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1996-02-14
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24,907 lines
Bⁿrgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstes Buch. Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Personen
Erster Titel. Natⁿrliche Personen
º 1.
Die RechtsfΣhigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt.
º 2.
Die VolljΣhrigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres ein.
º 3.
(aufgehoben)
º 4.
(aufgehoben)
º 5.
(aufgehoben)
º 6.
(aufgehoben)
º 7.
(1) Wer sich an einem Orte stΣndig niederlΣ▀t, begrⁿndet an
diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit
dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
º 8.
(1) Wer geschΣftsunfΣhig oder in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen
Vertreters einen Wohnsitz weder begrⁿnden noch aufheben.
(2) Ein MinderjΣhriger, der verheiratet ist oder war, kann
selbstΣndig einen Wohnsitz begrⁿnden und aufheben.
º 9.
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz
eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der
letzte inlΣndische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die
nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht
selbstΣndig einen Wohnsitz begrⁿnden k÷nnen.
º 10.
(aufgehoben)
º 11.
Ein minderjΣhriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt
nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, fⁿr
die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das
Recht zu, fⁿr die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das
Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das
Kind behΣlt den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgⁿltig aufhebt.
º 12.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von
einem anderen bestritten oder wird das Interesse des
Berechtigten dadurch verletzt, da▀ ein anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
anderen Beseitigung der BeeintrΣchtigung verlangen. Sind
weitere BeeintrΣchtigungen zu besorgen, so kann er auf
Unterlassung klagen.
º 13.
(aufgehoben)
º 14.
(aufgehoben)
º 15.
(aufgehoben)
º 16.
(aufgehoben)
º 17.
(aufgehoben)
º 18.
(aufgehoben)
º 19.
(aufgehoben)
º 20.
(aufgehoben)
Zweiter Titel. Juristische Personen
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
º 21.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb gerichtet ist, erlangt RechtsfΣhigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister des zustΣndigen Amtsgerichts.
º 22.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften RechtsfΣhigkeit
durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
º 23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat,
kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
RechtsfΣhigkeit durch Beschlu▀ des Bundesrats verliehen werden.
º 24.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt
ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gefⁿhrt wird.
º 25.
Die Verfassung eines rechtsfΣhigen Vereins wird, soweit sie
nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die
Vereinssatzung bestimmt.
º 26.
(1) Der Verein mu▀ einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
au▀ergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die
Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschrΣnkt werden.
º 27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschlu▀ der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmΣ▀ige Vergⁿtung. Die
Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschrΣnkt
werden, da▀ ein wichtiger Grund fⁿr den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
UnfΣhigkeit zur ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsfⁿhrung.
(3) Auf die GeschΣftsfⁿhrung des Vorstandes finden die fⁿr den
Auftrag geltenden Vorschriften der ºº 664 bis 670 entsprechende
Anwendung.
º 28.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlu▀fassung nach den fⁿr die Beschlⁿsse der Mitglieder des
Vereins geltenden Vorschriften der ºº 32, 34.
(2) Ist eine WillenserklΣrung dem Vereine gegenⁿber abzugeben,
so genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem Mitgliede des Vorstandes.
º 29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen,
sind sie in dringenden FΣllen fⁿr die Zeit bis zur Behebung des
Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das fⁿr den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister fⁿhrt.
º 30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, da▀ neben dem Vorstande
fⁿr gewisse GeschΣfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im
Zweifel auf alle RechtsgeschΣfte, die der ihm zugewiesene
GeschΣftskreis gew÷hnlich mit sich bringt.
º 31.
Der Verein ist fⁿr den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer
verfassungsmΣ▀ig berufener Vertreter durch eine in Ausfⁿhrung
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufⁿgt.
º 32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen
sind, durch Beschlu▀fassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gⁿltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, da▀
der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlu▀fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschlu▀
gⁿltig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlⁿsse
schriftlich erklΣren.
º 33.
(1) Zu einem Beschlusse, der eine ─nderung der Satzung enthΣlt,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mu▀ schriftlich
erfolgen.
(2) Beruht die RechtsfΣhigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder
─nderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die
Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des
Bundesrats erforderlich.
º 34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlu▀fassung die Vornahme eines RechtsgeschΣfts mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Vereine betrifft.
º 35.
Sonderrechte eines Mitglieds k÷nnen nicht ohne dessen
Zustimmung durch Beschlu▀ der Mitgliederversammlung
beeintrΣchtigt werden.
º 36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung
bestimmten FΣllen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.
º 37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch
die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Grⁿnde verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das
Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben,
zur Berufung der Versammlung ermΣchtigen; es kann Anordnungen
ⁿber die Fⁿhrung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
ZustΣndig ist das Amtsgericht, das fⁿr den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fⁿhrt. Auf die
ErmΣchtigung mu▀ bei der Berufung der Versammlung Bezug
genommen werden.
º 38.
Die Mitgliedschaft ist nicht ⁿbertragbar und nicht vererblich.
Die Ausⁿbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen
ⁿberlassen werden.
º 39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, da▀ der Austritt nur am
Schlusse eines GeschΣftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer
Kⁿndigungsfrist zulΣssig ist; die Kⁿndigungsfrist kann
h÷chstens zwei Jahre betragen.
º 40.
Die Vorschriften des º 27 Abs. 1, 3, des º 28 Abs. 1 und der ºº
32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein
anderes bestimmt.
º 41.
Der Verein kann durch Beschlu▀ der Mitgliederversammlung
aufgel÷st werden. Zu dem Beschlu▀ ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht
die Satzung ein anderes bestimmt.
º 42.
(1) Der Verein verliert die RechtsfΣhigkeit durch die Er÷ffnung
des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der ▄berschuldung die Er÷ffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verz÷gert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden zur Last fΣllt, den GlΣubigern fⁿr den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
º 43.
(1) Dem Vereine kann die RechtsfΣhigkeit entzogen werden, wenn
er durch einen gesetzwidrigen Beschlu▀ der
Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstandes das Gemeinwohl gefΣhrdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf
einen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb gerichtet ist, kann die
RechtsfΣhigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen RechtsfΣhigkeit auf Verleihung
beruht, kann die RechtsfΣhigkeit entzogen werden, wenn er einen
anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
º 44.
(1) Die ZustΣndigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den
FΣllen des º 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat.
(2) Beruht die RechtsfΣhigkeit auf Verleihung durch den
Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschlu▀ des
Bundesrats.
º 45.
(1) Mit der Aufl÷sung des Vereins oder der Entziehung der
RechtsfΣhigkeit fΣllt das Verm÷gen an die in der Satzung
bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, da▀ die
Anfallberechtigten durch Beschlu▀ der Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck
des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Verm÷gen einer ÷ffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fΣllt das Verm÷gen, wenn der Verein nach der Satzung
ausschlie▀lich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die
zur Zeit der Aufl÷sung oder der Entziehung der RechtsfΣhigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz
hatte.
º 46.
FΣllt das Vereinsverm÷gen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften ⁿber eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat
das Verm÷gen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins
entsprechenden Weise zu verwenden.
º 47.
FΣllt das Vereinsverm÷gen nicht an den Fiskus, so mu▀ eine
Liquidation stattfinden.
º 48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
k÷nnen auch andere Personen bestellt werden; fⁿr die Bestellung
sind die fⁿr die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften ma▀gebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des
Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation
ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist fⁿr ihre
Beschlⁿsse ▄bereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist.
º 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden GeschΣfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das ⁿbrige Verm÷gen in
Geld umzusetzen, die GlΣubiger zu befriedigen und den ▄berschu▀
den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung
schwebender GeschΣfte k÷nnen die Liquidatoren auch neue
GeschΣfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die
Umsetzung des ⁿbrigen Verm÷gens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Ma▀regeln nicht zur Befriedigung der GlΣubiger
oder zur Verteilung des ▄berschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
º 50.
(1) Die Aufl÷sung des Vereins oder die Entziehung der
RechtsfΣhigkeit ist durch die Liquidatoren ÷ffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die GlΣubiger zur
Anmeldung ihrer Ansprⁿche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung fⁿr Ver÷ffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige
Blatt, welches fⁿr Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der
Einrⁿckung oder der ersten Einrⁿckung als bewirkt.
(2) Bekannte GlΣubiger sind durch besondere Mitteilung zur
Anmeldung aufzufordern.
º 51.
Das Verm÷gen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekanntmachung der Aufl÷sung des Vereins
oder der Entziehung der RechtsfΣhigkeit ausgeantwortet werden.
º 52.
(1) Meldet sich ein bekannter GlΣubiger nicht, so ist der
geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, fⁿr den GlΣubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausfⁿhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das
Verm÷gen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn
dem GlΣubiger Sicherheit geleistet ist.
º 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem º 42 Abs. 2 und den ºº
50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der
Befriedigung der GlΣubiger Verm÷gen den Anfallberechtigten
ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fΣllt,
den GlΣubigern fⁿr den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
º 54.
Auf Vereine, die nicht rechtsfΣhig sind, finden die
Vorschriften ⁿber die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
RechtsgeschΣfte, das im Namen eines solchen Vereins einem
Dritten gegenⁿber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
pers÷nlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
º 55.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im º 21 bezeichneten Art
in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen,
in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen k÷nnen Vereinssachen einem
Amtsgericht fⁿr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
º 55a.
(1) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung
bestimmen, da▀ und in welchem Umfang das Vereinsregister in
maschineller Form als automatisierte Datei gefⁿhrt wird.
Hierbei mu▀ gewΣhrleistet sein, da▀
1. die GrundsΣtze einer ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen sowie die erforderlichen Kopien der DatenbestΣnde
mindestens tagesaktuell gehalten und die originΣren
DatenbestΣnde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverΣndert
in lesbarer Form wiedergegeben werden k÷nnen;
3. die nach der Anlage zu º 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Ma▀nahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung die
ErmΣchtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
ⁿbertragen.
(2) Die Fⁿhrung des Vereinsregisters auch in maschineller Form
umfa▀t die Einrichtung und Fⁿhrung eines Verzeichnisses der
Vereine sowie weiterer, fⁿr die Fⁿhrung des Vereinsregisters
erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell gefⁿhrte Vereinsregister tritt fⁿr eine
Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers,
sobald die Eintragungen dieser Seite in den fⁿr die
Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen
und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die
entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit
einem Schlie▀ungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fⁿr die
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist
und auf Dauer inhaltlich unverΣndert in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann. Durch eine BestΣtigungsanzeige oder
in anderer geeigneter Weise ist zu ⁿberprⁿfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag
angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstⁿcke k÷nnen
zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem
BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, da▀ die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k÷nnen. Bei
der Herstellung der Bild- oder DatentrΣger ist ein
schriftlicher Nachweis ⁿber ihre inhaltliche ▄bereinstimmung
mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei gefⁿhrt, so kann die Datenverarbeitung im
Auftrag des zustΣndigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer
anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts vorgenommen werden,
wenn die ordnungsgemΣ▀e Erledigung der Registersachen
sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermΣchtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, da▀ die Daten des beim
einem Amtsgericht in maschineller Form gefⁿhrten
Vereinsregisters an andere Amtsgerichte ⁿbermittelt und von
dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des
Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerfⁿhrung
vereinbar ist; die Landesregierungen k÷nnen durch
Rechtsverordnung die ErmΣchtigung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere
Vorschriften zu erlassen ⁿber die Einzelheiten der Einrichtung
und Fⁿhrung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell
gefⁿhrt wird.
º 56.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
mindestens sieben betrΣgt.
º 57.
(1) Die Satzung mu▀ den Zweck, den Namen und den Sitz des
Vereins enthalten und ergeben, da▀ der Verein eingetragen
werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder
in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine
deutlich unterscheiden.
º 58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. ⁿber den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darⁿber, ob und welche BeitrΣge von den Mitgliedern zu
leisten sind;
3. ⁿber die Bildung des Vorstandes;
4. ⁿber die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, ⁿber die Form der
Berufung und ⁿber die Beurkundung der Beschlⁿsse.
º 59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufⁿgen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden ⁿber die Bestellung des
Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern
unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung
enthalten.
º 60.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der ºº 5 bis 59
nicht genⁿgt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Grⁿnde
zurⁿckzuweisen.
º 61.
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie
der zustΣndigen Verwaltungsbeh÷rde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbeh÷rde kann gegen die Eintragung Einspruch
erheben, wenn der Verein nach dem ÷ffentlichen Vereinsrecht
unerlaubt ist oder verboten werden kann.
º 62.
Erhebt die Verwaltungsbeh÷rde Einspruch, so hat das Amtsgericht
den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
º 63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbeh÷rde
dem Amtsgericht mitteilt, da▀ Einspruch nicht erhoben werde,
erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die
Verwaltungsbeh÷rde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes zustΣndige Beh÷rde nicht
binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des
Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig
ausgesprochene Verbot zurⁿckgenommen oder unanfechtbar
aufgehoben worden ist.
º 64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der
Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des
Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschrΣnken oder die
Beschlu▀fassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift
des º 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
º 65.
Mit der Eintragung erhΣlt der Name des Vereins den Zusatz
"eingetragener Verein".
º 66.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fⁿr seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver÷ffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der
Eintragung zu versehen und zurⁿckzugeben. Die Abschrift wird
von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den ⁿbrigen
Schriftstⁿcken aufbewahrt.
º 67.
(1) Jede ─nderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der
Urkunde ⁿber die ─nderung beizufⁿgen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder
erfolgt von Amts wegen.
º 68.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein
Dritten ein RechtsgeschΣft vorgenommen, so kann die ─nderung
des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie
zur Zeit der Vornahme des RechtsgeschΣfts im Vereinsregister
eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die ─nderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht
auf FahrlΣssigkeit beruht.
º 69.
Der Nachweis, da▀ der Vorstand aus den im Register
eingetragenen Personen besteht, wird Beh÷rden gegenⁿber durch
ein Zeugnis des Amtsgerichts ⁿber die Eintragung gefⁿhrt.
º 70.
Die Vorschriften des º 68 gelten auch fⁿr Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschrΣnken oder die
Beschlu▀fassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift
des º 28 Abs. 1 regeln.
º 71.
(1) ─nderungen der Satzung bedⁿrfen zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Vereinsregister. Die ─nderung ist von dem
Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die
─nderung enthaltende Beschlu▀ in Urschrift und Abschrift
beizufⁿgen.
(2) Die Vorschriften der ºº 60 bis 64 und des º 66 Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
º 72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung ⁿber die Zahl der
Vereinsmitglieder einzureichen.
º 73.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat
das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag
nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach
Anh÷rung des Vorstandes dem Vereine die RechtsfΣhigkeit zu
entziehen.
º 74.
(1) Die Aufl÷sung des Vereins sowie die Entziehung der
RechtsfΣhigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im
Falle der Er÷ffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschlu▀ der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der fⁿr die Dauer des Vereins bestimmten
Zeit aufgel÷st, so hat der Vorstand die Aufl÷sung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine
Abschrift des Aufl÷sungsbeschlusses beizufⁿgen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des º 43 die RechtsfΣhigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zustΣndigen
Beh÷rde.
º 75.
Die Er÷ffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das
gleiche gilt von der Aufhebung des Er÷ffnungsbeschlusses.
º 76.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen.
Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlu▀fassung
der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des º 48 Abs. 3
regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei spΣteren
─nderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung
der durch Beschlu▀ der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung
einer Bestimmung ⁿber die Beschlu▀fassung der Liquidatoren eine
Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufⁿgen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
º 77.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern
des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels ÷ffentlich
beglaubigter ErklΣrung zu bewirken.
º 78.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur
Befolgung der Vorschriften des º 67 Abs. 1, des º 71 Abs. 1,
des º 72, des º 74 Abs. 2 und des º 76 durch Festsetzung von
Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise k÷nnen die Liquidatoren zur Befolgung der
Vorschriften des º 76 angehalten werden.
º 79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstⁿcke ist jedem
gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden
die Schriftstⁿcke nach º 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine
Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in
das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse
an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
▄bermittlung der Daten aus dem maschinell gefⁿhrten
Vereinsregister durch Abruf erm÷glicht, ist zulΣssig, sofern
sichergestellt ist, da▀
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulΣssige Einsicht
nicht ⁿberschreitet und
2. die ZulΣssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach
Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der
Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt
werden
1. ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschlie▀lich zur Erfⁿllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben erfolgt,
2. nicht ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
Interesses des EmpfΣngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
besteht, da▀ die Daten zu anderen als zu den vom EmpfΣnger
dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, da▀
1. diese Form der Datenⁿbermittlung wegen der Vielzahl der
▄bermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedⁿrftigkeit
angemessen ist,
2. auf seiten des EmpfΣngers die GrundsΣtze einer
ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen
M÷glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine St÷rung ihres GeschΣftsbetriebs nicht zu
erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch fⁿr den Abruf der Daten aus
mehreren oder allen in einem Land maschinell gefⁿhrten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach den AbsΣtzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mi▀brΣuchlich benutzt
worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein ÷ffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene
Daten ⁿbermittelt werden, darf der EmpfΣnger diese nur fⁿr den
Zweck verwenden, zu dessen Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt worden
sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der
EmpfΣnger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der EmpfΣnger eine nicht ÷ffentliche Stelle, gilt º 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die
Aufsichtsbeh÷rde die Ausfⁿhrung der Vorschriften ⁿber den
Datenschutz auch dann ⁿberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fⁿr eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebⁿhren fⁿr
die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten
Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die GebⁿhrensΣtze
sind so zu bemessen, da▀ der mit der Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den Begⁿnstigten angemessen
berⁿcksichtigt werden.
II. Stiftungen
º 80.
Zur Entstehung einer rechtsfΣhigen Stiftung ist au▀er dem
StiftungsgeschΣfte die Genehmigung des Bundesstaats
erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben
soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate
haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als
Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
der Ort, an welchem die Verwaltung gefⁿhrt wird.
º 81.
(1) Das StiftungsgeschΣft unter Lebenden bedarf der
schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum
Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zustΣndigen
Beh÷rde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenⁿber
erklΣrt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zustΣndigen
Beh÷rde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung
des StiftungsgeschΣfts den Notar bei oder nach der Beurkundung
mit der Einreichung betraut hat.
º 82.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem StiftungsgeschΣfte zugesicherte Verm÷gen auf die
Stiftung zu ⁿbertragen. Rechte, zu deren ▄bertragung der
Abtretungsvertrag genⁿgt, gehen mit der Genehmigung auf die
Stiftung ⁿber, sofern nicht aus dem StiftungsgeschΣfte sich ein
anderer Wille des Stifters ergibt.
º 83.
Besteht das StiftungsgeschΣft in einer Verfⁿgung von Todes
wegen, so hat das Nachla▀gericht die Genehmigung einzuholen,
sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
º 84.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so
gilt sie fⁿr die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen
Tode entstanden.
º 85.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs-
oder Landesgesetz beruht, durch das StiftungsgeschΣft bestimmt.
º 86.
Die Vorschriften des º 26, des º 27 Abs. 3 und der ºº 28 bis
31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die
Vorschriften des º 27 Abs. 3 und des º 28 Abs. 1 jedoch nur
insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, da▀ die Verwaltung der Stiftung von einer ÷ffentlichen
Beh÷rde gefⁿhrt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des
º 28 Abs. 2 und des º 29 finden auf Stiftungen, deren
Verwaltung von einer ÷ffentlichen Beh÷rde gefⁿhrt wird, keine
Anwendung.
º 87.
(1) Ist die Erfⁿllung des Stiftungszwecks unm÷glich geworden
oder gefΣhrdet sie das Gemeinwohl, so kann die zustΣndige
Beh÷rde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie
aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters
tunlichst zu berⁿcksichtigen, insbesondere dafⁿr Sorge zu
tragen, da▀ die ErtrΣge des Stiftungsverm÷gens dem
Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des
Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Beh÷rde kann die
Verfassung der Stiftung Σndern, soweit die Umwandlung des
Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der ─nderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung geh÷rt werden.
º 88.
Mit dem Erl÷schen der Stiftung fΣllt das Verm÷gen an die in der
Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der ºº 46 bis
53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des ÷ffentlichen Rechtes
º 89.
(1) Die Vorschrift des º 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
K÷rperschaften, Stiftungen und Anstalten des ÷ffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei K÷rperschaften, Stiftungen und
Anstalten des ÷ffentlichen Rechtes der Konkurs zulΣssig ist,
von der Vorschrift des º 42 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere
º 90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur k÷rperliche GegenstΣnde.
º 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschⁿtzt. Auf sie sind die fⁿr Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
º 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche
Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Ma▀ oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen.
º 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche
Sachen, deren bestimmungsmΣ▀iger Gebrauch in dem Verbrauch oder
in der VerΣu▀erung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu
einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe
geh÷ren, dessen bestimmungsmΣ▀iger Gebrauch in der VerΣu▀erung
der einzelnen Sachen besteht.
º 93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
k÷nnen, ohne da▀ der eine oder der andere zerst÷rt oder in
seinem Wesen verΣndert wird (wesentliche Bestandteile), k÷nnen
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
º 94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstⁿcks geh÷ren
die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere
GebΣude, sowie die Erzeugnisse des Grundstⁿcks, solange sie mit
dem Boden zusammenhΣngen. Samen wird mit dem AussΣen, eine
Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstⁿcks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines GebΣudes geh÷ren
die zur Herstellung des GebΣudes eingefⁿgten Sachen.
º 95.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstⁿcks geh÷ren solche
Sachen nicht, die nur zu einem vorⁿbergehenden Zwecke mit dem
Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem
GebΣude oder anderen Werke, das in Ausⁿbung eines Rechtes an
einem fremden Grundstⁿcke von dem Berechtigten mit dem
Grundstⁿcke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorⁿbergehenden Zwecke in ein
GebΣude eingefⁿgt sind, geh÷ren nicht zu den Bestandteilen des
GebΣudes.
º 96.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstⁿcke verbunden
sind, gelten als Bestandteile des Grundstⁿcks.
º 97.
(1) Zubeh÷r sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der
Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden rΣumlichen VerhΣltnisse stehen. Eine Sache ist
nicht Zubeh÷r, wenn sie im Verkehre nicht als Zubeh÷r angesehen
wird.
(2) Die vorⁿbergehende Benutzung einer Sache fⁿr den
wirtschaftlichen Zweck einer anderen begrⁿndet nicht die
Zubeh÷reigenschaft. Die vorⁿbergehende Trennung eines
Zubeh÷rstⁿcks von der Hauptsache hebt die Zubeh÷reigenschaft
nicht auf.
º 98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen
bestimmt:
1. bei einem GebΣude, das fⁿr einen gewerblichen Betrieb
dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mⁿhle, einer
Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe
bestimmten Maschinen und sonstigen GerΣtschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
GerΣt und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit
sie zur Fortfⁿhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich
sind, zu welcher gleiche oder Σhnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem
Gute gewonnene Dⁿnger.
º 99.
(1) Frⁿchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die
sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemΣ▀
gewonnen wird.
(2) Frⁿchte eines Rechtes sind die ErtrΣge, welche das Recht
seiner Bestimmung gemΣ▀ gewΣhrt, insbesondere bei einem Rechte
auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen
Bestandteile.
(3) Frⁿchte sind auch die ErtrΣge, welche eine Sache oder ein
Recht verm÷ge eines RechtsverhΣltnisses gewΣhrt.
º 100.
Nutzungen sind die Frⁿchte einer Sache oder eines Rechtes sowie
die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes
gewΣhrt.
º 101.
Ist jemand berechtigt, die Frⁿchte einer Sache oder eines
Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten
Zeit an zu beziehen, so gebⁿhren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die im º 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und
Bestandteile, auch wenn er sie als Frⁿchte eines Rechtes zu
beziehen hat, insoweit, als sie wΣhrend der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Frⁿchte insoweit, als sie wΣhrend der Dauer der
Berechtigung fΣllig werden; bestehen jedoch die Frⁿchte in der
Vergⁿtung fⁿr die ▄berlassung des Gebrauchs oder des
Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmΣ▀ig wiederkehrenden ErtrΣgen, so gebⁿhrt dem
Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender
Teil.
º 102.
Wer zur Herausgabe von Frⁿchten verpflichtet ist, kann Ersatz
der auf die Gewinnung der Frⁿchte verwendeten Kosten insoweit
verlangen, als sie einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft entsprechen
und den Wert der Frⁿchte nicht ⁿbersteigen.
º 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes
bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an
zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die
regelmΣ▀ig wiederkehrenden Lasten nach dem VerhΣltnisse der
Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen,
als sie wΣhrend der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten
sind.
Dritter Abschnitt. RechtsgeschΣfte
Erster Titel. GeschΣftsfΣhigkeit
º 104.
GeschΣftsunfΣhig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschlie▀enden Zustande krankhafter St÷rung der
GeistestΣtigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner
Natur nach ein vorⁿbergehender ist.
º 105.
(1) Die WillenserklΣrung eines GeschΣftsunfΣhigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine WillenserklΣrung, die im Zustande der
Bewu▀tlosigkeit oder vorⁿbergehender St÷rung der
GeistestΣtigkeit abgegeben wird.
º 106.
Ein MinderjΣhriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat,
ist nach Ma▀gabe der ºº 107 bis 113 in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt.
º 107.
Der MinderjΣhrige bedarf zu einer WillenserklΣrung, durch die
er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
º 108.
(1) Schlie▀t der MinderjΣhrige einen Vertrag ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so
hΣngt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur ErklΣrung ⁿber
die Genehmigung auf, so kann die ErklΣrung nur ihm gegenⁿber
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem MinderjΣhrigen
gegenⁿber erklΣrte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung
erklΣrt werden; wird sie nicht erklΣrt, so gilt sie als
verweigert.
(3) Ist der MinderjΣhrige unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig geworden,
so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des
Vertreters.
º 109.
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem MinderjΣhrigen
gegenⁿber erklΣrt werden.
(2) Hat der andere Teil die MinderjΣhrigkeit gekannt, so kann
er nur widerrufen, wenn der MinderjΣhrige der Wahrheit zuwider
die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
º 110.
Ein von dem MinderjΣhrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der MinderjΣhrige die vertragsmΣ▀ige Leistung mit
Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier
Verfⁿgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von
einem Dritten ⁿberlassen worden sind.
º 111.
Ein einseitiges RechtsgeschΣft, das der MinderjΣhrige ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der MinderjΣhrige mit dieser
Einwilligung ein solches RechtsgeschΣft einem anderen gegenⁿber
vor, so ist das RechtsgeschΣft unwirksam, wenn der
MinderjΣhrige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form
vorlegt und der andere das RechtsgeschΣft aus diesem Grunde
unverzⁿglich zurⁿckweist. Die Zurⁿckweisung ist ausgeschlossen,
wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis
gesetzt hatte.
º 112.
(1) ErmΣchtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den MinderjΣhrigen zum selbstΣndigen
Betrieb eines ErwerbsgeschΣfts, so ist der MinderjΣhrige fⁿr
solche RechtsgeschΣfte unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig, welche der
GeschΣftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind
RechtsgeschΣfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die ErmΣchtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zurⁿckgenommen werden.
º 113.
(1) ErmΣchtigt der gesetzliche Vertreter den MinderjΣhrigen, in
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der MinderjΣhrige fⁿr
solche RechtsgeschΣfte unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig, welche die
Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnisses der gestatteten Art oder die Erfⁿllung der
sich aus einem solchen VerhΣltnis ergebenden Verpflichtungen
betreffen. Ausgenommen sind VertrΣge, zu denen der Vertreter
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die ErmΣchtigung kann von dem Vertreter zurⁿckgenommen oder
eingeschrΣnkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die
ErmΣchtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des
MinderjΣhrigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
Das Vormundschaftsgericht hat die ErmΣchtigung zu ersetzen,
wenn sie im Interesse des Mⁿndels liegt.
(4) Die fⁿr einen einzelnen Fall erteilte ErmΣchtigung gilt im
Zweifel als allgemeine ErmΣchtigung zur Eingehung von
VerhΣltnissen derselben Art.
º 114.
(aufgehoben)
º 115.
(aufgehoben)
Zweiter Titel. WillenserklΣrung
º 116.
Eine WillenserklΣrung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der
ErklΣrende insgeheim vorbehΣlt, das ErklΣrte nicht zu wollen.
Die ErklΣrung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenⁿber
abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
º 117.
(1) Wird eine WillenserklΣrung, die einem anderen gegenⁿber
abzugeben ist, mit dessen EinverstΣndnisse nur zum Schein
abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein ScheingeschΣft ein anderes RechtsgeschΣft
verdeckt, so finden die fⁿr das verdeckte RechtsgeschΣft
geltenden Vorschriften Anwendung.
º 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklΣrung, die in der
Erwartung abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde
nicht verkannt werden, ist nichtig.
º 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer WillenserklΣrung ⁿber deren Inhalt
im Irrtume war oder eine ErklΣrung dieses Inhalts ⁿberhaupt
nicht abgeben wollte, kann die ErklΣrung anfechten, wenn
anzunehmen ist, da▀ er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verstΣndiger Wⁿrdigung des Falles nicht abgegeben haben wⁿrde.
(2) Als Irrtum ⁿber den Inhalt der ErklΣrung gilt auch der
Irrtum ⁿber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die
im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
º 120.
Eine WillenserklΣrung, welche durch die zur ▄bermittlung
verwendete Person oder Anstalt unrichtig ⁿbermittelt worden
ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach º 119 eine irrtⁿmlich abgegebene WillenserklΣrung.
º 121.
(1) Die Anfechtung mu▀ in den FΣllen der ºº 119, 120 ohne
schuldhaftes Z÷gern (unverzⁿglich) erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenⁿber erfolgte Anfechtung
gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die AnfechtungserklΣrung
unverzⁿglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
WillenserklΣrung drei▀ig Jahre verstrichen sind.
º 122.
(1) Ist eine WillenserklΣrung nach º 118 nichtig oder auf Grund
der ºº 119, 120 angefochten, so hat der ErklΣrende, wenn die
ErklΣrung einem anderen gegenⁿber abzugeben war, diesem,
andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der
andere oder der Dritte dadurch erleidet, da▀ er auf die
Gⁿltigkeit der ErklΣrung vertraut, jedoch nicht ⁿber den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an
der Gⁿltigkeit der ErklΣrung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
BeschΣdigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte oder infolge von FahrlΣssigkeit nicht kannte (kennen
mu▀te).
º 123.
(1) Wer zur Abgabe einer WillenserklΣrung durch arglistige
TΣuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die ErklΣrung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die TΣuschung verⁿbt, so ist eine
ErklΣrung, die einem anderen gegenⁿber abzugeben war, nur dann
anfechtbar, wenn dieser die TΣuschung kannte oder kennen mu▀te.
Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenⁿber die
ErklΣrung abzugeben war, aus der ErklΣrung unmittelbar ein
Recht erworben hat, ist die ErklΣrung ihm gegenⁿber anfechtbar,
wenn er die TΣuschung kannte oder kennen mu▀te.
º 124.
(1) Die Anfechtung einer nach º 123 anfechtbaren
WillenserklΣrung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen TΣuschung mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die
TΣuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage aufh÷rt. Auf den Lauf der Frist finden
die fⁿr die VerjΣhrung geltenden Vorschriften des º 203 Abs. 2
und der ºº 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
WillenserklΣrung drei▀ig Jahre verstrichen sind.
º 125.
Ein RechtsgeschΣft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch
RechtsgeschΣft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls
Nichtigkeit zur Folge.
º 126.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so mu▀
die Urkunde von dem Aussteller eigenhΣndig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage mu▀ die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen. Werden ⁿber den Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden, aufgenommen, so genⁿgt es, wenn jede
Partei die fⁿr die andere Partei bestimmte Urkunde
unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
º 127.
Die Vorschriften des º 126 gelten im Zweifel auch fⁿr die durch
RechtsgeschΣft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der
Form genⁿgt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen
ist, telegraphische ▄bermittlung und bei einem Vertrage
Briefwechsel; wird eine solche Form gewΣhlt, so kann
nachtrΣglich eine dem º 126 entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
º 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen
Vergleich durch die Aufnahme der ErklΣrungen in ein nach den
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung errichtetes Protokoll
ersetzt.
º 128.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags
vorgeschrieben, so genⁿgt es, wenn zunΣchst der Antrag und
sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
º 129.
(1) Ist durch Gesetz fⁿr eine ErklΣrung ÷ffentliche
Beglaubigung vorgeschrieben, so mu▀ die ErklΣrung schriftlich
abgefa▀t und die Unterschrift des ErklΣrenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die ErklΣrung von dem Aussteller
mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im º 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und
genⁿgend.
(2) Die ÷ffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der ErklΣrung ersetzt.
º 130.
(1) Eine WillenserklΣrung, die einem anderen gegenⁿber
abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben
wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie
wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der WillenserklΣrung ist es ohne
Einflu▀, wenn der ErklΣrende nach der Abgabe stirbt oder
geschΣftsunfΣhig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
WillenserklΣrung einer Beh÷rde gegenⁿber abzugeben ist.
º 131.
(1) Wird die WillenserklΣrung einem GeschΣftsunfΣhigen
gegenⁿber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem
gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche gilt, wenn die WillenserklΣrung einer in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkten Person gegenⁿber abgegeben
wird. Bringt die ErklΣrung jedoch der in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so
wird die ErklΣrung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ihr zugeht.
º 132.
(1) Eine WillenserklΣrung gilt auch dann als zugegangen, wenn
sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt
worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung.
(2) Befindet sich der ErklΣrende ⁿber die Person desjenigen,
welchem gegenⁿber die ErklΣrung abzugeben ist, in einer nicht
auf FahrlΣssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der
Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach
den fⁿr die ÷ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung erfolgen. ZustΣndig fⁿr die
Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der ErklΣrende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inlΣndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im
letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person,
welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inlΣndischen Wohnsitzes den letzten
Aufenthalt hatte.
º 133.
Bei der Auslegung einer WillenserklΣrung ist der wirkliche
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstΣblichen Sinne des
Ausdrucks zu haften.
º 134.
Ein RechtsgeschΣft, das gegen ein gesetzliches Verbot verst÷▀t,
ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
º 135.
(1) Verst÷▀t die Verfⁿgung ⁿber einen Gegenstand gegen ein
gesetzliches VerΣu▀erungsverbot, das nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenⁿber
unwirksam. Der rechtsgeschΣftlichen Verfⁿgung steht eine
Verfⁿgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung.
º 136.
Ein VerΣu▀erungsverbot, das von einem Gericht oder von einer
anderen Beh÷rde innerhalb ihrer ZustΣndigkeit erlassen wird,
steht einem gesetzlichen VerΣu▀erungsverbote der im º 135
bezeichneten Art gleich.
º 137.
Die Befugnis zur Verfⁿgung ⁿber ein verΣu▀erliches Recht kann
nicht durch RechtsgeschΣft ausgeschlossen oder beschrΣnkt
werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, ⁿber ein solches
Recht nicht zu verfⁿgen, wird durch diese Vorschrift nicht
berⁿhrt.
º 138.
(1) Ein RechtsgeschΣft, das gegen die guten Sitten verst÷▀t,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschΣft, durch das
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des
Mangels an Urteilsverm÷gen oder der erheblichen WillensschwΣche
eines anderen sich oder einem Dritten fⁿr eine Leistung
Verm÷gensvorteile versprechen oder gewΣhren lΣ▀t, die in einem
auffΣlligen Mi▀verhΣltnis zu der Leistung stehen.
º 139.
Ist ein Teil eines RechtsgeschΣfts nichtig, so ist das ganze
RechtsgeschΣft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, da▀ es auch
ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wⁿrde.
º 140.
Entspricht ein nichtiges RechtsgeschΣft den Erfordernissen
eines anderen RechtsgeschΣfts, so gilt das letztere, wenn
anzunehmen ist, da▀ dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein wⁿrde.
º 141.
(1) Wird ein nichtiges RechtsgeschΣft von demjenigen, welcher
es vorgenommen hat, bestΣtigt, so ist die BestΣtigung als
erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestΣtigt, so
sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewΣhren, was
sie haben wⁿrden, wenn der Vertrag von Anfang an gⁿltig gewesen
wΣre.
º 142.
(1) Wird ein anfechtbares RechtsgeschΣft angefochten, so ist es
als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mu▀te, wird, wenn
die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die
Nichtigkeit des RechtsgeschΣfts gekannt hΣtte oder hΣtte kennen
mⁿssen.
º 143.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil,
im Falle des º 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen RechtsgeschΣft, das einem anderen
gegenⁿber vorzunehmen war, ist der andere der
Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem RechtsgeschΣfte,
das einem anderen oder einer Beh÷rde gegenⁿber vorzunehmen war,
auch dann, wenn das RechtsgeschΣft der Beh÷rde gegenⁿber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen RechtsgeschΣft anderer Art ist
Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des RechtsgeschΣfts
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die
Anfechtung kann jedoch, wenn die WillenserklΣrung einer Beh÷rde
gegenⁿber abzugeben war, durch ErklΣrung gegenⁿber der Beh÷rde
erfolgen; die Beh÷rde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen,
welcher durch das RechtsgeschΣft unmittelbar betroffen worden
ist.
º 144.
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
RechtsgeschΣft von dem Anfechtungsberechtigten bestΣtigt wird.
(2) Die BestΣtigung bedarf nicht der fⁿr das RechtsgeschΣft
bestimmten Form.
Dritter Titel. Vertrag
º 145.
Wer einem anderen die Schlie▀ung eines Vertrags antrΣgt, ist an
den Antrag gebunden, es sei denn, da▀ er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
º 146.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenⁿber
abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenⁿber nach den ºº 147
bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
º 147.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort
angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels
Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den
Eingang der Antwort unter regelmΣ▀igen UmstΣnden erwarten darf.
º 148.
Hat der Antragende fⁿr die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
º 149.
Ist eine dem Antragenden verspΣtet zugegangene AnnahmeerklΣrung
dergestalt abgesendet worden, da▀ sie bei regelmΣ▀iger
Bef÷rderung ihm rechtzeitig zugegangen sein wⁿrde, und mu▀te
der Antragende dies erkennen, so hat er die VerspΣtung dem
Annehmenden unverzⁿglich nach dem Empfange der ErklΣrung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.
Verz÷gert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als
nicht verspΣtet.
º 150.
(1) Die verspΣtete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, EinschrΣnkungen oder
sonstigen ─nderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
º 151.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne
da▀ die Annahme dem Antragenden gegenⁿber erklΣrt zu werden
braucht, wenn eine solche ErklΣrung nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet
hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt
sich nach dem auf dem Antrag oder den UmstΣnden zu entnehmenden
Willen des Antragenden.
º 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne da▀ beide Teile
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach º
128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein
anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des º 151 Satz 2 findet
Anwendung.
º 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert,
da▀ der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschΣftsunfΣhig
wird, es sei denn, da▀ ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
º 154.
(1) Solange nicht die Parteien sich ⁿber alle Punkte eines
Vertrags geeinigt haben, ⁿber die nach der ErklΣrung auch nur
einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die VerstΣndigung ⁿber
einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine
Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet
worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis
die Beurkundung erfolgt ist.
º 155.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als
geschlossen ansehen, ⁿber einen Punkt, ⁿber den eine
Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht
geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, da▀
der Vertrag auch ohne eine Bestimmung ⁿber diesen Punkt
geschlossen sein wⁿrde.
º 156.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den
Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein ▄bergebot
abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags
geschlossen wird.
º 157.
VertrΣge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rⁿcksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
º 158.
(1) Wird ein RechtsgeschΣft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhΣngig
gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein RechtsgeschΣft unter einer aufl÷senden Bedingung
vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die
Wirkung des RechtsgeschΣfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der
frⁿhere Rechtszustand wieder ein.
º 159.
Sollen nach dem Inhalte des RechtsgeschΣfts die an den Eintritt
der Bedingung geknⁿpften Folgen auf einen frⁿheren Zeitpunkt
zurⁿckbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der
Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewΣhren,
was sie haben wⁿrden, wenn die Folgen in dem frⁿheren Zeitpunkt
eingetreten wΣren.
º 160.
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist,
kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von
dem anderen Teile verlangen, wenn dieser wΣhrend der
Schwebezeit das von der Bedingung abhΣngige Recht durch sein
Verschulden vereitelt oder beeintrΣchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen
bei einem unter einer aufl÷senden Bedingung vorgenommenen
RechtsgeschΣfte derjenige, zu dessen Gunsten der frⁿhere
Rechtszustand wieder eintritt.
º 161.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung ⁿber einen
Gegenstand verfⁿgt, so ist jede weitere Verfⁿgung, die er
wΣhrend der Schwebezeit ⁿber den Gegenstand trifft, im Falle
des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von
der Bedingung abhΣngige Wirkung vereiteln oder beeintrΣchtigen
wⁿrde. Einer solchen Verfⁿgung steht eine Verfⁿgung gleich, die
wΣhrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer aufl÷senden Bedingung von den
Verfⁿgungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der
Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung.
º 162.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Nachteil er gereichen wⁿrde, wider Treu und Glauben verhindert,
so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigefⁿhrt, so
gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
º 163.
Ist fⁿr die Wirkung eines RechtsgeschΣfts bei dessen Vornahme
ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im
ersteren Falle die fⁿr die aufschiebende, im letzteren Falle
die fⁿr die aufl÷sende Bedingung geltenden Vorschriften der ºº
158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fⁿnfter Titel. Vertretung. Vollmacht
º 164.
(1) Eine WillenserklΣrung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
wirkt unmittelbar fⁿr und gegen den Vertretenen. Es macht
keinen Unterschied, ob die ErklΣrung ausdrⁿcklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die UmstΣnde ergeben, da▀ sie in
dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht
erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende
Anwendung, wenn eine gegenⁿber einem anderen abzugebende
WillenserklΣrung dessen Vertreter gegenⁿber erfolgt.
º 165.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenⁿber einem Vertreter
abgegebenen WillenserklΣrung wird nicht dadurch beeintrΣchtigt,
da▀ der Vertreter in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist.
º 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer WillenserklΣrung durch
WillensmΣngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmⁿssen
gewisser UmstΣnde beeinflu▀t werden, kommt nicht die Person des
Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch RechtsgeschΣft erteilten
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten
Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in
Ansehung solcher UmstΣnde, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von UmstΣnden,
die der Vollmachtgeber kennen mu▀te, sofern das Kennenmⁿssen
der Kenntnis gleichsteht.
º 167.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch ErklΣrung
gegenⁿber dem zu BevollmΣchtigenden oder dem Dritten, dem
gegenⁿber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die ErklΣrung bedarf nicht der Form, welche fⁿr das
RechtsgeschΣft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht
bezieht.
º 168.
Das Erl÷schen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden RechtsverhΣltnisse. Die Vollmacht
ist auch bei dem Fortbestehen des RechtsverhΣltnisses
widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt.
Auf die ErklΣrung des Widerrufs findet die Vorschrift des º 167
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
º 169.
Soweit nach den ºº 674, 729 die erloschene Vollmacht eines
Beauftragten oder eines geschΣftsfⁿhrenden Gesellschafters als
fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines RechtsgeschΣfts das Erl÷schen kennt
oder kennen mu▀.
º 170.
Wird die Vollmacht durch ErklΣrung gegenⁿber einem Dritten
erteilt, so bleibt sie diesem gegenⁿber in Kraft, bis ihm das
Erl÷schen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
º 171.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder
durch ÷ffentliche Bekanntmachung kundgegeben, da▀ er einen
anderen bevollmΣchtigt habe, so ist dieser auf Grund der
Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenⁿber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenⁿber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in
derselben Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
º 172.
(1) Der besonderen Mitteilung einer BevollmΣchtigung durch den
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine
Vollmachtsurkunde ausgehΣndigt hat und der Vertreter sie dem
Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurⁿckgegeben oder fⁿr
kraftlos erklΣrt wird.
º 173.
Die Vorschriften des º 170, des º 171 Abs. 2 und des º 172 Abs.
2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erl÷schen der
Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschΣfts kennt
oder kennen mu▀.
º 174.
Ein einseitiges RechtsgeschΣft, das ein BevollmΣchtigter einem
anderen gegenⁿber vornimmt, ist unwirksam, wenn der
BevollmΣchtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der
andere das RechtsgeschΣft aus diesem Grunde unverzⁿglich
zurⁿckweist. Die Zurⁿckweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den anderen von der BevollmΣchtigung in Kenntnis
gesetzt hatte.
º 175.
Nach dem Erl÷schen der Vollmacht hat der BevollmΣchtigte die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurⁿckzugeben; ein
Zurⁿckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
º 176.
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
÷ffentliche Bekanntmachung fⁿr kraftlos erklΣren; die
KraftloserklΣrung mu▀ nach den fⁿr die ÷ffentliche Zustellung
einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilproze▀ordnung
ver÷ffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrⁿckung in die ÷ffentlichen BlΣtter wird die
KraftloserklΣrung wirksam.
(2) ZustΣndig fⁿr die Bewilligung der Ver÷ffentlichung ist
sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht,
welches fⁿr die Klage auf Rⁿckgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zustΣndig sein wⁿrde.
(3) Die KraftloserklΣrung ist unwirksam, wenn der
Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
º 177.
(1) Schlie▀t jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines
anderen einen Vertrag, so hΣngt die Wirksamkeit des Vertrags
fⁿr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur ErklΣrung ⁿber
die Genehmigung auf, so kann die ErklΣrung nur ihm gegenⁿber
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenⁿber
erklΣrte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklΣrt werden; wird
sie nicht erklΣrt, so gilt sie als verweigert.
º 178.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt, es sei denn, da▀ er den Mangel der
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat.
Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenⁿber erklΣrt werden.
º 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist,
sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen
Teile nach dessen Wahl zur Erfⁿllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, da▀ er
auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht ⁿber den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der
Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel
der Vertretungsmacht kannte oder kennen mu▀te. Der Vertreter
haftet auch dann nicht, wenn er in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt war, es sei denn, da▀ er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
º 180.
Bei einem einseitigen RechtsgeschΣft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulΣssig. Hat jedoch derjenige, welchem
gegenⁿber ein solches RechtsgeschΣft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
RechtsgeschΣfts nicht beanstandet oder ist er damit
einverstanden gewesen, da▀ der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften ⁿber VertrΣge entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges
RechtsgeschΣft gegenⁿber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
mit dessen EinverstΣndnisse vorgenommen wird.
º 181.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist,
im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten ein RechtsgeschΣft nicht vornehmen, es
sei denn, da▀ das RechtsgeschΣft ausschlie▀lich in der
Erfⁿllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung
º 182.
(1) HΣngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
RechtsgeschΣfts, das einem anderen gegenⁿber vorzunehmen ist,
von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung
sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenⁿber erklΣrt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der fⁿr das RechtsgeschΣft
bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges RechtsgeschΣft, dessen Wirksamkeit von
der Zustimmung eines Dritten abhΣngt, mit Einwilligung des
Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des º 111 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung.
º 183.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme
des RechtsgeschΣfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden RechtsverhΣltnisse sich ein
anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenⁿber erklΣrt werden.
º 184.
(1) Die nachtrΣgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den
Zeitpunkt der Vornahme des RechtsgeschΣfts zurⁿck, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rⁿckwirkung werden Verfⁿgungen nicht unwirksam,
die vor der Genehmigung ⁿber den Gegenstand des RechtsgeschΣfts
von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
º 185.
(1) Eine Verfⁿgung, die ein Nichtberechtigter ⁿber einen
Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des
Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfⁿgung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie
genehmigt oder wenn der Verfⁿgende den Gegenstand erwirbt oder
wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser fⁿr die
Nachla▀verbindlichkeiten unbeschrΣnkt haftet. In den beiden
letzteren FΣllen wird, wenn ⁿber den Gegenstand mehrerer
miteinander nicht in Einklang stehende Verfⁿgungen getroffen
worden sind, nur die frⁿhere Verfⁿgung wirksam.
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine
º 186.
Fⁿr die in Gesetzen, gerichtlichen Verfⁿgungen und
RechtsgeschΣften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen
gelten die Auslegungsvorschriften der ºº 187 bis 193.
º 187.
(1) Ist fⁿr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den
Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt ma▀gebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fΣllt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der fⁿr den Anfang einer Frist
ma▀gebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der
Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt
bei der Berechnung des Lebensalters.
º 188.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des
letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr,
Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des º 187 Abs. 1
mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt
fΣllt, im Falle des º 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem
Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem
letzten Monate der fⁿr ihren Ablauf ma▀gebende Tag, so endigt
die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
º 189.
(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter
einem halben Monat eine Frist von fⁿnfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die fⁿnfzehn Tage zuletzt
zu zΣhlen.
º 190.
Im Falle der VerlΣngerung einer Frist wird die neue Frist von
dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
º 191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, da▀ er nicht zusammenhΣngend zu verlaufen braucht, so
wird der Monat zu drei▀ig, das Jahr zu
dreihundertfⁿnfundsechzig Tagen gerechnet.
º 192.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats
der fⁿnfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats
verstanden.
º 193.
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
WillenserklΣrung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und
fΣllt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am ErklΣrungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nΣchste Werktag.
Fⁿnfter Abschnitt. VerjΣhrung
º 194.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen
zu verlangen (Anspruch), unterliegt der VerjΣhrung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen VerhΣltnis
unterliegt der VerjΣhrung nicht, soweit er auf die Herstellung
des dem VerhΣltnis entsprechenden Zustandes fⁿr die Zukunft
gerichtet ist.
º 195.
Die regelmΣ▀ige VerjΣhrungsfrist betrΣgt drei▀ig Jahre.
º 196.
(1) In zwei Jahren verjΣhren die Ansprⁿche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, fⁿr Lieferung von Waren,
Ausfⁿhrung von Arbeiten und Besorgung fremder GeschΣfte, mit
Einschlu▀ der Auslagen, es sei denn, da▀ die Leistung fⁿr den
Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, fⁿr
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners
erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer,
Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des
Fuhr- und Botenlohns, mit Einschlu▀ der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder GetrΣnke
gewerbsmΣ▀ig verabreichen, fⁿr GewΣhrung von Wohnung und
Bek÷stigung sowie fⁿr andere den GΣsten zur Befriedigung ihrer
Bedⁿrfnisse gewΣhrte Leistungen, mit Einschlu▀ der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem
Vertriebe der Lose, es sei denn, da▀ die Lose zum
Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmΣ▀ig vermieten,
wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten
Personen zu geh÷ren, die Besorgung fremden GeschΣfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmΣ▀ig betreiben, wegen der ihnen
aus dem Gewerbebetriebe gebⁿhrenden Vergⁿtungen, mit Einschlu▀
der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des
Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezⁿge, mit Einschlu▀ der
Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche
Ansprⁿche gewΣhrten Vorschⁿsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter -, der Tagel÷hner und Handarbeiter wegen des
Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes
vereinbarter Leistungen, mit Einschlu▀ der Auslagen, sowie der
Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprⁿche gewΣhrten
Vorschⁿsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und
anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der
fⁿr die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der ÷ffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der
Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber
von Privatanstalten solcher Art fⁿr GewΣhrung von Unterricht,
Verpflegung oder Heilung und fⁿr die damit zusammenhΣngenden
Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur
Erziehung aufnehmen, fⁿr Leistungen und Aufwendungen der in
Nummer 11 bezeichneten Art;
13. der ÷ffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer
Honorare, die Ansprⁿche der ÷ffentlichen Lehrer jedoch nicht,
wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der ─rzte, insbesondere auch der WundΣrzte, Geburtshelfer,
ZahnΣrzte und TierΣrzte, sowie der Hebammen fⁿr ihre
Dienstleistungen, mit Einschlu▀ der Auslagen;
15. der RechtsanwΣlte, Notare sowie aller Personen, die zur
Besorgung gewisser GeschΣfte ÷ffentlich bestellt oder
zugelassen sind, wegen ihrer Gebⁿhren und Auslagen, soweit
nicht diese zur Staatskasse flie▀en;
16. der Parteien wegen der ihren RechtsanwΣlten geleisteten
Vorschⁿsse;
17. der Zeugen und SachverstΣndigen wegen ihrer Gebⁿhren und
Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprⁿche
nicht der VerjΣhrung von zwei Jahren unterliegen, verjΣhren sie
in vier Jahren.
º 197.
In vier Jahren verjΣhren die Ansprⁿche auf RⁿckstΣnde von
Zinsen, mit Einschlu▀ der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke
allmΣhlicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden BetrΣge, die
Ansprⁿche auf RⁿckstΣnde von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie
nicht unter die Vorschrift des º 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und
die Ansprⁿche auf RⁿckstΣnde von Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, UnterhaltsbeitrΣgen
und allen anderen regelmΣ▀ig wiederkehrenden Leistungen.
º 198.
Die VerjΣhrung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht
der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die VerjΣhrung mit
der Zuwiderhandlung.
º 199.
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem
Verpflichteten gekⁿndigt hat, so beginnt die VerjΣhrung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Kⁿndigung zulΣssig ist. Hat der
Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der
Kⁿndigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der
Beginn der VerjΣhrung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
º 200.
HΣngt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, da▀ der
Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte
Gebrauch macht, so beginnt die VerjΣhrung mit dem Zeitpunkte,
von welchem an die Anfechtung zulΣssig ist. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches
VerhΣltnis bezieht.
º 201.
Die VerjΣhrung der in den ºº 196, 197 bezeichneten Ansprⁿche
beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den ºº
198 bis 200 ma▀gebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung
erst nach dem Ablauf einer ⁿber diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die
VerjΣhrung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist
ablΣuft.
º 202.
(1) Die VerjΣhrung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet
oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorⁿbergehend
zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
Zurⁿckbehaltungsrechts, des nicht erfⁿllten Vertrags, der
mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die
nach º 770 dem Bⁿrgen und nach den ºº 2014, 2015 dem Erben
zustehenden Einreden.
º 203.
(1) Die VerjΣhrung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch
Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate
der VerjΣhrungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer
Weise, durch h÷here Gewalt herbeigefⁿhrt wird.
º 204.
Die VerjΣhrung von Ansprⁿchen zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprⁿchen
zwischen Eltern und Kindern wΣhrend der MinderjΣhrigkeit der
Kinder und von Ansprⁿchen zwischen dem Vormund und dem Mⁿndel
wΣhrend der Dauer des VormundschaftsverhΣltnisses.
º 205.
Der Zeitraum, wΣhrend dessen die VerjΣhrung gehemmt ist, wird
in die VerjΣhrungsfrist nicht eingerechnet.
º 206.
(1) Ist eine geschΣftsunfΣhige oder in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die
gegen sie laufende VerjΣhrung nicht vor dem Ablaufe von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person
unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig wird oder der Mangel der Vertretung
aufh÷rt. Ist die VerjΣhrungsfrist kⁿrzer als sechs Monate, so
tritt der fⁿr die VerjΣhrung bestimmte Zeitraum an die Stelle
der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in
der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkte Person proze▀fΣhig ist.
º 207.
Die VerjΣhrung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse geh÷rt
oder sich gegen einen Nachla▀ richtet, wird nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in
welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
ⁿber den Nachla▀ er÷ffnet wird oder von welchem an der Anspruch
von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht
werden kann. Ist die VerjΣhrungsfrist kⁿrzer, als sechs Monate,
so tritt der fⁿr die VerjΣhrung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
º 208.
Die VerjΣhrung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem
Berechtigten gegenⁿber den Anspruch durch Abschlagzahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt.
º 209.
(1) Die VerjΣhrung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf
Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des
Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines
Gⁿteantrags bei einer Gⁿtestelle der im º 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilproze▀ordnung bezeichneten Art;
2. die Anmeldung, des Anspruchs im Konkurs oder im
Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im
Prozesse;
4. die Streitverkⁿndung in dem Prozesse, von dessen Ausgange
der Anspruch abhΣngt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Beh÷rden
zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung.
º 210.
HΣngt die ZulΣssigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung
einer Beh÷rde ab oder hat die Bestimmung des zustΣndigen
Gerichts durch ein h÷heres Gericht zu erfolgen, so wird die
VerjΣhrung durch die Einreichung des Gesuchs an die Beh÷rde
oder das h÷here Gericht in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung oder durch Anbringung des Gⁿteantrags
unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des
Gesuchs die Klage erhoben oder der Gⁿteantrag angebracht wird.
Auf diese Frist finden die Vorschriften der ºº 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
º 211.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der
Proze▀ rechtskrΣftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) GerΣt der Proze▀ infolge einer Vereinbarung oder dadurch,
da▀ er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die
Unterbrechung mit der letzten Proze▀handlung der Parteien oder
des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue VerjΣhrung wird dadurch, da▀ eine der Parteien
den Proze▀ weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung unterbrochen.
º 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Klage zurⁿckgenommen oder durch ein nicht in
der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskrΣftig abgewiesen
wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem
Klage, so gilt die VerjΣhrung als durch die Erhebung der ersten
Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der
ºº 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
º 212a.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Gⁿteantrags dauert bis
zur Erledigung des Gⁿteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren
sich ein Streitverfahren unmittelbar anschlie▀t, nach Ma▀gabe
der ºº 211, 212 fort. GerΣt das Gⁿteverfahren dadurch, da▀ es
nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften
des º 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Gⁿteantrag
zurⁿckgenommen, so gilt die Unterbrechung der VerjΣhrung als
nicht erfolgt.
º 213.
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren finden die Vorschriften des º 212a entsprechende
Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Mahnbescheid seine Kraft verliert (º 701 der
Zivilproze▀ordnung).
º 214.
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort,
bis der Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Anmeldung zurⁿckgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses fⁿr eine Forderung,
die infolge eines bei der Prⁿfung erhobenen Widerspruchs in
Proze▀ befangen ist, ein Betrag zurⁿckbehalten, so dauert die
Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das
Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des
º 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen
Verteilungsverfahren sind die AbsΣtze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
º 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im
Proze▀ oder durch Streitverkⁿndung dauert fort, bis der Proze▀
rechtskrΣftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die
Vorschriften des º 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen
sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf
Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf
diese Frist finden die Vorschriften der ºº 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
º 216.
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Vollstreckungsma▀regel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage
nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der
Vollstreckungshandlung zurⁿckgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsma▀regel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
º 217.
Wird die VerjΣhrung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichen Zeit nicht in Betracht; eine neue
VerjΣhrung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.
º 218.
(1) Ein rechtskrΣftig festgestellter Anspruch verjΣhrt in
drei▀ig Jahren, auch wenn er an sich einer kⁿrzeren VerjΣhrung
unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmΣ▀ig wiederkehrende,
erst kⁿnftig fΣllig werdende Leistungen bezieht, bewendet es
bei der kⁿrzeren VerjΣhrungsfrist.
º 219.
Als rechtskrΣftige Entscheidung im Sinne des º 211 Abs. 1 und
des º 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes
rechtskrΣftiges Urteil.
º 220.
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem
besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer
Verwaltungsbeh÷rde geltend zu machen, so finden die
Vorschriften der ºº 209 bis 213, 215, 216, 218, 219
entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht
ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem
anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst
nach der Erfⁿllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen
werden, so wird die VerjΣhrung schon dadurch unterbrochen, da▀
der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits
Erforderliche vornimmt.
º 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch
besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so
kommt die wΣhrend des Besitzes des RechtsvorgΣngers
verstrichene VerjΣhrungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
º 222.
(1) Nach der Vollendung der VerjΣhrung ist der Verpflichtete
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjΣhrten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurⁿckgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der VerjΣhrung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt
von einem vertragsmΣ▀igen Anerkenntnisse sowie einer
Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
º 223.
(1) Die VerjΣhrung eines Anspruchs, fⁿr den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den
Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht ⁿbertragen
worden, so kann die Rⁿckⁿbertragung nicht auf Grund der
VerjΣhrung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der
VerjΣhrung von Ansprⁿchen auf RⁿckstΣnde von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
º 224.
Mit dem Hauptanspruche verjΣhrt der Anspruch auf die von ihm
abhΣngenden Nebenleistungen, auch wenn die fⁿr diesen Anspruch
geltende besondere VerjΣhrung noch nicht vollendet ist.
º 225.
Die VerjΣhrung kann durch RechtsgeschΣft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. Erleichterung der VerjΣhrung,
insbesondere Abkⁿrzung der VerjΣhrungsfrist, ist zulΣssig.
Sechster Abschnitt. Ausⁿbung der Rechte. Selbstverteidigung.
Selbsthilfe
º 226.
Die Ausⁿbung eines Rechtes ist unzulΣssig, wenn sie nur den
Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufⁿgen.
º 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht
widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwΣrtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
º 228.
Wer eine fremde Sache beschΣdigt oder zerst÷rt, um eine durch
sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht widerrechtlich, wenn die BeschΣdigung oder die
Zerst÷rung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der
Schaden nicht au▀er VerhΣltnis zu der Gefahr steht. Hat der
Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
º 229.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerst÷rt
oder beschΣdigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen
Verpflichteten, welcher der Flucht verdΣchtigt ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu
erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht,
da▀ die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde.
º 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu
beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der pers÷nliche
Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen
Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzⁿglich dem Gerichte vorzufⁿhren.
(4) Wird der Arrestantrag verz÷gert oder abgelehnt, so hat die
Rⁿckgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des
Festgenommenen unverzⁿglich zu erfolgen.
º 231.
Wer eine der im º 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, da▀ die fⁿr den Ausschlu▀ der
Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden
seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet,
auch wenn der Irrtum nicht auf FahrlΣssigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung
º 232.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch VerpfΣndung von
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
VerpfΣndung beweglicher Sachen, durch Bestellung von
Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in
einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister
eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inlΣndischen Grundstⁿcken, durch VerpfΣndung von Forderungen,
fⁿr die eine Hypothek an einem inlΣndischen Grundstⁿcke
besteht, oder durch VerpfΣndung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inlΣndischen Grundstⁿcken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden,
so ist die Stellung eines tauglichen Bⁿrgen zulΣssig.
º 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an
dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren
und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des
Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt
ⁿbergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rⁿckerstattung.
º 234.
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn
sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer
Gattung angeh÷ren, in der Mⁿndelgeld angelegt werden darf. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in H÷he von drei
Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.
º 235.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren
Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld
gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen
andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
º 236.
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat kann Sicherheit nur in H÷he von drei Vierteilen des
Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren AushΣndigung
der GlΣubiger gegen L÷schung seiner Forderung verlangen kann.
º 237.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in H÷he von
zwei Dritteilen des SchΣtzungswerts geleistet werden. Sachen,
deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, k÷nnen zurⁿckgewiesen
werden.
º 238.
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie
den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der
Sicherheitsleistung Mⁿndelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, fⁿr die eine Sicherungshypothek besteht,
ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
º 239.
(1) Ein Bⁿrge ist tauglich, wenn er ein der H÷he der zu
leistenden Sicherheit angemessenes Verm÷gen besitzt und seinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die BⁿrgschaftserklΣrung mu▀ den Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage enthalten.
º 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des
Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergΣnzen oder
anderweitige Sicherheit zu leisten.
Zweites Buch. Recht der SchuldverhΣltnisse
Erster Abschnitt. Inhalt der SchuldverhΣltnisse
Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
º 241.
Kraft des SchuldverhΣltnisses ist der GlΣubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch
in einem Unterlassen bestehen.
º 242.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rⁿcksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.
º 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat
eine Sache von mittlerer Art und Gⁿte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache
seinerseits Erforderliche getan, so beschrΣnkt sich das
SchuldverhΣltnis auf diese Sache.
º 244.
(1) Ist eine in auslΣndischer WΣhrung ausgedrⁿckte Geldschuld
im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in ReichswΣhrung
erfolgen, es sei denn, da▀ Zahlung in auslΣndischer WΣhrung
ausdrⁿcklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der
Zahlung fⁿr den Zahlungsort ma▀gebend ist.
º 245.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Mⁿnzsorte zu zahlen,
die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet,
so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Mⁿnzsorte nicht
bestimmt wΣre.
º 246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder RechtsgeschΣft zu verzinsen,
so sind vier vom Hundert fⁿr das Jahr zu entrichten, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist.
º 247.
(aufgehoben)
º 248.
(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, da▀ fΣllige Zinsen
wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von BankgeschΣften
k÷nnen im voraus vereinbaren, da▀ nicht erhobene Zinsen von
Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, fⁿr den Betrag der von
ihnen gewΣhrten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf
den Inhaber auszugeben, k÷nnen sich bei solchen Darlehen die
Verzinsung rⁿckstΣndiger Zinsen im voraus versprechen lassen.
º 249.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen wⁿrde, wenn der zum Ersatze
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wΣre. Ist wegen
Verletzung einer Person oder wegen BeschΣdigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der GlΣubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
º 250.
Der GlΣubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine
angemessene Frist mit der ErklΣrung bestimmen, da▀ er die
Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist kann der GlΣubiger den Ersatz in Geld
verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der
Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
º 251.
(1) Soweit die Herstellung nicht m÷glich oder zur EntschΣdigung
des GlΣubigers nicht genⁿgend ist, hat der Ersatzpflichtige den
GlΣubiger in Geld zu entschΣdigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den GlΣubiger in Geld
entschΣdigen, wenn die Herstellung nur mit unverhΣltnismΣ▀igen
Aufwendungen m÷glich ist. Die aus der Heilbehandlung eines
verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits
unverhΣltnismΣ▀ig, wenn sie dessen Wert erheblich ⁿbersteigen.
º 252.
Der zu ersetzende Schaden umfa▀t auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gew÷hnlichen
Laufe der Dinge oder nach den besonderen UmstΣnden,
insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen,
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
º 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Verm÷gensschaden ist, kann
EntschΣdigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten
FΣllen gefordert werden.
º 254.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
BeschΣdigten mitgewirkt, so hΣngt die Verpflichtung zum Ersatze
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den UmstΣnden,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des
BeschΣdigten darauf beschrΣnkt, da▀ er unterlassen hat, den
Schuldner auf die Gefahr eines ungew÷hnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch
kennen mu▀te, oder da▀ er unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden, oder zu mindern. Die Vorschrift des º 278 findet
entsprechende Anwendung.
º 255.
Wer fⁿr den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen
Abtretung der Ansprⁿche verpflichtet, die dem
Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf
Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
º 256.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
aufgewendeten Betrag oder, wenn andere GegenstΣnde als Geld
aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu
zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem
Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen fⁿr die
Zeit, fⁿr welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die
Frⁿchte des Gegenstandes ohne Vergⁿtung verbleiben, nicht zu
entrichten.
º 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz fⁿr Aufwendungen zu verlangen, die
er fⁿr einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er fⁿr diesen
Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht
fΣllig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
º 258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle
der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er
verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er
kann die Gestattung verweigern, bis ihm fⁿr den mit der
Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
º 259.
(1) Wer verpflichtet ist, ⁿber eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem
Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit
Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da▀ die in der Rechnung
enthaltenen Angaben ⁿber die Einnahmen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu
versichern, da▀ er nach bestem Wissen die Einnahmen so
vollstΣndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nicht.
º 260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von GegenstΣnden
herauszugeben oder ⁿber den Bestand eines solchen Inbegriffs
Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des
Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da▀ das Verzeichnis nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu
versichern, da▀ er nach bestem Wissen den Bestand so
vollstΣndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des º 259 Abs. 3 findet Anwendung.
º 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor
dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht
des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur
Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu
erfⁿllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen
Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem
Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den UmstΣnden entsprechende ─nderung
der eidesstattlichen Versicherung beschlie▀en.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung
verlangt.
º 262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, da▀ nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im
Zweifel dem Schuldner zu.
º 263.
(1) Die Wahl erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem anderen
Teile.
(2) Die gewΣhlte Leistung gilt als die von Anfang an allein
geschuldete.
º 264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem
Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der GlΣubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die
andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch,
solange nicht der GlΣubiger die gewΣhlte Leistung ganz oder zum
Teil empfangen hat, durch eine der ⁿbrigen Leistungen von
seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte GlΣubiger im Verzuge, so kann der
Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht
das Wahlrecht auf den Schuldner ⁿber, wenn nicht der GlΣubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
º 265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unm÷glich oder wird sie
spΣter unm÷glich, so beschrΣnkt sich das SchuldverhΣltnis auf
die ⁿbrigen Leistungen. Die BeschrΣnkung tritt nicht ein, wenn
die Leistung infolge eines Umstandes unm÷glich wird, den der
nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
º 266.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
º 267.
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch
ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des
Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der GlΣubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
Schuldner widerspricht.
º 268.
(1) Betreibt der GlΣubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem
Schuldner geh÷renden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr
lΣuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem
Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den GlΣubiger zu
befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache
zu, wenn er Gefahr lΣuft, durch die Zwangsvollstreckung den
Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den GlΣubiger befriedigt, geht die
Forderung auf ihn ⁿber. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteile
des GlΣubigers geltend gemacht werden.
º 269.
(1) Ist ein Ort fⁿr die Leistung weder bestimmt noch aus den
UmstΣnden, insbesondere aus der Natur des SchuldverhΣltnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an
welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
SchuldverhΣltnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners
entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, da▀ der Schuldner die Kosten der
Versendung ⁿbernommen hat, ist nicht zu entnehmen, da▀ der Ort,
nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.
º 270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem GlΣubiger an dessen Wohnsitz zu ⁿbermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des GlΣubigers
entstanden, so tritt, wenn der GlΣubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erh÷hen sich infolge einer nach der Entstehung des
SchuldverhΣltnisses eintretenden ─nderung des Wohnsitzes oder
der gewerblichen Niederlassung des GlΣubigers die Kosten oder
die Gefahr der ▄bermittelung, so hat der GlΣubiger im ersteren
Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften ⁿber den Leistungsort bleiben unberⁿhrt.
º 271.
(1) Ist eine Zeit fⁿr die Leistung weder bestimmt noch aus den
UmstΣnden zu entnehmen, so kann der GlΣubiger die Leistung
sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀
der GlΣubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der
Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
º 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der
FΣlligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen
nicht berechtigt.
º 273.
(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen VerhΣltnis, auf
dem seine Verpflichtung beruht, einen fΣlligen Anspruch gegen
den GlΣubiger, so kann er, sofern nicht aus dem
SchuldverhΣltnisse sich ein anderes ergibt, die geschuldete
Leistung verweigern, bis die ihm gebⁿhrende Leistung bewirkt
wird (Zurⁿckbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat
das gleiche Recht, wenn ihm ein fΣlliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch
diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, da▀ er den
Gegenstand durch eine vorsΣtzlich begangene unerlaubte Handlung
erlangt hat.
(3) Der GlΣubiger kann die Ausⁿbung des Zurⁿckbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung
durch Bⁿrgen ist ausgeschlossen.
º 274.
(1) Gegenⁿber der Klage des GlΣubigers hat die Geltendmachung
des Zurⁿckbehaltungsrechts nur die Wirkung, da▀ der Schuldner
zur Leistung gegen Empfang der ihm gebⁿhrenden Leistung
(Erfⁿllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der GlΣubiger
seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im
Verzuge der Annahme ist.
º 275.
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei,
soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des
SchuldverhΣltnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu
vertreten hat, unm÷glich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des SchuldverhΣltnisses
eintretenden Unm÷glichkeit steht das nachtrΣglich eintretende
Unverm÷gen des Schuldners zur Leistung gleich.
º 276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
Vorsatz und FahrlΣssigkeit zu vertreten. FahrlΣssig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au▀er acht lΣ▀t. Die
Vorschriften der ºº 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im
voraus erlassen werden.
º 277.
Wer nur fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung
wegen grober FahrlΣssigkeit nicht befreit.
º 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen
Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfⁿllung seiner
Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden. Die Vorschrift des º 276 Abs. 2 findet
keine Anwendung.
º 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt,
so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung
m÷glich ist, sein Unverm÷gen zur Leistung auch dann zu
vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fΣllt.
º 280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unm÷glich wird, hat der Schuldner dem
GlΣubiger den durch die Nichterfⁿllung entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unm÷glichkeit kann der GlΣubiger unter
Ablehnung des noch m÷glichen Teiles der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfⁿllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn
die teilweise Erfⁿllung fⁿr ihn kein Interesse hat. Die fⁿr das
vertragsmΣ▀ige Rⁿcktrittsrecht geltenden Vorschriften der ºº
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
º 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die
Leistung unm÷glich macht, fⁿr den geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der GlΣubiger
Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der GlΣubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1
bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende
EntschΣdigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
º 282.
Ist streitig, ob die Unm÷glichkeit der Leistung die Folge eines
von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die
Beweislast den Schuldner.
º 283.
(1) Ist der Schuldner rechtskrΣftig verurteilt, so kann der
GlΣubiger ihn zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist
mit der ErklΣrung bestimmen, da▀ er die Annahme der Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist
kann der GlΣubiger Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung
verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird;
der Anspruch auf Erfⁿllung ist ausgeschlossen. Die
Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die
Leistung infolge eines Umstandes unm÷glich wird, den der
Schuldner nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise
nicht bewirkt, so steht dem GlΣubiger auch das im º 280 Abs. 2
bestimmte Recht zu.
º 284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des GlΣubigers
nicht, die nach dem Eintritte der FΣlligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung
der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist fⁿr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt,
so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu
der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der
Leistung eine Kⁿndigung vorauszugehen hat und die Zeit fⁿr die
Leistung in der Weise bestimmt ist, da▀ sie sich von der
Kⁿndigung ab nach dem Kalender berechnen lΣ▀t.
º 285.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
º 286.
(1) Der Schuldner hat dem GlΣubiger den durch den Verzug
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs fⁿr den GlΣubiger kein
Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangen. Die fⁿr das
vertragsmΣ▀ige Rⁿcktrittsrecht geltenden Vorschriften der ºº
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
º 287.
Der Schuldner hat wΣhrend des Verzugs jede FahrlΣssigkeit zu
vertreten. Er ist auch fⁿr die wΣhrend des Verzugs durch Zufall
eintretende Unm÷glichkeit der Leistung verantwortlich, es sei
denn, da▀ der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein wⁿrde.
º 288.
(1) Eine Geldschuld ist wΣhrend des Verzugs mit vier vom
Hundert fⁿr das Jahr zu verzinsen. Kann der GlΣubiger auf einem
anderen Rechtsgrunde h÷here Zinsen verlangen, so sind diese
fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
º 289.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht
des GlΣubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden
Schadens bleibt unberⁿhrt.
º 290.
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes
verpflichtet, der wΣhrend des Verzugs untergegangen ist oder
aus einem wΣhrend des Verzugs eingetretenen Grunde nicht
herausgegeben werden kann, so kann der GlΣubiger Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt,
wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines
wΣhrend des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet
ist.
º 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug
ist; wird die Schuld erst spΣter fΣllig, so ist sie von der
FΣlligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des º 288 Abs. 1
und des º 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
º 292.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit an der Anspruch des GlΣubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer
aus einem anderen Grunde eintretenden Unm÷glichkeit der
Herausgabe nach den Vorschriften, welche fⁿr das VerhΣltnis
zwischen dem Eigentⁿmer und dem Besitzer von dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht
aus dem SchuldverhΣltnis oder dem Verzuge des Schuldners sich
zugunsten des GlΣubigers ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des GlΣubigers auf
Herausgabe oder Vergⁿtung von Nutzungen und von dem Anspruche
des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Zweiter Titel. Verzug des GlΣubigers
º 293.
Der GlΣubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt.
º 294.
Die Leistung mu▀ dem GlΣubiger so, wie sie zu bewirken ist,
tatsΣchlich angeboten werden.
º 295.
Ein w÷rtliches Angebot des Schuldners genⁿgt, wenn der
GlΣubiger ihm erklΣrt hat, da▀ er die Leistung nicht annehmen
werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des
GlΣubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der GlΣubiger
die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung
steht die Aufforderung an den GlΣubiger gleich, die
erforderliche Handlung vorzunehmen.
º 296.
Ist fⁿr die von dem GlΣubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn
der GlΣubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche
gilt, wenn der Handlung eine Kⁿndigung vorauszugehen hat und
die Zeit fⁿr die Handlung in der Weise bestimmt ist, da▀ sie
sich von der Kⁿndigung ab nach dem Kalender berechnen lΣ▀t.
º 297.
Der GlΣubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur
Zeit des Angebots oder im Falle des º 296 zu der fⁿr die
Handlung des GlΣubigers bestimmten Zeit au▀erstande ist, die
Leistung zu bewirken.
º 298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des GlΣubigers zu
leisten verpflichtet, so kommt der GlΣubiger in Verzug, wenn er
zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die
verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
º 299.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der
GlΣubiger nicht dadurch in Verzug, da▀ er vorⁿbergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn,
da▀ der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher
angekⁿndigt hat.
º 300.
(1) Der Schuldner hat wΣhrend des Verzugs des GlΣubigers nur
Vorsatz und grobe FahrlΣssigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet,
so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den GlΣubiger ⁿber, in
welchem er dadurch in Verzug kommt, da▀ er die angebotene Sache
nicht annimmt.
º 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner wΣhrend
des Verzugs des GlΣubigers Zinsen nicht zu entrichten.
º 302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes
herauszugeben oder zu ersetzen, so beschrΣnkt sich seine
Verpflichtung wΣhrend des Verzugs des GlΣubigers auf die
Nutzungen, welche er zieht.
º 303.
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstⁿcks oder eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so
kann er nach dem Eintritte des Verzugs des GlΣubigers den
Besitz aufgeben. Das Aufgeben mu▀ dem GlΣubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, da▀ die Androhung untunlich ist.
º 304.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des GlΣubigers Ersatz
der Mehraufwendungen verlangen, die er fⁿr das erfolglose
Angebot sowie fⁿr die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen mu▀te.
Zweiter Abschnitt. SchuldverhΣltnisse aus VertrΣgen
Erster Titel. Begrⁿndung. Inhalt des Vertrags
º 305.
Zur Begrⁿndung eines SchuldverhΣltnisses durch RechtsgeschΣft
sowie zur ─nderung des Inhalts eines SchuldverhΣltnisses ist
ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht
das Gesetz ein anderes vorschreibt.
º 306.
Ein auf eine unm÷gliche Leistung gerichteter Vertrag ist
nichtig.
º 307.
(1) Wer bei der Schlie▀ung eines Vertrags, der auf eine
unm÷gliche Leistung gerichtet ist, die Unm÷glichkeit der
Leistung kennt oder kennen mu▀, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, da▀ er auf
die Gⁿltigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht ⁿber den
Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der
Gⁿltigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der andere Teil die Unm÷glichkeit kennt oder kennen mu▀.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die
Leistung nur teilweise unm÷glich und der Vertrag in Ansehung
des m÷glichen Teiles gⁿltig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise versprochenen Leistungen unm÷glich ist.
º 308.
(1) Die Unm÷glichkeit der Leistung steht der Gⁿltigkeit des
Vertrags nicht entgegen, wenn die Unm÷glichkeit gehoben werden
kann und der Vertrag fⁿr den Fall geschlossen ist, da▀ die
Leistung m÷glich wird.
(2) Wird eine unm÷gliche Leistung unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gⁿltig, wenn die
Unm÷glichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins
gehoben wird.
º 309.
Verst÷▀t ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden
die Vorschriften der ºº 307, 308 entsprechende Anwendung.
º 310.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
kⁿnftiges Verm÷gen oder einen Bruchteil seines kⁿnftigen
Verm÷gens zu ⁿbertragen oder mit einem Nie▀brauche zu belasten,
ist nichtig.
º 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
gegenwΣrtiges Verm÷gen oder einen Bruchteil seines
gegenwΣrtigen Verm÷gens zu ⁿbertragen oder mit einem
Nie▀brauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
º 312.
(1) Ein Vertrag ⁿber den Nachla▀ eines noch lebenden Dritten
ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag ⁿber den
Pflichtteil oder ein VermΣchtnis aus dem Nachla▀ eines noch
lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen
Vertrag, der unter kⁿnftigen gesetzlichen Erben ⁿber den
gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen
geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
º 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstⁿck zu ⁿbertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser
Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach
gⁿltig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch
erfolgen.
º 314.
Verpflichtet sich jemand zur VerΣu▀erung oder Belastung einer
Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf
das Zubeh÷r der Sache.
º 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschlie▀enden
bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist
die getroffene Bestimmung fⁿr den anderen Teil nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der
Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verz÷gert wird.
º 316.
Ist der Umfang der fⁿr eine Leistung versprochenen
Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die Gegenleistung zu
fordern hat.
º 317.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten ⁿberlassen,
so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ sie nach billigem Ermessen zu
treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist
im Zweifel ▄bereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe
bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt
werden, im Zweifel die Durchschnittssumme ma▀gebend.
º 318.
(1) Die einem Dritten ⁿberlassene Bestimmung der Leistung
erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber einem der
Vertragschlie▀enden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums,
Drohung oder arglistiger TΣuschung steht nur den
Vertragschlie▀enden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil.
Die Anfechtung mu▀ unverzⁿglich erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn drei▀ig Jahre
verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
º 319.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen
bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung fⁿr die
Vertragschlie▀enden nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch
Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er sie verz÷gert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben
treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die
Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie
verz÷gert.
Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
º 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann
die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
verweigern, es sei denn, da▀ er vorzuleisten verpflichtet ist.
Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen
der ihm gebⁿhrende Teil bis zur Bewirkung der ganzen
Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des º 273 Abs.
3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann
die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die
Verweigerung nach den UmstΣnden, insbesondere wegen
verhΣltnismΣ▀iger Geringfⁿgigkeit des rⁿckstΣndigen Teiles,
gegen Treu und Glauben versto▀en wⁿrde.
º 321.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet
ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den
Verm÷gensverhΣltnissen des anderen Teiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die
Gegenleistung gefΣhrdet wird, die ihm obliegende Leistung
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fⁿr
die geleistet wird.
º 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage
auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des
dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur
Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, da▀
der andere Teil zur Erfⁿllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der
andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach
Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des º 274
Abs. 2 Anwendung.
º 323.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes unm÷glich, den
weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser
Unm÷glichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Ma▀gabe der
ºº 472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach º 281 Herausgabe des fⁿr den
geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des
Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Ma▀gabe der ºº 472, 473
insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurⁿckbleibt.
(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurⁿckgefordert werden.
º 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere
Teil zu vertreten hat, unm÷glich, so behΣlt er den Anspruch auf
die Gegenleistung. Er mu▀ sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben b÷swillig unterlΣ▀t.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes
zu einer Zeit unm÷glich wird, zu welcher der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist.
º 325.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu
vertreten hat, unm÷glich, so kann der andere Teil
Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangen oder von dem
Vertrage zurⁿcktreten. Bei teilweiser Unm÷glichkeit ist er,
wenn die teilweise Erfⁿllung des Vertrags fⁿr ihn kein
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung
der ganzen Verbindlichkeit nach Ma▀gabe des º 280 Abs. 2 zu
verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurⁿckzutreten. Statt
des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rⁿcktrittsrechts kann
er auch die fⁿr den Fall des º 323 bestimmten Rechte geltend
machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des º 283, wenn nicht die
Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie
zu dieser Zeit teilweise nicht bewirkt ist.
º 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der
ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
ErklΣrung bestimmen, da▀ er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung zu verlangen
oder von dem Vertrage zurⁿckzutreten, wenn nicht die Leistung
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfⁿllung ist
ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des º 325
Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfⁿllung des Vertrags infolge des Verzugs fⁿr den
anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1
bezeichneten Rechte zu, ohne da▀ es der Bestimmung einer Frist
bedarf.
º 327.
Auf das in den ºº 325, 326 bestimmte Rⁿcktrittsrecht finden die
fⁿr das vertragsmΣ▀ige Rⁿcktrittsrecht geltenden Vorschriften
der ºº 346 bis 356 entsprechende Anwendung, Erfolgt der
Rⁿcktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu
vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften ⁿber
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten
º 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der
Wirkung bedungen werden, da▀ der Dritte unmittelbar das Recht
erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den
UmstΣnden, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu
entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des
Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen
entstehen und ob den Vertragschlie▀enden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen
Zustimmung aufzuheben oder zu Σndern.
º 329.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur
Befriedigung eines GlΣubigers des anderen Teiles, ohne die
Schuld zu ⁿbernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, da▀
der GlΣubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Befriedigung von ihm zu fordern.
º 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem
Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der
Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll,
die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer
unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen
Dritten auferlegt oder bei einer Verm÷gens- oder Gutsⁿbernahme
von dem ▄bernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen wird.
º 331.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen
erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte
das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
VersprechensempfΣngers.
(2) Stirbt der VersprechensempfΣnger vor der Geburt des
Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten,
nur dann noch aufgehoben oder geΣndert werden, wenn die
Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
º 332.
Hat sich der VersprechensempfΣnger die Befugnis vorbehalten,
ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem
Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann
dies im Zweifel auch in einer Verfⁿgung von Todes wegen
geschehen.
º 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem
Versprechenden gegenⁿber zurⁿck, so gilt das Recht als nicht
erworben.
º 334.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch
gegenⁿber dem Dritten zu.
º 335.
Der VersprechensempfΣnger kann, sofern nicht ein anderer Wille
der Vertragschlie▀enden anzunehmen ist, die Leistung an den
Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die
Leistung zusteht.
Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe
º 336.
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe
gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
º 337.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber
geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht
geschehen kann, bei der Erfⁿllung des Vertrags zurⁿckzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
zurⁿckzugeben.
º 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines
Umstandes, den er zu vertreten hat, unm÷glich oder verschuldet
der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der
EmpfΣnger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der
EmpfΣnger Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung, so ist die
Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht
geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes
zurⁿckzugeben.
º 339.
Verspricht der Schuldner dem GlΣubiger fⁿr den Fall, da▀ er
seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in geh÷riger Weise
erfⁿllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die
Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die
geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die
Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
º 340.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fⁿr den Fall versprochen, da▀
er seine Verbindlichkeit nicht erfⁿllt, so kann der GlΣubiger
die verwirkte Strafe statt der Erfⁿllung verlangen. ErklΣrt der
GlΣubiger dem Schuldner, da▀ er die Strafe verlange, so ist der
Anspruch auf Erfⁿllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem GlΣubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als
Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
º 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fⁿr den Fall versprochen, da▀
er seine Verbindlichkeit nicht in geh÷riger Weise, insbesondere
nicht zu der bestimmten Zeit, erfⁿllt, so kann der GlΣubiger
die verwirkte Strafe neben der Erfⁿllung verlangen.
(2) Steht dem GlΣubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
der nicht geh÷rigen Erfⁿllung zu, so finden die Vorschriften
des º 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der GlΣubiger die Erfⁿllung an, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme
vorbehΣlt.
º 342.
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer
Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der ºº 339
bis 311 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist
ausgeschlossen, wenn der GlΣubiger die Strafe verlangt.
º 343.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhΣltnismΣ▀ig hoch, so kann
sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des GlΣubigers,
nicht blo▀ das Verm÷gensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach
der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch au▀er den FΣllen der ºº 339, 342,
wenn jemand eine Strafe fⁿr den Fall verspricht, da▀ er eine
Handlung vornimmt oder unterlΣ▀t.
º 344.
ErklΣrt das Gesetz das Versprechen einer Leistung fⁿr
unwirksam, so ist auch die fⁿr den Fall der Nichterfⁿllung des
Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam,
selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens
gekannt haben.
º 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er
seine Verbindlichkeit erfⁿllt habe, so hat er die Erfⁿllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem
Unterlassen besteht.
Fⁿnfter Titel. Rⁿcktritt
º 346.
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rⁿcktritt vorbehalten,
so sind die Parteien, wenn der Rⁿcktritt erfolgt, verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurⁿckzugewΣhren. Fⁿr
geleistete Dienste sowie fⁿr die ▄berlassung der Benutzung
einer Sache ist der Wert zu vergⁿten oder, falls in dem Vertrag
eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
º 347.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unm÷glichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des
Rⁿcktritts von dem Empfange der Leistung an nach den
Vorschriften, welche fⁿr das VerhΣltnis zwischen dem Eigentⁿmer
und dem Besitzer von dem Eintritte der RechtshΣngigkeit des
Eigentumsanspruchs an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch
auf Herausgabe oder Vergⁿtung von Nutzungen und von dem
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von
der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
º 348.
Die sich aus dem Rⁿcktritt ergebenden Verpflichtungen der
Parteien sind Zug um Zug zu erfⁿllen. Die Vorschriften der ºº
320, 322 finden entsprechende Anwendung.
º 349.
Der Rⁿcktritt erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem anderen
Teile.
º 350.
Der Rⁿcktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ der
Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall
untergegangen ist.
º 351.
Der Rⁿcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine
wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die
anderweitige Unm÷glichkeit der Herausgabe des empfangenen
Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen
Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des
Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach º 278 zu
vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen
Verschulden des Berechtigten gleich.
º 352.
Der Rⁿcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die
empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine
Sache anderer Art umgestaltet hat.
º 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen
erheblichen Teil des Gegenstandes verΣu▀ert oder mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so ist der Rⁿcktritt ausgeschlossen,
wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der
Verfⁿgung erlangt hat, die Voraussetzungen des º 351 oder des º
352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfⁿgung des Berechtigten steht eine Verfⁿgung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
º 354.
Kommt der Berechtigte mit der RⁿckgewΣhr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in
Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit
der ErklΣrung bestimmen, da▀ er die Annahme nach dem Ablaufe
der Frist ablehne. Der Rⁿcktritt wird unwirksam, wenn nicht die
RⁿckgewΣhr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
º 355.
Ist fⁿr die Ausⁿbung des Rⁿcktrittsrechts eine Frist nicht
vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teile fⁿr
die Ausⁿbung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das
Rⁿcktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rⁿcktritt vor dem
Ablaufe der Frist erklΣrt wird.
º 356.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite
mehrere beteiligt, so kann das Rⁿcktrittsrecht nur von allen
und gegen alle ausgeⁿbt werden. Erlischt das Rⁿcktrittsrecht
fⁿr einen der Berechtigten, so erlischt es auch fⁿr die
ⁿbrigen.
º 357.
Hat sich der eine Teil den Rⁿcktritt fⁿr den Fall vorbehalten,
da▀ der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht er fⁿllt, so
ist der Rⁿcktritt unwirksam, wenn der andere Teil sich von der
Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzⁿglich nach dem Rⁿcktritte die Aufrechnung erklΣrt.
º 358.
Hat sich der eine Teil den Rⁿcktritt fⁿr den Fall vorbehalten,
da▀ der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfⁿllt, und
bestreitet dieser die ZulΣssigkeit des erklΣrten Rⁿcktritts,
weil er erfⁿllt habe, so hat er die Erfⁿllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht.
º 359.
Ist der Rⁿcktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so
ist der Rⁿcktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder
bei der ErklΣrung entrichtet wird und der andere Teil aus
diesem Grunde die ErklΣrung unverzⁿglich zurⁿckweist. Die
ErklΣrung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzⁿglich
nach der Zurⁿckweisung entrichtet wird.
º 360.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, da▀ der
Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll,
wenn er seine Verbindlichkeit nicht er fⁿllt, so ist der
GlΣubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rⁿcktritte von
dem Vertrage berechtigt.
º 361.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, da▀ die
Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ der andere Teil zum
Rⁿcktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der
bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Dritter Abschnitt. Erl÷schen der SchuldverhΣltnisse
Erster Titel. Erfⁿllung
º 362.
(1) Das SchuldverhΣltnis erlischt, wenn die geschuldete
Leistung an den GlΣubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfⁿllung geleistet,
so finden die Vorschriften des º 185 Anwendung.
º 363.
Hat der GlΣubiger eine ihm als Erfⁿllung angebotene Leistung
als Erfⁿllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er
die Leistung deshalb nicht als Erfⁿllung gelten lassen will,
weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollstΣndig gewesen sei.
º 364.
(1) Das SchuldverhΣltnis erlischt, wenn der GlΣubiger eine
andere als die geschuldete Leistung an Erfⁿllungs Statt
annimmt.
(2) ▄bernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des
GlΣubigers diesem gegenⁿber eine neue Verbindlichkeit, so ist
im Zweifel nicht anzunehmen, da▀ er die Verbindlichkeit an
Erfⁿllungs Statt ⁿbernimmt.
º 365.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein
anderes Recht an Erfⁿllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der
Sache in gleicher Weise wie ein VerkΣufer GewΣhr zu leisten.
º 366.
(1) Ist der Schuldner dem GlΣubiger aus mehreren
SchuldverhΣltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet
und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sΣmtlicher
Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei
der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunΣchst die
fΣllige Schuld, unter mehreren fΣlligen Schulden diejenige,
welche dem GlΣubiger geringere Sicherheit bietet, unter
mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lΣstigere, unter
mehreren gleich lΣstigen die Σltere Schuld und bei gleichem
Alter jede Schuld verhΣltnismΣ▀ig getilgt.
º 367.
(1) Hat der Schuldner au▀er der Hauptleistung Zinsen und Kosten
zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht
ausreichende Leistung zunΣchst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der
GlΣubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
º 368.
Der GlΣubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein
schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat
der Schuldner ein rechtliches Interesse, da▀ die Quittung in
anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser
Form verlangen.
º 369.
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
vorzuschie▀en, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem
GlΣubiger bestehenden RechtsverhΣltnisse sich ein anderes
ergibt.
(2) Treten infolge einer ▄bertragung der Forderung oder im Wege
der Erbfolge an die Stelle des ursprⁿnglichen GlΣubigers
mehrere GlΣubiger, so fallen die Mehrkosten den GlΣubigern zur
Last.
º 370.
Der ▄berbringer einer Quittung gilt als ermΣchtigt, die
Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden
bekannten UmstΣnde der Annahme einer solchen ErmΣchtigung
entgegenstehen.
º 371.
Ist ⁿber die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so
kann der Schuldner neben der Quittung Rⁿckgabe des
Schuldscheins verlangen. Behauptet der GlΣubiger, zur Rⁿckgabe
au▀erstande zu sein, so kann der Schuldner das ÷ffentlich
beglaubigte Anerkenntnis verlangen, da▀ die Schuld erloschen
sei.
Zweiter Titel. Hinterlegung
º 372.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten ÷ffentlichen
Stelle fⁿr den GlΣubiger hinterlegen, wenn der GlΣubiger im
Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt wenn der Schuldner
aus einem anderen in der Person des GlΣubigers liegenden Grunde
oder infolge einer nicht auf FahrlΣssigkeit beruhenden
Ungewi▀heit ⁿber die Person des GlΣubigers seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfⁿllen kann.
º 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des GlΣubigers zu
leisten verpflichtet, so kann er das Recht des GlΣubigers zum
Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der
Gegenleistung abhΣngig machen.
º 374.
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des
Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer
anderen Stelle, so hat er dem GlΣubiger den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem GlΣubiger die Hinterlegung
unverzⁿglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.
º 375.
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die
Post ⁿbersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit
der Aufgabe der Sache zur Post zurⁿck.
º 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache
zurⁿckzunehmen.
(2) Die Rⁿcknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklΣrt, da▀ er
auf das Recht zur Rⁿcknahme verzichte;
2. wenn der GlΣubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme
erklΣrt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem GlΣubiger und
dem Schuldner ergangenes rechtskrΣftiges Urteil vorgelegt wird,
das die Hinterlegung fⁿr rechtmΣ▀ig erklΣrt.
º 377.
(1) Das Recht zur Rⁿcknahme ist der PfΣndung nicht unterworfen.
(2) Wird ⁿber das Verm÷gen des Schuldners der Konkurs er÷ffnet,
so kann wΣhrend des Konkurses das Recht zur Rⁿcknahme auch
nicht von dem Schuldner ausgeⁿbt werden.
º 378.
Ist die Rⁿcknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so
wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner
Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit
der Hinterlegung an den GlΣubiger geleistet hΣtte.
º 379.
(1) Ist die Rⁿcknahme der hinterlegten Sache nicht
ausgeschlossen, so kann der Schuldner den GlΣubiger auf die
hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trΣgt der GlΣubiger die
Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu
zahlen oder Ersatz fⁿr nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurⁿck, so gilt
die Hinterlegung als nicht erfolgt.
º 380.
Soweit nach den fⁿr die Hinterlegungsstelle geltenden
Bestimmungen zum Nachweise der Empfangsberechtigung des
GlΣubigers eine diese Berechtigung anerkennende ErklΣrung des
Schuldners erforderlich oder genⁿgend ist, kann der GlΣubiger
von dem Schuldner die Abgabe der ErklΣrung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu
fordern berechtigt sein wⁿrde, wenn die Hinterlegung nicht
erfolgt wΣre.
º 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem GlΣubiger zur Last,
sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurⁿcknimmt.
º 382.
Das Recht des GlΣubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt
mit dem Ablaufe von drei▀ig Jahren nach dem Empfange der
Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der GlΣubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist
zur Rⁿcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur
Rⁿcknahme verzichtet hat.
º 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht
geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des
GlΣubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erl÷s
hinterlegen. Das gleiche gilt in den FΣllen des º 372 Satz 2,
wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhΣltnismΣ▀igen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen fⁿr den Versteigerungsort
bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder ÷ffentlich angestellten Versteigerer
÷ffentlich zu erfolgen (÷ffentliche Versteigerung). Zeit und
Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der
Sache ÷ffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
º 384.
(1) Die Versteigerung ist erst zulΣssig, nachdem sie dem
GlΣubiger angedroht worden ist; die Androhung darf
unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den GlΣubiger von der Versteigerung
unverzⁿglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist
er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dⁿrfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
º 385.
Hat die Sache einen B÷rsen- oder Marktpreis, so kann der
Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen
VerkΣufen ÷ffentlich ermΣchtigten HandelsmΣkler oder durch eine
zur ÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden
Preise bewirken.
º 386.
Die Kosten der Versteigerung oder des nach º 385 erfolgten
Verkaufs fallen dem GlΣubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner den hinterlegten Erl÷s zurⁿcknimmt.
Dritter Titel. Aufrechnung
º 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem
Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine
Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen,
sobald er die ihm gebⁿhrende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann.
º 388.
Die Aufrechnung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem anderen
Teile. Die ErklΣrung ist unwirksam, wenn sie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
º 389.
Die Aufrechnung bewirkt, da▀ die Forderungen, soweit sie sich
decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie
zur Aufrechnung geeignet einander gegenⁿbergetreten sind.
º 390.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden. Die VerjΣhrung schlie▀t die Aufrechnung
nicht aus, wenn die verjΣhrte Forderung zu der Zeit, zu welcher
sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch
nicht verjΣhrt war.
º 391.
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ fⁿr
die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu
ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, da▀ er infolge
der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte
erhΣlt oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, da▀ die Leistung zu einer bestimmten Zeit
an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ die Aufrechnung einer Forderung, fⁿr die ein
anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
º 392.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung
einer dem Schuldner gegen den GlΣubiger zustehenden Forderung
nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung
nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung
erst nach der Beschlagnahme und spΣter als die in Beschlag
genommene Forderung fΣllig geworden ist.
º 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsΣtzlich begangenen
unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulΣssig.
º 394.
Soweit eine Forderung der PfΣndung nicht unterworfen ist,
findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen
die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu
beziehenden Hebungen k÷nnen jedoch geschuldete BeitrΣge
aufgerechnet werden.
º 395.
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie
gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen
Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulΣssig, wenn die
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die
Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
º 396.
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung
geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die
Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden
sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung
erklΣrt oder widerspricht der andere Teil unverzⁿglich, so
findet die Vorschrift des º 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile au▀er der
Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des
º 367 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel. Erla▀
º 397.
(1) Das SchuldverhΣltnis erlischt, wenn der GlΣubiger dem
Schuldner durch Vertrag die Schuld erlΣ▀t.
(2) Das gleiche gilt, wenn der GlΣubiger durch Vertrag mit dem
Schuldner anerkennt, da▀ das SchuldverhΣltnis nicht bestehe.
Vierter Abschnitt. ▄bertragung der Forderung
º 398.
Eine Forderung kann von dem GlΣubiger durch Vertrag mit einem
anderen auf diesen ⁿbertragen werden (Abtretung). Mit dem
Abschlusse des Vertrags tritt der neue GlΣubiger an die Stelle
des bisherigen GlΣubigers.
º 399.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung
an einen anderen als den ursprⁿnglichen GlΣubiger nicht ohne
VerΣnderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
º 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der
PfΣndung nicht unterworfen ist.
º 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken,
Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die fⁿr sie bestehen, sowie
die Rechte aus einer fⁿr sie bestellten Bⁿrgschaft auf den
neuen GlΣubiger ⁿber.
(2) Ein mit der Forderung fⁿr den Fall der Zwangsvollstreckung
oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue
GlΣubiger geltend machen.
º 402.
Der bisherige GlΣubiger ist verpflichtet, dem neuen GlΣubiger
die zur Geltendmachung der Forderung n÷tige Auskunft zu
erteilen und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden
Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden,
auszuliefern.
º 403.
Der bisherige GlΣubiger hat dem neuen GlΣubiger auf Verlangen
eine ÷ffentlich beglaubigte Urkunde ⁿber die Abtretung
auszustellen. Die Kosten hat der neue GlΣubiger zu tragen und
vorzuschie▀en.
º 404.
Der Schuldner kann dem neuen GlΣubiger die Einwendungen
entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen
den bisherigen GlΣubiger begrⁿndet waren.
º 405.
Hat der Schuldner eine Urkunde ⁿber die Schuld ausgestellt, so
kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde
abgetreten wird, dem neuen GlΣubiger gegenⁿber nicht darauf
berufen, da▀ die Eingehung oder Anerkennung des
SchuldverhΣltnisses nur zum Schein erfolgt oder da▀ die
Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprⁿnglichen GlΣubiger
ausgeschlossen sei, es sei denn, da▀ der neue GlΣubiger bei der
Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mu▀te.
º 406.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen GlΣubiger
zustehende Forderung auch dem neuen GlΣubiger gegenⁿber
aufrechnen, es sei denn, da▀ er bei dem Erwerbe der Forderung
von der Abtretung Kenntnis hatte oder da▀ die Forderung erst
nach der Erlangung der Kenntnis und spΣter als die abgetretene
Forderung fΣllig geworden ist.
º 407.
(1) Der neue GlΣubiger mu▀ eine Leistung, die der Schuldner
nach der Abtretung an den bisherigen GlΣubiger bewirkt, sowie
jedes RechtsgeschΣft, das nach der Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen GlΣubiger in Ansehung der
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei
denn, da▀ der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der
Vornahme des RechtsgeschΣfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und
dem bisherigen GlΣubiger anhΣngig gewordenen Rechtsstreit ein
rechtskrΣftiges Urteil ⁿber die Forderung ergangen, so mu▀ der
neue GlΣubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei
denn, da▀ der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit gekannt hat.
º 408.
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen
GlΣubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn
der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem
Schuldner und dem Dritten ein RechtsgeschΣft vorgenommen oder
ein Rechtsstreit anhΣngig wird, zugunsten des Schuldners die
Vorschriften des º 407 dem frⁿheren Erwerber gegenⁿber
entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung
durch gerichtlichen Beschlu▀ einem Dritten ⁿberwiesen wird oder
wenn der bisherige GlΣubiger dem Dritten gegenⁿber anerkennt,
da▀ die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den
Dritten ⁿbergegangen sei.
º 409.
(1) Zeigt der GlΣubiger dem Schuldner an, da▀ er die Forderung
abgetreten habe, so mu▀ er dem Schuldner gegenⁿber die
angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es
gleich, wenn der GlΣubiger eine Urkunde ⁿber die Abtretung dem
in der Urkunde bezeichneten neuen GlΣubiger ausgestellt hat und
dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurⁿckgenommen werden, welcher als der neue GlΣubiger
bezeichnet worden ist.
º 410.
(1) Der Schuldner ist dem neuen GlΣubiger gegenⁿber zur
Leistung nur gegen AushΣndigung einer von dem bisherigen
GlΣubiger ⁿber die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet. Eine Kⁿndigung oder eine Mahnung des neuen
GlΣubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen
Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde
unverzⁿglich zurⁿckweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
bisherige GlΣubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich
angezeigt hat.
º 411.
Tritt eine MilitΣrperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein
Lehrer an einer ÷ffentlichen Unterrichtsanstalt den
ⁿbertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
AushΣndigung einer von dem bisherigen GlΣubiger ausgestellten,
÷ffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung
zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung
als der Kasse nicht bekannt.
º 412.
Auf die ▄bertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die
Vorschriften der ºº 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende
Anwendung.
º 413.
Die Vorschriften ⁿber die ▄bertragung von Forderungen finden
auf die ▄bertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Fⁿnfter Abschnitt. Schuldⁿbernahme
º 414.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem
GlΣubiger in der Weise ⁿbernommen werden, da▀ der Dritte an die
Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
º 415.
(1) Wird die Schuldⁿbernahme von dem Dritten mit dem Schuldner
vereinbart, so hΣngt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des
GlΣubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der
Schuldner oder der Dritte dem GlΣubiger die Schuldⁿbernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung k÷nnen die Parteien den
Vertrag Σndern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die
Schuldⁿbernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder
der Dritte den GlΣubiger unter Bestimmung einer Frist zur
ErklΣrung ⁿber die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur
bis zum Ablaufe der Frist erklΣrt werden; wird sie nicht
erklΣrt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der GlΣubiger die Genehmigung erteilt hat,
ist im Zweifel der ▄bernehmer dem Schuldner gegenⁿber
verpflichtet, den GlΣubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das
gleiche gilt, wenn der GlΣubiger die Genehmigung verweigert.
º 416.
(1) ▄bernimmt der Erwerber eines Grundstⁿcks durch Vertrag mit
dem VerΣu▀erer eine Schuld des VerΣu▀erers, fⁿr die eine
Hypothek an dem Grundstⁿcke besteht, so kann der GlΣubiger die
Schuldⁿbernahme nur genehmigen, wenn der VerΣu▀erer sie ihm
mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate
verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht
der GlΣubiger sie dem VerΣu▀erer gegenⁿber vorher verweigert
hat; die Vorschrift des º 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(2) Die Mitteilung des VerΣu▀erers kann erst erfolgen, wenn der
Erwerber als Eigentⁿmer im Grundbuch eingetragen ist. Sie mu▀
schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, da▀ der
▄bernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn
nicht der GlΣubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate
erklΣrt.
(3) Der VerΣu▀erer hat auf Verlangen des Erwerbers dem
GlΣubiger die Schuldⁿbernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung
oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der VerΣu▀erer
den Erwerber zu benachrichtigen.
º 417.
(1) Der ▄bernehmer kann dem GlΣubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem RechtsverhΣltnisse zwischen
dem GlΣubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem
bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht
aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldⁿbernahme zugrunde liegenden
RechtsverhΣltnisse zwischen dem ▄bernehmer und dem bisherigen
Schuldner kann der ▄bernehmer dem GlΣubiger gegenⁿber
Einwendungen nicht herleiten.
º 418.
(1) Infolge der Schuldⁿbernahme erl÷schen die fⁿr die Forderung
bestellten Bⁿrgschaften und Pfandrechte. Besteht fⁿr die
Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das
gleiche ein, wie wenn der GlΣubiger auf die Hypothek oder die
Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bⁿrge oder derjenige, welchem der
verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldⁿbernahme geh÷rt, in
diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung fⁿr den Fall des Konkurses
verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs ⁿber das
Verm÷gen des ▄bernehmers geltend gemacht werden.
º 419.
(1) ▄bernimmt jemand durch Vertrag das Verm÷gen eines anderen,
so k÷nnen dessen GlΣubiger, unbeschadet der Fortdauer der
Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des
Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprⁿche auch
gegen den ▄bernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des ▄bernehmers beschrΣnkt sich auf den Bestand
des ⁿbernommenen Verm÷gens und die ihm aus dem Vertrage
zustehenden Ansprⁿche. Beruft sich der ▄bernehmer auf die
BeschrΣnkung seiner Haftung, so finden die fⁿr die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der ºº 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Haftung des ▄bernehmers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder
beschrΣnkt werden.
Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und GlΣubigern
º 420.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine
teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner
nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder GlΣubiger nur
zu einem gleichen Anteile berechtigt.
º 421.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, da▀ jeder die
ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der GlΣubiger aber die
Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
(Gesamtschuldner), so kann der GlΣubiger die Leistung nach
seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem
Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben
sΣmtliche Schuldner verpflichtet.
º 422.
(1) Die Erfⁿllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fⁿr
die ⁿbrigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an
Erfⁿllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann
nicht von den ⁿbrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
º 423.
Ein zwischen dem GlΣubiger und einem Gesamtschuldner
vereinbarter Erla▀ wirkt auch fⁿr die ⁿbrigen Schuldner, wenn
die Vertragschlie▀enden das ganze SchuldverhΣltnis aufheben
wollten.
º 424.
Der Verzug des GlΣubigers gegenⁿber einem Gesamtschuldner wirkt
auch fⁿr die ⁿbrigen Schuldner.
º 425.
(1) Andere als die in den ºº 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen
wirken, soweit sich nicht aus dem SchuldverhΣltnis ein anderes
ergibt, nur fⁿr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kⁿndigung, dem Verzuge, dem
Verschulden, von der Unm÷glichkeit der Leistung in der Person
eines Gesamtschuldners, von der VerjΣhrung, deren Unterbrechung
und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld
und von dem rechtskrΣftigen Urteile.
º 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im VerhΣltnisse zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall
von den ⁿbrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den GlΣubiger befriedigt und von
den ⁿbrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die
Forderung des GlΣubigers gegen die ⁿbrigen Schuldner auf ihn
ⁿber. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteile des GlΣubigers
geltend gemacht werden.
º 427.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu
einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als
Gesamtschuldner.
º 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt,
da▀ jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber
die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist
(GesamtglΣubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der GlΣubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer
der GlΣubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
º 429.
(1) Der Verzug eines GesamtglΣubigers wirkt auch gegen die
ⁿbrigen GlΣubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
GesamtglΣubigers, so erl÷schen die Rechte der ⁿbrigen GlΣubiger
gegen den Schuldner.
(3) Im ⁿbrigen finden die Vorschriften der ºº 422, 423, 425
entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein
GesamtglΣubiger seine Forderung auf einen anderen ⁿbertrΣgt,
die Rechte der ⁿbrigen GlΣubiger unberⁿhrt.
º 430.
Die GesamtglΣubiger sind im VerhΣltnisse zueinander zu gleichen
Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
º 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner.
º 432.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann,
sofern sie nicht GesamtglΣubiger sind, der Schuldner nur an
alle gemeinschaftlich leisten und jeder GlΣubiger nur die
Leistung an alle fordern. Jeder GlΣubiger kann verlangen, da▀
der Schuldner die geschuldete Sache fⁿr alle GlΣubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet,
an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im ⁿbrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines
der GlΣubiger eintritt, nicht fⁿr und gegen die ⁿbrigen
GlΣubiger.
Siebenter Abschnitt. Einzelne SchuldverhΣltnisse
Erster Titel. Kauf. Tausch
I. Allgemeine Vorschriften
º 433.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der VerkΣufer einer Sache
verpflichtet, dem KΣufer die Sache zu ⁿbergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der VerkΣufer eines
Rechtes ist verpflichtet, dem KΣufer das Recht zu verschaffen
und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die
Sache zu ⁿbergeben.
(2) Der KΣufer ist verpflichtet, dem VerkΣufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
º 434.
Der VerkΣufer ist verpflichtet, dem KΣufer den verkauften
Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten
gegen den KΣufer geltend gemacht werden k÷nnen.
º 435.
(1) Der VerkΣufer eines Grundstⁿcks oder eines Rechtes an einem
Grundstⁿck ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte,
die nicht bestehen, auf seine Kosten zur L÷schung zu bringen,
wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem KΣufer zu
verschaffende Recht beeintrΣchtigen wⁿrden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek fⁿr die im
Schiffsregister eingetragenen Rechte.
º 436.
Der VerkΣufer eines Grundstⁿcks haftet nicht fⁿr die Freiheit
des Grundstⁿcks von ÷ffentlichen Abgaben und von anderen
÷ffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet sind.
º 437.
(1) Der VerkΣufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes
haftet fⁿr den rechtlichen Bestand der Forderung oder des
Rechtes.
(2) Der VerkΣufer eines Wertpapiers haftet auch dafⁿr, da▀ es
nicht zum Zwecke der KraftloserklΣrung aufgeboten ist.
º 438.
▄bernimmt der VerkΣufer einer Forderung die Haftung fⁿr die
ZahlungsfΣhigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel
nur auf die ZahlungsfΣhigkeit zur Zeit der Abtretung zu
beziehen.
º 439.
(1) Der VerkΣufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu
vertreten, wenn der KΣufer den Mangel bei dem Abschlusse des
Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der VerkΣufer zu
beseitigen, auch wenn der KΣufer die Belastung kennt. Das
gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs
auf Bestellung eines dieser Rechte.
º 440.
(1) Erfⁿllt der VerkΣufer die ihm nach den ºº 433 bis 437, 439
obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte
des KΣufers nach den Vorschriften der ºº 320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem KΣufer zum
Zwecke der Eigentumsⁿbertragung ⁿbergeben worden, so kann der
KΣufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der
Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung nur
verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rⁿcksicht auf
dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem VerkΣufer
zurⁿckgewΣhrt oder wenn die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich,
wenn der Dritte den KΣufer oder dieser den Dritten beerbt oder
wenn der KΣufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder
den Dritten abfindet.
(4) Steht dem KΣufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen
anderen zu, so genⁿgt anstelle der RⁿckgewΣhr die Abtretung des
Anspruchs.
º 441.
Die Vorschriften des º 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn
ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum
Besitze der Sache berechtigt.
º 442.
Bestreitet der VerkΣufer den vom KΣufer geltend gemachten
Mangel im Rechte, so hat der KΣufer den Mangel zu beweisen.
º 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den ºº 433 bis 437,
439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem VerkΣufer
obliegende Verpflichtung zur GewΣhrleistung erlassen oder
beschrΣnkt wird, ist nichtig, wenn der VerkΣufer den Mangel
arglistig verschweigt.
º 444.
Der VerkΣufer ist verpflichtet, dem KΣufer ⁿber die den
verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen VerhΣltnisse,
insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstⁿcks ⁿber die
Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die n÷tige Auskunft zu
erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden
Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden,
auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde
auch auf andere Angelegenheiten, so ist der VerkΣufer nur zur
Erteilung eines ÷ffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
º 445.
Die Vorschriften der ºº 433 bis 444 finden auf andere VertrΣge,
die auf VerΣu▀erung oder Belastung eines Gegenstandes gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
º 446.
(1) Mit der ▄bergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des
zufΣlligen Unterganges und einer zufΣlligen Verschlechterung
auf den KΣufer ⁿber. Von der ▄bergabe an gebⁿhren dem KΣufer
die Nutzungen und trΣgt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der KΣufer eines Grundstⁿcks oder eines eingetragenen
Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der ▄bergabe als Eigentⁿmer in
das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister
eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.
º 447.
(1) Versendet der VerkΣufer auf Verlangen des KΣufers die
verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfⁿllungsorte,
so geht die Gefahr auf den KΣufer ⁿber, sobald der VerkΣufer
die Sache dem Spediteur, dem Frachtfⁿhrer oder der sonst zur
Ausfⁿhrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der KΣufer eine besondere Anweisung ⁿber die Art der
Versendung erteilt und weicht der VerkΣufer ohne dringenden
Grund von der Anweisung ab, so ist der VerkΣufer dem KΣufer fⁿr
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
º 448.
(1) Die Kosten der ▄bergabe der verkauften Sache, insbesondere
die Kosten des Messens und WΣgens, fallen dem VerkΣufer, die
Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem
anderen Orte als dem Erfⁿllungsorte fallen dem KΣufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begrⁿndung
oder ▄bertragung des Rechtes dem VerkΣufer zur Last.
º 449.
(1) Der KΣufer eines Grundstⁿcks hat die Kosten der Auflassung
und der Eintragung, der KΣufer eines Rechtes an einem
Grundstⁿcke hat die Kosten der zur Begrⁿndung oder ▄bertragung
des Rechtes n÷tigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschlu▀
der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen ErklΣrungen, zu
tragen. Dem KΣufer fΣllen in beiden FΣllen auch die Kosten der
Beurkundung des Kaufes zur Last.
(2) Der KΣufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsⁿbergangs, der
KΣufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begrⁿndung oder
▄bertragung n÷tigen Eintragung in das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschlu▀ der Kosten der zur Eintragung
erforderlichen ErklΣrungen zu tragen.
º 450.
(1) Ist vor der ▄bergabe der verkauften Sache die Gefahr auf
den KΣufer ⁿbergegangen und macht der VerkΣufer vor der
▄bergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem ▄bergange der
Gefahr notwendig geworden sind, so kann er von dem KΣufer
Ersatz verlangen, wie wenn der KΣufer ihn mit der Verwaltung
der Sache beauftragt hΣtte.
(2) Die Verpflichtung des KΣufers zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ⁿber die
GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag.
º 451.
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der
Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der ºº 446 bis 450
entsprechende Anwendung.
º 452.
Der KΣufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an
zu verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften
Gegenstandes ihm gebⁿhren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet
ist.
º 453.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel
der fⁿr den Erfⁿllungsort zur Erfⁿllungszeit ma▀gebende
Marktpreis als vereinbart.
º 454.
Hat der VerkΣufer den Vertrag erfⁿllt und den Kaufpreis
gestundet, so steht ihm das im º 325 Abs. 2 und im º 326
bestimmte Rⁿcktrittsrecht nicht zu.
º 455.
Hat sich der VerkΣufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis
zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ die ▄bertragung des Eigentums unter der
aufschiebenden Bedingung vollstΣndiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und da▀ der VerkΣufer zum Rⁿcktritte von dem Vertrage
berechtigt ist, wenn der KΣufer mit der Zahlung in Verzug
kommt.
º 456.
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dⁿrfen der
mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die
von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschlu▀ des
Protokollfⁿhrers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder
fⁿr sich pers÷nlich oder durch einen anderen noch als Vertreter
eines anderen kaufen.
º 457.
Die Vorschrift des º 456 gilt auch bei einem Verkauf au▀erhalb
der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den
Auftraggeber ermΣchtigt, den Gegenstand fⁿr Rechnung eines
anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den FΣllen des
Pfandverkaufs und des in den ºº 383, 385 zugelassenen Verkaufs,
sowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.
º 458.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der ºº 456, 457
zuwider erfolgten Kaufes und der ▄bertragung des gekauften
Gegenstandes hΣngt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als
Schuldner, Eigentⁿmer oder GlΣubiger Beteiligten ab. Fordert
der KΣufer einen Beteiligten zur ErklΣrung ⁿber die Genehmigung
auf, so finden die Vorschriften des º 177 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frⁿhere KΣufer fⁿr die Kosten
des neuen Verkaufs sowie fⁿr einen Mindererl÷s aufzukommen.
II. GewΣhrleistung wegen MΣngel der Sache
º 459.
(1) Der VerkΣufer einer Sache haftet dem KΣufer dafⁿr, da▀ sie
zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den KΣufer ⁿbergeht,
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gew÷hnlichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine
unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht.
(2) Der VerkΣufer haftet auch dafⁿr, da▀ die Sache zur Zeit des
▄berganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
º 460.
Der VerkΣufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn der KΣufer den Mangel bei dem Abschlusse des
Kaufes kennt. Ist dem KΣufer ein Mangel der im º 459 Abs. 1
bezeichneten Art infolge grober FahrlΣssigkeit unbekannt
geblieben, so haftet der VerkΣufer, sofern er nicht die
Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den
Fehler arglistig verschwiegen hat.
º 461.
Der VerkΣufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in
÷ffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand
verkauft wird.
º 462.
Wegen eines Mangels, den der VerkΣufer nach den Vorschriften
der ºº 459, 460 zu vertreten hat, kann der KΣufer
RⁿckgΣngigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen.
º 463.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine
zugesicherte Eigenschaft, so kann der KΣufer statt der
Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der VerkΣufer
einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
º 464.
Nimmt der KΣufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den
Mangel kennt, so stehen ihm die in den ºº 462, 463 bestimmten
Ansprⁿche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei der Annahme vorbehΣlt.
º 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der
VerkΣufer auf Verlangen des KΣufers mit ihr einverstanden
erklΣrt.
º 466.
Behauptet der KΣufer dem VerkΣufer gegenⁿber einen Mangel der
Sache, so kann der VerkΣufer ihn unter dem Erbieten zur
Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
ErklΣrung darⁿber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die
Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist
verlangt werden.
º 467.
Auf die Wandelung finden die fⁿr das vertragsmΣ▀ige
Rⁿcktrittsrecht geltenden Vorschriften der ºº 346 bis 348, 350
bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des º 352 ist
jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich
erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der VerkΣufer
hat dem KΣufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.
º 468.
Sichert der VerkΣufer eines Grundstⁿcks dem KΣufer eine
bestimmte Gr÷▀e des Grundstⁿcks zu, so haftet er fⁿr die Gr÷▀e
wie fⁿr eine zugesicherte Eigenschaft. Der KΣufer kann jedoch
wegen Mangels der zugesicherten Gr÷▀e Wandelung nur verlangen,
wenn der Mangel so erheblich ist, da▀ die Erfⁿllung des
Vertrags fⁿr den KΣufer kein Interesse hat.
º 469.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch
wenn ein Gesamtpreis fⁿr alle Sachen festgesetzt ist. Sind
jedoch die Sachen als zusammengeh÷rend verkauft, so kann jeder
Teil verlangen, da▀ die Wandelung auf alle Sachen erstreckt
wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil fⁿr ihn
von den ⁿbrigen getrennt werden k÷nnen.
º 470.
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich
auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann
nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
º 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fⁿr einen
Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen
statt, so ist der Gesamtpreis in dem VerhΣltnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert
der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der
Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben wⁿrde.
º 472.
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem VerhΣltnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte
gestanden haben wⁿrde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fⁿr einen
Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so
ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller
Sachen zugrunde zu legen.
º 473.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen
bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben,
so sind diese Leistungen in den FΣllen der ºº 471, 472 nach dem
Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die
Herabsetzung der Gegenleistung des KΣufers erfolgt an dem in
Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der
abzusetzende Betrag, so hat der VerkΣufer den ⁿberschie▀enden
Betrag dem KΣufer zu vergⁿten.
º 474.
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere
beteiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt
werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der KΣufer verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
º 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht
des KΣufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von
neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
º 476.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des
VerkΣufers zur GewΣhrleistung wegen MΣngel der Sache erlassen
oder beschrΣnkt wird, ist nichtig, wenn der VerkΣufer den
Mangel arglistig verschweigt.
º 476a.
Ist an Stelle des Rechts des KΣufers auf Wandlung oder
Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der
zur Nachbesserung verpflichtete VerkΣufer auch die zum Zwecke
der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies
gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erh÷hen, weil die
gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des EmpfΣngers
verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht
dem bestimmungsgemΣ▀en Gebrauch der Sache.
º 477.
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft verjΣhrt, sofern nicht der VerkΣufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs
Monaten von der Ablieferung, bei Grundstⁿcken in einem Jahre
von der ▄bergabe an. Die VerjΣhrungsfrist kann durch Vertrag
verlΣngert werden.
(2) Beantragt der KΣufer das selbstΣndige Beweisverfahren nach
der Zivilproze▀ordnung, so wird die VerjΣhrung unterbrochen.
Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens
fort. Die Vorschriften des º 211 Abs. 2 und des º 212 finden
entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der VerjΣhrung eines der im
Absatz 1 bezeichneten Ansprⁿche bewirkt auch die Hemmung oder
Unterbrechung der VerjΣhrung der anderen Ansprⁿche.
º 478.
(1) Hat der KΣufer den Mangel dem VerkΣufer angezeigt oder die
Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung
oder auf Minderung verjΣhrt war, so kann er auch nach der
Vollendung der VerjΣhrung die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung
dazu berechtigt sein wⁿrde. Das gleiche gilt, wenn der KΣufer
vor der Vollendung der VerjΣhrung das selbstΣndige
Beweisverfahren nach der Zivilproze▀ordnung beantragt oder in
einem zwischen ihm und einem spΣteren Erwerber der Sache wegen
des Mangels anhΣngigen Rechtsstreite dem VerkΣufer den Streit
verkⁿndet hat.
(2) Hat der VerkΣufer den Mangel arglistig verschwiegen, so
bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1
gleichstehenden Handlung nicht.
º 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der
VerjΣhrung nur aufgerechnet werden, wenn der KΣufer vorher eine
der im º 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese
BeschrΣnkung tritt nicht ein, wenn der VerkΣufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
º 480.
(1) Der KΣufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann
statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, da▀ ihm an
Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Auf diesen Anspruch finden die fⁿr die Wandelung geltenden
Vorschriften der ºº 464 bis 466, des º 467 Satz 1 und der ºº
469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
KΣufer ⁿbergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der
VerkΣufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der
KΣufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung
einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung
verlangen.
º 481.
(1) Fⁿr den Verkauf vom Pferden, Eseln, Mauleseln und
Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die
Vorschriften der ºº 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als
sich nicht aus den ºº 482 bis 492 ein anderes ergibt.
º 482.
(1) Der VerkΣufer hat nur bestimmte Fehler (HauptmΣngel) und
diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter
Fristen (GewΣhrfristen) zeigen.
(2) Die HauptmΣngel und die GewΣhrfristen werden durch eine mit
Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung
bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergΣnzt und
abgeΣndert werden.
º 483.
Die GewΣhrfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Gefahr auf den KΣufer ⁿbergeht.
º 484.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der GewΣhrfrist, so wird
vermutet, da▀ der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen
sei, zu welcher die Gefahr auf den KΣufer ⁿbergegangen ist.
º 485.
Der KΣufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden
Rechte, wenn er nicht spΣtestens zwei Tage nach dem Ablaufe der
GewΣhrfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist
get÷tet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des
Tieres den Mangel dem VerkΣufer anzeigt oder die Anzeige an ihn
absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den VerkΣufer
erhebt oder diesem den Streit verkⁿndet oder das selbstΣndige
Beweisverfahren nach der Zivilproze▀ordnung beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der VerkΣufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
º 486.
Die GewΣhrfrist kann durch Vertrag verlΣngert oder abgekⁿrzt
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der
gesetzlichen Frist.
º 487.
(1) Der KΣufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den FΣllen der ºº 351 bis 353,
insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden;
anstelle der RⁿckgewΣhr hat der KΣufer den Wert des Tieres zu
vergⁿten. Das gleiche gilt in anderen FΣllen, in denen der
KΣufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat,
insbesondere einer Verfⁿgung ⁿber das Tier, au▀erstande ist,
das Tier zurⁿckzugewΣhren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem KΣufer zu
vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der KΣufer die
Wertminderung zu vergⁿten.
(4) Nutzungen hat der KΣufer nur insoweit zu ersetzen, als er
sie gezogen hat.
º 488.
Der VerkΣufer hat im Falle der Wandelung dem KΣufer auch die
Kosten der Fⁿtterung und Pflege, die Kosten der tierΣrztlichen
Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig
gewordenen T÷tung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.
º 489.
Ist ⁿber den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhΣngig,
so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die
÷ffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des
Erl÷ses durch einstweilige Verfⁿgung anzuordnen, sobald die
Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.
º 490.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen
Nichtvorhandensein der VerkΣufer zugesichert hat, verjΣhrt in
sechs Wochen von dem Ende der GewΣhrfrist an. Im ⁿbrigen
bleiben die Vorschriften des º 477 unberⁿhrt.
(2) An die Stelle der in den ºº 210, 212, 215 bestimmten
Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der KΣufer kann auch nach der VerjΣhrung des Anspruchs auf
Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die
Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht
der im º 479 bestimmten BeschrΣnkung.
º 491.
Der KΣufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann
statt der Wandelung verlangen, da▀ ihm anstelle des
mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen
Anspruch finden die Vorschriften der ºº 488 bis 490
entsprechende Anwendung.
º 492.
▄bernimmt der VerkΣufer die GewΣhrleistung wegen eines nicht zu
den HauptmΣngeln geh÷renden Fehlers oder sichert er eine
Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der ºº
487 bis 491 und, wenn eine GewΣhrfrist vereinbart wird, auch
die Vorschriften der ºº 483 bis 485 entsprechende Anwendung.
Die im º 490 bestimmte VerjΣhrung beginnt, wenn eine
GewΣhrfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des
Tieres.
º 493.
Die Vorschriften ⁿber die Verpflichtung des VerkΣufers zur
GewΣhrleistung wegen MΣngel der Sache finden auf andere
VertrΣge, die auf VerΣu▀erung oder Belastung einer Sache gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe
º 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die
Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert
anzusehen.
º 495.
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die
Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des KΣufers.
Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der
Billigung geschlossen.
(2) Der VerkΣufer ist verpflichtet, dem KΣufer die Untersuchung
des Gegenstandes zu gestatten.
º 496.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in
Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem KΣufer
von dem VerkΣufer bestimmten angemessenen Frist erklΣrt werden.
War die Sache dem KΣufer zum Zwecke der Probe oder der
Besichtigung ⁿbergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
2. Wiederkauf
º 497.
(1) Hat sich der VerkΣufer in dem Kaufvertrage das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der
ErklΣrung des VerkΣufers gegenⁿber dem KΣufer, da▀ er das
Wiederkaufsrecht ausⁿbe, zustande. Die ErklΣrung bedarf nicht
der fⁿr den Kaufvertrag bestimmter Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel
auch fⁿr den Wiederkauf.
º 498.
(1) Der WiederverkΣufer ist verpflichtet, dem WiederkΣufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubeh÷r herauszugeben.
(2) Hat der WiederverkΣufer vor der Ausⁿbung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder
eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unm÷glichkeit der
Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verΣndert, so ist er fⁿr den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne
Verschulden des WiederverkΣufers verschlechtert oder ist er nur
unwesentlich verΣndert, so kann der WiederkΣufer Minderung des
Kaufpreises nicht verlangen.
º 499.
Hat der WiederverkΣufer vor der Ausⁿbung des Wiederkaufsrechts
ⁿber den gekauften Gegenstand verfⁿgt, so ist er verpflichtet,
die dadurch begrⁿndeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer
Verfⁿgung des WiederverkΣufers steht eine Verfⁿgung gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt.
º 500.
Der WiederverkΣufer kann fⁿr Verwendungen, die er auf den
gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit
Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die
Verwendungen erh÷ht ist. Eine Einrichtung, mit der er die
herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
º 501.
Ist als Wiederkaufpreis der SchΣtzungswert vereinbart, den der
gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der
WiederverkΣufer fⁿr eine Verschlechterung, den Untergang oder
die aus einem anderen Grunde eingetretene Unm÷glichkeit der
Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
WiederkΣufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
º 502.
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so
kann es nur im ganzen ausgeⁿbt werden. Ist es fⁿr einen der
Berechtigten erloschen oder ⁿbt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die ⁿbrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht
im ganzen auszuⁿben.
º 503.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstⁿcken nur bis zum Ablaufe
von drei▀ig, bei anderen GegenstΣnden nur bis zum Ablaufe von
drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeⁿbt
werden. Ist fⁿr die Ausⁿbung eine Frist bestimmt, so tritt
diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf
º 504.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist,
kann das Vorkaufsrecht ausⁿben, sobald der Verpflichtete mit
einem Dritten einen Kaufvertrag ⁿber den Gegenstand geschlossen
hat.
º 505.
(1) Die Ausⁿbung des Vorkaufsrechts erfolgt durch ErklΣrung
gegenⁿber dem Verpflichteten. Die ErklΣrung bedarf nicht der
fⁿr den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausⁿbung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen
dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart
hat.
º 506.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch
welche der Kauf von der Nichtausⁿbung des Vorkaufsrechts
abhΣngig gemacht oder dem Verpflichteten fⁿr den Fall der
Ausⁿbung des Vorkaufsrechts der Rⁿcktritt vorbehalten wird, ist
dem Vorkaufsberechtigten gegenⁿber unwirksam.
º 507.
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken
au▀erstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der
Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. LΣ▀t sich die
Nebenleistung nicht in Geld schΣtzen, so ist die Ausⁿbung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der
Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag
mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein wⁿrde.
º 508.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, mit anderen GegenstΣnden zu einem Gesamtpreise
gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhΣltnismΣ▀igen
Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann
verlangen, da▀ der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die
nicht ohne Nachteil fⁿr ihn getrennt werden k÷nnen.
º 509.
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet
worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in
Anspruch nehmen, wenn er fⁿr den gestundeten Betrag Sicherheit
leistet.
(2) Ist ein Grundstⁿck Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es
der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als fⁿr den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstⁿcke
vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld,
fⁿr die eine Hypothek an dem Grundstⁿcke besteht, ⁿbernommen
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
º 510.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzⁿglich
mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die
Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstⁿcken nur bis zum Ablaufe
von zwei Monaten, bei anderen GegenstΣnden nur bis zum Ablauf
einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeⁿbt werden.
Ist fⁿr die Ausⁿbung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.
º 511.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen
Verkauf, der mit Rⁿcksicht auf ein kⁿnftiges Erbrecht an einen
gesetzlichen Erben erfolgt.
º 512.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege
der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
º 513.
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeⁿbt werden. Ist es fⁿr einen der
Berechtigten erloschen oder ⁿbt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die ⁿbrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im
ganzen auszuⁿben.
º 514.
Das Vorkaufsrecht ist nicht ⁿbertragbar und geht nicht auf die
Erben des Berechtigten ⁿber, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschrΣnkt, so ist
es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
º 515.
Auf den Tausch finden die Vorschriften ⁿber den Kauf
entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel. Schenkung
º 516.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm÷gen einen
anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darⁿber
einig sind, da▀ die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so
kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur ErklΣrung ⁿber die Annahme auffordern. Nach dem
Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht
der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung
kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften ⁿber
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
werden.
º 517.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines
anderen einen Verm÷genserwerb unterlΣ▀t oder auf ein
anfallendes, noch nicht endgⁿltig erworbenes Recht verzichtet
oder eine Erbschaft oder ein VermΣchtnis ausschlΣgt.
º 518.
(1) Zur Gⁿltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein
Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den ºº
780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem
Versprechen oder der AnerkennungserklΣrung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der
versprochenen Leistung geheilt.
º 519.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfⁿllung eines
schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei
Berⁿcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au▀erstande
ist, das Versprechen zu erfⁿllen, ohne da▀ sein angemessener
Unterhalt oder die Erfⁿllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefΣhrdet wird.
(2) Treffen die Ansprⁿche mehrerer Beschenkten zusammen, so
geht der frⁿher entstandene Anspruch vor.
º 520.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen
bestehende Unterstⁿtzung, so erlischt die Verbindlichkeit mit
seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes
ergibt.
º 521.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe FahrlΣssigkeit zu
vertreten.
º 522.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht
verpflichtet.
º 523.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte,
so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes
versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der
Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem
Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober
FahrlΣssigkeit unbekannt geblieben ist. Die fⁿr die
GewΣhrleistungspflicht des VerkΣufers geltenden Vorschriften
des º 433 Abs. 1, der ºº 434 bis 437, des º 440 Abs. 2 bis 4
und der ºº 441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.
º 524.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der
verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach
bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so
kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und
der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder infolge grober FahrlΣssigkeit unbekannt geblieben
ist, verlangen, da▀ ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine
fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der
Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung verlangen. Auf diese Ansprⁿche finden die fⁿr
die GewΣhrleistung wegen Fehler einer verkauften Sache
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 525.
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die
Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits
geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im ÷ffentlichen
Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die
zustΣndige Beh÷rde die Vollziehung verlangen.
º 526.
Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der
verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die H÷he der zur
Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der
Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene
Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die
Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker
Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der
Zuwendung ⁿbersteigen.
º 527.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der
Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den fⁿr das
Rⁿcktrittsrecht bei gegenseitigen VertrΣgen bestimmten
Voraussetzungen nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das
Geschenk zur Vollziehung der Auflage hΣtte verwendet werden
mⁿssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter
berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
º 528.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
au▀erstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
und die ihm, seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem
frⁿheren Ehegatten gegenⁿber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht zu erfⁿllen, kann er von dem Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ⁿber die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fⁿr den
Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die
Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des º 760
sowie die fⁿr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende
Vorschrift des º 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch
die Vorschriften des º 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der frⁿher Beschenkte nur
insoweit, als der spΣter Beschenkte nicht verpflichtet ist.
º 529.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedⁿrftigkeit
vorsΣtzlich oder durch grobe FahrlΣssigkeit herbeigefⁿhrt hat
oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedⁿrftigkeit seit der
Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen
sind.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei
Berⁿcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au▀erstande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne da▀ sein standesmΣ▀iger
Unterhalt oder die Erfⁿllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefΣhrdet wird.
º 530.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der
Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angeh÷rigen des Schenkers groben Undankes
schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur
zu, wenn der Beschenkte vorsΣtzlich und widerrechtlich den
Schenker get÷tet oder am Widerrufe gehindert hat.
º 531.
(1) Der Widerruf erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
º 532.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem
Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in
welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der
Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat, ein Jahr
verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf
nicht mehr zulΣssig.
º 533.
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der
Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
º 534.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rⁿcksicht entsprochen wird,
unterliegen nicht der Rⁿckforderung und dem Widerrufe.
Dritter Titel. Miete. Pacht
I. Miete
º 535.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache wΣhrend der Mietzeit
zu gewΣhren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den
vereinbarten Mietzins zu entrichten.
º 536.
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu
dem vertragsmΣ▀igen Gebrauche geeigneten Zustande zu ⁿberlassen
und sie wΣhrend der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
º 537.
(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der ▄berlassung an den
Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem
vertragsmΣ▀igen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im
Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter fⁿr die
Zeit, wΣhrend deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der
Entrichtung des Mietzinses befreit, fⁿr die Zeit, wΣhrend deren
die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach
den ºº 472, 473 zu bemessenden Teiles des Mietzinses
verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder spΣter weg fΣllt. Bei der Vermietung
eines Grundstⁿcks steht die Zusicherung einer bestimmten Gr÷▀e
der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum ist eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
º 538.
(1) Ist ein Mangel der im º 537 bezeichneten Art bei dem
Abschlu▀ des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher
Mangel spΣter infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im
º 537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung
verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
º 539.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der
gemieteten Sache, so stehen ihm die in den ºº 537, 538
bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im º
537 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober FahrlΣssigkeit
unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an,
obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter
den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem KΣufer
einer mangelhaften Sache nach den ºº 460, 464 GewΣhr zu leisten
ist.
º 540.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des
Vermieters zur Vertretung von MΣngeln der vermieteten Sache
erlassen oder beschrΣnkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter
den Mangel arglistig verschweigt.
º 541.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der
vertragsmΣ▀ige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil
entzogen, so finden die Vorschriften der ºº 537, 538, des º 539
Satz 1 und des º 540 entsprechende Anwendung.
º 541a.
Der Mieter von RΣumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu
dulden, die zur Erhaltung der MietrΣume oder des GebΣudes
erforderlich sind.
º 541b.
(1) Ma▀nahmen zur Verbesserung der gemieteten RΣume oder
sonstiger Teile des GebΣudes, zur Einsparung von Heizenergie
oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter
zu dulden, es sei denn, da▀ die Ma▀nahme fⁿr ihn oder seine
Familie eine HΣrte bedeuten wⁿrde, die auch unter Wⁿrdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in
dem GebΣude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere
die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,
vorausgegangene Verwendungen des Mieters und die zu erwartende
Erh÷hung des Mietzinses zu berⁿcksichtigen. Die Erh÷hung des
Mietzinses bleibt au▀er Betracht, wenn die gemieteten RΣume
oder sonstigen Teile des GebΣudes lediglich in einen Zustand
versetzt werden, wie er allgemein ⁿblich ist.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der
Ma▀nahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer
sowie die zu erwartende Erh÷hung des Mietzinses schriftlich
mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des
Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, fⁿr den Ablauf
des nΣchsten Monats zu kⁿndigen. Hat der Mieter gekⁿndigt, ist
die Ma▀nahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese
Vorschriften gelten nicht bei Ma▀nahmen, die mit keiner oder
nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten
RΣume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer
unerheblichen Erh÷hung des Mietzinses fⁿhren.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Ma▀nahme machen
mu▀te, hat der Vermieter in einem den UmstΣnden nach
angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der
Vermieter Vorschu▀ zu leisten.
(4) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum ist eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
º 542.
(1) Wird dem Mieter der vertragsmΣ▀ige Gebrauch der gemieteten
Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewΣhrt oder wieder
entzogen, so kann der Mieter ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist das MietverhΣltnis kⁿndigen. Die Kⁿndigung ist
erst zulΣssig, wenn der Vermieter eine ihm von dem Mieter
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Erfⁿllung des Vertrags infolge des die
Kⁿndigung rechtfertigenden Umstandes fⁿr den Mieter kein
Interesse hat.
(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des
Gebrauchs ist die Kⁿndigung nur zulΣssig, wenn sie durch ein
besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
(3) Bestreitet der Vermieter die ZulΣssigkeit der erfolgten
Kⁿndigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewΣhrt
oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so
trifft ihn die Beweislast.
º 543.
Auf das dem Mieter nach º 542 zustehende Kⁿndigungsrecht finden
die Vorschriften der ºº 539 bis 541 sowie die fⁿr die Wandelung
bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der ºº 469 bis 471
entsprechende Anwendung. Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum
ist eine Vereinbarung, durch die das Kⁿndigungsrecht
ausgeschlossen oder eingeschrΣnkt wird, unwirksam.
º 544.
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen
bestimmter Raum so beschaffen, da▀ die Benutzung mit einer
erheblichen GefΣhrdung der Gesundheit verbunden ist, so kann
der Mieter das MietverhΣltnis ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, auch wenn er die gefahrbringende
Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf
die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte verzichtet hat.
º 545.
(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten
Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen
eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
Mieter dem Vermieter unverzⁿglich Anzeige zu machen. Das
gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache
anma▀t.
(2) UnterlΣ▀t der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der
Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu
schaffen au▀erstande war, nicht berechtigt, die im º 537
bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach º 542 Abs. 1 Satz
3 ohne Bestimmung einer Frist zu kⁿndigen oder Schadensersatz
wegen Nichterfⁿllung zu verlangen.
º 546.
Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter
zu tragen.
º 547.
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die
Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der
Mieter eines Tieres hat jedoch die Fⁿtterungskosten zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ⁿber die
GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag.
º 547a.
(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die
Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von RΣumen kann die Ausⁿbung des
Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen
EntschΣdigung abwenden, es sei denn, da▀ der Mieter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters
von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
º 548.
VerΣnderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die
durch den vertragsmΣ▀igen Gebrauch herbeigefⁿhrt werden, hat
der Mieter nicht zu vertreten.
º 549.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu
ⁿberlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
MietverhΣltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kⁿndigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Entsteht fⁿr den Mieter von Wohnraum nach dem Abschlu▀ des
Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu ⁿberlassen, so kann er
von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt
nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt, der Wohnraum ⁿbermΣ▀ig belegt wⁿrde oder sonst dem
Vermieter die ▄berlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem
Vermieter die ▄berlassung nur bei einer angemessenen Erh÷hung
des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon
abhΣngig machen, da▀ der Mieter sich mit einer solchen Erh÷hung
einverstanden erklΣrt. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) ▄berlΣ▀t der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er
ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis
zur ▄berlassung erteilt hat.
º 549a.
(1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den
gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten,
so tritt der Vermieter bei der Beendigung des MietverhΣltnisses
in die Rechte und Pflichten aus dem MietverhΣltnis zwischen dem
Mieter und dem Dritten ein. Schlie▀t der Vermieter erneut einen
Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung ab, so
tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in
die Rechte und Pflichten aus dem MietverhΣltnis mit dem Dritten
ein.
(2) Die ºº 572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
º 550.
Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen
vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf
Unterlassung klagen.
º 550a.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum
eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lΣ▀t, ist unwirksam.
º 550b.
(1) Hat bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum der Mieter dem
Vermieter fⁿr die Erfⁿllung seiner Verpflichtungen Sicherheit
zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat
entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2
Satz 3 nicht ⁿbersteigen. Nebenkosten, ⁿber die gesondert
abzurechnen ist, bleiben unberⁿcksichtigt. Ist eine Geldsumme
bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen
Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn
des MietverhΣltnisses fΣllig.
(2) Ist bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum eine als
Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu
ⁿberlassen, so hat er sie von seinem Verm÷gen getrennt bei
einem Kreditinstitut zu dem fⁿr Spareinlagen mit dreimonatiger
Kⁿndigungsfrist ⁿblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen
dem Mieter zu. Sie erh÷hen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist, besteht fⁿr den Vermieter keine
Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
º 551.
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist
der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem
Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Mietzins fⁿr ein Grundstⁿck ist, sofern er nicht nach
kⁿrzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je
eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden
Monats zu entrichten.
º 552.
Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht
dadurch befreit, da▀ er durch einen in seiner Person liegenden
Grund an der Ausⁿbung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts
verhindert wird. Der Vermieter mu▀ sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des
Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der
▄berlassung des Gebrauchs an einen Dritten au▀erstande ist, dem
Mieter den Gebrauch zu gewΣhren, ist der Mieter zur Entrichtung
des Mietzinses nicht verpflichtet.
º 552a.
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen
Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf
Grund des º 538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung
ein Zurⁿckbehaltungsrecht ausⁿben, wenn er seine Absicht dem
Vermieter mindestens einen Monat vor der FΣlligkeit des
Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
º 553.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist das
MietverhΣltnis kⁿndigen, wenn der Mieter oder derjenige,
welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache ⁿberlassen
hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen
vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte
des Vermieters in erheblichem Ma▀e verletzt, insbesondere einem
Dritten den ihm unbefugt ⁿberlassenen Gebrauch belΣ▀t, oder die
Sache durch VernachlΣssigung der dem Mieter obliegenden
Sorgfalt erheblich gefΣhrdet.
º 554.
(1) Der Vermieter kann das MietverhΣltnis ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, wenn der Mieter
1. fⁿr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des
Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses
im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der sich ⁿber mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in H÷he eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins fⁿr zwei
Monate erreicht.
Die Kⁿndigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzⁿglich nach der Kⁿndigung die Aufrechnung erklΣrt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergΣnzend die folgenden
Vorschriften:
1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rⁿckstΣndige
Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen,
wenn er den Mietzins fⁿr einen Monat ⁿbersteigt; dies gilt
jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorⁿbergehendem Gebrauch
vermietet ist.
2. Die Kⁿndigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf
eines Monats nach Eintritt der RechtshΣngigkeit des
RΣumungsanspruchs hinsichtlich des fΣlligen Mietzinses und der
fΣlligen EntschΣdigung nach º 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter
befriedigt wird oder eine ÷ffentliche Stelle sich zur
Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kⁿndigung
vor nicht lΣnger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1
unwirksame Kⁿndigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
º 554a.
Ein MietverhΣltnis ⁿber RΣume kann ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist gekⁿndigt werden, wenn ein Vertragsteil
schuldhaft in solchem Ma▀e seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig st÷rt, da▀ dem
anderen Teil die Fortsetzung des MietverhΣltnisses nicht
zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
º 554b.
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur
Kⁿndigung ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist aus anderen als
den im Gesetz genannten Grⁿnden berechtigt sein soll, ist
unwirksam.
º 555.
(aufgehoben)
º 556.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der
Beendigung des MietverhΣltnisses zurⁿckzugeben.
(2) Dem Mieter eines Grundstⁿcks steht wegen seiner Ansprⁿche
gegen den Vermieter ein Zurⁿckbehaltungsrecht nicht zu.
(3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten
ⁿberlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung
des MietverhΣltnisses auch von dem Dritten zurⁿckfordern.
º 556a.
(1) Der Mieter kann der Kⁿndigung eines MietverhΣltnisses ⁿber
Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
MietverhΣltnisses verlangen, wenn die vertragsmΣ▀ige Beendigung
des MietverhΣltnisses fⁿr den Mieter oder seine Familie eine
HΣrte bedeuten wⁿrde, die auch unter Wⁿrdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine
HΣrte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der
Wⁿrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur
die in dem Kⁿndigungsschreiben nach º 564a Abs. 1 Satz 2
angegebenen Grⁿnde berⁿcksichtigt, soweit nicht die Grⁿnde
nachtrΣglich entstanden sind.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, da▀ das
MietverhΣltnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde angemessen ist. Ist dem
Vermieter nicht zuzumuten, das MietverhΣltnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter
nur verlangen, da▀ es unter einer angemessenen ─nderung der
Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird ⁿber eine
Fortsetzung des MietverhΣltnisses und ⁿber deren Dauer sowie
ⁿber die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch
Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewi▀, wann voraussichtlich
die UmstΣnde wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des
MietverhΣltnisses fⁿr den Mieter oder seine Familie eine HΣrte
bedeutet, so kann bestimmt werden, da▀ das MietverhΣltnis auf
unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des MietverhΣltnisses
nicht verlangen,
1. wenn er das MietverhΣltnis gekⁿndigt hat;
2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kⁿndigung
ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist berechtigt ist.
(5) Die ErklΣrung des Mieters, mit der er der Kⁿndigung
widerspricht und die Fortsetzung des MietverhΣltnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des
Vermieters soll der Mieter ⁿber die Grⁿnde des Widerspruchs
unverzⁿglich Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des MietverhΣltnisses
ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spΣtestens zwei
Monate vor der Beendigung des MietverhΣltnisses dem Vermieter
gegenⁿber erklΣrt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor
Ablauf der Widerspruchsfrist den in º 564a Abs. 2 bezeichneten
Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im
ersten Termin des RΣumungsrechtsstreits erklΣren.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht fⁿr MietverhΣltnisse der in
º 564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.
º 556b.
(1) Ist ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum auf bestimmte Zeit
eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des
MietverhΣltnisses verlangen, wenn sie auf Grund des º 556a im
Falle einer Kⁿndigung verlangt werden k÷nnte. Im ⁿbrigen gilt º
556a sinngemΣ▀.
(2) Hat der Mieter die UmstΣnde, welche das Interesse des
Vermieters an der fristgemΣ▀en Rⁿckgabe des Wohnraums
begrⁿnden, bei Abschlu▀ des Mietvertrages gekannt, so sind
zugunsten des Mieters nur UmstΣnde zu berⁿcksichtigen, die
nachtrΣglich eingetreten sind.
º 556c.
(1) Ist auf Grund der ºº 556a, 556b durch Einigung oder Urteil
bestimmt worden, da▀ das MietverhΣltnis auf bestimmte Zeit
fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung
nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine
wesentliche ─nderung der UmstΣnde gerechtfertigt ist oder wenn
UmstΣnde nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt
fⁿr die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kⁿndigt der Vermieter ein MietverhΣltnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden
ist, so kann der Mieter der Kⁿndigung widersprechen und vom
Vermieter verlangen, das MietverhΣltnis auf unbestimmte Zeit
fortzusetzen. Haben sich UmstΣnde, die fⁿr die Fortsetzung
bestimmend gewesen waren, verΣndert, so kann der Mieter eine
Fortsetzung des MietverhΣltnisses nur nach º 556a verlangen;
unerhebliche VerΣnderungen bleiben au▀er Betracht.
º 557.
(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des
MietverhΣltnisses nicht zurⁿck, so kann der Vermieter fⁿr die
Dauer der Vorenthaltung als EntschΣdigung den vereinbarten
Mietzins verlangen; bei einem MietverhΣltnis ⁿber RΣume kann er
anstelle dessen als EntschΣdigung den Mietzins verlangen, der
fⁿr vergleichbare RΣume ortsⁿblich ist. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren
Schaden nur geltend machen, wenn die Rⁿckgabe infolge von
UmstΣnden unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat;
der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den UmstΣnden
nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt
nicht, wenn der Mieter gekⁿndigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach º 721 oder 794a der
Zivilproze▀ordnung eine RΣumungsfrist gewΣhrt, so ist er fⁿr
die Zeit von der Beendigung des MietverhΣltnisses bis zum
Ablauf der RΣumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens
nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den
AbsΣtzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.
º 557a.
(1) Ist der Mietzins fⁿr eine Zeit nach der Beendigung des
MietverhΣltnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der
Vermieter nach Ma▀gabe des º 347 oder, wenn die Beendigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurⁿckzuerstatten.
(2) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum ist eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
º 558.
(1) Die Ersatzansprⁿche des Vermieters wegen VerΣnderungen oder
Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprⁿche
des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjΣhren in sechs Monaten.
(2) Die VerjΣhrung der Ersatzansprⁿche des Vermieters beginnt
mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurⁿckerhΣlt, die
VerjΣhrung der Ansprⁿche des Mieters beginnt mit der Beendigung
des MietverhΣltnisses.
(3) Mit der VerjΣhrung des Anspruchs des Vermieters auf
Rⁿckgabe der Sache verjΣhren auch die Ersatzansprⁿche des
Vermieters.
º 559.
Der Vermieter eines Grundstⁿcks hat fⁿr seine Forderungen aus
dem MietverhΣltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen
des Mieters. Fⁿr kⁿnftige EntschΣdigungsforderungen und fⁿr den
Mietzins fⁿr eine spΣtere Zeit als das laufende und das
folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Es erstreckt sich nicht auf die der PfΣndung nicht
unterworfenen Sachen.
º 560.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der
Sachen von dem Grundstⁿck, es sei denn, da▀ die Entfernung ohne
Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der
Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im
regelmΣ▀igen Betriebe des GeschΣfts des Mieters oder den
gew÷hnlichen LebensverhΣltnissen entsprechend erfolgt oder wenn
die zurⁿckbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters
offenbar ausreichen.
º 561.
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht
unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen
berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und,
wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum
Zwecke der Zurⁿckschaffung in das Grundstⁿck und, wenn der
Mieter ausgezogen ist, die ▄berlassung des Besitzes verlangen.
Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt
hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher
gerichtlich geltend gemacht hat.
º 562.
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des
Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede
einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, da▀ er in
H÷he ihres Wertes Sicherheit leistet.
º 563.
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache
fⁿr einen anderen GlΣubiger gepfΣndet, so kann diesem gegenⁿber
das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses fⁿr eine frⁿhere Zeit
als das letzte Jahr vor der PfΣndung geltend gemacht werden.
º 564.
(1) Das MietverhΣltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fⁿr die
es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das
MietverhΣltnis nach den Vorschriften des º 565 kⁿndigen.
º 564a.
(1) Die Kⁿndigung eines MietverhΣltnisses bedarf der
schriftlichen Form. In dem Kⁿndigungsschreiben sollen die
Grⁿnde der Kⁿndigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die
M÷glichkeit des Widerspruchs nach º 556a sowie auf die Form und
die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht fⁿr MietverhΣltnisse der in
º 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten nicht fⁿr MietverhΣltnisse der in º 564b Abs. 7
Nr. 4 und 5 genannten Art.
º 564b.
(1) Ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum kann der Vermieter
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kⁿndigen, wenn er
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
MietverhΣtlnisses hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des MietverhΣltnisses ist es insbesondere anzusehen,
wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die RΣume als Wohnung fⁿr sich, die zu seinem
Hausstand geh÷renden Personen oder seine Familienangeh÷rigen
ben÷tigt. Ist an den vermieteten WohnrΣumen nach der
▄berlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrⁿndet worden, so
kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des
Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der VerΣu▀erung
an ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bev÷lkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonderes gefΣhrdet, so
verlΣngert sich die Frist nach Satz 2 auf fⁿnf Jahre. Diese
Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen fⁿr
die Dauer von jeweils h÷chstens fⁿnf Jahren bestimmt;
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des MietverhΣltnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstⁿcks
gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden wⁿrde. Die
M÷glichkeit, in Falle einer anderweitigen Vermietung als
Wohnraum eine h÷here Miete zu erzielen, bleibt dabei au▀er
Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen,
da▀ er die MietrΣume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
oder nach ▄berlassung an den Mieter erfolgten Begrⁿndung von
Wohnungseigentum verΣu▀ern will. Ist an den vermieteten
WohnrΣumen nach der ▄berlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begrⁿndet und das Wohnungseigentum verΣu▀ert worden, so kann
sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach
Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fⁿnf Jahren
seit der VerΣu▀erung an ihn darauf berufen, da▀ er die
MietrΣume verΣu▀ern will;
4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte NebenrΣume oder
Teile eines Grundstⁿcks dazu verwenden will,
a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
NebenrΣumen und Grundstⁿcksteilen auszustatten,
die Kⁿndigung auf diese RΣume oder Grundstⁿcksteile beschrΣnkt
und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Die Kⁿndigung
ist spΣtestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fⁿr den
Ablauf des ⁿbernΣchsten Monats zulΣssig. Der Mieter kann eine
angemessene Senkung des Mietzinses verlangen. Verz÷gert sich
der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine
VerlΣngerung des MietverhΣltnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen.
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieter werden nur die
Grⁿnde berⁿcksichtigt, die in dem Kⁿndigungsschreiben angegeben
sind, soweit sie nicht nachtrΣglich entstanden sind.
(4) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber eine Wohnung in einem vom
Vermieter selbst bewohnten WohngebΣude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch
Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten
WohngebΣudes nach dem 31. Mai 1990 und vom dem 1. Juni 1995
fertiggestellt worden ist, kann der Vermieter das
MietverhΣltnis kⁿndigen, auch wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nr. 2 beim Abschlu▀
eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur,
wenn er den Mieter bei Vertragsschlu▀ auf diese
Kⁿndigungsm÷glichkeit hingewiesen hat. Die Kⁿndigungsfrist
verlΣngert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt
entsprechend fⁿr MietverhΣltnisse ⁿber Wohnraum innerhalb der
vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum
nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften
ausgenommen ist. In dem Kⁿndigungsschreiben ist anzugeben, da▀
die Kⁿndigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1
gestⁿtzt wird.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberⁿhrt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht fⁿr MietverhΣltnisse:
1. ⁿber Wohnraum, der zu nur vorⁿbergehendem Gebrauch vermietet
ist,
2. ⁿber Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder ⁿberwiegend mit
EinrichtungsgegenstΣnden auszustatten hat, sofern der Wohnraum
nicht zum dauernden Gebrauch fⁿr eine Familie ⁿberlassen ist,
3. ⁿber Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist,
4. ⁿber Wohnraum in FerienhΣusern und Ferienwohnungen in
Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter
ⁿberlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei
Vertragsschlu▀ auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
Ausnahme von den AbsΣtzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
5. ⁿber Wohnraum, den eine juristische Person des ÷ffentlichen
Rechts im Rahmen der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf
oder in Ausbildung befindlichen Personen zu ⁿberlassen, wenn
die den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 ⁿberlassen und
ihn bei Vertragsschlu▀ auf die Zweckbestimmung des Wohnraums
und die Ausnahme von den AbsΣtzen 1 bis 6 hingewiesen hat.
º 564c.
(1) Ist ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum auf bestimmte Zeit
eingegangen, so kann der Mieter spΣtestens zwei Monate vor der
Beendigung des MietverhΣltnisses durch schriftliche ErklΣrung
gegenⁿber dem Vermieter die Fortsetzung des MietverhΣltnisses
auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des MietverhΣltnisses
hat. º 564b gilt entsprechend.
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des MietverhΣltnisses
nach Absatz 1 oder nach º 556b verlangen, wenn
1. das MietverhΣltnis fⁿr nicht mehr als fⁿnf Jahre eingegangen
worden ist,
2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
a) die RΣume als Wohnung fⁿr sich, die zu seinem Hausstand
geh÷renden Personen oder seine Familienangeh÷rigen nutzen will
oder
b) in zulΣssiger Weise die RΣume beseitigen oder so wesentlich
verΣndern oder instandsetzen will, da▀ die Ma▀nahmen durch eine
Fortsetzung des MietverhΣltnisses erheblich erschwert wⁿrden,
oder
c) RΣume, die mit Rⁿcksicht auf das Bestehen eines
DienstverhΣltnisses vermietet worden sind an einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschlu▀
schriftlich mitgeteilt hat.
Verz÷gert sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der
RΣume ohne sein Verschulden oder teilt der Vermieter dem Mieter
nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, da▀
seine Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter eine
VerlΣngerung des MietverhΣltnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen.
º 565.
(1) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Grundstⁿcke, RΣume oder im
Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kⁿndigung
zulΣssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fⁿr
den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spΣtestens am
ersten Werktag einer Woche fⁿr den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lΣngeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spΣtestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats fⁿr den Ablauf des ⁿbernΣchsten Monats, bei
einem MietverhΣltnis ⁿber gewerblich genutzte unbebaute
Grundstⁿcke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch
nur fⁿr den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(1a) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber GeschΣftsrΣume ist die
Kⁿndigung spΣtestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres fⁿr den Ablauf des nΣchsten
Kalendervierteljahres zulΣssig.
(2) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum ist die Kⁿndigung
spΣtestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fⁿr den
Ablauf des ⁿbernΣchsten Monats zulΣssig. Nach fⁿnf, acht und
zehn Jahren seit der ▄berlassung des Wohnraums verlΣngert sich
die Kⁿndigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung,
nach welcher der Vermieter zur Kⁿndigung unter Einhaltung einer
kⁿrzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der
Wohnraum zu nur vorⁿbergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine
Vereinbarung, nach der die Kⁿndigung nur fⁿr den Schlu▀
bestimmter Kalendermonate zulΣssig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder ⁿberwiegend mit
EinrichtungsgegenstΣnden auszustatten hat, Teil der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden
Gebrauch fⁿr eine Familie ⁿberlassen, so ist die Kⁿndigung
zulΣssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fⁿr
den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spΣtestens am
ersten Werktag einer Woche fⁿr den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lΣngeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spΣtestens am Fⁿnfzehnten eines Monats fⁿr den
Ablauf dieses Monats.
(4) Bei einem MietverhΣltnis ⁿber bewegliche Sachen ist die
Kⁿndigung zulΣssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fⁿr
den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach lΣngeren Zeitabschnitten bemessen
ist, spΣtestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf
das MietverhΣltnis endigen soll.
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4
Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein MietverhΣltnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekⁿndigt werden
kann.
º 565a.
(1) Ist ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum auf bestimmte Zeit
eingegangen und ist vereinbart, da▀ es sich mangels Kⁿndigung
verlΣngert, so tritt die VerlΣngerung ein, wenn es nicht nach
den Vorschriften des º 565 gekⁿndigt wird.
(2) Ist ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum unter einer
aufl÷senden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der
Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlΣngert. Kⁿndigt der
Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter
auf Grund des º 556a die Fortsetzung des MietverhΣltnisses, so
sind zu seinen Gunsten nur UmstΣnde zu berⁿcksichtigen, die
nach Abschlu▀ des Mietvertrages eingetreten sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorⁿbergehendem Gebrauch
vermietet ist oder es sich um ein MietverhΣltnis der in º 565
Abs. 3 genannten Art handelt.
º 565b.
Ist Wohnraum mit Rⁿcksicht auf das Bestehen eines
DienstverhΣltnisses vermietet, so gelten die besonderen
Vorschriften der ºº 565c und 565d.
º 565c.
Ist das MietverhΣltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist
nach Beendigung des DienstverhΣltnisses eine Kⁿndigung des
Vermieters zulΣssig
1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre ⁿberlassen war,
spΣtestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fⁿr den
Ablauf des
a) ⁿbernΣchsten Monats, wenn der Wohnraum fⁿr einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten ben÷tigt wird,
b) nΣchsten Monats, wenn das MietverhΣltnis vor dem 1.
September 1993 eingegangen worden ist und der Wohnraum fⁿr
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend
ben÷tigt wird;
2. spΣtestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fⁿr den
Ablauf dieses Monats, wenn das DienstverhΣltnis seiner Art nach
die ▄berlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung
oder NΣhe zur StΣtte der Dienstleistung steht, erfordert hat
und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde fⁿr einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten ben÷tigt wird.
Im ⁿbrigen bleibt º 565 unberⁿhrt.
º 565d.
(1) Bei Anwendung der ºº 556a, 556b sind auch die Belange des
Dienstberechtigten zu berⁿcksichtigen.
(2) Hat der Vermieter nach º 565c Satz 1 Nr. 1 gekⁿndigt, so
gilt
º 556a mit der Ma▀gabe, da▀ der Vermieter die Einwilligung zur
Fortsetzung des MietverhΣltnisses verweigern kann, wenn der
Mieter den Widerspruch nicht spΣtestens einen Monat vor der
Beendigung des MietverhΣltnisses erklΣrt hat.
(3) Die ºº 556a, 556b gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach º 565c Satz 1 Nr. 2 gekⁿndigt hat;
2. der Mieter das DienstverhΣltnis gel÷st hat, ohne da▀ ihm von
dem Dienstberechtigten gesetzlich begrⁿndeter Anla▀ gegeben
war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem
Dienstberechtigten gesetzlich begrⁿndeten Anla▀ zur Aufl÷sung
des DienstverhΣltnisses gegeben hat.
º 565e.
Ist Wohnraum im Rahmen eines DienstverhΣltnisses ⁿberlassen, so
gelten fⁿr die Beendigung des RechtsverhΣltnisses hinsichtlich
des Wohnraums die Vorschriften ⁿber die Miete entsprechend,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz
oder ⁿberwiegend mit EinrichtungsgegenstΣnden ausgestattet hat
oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand
fⁿhrt.
º 566.
Ein Mietvertrag ⁿber ein Grundstⁿck, der fⁿr lΣngere Zeit als
ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird
die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als fⁿr
unbestimmte Zeit geschlossen; die Kⁿndigung ist jedoch nicht
fⁿr eine frⁿhere Zeit als fⁿr den Schlu▀ des ersten Jahres
zulΣssig.
º 567.
Wird ein Mietvertrag fⁿr eine lΣngere Zeit als drei▀ig Jahre
geschlossen, so kann nach drei▀ig Jahren jeder Teil das
MietverhΣltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kⁿndigen. Die Kⁿndigung ist unzulΣssig, wenn der Vertrag fⁿr
die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.
º 568.
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache von
dem Mieter fortgesetzt, so gilt das MietverhΣltnis als auf
unbestimmte Zeit verlΣngert, sofern nicht der Vermieter oder
der Mieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist
von zwei Wochen dem anderen Teile gegenⁿber erklΣrt. Die Frist
beginnt fⁿr den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, fⁿr
den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der
Fortsetzung Kenntnis erlangt.
º 569.
(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter
berechtigt, das MietverhΣltnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kⁿndigen. Die Kⁿndigung kann nur fⁿr den
ersten Termin erfolgen, fⁿr den sie zulΣssig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die
Voraussetzungen fⁿr eine Fortsetzung des MietverhΣltnisses nach
den ºº 569a oder 569b gegeben sind.
º 569a.
(1) In ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum, in dem der Mieter mit
seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand fⁿhrt, tritt mit dem
Tode des Mieters der Ehegatte ein. ErklΣrt der Ehegatte binnen
eines Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis
erlangt hat, dem Vermieter gegenⁿber, da▀ er das MietverhΣltnis
nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das
MietverhΣltnis als nicht erfolgt; º 206 gilt entsprechend.
(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem
oder mehreren anderen Familienangeh÷rigen gefⁿhrt, so treten
diese mit dem Tode des Mieters in das MietverhΣltnis ein. Das
gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit
seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen
Familienangeh÷rigen gefⁿhrt hat und der Ehegatte in das
MietverhΣltnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend; bei mehreren Familienangeh÷rigen kann jeder die
ErklΣrung fⁿr sich abgeben. Sind mehrere Familienangeh÷rige in
das MietverhΣltnis eingetreten, so k÷nnen sie die Rechte aus
dem MietverhΣltnis nur gemeinsam ausⁿben. Fⁿr die
Verpflichtungen aus dem MietverhΣltnis haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Der Ehegatte oder die Familienangeh÷rigen haften, wenn sie
in das MietverhΣltnis eingetreten sind, neben dem Erben fⁿr die
bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner; im VerhΣltnis zu dem Ehegatten oder den
Familienangeh÷rigen haftet der Erbe allein.
(4) Hat der Mieter den Mietzins fⁿr einen nach seinem Tode
liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein
Ehegatte oder Familienangeh÷rige in das MietverhΣltnis ein, so
sind sie verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was
sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder
erlangen.
(5) Der Vermieter kann das MietverhΣltnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kⁿndigen, wenn in der Person des Ehegatten
oder Familienangeh÷rigen, der in das MietverhΣltnis eingetreten
ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kⁿndigung kann nur fⁿr
den ersten Termin erfolgen, fⁿr den sie zulΣssig ist. º 556a
ist entsprechend anzuwenden.
(6) Treten in ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum der Ehegatte
oder andere Familienangeh÷rige nicht ein, so wird es mit dem
Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter sind
berechtigt, das MietverhΣltnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kⁿndigen; die Kⁿndigung kann nur fⁿr den
ersten Termin erfolgen, fⁿr den sie zulΣssig ist.
(7) Eine von den AbsΣtzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
º 569b.
Ein MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich
gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand fⁿhren,
wird beim Tode eines Ehegatten mit dem ⁿberlebenden Ehegatten
fortgesetzt. º 569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der
ⁿberlebende Ehegatte kann das MietverhΣltnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kⁿndigen; die Kⁿndigung kann nur fⁿr den
ersten Termin erfolgen, fⁿr den sie zulΣssig ist.
º 570.
MilitΣrpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an ÷ffentlichen
Unterrichtsanstalten k÷nnen im Falle der Versetzung nach einem
anderen Orte das MietverhΣltnis in Ansehung der RΣume, welche
sie fⁿr sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder
Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kⁿndigen. Die Kⁿndigung kann nur fⁿr den ersten Termin
erfolgen, fⁿr den sie zulΣssig ist.
º 570a.
Bei einem MietverhΣltnis ⁿber Wohnraum gelten, wenn der
Wohnraum an den Mieter ⁿberlassen ist, fⁿr ein vereinbartes
Rⁿcktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels ⁿber die
Kⁿndigung und ihre Folgen entsprechend.
º 570b.
(1) Werden vermietete WohnrΣume, an denen nach der ▄berlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begrⁿndet worden ist oder
begrⁿndet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der
Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der
Vermieter die WohnrΣume an eine zu seinem Hausstand geh÷rende
Person oder an einen Familienangeh÷rigen verkauft.
(2) Die Mitteilung des VerkΣufers oder des Dritten ⁿber den
Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des
Mieters ⁿber sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen
ⁿber, der das MietverhΣltnis nach º 569a Abs. 1 oder 2
fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
º 571.
(1) Wird das vermietete Grundstⁿck nach der ▄berlassung an den
Mieter von dem Vermieter an einen Dritten verΣu▀ert, so tritt
der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich wΣhrend der
Dauer seines Eigentums aus dem MietverhΣltnis ergebenden Rechte
und Verpflichtungen ein.
(2) Erfⁿllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet
der Vermieter fⁿr den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie ein Bⁿrge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet
hat. Erlangt der Mieter von dem ▄bergange des Eigentums durch
Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von
der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das MietverhΣltnis
fⁿr den ersten Termin kⁿndigt, fⁿr den die Kⁿndigung zulΣssig
ist.
º 572.
Hat der Mieter des verΣu▀erten Grundstⁿcks dem Vermieter fⁿr
die Erfⁿllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so
tritt der Erwerber in die dadurch begrⁿndeten Rechte ein. Zur
RⁿckgewΣhr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm
ausgehΣndigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenⁿber die
Verpflichtung zur RⁿckgewΣhr ⁿbernimmt.
º 573.
Hat der Vermieter vor dem ▄bergang des Eigentums ⁿber den
Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfΣllt, verfⁿgt, so ist die Verfⁿgung insoweit wirksam, als
sie sich auf den Mietzins fⁿr den zur Zeit des ▄bergangs des
Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum
nach dem fⁿnfzehnten Tage des Monats ⁿber, so ist die Verfⁿgung
auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fⁿr den
folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfⁿgung ⁿber den
Mietzins fⁿr eine spΣtere Zeit mu▀ der Erwerber gegen sich
gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des ▄berganges des
Eigentums kennt.
º 574.
Ein RechtsgeschΣft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter
in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber
gegenⁿber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins fⁿr
eine spΣtere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der
Mieter von dem ▄bergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt
der Mieter die Kenntnis nach dem fⁿnfzehnten Tage des Monats,
so ist das RechtsgeschΣft auch insoweit wirksam, als es sich
auf den Mietzins fⁿr den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
RechtsgeschΣft das nach dem ▄bergange des Eigentums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme
des RechtsgeschΣfts von dem ▄bergange des Eigentums Kenntnis
hat.
º 575.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach º
574 dem Erwerber gegenⁿber wirksam ist, kann der Mieter gegen
die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den
Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist
ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben
hat, nachdem er von dem ▄bergange des Eigentums Kenntnis
erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der
Erlangung der Kenntnis und spΣter als der Mietzins fΣllig
geworden ist.
º 576.
(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, da▀ er das Eigentum an
dem vermieteten Grundstⁿck auf einen Dritten ⁿbertragen habe,
so mu▀ er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte
▄bertragung dem Mieter gegenⁿber gegen sich gelten lassen, auch
wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurⁿckgenommen werden, welcher als der neue Eigentⁿmer
bezeichnet worden ist.
º 577.
Wird das vermietete Grundstⁿck nach der ▄berlassung an den
Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften der ºº 571 bis 576 entsprechende
Anwendung, wenn durch die Ausⁿbung des Rechtes dem Mieter der
vertragsmΣ▀ige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausⁿbung des
Rechtes nur eine BeschrΣnkung des Mieters in dem
vertragsmΣ▀igen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem
Mieter gegenⁿber verpflichtet, die Ausⁿbung zu unterlassen,
soweit sie den vertragsmΣ▀igen Gebrauch beeintrΣchtigen wⁿrde.
º 578.
Hat vor der ▄berlassung des vermieteten Grundstⁿcks an den
Mieter der Vermieter das Grundstⁿck an einen Dritten verΣu▀ert
oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausⁿbung der
vertragsmΣ▀ige Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschrΣnkt
wird, so gilt das gleiche wie in den FΣllen des º 571 Abs. 1
und des º 577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenⁿber die
Erfⁿllung der sich aus dem MietverhΣltnis ergebenden
Verpflichtungen ⁿbernommen hat.
º 579.
Wird das vermietete Grundstⁿck von dem Erwerber weiterverΣu▀ert
oder belastet, so finden die Vorschriften des º 571 Abs. 1 und
der ºº 572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfⁿllt der neue
Erwerber die sich aus dem MietverhΣltnis ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach
º 571 Abs. 2.
º 580.
Die Vorschriften ⁿber die Miete von Grundstⁿcken gelten, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, auch fⁿr die Miete von
WohnrΣumen und anderen RΣumen.
º 580a.
(1) Die Vorschriften der ºº 571, 572, 576 bis 579 gelten im
Fall der VerΣu▀erung oder Belastung eines im Schiffsregister
eingetragenen Schiffs sinngemΣ▀.
(2) Eine Verfⁿgung, die der Vermieter vor dem ▄bergang des
Eigentums ⁿber den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenⁿber
wirksam. Das gleiche gilt von einem RechtsgeschΣft, das
zwischen dem Mieter und dem Vermieter ⁿber die
Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der
Entrichtung des Mietzinses; ein RechtsgeschΣft, das nach dem
▄bergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme des RechtsgeschΣfts von dem
▄bergang des Eigentums Kenntnis hat. º 575 gilt sinngemΣ▀.
II. Pacht
º 581.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der VerpΣchter verpflichtet,
dem PΣchter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den
Genu▀ der Frⁿchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, wΣhrend
der Pachtzeit zu gewΣhren. Der PΣchter ist verpflichtet, dem
VerpΣchter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich
nicht aus den ºº 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die
Vorschriften ⁿber die Miete entsprechend anzuwenden.
º 582.
(1) Wird ein Grundstⁿck mit Inventar verpachtet, so obliegt dem
PΣchter die Erhaltung der einzelnen Inventarstⁿcke.
(2) Der VerpΣchter ist verpflichtet, Inventarstⁿcke zu
ersetzen, die infolge eines vom PΣchter nicht zu vertretenden
Umstandes in Abgang kommen. Der PΣchter hat jedoch den
gew÷hnlichen Abgang der zum Inventar geh÷renden Tiere insoweit
zu ersetzen, als dies einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft
entspricht.
º 582a.
(1) ▄bernimmt der PΣchter eines Grundstⁿcks das Inventar zum
SchΣtzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht
zum SchΣtzwert zurⁿckzugewΣhren, so trΣgt er die Gefahr des
zufΣlligen Untergangs und der zufΣlligen Verschlechterung des
Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft kann er ⁿber die einzelnen Inventarstⁿcke verfⁿgen.
(2) Der PΣchter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und
in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft entspricht. Die von ihm
angeschafften Stⁿcke werden mit der Einverleibung in das
Inventar Eigentum des VerpΣchters.
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der PΣchter das vorhandene
Inventar dem VerpΣchter zurⁿckzugewΣhren. Der VerpΣchter kann
die ▄bernahme derjenigen von dem PΣchter angeschafften
Inventarstⁿcke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft fⁿr das Grundstⁿck ⁿberflⁿssig oder
zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den
abgelehnten Stⁿcken auf den PΣchter ⁿber. Besteht zwischen dem
GesamtschΣtzwert des ⁿbernommenen und dem des
zurⁿckzugewΣhrenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in
Geld auszugleichen. Den SchΣtzwerten sind die Preise im
Zeitpunkt der Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.
º 583.
(1) Dem PΣchter eines Grundstⁿcks steht nur die Forderungen
gegen den VerpΣchter, die sich auf das mitgepachtete Inventar
beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten
Inventarstⁿcken zu.
(2) Der VerpΣchter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des
PΣchters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes
einzelne Inventarstⁿck dadurch von dem Pfandrecht befreien, da▀
er in H÷he des Wertes Sicherheit leistet.
º 583a.
Vertragsbestimmungen, die den PΣchter eines Betriebes
verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des
VerpΣchters ⁿber Inventarstⁿcke zu verfⁿgen oder Inventar an
den VerpΣchter zu verΣu▀ern, sind nur wirksam, wenn sich der
VerpΣchter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des
PachtverhΣltnisses zum SchΣtzwert zu erwerben.
º 584.
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstⁿcks oder eines Rechts die
Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kⁿndigung nur fⁿr den
Schlu▀ eines Pachtjahres zulΣssig; sie hat spΣtestens am
dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen
Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstⁿcks
oder eines Rechts auch fⁿr die FΣlle, in denen das
PachtverhΣltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
vorzeitig gekⁿndigt werden kann.
º 584a.
(1) Dem PΣchter steht das in º 549 Abs. 1 bestimmte
Kⁿndigungsrecht nicht zu.
(2) Der VerpΣchter ist nicht berechtigt, das PachtverhΣltnis
nach º 569 zu kⁿndigen.
(3) Eine Kⁿndigung des PachtverhΣltnisses nach º 570 findet
nicht statt.
º 584b.
Gibt der PΣchter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung
des PachtverhΣltnisses nicht zurⁿck, so kann der VerpΣchter fⁿr
die Dauer der Vorenthaltung als EntschΣdigung den vereinbarten
Pachtzins nach dem VerhΣltnis verlangen, in dem die Nutzungen,
die der PΣchter wΣhrend dieser Zeit gezogen hat oder hΣtte
ziehen k÷nnen, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
III. Landpacht
º 585.
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstⁿck mit den
seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder WirtschaftsgebΣuden
(Betrieb) oder ein Grundstⁿck ohne solche GebΣude ⁿberwiegend
zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die
Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene
Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu
gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Fⁿr LandpachtvertrΣge gelten º 581 Abs. 1 und die ºº 582
bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften ⁿber LandpachtvertrΣge gelten auch fⁿr die
Pacht forstwirtschaftlicher Grundstⁿcke, wenn die Grundstⁿcke
zur Nutzung in einem ⁿberwiegend landwirtschaftlichen Betrieb
verpachtet werden.
º 585a.
Ein Landpachtvertrag, der fⁿr lΣnger als zwei Jahre geschlossen
wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht
beachtet, so gilt der Vertrag als fⁿr unbestimmte Zeit
geschlossen.
º 585b.
(1) Der VerpΣchter und der PΣchter sollen bei Beginn des
PachtverhΣltnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache
anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie
sich bei der ▄berlassung befindet, festgestellt werden. Dies
gilt fⁿr die Beendigung des PachtverhΣltnisses entsprechend.
Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung
versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer
Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung
Meinungsverschiedenheiten tatsΣchlicher Art, so, kann jeder
Vertragsteil verlangen, da▀ eine Beschreibung durch einen
SachverstΣndigen angefertigt wird, es sei denn, da▀ seit der
▄berlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der
Beendigung des PachtverhΣltnisses mehr als drei Monate
verstrichen sind; der SachverstΣndige wird auf Antrag durch das
Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden
Kosten trΣgt jeder Vertragsteil zur HΣlfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so
wird im VerhΣltnis der Vertragsteile zueinander vermutet, da▀
sie richtig ist.
º 586.
(1) Der VerpΣchter hat die Pachtsache dem PΣchter in einem zu
der vertragsmΣ▀igen Nutzung geeigneten Zustand zu ⁿberlassen
und sie wΣhrend der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Der PΣchter hat jedoch die gew÷hnlichen Ausbesserungen der
Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und WirtschaftsgebΣude,
der Wege, GrΣben, DrΣnungen und Einfriedigungen, auf seine
Kosten durchzufⁿhren. Er ist zur ordnungsmΣ▀igen
Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Fⁿr die Haftung des VerpΣchters fⁿr Sach- und RechtsmΣngel
der Pachtsache sowie fⁿr die Rechte und Pflichten des PΣchters
wegen solcher MΣngel gelten die Vorschriften des º 537 Abs. 1
und 2, der ºº 538 bis 541 sowie des º 545 entsprechend.
º 586a.
Der VerpΣchter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu
tragen.
º 587.
(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist
der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am
ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.
(2) Der PΣchter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht
dadurch befreit, da▀ er durch einen in seiner Person liegenden
Grund an der Ausⁿbung des ihm zustehenden Nutzungsrechts
verhindert wird. Die Vorschriften des º 552 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
º 588.
(1) Der PΣchter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden,
die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Ma▀nahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der PΣchter
zu dulden, es sei denn, da▀ die Ma▀nahme fⁿr ihn eine HΣrte
bedeuten wⁿrde, die auch unter Wⁿrdigung der berechtigten
Interessen des VerpΣchters nicht zu rechtfertigen ist. Der
VerpΣchter hat die dem PΣchter durch die Ma▀nahme entstandenen
Aufwendungen und entgangenen ErtrΣge in einem den UmstΣnden
nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der
VerpΣchter Vorschu▀ zu leisten.
(3) Soweit der PΣchter infolge von Ma▀nahmen nach Absatz 2 Satz
1 h÷here ErtrΣge erzielt oder bei ordnungsmΣ▀iger
Bewirtschaftung erzielen k÷nnte, kann der VerpΣchter verlangen,
da▀ der PΣchter in eine angemessene Erh÷hung des Pachtzinses
einwilligt, es sei denn, da▀ dem PΣchter eine Erh÷hung des
Pachtzinses nach den VerhΣltnissen des Betriebes nicht
zugemutet werden kann.
(4) ▄ber Streitigkeiten nach den AbsΣtzen 1 und 2 entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der PΣchter
in den FΣllen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie
das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des VerpΣchters ersetzen.
º 589.
(1) Der PΣchter ist ohne Erlaubnis des VerpΣchters nicht
berechtigt,
1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu ⁿberlassen,
insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem
landwirtschaftlichen Zusammenschlu▀ zum Zwecke der gemeinsamen
Nutzung zu ⁿberlassen.
(2) ▄berlΣ▀t der PΣchter die Nutzung der Pachtsache einem
Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der
Nutzung zur Last fΣllt, zu vertreten, auch wenn der VerpΣchter
die Erlaubnis zur ▄berlassung erteilt hat.
º 590.
(1) Der PΣchter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der
Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des VerpΣchters Σndern.
(2) Zur ─nderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die
vorherige Erlaubnis des VerpΣchters nur dann erforderlich, wenn
durch die ─nderung die Art der Nutzung ⁿber die Pachtzeit
hinaus beeinflu▀t wird. Der PΣchter darf GebΣude nur mit
vorheriger Erlaubnis des VerpΣchters errichten. Verweigert der
VerpΣchter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des PΣchters
durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
─nderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der
RentabilitΣt des Betriebes geeignet erscheint und dem
VerpΣchter bei Berⁿcksichtigung seiner berechtigten Interessen
zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag
gekⁿndigt ist oder das PachtverhΣltnis in weniger als drei
Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis
unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine
Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der
Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung fⁿr die
Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht ⁿber die Rⁿckgabe der Sicherheit; º 109
der Zivilproze▀ordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der PΣchter das nach º 582a zum SchΣtzwert ⁿbernommene
Inventar im Zusammenhang mit einer ─nderung der Nutzung der
Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der VerpΣchter schon
wΣhrend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des º 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, da▀ der
Erl÷s der verΣu▀erten Inventarstⁿcke zu einer zur H÷he des
Erl÷ses in angemessenem VerhΣltnis stehenden Verbesserung der
Pachtsache nach º 591 verwendet worden ist.
º 590a.
Macht der PΣchter von der Pachtsache einen vertragswidrigen
Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung
des VerpΣchters fort, so kann der VerpΣchter auf Unterlassung
klagen.
º 590b.
Der VerpΣchter ist verpflichtet, dem PΣchter die notwendigen
Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
º 591.
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der VerpΣchter
zugestimmt hat, hat er dem PΣchter bei Beendigung des
PachtverhΣltnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den
Wert der Pachtsache ⁿber die Pachtzeit hinaus erh÷hen
(Mehrwert).
(2) Weigert sich der VerpΣchter, den Verwendungen zuzustimmen,
so kann die Zustimmung auf Antrag des PΣchters durch das
Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen
zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der RentabilitΣt
des Betriebes geeignet sind und dem VerpΣchter bei
Berⁿcksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet
werden k÷nnen. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekⁿndigt
ist oder das PachtverhΣltnis in weniger als drei Jahren endet.
Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter
Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch ⁿber den
Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen. Es kann
bestimmen, da▀ der VerpΣchter den Mehrwert nur in TeilbetrΣgen
zu ersetzen hat, und kann Bedingungen fⁿr die Bewilligung
solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem VerpΣchter ein Ersatz
des Mehrwerts bei Beendigung des PachtverhΣltnisses auch in
TeilbetrΣgen nicht zuzumuten, so kann der PΣchter nur
verlangen, da▀ das PachtverhΣltnis zu den bisherigen
Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der
Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ▄ber eine
Fortsetzung des PachtverhΣltnisses.
º 591a.
Der PΣchter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die
Sache versehen hat, wegzunehmen. Der VerpΣchter kann die
Ausⁿbung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen
EntschΣdigung abwenden, es sei denn, da▀ der PΣchter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung,
durch die das Wegnahmerecht des PΣchters ausgeschlossen wird,
ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
º 591b.
(1) Die Ersatzansprⁿche des VerpΣchters wegen VerΣnderung oder
Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprⁿche des
PΣchters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjΣhren in sechs Monaten.
(2) Die VerjΣhrung der Ersatzansprⁿche des VerpΣchters beginnt
mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurⁿckerhΣlt. Die
VerjΣhrung der Ansprⁿche des PΣchters beginnt mit der
Beendigung des PachtverhΣltnisses.
(3) Mit der VerjΣhrung des Anspruchs des VerpΣchters auf
Rⁿckgabe der Sache verjΣhren auch die Ersatzansprⁿche des
VerpΣchters.
º 592.
Der VerpΣchter hat fⁿr seine Forderungen aus dem
PachtverhΣltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
PΣchters sowie an den Frⁿchten der Pachtsache. Fⁿr kⁿnftige
EntschΣdigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend
gemacht werden. Mit Ausnahme der in º 811 Nr. 4 der
Zivilproze▀ordnung genannten Sachen erstreckt sich das
Pfandrecht nicht auf Sachen, die der PfΣndung nicht unterworfen
sind. Die Vorschriften der ºº 560 bis 562 gelten entsprechend.
º 593.
(1) Haben sich nach Abschlu▀ des Pachtvertrages die
VerhΣltnisse, die fⁿr die Festsetzung der Vertragsleistungen
ma▀gebend waren, nachhaltig so geΣndert, da▀ die gegenseitigen
Verpflichtungen in ein grobes Mi▀verhΣltnis zueinander geraten
sind, so kann jeder Vertragsteil eine ─nderung des Vertrages
mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder
verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache
durch den PΣchter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes
vereinbart ist, eine ─nderung des Pachtzinses nicht verlangt
werden.
(2) Eine ─nderung kann frⁿhestens zwei Jahre nach Beginn der
Pacht oder nach dem Wirksamwerden der letzten ─nderung der
Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn
verwⁿstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz
nicht ⁿblich ist, das VerhΣltnis der Vertragsleistungen
grundlegend und nachhaltig verΣndert haben.
(3) Die ─nderung kann nicht fⁿr eine frⁿhere Zeit als fⁿr das
Pachtjahr verlangt werden, in dem das ─nderungsverlangen
erklΣrt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine ─nderung des
Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil die
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine ─nderung des Vertrages nach den
AbsΣtzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden.
Eine Vereinbarung, da▀ einem Vertragsteil besondere Nachteile
oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den
AbsΣtzen 1 bis 4 ausⁿbt oder nicht ausⁿbt, ist unwirksam.
º 593a.
Wird bei der ▄bergabe eines Betriebes im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstⁿck, das der
Landwirtschaft dient, mit ⁿbergeben, so tritt der ▄bernehmer
anstelle des PΣchters in den Pachtvertrag ein. Der VerpΣchter
ist von der Betriebsⁿbergabe jedoch unverzⁿglich zu
benachrichtigen. Ist die ordnungsmΣ▀ige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch den ▄bernehmer nicht gewΣhrleistet, so ist der
VerpΣchter berechtigt, das PachtverhΣltnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Kⁿndigungsfrist zu kⁿndigen.
º 593b.
Wird das verpachtete Grundstⁿck verΣu▀ert oder mit dem Recht
eines Dritten belastet, so gelten die ºº 571 bis 579
entsprechend.
º 594.
Das PachtverhΣltnis endet mit dem Ablauf der Zeit, fⁿr die es
eingegangen ist. Es verlΣngert sich bei PachtvertrΣgen, die auf
mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte
Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere
Teil zur Fortsetzung des PachtverhΣltnisses bereit ist, dieser
nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung
ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedⁿrfen der
schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr
nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrⁿcklich hingewiesen
wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres
gestellt wird.
º 594a.
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Vertragsteil das PachtverhΣltnis spΣtestens am dritten Werktag
eines Pachtjahres fⁿr den Schlu▀ des nΣchsten Pachtjahres
kⁿndigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die
Vereinbarung einer kⁿrzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Fⁿr die FΣlle, in denen das PachtverhΣltnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekⁿndigt werden
kann, ist die Kⁿndigung nur fⁿr den Schlu▀ eines Pachtjahres
zulΣssig; sie hat spΣtestens am dritten Werktag des halben
Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
º 594b.
Wird ein Pachtvertrag fⁿr eine lΣngere Zeit als drei▀ig Jahre
geschlossen, so kann nach drei▀ig Jahren jeder Vertragsteil das
PachtverhΣltnis spΣtestens am dritten Werktag eines Pachtjahres
fⁿr den Schlu▀ des nΣchsten Pachtjahres kⁿndigen. Die Kⁿndigung
ist nicht zulΣssig, wenn der Vertrag fⁿr die Lebenszeit des
VerpΣchters oder des PΣchters geschlossen ist.
º 594c.
Ist der PΣchter berufsunfΣhig im Sinne der Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das
PachtverhΣltnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, wenn der VerpΣchter der ▄berlassung
der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine
ordnungsmΣ▀ige Bewirtschaftung gewΣhrleistet, widerspricht.
Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
º 594d.
(1) Stirbt der PΣchter, so sind sowohl seine Erben als auch der
VerpΣchter berechtigt, das PachtverhΣltnis mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kⁿndigen.
Die Kⁿndigung kann nur fⁿr den ersten Termin erfolgen, fⁿr den
sie zulΣssig ist.
(2) Die Erben k÷nnen der Kⁿndigung des VerpΣchters
widersprechen und die Fortsetzung des PachtverhΣltnisses
verlangen, wenn die ordnungsmΣ▀ige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten
Miterben oder Dritten gewΣhrleistet erscheint. Der VerpΣchter
kann die Fortsetzung des PachtverhΣltnisses ablehnen, wenn die
Erben den Widerspruch nicht spΣtestens drei Monate vor Ablauf
des PachtverhΣltnisses erklΣrt und die UmstΣnde mitgeteilt
haben, nach denen die weitere ordnungsmΣ▀ige Bewirtschaftung
der Pachtsache gewΣhrleistet erscheint. Die
WiderspruchserklΣrung und die Mitteilung bedⁿrfen der
schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenⁿber einer Kⁿndigung des VerpΣchters nach Absatz 1 ist
ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach º 595 ausgeschlossen.
º 594e.
(1) Ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist ist die Kⁿndigung des
PachtverhΣltnisses in entsprechender Anwendung der ºº 542 bis
544, 553 und 554a zulΣssig.
(2) Der VerpΣchter kann das PachtverhΣltnis ohne Einhaltung
einer Kⁿndigungsfrist auch kⁿndigen, wenn der PΣchter mit der
Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen
Teiles des Pachtzinses lΣnger als drei Monate in Verzug ist.
Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als einem
Jahr bemessen, so ist die Kⁿndigung erst zulΣssig, wenn der
PΣchter fⁿr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen
Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die Kⁿndigung ist
ausgeschlossen, wenn der VerpΣchter vorher befriedigt wird. Sie
wird unwirksam, wenn sich der PΣchter durch Aufrechnung von
seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung unverzⁿglich
nach der Kⁿndigung erklΣrt.
º 594f.
Die Kⁿndigung bedarf der schriftlichen Form.
º 595.
(1) Der PΣchter kann vom VerpΣchter die Fortsetzung des
PachtverhΣltnisses verlangen, wenn
1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche
Lebensgrundlage bildet,
2. bei der Pacht eines Grundstⁿcks der PΣchter auf dieses
Grundstⁿck zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist
und die vertragsmΣ▀ige Beendigung des PachtverhΣltnisses fⁿr
den PΣchter oder seine Familie eine HΣrte bedeuten wⁿrde, die
auch unter Wⁿrdigung der berechtigten Interessen des
VerpΣchters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann
unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der PΣchter verlangen, da▀ das
PachtverhΣltnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde angemessen ist. Ist dem
VerpΣchter nicht zuzumuten, das PachtverhΣltnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der PΣchter
nur verlangen, da▀ es unter einer angemessenen ─nderung der
Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der PΣchter kann die Fortsetzung des PachtverhΣltnisses
nicht verlangen, wenn
1. er das PachtverhΣltnis gekⁿndigt hat;
2. der VerpΣchter zur Kⁿndigung ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist oder im Falle des º 593a zur vorzeitigen
Kⁿndigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist berechtigt
ist;
3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes,
der Zupacht von Grundstⁿcken, durch die ein Betrieb entsteht,
oder bei der Pacht von Moor- und ╓dland, das vom PΣchter
kultiviert worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der
Pacht anderer Grundstⁿcke auf mindestens zw÷lf Jahre vereinbart
ist;
4. der VerpΣchter die nur vorⁿbergehend verpachtete Sache in
eigene Nutzung nehmen oder zur Erfⁿllung gesetzlicher oder
sonstiger ÷ffentlicher Aufgaben verwenden will.
(4) Die ErklΣrung des PΣchters, mit der er die Fortsetzung des
PachtverhΣltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf
Verlangen des VerpΣchters soll der PΣchter ⁿber die Grⁿnde des
Fortsetzungsverlangens unverzⁿglich Auskunft erteilen.
(5) Der VerpΣchter kann die Fortsetzung des PachtverhΣltnisses
ablehnen, wenn der PΣchter die Fortsetzung nicht mindestens ein
Jahr vor Beendigung des PachtverhΣltnisses vom VerpΣchter
verlangt oder auf eine Anfrage des VerpΣchters nach º 594 die
Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zw÷lfmonatige oder kⁿrzere
Kⁿndigungsfrist vereinbart, so genⁿgt es, wenn das Verlangen
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kⁿndigung erklΣrt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag
das Landwirtschaftsgericht ⁿber eine Fortsetzung und ⁿber die
Dauer des PachtverhΣltnisses sowie ⁿber die Bedingungen, zu
denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
PachtverhΣltnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen,
der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom
Beginn des laufenden PachtverhΣltnisses, nicht ⁿbersteigt. Die
Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschrΣnkt
werden.
(7) Der PΣchter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
spΣtestens neun Monate vor Beendigung des PachtverhΣltnisses
und im Falle einer zw÷lfmonatigen oder kⁿrzeren Kⁿndigungsfrist
zwei Monate nach Zugang der Kⁿndigung bei dem
Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag
nachtrΣglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen
HΣrte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht
abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die VerlΣngerung eines PachtverhΣltnisses
nach den AbsΣtzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet
werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor
Gericht oder vor einer berufsstΣndischen
Pachtschlichtungsstelle erklΣrt wird. Eine Vereinbarung, da▀
einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile
erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den AbsΣtzen 1 bis 7
ausⁿbt oder nicht ausⁿbt, ist unwirksam.
º 595a.
(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kⁿndigung eines
Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht
auch nach VerlΣngerung des LandpachtverhΣltnisses oder ─nderung
des Landpachtvertrages zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das
Landwirtschaftsgericht Anordnungen ⁿber die Abwicklung eines
vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten
Landpachtvertrages treffen. Wird die VerlΣngerung eines
Landpachtvertrages auf einen Teil der Pachtsache beschrΣnkt,
kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins fⁿr diesen Teil
festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt
unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt, ▄ber
Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen,
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
º 596.
(1) Der PΣchter ist verpflichtet, die Pachtsache nach
Beendigung des PachtverhΣltnisses in dem Zustand zurⁿckzugeben,
der einer bis zur Rⁿckgabe fortgesetzten ordnungsmΣ▀igen
Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem PΣchter steht wegen seiner Ansprⁿche gegen den
VerpΣchter ein Zurⁿckbehaltungsrecht am Grundstⁿck nicht zu.
(3) Hat der PΣchter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten
ⁿberlassen, so kann der VerpΣchter die Sache nach Beendigung
des PachtverhΣltnisses auch von dem Dritten zurⁿckfordern.
º 596a.
(1) Endet das PachtverhΣltnis im Laufe eines Pachtjahres, so
hat der VerpΣchter dem PΣchter den Wert der noch nicht
getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden
Frⁿchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu
berⁿcksichtigen.
(2) LΣ▀t sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus
jahreszeitlich bedingten Grⁿnden nicht feststellen, so hat der
VerpΣchter dem PΣchter die Aufwendungen auf diese Frⁿchte
insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmΣ▀igen
Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch fⁿr das zum Einschlag vorgesehene, aber
noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der PΣchter mehr Holz
eingeschlagen, als bei ordnungsmΣ▀iger Nutzung zulΣssig war, so
hat er dem VerpΣchter den Wert der die normale Nutzung
ⁿbersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
º 596b.
(1) Der PΣchter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des
PachtverhΣltnisses vorhandenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen so viel zurⁿckzulassen, wie zur Fortfⁿhrung der
Wirtschaft bis zur nΣchsten Ernte n÷tig ist, auch wenn er bei
Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht ⁿbernommen hat.
(2) Soweit der PΣchter nach Absatz 1 Erzeugnisse in gr÷▀erer
Menge oder besserer Beschaffenheit zurⁿckzulassen verpflichtet
ist, als er bei Antritt der Pacht ⁿbernommen hat, kann er vom
VerpΣchter Ersatz des Wertes verlangen.
º 597.
Gibt der PΣchter die Pachtsache nach Beendigung des
PachtverhΣltnisses nicht zurⁿck, so kann der VerpΣchter fⁿr die
Dauer der Vorenthaltung als EntschΣdigung den vereinbarten
Pachtzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
Vierter Titel. Leihe
º 598.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache
verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache
unentgeltlich zu gestatten.
º 599.
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe FahrlΣssigkeit zu
vertreten.
º 600.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder
einen Felder der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem
Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
º 601.
(1) Der Entleiher hat die gew÷hnlichen Kosten der Erhaltung der
geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die
Fⁿtterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ⁿber die
GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt,
eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen.
º 602.
VerΣnderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die
durch den vertragsmΣ▀igen Gebrauch herbeigefⁿhrt werden, hat
der Entleiher nicht zu vertreten.
º 603.
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinem anderen als
den vertragsmΣ▀igen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis
des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem
Dritten zu ⁿberlassen.
º 604.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach
dem Ablaufe, der fⁿr die Leihe bestimmten Zeit zurⁿckzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache
zurⁿckzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke
der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann
die Sache schon vorher zurⁿckfordern, wenn so viel Zeit
verstrichen ist, da▀ der Entleiher den Gebrauch hΣtte machen
k÷nnen.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke
zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit
zurⁿckfordern.
(4) ▄berlΣ▀t der Entleiher den Gebrauch der Sache einem
Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der
Leihe auch von dem Dritten zurⁿckfordern.
º 605.
Der Verleiher kann die Leihe kⁿndigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der
Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten
ⁿberlΣ▀t, oder die Sache durch VernachlΣssigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefΣhrdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.
º 606.
Die Ersatzansprⁿche des Verleihers wegen VerΣnderungen oder
Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprⁿche
des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjΣhren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des º 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
Fⁿnfter Titel. Darlehen
º 607.
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen
empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene
in Sachen von gleicher Art, Gⁿte und Menge zurⁿckzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen
Grunde schuldet, kann mit dem GlΣubiger vereinbaren, da▀ das
Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.
º 608.
Sind fⁿr ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines
Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurⁿckzuerstatten ist, bei der Rⁿckerstattung zu entrichten.
º 609.
(1) Ist fⁿr die Rⁿckerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht
bestimmt, so hΣngt die FΣlligkeit davon ab, da▀ der GlΣubiger
oder der Schuldner kⁿndigt.
(2) Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt bei Darlehen von mehr als
dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von
geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne
Kⁿndigung zur Rⁿckerstattung berechtigt.
º 609a.
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem fⁿr einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz
oder teilweise kⁿndigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der fⁿr die Rⁿckzahlung bestimmten
Zeit endet und keine neue Vereinbarung ⁿber den Zinssatz
getroffen ist, unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von einem
Monat frⁿhestens fⁿr den Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten ZeitrΣumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Schuldner jeweils nur fⁿr den Ablauf des Tages, in dem die
Zinsbindung endet, kⁿndigen;
2. wenn das Darlehen einer natⁿrlichen Person gewΣhrt und nicht
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem vollstΣndigen Empfang unter
Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von drei Monaten; dies gilt
nicht, wenn das Darlehen ganz oder ⁿberwiegend fⁿr Zwecke einer
gewerblichen oder beruflichen TΣtigkeit bestimmt war;
3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollstΣndigen Empfang unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist
von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine
neue Vereinbarung ⁿber die Zeit der Rⁿckzahlung oder den
Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung
an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit verΣnderlichem Zinssatz
jederzeit unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von drei
Monaten kⁿndigen.
(3) Eine Kⁿndigung des Schuldners nach den AbsΣtzen 1 oder 2
gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht
binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kⁿndigung
zurⁿckzahlt.
(4) Das Kⁿndigungsrecht des Schuldners nach den AbsΣtzen 1 und
2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert
werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein
Sonderverm÷gen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband.
º 610.
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das
Versprechen widerrufen, wenn in den Verm÷gensverhΣltnissen des
anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Rⁿckerstattung gefΣhrdet wird.
Sechster Titel. Dienstvertrag
º 611.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil
zur GewΣhrung der vereinbarten Vergⁿtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags k÷nnen Dienste jeder Art
sein.
º 611a.
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder einer Ma▀nahme, insbesondere bei der
Begrⁿndung des ArbeitsverhΣltnisses, beim beruflichen Aufstieg,
bei einer Weisung oder einer Kⁿndigung, nicht wegen seines
Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Geschlechts ist jedoch zulΣssig, soweit eine
Vereinbarung oder eine Ma▀nahme die Art der vom Arbeitnehmer
auszuⁿbenden TΣtigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fⁿr diese TΣtigkeit
ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft
macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten
lassen, trΣgt der Arbeitgeber die Beweislast dafⁿr, da▀ nicht
auf das Geschlecht bezogene, sachliche Grⁿnde eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung fⁿr die auszuⁿbende TΣtigkeit ist.
(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begrⁿndung eines
ArbeitsverhΣltnisses einen Versto▀ gegen das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertreten, so kann der
hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene
EntschΣdigung in Geld in H÷he von h÷chstens drei
Monatsverdiensten verlangen. Als Monatsverdienst gilt, was dem
Bewerber bei regelmΣ▀iger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das
ArbeitsverhΣltnis hΣtte begrⁿndet werden sollen, an Geld- und
Sachbezⁿgen zugestanden hΣtte.
(3) Ist ein ArbeitsverhΣltnis wegen eines vom Arbeitgeber zu
vertretenden Versto▀es gegen das Benachteiligungsverbot des
Absatzes 1 nicht begrⁿndet worden, so besteht kein Anspruch auf
Begrⁿndung eines ArbeitsverhΣltnisses.
(4) Ein Anspruch auf EntschΣdigung nach Absatz 2 mu▀ innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung
schriftlich geltend gemacht werden.
(5) Die AbsΣtze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
º 611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder ÷ffentlich noch
innerhalb des Betriebs nur fⁿr MΣnner oder nur fⁿr Frauen
ausschreiben, es sei denn, da▀ ein Fall des º 611a Abs. 1 Satz
2 vorliegt.
º 612.
(1) Eine Vergⁿtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Dienstleistung den UmstΣnden nach nur gegen eine Vergⁿtung
zu erwarten ist.
(2) Ist die H÷he der Vergⁿtung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe die taxmΣ▀ige Vergⁿtung, in Ermangelung
einer Taxe die ⁿbliche Vergⁿtung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem ArbeitsverhΣltnis darf fⁿr gleiche oder fⁿr
gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers eine geringere Vergⁿtung vereinbart werden als
bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die
Vereinbarung einer geringeren Vergⁿtung wird nicht dadurch
gerechtfertigt, da▀ wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers
besondere Schutzvorschriften gelten. º 611a Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
º 612a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Ma▀nahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulΣssiger Weise seine Rechte ausⁿbt.
º 613.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel
in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im
Zweifel nicht ⁿbertragbar.
º 613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch RechtsgeschΣft auf
einen anderen Inhaber ⁿber, so tritt dieser in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des ▄bergangs bestehenden
ArbeitsverhΣltnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
ArbeitsverhΣltnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dⁿrfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des ▄bergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geΣndert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei,
dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 k÷nnen die
Rechte und Pflichten geΣndert werden, wenn der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich
eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber
fⁿr Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des ▄bergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr
nach diesem Zeitpunkt fΣllig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des ▄bergangs
fΣllig, so haftet der bisherige Arbeitgeber fⁿr sie jedoch nur
in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des ▄bergangs abgelaufenen
Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kⁿndigung des ArbeitsverhΣltnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber
wegen des ▄bergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist
unwirksam. Das Recht zur Kⁿndigung des ArbeitsverhΣltnisses aus
anderen Grⁿnden bleibt unberⁿhrt.
º 614.
Die Vergⁿtung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergⁿtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
º 615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in
Verzug, so kann der Verpflichtete fⁿr die infolge des Verzugs
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergⁿtung verlangen,
ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er mu▀ sich jedoch
den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben
b÷swillig unterlΣ▀t.
º 616.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
Vergⁿtung nicht dadurch verlustig, da▀ er fⁿr eine
verhΣltnismΣ▀ig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird. Er mu▀ sich jedoch den Betrag
anrechnen lassen, welcher ihm fⁿr die Zeit der Verhinderung aus
einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-
oder Unfallversicherung zukommt.
º 617.
(1) Ist bei einem dauernden DienstverhΣltnisse, welches die
ErwerbstΣtigkeit des Verpflichteten vollstΣndig oder
hauptsΣchlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die
hΣusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche
Verpflegung und Σrztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs
Wochen, jedoch nicht ⁿber die Beendigung des
DienstverhΣltnisses hinaus, zu gewΣhren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsΣtzlich oder durch grobe
FahrlΣssigkeit herbeigefⁿhrt worden ist. Die Verpflegung und
Σrztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in
eine Krankenanstalt gewΣhrt werden. Die Kosten k÷nnen auf die
fⁿr die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergⁿtung angerechnet
werden. Wird das DienstverhΣltnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach º 626 gekⁿndigt, so bleibt die dadurch
herbeigefⁿhrte Beendigung des DienstverhΣltnisses au▀er
Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein,
wenn fⁿr die Verpflegung und Σrztliche Behandlung durch eine
Versicherung oder durch eine Einrichtung der ÷ffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
º 618.
(1) Der Dienstberechtigte hat RΣume, Vorrichtungen oder
GerΣtschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,
die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen
sind, so zu regeln, da▀ der Verpflichtete gegen Gefahr fⁿr
Leben und Gesundheit soweit geschⁿtzt ist, als die Natur der
Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die hΣusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rⁿcksicht auf die Gesundheit, die
Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich
sind.
(3) Erfⁿllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des
Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden
Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die fⁿr unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der ºº 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
º 619.
Die dem Dienstberechtigten nach den ºº 617, 618 obliegenden
Verpflichtungen k÷nnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben
oder beschrΣnkt werden.
º 620.
(1) Das DienstverhΣltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fⁿr
die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des DienstverhΣltnisses weder bestimmt noch
aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu
entnehmen, so kann jeder Teil das DienstverhΣltnis nach Ma▀gabe
der ºº 621, 622 kⁿndigen.
º 621.
Bei einem DienstverhΣltnis, das kein ArbeitsverhΣltnis im Sinne
des º 622 ist, ist die Kⁿndigung zulΣssig.
1. wenn die Vergⁿtung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fⁿr
den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergⁿtung nach Wochen bemessen ist, spΣtestens am
ersten Werktag einer Woche fⁿr den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn die Vergⁿtung nach Monaten bemessen ist, spΣtestens am
fⁿnfzehnten eines Monats fⁿr den Schlu▀ des Kalendermonats;
4. wenn die Vergⁿtung nach Vierteljahren oder lΣngeren
Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist von sechs Wochen fⁿr den Schlu▀ eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergⁿtung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
jederzeit; bei einem die ErwerbstΣtigkeit des Verpflichteten
vollstΣndig oder hauptsΣchlich in Anspruch nehmenden
DienstverhΣltnis ist jedoch eine Kⁿndigungsfrist von zwei
Wochen einzuhalten.
º 622.
(1) Das ArbeitsverhΣltnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier
Wochen zum Fⁿnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
gekⁿndigt werden.
(2) Fⁿr eine Kⁿndigung durch den Arbeitgeber betrΣgt die
Kⁿndigungsfrist, wenn das ArbeitsverhΣltnis in dem Betrieb oder
Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
2. fⁿnf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
5. zw÷lf Jahre bestanden hat, fⁿnf Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
6. fⁿnfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der BeschΣftigungsdauer werden Zeiten, die
vor der Vollendung des fⁿnfundzwanzigsten Lebensjahres des
Arbeitnehmers liegen, nicht berⁿcksichtigt.
(3) WΣhrend einer vereinbarten Probezeit, lΣngstens fⁿr die
Dauer von sechs Monaten, kann das ArbeitsverhΣltnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekⁿndigt werden.
(4) Von den AbsΣtzen 1 bis 3 abweichende Regelungen k÷nnen
durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen
ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kⁿrzere als die in Absatz 1
genannte Kⁿndigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorⁿbergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das ArbeitsverhΣltnis
ⁿber die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig
Arbeitnehmer ausschlie▀lich der zu ihrer Berufsbildung
BeschΣftigten beschΣftigt und die Kⁿndigungsfrist vier Wochen
nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der
beschΣftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu
berⁿcksichtigen, deren regelmΣ▀ige Arbeitszeit w÷chentlich zehn
Stunden oder monatlich fⁿnfundvierzig Stunden ⁿbersteigt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung lΣngerer als der in den
AbsΣtzen 1 bis 3 genannten Kⁿndigungsfristen bleibt hiervon
unberⁿhrt.
(6) Fⁿr die Kⁿndigung des ArbeitsverhΣltnisses durch den
Arbeitnehmer darf keine lΣngere Frist vereinbart werden als fⁿr
die Kⁿndigung durch den Arbeitgeber.
º 623.
(aufgehoben)
º 624.
Ist das DienstverhΣltnis fⁿr die Lebenszeit einer Person oder
fⁿr lΣngere Zeit als fⁿnf Jahre eingegangen, so kann es von dem
Verpflichteten nach dem Ablaufe von fⁿnf Jahren gekⁿndigt
werden. Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt sechs Monate.
º 625.
Wird das DienstverhΣltnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von
dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt,
so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlΣngert, sofern nicht
der andere Teil unverzⁿglich widerspricht.
º 626.
(1) Das DienstverhΣltnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist gekⁿndigt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kⁿndigenden unter Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde des
Einzelfalles und unter AbwΣgung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des DienstverhΣltnisses bis zum
Ablauf der Kⁿndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des DienstverhΣltnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kⁿndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kⁿndigungsberechtigte von den fⁿr die Kⁿndigung ma▀gebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kⁿndigende mu▀ dem anderen Teil
auf Verlangen den Kⁿndigungsgrund unverzⁿglich schriftlich
mitteilen.
º 627.
(1) Bei einem DienstverhΣltnis, das kein ArbeitsverhΣltnis im
Sinne des º 622 ist, ist die Kⁿndigung auch ohne die im º 626
bezeichnete Voraussetzung zulΣssig, wenn der zur Dienstleistung
Verpflichtete, ohne in einem dauernden DienstverhΣltnis mit
festen Bezⁿgen zu stehen, Dienste h÷herer Art zu leisten hat,
die auf Grund besonderen Vertrauens ⁿbertragen zu werden
pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kⁿndigen, da▀ sich
der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es
sei denn, da▀ ein wichtiger Grund fⁿr die unzeitige Kⁿndigung
vorliegt. Kⁿndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er
dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
º 628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das
DienstverhΣltnis auf Grund des º 626 oder des º 627 gekⁿndigt,
so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergⁿtung verlangen. Kⁿndigt er, ohne
durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu
veranla▀t zu sein, oder veranla▀t er durch sein
vertragswidriges Verhalten die Kⁿndigung des anderen Teiles, so
steht ihm ein Anspruch auf die Vergⁿtung insoweit nicht zu, als
seine bisherigen Leistungen infolge der Kⁿndigung fⁿr den
anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergⁿtung fⁿr eine
spΣtere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie
nach Ma▀gabe des º 347 oder, wenn die Kⁿndigung wegen eines
Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurⁿckzuerstatten.
(2) Wird die Kⁿndigung durch vertragswidriges Verhalten des
anderen Teiles veranla▀t, so ist dieser zum Ersatze des durch
die Aufhebung des DienstverhΣltnisses entstehenden Schadens
verpflichtet.
º 629.
Nach Der Kⁿndigung eines dauernden DienstverhΣltnisses hat der
Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene
Zeit zum Aufsuchen eines anderen DienstverhΣltnisses zu
gewΣhren.
º 630.
Bei der Beendigung eines dauernden DienstverhΣltnisses kann der
Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis
ⁿber das DienstverhΣltnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis
ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Fⁿhrung im Dienste
zu erstrecken.
Siebenter Titel. Werkvertrag und Σhnliche VertrΣge
I. Werkvertrag
º 631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung
des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der
vereinbarten Vergⁿtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung
oder VerΣnderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizufⁿhrender Erfolg sein.
º 632.
(1) Eine Vergⁿtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Herstellung des Werkes den UmstΣnden nach nur gegen eine
Vergⁿtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H÷he der Vergⁿtung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe die taxmΣ▀ige Vergⁿtung, in Ermangelung
einer Taxe die ⁿbliche Vergⁿtung als vereinbart anzusehen.
º 633.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen,
da▀ es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gew÷hnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der
Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. º 476a gilt
entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung
zu verweigern, wenn sie einen unverhΣltnismΣ▀igen Aufwand
erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im
Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
º 634.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im º 633 bezeichneten Art
kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit
der ErklΣrung bestimmen, da▀ er die Beseitigung des Mangels
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der
Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die
Frist sofort bestimmen; die Frist mu▀ so bemessen werden, da▀
sie nicht vor der fⁿr die Ablieferung bestimmten Frist ablΣuft.
Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller RⁿckgΣngigmachung
des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergⁿtung
(Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig
beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels
ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Beseitigung des Mangels unm÷glich ist oder von dem Unternehmer
verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des
Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes
Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert
oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die fⁿr den Kauf
geltenden Vorschriften der ºº 465 bis 467, 469 bis 475
entsprechende Anwendung.
º 635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der
Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der
Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung verlangen.
º 636.
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
hergestellt, so finden die fⁿr die Wandelung geltenden
Vorschriften des º 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an
die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des
Bestellers, nach º 327 von dem Vertrage zurⁿckzutreten. Die im
Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden
Rechte bleiben unberⁿhrt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die ZulΣssigkeit des erklΣrten
Rⁿcktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so
trifft ihn die Beweislast.
º 637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des
Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen
oder beschrΣnkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den
Mangel arglistig verschweigt.
º 638.
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels
des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller
zustehenden Ansprⁿche auf Wandelung, Minderung oder
Schadensersatz verjΣhren, sofern nicht der Unternehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei
Arbeiten an einem Grundstⁿck in einem Jahre, bei Bauwerken in
fⁿnf Jahren. Die VerjΣhrung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die VerjΣhrungsfrist kann durch Vertrag verlΣngert werden.
º 639.
(1) Auf die VerjΣhrung der im º 638 bezeichneten Ansprⁿche des
Bestellers finden die fⁿr die VerjΣhrung der Ansprⁿche des
KΣufers geltenden Vorschriften des º 477 Abs. 2, 3 und der ºº
478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im EinverstΣndnisse mit dem
Besteller der Prⁿfung des Vorhandenseins des Mangels oder der
Beseitigung des Mangels, so ist die VerjΣhrung so lange
gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prⁿfung dem
Besteller mitteilt oder ihm gegenⁿber den Mangel fⁿr beseitigt
erklΣrt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
º 640.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmΣ▀ig
hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er
den Mangel kennt, so stehen ihm die in den ºº 633, 634
bestimmten Ansprⁿche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Abnahme vorbehΣlt.
º 641.
(1) Die Vergⁿtung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergⁿtung fⁿr die
einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergⁿtung fⁿr jeden Teil
bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergⁿtung hat der Besteller von
der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die
Vergⁿtung gestundet ist.
º 642.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des
Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der
Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der
Annahme kommt, eine angemessene EntschΣdigung verlangen.
(2) Die H÷he der EntschΣdigung bestimmt sich einerseits nach
der Dauer des Verzugs und der H÷he der vereinbarten Vergⁿtung,
andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des
Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
º 643.
Der Unternehmer ist im Falle des º 642 berechtigt, dem
Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist
mit der ErklΣrung zu bestimmen, da▀ er den Vertrag kⁿndige,
wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die
Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.
º 644.
(1) Der Unternehmer trΣgt die Gefahr bis zur Abnahme des
Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die
Gefahr auf ihn ⁿber. Fⁿr den zufΣlligen Untergang und eine
zufΣllige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten
Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des
Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfⁿllungsorte, so
finden die fⁿr den Kauf geltenden Vorschriften des º 447
entsprechende Anwendung.
º 645.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von
dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem
Besteller fⁿr die Ausfⁿhrung erteilten Anweisung untergegangen,
verschlechtert oder unausfⁿhrbar geworden, ohne da▀ ein Umstand
mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann
der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergⁿtung und Ersatz der in der Vergⁿtung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der
Vertrag in GemΣ▀heit des º 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen
Verschuldens bleibt unberⁿhrt.
º 646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen, so tritt in den FΣllen der ºº 638, 641, 644,
645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
º 647.
Der Unternehmer hat fⁿr seine Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten
beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung
oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
º 648.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles
eines Bauwerkes kann fⁿr seine Forderungen aus dem Vertrage die
EinrΣumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstⁿcke des
Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so
kann er die EinrΣumung der Sicherungshypothek fⁿr einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergⁿtung und fⁿr
die in der Vergⁿtung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann fⁿr seine Forderungen
aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die EinrΣumung
einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des
Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemΣ▀. º 647
findet keine Anwendung.
º 648a.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Au▀enanlage oder
eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit fⁿr die von ihm
zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, da▀ er
dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene
Frist mit der ErklΣrung bestimmt, da▀ er nach dem Ablauf der
Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur H÷he
des voraussichtlichen Vergⁿtungsanspruchs verlangt werden, wie
er sich aus dem Vertrag oder einem nachtrΣglichen Zusatzauftrag
ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich
der Sicherungsgeber das Recht vorbehΣlt, sein Versprechen im
Falle einer wesentlichen Verschlechterung der
Verm÷gensverhΣltnisse des Bestellers mit Wirkung fⁿr
Vergⁿtungsansprⁿche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der
Unternehmer bei Zugang der WiderrufserklΣrung noch nicht
erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein
sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum GeschΣftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder
der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur
leisten, soweit der Besteller den Vergⁿtungsanspruch des
Unternehmers anerkennt oder durch vorlΣufig vollstreckbares
Urteil zur Zahlung der Vergⁿtung verurteilt worden ist und die
Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung
begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die ⁿblichen Kosten der
Sicherheitsleistung bis zu einem H÷chstsatz von 2 vom Hundert
fⁿr das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine
Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den
Vergⁿtungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden mu▀
und die Einwendungen sich als unbegrⁿndet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer fⁿr seinen Vergⁿtungsanspruch eine
Sicherheit nach den AbsΣtzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der
Anspruch auf EinrΣumung einer Sicherungshypothek nach º 648
Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemΣ▀, so
bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den ºº 643 und
645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der
Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch
erleidet, da▀ er auf die Gⁿltigkeit des Vertrags vertraut hat.
(6) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 5 finden keine
Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des ÷ffentlichen Rechts oder ein
÷ffentlich-rechtliches Sonderverm÷gen ist oder
2. eine natⁿrliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit
oder ohne Einliegerwohnung ausfⁿhren lΣ▀t; dies gilt nicht bei
Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfⁿgung ⁿber die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermΣchtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
º 649.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den
Vertrag kⁿndigen. Kⁿndigt der Besteller, so ist der Unternehmer
berechtigt, die vereinbarte Vergⁿtung zu verlangen; er mu▀ sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
b÷swillig unterlΣ▀t.
º 650.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden,
ohne da▀ der Unternehmer die GewΣhr fⁿr die Richtigkeit des
Anschlags ⁿbernommen hat, und ergibt sich, da▀ das Werk nicht
ohne eine wesentliche ▄berschreitung des Anschlags ausfⁿhrbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag
aus diesem Grunde kⁿndigt, nur der im º 645 Abs. 1 bestimmte
Anspruch zu.
(2) Ist eine solche ▄berschreitung des Anschlags zu erwarten,
so hat der Unternehmer dem Besteller unverzⁿglich Anzeige zu
machen.
º 651.
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von
ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem
Besteller die hergestellte Sache zu ⁿbergeben und das Eigentum
an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden
die Vorschriften ⁿber den Kauf Anwendung; ist eine nicht
vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des º
433, des º 446 Abs. 1 Satz 1 und der ºº 447, 459, 460, 462 bis
464, 477 bis 479 die Vorschriften ⁿber den Werkvertrag mit
Ausnahme der ºº 647 bis 648a.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von
Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschlie▀lich
die Vorschriften ⁿber den Werkvertrag Anwendung.
II. Reisevertrag
º 651a.
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter
verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen
(Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem
Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die ErklΣrung, nur VertrΣge mit den Personen zu vermitteln,
welche die einzelnen Reiseleistungen ausfⁿhren sollen
(LeistungstrΣger), bleibt unberⁿcksichtigt, wenn nach den
sonstigen UmstΣnden der Anschein begrⁿndet wird, da▀ der
ErklΣrende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener
Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erh÷hen, wenn
dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im
Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erh÷hung der
Bef÷rderungskosten, der Abgaben fⁿr bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebⁿhren, oder einer ─nderung der fⁿr die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Eine Preiserh÷hung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem
vereinbaren Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. º 11
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
GeschΣftsbedingungen bleibt unberⁿhrt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine ─nderung des Reisepreises
nach Absatz 3, eine zulΣssige ─nderung einer wesentlichen
Reiseleistung oder eine zulΣssige Absage der Reise dem
Reisenden unverzⁿglich nach Kenntnis von dem ─nderungs- oder
Absagegrund zu erklΣren. im Falle einer Erh÷hung des
Reisepreises um mehr als fⁿnf vom Hundert oder einer
erheblichen ─nderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurⁿcktreten. Er kann statt dessen, ebenso
wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis fⁿr den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzⁿglich
nach der ErklΣrung durch den Reiseveranstalter diesem gegenⁿber
geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fⁿr Wirtschaft durch
Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen
Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, da▀
die Beschreibungen von Reisen keine irrefⁿhrenden, sondern
klare und genaue Angaben enthalten und da▀ der
Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen
ereilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden,
welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen
Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein mⁿssen sowie
welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor
dem Vertragsabschlu▀ und vor dem Antritt der Reise geben mu▀.
º 651b.
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, da▀ statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt
des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genⁿgt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder beh÷rdliche Anordnungen
entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fⁿr den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
º 651c.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, da▀ sie die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gew÷hnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhΣltnismΣ▀igen Aufwand
erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes
Interesse des Reisenden geboten wird.
º 651d.
(1) Ist die Reise im Sinne des º 651c Abs. 1 mangelhaft, so
mindert sich fⁿr die Dauer des Mangels der Reisepreis nach
Ma▀gabe des º 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlΣ▀t, den Mangel anzuzeigen.
º 651e.
(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in º 651c
bezeichneten Art erheblich beeintrΣchtigt, so kann der Reisende
den Vertrag kⁿndigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge
eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kⁿndigung ist erst zulΣssig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
eines Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unm÷glich ist
oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kⁿndigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekⁿndigt, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch fⁿr die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach º 471
zu bemessende EntschΣdigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages fⁿr den
Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
Aufhebung des Vertrages notwendigen Ma▀nahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rⁿckbef÷rderung umfa▀te,
den Reisenden zurⁿckzubef÷rdern. Die Mehrkosten fallen dem
Reiseveranstalter zur Last.
º 651f.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kⁿndigung Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintrΣchtigt, so
kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
eine angemessene EntschΣdigung in Geld verlangen.
º 651g.
(1) Ansprⁿche nach den ºº 651c bis 651f hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenⁿber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprⁿche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprⁿche des Reisenden nach den ºº 651c bis 651f verjΣhren
in sechs Monaten. Die VerjΣhrung beginnt mit dem Tage, an dem
die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprⁿche geltend gemacht, so ist die VerjΣhrung bis zu
dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprⁿche
schriftlich zurⁿckweist.
º 651h.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem
Reisenden seine Haftung fⁿr SchΣden, die nicht K÷rperschΣden
sind, auf den dreifachen Reisepreis beschrΣnken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsΣtzlich noch grob
fahrlΣssig herbeigefⁿhrt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter fⁿr einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
LeistungstrΣgers verantwortlich ist.
(2) Gelten fⁿr eine von einem LeistungstrΣger zu erbringende
Reiseleistung internationale ▄bereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
BeschrΣnkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann
sich auch der Reiseveranstalter gegenⁿber dem Reisenden hierauf
berufen.
º 651i.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurⁿcktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurⁿck, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch eine angemessene EntschΣdigung verlangen. Die
H÷he der EntschΣdigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann fⁿr jede Reiseart unter Berⁿcksichtigung
der gew÷hnlich ersparten Aufwendungen und des durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gew÷hnlich
m÷glichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als
EntschΣdigung festgesetzt werden.
º 651j.
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschlu▀ nicht
voraussehbarer h÷herer Gewalt erheblich erschwert, gefΣhrdet
oder beeintrΣchtigt, so k÷nnen sowohl der Reiseveranstalter als
auch der Reisende den Vertrag allein nach Ma▀gabe dieser
Vorschrift kⁿndigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekⁿndigt, so finden die
Vorschriften des º 651e Abs. 3 SΣtze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung. Die Mehrkosten fⁿr die Rⁿckbef÷rderung sind von den
Parteien je zur HΣlfte zu tragen. Im ⁿbrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
º 651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, da▀ dem
Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
ZahlungsunfΣhigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters
ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
ZahlungsunfΣhigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters fⁿr
die Rⁿckreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur
erfⁿllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum GeschΣftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum GeschΣftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung
fⁿr die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden BetrΣge jeweils fⁿr das erste Jahr nach dem 31.
Oktober 1994 auf siebzig, fⁿr das zweite Jahr auf einhundert,
fⁿr das dritte Jahr auf einhundertfⁿnfzig und fⁿr die
darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark
begrenzen. ▄bersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer
oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden BetrΣge die in Satz 1 genannten H÷chstbetrΣge, so
verringern sich die einzelnen Erstattungsansprⁿche in dem
VerhΣltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum H÷chstbetrag steht.
(3) Zur Erfⁿllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch
gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen
und durch ▄bergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten
BestΣtigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den
Reisepreis au▀er einer Anzahlung bis zur H÷he von zehn vom
Hundert des Reisepreises, h÷chstens jedoch fⁿnfhundert Deutsche
Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein ⁿbergeben hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der
Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum, so genⁿgt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden
Sicherheit in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften des anderen
Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz
1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ dem Reisenden
die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden mu▀.
(6) Die AbsΣtze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und au▀erhalb seiner
gewerblichen TΣtigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht lΣnger als 24 Stunden dauert, keine
▄bernachtung einschlie▀t und der Reisepreis einhundertfⁿnfzig
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des
÷ffentlichen Rechts ist.
º 651l.
Von den Vorschriften der ºº 651a bis 651k kann nicht zum
Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Achter Titel. MΣklervertrag
º 652.
(1) Wer fⁿr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu▀ eines
Vertrags oder fⁿr die Vermittelung eines Vertrags einen
MΣklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder
infolge der Vermittelung des MΣklers zustande kommt. Wird der
Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so
kann der MΣklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung
eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem MΣkler nur zu ersetzen, wenn es
vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht
zustande kommt.
º 653.
(1) Ein MΣklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die dem MΣkler ⁿbertragene Leistung den UmstΣnden nach nur
gegen eine Vergⁿtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H÷he der Vergⁿtung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe der taxmΣ▀ige Lohn, in Ermangelung einer
Taxe der ⁿbliche Lohn als vereinbart anzusehen.
º 654.
Der Anspruch auf den MΣklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der MΣkler dem Inhalte des Vertrags
zuwider auch fⁿr den anderen Teil tΣtig gewesen ist.
º 655.
Ist fⁿr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu▀ eines
Dienstvertrags oder fⁿr die Vermittelung eines solchen Vertrags
ein unverhΣltnismΣ▀ig hoher MΣklerlohn vereinbart worden, so
kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung
des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
º 656.
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes fⁿr den Nachweis der
Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder fⁿr die Vermittelung
des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht
begrⁿndet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurⁿckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht
bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr eine Vereinbarung, durch
die der andere Teil zum Zwecke der Erfⁿllung des Versprechens
dem MΣkler gegenⁿber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
fⁿr ein Schuldanerkenntnis.
Neunter Titel. Auslobung
º 657.
Wer durch ÷ffentliche Bekanntmachung eine Belohnung fⁿr die
Vornahme einer Handlung, insbesondere fⁿr die Herbeifⁿhrung
eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung
demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat,
auch wenn dieser nicht mit Rⁿcksicht auf die Auslobung
gehandelt hat.
º 658.
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen
werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben
Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch
besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer
Frist fⁿr die Vornahme der Handlung.
º 659.
(1) Ist die Handlung, fⁿr welche die Belohnung ausgesetzt ist,
mehrmals vorgenommen worden, so gebⁿhrt die Belohnung
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen
worden, so gebⁿhrt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. LΣ▀t
sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder
soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer die Belohnung
erhalten, so entscheidet das Los.
º 660.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, fⁿr den die
Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung
unter Berⁿcksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge
nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung
ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie
erfolgt in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der
Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der
Auslobende berechtigt, die Erfⁿllung zu verweigern, bis die
Beteiligten den Streit ⁿber ihre Berechtigung unter sich
ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, da▀ die
Belohnung fⁿr alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des º 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
º 661.
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande
hat, ist nur gⁿltig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist fⁿr
die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darⁿber, ob eine innerhalb der Frist
erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von
mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der
Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen
durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist fⁿr die
Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Wⁿrdigkeit finden auf die
Zuerteilung des Preises die Vorschriften des º 659 Abs. 2
Anwendung.
(4) Die ▄bertragung des Eigentums an dem Werke kann der
Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt
hat, da▀ die ▄bertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel. Auftrag
º 662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der
Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber ⁿbertragenes GeschΣft
fⁿr diesen unentgeltlich zu besorgen.
º 663.
Wer zur Besorgung gewisser GeschΣfte ÷ffentlich bestellt ist
oder sich ÷ffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche
GeschΣfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die
Ablehnung dem Auftraggeber unverzⁿglich anzuzeigen. Das gleiche
gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenⁿber zur Besorgung
gewisser GeschΣfte erboten hat.
º 664.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausfⁿhrung des Auftrags
nicht einem Dritten ⁿbertragen. Ist die ▄bertragung gestattet,
so hat er nur ein ihm bei der ▄bertragung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Fⁿr das Verschulden eines Gehilfen
ist er nach º 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausfⁿhrung des Auftrags ist im Zweifel
nicht ⁿbertragbar.
º 665.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des
Auftraggebers abzuweichen, wenn er den UmstΣnden nach annehmen
darf, da▀ der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die
Abweichung billigen wⁿrde. Der Beauftragte hat vor der
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen
Entschlie▀ung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
º 666.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen ⁿber den
Stand des GeschΣfts Auskunft zu erteilen und nach der
Ausfⁿhrung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
º 667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was
er zur Ausfⁿhrung des Auftrags erhΣlt und was er aus der
GeschΣftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
º 668.
Verwendet der Beauftragte Geld fⁿr sich, das er dem
Auftraggeber herauszugeben oder fⁿr ihn zu verwenden hat, so
ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen.
º 669.
Fⁿr die zur Ausfⁿhrung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen
hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschu▀ zu
leisten.
º 670.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausfⁿhrung des Auftrags
Aufwendungen, die er den UmstΣnden nach fⁿr erforderlich halten
darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.
º 671.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen,
von dem Beauftragten jederzeit gekⁿndigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kⁿndigen, da▀ der
Auftraggeber fⁿr die Besorgung des GeschΣfts anderweit Fⁿrsorge
treffen kann, es sei denn, da▀ ein wichtiger Grund fⁿr die
unzeitige Kⁿndigung vorliegt. Kⁿndigt er ohne solchen Grund zur
Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur
Kⁿndigung auch darin berechtigt, wenn er auf das
Kⁿndigungsrecht verzichtet hat.
º 672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den
Eintritt der GeschΣftsunfΣhigkeit des Auftraggebers. Erlischt
der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die Besorgung des ⁿbertragenen GeschΣfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
Auftraggebers anderweit Fⁿrsorge treffen kann; der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend.
º 673.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod
dem Auftraggeber unverzⁿglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des ⁿbertragenen
GeschΣfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fⁿrsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
º 674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so
gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als
fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erl÷schen Kenntnis
erlangt oder das Erl÷schen kennen mu▀.
º 675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine
GeschΣftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften
der ºº 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem
Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist zu kⁿndigen, auch die Vorschriften des º 671
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
º 676.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist,
unbeschadet der sich aus einem VertragsverhΣltnis oder einer
unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze
des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung
entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Elfter Titel. GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag
º 677.
Wer ein GeschΣft fⁿr einen anderen besorgt, ohne von ihm
beauftragt oder ihm gegenⁿber sonst dazu berechtigt zu sein,
hat das GeschΣft so zu fⁿhren, wie das Interesse des
GeschΣftsherrn mit Rⁿcksicht auf dessen wirklichen oder
mutma▀lichen Willen es erfordert.
º 678.
Steht die ▄bernahme der GeschΣftsfⁿhrung mit dem wirklichen
oder dem mutma▀lichen Willen des GeschΣftsherrn in Widerspruch
und mu▀te der GeschΣftsfⁿhrer dies erkennen, so ist er dem
GeschΣftsherrn zum Ersatze des aus der GeschΣftsfⁿhrung
entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein
sonstiges Verschulden nicht zur Last fΣllt.
º 679.
Ein der GeschΣftsfⁿhrung entgegenstehender Wille des
GeschΣftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die
GeschΣftsfⁿhrung eine Pflicht des GeschΣftsherrn, deren
Erfⁿllung im ÷ffentlichen Interesse liegt, oder eine
gesetzliche Unterhaltspflicht des GeschΣftsherrn nicht
rechtzeitig erfⁿllt werden wⁿrde.
º 680.
Bezweckt die GeschΣftsfⁿhrung die Abwendung einer dem
GeschΣftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der
GeschΣftsfⁿhrer nur Vorsatz und grobe FahrlΣssigkeit zu
vertreten.
º 681.
Der GeschΣftsfⁿhrer hat die ▄bernahme der GeschΣftsfⁿhrung,
sobald es tunlich ist, dem GeschΣftsherrn anzuzeigen und, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen
Entschlie▀ung abzuwarten. Im ⁿbrigen finden auf die
Verpflichtungen des GeschΣftsfⁿhrers die fⁿr einen Beauftragten
geltenden Vorschriften der ºº 666 bis 668 entsprechende
Anwendung.
º 682.
Ist der GeschΣftsfⁿhrer geschΣftsunfΣhig oder in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so ist er nur nach den
Vorschriften ⁿber den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verantwortlich.
º 683.
Entspricht die ▄bernahme der GeschΣftsfⁿhrung dem Interesse und
dem wirklichen oder dem mutma▀lichen Willen des GeschΣftsherrn,
so kann der GeschΣftsfⁿhrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen. In den FΣllen des º 679 steht dieser
Anspruch dem GeschΣftsfⁿhrer zu, auch wenn die ▄bernahme der
GeschΣftsfⁿhrung mit dem Willen des GeschΣftsherrn in
Widerspruch steht.
º 684.
Liegen die Voraussetzungen des º 683 nicht vor, so ist der
GeschΣftsherr verpflichtet, dem GeschΣftsfⁿhrer alles, was er
durch die GeschΣftsfⁿhrung erlangt, nach den Vorschriften ⁿber
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Genehmigt der GeschΣftsherr die
GeschΣftsfⁿhrung, so steht dem GeschΣftsfⁿhrer der im º 683
bestimmte Anspruch zu.
º 685.
(1) Dem GeschΣftsfⁿhrer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er
nicht die Absicht hatte, von dem GeschΣftsherrn Ersatz zu
verlangen.
(2) GewΣhren Eltern oder Voreltern ihren Abk÷mmlingen oder
diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ die
Absicht fehlt, von dem EmpfΣnger Ersatz zu verlangen.
º 686.
Ist der GeschΣftsfⁿhrer ⁿber die Person des GeschΣftsherrn im
Irrtume, so wird der wirkliche GeschΣftsherr aus der
GeschΣftsfⁿhrung berechtigt und verpflichtet.
º 687.
(1) Die Vorschriften der ºº 677 bis 686 finden keine Anwendung,
wenn jemand ein fremdes GeschΣft in der Meinung besorgt, da▀ es
sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes GeschΣft als sein eigenes,
obwohl er wei▀, da▀ er nicht dazu berechtigt ist, so kann der
GeschΣftsherr die sich aus den ºº 677, 678, 681, 682 ergebenden
Ansprⁿche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem
GeschΣftsfⁿhrer nach º 684 Satz 1 verpflichtet.
Zw÷lfter Titel. Verwahrung
º 688.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet,
eine ihm von dem Hinterleger ⁿbergebene bewegliche Sache
aufzubewahren.
º 689.
Eine Vergⁿtung fⁿr die Aufbewahrung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Aufbewahrung den UmstΣnden nach nur gegen
eine Vergⁿtung zu erwarten ist.
º 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich ⁿbernommen, so hat der
Verwahrer nur fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
º 691.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte
Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung
bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm
bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten. Fⁿr das Verschulden eines Gehilfen ist er nach º 278
verantwortlich.
º 692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der
Aufbewahrung zu Σndern, wenn er den UmstΣnden nach annehmen
darf, da▀ der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die
─nderung billigen wⁿrde. Der Verwahrer hat vor der ─nderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschlie▀ung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
º 693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen,
die er den UmstΣnden nach fⁿr erforderlich halten darf, so ist
der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
º 694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der
hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu
ersetzen, es sei denn, da▀ er die gefahrdrohende Beschaffenheit
der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen mu▀ oder
da▀ er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige
gekannt hat.
º 695.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit
zurⁿckfordern, auch wenn fⁿr die Aufbewahrung eine Zeit
bestimmt ist.
º 696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit fⁿr die Aufbewahrung nicht
bestimmt ist, jederzeit die Rⁿcknahme der hinterlegten Sache
verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige
Rⁿcknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
º 697.
Die Rⁿckgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu
erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer
ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
º 698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld fⁿr sich, so ist er
verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
º 699.
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergⁿtung bei der
Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergⁿtung
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der fⁿr sie
bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil der Vergⁿtung verlangen, sofern
nicht aus der Vereinbarung ⁿber die Vergⁿtung sich ein anderes
ergibt.
º 700.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, da▀ das
Eigentum auf den Verwahrer ⁿbergehen und dieser verpflichtet
sein soll, Sachen von gleicher Art, Gⁿte und Menge
zurⁿckzugewΣhren, so finden die Vorschriften ⁿber das Darlehen
Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte
vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften
ⁿber das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem
der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden FΣllen
bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rⁿckgabe im Zweifel nach
den Vorschriften ⁿber den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung
der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gⁿltig, wenn sie
ausdrⁿcklich getroffen wird.
Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten
º 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmΣ▀ig Fremde zur Beherbergung
aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust,
die Zerst÷rung oder die BeschΣdigung von Sachen entsteht, die
ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht
hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung
aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem
Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt
allgemein hierzu bestimmten Ort au▀erhalb der Gastwirtschaft
gebracht oder sonst au▀erhalb der Gastwirtschaft von dem
Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder
nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen
sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer ▄bernahme der Obhut durch
Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu
bestellt oder nach den UmstΣnden als dazu bestellt anzusehen
waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die
Zerst÷rung oder die BeschΣdigung von dem Gast, einem Begleiter
des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen
hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch h÷here
Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf
Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf
lebende Tiere.
º 702.
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des º 701 nur bis zu einem
Betrage, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises fⁿr
einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von
eintausend Deutsche Mark und h÷chstens bis zu dem Betrage von
sechstausend Deutsche Mark; fⁿr Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche
Mark der Betrag von eintausendfⁿnfhundert Deutsche Mark.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschrΣnkt,
1. wenn der Verlust, die Zerst÷rung oder die BeschΣdigung von
ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur
Aufbewahrung ⁿbernommen oder deren ▄bernahme zur Aufbewahrung
er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu
ⁿbernehmen, es sei denn, da▀ sie im Hinblick auf die Gr÷▀e oder
den Rang der Gastwirtschaft von ⁿbermΣ▀igem Wert oder Umfang
oder da▀ sie gefΣhrlich sind. Er kann verlangen, da▀ sie in
einem verschlossenen oder versiegelten BehΣltnis ⁿbergeben
werden.
º 702a.
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen
werden, soweit sie den nach. 702 Abs. 1 ma▀geblichen
H÷chstbetrag ⁿbersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen
werden fⁿr den Fall, da▀ der Verlust, die Zerst÷rung oder die
BeschΣdigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts
vorsΣtzlich oder grob fahrlΣssig verursacht wird oder da▀ es
sich um Sachen handelt, deren ▄bernahme zur Aufbewahrung der
Gastwirt entgegen der Vorschrift des º 702 Abs. 3 abgelehnt
hat.
(2) Der Erla▀ ist nur wirksam, wenn die ErklΣrung des Gastes
schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen
enthΣlt.
º 703.
Der dem Gast auf Grund der ºº 701, 702 zustehende Anspruch
erlischt, wenn nicht der Gast unverzⁿglich, nachdem er von dem
Verlust, der Zerst÷rung oder der BeschΣdigung Kenntnis erlangt
hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die
Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung ⁿbernommen waren oder
wenn der Verlust, die Zerst÷rung oder die BeschΣdigung von ihm
oder seinen Leuten verschuldet ist.
º 704.
Der Gastwirt hat fⁿr seine Forderungen fⁿr Wohnung und andere
dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedⁿrfnisse gewΣhrte
Leistungen, mit Einschlu▀ der Auslagen, ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes. Die fⁿr das Pfandrecht des
Vermieters geltenden Vorschriften des º 559 Satz 3 und der ºº
560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.
Vierzehnter Titel. Gesellschaft
º 705.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die
Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu f÷rdern,
insbesondere die vereinbarten BeitrΣge zu leisten.
º 706.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung gleiche BeitrΣge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so
ist im Zweifel anzunehmen, da▀ sie gemeinschaftliches Eigentum
der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht
vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach
einer SchΣtzung beizutragen sind, die nicht blo▀ fⁿr die
Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung
von Diensten bestehen.
º 707.
Zur Erh÷hung des vereinbarten Beitrags oder zur ErgΣnzung der
durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht
verpflichtet.
º 708.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfⁿllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen nur fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
º 709.
(1) Die Fⁿhrung der GeschΣfte der Gesellschaft steht den
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; fⁿr jedes GeschΣft ist die
Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen
zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl
der Gesellschafter zu berechnen.
º 710.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Fⁿhrung der GeschΣfte
einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern ⁿbertragen,
so sind die ⁿbrigen Gesellschafter von der GeschΣftsfⁿhrung
ausgeschlossen. Ist die GeschΣftsfⁿhrung mehreren
Gesellschaftern ⁿbertragen, so finden die Vorschriften des º
709 entsprechende Anwendung.
º 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Fⁿhrung der GeschΣfte
allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, da▀ jeder
allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme
eines GeschΣfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs mu▀ das GeschΣft unterbleiben.
º 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag
ⁿbertragene Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung kann ihm durch
einstimmigen Beschlu▀ oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet,
durch Mehrheitsbeschlu▀ der ⁿbrigen Gesellschafter entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur
ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsfⁿhrung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die
GeschΣftsfⁿhrung kⁿndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
die fⁿr den Auftrag geltenden Vorschriften des º 671 Abs. 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
º 713.
Die Rechte und Verpflichtungen der geschΣftsfⁿhrenden
Gesellschafter bestimmen sich nach den fⁿr den Auftrag
geltenden Vorschriften der ºº 664 bis 670, soweit sich nicht
aus dem GesellschaftsverhΣltnis ein anderes ergibt.
º 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die
Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung zusteht, ist er im Zweifel auch
ermΣchtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenⁿber zu
vertreten.
º 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermΣchtigt, die
anderen Gesellschafter Dritten gegenⁿber zu vertreten, so kann
die Vertretungsmacht nur nach Ma▀gabe des º 712 Abs. 1 und,
wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung
erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
º 716.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossen ist, sich von den
Angelegenheiten der Gesellschaft pers÷nlich unterrichten, die
GeschΣftsbⁿcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine ▄bersicht ⁿber den Stand des
Gesellschaftsverm÷gens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschlie▀ende oder beschrΣnkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
GeschΣftsfⁿhrung besteht.
º 717.
Die Ansprⁿche, die den Gesellschaftern aus dem
GesellschaftsverhΣltnisse gegeneinander zustehen, sind nicht
ⁿbertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus
seiner GeschΣftsfⁿhrung zustehenden Ansprⁿche, soweit deren
Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann,
sowie die Ansprⁿche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige,
was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
º 718.
(1) Die BeitrΣge der Gesellschafter und die durch die
GeschΣftsfⁿhrung fⁿr die Gesellschaft erworbenen GegenstΣnde
werden gemeinschaftliches Verm÷gen der Gesellschafter
(Gesellschaftsverm÷gen).
(2) Zu dem Gesellschaftsverm÷gen geh÷rt auch, was auf Grund
eines zu dem Gesellschaftsverm÷gen geh÷renden Rechtes oder als
Ersatz fⁿr die Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung eines
zu dem Gesellschaftsverm÷gen geh÷renden Gegenstandes erworben
wird.
º 719.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht ⁿber seinen Anteil an dem
Gesellschaftsverm÷gen und an den einzelnen dazu geh÷renden
GegenstΣnden verfⁿgen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsverm÷gen geh÷rt,
kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
º 720.
Die Zugeh÷rigkeit einer nach º 718 Abs. 1 erworbenen Forderung
zum Gesellschaftsverm÷gen hat der Schuldner erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh÷rigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der ºº 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
º 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschlu▀ und die
Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Aufl÷sung
der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von lΣngerer Dauer, so hat der
Rechnungsabschlu▀ und die Gewinnverteilung im Zweifel am
Schlusse jedes GeschΣftsjahres zu erfolgen.
º 722.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste
nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rⁿcksicht auf
die Art und die Gr÷▀e seines Beitrags einen gleichen Anteil am
Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so
gilt die Bestimmung im Zweifel fⁿr Gewinn und Verlust.
º 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht fⁿr eine bestimmte Zeit
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit
kⁿndigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kⁿndigung vor
dem Ablaufe der Zeit zulΣssig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn
ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsΣtzlich oder aus grober FahrlΣssigkeit verletzt oder wenn
die Erfⁿllung einer solchen Verpflichtung unm÷glich wird. Unter
der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kⁿndigungsfrist
bestimmt ist, die Kⁿndigung ohne Einhaltung der Frist zulΣssig.
(2) Die Kⁿndigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn,
da▀ ein wichtiger Grund fⁿr die unzeitige Kⁿndigung vorliegt.
Kⁿndigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so
hat er den ⁿbrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kⁿndigungsrecht
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschrΣnkt
wird, ist nichtig.
º 724.
Ist eine Gesellschaft fⁿr die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekⁿndigt werden wie
eine fⁿr unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe
gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
º 725.
(1) Hat ein GlΣubiger eines Gesellschafters die PfΣndung des
Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsverm÷gen
erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, sofern der Schuldtitel nicht blo▀
vorlΣufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der GlΣubiger die
sich aus dem GesellschaftsverhΣltnis ergebenden Rechte des
Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen
Gewinnanteil, nicht geltend machen.
º 726.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht
oder dessen Erreichung unm÷glich geworden ist.
º 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der
Gesellschafter aufgel÷st, sofern nicht aus dem
Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Aufl÷sung hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den ⁿbrigen Gesellschaftern den Tod
unverzⁿglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag ⁿbertragenen GeschΣfte fortzufⁿhren, bis
die ⁿbrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit
Fⁿrsorge treffen k÷nnen. Die ⁿbrigen Gesellschafter sind in
gleicher Weise zur einstweiligen Fortfⁿhrung der ihnen
ⁿbertragenen GeschΣfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt
insoweit als fortbestehend.
º 728.
Die Gesellschaft wird durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber
das Verm÷gen eines Gesellschafters aufgel÷st. Die Vorschriften
des º 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
º 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kⁿndigung
aufgel÷st, so gilt die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag ⁿbertragene Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung
zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Aufl÷sung Kenntnis erlangt oder die Aufl÷sung kennen mu▀.
º 730.
(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft findet in Ansehung des
Gesellschaftsverm÷gens die Auseinandersetzung unter den
Gesellschaftern statt.
(2) Fⁿr die Beendigung der schwebenden GeschΣfte, fⁿr die dazu
erforderliche Eingehung neuer GeschΣfte sowie fⁿr die Erhaltung
und Verwaltung des Gesellschaftsverm÷gens gilt die Gesellschaft
als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es
erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung
erlischt jedoch, wenn nicht aus den Vertrage sich ein anderes
ergibt, mit der Aufl÷sung der Gesellschaft; die
GeschΣftsfⁿhrung steht von der Aufl÷sung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
º 731.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung in GemΣ▀heit der ºº 732 bis 735. Im ⁿbrigen gelten
fⁿr die Teilung die Vorschriften ⁿber die Gemeinschaft.
º 732.
GegenstΣnde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur
Benutzung ⁿberlassen hat, sind ihm zurⁿckzugeben. Fⁿr einen
durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
º 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsverm÷gen sind zunΣchst die
gemeinschaftlichen Schulden mit Einschlu▀ derjenigen zu
berichtigen, welche den GlΣubigern gegenⁿber unter den
Gesellschaftern geteilt sind oder fⁿr welche einem
Gesellschafter die ⁿbrigen Gesellschafter als Schuldner haften.
Ist eine Schuld noch nicht fΣllig oder ist sie streitig, so ist
das zur Berichtigung Erforderliche zurⁿckzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden ⁿbrig bleibenden
Gesellschaftsverm÷gen sind die Einlagen zurⁿckzuerstatten. Fⁿr
Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu
ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Fⁿr
Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der
▄berlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben,
kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rⁿckerstattung der
Einlagen ist das Gesellschaftsverm÷gen, soweit erforderlich, in
Geld umzusetzen.
º 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und der Rⁿckerstattung der Einlagen ein ▄berschu▀, so gebⁿhrt
er den Gesellschaftern nach dem VerhΣltnis ihrer Anteile am
Gewinne.
º 735.
Reicht das Gesellschaftsverm÷gen zur Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden und zur Rⁿckerstattung der Einlagen
nicht aus, so haben die Gesellschafter fⁿr den Fehlbetrag nach
dem VerhΣltnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu
tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die ⁿbrigen
Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen VerhΣltnisse zu
tragen.
º 736.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀, wenn ein
Gesellschafter kⁿndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ⁿber
sein Verm÷gen er÷ffnet wird, die Gesellschaft unter den ⁿbrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt
eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person
es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die fⁿr Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen
ⁿber die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemΣ▀.
º 737.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀, wenn ein
Gesellschafter kⁿndigt, die Gesellschaft unter den ⁿbrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter,
in dessen Person ein die ⁿbrigen Gesellschafter nach º 723 Abs.
1 Satz 2 zur Kⁿndigung berechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschlie▀ungsrecht
steht den ⁿbrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die
Ausschlie▀ung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
auszuschlie▀enden Gesellschafter.
º 738.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so
wΣchst sein Anteil am Gesellschaftsverm÷gen den ⁿbrigen
Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden
die GegenstΣnde, die er der Gesellschaft zur Benutzung
ⁿberlassen hat, nach Ma▀gabe des º 732 zurⁿckzugeben, ihn von
den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige
zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten wⁿrde,
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel÷st
worden wΣre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fΣllig,
so k÷nnen die ⁿbrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt
ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsverm÷gens ist, soweit
erforderlich, im Wege der SchΣtzung zu ermitteln.
º 739.
Reicht der Wert des Gesellschaftsverm÷gens zur Deckung der
gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat
der Ausscheidende den ⁿbrigen Gesellschaftern fⁿr den
Fehlbetrag nach dem VerhΣltnisse seines Anteils am Verlust
aufzukommen.
º 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste
teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens
schwebenden GeschΣften ergibt. Die ⁿbrigen Gesellschafter sind
berechtigt, diese GeschΣfte so zu beendigen, wie es ihnen am
vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs
Rechenschaft ⁿber die inzwischen beendigten GeschΣfte,
Auszahlung des ihm gebⁿhrenden Betrags und Auskunft ⁿber den
Stand der noch schwebenden GeschΣfte verlangen.
Fⁿnfzehnter Titel. Gemeinschaft
º 741.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften
der ºº 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
º 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, da▀ den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen.
º 743.
(1) Jedem Teilhaber gebⁿhrt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Frⁿchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen
Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der
ⁿbrigen Teilhaber beeintrΣchtigt wird.
º 744.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht
den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstandes notwendigen Ma▀regeln ohne Zustimmung der anderen
Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, da▀ diese ihre
Einwilligung zu einer solchen Ma▀regel im voraus erteilen.
º 745.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmΣ▀ige
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die
Stimmenmehrheit ist nach der Gr÷▀e der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschlu▀
geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem
Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche VerΣnderung des Gegenstandes kann nicht
beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen
Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der
Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeintrΣchtigt
werden.
º 746.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die
getroffene Bestimmung auch fⁿr und gegen die Sondernachfolger.
º 747.
Jeder Teilhaber kann ⁿber seinen Anteil verfⁿgen. ▄ber den
gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen k÷nnen die Teilhaber
nur gemeinschaftlich verfⁿgen.
º 748.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenⁿber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes
sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer
gemeinschaftlichen Benutzung nach dem VerhΣltnisse seines
Anteils zu tragen.
º 749.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch
Vereinbarung fⁿr immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann
die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn
eine Kⁿndigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne
Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu
verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder
beschrΣnkt wird, ist nichtig.
º 750.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die
Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers au▀er
Kraft.
º 751.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, fⁿr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kⁿndigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch fⁿr
und gegen die Sondernachfolger. Hat ein GlΣubiger die PfΣndung
des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rⁿcksicht
auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen,
sofern der Schuldtitel nicht blo▀ vorlΣufig vollstreckbar ist.
º 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur,
wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere
GegenstΣnde gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung
des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber
entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher
Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
º 753.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes nach den Vorschriften ⁿber den Pfandverkauf, bei
Grundstⁿcken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des
Erl÷ses. Ist die VerΣu▀erung an einen Dritten unstatthaft, so
ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen
Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er
hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch
mi▀lingt.
º 754.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur
zulΣssig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die
Einziehung m÷glich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche
Einziehung verlangen.
º 755.
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner fⁿr eine
Verbindlichkeit, die sie in GemΣ▀heit des º 748 nach dem
VerhΣltnis ihrer Anteile zu er fⁿllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfⁿllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen
sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, da▀ die Schuld aus dem
gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend
gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des
gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der
Verkauf nach º 753 zu erfolgen.
º 756.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung,
die sich auf die Gemeinschaft grⁿndet, so kann er bei der
Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung
aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des
gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des
º 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
º 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines
Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der
ⁿbrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein
VerkΣufer GewΣhr zu leisten.
º 758.
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht
der VerjΣhrung.
Sechzehnter Titel. Leibrente
º 759.
(1) Wer zur GewΣhrung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die
Rente im Zweifel fⁿr die Lebensdauer des GlΣubigers zu
entrichten.
(2) Der fⁿr die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der
Jahresbetrag der Rente.
º 760.
(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist fⁿr drei Monate vorauszuzahlen; bei
einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, fⁿr den
sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und
dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der GlΣubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, fⁿr
den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebⁿhrt ihm der
volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
º 761.
Zur Gⁿltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form
vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens
erforderlich.
Siebzehnter Titel. Spiel. Wette
º 762.
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begrⁿndet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette
Geleistete kann nicht deshalb zurⁿckgefordert werden, weil eine
Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr eine Vereinbarung, durch
die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfⁿllung einer Spiel-
oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenⁿber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere fⁿr ein
Schuldanerkenntnis.
º 763.
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich,
wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist.
Anderenfalls finden die Vorschriften des º 762 Anwendung.
º 764.
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag in der Absicht geschlossen, da▀ der Unterschied
zwischen dem vereinbarten Preise und dem B÷rsen- oder
Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an
den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als
Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des
einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der
andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen mu▀.
Achtzehnter Titel. Bⁿrgschaft
º 765.
(1) Durch den Bⁿrgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bⁿrge
gegenⁿber dem GlΣubiger eines Dritten, fⁿr die Erfⁿllung der
Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bⁿrgschaft kann auch fⁿr eine kⁿnftige oder eine
bedingte Verbindlichkeit ⁿbernommen werden.
º 766.
Zur Gⁿltigkeit des Bⁿrgschaftsvertrags ist schriftliche
Erteilung der BⁿrgschaftserklΣrung erforderlich. Soweit der
Bⁿrge die Hauptverbindlichkeit erfⁿllt, wird der Mangel der
Form geheilt.
º 767.
(1) Fⁿr die Verpflichtung des Bⁿrgen ist der jeweilige Bestand
der Hauptverbindlichkeit ma▀gebend. Dies gilt insbesondere
auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder
Verzug des Hauptschuldners geΣndert wird. Durch ein
RechtsgeschΣft, das der Hauptschuldner nach der ▄bernahme der
Bⁿrgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bⁿrgen nicht
erweitert.
(2) Der Bⁿrge haftet fⁿr die dem GlΣubiger von dem
Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kⁿndigung und der
Rechtsverfolgung.
º 768.
(1) Der Bⁿrge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der
Bⁿrge nicht darauf berufen, da▀ der Erbe fⁿr die
Verbindlichkeit nur beschrΣnkt haftet.
(2) Der Bⁿrge verliert eine Einrede nicht dadurch, da▀ der
Hauptschuldner auf sie verzichtet.
º 769.
Verbⁿrgen sich mehrere fⁿr dieselbe Verbindlichkeit, so haften
sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bⁿrgschaft nicht
gemeinschaftlich ⁿbernehmen.
º 770.
(1) Der Bⁿrge kann die Befriedigung des GlΣubigers verweigern,
solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner
Verbindlichkeit zugrunde liegende RechtsgeschΣft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bⁿrge, solange sich der
GlΣubiger durch Aufrechnung gegen eine fΣllige Forderung des
Hauptschuldners befriedigen kann.
º 771.
Der Bⁿrge kann die Befriedigung des GlΣubigers verweigern,
solange nicht der GlΣubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den
Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der
Vorausklage).
º 772.
(1) Besteht die Bⁿrgschaft fⁿr eine Geldforderung, so mu▀ die
Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des
Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner
an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch
an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer
gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht
werden.
(2) Steht dem GlΣubiger ein Pfandrecht oder ein
Zurⁿckbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des
Hauptschuldners zu, so mu▀ er auch aus dieser Sache
Befriedigung suchen. Steht dem GlΣubiger ein solches Recht an
der Sache auch fⁿr eine andere Forderung zu, so gilt dies nur,
wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
º 773.
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bⁿrge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn
er sich als Selbstschuldner verbⁿrgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge
einer nach der ▄bernahme der Bⁿrgschaft eingetretenen ─nderung
des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des
Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn ⁿber das Verm÷gen des Hauptschuldners der Konkurs
er÷ffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, da▀ die Zwangsvollstreckung in das
Verm÷gen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des
GlΣubigers fⁿhren wird.
(2) In den FΣllen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit
zulΣssig, als sich der GlΣubiger aus einer beweglichen Sache
des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht
oder ein Zurⁿckbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des º 772
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
º 774.
(1) Soweit der Bⁿrge den GlΣubiger befriedigt, geht die
Forderung des GlΣubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ⁿber.
Der ▄bergang kann nicht zum Nachteile des GlΣubigers geltend
gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und dem Bⁿrgen bestehenden RechtsverhΣltnisse
bleiben unberⁿhrt.
(2) Mitbⁿrgen haften einander nur nach º 426.
º 775.
(1) Hat sich der Bⁿrge im Auftrage des Hauptschuldners verbⁿrgt
oder stehen ihm nach den Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung
ohne Auftrag wegen der ▄bernahme der Bⁿrgschaft die Rechte
eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von
diesem Befreiung von der Bⁿrgschaft verlangen:
1. wenn sich die Verm÷gensverhΣltnisse des Hauptschuldners
wesentlich verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge
einer nach der ▄bernahme der Bⁿrgschaft eingetretenen ─nderung
des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des
Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfⁿllung seiner
Verbindlichkeit im Verzug ist;
4. wenn der GlΣubiger gegen den Bⁿrgen ein vollstreckbares
Urteil auf Erfⁿllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fΣllig, so kann der
Hauptschuldner dem Bⁿrgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit
leisten.
º 776.
Gibt der GlΣubiger ein mit der Forderung verbundenes
Vorzugsrecht, eine fⁿr sie bestehende Hypothek oder
Schiffshypothek, ein fⁿr sie bestehendes Pfandrecht oder das
Recht gegen einen Mitbⁿrgen auf, so wird der Bⁿrge insoweit
frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach º 774 hΣtte
Ersatz erlangen k÷nnen. Dies gilt auch dann, wenn das
aufgegebene Recht erst nach der ▄bernahme der Bⁿrgschaft
entstanden ist.
º 777.
(1) Hat sich der Bⁿrge fⁿr eine bestehende Verbindlichkeit auf
bestimmte Zeit verbⁿrgt, so wird er nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der GlΣubiger die Einziehung
der Forderung unverzⁿglich nach Ma▀gabe des º 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verz÷gerung fortsetzt und
unverzⁿglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bⁿrgen
anzeigt, da▀ er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bⁿrgen die
Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der GlΣubiger ihm
unverzⁿglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschrΣnkt sich die
Haftung des Bⁿrgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung
des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der
bestimmten Zeit hat.
º 778.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten
fⁿr die aus der KreditgewΣhrung entstehende Verbindlichkeit des
Dritten als Bⁿrge.
Neunzehnter Titel. Vergleich
º 779.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewi▀heit der
Parteien ⁿber ein RechtsverhΣltnis im Wege gegenseitigen
Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der
nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit
oder die Ungewi▀heit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden
sein wⁿrde.
(2) Der Ungewi▀heit ⁿber ein RechtsverhΣltnis steht es gleich,
wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Zwanzigster Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis
º 780.
Zur Gⁿltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der
Weise versprochen wird, da▀ das Versprechen die Verpflichtung
selbstΣndig begrⁿnden soll (Schuldversprechen), ist, soweit
nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche
Erteilung des Versprechens erforderlich.
º 781.
Zur Gⁿltigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines
SchuldverhΣltnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist
schriftliche Erteilung der AnerkennungserklΣrung erforderlich.
Ist fⁿr die Begrⁿndung des SchuldverhΣltnisses, dessen Bestehen
anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
º 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf
Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so
ist die Beobachtung der in den ºº 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster Titel. Anweisung
º 783.
HΣndigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist,
Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermΣchtigt,
die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben;
der Angewiesene ist ermΣchtigt, fⁿr Rechnung des Anweisenden an
den AnweisungsempfΣnger zu leisten.
º 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
AnweisungsempfΣnger gegenⁿber zur Leistung verpflichtet; er
kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die
Gⁿltigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der
Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem
Angewiesenen unmittelbar gegen den AnweisungsempfΣnger
zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf
der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der
AushΣndigung an den AnweisungsempfΣnger gesetzt worden, so wird
die Annahme diesem gegenⁿber erst mit der AushΣndigung wirksam.
º 785.
Der Angewiesene ist nur gegen AushΣndigung der Anweisung zur
Leistung verpflichtet.
º 786.
Der Anspruch des AnweisungsempfΣngers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme verjΣhrt in drei Jahren.
º 787.
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene
durch die Leistung in deren H÷he von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den
AnweisungsempfΣnger ist der Angewiesene dem Anweisenden
gegenⁿber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner
des Anweisenden ist.
º 788.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um
seinerseits eine Leistung an den AnweisungsempfΣnger zu
bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die
Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den AnweisungsempfΣnger bewirkt.
º 789.
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit
die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so
hat der AnweisungsempfΣnger dem Anweisenden unverzⁿglich
Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der
AnweisungsempfΣnger die Anweisung nicht geltend machen kann
oder will.
º 790.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenⁿber
widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem
AnweisungsempfΣnger gegenⁿber angenommen oder die Leistung
bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den
Widerruf einer ihm gegen den AnweisungsempfΣnger obliegenden
Verpflichtung zuwiderhandelt.
º 791.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt
der GeschΣftsunfΣhigkeit eines der Beteiligten.
º 792.
(1) Der AnweisungsempfΣnger kann die Anweisung durch Vertrag
mit einem Dritten auf diesen ⁿbertragen, auch wenn sie noch
nicht angenommen worden ist. Die ▄bertragungserklΣrung bedarf
der schriftlichen Form. Zur ▄bertragung ist die AushΣndigung
der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die ▄bertragung ausschlie▀en. Die
Ausschlie▀ung ist dem Angewiesenen gegenⁿber nur wirksam, wenn
sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem
Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die
Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenⁿber
an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem
AnweisungsempfΣnger bestehenden RechtsverhΣltnis Einwendungen
nicht herleiten. Im ⁿbrigen finden auf die ▄bertragung der
Anweisung die fⁿr die Abtretung einer Forderung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber
º 793.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber
der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf
den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach
Ma▀gabe des Versprechens verlangen, es sei denn, da▀ er zur
Verfⁿgung ⁿber die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller
wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur
Verfⁿgung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gⁿltigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die
Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer
besonderen Form abhΣngig gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genⁿgt eine im Wege der mechanischen VervielfΣltigung
hergestellte Namensunterschrift.
º 794.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden
oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in
den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber ist es ohne Einflu▀, wenn die Urkunde ausgegeben wird,
nachdem der Aussteller gestorben oder geschΣftsunfΣhig geworden
ist.
º 795.
(aufgehoben)
º 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur
solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gⁿltigkeit der
Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder
dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
º 797.
Der Aussteller ist nur gegen AushΣndigung der
Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der
AushΣndigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn
der Inhaber zur Verfⁿgung ⁿber sie nicht berechtigt ist.
º 798.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer
BeschΣdigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr
geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar
sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen AushΣndigung der
beschΣdigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er
zu tragen und vorzuschie▀en.
º 799.
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete
Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der
Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens fⁿr kraftlos erklΣrt werden. Ausgenommen
sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht
zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf
Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der
Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die
erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse
hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschie▀en.
º 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber fⁿr kraftlos
erklΣrt, so kann derjenige, welcher das Ausschlu▀urteil erwirkt
hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch
aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der fⁿr kraftlos
erklΣrten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschie▀en.
º 801.
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
erlischt mit dem Ablaufe von drei▀ig Jahren nach dem Eintritte
der fⁿr die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde
vor dem Ablaufe der drei▀ig Jahre dem Aussteller zur Einl÷sung
vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjΣhrt der Anspruch
in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der
Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen betrΣgt die
Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die fⁿr die Leistung bestimmte Zeit
eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist k÷nnen von dem
Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
º 802.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der
VerjΣhrung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des
Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung
des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung
des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der
Einleitung des Verfahrens verfⁿgt worden ist, auch dann, wenn
seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die
Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der ºº 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
º 803.
(1) Werden fⁿr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie
nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch
wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur
Verzinsung aufgehoben oder geΣndert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einl÷sung der
Hauptschuldverschreibung nicht zurⁿckgegeben, so ist der
Aussteller berechtigt, den Betrag zurⁿckzubehalten, den er nach
Absatz 1 fⁿr die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
º 804.
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden
gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den
Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der
Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem
Aussteller zur Einl÷sung vorgelegt oder der Anspruch aus dem
Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn,
da▀ die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem
Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjΣhrt in vier
Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im
Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
º 805.
Neue Zins- oder Rentenscheine fⁿr eine Schuldverschreibung auf
den Inhaber dⁿrfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine
ermΣchtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben
werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber
der Schuldverschreibung auszuhΣndigen, wenn er die
Schuldverschreibung vorlegt.
º 806.
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten
kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur
Umschreibung nicht verpflichtet.
º 807.
Werden Karten, Marken oder Σhnliche Urkunden, in denen ein
GlΣubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter
UmstΣnden ausgegeben, aus welchen sich ergibt, da▀ er dem
Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die
Vorschriften des º 793 Abs. 1 und der ºº 794, 796, 797
entsprechende Anwendung.
º 808.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der GlΣubiger benannt ist,
mit der Bestimmung ausgegeben, da▀ die in der Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so
wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der
Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung
zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen AushΣndigung der Urkunde zur
Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder
vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens fⁿr kraftlos erklΣrt werden.
Die im º 802 fⁿr die VerjΣhrung gegebenen Vorschriften finden
Anwendung.
º 808a.
(aufgehoben)
Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen
º 809.
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung
der Sache hat oder sich Gewi▀heit verschaffen will, ob ihm ein
solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache
aus diesem Grunde fⁿr ihn von Interesse ist, verlangen, da▀ der
Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
º 810.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem
Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer
die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm
und einem anderen bestehendes RechtsverhΣltnis beurkundet ist
oder wenn die Urkunde Verhandlungen ⁿber ein RechtsgeschΣft
enthΣlt, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem
von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen
worden sind.
º 811.
(1) Die Vorlegung hat in den FΣllen der ºº 809, 810 an dem Orte
zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet.
Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher
die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung
verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschie▀t und
wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung
º 812.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung
besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund spΣter wegfΣllt
oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des
RechtsgeschΣfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte
Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines
SchuldverhΣltnisses.
º 813.
(1) Das zum Zwecke der Erfⁿllung einer Verbindlichkeit
Geleistete kann auch dann zurⁿckgefordert werden, wenn dem
Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die
Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die
Vorschrift des º 222 Abs. 2 bleibt unberⁿhrt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfⁿllt, so ist
die Rⁿckforderung ausgeschlossen; die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
º 814.
Das zum Zwecke der Erfⁿllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurⁿckgefordert werden, wenn der Leistende gewu▀t
hat, da▀ er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die
Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rⁿcksicht entsprach.
º 815.
Die Rⁿckforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung
bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des
Erfolges von Anfang an unm÷glich war und der Leistende dies
gewu▀t hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges
wider Treu und Glauben verhindert hat.
º 816.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter ⁿber einen Gegenstand eine
Verfⁿgung, die dem Berechtigten gegenⁿber wirksam ist, so ist
er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfⁿgung
Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfⁿgung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund
der Verfⁿgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die
dem Berechtigten gegenⁿber wirksam ist, so ist der
Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
º 817.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, da▀ der
EmpfΣnger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder
gegen die guten Sitten versto▀en hat, so ist der EmpfΣnger zur
Herausgabe verpflichtet. Die Rⁿckforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Versto▀ zur Last
fΣllt, es sei denn, da▀ die Leistung in der Eingehung einer
Verbindlichkeit bestand; das zur Erfⁿllung einer solchen
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurⁿckgefordert werden.
º 818.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die
gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der EmpfΣnger auf
Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz fⁿr die
Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht m÷glich oder ist der EmpfΣnger aus einem anderen Grunde
zur Herausgabe au▀erstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des
Wertes ist ausgeschlossen, soweit der EmpfΣnger nicht mehr
bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der RechtshΣngigkeit an haftet der
EmpfΣnger nach den allgemeinen Vorschriften.
º 819.
(1) Kennt der EmpfΣnger den Mangel des rechtlichen Grundes bei
dem Empfang oder erfΣhrt er ihn spΣter, so ist er von dem
Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe
verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser
Zeit rechtshΣngig geworden wΣre.
(2) Verst÷▀t der EmpfΣnger durch die Annahme der Leistung gegen
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er
von dem Empfange der Leistung an in der gleichen Weise
verpflichtet.
º 820.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt
nach dem Inhalte des RechtsgeschΣfts als ungewi▀ angesehen
wurde, so ist der EmpfΣnger, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshΣngig geworden wΣre.
Das gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde,
dessen Wegfall nach dem Inhalte des RechtsgeschΣfts als m÷glich
angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfΣllt.
(2) Zinsen hat der EmpfΣnger erst von dem Zeitpunkt an zu
entrichten, in welchem er erfΣhrt, da▀ der Erfolg nicht
eingetreten oder da▀ der Rechtsgrund weggefallen ist; zur
Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet,
als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
º 821.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann
die Erfⁿllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf
Befreiung von der Verbindlichkeit verjΣhrt ist.
º 822.
Wendet der EmpfΣnger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten
zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des
EmpfΣngers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist,
der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die
Zuwendung von dem GlΣubiger ohne rechtlichen Grund erhalten
hΣtte.
Fⁿnfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen
º 823.
(1) Wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig das Leben, den K÷rper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst÷▀t. Ist
nach dem Inhalte des Gesetzes ein Versto▀ gegen dieses auch
ohne Verschulden m÷glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
º 824.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu
gefΣhrden oder sonstige Nachteile fⁿr dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizufⁿhren, hat dem anderen den daraus
entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die
Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen mu▀.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn er oder der EmpfΣnger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
º 825.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder
unter Mi▀brauch eines AbhΣngigkeitsverhΣltnisses zur Gestattung
der au▀erehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
º 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten versto▀enden Weise einem
anderen vorsΣtzlich Schaden zufⁿgt, ist dem anderen zum Ersatze
des Schadens verpflichtet.
º 827.
Wer im Zustande der Bewu▀tlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschlie▀enden Zustande krankhafter St÷rung
der GeistestΣtigkeit einem anderen Schaden zufⁿgt, ist fⁿr den
Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige
GetrΣnke oder Σhnliche Mittel in einen vorⁿbergehenden Zustand
dieser Art versetzt, so ist er fⁿr einen Schaden, den er in
diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise
verantwortlich, wie wenn ihm FahrlΣssigkeit zur Last fiele; die
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in
den Zustand geraten ist.
º 828.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist fⁿr
einen Schaden, den er einem anderen zufⁿgt, nicht
verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist fⁿr einen Schaden, den er einem anderen
zufⁿgt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schΣdigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt
von einem Taubstummen.
º 829.
Wer in einem der in den ºº 823 bis 826 bezeichneten FΣlle fⁿr
einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der ºº 827, 828
nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des
Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt
werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den UmstΣnden, insbesondere nach den
VerhΣltnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert
und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum
angemessenen Unterhalte sowie zur Erfⁿllung seiner gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf.
º 830.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene
unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder fⁿr
den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht
ermitteln lΣ▀t, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch
seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen MittΣtern gleich.
º 831.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausfⁿhrung
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufⁿgt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der GeschΣftsherr bei der
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder
GerΣtschaften zu beschaffen oder die Ausfⁿhrung der Verrichtung
zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wⁿrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
fⁿr den GeschΣftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz
2 bezeichneten GeschΣfte durch Vertrag ⁿbernimmt.
º 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Fⁿhrung der Aufsicht ⁿber eine
Person verpflichtet ist, die wegen MinderjΣhrigkeit oder wegen
ihres geistigen oder k÷rperlichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufⁿgt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genⁿgt oder
wenn der Schaden auch bei geh÷riger Aufsichtsfⁿhrung entstanden
sein wⁿrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
die Fⁿhrung der Aufsicht durch Vertrag ⁿbernimmt.
º 833.
Wird durch ein Tier ein Mensch get÷tet oder der K÷rper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschΣdigt,
so ist derjenige, welcher das Tier hΣlt, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein
Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der ErwerbstΣtigkeit
oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und
entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wⁿrde.
º 834.
Wer fⁿr denjenigen, welcher ein Tier hΣlt, die Fⁿhrung der
Aufsicht ⁿber das Tier durch Vertrag ⁿbernimmt, ist fⁿr den
Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im º
833 bezeichneten Weise zufⁿgt. Die Verantwortlichkeit tritt
nicht ein, wenn er bei der Fⁿhrung der Aufsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wⁿrde.
º 835.
(aufgehoben)
º 836.
(1) Wird durch den Einsturz eines GebΣudes oder eines anderen
mit einem Grundstⁿcke verbundenen Werkes oder durch die
Abl÷sung von Teilen des GebΣudes oder des Werkes ein Mensch
get÷tet, der K÷rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschΣdigt, so ist der Besitzer des
Grundstⁿcks, sofern der Einsturz oder die Abl÷sung die Folge
fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer
zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein frⁿherer Besitzer des Grundstⁿcks ist fⁿr den Schaden
verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Abl÷sung innerhalb
eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es
sei denn, da▀ er wΣhrend seines Besitzes die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein spΣterer
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hΣtte
abwenden k÷nnen.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der
Eigenbesitzer.
º 837.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstⁿck in Ausⁿbung eines
Rechtes ein GebΣude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an
Stelle des Besitzers des Grundstⁿcks die im º 836 bestimmte
Verantwortlichkeit.
º 838.
Wer die Unterhaltung eines GebΣudes oder eines mit einem
Grundstⁿcke verbundenen Werkes fⁿr den Besitzer ⁿbernimmt oder
das GebΣude oder das Werk verm÷ge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist fⁿr den durch den
Einsturz oder die Abl÷sung von Teilen verursachten Schaden in
gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
º 839.
(1) Verletzt ein Beamter vorsΣtzlich oder fahrlΣssig die ihm
einem Dritten gegenⁿber obliegende Amtspflicht, so hat er dem
Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. FΣllt dem
Beamten nur FahrlΣssigkeit zur Last, so kann er nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere
Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er fⁿr den daraus entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in
einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
oder Verz÷gerung der Ausⁿbung des Amtes findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte
vorsΣtzlich oder fahrlΣssig unterlassen hat, den Schaden durch
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
º 840.
(1) Sind fⁿr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den ºº 831, 832 zum
Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens
verpflichtet ist, auch der andere fⁿr den Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem VerhΣltnisse zueinander der
andere allein, im Falle des º 829 der Aufsichtspflichtige
allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den ºº 833 bis 838 zum
Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter fⁿr den
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem VerhΣltnisse zueinander
der Dritte allein verpflichtet.
º 841.
Ist ein Beamter, der verm÷ge seiner Amtspflicht einen anderen
zur GeschΣftsfⁿhrung fⁿr einen Dritten zu bestellen oder eine
solche GeschΣftsfⁿhrung zu beaufsichtigen oder durch
Genehmigung von RechtsgeschΣften bei ihr mitzuwirken hat, wegen
Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen fⁿr den von
diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
VerhΣltnisse zueinander der andere allein verpflichtet.
º 842.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die
Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die
Nachteile, welche die Handlung fⁿr den Erwerb oder das
Fortkommen des Verletzten herbeifⁿhrt.
º 843.
(1) Wird infolge einer Verletzung des K÷rpers oder der
Gesundheit die ErwerbsfΣhigkeit des Verletzten aufgehoben oder
gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedⁿrfnisse ein, so
ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente
Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des º 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und fⁿr welchen Betrag der Ersatzpflichtige
Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den UmstΣnden.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ ein
anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewΣhren hat.
º 844.
(1) Im Falle der T÷tung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der
Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Get÷tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem VerhΣltnisse, verm÷ge dessen er diesem gegenⁿber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T÷tung das Recht
auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Get÷tete wΣhrend der
mutma▀lichen Dauer seines Lebens zur GewΣhrung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein wⁿrde; die Vorschriften des º 843
Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war.
º 845.
Im Falle der T÷tung, der Verletzung des K÷rpers oder der
Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der
Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten fⁿr die entgehenden
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
Die Vorschriften des º 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
º 846.
Hat in den FΣllen der ºº 844, 845 bei der Entstehung des
Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des
Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten
die Vorschriften des º 254 Anwendung.
º 847.
(1) Im Falle der Verletzung des K÷rpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch
wegen des Schadens, der nicht Verm÷gensschaden ist, eine
billige EntschΣdigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen
die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit
begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter
Mi▀brauch eines AbhΣngigkeitsverhΣltnisses zur Gestattung der
au▀erehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
º 848.
Wer zur Rⁿckgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem
anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch
fⁿr den zufΣlligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde
eintretende zufΣllige Unm÷glichkeit der Herausgabe oder eine
zufΣllige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei
denn, da▀ der Untergang, die anderweitige Unm÷glichkeit der
Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung
eingetreten sein wⁿrde.
º 849.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der
BeschΣdigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann
der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes
zugrunde gelegt wird.
º 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete
Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten
gegenⁿber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentⁿmer
gegenⁿber wegen Verwendungen hat.
º 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder BeschΣdigung einer
beweglichen Sache zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz
an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der
Entziehung oder der BeschΣdigung befunden hat, so wird er durch
die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentⁿmer der
Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei
denn, da▀ ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober
FahrlΣssigkeit unbekannt ist.
º 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens verjΣhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rⁿcksicht auf diese
Kenntnis in drei▀ig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen ⁿber den zu leistenden
Schadensersatz, so ist die VerjΣhrung gehemmt, bis der eine
oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf
Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der
Vollendung der VerjΣhrung zur Herausgabe nach den Vorschriften
ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
º 853.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung
eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die
Erfⁿllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung
der Forderung verjΣhrt ist.
Drittes Buch. Sachenrecht
Erster Abschnitt. Besitz
º 854.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der
tatsΣchlichen Gewalt ⁿber die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers
genⁿgt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die
Gewalt ⁿber die Sache auszuⁿben.
º 855.
▄bt jemand die tatsΣchliche Gewalt ⁿber eine Sache fⁿr einen
anderen in dessen Haushalt oder ErwerbsgeschΣft oder in einem
Σhnlichen VerhΣltnis aus, verm÷ge dessen er den sich auf die
Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat,
so ist nur der andere Besitzer.
º 856.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, da▀ der Besitzer die
tatsΣchliche Gewalt ⁿber die Sache aufgibt oder in anderer
Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorⁿbergehende Verhinderung in
der Ausⁿbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
º 857.
Der Besitz geht auf den Erben ⁿber.
º 858.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht
oder ihn im Besitze st÷rt, handelt, sofern nicht das Gesetz die
Entziehung oder die St÷rung gestattet, widerrechtlich
(verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist
fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit mu▀ der Nachfolger im Besitze
gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder
die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines VorgΣngers bei dem
Erwerbe kennt.
º 859.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt
erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener
Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten TΣter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstⁿcks der Besitz durch
verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der
Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des TΣters wieder
bemΣchtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen
zu, welcher nach º 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes
gegen sich gelten lassen mu▀.
º 860.
Zur Ausⁿbung der dem Besitzer nach º 859 zustehenden Rechte ist
auch derjenige befugt, welcher die tatsΣchliche Gewalt nach º
855 fⁿr den Besitzer ausⁿbt.
º 861.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer
entzogen, so kann dieser die WiedereinrΣumung des Besitzes von
demjenigen verlangen, welcher ihm gegenⁿber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz
dem gegenwΣrtigen Besitzer oder dessen RechtsvorgΣnger
gegenⁿber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der
Entziehung erlangt worden ist.
º 862.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze
gest÷rt, so kann er von dem St÷rer die Beseitigung der St÷rung
verlangen. Sind weitere St÷rungen zu besorgen, so kann der
Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem
St÷rer oder dessen RechtsvorgΣnger gegenⁿber fehlerhaft besitzt
und der Besitz in dem letzten Jahre vor der St÷rung erlangt
worden ist.
º 863.
Gegenⁿber den in den ºº 861, 862 bestimmten Ansprⁿchen kann ein
Recht zum Besitz oder zur Vornahme der st÷renden Handlung nur
zur Begrⁿndung der Behauptung geltend gemacht werden, da▀ die
Entziehung oder die St÷rung des Besitzes nicht verbotene
Eigenmacht sei.
º 864.
(1) Ein nach den ºº 861, 862 begrⁿndeter Anspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres nach der Verⁿbung der verbotenen
Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage
geltend gemacht wird.
(2) Das Erl÷schen tritt auch dann ein, wenn nach der Verⁿbung
der verbotenen Eigenmacht durch rechtskrΣftiges Urteil
festgestellt wird, da▀ dem TΣter ein Recht an der Sache
zusteht, verm÷ge dessen er die Herstellung eines seiner
Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
º 865.
Die Vorschriften der ºº 858 bis 864 gelten auch zugunsten
desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere
abgesonderte WohnrΣume oder andere RΣume, besitzt.
º 866.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in
ihrem VerhΣltnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht
statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden
Gebrauchs handelt.
º 867.
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz
eines anderen befindliches Grundstⁿck gelangt, so hat ihm der
Besitzer des Grundstⁿcks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu
gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen
worden ist. Der Besitzer des Grundstⁿcks kann Ersatz des durch
die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens
verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu
besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit
geleistet wird; die Verweigerung ist unzulΣssig, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
º 868.
Besitzt jemand eine Sache als Nie▀braucher, PfandglΣubiger,
PΣchter, Mieter, Verwahrer oder in einem Σhnlichen
VerhΣltnisse, verm÷ge dessen er einem anderen gegenⁿber auf
Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch
der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
º 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verⁿbt, so stehen
die in den ºº 861, 862 bestimmten Ansprⁿche auch dem
mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes
ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die WiedereinrΣumung
des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder ⁿbernehmen, so kann der
mittelbare Besitzer verlangen, da▀ ihm selbst der Besitz
eingerΣumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im
Falle des º 867 verlangen, da▀ ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird.
º 870.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen ⁿbertragen
werden, da▀ diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache
abgetreten wird.
º 871.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem
VerhΣltnisse der in º 868 bezeichneten Art, so ist auch der
Dritte mittelbarer Besitzer.
º 872.
Wer eine Sache als ihm geh÷rend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften ⁿber Rechte an
Grundstⁿcken
º 873.
(1) Zur ▄bertragung des Eigentums an einem Grundstⁿcke, zur
Belastung eines Grundstⁿcks mit einem Rechte sowie zur
▄bertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die
Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles ⁿber den
Eintritt der RechtsΣnderung und die Eintragung der
RechtsΣnderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das
Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
gebunden, wenn die ErklΣrungen notariell beurkundet oder vor
dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind
oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Eintragungsbewilligung ausgehΣndigt hat.
º 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstⁿck
belastet wird, kann zur nΣheren Bezeichnung des Inhalts des
Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
º 875.
(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstⁿck ist, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die ErklΣrung des
Berechtigten, da▀ er das Recht aufgebe, und die L÷schung des
Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die ErklΣrung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenⁿber abzugeben, zu dessen
Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der L÷schung ist der Berechtigte an seine ErklΣrung nur
gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenⁿber abgegeben
oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
L÷schungsbewilligung ausgehΣndigt hat.
º 876.
Ist ein Recht an einem Grundstⁿcke mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen Eigentⁿmer eines anderen Grundstⁿcks zu,
so ist, wenn dieses Grundstⁿck mit dem Rechte eines Dritten
belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei
denn, da▀ dessen Recht durch die Aufhebung nicht berⁿhrt wird.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenⁿber
zu erklΣren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich.
º 877.
Die Vorschriften der ºº 873, 874, 876 finden auch auf
─nderungen des Inhalts eines Rechtes an einem Grundstⁿck
Anwendung.
º 878.
Eine von dem Berechtigten in GemΣ▀heit der ºº 873, 875, 877
abgegebene ErklΣrung wird nicht dadurch unwirksam, da▀ der
Berechtigte in der Verfⁿgung beschrΣnkt wird, nachdem die
ErklΣrung fⁿr ihn bindend geworden und der Antrag auf
Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
º 879.
(1) Das RangverhΣltnis unter mehreren Rechten, mit denen ein
Grundstⁿck belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in
derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der
Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen
Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines frⁿheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist fⁿr das RangverhΣltnis auch dann
ma▀gebend, wenn die nach º 873 zum Erwerbe des Rechtes
erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande
gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des RangverhΣltnisses bedarf
der Eintragung in das Grundbuch.
º 880.
(1) Das RangverhΣltnis kann nachtrΣglich geΣndert werden.
(2) Zu der RangΣnderung ist die Einigung des zurⁿcktretenden
und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der
─nderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des º
873 Abs. 2 und des º 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurⁿcktreten, so ist
au▀erdem die Zustimmung des Eigentⁿmers erforderlich. Die
Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten
gegenⁿber zu erklΣren; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurⁿcktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so finden die Vorschriften des º 876 entsprechende
Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingerΣumte Rang geht nicht
dadurch verloren, da▀ das zurⁿcktretende Recht durch
RechtsgeschΣft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurⁿcktretenden und dem
vortretenden Rechte haben, werden durch die RangΣnderung nicht
berⁿhrt.
º 881.
(1) Der Eigentⁿmer kann sich bei der Belastung des Grundstⁿcks
mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem
Umfange nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte
eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die
Eintragung mu▀ bei dem Rechte erfolgen, das zurⁿcktreten soll.
(3) Wird das Grundstⁿck verΣu▀ert, so geht die vorbehaltene
Befugnis auf den Erwerber ⁿber.
(4) Ist das Grundstⁿck vor der Eintragung des Rechtes, dem der
Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen
entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang
insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene
Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine ⁿber
den Vorbehalt hinausgehende BeeintrΣchtigung erleiden wⁿrde.
º 882.
Wird ein Grundstⁿck mit einem Rechte belastet, fⁿr welches nach
den fⁿr die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem
Berechtigten im Falle des Erl÷schens durch den Zuschlag der
Wert aus dem Erl÷se zu ersetzen ist, so kann der H÷chstbetrag
des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch.
º 883.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf EinrΣumung oder Aufhebung
eines Rechtes an einem Grundstⁿck oder an einem das Grundstⁿck
belastenden Rechte oder auf ─nderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung
ist auch zur Sicherung eines kⁿnftigen oder eines bedingten
Anspruchs zulΣssig.
(2) Eine Verfⁿgung, die nach der Eintragung der Vormerkung ⁿber
das Grundstⁿck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit
unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeintrΣchtigen
wⁿrde. Dies gilt auch, wenn die Verfⁿgung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen EinrΣumung der Anspruch
gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der
Vormerkung.
º 884.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann
sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die BeschrΣnkung
seiner Haftung berufen.
º 885.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer
einstweiligen Verfⁿgung oder auf Grund der Bewilligung
desjenigen, dessen Grundstⁿck oder dessen Recht von der
Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen
Verfⁿgung ist nicht erforderlich, da▀ eine GefΣhrdung des zu
sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur nΣheren Bezeichnung des zu
sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfⁿgung oder die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
º 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstⁿck oder dessen Recht von der
Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die
Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem GlΣubiger die
Beseitigung der Vormerkung verlangen.
º 887.
Ist der GlΣubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung
gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn die im º 1170 fⁿr die Ausschlie▀ung eines
HypothekenglΣubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit
der Erlassung des Ausschlu▀urteils erlischt die Wirkung der
Vormerkung.
º 888.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines
Rechtes an einem solchen Rechte gegenⁿber demjenigen, zu dessen
Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von
dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der L÷schung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein
VerΣu▀erungsverbot gesichert ist.
º 889.
Ein Recht an einem fremden Grundstⁿck erlischt nicht dadurch,
da▀ der Eigentⁿmer des Grundstⁿcks das Recht oder der
Berechtigte das Eigentum an den Grundstⁿck erwirbt.
º 890.
(1) Mehrere Grundstⁿcke k÷nnen dadurch zu einem Grundstⁿcke
vereinigt werden, da▀ der Eigentⁿmer sie als ein Grundstⁿck in
das Grundbuch eintragen lΣ▀t.
(2) Ein Grundstⁿck kann dadurch zum Bestandteil eines anderen
Grundstⁿcks gemacht werden, da▀ der Eigentⁿmer es diesem im
Grundbuche zuschreiben lΣ▀t.
º 891.
(1) Ist im Grundbuche fⁿr jemand ein Recht eingetragen, so wird
vermutet, da▀ ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gel÷scht, so wird
vermutet, da▀ das Recht nicht bestehe.
º 892.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstⁿck
oder ein Recht an einem solchen Rechte durch RechtsgeschΣft
erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei
denn, da▀ ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der
Berechtigte in der Verfⁿgung ⁿber ein im Grundbuch
eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person
beschrΣnkt, so ist die BeschrΣnkung dem Erwerber gegenⁿber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem
Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich,
so ist fⁿr die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des
Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach º 873 erforderliche
Einigung erst spΣter zustande kommt, die Zeit der Einigung
ma▀gebend.
º 893.
Die Vorschriften des º 892 finden entsprechende Anwendung, wenn
an denjenigen, fⁿr welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen
ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn
zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein
nicht unter die Vorschriften des º 892 fallendes RechtsgeschΣft
vorgenommen wird, das eine Verfⁿgung ⁿber das Recht enthΣlt.
º 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an
dem Grundstⁿck, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder
einer VerfⁿgungsbeschrΣnkung der in º 892 Abs. 1 bezeichneten
Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann
derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen
oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung
oder BeschrΣnkung beeintrΣchtigt ist, die Zustimmung zu der
Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen
Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
º 895.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das
Recht des nach º 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so
hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
º 896.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich,
so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen
soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, da▀ der Brief dem
Grundbuchamte vorgelegt wird.
º 897.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu
erforderlichen ErklΣrungen hat derjenige zu tragen, welcher die
Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und
dem Verpflichteten bestehenden RechtsverhΣltnisse sich ein
anderes ergibt.
º 898.
Die in den ºº 894 bis 896 bestimmten Ansprⁿche unterliegen
nicht der VerjΣhrung.
º 899.
(1) In den FΣllen des º 894 kann ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
Verfⁿgung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen
Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur
Erlassung der einstweiligen Verfⁿgung ist nicht erforderlich,
da▀ eine GefΣhrdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird.
º 900.
(1) Wer als Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks im Grundbuch
eingetragen ist, ohne da▀ er das Eigentum erlangt hat, erwirbt
das Eigentum, wenn die Eintragung drei▀ig Jahre bestanden und
er wΣhrend dieser Zeit das Grundstⁿck im Eigenbesitze gehabt
hat. Die drei▀igjΣhrige Frist wird in derselben Weise berechnet
wie die Frist fⁿr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der
Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn fⁿr
jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch
eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstⁿcks berechtigt
oder dessen Ausⁿbung nach den fⁿr den Besitz geltenden
Vorschriften geschⁿtzt ist. Fⁿr den Rang des Rechtes ist die
Eintragung ma▀gebend.
º 901.
Ist ein Recht an einem fremden Grundstⁿck im Grundbuche mit
Unrecht gel÷scht, so erlischt es, wenn der Anspruch des
Berechtigten gegen den Eigentⁿmer verjΣhrt ist. Das gleiche
gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem
fremden Grundstⁿcke nicht in das Grundbuch eingetragen worden
ist.
º 902.
(1) Die Ansprⁿche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht
der VerjΣhrung. Dies gilt nicht fⁿr Ansprⁿche, die auf
RⁿckstΣnde wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz
gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem
eingetragenen Rechte gleich.
Dritter Abschnitt. Eigentum
Erster Titel. Inhalt des Eigentums
º 903.
Der Eigentⁿmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie▀en. Der
Eigentⁿmer eines Tieres hat bei der Ausⁿbung seiner Befugnisse
die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
º 904.
Der Eigentⁿmer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung
eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung
zur Abwendung einer gegenwΣrtigen Gefahr notwendig und der
drohende Schaden gegenⁿber dem aus der Einwirkung dem
Eigentⁿmer entstehenden Schaden unverhΣltnismΣ▀ig gro▀ ist. Der
Eigentⁿmer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
º 905.
Das Recht des Eigentⁿmers eines Grundstⁿcks erstreckt sich auf
den Raum ⁿber der OberflΣche und auf den Erdk÷rper unter der
OberflΣche. Der Eigentⁿmer kann jedoch Einwirkungen nicht
verbieten, die in solcher H÷he oder Tiefe vorgenommen werden,
da▀ er an der Ausschlie▀ung kein Interesse hat.
º 906.
(1) Der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks kann die Zufⁿhrung von
Gasen, DΣmpfen, Gerⁿchen, Rauch, Ru▀, WΣrme, GerΣusch,
Erschⁿtterungen und Σhnliche von einem anderen Grundstⁿck
ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die
Einwirkung die Benutzung seines Grundstⁿcks nicht oder nur
unwesentlich beeintrΣchtigt. Eine unwesentliche
BeeintrΣchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen
oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte von
den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten
Einwirkungen nicht ⁿberschritten werden. Gleiches gilt fⁿr
Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach º 48 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den
Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
BeeintrΣchtigung durch eine ortsⁿbliche Benutzung des anderen
Grundstⁿcks herbeigefⁿhrt wird und nicht durch Ma▀nahmen
verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich
zumutbar sind. Hat der Eigentⁿmer hiernach eine Einwirkung zu
dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstⁿcks
einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die
Einwirkung eine ortsⁿbliche Benutzung seines Grundstⁿcks oder
dessen Ertrag ⁿber das zumutbare Ma▀ hinaus beeintrΣchtigt.
(3) Die Zufⁿhrung durch eine besondere Leitung ist unzulΣssig.
º 907.
(1) Der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks kann verlangen, da▀ auf
den Nachbargrundstⁿcken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten
werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, da▀ ihr
Bestand oder ihre Benutzung eine unzulΣssige Einwirkung auf
sein Grundstⁿck zur Folge hat. Genⁿgt eine Anlage den
landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand
von der Grenze oder sonstige Schutzma▀regeln vorschreiben, so
kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die
unzulΣssige Einwirkung tatsΣchlich hervortritt.
(2) BΣume und StrΣucher geh÷ren nicht zu den Anlagen im Sinne
dieser Vorschriften.
º 908.
Droht einem Grundstⁿcke die Gefahr, da▀ es durch den Einsturz
eines GebΣudes oder eines anderen Werkes, das mit einem
Nachbargrundstⁿcke verbunden ist, oder durch die Abl÷sung von
Teilen des GebΣudes oder des Werkes beschΣdigt wird, so kann
der Eigentⁿmer von demjenigen, welcher nach dem º 836 Abs. 1
oder den ºº 837, 838 fⁿr den eintretenden Schaden
verantwortlich sein wⁿrde, verlangen, da▀ er die zur Abwendung
der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
º 909.
Ein Grundstⁿck darf nicht in der Weise vertieft werden, da▀ der
Boden des Nachbargrundstⁿcks die erforderliche Stⁿtze verliert,
es sei denn, da▀ fⁿr eine genⁿgende anderweitige Befestigung
gesorgt ist.
º 910.
(1) Der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks kann Wurzeln eines Baumes
oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstⁿck
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt
von herⁿberragenden Zweigen, wenn der Eigentⁿmer dem Besitzer
des Nachbargrundstⁿcks eine angemessene Frist zur Beseitigung
bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist
erfolgt.
(2) Dem Eigentⁿmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die
Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstⁿcks nicht
beeintrΣchtigen.
º 911.
Frⁿchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein
Nachbargrundstⁿck hinⁿberfallen, gelten als Frⁿchte dieses
Grundstⁿcks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das
Nachbargrundstⁿck dem ÷ffentlichen Gebrauche dient.
º 912.
(1) Hat der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks bei der Errichtung
eines GebΣudes ⁿber die Grenze gebaut, ohne da▀ ihm Vorsatz
oder grobe FahrlΣssigkeit zur Last fΣllt, so hat der Nachbar
den ▄berbau zu dulden, es sei denn, da▀ er vor oder sofort nach
der Grenzⁿberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschΣdigen. Fⁿr
die H÷he der Rente ist die Zeit der Grenzⁿberschreitung
ma▀gebend.
º 913.
(1) Die Rente fⁿr den ▄berbau ist dem jeweiligen Eigentⁿmer des
Nachbargrundstⁿcks von dem jeweiligen Eigentⁿmer des anderen
Grundstⁿcks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jΣhrlich im voraus zu entrichten.
º 914.
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem
belasteten Grundstⁿck, auch den Σlteren, vor. Es erlischt mit
der Beseitigung des ▄berbaues.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum
Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der H÷he der
Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im ⁿbrigen finden die Vorschriften Anwendung, die fⁿr eine
zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers eines Grundstⁿcks
bestehende Reallast gelten.
º 915.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, da▀ der
Rentenpflichtige ihm gegen ▄bertragung des Eigentums an dem
ⁿberbauten Teile des Grundstⁿcks den Wert ersetzt, den dieser
Teil zur Zeit der Grenzⁿberschreitung gehabt hat. Macht er von
dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und
Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften ⁿber den
Kauf.
(2) Fⁿr die Zeit bis zur ▄bertragung des Eigentums ist die
Rente fortzuentrichten.
º 916.
Wird durch den ▄berbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit
an dem Nachbargrundstⁿcke beeintrΣchtigt, so finden zugunsten
des Berechtigten die Vorschriften der ºº 912 bis 914
entsprechende Anwendung.
º 917.
(1) Fehlt einem Grundstⁿcke die zur ordnungsmΣ▀igen Benutzung
notwendige Verbindung mit einem ÷ffentlichen Wege, so kann der
Eigentⁿmer von den Nachbarn verlangen, da▀ sie bis zur Hebung
des Mangels die Benutzung ihrer Grundstⁿcke zur Herstellung der
erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und
der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles
durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, ⁿber deren Grundstⁿcke der Notweg fⁿhrt, sind
durch eine Geldrente zu entschΣdigen. Die Vorschriften des º
912 Abs. 2 Satz 2 und der ºº 913, 914, 916 finden entsprechende
Anwendung.
º 918.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein,
wenn die bisherige Verbindung des Grundstⁿcks mit dem
÷ffentlichen Wege durch eine willkⁿrliche Handlung des
Eigentⁿmers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der VerΣu▀erung eines Teiles des Grundstⁿcks
der verΣu▀erte oder der zurⁿckbehaltene Teil von der Verbindung
mit dem ÷ffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentⁿmer
desjenigen Teiles, ⁿber welchen die Verbindung bisher
stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der VerΣu▀erung eines
Teiles steht die VerΣu▀erung eines von mehreren demselben
Eigentⁿmer geh÷renden Grundstⁿcken gleich.
º 919.
(1) Der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks kann von dem Eigentⁿmer
eines Nachbargrundstⁿcks verlangen, da▀ dieser zur Errichtung
fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrⁿckt oder
unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach
den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so
entscheidet die Ortsⁿblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu
gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen
ihnen bestehenden RechtsverhΣltnisse sich ein anderes ergibt.
º 920.
(1) LΣ▀t sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige
Grenze nicht ermitteln, so ist fⁿr die Abgrenzung der
Besitzstand ma▀gebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt
werden, so ist jedem der Grundstⁿcke ein gleich gro▀es Stⁿck
der streitigen FlΣche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung
der Grenze zu einem Ergebnisse fⁿhrt, das mit den ermittelten
UmstΣnden, insbesondere mit der feststehenden Gr÷▀e der
Grundstⁿcke, nicht ⁿbereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen,
wie es unter Berⁿcksichtigung dieser UmstΣnde der Billigkeit
entspricht.
º 921.
Werden zwei Grundstⁿcke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel,
einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere
Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstⁿcke dient,
voneinander geschieden, so wird vermutet, da▀ die Eigentⁿmer
der Grundstⁿcke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich
berechtigt seien, sofern nicht Σu▀ere Merkmale darauf
hinweisen, da▀ die Einrichtung einem der Nachbarn allein
geh÷rt.
º 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im º 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu
dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit
benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeintrΣchtigt
wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen
Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem
Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht
ohne seine Zustimmung beseitigt oder geΣndert werden. Im
ⁿbrigen bestimmt sich das RechtsverhΣltnis zwischen den
Nachbarn nach den Vorschriften ⁿber die Gemeinschaft.
º 923.
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebⁿhren die Frⁿchte und,
wenn der Baum gefΣllt wird, auch der Baum den Nachbarn zu
gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes
verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu
gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung
verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der
andere auf sein Recht an dem BΣume verzichtet; er erwirbt in
diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch
auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als
Grenzzeichen dient und den UmstΣnden nach nicht durch ein
anderes zweckmΣ▀iges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr einen auf der Grenze
stehenden Strauch.
º 924.
Die Ansprⁿche, die sich aus den ºº 907 bis 909, 915, dem º 917
Abs. 1, dem º 918 Abs. 2, den ºº 919, 920 und dem º 923 Abs. 2
ergeben, unterliegen nicht der VerjΣhrung.
Zweiter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstⁿcken
º 925.
(1) Die zur ▄bertragung des Eigentums an einem Grundstⁿck nach
º 873 erforderliche Einigung des VerΣu▀erers und des Erwerbers
(Auflassung) mu▀ bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor einer zustΣndigen Stelle erklΣrt werden. Zur Entgegennahme
der Auflassung ist, unbeschadet der ZustΣndigkeit weiterer
Stellen, jeder Notar zustΣndig. Eine Auflassung kann auch in
einem gerichtlichen Vergleich erklΣrt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
º 925a.
Die ErklΣrung einer Auflassung soll nur entgegengenommen
werden, wenn die nach º 313 Satz 1 erforderliche Urkunde ⁿber
den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
º 926.
(1) Sind der VerΣu▀erer und der Erwerber darⁿber einig, da▀
sich die VerΣu▀erung auf das Zubeh÷r des Grundstⁿcks erstrecken
soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem
Grundstⁿck auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Zubeh÷rstⁿcken, soweit sie dem VerΣu▀erer geh÷ren.
Im Zweifel ist anzunehmen, da▀ sich die VerΣu▀erung auf das
Zubeh÷r erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der VerΣu▀erung den Besitz
von Zubeh÷rstⁿcken, die dem VerΣu▀erer nicht geh÷ren oder mit
Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der
ºº 932 bis 936 Anwendung; fⁿr den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes ma▀gebend.
º 927.
(1) Der Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks kann, wenn das Grundstⁿck
seit drei▀ig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege
des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die
Frist fⁿr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentⁿmer im Grundbuch eingetragen, so ist das
Aufgebotsverfahren nur zulΣssig, wenn er gestorben oder
verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentⁿmers bedurfte, seit drei▀ig Jahren nicht
erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlu▀urteil erwirkt hat, erlangt
das Eigentum dadurch, da▀ er sich als Eigentⁿmer in das
Grundbuch eintragen lΣ▀t.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlu▀urteils ein Dritter als
Eigentⁿmer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein
Widerspruch gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen
worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
º 928.
(1) Das Eigentum an einem Grundstⁿcke kann dadurch aufgegeben
werden, da▀ der Eigentⁿmer den Verzicht dem Grundbuchamte
gegenⁿber erklΣrt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen
wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstⁿcks steht
dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das
Grundstⁿck liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, da▀
er sich als Eigentⁿmer in das Grundbuch eintragen lΣ▀t.
Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen
Sachen
I. ▄bertragung
º 929.
Zur ▄bertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist
erforderlich, da▀ der Eigentⁿmer die Sache dem Erwerber
ⁿbergibt und beide darⁿber einig sind, da▀ das Eigentum
ⁿbergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so
genⁿgt die Einigung ⁿber den ▄bergang des Eigentums.
º 929a.
(1) Zur ▄bertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht
im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an
einem solchen Schiff ist die ▄bergabe nicht erforderlich, wenn
der Eigentⁿmer und der Erwerber einig sind, da▀ das Eigentum
sofort ⁿbergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, da▀ ihm auf seine Kosten eine
÷ffentlich beglaubigte Urkunde ⁿber die VerΣu▀erung erteilt
wird.
º 930.
Ist der Eigentⁿmer im Besitze der Sache, so kann die ▄bergabe
dadurch ersetzt werden, da▀ zwischen ihm und dem Erwerber ein
RechtsverhΣltnis vereinbart wird, verm÷ge dessen der Erwerber
den mittelbaren Besitz erlangt.
º 931.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die ▄bergabe
dadurch ersetzt werden, da▀ der Eigentⁿmer dem Erwerber den
Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
º 932.
(1) Durch eine nach º 929 erfolgte VerΣu▀erung wird der
Erwerber auch dann Eigentⁿmer, wenn die Sache nicht dem
VerΣu▀erer geh÷rt, es sei denn, da▀ er zu der Zeit, zu der er
nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben wⁿrde, nicht in
gutem Glauben ist. In dem Falle des º 929 Satz 2 gilt dies
jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem
VerΣu▀erer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt
oder infolge grober FahrlΣssigkeit unbekannt ist, da▀ die Sache
nicht dem VerΣu▀erer geh÷rt.
º 932a.
Geh÷rt ein nach º 929a verΣu▀ertes Schiff nicht dem VerΣu▀erer,
so wird der Erwerber Eigentⁿmer, wenn ihm das Schiff vom
VerΣu▀erer ⁿbergeben wird, es sei denn, da▀ er zu dieser Zeit
nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff
Gegenstand der VerΣu▀erung, so tritt an die Stelle der ▄bergabe
die EinrΣumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
º 933.
Geh÷rt eine nach º 930 verΣu▀erte Sache nicht dem VerΣu▀erer,
so wird der Erwerber Eigentⁿmer, wenn ihm die Sache von dem
VerΣu▀erer ⁿbergeben wird, es sei denn, da▀ er zu dieser Zeit
nicht in gutem Glauben ist.
º 934.
Geh÷rt eine nach º 931 verΣu▀erte Sache nicht dem VerΣu▀erer,
so wird der Erwerber, wenn der VerΣu▀erer mittelbarer Besitzer
der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls
dann Eigentⁿmer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten
erlangt, es sei denn, da▀ er zur Zeit der Abtretung oder des
Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
º 935.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der º. 932 bis 934 tritt
nicht ein, wenn die Sache dem Eigentⁿmer gestohlen worden,
verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche
gilt, falls der Eigentⁿmer nur mittelbarer Besitzer war, dann,
wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder
Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege ÷ffentlicher
Versteigerung verΣu▀ert werden.
º 936.
(1) Ist eine verΣu▀erte Sache mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums.
In dem Falle des º 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn
der Erwerber den Besitz von dem VerΣu▀erer erlangt hatte.
Erfolgt die VerΣu▀erung nach º 929a oder º 930 oder war die
nach º 931 verΣu▀erte Sache nicht im mittelbaren Besitze des
VerΣu▀erers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn
der Erwerber auf Grund der VerΣu▀erung den Besitz der Sache
erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu
der nach Absatz 1 ma▀gebenden Zeit in Ansehung des Rechtes
nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des º 931 das Recht dem dritten Besitzer zu,
so erlischt es auch dem gutglΣubigen Erwerber gegenⁿber nicht.
II. Ersitzung
º 937.
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat,
erwirbt das Eigentum (Ersitzung),
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem
Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn
er spΣter erfΣhrt, da▀ ihm das Eigentum nicht zusteht.
º 938.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, da▀ sein Eigenbesitz
auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
º 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat,
nicht fortgesetzt werden, solange die VerjΣhrung des
Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die
Vorschriften der ºº 206, 207 entgegenstehen.
º 940.
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes
unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und
ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser
Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
º 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch
gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren
Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht
wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer
ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten
desjenigen ein, welcher sie herbeifⁿhrt. Die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 209 bis 212, 216, 219, 220 finden
entsprechende Anwendung.
º 942.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue
Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.
º 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz
eines Dritten, so kommt die wΣhrend des Besitzes des
RechtsvorgΣngers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten
zustatten.
º 944.
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers
verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
º 945.
Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erl÷schen die an
der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrⁿndeten Rechte
Dritter, es sei denn, da▀ der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben
ist oder ihr Bestehen spΣter erfΣhrt. Die Ersitzungsfrist mu▀
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die
Vorschriften der ºº 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung
º 946.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstⁿcke dergestalt
verbunden, da▀ sie wesentlicher Bestandteil des Grundstⁿcks
wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstⁿck auf
diese Sache.
º 947.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden,
da▀ sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache
werden, so werden die bisherigen Eigentⁿmer Miteigentⁿmer
dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem VerhΣltnisse
des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so
erwirbt ihr Eigentⁿmer das Alleineigentum.
º 948.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt
oder vermengt, so finden die Vorschriften des º 947
entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der
vermischten oder vermengten Sachen mit unverhΣltnismΣ▀igen
Kosten verbunden sein wⁿrde.
º 949.
Erlischt nach den ºº 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache,
so erl÷schen auch die sonstigen an der Sache bestehenden
Rechte. Erwirbt der Eigentⁿmer der belasteten Sache
Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der an
die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentⁿmer der belasteten
Sache Alleineigentⁿmer, so erstrecken sich die Rechte auf die
hinzutretende Sache.
º 950.
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer
Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das
Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der
Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der
Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben,
Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine Σhnliche
Bearbeitung der OberflΣche.
(2) Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erl÷schen
die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
º 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der ºº 946 bis 950 einen
Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten
die RechtsΣnderung eintritt, Vergⁿtung in Geld nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des frⁿheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften ⁿber die Verpflichtung zum Schadensersatze
wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften ⁿber den
Ersatz von Verwendungen und ⁿber das Recht zur Wegnahme einer
Einrichtung bleiben unberⁿhrt. In den FΣllen der ºº 946, 947
ist die Wegnahme nach den fⁿr das Wegnahmerecht des Besitzers
gegenⁿber dem Eigentⁿmer geltenden Vorschriften auch dann
zulΣssig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der
Hauptsache bewirkt worden ist.
º 952.
(1) Das Eigentum an dem ⁿber eine Forderung ausgestellten
Schuldscheine steht dem GlΣubiger zu. Das Recht eines Dritten
an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das gleiche gilt fⁿr Urkunden ⁿber andere Rechte, kraft
deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere fⁿr
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer
Sache
º 953.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache geh÷ren auch
nach der Trennung dem Eigentⁿmer der Sache, soweit sich nicht
aus den ºº 954 bis 957 ein anderes ergibt.
º 954.
Wer verm÷ge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist,
sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache
anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der
Vorschriften der ºº 955 bis 957, mit der Trennung.
º 955.
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an
den Erzeugnissen und sonstigen zu den Frⁿchten der Sache
geh÷renden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der ºº
956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn
der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer
verm÷ge eines Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt
ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Rechtsmangel erfΣhrt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache
zum Zwecke der Ausⁿbung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz
findet die Vorschrift des º 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
º 956.
(1) Gestattet der Eigentⁿmer einem anderen, sich Erzeugnisse
oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt
dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm
ⁿberlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentⁿmer zu der Gestattung
verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der
andere in dem ihm ⁿberlassenen Besitze der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem
Eigentⁿmer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse
oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung
geh÷ren.
º 957.
Die Vorschriften des º 956 finden auch dann Anwendung, wenn
derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet,
hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, da▀ der andere, falls
ihm der Besitz der Sache ⁿberlassen wird, bei der ▄berlassung,
anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse
oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder
vor der Trennung den Rechtsmangel erfΣhrt.
V. Aneignung
º 958.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt,
erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung
gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung
das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
º 959.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentⁿmer in
der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der
Sache aufgibt.
º 960.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der
Freiheit befinden. Wilde Tiere in TiergΣrten und Fische in
Teichen oder anderen geschlossenen PrivatgewΣssern sind nicht
herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so
wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentⁿmer das Tier
unverzⁿglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezΣhmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit
ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurⁿckzukehren.
º 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht
der Eigentⁿmer ihn unverzⁿglich verfolgt oder wenn der
Eigentⁿmer die Verfolgung aufgibt.
º 962.
Der Eigentⁿmer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung
fremde Grundstⁿcke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde
nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentⁿmer
des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung ÷ffnen und
die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den
entstehenden Schaden zu ersetzen.
º 963.
Vereinigen sich ausgezogene BienenschwΣrme mehrerer Eigentⁿmer,
so werden die Eigentⁿmer, welche ihre SchwΣrme verfolgt haben,
Miteigentⁿmer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile
bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten SchwΣrme.
º 964.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen
Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf
den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte
an dem eingezogenen Schwarme erl÷schen.
VI. Fund
º 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem
Verlierer oder dem Eigentⁿmer oder einem sonstigen
Empfangsberechtigten unverzⁿglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist
ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die
UmstΣnde, welche fⁿr die Ermittlung der Empfangsberechtigten
erheblich sein k÷nnen, unverzⁿglich der zustΣndigen Beh÷rde
anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark
wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
º 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die
Aufbewahrung mit unverhΣltnismΣ▀igen Kosten verbunden, so hat
der Finder die Sache ÷ffentlich versteigern zu lassen. Vor der
Versteigerung ist der zustΣndigen Beh÷rde Anzeige zu machen.
Der Erl÷s tritt an die Stelle der Sache.
º 967.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustΣndigen
Beh÷rde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserl÷s an
die zustΣndige Beh÷rde abzuliefern.
º 968.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe FahrlΣssigkeit zu
vertreten.
º 969.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer
auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenⁿber befreit.
º 970.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der
Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines
Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den UmstΣnden nach
fⁿr erforderlich halten darf, so kann er von dem
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
º 971.
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn betrΣgt von dem Wert der
Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fⁿnf vom Hundert, von dem
Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die
Sache nur fⁿr den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die
Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage
verheimlicht.
º 972.
Auf die in den ºº 970, 971 bestimmten Ansprⁿche finden die fⁿr
die Ansprⁿche des Besitzers gegen den Eigentⁿmer wegen
Verwendungen geltenden Vorschriften der ºº 1000 bis 1002
entsprechende Anwendung.
º 973.
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des
Fundes bei der zustΣndigen Beh÷rde erwirbt der Finder das
Eigentum an der Sache, es sei denn, da▀ vorher ein
Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein
Recht bei der zustΣndigen Beh÷rde angemeldet hat. Mit dem
Erwerbe des Eigentums erl÷schen die sonstigen Rechte an der
Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so
beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder
erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage
verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zustΣndigen
Beh÷rde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.
º 974.
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist
Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie
bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark wert ist, ihre
Rechte bei der zustΣndigen Beh÷rde rechtzeitig angemeldet, so
kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften
des º 1003 zur ErklΣrung ⁿber die ihm nach den ºº 970 bis 972
zustehenden Ansprⁿche auffordern. Mit dem Ablaufe der fⁿr die
ErklΣrung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und
erl÷schen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der
Ansprⁿche bereit erklΣren.
º 975.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserl÷ses
an die zustΣndige Beh÷rde werden die Rechte des Finders nicht
berⁿhrt. LΣ▀t die zustΣndige Beh÷rde die Sache versteigern, so
tritt der Erl÷s an die Stelle der Sache. Die zustΣndige Beh÷rde
darf die Sache oder den Erl÷s nur mit Zustimmung des Finders
einem Empfangsberechtigten herausgeben.
º 976.
(1) Verzichtet der Finder der zustΣndigen Beh÷rde gegenⁿber auf
das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein
Recht auf die Gemeinde des Fundorts ⁿber.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
Versteigerungserl÷ses an die zustΣndige Beh÷rde auf Grund der
Vorschriften der ºº 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es
auf die Gemeinde des Fundorts ⁿber, wenn nicht der Finder vor
dem Ablauf einer ihm von der zustΣndigen Beh÷rde bestimmten
Frist die Herausgabe verlangt.
º 977.
Wer infolge der Vorschriften der ºº 973, 974, 976 einen
Rechtsverlust erleidet, kann in den FΣllen der ºº 973, 974 von
dem Finder, in den FΣllen des º 976 von der Gemeinde des
Fundorts die Herausgabe des durch die RechtsΣnderung Erlangten
nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt
mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem ▄bergange des
Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
º 978.
(1) Wer eine Sache in den GeschΣftsrΣumen oder den
Bef÷rderungsmitteln einer ÷ffentlichen Beh÷rde oder einer dem
÷ffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an
sich nimmt, hat die Sache unverzⁿglich an die Beh÷rde oder die
Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der ºº 965 bis 967 und 969 bis 977 finden
keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark
wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der HΣlfte des
Betrages, der sich bei Anwendung des º 971 Abs. 1 Satz 2, 3
ergeben wⁿrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
Bediensteter der Beh÷rde oder der Verkehrsanstalt ist oder der
Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die fⁿr die Ansprⁿche
des Besitzers gegen den Eigentⁿmer wegen Verwendungen geltende
Vorschrift des º 1001 findet auf den Finderlohnanspruch
entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn,
so hat die Beh÷rde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) FΣllt der Versteigerungserl÷s oder gefundenes Geld an den
nach º 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf
Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der
Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
º 979.
(1) Die Beh÷rde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie
abgelieferte Sache ÷ffentlich versteigern lassen. Die
÷ffentlichen Beh÷rden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der
Bundesstaaten und der Gemeinden k÷nnen die Versteigerung durch
einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erl÷s tritt an die Stelle der Sache.
º 980.
(1) Die Versteigerung ist erst zulΣssig, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer ÷ffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist
aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist
unzulΣssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb
der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhΣltnismΣ▀igen Kosten verbunden ist.
º 981.
(1) Sind seit dem Ablaufe der in der ÷ffentlichen
Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so
fΣllt der Versteigerungserl÷s, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei
Reichsbeh÷rden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei
Landesbeh÷rden und Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebeh÷rden und Gemeindeanstalten an die
Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson
betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die ÷ffentliche Bekanntmachung
erfolgt, so beginnt die dreijΣhrige Frist erst, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer ÷ffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das
gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag
abgezogen.
º 982.
Die in den ºº 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt
bei Reichsbeh÷rden und Reichsanstalten nach den von dem
Bundesrat, in den ⁿbrigen FΣllen nach den von der
Zentralbeh÷rde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
º 983.
Ist eine ÷ffentliche Beh÷rde im Besitz einer Sache, zu deren
Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne da▀ die Verpflichtung auf
Vertrag beruht, so finden, wenn der Beh÷rde der
Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die
Vorschriften der ºº 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
º 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, da▀ der
Eigentⁿmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und
infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum
zur HΣlfte von dem Entdecker, zur HΣlfte von dem Eigentⁿmer der
Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Vierter Titel. Ansprⁿche aus dem Eigentume
º 985.
Der Eigentⁿmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen.
º 986.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn
er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum
Besitz ableitet, dem Eigentⁿmer gegenⁿber zum Besitze
berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentⁿmer
gegenⁿber zur ▄berlassung des Besitzes an den Besitzer nicht
befugt, so kann der Eigentⁿmer von dem Besitzer die Herausgabe
der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den
Besitz nicht wieder ⁿbernehmen kann oder will, an sich selbst
verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach º 931 durch Abtretung
des Anspruchs auf Herausgabe verΣu▀ert worden ist, kann dem
neuen Eigentⁿmer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm
gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
º 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentⁿmer die Nutzungen
herauszugeben, die er nach dem Eintritte der RechtshΣngigkeit
zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der RechtshΣngigkeit
Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft ziehen k÷nnte, so ist er dem Eigentⁿmer zum Ersatze
verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fΣllt.
º 988.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm geh÷rig oder zum Zwecke
der Ausⁿbung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden
Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigentⁿmer gegenⁿber zur Herausgabe der
Nutzungen, die er vor dem Eintritte der RechtshΣngigkeit zieht,
nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
º 989.
Der Besitzer ist von dem Eintritte der RechtshΣngigkeit an dem
Eigentⁿmer fⁿr den Schaden verantwortlich, der dadurch
entsteht, da▀ infolge seines Verschuldens die Sache
verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde
von ihm nicht herausgegeben werden kann.
º 990.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in
gutem Glauben, so haftet er dem Eigentⁿmer von der Zeit des
Erwerbes an nach den ºº 987, 989. ErfΣhrt der Besitzer spΣter,
da▀ er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in
gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs
bleibt unberⁿhrt.
º 991.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem
mittelbaren Besitzer ab, so finden die Vorschriften des º 990
in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des º 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer
vorliegen oder diesem gegenⁿber die RechtshΣngigkeit
eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem
Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im º 989
bezeichneten Schaden dem Eigentⁿmer gegenⁿber insoweit zu
vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
º 992.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch
eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem
Eigentⁿmer nach den Vorschriften ⁿber den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen.
º 993.
(1) Liegen die in den ºº 987 bis 992 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen
Frⁿchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben; im ⁿbrigen ist er weder zur
Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Fⁿr die Zeit, fⁿr welche dem Besitzer die Nutzungen
verbleiben, finden auf ihn die Vorschriften des º 101
Anwendung.
º 994.
(1) Der Besitzer kann fⁿr die auf die Sache gemachten
notwendigen Verwendungen von dem Eigentⁿmer Ersatz verlangen.
Die gew÷hnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch fⁿr die Zeit,
fⁿr welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der RechtshΣngigkeit
oder nach dem Beginne der im º 990 bestimmten Haftung
notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des
Eigentⁿmers nach den Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung
ohne Auftrag.
º 995.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des º 994 geh÷ren auch
die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten
der Sache macht. Fⁿr die Zeit, fⁿr welche dem Besitzer die
Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen fⁿr solche
au▀erordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert
der Sache gelegt anzusehen sind.
º 996.
Fⁿr andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz
nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit und vor dem Beginne der im º 990 bestimmten
Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu
der Zeit erh÷ht ist, zu welcher der Eigentⁿmer die Sache
wiedererlangt.
º 997.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als
wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen
und sich aneignen. Die Vorschriften des º 258 finden Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der
Besitzer nach º 994 Abs. 1 Satz 2 fⁿr die Verwendung Ersatz
nicht verlangen kann oder die Abtrennung fⁿr ihn keinen Nutzen
hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der
Bestandteil nach der Abtrennung fⁿr ihn haben wⁿrde.
º 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstⁿck herauszugeben, so hat
der Eigentⁿmer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht
getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden
Frⁿchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser
Frⁿchte nicht ⁿbersteigen.
º 999.
(1) Der Besitzer kann fⁿr die Verwendungen eines Vorbesitzers,
dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang
Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern
k÷nnte, wenn er die Sache herauszugeben hΣtte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentⁿmers zum Ersatze von
Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die
gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
º 1000.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er
wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das
Zurⁿckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache
durch eine vorsΣtzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt
hat.
º 1001.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen
nur geltend machen, wenn der Eigentⁿmer die Sache wiedererlangt
oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der
Verwendungen kann sich der Eigentⁿmer von dem Anspruche dadurch
befreien, da▀ er die wiedererlangte Sache zurⁿckgibt. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentⁿmer die ihm von
dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache
annimmt.
º 1002.
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentⁿmer heraus, so
erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem
Ablauf eines Monats, bei einem Grundstⁿcke mit dem Ablaufe von
sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die
gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentⁿmer die
Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden
Vorschriften der ºº 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
º 1003.
(1) Der Besitzer kann den Eigentⁿmer unter Angabe des als
Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von
ihm bestimmten angemessenen Frist darⁿber zu erklΣren, ob er
die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den
Vorschriften ⁿber den Pfandverkauf, bei einem Grundstⁿcke nach
den Vorschriften ⁿber die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Verm÷gen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung
rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentⁿmer den Anspruch vor dem Ablaufe der
Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann
befriedigen, wenn er nach rechtskrΣftiger Feststellung des
Betrags der Verwendungen den Eigentⁿmer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur ErklΣrung aufgefordert hat und die Frist
verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
º 1004.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeintrΣchtigt, so kann der
Eigentⁿmer von dem St÷rer die Beseitigung der BeeintrΣchtigung
verlangen. Sind weitere BeeintrΣchtigungen zu besorgen, so kann
der Eigentⁿmer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentⁿmer zur
Duldung verpflichtet ist.
º 1005.
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstⁿcke, das ein anderer
als der Eigentⁿmer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den
Besitzer des Grundstⁿcks der im º 867 bestimmte Anspruch zu.
º 1006.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird
vermutet, da▀ er Eigentⁿmer der Sache sei. Dies gilt jedoch
nicht einem frⁿheren Besitzer gegenⁿber, dem die Sache
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden
gekommen ist, es sei denn, da▀ es sich um Geld oder
Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines frⁿheren Besitzers wird vermutet, da▀ er
wΣhrend der Dauer seines Besitzes Eigentⁿmer der Sache gewesen
sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung fⁿr
den mittelbaren Besitzer.
º 1007.
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von
dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem frⁿheren Besitzer gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die
Herausgabe auch von einem gutglΣubigen Besitzer verlangen, es
sei denn, da▀ dieser Eigentⁿmer der Sache ist oder die Sache
ihm vor der Besitzzeit des frⁿheren Besitzers abhanden gekommen
war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frⁿhere Besitzer
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder
wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im ⁿbrigen finden die
Vorschriften der ºº 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Fⁿnfter Titel. Miteigentum
º 1008.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu,
so gelten die Vorschriften der ºº 1009 bis 1011.
º 1009.
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines
Miteigentⁿmers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstⁿcks
zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers eines anderen Grundstⁿcks
sowie die Belastung eines anderen Grundstⁿcks zugunsten der
jeweiligen Eigentⁿmer des gemeinschaftlichen Grundstⁿcks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ das andere Grundstⁿck einem
Miteigentⁿmer des gemeinschaftlichen Grundstⁿcks geh÷rt.
º 1010.
(1) Haben die Miteigentⁿmer eines Grundstⁿcks die Verwaltung
und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, fⁿr immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kⁿndigungsfrist bestimmt, so wirkt die
getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentⁿmers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im
Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den ºº 755, 756 bestimmten Ansprⁿche k÷nnen gegen
den Sondernachfolger eines Miteigentⁿmers nur geltend gemacht
werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
º 1011.
Jeder Miteigentⁿmer kann die Ansprⁿche aus dem Eigentume
Dritten gegenⁿber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen,
den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in GemΣ▀heit des º 432.
Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (aufgehoben)
º 1012.
(aufgehoben)
º 1013.
(aufgehoben)
º 1014.
(aufgehoben)
º 1015.
(aufgehoben)
º 1016.
(aufgehoben)
º 1017.
(aufgehoben)
Fⁿnfter Abschnitt. Dienstbarkeiten
Erster Titel. Grunddienstbarkeiten
º 1018.
Ein Grundstⁿck kann zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers eines
anderen Grundstⁿcks in der Weise belastet werden, da▀ dieser
das Grundstⁿck in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder da▀
auf dem Grundstⁿcke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden
dⁿrfen oder da▀ die Ausⁿbung eines Rechtes ausgeschlossen ist,
das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstⁿcke dem
anderen Grundstⁿcke gegenⁿber ergibt (Grunddienstbarkeit).
º 1019.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen,
die fⁿr die Benutzung des Grundstⁿcks des Berechtigten Vorteil
bietet. ▄ber das sich hieraus ergebende Ma▀ hinaus kann der
Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
º 1020.
Bei der Ausⁿbung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte
das Interesse des Eigentⁿmers des belasteten Grundstⁿcks
tunlichst zu schonen. HΣlt er zur Ausⁿbung der Dienstbarkeit
auf dem belasteten Grundstⁿck eine Anlage, so hat er sie in
ordnungsmΣ▀igem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigentⁿmers es erfordert.
º 1021.
(1) Geh÷rt zur Ausⁿbung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage
auf dem belasteten Grundstⁿcke, so kann bestimmt werden, da▀
der Eigentⁿmer dieses Grundstⁿcks die Anlage zu unterhalten
hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht
dem Eigentⁿmer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so
kann bestimmt werden, da▀ der Berechtigte die Anlage zu
unterhalten hat, soweit es fⁿr das Benutzungsrecht des
Eigentⁿmers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die
Vorschriften ⁿber die Reallasten entsprechende Anwendung.
º 1022.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer
baulichen Anlage des belasteten Grundstⁿcks eine bauliche
Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
der Eigentⁿmer des belasteten Grundstⁿcks seine Anlage zu
unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es
erfordert. Die Vorschrift des º 1021 Abs. 2 gilt auch fⁿr diese
Unterhaltungspflicht,
º 1023.
(1) BeschrΣnkt sich die jeweilige Ausⁿbung einer
Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstⁿcks,
so kann der Eigentⁿmer die Verlegung der Ausⁿbung auf eine
andere, fⁿr den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen,
wenn die Ausⁿbung an der bisherigen Stelle fⁿr ihn besonders
beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und
vorzuschie▀en. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des
Grundstⁿcks, auf den sich die Ausⁿbung beschrΣnkt, durch
RechtsgeschΣft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch RechtsgeschΣft
ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.
º 1024.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen
Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem
Grundstⁿcke dergestalt zusammen, da▀ die Rechte nebeneinander
nicht oder nicht vollstΣndig ausgeⁿbt werden k÷nnen, und haben
die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den
Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen
entsprechende Regelung der Ausⁿbung verlangen.
º 1025.
Wird das Grundstⁿck des Berechtigten geteilt, so besteht die
Grunddienstbarkeit fⁿr die einzelnen Teile fort; die Ausⁿbung
ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulΣssig, da▀ sie fⁿr
den Eigentⁿmer des belasteten Grundstⁿcks nicht beschwerlicher
wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum
Vorteile, so erlischt sie fⁿr die ⁿbrigen Teile.
º 1026.
Wird das belastete Grundstⁿck geteilt, so werden, wenn die
Ausⁿbung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des
belasteten Grundstⁿcks beschrΣnkt ist, die Teile, welche
au▀erhalb des Bereichs der Ausⁿbung liegen, von der
Dienstbarkeit frei.
º 1027.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeintrΣchtigt, so stehen dem
Berechtigten die im º 1004 bestimmten Rechte zu.
º 1028.
(1) Ist auf dem belasteten Grundstⁿck eine Anlage, durch welche
die Grunddienstbarkeit beeintrΣchtigt wird, errichtet worden,
so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der
BeeintrΣchtigung der VerjΣhrung, auch wenn die Dienstbarkeit im
Grundbuch eingetragen ist. Mit der VerjΣhrung des Anspruchs
erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit
ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschriften des º 892 finden keine Anwendung.
º 1029.
Wird der Besitzer eines Grundstⁿcks in der Ausⁿbung einer fⁿr
den Eigentⁿmer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit
gest÷rt, so finden die fⁿr den Besitzschutz geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit
innerhalb eines Jahres vor der St÷rung, sei es auch nur einmal,
ausgeⁿbt worden ist.
Zweiter Titel. Nie▀brauch
I. Nie▀brauch an Sachen
º 1030.
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, da▀
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nie▀brauch).
(2) Der Nie▀brauch kann durch den Ausschlu▀ einzelner Nutzungen
beschrΣnkt werden.
º 1031.
Mit dem Nie▀brauch an einem Grundstⁿck erlangt der Nie▀braucher
den Nie▀brauch an dem Zubeh÷re nach den fⁿr den Erwerb des
Eigentums geltenden Vorschriften des º 926.
º 1032.
Zur Bestellung des Nie▀brauchs an einer beweglichen Sache ist
erforderlich, da▀ der Eigentⁿmer die Sache dem Erwerber
ⁿbergibt und beide darⁿber einig sind, da▀ diesem Nie▀brauch
zustehen soll. Die Vorschriften des º 929 Satz 2, der ºº 930
bis 932 und der ºº 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung;
in den FΣllen des º 936 tritt nur die Wirkung ein, da▀ der
Nie▀brauch dem Rechte des Dritten vorgeht.
º 1033.
Der Nie▀brauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung
erworben werden. Die fⁿr den Erwerb des Eigentums durch
Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
º 1034.
Der Nie▀braucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten
durch SachverstΣndige feststellen lassen. Das gleiche Recht
steht dem Eigentⁿmer zu.
º 1035.
Bei dem Nie▀brauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der
Nie▀braucher und der Eigentⁿmer einander verpflichtet, zur
Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das
Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil
kann verlangen, da▀ die Unterzeichnung ÷ffentlich beglaubigt
wird. Jeder Teil kann auch verlangen, da▀ das Verzeichnis durch
die zustΣndige Beh÷rde oder durch einen zustΣndigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen
und vorzuschie▀en, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung
verlangt.
º 1036.
(1) Der Nie▀braucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausⁿbung des Nutzungsrechts die bisherige
wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und
nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft zu verfahren.
º 1037.
(1) Der Nie▀braucher ist nicht berechtigt, die Sache
umzugestalten oder wesentlich zu verΣndern.
(2) Der Nie▀braucher eines Grundstⁿcks darf neue Anlagen zur
Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und
sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die
wirtschaftliche Bestimmung des Grundstⁿcks dadurch wesentlich
verΣndert wird.
º 1038.
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nie▀brauchs, so kann sowohl der
Eigentⁿmer als der Nie▀braucher verlangen, da▀ das Ma▀ der
Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen
Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche
─nderung der UmstΣnde ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende ─nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die
Kosten hat jeder Teil zur HΣlfte zu tragen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf
Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand
des Nie▀brauchs ist.
º 1039.
(1) Der Nie▀braucher erwirbt das Eigentum auch an solchen
Frⁿchten, die er den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft
zuwider oder die er deshalb im ▄berma▀e zieht, weil dies
infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er
ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit fⁿr ein
Verschulden, verpflichtet, den Wert der Frⁿchte dem Eigentⁿmer
bei der Beendigung des Nie▀brauchs zu ersetzen und fⁿr die
Erfⁿllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl
der Eigentⁿmer als der Nie▀braucher kann verlangen, da▀ der zu
ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit
verwendet wird, als es einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft
entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht
verlangt, so fΣllt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den
ordnungswidrigen oder den ⁿbermΣ▀igen Fruchtbezug die dem
Nie▀braucher gebⁿhrenden Nutzungen beeintrΣchtigt werden.
º 1040.
Das Recht des Nie▀brauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil
des Eigentⁿmers an einem Schatze, der in der Sache gefunden
wird.
º 1041.
Der Nie▀braucher hat fⁿr die Erhaltung der Sache in ihrem
wirtschaftlichen Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und
Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der
gew÷hnlichen Unterhaltung der Sache geh÷ren.
º 1042.
Wird die Sache zerst÷rt oder beschΣdigt oder wird eine
au▀ergew÷hnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder
eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nie▀braucher dem
Eigentⁿmer unverzⁿglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anma▀t.
º 1043.
Nimmt der Nie▀braucher eines Grundstⁿcks eine erforderlich
gewordene au▀ergew÷hnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst
vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstⁿcks
verwenden, die nicht zu den ihm gebⁿhrenden Frⁿchten geh÷ren.
º 1044.
Nimmt der Nie▀braucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung
oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem
Eigentⁿmer die Vornahme und, wenn ein Grundstⁿck Gegenstand des
Nie▀brauchs ist, die Verwendung der im º 1043 bezeichneten
Bestandteile des Grundstⁿcks zu gestatten.
º 1045.
(1) Der Nie▀braucher hat die Sache fⁿr die Dauer des
Nie▀brauchs gegen Brandschaden und sonstige UnfΣlle auf seine
Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung
einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung
ist so zu nehmen, da▀ die Forderung gegen den Versicherer dem
Eigentⁿmer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die fⁿr die
Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nie▀braucher fⁿr die
Dauer des Nie▀brauchs zur Last, soweit er zur Versicherung
verpflichtet sein wⁿrde.
º 1046.
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem
Nie▀braucher der Nie▀brauch nach den Vorschriften zu, die fⁿr
den Nie▀brauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung
gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so
kann sowohl der Eigentⁿmer als der Nie▀braucher verlangen, da▀
die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur
Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es
einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft entspricht. Der Eigentⁿmer
kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nie▀braucher
ⁿberlassen.
º 1047.
Der Nie▀braucher ist dem Eigentⁿmer gegenⁿber verpflichtet, fⁿr
die Dauer des Nie▀brauchs die auf der Sache ruhenden
÷ffentlichen Lasten mit Ausschlu▀ der au▀erordentlichen Lasten,
die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind,
sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche
schon zur Zeit der Bestellung des Nie▀brauchs auf der Sache
ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und
Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu
entrichtenden Leistungen.
º 1048.
(1) Ist ein Grundstⁿck samt Inventar Gegenstand des
Nie▀brauchs, so kann der Nie▀braucher ⁿber die einzelnen Stⁿcke
des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft verfⁿgen. Er hat fⁿr den gew÷hnlichen Abgang sowie
fⁿr die nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft
ausscheidenden Stⁿcke Ersatz zu beschaffen; die von ihm
angeschafften Stⁿcke werden mit der Einverleibung in das
Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar geh÷rt.
(2) ▄bernimmt der Nie▀braucher das Inventar zum SchΣtzwert mit
der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nie▀brauchs zum
SchΣtzwert zurⁿckzugewΣhren, so finden die Vorschriften des º
582a entsprechende Anwendung.
º 1049.
(1) Macht der Nie▀braucher Verwendungen auf die Sache, zu denen
er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Eigentⁿmers nach den Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung
ohne Auftrag.
(2) Der Nie▀braucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der
er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
º 1050.
VerΣnderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch
die ordnungsmΣ▀ige Ausⁿbung des Nie▀brauchs herbeigefⁿhrt
werden, hat der Nie▀braucher nicht zu vertreten.
º 1051.
Wird durch das Verhalten des Nie▀brauchers die Besorgnis einer
erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentⁿmers begrⁿndet, so
kann der Eigentⁿmer Sicherheitsleistung verlangen.
º 1052.
(1) Ist der Nie▀braucher zur Sicherheitsleistung rechtskrΣftig
verurteilt, so kann der Eigentⁿmer statt der
Sicherheitsleistung verlangen, da▀ die Ausⁿbung des Nie▀brauchs
fⁿr Rechnung des Nie▀brauchers einem von dem Gerichte zu
bestellenden Verwalter ⁿbertragen wird. Die Anordnung der
Verwaltung ist nur zulΣssig, wenn dem Nie▀braucher auf Antrag
des Eigentⁿmers von dem Gericht eine Frist zur
Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen
ist; sie ist unzulΣssig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe
der Frist geleistet wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein
fⁿr die Zwangsverwaltung eines Grundstⁿcks bestellter
Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentⁿmer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit
nachtrΣglich geleistet wird.
º 1053.
Macht der Nie▀braucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er
nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer
Abmahnung des Eigentⁿmers fort, so kann der Eigentⁿmer auf
Unterlassung klagen.
º 1054.
Verletzt der Nie▀braucher die Rechte des Eigentⁿmers in
erheblichem Ma▀e und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des Eigentⁿmers fort, so kann der
Eigentⁿmer die Anordnung einer Verwaltung nach º 1052
verlangen.
º 1055.
(1) Der Nie▀braucher ist verpflichtet, die Sache nach der
Beendigung des Nie▀brauchs dem Eigentⁿmer zurⁿckzugeben.
(2) Bei dem Nie▀brauch an einem landwirtschaftlichen Grundstⁿck
finden die Vorschriften des º 596 Abs. 1 und des 596a, bei dem
Nie▀brauch an einem Landgut finden die Vorschriften des º 596
Abs. 1 und der ºº 596a, 596b entsprechende Anwendung,
º 1056.
(1) Hat der Nie▀braucher ein Grundstⁿck ⁿber die Dauer des
Nie▀brauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach
der Beendigung des Nie▀brauchs die fⁿr den Fall der VerΣu▀erung
geltenden Vorschriften der ºº 571, 572, des º 573 Satz 1 und
der ºº 574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentⁿmer ist berechtigt, das Miet- oder
PachtverhΣltnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Kⁿndigungsfrist zu kⁿndigen. Verzichtet der Nie▀braucher auf
den Nie▀brauch, so ist die Kⁿndigung erst von der Zeit an
zulΣssig, zu welcher der Nie▀brauch ohne den Verzicht erl÷schen
wⁿrde.
(3) Der Mieter oder der PΣchter ist berechtigt, den Eigentⁿmer
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur ErklΣrung darⁿber
aufzufordern, ob er von dem Kⁿndigungsrechte Gebrauch mache.
Die Kⁿndigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.
º 1057.
Die Ersatzansprⁿche des Eigentⁿmers wegen VerΣnderungen oder
Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprⁿche des
Nie▀brauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjΣhren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des º 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
º 1058.
Im VerhΣltnisse zwischen dem Nie▀braucher und dem Eigentⁿmer
gilt zugunsten des Nie▀brauchers der Besteller als Eigentⁿmer,
es sei denn, da▀ der Nie▀braucher wei▀, da▀ der Besteller nicht
Eigentⁿmer ist.
º 1059.
Der Nie▀brauch ist nicht ⁿbertragbar. Die Ausⁿbung des
Nie▀brauchs kann einem anderen ⁿberlassen werden.
º 1059a.
Steht ein Nie▀brauch einer juristischen Person zu, so ist er
nach Ma▀gabe der folgenden Vorschriften ⁿbertragbar:
1. Geht das Verm÷gen der juristischen Person auf dem Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen ⁿber, so geht auch der
Nie▀brauch auf den Rechtsnachfolger ⁿber, es sei denn, da▀ der
\bergang ausdrⁿcklich ausgeschlossen ist.
2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes
Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen
anderen ⁿbertragen, so kann auf den Erwerber auch ein
Nie▀brauch ⁿbertragen werden, sofern er den Zwecken des
Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen
geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch
eine ErklΣrung der obersten Landesbeh÷rde oder der von ihr
ermΣchtigten Beh÷rde festgestellt. Die ErklΣrung bindet die
Gerichte und die Verwaltungsbeh÷rden.
º 1059b.
Ein Nie▀brauch kann auf Grund der Vorschriften des º 1059a
weder gepfΣndet noch verpfΣndet noch mit einem Nie▀brauch
belastet werden.
º 1059c.
(1) Im Falle des ▄bergangs oder der ▄bertragung des Nie▀brauchs
tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die
mit dem Nie▀brauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen
gegenⁿber dem Eigentⁿmer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte
und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentⁿmer und
dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch fⁿr und
gegen den Erwerber.
(2) Durch den ▄bergang oder die ▄bertragung des Nie▀brauchs
wird ein Anspruch auf EntschΣdigung weder fⁿr den Eigentⁿmer
noch fⁿr sonstige dinglich Berechtigte begrⁿndet.
º 1059d.
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nie▀brauch belastete
Grundstⁿck ⁿber die Dauer des Nie▀brauchs hinaus vermietet oder
verpachtet, so sind nach der ▄bertragung des Nie▀brauchs die
fⁿr den Fall der VerΣu▀erung geltenden Vorschriften der ºº 571
bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.
º 1059e.
Steht ein Anspruch auf EinrΣumung eines Nie▀brauchs einer
juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der ºº 1059a
bis 1059d entsprechend.
º 1060.
Trifft ein Nie▀brauch mit einem anderen Nie▀brauch oder mit
einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen,
da▀ die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollstΣndig
ausgeⁿbt werden k÷nnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so
findet die Vorschrift des º 1024 Anwendung.
º 1061.
Der Nie▀brauch erlischt mit dem Tode des Nie▀brauchers. Steht
der Nie▀brauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit
dieser.
º 1062.
Wird der Nie▀brauch an einem Grundstⁿcke durch RechtsgeschΣft
aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den
Nie▀brauch an dem Zubeh÷re.
º 1063.
(1) Der Nie▀brauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er
mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nie▀brauch gilt als nicht erloschen, soweit der
Eigentⁿmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des
Nie▀brauchs hat.
º 1064.
Zur Aufhebung des Nie▀brauchs an einer beweglichen Sache durch
RechtsgeschΣft genⁿgt die ErklΣrung des Nie▀brauchers gegenⁿber
dem Eigentⁿmer oder dem Besteller, da▀ er den Nie▀brauch
aufgebe.
º 1065.
Wird das Recht des Nie▀brauchers beeintrΣchtigt, so finden auf
die Ansprⁿche des Nie▀brauchers die fⁿr die Ansprⁿche aus dem
Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 1066.
(1) Besteht ein Nie▀brauch an dem Anteil eines Miteigentⁿmers,
so ⁿbt der Nie▀braucher die Rechte aus, die sich aus der
Gemeinschaft der Miteigentⁿmer in Ansehung der Verwaltung der
Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem
Miteigentⁿmer und dem Nie▀braucher gemeinschaftlich verlangt
werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebⁿhrt dem
Nie▀braucher der Nie▀brauch an den GegenstΣnden, welche an die
Stelle des Anteils treten.
º 1067.
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nie▀brauchs, so
wird der Nie▀braucher Eigentⁿmer der Sachen; nach der
Beendigung des Nie▀brauchs hat er dem Besteller den Wert zu
ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl
der Besteller als der Nie▀braucher kann den Wert auf seine
Kosten durch SachverstΣndige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der
Anspruch auf Ersatz des Wertes gefΣhrdet ist.
II. Nie▀brauch an Rechten
º 1068.
(1) Gegenstand des Nie▀brauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nie▀brauch an Rechten finden die Vorschriften ⁿber
den Nie▀brauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus den ºº 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
º 1069.
(1) Die Bestellung des Nie▀brauchs an einem Rechte erfolgt nach
den fⁿr die ▄bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
(2) An einem Rechte, das nicht ⁿbertragbar ist, kann ein
Nie▀brauch nicht bestellt werden.
º 1070.
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden
kann, Gegenstand des Nie▀brauchs, so finden auf das
RechtsverhΣltnis zwischen dem Nie▀braucher und dem
Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche
im Falle der ▄bertragung des Rechtes fⁿr das RechtsverhΣltnis
zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausⁿbung des Nie▀brauchs nach º 1052 einem
Verwalter ⁿbertragen, so ist die ▄bertragung dem Verpflichteten
gegenⁿber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung
Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung
der Verwaltung.
º 1071.
(1) Ein dem Nie▀brauch unterliegendes Recht kann durch
RechtsgeschΣft nur mit Zustimmung des Nie▀brauchers aufgehoben
werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die
Vorschrift des º 876 Satz 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer ─nderung des Rechtes,
sofern sie den Nie▀brauch beeintrΣchtigt.
º 1072.
Die Beendigung des Nie▀brauchs tritt nach den Vorschriften der
ºº 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nie▀brauch
unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache
ist.
º 1073.
Dem Nie▀braucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines
Σhnlichen Rechtes gebⁿhren die einzelnen Leistungen, die auf
Grund des Rechtes gefordert werden k÷nnen.
º 1074.
Der Nie▀braucher einer Forderung ist zur Einziehung der
Forderung und, wenn die FΣlligkeit von einer Kⁿndigung des
GlΣubigers abhΣngt, zur Kⁿndigung berechtigt. Er hat fⁿr die
ordnungsmΣ▀ige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfⁿgungen
ⁿber die Forderung ist er nicht berechtigt.
º 1075.
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nie▀braucher erwirbt
der GlΣubiger den geleisteten Gegenstand und der Nie▀braucher
den Nie▀brauch an dem Gegenstande.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der
Nie▀braucher das Eigentum; die Vorschriften des º 1067 finden
entsprechende Anwendung.
º 1076.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des
Nie▀brauchs, so gelten die Vorschriften der ºº 1077 bis 1079.
º 1077.
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nie▀braucher und
den GlΣubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann
verlangen, da▀ an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann
statt der Zahlung die Hinterlegung fⁿr beide fordern.
(2) Der Nie▀braucher und der GlΣubiger k÷nnen nur
gemeinschaftlich kⁿndigen. Die Kⁿndigung des Schuldners ist nur
wirksam, wenn sie dem Nie▀braucher und dem GlΣubiger erklΣrt
wird.
º 1078.
Ist die Forderung fΣllig, so sind der Nie▀braucher und der
GlΣubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken.
HΣngt die FΣlligkeit von einer Kⁿndigung ab, so kann jeder Teil
die Mitwirkung des anderen zur Kⁿndigung verlangen, wenn die
Einziehung der Forderung wegen GefΣhrdung ihrer Sicherheit nach
den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Verm÷gensverwaltung geboten
ist.
º 1079.
Der Nie▀braucher und der GlΣubiger sind einander verpflichtet,
dazu mitzuwirken, da▀ das eingezogene Kapital nach den fⁿr die
Anlegung von Mⁿndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Nie▀braucher der Nie▀brauch
bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nie▀braucher.
º 1080.
Die Vorschriften ⁿber den Nie▀brauch an einer Forderung gelten
auch fⁿr den Nie▀brauch an einer Grundschuld und an einer
Rentenschuld.
º 1081.
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit
Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nie▀brauchs, so
steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere geh÷renden
Erneuerungsscheins dem Nie▀braucher und dem Eigentⁿmer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere geh÷renden
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nie▀braucher
zu.
(2) Zur Bestellung des Nie▀brauchs genⁿgt anstelle der ▄bergabe
des Papiers die EinrΣumung des Mitbesitzes.
º 1082.
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des
Nie▀brauchers oder des Eigentⁿmers bei einer
Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, da▀ die
Herausgabe nur von dem Nie▀braucher und dem Eigentⁿmer
gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nie▀braucher kann
auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale
(Deutschen Kommunalbank) verlangen.
º 1083.
(1) Der Nie▀braucher und der Eigentⁿmer des Papiers sind
einander verpflichtet, zur Einziehung des fΣlligen Kapitals,
zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine
sowie zu sonstigen Ma▀nahmen mitzuwirken, die zur
ordnungsmΣ▀igen Verm÷gensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einl÷sung des Papiers finden die Vorschriften
des º 1079 Anwendung. Eine bei der Einl÷sung gezahlte PrΣmie
gilt als Teil des Kapitals.
º 1084.
Geh÷rt ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit
Blankoindossament versehen ist, nach º 92 zu den verbrauchbaren
Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des º 1067.
III. Nie▀brauch an einem Verm÷gen
º 1085.
Der Nie▀brauch an dem Verm÷gen einer Person kann nur in der
Weise bestellt werden, da▀ der Nie▀braucher den Nie▀brauch an
den einzelnen zu dem Verm÷gen geh÷renden GegenstΣnden erlangt.
Soweit der Nie▀brauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der
ºº 1086 bis 1088.
º 1086.
Die GlΣubiger des Bestellers k÷nnen, soweit ihre Forderungen
vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rⁿcksicht auf den
Nie▀brauch Befriedigung aus den dem Nie▀brauch unterliegenden
GegenstΣnden verlangen. Hat der Nie▀braucher das Eigentum an
verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der
Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der
Nie▀braucher ist den GlΣubigern gegenⁿber zum sofortigen
Ersatze verpflichtet.
º 1087.
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung
entstandene Forderung fΣllig ist, von dem Nie▀braucher Rⁿckgabe
der zur Befriedigung des GlΣubigers erforderlichen GegenstΣnde
verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die
vorzugsweise geeigneten GegenstΣnde auswΣhlen. Soweit die
zurⁿckgegebenen GegenstΣnde ausreichen, ist der Besteller dem
Nie▀braucher gegenⁿber zur Befriedigung des GlΣubigers
verpflichtet.
(2) Der Nie▀braucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung
des geschuldeten Gegenstandes erfⁿllen. Geh÷rt der geschuldete
Gegenstand nicht zu dem Verm÷gen, das dem Nie▀brauch
unterliegt, so ist der Nie▀braucher berechtigt, zum Zwecke der
Befriedigung des GlΣubigers einen zu dem Verm÷gen geh÷renden
Gegenstand zu verΣu▀ern, wenn die Befriedigung durch den
Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat
einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwΣhlen. Soweit er
zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist,
darf er eine VerΣu▀erung nicht vornehmen.
º 1088.
(1) Die GlΣubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur
Zeit der Bestellung verzinslich waren, k÷nnen die Zinsen fⁿr
die Dauer des Nie▀brauchs auch von dem Nie▀braucher verlangen.
Das gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die
bei ordnungsmΣ▀iger Verwaltung aus den Einkⁿnften des Verm÷gens
bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des
Nie▀brauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nie▀brauchers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschrΣnkt
werden.
(3) Der Nie▀braucher ist dem Besteller gegenⁿber zur
Befriedigung der GlΣubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten
Ansprⁿche verpflichtet. Die Rⁿckgabe von GegenstΣnden zum
Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn
der Nie▀braucher mit der Erfⁿllung dieser Verbindlichkeit in
Verzug kommt.
º 1089.
Die Vorschriften der ºº 1085 bis 1088 finden auf den Nie▀brauch
an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Dritter Titel. BeschrΣnkte pers÷nliche Dienstbarkeiten
º 1090.
(1) Ein Grundstⁿck kann in der Weise belastet werden, da▀
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, das Grundstⁿck in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder
da▀ ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit bilden kann (beschrΣnkte pers÷nliche
Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der ºº 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061
finden entsprechende Anwendung.
º 1091.
Der Umfang einer beschrΣnkten pers÷nlichen Dienstbarkeit
bestimmt sich im Zweifel nach dem pers÷nlichen Bedⁿrfnisse des
Berechtigten.
º 1092.
(1) Eine beschrΣnkte pers÷nliche Dienstbarkeit ist nicht
ⁿbertragbar. Die Ausⁿbung der Dienstbarkeit kann einem anderen
nur ⁿberlassen werden, wenn die ▄berlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschrΣnkte pers÷nliche Dienstbarkeit oder der
Anspruch auf EinrΣumung einer beschrΣnkten pers÷nlichen
Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die
Vorschriften der ºº 1059a bis 1059d entsprechend.
º 1093.
(1) Als beschrΣnkte pers÷nliche Dienstbarkeit kann auch das
Recht bestellt werden, ein GebΣude oder einen Teil eines
GebΣudes unter Ausschlu▀ des Eigentⁿmers als Wohnung zu
benutzen. Auf dieses Recht finden die fⁿr den Nie▀brauch
geltenden Vorschriften der ºº 1031, 1034, 1036, des º 1037 Abs.
1 und der ºº 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062
entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur
standesmΣ▀igen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen
in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des GebΣudes beschrΣnkt, so
kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der
Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht
º 1094.
(1) Ein Grundstⁿck kann in der Weise belastet werden, da▀
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem
Eigentⁿmer gegenⁿber zum Vorkaufe berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen
Eigentⁿmers eines anderen Grundstⁿcks bestellt werden.
º 1095.
Ein Bruchteil eines Grundstⁿcks kann mit dem Vorkaufsrecht nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentⁿmers
besteht.
º 1096.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubeh÷r erstreckt werden, das
mit dem Grundstⁿcke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen,
da▀ sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubeh÷r erstrecken soll.
º 1097.
Das Vorkaufsrecht beschrΣnkt sich auf den Fall des Verkaufs
durch den Eigentⁿmer, welchem das Grundstⁿck zur Zeit der
Bestellung geh÷rt, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch
fⁿr mehrere oder fⁿr alle VerkaufsfΣlle bestellt werden.
º 1098.
(1) Das RechtsverhΣltnis zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der ºº 504
bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeⁿbt werden, wenn
das Grundstⁿck von dem Konkursverwalter aus freier Hand
verkauft wird.
(2) Dritten gegenⁿber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer
Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausⁿbung des Rechtes
entstehenden Anspruchs auf ▄bertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach º 1094 Abs. 1 begrⁿndetes Vorkaufsrecht
einer juristischen Person zu, so gelten, wenn seine
▄bertragbarkeit nicht vereinbart ist, fⁿr die ▄bertragung des
Rechts die Vorschriften der ºº 1059a bis 1059d entsprechend.
º 1099.
(1) Gelangt das Grundstⁿck in das Eigentum eines Dritten, so
kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem
Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im º 510 Abs.
2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentⁿmer zu
benachrichtigen, sobald die Ausⁿbung des Vorkaufsrechts erfolgt
oder ausgeschlossen ist.
º 1100.
Der neue Eigentⁿmer kann, wenn er der KΣufer oder ein
Rechtsnachfolger des KΣufers ist, die Zustimmung zur Eintragung
des Berechtigten als Eigentⁿmer und die Herausgabe des
Grundstⁿcks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten
und dem KΣufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist,
erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als
Eigentⁿmer, so kann der bisherige Eigentⁿmer von ihm die
Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des
Grundstⁿcks fordern.
º 1101.
Soweit der Berechtigte nach º 1100 dem KΣufer oder dessen
Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von
der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten
Kaufpreises frei.
º 1102.
Verliert der KΣufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der
Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der
KΣufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht
berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten
Kaufpreis kann er nicht zurⁿckfordern.
º 1103.
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers eines Grundstⁿcks
bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem
Grundstⁿcke getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstⁿcke
verbunden werden.
º 1104.
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn die im º 1170 fⁿr die Ausschlie▀ung eines
HypothekenglΣubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit
der Erlassung des Ausschlu▀urteils erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen
Eigentⁿmers eines Grundstⁿcks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
Siebenter Abschnitt. Reallasten
º 1105.
(1) Ein Grundstⁿck kann in der Weise belastet werden, da▀ an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstⁿcke zu entrichten
sind (Reallast).
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers
eines anderen Grundstⁿcks bestellt werden.
º 1106.
Ein Bruchteil eines Grundstⁿcks kann mit einer Reallast nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentⁿmers
besteht.
º 1107.
Auf die einzelnen Leistungen finden die fⁿr die Zinsen einer
Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
º 1108.
(1) Der Eigentⁿmer haftet fⁿr die wΣhrend der Dauer seines
Eigentums fΣllig werdenden Leistungen auch pers÷nlich, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstⁿck geteilt, so haften die Eigentⁿmer der
einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
º 1109.
(1) Wird das Grundstⁿck des Berechtigten geteilt, so besteht
die Reallast fⁿr die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung
teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentⁿmer nach dem
VerhΣltnisse der Gr÷▀e der Teile; ist sie nicht teilbar, so
finden die Vorschriften des º 432 Anwendung. Die Ausⁿbung des
Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulΣssig, da▀ sie fⁿr
den Eigentⁿmer des belasteten Grundstⁿcks nicht beschwerlicher
wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, da▀ das Recht nur mit einem
der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem
Grundbuchamte gegenⁿber zu erfolgen und bedarf der Eintragung
in das Grundbuch; die Vorschriften der ºº 876, 878 finden
entsprechende Anwendung. VerΣu▀ert der Berechtigte einen Teil
des Grundstⁿcks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so
bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er behΣlt.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so
bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.
º 1110.
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentⁿmers eines Grundstⁿcks
bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem
Grundstⁿcke getrennt werden.
º 1111.
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast
kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstⁿcke verbunden
werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht
ⁿbertragbar, so kann das Recht nicht verΣu▀ert oder belastet
werden.
º 1112.
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschlie▀ung
seines Rechtes die Vorschriften des º 1104 entsprechende
Anwendung.
Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
Erster Titel. Hypothek
º 1113.
(1) Ein Grundstⁿck kann in der Weise belastet werden, da▀ an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm
zustehenden Forderung aus dem Grundstⁿcke zu zahlen ist
(Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch fⁿr eine kⁿnftige oder eine bedingte
Forderung bestellt werden.
º 1114.
Ein Bruchteil eines Grundstⁿcks kann au▀er in den in º 3 Abs. 6
der Grundbuchordnung bezeichneten FΣllen mit einer Hypothek nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentⁿmers
besteht.
º 1115.
(1) Bei der Eintragung der Hypothek mⁿssen der GlΣubiger, der
Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich
ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im ⁿbrigen
kann zur Bezeichnung der Forderung auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek fⁿr ein Darlehen einer
Kreditanstalt, deren Satzung von der zustΣndigen Beh÷rde
÷ffentlich bekannt gemacht worden ist, genⁿgt zur Bezeichnung
der au▀er den Zinsen satzungsgemΣ▀ zu entrichtenden
Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
º 1116.
(1) ▄ber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die
Ausschlie▀ung kann auch nachtrΣglich erfolgen. Zu der
Ausschlie▀ung ist die Einigung des GlΣubigers und des
Eigentⁿmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich;
die Vorschriften des º 873 Abs. 2 und der ºº 876, 878 finden
entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschlie▀ung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben
werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die
Ausschlie▀ung.
º 1117.
(1) Der GlΣubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn
ihm der Brief von dem Eigentⁿmer des Grundstⁿcks ⁿbergeben
wird. Auf die ▄bergabe finden die Vorschriften des º 929 Satz 2
und der ºº 930, 931 Anwendung.
(2) Die ▄bergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung
ersetzt werden, da▀ der GlΣubiger berechtigt sein soll, sich
den Brief von dem Grundbuchamt aushΣndigen zu lassen.
(3) Ist der GlΣubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet,
da▀ die ▄bergabe erfolgt sei.
º 1118.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstⁿck auch fⁿr die
gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie fⁿr die Kosten der
Kⁿndigung und der die Befriedigung aus dem Grundstⁿcke
bezweckenden Rechtsverfolgung.
º 1119.
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz
niedriger als fⁿnf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten
dahin erweitert werden, da▀ das Grundstⁿck fⁿr Zinsen bis zu
fⁿnf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer ─nderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist
die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht
erforderlich.
º 1120.
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstⁿcke
getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie
nicht mit der Trennung nach den ºº 954 bis 957 in das Eigentum
eines anderen als des Eigentⁿmers oder des Eigenbesitzers des
Grundstⁿcks gelangt sind, sowie auf das Zubeh÷r des Grundstⁿcks
mit Ausnahme der Zubeh÷rstⁿcke, welche nicht in das Eigentum
des Eigentⁿmers des Grundstⁿcks gelangt sind.
º 1121.
(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstⁿcks sowie
Zubeh÷rstⁿcke werden von der Haftung frei, wenn sie verΣu▀ert
und von dem Grundstⁿck entfernt werden, bevor sie zugunsten des
GlΣubigers in Beschlag genommen worden sind.
(2) Erfolgt die VerΣu▀erung vor der Entfernung, so kann sich
der Erwerber dem GlΣubiger gegenⁿber nicht darauf berufen, da▀
er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei.
Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstⁿcke, so ist
eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenⁿber
nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der
Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
º 1122.
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft von dem Grundstⁿcke
getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne
VerΣu▀erung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstⁿck
entfernt werden, es sei denn, da▀ die Entfernung zu einem
vorⁿbergehenden Zwecke erfolgt.
(2) Zubeh÷rstⁿcke werden ohne VerΣu▀erung von der Haftung frei,
wenn die Zubeh÷reigenschaft innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben
wird.
º 1123.
(1) Ist das Grundstⁿck vermietet oder verpachtet, so erstreckt
sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung.
(2) Soweit die Forderung fΣllig ist, wird sie mit dem Ablauf
eines Jahres nach dem Eintritte der FΣlligkeit von der Haftung
frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des
HypothekenglΣubigers erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im
voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf
den Miet- oder Pachtzins fⁿr eine spΣtere Zeit als den zur Zeit
der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die
Beschlagnahme nach dem fⁿnfzehnten Tage des Monats, so
erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins
fⁿr den folgenden Kalendermonat.
º 1124.
(1) Wird der Miet- oder Pachtzins eingezogen, bevor er
zugunsten des HypothekenglΣubigers in Beschlag genommen worden
ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise ⁿber ihn
verfⁿgt, so ist die Verfⁿgung dem HypothekenglΣubiger gegenⁿber
wirksam. Besteht die Verfⁿgung in der ▄bertragung der Forderung
auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung,
erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der
Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfⁿgung ist dem HypothekenglΣubiger gegenⁿber
unwirksam, soweit sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fⁿr
eine spΣtere Zeit als dem zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
Kalendermonat bezieht, erfolgt die Beschlagnahme nach dem
fⁿnfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfⁿgung jedoch
insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fⁿr
den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der ▄bertragung der Forderung auf einen Dritten steht es
gleich, wenn das Grundstⁿck ohne die Forderung verΣu▀ert wird.
º 1125.
Soweit die Einziehung des Miet- oder Pachtzinses dem
HypothekenglΣubiger gegenⁿber unwirksam ist, kann der Mieter
oder der PΣchter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den
VerpΣchter zustehende Forderung gegen den HypothekenglΣubiger
aufrechnen.
º 1126.
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstⁿck ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die
Hypothek auf die Ansprⁿche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des º 1123 Abs. 2 Satz 1, des º 1124 Abs. 1, 3 und
des º 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der
Beschlagnahme erfolgte Verfⁿgung ⁿber den Anspruch auf eine
Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fΣllig
wird, ist dem HypothekenglΣubiger gegenⁿber unwirksam.
º 1127.
(1) Sind GegenstΣnde, die der Hypothek unterliegen, fⁿr den
Eigentⁿmer oder den Eigenbesitzer des Grundstⁿcks unter
Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt,
wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz
fⁿr ihn beschafft ist.
º 1128.
(1) Ist ein GebΣude versichert, so kann der Versicherer die
Versicherungssumme mit Wirkung gegen den HypothekenglΣubiger an
den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den
Eintritt des Schadens dem HypothekenglΣubiger angezeigt hat und
seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der
HypothekenglΣubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem
Versicherer gegenⁿber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird
der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
Versicherungssumme fΣllig wird.
(2) Hat der HypothekenglΣubiger seine Hypothek dem Versicherer
angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den
HypothekenglΣubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der
HypothekenglΣubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im ⁿbrigen finden die fⁿr eine verpfΣndete Forderung
geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich
jedoch nicht darauf berufen, da▀ er eine aus dem Grundbuch
ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
º 1129.
Ist ein anderer Gegenstand als ein GebΣude versichert, so
bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer
nach den Vorschriften des º 1123 Abs. 2 Satz 1 und des º 1124
Abs. 1, 3.
º 1130.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur
verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des
versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine diesen
Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem
HypothekenglΣubiger gegenⁿber wirksam.
º 1131.
Wird ein Grundstⁿck nach º 890 Abs. 2 einem anderen Grundstⁿck
im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem
Grundstⁿcke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene
Grundstⁿck. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstⁿck
belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
º 1132.
(1) Besteht fⁿr die Forderung eine Hypothek an mehreren
Grundstⁿcken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstⁿck fⁿr
die ganze Forderung. Der GlΣubiger kann die Befriedigung nach
seinem Belieben aus jedem der Grundstⁿcke ganz oder zu einem
Teile suchen.
(2) Der GlΣubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstⁿcke in der Weise zu verteilen, da▀ jedes
Grundstⁿck nur fⁿr den zugeteilten Betrag haftet. Auf die
Verteilung finden die Vorschriften der ºº 875, 876, 878
entsprechende Anwendung.
º 1133.
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstⁿcks die
Sicherheit der Hypothek gefΣhrdet, so kann der GlΣubiger dem
Eigentⁿmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der
GefΣhrdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
GlΣubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstⁿcke
zu suchen, wenn nicht die GefΣhrdung durch Verbesserung des
Grundstⁿcks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung
beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch
nicht fΣllig, so gebⁿhrt dem GlΣubiger nur die Summe, welche
mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fⁿr die Zeit von der
Zahlung bis zur FΣlligkeit dem Betrage der Forderung
gleichkommt.
º 1134.
(1) Wirkt der Eigentⁿmer oder ein Dritter auf das Grundstⁿck in
solcher Weise ein, da▀ eine die Sicherheit der Hypothek
gefΣhrdende Verschlechterung des Grundstⁿcks zu besorgen ist,
so kann der GlΣubiger auf Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentⁿmer aus, so hat das
Gericht auf Antrag des GlΣubigers die zur Abwendung der
GefΣhrdung erforderlichen Ma▀regeln anzuordnen. Das gleiche
gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil
der Eigentⁿmer die erforderlichen Vorkehrungen gegen
Einwirkungen Dritter oder gegen andere BeschΣdigungen
unterlΣ▀t.
º 1135.
Einer Verschlechterung des Grundstⁿcks im Sinne der ºº 1133,
1134 steht es gleich, wenn Zubeh÷rstⁿcke, auf die sich die
Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer
ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft zuwider von dem Grundstⁿck entfernt
werden.
º 1136.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentⁿmer dem GlΣubiger
gegenⁿber verpflichtet, das Grundstⁿck nicht zu verΣu▀ern oder
nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
º 1137.
(1) Der Eigentⁿmer kann gegen die Hypothek die dem pers÷nlichen
Schuldner gegen die Forderung sowie die nach º 770 einem Bⁿrgen
zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der pers÷nliche
Schuldner, so kann sich der Eigentⁿmer nicht darauf berufen,
da▀ der Erbe fⁿr die Schuld nur beschrΣnkt haftet.
(2) Ist der Eigentⁿmer nicht der pers÷nliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, da▀ dieser auf sie
verzichtet.
º 1138.
Die Vorschriften der ºº 891 bis 899 gelten fⁿr die Hypothek
auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentⁿmer nach º
1137 zustehenden Einreden.
º 1139.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek fⁿr ein Darlehen die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genⁿgt
zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf grⁿndet, da▀
die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem
Eigentⁿmer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor
dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek
gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats
eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie
wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen
worden wΣre.
º 1140.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus denn
Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
ist die Berufung auf die Vorschriften der ºº 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem
Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen
Widerspruche gleich.
º 1141.
(1) HΣngt die FΣlligkeit der Forderung von einer Kⁿndigung ab,
so ist die Kⁿndigung fⁿr die Hypothek nur wirksam, wenn sie von
dem GlΣubiger dem Eigentⁿmer oder von dem Eigentⁿmer dem
GlΣubiger erklΣrt wird. Zugunsten des GlΣubigers gilt
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentⁿmer eingetragen ist,
als der Eigentⁿmer.
(2) Hat der Eigentⁿmer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen
die Voraussetzungen des º 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des
GlΣubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstⁿck
liegt, dem Eigentⁿmer einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenⁿber die Kⁿndigung des GlΣubigers erfolgen kann.
º 1142.
(1) Der Eigentⁿmer ist berechtigt, den GlΣubiger zu
befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenⁿber fΣllig geworden
oder wenn der pers÷nliche Schuldner zur Leistung berechtigt
ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
º 1143.
(1) Ist der Eigentⁿmer nicht der pers÷nliche Schuldner, so
geht, soweit er den GlΣubiger befriedigt, die Forderung auf ihn
ⁿber. Die fⁿr einen Bⁿrgen geltenden Vorschriften des º 774
Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht fⁿr die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten
fⁿr diese die Vorschriften des º 1173.
º 1144.
Der Eigentⁿmer kann gegen Befriedigung des GlΣubigers die
AushΣndigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden
verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur
L÷schung der Hypothek erforderlich sind.
º 1145.
(1) Befriedigt der Eigentⁿmer den GlΣubiger nur teilweise, so
kann er die AushΣndigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen.
Der GlΣubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf
dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der
Berichtigung des Grundbuchs oder der L÷schung dem Grundbuchamt
oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs fⁿr
den Eigentⁿmer der zustΣndigen Beh÷rde oder einem zustΣndigen
Notare vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt fⁿr Zinsen und
andere Nebenleistungen nur, wenn sie spΣter als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der GlΣubiger befriedigt wird,
oder dem folgenden Vierteljahre fΣllig werden. Auf Kosten, fⁿr
die das Grundstⁿck nach º 1118 haftet, findet die Vorschrift
keine Anwendung.
º 1146.
Liegen dem Eigentⁿmer gegenⁿber die Voraussetzungen vor, unter
denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebⁿhren dem GlΣubiger
Verzugszinsen aus dem Grundstⁿcke.
º 1147.
Die Befriedigung des GlΣubigers aus dem Grundstⁿck und den
GegenstΣnden, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im
Wege der Zwangsvollstreckung.
º 1148.
Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zugunsten
des GlΣubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentⁿmer
eingetragen ist, als der Eigentⁿmer. Das Recht des nicht
eingetragenen Eigentⁿmers, die ihm gegen die Hypothek
zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberⁿhrt.
º 1149.
Der Eigentⁿmer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenⁿber
fΣllig geworden ist, dem GlΣubiger nicht das Recht einrΣumen,
zum Zwecke der Befriedigung die ▄bertragung des Eigentums an
dem Grundstⁿcke zu verlangen oder die VerΣu▀erung des
Grundstⁿcks auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
º 1150.
Verlangt der GlΣubiger Befriedigung aus dem Grundstⁿcke, so
finden die Vorschriften der ºº 268, 1144, 1145 entsprechende
Anwendung.
º 1151.
Wird die Forderung geteilt, so ist zur ─nderung des
RangverhΣltnisses der Teilhypotheken untereinander die
Zustimmung des Eigentⁿmers nicht erforderlich.
º 1152.
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, fⁿr jeden
Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung
des Eigentⁿmers des Grundstⁿcks ist nicht erforderlich. Der
Teilhypothekenbrief tritt fⁿr den Teil, auf den er sich
bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
º 1153.
(1) Mit der ▄bertragung der Forderung geht die Hypothek auf den
neuen GlΣubiger ⁿber.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek
kann nicht ohne die Forderung ⁿbertragen werden.
º 1154.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der
AbtretungserklΣrung in schriftlicher Form und ▄bergabe des
Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des º 1117
finden Anwendung. Der bisherige GlΣubiger hat auf Verlangen des
neuen GlΣubigers die AbtretungserklΣrung auf seine Kosten
÷ffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der AbtretungserklΣrung kann dadurch
ersetzt werden, da▀ die Abtretung in das Grundbuch eingetragen
wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so
finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der ºº
873, 878 entsprechende Anwendung.
º 1155.
Ergibt sich das GlΣubigerrecht des Besitzers des
Hypothekenbriefs aus einer zusammenhΣngenden, auf einen
eingetragenen GlΣubiger zurⁿckfⁿhrenden Reihe von ÷ffentlich
beglaubigten AbtretungserklΣrungen, so finden die Vorschriften
der ºº 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der
Besitzer des Briefes als GlΣubiger im Grundbuch eingetragen
wΣre. Einer ÷ffentlich beglaubigten AbtretungserklΣrung steht
gleich ein gerichtlicher ▄berweisungsbeschlu▀ und das
÷ffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes
erfolgten ▄bertragung der Forderung.
º 1156.
Die fⁿr die ▄bertragung der Forderung geltenden Vorschriften
der ºº 406 bis 408 finden auf das RechtsverhΣltnis zwischen dem
Eigentⁿmer und dem neuen GlΣubiger in Ansehung der Hypothek
keine Anwendung, Der neue GlΣubiger mu▀ jedoch eine dem
bisherigen GlΣubiger gegenⁿber erfolgte Kⁿndigung des
Eigentⁿmers gegen sich gelten lassen, es sei denn, da▀ die
▄bertragung zur Zeit der Kⁿndigung dem Eigentⁿmer bekannt oder
im Grundbuch eingetragen ist.
º 1157.
Eine Einrede, die dem Eigentⁿmer auf Grund eines zwischen ihm
und dem bisherigen GlΣubiger bestehenden RechtsverhΣltnisses
gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen GlΣubiger
entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der ºº 892, 894 bis
899, 1140 gelten auch fⁿr diese Einrede.
º 1158.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen
gerichtet ist, die nicht spΣter als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Eigentⁿmer von der ▄bertragung Kenntnis erlangt,
oder dem folgenden Vierteljahre fΣllig werden, finden auf das
RechtsverhΣltnis zwischen dem Eigentⁿmer und dem neuen
GlΣubiger die Vorschriften der ºº 406 bis 408 Anwendung; der
GlΣubiger kann sich gegenⁿber den Einwendungen, welche dem
Eigentⁿmer nach den ºº 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht
auf die Vorschriften des º 892 berufen.
º 1159.
(1) Soweit die Forderung auf RⁿckstΣnde von Zinsen oder anderen
Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die ▄bertragung
sowie das RechtsverhΣltnis zwischen dem Eigentⁿmer und dem
neuen GlΣubiger nach den fⁿr die ▄bertragung von Forderungen
geltenden allgemeinen Vorschriften. Das gleiche gilt fⁿr den
Anspruch auf Erstattung von Kosten, fⁿr die das Grundstⁿck nach
º 1118 haftet.
(2) Die Vorschriften des º 892 finden auf die im Absatz 1
bezeichneten Ansprⁿche keine Anwendung.
º 1160.
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,
widersprochen werden, wenn der GlΣubiger nicht den Brief
vorlegt; ist der GlΣubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so
sind auch die im º 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentⁿmer gegenⁿber erfolgte Kⁿndigung oder
Mahnung ist unwirksam, wenn der GlΣubiger die nach Absatz 1
erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentⁿmer die
Kⁿndigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzⁿglich
zurⁿckweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht fⁿr die im º 1159
bezeichneten Ansprⁿche.
º 1161.
Ist der Eigentⁿmer der pers÷nliche Schuldner, so finden die
Vorschriften des º 1160 auch auf die Geltendmachung der
Forderung Anwendung.
º 1162.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens fⁿr kraftlos erklΣrt
werden.
º 1163.
(1) Ist die Forderung, fⁿr welche die Hypothek bestellt ist,
nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem
Eigentⁿmer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der
Eigentⁿmer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, fⁿr welche die Erteilung des
Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur
▄bergabe des Briefes an den GlΣubiger dem Eigentⁿmer zu.
º 1164.
(1) Befriedigt der pers÷nliche Schuldner den GlΣubiger, so geht
die Hypothek insoweit auf ihn ⁿber, als er von dem Eigentⁿmer
oder einem RechtsvorgΣnger des Eigentⁿmers Ersatz verlangen
kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so
kann der Eigentⁿmer die Hypothek, soweit sie auf ihn
ⁿbergegangen ist, nicht zum Nachteile der Hypothek des
Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des GlΣubigers steht es gleich, wenn sich
Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
º 1165.
Verzichtet der GlΣubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach
º 1183 auf oder rΣumt er einem anderen Rechte den Vorrang ein,
so wird der pers÷nliche Schuldner insoweit frei, als er ohne
diese Verfⁿgung nach º 1164 aus der Hypothek hΣtte Ersatz
erlangen k÷nnen.
º 1166.
Ist der pers÷nliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentⁿmer
Ersatz zu verlangen, falls er den GlΣubiger befriedigt, so kann
er, wenn der GlΣubiger die Zwangsversteigerung des Grundstⁿcks
betreibt, ohne ihn unverzⁿglich zu benachrichtigen, die
Befriedigung des GlΣubigers wegen eines Ausfalls bei der
Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der
Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
º 1167.
Erwirbt der pers÷nliche Schuldner, falls er den GlΣubiger
befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung
ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des
Grundbuchs, so stehen ihm die in den ºº 1144, 1145 bestimmten
Rechte zu.
º 1168.
(1) Verzichtet der GlΣubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie
der Eigentⁿmer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentⁿmer
gegenⁿber zu erklΣren und bedarf der Eintragung in das
Grundbuch. Die Vorschriften des º 875 Abs. 2 und der ºº 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der GlΣubiger fⁿr einen Teil der Forderung auf
die Hypothek, so stehen dem Eigentⁿmer die im º 1145 bestimmten
Rechte zu.
º 1169.
Steht dem Eigentⁿmer eine Einrede zu, durch welche die
Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so
kann er verlangen, da▀ der GlΣubiger auf die Hypothek
verzichtet.
º 1170.
(1) Ist der GlΣubiger unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden
Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das
Recht des GlΣubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem
Eigentⁿmer in einer nach º 2118 zur Unterbrechung der
VerjΣhrung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht fⁿr
die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so
beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
(2) Mit der Erlassung des Ausschlu▀urteils erwirbt der
Eigentⁿmer die Hypothek. Der dem GlΣubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
º 1171.
(1) Der unbekannte GlΣubiger kann im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
werden, wenn der Eigentⁿmer zur Befriedigung des GlΣubigers
oder zur Kⁿndigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung
fⁿr den GlΣubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rⁿcknahme
hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich,
wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen fⁿr eine
frⁿhere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des
Ausschlu▀urteils sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Erlassung des Ausschlu▀urteils gilt der GlΣubiger
als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften ⁿber die
Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der
dem GlΣubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des GlΣubigers auf den hinterlegten Betrag
erlischt mit dem Ablaufe von drei▀ig Jahren nach der Erlassung
des Ausschlu▀urteils, wenn nicht der GlΣubiger sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur
Rⁿcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rⁿcknahme
verzichtet hat.
º 1172.
(1) Eine Gesamthypothek steht in den FΣllen des º 1163 den
Eigentⁿmern der belasteten Grundstⁿcke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentⁿmer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart
ist, verlangen, da▀ die Hypothek an seinem Grundstⁿck auf den
Teilbetrag, der dem VerhΣltnisse des Wertes seines Grundstⁿcks
zu dem Werte der sΣmtlichen Grundstⁿcke entspricht, nach º 1132
Abs. 2 beschrΣnkt und in dieser BeschrΣnkung ihm zugeteilt
wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die
der Gesamthypothek im Range vorgehen.
º 1173.
(1) Befriedigt der Eigentⁿmer eines der mit einer
Gesamthypothek belasteten Grundstⁿcke den GlΣubiger, so erwirbt
er die Hypothek in seinem Grundstⁿcke; die Hypothek an den
ⁿbrigen Grundstⁿcken erlischt. Der Befriedigung des GlΣubigers
durch den Eigentⁿmer steht es gleich, wenn das GlΣubigerrecht
auf den Eigentⁿmer ⁿbertragen wird oder wenn sich Forderung und
Schuld in der Person des Eigentⁿmers vereinigen.
(2) Kann der Eigentⁿmer, der den GlΣubiger befriedigt, von dem
Eigentⁿmer eines der anderen Grundstⁿcke oder einem
RechtsvorgΣnger dieses Eigentⁿmers Ersatz verlangen, so geht in
H÷he des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstⁿcke
dieses Eigentⁿmers auf ihn ⁿber; sie bleibt mit der Hypothek an
seinem eigenen Grundstⁿcke Gesamthypothek.
º 1174.
(1) Befriedigt der pers÷nliche Schuldner den GlΣubiger, dem
eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer
Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht,
wenn der Schuldner nur von dem Eigentⁿmer eines der Grundstⁿcke
oder von einem RechtsvorgΣnger des Eigentⁿmers Ersatz verlangen
kann, die Hypothek an diesem Grundstⁿck auf ihn ⁿber; die
Hypothek an den ⁿbrigen Grundstⁿcken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht
deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn ⁿber, so
hat sich der Eigentⁿmer diesen Betrag auf den ihm nach º 1172
gebⁿhrenden Teil des ⁿbrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek
anrechnen zu lassen.
º 1175.
(1) Verzichtet der GlΣubiger auf die Gesamthypothek, so fΣllt
sie den Eigentⁿmern der belasteten Grundstⁿcke gemeinschaftlich
zu; die Vorschriften des º 1172 Abs. 2 finden Anwendung.
Verzichtet der GlΣubiger auf die Hypothek an einem der
Grundstⁿcke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das gleiche gilt, wenn der GlΣubiger nach º 1170 mit seinem
Rechte ausgeschlossen wird.
º 1176.
Liegen die Voraussetzungen der ºº 1163, 1164, 1168, 1172 bis
1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so
kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentⁿmer oder
einem der Eigentⁿmer oder dem pers÷nlichen Schuldner zufallende
Hypothek nicht zum Nachteile der dem GlΣubiger verbleibenden
Hypothek geltend gemacht werden.
º 1177.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer
Person, ohne da▀ dem Eigentⁿmer auch die Forderung zusteht, so
verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung
der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der
Kⁿndigung und des Zahlungsorts bleiben die fⁿr die Forderung
getroffenen Bestimmungen ma▀gebend.
(2) Steht dem Eigentⁿmer auch die Forderung zu, so bestimmen
sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung
besteht, nach den fⁿr eine Grundschuld des Eigentⁿmers
geltenden Vorschriften.
º 1178.
(1) Die Hypothek fⁿr RⁿckstΣnde von Zinsen und anderen
Nebenleistungen sowie fⁿr Kosten, die dem GlΣubiger zu
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt. Das Erl÷schen tritt nicht ein, solange
einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche
Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek fⁿr die im Absatz 1
bezeichneten Leistungen genⁿgt die ErklΣrung des GlΣubigers
gegenⁿber dem Eigentⁿmer. Solange einem Dritten ein Recht an
dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist
demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
º 1179.
Verpflichtet sich der Eigentⁿmer einem anderen gegenⁿber, die
Hypothek l÷schen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf
L÷schung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden,
wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen
werden soll,
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstⁿck zusteht
oder
2. ein Anspruch auf EinrΣumung eines solchen anderen Rechts
oder auf ▄bertragung des Eigentums am Grundstⁿck zusteht; der
Anspruch kann auch ein kⁿnftiger oder bedingter sein.
º 1179a.
(1) Der GlΣubiger einer Hypothek kann von dem Eigentⁿmer
verlangen, da▀ dieser eine vorrangige oder gleichrangige
Hypothek l÷schen lΣ▀t, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der
Hypothek des GlΣubigers mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist oder eine solche Vereinigung spΣter eintritt. Ist
das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begⁿnstigten
Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen ⁿbergegangen,
so ist jeder Eigentⁿmer wegen der zur Zeit seines Eigentums
bestehenden Vereinigungen zur L÷schung verpflichtet. Der
L÷schungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu
seiner Sicherung gleichzeitig mit der begⁿnstigten Hypothek
eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wΣre.
(2) Die L÷schung einer Hypothek, die nach º 1163 Abs. 1 Satz 1
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach
Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, da▀ die zu
sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der
L÷schungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch
wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die
Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach º 1163 Abs. 2
wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begrⁿndet.
(3) Liegen bei der begⁿnstigten Hypothek die Voraussetzungen
des º 1163 vor, ohne da▀ das Recht fⁿr den Eigentⁿmer oder
seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so
besteht der L÷schungsanspruch fⁿr den eingetragenen GlΣubiger
oder seinen Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurⁿck, so sind auf die
L÷schung der ihr infolge der RangΣnderung vorgehenden oder
gleichstehenden Hypothek die AbsΣtze 1 bis 3 mit der Ma▀gabe
entsprechend anzuwenden, da▀ an die Stelle des Zeitpunkts der
Eintragung des zurⁿckgetretenen Rechts der Zeitpunkt der
Eintragung der RangΣnderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren GlΣubiger nach den
vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf L÷schung zusteht,
kann der Ausschlu▀ dieses Anspruchs vereinbart werden; der
Ausschlu▀ kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung
beschrΣnkt werden. Der Ausschlu▀ ist unter Bezeichnung der
Hypotheken, die dem L÷schungsanspruch ganz oder teilweise nicht
unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschlu▀ nicht
fⁿr alle FΣlle der Vereinigung vereinbart, so kann zur nΣheren
Bezeichnung der erfa▀ten FΣlle auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. Wird der Ausschlu▀ aufgehoben, so
entstehen dadurch nicht L÷schungsansprⁿche fⁿr Vereinigungen,
die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.
º 1179b.
(1) Wer als GlΣubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen
oder nach Ma▀gabe des º 1155 als GlΣubiger ausgewiesen ist,
kann von dem Eigentⁿmer die L÷schung dieser Hypothek verlangen,
wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung spΣter
eintritt.
(2) º 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend
anzuwenden.
º 1180.
(1) An die Stelle der Forderung, fⁿr welche die Hypothek
besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der
─nderung ist die Einigung des GlΣubigers und des Eigentⁿmers
sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des º 873 Abs. 2 und der ºº 876, 878 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen
Forderung treten soll, nicht dem bisherigen HypothekenglΣubiger
zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist
dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des º 875 Abs. 2
und des º 876 finden entsprechende Anwendung.
º 1181.
(1) Wird der GlΣubiger aus dem Grundstⁿcke befriedigt, so
erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des GlΣubigers aus einem der mit
einer Gesamthypothek belasteten Grundstⁿcke, so werden auch die
ⁿbrigen Grundstⁿcke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstⁿcke steht die Befriedigung
aus den GegenstΣnden gleich, auf die sich die Hypothek
erstreckt.
º 1182.
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentⁿmer des
Grundstⁿcks, aus dem der GlΣubiger befriedigt wird, von dem
Eigentⁿmer eines der anderen Grundstⁿcke oder einem
RechtsvorgΣnger dieses Eigentⁿmers Ersatz verlangen kann, geht
die Hypothek an dem Grundstⁿcke dieses Eigentⁿmers auf ihn
ⁿber. Die Hypothek kann jedoch, wenn der GlΣubiger nur
teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteile der dem
GlΣubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstⁿck mit
einem im Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist,
nicht zum Nachteile dieses Rechtes geltend gemacht werden.
º 1183.
Zur Aufhebung der Hypothek durch RechtsgeschΣft ist die
Zustimmung des Eigentⁿmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder dem GlΣubiger gegenⁿber zu erklΣren; sie ist
unwiderruflich.
º 1184.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da▀ das
Recht des GlΣubigers aus der Hypothek sich nur nach der
Forderung bestimmt und der GlΣubiger sich zum Beweise der
Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann
(Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek mu▀ im Grundbuch als Sicherungshypothek
bezeichnet werden.
º 1185.
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der ºº 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine
Anwendung.
º 1186.
Eine Sicherungshypothek kann in eine gew÷hnliche Hypothek, eine
gew÷hnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
º 1187.
Fⁿr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das
durch Indossament ⁿbertragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als
solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des º 1154 Abs. 3 findet
keine Anwendung. Ein Anspruch auf L÷schung der Hypothek nach
den ºº 1179a, 1179b besteht nicht.
º 1188.
(1) Zur Bestellung einer Hypothek fⁿr die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber genⁿgt die ErklΣrung des
Eigentⁿmers gegenⁿber dem Grundbuchamte, da▀ er die Hypothek
bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift
des º 878 findet Anwendung.
(2) Die Ausschlie▀ung des GlΣubigers mit seinem Rechte nach º
1170 ist nur zulΣssig, wenn die im º 801 bezeichnete
Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die
Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde
gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschlie▀ung
erst erfolgen, wenn die VerjΣhrung eingetreten ist.
º 1189.
(1) Bei einer Hypothek der im º 1187 bezeichneten Art kann fⁿr
den jeweiligen GlΣubiger ein Vertreter mit der Befugnis
bestellt werden, mit Wirkung fⁿr und gegen jeden spΣteren
GlΣubiger bestimmte Verfⁿgungen ⁿber die Hypothek zu treffen
und den GlΣubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu
vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in
das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentⁿmer berechtigt, von dem GlΣubiger eine
Verfⁿgung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so
kann er die Vornahme der Verfⁿgung von dem Vertreter verlangen.
º 1190.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da▀ nur
der H÷chstbetrag, bis zu dem das Grundstⁿck haften soll,
bestimmt, im ⁿbrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten
wird. Der H÷chstbetrag mu▀ in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den
H÷chstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im
Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den fⁿr die ▄bertragung von
Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften ⁿbertragen
werden. Wird sie nach diesen Vorschriften ⁿbertragen, so ist
der ▄bergang der Hypothek ausgeschlossen.
Zweiter Titel. Grundschuld. Rentenschuld
I. Grundschuld
º 1191.
(1) Ein Grundstⁿck kann in der Weise belastet werden, da▀ an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme aus dem Grundstⁿcke zu zahlen ist
(Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, da▀ Zinsen
von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem
Grundstⁿcke zu entrichten sind.
º 1192.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften ⁿber die
Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein
anderes ergibt, da▀ die Grundschuld nicht eine Forderung
voraussetzt.
(2) Fⁿr Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften ⁿber die
Zinsen einer Hypothekenforderung.
º 1193.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgΣngiger
Kⁿndigung fΣllig. Die Kⁿndigung steht sowohl dem Eigentⁿmer als
dem GlΣubiger zu. Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulΣssig.
º 1194.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen
Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an
dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
º 1195.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da▀ der
Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen
solchen Brief finden die Vorschriften ⁿber
Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
º 1196.
(1) Eine Grundschuld kann auch fⁿr den Eigentⁿmer bestellt
werden.
(2) Zu der Bestellung ist die ErklΣrung des Eigentⁿmers
gegenⁿber dem Grundbuchamte, da▀ die Grundschuld fⁿr ihn in das
Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung
erforderlich; die Vorschrift des º 878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf L÷schung der Grundschuld nach º 1179a oder
º 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld
mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die
Grundschuld einem anderen als dem Eigentⁿmer zugestanden hat.
º 1197.
(1) Ist der Eigentⁿmer der GlΣubiger, so kann er nicht die
Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebⁿhren dem Eigentⁿmer nur, wenn das Grundstⁿck auf
Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in
Beschlag genommen ist, und nur fⁿr die Dauer der
Zwangsverwaltung.
º 1198.
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann
in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im
Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
II. Rentenschuld
º 1199.
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da▀ in
regelmΣ▀ig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme
aus dem Grundstⁿcke zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld mu▀ der Betrag bestimmt
werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgel÷st werden
kann.
Die Abl÷sungssumme mu▀ im Grundbuch angegeben werden.
º 1200.
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die fⁿr
Hypothekenzinsen, auf die Abl÷sungssumme finden die fⁿr ein
Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
(2) Die Zahlung der Abl÷sungssumme an den GlΣubiger hat die
gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
º 1201.
(1) Das Recht zur Abl÷sung steht dem Eigentⁿmer zu.
(2) Dem GlΣubiger kann das Recht, die Abl÷sung zu verlangen,
nicht eingerΣumt werden. Im Falle des º 1133 Satz 2 ist der
GlΣubiger berechtigt, die Zahlung der Abl÷sungssumme aus dem
Grundstⁿcke zu verlangen.
º 1202.
(1) Der Eigentⁿmer kann das Abl÷sungsrecht erst nach
vorgΣngiger Kⁿndigung ausⁿben. Die Kⁿndigungsfrist betrΣgt
sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine BeschrΣnkung des Kⁿndigungsrechts ist nur soweit
zulΣssig, da▀ der Eigentⁿmer nach drei▀ig Jahren unter
Einhaltung der sechsmonatigen Frist kⁿndigen kann.
(3) Hat der Eigentⁿmer gekⁿndigt, so kann der GlΣubiger nach
dem Ablaufe der Kⁿndigungsfrist die Zahlung der Abl÷sungssumme
aus dem Grundstⁿcke verlangen.
º 1203.
Eine Rentenschuld kann in eine gew÷hnliche Grundschuld, eine
gew÷hnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt
werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an
Rechten
Erster Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen
º 1204.
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in
der Weise belastet werden, da▀ der GlΣubiger berechtigt ist,
Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch fⁿr eine kⁿnftige oder eine
bedingte Forderung bestellt werden.
º 1205.
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, da▀ der
Eigentⁿmer die Sache dem GlΣubiger ⁿbergibt und beide darⁿber
einig sind, da▀ dem GlΣubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist
der GlΣubiger im Besitze der Sache, so genⁿgt die Einigung ⁿber
die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die ▄bergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentⁿmers
befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, da▀ der
Eigentⁿmer den mittelbaren Besitz auf den PfandglΣubiger
ⁿbertrΣgt und die VerpfΣndung dem Besitzer anzeigt.
º 1206.
Anstelle der ▄bergabe der Sache genⁿgt die EinrΣumung des
Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des
GlΣubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten
ist, die Herausgabe nur an den Eigentⁿmer und den GlΣubiger
gemeinschaftlich erfolgen kann.
º 1207.
Geh÷rt die Sache nicht dem VerpfΣnder, so finden auf die
VerpfΣndung die fⁿr den Erwerb des Eigentums geltenden
Vorschriften der ºº 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
º 1208.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht
das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, da▀ der
PfandglΣubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in
Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die
Vorschriften des º 932 Abs. 1 Satz 2, des º 935 und des º 936
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
º 1209.
Fⁿr den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch
dann ma▀gebend, wenn es fⁿr eine kⁿnftige oder eine bedingte
Forderung bestellt ist.
º 1210.
(1) Das Pfand haftet fⁿr die Forderung in deren jeweiligem
Bestand, insbesondere auch fⁿr Zinsen und Vertragsstrafen. Ist
der pers÷nliche Schuldner nicht der Eigentⁿmer des Pfandes, so
wird durch ein RechtsgeschΣft, das der Schuldner nach der
VerpfΣndung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet fⁿr die Ansprⁿche des PfandglΣubigers auf
Ersatz von Verwendungen, fⁿr die dem PfandglΣubiger zu
ersetzenden Kosten der Kⁿndigung und der Rechtsverfolgung sowie
fⁿr die Kosten des Pfandverkaufs.
º 1211.
(1) Der VerpfΣnder kann dem PfandglΣubiger gegenⁿber die dem
pers÷nlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach º 770
einem Bⁿrgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
pers÷nliche Schuldner, so kann sich der VerpfΣnder nicht darauf
berufen, da▀ der Erbe fⁿr die Schuld nur beschrΣnkt haftet.
(2) Ist der VerpfΣnder nicht der pers÷nliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, da▀ dieser auf sie
verzichtet.
º 1212.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem
Pfande getrennt werden.
º 1213.
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, da▀ der
PfandglΣubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu
ziehen.
(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem PfandglΣubiger
zum Alleinbesitz ⁿbergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀
der PfandglΣubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.
º 1214.
(1) Steht dem PfandglΣubiger das Recht zu, die Nutzungen zu
ziehen, so ist er verpflichtet, fⁿr die Gewinnung der Nutzungen
zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete
Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind,
zunΣchst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulΣssig.
º 1215.
Der PfandglΣubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
º 1216.
Macht der PfandglΣubiger Verwendungen auf das Pfand, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des VerpfΣnders nach den
Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag. Der
PfandglΣubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das
Pfand versehen hat, wegzunehmen.
º 1217.
(1) Verletzt der PfandglΣubiger die Rechte des VerpfΣnders in
erheblichem Ma▀e und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des VerpfΣnders fort, so kann der
VerpfΣnder verlangen, da▀ das Pfand auf Kosten des
PfandglΣubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden
Verwahrer abgeliefert wird.
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an
einen Verwahrer kann der VerpfΣnder die Rⁿckgabe des Pfandes
gegen Befriedigung des GlΣubigers verlangen. Ist die Forderung
unverzinslich und noch nicht fΣllig, so gebⁿhrt dem
PfandglΣubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der
gesetzlichen Zinsen fⁿr die Zeit von der Zahlung bis zur
FΣlligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
º 1218.
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung
des Wertes zu besorgen, so kann der VerpfΣnder die Rⁿckgabe des
Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die
Sicherheitsleistung durch Bⁿrgen ist ausgeschlossen.
(2) Der PfandglΣubiger hat dem VerpfΣnder von dem drohenden
Verderb unverzⁿglich Anzeige zu machen, sofern nicht die
Anzeige untunlich ist.
º 1219.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch
eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die
Sicherheit des PfandglΣubigers gefΣhrdet, so kann dieser das
Pfand ÷ffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erl÷s tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen
des VerpfΣnders ist der Erl÷s zu hinterlegen.
º 1220.
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulΣssig, nachdem
sie dem VerpfΣnder angedroht worden ist; die Androhung darf
unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der
Wertminderung ist au▀er der Androhung erforderlich, da▀ der
PfandglΣubiger dem VerpfΣnder zur Leistung anderweitiger
Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese
verstrichen ist.
(2) Der PfandglΣubiger hat den VerpfΣnder von der Versteigerung
unverzⁿglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist
er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung
dⁿrfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
º 1221.
Hat das Pfand einen B÷rsen- oder Marktpreis, so kann der
PfandglΣubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu
solchen VerkΣufen ÷ffentlich ermΣchtigten HandelsmΣkler oder
durch eine zur ÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.
º 1222.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede fⁿr
die ganze Forderung.
º 1223.
(1) Der PfandglΣubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem
Erl÷schen des Pfandrechts dem VerpfΣnder zurⁿckzugeben.
(2) Der VerpfΣnder kann die Rⁿckgabe des Pfandes gegen
Befriedigung des PfandglΣubigers verlangen, sobald der
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
º 1224.
Die Befriedigung des PfandglΣubigers durch den VerpfΣnder kann
auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
º 1225.
Ist der VerpfΣnder nicht der pers÷nliche Schuldner, so geht,
soweit er den PfandglΣubiger befriedigt, die Forderung auf ihn
ⁿber. Die fⁿr einen Bⁿrgen geltenden Vorschriften des º 774
finden entsprechende Anwendung.
º 1226.
Die Ersatzansprⁿche des VerpfΣnders wegen VerΣnderungen oder
Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprⁿche des
PfandglΣubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjΣhren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des º 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
º 1227.
Wird das Recht des PfandglΣubigers beeintrΣchtigt, so finden
auf die Ansprⁿche des PfandglΣubigers die fⁿr die Ansprⁿche aus
dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 1228.
(1) Die Befriedigung des PfandglΣubigers aus dem Pfande erfolgt
durch Verkauf.
(2) Der PfandglΣubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die
Forderung ganz oder zum Teil fΣllig ist. Besteht der
geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst
zulΣssig, wenn die Forderung in eine Geldforderung ⁿbergegangen
ist.
º 1229.
Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene
Vereinbarung, nach welcher dem PfandglΣubiger, falls er nicht
oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der
Sache zufallen oder ⁿbertragen werden soll, ist nichtig.
º 1230.
Unter mehreren PfΣndern kann der PfandglΣubiger, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswΣhlen, welche verkauft
werden sollen. Er kann nur so viele PfΣnder zum Verkaufe
bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
º 1231.
Ist der PfandglΣubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so
kann er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die
Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf
Verlangen des VerpfΣnders hat an Stelle der Herausgabe die
Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen;
der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das
Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.
º 1232.
Der PfandglΣubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range
nachstehenden PfandglΣubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs
herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er,
sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch
einen nachstehenden PfandglΣubiger nicht widersprechen.
º 1233.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der ºº
1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der PfandglΣubiger fⁿr sein Recht zum Verkauf einen
vollstreckbaren Titel gegen den Eigentⁿmer erlangt, so kann er
den Verkauf auch nach den fⁿr den Verkauf einer gepfΣndeten
Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
º 1234.
(1) Der PfandglΣubiger hat dem Eigentⁿmer den Verkauf vorher
anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen
der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der
Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der
Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.
º 1235.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege ÷ffentlicher
Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen B÷rsen- oder Marktpreis, so findet die
Vorschrift des º 1221 Anwendung.
º 1236.
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand
aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem
Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so
ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
º 1237.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung des Pfandes ÷ffentlich bekanntzumachen. Der
Eigentⁿmer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen,
sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
º 1238.
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, da▀
der KΣufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und
seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der
Kaufpreis als von dem PfandglΣubiger empfangen anzusehen; die
Rechte des PfandglΣubigers gegen den Ersteher bleiben
unberⁿhrt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des
Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse
des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der
Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
º 1239.
(1) Der PfandglΣubiger und der Eigentⁿmer k÷nnen bei der
Versteigerung mitbieten. ErhΣlt der PfandglΣubiger den
Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentⁿmers darf zurⁿckgewiesen werden, wenn
nicht der Betrag bar erlegt wird. Das gleiche gilt von dem
Gebote des Schuldners, wenn das Pfand fⁿr eine fremde Schuld
haftet.
º 1240.
(1) Gold- und Silbersachen dⁿrfen nicht unter dem Gold- oder
Silberwerte zugeschlagen werden.
(2) Wird ein genⁿgendes Gebot nicht abgegeben, so kann der
Verkauf durch eine zur ÷ffentlichen Versteigerung befugte
Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert
erreichenden Preise erfolgen.
º 1241.
Der PfandglΣubiger hat den Eigentⁿmer von dem Verkaufe des
Pfandes und dem Ergebnis unverzⁿglich zu benachrichtigen,
sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
º 1242.
(1) Durch die rechtmΣ▀ige VerΣu▀erung des Pfandes erlangt der
Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem
Eigentⁿmer erworben hΣtte. Dies gilt auch dann, wenn dem
PfandglΣubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erl÷schen, auch wenn sie dem
Erwerber bekannt waren. Das gleiche gilt von einem Nie▀brauch,
es sei denn, da▀ er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
º 1243.
(1) Die VerΣu▀erung des Pfandes ist nicht rechtmΣ▀ig, wenn
gegen die Vorschriften des º 1228 Abs. 2, des º 1230 Satz 2,
des º 1235, des º 1237 Satz 1 oder des º 1240 versto▀en wird.
(2) Verletzt der PfandglΣubiger eine andere fⁿr den Verkauf
geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fΣllt.
º 1244.
Wird eine Sache als Pfand verΣu▀ert, ohne da▀ dem VerΣu▀erer
ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genⁿgt wird, von
denen die RechtmΣ▀igkeit der VerΣu▀erung abhΣngt, so finden die
Vorschriften der ºº 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung,
wenn die VerΣu▀erung nach º 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die
Vorschriften des º 1235 oder des º 1240 Abs. 2 beobachtet
worden sind.
º 1245.
(1) Der Eigentⁿmer und der PfandglΣubiger k÷nnen eine von den
Vorschriften der ºº 1234 bis 1240 abweichende Art des
Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande
ein Recht zu, das durch die VerΣu▀erung erlischt, so ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist
demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des º 1235, des º 1237
Satz 1 und des º 1240 kann nicht vor dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
º 1246.
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der ºº 1235 bis 1240
abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den
Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen,
da▀ der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das
Gericht.
º 1247.
Soweit der Erl÷s aus dem Pfande dem PfandglΣubiger zu seiner
Befriedigung gebⁿhrt, gilt die Forderung als von dem Eigentⁿmer
berichtigt. Im ⁿbrigen tritt der Erl÷s an die Stelle des
Pfandes.
º 1248.
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zugunsten des PfandglΣubigers
der VerpfΣnder als der Eigentⁿmer, es sei denn, da▀ der
PfandglΣubiger wei▀, da▀ der VerpfΣnder nicht der Eigentⁿmer
ist.
º 1249.
Wer durch die VerΣu▀erung des Pfandes ein Recht an dem Pfande
verlieren wⁿrde, kann den PfandglΣubiger befriedigen, sobald
der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des
º 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
º 1250.
(1) Mit der ▄bertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf
den neuen GlΣubiger ⁿber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die
Forderung ⁿbertragen werden.
(2) Wird bei der ▄bertragung der Forderung der ▄bergang des
Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
º 1251.
(1) Der neue PfandglΣubiger kann von dem bisherigen
PfandglΣubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue
PfandglΣubiger an Stelle des bisherigen PfandglΣubigers in die
mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen gegen den
VerpfΣnder ein. Erfⁿllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet
fⁿr den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige
PfandglΣubiger wie ein Bⁿrge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen
PfandglΣubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft
Gesetzes auf den neuen PfandglΣubiger ⁿbergeht oder ihm auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
º 1252.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, fⁿr die es besteht.
º 1253.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der PfandglΣubiger das Pfand
dem VerpfΣnder oder dem Eigentⁿmer zurⁿckgibt. Der Vorbehalt
der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitze des VerpfΣnders oder des
Eigentⁿmers, so wird vermutet, da▀ das Pfand ihm von dem
PfandglΣubiger zurⁿckgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt
auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten
befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts
von dem VerpfΣnder oder dem Eigentⁿmer erlangt hat.
º 1254.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die
Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so
kann der VerpfΣnder die Rⁿckgabe des Pfandes verlangen. Das
gleiche Recht hat der Eigentⁿmer.
º 1255.
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch RechtsgeschΣft genⁿgt
die ErklΣrung des PfandglΣubigers gegenⁿber dem VerpfΣnder oder
dem Eigentⁿmer, da▀ er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
º 1256.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in
derselben Person zusammentrifft. Das Erl÷schen tritt nicht ein,
solange die Forderung, fⁿr welche das Pfandrecht besteht, mit
dem Rechte eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der
Eigentⁿmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des
Pfandrechts hat.
º 1257.
Die Vorschriften ⁿber das durch RechtsgeschΣft bestellte
Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes
Pfandrecht entsprechende Anwendung.
º 1258.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentⁿmers,
so ⁿbt der PfandglΣubiger die Rechte aus, die sich aus der
Gemeinschaft der Miteigentⁿmer in Ansehung der Verwaltung der
Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor denn Eintritte der
Verkaufsberechtigung des PfandglΣubigers nur von dem
Miteigentⁿmer und dem PfandglΣubiger gemeinschaftlich verlangt
werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung kann der
PfandglΣubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne
da▀ es der Zustimmung des Miteigentⁿmers bedarf; er ist nicht
an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentⁿmer
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fⁿr
immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kⁿndigungsfrist
bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebⁿhrt dem
PfandglΣubiger das Pfandrecht an den GegenstΣnden, welche an
die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des PfandglΣubigers zum Verkaufe des Anteils
bleibt unberⁿhrt.
º 1259.
(aufgehoben)
º 1260.
(aufgehoben)
º 1261.
(aufgehoben)
º 1262.
(aufgehoben)
º 1263.
(aufgehoben)
º 1264.
(aufgehoben)
º 1265.
(aufgehoben)
º 1266.
(aufgehoben)
º 1267.
(aufgehoben)
º 1268.
(aufgehoben)
º 1269.
(aufgehoben)
º 1270.
(aufgehoben)
º 1271.
(aufgehoben)
º 1272.
(aufgehoben)
Zweiter Titel. Pfandrecht an Rechten
º 1273.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften ⁿber
das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den ºº 1274 bis 1296 ein anderes ergibt.
Die Anwendung der Vorschriften des º 1208 und des º 1213 Abs. 2
ist ausgeschlossen.
º 1274.
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach
den fⁿr die ▄bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist
zur ▄bertragung des Rechtes die ▄bergabe einer Sache
erforderlich, so finden die Vorschriften der ºº 1205, 1206
Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht ⁿbertragbar ist, kann ein Pfandrecht
an dem Rechte nicht bestellt werden.
º 1275.
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden
kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das
RechtsverhΣltnis zwischen dem PfandglΣubiger und dem
Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der
▄bertragung des Rechtes fⁿr das RechtsverhΣltnis zwischen dem
Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach
' 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die
Vorschrift des º 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
º 1276.
(1) Ein verpfΣndetes Recht kann durch RechtsgeschΣft nur mit
Zustimmung des PfandglΣubigers aufgehoben werden. Die
Zustimmung ist demjenigen gegenⁿber zu erklΣren, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des
º 876 Satz 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer ─nderung des Rechtes,
sofern sie das Pfandrecht beeintrΣchtigt.
º 1277.
Der PfandglΣubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur
auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den fⁿr die
Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des º 1229 und des º
1245 Abs. 2 bleiben unberⁿhrt.
º 1278.
Ist ein Recht, zu dessen VerpfΣndung die ▄bergabe einer Sache
erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das
Erl÷schen des Pfandrechts durch die Rⁿckgabe der Sache die
Vorschriften des º 1253 entsprechende Anwendung.
º 1279.
Fⁿr das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen
Vorschriften der ºº 1280 bis 1290.
º 1280.
Die VerpfΣndung einer Forderung, zu deren ▄bertragung der
Abtretungsvertrag genⁿgt, ist nur wirksam, wenn der GlΣubiger
sie dem Schuldner anzeigt.
º 1281.
Der Schuldner kann nur an den PfandglΣubiger und den GlΣubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, da▀
an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der
Leistung verlangen, da▀ die geschuldete Sache fⁿr beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet,
an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert
wird.
º 1282.
(1) Sind die Voraussetzungen des º 1228 Abs. 2 eingetreten, so
ist der PfandglΣubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt
und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer
Geldforderung steht dem PfandglΣubiger nur insoweit zu, als sie
zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur
Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, da▀ ihm die
Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfⁿgungen ⁿber die Forderung ist der
PfandglΣubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung
aus der Forderung nach º 1277 zu suchen, bleibt unberⁿhrt.
º 1283.
(1) HΣngt die FΣlligkeit der verpfΣndeten Forderung von einer
Kⁿndigung ab, so bedarf der GlΣubiger zur Kⁿndigung der
Zustimmung des PfandglΣubigers nur, wenn dieser berechtigt ist,
die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kⁿndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem
PfandglΣubiger und dem GlΣubiger erklΣrt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des º 1228 Abs. 2 eingetreten, so
ist auch der PfandglΣubiger zur Kⁿndigung berechtigt; fⁿr die
Kⁿndigung des Schuldners genⁿgt die ErklΣrung gegenⁿber dem
PfandglΣubiger.
º 1284.
Die Vorschriften der ºº 1281 bis 1283 finden keine Anwendung,
soweit der PfandglΣubiger und der GlΣubiger ein anderes
vereinbaren.
º 1285.
(1) Hat die Leistung an den PfandglΣubiger und den GlΣubiger
gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung
fΣllig ist.
(2) Soweit der PfandglΣubiger berechtigt ist, die Forderung
ohne Mitwirkung des GlΣubigers einzuziehen, hat er fⁿr die
ordnungsmΣ▀ige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er
den GlΣubiger unverzⁿglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung untunlich ist.
º 1286.
HΣngt die FΣlligkeit der verpfΣndeten Forderung von einer
Kⁿndigung ab, so kann der PfandglΣubiger, sofern nicht das
Kⁿndigungsrecht ihm zusteht, von dem GlΣubiger die Kⁿndigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen GefΣhrdung
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Verm÷gensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen
Voraussetzung kann der GlΣubiger von dem PfandglΣubiger die
Zustimmung zur Kⁿndigung verlangen, sofern die Zustimmung
erforderlich ist.
º 1287.
Leistet der Schuldner in GemΣ▀heit der ºº 1281, 1282, so
erwirbt mit der Leistung der GlΣubiger den geleisteten
Gegenstand und der PfandglΣubiger ein Pfandrecht an dem
Gegenstande. Besteht die Leistung in der ▄bertragung des
Eigentums an einem Grundstⁿck, so erwirbt der PfandglΣubiger
eine Sicherungshypothek; besteht sie in der ▄bertragung des
Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so
erwirbt der PfandglΣubiger eine Schiffshypothek.
º 1288.
(1) Wird eine Geldforderung in GemΣ▀heit des º 1281 eingezogen,
so sind der PfandglΣubiger und der GlΣubiger einander
verpflichtet, dazu mitzuwirken, da▀ der eingezogene Betrag,
soweit es ohne BeeintrΣchtigung des Interesses des
PfandglΣubigers tunlich ist, nach den fⁿr die Anlegung von
Mⁿndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und
gleichzeitig dem PfandglΣubiger das Pfandrecht bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der GlΣubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in GemΣ▀heit des º 1282, so gilt die
Forderung des PfandglΣubigers, soweit ihm der eingezogene
Betrag zu seiner Befriedigung gebⁿhrt, als von dem GlΣubiger
berichtigt.
º 1289.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen
der Forderung. Die Vorschriften des º 1123 Abs. 2 und der ºº
1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der
Beschlagnahme tritt die Anzeige des PfandglΣubigers an den
Schuldner, da▀ er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.
º 1290.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur
Einziehung nur derjenige PfandglΣubiger berechtigt, dessen
Pfandrecht den ⁿbrigen Pfandrechten vorgeht.
º 1291.
Die Vorschriften ⁿber das Pfandrecht an einer Forderung gelten
auch fⁿr das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer
Rentenschuld.
º 1292.
Zur VerpfΣndung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das
durch Indossament ⁿbertragen werden kann, genⁿgt die Einigung
des GlΣubigers und des PfandglΣubigers und die ▄bergabe des
indossierten Papiers.
º 1293.
Fⁿr das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die
Vorschriften ⁿber das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
º 1294.
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament
ⁿbertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des
Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des º 1228
Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der PfandglΣubiger zur
Einziehung und, falls Kⁿndigung erforderlich ist, zur Kⁿndigung
berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
º 1295.
Hat ein verpfΣndetes Papier, das durch Indossament ⁿbertragen
werden kann, einen B÷rsen- oder Marktpreis, so ist der
GlΣubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des º 1228
Abs. 2 berechtigt, das Papier nach º 1221 verkaufen zu lassen.
º 1296.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu
dem Papiere geh÷renden Zins-, Renten oder Gewinnanteilscheine
nur dann, wenn sie dem PfandglΣubiger ⁿbergeben sind. Der
VerpfΣnder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die
Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte
der Voraussetzungen des º 1228 Abs. 2 fΣllig werden.
Viertes Buch. Familienrecht
Erster Abschnitt. Bⁿrgerliche Ehe
Erster Titel. Verl÷bnis
º 1297.
(1) Aus einem Verl÷bnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe
geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe fⁿr den Fall, da▀ die
Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
º 1298.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verl÷bnisse zurⁿck, so hat er
dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen,
welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu
ersetzen, der daraus entstanden ist, da▀ sie in Erwartung der
Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten
eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden
zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, da▀ er in Erwartung
der Ehe sonstige sein Verm÷gen oder seine Erwerbsstellung
berⁿhrende Ma▀nahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die
Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die
sonstigen Ma▀nahmen den UmstΣnden nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund
fⁿr den Rⁿcktritt vorliegt.
º 1299.
Veranla▀t ein Verlobter den Rⁿcktritt des anderen durch ein
Verschulden, das einen wichtigen Grund fⁿr den Rⁿcktritt
bildet, so ist er nach Ma▀gabe des º 1298 Abs. 1, 2 zum
Schadensersatze verpflichtet.
º 1300.
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die
Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des
º 1298 oder des º 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der
nicht Verm÷gensschaden ist, eine billige EntschΣdigung in Geld
verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht ⁿbertragbar und geht nicht auf die
Erben ⁿber, es sei denn, da▀ er durch Vertrag anerkannt oder
da▀ er rechtshΣngig geworden ist.
º 1301.
Unterbleibt die Eheschlie▀ung, so kann jeder Verlobte von dem
anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder
zum Zeichen des Verl÷bnisses gegeben hat, nach den Vorschriften
ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, da▀ die Rⁿckforderung
ausgeschlossen sein soll, wenn das Verl÷bnis durch den Tod
eines der Verlobten aufgel÷st wird.
º 1302.
Die in den ºº 1298 bis 1301 bestimmten Ansprⁿche verjΣhren in
zwei Jahren von der Aufl÷sung des Verl÷bnisses an.
Zweiter Titel. Eingehung der Ehe
º 1303.
(aufgehoben)
º 1304.
(aufgehoben)
º 1305.
(aufgehoben)
º 1306.
(aufgehoben)
º 1307.
(aufgehoben)
º 1308.
(aufgehoben)
º 1309.
(aufgehoben)
º 1310.
(aufgehoben)
º 1311.
(aufgehoben)
º 1312.
(aufgehoben)
º 1313.
(aufgehoben)
º 1314.
(aufgehoben)
º 1315.
(aufgehoben)
º 1316.
(aufgehoben)
º 1317.
(aufgehoben)
º 1318.
(aufgehoben)
º 1319.
(aufgehoben)
º 1320.
(aufgehoben)
º 1321.
(aufgehoben)
º 1322.
(aufgehoben)
Dritter Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe
º 1323.
(aufgehoben)
º 1324.
(aufgehoben)
º 1325.
(aufgehoben)
º 1326.
(aufgehoben)
º 1327.
(aufgehoben)
º 1328.
(aufgehoben)
º 1329.
(aufgehoben)
º 1330.
(aufgehoben)
º 1331.
(aufgehoben)
º 1332.
(aufgehoben)
º 1334.
(aufgehoben)
º 1335.
(aufgehoben)
º 1336.
(aufgehoben)
º 1337.
(aufgehoben)
º 1338.
(aufgehoben)
º 1339.
(aufgehoben)
º 1340.
(aufgehoben)
º 1341.
(aufgehoben)
º 1342.
(aufgehoben)
º 1343.
(aufgehoben)
º 1344.
(aufgehoben)
º 1345.
(aufgehoben)
º 1346.
(aufgehoben)
º 1347.
(aufgehoben)
Vierter Titel. Wiederverheiratung im Falle der TodeserklΣrung
º 1348.
(aufgehoben)
º 1349.
(aufgehoben)
º 1350.
(aufgehoben)
º 1351.
(aufgehoben)
º 1352.
(aufgehoben)
Fⁿnfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen
º 1353.
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind
einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des
anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu
leisten, wenn sich das Verlangen als Mi▀brauch seines Rechtes
darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
º 1354.
(aufgehoben)
º 1355.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten fⁿhren den von ihnen
bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen,
so fⁿhren sie ihren zur Zeit der Eheschlie▀ung gefⁿhrten Namen
auch nach der Eheschlie▀ung.
(2) Zum Ehenamen k÷nnen die Ehegatten durch ErklΣrung gegenⁿber
dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den
Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) Die ErklΣrung ⁿber die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei
der Eheschlie▀ung. Wird eine ErklΣrung nach Satz 1 nicht
abgegeben, kann sie binnen fⁿnf Jahren nach der Eheschlie▀ung
nachgeholt werden; in diesem Fall mu▀ die ErklΣrung ÷ffentlich
beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann
durch ErklΣrung gegenⁿber dem Standesbeamten dem Ehenamen
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der ErklΣrung ⁿber die
Bestimmung des Ehenamens gefⁿhrten Namen voranstellen oder
anfⁿgen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen
besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen,
so kann nur einer dieser Namen hinzugefⁿgt werden. Die
ErklΣrung kann gegenⁿber dem Standesbeamten widerrufen werden;
in diesem Fall ist eine erneute ErklΣrung nach Satz 1 nicht
zulΣssig. Die ErklΣrung und der Widerruf mⁿssen ÷ffentlich
beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behΣlt den
Ehenamen. Er kann durch ErklΣrung gegenⁿber dem Standesbeamten
seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis
zur Bestimmung des Ehenamens gefⁿhrt hat, oder seinen
Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfⁿgen. Absatz 4
gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines
Ehegatten zum Zeitpunkt der ErklΣrung gegenⁿber dem
Standesbeamten einzutragen ist.
º 1356.
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfⁿhrung im gegenseitigen
Einvernehmen. Ist die Haushaltsfⁿhrung einem der Ehegatten
ⁿberlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener
Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstΣtig zu sein. Bei
der Wahl und Ausⁿbung einer ErwerbstΣtigkeit haben sie auf die
Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene
Rⁿcksicht zu nehmen.
º 1357.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, GeschΣfte zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch fⁿr den
anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche GeschΣfte werden
beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, da▀
sich aus den UmstΣnden etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten,
GeschΣfte mit Wirkung fⁿr ihn zu besorgen, beschrΣnken oder
ausschlie▀en; besteht fⁿr die BeschrΣnkung oder Ausschlie▀ung
kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie
auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenⁿber wirkt die BeschrΣnkung
oder Ausschlie▀ung nur nach Ma▀gabe des º 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
º 1358.
(aufgehoben)
º 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfⁿllung der sich aus dem
ehelichen VerhΣltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur
fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
º 1360.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und
mit ihrem Verm÷gen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist
einem Ehegatten die Haushaltsfⁿhrung ⁿberlassen, so erfⁿllt er
seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie
beizutragen, in der Regel durch die Fⁿhrung des Haushalts.
º 1360a.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfa▀t alles, was
nach den VerhΣltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die
Kosten des Haushalts zu bestreiten und die pers÷nlichen
Bedⁿrfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die
eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind
einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der
Familie erforderlichen Mittel fⁿr einen angemessenen Zeitraum
im voraus zur Verfⁿgung zu stellen.
(3) Die fⁿr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden
Vorschriften der ºº 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines
Rechtsstreits zu tragen, der eine pers÷nliche Angelegenheit
betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese
Kosten vorzuschie▀en, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das gleiche gilt fⁿr die Kosten der Verteidigung in einem
Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
º 1360b.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen h÷heren
Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ er
nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu
verlangen.
º 1361.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem
anderen den nach den LebensverhΣltnissen und den Erwerbs- und
Verm÷gensverhΣltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt
verlangen; fⁿr Aufwendungen infolge eines K÷rper- oder
Gesundheitsschadens gilt º 1610a. Ist zwischen den getrennt
lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshΣngig, so
geh÷ren zum Unterhalt vom Eintritt der RechtshΣngigkeit an auch
die Kosten einer angemessenen Versicherung fⁿr den Fall des
Alters sowie der Berufs- oder ErwerbsunfΣhigkeit.
(2) Der nichterwerbstΣtige Ehegatte kann nur dann darauf
verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine ErwerbstΣtigkeit
selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers÷nlichen
VerhΣltnissen, insbesondere wegen einer frⁿheren
ErwerbstΣtigkeit unter Berⁿcksichtigung der Dauer der Ehe, und
nach den wirtschaftlichen VerhΣltnissen beider Ehegatten
erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des º 1579 Nr. 2 bis 7 ⁿber die Herabsetzung
des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrⁿnden ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewΣhren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der
Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn
der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. º 1360a Abs. 3, 4
und die ºº 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
º 1361a.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die
ihm geh÷renden HaushaltsgegenstΣnde von dem anderen Ehegatten
herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen
Ehegatten zum Gebrauch zu ⁿberlassen, soweit dieser sie zur
Fⁿhrung eines abgesonderten Haushalts ben÷tigt und die
▄berlassung nach den UmstΣnden des Falles der Billigkeit
entspricht.
(2) HaushaltsgegenstΣnde, die den Ehegatten gemeinsam geh÷ren,
werden zwischen ihnen nach den GrundsΣtzen der Billigkeit
verteilt.
(3) K÷nnen sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das
zustΣndige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergⁿtung fⁿr
die Benutzung der HaushaltsgegenstΣnde festsetzen.
(4) Die EigentumsverhΣltnisse bleiben unberⁿhrt, sofern die
Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
º 1361b.
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, da▀ ihm der
andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung
ⁿberlΣ▀t, soweit dies notwendig ist, um eine schwere HΣrte zu
vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nie▀brauch
an dem Grundstⁿck zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so
ist dies besonders zu berⁿcksichtigen; Entsprechendes gilt fⁿr
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche
Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu
ⁿberlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergⁿtung fⁿr
die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
º 1362.
(1) Zugunsten der GlΣubiger des Mannes und der GlΣubiger der
Frau wird vermutet, da▀ die im Besitz eines Ehegatten oder
beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner
geh÷ren. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten
getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten
befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und
Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen
den beweglichen Sachen gleich.
(2) Fⁿr die ausschlie▀lich zum pers÷nlichen Gebrauch eines
Ehegatten bestimmten Sachen wird im VerhΣltnis der Ehegatten
zueinander und zu den GlΣubigern vermutet, da▀ sie dem
Ehegatten geh÷ren, fⁿr dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Sechster Titel. Eheliches Gⁿterrecht
I. Gesetzliches Gⁿterrecht
º 1363.
(1) Die Ehegatten leben im Gⁿterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Verm÷gen des Mannes und das Verm÷gen der Frau werden
nicht gemeinschaftliches Verm÷gen der Ehegatten; dies gilt auch
fⁿr Verm÷gen, das ein Ehegatte nach der Eheschlie▀ung erwirbt.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird
jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
º 1364.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Verm÷gen selbstΣndig; er ist
jedoch in der Verwaltung seines Verm÷gens nach Ma▀gabe der
folgenden Vorschriften beschrΣnkt.
º 1365.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, ⁿber sein Verm÷gen im ganzen zu
verfⁿgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfⁿllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das RechtsgeschΣft den GrundsΣtzen einer
ordnungsmΣ▀igen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht
auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert
oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer
ErklΣrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
º 1366.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche
Einwilligung des anderen Ehegatten schlie▀t, ist wirksam, wenn
dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen.
Hat er gewu▀t, da▀ der Mann oder die Frau verheiratet ist, so
kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm beim Abschlu▀ des Vertrages bekannt war, da▀ der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche
Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser
sich nur dem Dritten gegenⁿber ⁿber die Genehmigung erklΣren;
hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten
gegenⁿber erklΣrt, so wird die ErklΣrung unwirksam. Die
Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang
der Aufforderung erklΣrt werden; wird sie nicht erklΣrt, so
gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die
Genehmigung, so ist sein Beschlu▀ nur wirksam, wenn der
Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiw÷chigen Frist
mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag
unwirksam.
º 1367.
Ein einseitiges RechtsgeschΣft, das ohne die erforderliche
Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
º 1368.
Verfⁿgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten ⁿber sein Verm÷gen, so ist auch der andere
Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der
Verfⁿgung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich
geltend zu machen.
º 1369.
(1) Ein Ehegatte kann ⁿber ihm geh÷rende GegenstΣnde des
ehelichen Haushalts nur verfⁿgen und sich zu einer solchen
Verfⁿgung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder
Abwesenheit verhindert ist, eine ErklΣrung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der ºº 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
º 1370.
HaushaltsgegenstΣnde, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordenen GegenstΣnden angeschafft werden, werden
Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder
wertlos gewordenen GegenstΣnde geh÷rt haben.
º 1371.
(1) Wird der Gⁿterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet,
so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, da▀
sich der gesetzliche Erbteil des ⁿberlebenden Ehegatten um ein
Viertel der Erbschaft erh÷ht; hierbei ist unerheblich, ob die
Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der ⁿberlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch
kein VermΣchtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach
den Vorschriften der ºº 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der
Pflichtteil des ⁿberlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem
nicht erh÷hten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) SchlΣgt der ⁿberlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann
er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann
verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen
nicht zustⁿnde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit
seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abk÷mmlinge des verstorbenen Ehegatten,
welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgel÷sten
Ehe stammen, oder erbersatzberechtigte Abk÷mmlinge vorhanden,
so ist der ⁿberlebende Ehegatte verpflichtet, diesen
Abk÷mmlingen, wenn und soweit sie dessen bedⁿrfen, die Mittel
zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1
zusΣtzlich gewΣhrten Viertel zu gewΣhren.
º 1372.
Wird der Gⁿterstand auf andere Weise als durch den Tod eines
Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften
der ºº 1373 bis 1390 ausgeglichen.
º 1373.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm÷gen eines Ehegatten
das Anfangsverm÷gen ⁿbersteigt.
º 1374.
(1) Anfangsverm÷gen ist das Verm÷gen, das einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Gⁿterstandes
geh÷rt; die Verbindlichkeiten k÷nnen nur bis zur H÷he des
Verm÷gens abgezogen werden.
(2) Verm÷gen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gⁿterstandes
von Todes wegen oder mit Rⁿcksicht auf ein kⁿnftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug
der Verbindlichkeiten dem Anfangsverm÷gen hinzugerechnet,
soweit es nicht den UmstΣnden nach zu den Einkⁿnften zu rechnen
ist.
º 1375.
(1) Endverm÷gen ist das Verm÷gen, das einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Gⁿterstandes
geh÷rt. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemΣ▀ º 1390
in Anspruch genommen werden k÷nnen, auch insoweit abgezogen,
als sie die H÷he des Verm÷gens ⁿbersteigen.
(2) Dem Endverm÷gen eines Ehegatten wird der Betrag
hinzugerechnet, um den dieses Verm÷gen dadurch vermindert ist,
da▀ ein Ehegatte nach Eintritt des Gⁿterstandes
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rⁿcksicht entsprochen hat,
2. Verm÷gen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Verm÷gensminderung wird dem Endverm÷gen
nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor
Beendigung des Gⁿterstandes eingetreten ist oder wenn der
andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der
Verschwendung einverstanden gewesen ist.
º 1376.
(1) Der Berechnung des Anfangsverm÷gens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Gⁿterstandes vorhandene
Verm÷gen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsverm÷gen
hinzuzurechnende Verm÷gen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
(2) Der Berechnung des Endverm÷gens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das bei Beendigung des Gⁿterstandes vorhandene
Verm÷gen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endverm÷gen
hinzuzurechnende Verm÷gensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in
dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fⁿr die
Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der
Berechnung des Anfangsverm÷gens und des Endverm÷gens zu
berⁿcksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn
der Eigentⁿmer nach º 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und
eine Weiterfⁿhrung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den
Eigentⁿmer oder einen Abk÷mmling erwartet werden kann; die
Vorschrift des º 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
º 1377.
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem
Ehegatten geh÷renden Anfangsverm÷gens und der diesem Verm÷gen
hinzuzurechnenden GegenstΣnde gemeinsam in einem Verzeichnis
festgestellt, so wird im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander
vermutet, da▀ das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, da▀ der andere Ehegatte bei
der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des
Verzeichnisses sind die fⁿr den Nie▀brauch geltenden
Vorschriften des º 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den
Wert der Verm÷gensgegenstΣnde und der Verbindlichkeiten auf
seine Kosten durch SachverstΣndige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, da▀
das Endverm÷gen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
º 1378.
(1) ▄bersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn
des anderen, so steht die HΣlfte des ▄berschusses dem anderen
Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die H÷he der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des
Verm÷gens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei
Beendigung des Gⁿterstandes vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des
Gⁿterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und
ⁿbertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten wΣhrend eines
Verfahrens, das auf die Aufl÷sung der Ehe gerichtet ist, fⁿr
den Fall der Aufl÷sung der Ehe ⁿber den Ausgleich des Zugewinns
treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; º 127a findet auch
auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in
Ehesachen vor dem Proze▀gericht protokolliert wird. Im ⁿbrigen
kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Gⁿterstandes
verpflichten, ⁿber die Ausgleichsforderung zu verfⁿgen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjΣhrt in drei Jahren; die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfΣhrt, da▀ der
Gⁿterstand beendet ist. Die Forderung verjΣhrt jedoch
spΣtestens drei▀ig Jahre nach der Beendigung des Gⁿterstandes.
Endet der Gⁿterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im
ⁿbrigen die Vorschriften anzuwenden, die fⁿr die VerjΣhrung
eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
º 1379.
(1) Nach der Beendigung des Gⁿterstandes ist jeder Ehegatte
verpflichtet, dem anderen Ehegatten ⁿber den Bestand seines
Endverm÷gens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann
verlangen, da▀ er bei der Aufnahme des ihm nach º 260
vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und da▀ der Wert der
Verm÷gensgegenstΣnde und der Verbindlichkeiten ermittelt wird.
Er kann auch verlangen, da▀ das Verzeichnis auf seine Kosten
durch die zustΣndige Beh÷rde oder durch einen zustΣndigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf
Aufhebung oder NichtigerklΣrung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1
entsprechend.
º 1380.
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird
angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch
RechtsgeschΣft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
ist, da▀ es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden
soll. Im Zweifel ist anzunehmen, da▀ Zuwendungen angerechnet
werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von
Gelegenheitsgeschenken ⁿbersteigt, die nach den
LebensverhΣltnissen der Ehegatten ⁿblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der
Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet,
der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt der Zuwendung.
º 1381.
(1) Der Schuldner kann die Erfⁿllung der Ausgleichsforderung
verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den
UmstΣnden des Falles grob unbillig wΣre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, lΣngere
Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich
aus dem ehelichen VerhΣltnis ergeben, schuldhaft nicht erfⁿllt
hat.
º 1382.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine
Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten
wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berⁿcksichtigung
der Interessen des GlΣubigers zur Unzeit erfolgen wⁿrde. Die
sofortige Zahlung wⁿrde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie
die WohnverhΣltnisse oder sonstigen LebensverhΣltnisse
gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern wⁿrde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, da▀ der
Schuldner fⁿr eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten
hat.
(4) ▄ber H÷he und FΣlligkeit der Zinsen und ⁿber Art und Umfang
der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach
billigem Ermessen.
(5) Soweit ⁿber die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit
anhΣngig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur
in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskrΣftige Entscheidung
auf Antrag aufheben oder Σndern, wenn sich die VerhΣltnisse
nach der Entscheidung wesentlich geΣndert haben.
º 1383.
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des GlΣubigers
anordnen, da▀ der Schuldner bestimmte GegenstΣnde seines
Verm÷gens dem GlΣubiger unter Anrechnung auf die
Ausgleichsforderung zu ⁿbertragen hat, wenn dies erforderlich
ist, um eine grobe Unbilligkeit fⁿr den GlΣubiger zu vermeiden,
und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der
Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der GlΣubiger mu▀ die GegenstΣnde, deren ▄bertragung er
begehrt, in dem Antrage bezeichnen.
(3) º 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
º 1384.
Wird die Ehe geschieden, so tritt fⁿr die Berechnung des
Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gⁿterstandes der
Zeitpunkt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags.
º 1385.
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so
kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen.
º 1386.
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte lΣngere Zeit hindurch die
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen
VerhΣltnis ergeben, schuldhaft nicht erfⁿllt hat und anzunehmen
ist, da▀ er sie auch in Zukunft nicht erfⁿllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein RechtsgeschΣft der in º 1365 bezeichneten Art ohne die
erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Verm÷gen durch eine der in º 1375 bezeichneten
Handlungen vermindert hat
und eine erhebliche GefΣhrdung der kⁿnftigen
Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund
beharrlich weigert, ihn ⁿber den Bestand seines Verm÷gens zu
unterrichten.
º 1387.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt
fⁿr die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung
des Gⁿterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf
vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
º 1388.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gⁿtertrennung ein.
º 1389.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf
NichtigerklΣrung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag
auf Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des
anderen Ehegatten zu besorgen ist, da▀ seine Rechte auf den
kⁿnftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefΣhrdet werden.
º 1390.
(1) Soweit einem Ehegatten gemΣ▀ º 1378 Abs. 2 eine
Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in
der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen
an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das
Erlangte nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der
Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung
herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des
fehlenden Betrages abwenden.
(2) Das gleiche gilt fⁿr andere Rechtshandlungen, wenn die
Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt
war.
(3) Der Anspruch verjΣhrt in drei Jahren nach der Beendigung
des Gⁿterstandes. Endet der Gⁿterstand durch den Tod eines
Ehegatten, so wird die VerjΣhrung nicht dadurch gehemmt, da▀
der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der
Ehegatte die Erbschaft oder ein VermΣchtnis ausgeschlagen hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder
auf NichtigerklΣrung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben,
so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen
der ihm nach den AbsΣtzen 1 und 2 zustehenden Ansprⁿche
verlangen.
º 1391.
(aufgehoben)
º 1392.
(aufgehoben)
º 1393.
(aufgehoben)
º 1394.
(aufgehoben)
º 1395.
(aufgehoben)
º 1396.
(aufgehoben)
º 1397.
(aufgehoben)
º 1398.
(aufgehoben)
º 1399.
(aufgehoben)
º 1400.
(aufgehoben)
º 1401.
(aufgehoben)
º 1402.
(aufgehoben)
º 1403.
(aufgehoben)
º 1404.
(aufgehoben)
º 1405.
(aufgehoben)
º 1406.
(aufgehoben)
º 1407.
(aufgehoben)
II. VertragsmΣ▀iges Gⁿterrecht
1. Allgemeine Vorschriften
º 1408.
(1) Die Ehegatten k÷nnen ihre gⁿterrechtlichen VerhΣltnisse
durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der
Eingehung der Ehe den Gⁿterstand aufheben oder Σndern.
(2) In einem Ehevertrag k÷nnen die Ehegatten durch eine
ausdrⁿckliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich
ausschlie▀en. Der Ausschlu▀ ist unwirksam, wenn innerhalb eines
Jahres nach Vertragsschlu▀ Antrag auf Scheidung der Ehe
gestellt wird.
º 1409.
Der Gⁿterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr
geltendes oder auslΣndisches Recht bestimmt werden.
º 1410.
Der Ehevertrag mu▀ bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
º 1411.
(1) Wer in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist, kann einen
Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
schlie▀en. Dies gilt auch fⁿr einen Betreuten, soweit fⁿr diese
Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist
der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist
au▀er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der
Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrΣnkt oder
wenn Gⁿtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der
gesetzliche Vertreter kann fⁿr einen in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkten Ehegatten oder einen geschΣftsfΣhigen Betreuten
keinen Ehevertrag schlie▀en.
(2) Fⁿr einen geschΣftsunfΣhigen Ehegatten schlie▀t der
gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gⁿtergemeinschaft kann er
nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schlie▀en.
º 1412.
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Gⁿterstand
ausgeschlossen oder geΣndert, so k÷nnen sie hieraus einem
Dritten gegenⁿber Einwendungen gegen ein RechtsgeschΣft, das
zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden
ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Gⁿterrechtsregister
des zustΣndigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten
bekannt war, als das RechtsgeschΣft vorgenommen wurde;
Einwendungen gegen ein rechtskrΣftiges Urteil, das zwischen
einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur
zulΣssig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten
bekannt war, als der Rechtsstreit anhΣngig wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im
Gⁿterrechtsregister eingetragene Regelung der gⁿterrechtlichen
VerhΣltnisse durch Ehevertrag aufheben oder Σndern.
º 1413.
▄berlΣ▀t ein Ehegatte sein Verm÷gen der Verwaltung des anderen
Ehegatten, so kann das Recht, die ▄berlassung jederzeit zu
widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder
eingeschrΣnkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt
gleichwohl zulΣssig.
2. Gⁿtertrennung
º 1414.
Schlie▀en die Ehegatten den gesetzlichen Gⁿterstand aus oder
heben sie ihn auf, so tritt Gⁿtertrennung ein, falls sich nicht
aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn
der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gⁿtergemeinschaft aufgehoben wird.
3. Gⁿtergemeinschaft
a) Allgemeine Vorschriften
º 1415.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gⁿtergemeinschaft,
so gelten die nachstehenden Vorschriften.
º 1416.
(1) Das Verm÷gen des Mannes und das Verm÷gen der Frau werden
durch die Gⁿtergemeinschaft gemeinschaftliches Verm÷gen beider
Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut geh÷rt auch das
Verm÷gen, das der Mann oder die Frau wΣhrend der
Gⁿtergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen GegenstΣnde werden gemeinschaftlich; sie
brauchen nicht durch RechtsgeschΣft ⁿbertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch
eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann,
so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, da▀ er zur
Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn
ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im
Schiffsbauregister eingetragen ist.
º 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die GegenstΣnde, die nicht durch
RechtsgeschΣft ⁿbertragen werden k÷nnen.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstΣndig. Er
verwaltet es fⁿr Rechnung des Gesamtgutes.
º 1418.
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die GegenstΣnde,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten
erklΣrt sind;
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von
einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfⁿgung, der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, da▀ der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut
geh÷renden Rechtes oder als Ersatz fⁿr die Zerst÷rung,
BeschΣdigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut geh÷renden
Gegenstandes oder durch ein RechtsgeschΣft erwirbt, das sich
auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbstΣndig. Er
verwaltet es fⁿr eigene Rechnung.
(4) Geh÷ren Verm÷gensgegenstΣnde zum Vorbehaltsgut, so ist dies
Dritten gegenⁿber nur nach Ma▀gabe des º 1412 wirksam.
º 1419.
(1) Ein Ehegatte kann nicht ⁿber seinen Anteil am Gesamtgut und
an den einzelnen GegenstΣnden verfⁿgen, die zum Gesamtgut
geh÷ren; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut geh÷rt, kann der
Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren
Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
º 1420.
Die Einkⁿnfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den
Einkⁿnften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des
Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des
Sondergutes fⁿr den Unterhalt der Familie zu verwenden.
º 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die
Gⁿtergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von
dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich
verwaltet wird. EnthΣlt der Ehevertrag keine Bestimmung
hierⁿber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
gemeinschaftlich.
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
º 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere
berechtigt, die zum Gesamtgut geh÷renden Sachen in Besitz zu
nehmen und ⁿber das Gesamtgut zu verfⁿgen; er fⁿhrt
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im
eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die
Verwaltungshandlungen nicht pers÷nlich verpflichtet.
º 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, ⁿber das
Gesamtgut im ganzen zu verfⁿgen. Hat er sich ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfⁿllen, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
º 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten ⁿber ein zum Gesamtgut
geh÷rendes Grundstⁿck verfⁿgen; er kann sich zu einer solchen
Verfⁿgung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk zum Gesamtgut geh÷rt.
º 1425.
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten GegenstΣnde aus dem
Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten versprochen, GegenstΣnde aus dem Gesamtgut zu
verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfⁿllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem
Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut
bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rⁿcksicht
entsprochen wird.
º 1426.
Ist ein RechtsgeschΣft, das nach den ºº 1423, 1424 nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur
ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so
kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des
anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der
Abgabe einer ErklΣrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.
º 1427.
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein
RechtsgeschΣft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des º 1366 Abs. 1, 3,
4 und des º 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewu▀t, da▀ der Ehegatte in
Gⁿtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm beim Abschlu▀ des Vertrages bekannt war, da▀ der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
º 1428.
Verfⁿgt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ⁿber ein zum
Gesamtgut geh÷rendes Recht, so kann dieser das Recht gegen
Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
º 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit
oder durch Abwesenheit verhindert, ein RechtsgeschΣft
vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der
andere Ehegatte das RechtsgeschΣft vornehmen, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen
oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche
gilt fⁿr die Fⁿhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das
Gesamtgut bezieht.
º 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne
ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem RechtsgeschΣft, das
der andere Ehegatte zur ordnungsmΣ▀igen Besorgung seiner
pers÷nlichen Angelegenheiten vornehmen mu▀, aber ohne diese
Zustimmung nicht mit Wirkung fⁿr das Gesamtgut vornehmen kann,
so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag
ersetzen.
º 1431.
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin
eingewilligt, da▀ der andere Ehegatte selbstΣndig ein
ErwerbsgeschΣft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
RechtsgeschΣften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich,
die der GeschΣftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige
RechtsgeschΣfte, die sich auf das ErwerbsgeschΣft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenⁿber vorzunehmen, der das
ErwerbsgeschΣft betreibt.
(2) Wei▀ der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, da▀ der
andere Ehegatte ein ErwerbsgeschΣft betreibt, und hat er
hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer
Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenⁿber ist ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung nur nach Ma▀gabe des º 1412 wirksam.
º 1432.
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine
Erbschaft oder ein VermΣchtnis angefallen, so ist nur er
berechtigt, die Erbschaft oder das VermΣchtnis anzunehmen oder
auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht
erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den
Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von
der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein
Inventar ⁿber eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten errichten.
º 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen,
der beim Eintritt der Gⁿtergemeinschaft anhΣngig war.
º 1434.
Wird durch ein RechtsgeschΣft, das ein Ehegatte ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das
Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften ⁿber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem
Gesamtgut herauszugeben.
º 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmΣ▀ig zu verwalten. Er
hat den anderen Ehegatten ⁿber die Verwaltung zu unterrichten
und ihm auf Verlangen ⁿber den Stand der Verwaltung Auskunft zu
erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so mu▀ er zu dem
Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder
durch ein RechtsgeschΣft herbeigefⁿhrt hat, das er ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
º 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter
Vormundschaft oder fⁿllt die Verwaltung des Gesamtguts in den
Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder
Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich
aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch
dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer
bestellt ist.
º 1437.
(1) Aus dem Gesamtgut k÷nnen die GlΣubiger des Ehegatten, der
das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den ºº 1438 bis
1440 nichts anderes ergibt, auch die GlΣubiger des anderen
Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet fⁿr die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch pers÷nlich als
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der
Gⁿtergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im VerhΣltnis der
Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.
º 1438.
(1) Das Gesamtgut haftet fⁿr eine Verbindlichkeit aus einem
RechtsgeschΣft, das wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft vorgenommen
wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
das RechtsgeschΣft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn
das RechtsgeschΣft ohne seine Zustimmung fⁿr das Gesamtgut
wirksam ist.
(2) Fⁿr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut
auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenⁿber nicht
wirksam ist.
º 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht fⁿr Verbindlichkeiten, die durch den
Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe
ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft wΣhrend
der Gⁿtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut
erwirbt: das gleiche gilt beim Erwerb eines VermΣchtnisses.
º 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht fⁿr eine Verbindlichkeit, die
wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut geh÷renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu
geh÷renden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das
Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn
das Recht oder die Sache zu einem ErwerbsgeschΣft geh÷rt, das
der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstΣndig
betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
Sondergutes geh÷rt, die aus den Einkⁿnften beglichen zu werden
pflegen.
º 1441.
Im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen
Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er
nach Eintritt der Gⁿtergemeinschaft begeht, oder aus einem
Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn
gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut
oder sein Sondergut beziehenden RechtsverhΣltnis, auch wenn sie
vor Eintritt der Gⁿtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden
sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits ⁿber eine der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
º 1442.
Die Vorschriften des º 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes geh÷ren, die
aus den Einkⁿnften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines fⁿr Rechnung des Gesamtgutes gefⁿhrten
ErwerbsgeschΣfts oder infolge eines zu einem solchen
ErwerbsgeschΣft geh÷renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu
geh÷renden Sache entstehen.
º 1443.
(1) Im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fⁿhren, dem
Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu
tragen hat.
(2) Fⁿhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des
Rechtsstreits im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander diesem
Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur
Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenⁿber wirksam ist oder
wenn der Rechtsstreit eine pers÷nliche Angelegenheit oder eine
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den UmstΣnden nach geboten ist; º 1441
Nr. 3 und º 1442 bleiben unberⁿhrt.
º 1444.
(1) Verspricht oder gewΣhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine
Ausstattung, so fΣllt ihm im VerhΣltnis der Ehegatten
zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Ma▀
ⁿbersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewΣhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung
aus dem Gesamtgut, so fΣllt sie im VerhΣltnis der Ehegatten
zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; fⁿr den
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch
nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das
Ma▀ ⁿbersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
º 1445.
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat
er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut,
so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
º 1446.
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum
Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der
Gⁿtergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu
fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der
Gⁿtergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum
Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des
anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung
der Gⁿtergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch
schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein
Sondergut hierzu ausreichen.
º 1447.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf
Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte fⁿr die Zukunft dadurch erheblich
gefΣhrdet werden k÷nnen, da▀ der andere Ehegatte zur Verwaltung
des Gesamtgutes unfΣhig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu
verwalten, mi▀braucht;
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fⁿr die Zukunft
eine erhebliche GefΣhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der
Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Ma▀e
ⁿberschuldet ist, da▀ ein spΣterer Erwerb des Ehegatten, der
das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefΣhrdet wird;
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
Betreuers des anderen Ehegatten fΣllt.
º 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung
der Gⁿtergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im
VerhΣltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem
Ma▀e ⁿberschuldet ist, da▀ ein spΣterer Erwerb erheblich
gefΣhrdet wird.
º 1449.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gⁿtergemeinschaft
aufgehoben; fⁿr die Zukunft gilt Gⁿtertrennung.
(2) Dritten gegenⁿber ist die Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft
nur nach Ma▀gabe des º 1412 wirksam.
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die
Ehegatten
º 1450.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur
gemeinschaftlich berechtigt, ⁿber das Gesamtgut zu verfⁿgen und
Rechtsstreitigkeiten zu fⁿhren, die sich auf das Gesamtgut
beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut geh÷renden Sachen
gebⁿhrt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine WillenserklΣrung den Ehegatten gegenⁿber
abzugeben, so genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem Ehegatten.
º 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenⁿber verpflichtet, zu
Ma▀regeln mitzuwirken, die zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des
Gesamtgutes erforderlich sind.
º 1452.
(1) Ist zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des Gesamtgutes die
Vornahme eines RechtsgeschΣfts oder die Fⁿhrung eines
Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht
auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur
ordnungsmΣ▀igen Besorgung der pers÷nlichen Angelegenheiten
eines Ehegatten ein RechtsgeschΣft erforderlich ist, das der
Ehegatte mit Wirkung fⁿr das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten vornehmen kann.
º 1453.
(1) Verfⁿgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung
des anderen Ehegatten ⁿber das Gesamtgut, so gelten die
Vorschriften des º 1366 Abs. 1, 3, 4 und des º 1367
entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewu▀t, da▀ der Ehegatte in
Gⁿtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm beim Abschlu▀ des Vertrages bekannt war, da▀ der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
º 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert,
bei einem RechtsgeschΣft mitzuwirken, das sich auf das
Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das
RechtsgeschΣft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen
beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fⁿr die Fⁿhrung
eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
º 1455.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes
VermΣchtnis annehmen oder ausschlagen;
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines
Zugewinns verzichten;
3. ein Inventar ⁿber eine ihm oder dem anderen Ehegatten
angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, da▀ die dem
anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut
oder Sondergut geh÷rt;
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte
Schenkung ablehnen;
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes RechtsgeschΣft
gegenⁿber dem anderen Ehegatten vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut geh÷rendes Recht gegen den anderen
Ehegatten gerichtlich geltend machen;
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
Gⁿtergemeinschaft anhΣngig war;
8. ein zum Gesamtgut geh÷rendes Recht gegen einen Dritten
gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die
erforderliche Zustimmung ⁿber das Recht verfⁿgt hat;
9. ein Widerspruchsrecht gegenⁿber einer Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut gerichtlich geltend machen;
10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Ma▀nahmen
treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
º 1456.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, da▀ der andere
Ehegatte selbstΣndig ein ErwerbsgeschΣft betreibt, so ist seine
Zustimmung zu solchen RechtsgeschΣften und Rechtsstreitigkeiten
nicht erforderlich, die der GeschΣftsbetrieb mit sich bringt.
Einseitige RechtsgeschΣfte, die sich auf das ErwerbsgeschΣft
beziehen, sind dem Ehegatten gegenⁿber vorzunehmen, der das
ErwerbsgeschΣft betreibt.
(2) Wei▀ ein Ehegatte, da▀ der andere ein ErwerbsgeschΣft
betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so
steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenⁿber ist ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung nur nach Ma▀gabe des º 1412 wirksam.
º 1457.
Wird durch ein RechtsgeschΣft, das ein Ehegatte ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das
Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften ⁿber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem
Gesamtgut herauszugeben.
º 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das
Gesamtgut allein; die Vorschriften der ºº 1422 bis 1449 sind
anzuwenden.
º 1459.
(1) Die GlΣubiger des Mannes und die GlΣubiger der Frau k÷nnen,
soweit sich aus den ºº 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus
dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Fⁿr die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten
auch pers÷nlich als Gesamtschuldner. Fallen die
Verbindlichkeiten im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander einem
der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des
anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gⁿtergemeinschaft.
º 1460.
(1) Das Gesamtgut haftet fⁿr eine Verbindlichkeit aus einem
RechtsgeschΣft, das ein Ehegatte wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft
vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem RechtsgeschΣft
zustimmt oder wenn das RechtsgeschΣft ohne seine Zustimmung fⁿr
das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Fⁿr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut
auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenⁿber nicht
wirksam ist.
º 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht fⁿr Verbindlichkeiten eines
Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines
VermΣchtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder
das VermΣchtnis wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft als Vorbehaltsgut
oder als Sondergut erwirbt.
º 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht fⁿr eine Verbindlichkeit eines
Ehegatten, die wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft infolge eines zum
Vorbehaltsgut oder zum Sondergut geh÷renden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu geh÷renden Sache entsteht. Das Gesamtgut
haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
ErwerbsgeschΣft geh÷rt, das ein Ehegatte mit Einwilligung des
anderen Ehegatten selbstΣndig betreibt, oder wenn die
Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes geh÷rt, die aus
den Einkⁿnften beglichen zu werden pflegen.
º 1463.
Im VerhΣltnis der Ehegatten zu einander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen
Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er
nach Eintritt der Gⁿtergemeinschaft begeht, oder aus einem
Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn
gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut
oder sein Sondergut beziehenden RechtsverhΣltnis, auch wenn sie
vor Eintritt der Gⁿtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden
sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits ⁿber eine der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
º 1464.
Die Vorschriften des º 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes geh÷ren, die
aus den Einkⁿnften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines fⁿr Rechnung des Gesamtgutes gefⁿhrten
ErwerbsgeschΣfts oder infolge eines zu einem solchen
ErwerbsgeschΣft geh÷renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu
geh÷renden Sache entstehen.
º 1465.
(1) Im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fⁿhren, dem
Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu
tragen hat.
(2) Fⁿhrt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so
fallen die Kosten des Rechtsstreits im VerhΣltnis der Ehegatten
zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit fⁿhrt.
Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das
Urteil dem Gesamtgut gegenⁿber wirksam ist oder wenn der
Rechtsstreit eine pers÷nliche Angelegenheit oder eine
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den UmstΣnden nach geboten ist; º 1463
Nr. 3 und º 1464 bleiben unberⁿhrt.
º 1466.
Im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der
Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater
oder der Mutter des Kindes zur Last.
º 1467.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder
in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum
Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
º 1468.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst
nach Beendigung der Gⁿtergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch
das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen,
hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
º 1469.
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte fⁿr die Zukunft dadurch erheblich
gefΣhrdet werden k÷nnen, da▀ der andere Ehegatte ohne seine
Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur
gemeinschaftlich vorgenommen werden dⁿrfen;
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund
beharrlich weigert, zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des
Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fⁿr die Zukunft
eine erhebliche GefΣhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der
Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im
VerhΣltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem
Ma▀e ⁿberschuldet ist, da▀ sein spΣterer Erwerb erheblich
gefΣhrdet wird;
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten,
das sich aus der Gⁿtergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis
eines Betreuers erfa▀t wird.
º 1470.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gⁿtergemeinschaft
aufgehoben; fⁿr die Zukunft gilt Gⁿtertrennung.
(2) Dritten gegenⁿber ist die Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft
nur nach Ma▀gabe des º 1412 wirksam.
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes
º 1471.
(1) Nach der Beendigung der Gⁿtergemeinschaft setzen sich die
Ehegatten ⁿber das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten fⁿr das Gesamtgut die
Vorschriften des º 1419.
º 1472.
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das
Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie
vor der Beendigung der Gⁿtergemeinschaft verwalten, bis er von
der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen mu▀. Ein
Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines RechtsgeschΣfts wei▀ oder wissen mu▀, da▀ die
Gⁿtergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenⁿber verpflichtet, zu
Ma▀regeln mitzuwirken, die zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des
Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen
Ma▀regeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gⁿtergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten,
so hat der ⁿberlebende Ehegatte die GeschΣfte, die zur
ordnungsmΣ▀igen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne
Gefahr aufgeschoben werden k÷nnen, so lange zu fⁿhren, bis der
Erbe anderweit Fⁿrsorge treffen kann. Diese Verpflichtung
besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut
allein verwaltet hat.
º 1473.
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut geh÷renden Rechtes oder
als Ersatz fⁿr die Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung
eines zum Gesamtgut geh÷renden Gegenstandes oder durch ein
RechtsgeschΣft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut
bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Geh÷rt eine Forderung, die durch RechtsgeschΣft erworben
ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfΣhrt, da▀ die Forderung
zum Gesamtgut geh÷rt; die Vorschriften der ºº 406 bis 408 sind
entsprechend anzuwenden.
º 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes
vereinbaren, nach den ºº 1475 bis 1481 auseinander.
º 1475.
(1) Die Ehegatten haben zunΣchst die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Verbindlichkeit noch nicht fΣllig oder ist sie streitig, so
mⁿssen die Ehegatten zurⁿckbehalten, was zur Berichtigung
dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) FΣllt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im VerhΣltnis der
Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so
kann dieser nicht verlangen, da▀ die Verbindlichkeit aus dem
Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
berichtigen.
º 1476.
(1) Der ▄berschu▀, der nach der Berichtigung der
Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebⁿhrt den Ehegatten zu
gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, mu▀
er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz
nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten
verpflichtet.
º 1477.
(1) Der ▄berschu▀ wird nach den Vorschriften ⁿber die
Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen
ⁿbernehmen, die ausschlie▀lich zu seinem pers÷nlichen Gebrauch
bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und
ArbeitsgerΣte. Das gleiche gilt fⁿr die GegenstΣnde, die ein
Ehegatte in die Gⁿtergemeinschaft eingebracht oder wΣhrend der
Gⁿtergemeinschaft durch Erbfolge, durch VermΣchtnis oder mit
Rⁿcksicht auf ein kⁿnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung erworben hat.
º 1478.
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung
beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von
ihnen der Wert dessen zurⁿckzuerstatten, was er in die
Gⁿtergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des
Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten
nach dem VerhΣltnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu
tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die GegenstΣnde, die einem Ehegatten beim Eintritt der
Gⁿtergemeinschaft geh÷rt haben;
2. die GegenstΣnde, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit
Rⁿcksicht auf ein kⁿnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung erworben hat, es sei denn, da▀ der Erwerb den
UmstΣnden nach zu den Einkⁿnften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erl÷schen oder
deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der
Einbringung.
º 1479.
Wird die Gⁿtergemeinschaft auf Grund der ºº 1447, 1448 oder des
º 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das
Urteil erwirkt hat, verlangen, da▀ die Auseinandersetzung so
erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem
Zeitpunkt rechtshΣngig geworden wΣre, in dem die Klage auf
Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft erhoben ist.
º 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine
Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem
GlΣubiger auch der Ehegatte pers÷nlich als Gesamtschuldner, fⁿr
den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht.
Seine Haftung beschrΣnkt sich auf die ihm zugeteilten
GegenstΣnde; die fⁿr die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der ºº 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
º 1481.
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine
Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im VerhΣltnis der
Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fΣllt, so hat der
Ehegatte, der das Gesamtgut wΣhrend der Gⁿtergemeinschaft
allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafⁿr einzustehen,
da▀ dieser weder ⁿber die HΣlfte der Verbindlichkeit noch ⁿber
das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen
wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut wΣhrend der
Gⁿtergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder
Ehegatte dem anderen dafⁿr einzustehen, da▀ dieser von dem
GlΣubiger nicht ⁿber die HΣlfte der Verbindlichkeit hinaus in
Anspruch genommen wird.
(3) FΣllt die Verbindlichkeit im VerhΣltnis der Ehegatten
zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem
anderen dafⁿr einzustehen, da▀ der andere Ehegatte von dem
GlΣubiger nicht in Anspruch genommen wird.
º 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgel÷st, so geh÷rt
der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachla▀.
Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften
beerbt.
º 1483.
(1) Die Ehegatten k÷nnen durch Ehevertrag vereinbaren, da▀ die
Gⁿtergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem
ⁿberlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abk÷mmlingen
fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche
Vereinbarung, so wird die Gⁿtergemeinschaft mit den
gemeinschaftlichen Abk÷mmlingen fortgesetzt, die bei
gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geh÷rt nicht zum Nachla▀;
im ⁿbrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften
beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abk÷mmlingen andere
Abk÷mmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre
Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft nicht
eingetreten wΣre.
º 1484.
(1) Der ⁿberlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der
Gⁿtergemeinschaft ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die fⁿr die Ausschlagung einer
Erbschaft geltenden Vorschriften der ºº 1943 bis 1947, 1950,
1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der
ⁿberlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fⁿr die
Ablehnung durch den Betreuer des ⁿberlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gⁿtergemeinschaft
ab, so gilt das gleiche wie im Falle des º 1482.
º 1485.
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft besteht
aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach º 1483 Abs.
2 einem nicht anteilsberechtigten Abk÷mmlinge zufΣllt, und aus
dem Verm÷gen, das der ⁿberlebende Ehegatte aus dem Nachlasse
des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der
fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Verm÷gen, das ein gemeinschaftlicher Abk÷mmling zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft hat oder
spΣter erwirbt, geh÷rt nicht zu dem Gesamtgute.
(3) Auf das Gesamtgut finden die fⁿr die eheliche
Gⁿtergemeinschaft geltenden Vorschriften des º 1438 Abs. 2, 3
entsprechende Anwendung.
º 1486.
(1) Vorbehaltsgut des ⁿberlebenden Ehegatten ist, was er bisher
als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach º 1418 Abs. 2 Nr.
2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des ⁿberlebenden Ehegatten ist, was er bisher als
Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
º 1487.
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des ⁿberlebenden Ehegatten
sowie der anteilsberechtigten Abk÷mmlinge in Ansehung des
Gesamtgutes der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft bestimmen sich
nach den fⁿr die eheliche Gⁿtergemeinschaft geltenden
Vorschriften der ºº 1419,1422 bis 1428, 1434, des º 1435 Satz
1, 3 und der ºº 1436, 1445; der ⁿberlebende Ehegatte hat die
rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein
verwaltet, die anteilsberechtigten Abk÷mmlinge haben die
rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der ⁿberlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder
aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung
der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft zu leisten.
º 1488.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
sind die Verbindlichkeiten des ⁿberlebenden Ehegatten sowie
solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die
Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gⁿtergemeinschaft
waren.
º 1489.
(1) Fⁿr die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft haftet der ⁿberlebende Ehegatte pers÷nlich.
(2) Soweit die pers÷nliche Haftung den ⁿberlebenden Ehegatten
nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
trifft, finden die fⁿr die Haftung des Erben fⁿr die
Nachla▀verbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in
dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft hat.
(3) Eine pers÷nliche Haftung der anteilsberechtigten
Abk÷mmlinge fⁿr die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des
ⁿberlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte
Gⁿtergemeinschaft nicht begrⁿndet.
º 1490.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abk÷mmling, so geh÷rt sein
Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. HinterlΣ▀t
er Abk÷mmlinge, die anteilsberechtigt sein wⁿrden, wenn er den
verstorbenen Ehegatten nicht ⁿberlebt hΣtte, so treten die
Abk÷mmlinge an seine Stelle. HinterlΣ▀t er solche Abk÷mmlinge
nicht, so wΣchst sein Anteil den ⁿbrigen anteilsberechtigten
Abk÷mmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem
ⁿberlebenden Ehegatten an.
º 1491.
(1) Ein anteilsberechtigter Abk÷mmling kann auf seinen Anteil
an dem Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch
ErklΣrung gegenⁿber dem fⁿr den Nachla▀ des verstorbenen
Ehegatten zustΣndigen Gerichte; die ErklΣrung ist in ÷ffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachla▀gericht soll die
ErklΣrung dem ⁿberlebenden Ehegatten und den ⁿbrigen
anteilsberechtigten Abk÷mmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem ⁿberlebenden
Ehegatten und den ⁿbrigen anteilsberechtigten Abk÷mmlingen
erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abk÷mmling unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fⁿr den
Verzicht durch den Betreuer des Abk÷mmlings.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der
Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von
Abk÷mmlingen gestorben wΣre.
º 1492.
(1) Der ⁿberlebende Ehegatte kann die fortgesetzte
Gⁿtergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt
durch ErklΣrung gegenⁿber dem fⁿr den Nachla▀ des verstorbenen
Ehegatten zustΣndigen Gerichte; die ErklΣrung ist in ÷ffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachla▀gericht soll die
ErklΣrung den anteilsberechtigten Abk÷mmlingen und, wenn der
ⁿberlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der
Abk÷mmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem
ⁿberlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abk÷mmlingen
erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der ⁿberlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder
unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fⁿr die
Aufhebung durch den Betreuer des ⁿberlebenden Ehegatten.
º 1493.
(1) Die fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft endigt mit der
Wiederverheiratung des ⁿberlebenden Ehegatten.
(2) Der ⁿberlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
Abk÷mmling minderjΣhrig ist, die Absicht der Wiederverheiratung
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des
Gesamtguts einzureichen, die Gⁿtergemeinschaft aufzuheben und
die Auseinandersetzung herbeizufⁿhren. Dies gilt auch, wenn die
Sorge fⁿr das Verm÷gen eines anteilsberechtigten Abk÷mmlings
zum Aufgabenkreis eines Betreuers geh÷rt. Das
Vormundschaftsgericht kann gestatten, da▀ die Aufhebung der
Gⁿtergemeinschaft bis zur Eheschlie▀ung unterbleibt und da▀ die
Auseinandersetzung erst spΣter erfolgt.
º 1494.
(1) Die fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft endet mit dem Tode des
ⁿberlebenden Ehegatten.
(2) Wird der ⁿberlebende Ehegatte fⁿr tot erklΣrt oder wird
seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die
fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als
Zeitpunkt des Todes gilt.
º 1495.
Ein anteilsberechtigter Abk÷mmling kann gegen den ⁿberlebenden
Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
klagen,
1. wenn seine Rechte fⁿr die Zukunft dadurch erheblich
gefΣhrdet werden k÷nnen, da▀ der ⁿberlebende Ehegatte zur
Verwaltung des Gesamtgutes unfΣhig ist oder sein Recht, das
Gesamtgut zu verwalten, mi▀braucht;
2. wenn der ⁿberlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem
Abk÷mmling Unterhalt zu gewΣhren, verletzt hat und fⁿr die
Zukunft eine erhebliche GefΣhrdung des Unterhalts zu besorgen
ist;
3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
Betreuers des ⁿberlebenden Ehegatten fΣllt;
4. wenn der ⁿberlebende Ehegatte die elterliche Sorge fⁿr den
Abk÷mmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hΣtte,
verwirkt haben wⁿrde.
º 1496.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft tritt in den
FΣllen des º 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie
tritt fⁿr alle Abk÷mmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die
Klage eines der Abk÷mmlinge ergangen ist.
º 1497.
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
setzen sich der ⁿberlebende Ehegatte und die Abk÷mmlinge ⁿber
das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr
RechtsverhΣltnis am Gesamtgut nach den ºº 1419, 1472, 1473.
º 1498.
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der ºº 1475,
1476, des º 1477 Abs. 1, der ºº 1479, 1480 und des º 1481 Abs.
1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut
allein verwaltet hat, tritt der ⁿberlebende Ehegatte, an die
Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten
Abk÷mmlinge. Die in º 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete
Verpflichtung besteht nur fⁿr den ⁿberlebenden Ehegatten.
º 1499.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem ⁿberlebenden Ehegatten
zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, fⁿr
die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im
VerhΣltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie wΣhrend
der ehelichen Gⁿtergemeinschaft in seiner Person entstanden
wΣren, im VerhΣltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last
gefallen sein wⁿrden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten
Abk÷mmling ⁿber das dem Gesamtgut entsprechende Ma▀ hinaus oder
die er einem nicht anteilsberechtigten Abk÷mmlinge versprochen
oder gewΣhrt hat.
º 1500.
(1) Die anteilsberechtigten Abk÷mmlinge mⁿssen sich
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im
VerhΣltnisse der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der
Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen,
als der ⁿberlebende Ehegatte nicht von dem Erben des
verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen k÷nnen.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten
Abk÷mmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte
zu dem Gesamtgute zu ersetzen hatte.
º 1501.
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abk÷mmlinge fⁿr den Verzicht
auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewΣhrt
worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut
eingerechnet und auf die den Abk÷mmlingen gebⁿhrende HΣlfte
angerechnet.
(2) Der ⁿberlebende Ehegatte kann mit den ⁿbrigen
anteilsberechtigten Abk÷mmlingen schon vor der Aufhebung der
fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung
treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung;
sie ist auch denjenigen Abk÷mmlingen gegenⁿber wirksam, welche
erst spΣter in die fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft eintreten.
º 1502.
(1) Der ⁿberlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder
einzelne dazu geh÷rende GegenstΣnde gegen Ersatz des Wertes zu
ⁿbernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben ⁿber.
(2) Wird die fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft auf Grund des º
1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem ⁿberlebenden
Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die
anteilsberechtigten Abk÷mmlinge k÷nnen in diesem Falle
diejenigen GegenstΣnde gegen Ersatz des Wertes ⁿbernehmen,
welche der verstorbene Ehegatte nach º 1477 Abs. 2 zu
ⁿbernehmen berechtigt sein wⁿrde. Das Recht kann von ihnen nur
gemeinschaftlich ausgeⁿbt werden.
º 1503.
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abk÷mmlinge teilen die ihnen
zufallende HΣlfte des Gesamtguts nach dem VerhΣltnisse der
Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als
Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein wⁿrden, wenn
dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft gestorben wΣre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den fⁿr die Ausgleichung unter
Abk÷mmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit
nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des
verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abk÷mmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet
hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewΣhrt worden, so fΣllt
sie den Abk÷mmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten
kommt.
º 1504.
Soweit die anteilsberechtigten Abk÷mmlinge nach º 1480 den
GesamtgutsglΣubigern haften, sind sie im VerhΣltnisse
zueinander nach der Gr÷▀e ihres Anteils an dem Gesamtgute
verpflichtet. Die Verpflichtung beschrΣnkt sich auf die ihnen
zugeteilten GegenstΣnde; die fⁿr die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der ºº 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung.
º 1505.
Die Vorschriften ⁿber das Recht auf ErgΣnzung des Pflichtteils
finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abk÷mmlinges
entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die
Beendigung der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft, als
gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abk÷mmlinge zur Zeit der
Beendigung gebⁿhrende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil
gilt die HΣlfte des Wertes dieses Anteils.
º 1506.
Ist ein gemeinschaftlicher Abk÷mmling erbunwⁿrdig, so ist er
auch des Anteils an dem Gesamtgut unwⁿrdig. Die Vorschriften
ⁿber die Erbunwⁿrdigkeit finden entsprechende Anwendung.
º 1507.
Das Nachla▀gericht hat dem ⁿberlebenden Ehegatten auf Antrag
ein Zeugnis ⁿber die Fortsetzung der Gⁿtergemeinschaft zu
erteilen. Die Vorschriften ⁿber den Erbschein finden
entsprechende Anwendung.
º 1508.
(aufgehoben)
º 1509.
Jeder Ehegatte kann fⁿr den Fall, da▀ die Ehe durch seinen Tod
aufgel÷st wird, die Fortsetzung der Gⁿtergemeinschaft durch
letztwillige Verfⁿgung ausschlie▀en, wenn er berechtigt ist,
dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf
Aufhebung der Gⁿtergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt,
wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt
ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschlie▀ung finden die
Vorschriften ⁿber die Entziehung des Pflichtteils entsprechende
Anwendung.
º 1510.
Wird die Fortsetzung der Gⁿtergemeinschaft ausgeschlossen, so
gilt das gleiche wie im Falle des º 1482.
º 1511.
(1) Jeder Ehegatte kann fⁿr den Fall, da▀ die Ehe durch seinen
Tod aufgel÷st wird, einen gemeinschaftlichen Abk÷mmling von der
fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft durch letztwillige Verfⁿgung
ausschlie▀en.
(2) Der ausgeschlossene Abk÷mmling kann, unbeschadet seines
Erbrechts, aus dem Gesamtgute der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm
von dem Gesamtgute der ehelichen Gⁿtergemeinschaft als
Pflichtteil gebⁿhren wⁿrde, wenn die fortgesetzte
Gⁿtergemeinschaft nicht eingetreten wΣre. Die fⁿr den
Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abk÷mmlinge gezahlte Betrag wird
bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abk÷mmlingen
nach Ma▀gabe des º 1500 angerechnet. Im VerhΣltnisse der
Abk÷mmlinge zueinander fΣllt er den Abk÷mmlingen zur Last,
denen die Ausschlie▀ung zustatten kommt.
º 1512.
Jeder Ehegatte kann fⁿr den Fall, da▀ mit seinem Tode die
fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft eintritt, den einem
anteilsberechtigten Abk÷mmlinge nach der Beendigung der
fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft gebⁿhrenden Anteil an dem
Gesamtgute durch letztwillige Verfⁿgung bis auf die HΣlfte
herabsetzen.
º 1513.
(1) Jeder Ehegatte kann fⁿr den Fall, da▀ mit seinem Tode die
fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft eintritt, einem
anteilsberechtigten Abk÷mmlinge den diesem nach der Beendigung
der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft gebⁿhrenden Anteil an dem
Gesamtgute durch letztwillige Verfⁿgung entziehen, wenn er
berechtigt ist, dem Abk÷mmlinge den Pflichtteil zu entziehen.
Die Vorschriften des º 2336 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach º 2338 berechtigt ist, das
Pflichtteilsrecht des Abk÷mmlinges zu beschrΣnken, den Anteil
des Abk÷mmlinges am Gesamtgut einer entsprechenden BeschrΣnkung
unterwerfen.
º 1514.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach º 1512 oder nach º
1513 Abs. 1 einem Abk÷mmling entzieht, auch einem Dritten durch
letztwillige Verfⁿgung zuwenden.
º 1515.
(1) Jeder Ehegatte kann fⁿr den Fall, da▀ mit seinem Tode die
fortgesetzte Gⁿtergemeinschaft eintritt, durch letztwillige
Verfⁿgung anordnen, da▀ ein anteilsberechtigter Abk÷mmling das
Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne
dazu geh÷rende GegenstΣnde gegen Ersatz des Wertes zu
ⁿbernehmen.
(2) Geh÷rt zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet
werden, da▀ das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem
Preise, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt
werden soll. Die fⁿr die Erbfolge geltenden Vorschriften des º
2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten
Werte oder Preise zu ⁿbernehmen, kann auch dem ⁿberlebenden
Ehegatten eingerΣumt werden.
º 1516.
(1) Zur Wirksamkeit der in den ºº 1511 bis 1515 bezeichneten
Verfⁿgungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen
Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt
werden. Ist der Ehegatte in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt,
so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich. Die ZustimmungserklΣrung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten k÷nnen die in den ºº 1511 bis 1515
bezeichneten Verfⁿgungen auch in einem gemeinschaftlichen
Testamente treffen.
º 1517.
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein
gemeinschaftlicher Abk÷mmling einem der Ehegatten gegenⁿber fⁿr
den Fall, da▀ die Ehe durch dessen Tod aufgel÷st wird, auf
seinen Anteil am Gesamtgute der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft
verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird,
ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Fⁿr die
Zustimmung gelten die Vorschriften des º 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die fⁿr den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
º 1518.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der ºº 1483 bis 1517 in
Widerspruch stehen, k÷nnen von den Ehegatten weder durch
letztwillige Verfⁿgung noch durch Vertrag getroffen werden. Das
Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung
der Gⁿtergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag
aufzuheben, bleibt unberⁿhrt.
º 1519.
(aufgehoben)
º 1521.
(aufgehoben)
º 1522.
(aufgehoben)
º 1523.
(aufgehoben)
º 1524.
(aufgehoben)
º 1525.
(aufgehoben)
º 1526.
(aufgehoben)
º 1527.
(aufgehoben)
º 1528.
(aufgehoben)
º 1529.
(aufgehoben)
º 1530.
(aufgehoben)
º 1531.
(aufgehoben)
º 1532.
(aufgehoben)
º 1533.
(aufgehoben)
º 1534.
(aufgehoben)
º 1535.
(aufgehoben)
º 1536.
(aufgehoben)
º 1537.
(aufgehoben)
º 1538.
(aufgehoben)
º 1539.
(aufgehoben)
º 1540.
(aufgehoben)
º 1541.
(aufgehoben)
º 1542.
(aufgehoben)
º 1543.
(aufgehoben)
º 1544.
(aufgehoben)
º 1545.
(aufgehoben)
º 1546.
(aufgehoben)
º 1547.
(aufgehoben)
º 1548.
(aufgehoben)
º 1549.
(aufgehoben)
º 1550.
(aufgehoben)
º 1551.
(aufgehoben)
º 1552.
(aufgehoben)
º 1553.
(aufgehoben)
º 1554.
(aufgehoben)
º 1555.
(aufgehoben)
º 1556.
(aufgehoben)
º 1557.
(aufgehoben)
III. Gⁿterrechtsregister
º 1558.
(1) Die Eintragungen in das Gⁿterrechtsregister sind bei jedem
Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der
Ehegatten seinen gew÷hnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Fⁿhrung
des Registers fⁿr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht
ⁿbertragen werden.
º 1559.
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gew÷hnlichen
Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so mu▀ die Eintragung im
Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frⁿhere
Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den
gew÷hnlichen Aufenthalt in den frⁿheren Bezirk zurⁿckverlegt.
º 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur
insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in
÷ffentlich beglaubigter Form zu stellen.
º 1561.
(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten
erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenⁿber zur
Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genⁿgt
1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf
gerichtlicher Entscheidung beruhenden ─nderung der
gⁿterrechtlichen VerhΣltnisse der Ehegatten, wenn mit dem
Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft
versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines
anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung
des bisherigen Wohnsitzes erteilte, ÷ffentlich beglaubigte
Abschrift der frⁿheren Eintragung vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbstΣndigen
Betrieb eines ErwerbsgeschΣfts durch den anderen Ehegatten und
zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die
Ehegatten in Gⁿtergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den
Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der BeschrΣnkung oder Ausschlie▀ung der
Berechtigung des anderen Ehegatten, GeschΣfte mit Wirkung fⁿr
den Antragsteller zu besorgen (º 1357 Abs. 2).
º 1562.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fⁿr seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver÷ffentlichen.
(2) Wird eine ─nderung des Gⁿterstandes eingetragen, so hat
sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Gⁿterstandes
und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf
eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschrΣnken.
º 1563.
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Siebenter Titel. Scheidung der Ehe
I. Scheidungsgrⁿnde
º 1564.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines
oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der
Rechtskraft des Urteils aufgel÷st. Die Voraussetzungen, unter
denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den
folgenden Vorschriften.
º 1565.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann,
da▀ die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann
die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe fⁿr
den Antragsteller aus Grⁿnden, die in der Person des anderen
Ehegatten liegen, eine unzumutbare HΣrte darstellen wⁿrde.
º 1566.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, da▀ die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und
beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner
der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, da▀ die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
º 1567.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine
hΣusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die hΣusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht
mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben ⁿber kⁿrzere Zeit, das der Vers÷hnung der
Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in º 1566
bestimmten Fristen nicht.
º 1568.
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie
gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe
im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjΣhrigen
Kinder aus besonderen Grⁿnden ausnahmsweise notwendig ist oder
wenn und solange die Scheidung fⁿr den Antragsgegner, der sie
ablehnt, auf Grund au▀ergew÷hnlicher UmstΣnde eine so schwere
HΣrte darstellen wⁿrde, da▀ die Aufrechterhaltung der Ehe auch
unter Berⁿcksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (aufgehoben)
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
1. Grundsatz
º 1569.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst fⁿr seinen
Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen
Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
2. Unterhaltsberechtigung
º 1570.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine ErwerbstΣtigkeit
nicht erwartet werden kann.
º 1571.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen fⁿr einen
Unterhaltsanspruch nach den ºº 1572 und 1573
wegen seines Alters eine ErwerbstΣtigkeit nicht mehr erwartet
werden kann.
º 1572.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen fⁿr einen
Unterhaltsanspruch nach º 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder SchwΣche seiner
k÷rperlichen oder geistigen KrΣfte eine ErwerbstΣtigkeit nicht
erwartet werden kann.
º 1573.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
nach den ºº 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt
verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine
angemessene ErwerbstΣtigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkⁿnfte aus einer angemessenen
ErwerbstΣtigkeit zum vollen Unterhalt (º 1578) nicht aus, kann
er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
ºº 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den
Einkⁿnften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach
den ºº 1570 bis 1572, 1575 zu gewΣhren war, die Voraussetzungen
dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt
verlangen, wenn die Einkⁿnfte aus einer angemessenen
ErwerbstΣtigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemⁿhungen
nicht gelungen war, den Unterhalt durch die ErwerbstΣtigkeit
nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen,
den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den
Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem
vollen Unterhalt verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprⁿche nach Absatz 1 bis 4 k÷nnen zeitlich
begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berⁿcksichtigung der
Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfⁿhrung und
ErwerbstΣtigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig wΣre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht nur vorⁿbergehend ein
gemeinschaftliches Kind allein oder ⁿberwiegend betreut hat
oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer
gleich.
º 1574.
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene
ErwerbstΣtigkeit auszuⁿben.
(2) Angemessen ist eine ErwerbstΣtigkeit, die der Ausbildung,
den FΣhigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des
geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen LebensverhΣltnissen
entspricht; bei den ehelichen LebensverhΣltnissen sind die
Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berⁿcksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen ErwerbstΣtigkeit
erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich
ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein
erfolgreicher Abschlu▀ der Ausbildung zu erwarten ist.
º 1575.
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder
wΣhrend der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht
aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen
Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine
entsprechende Ausbildung sobald wie m÷glich aufnimmt, um eine
angemessene ErwerbstΣtigkeit, die den Unterhalt nachhaltig
sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschlu▀ der
Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht lΣngstens fⁿr
die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen
abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verz÷gerungen der
Ausbildung zu berⁿcksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte
fortbilden oder umschulen lΣ▀t, um Nachteile auszugleichen, die
durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach º 1573,
so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen
ErwerbstΣtigkeit (º 1574 Abs. 2) der erreichte h÷here
Ausbildungsstand au▀er Betracht.
º 1576.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen
schwerwiegenden Grⁿnden eine ErwerbstΣtigkeit nicht erwartet
werden kann und die Versagung von Unterhalt unter
Berⁿcksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig
wΣre. Schwerwiegende Grⁿnde dⁿrfen nicht allein deswegen
berⁿcksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefⁿhrt
haben.
º 1577.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den ºº
1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und
soweit er sich aus seinen Einkⁿnften und seinem Verm÷gen selbst
unterhalten kann.
(2) Einkⁿnfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete
nicht den vollen Unterhalt (º 1578) leistet. Einkⁿnfte, die den
vollen Unterhalt ⁿbersteigen, sind insoweit anzurechnen, als
dies unter Berⁿcksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
VerhΣltnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Verm÷gens braucht der Berechtigte nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berⁿcksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
VerhΣltnisse unbillig wΣre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, da▀ der
Unterhalt des Berechtigten aus seinem Verm÷gen nachhaltig
gesichert sein wⁿrde, fΣllt das Verm÷gen aber spΣter weg, so
besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im
Zeitpunkt des Verm÷genswegfalls von dem Ehegatten wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
ErwerbstΣtigkeit nicht erwartet werden kann.
º 1578.
(1) Das Ma▀ des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen
LebensverhΣltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach
den ehelichen LebensverhΣltnissen kann zeitlich begrenzt und
danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden,
soweit insbesondere unter Berⁿcksichtigung der Dauer der Ehe
sowie der Gestaltung von Haushaltsfⁿhrung und ErwerbstΣtigkeit
eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wΣre;
dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte
nicht nur vorⁿbergehend eine gemeinschaftliches Kind allein
oder ⁿberwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der
Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfa▀t
den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf geh÷ren auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung fⁿr den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer
Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer
Umschulung nach den ºº 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach
den ºº 1570 bis 1573 oder º 1576, so geh÷ren zum Lebensbedarf
auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fⁿr den Fall
des Alters sowie der Berufs- oder ErwerbsunfΣhigkeit.
º 1578a.
Fⁿr Aufwendungen infolge K÷rper- oder Gesundheitsschadens gilt
º 1610a.
º 1579.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wΣre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach º 1570 Unterhalt
verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsΣtzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen
nahen Angeh÷rigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedⁿrftigkeit mutwillig herbeigefⁿhrt
hat,
4. der Berechtigte sich ⁿber schwerwiegende Verm÷gensinteressen
des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung lΣngere Zeit hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr÷blich verletzt
hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes,
eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den
Verpflichteten zur Last fΣllt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die
in den Nummern 1 bis 6 aufgefⁿhrten Grⁿnde.
º 1580.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf
Verlangen ⁿber ihre Einkⁿnfte und ihr Verm÷gen Auskunft zu
erteilen. º 1605 ist entsprechend anzuwenden.
3. LeistungsfΣhigkeit und Rangfolge
º 1581.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und
Verm÷gensverhΣltnissen unter Berⁿcksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen au▀erstande, ohne GefΣhrdung des eigenen
angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewΣhren,
so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit
Rⁿcksicht auf die Bedⁿrfnisse und die Erwerbs- und
Verm÷gensverhΣltnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit
entspricht. Den Stamm des Verm÷gens braucht er nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berⁿcksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
VerhΣltnisse unbillig wΣre.
º 1582.
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten
geht im Falle des º 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen
Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung
der ºº 1569 bis 1574, º 1576 und des º 1577 Abs. 1
unterhaltsberechtigt wΣre. HΣtte der neue Ehegatte nach diesen
Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene
Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach º 1570 oder nach º 1576
unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen
Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes nach º 1570
unterhaltsberechtigt war.
(2) º 1609 bleibt im ⁿbrigen unberⁿhrt.
º 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem
neuen Ehegatten im Gⁿterstand der Gⁿtergemeinschaft, so ist º
1604 entsprechend anzuwenden.
º 1584.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den
Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete
nicht leistungsfΣhig ist, haften die Verwandten vor dem
geschiedenen Ehegatten. º 1607 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
º 1585.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewΣhren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der
Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn
der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat
oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der
Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
º 1585a.
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfΣllt, wenn kein
Grund zu der Annahme besteht, da▀ die Unterhaltsleistung
gefΣhrdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet wⁿrde. Der Betrag, fⁿr
den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag
der Unterhaltsrente nicht ⁿbersteigen, sofern nicht nach den
besonderen UmstΣnden des Falles eine h÷here Sicherheitsleistung
angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den
UmstΣnden; die BeschrΣnkung des º 232 gilt nicht.
º 1585b.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (º 1613 Abs. 2) kann der
Berechtigte Unterhalt fⁿr die Vergangenheit verlangen.
(2) Im ▄brigen kann der Berechtigte fⁿr die Vergangenheit
Erfⁿllung oder Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung erst von der
Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug
gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshΣngig geworden ist.
(3) Fⁿr eine mehr als ein Jahr vor der RechtshΣngigkeit
liegende Zeit kann Erfⁿllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, da▀
der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
º 1585c.
Die Ehegatten k÷nnen ⁿber die Unterhaltspflicht fⁿr die Zeit
nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
5. Ende des Unterhaltsanspruchs
º 1586.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder
dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprⁿche auf Erfⁿllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung fⁿr die Vergangenheit bleiben bestehen. Das
gleiche gilt fⁿr den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat
oder des Todes fΣlligen Monatsbetrag.
º 1586a.
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird
die Ehe wieder aufgel÷st, so kann er von dem frⁿheren Ehegatten
Unterhalt nach º 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der
frⁿheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege
oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den
ºº 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der spΣter aufgel÷sten Ehe haftet vor dem
Ehegatten der frⁿher aufgel÷sten Ehe.
º 1586b.
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachla▀verbindlichkeit ⁿber. Die
BeschrΣnkungen nach º 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch
nicht ⁿber einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht,
welcher dem Berechtigten zustΣnde, wenn die Ehe nicht
geschieden worden wΣre.
(2) Fⁿr die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten
auf Grund des Gⁿterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten
gelebt haben, au▀er Betracht.
III. Versorgungsausgleich
1. Grundsatz
º 1587.
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein
Versorgungsausgleich statt, soweit fⁿr sie oder einen von ihnen
in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder ErwerbsunfΣhigkeit
der in º 1587a Abs. 2 genannten Art begrⁿndet oder
aufrechterhalten worden sind. Au▀er Betracht bleiben
Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des
Verm÷gens noch durch Arbeit der Ehegatten begrⁿndet oder
aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften ⁿber den
Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in
dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats,
der dem Eintritt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags
vorausgeht.
(3) Fⁿr Anwartschaften oder Aussichten, ⁿber die der
Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschlie▀lich die
nachstehenden Vorschriften; die gⁿterrechtlichen Vorschriften
finden keine Anwendung.
2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung
º 1587a.
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werth÷heren
Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende
Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die
HΣlfte des Wertunterschiedes zu.
(2) Fⁿr die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende
Werte zugrunde zu legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem
÷ffentlich-rechtlichen DienstverhΣltnis oder aus einem
ArbeitsverhΣltnis mit Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsΣtzen ist von dem
Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der
RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergΣbe.
Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurⁿckgelegte
ruhegehaltfΣhige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Ma▀gebender Wert ist der Teil der
Versorgung, der dem VerhΣltnis der in die Ehezeit fallenden
ruhegehaltfΣhigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Unfallbedingte Erh÷hungen bleiben au▀er Betracht. Insofern
stehen Dienstbezⁿge entpflichteter Professoren
Versorgungsbezⁿgen gleich und gelten die beamtenrechtlichen
Vorschriften ⁿber die ruhegehaltfΣhige Dienstzeit entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich
am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkten ohne Berⁿcksichtigung des Zugangsfaktors als
Vollrente wegen Alters ergΣbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,
a) wenn bei Eintritt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags
die Betriebszugeh÷rigkeit andauert, der Teil der Versorgung
zugrunde zu legen, der dem VerhΣltnis der in die Ehezeit
fallenden Betriebszugeh÷rigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugeh÷rigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der
Betriebszugeh÷rigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen
sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich
bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen
festen Altersgrenze ergΣbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im
Zeitpunkt des Eintritts der RechtshΣngigkeit des
Scheidungsantrags zugrunde gelegt wⁿrden;
b) wenn vor dem Eintritt der RechtshΣngigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszugeh÷rigkeit beendet worden ist,
der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem
VerhΣltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh÷rigkeit
zu der gesamten Betriebszugeh÷rigkeit entspricht, wobei der
Betriebszugeh÷rigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen
sind.
Dies gilt nicht fⁿr solche Leistungen oder Anwartschaften auf
Leistungen aus einem VersicherungsverhΣltnis zu einer
zusΣtzlichen Versorgungseinrichtung des ÷ffentlichen Dienstes,
auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Fⁿr Anwartschaften
oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der
Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die
Vorschriften ⁿber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder Σhnlichen wiederkehrenden
Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder
ErwerbsunfΣhigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften
oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer
Anrechnungszeit bemi▀t, der Betrag der Versorgungsleistung
zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden
Anrechnungszeit ergΣbe, wenn bei Eintritt der RechtshΣngigkeit
des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wΣre;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach
der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d
bemi▀t, der Teilbetrag der vollen bestimmungsmΣ▀igen Rente oder
Leistung zugrunde zu legen, der dem VerhΣltnis der in die
Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder
Leistung zu berⁿcksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher
Gesamtdauer bis zur Erreichung der fⁿr das Ruhegehalt
ma▀geblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil
entrichteter BeitrΣge bemi▀t, der Betrag zugrunde zu legen, der
sich aus den fⁿr die Ehezeit entrichteten BeitrΣgen ergΣbe,
wenn bei Eintritt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags
der Versorgungsfall eingetreten wΣre;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den fⁿr die
gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden GrundsΣtzen bemi▀t,
der Teilbetrag der sich bei Eintritt der RechtshΣngigkeit des
Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu
legen, der dem VerhΣltnis der in die Ehezeit fallenden
Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berⁿcksichtigenden
Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten
eingegangen wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer ⁿber den
Eintritt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags hinaus
fortbestehenden PrΣmienzahlungspflicht handelt, von dem
Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in
eine prΣmienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers
ergΣbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall
eingetreten wΣre. Sind auf die Versicherung PrΣmien auch fⁿr
die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag
entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn eine PrΣmienzahlungspflicht ⁿber den Eintritt der
RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht,
von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des
Versicherers ergΣbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wΣre. Buchstabe a Satz 2 ist
anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in
gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in
Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den
FΣllen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer
vergleichbaren Deckungsrⁿcklage gewΣhrt, ist die
Regelaltersrente zugrunde zu legen, das sich ergΣbe, wenn der
wΣhrend der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der
auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrⁿcklage als
Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
wⁿrde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschlie▀lich aus
einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
Deckungsrⁿcklage gewΣhrt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu
legen, das sich ergΣbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung fⁿr
den Zeitpunkt des Eintritts der RechtshΣngigkeit des
Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet wⁿrde. Das NΣhere ⁿber die
Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr.
3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
(5) Bemi▀t sich die Versorgung nicht nach den in den
vorstehenden AbsΣtzen genannten Bewertungsma▀stΣben, so
bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in
sinngemΣ▀er Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach
billigem Ermessen.
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im
Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist fⁿr die Wertberechnung von
den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden
gesamten Versorgungsbezⁿgen und der gesamten in die Ehezeit
fallenden ruhegehaltfΣhigen Dienstzeit auszugehen; sinngemΣ▀
ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder
einer Σhnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder
Anrechnungsvorschrift unterliegen wⁿrde.
(7) Fⁿr die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt au▀er
Betracht, da▀ eine fⁿr die Versorgung ma▀gebliche Wartezeit,
MindestbeschΣftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder
Σhnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts
der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfⁿllt
sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberⁿhrt. Dies gilt nicht
fⁿr solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in
den gesetzlichen Rentenversicherungen abhΣngig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente
oder Leistung enthaltenen ZuschlΣge, die nur auf Grund einer
bestehenden Ehe gewΣhrt werden, sowie KinderzuschlΣge und
Σhnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.
º 1587b.
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des º 1587a Abs.
2 Nr. 2 erworben und ⁿbersteigen diese die Anwartschaften im
Sinne des º 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in
der Ehezeit erworben hat, so ⁿbertrΣgt das Familiengericht auf
diesen Rentenanwartschaften in H÷he der HΣlfte des
Wertunterschiedes. Das NΣhere bestimmt sich nach den
Vorschriften ⁿber die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne
des º 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenⁿber einer K÷rperschaft, Anstalt
oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts, einem ihrer VerbΣnde
einschlie▀lich der SpitzenverbΣnde oder einer ihrer
Arbeitsgemeinschaften erworben und ⁿbersteigt diese
Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft
im Sinne des º 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne
des º 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der
Ehezeit erworben hat, so begrⁿndet das Familiengericht fⁿr
diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung in H÷he der HΣlfte des nach Anwendung von
Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das NΣhere
bestimmt sich nach den Vorschriften ⁿber die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen
ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte fⁿr den Berechtigten
als BeitrΣge zur Begrⁿndung von Anwartschaften auf eine
bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den
Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied
auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die
Voraussetzungen fⁿr ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfⁿllt. Das NΣhere bestimmt sich
nach den Vorschriften ⁿber die gesetzlichen
Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu ⁿbertragende oder nach
Absatz 2 zu begrⁿndende Rentenanwartschaften sind in den
Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein
einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
(4) Wⁿrde sich die ▄bertragung oder Begrⁿndung von
Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen
voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder
wΣre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den UmstΣnden
des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den
Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; º
1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu ⁿbertragenden oder
nach Absatz 2, 3 zu begrⁿndenden Rentenanwartschaften in den
gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem
Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen
bereits begrⁿndeten Rentenanwartschaften des
ausgleichsberechtigten Ehegatten den in º 76 Abs. 2 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten H÷chstbetrag
nicht ⁿbersteigen.
(6) Bei der ▄bertragung oder Begrⁿndung von
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat
das Familiengericht anzuordnen, da▀ der Monatsbetrag der zu
|bertragenden oder zu begrⁿndenden Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte umzurechnen ist.
º 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berⁿcksichtigung der beiderseitigen VerhΣltnisse, insbesondere
des beiderseitigen Verm÷genserwerbs wΣhrend der Ehe oder im
Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wΣre; hierbei
dⁿrfen UmstΣnde nicht allein deshalb berⁿcksichtigt werden,
weil sie zum Scheitern der Ehe gefⁿhrt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach
der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da▀
ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung, die nach º 1587 Abs. 1 auszugleichen wΣren, nicht
entstanden oder entfallen sind;
3. soweit der Berechtigte wΣhrend der Ehe lΣngere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr÷blich
verletzt hat.
º 1587d.
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht
anordnen, da▀ die Verpflichtung nach º 1587b Abs. 3 ruht,
solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig
belastet, insbesondere au▀erstande gesetzt wⁿrde, sich selbst
angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenⁿber dem geschiedenen Ehegatten und
den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der
Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht
ferner die H÷he der dem Verpflichteten obliegenden
Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskrΣftige Entscheidung
auf Antrag aufheben oder Σndern, wenn sich die VerhΣltnisse
nach der Scheidung wesentlich geΣndert haben.
º 1587e.
(1) Fⁿr den Versorgungsausgleich nach º 1587b gilt º 1580
entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der
Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von BeitrΣgen (º 1587b Abs. 3)
erlischt au▀erdem, sobald der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich nach º 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden
kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
º 1587f.
In den FΣllen, in denen
1. die Begrⁿndung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rⁿcksicht auf die
Vorschrift des º 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht
m÷glich ist,
2. die ▄bertragung oder Begrⁿndung von Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rⁿcksicht auf die
Vorschrift des º 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach º 1587b Abs.
3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begrⁿndung
von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder
Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses
der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach º 1587b Abs. 4 eine Regelung in der
Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat
oder die Ehegatten nach º 1587o den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach
den Vorschriften der ºº 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich).
º 1587g.
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des
anderen ⁿbersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich
eine Geldrente (Ausgleichsrente) in H÷he der HΣlfte des jeweils
ⁿbersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann
verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt
haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine
Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit
oder anderer Gebrechen oder SchwΣche seiner k÷rperlichen oder
geistigen KrΣfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung und FΣhigkeiten zumutbare ErwerbstΣtigkeit nicht
ausⁿben kann oder das fⁿnfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Fⁿr die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt º
1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der RechtshΣngigkeit
des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer
Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geΣndert oder ist
eine bei Eintritt der RechtshΣngigkeit des Scheidungsantrags
vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf
Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer
Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der RechtshΣngigkeit
gefehlt haben, so ist dies zusΣtzlich zu berⁿcksichtigen.
(3) º 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
º 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gemΣ▀ º 1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen LebensverhΣltnissen
angemessenen Unterhalt aus seinen Einkⁿnften und seinem
Verm÷gen bestreiten kann und die GewΣhrung des
Versorgungsausgleichs fⁿr den Verpflichteten bei
Berⁿcksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
VerhΣltnisse eine unbillige HΣrte bedeuten wⁿrde. º 1577 Abs. 3
gilt entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach
der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da▀
ihm eine Versorgung, die nach º 1587 auszugleichen wΣre, nicht
gewΣhrt wird;
3. soweit der Berechtigte wΣhrend der Ehe lΣngere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr÷blich
verletzt hat.
º 1587i.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in H÷he der
laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich
einbezogenen Versorgungsansprⁿche verlangen, die fⁿr den
gleichen Zeitabschnitt fΣllig geworden sind oder fΣllig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemΣ▀ Absatz
1 steht der Ausschlu▀ der ▄bertragbarkeit und PfΣndbarkeit der
Ansprⁿche nicht entgegen.
(3) º 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
º 1587k.
(1) Fⁿr den Ausgleichsanspruch nach º 1587g Abs. 1 Satz 1
gelten die ºº 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und º 1585b Abs. 2, 3
entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; º 1586
Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch
erlischt, gehen die nach º 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprⁿche
auf den Verpflichteten ⁿber.
º 1587l.
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner kⁿnftigen
Ausgleichsansprⁿche von dem anderen eine Abfindung verlangen,
wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
VerhΣltnissen zumutbar ist.
(2) Fⁿr die H÷he der Abfindung ist der nach º 1587g Abs. 2
ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu
legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von BeitrΣgen zu
einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten
Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die
Abfindung in Form der Zahlung von BeitrΣgen zu einer privaten
Lebens- oder Rentenversicherung gewΣhlt, so mu▀ der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person fⁿr den
Fall des Todes und des Erlebens des fⁿnfundsechzigsten oder
eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen,
da▀ Gewinnanteile zur Erh÷hung der Versicherungsleistungen
verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten
Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen
wirtschaftlichen VerhΣltnissen der Billigkeit entspricht.
º 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung
der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht
erfⁿllt ist.
º 1587n.
Ist der Berechtigte nach º 1587l abgefunden worden, so hat er
sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen
Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als
Versorgungsausgleich nach º 1587g erhalten wⁿrde, wenn die
Abfindung nicht geleistet worden wΣre.
4. Parteivereinbarungen
º 1587o.
(1) Die Ehegatten k÷nnen im Zusammenhang mit der Scheidung eine
Vereinbarung ⁿber den Ausgleich von Anwartschaften oder
Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder
ErwerbsunfΣhigkeit (º 1587) schlie▀en. Durch die Vereinbarung
k÷nnen Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach º 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begrⁿndet
oder ⁿbertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 mu▀ notariell beurkundet
werden. º 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung
bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung
soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der
Unterhaltsregelung und der Verm÷gensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des
Berechtigten fⁿr den Fall der ErwerbsunfΣhigkeit und des Alters
geeignet ist oder zu keinem nach Art und H÷he angemessenen
Ausgleich unter den Ehegatten fⁿhrt.
5. Schutz des Versorgungsschuldners
º 1587p.
Sind durch die rechtskrΣftige Entscheidung des Familiengerichts
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
auf den berechtigten Ehegatten ⁿbertragen worden, so mu▀ dieser
eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten
lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des
Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat
folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen
º 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden
durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berⁿhrt.
Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
º 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader
Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt
sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der
Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich
nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
º 1590.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen
Ehegatten verschwΣgert. Die Linie und der Grad der
SchwΣgerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der
sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die SchwΣgerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch
die sie begrⁿndet wurde, aufgel÷st ist.
Zweiter Titel. Abstammung
I. Eheliche Abstammung
º 1591.
(1) Ein Kind, das nach der Eheschlie▀ung geboren wird, ist
ehelich, wenn die Frau es vor oder wΣhrend der Ehe empfangen
und der Mann innerhalb der EmpfΣngniszeit der Frau beigewohnt
hat; dies gilt auch, wenn die Ehe fⁿr nichtig erklΣrt wird. Das
Kind ist nicht ehelich, wenn es den UmstΣnden nach offenbar
unm÷glich ist, da▀ die Frau das Kind von dem Manne empfangen
hat.
(2) Es wird vermutet, da▀ der Mann innerhalb der EmpfΣngniszeit
der Frau beigewohnt habe. Soweit die EmpfΣngniszeit in die Zeit
vor der Ehe fΣllt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann
gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu
haben.
º 1592.
(1) Als EmpfΣngniszeit gilt die Zeit von dem
einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten
Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschlu▀ sowohl
des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten
Tages.
(2) Steht fest, da▀ das Kind innerhalb eines Zeitraums
empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage
vor dem Tage der Geburt zurⁿckliegt, so gilt zugunsten der
Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als EmpfΣngniszeit.
º 1593.
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das wΣhrend der Ehe oder
innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Aufl÷sung oder
NichtigerklΣrung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht
werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die
Nichtehelichkeit rechtskrΣftig festgestellt ist,
º 1594.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei
Jahren angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann
Kenntnis von den UmstΣnden erlangt, die fⁿr die
Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frⁿhestens
mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 203, 206 entsprechend anzuwenden.
º 1595.
(1) Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen
Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
(2) Fⁿr einen geschΣftsunfΣhigen Mann kann sein gesetzlicher
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die
Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter die
Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem
Wegfalle der GeschΣftsunfΣhigkeit der Mann selbst die
Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wΣre.
º 1595a.
(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des
Kindes erlangt, so k÷nnen die Eltern des Mannes die Ehelichkeit
anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht das
Anfechtungsrecht dem ⁿberlebenden Elternteil zu. War der Mann
nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter
zu. Die Eltern k÷nnen die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist
anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein
Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des
Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die fⁿr die
VerjΣhrung geltenden Vorschriften der ºº 203, 206 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des
Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten
zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. Das
Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann
die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
(3) Die Vorschriften des º 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten
entsprechend.
º 1596.
(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
1. der Mann gestorben oder fⁿr tot erklΣrt ist, ohne das
Anfechtungsrecht nach º 1594 verloren zu haben,
2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder fⁿr nichtig erklΣrt ist
oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und
nicht zu erwarten ist, da▀ sie die eheliche Lebensgemeinschaft
wiederherstellen,
3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt
hat,
4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes
gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes
sittlich gerechtfertigt ist.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind
seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den UmstΣnden,
die fⁿr seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem
Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3
Voraussetzung fⁿr die Anfechtung ist. Die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 203, 206 sind entsprechend
anzuwenden.
º 1597.
(1) Ist das Kind minderjΣhrig, so kann der gesetzliche
Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) (aufgehoben)
(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so
soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen,
wenn die Mutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung kann
nicht durch einen Vertreter erklΣrt werden. Ist die Mutter in
der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so bedarf sie nicht der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der
Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschΣftsunfΣhig oder
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche
Sorge verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem
Kinde zu unverhΣltnismΣ▀igem Nachteile gereichen wⁿrde.
(4) Ist das Kind volljΣhrig, so gilt º 1595 entsprechend.
º 1598.
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjΣhrigen Kindes in
den FΣllen des º 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljΣhrig
geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die
Anfechtung ist nicht mehr zulΣssig, wenn seit dem Eintritt der
VolljΣhrigkeit zwei Jahre verstrichen sind.
º 1599.
(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit
des Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die
Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch
Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt,
wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit
anficht.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurⁿckgenommen, so ist die
Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen.
º 1600.
(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat,
ein Kind geboren, das nach den ºº 1591, 1592 ein eheliches Kind
sowohl des ersten als des zweiten Mannes wΣre, so gilt es als
eheliches Kind des zweiten Mannes.
(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird
rechtskrΣftig festgestellt, da▀ das Kind kein eheliches Kind
des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des
ersten Mannes.
(3) Soll geltend gemacht werden, da▀ auch der erste Mann nicht
der Vater des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist
frⁿhestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten
Entscheidung.
II. Nichteheliche Abstammung
º 1600a.
Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch
Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung fⁿr und
gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft
k÷nnen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,
erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht
werden.
º 1600b.
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes
zulΣssig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskrΣftig
festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.
º 1600c.
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem
Standesbeamten gegenⁿber zu erklΣren.
º 1600d.
(1) Wer in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist, kann nur
selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Fⁿr einen GeschΣftsunfΣhigen kann sein
gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) Fⁿr ein Kind, das geschΣftsunfΣhig oder noch nicht vierzehn
Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der
Anerkennung zustimmen. Im ⁿbrigen kann ein Kind, das in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist, nur selbst zustimmen; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschΣftsfΣhiger Betreuter kann nur selbst anerkennen
oder zustimmen; º 1903 bleibt unberⁿhrt.
(4) Anerkennung und Zustimmung k÷nnen nicht durch einen
BevollmΣchtigten erklΣrt werden.
º 1600e.
(1) Die AnerkennungserklΣrung und die ZustimmungserklΣrung des
Kindes mⁿssen ÷ffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen ErklΣrung ist in
÷ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der AnerkennungserklΣrung sind
au▀er dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des
Kindes zu ⁿbersenden.
(3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen
Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des
Anerkennenden k÷nnen bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der
Beurkundung der AnerkennungserklΣrung erteilt werden. Die Frist
beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
º 1600f.
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genⁿgt oder
wenn sie angefochten und rechtskrΣftig festgestellt ist, da▀
der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches
Personenstandsbuch fⁿnf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr
geltend gemacht werden, da▀ die Erfordernisse der vorstehenden
Vorschriften nicht vorgelegen haben.
º 1600g.
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der
die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden
der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu
haben, so k÷nnen die Eltern des Mannes anfechten. º 1595a Abs.
1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
º 1600h.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern
und die Mutter des Kindes k÷nnen die Anerkennung binnen
Jahresfrist anfechten.
(2) Fⁿr den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
ihm die UmstΣnde, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt
geworden sind. Leidet die AnerkennungserklΣrung unter einem
Willensmangel nach º 119 Abs. 1, º 123, so endet die Frist
nicht, solange nach den ºº 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht
bestehen wⁿrde.
(3) Fⁿr die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die
Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Fⁿr die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und
nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 203, 206 entsprechend anzuwenden.
º 1600i.
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die
Anerkennung und die UmstΣnde bekannt geworden sind, die gegen
die Vaterschaft sprechen.
(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind
anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der
Eheschlie▀ung oder nach der Eheschlie▀ung erfolgt, so kann das
Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder fⁿr nichtig
erklΣrt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die
Scheidung, Aufhebung oder NichtigerklΣrung bekannt geworden
ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit
drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, da▀ sie
die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser
das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren,
nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4) º 1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulΣssig,
wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das
Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer
schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
º 1600k.
(1) Wer in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist, kann die
Anerkennung nur selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Fⁿr ein in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnktes minderjΣhriges Kind kann nur
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) Fⁿr einen GeschΣftsunfΣhigen kann sein gesetzlicher
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die
Anerkennung anfechten. Der Betreuer eines GeschΣftsfΣhigen kann
die Anerkennung nicht anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjΣhrigen Kindes
die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den
Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt º 1597
Abs. 3 entsprechend.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines GeschΣftsunfΣhigen die
Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem
Wegfall der GeschΣftsunfΣhigkeit der Anfechtungsberechtigte
selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er
ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wΣre; dies gilt nicht fⁿr
das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind
anerkannt hat. Hat der gesetzliche Vertreter eines
minderjΣhrigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig
angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren
seit dem Eintritt der VolljΣhrigkeit die Anerkennung anfechten.
º 1600l.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die
Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter
des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann
an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die
Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht
angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten
des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurⁿckgenommen, so ist die
Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.
º 1600m.
In dem Verfahren ⁿber die Anfechtung der Anerkennung wird
vermutet, da▀ das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die
Vaterschaft anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn der
Mann die Anerkennung anficht und seine AnerkennungserklΣrung
unter einem Willensmangel nach º 119 Abs. 1, º 123 leidet; in
diesem Falle ist º 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Die EmpfΣngniszeit bestimmt sich nach º 1592.
º 1600n.
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage
des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat,
gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des
Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom
Vormundschaftsgericht festzustellen.
º 1600o.
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt
hat.
(2) Es wird vermutet, da▀ das Kind von dem Manne gezeugt ist,
welcher der Mutter wΣhrend der EmpfΣngniszeit beigewohnt hat.
Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Wⁿrdigung aller UmstΣnde
schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die
EmpfΣngniszeit bestimmt sich nach º 1592.
Dritter Titel. Unterhaltspflicht
I. Allgemeine Vorschriften
º 1601.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewΣhren.
º 1602.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer au▀erstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjΣhriges unverheiratetes Kind kann von seinen
Eltern, auch wenn es Verm÷gen hat, die GewΣhrung des Unterhalts
insoweit verlangen, als die Einkⁿnfte seines Verm÷gens und der
Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
º 1603.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berⁿcksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen au▀erstande ist, ohne
GefΣhrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu
gewΣhren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren
minderjΣhrigen unverheirateten Kindern gegenⁿber verpflichtet,
alle verfⁿgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte
gleichmΣ▀ig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein,
wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden
ist; sie tritt auch nicht ein gegenⁿber einem Kinde, dessen
Unterhalt aus dem Stamme seines Verm÷gens bestritten werden
kann.
º 1604.
Besteht zwischen Ehegatten Gⁿtergemeinschaft, so bestimmt sich
die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten
gegenⁿber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten geh÷rte. Sind bedⁿrftige Verwandte beider Ehegatten
vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu
gewΣhren, wie wenn die Bedⁿrftigen zu beiden Ehegatten in dem
VerwandtschaftsverhΣltnis stΣnden, auf dem die
Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
º 1605.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf
Verlangen ⁿber ihre Einkⁿnfte und ihr Verm÷gen Auskunft zu
erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung
erforderlich ist. ▄ber die H÷he der Einkⁿnfte sind auf
Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des
Arbeitgebers, vorzulegen. Die ºº 260, 261 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur
verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, da▀ der zur
Auskunft Verpflichtete spΣter wesentlich h÷here Einkⁿnfte oder
weiteres Verm÷gen erworben hat.
º 1606.
(1) Die Abk÷mmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden
Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abk÷mmlingen und unter den Verwandten der
aufsteigenden Linie haften die nΣheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren
Erwerbs- und Verm÷gensverhΣltnissen. Die Mutter erfⁿllt ihre
Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjΣhrigen
unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die
Pflege und Erziehung des Kindes.
º 1607.
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des º 1603 nicht
unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte
den Unterhalt zu gewΣhren.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen
Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert
ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit
ein anderer Verwandter den Unterhalt gewΣhrt, auf diesen ⁿber.
Der ▄bergang kann nicht zum Nachteile des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
º 1608.
Der Ehegatte des Bedⁿrftigen haftet vor dessen Verwandten.
Soweit jedoch der Ehegatte bei Berⁿcksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen au▀erstande ist, ohne GefΣhrdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewΣhren,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des º
1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
º 1609.
(1) Sind mehrere Bedⁿrftige vorhanden und ist der
Unterhaltspflichtige au▀erstande, allen Unterhalt zu gewΣhren,
so gehen die minderjΣhrigen unverheirateten Kinder den anderen
Kindern, die Kinder den ⁿbrigen Abk÷mmlingen, die Abk÷mmlinge
den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten
der aufsteigenden Linie die nΣheren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den minderjΣhrigen unverheirateten
Kindern gleich; er geht anderen Kindern und den ⁿbrigen
Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht
der unterhaltsberechtigte Ehegatte den volljΣhrigen oder
verheirateten Kindern sowie den ⁿbrigen Verwandten des
Unterhaltspflichtigen vor.
º 1610.
(1) Das Ma▀ des zu gewΣhrenden Unterhalts bestimmt sich nach
der Lebensstellung des Bedⁿrftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfa▀t den gesamten Lebensbedarf
einschlie▀lich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu
einem Beruf, bei einer der Erziehung bedⁿrftigen Person auch
die Kosten der Erziehung.
(3) Verlangt ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines
geschiedenen Elternteils aufgenommen ist, von dem anderen
Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der fⁿr ein
nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte
Regelbedarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Eltern nicht nur vorⁿbergehend getrennt leben oder ihre Ehe fⁿr
nichtig erklΣrt worden ist.
º 1610a.
Werden fⁿr Aufwendungen infolge eines K÷rper- oder
Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird
bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, da▀
die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die H÷he
der Sozialleistungen.
º 1611.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches
Verschulden bedⁿrftig geworden, hat er seine eigene
Unterhaltspflicht gegenⁿber dem Unterhaltspflichtigen gr÷blich
vernachlΣssigt oder sich vorsΣtzlich einer schweren Verfehlung
gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angeh÷rigen
des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H÷he zu
leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fΣllt
ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob
unbillig wΣre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die
Unterhaltspflicht von Eltern gegenⁿber ihren minderjΣhrigen
unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedⁿrftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften
eintretenden BeschrΣnkung seines Anspruchs nicht andere
Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
º 1612.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewΣhren. Der Verpflichtete kann verlangen, da▀ ihm die
GewΣhrung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn
besondere Grⁿnde es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu
gewΣhren, so k÷nnen sie bestimmen, in welcher Art und fⁿr
welche Zeit im voraus der Unterhalt gewΣhrt werden soll. Aus
besonderen Grⁿnden kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag
des Kindes die Bestimmung der Eltern Σndern. Ist das Kind
minderjΣhrig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge fⁿr die
Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur fⁿr die
Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der
Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn
der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
º 1612a.
(1) Ist die H÷he der fⁿr einen MinderjΣhrigen als Unterhalt zu
entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung,
einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt,
so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, da▀
der zu entrichtende Unterhalt gemΣ▀ den Vorschriften des
Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen
VerhΣltnisse angepa▀t wird. Die Anpassung kann nicht verlangt
werden, wenn und soweit bei der Festlegung der H÷he des
Unterhalts eine ─nderung der Geldrente ausgeschlossen worden
oder ihre Anpassung an VerΣnderungen der wirtschaftlichen
VerhΣltnisse auf andere Weise geregelt ist.
(2) Ist infolge erheblicher ─nderungen der allgemeinen
wirtschaftlichen VerhΣltnisse eine Anpassung der
Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung
nach Ma▀gabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der
Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch
Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz, um
den Unterhaltsrenten zu erh÷hen oder herabzusetzen sind. Die
Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung
kann nicht fⁿr einen frⁿheren Zeitpunkt als den Beginn des
zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung
folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit der
ErklΣrung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung
zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die
Zwangsvollstreckung stattfindet.
(3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt,
ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei BetrΣgen
unter fⁿnfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben.
(4) (aufgehoben)
(5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf
Grund allgemeiner Vorschriften eine ─nderung des Unterhalts zu
verlangen, bleibt unberⁿhrt.
º 1613.
(1) Fⁿr die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfⁿllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung nur von der Zeit an
fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
der Unterhaltsanspruch rechtshΣngig geworden ist.
(2) Wegen eines unregelmΣ▀igen au▀ergew÷hnlich hohen Bedarfs
(Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfⁿllung fⁿr die
Vergangenheit ohne die EinschrΣnkung des Absatzes 1 verlangen.
Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner
Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der
Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshΣngig
geworden ist.
º 1614.
(1) Fⁿr die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei
erneuter Bedⁿrftigkeit des Berechtigten nur fⁿr den im º 760
Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den
Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, fⁿr einen den UmstΣnden nach
angemessenen Zeitabschnitt befreit.
º 1615.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf
Erfⁿllung oder Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung fⁿr die
Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Berechtigten oder des Verpflichteten fΣllig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete
die Kosten der Beendigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung
nicht von dem Erben zu erlangen ist.
II. Besondere Vorschriften fⁿr das nichteheliche Kind und seine
Mutter
º 1615a.
Fⁿr die Unterhaltspflicht gegenⁿber nichtehelichen Kindern
gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.
º 1615b.
(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht,
soweit an Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger
Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt
gewΣhrt, auf diesen ⁿber. Der ▄bergang kann nicht zum Nachteile
des Kindes geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem
Kinde Unterhalt gewΣhrt.
º 1615c.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch
keine selbstΣndige Lebensstellung erlangt hat, die
Lebensstellung beider Eltern zu berⁿcksichtigen.
º 1615d.
Das Kind kann von seinem Vater UnterhaltsbetrΣge, die fΣllig
geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder
rechtskrΣftig festgestellt war, auch fⁿr die Vergangenheit
verlangen.
º 1615e.
(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des
Vaters eine Vereinbarung ⁿber den Unterhalt fⁿr die Zukunft
oder ⁿber eine an Stelle des Unterhalts zu gewΣhrende Abfindung
treffen; das gleiche gilt fⁿr Unterhaltsansprⁿche des Vaters
und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher
Verzicht auf den Unterhalt fⁿr die Zukunft ist nichtig.
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll
geschΣftsfΣhig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Der Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater
geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die
Unterhaltsansprⁿche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten fⁿr die Unterhaltsansprⁿche der
Abk÷mmlinge des Kindes entsprechend.
º 1615f.
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der
Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies
gilt nicht, solange das Kind in den vΣterlichen Haushalt
aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines
Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei
einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag
(Regelbedarf) vermindert um die nach º 1615g anzurechnenden
BetrΣge. º 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht
anzuwenden.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann
nach dem Alter des Kindes und nach den ÷rtlichen Unterschieden
in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
º 1615g.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, KinderzuschlΣge
und Σhnliche regelmΣ▀ig wiederkehrende Geldleistungen, die
einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf
zur HΣlfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann
anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen
erfⁿllt, ihm aber Kindergeld nicht gewΣhrt wird, weil ein
anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen
Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewΣhrt werden, sind nicht
anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem
anderen ausgezahlt wird, ist in voller H÷he anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht
anzurechnen.
(4) Das NΣhere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.
º 1615h.
(1) ▄bersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den
der Vater dem Kinde ohne Berⁿcksichtigung der Vorschriften ⁿber
den Regelunterhalt leisten mⁿ▀te, so kann er verlangen, da▀ der
zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird.
Vorⁿbergehende UmstΣnde k÷nnen nicht zu einer Herabsetzung
fⁿhren. º 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle
unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt
lΣ▀t die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen
Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberⁿhrt.
º 1615i.
(1) RⁿckstΣndige UnterhaltsbetrΣge, die fΣllig geworden sind,
bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch
gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt
verpflichtet worden ist, k÷nnen auf Antrag des Vaters gestundet
werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(2) RⁿckstΣndige UnterhaltsbetrΣge, die lΣnger als ein Jahr vor
Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf
Feststellung der Vaterschaft fΣllig geworden sind, k÷nnen auf
Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung
unbilliger HΣrten erforderlich ist. Der Erla▀ ist
ausgeschlossen, soweit unbillige HΣrten durch Herabsetzung des
Unterhalts unter den Regelunterhalt fⁿr die Vergangenheit oder
durch Stundung vermieden werden k÷nnen.
(3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewΣhrt und
verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die
vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die Bedⁿrfnisse und die
wirtschaftlichen VerhΣltnisse des Dritten sind mit zu
berⁿcksichtigen.
º 1615k.
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der
Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die
dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht fⁿr
Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch
Versicherungsleistungen gedeckt werden.
(2) Der Anspruch verjΣhrt in vier Jahren. Die VerjΣhrung
beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit
dem Schlu▀ des auf die Entbindung folgenden Jahres.
º 1615l.
(1) Der Vater hat der Mutter fⁿr die Dauer von sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu
gewΣhren.
(2) Soweit die Mutter einer ErwerbstΣtigkeit nicht nachgeht,
weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die
Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu
au▀erstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr ⁿber die in
Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewΣhren. Das
gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
Erziehung des Kindes eine ErwerbstΣtigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frⁿhestens vier
Monate vor der Entbindung; sie endet spΣtestens drei Jahre nach
der Entbindung.
(3) Die Vorschriften ⁿber die Unterhaltspflicht zwischen
Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des
Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.
Die Ehefrau und minderjΣhrige unverheiratete Kinder des Vaters
gehen bei Anwendung des º 1609 der Mutter vor; die Mutter geht
den ⁿbrigen Verwandten des Vaters vor. º 1613 Abs. 2, º 1615d
und º 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch
erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Der Anspruch verjΣhrt in vier Jahren. Die VerjΣhrung
beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit
dem Schlu▀ des auf die Entbindung folgenden Jahres.
º 1615m.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu
erlangen ist.
º 1615n.
Die Ansprⁿche nach den ºº 1615k bis 1615m bestehen auch dann,
wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn
das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die
Vorschriften der ºº 1615k bis 1615m sinngemΣ▀.
º 1615o.
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfⁿgung
angeordnet werden, da▀ der Mann, der die Vaterschaft anerkannt
hat oder der nach º 1600o als Vater vermutet wird, den fⁿr die
ersten drei Monate dem Kinde zu gewΣhrenden Unterhalt zu zahlen
hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch
die Mutter oder einen fⁿr die Leibesfrucht bestellten Pfleger
gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, da▀
der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu
hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfⁿgung
angeordnet werden, da▀ der Mann, der die Vaterschaft anerkannt
hat oder der nach º 1600o als Vater vermutet wird, die nach den
ºº 1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden BetrΣge an die
Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines
angemessenen Betrages angeordnet werden.
(3) Eine GefΣhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden.
Vierter Titel. RechtsverhΣltnis zwischen den Eltern und dem
Kinde im allgemeinen
º 1616.
(1) Das eheliche Kind erhΣlt den Ehenamen seiner Eltern als
Geburtsnamen.
(2) Fⁿhren die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch
ErklΣrung gegenⁿber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater
oder den die Mutter zur Zeit der ErklΣrung fⁿhrt, zum
Geburtsnamen des Kindes. Die ErklΣrung mu▀ ÷ffentlich
beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch fⁿr ihre
weiteren Kinder.
(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des
Kindes keine Bestimmung, ⁿbertrΣgt das Vormundschaftsgericht
das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt
entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil fⁿr
die Ausⁿbung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach
Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeⁿbt worden, so
erhΣlt das Kind den Namen des Elternteils, dem das
Bestimmungsrecht ⁿbertragen
ist.
(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so ▄bertrΣgt das
Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil
nach Absatz 3 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies
beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein
deutsches Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches
IdentitΣtspapier erforderlich wird.
º 1616a.
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das
fⁿnfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename
auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der
NamensΣnderung anschlie▀t. Ein in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, kann die ErklΣrung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die ErklΣrung
kann nur vor Eintritt der VolljΣhrigkeit abgegeben werden. Die
ErklΣrung ist gegenⁿber dem Standesbeamten abzugeben; sie mu▀
÷ffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das
vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2) Fⁿr eine ─nderung des Ehenamens der Eltern oder eine
─nderung des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname
eines ehelichen Kindes geworden ist, gilt Absatz 1
entsprechend. Eine ─nderung des Familiennamens eines
Elternteils infolge Eheschlie▀ung erstreckt sich nicht auf den
Geburtsnamen des Kindes.
(3) Eine ─nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den
Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der
NamensΣnderung anschlie▀t. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
º 1617.
(1) Das nichteheliche Kind erhΣlt den Familiennamen, den die
Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes fⁿhrt. Als Familienname
gilt nicht der gemΣ▀ º 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefⁿgte
Name.
(2) Eine ─nderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich
auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fⁿnfte Lebensjahr
vollendet hat, nur dann, wenn es sich der NamensΣnderung
anschlie▀t. Ein in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnktes Kind,
welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die
ErklΣrung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Die ErklΣrung kann nur vor
Eintritt der VolljΣhrigkeit abgegeben werden. Die ErklΣrung ist
gegenⁿber dem Standesbeamten abzugeben; sie mu▀ ÷ffentlich
beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(3) Eine ─nderung des Familiennamens der Mutter infolge
Eheschlie▀ung erstreckt sich nicht auf das Kind.
(4) Ist der frⁿhere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes
geworden, so erstreckt sich die NamensΣnderung auf den Ehenamen
nur dann, wenn die Ehegatten die ErklΣrung nach Absatz 2 Satz 1
und 4 gemeinsam abgeben.
º 1618.
(1) Die Mutter und deren Ehemann k÷nnen dem Kinde, das einen
Namen nach º 1617 fⁿhrt und eine Ehe noch nicht eingegangen
ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen
durch ErklΣrung gegenⁿber dem Standesbeamten erteilen. Als
Familienname gilt nicht der gemΣ▀ º 1355 Abs. 4 dem Ehenamen
hinzugefⁿgte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der
Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen
Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.
(2) Ein in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnktes Kind, welches
das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine
Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein geschΣftsfΣhiger
Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen; º 1903
bleibt unberⁿhrt.
(3) Die ErklΣrungen nach Absatz 1 und 2 mⁿssen ÷ffentlich
beglaubigt werden.
(4) ─ndert sich der Familienname des Vaters, so gilt º 1617
Abs. 2 bis 4 entsprechend.
º 1618a.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rⁿcksicht
schuldig.
º 1619.
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angeh÷rt und
von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in
einer seinen KrΣften und seiner Lebensstellung entsprechenden
Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und GeschΣfte Dienste zu
leisten.
º 1620.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angeh÷rendes volljΣhriges
Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem
Verm÷gen eine Aufwendung oder ⁿberlΣ▀t es den Eltern zu diesem
Zwecke etwas aus seinem Verm÷gen, so ist im Zweifel anzunehmen,
da▀ die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
º 1621.
(aufgehoben)
º 1622.
(aufgehoben)
º 1623.
(aufgehoben)
º 1624.
(1) Was einem Kinde mit Rⁿcksicht auf seine Verheiratung oder
auf die Erlangung einer selbstΣndigen Lebensstellung zur
Begrⁿndung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der
Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird
(Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht
besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das
den UmstΣnden, insbesondere den Verm÷gensverhΣltnissen des
Vaters oder der Mutter, entsprechende Ma▀ ⁿbersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur GewΣhrleistung
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der
Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als
Schenkung gilt, nach den fⁿr die GewΣhrleistungspflicht des
Schenkers geltenden Vorschriften.
º 1625.
GewΣhrt der Vater einem Kinde, dessen Verm÷gen kraft
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner
Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ er sie aus diesem Verm÷gen gewΣhrt. Diese
Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Fⁿnfter Titel. Elterliche Sorge fⁿr eheliche Kinder
º 1626.
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht,
fⁿr das minderjΣhrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die
elterliche Sorge umfa▀t die Sorge fⁿr die Person des Kindes
(Personensorge) und das Verm÷gen des Kindes (Verm÷genssorge).
(2) Bei der pflege und Erziehung berⁿcksichtigen die Eltern die
wachsende FΣhigkeit und das wachsende Bedⁿrfnis des Kindes zu
selbstΣndigem verantwortungsbewu▀tem Handeln. Sie besprechen
mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt
ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
º 1627.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung
und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes
auszuⁿben. Bei Meinungsverschiedenheiten mⁿssen sie versuchen,
sich zu einigen.
º 1628.
(1) K÷nnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit
oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der
elterlichen Sorge, deren Regelung fⁿr das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht
auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
|bertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die
▄bertragung kann mit BeschrΣnkungen oder mit Auflagen verbunden
werden.
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf
hinwirken, da▀ sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes
entsprechende Regelung einigen.
º 1629.
(1) Die elterliche Sorge umfa▀t die Vertretung des Kindes. Die
Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine
WillenserklΣrung gegenⁿber dem Kind abzugeben, so genⁿgt die
Abgabe gegenⁿber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das
Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausⁿbt oder
ihm die Entscheidung nach º 1628 Abs. 1 ⁿbertragen ist.
(2) Der Vater und die Mutter k÷nnen das Kind insoweit nicht
vertreten, als nach º 1795 ein Vormund von der Vertretung des
Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern getrennt oder ist
eine Ehesache zwischen ihnen anhΣngig, so kann, wenn eine
Regelung der Sorge fⁿr die Person des Kindes noch nicht
getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind
befindet, Unterhaltsansprⁿche des Kindes gegen den anderen
Elternteil geltend machen. Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vater und der Mutter nach º 1796 die Vertretung entziehen.
(3) Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache
zwischen ihnen anhΣngig ist, kann ein Elternteil
Unterhaltsansprⁿche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur
im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil
erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern
geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch fⁿr und gegen
das Kind.
º 1630.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Kindes, fⁿr die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Verm÷genssorge einem
Pfleger zu, so entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls
sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht
einigen k÷nnen, die sowohl die Person als auch das Verm÷gen des
Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind fⁿr lΣngere Zeit in
Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das
Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf
die Pflegeperson ⁿbertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht
eine ▄bertragung vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und
Pflichten eines Pflegers.
º 1631.
(1) Die Personensorge umfa▀t insbesondere das Recht und die
Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Entwⁿrdigende Erziehungsma▀nahmen sind unzulΣssig.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der
Ausⁿbung der Personensorge in geeigneten FΣllen zu
unterstⁿtzen.
º 1631a.
(1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen
die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes
Rⁿcksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder
einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine Rⁿcksicht auf
Eignung und Neigung des Kindes und wird dadurch die Besorgnis
begrⁿndet, da▀ die Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer
beeintrΣchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Das Gericht kann erforderliche ErklΣrungen der Eltern oder
eines Elternteils ersetzen.
º 1631b.
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulΣssig. Ohne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulΣssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzⁿglich nachzuholen.
Das Gericht hat die Genehmigung zurⁿckzunehmen, wenn das Wohl
des Kindes die Unterbringung nicht erfordert.
º 1631c.
Die Eltern k÷nnen nicht in eine Sterilisation des Kindes
einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die
Sterilisation einwilligen. º 1909 findet keine Anwendung.
º 1632.
(1) Die Personensorge umfa▀t das Recht, die Herausgabe des
Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem
Elternteil widerrechtlich vorenthΣlt.
(2) Die Personensorge umfa▀t ferner das Recht, den Umgang des
Kindes auch mit Wirkung fⁿr und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) ▄ber Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1
oder 2 betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf
Antrag eines Elternteils; verlangt ein Elternteil die
Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so
entscheidet hierⁿber das Familiengericht.
(4) Lebt das Kind seit lΣngerer Zeit in Familienpflege und
wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so
kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag
der Pflegeperson anordnen, da▀ das Kind bei der Pflegeperson
verbleibt, wenn und solange fⁿr eine solche Anordnung die
Voraussetzungen des º 1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im
Hinblick auf Anla▀ oder Dauer der Familienpflege gegeben sind.
º 1633.
Die Personensorge fⁿr einen MinderjΣhrigen, der verheiratet ist
oder war, beschrΣnkt sich auf die Vertretung in den
pers÷nlichen Angelegenheiten.
º 1634.
(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behΣlt
die Befugnis zum pers÷nlichen Umgang mit dem Kinde. Der
Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
VerhΣltnis des Kindes zum anderen beeintrΣchtigt oder die
Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann ⁿber den Umfang der Befugnis
entscheiden und ihre Ausⁿbung, auch gegenⁿber Dritten, nΣher
regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, ⁿbt wΣhrend der
Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil
das Recht nach º 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die
Befugnis einschrΣnken oder ausschlie▀en, wenn dies zum Wohle
des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten
Auskunft ⁿber die pers÷nlichen VerhΣltnisse des Kindes
verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes
vereinbar ist. ▄ber Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft
betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorⁿbergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend.
º 1635.
(aufgehoben)
º 1636.
(aufgehoben)
º 1637.
(aufgehoben)
º 1638.
(1) Die Verm÷genssorge erstreckt sich nicht auf das Verm÷gen,
welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter
Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser
durch letztwillige Verfⁿgung, der Zuwendende bei der Zuwendung
bestimmt hat, da▀ die Eltern das Verm÷gen nicht verwalten
sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Verm÷gen
geh÷renden Rechtes oder als Ersatz fⁿr die Zerst÷rung,
BeschΣdigung oder Entziehung eines zu dem Verm÷gen geh÷renden
Gegenstandes oder durch ein RechtsgeschΣft erwirbt, das sich
auf das Verm÷gen bezieht, k÷nnen die Eltern gleichfalls nicht
verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfⁿgung oder bei der Zuwendung
bestimmt, da▀ ein Elternteil das Verm÷gen nicht verwalten soll,
so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser
das Kind.
º 1639.
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach
den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfⁿgung
oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die Eltern
den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht
die erforderlichen Ma▀regeln zu treffen.
(2) Die Eltern dⁿrfen von den Anordnungen insoweit abweichen,
als es nach º 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.
º 1640.
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende
Verm÷gen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu
verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und VollstΣndigkeit zu versehen und dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt fⁿr Verm÷gen,
welches das Kind sonst anlΣ▀lich eines Sterbefalles erwirbt,
sowie fⁿr Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewΣhrt
werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei
HaushaltsgegenstΣnden genⁿgt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Verm÷genserwerbes 10000 Deutsche Mark
nicht ⁿbersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfⁿgung oder der
Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung
getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis
nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenⁿgend, so
kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da▀ das Verzeichnis
durch eine zustΣndige Beh÷rde oder einen zustΣndigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so
kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der die ihm
gemΣ▀ Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfⁿllt
hat, die Verm÷genssorge entziehen.
º 1641.
Die Eltern k÷nnen nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen
machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rⁿcksicht entsprochen wird.
º 1642.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des
Kindes nach den GrundsΣtzen einer wirtschaftlichen
Verm÷gensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung
von Ausgaben bereitzuhalten ist.
º 1643.
(1) Zu RechtsgeschΣften fⁿr das Kind bedⁿrfen die Eltern der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den FΣllen, in denen
nach º 1821 und nach º 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund
der Genehmigung bedarf.
(2) Das gleiche gilt fⁿr die Ausschlagung einer Erbschaft oder
eines VermΣchtnisses sowie fⁿr den Verzicht auf einen
Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der
Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die
Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde
berufen war.
(3) Die Vorschriften der ºº 1825, 1828 bis 1831 sind
entsprechend anzuwenden.
º 1644.
Die Eltern k÷nnen GegenstΣnde, die sie nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verΣu▀ern dⁿrfen, dem Kinde nicht ohne
diese Genehmigung zur Erfⁿllung eines von dem Kinde
geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfⁿgung ⁿberlassen.
º 1645.
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ein neues ErwerbsgeschΣft im Namen des
Kindes beginnen.
º 1646.
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche
Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind ⁿber,
es sei denn, da▀ die Eltern nicht fⁿr Rechnung des Kindes
erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend
anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an
Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu
dessen ▄bertragung der Abtretungsvertrag genⁿgt.
º 1647.
(aufgehoben)
º 1648.
Machen die Eltern bei der Ausⁿbung der Personensorge oder der
Verm÷genssorge Aufwendungen, die sie den UmstΣnden nach fⁿr
erforderlich halten dⁿrfen, so k÷nnen sie von dem Kinde Ersatz
verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last
fallen.
º 1649.
(1) Die Einkⁿnfte des Kindesverm÷gens, die zur ordnungsmΣ▀igen
Verwaltung des Verm÷gens nicht ben÷tigt werden, sind fⁿr den
Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die
Verm÷genseinkⁿnfte nicht ausreichen, k÷nnen die Einkⁿnfte
verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch
den ihm nach º 112 gestatteten selbstΣndigen Betrieb eines
ErwerbsgeschΣfts erwirbt.
(2) Die Eltern k÷nnen die Einkⁿnfte des Verm÷gens, die zur
ordnungsmΣ▀igen Verwaltung des Verm÷gens und fⁿr den Unterhalt
des Kindes nicht ben÷tigt werden, fⁿr ihren eigenen Unterhalt
und fⁿr den Unterhalt der minderjΣhrigen unverheirateten
Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter
Berⁿcksichtigung der Verm÷gens- und ErwerbsverhΣltnisse der
Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt
mit der Eheschlie▀ung des Kindes.
º 1650.
(aufgehoben)
º 1651.
(aufgehoben)
º 1652.
(aufgehoben)
º 1653.
(aufgehoben)
º 1654.
(aufgehoben)
º 1655.
(aufgehoben)
º 1656.
(aufgehoben)
º 1657.
(aufgehoben)
º 1658.
(aufgehoben)
º 1659.
(aufgehoben)
º 1660.
(aufgehoben)
º 1661.
(aufgehoben)
º 1662.
(aufgehoben)
º 1663.
(aufgehoben)
º 1664.
(1) Die Eltern haben bei der Ausⁿbung der elterlichen Sorge dem
Kinde gegenⁿber nur fⁿr die Sorgfalt einzustehen, die sie in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind fⁿr einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
º 1665.
(aufgehoben)
º 1666.
(1) Wird das k÷rperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes durch mi▀brΣuchliche Ausⁿbung der elterlichen Sorge,
durch VernachlΣssigung des Kindes, durch unverschuldetes
Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten
gefΣhrdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Ma▀nahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Ma▀nahmen mit
Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Das Gericht kann ErklΣrungen der Eltern oder eines
Elternteils ersetzen.
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Verm÷genssorge
entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf GewΣhrung des
Unterhalts verletzt hat und fⁿr die Zukunft eine GefΣhrdung des
Unterhalts zu besorgen ist.
º 1666a.
(1) Ma▀nahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der
elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulΣssig, wenn der
Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch ÷ffentliche
Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn
andere Ma▀nahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen
ist, da▀ sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
º 1667.
(1) Wird das Verm÷gen des Kindes dadurch gefΣhrdet, da▀ der
Vater oder die Mutter die mit der Verm÷genssorge verbundenen
Pflichten verletzt oder zu verletzen droht oder in
Verm÷gensverfall gerΣt, so hat das Vormundschaftsgericht die
zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Ma▀nahmen zu treffen.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da▀ die Eltern ein
Verzeichnis des Verm÷gens des Kindes einreichen und ⁿber die
Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit
der Versicherung der Richtigkeit und VollstΣndigkeit zu
versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenⁿgend, so kann
das Vormundschaftsgericht anordnen, da▀ das Verzeichnis durch
eine zustΣndige Beh÷rde oder durch einen zustΣndigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da▀ das Geld des
Kindes in bestimmter Weise anzulegen und da▀ zur Abhebung seine
Genehmigung erforderlich ist. Geh÷ren Wertpapiere,
Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land
zum Verm÷gen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem
Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen
auferlegen, die nach ºº 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund
obliegen; die ºº 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das
Verm÷gen des Kindes gefΣhrdet, Sicherheitsleistung fⁿr das
seiner Verwaltung unterliegende Verm÷gen auferlegen. Die Art
und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das
Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung
und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes
durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die
Sicherheitsleistung darf nur durch Ma▀nahmen nach Absatz 5
erzwungen werden.
(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das
Verm÷gen des Kindes gefΣhrdet, die Verm÷genssorge ganz oder
teilweise entziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine
GefΣhrdung des Kindesverm÷gens durch diesen Elternteil
abzuwenden.
(6) Die Kosten der angeordneten Ma▀nahmen trΣgt der Elternteil,
der sie veranla▀t hat.
º 1668.
(aufgehoben)
º 1669.
(aufgehoben)
º 1670.
(1) Die Verm÷genssorge eines Elternteils endet mit der
Er÷ffnung des Konkursverfahrens ⁿber sein Verm÷gen; beantragt
der Elternteil selbst die Er÷ffnung des Konkursverfahrens ⁿber
sein Verm÷gen so endet seine Verm÷genssorge bereits mit der
Stellung des Konkursantrages.
(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der
Er÷ffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das
Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Verm÷genssorge wieder
zu ⁿbertragen, soweit dies den Verm÷gensinteressen des Kindes
nicht widerspricht.
º 1671.
(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das
Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge fⁿr
ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes
am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes,
insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu
berⁿcksichtigen.
(3) Von einem ⁿbereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das
Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes
erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so
entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu
ⁿbertragen. Erfordern es die Verm÷gensinteressen des Kindes, so
kann die Verm÷genssorge ganz oder teilweise dem anderen
Elternteil ▄bertragen werden.
(5) Das Gericht kann die Personensorge und die Verm÷genssorge
einem Vormund oder Pfleger ⁿbertragen, wenn dies erforderlich
ist, um eine Gefahr fⁿr das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll
dem Kind fⁿr die Geltendmachung von Unterhaltsansprⁿchen einen
Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die
Ehe der Eltern fⁿr nichtig erklΣrt worden ist.
º 1672.
Leben die Eltern nicht nur vorⁿbergehend getrennt, so gilt º
1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das Gericht entscheidet auf
Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn
andernfalls das Wohl des Kindes gefΣhrdet wΣre und die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden.
º 1673.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er
geschΣftsunfΣhig ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn er in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt ist. Die Personensorge fⁿr das Kind steht ihm neben
dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des
Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer
Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjΣhrigen
Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein
Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten º 1627 Satz 2 und
º 1628.
º 1674.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das
Vormundschaftsgericht feststellt, da▀ er auf lΣngere Zeit die
elterliche Sorge tatsΣchlich nicht ausⁿben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das
Vormundschaftsgericht feststellt, da▀ der Grund des Ruhens
nicht mehr besteht.
º 1675.
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht
berechtigt, sie auszuⁿben.
º 1676.
(aufgehoben)
º 1677.
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er fⁿr tot
erklΣrt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Vorschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt,
der als Zeitpunkt des Todes gilt.
º 1678.
(1) Ist ein Elternteil tatsΣchlich verhindert, die elterliche
Sorge auszuⁿben, oder ruht seine elterliche Sorge, so ⁿbt der
andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht,
wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den ºº 1671, 1672
ⁿbertragen war.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den
ºº 1671, 1672 ⁿbertragen war, und besteht keine Aussicht, da▀
der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das
Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu
ⁿbertragen, es sei denn, da▀ dies dem Wohle des Kindes
widerspricht.
º 1679.
(aufgehoben)
º 1680.
(1) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder
die Verm÷genssorge einem Elternteil entzogen, so ⁿbt der andere
Elternteil die Sorge allein aus. Das Vormundschaftsgericht
trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des
Kindes erfordert. Endet die Verm÷genssorge eines Elternteils
nach º 1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, da▀
dem anderen Elternteil die Verm÷genssorge allein zusteht, es
sei denn, da▀ dies den Verm÷gensinteressen des Kindes
widerspricht. Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
kann der andere Elternteil die Verm÷genssorge nicht ausⁿben.
(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder
die Verm÷genssorge dem Elternteil entzogen dem sie nach den ºº
1671 1672 ⁿbertragen war, oder endet seine Verm÷genssorge nach
º 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen
Elternteil zu ⁿbertragen, es sei denn, da▀ dies dem Wohle des
Kindes widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder
Pfleger.
º 1681.
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge
dem anderen Teil allein zu. War der verstorbene Elternteil nach
den ºº 1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das
Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem ⁿberlebenden
Elternteil zu ⁿbertragen, es sei denn, da▀ dies dem Wohle des
Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach º
1671 Abs. 5 oder nach º 1672 Satz 1 in Verbindung mit º 1671
Abs. 5 bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die elterliche Sorge eines
Elternteils endet, weil er fⁿr tot erklΣrt oder seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt
worden ist. Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die
elterliche Sorge dadurch wieder, da▀ er dem
Vormundschaftsgericht gegenⁿber erklΣrt, er wolle sie wieder
ausⁿben. Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines
Ehegatten aufgel÷st, so gilt º 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
º 1682.
(aufgehoben)
º 1683.
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr
miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die
Verm÷genssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schlie▀en, so
hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine
Kosten ein Verzeichnis des Kindesverm÷gens einzureichen und,
soweit eine Verm÷gensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde
besteht, die Auseinandersetzung herbeizufⁿhren.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, da▀ die
Auseinandersetzung erst nach der Eheschlie▀ung vorgenommen
wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, da▀ die
Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies
den Verm÷gensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
(4) Erfⁿllt der Elternteil die ihm nach den vorstehenden
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das
Vormundschaftsgericht die Verm÷genssorge entziehen.
º 1684.
(aufgehoben)
º 1685.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die
elterliche Sorge, die Personensorge oder die Verm÷genssorge
allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann fⁿr alle Angelegenheiten, fⁿr gewisse
Arten von Angelegenheiten oder fⁿr einzelne Angelegenheiten
bestellt werden.
º 1686.
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater
oder die Mutter bei der Ausⁿbung der elterlichen Sorge zu
unterstⁿtzen.
º 1687.
(aufgehoben)
º 1688.
(aufgehoben)
º 1689.
Ist ein Verm÷gensverzeichnis einzureichen, so ist bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das
Verzeichnis ist auch von dem Beistande mit der Versicherung der
Richtigkeit und VollstΣndigkeit zu versehen. Ist das
Verzeichnis ungenⁿgend, so kann, sofern nicht die
Voraussetzungen des º 1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht
anordnen, da▀ das Verzeichnis durch eine zustΣndige Beh÷rde
oder einen zustΣndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
º 1690.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder
der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von
Unterhaltsansprⁿchen und die Verm÷genssorge ⁿbertragen; die
Verm÷genssorge kann auch teilweise ⁿbertragen werden.
(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine
▄bertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er
bestellt ist, Fⁿhlung nehmen.
º 1691.
(1) Fⁿr die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, fⁿr
seine Haftung und seine Ansprⁿche, fⁿr die ihm zu bewilligende
Vergⁿtung und fⁿr die Beendigung seines Amtes gelten die
gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche
Sorge des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.
º 1692.
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes
und die ▄bertragung der Verm÷genssorge auf den Beistand nur mit
Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist,
aufheben.
º 1693.
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuⁿben, so
hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes
erforderlichen Ma▀regeln zu treffen.
º 1694.
(aufgehoben)
º 1695.
(aufgehoben)
º 1696.
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht k÷nnen
wΣhrend der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen
jederzeit Σndern, wenn sie dies im Interesse des Kindes fⁿr
angezeigt halten.
(2) Ma▀nahmen nach den ºº 1666 bis 1667 und nach º 1671 Abs. 5
sind aufzuheben, wenn eine Gefahr fⁿr das Wohl des Kindes nicht
mehr besteht.
(3) LΣnger dauernde Ma▀nahmen nach den ºº 1666 bis 1667 und
nach º 1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen
ZeitabstΣnden zu ⁿberprⁿfen.
º 1697.
(aufgehoben)
º 1698.
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder h÷rt
aus einem anderen Grunde ihre Verm÷genssorge auf, so haben sie
dem Kinde das Verm÷gen herauszugeben und auf Verlangen ⁿber die
Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) ▄ber die Nutzungen des Kindesverm÷gens brauchen die Eltern
nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme
besteht, da▀ sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des º
1649 verwendet haben.
º 1698a.
(1) Die Eltern dⁿrfen die mit der Personensorge und mit der
Verm÷genssorge fⁿr das Kind verbundenen GeschΣfte fortfⁿhren,
bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis
erlangen oder sie kennen mⁿssen. Ein Dritter kann sich auf
diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
RechtsgeschΣfts die Beendigung kennt oder kennen mu▀.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die
elterliche Sorge ruht.
º 1698b.
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben
die Eltern die GeschΣfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben
werden k÷nnen, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fⁿrsorge
treffen kann.
º 1699.
(aufgehoben)
º 1700.
(aufgehoben)
º 1701.
(aufgehoben)
º 1702.
(aufgehoben)
º 1703.
(aufgehoben)
º 1704.
(aufgehoben)
Sechster Titel. Elterliche Sorge fⁿr nichteheliche Kinder
º 1705.
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjΣhrig ist,
unter der elterlichen Sorge der Mutter. Die Vorschriften ⁿber
die elterliche Sorge fⁿr eheliche Kinder gelten im VerhΣltnis
zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter
entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses
Titels ein anderes ergibt.
º 1706.
Das Kind erhΣlt, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, fⁿr die
Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
1. fⁿr die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen
Angelegenheiten, die die Feststellung oder ─nderung des Eltern-
Kindes-VerhΣltnisses oder des Familiennamens des Kindes
betreffen,
2. fⁿr die Geltendmachung von Unterhaltsansprⁿchen
einschlie▀lich der Ansprⁿche auf eine an Stelle des Unterhalts
zu gewΣhrende Abfindung sowie die Verfⁿgung ⁿber diese
Ansprⁿche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in
Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom
Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind
im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
º 1707.
Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
1. anzuordnen, da▀ die Pflegschaft nicht eintritt,
2. die Pflegschaft aufzuheben oder
3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschrΣnken.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung
dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das
Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung Σndern, wenn dies
zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
º 1708.
Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht
zur Wahrnehmung der in º 1706 genannten Angelegenheiten einen
Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des
Kindes wirksam.
º 1709.
Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt
Pfleger fⁿr die Wahrnehmung der in º 1706 bezeichneten
Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gew÷hnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach º 1705 unter
der ehelichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn
bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder
angeordnet ist, da▀ eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn
das Kind eines Vormunds bedarf. º 1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
gilt entsprechend.
º 1710.
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die
Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund
Pfleger nach º 1706, sofern die Voraussetzungen fⁿr die
Pflegschaft vorliegen.
º 1711.
(1) Derjenige, dem die Personensorge fⁿr das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. º 1634 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein pers÷nlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, da▀
dem Vater die Befugnis zum pers÷nlichen Umgang zusteht. º 1634
Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine
Entscheidung jederzeit Σndern.
(3) Die Befugnis, Auskunft ⁿber die pers÷nlichen VerhΣltnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt º 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten FΣllen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
º 1712.
(aufgehoben)
º 1713.
(aufgehoben)
º 1714.
(aufgehoben)
º 1715.
(aufgehoben)
º 1716.
(aufgehoben)
º 1717.
(aufgehoben)
º 1718.
(aufgehoben)
Siebenter Titel. Legitimation nichtehelicher Kinder
I. Legitimation durch nachfolgende Ehe
º 1719.
Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit
der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe fⁿr
nichtig erklΣrt wird. Wird das Kind vor der Eheschlie▀ung als
MinderjΣhriger oder nach º 1772 von einer anderen Person als
seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten
die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das
AnnahmeverhΣltnis aufgehoben wird und das
VerwandtschaftsverhΣltnis und die sich aus ihm ergebenden
Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern
wieder aufleben.
º 1720.
(1) Fⁿhren die Eltern einen Ehenamen, so gilt º 1616a Abs. 1
und 3 entsprechend.
(2) Fⁿhren die Eltern keinen Ehenamen, so k÷nnen sie binnen
eines Monats nach der Eheschlie▀ung durch ErklΣrung gegenⁿber
dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; º
1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fⁿnfte
Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung anschlie▀t; º 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 3 gilt entsprechend.
º 1721.
(aufgehoben)
º 1722.
Die Eheschlie▀ung zwischen den Eltern hat fⁿr die Abk÷mmlinge
des nichtehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation auch
dann, wenn das Kind vor der Eheschlie▀ung gestorben ist.
II. EhelicherklΣrung auf Antrag des Vaters
º 1723.
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom
Vormundschaftsgericht fⁿr ehelich zu erklΣren, wenn die
EhelicherklΣrung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine
schwerwiegenden Grⁿnde entgegenstehen.
º 1724.
Die EhelicherklΣrung kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgen.
º 1725.
(aufgehoben)
º 1726.
(1) Zur EhelicherklΣrung ist die Einwilligung des Kindes und,
wenn das Kind minderjΣhrig ist, die Einwilligung der Mutter
erforderlich. Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der
Einwilligung seiner Frau.
(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem
Vormundschaftsgericht gegenⁿber zu erklΣren; sie ist
unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn
die Mutter zur Abgabe einer ErklΣrung dauernd au▀erstande oder
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das gleiche gilt von der
Einwilligung der Frau des Vaters.
º 1727.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die EhelicherklΣrung
aus schwerwiegenden Grⁿnden zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die
Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die
hΣusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die
Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte
Interessen der Ehefrau und der Familie der EhelicherklΣrung
entgegenstehen.
º 1728.
(1) Der Antrag auf EhelicherklΣrung kann nicht durch einen
Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und
der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt
werden.
(2) Ist der Vater in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so
bedarf er zu dem Antrag, au▀er der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn der Vater
nach º 1903 zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers
bedarf.
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in
der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so ist zur Erteilung ihrer
Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich.
º 1729.
(1) Fⁿr ein Kind, das geschΣftsunfΣhig oder noch nicht vierzehn
Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die
Einwilligung erteilen. Im ⁿbrigen kann das Kind die
Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in
der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist oder seine Einwilligung
einem Einwilligungsvorbehalt nach º 1903 unterliegt, der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) (aufgehoben)
º 1730.
Der Antrag sowie die EinwilligungserklΣrung der im º 1726
bezeichneten Personen bedarf der notariellen Beurkundung.
º 1731.
(aufgehoben)
º 1732.
(aufgehoben)
º 1733.
(1) Die EhelicherklΣrung kann nicht nach dem Tode des Kindes
erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die EhelicherklΣrung nur
zulΣssig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht
eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den
Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte EhelicherklΣrung hat
die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters
erfolgt wΣre.
º 1734.
(aufgehoben)
º 1735.
Auf die Wirksamkeit der EhelicherklΣrung ist es ohne Einflu▀,
wenn mit Unrecht angenommen worden ist, da▀ ihre gesetzlichen
Voraussetzungen vorlagen. Die EhelicherklΣrung ist jedoch
unwirksam, wenn durch rechtskrΣftige gerichtliche Entscheidung
festgestellt worden ist, da▀ der Mann nicht der Vater des
Kindes ist.
º 1735a.
(aufgehoben)
º 1736.
Durch die EhelicherklΣrung erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes.
º 1737.
Das Kind erhΣlt den Familiennamen des Vaters. Als Familienname
gilt nicht der gemΣ▀ º 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefⁿgte
Name.
º 1738.
(1) Mit der EhelicherklΣrung verliert die Mutter das Recht und
die Pflicht, die elterliche Sorge auszuⁿben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausⁿbung der
elterlichen Sorge zurⁿckⁿbertragen, wenn die elterliche Sorge
des Vaters endigt oder ruht oder, wenn dem Vater die Sorge fⁿr
die Person des Kindes entzogen ist.
º 1739.
Der Vater ist dem Kinde und dessen Abk÷mmlingen vor der Mutter
und den mⁿtterlichen Verwandten zur GewΣhrung des Unterhalts
verpflichtet.
º 1740.
(aufgehoben)
III. EhelicherklΣrung auf Antrag des Kindes
º 1740a.
(1) Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom
Vormundschaftsgericht fⁿr ehelich zu erklΣren, wenn die Eltern
des Kindes verlobt waren und das Verl÷bnis durch Tod eines
Elternteils aufgel÷st worden ist. Die EhelicherklΣrung ist zu
versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des º 1724, des º 1730, des º 1733 Abs. 1,
3 und des º 1735 gelten entsprechend.
º 1740b.
(1) Zur EhelicherklΣrung ist die Einwilligung des ⁿberlebenden
Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn der ⁿberlebende Elternteil zur Abgabe einer
ErklΣrung dauernd au▀erstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem
Vormundschaftsgericht gegenⁿber zu erklΣren; sie ist
unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt
werden. Ist der ⁿberlebende Elternteil in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so ist zur Erteilung seiner
Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich.
º 1740c.
Fⁿr ein Kind, das geschΣftsunfΣhig oder noch nicht vierzehn
Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag
stellen. Im ⁿbrigen kann das Kind den Antrag nur selbst
stellen; es bedarf hierzu, falls es in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt ist oder seine Einwilligung einem
Einwilligungsvorbehalt nach º 1903 unterliegt, der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
º 1740d.
Das Vormundschaftsgericht hat vor der EhelicherklΣrung die
Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes
gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu h÷ren;
es darf von der Anh÷rung einer Person nur absehen, wenn sie zur
Abgabe einer ErklΣrung dauernd au▀erstande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so
braucht sein Vater nicht geh÷rt zu werden.
º 1740e.
(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf
EhelicherklΣrung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist
beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die
Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer
rechtskrΣftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die
fⁿr die VerjΣhrung geltenden Vorschriften der ºº 203, 206
entsprechend anzuwenden.
(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt
noch rechtskrΣftig festgestellt und auch kein gerichtliches
Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhΣngig, so kann
das Kind den Antrag auf EhelicherklΣrung nur stellen, wenn es
die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des º 1934c
Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.
º 1740f.
(1) Das auf seinen Antrag fⁿr ehelich erklΣrte Kind steht einem
Kinde gleich, das durch Eheschlie▀ung seiner Eltern ehelich
geworden ist.
(2) Das Kind erhΣlt den Familiennamen des ⁿberlebenden
Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen
Antrag mit Zustimmung des ⁿberlebenden Elternteils den
Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als
Familienname gilt nicht der gemΣ▀ º 1355 Abs. 4 dem Ehenamen
hinzugefⁿgte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren ⁿber
den Antrag auf EhelicherklΣrung gestellt werden.
º 1740g.
Im Falle des º 1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das
Vormundschaftsgericht dem ⁿberlebenden Elternteil auf dessen
Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung
ist ausgeschlossen, wenn der ⁿberlebende Elternteil nach dem
Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.
Achter Titel. Annahme als Kind
I. Annahme MinderjΣhriger
º 1741.
(1) Die Annahme als Kind ist zulΣssig, wenn sie dem Wohl des
Kindes dient und zu erwarten ist, da▀ zwischen dem Annehmenden
und dem Kind ein Eltern-Kind-VerhΣltnis entsteht.
(2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein
Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein
annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen
kann, weil er geschΣftsunfΣhig oder in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt ist.
(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen.
Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das
Kind annehmen.
º 1742.
Ein angenommenes Kind kann, solange das AnnahmeverhΣltnis
besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen
Ehegatten angenommen werden.
º 1743.
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar mu▀ ein Ehegatte das
fⁿnfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, mu▀ das
fⁿnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten
annehmen will, mu▀ das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Der Annehmende mu▀ unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig sein.
º 1744.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn
der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt
hat.
º 1745.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
ⁿberwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befⁿrchten ist, da▀
Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden
gefΣhrdet werden. Verm÷gensrechtliche Interessen sollen nicht
ausschlaggebend sein.
º 1746.
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Fⁿr ein Kind, das geschΣftsunfΣhig oder noch nicht vierzehn
Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die
Einwilligung erteilen. Im ⁿbrigen kann das Kind die
Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung
bedarf bei unterschiedlicher Staatsangeh÷rigkeit des
Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es
nicht geschΣftsunfΣhig, so kann es die Einwilligung bis zum
Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenⁿber dem
Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der
÷ffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder
Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das
Vormundschaftsgericht sie ersetzen.
º 1747.
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der
Eltern erforderlich.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die
Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines
nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen,
wenn der Vater die EhelicherklΣrung oder die Annahme des Kindes
beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr
nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen
Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die
VerzichtserklΣrung bedarf der ÷ffentlichen Beurkundung; sie ist
unwiderruflich. º 1750 gilt sinngemΣ▀ mit Ausnahme von Absatz 4
Satz 1.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind
acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der
Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich,
wenn er zur Abgabe einer ErklΣrung dauernd au▀erstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
º 1748.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine
Pflichten gegenⁿber dem Kind anhaltend gr÷blich verletzt hat
oder durch sein Verhalten gezeigt hat, da▀ ihm das Kind
gleichgⁿltig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem
Kind zu unverhΣltnismΣ▀igem Nachteil gereichen wⁿrde. Die
Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die
Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer
ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut
des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgⁿltigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende
gr÷bliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht
ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt ⁿber die
M÷glichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Ma▀gabe des º 51
Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist
und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind;
in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung
bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne
Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der
Aufenthaltsort vom Jugendamt wΣhrend eines Zeitraums von drei
Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt
werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten
auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des
Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die
Fristen laufen frⁿhestens fⁿnf Monate nach der Geburt des
Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt
werden, wenn er wegen einer besonders schweren Krankheit oder
einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung
zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfΣhig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer
Familie aufwachsen k÷nnte und dadurch in seiner Entwicklung
schwer gefΣhrdet wΣre.
º 1749.
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist
die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt
werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und
der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines
Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn
er zur Abgabe der ErklΣrung dauernd au▀erstande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
º 1750.
(1) Die Einwilligung nach ºº 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenⁿber zu erklΣren. Die ErklΣrung
bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht
zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich;
die Vorschrift des º 1746 Abs. 2 bleibt unberⁿhrt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt
werden. Ist der Einwilligende in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des º 1746
Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberⁿhrt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag
zurⁿckgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung
eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind
nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der
Einwilligung angenommen wird.
º 1751.
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht
die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum
pers÷nlichen Umgang mit dem Kinde darf nicht ausgeⁿbt werden.
Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere
Elternteil die elterliche Sorge allein ausⁿbt oder wenn bereits
ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt
unberⁿhrt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt
unverzⁿglich eine Bescheinigung ⁿber den Eintritt der
Vormundschaft zu erteilen; º 1791 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen
Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren,
so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem
Elternteil zu ⁿbertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes
zur GewΣhrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern
des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das
Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme
aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten
annehmen, so sind die Ehegatte dem Kind vor den anderen
Verwandten des Kindes zur GewΣhrung des Unterhalts
verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern
des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten
aufgenommen ist.
º 1752.
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom
Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er
bedarf der notariellen Beurkundung.
º 1753.
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des
Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur
zulΣssig, wenn der Annehmende den Antrag beim
Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der
notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut
hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden
ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor
dem Tod erfolgt wΣre.
º 1754.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein
Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes
der Ehegatten.
(2) In den anderen FΣllen erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
º 1755.
(1) Mit der Annahme erl÷schen das VerwandtschaftsverhΣltnis des
Kindes und seiner Abk÷mmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprⁿche des
Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf
Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende
Leistungen, werden durch die Annahme nicht berⁿhrt; dies gilt
nicht fⁿr Unterhaltsansprⁿche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten
an, so tritt das Erl÷schen nur im VerhΣltnis zu dem anderen
Elternteil und dessen Verwandten ein.
º 1756.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten
Grad verwandt oder verschwΣgert, so erl÷schen nur das
VerwandtschaftsverhΣltnis des Kindes und seiner Abk÷mmlinge zu
den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte
und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an,
dessen frⁿhere Ehe durch Tod aufgel÷st ist, so tritt das
Erl÷schen nicht im VerhΣltnis zu den Verwandten des
verstorbenen Elternteils ein.
º 1757.
(1) Das Kind erhΣlt als Geburtsnamen den Familiennamen des
Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach º 1355 Abs. 4
dem Ehenamen hinzugefⁿgte Name.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein
Kind des anderen Ehegatten an und fⁿhren die Ehegatten keinen
Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem
Ausspruch der Annahme durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Vormundschaftsgericht; º 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das
Kind das fⁿnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur
wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der
Annahme durch ErklΣrung gegenⁿber dem Vormundschaftsgericht
anschlie▀t; º 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Die ─nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den
Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der
NamensΣnderung vor dem Ausspruch der Annahme durch ErklΣrung
gegenⁿber dem Vormundschaftsgericht anschie▀t; die ErklΣrung
mu▀ ÷ffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden
mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen des Kindes Σndern oder ihm einen oder mehrere neue
Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht
2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen
Familiennamen voranstellen oder anfⁿgen, wenn dies aus
schwerwiegenden Grⁿnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
º 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
º 1758.
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre UmstΣnde
aufzudecken, dⁿrfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des
Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn,
da▀ besondere Grⁿnde des ÷ffentlichen Interesses dies
erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemΣ▀, wenn die nach º 1747 erforderliche
Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann
anordnen, da▀ die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein
Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
gestellt worden ist.
º 1759.
Das AnnahmeverhΣltnis kann nur in den FΣllen der ºº 1760, 1763
aufgehoben werden.
º 1760.
(1) Das AnnahmeverhΣltnis kann auf Antrag vom
Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag
des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die
erforderliche Einwilligung eines Elternteils begrⁿndet worden
ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam,
wenn der ErklΣrende
a) zur Zeit der ErklΣrung sich im Zustand der Bewu▀tlosigkeit
oder vorⁿbergehenden St÷rung der GeistestΣtigkeit befand, wenn
der Antragsteller geschΣftsunfΣhig war oder das
geschΣftsunfΣhige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die
Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewu▀t hat, da▀ es sich um eine Annahme als Kind
handelt, oder wenn er dies zwar gewu▀t hat, aber einen
Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur
Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende
in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das
anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige TΣuschung ⁿber wesentliche UmstΣnde zur
ErklΣrung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur ErklΣrung bestimmt worden
ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in º 1747 Abs. 3 Satz 1
bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der ErklΣrende nach
Wegfall der GeschΣftsunfΣhigkeit, der Bewu▀tlosigkeit, der
St÷rung der GeistestΣtigkeit, der durch die Drohung bestimmten
Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf
der in º 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder
die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat,
da▀ das AnnahmeverhΣltnis aufrechterhalten werden soll. Die
Vorschriften des º 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des º 1750 Abs. 3
Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger TΣuschung ⁿber wesentliche
UmstΣnde ist ferner ausgeschlossen, wenn ⁿber
Verm÷gensverhΣltnisse des Annehmenden oder des Kindes getΣuscht
worden ist oder wenn die TΣuschung ohne Wissen eines Antrags-
oder Einwilligungsberechtigten von jemand verⁿbt worden ist,
der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur
Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen
worden, da▀ ein Elternteil zur Abgabe der ErklΣrung dauernd
au▀erstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist
die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die
Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, da▀
das AnnahmeverhΣltnis aufrechterhalten werden soll. Die
Vorschriften des º 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend
anzuwenden.
º 1761.
(1) Das AnnahmeverhΣltnis kann nicht aufgehoben werden, weil
eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder
nach º 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen fⁿr
die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme
vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung
ⁿber den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschΣdlich,
wenn eine Belehrung oder Beratung nach º 1748 Abs. 2 nicht
erfolgt ist.
(2) Das AnnahmeverhΣltnis darf nicht aufgehoben werden, wenn
dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefΣhrdet wⁿrde, es sei
denn, da▀ ⁿberwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung
erfordern.
º 1762.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag
oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Fⁿr ein Kind
das geschΣftsunfΣhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
und fⁿr den Annehmenden, der geschΣftsunfΣhig ist, k÷nnen die
gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im ⁿbrigen kann der
Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der
Antragsberechtigte in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden,
wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.
Die Frist beginnt
a) in den FΣllen des º 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem
Zeitpunkt, in dem der ErklΣrende zumindest die beschrΣnkte
GeschΣftsfΣhigkeit erlangt hat oder in dem gesetzlichen
Vertreter des geschΣftsunfΣhigen Annehmenden oder des noch
nicht vierzehn Jahre alten oder geschΣftsunfΣhigen Kindes die
ErklΣrung bekannt wird;
b) in den FΣllen des º 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem
Zeitpunkt, in dem der ErklΣrende den Irrtum oder die TΣuschung
entdeckt;
c) in dem Fall des º 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt,
in dem die Zwangslage aufh÷rt;
d) in dem Fall des º 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in
º 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den FΣllen des º 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem
dem Elternteil bekannt wird, da▀ die Annahme ohne seine
Einwilligung erfolgt ist. Die fⁿr die VerjΣhrung geltenden
Vorschriften der ºº 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
º 1763.
(1) WΣhrend der MinderjΣhrigkeit des Kindes kann das
Vormundschaftsgericht das AnnahmeverhΣltnis von Amts wegen
aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Grⁿnden zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das
zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende
AnnahmeverhΣltnis aufgehoben werden.
(3) Das AnnahmeverhΣltnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder
wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und
Erziehung des Kindes zu ⁿbernehmen, und wenn die Ausⁿbung der
elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht
widersprechen wⁿrde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes
erm÷glichen soll.
º 1764.
(1) Die Aufhebung wirkt nur fⁿr die Zukunft. Hebt das
Vormundschaftsgericht das AnnahmeverhΣltnis nach dem Tod des
Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf
dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn
das AnnahmeverhΣltnis vor dem Tod aufgehoben worden wΣre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erl÷schen das durch
die Annahme begrⁿndete VerwandtschaftsverhΣltnis des Kindes und
seiner Abk÷mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich
aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das VerwandtschaftsverhΣltnis des Kindes
und seiner Abk÷mmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes
und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit
Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die
elterliche Sorge zurⁿckzuⁿbertragen, wenn und soweit dies dem
Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es
einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das AnnahmeverhΣltnis zu einem Ehepaar und erfolgt
die Aufhebung nur im VerhΣltnis zu einem Ehegatten, so treten
die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen
Abk÷mmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein;
die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
º 1765.
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind
das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen
zu fⁿhren. Satz 1 ist in den FΣllen des º 1754 Abs. 1 nicht
anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach º 1757 Abs. 1
fⁿhrt und das AnnahmeverhΣltnis zu einem Ehegatten allein
aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes
geworden, so bleibt dieser unberⁿhrt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit
der Aufhebung anordnen, da▀ das Kind den Familiennamen behΣlt,
den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein
berechtigtes Interesse an der Fⁿhrung dieses Namens hat. º 1746
Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen
Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, da▀ die
Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen fⁿhren, den das Kind
vor der Annahme gefⁿhrt hat.
º 1766.
Schlie▀t ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner
Abk÷mmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so
wird mit der Eheschlie▀ung das durch die Annahme zwischen ihnen
begrⁿndete RechtsverhΣltnis aufgehoben. Das gilt auch dann,
wenn die Ehe fⁿr nichtig erklΣrt wird. ºº 1764, 1765 sind nicht
anzuwenden.
II. Annahme VolljΣhriger
º 1767.
(1) Ein VolljΣhriger kann als Kind angenommen werden, wenn die
Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden
ein Eltern-Kind-VerhΣltnis bereits entstanden ist.
(2) Fⁿr die Annahme, VolljΣhriger gelten die Vorschriften ⁿber
die Annahme MinderjΣhriger sinngemΣ▀ soweit sich aus den
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
º 1768.
(1) Die Annahme eines VolljΣhrigen wird auf Antrag des
Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht
ausgesprochen. ºº 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, º 1747 sind
nicht anzuwenden.
(2) Fⁿr einen Anzunehmenden, der geschΣftsunfΣhig ist, kann der
Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
º 1769.
Die Annahme eines VolljΣhrigen darf nicht ausgesprochen werden,
wenn ihr ⁿberwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden
oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
º 1770.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines VolljΣhrigen erstrecken
sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des
Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte
wird nicht mit dem Annehmenden verschwΣgert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem VerwandtschaftsverhΣltnis
des Angenommenen und seiner Abk÷mmlinge zu ihren Verwandten
werden durch die Annahme nicht berⁿhrt, soweit das Gesetz
nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abk÷mmlingen
vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur GewΣhrung
des Unterhalts verpflichtet.
º 1771.
Das Vormundschaftsgericht kann das AnnahmeverhΣltnis, das zu
einem VolljΣhrigen begrⁿndet worden ist, auf Antrag des
Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Im ⁿbrigen kann das AnnahmeverhΣltnis nur in
sinngemΣ▀er Anwendung der Vorschriften des º 1760 Abs. 1 bis 5
aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
tritt der Antrag des Anzunehmenden.
º 1772.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme
eines VolljΣhrigen auf Antrag des Annehmenden und des
Anzunehmenden bestimmen, da▀ sich die Wirkungen der Annahme
nach den Vorschriften ⁿber die Annahme eines MinderjΣhrigen
oder eines verwandten MinderjΣhrigen richten (ºº 1754 bis
1756), wenn
a) ein minderjΣhriger Bruder oder eine minderjΣhrige Schwester
des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen
worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Annehmende bereits als MinderjΣhriger in die Familie des
Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines
Ehegatten annimmt.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr
ⁿberwiegende Interessen der Eltern des Annehmenden
entgegenstehen.
(2) Das AnnahmeverhΣltnis kann in den FΣllen des Absatzes 1 nur
in sinngemΣ▀er Anwendung der Vorschriften des º 1760 Abs. 1 bis
5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Dritter Abschnitt. Vormundschaft
Erster Titel. Vormundschaft ⁿber MinderjΣhrige
I. Begrⁿndung der Vormundschaft
º 1773.
(1) Ein MinderjΣhriger erhΣlt einen Vormund, wenn er nicht
unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den
die Person noch in den das Verm÷gen betreffenden
Angelegenheiten zur Vertretung des MinderjΣhrigen berechtigt
sind.
(2) Ein MinderjΣhriger erhΣlt einen Vormund auch dann, wenn
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
º 1774.
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen
anzuordnen. Ist anzunehmen, da▀ ein Kind mit seiner Geburt
eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes
ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt
des Kindes wirksam.
º 1775.
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Grⁿnde
fⁿr die Bestellung mehrerer Vormⁿnder vorliegen, fⁿr den Mⁿndel
und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, fⁿr alle
Mⁿndel nur einen Vormund bestellen.
º 1776.
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mⁿndels als
Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen
benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen
Elternteil.
º 1777.
(1) Die Eltern k÷nnen einen Vormund nur benennen, wenn ihnen
zur Zeit ihres Todes die Sorge fⁿr die Person und das Verm÷gen
des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann fⁿr ein Kind, das erst nach seinem Tode
geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt
sein wⁿrde falls das Kind vor seinem Tode geboren wΣre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfⁿgung benannt.
º 1778.
(1) Wer nach º 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine
Zustimmung nur ⁿbergangen werden,
1. wenn er nach den ºº 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt
werden kann oder soll;
2. wenn er an der ▄bernahme der Vormundschaft verhindert ist;
3. wenn er die ▄bernahme verz÷gert;
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mⁿndels gefΣhrden wⁿrde;
5. wenn der Mⁿndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mⁿndel ist
geschΣftsunfΣhig.
(2) Ist der Berufene nur vorⁿbergehend verhindert, so hat ihn
das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf
seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu
bestellen.
(3) Fⁿr einen minderjΣhrigen Ehegatten darf der andere Ehegatte
vor den nach º 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein
Mitvormund bestellt werden.
º 1779.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach º 1776 Berufenen zu
ⁿbertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anh÷rung des
Jugendamts den Vormund auszuwΣhlen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswΣhlen, die
nach ihren pers÷nlichen VerhΣltnissen und ihrer Verm÷genslage
sowie nach den sonstigen UmstΣnden zur Fⁿhrung der
Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das
religi÷se Bekenntnis des Mⁿndels Rⁿcksicht zu nehmen. Verwandte
und VerschwΣgerte des Mⁿndels sind zunΣchst zu berⁿcksichtigen;
ist der Mⁿndel nichtehelich, so steht es im Ermessen des
Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und
deren Ehegatten berⁿcksichtigt werden sollen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds
Verwandte oder VerschwΣgerte des Mⁿndels h÷ren, wenn dies ohne
erhebliche Verz÷gerung und ohne unverhΣltnismΣ▀ige Kosten
geschehen kann. Die Verwandten und VerschwΣgerten k÷nnen von
dem Mⁿndel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der
Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
º 1780.
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschΣftsunfΣhig
ist.
º 1781.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjΣhrig ist;
2. derjenige, fⁿr den ein Betreuer bestellt ist;
3. wer in Konkurs geraten ist, wΣhrend der Dauer des Konkurses.
º 1782.
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung
der Eltern des Mⁿndels von der Vormundschaft ausgeschlossen
ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen
getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen
Elternteils.
(2) Auf die Ausschlie▀ung sind die Vorschriften des º 1777
anzuwenden.
º 1783.
(aufgehoben)
º 1784.
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den
Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur ▄bernahme einer
Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger
dienstlicher Grund vorliegt.
º 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, fⁿr die er von dem
Vormundschaftsgericht ausgewΣhlt wird, zu ⁿbernehmen, sofern
nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den ºº 1780
bis 1784 bestimmten Grⁿnde entgegensteht.
º 1786.
(1) Die ▄bernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht
schulpflichtige Kinder ⁿberwiegend betreut oder glaubhaft
macht, da▀ die ihm obliegende Fⁿrsorge fⁿr die Familie die
Ausⁿbung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wenn die Sorge fⁿr die Person oder das Verm÷gen von mehr als
drei minderjΣhrigen Kindern zusteht;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die
Vormundschaft ordnungsmΣ▀ig zu fⁿhren;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere
BelΣstigung fⁿhren kann;
6. (aufgehoben)
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Fⁿhrung der
Vormundschaft bestellt werden soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
fⁿhrt; die Vormundschaft oder Pflegschaft ⁿber mehrere
Geschwister gilt nur als eine; die Fⁿhrung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Fⁿhrung einer Vormundschaft
gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der
Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
º 1787.
(1) Wer die ▄bernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt,
ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fΣllt, fⁿr den Schaden
verantwortlich, der dem Mⁿndel dadurch entsteht, da▀ sich die
Bestellung des Vormundes verz÷gert.
(2) ErklΣrt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung fⁿr
unbegrⁿndet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm
zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des
Vormundschaftsgerichts vorlΣufig zu ⁿbernehmen.
º 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund AusgewΣhlten
durch Festsetzung von Zwangsgeld zur ▄bernahme der
Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dⁿrfen nur in ZwischenrΣumen von
mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei
Zwangsgelder dⁿrfen nicht festgesetzt werden.
º 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch
Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Fⁿhrung der
Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels
Handschlags an Eides Statt erfolgen.
º 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung fⁿr den
Fall vorbehalten werden, da▀ ein bestimmtes Ereignis eintritt
oder nicht eintritt.
º 1791.
(1) Der Vormund erhΣlt eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der
Geburt des Mⁿndels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes
und der Mitvormⁿnder sowie im Falle der Teilung der
Vormundschaft die Art der Teilung.
º 1791a.
(1) Ein rechtsfΣhiger Verein kann zum Vormund bestellt werden,
wenn er vom Landesjugendamt hierzu fⁿr geeignet erklΣrt worden
ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine
als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder
wenn er nach º 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung
bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfⁿgung des
Vormundschaftsgerichts; die ºº 1789, 1791 sind nicht
anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Fⁿhrung der Vormundschaft
einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die
den Mⁿndel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf
die Aufgaben des Vormunds nicht ausⁿben. Fⁿr ein Verschulden
des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mⁿndel
in gleicher Weise verantwortlich wie fⁿr ein Verschulden eines
verfassungsmΣ▀ig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen
Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll
es vor der Entscheidung den Verein h÷ren.
º 1791b.
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht
vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt
werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mⁿndels weder
benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfⁿgung des
Vormundschaftsgerichts; die ºº 1789, 1791 sind nicht
anzuwenden.
º 1791c.
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines
Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind
seinen gew÷hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des
Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst spΣter aus
einer gerichtlichen Entscheidung, da▀ das Kind nichtehelich
ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt
in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskrΣftig
wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes,
endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines
Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger
war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzⁿglich
eine Bescheinigung ⁿber den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; º 1791 ist nicht anzuwenden.
º 1792.
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden.
Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt
werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der
Vormundschaft eine Verm÷gensverwaltung verbunden ist, es sei
denn, da▀ die Verwaltung nicht erheblich oder da▀ die
Vormundschaft von mehreren Vormⁿndern gemeinschaftlich zu
fⁿhren ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormⁿndern nicht
gemeinschaftlich zu fⁿhren, so kann der eine Vormund zum
Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die
fⁿr die Begrⁿndung der Vormundschaft geltenden Vorschriften
anzuwenden.
II. Fⁿhrung der Vormundschaft
º 1793.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, fⁿr die Person und
das Verm÷gen des Mⁿndels zu sorgen, insbesondere den Mⁿndel zu
vertreten. º 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 1794.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, fⁿr die Person und das
Verm÷gen des Mⁿndels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Mⁿndels, fⁿr die ein Pfleger bestellt ist.
º 1795.
(1) Der Vormund kann den Mⁿndel nicht vertreten:
1. bei einem RechtsgeschΣfte zwischen seinem Ehegatten oder
einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem
Mⁿndel andererseits, es sei denn, da▀ das RechtsgeschΣft
ausschlie▀lich in der Erfⁿllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem RechtsgeschΣfte, das die ▄bertragung oder
Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek
oder Bⁿrgschaft gesicherten Forderung des Mⁿndels gegen den
Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum
Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mⁿndels zu einer
solchen ▄bertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung
begrⁿndet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1
bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit ⁿber eine
Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des º 181 bleibt unberⁿhrt.
º 1796.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung
fⁿr einzelne Angelegenheiten oder fⁿr einen bestimmten Kreis
von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des
Mⁿndels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem
vertretenen Dritten oder einer der in º 1795 Nr. 1 bezeichneten
Personen in erheblichem Gegensatze steht.
º 1797.
(1) Mehrere Vormⁿnder fⁿhren die Vormundschaft
gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet
das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein
anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Fⁿhrung der
Vormundschaft unter mehrere Vormⁿnder nach bestimmten
Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm ⁿberwiesenen
Wirkungskreises fⁿhrt jeder Vormund die Vormundschaft
selbstΣndig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter fⁿr die
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von
ihnen benannten Vormⁿndern und fⁿr die Verteilung der GeschΣfte
unter diese nach Ma▀gabe des º 1777 getroffen hat, sind von dem
Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung
das Interesse des Mⁿndels gefΣhrden wⁿrde.
º 1798.
Steht die Sorge fⁿr die Person und die Sorge fⁿr das Verm÷gen
des Mⁿndels verschiedenen Vormⁿndern zu, so entscheidet bei
einer Meinungsverschiedenheit ⁿber die Vornahme einer sowohl
die Person als das Verm÷gen des Mⁿndels betreffenden Handlung
das Vormundschaftsgericht.
º 1799.
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, da▀ der Vormund die
Vormundschaft pflichtmΣ▀ig fⁿhrt. Er hat dem
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie
jeden Fall unverzⁿglich anzuzeigen, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist,
insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt
oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen ⁿber die
Fⁿhrung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht
der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu
gestatten.
º 1800.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, fⁿr die Person des
Mⁿndels zu sorgen, bestimmen sich nach ºº 1631 bis 1633.
º 1801.
(1) Die Sorge fⁿr die religi÷se Erziehung des Mⁿndels kann dem
Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden,
wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angeh÷rt, in dem der
Mⁿndel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund ⁿber die
Unterbringung des Mⁿndels zu entscheiden, so ist hierbei auf
das religi÷se Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mⁿndels
und seiner Familie Rⁿcksicht zu nehmen.
º 1802.
(1) Der Vormund hat das Verm÷gen, das bei der Anordnung der
Vormundschaft vorhanden ist oder spΣter dem Mⁿndel zufΣllt zu
verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und VollstΣndigkeit versehen hat,
dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund
vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und
VollstΣndigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses
der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen
SachverstΣndigen bedienen. Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenⁿgend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da▀ das
Verzeichnis durch eine zustΣndige Beh÷rde oder durch einen
zustΣndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
º 1803.
(1) Was der Mⁿndel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat
der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des
Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser
durch letztwillige Verfⁿgung, von dem Dritten bei der Zuwendung
getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das
Interesse des Mⁿndels gefΣhrden wⁿrde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter
bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange
er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genⁿgend. Die
Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer ErklΣrung
dauernd au▀erstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist.
º 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mⁿndels Schenkungen
machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rⁿcksicht
entsprochen wird.
º 1805.
Der Vormund darf Verm÷gen des Mⁿndels weder fⁿr sich noch fⁿr
den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder
Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mⁿndelgeld gemΣ▀ º 1807
auch bei der K÷rperschaft zulΣssig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
º 1806.
Der Vormund hat das zum Verm÷gen des Mⁿndels geh÷rende Geld
verzinslich anzulegen, soweit es nicht vor Bestreitung von
Ausgaben bereit zu halten ist.
º 1807.
Die im º 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mⁿndelgeld soll nur
erfolgen:
1. in Forderungen, fⁿr die eine sichere Hypothek an einem
inlΣndischen Grundstⁿcke besteht, oder in sicheren
Grundschulden oder Rentenschulden an inlΣndischen Grundstⁿcken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen
Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen
sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche
oder einem Bundesstaate gewΣhrleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in
verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inlΣndische
kommunale K÷rperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen
K÷rperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung
von Mⁿndelgeld fⁿr geeignet erklΣrt sind;
5. bei einer inlΣndischen ÷ffentlichen Sparkasse, wenn sie von
der zustΣndigen Beh÷rde des Bundesstaats, in welchem sie ihren
Sitz hat, zur Anlegung von Mⁿndelgeld fⁿr geeignet erklΣrt ist,
oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer fⁿr die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angeh÷rt.
(2) Die Landesgesetze k÷nnen fⁿr die innerhalb ihres
Geltungsbereichs belegenen Grundstⁿcke die GrundsΣtze
bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
º 1808.
Kann die Anlegung den UmstΣnden nach nicht in der in º 1807
bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der
Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder
bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei
einer Staatsbank oder bei einer anderen durch Landesgesetz dazu
fⁿr geeignet erklΣrten inlΣndischen Bank oder bei einer
Hinterlegungsstelle anzulegen.
º 1809.
Der Vormund soll Mⁿndelgeld nach º 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit
der Bestimmung anlegen, da▀ zur Erhebung des Geldes die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist.
º 1810.
Der Vormund soll die in den ºº 1806, 1807 vorgeschriebene
Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die
Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht
vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft
von mehreren Vormⁿndern gemeinschaftlich gefⁿhrt wird.
º 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung
als die in den ºº 1807, 1808vorgeschriebene gestatten. Die
Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte
Art der Anlegung nach Lage des Falles den GrundsΣtzen einer
wirtschaftlichen Verm÷gensverwaltung zuwiderlaufen wⁿrde.
º 1812.
(1) Der Vormund kann ⁿber eine Forderung oder ⁿber ein anderes
Recht, kraft dessen der Mⁿndel eine Leistung verlangen kann,
sowie ⁿber ein Wertpapier des Mⁿndels nur mit Genehmigung des
Gegenvormundes verfⁿgen, sofern nicht nach den ºº 1819 bis 1822
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer
solchen Verfⁿgung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die
Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von
mehreren Vormⁿndern gemeinschaftlich gefⁿhrt wird.
º 1813.
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes
zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder
Wertpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als fⁿnftausend Deutsche Mark
betrΣgt;
3. wenn Geld zurⁿckgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mⁿndelverm÷gens
geh÷rt;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kⁿndigung
oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen
gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht
auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes
bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt
auch nicht fⁿr die Erhebung von Geld, das nach º 1807 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
º 1814.
Der Vormund hat die zu dem Verm÷gen des Mⁿndels geh÷renden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
Hinterlegungsstelle oder bei einem der in º 1807 Abs. 1 Nr. 5
genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen,
da▀ die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung
von Inhaberpapieren, die nach º 92 zu den verbrauchbaren Sachen
geh÷ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist
nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
º 1815.
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach º 1814
zu hinterlegen, auf den Namen des Mⁿndels mit der Bestimmung
umschreiben lassen, da▀ er ⁿber sie nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfⁿgen kann. Sind die Papiere von dem
Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit
der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen
gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden
k÷nnen, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da▀ sie
nach Absatz 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.
º 1816.
Geh÷ren Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Verm÷gen
des Mⁿndels oder erwirbt der Mⁿndel spΣter solche Forderungen,
so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu
lassen, da▀ er ⁿber die Forderungen nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfⁿgen kann.
º 1817.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grⁿnden den
Vormund von den ihm nach den ºº 1814, 1816 obliegenden
Verpflichtungen entbinden.
º 1818.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grⁿnden anordnen,
da▀ der Vormund auch solche zu dem Verm÷gen des Mⁿndels
geh÷rende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach º 1814
nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mⁿndels in der
im º 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein
besonderer Grund nicht vorliegt.
º 1819.
Solange die nach º 1814 oder nach º 1818 hinterlegten
Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurⁿckgenommen sind,
bedarf der Vormund zu einer Verfⁿgung ⁿber sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt
sind, zu einer Verfⁿgung ⁿber die Hypothekenforderung, die
Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der
Verpflichtung zu einer solchen Verfⁿgung.
º 1820.
(1) Sind Inhaberpapiere nach º 1815 auf den Namen des Mⁿndels
umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf
der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer
Verfⁿgung ⁿber die sich aus der Umschreibung oder der
Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mⁿndels
der im º 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
º 1821.
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfⁿgung ⁿber ein Grundstⁿck oder ⁿber ein Recht an
einem Grundstⁿck;
2. zur Verfⁿgung ⁿber eine Forderung, die auf ▄bertragung des
Eigentums an einem Grundstⁿck oder auf Begrⁿndung oder
▄bertragung eines Rechts an einem Grundstⁿck oder auf Befreiung
eines Grundstⁿcks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfⁿgung ⁿber ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk oder ⁿber eine Forderung, die auf ▄bertragung
des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfⁿgungen;
5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines
Grundstⁿcks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
oder eines Rechts an einem Grundstⁿck gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstⁿck im Sinne dieser
Vorschriften geh÷ren nicht Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden.
º 1822.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem RechtsgeschΣfte, durch das der Mⁿndel zu einer
Verfⁿgung ⁿber sein Verm÷gen im ganzen oder ⁿber eine ihm
angefallene Erbschaft oder ⁿber seinen kⁿnftigen gesetzlichen
Erbteil oder seinen kⁿnftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
sowie zu einer Verfⁿgung ⁿber den Anteil des Mⁿndels an einer
Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines VermΣchtnisses,
zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem
Erbteilungsvertrage;
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
VerΣu▀erung eines ErwerbsgeschΣfts gerichtet ist, sowie zu
einem Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines
ErwerbsgeschΣfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag ⁿber ein Landgut oder einen
gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen
Vertrage, durch den der Mⁿndel zu wiederkehrenden Leistungen
verpflichtet wird, wenn das VertragsverhΣltnis lΣnger als ein
Jahr nach dem Eintritt der VolljΣhrigkeit des Mⁿndels
fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der fⁿr lΣngere Zeit als ein Jahr
geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
ArbeitsverhΣltnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mⁿndel zu
pers÷nlichen Leistungen fⁿr lΣngere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mⁿndels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder
einem anderen Papiere, das durch Indossament ⁿbertragen werden
kann;
10. zur ▄bernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere
zur Eingehung einer Bⁿrgschaft;
11. zur Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn,
da▀ der Gegenstand des Streites oder der Ungewi▀heit in Geld
schΣtzbar ist und den Wert von fⁿnftausend Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder
protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
13. zu einem RechtsgeschΣfte, durch das die fⁿr eine Forderung
des Mⁿndels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert
oder die Verpflichtung dazu begrⁿndet wird.
º 1823.
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ein neues ErwerbsgeschΣft im Namen des
Mⁿndels beginnen oder ein bestehendes ErwerbsgeschΣft des
Mⁿndels aufl÷sen.
º 1824.
Der Vormund kann GegenstΣnde, zu deren VerΣu▀erung die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist, dein Mⁿndel nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfⁿllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfⁿgung ⁿberlassen.
º 1825.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu
RechtsgeschΣften, zu denen nach º 1812 die Genehmigung des
Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im º 1822 Nr. 8
bis 10 bezeichneten RechtsgeschΣften eine allgemeine
ErmΣchtigung erteilen.
(2) Die ErmΣchtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum
Zwecke der Verm÷gensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
ErwerbsgeschΣfts, erforderlich ist.
º 1826.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung ⁿber die zu
einer Handlung des Vormundes erforderliche Genehmigung den
Gegenvormund h÷ren, sofern ein solcher vorhanden und die
Anh÷rung tunlich ist.
º 1827.
(aufgehoben)
º 1828.
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem
RechtsgeschΣfte nur dem Vormunde gegenⁿber erklΣren.
º 1829.
(1) Schlie▀t der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hΣngt die
Wirksamkeit des Vertrags von der nachtrΣglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren
Verweigerung wird dem anderen Teile gegenⁿber erst wirksam,
wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darⁿber
auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der
Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt
die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mⁿndel volljΣhrig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
º 1830.
Hat der Vormund dem anderen Teile gegenⁿber der Wahrheit
zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet,
so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachtrΣglichen
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, da▀ ihm das Fehlen der Genehmigung bei
dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
º 1831.
Ein einseitiges RechtsgeschΣft, das der Vormund ohne die
erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt,
ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein
solches RechtsgeschΣft einem anderen gegenⁿber vor, so ist das
RechtsgeschΣft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung
nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das
RechtsgeschΣft aus diesem Grunde unverzⁿglich zurⁿckweist.
º 1832.
Soweit der Vormund zu einem RechtsgeschΣft der Genehmigung des
Gegenvormundes bedarf, finden die Vorschriften der ºº 1828 bis
1831 entsprechende Anwendung.
º 1833.
(1) Der Vormund ist dem Mⁿndel fⁿr den aus einer
Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fΣllt. Das gleiche gilt von dem
Gegenvormunde.
(2) Sind fⁿr den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich,
so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde fⁿr
den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein
Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem VerhΣltnisse zueinander der
Vormund allein verpflichtet.
º 1834.
Verwendet der Vormund Geld des Mⁿndels fⁿr sich, so hat er es
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
º 1835.
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Fⁿhrung der Vormundschaft
Aufwendungen, so kann er nach dem fⁿr den Auftrag geltenden
Vorschriften der ºº 669, 670 von dem Mⁿndel Vorschu▀ oder
Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung gegen SchΣden, die dem Mⁿndel durch den Vormund
oder Gegenvormund zugefⁿgt werden k÷nnen oder die dem Vormund
oder Gegenvormund dadurch entstehen k÷nnen, da▀ er einem
Dritten zum Ersatz eines durch die Fⁿhrung der Vormundschaft
verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht fⁿr die
Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines
Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergⁿtung nach º 1836 Abs. 2 erhΣlt.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes
oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem
Berufe geh÷ren.
(4) Ist der Mⁿndel mittellos, so kann der Vormund Vorschu▀ und
Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften ⁿber das
Verfahren bei der EntschΣdigung von Zeugen hinsichtlich ihrer
baren Auslagen gelten sinngemΣ▀.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder
Gegenvormund fⁿr Aufwendungen keinen Vorschu▀ und Ersatz nur
insoweit verlangen, als das Verm÷gen des Mⁿndels ausreicht.
Allgemeine Verwaltungskosten einschlie▀lich der Kosten nach
Absatz 2 werden nicht ersetzt.
º 1836.
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich gefⁿhrt. Das
Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus
besonderen Grⁿnden auch dem Gegenvormund eine angemessene
Vergⁿtung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn
das Verm÷gen des Mⁿndels sowie der Umfang und die Bedeutung der
vormundschaftlichen GeschΣfte es rechtfertigen. Die Vergⁿtung
kann jederzeit fⁿr die Zukunft geΣndert oder entzogen werden.
(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang
ⁿbertragen, da▀ er sie nur im Rahmen seiner Berufsausⁿbung
fⁿhren kann, so ist ihm eine Vergⁿtung auch dann zu bewilligen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht
vorliegen. Die Vergⁿtung entspricht dem H÷chstbetrag dessen,
was einem Zeugen als EntschΣdigung fⁿr seinen Verdienstausfall
gewΣhrt werden kann. Die Vergⁿtung kann bis zum Dreifachen
erh÷ht werden, soweit die Fⁿhrung der Vormundschaft besondere
Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist; sie kann bis zum Fⁿnffachen erh÷ht werden, wenn
im Einzelfall UmstΣnde hinzutreten, die die Besorgung
bestimmter Angelegenheiten au▀ergew÷hnlich erschweren. º 1835
Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Vor der Bewilligung, ─nderung oder Entziehung soll der
Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen
ist, auch dieser geh÷rt werden.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergⁿtung
bewilligt werden.
º 1836a.
Zur Abgeltung geringfⁿgiger Aufwendungen kann der Vormund als
AufwandsentschΣdigung fⁿr jede Vormundschaft, fⁿr die ihm keine
Vergⁿtung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der fⁿr ein Jahr
dem Fⁿnfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als
H÷chstbetrag der EntschΣdigung fⁿr eine Stunde versΣumter
Arbeitszeit gewΣhrt werden kann (AufwandsentschΣdigung). Hat
der Vormund fⁿr solche Aufwendungen bereits Vorschu▀ oder
Ersatz erhalten, so verringert sich die AufwandsentschΣdigung
entsprechend. Die AufwandsentschΣdigung ist jΣhrlich zu zahlen,
erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. º 1835 Abs. 4
und º 1836 Abs. 4 gelten entsprechend.
III. Fⁿrsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
º 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht berΣt die Vormⁿnder. Es wirkt
dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzufⁿhren.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat ⁿber die gesamte TΣtigkeit
des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu fⁿhren und
gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Verbote
einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund
aufgeben, eine Versicherung gegen SchΣden, die sie dem Mⁿndel
zufⁿgen k÷nnen, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den
Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung
von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein
wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) ºº 1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und º 1696 gelten
entsprechend.
º 1838.
(aufgehoben)
º 1839.
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem
Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit ⁿber die Fⁿhrung
der Vormundschaft und ⁿber die pers÷nlichen VerhΣltnisse des
Mⁿndels Auskunft zu erteilen.
º 1840.
(1) Der Vormund hat ⁿber die pers÷nlichen VerhΣltnisse des
Mⁿndels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jΣhrlich zu
berichten.
(2) Der Vormund hat ⁿber seine Verm÷gensverwaltung dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jΣhrlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird
von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das
Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung fⁿr das erste Jahr
gelegt worden ist, anordnen, da▀ die Rechnung fⁿr lΣngere,
h÷chstens dreijΣhrige Zeitabschnitte zu legen ist.
º 1841.
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben enthalten, ⁿber den Ab- und Zugang des
Verm÷gens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden
pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein ErwerbsgeschΣft mit kaufmΣnnischer Buchfⁿhrung
betrieben, so genⁿgt als Rechnung ein aus den Bⁿchern gezogener
Jahresabschlu▀. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die
Vorlegung der Bⁿcher und sonstigen Belege verlangen.
º 1842.
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm
der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des
Verm÷gensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prⁿfung
ihm Anla▀ gibt.
º 1843.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmΣ▀ig
und sachlich zu prⁿfen und, soweit erforderlich, ihre
Berichtigung und ErgΣnzung herbeizufⁿhren.
(2) Ansprⁿche, die zwischen dem Vormund und dem Mⁿndel streitig
bleiben, k÷nnen schon vor der Beendigung des
VormundschaftsverhΣltnisses im Rechtswege geltend gemacht
werden.
º 1844.
(aufgehoben)
º 1845.
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde
bestellte Mutter des Mⁿndels eine Ehe eingehen, so gilt º 1683
entsprechend.
º 1846.
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der
Erfⁿllung seiner Pflichten verhindert, so hat das
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen
erforderlichen Ma▀regeln zu treffen.
º 1847.
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten
Verwandte oder VerschwΣgerte des Mⁿndels h÷ren, wenn dies ohne
erhebliche Verz÷gerung und ohne unverhΣltnismΣ▀ige Kosten
geschehen kann. º 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
º 1848.
(aufgehoben)
IV. Mitwirkung des Jugendamts
º 1849.
(aufgehoben)
º 1850.
(aufgehoben)
º 1851.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung
der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des
Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die
Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gew÷hnliche Aufenthalt eines Mⁿndels in den Bezirk
eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem
Jugendamt des bisherigen gew÷hnlichen Aufenthalts und dieses
dem Jugendamt des neuen gew÷hnlichen Aufenthalts die Verlegung
mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die AbsΣtze 1 und 2 nicht
anzuwenden.
º 1851a.
(aufgehoben)
V. Befreite Vormundschaft
º 1852.
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die
Bestellung eines Gegenvormundes ausschlie▀en.
(2) Der Vater kann anordnen, da▀ der von ihm benannte Vormund
bei der Anlegung von Geld den in den ºº 1809, 1810 bestimmten
BeschrΣnkungen nicht unterliegen und zu den im º 1812
bezeichneten RechtsgeschΣften der Genehmigung des
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedⁿrfen
soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der
Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.
º 1853.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der
Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu
hinterlegen und den im º 816 bezeichneten Vermerk in das
Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
º 1854.
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der
Verpflichtung entbinden, wΣhrend der Dauer seines Amtes
Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von
je zwei Jahren eine ▄bersicht ⁿber den Bestand des seiner
Verwaltung unterliegenden Verm÷gens dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da▀ die
▄bersicht in lΣngeren, h÷chstens fⁿnfjΣhrigen ZwischenrΣumen
einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat
ihm der Vormund die ▄bersicht unter Nachweisung des
Verm÷gensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
▄bersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prⁿfung
ihm Anla▀ gibt.
º 1855.
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen
Anordnungen treffen wie nach den ºº 1852 bis 1854 der Vater.
º 1856.
Auf die nach den ºº 1852 bis 1855 zulΣssigen Anordnungen sind
die Vorschriften des º 1777 anzuwenden. Haben die Eltern
denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt
verstorbenen Elternteils.
º 1857.
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter k÷nnen von dem
Vormundschaftsgericht au▀er Kraft gesetzt werden, wenn ihre
Befolgung das Interesse des Mⁿndels gefΣhrden wⁿrde.
º 1857a.
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach º
1852 Abs. 2, ºº 1853, 1854 zulΣssigen Befreiungen zu.
VI. Familienrat
º 1858.
(aufgehoben)
º 1859.
(aufgehoben)
º 1860.
(aufgehoben)
º 1861.
(aufgehoben)
º 1862.
(aufgehoben)
º 1863.
(aufgehoben)
º 1864.
(aufgehoben)
º 1865.
(aufgehoben)
º 1866.
(aufgehoben)
º 1867.
(aufgehoben)
º 1868.
(aufgehoben)
º 1869.
(aufgehoben)
º 1870.
(aufgehoben)
º 1871.
(aufgehoben)
º 1872.
(aufgehoben)
º 1873.
(aufgehoben)
º 1874.
(aufgehoben)
º 1875.
(aufgehoben)
º 1876.
(aufgehoben)
º 1877.
(aufgehoben)
º 1878.
(aufgehoben)
º 1879.
(aufgehoben)
º 1880.
(aufgehoben)
º 1881.
(aufgehoben)
VII. Beendigung der Vormundschaft
º 1882.
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im º 1773 fⁿr die
Begrⁿndung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
º 1883.
Wird der Mⁿndel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich,
so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von
dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.
º 1884.
(1) Ist der Mⁿndel verschollen, so endigt die Vormundschaft
erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn
ihm der Tod des Mⁿndels bekannt wird.
(2) Wird der Mⁿndel fⁿr tot erklΣrt oder wird seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft
des Beschlusses ⁿber die TodeserklΣrung oder die Feststellung
der Todeszeit.
º 1885.
(aufgehoben)
º 1886.
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen,
wenn die Fortfⁿhrung des Amtes, insbesondere wegen
pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des
Mⁿndels gefΣhrden wⁿrde oder wenn in der Person des Vormundes
einer der im º 1781 bestimmten Grⁿnde vorliegt.
º 1887.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu
bestellen, wenn dies dem Wohle des Mⁿndels dient und eine
andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum
Antrag ist berechtigt der Mⁿndel, der das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des
Mⁿndels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den
Antrag stellen, sobald sie erfahren, da▀ die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch
das Jugendamt oder den Verein h÷ren.
º 1888.
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt,
so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die
Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur ▄bernahme der
Vormundschaft oder zur Fortfⁿhrung der vor dem Eintritt in das
Amts- oder DienstverhΣltnis ⁿbernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurⁿckgenommen wird oder wenn
die nach den Landesgesetzen zulΣssige Untersagung der
Fortfⁿhrung der Vormundschaft erfolgt.
º 1889.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein
wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes,
der den Vormund nach º 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen
wⁿrde, die ▄bernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere
als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des
Mⁿndels dieser Ma▀nahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf
seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
º 1890.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mⁿndel das
verwaltete Verm÷gen herauszugeben und ⁿber die Verwaltung
Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte
Rechnung gelegt hat, genⁿgt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
º 1891.
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die
Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den
Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prⁿfung ihm Anla▀ gibt.
(2) Der Gegenvormund hat ⁿber die Fⁿhrung der
Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, ⁿber das
von dem Vormunde verwaltete Verm÷gen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
º 1892.
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem
Gegenvormunde vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht
einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmΣ▀ig
und sachlich zu prⁿfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit
den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu
vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat
das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
º 1893.
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des
vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der ºº 1698a,
1698b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung
dem Vormundschaftsgericht zurⁿckzugeben. In den FΣllen der ºº
1791a, 1791b ist die schriftliche Verfⁿgung des
Vormundschaftsgerichts, im Falle des º 1791c die Bescheinigung
ⁿber den Eintritt der Vormundschaft zurⁿckzugeben.
º 1894.
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem
Vormundschaftsgericht unverzⁿglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der
Vormund unverzⁿglich anzuzeigen.
º 1895.
Die Vorschriften der ºº 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf
den Gegenvormund entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel. Betreuung
º 1896.
(1) Kann ein VolljΣhriger auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer k÷rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von
Amts wegen fⁿr ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein
GeschΣftsunfΣhiger stellen. Soweit der VolljΣhrige auf Grund
einer k÷rperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des
VolljΣhrigen bestellt werden, es sei denn, da▀ dieser seinen
Willen nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur fⁿr Aufgabenkreise bestellt werden,
in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist
nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des VolljΣhrigen
durch einen BevollmΣchtigten oder durch andere Hilfen, bei
denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden k÷nnen.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten
des Betreuten gegenⁿber seinem BevollmΣchtigten bestimmt
werden.
(4) Die Entscheidung ⁿber den Fernmeldeverkehr des Betreuten
und ⁿber die Entgegennahme, das ╓ffnen und das Anhalten seiner
Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfa▀t,
wenn das Gericht dies ausdrⁿcklich angeordnet hat.
º 1897.
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine
natⁿrliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich
bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu
besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang pers÷nlich zu
betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach º 1908f anerkannten
Betreuungsvereins, der dort ausschlie▀lich oder teilweise als
Betreuer tΣtig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung
des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt fⁿr den
Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zustΣndigen
Beh÷rde, der dort ausschlie▀lich oder teilweise als Betreuer
tΣtig ist (Beh÷rdenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung, in welcher der VolljΣhrige untergebracht ist oder
wohnt, in einem AbhΣngigkeitsverhΣltnis oder in einer anderen
engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) SchlΣgt der VolljΣhrige eine Person vor, die zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen,
wenn es dem Wohl des VolljΣhrigen nicht zuwiderlΣuft. SchlΣgt
er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll
hierauf Rⁿcksicht genommen werden. Die SΣtze 1 und 2 gelten
auch fⁿr VorschlΣge, die der VolljΣhrige vor dem
Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, da▀ er an diesen
VorschlΣgen erkennbar nicht festhalten will.
(5) SchlΣgt der VolljΣhrige niemanden vor, der zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf
die verwandtschaftlichen und sonstigen pers÷nlichen Bindungen
des VolljΣhrigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern,
Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von
Interessenkonflikten Rⁿcksicht zu nehmen.
º 1898.
(1) Der vom Vormundschaftsgericht AusgewΣhlte ist verpflichtet,
die Betreuung zu ⁿbernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist
und ihm die ▄bernahme unter Berⁿcksichtigung seiner familiΣren,
beruflichen und sonstigen VerhΣltnisse zugemutet werden kann.
(2) Der AusgewΣhlte darf erst dann zum Betreuer bestellt
werden, wenn er sich zur ▄bernahme der Betreuung bereit erklΣrt
hat.
º 1899.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen,
wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt
werden k÷nnen. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit
welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Fⁿr die Entscheidung ⁿber die Einwilligung in eine
Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer
zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut
werden, k÷nnen sie die Angelegenheiten des Betreuten nur
gemeinsam besorgen, es sei denn, da▀ das Gericht etwas anderes
bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise
bestellen, da▀ der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur
zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die
Besorgung ⁿbertrΣgt.
º 1900.
(1) Kann der VolljΣhrige durch eine oder mehrere natⁿrliche
Personen nicht hinreichend betreut werden so bestellt das
Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum
Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein ⁿbertrΣgt die Wahrnehmung der Betreuung
einzelnen Personen. VorschlΣgen des VolljΣhrigen hat er hierbei
zu entsprechen, soweit nicht wichtige Grⁿnde entgegenstehen.
Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die
Wahrnehmung der Betreuung ⁿbertragen hat.
(3) Werden dem Verein UmstΣnde bekannt, aus denen sich ergibt,
da▀ der VolljΣhrige durch eine oder mehrere natⁿrliche Personen
hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht
mitzuteilen.
(4) Kann der VolljΣhrige durch eine oder mehrere natⁿrliche
Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut
werden, so bestellt das Gericht die zustΣndige Beh÷rde zum
Betreuer. Die AbsΣtze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Beh÷rden darf die Entscheidung ⁿber die
Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht
ⁿbertragen werden.
º 1901.
(1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu
besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten
geh÷rt auch die M÷glichkeit, im Rahmen seiner FΣhigkeiten sein
Leben nach seinen eigenen Wⁿnschen und Vorstellungen zu
gestalten.
(2) Der Betreuer hat Wⁿnschen des Betreuten zu entsprechen,
soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlΣuft und dem Betreuer
zuzumuten ist. Dies gilt auch fⁿr Wⁿnsche, die der Betreute vor
der Bestellung des Betreuers geΣu▀ert hat, es sei denn, da▀ er
an diesen Wⁿnschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der
Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie
mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderlΣuft.
(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu
beizutragen, da▀ M÷glichkeiten genutzt werden, die Krankheit
oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre
Verschlimmerung zu verhⁿten oder ihre Folgen zu mildern.
(4) Werden dem Betreuer UmstΣnde bekannt, die eine Aufhebung
der Betreuung erm÷glichen, so hat er dies dem
Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt fⁿr UmstΣnde,
die eine EinschrΣnkung des Aufgabenkreises erm÷glichen oder
dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers
oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (º 1903)
erfordern.
º 1901a.
Wer ein Schriftstⁿck besitzt, in dem jemand fⁿr den Fall seiner
Betreuung VorschlΣge zur Auswahl des Betreuers oder Wⁿnsche zur
Wahrnehmung der Betreuung geΣu▀ert hat, hat es unverzⁿglich an
das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der
Einleitung eines Verfahrens ⁿber die Bestellung eines Betreuers
Kenntnis erlangt hat.
º 1902.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten
gerichtlich und au▀ergerichtlich.
º 1903.
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr fⁿr die
Person oder das Verm÷gen des Betreuten erforderlich ist, ordnet
das Vormundschaftsgericht an, da▀ der Betreute zu einer
WillenserklΣrung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft,
dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die ºº 108
bis 113, 131 Abs. 2 und º 206 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf
WillenserklΣrungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
auf Verfⁿgungen von Todes wegen und auf WillenserklΣrungen, zu
denen ein beschrΣnkt GeschΣftsfΣhiger nach den Vorschriften des
Vierten und Fⁿnften Buches nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der
Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn
die WillenserklΣrung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen
Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
gilt dies auch, wenn die WillenserklΣrung eine geringfⁿgige
Angelegenheit des tΣglichen Lebens betrifft.
(4) º 1901 Abs. 4 gilt entsprechend.
º 1904.
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen Σrztlichen
Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
wenn die begrⁿndete Gefahr besteht, da▀ der Betreute auf Grund
der Ma▀nahme stirbt oder einen schweren und lΣnger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf
die Ma▀nahme nur durchgefⁿhrt werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
º 1905.
(1) Besteht der Σrztliche Eingriff in einer Sterilisation des
Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der
Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht
widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfΣhig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, da▀ es ohne die Sterilisation zu einer
Schwangerschaft kommen wⁿrde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr fⁿr das Leben
oder die Gefahr einer schwerwiegenden BeeintrΣchtigung des
k÷rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren zu erwarten wΣre, die nicht auf zumutbare Weise
abgewendet werden k÷nnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel
verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr fⁿr den seelischen Gesundheitszustand
der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und
nachhaltigen Leides, das ihr drohen wⁿrde, weil
vormundschaftsgerichtliche Ma▀nahmen, die mit ihrer Trennung
vom Kind verbunden wΣren (ºº 1666, 1666a), gegen sie ergriffen
werden mⁿ▀ten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen
nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgefⁿhrt werden. Bei der
Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die
eine Refertilisierung zulΣ▀t.
º 1906.
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die
mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulΣssig,
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder
seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, da▀ er
sich selbst t÷tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden
zufⁿgt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder ein Σrztlicher Eingriff notwendig ist, ohne
die Unterbringung des Betreuten nicht durchgefⁿhrt werden kann
und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der
Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulΣssig. Ohne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulΣssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzⁿglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der
Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem
Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung aufhΣlt, ohne untergebracht zu sein,
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere
Weise ⁿber einen lΣngeren Zeitraum oder regelmΣ▀ig die Freiheit
entzogen werden soll.
º 1907.
(1) Zur Kⁿndigung eines MietverhΣltnisses ⁿber Wohnraum, den
der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt fⁿr eine
WillenserklΣrung, die auf die Aufhebung eines solchen
MietverhΣltnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere UmstΣnde ein, auf Grund derer die Beendigung
des MietverhΣltnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer
dies dem Vormundschaftsgericht unverzⁿglich mitzuteilen, wenn
sein Aufgabenkreis das MietverhΣltnis oder die
Aufenthaltsbestimmung umfa▀t. Will der Betreuer Wohnraum des
Betreuten auf andere Weise als durch Kⁿndigung oder Aufhebung
eines MietverhΣltnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls
unverzⁿglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen
Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen
verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn das VertragsverhΣltnis lΣnger als
vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden
soll.
º 1908.
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Verm÷gen des
Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
versprechen oder gewΣhren.
º 1908a.
Ma▀nahmen nach den ºº 1896, 1903 k÷nnen auch fⁿr einen
MinderjΣhrigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat,
getroffen werden, wenn anzunehmen ist, da▀ sie bei Eintritt der
VolljΣhrigkeit erforderlich werden. Die Ma▀nahmen werden erst
mit dem Eintritt der VolljΣhrigkeit wirksam.
º 1908b.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen,
wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu
besorgen, nicht mehr gewΣhrleistet ist oder ein anderer
wichtiger Grund fⁿr die Entlassung vorliegt.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach
seiner Bestellung UmstΣnde eintreten, auf Grund derer ihm die
Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute
eine gleich geeignete Person, die zur ▄bernahme bereit ist, als
neuen Betreuer vorschlΣgt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein
dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen
mit EinverstΣndnis des Betreuers aussprechen, da▀ dieser die
Betreuung kⁿnftig als Privatperson weiterfⁿhrt. Die SΣtze 1 und
2 gelten fⁿr den Beh÷rdenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Beh÷rde ist zu entlassen, sobald der
Betreute durch eine oder mehrere natⁿrliche Personen
hinreichend betreut werden kann.
º 1908c.
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer
Betreuer zu bestellen.
º 1908d.
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur fⁿr einen Teil der
Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis
einzuschrΣnken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist
die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, da▀
eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann
auch ein GeschΣftsunfΣhiger stellen. Die SΣtze 1 und 2 gelten
fⁿr die EinschrΣnkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies
erforderlich wird. Die Vorschriften ⁿber die Bestellung des
Betreuers gelten hierfⁿr entsprechend.
(4) Fⁿr den Einwilligungsvorbehalt gelten die AbsΣtze 1 und 3
entsprechend.
º 1908e.
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz
fⁿr Aufwendungen nach º 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergⁿtung
nach º 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen.
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den ºº
1835 bis 1836a geltend machen.
º 1908f.
(1) Ein rechtsfΣhiger Verein kann als Betreuungsverein
anerkannt werden, wenn er gewΣhrleistet, da▀ er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen SchΣden, die diese
anderen im Rahmen ihrer TΣtigkeit zufⁿgen k÷nnen, angemessen
versichern wird,
2. sich planmΣ▀ig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer
bemⁿht, diese in ihre Aufgaben einfⁿhrt fortbildet und berΣt,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern
erm÷glicht.
(2) Die Anerkennung gilt fⁿr das jeweilige Bundesland; sie kann
auf einzelne Landesteile beschrΣnkt werden. Sie ist
widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das NΣhere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere
Voraussetzungen fⁿr die Anerkennung vorsehen.
º 1908g.
(1) Gegen einen Beh÷rdenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach º
1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Beh÷rdenbetreuer kann Geld des Betreuten gemΣ▀ º 1807
auch bei der K÷rperschaft anlegen, bei der er tΣtig ist.
º 1908h.
(1) Ist ein Beh÷rdenbetreuer bestellt, so kann die zustΣndige
Beh÷rde Ersatz fⁿr Aufwendungen nach º 1835 Abs. 1 verlangen. º
1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Der zustΣndigen Beh÷rde kann eine Vergⁿtung nach º 1836
Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Beh÷rdenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den ºº
1835 bis 1836a geltend machen.
º 1908i.
(1) Im ⁿbrigen sind auf die Betreuung º 1632 Abs. 1 bis 3, ºº
1784, 1787 Abs. 1, º 1791a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz und
Satz 2, ºº 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, ºº 1798, 1799,
1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, ºº 1803, 1805 bis 1821, 1822
Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, ºº 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833
bis 1836a, 1837 Abs. 1 bis 3, ºº 1839 bis 1841, 1843, 1845,
1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemΣ▀ anzuwenden.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, da▀ Vorschriften,
welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in
verm÷gensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschlu▀ von Lehr- und
ArbeitsvertrΣgen betreffen, gegenⁿber der zustΣndigen Beh÷rde
au▀er Anwendung bleiben.
(2) º 1804 ist sinngemΣ▀ anzuwenden, jedoch kann der Betreuer
in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann
machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach
seinen LebensverhΣltnissen ⁿblich ist. º 1857a ist auf die
Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen
Abk÷mmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den
Beh÷rdenbetreuer sinngemΣ▀ anzuwenden, soweit das
Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Dritter Titel. Pflegschaft
º 1909.
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht,
erhΣlt fⁿr Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder
der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhΣlt
insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Verm÷gens, das er
von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden
unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfⁿgung, der Zuwendende bei der Zuwendung
bestimmt hat, da▀ die Eltern oder der Vormund das Verm÷gen
nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern
oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzⁿglich
anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die
Voraussetzungen fⁿr die Anordnung einer Vormundschaft
vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
º 1910.
(aufgehoben)
º 1911.
(1) Ein abwesender VolljΣhriger, dessen Aufenthalt unbekannt
ist, erhΣlt fⁿr seine Verm÷gensangelegenheiten, soweit sie der
Fⁿrsorge bedⁿrfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher
Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er
durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fⁿrsorge
getroffen hat, aber UmstΣnde eingetreten sind, die zum
Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anla▀ geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt
bekannt, der aber an der Rⁿckkehr und der Besorgung seiner
Verm÷gensangelegenheiten verhindert ist.
º 1912.
(1) Eine Leibesfrucht erhΣlt zur Wahrung ihrer kⁿnftigen
Rechte, soweit diese einer Fⁿrsorge bedⁿrfen, einen Pfleger.
Auch ohne diese Voraussetzungen kann fⁿr eine Leibesfrucht auf
Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger
bestellt werden, wenn anzunehmen ist, da▀ das Kind nichtehelich
geboren werden wird.
(2) Die Fⁿrsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen
die elterliche Sorge zustⁿnde, wenn das Kind bereits geboren
wΣre.
º 1913.
Ist unbekannt oder ungewi▀, wer bei einer Angelegenheit der
Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten fⁿr diese
Angelegenheit, soweit eine Fⁿrsorge erforderlich ist, ein
Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der
noch nicht erzeugt ist oder dessen Pers÷nlichkeit erst durch
ein kⁿnftiges Ereignis bestimmt wird, fⁿr die Zeit bis zum
Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
º 1914.
Ist durch ÷ffentliche Sammlung Verm÷gen fⁿr einen
vorⁿbergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum
Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Verm÷gens ein Pfleger
bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung
berufenen Personen weggefallen sind.
º 1915.
(1) Auf die Pflegschaft finden die fⁿr die Vormundschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
º 1916.
Fⁿr die nach º 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die
Vorschriften ⁿber die Berufung zur Vormundschaft nicht.
º 1917.
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach º 1909 Abs. 1
Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch
letztwillige Verfⁿgung oder bei der Zuwendung benannt worden
ist; die Vorschriften des º 1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Fⁿr den benannten Pfleger k÷nnen durch letztwillige
Verfⁿgung oder bei der Zuwendung die in den ºº 1852 bis 1854
bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das
Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen au▀er Kraft setzen,
wenn sie das Interesse des Pfleglings gefΣhrden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden
ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und
genⁿgend. Ist er zur Abgabe einer ErklΣrung dauernd au▀erstande
oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das
Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.
º 1918.
(1) Die Pflegschaft fⁿr eine unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der
elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft fⁿr eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt
des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit
endigt mit deren Erledigung.
º 1919.
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Grund fⁿr die Anordnung der Pflegschaft weggefallen
ist.
º 1920.
(aufgehoben)
º 1921.
(1) Die Pflegschaft fⁿr einen Abwesenden ist von dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der
Besorgung seiner Verm÷gensangelegenheiten nicht mehr verhindert
ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit
der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm
der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende fⁿr tot erklΣrt oder wird seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des
Beschlusses ⁿber die TodeserklΣrung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Fⁿnftes Buch. Erbrecht
Erster Abschnitt. Erbfolge
º 1922.
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Verm÷gen
(Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen
(Erben) ⁿber.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf
die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
º 1923.
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits
erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.
º 1924.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abk÷mmlinge
des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abk÷mmling schlie▀t die
durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abk÷mmlinge von der
Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebenden Abk÷mmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abk÷mmlinge (Erbfolge nach StΣmmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
º 1925.
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des
Erblassers und deren Abk÷mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein
und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht
mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abk÷mmlinge nach den fⁿr die Beerbung in der ersten Ordnung
geltenden Vorschriften. Sind Abk÷mmlinge nicht vorhanden, so
erbt der ⁿberlebende Teil allein.
(4) In den FΣllen des º 1756 sind das angenommene Kind und die
Abk÷mmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils
des Kindes im VerhΣltnis zueinander nicht Erben der zweiten
Ordnung.
º 1926.
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Gro▀eltern
des Erblassers und deren Abk÷mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Gro▀eltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Gro▀elternpaar der
Gro▀vater oder die Gro▀mutter nicht mehr, so treten an die
Stelle des Verstorbenen dessen Abk÷mmlinge. Sind Abk÷mmlinge
nicht vorhanden, so fΣllt der Anteil des Verstorbenen dem
anderen Teile des Gro▀elternpaars und, wenn dieser nicht mehr
lebt, dessen Abk÷mmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Gro▀elternpaar nicht mehr
und sind Abk÷mmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben
die anderen Gro▀eltern oder ihre Abk÷mmlinge allein.
(5) Soweit Abk÷mmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer
Voreltern treten, finden die fⁿr die Beerbung in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
º 1927.
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung
verschiedenen StΣmmen angeh÷rt, erhΣlt den in jedem dieser
StΣmme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer
Erbteil.
º 1928.
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgro▀eltern
des Erblassers und deren Abk÷mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgro▀eltern, so erben sie
allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob
sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angeh÷ren.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgro▀eltern nicht mehr, so
erbt von ihren Abk÷mmlingen derjenige, welcher mit dem
Erblasser dem Grade nach am nΣchsten verwandt ist; mehrere
gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
º 1929.
(1) Gesetzliche Erben der fⁿnften Ordnung und der ferneren
Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und
deren Abk÷mmlinge.
(2) Die Vorschriften des º 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
º 1930.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein
Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch
wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.
º 1931.
(1) Der ⁿberlebende Ehegatte des Erblassers ist neben
Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Gro▀eltern zur HΣlfte
der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit
Gro▀eltern Abk÷mmlinge von Gro▀eltern zusammen, so erhΣlt der
Ehegatte auch von der anderen HΣlfte den Anteil, der nach º
1926 den Abk÷mmlingen zufallen wⁿrde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung
noch Gro▀eltern vorhanden, so erhΣlt der ⁿberlebende Ehegatte
die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschriften des º 1371 bleiben unberⁿhrt.
(4) Bestand beim Erbfall Gⁿtertrennung und sind als gesetzliche
Erben neben dem ⁿberlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des
Erblassers berufen, so erben der ⁿberlebende Ehegatte und jedes
Kind zu gleichen Teilen; º 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem
Falle.
º 1932.
(1) Ist der ⁿberlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Gro▀eltern gesetzlicher Erbe, so gebⁿhren
ihm au▀er dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt geh÷renden
GegenstΣnde, soweit sie nicht Zubeh÷r eines Grundstⁿcks sind,
und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der ⁿberlebende
Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe,
so gebⁿhren ihm diese GegenstΣnde, soweit er sie zur Fⁿhrung
eines angemessenen Haushalts ben÷tigt.
(2) Auf den Voraus sind die fⁿr VermΣchtnisse geltenden
Vorschriften anzuwenden.
º 1933.
Das Erbrecht des ⁿberlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den
Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des
Erblassers die Voraussetzungen fⁿr die Scheidung der Ehe
gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder
ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf
Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage
erhoben hatte. In diesen FΣllen ist der Ehegatte nach Ma▀gabe
der ºº 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
º 1934.
Geh÷rt der ⁿberlebende Ehegatte zu den erbberechtigten
Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil,
der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufΣllt, gilt als
besonderer Erbteil.
º 1934a.
(1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abk÷mmlingen steht
beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von vΣterlichen
Verwandten neben ehelichen Abk÷mmlingen des Erblassers und
neben dem ⁿberlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des
gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in
H÷he des Wertes des Erbteils zu.
(2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und
seinen Abk÷mmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen
Abk÷mmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz
1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines
Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des
nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem
ⁿberlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des
gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete
Erbersatzanspruch zu.
(4) Soweit es nach den AbsΣtzen 1 und 2 fⁿr die Entstehung
eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche
Abk÷mmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im
VerhΣltnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.
º 1934b.
(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und
der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Der Wert ist, soweit erforderlich, durch SchΣtzung zu
ermitteln. º 2049 gilt entsprechend.
(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die fⁿr den Pflichtteil
geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ºº 2303 bis 2312, 2315,
2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die fⁿr die
Annahme und die Ausschlagung eines VermΣchtnisses geltenden
Vorschriften sinngemΣ▀ anzuwenden. Der Erbersatzanspruch
verjΣhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den
UmstΣnden, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt,
Kenntnis erlangt, spΣtestens in drei▀ig Jahren von dem Eintritt
des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abk÷mmlings des Erblassers
sind auch die Vorschriften ⁿber die Ausgleichungspflicht unter
Abk÷mmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,
entsprechend anzuwenden.
º 1934c.
(nichtig)
º 1934d.
(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber
noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich
in Geld zu verlangen.
(2) Der Ausgleichsbetrag belΣuft sich auf das Dreifache des
Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten
fⁿnf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedⁿrftig war, jΣhrlich
zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und
Verm÷gensverhΣltnissen des Vaters unter Berⁿcksichtigung seiner
anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser H÷he entweder
dem Vater nicht zuzumuten oder fⁿr das Kind als Erbausgleich
unangemessen gering, so belΣuft sich der Ausgleichsbetrag auf
das den UmstΣnden nach Angemessene, jedoch auf mindestens das
Einfache, h÷chstens das Zw÷lffache des in Satz 1 bezeichneten
Unterhalts.
(3) Der Anspruch verjΣhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater
ⁿber den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen
Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder ⁿber den
Erbausgleich rechtskrΣftig entschieden ist, kann das Kind das
Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurⁿcknehmen.
Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten fⁿr Zahlungen,
die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich
geleistet und nicht zurⁿckgefordert hat, die Vorschriften des º
2050 Abs. 1, des º 2051 Abs. 1 und des º 2315 entsprechend.
(5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen,
wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewΣhren hat und
soweit ihm die Zahlung neben der GewΣhrung des Unterhalts nicht
zugemutet werden kann. In anderen FΣllen kann der Vater
Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten
Ausgleichsbetrages besonders hart treffen wⁿrde und dem Kinde
eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des º
1382 gelten entsprechend.
º 1934e.
Ist ⁿber den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen
oder ist er durch rechtskrΣftiges Urteil zuerkannt, so sind
beim Tode des Vaters sowie beim Tode vΣterlicher Verwandter das
Kind und dessen Abk÷mmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim
Tode von Abk÷mmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte
nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
º 1935.
FΣllt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und
erh÷ht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen
gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der
Erbteil erh÷ht, in Ansehung der VermΣchtnisse und Auflagen, mit
denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist,
sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer
Erbteil.
º 1936.
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein
Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des
Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angeh÷rt
hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren
Bundesstaaten angeh÷rt, so ist der Fiskus eines jeden dieser
Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat
angeh÷rte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
º 1937.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfⁿgung von Todes wegen
(Testament, letztwillige Verfⁿgung) den Erben bestimmen.
º 1938.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den
Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschlie▀en, ohne
einen Erben einzusetzen.
º 1939.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als
Erben einzusetzen, einen Verm÷gensvorteil zuwenden
(VermΣchtnis).
º 1940.
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen
VermΣchtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem
anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
º 1941.
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen
sowie VermΣchtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als VermΣchtnisnehmer kann
sowohl der andere Vertragschlie▀ende als ein Dritter bedacht
werden.
Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben
Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fⁿrsorge
des Nachla▀gerichts
º 1942.
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des
Rechtes ⁿber, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene
Erbschaft nicht ausschlagen.
º 1943.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie
angenommen hat oder wenn die fⁿr die Ausschlagung
vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe der
Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
º 1944.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe
von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Ist der Erbe durch Verfⁿgung von Todes wegen berufen, so
beginnt die Frist nicht vor der Verkⁿndung der Verfⁿgung. Auf
den Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden
Vorschriften der ºº 203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist betrΣgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der
Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhΣlt.
º 1945.
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Nachla▀gerichte; die ErklΣrung ist zur Niederschrift des
Nachla▀gerichts oder in ÷ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachla▀gerichts wird nach den
Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein BevollmΣchtigter bedarf einer ÷ffentlich beglaubigten
Vollmacht. Die Vollmacht mu▀ der ErklΣrung beigefⁿgt oder
innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
º 1946.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald
der Erbfall eingetreten ist.
º 1947.
Die Annahme und die Ausschlagung k÷nnen nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
º 1948.
(1) Wer durch Verfⁿgung von Todes wegen als Erbe berufen ist,
kann, wenn er ohne die Verfⁿgung als gesetzlicher Erbe berufen
sein wⁿrde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und
als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen
ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen
und aus dem anderen ausschlagen.
º 1949.
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe ⁿber den
Berufungsgrund im Irrtume war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle
Berufungsgrⁿnde, die dem Erben zur Zeit der ErklΣrung bekannt
sind.
º 1950.
Die Annahme und die Ausschlagung k÷nnen nicht auf einen Teil
der Erbschaft beschrΣnkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung
eines Teiles ist unwirksam.
º 1951.
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die
Berufung auf verschiedenen Grⁿnden beruht, den einen Erbteil
annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grunde, so gilt die
Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch fⁿr den
anderen, selbst wenn der andere erst spΣter anfΣllt. Die
Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in
verschiedenen Testamenten oder vertragsmΣ▀ig in verschiedenen
zwischen denselben Personen geschlossenen ErbvertrΣgen
angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein,
so kann er ihm durch Verfⁿgung von Todes wegen gestatten, den
einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
º 1952.
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist
vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so
endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fⁿr die Erbschaft
des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
º 1953.
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den
Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fΣllt demjenigen an, welcher berufen sein
wⁿrde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht
gelebt hΣtte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachla▀gericht soll die Ausschlagung demjenigen
mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung
angefallen ist. Es hat die Einsicht der ErklΣrung jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
º 1954.
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann
die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh÷rt, in den
ⁿbrigen FΣllen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Frist betrΣgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der
Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhΣlt.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme
oder der Ausschlagung drei▀ig Jahre verstrichen sind.
º 1955.
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch
ErklΣrung gegenⁿber dem Nachla▀gerichte. Fⁿr die ErklΣrung
gelten die Vorschriften des º 1945.
º 1956.
Die VersΣumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise
wie die Annahme angefochten werden.
º 1957.
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die
Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachla▀gericht soll die Anfechtung der Ausschlagung
demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der
Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des º 1953 Abs. 3
Satz 2 findet Anwendung.
º 1958.
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen
den Nachla▀ richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend
gemacht werden.
º 1959.
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche
GeschΣfte, so ist er demjenigen gegenⁿber, welcher Erbe wird,
wie ein GeschΣftsfⁿhrer ohne Auftrag berechtigt und
verpflichtet.
(2) Verfⁿgt der Erbe vor der Ausschlagung ⁿber einen
Nachla▀gegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfⁿgung durch
die Ausschlagung nicht berⁿhrt, wenn die Verfⁿgung nicht ohne
Nachteil fⁿr den Nachla▀ verschoben werden konnte.
(3) Ein RechtsgeschΣft, das gegenⁿber dem Erben als solchem
vorgenommen werden mu▀, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung
dem Ausschlagenden gegenⁿber vorgenommen wird, auch nach der
Ausschlagung wirksam.
º 1960.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachla▀gericht fⁿr
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedⁿrfnis
besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewi▀ ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachla▀gericht kann insbesondere die Anlegung von
Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachla▀verzeichnisses
anordnen und fⁿr denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger
(Nachla▀pfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des º 1958 findet auf den Nachla▀pfleger
keine Anwendung.
º 1961.
Das Nachla▀gericht hat in den FΣllen des º 1960 Abs. 1 einen
Nachla▀pfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der
gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen
den Nachla▀ richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
º 1962.
Fⁿr die Nachla▀pflegschaft tritt an die Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Nachla▀gericht.
º 1963.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten,
so kann die Mutter, falls sie au▀erstande ist, sich selbst zu
unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem
Nachla▀ oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind,
aus dem Erbteile des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des
Erbteils ist anzunehmen, da▀ nur ein Kind geboren wird.
º 1964.
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den UmstΣnden
entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachla▀gericht
festzustellen, da▀ ein anderer Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begrⁿndet die Vermutung, da▀ der Fiskus
gesetzlicher Erbe sei.
º 1965.
(1) Der Feststellung hat eine ÷ffentliche Aufforderung zur
Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist
vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der
Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den fⁿr das
Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung
darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses
gegenⁿber unverhΣltnismΣ▀ig gro▀ sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unberⁿcksichtigt, wenn nicht dem
Nachla▀gerichte binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, da▀ das Erbrecht besteht
oder da▀ es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht
ist. Ist eine ÷ffentliche Aufforderung nicht ergangen, so
beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen
Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
º 1966.
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als
gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden,
nachdem von dem Nachla▀gerichte festgestellt worden ist, da▀
ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Zweiter Titel. Haftung des Erben fⁿr die
Nachla▀verbindlichkeiten
I. Nachla▀verbindlichkeiten
º 1967.
(1) Der Erbe haftet fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachla▀verbindlichkeiten geh÷ren au▀er den vom
Erblasser herrⁿhrenden Schulden die den Erben als solchen
treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, VermΣchtnissen und
Auflagen.
º 1968.
Der Erbe trΣgt die Kosten der standesmΣ▀igen Beerdigung des
Erblassers.
º 1969.
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangeh÷rigen des
Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen
Hausstande geh÷rt und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den
ersten drei▀ig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in
demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu
gewΣhren und die Benutzung der Wohnung und der
HaushaltsgegenstΣnde zu gestatten. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfⁿgung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften ⁿber VermΣchtnisse finden entsprechende
Anwendung.
II. Aufgebot der Nachla▀glΣubiger
º 1970.
Die Nachla▀glΣubiger k÷nnen im Wege des Aufgebotsverfahrens zur
Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
º 1971.
PfandglΣubiger und GlΣubiger, die im Konkurse den
PfandglΣubigern gleichstehen, sowie GlΣubiger, die bei der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm÷gen ein Recht auf
Befriedigung aus diesem Verm÷gen haben, werden, soweit es sich
um die Befriedigung aus den ihnen haftenden GegenstΣnden
handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das gleiche gilt
von GlΣubigern, deren Ansprⁿche durch eine Vormerkung gesichert
sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in
Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
º 1972.
Pflichtteilsrechte, VermΣchtnisse und Auflagen werden durch das
Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des º 2060
Nr. 1.
º 1973.
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren
ausgeschlossenen Nachla▀glΣubigers insoweit verweigern, als der
Nachla▀ durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
GlΣubiger ersch÷pft wird. Der Erbe hat jedoch den
ausgeschlossenen GlΣubiger vor den Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, VermΣchtnissen und Auflagen zu
befriedigen, es sei denn, da▀ der GlΣubiger seine Forderung
erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend
macht.
(2) Einen ▄berschu▀ hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung
des GlΣubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch
vorhandenen Nachla▀gegenstΣnde durch Zahlung des Wertes
abwenden. Die rechtskrΣftige Verurteilung des Erben zur
Befriedigung eines ausgeschlossenen GlΣubigers wirkt einem
anderen GlΣubiger gegenⁿber wie die Befriedigung.
º 1974.
(1) Ein Nachla▀glΣubiger, der seine Forderung spΣter als fⁿnf
Jahre nach dem Erbfalle dem Erben gegenⁿber geltend macht,
steht einem ausgeschlossenen GlΣubiger gleich, es sei denn, da▀
die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fⁿnf Jahre bekannt
geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird
der Erblasser fⁿr tot erklΣrt oder wird seine Todeszeit nach
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so
beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses ⁿber die TodeserklΣrung oder die Feststellung der
Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach º 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende
Verpflichtung tritt im VerhΣltnisse von Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, VermΣchtnissen und Auflagen zueinander nur
insoweit ein, als der GlΣubiger im Falle des Nachla▀konkurses
im Range vorgehen wⁿrde.
(3) Soweit ein GlΣubiger nach º 1971 von dem Aufgebote nicht
betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn
keine Anwendung.
III. BeschrΣnkung der Haftung des Erben
º 1975.
Die Haftung des Erben fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten
beschrΣnkt sich auf den Nachla▀, wenn eine Nachla▀pflegschaft
zum Zwecke der Befriedigung der Nachla▀glΣubiger
(Nachla▀verwaltung) angeordnet oder der Nachla▀konkurs er÷ffnet
ist.
º 1976.
Ist die Nachla▀verwaltung angeordnet oder der Nachla▀konkurs
er÷ffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung
von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen RechtsverhΣltnisse als nicht erloschen.
º 1977.
(1) Hat ein Nachla▀glΣubiger vor der Anordnung der
Nachla▀verwaltung oder vor der Er÷ffnung des Nachla▀konkurses
seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse geh÷rende
Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist
nach der Anordnung der Nachla▀verwaltung oder der Er÷ffnung des
Nachla▀konkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein GlΣubiger, der nicht
Nachla▀glΣubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende
Forderung gegen eine zum Nachlasse geh÷rende Forderung
aufgerechnet hat.
º 1978.
(1) Ist die Nachla▀verwaltung angeordnet oder der
Nachla▀konkurs er÷ffnet, so ist der Erbe den Nachla▀glΣubigern
fⁿr die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich,
wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung fⁿr
sie als Beauftragter zu fⁿhren gehabt hΣtte. Auf die vor der
Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen
GeschΣfte finden die Vorschriften ⁿber die GeschΣftsfⁿhrung
ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachla▀glΣubigern nach Absatz 1 zustehenden
Ansprⁿche gelten als zum Nachlasse geh÷rend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen,
soweit er nach den Vorschriften ⁿber den Auftrag oder ⁿber die
GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag Ersatz verlangen k÷nnte.
º 1979.
Die Berichtigung einer Nachla▀verbindlichkeit durch den Erben
mⁿssen die Nachla▀glΣubiger als fⁿr Rechnung des Nachlasses
erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den UmstΣnden nach
annehmen durfte, da▀ der Nachla▀ zur Berichtigung aller
Nachla▀verbindlichkeiten ausreiche.
º 1980.
(1) Hat der Erbe von der ▄berschuldung des Nachlasses Kenntnis
erlangt, so hat er unverzⁿglich die Er÷ffnung des
Konkursverfahrens oder, sofern nach º 113 der Vergleichsordnung
ein solcher Antrag zulΣssig ist, die Er÷ffnung des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens ⁿber den Nachla▀ zu
beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den GlΣubigern
fⁿr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der
Bemessung der ZulΣnglichkeit des Nachlasses bleiben die
Verbindlichkeiten aus VermΣchtnissen und Auflagen au▀er
Betracht.
(2) Der Kenntnis der ▄berschuldung steht die auf FahrlΣssigkeit
beruhende Unkenntnis gleich. Als FahrlΣssigkeit gilt es
insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachla▀glΣubiger
nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
unbekannter Nachla▀verbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot
ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem
Bestande des Nachlasses gegenⁿber unverhΣltnismΣ▀ig gro▀ sind.
º 1981.
(1) Die Nachla▀verwaltung ist von dem Nachla▀gericht
anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachla▀glΣubigers ist die
Nachla▀verwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, da▀ die Befriedigung der Nachla▀glΣubiger aus dem
Nachlasse durch das Verhalten oder die Verm÷genslage des Erben
gefΣhrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden,
wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen
sind.
(3) Die Vorschriften des º 1785 finden keine Anwendung.
º 1982.
Die Anordnung der Nachla▀verwaltung kann abgelehnt werden, wenn
eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
º 1983.
Das Nachla▀gericht hat die Anordnung der Nachla▀verwaltung
durch das fⁿr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu
ver÷ffentlichen.
º 1984.
(1) Mit der Anordnung der Nachla▀verwaltung verliert der Erbe
die Befugnis, den Nachla▀ zu verwalten und ⁿber ihn zu
verfⁿgen. Die Vorschriften der ºº 7 und 8 der Konkursordnung
finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen
den Nachla▀ richtet, kann nur gegen den Nachla▀verwalter
geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachla▀ zugunsten
eines GlΣubigers, der nicht Nachla▀glΣubiger ist, sind
ausgeschlossen.
º 1985.
(1) Der Nachla▀verwalter hat den Nachla▀ zu verwalten und die
Nachla▀verbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
(2) Der Nachla▀verwalter ist fⁿr die Verwaltung des Nachlasses
auch den Nachla▀glΣubigern verantwortlich. Die Vorschriften des
º 1978 Abs. 2 und der ºº 1979, 1980 finden entsprechende
Anwendung.
º 1986.
(1) Der Nachla▀verwalter darf den Nachla▀ dem Erben erst
ausantworten, wenn die bekannten Nachla▀verbindlichkeiten
berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausfⁿhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die
Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem GlΣubiger
Sicherheit geleistet wird. Fⁿr eine bedingte Forderung ist
Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die M÷glichkeit
des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, da▀ die
Forderung einen gegenwΣrtigen Verm÷genswert nicht hat.
º 1987.
Der Nachla▀verwalter kann fⁿr die Fⁿhrung seines Amtes eine
angemessene Vergⁿtung verlangen.
º 1988.
(1) Die Nachla▀verwaltung endigt mit der Er÷ffnung des
Nachla▀konkurses.
(2) Die Nachla▀verwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich
ergibt, da▀ eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden
ist.
º 1989.
Ist der Nachla▀konkurs durch Verteilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben
die Vorschriften des º 1973 entsprechende Anwendung.
º 1990.
(1) Ist die Anordnung der Nachla▀verwaltung oder die Er÷ffnung
des Nachla▀konkurses wegen Mangels einer den Kosten
entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachla▀verwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines
Nachla▀glΣubigers insoweit verweigern, als der Nachla▀ nicht
ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den
Nachla▀ zum Zwecke der Befriedigung des GlΣubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀
der GlΣubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht
oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfⁿgung
eine Vormerkung erlangt hat.
º 1991.
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach º 1990 zustehenden Rechte
Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz
seiner Aufwendungen die Vorschriften der ºº 1978, 1979
Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
RechtsverhΣltnisse gelten im VerhΣltnisse zwischen dem
GlΣubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskrΣftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung
eines GlΣubigers wirkt einem anderen GlΣubiger gegenⁿber wie
die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
VermΣchtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie
sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen wⁿrden.
º 1992.
Beruht die ▄berschuldung des Nachlasses auf VermΣchtnissen und
Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des º
1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser
Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der ºº 1990, 1991 zu
bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen
Nachla▀gegenstΣnde durch Zahlung des Wertes abwenden.
IV. Inventarerrichtung. UnbeschrΣnkte Haftung des Erben
º 1993.
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses
(Inventar) bei dem Nachla▀gericht einzureichen
(Inventarerrichtung).
º 1994.
(1) Das Nachla▀gericht hat dem Erben auf Antrag eines
Nachla▀glΣubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist
(Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet
der Erbe fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten unbeschrΣnkt, wenn
nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen.
Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einflu▀,
wenn die Forderung nicht besteht.
º 1995.
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, h÷chstens
drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so
beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachla▀gericht die Frist nach
seinem Ermessen verlΣngern.
º 1996.
(1) Ist der Erbe durch h÷here Gewalt verhindert worden, das
Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den UmstΣnden
gerechtfertigte VerlΣngerung der Inventarfrist zu beantragen,
so hat ihm auf seinen Antrag das Nachla▀gericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn der Erbe von
der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist
bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht
erlangt hat.
(2) Der Antrag mu▀ binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses und spΣtestens vor dem Ablauf eines Jahres nach
dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachla▀glΣubiger, auf dessen
Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich geh÷rt
werden.
º 1997.
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im º 1996 Abs. 2
bestimmten Frist von zwei Wochen finden die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften des º 203 Abs. 1 und des º 206
entsprechende Anwendung.
º 1998.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im º
1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die
Frist nicht vor dem Ablaufe der fⁿr die Erbschaft des Erben
vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
º 1999.
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so soll das Nachla▀gericht dem
Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist
Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die
Nachla▀angelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des
Erben fΣllt.
º 2000.
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine
Nachla▀verwaltung angeordnet oder der Nachla▀konkurs er÷ffnet
wird. WΣhrend der Dauer der Nachla▀verwaltung oder des
Nachla▀konkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Ist der Nachla▀konkurs durch Verteilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der
unbeschrΣnkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
º 2001.
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls
vorhandenen Nachla▀gegenstΣnde und die Nachla▀verbindlichkeiten
vollstΣndig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll au▀erdem eine Beschreibung der
Nachla▀gegenstΣnde, soweit eine solche zur Bestimmung des
Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
º 2002.
Der Erbe mu▀ zu der Aufnahme des Inventars eine zustΣndige
Beh÷rde oder einen zustΣndigen Beamten oder Notar zuziehen.
º 2003.
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachla▀gericht entweder das
Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zustΣndigen
Beh÷rde oder einem zustΣndigen Beamten oder Notar zu
ⁿbertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die
Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Beh÷rde, dem Beamten oder dem
Notar bei dem Nachla▀gericht einzureichen.
º 2004.
Befindet sich bei dem Nachla▀gerichte schon ein den
Vorschriften der ºº 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so
genⁿgt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem
Nachla▀gerichte gegenⁿber erklΣrt, da▀ das Inventar als von ihm
eingereicht gelten soll.
º 2005.
(1) Fⁿhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche
UnvollstΣndigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der
Nachla▀gegenstΣnde herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachla▀glΣubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht
bestehenden Nachla▀verbindlichkeit, so haftet er fⁿr die
Nachla▀verbindlichkeiten unbeschrΣnkt. Das gleiche gilt, wenn
er im Falle des º 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert
oder absichtlich in erheblichem Ma▀e verz÷gert.
(2) Ist die Angabe der Nachla▀gegenstΣnde unvollstΣndig, ohne
da▀ ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur
ErgΣnzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
º 2006.
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachla▀glΣubigers zu
Protokoll des Nachla▀gerichts an Eides Statt zu versichern, da▀
er nach bestem Wissen die Nachla▀gegenstΣnde so vollstΣndig
angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung das Inventar vervollstΣndigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so haftet er dem GlΣubiger, der den Antrag
gestellt hat, unbeschrΣnkt. Das gleiche gilt, wenn er weder in
dem Termine noch in einem auf Antrag des GlΣubigers bestimmten
neuen Termin erscheint, es sei denn, da▀ ein Grund vorliegt,
durch den das Nichterscheinen in diesem Termine genⁿgend
entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
kann derselbe GlΣubiger oder ein anderer GlΣubiger nur
verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da▀ dem Erben
nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere
Nachla▀gegenstΣnde bekannt geworden sind.
º 2007.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich
seine Haftung fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten in Ansehung
eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile
verschiedenen Erben geh÷rten. In den FΣllen der Anwachsung und
des º 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden
beschwert sind.
º 2008.
(1) Ist ein in Gⁿtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und
geh÷rt die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der
Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten
gegenⁿber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit
seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist
diesem gegenⁿber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht
dem Ehegatten gegenⁿber, der Erbe ist. Die Errichtung des
Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der
Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der
Beendigung der Gⁿtergemeinschaft.
º 2009.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im
VerhΣltnisse zwischen dem Erben und den Nachla▀glΣubigern
vermutet, da▀ zur Zeit des Erbfalls weitere Nachla▀gegenstΣnde
als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
º 2010.
Das Nachla▀gericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
º 2011.
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht
bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachla▀glΣubigern gegenⁿber
verpflichtet, ⁿber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu
erteilen.
º 2012.
(1) Einem nach den ºº 1960, 1961 bestellten Nachla▀pfleger kann
eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachla▀pfleger
ist den Nachla▀glΣubigern gegenⁿber verpflichtet, ⁿber den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachla▀pfleger
kann nicht auf die BeschrΣnkung der Haftung des Erben
verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr den Nachla▀verwalter.
º 2013.
(1) Haftet der Erbe fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten
unbeschrΣnkt, so finden die Vorschriften der ºº 1973 bis 1975,
1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist
nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachla▀verwaltung zu
beantragen. Auf eine nach º 1973 oder nach º 1974 eingetretene
BeschrΣnkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen,
wenn spΣter der Fall des º 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des º 2005
Abs. 1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der ºº 1977 bis 1980 und das Recht des
Erben, die Anordnung einer Nachla▀verwaltung zu beantragen,
werden nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ der Erbe einzelnen
Nachla▀glΣubigern gegenⁿber unbeschrΣnkt haftet.
V. Aufschiebende Einreden
º 2014.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer
Nachla▀verbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate
nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht ⁿber die
Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
º 2015.
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der
Nachla▀glΣubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der
Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der
Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachla▀verbindlichkeit
bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich,
wenn der Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und
nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins
beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine nicht
erscheint.
(3) Wird das Ausschlu▀urteil erlassen oder der Antrag auf
Erlassung des Urteils zurⁿckgewiesen, so ist das Verfahren
nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkⁿndung der Entscheidung
beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung
einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt
anzusehen.
º 2016.
(1) Die Vorschriften der ºº 2014, 2015 finden keine Anwendung,
wenn der Erbe unbeschrΣnkt haftet.
(2) Das gleiche gilt, soweit ein GlΣubiger nach º 1971 von dem
Aufgebote der Nachla▀glΣubiger nicht betroffen wird, mit der
Ma▀gabe, da▀ ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes
Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der
einstweiligen Verfⁿgung erlangte Vormerkung au▀er Betracht
bleibt.
º 2017.
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des
Nachlasses ein Nachla▀pfleger bestellt, so beginnen die im º
2014 und im º 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der
Bestellung.
Dritter Titel. Erbschaftsanspruch
º 2018.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in
Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der
Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des
Erlangten verlangen.
º 2019.
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der
Erbschaftsbesitzer durch RechtsgeschΣft mit Mitteln der
Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugeh÷rigkeit einer in solcher Weise erworbenen
Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich
gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh÷rigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der ºº 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
º 2020.
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen
herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich
auch auf Frⁿchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
º 2021.
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe au▀erstande ist,
bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften ⁿber
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
º 2022.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft
geh÷renden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen
verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung
auf die nach º 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt
werden. Die fⁿr den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften
der ºº 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen geh÷ren auch die Aufwendungen, die der
Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft
oder zur Berichtigung von Nachla▀verbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe fⁿr Aufwendungen, die nicht auf einzelne
Sachen gemacht worden sind, insbesondere fⁿr die im Absatz 2
bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in
weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberⁿhrt.
º 2023.
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft geh÷rende Sachen
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eintretenden Unm÷glichkeit der Herausgabe nach
den Vorschriften, die fⁿr das VerhΣltnis zwischen dem
Eigentⁿmer und dem Besitzer von dem Eintritte der
RechtshΣngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe
oder Vergⁿtung von Nutzungen und von dem Anspruche des
Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
º 2024.
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des
Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie
wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshΣngig
geworden wΣre. ErfΣhrt der Erbschaftsbesitzer spΣter, da▀ er
nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der
Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen
Verzugs bleibt unberⁿhrt.
º 2025.
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch
eine Straftat oder eine zur Erbschaft geh÷rende Sache durch
verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den
Vorschriften ⁿber den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen. Ein gutglΣubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch
wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn
der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsΣchlich ergriffen
hatte.
º 2026.
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenⁿber, solange
nicht der Erbschaftsanspruch verjΣhrt ist, nicht auf die
Ersitzung einer Sache berufen die er als zur Erbschaft geh÷rend
im Besitze hat.
º 2027.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben ⁿber den
Bestand der Erbschaft und ⁿber den Verbleib der
ErbschaftsgegenstΣnde Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer
zu sein, eine Sache aus dem Nachla▀ in Besitz nimmt, bevor der
Erbe den Besitz tatsΣchlich ergriffen hat.
º 2028.
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in
hΣuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem
Erben auf Verlangen Auskunft darⁿber zu erteilen, welche
erbschaftliche GeschΣfte er gefⁿhrt hat und was ihm ⁿber den
Verbleib der ErbschaftsgegenstΣnde bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da▀ die Auskunft nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides
Statt zu versichern, da▀ er seine Angaben nach bestem Wissen so
vollstΣndig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des º 259 Abs. 3 und des º 261 finden
Anwendung.
º 2029.
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch
gegenⁿber den Ansprⁿchen, die dem Erben in Ansehung der
einzelnen ErbschaftsgegenstΣnde zustehen, nach den Vorschriften
ⁿber den Erbschaftsanspruch.
º 2030.
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer
erwirbt, steht im VerhΣltnisse zu dem Erben einem
Erbschaftsbesitzer gleich.
º 2031.
(1) ▄berlebt eine Person, die fⁿr tot erklΣrt oder deren
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes
gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Verm÷gens nach den fⁿr
den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen.
Solange sie noch lebt, wird die VerjΣhrung ihres Anspruchs
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet,
in welchem sie von der TodeserklΣrung oder der Feststellung der
Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne
TodeserklΣrung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht
angenommen worden ist.
Vierter Titel. Mehrheit von Erben
I. RechtsverhΣltnis der Erben untereinander
º 2032.
(1) HinterlΣ▀t der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachla▀
gemeinschaftliches Verm÷gen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der ºº
2033 bis 2041.
º 2033.
(1) Jeder Miterbe kann ⁿber seinen Anteil an dem Nachlasse
verfⁿgen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe ⁿber seinen Anteil
verfⁿgt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) ▄ber seinen Anteil an den einzelnen Nachla▀gegenstΣnden
kann ein Miterbe nicht verfⁿgen.
º 2034.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so
sind die ⁿbrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) Die Frist fⁿr die Ausⁿbung des Vorkaufsrechts betrΣgt zwei
Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
º 2035.
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den KΣufer ⁿbertragen, so
k÷nnen die Miterben das ihnen nach º 2034 dem VerkΣufer
gegenⁿber zustehende Vorkaufsrecht dem KΣufer gegenⁿber
ausⁿben. Dem VerkΣufer gegenⁿber erlischt das Vorkaufsrecht mit
der ▄bertragung des Anteils.
(2) Der VerkΣufer hat die Miterben von der ▄bertragung
unverzⁿglich zu benachrichtigen.
º 2036.
Mit der ▄bertragung des Anteils auf die Miterben wird der
KΣufer von der Haftung fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten frei.
Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den
Nachla▀glΣubigern nach den ºº 1978 bis 1980 verantwortlich ist;
die Vorschriften der ºº 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung.
º 2037.
▄bertrΣgt der KΣufer den Anteil auf einen anderen, so finden
die Vorschriften der ºº 2033, 2035, 2036 entsprechende
Anwendung.
º 2038.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben
gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenⁿber
verpflichtet, zu Ma▀regeln mitzuwirken, die zur ordnungsmΣ▀igen
Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen
Ma▀regeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen
treffen.
(2) Die Vorschriften der ºº 743, 745, 746, 748 finden
Anwendung. Die Teilung der Frⁿchte erfolgt erst bei der
Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf lΣngere Zeit
als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse
jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
º 2039.
Geh÷rt ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete
nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe
nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann
verlangen, da▀ der Verpflichtete die zu leistende Sache fⁿr
alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden
Verwahrer abliefert.
º 2040.
(1) Die Erben k÷nnen ⁿber einen Nachla▀gegenstand nur
gemeinschaftlich verfⁿgen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse geh÷rende Forderung kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben
zustehende Forderung aufrechnen.
º 2041.
Was auf Grund eines zum Nachlasse geh÷renden Rechtes oder als
Ersatz fⁿr die Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung eines
Nachla▀gegenstandes oder durch ein RechtsgeschΣft erworben
wird, das sich auf den Nachla▀ bezieht, geh÷rt zum Nachlasse.
Auf eine durch ein solches RechtsgeschΣft erworbene Forderung
findet die Vorschrift des º 2019 Abs. 2 Anwendung.
º 2042.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung
verlangen, soweit sich nicht aus den ºº 2043 bis 2045 ein
anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des º 749 Abs. 2, 3 und der ºº 750 bis 758
finden Anwendung.
º 2043.
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines
Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis
zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch
unbestimmt sind, weil die Entscheidung ⁿber eine
EhelicherklΣrung, ⁿber einen Antrag auf Annahme als Kind, ⁿber
die Aufhebung des AnnahmeverhΣltnisses oder ⁿber die
Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch
aussteht.
º 2044.
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfⁿgung die
Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner
Nachla▀gegenstΣnde ausschlie▀en oder von der Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist abhΣngig machen. Die Vorschriften des º 749
Abs. 2, 3, der ºº 750, 751 und des º 1010 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfⁿgung wird unwirksam, wenn drei▀ig Jahre seit dem
Eintritte des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann
jedoch anordnen, da▀ die Verfⁿgung bis zum Eintritt eines
bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls
er eine Nacherbfolge oder ein VermΣchtnis anordnet, bis zum
Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des
VermΣchtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person
das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so
bewendet es bei der drei▀igjΣhrigen Frist.
º 2045.
Jeder Miterbe kann verlangen, da▀ die Auseinandersetzung bis
zur Beendigung des nach º 1970 zulΣssigen Aufgebotsverfahrens
oder bis zum Ablaufe der im º 2061 bestimmten Anmeldungsfrist
aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder
die ÷ffentliche Aufforderung nach º 2061 noch nicht erlassen,
so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzⁿglich der
Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
º 2046.
(1) Aus dem Nachlasse sind zunΣchst die
Nachla▀verbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Nachla▀verbindlichkeit noch nicht fΣllig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurⁿckzubehalten.
(2) FΣllt eine Nachla▀verbindlichkeit nur einigen Miterben zur
Last, so k÷nnen diese die Berichtigung nur aus dem verlangen,
was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachla▀, soweit erforderlich, in
Geld umzusetzen.
º 2047.
(1) Der nach der Berichtigung der Nachla▀verbindlichkeiten
verbleibende ▄berschu▀ gebⁿhrt den Erben nach dem VerhΣltnisse
der Erbteile.
(2) Schriftstⁿcke, die sich auf die pers÷nlichen VerhΣltnisse
des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachla▀
beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
º 2048.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfⁿgung Anordnungen fⁿr
die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen,
da▀ die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines
Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der
Anordnung getroffene Bestimmung ist fⁿr die Erben nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung
erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
º 2049.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, da▀ einer der Miterben das
Recht haben soll, ein zum Nachlasse geh÷rendes Landgut zu
ⁿbernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ das Landgut zu
dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das
Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei
ordnungsmΣ▀iger Bewirtschaftung nachhaltig gewΣhren kann.
º 2050.
(1) Abk÷mmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge
gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem
Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben,
bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu
bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein
anderes angeordnet hat.
(2) Zuschⁿsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als
Einkⁿnfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen fⁿr die
Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu
bringen, als sie das den Verm÷gensverhΣltnissen des Erblassers
entsprechende Ma▀ ⁿberstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu
bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung
angeordnet hat.
º 2051.
(1) FΣllt ein Abk÷mmling, der als Erbe zur Ausgleichung
verpflichtet sein wⁿrde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist
wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle
tretende Abk÷mmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser fⁿr den wegfallenden Abk÷mmling einen
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀
dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abk÷mmling unter
Berⁿcksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten wⁿrde.
º 2052.
Hat der Erblasser die Abk÷mmlinge auf dasjenige als Erben
eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten wⁿrden, oder
hat er ihre Erbteile so bestimmt, da▀ sie zueinander in
demselben VerhΣltnisse stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so
ist im Zweifel anzunehmen, da▀ die Abk÷mmlinge nach den ºº
2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
º 2053.
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abk÷mmling vor dem
Wegfalle des ihn von der Erbfolge ausschlie▀enden nΣheren
Abk÷mmlinges oder ein an die Stelle eines Abk÷mmlinges als
Ersatzerbe tretender Abk÷mmling von dem Erblasser erhalten hat,
ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, da▀ der
Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abk÷mmling, bevor er die
rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung
von dem Erblasser erhalten hat.
º 2054.
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gⁿtergemeinschaft
erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur HΣlfte gemacht.
Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk÷mmling
erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn
einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz
zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem
Gesamtgut der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft entsprechend
anzuwenden.
º 2055.
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der
Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen
Erbteil angerechnet. Der Wert der sΣmtlichen Zuwendungen, die
zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse
hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen
die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung
erfolgt ist.
º 2056.
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei
der Auseinandersetzung zukommen wⁿrde, so ist er zur
Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachla▀
wird in einem solchen Falle unter die ⁿbrigen Erben in der
Weise geteilt, da▀ der Wert der Zuwendung und der Erbteil des
Miterben au▀er Ansatz bleiben.
º 2057.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den ⁿbrigen Erben auf Verlangen
Auskunft ⁿber die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den ºº
2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften
der ºº 260, 261 ⁿber die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
º 2057a.
(1) Ein Abk÷mmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder
GeschΣft des Erblassers wΣhrend lΣngerer Zeit, durch erhebliche
Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Ma▀e dazu
beigetragen hat, da▀ das Verm÷gen des Erblassers erhalten oder
vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine
Ausgleichung unter den Abk÷mmlingen verlangen, die mit ihm als
gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; º 2052 gilt
entsprechend. Dies gilt auch fⁿr einen Abk÷mmling, der unter
Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser wΣhrend
lΣngerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn fⁿr die
Leistungen ein angemessenes Entgelt gewΣhrt oder vereinbart
worden ist oder soweit dem Abk÷mmling wegen seiner Leistungen
ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. Der
Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die
Leistungen nach den ºº 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rⁿcksicht
auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert
des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem
Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet.
SΣmtliche AusgleichungsbetrΣge werden vom Wert des Nachlasses
abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die
Ausgleichung stattfindet.
II. RechtsverhΣltnis zwischen den Erben und den
Nachla▀glΣubigern
º 2058.
Die Erben haften fⁿr die gemeinschaftlichen
Nachla▀verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
º 2059.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die
Berichtigung der Nachla▀verbindlichkeiten aus dem Verm÷gen, das
er au▀er seinem Anteil an dem Nachlasse hat, verweigern. Haftet
er fⁿr eine Nachla▀verbindlichkeit unbeschrΣnkt, so steht ihm
dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden
Teiles der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachla▀glΣubiger, die Befriedigung aus dem
ungeteilten Nachlasse von sΣmtlichen Miterben zu verlangen,
bleibt unberⁿhrt.
º 2060.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur fⁿr
den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer
Nachla▀verbindlichkeit:
1. wenn der GlΣubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist;
das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im º 1972
bezeichneten GlΣubiger sowie auf die GlΣubiger, denen der
Miterbe unbeschrΣnkt haftet;
2. wenn der GlΣubiger seine Forderung spΣter als fⁿnf Jahre
nach dem im º 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht,
es sei denn, da▀ die Forderung vor dem Ablaufe der fⁿnf Jahre
dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren
angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung,
soweit der GlΣubiger nach º 1971 von dem Aufgebote nicht
betroffen wird;
3. wenn der Nachla▀konkurs er÷ffnet und durch Verteilung der
Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.
º 2061.
(1) Jeder Miterbe kann die Nachla▀glΣubiger ÷ffentlich
auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder
bei dem Nachla▀gericht anzumelden. Ist die Aufforderung
erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur fⁿr den
seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit
nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die
Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das
fⁿr die Bekanntmachungen des Nachla▀gerichts bestimmte Blatt zu
ver÷ffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrⁿckung.
Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung
erlΣ▀t.
º 2062.
Die Anordnung einer Nachla▀verwaltung kann von den Erben nur
gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn
der Nachla▀ geteilt ist.
º 2063.
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt
auch den ⁿbrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung fⁿr
die Nachla▀verbindlichkeiten unbeschrΣnkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den ⁿbrigen Erben gegenⁿber auf die
BeschrΣnkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den
anderen Nachla▀glΣubigern gegenⁿber unbeschrΣnkt haftet.
Dritter Abschnitt. Testament
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
º 2064.
Der Erblasser kann ein Testament nur pers÷nlich errichten.
º 2065.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfⁿgung nicht in der
Weise treffen, da▀ ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten
oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine
Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes
der Zuwendung nicht einem anderen ⁿberlassen.
º 2066.
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nΣhere
Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des
Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wⁿrden, nach dem
VerhΣltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die
Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung
oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel
diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben
sein wⁿrden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der
Bedingung oder des Termins gestorben wΣre.
º 2067.
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nΣchsten
Verwandten ohne nΣhere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel
diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine
gesetzlichen Erben sein wⁿrden, als nach dem VerhΣltnis ihrer
gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des º
2066 Satz 2 findet Anwendung.
º 2068.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nΣhere Bestimmung bedacht
und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit
Hinterlassung von Abk÷mmlingen gestorben, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ die Abk÷mmlinge insoweit bedacht sind, als sie
bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten
wⁿrden.
º 2069.
Hat der Erblasser einen seiner Abk÷mmlinge bedacht und fΣllt
dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im
Zweifel anzunehmen, da▀ dessen Abk÷mmlinge insoweit bedacht
sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle
treten wⁿrden.
º 2070.
Hat der Erblasser die Abk÷mmlinge eines Dritten ohne nΣhere
Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀
diejenigen Abk÷mmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des
Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht
ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall
eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins
noch nicht erzeugt sind.
º 2071.
Hat der Erblasser ohne nΣhere Bestimmung eine Klasse von
Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst-
oder GeschΣftsverhΣltnisse stehen, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des
Erbfalls der bezeichneten Klasse angeh÷ren oder in dem
bezeichneten VerhΣltnisse stehen.
º 2072.
Hat der Erblasser die Armen ohne nΣhere Bestimmung bedacht, so
ist im Zweifel anzunehmen, da▀ die ÷ffentliche Armenkasse der
Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt
hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme
zu verteilen.
º 2073.
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die
auf mehrere Personen pa▀t, und lΣ▀t sich nicht ermitteln, wer
von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen
Teilen bedacht.
º 2074.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
da▀ die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den
Eintritt der Bedingung erlebt.
º 2075.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der
Bedingung gemacht, da▀ der Bedachte wΣhrend eines Zeitraums von
unbestimmter Dauer etwas unterlΣ▀t oder fortgesetzt tut, so
ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkⁿr
des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, da▀ die Zuwendung
von der aufl÷senden Bedingung abhΣngig sein soll, da▀ der
Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlΣ▀t.
º 2076.
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung
gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel
als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritte der
Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
º 2077.
(1) Eine letztwillige Verfⁿgung, durch die der Erblasser seinen
Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder
wenn sie vor dem Tode des Erblassers aufgel÷st worden ist. Der
Aufl÷sung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des
Erblassers die Voraussetzungen fⁿr die Scheidung der Ehe
gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder
ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur
Zeit seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt
war und die Klage erhoben hatte.
(2) Eine letztwillige Verfⁿgung, durch die der Erblasser seinen
Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verl÷bnis vor
dem Tode des Erblassers aufgel÷st worden ist.
(3) Die Verfⁿgung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, da▀
der Erblasser sie auch fⁿr einen solchen Fall getroffen haben
wⁿrde.
º 2078.
(1) Eine letztwillige Verfⁿgung kann angefochten werden, soweit
der Erblasser ⁿber den Inhalt seiner ErklΣrung im Irrtume war
oder eine ErklΣrung dieses Inhalts ⁿberhaupt nicht abgeben
wollte und anzunehmen ist, da▀ er die ErklΣrung bei Kenntnis
der Sachlage nicht abgegeben haben wⁿrde.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfⁿgung
durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder
Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschriften des º 122 finden keine Anwendung.
º 2079.
Eine letztwillige Verfⁿgung kann angefochten werden, wenn der
Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten ⁿbergangen hat, dessen Vorhandensein
ihm bei der Errichtung der Verfⁿgung nicht bekannt war oder der
erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt
geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit
anzunehmen ist, da▀ der Erblasser auch bei Kenntnis der
Sachlage die Verfⁿgung getroffen haben wⁿrde.
º 2080.
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die
Aufhebung der letztwilligen Verfⁿgung unmittelbar zustatten
kommen wⁿrde.
(2) Bezieht sich in den FΣllen des º 2078 der Irrtum nur auf
eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder
wⁿrde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des
Erbfalls gelebt hΣtte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht
berechtigt.
(3) Im Falle des º 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem
Pflichtteilsberechtigten zu.
º 2081.
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfⁿgung, durch die ein
Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge
ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine
Verfⁿgung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch ErklΣrung
gegenⁿber dem Nachla▀gerichte.
(2) Das Nachla▀gericht soll die AnfechtungserklΣrung demjenigen
mitteilen, welchem die angefochtene Verfⁿgung unmittelbar
zustatten kommt. Es hat die Einsicht der ErklΣrung jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch fⁿr die Anfechtung
einer letztwilligen Verfⁿgung, durch die ein Recht fⁿr einen
anderen nicht begrⁿndet wird, insbesondere fⁿr die Anfechtung
einer Auflage.
º 2082.
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden Vorschriften der ºº 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle
drei▀ig Jahre verstrichen sind.
º 2083.
Ist eine letztwillige Verfⁿgung, durch die eine Verpflichtung
zu einer Leistung begrⁿndet wird, anfechtbar, so kann der
Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung
nach º 2082 ausgeschlossen ist.
º 2084.
LΣ▀t der Inhalt einer letztwilligen Verfⁿgung verschiedene
Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung
vorzuziehen, bei welcher die Verfⁿgung Erfolg haben kann.
º 2085.
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament
enthaltenen Verfⁿgungen hat die Unwirksamkeit der ⁿbrigen
Verfⁿgungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, da▀ der
Erblasser diese ohne die unwirksame Verfⁿgung nicht getroffen
haben wⁿrde.
º 2086.
Ist einer letztwilligen Verfⁿgung der Vorbehalt einer ErgΣnzung
beigefⁿgt, die ErgΣnzung aber unterblieben, so ist die
Verfⁿgung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, da▀ die
Wirksamkeit von der ErgΣnzung abhΣngig sein sollte.
Zweiter Titel. Erbeinsetzung
º 2087.
(1) Hat der Erblasser sein Verm÷gen oder einen Bruchteil seines
Verm÷gens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfⁿgung als
Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe
bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne GegenstΣnde zugewendet, so
ist im Zweifel nicht anzunehmen, da▀ er Erbe sein soll, auch
wenn er als Erbe bezeichnet ist.
º 2088.
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die
Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschrΣnkt, so
tritt in Ansehung des ⁿbrigen Teiles die gesetzliche Erbfolge
ein.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter
BeschrΣnkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und
die Bruchteile das Ganze nicht ersch÷pfen.
º 2089.
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers
die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf
einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile
das Ganze nicht ersch÷pfen, eine verhΣltnismΣ▀ige Erh÷hung der
Bruchteile ein.
º 2090.
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der
Erbschaft eingesetzt und ⁿbersteigen die Bruchteile das Ganze,
so tritt eine verhΣltnismΣ▀ige Minderung der Bruchteile ein.
º 2091.
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne da▀ die Erbteile bestimmt
sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich
nicht aus den ºº 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
º 2092.
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die
anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren
den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Ersch÷pfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so
tritt eine verhΣltnismΣ▀ige Minderung der Bruchteile in der
Weise ein, da▀ jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so
viel erhΣlt wie der mit dem geringsten Bruchteile bedachte
Erbe.
º 2093.
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben
Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher
Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils
die Vorschriften der ºº 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
º 2094.
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, da▀ sie die
gesetzliche Erbfolge ausschlie▀en, und fΣllt einer der Erben
vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so wΣchst dessen
Erbteil den ⁿbrigen Erben nach dem VerhΣltnis ihrer Erbteile
an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil
eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunΣchst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur ⁿber einen Teil der
Erbschaft verfⁿgt und findet in Ansehung des ⁿbrigen Teiles die
gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den
eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlie▀en.
º 2095.
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in
Ansehung der VermΣchtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe
oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der
Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
º 2096.
Der Erblasser kann fⁿr den Fall, da▀ ein Erbe vor oder nach dem
Eintritte des Erbfalls wegfΣllt, einen anderen als Erben
einsetzen (Ersatzerbe).
º 2097.
Ist jemand fⁿr den Fall, da▀ der zunΣchst berufene Erbe nicht
Erbe sein kann, oder fⁿr den Fall, da▀ er nicht Erbe sein will,
als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ er
fⁿr beide FΣlle eingesetzt ist.
º 2098.
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind fⁿr einen von ihnen
die ⁿbrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, da▀ sie nach dem VerhΣltnis ihrer Erbteile als
Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so
gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil
eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben fⁿr diesen Erbteil
dem anderen vor.
º 2099.
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.
Dritter Titel. Einsetzung eines Nacherben
º 2100.
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, da▀
dieser erst Erbe wird, nachdem zunΣchst ein anderer Erbe
geworden ist (Nacherbe).
º 2101.
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person
als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ sie als
Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des
Erblassers, da▀ der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist
die Einsetzung unwirksam.
(2) Das gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen
Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die
Vorschrift des º 84 bleibt unberⁿhrt.
º 2102.
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthΣlt im Zweifel auch die
Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe
eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
º 2103.
Hat der Erblasser angeordnet, da▀ der Erbe mit dem Eintritt
eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft
einen anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, da▀ der
andere als Nacherbe eingesetzt ist.
º 2104.
Hat der Erblasser angeordnet, da▀ der Erbe nur bis zu dem
Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein
soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten
soll, so ist anzunehmen, da▀ als Nacherben diejenigen
eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers
sein wⁿrden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder
des Ereignisses gestorben wΣre. Der Fiskus geh÷rt nicht zu den
gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
º 2105.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, da▀ der eingesetzte Erbe die
Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts
oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis
dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des
Erblassers die Vorerben.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Pers÷nlichkeit des Erben durch
ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden
soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch
nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht
entstandenen juristischen Person als Erbe nach º 2101 als
Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
º 2106.
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den
Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die
Nacherbfolge eintreten soll, so fΣllt die Erbschaft dem
Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als
Erbe nach º 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so
fΣllt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im
Falle des º 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der
juristischen Person ein.
º 2107.
Hat der Erblasser einem Abk÷mmlinge, der zur Zeit der
Errichtung der letztwilligen Verfⁿgung keinen Abk÷mmling hat
oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht wei▀, da▀ er
einen Abk÷mmling hat, fⁿr die Zeit nach dessen Tode einen
Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, da▀ der Nacherbe nur fⁿr
den Fall eingesetzt ist, da▀ der Abk÷mmling ohne
Nachkommenschaft stirbt.
º 2108.
(1) Die Vorschriften des º 1923 finden auf die Nacherbfolge
entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des
Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls,
so geht sein Recht auf seine Erben ⁿber, sofern nicht ein
anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe
unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es
bei der Vorschrift des º 2074.
º 2109.
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von
drei▀ig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher
der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach
dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge fⁿr den Fall angeordnet ist, da▀ in
der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes
Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben fⁿr den Fall, da▀ ihm
ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder
die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet
es bei der drei▀igjΣhrigen Frist.
º 2110.
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen
Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben
anfΣllt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf
ein dem Vorerben zugewendetes VorausvermΣchtnis.
º 2111.
(1) Zur Erbschaft geh÷rt, was der Vorerbe auf Grund eines zur
Erbschaft geh÷renden Rechtes oder als Ersatz fⁿr die
Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch RechtsgeschΣft mit Mitteln
der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung
gebⁿhrt. Die Zugeh÷rigkeit einer durch RechtsgeschΣft
erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh÷rigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der ºº 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft geh÷rt auch, was der Vorerbe dem Inventar
eines erbschaftlichen Grundstⁿcks einverleibt.
º 2112.
Der Vorerbe kann ⁿber die zur Erbschaft geh÷renden GegenstΣnde
verfⁿgen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der ºº 2113
bis 2115 ein anderes ergibt.
º 2113.
(1) Die Verfⁿgung des Vorerben ⁿber ein zur Erbschaft
geh÷rendes Grundstⁿck oder Recht an einem Grundstⁿck oder ⁿber
ein zur Erbschaft geh÷rendes eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeintrΣchtigen wⁿrde.
(2) Das gleiche gilt von der Verfⁿgung ⁿber einen
Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der
Erfⁿllung eines von dem Vorerben erteilten
Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rⁿcksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung.
º 2114.
Geh÷rt zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine
Schiffshypothekenforderung, so steht die Kⁿndigung und die
Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur
verlangen, da▀ das Kapital an ihn nach Beibringung der
Einwilligung des Nacherben gezahlt oder da▀ es fⁿr ihn und den
Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfⁿgungen ⁿber die
Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die
Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des º 2113
Anwendung.
º 2115.
Eine Verfⁿgung ⁿber einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des
Nacherben vereiteln oder beeintrΣchtigen wⁿrde. Die Verfⁿgung
ist unbeschrΣnkt wirksam, wenn der Anspruch eines
Nachla▀glΣubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande
bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenⁿber wirksam ist.
º 2116.
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur
Erbschaft geh÷renden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der
Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder
bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der
Bestimmung zu hinterlegen, da▀ die Herausgabe nur mit
Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung
von Inhaberpapieren, die nach º 92 zu den verbrauchbaren Sachen
geh÷ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen
kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) ▄ber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit
Zustimmung des Nacherben verfⁿgen.
º 2117.
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach º 2116 zu
hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben
lassen, da▀ er ⁿber sie nur mit Zustimmung des Nacherben
verfⁿgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem
Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen
Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den
Bundesstaat umwandeln lassen.
º 2118.
Geh÷ren zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder
einen Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des
Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen
zu lassen, da▀ er ⁿber die Forderungen nur mit Zustimmung des
Nacherben verfⁿgen kann.
º 2119.
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen Wirtschaft
dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den fⁿr die
Anlegung von Mⁿndelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
º 2120.
Ist zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung, insbesondere zur
Berichtigung von Nachla▀verbindlichkeiten, eine Verfⁿgung
erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den
Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben
gegenⁿber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfⁿgung zu
erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in ÷ffentlich
beglaubigter Form zu erklΣren. Die Kosten der Beglaubigung
fallen dem Vorerben zur Last.
º 2121.
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis
der zur Erbschaft geh÷renden GegenstΣnde mitzuteilen. Das
Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat
auf Verlangen die Unterzeichnung ÷ffentlich beglaubigen zu
lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, da▀ er bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben
verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustΣndige Beh÷rde oder
durch einen zustΣndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der
Erbschaft zur Last.
º 2122.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft geh÷renden
Sachen auf seine Kosten durch SachverstΣndige feststellen
lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
º 2123.
(1) Geh÷rt ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe
als der Nacherbe verlangen, da▀ das Ma▀ der Nutzung und die Art
der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan
festgestellt werden. Tritt eine erhebliche ─nderung der
UmstΣnde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende ─nderung
des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft
zur Last.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf
Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur
Erbschaft geh÷rt.
º 2124.
(1) Der Vorerbe trΣgt dem Nacherben gegenⁿber die gew÷hnlichen
Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der
Erhaltung von ErbschaftsgegenstΣnden den UmstΣnden nach fⁿr
erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten.
Bestreitet er sie aus seinem Verm÷gen, so ist der Nacherbe im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.
º 2125.
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht
unter die Vorschrift des º 2124 fallen, so ist der Nacherbe im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften ⁿber
die GeschΣftsfⁿhrung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er
eine zur Erbschaft geh÷rende Sache versehen hat, wegzunehmen.
º 2126.
Der Vorerbe hat im VerhΣltnisse zu dem Nacherben nicht die
au▀erordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert
der ErbschaftsgegenstΣnde gelegt anzusehen sind. Auf diese
Lasten finden die Vorschriften des º 2124 Abs. 2 Anwendung.
º 2127.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft ⁿber den
Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, da▀ der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des
Nacherben erheblich verletzt.
º 2128.
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine
ungⁿnstige Verm÷genslage die Besorgnis einer erheblichen
Verletzung der Rechte des Nacherben begrⁿndet, so kann der
Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die fⁿr die Verpflichtung des Nie▀brauchers zur
Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des º 1052 finden
entsprechende Anwendung.
º 2129.
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des
º 1052 entzogen, so verliert er das Recht, ⁿber
ErbschaftsgegenstΣnde zu verfⁿgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung. Fⁿr die zur Erbschaft geh÷renden Forderungen ist die
Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenⁿber erst wirksam,
wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder
wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das
gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
º 2130.
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge
verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustande
herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe
fortgesetzten ordnungsmΣ▀igen Verwaltung ergibt. Auf die
Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstⁿcks findet die
Vorschrift des º 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden
die Vorschriften der ºº 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
º 2131.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenⁿber in Ansehung der
Verwaltung nur fⁿr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
º 2132.
VerΣnderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die
durch ordnungsmΣ▀ige Benutzung herbeigefⁿhrt werden, hat der
Vorerbe nicht zu vertreten.
º 2133.
Zieht der Vorerbe Frⁿchte den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft zuwider oder zieht er Frⁿchte deshalb im ▄berma▀e,
weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig
geworden ist, so gebⁿhrt ihm der Wert der Frⁿchte nur insoweit,
als durch den ordnungswidrigen oder den ⁿbermΣ▀igen Fruchtbezug
die ihm gebⁿhrenden Nutzungen beeintrΣchtigt werden und nicht
der Wert der Frⁿchte nach den Regeln einer ordnungsmΣ▀igen
Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
º 2134.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand fⁿr sich verwendet,
so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben
gegenⁿber zum Ersatze des Wertes verpflichtet. Eine
weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberⁿhrt.
º 2135.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft geh÷rendes Grundstⁿck oder
eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so finden, wenn
das Miet- oder PachtverhΣltnis bei dem Eintritte der
Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des º 1056
entsprechende Anwendung.
º 2136.
Der Erblasser kann den Vorerben von den BeschrΣnkungen und
Verpflichtungen des º 2113 Abs. 1 und der ºº 2114, 2116 bis
2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
º 2137.
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt,
was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge ⁿbrig
sein wird, so gilt die Befreiung von allen im º 2136
bezeichneten BeschrΣnkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser
bestimmt hat, da▀ der Vorerbe zur freien Verfⁿgung ⁿber die
Erbschaft berechtigt sein soll.
º 2138.
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschrΣnkt sich in den
FΣllen des º 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen
ErbschaftsgegenstΣnde. Fⁿr Verwendungen auf GegenstΣnde, die er
infolge dieser BeschrΣnkung nicht herauszugeben hat, kann er
nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des º 2113 Abs. 2 zuwider
ⁿber einen Erbschaftsgegenstand verfⁿgt oder hat er die
Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen,
vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatze
verpflichtet.
º 2139.
Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge h÷rt der Vorerbe
auf, Erbe zu sein, und fΣllt die Erbschaft dem Nacherben an.
º 2140.
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der
Nacherbfolge zur Verfⁿgung ⁿber Nachla▀gegenstΣnde in dem
gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von dem
Eintritte Kenntnis erlangt oder ihn kennen mu▀. Ein Dritter
kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines RechtsgeschΣfts den Eintritt kennt oder kennen
mu▀.
º 2141.
Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt
eines Nacherben zu erwarten, so finden auf den
Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des º 1963
entsprechende Anwendung.
º 2142.
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der
Erbfall eingetreten ist.
(2) SchlΣgt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie
dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt
hat.
º 2143.
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls
durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht
und Belastung erloschenen RechtsverhΣltnisse als nicht
erloschen.
º 2144.
(1) Die Vorschriften ⁿber die BeschrΣnkung der Haftung des
Erben fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten gelten auch fⁿr den
Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was
der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschlu▀ der ihm
gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprⁿche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem
Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenⁿber auf die
BeschrΣnkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den
ⁿbrigen Nachla▀glΣubigern gegenⁿber unbeschrΣnkt haftet.
º 2145.
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge fⁿr
die Nachla▀verbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe
nicht haftet. Die Haftung bleibt auch fⁿr diejenigen
Nachla▀verbindlichkeiten bestehen, welche im VerhΣltnisse
zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last
fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die
Berichtigung der Nachla▀verbindlichkeiten, sofern nicht seine
Haftung unbeschrΣnkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige
nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebⁿhrt. Die
Vorschriften der ºº 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
º 2146.
(1) Der Vorerbe ist den Nachla▀glΣubigern gegenⁿber
verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzⁿglich dem
Nachla▀gericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch
die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachla▀gericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vierter Titel. VermΣchtnis
º 2147.
Mit einem VermΣchtnisse kann der Erbe oder ein
VermΣchtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser
ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
º 2148.
Sind mehrere Erben oder mehrere VermΣchtnisnehmer mit demselben
VermΣchtnisse beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem
VerhΣltnisse der Erbteile, die VermΣchtnisnehmer nach dem
VerhΣltnisse des Wertes der VermΣchtnisse beschwert.
º 2149.
Hat der Erblasser bestimmt, da▀ dem eingesetzten Erben ein
Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der
Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus
geh÷rt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser
Vorschrift.
º 2150.
Das einem Erben zugewendete VermΣchtnis (VorausvermΣchtnis)
gilt als VermΣchtnis auch insoweit, als der Erbe selbst
beschwert ist.
º 2151.
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem VermΣchtnis in der
Weise bedenken, da▀ der Beschwerte oder ein Dritter zu
bestimmen hat, wer von den mehreren das VermΣchtnis erhalten
soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch ErklΣrung
gegenⁿber demjenigen, welcher das VermΣchtnis erhalten soll;
die Bestimmung des Dritten erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber
dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so sind die Bedachten GesamtglΣubiger. Das gleiche
gilt, wenn das Nachla▀gericht dem Beschwerten oder dem Dritten
auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der
ErklΣrung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern
nicht vorher die ErklΣrung erfolgt. Der Bedachte, der das
VermΣchtnis erhΣlt, ist im Zweifel nicht zur Teilung
verpflichtet.
º 2152.
Hat der Erblasser mehrere mit einem VermΣchtnis in der Weise
bedacht, da▀ nur der eine oder der andere das VermΣchtnis
erhalten soll, so ist anzunehmen, da▀ der Beschwerte bestimmen
soll, wer von ihnen das VermΣchtnis erhΣlt.
º 2153.
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem VermΣchtnis in der
Weise bedenken, da▀ der Beschwerte oder ein Dritter zu
bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten
soll. Die Bestimmung erfolgt nach º 2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt.
Die Vorschrift des º 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
º 2154.
(1) Der Erblasser kann ein VermΣchtnis in der Art anordnen, da▀
der Bedachte von mehreren GegenstΣnden nur den einen oder den
anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl
einem Dritten ⁿbertragen, so erfolgt sie durch ErklΣrung
gegenⁿber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das
Wahlrecht auf den Beschwerten ⁿber. Die Vorschrift des º 2151
Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
º 2155.
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach
bestimmt, so ist eine den VerhΣltnissen des Bedachten
entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem
Dritten ⁿbertragen, so finden die nach º 2154 fⁿr die Wahl des
Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten
getroffene Bestimmung den VerhΣltnissen des Bedachten offenbar
nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der
Erblasser ⁿber die Bestimmung der Sache keine Anordnung
getroffen hΣtte.
º 2156.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines VermΣchtnisses,
dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem
billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten
ⁿberlassen. Auf ein solches VermΣchtnis finden die Vorschriften
der ºº 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
º 2157.
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die
Vorschriften der ºº 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
º 2158.
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wΣchst, wenn
einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfΣllt, dessen
Anteil den ⁿbrigen Bedachten nach dem VerhΣltnis ihrer Anteile
an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der
Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben
Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zunΣchst unter ihnen
ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlie▀en.
º 2159.
Der durch Anwachsung einem VermΣchtnisnehmer anfallende Anteil
gilt in Ansehung der VermΣchtnisse und Auflagen, mit denen
dieser oder der wegfallende VermΣchtnisnehmer beschwert ist,
als besonderes VermΣchtnis.
º 2160.
Ein VermΣchtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebt.
º 2161.
Ein VermΣchtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht
Erbe oder VermΣchtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle
derjenige, welchem der Wegfall des zunΣchst Beschwerten
unmittelbar zustatten kommt.
º 2162.
(1) Ein VermΣchtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird
mit dem Ablaufe von drei▀ig Jahren nach dem Erbfall unwirksam,
wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten
ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt
oder wird seine Pers÷nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das VermΣchtnis mit dem
Ablaufe von drei▀ig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn
nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereignis eingetreten
ist, durch das seine Pers÷nlichkeit bestimmt wird.
º 2163.
(1) Das VermΣchtnis bleibt in den FΣllen des º 2162 auch nach
dem Ablaufe von drei▀ig Jahren wirksam:
1. wenn es fⁿr den Fall angeordnet ist, da▀ in der Person des
Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis
eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein VermΣchtnisnehmer fⁿr
den Fall, da▀ ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird,
mit einem VermΣchtnisse zugunsten des Bruders oder der
Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet
es bei der drei▀igjΣhrigen Frist.
º 2164.
(1) Das VermΣchtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf
das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubeh÷r.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des
VermΣchtnisses erfolgten BeschΣdigung der Sache einen Anspruch
auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im
Zweifel das VermΣchtnis auf diesen Anspruch.
º 2165.
(1) Ist ein zur Erbschaft geh÷render Gegenstand vermacht, so
kann der VermΣchtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der
Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht
dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt
sich im Zweifel das VermΣchtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstⁿck eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst
zusteht, so ist aus den UmstΣnden zu entnehmen, ob die
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu
gelten hat.
º 2166.
(1) Ist ein vermachtes Grundstⁿck, das zur Erbschaft geh÷rt,
mit einer Hypothek fⁿr eine Schuld des Erblassers oder fⁿr eine
Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem
Schuldner gegenⁿber verpflichtet ist, so ist der
VermΣchtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenⁿber zur
rechtzeitigen Befriedigung des GlΣubigers insoweit
verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstⁿcks
gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher
das Eigentum auf den VermΣchtnisnehmer ⁿbergeht; er wird unter
Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range
vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenⁿber ein Dritter zur Berichtigung
der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des
VermΣchtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die
Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der im º 1190 bezeichneten Art finden
diese Vorschriften keine Anwendung.
º 2167.
Sind neben dem vermachten Grundstⁿck andere zur Erbschaft
geh÷rende Grundstⁿcke mit der Hypothek belastet, so beschrΣnkt
sich die im º 2166 bestimmte Verpflichtung des
VermΣchtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem
VerhΣltnisse des Wertes des vermachten Grundstⁿcks zu dem Werte
der sΣmtlichen Grundstⁿcke entspricht. Der Wert wird nach º
2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
º 2168.
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft geh÷renden Grundstⁿcken
eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist
eines dieser Grundstⁿcke vermacht, so ist der VermΣchtnisnehmer
im Zweifel dem Erben gegenⁿber zur Befriedigung des GlΣubigers
in H÷he des Teiles der Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem VerhΣltnisse des Wertes des vermachten
Grundstⁿcks zu dem Werte der sΣmtlichen Grundstⁿcke entspricht.
Der Wert wird nach º 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstⁿck ein nicht zur Erbschaft
geh÷rendes Grundstⁿck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer
Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur
Zeit des Erbfalls gegenⁿber dem Eigentⁿmer des anderen
Grundstⁿcks oder einem RechtsvorgΣnger des Eigentⁿmers zur
Befriedigung des GlΣubigers verpflichtet ist, die Vorschriften
des º 2166 Abs. 1 und des º 2167 entsprechende Anwendung.
º 2168a.
º 2165 Abs. 2, ºº 2166, 2167 gelten sinngemΣ▀ fⁿr eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke und fⁿr Schiffshypotheken.
º 2169.
(1) Das VermΣchtnis eines bestimmten Gegenstandes ist
unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht
zur Erbschaft geh÷rt, es sei denn, da▀ der Gegenstand dem
Bedachten auch fⁿr den Fall zugewendet sein soll, da▀ er nicht
zur Erbschaft geh÷rt.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so
gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, da▀ er
dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewΣhrt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des
vermachten Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der
Anordnung des VermΣchtnisses untergegangen oder dem Erblasser
entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so
gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft geh÷rt im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand
nicht, wenn der Erblasser zu dessen VerΣu▀erung verpflichtet
ist.
º 2170.
(1) Ist das VermΣchtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des
Erbfalls nicht zur Erbschaft geh÷rt, nach º 2169 Abs. 1
wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu
verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung au▀erstande, so hat er
den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit
unverhΣltnismΣ▀igen Aufwendungen m÷glich, so kann sich der
Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
º 2171.
Ein VermΣchtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unm÷gliche
Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit
bestehendes gesetzliches Verbot verst÷▀t, ist unwirksam. Die
Vorschriften des º 308 finden entsprechende Anwendung.
º 2172.
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als
unm÷glich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher
Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, da▀ nach
den ºº 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf
sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie
in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, da▀
nach º 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat,
Eigentⁿmer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen
anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch
Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als
vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der
verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als
vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen
anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des º
2169 Abs. 3.
º 2173.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so
ist, wenn vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der
geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im
Zweifel anzunehmen, da▀ dem Bedachten dieser Gegenstand
zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer
Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende
Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der
Erbschaft nicht vorfindet.
º 2174.
Durch das VermΣchtnis wird fⁿr den Bedachten das Recht
begrⁿndet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten
Gegenstandes zu fordern.
º 2175.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung
oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein
Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder
von Recht und Belastung erloschenen RechtsverhΣltnisse in
Ansehung des VermΣchtnisses als nicht erloschen.
º 2176.
Die Forderung des VermΣchtnisnehmers kommt, unbeschadet des
Rechtes, das VermΣchtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall
des VermΣchtnisses) mit dem Erbfalle.
º 2177.
Ist das VermΣchtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die
Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt
der Anfall des VermΣchtnisses mit dem Eintritte der Bedingung
oder des Termins.
º 2178.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder
wird seine Pers÷nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des
VermΣchtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren
Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.
º 2179.
Fⁿr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des
VermΣchtnisses finden in den FΣllen der ºº 2177, 2178 die
Vorschriften Anwendung, die fⁿr den Fall gelten, da▀ eine
Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
º 2180.
(1) Der VermΣchtnisnehmer kann das VermΣchtnis nicht mehr
ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des VermΣchtnisses
erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem Beschwerten. Die
ErklΣrung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben
werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die fⁿr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften des º 1950, des º 1952 Abs. 1, 3 und des
º 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
º 2181.
Ist die Zeit der Erfⁿllung eines VermΣchtnisses dem freien
Belieben des Beschwerten ⁿberlassen, so wird die Leistung im
Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fΣllig.
º 2182.
(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so
hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein
VerkΣufer nach den Vorschriften des º 433 Abs. 1, der ºº 434
bis 437, des º 440 Abs. 2 bis 4 und der ºº 441 bis 444.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur
Erbschaft geh÷render Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der
sich aus dem º 2170 ergebenden BeschrΣnkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstⁿck Gegenstand des VermΣchtnisses, so haftet
der Beschwerte im Zweifel nicht fⁿr die Freiheit des
Grundstⁿcks von Grunddienstbarkeiten, beschrΣnkten pers÷nlichen
Dienstbarkeiten und Reallasten.
º 2183.
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann
der VermΣchtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft
ist, verlangen, da▀ ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine
mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der VermΣchtnisnehmer statt der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfⁿllung verlangen. Auf diese Ansprⁿche finden die fⁿr
die GewΣhrleistung wegen MΣngel einer verkauften Sache
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 2184.
Ist ein bestimmter zur Erbschaft geh÷render Gegenstand
vermacht, so hat der Beschwerte dem VermΣchtnisnehmer auch die
seit dem Anfalle des VermΣchtnisses gezogenen Frⁿchte sowie das
sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben.
Fⁿr Nutzungen, die nicht zu den Frⁿchten geh÷ren, hat der
Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
º 2185.
Ist eine bestimmte zur Erbschaft geh÷rende Sache vermacht, so
kann der Beschwerte fⁿr die nach dem Erbfall auf die Sache
gemachten Verwendungen sowie fⁿr Aufwendungen, die er nach dem
Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat,
Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die fⁿr das VerhΣltnis
zwischen dem Besitzer und dem Eigentⁿmer gelten.
º 2186.
Ist ein VermΣchtnisnehmer mit einem VermΣchtnis oder einer
Auflage beschwert, so ist er zur Erfⁿllung erst dann
verpflichtet, wenn er die Erfⁿllung des ihm zugewendeten
VermΣchtnisses zu verlangen berechtigt ist.
º 2187.
(1) Ein VermΣchtnisnehmer, der mit einem VermΣchtnis oder einer
Auflage beschwert ist, kann die Erfⁿllung auch nach der Annahme
des ihm zugewendeten VermΣchtnisses insoweit verweigern, als
dasjenige, was er aus dem VermΣchtnis erhΣlt, zur Erfⁿllung
nicht ausreicht.
(2) Tritt nach º 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten
VermΣchtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der
VermΣchtnisnehmer haften wⁿrde.
(3) Die fⁿr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des º
1992 finden entsprechende Anwendung.
º 2188.
Wird die einem VermΣchtnisnehmer gebⁿhrende Leistung auf Grund
der BeschrΣnkung der Haftung des Erben, wegen eines
Pflichtteilsanspruchs oder in GemΣ▀heit des º 2187 gekⁿrzt, so
kann der VermΣchtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen
verhΣltnismΣ▀ig kⁿrzen.
º 2189.
Der Erblasser kann fⁿr den Fall, da▀ die dem Erben oder einem
VermΣchtnisnehmer auferlegten VermΣchtnisse und Auflagen auf
Grund der BeschrΣnkung der Haftung des Erben, wegen eines
Pflichtteilsanspruchs oder in GemΣ▀heit der ºº 2187, 2188
gekⁿrzt werden, durch Verfⁿgung von Todes wegen anordnen, da▀
ein VermΣchtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den ⁿbrigen
Beschwerungen haben soll.
º 2190.
Hat der Erblasser fⁿr den Fall, da▀ der zunΣchst Bedachte das
VermΣchtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des VermΣchtnisses
einem anderen zugewendet, so finden die fⁿr die Einsetzung
eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der ºº 2097 bis 2099
entsprechende Anwendung.
º 2191.
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach
dem Anfalle des VermΣchtnisses eintretenden bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt
der erste VermΣchtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das VermΣchtnis finden die fⁿr die Einsetzung eines
Nacherben geltenden Vorschriften des º 2102, des º 2106 Abs. 1,
des º 2107 und des º 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Fⁿnfter Titel. Auflage
º 2192.
Auf eine Auflage finden die fⁿr letztwillige Zuwendungen
geltenden Vorschriften der ºº 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156,
2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
º 2193.
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren
Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die
Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten
ⁿberlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn
er zur Vollziehung der Auflage rechtskrΣftig verurteilt ist,
von dem KlΣger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt
werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der KlΣger berechtigt,
die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung
rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch
ErklΣrung gegenⁿber dem Beschwerten. Kann der Dritte die
Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den
Beschwerten ⁿber. Die Vorschrift des º 2151 Abs. 3 Satz 2
findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne
dieser Vorschrift geh÷ren der Beschwerte und diejenigen, welche
die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
º 2194.
Die Vollziehung einer Auflage k÷nnen der Erbe, der Miterbe und
derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage
zunΣchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wⁿrde. Liegt
die Vollziehung im ÷ffentlichen Interesse, so kann auch die
zustΣndige Beh÷rde die Vollziehung verlangen.
º 2195.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter
der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen
ist, da▀ der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage
gemacht haben wⁿrde.
º 2196.
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem
Beschwerten zu vertretenden Umstandes unm÷glich, so kann
derjenige, welchem der Wegfall des zunΣchst Beschwerten
unmittelbar zustatten kommen wⁿrde, die Herausgabe der
Zuwendung nach den Vorschriften ⁿber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die
Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hΣtte verwendet werden
mⁿssen.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer
Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann,
rechtskrΣftig verurteilt ist und die zulΣssigen Zwangsmittel
erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Sechster Titel. Testamentsvollstrecker
º 2197.
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere
Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann fⁿr den Fall, da▀ der ernannte
Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes
wegfΣllt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
º 2198.
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des
Testamentsvollstreckers einem Dritten ⁿberlassen. Die
Bestimmung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Nachla▀gerichte; die ErklΣrung ist in ÷ffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf
einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem
Nachla▀gerichte bestimmten Frist.
º 2199.
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermΣchtigen,
einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermΣchtigen,
einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach º 2198 Abs. 1 Satz 2.
º 2200.
(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachla▀gericht
ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das
Nachla▀gericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachla▀gericht soll vor der Ernennung die Beteiligten
h÷ren, wenn es ohne erhebliche Verz÷gerung, und ohne
unverhΣltnismΣ▀ige Kosten geschehen kann.
º 2201.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn
er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat,
geschΣftsunfΣhig oder in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt ist
oder nach º 1896 zur Besorgung seiner Verm÷gensangelegenheiten
einen Betreuer erhalten hat.
º 2202.
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch
ErklΣrung gegenⁿber dem Nachla▀gerichte. Die ErklΣrung kann
erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist
unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachla▀gericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der
Beteiligten eine Frist zur ErklΣrung ⁿber die Annahme
bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Amt als
abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklΣrt wird.
º 2203.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfⁿgungen
des Erblassers zur Ausfⁿhrung zu bringen.
º 2204.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben
vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Ma▀gabe
der ºº 2042 bis 2056 zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben ⁿber den
Auseinandersetzungsplan vor der Ausfⁿhrung zu h÷ren.
º 2205.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachla▀ zu verwalten. Er ist
insbesondere berechtigt, den Nachla▀ in Besitz zu nehmen und
ⁿber die Nachla▀gegenstΣnde zu verfⁿgen. Zu unentgeltlichen
Verfⁿgungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rⁿcksicht
entsprechen.
º 2206.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt,
Verbindlichkeiten fⁿr den Nachla▀ einzugehen, soweit die
Eingehung zur ordnungsmΣ▀igen Verwaltung erforderlich ist. Die
Verbindlichkeit zu einer Verfⁿgung ⁿber einen Nachla▀gegenstand
kann der Testamentsvollstrecker fⁿr den Nachla▀ auch dann
eingehen, wenn er zu der Verfⁿgung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher
Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet
des Rechtes, die BeschrΣnkung seiner Haftung fⁿr die
Nachla▀verbindlichkeiten geltend zu machen.
º 2207.
Der Erblasser kann anordnen, da▀ der Testamentsvollstrecker in
der Eingehung von Verbindlichkeiten fⁿr den Nachla▀ nicht
beschrΣnkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in
einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach
Ma▀gabe des º 2205 Satz 3 berechtigt.
º 2208.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den ºº 2203 bis 2206
bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, da▀ sie ihm
nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen.
Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur
einzelne Nachla▀gegenstΣnde, so stehen ihm die im º 2205 Satz 2
bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser GegenstΣnde zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfⁿgungen des Erblassers
nicht selbst zur Ausfⁿhrung zu bringen, so kann er die
Ausfⁿhrung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer
Wille des Erblassers anzunehmen ist.
º 2209.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung
des Nachlasses ⁿbertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die
Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, da▀ der
Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der
ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzufⁿhren hat. Im Zweifel
ist anzunehmen, da▀ einem solchen Testamentsvollstrecker die im
º 2207 bezeichnete ErmΣchtigung erteilt ist.
º 2210.
Eine nach º 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit
dem Erbfalle drei▀ig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann
jedoch anordnen, da▀ die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder
des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen
Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern
soll. Die Vorschrift des º 2163 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
º 2211.
(1) ▄ber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachla▀gegenstand kann der Erbe nicht verfⁿgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung.
º 2212.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes
Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich
geltend gemacht werden.
º 2213.
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla▀ richtet, kann
sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker
gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem
Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu,
so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulΣssig. Ein
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker
die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben
geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des º 1958 findet auf den
Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachla▀glΣubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben
geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den
Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, da▀ dieser die
Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden
Nachla▀gegenstΣnde dulde.
º 2214.
GlΣubiger des Erben, die nicht zu den Nachla▀glΣubigern
geh÷ren, k÷nnen sich nicht an die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachla▀gegenstΣnde
halten.
º 2215.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzⁿglich nach
der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung
unterliegenden Nachla▀gegenstΣnde und der bekannten
Nachla▀verbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme
des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme
zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu
unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die
Unterzeichnung ÷ffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, da▀ er bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen
des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustΣndige
Beh÷rde oder durch einen zustΣndigen Beamten oder Notar
aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem
Nachlasse zur Last.
º 2216.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmΣ▀igen
Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser fⁿr die Verwaltung durch
letztwillige Verfⁿgung getroffen hat, sind von dem
Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie k÷nnen jedoch auf
Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen
Beteiligten von dem Nachla▀gericht au▀er Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung den Nachla▀ erheblich gefΣhrden wⁿrde. Das
Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die
Beteiligten h÷ren.
º 2217.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachla▀gegenstΣnde, deren er
zur Erfⁿllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem
Erben auf Verlangen zur freien Verfⁿgung zu ⁿberlassen. Mit der
▄berlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der GegenstΣnde.
(2) Wegen Nachla▀verbindlichkeiten, die nicht auf einem
VermΣchtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter
und betagter VermΣchtnisse oder Auflagen kann der
Testamentsvollstrecker die ▄berlassung der GegenstΣnde nicht
verweigern, wenn der Erbe fⁿr die Berichtigung der
Verbindlichkeiten oder fⁿr die Vollziehung der VermΣchtnisse
oder Auflagen Sicherheit leistet.
º 2218.
(1) Auf das RechtsverhΣltnis zwischen dem
Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die fⁿr den Auftrag
geltenden Vorschriften der ºº 664, 666 bis 668, 670, des º 673
Satz 2 und des º 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer lΣnger dauernden Verwaltung kann der Erbe
jΣhrlich Rechnungslegung verlangen.
º 2219.
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden
Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last
fΣllt, fⁿr den daraus entstehenden Schaden dem Erben und,
soweit ein VermΣchtnis zu vollziehen ist, auch dem
VermΣchtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur
Last fΣllt, haften als Gesamtschuldner.
º 2220.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm
nach den ºº 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen
befreien.
º 2221.
Der Testamentsvollstrecker kann fⁿr die Fⁿhrung seines Amtes
eine angemessene Vergⁿtung verlangen, sofern nicht der
Erblasser ein anderes bestimmt hat.
º 2222.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem
Zwecke ernennen, da▀ dieser bis zu dem Eintritt einer
angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausⁿbt und
dessen Pflichten erfⁿllt.
º 2223.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem
Zwecke ernennen, da▀ dieser fⁿr die Ausfⁿhrung der einem
VermΣchtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
º 2224.
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker fⁿhren das Amt
gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet
das Nachla▀gericht. FΣllt einer von ihnen weg, so fⁿhren die
|brigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende
Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne
Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen
Ma▀regeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der
gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden
Nachla▀gegenstandes notwendig sind.
º 2225.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt
oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach º
2201 unwirksam sein wⁿrde.
º 2226.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kⁿndigen. Die
Kⁿndigung erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem
Nachla▀gerichte. Die Vorschriften des º 671 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
º 2227.
(1) Das Nachla▀gericht kann den Testamentsvollstrecker auf
Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur ordnungsmΣ▀igen
GeschΣftsfⁿhrung.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn
tunlich, geh÷rt werden.
º 2228.
Das Nachla▀gericht hat die Einsicht der nach º 2198 Abs. 1 Satz
2, º 2199 Abs. 3, º 2202 Abs. 2, º 2226 Satz 2 abgegebenen
ErklΣrungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments
º 2229.
(1) Ein MinderjΣhriger kann ein Testament erst errichten, wenn
er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der MinderjΣhrige bedarf zur Errichtung eines Testaments
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (aufgehoben)
(4) Wer wegen krankhafter St÷rung der GeistestΣtigkeit, wegen
GeistesschwΣche oder wegen Bewu▀tseinsst÷rung nicht in der Lage
ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen WillenserklΣrung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein
Testament nicht errichten.
º 2230.
(aufgehoben)
º 2231.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars;
2. durch eine vom Erblasser nach º 2247 abgegebene ErklΣrung.
º 2232.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet,
indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mⁿndlich
erklΣrt oder ihm eine Schrift mit der ErklΣrung ⁿbergibt, da▀
die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann
die Schrift offen oder verschlossen ⁿbergeben; sie braucht
nicht von ihm geschrieben zu sein.
º 2233.
(1) Ist der Erblasser minderjΣhrig, so kann er das Testament
nur durch mⁿndliche ErklΣrung oder durch ▄bergabe einer offenen
Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der
▄berzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen,
so kann er das Testament nur durch mⁿndliche ErklΣrung
errichten.
(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der
▄berzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann
er das Testament nur durch ▄bergabe einer Schrift errichten.
º 2234.
(aufgehoben)
º 2235.
(aufgehoben)
º 2236.
(aufgehoben)
º 2237.
(aufgehoben)
º 2238.
(aufgehoben)
º 2239.
(aufgehoben)
º 2240.
(aufgehoben)
º 2241.
(aufgehoben)
º 2242.
(aufgehoben)
º 2243.
(aufgehoben)
º 2244.
(aufgehoben)
º 2245.
(aufgehoben)
º 2246.
(aufgehoben)
º 2247.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhΣndig
geschriebene und unterschriebene ErklΣrung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der ErklΣrung angeben, zu welcher
Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie
niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen
des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in
anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung
der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner
ErklΣrung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der
Gⁿltigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjΣhrig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen
vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften
errichten.
(5) EnthΣlt ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine
Angabe ⁿber die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus
Zweifel ⁿber seine Gⁿltigkeit, so ist das Testament nur dann
als gⁿltig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen
ⁿber die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe
gilt entsprechend fⁿr ein Testament, das keine Angabe ⁿber den
Ort der Errichtung enthΣlt.
º 2248.
Ein nach den Vorschriften des º 2247 errichtetes Testament ist
auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung
zu nehmen (ºº 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll ⁿber das in
Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt
werden.
º 2249.
(1) Ist zu besorgen, da▀ der Erblasser frⁿher sterben werde,
als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar m÷glich
ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des
Bⁿrgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhΣlt, errichten.
Der Bⁿrgermeister mu▀ zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen.
Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu
beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker
ernannt wird; die Vorschriften der ºº 7, 27 des
Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Fⁿr die Errichtung
gelten die Vorschriften der ºº 2232, 2233 sowie die
Vorschriften der ºº 2, 4, 5 Abs. 1, ºº 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2, º 13 Abs. 1, 3, ºº 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3,
4, Abs. 2, ºº 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des
Beurkundungsgesetzes; der Bⁿrgermeister tritt an die Stelle des
Notars. Die Niederschrift mu▀ auch von den Zeugen
unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben
oder nach der ▄berzeugung des Bⁿrgermeisters seinen Namen nicht
zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die
Feststellung dieser Angabe oder ▄berzeugung in der
Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, da▀ die Errichtung eines Testaments vor
einem Notar nicht mehr m÷glich sein werde, soll in der
Niederschrift festgestellt werden. Der Gⁿltigkeit des
Testaments steht nicht entgegen, da▀ die Besorgnis nicht
begrⁿndet war.
(3) Der Bⁿrgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, da▀
das Testament seine Gⁿltigkeit verliert, wenn der Erblasser den
Ablauf der im º 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist ⁿberlebt. Er
soll in der Niederschrift feststellen, da▀ dieser Hinweis
gegeben ist.
(4) Fⁿr die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der
Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bⁿrgermeister einer Gemeinde
gleich.
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden,
der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des
Bⁿrgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der
Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine
Vertretungsbefugnis stⁿtzt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift ⁿber die Errichtung
des in den vorstehenden AbsΣtzen vorgesehenen Testaments
Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit
anzunehmen, da▀ das Testament eine zuverlΣssige Wiedergabe der
ErklΣrung des Erblassers enthΣlt, so steht der Formversto▀ der
Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
º 2250.
(1) Wer sich an einem Ort aufhΣlt, der infolge
au▀erordentlicher UmstΣnde dergestalt abgesperrt ist, da▀ die
Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht m÷glich oder
erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch º 2249
bestimmten Form oder durch mⁿndliche ErklΣrung vor drei Zeugen
errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, da▀
voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach º
2249 nicht mehr m÷glich ist, kann das Testament durch mⁿndliche
ErklΣrung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mⁿndliche ErklΣrung vor drei
Zeugen errichtet, so mu▀ hierⁿber eine Niederschrift
aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der º
6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, ºº 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, º 27 des
Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die
Vorschriften der ºº 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, º 13
Abs. 1, 3 Satz 1, ºº 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die
Vorschriften des º 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6
entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann au▀er in der
deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der
Erblasser und die Zeugen mⁿssen der Sprache der Niederschrift
hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift
festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der
deutschen Sprache aufgenommen wird.
º 2251.
Wer sich wΣhrend einer Seereise an Bord eines deutschen
Schiffes au▀erhalb eines inlΣndischen Hafens befindet, kann ein
Testament durch mⁿndliche ErklΣrung vor drei Zeugen nach º 2250
Abs. 3 errichten.
º 2252.
(1) Ein nach º 2249, º 2250 oder º 2251 errichtetes Testament
gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate
verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der
Erblasser au▀erstande ist, ein Testament vor einem Notar zu
errichten.
(3) Tritt im Falle des º 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der
Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung
unterbrochen, da▀ nach Beendigung der neuen Reise die volle
Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist fⁿr tot
erklΣrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behΣlt das Testament
seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der
Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat,
noch nicht verstrichen war.
º 2253.
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem
Testament enthaltene Verfⁿgung jederzeit widerrufen.
º 2254.
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
º 2255.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, da▀ der
Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde
vernichtet oder an ihr VerΣnderungen vornimmt, durch die der
Wille, eine schriftliche WillenserklΣrung aufzuheben,
ausgedrⁿckt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die
Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise
verΣndert, so wird vermutet, da▀ er die Aufhebung des
Testaments beabsichtigt habe.
º 2256.
(1) Ein vor einem Notar oder nach º 2249 errichtetes Testament
gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene
Urkunde dem Erblasser zurⁿckgegeben wird. Die zurⁿckgebende
Stelle soll den Erblasser ⁿber die im Satz 1 vorgesehene Folge
der Rⁿckgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und
aktenkundig machen, da▀ beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rⁿckgabe jederzeit verlangen. Das
Testament darf nur an den Erblasser pers÷nlich zurⁿckgegeben
werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fⁿr ein nach º
2248 hinterlegtes Testament; die Rⁿckgabe ist auf die
Wirksamkeit des Testaments ohne Einflu▀.
º 2257.
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen
Verfⁿgung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfⁿgung wirksam,
wie wenn sie nicht widerrufen worden wΣre.
º 2258.
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein frⁿheres
Testament insoweit aufgehoben, als das spΣtere Testament mit
dem frⁿheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spΣtere Testament widerrufen, so ist im Zweifel
das frⁿhere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es
nicht aufgehoben worden wΣre.
º 2258a.
(1) Fⁿr die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind
die Amtsgerichte zustΣndig.
(2) ╓rtlich zustΣndig ist:
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Bⁿrgermeister einer Gemeinde oder
dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht,
zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk geh÷rt;
3. wenn das Testament nach º 2247 errichtet ist, jedes
Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem
anderen Amtsgericht verlangen.
º 2258b.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des
Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle gemeinschaftlich zu
bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlu▀
des Richters und des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll ⁿber das in Verwahrung genommene
Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der
Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten
der GeschΣftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
zu versehen.
º 2259.
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche
Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es
unverzⁿglich, nachdem er von dem Tode des Erblasser Kenntnis
erlangt hat, an das Nachla▀gericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Beh÷rde als
einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode
des Erblassers an das Nachla▀gericht abzuliefern. Das
Nachla▀gericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt,
die Ablieferung zu veranlassen.
º 2260.
(1) Das Nachla▀gericht hat, sobald es von dem Tode des
Erblassers Kenntnis erlangt, zur Er÷ffnung eines in seiner
Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen.
Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und
die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) In dem Termin ist das Testament zu ÷ffnen, den Beteiligten
zu verkⁿnden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkⁿndung
darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkⁿndung
unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten
erscheint.
(3) ▄ber die Er÷ffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War
das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift
festzustellen, ob der Verschlu▀ unversehrt war.
º 2261.
Hat ein anderes Gericht als das Nachla▀gericht das Testament in
amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die
Er÷ffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer
beglaubigten Abschrift der ⁿber die Er÷ffnung aufgenommenen
Niederschrift dem Nachla▀gericht zu ⁿbersenden; eine
beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurⁿckzubehalten.
º 2262.
Das Nachla▀gericht hat die Beteiligten, welche bei der
Er÷ffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem
sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
º 2263.
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das
Testament alsbald nach seinem Tode zu er÷ffnen, ist nichtig.
º 2263a.
Befindet sich ein Testament seit mehr als drei▀ig Jahren in
amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts
wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darⁿber anzustellen, ob der
Erblasser noch lebt. Fⁿhren die Ermittlungen nicht zu der
Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das
Testament zu er÷ffnen. Die Vorschriften der ºº 2260 bis 2262
sind entsprechend anzuwenden.
º 2264.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt,
ein er÷ffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des
Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
Achter Titel. Gemeinschaftliches Testament
º 2265.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten
errichtet werden.
º 2266.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den ºº 2249, 2250
auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen
Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
º 2267.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach º 2247
genⁿgt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort
vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die
gemeinschaftliche ErklΣrung eigenhΣndig mitunterzeichnet. Der
mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher
Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine
Unterschrift beigefⁿgt hat.
º 2268.
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den FΣllen des º
2077 seinem ganzen Inhalte nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgel÷st
oder liegen die Voraussetzungen des º 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3
vor, so bleiben die Verfⁿgungen insoweit wirksam, als
anzunehmen ist, da▀ sie auch fⁿr diesen Fall getroffen sein
wⁿrden.
º 2269.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente,
durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt,
da▀ nach dem Tode des ▄berlebenden der beiderseitige Nachla▀ an
einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀
der Dritte fⁿr den gesamten Nachla▀ als Erbe des zuletzt
versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein
VermΣchtnis angeordnet, das nach dem Tode des ▄berlebenden
erfⁿllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ das
VermΣchtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des ▄berlebenden
anfallen soll.
º 2270.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente
Verfⁿgungen getroffen, von denen anzunehmen ist, da▀ die
Verfⁿgung des einen nicht ohne die Verfⁿgung des anderen
getroffen sein wⁿrde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf
der einen Verfⁿgung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches VerhΣltnis der Verfⁿgungen zueinander ist im
Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig
bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine
Zuwendung gemacht wird fⁿr den Fall des ▄berlebens des
Bedachten eine Verfⁿgung zugunsten einer Person getroffen wird,
die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe
steht.
(3) Auf andere Verfⁿgungen als Erbeinsetzungen, VermΣchtnisse
oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine
Anwendung.
º 2271.
(1) Der Widerruf einer Verfⁿgung, die mit einer Verfⁿgung des
anderen Ehegatten in dem im º 2270 bezeichneten VerhΣltnisse
steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den fⁿr den
Rⁿcktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des º
2296. Durch eine neue Verfⁿgung von Todes wegen kann ein
Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfⁿgung nicht
einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen
Ehegatten; der ▄berlebende kann jedoch seine Verfⁿgung
aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlΣgt. Auch nach der
Annahme der Zuwendung ist der ▄berlebende zur Aufhebung nach
Ma▀gabe des º 2294 und des º 2336 berechtigt.
(3) Ist ein Pflichtteilsberechtigter Abk÷mmling der Ehegatten
oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des
º 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
º 2272.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach º 2256 nur von
beiden Ehegatten zurⁿckgenommen werden.
º 2273.
(1) Bei der Er÷ffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind
die Verfⁿgungen des ⁿberlebenden Ehegatten, soweit sie sich
sondern lassen, weder zu verkⁿnden noch sonst zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen.
(2) Von den Verfⁿgungen des verstorbenen Ehegatten ist eine
beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu
verschlie▀en und in die besondere amtliche Verwahrung
zurⁿckzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das
Testament nur Anordnungen enthΣlt, die sich auf den Erbfall
beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten
eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die
ErklΣrung beschrΣnkt, da▀ die Ehegatten sich gegenseitig zu
Erben einsetzen.
Vierter Abschnitt. Erbvertrag
º 2274.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur pers÷nlich schlie▀en.
º 2275.
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schlie▀en, wer
unbeschrΣnkt geschΣftsfΣhig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen
Erbvertrag schlie▀en, auch wenn er in der GeschΣftsfΣhigkeit
beschrΣnkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein
Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fⁿr Verlobte.
º 2276.
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die
Vorschriften der º 2231 Nr. 1, ºº 2232, 2233 sind anzuwenden;
was nach diesen Vorschriften fⁿr den Erblasser gilt, gilt fⁿr
jeden der Vertragschlie▀enden.
(2) Fⁿr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen
Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde
verbunden wird, genⁿgt die fⁿr den Ehevertrag vorgeschriebene
Form.
º 2277.
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen,
so soll jedem der Vertragschlie▀enden ein Hinterlegungsschein
erteilt werden.
º 2278.
(1) In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschlie▀enden
vertragsmΣ▀ige Verfⁿgungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfⁿgungen als Erbeinsetzungen, VermΣchtnisse und
Auflagen k÷nnen vertragsmΣ▀ig nicht getroffen werden.
º 2279.
(1) Auf vertragsmΣ▀ige Zuwendungen und Auflagen finden die fⁿr
letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des º 2077 gelten fⁿr einen Erbvertrag
zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein
Dritter bedacht ist.
º 2280.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich
gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, da▀ nach dem Tode
des ▄berlebenden der beiderseitige Nachla▀ an einen Dritten
fallen soll, oder ein VermΣchtnis angeordnet, das nach dem Tode
des ▄berlebenden zu erfⁿllen ist, so finden die Vorschriften
des º 2269 entsprechende Anwendung.
º 2281.
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der ºº 2078, 2079 auch von
dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des
º 2079 ist erforderlich, da▀ der Pflichtteilsberechtigte zur
Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschlie▀enden eine
zugunsten eines Dritten getroffene Verfⁿgung von dem Erblasser
angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachla▀gerichte
gegenⁿber zu erklΣren. Das Nachla▀gericht soll die ErklΣrung
dem Dritten mitteilen.
º 2282.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des
Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so bedarf er zur Anfechtung
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Fⁿr einen geschΣftsunfΣhigen Erblasser kann sein
gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
(3) Die AnfechtungserklΣrung bedarf der notariellen
Beurkundung.
º 2283.
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh÷rt, in den
ⁿbrigen FΣllen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von
dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist
finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden Vorschriften der ºº
203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des º 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter
den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem
Wegfalle der GeschΣftsunfΣhigkeit der Erblasser selbst den
Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wΣre.
º 2284.
Die BestΣtigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch
den Erblasser pers÷nlich erfolgen. Ist der Erblasser in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so ist die BestΣtigung
ausgeschlossen.
º 2285.
Die in º 2080 bezeichneten Personen k÷nnen den Erbvertrag auf
Grund der ºº 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das
Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen
ist.
º 2286.
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, ⁿber sein
Verm÷gen durch RechtsgeschΣft unter Lebenden zu verfⁿgen, nicht
beschrΣnkt.
º 2287.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu
beeintrΣchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der
Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften
ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.
(2) Der Anspruch verjΣhrt in drei Jahren von dem Anfalle der
Erbschaft an.
º 2288.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand einer vertragsmΣ▀ig
angeordneten VermΣchtnisses in der Absicht, den Bedachten zu
beeintrΣchtigen, zerst÷rt, beiseite geschafft oder beschΣdigt,
so tritt, soweit der Erbe dadurch au▀erstande gesetzt ist, die
Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den
Bedachten zu beeintrΣchtigen, verΣu▀ert oder belastet, so ist
der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu
verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese
Verpflichtung finden die Vorschriften des º 2170 Abs. 2
entsprechende Anwendung. Ist die VerΣu▀erung oder die Belastung
schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz
nicht von dem Erben erlangen kann, der im º 2287 bestimmte
Anspruch gegen den Beschenkten zu.
º 2289.
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frⁿhere letztwillige
Verfⁿgung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des
vertragsmΣ▀ig Bedachten beeintrΣchtigen wⁿrde. In dem gleichen
Umfang ist eine spΣtere Verfⁿgung von Todes wegen unwirksam,
unbeschadet der Vorschrift des º 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abk÷mmling
des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spΣtere
letztwillige Verfⁿgung die nach º 2338 zulΣssigen Anordnungen
treffen.
º 2290.
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmΣ▀ige Verfⁿgung
kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den
Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser
Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers÷nlich schlie▀en.
Ist er in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder wird die
Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfa▀t, so ist die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das
gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei
denn, da▀ der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten
geschlossen wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im º 2276 fⁿr den Erbvertrag
vorgeschriebenen Form.
º 2291.
(1) Eine vertragsmΣ▀ige Verfⁿgung, durch die ein VermΣchtnis
oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch
Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist
die Zustimmung des anderen Vertragschlie▀enden erforderlich;
die Vorschriften des º 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
(2) Die ZustimmungserklΣrung bedarf der notariellen
Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
º 2292.
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch
ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben
werden; die Vorschriften des º 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
º 2293.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurⁿcktreten, wenn er
sich den Rⁿcktritt im Vertrage vorbehalten hat.
º 2294.
Der Erblasser kann von einer vertragsmΣ▀igen Verfⁿgung
zurⁿcktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig
macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den
Pflichtteilsberechtigten geh÷rt, zu der Entziehung berechtigen
wⁿrde, wenn der Bedachte ein Abk÷mmling des Erblassers wΣre.
º 2295.
Der Erblasser kann von einer vertragsmΣ▀igen Verfⁿgung
zurⁿcktreten, wenn die Verfⁿgung mit Rⁿcksicht auf eine
rechtsgeschΣftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser
fⁿr dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten,
insbesondere Unterhalt zu gewΣhren, getroffen ist und die
Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
º 2296.
(1) Der Rⁿcktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Erblasser in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rⁿcktritt erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem anderen
Vertragschlie▀enden. Die ErklΣrung bedarf der notariellen
Beurkundung.
º 2297.
Soweit der Erblasser zum Rⁿcktritte berechtigt ist, kann er
nach dem Tode des anderen Vertragschlie▀enden die
vertragsmΣ▀ige Verfⁿgung durch Testament aufheben. In den
FΣllen des º 2294 finden die Vorschriften des º 2336 Abs. 2 bis
4 entsprechende Anwendung.
º 2298.
(1) Sind in einem Erbvertrage von beiden Teilen vertragsmΣ▀ige
Verfⁿgungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser
Verfⁿgungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrage der Rⁿcktritt vorbehalten, so
wird durch den Rⁿcktritt eines der Vertragschlie▀enden der
ganze Vertrag aufgehoben. Das Rⁿcktrittsrecht erlischt mit dem
Tode des anderen Vertragschlie▀enden. Der ▄berlebende kann
jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete
ausschlΣgt, seine Verfⁿgung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1,
2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der
Vertragschlie▀enden anzunehmen ist.
º 2299.
(1) Jeder der Vertragschlie▀enden kann in dem Erbvertrag
einseitig jede Verfⁿgung treffen, die durch Testament getroffen
werden kann.
(2) Fⁿr eine Verfⁿgung dieser Art gilt das gleiche, wie wenn
sie durch Testament getroffen worden wΣre. Die Verfⁿgung kann
auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine
vertragsmΣ▀ige Verfⁿgung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausⁿbung des Rⁿcktrittsrechts
oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfⁿgung au▀er
Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen
ist.
º 2300.
Die fⁿr die amtliche Verwahrung und die Er÷ffnung eines
Testaments geltenden Vorschriften der ºº 2258a bis 2263, 2273
sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die
Vorschriften des º 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich
der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
º 2300a.
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fⁿnfzig Jahren in
amtlicher Verwahrung, so ist º 2263a entsprechend anzuwenden.
º 2301.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung
erteilt wird, da▀ der Beschenkte den Schenker ⁿberlebt, finden
die Vorschriften ⁿber Verfⁿgungen von Todes wegen Anwendung.
Das gleiche gilt fⁿr ein schenkweise unter dieser Bedingung
erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den
ºº 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des
zugewendeten Gegenstandes, so finden die Vorschriften ⁿber
Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
º 2302.
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfⁿgung
von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten,
aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Fⁿnfter Abschnitt. Pflichtteil
º 2303.
(1) Ist ein Abk÷mmling des Erblassers durch Verfⁿgung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben
den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der
HΣlfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des
Erblassers zu, wenn sie durch Verfⁿgung von Todes wegen von der
Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des º 1371
bleiben unberⁿhrt.
º 2304.
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als
Erbeinsetzung anzusehen.
º 2305.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen,
der geringer ist als die HΣlfte des gesetzlichen Erbteils, so
kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als
Pflichtteil den Wert des an der HΣlfte fehlenden Teiles
verlangen.
º 2306.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch
die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschrΣnkt
oder ist er mit einem VermΣchtnis oder einer Auflage beschwert,
so gilt die BeschrΣnkung oder die Beschwerung als nicht
angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die HΣlfte des
gesetzlichen Erbteils nicht ⁿbersteigt. Ist der hinterlassene
Erbteil gr÷▀er, so kann der Pflichtteilsberechtigte den
Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlΣgt; die
Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der
Pflichtteilsberechtigte von der BeschrΣnkung oder der
Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer BeschrΣnkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn
der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
º 2307.
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem VermΣchtnisse
bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das
VermΣchtnis ausschlΣgt. SchlΣgt er nicht aus, so steht ihm ein
Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des
VermΣchtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben
BeschrΣnkungen und Beschwerungen der im º 2306 bezeichneten Art
au▀er Betracht.
(2) Der mit dem VermΣchtnisse beschwerte Erbe kann den
Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur ErklΣrung ⁿber die Annahme des VermΣchtnisses
auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das VermΣchtnis als
ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklΣrt wird.
º 2308.
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als
VermΣchtnisnehmer in der im º 2306 bezeichneten Art beschrΣnkt
oder beschwert ist, die Erbschaft oder das VermΣchtnis
ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die
BeschrΣnkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung
weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines VermΣchtnisses
finden die fⁿr die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung
erfolgt durch ErklΣrung gegenⁿber dem Beschwerten.
º 2309.
Entferntere Abk÷mmlinge und die Eltern des Erblassers sind
insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abk÷mmling, der
sie im Falle der gesetzlichen Erfolge ausschlie▀en wⁿrde, den
Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
º 2310.
Bei der Feststellung des fⁿr die Berechnung des Pflichtteils
ma▀gebenden Erbteils werden diejenigen mitgezΣhlt, welche durch
letztwillige Verfⁿgung von der Erbfolge ausgeschlossen sind
oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder fⁿr erbunwⁿrdig
erklΣrt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezΣhlt.
º 2311.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der
Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei
der Berechnung des Pflichtteils eines Abk÷mmlings und der
Eltern des Erblassers bleibt der dem ⁿberlebenden Ehegatten
gebⁿhrende Voraus au▀er Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch SchΣtzung zu
ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist
nicht ma▀gebend.
º 2312.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach º 2049
anzunehmen, da▀ einer von mehreren Erben das Recht haben soll,
ein zum Nachlasse geh÷rendes Landgut zu dem Ertragswerte zu
ⁿbernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird,
der Ertragswert auch fⁿr die Berechnung des Pflichtteils
ma▀gebend. Hat der Erblasser einen anderen ▄bernahmepreis
bestimmt, so ist dieser ma▀gebend, wenn er den Ertragswert
erreicht und den SchΣtzungswert nicht ⁿbersteigt.
(2) HinterlΣ▀t der Erblasser nur einen Erben, so kann er
anordnen, da▀ der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert
oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt
werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der
das Landgut erwirbt, zu den im º 2303 bezeichneten
pflichtteilsberechtigten Personen geh÷rt.
º 2313.
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben
Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhΣngig sind, au▀er Ansatz. Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufl÷senden Bedingung abhΣngig
sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein,
so hat die der verΣnderten Rechtslage entsprechende
Ausgleichung zu erfolgen.
(2) Fⁿr ungewisse oder unsichere Rechte sowie fⁿr zweifelhafte
Verbindlichkeiten gilt das gleiche wie fⁿr Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung
abhΣngig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten
gegenⁿber verpflichtet, fⁿr die Feststellung eines ungewissen
und fⁿr die Verfolgung eines unsicheren Rechtes zu sorgen,
soweit es einer ordnungsmΣ▀igen Verwaltung entspricht.
º 2314.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der
Erbe auf Verlangen ⁿber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu
erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, da▀ er
bei der Aufnahme des ihm nach º 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachla▀gegenstΣnde zugezogen und da▀ der
Wert der Nachla▀gegenstΣnde ermittelt wird. Er kann auch
verlangen, da▀ das Verzeichnis durch die zustΣndige Beh÷rde
oder durch einen zustΣndigen Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlasse zur Last.
º 2315.
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil
anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch
RechtsgeschΣft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
worden ist, da▀ es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des
Pflichtteils dem Nachlasse hinzugerechnet. Der Wert bestimmt
sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk÷mmling des
Erblassers, so findet die Vorschrift des º 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
º 2316.
(1) Der Pflichtteil eines Abk÷mmlings bestimmt sich, wenn
mehrere Abk÷mmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der
gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder
Leistungen der in º 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu
bringen sein wⁿrden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen
Erbteil unter Berⁿcksichtigung der Ausgleichungspflichten bei
der Teilung entfallen wⁿrde. Ein Abk÷mmling, der durch
Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist,
bleibt bei der Berechnung au▀er Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und betrΣgt der
Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen
Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben
den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der
hinterlassene Erbteil die HΣlfte des gesetzlichen Erbteils
erreicht oder ⁿbersteigt.
(3) Eine Zuwendung der im º 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann
der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten
von der Berⁿcksichtigung ausschlie▀en.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berⁿcksichtigende Zuwendung
zugleich nach º 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt
sie auf diesen nur mit der HΣlfte des Wertes zur Anrechnung.
º 2317.
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.
(2) Der Anspruch ist vererblich und ⁿbertragbar.
º 2318.
(1) Der Erbe kann die Erfⁿllung eines ihm auferlegten
VermΣchtnisses soweit verweigern, da▀ die Pflichtteilslast von
ihm und dem VermΣchtnisnehmer verhΣltnismΣ▀ig getragen wird.
Das gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten VermΣchtnisnehmer gegenⁿber
ist die Kⁿrzung nur soweit zulΣssig, da▀ ihm der Pflichtteil
verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
wegen der Pflichtteilslast das VermΣchtnis und die Auflage
soweit kⁿrzen, da▀ ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
º 2319.
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so
kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen
Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, da▀ ihm sein
eigener Pflichtteil verbleibt. Fⁿr den Ausfall haften die
ⁿbrigen Erben.
º 2320.
(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher
Erbe wird, hat im VerhΣltnisse zu Miterben die Pflichtteilslast
und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes
VermΣchtnis annimmt, das VermΣchtnis in H÷he des erlangten
Vorteils zu tragen.
(2) Das gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der
Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch
Verfⁿgung von Todes wegen zugewendet hat.
º 2321.
SchlΣgt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes
VermΣchtnis aus, so hat im VerhΣltnisse der Erben und der
VermΣchtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die
Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in H÷he des
erlangten Vorteils zu tragen.
º 2322.
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene
Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes VermΣchtnis mit
einem VermΣchtnis oder einer Auflage beschwert, so kann
derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das
VermΣchtnis oder die Auflage soweit kⁿrzen, da▀ ihm der zur
Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
º 2323.
Der Erbe kann die Erfⁿllung eines VermΣchtnisses oder einer
Auflage auf Grund des º 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern,
als er die Pflichtteilslast nach den ºº 2320 bis 2322 nicht zu
tragen hat.
º 2324.
Der Erblasser kann durch Verfⁿgung von Todes wegen die
Pflichtteilslast im VerhΣltnisse der Erben zueinander einzelnen
Erben auferlegen und von den Vorschriften des º 2318 Abs. 1 und
der ºº 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
º 2325.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so
kann der Pflichtteilsberechtigte als ErgΣnzung des Pflichtteils
den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erh÷ht, wenn
der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den
sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt
mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat;
hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird
nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberⁿcksichtigt, wenn zur Zeit des
Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten
Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an den
Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht
vor der Aufl÷sung der Ehe.
º 2326.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die ErgΣnzung des Pflichtteils
auch dann verlangen, wenn ihm die HΣlfte des gesetzlichen
Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten
mehr als die HΣlfte hinterlassen, so ist der Anspruch
ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
º 2327.
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem
Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie
das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen
und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die ErgΣnzung
anzurechnen. Ein nach º 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf
den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der ErgΣnzung
anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk÷mmling des
Erblassers, so findet die Vorschrift des º 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
º 2328.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die
ErgΣnzung des Pflichtteils soweit verweigern, da▀ ihm sein
eigener Pflichtteil mit Einschlu▀ dessen verbleibt, was ihm zur
ErgΣnzung des Pflichtteils gebⁿhren wⁿrde.
º 2329.
(1) Soweit der Erbe zur ErgΣnzung des Pflichtteils nicht
verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der
Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften
ⁿber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so
steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des
fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der frⁿher Beschenkte nur
insoweit, als der spΣter Beschenkte nicht verpflichtet ist.
º 2330.
Die Vorschriften der ºº 2325 bis 2329 finden keine Anwendung
auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rⁿcksicht entsprochen wird.
º 2331.
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gⁿtergemeinschaft
erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur HΣlfte gemacht.
Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk÷mmling, der
nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von
der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer
der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu
leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem
Gesamtgut der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft entsprechend
anzuwenden.
º 2331a.
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die
sofortige Erfⁿllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der
Art der Nachla▀gegenstΣnde ungew÷hnlich hart treffen,
insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung
oder zur VerΣu▀erung eines Wirtschaftsgutes zwingen wⁿrde, das
fⁿr den Erben und seine Familie die wirtschaftliche
Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden,
soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei AbwΣgung der
Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Fⁿr die Entscheidung ⁿber eine Stundung ist, wenn der
Anspruch nicht bestritten wird, das Nachla▀gericht zustΣndig. º
1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des
Familiengerichts tritt das Nachla▀gericht.
º 2332.
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjΣhrt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem
Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeintrΣchtigenden
Verfⁿgung Kenntnis erlangt, ohne Rⁿcksicht auf diese Kenntnis
in drei▀ig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach º 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den
Beschenkten zustehende Anspruch verjΣhrt in drei Jahren von dem
Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die VerjΣhrung wird nicht dadurch gehemmt, da▀ die
Ansprⁿche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines
VermΣchtnisses geltend gemacht werden k÷nnen.
º 2333.
Der Erblasser kann einem Abk÷mmlinge den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abk÷mmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem
anderen Abk÷mmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abk÷mmling sich einer vorsΣtzlichen k÷rperlichen
Mi▀handlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers
schuldig macht, im Falle der Mi▀handlung des Ehegatten jedoch
nur, wenn der Abk÷mmling von diesem abstammt;
3. wenn der Abk÷mmling sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsΣtzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder
dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn der Abk÷mmling die ihm dem Erblasser gegenⁿber
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b÷swillig verletzt;
5. wenn der Abk÷mmling einen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel wider den Willen des Erblassers fⁿhrt.
º 2334.
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn
dieser sich einer der im º 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten
Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem
Erblasser der Mutter gegenⁿber zu, wenn diese sich einer
solchen Verfehlung schuldig macht.
º 2335.
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abk÷mmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Ehegatte sich einer vorsΣtzlichen k÷rperlichen
Mi▀handlung des Erblassers schuldig macht;
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsΣtzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenⁿber gesetzlich
obliegende Unterhaltspflicht b÷swillig verletzt.
º 2336.
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige
Verfⁿgung.
(2) Der Grund der Entziehung mu▀ zur Zeit der Errichtung
bestehen und in der Verfⁿgung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die
Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des º 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam,
wenn sich der Abk÷mmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen
oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
º 2337.
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch
Verzeihung. Eine Verfⁿgung, durch die der Erblasser die
Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
º 2338.
(1) Hat sich ein Abk÷mmling in solchem Ma▀e der Verschwendung
ergeben oder ist er in solchem Ma▀e ⁿberschuldet, da▀ sein
spΣterer Erwerb erheblich gefΣhrdet wird, so kann der Erblasser
das Pflichtteilsrecht des Abk÷mmlinges durch die Anordnung
beschrΣnken, da▀ nach dem Tode des Abk÷mmlinges dessen
gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm
gebⁿhrenden Pflichtteil als Nacherben oder als
NachvermΣchtnisnehmer nach dem VerhΣltnis ihrer gesetzlichen
Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch fⁿr die
Lebenszeit des Abk÷mmlinges die Verwaltung einem
Testamentsvollstrecker ⁿbertragen; der Abk÷mmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jΣhrlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des º
2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind
unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abk÷mmling sich
dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder
die den Grund der Anordnung bildende ▄berschuldung nicht mehr
besteht.
º 2338a.
Pflichtteilsberechtigt ist ein Abk÷mmling oder der Vater des
Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch
Verfⁿgung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne der
Vorschriften dieses Abschnitts stellt der Erbersatzanspruch dem
gesetzlichen Erbteil gleich.
Sechster Abschnitt. Erbunwⁿrdigkeit
º 2339.
(1) Erbunwⁿrdig ist:
1. wer den Erblasser vorsΣtzlich und widerrechtlich get÷tet
oder zu t÷ten versucht oder in einen Zustand versetzt hat,
infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfΣhig war,
eine Verfⁿgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsΣtzlich und widerrechtlich verhindert
hat, eine Verfⁿgung von Todes wegen zu errichten oder
aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige TΣuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfⁿgung von
Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung einer Verfⁿgung des Erblassers von
Todes wegen einer Straftat nach den ºº 267, 271 bis 274 des
Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwⁿrdigkeit tritt in den FΣllen des Absatzes 1 Nr.
3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die
Verfⁿgung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in
Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam
geworden ist, oder die Verfⁿgung, zu deren Aufhebung er
bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein wⁿrde.
º 2340.
(1) Die Erbunwⁿrdigkeit wird durch Anfechtung des
Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft
zulΣssig. Einem Nacherben gegenⁿber kann die Anfechtung
erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im º 2082 bestimmten
Fristen erfolgen.
º 2341.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des
Erbunwⁿrdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen,
zustatten kommt.
º 2342.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage.
Die Klage ist darauf zu richten, da▀ der Erbe fⁿr erbunwⁿrdig
erklΣrt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urteils ein.
º 2343.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem
Erbunwⁿrdigen verziehen hat.
º 2344.
(1) Ist ein Erbe fⁿr erbunwⁿrdig erklΣrt, so gilt der Anfall an
ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fΣllt demjenigen an, welcher berufen sein
wⁿrde, wenn der Erbunwⁿrdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt
hΣtte; der Anfall gilt als mit dem Eintritte des Erbfalls
erfolgt.
º 2345.
(1) Hat sich ein VermΣchtnisnehmer einer der im º 2339 Abs. 1
bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch
aus dem VermΣchtnis anfechtbar. Die Vorschriften der ºº 2082,
2083, des º 2339 Abs. 2 und der ºº 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das gleiche gilt fⁿr einen Pflichtteilsanspruch, wenn der
Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig
gemacht hat.
Siebenter Abschnitt. Erbverzicht
º 2346.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers k÷nnen durch
Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschrΣnkt
werden.
º 2347.
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter
Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das
gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist auch den Verzicht durch den Betreuer
erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers÷nlich schlie▀en;
ist er in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der
Erblasser geschΣftsunfΣhig, so kann der Vertrag durch den
gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Absatz
1 erforderlich.
º 2348.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
º 2349.
Verzichtet ein Abk÷mmling oder ein Seitenverwandter des
Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die
Wirkung des Verzichts auf seine Abk÷mmlinge, sofern nicht ein
anderes bestimmt wird.
º 2350.
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das
gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ der
Verzicht nur fⁿr den Fall gelten soll, da▀ der andere Erbe
wird.
(2) Verzichtet ein Abk÷mmling des Erblassers auf das
gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, da▀ der
Verzicht nur zugunsten der anderen Abk÷mmlinge und des
Ehegatten des Erblassers gelten soll.
º 2351.
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird,
findet die Vorschrift des º 2348 und in Ansehung des Erblassers
auch die Vorschrift des º 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
Anwendung.
º 2352.
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem
VermΣchtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser
auf die Zuwendung verzichten. Das gleiche gilt fⁿr eine
Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist.
Die Vorschriften der ºº 2347, 2348 finden Anwendung.
Achter Abschnitt. Erbschein
º 2353.
Das Nachla▀gericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis ⁿber
sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft
berufen ist, ⁿber die Gr÷▀e des Erbteils zu erteilen
(Erbschein).
º 2354.
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe
beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers;
2. das VerhΣltnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren,
durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil
gemindert werden wⁿrde;
4. ob und welche Verfⁿgungen des Erblassers von Todes wegen
vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit ⁿber sein Erbrecht anhΣngig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller
von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert
werden wⁿrde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher
Weise die Person weggefallen ist.
º 2355.
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfⁿgung von
Todes wegen beantragt, hat die Verfⁿgung zu bezeichnen, auf der
sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen
Verfⁿgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
die im º 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
zu machen.
º 2356.
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in GemΣ▀heit des
º 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch
÷ffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des º 2355 die
Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die
Urkunden nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igen Schwierigkeiten
zu beschaffen, so genⁿgt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweise, da▀ der Erblasser zur Zeit seines Todes im
Gⁿterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung
der ⁿbrigen nach den ºº 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat
der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides
Statt zu versichern, da▀ ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachla▀gericht
kann die Versicherung erlassen, wenn es sie fⁿr nicht
erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die
Tatsachen bei dem Nachla▀gericht offenkundig sind.
º 2357.
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein
gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von
jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrage sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er
die Angabe zu enthalten, da▀ die ⁿbrigen Erben die Erbschaft
angenommen haben. Die Vorschriften des º 2356 gelten auch fⁿr
die sich auf die ⁿbrigen Erben beziehenden Angaben des
Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides Statt ist von allen Erben
abzugeben, sofern nicht das Nachla▀gericht die Versicherung
eines oder einiger von ihnen fⁿr ausreichend erachtet.
º 2358.
(1) Das Nachla▀gericht hat unter Benutzung der von dem
Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur
Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen.
(2) Das Nachla▀gericht kann eine ÷ffentliche Aufforderung zur
Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen;
die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist
bestimmen sich nach den fⁿr das Aufgebotsverfahren geltenden
Vorschriften.
º 2359.
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachla▀gericht die
zur Begrⁿndung des Antrags erforderlichen Tatsachen fⁿr
festgestellt erachtet.
º 2360.
(1) Ist ein Rechtsstreit ⁿber das Erbrecht anhΣngig, so soll
vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers
geh÷rt werden.
(2) Ist die Verfⁿgung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in
einer dem Nachla▀gerichte vorliegenden ÷ffentlichen Urkunde
enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige
ⁿber die Gⁿltigkeit der Verfⁿgung geh÷rt werden, welcher im
Falle der Unwirksamkeit der Verfⁿgung Erbe sein wⁿrde.
(3) Die Anh÷rung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich
ist.
º 2361.
(1) Ergibt sich, da▀ der erteilte Erbschein unrichtig ist, so
hat ihn das Nachla▀gericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird
der Erbschein kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn
das Nachla▀gericht durch Beschlu▀ fⁿr kraftlos zu erklΣren. Der
Beschlu▀ ist nach den fⁿr die ÷ffentliche Zustellung einer
Ladung geltenden Vorschriften der Zivilproze▀ordnung bekannt zu
machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrⁿckung
des Beschlusses in die ÷ffentlichen BlΣtter wird die
KraftloserklΣrung wirksam.
(3) Das Nachla▀gericht kann von Amts wegen ⁿber die Richtigkeit
eines erteilten Erbscheins Ermittelungen veranstalten.
º 2362.
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen
Erbscheins die Herausgabe an das Nachla▀gericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden
ist, hat dem wirklichen Erben ⁿber den Bestand der Erbschaft
und ⁿber den Verbleib der ErbschaftsgegenstΣnde Auskunft zu
erteilen.
º 2363.
(1) In dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist
anzugeben, da▀ eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen
Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der
Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge ⁿbrig sein wird,
oder hat er bestimmt, da▀ der Vorerbe zur freien Verfⁿgung ⁿber
die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das im º 2362 Abs. 1 bestimmte Recht
zu.
º 2364.
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so
ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im º 2362 Abs. 1
bestimmte Recht zu.
º 2365.
Es wird vermutet, da▀ demjenigen, welcher in dem Erbschein als
Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht
zustehe und da▀ er nicht durch andere als die angegebenen
Anordnungen beschrΣnkt sei.
º 2366.
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als
Erbe bezeichnet ist, durch RechtsgeschΣft einen
Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand
oder die Befreiung von einem zur Erbschaft geh÷renden Rechte,
so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die
Vermutung des º 2365 reicht, als richtig, es sei denn, da▀ er
die Unrichtigkeit kennt oder wei▀, da▀ das Nachla▀gericht die
Rⁿckgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
º 2367.
Die Vorschriften des º 2366 finden entsprechende Anwendung,
wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft geh÷renden
Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem
anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die
Vorschrift des º 2366 fallendes RechtsgeschΣft vorgenommen
wird, das eine Verfⁿgung ⁿber das Recht enthΣlt.
º 2368.
(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachla▀gericht auf
Antrag ein Zeugnis ⁿber die Ernennung zu erteilen. Ist der
Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses
beschrΣnkt oder hat der Erblasser angeordnet, da▀ der
Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten
fⁿr den Nachla▀ nicht beschrΣnkt sein soll, so ist dies in dem
Zeugnis anzugeben.
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachla▀gerichte
vorliegenden ÷ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der
Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich ⁿber die
Gⁿltigkeit der Ernennung geh÷rt werden.
(3) Die Vorschriften ⁿber den Erbschein finden auf das Zeugnis
entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amtes des
Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
º 2369.
(1) Geh÷ren zu einer Erbschaft, fⁿr die es an einem zur
Erteilung des Erbscheins zustΣndigen deutschen Nachla▀gerichte
fehlt, GegenstΣnde, die sich im Inlande befinden, so kann die
Erteilung eines Erbscheins fⁿr diese GegenstΣnde verlangt
werden.
(2) Ein Gegenstand, fⁿr den von einer deutschen Beh÷rde ein zur
Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register
gefⁿhrt wird, gilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt
als im Inlande befindlich, wenn fⁿr die Klage ein deutsches
Gericht zustΣndig ist.
º 2370.
(1) Hat eine Person, die fⁿr tot erklΣrt oder deren Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt
ist, den Zeitpunkt ⁿberlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes
gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt
derjenige, welcher auf Grund der TodeserklΣrung oder der
Feststellung der Todeszeit Erbe sein wⁿrde, in Ansehung der in
den ºº 2366, 2367 bezeichneten RechtsgeschΣfte zugunsten des
Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei
denn, da▀ der Dritte die Unrichtigkeit der TodeserklΣrung oder
der Feststellung der Todeszeit kennt oder wei▀, da▀ sie
aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der
fⁿr tot erklΣrt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt,
die im º 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat
eine Person, deren Tod ohne TodeserklΣrung oder Feststellung
der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf
º 2371.
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft
verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
º 2372.
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines VermΣchtnisses
oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines
Miterben ergeben, gebⁿhren dem KΣufer.
º 2373.
Ein Erbteil, der dem VerkΣufer nach dem Abschlusse des Kaufes
durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben
anfΣllt, sowie ein dem VerkΣufer zugewendetes VorausvermΣchtnis
ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das gleiche
gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
º 2374.
Der VerkΣufer ist verpflichtet, dem KΣufer die zur Zeit des
Verkaufs vorhandenen ErbschaftsgegenstΣnde mit Einschlu▀ dessen
herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur
Erbschaft geh÷renden Rechtes oder als Ersatz fⁿr die
Zerst÷rung, BeschΣdigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch ein RechtsgeschΣft erlangt
hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
º 2375.
(1) Hat der VerkΣufer vor dem Verkauf einen
Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich verΣu▀ert oder
unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem KΣufer den
Wert des verbrauchten oder verΣu▀erten Gegenstandes, im Falle
der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der KΣufer den Verbrauch oder die
unentgeltliche Verfⁿgung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Im ⁿbrigen kann der KΣufer wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen
Unm÷glichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes nicht
Ersatz verlangen.
º 2376.
(1) Die Verpflichtung des VerkΣufers zur GewΣhrleistung wegen
eines Mangels im Rechte beschrΣnkt sich auf die Haftung dafⁿr,
da▀ ihm das Erbrecht zusteht, da▀ es nicht durch das Recht
eines Nacherben oder durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers beschrΣnkt ist, da▀ nicht
VermΣchtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten,
Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und
da▀ nicht unbeschrΣnkte Haftung gegenⁿber den Nachla▀glΣubigern
oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Fehler einer zur Erbschaft geh÷renden Sache hat der
VerkΣufer nicht zu vertreten.
º 2377.
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
RechtsverhΣltnisse gelten im VerhΣltnisse zwischen dem KΣufer
und dem VerkΣufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles
ist ein solches RechtsverhΣltnis wiederherzustellen.
º 2378.
(1) Der KΣufer ist dem VerkΣufer gegenⁿber verpflichtet, die
Nachla▀verbindlichkeiten zu erfⁿllen, soweit nicht der
VerkΣufer nach º 2376 dafⁿr haftet, da▀ sie nicht bestehen.
(2) Hat der VerkΣufer vor dem Verkauf eine
Nachla▀verbindlichkeit erfⁿllt, so kann er von dem KΣufer
Ersatz verlangen.
º 2379.
Dem VerkΣufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe
fallenden Nutzungen. Er trΣgt fⁿr diese Zeit die Lasten, mit
Einschlu▀ der Zinsen der Nachla▀verbindlichkeiten. Den KΣufer
treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben
sowie die au▀erordentlichen Lasten, welche als auf den
Stammwert der ErbschaftsgegenstΣnde gelegt anzusehen sind.
º 2380.
Der KΣufer trΣgt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr
des zufΣlligen Unterganges und einer zufΣlligen
Verschlechterung der ErbschaftsgegenstΣnde. Von diesem
Zeitpunkt an gebⁿhren ihm die Nutzungen und trΣgt er die
Lasten.
º 2381.
(1) Der KΣufer hat dem VerkΣufer die notwendigen Verwendungen
zu ersetzen, die der VerkΣufer vor dem Verkauf auf die
Erbschaft gemacht hat.
(2) Fⁿr andere vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der
KΣufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der
Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erh÷ht ist.
º 2382.
(1) Der KΣufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den
Nachla▀glΣubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des
VerkΣufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren
Erfⁿllung der KΣufer dem VerkΣufer gegenⁿber nach den ºº 2378,
2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des KΣufers den GlΣubigern gegenⁿber kann nicht
durch Vereinbarung zwischen dem KΣufer und dem VerkΣufer
ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.
º 2383.
(1) Fⁿr die Haftung des KΣufers gelten die Vorschriften ⁿber
die BeschrΣnkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschrΣnkt,
soweit der VerkΣufer zur Zeit des Verkaufs unbeschrΣnkt haftet.
BeschrΣnkt sich die Haftung des KΣufers auf die Erbschaft, so
gelten seine Ansprⁿche aus dem Kaufe als zur Erbschaft
geh÷rend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den VerkΣufer oder den
KΣufer kommt auch dem anderen Teile zustatten, es sei denn, da▀
dieser unbeschrΣnkt haftet.
º 2384.
(1) Der VerkΣufer ist den Nachla▀glΣubigern gegenⁿber
verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des
KΣufers unverzⁿglich dem Nachla▀gericht anzuzeigen. Die Anzeige
des VerkΣufers wird durch die Anzeige des KΣufers ersetzt.
(2) Das Nachla▀gericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
º 2385.
(1) Die Vorschriften ⁿber den Erbschaftskauf finden
entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem VerkΣufer
durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere VertrΣge,
die auf die VerΣu▀erung einer dem VerΣu▀erer angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht
verpflichtet, fⁿr die vor der Schenkung verbrauchten oder
unentgeltlich verΣu▀erten ErbschaftsgegenstΣnde oder fⁿr eine
vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser
GegenstΣnde Ersatz zu leisten. Die im º 2376 bestimmte
Verpflichtung zur GewΣhrleistung wegen eines Mangels im Rechte
trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel
arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.