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1996-02-14
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Grundgesetz fⁿr die Bundesrepublik Deutschland (GG)
PrΣambel
Im Bewu▀tsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den LΣndern Baden-Wⁿrttemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thⁿringen haben
in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fⁿr das
gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Art. 1.
(1) Die Wⁿrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schⁿtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unverΣu▀erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Art. 2.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Pers÷nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder das Sittengesetz
verst÷▀t.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k÷rperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden.
Art. 3.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) MΣnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f÷rdert
die tatsΣchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und MΣnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religi÷sen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religi÷sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2) Die ungest÷rte Religionsausⁿbung wird gewΣhrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 5.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu Σu▀ern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugΣnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewΣhrleistet. Eine Zensur findet
nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der pers÷nlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
Art. 6.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natⁿrliche Recht
der Eltern und die zuv÷rderst ihnen obliegende Pflicht. ▄ber
ihre BetΣtigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dⁿrfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Grⁿnden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fⁿrsorge
der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen fⁿr ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen
wie den ehelichen Kindern.
Art. 7.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ⁿber die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den ÷ffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in ▄bereinstimmung mit den GrundsΣtzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird
gewΣhrleistet. Private Schulen als Ersatz fⁿr ÷ffentliche
Schulen bedⁿrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in
der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer LehrkrΣfte nicht hinter
den ÷ffentlichen Schulen zurⁿckstehen und eine Sonderung der
Schⁿler nach den BesitzverhΣltnissen der Eltern nicht gef÷rdert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der LehrkrΣfte nicht genⁿgend gesichert
ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pΣdagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
÷ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 8.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Fⁿr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrΣnkt werden.
Art. 9.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren TΣtigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmΣ▀ige Ordnung oder gegen den Gedanken der
V÷lkerverstΣndigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und F÷rderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fⁿr
jedermann und fⁿr alle Berufe gewΣhrleistet. Abreden, die
dieses Recht einschrΣnken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Ma▀nahmen sind rechtswidrig.
Ma▀nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dⁿrfen sich nicht gegen ArbeitskΣmpfe
richten, die zur Wahrung und F÷rderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
gefⁿhrt werden.
Art. 10.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
sind unverletzlich.
(2) BeschrΣnkungen dⁿrfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die BeschrΣnkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, da▀ sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
und da▀ an die Stelle des Rechtsweges die Nachprⁿfung durch von
der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Art. 11.
(1) Alle Deutschen genie▀en Freizⁿgigkeit im ganzen
Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes und nur fⁿr die FΣlle eingeschrΣnkt werden, in denen
eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wⁿrden oder in
denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr fⁿr den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur BekΣmpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren UnglⁿcksfΣllen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art. 12.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
AusbildungsstΣtte frei zu wΣhlen. Die Berufsausⁿbung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
au▀er im Rahmen einer herk÷mmlichen allgemeinen, fⁿr alle
gleichen ÷ffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulΣssig.
Art. 12a.
(1) MΣnner k÷nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den StreitkrΣften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgrⁿnden den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die
Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
ⁿbersteigen. Das NΣhere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der
Gewissensentscheidung nicht beeintrΣchtigen darf und auch eine
M÷glichkeit des Ersatzdienstes vorsehen mu▀, die in keinem
Zusammenhang mit den VerbΣnden der StreitkrΣfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1
oder 2 herangezogen sind, k÷nnen im Verteidigungsfalle durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen fⁿr Zwecke der Verteidigung einschlie▀lich des
Schutzes der Zivilbev÷lkerung in ArbeitsverhΣltnisse
verpflichtet werden; Verpflichtungen in ÷ffentlich-rechtliche
DienstverhΣltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ÷ffentlichen
Verwaltung, die nur in einem ÷ffentlich-rechtlichen
DienstverhΣltnis erfⁿllt werden k÷nnen, zulΣssig.
ArbeitsverhΣltnisse nach Satz 1 k÷nnen bei den StreitkrΣften,
im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ÷ffentlichen
Verwaltung begrⁿndet werden; Verpflichtungen in
ArbeitsverhΣltnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbev÷lkerung sind nur zulΣssig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen SanitΣts- und Heilwesen sowie in
der ortsfesten militΣrischen Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k÷nnen Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fⁿnfundfⁿnfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dⁿrfen auf
keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Fⁿr die Zeit vor dem Verteidigungsfalle k÷nnen
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Ma▀gabe des Artikels 80a
Abs. 1 begrⁿndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen
nach Absatz 3, fⁿr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an ArbeitskrΣften fⁿr
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses
Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausⁿbung eines Berufs
oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschrΣnkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art. 13.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen
Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgefⁿhrt werden.
(3) Eingriffe und BeschrΣnkungen dⁿrfen im ⁿbrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fⁿr
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhⁿtung
dringender Gefahren fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur BekΣmpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefΣhrdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Art. 14.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewΣhrleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulΣssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausma▀ der EntschΣdigung
regelt. Die EntschΣdigung ist unter gerechter AbwΣgung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der H÷he der EntschΣdigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15.
Grund und Boden, NaturschΣtze und Produktionsmittel k÷nnen zum
Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und
Ausma▀ der EntschΣdigung regelt, in Gemeineigentum oder in
andere Formen der Gemeinwirtschaft ⁿberfⁿhrt werden. Fⁿr die
EntschΣdigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 16.
(1) Die deutsche Staatsangeh÷rigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangeh÷rigkeit darf nur auf Grund
eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Art. 16a.
(1) Politisch Verfolgte genie▀en Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder aus einem
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
ⁿber die Rechtsstellung der Flⁿchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten au▀erhalb der EuropΣischen Gemeinschaften, auf
die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In
den FΣllen des Satzes 1 k÷nnen aufenthaltsbeendende Ma▀nahmen
unabhΣngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsmittel
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
k÷nnen Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
VerhΣltnisse gewΣhrleistet ist, da▀ dort weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, da▀ ein
AuslΣnder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange
er nicht Tatsachen vortrΣgt, die die Ausnahme begrⁿnden, da▀ er
entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Ma▀nahmen wird in den
FΣllen des Absatzes 3 und in anderen FΣllen, die offensichtlich
unbegrⁿndet sind oder als offensichtlich unbegrⁿndet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an
der RechtmΣ▀igkeit der Ma▀nahme bestehen; der Prⁿfungsumfang
kann eingeschrΣnkt werden und verspΣtetes Vorbringen
unberⁿcksichtigt bleiben. Das NΣhere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 stehen v÷lkerrechtlichen VertrΣgen von
Mitgliedstaaten der EuropΣischen Gemeinschaften untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen ⁿber die Rechtsstellung der
Flⁿchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein mu▀, ZustΣndigkeitsregelungen fⁿr die
Prⁿfung von Asylbegehren einschlie▀lich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Art. 17.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zustΣndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 17a.
(1) Gesetze ⁿber Wehrdienst und Ersatzdienst k÷nnen bestimmen,
da▀ fⁿr die Angeh÷rigen der StreitkrΣfte und des Ersatzdienstes
wΣhrend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu Σu▀ern und zu
verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewΣhrt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschrΣnkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlie▀lich des Schutzes
der Zivilbev÷lkerung dienen, k÷nnen bestimmen, da▀ die
Grundrechte der Freizⁿgigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschrΣnkt
werden.
Art. 18.
Wer die Freiheit der MeinungsΣu▀erung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5
Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder
das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung mi▀braucht, verwirkt diese
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausma▀ werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art. 19.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrΣnkt werden kann, mu▀
das Gesetz allgemein und nicht nur fⁿr den Einzelfall gelten.
Au▀erdem mu▀ das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch fⁿr inlΣndische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die ÷ffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
ZustΣndigkeit nicht begrⁿndet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
II. Der Bund und die LΣnder
Art. 20.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeⁿbt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmΣ▀ige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn
andere Abhilfe nicht m÷glich ist.
Art. 20a.
Der Staat schⁿtzt auch in Verantwortung fⁿr die kⁿnftigen
Generationen die natⁿrlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der
verfassungsmΣ▀igen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Ma▀gabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung.
Art. 21.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Grⁿndung ist frei. Ihre innere Ordnung mu▀
demokratischen GrundsΣtzen entsprechen. Sie mⁿssen ⁿber die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ⁿber ihr Verm÷gen
÷ffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer AnhΣnger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeintrΣchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefΣhrden, sind
verfassungswidrig. ▄ber die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das NΣhere regeln Bundesgesetze.
Art. 22.
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Art. 23.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der EuropΣischen
Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
f÷derativen GrundsΣtzen und dem Grundsatz der SubsidiaritΣt
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewΣhrleistet. Der Bund kann
hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte ⁿbertragen. Fⁿr die Begrⁿndung der EuropΣischen
Union sowie fⁿr ─nderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und
vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem
Inhalt nach geΣndert oder ergΣnzt wird oder solche ─nderungen
oder ErgΣnzungen erm÷glicht werden, gilt Art. 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der EuropΣischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat die LΣnder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend
und zum frⁿhestm÷glichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtssetzungsakten der
EuropΣischen Union. Die Bundesregierung berⁿcksichtigt die
Stellungnahmen des Bundesrates bei den Verhandlungen. Das
NΣhere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu
beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen
Ma▀nahme mitzuwirken hΣtte oder soweit die LΣnder
innerstaatlich zustΣndig wΣren.
(5) Soweit in einem Bereich ausschlie▀licher ZustΣndigkeiten
des Bundes Interessen der LΣnder berⁿhrt sind oder soweit im
ⁿbrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berⁿcksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der LΣnder, die Einrichtung
ihrer Beh÷rden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung
des Bundesrates ma▀geblich zu berⁿcksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerh÷hungen oder
Einnahmeminderungen fⁿr den Bund fⁿhren k÷nnen, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschlie▀liche Gesetzgebungsbefugnisse
der LΣnder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die
der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der
EuropΣischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
benannten Vertreter der LΣnder ⁿbertragen werden. Die
Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das NΣhere zu den AbsΣtzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 24.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf
zwischenstaatliche Einrichtungen ⁿbertragen.
(1a) Soweit die LΣnder fⁿr die Ausⁿbung der staatlichen
Befugnisse und die Erfⁿllung der staatlichen Aufgaben zustΣndig
sind, k÷nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen
ⁿbertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei
in die BeschrΣnkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die
eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen
den V÷lkern der Welt herbeifⁿhren und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der
Bund Vereinbarungen ⁿber eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Art. 25.
Die allgemeinen Regeln des V÷lkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar fⁿr die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V÷lker zu
st÷ren, insbesondere die Fⁿhrung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.
(2) Zur Kriegsfⁿhrung bestimmte Waffen dⁿrfen nur mit
Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef÷rdert und in
Verkehr gebracht werden. Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 27.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Art. 28.
(1) Die verfassungsmΣ▀ige Ordnung in den LΣndern mu▀ den
GrundsΣtzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den
LΣndern, Kreisen und Gemeinden mu▀ das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und
Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangeh÷rigkeit eines
Mitgliedstaates der EuropΣischen Gemeinschaft besitzen, nach
Ma▀gabe von Recht der EuropΣischen Gemeinschaft wahlberechtigt
und wΣhlbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewΣhlten
K÷rperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden mu▀ das Recht gewΣhrleistet sein, alle
Angelegenheiten der ÷rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
GemeindeverbΣnde haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Ma▀gabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die GewΣhrleistung der Selbstverwaltung
umfa▀t auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
(3) Der Bund gewΣhrleistet, da▀ die verfassungsmΣ▀ige Ordnung
der LΣnder den Grundrechten und den Bestimmungen der AbsΣtze 1
und 2 entspricht.
Art. 29.
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu
gewΣhrleisten, da▀ die LΣnder nach Gr÷▀e und LeistungsfΣhigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfⁿllen k÷nnen. Dabei
sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die
geschichtlichen und kulturellen ZusammenhΣnge, die
wirtschaftliche ZweckmΣ▀igkeit sowie die Erfordernisse der
Raumordnung und der Landesplanung zu berⁿcksichtigen.
(2) Ma▀nahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen
durch Bundesgesetz, das der BestΣtigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen LΣnder sind zu h÷ren.
(3) Der Volksentscheid findet in den LΣndern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land
gebildet werden soll (betroffene LΣnder). Abzustimmen ist ⁿber
die Frage, ob die betroffenen LΣnder wie bisher bestehenbleiben
sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden
soll. Der Volksentscheid fⁿr die Bildung eines neuen oder neu
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen kⁿnftigem
Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines
betroffenen Landes, deren Landeszugeh÷rigkeit im gleichen Sinne
geΣndert werden soll, jeweils eine Mehrheit der ─nderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen LΣnder eine Mehrheit die ─nderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,
dessen Zugeh÷rigkeit zu dem betroffenen Land geΣndert werden
soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der ─nderung zustimmt, es
sei denn, da▀ im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine
Mehrheit von zwei Dritteln die ─nderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhΣngenden, abgegrenzten Siedlungs-
und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren LΣndern liegen
und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem
Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch
Volksbegehren gefordert, da▀ fⁿr diesen Raum eine einheitliche
Landeszugeh÷rigkeit herbeigefⁿhrt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen,
ob die Landeszugeh÷rigkeit gemΣ▀ Absatz 2 geΣndert wird, oder
da▀ in den betroffenen LΣndern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob
eine in dem Gesetz vorzuschlagende ─nderung der
Landeszugeh÷rigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann
verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei VorschlΣge der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen ─nderung der Landeszugeh÷rigkeit zu, so ist
durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob
die Landeszugeh÷rigkeit gemΣ▀ Absatz 2 geΣndert wird. Findet
ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Ma▀gaben
des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist
innerhalb von zwei Jahren nach der Durchfⁿhrung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen
Landes zu erlassen, das der BestΣtigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein
Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfa▀t. Im ⁿbrigen
wird das NΣhere ⁿber Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann
auch vorsehen, da▀ Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von
fⁿnf Jahren nicht wiederholt werden k÷nnen.
(7) Sonstige ─nderungen des Gebietsbestandes der LΣnder k÷nnen
durch StaatsvertrΣge der beteiligten LΣnder oder durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das
Gebiet, dessen Landeszugeh÷rigkeit geΣndert werden soll, nicht
mehr als 50000 Einwohner hat. Das NΣhere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es mu▀ die
Anh÷rung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die LΣnder k÷nnen eine Neugliederung fⁿr das jeweils von
ihnen umfa▀te Gebiet oder fⁿr Teilgebiete abweichend von den
Vorschriften der AbsΣtze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln.
Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu h÷ren. Der
Staatsvertrag bedarf der BestΣtigung durch Volksentscheid in
jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete
der LΣnder, kann die BestΣtigung auf Volksentscheide in diesen
Teilgebieten beschrΣnkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet
keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein
Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfa▀t; das NΣhere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der
Zustimmung des Bundestages.
Art. 30.
Die Ausⁿbung der staatlichen Befugnisse und die Erfⁿllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der LΣnder, soweit dieses
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulΣ▀t.
Art. 31.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art. 32.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswΣrtigen Staaten ist Sache
des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen
VerhΣltnisse eines Landes berⁿhrt, ist das Land rechtzeitig zu
h÷ren.
(3) Soweit die LΣnder fⁿr die Gesetzgebung zustΣndig sind,
k÷nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswΣrtigen
Staaten VertrΣge abschlie▀en.
Art. 33.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen
staatsbⁿrgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, BefΣhigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ÷ffentlichen Amte.
(3) Der Genu▀ bⁿrgerlicher und staatsbⁿrgerlicher Rechte, die
Zulassung zu ÷ffentlichen ─mtern sowie die im ÷ffentlichen
Dienste erworbenen Rechte sind unabhΣngig von dem religi÷sen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugeh÷rigkeit oder
Nichtzugeh÷rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausⁿbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als stΣndige
Aufgabe in der Regel Angeh÷rigen des ÷ffentlichen Dienstes zu
ⁿbertragen, die in einem ÷ffentlich-rechtlichen Dienst- und
TreueverhΣltnis stehen.
(5) Das Recht des ÷ffentlichen Dienstes ist unter
Berⁿcksichtigung der hergebrachten GrundsΣtze des
Berufsbeamtentums zu regeln.
Art. 34.
Verletzt jemand in Ausⁿbung eines ihm anvertrauten ÷ffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenⁿber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsΣtzlich den Staat oder
die K÷rperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder
grober FahrlΣssigkeit bleibt der Rⁿckgriff vorbehalten. Fⁿr den
Anspruch auf Schadensersatz und fⁿr den Rⁿckgriff darf der
ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 35.
(1) Alle Beh÷rden des Bundes und der LΣnder leisten sich
gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
÷ffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in FΣllen
von besonderer Bedeutung KrΣfte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstⁿtzung seiner Polizei anfordern,
wenn die Polizei ohne diese Unterstⁿtzung eine Aufgabe nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfⁿllen k÷nnte. Zur
Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
schweren Unglⁿcksfall kann ein Land PolizeikrΣfte anderer
LΣnder, KrΣfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der StreitkrΣfte anfordern.
(3) GefΣhrdet die Naturkatastrophe oder der Unglⁿcksfall das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen BekΣmpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen die Weisung erteilen, PolizeikrΣfte anderen
LΣndern zur Verfⁿgung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der StreitkrΣfte zur Unterstⁿtzung der
PolizeikrΣfte einsetzen. Ma▀nahmen der Bundesregierung nach
Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im ⁿbrigen
unverzⁿglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Art. 36.
(1) Bei den obersten Bundesbeh÷rden sind Beamte aus allen
LΣndern in angemessenem VerhΣltnis zu verwenden. Die bei den
ⁿbrigen Bundesbeh÷rden beschΣftigten Personen sollen in der
Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tΣtig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in
LΣnder und ihre besonderen landsmannschaftlichen VerhΣltnisse
zu berⁿcksichtigen.
Art. 37.
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem
anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht
erfⁿllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates die notwendigen Ma▀nahmen treffen, um das Land im
Wege des Bundeszwanges zur Erfⁿllung seiner Pflichten
anzuhalten.
(2) Zur Durchfⁿhrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenⁿber allen LΣndern
und ihren Beh÷rden.
III. Der Bundestag
Art. 38.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewΣhlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an AuftrΣge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat; wΣhlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
VolljΣhrigkeit eintritt.
(3) Das NΣhere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 39.
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewΣhlt. Seine
Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen
Bundestages. Die Neuwahl findet frⁿhestens fⁿnfundvierzig,
spΣtestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode
statt. Im Falle einer Aufl÷sung des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spΣtestens am drei▀igsten Tage nach der
Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schlu▀ und den Wiederbeginn
seiner Sitzungen. Der PrΣsident des Bundestages kann ihn frⁿher
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der BundesprΣsident oder der Bundeskanzler es
verlangen.
Art. 40.
(1) Der Bundestag wΣhlt seinen PrΣsidenten, dessen
Stellvertreter und die Schriftfⁿhrer. Er gibt sich eine
GeschΣftsordnung.
(2) Der PrΣsident ⁿbt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
GebΣude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den
RΣumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
Art. 41.
(1) Die Wahlprⁿfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft
verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulΣssig.
(3) Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 42.
(1) Der Bundestag verhandelt ÷ffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die ╓ffentlichkeit ausgeschlossen
werden. ▄ber den Antrag wird in nicht÷ffentlicher Sitzung
entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt. Fⁿr die vom Bundestage vorzunehmenden
Wahlen kann die GeschΣftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte ⁿber die ÷ffentlichen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschⁿsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Art. 43.
(1) Der Bundestag und seine Ausschⁿsse k÷nnen die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschⁿsse Zutritt. Sie mⁿssen jederzeit
geh÷rt werden.
Art. 44.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschu▀
einzusetzen, der in ÷ffentlicher Verhandlung die erforderlichen
Beweise erhebt. Die ╓ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ⁿber den
Strafproze▀ sinngemΣ▀ Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberⁿhrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbeh÷rden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlⁿsse der Untersuchungsausschⁿsse sind der
richterlichen Er÷rterung entzogen. In der Wⁿrdigung und
Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Art. 45.
Der Bundestag bestellt einen Ausschu▀ fⁿr die Angelegenheiten
der EuropΣischen Union. Er kann ihn ermΣchtigen, die Rechte des
Bundestages gemΣ▀ Artikel 23 gegenⁿber der Bundesregierung
wahrzunehmen.
Art. 45a.
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschu▀ fⁿr auswΣrtige
Angelegenheiten und einen Ausschu▀ fⁿr Verteidigung.
(2) Der Ausschu▀ fⁿr Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung
keine Anwendung.
Art. 45b.
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages
bei der Ausⁿbung der parlamentarischen Kontrolle wird ein
Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das NΣhere regelt ein
Bundesgesetz.
Art. 45c.
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschu▀, dem die
Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten
Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur ▄berprⁿfung von
Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Art. 46.
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen einer ─u▀erung, die er im Bundestage oder
in einem seiner Ausschⁿsse getan hat, gerichtlich oder
dienstlich verfolgt oder sonst au▀erhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fⁿr
verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein
Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da▀
er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
anderen BeschrΣnkung der pers÷nlichen Freiheit eines
Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen
Abgeordneten gemΣ▀ Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemΣ▀ Artikel 18
gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
BeschrΣnkung seiner pers÷nlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Bundestages auszusetzen.
Art. 47.
Die Abgeordneten sind berechtigt, ⁿber Personen, die ihnen in
ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ⁿber diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstⁿcken unzulΣssig.
Art. 48.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten
zu ⁿbernehmen und auszuⁿben. Eine Kⁿndigung oder Entlassung aus
diesem Grunde ist unzulΣssig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
UnabhΣngigkeit sichernde EntschΣdigung. Sie haben das Recht der
freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das NΣhere
regelt ein Bundesgesetz.
Art. 49.
(aufgehoben)
IV. Der Bundesrat
Art. 50.
Durch den Bundesrat wirken die LΣnder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EuropΣischen
Union mit.
Art. 51.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der
LΣnder, die sie bestellen und abberufen. Sie k÷nnen durch
andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, LΣnder mit mehr als
zwei Millionen Einwohnern haben vier, LΣnder mit mehr als sechs
Millionen Einwohnern fⁿnf, LΣnder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es
Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes k÷nnen nur einheitlich
und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter
abgegeben werden.
Art. 52.
(1) Der Bundesrat wΣhlt seinen PrΣsidenten auf ein Jahr.
(2) Der PrΣsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei LΣndern
oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fa▀t seine Beschlⁿsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine GeschΣftsordnung. Er
verhandelt ÷ffentlich. Die ╓ffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(3a) Fⁿr Angelegenheiten der EuropΣischen Union kann der
Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlⁿsse als
Beschlⁿsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschⁿssen des Bundesrates k÷nnen andere Mitglieder
oder Beauftragte der Regierungen der LΣnder angeh÷ren.
Art. 53.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und
seiner Ausschⁿsse teilzunehmen. Sie mⁿssen jederzeit geh÷rt
werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung ⁿber die
Fⁿhrung der GeschΣfte auf dem laufenden zu halten.
IVa. Gemeinsamer Ausschu▀
Art. 53a.
(1) Der Gemeinsame Ausschu▀ besteht zu zwei Dritteln aus
Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern
des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem StΣrkeverhΣltnis der Fraktionen bestimmt; sie
dⁿrfen nicht der Bundesregierung angeh÷ren. Jedes Land wird
durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates
vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren
werden durch eine GeschΣftsordnung geregelt, die vom Bundestage
zu beschlie▀en ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschu▀ ⁿber ihre
Planungen fⁿr den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte
des Bundestages und seiner Ausschⁿsse nach Artikel 43 Abs. 1
bleiben unberⁿhrt.
V. Der BundesprΣsident
Art. 54.
(1) Der BundesprΣsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung gewΣhlt. WΣhlbar ist jeder Deutsche, der das
Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Das Amt des BundesprΣsidenten dauert fⁿnf Jahre.
Anschlie▀ende Wiederwahl ist nur einmal zulΣssig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von
den Volksvertretungen der LΣnder nach den GrundsΣtzen der
VerhΣltniswahl gewΣhlt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spΣtestens drei▀ig Tage vor
Ablauf der Amtszeit des BundesprΣsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spΣtestens drei▀ig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem PrΣsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes
4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) GewΣhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhΣlt. Wird diese Mehrheit in zwei
WahlgΣngen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewΣhlt, wer in
einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 55.
(1) Der BundesprΣsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden K÷rperschaft des Bundes oder eines Landes
angeh÷ren.
(2) Der BundesprΣsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausⁿben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angeh÷ren.
Art. 56.
Der BundesprΣsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
folgenden Eid:
"Ich schw÷re, da▀ ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfⁿllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann ⁿben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religi÷se Beteuerung geleistet werden.
Art. 57.
Die Befugnisse des BundesprΣsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch
den PrΣsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art. 58.
Anordnungen und Verfⁿgungen des BundesprΣsidenten bedⁿrfen zu
ihrer Gⁿltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
oder durch den zustΣndigen Bundesminister. Dies gilt nicht fⁿr
die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufl÷sung
des Bundestages gemΣ▀ Artikel 63 und das Ersuchen gemΣ▀ Artikel
69 Abs. 3.
Art. 59.
(1) Der BundesprΣsident vertritt den Bund v÷lkerrechtlich. Er
schlie▀t im Namen des Bundes die VertrΣge mit auswΣrtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfΣngt die Gesandten.
(2) VertrΣge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf GegenstΣnde der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedⁿrfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils fⁿr die Bundesgesetzgebung zustΣndigen K÷rperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes. Fⁿr Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften ⁿber die Bundesverwaltung entsprechend.
Art. 59a.
(aufgehoben)
Art. 60.
(1) Der BundesprΣsident ernennt und entlΣ▀t die Bundesrichter,
die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er ⁿbt im Einzelfalle fⁿr den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Beh÷rden ⁿbertragen.
(4) Die AbsΣtze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
BundesprΣsidenten entsprechende Anwendung.
Art. 61.
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat k÷nnen den
BundesprΣsidenten wegen vorsΣtzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage mu▀ von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates
gestellt werden. Der Beschlu▀ auf Erhebung der Anklage bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage
wird von einem Beauftragten der anklagenden K÷rperschaft
vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, da▀ der
BundesprΣsident einer vorsΣtzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist,
so kann es ihn des Amtes fⁿr verlustig erklΣren. Durch
einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage
bestimmen, da▀ er an der Ausⁿbung seines Amtes verhindert ist.
VI. Die Bundesregierung
Art. 62.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Art. 63.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des BundesprΣsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewΣhlt.
(2) GewΣhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der GewΣhlte ist vom
BundesprΣsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewΣhlt, so kann der
Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als
der HΣlfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wΣhlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
findet unverzⁿglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewΣhlt
ist, wer die meisten Stimmen erhΣlt. Vereinigt der GewΣhlte die
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,
so mu▀ der BundesprΣsident ihn binnen sieben Tagen nach der
Wahl ernennen. Erreicht der GewΣhlte diese Mehrheit nicht, so
hat der BundesprΣsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzul÷sen.
Art. 64.
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom BundesprΣsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsⁿbernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid.
Art. 65.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
trΣgt dafⁿr die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien
leitet jeder Bundesminister seinen GeschΣftsbereich selbstΣndig
und unter eigener Verantwortung. ▄ber Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre GeschΣfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom BundesprΣsidenten
genehmigten GeschΣftsordnung.
Art. 65a.
Der Bundesminister fⁿr Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt ⁿber die StreitkrΣfte.
Art. 66.
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dⁿrfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausⁿben und weder
der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angeh÷ren.
Art. 67.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mi▀trauen nur
dadurch aussprechen, da▀ er mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Nachfolger wΣhlt und den BundesprΣsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der BundesprΣsident mu▀ dem
Ersuchen entsprechen und den GewΣhlten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl mⁿssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Art. 68.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages, so kann der BundesprΣsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag
aufl÷sen. Das Recht zur Aufl÷sung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wΣhlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung mⁿssen
achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 69.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen
Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des BundesprΣsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des BundesprΣsidenten ein
Bundesminister verpflichtet, die GeschΣfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzufⁿhren.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70.
(1) Die LΣnder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der ZustΣndigkeit zwischen Bund und LΣndern
bemi▀t sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ⁿber die
ausschlie▀liche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art. 71.
Im Bereiche der ausschlie▀lichen Gesetzgebung des Bundes haben
die LΣnder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit
sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrⁿcklich ermΣchtigt
werden.
Art. 72.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
LΣnder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der
Bund von seiner GesetzgebungszustΣndigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn
und soweit die Herstellung gleichwertiger LebensverhΣltnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da▀ eine
bundesgesetzliche Regelung, fⁿr die eine Erforderlichkeit im
Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann.
Art. 73.
Der Bund hat die ausschlie▀liche Gesetzgebung ⁿber:
1. die auswΣrtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung
einschlie▀lich des Schutzes der Zivilbev÷lkerung;
2. die Staatsangeh÷rigkeit im Bunde;
3. die Freizⁿgigkeit, das Pa▀wesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
4. das WΣhrungs-, Geld- und Mⁿnzwesen, Masse und Gewichte sowie
die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
SchiffahrtsvertrΣge, die Freizⁿgigkeit des Warenverkehrs und
den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlie▀lich
des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im
Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fⁿr die
Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die RechtsverhΣltnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechtes
stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das
Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der LΣnder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswΣrtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefΣhrden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
VerbrechensbekΣmpfung;
11. die Statistik fⁿr Bundeszwecke.
Art. 74.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
1. das bⁿrgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der AuslΣnder;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flⁿchtlinge und Vertriebenen;
7. die ÷ffentliche Fⁿrsorge;
8. (aufgehoben)
9. die KriegsschΣden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der KriegsbeschΣdigten und
Kriegshinterbliebenen und die Fⁿrsorge fⁿr die ehemaligen
Kriegsgefangenen;
10a. die KriegsgrΣber und GrΣber anderer Opfer des Krieges und
Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie,
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
B÷rsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen
Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden
von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und
die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschlie▀lich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschlie▀lich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die F÷rderung der
wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die ▄berfⁿhrung von Grund und Boden, von NaturschΣtzen und
Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft;
16. die Verhⁿtung des Mi▀brauchs wirtschaftlicher
Machtstellung;
17. die F÷rderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung, die Sicherung der ErnΣhrung, die Ein- und Ausfuhr
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und
Kⁿstenfischerei und den Kⁿstenschutz;
18. den Grundstⁿcksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschlie▀ungsbeitrΣge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen,
das Wohnungswesen, das Siedlungs- und HeimstΣttenwesen;
19. die Ma▀nahmen gegen gemeingefΣhrliche und ⁿbertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu
Σrztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den
Verkehr mit Arzneien, Heil- und BetΣubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der KrankenhΣuser und die
Regelung der KrankenhauspflegesΣtze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genu▀mitteln,
BedarfsgegenstΣnden, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und SchΣdlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kⁿstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstra▀en und
die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra▀en;
22. den Stra▀enverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstra▀en fⁿr den Fernverkehr sowie die
Erhebung und Verteilung von Gebⁿhren fⁿr die Benutzung
÷ffentlicher Stra▀en mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die
LΣrmbekΣmpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die kⁿnstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung
und die kⁿnstliche VerΣnderung von Erbinformationen sowie
Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedⁿrfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Art. 74a.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf
die Besoldung und Versorgung der Angeh÷rigen des ÷ffentlichen
Dienstes, die in einem ÷ffentlich-rechtlichen Dienst- und
TreueverhΣltnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73
Nr. 8 die ausschlie▀liche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedⁿrfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedⁿrfen auch Bundesgesetze
nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Ma▀stΣbe fⁿr den
Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung
einschlie▀lich der Bewertung der ─mter oder andere Mindest-
oder H÷chstbetrΣge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die Besoldung
und Versorgung der Landesrichter. Fⁿr Gesetze nach Artikel 98
Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Art. 75.
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des
Artikels 72 Rahmenvorschriften fⁿr die Gesetzgebung der LΣnder
zu erlassen ⁿber:
1. die RechtsverhΣltnisse der im ÷ffentlichen Dienste der
LΣnder, Gemeinden und anderen K÷rperschaften des ÷ffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes
bestimmt;
1a. die allgemeinen GrundsΣtze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen RechtsverhΣltnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins
Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dⁿrfen nur in AusnahmefΣllen in
Einzelheiten geltende oder unmittelbar geltende Regelungen
enthalten.
(3) ErlΣ▀t der Bund Rahmenvorschriften, so sind die LΣnder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu
erlassen.
Art. 76.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunΣchst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rⁿcksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine FristverlΣngerung, so betrΣgt die Frist
neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei
der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedⁿrftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geΣu▀ert hat, nach sechs
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzⁿglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur ─nderung dieses
Grundgesetzes und zur ▄bertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 betrΣgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll
hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rⁿcksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine FristverlΣngerung, so betrΣgt die Frist neun
Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als
besonders eilbedⁿrftig bezeichnet hat, betrΣgt die Frist drei
Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3
geΣu▀ert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur ─nderung dieses
Grundgesetzes und zur ▄bertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 betrΣgt die Frist neun Wochen; Satz
4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat ⁿber die Vorlagen
in angemessener Frist zu beraten und Beschlu▀ zu fassen.
Art. 77.
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie
sind nach ihrer Annahme durch den PrΣsidenten des Bundestages
unverzⁿglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, da▀ ein aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates fⁿr die gemeinsame Beratung von
Vorlagen gebildeter Ausschu▀ einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
eine GeschΣftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschu▀
entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so k÷nnen auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. SchlΣgt der Ausschu▀
eine ─nderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
erneut Beschlu▀ zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
Absatz 2 Satz 7 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren
ohne einen Vorschlag zur ─nderung des Gesetzesbeschlusses
beendet ist, in angemessener Frist ⁿber die Zustimmung Beschlu▀
zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren
nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage
beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die
Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz
mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefa▀ten
Beschlusses, in allen anderen FΣllen mit dem Eingange der
Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, da▀ das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen
ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschlu▀ der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages zurⁿckgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die
Zurⁿckweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
Art. 78.
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn
der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemΣ▀ Artikel 77 Abs. 2
nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurⁿcknimmt oder wenn der Einspruch
vom Bundestage ⁿberstimmt wird.
Art. 79.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geΣndert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrⁿcklich Σndert oder
ergΣnzt. Bei v÷lkerrechtlichen VertrΣgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder
den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand
haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genⁿgt zur Klarstellung, da▀ die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschlu▀ und dem Inkraftsetzen der
VertrΣge nicht entgegenstehen, eine ErgΣnzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschrΣnkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates.
(3) Eine ─nderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in LΣnder, die grundsΣtzliche Mitwirkung
der LΣnder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und
20 niedergelegten GrundsΣtze berⁿhrt werden, ist unzulΣssig.
Art. 80.
(1) Durch Gesetz k÷nnen die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermΣchtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mⁿssen Inhalt, Zweck und
Ausma▀ der erteilten ErmΣchtigung im Gesetze bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch
Gesetz vorgesehen, da▀ eine ErmΣchtigung weiter ⁿbertragen
werden kann, so bedarf es zur ▄bertragung der ErmΣchtigung
einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedⁿrfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers ⁿber GrundsΣtze
und Gebⁿhren fⁿr die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens
und der Telekommunikation, ⁿber die GrundsΣtze der Erhebung des
Entgelts fⁿr die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen
des Bundes, ⁿber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie
Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedⁿrfen oder die von den LΣndern im
Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefⁿhrt
werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen fⁿr den
Erla▀ von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedⁿrfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermΣchtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen, sind die LΣnder zu einer Regelung auch durch Gesetz
befugt.
Art. 80a.
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz ⁿber
die Verteidigung einschlie▀lich des Schutzes der
Zivilbev÷lkerung bestimmt, da▀ Rechtsvorschriften nur nach
Ma▀gabe dieses Artikels angewandt werden dⁿrfen, so ist die
Anwendung au▀er im Verteidigungsfalle nur zulΣssig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder
wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die
Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung
in den FΣllen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2
bedⁿrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Ma▀nahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Ma▀gabe
eines Beschlusses zulΣssig, der von einem internationalen Organ
im Rahmen eines Bⁿndnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung gefa▀t wird. Ma▀nahmen nach diesem Absatz sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
Art. 81.
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht
aufgel÷st, so kann der BundesprΣsident auf Antrag der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fⁿr eine
Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklΣren, wenn der
Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine
Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler
mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach ErklΣrung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer
fⁿr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung
an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der
Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom
Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten
Einbringung verabschiedet wird.
(3) WΣhrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede
andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der ersten ErklΣrung des
Gesetzgebungsnotstandes gemΣ▀ Absatz 1 und 2 verabschiedet
werden. Nach Ablauf der Frist ist wΣhrend der Amtszeit des
gleichen Bundeskanzlers eine weitere ErklΣrung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulΣssig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2
zustande kommt, weder geΣndert, noch ganz oder teilweise au▀er
Kraft oder au▀er Anwendung gesetzt werden.
Art. 82.
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande
gekommenen Gesetze werden vom BundesprΣsidenten nach
Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte
verkⁿndet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie
erlΣ▀t, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkⁿndet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so
treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII. Die Ausfⁿhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83.
Die LΣnder fⁿhren die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder
zulΣ▀t.
Art. 84.
(1) Fⁿhren die LΣnder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Beh÷rden
und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung ⁿbt die Aufsicht darⁿber aus, da▀ die
LΣnder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemΣ▀ ausfⁿhren.
Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den
obersten Landesbeh÷rden entsenden, mit deren Zustimmung und,
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des
Bundesrates auch zu den nachgeordneten Beh÷rden.
(4) Werden MΣngel, die die Bundesregierung bei der Ausfⁿhrung
der Bundesgesetze in den LΣndern festgestellt hat, nicht
beseitigt, so beschlie▀t auf Antrag der Bundesregierung oder
des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen den Beschlu▀ des Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfⁿhrung von
Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fⁿr besondere
FΣlle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, au▀er wenn die
Bundesregierung den Fall fⁿr dringlich erachtet, an die
obersten Landesbeh÷rden zu richten.
Art. 85.
(1) Fⁿhren die LΣnder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der Beh÷rden Angelegenheit der
LΣnder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die
einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.
Die Leiter der Mittelbeh÷rden sind mit ihrem Einvernehmen zu
bestellen.
(3) Die Landesbeh÷rden unterstehen den Weisungen der
zustΣndigen obersten Bundesbeh÷rden. Die Weisungen sind, au▀er
wenn die Bundesregierung es fⁿr dringlich erachtet, an die
obersten Landesbeh÷rden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist
durch die obersten Landesbeh÷rden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf GesetzmΣ▀igkeit und
ZweckmΣ▀igkeit der Ausfⁿhrung. Die Bundesregierung kann zu
diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und
Beauftragte zu allen Beh÷rden entsenden.
Art. 86.
Fⁿhrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder
durch bundesunmittelbare K÷rperschaften oder Anstalten des
÷ffentlichen Rechtes aus, so erlΣ▀t die Bundesregierung, soweit
nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Beh÷rden.
Art. 87.
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden gefⁿhrt der AuswΣrtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen und nach Ma▀gabe
des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstra▀en und der
Schiffahrt. Durch Bundesgesetz k÷nnen
Bundesgrenzschutzbeh÷rden, Zentralstellen fⁿr das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, fⁿr die Kriminalpolizei und
zur Sammlung von Unterlagen fⁿr Zwecke des Verfassungsschutzes
und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswΣrtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefΣhrden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare K÷rperschaften des ÷ffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen VersicherungstrΣger gefⁿhrt,
deren ZustΣndigkeitsbereich sich ⁿber das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt. Soziale VersicherungstrΣger, deren
ZustΣndigkeitsbereich sich ⁿber das Gebiet eines Landes, aber
nicht ⁿber mehr als drei LΣnder hinaus erstreckt, werden
abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare K÷rperschaften des
÷ffentlichen Rechtes gefⁿhrt, wenn das aufsichtsfⁿhrende Land
durch die beteiligten LΣnder bestimmt ist.
(3) Au▀erdem k÷nnen fⁿr Angelegenheiten, fⁿr die dem Bunde die
Gesetzgebung zusteht, selbstΣndige Bundesoberbeh÷rden und neue
bundesunmittelbare K÷rperschaften und Anstalten des
÷ffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, fⁿr die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so k÷nnen bei dringendem Bedarf
bundeseigene Mittel- und Unterbeh÷rden mit Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
errichtet werden.
Art. 87a.
(1) Der Bund stellt StreitkrΣfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmΣ▀ige StΣrke und die Grundzⁿge ihrer Organisation mⁿssen
sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Au▀er zur Verteidigung dⁿrfen die StreitkrΣfte nur
eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrⁿcklich
zulΣ▀t.
(3) Die StreitkrΣfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schⁿtzen und
Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur
Erfⁿllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist.
Au▀erdem kann den StreitkrΣften im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur
Unterstⁿtzung polizeilicher Ma▀nahmen ⁿbertragen werden; die
StreitkrΣfte wirken dabei mit den zustΣndigen Beh÷rden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fⁿr den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die PolizeikrΣfte sowie der
Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, StreitkrΣfte zur
Unterstⁿtzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim
Schutze von zivilen Objekten und bei der BekΣmpfung
organisierter und militΣrisch bewaffneter AufstΣndischer
einsetzen. Der Einsatz von StreitkrΣften ist einzustellen, wenn
der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Art. 87b.
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau gefⁿhrt. Sie dient den Aufgaben
des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des
Sachbedarfs der StreitkrΣfte. Aufgaben der
BeschΣdigtenversorgung und des Bauwesens k÷nnen der
Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ⁿbertragen werden. Der Zustimmung des
Bundesrates bedⁿrfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter
ermΣchtigen; das gilt nicht fⁿr Gesetze auf dem Gebiete des
Personalwesens.
(2) Im ⁿbrigen k÷nnen Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschlie▀lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbev÷lkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, da▀ sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den LΣndern
im Auftrage des Bundes ausgefⁿhrt werden. Werden solche Gesetze
von den LΣndern im Auftrage des Bundes ausgefⁿhrt, so k÷nnen
sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da▀ die der
Bundesregierung und den zustΣndigen obersten Bundesbeh÷rden auf
Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise Bundesoberbeh÷rden ⁿbertragen werden; dabei kann
bestimmt werden, da▀ diese Beh÷rden beim Erla▀ allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemΣ▀ Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedⁿrfen.
Art. 87c.
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, k÷nnen
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da▀ sie von den
LΣndern im Auftrage des Bundes ausgefⁿhrt werden.
Art. 87d.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
gefⁿhrt. ▄ber die ÷ffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, k÷nnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den LΣndern
als Auftragsverwaltung ⁿbertragen werden.
Art. 87e.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung fⁿr Eisenbahnen des Bundes
wird in bundeseigener Verwaltung gefⁿhrt. Durch Bundesgesetz
k÷nnen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den LΣndern als
eigene Angelegenheit ⁿbertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die ⁿber den Bereich der Eisenbahnen des
Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz ⁿbertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form gefⁿhrt. Diese stehen im Eigentum des
Bundes, soweit die TΣtigkeit des Wirtschaftsunternehmens den
Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfa▀t. Die VerΣu▀erung von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die
Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.
Das NΣhere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewΣhrleistet, da▀ dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedⁿrfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen
wird. Das NΣhere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der AbsΣtze 1 bis 4 bedⁿrfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates
bedⁿrfen ferner Gesetze, die die Aufl÷sung, die Verschmelzung
und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die
▄bertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an
Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Art. 87f.
(1) Nach Ma▀gabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewΣhrleistet der Bund im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation flΣchendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche TΣtigkeiten durch die aus dem
Sonderverm÷gen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im
Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgefⁿhrt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 fⁿhrt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des ÷ffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem
Sonderverm÷gen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
nach Ma▀gabe eines Bundesgesetzes aus.
Art. 88.
Der Bund errichtet eine WΣhrungs- und Notenbank als Bundesbank.
Ihre Aufgaben und Befugnisse k÷nnen im Rahmen der EuropΣischen
Union der EuropΣischen Zentralbank ⁿbertragen werden, die
unabhΣngig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der
PreisstabilitΣt verpflichtet.
Art. 89.
(1) Der Bund ist Eigentⁿmer der bisherigen Reichswasserstra▀en.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstra▀en durch eigene
Beh÷rden. Er nimmt die ⁿber den Bereich eines Landes
hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und
die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz
ⁿbertragen werden. Er kann die Verwaltung von
Bundeswasserstra▀en, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen,
diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung ⁿbertragen.
Berⁿhrt eine Wasserstra▀e das Gebiet mehrerer LΣnder, so kann
der Bund das Land beauftragen, fⁿr das die beteiligten LΣnder
es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von
Wasserstra▀en sind die Bedⁿrfnisse der Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den LΣndern zu wahren.
Art. 90.
(1) Der Bund ist Eigentⁿmer der bisherigen Reichsautobahnen und
Reichsstra▀en.
(2) Die LΣnder oder die nach Landesrecht zustΣndigen
Selbstverwaltungsk÷rperschaften verwalten die Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstra▀en des Fernverkehrs im Auftrage des
Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstra▀en des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung ⁿbernehmen.
Art. 91.
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fⁿr den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land PolizeikrΣfte anderer LΣnder sowie KrΣfte
und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des
Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur
BekΣmpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die
Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die
PolizeikrΣfte anderer LΣnder ihren Weisungen unterstellen sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist
nach Beseitigung der Gefahr, im ⁿbrigen jederzeit auf Verlangen
des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen BekΣmpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben
unberⁿhrt.
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a.
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfⁿllung von
Aufgaben der LΣnder mit, wenn diese Aufgaben fⁿr die Gesamtheit
bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung
der LebensverhΣltnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschlie▀lich der
Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kⁿstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden
die Gemeinschaftsaufgaben nΣher bestimmt. Das Gesetz soll
allgemeine GrundsΣtze fⁿr ihre Erfⁿllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen ⁿber das Verfahren und ⁿber
Einrichtungen fⁿr eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme
eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des
Landes, in dessen Gebiet es durchgefⁿhrt wird.
(4) Der Bund trΣgt in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die
HΣlfte der Ausgaben in jedem Land. In den FΣllen des Absatzes 1
Nr. 3 trΣgt der Bund mindestens die HΣlfte; die Beteiligung ist
fⁿr alle LΣnder einheitlich festzusetzen. Das NΣhere regelt das
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung
in den HaushaltsplΣnen des Bundes und der LΣnder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ⁿber die
Durchfⁿhrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Art. 91b.
Bund und LΣnder k÷nnen auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der F÷rderung von Einrichtungen und
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von ⁿberregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der
Vereinbarung geregelt.
IX. Die Rechtsprechung
Art. 92.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie
wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem
Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte
der LΣnder ausgeⁿbt.
Art. 93.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. ⁿber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anla▀ von
Streitigkeiten ⁿber den Umfang der Rechte und Pflichten eines
obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch
dieses Grundgesetz oder in der GeschΣftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ⁿber die
f÷rmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder
Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der
Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den
Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag
des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung
eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten ⁿber Rechte und Pflichten des
Bundes und der LΣnder, insbesondere bei der Ausfⁿhrung von
Bundesrecht durch die LΣnder und bei der Ausⁿbung der
Bundesaufsicht;
4. in anderen ÷ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und den LΣndern, zwischen verschiedenen LΣndern oder
innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
gegeben ist;
4a. ⁿber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden k÷nnen, durch die ÷ffentliche Gewalt
in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20
Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu
sein;
4b. ⁿber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und
GemeindeverbΣnden wegen Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei
Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den ⁿbrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen FΣllen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst
durch Bundesgesetz zugewiesenen FΣllen tΣtig.
Art. 94.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur HΣlfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewΣhlt. Sie dⁿrfen weder dem Bundestage,
dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angeh÷ren.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren
und bestimmt, in welchen FΣllen seine Entscheidungen
Gesetzeskraft haben. Es kann fⁿr Verfassungsbeschwerden die
vorherige Ersch÷pfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen
und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Art. 95.
(1) Fⁿr die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet
der Bund als oberste Gerichtsh÷fe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) ▄ber die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet
der fⁿr das jeweilige Sachgebiet zustΣndige Bundesminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschu▀, der aus den fⁿr das
jeweilige Sachgebiet zustΣndigen Ministern der LΣnder und einer
gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage
gewΣhlt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 96.
(1) Der Bund kann fⁿr Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fⁿr die StreitkrΣfte als
Bundesgerichte errichten. Sie k÷nnen die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie ⁿber Angeh÷rige der
StreitkrΣfte ausⁿben, die in das Ausland entsandt oder an Bord
von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das NΣhere regelt ein
Bundesgesetz. Diese Gerichte geh÷ren zum GeschΣftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter mⁿssen die
BefΣhigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof fⁿr die in Absatz 1 und 2 genannten
Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann fⁿr Personen, die zu ihm in einem ÷ffentlich-
rechtlichen DienstverhΣltnis stehen, Bundesgerichte zur
Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren
errichten.
(5) Fⁿr Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1
und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates vorsehen, da▀ Gerichte der LΣnder Gerichtsbarkeit
des Bundes ausⁿben.
Art. 97.
(1) Die Richter sind unabhΣngig und nur dem Gesetze
unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmΣ▀ig endgⁿltig angestellten
Richter k÷nnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Grⁿnden und unter den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung
kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf
Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei
VerΣnderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke
k÷nnen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem
Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen
Gehaltes.
Art. 98.
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder au▀erhalb des Amtes
gegen die GrundsΣtze des Grundgesetzes oder gegen die
verfassungsmΣ▀ige Ordnung eines Landes verst÷▀t, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
Bundestages anordnen, da▀ der Richter in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsΣtzlichen
Versto▀es kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den LΣndern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann
Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts
anderes bestimmt.
(4) Die LΣnder k÷nnen bestimmen, da▀ ⁿber die Anstellung der
Richter in den LΣndern der Landesjustizminister gemeinsam mit
einem Richterwahlausschu▀ entscheidet.
(5) Die LΣnder k÷nnen fⁿr Landesrichter eine Absatz 2
entsprechende Regelung treffen. Geltendes
Landesverfassungsrecht bleibt unberⁿhrt. Die Entscheidung ⁿber
eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Art. 99.
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten
Gerichtsh÷fen fⁿr den letzten Rechtszug die Entscheidung in
solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die
Anwendung von Landesrecht handelt.
Art. 100.
(1) HΣlt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gⁿltigkeit es bei
der Entscheidung ankommt, fⁿr verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der
Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des fⁿr
Verfassungsstreitigkeiten zustΣndigen Gerichtes des Landes,
wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt,
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit
eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
V÷lkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten fⁿr den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung
des Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines
anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Art. 101.
(1) Ausnahmegerichte sind unzulΣssig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte fⁿr besondere Sachgebiete k÷nnen nur durch Gesetz
errichtet werden.
Art. 102.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art. 103.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Geh÷r.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Art. 104.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines f÷rmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen
Formen beschrΣnkt werden. Festgehaltene Personen dⁿrfen weder
seelisch noch k÷rperlich mi▀handelt werden.
(2) ▄ber die ZulΣssigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei
jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzⁿglich eine richterliche
Entscheidung herbeizufⁿhren. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden lΣnger als bis zum Ende des Tages
nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das NΣhere ist
gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung
vorlΣufig Festgenommene ist spΣtestens am Tage nach der
Festnahme dem Richter vorzufⁿhren, der ihm die Grⁿnde der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzⁿglich
entweder einen mit Grⁿnden versehenen schriftlichen Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ⁿber die Anordnung
oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzⁿglich ein
Angeh÷riger des Festgehaltenen oder eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen.
X. Das Finanzwesen
Art. 104a.
(1) Der Bund und die LΣnder tragen gesondert die Ausgaben, die
sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die LΣnder im Auftrage des Bundes, trΣgt der Bund
die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewΣhren und von den
LΣndern ausgefⁿhrt werden, k÷nnen bestimmen, da▀ die
Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, da▀ der Bund die HΣlfte der Ausgaben oder
mehr trΣgt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefⁿhrt.
Bestimmt das Gesetz, da▀ die LΣnder ein Viertel der Ausgaben
oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den LΣndern Finanzhilfen fⁿr besonders
bedeutsame Investitionen der LΣnder und Gemeinden
(GemeindeverbΣnde) gewΣhren, die zur Abwehr einer St÷rung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur
F÷rderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das
NΣhere, insbesondere die Arten der zu f÷rdernden Investitionen,
wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die LΣnder tragen die bei ihren Beh÷rden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im VerhΣltnis
zueinander fⁿr eine ordnungsmΣ▀ige Verwaltung. Das NΣhere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Art. 105.
(1) Der Bund hat die ausschlie▀liche Gesetzgebung ⁿber die
Z÷lle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ⁿber die
ⁿbrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz
oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72
Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die LΣnder haben die Befugnis zur Gesetzgebung ⁿber die
÷rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie
nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze ⁿber Steuern, deren Aufkommen den LΣndern
oder den Gemeinden (GemeindeverbΣnden) ganz oder zum Teil
zuflie▀t, bedⁿrfen der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 106.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der
folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Z÷lle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den
LΣndern, nach Absatz 3 Bund und LΣndern gemeinsam oder nach
Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Stra▀engⁿterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die
Wechselsteuer,
5. die einmaligen Verm÷gensabgaben und die zur Durchfⁿhrung des
Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die ErgΣnzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur
K÷rperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der EuropΣischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den LΣndern zu:
1. die Verm÷gensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund
oder nach Absatz 3 Bund und LΣndern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der K÷rperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den LΣndern gemeinsam
zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen
wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der
K÷rperschaftsteuer sind der Bund und die LΣnder je zur HΣlfte
beteiligt. Die Anteile von Bund und LΣndern an der Umsatzsteuer
werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden
GrundsΣtzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die
LΣnder gleichmΣ▀ig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen
Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter
Berⁿcksichtigung einer mehrjΣhrigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedⁿrfnisse des Bundes und der LΣnder sind so
aufeinander abzustimmen, da▀ ein billiger Ausgleich erzielt,
eine ▄berbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die
Einheitlichkeit der LebensverhΣltnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
ZusΣtzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und
LΣndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen,
die den LΣndern ab 1. Januar 1996 aus der Berⁿcksichtigung von
Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das NΣhere bestimmt
das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und LΣndern an der Umsatzsteuer sind
neu festzusetzen, wenn sich das VerhΣltnis zwischen den
Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der LΣnder wesentlich
anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3
Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusΣtzlich
einbezogen werden, bleiben hierbei unberⁿcksichtigt. Werden den
LΣndern durch Bundesgesetz zusΣtzliche Ausgaben auferlegt oder
Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch
mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie
auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die
GrundsΣtze fⁿr die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fⁿr
ihre Verteilung auf die LΣnder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den LΣndern an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner
weiterzuleiten ist. Das NΣhere bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, da▀
die Gemeinden HebesΣtze fⁿr den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das
Aufkommen der ÷rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den
Gemeinden oder nach Ma▀gabe der Landesgesetzgebung den
GemeindeverbΣnden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzurΣumen,
die HebesΣtze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht
das Aufkommen der Realsteuern und der ÷rtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und LΣnder k÷nnen durch eine
Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das
NΣhere ⁿber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Ma▀gabe der
Landesgesetzgebung k÷nnen die Realsteuern und der
Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als
Bemessungsgrundlagen fⁿr Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem LΣnderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftsteuern flie▀t den Gemeinden und GemeindeverbΣnden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im ⁿbrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob
und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden
(GemeindeverbΣnden) zuflie▀t.
(8) Veranla▀t der Bund in einzelnen LΣndern oder Gemeinden
(GemeindeverbΣnden) besondere Einrichtungen, die diesen LΣndern
oder Gemeinden (GemeindeverbΣnden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewΣhrt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den
LΣndern oder Gemeinden (GemeindeverbΣnden) nicht zugemutet
werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen.
EntschΣdigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die
diesen LΣndern oder Gemeinden (GemeindeverbΣnden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich
berⁿcksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der LΣnder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(GemeindeverbΣnde).
Art. 106a.
Den LΣndern steht ab 1. Januar 1996 fⁿr den ÷ffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des
Bundes zu. Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1
bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs.
2 unberⁿcksichtigt.
Art. 107.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der LΣnderanteil am
Aufkommen der Einkommensteuer und der K÷rperschaftsteuer stehen
den einzelnen LΣndern insoweit zu, als die Steuern von den
Finanzbeh÷rden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (÷rtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind fⁿr die K÷rperschaftsteuer und die
Lohnsteuer nΣhere Bestimmungen ⁿber die Abgrenzung sowie ⁿber
Art und Umfang der Zerlegung des ÷rtlichen Aufkommens zu
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen ⁿber die Abgrenzung
und Zerlegung des ÷rtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen.
Der LΣnderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen LΣndern nach Ma▀gabe ihrer Einwohnerzahl zu; fⁿr
einen Teil, h÷chstens jedoch fⁿr ein Viertel dieses
LΣnderanteils, k÷nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ErgΣnzungsanteile fⁿr die LΣnder
vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und
aus der Einkommensteuer und der K÷rperschaftsteuer je Einwohner
unter dem Durchschnitt der LΣnder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, da▀ die
unterschiedliche Finanzkraft der LΣnder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der
Gemeinden (GemeindeverbΣnde) zu berⁿcksichtigen. Die
Voraussetzungen fⁿr die Ausgleichsansprⁿche der
ausgleichsberechtigten LΣnder und fⁿr die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen LΣnder
sowie die Ma▀stΣbe fⁿr die H÷he der Ausgleichsleistungen sind
in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, da▀ der
Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LΣndern Zuweisungen
zur ergΣnzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(ErgΣnzungszuweisungen) gewΣhrt.
Art. 108.
(1) Z÷lle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschlie▀lich der Einfuhrumsatzsteuer und die
Abgaben im Rahmen der EuropΣischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbeh÷rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh÷rden wird
durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbeh÷rden sind
im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die ⁿbrigen Steuern werden durch Landesfinanzbeh÷rden
verwaltet. Der Aufbau dieser Beh÷rden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten k÷nnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbeh÷rden
sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbeh÷rden Steuern, die ganz oder
zum Teil dem Bund zuflie▀en, so werden sie im Auftrage des
Bundes tΣtig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Ma▀gabe, da▀
an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der
Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken
von Bundes- und Landesfinanzbeh÷rden sowie fⁿr Steuern, die
unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
Landesfinanzbeh÷rden und fⁿr andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbeh÷rden vorgesehen werden, wenn und soweit
dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
erleichtert wird. Fⁿr die den Gemeinden (GemeindeverbΣnden)
allein zuflie▀enden Steuern kann die den Landesfinanzbeh÷rden
zustehende Verwaltung durch die LΣnder ganz oder zum Teil den
Gemeinden (GemeindeverbΣnden) ⁿbertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbeh÷rden anzuwendende Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den
Landesfinanzbeh÷rden und in den FΣllen des Absatzes 4 Satz 2
von den Gemeinden (GemeindeverbΣnden) anzuwendende Verfahren
kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz
einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbeh÷rden oder Gemeinden
(GemeindeverbΣnden) obliegt.
Art. 109.
(1) Bund und LΣnder sind in ihrer Haushaltswirtschaft
selbstΣndig und voneinander unabhΣngig.
(2) Bund und LΣnder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, k÷nnen fⁿr Bund und LΣnder gemeinsam geltende
GrundsΣtze fⁿr das Haushaltsrecht, fⁿr eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und fⁿr eine mehrjΣhrige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer St÷rung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts k÷nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften ⁿber
1. H÷chstbetrΣge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von
Krediten durch Gebietsk÷rperschaften und ZweckverbΣnde und
2. eine Verpflichtung von Bund und LΣndern, unverzinsliche
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrⁿcklagen),
erlassen werden. ErmΣchtigungen zum Erla▀ von
Rechtsverordnungen k÷nnen nur der Bundesregierung erteilt
werden. Die Rechtsverordnungen bedⁿrfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es
verlangt; das NΣhere bestimmt das Bundesgesetz.
Art. 110.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den
Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei
Sonderverm÷gen brauchen nur die Zufⁿhrungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird fⁿr ein oder mehrere Rechnungsjahre,
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fⁿr Teile des
Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, da▀ sie fⁿr
unterschiedliche ZeitrΣume, nach Rechnungsjahren getrennt,
gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur
─nderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen, bei ─nderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den
Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dⁿrfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, fⁿr den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, da▀
die Vorschriften erst mit der Verkⁿndung des nΣchsten
Haushaltsgesetzes oder bei ErmΣchtigung nach Artikel 115 zu
einem spΣteren Zeitpunkt au▀er Kraft treten.
Art. 111.
(1) Ist bis zum Schlu▀ eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
fⁿr das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist
bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermΣchtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die n÷tig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und
gesetzlich beschlossene Ma▀nahmen durchzufⁿhren,
b) um die rechtlich begrⁿndeten Verpflichtungen des Bundes zu
erfⁿllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen oder Beihilfen fⁿr diese Zwecke weiter zu
gewΣhren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits BetrΣge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die
Betriebsmittelrⁿcklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf
die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsfⁿhrung erforderlichen Mittel bis zur H÷he eines
Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege
des Kredits flⁿssig machen.
Art. 112.
▄berplanmΣ▀ige und au▀erplanmΣ▀ige Ausgaben bedⁿrfen der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedⁿrfnisses
erteilt werden. NΣheres kann durch Bundesgesetz bestimmt
werden.
Art. 113.
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erh÷hen oder neue Ausgaben in sich
schlie▀en oder fⁿr die Zukunft mit sich bringen, bedⁿrfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fⁿr Gesetze,
die Einnahmeminderungen in sich schlie▀en oder fⁿr die Zukunft
mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, da▀ der
Bundestag die Beschlu▀fassung ⁿber solche Gesetze aussetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die
Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, da▀ der
Bundestag erneut Beschlu▀ fa▀t.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Art. 114.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate ⁿber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ⁿber das
Verm÷gen und die Schulden im Laufe des nΣchsten Rechnungsjahres
zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
UnabhΣngigkeit besitzen, prⁿft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und OrdnungsmΣ▀igkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsfⁿhrung. Er hat au▀er der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jΣhrlich zu
berichten. Im ⁿbrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Art. 115.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die ▄bernahme von
Bⁿrgschaften, Garantien oder sonstigen GewΣhrleistungen, die zu
Ausgaben in kⁿnftigen Rechnungsjahren fⁿhren k÷nnen, bedⁿrfen
einer der H÷he nach bestimmten oder bestimmbaren ErmΣchtigung
durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dⁿrfen die Summe
der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben fⁿr Investitionen
nicht ⁿberschreiten; Ausnahmen sind nur zulΣssig zur Abwehr
einer St÷rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das
NΣhere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Fⁿr Sonderverm÷gen des Bundes k÷nnen durch Bundesgesetz
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
Xa. Verteidigungsfall
Art. 115a.
(1) Die Feststellung, da▀ das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und
stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages
unⁿberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht
beschlu▀fΣhig, so trifft der Gemeinsame Ausschu▀ diese
Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom BundesprΣsidenten gemΣ▀ Artikel
82 im Bundesgesetzblatte verkⁿndet. Ist dies nicht rechtzeitig
m÷glich, so erfolgt die Verkⁿndung in anderer Weise; sie ist im
Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die UmstΣnde es
zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind
die zustΣndigen Bundesorgane au▀erstande, sofort die
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese
Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkⁿndet,
in dem der Angriff begonnen hat. Der BundesprΣsident gibt
diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die UmstΣnde es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkⁿndet und
wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der
BundesprΣsident v÷lkerrechtliche ErklΣrungen ⁿber das Bestehen
des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle
des Bundestages der Gemeinsame Ausschu▀.
Art. 115b.
Mit der Verkⁿndung des Verteidigungsfalles geht die Befehls-
und Kommandogewalt ⁿber die StreitkrΣfte auf den Bundeskanzler
ⁿber.
Art. 115c.
(1) Der Bund hat fⁿr den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
GesetzgebungszustΣndigkeit der LΣnder geh÷ren. Diese Gesetze
bedⁿrfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die VerhΣltnisse wΣhrend des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz fⁿr den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die
EntschΣdigung vorlΣufig geregelt werden,
2. fⁿr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3
und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, h÷chstens jedoch eine
solche von vier Tagen, fⁿr den Fall festgesetzt werden, da▀ ein
Richter nicht innerhalb der fⁿr Normalzeiten geltenden Frist
tΣtig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwΣrtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann fⁿr den
Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und
der LΣnder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X
geregelt werden, wobei die LebensfΣhigkeit der LΣnder,
Gemeinden und GemeindeverbΣnde, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den AbsΣtzen 1 und 2 Nr. 1 dⁿrfen zur
Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des
Verteidigungsfalles angewandt werden.
Art. 115d.
(1) Fⁿr die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
AbsΣtze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim
Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat
beraten diese Vorlagen unverzⁿglich gemeinsam. Soweit zu einem
Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf
es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit
seiner Stimmen. Das NΣhere regelt eine GeschΣftsordnung, die
vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(3) Fⁿr die Verkⁿndung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3
Satz 2 entsprechend.
Art. 115e.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschu▀ im Verteidigungsfalle mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, da▀ dem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unⁿberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder da▀ dieser nicht beschlu▀fΣhig
ist, so hat der Gemeinsame Ausschu▀ die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das
Grundgesetz weder geΣndert noch ganz oder teilweise au▀er Kraft
oder au▀er Anwendung gesetzt werden. Zum Erla▀ von Gesetzen
nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel
29 ist der Gemeinsame Ausschu▀ nicht befugt.
Art. 115f.
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es
die VerhΣltnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. au▀er der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und,
wenn sie es fⁿr dringlich erachtet, den Landesbeh÷rden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu
bestimmende Mitglieder der Landesregierungen ⁿbertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschu▀ sind
unverzⁿglich von den nach Absatz 1 getroffenen Ma▀nahmen zu
unterrichten.
Art. 115g.
Die verfassungsmΣ▀ige Stellung und die Erfⁿllung der
verfassungsmΣ▀igen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und
seiner Richter dⁿrfen nicht beeintrΣchtigt werden. Das Gesetz
ⁿber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geΣndert werden, als dies
auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur
Aufrechterhaltung der FunktionsfΣhigkeit des Gerichtes
erforderlich ist. Bis zum Erla▀ eines solchen Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der ArbeitsfΣhigkeit
des Gerichtes erforderlichen Ma▀nahmen treffen. Beschlⁿsse nach
Satz 2 und Satz 3 fa▀t das Bundesverfassungsgericht mit der
Mehrheit der anwesenden Richter.
Art. 115h.
(1) WΣhrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der LΣnder enden sechs
Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des BundesprΣsidenten
sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung
seiner Befugnisse durch den PrΣsidenten des Bundesrates enden
neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschu▀ erforderlich, so wΣhlt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der
BundesprΣsident macht dem Gemeinsamen Ausschu▀ einen Vorschlag.
Der Gemeinsame Ausschu▀ kann dem Bundeskanzler das Mi▀trauen
nur dadurch aussprechen, da▀ er mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wΣhlt.
(3) Fⁿr die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Aufl÷sung des
Bundestages ausgeschlossen.
Art. 115i.
(1) Sind die zustΣndigen Bundesorgane au▀erstande, die
notwendigen Ma▀nahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und
erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstΣndiges
Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Beh÷rden oder
Beauftragten befugt, fⁿr ihren ZustΣndigkeitsbereich Ma▀nahmen
im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Ma▀nahmen nach Absatz 1 k÷nnen durch die Bundesregierung,
im VerhΣltnis zu Landesbeh÷rden und nachgeordneten
Bundesbeh÷rden auch durch die MinisterprΣsidenten der LΣnder,
jederzeit aufgehoben werden.
Art. 115k.
(1) Fⁿr die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den
Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf
Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht au▀er
Anwendung. Dies gilt nicht gegenⁿber frⁿherem Recht, das auf
Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschu▀ beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen
sind, treten spΣtestens sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles au▀er Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107
abweichende Regelungen enthalten, gelten lΣngstens bis zum Ende
des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des
Verteidigungsfalles folgt. Sie k÷nnen nach Beendigung des
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geΣndert werden, um zu der Regelung gemΣ▀ den
Abschnitten VIIIa und X ⁿberzuleiten.
Art. 115l.
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat
kann verlangen, da▀ der Bundestag hierⁿber beschlie▀t. Sonstige
zur Abwehr der Gefahr getroffene Ma▀nahmen des Gemeinsamen
Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der
Bundestag und der Bundesrat es beschlie▀en.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom BundesprΣsidenten zu verkⁿndenden Beschlu▀ den
Verteidigungsfall fⁿr beendet erklΣren. Der Bundesrat kann
verlangen, da▀ der Bundestag hierⁿber beschlie▀t. Der
Verteidigungsfall ist unverzⁿglich fⁿr beendet zu erklΣren,
wenn die Voraussetzungen fⁿr seine Feststellung nicht mehr
gegeben sind.
(3) ▄ber den Friedensschlu▀ wird durch Bundesgesetz
entschieden.
XI. ▄bergangs- und Schlu▀bestimmungen
Art. 116.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangeh÷rigkeit besitzt oder als Flⁿchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugeh÷rigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abk÷mmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frⁿhere deutsche Staatsangeh÷rige, denen zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangeh÷rigkeit aus
politischen, rassischen oder religi÷sen Grⁿnden entzogen worden
ist, und ihre Abk÷mmlinge sind auf Antrag wieder einzubⁿrgern.
Sie gelten als nicht ausgebⁿrgert, sofern sie nach dem 8. Mai
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht
einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Art. 117.
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis
zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in
Kraft, jedoch nicht lΣnger als bis zum 31. MΣrz 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizⁿgigkeit mit Rⁿcksicht auf
die gegenwΣrtige Raumnot einschrΣnken, bleiben bis zu ihrer
Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 118.
Die Neugliederung in dem die LΣnder Baden, Wⁿrttemberg-Baden
und Wⁿrttemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch
Vereinbarung der beteiligten LΣnder erfolgen. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch
Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen mu▀.
Art. 118a.
Die Neugliederung in dem die LΣnder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des
Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch
Vereinbarung beider LΣnder erfolgen.
Art. 119.
In Angelegenheiten der Flⁿchtlinge und Vertriebenen,
insbesondere zu ihrer Verteilung auf die LΣnder, kann bis zu
einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen. Fⁿr besondere FΣlle kann dabei die Bundesregierung
ermΣchtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen
sind au▀er bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbeh÷rden
zu richten.
Art. 120.
(1) Der Bund trΣgt die Aufwendungen fⁿr Besatzungskosten und
die sonstigen inneren und Σu▀eren Kriegsfolgelasten nach
nΣherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze
geregelt worden sind, tragen Bund und LΣnder im VerhΣltnis
zueinander die Aufwendungen nach Ma▀gabe dieser Bundesgesetze.
Soweit Aufwendungen fⁿr Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden,
bis zum 1. Oktober 1965 von den LΣndern, Gemeinden
(GemeindeverbΣnden) oder sonstigen AufgabentrΣgern, die
Aufgaben von LΣndern oder Gemeinden erfⁿllen, erbracht worden
sind, ist der Bund zur ▄bernahme von Aufwendungen dieser Art
auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trΣgt
die Zuschⁿsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit
Einschlu▀ der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung
der Kriegsfolgelasten auf Bund und LΣnder lΣ▀t die gesetzliche
Regelung von EntschΣdigungsansprⁿchen fⁿr Kriegsfolgen
unberⁿhrt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte
ⁿber, an dem der Bund die Ausgaben ⁿbernimmt.
Art. 120a.
(1) Die Gesetze, die der Durchfⁿhrung des Lastenausgleichs
dienen, k÷nnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da▀
sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den
Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die LΣnder ausgefⁿhrt
werden und da▀ die der Bundesregierung und den zustΣndigen
obersten Bundesbeh÷rden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt ⁿbertragen werden. Das Bundesausgleichsamt
bedarf bei Ausⁿbung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des
Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den FΣllen der
Dringlichkeit, an die obersten Landesbeh÷rden
(LandesausgleichsΣmter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
Art. 121.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der
Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die
Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 122.
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschlie▀lich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
K÷rperschaften, deren ZustΣndigkeit nach Absatz 1 endet, sind
mit diesem Zeitpunkt aufgel÷st.
Art. 123.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen StaatsvertrΣge, die
sich auf GegenstΣnde beziehen, fⁿr die nach diesem Grundgesetze
die Landesgesetzgebung zustΣndig ist, bleiben, wenn sie nach
allgemeinen RechtsgrundsΣtzen gⁿltig sind und fortgelten, unter
Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in
Kraft, bis neue StaatsvertrΣge durch die nach diesem
Grundgesetze zustΣndigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre
Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen
anderweitig erfolgt.
Art. 124.
Recht, das GegenstΣnde der ausschlie▀lichen Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches
Bundesrecht.
Art. 125.
Recht, das GegenstΣnde der konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches
Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen
einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai
1945 frⁿheres Reichsrecht abgeΣndert worden ist.
Art. 125a.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen
─nderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1
nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden k÷nnte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum
15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt
als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
da▀ es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes
gilt fⁿr Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden
ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden
konnte.
Art. 126.
Meinungsverschiedenheiten ⁿber das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Art. 127.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der
beteiligten LΣnder Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als
Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkⁿndung
dieses Grundgesetzes in den LΣndern Baden, Gro▀-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Wⁿrttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Art. 128.
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen
gesetzlichen Regelung bestehen.
Art. 129.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht
fortgelten, eine ErmΣchtigung zum Erlasse von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie
auf die nunmehr sachlich zustΣndigen Stellen ⁿber. In
ZweifelsfΣllen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu ver÷ffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht
fortgelten, eine solche ErmΣchtigung enthalten ist, wird sie
von den nach Landesrecht zustΣndigen Stellen ausgeⁿbt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 zu
ihrer ─nderung oder ErgΣnzung oder zum Erla▀ von
Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermΣchtigen, sind
diese ErmΣchtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende
Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen
ist.
Art. 130.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der ÷ffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf
Landesrecht oder StaatsvertrΣgen zwischen LΣndern beruhen,
sowie die Betriebsvereinigung der sⁿdwestdeutschen Eisenbahnen
und der Verwaltungsrat fⁿr das Post- und Fernmeldewesen fⁿr das
franz÷sische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung.
Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die ▄berfⁿhrung,
Aufl÷sung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angeh÷rigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zustΣndige
Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf StaatsvertrΣgen
zwischen den LΣndern beruhende K÷rperschaften und Anstalten des
÷ffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustΣndigen
obersten Bundesbeh÷rde.
Art. 131.
Die RechtsverhΣltnisse von Personen einschlie▀lich der
Flⁿchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im
÷ffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Grⁿnden ausgeschieden sind und bisher nicht
oder nicht ihrer frⁿheren Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt
fⁿr Personen einschlie▀lich der Flⁿchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen
als beamten- oder tarifrechtlichen Grⁿnden keine oder keine
entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten
des Bundesgesetzes k÷nnen vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprⁿche nicht geltend
gemacht werden.
Art. 132.
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, k÷nnen
binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des
Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt
mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die
pers÷nliche oder fachliche Eignung fⁿr ihr Amt fehlt. Auf
Angestellte, die in einem unkⁿndbaren DienstverhΣltnis stehen,
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei
Angestellten, deren DienstverhΣltnis kⁿndbar ist, k÷nnen ⁿber
die tarifmΣ▀ige Regelung hinausgehende Kⁿndigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angeh÷rige des
÷ffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften ⁿber die
"Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht
betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus
sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person
vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemΣ▀ Artikel 19 Abs. 4
offen.
(4) Das NΣhere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 133.
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Art. 134.
(1) Das Verm÷gen des Reiches wird grundsΣtzlich Bundesverm÷gen.
(2) Soweit es nach seiner ursprⁿnglichen Zweckbestimmung
ⁿberwiegend fⁿr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach
diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind,
ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustΣndigen AufgabentrΣger
und, soweit es nach seiner gegenwΣrtigen, nicht nur
vorⁿbergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach
diesem Grundgesetze nunmehr von den LΣndern zu erfⁿllen sind,
auf die LΣnder zu ⁿbertragen. Der Bund kann auch sonstiges
Verm÷gen den LΣndern ⁿbertragen.
(3) Verm÷gen, das dem Reich von den LΣndern und Gemeinden
(GemeindeverbΣnden) unentgeltlich zur Verfⁿgung gestellt wurde,
wird wiederum Verm÷gen der LΣnder und Gemeinden
(GemeindeverbΣnde), soweit es nicht der Bund fⁿr eigene
Verwaltungsaufgaben ben÷tigt.
(4) Das NΣhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art. 135.
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugeh÷rigkeit eines Gebietes geΣndert,
so steht in diesem Gebiete das Verm÷gen des Landes, dem das
Gebiet angeh÷rt hat, dem Lande zu, dem es jetzt angeh÷rt.
(2) Das Verm÷gen nicht mehr bestehender LΣnder und nicht mehr
bestehender anderer K÷rperschaften und Anstalten des
÷ffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprⁿnglichen
Zweckbestimmung ⁿberwiegend fⁿr Verwaltungsaufgaben bestimmt
war, oder nach seiner gegenwΣrtigen, nicht nur vorⁿbergehenden
Benutzung ⁿberwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land
oder die K÷rperschaft oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechtes
ⁿber, die nunmehr diese Aufgaben erfⁿllen.
(3) Grundverm÷gen nicht mehr bestehender LΣnder geht
einschlie▀lich des Zubeh÷rs, soweit es nicht bereits zu
Verm÷gen im Sinne des Absatzes 1 geh÷rt, auf das Land ⁿber, in
dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein ⁿberwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch
Bundesgesetz eine von den AbsΣtzen 1 bis 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
(5) Im ⁿbrigen wird die Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952
durch Vereinbarung zwischen den beteiligten LΣndern oder
K÷rperschaften oder Anstalten des ÷ffentlichen Rechtes erfolgt,
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preu▀en an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund ⁿber. Das NΣhere regelt
ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit ⁿber Verm÷gen, das einem Lande oder einer
K÷rperschaft oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechtes nach den
AbsΣtzen 1 bis 3 zufallen wⁿrde, von dem danach Berechtigten
durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in
anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfⁿgt
worden war, gilt der Verm÷gensⁿbergang als vor der Verfⁿgung
erfolgt.
Art. 135a.
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden,
da▀ nicht oder nicht in voller H÷he zu erfⁿllen sind.
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des
ehemaligen Landes Preu▀en und sonstiger nicht mehr bestehender
K÷rperschaften und Anstalten des ÷ffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K÷rperschaften und
Anstalten des ÷ffentlichen Rechts, welche mit dem ▄bergang von
Verm÷genswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im
Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser RechtstrΣger,
die auf Ma▀nahmen der in Nummer 1 bezeichneten RechtstrΣger
beruhen,
3. Verbindlichkeiten der LΣnder und Gemeinden
(GemeindeverbΣnde), die aus Ma▀nahmen entstanden sind, welche
diese RechtstrΣger vor dem 1.
August 1945 zur Durchfⁿhrung von Anordnungen der
BesatzungsmΣchte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich
ⁿbertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer RechtstrΣger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer K÷rperschaften und Anstalten des ÷ffentlichen Rechts,
die mit dem ▄bergang von Verm÷genswerten der Deutschen
Demokratischen Republik auf Bund, LΣnder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Ma▀nahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer
RechtstrΣger beruhen.
Art. 136.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten
Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten BundesprΣsidenten werden dessen
Befugnisse von dem PrΣsidenten des Bundesrates ausgeⁿbt. Das
Recht der Aufl÷sung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Art. 137.
(1) Die WΣhlbarkeit von Beamten, Angestellten des ÷ffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und
Richtern im Bund, in den LΣndern und den Gemeinden kann
gesetzlich beschrΣnkt werden.
(2) Fⁿr die Wahl des ersten Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten BundesprΣsidenten der
Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu
beschlie▀ende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemΣ▀ Artikel 41 Abs. 2
zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem
Deutschen Obergericht fⁿr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Ma▀gabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet.
Art. 138.
─nderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in
den LΣndern Baden, Bayern, Wⁿrttemberg-Baden und Wⁿrttemberg-
Hohenzollern bedⁿrfen der Zustimmung der Regierungen dieser
LΣnder.
Art. 139.
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den
Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berⁿhrt.
Art. 140.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil
dieses Grundgesetzes.
Art. 141.
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande,
in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung
bestand.
Art. 142.
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in
▄bereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes
Grundrechte gewΣhrleisten.
Art. 142a
(aufgehoben)
Art. 143.
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet kann lΣngstens bis zum 31. Dezember 1992 von
Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange
infolge der unterschiedlichen VerhΣltnisse die v÷llige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dⁿrfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2
versto▀en und mⁿssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten
GrundsΣtzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und
XI sind lΣngstens bis zum 31. Dezember 1995 zulΣssig.
(3) UnabhΣngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfⁿhrung auch
insoweit Bestand, als sie vorsehen, da▀ Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rⁿckgΣngig gemacht werden.
Art. 143a.
(1) Der Bund hat die ausschlie▀liche Gesetzgebung ⁿber alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in
bundeseigener Verwaltung gefⁿhrten Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen k÷nnen
durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich
organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 fⁿhrt der Bund aus.
(3) Die Erfⁿllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch
fⁿr die entsprechenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das NΣhere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 143b.
(1) Das Sonderverm÷gen Deutsche Bundespost wird nach Ma▀gabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform
umgewandelt. Der Bund hat die ausschlie▀liche Gesetzgebung ⁿber
alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlie▀lichen Rechte
des Bundes k÷nnen durch Bundesgesetz fⁿr eine ▄bergangszeit den
aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost TELEKOM hervorgegangenen unternehmen verliehen
werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frⁿhestens fⁿnf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tΣtigen Bundesbeamten
werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschΣftigt. Die
Unternehmen ⁿben Dienstherrenbefugnisse aus. Das NΣhere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 144.
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die
Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen LΣnder, in
denen es zunΣchst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgefⁿhrten LΣnder oder in einem Teile eines dieser
LΣnder BeschrΣnkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil
des Landes das Recht, gemΣ▀ Artikel 38 Vertreter in den
Bundestag und gemΣ▀ Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
Art. 145.
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in ÷ffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Gro▀-Berlins die Annahme
dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkⁿndet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der
Verkⁿndung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu ver÷ffentlichen.
Art. 146.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands fⁿr das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gⁿltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.