Inhalt
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Europäische Sozialcharta
amnesty international - Menschenrechtsabkommen
Persönlicher Geltungsbereich der Sozialcharta
1. Vorbehaltlich des Artikels 12 Abs. 4 und des Artikels 13 Abs. 4 schließt
der durch die Artikel 1 bis 17 erfaßte Personenkreis Ausländer nur insoweit
ein, als sie Staatsangehörige anderer Vertragsparteien sind und ihren
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden
Vertragspartei haben oder dort ordnungsgemäß beschäftigt sind. mit der
Maßgabe, daß die genannten Artikel im Sinne der Artikel 18 und 19
auszulegen sind. Diese Auslegung hindert eine Vertragspartei nicht, auch
anderen Personen entsprechende Rechte zu gewähren.
2. Jede Vertragspartei wird Flüchtlingen im Sinne des am 28. Juli 1951 zu
Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die
sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhalten, eine
Behandlung gewähren, die so günstig wie möglich, in keinem Fall aber
weniger günstig ist als in Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem oben
erwähnten Abkommen oder aus anderen gültigen internationalen Übereinkünften
vorgesehen ist, die auf solche Flüchtlinge anwendbar sind.
Teil I und Teil II
Teil II
Teil III
Absatz 18 und Artikel 18 Abs. 1
Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Bestimmungen weder die
Einreise in die Hoheitsgebiete der - Vertragsparteien betreffen noch die
Bestimmungen des am 13. Dezember 1955 zu Paris unterzeichneten Europäischen
Niederlassungsabkommens berühren
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würden durch sie
Schutzklauseln oder Schutzmaßnahmen einer Gewerkschaft verboten oder
erlaubt.
[oben]
Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß sie eine fristlose Entlassung
im Falle einer schweren Verfehlung nicht verbietet.
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Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Vertragspartei die in diesem
Absatz geforderte Verpflichtung eingehen kann, wenn durch Gesetz,
Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche Lohnabzüge für die überwiegende
Mehrheit der Arbeitnehmer verboten sind und Ausnahmen nur für diejenigen
Personen gelten, die in diesen Gesetzen, Verträgen und Schiedssprüchen
nicht erfaßt sind.
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Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Vertragspartei für sich die
Ausübung des Streikrechts durch Gesetz regeln kann, vorausgesetzt, daß jede
weitere Einschränkung dieses Rechtes auf Grund des Artikels 31
gerechtfertigt werden kann.
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Es besteht Einverständnis darüber daß eine Vertragspartei die in diesem
Absatz vorgesehene Verpflichtung eingehen kann, wenn sie dem Geist dieser
Verpflichtung dadurch nachkommt, daß die überwiegende Mehrheit der Personen
unter 18 Jahren kraft Gesetzes nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden
darf.
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Die Worte "und nach Maßgabe der in diesen Übereinkünften niedergelegten
Bedingungen" in der Einleitung zu diesem Absatz sollen unter anderem
bedeuten, daß eine Vertragspartei hinsichtlich von Leistungen, die
unabhängig von Versicherungsbeiträgen gewährt werden, die Zurücklegung
einer vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer vor der Gewährung derartiger
Leistungen an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien verlangen kann.
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Regierungen, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Fürsorgeabkommens
sind, können die Sozialcharta hinsichtlich dieses Absatzes ratifizieren,
sofern sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine
Behandlung gewähren, die mit dem genannten Abkommen im Einklang steht.
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Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Ausdruck "Wanderarbeitnehmer
mit seiner Familie" dahin auszulegen, daß er zumindest seine Ehefrau und
seine Kinder unter 21 Jahren, für die er unterhaltspflichtig ist, umfaßt.
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Es besteht Einverständnis darüber, daß die Charta rechtliche
Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung
ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß als "numerierte Absätze" auch
Artikel anzusehen sind, die aus einem einzigen Absatz bestehen.
Teil V
[oben]
Der Ausdruck "in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand"
ist dahin zu verstehen, daß er auch den Zustand einer drohenden
Kriegsgefahr umfaßt.
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