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1996-02-14
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2,019 lines
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Teil I. Anwendungsbereich, ÷rtliche ZustΣndigkeit, Amtshilfe
º 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fⁿr die ÷ffentlich-rechtliche
VerwaltungstΣtigkeit der Beh÷rden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren K÷rperschaften,
Anstalten und Stiftungen des ÷ffentlichen Rechts,
2. der LΣnder, der Gemeinden und GemeindeverbΣnde, der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des ÷ffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im
Auftrag des Bundes ausfⁿhren,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch fⁿr die ÷ffentlich-rechtliche
VerwaltungstΣtigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Beh÷rden, wenn die LΣnder Bundesrecht, das GegenstΣnde der
ausschlie▀lichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, als eigene Angelegenheit ausfⁿhren, soweit nicht
Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Fⁿr die Ausfⁿhrung von
Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung
des Bundesrates dieses Gesetz fⁿr anwendbar erklΣren.
(3) Fⁿr die Ausfⁿhrung von Bundesrecht durch die LΣnder gilt
dieses Gesetz nicht, soweit die ÷ffentlich-rechtliche
VerwaltungstΣtigkeit der Beh÷rden landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Beh÷rde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die
Aufgaben der ÷ffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
º 2.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht fⁿr die TΣtigkeit der Kirchen, der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
ihrer VerbΣnde und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht fⁿr
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden nach der
Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe fⁿr das Ausland in Straf-
und Zivilsachen und, unbeschadet des º 80 Abs. 4, fⁿr Ma▀nahmen
des Richterdienstrechts,
3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem
errichteten Schiedsstellen,
4. die in º 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten
Angelegenheiten sowie das Recht der Ausbildungsf÷rderung, das
SchwerbeschΣdigtenrecht, das Wohngeldrecht und das Recht der
Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfⁿrsorge,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Fⁿr die TΣtigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Beh÷rden der
Justizverwaltung einschlie▀lich der ihrer Aufsicht
unterliegenden K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts gilt
dieses Gesetz nur, soweit die TΣtigkeit der Nachprⁿfung im
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
unterliegt;
2. der Beh÷rden bei Leistungs-, Eignungs- und Σhnlichen
Prⁿfungen von Personen gelten nur die ºº 4 bis 13, 20 bis 27,
29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz
nicht;
4. (aufgehoben)
º 3.
(1) ╓rtlich zustΣndig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Verm÷gen oder
ein ortsgebundenes Recht oder RechtsverhΣltnis beziehen, die
Beh÷rde, in deren Bezirk das Verm÷gen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines
Unternehmens oder einer seiner BetriebsstΣtten, auf die
Ausⁿbung eines Berufes oder auf eine andere dauernde TΣtigkeit
beziehen, die Beh÷rde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die
BetriebsstΣtte betrieben oder der Beruf oder die TΣtigkeit
ausgeⁿbt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natⁿrliche Person betreffen, die Beh÷rde, in deren
Bezirk die natⁿrliche Person ihren gew÷hnlichen Aufenthalt hat
oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die
Beh÷rde, in deren Bezirk die juristische Person oder die
Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die ZustΣndigkeit nicht
aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Beh÷rde, in deren Bezirk
der Anla▀ fⁿr die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Beh÷rden zustΣndig, so
entscheidet die Beh÷rde, die zuerst mit der Sache befa▀t worden
ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zustΣndige
Aufsichtsbeh÷rde bestimmt, da▀ eine andere ÷rtlich zustΣndige
Beh÷rde zu entscheiden hat. Sie kann in den FΣllen, in denen
eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere BetriebsstΣtten
eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz
1 Nr. 2 zustΣndigen Beh÷rden als gemeinsame zustΣndige Beh÷rde
bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese
Aufsichtsbeh÷rde entscheidet ferner ⁿber die ÷rtliche
ZustΣndigkeit, wenn sich mehrere Beh÷rden fⁿr zustΣndig oder
fⁿr unzustΣndig halten oder wenn die ZustΣndigkeit aus anderen
Grⁿnden zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame
Aufsichtsbeh÷rde, so treffen die fachlich zustΣndigen
Aufsichtsbeh÷rden die Entscheidung gemeinsam.
(3) ─ndern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die
ZustΣndigkeit begrⁿndenden UmstΣnde, so kann die bisher
zustΣndige Beh÷rde das Verwaltungsverfahren fortfⁿhren, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen
und zweckmΣ▀igen Durchfⁿhrung des Verfahrens dient und die
nunmehr zustΣndige Beh÷rde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist fⁿr unaufschiebbare Ma▀nahmen jede
Beh÷rde ÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk der Anla▀ fⁿr die
Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ÷rtlich
zustΣndige Beh÷rde ist unverzⁿglich zu unterrichten.
º 4.
(1) Jede Beh÷rde leistet anderen Beh÷rden auf Ersuchen
ergΣnzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1. Beh÷rden einander innerhalb eines bestehenden
WeisungsverhΣltnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten
Beh÷rde als eigene Aufgabe obliegen.
º 5.
(1) Eine Beh÷rde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen,
wenn sie
1. aus rechtlichen Grⁿnden die Amtshandlung nicht selbst
vornehmen kann;
2. aus tatsΣchlichen Grⁿnden, besonders weil die zur Vornahme
der Amtshandlung erforderlichen DienstkrΣfte oder Einrichtungen
fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3. zur Durchfⁿhrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von
Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie
selbst nicht ermitteln kann;
4. zur Durchfⁿhrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige
Beweismittel ben÷tigt, die sich im Besitz der ersuchten Beh÷rde
befinden;
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich gr÷▀erem Aufwand
vornehmen k÷nnte als die ersuchte Beh÷rde.
(2) Die ersuchte Beh÷rde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Grⁿnden nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines
Landes erhebliche Nachteile bereitet wⁿrden.
Die ersuchte Beh÷rde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden
oder Akten sowie zur Erteilung von Auskⁿnften nicht
verpflichtet, wenn die VorgΣnge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach geheimgehalten werden mⁿssen.
(3) Die ersuchte Beh÷rde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Beh÷rde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit
wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2. sie die Hilfe nur mit unverhΣltnismΣ▀ig gro▀em Aufwand
leisten k÷nnte;
3. sie unter Berⁿcksichtigung der Aufgaben der ersuchenden
Beh÷rde durch die Hilfeleistung die Erfⁿllung ihrer eigenen
Aufgaben ernstlich gefΣhrden wⁿrde.
(4) Die ersuchte Beh÷rde darf die Hilfe nicht deshalb
verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz
3 genannten Grⁿnden oder weil sie die mit der Amtshilfe zu
verwirklichende Ma▀nahme fⁿr unzweckmΣ▀ig hΣlt.
(5) HΣlt die ersuchte Beh÷rde sich zur Hilfe nicht fⁿr
verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Beh÷rde ihre
Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet
ⁿber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich
zustΣndige Aufsichtsbeh÷rde oder, sofern eine solche nicht
besteht, die fⁿr die ersuchte Beh÷rde fachlich zustΣndige
Aufsichtsbeh÷rde.
º 6.
Kommen fⁿr die Amtshilfe mehrere Beh÷rden in Betracht, so soll
nach M÷glichkeit eine Beh÷rde der untersten Verwaltungsstufe
des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende
Beh÷rde angeh÷rt.
º 7.
(1) Die ZulΣssigkeit der Ma▀nahme, die durch die Amtshilfe
verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem fⁿr die
ersuchende Beh÷rde, die Durchfⁿhrung der Amtshilfe nach dem fⁿr
die ersuchte Beh÷rde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Beh÷rde trΣgt gegenⁿber der ersuchten
Beh÷rde die Verantwortung fⁿr die RechtmΣ▀igkeit der zu
treffenden Ma▀nahme. Die ersuchte Beh÷rde ist fⁿr die
Durchfⁿhrung der Amtshilfe verantwortlich.
º 8.
(1) Die ersuchende Beh÷rde hat der ersuchten Beh÷rde fⁿr die
Amtshilfe keine Verwaltungsgebⁿhr zu entrichten. Auslagen hat
sie der ersuchten Beh÷rde auf Anforderung zu erstatten, wenn
sie im Einzelfall fⁿnfzig Deutsche Mark ⁿbersteigen. Leisten
Beh÷rden desselben RechtstrΣgers einander Amtshilfe, so werden
die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Beh÷rde zur Durchfⁿhrung der Amtshilfe
eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von
einem Dritten hierfⁿr geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebⁿhren,
Benutzungsgebⁿhren und Auslagen) zu.
Teil II. Allgemeine Vorschriften ⁿber das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1. VerfahrensgrundsΣtze
º 9.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach
au▀en wirkende TΣtigkeit der Beh÷rden, die auf die Prⁿfung der
Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erla▀ eines
Verwaltungsaktes oder auf den Abschlu▀ eines ÷ffentlich-
rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schlie▀t den Erla▀ des
Verwaltungsaktes oder den Abschlu▀ des ÷ffentlich-rechtlichen
Vertrages ein.
º 10.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht
gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften fⁿr die
Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach und zweckmΣ▀ig
durchzufⁿhren.
º 11.
FΣhig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natⁿrliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Beh÷rden.
º 12.
(1) FΣhig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. natⁿrliche Personen, die nach bⁿrgerlichem Recht
geschΣftsfΣhig sind,
2. natⁿrliche Personen, die nach bⁿrgerlichem Recht in der
GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt sind, soweit sie fⁿr den
Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bⁿrgerlichen
Rechts als geschΣftsfΣhig oder durch Vorschriften des
÷ffentlichen Rechts als handlungsfΣhig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen (º 11 Nr. 2) durch
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Beh÷rden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder
Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach º 1903 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist
ein geschΣftsfΣhiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fΣhig, als er nach den Vorschriften des
bⁿrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln
kann oder durch Vorschriften des ÷ffentlichen Rechts als
handlungsfΣhig anerkannt ist.
(3) Die ºº 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
º 13.
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Beh÷rde den Verwaltungsakt richten
will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Beh÷rde einen ÷ffentlich-
rechtlichen Vertrag schlie▀en will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Beh÷rde zu dem
Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Beh÷rde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen,
deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens
berⁿhrt werden k÷nnen, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der
Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung fⁿr einen
Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem
Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Beh÷rde bekannt ist, hat
diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuh÷ren ist, ohne da▀ die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
º 14.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen BevollmΣchtigten
vertreten lassen. Die Vollmacht ermΣchtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern
sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der
BevollmΣchtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich
nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Beh÷rde
gegenⁿber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers
noch durch eine VerΣnderung in seiner HandlungsfΣhigkeit oder
seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der BevollmΣchtigte
hat jedoch, wenn er fⁿr den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen
schriftlich beizubringen.
(3) Ist fⁿr das Verfahren ein BevollmΣchtigter bestellt, so
soll sich die Beh÷rde an ihn wenden. Sie kann sich an den
Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
verpflichtet ist. Wendet sich die Beh÷rde an den Beteiligten,
so soll der BevollmΣchtigte verstΣndigt werden. Vorschriften
ⁿber die Zustellung an BevollmΣchtigte bleiben unberⁿhrt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzⁿglich widerspricht.
(5) BevollmΣchtigte und BeistΣnde sind zurⁿckzuweisen, wenn sie
geschΣftsmΣ▀ig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu
befugt zu sein.
(6) BevollmΣchtigte und BeistΣnde k÷nnen vom schriftlichen
Vortrag zurⁿckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;
vom mⁿndlichen Vortrag k÷nnen sie zurⁿckgewiesen werden, wenn
sie zum sachgemΣ▀en Vortrag nicht fΣhig sind. Nicht
zurⁿckgewiesen werden k÷nnen Personen, die zur geschΣftsmΣ▀igen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
(7) Die Zurⁿckweisung nach den AbsΣtzen 5 und 6 ist auch dem
Beteiligten, dessen BevollmΣchtigter oder Beistand
zurⁿckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des
zurⁿckgewiesenen BevollmΣchtigten oder Beistandes, die dieser
nach der Zurⁿckweisung vornimmt, sind unwirksam.
º 15.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt,
Sitz oder GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat der Beh÷rde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist einen EmpfangsbevollmΣchtigten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu benennen. UnterlΣ▀t er dies, so gilt ein an ihn
gerichtetes Schriftstⁿck am siebenten Tage nach der Aufgabe zur
Post als zugegangen, es sei denn, da▀ feststeht, da▀ das
Schriftstⁿck den EmpfΣnger nicht oder zu einem spΣteren
Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung
ist der Beteiligte hinzuweisen.
º 16.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Beh÷rde einen geeigneten
Vertreter zu bestellen
1. fⁿr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2. fⁿr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten
verhindert ist;
3. fⁿr einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Beh÷rde, einen
Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
nachgekommen ist;
4. fⁿr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen
Krankheit oder k÷rperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren
selbst tΣtig zu werden;
5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht,
zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte
und Pflichten.
(2) Fⁿr die Bestellung des Vertreters ist in den FΣllen des
Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zustΣndig, in dessen
Bezirk der Beteiligte seinen gew÷hnlichen Aufenthalt hat; im
ⁿbrigen ist das Vormundschaftsgericht zustΣndig, in dessen
Bezirk die ersuchende Beh÷rde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den RechtstrΣger der Beh÷rde, die
um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene
Vergⁿtung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die
Beh÷rde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen. Sie bestimmt die Vergⁿtung und stellt die Auslagen
und Aufwendungen fest.
(4) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Bestellung und fⁿr das Amt des
Vertreters in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften
ⁿber die Betreuung, in den ⁿbrigen FΣllen die Vorschriften ⁿber
die Pflegschaft entsprechend.
º 17.
(1) Bei AntrΣgen und Eingaben, die in einem
Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf
Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfΣltigter
gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichf÷rmige
Eingaben), gilt fⁿr das Verfahren derjenige Unterzeichner als
Vertreter der ⁿbrigen Unterzeichner, der darin mit seinem
Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter
bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als BevollmΣchtigter
bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natⁿrliche Person
sein.
(2) Die Beh÷rde kann gleichf÷rmige Eingaben, die die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit
einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem
Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen,
unberⁿcksichtigt lassen. Will die Beh÷rde so verfahren, so hat
sie dies durch ortsⁿbliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die
Beh÷rde kann ferner gleichf÷rmige Eingaben insoweit
unberⁿcksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder
ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder
der Vertretene dies der Beh÷rde schriftlich erklΣrt; der
Vertreter kann eine solche ErklΣrung nur hinsichtlich aller
Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche ErklΣrung
ab, so soll er der Beh÷rde zugleich mitteilen, ob er seine
Eingabe aufrechterhΣlt und ob er einen BevollmΣchtigten
bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die
Beh÷rde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Sind mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die Beh÷rde
die Aufforderung ortsⁿblich bekanntmachen. Wird der
Aufforderung nicht fristgemΣ▀ entsprochen, so kann die Beh÷rde
von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
º 18.
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im
gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann
die Beh÷rde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die
ordnungsmΣ▀ige Durchfⁿhrung des Verwaltungsverfahrens
beeintrΣchtigt wΣre. Kommen sie der Aufforderung nicht
fristgemΣ▀ nach, so kann die Beh÷rde von Amts wegen einen
gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine
natⁿrliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder
der Vertretene dies der Beh÷rde schriftlich erklΣrt; der
Vertreter kann eine solche ErklΣrung nur hinsichtlich aller
Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche ErklΣrung
ab, so soll er der Beh÷rde zugleich mitteilen, ob er seine
Eingabe aufrechterhΣlt und ob er einen BevollmΣchtigten
bestellt hat.
º 19.
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfΣltig
wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist
er nicht gebunden.
(2) º 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Beh÷rde bestellte Vertreter hat gegen deren
RechtstrΣger Anspruch auf angemessene Vergⁿtung und auf
Erstattung einer baren Auslagen. Die Beh÷rde kann von den
Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen. Sie bestimmt die Vergⁿtung und stellt die Auslagen
und Aufwendungen fest.
º 20.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf fⁿr eine Beh÷rde nicht
tΣtig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angeh÷riger eines Beteiligten ist;
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht
allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4. wer Angeh÷riger einer Person ist, die einen Beteiligten in
diesem Verfahren vertritt;
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschΣftigt ist oder
bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder
eines gleichartigen Organs tΣtig ist; dies gilt nicht fⁿr den,
dessen Anstellungsk÷rperschaft Beteiligte ist;
6. wer au▀erhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tΣtig
geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die TΣtigkeit oder
durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
Nachteil nur darauf beruht, da▀ jemand einer Berufs- oder
Bev÷lkerungsgruppe angeh÷rt, deren gemeinsame Interessen durch
die Angelegenheit berⁿhrt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr Wahlen zu einer ehrenamtlichen
TΣtigkeit und fⁿr die Abberufung von ehrenamtlich TΣtigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im
Verzug unaufschiebbare Ma▀nahmen treffen.
(4) HΣlt sich ein Mitglied eines Ausschusses (º 88) fⁿr
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen
des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des
Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschu▀ entscheidet ⁿber den
Ausschlu▀. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht
mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren
Beratung und Beschlu▀fassung mit zugegen sein.
(5) Angeh÷rige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und VerschwΣgerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf lΣngere Dauer angelegtes
PflegeverhΣltnis mit hΣuslicher Gemeinschaft wie Eltern und
Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Angeh÷rige sind die in Satz 1 aufgefⁿhrten Personen auch dann,
wenn
1. in den FΣllen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung
begrⁿndende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den FΣllen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder
SchwΣgerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die hΣusliche Gemeinschaft nicht mehr
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind
miteinander verbunden sind.
º 21.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mi▀trauen gegen eine
unparteiische Amtsausⁿbung zu rechtfertigen, oder wird von
einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes
behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren fⁿr eine
Beh÷rde tΣtig werden soll, den Leiter der Beh÷rde oder den von
diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen
Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis
der Befangenheit den Leiter der Beh÷rde, so trifft diese
Anordnung die Aufsichtsbeh÷rde, sofern sich der Beh÷rdenleiter
nicht selbst einer Mitwirkung enthΣlt.
(2) Fⁿr Mitglieder eines Ausschusses (º 88) gilt º 20 Abs. 4
entsprechend.
º 22.
Die Beh÷rde entscheidet nach pflichtgemΣ▀em Ermessen, ob und
wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfⁿhrt. Dies gilt nicht,
wenn die Beh÷rde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tΣtig werden mu▀;
2. nur auf Antrag tΣtig werden darf und ein Antrag nicht
vorliegt.
º 23.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Beh÷rde in einer fremden Sprache AntrΣge
gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige
Schriftstⁿcke vorgelegt, soll die Beh÷rde unverzⁿglich die
Vorlage einer ▄bersetzung verlangen. In begrⁿndeten FΣllen kann
die Vorlage einer beglaubigten oder von einem ÷ffentlich
bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder ▄bersetzer
angefertigten ▄bersetzung verlangt werden. Wird die verlangte
▄bersetzung nicht unverzⁿglich vorgelegt, so kann die Beh÷rde
auf Kosten des Beteiligten selbst eine ▄bersetzung beschaffen.
Hat die Beh÷rde Dolmetscher oder ▄bersetzer herangezogen,
werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes ⁿber die
EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer
WillenserklΣrung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb
deren die Beh÷rde in einer bestimmten Weise tΣtig werden mu▀,
und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der
Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Beh÷rde eine
▄bersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine
WillenserklΣrung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten
eines Beteiligten eine Frist gegenⁿber der Beh÷rde gewahrt, ein
÷ffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine
Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder
die WillenserklΣrung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der
Beh÷rde abgegeben, wenn auf Verlangen der Beh÷rde innerhalb
einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine
▄bersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des
Eingangs der ▄bersetzung ma▀gebend, soweit sich nicht aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf
diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
º 24.
(1) Die Beh÷rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und
an die BeweisantrΣge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Beh÷rde hat alle fⁿr den Einzelfall bedeutsamen, auch
die fⁿr die Beteiligten gⁿnstigen UmstΣnde zu berⁿcksichtigen.
(3) Die Beh÷rde darf die Entgegennahme von ErklΣrungen oder
AntrΣgen, die in ihren ZustΣndigkeitsbereich fallen, nicht
deshalb verweigern, weil sie die ErklΣrung oder den Antrag in
der Sache fⁿr unzulΣssig oder unbegrⁿndet hΣlt.
º 25.
Die Beh÷rde soll die Abgabe von ErklΣrungen, die Stellung von
AntrΣgen oder die Berichtigung von ErklΣrungen oder AntrΣgen
anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus
Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt
worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ⁿber
die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte
und die ihnen obliegenden Pflichten.
º 26.
(1) Die Beh÷rde bedient sich der Beweismittel, die sie nach
pflichtgemΣ▀em Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts fⁿr
erforderlich hΣlt. Sie kann insbesondere
1. Auskⁿnfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anh÷ren, Zeugen und SachverstΣndige vernehmen
oder die schriftliche ─u▀erung von Beteiligten,
SachverstΣndigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und
Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine
Pflicht zum pers÷nlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen
ist.
(3) Fⁿr Zeugen und SachverstΣndige besteht eine Pflicht zur
Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch
Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Beh÷rde Zeugen und
SachverstΣndige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in
entsprechender Anwendung des Gesetzes ⁿber die EntschΣdigung
von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
º 27.
(1) Die Beh÷rde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine
Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn
die Abnahme der Versicherung ⁿber den betreffenden Gegenstand
und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder
Rechtsverordnung vorgesehen und die Beh÷rde durch
Rechtsvorschrift fⁿr zustΣndig erklΣrt worden ist. Eine
Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn
andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden
sind, zu keinem Ergebnis gefⁿhrt haben oder einen
unverhΣltnismΣ▀igen Aufwand erfordern. Von eidesunfΣhigen
Personen im Sinne des º 393 der Zivilproze▀ordnung darf eine
eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Beh÷rde zur
Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der
Beh÷rdenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angeh÷rige des
÷ffentlichen Dienstes befugt, welche die BefΣhigung zum
Richteramt haben oder die Voraussetzungen des º 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfⁿllen. Andere Angeh÷rige des
÷ffentlichen Dienstes kann der Beh÷rdenleiter oder sein
allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall
schriftlich ermΣchtigten.
(3) Die Versicherung besteht darin, da▀ der Versichernde die
Richtigkeit seiner ErklΣrung ⁿber den betreffenden Gegenstand
bestΣtigt und erklΣrt:
"Ich versichere an Eides Statt, da▀ ich nach besten Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
BevollmΣchtigte und BeistΣnde sind berechtigt, an der Aufnahme
der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der
Versichernde ⁿber die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen
oder unvollstΣndigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren.
Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden
Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu
enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die
eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen
oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte
Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu
unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen,
der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von
dem Schriftfⁿhrer zu unterschreiben.
º 28.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines
Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu
den fⁿr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu Σu▀ern.
(2) Von der Anh÷rung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
UmstΣnden des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im
÷ffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anh÷rung die Einhaltung einer fⁿr die Entscheidung
ma▀geblichen Frist in Frage gestellt wⁿrde;
3. von den tatsΣchlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser
in einem Antrag oder einer ErklΣrung gemacht hat, nicht zu
seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4. die Beh÷rde eine Allgemeinverfⁿgung oder gleichartige
Verwaltungsakte in gr÷▀erer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Ma▀nahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.
(3) Eine Anh÷rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes
÷ffentliches
Interesse entgegensteht.
º 29.
(1) Die Beh÷rde hat den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschlu▀ des
Verwaltungsverfahrens nicht fⁿr Entwⁿrfe zu Entscheidungen
sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit
nach den ºº 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur
die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Beh÷rde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemΣ▀e Erfⁿllung der
Aufgaben der Beh÷rde beeintrΣchtigt, das Bekanntwerden des
Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten wⁿrde oder soweit die VorgΣnge nach einem
Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten
Interessen der Beteiligten oder dritter Personen,
geheimgehalten werden mⁿssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Beh÷rde, die die Akten
fⁿhrt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen
Beh÷rde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen;
weitere Ausnahmen kann die Beh÷rde, die die Akten fⁿhrt,
gestatten.
º 30.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, da▀ ihre Geheimnisse,
insbesondere die zum pers÷nlichen Lebensbereich geh÷renden
Geheimnisse sowie die Betriebs- und GeschΣftsgeheimnisse, von
der Beh÷rde nicht unbefugt offenbart werden.
Abschnitt 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
º 31.
(1) Fⁿr die Berechnung von Fristen und fⁿr die Bestimmung von
Terminen gelten die ºº 187 bis 193 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die AbsΣtze 2 bis
5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Beh÷rde gesetzt wird,
beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt,
au▀er wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) FΣllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit dem Ablauf des nΣchstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht,
wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein
bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Beh÷rde Leistungen nur fⁿr einen bestimmten
Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit
dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fΣllt.
(5) Der von einer Beh÷rde gesetzte Termin ist auch dann
einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag
oder Sonnabend fΣllt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage,
gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Beh÷rde gesetzt sind, k÷nnen
verlΣngert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so
k÷nnen sie rⁿckwirkend verlΣngert werden, insbesondere, wenn es
unbillig wΣre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Beh÷rde kann die
VerlΣngerung der Frist nach º 36 mit einer Nebenbestimmung
verbinden.
º 32.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche
Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewΣhren. Das Verschulden eines Vertreters
ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrⁿndung des
Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ⁿber den
Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
versΣumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewΣhrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versΣumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versΣumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden, au▀er wenn dies vor
Ablauf der Jahresfrist infolge h÷herer Gewalt unm÷glich war.
(4) ▄ber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die
Beh÷rde, die ⁿber die versΣumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulΣssig, wenn sich aus einer
Rechtsvorschrift ergibt, da▀ sie ausgeschlossen ist.
Abschnitt 3. Amtliche Beglaubigung
º 33.
(1) Jede Beh÷rde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie
selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darⁿber hinaus sind die
von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Beh÷rden im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht
zustΣndigen Beh÷rden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn
die Urschrift von einer Beh÷rde ausgestellt ist oder die
Abschrift zur Vorlage bei einer Beh÷rde ben÷tigt wird, sofern
nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen
Beh÷rden ausschlie▀lich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dⁿrfen nicht beglaubigt werden, wenn UmstΣnde
zu der Annahme berechtigen, da▀ der ursprⁿngliche Inhalt des
Schriftstⁿckes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll,
geΣndert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstⁿck
Lⁿcken, Durchstreichungen, Einschaltungen, ─nderungen,
unleserliche W÷rter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der
Beseitigung von W÷rtern, Zahlen und Zeichen enthΣlt oder wenn
der Zusammenhang eines aus mehreren BlΣttern bestehenden
Schriftstⁿckes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen
Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist.
Der Vermerk mu▀ enthalten
1. die genaue Bezeichnung des Schriftstⁿckes, dessen Abschrift
beglaubigt wird,
2. die Feststellung, da▀ die beglaubigte Abschrift mit dem
vorgelegten Schriftstⁿck ⁿbereinstimmt,
3. den Hinweis, da▀ die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage
bei der angegebenen Beh÷rde erteilt wird, wenn die Urschrift
nicht von einer Beh÷rde ausgestellt worden ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des
fⁿr die Beglaubigung zustΣndigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten entsprechend fⁿr die
Beglaubigung von
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und Σhnlichen in technischen
Verfahren hergestellten VervielfΣltigungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstⁿcken hergestellten
Negativen, die bei einer Beh÷rde aufbewahrt werden.
VervielfΣltigungen und Negative stehen, sofern sie beglaubigt
sind,
beglaubigten Abschriften gleich.
º 34.
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmten Beh÷rden im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach
Landesrecht zustΣndigen Beh÷rden sind befugt, Unterschriften zu
beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstⁿck zur Vorlage
bei einer Beh÷rde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf
Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstⁿck
vorzulegen ist, ben÷tigt wird. Dies gilt nicht fⁿr
1. Unterschriften ohne zugeh÷rigen Text,
2. Unterschriften, die der ÷ffentlichen Beglaubigung (º 129 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches) bedⁿrfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in
Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder
anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der
Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er mu▀
enthalten
1. die BestΣtigung, da▀ die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift
beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der fⁿr die
Beglaubigung zustΣndige Bedienstete Gewi▀heit ⁿber diese Person
verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart
vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, da▀ die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der
angegebenen Beh÷rde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des
fⁿr die Beglaubigung zustΣndigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten fⁿr die Beglaubigung von
Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedⁿrfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates.
Teil III. Verwaltungsakt
Abschnitt 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes
º 35.
Verwaltungsakt ist jede Verfⁿgung, Entscheidung oder andere
hoheitliche Ma▀nahme, die eine Beh÷rde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des ÷ffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au▀en gerichtet ist.
Allgemeinverfⁿgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen
nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis richtet oder die ÷ffentlich-rechtliche
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft.
º 36.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit
einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen
soll, da▀ die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfⁿllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach
pflichtgemΣ▀em Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergⁿnstigung oder Belastung
zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder fⁿr einen
bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall
einer Vergⁿnstigung oder einer Belastung von dem ungewissen
Eintritt eines zukⁿnftigen Ereignisses abhΣngt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begⁿnstigten ein Tun, Dulden
oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachtrΣglichen Aufnahme, ─nderung oder
ErgΣnzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes
nicht
zuwiderlaufen.
º 37.
(1) Ein Verwaltungsakt mu▀ inhaltlich hinreichend bestimmt
sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mⁿndlich oder in
anderer Weise erlassen werden. Ein mⁿndlicher Verwaltungsakt
ist schriftlich zu bestΣtigen, wenn hieran ein berechtigtes
Interesse besteht und der Betroffene dies unverzⁿglich
verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt mu▀ die erlassende Beh÷rde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe
des Beh÷rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen wird, k÷nnen abweichend
von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur
Inhaltsangabe k÷nnen Schlⁿsselzeichen verwendet werden, wenn
derjenige, fⁿr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen ErlΣuterungen
den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
º 38.
(1) Eine von der zustΣndigen Beh÷rde erteilte Zusage, einen
bestimmten Verwaltungsakt spΣter zu erlassen oder zu
unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Form. Ist vor dem Erla▀ des zugesicherten
Verwaltungsaktes die Anh÷rung Beteiligter oder die Mitwirkung
einer anderen Beh÷rde oder eines Ausschusses auf Grund einer
Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst
nach Anh÷rung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser
Beh÷rde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet
des Absatzes 1 Satz 1, º 44, auf die Heilung von MΣngeln bei
der Anh÷rung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Beh÷rden
oder Ausschⁿsse º 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die
Rⁿcknahme º 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, º
49 entsprechende Anwendung.
(3) ─ndert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder
Rechtslage derart, da▀ die Beh÷rde bei Kenntnis der
nachtrΣglich eingetretenen ─nderung die Zusicherung nicht
gegeben hΣtte oder aus rechtlichen Grⁿnden nicht hΣtte geben
dⁿrfen, ist die Beh÷rde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
º 39.
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestΣtigter
Verwaltungsakt ist schriftlich zu begrⁿnden. In der Begrⁿndung
sind die wesentlichen tatsΣchlichen und rechtlichen Grⁿnde
mitzuteilen, die die Beh÷rde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begrⁿndung von Ermessensentscheidungen soll auch die
Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh÷rde bei der
Ausⁿbung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begrⁿndung bedarf es nicht,
1. soweit die Beh÷rde einem Antrag entspricht oder einer
ErklΣrung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines
anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, fⁿr den der Verwaltungsakt bestimmt ist
oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Beh÷rde
ⁿber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
schriftliche Begrⁿndung fⁿr ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Beh÷rde gleichartige Verwaltungsakte in gr÷▀erer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlΣ▀t und die Begrⁿndung nach den UmstΣnden des Einzelfalles
nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfⁿgung ÷ffentlich bekanntgegeben wird.
º 40.
Ist die Beh÷rde ermΣchtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat
sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der ErmΣchtigung
auszuⁿben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten.
º 41.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten
bekanntzugeben, fⁿr den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird. Ist ein BevollmΣchtigter bestellt, so kann die
Bekanntgabe ihm gegenⁿber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ⁿbermittelt wird, gilt mit dem
dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
au▀er wenn er nicht oder zu einem spΣteren Zeitpunkt zugegangen
ist; im Zweifel hat die Beh÷rde den Zugang des Verwaltungsaktes
und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf ÷ffentlich bekanntgegeben werden,
wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine
Allgemeinverfⁿgung darf auch dann ÷ffentlich bekanntgegeben
werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die ÷ffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes
wird dadurch bewirkt, da▀ sein verfⁿgender Teil ortsⁿblich
bekanntgemacht wird. In der ortsⁿblichen Bekanntmachung ist
anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begrⁿndung
eingesehen werden k÷nnen. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen
nach der ortsⁿblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In
einer Allgemeinverfⁿgung kann ein hiervon abweichender Tag,
jedoch frⁿhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag
bestimmt werden.
(5) Vorschriften ⁿber die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
mittels Zustellung bleiben unberⁿhrt.
º 42.
Die Beh÷rde kann Schreibfehler, Rechenfehler und Σhnliche
offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit
berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
berichtigen. Die Beh÷rde ist berechtigt, die Vorlage des
Schriftstⁿckes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Abschnitt 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes
º 43.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenⁿber demjenigen, fⁿr den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt
wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er
nicht zurⁿckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder
durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
º 44.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verstΣndiger Wⁿrdigung aller in Betracht kommenden UmstΣnde
offenkundig ist.
(2) Ohne Rⁿcksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassene Beh÷rde
aber nicht erkennen lΣ▀t;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die AushΣndigung
einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht
genⁿgt;
3. den eine Beh÷rde au▀erhalb ihrer durch º 3 Abs. 1 Nr. 1
begrⁿndeten ZustΣndigkeit erlassen hat, ohne dazu ermΣchtigt zu
sein;
4. den aus tatsΣchlichen Grⁿnden niemand ausfⁿhren kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die
einen Straf- oder Bu▀geldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verst÷▀t.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften ⁿber die ÷rtliche ZustΣndigkeit nicht
eingehalten worden sind, au▀er wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr.
3 vorliegt;
2. eine nach º 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene
Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschu▀
den fⁿr den Erla▀ des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen
Beschlu▀ nicht gefa▀t hat oder nicht beschlu▀fΣhig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung
einer anderen Beh÷rde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der
nichtige Teil so wesentlich ist, da▀ die Beh÷rde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hΣtte.
(5) Die Beh÷rde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen
feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
º 45.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die
nicht den Verwaltungsakt nach º 44 nichtig macht, ist
unbeachtlich, wenn
1. der fⁿr den Erla▀ des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag
nachtrΣglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begrⁿndung nachtrΣglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anh÷rung eines Beteiligten nachgeholt
wird;
4. der Beschlu▀ eines Ausschusses, dessen Mitwirkung fⁿr den
Erla▀ des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachtrΣglich
gefa▀t wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh÷rde
nachgeholt wird.
(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dⁿrfen nur bis zum
Abschlu▀ eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht
stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen
Klage nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begrⁿndung
oder ist die erforderliche Anh÷rung eines Beteiligten vor Erla▀
des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die
rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versΣumt worden,
so gilt die VersΣumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet. Das fⁿr die Wiedereinsetzungsfrist nach º 32 Abs.
2 ma▀gebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der
unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
º 46.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach º 44
nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
er unter Verletzung von Vorschriften ⁿber das Verfahren, die
Form oder die ÷rtliche ZustΣndigkeit zustande gekommen ist,
wenn keine andere Entscheidung in der Sache hΣtte getroffen
werden k÷nnen.
º 47.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel
gerichtet ist, von der erlassenden Beh÷rde in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmΣ▀ig hΣtte erlassen werden
k÷nnen und wenn die Voraussetzungen fⁿr dessen Erla▀ erfⁿllt
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der
fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wΣre, der erkennbaren
Absicht der erlassenden Beh÷rde widersprΣche oder seine
Rechtsfolgen fⁿr den Betroffenen ungⁿnstiger wΣren als die des
fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner
unzulΣssig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht
zurⁿckgenommen werden dⁿrfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene
Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine
Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) º 28 ist entsprechend anzuwenden.
º 48.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fⁿr
die Zukunft oder fⁿr die Vergangenheit zurⁿckgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begrⁿndet oder bestΣtigt hat
(begⁿnstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den
EinschrΣnkungen der AbsΣtze 2 bis 4 zurⁿckgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder
laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewΣhrt oder
hierfⁿr Voraussetzung ist, darf nicht zurⁿckgenommen werden,
soweit der Begⁿnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vertraut hat und sein Vertrauen unter AbwΣgung mit dem
÷ffentlichen Interesse an einer Rⁿcknahme schutzwⁿrdig ist. Das
Vertrauen ist in der Regel schutzwⁿrdig, wenn der Begⁿnstigte
gewΣhrte Leistungen verbraucht oder eine Verm÷gensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rⁿckgΣngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begⁿnstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige TΣuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstΣndig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder
infolge grober FahrlΣssigkeit nicht kannte.
In den FΣllen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel
mit Wirkung fⁿr die Vergangenheit zurⁿckgenommen. Soweit der
Verwaltungsakt zurⁿckgenommen worden ist, sind bereits gewΣhrte
Leistungen zu erstatten. Fⁿr den Umfang der Erstattung gelten
die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches ⁿber die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der
Erstattungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 3 nicht berufen, soweit er die UmstΣnde kannte oder
infolge grober FahrlΣssigkeit nicht kannte, die die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begrⁿndet haben. Die zu
erstattende Leistung soll durch die Beh÷rde zugleich mit der
Rⁿcknahme des Verwaltungsaktes festgesetzt werden.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter
Absatz 2 fΣllt, zurⁿckgenommen, so hat die Beh÷rde dem
Betroffenen auf Antrag den Verm÷gensnachteil auszugleichen, den
dieser dadurch erleidet, da▀ er auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter
AbwΣgung mit dem ÷ffentlichen Interesse schutzwⁿrdig ist.
Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Verm÷gensnachteil ist
jedoch nicht ⁿber den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen,
das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der
auszugleichende Verm÷gensnachteil wird durch die Beh÷rde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres
geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Beh÷rde
den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) ErhΣlt die Beh÷rde von Tatsachen Kenntnis, welche die
Rⁿcknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen,
so ist die Rⁿcknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem
Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulΣssig. Dies gilt nicht im Falle
des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) ▄ber die Rⁿcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach º 3 zustΣndige Beh÷rde; dies gilt
auch dann, wenn der zurⁿckzunehmende Verwaltungsakt von einer
anderen Beh÷rde erlassen worden ist.
(6) Fⁿr Streitigkeiten ⁿber die nach Absatz 2 zu erstattende
Leistung und den nach Absatz 3 auszugleichenden
Verm÷gensnachteil ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern
nicht eine EntschΣdigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in
Betracht kommt.
º 49.
(1) Ein rechtmΣ▀iger nicht begⁿnstigender Verwaltungsakt kann,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung fⁿr die Zukunft widerrufen werden, au▀er wenn ein
Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden mⁿ▀te
oder aus anderen Grⁿnden ein Widerruf unzulΣssig ist.
(2) Ein rechtmΣ▀iger begⁿnstigender Verwaltungsakt darf, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung fⁿr die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im
Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und
der Begⁿnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfⁿllt hat;
3. wenn die Beh÷rde auf Grund nachtrΣglich eingetretener
Tatsachen berechtigt wΣre, den Verwaltungsakt nicht zu
erlassen, und wenn ohne den Widerruf das ÷ffentliche Interesse
gefΣhrdet wⁿrde;
4. wenn die Beh÷rde auf Grund einer geΣnderten Rechtsvorschrift
berechtigt wΣre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit
der Begⁿnstigte von der Vergⁿnstigung noch keinen Gebrauch
gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine
Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das
÷ffentliche Interesse gefΣhrdet wⁿrde;
5. um schwere Nachteile fⁿr das Gemeinwohl zu verhⁿten oder zu
beseitigen.
º 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden
des Widerrufs unwirksam, wenn die Beh÷rde keinen spΣteren
Zeitpunkt bestimmt.
(4) ▄ber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach º 3 zustΣndige Beh÷rde; dies gilt
auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer
anderen Beh÷rde erlassen worden ist.
(5) Wird ein begⁿnstigender Verwaltungsakt in den FΣllen des
Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Beh÷rde den
Betroffenen auf Antrag fⁿr den Verm÷gensnachteil zu
entschΣdigen, den dieser dadurch erleidet, da▀ er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein
Vertrauen schutzwⁿrdig ist. º 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend. Fⁿr Streitigkeiten ⁿber die EntschΣdigung ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
º 50.
º 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie º 49 Abs. 2,
3 und 5 gelten nicht, wenn ein begⁿnstigender Verwaltungsakt,
der von einem Dritten angefochten worden ist, wΣhrend des
Vorverfahrens oder wΣhrend des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder
der Klage abgeholfen wird.
º 51.
(1) Die Beh÷rde hat auf Antrag des Betroffenen ⁿber die
Aufhebung oder ─nderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes
zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder
Rechtslage nachtrΣglich zugunsten des Betroffenen geΣndert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen
gⁿnstigere Entscheidung herbeigefⁿhrt haben wⁿrden;
3. Wiederaufnahmegrⁿnde entsprechend º 580 der
Zivilproze▀ordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulΣssig, wenn der Betroffene ohne
grobes Verschulden au▀erstande war, den Grund fⁿr das
Wiederaufgreifen in dem frⁿheren Verfahren, insbesondere durch
Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag mu▀ binnen drei Monaten gestellt werden. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund
fⁿr das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) ▄ber den Antrag entscheidet die nach º 3 zustΣndige
Beh÷rde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen
Aufhebung oder ─nderung begehrt wird, von einer anderen Beh÷rde
erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des º 48 Abs. 1 Satz 1 und des º 49 Abs. 1
bleiben unberⁿhrt.
º 52.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
zurⁿckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen
Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Beh÷rde die
auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder
Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder
zu deren Ausⁿbung bestimmt sind, zurⁿckfordern. Der Inhaber
und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser
Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der
Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, da▀ ihm die
Urkunden oder Sachen wieder ausgehΣndigt werden, nachdem sie
von der Beh÷rde als ungⁿltig gekennzeichnet sind; dies gilt
nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht
oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder
Dauerhaftigkeit m÷glich ist.
º 53.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs
eines ÷ffentlich-rechtlichen RechtstrΣgers erlassen wird,
unterbricht die VerjΣhrung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung
dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist
oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erla▀ gefⁿhrt hat,
anderweitig erledigt ist. Die ºº 212 und 217 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar
geworden, so ist º 218 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches
entsprechend anzuwenden.
Teil IV. ╓ffentlich-rechtlicher Vertrag
º 54.
Ein RechtsverhΣltnis auf dem Gebiet des ÷ffentlichen Rechts
kann durch Vertrag begrⁿndet, geΣndert oder aufgehoben werden
(÷ffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Beh÷rde, anstatt
einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen ÷ffentlich-rechtlichen
Vertrag mit demjenigen schlie▀en, an den sie sonst den
Verwaltungsakt richten wⁿrde.
º 55.
Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des º 54 Satz 2,
durch den eine bei verstΣndiger Wⁿrdigung des Sachverhalts oder
der Rechtslage bestehende Ungewi▀heit durch gegenseitiges
Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden,
wenn die Beh÷rde den Abschlu▀ des Vergleichs zur Beseitigung
der Ungewissheit nach pflichtgemΣ▀em Ermessen fⁿr zweckmΣ▀ig
hΣlt.
º 56.
(1) Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des º 54 Satz
2, in dem sich der Vertragspartner der Beh÷rde zu einer
Gegenleistung
verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung
fⁿr einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der
Beh÷rde zur Erfⁿllung ihrer ÷ffentlichen Aufgaben dient. Die
Gegenleistung mu▀ den gesamten UmstΣnden nach angemessen sein
und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung
der Beh÷rde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Beh÷rde ein Anspruch, so kann
nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erla▀
eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach º 36
sein k÷nnte.
º 57.
Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu
schlie▀en, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form
vorgeschrieben ist.
º 58.
(1) Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines
Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte
schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erla▀ nach
einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das
Einvernehmen einer anderen Beh÷rde erforderlich ist, ein
Vertrag geschlossen wird, so wird dieser erst wirksam, nachdem
die andere Beh÷rde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
º 59.
(1) Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich
die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von
Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des º 54 Satz 2 ist ferner nichtig,
wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wΣre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des º 46
rechtswidrig wΣre und dies den Vertragschlie▀enden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschlu▀ eines Vergleichsvertrages
nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt
nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des
º 46 rechtswidrig wΣre;
4. sich die Beh÷rde eine nach º 56 unzulΣssige Gegenleistung
versprechen lΣ▀t.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so
ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, da▀ er
auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wΣre.
º 60.
(1) Haben die VerhΣltnisse, die fⁿr die Festsetzung des
Vertragsinhalts ma▀gebend gewesen sind, sich seit Abschlu▀ des
Vertrages so wesentlich geΣndert, da▀ einer Vertragspartei das
Festhalten an der ursprⁿnglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geΣnderten VerhΣltnisse verlangen oder,
sofern eine Anpassung nicht m÷glich oder einer Vertragspartei
nicht zuzumuten ist, den Vertrag kⁿndigen. Die Beh÷rde kann den
Vertrag auch kⁿndigen, um schwere Nachteile fⁿr das Gemeinwohl
zu verhⁿten oder zu beseitigen.
(2) Die Kⁿndigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll
begrⁿndet werden.
º 61.
(1) Jeder Vertragschlie▀ende kann sich der sofortigen
Vollstreckung aus einem ÷ffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne
des º 54 Satz 2 unterwerfen. Die Beh÷rde mu▀ hierbei von dem
Beh÷rdenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Angeh÷rigen des ÷ffentlichen Dienstes, der die BefΣhigung zum
Richteramt hat oder die Voraussetzungen des º 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfⁿllt, vertreten werden. Die
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam,
wenn sie von der fachlich zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rde der
vertragschlie▀enden Beh÷rde genehmigt worden ist. Die
Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von
oder gegenⁿber einer obersten Bundes- oder Landesbeh÷rde
erklΣrt wird.
(2) Auf ÷ffentlich-rechtliche VertrΣge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes
entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschlie▀ender eine Beh÷rde
im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natⁿrliche oder
juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfΣhige
Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung
betreiben, so ist º 170 Abs. 1 bis 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet
sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung gegen eine Beh÷rde im Sinne des º 1
Abs. 1 Nr. 1, so ist º 172 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden.
º 62.
Soweit sich aus den ºº 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt,
gelten die ⁿbrigen Vorschriften dieses Gesetzes. ErgΣnzend
gelten die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
Teil V. Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1. F÷rmliches Verwaltungsverfahren
º 63.
(1) Das f÷rmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Fⁿr das f÷rmliche Verwaltungsverfahren gelten die ºº 64 bis
71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die
ⁿbrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach º 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung
nach º 17 Abs. 4 Satz 2 sind im f÷rmlichen Verwaltungsverfahren
÷ffentlich bekanntzumachen. Die ÷ffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, da▀ die Beh÷rde die Mitteilung oder die
Aufforderung in ihrem amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt und
au▀erdem in ÷rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird, bekanntmacht.
º 64.
Setzt das f÷rmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus,
so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beh÷rde zu
stellen.
º 65.
(1) Im f÷rmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage
und SachverstΣndige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Pflicht, als
Zeuge auszusagen oder als SachverstΣndiger ein Gutachten zu
erstatten, ⁿber die Ablehnung von SachverstΣndigen sowie ⁿber
die Vernehmung von Angeh÷rigen des ÷ffentlichen Dienstes als
Zeugen oder SachverstΣndige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder SachverstΣndige ohne Vorliegen eines
der in den ºº 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilproze▀ordnung
bezeichneten Grⁿnde die Aussage oder die Erstattung des
Gutachtens, so kann die Beh÷rde das fⁿr den Wohnsitz oder den
Aufenthaltsort des Zeugen oder des SachverstΣndigen zustΣndige
Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich
der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des
SachverstΣndigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder
einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zustΣndige
Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen
hat die Beh÷rde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie
die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das
Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu
benachrichtigen.
(3) HΣlt die Beh÷rde mit Rⁿcksicht auf die Bedeutung der
Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines SachverstΣndigen
oder zur Herbeifⁿhrung einer wahrheitsgemΣ▀en Aussage die
Beeidigung fⁿr geboten, so kann sie das nach Absatz 2
zustΣndige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet ⁿber die RechtmΣ▀igkeit einer
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur
von dem Beh÷rdenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Angeh÷rigen des ÷ffentlichen Dienstes gestellt werden, der die
BefΣhigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des º
110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfⁿllt.
º 66.
(1) Im f÷rmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu Σu▀ern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung
von Zeugen und SachverstΣndigen und der Einnahme des
Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu
stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugΣnglich
gemacht werden.
º 67.
(1) Die Beh÷rde entscheidet nach mⁿndlicher Verhandlung. Hierzu
sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu
laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, da▀ bei
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und
entschieden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen
vorzunehmen, so k÷nnen sie durch ÷ffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden. Die ÷ffentliche Bekanntmachung wird dadurch
bewirkt, da▀ der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen
vorher im amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt der Beh÷rde und
au▀erdem in ÷rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht
wird. Ma▀gebend fⁿr die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe
im amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt.
(2) Die Beh÷rde kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden,
wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem
Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfⁿr gesetzten Frist
Einwendungen gegen die vorgesehene Ma▀nahme erhoben hat;
3. die Beh÷rde den Beteiligten mitgeteilt hat, da▀ sie
beabsichtige,
ohne mⁿndliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter
innerhalb einer hierfⁿr gesetzten Frist Einwendungen dagegen
erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig
ist.
(3) Die Beh÷rde soll das Verfahren so f÷rdern, da▀ es m÷glichst
in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
º 68.
(1) Die mⁿndliche Verhandlung ist nicht ÷ffentlich. An ihr
k÷nnen Vertreter der Aufsichtsbeh÷rden und Personen, die bei
der Beh÷rde zur Ausbildung beschΣftigt sind, teilnehmen.
Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit
gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu
er÷rtern. Er hat darauf hinzuwirken, da▀ unklare AntrΣge
erlΣutert, sachdienliche AntrΣge gestellt, ungenⁿgende Angaben
ergΣnzt sowie alle fⁿr die Feststellung des Sachverhalts
wesentlichen ErklΣrungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist fⁿr die Ordnung verantwortlich.
Er kann
Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen
lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt
werden.
(4) ▄ber die mⁿndliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Die Niederschrift mu▀ Angaben enthalten ⁿber
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen
Beteiligten, Zeugen und SachverstΣndigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten
AntrΣge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und
SachverstΣndigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit
ein Schriftfⁿhrer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu
unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift
steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage
beigefⁿgt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in
der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
º 69.
(1) Die Beh÷rde entscheidet unter Wⁿrdigung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das f÷rmliche Verfahren abschlie▀en,
sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begrⁿnden und den
Beteiligten zuzustellen; in den FΣllen des º 39 Abs. 2 Nr. 1
und 3 bedarf es einer Begrⁿndung nicht. Sind mehr als 300
Zustellungen vorzunehmen, so k÷nnen sie durch ÷ffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die ÷ffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, da▀ der verfⁿgende Teil des
Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen
Ver÷ffentlichungsblatt der Beh÷rde und au▀erdem in ÷rtlichen
Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als
zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem
amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind;
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der
÷ffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich
angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung
gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das f÷rmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise
abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu
benachrichtigen. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen
vorzunehmen, so k÷nnen sie durch ÷ffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
º 70.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im
f÷rmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum
Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprⁿfung in einem
Vorverfahren.
º 71.
(1) Findet das f÷rmliche Verwaltungsverfahren vor einem
Ausschu▀ (º 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht,
sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem
Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschu▀ ⁿber ihre
ZulΣssigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dⁿrfen nur
Ausschu▀mitglieder zugegen sein, die an der mⁿndlichen
Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dⁿrfen Personen zugegen
sein, die bei der Beh÷rde, bei der der Ausschu▀ gebildet ist,
zur Ausbildung beschΣftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre
Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind
festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses
ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tΣtig werden
darf (º 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht
(º 21). Eine Ablehnung vor der mⁿndlichen Verhandlung ist
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklΣren. Die ErklΣrung
ist unzulΣssig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm
bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mⁿndliche
Verhandlung eingelassen hat. Fⁿr die Entscheidung ⁿber die
Ablehnung gilt º 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
Abschnitt 2. Planfeststellungsverfahren
º 72.
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift
angeordnet, so gelten hierfⁿr die ºº 73 bis 78 und, soweit sich
aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die ⁿbrigen Vorschriften
dieses Gesetzes; º 51 ist nicht anzuwenden, º 29 ist mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ Akteneinsicht nach pflichtgemΣ▀em
Ermessen zu gewΣhren ist.
(2) Die Mitteilung nach º 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung
nach º 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren
÷ffentlich bekanntzumachen. Die ÷ffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, da▀ die Beh÷rde die Mitteilung oder die
Aufforderung in ihrem amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt und
au▀erdem in ÷rtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird, bekanntmacht.
º 73.
(1) Der TrΣger des Vorhabens hat den Plan der Anh÷rungsbeh÷rde
zur Durchfⁿhrung des Anh÷rungsverfahrens einzureichen. Der Plan
besteht aus den Zeichnungen und ErlΣuterungen, die das
Vorhaben, seinen Anla▀ und die von dem Vorhaben betroffenen
Grundstⁿcke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Die Anh÷rungsbeh÷rde holt die Stellungnahmen der Beh÷rden
ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berⁿhrt wird.
(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anh÷rungsbeh÷rde in den
Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt,
einen Monat zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann
verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist
und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berⁿhrt werden,
kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anh÷rungsbeh÷rde
oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anh÷rungsbeh÷rde die
Einwendungsfrist.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die
Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsⁿblich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt
ist;
2. da▀ etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist
vorzubringen sind;
3. da▀ bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem
Er÷rterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und
verspΣtete Einwendungen bei der Er÷rterung und Entscheidung
unberⁿcksichtigt bleiben k÷nnen;
4. da▀
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem
Er÷rterungstermin durch ÷ffentliche Bekanntmachung
benachrichtigt werden k÷nnen,
b) die Zustellung der Entscheidung ⁿber die Einwendungen durch
÷ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als
300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansΣssige Betroffene, deren Person und Aufenthalt
bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln
lassen, sollen auf Veranlassung der Anh÷rungsbeh÷rde von der
Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anh÷rungsbeh÷rde
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die
Stellungnahmen der Beh÷rden zu dem Plan mit dem TrΣger des
Vorhabens, den Beh÷rden, den Betroffenen sowie den Personen,
die Einwendungen erhoben haben, zu er÷rtern; die
Anh÷rungsbeh÷rde kann auch verspΣtet erhobene Einwendungen
er÷rtern. Der Er÷rterungstermin ist mindestens eine Woche
vorher ortsⁿblich bekanntzumachen. Die Beh÷rden, der TrΣger des
Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind
von dem Er÷rterungstermin zu benachrichtigen. Sind au▀er der
Benachrichtigung der Beh÷rden und des TrΣgers des Vorhabens
mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so k÷nnen diese
Benachrichtigungen durch ÷ffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden. Die ÷ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,
da▀ abweichend von Satz 2 der Er÷rterungstermin im amtlichen
Ver÷ffentlichungsblatt der Anh÷rungsbeh÷rde und au▀erdem in
÷rtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem
Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird; ma▀gebend fⁿr die Frist nach
Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt.
Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Er÷rterung die Vorschriften ⁿber die
mⁿndliche Verhandlung im f÷rmlichen Verwaltungsverfahren (º 67
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, º 68)
entsprechend.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5
kann der Er÷rterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach
Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geΣndert werden und werden
dadurch der Aufgabenbereich einer Beh÷rde oder Belange Dritter
erstmalig oder stΣrker als bisher berⁿhrt, so ist diesen die
─nderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen
und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich
die ─nderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist
der geΣnderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die AbsΣtze 3
bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anh÷rungsbeh÷rde gibt zum Ergebnis des
Anh÷rungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese
m÷glichst innerhalb eines Monats nach Abschlu▀ der Er÷rterung
mit dem Plan, den Stellungnahmen der Beh÷rden und den nicht
erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbeh÷rde zu.
º 74.
(1) Die Planfeststellungsbeh÷rde stellt den Plan fest
(Planfeststellungsbeschlu▀). Die Vorschriften ⁿber die
Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im f÷rmlichen
Verwaltungsverfahren (ºº 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschlu▀ entscheidet die
Planfeststellungsbeh÷rde ⁿber die Einwendungen, ⁿber die bei
der Er÷rterung vor der Anh÷rungsbeh÷rde keine Einigung erzielt
worden ist. Sie hat dem TrΣger des Vorhabens Vorkehrungen oder
die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die
zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche
Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben
unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene
EntschΣdigung in Geld.
(3) Soweit eine abschlie▀ende Entscheidung noch nicht m÷glich
ist, ist diese im Planfeststellungsbeschlu▀ vorzubehalten; dem
TrΣger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder
von der Planfeststellungsbeh÷rde bestimmte Unterlagen
rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschlu▀ ist dem TrΣger des Vorhabens,
den bekannten Betroffenen und denjenigen, ⁿber deren
Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine
Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des
festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht
auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsⁿblich
bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der
Beschlu▀ gegenⁿber den ⁿbrigen Betroffenen als zugestellt;
darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind au▀er an den TrΣger des Vorhabens mehr als 300
Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so k÷nnen diese
Zustellungen durch ÷ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die ÷ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, da▀ der
verfⁿgende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die
Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach
Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Ver÷ffentlichungsblatt der
zustΣndigen Beh÷rde und au▀erdem in ÷rtlichen Tageszeitungen
bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in
dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf
Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt
der Beschlu▀ den Betroffenen und denjenigen gegenⁿber, die
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der ÷ffentlichen
Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschlu▀ bis zum
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich
angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung
gleichfalls hinzuweisen.
º 75.
(1) Durch die Planfeststellung wird die ZulΣssigkeit des
Vorhabens einschlie▀lich der notwendigen Folgema▀nahmen an
anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berⁿhrten
÷ffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung
sind andere beh÷rdliche Entscheidungen, insbesondere ÷ffentlich-
rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht
erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle ÷ffentlich-
rechtlichen Beziehungen zwischen dem TrΣger des Vorhabens und
den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschlu▀ unanfechtbar geworden, so
sind Ansprⁿche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung
oder ─nderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung
ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des
Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden
Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit
des Planes auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die
nachteiligen Wirkungen ausschlie▀en. Sie sind dem TrΣger des
Vorhabens durch Beschlu▀ der Planfeststellungsbeh÷rde
aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich
oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch
auf angemessene EntschΣdigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder
Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschlu▀ des
Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstⁿck
VerΣnderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch
entstehenden Kosten der Eigentⁿmer des benachbarten Grundstⁿcks
zu tragen, es sei denn, da▀ die VerΣnderungen durch natⁿrliche
Ereignisse oder h÷here Gewalt verursacht worden sind; Satz 4
ist nicht anzuwenden.
(3) AntrΣge, mit denen Ansprⁿche auf Herstellung von
Einrichtungen oder auf angemessene EntschΣdigung nach Absatz 2
Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die
Planfeststellungsbeh÷rde zu richten. Sie sind nur innerhalb von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulΣssig, zu dem der Betroffene
von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar
festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage
Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach
Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes drei▀ig Jahre
verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchfⁿhrung des Planes nicht innerhalb von
fⁿnf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so
tritt er au▀er Kraft.
º 76.
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte
Plan geΣndert werden, bedarf es eines neuen
Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei PlanΣnderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die
Planfeststellungsbeh÷rde von einem neuen
Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer
nicht berⁿhrt werden oder wenn die Betroffenen der ─nderung
zugestimmt haben.
(3) Fⁿhrt die Planfeststellungsbeh÷rde in den FΣllen des
Absatzes 2 oder in anderen FΣllen einer PlanΣnderung von
unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch,
so bedarf es keines Anh÷rungsverfahrens und keiner ÷ffentlichen
Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
º 77.
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchfⁿhrung begonnen worden ist,
endgⁿltig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbeh÷rde den
Planfeststellungsbeschlu▀ aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschlu▀
sind dem TrΣger des Vorhabens die Wiederherstellung des
frⁿheren Zustandes oder geeignete andere Ma▀nahmen
aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur
Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer
erforderlich ist. Werden solche Ma▀nahmen notwendig, weil nach
Abschlu▀ des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten
Grundstⁿck VerΣnderungen eingetreten sind, so kann der TrΣger
des Vorhabens durch Beschlu▀ der Planfeststellungsbeh÷rde zu
geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch
entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentⁿmer des benachbarten
Grundstⁿckes zu tragen, es sei denn, da▀ die VerΣnderungen
durch natⁿrliche Ereignisse oder h÷here Gewalt verursacht
worden sind.
º 78.
(1) Treffen mehrere selbstΣndige Vorhaben, fⁿr deren
Durchfⁿhrung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind,
derart zusammen, da▀ fⁿr diese Vorhaben oder fⁿr Teile von
ihnen nur eine einheitliche Entscheidung m÷glich ist, und ist
mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich
geregelt, so findet fⁿr diese Vorhaben oder fⁿr deren Teile nur
ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) ZustΣndigkeiten und Verfahren richten sich nach den
Rechtsvorschriften ⁿber das Planfeststellungsverfahren, das fⁿr
diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen gr÷▀eren Kreis
÷ffentlich-rechtlicher Beziehungen berⁿhrt. Bestehen Zweifel,
welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls
nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere
Bundesbeh÷rden in den GeschΣftsbereichen mehrerer oberster
Bundesbeh÷rden zustΣndig sind, die Bundesregierung, sonst die
zustΣndige oberste Bundesbeh÷rde. Bestehen Zweifel, welche
Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbeh÷rde und eine
Landesbeh÷rde zustΣndig, so fⁿhren, falls sich die obersten
Bundes- und Landesbeh÷rden nicht einigen, die Bundesregierung
und die Landesregierung das Einvernehmen darⁿber herbei, welche
Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Teil VI. Rechtsbehelfsverfahren
º 79.
Fⁿr f÷rmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausfⁿhrung
ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist; im ⁿbrigen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes.
º 80.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der
RechtstrΣger, dessen Beh÷rde den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach º 45 unbeachtlich
ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat
derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beh÷rde, die den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird,
der im Rahmen
1. eines bestehenden oder frⁿheren ÷ffentlich-rechtlichen
Dienst- oder AmtsverhΣltnisses oder
2. einer bestehenden oder frⁿheren gesetzlichen Dienstpflicht
oder einer TΣtigkeit, die an Stelle der gesetzlichen
Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2) Die Gebⁿhren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen BevollmΣchtigten im Vorverfahren sind
erstattungsfΣhig, wenn die Zuziehung eines BevollmΣchtigten
notwendig war.
(3) Die Beh÷rde, die die Kostenentscheidung getroffen hat,
setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen
fest; hat ein Ausschu▀ oder Beirat (º 73 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen,
so obliegt die Kostenfestsetzung der Beh÷rde, bei der der
Ausschu▀ oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung
bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen BevollmΣchtigten notwendig war.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten auch fⁿr Vorverfahren bei
Ma▀nahmen des Richterdienstrechts.
Teil VII. Ehrenamtliche TΣtigkeit, Ausschⁿsse
Abschnitt 1. Ehrenamtliche TΣtigkeit
º 81.
Fⁿr die ehrenamtliche TΣtigkeit im Verwaltungsverfahren gelten
die ºº 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes
bestimmen.
º 82.
Eine Pflicht zur ▄bernahme ehrenamtlicher TΣtigkeit besteht
nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
º 83.
(1) Der ehrenamtlich TΣtige hat seine TΣtigkeit gewissenhaft
und unparteiisch auszuⁿben.
(2) Bei ▄bernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und
unparteiischen TΣtigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu
verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
º 84.
(1) Der ehrenamtlich TΣtige hat, auch nach Beendigung seiner
ehrenamtlichen TΣtigkeit, ⁿber die ihm dabei bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht fⁿr
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder ⁿber Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedⁿrfen.
(2) Der ehrenamtlich TΣtige darf ohne Genehmigung ⁿber
Angelegenheiten, ⁿber die er Verschwiegenheit zu wahren hat,
weder vor Gericht noch au▀ergerichtlich aussagen oder
ErklΣrungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt
werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten oder die Erfⁿllung ÷ffentlicher Aufgaben
ernstlich gefΣhrden oder erheblich erschweren wⁿrde.
(4) Ist der ehrenamtlich TΣtige Beteiligter in einem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die
Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
erfⁿllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes
÷ffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist
dem ehrenamtlich TΣtigen der Schutz zu gewΣhren, den die
÷ffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den AbsΣtzen 2 bis 4 erteilt die
fachlich zustΣndige Aufsichtsbeh÷rde der Stelle, die den
ehrenamtlich TΣtigen berufen hat.
º 85.
Der ehrenamtlich TΣtige hat Anspruch auf Ersatz seiner
notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.
º 86.
Personen, die zu ehrenamtlicher TΣtigkeit herangezogen worden
sind, k÷nnen von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich TΣtige
1. seine Pflicht gr÷blich verletzt oder sich als unwⁿrdig
erwiesen hat,
2. seine TΣtigkeit nicht mehr ordnungsgemΣ▀ ausⁿben kann.
º 87.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. eine ehrenamtliche TΣtigkeit nicht ⁿbernimmt, obwohl er zur
▄bernahme verpflichtet ist,
2. eine ehrenamtliche TΣtigkeit, zu deren ▄bernahme er
verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
Abschnitt 2. Ausschⁿsse
º 88.
Fⁿr Ausschⁿsse, BeirΣte und andere kollegiale Einrichtungen
(Ausschⁿsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren
tΣtig werden, die ºº 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften
nichts Abweichendes bestimmen.
º 89.
Der Vorsitzende er÷ffnet, leitet und schlie▀t die Sitzungen; er
ist fⁿr die Ordnung verantwortlich.
º 90.
(1) Ausschⁿsse sind beschlu▀fΣhig, wenn alle Mitglieder geladen
und mehr als die HΣlfte, mindestens aber drei der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlⁿsse k÷nnen
auch im schriftlichen Verfahren gefa▀t werden, wenn kein
Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlu▀unfΣhigkeit
zurⁿckgestellt worden und wird der Ausschu▀ zur Behandlung
desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rⁿcksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlu▀fΣhig, wenn darauf in
dieser Ladung hingewiesen worden ist.
º 91.
Beschlⁿsse werden mit Stimmenmehrheit gefa▀t. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn
er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als
Ablehnung.
º 92.
(1) GewΣhlt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses
widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch
Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu
wΣhlen.
(2) GewΣhlt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter
der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist
nach dem H÷chstzahlverfahren d'Hondt zu wΣhlen, au▀er wenn
einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. ▄ber die
Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher
H÷chstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
º 93.
▄ber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift mu▀ Angaben enthalten ⁿber
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden
Ausschu▀mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten AntrΣge,
4. die gefa▀ten Beschlⁿsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein
Schriftfⁿhrer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu
unterzeichnen.
Teil VIII. Schlu▀vorschriften
º 94.
Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung die nach
den ºº 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden
Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietsk÷rperschaft oder
eine Verwaltungsgemeinschaft ⁿbertragen. Rechtsvorschriften der
LΣnder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben
unberⁿhrt.
º 95.
(1) Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des
Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der
Anh÷rung Beteiligter (º 28 Abs. 1), von der schriftlichen
BestΣtigung (º 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen
Begrⁿndung eines Verwaltungsaktes (º 39 Abs. 1) abgesehen
werden; in diesen FΣllen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von
º 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag
als bekanntgegeben. Dasselbe gilt fⁿr die sonstigen gemΣ▀
Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung im Land Berlin.
º 96.
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu Ende zu fⁿhren.
(2) Die ZulΣssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet
sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat, werden nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Fⁿr die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden
ist.
º 97.
(─nderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
º 98.
(─nderung des Bundesfernstra▀engesetzes)
º 99.
(─nderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
º 100.
Die LΣnder k÷nnen durch Gesetz
1. eine dem º 16 entsprechende Regelung treffen;
2. bestimmen, da▀ fⁿr Planfeststellungen, die auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften durchgefⁿhrt werden, die
Rechtswirkungen des º 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenⁿber nach
Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
º 101.
Die Senate der LΣnder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermΣchtigt, die ÷rtliche ZustΣndigkeit abweichend von º 3 dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer LΣnder entsprechend zu
regeln. In diesen LΣndern ist die Genehmigung nach º 61 Abs. 1
Satz 3 nicht erforderlich.
º 102.
Dieses Gesetz gilt nach Ma▀gabe des º 13 Abs. 1 des Dritten
▄berleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.
1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach º
14 des Dritten ▄berleitungsgesetzes.
º 103.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die in º 33 Abs. 1 Satz 2 und in º 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
enthaltenen ErmΣchtigungen, º 34 Abs. 5 sowie die ºº 100 und
101 treten am Tage nach der Verkⁿndung in Kraft.