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Chaos Computer Club 1997 February
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1997-02-28
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6KB
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164 lines
Fuhrungsautgabe. Deroe Erteil der
Computerviren ist, daß wenn diese die
Laptops und Taschencomputer des Establis-
hments erreichen, endlich auch die Entschei- R
dungsträger sensibilisiert werden.
Für Verbraucher empfiehlt sich die regel-
m~Bige Überprüfung des Computers mit ~ri-
re.nSc.a.nnern, wie sie vom \~DRComputer-
club über Btx kostenfrei angeboten werden
und
der Einsatz von Prüfsummenprog;rammen
vor jeder Datensicherung. Häufiger !)isket
I tontausch mit wechselnden Partnern wird
I sonst schnell zum Risiko.
Das Problem mit den Computerviren ist so
alt wie der Computer. Der "Michaelangelo"-
Virus wird von gängigen VirusScannern er-
kannt. Die C1efahr, die Fron "Michaelangelo"
ausgeht, ist nicht großer, als jene vom Virus
,~FreiLag, der iSte' ~ der eine Vorlee spater-
während der ~,eBIT - aktuell wird.
Die derzeitige Berichterstattung scheint nur
dem Ziel ZU dienen, der Sicherheitsbranche
zur CeBIT volle Auftragsbücher zu besch~h-
ren. Zumindest die Viren-Experten auf den
internationalen Datennetzen haben dem Vi-
rus MichaelanEselo bisher Leine besondere
Beachtung geschenkt. Er gilt dort nicht als
außergewöhnliches Problem.
stYe & terra Er, amm
Haftung
bei Programmfehlern und Viren
Referent: Freiherr Gunther Y. Gravenreuth
(Anwalt)
Hier kann leider nur eine unvollkommene
Wiedergabe der Auskunfte erfolgen. (Auch
mein Turbo-Kuli konnte leider nicht mithal-
ten. Außerdem bin Ich kein Jurist.) Aber
dieser Text kann im Zweifels{al]e sowieso kei-
nen Anwalt ersetzten. (Aber ich ich hab'
mir trotzdem Muhe gegeben, keinen Mull zu
erzahlen.) [Schönen grüß von Anne` arid Ar-
[h~r, der, der daß Maul hüllt
Das wichtigste Gesetz in diesem Zusammen-
hang ist da Produktbaflungsgesetz, das re-
gelt, unter welchen Bedingungen wer wie
weit für Schaden haften muß, die durch ein
Produkt (in unserem Falle ein Programm)
wie auch immer dererursacht werdero.
Ein Hersteller muß selbstverständlich haften
für wrsatzlich verursachte Schaden und bei
"positiver Vertragsverletzungn, d.h.' wenn
eine zugesicherte Eigenschaft Wen Produkt
nicht erful]t wird. In letzterem Fall hat der
Käufer ein Rücktrittsrecht (vom Vertrag),
falls der Fehler nicht schnell genug behä
ben wird, und es besteht für den Hersteller
eine Schadenersatzpflicht. (Das gilt für Indi-
vidualsoftware, d.h. Auftragsarbeit.)
..
Änderungen des Pflichtenheftes bzw. Ab-
weichungen davon Außen mit dem Aufirag-
geber abgesprochen werden. Dabei besteht
sogar eine Mitwirkungspflicht des Program-
mierers (bzw. Herstellers); d.h.' er rauß den
Auftraggeber (je nach dessen Wissensstand,
also wenn der das Problem selbst nicht er-
kennen kannj auf Probleme mit dem Pflich-
| Sei 4 Das Wisseichasche Fz~hheatt flfr Dabnreisenth 1~3" 3)nft -
tenheft hinweisen, wenn also eine andere als
die spezifizierte Lösung besser wär. Wurde
das Pflichtenheft erfüllt, muß der Auftrag-
geber selbstverständlich das Produkt auch
(vertragsgemäß) kaufen.
Grundsatzlich verjährt nach deutschem
Recht ein Fehler nach 6 Monaten, auch
wenn er nicht durch Verschleiß verursacht
wurde, also auch bei Software. (Verschleiß
ist da ja relativ selten.) Der Raufer muß
die Fehler selbst vor Ablauf dieser Frist re-
k]amieren, andernfalls hat er in aller Re-
gel keine Ansprüche gegeniiber dem Elerstel-
ler (Prüfungspflicht des Häufers). (Uns gilt
i.d.R. für ~,Stangensoftware''.)
Die lIaftung nach dem Produktbaftungs-
`gesetz unterliegt weiteren Beschrankungen:
So ist die Haftung bei direkten Perso-
nenschäden (für andere besteht sowieso
keine Haftung) auf bis zu 160 Mio. DM
beschrankt. I:lie lIaftung für Sachschäden,
die nur besteht, wenn das funktionieren der
fehlerhaften Funktion ausdrücklich zugesi-
chert wurde' gilt nur für Privatsachen. (Was
"privat'' heißt, entscheidet dabei nicht der
Benutzer oder die hauptsächliche Verwen-
dung des Gerätes, sondern andere obJek-
tive E(riterien.) [Siebst Du was Du glaubst,
oder glaubst Dn Pisas Dn siebst, der Seher]
Falls die Erkennung des Fehlers bei der Her-
stellung noch nicht möglich war' besteht
natürlich auch keine llaftung für den Her-
steller. Bei Importgeraten haftet im Allge-
meinen der Importeur oder der Handler, da
eine Klage in Taiwan (z.~.) kaum jernanden~
zuzumuten ist.
1 Der Autor des Programmes kann bei Feh-
l fern nicht belangt werden, wenn er bei ei-
Jäh - Öd; mit (;`nl<~'i~l«~`h`, I Das Wisseraschaffiche Fachblatt fl$r Datenreisern Selte 5 _1
ner Firma für diesen Zweck angestellt war.
Da Programmieren eine "gefahrengeneigte
Arbeite ist, muß sein Arbeitgeber die Fehler-
freiheit sicherstellen, nicht der Programmie-
rer selber. Ein freier Programmierer dagegen
haftet natürlich selbst.
Hat ein Anwender eine fehlerhafte Version
eines Programmes gekauft, so Nuß er diese
beim Vertreiber gegen die Fehlerfreie" Yer-
sion umtauschen (oder Geld zurucknehmen
und neu kaufen). Er darf nicht stattdessen
eine Schwarzkopie der neueren Version be-
nutzen (auch wenn sie nicht teuerer ist).
Auch von einem rechtmäßig erworbenen
Programm dürfen Kopien nur mit 7~ustim-
rnung des Urheberre.chtsinhabers angefer-
tigt werden, soweit der bestimmungsgemäße
Ciebrauch des Programmes dadurch nicht
beeinträchtigt wird. (Das gilt z B auch
für Kopien auf die Festplatte, soweit diese
ausdrücklich Yerhilldert werden (Kopier-
schutz) )
Zur Realisierung der Rücknahme eines Pro-
gramms durch den Hersteller: Er kann vom
Kunden die Rückgabe der lIardware und die
physikalische Lochung des Programms Yer-
langen (ggf. mit eidesstattlicher Erklärung
und notarieller Beglaubigung). Eine physi-
kalische Rückgabe des Programms ist nicht
erforderlich, sofern der Hersteller noch eine
Kopie davon Best t.