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1996-02-14
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Stra▀enverkehrsgesetz (StVG)
I. Verkehrsvorschriften
º 1.
(1) Kraftfahrzeuge, die auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen in
Betrieb gesetzt werden sollen, mⁿssen von der zustΣndigen
Beh÷rde zum Verkehr zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der
Bundesminister fⁿr Verkehr. Der Bundesminister fⁿr Verkehr kann
die Zulassung von Kraftfahrzeugen inlΣndischer Herstellung von
der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen fⁿr
den Kraftfahrzeugbau, abhΣngig machen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an
Bahngleise gebunden zu sein.
º 2.
(1) Wer auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen ein Kraftfahrzeug
fⁿhren will, bedarf der Erlaubnis der zustΣndigen Beh÷rde;
Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fⁿr Verkehr. Die
Erlaubnis gilt fⁿr das Inland; sie ist zu erteilen, wenn der
Nachsuchende seine BefΣhigung durch eine Prⁿfung, die unter
anderem die Gefahrenlehre und die umweltbewu▀te Fahrweise
umfa▀t, dargetan hat, wenn er nachweist, da▀ er die Grundzⁿge
der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung
Unfallverletzter im Stra▀enverkehr beherrscht, und wenn nicht
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, da▀ er zum
Fⁿhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Nachsuchende hat
au▀erdem durch eine auch mit seiner Unterschrift versehene
Bescheinigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, da▀ er an einer
Ausbildung fⁿr die beantragte Fahrerlaubnisklasse nach den
Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften ⁿber die Ausbildung von Fahrschⁿlern
teilgenommen hat. Der Nachsuchende um eine Fahrerlaubnis der
Klasse 2 nach º 5 Abs. 1 der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mu▀ durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang des Deutschen Roten Kreuzes oder eines anderen
Verbands oder auf andere Art nachweisen, da▀ er bei
VerkehrsunfΣllen Erste Hilfe leisten kann.
(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Fⁿhrer durch eine
Bescheinigung (Fⁿhrerschein) zu erbringen.
º 2a.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf
Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt
der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den
Inhaber einer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im
Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren
Erwerb auf die Probezeit anzurechnen; wⁿrde eine Probezeit
danach weniger als drei Monate betragen, so entfΣllt sie. Die
Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen
wird. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der
Restdauer der vorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der
Probezeit ist im Fⁿhrerschein zu vermerken.
(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit
eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage
aufgefⁿhrten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen und
ist deswegen eine rechtskrΣftige Entscheidung ergangen, die in
das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn
die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die zustΣndige
Beh÷rde
1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen,
sobald er eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei
Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat,
2. die erneute Ablegung der BefΣhigungsprⁿfung fⁿr die erteilte
Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, sobald er nach Teilnahme an
einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach
Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt
B der Anlage begangen hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren
Anordnung der zustΣndigen Beh÷rde nach Absatz 2 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen oder hat er die
BefΣhigungsprⁿfung (Absatz 2 Nr. 2) auch nach einmaliger
Wiederholung nicht bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu
entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach º 4 Abs. 1 bleibt
unberⁿhrt;
die zustΣndige Beh÷rde kann insbesondere auch die Beibringung
eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der Inhaber
einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen
begangen hat, die nach den UmstΣnden des Einzelfalls bereits
Anla▀ zu der Annahme geben, da▀ er zum Fⁿhren von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. HΣlt die Beh÷rde auf Grund des
Gutachtens seine Nichteignung nicht fⁿr erwiesen, so hat sie
die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der
Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits
teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis nach º 4 oder nach º 69 des
Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit begangener
Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3 deshalb entzogen worden,
weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs
nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis
unbeschadet der ⁿbrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, da▀ er an einem
Nachschulungskurs teilgenommen hat. Auf eine mit der Erteilung
einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemΣ▀
Absatz 1 Satz 4 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht
anzuwenden. Die zustΣndige Beh÷rde hat in diesem Fall in der
Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb
der neuen Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt
A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage
begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der
Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie der
erneuten BefΣhigungsprⁿfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
Anlage (zu º 2a)
Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis
auf Probe (BGBl. I 1986, 707)
Abschnitt A
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der
Fahrerlaubnis gefⁿhrt haben:
1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (º 142)
FahrlΣssige T÷tung (º 222)
FahrlΣssige K÷rperverletzung (º 230)
N÷tigung (º 240)
GefΣhrliche Eingriffe in den Stra▀enverkehr (º 315b)
GefΣhrdung des Stra▀enverkehrs (º 315c)
Trunkenheit im Verkehr (º 316)
Vollrausch (º 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (º 323c)
1.2. Straftaten nach dem Stra▀enverkehrsgesetz Fⁿhren oder
Anordnen oder Zulassen des Fⁿhrens eines Kraftfahrzeugs ohne
Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 21)
1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter
Kraftfahrzeuge oder AnhΣnger (º 6 des
Pflichtversicherungsgesetzes, º 9 des Gesetzes ⁿber die
Haftpflichtversicherung fⁿr auslΣndische Kraftfahrzeuge und
KraftfahrzeuganhΣnger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den ºº 24 und 24a des
Stra▀enverkehrsgesetzes:
2.1 Verst÷▀e gegen die Vorschriften der Stra▀enverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geΣndert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBl. I S. 499)
ⁿber das Rechtsfahrgebot (º 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (º 3 Abs. 1, 2a und 3, º 41 Abs. 2)
den Abstand (º 4 Abs. 1)
das ▄berholen (º 5, º 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (º 8 Abs. 2, º 41 Abs. 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra▀en (º 18 Abs. 2
bis 5, Abs. 7, º 2 Abs. 1, º 41 Abs. 2)
das Verhalten an BahnⁿbergΣngen (º 19 Abs. 1, 2, º 40 Abs. 7)
das Verhalten an Fu▀gΣngerⁿberwegen (º 26, º 41 Abs. 3)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewΣhren!) sowie gegenⁿber
Haltzeichen von Polizeibeamten (º 36, º 37 Abs. 2, 3, º 41 Abs.
2)
2.2 Verst÷▀e gegen die Vorschriften der Stra▀enverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt
geΣndert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2276), ⁿber den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von
Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (º 18 Abs. 1) oder
die erforderliche Betriebserlaubnis (º 18 Abs. 3)
2.3 Verst÷▀e gegen die Vorschriften des Stra▀enverkehrsgesetzes
ⁿber die 0,8 Promille-Grenze (º 24a)
Abschnitt B
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der
Fahrerlaubnis gefⁿhrt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
FahrlΣssige T÷tung (º 222)
FahrlΣssige K÷rperverletzung (º 230)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme
am Stra▀enverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgefⁿhrt
1.2 Straftaten nach dem Stra▀enverkehrsgesetz
Kennzeichenmi▀brauch (º 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach º 24 des Stra▀enverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgefⁿhrt.
Fⁿr die Einordnung einer fahrlΣssigen T÷tung oder
K÷rperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des
der Tat zugrunde liegenden Verkehrsversto▀es ma▀gebend.
º 2b.
(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sollen durch
Mitwirkung an GruppengesprΣchen und an einer Fahrprobe
veranla▀t werden, eine risikobewu▀tere Einstellung im
Stra▀enverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und
rⁿcksichtsvoll zu verhalten.
(2) Die Nachschulungskurse dⁿrfen nur von Fahrlehrern
durchgefⁿhrt werden, die Inhaber einer Nachschulungserlaubnis
nach dem Fahrlehrergesetz sind. Abweichend hiervon kann der
Bundesminister fⁿr Verkehr durch Rechtsverordnung gemΣ▀ º 6
Abs. 1 Nr. 1a regeln, da▀ besondere Nachschulungskurse fⁿr
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften ⁿber das Fⁿhren von Kraftfahrzeugen unter
Alkoholeinflu▀ innerhalb der Probezeit begangen haben, von
anderen Kursleitern durchgefⁿhrt werden.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungskurs nicht Inhaber
einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe º 3
entsprechend.
º 2c.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿhrt ein Register ⁿber die
Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Regelung des º 2a ⁿber die
Probezeit unterliegen.
(2) Das Register dient unbeschadet des º 2d ausschlie▀lich der
Feststellung, ob in das Verkehrszentralregister eingetragene
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit
begangen wurden, damit die zustΣndige Beh÷rde die in º 2a
genannten Anordnungen erlassen kann. Fⁿr diesen Zweck werden
folgende Daten gespeichert:
1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der
Geburt, Geschlecht;
2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs der
Probezeit, erteilende Beh÷rde, Fⁿhrerscheinnummer.
Diese Daten werden fⁿr die Dauer der Probezeit zuzⁿglich eines
weiteren Jahres (▄berliegefrist) gespeichert. Nach Ablauf der
▄berliegefrist sind die Daten zu l÷schen.
(3) Die fⁿr die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe
zustΣndige Beh÷rde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die in Absatz 2
Satz 2 genannten Daten zur Erfⁿllung des in Absatz 2 genannten
Zwecks zu ⁿbermitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die Fahrerlaubnis auf
Probe zu dienstlichen Zwecken erteilt und wird wΣhrend der
Probezeit auch eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat
die fⁿr die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zustΣndige
Beh÷rde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem Kraftfahrt-
Bundesamt ebenfalls zu ⁿbermitteln.
º 2d.
(1) Die nach º 2c Abs. 2 gespeicherten Daten dⁿrfen nur
1. fⁿr wissenschaftliche Zwecke,
2. fⁿr Statistiken oder
3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs
und nur insoweit ⁿbermittelt werden, als sich die Daten nicht
auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
(2) Ist die Durchfⁿhrung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1 ohne
die nach Absatz 1 ausgeschlossenen Daten nicht oder nur mit
unverhΣltnismΣ▀ig hohem Aufwand m÷glich, so ist deren
▄bermittlung zulΣssig, wenn unter Berⁿcksichtigung des Zwecks
des betreffenden Vorhabens kein Grund zur Annahme besteht, da▀
schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen beeintrΣchtigt werden.
Der EmpfΣnger der Daten hat sicherzustellen, da▀
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwⁿrdiger Belange des
Betroffenen jederzeit gewΣhrleistet wird,
2. die Daten nur fⁿr das betreffende Vorhaben verwertet werden,
3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit dem
betreffenden Vorhaben befa▀t sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenⁿber
Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gel÷scht werden, sobald der
Zweck des Vorhabens dies gestattet.
Handelt es sich um DatenempfΣnger im nicht÷ffentlichen Bereich,
ist au▀erdem sicherzustellen, da▀ die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt
kontrolliert werden kann.
º 2e.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zustΣndige Beh÷rde zu
unterrichten, wenn ⁿber den Inhaber einer Fahrerlaubnis
Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen
werden, die zu Anordnungen nach º 2a Abs. 2, 4 und 5 fⁿhren
k÷nnen. Hierzu ⁿbermittelt es die in º 2c Abs. 2 genannten
Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im
Verkehrszentralregister ⁿber die innerhalb der Probezeit
begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits
eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das
Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf
hinzuweisen.
º 3.
(1) Wer zum Zwecke der Ablegung der Prⁿfung (º 2 Abs. 1 Satz 2)
sich in der Fⁿhrung von Kraftfahrzeugen ⁿbt, mu▀ dabei auf
÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen von einer mit dem Fⁿhrerschein
versehenen, durch die zustΣndige Beh÷rde zur Ausbildung von
Fⁿhrern ermΣchtigten Person begleitet und beaufsichtigt sein.
Das gleiche gilt fⁿr die Fahrten, die bei Ablegung der Prⁿfung
vorgenommen werden. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fⁿr
Verkehr.
(2) Bei den ▄bungs- und Prⁿfungsfahrten, die gemΣ▀ der
Vorschrift des Absatzes 1 stattfinden, gilt im Sinne dieses
Gesetzes der Begleiter als Fⁿhrer des Kraftfahrzeugs.
º 4.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Fⁿhren von
Kraftfahrzeugen, so mu▀ ihm die Verwaltungsbeh÷rde die
Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung.
(2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein
Strafverfahren anhΣngig ist, in dem die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach º 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt,
darf die Verwaltungsbeh÷rde den Sachverhalt, der Gegenstand des
Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht
berⁿcksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf
Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften gemΣ▀ º 6 Abs. 1 von einer Dienststelle
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu
dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es sich um
eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung handelt.
(3) Will die Verwaltungsbeh÷rde in dem Entziehungsverfahren
einen Sachverhalt berⁿcksichtigen, der Gegenstand der
Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von
dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf
die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der
Schuldfrage oder der Eignung zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen
bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
durch welche die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch fⁿr
Bu▀geldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des
Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(4) Die Verwaltungsbeh÷rde kann Fristen und Bedingungen fⁿr die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen. Nach der
Entziehung ist der Fⁿhrerschein der Beh÷rde abzuliefern.
(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist fⁿr das Inland
wirksam.
º 5.
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines
Fⁿhrerscheins nach º 4 Abs. 4, Fahrzeugscheins,
Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, auslΣndischen Fahrausweises
oder Zulassungsscheins oder eines Internationalen Fⁿhrerscheins
oder Zulassungsscheins und behauptet der Verpflichtete, der
Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu
k÷nnen, weil ihm der Schein oder Brief verlorengegangen oder
sonst abhanden gekommen sei, so hat er auf Verlangen der
Verwaltungsbeh÷rde eine Versicherung an Eides Statt ⁿber den
Verbleib des Scheins oder Briefs abzugeben. Dies gilt auch,
wenn jemand fⁿr einen verlorengegangenen oder sonst
abhandengekommenen Schein oder Brief eine neue Ausfertigung
beantragt.
º 5a.
(aufgehoben)
º 5b.
(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung,
Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und
-einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesminister fⁿr
Verkehr zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen trΣgt
der TrΣger der Stra▀enbaulast fⁿr diejenige Stra▀e, in deren
Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei
geteilter Stra▀enbaulast der fⁿr die durchgehende Fahrbahn
zustΣndige TrΣger der Stra▀enbaulast. Ist ein TrΣger der
Stra▀enbaulast nicht vorhanden, so trΣgt der Eigentⁿmer der
Stra▀e die Kosten.
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1
a) die Unternehmer der Schienenbahnen fⁿr Andreaskreuze,
Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbef÷rderungsgesetzes
fⁿr Haltestellenzeichen;
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt fⁿr Parkuhren und andere
Vorrichtungen oder Einrichtungen zur ▄berwachung der Parkzeit,
Stra▀enschilder, GelΣnder, Wegweiser zu inner÷rtlichen Zielen
und Verkehrszeichen fⁿr Laternen, die nicht die ganze Nacht
brennen;
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von
Arbeiten auf und neben der Stra▀e fⁿr Verkehrszeichen und -
einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e) die Unternehmer von WerkstΣtten, Tankstellen sowie sonstigen
Anlagen und Veranstaltungen fⁿr die entsprechenden amtlichen
oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f) die TrΣger der Stra▀enbaulast der Stra▀en, von denen der
Verkehr umgeleitet werden soll, fⁿr Wegweiser fⁿr
Bedarfsumleitungen.
(3) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der
Einfⁿhrung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen
zu bestimmen, da▀ abweichend von Absatz 1 die Kosten
entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu
tragen hat.
(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher
Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberⁿhrt.
(5) Diese Kostenregelung umfa▀t auch die Kosten fⁿr
VerkehrszΣhlungen, LΣrmmessungen, LΣrmberechnungen und
Abgasmessungen.
(6) K÷nnen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus
technischen Grⁿnden oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit
des Stra▀enverkehrs nicht auf der Stra▀e angebracht werden,
haben die Eigentⁿmer der Anliegergrundstⁿcke das Anbringen zu
dulden. SchΣden, die durch das Anbringen oder Entfernen der
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu
beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstⁿcks oder sein Wert
durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht
unerheblich beeintrΣchtigt oder k÷nnen SchΣden, die durch das
Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden,
so ist eine angemessene EntschΣdigung in Geld zu leisten. Zur
Schadensbeseitigung und zur EntschΣdigungsleistung ist
derjenige verpflichtet, der die Kosten fⁿr die Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die h÷here Verwaltungsbeh÷rde.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h÷ren. Die
Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung die
zustΣndige Beh÷rde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie
k÷nnen diese ErmΣchtigung auf oberste Landesbeh÷rden
ⁿbertragen.
º 6.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften ⁿber
1. die Ausfⁿhrung der ºº 1, 2, 3 und 4, insbesondere ⁿber das
Mitfⁿhren von AnhΣngern, ⁿber Mindestbedingungen und zeitliche
Befristung der Fahrerlaubnis und ⁿber Gesundheitsprⁿfungen zum
Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Fⁿhrung von
Kraftfahrzeugen;
1a. die Ausfⁿhrung der ºº 2a bis 2e, insbesondere
a) ⁿber Ausnahmen von der Probezeit fⁿr einzelne
Fahrerlaubnisklassen oder fⁿr einzelne Fahrzeugarten, wenn es
einer Probezeit nicht bedarf, weil das von den Kraftfahrzeugen
der betreffenden Klasse oder Fahrzeugart ausgehende
Unfallrisiko, insbesondere wegen niedriger durch die Bauart
bestimmter H÷chstgeschwindigkeit, vergleichsweise gering ist,
sowie ⁿber den Beginn einer Probezeit bei Erweiterung einer
Fahrerlaubnis dieser Klassen,
b) ⁿber die Anrechnung von Probezeiten nach º 2a Abs. 1, wenn
an den Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu
dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, eine allgemeine
Fahrerlaubnis erteilt wird,
c) ⁿber die ZustΣndigkeit fⁿr Anordnungen nach º 2a Abs. 2, 4
und 5, wenn eine Fahrerlaubnis auf Probe von einer Dienststelle
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu
dienstlichen Zwecken erteilt worden ist,
d) ⁿber Inhalt, Dauer und Gestaltung der Nachschulungskurse,
ⁿber die Voraussetzungen fⁿr den Nachweis der Teilnahme sowie
hinsichtlich der besonderen Nachschulungskurse nach º 2b Abs. 2
Satz 2 auch ⁿber die Anforderungen an die Kursleiter und deren
Anerkennung sowie die Voraussetzungen fⁿr die Zuweisung zu
solchen Kursen,
e) ⁿber das Verfahren bei der ▄bermittlung der Daten nach º 2c
Abs. 3 und º 2e;
2. die Zulassung auslΣndischer Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeugfⁿhrer;
3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf
den ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen, fⁿr Zwecke der
Verteidigung, zur Verhⁿtung einer ⁿber das verkehrsⁿbliche Ma▀
hinausgehenden Abnutzung der Stra▀en oder zur Verhⁿtung von
BelΣstigungen erforderlichen Ma▀nahmen ⁿber den Stra▀enverkehr,
insbesondere
a) ⁿber die Beschaffenheit, die Ausrⁿstung, die Prⁿfung und die
Kennzeichnung der Fahrzeuge,
b) ⁿber das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von
Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart
ausgefⁿhrt sein mⁿssen,
c) ⁿber das Mindestalter der Fⁿhrer von Fahrzeugen und ihr
Verhalten,
d) ⁿber den Schutz der Wohnbev÷lkerung und Erholungssuchenden
gegen LΣrm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und ⁿber
BeschrΣnkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e) ⁿber das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme
von entsprechend ausgewiesenen ParkplΣtzen sowie von Industrie-
und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, KraftfahrzeuganhΣnger
und Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 7,5
t in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen,
regelmΣ▀ig zu parken,
f) ⁿber Ortstafeln und Wegweiser,
g) ⁿber das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind,
au▀erhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der
Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs
gefΣhrdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des
Verkehrs zu beeintrΣchtigen;
h) (aufgehoben)
4. die Beschaffenheit, Ausrⁿstung und Prⁿfung der Fahrzeuge, um
die Insassen bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu
schⁿtzen oder deren Ausma▀ oder Folgen zu mildern;
4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall,
das geboten ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur KlΣrung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprⁿche die Art
der Beteiligung festzustellen und
c) Haftpflichtansprⁿche geltend machen zu k÷nnen;
5. (aufgehoben)
5a. die Beschaffenheit, Ausrⁿstung und Prⁿfung der Fahrzeuge
und ⁿber das Verhalten im Stra▀enverkehr zum Schutz vor den von
Fahrzeugen ausgehenden schΣdlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei k÷nnen
Emissionsgrenzwerte unter Berⁿcksichtigung der technischen
Entwicklung auch fⁿr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung festgesetzt werden;
5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach º 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach
Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;
6. (aufgehoben)
7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Ma▀nahmen, soweit
sie zur Erfⁿllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder von bindenden Beschlⁿssen der EuropΣischen
Gemeinschaften notwendig sind;
8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prⁿfung sowie die
Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die
Einziehung von Kennzeichen (einschlie▀lich solcher Vorprodukte,
bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) fⁿr Fahrzeuge, um
die unzulΣssige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung
von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu
bekΣmpfen;
9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und
Verwahrung von Fⁿhrerscheinen und Fahrzeugpapieren
einschlie▀lich ihrer Vordrucke, um deren Diebstahl oder deren
Mi▀brauch bei der Begehung von Straftaten zu bekΣmpfen;
10. die Beschaffenheit und Prⁿfung von Fahrzeugen, um deren
Diebstahl oder deren Mi▀brauch bei der Begehung von Straftaten
zu bekΣmpfen;
11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von
gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen
Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Fⁿhrerscheinen und
Fahrzeugpapieren einschlie▀lich ihrer Vordrucke, soweit nicht
die Strafverfolgungsbeh÷rden hierfⁿr zustΣndig sind;
12. die ▄berwachung der gewerbsmΣ▀igen Vermietung von
Kraftfahrzeugen und AnhΣngern an Selbstfahrer
a) zur BekΣmpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten
Fahrzeugen oder
b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Stra▀enverkehr;
13. die Einrichtung gebⁿhrenpflichtiger ParkplΣtze bei
Gro▀veranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des
Verkehrs;
14. die BeschrΣnkung des Haltens und Parkens zugunsten der
Anwohner sowie die Schaffung von Parkm÷glichkeiten fⁿr
Schwerbehinderte mit au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung und
Blinde, insbesondere in unmittelbarer NΣhe ihrer Wohnung oder
ihrer ArbeitsstΣtte;
15. die Kennzeichnung von Fu▀gΣngerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen und die BeschrΣnkungen oder
Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und
Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bev÷lkerung vor
LΣrm und Abgasen und zur Unterstⁿtzung einer geordneten
stΣdtebaulichen Entwicklung;
16. die BeschrΣnkung des Stra▀enverkehrs zur Erforschung des
Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der VerkehrsablΣufe
sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder
verkehrsregelnder Regelungen und Ma▀nahmen;
17. die zur Erhaltung der ÷ffentlichen Sicherheit
erforderlichen Ma▀nahmen ⁿber den Stra▀enverkehr;
18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren fⁿr Linienomnibusse
und Taxen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12
Buchstabe a und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu
werden vom Bundesminister fⁿr Verkehr und vom Bundesminister
des Innern erlassen.
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr.
5a, 5b, 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf
Ma▀nahmen nach Nr. 5a und 5b beziehen, und Allgemeine
Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister fⁿr
Verkehr und vom Bundesminister fⁿr Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Abweichend von den AbsΣtzen 1 bis 2a bedⁿrfen
Rechtsverordnungen zur Durchfⁿhrung der Vorschriften ⁿber die
Beschaffenheit, die Ausrⁿstung und die Prⁿfung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen ⁿber allgemeine
Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor
ihrem Erla▀ sind die zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden zu
h÷ren.
(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deutschen Bundespost als
Zentrale Zulassungsstelle fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr
zustehenden Befugnisse k÷nnen bis zu einem durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums fⁿr Verkehr, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministeriums fⁿr Verkehr, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fⁿr Post und Telekommunikation festzulegenden Zeitpunkt,
lΣngstens bis zum 31. Dezember 1997, nach nΣherer Ma▀gabe
dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST fⁿr die Fahrzeuge der drei
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen
werden.
º 6a.
(1) Kosten (Gebⁿhren und Auslagen) werden erhoben
1. fⁿr Amtshandlungen, Prⁿfungen und Untersuchungen
a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
b) nach dem Gesetz zu dem ▄bereinkommen vom 20. MΣrz 1958 ⁿber
die Annahme einheitlicher Bedingungen fⁿr die Genehmigung der
AusrⁿstungsgegenstΣnde und Teile von Kraftfahrzeugen und ⁿber
die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965
(BGBl. II S. 857) in der (BGBl. II S. 1224) und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c) nach dem Gesetz zu dem EuropΣischen ▄bereinkommen vom 30.
September 1957 ⁿber die internationale Bef÷rderung gefΣhrlicher
Gⁿter auf der Stra▀e (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S.
1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
2. fⁿr Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem
Personenbef÷rderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 9240-1, ver÷ffentlichten bereinigten
Artikel 7 des Gesetzes ⁿber die unentgeltliche Bef÷rderung
Schwerbehinderter im ÷ffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften,
3. fⁿr Ma▀nahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von
Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeuganhΣngern.
(2) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, die
Gebⁿhren fⁿr die einzelnen Amtshandlungen, Prⁿfungen und
Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung
zu bestimmen und dabei feste SΣtze oder RahmensΣtze vorzusehen.
Die GebⁿhrensΣtze sind so zu bemessen, da▀ der mit den
Amtshandlungen, Prⁿfungen oder Untersuchungen verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begⁿnstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den Gebⁿhrenschuldner
angemessen berⁿcksichtigt werden.
(3) Im ⁿbrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), geΣndert durch Artikel 41 des
Einfⁿhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 k÷nnen jedoch die Kostenbefreiung, die
KostenglΣubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang
der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend
von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt
werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, da▀ die fⁿr die Prⁿfung oder Untersuchung zulΣssige
Gebⁿhr auch erhoben werden darf, wenn die Prⁿfung oder
Untersuchung aus Grⁿnden, die nicht von der prⁿfenden oder
untersuchenden Stelle zu vertreten sind, und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
werden mu▀te.
(5) Rechtsverordnungen ⁿber Kosten, deren GlΣubiger der Bund
ist, bedⁿrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Soweit das Parken auf ÷ffentlichen Wegen und PlΣtzen nur
wΣhrend des Laufs einer Parkuhr oder anderer Vorrichtungen oder
Einrichtungen zur ▄berwachung der Parkzeit zulΣssig ist, werden
Gebⁿhren erhoben; dies gilt nicht fⁿr die ▄berwachung der
Parkzeit durch Parkscheiben. Die Gebⁿhren stehen in
Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im ⁿbrigen dem TrΣger der
Stra▀enbaulast zu. Die Gebⁿhren betragen je angefangene halbe
Stunde 0,10 DM. Es kann eine h÷here Gebⁿhr als 0,10 DM
festgesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen
÷rtlichen VerhΣltnissen erforderlich ist, um die Gebⁿhr dem
Wert des Parkraums fⁿr den Benutzer angemessen anzupassen. Die
Nutzung des Parkraums durch eine m÷glichst gro▀e Anzahl von
Verkehrsteilnehmern ist zu gewΣhrleisten. Bei der
Gebⁿhrenfestsetzung kann eine inner÷rtliche Staffelung
vorgesehen werden. Fⁿr den Fall, da▀ solche h÷heren Gebⁿhren
festgesetzt werden sollen, werden die Landesregierungen
ermΣchtigt, Gebⁿhrenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch
ein H÷chstsatz festgelegt werden. Die ErmΣchtigung kann durch
Rechtsverordnung weiter ⁿbertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die
Erhebung von Gebⁿhren fⁿr die Benutzung gebⁿhrenpflichtiger
ParkplΣtze im Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend
anzuwenden.
º 6b.
(1) Wer Kennzeichen fⁿr Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder
ausgeben will, hat dies der Verwaltungsbeh÷rde
(Zulassungsstelle) vorher anzuzeigen.
(2) Kennzeichen dⁿrfen nach nΣherer Bestimmung einer
Rechtsverordnung gemΣ▀ º 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 nur gegen
AushΣndigung eines amtlichen Berechtigungsscheins vertrieben
oder ausgegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die
Verwaltungsbeh÷rde selbst die Kennzeichen ausgibt.
(3) ▄ber die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von
Kennzeichen sind nach nΣherer Bestimmung (º 6 Abs. 1 Nr. 8,
Abs. 2) Einzelnachweise zu fⁿhren, aufzubewahren und
zustΣndigen Personen auf Verlangen zur Prⁿfung auszuhΣndigen.
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von
Kennzeichen ist zu untersagen, wenn
1. diese ohne die vorgeschriebene Anzeige hergestellt,
vertrieben oder ausgegeben werden oder
2. Kennzeichen vorsΣtzlich oder leichtfertig ohne Entgegennahme
des nach Absatz 2 vorgeschriebenen Berechtigungsscheins
vertrieben oder ausgegeben werden.
(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von
Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die UnzuverlΣssigkeit
des Verantwortlichen oder der von ihm mit Herstellung, Vertrieb
oder Ausgabe von Kennzeichen beauftragten Personen ergibt, oder
2. gegen die Vorschriften ⁿber die Fⁿhrung, Aufbewahrung oder
AushΣndigung von Nachweisen ⁿber die Herstellung, den Vertrieb
oder die Ausgabe von Kennzeichen versto▀en wird.
º 6c.
º 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend fⁿr die
Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten -
nach nΣherer Bestimmung durch den Bundesminister fⁿr Verkehr
festzulegenden (º 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) -
Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung
fehlt.
º 6d.
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von
Kennzeichen befa▀ten Personen haben den zustΣndigen Beh÷rden
oder den von ihnen beauftragten Personen ⁿber die Beachtung der
in º 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen
Auskⁿnfte unverzⁿglich zu erteilen.
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von
Kennzeichenvorprodukten im Sinne des º 6c befa▀ten Personen
haben den zustΣndigen Beh÷rden oder den von ihnen beauftragten
Personen ⁿber die Beachtung der in º 6b Abs. 1 und 3
bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskⁿnfte
unverzⁿglich zu erteilen.
(3) Die von der zustΣndigen Beh÷rde beauftragten Personen
dⁿrfen im Rahmen der AbsΣtze 1 und 2 Grundstⁿcke,
GeschΣftsrΣume, BetriebsrΣume und Transportmittel der
Auskunftspflichtigen wΣhrend der Betriebs- oder GeschΣftszeit
zum Zwecke der Prⁿfung und Besichtigung betreten.
II. Haftpflicht
º 7.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch
get÷tet, der K÷rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschΣdigt, so ist der Halter des Fahrzeugs
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch
ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem
Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein
Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des
Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschΣftigten
Dritten oder eines Tieres zurⁿckzufⁿhren ist und sowohl der
Halter als der Fⁿhrer des Fahrzeugs jede nach den UmstΣnden des
Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des
Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des
Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch
sein Verschulden erm÷glicht worden ist. Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter fⁿr den Betrieb
des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug
vom Halter ⁿberlassen worden ist.
º 8.
Die Vorschriften des º 7 gelten nicht, wenn der Unfall durch
ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner
h÷heren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde
fahren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs tΣtig war.
º 8a.
(1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug bef÷rderte Person get÷tet
oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs
nach º 7 nur dann, wenn es sich um entgeltliche,
geschΣftsmΣ▀ige Personenbef÷rderung handelt. Ist eine durch ein
Kraftfahrzeug bef÷rderte Sache beschΣdigt worden, so haftet der
Halter dieses Fahrzeugs nach º 7 nur, wenn eine durch das
Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bef÷rderte
Person die Sache an sich trΣgt oder mit sich fⁿhrt. Die
GeschΣftsmΣ▀igkeit einer Personenbef÷rderung im Sinne der SΣtze
1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ die Bef÷rderung
von einer K÷rperschaft oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechts
betrieben wird.
(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen T÷tung oder Verletzung
bef÷rderter Personen Schadensersatz nach Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit º 7 zu leisten, darf weder ausgeschlossen noch
beschrΣnkt werden. Entgegenstehende Bestimmungen und
Vereinbarungen sind nichtig.
º 9.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des º 254 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ im Fall
der BeschΣdigung einer Sache das Verschulden desjenigen,
welcher die tatsΣchliche Gewalt ⁿber die Sache ausⁿbt, dem
Verschulden des Verletzten gleichsteht.
º 10.
(1) Im Fall der T÷tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der
Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm÷gensnachteils zu
leisten, den der Get÷tete dadurch erlitten hat, da▀ wΣhrend der
Krankheit seine ErwerbsfΣhigkeit aufgehoben oder gemindert oder
eine Vermehrung seiner Bedⁿrfnisse eingetreten war. Der
Ersatzpflichtige hat au▀erdem die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese
Kosten zu tragen.
(2) Stand der Get÷tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem VerhΣltnis, verm÷ge dessen er diesem gegenⁿber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T÷tung das Recht
auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get÷tete wΣhrend
der mutma▀lichen Dauer seines Lebens zur GewΣhrung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein wⁿrde. Die Ersatzpflicht
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war.
º 11.
Im Fall der Verletzung des K÷rpers oder der Gesundheit ist der
Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Verm÷gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch
erleidet, da▀ infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd
seine ErwerbsfΣhigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine
Vermehrung seiner Bedⁿrfnisse eingetreten ist.
º 12.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Fall der T÷tung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu
einem Kapitalbetrag von fⁿnfhunderttausend Deutsche Mark oder
bis zu einem Rentenbetrag von jΣhrlich drei▀igtausend Deutsche
Mark;
2. im Fall der T÷tung oder Verletzung mehrerer Menschen durch
dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten
Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt
siebenhundertfⁿnfzigtausend Deutsche Mark oder bis zu einem
Rentenbetrag von fⁿnfundvierzigtausend Deutsche Mark; diese
BeschrΣnkung gilt jedoch in den FΣllen des º 8a Abs. 1 Satz 1
nicht fⁿr den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs;
3. im Fall der SachbeschΣdigung, auch wenn durch dasselbe
Ereignis mehrere Sachen beschΣdigt werden, nur bis zu einem
Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark.
(2) ▄bersteigen die EntschΣdigungen, die mehreren auf Grund
desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt
die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten
H÷chstbetrΣge, so verringern sich die einzelnen EntschΣdigungen
in dem VerhΣltnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem
H÷chstbetrag steht.
º 13.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der
ErwerbsfΣhigkeit und wegen Vermehrung der Bedⁿrfnisse des
Verletzten sowie der nach º 10 Abs. 2 einem Dritten zu
gewΣhrende Schadensersatz ist fⁿr die Zukunft durch Entrichtung
einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des º 843 Abs. 2 bis 4 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung
einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden,
so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung
verlangen, wenn die Verm÷gensverhΣltnisse des Verpflichteten
sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen
Voraussetzung kann er eine Erh÷hung der in dem Urteil
bestimmten Sicherheit verlangen.
º 14.
Auf die VerjΣhrung finden die fⁿr unerlaubte Handlungen
geltenden VerjΣhrungsvorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
º 15.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der
Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht
spΣtestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem
Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt
nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem
Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben
ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist
auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
º 16.
Unberⁿhrt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach
welchen der Fahrzeughalter fⁿr den durch das Fahrzeug
verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den
Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein
anderer fⁿr den Schaden verantwortlich ist.
º 17.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht
und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft
Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hΣngt im
VerhΣltnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum
Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
UmstΣnden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der
beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht,
die fⁿr einen anderen von ihnen eintritt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende
Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein
Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht
wird.
º 18.
(1) In den FΣllen des º 7 Abs. 1 ist auch der Fⁿhrer des
Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften
der ºº 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden
des Fⁿhrers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des º 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den FΣllen des º 17 auch der Fⁿhrer eines Fahrzeugs
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so finden auf diese
Verpflichtung in seinem VerhΣltnis zu den Haltern und Fⁿhrern
der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder
Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des º 17 entsprechende
Anwendung.
º 19.
(weggefallen)
º 20.
Fⁿr Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist
auch das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk das schΣdigende
Ereignis stattgefunden hat.
III. Straf- und Bu▀geldvorschriften
º 21.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Fⁿhren des Fahrzeugs nach
º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes
verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulΣ▀t, da▀
jemand das Fahrzeug fⁿhrt, der die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Fⁿhren des Fahrzeugs nach
º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes
verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen wird bestraft,
wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlΣssig begeht,
2. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig ein Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl
der vorgeschriebene Fⁿhrerschein nach º 94 der
Strafproze▀ordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, oder
3. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig als Halter eines Kraftfahrzeugs
anordnet oder zulΣ▀t, da▀ jemand das Fahrzeug fⁿhrt, obwohl der
vorgeschriebene Fⁿhrerschein nach º 94 der Strafproze▀ordnung
in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf
das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der TΣter
1. das Fahrzeug gefⁿhrt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis
entzogen oder das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des
Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes verboten war
oder obwohl eine Sperre nach º 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, da▀
jemand das Fahrzeug fⁿhrte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder
das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des Strafgesetzbuchs oder
nach º 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine
Sperre nach º 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet
war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen
einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
º 22.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen KraftfahrzeuganhΣnger, fⁿr die
ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen
worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den
Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen KraftfahrzeuganhΣnger mit einer
anderen als der amtlich fⁿr das Fahrzeug ausgegebenen oder
zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem KraftfahrzeuganhΣnger
angebrachte amtliche Kennzeichen verΣndert, beseitigt, verdeckt
oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeintrΣchtigt, wird, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf ÷ffentlichen
Wegen oder PlΣtzen von einem Kraftfahrzeug oder einem
KraftfahrzeuganhΣnger Gebrauch machen, von denen sie wissen,
da▀ die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Art gefΣlscht, verfΣlscht oder unterdrⁿckt worden
ist.
º 22a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zustΣndigen
Beh÷rde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach º 6b Abs. 2
vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertreibt oder ausgibt,
oder
3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, da▀ sie als amtlich
zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht
werden oder da▀ ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen
erm÷glicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so
verfΣlscht, da▀ der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird,
oder
4. nachgemachte oder verfΣlschte Kennzeichen feilhΣlt oder in
den Verkehr bringt.
(2) Nachgemachte oder verfΣlschte Kennzeichen, auf die sich
eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
º 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
º 23.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt
genehmigten Bauart ausgefⁿhrt sein mⁿssen, gewerbsmΣ▀ig
feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen
und zugeteilten Prⁿfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
k÷nnen eingezogen werden.
º 24.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
einer Vorschrift einer auf Grund des º 6 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bu▀geldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht
erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor
dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet
werden.
º 24a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Stra▀enverkehr ein
Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im K÷rper hat, die zu einer
solchen Blutalkoholkonzentration fⁿhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlΣssig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 24b.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig
einer Vorschrift einer auf Grund des º 6 Abs. 1 Nr. 8
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fⁿr einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnftausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 25.
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach º 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen hat, eine
Geldbu▀e festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbeh÷rde oder
das Gericht in der Bu▀geldentscheidung fⁿr die Dauer von einem
Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra▀enverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu fⁿhren. Wird
gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach º 24a
eine Geldbu▀e festgesetzt, so ist in der Regel auch ein
Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der
Bu▀geldentscheidung wirksam. Fⁿr seine Dauer wird ein von einer
deutschen Beh÷rde erteilter Fⁿhrerschein amtlich verwahrt. Wird
er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) In auslΣndischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot
vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlagnahmt
werden.
(4) Wird der Fⁿhrerschein oder Fahrausweis in den FΣllen des
Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem
Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der
Vollstreckungsbeh÷rde (º 92 des Gesetzes ⁿber
Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung ⁿber den Verbleib des Fⁿhrerscheins oder
Fahrausweises abzugeben. º 883 Abs. 2 bis 4, die ºº 899, 900
Abs. 1, 3, 5, die ºº 901, 902, 904 bis 910 und 913 der
Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Fⁿhrerschein amtlich zu verwahren oder das
Fahrverbot in einem auslΣndischen Fahrausweis zu vermerken, so
wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem
dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (º
111a der Strafproze▀ordnung) wird auf das Fahrverbot
angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, da▀ die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick
auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der
Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorlΣufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 94 der
Strafproze▀ordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren
angeordnet (º 82 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten), so
kann die Rⁿckgabe eines in Verwahrung genommenen,
sichergestellten oder beschlagnahmten Fⁿhrerscheins
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In
diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkⁿrzt auf das
Fahrverbot anzurechnen.
(8) ▄ber den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist
der Betroffene bei der Zustellung der Bu▀geldentscheidung oder
im Anschlu▀ an deren Verkⁿndung zu belehren.
º 25a.
(1) Kann in einem Bu▀geldverfahren wegen eines Halt- oder
Parkversto▀es der Fⁿhrer des Kraftfahrzeugs, der den Versto▀
begangen hat, nicht vor Eintritt der VerfolgungsverjΣhrung
ermittelt werden oder wⁿrde seine Ermittlung einen
unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des
Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des
Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu
tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn
es unbillig wΣre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen
Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das
Verfahren abschlie▀t; vor der Entscheidung ist derjenige zu
h÷ren, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbeh÷rde und der
Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. º 62
Abs. 2 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend; fⁿr die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft
gelten auch º 50 Abs. 2 und º 52 des Gesetzes ⁿber
Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des
Gerichts ist nicht anfechtbar.
º 26.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach º 24, die im Stra▀enverkehr
begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach º 24a ist
Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ⁿber Ordnungswidrigkeiten die Beh÷rde oder Dienststelle der
Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
nΣher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung
auf die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde ⁿbertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach º 23 ist Verwaltungsbeh÷rde
im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber
Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der VerfolgungsverjΣhrung betrΣgt bei
Ordnungswidrigkeiten nach º 24 drei Monate, solange wegen der
Handlung weder ein Bu▀geldbescheid ergangen noch ÷ffentliche
Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
º 26a.
Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ⁿber RegelsΣtze fⁿr
Geldbu▀en wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den ºº 24 und 24a
sowie ⁿber die Anordnung des Fahrverbots nach º 25
(Bu▀geldkatalog). Die Vorschriften bestimmen unter
Berⁿcksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in
welchen FΣllen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
H÷he die Geldbu▀e festgesetzt und fⁿr welche Dauer das
Fahrverbot angeordnet werden soll.
º 27.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber die
Erteilung einer Verwarnung (ºº 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach º 24.
Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre
HΣufigkeit und Gleichartigkeit eine m÷glichst gleichmΣ▀ige
Behandlung angezeigt ist, sollen die Verwaltungsvorschriften
nΣher bestimmen, in welchen FΣllen und unter welchen
Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher H÷he das
Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch
bestimmt werden, in welchen FΣllen eine Verwarnung nicht
erteilt werden soll. Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung
nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen werden, die
ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefΣhrden
k÷nnen oder auf ein grob verkehrswidriges oder rⁿcksichtsloses
Verhalten zurⁿckzufⁿhren sind. Die Verwarnung soll jedoch auch
in solchen FΣllen erteilt werden dⁿrfen, wenn wegen ganz
besonderer UmstΣnde eine Verwarnung ausreichend ist.
IV. Verkehrszentralregister
º 28.
Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine
Verwaltungsvorschriften ⁿber die Erfassung von
1. rechtskrΣftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie
wegen einer in Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr
begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe oder andere Ma▀nahmen
erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
1a. (aufgehoben)
2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die vorlΣufige
Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskrΣftigen Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach den ºº 24 und 24a, wenn gegen den
Betroffenen ein Fahrverbot nach º 25 angeordnet oder eine
Geldbu▀e von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist,
soweit º 28a nichts anderes bestimmt,
4. Verboten, ein Fahrzeug zu fⁿhren, und von Versagungen einer
Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis,
5. unanfechtbaren oder vorlΣufig wirksamen Entziehungen einer
Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis durch Verwaltungsbeh÷rden,
6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis
wΣhrend eines Entziehungsverfahrens,
7. (aufgehoben)
º 28a.
Eintragung beim Abweichen vom Bu▀geldkatalog.
Wird die Geldbu▀e wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den ºº 24
und 24a lediglich mit Rⁿcksicht auf die wirtschaftlichen
VerhΣltnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der
Geldbu▀e festgesetzt, der fⁿr die zugrundeliegende
Ordnungswidrigkeit im Bu▀geldkatalog (º 26a) vorgesehen ist, so
ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten
Bu▀geldvorschriften aufzufⁿhren, wenn der Regelsatz der
Geldbu▀e
1. achtzig Deutsche Mark oder mehr betrΣgt und eine geringere
Geldbu▀e festgesetzt wird oder
2. weniger als achtzig Deutsche Mark betrΣgt und eine Geldbu▀e
von achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.
In diesen FΣllen ist fⁿr die Eintragung in das
Verkehrszentralregister der im Bu▀geldkatalog vorgesehene
Regelsatz ma▀gebend.
º 29.
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach
Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen, die der Bundesminister fⁿr
Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Tilgungsfrist
nicht mehr als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren
Eintragungen ⁿber den Betroffenen in dem
Verkehrszentralregister enthalten sind.
(2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, solange die
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.
º 30.
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dⁿrfen nur
1. fⁿr Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, dem Gesetz ⁿber
die Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter, dem Fahrlehrergesetz, dem
KraftfahrsachverstΣndigengesetz oder nach dem Gesetz ⁿber das
Fahrpersonal im Stra▀enverkehr,
2. fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf Grund dieses Gesetzes, des
Gesetzes ⁿber die Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter, des
Fahrlehrergesetzes, des KraftfahrsachverstΣndigengesetzes, des
Personenbef÷rderungsgesetzes, des Gⁿterkraftverkehrsgesetzes,
des Gesetzes ⁿber das Fahrpersonal im Stra▀enverkehr oder der
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften,
2a. fⁿr das Verfahren bei Erteilung, VerlΣngerung, Erneuerung,
Rⁿcknahme oder Widerruf einer Erlaubnis fⁿr Luftfahrer oder
sonstiges Luftfahrtpersonal nach den Vorschriften des
Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften und
3. fⁿr die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs
verwertet werden.
(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen die in Absatz 1
genannten Aufgaben obliegen. Die Auskⁿnfte sind so zu erteilen,
da▀ die anfragende Stelle die Akten ⁿber die den Eintragungen
zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen kann.
º 30a.
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dⁿrfen aus dem
Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnisbeh÷rden und die
Polizeien der LΣnder sowie an die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzⁿberschreitenden Verkehrs beauftragten
Dienststellen des Bundes zwecks Prⁿfung der Berechtigung zum
Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs ⁿbermittelt werden:
1. die Tatsache folgender Entscheidungen der
Verwaltungsbeh÷rden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbare oder vorlΣufig wirksame Entziehung einer
Fahrerlaubnis,
c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem
auslΣndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a) die rechtskrΣftige oder vorlΣufige Entziehung einer
Fahrerlaubnis,
b) die rechtskrΣftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
c) die rechtskrΣftige Aberkennung des Rechts, von einem
auslΣndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis wΣhrend
eines Entziehungsverfahrens und
4. zusΣtzlich
a) Klasse, Art und etwaige BeschrΣnkungen der Fahrerlaubnis,
die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 oder des
Verzichts nach Nummer 3 ist, und
b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ordens- oder
Kⁿnstlername, Geburtstag und Geburtsort der Person, zu der eine
Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten
Verfahren ist nur zulΣssig, wenn nach nΣherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 4) gewΣhrleistet ist, da▀
1. die zur Sicherung gegen Mi▀brauch erforderlichen technischen
und organisatorischen Ma▀nahmen ergriffen werden, insbesondere
durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten
Dienststellen und die DatenendgerΣte und
2. die ZulΣssigkeit der Abrufe nach Ma▀gabe des Absatzes 3
kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat ⁿber die Abrufe Aufzeichnungen
zu fertigen, die die bei der Durchfⁿhrung der Abrufe
verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die
Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
enthalten mⁿssen. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle
der ZulΣssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen
sonstigen Mi▀brauch zu schⁿtzen. Sie sind nach drei Monaten zu
l÷schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum
Abschlu▀ eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens
ben÷tigt.
(4) ▄ber einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewΣhlten Teil der
Abrufe sind weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle
oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den
Anla▀ des Abrufs erstrecken und die Feststellung der fⁿr den
Abruf verantwortlichen Person erm÷glichen. Das NΣhere wird
durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt,
insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind,
nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewΣhlt werden und
welche Stelle die Aufzeichnung fertigt.
V. Fahrzeugregister
º 31.
(1) Die fⁿr die Zulassung von Kraftfahrzeugen zustΣndigen
Beh÷rden (Zulassungsstellen) fⁿhren ein Register ⁿber die
Fahrzeuge, fⁿr die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder
ausgegeben wurde (÷rtliches Fahrzeugregister der
Zulassungsstellen).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿhrt ein Register ⁿber die
Fahrzeuge, fⁿr die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein
Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales
Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des
Bundes und der LΣnder, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes eigene Register fⁿr die jeweils von ihnen
zugelassenen Fahrzeuge fⁿhren, finden die Vorschriften dieses
Abschnittes keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr
Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost zugelassen sind.
º 32.
(1) Die Fahrzeugregister werden gefⁿhrt zur Speicherung von
Daten
1. fⁿr die Zulassung und ▄berwachung von Fahrzeugen nach diesem
Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2. fⁿr Ma▀nahmen zur GewΣhrleistung des Versicherungsschutzes
im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3. fⁿr Ma▀nahmen zur Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
und
4. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem
Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsvorschriften.
(2) Die Fahrzeugregister werden au▀erdem gefⁿhrt zur
Speicherung von Daten fⁿr die Erteilung von Auskⁿnften, um
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
º 33.
(1) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden,
soweit dies zur Erfⁿllung der in º 32 genannten Aufgaben
jeweils erforderlich ist, gespeichert
1. nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1
Nr. 1) Daten ⁿber Beschaffenheit, Ausrⁿstung,
Identifizierungsmerkmale, Prⁿfung, Kennzeichnung und Papiere
des Fahrzeugs sowie ⁿber tatsΣchliche und rechtliche
VerhΣltnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch ⁿber
die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung
des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie
2. Daten ⁿber denjenigen, dem ein Kennzeichen fⁿr das Fahrzeug
zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a) bei natⁿrlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter fⁿr die
Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens-
oder Kⁿnstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfΣllt
die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht
des Halters,
b) bei juristischen Personen und Beh÷rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und
gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im ÷rtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfⁿllung der in º 32
genannten Aufgaben au▀erdem Daten ⁿber denjenigen gespeichert,
an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen verΣu▀ert
wurde (Halterdaten), und zwar
a) bei natⁿrlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b) bei juristischen Personen und Beh÷rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und
gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden ⁿber
beruflich SelbstΣndige, denen ein amtliches Kennzeichen fⁿr ein
Fahrzeug zugeteilt wird, fⁿr die Aufgaben nach º 32 Abs. 1 Nr.
4 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1. bei natⁿrlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe
(Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls
das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen
gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden fⁿr Daten, die nicht ⁿbermittelt werden
dⁿrfen (º 41), in den Fahrzeugregistern ▄bermittlungssperren
gespeichert.
º 34.
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens fⁿr
ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfⁿr zustΣndigen Stelle
1. von den nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden
Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach nΣherer Regelung durch
Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 1) und
2. die nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden
Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die
Zulassungsstelle kann durch Einholung von Auskⁿnften aus dem
Melderegister die Richtigkeit und VollstΣndigkeit der vom
Antragsteller mitgeteilten Daten ⁿberprⁿfen.
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fⁿr ein
Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle au▀erdem die Daten
ⁿber Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit
sie nach º 33 Abs. 2 zu speichern sind.
(3) Wird ein Fahrzeug verΣu▀ert, fⁿr das ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der VerΣu▀erer der
Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in
º 33 Abs. 1 Satz 2 aufgefⁿhrten Daten des Erwerbers
(Halterdaten) mitzuteilen.
(4) Der Halter und der Eigentⁿmer, wenn dieser nicht zugleich
Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede ─nderung der Daten
mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht
fⁿr die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen fⁿhren
mⁿssen, und fⁿr die Fahrzeuge, die vorⁿbergehend stillgelegt
sind und deren Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
(5) Die Versicherer dⁿrfen der zustΣndigen Zulassungsstelle das
Nichtbestehen oder die Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses ⁿber die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung fⁿr das betreffende Fahrzeug mitteilen.
Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der
Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die
erforderlichen Fahrzeugdaten nach nΣherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten nach º
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.
º 35.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dⁿrfen an Beh÷rden und sonstige ÷ffentliche Stellen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfⁿllung der Aufgaben
der Zulassungsstelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der
Aufgaben des EmpfΣngers nur ⁿbermittelt werden, wenn dies fⁿr
die Zwecke nach º 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
1. zur Durchfⁿhrung der in º 32 Abs. 1 angefⁿhrten Aufgaben,
2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen, von Ma▀nahmen im Sinne des º 11 Abs. 1 Nr.
8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsma▀regeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4. zur Abwehr von Gefahren fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit oder
Ordnung,
5. zur Erfⁿllung der den Verfassungsschutzbeh÷rden, dem
MilitΣrischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
durch Gesetz ⁿbertragenen Aufgaben,
6. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den
darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
7. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder
den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
8. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den
darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
9. fⁿr die Erfⁿllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur
Sicherung des Steueraufkommens nach º 93 der Abgabenordnung
oder
10. zur Verfolgung von Ansprⁿchen nach dem
Stra▀enbenutzungsgebⁿhrengesetz.
(2) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dⁿrfen, wenn dies fⁿr die Zwecke nach º 32 Abs. 2
jeweils erforderlich ist,
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen fⁿr Fahrzeuge oder an
Fahrzeughersteller fⁿr Rⁿckrufma▀nahmen zur Beseitigung von
erheblichen MΣngeln fⁿr die Verkehrssicherheit oder fⁿr die
Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (º 32 Abs. 1 Nr. 1)
sowie bis zum 31. Dezember 1995 fⁿr staatlich gef÷rderte
Ma▀nahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schΣdlichen
Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und
2. an Versicherer zur GewΣhrleistung des vorgeschriebenen
Versicherungsschutzes (º 32 Abs. 1 Nr. 2) ⁿbermittelt werden.
(3) Die ▄bermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu
anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von
Haltern oder Fahrzeugen (º 32 Abs. 2) ist, unbeschadet des
Absatzes 4, unzulΣssig, es sei denn, die Daten sind
1. unerlΣsslich zur
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen,
b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr fⁿr die
÷ffentliche Sicherheit,
c) Erfⁿllung der den Verfassungsschutzbeh÷rden, dem
MilitΣrischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
durch Gesetz ⁿbertragenen Aufgaben, oder
d) Erfⁿllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur
Sicherung des Steueraufkommens nach º 93 der Abgabenordnung,
soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, und
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Beh÷rde hat Aufzeichnungen ⁿber das Ersuchen mit
einem Hinweis auf dessen Anla▀ zu fⁿhren. Die Aufzeichnungen
sind gesondert aufzubewahren, durch technische und
organisatorische Ma▀nahmen zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung
folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur
Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen verwertet werden,
es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafⁿr vor, da▀ ihre
Verwertung zur AufklΣrung oder Verhⁿtung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person fⁿhren
kann und die AufklΣrung oder Verhⁿtung ohne diese Ma▀nahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre.
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-
Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten
Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit
Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten
Daten gesuchter Personen dⁿrfen dem Bundeskriminalamt
ⁿbermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes
erfolgt durch ▄bersendung eines DatentrΣgers.
(5) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dⁿrfen nach nΣherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmΣ▀ig ⁿbermittelt
werden
1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿr
das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an
die Zulassungsstellen fⁿr die ÷rtlichen Fahrzeugregister,
2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungsstellen, wenn
diese mit dem betreffenden Fahrzeug befa▀t sind oder befa▀t
waren,
3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur
GewΣhrleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (º 32
Abs. 1 Nr. 2),
4. von den Zulassungsstellen an die FinanzΣmter zur
Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (º 32 Abs. 1 Nr. 3),
5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bundesamt fⁿr
Ma▀nahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem
Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsvorschriften an die hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden (º 32
Abs. 1 Nr. 4).
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als ⁿbermittelnde Beh÷rde hat
Aufzeichnungen zu fⁿhren, die die ⁿbermittelten Daten, den
Zeitpunkt der ▄bermittlung, den EmpfΣnger der Daten und den vom
EmpfΣnger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen
dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen
verwertet werden, sind durch technische und organisatorische
Ma▀nahmen gegen Mi▀brauch zu sichern und am Ende des
Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der ▄bermittlung folgt, zu
l÷schen oder zu vernichten. Bei ▄bermittlung nach º 35 Abs. 5
sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben
nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen
werden k÷nnen. Die SΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr die
▄bermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den ºº 37
bis 40).
º 36.
(1) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um
Aufgaben nach º 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen
Fahrzeugregister an die Zulassungsstellen darf durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus dem
Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen
1. an die Polizeien des Bundes und der LΣnder sowie an den
Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt,
a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschlie▀lich ihrer Ladung
und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmΣ▀ig sind,
b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach º 24 oder º
24a,
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen oder
d) zur Abwehr von Gefahren fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit
und
2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer-
und Wirtschaftsstraftaten.
Satz 1 gilt entsprechend fⁿr den Abruf der ÷rtlich zustΣndigen
Polizeidienststellen der LΣnder aus den jeweiligen ÷rtlichen
Fahrzeugregistern.
(3) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen
Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten
Verfahren an die Polizeien des Bundes und der LΣnder zur
Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit sowie an die
Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und
Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder
einen bestimmten Halter richten und in den FΣllen der AbsΣtze 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b nur unter Verwendung von
Fahrzeugdaten durchgefⁿhrt werden.
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten
Verfahren ist nur zulΣssig, wenn nach nΣherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 4) gewΣhrleistet ist, da▀
1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach fⁿr den
EmpfΣnger erforderlich sind und ihre ▄bermittlung durch
automatisierten Abruf unter Berⁿcksichtigung der schutzwⁿrdigen
Belange des Betroffenen und der Aufgabe des EmpfΣngers
angemessen ist,
2. die zur Sicherung gegen Mi▀brauch erforderlichen technischen
und organisatorischen Ma▀nahmen ergriffen werden, insbesondere
durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten
Dienststellen und die DatenendgerΣte und
3. die ZulΣssigkeit der Abrufe nach Ma▀gabe des Absatzes 6
kontrolliert werden kann.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsstelle als
ⁿbermittelnde Stelle hat ⁿber die Abrufe Aufzeichnungen zu
fertigen, die die bei der Durchfⁿhrung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten
mⁿssen. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der
ZulΣssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen
sonstigen Mi▀brauch zu schⁿtzen; sie sind nach drei Monaten zu
l÷schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum
Abschlu▀ eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens
ben÷tigt.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter
Verwendung von Fahrzeugdaten sind ⁿber einen vom Kraftfahrt-
Bundesamt ausgewΣhlten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu
fertigen, die sich auf den Anla▀ des Abrufs erstrecken und die
Feststellung der fⁿr den Abruf verantwortlichen Person
erm÷glichen. Das NΣhere wird durch Rechtsverordnung (º 47 Abs.
1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe
aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie
ausgewΣhlt werden und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt.
Bei Abrufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem Fall
Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch Rechtsverordnung nach
Satz 2 bestimmten Stelle zu fertigen.
(8) Soweit ÷rtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten
Verfahren gefⁿhrt werden, ist die ▄bermittlung der nach º 33
Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch
Einsichtnahme in das ÷rtliche Fahrzeugregister au▀erhalb der
ⁿblichen Dienstzeiten an die fⁿr den betreffenden
Zulassungsbezirk zustΣndige Polizeidienststelle zulΣssig, wenn
1. dies fⁿr die Erfⁿllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfⁿllung dieser
Aufgaben gefΣhrdet wΣre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme,
deren Datum und Anla▀ sowie den Namen des Einsichtnehmenden
aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind fⁿr die Dauer eines
Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden
Kalenderjahres zu vernichten. Die SΣtze 1 und 2 finden
entsprechende Anwendung auf die Einsichtnahme durch die
ZollfahndungsΣmter zur Erfⁿllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Aufgaben.
º 37.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dⁿrfen von den Registerbeh÷rden an EmpfΣnger
au▀erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an ⁿber-
und zwischenstaatliche Stellen zur Erfⁿllung von
Verpflichtungen aus multilateralen oder bilateralen
Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchfⁿhrung von
Rechtsakten der EuropΣischen Gemeinschaften ⁿbermittelt werden,
wenn dies
a) fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs,
b) zur ▄berwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Verkehrsvorschriften oder
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Stra▀enverkehr begangen wurden,
jeweils zu den in º 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken erforderlich
ist.
(2) Der EmpfΣnger ist darauf hinzuweisen, da▀ die ⁿbermittelten
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dⁿrfen, zu dessen
Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt werden.
(3) Die ▄bermittlung unterbleibt, soweit Grund zur Annahme
besteht, da▀ dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes versto▀en
oder schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen beeintrΣchtigt
wⁿrden.
(4) Die ⁿbermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffenen ⁿber
die ▄bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
rechnen ist, da▀ er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
oder wenn die Unterrichtung die Erfⁿllung der in Absatz 1
genannten Aufgaben beeintrΣchtigt wⁿrde.
º 38.
Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dⁿrfen
1. fⁿr wissenschaftliche Zwecke,
2. zur Vorbereitung und Durchfⁿhrung von Statistiken, soweit
sie auf Rechtsvorschriften beruhen,
3. fⁿr im ÷ffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen
oder
4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs
ⁿbermittelt werden, wenn die Durchfⁿhrung des Vorhabens allein
mit anonymisierten Daten (º 45) nicht oder nur mit
unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand m÷glich ist und der Betroffene
eingewilligt hat oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung
einzuholen, und schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen nicht
beeintrΣchtigt werden. Der EmpfΣnger der Daten hat
sicherzustellen, da▀
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwⁿrdiger Belange des
Betroffenen jederzeit gewΣhrleistet wird,
2. die Daten nur fⁿr das betreffende Vorhaben genutzt werden,
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem
betreffenden Vorhaben befa▀t sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenⁿber
Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gel÷scht werden, sobald der
Zweck des Vorhabens dies gestattet.
Handelt es sich um DatenempfΣnger im nicht÷ffentlichen Bereich,
haben sie au▀erdem sicherzustellen, da▀ die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 durch die ⁿbermittelnde
Zulassungsstelle oder das ⁿbermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt
kontrolliert werden kann.
º 39.
(1) Von den nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten sind
1. Familienname (bei juristischen Personen, Beh÷rden oder
Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
2. Vornamen,
3. Ordens- und Kⁿnstlername,
4. Anschrift,
5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6. Name und Anschrift des Versicherers,
7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch
nicht gespeichert ist, Nummer der VersicherungsbestΣtigung,
8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des
VersicherungsverhΣltnisses,
9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen
Versicherungspflicht sowie
10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens fⁿr
den Halter durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-
Bundesamt zu ⁿbermitteln, wenn der EmpfΣnger unter Angabe des
betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-
Identifizierungsnummer darlegt, da▀ er die Daten zur
Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprⁿchen im Zusammenhang
mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr oder zur Erhebung einer
Privatklage wegen im Stra▀enverkehr begangener Verst÷▀e
ben÷tigt (einfache Registerauskunft).
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1
zulΣssigen sind zu ⁿbermitteln, wenn der EmpfΣnger unter Angabe
von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht,
da▀ er
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung,
zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprⁿchen im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr oder zur
Erhebung einer Privatklage wegen im Stra▀enverkehr begangener
Verst÷▀e ben÷tigt,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs
oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wΣre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit
unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand erlangen k÷nnte.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angefⁿhrten Halterdaten dⁿrfen
ⁿbermittelt werden, wenn der EmpfΣnger unter Angabe von
Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, da▀
er
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
von nicht mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr im Zusammenhang
stehenden ÷ffentlich-rechtlichen Ansprⁿchen in H÷he von
mindestens eintausend Deutscher Mark ben÷tigt,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wΣre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit
unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand erlangen k÷nnte.
º 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen
dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen
verwertet werden.
º 40.
(1) Die nach º 33 Abs. 2 gespeicherten Daten ⁿber Beruf und
Gewerbe (Wirtschaftszweig) dⁿrfen nur fⁿr die Zwecke nach º 32
Abs. 1 Nr. 4 an die hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden ⁿbermittelt
werden. Au▀erdem dⁿrfen diese Daten fⁿr Zwecke der Statistik (º
38 Satz 1 Nr. 2) ⁿbermittelt werden; die ZulΣssigkeit und die
Durchfⁿhrung von statistischen Vorhaben richten sich nach º 38.
(2) Die nach º 33 Abs. 3 gespeicherten Daten ⁿber
Fahrtenbuchauflagen dⁿrfen nur
1. fⁿr Ma▀nahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur
▄berwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsstellen oder
dem Kraftfahrt-Bundesamt oder
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten
nach º 24 oder º 24a den hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden oder
Gerichten ⁿbermittelt werden.
º 41.
(1) Die Anordnung von ▄bermittlungssperren in den
Fahrzeugregistern ist zulΣssig, wenn erhebliche ÷ffentliche
Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
(2) Au▀erdem sind ▄bermittlungssperren auf Antrag des
Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, da▀ durch die
▄bermittlung seine schutzwⁿrdigen Belange beeintrΣchtigt
wⁿrden.
(3) Die ▄bermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall
zulΣssig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein
ⁿberwiegendes ÷ffentliches Interesse, insbesondere an der
Verfolgung von Straftaten besteht. ▄ber die Aufhebung
entscheidet die fⁿr die Anordnung der Sperre zustΣndige Stelle.
Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre
begrⁿndende ÷ffentliche Interesse (Absatz 1) fⁿr ⁿberwiegend
hΣlt oder weil sie die BeeintrΣchtigung schutzwⁿrdiger Belange
des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so fⁿhrt sie
die Entscheidung der obersten Landesbeh÷rde herbei. Vor der
▄bermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, es sei denn, die Anh÷rung wⁿrde dem Zweck der
▄bermittlung zuwiderlaufen.
(4) Die ▄bermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall
au▀erdem zulΣssig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder
Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von
Rechtsansprⁿchen im Sinne des º 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht
m÷glich wΣre. Vor der ▄bermittlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
º 42.
(1) Die ▄bermittlung der nach º 33 gespeicherten Daten von der
Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt und vom Kraftfahrt-
Bundesamt an die Zulassungsstelle ist zulΣssig, um Abweichungen
in den beiderseitigen DatenbestΣnden festzustellen.
(2) Die ▄bermittlung der nach º 33 Abs. 1 gespeicherten, fⁿr
Ma▀nahmen zur Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
notwendigen Fahrzeugdaten und Halterdaten durch die
Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt an die
FinanzΣmter ist zulΣssig, um Abweichungen in den beiderseitigen
DatenbestΣnden festzustellen.
º 43.
Die ⁿbermittelten Daten dⁿrfen nur zu dem Zweck genutzt werden,
zu dessen Erfⁿllung sie ⁿbermittelt worden sind. Der EmpfΣnger
darf die Daten auch fⁿr andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm
auch fⁿr diese Zwecke ⁿbermittelt werden dⁿrfen.
º 44.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den
Fahrzeugregistern spΣtestens zu l÷schen, wenn sie fⁿr die
Aufgaben nach º 32 nicht mehr ben÷tigt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind auch alle ⁿbrigen zu dem betreffenden Fahrzeug
gespeicherten Daten zu l÷schen.
(2) Die Daten ⁿber Fahrtenbuchauflagen (º 33 Abs. 3) sind nach
Wegfall der Auflage zu l÷schen.
º 45.
Auf die E rhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten,
die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person
erm÷glichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften
dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen
Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm÷glichen,
geh÷ren auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.
º 46.
Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften
des Bundes und der LΣnder bleibt unberⁿhrt, soweit nicht die
Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf ihnen beruhenden
Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen.
º 47.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. darⁿber,
a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (º 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) und
b) welche Halterdaten nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen
FΣllen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter
Berⁿcksichtigung der in º 32 genannten Aufgaben im ÷rtlichen
und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (º 33
Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (º 34 Abs. 1) werden,
2. darⁿber, welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten
die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
nach º 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3. ⁿber die regelmΣ▀ige ▄bermittlung der Daten nach º 35 Abs.
5, insbesondere ⁿber die Art der ▄bermittlung sowie die Art und
den Umfang der zu ⁿbermittelnden Daten,
4. ⁿber die Art der zu ⁿbermittelnden Daten und die Ma▀nahmen
zur Sicherung gegen Mi▀brauch beim Abruf im automatisierten
Verfahren nach º 30a Abs. 2 und º 36 Abs. 5,
5. ⁿber Einzelheiten des Verfahrens nach º 30a Abs. 4 Satz 2
und º 36 Abs. 7 Satz 2
6. ⁿber das Verfahren bei ▄bermittlungssperren sowie ⁿber die
Speicherung, ─nderung und die Aufhebung der Sperren nach º 33
Abs. 4 und º 41 und
7. ⁿber die L÷schung der Daten nach º 44, insbesondere ⁿber die
Voraussetzungen und Fristen fⁿr die L÷schung.
(2) Der Bundesminister fⁿr Verkehr kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber die Art und
Weise der Durchfⁿhrung von Datenⁿbermittlungen und ⁿber die
Beschaffenheit von DatentrΣgern erlassen.