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14 Punkte Programm zur Verhinderung von "Verschwindenlassen"

Einleitung

Wird ein Mensch von staatlichen Organen festgenommen, die Inhaftierung jedoch nicht bestätigt wird und jede Information über Schicksal und Verbleib des Opfers fehlt, spricht man von "Verschwindenlassen". Für die "Verschwundenen" und ihre Familien bedeutet diese schwere Form der Menschenrechtsverletzung unermeßliches Leid. Die Opfer werden von einem auf den anderen Tag aus ihrer Umgebung gerissen und dem Scutz der Gesetze entzogen. Häufig müssen sie Folterungen erleiden; viele tauchen niemals wieder auf. Die Familien werden in quälender Ungewißheit über den Verbleib ihrer "verschwundenen" Angehörigen gelassen. Sie wissen nicht, ob die geliebte Person getötet worden ist oder noch lebt.
Die Vereinten Nationen haben das "Verschwindenlassen"als schwere Menschenrechtsverletzung verurteilt und die systematische Praxis des "Verschwindenlassens" als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet. Doch noch immer "verschwinden" Jahr für Jahr weltweit Tausende von Menschen; die Zahl derjenigen, über deren Verbleib neimals Rechenschaft abgelegt worden ist, hat eine unvorstellbare Größenordnung erreicht. Es muß unverzüglich gehandelt werden, um weitere Fälle vn "Verschwindenlassen" zu verhindern, das Schicksal der bislang "Verschwundenen" aufzuklären und die dafür Verantwortlichenvor Gericht zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen.
amnesty international ruft alle Regierungen auf, das nachfolgende 14-Punkte Programm zur Verhütung von "Verschwindenlassen" in die Tat umzusetzen.Sie lädt alle betroffenen Personen und Organisationen ein, dieses Programm zu unterstützen und voranzutreiben. Wenn die Regierungen die vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ergreifen, setzen sie damit ein Zeichen, daß sie gewillt sind, das "Verschwindenlassen" von Menschen zu unterbinden und für die weltweite Beendigung dieser menschenrechtsverletzenden Praxis einzutreten.

Neben den 14 Punkten führt dieser Text auch relevante Quellen in internationalen Menschenrechtsinstrumenten an. Siehe dazu die Erlklärung der Abkürzungen.

1. Offizielle Verurteilung des "Verschwinden"-lassens

Die höchsten Vertreter eines jeden Staates sollten ihre bedingungslose Ablehnung des "Verschwinden"-lassens deutlich zum Ausdruck bringen. Sie sollten den Angehörigen von Polizei, Militär und anderen Sicherheitskräften unmißverständlich klarmachen, daß das "Verschwinden"-lassen von Menschen unter keinen Umständen geduldet wird.
"Kein Staat darf das gewaltsam verursachte Verschwinden in der Praxis anwenden, erlauben oder dulden." (Verschwundenen Deklaration, Art. 2,1)

2. Eindeutige Befehlsstruktur und übergreifende Kontrolle der Sicherheitskräfte

Die für die Sicherheitskräfte Verantwortlichen sind aufgerufen, durch klare Befehle und strikte Kontrolle sicherzustellen, daß niemals mehr Menschen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte dem "Verschwinden"-lassen zum Opfer fallen.
"Jeder Staat soll ebenso sicherstellen, daß alle Beamte mit Polizeibefugnissen, die für die Ergreifung, Festnahme, Inhaftierung, Verlegung und die Haft verantwortlich sind, sowie alle übrigen Beamte, die zum Gebrauch von Schußwaffen berechtigt sind, einer strikten Überwachung und klaren Befehlsstrukturen unterliegen." (Verschwundenen Deklaration, Art. 12,2)

Mit Befehlsgewalt ausgestattete Beamte, die das "Verschwinden"-lassen von Personen anordnen oder derartige Praktiken ihrer Untergebenen tolerieren, müssen dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

3. Informationspflicht über Verhaftungen und Freilassungen

Über die Festnahme einer Person, ihren Haftort, ihre eventuelle Verlegung oder Freilassung sollten Familienangehörige, Rechtsanwälte und Gerichte unverzüglich und unter Angabe genauer Daten informiert werden.
"Über die Festnahme einer Person, ihren Haftort oder ihre Verlegung sollten Familienangehörige, Rechtsanwälte und andere Personen, die ein legitimes Interesse haben, umfassend informiert werden, sofern die betreffende Person nicht gegenteilige Wünsche geäußert hat." (Verschwundenen Deklaration, Art. 10,2)

Die Freilassung von Gefangenen sollte in einer Weise erfolgen, die sie nachprüfbar macht und die die weitere Sicherheit der Haftentlassenen gewährleistet.
"Alle Gefangenen müssen in einer Weise freigelassen werden, die es erlaubt, zuverlässig festzustellen, daß der Gefangene tatsächlich aus der Haft entlassen worden ist und daß er bei seiner Freilassung körperlich unversehrt und in der Lage war, seine ihm zustehenden Rechte umfassend wahrzunehmen." (Verschwundenen Deklaration, Art. 11)

4. Mechanismen zur Feststellung des Verbleibs und zum Schutz von Gefangenen

Regierungen sind aufgerufen sicherzustellen, daß Familienangehörige und Rechtsanwälte über effiziente Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen ermöglichen, über den Aufenthaltsort von Gefangenen unverzüglich Auskunft einzuholen, die für die Festnahme verantwortliche Behörde auszumachen, die persönliche Sicherheit von Häftlingen einzuklagen und die Freilassung willkürlich festgenommener Personen zu erwirken.
"Zur Verhütung des gewaltsam verursachten Ver schwindens unter allen Umständen (unter anderem den in Artikel 7 genannten) ist es erforderlich, ein Recht auf effektive Rechtsmittel zu verankern, die es ermöglichen, unverzüglich den Aufenthaltsort oder Gesundheitszustand von Gefangenen festzustellen und die Behörde auszumachen, die die Festnahme angeordnet oder durchgeführt hat." (Verschwundenen Deklaration, Art. 9,1)

5. Keine geheime Haft

Regierungen sollen sicherstellen, daß Gefangene ausschließlich an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden.
"Jede vom Freiheitsentzug betroffene Person muß an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden..." (Verschwundenen Deklaration, Art. 10,1)

Es sollten in den einzelnen Haftzentren und an zentraler Stelle Haftregister geführt werden.
"An jedem Haftort müssen aktuelle Register über alle Personen geführt werden, die dort inhaftiert sind. Außerdem sollte jeder Staat Maßnahmen ergreifen, um ähnliche zentrale Register zu führen..." (Verschwundenen Deklaration, Art. 10,3)

In diese Register sollten Angehörige von Gefangenen, Rechtsanwälte, Richter, mit der Aufklärung des Verbleibs von Häftlingen befaßte offizielle Stellen und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, Einblick nehmen können.
"Die in diesen Registern enthaltenen Informationen müssen (Angehörigen von Gefangenen, Rechtsanwälten, Richtern, mit der Aufklärung des Verbleibs von Häftlingen befaßte offizielle Stellen und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht), allen gerichtlichen oder anderen zuständigen und unabhängigen staatlichen Behörden zugänglich sein, ebenso allen auf der Grundlage innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher Instrumente, deren Vertragspartei der betreffende Staat ist, zuständigen Behörden, die auf der Suche nach Spuren über den Verbleib inhaftierter Personen sind." (Verschwundenen Deklaration, Art. 10,3)

Geheime Haft muß unterbunden werden.

6. Festnahme und Inhaftierung nur durch gesetzlich legitimierte Behörden

Festnahme und Inhaftierung sollten nur von Beamten ausgeführt werden, die per Gesetz dazu legitimiert sind.
"Die Festnahme, Haft oder Strafgefangenschaft muß streng im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und darf nur von zuständigen Amtspersonen oder hierzu ermächtigten Personen vorgenommen beziehungsweise vollstreckt werden." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 2)

Bei Verhaftungen sollten sie sich gegenüber dem Verdächtigen ausweisen und im Falle der Anwesenheit von Augenzeugen auf Verlangen auch ihnen gegenüber ihre Berechtigung zur Festnahme dokumentieren.
Aufgabe der Regierung ist es, eindeutige Regelungen zu treffen, welche Behörde Festnahme- und Inhaftierungsvollmachten besitzen. Verstöße gegen geltende Vorschriften müssen geahndet werden.
"Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Staates sollten Bestimmungen enthalten, auf deren Grundlage die zur Festnahme oder Inhaftierung von Personen berechtigten Stellen bestimmt und die Bedingungen für eine solche Festnahme oder Inhaftierung festgelegt werden und die darüber hinaus Strafen für Beamte vorsehen, die ohne Rechtsgrundlage Auskünfte über eine Inhaftierung verweigern." (Verschwundenen Deklaration, Art. 12,1)
"Die Staaten sollten jede Handlung, die den in diesen Grundsätzen enthaltenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft, gesetzlich verbieten, unter entsprechende Strafandrohung stellen und bei Beschwerden unparteiische Ermittlungen anstellen." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 7,1)

7. Zugang zu Gefangenen

Alle in Haft genommenen Personen sollten unverzüglich den Justizbehörden überstellt werden.
"Jede vom Freiheitsentzug betroffene Person muß an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechend unmittelbar nach ihrer Inhaftierung einer richterlichen Behörde vorgeführt werden." (Verschwundenen Dekla ration, Art. 10,1)

Familienangehörige, Rechtsanwälte und Ärzte müssen das Recht besitzen, Gefangene unmittelbar nach ihrer Festnahme und auch anschließend regelmäßig besuchen zu können.
"Das Recht des Inhaftierten oder Strafgefangenen, Besuche seines Verteidigers zu empfangen, sich mit ihm zu beraten und mit ihm ohne Verzögerung oder Zensur und in voller Vertraulichkeit zu verkehren, darf nur bei Vorliegen von durch Gesetz oder rechtmäßige Vorschriften bestimmte außergewöhnlichen Umständen aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn dies nach Dafürhalten eines Richters oder einer Behörde zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung unerläßlich ist." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 18,3)
"Der Inhaftierte oder Strafgefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen, insbesondere von seinen Familienangehörigen, und insbesondere mit diesen schriftlich zu verkehren, und es ist ihm ausreichend Gelegenheit zu bieten, Verbindung zur Außenwelt zu haben, vorbehaltlich angemessener Bedingungen und Einschränkungen, wie sie durch Gesetz oder recht mäßige Vorschriften bestimmt sind." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 19)

In allen Haftorten sollten regelmäßige, unabhängige, unangekündigte und von einschränkenden Bedingungen freie Inspektionen stattfinden.
"Zur Überwachung der strikten Einhaltung der ein schlägigen Rechtsvorschriften sind die Haftanstalten regelmäßig von geeigneten und erfahrenen Personen zu besuchen, die von einer zuständigen Behörde ernannt und dieser verantwortlich sind, welche nicht mit der Behörde identisch ist, die unmittelbar mit der Verwaltung der Haft- oder Strafanstalt betraut ist." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 29,1)

8. Gesetzliches Verbot von "Verschwinden"-lassen

Regierungen sollten sicherstellen, daß das "Verschwinden"-lassen als Straftat definiert und entsprechend geahndet wird.
"Jedes gewaltsam verursachte Verschwinden soll als Straftat definiert und durch angemessene Strafen, die die extreme Schwere der Tat berücksichtigen, geahndet werden." (Verschwundenen Deklaration, Art. 4,1)

Keinesfalls, auch nicht in Fällen eines Krieges oder Notstands, dürfen das Verbot des "Verschwinden"-lassen aufgehoben oder Ga rantien zur Verhinderung derartiger menschen rechtsverletzender Praktiken außer Kraft gesetzt werden.
"Keinesfalls, auch nicht in Fällen eines dro henden Krieges oder eines tatsächlichen Kriegszustandes, einer innerstaatlichen politi schen Instabilität oder eines anderen Notstands, dürfen irgendwelche Umstände als Rechtfertigung für das gewaltsam verursachte Verschwinden angeführt werden." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 7)
"Zur Verhütung des gewaltsam verursachten Ver schwindens unter allen Umständen (unter anderem den in Artikel 7 genannten) ist es erforderlich, ein Recht auf effektive Rechtsmittel zu verankern, die es ermöglichen, unverzüglich den Aufenthaltsort oder Gesundheitszustand von Gefangenen festzustellen und die Behörde auszumachen, die die Festnahme angeordnet oder durchgeführt hat." (Verschwundenen Deklaration, Art. 9,1)

9. Individuelle Verantwortlichkeit

Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten, die Festnahme- und Inhaftierungsbefugnisse besitzen, sollte das Verbot des "Verschwinden"- lassens angemessenen Stellenwert erhalten. Die Beamten sollten darüber belehrt werden, daß sie das Recht und die Pflicht haben, sich jedweder Aufforderung zur Beteiligung am "Verschwinden"- lassen von Menschen zu widersetzen. Ihnen muß bewußt gemacht werden, daß sie sich im Falle ihrer Verwicklung in das "Verschwinden" von Personen unter keinen Umständen auf Befehle vorgesetzter Beamter oder staatlicher Behörden berufen können.
"1. Die Befehle oder Instruktionen öffentlicher ziviler, militärischer oder anderer Behörden dürfen nicht als Rechtfertigung für das gewaltsam verursachte Verschwinden dienen. Jede Person, die eine solche Anordnung oder Instruktion erhält, hat das Recht und die Pflicht, sich ihr zu widersetzen.
2. Jeder Staat hat sicherzustellen, daß Befehle oder Instruktionen, die gewaltsam verursachtes Verschwinden anweisen, dazu ermächtigen oder ermutigen, verboten werden.
3. Die oben genannten Bestimmungen sollten Be standteil der Aus- und Fortbildung von Beamten mit Polizeibefugnissen sein."
(Verschwundenen Deklaration, Art. 6)

10. Unabhängige Untersuchungen

Regierungen sollten sicherstellen, daß sämtliche Beschwerden und Berichte über das "Verschwinden"-lassen von Menschen unparteiisch und wirkungsvoll von einem Gremium untersucht werden, das gegenüber den Adressaten der Vorwürfe Unabhängigkeit besitzt und mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln für effiziente Ermittlungen ausgestattet ist.
"Jeder Staat soll sicherstellen, daß jede Person, die Kenntnis davon hat, daß jemand Opfer des gewaltsam verursachten Verschwindens geworden ist, oder ein berechtigtes Interesse geltend macht, das Recht hat, bei einer zuständigen und unabhängigen staatlichen Behörde eine Klage einzureichen und daß diese Beschwerde umgehend, umfassend und in unparteiischer Weise von der betreffenden Stelle untersucht wird. Liegen berechtigte Gründe für die Annahme vor, daß es sich um einen Fall gewaltsam verursachten Verschwindens handelt, sollte der Staat die Angelegenheit unverzüglich der betreffenden Stelle zur Untersuchung überweisen, selbst wenn keine formale Beschwerde vorliegt. Die Ermittlungen dürfen durch keinerlei Maßnahmen behindert oder beeinträchtigt werden." (Verschwundenen Deklaration, Art. 13,1)
"Bei Tod oder Verschwinden des Inhaftierten oder Strafgefangenen während seiner Haft oder Strafgefangenenschaft hat ein Richter oder eine Behörde entweder von sich aus oder auf Veranlassung eines Familienangehörigen des Betroffenen oder einer mit dem Fall vertrauten Person eine Untersuchung über Ursache des Todes oder des Verschwindens vorzunehmen. Sofern die Umstände dies rechtfertigen, ist eine solche Untersuchung nach demselben Verfahren vorzunehmen, wenn sich der Tod oder das Verschwinden kurz nach Beendigung der Haft oder Strafgefangenenschaft ereignet. Die Untersuchungsergebnisse oder ein Untersuchungsbericht sind auf Auftrag zugänglich zu machen, sofern nicht dadurch laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet würden." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 34)

Methoden und Ergebnisse der Untersuchungen sollten publik gemacht werden.
"Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung sollten allen betroffenen Personen auf Anfrage zugänglich gemacht werden, sofern eine solche Maßnahme nicht den Fortgang der strafrechtlichen Ermittlungen gefährdet." (Verschwundenen Deklaration, Art. 13,4)
"Die Untersuchungsergebnisse oder ein Untersuchungsbericht sind auf Auftrag zugänglich zu machen, sofern nicht dadurch laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet würden." (Grundsatzkatalog, Grundsatz 34)

Des "Verschwinden"-lassens verdächtigte Beamte müssen für die Dauer der Ermittlung vom aktiven Dienst suspendiert werden.
"Personen, die Handlungen, wie sie in Artikel 4 Abs.1 genannt sind, begangen haben, sollten während gemäß Artikel 13 durchgeführten Untersuchungen von allen öffentlichen Aufgaben entbunden werden." (Verschwundenen Deklaration, Art. 16,1)

Den Familien der Opfer sollten alle für die Untersuchung wichtigen Informationen zugänglich gemacht erden. Sie sollten ihrerseits das Recht besitzen, Beweismittel in die Ermittlung einzubringen. Es muß dafür Sorge getragen werden, daß Beschwerdeführer, Zeugen, Rechtsanwälte und andere an den Untersuchungen beteiligte Personen vor Einschüchterungsversuchen und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind.
"Es soll sichergestellt werden, daß alle an der Untersuchung beteiligten Personen, beispielsweise Beschwerdeführer, Rechtsanwälte, Zeugen sowie die für die Untersuchung zuständigen Personen, vor Mißhandlungen, Einschüchterungen und Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 13,3)
"Es muß sichergestellt werden, daß jede Form der Mißhandlung, Einschüchterung oder Vergeltung anläßlich einer Klageerhebung oder eines Ermittlungsverfahrens in angemessener Weise bestraft wird." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 13,5)

Die Ermittlungen müssen konsequent zu Ende geführt werden, bis das Schicksal des Opfers aufgeklärt und von offizieller Seite bestätigt ist.
"Eine Untersuchung, die nach dem oben genannten Verfahren durchgeführt wird, sollte so lange durchgeführt werden, bis das Schicksal des betreffenden Opfers gewaltsam verursachten Verschwindens aufgeklärt ist." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 13,6)

11. Strafverfolgung der mutmaßlichen Täter

Regierungen sollten sicherstellen, daß die für das "Verschwinden"-lassen von Menschen Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden.
"Jede Person, die mutmaßlich für das gewaltsam verursachte Verschwinden eines Menschen in einem Staat verantwortlich ist, muß, wenn der Sachverhalt durch offizielle Ermittlungen geklärt ist, zwecks Strafverfolgung und Gerichtsverfahren einer zuständigen zivilen Behörde des betreffenden Staates überstellt werden, sofern der Beschuldigte nicht an einen anderen Staat ausgeliefert worden ist, der seine Gerichtsbarkeit auf der Grundlage relevanter in Kraft befindlicher internationaler Abkommen ausüben möchte. Alle Staaten sollten jegliche gesetzliche und andere geeignete und zur Verfügung stehende Mittel einsetzen, um alle mutmaßlichen für gewaltsam verursachte Verschwinden verantwortliche Personen, die ihrer Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterstehen, vor Gericht zu bringen." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 14)

Dieses Prinzip muß überall Anwendung finden, unabhängig davon, wo sich die Täter gerade aufhalten mögen, wo das Verbrechen begangen wurde, welcher Nationalität Täter oder Opfer angehören oder wie lange das Verbrechen zurückliegt.
Prozesse sollten ausschließlich vor Gerichten der zivilen Justiz geführt werden.
"Gegen sie (jede Person, die mutmaßlich für das gewaltsam verursachte Verschwinden eines Menschen verantwortlich ist) soll in jedem Staat ausschließlich vor den zuständigen regulären Gerichten, nicht aber vor Sondergerichten, insbesondere Militärgerichten, verhandelt werden." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 16,2)

Es dürfen keine gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen werden, die den Tätern Schutz vor Strafverfolgung gewähren oder ihre Verurteilung verhindern.
"Unbeschadet der in der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen sollten während solcher Gerichtsverfahren Privilegien, Straffreiheitserklärungen oder spezifische Ausnahmeregelungen keine Gültigkeit haben." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 16,3)
"Personen, die tatsächlich oder mutmaßlich Straftaten gemäß Artikel 4 Abs. 1 begangen haben, sollten nicht von Sonderamnestiegesetzen oder ähnlichen Maßnahmen profitieren, die dazu führen könnten, daß die Betreffenden von einer Strafverfolgung oder Sanktionen ausgenommen werden". (Verschwundenen-Deklaration, Art. 18,1)

12. Entschädigung und Rehabilitation der Opfer

Die Opfer von "Verschwinden"-lassen und deren Familienangehörigen sollten gegenüber dem Staat einen Anspruch auf faire und angemessene Wiedergutmachung besitzen, die eine finanzielle Entschädigung einschließt. Für den Fall, daß "Verschwundene" wieder auftauchen, sollte für ihre angemessene medizinische Versorgung oder Rehabilitation gesorgt werden.
"Die Opfer von Handlungen im Zusammenhang mit gewaltsam verursachtem Verschwinden und ihre Familien sollten eine Entschädigung erhalten und das Recht auf Wiedergutmachung haben einschließlich der Mittel für eine weitestgehende Rehabilitation. Stirbt das Opfer infolge einer Handlung im Zusammenhang mit gewaltsam verursachtem Verschwinden, sollen seine Angehörigen ebenfalls Anspruch auf Entschädigung haben". (Verschwundenen-Deklaration, Art. 9,5)
"Jeder der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung." (IPBPR, Art. 9,5)
"Haben Beamte oder andere in amtlicher oder quasiamtlicher Eigenschaft tätige Personen gegen nationales Strafrecht verstoßen, so sollte den Opfern von dem Staat Schadenersatz geleistet werden, dessen Beamte oder Amtsträger für den zugefügten Schaden verantwortlich sind. Besteht die Regierung, unter der die Viktimisierung führende Handlung oder Unterlassung ereignet hat, nicht mehr, so sollte der Staat bzw. der Rechtsnachfolger dieser Regierung den Opfern Schadenersatz leisten." (Opfer-Deklaration Paragraph 11)

13. Ratifizierung und Durchsetzung internationaler Menschenrechtsabkommen

Alle Regierungen sollten internationale Abkommen, die Schutzgarantien und Rechtsbehelfe gegen das "Verschwinden"-lassen enthalten, ratifizieren, so beispielsweise den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen Erstes Fakultativprotokoll, das Individualbeschwerden zuläßt.
"Die Generalversammlung drängt erneut alle Staaten, die es bisher noch nicht getan haben, dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte beizutreten und die Unterzeichnung der Zusatzprotokolle in Erwägung zu ziehen." (Resolution der Generalversammlung 46/133, angenommen am 17.12.1991 im Konsensverfahren)

Die Regierungen sind ferner aufgerufen, für die konsequente Durchsetzung solcher Bestimmungen Sorge zu tragen, beispielsweise die Beachtung der Deklaration der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen vor gewaltsam verursachtem Verschwinden zu gewährleisten. Sie sollten den Empfehlungen zwischenstaatlicher Organisationen zur Verhütung und Unterbindung von "Verschwinden"-lassen Folge leisten.
"Die Staaten sollen auf internationaler und regionaler Ebene sowie in Zusammenhang mit den Vereinten Nationen alle Maßnahmen ergreifen, um zur Verhütung und Beendigung des gewaltsam verursachten Verschwindens beizutragen." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 2,2)

14. Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft

Regierungen sollten alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um bei denjenigen Regierungen, aus Ländern Berichte über das "Verschwinden" von Menschen bekanntgeworden sind, vorstellig zu werden und Einspruch einzulegen. Sie sollten sicherstellen, daß der Transfer von Ausrüstung, Know-how und Ausbildung für Militär, Polizei und anderer Sicherheitskräfte nicht dem "Verschwinden"-lassen Vorschub leistet.
"Die Staaten sollen auf nationaler und regionaler Ebene sowie in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen alle Maßnahmen ergreifen, um zur Verhütung und Beendigung des gewaltsam verursachten Verschwindens beizutragen." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 2,2)

Regierungen haben schließlich zu gewährleisten, daß keine Person zwangsweise in ein Land zurückgeführt wird, in dem ihr das "Verschwinden"-lassen droht.
"Kein Staat darf eine Person an einen anderen Staat ausweisen, abschieben (refouler) oder ausliefern, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß ihr dort das gewaltsam verursachte Verschwinden droht." (Verschwundenen-Deklaration, Art. 8,1)