Politik fuer Schleswig-Holstein
Europa ABC IV
Ars Baltica

Kulturelle Kooperation aller Ostseeländer, die 1990 auf Initiative der schleswig-holsteinischen Landesregierung entstand. Gemeinsame Projekte in den Bereichen Musik, Bildende Kunst, Literatur.

Baltic Sea States Subregional Cooperation (BSSSC)
Konferenz der Subregionen des Ostseeraums. Gegründet 1993 in Stavanger. Ziele: Ausbau der regionalen Kooperation, z.B. in den Bereichen Wirtschaft, Technologie, Umweltschutz, Sozialwesen Kultur usw.; Formulierung eine einheitlichen regionalen Ostseepolitik; Vertretung der Interessen der Subregionen gegenüber nationalen Regierungen sowie gegenüber europäischen und internationalen Organisationen. Jährliche Konferenz zur Unterstützung und Schaffung von Kooperationsprojekten.

Beobachter der Länder
Aufgrund eines Abkommens von 1988 zwischen den Regierungen der deutschen Bundesländer wird für vier Jahre ein Länderbeobachter ernannt, dessen Aufgabe es ist, den Bundesrat bei der Wahrnehmung seiner Rechte in EU-Angelegenheiten zu unterstützen und die Länder über für sie bedeutsame Vorgänge der EU zu informieren. Er wird bei dem Landesminister eingerichtet, der Vorsitzender des EU-Ausschusses des Bundesrats ist. Zur Zeit in Nordrhein-Westfalen.

  Europaausschuß des schleswig-holsteinischen Landtages
Konstituierte sich Februar 1995 aufgrund des gewachsenen Stellenwertes der Europapolitik im Landtag. Zuständig für Bundesrats- und Europaangelegenheiten sowie Fragen der Zusammenarbeit im Ostseeraum.

Europaausschuß des Bundestages
Nach Maastricht Konstituierung des neuen ständigen Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union durch den Bundestag im Dezember 1994. Verankert im Art. 45 GG. 39 Mitglieder des Bundestags. Mitwirkung von 11 deutschen Mitgliedern des EP durch Stellungnahmen und Auskünfte.
Zentraler Ort des europapolitischen Entscheidungsprozesses im Bundestag, da er insofern ein Sonderrecht gegenüber den anderen Bundestagsausschüssen genießt, als er durch den Bundestag ermächtigt werden kann, dessen verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte (Art. 23 GG) vor allem in der bedeutsamen Unionsrechtssetzung wahrzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben. Dies geschieht bei ratifizierungsbedürftigen unionsinternen Verträgen der Mitgliedstaaten (Primärrecht) sowie bei EU-Richtlinien und -Verordnungen (Sekundärrecht).
Anders als bei Maastricht will der Europaausschuss bei der Regierungskonferenz Einfluß auf die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten nehmen.
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