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2001-04-04
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10KB
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170 lines
LIZENZVERTRAG F‹R DEUTSCHLAND
1. Vertragsgegenstand: Vertragsgegenstand ist eine Nutzungs-
erlaubnis (nachfolgend Lizenz genannt) des Computerprogramms
ZOC, die die Firma EmTec, Innovative Software, Markus Schmidt,
(Sitz: Waagstr. 4, 90762 F¸rth, Tel. 0911 7406856, Fax 0911
7406857, nachfolgend EmTec genannt) interessierten Personen
(nachfolgend Benutzer oder Lizenznehmer genannt) einr‰umt.
Hierbei wird ausdr¸cklich darauf hingewiesen, dafl es nach dem
heutigen Stand der Technik nicht mˆglich ist, Computersoftware
zu erstellen, die in allen Kombinationen und Anwendungen
fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ein
Softwareprodukt, das die in der Bedienungsanleitung
beschriebenen Leistungen erf¸llt und dessen Fehlerfreiheit dem
Stand der Technik entspricht.
F¸r die Pr¸fung der Verwendungstauglichkeit des Programms zur
Lˆsung spezieller Aufgabenstellungen des Lizenznehmers bzw.
Lauff‰higkeit auf dessen Hardware ist eine 30t‰gige Probezeit
(vor dem Kauf) vorgesehen. Eine Tauglichkeit oder Lauff‰higkeit
in diesem Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Benutzung zur Probe: Bestandteil des Vertrages ist eine
30t‰gige kostenlose Nutzung des Programms, um zu pr¸fen, ob die
Software den Anforderungen des Benutzers entspricht. W‰hrend
dieser Testzeit wird vom Benutzer erwartet, dafl er das Programm
in einer Testumgebung einsetzt, die einem solchen Probeeinsatz
angemessen ist, d.h. in der Programmfehler nicht zum Verlust
wichtiger Daten f¸hren kˆnnen, bzw. verlorene Daten durch
R¸ckgriff auf Datensicherungen wiederhergestellt werden kˆnnen.
Ein Einsatz in einem anderen Testfeld, sowie unbeaufsichtigter
Einsatz (z.B. f¸r Nachtabrufe) ist nicht zul‰ssig und f¸hrt zum
Verlust jeglicher Schadensersatzanspr¸che. Sollte das Program
nicht lizenziert werden, mufl es nach Ablauf der Testzeit
gelˆscht werden.
2.1 Verteilung der Probeversion: Verlage und Betreiber von
Internetsites d¸rfen die Probeversion des Programmes auf CD und
im Internet veteilen wenn der Name des Programms und Inhalt des
Programms und der Dokumentation vollst‰ndig und unver‰ndert Sind.
3. Lizenz: F¸r die Vertragsdauer r‰umt EmTec einer Einzelperson
das einfache (nicht ausschlieflliche) Recht ein, das Programm ZOC
zu benutzen. Handelt es sich beim Benutzer um keine nat¸rliche
Person, so ist der Benutzer nicht berechtigt, pro Lizenz zu
einer Zeit mehr als eine Person mit dem Programm arbeiten zu
lassen. Eine Mehrfachnutzung (Site-License) ist nur nach
ausdr¸cklicher Vereinbarung mit EmTec zul‰ssig.
4. Einschr‰nkungen der Nutzung: Dem Lizenznehmer ist es nicht
erlaubt
a) Nach dem Kauf den Software-Nutzungscode Dritten in einer Form
zug‰nglich zu machen, die den Lizenzbedingungen widerspricht.
b) die Software direkt oder indirekt in einem milit‰rischen
Umfeld oder zu milit‰rischen Zwecken (z.B. der Entwicklung von
Waffen, Forschung auf milit‰rischem Gebiet, Schulung von
Mili‰rpersonal etc.) einzusetzen.
c) die Software dazu zu benutzen, Material zu verbreiten, das
den heutigen demokratischen Grundvorstellungen widerspricht,
bzw. darauf zielt, die verfassungsm‰flig garantierten Rechte des
Einzelnen zu schw‰chen oder abzuschaffen. Dies gilt
insbesondere f¸r nationalsozialisitisches oder verwandtes
Gedankengut.
d) die Software abzu‰ndern, zu ¸bersetzen, zur¸ckzuentwickeln,
zu entkompilieren oder zu entassemblieren.
e) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material
zu vervielf‰ltigen, es zu ¸bersetzen, abzu‰ndern oder vom schrift
lichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
Bei Verstˆflen gegen die Punkte b) oder c) wird eine
Vertragsstrafe von DM 5000,- pro bekanntgewordenem Fall
vereinbart.
5. Eigentumsregelung: Der Lizenznehmer erlangt durch den Erwerb
der Lizenz das Eigentum an dem kˆrperlichen Datentr‰ger, nicht
jedoch weiterf¸hrende Rechte an der Software selbst. Inhaber
aller ¸ber diesen Vertrag hinausgehender Rechte bleibt
ausschliefllich EmTec. EmTec beh‰lt sich insbesondere alle
Verˆffentlichungs-, Vervielf‰ltigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor.
6. Urheberrecht: Die Software ist urheberrechtlich zugunsten
von EmTec gesch¸tzt. Dem Lizenznehmer ist gestattet, Kopien des
Programmes auf Datentr‰gern anzufertigen und in nicht auf Gewinn
ausgerichteter Form weiterzugeben. Hierbei sind ƒnderungen am
Programm, an den beiliegenden Texten, insbesondere an den
Urheberrechtsvermerken nicht zul‰ssig und stellen eine
Verletzung des Urheberrechts dar. Ausdr¸cklich verboten ist,
von EmTec zur Verf¸gung gestellte Software-Nutzungscodes, die
die Einhaltung der Vertragsbedingungen gew‰hrleisten sollen,
weiterzugeben, oder zu verˆffentlichen.
7. Weitergabe an Dritte: Die kommerzielle Weitergabe von
Programmversionen ohne Software-Nutzungscodes ("Demo-Programm")
ist nur mit Genehmigung von EmTec erlaubt.
Nicht ausdr¸cklicher Genehmigung bedarf die kommerzielle
Weitergabe in folgenden F‰llen:
a) auf Disketten ("Shareware-Versand"), wenn dem Endkunden f¸r
das Programm Kosten von nicht mehr als DM 7,- entstehen.
b) auf Shareware-CD's, als Beigabe zu B¸chern oder zusammen mit
Hardware oder anderer Software, wenn EmTec zwei Exemplare des
Produktes kostenlos und unaufgefordert ¸bereignet werden.
8. Laufzeit: Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt
der Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages zuwider,
verliert er das Nutzungsrecht. EmTec ist dann berechtigt,
softwaretechnische Maflnahmen zu ergreifen, die die Nutzung des
Programmes durch den Lizenznehmer verhindern.
9. Gew‰hrleistung: Die Gew‰hrleistung gilt nur f¸r die ersten 6
Monate nach dem urspr¸nglichen Erwerb der Software.
EmTec stellt sicher, dafl das zur Verf¸gung gestellte Material
(Datentr‰ger, Handb¸cher, etc.) zum Zeitpunkt der ‹bergabe
fehlerfrei ist. Sollten M‰ngel vorhanden sein, kann der
Erwerber Ersatzlieferung verlangen.
EmTec stellt auch sicher, dafl die Software in dem Mafl fehlerfrei
ist, wie es dem Stand der Technik entspricht. Gravierende
Fehler (insbesondere solche, die die Nutzung durch den
Lizenznehmer unmˆglich machen oder eine solche unzumutbar stark
einschr‰nken) werden, wenn die Ursache eindeutig ZOC zuzuordnen
ist, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch sp‰testens
innerhalb von 8 Wochen durch EmTec behoben. Sollte EmTec die
Fehlerbehebung verweigern, oder nicht in der Lage sein, den
Fehler zu beheben, wird der Kaufpreis zur¸ckerstattet. Im Fall
einer R¸ckerstattung des Kaufpreises hat der Kunde nicht das
Recht, die Behebung des Fehlers zu verlangen.
10. Haftung des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer haftet EmTec
f¸r jeden Schaden, der EmTec aus einer Verletzung dieser
Vertragsbestimmungen entsteht. Insbesondere haftet er f¸r
Sch‰den, die durch Verletzung geltenden Rechts entstehen.
11. Haftung durch EmTec: Eine Haftung f¸r dem Lizenznehmer
entstehende Sch‰den ist nur mˆglich, wenn der Benutzer die
notwendige Sorgfalt beim Betrieb seiner DV-Anlage (siehe unten)
hat walten lassen, sowie die die Nutzungseinschr‰nkungen dieses
Lizenzvertrages beachtet hat und der Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrl‰ssigkeit von EmTec verursacht wurde. Ist der
Lizenznehmer ein Kaufmann, wird auch die Haftung f¸r grobe
Fahrl‰ssigkeit durch EmTec ausgeschlossen. Die Haftung ist vor
allem dann ausdr¸cklich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
das Zusammenspiel oder durch einen Fehler im Zusammenspiel
verschiedener Komponenten der DV-Anlage verursacht wurde, d.h.
wenn das Problem nicht eindeutig in der lizenzierten Software
liegt.
Eine eventuelle Haftung bezieht sich nur auf direkt entstandene
Sch‰den, nicht auf Folgesch‰den wie Betriebsausfallzeiten oder
Verzˆgerungen, entgangene Gewinne, Schadensersatzforderungen
oder Konventionalstrafen Dritter etc.
Angesichts, der Tatsache, dafl Software heutzutage nicht
fehlerfrei hergestellt werden kann, gilt als Voraussetzung f¸r
jegliche Schadensersatzforderung gegen¸ber EmTec ist, dafl
a) auf der DV-Anlage, auf der die Software eingesetzt wird,
Datensicherungen mit der nˆtigen Sorgfalt und Regelm‰fligkeit
durchgef¸hrt werden, die notwendig ist, um den endg¸ltigen
Verlust wichtiger Daten zu verhindern.
b) die Software nicht unbeaufsichtigt an Daten¸bertragungsein-
richtungen betrieben wird, die Verbindungen bei l‰ngerer Inak-
tivit‰t (Timeout) nicht unterbrechen, bzw. die keine Wahlsperre
bei mehrfachem erfolglosen Verbindungsaufbau besitzen (dies gilt
insbesondere f¸r Fern- und Auslandsverbindungen).
12. Sollten Teile dieses Vertrages gegen geltendes Recht
verstoflen, wird nur der kleinste mˆgliche Vertragsteil
(Teilsatz, Absatz, Abschnitt) ung¸ltig und durch einen
bestmˆglich sinnentsprechenden, rechtlich zul‰ssigen Teil
ersetzt.
13. Gerichtsstand ist N¸rnberg.