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- Archive-Name: de-drogen/hanfrecht
- Posting-Frequency: fortnightly
- Last-Modified: 2003-01-29
- URL: ftp://ftp.sebi.org/pub/faqs/de-drogen-hanfrecht
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- FAQ Hanf im Recht
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- Die folgenden Informationen gelten fⁿr die Bundesrepublik Deutschland.
- Alle Angaben ohne GewΣhr. Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt
- es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird alle
- vierzehn Tage nach de.soc.drogen, de.answers und news.answers gepostet.
- Anregungen, ErgΣnzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an
- eike.sauer@t-online.de zu richten.
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- Letzte ─nderungen:
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- * 29.01.2003 2.4 an die aktuelle Rechtslage angepasst. 2.7 ergΣnzt.
- * 30.11.2002 Neue Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum
- Fⁿhrerscheinentzug (2.7)
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- Inhalt
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- 1.1 Was hei▀t das, "FAQ"?
- 2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
- 2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
- 2.3 Wie gro▀ ist eine "geringe Menge"?
- 2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
- 2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
- 2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
- 2.7 Wie ist das mit dem Fⁿhrerscheinentzug?
- 2.8 Dⁿrfen Polizisten wegsehen?
- 3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
- 3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
- 3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
- 3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
- 3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
- 3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze▀ kommt?
- 4.1 Quellen
-
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- 1.1 Was hei▀t das, "FAQ"?
-
- Die Abkⁿrzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits fⁿr
- hΣufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch fⁿr Texte,
- die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ
- soll Probleme l÷sen, die immer wieder mal in der Newsgroup
- de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen
- Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben
- wurden.
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- 2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
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- Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut
- º 29 BetΣubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale BetΣubungsmittel
- (also z.B. Cannabis)"anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
- ohne Handel zu treiben, einfⁿhrt, ausfⁿhrt, verΣu▀ert, abgibt, sonst
- in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
- verschafft."Au▀erdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge
- verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit
- erlaubt.
- Diese Rechtslage wird damit begrⁿndet, da▀ "SelbstschΣdigung" (durch
- Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe
- aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das
- ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar fⁿr sich
- genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der
- Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, da▀ das auch fⁿr
- Cannabisbesitz gelte.
- Es ist juristisch anerkannt, da▀ man Drogen konsumieren kann, ohne sie
- zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen
- und ihn dann zurⁿckzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn
- juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die
- LegalitΣt des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene
- Aussage nachgewiesen wird, da▀ er illegale Drogen konsumiert hat. Da
- daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, mⁿ▀ten dann die
- UmstΣnde des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden.
- Denn sonst gilt "im Zweifel fⁿr den Angeklagten" - und der Konsument
- bleibt straffrei.
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- 2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
-
- Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
- bestΣtigt (BverfGE 90,145). In FΣllen jedoch, die"gelegentlichen
- Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und
- nicht mit einer FremdgefΣhrdung verbunden sind, [...] werden die
- Strafverfolgungsorgane nach dem ▄berma▀verbot von der Verfolgung der
- in º 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsΣtzlich abzusehen haben."
- "Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und mⁿssen
- dementsprechend beschlagnahmt werden. StaatsanwΣlte und Richter sollen
- aber von der Verfolgung absehen bzw. den Proze▀ einstellen, wenn man
- das Cannabis unter den genannten Bedingungen"anbaut, herstellt,
- einfⁿhrt, ausfⁿhrt, durchfⁿhrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
- verschafft oder besitzt."(º 31a BtMG)
- Zu beachten sind dabei die EinschrΣnkungen. Da ist die "geringe Menge"
- (s.u.). Man darf das Cannabis ausschlie▀lich zum eigenen Konsum
- besitzen ("Eigenverbrauch"). Man mu▀ glaubhaft machen k÷nnen, da▀ man
- nicht regelmΣ▀ig konsumiert ("gelegentlich"). Au▀erdem darf keine
- FremdgefΣhrdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung
- bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt
- ein breiter Ermessensspielraum.
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- 2.3 Wie gro▀ ist eine "geringe Menge"?
-
- Trotz ausdrⁿcklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die
- BundeslΣnder nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt.
- Die neue Bundesregierung hat aber angekⁿndigt, dieses Problem
- anzugehen.
- Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Sⁿppchen. Es gibt sogar
- BundeslΣnder, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber
- meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm m÷glich sein, eine
- Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schlie▀lich auch dort.
- Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
- Einstellungsgrenzen (KE steht fⁿr Konsumeinheiten, eine Konsumeinheit
- soll 2 Gramm entsprechen):
-
- Bundesland geringe Menge Einstellungsregeln
- Baden-Wⁿrttemberg bis 3 KE "in der Regel einzustellen"
- Bayern bis 6 g "im Einzelfall zu prⁿfen"
- Berlin bis 6 g "grundsΣtzlich einzustellen"
- 6-15 g "kann eingestellt werden"
- Brandenburg bis 3 KE "kann eingestellt werden"
- Bremen bis 6-8 g (inoffiziell)
- Hamburg bis 20 g (1) "in der Regel einzustellen"
- Hessen bis 6 g "ist einzustellen"
- 6-30 g "kann eingestellt werden"
- Mecklenburg-Vorpommern keine Einstellungsrichtline
- Niedersachsen bis 6 g "ist einzustellen"
- 6-15 g "kann eingestellt werden"
- Nordrhein-Westfalen bis 10 g "in der Regel einzustellen"
- Rheinland-Pfalz bis 10 g "in der Regel einzustellen"
- Saarland bis 6 g "ist einzustellen"
- 6-10 g "kann eingestellt werden"
- Sachsen bis 3 KE (inoffiziell)
- Sachsen-Anhalt bis 3 KE "ist einzustellen"
- Schleswig-Holstein bis 30 g "in der Regel einzustellen"
- Thⁿringen keine Einstellungsrichtline
-
- (1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgr÷▀e" als Richtwert, das
- sind um die 20 Gramm.
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- 2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
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- Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine
- "nicht geringe Menge".
- In º 29a BtMG steht:Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
- bestraft, wer als Person ⁿber 21 Jahre BetΣubungsmittel [...] an eine
- Person unter 18 Jahren abgibt oder [...] zum unmittelbaren Verbrauch
- ⁿberlΣ▀t oder mit BetΣubungsmitteln in nicht geringer Menge [...]
- Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder
- sie besitzt.Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden
- nur in AusnahmefΣllen zur BewΣhrung ausgesetzt.
- Der Bundesgerichtshof hat fⁿr die "nicht geringe Menge" einen
- Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach QualitΣt zwischen 50 und 150
- Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht
- (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze"zur Vermeidung einer im
- Blick auf Art und Menge des eingefⁿhrten BetΣubungsmittels als
- unangemessen hoch angesehenen Strafe"von Gerichten im Einzelfall auch
- h÷her angesetzt werden.
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- 2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
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- Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genu▀mittel.
- Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von
- Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als
- Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er
- kann daher jetzt verschrieben werden.
- Allerdings braucht der Patient ein BetΣubungsmittelrezept vom Arzt und
- die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts fⁿr
- Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen
- Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort
- produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich
- billiger als Importware.
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- 2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
-
- Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur fⁿr
- landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Gr÷▀e und nur fⁿr den
- Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden
- Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils
- nicht als Droge, sondern ausschlie▀lich als Faserproduzent dienen
- k÷nnen.
- Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch
- ─nderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die"nicht zum
- unerlaubten Anbau bestimmt"sind, von der Anlage I des BtMG
- augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber
- auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen fⁿr mehrere Mark pro
- Stⁿck oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder
- verkauft, macht sich daher strafbar.
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- 2.7 Wie ist das mit dem Fⁿhrerscheinentzug?
-
- Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im
- Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
- (Promille-Grenze) gibt es dafⁿr keine Mindestkonzentration. Man mu▀
- mit einem Bu▀geld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und
- Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Versto▀ werden laut
- Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbu▀e von 500 Mark, ein Monat
- Fahrverbot und vier Punkte fΣllig.
- Fⁿr einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", º 316 StGB)
- reicht die blo▀e Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das
- hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98). Es gibt
- weder eine Mindestkonzentration, bis zu der davon ausgegangen wird,
- da▀ man nicht wesentlich beeintrΣchtigt ist, noch eine
- H÷chstkonzentration, ab der von Fahruntⁿchtigkeit ausgegangen wird.
- Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
- gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in
- einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa
- fⁿnfhundert Mark kostet, ihre Fahrtⁿchtigkeit beweisen.
- Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), da▀
- einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht
- rechtfertigt. Daher wurde hΣufig versucht, in einem sogenannten
- Drogenscreening den regelmΣ▀igen Konsum zu beweisen.
- Zu dieser Praxis gab es drei Beschlⁿsse des Bundesverfassungsgerichts
- im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98).
- Danach"geht die Kammer davon aus, da▀ der einmalige oder nur
- gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Stra▀enverkehr fⁿr sich
- allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet", da▀ man
- Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur
- Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers,
- bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In
- den anderen FΣllen wurde entschieden, da▀ eine Verweigerung des
- Drogenscreenings nicht zum Entzug des Fⁿhrerscheins hΣtte fⁿhren
- dⁿrfen.
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- 2.8 Dⁿrfen Polizisten wegsehen?
-
- Nein, eigentlich nicht."Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes
- haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
- Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhⁿten."
- (º 163 StPO). Fⁿr die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das
- BtMG die M÷glichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen
- Proze▀ einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht.
- Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine h÷here
- Strafe (fⁿr "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer.
-
- 3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
-
- Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet
- sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu geh÷rt der Pfeffer
- zum BetΣuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktⁿten zum Verpacken
- (da diese Gerⁿche durchlassen).
- Cannabis ist fⁿr den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum
- Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase
- leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre SchwΣchen.
- Bei H÷hen ⁿber 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil
- sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet.
- "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten
- GlasbehΣlter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschwei▀ten
- MetallbehΣlter. Aber auch nur, wenn die Au▀enseite nicht mit
- Cannabisspuren verunreinigt ist.
- Fⁿr eine Karriere als Drogenschnⁿffler braucht ein Hund einen
- ausgeprΣgten Spieltrieb. Der lΣ▀t sich auch ausnutzen, um den Hund
- abzulenken. Noch gr÷▀ere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es
- soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!)
- einer Hundedame alles andere vergessen.
- Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, k÷nnte
- versuchen, vorher durch etwas ButtersΣure zu fahren, da dieser Geruch
- doch recht ablenkend wirken k÷nnte.
- Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
- Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...
-
- 3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
-
- Es gibt glaubwⁿrdige Berichte, da▀ schlecht verpacktes Cannabis
- erfolgreich ⁿber Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem
- scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spⁿrhund, der durch eine
- Postabteilung gefⁿhrt wird, wⁿrde es ohne gro▀en Aufwand finden.
- Natⁿrlich k÷nnte der EmpfΣnger behaupten, von der Sendung nichts
- gewu▀t zu haben. Dann mu▀ er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei
- melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie
- ihn dem EmpfΣnger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht
- sofort anzeigt.
-
- 3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
-
- In Blut und Urin k÷nnen bei sporadischem Konsum einige Tage lang
- Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum k÷nnen nach dem
- Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse
- auftreten.
- Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung
- der Haare also je nach HaarlΣnge auch ziemlich lang zurⁿckliegenden
- Konsum nachweisen. Auch K÷rperhaare k÷nnen fⁿr eine solche
- Untersuchung verwendet werden.
-
- 3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
-
- Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht
- auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach
- Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird,
- gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um
- den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest
- Cannabiskonsum hilft da nicht.
- Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen.
- Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befⁿrchten: Viele
- werden zum Psychologen geschickt. LΣstig, aber harmlos. Au▀erdem darf
- man im Dienst nicht Auto fahren. B÷sere Folgen gibt es nicht, da die
- ─rzte der Schweigepflicht unterliegen.
-
- 3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
-
- Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen,
- ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man mu▀ nur Angaben
- zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr
- sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann
- man spΣter immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar
- widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung
- wird in keinem Fall als SchuldeingestΣndnis gewertet.
- Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
- geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wi▀t ja, wie das mit dem
- KurzzeitgedΣchtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die
- Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt,
- z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man
- dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar
- schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die
- Aktion im Nachhinein tatsΣchlich als illegal heraus, kann man den
- Beamten den verdienten ─rger machen.
- Werden GegenstΣnde konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
- lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, da▀ Polizisten eine
- geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsΣchlich mitgenommen
- hatten. Das nⁿtzt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-
- Besitzer eine geringere Strafe bescheren.
-
- 3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze▀ kommt?
-
- Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer
- Schuld einstellt, wenn es also zum Proze▀ kommt, sollte man sich einen
- Anwalt suchen. Ein Proze▀ ist in den HΣnden eines Profis natⁿrlich
- besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine
- Akteneinsicht darf sogar ausschlie▀lich ein Anwalt nehmen. Fⁿr
- bestimmte bedⁿrftige Gruppen (Schⁿler, Studenten, ...) gibt es beim
- zustΣndigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein
- hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
- Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten
- Anwalt, kann sich an die "Grⁿne Hilfe" wenden. Sie ist im Web unter
- www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man ⁿbrigens
- auch ein Spendenkonto...
-
- 4.1 Quellen
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- * Gesetzes- und Urteilstexte
- * Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
- * diverse Postings in de.soc.drogen
- * Artikel ⁿber Drogenspⁿrhunde von Christiane Eisele
- * Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
- (http://www.bverfg.de)
- * Texte zum Fⁿhrerscheinproblem von Michael Hettenbach
- * "FAQ: Verhalten im Beh÷rdenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
- * "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
- * "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-
- 0044-9)
- * Zusammenfassung der Einstellungspraxis bei geringer Menge von http:/
- /www.hasch-hotline.de
-
- History:
- Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de)
- geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet.
-
- Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in gro▀en
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- zu nennen.
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- "I am chaos. I am the substance from which your artists and scientists
- build rhythms. I am the spirit with which your children and clowns
- laugh in happy anarchy. I am chaos. I am alive, and tell you that
- you are free." -- Eris, Goddess of Chaos, Discord & Confusion
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