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- Allgemeine Geschaeftsbedingungen der PROKON software GbR
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- I. Geltung
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- Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der
- Grundlage dieser "Allgemeinen Geschaeftsbedingungen. Von diesen Bedin-
- gungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschaeftsbedingungen
- des Kaeufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestaetigung wirksam.
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- II. Vertragsabschluss
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- 1. Die in Prospekten oder aehnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit
- einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie
- Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mass-, Gewichts-, Leistungs-
- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von
- Geraeten fuer neue Technologienn sind freibleibend, soweit sie nicht
- ausdruecklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere
- fuer den Fall von Aenderungen und Verbesserungen, die dem technischen
- Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschrei-
- benden Angaben gelten als genehmigt und beruehren nicht die Erfuellung
- von Vertraegen, sofern sie fuer den Kaeufer nicht unzumutbar sind.
- 2. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die vom Kaeufer unterzeichnete
- Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, dass darin liegende
- Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer
- Auftragsbestaetigung anzunehmen. Auslieferung und Rechnungserteilung
- stehen der schriftlichen Bestaetigung gleich.
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- III. Preise
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- 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab PROKON software ohne
- Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt
- nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsueblicher Verpackung;
- erforderliche Sonderverpackung (z. Bsp. seemaessige Verpackungen) gehen
- zu Lasten des Kaeufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
- die Ware auf Rechnung des Kaeufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie
- Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- 2. Zahlungen haben innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ausstellung der
- Rechnung zu erfolgen.
- 3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber.
- Alle tatsaechlichen Einziehungsspesen werden berechnet.
- 4. Geraet der Kaeufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbe-
- haltich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Hoehe
- von 3% ueber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
- 5. Ein Zurueckbehaltungsrecht steht dem Kaeufer nur zu, soweit es auf
- demselben Vertragsverhaeltnis beruht. Der Kaeufer kann nur mit Gegen-
- forderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskraeftig
- sind.
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- IV. Lieferung
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- 1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- 2. Geraten wir aus Gruenden, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so
- ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewoehnlicher Fahrlaessigkeit
- ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf der Verletzung wesentlicher
- Vertragspflichten beruhte.
- 3. Setzt der Kaeufer uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
- eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
- fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurueck-
- zutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfuellung zu verlangen, letzteres
- aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit oder
- im Falle leichter Fahrlaessigkeit auf der Verletzung wesentlicher
- Vertragspflichten beruhte.
- 4. Kommt der Kaeufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwir-
- kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden ein
- schliesslich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht
- auch die Gefahr eines zufaelligen Unterganges oder einer zufaelligen Ver-
- schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kaeufer ueber, in
- dem dieser in Annahmeverzug geraet.
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- V. Eigentumsvorbehalt
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- Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im kaufmaen-
- nischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang
- aller Zahlungen aus der laufenden Geschaeftsbeziehung mit dem Kaeufer
- ueber.
- 2. Vor dem Uebergang des Eigentums ist die Verpfaendung oder Sicherungs-
- uebereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveraeusserung ist nur im
- Rahmen eines ordnungsgemaessen Geschaeftsganges gestattet. Fuer den Fall
- der Weiterveraeusserung der Vorbehaltsware tritt der Kaeufer bereits
- jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Hoehe an uns
- ab.
- 3. Ist der Kaeufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug,
- stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel
- an seiner Zahlungsfaehigkeit oder Kreditwuerdigkeit, so ist er nicht
- mehr berechtigt, ueber die Ware zu verfuegen. Wir koennen in einem
- solchen Fall vom Vertrag zuruecktreten und/oder die Einziehungsbefugnis
- des Kaeufers gegenueber dem Warenempfaenger widerrufen. Wir sind dann
- berechtigt, Auskunft ueber die Warenempfaenger zu verlangen, diese
- vom Uebergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die
- Forderungen des Kaeufers gegen die Warenempfaenger einzuziehen.
- 4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestim-
- mungen zustehen, die Hoehe aller gesicherten Ansprueche um mehr als 25 %
- uebersteigt, werden wir auf Wunsch des Kaeufers einen entsprechenden
- Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- 5. Waehrend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem
- Eigentum stehende Ware vom Kaeufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
- Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung
- werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
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- VI. Gewaehrleistung
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- 1. Im Falle von Maengeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen
- zugesicherter Eigenschaften gehoert, sind wir nach unserer Wahl berech-
- tigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu
- liefern. Der Kaeufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatz-
- lieferung berechtigt Herabsetzung der Verguetung (Minderung) oder Rueck-
- gaengigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
- 2. Ansprueche des Kaeufers auf Gewaehrleistung sind davon abhaengig, dass
- der Kaeufer offensichtliche Maengel innerhalb von zwei Wochen und nicht
- offensichtliche Maengel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung
- anzeigt. Die fuer Kaufleute geltenden Ruege- und Untersuchungspflichten
- gemaess Paragraph 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberuehrt.
- 3. Der Kaeufer ist verpflichtet, uns die Ueberpruefung des fehlerhaften
- Liefergegenstandes nach unserer Wahl beim Kaeufer oder bei uns zu
- gestatten. Sofern der Kaeufer uns die Ueberpruefung verweigert, werden
- wir von der Gewaehrleistung befreit.
- 4. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 1 bis 3 gelten entsprechend
- fuer solche Ansprueche des Kaeufers, die durch im Rahmen des Vertrages
- erfolgte Vorschlaege oder Beratungen oder durch Verletzung von
- Aufklaerungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit
- dem Kaeufer ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser
- hierdurch nicht beruehrt.
- 5. Die Abtretung von Gewaehrleistungsanspruechen an Dritte ist ausge-
- schlossen.
- 6. Verkauft der Kaeufer die von uns gelieferte Kaufsache an Dritte, ist
- ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder
- vertraglichen Gewaehrleistungsansprueche auf uns zu verweisen.
- 7. Ist der Kaeufer Kaufmann, beruehren Maengelruegen die Faelligkeit
- des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch
- uns schriftlich anerkannt oder rechtskraeftig festgestellt.
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- VII. Schadenersatz
- 1. Im kaufmaennischen Verkehr haften wir nur auf Ersatz des vorherseh-
- baren Schadens, soweit dieser leicht fahrlaessig verursacht wurde.
- 2. Fuer die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn,
- dass wir deren Vernichtung vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verursacht
- haben und der Kaeufer sichergestellt hat, dass die Daten aus Daten-
- material, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit
- vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden koennen.
- 3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschraenkt ist, gilt dies
- auch fuer die persoenliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
- Mitarbeiter, Vertreter und Erfuellungsgehilfen.
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- VIII. Herstellergarantie
- Als Hersteller von Produkten gewaehren wir dem Kaeufer eine Garantie,
- die nach seiner Wahl zusaetzlich neben die gesetzlichen Gewaehrleistungs-
- ansprueche tritt. Die von uns freiwillig uebernommene Garantie schraenkt
- die gesetzlichen Gewaehrleistungsrechte der Kaeufer in keiner Weise ein.
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- IX. Software
- Fuer die Lieferung von Software gelten darueber hinaus die dem Daten-
- traeger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der
- Kaeufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Oeffnung des
- versiegelten Datentraegers ausdruecklich an. Der Kaeufer, der die
- Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeoeffneten Datentraeger
- mit allen zugehoerigen Teilen unverzueglich an seinen Lieferanten
- zurueckzugeben.
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- X. Softwareabonnement
- Erwirbt der Kaeufer ein Softwareabonnement, so gilt dieses jeweils fuer
- ein Jahr und verlaengert sich automatisch um ein weiteres Jahr, falls
- nicht spaetestens drei Monate vor Ablauf des Jahres von einer der beiden
- Seiten gekuendigt wurde. Das Jahr beginnt mit dem Datum der Bestellung
- des Abonnements.
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- XI. Erfuellungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
- 1. Fuer Vertraege mit Vollkaufleuten wird als Erfuellungsort fuer
- Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand Jena vereinbart, mit der Mass-
- gabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Nieder-
- lassung des Kaeufers zu klagen.
- 2. Hat der Kaeufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
- verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
- Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland,
- ist unser Geschaeftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz
- oder gewoehnlicher Aufenthalt des Kaeufers im Zeitpunkt der Klageerhebung
- nicht bekannt sind.
- 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
- einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral - Kaufrechts gelten im
- Verhaeltnis zwischen uns und dem Kaeufer nicht.
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- XII. Sonstige Vereinbarungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschaeftsbedingungen ganz oder
- teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gueltigkeit der
- uebrigen Bedingungen dadurch nicht beruehrt.