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1996-02-14
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Stra▀enverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
º 1.
(1) Die Teilnahme am Stra▀enverkehr erfordert stΣndige Vorsicht
und gegenseitige Rⁿcksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, da▀ kein
Anderer geschΣdigt, gefΣhrdet oder mehr, als nach den UmstΣnden
unvermeidbar, behindert oder belΣstigt wird.
º 2.
(1) Fahrzeuge mⁿssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist m÷glichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei
Gegenverkehr, beim ▄berholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder
bei Unⁿbersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der LΣngsrichtung einer Schienenbahn
verkehren, mⁿssen diese, soweit m÷glich, durchfahren lassen.
(3a) BetrΣgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50 m, mⁿssen sich die Fⁿhrer
kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefΣhrlichen
Gⁿtern so verhalten, da▀ eine GefΣhrdung anderer ausgeschlossen
ist; wenn n÷tig, ist der nΣchste geeignete Platz zum Parken
aufzusuchen. Gleiches gilt bei SchneeglΣtte oder Glatteis.
(4) Radfahrer mⁿssen einzeln hintereinander fahren;
nebeneinander dⁿrfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr
nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen;
linke Radwege dⁿrfen sie nur benutzen, wenn diese fⁿr die
Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Sie haben ferner
rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden
sind und Fu▀gΣnger nicht behindert werden. Das gilt auch fⁿr
Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mⁿssen mit
FahrrΣdern Gehwege benutzen; beim ▄berqueren einer Fahrbahn
mⁿssen sie absteigen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden
sind. Auf Fu▀gΣnger ist besondere Rⁿcksicht zu nehmen.
º 3.
(1) Der Fahrzeugfⁿhrer darf nur so schnell fahren, da▀ er sein
Fahrzeug stΣndig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit
insbesondere den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und
WetterverhΣltnissen sowie seinen pers÷nlichen FΣhigkeiten und
den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. BetrΣgt
die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht
eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so
schnell fahren, da▀ er innerhalb der ⁿbersehbaren Strecke
halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, da▀ dort
entgegenkommende Fahrzeuge gefΣhrdet werden k÷nnten, mu▀ er
jedoch so langsam fahren, da▀ er mindestens innerhalb der
HΣlfte der ⁿbersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dⁿrfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam
fahren, da▀ sie den Verkehrsflu▀ behindern.
(2a) Die Fahrzeugfⁿhrer mⁿssen sich gegenⁿber Kindern,
Hilfsbedⁿrftigen und Σlteren Menschen, insbesondere durch
Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft, so verhalten, da▀ eine GefΣhrdung dieser
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulΣssige H÷chstgeschwindigkeit betrΣgt auch unter
gⁿnstigsten UmstΣnden
1. innerhalb geschlossener Ortschaften fⁿr alle Kraftfahrzeuge
50 km/h,
2. au▀erhalb geschlossener Ortschaften
a) fⁿr Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber
2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fⁿr
Personenkraftwagen mit AnhΣnger und Lastkraftwagen bis zu einem
zulΣssigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit AnhΣnger und fⁿr
Kraftomnibusse, auch mit GepΣckanhΣnger 80 km/h,
b) fⁿr Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber
7,5 t, fⁿr alle Kraftfahrzeuge mit AnhΣnger, ausgenommen
Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulΣssigen
Gesamtgewicht von 2,8 t und fⁿr Kraftomnibusse mit FahrgΣsten,
fⁿr die keine SitzplΣtze mehr zur Verfⁿgung stehen 60 km/h,
c) fⁿr Personenkraftwagen sowie fⁿr andere Kraftfahrzeuge mit
einem zulΣssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t 100 km/h. Diese
GeschwindigkeitsbeschrΣnkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen
330) sowie auf anderen Stra▀en mit Fahrbahnen fⁿr eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Stra▀en,
die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)
oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen fⁿr
jede Richtung haben.
(4) Die zulΣssige H÷chstgeschwindigkeit betrΣgt fⁿr
Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter gⁿnstigsten
UmstΣnden 50 km/h.
º 4.
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug mu▀ in der
Regel so gro▀ sein, da▀ auch dann hinter ihm gehalten werden
kann, wenn es pl÷tzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf
nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, fⁿr die eine besondere
GeschwindigkeitsbeschrΣnkung gilt, sowie Zⁿge, die lΣnger als 7
m sind, mⁿssen au▀erhalb geschlossener Ortschaften stΣndig so
gro▀en Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten,
da▀ ein ⁿberholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt
nicht,
1. wenn sie zum ▄berholen ausscheren und dies angekⁿndigt
haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das ▄berholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 2,8
t und Kraftomnibusse mⁿssen auf Autobahnen, wenn ihre
Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betrΣgt, von vorausfahrenden
Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
º 5.
(1) Es ist links zu ⁿberholen.
(2) ▄berholen darf nur, wer ⁿbersehen kann, da▀ wΣhrend des
ganzen ▄berholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. ▄berholen darf ferner nur, wer mit
wesentlich h÷herer Geschwindigkeit als der zu ▄berholende
fΣhrt.
(3) Das ▄berholen ist unzulΣssig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger ▄berholverbote dⁿrfen Fⁿhrer von
Kraftfahrzeugen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 7,5 t
nicht ⁿberholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m betrΣgt.
(4) Wer zum ▄berholen ausscheren will, mu▀ sich so verhalten,
da▀ eine GefΣhrdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
ist. Beim ▄berholen mu▀ ein ausreichender Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fu▀gΣngern und
Radfahrern, eingehalten werden. Der ▄berholende mu▀ sich sobald
wie m÷glich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den
▄berholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum ▄berholen und das Wiedereinordnen sind
rechtzeitig und deutlich anzukⁿndigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Au▀erhalb geschlossener Ortschaften darf das ▄berholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekⁿndigt werden. Wird
mit Fernlicht geblinkt, so dⁿrfen entgegenkommende
Fahrzeugfⁿhrer nicht geblendet werden.
(6) Wer ⁿberholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht
erh÷hen. Der Fⁿhrer eines langsameren Fahrzeugs mu▀ seine
Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermΣ▀igen, notfalls
warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen
das ▄berholen m÷glich ist. Hierzu k÷nnen auch geeignete
Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf
Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankⁿndigt und
sich eingeordnet hat, ist rechts zu ⁿberholen.
Schienenfahrzeuge sind rechts zu ⁿberholen. Nur wer das nicht
kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links
ⁿberholen. Auf Fahrbahnen fⁿr eine Richtung dⁿrfen
Schienenfahrzeuge auch links ⁿberholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dⁿrfen Radfahrer und Mofa-
Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit
mΣ▀iger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
ⁿberholen.
º 6.
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem
sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will,
mu▀ entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Mu▀ er
ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten
und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim
▄berholen - anzukⁿndigen.
º 7.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen fⁿr eine Richtung
dⁿrfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, m÷glichst weit rechts zu
fahren (º 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das
rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein
mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der
Fahrbahn ben÷tigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, da▀ sich auf den Fahrstreifen fⁿr
eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts
schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn fⁿr eine Richtung eine
Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder
langsam fΣhrt, dⁿrfen Fahrzeuge diese mit geringfⁿgig h÷herer
Geschwindigkeit und mit Σu▀erster Vorsicht rechts ⁿberholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf
Autobahnen (Zeichen 330) - dⁿrfen Kraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t
auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen fⁿr eine
Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wΣhlen,
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren
werden.
(4) Ist auf Stra▀en mit mehreren Fahrstreifen fⁿr eine Richtung
das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht m÷glich
oder endet in Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren
gehinderten Fahrzeugen der ▄bergang auf den benachbarten
Fahrstreifen in der Weise zu erm÷glichen, da▀ sich diese
Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen k÷nnen
(Rei▀verschlu▀verfahren).
(5) In allen FΣllen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine GefΣhrdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig
und deutlich anzukⁿndigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
º 8.
(1) An Kreuzungen und Einmⁿndungen hat die Vorfahrt, wer von
rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt
ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. fⁿr Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine
andere Stra▀e kommen.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, mu▀ rechtzeitig durch
sein Fahrverhalten, insbesondere durch mΣ▀ige Geschwindigkeit,
erkennen lassen, da▀ er warten wird. Er darf nur weiterfahren,
wenn er ⁿbersehen kann, da▀ er den, der die Vorfahrt hat, weder
gefΣhrdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht
ⁿbersehen, weil die Stra▀enstelle unⁿbersichtlich ist, so darf
er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmⁿndung
hineintasten, bis er die ▄bersicht hat. Auch wenn der, der die
Vorfahrt hat, in die andere Stra▀e abbiegt, darf ihn der
Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
(3) (aufgehoben)
º 9.
(1) Wer abbiegen will, mu▀ dies rechtzeitig und deutlich
ankⁿndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug m÷glichst weit
rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf
Fahrbahnen fⁿr eine Richtung m÷glichst weit links einzuordnen,
und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich
auf lΣngs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor
dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor
dem Abbiegen ist es dann nicht n÷tig, wenn eine GefΣhrdung
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, mⁿssen an
der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden
Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist.
Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht
einzuordnen. Sie k÷nnen die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder
Einmⁿndung vom rechten Fahrbahnrand aus ⁿberqueren. Dabei
mⁿssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist
eine Radwegefⁿhrung vorhanden, so ist dieser zu folgen.
(3) Wer abbiegen will, mu▀ entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, FahrrΣder mit Hilfsmotor
und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn
in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenⁿber
Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete
Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fu▀gΣnger mu▀ er besondere
Rⁿcksicht nehmen; wenn n÷tig, mu▀ er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, mu▀ entgegenkommende
Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen,
durchfahren lassen. Fⁿhrer von Fahrzeugen, die einander
entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, mⁿssen
voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die
Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn
die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstⁿck, beim Wenden und beim
RⁿckwΣrtsfahren mu▀ sich der Fahrzeugfⁿhrer darⁿber hinaus so
verhalten, da▀ eine GefΣhrdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen
zu lassen.
º 10.
Wer aus einem Grundstⁿck, aus einem Fu▀gΣngerbereich (Zeichen
242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
325/326) auf die Stra▀e oder von anderen Stra▀enteilen oder
ⁿber einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei
so zu verhalten, da▀ eine GefΣhrdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen
zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich
anzukⁿndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen.
º 11.
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grⁿnem
Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmⁿndung einfahren,
wenn er auf ihr warten mⁿ▀te.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Au▀erortsstra▀en mit
mindestens zwei Fahrstreifen fⁿr eine Richtung, so mⁿssen
Fahrzeuge fⁿr die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei
Fahrstreifen fⁿr eine Richtung zwischen dem linken und dem
mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf
oder anderweitig Vorrang hat, mu▀ darauf verzichten, wenn die
Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere
nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verstΣndigt
hat.
º 12.
(1) Das Halten ist unzulΣssig
1. an engen und an unⁿbersichtlichen Stra▀enstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verz÷gerungsstreifen,
4. auf Fu▀gΣngerⁿberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5. auf BahnⁿbergΣngen,
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verboten ist:
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschrΣnktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung fⁿr Halteverbote (Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht (º 37 Abs. 3),
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem
Schienenverkehr Vorrang gewΣhren" (Zeichen 201), "Vorfahrt
gewΣhren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewΣhren!"
(Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an TaxenstΣnden (Zeichen 229)
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen
benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist,
ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und
Aussteigenlassen von FahrgΣsten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlΣ▀t oder lΣnger als drei Minuten
hΣlt, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulΣssig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmⁿndungen bis zu je 5 m von
den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter ParkflΣchen
verhindert,
3. vor Grundstⁿcksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen
auch ihnen gegenⁿber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen
224),
5. (gestrichen)
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311)
bis zu je 5 m,
b) au▀erhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. ⁿber Schachtdeckeln und anderen Verschlⁿssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine ParkflΣchenmarkierung (º 41 Abs. 3 Nr. 7)
das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstra▀e (Zeichen 306) au▀erhalb geschlossener
Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder
einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung fⁿr Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht
ⁿber 7,5 t sowie mit KraftfahrzeuganhΣngern ⁿber 2 t zulΣssiges
Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmΣ▀ige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen unzulΣssig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten ParkplΣtzen
sowie fⁿr das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit KraftfahrzeuganhΣngern ohne Zugfahrzeug darf nicht
lΣnger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf
entsprechend gekennzeichneten ParkplΣtzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu geh÷ren auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn
er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch fⁿr den,
der nur halten will; jedenfalls mu▀ auch er dazu auf der
rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dⁿrfen, wenn die
Verkehrslage es zulΣ▀t, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem
Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken,
FahrgΣste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten
Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstra▀en (Zeichen 220)
darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstra▀en der rechte oder linke
Gehweg zu benutzen.
(4b) (aufgehoben)
(5) An einer Parklⁿcke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar
erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an
der Parklⁿcke vorbeifΣhrt, um rⁿckwΣrts einzuparken oder wenn
er sonst zusΣtzliche Fahrbewegungen ausfⁿhrt, um in die
Parklⁿcke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr
Fahrzeugfⁿhrer, die an einer freiwerdenden Parklⁿcke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch
fⁿr das Halten.
º 13.
(1) An Parkuhren darf nur wΣhrend des Laufens der Uhr, an
Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im
Fahrzeug von au▀en gut lesbar angebracht sein mu▀, fⁿr die
Dauer der zulΣssigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr
oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfΣhig, so darf nur
bis zur angegebenen H÷chstparkdauer geparkt werden. In diesem
Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Die Parkzeitregelungen k÷nnen auf bestimmte Stunden oder Tage
beschrΣnkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschrΣnkten Haltverbots fⁿr eine
Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch
ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291)
vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,
1. fⁿr die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
2. wenn das Fahrzeug eine von au▀en gut lesbare Parkscheibe hat
und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben
Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Wo in dem eingeschrΣnkten Haltverbot fⁿr eine Zone Parkuhren
oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren
Anordnungen. Im ⁿbrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des º
12 unberⁿhrt.
(3) Einrichtungen zur ▄berwachung der Parkzeit brauchen nicht
betΣtigt zu werden
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
2. zum Be- oder Entladen.
º 14.
(1) Wer ein- oder aussteigt, mu▀ sich so verhalten, da▀ eine
GefΣhrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) VerlΣ▀t der Fⁿhrer sein Fahrzeug, so mu▀ er die n÷tigen
Ma▀nahmen treffen, um UnfΣlle oder Verkehrsst÷rungen zu
vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
º 15.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der
es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden
kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist
mindestens ein auffΣllig warnendes Zeichen gut sichtbar in
ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem
Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene
Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darⁿber
hinaus gelten die Vorschriften ⁿber die Beleuchtung haltender
Fahrzeuge.
º 15a.
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen
Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nΣchsten
Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines au▀erhalb der Autobahn
liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn
eingefahren werden.
(3) WΣhrend des Abschleppens haben beide Fahrzeuge
Warnblinklicht einzuschalten.
(4) KraftrΣder dⁿrfen nicht abgeschleppt werden.
º 16.
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer au▀erhalb geschlossener Ortschaften ⁿberholt (º 5 Abs.
5) oder
2. wer sich oder andere gefΣhrdet sieht.
(2) Der Fⁿhrer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines
gekennzeichneten Schulbusses mu▀ Warnblinklicht einschalten,
wenn er sich einer Haltestelle nΣhert und solange FahrgΣste ein-
oder aussteigen, soweit die Stra▀enverkehrsbeh÷rde fⁿr
bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im
ⁿbrigen darf au▀er beim Liegenbleiben (º 15) und beim
Abschleppen von Fahrzeugen (º 15a) Warnblinklicht nur
einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefΣhrdet oder
andere vor Gefahren warnen will.
(3) Schallzeichen dⁿrfen nicht aus einer Folge verschieden
hoher T÷ne bestehen.
º 17.
(1) WΣhrend der DΣmmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
SichtverhΣltnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die
Beleuchtungseinrichtungen dⁿrfen nicht verdeckt oder
verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht
gefahren werden. Auf Stra▀en mit durchgehender, ausreichender
Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es
ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt
oder mit geringem Abstand vorausfΣhrt oder wenn es sonst die
Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Stra▀e erfordert.
Wenn n÷tig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) KraftrΣder mⁿssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,
dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei
solcher Witterung dⁿrfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genⁿgt statt des Abblendlichts die
zusΣtzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An KraftrΣdern
ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu
werden. Nebelschlu▀leuchten dⁿrfen nur dann benutzt werden,
wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m betrΣgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind au▀erhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener
Ortschaften genⁿgt es, nur die der Fahrbahn zugewandte
Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene
Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich,
wenn die Stra▀enbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende
Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende
Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulΣssigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und AnhΣnger sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne
Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden k÷nnen, wie
KraftrΣder, FahrrΣder mit Hilfsmotor, FahrrΣder,
Krankenfahrstⁿhle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
AnhΣnger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dⁿrfen bei
Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei MilitΣrfahrzeugen von den allgemeinen
Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote
retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige
Absicherungsmittel zu verwenden. Im ⁿbrigen k÷nnen sie an
diesen Fahrzeugen zusΣtzlich verwendet werden.
(5) Fⁿhren Fu▀gΣnger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an
Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn
und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit wei▀em
Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dⁿrfen nur kurz und nicht zum Beleuchten
der Fahrbahn benutzt werden.
º 18.
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstra▀en (Zeichen 331)
dⁿrfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die
Bauart bestimmte H÷chstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
betrΣgt; werden AnhΣnger mitgefⁿhrt, so gilt das gleiche auch
fⁿr diese. Fahrzeug und Ladung dⁿrfen zusammen nicht h÷her als
4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kⁿhlfahrzeuge dⁿrfen
nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlu▀stellen
(Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstra▀en nur an
Kreuzungen oder Einmⁿndungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die
Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften
schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie
au▀erhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstra▀en mit
Fahrbahnen fⁿr eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, betrΣgt die
zulΣssige H÷chstgeschwindigkeit auch unter gⁿnstigsten
UmstΣnden
1. fⁿr Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fⁿr
Personenkraftwagen mit AnhΣnger, Lastkraftwagen mit AnhΣnger,
Wohnmobile mit AnhΣnger und Zugmaschinen mit AnhΣnger
sowie fⁿr Kraftomnibusse ohne AnhΣnger oder mit GepΣckanhΣnger
80 km/h,
2. fⁿr KraftrΣder mit AnhΣnger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit AnhΣnger, fⁿr Zugmaschinen mit zwei
AnhΣngern sowie fⁿr Kraftomnibusse mit AnhΣnger oder
FahrgΣsten, fⁿr die keine SitzplΣtze mehr zur Verfⁿgung stehen
60 km/h,
3. fⁿr Kraftomnibusse ohne AnhΣnger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine
H÷chstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulΣssigen
Gesamtgewichts betrΣgt und
c) an deren Rⁿckseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle
versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fΣhrt, braucht seine
Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts
anzupassen, wenn
1. die Schlu▀leuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar
erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm
eingehalten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rⁿckstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse
rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und RⁿckwΣrtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fu▀gΣnger dⁿrfen Autobahnen nicht betreten.
Kraftfahrstra▀en dⁿrfen sie nur an Kreuzungen, Einmⁿndungen
oder sonstigen dafⁿr vorgesehenen Stellen ⁿberschreiten; sonst
ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt,
die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das
Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen
gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstra▀en ist nur
an Kreuzungen oder Einmⁿndungen erlaubt.
º 19.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf BahnⁿbergΣngen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf BahnⁿbergΣngen ⁿber Fu▀-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das
Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet,
Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet,
Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
Der Stra▀enverkehr darf sich solchen BahnⁿbergΣngen nur mit
mΣ▀iger Geschwindigkeit nΣhern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fu▀gΣnger in sicherer
Entfernung vor dem Bahnⁿbergang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nΣhert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben
werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu
warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das
Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekⁿndigt
werden.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 7,5
t und Zⁿge haben in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
au▀erhalb geschlossener Ortschaften auf Stra▀en, auf denen sie
von mehrspurigen Fahrzeugen ⁿberholt werden k÷nnen und dⁿrfen,
schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu
warten.
(4) Kann der Bahnⁿbergang wegen des Stra▀enverkehrs nicht zⁿgig
und ohne Aufenthalt ⁿberquert werden, ist vor dem Andreaskreuz
zu warten.
(5) Wer einen Fu▀-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, mu▀ sich
an BahnⁿbergΣngen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(6) Vor BahnⁿbergΣngen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist
in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit
einer wei▀-rot-wei▀en Fahne oder einer roten Leuchte Halt
gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt º
37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dⁿrfen niemand
blenden.
º 20.
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Stra▀enbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224)
halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig
vorbeigefahren werden.
(2) Wenn FahrgΣste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand
ⁿberholt werden, da▀ eine GefΣhrdung von FahrgΣsten
ausgeschlossen ist. Sie dⁿrfen auch nicht behindert werden.
Wenn n÷tig, mu▀ der Fahrzeugfⁿhrer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete
Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nΣhern und
Warnblinklicht eingeschaltet haben, dⁿrfen nicht ⁿberholt
werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und
Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand
vorbeigefahren werden, da▀ eine GefΣhrdung von FahrgΣsten
ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch fⁿr
den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die FahrgΣste dⁿrfen
auch nicht behindert werden. Wenn n÷tig, mu▀ der Fahrzeugfⁿhrer
warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das
Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu erm÷glichen. Wenn
n÷tig, mⁿssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die ÷ffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen,
mⁿssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer
Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
º 21.
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf KraftrΣdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter
Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als
150 cm sind, dⁿrfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, fⁿr die
Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden,
wenn Rⁿckhalteeinrichtungen fⁿr Kinder benutzt werden, die
amtlich genehmigt und fⁿr das Kind geeignet sind. Bis zum 31.
Dezember 1997 gilt dies nicht fⁿr die Mitnahme von Kindern auf
Rⁿcksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmΣ▀ige Bef÷rderung
der Kinder gegeben ist. Abweichend von Satz 1 dⁿrfen Kinder auf
Rⁿcksitzen ohne Sicherung durch Rⁿckhalteeinrichtungen
bef÷rdert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen
fⁿr die Befestigung von Rⁿckhalteeinrichtungen fⁿr Kinder keine
M÷glichkeit mehr besteht.
(2) Auf der LadeflΣche von Lastkraftwagen dⁿrfen nur bis zu 8
Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten
mⁿssen, auf der LadeflΣche zu arbeiten haben oder wenn sie mit
dem fⁿr ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von
ihrer Arbeitsstelle bef÷rdert werden. Auf der LadeflΣche von
AnhΣngern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dⁿrfen auf
AnhΣngern, wenn diese fⁿr land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen wΣhrend der
Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung
oder zur Arbeit auf der LadeflΣche erforderlich ist.
(3) Auf FahrrΣdern dⁿrfen nur Kinder unter 7 Jahren von
mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn fⁿr
die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch
Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafⁿr
gesorgt ist, da▀ die Fⁿ▀e der Kinder nicht in die Speichen
geraten k÷nnen.
º 21a.
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte mⁿssen wΣhrend der Fahrt
angelegt sein. Das gilt nicht fⁿr
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbef÷rderung,
2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im
Auslieferungsbezirk,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie RⁿckwΣrtsfahren,
Fahrten auf ParkplΣtzen.
(2) Die Fⁿhrer von KraftrΣdern und ihre Beifahrer mⁿssen
wΣhrend der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
º 22.
(1) Die Ladung sowie Spannketten, GerΣte und sonstige
Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen
Herabfallen und vermeidbares LΣrmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dⁿrfen zusammen nicht h÷her als 4 m und
nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die fⁿr land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dⁿrfen, wenn sie
mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind,
samt Ladung h÷her als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein.
Kⁿhlfahrzeuge dⁿrfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht ⁿber das Fahrzeug, bei
Zⁿgen nicht ⁿber das ziehende Fahrzeug hinausragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen,
jedoch bei Bef÷rderung ⁿber eine Wegstrecke bis zu einer
Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die au▀erhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zurⁿckgelegten Wegstrecken
werden nicht berⁿcksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf
nicht lΣnger als 20 m sein. Ragt das Σu▀erste Ende der Ladung
mehr als 1 m ⁿber die Rⁿckstrahler des Fahrzeugs nach hinten
hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm gro▀e, durch eine
Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich gro▀es, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehΣngtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen K÷rper gleicher
Farbe und H÷he mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dⁿrfen nicht h÷her als 1,5 m ⁿber der
Fahrbahn angebracht werden. Wenn n÷tig (º 17 Abs. 1), ist
mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle
anzubringen, au▀erdem ein roter Rⁿckstrahler nicht h÷her als 90
cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm ⁿber die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen ⁿber den Σu▀eren Rand der
LichtaustrittsflΣchen der Begrenzungs- oder Schlu▀leuchten
hinaus, so ist sie, wenn n÷tig (º 17 Abs. 1), kenntlich zu
machen, und zwar seitlich h÷chstens 40 cm von ihrem Rand und
h÷chstens 1,5 m ⁿber der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte
mit wei▀em, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne
Stangen oder PfΣhle, waagerecht liegende Platten und andere
schlecht erkennbare GegenstΣnde dⁿrfen seitlich nicht
hinausragen.
º 23.
(1) Der Fahrzeugfⁿhrer ist dafⁿr verantwortlich, da▀ seine
Sicht und das Geh÷r nicht durch die Besetzung, die Ladung,
GerΣte oder den Zustand des Fahrzeugs beeintrΣchtigt werden. Er
mu▀ dafⁿr sorgen, da▀ das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung vorschriftsmΣ▀ig sind und da▀ die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung nicht leidet. Er mu▀ auch dafⁿr sorgen, da▀ die
vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen mⁿssen an
Kraftfahrzeugen und ihren AnhΣngern sowie an FahrrΣdern auch am
Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls
zu erwarten ist, da▀ sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden
wird, wenn Beleuchtung n÷tig ist (º 17 Abs. 1).
(2) Der Fahrzeugfⁿhrer mu▀ das Fahrzeug, den Zug oder das
Gespann auf dem kⁿrzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls
unterwegs auftretende MΣngel, welche die Verkehrssicherheit
wesentlich beeintrΣchtigen, nicht alsbald beseitigt werden;
dagegen dⁿrfen KraftrΣder und FahrrΣder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Fⁿhrer von KraftrΣdern dⁿrfen sich nicht an
Fahrzeuge anhΣngen. Sie dⁿrfen nicht freihΣndig fahren. Die
Fⁿ▀e dⁿrfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fu▀rasten
nehmen, wenn der Stra▀enzustand das erfordert.
º 24.
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstⁿhle, Rodelschlitten,
Kinderwagen, Roller, KinderfahrrΣder und Σhnliche
Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstⁿhlen oder mit anderen als in Absatz 1
genannten Rollstⁿhlen darf dort, wo Fu▀gΣngerverkehr zulΣssig
ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
º 25.
(1) Fu▀gΣnger mⁿssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn
dⁿrfen sie nur gehen, wenn die Stra▀e weder einen Gehweg noch
einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so mⁿssen
sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken
Fahrbahnrand gehen; au▀erhalb geschlossener Ortschaften mⁿssen
sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei
Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es
erfordert, mⁿssen sie einzeln hintereinander gehen.
(2) Fu▀gΣnger, die Fahrzeuge oder sperrige GegenstΣnde
mitfⁿhren, mⁿssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem
Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fu▀gΣnger
erheblich behindern wⁿrden. Benutzen Fu▀gΣnger, die Fahrzeuge
mitfⁿhren, die Fahrbahn, so mⁿssen sie am rechten Fahrbahnrand
gehen; vor dem Abbiegen nach links dⁿrfen sie sich nicht links
einordnen.
(3) Fu▀gΣnger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zⁿgig auf dem kⁿrzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung zu ⁿberschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage
es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmⁿndungen, an
Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf
Fu▀gΣngerⁿberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an
Kreuzungen oder Einmⁿndungen ⁿberschritten, so sind dort
angebrachte Fu▀gΣngerⁿberwege oder Markierungen an
Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fu▀gΣnger dⁿrfen Absperrungen, wie Stangen- oder
KettengelΣnder, nicht ⁿberschreiten. Absperrschranken (º 43)
verbieten das Betreten der abgesperrten Stra▀enflΣche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen ÷ffentlichen
Stra▀enverkehr dienen, dⁿrfen nur an den dafⁿr vorgesehenen
Stellen betreten werden.
º 26.
(1) An Fu▀gΣngerⁿberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von
Schienenfahrzeugen den Fu▀gΣngern sowie Fahrern von
Krankenfahrstⁿhlen oder Rollstⁿhlen, welche den ▄berweg
erkennbar benutzen wollen, das ⁿberqueren der Fahrbahn zu
erm÷glichen. Dann dⁿrfen sie nur mit mΣ▀iger Geschwindigkeit
heranfahren; wenn n÷tig, mⁿssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so dⁿrfen Fahrzeuge nicht auf den
▄berweg fahren, wenn sie auf ihm warten mⁿ▀ten.
(3) An ▄berwegen darf nicht ⁿberholt werden.
(4) Fⁿhrt die Markierung ⁿber einen Radweg oder einen anderen
Stra▀enteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.
º 27.
(1) Fⁿr geschlossene VerbΣnde gelten die fⁿr den gesamten
Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und
Anordnungen sinngemΣ▀. Mehr als 15 Radfahrer dⁿrfen einen
geschlossenen Verband bilden. Dann dⁿrfen sie zu zweit
nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und
Jugendgruppen zu Fu▀ mⁿssen, soweit m÷glich, die Gehwege
benutzen.
(2) Geschlossene VerbΣnde, Leichenzⁿge und Prozessionen mⁿssen,
wenn ihre LΣnge dies erfordert, in angemessenen AbstΣnden
ZwischenrΣume fⁿr den ⁿbrigen Verkehr frei lassen; an anderen
Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er fⁿr andere
Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei
KraftfahrzeugverbΣnden mu▀ dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum
Verband geh÷rig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fu▀
marschierender VerbΣnde mu▀, wenn n÷tig (º 17 Abs. 1),
mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit wei▀em
Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem
Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher
Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen,
dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung
brauchen die VerbΣnde nicht, wenn sie sonst ausreichend
beleuchtet sind.
(5) Der Fⁿhrer des Verbands hat dafⁿr zu sorgen, da▀ die fⁿr
geschlossene VerbΣnde geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brⁿcken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
º 28.
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefΣhrden k÷nnen,
sind von der Stra▀e fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen,
wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken k÷nnen. Es ist verboten, Tiere
von Kraftfahrzeugen aus zu fⁿhren. Von FahrrΣdern aus dⁿrfen
nur Hunde gefⁿhrt werden.
(2) Fⁿr Reiter, Fⁿhrer von Pferden sowie Treiber und Fⁿhrer von
Vieh gelten die fⁿr den gesamten Fahrverkehr einheitlich
bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemΣ▀. Zur
Beleuchtung mⁿssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit
wei▀em Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Fⁿhren auch nur eines Gro▀tiers oder von Vieh eine
nicht blendende Leuchte mit wei▀em Licht, die auf der linken
Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzufⁿhren ist.
º 29.
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, fⁿr die Stra▀en mehr als verkehrsⁿblich in
Anspruch genommen werden, bedⁿrfen der Erlaubnis. Das ist der
Fall, wenn die Benutzung der Stra▀e fⁿr den Verkehr wegen der
Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der
beteiligten Fahrzeuge eingeschrΣnkt wird; Kraftfahrzeuge in
geschlossenem Verband nehmen die Stra▀e stets mehr als
verkehrsⁿblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafⁿr zu
sorgen, da▀ die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen
und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und
Zⁿgen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die
gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsΣchlich
ⁿberschreiten. Das gilt auch fⁿr den Verkehr mit Fahrzeugen,
deren Bauart dem Fⁿhrer kein ausreichendes Sichtfeld lΣ▀t.
º 30.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unn÷tiger LΣrm und
vermeidbare AbgasbelΣstigungen verboten. Es ist insbesondere
verboten, Fahrzeugmotoren unn÷tig laufen zu lassen und
Fahrzeugtⁿren ⁿbermΣ▀ig laut zu schlie▀en. Unnⁿtzes Hin- und
Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn andere dadurch belΣstigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedⁿrfen der Erlaubnis,
wenn sie die Nachtruhe st÷ren k÷nnen.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dⁿrfen in der Zeit von 0 bis 22
Uhr Lastkraftwagen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 7,5
t sowie AnhΣnger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das
Verbot gilt nicht fⁿr
1. kombinierten Gⁿterverkehr Schiene-Stra▀e vom Versender bis
zum nΣchstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom
nΣchstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum EmpfΣnger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
2. die Bef÷rderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen
Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemⁿse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2
stehen, 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem
Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzufⁿhren und auf Verlangen zustΣndigen
Personen zur Prⁿfung auszuhΣndigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Wⁿrttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern; Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thⁿringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Wⁿrttemberg,
Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
º 31.
Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind
nur auf den dafⁿr zugelassenen Stra▀en erlaubt (Zusatzschilder
hinter Zeichen 101 und 250).
º 32.
(1) Es ist verboten, die Stra▀e zu beschmutzen oder zu benetzen
oder GegenstΣnde auf Stra▀en zu bringen oder dort liegen zu
lassen, wenn dadurch der Verkehr gefΣhrdet oder erschwert
werden kann. Der fⁿr solche verkehrswidrigen ZustΣnde
Verantwortliche hat sie unverzⁿglich zu beseitigen und sie bis
dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse
sind, wenn n÷tig (º 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, MΣhmesser oder Σhnlich gefΣhrliche GerΣte sind
wirksam zu verkleiden.
º 33.
(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der
Stra▀e,
3. au▀erhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und
Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
gefΣhrdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belΣstigt
werden k÷nnen. Auch durch inner÷rtliche Werbung und Propaganda
darf der Verkehr au▀erhalb geschlossener Ortschaften nicht in
solcher Weise gest÷rt werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (ºº
36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden k÷nnen oder
deren Wirkung beeintrΣchtigen k÷nnen, dⁿrfen dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den
Verkehr auswirken k÷nnen. Werbung und Propaganda in Verbindung
mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulΣssig.
º 34.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzⁿglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfⁿgigem Schaden
unverzⁿglich beiseite zu fahren,
3. sich ⁿber die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (º 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und GeschΣdigten
a) anzugeben, da▀ er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben
sowie ihnen Fⁿhrerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und
nach bestem Wissen Angaben ⁿber seine Haftpflichtversicherung
zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der
anderen Beteiligten und der GeschΣdigten die Feststellung
seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit erm÷glicht hat oder
b) eine nach den UmstΣnden angemessene Zeit zu warten und am
Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand
bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzⁿglich die Feststellungen nachtrΣglich zu erm÷glichen,
wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der
Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat.
Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a)
oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, da▀
er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen
Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzⁿglichen Feststellungen
fⁿr eine ihm zumutbare Zeit zur Verfⁿgung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen
Verhalten nach den UmstΣnden zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dⁿrfen nicht beseitigt werden, bevor die
notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
º 35.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz,
die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur
Erfⁿllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr Polizeibeamte, die aufgrund
v÷lkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland
berechtigt sind.
(2) Dagegen bedⁿrfen diese Organisationen auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband
(º 27) fahren lassen wollen,
2. im ⁿbrigen bei jeder sonstigen ⁿbermΣ▀igen Stra▀enbenutzung
mit Ausnahme der nach º 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist ⁿber Absatz 2 hinaus auch zu ⁿbermΣ▀iger
Stra▀enbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die BeschrΣnkungen der Sonderrechte durch die AbsΣtze 2 und
3 gelten nicht bei EinsΣtzen anlΣ▀lich von UnglⁿcksfΣllen,
Katastrophen und St÷rungen der ÷ffentlichen Sicherheit oder
Ordnung sowie in den FΣllen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des
Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militΣrischer
Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,
von den Vorschriften des º 29 allerdings nur, soweit fⁿr diese
Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften
dieser Verordnung befreit, wenn h÷chste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche SchΣden
abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Stra▀en und Anlagen im Stra▀enraum oder der Mⁿllabfuhr dienen
und durch wei▀-rot-wei▀e Warneinrichtungen gekennzeichnet sind,
dⁿrfen auf allen Stra▀en und Stra▀enteilen und auf jeder
Stra▀enseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der
Gehwege jedoch nur, wenn das zulΣssige Gesamtgewicht bis zu 2,8
t betrΣgt. Dasselbe gilt auch fⁿr Fahrzeuge zur Reinigung der
Gehwege, deren zulΣssiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht ⁿbersteigt
und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar betrΣgt. Dabei
ist sicherzustellen, da▀ keine BeschΣdigung der Gehwege und der
darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen,
die hierbei eingesetzt sind oder Stra▀en oder in deren Raum
befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, mⁿssen bei ihrer
Arbeit au▀erhalb von Gehwegen und Absperrungen auffΣllige
Warnkleidung tragen.
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Bef÷rderung von
Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von
Fernmeldeeinrichtungen dienen, dⁿrfen auf allen Stra▀en und
Stra▀enteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr
Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dⁿrfen nur unter gebⁿhrender
Berⁿcksichtigung der ÷ffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeⁿbt werden.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
º 36.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu
befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen
Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von
seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur
Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange
er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung
beibehΣlt. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des º
9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge
dadurch nicht behindert.
2. Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das nΣchste Zeichen warten",
fⁿr Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung rΣumen".
(3) Diese Zeichen k÷nnen durch Weisungen ergΣnzt oder geΣndert
werden.
(4) An anderen Stra▀enstellen, wie an Einmⁿndungen und an
Fu▀gΣngerⁿberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dⁿrfen Verkehrsteilnehmer zur
Verkehrskontrolle einschlie▀lich der Kontrolle der
Verkehrstⁿchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das
Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete
technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle
oder eine rote Leuchte geben. Mit diesem Zeichen kann auch ein
vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die
Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu
befolgen.
º 37.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden
Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grⁿn-Gelb-Rot-Rot
und Gelb (gleichzeitig)-Grⁿn. Rot ist oben, Gelb in der Mitte
und Grⁿn unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grⁿn: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des º 9 abbiegen, nach links jedoch
nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grⁿner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr
freigegeben".
Ein grⁿner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, da▀ der
Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und da▀
Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grⁿnen Pfeils
ungehindert befahren und rΣumen k÷nnen.
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nΣchste Zeichen
warten".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist
das Abbiegen nach Rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts
neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grⁿnem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grⁿnpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugfⁿhrer
darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er mu▀ sich
dabei so verhalten, da▀ eine Behinderung oder GefΣhrdung
anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fu▀gΣnger- und
Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung,
ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf
Gelb das Warten nur fⁿr die angegebene Richtung an.
Ein einfacher Signalgeber mit Grⁿnpfeil zeigt an, da▀ bei Rot
fⁿr die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Stra▀enstellen, wie an Einmⁿndungen und an
Markierungen fⁿr den Fu▀gΣngerverkehr, haben die Lichtzeichen
entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen k÷nnen auf die Farbfolge Gelb-Rot
beschrΣnkt sein.
4. Fⁿr jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295,
296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Fⁿr
Schienenbahnen k÷nnen besondere Zeichen, auch in abweichenden
Phasen, gegeben werden; das gilt auch fⁿr Linienomnibusse und
Taxen, wenn sie einen vom ⁿbrigen Verkehr freigehaltenen
Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur fⁿr Fu▀gΣnger oder nur fⁿr
Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fu▀gΣngers oder
eines Fahrrads angezeigt. Fⁿr Fu▀gΣnger ist die Farbfolge Grⁿn-
Rot-Grⁿn; fⁿr Radfahrer kann sie so sein.
Wechselt Grⁿn auf Rot, wΣhrend Fu▀gΣnger die Fahrbahn
ⁿberschreiten, so haben sie ihren Weg zⁿgig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen fⁿr Fu▀gΣnger zu beachten,
wenn eine Radwegfurt an eine Fu▀gΣngerfurt grenzt und keine
gesonderten Lichtzeichen fⁿr Radfahrer vorhanden sind.
(3) Dauerlichtzeichen ⁿber jedem Fahrstreifen lassen den
Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.
Rote gekreuzte SchrΣgbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht
gehalten werden".
Ein grⁿner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schrΣg nach unten gerichteter Pfeil ordnet
an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander
gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht
rechtfertigt.
º 38.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn h÷chste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche SchΣden
abzuwenden, eine Gefahr fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwenden, flⁿchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle ⁿbrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerⁿsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder
sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der
Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen VerbΣnden
verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder
von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von
Fahrzeugen aus ist nur zulΣssig, um vor Arbeits- oder
Unfallstellen, vor ungew÷hnlich langsam fahrenden Fahrzeugen
oder vor Fahrzeugen mit ungew÷hnlicher Breite oder LΣnge oder
mit ungew÷hnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
º 39.
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und
Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die
Zusatzschilder zeigen auf wei▀em Grund mit schwarzem Rand
schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter
den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und
Zusatzschilder k÷nnen, auch gemeinsam, auf einer TrΣgerflΣche
aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten
Verkehrszeichen und Zusatzschildern k÷nnen die wei▀en FlΣchen
schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand wei▀
sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(1a) Verkehrszeichen k÷nnen auf einem Fahrzeug angebracht
werden. Sie gelten auch, wΣhrend das Fahrzeug sich bewegt. Sie
gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen
vor.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in
ºº 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
(nicht darstellbar)
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 2,8 t,
einschlie▀lich ihrer AnhΣnger, und Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
(nicht darstellbar)
Radfahrer
(nicht darstellbar)
Fu▀gΣnger
(nicht darstellbar)
Reiter
(nicht darstellbar)
Viehtrieb, Tiere
(nicht darstellbar)
Stra▀enbahn
(nicht darstellbar)
Kraftomnibus
(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen
(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen mit AnhΣnger
(nicht darstellbar)
Lastkraftwagen mit AnhΣnger
(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge und Zⁿge, die nicht schneller als 25 km/h fahren
k÷nnen oder dⁿrfen
(nicht darstellbar)
KraftrΣder, auch mit Beiwagen, KleinkraftrΣder und Mofas
(nicht darstellbar)
Mofas
º 40.
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekⁿndigte Gefahr
einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es fⁿr die
Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch
ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen mu▀.
(2) Au▀erhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die
Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem
Zusatzschild angegeben sein, wie
(nicht darstellbar)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
(nicht darstellbar)
kann die LΣnge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmⁿndung, so weist auf
einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der
Gefahrstelle, falls diese in der anderen Stra▀e liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101 (nicht darstellbar) Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr nΣher bezeichnen.
So warnt das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
erlaubt, auf dieser Stra▀e Wintersport zu treiben,
gegebenenfalls zeitlich beschrΣnkt, wie "9 - 17 h".
Zeichen 102 (nicht darstellbar)
Kreuzung oder Einmⁿndung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103 (nicht darstellbar)
Kurve (rechts)
Zeichen 105 (nicht darstellbar)
Doppelkurve (zunΣchst rechts)
Zeichen 108 (nicht darstellbar)
GefΣlle
Zeichen 110 (nicht darstellbar)
Steigung
Zeichen 112 (nicht darstellbar)
Unebene Fahrbahn
Zeichen 113 (nicht darstellbar)
Schnee- oder EisglΣtte
Zeichen 114 (nicht darstellbar)
Schleudergefahr bei NΣsse oder Schmutz
Zeichen 115 (nicht darstellbar)
Steinschlag
Zeichen 116 (nicht darstellbar)
Splitt, Schotter
Zeichen 117 (nicht darstellbar)
Seitenwind
Zeichen 120 (nicht darstellbar)
Verengte Fahrbahn
Zeichen 121 (nicht darstellbar)
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123 (nicht darstellbar)
Baustelle
Zeichen 124 (nicht darstellbar)
Stau
Zeichen 125 (nicht darstellbar)
Gegenverkehr
Zeichen 128 (nicht darstellbar)
Bewegliche Brⁿcke
Zeichen 129 (nicht darstellbar)
Ufer
Zeichen 131 (nicht darstellbar)
Lichtzeichenanlage
Zeichen 133 (nicht darstellbar)
Fu▀gΣnger
Zeichen 134 (nicht darstellbar)
Fu▀gΣngerⁿberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener
Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle.
Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein
(Absatz 2 Satz 2).
Zeichen 136 (nicht darstellbar)
Kinder
Zeichen 138 (nicht darstellbar)
Radfahrer kreuzen
Zeichen 140 (nicht darstellbar)
Tiere
Zeichen 142 (nicht darstellbar)
Wildwechsel
Zeichen 144 (nicht darstellbar)
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art
mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor ▄bergΣngen von Schienenbahnen
mit Vorrang:
Zeichen 150 (nicht darstellbar)
Bahnⁿbergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnⁿbergang
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnⁿbergang
Zeichen 153 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnⁿbergang -
Zeichen 156 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Bahnⁿbergang
etwa 160 m vor dem Bahnⁿbergang
Zeichen 159 (nicht darstellbar)
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnⁿbergang
Zeichen 162 (nicht darstellbar)
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden AbstΣnden aufgestellt,
so ist der Abstand in Metern oberhalb der SchrΣgstreifen in
schwarzen Ziffern angegeben.
º 41.
(1) Auch Schilder oder wei▀e Markierungen auf der
Stra▀enoberflΣche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmΣ▀ig rechts. Gelten sie nur fⁿr
einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so
sind sie in der Regel darⁿber angebracht. Die Schilder stehen
im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu
befolgen sind. Sonst ist, soweit n÷tig, die Entfernung zu
diesen Stellen auf einem Zusatzschild (º 40 Abs. 2) angegeben.
Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine BeschrΣnkungen
der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
Besondere Zusatzschilder k÷nnen etwas anderes bestimmen (zu
Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
1. Warte- und Haltgebote
a) an BahnⁿbergΣngen:
Zeichen 201 (nicht darstellbar)
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewΣhren!
Es befindet sich vor dem Bahnⁿbergang, und zwar in der Regel
unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des
Andreaskreuzes zeigt an, da▀ die Bahnstrecke elektrische
Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an,
da▀ das Andreaskreuz nur fⁿr den Stra▀enverkehr in Richtung
dieses Pfeiles gilt.
b) An Kreuzungen und Einmⁿndungen:
Zeichen 205 (nicht darstellbar)
Vorfahrt gewΣhren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmⁿndung.
Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m")
angekⁿndigt sein.
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisf÷rmigen Verkehr kreuzen, an
Wendeschleifen oder Σhnlich gefⁿhrten Gleisanlagen von
Schienenbahnen, enthΣlt das Zeichen mit dem Sinnbild einer
Stra▀enbahn auf einem darⁿber angebrachten Zusatzschild das
Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewΣhren!".
Zeichen 206 (nicht darstellbar)
Halt! Vorfahrt gewΣhren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere
Stra▀e zu ⁿbersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie
(Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmⁿndung.
Das Haltgebot wird au▀erhalb geschlossener Ortschaften
angekⁿndigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
(nicht darstellbar)
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so
angekⁿndigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstra▀e kann durch ein Zusatzschild zu
den Zeichen 205 und 206
(nicht darstellbar)
bekanntgegeben sein.
c) Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208 (nicht darstellbar)
Dem Gegenverkehr Vorrang gewΣhren!
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209 (nicht darstellbar)
Rechts
Zeichen 211 (nicht darstellbar)
Hier rechts
Zeichen 214 (nicht darstellbar)
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 220 (nicht darstellbar)
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen
Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor,
Fu▀gΣngern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitfⁿhren.
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222 (nicht darstellbar)
Rechts vorbei
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
4. Haltestellen
Zeichen 224 (nicht darstellbar)
Stra▀enbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der
tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine
Schulbushaltestelle.
Zeichen 229 (nicht darstellbar)
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen
angeben.
5. Sonderwege
Zeichen 237 (nicht darstellbar)
Radfahrer
Zeichen 238 (nicht darstellbar)
Reiter
Zeichen 239 (nicht darstellbar)
Fu▀gΣnger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der
Zeichen 237 und 239 k÷nnen auch gemeinsam auf einem Schild,
durch einen senkrechten wei▀en Streifen getrennt, gezeigt
werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild
gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten wei▀en
Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das
Zeichen "Fu▀gΣnger" steht nur dort, wo eine Klarstellung
notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des
Radweges durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240 (nicht darstellbar)
gemeinsamer Fu▀- und Radweg
Zeichen 241 (nicht darstellbar)
getrennter Rad- und Fu▀weg
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fu▀gΣnger mⁿssen die fⁿr sie
bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer
dⁿrfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, mu▀ den Radweg
benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und
die Fⁿhrer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fu▀gΣnger
Rⁿcksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dⁿrfen Pferde gefⁿhrt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer
Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mΣ▀iger
Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242 (nicht darstellbar)
Beginn eines Fu▀gΣngerbereichs
Zeichen 243 (nicht darstellbar)
Ende eines Fu▀gΣngerbereichs
Innerhalb des Fu▀gΣngerbereichs gilt:
1. Der Fu▀gΣngerbereich ist Fu▀gΣngern vorbehalten. Andere
Verkehrsteilnehmer dⁿrfen ihn nicht benutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf
nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die
Fahrzeugfⁿhrer dⁿrfen Fu▀gΣnger weder gefΣhrden noch behindern;
wenn n÷tig mⁿssen sie warten.
Zeichen 245 (nicht darstellbar)
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des
Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch fⁿr Taxen, wenn
dies durch das Zusatzschild "Taxi" angezeigt ist. Andere
Verkehrsteilnehmer dⁿrfen den Sonderfahrstreifen nicht
benutzen.
6. Verkehrsverbote
Zeichen 250 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht fⁿr Handfahrzeuge, abweichend von º 28 Abs. 2
auch nicht fⁿr Tiere. KraftrΣder und FahrrΣder dⁿrfen geschoben
werden.
Das Zusatzschild (nicht darstellbar)
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen
zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt
sein.
Zeichen 251 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht
ⁿber 2,8 t, einschlie▀lich ihrer AnhΣnger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Radfahrer
Zeichen 255 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr KraftrΣder, auch mit Beiwagen, KraftrΣder und Mofas
Zeichen 259 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Fu▀gΣnger
a) Fⁿr andere Verkehrsarten, wie Lastzⁿge, Reiter k÷nnen
gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende
Verbote erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t",
angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulΣssige
Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze
ⁿberschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote k÷nnen auf einem Schild vereinigt
sein.
Zeichen 260 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr KraftrΣder, auch mit Beiwagen, KleinrΣder und Mofas
sowie fⁿr Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit
gefΣhrlichen Gⁿtern
Verbot fⁿr Fahrzeuge, deren
Zeichen 262 (nicht darstellbar)
tatsΣchliches Gewicht
Zeichen 263 (nicht darstellbar)
tatsΣchliche Achslast
Zeichen 264 (nicht darstellbar)
Breite
Zeichen 265 (nicht darstellbar)
H÷he
Zeichen 266 (nicht darstellbar)
LΣnge
je einschlie▀lich Ladung eine bestimmte Grenze ⁿberschreitet.
Die BeschrΣnkung durch Zeichen 262 gilt bei Zⁿgen fⁿr das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert fⁿr die
Sattelzugmaschine einschlie▀lich Sattellast und fⁿr die
tatsΣchlich vorhandenen Achslasten des SattelanhΣngers. Das
Zeichen 266 gilt auch fⁿr Zⁿge.
Zeichen 267 (nicht darstellbar)
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, fⁿr die
es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268 (nicht darstellbar)
Schneeketten sind vorgeschrieben
Zeichen 269 (nicht darstellbar)
Verbot fⁿr Fahrzeuge mit wassergefΣhrdender Ladung
Zeichen 270 (nicht darstellbar)
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schΣdlicher
Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Ma▀gabe
landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Ma▀nahmen von
schΣdlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach
º 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272 (nicht darstellbar)
Wendeverbot
Zeichen 273 (nicht darstellbar)
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Fⁿhrer eines Kraftfahrzeugs mit einem
zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 2,8 t oder einer Zugmaschine mit
Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den
angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden
Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt
werden.
7. Streckenverbote
Sie beschrΣnken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274 (nicht darstellbar)
ZulΣssige H÷chstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit
zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener
Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten ⁿber 50 km/h
zugelassen, so gilt das fⁿr Fahrzeuge aller Art. Au▀erhalb
geschlossener Ortschaften bleiben die fⁿr bestimmte
Fahrzeugarten geltenden H÷chstgeschwindigkeiten (º 3 Abs. 3 Nr.
2 Buchstaben a und b und º 18 Abs. 5) unberⁿhrt, wenn durch das
Zeichen eine h÷here Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
(nicht darstellbar)
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu ⁿberschreiten.
Zeichen 274.1 (nicht darstellbar)
Beginn
Zeichen 274.2 (nicht darstellbar)
Ende
der Zone mit zulΣssiger H÷chstgeschwindigkeit
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer
zulΣssigen H÷chstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb
dieser Zone mit einer h÷heren Geschwindigkeit zu fahren als
angegeben.
Zeichen 275 (nicht darstellbar)
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit
zu fahren.
Es verbietet Fahrzeugfⁿhrern, die wegen mangelnder pers÷nlicher
FΣhigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder
Ladung nicht zu schnell fahren k÷nnen oder dⁿrfen, diese Stra▀e
zu benutzen. Stra▀en-, Verkehrs-, Sicht- oder
WetterverhΣltnisse k÷nnen dazu verpflichten, langsamer zu
fahren.
Zeichen 276 (nicht darstellbar)
Zeichen 277 (nicht darstellbar)
▄berholverbote
verbieten Fⁿhrern von
Kraftfahrzeugen aller Art (Zeichen 276)
Kraftfahrzeugen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 2,8 t,
einschlie▀lich ihrer AnhΣnger, und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen
mehrspurige Kraftfahrzeuge und KraftrΣder mit Beiwagen zu
ⁿberholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben,
so gilt das Verbot nur, soweit das zulΣssige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze ⁿberschreitet.
Die LΣnge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem
Zusatzschild wie
(nicht darstellbar)
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen
angebracht ist und sich aus der ╓rtlichkeit zweifelsfrei
ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es
ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur fⁿr eine
kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die LΣnge der
Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch
die
Zeichen 278 (nicht darstellbar)
Zeichen 279 (nicht darstellbar)
Zeichen 280 (nicht darstellbar)
Zeichen 281 (nicht darstellbar)
Wo sΣmtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen
Zeichen 282 (nicht darstellbar)
Diese Zeichen k÷nnen auch allein links stehen.
8. Haltverbote
Zeichen 283 (nicht darstellbar)
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
(nicht darstellbar)
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
(nicht darstellbar)
EingeschrΣnktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ⁿber 3 Minuten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder
Entladen. LadegeschΣfte mⁿssen ohne Verz÷gerung durchgefⁿhrt
werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter
Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen"
verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.
... frei" nimmt Schwerbehinderte mit au▀ergew÷hnlicher
Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis,
vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei"
nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt
sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Stra▀enseite, auf der die
Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nΣchsten Kreuzung oder bis zur
nΣchsten Einmⁿndung auf der gleichen Stra▀enseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten wei▀en Pfeil im Schild, das Ende durch
einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil
gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten
Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein
zweiter von ihr weg.
Zeichen 290 (nicht darstellbar)
eingeschrΣnktes Haltverbot fⁿr eine Zone
Bild 291 (nicht darstellbar)
Parkscheibe
Zeichen 292 (nicht darstellbar)
Ende eines eingeschrΣnkten Haltverbotes fⁿr eine Zone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone
bestimmt.
Das Verbot gilt fⁿr alle ÷ffentlichen VerkehrsflΣchen innerhalb
des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern
nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet
oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung
einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafⁿr
gekennzeichneten FlΣchen zugelassen werden, soweit es nicht dem
Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
(3) Markierungen
1. Fu▀gΣngerⁿberweg
Zeichen 293 (nicht darstellbar)
2. Haltlinie
Zeichen 294 (nicht darstellbar)
ErgΣnzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet
sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor BahnⁿbergΣngen fⁿr
den, der warten mu▀ (º 19 Abs. 2).
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295 (nicht darstellbar)
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
a) Sie wird vor allem verwendet, um den fⁿr den Gegenverkehr
bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen fⁿr den
gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die
Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dⁿrfen sie nicht ⁿberqueren oder ⁿber
ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil fⁿr den
Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen
zu fahren.
Parken (º 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn
zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen
von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein.
Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen.
Bleibt rechts von ihr ausreichender Stra▀enraum frei
(befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke,
Radfahrer und Σhnlich langsame Fahrzeuge mⁿssen m÷glichst
rechts von ihr fahren,
bb) links von ihr darf nicht gehalten werden.
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296 (nicht darstellbar)
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen
Linie.
Fⁿr Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht ⁿberqueren
oder ⁿber ihr fahren.
b) Parken (º 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn
zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein
Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dⁿrfen die Markierung
ⁿberfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefΣhrdet wird.
5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene
Richtungen weisen, empfehlen, sich frⁿhzeitig einzuordnen und
in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich
eingeordnet haben, dⁿrfen hier auch rechts ⁿberholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297 (nicht darstellbar)
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden
Kreuzung oder Einmⁿndung vor. Halten auf der so markierten
Strecke der Fahrbahn ist verboten.
5a. Vorankⁿndigungspfeil
Zeichen 297.1 (nicht darstellbar)
Der Vorankⁿndigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung
ankⁿndigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. SperrflΣchen
Zeichen 298 (nicht darstellbar)
Sie dⁿrfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
7. ParkflΣchenmarkierungen erlauben das Parken (º 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulΣssigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind ParkflΣchen auf Stra▀en durch
durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie
Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genⁿgt auf gekennzeichneten
ParkplΣtzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine
einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dⁿrfen ⁿberquert werden.
8. Grenzmarkierung fⁿr Halt- und Parkverbote
Zeichen 299 (nicht darstellbar)
Die Markierung bezeichnet, verlΣngert oder verkⁿrzt
vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien k÷nnen durch gleichmΣ▀ig dichte
Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten
GeschΣftsbereichen (º 45 Abs. 1c) k÷nnen Fahrbahnbegrenzungen
auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien,
ausgefⁿhrt werden.
(4) Vorⁿbergehende Fahrstreifenbegrenzung
AuffΣllige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe
Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-wei▀en Leitmarken,
heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und
Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge
dⁿrfen sie nicht ⁿberqueren und nicht ⁿber ihnen fahren. Nur
wenn die Markierungskn÷pfe oder Marken so zusammengefa▀t sind,
da▀ sie wie Leitlinien aussehen, dⁿrfen sie ⁿberquert werden,
wenn der Verkehr dadurch nicht gefΣhrdet wird.
º 42.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des
Verkehrs. Sie k÷nnen auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301 (nicht darstellbar)
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nΣchsten Kreuzung oder
Einmⁿndung. Au▀erhalb geschlossener Ortschaften steht es 150
bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die
Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener
Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder
Einmⁿndung.
Zeichen 306 (nicht darstellbar)
Vorfahrtstra▀e
Es steht am Anfang der Vorfahrtstra▀e und wird an jeder
Kreuzung und an jeder Einmⁿndung von rechts wiederholt. Es
steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmⁿndung. Es
gibt die Vorfahrt bis zum nΣchsten Zeichen 205 "Vorfahrt
gewΣhren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewΣhren!" oder 307 "Ende der
Vorfahrtstra▀e". Au▀erhalb geschlossener Ortschaften verbietet
es bis dorthin das Parken (º 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild
(nicht darstellbar)
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstra▀e
bekanntgeben. Wer ihm folgen will, mu▀ dies rechtzeitig und
deutlich ankⁿndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen. Auf Fu▀gΣnger ist besondere Rⁿcksicht zu nehmen; wenn
n÷tig, ist zu warten.
Zeichen 307 (nicht darstellbar)
Ende der Vorfahrtstra▀e
Zeichen 308 (nicht darstellbar)
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
(3) Die Ortstafel
Zeichen 310 (nicht darstellbar)
Vorderseite
Zeichen 311 (nicht darstellbar)
Rⁿckseite
bestimmt:
Hier beginnt
Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.
Von hier an gelten die fⁿr den Verkehr innerhalb (au▀erhalb)
geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere
Teil des Zeichens 311 ist wei▀, wenn die Ortschaft, auf die
hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben
durchfahrene Ortschaft geh÷rt.
(4) Parken
Zeichen 314 (nicht darstellbar)
Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (º 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschrΣnkt
sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten,
zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner,
Schwerbehinderten mit au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung und
Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut
lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein"
kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das
Zusatzschild "gebⁿhrenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz
fⁿr Gro▀veranstaltungen als gebⁿhrenpflichtig (º 45 Abs. 1 b
Nr. 1).
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in
entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet
werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch
Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem
Pfeil erfolgen.
Zeichen 315 (nicht darstellbar)
Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulΣssigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (º 12 Abs. 2) auf
Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschrΣnkt
sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem
Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit
au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen
gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den
Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten wei▀en Pfeil im Schild, das Ende durch einen
solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil
gekennzeichnet werden.
Zeichen 316 (nicht darstellbar)
Parken und Reisen
Zeichen 317 (nicht darstellbar)
Wandererparkplatz
(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325 (nicht darstellbar)
Beginn
Zeichen 326 (nicht darstellbar)
Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fu▀gΣnger dⁿrfen die Stra▀e in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind ⁿberall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr mu▀ Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugfⁿhrer dⁿrfen die Fu▀gΣnger weder gefΣhrden noch
behindern; wenn n÷tig mⁿssen sie warten.
4. Die Fu▀gΣnger dⁿrfen den Fahrverkehr nicht unn÷tig
behindern.
5. Das Parken ist au▀erhalb der dafⁿr gekennzeichneten FlΣchen
unzulΣssig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder
Entladen.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstra▀en
Zeichen 330 (nicht darstellbar)
Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlu▀stellen.
Zeichen 331 (nicht darstellbar)
Kraftfahrstra▀en
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmⁿndung
und wird, wenn n÷tig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332 (nicht darstellbar)
Zeichen 333 (nicht darstellbar)
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334 (nicht darstellbar)
Ende der Autobahn
Zeichen 336 (nicht darstellbar)
Ende der Kraftfahrstra▀e
Das Ende kann auch durch Dasselbe Zeichen mit einer
Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekⁿndigt
sein.
(6) Markierungen sind wei▀, ausgenommen in den FΣllen des º 41
Abs. 4.
1. Leitlinie
Zeichen 340 (nicht darstellbar)
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit
gleichmΣ▀igen AbstΣnden. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie
ausgefⁿhrt werden; bei der Warnlinie sind die Striche lΣnger
als die Lⁿcken.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dⁿrfen ⁿberfahren werden, wenn dadurch der
Verkehr nicht gefΣhrdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn fⁿr beide Richtungen insgesamt 3
Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen
nicht zum ▄berholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen
will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen fⁿr beide Richtungen mit 4 so markierten
Fahrstreifen sind die beiden linken ausschlie▀lich dem
Gegenverkehr vorbehalten;
sie dⁿrfen daher auch nicht zum ▄berholen benutzt werden.
Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen fⁿr die 3 linken
Fahrstreifen;
d) sind au▀erhalb geschlossener Ortschaften fⁿr eine Richtung
drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere
Fahrstreifen dort durchgΣngig befahren werden, wo - auch nur
hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hΣlt oder fΣhrt.
Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten
Fahrstreifen fⁿr eine Richtung fⁿr den zweiten Fahrstreifen von
rechts. Den linken Fahrstreifen dⁿrfen au▀erhalb geschlossener
Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t sowie Zⁿge, die lΣnger als 7 m sind, nur
benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens
einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort
auch schneller gefahren werden als auf den anderen
Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder
Kraftfahrstra▀en von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dⁿrfen
Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser
schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt
nicht fⁿr Verz÷gerungsstreifen.
2. Wartelinie
Zeichen 341 (nicht darstellbar)
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet:
"Vorfahrt gewΣhren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo
abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen mⁿssen.
Sie empfiehlt dem, der warten mu▀, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf
der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes
Verkehrszeichen.
(7) Hinweise
Zeichen 350 (nicht darstellbar)
Fu▀gΣngerⁿberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293)
angebracht.
Zeichen 353 (nicht darstellbar)
Einbahnstra▀e
Es kann ergΣnzend anzeigen, da▀ die Stra▀e eine Einbahnstra▀e
(Zeichen 220) ist.
Zeichen 354 (nicht darstellbar)
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugfⁿhrer, die wassergefΣhrdende Stoffe geladen
haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355 (nicht darstellbar)
Fu▀gΣngerunter- oder -ⁿberfⁿhrung
Zeichen 356 (nicht darstellbar)
Schⁿlerlotsen
Zeichen 357 (nicht darstellbar)
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101)
erlaubt sein.
Zeichen 358 (nicht darstellbar)
Erste Hilfe
Zeichen 359 (nicht darstellbar)
Pannenhilfe
Zeichen 363 (nicht darstellbar)
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern k÷nnen auch
andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher,
Tankstellen, ZeltplΣtze und PlΣtze fⁿr Wohnwagen.
Zeichen 368 (nicht darstellbar)
Verkehrsfunksender
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und
den Fahrzeugfⁿhrern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu
achten. Im wei▀en Feld wird die Bezeichnung des Senders in
abgekⁿrzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-
Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den
Verkehrsbereich.
Zeichen 375 (nicht darstellbar)
Autobahnhotel
Zeichen 376 (nicht darstellbar)
Autobahngasthaus
Zeichen 377 (nicht darstellbar)
Autobahnkiosk
Zeichen 380 (nicht darstellbar)
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei gⁿnstigen
Stra▀en-, Verkehrs-, Sicht- und WetterverhΣltnissen nicht zu
ⁿberschreiten.
Zeichen 381 (nicht darstellbar)
Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 385 (nicht darstellbar)
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung ⁿber Namen von Ortschaften, soweit
keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.
Zeichen 386 (nicht darstellbar)
Touristischer Hinweis
Es dient au▀erhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch
bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstra▀en
sowie an Autobahnen der Unterrichtung ⁿber Landschaften und
Sehenswⁿrdigkeiten.
Zeichen 388 (nicht darstellbar)
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den fⁿr diese nicht
genⁿgend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des
Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens
gezeigt, so gilt die Warnung nur Fⁿhrern von Fahrzeugen mit
einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 2,8 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392 (nicht darstellbar)
Es weist auf eine Zollstelle hin.
Zeichen 393 (nicht darstellbar)
Informationstafel an Grenzⁿbergangsstellen
Zeichen 394 (nicht darstellbar)
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen,
die nicht die ganze Nacht brennen. LaternenpfΣhle tragen Ringe
gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in wei▀er Schrift
angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
1. Wegweiser
Zeichen 401 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fⁿr
Bundesstra▀en
Zeichen 405 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fⁿr
Autobahnen
Zeichen 406 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fⁿr
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze
und Autobahndreiecke)
Zeichen 410 (nicht darstellbar)
Nummernschilder fⁿr
Europastra▀en
Zeichen 415 (nicht darstellbar)
auf Bundesstra▀en
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Stra▀en mit gr÷▀erer Verkehrsbedeutung
Zeichen 419 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Stra▀en mit geringerer Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines
schwΣcheren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421 (nicht darstellbar)
fⁿr bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430 (nicht darstellbar)
zur Autobahn
Zeichen 432 (nicht darstellbar)
zu inner÷rtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher
Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Grⁿnden auf private Ziele hingewiesen,
so kann die Ausfⁿhrung des Zeichens auf braunem Grund und
wei▀en Zeichen erfolgen.
Zeichen 434 (nicht darstellbar)
Wegweisertafel
Sie fa▀t alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die
Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts k÷nnen Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435 (nicht darstellbar)
Zeichen 436 (nicht darstellbar)
Zeichen 437 (nicht darstellbar)
Stra▀ennamensschilder
An Kreuzungen und Einmⁿndungen mit erheblichem Fahrverkehr sind
sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
2. Vorwegweiser
Zeichen 438 (nicht darstellbar)
Zeichen 439 (nicht darstellbar)
Es empfiehlt, sich frⁿhzeitig einzuordnen.
Zeichen 440 (nicht darstellbar)
zur Autobahn
Zeichen 442 (nicht darstellbar)
fⁿr bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein
Autobahndreieck werden angekⁿndigt durch
- die Ankⁿndigungstafel
Zeichen 448 (nicht darstellbar)
in der die Sinnbilder hinweisen:
(nicht darstellbar)
auf eine Autobahnausfahrt
(nicht darstellbar)
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf
Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnΣhnlich
ausgebauten Stra▀en des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten
Autobahnen.
- den Vorwegweiser
Zeichen 449 (nicht darstellbar)
- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450 (nicht darstellbar)
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt
wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher,
Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekⁿndigt.
Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und
Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m
vorher.
Zeichen 453 (nicht darstellbar)
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die
Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die ⁿber eine
andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind,
werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches
angegeben.
4. Umleitungen des Verkehrs bei Stra▀ensperrungen
Zeichen 454 (nicht darstellbar)
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den
Kreuzungen und Einmⁿndungen im Verlauf der Umleitungsstrecke
angebracht.
Zeichen 455 (nicht darstellbar)
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekⁿndigt sein durch das
Zeichen 457 (nicht darstellbar)
mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie
durch die Planskizze
Zeichen 458 (nicht darstellbar)
Mⁿssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind
diese auf einem Zusatzschild ⁿber dem Wegweiser (Zeichen 454)
und ⁿber dem Ankⁿndigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie
"Fahrzeuge ⁿber 7,5 t zulΣssiges Gesamtgewicht". Der
Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen fⁿr
die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Ende einer Umleitung
angezeigt.
5. Numerierte Bedarfsumleitungen fⁿr den Autobahnverkehr
Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorⁿbergehend auf anderen Strecken fortsetzen
mu▀ oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn
zurⁿckgeleitet.
Zeichen 466 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460
vorgesehenen Anschlu▀stelle noch nicht auf die Autobahn
zurⁿckgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen ⁿber die
nΣchste Bedarfsumleitungsstrecke weitergefⁿhrt.
Zeichen 467 (nicht darstellbar)
Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen k÷nnen durch den Umlenkungs-
Pfeil gekennzeichnet werden.
6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468 (nicht darstellbar)
Schwierige Verkehrsfⁿhrung
Es kⁿndigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung"
(Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsfⁿhrung an.
Zeichen 500 (nicht darstellbar)
▄berleitungstafel
▄berleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen
fⁿr den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekⁿndigt.
Auch die Rⁿckleitung des Verkehrs wird so angekⁿndigt.
º 43.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten,
Parkuhren, Parkscheinautomaten, GelΣnder, AbsperrgerΣte,
Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den
allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. An BahnⁿbergΣngen sind die Schranken rot-wei▀ gestreift.
2. AbsperrgerΣte fⁿr Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere
Stellen sind
Zeichen 600 (nicht darstellbar)
Absperrschranke
Zeichen 605 (nicht darstellbar)
Leitbake (Warnbake)
Zeichen 610 (nicht darstellbar)
Leitkegel
Zeichen 615 (nicht darstellbar)
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616 (nicht darstellbar)
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. BehelfsmΣ▀ig
oder zusΣtzlich k÷nnen wei▀-rot-wei▀e Warnfahnen, aufgereihte
rot-wei▀e Fahnen oder andere rot-wei▀e Warneinrichtungen
verwendet werden. Warnleuchten an AbsperrgerΣten zeigen rotes
Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht. Die AbsperrgerΣte verbieten das
Befahren der abgesperrten Stra▀enflΣche.
3. Leiteinrichtungen
a) Um den Verlauf der Stra▀e kenntlich zu machen, k÷nnen an den
Stra▀enseiten
Zeichen 620 (nicht darstellbar)
Leitpfosten
(links)
Leitpfosten
(rechts)
in der Regel in AbstΣnden von 50 m stehen.
b) An gefΣhrlichen Stellen k÷nnen schraffierte Leittafeln oder
Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625 (nicht darstellbar)
Richtungstafeln in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach º 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von
Fahrzeugen und AnhΣngern, die innerhalb geschlossener
Ortschaften auf der Fahrbahn halten, k÷nnen amtlich geprⁿfte
Park-Warntafeln verwendet werden.
Zeichen 630 (nicht darstellbar)
Park-Warntafel
III. Durchfⁿhrungs-, Bu▀geld- und Schlu▀vorschriften
º 44.
(1) Sachlich zustΣndig zur Ausfⁿhrung dieser Verordnung sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Stra▀enverkehrsbeh÷rden; dies sind die nach Landesrecht
zustΣndigen unteren Verwaltungsbeh÷rden oder die Beh÷rden,
denen durch Landesrecht die Aufgaben der Stra▀enverkehrsbeh÷rde
zugewiesen sind. Die zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden und
die h÷heren Verwaltungsbeh÷rden k÷nnen diesen Beh÷rden
Weisungen auch fⁿr den Einzelfall erteilen oder die
erforderlichen Ma▀nahmen selbst treffen. Nach Ma▀gabe des
Landesrechts kann die ZustΣndigkeit der obersten Landesbeh÷rden
und der h÷heren Verwaltungsbeh÷rden im Einzelfall oder
allgemein auf eine andere Stelle ⁿbertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und
Weisungen (º 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu
regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung des Stra▀enverkehrs die Polizei an
Stelle der an sich zustΣndigen Beh÷rden tΣtig werden und
vorlΣufige Ma▀nahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur
Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach º 29 Abs. 2 und nach º 30 Abs. 2 erteilt
die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, dagegen die h÷here
Verwaltungsbeh÷rde, wenn die Veranstaltung ⁿber den Bezirk
einer Stra▀enverkehrsbeh÷rde hinausgeht, und die oberste
Landesbeh÷rde, wenn die Veranstaltung sich ⁿber den
Verwaltungsbezirk einer h÷heren Verwaltungsbeh÷rde hinaus
erstreckt. Berⁿhrt die Veranstaltung mehrere LΣnder, so ist
diejenige oberste Landesbeh÷rde zustΣndig, in deren Land die
Veranstaltung beginnt. Nach Ma▀gabe des Landesrechts kann die
ZustΣndigkeit der obersten Landesbeh÷rden und der h÷heren
Verwaltungsbeh÷rden im Einzelfall oder allgemein auf eine
andere Stelle ⁿbertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach º 29 Abs. 3 erteilt die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, dagegen die h÷here Verwaltungsbeh÷rde,
welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem
zulΣssigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs ⁿber
eine Ausnahme zulΣ▀t, sofern kein Anh÷rverfahren stattfindet;
sie ist dann auch zustΣndig fⁿr Ausnahmen nach º 46 Abs. 1 Nr.
2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn
eine andere Beh÷rde diese Aufgaben der h÷heren
Verwaltungsbeh÷rde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen ⁿber die Benutzung von Stra▀en durch den
MilitΣrverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der
obersten Landesbeh÷rde oder der von ihr bestimmten Stelle
abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen fⁿr
auslΣndische StreitkrΣfte bestehen, erteilen die h÷heren
Verwaltungsbeh÷rden oder die nach Landesrecht bestimmten
Stellen die Erlaubnis fⁿr ⁿbermΣ▀ige Benutzung der Stra▀e durch
die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die
Erlaubnis fⁿr die ⁿbermΣ▀ige Benutzung der Stra▀e durch den
Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.
º 45.
(1) Die Stra▀enverkehrsbeh÷rden k÷nnen die Benutzung bestimmter
Stra▀en oder Stra▀enstrecken aus Grⁿnden der Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs beschrΣnken oder verbieten und den Verkehr
umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchfⁿhrung von Arbeiten im Stra▀enraum,
2. zur Verhⁿtung au▀erordentlicher SchΣden an der Stra▀e,
3. zum Schutz der Wohnbev÷lkerung vor LΣrm und Abgasen,
4. zum Schutz der GewΣsser und Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der ÷ffentlichen Sicherheit
erforderlichen Ma▀nahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der VerkehrsablΣufe sowie zur Erprobung
geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Ma▀nahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die ⁿberwiegend der
Erholung dienen,
4a. hinsichtlich ÷rtlich begrenzter Ma▀nahmen aus Grⁿnden des
Arten- oder Biotopschutzes,
5. in der NΣhe von KrankenhΣusern und Pflegeanstalten sowie
6. in unmittelbarer NΣhe von ErholungsstΣtten au▀erhalb
geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare BelΣstigungen durch den
Fahrzeugverkehr verhⁿtet werden k÷nnen.
(1b) Die Stra▀enverkehrsbeh÷rden treffen auch die notwendigen
Anordnungen
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebⁿhrenpflichtigen
ParkplΣtzen fⁿr Gro▀veranstaltungen,
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkm÷glichkeiten
fⁿr Schwerbehinderte mit au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung und
Blinde sowie fⁿr Anwohner,
3. zur Kennzeichnung von Fu▀gΣngerbereichen, verkehrsberuhigten
Bereichen und geschwindigkeitsbeschrΣnkten Zonen,
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen
Bereichen sowie
5. zum Schutz der Bev÷lkerung vor LΣrm und Abgasen oder zur
Unterstⁿtzung einer geordneten stΣdtebaulichen Entwicklung.
Die Stra▀enverkehrsbeh÷rden ordnen die Parkm÷glichkeiten fⁿr
Anwohner, die Kennzeichnung von Fu▀gΣngerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschrΣnkten
Zonen und Ma▀nahmen zum Schutze der Bev÷lkerung vor LΣrm und
Abgasen oder zur Unterstⁿtzung einer geordneten stΣdtebaulichen
Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) In zentralen stΣdtischen Bereichen mit hohem
Fu▀gΣngeraufkommen und ⁿberwiegender Aufenthaltsfunktion
(verkehrsberuhigte GeschΣftsbereiche) k÷nnen auch Zonen-
GeschwindigkeitsbeschrΣnkungen von weniger als 30 km/h
angeordnet werden.
(1d) Nach Ma▀gabe der auf Grund des º 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen
erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die
Stra▀enverkehrsbeh÷rden schlie▀lich, wo und welche
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen
sind.
(2) Zur Durchfⁿhrung von Stra▀enbauarbeiten und zur Verhⁿtung
von au▀erordentlichen SchΣden an der Stra▀e, die durch deren
baulichen Zustand bedingt sind, k÷nnen die Stra▀enbaubeh÷rden -
vorbehaltlich anderer Ma▀nahmen der Stra▀enverkehrsbeh÷rden -
Verkehrsverbote und -beschrΣnkungen anordnen, den Verkehr
umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen
lenken. Stra▀enbaubeh÷rde im Sinne dieser Verordnung ist die
Beh÷rde, welche die Aufgaben des beteiligten TrΣgers der
Stra▀enbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt.
Fⁿr BahnⁿbergΣnge von Eisenbahnen des ÷ffentlichen Verkehrs
k÷nnen nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlagen, durch rot-wei▀ gestreifte Schranken oder
durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten
der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote
sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser
Verordnung anzuordnen.
(3) Im ⁿbrigen bestimmen die Stra▀enverkehrsbeh÷rden, wo und
welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen
und zu entfernen sind, bei Stra▀ennamensschildern nur darⁿber,
wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die
Stra▀enbaubeh÷rden bestimmen - vorbehaltlich anderer
Anordnungen der Stra▀enverkehrsbeh÷rden - die Art der
Anbringung und der Ausgestaltung, wie ▄bergr÷▀e, Beleuchtung;
ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie
k÷nnen auch - vorbehaltlich anderer Ma▀nahmen der
Stra▀enverkehrsbeh÷rden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die
Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Stra▀e gefΣhrdet
wird.
(3a) Die Stra▀enverkehrsbeh÷rde erlΣ▀t die Anordnung zur
Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der
obersten Stra▀enverkehrsbeh÷rde des Landes oder der von ihr
dafⁿr beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die
zustΣndige Stra▀enbaubeh÷rde aufgestellt.
(4) Die genannten Beh÷rden dⁿrfen den Verkehr nur durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in
den FΣllen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d
jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen,
Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden,
sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen
nach den gegebenen UmstΣnden nicht m÷glich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung
der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren
Betrieb einschlie▀lich ihrer Beleuchtung ist der BaulasttrΣger
verpflichtet, sonst der Eigentⁿmer der Stra▀e. Das gilt auch
fⁿr die von der Stra▀enverkehrsbeh÷rde angeordnete Beleuchtung
von Fu▀gΣngerⁿberwegen. Werden Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen fⁿr eine Veranstaltung nach º 29 Abs. 2
erforderlich, so kann die Stra▀enverkehrsbeh÷rde der Gemeinde,
in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen
die Verpflichtung nach Satz 1 ⁿbertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den
Stra▀enverkehr auswirken, mⁿssen die Unternehmer - die
Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von
der zustΣndigen Beh÷rde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darⁿber
einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu
kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Stra▀ensperrung, zu beschrΣnken, zu leiten und zu regeln ist,
ferner ob und wie sie gesperrte Stra▀en und Umleitungen zu
kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und
Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Stra▀en als Vorfahrtstra▀en oder als
Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedⁿrfen Bauma▀nahmen,
durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der
Stra▀enverkehrsbeh÷rde; ausgenommen sind die laufende
Stra▀enunterhaltung sowie Notma▀nahmen. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sich die Beh÷rde nicht innerhalb einer Woche nach
Eingang des Antrags zu der Ma▀nahme geΣu▀ert hat.
(8) Die Stra▀enverkehrsbeh÷rden k÷nnen innerhalb geschlossener
Ortschaften die zulΣssige H÷chstgeschwindigkeit auf bestimmten
Stra▀en durch Zeichen 274 erh÷hen. Au▀erhalb geschlossener
Ortschaften k÷nnen sie mit Zustimmung der zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rden die nach º 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulΣssige
H÷chstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
º 46.
(1) Die Stra▀enverkehrsbeh÷rden k÷nnen in bestimmten
EinzelfΣllen oder allgemein fⁿr bestimmte Antragsteller
Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften ⁿber die Stra▀enbenutzung (º 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstra▀e zu
betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu
benutzen (º 18 Abs. 1, 10);
3. von den Halt- und Parkverboten (º 12 Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenⁿber von Grundstⁿcksein-
und -ausfahrten (º 12 Abs. 3 Nr. 3);
4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur wΣhrend des Laufes der
Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten
(º 13 Abs. 1);
4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots
(Zeichen 290 und 292) nur wΣhrend der dort vorgeschriebenen
Zeit zu parken (º 13 Abs. 2);
4c. von den Vorschriften ⁿber das Abschleppen von Fahrzeugen (º
15 a);
5. von den Vorschriften ⁿber H÷he, LΣnge und Breite von
Fahrzeug und Ladung (º 18 Abs. 1 Satz 2, º 22 Abs. 2 bis 4);
5a. von dem Verbot der unzulΣssigen Mitnahme von Personen (º
21);
5b. von den Vorschriften ⁿber das Anlegen von Sicherheitsgurten
und das Tragen von Schutzhelmen (º 21a);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als
Hunde von FahrrΣdern aus zu fⁿhren (º 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot (º 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Stra▀e zu bringen (º 32 Abs.
1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder
Leistungen auf der Stra▀e anzubieten (º 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit
Verkehrszeichen (º 33 Abs. 2 Satz 2) nur fⁿr die FlΣchen von
LeuchtsΣulen, an denen Haltestellenschilder ÷ffentlicher
Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder BeschrΣnkungen, die durch
Vorschriftzeichen (º 41), Richtzeichen (º 42),
Verkehrseinrichtungen (º 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (º
45 Abs. 4) erlassen sind;
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (º 12 Abs. 3a).
Vom Verbot, Personen auf der LadeflΣche mitzunehmen (º 21 Abs.
2) k÷nnen fⁿr die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund
des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen
Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen
Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, fⁿr den
Katastrophenschutz die zustΣndigen Landesbeh÷rden, Ausnahmen
genehmigen. Dasselbe gilt fⁿr die Vorschrift, da▀
vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme
getragen werden mⁿssen (º 21a).
(2) Die zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden oder die nach
Landesrecht bestimmten Stellen k÷nnen von allen Vorschriften
dieser Verordnung Ausnahmen fⁿr bestimmte EinzelfΣlle oder
allgemein fⁿr bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom
Sonntagsfahrverbot (º 30 Abs. 3) k÷nnen sie darⁿber hinaus fⁿr
bestimmte Stra▀en oder Stra▀enstrecken Ausnahmen zulassen,
soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in
den LΣndern (º 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die
Auswirkungen der Ausnahme ⁿber ein Land hinaus und ist eine
einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister
fⁿr Verkehr zustΣndig; das gilt nicht fⁿr Ausnahmen vom Verbot
der Rennveranstaltungen (º 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis k÷nnen unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit
Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen)
versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zustΣndige
Beh÷rde die Beibringung eines SachverstΣndigengutachtens auf
Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind
mitzufⁿhren und auf Verlangen zustΣndigen Personen
auszuhΣndigen. Bei Erlaubnissen nach º 29 Abs. 3 genⁿgt das
Mitfⁿhren fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zustΣndigen
Beh÷rde sind fⁿr den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam,
sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
º 47.
(1) Die Erlaubnis nach º 29 Abs. 2 und nach º 30 Abs. 2 erteilt
fⁿr eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach º 44
Abs. 3 sachlich zustΣndige Beh÷rde, in deren Gebiet die
Grenzⁿbergangsstelle liegt. Diese Beh÷rde ist auch zustΣndig,
wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im
Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach º 29 Abs. 3 erteilt die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige
Verkehr beginnt, oder die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat.
(2) ZustΣndig sind fⁿr die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1. nach º 46 Abs. 1 Nr. 2 fⁿr eine Ausnahme von º 18 Abs. 1 die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder
Kraftfahrstra▀e eingefahren werden soll. Wird jedoch eine
Erlaubnis nach º 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach º
46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbeh÷rde
zustΣndig, die diese Verfⁿgung erlΣ▀t;
2. nach º 46 Abs. 1 Nr. 4 a fⁿr kleinwⁿchsige Menschen sowie
nach º 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b fⁿr OhnhΣnder die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort hat, auch fⁿr die Bereiche, die au▀erhalb ihres
Bezirks liegen;
3. nach º 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat;
4. nach º 46 Abs. 1 Nr. 5 die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren
Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
5. nach º 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch fⁿr die
Bereiche, die au▀erhalb ihres Bezirks liegen;
6. nach º 46 Abs. 1 Nr. 7 die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren
Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die
Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Diese sind auch fⁿr die Genehmigung der Leerfahrt zum
Beladungsort zustΣndig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der
Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort
kein Fahrverbot besteht;
7. nach º 46 Abs. 1 Nr. 11 die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren
Bezirk die Verbote, BeschrΣnkungen und Anordnungen erlassen
sind, fⁿr Schwerbehinderte mit au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung
und Blinde jedoch jede Stra▀enverkehrsbeh÷rde auch fⁿr solche
Ma▀nahmen, die au▀erhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8. in allen ⁿbrigen FΣllen die Stra▀enverkehrsbeh÷rde, in deren
Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden
soll.
(3) Die Erlaubnis fⁿr die ⁿbermΣ▀ige Benutzung der Stra▀e durch
die Bundeswehr, die in º 35 Abs. 5 genannten Truppen, den
Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz
erteilt die h÷here Verwaltungsbeh÷rde oder die nach Landesrecht
bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige
Verkehr beginnt.
º 48.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der
Stra▀enverkehrsbeh÷rde oder der von ihr beauftragten Beamten
verpflichtet, an einem Unterricht ⁿber das Verhalten im
Stra▀enverkehr teilzunehmen.
º 49.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des º 24 des
Stra▀enverkehrsgesetzes handelt, wer vorsΣtzlich oder
fahrlΣssig gegen eine Vorschrift ⁿber
1. das allgemeine Verhalten im Stra▀enverkehr nach º 1 Abs. 2,
2. die Stra▀enbenutzung durch Fahrzeuge nach º 2,
3. die Geschwindigkeit nach º 3,
4. den Abstand nach º 4,
5. das ▄berholen nach º 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6
oder 7,
6. das Vorbeifahren nach º 6,
7. den Fahrstreifenwechsel nach º 7 Abs. 5,
8. die Vorfahrt nach º 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder RⁿckwΣrtsfahren nach º 9 Abs. 1, 2
Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
10. das Einfahren oder Anfahren nach º 10,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach º 11 Abs. 1
oder 2,
12. das Halten oder Parken nach º 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1,
Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder
5 oder Abs. 4a bis 6,
13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach º 13 Abs. 1
oder 2,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach º 14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach º 15,
15a. das Abschleppen nach º 15a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach º 16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter
Fahrzeuge nach º 17,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra▀en nach º 18
Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19. das Verhalten
a) an BahnⁿbergΣngen nach º 19 oder
b) an Haltestellen von ÷ffentlichen Verkehrsmitteln und an
haltenden Schulbussen nach º 20,
20. die Personenbef÷rderung nach º 21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder
3,
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach º 21a Abs. 1 Satz 1
oder das Tragen von Schutzhelmen nach º 21a Abs. 2,
21. die Ladung nach º 22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugfⁿhrers nach º 23,
23. das Fahren mit Krankenfahrstⁿhlen oder anderen als in º 24
Abs. 1 genannten Rollstⁿhlen nach º 24 Abs. 2,
24. das Verhalten
a) als Fu▀gΣnger nach º 25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fu▀gΣngerⁿberwegen nach º 26 oder
c) auf Brⁿcken nach º 27 Abs. 6,
25. den Umweltschutz nach º 30 Abs. 1 oder 2 oder das
Sonntagsfahrverbot nach º 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach º 31,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von
verkehrswidrigen ZustΣnden oder die wirksame Verkleidung
gefΣhrlicher GerΣte nach º 32,
28. VerkehrsbeeintrΣchtigungen nach º 33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach º 34 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b -
sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den UmstΣnden
angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am
Unfallort hinterlΣ▀t - oder nach º 34 Abs. 3, verst÷▀t.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des º 24 des
Stra▀enverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsΣtzlich oder
fahrlΣssig
1. als Fⁿhrer eines geschlossenen Verbandes entgegen º 27 Abs.
5 nicht dafⁿr sorgt, da▀ die fⁿr geschlossene VerbΣnde
geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a. entgegen º 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband
unterbricht,
2. als Fⁿhrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen º 27
Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lΣ▀t,
3. als Tierhalter oder sonst fⁿr die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach º 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
4. als Reiter, Fⁿhrer von Pferden, Treiber oder Fⁿhrer von Vieh
entgegen º 28 Abs. 2 einer fⁿr den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung
zuwiderhandelt,
5. als Kraftfahrzeugfⁿhrer entgegen º 29 Abs. 1 an einem Rennen
teilnimmt,
6. entgegen º 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchfⁿhrt
oder als Veranstalter entgegen º 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafⁿr
sorgt, da▀ die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder
Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen º 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen
Zug fⁿhrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des º 24 des
Stra▀enverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsΣtzlich oder
fahrlΣssig
1. entgegen º 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung
oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung
eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. einer Vorschrift des º 37 ⁿber das Verhalten an
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen
mit Grⁿnpfeil zuwiderhandelt,
3. entgegen º 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht
verwendet oder entgegen º 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie
Bahn schafft,
4. entgegen º 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene
Anordnung nicht befolgt,
5. entgegen º 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen
306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene
Anordnung nicht befolgt,
6. entgegen º 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch AbsperrgerΣte
abgesperrte Stra▀enflΣchen befΣhrt oder
7. einer den Verkehr verbietenden oder beschrΣnkenden
Anordnung, die nach º 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben
worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des º 24 des
Stra▀enverkehrsgesetzes handelt schlie▀lich, wer vorsΣtzlich
oder fahrlΣssig
1. dem Verbot des º 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 ⁿber die
Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. entgegen º 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffΣllige Warnkleidung
trΣgt,
2. entgegen º 35 Abs. 8 Sonderrechte ausⁿbt, ohne die
÷ffentliche Sicherheit und Ordnung gebⁿhrend zu
berⁿcksichtigen,
3. entgegen º 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor
Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen º 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5. entgegen º 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitfⁿhrt
oder auf Verlangen nicht aushΣndigt,
6. entgegen º 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht
folgt oder
7. entgegen º 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug
fⁿhrt oder mit einem Fahrrad fΣhrt.
º 50.
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen
und das Radfahren verboten.
º 51.
Die Kosten des Zeichens 386 trΣgt abweichend von º 5 b Abs. 1
des Stra▀enverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung
dieses Zeichens beantragt.
º 52.
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten fⁿr die
Benutzung von VerkehrsflΣchen, an denen kein Gemeingebrauch
besteht, auf Grund anderer als stra▀enverkehrsrechtlicher
Bestimmungen nicht entgegen.
º 53.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. MΣrz 1971 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
(3) Das Zeichen 226 der Stra▀enverkehrs-Ordnung vom 16.
November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung
der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum
31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung
der vorstehenden Verordnung.
(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen
Absperrschranken mit schrΣgen Schraffen behalten die Bedeutung,
die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung
dieser Verordnung hatten, bis lΣngstens zum 31. Dezember 1998.
Bis lΣngstens 31. Dezember 1998 k÷nnen Fu▀gΣngerbereiche
(Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet
werden. Bild 291 behΣlt die Bedeutung, die es nach der vor dem
1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis
lΣngstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei NΣsse" darf bis
zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart
ausgefⁿhrt sind, dⁿrfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr
verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung,
die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der
Stra▀enverkehrs-Ordnung hatten, bis lΣngstens zum 31. Dezember
1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei
Autobahnausfahrten dⁿrfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet
werden.
(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli
1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach
ihre Gⁿltigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dⁿrfen jedoch nur noch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen
Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes
einer Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder (º 41 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden
Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes
einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder
315 (º 42 Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994
wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemΣ▀ º 37
Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung
bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gⁿltig.
(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie
nach der vor dem 1. MΣrz 1994 geltenden Fassung der
Stra▀enverkehrs-Ordnung hatten, bis lΣngstens 31. Dezember
1994.