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1996-02-14
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Strafproze▀ordnung (StPO)
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Sachliche ZustΣndigkeit der Gerichte
º 1.
Die sachliche ZustΣndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz
ⁿber die Gerichtsverfassung bestimmt.
º 2.
(1) ZusammenhΣngende Strafsachen, die einzeln zur ZustΣndigkeit
von Gerichten verschiedener Ordnung geh÷ren wⁿrden, k÷nnen
verbunden bei dem Gericht anhΣngig gemacht werden, dem die
h÷here ZustΣndigkeit beiwohnt. ZusammenhΣngende Strafsachen,
von denen einzelne zur ZustΣndigkeit besonderer Strafkammern
nach º 74 Abs. 2 sowie den ºº 74a und 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes geh÷ren wⁿrden, k÷nnen verbunden
bei der Strafkammer anhΣngig gemacht werden, der nach º 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Grⁿnden der ZweckmΣ▀igkeit kann durch Beschlu▀ dieses
Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet
werden.
º 3.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer
Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere
Personen als TΣter, Teilnehmer oder der Begⁿnstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
º 4.
(1) Eine Verbindung zusammenhΣngender, oder eine Trennung
verbundener Strafsachen kann auch nach Er÷ffnung des
Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschlu▀
angeordnet werden.
(2) ZustΣndig fⁿr den Beschlu▀ ist das Gericht h÷herer Ordnung,
wenn die ⁿbrigen Gerichte zu seinem Bezirk geh÷ren. Fehlt ein
solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere
Gericht.
º 5.
Fⁿr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur
ZustΣndigkeit des Gerichts h÷herer Ordnung geh÷rt, fⁿr das
Verfahren ma▀gebend.
º 6.
Das Gericht hat seine sachliche ZustΣndigkeit in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prⁿfen.
º 6a.
Die ZustΣndigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes (º 74 Abs. 2, ºº 74a, 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes) prⁿft das Gericht bis zur
Er÷ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es
seine UnzustΣndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten.
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner
Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand
º 7.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrⁿndet, in dessen
Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht,
so ist als das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht nur das Gericht
anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.
Jedoch ist in den FΣllen der Beleidigung, sofern die Verfolgung
im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in
dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zustΣndig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt hat.
º 8.
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrⁿndet, in
dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der
Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den
gew÷hnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt
ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
º 9.
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrⁿndet, in dessen
Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
º 10.
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu fⁿhren, au▀erhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangen, so ist das Gericht zustΣndig, in dessen
Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr Luftfahrzeuge, die
berechtigt sind, das Staatszugeh÷rigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zufⁿhren.
º 10a.
Ist fⁿr eine Straftat, die au▀erhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein
Gerichtsstand nicht begrⁿndet, so ist Hamburg Gerichtsstand;
zustΣndiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
º 11.
(1) Deutsche, die das Recht der ExterritorialitΣt genie▀en,
sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines
deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den
Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen
Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als
ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
º 12.
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der ºº 7 bis 11
zustΣndigen Gerichten gebⁿhrt dem der Vorzug, das die
Untersuchung zuerst er÷ffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen
der zustΣndigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere
Gericht ⁿbertragen werden.
º 13.
(1) Fⁿr zusammenhΣngende Strafsachen, die einzeln nach den
Vorschriften der ºº 7 bis 11 zur ZustΣndigkeit verschiedener
Gerichte geh÷ren wⁿrden, ist ein Gerichtsstand bei jedem
Gericht begrⁿndet, das fⁿr eine der Strafsachen zustΣndig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhΣngende Strafsachen bei verschiedenen
Gerichten anhΣngig gemacht worden, so k÷nnen sie sΣmtlich oder
zum Teil durch eine den AntrΣgen der Staatsanwaltschaft
entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter
ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein
Angeschuldigter hierauf antrΣgt, das gemeinschaftliche obere
Gericht darⁿber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung
einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben
werden.
º 13a.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem
zustΣndigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zustΣndige Gericht.
º 14.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ⁿber die
ZustΣndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat.
º 15.
Ist das an sich zustΣndige Gericht in einem einzelnen Falle an
der Ausⁿbung des Richteramtes rechtlich oder tatsΣchlich
verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine
GefΣhrdung der ÷ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunΣchst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu ⁿbertragen.
º 16.
Das Gericht prⁿft seine ÷rtliche ZustΣndigkeit bis zur
Er÷ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es
seine UnzustΣndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn
seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen.
º 17.
(weggefallen)
º 18.
(weggefallen)
º 19.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zustΣndige ist,
durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre
UnzustΣndigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das
gemeinschaftliche obere Gericht das zustΣndige Gericht.
º 20.
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzustΣndigen
Gerichts sind nicht schon dieser UnzustΣndigkeit wegen
ungⁿltig.
º 21.
Ein unzustΣndiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei
denen Gefahr im Verzug ist.
Dritter Abschnitt. Ausschlie▀ung und Ablehnung der
Gerichtspersonen
º 22.
Ein Richter ist von der Ausⁿbung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten
oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in
gerader Linie verwandt oder verschwΣgert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwΣgert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als
Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger
tΣtig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder SachverstΣndiger
vernommen ist.
º 23.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h÷heren Rechtszuge
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die
angefochtene Entscheidung in einem h÷heren Rechtszug ergangen,
so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde
liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt
hat. Die SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die Mitwirkung
bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens.
º 24.
(1) Ein Richter kann sowohl in den FΣllen, in denen er von der
Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung
statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mi▀trauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem
PrivatklΣger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung
Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der
Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
º 25.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten ⁿber seine pers÷nlichen VerhΣltnisse, in der
Hauptverhandlung ⁿber die Berufung oder die Revision bis zum
Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulΣssig. Alle
Ablehnungsgrⁿnde sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt
werden, wenn
1. die UmstΣnde, auf welche die Ablehnung gestⁿtzt wird, erst
spΣter eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst
spΣter bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzⁿglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht
mehr zulΣssig.
º 26.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter
angeh÷rt, anzubringen; es kann vor der GeschΣftsstelle zu
Protokoll erklΣrt werden. º 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den FΣllen des º 25 Abs. 2 die
Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu
machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich ⁿber den Ablehnungsgrund
dienstlich zu Σu▀ern.
º 26a.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als
unzulΣssig, wenn
1. die Ablehnung verspΣtet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung
nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur
verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden
sollen.
(2) Das Gericht entscheidet ⁿber die Verwerfung nach Absatz 1,
ohne da▀ der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und
der Angabe der UmstΣnde, welche den Verwerfungsgrund ergeben.
Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter
im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so
entscheidet er selbst darⁿber, ob die Ablehnung als unzulΣssig
zu verwerfen ist.
º 27.
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulΣssig verworfen, so
entscheidet ⁿber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der
Abgelehnte angeh÷rt, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer
abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der fⁿr
Entscheidungen au▀erhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet
ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf
es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch fⁿr
begrⁿndet hΣlt,
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu▀unfΣhig, so
entscheidet das zunΣchst obere Gericht.
º 28.
(1) Der Beschlu▀, durch den die Ablehnung fⁿr begrⁿndet erklΣrt
wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschlu▀, durch den die Ablehnung als unzulΣssig
verworfen oder als unbegrⁿndet zurⁿckgewiesen wird, ist
sofortige Beschwerde zulΣssig. Betrifft die Entscheidung einen
erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil
angefochten werden.
º 29.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen
Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter wΣhrend der Hauptverhandlung abgelehnt und
wⁿrde die Entscheidung ⁿber die Ablehnung (ºº 26a, 27) eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so
lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung ⁿber die
Ablehnung ohne Verz÷gerung der Hauptverhandlung m÷glich ist;
ⁿber die Ablehnung ist spΣtestens bis zum Beginn des
ⁿbernΣchsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der
Schlu▀vortrΣge zu entscheiden. Wird die Ablehnung fⁿr begrⁿndet
erklΣrt und mu▀ die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt
werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs
liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht fⁿr solche
Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung des
Ablehnungsgesuchs dⁿrfen Entscheidungen, die auch au▀erhalb der
Hauptverhandlung ergehen k÷nnen, unter Mitwirkung des
Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub
gestatten.
º 30.
Das fⁿr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zustΣndige
Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch
nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem VerhΣltnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k÷nnte, oder
wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darⁿber entstehen, ob ein
Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
º 31.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fⁿr Sch÷ffen
sowie fⁿr Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle und andere als
Protokollfⁿhrer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der gro▀en
Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die
richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollfⁿhrer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser ⁿber die Ablehnung oder
Ausschlie▀ung.
º 32.
(weggefallen)
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre
Bekanntmachung
º 33.
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer
Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anh÷rung der Beteiligten
erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die au▀erhalb einer
Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder
mⁿndlicher ErklΣrung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein
anderer Beteiligter zu h÷ren, bevor zu seinem Nachteil
Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht geh÷rt
worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder
anderer Ma▀nahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die
vorherige Anh÷rung den Zweck der Anordnung gefΣhrden wⁿrde.
Vorschriften, welche die Anh÷rung der Beteiligten besonders
regeln, werden durch Absatz 3 nicht berⁿhrt.
º 33a.
Hat das Gericht in einem Beschlu▀ zum Nachteil eines
Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen
er noch nicht geh÷rt worden ist, und steht ihm gegen den
Beschlu▀ keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so
hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder
auf Antrag die Anh÷rung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag Σndern.
º 34.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie
die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Grⁿnden
zu versehen.
º 34a.
Fⁿhrt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein
Beschlu▀ unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des
Tages der Beschlu▀fassung eingetreten.
º 35.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden ihr durch Verkⁿndung bekanntgemacht. Auf
Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung
bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genⁿgt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fu▀ Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstⁿck auf Verlangen vorzulesen.
º 35a.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein
befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene ⁿber die M÷glichkeiten der Anfechtung und die dafⁿr
vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein
Urteil Berufung zulΣssig, so ist der Angeklagte auch ⁿber die
Rechtsfolgen des º 40 Abs. 3 und der ºº 329, 330 zu belehren.
º 36.
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende
an. Die GeschΣftsstelle sorgt dafⁿr, da▀ die Zustellung bewirkt
wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedⁿrfen, sind der
Staatsanwaltschaft zu ⁿbergeben, die das Erforderliche
veranla▀t. Dies gilt nicht fⁿr Entscheidungen, welche die
Ordnung in den Sitzungen betreffen.
º 37.
(1) Fⁿr das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften
der Zivilproze▀ordnung entsprechend. Als Notfristen im Sinne
des º 187 Satz 2 der Zivilproze▀ordnung gelten die gesetzlichen
Fristen.
(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit
Rⁿckschein bewirkt werden, soweit aufgrund v÷lkerrechtlicher
Vereinbarungen Schriftstⁿcke unmittelbar durch die Post
ⁿbersandt werden dⁿrfen.
(3) Wird die fⁿr einen Beteiligten bestimmte Zustellung an
mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die
Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
º 38.
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die
Befugnis beigelegt ist, Zeugen und SachverstΣndige unmittelbar
zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
º 39.
(weggefallen)
º 40.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine
Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in
der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und
erscheint die Befolgung der fⁿr Zustellungen im Ausland
bestehenden Vorschriften unausfⁿhrbar oder voraussichtlich
erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt
des zuzustellenden Schriftstⁿcks durch ein deutsches oder
auslΣndisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn
das zuzustellende Schriftstⁿck zwei Wochen an der Gerichtstafel
des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Die
Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden
Beamten zu.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon
vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn
sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt
werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstⁿck
zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten
Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von Urteilen und
Beschlⁿssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet.
(3) Die ÷ffentliche Zustellung ist im Verfahren ⁿber eine vom
Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulΣssig, wenn eine
Zustellung nicht unter einer Anschrift m÷glich ist, unter der
letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt
angegeben hat.
º 41.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstⁿcks. Wenn mit der
Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der
Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu
vermerken.
Fⁿnfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
º 42.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist,
wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das
Ereignis fΣllt, nach dem der Anfang der Frist sich richten
soll.
º 43.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist,
endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht,
an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten
Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages
dieses Monats.
(2) FΣllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit Ablauf des nΣchsten Werktages.
º 44.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewΣhren. Die VersΣumung einer Rechtsmittelfrist ist als
unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den ºº 35a,
319 Abs. 2 Satz 3 oder nach º 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben
ist.
º 45.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem
Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wΣre. Zur Wahrung der Frist genⁿgt es, wenn der Antrag
rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das ⁿber den Antrag
entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begrⁿndung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren ⁿber den Antrag glaubhaft zu
machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versΣumte Handlung
nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewΣhrt werden.
º 46.
(1) ▄ber den Antrag entscheidet das Gericht, das bei
rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst
berufen gewesen wΣre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner
Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige
Beschwerde zulΣssig.
º 47.
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht
gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung
anordnen.
Sechster Abschnitt. Zeugen
º 48.
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
º 49.
Der BundesprΣsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur
Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll ⁿber
seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu
verlesen.
º 50.
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer sind wΣhrend ihres
Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
au▀erhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort
zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften
bedarf es fⁿr die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs
der Genehmigung dieses Organs, fⁿr die Mitglieder der
Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, fⁿr die
Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der
Landesregierung,
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der
Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung werden, wenn sie au▀erhalb der Hauptverhandlung
vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll
ⁿber ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung
zu verlesen.
º 51.
(1) Einem ordnungsgemΣ▀ geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und fⁿr den Fall, da▀
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorfⁿhrung des Zeugen
zulΣssig; º 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten
Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt
werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines
Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen
rechtzeitig genⁿgend entschuldigt wird. Erfolgt die
Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt
die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines
Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, da▀ den
Zeugen an der VerspΣtung der Entschuldigung kein Verschulden
trifft. Wird der Zeuge nachtrΣglich genⁿgend entschuldigt, so
werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen
des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Ma▀regeln steht auch dem Richter im
Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
º 52.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder
verschwΣgert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwΣgert ist oder war.
(2) Haben MinderjΣhrige wegen mangelnder Verstandesreife oder
haben MinderjΣhrige oder Betreute wegen einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von
der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genⁿgende
Vorstellung, so dⁿrfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur
Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der
Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst
Beschuldigter, so kann er ⁿber die Ausⁿbung des
Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt
fⁿr den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche
Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen,
in
den FΣllen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung ⁿber die
Ausⁿbung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind
vor jeder Vernehmung ⁿber ihr Recht zu belehren. Sie k÷nnen den
Verzicht auf dieses Recht auch wΣhrend der Vernehmung
widerrufen.
º 53.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche ⁿber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten ⁿber das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. RechtsanwΣlte, PatentanwΣlte, Notare, Wirtschaftsprⁿfer,
vereidigte Buchprⁿfer, Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte,
─rzte, ZahnΣrzte, Apotheker und Hebammen ⁿber das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach den ºº 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes ⁿber das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater fⁿr Fragen der BetΣubungsmittelabhΣngigkeit in
einer Beratungsstelle, die eine Beh÷rde oder eine K÷rperschaft,
Anstalt oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts anerkannt oder
bei sich eingerichtet hat, ⁿber das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer ⁿber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie ⁿber diese
Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen
berufsmΣ▀ig mitwirken oder mitgewirkt haben, ⁿber die Person
des Verfassers, Einsenders oder GewΣhrsmanns von BeitrΣgen und
Unterlagen sowie ⁿber die ihnen im Hinblick auf ihre TΣtigkeit
gemachten Mitteilungen, soweit es sich um BeitrΣge, Unterlagen
und Mitteilungen fⁿr den redaktionellen Teil handelt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dⁿrfen das Zeugnis
nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit entbunden sind.
º 53a.
(1) Den in º 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre
Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmΣ▀igen TΣtigkeit teilnehmen. ▄ber die
Ausⁿbung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu
verweigern, entscheiden die in º 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Genannten, es sei denn, da▀ diese Entscheidung in absehbarer
Zeit nicht herbeigefⁿhrt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(º 53 Abs. 2) gilt auch fⁿr die Hilfspersonen.
º 54.
(1) Fⁿr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen
Personen des ÷ffentlichen Dienstes als Zeugen ⁿber UmstΣnde,
auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und
fⁿr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Fⁿr die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der
Bundes- oder einer Landesregierung sowie fⁿr die Angestellten
einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die
fⁿr sie ma▀gebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der BundesprΣsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die
Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten wⁿrde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten
Personen nicht mehr im ÷ffentlichen Dienst oder Angestellte
einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es
sich um Tatsachen handelt, die sich wΣhrend ihrer Dienst-,
BeschΣftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen
wΣhrend ihrer Dienst-, BeschΣftigungs- oder Mandatszeit zur
Kenntnis gelangt sind.
º 55.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in º 52 Abs. 1
bezeichneten Angeh÷rigen die Gefahr zuziehen wⁿrde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist ⁿber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft
zu belehren.
º 56.
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses
in den FΣllen der ºº 52, 53 und 55 stⁿtzt, ist auf Verlangen
glaubhaft zu machen. Es genⁿgt die eidliche Versicherung des
Zeugen.
º 57.
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und
darauf hinzuweisen, da▀ sie ihre Aussage zu beeidigen haben,
wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme
vorliegt. Hierbei sind sie ⁿber die Bedeutung des Eides, die
M÷glichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religi÷ser oder ohne
religi÷se Beteuerung sowie ⁿber die strafrechtlichen Folgen
einer unrichtigen oder unvollstΣndigen Aussage zu belehren.
º 58.
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der spΣter zu
h÷renden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenⁿberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem
Beschuldigten im Vorverfahren ist zulΣssig, wenn es fⁿr das
weitere Verfahren geboten erscheint.
º 59.
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu
vereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung.
º 60.
Von der Vereidigung ist abzusehen
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genⁿgende Vorstellung haben;
2. bei Personen die der Tat, welche den Gegenstand der
Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig oder
deswegen bereits verurteilt sind.
º 61.
Von der Vereidigung kann nachdem Ermessen des Gerichts
abgesehen werden
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte,
aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des º 52
Abs. 1 Angeh÷rige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung
beimi▀t und nach seiner ▄berzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist;
4. bei Personen, die wegen Meineids (ºº 154, 155 des
Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der
Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
º 62.
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es
das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage
oder zur Herbeifⁿhrung einer wahren Aussage fⁿr notwendig hΣlt.
º 63.
Die in º 52 Abs. 1 bezeichneten Angeh÷rigen des Beschuldigten
haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern;
darⁿber sind sie zu belehren.
º 64.
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund
dafⁿr im Protokoll anzugeben.
º 65.
In vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulΣssig,
wenn
1. Gefahr im Verzug ist,
2. der Eid als Mittel zur Herbeifⁿhrung einer wahren Aussage
ⁿber einen fⁿr das weitere Verfahren erheblichen Punkt
erforderlich erscheint oder
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird.
º 66.
(weggefallen)
º 66a.
Wird ein Zeuge au▀erhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist
der Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben.
º 66b.
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter vernommen, so entscheidet zunΣchst dieser ⁿber die
Vereidigung.
(2) Die Vereidigung mu▀, soweit sie zulΣssig ist, erfolgen,
wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschlie▀ung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung
Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung
berechtigen wⁿrden. Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche
Vernehmung verlangt wird.
º 66c.
(1) Der Eid mit religi÷ser Beteuerung wird in der Weise
geleistet, da▀ der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schw÷ren bei Gott dem AllmΣchtigen und Allwissenden, da▀
Sie
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schw÷re es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religi÷se Beteuerung wird in der Weise
geleistet, da▀ der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
" Sie schw÷ren, da▀ Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit
gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schw÷re es."
(3) Gibt ein Zeuge an, da▀ er als Mitglied einer Religions-
oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser
Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfⁿgen.
(4) Der Schw÷rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand
erheben.
º 66d.
(1) Gibt ein Zeuge an, da▀ er aus Glaubens- oder
Gewissensgrⁿnden keinen Eid leisten wolle, so hat er die
Wahrheit der Aussage zu bekrΣftigen. Die BekrΣftigung steht dem
Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekrΣftigt, da▀
der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekrΣftigen im Bewu▀tsein Ihrer Verantwortung vor Gericht,
da▀ Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
(3) º 66c Abs. 3 gilt entsprechend.
º 66e.
(1) Stumme leisten den Eid in der
Weise, da▀ sie die Worte:
"Ich schw÷re bei Gott dem AllmΣchtigen und Allwissenden, da▀
ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit bekundet und nichts
verschwiegen habe"
niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht schreiben
k÷nnen, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch
Zeichen.
(2) º 66c Abs. 2, 3 und º 66d gelten entsprechend.
º 67.
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in
demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter
Berufung auf den frⁿher geleisteten Eid versichern lassen.
º 68.
(1) Die Vernehmung beginnt damit, da▀ der Zeuge ⁿber Vornamen
und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft
gemacht haben, k÷nnen statt des Wohnortes den Dienstort
angeben.
(2) Besteht Anla▀ zu der Besorgnis, da▀ durch die Angabe des
Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefΣhrdet wird, so
kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen
GeschΣfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfΣhige
Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten
Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem
Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht Anla▀ zu der Besorgnis, da▀ durch die Offenbarung
der IdentitΣt oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen
Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person
gefΣhrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur
Person nicht oder nur ⁿber eine frⁿhere IdentitΣt zu machen. Er
hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in
welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet,
bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der
IdentitΣt des Zeugen gewΣhrleisten, werden bei der
Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu
nehmen, wenn die GefΣhrdung entfΣllt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen ⁿber solche
UmstΣnde, die seine Glaubwⁿrdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere ⁿber seine Beziehungen zu dem
Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
º 68a.
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person,
die im Sinne des º 52 Abs. 1 sein Angeh÷riger ist, zur Unehre
gereichen k÷nnen oder deren pers÷nlichen Lebensbereich
betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerlΣ▀lich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn
ihre Feststellung notwendig ist, um ⁿber das Vorliegen der
Voraussetzungen des º 60 Nr. 2 oder des º 61 Nr. 4 zu
entscheiden oder um seine Glaubwⁿrdigkeit zu beurteilen.
º 69.
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem
Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang
anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand
der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein
solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur AufklΣrung und zur VervollstΣndigung der Aussage sowie
zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen
beruht, sind n÷tigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des º 136a gilt fⁿr die Vernehmung des
Zeugen entsprechend.
º 70.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld und fⁿr den Fall, da▀ dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet
werden, jedoch nicht ⁿber die Zeit der Beendigung des
Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht ⁿber die Zeit von sechs
Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Ma▀regeln steht auch dem Richter im
Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Ma▀regeln ersch÷pft, so k÷nnen sie in demselben
oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum
Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
º 71.
Der Zeuge wird nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung von
Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
Siebenter Abschnitt. SachverstΣndige und Augenschein
º 72.
Auf SachverstΣndige ist der sechste Abschnitt ⁿber Zeugen
entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
º 73.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden SachverstΣndigen und die
Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit
diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die
Gutachten erstattet werden k÷nnen.
(2) Sind fⁿr gewisse Arten von Gutachten SachverstΣndige
÷ffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewΣhlt
werden, wenn besondere UmstΣnde es fordern.
º 74.
(1) Ein SachverstΣndiger kann aus denselben Grⁿnden, die zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, da▀
der SachverstΣndige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem
PrivatklΣger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten
SachverstΣndigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu
machen, wenn nicht besondere UmstΣnde entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
º 75.
(1) Der zum SachverstΣndigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der
erforderten Art ÷ffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der Begutachtung ist, ÷ffentlich zum Erwerb
ausⁿbt oder wenn er zu ihrer Ausⁿbung ÷ffentlich bestellt oder
ermΣchtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet,
welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklΣrt hat.
º 76.
(1) Dieselben Grⁿnde, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis
zu verweigern, berechtigen einen SachverstΣndigen zur
Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Grⁿnden kann ein
SachverstΣndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden.
(2) Fⁿr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen
Personen des ÷ffentlichen Dienstes als SachverstΣndige gelten
die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Fⁿr die
Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die
fⁿr sie ma▀gebenden besonderen Vorschriften.
º 77.
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur
Erstattung des Gutachtens verpflichteten SachverstΣndigen wird
diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle
wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten
das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter SachverstΣndiger, nach º 73 Abs. 1 Satz 2 eine
angemessene Frist abzusprechen, oder versΣumt er die
abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes mu▀ eine
Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle
wiederholter FristversΣumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal
festgesetzt werden.
º 78.
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die
TΣtigkeit der SachverstΣndigen zu leiten.
º 79.
(1) Der SachverstΣndige kann nach dem Ermessen des Gerichts
vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er
geht dahin, da▀ der SachverstΣndige das Gutachten unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der SachverstΣndige fⁿr die Erstattung von Gutachten
der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genⁿgt die
Berufung auf den geleisteten Eid.
º 80.
(1) Dem SachverstΣndigen kann auf sein Verlangen zur
Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere AufklΣrung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
º 80a.
Ist damit zu rechnen, da▀ die Unterbringung des Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so
soll schon im Vorverfahren einem SachverstΣndigen Gelegenheit
zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden
Gutachtens gegeben werden.
º 81.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den psychischen
Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anh÷rung eines
SachverstΣndigen und des Verteidigers anordnen, da▀ der
Beschuldigte in ein ÷ffentliches psychiatrisches Krankenhaus
gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn
der Beschuldigte der Tat dringend verdΣchtig ist. Das Gericht
darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der
Besserung und Sicherung au▀er VerhΣltnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das
fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig wΣre.
(4) Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Sie
hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
ⁿberschreiten.
º 81a.
(1) Eine k÷rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur
Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die fⁿr das
Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen
von Blutproben und andere k÷rperliche Eingriffe, die von einem
Arzt nach den Regeln der Σrztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
Beschuldigten zulΣssig, wenn kein Nachteil fⁿr seine Gesundheit
zu befⁿrchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei GefΣhrdung des
Untersuchungserfolges durch Verz÷gerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (º 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
º 81b.
Soweit es fⁿr die Zwecke der Durchfⁿhrung des Strafverfahrens
oder fⁿr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist,
dⁿrfen Lichtbilder und Fingerabdrⁿcke des Beschuldigten auch
gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und Σhnliche
Ma▀nahmen an ihm vorgenommen werden.
º 81c.
(1) Andere Personen als Beschuldigte dⁿrfen, wenn sie als
Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit
festgestellt werden mu▀, ob sich an ihrem K÷rper eine bestimmte
Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen
zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben
ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulΣssig, wenn kein
Nachteil fⁿr seine Gesundheit zu befⁿrchten und die Ma▀nahme
zur Erforschung der Wahrheit unerlΣ▀lich ist. Die
Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dⁿrfen stets nur
von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben k÷nnen aus den
gleichen Grⁿnden wie das Zeugnis verweigert werden. Haben
MinderjΣhrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der
Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genⁿgende Vorstellung,
so entscheidet der gesetzliche Vertreter; º 52 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von
der Entscheidung ausgeschlossen (º 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus
sonstigen Grⁿnden an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert
und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von
Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese
Ma▀nahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulΣssig.
Der die Ma▀nahmen anordnende Beschlu▀ ist unanfechtbar. Die
nach Satz 3 erhobenen Beweise dⁿrfen im weiteren Verfahren nur
mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters
verwertet werden.
(4) Ma▀nahmen nach den AbsΣtzen 1 und 2 sind unzulΣssig, wenn
sie dem Betroffenen bei Wⁿrdigung aller UmstΣnde nicht
zugemutet werden k÷nnen.
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei GefΣhrdung des
Untersuchungserfolges durch Verz÷gerung, von den FΣllen des
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und
ihren Hilfsbeamten (º 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des º 70
entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt
voraus, da▀ der Betroffene trotz Festsetzung eines
Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder da▀ Gefahr im
Verzuge ist.
º 81d.
(1) Kann die k÷rperliche Untersuchung einer Frau das
Schamgefⁿhl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
ⁿbertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine
andere Frau oder ein Angeh÷riger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende
Frau in die Untersuchung einwilligt.
º 82.
Im Vorverfahren hΣngt es von der Anordnung der Richters ab, ob
die SachverstΣndigen ihr Gutachten schriftlich oder mⁿndlich zu
erstatten haben.
º 83.
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben
oder durch andere SachverstΣndige anordnen, wenn er das
Gutachten fⁿr ungenⁿgend erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen
SachverstΣndigen anordnen, wenn ein SachverstΣndiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren FΣllen kann das Gutachten einer Fachbeh÷rde
eingeholt werden.
º 84.
Der SachverstΣndige wird nach dem Gesetz ⁿber die EntschΣdigung
von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
º 85.
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder ZustΣnde, zu deren
Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war,
sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften
ⁿber den Zeugenbeweis.
º 86.
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so
ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und
darⁿber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren
Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles
vermutet werden konnte, gefehlt haben.
º 87.
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung
eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn
dies zur AufklΣrung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich
ist.
(2) Die Leichen÷ffnung wird von zwei ─rzten vorgenommen. Einer
der ─rzte mu▀ Gerichtsarzt oder Leiter eines ÷ffentlichen
gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein
von diesem beauftragten Arzt des Instituts mit
gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher
den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen
Krankheit behandelt hat, ist die Leichen÷ffnung nicht zu
ⁿbertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der
Leichen÷ffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlⁿsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der
Leichen÷ffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die
Leichen÷ffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder ╓ffnung einer schon beerdigten Leiche
ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichen÷ffnung und die Ausgrabung einer beerdigten
Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft
ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch
Verz÷gerung gefΣhrdet wⁿrde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so
ist zugleich die Benachrichtigung eines Angeh÷rigen des Toten
anzuordnen, wenn der Angeh÷rige ohne besondere Schwierigkeiten
ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die
Benachrichtigung nicht gefΣhrdet wird.
º 88.
Vor der Leichen÷ffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse
entgegenstehen, die Pers÷nlichkeit des Verstorbenen,
insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen
gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden,
so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
º 89.
Die Leichen÷ffnung mu▀ sich, soweit der Zustand der Leiche dies
gestattet, stets auf die ╓ffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchh÷hle erstrecken.
º 90.
Bei ╓ffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die
Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach
oder wΣhrend der Geburt gelebt hat und ob es reif oder
wenigstens fΣhig gewesen ist, das Leben au▀erhalb des
Mutterleibes fortzusetzen.
º 91.
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die
Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdΣchtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine fⁿr
solche Untersuchungen bestehende Fachbeh÷rde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, da▀ diese Untersuchung unter
Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
º 92.
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder WertzeichenfΣlschung
vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls
der Beh÷rde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte
Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten
dieser Beh÷rde ist ⁿber die Unechtheit oder VerfΣlschung sowie
darⁿber einzuholen, in welcher Art die FΣlschung mutma▀lich
begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden
WΣhrungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Beh÷rde
des fremden WΣhrungsgebietes das einer deutschen erfordert
werden.
º 93.
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstⁿcks
sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine
Schriftvergleichung unter Zuziehung von SachverstΣndigen
vorgenommen werden.
Achter Abschnitt. Beschlagnahme, ▄berwachung des
Fernmeldeverkehrs - Rasterfahndung Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
º 94.
(1) GegenstΣnde, die als Beweismittel fⁿr die Untersuchung von
Bedeutung sein k÷nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in
anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die GegenstΣnde in dem Gewahrsam einer Person
und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der
Beschlagnahme.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr Fⁿhrerscheine, die der
Einziehung unterliegen.
º 95.
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen
und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung k÷nnen gegen ihn die in º 70
bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das
gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt sind.
º 96.
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in
amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstⁿcken durch Beh÷rden
und ÷ffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren
oberste Dienstbeh÷rde erklΣrt, da▀ das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstⁿcke dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wⁿrde. Satz 1
gilt entsprechend fⁿr Akten und sonstige Schriftstⁿcke, die
sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines
Landtages befinden, wenn die fⁿr die Erteilung einer
Aussagegenehmigung zustΣndige Stelle eine solche ErklΣrung
nicht abgegeben hat.
º 97.
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den
Personen, die nach º 52 oder º 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b das
Zeugnis verweigern dⁿrfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in º 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b
Genannten ⁿber die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder ⁿber andere UmstΣnde gemacht haben, auf die
sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere GegenstΣnde einschlie▀lich der Σrztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in º 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b
Genannten erstreckt.
(2) Diese BeschrΣnkungen gelten nur, wenn die GegenstΣnde im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
sind. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht GegenstΣnde, auf
die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der ─rzte, ZahnΣrzte,
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer
Krankenanstalt sind, sowie GegenstΣnde, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in º 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b
genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in
dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die
BeschrΣnkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder
einer Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig
sind oder wenn es sich um GegenstΣnde handelt, die durch eine
Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat
gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrⁿhren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des
Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht
(º 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstⁿcken
unzulΣssig.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die in º 53a Genannten das Zeugnis verweigern dⁿrfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in º 53 Abs. 1 Nr.
5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstⁿcken, Ton-, Bild- und DatentrΣgern, Abbildungen und
anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen
oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der
Rundfunkanstalt befinden, unzulΣssig. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
º 98.
(1) Beschlagnahmen dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(º 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Beschlagnahme nach º 97 Abs. 5 Satz 2 in den RΣumen einer
Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer
Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche
Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die
richterliche BestΣtigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh÷riger
anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angeh÷riger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrⁿcklichen Widerspruch erhoben hat. Der
Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung
beantragen. Solange die ÷ffentliche Klage noch nicht erhoben
ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine
Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem
anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das
Ermittlungsverfahren fⁿhrt. Der Betroffene kann den Antrag auch
in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht
nach Satz 4 unzustΣndig, so leitet der Richter den Antrag dem
zustΣndigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist ⁿber seine
Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener ÷ffentlicher Klage die Beschlagnahme
durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten
erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten
GegenstΣnde sind ihm zur Verfⁿgung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem DienstgebΣude oder einer
nicht allgemein zugΣnglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle
der Bundeswehr um ihre Durchfⁿhrung ersucht. Die ersuchende
Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es
nicht, wenn die Beschlagnahme in RΣumen vorzunehmen ist, die
ausschlie▀lich von anderen Personen als Soldaten bewohnt
werden.
º 98a.
(1) Liegen zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vor,
da▀ eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten BetΣubungsmittel- oder
Waffenverkehrs, der Geld- oder WertzeichenfΣlschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (74a, 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefΣhrlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder
die pers÷nliche Freiheit,
5. gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig oder
6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dⁿrfen, unbeschadet ºº 94, 110, 161,
personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den
TΣter vermutlich zutreffende Prⁿfungsmerkmale erfⁿllen, mit
anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um
NichtverdΣchtige auszuschlie▀en oder Personen festzustellen,
die weitere fⁿr die Ermittlungen bedeutsame Prⁿfungsmerkmale
erfⁿllen. Die Ma▀nahme darf nur angeordnet werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde
Stelle die fⁿr den Abgleich erforderlichen Daten aus den
DatenbestΣnden auszusondern und den Strafverfolgungsbeh÷rden zu
ⁿbermitteln.
(3) Soweit die zu ⁿbermittelnden Daten von anderen Daten nur
mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand getrennt werden k÷nnen, sind
auf Anordnung auch die anderen Daten zu ⁿbermitteln. Ihre
Nutzung ist nicht zulΣssig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde
Stelle die Stelle, die den Abgleich durchfⁿhrt, zu
unterstⁿtzen.
(5) 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 98b.
(1) Der Abgleich und die ▄bermittlung der Daten dⁿrfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie
unverzⁿglich die richterliche BestΣtigung. Die Anordnung tritt
au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestΣtigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ den
zur ▄bermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die
Daten und Prⁿfungsmerkmale zu beschrΣnken, die fⁿr den
Einzelfall ben÷tigt werden. Die ▄bermittlung von Daten, deren
Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf
nicht angeordnet werden. Die ºº 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (º 95 Abs. 2) dⁿrfen nur durch
den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft
bleibt dem Richter vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf DatentrΣgern ⁿbermittelt worden, so sind
diese nach Beendigung des Abgleichs unverzⁿglich zurⁿckzugeben.
Personenbezogene Daten, die auf andere DatentrΣger ⁿbertragen
wurden, sind unverzⁿglich zu l÷schen, sobald sie fⁿr das
Strafverfahren nicht mehr ben÷tigt werden. Die durch den
Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dⁿrfen in anderen
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit
sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
zur AufklΣrung einer in º 98a Abs. 1 bezeichneten Straftat
ben÷tigt werden.
(4) 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer
Ma▀nahme gemΣ▀ º 98a ist die Stelle zu unterrichten, die fⁿr
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ⁿber den
Datenschutz bei ÷ffentlichen Stellen zustΣndig ist.
º 98c.
Zur AufklΣrung einer Straftat oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes einer Person, nach der fⁿr Zwecke eines
Strafverfahrens gefahndet wird, dⁿrfen personenbezogene Daten
aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten
maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen bleiben unberⁿhrt.
º 99.
ZulΣssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten
gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn
gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist
zulΣssig an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher
Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schlie▀en ist, da▀ sie von dem
Beschuldigten herrⁿhren oder fⁿr ihn bestimmt sind und da▀ ihr
Inhalt fⁿr die Untersuchung Bedeutung hat.
º 100.
(1) Zu der Beschlagnahme (º 99) ist nur der Richter, bei Gefahr
im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfⁿgte Beschlagnahme
tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge
gehabt hat, au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestΣtigt wird.
(3) Die ╓ffnung der ausgelieferten GegenstΣnde steht dem
Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft
ⁿbertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verz÷gerung zu gefΣhrden. Die
▄bertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen
werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist,
legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten GegenstΣnde
sofort, und zwar verschlossene Postsendungen unge÷ffnet, dem
Richter vor.
(4) ▄ber eine von der Staatsanwaltschaft verfⁿgte Beschlagnahme
entscheidet der nach º 98 zustΣndige Richter. ▄ber die ╓ffnung
eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der
die Beschlagnahme angeordnet oder bestΣtigt hat.
º 100a.
Die ▄berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf
angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begrⁿnden, da▀ jemand als TΣter oder Teilnehmer
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
GefΣhrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
Landesverrats und der GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit (ºº 80
bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des
Strafgesetzbuches, º 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (ºº 109d bis 109h
des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die ÷ffentliche Ordnung (ºº 129 bis 130 des
Strafgesetzbuches, º 92 Abs. 1 Nr. 7 des AuslΣndergesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur
Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (ºº 16, 19 in
Verbindung mit º 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land
Berlin anwesenden Truppen einer der Drei MΣchte (ºº 89, 94 bis
97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, ºº 16, 19
des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
StrafrechtsΣnderungsgesetzes),
2. eine Geld- oder WertpapierfΣlschung (ºº 146, 151, 152 des
Strafgesetzbuches),
einen schweren Menschenhandel nach º 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des
Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag oder einen V÷lkermord (ºº 211, 212,
220a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die pers÷nliche Freiheit (ºº 234, 234a,
239a, 239b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (º 244 Abs. 1 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (º 244a
des Strafgesetzbuches),
einen Raub oder eine rΣuberische Erpressung (ºº 249 bis 251,
255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (º 253 des Strafgesetzbuches),
eine gemeingefΣhrliche Straftat in den FΣllen der ºº 306 bis
308, 310b Abs. 1 bis 3, des º 311 Abs. 1 bis 3, des º 311a Abs.
1 bis 3, der ºº 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des º 315b Abs. 3,
der ºº 316a, 316c oder 319 des Strafgesetzbuches,
3. eine Straftat nach º 52a Abs. 1 bis 3, º 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, º 34 Abs. 1 bis 6 des
Au▀enwirtschaftsgesetzes oder nach º 19 Abs. 1 bis 3, º 20 Abs.
1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit º 21, oder º 22a Abs.
1 bis 3 des Gesetzes ⁿber die Kontrolle von Kriegswaffen,
4. eine Straftat nach einer in º 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
BetΣubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach ºº
29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, º 30a oder º 30b des
BetΣubungsmittelgesetzes oder
5. eine Straftat nach º 92a Abs. 2 oder º 92b des
AuslΣndergesetzes oder nach º 84 Abs. 3 oder º 84a des
Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in FΣllen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre. Die Anordnung darf
sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten,
von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀
sie fⁿr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrⁿhrende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder da▀ der
Beschuldigte ihren Anschlu▀ benutzt.
º 100b.
(1) Die ▄berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (º
100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft
getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt
au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestΣtigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ Namen und
Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich
richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Ma▀nahmen zu
bestimmen. Die Anordnung ist auf h÷chstens drei Monate zu
befristen. Eine VerlΣngerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulΣssig, soweit die in º 100a bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von
Fernmeldeanlagen, die fⁿr den ÷ffentlichen Verkehr bestimmt
sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tΣtigen Hilfsbeamten (º 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die ▄berwachung und Aufzeichnung
des Fernmeldeverkehrs zu erm÷glichen. º 95 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des º 100a nicht mehr vor, so
sind die sich aus der Anordnung ergebenden Ma▀nahmen
unverzⁿglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem
Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fⁿr den ÷ffentlichen
Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) Die durch die Ma▀nahmen erlangten personenbezogenen
Informationen dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken
nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der
Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer der
in º 100a bezeichneten Straftaten ben÷tigt werden.
(6) Sind die durch die Ma▀nahmen erlangten Unterlagen zur
Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie
unverzⁿglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu
vernichten. ▄ber die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
º 100c.
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dⁿrfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere fⁿr Observationszwecke bestimmte
technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher
Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise weniger
erfolgversprechend oder erschwert wΣre,
2. darf das nicht÷ffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgeh÷rt und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begrⁿnden, da▀ jemand eine in º 100a
bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
TΣters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wΣre.
(2) Ma▀nahmen nach Absatz 1 dⁿrfen sich nur gegen den
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Ma▀nahmen
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulΣssig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
TΣters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wΣre. Ma▀nahmen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2 dⁿrfen gegen andere Personen nur angeordnet
werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀
sie mit dem TΣter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, da▀ die Ma▀nahme zur Erforschung
des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des
TΣters fⁿhren wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wΣre.
(3) Die Ma▀nahmen dⁿrfen auch durchgefⁿhrt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
º 100d.
(1) Ma▀nahmen nach º 100c Abs. 1 Nr. 2 dⁿrfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. º 98b Abs. 1 Satz 2, º 100b Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemΣ▀.
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung
technischer Mittel nach º 100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden
sind, dⁿrfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur
verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur AufklΣrung einer in º 100a
bezeichneten Straftat ben÷tigt werden.
º 101.
(1) Von den getroffenen Ma▀nahmen (99, 100a, 100b, 100c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, º 100d) sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, sobald dies ohne GefΣhrdung des
Untersuchungszwecks, der ÷ffentlichen Sicherheit, von Leib oder
Leben einer Person sowie der M÷glichkeit der weiteren
Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten
geschehen kann.
(2) Sendungen, deren ╓ffnung nicht angeordnet worden ist, sind
dem Beteiligten sofort auszuhΣndigen. Dasselbe gilt, soweit
nach der ╓ffnung die Zurⁿckbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurⁿckbehaltenen Briefes, dessen
Vorenthaltung nicht durch die Rⁿcksicht auf die Untersuchung
geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich
mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ⁿber Ma▀nahmen nach
100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der
Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu
nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
º 102.
Bei dem, welcher als TΣter oder Teilnehmer einer Straftat oder
der Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdΣchtig
ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer RΣume sowie
seiner Person und der ihm geh÷renden Sachen sowohl zum Zweck
seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu
vermuten ist, da▀ die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln fⁿhren werde.
º 103.
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung
des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat
oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstΣnde und nur dann
zulΣssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie▀en ist,
da▀ die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden RΣumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines
Beschuldigten, der dringend verdΣchtig ist, eine Straftat nach
º 129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift
bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine
Durchsuchung von Wohnungen und anderen RΣumen auch zulΣssig,
wenn diese sich in einem GebΣude befinden, von dem auf Grund
von Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sich der Beschuldigte in
ihnen aufhΣlt.
(2) Die BeschrΣnkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fⁿr
RΣume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die
er wΣhrend der Verfolgung betreten hat.
º 104.
(1) Zur Nachtzeit dⁿrfen die Wohnung, die GeschΣftsrΣume und
das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat
oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es
sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen
handelt.
(2) Diese BeschrΣnkung gilt nicht fⁿr RΣume, die zur Nachtzeit
jedermann zugΣnglich oder die der Polizei als Herbergen oder
Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von
Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Glⁿcksspiels, des unerlaubten
BetΣubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution
bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfa▀t in dem Zeitraum vom ersten April bis
drei▀igsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier
Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddrei▀igsten MΣrz die Stunden von neun Uhr abends bis
sechs Uhr morgens.
º 105.
(1) Durchsuchungen dⁿrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(º 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Durchsuchungen nach º 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an;
die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug
ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der GeschΣftsrΣume oder
des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn m÷glich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren
Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als
Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dⁿrfen nicht
Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem DienstgebΣude oder einer
nicht allgemein zugΣnglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle
der Bundeswehr um ihre Durchfⁿhrung ersucht. Die ersuchende
Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es
nicht, wenn die Durchsuchung von RΣumen vorzunehmen ist, die
ausschlie▀lich von anderen Personen als Soldaten bewohnt
werden.
º 106.
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden RΣume oder GegenstΣnde
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn
m÷glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh÷riger,
Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen
Person ist in den FΣllen des º 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift
gilt nicht fⁿr die Inhaber der in º 104 Abs. 2 bezeichneten
RΣume.
º 107.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung
auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den
Grund der Durchsuchung (ºº 102, 103) sowie im Falle des º 102
die Straftat bezeichnen mu▀. Auch ist ihm auf Verlangen ein
Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
GegenstΣnde, falls aber nichts VerdΣchtiges gefunden wird, eine
Bescheinigung hierⁿber zu geben.
º 108.
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung GegenstΣnde
gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung
stehen, aber auf die Verⁿbung einer anderen Straftat hindeuten,
so sind sie einstweilen in Beschlag- zu nehmen. Der
Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet
keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach º 103 Abs. 1
Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt GegenstΣnde im Sinne von Absatz 1
Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer
Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem
Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach º
218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
º 109.
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen GegenstΣnde sind
genau zu verzeichnen und zur Verhⁿtung von Verwechslungen durch
amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu
machen.
º 110.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung
Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere
nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.
Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie fⁿr
geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des
Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschlie▀en ist, an die
Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die
Beidrⁿckung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnΣchst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere
angeordnet wird, wenn m÷glich, zur Teilnahme aufzufordern.
º 110a.
(1) Verdeckte Ermittler dⁿrfen zur AufklΣrung von Straftaten
eingesetzt werden, wenn zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte
dafⁿr vorliegen, da▀ eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten BetΣubungsmittel- oder
Waffenverkehrs, der Geld- oder WertzeichenfΣlschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (ºº 74a, 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig oder
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur AufklΣrung von Verbrechen dⁿrfen
Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund
bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der
Einsatz ist nur zulΣssig, soweit die AufklΣrung auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre. Zur
AufklΣrung von Verbrechen dⁿrfen Verdeckte Ermittler au▀erdem
eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den
Einsatz gebietet und andere Ma▀nahmen aussichtslos wΣren.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die
unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten,
verΣnderten IdentitΣt (Legende) ermitteln. Sie dⁿrfen unter der
Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es fⁿr den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der
Legende unerlΣ▀lich ist, dⁿrfen entsprechende Urkunden
hergestellt, verΣndert und gebraucht werden.
º 110b.
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach
Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulΣssig. Besteht Gefahr im
Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzⁿglich
herbeizufⁿhren; die Ma▀nahme ist zu beenden, wenn nicht die
Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung
ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine VerlΣngerung
ist zulΣssig, solange die Voraussetzungen fⁿr den Einsatz
fortbestehen.
(2) EinsΣtze,
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die
nicht allgemein zugΣnglich ist,
bedⁿrfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug
genⁿgt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt
werden, so ist sie unverzⁿglich herbeizufⁿhren. Die Ma▀nahme
ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen
zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die IdentitΣt des Verdeckten Ermittlers kann auch nach
Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der
Staatsanwalt und der Richter, die fⁿr die Entscheidung ⁿber die
Zustimmung zu dem Einsatz zustΣndig sind, k÷nnen verlangen, da▀
die IdentitΣt ihnen gegenⁿber offenbart wird. Im ⁿbrigen ist in
einem Strafverfahren die Geheimhaltung der IdentitΣt nach
Ma▀gabe des º 96 zulΣssig, insbesondere dann, wenn Anla▀ zu der
Besorgnis besteht, da▀ die Offenbarung Leben, Leib oder
Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person
oder die M÷glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten
Ermittlers gefΣhrden wⁿrde.
º 110c.
Verdeckte Ermittler dⁿrfen unter Verwendung ihrer Legende eine
Wohnung mit dem EinverstΣndnis des Berechtigten betreten. Das
EinverstΣndnis darf nicht durch ein ⁿber die Nutzung der
Legende hinausgehendes VortΣuschen eines Zutrittsrechts
herbeigefⁿhrt werden. Im ⁿbrigen richten sich die Befugnisse
des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen
Rechtsvorschriften.
º 110d.
(1) Personen, deren nicht allgemein zugΣngliche Wohnung der
Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu
benachrichtigen, sobald dies ohne GefΣhrdung des
Untersuchungszwecks, der ÷ffentlichen Sicherheit, von Leib oder
Leben einer Person sowie der M÷glichkeit der weiteren
Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen ⁿber den Einsatz
eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind.
º 110e.
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten
personenbezogenen Informationen dⁿrfen in anderen
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit
sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
zur AufklΣrung einer in º 110a Abs. 1 bezeichneten Straftat
ben÷tigt werden; º 100d Abs. 2 bleibt unberⁿhrt.
º 111.
(1) Begrⁿnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da▀ eine
Straftat nach º 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser
Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach º
250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so
k÷nnen auf ÷ffentlichen Stra▀en und PlΣtzen und an anderen
÷ffentlich zugΣnglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da▀ diese
Ma▀nahme zur Ergreifung des TΣters oder zur Sicherstellung von
Beweismitteln fⁿhren kann, die der AufklΣrung der Straftat
dienen k÷nnen. An einer Kontrollstelle ist jedermann
verpflichtet, seine IdentitΣt feststellen und sich sowie
mitgefⁿhrte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der
Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (º 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn
Gefahr im Verzug ist.
(3) Fⁿr die Durchsuchung und die Feststellung der IdentitΣt
nach Absatz 1 gelten º 106 Abs. 2 Satz 1, º 107 Satz 2 erster
Halbsatz, die ºº 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die ºº 163b
und 163c entsprechend.
º 111a.
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die
Fahrerlaubnis entzogen werden wird (º 69 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschlu▀ die Fahrerlaubnis vorlΣufig entziehen. Von der
vorlΣufigen Entziehung k÷nnen bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere UmstΣnde die
Annahme rechtfertigen, da▀ der Zweck der Ma▀nahme dadurch nicht
gefΣhrdet wird.
(2) Eine vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das
Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich
als Anordnung oder BestΣtigung der Beschlagnahme des von einer
deutschen Beh÷rde erteilten Fⁿhrerscheins.
(4) Ist ein Fⁿhrerschein beschlagnahmt, weil er nach º 69 Abs.
3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und
bedarf es einer richterlichen Entscheidung ⁿber die
Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung ⁿber
die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Fⁿhrerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach º 69 Abs. 3
Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurⁿckzugeben, wenn der Richter die vorlΣufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder
wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach º 44 des
Strafgesetzbuches verhΣngt, so kann die Rⁿckgabe des
Fⁿhrerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht.
(6) In auslΣndischen Fahrausweisen ist die vorlΣufige
Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung
dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden (º
94 Abs. 3, º 98).
º 111b.
(1) GegenstΣnde k÷nnen durch Beschlagnahme nach º 111c
sichergestellt werden, wenn dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme
vorhanden sind, da▀ die Voraussetzungen fⁿr ihren Verfall oder
ihre Einziehung vorliegen. º 94 Abs. 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die
Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung
von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach º 111d
der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Die ºº 102 bis 110 gelten entsprechend.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit der Verfall
nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die
Voraussetzungen des º 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches
vorliegen.
º 111c.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den
FΣllen des º 111b dadurch bewirkt, da▀ die Sache in Gewahrsam
genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer
Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstⁿckes oder eines Rechtes,
das den Vorschriften ⁿber die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Verm÷gen unterliegt, wird dadurch bewirkt, da▀ ein
Vermerk ⁿber die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen
wird. Die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ⁿber den Umfang
der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten
entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen
Verm÷gensrechtes, das nicht den Vorschriften ⁿber die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm÷gen unterliegt,
wird durch PfΣndung bewirkt. Die Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung ⁿber die Zwangsvollstreckung in Forderungen
und andere Verm÷gensrechte sind insoweit sinngemΣ▀ anzuwenden.
Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in º
840 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung bezeichneten ErklΣrungen zu
verbinden.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und
Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen
Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im
Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fⁿr
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die
Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber
eintragungsfΣhige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge k÷nnen zu
diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die
Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf
Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das
Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei
entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den AbsΣtzen 1
bis 4 hat die Wirkung eines VerΣu▀erungsverbotes im Sinne des º
136 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfa▀t auch
andere Verfⁿgungen als VerΣu▀erungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurⁿckgegeben oder
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorlΣufigen
weiteren Benutzung bis zum Abschlu▀ des Verfahrens ⁿberlassen
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die
Stelle der Sache. Die Ma▀nahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon
abhΣngig gemacht werden, da▀ der Betroffene Sicherheit leistet
oder bestimmte Auflagen erfⁿllt.
º 111d.
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz,
wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden
Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet
werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich
entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden,
wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil
ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie
geringfⁿgiger BetrΣge ergeht kein Arrest.
(2) Die ºº 917 und 920 Abs. 1 sowie die ºº 923, 928, 930 bis
932 und 934 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der
voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist
eine Vollziehungsma▀nahme auf Antrag des Beschuldigten
aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur
Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts
oder des Unterhalts seiner Familie ben÷tigt.
º 111e.
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (º 111c) und des
Arrestes (º 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der
Beschlagnahme einer beweglichen Sache (º 111c Abs. 1) sind bei
Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
(º 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den
Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die
richterliche BestΣtigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn
die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der
Betroffene kann in allen FΣllen jederzeit die richterliche
Entscheidung beantragen.
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem
durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf
des Verfahrens bekannt wird, unverzⁿglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, da▀ weiteren Verletzten aus der Tat
Ansprⁿche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der
Arrest durch einmaliges Einrⁿcken in den Bundesanzeiger oder in
anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
º 111f.
(1) Die Durchfⁿhrung der Beschlagnahme (º 111c) obliegt der
Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (º 111c Abs. 1) auch
deren Hilfsbeamten. º 98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in
die in º 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die
Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt fⁿr die in º
111c Abs. 4 erwΣhnten Anmeldungen.
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften
ⁿber die PfΣndung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die
in º 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Beh÷rde
zustΣndig. Absatz 2 gilt entsprechend. Fⁿr die Anordnung der
PfΣndung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes
sowie fⁿr die PfΣndung einer Forderung ist der Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zustΣndig.
º 111g.
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach º 111c wirkt
nicht gegen eine Verfⁿgung des Verletzten, die auf Grund eines
aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz
1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der fⁿr die
Beschlagnahme (º 111c) zustΣndig ist. Die Entscheidung ergeht
durch Beschlu▀, der von der Staatsanwaltschaft, dem
Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
der Verletzte nicht glaubhaft macht, da▀ der Anspruch aus der
Straftat erwachsen ist. º 294 der Zivilproze▀ordnung ist
anzuwenden.
(3) Das VerΣu▀erungsverbot nach º 111c Abs. 5 gilt vom
Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten,
die wΣhrend der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten
Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest
vollziehen. Die Eintragung des VerΣu▀erungsverbotes im
Grundbuch zugunsten des Staates gilt fⁿr die Anwendung des º
892 Abs. 1 Satz 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches auch als
Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die wΣhrend der Dauer
der Beschlagnahme als Begⁿnstigte aus dem VerΣu▀erungsverbot in
das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, da▀ der
Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenⁿber dem
Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses gefⁿhrt
werden. Die SΣtze 2 und 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr das
VerΣu▀erungsverbot bei den in º 111c Abs. 4 genannten Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des
VerΣu▀erungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die
Aufhebung der Beschlagnahme nicht berⁿhrt.
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als
den in º 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Grⁿnden nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht
erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, da▀ das
VerΣu▀erungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall
eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht
rechtskrΣftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der
Einziehung unterliegt.
º 111h.
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat
erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht
er einen Arrest in ein Grundstⁿck, in welches ein Arrest nach º
111d vollzogen ist, so kann er verlangen, da▀ die durch den
Vollzug dieses Arrestes begrⁿndete Sicherungshypothek hinter
seinem Recht im Rang zurⁿcktritt. Der dem vortretenden Recht
eingerΣumte Rang geht nicht dadurch verloren, da▀ der Arrest
aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentⁿmers zur
RangΣnderung ist nicht erforderlich. Im ⁿbrigen ist º 880 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) Die RangΣnderung bedarf der Zulassung durch den Richter,
der fⁿr den Arrest (º 111d) zustΣndig ist. º 111g Abs. 2 Satz 2
bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte
Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch
die RangΣnderung entsteht.
º 111i.
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder
Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprⁿche eines
Verletzten im Sinne des º 73 Abs. 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach
den ºº 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschrΣnkt
wird, kann die Beschlagnahme nach º 111c fⁿr die Dauer von
h÷chstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die
sofortige Aufhebung gegenⁿber dem Verletzten unbillig wΣre.
º 111k.
Bewegliche Sachen, die nach º 94 beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt oder nach º 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden
sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat
entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt
ist, Ansprⁿche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen fⁿr
Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr ben÷tigt werden.
º 111l.
(1) GegenstΣnde, die nach º 111c beschlagnahmt worden sind,
sowie GegenstΣnde, die auf Grund eines Arrestes (º 111d)
gepfΣndet worden sind, dⁿrfen vor der Rechtskraft des Urteils
verΣu▀ert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche
Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege
oder Erhaltung mit unverhΣltnismΣ▀ig gro▀en Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erl÷s tritt an die Stelle
der GegenstΣnde.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die NotverΣu▀erung durch
die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten (º 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn
der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft herbeigefⁿhrt werden kann.
(3) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage trifft die Anordnung
das mit der Hauptsache befa▀te Gericht. Der Staatsanwaltschaft
steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben
droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigefⁿhrt werden
kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beschuldigte, der Eigentⁿmer und andere, denen Rechte
an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung geh÷rt werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der VerΣu▀erung sind ihnen,
soweit dies ausfⁿhrbar erscheint, mitzuteilen.
(5) Die NotverΣu▀erung wird nach den Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung ⁿber die Verwertung einer gepfΣndeten Sache
durchgefⁿhrt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (º 764
der Zivilproze▀ordnung) tritt in den FΣllen der AbsΣtze 2 und 3
Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den FΣllen des Absatzes 3
Satz 1 das mit der Hauptsache befa▀te Gericht. Die nach º 825
der Zivilproze▀ordnung zulΣssige Verwertung kann von Amts wegen
oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle
des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft,
gleichzeitig mit der NotverΣu▀erung oder nachtrΣglich
angeordnet werden.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer
Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (AbsΣtze 2 und 5) kann
der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Ma▀gabe des º
161a Abs. 3 beantragen. Gegen Anordnungen der
Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der
÷ffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der
Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befa▀ten
Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in
dringenden FΣllen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der
VerΣu▀erung anordnen.
º 111m.
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift
oder eines Gegenstandes im Sinne des º 74d des
Strafgesetzbuches darf nach º 111b Abs. 1 nicht angeordnet
werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die
GefΣhrdung des ÷ffentlichen Interesses an unverz÷gerter
Verbreitung offenbar au▀er VerhΣltnis zu der Bedeutung der
Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares
enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschlie▀en. Die
Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschrΣnkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der
Schrift, die zur Beschlagnahme Anla▀ geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, da▀ der
Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anla▀
gibt, von der VervielfΣltigung oder der Verbreitung
ausschlie▀t.
º 111n.
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines
ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des º 74d des
Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen
Gegenstandes im Sinne des º 74d des Strafgesetzbuches kann bei
Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet
werden, Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt au▀er Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt
wird.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei
Monaten die ÷ffentliche Klage erhoben oder die selbstΣndige
Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete
Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus,
so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist
um weitere zwei Monate verlΣngern. Der Antrag kann einmal
wiederholt werden.
(3) Solange weder die ÷ffentliche Klage erhoben noch die
selbstΣndige Einziehung beantragt worden ist, ist die
Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt.
111o.
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die
Voraussetzungen fⁿr die VerhΣngung einer Verm÷gensstrafe
vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet
werden.
(2) Die ºº 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der
Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀. In der Arrestanordnung ist
ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die
Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem
Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird.
Die H÷he des Betrages bestimmt sich nach den UmstΣnden des
Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen H÷he der
Verm÷gensstrafe. Diese kann geschΣtzt werden. Das Gesuch auf
Erla▀ des Arrestes soll die fⁿr die Feststellung des
Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Verm÷gensstrafe
ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die
Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die
Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die
richterliche BestΣtigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann
jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Verm÷gensstrafe die Vollziehung des
Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt º 111f Abs.
1 entsprechend.
(5) Im ⁿbrigen finden º 111e Abs. 3 und 4, º 111f Abs. 2 und 3
Satz 2 und 3 sowie die ºº 111g und 111h Anwendung.
º 111p.
(1) Unter den Voraussetzungen des 111o Abs. 1 kann das Verm÷gen
des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die
Vollstreckung der zu erwartenden Verm÷gensstrafe im Hinblick
auf Art oder Umfang des Verm÷gens oder aus sonstigen Grⁿnden
durch eine Arrestanordnung nach º 111o nicht gesichert
erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Verm÷gensbestandteile zu
beschrΣnken, wenn dies nach den UmstΣnden, namentlich nach der
zu erwartenden H÷he der Verm÷gensstrafe, ausreicht, um deren
Vollstreckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Verm÷gensbeschlagnahme verliert der
Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Verm÷gen zu
verwalten und dar ⁿber unter Lebenden zu verfⁿgen. In der
Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) º 111o Abs. 3, º 291, 292 Abs. 2, 293 gelten entsprechend.
(5) Der Verm÷gensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem
Gericht ⁿber alle im Rahmen der Verwaltung des Verm÷gens
erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen
k÷nnen, Mitteilung zu machen.
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorlΣufige Festnahme
º 112.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten
angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdΣchtig ist und
ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn
sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe
oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung au▀er VerhΣltnis
steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, da▀ der Beschuldigte flⁿchtig ist oder
sich verborgen hΣlt,
2. bei Wⁿrdigung der UmstΣnde des Einzelfalles die Gefahr
besteht, da▀ der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen
werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht
begrⁿndet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verΣndern, beiseite schaffen,
unterdrⁿcken oder fΣlschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder SachverstΣndige in
unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, da▀ die Ermittlung der
Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach º 129a
Abs. 1 oder nach den ºº 211, 212, 220a Abs. 1 Nr. 1, º 225 oder
º 307 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib
oder Leben eines anderen gefΣhrdet worden ist, nach º 311 Abs.
1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdΣchtig ist, darf die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund
nach Absatz 2 nicht besteht.
º 112a.
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der beschuldigte dringend
verdΣchtig ist,
1. eine Straftat nach den ºº 174, 174a, 176 bis 179 des
Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung
schwerwiegend beeintrΣchtigende Straftat nach º 125a, nach den
ºº 223a bis 226, nach den ºº 243, 244, 249 bis 255, 260, nach º
263, nach den ºº 306 bis 308 oder º 316a des Strafgesetzbuches
oder nach º 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, º 29a Abs. 1, º
30a Abs. 1 des BetΣubungsmittelgesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr
begrⁿnden, da▀ er vor rechtskrΣftiger Aburteilung weitere
erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat
fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr
erforderlich und in den FΣllen der Nummer 2 eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen
fⁿr den Erla▀ eines Haftbefehls nach º 112 vorliegen und die
Voraussetzungen fⁿr die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
nach º 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
º 113.
(1) Ist die Tat nur mit, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen
bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen
Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen FΣllen darf die Untersuchungshaft wegen
Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder
Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat oder
3. sich ⁿber seine Person nicht ausweisen kann.
º 114.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl
des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzufⁿhren
1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdΣchtig ist, Zeit und Ort
ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die
anzuwendenden Strafvorschriften,
3. der Haftgrund sowie
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und
der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit
gefΣhrdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des º 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder
der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die
Grⁿnde dafⁿr anzugeben, da▀ sie nicht angewandt wurde.
º 114a.
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung
bekanntzugeben. Ist dies nicht m÷glich, so ist ihm vorlΣufig
mitzuteilen, welcher Tat er verdΣchtig ist. Die Bekanntgabe des
Haftbefehls ist in diesem Fall unverzⁿglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhΣlt eine Abschrift des Haftbefehls.
º 114b.
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung ⁿber die
Fortdauer der Haft wird ein Angeh÷riger des Verhafteten oder
eine Person seines Vertrauens unverzⁿglich benachrichtigt. Fⁿr
die Anordnung ist der Richter zustΣndig.
(2) Au▀erdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben,
einen Angeh÷rigen oder eine Person seines Vertrauens von der
Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefΣhrdet wird.
º 115.
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen,
so ist er unverzⁿglich dem zustΣndigen Richter vorzufⁿhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzⁿglich nach der
Vorfⁿhrung, spΣtestens am nΣchsten Tage, ⁿber den Gegenstand
der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn
belastenden UmstΣnde und sein Recht hinzuweisen, sich zur
Beschuldigung zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm
ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgrⁿnde zu
entkrΣften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen
Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte
ⁿber das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (º
117 Abs. 1, 2, º 118 Abs. 1,2) zu belehren.
º 115a.
(1) Kann der Beschuldigte nicht spΣtestens am Tage nach der
Ergreifung vor den zustΣndigen Richter gestellt werden, so ist
er unverzⁿglich, spΣtestens am Tage nach der Ergreifung, dem
Richter des nΣchsten Amtsgerichts vorzufⁿhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzⁿglich nach der
Vorfⁿhrung, spΣtestens am nΣchsten Tage, zu vernehmen. Bei der
Vernehmung wird, soweit m÷glich, º 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt
sich bei der Vernehmung, da▀ der Haftbefehl aufgehoben oder der
Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist,
so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen
den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht
offensichtlich unbegrⁿndet sind, oder hat der Richter Bedenken
gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem
zustΣndigen Richter unverzⁿglich und auf dem nach den UmstΣnden
angezeigten schnellsten Wege mit.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf
sein Verlangen dem zustΣndigen Richter zur Vernehmung nach º
115 vorzufⁿhren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
hinzuweisen und gemΣ▀ º 115 Abs. 4 zu belehren.
º 116.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der
lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn
weniger einschneidende Ma▀nahmen die Erwartung hinreichend
begrⁿnden, da▀ der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie
erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter,
der Strafverfolgungsbeh÷rde oder einer von ihnen bestimmten
Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen
bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der
Strafverfolgungsbeh÷rde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer
bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den
Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der
wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn
weniger einschneidende Ma▀nahmen die Erwartung hinreichend
begrⁿnden, da▀ sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern
werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder SachverstΣndigen keine Verbindung
aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach º
112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung
hinreichend begrⁿndet ist, da▀ der Beschuldigte bestimmte
Anweisungen befolgen und da▀ dadurch der Zweck der Haft
erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 den
Vollzug des Haftbefehls an, wenn
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder
BeschrΣnkungen gr÷blich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf
ordnungsgemΣ▀e Ladung ohne genⁿgende Entschuldigung ausbleibt
oder sich auf andere Weise zeigt, da▀ das in ihn gesetzte
Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene UmstΣnde die Verhaftung erforderlich
machen.
º 116a.
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in
Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bⁿrgschaft
geeigneter Personen zu leisten.
(2) Der Richter setzt H÷he und Art der Sicherheit nach freiem
Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des
Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine
im Bezirk des zustΣndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen zu bevollmΣchtigen.
º 117.
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er
jederzeit die gerichtliche Prⁿfung beantragen, ob der
Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach º 116
auszusetzen ist (Haftprⁿfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprⁿfung ist die Beschwerde
unzulΣssig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung,
die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berⁿhrt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die fⁿr
die kⁿnftige Entscheidung ⁿber die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchfⁿhrung
dieser Ermittlungen eine neue Prⁿfung vornehmen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm
ein Verteidiger fⁿr die Dauer der Untersuchungshaft bestellt,
wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die
Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher
Vertreter es beantragt. ▄ber das Antragsrecht ist der
Beschuldigte zu belehren. Die ºº 142, 143 und 145 gelten
entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne da▀
der Beschuldigte die Haftprⁿfung beantragt oder Haftbeschwerde
eingelegt hat, so findet die Haftprⁿfung von Amts wegen statt,
es sei denn, da▀ der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
º 118.
(1) Bei der Haftprⁿfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder
nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mⁿndlicher
Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch
im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von
Amts wegen nach mⁿndlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mⁿndlicher Verhandlung
aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch
auf eine weitere mⁿndliche Verhandlung nur, wenn die
Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten
mⁿndlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mⁿndliche Verhandlung besteht nicht,
solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil
ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung
erkennt.
(5) Die mⁿndliche Verhandlung ist unverzⁿglich durchzufⁿhren;
sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht ⁿber zwei
Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
º 118a.
(1) Von Ort und Zeit der mⁿndlichen Verhandlung sind die
Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger
zu benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzufⁿhren, es sei
denn, da▀ er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet
hat oder da▀ der Vorfⁿhrung weite Entfernung oder Krankheit des
Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mⁿndlichen
Verhandlung nicht vorgefⁿhrt, so mu▀ ein Verteidiger seine
Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm
fⁿr die mⁿndliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die ºº 142, 143 und 145
gelten entsprechend.
(3) In der mⁿndlichen Verhandlung sind die anwesenden
Beteiligten zu h÷ren. Art und Umfang der Beweisaufnahme
bestimmt das Gericht. ▄ber die Verhandlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen; die ºº 271 bis 273 gelten
entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schlu▀ der mⁿndlichen Verhandlung
zu verkⁿnden. Ist dies nicht m÷glich, so ist die Entscheidung
spΣtestens binnen einer Woche zu erlassen.
º 118b.
Fⁿr den Antrag auf Haftprⁿfung (º 117 Abs. 1) und den Antrag
auf mⁿndliche Verhandlung gelten die ºº 297 bis 300 und 302
Abs. 2 entsprechend.
º 119.
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in
demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von
Strafgefangenen, soweit m÷glich, getrennt zu halten.
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben
Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrⁿcklich schriftlich
beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
zurⁿckgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit
anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn
sein k÷rperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten dⁿrfen nur solche BeschrΣnkungen auferlegt
werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in
der Vollzugsanstalt erfordert.
(4) Bequemlichkeiten und BeschΣftigungen darf er sich auf seine
Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar
sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt st÷ren.
(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, da▀ er Gewalt gegen Personen oder Sachen
anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Wⁿrdigung der UmstΣnde
des Einzelfalles, namentlich der VerhΣltnisse des Beschuldigten
und der UmstΣnde, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr
besteht, da▀ er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der SelbstbeschΣdigung
besteht
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende
Ma▀nahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll
er ungefesselt sein.
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Ma▀nahmen
ordnet der Richter an. In dringenden FΣllen kann der
Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter,
unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorlΣufige
Ma▀nahmen treffen. Sie bedⁿrfen der Genehmigung des Richters.
º 120.
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen
der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt,
da▀ die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache
und der zu erwartenden Strafe oder Ma▀regel der Besserung und
Sicherung au▀er VerhΣltnis stehen wⁿrde. Er ist namentlich
aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die
Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nicht blo▀ vorlΣufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage
beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die
Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
º 121.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und
Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen
derselben Tat ⁿber sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten
werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen.
(2) In den FΣllen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf
der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des
Haftbefehls nach º 116 ausgesetzt wird oder das
Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in
Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf
bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen,
bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch
bis zur Verkⁿndung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung
ausgesetzt und werden die Akten unverzⁿglich nach der
Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der
Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach º 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndig ist, entscheidet das nach
º 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndige
Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein
Oberlandesgericht nach º 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zustΣndig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
º 122.
(1) In den FΣllen des º 121 legt das zustΣndige Gericht die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer
der Untersuchungshaft fⁿr erforderlich hΣlt oder die
Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der
Verteidiger zu h÷ren. Das Oberlandesgericht kann ⁿber die
Fortdauer der Untersuchungshaft nach mⁿndlicher Verhandlung
entscheiden; geschieht dies, so gilt º 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt º 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend.
Fⁿr die weitere Haftprⁿfung (º 117 Abs. 1) ist das
Oberlandesgericht zustΣndig, bis ein Urteil ergeht, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Ma▀regel der
Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprⁿfung dem
Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafⁿr zustΣndig
ist, fⁿr die Zeit von jeweils h÷chstens drei Monaten
ⁿbertragen. In den FΣllen des º 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht ⁿber einen Antrag auf mⁿndliche Verhandlung
nach seinem Ermessen.
(4) Die Prⁿfung der Voraussetzungen nach º 121 Abs. 1 ist auch
im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die
Prⁿfung mu▀ jeweils spΣtestens nach drei Monaten wiederholt
werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach
º 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht ⁿber die
Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter
entscheiden, fⁿr die es nach º 121 und den vorstehenden
Vorschriften noch nicht zustΣndig wΣre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zustΣndig, so
tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
º 122a.
In den FΣllen des º 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht
lΣnger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den
Haftgrund des º 112a gestⁿtzt ist.
º 123.
(1) Eine Ma▀nahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (º
116), ist aufzuheben, wenn
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Ma▀regel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht
verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann
deren Freigabe dadurch erlangen, da▀ er entweder binnen einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des
Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht
einer vorn Beschuldigten beabsichtigten Flucht begrⁿnden, so
rechtzeitig mitteilt, da▀ der Beschuldigte verhaftet werden
kann.
º 124.
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfΣllt der
Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder
dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Ma▀regel der Besserung und Sicherung
entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige,
welcher fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu
einer ErklΣrung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht
ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung
ⁿber die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit zur mⁿndlichen Begrⁿndung ihrer AntrΣge sowie zur
Er÷rterung ⁿber durchgefⁿhrte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen
denjenigen, welcher fⁿr den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, fⁿr
vorlΣufig vollstreckbar erklΣrten Endurteils und nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskrΣftigen
Zivilendurteils.
º 125.
(1) Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage erlΣ▀t der Richter bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begrⁿndet
ist oder der Beschuldigte sich aufhΣlt, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar
und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage erlΣ▀t den Haftbefehl
das Gericht, das mit der Sache befa▀t ist, und, wenn Revision
eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In
dringenden FΣllen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl
erlassen.
º 126.
(1) Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist fⁿr die weiteren
richterlichen Entscheidungen und Ma▀nahmen, die sich auf die
Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (º
116) beziehen, der Richter zustΣndig, der den Haftbefehl
erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist der Richter zustΣndig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an
einem anderen Ort gefⁿhrt oder die Untersuchungshaft an einem
anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die
Staatsanwaltschaft es beantragt, die ZustΣndigkeit dem Richter
bei dem Amtsgericht dieses Ortes ⁿbertragen. Ist der Ort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustΣndige
Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmΣchtigung auf
die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(2) Nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist das Gericht
zustΣndig, das mit der Sache befa▀t ist. Nach Einlegung der
Revision ist das Gericht zustΣndig, dessen Urteil angefochten
ist. Einzelne Ma▀nahmen, insbesondere nach º 119, ordnet der
Vorsitzende an. In dringenden FΣllen kann er auch den
Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (º 116), wenn
die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzⁿglich
die Entscheidung des Gerichts herbeizufⁿhren.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es
das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser
Entscheidung ohne weiteres ergibt, da▀ die Voraussetzungen des
º 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die ºº 121 und 122 bleiben unberⁿhrt.
º 126a.
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ jemand
eine rechtswidrige Tat im Zustand der SchuldunfΣhigkeit oder
verminderten SchuldfΣhigkeit (ºº 20, 21 des Strafgesetzbuches)
begangen hat und da▀ seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch
Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer
dieser Anstalten anordnen, wenn die ÷ffentliche Sicherheit es
erfordert.
(2) Fⁿr die einstweilige Unterbringung gelten die ºº 114 bis
115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der
Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der
Beschlu▀ auch diesem bekanntzugeben.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr
vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung nicht aufgehalten werden. º 120 Abs. 3 gilt
entsprechend.
º 127.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so
ist, wenn er der Flucht verdΣchtig ist oder seine IdentitΣt
nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn
auch ohne richterliche Anordnung vorlΣufig festzunehmen. Die
Feststellung der IdentitΣt einer Person durch die
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach º 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes
sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorlΣufigen Festnahme
befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die
vorlΣufige Festnahme auch dann zulΣssig, wenn ein Antrag noch
nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat
nur mit ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
º 127a.
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die
Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor,
so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder
aufrechtzuerhalten, wenn
1. nicht damit zu rechnen ist, da▀ wegen der Tat eine
Freiheitsstrafe verhΣngt oder eine freiheitsentziehende
Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit fⁿr die zu
erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2) º 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
º 128.
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, unverzⁿglich, spΣtestens am Tage nach der
Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er
festgenommen worden ist, vorzufⁿhren. Der Richter vernimmt den
Vorgefⁿhrten gemΣ▀ º 115 Abs. 3.
(2) HΣlt der Richter die Festnahme nicht fⁿr gerechtfertigt
oder ihre Grⁿnde fⁿr beseitigt, so ordnet er die Freilassung
an. Andernfalls erlΣ▀t er auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts
wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. º 115
Abs. 4 gilt entsprechend.
º 129.
Ist gegen den Festgenommenen bereits die ÷ffentliche Klage
erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfⁿgung des
Richters, dem er zunΣchst vorgefⁿhrt worden ist, dem
zustΣndigen Gericht vorzufⁿhren; dieses hat spΣtestens am Tage
nach der Festnahme ⁿber Freilassung, Verhaftung oder
einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
º 130.
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag
verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag
gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren
wenigstens einer, sofort von dem Erla▀ des Haftbefehls in
Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, da▀ der
Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht
innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine
Woche nicht ⁿberschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb
der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl
aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit
ErmΣchtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. º 120 Abs.
3 ist anzuwenden.
º 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls k÷nnen die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte
flⁿchtig ist oder sich verborgen hΣlt.
(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulΣssig, wenn ein
Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung
entzieht. In diesen FΣllen kann auch die Polizeibeh÷rde einen
Steckbrief erlassen.
(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und
soweit m÷glich zu beschreiben. Die Tat, deren er verdΣchtig
ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die ºº 115 und 115a gelten entsprechend.
9a. Abschnitt. Sonstige Ma▀nahmen zur Sicherstellung der
Strafverfolgung und Strafvollstreckung
º 132.
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend
verdΣchtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die
Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die
Durchfⁿhrung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet
werden, da▀ der Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit fⁿr die zu erwartende Geldstrafe
und die Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zustΣndigen Gerichts wohnende Person zum
Empfang von Zustellungen bevollmΣchtigt.
º 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dⁿrfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (º 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der beschuldigte die Anordnung nicht, so k÷nnen
Bef÷rderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit
sich fⁿhrt und die ihm geh÷ren, beschlagnahmt werden. Die ºº 94
und 98 gelten entsprechend.
9b. Abschnitt. VorlΣufiges Berufsverbot
º 132a.
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ ein
Berufsverbot angeordnet werden wird (º 70 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschlu▀ die Ausⁿbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorlΣufig verbieten. º 70 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorlΣufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund
weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das
Berufsverbot nicht anordnet.
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des Beschuldigten
º 133.
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, da▀ im Falle
des Ausbleibens seine Vorfⁿhrung erfolgen werde.
º 134.
(1) Die sofortige Vorfⁿhrung des Beschuldigten kann verfⁿgt
werden, wenn Grⁿnde vorliegen, die den Erla▀ eines Haftbefehls
rechtfertigen wⁿrden.
(2) In dem Vorfⁿhrungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der
Grund der Vorfⁿhrung anzugeben.
º 135.
Der Beschuldigte ist unverzⁿglich dem Richter vorzufⁿhren und
von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des
Vorfⁿhrungsbefehls nicht lΣnger festgehalten werden als bis zum
Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfⁿhrung folgt.
º 136.
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu
er÷ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf
hinzuweisen, da▀ es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der
Beschuldigung zu Σu▀ern oder nicht zur Sache auszusagen und
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu
wΣhlenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darⁿber zu
belehren, da▀ er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen
beantragen kann. In geeigneten FΣllen soll der Beschuldigte
auch darauf hingewiesen werden, da▀ er sich schriftlich Σu▀ern
kann.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben,
die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgrⁿnde zu beseitigen und
die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich
auf die Ermittlung seiner pers÷nlichen VerhΣltnisse Bedacht zu
nehmen,
º 136a.
(1) Die Freiheit der Willensentschlie▀ung und der
WillensbetΣtigung des Beschuldigten darf nicht beeintrΣchtigt
werden durch Mi▀handlung, durch Ermⁿdung, durch k÷rperlichen
Eingriff;, durch Verabreichung von Mitteln, durch QuΣlerei,
durch TΣuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt
werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulΣ▀t. Die
Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulΣssigen
Ma▀nahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Ma▀nahmen, die das Erinnerungsverm÷gen oder die
EinsichtsfΣhigkeit des Beschuldigten beeintrΣchtigen, sind
nicht gestattet.
(3) Das Verbot der AbsΣtze 1 und 2 gilt ohne Rⁿcksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung
dieses Verbots zustande gekommen sind, dⁿrfen auch dann nicht
verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt.
Elfter Abschnitt. Verteidigung
º 137.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des
Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewΣhlten
Verteidiger darf drei nicht ⁿbersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann
auch dieser selbstΣndig einen Verteidiger wΣhlen. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
º 138.
(1) Zu Verteidigern k÷nnen die bei einem deutschen Gericht
zugelassenen RechtsanwΣlte sowie die Rechtslehrer an deutschen
Hochschulen gewΣhlt werden.
(2) Andere Personen k÷nnen nur mit Genehmigung des Gerichts
und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und
der GewΣhlte nicht zu den Personen geh÷rt, die zu Verteidigern
bestellt werden dⁿrfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen
als Wahlverteidiger zugelassen werden.
º 138a.
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren
auszuschlie▀en, wenn er dringend oder in einem die Er÷ffnung
des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdΣchtig ist, da▀
er
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet,
beteiligt ist,
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fu▀ befindlichen
Beschuldigten dazu mi▀braucht, Straftaten zu begehen oder die
Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefΣhrden, oder
3. eine Handlung begangen hat, die fⁿr den Fa▀ der Verurteilung
des Beschuldigten Begⁿnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
wΣre.
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat
nach º 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein
Verteidiger auch auszuschlie▀en, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begrⁿnden, da▀ er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
(3) Die Ausschlie▀ung ist aufzuheben,
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch
nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fu▀
gesetzt worden ist,
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der
zur Ausschlie▀ung gefⁿhrt hat, er÷ffneten Hauptverfahren
freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder
Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten
im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht spΣtestens ein Jahr nach der Ausschlie▀ung wegen
des Sachverhalts, der zur Ausschlie▀ung gefⁿhrt hat, das
Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder
berufsgerichtlichen Verfahren er÷ffnet oder ein Strafbefehl
erlassen worden ist.
Eine Ausschlie▀ung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann
befristet, lΣngstens jedoch insgesamt fⁿr die Dauer eines
weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein
anderer wichtiger Grund die Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens noch nicht zulΣ▀t.
(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den
Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren
nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den
Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fu▀ befindet, nicht
aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er
ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen,
in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach
º 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die
Ausschlie▀ung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls
eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt
entsprechend.
º 138b.
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in º 74a
Abs. 1 Nr. 3 und º 120 Abs. 1 Nr. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die
Nichterfⁿllung der Pflichten nach º 138 des Strafgesetzbuches
hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer
GefΣhrdung der Σu▀eren Sicherheit nach den ºº 94 bis 96, 97a
und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein
Verteidiger auch dann auszuschlie▀en, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen die Annahme begrⁿndet ist, da▀ seine Mitwirkung eine
Gefahr fⁿr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeifⁿhren wⁿrde. º 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend.
º 138c.
(1) Die Entscheidungen nach den ºº 138a und 138b trifft das
Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die
Ermittlungen vom Generalbundesanwalt gefⁿhrt oder ist das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhΣngig, so entscheidet
der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines
Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhΣngig, so
entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht entscheidet nach
Erhebung der ÷ffentlichen Klage bis zum rechtskrΣftigen
Abschlu▀ des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
Verfahren anhΣngig ist, sonst auf Antrag der
Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden,
der Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der
Rechtsanwalt angeh÷rt. Er kann sich im Verfahren Σu▀ern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist, kann
anordnen, da▀ die Rechte des Verteidigers aus den ºº 147 und
148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zustΣndigen Gerichts
ⁿber die Ausschlie▀ung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte
auch fⁿr die in º 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten FΣlle
anordnen. Vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage und nach
rechtskrΣftigem Abschlu▀ des Verfahrens trifft die Anordnung
nach Satz 1 das Gericht, das ⁿber die Ausschlie▀ung der
Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch
unanfechtbaren Beschlu▀. Fⁿr die Dauer der Anordnung hat das
Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den ºº 147 und 148 einen
anderen Verteidiger zu bestellen. º 142 gilt entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist, gemΣ▀
Absatz 2 wΣhrend der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich
mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch
das nach Absatz 1 zustΣndige Gericht zu unterbrechen oder
auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu drei▀ig Tagen
unterbrochen werden.
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschlu▀ oder auf
Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem
Verfahren aus, nachdem gemΣ▀ Absatz 2 der Antrag auf
Ausschlie▀ung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur
Entscheidung zustΣndigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann
dieses Gericht das Ausschlie▀ungsverfahren weiterfⁿhren mit dem
Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen
Verteidigers in dem Verfahren zulΣssig ist. Die Feststellung
der UnzulΣssigkeit steht im Sinne der ºº 138a, 138b, 138d der
Ausschlie▀ung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren
ausgeschlossen worden, so k÷nnen ihm die durch die Aussetzung
verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierⁿber
trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhΣngig ist.
º 138d.
(1) ▄ber die Ausschlie▀ung des Verteidigers wird nach
mⁿndlicher Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mⁿndlichen
Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist betrΣgt eine Woche; sie
kann auf drei Tage verkⁿrzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der
Beschuldigte und in den FΣllen des º 138c Abs. 2 Satz 3 der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur
mⁿndlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mⁿndliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger
durchgefⁿhrt werden, wenn er ordnungsgemΣ▀ geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, da▀ in seiner Abwesenheit
verhandelt werden kann.
(4) In der mⁿndlichen Verhandlung sind die anwesenden
Beteiligten
zu h÷ren. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht
nach pflichtgemΣ▀em Ermessen. ▄ber die Verhandlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen; die ºº 271 bis 273 gelten
entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am Schlu▀ der mⁿndlichen Verhandlung
zu verkⁿnden. Ist dies nicht m÷glich, so ist die Entscheidung
spΣtestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den
in º 138a genannten Grⁿnden ausgeschlossen wird oder die einen
Fall des º 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht
nicht zu. Eine die Ausschlie▀ung des Verteidigers nach º 138a
ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
º 139.
Der als Verteidiger gewΣhlte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung
dessen, der ihn gewΣhlt hat, die Verteidigung einem
Rechtskundigen, der die erste Prⁿfung fⁿr den Justizdienst
bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei
Monaten beschΣftigt ist, ⁿbertragen.
º 140.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot fⁿhren kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund
richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in
einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den psychischen
Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach º 81 in
Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgefⁿhrt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der
Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen FΣllen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder
von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der
Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn
ersichtlich ist, da▀ sich der Beschuldigte nicht selbst
verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den ºº
397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden
ist. Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu
entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann
aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.
Die Bestellung des Verteidigers nach º 117 Abs. 4 bleibt unter
den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen fⁿr das
weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger
bestellt wird.
º 141.
(1) In den FΣllen des º 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein
Verteidiger bestellt, sobald er gemΣ▀ º 201 zur ErklΣrung ⁿber
die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst spΣter, da▀ ein Verteidiger notwendig ist,
so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon wΣhrend des Vorverfahrens
bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn
nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die
Mitwirkung eines Verteidigers nach º 140 Abs. 1 oder 2
notwendig sein wird. Nach dem Abschlu▀ der Ermittlungen (º
169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) ▄ber die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, das fⁿr das Hauptverfahren zustΣndig oder bei dem das
Verfahren anhΣngig ist.
º 142.
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden
des Gerichts m÷glichst aus der Zahl der bei einem Gericht des
Gerichtsbezirks zugelassenen RechtsanwΣlte ausgewΣhlt. Dem
Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer
zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der
Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten
Verteidiger, wenn nicht wichtige Grⁿnde entgegenstehen.
(2) In den FΣllen des º 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des º 140
Abs. 2 k÷nnen auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene
erste Prⁿfung fⁿr den Justizdienst bestanden haben und darin
seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschΣftigt sind,
fⁿr den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden,
jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
ⁿberwiesen sind.
º 143.
Die Bestellung ist zurⁿckzunehmen, wenn demnΣchst ein anderer
Verteidiger gewΣhlt wird und dieser die Wahl annimmt.
º 144.
(weggefallen)
º 145.
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist,
der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich
unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
fⁿhren, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch
eine Aussetzung der Verhandlung beschlie▀en.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemΣ▀ º 141 Abs. 2 erst im
Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine
Aussetzung der Verhandlung beschlie▀en.
(3) ErklΣrt der neu bestellte Verteidiger, da▀ ihm die zur
Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht
verbleiben wⁿrde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung
erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten
aufzuerlegen.
º 145a.
(1) Der gewΣhlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermΣchtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fⁿr den
Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur
zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen
Vollmacht ausdrⁿcklich zur Empfangnahme von Ladungen ermΣchtigt
ist. º 116a Abs. 3 bleibt unberⁿhrt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1
zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet;
zugleich erhΣlt er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird
der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine
schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei
erhΣlt er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
º 146.
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat
Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht
gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte
verteidigen.
º 146a.
(1) Ist jemand als Verteidiger gewΣhlt worden, obwohl die
Voraussetzungen des º 137 Abs. 1 Satz 2 oder des º 146
vorliegen, so ist er als Verteidiger zurⁿckzuweisen, sobald
dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen
des º 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den FΣllen des º
137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an
und wird dadurch die H÷chstzahl der wΣhlbaren Verteidiger
ⁿberschritten, so sind sie alle zurⁿckzuweisen. ▄ber die
Zurⁿckweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren
anhΣngig ist oder das fⁿr das Hauptverfahren zustΣndig wΣre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurⁿckweisung
vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die
Voraussetzungen des º 137 Abs. 1 Satz 2 oder des º 146
vorlagen.
º 147.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht
vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wΣren, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstⁿcke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschlu▀ der Ermittlungen noch nicht in den Akten
vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten
oder einzelne Aktenstⁿcke sowie die Besichtigung der amtlich
verwahrten Beweisstⁿcke versagt werden, wenn sie den
Untersuchungszweck gefΣhrden kann.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften ⁿber die Vernehmung des
Beschuldigten und ⁿber solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die
Anwesenheit gestattet worden ist oder hΣtte gestattet werden
mⁿssen, sowie in die Gutachten von SachverstΣndigen darf dem
Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige
Grⁿnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstⁿcke
zur Einsichtnahme in seine GeschΣftsrΣume oder in seine Wohnung
mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) ▄ber die GewΣhrung der Akteneinsicht entscheidet wΣhrend
des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im
ⁿbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befa▀ten Gerichts.
(6) Ist der Grund fⁿr die Versagung der Akteneinsicht nicht
vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung
spΣtestens mit dem Abschlu▀ der Ermittlungen auf. Dem
Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur
Akteneinsicht wieder uneingeschrΣnkt besteht.
º 148.
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem
Fu▀ befindet, schriftlicher und mⁿndlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu▀ und ist
Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach º 129a des
Strafgesetzbuches, so sind Schriftstⁿcke und andere GegenstΣnde
zurⁿckzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit
einverstanden erklΣrt, da▀ sie zunΣchst einem Richter vorgelegt
werden. Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1
fⁿr den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und
einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu
ⁿberwachen, so sind fⁿr das GesprΣch zwischen dem Beschuldigten
und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die ▄bergabe
von Schriftstⁿcken und anderen GegenstΣnden ausschlie▀en.
º 148a.
(1) Fⁿr die Durchfⁿhrung von ▄berwachungsma▀nahmen nach º 148
Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zustΣndig, in dessen
Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach º 138
des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstⁿcke oder
andere GegenstΣnde, aus denen sich die Verpflichtung zur
Anzeige ergibt, vorlΣufig in Verwahrung zu nehmen; die
Vorschriften ⁿber die Beschlagnahme bleiben unberⁿhrt.
(2) Der Richter, der mit ▄berwachungsma▀nahmen betraut ist,
darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befa▀t sein noch
befa▀t werden. Der Richter hat ⁿber Kenntnisse, die er bei der
▄berwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; º 138 des
Strafgesetzbuches bleibt unberⁿhrt.
º 149.
(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung
als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu h÷ren. Zeit
und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt
werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines
Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher BeistΣnde
dem richterlichen Ermessen.
º 150.
(weggefallen)
Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt. ╓ffentliche Klage
º 151.
Die Er÷ffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die
Erhebung einer Klage bedingt.
º 152.
(1) Zur Erhebung der ÷ffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist,
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsΣchliche Anhaltspunkte
vorliegen.
º 152a.
Landesgesetzliche Vorschriften ⁿber die Voraussetzungen, unter
denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine
Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind
auch fⁿr die anderen LΣnder der Bundesrepublik Deutschland und
den Bund wirksam.
º 153.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des fⁿr die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens zustΣndigen Gerichts von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des TΣters als gering anzusehen wΣre
und kein ÷ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der
Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen,
das nicht mit einer im Mindestma▀ erh÷hten Strafe bedroht ist
und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder
Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten
das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten
bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in º 205
angefⁿhrten Grⁿnden nicht durchgefⁿhrt werden kann oder in den
FΣllen des º 231 Abs. 2 und der ºº 232 und 233 in seiner
Abwesenheit durchgefⁿhrt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschlu▀. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 153a.
(1) Mit Zustimmung des fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens
zustΣndigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorlΣufig von der
Erhebung der ÷ffentlichen Klage absehen und zugleich dem
Beschuldigten auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnⁿtzige Leistungen zu erbringen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten H÷he nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das
÷ffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und
die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfⁿllung der
Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten eine Frist, die in den FΣllen des Satzes 1 Nr. 1
bis 3 h÷chstens sechs Monate, in den FΣllen des Satzes 1 Nr. 4
h÷chstens ein Jahr betrΣgt. Die Staatsanwaltschaft kann
Auflagen und Weisungen nachtrΣglich aufheben und die Frist
einmal fⁿr die Dauer von drei Monaten verlΣngern; mit
Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und
Weisungen nachtrΣglich auferlegen und Σndern. Erfⁿllt der
Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht
mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfⁿllt der Beschuldigte die
Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu
ihrer Erfⁿllung erbracht hat, nicht erstattet. º 153 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden k÷nnen,
vorlΣufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach
Satz 1 ergeht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ ist nicht
anfechtbar. Satz 4 gilt auch fⁿr eine Feststellung, da▀ gemΣ▀
Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfⁿllt worden sind.
(3) WΣhrend des Laufes der fⁿr die Erfⁿllung der Auflagen und
Weisungen gesetzten Frist ruht die VerjΣhrung.
º 153b.
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von
Strafe absehen k÷nnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des Gerichts, das fⁿr die Hauptverhandlung zustΣndig
wΣre, von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum
Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen.
º 153c.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von
Straftaten absehen,
1. die au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer
au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein AuslΣnder im Inland auf einem auslΣndischen Schiff
oder Luftfahrzeug begangen hat,
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den
Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der auslΣndischen nicht ins
Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland
rechtskrΣftig freigesprochen worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von
Straftaten absehen, die im rΣumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch eine au▀erhalb dieses Bereichs ausgeⁿbte
TΣtigkeit begangen sind, wenn die Durchfⁿhrung des Verfahrens
die Gefahr eines schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik
Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn der Verfolgung
sonstige ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
Staatsanwaltschaft in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und
des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens
zurⁿcknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die
Durchfⁿhrung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils
fⁿr die Bundesrepublik Deutschland herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn
der Verfolgung sonstige ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen
entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in º 74a Abs. 1 Nr. 2 bis
6 und º 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem
Generalbundesanwalt zu.
º 153d.
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von
Straftaten der in º 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in º 120 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art
absehen, wenn die Durchfⁿhrung des Verfahrens die Gefahr eines
schweren Nachteils fⁿr die Bundesrepublik Deutschland
herbeifⁿhren wⁿrde oder wenn der Verfolgung sonstige
ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens
zurⁿcknehmen und das Verfahren einstellen.
º 153e.
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in º 74a Abs. 1 Nr. 2 bis
4 und in º 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so
kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach º 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndigen Oberlandesgerichts von
der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der TΣter nach
der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu
beigetragen hat, eine Gefahr fⁿr den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
verfassungsmΣ▀ige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der
TΣter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, da▀ er nach
der Tat sein mit ihr zusammenhΣngendes Wissen ⁿber Bestrebungen
des Hochverrats, der GefΣhrdung des demokratischen
Rechtsstaates oder des Landesverrats und der GefΣhrdung der
Σu▀eren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach º 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndige Oberlandesgericht mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
º 154.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat
absehen,
1. wenn die Strafe oder die Ma▀regel der Besserung und
Sicherung, zu, der die Verfolgung fⁿhren kann, neben einer
Strafe oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrΣftig verhΣngt
worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrΣchtlich ins Gewicht fΣllt oder
2. darⁿber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in
angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe
oder Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er
wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den
TΣter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend
erscheint.
(2) Ist die ÷ffentliche Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in
jeder Lage vorlΣufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rⁿcksicht auf eine wegen einer
anderen Tat bereits rechtskrΣftig erkannten Strafe oder
Ma▀regel der Besserung und Sicherung vorlΣufig eingestellt
worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjΣhrung
eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die
rechtskrΣftig erkannte Strafe oder Ma▀regel der Besserung und
Sicherung nachtrΣglich wegfΣllt.
(4) Ist das Verfahren mit Rⁿcksicht auf eine wegen einer
anderen Tat zu erwartende Strafe oder Ma▀regel der Besserung
und Sicherung vorlΣufig eingestellt worden, so kann es, falls
nicht inzwischen VerjΣhrung eingetreten ist, binnen drei
Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden
Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlΣufig eingestellt, so
bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
º 154a.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne
von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat
begangen worden sind,
1. fⁿr die zu erwartende Strafe oder Ma▀regel der Besserung und
Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Ma▀regel der Besserung und
Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er wegen einer
anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrΣchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die
ⁿbrigen Teile der Tat oder die ⁿbrigen Gesetzesverletzungen
beschrΣnkt werden. º 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die
BeschrΣnkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in
jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
die BeschrΣnkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das
Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden
ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist º 265
Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
º 154b.
(1) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage kann abgesehen
werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer auslΣndischen
Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer
auslΣndischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Ma▀regel der Besserung und Sicherung, zu der die
inlΣndische Verfolgung fⁿhren kann, neben der Strafe oder der
Ma▀regel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland
rechtskrΣftig verhΣngt worden ist oder die er im Ausland zu
erwarten hat, nicht ins Gewicht fΣllt.
(3) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage kann auch abgesehen
werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den FΣllen der AbsΣtze 1 bis 3 die ÷ffentliche Klage
bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft das Verfahren vorlΣufig ein. º 154 Abs. 3
bis 5 gilt mit der Ma▀gabe entsprechend, da▀ die Frist in
Absatz 4 ein Jahr betrΣgt.
º 154c.
Ist eine N÷tigung oder Erpressung (ºº 240, 253 des
Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine
Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der
Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist,
absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sⁿhne
unerlΣ▀lich ist.
º 154d.
HΣngt die Erhebung der ÷ffentlichen Klage wegen eines Vergehens
von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bⁿrgerlichem Recht
oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die
Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bⁿrgerlichen
Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist
bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das
Verfahren einstellen.
º 154e.
(1) Von der Erhebung der ÷ffentlichen Klage wegen einer
falschen VerdΣchtigung oder Beleidigung (ºº 164, 185 bis 187a
des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder
Disziplinarverfahren anhΣngig ist.
(2) Ist die ÷ffentliche Klage oder eine Privatklage bereits
erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschlu▀
des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten
oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschlu▀ des Straf- oder Disziplinarverfahrens
wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die
VerjΣhrung der Verfolgung der falschen VerdΣchtigung oder
Beleidigung.
º 155.
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf
die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage
beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer
selbstΣndigen TΣtigkeit berechtigt und verpflichtet;
insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die
gestellten AntrΣge nicht gebunden.
º 156.
Die ÷ffentliche Klage kann nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens
nicht zurⁿckgenommen werden.
º 157.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte,
gegen den die ÷ffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der
Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens beschlossen ist.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der ÷ffentlichen Klage
º 158.
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag k÷nnen bei
der Staatsanwaltschaft, den Beh÷rden und Beamten des
Polizeidienstes und den Amtsgerichten mⁿndlich oder schriftlich
angebracht werden. Die mⁿndliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
mu▀ der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Beh÷rde
schriftlich angebracht werden.
º 159.
(1) Sind Anhaltspunkte dafⁿr vorhanden, da▀ jemand eines nicht
natⁿrlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines
Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebeh÷rden
zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das
Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der
Staatsanwaltschaft erforderlich.
º 160.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf
anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhΣlt,
hat sie zu ihrer Entschlie▀ung darⁿber, ob die ÷ffentliche
Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung,
sondern auch die zur Entlastung dienenden UmstΣnde zu ermitteln
und fⁿr die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust
zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch
auf die UmstΣnde erstrecken, die fⁿr die Bestimmung der
Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der
Gerichtshilfe bedienen.
º 161.
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zweck kann die
Staatsanwaltschaft von allen ÷ffentlichen Beh÷rden Auskunft
verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen
oder durch die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes
vornehmen lassen. Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes
sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der
Staatsanwaltschaft zu genⁿgen.
º 161a.
(1) Zeugen und SachverstΣndige sind verpflichtet, auf Ladung
vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache
auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und
siebenten Abschnitts des ersten Buches ⁿber Zeugen und
SachverstΣndige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt
dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung
eines Zeugen oder SachverstΣndigen steht die Befugnis zu den in
den ºº 51, 70 und 77 vorgesehenen Ma▀regeln der
Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft
dem Richter vorbehalten; zustΣndig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die
Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2
Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. ▄ber
den Antrag entscheidet, soweit nicht in º 120 Abs. 3 Satz 1 und
º 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes
bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die ºº 297 bis 300, 302, 306
bis 309, 311a sowie die Vorschriften ⁿber die Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die
Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere
Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder
SachverstΣndigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1
auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
º 162.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer
richterlichen Untersuchungshandlung fⁿr erforderlich, so stellt
sie ihre AntrΣge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese
Handlung vorzunehmen ist. HΣlt sie richterliche Anordnungen fⁿr
die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem
Bezirk fⁿr erforderlich, so stellt sie ihre AntrΣge bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt
nicht fⁿr richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die
Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine
Verz÷gerung fⁿr gefΣhrdet erachtet, die durch einen Antrag bei
dem nach Satz 2 zustΣndigen Amtsgericht eintreten wⁿrde.
(2) Die ZustΣndigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der
Antragstellung eintretende VerΣnderung der sie begrⁿndenden
UmstΣnde nicht berⁿhrt.
(3) Der Richter hat zu prⁿfen, ob die beantragte Handlung nach
den UmstΣnden des Falles gesetzlich zulΣssig ist.
º 163.
(1) Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes haben
Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhⁿten.
(2) Die Beh÷rden und Beamten des Polizeidienstes ⁿbersenden
ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft.
Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die ▄bersendung
unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
º 163a.
(1) Der Beschuldigte ist spΣtestens vor dem Abschlu▀ der
Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, da▀ das Verfahren zur
Einstellung fⁿhrt. In einfachen Sachen genⁿgt es, da▀ ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu Σu▀ern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die
Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von
Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die ºº 133 bis 136a und 168c
Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. ▄ber die RechtmΣ▀igkeit der
Vorfⁿhrung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das
Gericht; º 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte
des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu er÷ffnen, welche
Tat ihm zur Last gelegt wird. Im ⁿbrigen sind bei der
Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes º
136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und º 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen durch
Beamte des Polizeidienstes sind º 52 Abs. 3,. 55 Abs. 2 und.
81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit º 52 Abs. 3 und º 136a
entsprechend anzuwenden.
º 163b.
(1) Ist jemand einer Straftat verdΣchtig, so k÷nnen die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur
Feststellung seiner IdentitΣt erforderlichen Ma▀nahmen treffen;
º 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der VerdΣchtige darf
festgehalten werden, wenn die IdentitΣt sonst nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung
der Person des VerdΣchtigen und der von ihm mitgefⁿhrten Sachen
sowie die Durchfⁿhrung erkennungsdienstlicher Ma▀nahmen
zulΣssig.
(2) Wenn und soweit dies zur AufklΣrung einer Straftat geboten
ist, kann auch die IdentitΣt einer Person festgestellt werden,
die einer Straftat nicht verdΣchtig ist; º 69 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. Ma▀nahmen der in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Art dⁿrfen nicht getroffen werden, wenn sie zur
Bedeutung der Sache au▀er VerhΣltnis stehen; Ma▀nahmen der in
Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dⁿrfen nicht gegen den Willen
der betroffenen Person getroffen werden.
º 163c.
(1) Eine von einer Ma▀nahme nach º 163b betroffene Person darf
in keinem Fall lΣnger als zur Feststellung ihrer IdentitΣt
unerlΣ▀lich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist
unverzⁿglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung ⁿber
ZulΣssigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzufⁿhren,
es sei denn, da▀ die Herbeifⁿhrung der richterlichen
Entscheidung voraussichtlich lΣngere Zeit in Anspruch nehmen
wⁿrde, als zur Feststellung der IdentitΣt notwendig wΣre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, da▀ ein
Angeh÷riger oder eine Person ihres Vertrauens unverzⁿglich
benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen
Angeh÷rigen oder eine Person ihres Vertrauens zu
benachrichtigen, es sei denn, da▀ sie einer Straftat verdΣchtig
ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung
gefΣhrdet wⁿrde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der
IdentitΣt darf die Dauer von insgesamt zw÷lf Stunden nicht
ⁿberschreiten.
(4) Ist die IdentitΣt festgestellt, so sind in den FΣllen des º
163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten.
º 163d.
(1) Begrⁿnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da▀
1. eine der in º 111 bezeichneten Straftaten oder
2. eine der in º 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Straftaten
begangen worden ist, so dⁿrfen die anlΣ▀lich einer
grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die
bei einer Personenkontrolle nach º 111 anfallenden Daten ⁿber
die IdentitΣt von Personen sowie UmstΣnde, die fⁿr die
AufklΣrung der Straftat oder fⁿr die Ergreifung des TΣters von
Bedeutung sein k÷nnen, in einer Datei gespeichert werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da▀ die Auswertung der
Daten zur Ergreifung des TΣters oder zur AufklΣrung der
Straftat fⁿhren kann und die Ma▀nahme nicht au▀er VerhΣltnis
zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle
des Satzes 1 PΣsse und Personalausweise automatisch gelesen
werden. Die ▄bermittlung der Daten ist nur an
Strafverfolgungsbeh÷rden zulΣssig.
(2) Ma▀nahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dⁿrfen nur durch
den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (º 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die
Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung
getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzⁿglich die
richterliche BestΣtigung der Anordnung. Die Anordnung tritt
au▀er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestΣtigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu▀ die Personen,
deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten
Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach
der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder
den TatverdΣchtigen m÷glich ist. Art und Dauer der Ma▀nahmen
sind festzulegen. Die Anordnung ist rΣumlich zu begrenzen und
auf h÷chstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige
VerlΣngerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist
zulΣssig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen fⁿr den Erla▀ der Anordnung
nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung
ergebenden Ma▀nahmen erreicht, so sind diese unverzⁿglich zu
beenden. Die durch die Ma▀nahmen erlangten personenbezogenen
Daten sind unverzⁿglich zu l÷schen, sobald sie fⁿr das
Strafverfahren nicht oder nicht mehr ben÷tigt werden; eine
Speicherung, die die Laufzeit der Ma▀nahmen (Absatz 3) um mehr
als drei Monate ⁿberschreitet, ist unzulΣssig. ▄ber die
L÷schung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die
gespeicherten personenbezogenen Daten dⁿrfen nur fⁿr das
Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen
Zwecken ist nur zulΣssig, soweit sich bei Gelegenheit der
Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben,
die zur AufklΣrung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung
einer Person ben÷tigt werden, die zur Fahndung oder
Aufenthaltsfeststellung aus Grⁿnden der Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Ma▀nahmen sind die
Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere
Ermittlungen gefⁿhrt worden sind, zu benachrichtigen, es sei
denn, da▀ eine GefΣhrdung des Untersuchungszwecks oder der
÷ffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
º 163e.
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlΣ▀lich von
polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien
zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsΣchliche
Anhaltspunkte dafⁿr vorliegen, da▀ eine Straftat von
erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich
nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des TΣters auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
wΣre. Gegen andere Personen ist die Ma▀nahme zulΣssig, wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀ sie mit dem
TΣter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung
hergestellt wird, da▀ die Ma▀nahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des
TΣters fⁿhren wird und dies auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wΣre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben
werden, wenn das Fahrzeug fⁿr eine nach Absatz 1
ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer
bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die
einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdΣchtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens k÷nnen auch personenbezogene
Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder
des Fⁿhrers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet
werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur
durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen
werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so
beantragt sie unverzⁿglich die Richterliche BestΣtigung der
Anordnung. Die Anordnung tritt au▀er Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Tagen von dem Richter bestΣtigt wird. Die Anordnung
ist auf h÷chstens ein Jahr zu befristen. º 100b Abs. 2 Satz 5
gilt entsprechend.
º 164.
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie
leitet, befugt, Personen, die seine amtliche TΣtigkeit
vorsΣtzlich st÷ren oder sich den von ihm innerhalb seiner
ZustΣndigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen
und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht
ⁿber den nΣchstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
º 165.
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen
Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein
Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
º 166.
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und
beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung
einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er
sie fⁿr erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der
Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung
des Beschuldigten begrⁿnden kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen
Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre
Vornahme ersuchen.
º 167.
In den FΣllen der ºº 165 und 166 gebⁿhrt der Staatsanwaltschaft
die weitere Verfⁿgung.
º 168.
▄ber jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Fⁿr die Protokollfⁿhrung ist ein Urkundsbeamter
der GeschΣftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter
absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollfⁿhrers nicht fⁿr
erforderlich hΣlt. In dringenden FΣllen kann der Richter eine
von ihm zu vereidigende Person als Protokollfⁿhrer zuziehen.
º 168a.
(1) Das Protokoll mu▀ Ort und Tag der Verhandlung sowie die
Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und
ersehen lassen, ob die wesentlichen F÷rmlichkeiten des
Verfahrens beobachtet sind. º 68 Abs. 2, 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebrΣuchlichen
Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem
TonaufnahmegerΣt oder durch verstΣndliche Abkⁿrzungen vorlΣufig
aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall
unverzⁿglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die
vorlΣufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder,
wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der GeschΣftsstelle mit
den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen k÷nnen gel÷scht
werden, wenn das Verfahren rechtskrΣftig abgeschlossen oder
sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten
Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen
oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu
vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu
unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die
Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls
nur vorlΣufig aufgezeichnet worden, so genⁿgt es, wenn die
Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem
Protokoll ist zu vermerken, da▀ dies geschehen und die
Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden
sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das
Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen,
soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf
verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, da▀ der Verzicht
ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollfⁿhrer
zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung
eines Protokollfⁿhrers ganz oder teilweise mit einem
TonaufnahmegerΣt vorlΣufig aufgezeichnet worden, so
unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll
hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem
Zusatz, da▀ er die Richtigkeit der ▄bertragung bestΣtigt. Der
Nachweis der Unrichtigkeit der ▄bertragung ist zulΣssig.
º 168b.
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) ▄ber die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und
SachverstΣndigen soll ein Protokoll nach den ºº 168 und 168a
aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verz÷gerung der
Ermittlungen geschehen kann.
º 168c.
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder
SachverstΣndigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten
und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit
bei der Verhandlung ausschlie▀en, wenn dessen Anwesenheit den
Untersuchungszweck gefΣhrden wⁿrde. Dies gilt namentlich dann,
wenn zu befⁿrchten ist, da▀ ein Zeuge in Gegenwart des
Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen
Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei
solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes
abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten
vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt,
wenn sie den Untersuchungserfolg gefΣhrden wⁿrde. Auf die
Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur
Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
º 168d.
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der
Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die
Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. º 168c Abs. 3 Satz
1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins
SachverstΣndige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen,
da▀ die von ihm fⁿr die Hauptverhandlung vorzuschlagenden
SachverstΣndigen zu dem Terrain geladen werden, und, wenn der
Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom
Beschuldigten benannten SachverstΣndigen ist die Teilnahme am
Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit
gestattet, als dadurch die TΣtigkeit der vom Richter bestellten
SachverstΣndigen nicht behindert wird.
º 169.
(1) In Sachen, die nach º 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zur ZustΣndigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
geh÷ren, k÷nnen die im vorbereitenden Verfahren dem Richter
beim Amtsgericht obliegenden GeschΣfte auch durch
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen
werden, Fⁿhrt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind
an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
zustΣndig.
(2) Der fⁿr eine Sache zustΣndige Ermittlungsrichter des
Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann
anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen
sind.
º 169a.
ErwΣgt die Staatsanwaltschaft, die ÷ffentliche Klage zu
erheben, so vermerkt sie den Abschlu▀ der Ermittlungen in den
Akten.
º 170.
(1) Bieten die Ermittlungen genⁿgenden Anla▀ zur Erhebung der
÷ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zustΣndigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er
als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten
hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist.
º 171.
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der
÷ffentlichen Klage keine Folge oder verfⁿgt sie nach dem
Abschlu▀ der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Grⁿnde zu
bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich
der Verletzte ist, ⁿber die M÷glichkeit der Anfechtung und die
dafⁿr vorgesehene Frist (º 172 Abs. 1) zu belehren.
º 172.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm
gegen den Bescheid nach º 171 binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei
der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie lΣuft nicht,
wenn die Belehrung nach º 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat
nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen.
Hierⁿber und ⁿber die dafⁿr vorgesehene Form ist er zu
belehren; die Frist lΣuft nicht, wenn die Belehrung
unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulΣssig, wenn das
Verfahren ausschlie▀lich eine Straftat zum Gegenstand hat, die
vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann,
oder wenn die Staatsanwaltschaft nach º 153 Abs. 1, º 153a Abs.
1 Satz 1, 6 oder º 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat
abgesehen hat; dasselbe gilt in den FΣllen der ºº 153c bis 154
Abs. 1 sowie der ºº 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mu▀ die Tatsachen,
welche die Erhebung der ÷ffentlichen Klage begrⁿnden sollen,
und die Beweismittel angeben. Er mu▀ von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; fⁿr die Proze▀kostenhilfe gelten dieselben
Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der
Antrag ist bei dem fⁿr die Entscheidung zustΣndigen Gericht
einzureichen.
(4) Zur Entscheidung ⁿber den Antrag ist das Oberlandesgericht
zustΣndig. º 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemΣ▀
anzuwenden.
º 173.
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft
die bisher von ihr gefⁿhrten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist
dem Beschuldigten zur ErklΣrung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung
Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten
oder ersuchten Richter betrauen.
º 174.
(1) Ergibt sich kein genⁿgender Anla▀ zur Erhebung der
÷ffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die ÷ffentliche Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
º 175.
Erachtet das Gericht nach Anh÷rung des Beschuldigten den Antrag
fⁿr begrⁿndet, so beschlie▀t es die Erhebung der ÷ffentlichen
Klage. Die Durchfⁿhrung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob.
º 176.
(1) Durch Beschlu▀ des Gerichts kann dem Antragsteller vor der
Entscheidung ⁿber den Antrag die Leistung einer Sicherheit fⁿr
die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren ⁿber den
Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in
barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die H÷he der zu
leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen
festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht
geleistet, so hat das Gericht den Antrag fⁿr zurⁿckgenommen zu
erklΣren.
º 177.
Die durch das Verfahren ⁿber den Antrag veranla▀ten Kosten sind
in den Fallen der ºº 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller
aufzuerlegen.
Dritter Abschnitt (weggefallen)
º 178.
(weggefallen)
º 179.
(weggefallen)
º 180.
(weggefallen)
º 181.
(weggefallen)
º 182.
(weggefallen)
º 183.
(weggefallen)
º 184.
(weggefallen)
º 185.
(weggefallen)
º 186.
(weggefallen)
º 187.
(weggefallen)
º 188.
(weggefallen)
º 189.
(weggefallen)
º 190.
(weggefallen)
º 191.
(weggefallen)
º 192.
(weggefallen)
º 193.
(weggefallen)
º 194.
(weggefallen)
º 195.
(weggefallen)
º 196.
(weggefallen)
º 197.
(weggefallen)
Vierter Abschnitt. Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens
º 198.
(weggefallen)
º 199.
(1) Das fⁿr die Hauptverhandlung zustΣndige Gericht entscheidet
darⁿber, ob das Hauptverfahren zu er÷ffnen oder das Verfahren
vorlΣufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enthΣlt den Antrag, das Hauptverfahren
zu er÷ffnen. Mit ihr werden die Akten denn Gericht vorgelegt.
º 200.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die
ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind
ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger
anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genⁿgt in den FΣllen
des º 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der
ladungsfΣhigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen
IdentitΣt ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so
ist dies anzugeben; fⁿr die Geheimhaltung des Wohn- oder
Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis
der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn
Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
º 201.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem
Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb
einer zu bestimmenden Frist zu erklΣren, ob er die Vornahme
einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung ⁿber die
Er÷ffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen
gegen die Er÷ffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) ▄ber AntrΣge und Einwendungen beschlie▀t das Gericht. Die
Entscheidung ist unanfechtbar.
º 202.
Bevor das Gericht ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens
entscheidet, kann es zur besseren AufklΣrung der Sache einzelne
Beweiserhebungen anordnen. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 203.
Das Gericht beschlie▀t die Er÷ffnung des Hauptverfahrens, wenn
nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der
Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdΣchtig erscheint.
º 204.
(1) Beschlie▀t das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu
er÷ffnen, so mu▀ aus dem Beschlu▀ hervorgehen, ob er auf
tatsΣchlichen oder auf Rechtsgrⁿnden beruht.
(2) Der Beschlu▀ ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
º 205.
Steht der Hauptverhandlung fⁿr lΣngere Zeit die Abwesenheit des
Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes
Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch
Beschlu▀ vorlΣufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit
n÷tig, die Beweise.
º 206.
Das Gericht ist bei der Beschlu▀fassung an die AntrΣge der
Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
º 206a.
(1) Stellt sich nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens ein
Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht au▀erhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschlu▀ einstellen.
(2) Der Beschlu▀ ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
º 206b.
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geΣndert und hat ein gerichtlich anhΣngiges
Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen
Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr
strafbar ist, so stellt das Gericht au▀erhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschlu▀ ein. Der Beschlu▀
ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
º 207.
(1) In dem Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet
wird, lΣ▀t das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und
bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschlu▀ dar, mit welchen
─nderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulΣ▀t, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner
von ihnen die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach º 154a auf einzelne abtrennbare Teile
einer Tat beschrΣnkt wird oder solche Teile in das Verfahren
wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift
gewⁿrdigt wird oder
4. die Verfolgung nach º 154a auf einzelne von mehreren
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen
worden sind, beschrΣnkt wird oder solche Gesetzesverletzungen
in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die
Staatsanwaltschaft eine dem Beschlu▀ entsprechende neue
Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschlie▀t zugleich von Amts wegen ⁿber die
Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung.
º 208.
(weggefallen)
º 209.
(1) HΣlt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die
ZustΣndigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem
Bezirk fⁿr begrⁿndet, so er÷ffnet es das Hauptverfahren vor
diesem Gericht.
(2) HΣlt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die
ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung, zu dessen Bezirk
es geh÷rt, fⁿr begrⁿndet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
º 209a.
Im Sinne des º 4 Abs. 2, des º 209 sowie des º 210 Abs. 2
stehen
1. die besonderen Strafkammern nach º 74 Abs. 2 sowie den ºº
74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes fⁿr ihren Bezirk
gegenⁿber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der
in º 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge
und
2. die Jugendgerichte fⁿr die Entscheidung, ob Sachen
a) nach º 33 Abs. 1, º 103 Abs. 2 Satz 1 und º 107 des
Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (º 26 Abs. 1 Satz 1, º 74b Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte geh÷ren, gegenⁿber den fⁿr allgemeine
Strafsachen zustΣndigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten h÷herer Ordnung gleich.
º 210.
(1) Der Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet worden
ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschlu▀, durch den die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer
Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft
sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es
zugleich bestimmen, da▀ die Hauptverhandlung vor einer anderen
Kammer des Gerichts, das den Beschlu▀ nach Absatz 2 erlassen
hat, oder vor einem zu demselben Land geh÷renden benachbarten
Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in
denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden
hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, da▀ die
Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts
stattzufinden hat.
º 211.
Ist die Er÷ffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr
anfechtbaren Beschlu▀ abgelehnt, so kann die Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden.
º 212.
(aufgehoben)
º 212a.
(aufgehoben)
º 212b.
(aufgehoben)
Fⁿnfter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung
º 213.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des
Gerichts anberaumt.
º 214.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der
Vorsitzende an. Die GeschΣftsstelle sorgt dafⁿr, da▀ die
Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, da▀ sich die Hauptverhandlung auf lΣngere
Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sΣmtlicher
oder einzelner Zeugen und SachverstΣndigen zu einem spΣteren
Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren
Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als
Beweismittel dienenden GegenstΣnde. Diese kann auch vom Gericht
bewirkt werden.
º 215.
Der Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens ist dem
Angeklagten spΣtestens mit der Ladung zuzustellen.
Entsprechendes gilt in den FΣllen des º 207 Abs. 3 fⁿr die
nachgereichte Anklageschrift.
º 216.
(1) Die Ladung eines auf freiem Fu▀ befindlichen Angeklagten
geschieht schriftlich unter der Warnung, da▀ im Falle seines
unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorfⁿhrung
erfolgen werde. Die Warnung kann in den FΣllen des º 232
unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fu▀ befindliche Angeklagte wird durch
Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemΣ▀ º 35
geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche
AntrΣge er zu seiner Verteidigung fⁿr die Hauptverhandlung zu
stellen habe.
º 217.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (º 216) und dem Tag der
Hauptverhandlung mu▀ eine Frist von mindestens einer Woche
liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der
Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die
Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist
verzichten.
º 218.
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der
gewΣhlte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht
angezeigt worden ist. º 217 gilt entsprechend.
º 219.
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder
SachverstΣndigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen,
ⁿber die der Beweis erhoben werden soll, seine AntrΣge bei dem
Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende
Verfⁿgung ist ihm bekanntzumachen.
(2) BeweisantrΣge des Angeklagten sind, soweit ihnen
stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
º 220.
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person
ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu
ist er auch ohne vorgΣngigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum
Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche EntschΣdigung fⁿr Reisekosten und VersΣumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der GeschΣftsstelle
nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, da▀ die Vernehmung
einer unmittelbar geladenen Person zur AufklΣrung der Sache
dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, da▀ ihr
die gesetzliche EntschΣdigung aus der Staatskasse zu gewΣhren
ist.
º 221.
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die
Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender GegenstΣnde
anordnen.
º 222.
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und SachverstΣndigen
der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft
zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht
die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach º 214 Abs. 3
Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und SachverstΣndigen
dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen
und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. º 200 Abs. 1
Satz 3 und 4 gilt sinngemΣ▀.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder
zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und SachverstΣndigen
rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
º 222a.
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spΣtestens
zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter
Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener
ErgΣnzungsrichter und ErgΣnzungssch÷ffen mitzuteilen. Die
Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der
Hauptverhandlung mitgeteilt werden; fⁿr den Angeklagten ist die
Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. ─ndert sich die
mitgeteilte Besetzung, so ist dies spΣtestens zu Beginn der
Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
BesetzungsΣnderung spΣter als eine Woche vor Beginn der
Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des
Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
Hauptverhandlung zur Prⁿfung der Besetzung unterbrechen, wenn
dies spΣtestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die fⁿr die Besetzung ma▀gebenden Unterlagen kann fⁿr
den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, fⁿr
den NebenklΣger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
º 222b.
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach º 222a mitgeteilt
worden, so kann der Einwand, da▀ das Gericht vorschriftswidrig
besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht
werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige
Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle
Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Au▀erhalb der
Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen;
º 345 Abs. 2 und fⁿr den NebenklΣger º 390 Abs. 2 gelten
entsprechend.
(2) ▄ber den Einwand entscheidet das Gericht in der fⁿr
Entscheidungen au▀erhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. HΣlt es den Einwand fⁿr begrⁿndet, so stellt es
fest, da▀ es nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt ist. Fⁿhrt ein
Einwand zu einer ─nderung der Besetzung, so ist auf die neue
Besetzung º 222a nicht anzuwenden.
º 223.
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder SachverstΣndigen in
der Hauptverhandlung fⁿr eine lΣngere oder ungewisse Zeit
Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht
seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder SachverstΣndigen das
Erscheinen wegen gro▀er Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit
nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
º 224.
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen
sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger
vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung
bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefΣhrden wⁿrde. Das aufgenommene Protokoll
ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen
Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei
solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes
abgehalten werden, wo er in Haft ist.
º 225.
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften
des º 224 anzuwenden.
º 225a.
(1) HΣlt ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die
sachliche ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung fⁿr
begrⁿndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft diesem vor; º 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist,
entscheidet durch Beschlu▀ darⁿber, ob es die Sache ⁿbernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem
Sch÷ffengericht einem Gericht h÷herer Ordnung vorgelegt, so
kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu
bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen
beantragen. ▄ber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem ▄bernahmebeschlu▀ sind der Angeklagte und das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu
bezeichnen. º 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich
nach º 210.
(4) Nach den AbsΣtzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das
Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des
Angeklagten nach º 6a fⁿr begrⁿndet hΣlt und eine besondere
Strafkammer zustΣndig wΣre, der nach º 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem
Gericht, das die ZustΣndigkeit einer anderen Strafkammer fⁿr
begrⁿndet hΣlt, vor dieser nach º 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die
Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des
Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach º 210.
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung
º 226.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der
zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der
Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle.
º 227.
Es k÷nnen mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere
Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre
Verrichtungen unter sich teilen.
º 228.
(1) ▄ber die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren
Unterbrechung nach º 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht.
Kⁿrzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der
Vorschrift des º 145, dem Angeklagten kein Recht, die
Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des º 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so
soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis,
Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
º 229.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen
werden.
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen
stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des
Absatzes 1 einmal auch bis zu drei▀ig Tagen unterbrochen
werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn
Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz
1 unterbrochen werden. ZusΣtzlich zu den Unterbrechungen nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung
nach Ablauf von zw÷lf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal
innerhalb eines Zeitraumes von zw÷lf Monaten bis zu drei▀ig
Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn
Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung, die bereits
an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit
nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den AbsΣtzen 1 und 2
genannten Fristen wΣhrend der Dauer der Verhinderung, lΣngstens
jedoch fⁿr sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden
frⁿhestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende
der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschlu▀
fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spΣtestens am Tage nach
Ablauf der in den vorstehenden AbsΣtzen bezeichneten Frist
fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag
nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag
oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nΣchsten
Werktag fortgesetzt werden.
º 230.
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine
Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genⁿgend
entschuldigt, so ist die Vorfⁿhrung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen.
º 231.
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung
nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Ma▀regeln
treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den
Angeklagten wΣhrend einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der
Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann
diese in seiner Abwesenheit zu Ende gefⁿhrt werden, wenn er
ⁿber die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine
fernere Anwesenheit nicht fⁿr erforderlich erachtet.
º 231a.
(1) Hat sich der Angeklagte vorsΣtzlich und schuldhaft in einen
seine VerhandlungsfΣhigkeit ausschlie▀enden Zustand versetzt
und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmΣ▀ige
Durchfⁿhrung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner
Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht
ⁿber die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit
durchgefⁿhrt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine
Anwesenheit nicht fⁿr unerlΣ▀lich hΣlt. Nach Satz 1 ist nur zu
verfahren, wenn der Angeklagte nach Er÷ffnung des
Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht
oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu Σu▀ern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfΣhig ist, hat ihn
der Vorsitzende, solange mit der Verkⁿndung des Urteils noch
nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen
zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden
ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz
1 beschlie▀t das Gericht nach Anh÷rung eines Arztes als
SachverstΣndigen. Der Beschlu▀ kann bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung gefa▀t werden. Gegen den Beschlu▀ ist
sofortige Beschwerde zulΣssig; sie hat aufschiebende Wirkung.
Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur
Entscheidung ⁿber die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die
Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des º 229
Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu drei▀ig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein
Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den
Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
º 231b.
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus
dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgefⁿhrt (º 177 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit
verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit
nicht fⁿr unerlΣ▀lich hΣlt und solange zu befⁿrchten ist, da▀
die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung
in schwerwiegender Weise beeintrΣchtigen wⁿrde. Dem Angeklagten
ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu
Σu▀ern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach º
231a Abs. 2 zu verfahren.
º 231c.
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so
kann durch Gerichtsbeschlu▀ einzelnen Angeklagten, im Falle der
notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag
gestattet werden, sich wΣhrend einzelner Teile der Verhandlung
zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht
betroffen sind. In dem Beschlu▀ sind die Verhandlungsteile zu
bezeichnen, fⁿr die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann
jederzeit widerrufen werden.
º 232.
(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgefⁿhrt
werden, wenn er ordnungsgemΣ▀ geladen und in der Ladung darauf
hingewiesen worden ist, da▀ in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
TagessΣtzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,
Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h÷here Strafe
oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung darf in diesem
Verfahren nicht verhΣngt werden. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist zulΣssig, wenn der Angeklagte in der Ladung
auf diese M÷glichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch ÷ffentliche Bekanntmachung
findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift ⁿber eine richterliche Vernehmung des
Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil mu▀ ihm
mit den Urteilsgrⁿnden durch ▄bergabe zugestellt werden, wenn
es nicht nach º 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
º 233.
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn
nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig TagessΣtzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.
Eine h÷here Strafe oder eine Ma▀regel der Besserung und
Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhΣngt werden. Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulΣssig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptverhandlung entbunden, so mu▀ er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter ⁿber die Anklage vernommen
werden. Dabei wird er ⁿber die bei Verhandlung in seiner
Abwesenheit zulΣssigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob
er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind
die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen;
ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das
Protokoll ⁿber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu
verlesen.
º 234.
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten
stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu
lassen.
º 234a.
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten
statt, so genⁿgt es, wenn die nach º 265 Abs. 1 und 2
erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der
Verzicht des Angeklagten nach º 61 Nr. 5 sowie sein
EinverstΣndnis nach º 245 Abs. 1 Satz 1 und nach º 251 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
der Hauptverhandlung teilnimmt.
º 235.
Hat die Hauptverhandlung gemΣ▀ º 232 ohne den Angeklagten
stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche
nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
VersΣumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur
Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierⁿber
ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
º 236.
Das Gericht ist stets befugt, das pers÷nliche Erscheinen des
Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorfⁿhrungsbefehl oder
Haftbefehl zu erzwingen.
º 237.
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren
bei ihm anhΣngigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser
Zusammenhang nicht der in º 3 bezeichnete ist.
º 238.
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten
und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezⁿgliche Anordnung des
Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person
als unzulΣssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
º 239.
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem
Angeklagten benannten Zeugen und SachverstΣndigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren
ⁿbereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu ⁿberlassen.
Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und
SachverstΣndigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur
weiteren AufklΣrung der Sache erforderlich scheinenden Fragen
an die Zeugen und SachverstΣndigen zu richten.
º 240.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen
zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die
SachverstΣndigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem
Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Sch÷ffen zu
gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch
einen Mitangeklagten ist unzulΣssig.
º 241.
(1) Dem, welcher im Falle des º 239 Abs. 1 die Befugnis der
Vernehmung mi▀braucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen
werden.
(2) In den FΣllen des º 239 Abs. 1 und des º 240 Abs. 2 kann
der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache geh÷rende
Fragen zurⁿckweisen.
º 241a.
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein
von dem Vorsitzenden durchgefⁿhrt.
(2) Die in º 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
k÷nnen verlangen, da▀ der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen
stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare
Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemΣ▀em
Ermessen ein Nachteil fⁿr das Wohl der Zeugen nicht zu
befⁿrchten ist.
(3) º 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
º 242.
Zweifel ⁿber die ZulΣssigkeit einer Frage entscheidet in allen
FΣllen das Gericht.
º 243.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der
Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger
anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die
geladenen Zeugen und SachverstΣndigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende
vernimmt den Angeklagten ⁿber seine pers÷nlichen VerhΣltnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei
legt er in den FΣllen des º 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift
zugrunde. In den FΣllen des º 207 Abs. 2 Nr. 3 trΣgt der
Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Er÷ffnungsbeschlu▀
zugrunde liegenden rechtlichen Wⁿrdigung vor; au▀erdem kann er
seine abweichende Rechtsauffassung Σu▀ern. In den FΣllen des º
207 Abs. 2 Nr. 4 berⁿcksichtigt er die ─nderungen, die das
Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung
beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, da▀ es ihm
freistehe, sich zu der Anklage zu Σu▀ern oder nicht zur Sache
auszusagen. Ist der Angeklagte zur ─u▀erung bereit, so wird er
nach Ma▀gabe des º 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen
des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als
sie fⁿr die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie
festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
º 244.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die fⁿr die Entscheidung von
Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des
Beweises unzulΣssig ist. Im ⁿbrigen darf ein Beweisantrag nur
abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen
Offenkundigkeit ⁿberflⁿssig ist, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, fⁿr die Entscheidung ohne Bedeutung oder
schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel v÷llig ungeeignet
oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der
Proze▀verschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche
Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden
soll, so behandelt werden kann, als wΣre die behauptete
Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines SachverstΣndigen
kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt
werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde
besitzt. Die Anh÷rung eines weiteren SachverstΣndigen kann auch
dann abgelehnt werden, wenn durch das frⁿhere Gutachten das
Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des frⁿheren Gutachters
zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden
tatsΣchlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten
Widersprⁿche enthΣlt oder wenn der neue SachverstΣndige ⁿber
Forschungsmittel verfⁿgt, die denen eines frⁿheren Gutachters
ⁿberlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann
abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemΣ▀en
Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht
erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein
Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden,
dessen Ladung im Ausland zu bewirken wΣre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses.
º 245.
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen
und auch erschienenen Zeugen und SachverstΣndigen sowie auf die
sonstigen nach º 214 Abs. 4 vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu
erstrecken, es sei denn, da▀ die Beweiserhebung unzulΣssig ist.
Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn
die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte
damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom
Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und SachverstΣndigen sowie auf die
sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur
verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag
ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulΣssig ist. Im
ⁿbrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn
zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein
Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel v÷llig ungeeignet
ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Proze▀verschleppung
gestellt ist.
º 246.
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden,
weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spΣt
vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder SachverstΣndiger
dem Gegner des Antragstellers so spΣt namhaft gemacht oder eine
zu beweisende Tatsache so spΣt vorgebracht worden, da▀ es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen
Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schlu▀ der Beweisaufnahme
die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung
beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des
Gerichts geladenen Zeugen oder SachverstΣndigen.
(4) ▄ber die AntrΣge entscheidet das Gericht nach freiem
Ermessen.
º 246a.
Ist damit zu rechnen, da▀ die Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist
in der Hauptverhandlung ein SachverstΣndiger ⁿber den Zustand
des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat
der SachverstΣndige den Angeklagten nicht schon frⁿher
untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden.
º 247.
Das Gericht kann anordnen, da▀ sich der Angeklagte wΣhrend
einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu
befⁿrchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei
seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit
nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer
Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des
Angeklagten ein erheblicher Nachteil fⁿr das Wohl des Zeugen zu
befⁿrchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen
Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende
Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils fⁿr ihre Gesundheit
besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann fⁿr die Dauer von
Er÷rterungen ⁿber den Zustand des Angeklagten und die
Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher
Nachteil fⁿr seine Gesundheit zu befⁿrchten ist. Der
Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend
ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was
wΣhrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt
worden ist.
º 248.
Die vernommenen Zeugen und SachverstΣndigen dⁿrfen sich nur mit
Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der
Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte sind vorher zu h÷ren.
º 249.
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstⁿcke
werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere
von frⁿher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von
Auszⁿgen aus Kirchenbⁿchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle ⁿber die Einnahme des
richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, au▀er in den FΣllen der ºº 253 und
254, abgesehen werden, wenn die Richter und Sch÷ffen vom
Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstⁿcks Kenntnis genommen
haben und die ⁿbrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der
Verteidiger unverzⁿglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach
Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung
des Vorsitzenden, die Feststellungen ⁿber die Kenntnisnahme und
die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das
Protokoll aufzunehmen.
º 250.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer
Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die
Vernehmung darf nicht durch Verlesung des ⁿber eine frⁿhere
Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen
ErklΣrung ersetzt werden.
º 251.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder
Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift ⁿber
seine frⁿhere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn
1. der Zeuge, SachverstΣndige oder Mitbeschuldigte verstorben
oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
2. dem Erscheinen des Zeugen, SachverstΣndigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung fⁿr eine lΣngere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
3. dem Zeugen oder SachverstΣndigen das Erscheinen in der
Hauptverhandlung wegen gro▀er Entfernung unter Berⁿcksichtigung
der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der
Verlesung einverstanden sind.
(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die
Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder Mitbeschuldigten
durch die Verlesung einer Niederschrift ⁿber eine andere
Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende
schriftliche ErklΣrung enthΣlt, ersetzt werden, wenn der
Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit
einverstanden sind. Im ⁿbrigen ist die Verlesung nur zulΣssig,
wenn der Zeuge, SachverstΣndige oder Mitbeschuldigte verstorben
ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit
gerichtlich nicht vernommen werden kann.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der
Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung
darⁿber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person
erfolgen sollen, so dⁿrfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden
und andere als Beweismittel dienende Schriftstⁿcke auch sonst
verlesen werden.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 beschlie▀t das Gericht,
ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. Wird die Niederschrift ⁿber eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie
dem Gericht notwendig erscheint und noch ausfⁿhrbar ist.
º 252.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,
der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
º 253.
(1) ErklΣrt ein Zeuge oder SachverstΣndiger, da▀ er sich einer
Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezⁿgliche
Teil des Protokolls ⁿber seine frⁿhere Vernehmung zur
Unterstⁿtzung seines GedΣchtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung
hervortretender Widerspruch mit der frⁿheren Aussage nicht auf
andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden kann.
º 254.
(1) ErklΣrungen des Angeklagten, die in einem richterlichen
Protokoll enthalten sind, k÷nnen zum Zweck der Beweisaufnahme
ⁿber ein GestΣndnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung
hervortretender Widerspruch mit der frⁿheren Aussage nicht auf
andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden kann.
º 255.
In den FΣllen der ºº 253 und 254 ist die Verlesung und ihr
Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im
Protokoll zu erwΣhnen.
º 256.
(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden ErklΣrungen
÷ffentlicher Beh÷rden sowie der ─rzte eines gerichtsΣrztlichen
Dienstes mit Ausschlu▀ von Leumundszeugnissen sowie Σrztliche
Atteste ⁿber K÷rperverletzungen, die nicht zu den schweren
geh÷ren, k÷nnen verlesen werden. Dasselbe gilt fⁿr Gutachten
ⁿber die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der
Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschlie▀lich seiner
Rⁿckrechnung sowie fⁿr Σrztliche Berichte zur Entnahme von
Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbeh÷rde eingeholt
worden, so kann das Gericht die Beh÷rde ersuchen, eines ihrer
Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
º 257.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach
jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt
werden, ob er dazu etwas zu erklΣren habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger
nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen
Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklΣren.
(3) Die ErklΣrungen dⁿrfen den Schlu▀vortrag nicht
vorwegnehmen.
º 257a.
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, AntrΣge
und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies
gilt nicht fⁿr die in º 258 bezeichneten AntrΣge. º 249 findet
entsprechende Anwendung.
º 258.
(1) Nach dem Schlu▀ der Beweisaufnahme erhalten der
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausfⁿhrungen
und AntrΣgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebⁿhrt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger fⁿr ihn
gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner
Verteidigung anzufⁿhren habe.
º 259.
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mΣchtigen Angeklagten
mⁿssen aus den Schlu▀vortrΣgen mindestens die AntrΣge des
Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher
bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht
eine schriftliche VerstΣndigung erfolgt.
º 260.
(1) Die Hauptverhandlung schlie▀t mit der auf die Beratung
folgenden Verkⁿndung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der
Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig,
dessen Ausⁿbung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen,
wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat
an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein
Straftatbestand eine gesetzliche ▄berschrift, so soll diese zur
rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine
Geldstrafe verhΣngt, so sind Zahl und H÷he der TagessΣtze in
die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Ma▀regel
der Besserung und Sicherung zur BewΣhrung ausgesetzt, der
Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe
abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
bringen. Im ⁿbrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel
dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften
nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der
Bezeichnung des Gesetzes aufgefⁿhrt. Ist bei einer
Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder
Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt
wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach ⁿberwiegende Teil
der Taten auf Grund einer BetΣubungsmittelabhΣngigkeit begangen
worden, so ist au▀erdem º 17 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes anzufⁿhren.
º 261.
▄ber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung
gesch÷pften ▄berzeugung.
º 262.
(1) HΣngt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung
eines bⁿrgerlichen RechtsverhΣltnisses ab, so entscheidet das
Strafgericht auch ⁿber dieses nach den fⁿr das Verfahren und
den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen
und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine
Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts
abzuwarten.
º 263.
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ⁿber die
Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfa▀t auch solche vom Strafgesetz
besonders vorgesehene UmstΣnde, welche die Strafbarkeit
ausschlie▀en, vermindern oder erh÷hen.
(3) Die Schuldfrage umfa▀t nicht die Voraussetzungen der
VerjΣhrung.
º 264.
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage
bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung
darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem
Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden.
º 265.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des
in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefⁿhrten
Strafgesetzes verurteilt werden, ohne da▀ er zuvor auf die
VerΣnderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden
ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung
vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstΣnde ergeben, welche
die Strafbarkeit erh÷hen oder die Anordnung einer Ma▀regel der
Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die
Verteidigung nicht genⁿgend vorbereitet zu sein, neu
hervorgetretene UmstΣnde, welche die Anwendung eines schwereren
Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der
gerichtlich zugelassenen Anklage angefⁿhrten oder die zu den im
zweiten Absatz bezeichneten geh÷ren, so ist auf seinen Antrag
die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen
die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der
verΣnderten Sachlage zur genⁿgenden Vorbereitung der Anklage
oder der Verteidigung angemessen erscheint.
º 265a.
Kommen Auflagen oder Weisungen (ºº 56b, 56c, 59a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in
geeigneten FΣllen zu befragen, ob er sich zu Leistungen
erbietet, die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen,
oder Zusagen fⁿr seine kⁿnftige Lebensfⁿhrung macht. Kommt die
Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim
oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er
zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
º 266.
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die
Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das
Gericht sie durch Beschlu▀ in das Verfahren einbeziehen, wenn
es fⁿr sie zustΣndig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mⁿndlich erhoben werden. Ihr
Inhalt entspricht dem º 200 Abs. 1. Sie wird in die
Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem
Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende
fⁿr erforderlich hΣlt oder wenn der Angeklagte es beantragt und
sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verz÷gerung
des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung
zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
º 267.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde
die fⁿr erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der
Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den
Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen
werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders
vorgesehene UmstΣnde behauptet worden, welche die Strafbarkeit
ausschlie▀en, vermindern oder erh÷hen, so mⁿssen die
Urteilsgrⁿnde sich darⁿber aussprechen, ob diese UmstΣnde fⁿr
festgestellt oder fⁿr nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Grⁿnde des Strafurteils mⁿssen ferner das zur Anwendung
gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die UmstΣnde anfⁿhren, die
fⁿr die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das
Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer FΣlle
abhΣngig, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde ergeben, weshalb diese
UmstΣnde angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten
Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend fⁿr die
VerhΣngung einer Freiheitsstrafe in den FΣllen des º 47 des
Strafgesetzbuches. Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen auch ergeben,
weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn
die Voraussetzungen erfⁿllt sind, unter denen nach dem
Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein
besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2
entsprechend. Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen ferner ergeben, weshalb
die Strafe zur BewΣhrung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden
ist; dies gilt entsprechend fⁿr die Verwarnung mit
Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel
eingelegt, so mⁿssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das
angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur
auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein
Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit
zusammen die Einziehung des Fⁿhrerscheins anordnen, kann
hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemΣ▀
º 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den
Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der
Urteilsgrⁿnde bestimmt das Gericht unter Berⁿcksichtigung der
UmstΣnde des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die
Urteilsgrⁿnde k÷nnen innerhalb der in º 275 Abs. 1 Satz 2
vorgesehenen Frist ergΣnzt werden, wenn gegen die VersΣumung
der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewΣhrt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so mⁿssen die
Urteilsgrⁿnde ergeben, ob der Angeklagte fⁿr nicht ⁿberfⁿhrt
oder ob und aus welchen Grⁿnden die fⁿr erwiesen angenommene
Tat fⁿr nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur
Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb
der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben
zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus
tatsΣchlichen oder rechtlichen Grⁿnden nicht festgestellt
worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgrⁿnde mⁿssen auch ergeben, weshalb eine
Ma▀regel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet
worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
Sperre nach º 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in
Betracht kam, so mⁿssen die Urteilsgrⁿnde stets ergeben,
weshalb die Ma▀regel nicht angeordnet worden ist.
º 268.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und
Er÷ffnung der Urteilsgrⁿnde verkⁿndet. Die Er÷ffnung der
Urteilsgrⁿnde geschieht durch Verlesung oder durch mⁿndliche
Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der
Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der
Urteilsgrⁿnde voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schlu▀ der Verhandlung verkⁿndet werden.
Es mu▀ spΣtestens am elften Tage danach verkⁿndet werden,
andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.
º 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkⁿndung des Urteils ausgesetzt, so sind die
Urteilsgrⁿnde tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
º 268a.
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur BewΣhrung ausgesetzt oder
der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das
Gericht die in den ºº 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches
bezeichneten Entscheidungen durch Beschlu▀; dieser ist mit dem
Urteil zu verkⁿnden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine
Ma▀regel der Besserung und Sicherung zur BewΣhrung ausgesetzt
oder neben der Strafe Fⁿhrungsaufsicht angeordnet wird und das
Gericht Entscheidungen nach den ºº 68a bis 68c des
Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten ⁿber die Bedeutung
der Aussetzung der Strafe oder Ma▀regel zur BewΣhrung, der
Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Fⁿhrungsaufsicht, ⁿber
die Dauer der BewΣhrungszeit oder der Fⁿhrungsaufsicht, ⁿber
die Auflagen und Weisungen sowie ⁿber die M÷glichkeit des
Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der
vorbehaltenen Strafe (º 56f Abs. 1, ºº 59b, 67g Abs. 1 des
Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten
Weisungen nach º 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt
der Vorsitzende ihn auch ⁿber die M÷glichkeit einer Bestrafung
nach º 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der
Regel im Anschlu▀ an die Verkⁿndung des Beschlusses nach den
AbsΣtzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zur BewΣhrung ausgesetzt, so kann
der Vorsitzende von der Belehrung ⁿber die M÷glichkeit des
Widerrufs der Aussetzung absehen.
º 268b.
Bei der UrteilsfΣllung ist zugleich von Amts wegen ⁿber die
Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
Unterbringung zu entscheiden. Der Beschlu▀ ist mit dem Urteil
zu verkⁿnden.
º 268c.
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der
Vorsitzende den Angeklagten ⁿber den Beginn der Verbotsfrist (º
44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im
Anschlu▀ an die Urteilsverkⁿndung erteilt. Ergeht das Urteil in
Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
º 269.
Das Gericht darf sich nicht fⁿr unzustΣndig erklΣren, weil die
Sache vor ein Gericht niederer Ordnung geh÷re.
º 270.
(1) HΣlt ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die
sachliche ZustΣndigkeit eines Gerichts h÷herer Ordnung fⁿr
begrⁿndet, so verweist es die Sache durch Beschlu▀ an das
zustΣndige Gericht; º 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend.
Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig
geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach º 6a fⁿr
begrⁿndet hΣlt.
(2) In dem Beschlu▀ bezeichnet das Gericht den Angeklagten und
die Tat gemΣ▀ º 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschlu▀ hat die Wirkung eines das Hauptverfahren
er÷ffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich
nach º 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschlu▀ von einem Strafrichter oder
einem Sch÷ffengericht ergangen, so kann der Angeklagte
innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu
bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Hauptverhandlung beantragen. ▄ber den Antrag entscheidet
der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden
ist.
º 271.
(1) ▄ber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und
von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle
zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt fⁿr ihn
der Σlteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das
einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genⁿgt bei
seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle.
º 272.
Das Protokoll ⁿber die Hauptverhandlung enthΣlt
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter und Sch÷ffen, des Beamten der
Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle und
des zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der
PrivatklΣger, NebenklΣger, Verletzten, die Ansprⁿche aus der
Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten,
gesetzlichen Vertreter, BevollmΣchtigten und BeistΣnde;
5. die Angabe, da▀ ÷ffentlich verhandelt oder die
╓ffentlichkeit ausgeschlossen ist.
º 273.
(1) Das Protokoll mu▀ den Gang und die Ergebnisse der
Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die
Beobachtung aller wesentlichen F÷rmlichkeiten ersichtlich
machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstⁿcke oder
derjenigen, von deren Verlesung nach º 249 Abs. 2 abgesehen
worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten
AntrΣge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel
enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem
Sch÷ffengericht sind au▀erdem die wesentlichen Ergebnisse der
Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht,
wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel
verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt
wird.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der
Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
─u▀erung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf
Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die
vollstΣndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt
der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag
einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem
Protokoll ist zu vermerken, da▀ die Verlesung geschehen und die
Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden
sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil
nicht zugestellt werden.
º 274.
Die Beobachtung der fⁿr die Hauptverhandlung vorgeschriebenen
F÷rmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
Gegen den diese F÷rmlichkeiten betreffenden Inhalt des
Protokolls ist nur der Nachweis der FΣlschung zulΣssig.
º 275.
(1) Ist das Urteil mit den Grⁿnden nicht bereits vollstΣndig in
das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzⁿglich zu den
Akten zu bringen. Dies mu▀ spΣtestens fⁿnf Wochen nach der
Verkⁿndung geschehen; diese Frist verlΣngert sich, wenn die
Hauptverhandlung lΣnger als drei Tage gedauert hat, um zwei
Wochen, und wenn die Hauptverhandlung lΣnger als zehn Tage
gedauert hat, fⁿr jeden begonnenen Abschnitt von zehn
Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der
Frist dⁿrfen die Urteilsgrⁿnde nicht mehr geΣndert werden. Die
Frist darf nur ⁿberschritten werden, wenn und solange das
Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren
unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist.
Der Zeitpunkt des Eingangs und einer ─nderung der Grⁿnde ist
von der GeschΣftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter
verhindert, seine Unterschrift beizufⁿgen, so wird dies unter
der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung von dem Σltesten beisitzenden Richter
unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Sch÷ffen bedarf
es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der
Richter, der Sch÷ffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des
Verteidigers und des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle, die an
der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszⁿge der Urteile sind von dem
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen.
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende
º 276.
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhΣlt und seine
Gestellung vor das zustΣndige Gericht nicht ausfⁿhrbar oder
nicht angemessen erscheint.
º 277.
(weggefallen)
º 278.
(weggefallen)
º 279.
(weggefallen)
º 280.
(weggefallen)
º 281.
(weggefallen)
º 282.
(weggefallen)
º 283.
(weggefallen)
º 284.
(weggefallen)
º 285.
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt.
Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die
Aufgabe, fⁿr den Fall seiner kⁿnftigen Gestellung die Beweise
zu sichern.
(2) Fⁿr dieses Verfahren gelten die Vorschriften der ºº 286 bis
294.
º 286.
(1) Fⁿr den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch
Angeh÷rige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als
Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder
zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
º 287.
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf
Benachrichtigung ⁿber den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen
Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
º 288.
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem
oder mehreren ÷ffentlichen BlΣttern zum Erscheinen vor Gericht
oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
º 289.
Stellt sich erst nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens die
Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter.
º 290.
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die ÷ffentliche
Klage erhoben ist, Verdachtsgrⁿnde vor, die den Erla▀ eines
Haftbefehls rechtfertigen wⁿrden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Verm÷gen
durch Beschlu▀ des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
TagessΣtzen bedroht sind, findet keine Verm÷gensbeschlagnahme
statt.
º 291.
Der die Beschlagnahme verhΣngende Beschlu▀ ist durch den
Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des
Gerichts auch durch andere BlΣtter ver÷ffentlicht werden.
º 292.
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, ⁿber das
in Beschlag genommene Verm÷gen unter Lebenden zu verfⁿgen.
(2) Der die Beschlagnahme verhΣngende Beschlu▀ ist der Beh÷rde
mitzuteilen, die fⁿr die Einleitung einer Pflegschaft ⁿber
Abwesende zustΣndig ist. Diese Beh÷rde hat eine Pflegschaft
einzuleiten.
º 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Grⁿnde
weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben BlΣtter
bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst
ver÷ffentlicht worden war.
º 294.
(1) Fⁿr das nach Erhebung der ÷ffentlichen Klage eintretende
Verfahren gelten im ⁿbrigen die Vorschriften ⁿber die Er÷ffnung
des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden
Beschlu▀ (º 199) ist zugleich ⁿber die Fortdauer oder Aufhebung
der Beschlagnahme zu entscheiden.
º 295.
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres
Geleit erteilen; es kann. diese Erteilung an Bedingungen
knⁿpfen.
(2) Das sichere Geleit gewΣhrt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, fⁿr die es
erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil
ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft
oder wenn er die Bedingungen nicht erfⁿllt, unter denen ihm das
sichere Geleit erteilt worden ist.
Drittes Buch. Rechtsmittel
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
º 296.
(1) Die zulΣssigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des
Beschuldigten Gebrauch machen.
º 297.
Fⁿr den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen
dessen ausdrⁿcklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
º 298.
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen
der fⁿr den Beschuldigten laufenden Frist selbstΣndig von den
zulΣssigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die
fⁿr die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
º 299.
(1) Der nicht auf freiem Fu▀ befindliche Beschuldigte kann die
ErklΣrungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll
der GeschΣftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk
die Anstalt liegt, wo er auf beh÷rdliche Anordnung verwahrt
wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genⁿgt es, wenn innerhalb der Frist
das Protokoll aufgenommen wird.
º 300.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulΣssigen Rechtsmittels ist
unschΣdlich.
º 301.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat
die Wirkung, da▀ die angefochtene Entscheidung auch zugunsten
des Beschuldigten abgeΣndert oder aufgehoben werden kann.
º 302.
(1) Die Zurⁿcknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf
die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der
Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der
Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurⁿckgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurⁿcknahme einer ausdrⁿcklichen
ErmΣchtigung.
º 303.
Wenn die Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel auf Grund
mⁿndlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurⁿcknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung
des Gegners erfolgen. Die Zurⁿcknahme eines Rechtsmittels des
Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des
NebenklΣgers.
Zweiter Abschnitt. Beschwerde
º 304.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten
Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlⁿsse und
gegen die Verfⁿgungen des Vorsitzenden, des Richters im
Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters
zulΣssig,
soweit das Gesetz sie nicht ausdrⁿcklich einer Anfechtung
entzieht.
(2) Auch Zeugen, SachverstΣndige und andere Personen k÷nnen
gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen, durch die sie betroffen
werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen ⁿber die Verpflichtung, Kosten oder
notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulΣssig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark ⁿbersteigt. Gegen andere Entscheidungen ⁿber Kosten und
notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulΣssig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark
ⁿbersteigt.
(4) Gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen des Bundesgerichtshofes
ist keine Beschwerde zulΣssig. Dasselbe gilt fⁿr Beschlⁿsse und
Verfⁿgungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die
Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zustΣndig sind, ist
jedoch die Beschwerde zulΣssig gegen Beschlⁿsse und
Verfⁿgungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung
zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
2. die Er÷ffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (º 231a)
anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des
Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(º 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorlΣufiger Ma▀nahmen zur
Sicherung des Widerrufs (º 453c), die Aussetzung des
Strafrestes und deren Widerruf (º 454 Abs. 2, 3), die
Wiederaufnahme des Verfahrens (º 372 Satz 1) oder den Verfall,
die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den ºº 440, 441
Abs. 2 und º 442 betreffen;
º 138d Abs. 6 bleibt unberⁿhrt.
(5) Gegen Verfⁿgungen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (º 169 Abs. 1)
ist die Beschwerde nur
zulΣssig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,-
Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen.
º 305.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der UrteilsfΣllung
vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind
Entscheidungen ⁿber Verhaftungen, die einstweilige
Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorlΣufige Entziehung der
Fahrerlaubnis, das vorlΣufige Berufsverbot oder die Festsetzung
von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen,
durch die dritte Personen betroffen werden.
º 305a.
(1) Gegen den Beschlu▀ nach º 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde
zulΣssig. Sie kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschlu▀ Beschwerde und gegen das Urteil
eine zulΣssige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht
auch zur Entscheidung ⁿber die Beschwerde zustΣndig.
º 306.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von
dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist,
zu Protokoll der GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fⁿr begrⁿndet, so
haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde
sofort, spΣtestens vor Ablauf von drei Tagen, dem
Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr die Entscheidungen des
Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten
Richters.
º 307.
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der
angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter,
dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, da▀ die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
º 308.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung
nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdefⁿhrers Σndern,
ohne da▀ diesem die Beschwerde zur GegenerklΣrung mitgeteilt
worden ist. Dies gilt nicht in den FΣllen des º 33 Abs. 4 Satz
1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder
selbst
vornehmen.
º 309.
(1) Die Entscheidung ⁿber die Beschwerde ergeht ohne mⁿndliche
Verhandlung, in geeigneten FΣllen nach Anh÷rung der
Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde fⁿr begrⁿndet erachtet, so erlΣ▀t das
Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche
Entscheidung.
º 310.
(1) Beschlⁿsse, die von dem Landgericht oder von dem nach º 120
Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustΣndigen
Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind,
k÷nnen, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige
Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten
werden.
(2) Im ⁿbrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine
Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
º 311.
(1) Fⁿr die FΣlle der sofortigen Beschwerde gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist
beginnt mit der Bekanntmachung (º 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer AbΣnderung seiner durch Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der
Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdefⁿhrers
Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser
noch nicht geh÷rt worden ist, und es auf Grund des
nachtrΣglichen Vorbringens die Beschwerde fⁿr begrⁿndet
erachtet.
º 311a.
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anh÷rung
des Gegners des Beschwerdefⁿhrers stattgegeben und kann seine
Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern
der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts
wegen oder auf Antrag nachtrΣglich zu h÷ren und auf einen
Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine
Entscheidung auch ohne Antrag Σndern.
(2) Fⁿr das Verfahren gelten die ºº 307, 308 Abs. 2 und º 309
Abs. 2 entsprechend.
Dritter Abschnitt. Berufung
º 312.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Sch÷ffengerichts
ist Berufung zulΣssig.
º 313.
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als
fⁿnfzehn TagessΣtzen verurteilt worden, betrΣgt im Falle einer
Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fⁿnfzehn
TagessΣtze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbu▀e
erfolgt, so ist die Berufung nur zulΣssig, wenn sie angenommen
wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder
das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft
eine Geldstrafe von nicht mehr als drei▀ig TagessΣtzen
beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich
unbegrⁿndet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulΣssig
verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbu▀e, Freispruch oder
Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist
stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach º 79 Abs. 1
des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten zulΣssig oder nach º 80
Abs. 1 und 2 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten zuzulassen
wΣre. Im ⁿbrigen findet Absatz 2 Anwendung.
º 314.
(1) Die Berufung mu▀ bei dem Gericht des ersten Rechtszuges
binnen einer Woche nach Verkⁿndung des Urteils zu Protokoll der
GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkⁿndung des Urteils nicht in Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so beginnt fⁿr diesen die Frist mit
der Zustellung.
º 315.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird
dadurch nicht ausgeschlossen, da▀ gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, da▀
sie sofort fⁿr den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfⁿgung in bezug auf
die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf
die letztere.
º 316.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die
Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefⁿhrer, dem das Urteil mit den Grⁿnden noch
nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen.
º 317.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit
das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung
bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der
GeschΣftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt
werden.
º 318.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrΣnkt
werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung
ⁿberhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils
als angefochten.
º 319.
(1) Ist die Berufung verspΣtet eingelegt, so hat das Gericht
des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulΣssig zu
verwerfen.
(2) Der Beschwerdefⁿhrer kann binnen einer Woche nach
Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an
das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils
wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des º 35a
gilt entsprechend.
º 320.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der
Frist zur Rechtfertigung die GeschΣftsstelle ohne Rⁿcksicht
darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht,
die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn
die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die
Schriftstⁿcke ⁿber Einlegung und Rechtfertigung der Berufung
zu.
º 321.
Die Staatsanwaltschaft ⁿbersendet die Akten an die
Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese ⁿbergibt die
Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
º 322.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften ⁿber die
Einlegung der Berufung nicht fⁿr beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschlu▀ als unzulΣssig verwerfen.
Andernfalls entscheidet es darⁿber durch Urteil; º 322a bleibt
unberⁿht.
(2) Der Beschlu▀ kann mit sofortiger Beschwerde angefochten
werden.
º 322a.
▄ber die Annahme einer Berufung (º 313) entscheidet das
Berufungsgericht durch Beschlu▀. Die Entscheidung ist
unanfechtbar. Der Beschlu▀, mit dem die Berufung angenommen
wird, bedarf keiner Begrⁿndung.
º 323.
(1) Fⁿr die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die
Vorschriften der ºº 214 und 216 bis 225. In der Ladung ist der
Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrⁿcklich
hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und
SachverstΣndigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre
wiederholte Vernehmung zur AufklΣrung der Sache nicht
erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulΣssig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und SachverstΣndigen
ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung
benannten Personen Rⁿcksicht zu nehmen.
º 324.
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des º 243 Abs.
1 begonnen hat, hΣlt ein Berichterstatter in Abwesenheit der
Zeugen einen Vortrag ⁿber die Ergebnisse des bisherigen
Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen,
soweit es fⁿr die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung
der Urteilsgrⁿnde kann abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf
verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die
Beweisaufnahme.
º 325.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme k÷nnen
Schriftstⁿcke verlesen werden; Protokolle ⁿber Aussagen der in
der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen
und SachverstΣndigen dⁿrfen, abgesehen von den FΣllen der ºº
251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte
Vorladung der Zeugen oder SachverstΣndigen erfolgt ist oder von
dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt
worden war.
º 326.
Nach dem Schlu▀ der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger
mit ihren Ausfⁿhrungen und AntrΣgen, und zwar der
Beschwerdefⁿhrer zuerst, geh÷rt. Denn Angeklagten gebⁿhrt das
letzte Wort.
º 327.
Der Prⁿfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es
angefochten ist.
º 328.
(1) Soweit die Berufung fⁿr begrⁿndet befunden wird, hat das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache
selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine
ZustΣndigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter
Aufhebung des Urteils die Sache an das zustΣndige Gericht zu
verweisen.
º 329.
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte
noch in den FΣllen, in denen dies zulΣssig ist, ein Vertreter
des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genⁿgend
entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten
ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn
das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom
Revisionsgericht zurⁿckverwiesen worden ist. Ist die
Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so
ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des
aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen
k÷nnen vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe
zurⁿckgefⁿhrt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf
eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten
verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in
diesen FΣllen auch ohne Zustimmung des Angeklagten
zurⁿckgenommen werden, es sei denn, da▀ die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung
des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den ºº 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die
Vorfⁿhrung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon
ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, da▀ er in der neu
anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsma▀nahmen
erscheinen wird.
º 330.
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt
worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorfⁿhren lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der
Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder
der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer
Hauptverhandlung erschienen, so gilt º 329 Abs. 1 entsprechend;
ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt º 329
Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
621003
º 331.
(1) Das Urteil darf in Art und H÷he der Rechtsfolgen der Tat
nicht zum Nachteil des Angeklagten geΣndert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung
eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht entgegen.
º 332.
Im ⁿbrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches
ⁿber die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Vierter Abschnitt. Revision
º 333.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie
gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der
Oberlandesgerichte ist Revision zulΣssig.
º 334.
(weggefallen)
º 335.
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulΣssig ist, kann statt mit
Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) ▄ber die Revision entscheidet das Gericht, das zur
Entscheidung berufen wΣre, wenn die Revision nach
durchgefⁿhrter Berufung eingelegt worden wΣre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein
anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurⁿckgenommen oder als unzulΣssig verworfen ist, die
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte
Revision als Berufung behandelt. Die RevisionsantrΣge und deren
Begrⁿndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und
Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (ºº 344 bis 347).
Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein
geltenden Vorschriften zulΣssig.
º 336.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die
Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es
auf ihnen beruht. Dies gilt nicht fⁿr Entscheidungen, die
ausdrⁿcklich fⁿr unanfechtbar erklΣrt oder mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar sind.
º 337.
(1) Die Revision kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ das
Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist.
º 338.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt
war; war nach º 222a die Mitteilung der Besetzung
vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige
Besetzung nur gestⁿtzt werden, soweit
a) die Vorschriften ⁿber die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend
gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung ⁿbergangen
oder zurⁿckgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach º 222a Abs. 2 zur Prⁿfung
der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren
Vorschriftswidrigkeit es nach º 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt
hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat,
der von der Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat,
nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und
das Ablehnungsgesuch entweder fⁿr begrⁿndet erklΣrt war oder
mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine ZustΣndigkeit mit Unrecht angenommen
hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das
Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mⁿndlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften ⁿber die ╓ffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgrⁿnde enthΣlt oder diese
nicht innerhalb des sich aus, º 275 Abs. 1 Satz 2 und 4
ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem fⁿr die Entscheidung
wesentlichen Punkt durch einen Beschlu▀ des Gerichts unzulΣssig
beschrΣnkt worden ist.
º 339.
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des
Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht
zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des
Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizufⁿhren.
º 340.
(weggefallen)
º 341.
(1) Die Revision mu▀ bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten
wird, binnen einer Woche nach Verkⁿndung des Urteils zu
Protokoll der GeschΣftsstelle oder schriftlich eingelegt
werden.
(2) Hat die Verkⁿndung des Urteils nicht in Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so beginnt fⁿr diesen die Frist mit
der Zustellung.
º 342.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird
dadurch nicht ausgeschlossen, da▀ gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, da▀
sie sofort fⁿr den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt und begrⁿndet wird. Die weitere Verfⁿgung
in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf
die letztere.
º 343.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die
Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdefⁿhrer, dem das Urteil mit den Grⁿnden noch
nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision
zuzustellen.
º 344.
(1) Der Beschwerdefⁿhrer hat die ErklΣrung abzugeben, inwieweit
er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage
(RevisionsantrΣge), und die AntrΣge zu begrⁿnden.
(2) Aus der Begrⁿndung mu▀ hervorgehen, ob das Urteil wegen
Verletzung einer Rechtsnorm ⁿber das Verfahren oder wegen
Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Ersterenfalls mⁿssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
angegeben werden.
º 345.
(1) Die RevisionsantrΣge und ihre Begrⁿndung sind spΣtestens
binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem
Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
oder zu Protokoll der GeschΣftsstelle geschehen.
º 346.
(1) Ist die Revision verspΣtet eingelegt oder sind die
RevisionsantrΣge nicht rechtzeitig oder nicht in der in º 345
Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das
Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschlu▀ als unzulΣssig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdefⁿhrer kann binnen einer Woche nach
Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an
das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils
wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des º 35a
gilt entsprechend.
º 347.
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die
RevisionsantrΣge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des
Beschwerdefⁿhrers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer
Woche eine schriftliche GegenerklΣrung einzureichen. Der
Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der GeschΣftsstelle
abgeben.
(2) Nach Eingang der GegenerklΣrung oder nach Ablauf der Frist
sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das
Revisionsgericht.
º 348.
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, da▀ die
Verhandlung und Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel zur
ZustΣndigkeit eines anderen Gerichts geh÷rt, so hat es durch
Beschlu▀ seine UnzustΣndigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschlu▀, in dem das zustΣndige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist fⁿr das in
ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
º 349.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ⁿber die
Einlegung der Revision oder, die ⁿber die Anbringung der
RevisionsantrΣge nicht fⁿr beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschlu▀ als unzulΣssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
Staatsanwaltschaft, der zu begrⁿnden ist, auch dann durch
Beschlu▀ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fⁿr
offensichtlich unbegrⁿndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit
den Grⁿnden dem Beschwerdefⁿhrer mit. Der Beschwerdefⁿhrer kann
binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklΣrung beim
Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten
eingelegte Revision einstimmig fⁿr begrⁿndet, so kann es das
angefochtene Urteil durch Beschlu▀ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so
entscheidet es ⁿber das Rechtsmittel durch Urteil.
º 350.
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der
Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den
Angeklagten nicht ausfⁿhrbar, so genⁿgt die Benachrichtigung
des Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf
freiem Fu▀e ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fu▀e ist, keinen
Verteidiger gewΣhlt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgefⁿhrt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger fⁿr die Hauptverhandlung bestellt.
Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem
Angeklagten der Termin fⁿr die Hauptverhandlung unter Hinweis
auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, mitgeteilt worden ist.
º 351.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines
Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte
und sein Verteidiger mit ihren Ausfⁿhrungen und AntrΣgen, und
zwar der Beschwerdefⁿhrer zuerst, geh÷rt. Dem Angeklagten
gebⁿhrt das letzte Wort.
º 352.
(1) Der Prⁿfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die
gestellten RevisionsantrΣge und, soweit die Revision auf MΣngel
des Verfahrens gestⁿtzt wird, nur die Tatsachen, die bei
Anbringung der RevisionsantrΣge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begrⁿndung der RevisionsantrΣge als die in º
344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie
unrichtig ist, unschΣdlich.
º 353.
(1) Soweit die Revision fⁿr begrⁿndet erachtet wird, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden
Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die
Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil
aufgehoben wird.
º 354.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem
Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern
ohne weitere tatsΣchliche Er÷rterungen nur auf Freisprechung
oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu
erkennen ist oder das Revisionsgericht in ▄bereinstimmung mit
dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste
Strafe oder das Absehen von Strafe fⁿr angemessen erachtet.
(2) In anderen FΣllen ist die Sache an eine andere Abteilung
oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder
an ein zu demselben Land geh÷rendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurⁿckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die
Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurⁿckzuverweisen.
(3) Die Zurⁿckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung
erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu
dessen ZustΣndigkeit geh÷rt.
º 354a.
Das Revisionsgericht hat auch dann nach º 354 zu verfahren,
wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des
Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des
Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
º 355.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden
Rechtszuges sich mit Unrecht fⁿr zustΣndig erachtet hat, so
verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das
zustΣndige Gericht.
º 356.
Die Verkⁿndung des Urteils erfolgt nach Ma▀gabe des º 268.
º 357.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils
wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und
erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf
andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist
zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hΣtten.
º 358.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und H÷he der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten
geΣndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen
Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter
Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Viertes Buch.
Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens
º 359.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulΣssig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als
echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfΣlscht war;
2. wenn der Zeuge oder SachverstΣndige sich bei einem
zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsΣtzlichen oder fahrlΣssigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsΣtzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung
seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die
Verletzung nicht vorn Verurteilten selbst veranla▀t ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das
Strafurteil gegrⁿndet ist, durch ein anderes rechtskrΣftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die
allein oder in Verbindung mit den frⁿher erhobenen Beweisen die
Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich
andere Entscheidung ⁿber eine Ma▀regel der Besserung und
Sicherung zu begrⁿnden geeignet sind.
º 360.
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die
Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
º 361.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder
durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des
Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf-
und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen
zu dem Antrag befugt.
º 362.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulΣssig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt
vorgebrachte Urkunde unecht oder verfΣlscht war;
2. wenn der Zeuge oder SachverstΣndige sich bei einem zugunsten
des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten
einer vorsΣtzlichen oder fahrlΣssigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsΣtzlichen falschen uneidlichen
Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch÷ffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung
seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
au▀ergerichtlich ein glaubwⁿrdiges GestΣndnis der Straftat
abgelegt wird.
º 363.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine
andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizufⁿhren, ist nicht zulΣssig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine
Milderung der Strafe wegen verminderter SchuldfΣhigkeit (º 21
des Strafgesetzbuches) herbeizufⁿhren, ist gleichfalls
ausgeschlossen.
º 364.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die
Behauptung einer Straftat gegrⁿndet werden soll, ist nur dann
zulΣssig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskrΣftige
Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder
Durchfⁿhrung eines Strafverfahrens aus anderen Grⁿnden als
wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im
Falle des º 359 Nr. 5.
º 364a.
Das fⁿr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
zustΣndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen
Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger fⁿr das
Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach-
oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten
erscheint.
º 364b.
(1) Das fⁿr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
zustΣndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen
Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon fⁿr die
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
1. hinreichende tatsΣchliche Anhaltspunkte dafⁿr vorliegen, da▀
bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln
fⁿhren, welche die ZulΣssigkeit eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens begrⁿnden k÷nnen,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte au▀erstande ist, ohne BeeintrΣchtigung des
fⁿr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene
Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so
stellt das Gericht auf Antrag durch Beschlu▀ fest, da▀ die
Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Fⁿr das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten º 117 Abs. 2 bis 4 und º 118
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilproze▀ordnung entsprechend.
º 365.
Die allgemeinen Vorschriften ⁿber Rechtsmittel gelten auch fⁿr
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
º 366.
(1) In dem Antrag mⁿssen der gesetzliche Grund der
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben
werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in º 361 Abs. 2 bezeichneten
Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger
oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu
Protokoll der GeschΣftsstelle angebracht werden.
º 367.
(1) Die ZustΣndigkeit des Gerichts fⁿr die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren und ⁿber den Antrag zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte
kann AntrΣge nach den ºº 364a und 364b oder einen Antrag auf
Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem
Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses
leitet den Antrag dem zustΣndigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen ⁿber AntrΣge nach den ºº 364a und 364b
und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens
ergehen ohne mⁿndliche Verhandlung.
º 368.
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der
Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes
Beweismittel angefⁿhrt, so ist der Antrag als unzulΣssig zu
verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter
Bestimmung einer Frist zur ErklΣrung zuzustellen.
º 369.
(1) Wird der Antrag fⁿr zulΣssig befunden, so beauftragt das
Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies
erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es ⁿberlassen, ob die
Zeugen und SachverstΣndigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder SachverstΣndigen und
bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die
Anwesenheit zu gestatten. º 168c Abs. 3, º 224 Abs. 1 und º 225
gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf
freiem Fu▀, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der
Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,
wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der
Beweiserhebung bezweckten KlΣrung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schlu▀ der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer
ErklΣrung aufzufordern.
º 370.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne
mⁿndliche Verhandlung als unbegrⁿndet verworfen, wenn die darin
aufgestellten Behauptungen keine genⁿgende BestΣtigung gefunden
haben oder wenn in den FΣllen des º 359 Nr. 1 und 2 oder des º
362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen
ist, da▀ die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf
die Entscheidung Einflu▀ gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
º 371.
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des
etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu
erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen FΣllen kann das Gericht, bei ÷ffentlichen
Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den
Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genⁿgende Beweise
bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des frⁿheren
Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Ma▀regel der
Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der
Freisprechung die Aufhebung des frⁿheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch
den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des
Gerichts auch durch andere BlΣtter ver÷ffentlicht werden.
º 372.
Alle Entscheidungen, die aus Anla▀ eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten
Rechtszug erlassen werden, k÷nnen mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. Der Beschlu▀, durch den das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft
nicht angefochten werden.
º 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frⁿhere
Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit
in der Sache zu erkennen.
(2) Das frⁿhere Urteil darf in Art und H÷he der Rechtsfolgen
der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geΣndert werden,
wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift
steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
º 373a.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskrΣftigen Strafbefehl
abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist
auch zulΣssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den
frⁿheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines
Verbrechens zu begrⁿnden.
(2) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Wiederaufnahme eines durch
rechtskrΣftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die ºº
359 bis 373 entsprechend.
Fⁿnftes Buch.
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt. Privatklage
º 374.
(1) Im Wege der Privatklage k÷nnen vom Verletzten verfolgt
werden, ohne da▀ es einer vorgΣngigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (º 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (ºº 185 bis 187a und 189 des
Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in º 194 Abs.
4 des Strafgesetzbuches genannten politischen K÷rperschaften
gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (º 202 des
Strafgesetzbuches),
4. eine K÷rperverletzung (ºº 223, 223a und 230 des
Strafgesetzbuches),
5. eine Bedrohung (º 241 des Strafgesetzbuches),
6. eine SachbeschΣdigung (º 303 des Strafgesetzbuches),
7. eine Straftat nach den ºº 4, 6c, 12, 15, 17, 18 und 20 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach º 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, º 25
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, º 10 Abs. 1 des
Halbleiterschutzgesetzes, º 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes,
º 143 Abs. 1 und 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, º 14 Abs.
1 des Geschmacksmustergesetzes, den ºº 106 bis 108 des
Urheberrechtsgesetzes und º 33 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Kⁿnste und der
Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten
oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
Die in º 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen
k÷nnen die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen
Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die
Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn
K÷rperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die
als solche in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen k÷nnen,
die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen,
durch die sie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten
werden.
º 375.
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur
Privatklage berechtigt, so ist bei Ausⁿbung dieses Rechts ein
jeder von dem anderen unabhΣngig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben,
so steht den ⁿbrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten
Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der
BeitrittserklΣrung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung Σu▀ert
zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenⁿber solchen
Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
º 376.
Die ÷ffentliche Klage wird wegen der in º 374 bezeichneten
Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn
dies im ÷ffentlichen Interesse liegt.
º 377.
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer
Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten
vor, wenn es die ▄bernahme der Verfolgung durch ihn fⁿr geboten
hΣlt.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine
ausdrⁿckliche ErklΣrung die Verfolgung ⁿbernehmen. In der
Einlegung eines Rechtsmittels ist die ▄bernahme der Verfolgung
enthalten.
º 378.
Der PrivatklΣger kann im Beistand eines Rechtsanwalts
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im letzteren Falle
k÷nnen die Zustellungen an den PrivatklΣger mit rechtlicher
Wirkung an den Anwalt erfolgen.
º 379.
(1) Der PrivatklΣger hat fⁿr die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben
Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in
bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten der KlΣger auf Verlangen des
Beklagten Sicherheit wegen der Proze▀kosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem
Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Fⁿr die H÷he der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung
sowie fⁿr die Proze▀kostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
º 379a.
(1) Zur Zahlung des Gebⁿhrenvorschusses nach º 67 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem PrivatklΣger die
Proze▀kostenhilfe bewilligt ist oder Gebⁿhrenfreiheit zusteht,
vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die
nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche
Handlung vorgenommen werden, es sei denn, da▀ glaubhaft gemacht
wird, da▀ die Verz÷gerung dem PrivatklΣger einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Nachteil bringen wⁿrde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist
wird die Privatklage zurⁿckgewiesen. Der Beschlu▀ kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem
Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn
sich herausstellt, da▀ die Zahlung innerhalb der gesetzten
Frist eingegangen ist.
º 380.
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des
Briefgeheimnisses, K÷rperverletzung (ºº 223, 223a, 230 des
Strafgesetzbuches), Bedrohung und SachbeschΣdigung ist die
Erhebung der Klage erst zulΣssig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbeh÷rde die
Sⁿhne erfolglos versucht worden ist. Der KlΣger hat die
Bescheinigung hierⁿber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, da▀ die
Vergleichsbeh÷rde ihre TΣtigkeit von der Einzahlung eines
angemessenen Kostenvorschusses abhΣngig machen darf.
(3) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
amtliche Vorgesetzte nach º 194 Abs. 3 oder º 232 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so
kann nach nΣherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von
einem Sⁿhneversuch abgesehen werden.
º 381.
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der
GeschΣftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift.
Die Klage mu▀ den in º 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
einzureichen.
º 382.
Ist die Klage vorschriftsmΣ▀ig erhoben, so teilt das Gericht
sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur
ErklΣrung mit.
º 383.
(1) Nach Eingang der ErklΣrung des Beschuldigten oder Ablauf
der Frist entscheidet das Gericht darⁿber, ob das
Hauptverfahren zu er÷ffnen oder die Klage zurⁿckzuweisen ist,
nach Ma▀gabe der Vorschriften, die bei einer von der
Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden
sind. In dem Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet
wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemΣ▀
º 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des TΣters gering, so kann das Gericht das
Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulΣssig. Der Beschlu▀ kann mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden,
º 384.
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,
die fⁿr das Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage gegeben
sind. Jedoch dⁿrfen Ma▀regeln der Besserung und Sicherung nicht
angeordnet werden.
(2) º 243 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Vorsitzende
den Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des º 244 Abs. 2 den
Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des º 265 Abs. 3 ⁿber das Recht, die
Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht
gleichzeitig mit einer auf ÷ffentliche Klage anhΣngig gemachten
Sache verhandelt werden.
º 385.
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage die
Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu h÷ren ist, wird in dem
Verfahren auf erhobene Privatklage der PrivatklΣger zugezogen
und geh÷rt. Alle Entscheidungen, die dort der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem
PrivatklΣger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des PrivatklΣgers zur
Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren mu▀ eine Frist von
mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der PrivatklΣger nur durch
einen Anwalt ausⁿben.
(4) In den FΣllen der ºº 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2
nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des PrivatklΣgers nach
º 349 Abs. 2 nicht erforderlich. º 349 Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.
º 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als
Zeugen oder SachverstΣndige zur Hauptverhandlung geladen werden
sollen.
(2) Dem PrivatklΣger wie dem Angeklagten steht das Recht der
unmittelbaren Ladung zu.
º 387.
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im
Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund
einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten
lassen.
(2) Die Vorschrift des º 139 gilt fⁿr den Anwalt des KlΣgers
und fⁿr den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das pers÷nliche Erscheinen des
KlΣgers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten
vorfⁿhren zu lassen.
º 388.
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der
Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (º 258 Abs.
2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die
Bestrafung des KlΣgers beantragen, wenn er von diesem
gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den
Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der KlΣger nicht der Verletzte (º 374 Abs. 2), so kann
der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben.
In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den
Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die
Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des
Verletzten erhoben wird.
(3) ▄ber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurⁿcknahme der Klage ist auf das Verfahren ⁿber die
Widerklage ohne Einflu▀.
º 389.
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, da▀ die fⁿr
festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen,
auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht
anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen
hervorheben mu▀, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
º 390.
(1) Dem PrivatklΣger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem
Verfahren auf erhobene ÷ffentliche Klage der Staatsanwaltschaft
zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens in den FΣllen des º 362. Die Vorschrift des º 301
ist auf das Rechtsmittel des PrivatklΣgers anzuwenden.
(2) RevisionsantrΣge und AntrΣge auf Wiederaufnahme des durch
ein rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der
PrivatklΣger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den ºº 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und
Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene
÷ffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die
Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner
des Beschwerdefⁿhrers wird durch die GeschΣftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des º 379a ⁿber die Zahlung des
Gebⁿhrenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des º 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 ⁿber die
Einstellung wegen Geringfⁿgigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
º 391.
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens
zurⁿckgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des
Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges bedarf die Zurⁿcknahme der Zustimmung des
Angeklagten.
(2) Als Zurⁿcknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges
und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im
Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der PrivatklΣger in der
Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt
vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen
Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein pers÷nliches
Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhΣlt, die
ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der PrivatklΣger die Berufung eingelegt hat, ist sie
im Falle der vorbezeichneten VersΣumungen unbeschadet der
Vorschrift des º 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der PrivatklΣger kann binnen einer Woche nach der
VersΣumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den ºº 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
º 392.
Die zurⁿckgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben
werden.
º 393.
(1) Der Tod des PrivatklΣgers hat die Einstellung des
Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des KlΣgers von
den nach º 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten
fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des
Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des PrivatklΣgers an
gerechnet, bei Gericht zu erklΣren.
º 394.
Die Zurⁿcknahme der Privatklage und der Tod des PrivatklΣgers
sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten
bekanntzumachen.
Zweiter Abschnitt. Nebenklage
º 395.
(1) Der erhobenen ÷ffentlichen Klage kann sich als NebenklΣger
anschlie▀en, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den ºº 174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179, 180 und 181
des Strafgesetzbuches,
b) nach den ºº 185, 186, 187, 187a und 189 des
Strafgesetzbuches,
c) nach den ºº 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229 und 340 des
Strafgesetzbuches,
d) nach den ºº 234, 234a, 237, 239 Abs. 2, ºº 239a und 239b des
Strafgesetzbuches,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den ºº 211 und
212 des Strafgesetzbuches
verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (º 172) die
Erhebung der ÷ffentlichen Klage herbeigefⁿhrt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines
durch eine rechtswidrige Tat Get÷teten,
2. im Falle des º 90 des Strafgesetzbuches dem
BundesprΣsidenten und im Falle des º 90b des Strafgesetzbuches
der betroffenen Person sowie
3. demjenigen, der nach Ma▀gabe des º 374 in den in º 374 Abs.
1 Nr. 7 und 8 genannten FΣllen als PrivatklΣger aufzutreten
berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach º 142
Abs. 2 des Patentgesetzes, º 25 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, º 10 Abs. 2 des
Halbleiterschutzgesetzes, º 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes,
º 143 Abs. 2 des Markengesetzes, º 14 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes und º 108a des Urheberrechtsgesetzes
Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach º 230 des
Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen
÷ffentlichen Klage als NebenklΣger anschlie▀en, wenn dies aus
besonderen Grⁿnden, namentlich wegen der schweren Folgen der
Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschlu▀ ist in jeder Lage des Verfahrens zulΣssig. Er
kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von
Rechtsmitteln geschehen.
º 396.
(1) Die Anschlu▀erklΣrung ist bei dem Gericht schriftlich
einzureichen. Eine vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage bei der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
Anschlu▀erklΣrung wird mit der Erhebung der ÷ffentlichen Klage
wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschlu▀
wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (º 408 Abs.
3 Satz 2, º 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erla▀ eines
Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet ⁿber die Berechtigung zum Anschlu▀
als NebenklΣger nach Anh÷rung der Staatsanwaltschaft. In den
FΣllen des º 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anh÷rung auch des
Angeschuldigten darⁿber, ob der Anschlu▀ aus den dort genannten
Grⁿnden geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) ErwΣgt das Gericht, das Verfahren nach º 153 Abs. 2, º 153a
Abs. 2, º 153b Abs. 2 oder º 154 Abs. 2 einzustellen, so
entscheidet es zunΣchst ⁿber die Berechtigung zum Anschlu▀.
º 397.
(1) Der NebenklΣger ist nach erfolgtem Anschlu▀, auch wenn er
als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt. Im ⁿbrigen gelten die ºº 378 und
385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines
Richters (ºº 24, 31) oder SachverstΣndigen (º 74), das
Fragerecht (º 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von
Anordnungen des Vorsitzenden (º 238 Abs. 2) und von Fragen (º
242), das Beweisantragsrecht (º 244 Abs. 3 bis 6) sowie das
Recht zur Abgabe von ErklΣrungen (ºº 257, 258) steht auch dem
NebenklΣger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach º 154a beschrΣnkt, so berⁿhrt dies
nicht das Recht, sich der erhobenen ÷ffentlichen Klage als
NebenklΣger anzuschlie▀en. Wird der NebenklΣger zum Verfahren
zugelassen, so entfΣllt eine BeschrΣnkung nach º 154a Abs. 1
oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
º 397a.
(1) Dem NebenklΣger ist fⁿr die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts auf Antrag Proze▀kostenhilfe nach denselben
Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der
Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon
vor der ErklΣrung des Anschlusses gestellt werden. º 114
zweiter Halbsatz und º 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilproze▀ordnung
sind nicht anzuwenden. Fⁿr die Beiordnung des Rechtsanwalts
gilt º 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) ▄ber die Bewilligung der Proze▀kostenhilfe entscheidet das
mit der Sache befa▀te Gericht. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.
º 398.
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschlu▀ nicht
aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere
Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
NebenklΣger wegen Kⁿrze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte.
º 399.
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschlu▀ ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedⁿrfen au▀er in den
FΣllen des º 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den
NebenklΣger,
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem
NebenklΣger nicht mehr zu, wenn fⁿr die Staatsanwaltschaft die
Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
º 400.
(1) Der NebenklΣger kann das Urteil nicht mit dem Ziel
anfechten, da▀ eine andere Rechtsfolge der Tat verhΣngt wird
oder da▀ der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
verurteilt wird, die nicht zum Anschlu▀ des NebenklΣgers
berechtigt.
(2) Dem NebenklΣger steht die sofortige Beschwerde gegen den
Beschlu▀ zu, durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nach den ºº 206a und 206b
eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren
der NebenklΣger zum Anschlu▀ befugt ist. Im ⁿbrigen ist der
Beschlu▀, durch den das Verfahren eingestellt wird, fⁿr den
NebenklΣger unanfechtbar.
º 401.
(1) Der Rechtsmittel kann sich der NebenklΣger unabhΣngig von
der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschlu▀ nach
ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem
NebenklΣger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die
Frist zur Begrⁿndung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der
fⁿr die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem NebenklΣger noch nicht
zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch
dann, wenn eine Entscheidung ⁿber die Berechtigung des
NebenklΣgers zum Anschlu▀ noch nicht ergangen ist.
(2) War der NebenklΣger in der Hauptverhandlung anwesend oder
durch einen Anwalt vertreten, so beginnt fⁿr ihn die Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkⁿndung des
Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten
war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die VersΣumung der Frist nicht wegen fehlender
Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der NebenklΣger in der
Hauptverhandlung ⁿberhaupt nicht anwesend oder vertreten
gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der
Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der NebenklΣger Berufung eingelegt, so ist
diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
NebenklΣger noch fⁿr ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist,
unbeschadet der Vorschrift des º 301 sofort zu verwerfen. Der
NebenklΣger kann binnen einer Woche nach der VersΣumung unter
den Voraussetzungen der ºº 44 und 45 die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem NebenklΣger eingelegtes
Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt
der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
º 402.
Die Anschlu▀erklΣrung verliert durch Widerruf sowie durch den
Tod des NebenklΣgers ihre Wirkung.
Dritter Abschnitt. EntschΣdigung des Verletzten
º 403.
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten
einen aus der Straftat erwachsenen verm÷gensrechtlichen
Anspruch, der zur ZustΣndigkeit der ordentlichen Gerichte
geh÷rt und noch nicht anderweit gerichtlich anhΣngig gemacht
ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem
Amtsgericht ohne Rⁿcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren
m÷glichst frⁿhzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er auf die
M÷glichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu
machen, hingewiesen werden.
º 404.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird,
kann schriftlich oder mⁿndlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mⁿndlich bis zum
Beginn der Schlu▀vortrΣge gestellt werden. Er mu▀ den
Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll
die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag au▀erhalb der
Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten
zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung
der Klage im bⁿrgerlichen Rechtsstreit.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so
wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten k÷nnen an der
Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkⁿndung des Urteils
zurⁿckgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag
Proze▀kostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in
bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die
Klage erhoben ist. º 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung
gilt mit der Ma▀gabe, da▀ dem Angeschuldigten, der einen
Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem
Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines
Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden.
ZustΣndig fⁿr die Entscheidung ist das mit der Sache befa▀te
Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
º 405.
Das Gericht sieht von einer Entscheidung ⁿber den Antrag im
Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Ma▀regel der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegrⁿndet erscheint. Es sieht von der Entscheidung auch dann
ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht
eignet, insbesondere wenn seine Prⁿfung das Verfahren verz÷gern
wⁿrde oder wenn der Antrag unzulΣssig ist; dies kann in jeder
Lage des Verfahrens auch durch Beschlu▀ geschehen.
º 406.
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung
begrⁿndet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. Die
Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des
geltend gemachten Anspruchs beschrΣnken; º 318 der
Zivilproze▀ordnung gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung fⁿr vorlΣufig
vollstreckbar erklΣren. Es kann die vorlΣufige Vollstreckung
von einer Sicherheitsleistung abhΣngig machen; es kann auch dem
Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung
abzuwenden. Diese Anordnungen k÷nnen durch unanfechtbaren
Beschlu▀ auch nachtrΣglich getroffen, geΣndert oder aufgehoben
werden.
(3) Die Entscheidung ⁿber den Antrag steht einem im
bⁿrgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der
Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht
werden. Ist ⁿber den Grund des Anspruchs rechtskrΣftig
entschieden, so findet die Verhandlung ⁿber den Betrag nach º
304 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung vor dem zustΣndigen
Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhΣlt eine Abschrift des Urteils mit
Grⁿnden oder einen Auszug daraus.
º 406a.
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer
Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der
Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulΣssigen Rechtsmittel anfechten. In
diesem Falle kann ⁿber das Rechtsmittel durch Beschlu▀ in
nicht÷ffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung
der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und
auch nicht eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung gegen ihn
angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist.
º 406b.
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die fⁿr
die Vollstreckung von Urteilen in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten. Fⁿr das Verfahren nach den ºº 731,
767, 768, 887 bis 890 der Zivilproze▀ordnung ist das Gericht
der bⁿrgerlichen Rechtspflege zustΣndig, in dessen Bezirk das
Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulΣssig, als die Grⁿnde, auf denen sie beruhen, nach
Schlu▀ der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn
das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schlu▀ der
Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
º 406c.
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der
Angeklagte darauf beschrΣnken, eine wesentlich andere
Entscheidung ⁿber den Anspruch herbeizufⁿhren. Das Gericht
entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch
Beschlu▀.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt º 406a
Abs. 3 entsprechend.
Vierter Abschnitt. Sonstige Befugnisse des Verletzten
º 406d.
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen
Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Mitteilungen k÷nnen unterbleiben, sofern sie nicht unter
einer Anschrift m÷glich sind, die der Verletzte angegeben hat.
Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewΣhlt, ist
ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen
solchen vertreten, so gilt º 145a entsprechend.
(3) (weggefallen)
º 406e.
(1) Fⁿr den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
÷ffentlichen Klage vorzulegen wΣren, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstⁿcke besichtigen, soweit er hierfⁿr ein
berechtigtes Interesse darlegt. In den in º 395 genannten
FΣllen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses
nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
ⁿberwiegende schutzwⁿrdige Interessen des Beschuldigten oder
anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden,
soweit der Untersuchungszweck gefΣhrdet erscheint oder durch
sie das Verfahren erheblich verz÷gert wⁿrde.
(3) Auf Antrag k÷nnen dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige
Grⁿnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstⁿcke
in seine GeschΣftsrΣume oder seine Wohnung mitgegeben werden,
(4) ▄ber die GewΣhrung der Akteneinsicht entscheidet im
vorbereitenden Verfahren und nach rechtskrΣftigem Abschlu▀ des
Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im ⁿbrigen der Vorsitzende
des mit der Sache befa▀ten Gerichts. Versagt die
Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche
Entscheidung nach Ma▀gabe des º 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4
beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist
unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 k÷nnen dem
Verletzten Auskⁿnfte und Abschriften aus den Akten erteilt
werden; die AbsΣtze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend.
º 406f.
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen
vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder
die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit
gestattet. Er kann fⁿr den Verletzten dessen Recht zur
Beanstandung von Fragen (º 238 Abs. 2, º 242) ausⁿben und den
Antrag auf Ausschlu▀ der ╓ffentlichkeit nach º 171b des
Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der
Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er
dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit
gestattet werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die
Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
º 406g.
(1) Wer nach º 395 zum Anschlu▀ als NebenklΣger befugt ist,
kann sich auch vor Erhebung der ÷ffentlichen Klage des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschlu▀ als
NebenklΣger nicht erklΣrt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist ⁿber die in º 406f Abs. 2 bezeichneten
Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt, auch soweit diese nicht ÷ffentlich ist. Ihm ist bei
richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines
richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn
dadurch nicht der Untersuchungszweck gefΣhrdet wird; die
Entscheidung ist unanfechtbar. Fⁿr die Benachrichtigung gelten
º 168c Abs. 5 und º 224 Abs. 1 entsprechend.
(3) Fⁿr die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe gilt º 397a
entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig
wΣre.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschlu▀ als NebenklΣger
berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand
bestellt werden, wenn
1. die Berechtigung zum Anschlu▀ als NebenklΣger auf º 395 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus besonderen
Grⁿnden geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedⁿrftig ist und
3. die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe m÷glich erscheint,
eine rechtzeitige Entscheidung hierⁿber aber nicht zu erwarten
ist.
Fⁿr die Bestellung gelten º 142 Abs. 1 und º 162 entsprechend.
Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu
bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von
Proze▀kostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von
Proze▀kostenhilfe abgelehnt wird.
º 406h.
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den ºº 406d, 406e,
406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen
÷ffentlichen Klage als NebenklΣger anzuschlie▀en (º 395),
hingewiesen werden.
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen
º 407.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur
ZustΣndigkeit des Sch÷ffengerichts geh÷rt, k÷nnen bei Vergehen
auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die
Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft
stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der
Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht fⁿr erforderlich
erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
Durch ihn wird die ÷ffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dⁿrfen nur die folgenden Rechtsfolgen der
Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,
Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbu▀e gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr
als zwei Jahre betrΣgt, sowie
3. Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn
deren Vollstreckung zur BewΣhrung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anh÷rung des Angeschuldigten durch das
Gericht (º 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
º 408.
(1) HΣlt der Vorsitzende des Sch÷ffengerichts die ZustΣndigkeit
des Strafrichters fⁿr begrⁿndet, so gibt er die Sache durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschlu▀
ist fⁿr den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht
sofortige Beschwerde zu. HΣlt der Strafrichter die
ZustΣndigkeit des Sch÷ffengerichts fⁿr begrⁿndet, so legt er
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen
Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht fⁿr
hinreichend verdΣchtig, so lehnt er den Erla▀ eines
Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschlu▀ gleich,
durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden
ist (ºº 204, 210 Abs. 2, º 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu
entsprechen, wenn dem Erla▀ des Strafbefehls keine Bedenken
entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er
Bedenken hat, ohne eine, solche zu entscheiden, oder wenn er
von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen
oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will
und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der
Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des
Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge
mitzuteilen.
º 408a.
(1) Ist das Hauptverfahren bereits er÷ffnet, so kann im
Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch÷ffengericht die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die
Voraussetzungen des º 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und
wenn der Durchfⁿhrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben
oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger
Grund entgegensteht. º 407 Abs. 1 Satz 4, º 408 finden keine
Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die
Voraussetzungen des º 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls
lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschlu▀ ab und setzt
das Hauptverfahren fort.
º 408b.
ErwΣgt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erla▀
eines Strafbefehls mit der in º 407 Abs. 2 Satz 2 genannten
Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten,
der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. º 141 Abs.
3 findet entsprechende Anwendung.
º 409.
(1) Der Strafbefehl enthΣlt
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger
Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt
wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der
gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,
Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung ⁿber die M÷glichkeit des Einspruchs und die
dafⁿr vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, da▀ der
Strafbefehl rechtskrΣftig und vollstreckbar wird, soweit gegen
ihn kein Einspruch nach º 410 eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhΣngt, wird
er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein
Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach º 268a Abs. 3
oder º 268c Satz 1 zu belehren. º 267 Abs. 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des
Angeklagten mitgeteilt.
º 410.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den
Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der
GeschΣftsstelle Einspruch einlegen. Die ºº 297 bis 300 und º
302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschrΣnkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch
erhoben worden ist, steht er einem rechtskrΣftigen Urteil
gleich.
º 411.
(1) Ist der Einspruch verspΣtet eingelegt oder sonst
unzulΣssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschlu▀
verworfen; gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde
zulΣssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten lassen. º 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch k÷nnen bis zur Verkⁿndung des
Urteils im ersten Rechtszug zurⁿckgenommen werden. º 303 gilt
entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach º 408a
erlassen worden, so kann die Klage nicht zurⁿckgenommen werden.
(4) Bei der UrteilsfΣllung ist das Gericht an den im
Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit
Einspruch eingelegt ist.
º 412.
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder
erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das
Ausbleiben nicht genⁿgend entschuldigt, so ist º 329 Abs. 1, 3
und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter
Einspruch eingelegt, so ist auch º 330 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren
º 413.
Fⁿhrt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen
SchuldunfΣhigkeit oder VerhandlungsunfΣhigkeit des TΣters nicht
durch, so kann sie den Antrag stellen, Ma▀regeln der Besserung
und Sicherung selbstΣndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich
zulΣssig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
º 414.
(1) Fⁿr das Sicherungsverfahren gelten sinngemΣ▀ die
Vorschriften ⁿber das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der ÷ffentlichen Klage gleich. An die
Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den
Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen mu▀. In der
Antragsschrift ist die Ma▀regel der Besserung und Sicherung zu
bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt.
Wird im Urteil eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem SachverstΣndigen Gelegenheit zur
Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden
Gutachtens gegeben werden.
º 415.
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten
vor Gericht wegen seines Zustandes unm÷glich oder aus Grⁿnden
der ÷ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann
das Gericht die Hauptverhandlung durchfⁿhren, ohne da▀ der
Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter
Zuziehung eines SachverstΣndigen zu vernehmen. Von dem
Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der
Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu
benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des
Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung
bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rⁿcksicht auf den Zustand des Beschuldigten
oder ist eine ordnungsgemΣ▀e Durchfⁿhrung der Hauptverhandlung
sonst nicht m÷glich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren
nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die
Hauptverhandlung durchfⁿhren, auch wenn der Beschuldigte nicht
oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten
stattfindet, k÷nnen seine frⁿheren ErklΣrungen, die in einem
richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das
Protokoll ⁿber die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu
verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein SachverstΣndiger ⁿber den
Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der SachverstΣndige
den Beschuldigten nicht schon frⁿher untersucht, so soll ihm
dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
º 416.
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des
Hauptverfahrens die SchuldfΣhigkeit des Beschuldigten und ist
das Gericht fⁿr das Strafverfahren nicht zustΣndig, so spricht
es durch Beschlu▀ seine UnzustΣndigkeit aus und verweist die
Sache an das zustΣndige Gericht. º 270 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des
Hauptverfahrens die SchuldfΣhigkeit des Beschuldigten und ist
das Gericht auch fⁿr das Strafverfahren zustΣndig, so ist der
Beschuldigte auf die verΣnderte Rechtslage hinzuweisen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die
Verteidigung nicht genⁿgend vorbereitet zu sein, so ist auf
seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund
des º 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden,
so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen,
bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im
Sicherungsverfahren nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens ergibt,
da▀ der Beschuldigte verhandlungsfΣhig ist und das
Sicherungsverfahren wegen seiner VerhandlungsunfΣhigkeit
durchgefⁿhrt wird.
2a. Abschnitt.
Beschleunigtes Verfahren.
º 417.
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch÷ffengericht
stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mⁿndlich den
Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die
Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren
Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
º 418.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die
Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgefⁿhrt, ohne
da▀ es einer Entscheidung ⁿber die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens bedarf.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht
freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht
vorgefⁿhrt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm
zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist betrΣgt vierundzwanzig
Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird
eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn
der Hauptverhandlung mⁿndlich erhoben und ihr wesentlicher
Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu
erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen
Verteidiger hat, fⁿr das beschleunigte Verfahren vor dem
Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
º 419.
(1) Der Strafrichter oder das Sch÷ffengericht hat dem Antrag zu
entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem
Verfahren eignet. Eine h÷here Freiheitsstrafe als
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Ma▀regel der Besserung
und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhΣngt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulΣssig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in
der Hauptverhandlung bis zur Verkⁿndung des Urteils abgelehnt
werden. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
abgelehnt, so beschlie▀t das Gericht die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat
hinreichend verdΣchtig erscheint (º 203); wird nicht er÷ffnet
und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so
kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen
werden.
º 420.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, SachverstΣndigen oder
Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften ⁿber
eine frⁿhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen
stammende schriftliche ─u▀erung enthalten, ersetzt werden.
(2) ErklΣrungen von Beh÷rden und sonstigen Stellen ⁿber ihre
dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse
sowie ⁿber diejenigen ihrer Angeh÷rigen dⁿrfen auch dann
verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des º 256 nicht
vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den AbsΣtzen 1 und 2 bedarf der
Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der
Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend
sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser
unbeschadet des º 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
º 421.
(weggefallen)
º 422.
(weggefallen)
º 423.
(weggefallen)
º 424.
(weggefallen)
º 425.
(weggefallen)
º 426.
(weggefallen)
º 427.
(weggefallen)
º 428.
(weggefallen)
º 429.
(weggefallen)
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Verm÷gensbeschlagnahmen
º 430.
(1) FΣllt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder
Ma▀regel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder
wⁿrde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen
unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeifⁿhrung der
Entscheidung ⁿber die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen
erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung
der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschrΣnken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die
BeschrΣnkung vornehmen. Die BeschrΣnkung ist aktenkundig zu
machen.
(3) Das Gericht kann die BeschrΣnkung in jeder Lage des
Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der
Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die BeschrΣnkung
wieder aufgehoben, so gilt º 265 entsprechend.
º 431.
(1) Ist im Strafverfahren ⁿber die Einziehung eines
Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, da▀
1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten geh÷rt
oder zusteht oder
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat,
dessen Erl÷schen im Falle der Einziehung angeordnet werden
k÷nnte (º 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht an, da▀ der andere an dem Verfahren
beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft
(Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung
absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da▀
die Beteiligung nicht ausfⁿhrbar ist. Das Gericht kann von der
Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder
Einrichtung au▀erhalb des rΣumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zu beteiligen wΣre, die Bestrebungen gegen den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
einen der in º 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten
VerfassungsgrundsΣtze verfolgt, und wenn den UmstΣnden nach
anzunehmen ist, da▀ diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung
oder einer ihrer MittelsmΣnner den Gegenstand zur F÷rderung
ihrer Bestrebungen zur Verfⁿgung gestellt hat; in diesem Falle
genⁿgt es, vor der Entscheidung ⁿber die Einziehung des
Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfⁿgung ⁿber
das Recht Befugten zu h÷ren, wenn dies ausfⁿhrbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, da▀ sich die Beteiligung nicht
auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der
Voraussetzung in Betracht kommt, da▀ der Gegenstand dem
Angeschuldigten geh÷rt oder zusteht, oder
2. der Gegenstand nach den UmstΣnden, welche die Einziehung
begrⁿnden k÷nnen, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von
Rechtsvorschriften au▀erhalb des Strafrechts ohne EntschΣdigung
dauernd entzogen werden k÷nnte.
(3) Ist ⁿber die Einziehung des Wertersatzes gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden
(º 75 in Verbindung mit º 74c des Strafgesetzbuches), so ordnet
das Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der
Einziehung und, wenn eine zulΣssige Berufung eingelegt ist, bis
zur Beendigung der Schlu▀vortrΣge im Berufungsverfahren
angeordnet werden.
(5) Der Beschlu▀, durch den die Verfahrensbeteiligung
angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die
Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz
2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
(6) ErklΣrt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Beh÷rde
schriftlich, da▀ er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine
Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine
Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung
wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des
Verfahrens nicht aufgehalten.
º 432.
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte
dafⁿr, da▀ jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt,
so ist er zu h÷ren, wenn dies ausfⁿhrbar erscheint. º 431 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) ErklΣrt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in
Betracht kommt, da▀ er gegen die Einziehung Einwendungen
vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, da▀ er ein Recht an
dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die
Vorschriften ⁿber die Vernehmung des Beschuldigten insoweit
entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht
kommt.
º 433.
(1) Von der Er÷ffnung des Hauptverfahrens an hat der
Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im
beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der
Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erla▀ des
Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur AufklΣrung des Sachverhalts das
pers÷nliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen.
Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen pers÷nliches
Erscheinen angeordnet ist, ohne genⁿgende Entschuldigung aus,
so kann das Gericht seine Vorfⁿhrung anordnen, wenn er unter
Hinweis auf diese M÷glichkeit durch Zustellung geladen worden
ist.
º 434.
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
gewΣhlt werden kann, vertreten lassen. Die fⁿr die Verteidigung
geltenden Vorschriften der ºº 137 bis 139, 145a bis 149 und 218
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen
Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte
nicht selbst wahrnehmen kann.
º 435.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur
Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; º 40 gilt
entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem
Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den FΣllen
des º 207 Abs. 2 der Er÷ffnungsbeschlu▀ mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen,
da▀
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. ⁿber die Einziehung auch ihm gegenⁿber entschieden wird.
º 436.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung
trotz ordnungsgemΣ▀er Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn
verhandelt werden. º 235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf BeweisantrΣge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der
Schuld des Angeklagten ist º 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6
nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von UmstΣnden
an, die einer EntschΣdigung des Einziehungsbeteiligten
entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, da▀ dem
Einziehungsbeteiligten eine EntschΣdigung nicht zusteht. Dies
gilt nicht, wenn das Gericht eine EntschΣdigung des
Einziehungsbeteiligten fⁿr geboten hΣlt, weil es eine unbillige
HΣrte wΣre, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es
zugleich ⁿber die H÷he der EntschΣdigung (º 74f Abs. 3 des
Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den
Einziehungsbeteiligten zuvor auf die M÷glichkeit einer solchen
Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu Σu▀ern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkⁿndung des
Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das
Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, da▀ Teile des
Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden
werden.
º 437.
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prⁿfung, ob die
Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenⁿber gerechtfertigt
ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn
der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und
im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum
Schuldspruch nicht geh÷rt worden ist. Erstreckt sich hiernach
die Prⁿfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die
zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht
das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prⁿfung
erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich
auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ⁿber den
Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den
Schuldspruch innerhalb der Begrⁿndungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung ⁿber die H÷he der EntschΣdigung
angefochten, so kann ⁿber das Rechtsmittel durch Beschlu▀
entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.
Das Gericht weist sie zuvor auf die M÷glichkeit eines solchen
Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit,
sich zu Σu▀ern.
º 438.
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird
der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. º
435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur ⁿber den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu
entscheiden, so gelten º 439 Abs. 3 Satz 1 und º 441 Abs. 2 und
3 entsprechend.
º 439.
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskrΣftig
angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, da▀ er
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem
Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung
beeintrΣchtigt ist oder nicht mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten
Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des
Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen k÷nnen,
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen. da▀ die
Einziehung ihm gegenⁿber nicht gerechtfertigt sei. º 360 gilt
entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des
Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der
rechtskrΣftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag
ist unzulΣssig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre
verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prⁿft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach
den UmstΣnden, welche die Einziehung begrⁿndet haben, im
Strafverfahren eine Anordnung nach º 431 Abs. 2 zulΣssig
gewesen wΣre. Im ⁿbrigen gilt º 437 Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen,
so ist der Antrag unbegrⁿndet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn
das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern wⁿrde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach º 359 Nr. 5 zu dem
Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist
ausgeschlossen.
º 440.
(1) Die Staatsanwaltschaft und der PrivatklΣger k÷nnen den
Antrag stellen, die Einziehung selbstΣndig anzuordnen, wenn
dies gesetzlich zulΣssig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist
anzugeben, welche Tatsachen die ZulΣssigkeit der selbstΣndigen
Einziehung begrⁿnden. Im ⁿbrigen gilt º 200 entsprechend.
(3) Die ºº 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
º 441.
(1) Die Entscheidung ⁿber die Einziehung im Nachverfahren (º
439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die
Entscheidung ▄ber die selbstΣndige Einziehung (º 440) das
Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten
Person zustΣndig wΣre. Fⁿr die Entscheidung ⁿber die
selbstΣndige Einziehung ist ÷rtlich zustΣndig auch das Gericht,
in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀, gegen den sofortige
Beschwerde zulΣssig ist.
(3) ▄ber einen zulΣssigen Antrag wird jedoch auf Grund
mⁿndlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die
Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder
das Gericht es anordnet; die Vorschriften ⁿber die
Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine
zulΣssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das
Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt º 437 Abs. 4
entsprechend.
º 442.
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung
eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der ºº 430 bis
441 der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach º 73 Abs. 3 oder º 73a des
Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten,
so ordnet das Gericht an, da▀ der andere an dem Verfahren
beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung
des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein
Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im
Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen
Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu
dessen Abschlu▀ Vollstreckungsma▀nahmen gegen den Antragsteller
unterbleiben.
º 443.
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Verm÷gen
oder einzelne Verm÷gensgegenstΣnde eines Beschuldigten, gegen
den wegen einer Straftat nach
1. den ºº 81 bis 83 Abs. 1, den ºº 94 oder 96 Abs. 1, den ºº
97a oder 100 des Strafgesetzbuches,
2. einer in º 330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug
genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, da▀ der
Beschuldigte verdΣchtig ist, vorsΣtzlich Leib oder Leben eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefΣhrdet zu
haben, oder unter einer der in º 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des
Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach º 330a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
3. º 52a Abs. 1 bis 3, º 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des
Waffengesetzes, º 34 Abs. 1 bis 6 des Au▀enwirtschaftsgesetzes
oder nach º 19 Abs. 1 bis 3, º 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit º 21, oder º 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
ⁿber die Kontrolle von Kriegswaffen oder
4. einer in º 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
BetΣubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den
ºº 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 30a oder 30b des
BetΣubungsmittelgesetzes
die ÷ffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden
ist, k÷nnen mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme
umfa▀t auch das Verm÷gen, das dem Beschuldigten spΣter zufΣllt.
Die Beschlagnahme ist spΣtestens nach Beendigung der
Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei
Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
vorlΣufig anordnen; die vorlΣufige Anordnung tritt au▀er Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestΣtigt wird.
(3) Die Vorschriften der ºº 291 bis 293 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung von Geldbu▀e gegen
juristische Personen und Personenvereinigungen
º 444.
(1) Ist im Strafverfahren ⁿber die Festsetzung einer Geldbu▀e
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu
entscheiden (º 30 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten), so
ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an,
soweit es die Tat betrifft. º 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird
zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne
genⁿgende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt
werden. Fⁿr ihre Verfahrensbeteiligung gelten im ⁿbrigen die ºº
432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, º 436 Abs. 2 und 4, º 437
Abs. 1 bis 3, º 438 Abs. 1 und, soweit nur ⁿber ihren Einspruch
zu entscheiden ist, º 441 Abs. 2 und 3 sinngemΣ▀.
(3) Fⁿr das selbstΣndige Verfahren gelten die ºº 440 und 44l
Abs. 1 bis 3 sinngemΣ▀. ╓rtlich zustΣndig ist auch das Gericht,
in dessen Bezirk die juristische Person oder die
Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat.
º 445.
(weggefallen)
º 446.
(weggefallen)
º 447.
(weggefallen)
º 448.
(weggefallen)
Siebentes Buch.
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung
º 449.
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskrΣftig
geworden sind.
º 450.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkⁿrzt
die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten
hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder
das eingelegte Rechtsmittel zurⁿckgenommen hat oder seitdem die
Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne da▀ er eine ErklΣrung
abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins auf Grund des º 111a Abs. 5
Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkⁿrzt auf das
Fahrverbot (º 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
º 450a.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im
Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der
Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der
Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung
ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer
Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf
die h÷chste Strafe, bei Strafen gleicher H÷he auf die Strafe
anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst
vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
anordnen, da▀ die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach
dem Erla▀ des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden
tatsΣchlichen Feststellungen letztmalig geprⁿft werden konnten,
nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche
Anordnung, so wird die im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht
ⁿberschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe
nicht angerechnet.
º 451.
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft
als Vollstreckungsbeh÷rde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu erteilenden, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den AmtsanwΣlten steht die Strafvollstreckung nur insoweit
zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen ⁿbertragen hat,
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbeh÷rde ist,
nimmt auch gegenⁿber der Strafvollstreckungskammer bei einem
anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr.
Sie kann ihre Aufgaben der fⁿr dieses Gericht zustΣndigen
Staatsanwaltschaft ⁿbertragen, wenn dies im Interesse des
Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am
Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
º 452.
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausⁿbung von
Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das
Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es
den LΣndern zu.
º 453.
(1) Die nachtrΣglichen Entscheidungen, die sich auf eine
Strafaussetzung zur BewΣhrung oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt beziehen (ºº 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mⁿndliche
Verhandlung durch Beschlu▀. Die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte sind zu h÷ren. Hat das Gericht ⁿber einen Widerruf
der Strafaussetzung wegen Versto▀es gegen Auflagen oder
Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten
Gelegenheit zur mⁿndlichen Anh÷rung geben. Ist ein
BewΣhrungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht,
wenn eine Entscheidung ⁿber den Widerruf der Strafaussetzung
oder den Straferla▀ in Betracht kommt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde
zulΣssig. Sie kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder da▀ die
BewΣhrungszeit nachtrΣglich verlΣngert worden ist. Der Widerruf
der Aussetzung, der Erla▀ der Strafe, der Widerruf des
Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die
Feststellung, da▀ es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (ºº
56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), k÷nnen mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden.
º 453a.
(1) Ist der Angeklagte nicht nach º 268a Abs. 3 belehrt worden,
so wird die Belehrung durch das fⁿr die Entscheidungen nach º
453 zustΣndige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der
Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll au▀er in FΣllen von geringer Bedeutung
mⁿndlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch ⁿber die nachtrΣglichen
Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
º 453b.
(1) Das Gericht ⁿberwacht wΣhrend der BewΣhrungszeit die
Lebensfⁿhrung des Verurteilten, namentlich die Erfⁿllung von
Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die ▄berwachung obliegt dem fⁿr die Entscheidungen nach º
453 zustΣndigen Gericht.
º 453c.
(1) Sind hinreichende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ die
Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur
Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des
Verurteilten zu versichern, vorlΣufige Ma▀nahmen treffen,
notfalls, unter den Voraussetzungen des º 112 Abs. 2 Nr. 1 oder
2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begrⁿnden, da▀ der
Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen
Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene
Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
angerechnet. º 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die ºº 114 bis 115a und º
119 gelten entsprechend.
º 454.
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe zur BewΣhrung ausgesetzt werden soll (ºº 57 bis
58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, da▀ vor
Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des
Verurteilten unzulΣssig ist, trifft das Gericht ohne mⁿndliche
Verhandlung durch Beschlu▀. Die Staatsanwaltschaft, der
Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h÷ren. Der
Verurteilte ist mⁿndlich zu h÷ren. Von der mⁿndlichen Anh÷rung
des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die
Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befⁿrworten und das
Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der
Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die HΣlfte oder
weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbⁿ▀t hat und das Gericht den Antrag wegen
verfrⁿhter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulΣssig ist (º 57 Abs. 6, º
57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe
darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten
eines SachverstΣndigen ⁿber den Verurteilten, namentlich
darⁿber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, da▀ dessen
durch die Tat zutage getretene GefΣhrlichkeit fortbesteht.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige
Beschwerde zulΣssig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschlu▀, der die Aussetzung des Strafrestes
anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der ºº 453, 453a Abs. 1
und 3 sowie der ºº 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. Die
Belehrung ⁿber die Aussetzung des Strafrestes wird mⁿndlich
erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt ⁿbertragen
werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung
erteilt werden.
º 454a.
(1) Beschlie▀t das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt der Entlassung, so verlΣngert sich die BewΣhrungszeit
um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis
zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des
Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen
nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte au▀erhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird; º 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1
gilt entsprechend. º 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit º 56f
des Strafgesetzbuches bleibt unberⁿhrt.
º 454b.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen
unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so
unterbricht die Vollstreckungsbeh÷rde die Vollstreckung der
zunΣchst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
1. unter den Voraussetzungen des º 57 Abs. 2 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches die HΣlfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2. im ⁿbrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel,
mindestens jedoch zwei Monate, oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fⁿnfzehn Jahre
der Strafe verbⁿ▀t sind. Dies gilt nicht fⁿr Strafreste, die
auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbeh÷rde die Vollstreckung nach Absatz
2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach
den ºº 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn ⁿber die
Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen
gleichzeitig entschieden werden kann.
º 455.
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben,
wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfΣllt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der
Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fⁿr den Verurteilten zu
besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden,
wenn sich der Verurteilte in einem k÷rperlichen Zustand
befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unvertrΣglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfΣllt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe
Lebensgefahr fⁿr den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in
einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht
erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, da▀ die Krankheit voraussichtlich fⁿr eine
erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht
unterbrochen werden, wenn ⁿberwiegende Grⁿnde, namentlich der
÷ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
º 455a.
(1) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Ma▀regel der
Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des
Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Grⁿnden der
Vollzugsorganisation erforderlich ist und ⁿberwiegende Grⁿnde
der ÷ffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbeh÷rde nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die
Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne
Einwilligung des Gefangenen vorlΣufig unterbrechen.
º 456.
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung
dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, au▀erhalb des
Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht
ⁿbersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder
andere Bedingungen geknⁿpft werden.
º 456a.
(1) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer
Ma▀regel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der
Verurteilte wegen einer anderen Tat einer auslΣndischen
Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurⁿck, so
kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Fⁿr die Nachholung
einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung gilt º 67c Abs. 2
des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbeh÷rde
kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die
Nachholung fⁿr den Fall anordnen, da▀ der Ausgelieferte oder
Ausgewiesene zurⁿckkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen
Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der
Verurteilte ist zu belehren.
º 456b.
(weggefallen)
º 456c.
(1) Das Gericht kann bei Erla▀ des Urteils auf Antrag oder mit
Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des
Berufsverbots durch Beschlu▀ aufschieben, wenn das sofortige
Wirksamwerden des Verbots fⁿr den Verurteilten oder seine
Angeh÷rigen eine erhebliche, au▀erhalb seines Zweckes liegende,
durch spΣteres Wirksamwerden vermeidbare HΣrte bedeuten wⁿrde.
Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen
Einwilligung erforderlich. º 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann unter denselben
Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung k÷nnen an die Leistung
einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknⁿpft werden.
Aufschub und Aussetzung dⁿrfen den Zeitraum von sechs Monaten
nicht ⁿbersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die fⁿr
das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
º 457.
(1) º 161 gilt sinngemΣ▀ fⁿr die in diesem Abschnitt
bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde ist befugt, zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe einen Vorfⁿhrungs- oder Haftbefehl zu
erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung
zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdΣchtig ist. Sie kann einen Vorfⁿhrungs- oder Haftbefehl
auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich
sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im ⁿbrigen hat in den FΣllen des Absatzes 2 die
Vollstreckungsbeh÷rde die gleichen Befugnisse wie die
Strafverfolgungsbeh÷rde, soweit die Ma▀nahmen bestimmt und
geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prⁿfung
der VerhΣltnismΣ▀igkeit ist auf die Dauer der noch zu
vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen.
Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das
Gericht des ersten Rechtszuges.
º 458.
(1) Wenn ⁿber die Auslegung eines Strafurteils oder ⁿber die
Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn
Einwendungen gegen die ZulΣssigkeit der Strafvollstreckung
erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts
herbeizufⁿhren.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den FΣllen des º
454b Abs. 1 und 2 sowie der ºº 455, 456 und 456c Abs. 2
Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbeh÷rde
erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbeh÷rde anordnet,
da▀ an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die
Vollstreckung einer Strafe oder einer Ma▀regel der Besserung
und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen
diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht
gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den FΣllen des º
456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung
treffen.
º 459.
Fⁿr die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften
der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
º 459a.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet ⁿber die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (º 42
des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbeh÷rde. Sie kann
Zahlungserleichterungen auch gewΣhren, wenn ohne die
Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat
verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich
gefΣhrdet wΣre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
Wiedergutmachung auferlegt werden.
(2) Die Vollstreckungsbeh÷rde kann eine Entscheidung ⁿber
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach º 42 des
Strafgesetzbuches nachtrΣglich Σndern oder aufheben. Dabei darf
sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des
Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
abweichen.
(3) EntfΣllt die Vergⁿnstigung nach º 42 Satz 2 des
Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten TeilbetrΣgen zu
zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die
Vollstreckungsbeh÷rde kann erneut eine Zahlungserleichterung
bewilligen.
(4) Die Entscheidung ⁿber Zahlungserleichterungen erstreckt
sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein
hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
º 459b.
TeilbetrΣge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine
Bestimmung trifft, zunΣchst auf die Geldstrafe, dann auf die
etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens
angerechnet.
º 459c.
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor
Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der FΣlligkeit nur
beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar
ist, da▀ sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist,
da▀ sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg fⁿhren wird.
(3) In den Nachla▀ des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht
vollstreckt werden.
º 459d.
(1) Das Gericht kann anordnen, da▀ die Vollstreckung der
Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur
BewΣhrung ausgesetzt worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhΣngt ist
und die Voraussetzungen des º 55 des Strafgesetzbuches nicht
vorliegen und die Vollstreckung der Geldstrafe die
Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch
hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
º 459e.
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der
Vollstreckungsbeh÷rde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, da▀ die Geldstrafe nicht
eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach º 459c Abs.
2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage
Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit
die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die
Vollstreckung nach º 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt
entsprechend.
º 459f.
Das Gericht ordnet an, da▀ die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung fⁿr
den Verurteilten eine unbillige HΣrte wΣre.
º 459g.
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung
einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch
vollstreckt, da▀ die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls-
oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Fⁿr die
Vollstreckung gelten die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung.
(2) Fⁿr die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten, gelten die ºº 459, 459a, 459c Abs. 1
und 2 und º 459d entsprechend.
º 459h.
▄ber Einwendungen gegen die Entscheidungen der
Vollstreckungsbeh÷rde nach den ºº 459a, 459c, 459e und 459g
entscheidet das Gericht.
º 459i.
(1) Fⁿr die Vollstreckung der Verm÷gensstrafe (º 43a des
Strafgesetzbuches) gelten die ºº 459, 459a, 459b, 459c, 459e,
459f und 459h sinngemΣ▀.
(2) In den FΣllen der ºº 111o, 111p ist die Ma▀nahme erst nach
Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
º 460.
Ist jemand durch verschiedene rechtskrΣftige Urteile zu Strafen
verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften ⁿber die
Zuerkennung einer Gesamtstrafe (º 55 des Strafgesetzbuches)
au▀er Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch
eine nachtrΣgliche gerichtliche Entscheidung auf eine
Gesamtstrafe zurⁿckzufⁿhren. Werden mehrere Verm÷gensstrafen
auf eine Gesamtverm÷gensstrafe zurⁿckgefⁿhrt, so darf diese die
H÷he der verwirkten h÷chsten Strafe auch dann nicht
unterschreiten, wenn deren H÷he den Wert des Verm÷gens des
Verurteilten zum Zeitpunkt der nachtrΣglichen gerichtlichen
Entscheidung ⁿbersteigt.
º 461.
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des
Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit
einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigefⁿhrt
hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine
Entscheidung des Gerichts herbeizufⁿhren.
º 462.
(1) Die nach º 450a Abs. 3 Satz 1 und den ºº 458 bis 461
notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das
Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung durch Beschlu▀. Dies gilt
auch fⁿr die Wiederverleihung verlorener FΣhigkeiten und Rechte
(º 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der
Einziehung und die nachtrΣgliche Anordnung der Einziehung eines
Gegenstandes (º 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die
nachtrΣgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des
Wertersatzes (º 76 des Strafgesetzbuches) sowie fⁿr die
VerlΣngerung der VerjΣhrungsfrist (º 79b des
Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der
Verurteilte zu h÷ren. Das Gericht kann von der Anh÷rung des
Verurteilten in den FΣllen einer Entscheidung nach º 79b des
Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, da▀ die Anh÷rung nicht ausfⁿhrbar ist.
(3) Der Beschlu▀ ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlu▀,
der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat
aufschiebende Wirkung.
º 462a.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe
vollstreckt, so ist fⁿr die nach den ºº 453, 454, 454a und 462
zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer
zustΣndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der
Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache
befa▀t wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer
bleibt auch zustΣndig fⁿr Entscheidungen, die zu treffen sind,
nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen
oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur
BewΣhrung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann
einzelne Entscheidungen nach º 462 in Verbindung mit º 458 Abs.
1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist
bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten FΣllen ist das
Gericht des ersten Rechtszuges zustΣndig. Das Gericht kann die
nach º 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an
das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gew÷hnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den FΣllen des º 460 entscheidet das Gericht des ersten
Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen
Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu,
das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art
auf die h÷chste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere
Gerichte zustΣndig sein wⁿrden, dem Gericht, dessen Urteil
zuletzt ergangen ist. War das hiernach ma▀gebende Urteil von
einem Gericht eines h÷heren Rechtszuges erlassen, so setzt das
Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines
der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge
erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest.
WΣre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zustΣndig und
reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die
Strafkammer des ihm ⁿbergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als
den in º 460 bezeichneten FΣllen rechtskrΣftig zu Strafe
verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines
von ihnen fⁿr die nach den ºº 453, 454, 454a und 462 zu
treffenden Entscheidungen zustΣndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. In den FΣllen des Absatzes 1 entscheidet die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberⁿhrt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das
Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das
Oberlandesgericht kann die nach den AbsΣtzen 1 und 3 zu
treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die
Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie
kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den FΣllen des º 354
Abs. 2 und des º 355 das Gericht, an das die Sache
zurⁿckverwiesen worden ist, und in den FΣllen, in denen im
Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach º 373 ergangen
ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
º 463.
(1) Die Vorschriften ⁿber die Strafvollstreckung gelten fⁿr die
Vollstreckung von Ma▀regeln der Besserung und Sicherung
sinngemΣ▀, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) º 453 gilt auch fⁿr die nach den ºº 68a bis 68d des
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) º 454 gilt auch fⁿr die nach º 67c Abs. 1, º 67d Abs. 2, º
67e Abs. 3, den ºº 68e, 68f Abs. 2 und º 72 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den FΣllen
des º 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mⁿndlichen
Anh÷rung des Verurteilten nicht.
(4) º 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der
Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfΣllt der
Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der
Ma▀regel aufgeschoben werden. º 456 ist nicht anzuwenden, wenn
die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung
angeordnet ist.
(5) º 462 gilt auch fⁿr die nach º 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2,
den ºº 67a und 67c Abs. 2, º 67d Abs. 5, den ºº 67g und 69a
Abs. 7 sowie den ºº 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu
treffenden Entscheidungen.
(6) Fⁿr die Anwendung des º 462a Abs. 1 steht die
Fⁿhrungsaufsicht in den FΣllen des º 67c Abs. 1, des. 67d Abs.
2, 4 und des º 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
Strafrestes gleich.
º 463a.
(1) Die Aufsichtsstellen (º 68a des Strafgesetzbuches) k÷nnen
zur ▄berwachung des Verhaltens des Verurteilten und der
Erfⁿllung von Weisungen von allen ÷ffentlichen Beh÷rden
Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschlu▀
eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch
andere Beh÷rden im Rahmen ihrer ZustΣndigkeit vornehmen lassen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann fⁿr die Dauer der Fⁿhrungsaufsicht
oder fⁿr eine kⁿrzere Zeit anordnen, da▀ der Verurteilte zur
Beobachtung anlΣ▀lich von polizeilichen Kontrollen, die die
Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. º
163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter
der Fⁿhrungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer
der Ma▀nahme ist mindestens jΣhrlich zu ⁿberprⁿfen.
(3) ╓rtlich zustΣndig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk
der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Aufsichtsstelle ÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk er seinen
gew÷hnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht
bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gew÷hnlichen
Aufenthaltsort hatte.
º 463b.
(1) Ist ein Fⁿhrerschein nach º 44 Abs. 3 Satz 2 des
Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) AuslΣndische Fahrausweise k÷nnen zur Eintragung eines
Vermerks ⁿber das Fahrverbot oder ⁿber die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre (º 44 Abs. 3 Satz 3, º 69b Abs. 2
des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Fⁿhrerschein oder der
Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der
Vollstreckungsbeh÷rde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung ⁿber den Verbleib abzugeben. º 883 Abs. 2 bis 4,
die ºº 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die ºº 901, 902, 904 bis
910 und 913 der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
º 463c.
(1) Ist die ÷ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten
zugestellt,
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der
Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es
innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskrΣftigen
Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer
periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine
solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hΣlt ihn
das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde durch
Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche
Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an.
Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. º 462 gilt
entsprechend.
(4) Fⁿr die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3
entsprechend, wenn der fⁿr die Programmgestaltung
Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
º 463d.
Zur Vorbereitung der nach den ºº 453 bis 461 zu treffenden
Entscheidungen kann sich das Gericht oder die
Vollstreckungsbeh÷rde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt
insbesondere vor einer Entscheidung ⁿber den Widerruf der
Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in
Betracht, sofern nicht ein BewΣhrungshelfer bestellt ist.
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens
º 464.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung
einstellende Entscheidung mu▀ darⁿber Bestimmung treffen, von
wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darⁿber, wer die notwendigen Auslagen
trΣgt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschlu▀,
der das Verfahren abschlie▀t.
(3) Gegen die Entscheidung ⁿber die Kosten und die notwendigen
Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulΣssig; sie ist
unzulΣssig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten
Hauptentscheidung durch den Beschwerdefⁿhrer nicht statthaft
ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsΣchlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden.
Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung ⁿber die
Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige
Beschwerde und im ⁿbrigen Berufung oder Revision eingelegt, so
ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der
Berufung oder Revision befa▀t ist, auch fⁿr die Entscheidung
ⁿber die sofortige Beschwerde zustΣndig.
º 464a.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebⁿhren und Auslagen der
Staatskasse. Zu den Kosten geh÷ren auch die durch die
Vorbereitung der ÷ffentlichen Klage entstandenen sowie die
Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den
Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh÷ren auch
die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (ºº 364a
und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag
des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh÷ren auch
1. die EntschΣdigung fⁿr eine notwendige ZeitversΣumnis nach
den Vorschriften, die fⁿr die EntschΣdigung von Zeugen gelten,
und
2. die Gebⁿhren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie
nach º 91 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung zu erstatten sind.
º 464b.
Die H÷he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem
anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges
festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, da▀ die
festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des
Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind.
Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung
sind die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung entsprechend
anzuwenden.
º 464c.
Ist fⁿr einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mΣchtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder ▄bersetzer
herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen
Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch
schuldhafte SΣumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unn÷tig
verursacht hat; dies ist au▀er im Falle des º 467 Abs. 2
ausdrⁿcklich auszusprechen.
º 464d.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der
Beteiligten k÷nnen nach Bruchteilen verteilt werden.
º 465.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu
tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden
sind, wegen derer er verurteilt oder eine Ma▀regel der
Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine
Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor,
wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das
Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur AufklΣrung bestimmter
belastender oder entlastender UmstΣnde besondere Auslagen
entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des
Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen
Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen,
wenn es unbillig wΣre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies
gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner
abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren
Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die SΣtze 1 und 2
gelten entsprechend fⁿr die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils, so haftet sein Nachla▀ nicht fⁿr die Kosten.
º 466.
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe
erkannt oder eine Ma▀regel der Besserung und Sicherung
angeordnet wird, haften fⁿr die Auslagen als Gesamtschuldner.
Dies gilt nicht fⁿr die durch die TΣtigkeit eines bestellten
Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die
Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die
Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie fⁿr Auslagen, die
durch Untersuchungshandlungen, die ausschlie▀lich gegen einen
Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
º 467.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er÷ffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen
ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch
eine schuldhafte SΣumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse
nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der
Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die
Erhebung der ÷ffentlichen Klage dadurch veranla▀t hat, da▀ er
in einer Selbstanzeige vorgetΣuscht hat, die ihm zur Last
gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen,
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der ÷ffentlichen Klage dadurch veranla▀t hat,
da▀ er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder
im Widerspruch zu seinen spΣteren ErklΣrungen belastet oder
wesentliche entlastende UmstΣnde verschwiegen hat, obwohl er
sich zur Beschuldigung geΣu▀ert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil
ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein,
die dies nach seinem Ermessen zulΣ▀t, so kann es davon absehen,
die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der
Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach
vorangegangener vorlΣufiger Einstellung (º 153a) endgⁿltig
eingestellt wird.
º 467a.
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die ÷ffentliche Klage zurⁿck
und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem
die ÷ffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem
erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
º 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemΣ▀.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (º 431 Abs. 1 Satz 1, ºº 442,
444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das
Gericht in den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse
oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und 2 ist
unanfechtbar.
º 468.
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder K÷rperverletzungen wird
die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch
nicht ausgeschlossen, da▀ einer oder beide fⁿr straffrei
erklΣrt werden.
º 469.
(1) Ist ein, wenn auch nur au▀ergerichtliches Verfahren durch
eine vorsΣtzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige
veranla▀t worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem
er geh÷rt worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die einem Nebenbeteiligten (º 431 Abs. 1 Satz 1, ºº 442, 444
Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das
Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befa▀t, so ergeht die
Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig
gewesen wΣre.
(3) Die Entscheidung nach den AbsΣtzen 1 und 2 ist
unanfechtbar.
º 470.
Wird das Verfahren wegen Zurⁿcknahme des Antrags, durch den es
bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten
sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (º 431
Abs. 1 Satz 1, ºº 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Sie k÷nnen dem Angeklagten oder
einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur
▄bernahme bereit erklΣrt, der Staatskasse, soweit es unbillig
wΣre, die Beteiligten damit zu belasten.
º 471.
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der
Verurteilte auch die dem PrivatklΣger erwachsenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurⁿckgewiesen oder
wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt,
so fallen dem PrivatklΣger die Kosten des Verfahrens sowie die
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder
nach pflichtgemΣ▀em Ermessen einem der Beteiligten auferlegen,
wenn
1. es den AntrΣgen des PrivatklΣgers nur zum Teil entsprochen
hat;
2. es das Verfahren nach º 383 Abs. 2 (º 390 Abs. 5) wegen
Geringfⁿgigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere PrivatklΣger haften als Gesamtschuldner. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter
fⁿr die dem PrivatklΣger erwachsenen notwendigen Auslagen.
º 472.
(1) Die dem NebenklΣger erwachsenen notwendigen Auslagen sind
dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er
wegen einer Tat verurteilt wird, die den NebenklΣger betrifft.
Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es
unbillig wΣre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die
dies nach seinem Ermessen zulΣ▀t, ein, so kann es die in Absatz
1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem
Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Grⁿnden
der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren
nach vorangegangener vorlΣufiger Einstellung (º 153a) endgⁿltig
ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend fⁿr die notwendigen
Auslagen, die einem zum Anschlu▀ als NebenklΣger Berechtigten
in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach º 406g erwachsen sind.
Gleiches gilt fⁿr die notwendigen Auslagen eines PrivatklΣgers,
wenn die Staatsanwaltschaft nach º 377 Abs. 2 die Verfolgung
|bernommen hat.
(4) º 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
º 472a.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat
erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte
auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die
notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung ⁿber den Antrag ab,
wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder
nimmt der Verletzte den Antrag zurⁿck, so entscheidet das
Gericht nach pflichtgemΣ▀em Ermessen, wer die insoweit
entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den
Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trΣgt. Die
gerichtlichen Auslagen k÷nnen der Staatskasse auferlegt werden,
soweit es unbillig wΣre, die Beteiligten damit zu belasten.
º 472b.
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der
Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so
k÷nnen dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung
erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem
Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen k÷nnen,
soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im
selbstΣndigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten
auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbu▀e gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des
Verfahrens entsprechend den ºº 465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbu▀e
gegen eine juristische Person abgesehen, so k÷nnen die dem
Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
º 473.
(1) Die Kosten eines zurⁿckgenommenen oder erfolglos
eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.
Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder
zurⁿckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklΣger oder
dem zum Anschlu▀ als NebenklΣger Berechtigten in Wahrnehmung
seiner Befugnisse nach º 406g erwachsenen notwendigen Auslagen
aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der NebenklΣger
ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefⁿhrt, so sind ihm die
dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten
aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das
Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten (º 431 Abs. 1 Satz 1, ºº 442, 444 Abs. 1 Satz
1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der
Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das
Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrΣnkt und hat
ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen
Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht
die Gebⁿhr zu ermΣ▀igen und die entstandenen Auslagen teilweise
oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig
wΣre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend
fⁿr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung
nach º 69 Abs. 1 oder º 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur
deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen
wegen der Dauer einer vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(º 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 69a Abs. 6 des
Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend fⁿr die Kosten und
die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrΣftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens oder
2. auf ein Nachverfahren (º 439)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen
dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen
unbegrⁿndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Achtes Buch.
LΣnderⁿbergreifendes staatsanwaltschaftliches
Verfahrensregister.
º 474.
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister gefⁿhrt.
(2) In das Register sind
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zustΣndige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten
4. die Tatvorwⁿrfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nΣhere Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die
Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei
Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen.
Die Daten dⁿrfen nur fⁿr Strafverfahren gespeichert und
verΣndert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten
der Registerbeh÷rde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck
mit. Auskⁿnfte aus dem Verfahrensregister dⁿrfen nur
Strafverfolgungsbeh÷rden fⁿr Zwecke eines Strafverfahrens
erteilt werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dⁿrfen
nach Ma▀gabe des º 18 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit º 1D
Abs. 2 des Gesetzes ⁿber den MilitΣrischen Abschirmdienst Und º
8 Abs. 3 des Gesetzes ⁿber den Bundesnachrichtendienst, auf
Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbeh÷rden des Bundes und
der LΣnder, das Amt fⁿr den MilitΣrischen Abschirmdienst und
den Bundesnachrichtendienst ⁿbermittelt werden. º 18 Abs. 5
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit der ▄bermittlung
trΣgt der EmpfΣnger. Die Registerbeh÷rde prⁿft die ZulΣssigkeit
der ▄bermittlung nur, wenn besonderer Anla▀ hierzu besteht.
(6) Die Daten dⁿrfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in
Strafverfahren verwendet werden.
º 475.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
▄bermittlung personenbezogener Daten durch Abruf erm÷glicht,
ist fⁿr ▄bermittlungen nach º 474 Abs. 3 Satz 2 an
Staatsanwaltschaften zulΣssig, soweit diese Form der
Datenⁿbermittlung unter Berⁿcksichtigung der schutzwⁿrdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
▄bermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedⁿrftigkeit
angemessen ist und wenn gewΣhrleistet ist, da▀ die Daten gegen
den unbefugten Zugriff Dritter bei der ▄bermittlung wirksam
geschⁿtzt werden.
(2) Fⁿr die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens findet º 1D Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbeh÷rde
ⁿbersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten fⁿr den
Datenschutz.
(3) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit des einzelnen
automatisierten Abrufs trΣgt der EmpfΣnger, Die Registerbeh÷rde
prⁿft die ZulΣssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla▀ besteht.
Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die
abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das
Aktenzeichen des EmpfΣngers zu protokollieren. Die
Protokolldaten dⁿrfen nur fⁿr die Kontrolle der ZulΣssigkeit
der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu
l÷schen.
(4) º 474 Abs. 6 findet Anwendung.
º 476.
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die
zustΣndige Stelle teilt der Registerbeh÷rde die Unrichtigkeit
unverzⁿglich mit; sie trΣgt die Verantwortung fⁿr die
Richtigkeit und die AktualitΣt der Daten.
(2) Die Daten sind zu l÷schen.
1. wenn ihre Speicherung unzulΣssig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, da▀ in dem
Strafverfahren, aus dem die Daten ⁿbermittelt worden sind, eine
nach º 20 des Bundeszentralregistergesetzes
mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfⁿgung
der Strafverfolgungsbeh÷rde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskrΣftig freigesprochen, die
Er÷ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt
oder das Verfahren nicht nur vorlΣufig eingestellt, so sind die
Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu l÷schen,
es sei denn, vor Eintritt der L÷schungsfrist wird ein weiteres
Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis fⁿr alle
Eintragungen die L÷schungsvoraussetzungen vorliegen. Die
Staatsanwaltschaft teilt der Registerbeh÷rde unverzⁿglich den
Eintritt der L÷schungsvoraussetzungen oder den Beginn der
L÷schungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) An die Stelle einer L÷schung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, da▀ schutzwⁿrdige Interessen
einer betroffenen Person beeintrΣchtigt wⁿrden,
2. die Daten fⁿr laufende Forschungsarbeiten ben÷tigt werden
oder
3. eine L÷schung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand m÷glich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur
zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
gespeichert sind. Gesperre Daten dⁿrfen nur fⁿr den Zweck
verwendet werden, fⁿr den sie gesperrt worden sind oder soweit
dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlΣ▀lich ist.
(4) Stellt die Registerbeh÷rde fest, da▀ unrichtige, zu
l÷schende oder zu sperrende personenbezogene Daten ⁿbermittelt
worden sind, so ist dem EmpfΣnger die Berichtigung, L÷schung
oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwⁿrdiger
Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die nΣheren
Einzelheiten, insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete
Daten an welche EmpfΣnger und in welchem Verfahren ⁿbermittelt
werden,
4. die Einrichtung eines automatisieren Abrufverfahrens,
5. die nach º 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Ma▀nahmen.
º 477.
▄ber die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister
nach º 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die
Registerbeh÷rde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die
die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das
Verfahrensregister mitgeteilt hat.