hauptverhandlung erforderlichen
Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht
erlassen.
º 31.
Das Amt eines Sch÷ffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von
Deutschen versehen werden.
º 32.
UnfΣhig zu dem Amt eines Sch÷ffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die FΣhigkeit zur
Bekleidung ÷ffentlicher ─mter nicht besitzen oder wegen einer
vorsΣtzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat
schwebt, die den Verlust der FΣhigkeit zur Bekleidung
÷ffentlicher ─mter zur Folge haben kann;
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfⁿgung ⁿber ihr Verm÷gen beschrΣnkt sind.
º 33.
Zu dem Amt eines Sch÷ffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das
fⁿnfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben wⁿrden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder
es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden wⁿrden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste
noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die wegen geistiger oder k÷rperlicher Gebrechen zu
dem Amt nicht geeignet sind.
º 34.
(1) Zu dem Amt eines Sch÷ffen sollen ferner nicht berufen
werden:
1. der BundesprΣsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder
Ruhestand versetzt werden k÷nnen;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und
RechtsanwΣlte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche BewΣhrungs-
und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religi÷sen
Vereinigungen, die satzungsgemΣ▀ zum gemeinsamen Leben
verpflichtet sind;
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in
der Strafrechtspflege tΣtig gewesen sind und deren letzte
Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre
zurⁿckliegt.
(2) Die Landesgesetze k÷nnen au▀er den vorbezeichneten Beamten
h÷here Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines
Sch÷ffen nicht
berufen werden sollen.
º 35.
Die Berufung zum Amt eines Sch÷ffen dⁿrfen ablehnen:
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des
EuropΣischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer;
2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die
Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der
Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfⁿllt haben, sowie
Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tΣtig sind;
3. ─rzte, ZahnΣrzte, Krankenschwestern,
Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschΣftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, da▀ ihnen die unmittelbare
pers÷nliche Fⁿrsorge fⁿr ihre Familie die Ausⁿbung des Amtes in
besonderem Masse erschwert;
6. Personen, die das fⁿnfundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben
wⁿrden;
7. Personen, die glaubhaft machen, da▀ die Ausⁿbung des Amtes
fⁿr sie oder einen Dritten wegen GefΣhrdung oder erheblicher
BeeintrΣchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen
Lebensgrundlage eine besondere HΣrte bedeutet.
º 36.
(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine
Vorschlagsliste fⁿr Sch÷ffen auf. Fⁿr die Aufnahme in die Liste
ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bev÷lkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berⁿcksichtigen. Sie mu▀ Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der
vorgeschlagenen Personen enthalten.
(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu
jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist
vorher ÷ffentlich bekanntzumachen.
(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind
mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als
erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfssch÷ffen nach º 43
bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks
erfolgt durch den PrΣsidenten des Landgerichts (PrΣsidenten des
Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.
º 37.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet
vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit
der Begrⁿndung Einspruch erhoben werden, da▀ in die
Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach º 32 nicht
aufgenommen werden durften oder nach den ºº 33, 34 nicht
aufgenommen werden sollten.
º 38.
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den
Einsprⁿchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung
erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter
beim Amtsgericht Anzeige zu machen.
º 39.
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der
Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den
Beschlu▀ ⁿber die Einsprⁿche vor. Er hat die Beachtung der
Vorschriften des º 36 Abs. 3 zu prⁿfen und die Abstellung
etwaiger MΣngel zu veranlassen.
º 40.
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein Ausschu▀
zusammen.
(2) Der Ausschu▀ besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als
Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden
Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als
Beisitzern.
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des
Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden
unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Mitgliederzahl gewΣhlt. Umfa▀t der
Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile
mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den
Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wΣhlen sind.
(4) Der Ausschu▀ ist beschlu▀fΣhig, wenn wenigstens der
Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und fⁿnf Vertrauenspersonen
anwesend sind.
º 41.
Der Ausschu▀ entscheidet mit einfacher Mehrheit ⁿber die gegen
die Vorschlagsliste erhobenen Einsprⁿche. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen
sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
º 42.
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wΣhlt der Ausschu▀ mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen fⁿr die nΣchsten
vier GeschΣftsjahre:
1. die erforderliche Zahl von Sch÷ffen;
2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle
wegfallender Sch÷ffen treten oder in den FΣllen der ºº 46, 47
als Sch÷ffen ben÷tigt werden (Hilfssch÷ffen). Zu wΣhlen sind
Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nΣchster
Umgebung wohnen.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, da▀ alle Gruppen
der Bev÷lkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berⁿcksichtigt werden.
º 43.
(1) Die fⁿr jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und
Hilfssch÷ffen wird durch den PrΣsidenten des Landgerichts
(PrΣsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptsch÷ffen ist so zu bemessen, da▀
voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zw÷lf ordentlichen
Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
º 44.
Die Namen der gewΣhlten Hauptsch÷ffen und Hilfssch÷ffen werden
bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen
(Sch÷ffenlisten).
º 45.
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Sch÷ffengerichts
werden fⁿr das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptsch÷ffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch
Auslosung in ÷ffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt.
Sind bei einem Amtsgericht mehrere Sch÷ffengerichte
eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt
werden, nach der jeder Hauptsch÷ffe nur an den Sitzungen eines
Sch÷ffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen,
da▀ jeder ausgeloste Hauptsch÷ffe m÷glichst zu zw÷lf
Sitzungstagen herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr
die Reihenfolge, in der die Hilfssch÷ffen an die Stelle
wegfallender Sch÷ffen treten (Hilfssch÷ffenliste); Satz 2 ist
auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) Die Sch÷ffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle (Sch÷ffengeschΣftsstelle) gefⁿhrt. Er nimmt ein
Protokoll ⁿber die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht
benachrichtigt die Sch÷ffen von der Auslosung. Zugleich sind
die Hauptsch÷ffen von den Sitzungstagen, an denen sie tΣtig
werden mⁿssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Sch÷ffe, der erst im
Laufe des GeschΣftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen
wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.
º 46.
Wird bei einem Amtsgericht wΣhrend des GeschΣftsjahres ein
weiteres Sch÷ffengericht gebildet, so werden fⁿr dessen
ordentliche Sitzungen die ben÷tigten Hauptsch÷ffen gemΣ▀ º 45
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfssch÷ffenliste
ausgelost. Die ausgelosten Sch÷ffen werden in der
Hilfssch÷ffenliste gestrichen.
º 47.
Wenn die GeschΣfte die Anberaumung au▀erordentlicher Sitzungen
erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die
Zuziehung anderer als der zunΣchst berufenen Sch÷ffen oder
ErgΣnzungssch÷ffen erforderlich wird, so werden Sch÷ffen aus
der Hilfssch÷ffenliste herangezogen.
º 48.
(1) ErgΣnzungssch÷ffen (º 192 Abs. 2, 3) werden aus der
Hilfssch÷ffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptsch÷ffen tritt der
zunΣchst zugewiesene ErgΣnzungssch÷ffe auch dann an seine
Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt
wird.
º 49.
(1) Wird die Heranziehung von Hilfssch÷ffen zu einzelnen
Sitzungen erforderlich (ºº 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus
der Hilfssch÷ffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) Wird ein Hauptsch÷ffe von der Sch÷ffenliste gestrichen, so
tritt der Hilfssch÷ffe, der nach der Reihenfolge der
Hilfssch÷ffenliste an nΣchster Stelle steht, unter seiner
Streichung in der Hilfssch÷ffenliste an die Stelle des
gestrichenen Hauptsch÷ffen. Die Sch÷ffengeschΣftsstelle
benachrichtigt den neuen Hauptsch÷ffen gemΣ▀ º 45 Abs. 4 Satz
3, 4.
(3) Ma▀gebend fⁿr die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung
oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der
Heranziehung ergibt, bei der Sch÷ffengeschΣftsstelle. Die
Sch÷ffengeschΣftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs
auf der Anordnung oder Feststellung. In der Reihenfolge des
Eingangs weist sie die Hilfssch÷ffen nach Absatz 1 den
verschiedenen Sitzungen zu oder ⁿbertrΣgt sie nach Absatz 2 in
die Hauptsch÷ffenliste. Gehen mehrere Anordnungen oder
Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zunΣchst ▄bertragungen
aus der Hilfssch÷ffenliste in die Hauptsch÷ffenliste nach
Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen
der von der Sch÷ffenliste gestrichenen Hauptsch÷ffen
vorzunehmen; im ⁿbrigen ist die alphabetische Reihenfolge der
Familiennamen der an erster Stelle Angeklagten ma▀gebend.
(4) Ist ein Hilfssch÷ffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist
er erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen
Hilfssch÷ffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung
entbunden oder nicht erreichbar (º 54) gewesen sind. Dies gilt
auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der
Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen
ist.
º 50.
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung ⁿber die Zeit hinaus,
fⁿr die der Sch÷ffe zunΣchst einberufen ist, so hat er bis zur
Beendigung der Sitzung seine AmtstΣtigkeit fortzusetzen.
º 51.
(weggefallen)
º 52.
(1) Ein Sch÷ffe ist von der Sch÷ffenliste zu streichen, wenn
1. seine UnfΣhigkeit zum Amt eines Sch÷ffen eintritt oder
bekannt wird, oder
2. UmstΣnde eintreten oder bekannt werden, bei deren
Vorhandensein eine Berufung zum Sch÷ffenamt nicht erfolgen
soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Sch÷ffe aus der Sch÷ffenliste zu
streichen, wenn er wΣhrend eines GeschΣftsjahres an mehr als
vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat. Bei
Hauptsch÷ffen wird die Streichung nur fⁿr Sitzungen wirksam,
die spΣter als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der
Antrag bei der Sch÷ffengeschΣftsstelle eingeht. Ist einem
Hilfssch÷ffen eine Mitteilung ⁿber seine Heranziehung zu einem
bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine
Streichung erst nach Abschlu▀ der an diesem Sitzungstag
begonnenen Hauptverhandlung wirksam.
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anh÷rung der
Staatsanwaltschaft und des beteiligten Sch÷ffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Hilfssch÷ffe in die Hauptsch÷ffenliste ⁿbertragen,
so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als
Hilfssch÷ffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprⁿngliche Zahl der Hilfssch÷ffen in der
Hilfssch÷ffenliste auf die HΣlfte verringert, so findet aus den
vorhandenen Vorschlagslisten eine ErgΣnzungswahl durch den
Ausschu▀ statt, der die Sch÷ffenwahl vorgenommen hatte. Der
Richter beim Amtsgericht kann von der ErgΣnzungswahl absehen,
wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden
mⁿ▀te, fⁿr den die Sch÷ffen gewΣhlt sind. Fⁿr die Bestimmung
der Reihenfolge der neuen Hilfssch÷ffen gilt º 45 entsprechend
mit der Ma▀gabe, da▀ die PlΣtze im Anschlu▀ an den im Zeitpunkt
der Auslosung an letzter Stelle der Hilfssch÷ffenliste
stehenden Sch÷ffen ausgelost werden.
º 53.
(1) Ablehnungsgrⁿnde sind nur zu berⁿcksichtigen, wenn sie
innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Sch÷ffe von
seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm
geltend gemacht werden. Sind sie spΣter entstanden oder bekannt
geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu
berechnen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet ⁿber das Gesuch
nach Anh÷rung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist
nicht anfechtbar.
º 54.
(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Sch÷ffen auf dessen
Antrag wegen eingetretener Hinderungsgrⁿnde von der
Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein
Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Sch÷ffe an der
Dienstleistung durch unabwendbare UmstΣnde gehindert ist oder
wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
(2) Fⁿr die Heranziehung von Hilfssch÷ffen steht es der
Verhinderung eines Sch÷ffen gleich, wenn der Sch÷ffe nicht
erreichbar ist. Ein Sch÷ffe, der sich zur Sitzung nicht
einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verz÷gerung
ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigefⁿhrt werden kann,
gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfssch÷ffe ist auch dann als
nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine
Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verz÷gerung
ihres Beginns notwendig machen wⁿrde. Die Entscheidung darⁿber,
da▀ ein Sch÷ffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim
Amtsgericht. º 56 bleibt unberⁿhrt.
(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach
Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
º 55.
Die Sch÷ffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten
eine EntschΣdigung nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung der
ehrenamtlichen Richter.
º 56.
(1) Gegen Sch÷ffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die
sich ohne genⁿgende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht
rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer
Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich
werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach
Anh÷rung der Staatsanwaltschaft. Bei nachtrΣglicher genⁿgender
Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil
zurⁿckgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde
des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafproze▀ordnung
zulΣssig.
º 57.
Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem
Richter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschu▀ zu
berufen und die Auslosung der Sch÷ffen zu bewirken ist, wird
durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
º 58.
(1) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht fⁿr die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise,
Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie
Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von
Stellen au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fⁿr eine
sachdienliche F÷rderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren zweckmΣ▀ig ist. Die Landesregierungen k÷nnen die
ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(2) Wird ein gemeinsames Sch÷ffengericht fⁿr die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der PrΣsident
des Landgerichts (PrΣsident des Amtsgerichts) die erforderliche
Zahl von Haupt- und Hilfssch÷ffen und die Verteilung der Zahl
der Hauptsch÷ffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist
Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Sch÷ffengericht
eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen
Amtsgerichte oder Teile davon umfa▀t, so verteilt der PrΣsident
des Landgerichts (PrΣsident des Amtsgerichts) die Zahl der
Hilfssch÷ffen auf diese Amtsgerichte; die
Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon
ausnehmen. Der PrΣsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die
Stelle des PrΣsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten
Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die ⁿbrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend
anzuwenden.
Fⁿnfter Titel. Landgerichte
º 59.
(1) Die Landgerichte werden mit einem PrΣsidenten sowie mit
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei
einem Amtsgericht ⁿbertragen werden.
(3) Es k÷nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
verwendet werden.
º 60.
Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.
º 61.
(weggefallen)
º 62.
(weggefallen)
º 63.
(weggefallen)
º 64.
(weggefallen)
º 65.
(weggefallen)
º 66.
(weggefallen)
º 67.
(weggefallen)
º 68.
(weggefallen)
º 69.
(weggefallen)
º 70.
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein
Mitglied desselben Gerichts m÷glich ist, wird sie auf den
Antrag des PrΣsidiums durch die Landesjustizverwaltung
geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters
kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und
darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberⁿhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
denen richterliche GeschΣfte nur von auf Lebenszeit ernannten
Richtern wahrgenommen werden k÷nnen, sowie die, welche die
Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
º 71.
(1) Vor die Zivilkammern, einschlie▀lich der Kammern fⁿr
Handelssachen, geh÷ren alle bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rⁿcksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschlie▀lich zustΣndig
1. fⁿr die Ansprⁿche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen
den Fiskus erhoben werden;
2. fⁿr die Ansprⁿche gegen Richter und Beamte wegen
▄berschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen
pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt ⁿberlassen, Ansprⁿche gegen
den Staat oder eine K÷rperschaft des ÷ffentlichen Rechts wegen
Verfⁿgungen der Verwaltungsbeh÷rden sowie Ansprⁿche wegen
÷ffentlicher Abgaben ohne Rⁿcksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschlie▀lich zuzuweisen.
º 72.
Die Zivilkammern, einschlie▀lich der Kammern fⁿr Handelssachen,
sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den
Amtsgerichten verhandelten bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten
mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den
Familiengerichten entschiedenen Sachen.
º 73.
(1) Die Strafkammern entscheiden ⁿber Beschwerden gegen
Verfⁿgungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen
des Richters beim Amtsgericht und der Sch÷ffengerichte sowie
ⁿber AntrΣge auf gerichtliche Entscheidung in den FΣllen des º
161a Abs. 3 der Strafproze▀ordnung.
(2) Die Strafkammern erledigen au▀erdem die in der
Strafproze▀ordnung den Landgerichten zugewiesenen GeschΣfte.
º 73a.
(weggefallen)
º 74.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten
Rechtszuges zustΣndig fⁿr alle Verbrechen, die nicht zur
ZustΣndigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts
geh÷ren. Sie sind auch zustΣndig fⁿr alle Straftaten, bei denen
eine h÷here Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu
erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der
besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt
(º 24 Abs. 1 Nr. 3).
(2) Fⁿr die Verbrechen
1. des sexuellen Mi▀brauchs von Kindern mit Todesfolge (º 176
Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (º 177 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
3. der sexuellen N÷tigung mit Todesfolge (º 178 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (º 211 des Strafgesetzbuches),
5. des Totschlags (º 212 des Strafgesetzbuches),
6. der Kindest÷tung (º 217 des Strafgesetzbuches),
7. der Aussetzung mit Todesfolge (º 221 Abs. 3 letzter Halbsatz
des Strafgesetzbuches),
8. der K÷rperverletzung mit Todesfolge (º 226 des
Strafgesetzbuches),
9. der Vergiftung mit Todesfolge (º 229 Abs. 2 letzter Halbsatz
des Strafgesetzbuches),
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (º 239 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (º 239a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
12. der Geiselnahme mit Todesfolge (º 239b Abs. 2 in Verbindung
mit º 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
13. des Raubes mit Todesfolge (º 251 des Strafgesetzbuches),
14. des rΣuberischen Diebstahls mit Todesfolge (º 252 in
Verbindung mit º 251 des Strafgesetzbuches),
15. der rΣuberischen Erpressung mit Todesfolge (º 255 in
Verbindung mit º 251 des Strafgesetzbuches),
16. der besonders schweren Brandstiftung (º 307 des
Strafgesetzbuches),
17. des Herbeifⁿhrens einer Explosion durch Kernenergie (º 310b
Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
18. des Herbeifⁿhrens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge
(º 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
19. des Mi▀brauchs ionisierender Strahlen gegenⁿber einer
unⁿbersehbaren Zahl von Menschen (º 311a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches),
20. des Herbeifⁿhrens einer lebensgefΣhrdenden ▄berschwemmung
mit Todesfolge (º 312 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
21. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge (º 316c
Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
22. der BeschΣdigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (º 318
Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
23. der gemeingefΣhrlichen Vergiftung mit Todesfolge (º 319
letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zustΣndig. º 120 bleibt
unberⁿhrt.
(3) Die Strafkammern sind au▀erdem zustΣndig fⁿr die
Verhandlung und Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile des Strafrichters und des Sch÷ffengerichts.
º 74a.
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer fⁿr den
Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des
ersten Rechtszuges zustΣndig fⁿr Straftaten
1. des Friedensverrats in den FΣllen des º 80a des
Strafgesetzbuches,
2. der GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates in den
FΣllen der ºº 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des º 90b
des Strafgesetzbuches,
3. der GefΣhrdung der Landesverteidigung in den FΣllen der ºº
109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den
FΣllen des º 129 des Strafgesetzbuches und des º 20 des
Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine
Straftat nach dem BetΣubungsmittelgesetz darstellt,
5. der Verschleppung (º 234a des Strafgesetzbuches) und
6. der politischen VerdΣchtigung (º 241a des
Strafgesetzbuches).
(2) Die ZustΣndigkeit des Landgerichts entfΣllt, wenn der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles
vor der Er÷ffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung ⁿbernimmt,
es sei denn, da▀ durch Abgabe nach º 142a Abs. 4 oder durch
Verweisung nach º 120 Abs. 2 Satz 2 die ZustΣndigkeit des
Landgerichts begrⁿndet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1
zustΣndig ist, trifft sie auch die in º 73 Abs. 1 bezeichneten
Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der AbsΣtze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des
Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
º 74b.
In Jugendschutzsachen (º 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der fⁿr
allgemeine Strafsachen zustΣndigen Strafkammer auch die
Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges
zustΣndig. º 26 Abs. 2 und ºº 73 und 74 gelten entsprechend.
º 74c.
(1) Fⁿr Straftaten
1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem
Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem
Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem
Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz ⁿber die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung,
dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausfⁿhrung der EWG-
Verordnung ⁿber die EuropΣische wirtschaftliche
Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem
Umwandlungsgesetz,
2. nach den Gesetzen ⁿber das Bank-, Depot-, B÷rsen- und
Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem
Wertpapierhandelsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
Au▀enwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen
sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit
dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind;
dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem
BetΣubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fⁿr
Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5. des Computerbetruges, des Subventionsbetruges, des
Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der
GlΣubigerbegⁿnstigung und der Schuldnerbegⁿnstigung,
6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der
VorteilsgewΣhrung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung
des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens
erforderlich sind,
ist, soweit nach º 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges
und nach º 74 Abs. 3 fⁿr die Verhandlung und Entscheidung ⁿber
das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des
Sch÷ffengerichts das Landgericht zustΣndig ist, eine
Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zustΣndig.
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach
Absatz 1 zustΣndig ist, trifft sie auch die in º 73 Abs. 1
bezeichneten Entscheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, zur sachdienlichen
F÷rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung einem Landgericht fⁿr die Bezirke mehrerer
Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche
die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben.
Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des
danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen
Landgerichte.
º 74d.
(1) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung einem Landgericht fⁿr die Bezirke mehrerer
Landgerichte die in º 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen F÷rderung der Verfahren
dient. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(2) (aufgehoben)
º 74e.
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der ºº 74 bis 74d
zustΣndigen Strafkammern kommt
1. in erster Linie dem Schwurgericht (º 74 Abs. 2, º 74d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (º 74c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach º 74a der Vorrang zu.
º 75.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der
Proze▀gesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu
entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschlie▀lich des
Vorsitzenden besetzt.
º 76.
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschlie▀lich des
Vorsitzenden und zwei Sch÷ffen (gro▀e Strafkammer), in
Verfahren ⁿber Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters
oder des Sch÷ffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei
Sch÷ffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen
au▀erhalb der Hauptverhandlung wirken die Sch÷ffen nicht mit.
(2) Bei der Er÷ffnung des Hauptverfahrens beschlie▀t die gro▀e
Strafkammer, da▀ sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern
einschlie▀lich des Vorsitzenden und zwei Sch÷ffen besetzt ist,
wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zustΣndig ist oder
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung
eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) In Verfahren ⁿber Berufungen gegen ein Urteil des
erweiterten Sch÷ffengerichts (º 29 Abs. 2) ist ein zweiter
Richter hinzuzuziehen Au▀erhalb der Hauptverhandlung
entscheidet der Vorsitzende allein.
º 77.
(1) Fⁿr die Sch÷ffen der Strafkammern gelten entsprechend die
Vorschriften ⁿber die Sch÷ffen des Sch÷ffengerichts mit
folgender Ma▀gabe:
(2) Der PrΣsident des Landgerichts verteilt die Zahl der
erforderlichen Hauptsch÷ffen fⁿr die Strafkammern auf die zum
Bezirk des Landgerichts geh÷renden Amtsgerichtsbezirke. Die
Hilfssch÷ffen wΣhlt der Ausschu▀ bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht
seinen Sitz au▀erhalb seines Bezirks, so bestimmt die
Landesjustizverwaltung, welcher Ausschu▀ der zum Bezirk des
Landgerichts geh÷rigen Amtsgerichte die Hilfssch÷ffen wΣhlt.
Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder
mehr zum Bezirk des Landgerichts geh÷renden Amtsgerichten oder
Teile davon umfa▀t, so gilt fⁿr die Wahl der Hilfssch÷ffen
durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschⁿsse Satz 1
entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte
Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewΣhlten
Hauptsch÷ffen und der Hilfssch÷ffen werden von dem Richter beim
Amtsgericht dem PrΣsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der
PrΣsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptsch÷ffen
zur Sch÷ffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt fⁿr die
Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptsch÷ffen an den
einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der
Reihenfolge, in der die Hilfssch÷ffen an die Stelle
wegfallender Sch÷ffen treten, der PrΣsident des Landgerichts; º
45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung
darⁿber, ob ein Sch÷ffe von der Sch÷ffenliste zu streichen ist,
sowie ⁿber die von einem Sch÷ffen vorgebrachten
Ablehnungsgrⁿnde trifft eine Strafkammer. Im ⁿbrigen tritt an
die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der
Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf fⁿr dasselbe GeschΣftsjahr
nur entweder als Sch÷ffe fⁿr das Sch÷ffengericht oder als
Sch÷ffe fⁿr die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand fⁿr
dasselbe GeschΣftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser ─mter
oder in mehreren Bezirken zu diesen ─mtern bestimmt worden, so
hat der Einberufene das Amt zu ⁿbernehmen, zu dem er zuerst
einberufen wird.
º 78.
(1) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung wegen gro▀er Entfernung zu dem Sitz eines
Landgerichts bei einem Amtsgericht fⁿr den Bezirk eines oder
mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr fⁿr
diesen Bezirk die gesamte TΣtigkeit der Strafkammer des
Landgerichts oder einen Teil dieser TΣtigkeit zuzuweisen. Die
in º 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dⁿrfen einer nach Satz 1
gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die
Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder
Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, fⁿr den sie
gebildet wird. Der Vorsitzende und die ⁿbrigen Mitglieder
werden durch das PrΣsidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) Der PrΣsident des Landgerichts verteilt die Zahl der
erforderlichen Hauptsch÷ffen auf die zum Bezirk der Strafkammer
geh÷renden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfssch÷ffen wΣhlt der
Ausschu▀ bei dem Amtsgericht, bei dem die auswΣrtige
Strafkammer gebildet worden ist. Die sonstigen in º 77 dem
PrΣsidenten des Landgerichts zugewiesenen GeschΣfte nimmt der
Vorsitzende der Strafkammer wahr.
5a. Titel. Strafvollstreckungskammern
º 78a.
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk fⁿr
Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Ma▀regeln der
Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem
Bezirk andere Vollzugsbeh÷rden ihren Sitz haben,
Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zustΣndig fⁿr
die Entscheidungen
1. nach den ºº 462a, 463 der Strafproze▀ordnung, soweit sich
nicht aus der Strafproze▀ordnung etwas anderes ergibt,
2. nach den ºº 109, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,
3. nach den ºº 50, 58 Abs. 3 und º 71 Abs. 4 des Gesetzes ⁿber
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach º 454b Abs. 3 der Strafproze▀ordnung ⁿber die
Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen
gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine
Strafvollstreckungskammer ⁿber die Aussetzung der Vollstreckung
aller Strafen.
(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 3 fⁿr die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine
Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die
Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte fⁿr die Bezirke
mehrerer Landgerichte die in die ZustΣndigkeit der
Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und
zu bestimmen, da▀ Strafvollstreckungskammern ihren Sitz
innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschlie▀lich an Orten
haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern
diese Bestimmungen fⁿr eine sachdienliche F÷rderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren zweckmΣ▀ig sind. Die
Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigungen nach den SΣtzen 1
und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
ⁿbertragen.
(3) UnterhΣlt ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Ma▀regeln der Besserung und Sicherung
vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so
k÷nnen die beteiligten LΣnder vereinbaren, da▀ die
Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zustΣndig ist, in
dessen Bezirk die fⁿr die Anstalt zustΣndige Aufsichtsbeh÷rde
ihren Sitz hat.
º 78b.
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren ⁿber die Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung
der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern
unter Einschlu▀ des Vorsitzenden,
2. in den sonstigen FΣllen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom
PrΣsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des
Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim
Amtsgericht bestellt.
Sechster Titel. Schwurgerichte (weggefallen)
º 79.
(weggefallen)
º 80.
(weggefallen)
º 81.
(weggefallen)
º 82.
(weggefallen)
º 83.
(weggefallen)
º 84.
(weggefallen)
º 85.
(weggefallen)
º 86.
(weggefallen)
º 87.
(weggefallen)
º 88.
(weggefallen)
º 89.
(weggefallen)
º 90.
(weggefallen)
º 91.
(weggefallen)
º 92.
(weggefallen)
Siebenter Titel. Kammern fⁿr Handelssachen
º 93.
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedⁿrfnis als
vorhanden annimmt, k÷nnen bei den Landgerichten fⁿr deren
Bezirke oder fⁿr ÷rtlich abgegrenzte Teile davon Kammern fⁿr
Handelssachen gebildet werden.
(2) Solche Kammern k÷nnen ihren Sitz innerhalb des
Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das
Landgericht seinen Sitz nicht hat.
º 94.
Ist bei einem Landgericht eine Kammer fⁿr Handelssachen
gebildet, so tritt fⁿr Handelssachen diese Kammer an die Stelle
der Zivilkammern nach Ma▀gabe der folgenden Vorschriften.
º 95.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die
bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein
Anspruch geltend gemacht wird:
1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches aus
GeschΣften, die fⁿr beide Teile HandelsgeschΣfte sind;
2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus
einer der im º 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Urkunden;
3. auf Grund des Scheckgesetzes;
4. aus einem der nachstehend bezeichneten RechtsverhΣltnisse:
a) aus dem RechtsverhΣltnis zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern
oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des
HandelsgeschΣfts, sowohl wΣhrend des Bestehens als auch nach
Aufl÷sung des GesellschaftsverhΣltnisses, und aus dem
RechtsverhΣltnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren
einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren
Mitgliedern;
b) aus dem RechtsverhΣltnis, welches das Recht zum Gebrauch der
Handelsfirma betrifft;
c) aus den RechtsverhΣltnissen, die sich auf den Schutz der
Warenbezeichnungen, Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem RechtsverhΣltnis, das durch den Erwerb eines
bestehenden HandelsgeschΣfts unter Lebenden zwischen dem
bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e) aus dem RechtsverhΣltnis zwischen einem Dritten und dem, der
wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht
haftet;
f) aus den RechtsverhΣltnissen des Seerechts, insbesondere aus
denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten
des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und
der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den
Schadensersatz im Falle des Zusammensto▀es von Schiffen, auf
die Bergung und Hilfeleistung und auf die Ansprⁿche der
SchiffsglΣubiger beziehen;
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit
Ausnahme der Ansprⁿche der letzten Verbraucher aus º 13a des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein
beiderseitiges HandelsgeschΣft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;
6. aus den ºº 45 bis 48 des B÷rsengesetzes (Reichsgesetzbl.
1908 S. 215).
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die
Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die ZustΣndigkeit des
Landgerichts nach º 246 Abs. 3 Satz 1 oder º 396 Abs. 1 Satz 2
des Aktiengesetzes sowie nach º 10 und º 306 des
Umwandlungsgesetzes richtet.
º 96.
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer fⁿr Handelssachen
verhandelt, wenn der KlΣger dies in der Klageschrift beantragt
hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der ºº 281, 506
der Zivilproze▀ordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu
verweisen, so hat der KlΣger den Antrag auf Verhandlung vor der
Kammer fⁿr Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.
º 97.
(1) Wird vor der Kammer fⁿr Handelssachen eine nicht vor sie
geh÷rige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der
Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu
verweisen.
(2) Geh÷rt die Klage oder die im Falle des º 506 der
Zivilproze▀ordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die
Kammer fⁿr Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen
befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen,
solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und
darauf ein Beschlu▀ verkⁿndet ist. Die Verweisung von Amts
wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, da▀ der Beklagte nicht
Kaufmann ist.
º 98.
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer fⁿr
Handelssachen geh÷rige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist
der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer fⁿr
Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das
Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
kann den Antrag nicht darauf stⁿtzen, da▀ er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurⁿckzuweisen, wenn die im Falle des º 506
der Zivilproze▀ordnung erhobene Widerklage als Klage vor die
Kammer fⁿr Handelssachen nicht geh÷ren wⁿrde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer
nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann
befugt, wenn der KlΣger ihm zugestimmt hat.
º 99.
(1) Wird in einem bei der Kammer fⁿr Handelssachen anhΣngigen
Rechtsstreit die Klage nach º 256 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung
durch den Antrag auf Feststellung eines RechtsverhΣltnisses
erweitert oder eine Widerklage erhoben und geh÷rt die
erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die
Kammer fⁿr Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag
des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Unter der BeschrΣnkung des º 97 Abs. 2 ist die Kammer zu
der Verweisung auch von Amts wegen befugt. Diese Befugnis tritt
auch dann ein, wenn durch eine KlageΣnderung ein Anspruch
geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer fⁿr
Handelssachen geh÷rt.
º 100.
Die ºº 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge
vor den Kammern fⁿr Handelssachen entsprechend anzuwenden.
º 101.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere
Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache
zulΣssig. Ist dem Antragsteller vor der mⁿndlichen Verhandlung
eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung
gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. º
296 Abs. 3 der Zivilproze▀ordnung gilt entsprechend; der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft
zu machen.
(2) ▄ber den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung
kann ohne mⁿndliche Verhandlung ergehen.
º 102.
Die Entscheidung ⁿber Verweisung eines Rechtsstreits an die
Zivilkammer oder an die Kammer fⁿr Handelssachen ist nicht
anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so
ist diese Entscheidung fⁿr die Kammer, an die der Rechtsstreit
verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mⁿndlichen
Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien
bekanntgemacht.
º 103.
Bei der Kammer fⁿr Handelssachen kann ein Anspruch nach º 64
der Zivilproze▀ordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn
der Rechtsstreit nach den Vorschriften der ºº 94, 95 vor die
Kammer fⁿr Handelssachen geh÷rt.
º 104.
(1) Wird die Kammer fⁿr Handelssachen als Beschwerdegericht mit
einer vor sie nicht geh÷renden Beschwerde befa▀t, so ist die
Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen.
Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in
einer Handelssache mit einer Beschwerde befa▀t wird, diese von
Amts wegen an die Kammer fⁿr Handelssachen zu verweisen. Die
Vorschriften des º 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen
werden, wenn bei der Kammer, die mit der Beschwerde befa▀t
wird, die Hauptsache anhΣngig ist oder diese Kammer bereits
eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
º 105.
(1) Die Kammern fⁿr Handelssachen entscheiden in der Besetzung
mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei
ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der
Proze▀gesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu
entscheiden hat.
(2) SΣmtliche Mitglieder der Kammer fⁿr Handelssachen haben
gleiches Stimmrecht.
(3) In Streitigkeiten, die sich auf das RechtsverhΣltnis
zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen,
kann die Entscheidung im ersten Rechtszug durch den
Vorsitzenden allein erfolgen.
º 106.
Im Falle des º 93 Abs. 2 kann ein Richter beim Amtsgericht
Vorsitzender der Kammer fⁿr Handelssachen sein.
º 107.
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch
ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer fⁿr
Handelssachen haben, erhalten Tage- und ▄bernachtungsgelder
nach den fⁿr Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in
entsprechender Anwendung des º 3 des Gesetzes ⁿber die
EntschΣdigung der ehrenamtlichen Richter ersetzt.
º 108.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag
der Industrie- und Handelskammern fⁿr die Dauer von vier Jahren
ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
º 109.
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer
den, wer
1. Deutscher ist,
2. das drei▀igste Lebensjahr vollendet hat und
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder (GeschΣftsfⁿhrer einer
juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister
oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts aufgrund des º 36 des
Handelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonderregelung fⁿr
diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2) Wer diese Voraussetzungen erfⁿllt, soll nur ernannt werden,
wenn er
1. in dem Bezirk der Kammer fⁿr Handelssachen wohnt oder
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat
3. einem Unternehmen angeh÷rt, das in diesem Bezirk Seinen Sitz
oder seine Niederlassung hat.
Darⁿber hinaus soll nur ernannt werden
1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der
eigenverantwortlichen TΣtigkeit des Unternehmers vergleichbare
selbstΣndige Stellung einnimmt
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es
hauptberuflich in einer Genossenschaft tΣtig ist, die in
Σhnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr
teilnimmt.
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer
zu dem Amt eines Sch÷ffen unfΣhig ist oder nach º 33 Nr. 4 zu
dem Amt eines Sch÷ffen nicht berufen werden soll.
º 110.
An SeeplΣtzen k÷nnen ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis
der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
º 111.
(weggefallen)
º 112.
Die ehrenamtlichen Richter haben wΣhrend der Dauer ihres Amts
in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines
Richters.
º 113.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben,
wenn er
1. eine der fⁿr seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften
verliert oder UmstΣnde eintreten oder nachtrΣglich
bekanntwerden, die einer Ernennung nach º 109 entgegenstehen,
oder
2. seine Amtspflichten gr÷blich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des
Oberlandesgerichts durch Beschlu▀ nach Anh÷rung
des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung
von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die
Landesjustizverwaltung.
º 114.
▄ber GegenstΣnde, zu deren Beurteilung eine kaufmΣnnische
Begutachtung genⁿgt, sowie ⁿber das Bestehen von
HandelsgebrΣuchen kann die Kammer fⁿr Handelssachen auf Grund
eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
Achter Titel. Oberlandesgerichte
º 115.
Die Oberlandesgerichte werden mit einem PrΣsidenten sowie mit
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
º 115a.
(weggefallen)
º 116.
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate
gebildet. Bei den nach º 120 zustΣndigen Oberlandesgerichten
werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann
auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in
dem in º 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt
werden.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung k÷nnen au▀erhalb
des Sitzes des Oberlandesgerichts fⁿr den Bezirk eines oder
mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und
ihnen fⁿr diesen Bezirk die gesamte TΣtigkeit des Zivil- oder
Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser
TΣtigkeit zugewiesen werden. Ein auswΣrtiger Senat fⁿr
Familiensachen kann fⁿr die Bezirke mehrerer Familiengerichte
gebildet werden.
º 117.
Die Vorschrift des º 70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
º 118.
(weggefallen)
º 119.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zustΣndig fⁿr die Verhandlung und
Entscheidung ⁿber die Rechtsmittel:
1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in
Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten
entschiedenen Sachen;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in
Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten
entschiedenen Sachen;
3. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) º 23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.
º 120.
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk
die Landesregierungen ihren Sitz haben, fⁿr das Gebiet des
Landes zustΣndig fⁿr die Verhandlung und Entscheidung im ersten
Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den FΣllen des º 80 des
Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (ºº 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3. bei Landesverrat und GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit (ºº
94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach º
52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach º 9 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit º 52 Abs. 2 des
Patentgesetzes oder nach º 4 Abs. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit º 9 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes und º 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter auslΣndischer
Staaten (º 102 des Strafgesetzbuches),
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den FΣllen der
ºº 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des º
129a des Strafgesetzbuches,
7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach º 138 des
Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat
betrifft, die zur ZustΣndigkeit der Oberlandesgerichte geh÷rt
und
8. bei V÷lkermord (º 220a des Strafgesetzbuches).
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner fⁿr die Verhandlung
und Entscheidung im ersten Rechtszug zustΣndig
1. bei den in º 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles
nach º 74a Abs. 2 die Verfolgung ⁿbernimmt,
2. bei Mord (º 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (º 212 des
Strafgesetzbuches) und den in º 129a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein
Zusammenhang mit der TΣtigkeit einer nicht oder nicht nur im
Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder
TΣtigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand
hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung
des Falles die Verfolgung ⁿbernimmt,
3. bei Mord (º 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (º 212 des
Strafgesetzbuches), Geiselnahme (º 239b des Strafgesetzbuches),
besonders schwerer Brandstiftung (º 307 des Strafgesetzbuches),
Herbeifⁿhren einer Explosion durch Kernenergie (º 310b Abs. 1
des Strafgesetzbuches), Mi▀brauch ionisierender Strahlen (º
311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), Herbeifⁿhren einer
lebensgefΣhrdenden ▄berschwemmung (º 312 des
Strafgesetzbuches), Angriff auf den Luftverkehr (º 316c Abs. 1
des Strafgesetzbuches) und gemeingefΣhrlicher Vergiftung (º 319
des Strafgesetzbuches), wenn die Tat nach den UmstΣnden
bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die Σu▀ere oder innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeintrΣchtigen,
b) VerfassungsgrundsΣtze zu beseitigen, au▀er Geltung zu setzen
oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts, seiner
nichtdeutschen Vertragsstaaten oder der im Land Berlin
anwesenden Truppen der Drei MΣchte zu beeintrΣchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des
Falles die Verfolgung ⁿbernimmt.
Sie verweisen bei der Er÷ffnung des Hauptverfahrens die Sache
in den FΣllen der Nummer 1 an das Landgericht, in den FΣllen
der Nummern 2 und 3 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine
besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach
Absatz 1 oder 2 zustΣndig sind, treffen sie auch die in º 73
Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner ⁿber
die Beschwerde gegen Verfⁿgungen der Ermittlungsrichter der
Oberlandesgerichte (º 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafproze▀ordnung)
in den in º 304 Abs. 5 der Strafproze▀ordnung bezeichneten
FΣllen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch ⁿber die
Beschwerde gegen Verfⁿgungen und Entscheidungen des nach º 74a
zustΣndigen Gerichts.
(5) Fⁿr den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die beteiligten LΣnder k÷nnen durch Vereinbarung die den
Oberlandesgerichten in den AbsΣtzen 1 bis 4 zugewiesenen
Aufgaben dem hiernach zustΣndigen Gericht eines Landes auch fⁿr
das Gebiet eines anderen Landes ⁿbertragen.
(6) Soweit nach º 142a fⁿr die Verfolgung der Strafsachen die
ZustΣndigkeit des Bundes begrⁿndet ist, ⁿben diese
Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des
Grundgesetzes aus.
º 121.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zustΣndig
fⁿr die Verhandlung und Entscheidung ⁿber die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des
Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und gro▀en Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die
Revision ausschlie▀lich auf die Verletzung einer in den
Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestⁿtzt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen,
soweit nicht die ZustΣndigkeit der Strafkammern oder des
Bundesgerichtshofes begrⁿndet ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern nach den ºº 116, 138 Abs. 2 des
Strafvollzugsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach
Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950
ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von
einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem
vorzulegen.
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind,
kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die
Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht fⁿr
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten
Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung fⁿr eine
sachdienliche F÷rderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren zweckmΣ▀ig ist. Die Landesregierungen k÷nnen die
ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 122.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht
nach den Vorschriften der Proze▀gesetze an Stelle des Senats
der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei
Mitgliedern mit Einschlu▀ des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden ⁿber die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von
fⁿnf Richtern einschlie▀lich des Vorsitzenden. Bei der
Er÷ffnung des Hauptverfahrens beschlie▀t der Strafsenat, da▀ er
in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschlie▀lich des
Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der
Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter
notwendig erscheint. ▄ber die Einstellung des Hauptverfahrens
wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat
in der fⁿr die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung.
Neunter Titel. Bundesgerichtshof
º 123.
Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.
º 124.
Der Bundesgerichtshof wird mit einem PrΣsidenten sowie mit
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
º 125.
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den
Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschu▀
gemΣ▀ dem Richterwahlgesetz berufen und vom BundesprΣsidenten
ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen
werden, wer das fⁿnfunddrei▀igste Lebensjahr vollendet hat.
º 126.
(weggefallen)
º 127.
(weggefallen)
º 128.
(weggefallen)
º 129.
(weggefallen)
º 130.
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate
gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt
der Bundesminister der Justiz.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermΣchtigt, Zivil- und
Strafsenate auch au▀erhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes
zu bilden und die Dienstsitze fⁿr Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofes zu bestimmen.
º 131.
(weggefallen)
º 131a.
(weggefallen)
º 132.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Gro▀er Senat fⁿr
Zivilsachen und ein Gro▀er Senat fⁿr Strafsachen gebildet. Die
Gro▀en Senate bilden die Vereinigten Gro▀en Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung
eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Gro▀e Senat
fⁿr Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen
Zivilsenat oder von dem Gro▀en Zivilsenat, der Gro▀e Senat fⁿr
Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat
oder von dem Gro▀en Senat fⁿr Strafsachen, die Vereinigten
Gro▀en Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder
von dem Gro▀en Senat fⁿr Strafsachen oder ein Strafsenat von
einem Zivilsenat oder von dem Gro▀en Senat fⁿr Zivilsachen oder
ein Senat von den Vereinigten Gro▀en Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Gro▀en Senat oder die Vereinigten
Gro▀en Senate ist nur zulΣssig, wenn der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des
erkennenden Senats erklΣrt hat, da▀ er an seiner
Rechtsauffassung festhΣlt. Kann der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer ─nderung des
GeschΣftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr
befa▀t werden, tritt der Senat an Seine Stelle, der nach dem
GeschΣftsverteilungsplan fⁿr den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, zustΣndig wΣre. ▄ber die Anfrage und die
Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschlu▀ in der
fⁿr Urteile erforderlichen Besetzung; º 97 Abs. 2 Satz 1 des
Steuerberatungsgesetzes und º 74 Abs. 2 Satz 1 der
Wirtschaftsprⁿferordnung bleiben unberⁿhrt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsΣtzlicher
Bedeutung dem Gro▀en Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das
nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Gro▀e Senat fⁿr Zivilsachen besteht aus dem PrΣsidenten
und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Gro▀e Senat fⁿr
Strafsachen aus dem PrΣsidenten und je zwei Mitgliedern der
Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen
Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses
Senats im Gro▀en Senat vertreten. Die Vereinigten Gro▀en Senate
bestehen aus dem PrΣsidenten und den Mitgliedern der Gro▀en
Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das PrΣsidium
fⁿr ein GeschΣftsjahr bestellt. Dies gilt auch fⁿr das Mitglied
eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und fⁿr seinen
Vertreter. Den Vorsitz in den Gro▀en Senaten und den
Vereinigten Gro▀en Senaten fⁿhrt der PrΣsident, bei
Verhinderung das dienstΣlteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
º 133.
In bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof
zustΣndig fⁿr die Verhandlung und Entscheidung ⁿber die
Rechtsmittel:
1. der Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte
sowie gegen die Endurteile der Landgerichte im Falle des º 566a
der Zivilproze▀ordnung;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
in den FΣllen des º 519b Abs. 2, des º 542 Abs. 3 in Verbindung
mit º 341 Abs. 2, des º 568a und des º 621e Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung.
º 134.
(weggefallen)
º 134a.
(weggefallen)
º 135.
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zustΣndig zur
Verhandlung und Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel der Revision
gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug
sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug,
soweit nicht die ZustΣndigkeit der Oberlandesgerichte begrⁿndet
ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner ⁿber Beschwerden
gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen der Oberlandesgerichte in den
in º 138d Abs. 6 Satz 1, º 304 Abs. 4 Satz 2 und º 310 Abs. 1
der Strafproze▀ordnung bezeichneten FΣllen, ⁿber Beschwerden
gegen Verfⁿgungen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes (º 169 Abs. 1 Satz 2 der
Strafproze▀ordnung) in den in º 304 Abs. 5 der
Strafproze▀ordnung bezeichneten FΣllen sowie ⁿber AntrΣge gegen
Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in º 161a Abs. 3
der Strafproze▀ordnung bezeichneten FΣllen.
º 136.
(aufgehoben)
º 137.
(aufgehoben)
138. Verfahren vor den Gro▀en Senaten.
(1) Die Gro▀en Senate und die Vereinigten Gro▀en Senate
entscheiden nur ⁿber die Rechtsfrage. Sie k÷nnen ohne mⁿndliche
Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der
vorliegenden Sache fⁿr den erkennenden Senat bindend.
(2) Vor der Entscheidung des Gro▀en Senats fⁿr Strafsachen oder
der Vereinigten Gro▀en Senate und in Rechtsstreitigkeiten,
welche die NichtigerklΣrung einer Ehe, die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung
einer TodeserklΣrung zum Gegenstand haben, ist der
Generalbundesanwalt zu h÷ren. Der Generalbundesanwalt kann auch
in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mⁿndliche
Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten
unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu
der Verhandlung zu laden.
º 139.
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der
Besetzung von fⁿnf Mitgliedern einschlie▀lich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden ⁿber Beschwerden und AntrΣge
auf gerichtliche Entscheidung (º 161a Abs. 3 der
Strafproze▀ordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschlie▀lich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht fⁿr die
Entscheidung ⁿber Beschwerden gegen Beschlⁿsse, durch welche
die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
º 140.
Der GeschΣftsgang wird durch eine GeschΣftsordnung geregelt,
die das Plenum beschlie▀t; sie bedarf der BestΣtigung durch den
Bundesrat.
9a. Titel. ZustΣndigkeit fⁿr Wiederaufnahmeverfahren in
Strafsachen
º 140a.
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht
mit gleicher sachlicher ZustΣndigkeit als das Gericht, gegen
dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens richtet. ▄ber einen Antrag gegen ein im
Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes
Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die
Revision eingelegt war.
(2) Das PrΣsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn
des GeschΣftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks
fⁿr die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren ÷rtlich
zustΣndig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht
eingerichtet, so entscheidet ⁿber den Antrag, fⁿr den nach
Absatz 1 das Landgericht zustΣndig ist, eine andere Strafkammer
des Landgerichts, die vom PrΣsidium des Oberlandesgerichts vor
Beginn des GeschΣftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen
werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu
treffende Entscheidung des PrΣsidiums eines Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem
PrΣsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts fⁿr solche
AntrΣge zuzuweisen, fⁿr die nach Absatz 1 das Landgericht
zustΣndig ist. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
ⁿbertragen.
(4) In den LΣndern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur
ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1
entsprechend. Die Landesregierungen dieser LΣnder werden
ermΣchtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, da▀ die
Aufgaben des PrΣsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2
einem benachbarten, zu einem anderen Land geh÷renden
Oberlandesgericht fⁿr AntrΣge ⁿbertragen werden, fⁿr die nach
Absatz 1 das Landgericht zustΣndig ist.
(5) In den LΣndern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet
ist und einem Amtsgericht die Strafsachen fⁿr die Bezirke der
anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von
einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden
war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts
zustΣndig. º 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Fⁿr Entscheidungen ⁿber AntrΣge zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens gelten die AbsΣtze 1 bis 6
entsprechend.
Zehnter Titel. Staatsanwaltschaft
º 141.
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
º 142.
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeⁿbt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt
und durch einen oder mehrere BundesanwΣlte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch
einen oder mehrere StaatsanwΣlte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere StaatsanwΣlte
oder AmtsanwΣlte.
(2) Die ZustΣndigkeit der AmtsanwΣlte erstreckt sich nicht auf
das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der
÷ffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur ZustΣndigkeit
anderer Gerichte als der Amtsgerichte geh÷ren.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines
Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben
eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht ⁿbertragen werden.
º 142a.
(1) Der Generalbundesanwalt ⁿbt in den zur ZustΣndigkeit von
Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug geh÷renden Strafsachen
(º 120 Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei
diesen Gerichten aus. K÷nnen in den FΣllen des º 120 Abs. 1 die
Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der
Generalbundesanwalt sich nicht darⁿber einigen, wer von ihnen
die Verfolgung zu ⁿbernehmen hat, so entscheidet der
Generalbundesanwalt.
(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung
einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (º 440 der
Strafproze▀ordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den ºº 82, 83 Abs. 2, ºº 98, 99 oder 102 des
Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach den ºº 105 oder 106 des Strafgesetzbuches,
wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein
Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach º 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung
mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften
oder
d) Straftaten nach º 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach º 9
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit º 52 Abs.
2 des Patentgesetzes oder nach º 4 Abs. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit º 9 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes und º 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Ma▀e
berⁿhrt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, da▀ der
Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach º 120
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder º 74a Abs. 2 ⁿbernommen hat, wieder an
die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung
des Falles nicht mehr vorliegt.
º 143.
(1) Die ÷rtliche ZustΣndigkeit der Beamten der
Staatsanwaltschaft wird durch die ÷rtliche ZustΣndigkeit des
Gerichts bestimmt, fⁿr das sie bestellt sind.
(2) Ein unzustΣndiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich
den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu
unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
(3) K÷nnen die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener
LΣnder sich nicht darⁿber einigen, wer von ihnen die Verfolgung
zu ⁿbernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam
vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der
Generalbundesanwalt.
(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann fⁿr die Bezirke
mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die ZustΣndigkeit fⁿr
die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die
Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von
Rechtshilfeersuchen von Stellen au▀erhalb des rΣumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies
fⁿr eine sachdienliche F÷rderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren zweckmΣ▀ig ist; in diesen FΣllen erstreckt sich die
÷rtliche ZustΣndigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in
den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke,
fⁿr die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.
º 144.
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren
Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten
Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie fⁿr ihn
auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den
Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
º 145.
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den
Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei
allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der
Staatsanwaltschaft selbst zu ⁿbernehmen oder mit ihrer
Wahrnehmung einen anderen als den zunΣchst zustΣndigen Beamten
zu beauftragen.
(2) AmtsanwΣlte k÷nnen das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei
den Amtsgerichten versehen.
º 145a.
(weggefallen)
º 146.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen
Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
º 147.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des
Generalbundesanwalts und der BundesanwΣlte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller
staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den
Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller
Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
º 148.
Der Generalbundesanwalt und die BundesanwΣlte sind Beamte.
º 149.
Der Generalbundesanwalt und die BundesanwΣlte werden auf
Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, vom BundesprΣsidenten ernannt.
º 150.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von
den Gerichten unabhΣngig.
º 151.
Die StaatsanwΣlte dⁿrfen richterliche GeschΣfte nicht
wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht ⁿber die
Richter nicht ⁿbertragen werden.
º 152.
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser
Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der
Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten
Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu
bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die
Angestellten mⁿssen im ÷ffentlichen Dienst stehen, das 21.
Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den
bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tΣtig gewesen
sein. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
Elfter Titel. GeschΣftsstelle
º 153.
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine
GeschΣftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl
von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle
kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei
Jahren abgeleistet und die Prⁿfung fⁿr den mittleren
Justizdienst oder fⁿr den mittleren Dienst bei der
Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des
Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle
kann auch betraut werden,
1. wer die Rechtspflegerprⁿfung oder die Prⁿfung fⁿr den
gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2. wer nach den Vorschriften ⁿber den Laufbahnwechsel die
BefΣhigung fⁿr die Laufbahn des mittleren Justizdienstes
erhalten hat,
3. wer als anderer Bewerber (º 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechts) nach den landesrechtlichen
Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes
ⁿbernommen worden ist.
(4) Die nΣheren Vorschriften zur Ausfⁿhrung der AbsΣtze 1 bis 3
erlassen der Bund und die LΣnder fⁿr ihren Bereich. Sie k÷nnen
auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem
Ausbildungsziel f÷rderlichen sonstigen Ausbildung oder
TΣtigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden
k÷nnen.
(5) Der Bund und die LΣnder k÷nnen ferner bestimmen, da▀ mit
Aufgaben eines Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle auch betraut
werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm ⁿbertragen werden
soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch
die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig
ist.
Zw÷lfter Titel. Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
º 154.
Die Dienst- und GeschΣftsverhΣltnisse der mit den Zustellungen,
Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten
(Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den
Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die
Landesjustizverwaltung bestimmt.
º 155.
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausⁿbung seines Amts kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
I. in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer
Partei ist oder zu einer Partei in dem VerhΣltnis eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder
Schadensersatzpflichtigen steht;
2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie
verwandt oder verschwΣgert, in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwΣgert ist oder
war;
II. in Strafsachen:
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder Verletzten ist
oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter
Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder
SchwΣgerschaftsverhΣltnis steht oder stand.
Dreizehnter Titel. Rechtshilfe
º 156.
Die Gerichte haben sich in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
º 157.
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu
richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden
soll.
(2) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen fⁿr die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder
teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr
erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen
k÷nnen diese ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 158.
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten
Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung
nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das
ersuchte Gericht ÷rtlich nicht zustΣndig, so gibt es das
Ersuchen an das zustΣndige Gericht ab.
º 159.
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des º
158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet
das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht
geh÷rt. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die
Rechtshilfe fⁿr unzulΣssig erklΣrt und das ersuchende und das
ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte
angeh÷ren. ▄ber die Beschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder
des ersuchenden Gerichts ohne mⁿndliche Verhandlung.
º 160.
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach
Vorschrift der Proze▀ordnungen bewirkt ohne Rⁿcksicht darauf,
ob sie in dem Land, dem das Proze▀gericht angeh÷rt, oder in
einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
º 161.
Gerichte, Staatsanwaltschaften und GeschΣftsstellen der
Gerichte k÷nnen wegen Erteilung eines Auftrags an einen
Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der GeschΣftsstelle des
Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag
ausgefⁿhrt werden soll. Der von der GeschΣftsstelle beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.
º 162.
HΣlt sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter au▀erhalb
des Bezirks der Strafvollstreckungsbeh÷rde auf, so kann diese
Beh÷rde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen
Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der
Strafe ersuchen.
º 163.
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts
vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts
befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbⁿ▀ung
ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausfⁿhrung zu ersuchen.
º 164.
(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der
ersuchenden Beh÷rde nicht erstattet.
(2) Gebⁿhren oder andere ÷ffentliche Abgaben, denen die von der
ersuchenden Beh÷rde ⁿbersendeten Schriftstⁿcke (Urkunden,
Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Beh÷rde unterliegen,
bleiben au▀er Ansatz.
º 165.
(weggefallen)
º 166.
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auch au▀erhalb seines Bezirks vornehmen.
º 167.
(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermΣchtigt,
die Verfolgung eines Flⁿchtigen auf das Gebiet eines anderen
deutschen Landes fortzusetzen und den Flⁿchtigen dort zu
ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzⁿglich an das nΣchste Gericht oder
die nΣchste Polizeibeh÷rde des Landes, in dem er ergriffen
wurde, abzufⁿhren.
º 168.
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften ⁿber die
Mitteilung von Akten einer ÷ffentlichen Beh÷rde an ein Gericht
dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende
Gericht einem anderen deutschen Land angeh÷rt.
Vierzehnter Titel. ╓ffentlichkeit und Sitzungspolizei
º 169.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie▀lich der
Verkⁿndung der Urteile und Beschlⁿsse ist ÷ffentlich. Ton- und
Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der ÷ffentlichen Vorfⁿhrung oder Ver÷ffentlichung ihres
Inhalts sind unzulΣssig.
º 170.
Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht
÷ffentlich. Dies gilt fⁿr die Familiensachen des º 23b Abs. 1
Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen
Familiensachen verhandelt werden.
º 171.
(aufgehoben)
º 171a.
Die ╓ffentlichkeit kann fⁿr die Hauptverhandlung oder fⁿr einen
Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben
einer Strafe, zum Gegenstand hat.
º 171b.
(1) Die ╓ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit
UmstΣnde aus dem pers÷nlichen Lebensbereich eines
Proze▀beteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (º
11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache
kommen, deren ÷ffentliche Er÷rterung schutzwⁿrdige Interessen
verletzen wⁿrde, soweit nicht das Interesse an der ÷ffentlichen
Er÷rterung dieser UmstΣnde ⁿberwiegt. Dies gilt nicht, soweit
die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der
Hauptverhandlung dem Ausschlu▀ der ╓ffentlichkeit
widersprechen.
(2) Die ╓ffentlichkeit ist auszuschlie▀en, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der
Ausschlu▀ von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist,
beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den AbsΣtzen 1 und 2 sind
unanfechtbar.
º 172.
Das Gericht kann fⁿr die Verhandlung oder fⁿr einen Teil davon
die ╓ffentlichkeit ausschlie▀en, wenn
1a. eine GefΣhrdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit
eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
1. eine GefΣhrdung der Staatssicherheit, der ÷ffentlichen
Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
2. ein wichtiges GeschΣfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder
Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen ÷ffentliche
Er÷rterung ⁿberwiegende schutzwⁿrdige Interessen verletzt
wⁿrden,
3. ein privates Geheimnis er÷rtert wird, dessen unbefugte
Offenbarung durch den Zeugen oder SachverstΣndigen mit Strafe
bedroht ist,
4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.
º 173.
(1) Die Verkⁿndung des Urteils erfolgt in jedem Falle
÷ffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschlu▀ des Gerichts kann unter den
Voraussetzungen der ºº 171b und 172 auch fⁿr die Verkⁿndung der
Urteilsgrⁿnde oder eines Teiles davon die ╓ffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
º 174.
(1) ▄ber die Ausschlie▀ung der ╓ffentlichkeit ist in nicht
÷ffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es
beantragt oder das Gericht es fⁿr angemessen erachtet. Der
Beschlu▀, der die ╓ffentlichkeit ausschlie▀t, mu▀ ÷ffentlich
verkⁿndet werden; er kann in nicht ÷ffentlicher Sitzung
verkⁿndet werden, wenn zu befⁿrchten ist, da▀ seine ÷ffentliche
Verkⁿndung eine erhebliche St÷rung der Ordnung in der Sitzung
zur Folge haben wⁿrde. Bei der Verkⁿndung ist in den FΣllen der
ºº 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die
╓ffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die ╓ffentlichkeit wegen GefΣhrdung der
Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dⁿrfen Presse, Rundfunk
und Fernsehen keine Berichte ⁿber die Verhandlung und den
Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstⁿcks
ver÷ffentlichen.
(3) Ist die ╓ffentlichkeit wegen GefΣhrdung der
Staatssicherheit oder aus den in ºº 171b und 172 Nr. 2 und 3
bezeichneten Grⁿnden ausgeschlossen, so kann das Gericht den
anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch
die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches
Schriftstⁿck zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
Der Beschlu▀ ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist
anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
º 175.
(1) Der Zutritt zu ÷ffentlichen Verhandlungen kann
unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer
der Wⁿrde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) Zu nicht ÷ffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt
einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen
soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer
Anh÷rung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschlie▀ung der ╓ffentlichkeit steht der Anwesenheit
der die Dienstaufsicht fⁿhrenden Beamten der Justizverwaltung
bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht
entgegen.
º 176.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem
Vorsitzenden.
º 177.
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, SachverstΣndige oder bei der
Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur
Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht
Folge leisten, k÷nnen aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur
Ordnungshaft abgefⁿhrt und wΣhrend einer zu bestimmenden Zeit,
die vierundzwanzig Stunden nicht ⁿbersteigen darf, festgehalten
werden. ▄ber Ma▀nahmen nach Satz 1 entscheidet gegenⁿber
Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der
Vorsitzende, in den ⁿbrigen FΣllen das Gericht.
º 178.
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, SachverstΣndige oder
bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der
Sitzung einer Ungebⁿhr schuldig machen, kann vorbehaltlich der
strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu
zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungshaft bis zu einer Woche
festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung
von Ordnungsgeld ist zugleich fⁿr den Fall, da▀ dieses nicht
beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Ma▀e
Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) ▄ber die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet
gegenⁿber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt
sind, der Vorsitzende, in den ⁿbrigen FΣllen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat spΣter auf Strafe erkannt, so sind
das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe
anzurechnen.
º 179.
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel
hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
º 180.
Die in den ºº 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch
einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen
au▀erhalb der Sitzung zu.
º 181.
(1) Ist in den FΣllen der ºº 178, 180 ein Ordnungsmittel
festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist
von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt
werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem
Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des º 178 keine
aufschiebende Wirkung, in dem Falle des º 180 aufschiebende
Wirkung.
(3) ▄ber die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
º 182.
Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebⁿhr festgesetzt oder eine
Person zur Ordnungshaft abgefⁿhrt oder eine bei der Verhandlung
beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschlu▀ des
Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.
º 183.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht
den Tatbestand festzustellen und der zustΣndigen Beh÷rde das
darⁿber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten
FΣllen ist die vorlΣufige Festnahme des TΣters zu verfⁿgen.
Fⁿnfzehnter Titel. Gerichtssprache
º 184.
Die Gerichtssprache ist deutsch.
º 185.
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der
deutschen Sprache nicht mΣchtig sind, so ist ein Dolmetscher
zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird
nicht gefⁿhrt; jedoch sollen Aussagen und ErklΣrungen in
fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rⁿcksicht
auf die Wichtigkeit der Sache fⁿr erforderlich erachtet, auch
in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage
niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten FΣllen soll
dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende
▄bersetzung beigefⁿgt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn
die beteiligten Personen sΣmtlich der fremden Sprache mΣchtig
sind.
º 186.
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern
nicht eine schriftliche VerstΣndigung erfolgt, eine Person als
Dolmetscher zuzuziehen, mit deren Hilfe die VerstΣndigung in
anderer Weise erfolgen kann.
º 187.
(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der mⁿndlichen
Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen
des Gerichts ⁿberlassen.
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der
deutschen Sprache nicht mΣchtig ist.
º 188.
Personen, die der deutschen Sprache nicht mΣchtig sind, leisten
Eide in der ihnen gelΣufigen Sprache.
º 189.
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
da▀ er treu und gewissenhaft ⁿbertragen werde. Gibt der
Dolmetscher an, da▀ er aus Glaubens- oder Gewissensgrⁿnden
keinen Eid leisten wolle, so hat er eine BekrΣftigung
abzugeben. Diese BekrΣftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist
der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher fⁿr ▄bertragungen der betreffenden Art
im allgemeinen beeidigt, so genⁿgt die Berufung auf den
geleisteten Eid.
º 190.
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen
Beeidigung bedarf es nicht.
º 191.
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften ⁿber Ausschlie▀ung
und Ablehnung der SachverstΣndigen entsprechend anzuwenden. Es
entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der
Dolmetscher zugezogen ist.
Sechzehnter Titel. Beratung und Abstimmung
º 192.
(1) Bei Entscheidungen dⁿrfen Richter nur in der gesetzlich
bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von lΣngerer Dauer kann der Vorsitzende
die Zuziehung von ErgΣnzungsrichtern anordnen, die der
Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines
Richters fⁿr ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Sch÷ffen anzuwenden.
º 193.
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dⁿrfen au▀er den zur
Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht
zu ihrer juristischen Ausbildung beschΣftigten Personen und die
dort beschΣftigten wissenschaftlichen HilfskrΣfte zugegen sein,
soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) AuslΣndische Berufsrichter, StaatsanwΣlte und AnwΣlte, die
einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes
zugewiesen worden sind, k÷nnen bei demselben Gericht bei der
Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende
deren Anwesenheit gestattet und sie gemΣ▀ den AbsΣtzen 3 und 4
verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr auslΣndische
Juristen, die im Entsendestaat in einem AusbildungsverhΣltnis
stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. º 1 Abs. 2 und 3
des Verpflichtungsgesetzes vom 2. MΣrz 1974 (BGBl. I S. 469,
547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1
besonders verpflichtet worden sind, stehen fⁿr die Anwendung
der Vorschriften des Strafgesetzbuches ⁿber die Verletzung von
Privatgeheimnissen (º 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4
und 5, º 205), Verwertung fremder Geheimnisse (ºº 204, 205),
Verletzung des Dienstgeheimnisses (º 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses
(º 355) den fⁿr den ÷ffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich.
(4) Die Verpflichtung wird vom PrΣsidenten oder vom
aufsichtsfⁿhrenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann
diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchk÷rpers oder auf
den Richter ⁿbertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen
zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es wΣhrend
der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den FΣllen des º
355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die
Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten
antragsberechtigt.
º 194.
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und
sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten ⁿber den Gegenstand, die Fassung
und die Reihenfolge der Fragen oder ⁿber das Ergebnis der
Abstimmung entscheidet das Gericht.
º 195.
Kein Richter oder Sch÷ffe darf die Abstimmung ⁿber eine Frage
verweigern, weil er bei der Abstimmung ⁿber eine
vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
º 196.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein
anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, ⁿber die zu
entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die
Mehrheit fⁿr sich hat, so werden die fⁿr die gr÷▀te Summe
abgegebenen Stimmen den fⁿr die zunΣchst geringere abgegebenen
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage
abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die
erforderliche Mehrheit fⁿr sich hat, so werden die dem
Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunΣchst minder
nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die
erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage
zwei Meinungen, ohne da▀ eine die erforderliche Mehrheit fⁿr
sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Sch÷ffen
besetzten Gericht in einer Frage, ⁿber die mit einfacher
Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
º 197.
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und
Sch÷ffen nach dem Lebensalter; der jⁿngere stimmt vor dem
Σlteren. Die Sch÷ffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein
Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt
stimmt der Vorsitzende.
º 198.
(weggefallen)
Siebzehnter Titel. Gerichtsferien
º 199.
Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden am 15.
September.
º 200.
(1) WΣhrend der Ferien werden nur in Feriensachen Termine
abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
1. Strafsachen;
2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfⁿgung oder eine
einstweilige Anordnung nach den ºº 127a, 620, 621f der
Zivilproze▀ordnung betreffenden Sachen;
3. Me▀- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder
Untermieter von WohnrΣumen oder anderen RΣumen oder zwischen
dem Mieter und dem Untermieter solcher RΣume wegen ▄berlassung,
Benutzung oder RΣumung, wegen Fortsetzung des MietverhΣltnisses
ⁿber Wohnraum auf Grund der ºº 556a, 556b des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs sowie wegen Zurⁿckhaltung der von dem Mieter oder
dem Untermieter in die MietrΣume eingebrachten Sachen;
5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
5a. Streitigkeiten ⁿber eine durch Ehe oder Verwandtschaft
begrⁿndete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht
Folgesachen (º 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung) sind,
und ⁿber Ansprⁿche nach den ºº 1615k, 1615l des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs;
5b. Familiensachen nach º 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 8,
soweit sie nicht Folgesachen (º 623 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilproze▀ordnung) sind, und nach º 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11;
6. Wechselsachen;
7. Regre▀ansprⁿche aus einem Scheck;
8. Bausachen, wenn ⁿber Fortsetzung eines angefangenen Baues
gestritten wird.
(3) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf
Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen.
Werden in einer Sache, die durch Beschlu▀ des Gerichts als
Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mⁿndlichen
Verhandlung einander widersprechende AntrΣge gestellt, so ist
der Beschlu▀ aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer
Beschleunigung bedarf.
(4) In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem
Verfahren in den h÷heren Instanzen soll das Gericht auf Antrag
auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes
1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedⁿrfen, als
Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der
Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
º 201.
Zur Erledigung der Feriensachen k÷nnen bei den Landgerichten
Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem
Bundesgerichtshof Feriensenate gebildet werden.
º 202.
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahnverfahren, das
Zwangsvollstreckungsverfahren, das Konkursverfahren und das
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sind die Ferien
ohne Einflu▀.