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1996-02-14
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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Erster Teil: Vorschriften ⁿber die Hilfeleistung in
Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausⁿbung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich
º 1.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der
EuropΣischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum geregelte
Steuern und Vergⁿtungen betreffen, soweit diese durch
Bundesfinanzbeh÷rden oder durch Landesfinanzbeh÷rden verwaltet
werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die
Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund
einer landesrechtlichen ErmΣchtigung geregelte Steuern
betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbeh÷rden oder
Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Angelegenheiten, soweit fⁿr
diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg
er÷ffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfa▀t auch
1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bu▀geldsachen
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2. die Hilfeleistung bei der Fⁿhrung von Bⁿchern und
Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlⁿssen, die
fⁿr die Besteuerung von Bedeutung sind,
3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs-
oder Vergⁿtungsansprⁿchen.
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen ⁿber die
Zulassung von BevollmΣchtigten und BeistΣnden bleiben
unberⁿhrt.
Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
º 2.
1 Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschΣftsmΣ▀ig nur von
Personen und Vereinigungen ausgeⁿbt werden, die hierzu befugt
sind. 2 Dies gilt ohne Unterschied fⁿr hauptberufliche,
nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche TΣtigkeit.
º 3.
Zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1. Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigte und
Steuerberatungsgesellschaften,
2. RechtsanwΣlte, Wirtschaftsprⁿfer,
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften, vereidigte Buchprⁿfer und
Buchprⁿfungsgesellschaften.
º 4.
Zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner
befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Bundesnotarordnung,
2. PatentanwΣlte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Patentanwaltsordnung,
3. Beh÷rden und K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts sowie
die ⁿber÷rtlichen Prⁿfungseinrichtungen fⁿr K÷rperschaften und
Anstalten des ÷ffentlichen Rechts im Rahmen ihrer
ZustΣndigkeit,
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen HΣnden oder
zu Sicherungszwecken ⁿbereigneten Verm÷gens, soweit sie
hinsichtlich dieses Verm÷gens Hilfe in Steuersachen leisten,
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit einem GeschΣft, das zu ihrem
Handelsgewerbe geh÷rt, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen
leisten,
6. genossenschaftliche Prⁿfungs- und SpitzenverbΣnde und
genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prⁿfungs- und
SpitzenverbΣnde Hilfe in Steuersachen leisten,
7. als Berufsvertretung oder auf Σhnlicher Grundlage gebildete
Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; º 95 des
Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberⁿhrt,
8. als Berufsvertretung oder auf Σhnlicher Grundlage gebildete
Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmΣ▀iger
Aufgabe die Hilfeleistung fⁿr land- und forstwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes geh÷rt, soweit sie
diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fⁿhren, und die
Hilfe nicht die Ermittlung der Einkⁿnfte aus selbstΣndiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, da▀ es
sich hierbei um Nebeneinkⁿnfte handelt, die ⁿblicherweise bei
Landwirten vorkommen,
9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in
Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen
Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft
leisten,
b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang
mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
10. Arbeitgeber, soweit sie fⁿr ihre Arbeitnehmer Hilfe in
Lohnsteuersachen leisten,
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie fⁿr ihre Mitglieder
Hilfe bei Einkⁿnften aus nichtselbstΣndiger Arbeit und bei
sonstigen Lohnsteuersachen leisten. 2 Im Veranlagungsverfahren
darf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem Einkommen
ausschlie▀lich enthalten sind
a) Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit oder
b) sonstige Einkⁿnfte aus wiederkehrenden Bezⁿgen (º 22 Nr. 1
Einkommensteuergesetz) oder neben solchen Einkⁿnften noch
c) Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen, wenn die Einnahmen in dieser
Einkunftsart den Sparer-Freibetrag nach º 20 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes und den Pauschbetrag fⁿr Werbungskosten
nach º 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht
ⁿbersteigen, oder
d) Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung eines
selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten
Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung
genutzten Zweifamilienhauses des Mitglieds.
3 Soweit die Hilfe zulΣssig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe
bei AntrΣgen zur Freistellung oder Anrechnung von
K÷rperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer,
12. inlΣndische Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von
Kapitalgesellschaften bestellte TreuhΣnder oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie in Vertretung der
GlΣubiger von KapitalertrΣgen SammelantrΣge auf Vergⁿtung von
K÷rperschaftsteuer oder auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stellen,
13. ÷ffentlich bestellte versicherungsmathematische
SachverstΣndige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Berechnung von Pensionsrⁿckstellungen,
versicherungstechnischen Rⁿckstellungen und Zufⁿhrungen zu
Pensions- und Unterstⁿtzungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in
Steuersachen leisten,
14. diejenigen, die VertrΣge im Sinne des º 2 Abs. 1
Wohnungsbau-PrΣmiengesetz schlie▀en oder vermitteln, soweit sie
bei der Ausfⁿllung von AntrΣgen auf WohnungsbauprΣmien Hilfe
leisten.
Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
º 5.
(1) 1 Andere als die in den ºº 3 und 4 bezeichneten Personen
und Vereinigungen dⁿrfen nicht geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in
Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschΣftsmΣ▀ig Rat in
Steuersachen erteilen. 2 Die in º 4 bezeichneten Personen und
Vereinigungen dⁿrfen nur im Rahmen ihrer Befugnis
geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden der Finanzbeh÷rde Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begrⁿnden, da▀ eine Person oder Vereinigung entgegen
Absatz 1 geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in Steuersachen leistet, so kann
sie diese Tatsachen der fⁿr das Bu▀geldverfahren zustΣndigen
Stelle mitteilen.
º 6.
Das Verbot des º 5 gilt nicht fⁿr
1. die Erstattung wissenschaftlich begrⁿndeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen fⁿr
Angeh÷rige im Sinne des º 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchfⁿhrung mechanischer ArbeitsgΣnge bei der Fⁿhrung
von Bⁿchern und Aufzeichnungen, die fⁿr die Besteuerung von
Bedeutung sind; hierzu geh÷ren nicht das Kontieren von Belegen
und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender GeschΣftsvorfΣlle, die laufende
Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen,
soweit diese TΣtigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht
werden, die nach Bestehen der Abschlu▀prⁿfung im steuer- und
wirtschaftsberatenden oder einem kaufmΣnnischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen
Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens hauptberuflich tΣtig gewesen sind.
º 7.
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen
untersagen,
1. wenn die TΣtigkeit durch eine Person oder Vereinigung
ausgeⁿbt wird, die nicht unter º 3 oder º 4 fΣllt,
2. wenn eine TΣtigkeit nach den ºº 4 und 6 oder eine TΣtigkeit
als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach º 5 mi▀braucht
wird.
(2) 1 Die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde kann den in º 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen
im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten
Landesbeh÷rden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder
teilweise untersagen, wenn eine sachgemΣ▀e TΣtigkeit nicht
gewΣhrleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in º 3
aufgefⁿhrten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) ╓rtlich zustΣndig ist die Finanzbeh÷rde, in deren Bezirk
die Person oder Vereinigung, deren TΣtigkeit untersagt werden
soll, ihre GeschΣftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die
TΣtigkeit vorwiegend ausgeⁿbt wird.
Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
º 8.
(1) 1 Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder
Dienste Dritter zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in
Steuersachen ist untersagt. 2 Dies gilt nicht fⁿr die
Durchfⁿhrung mechanischer ArbeitsgΣnge bei der Buchfⁿhrung (º 6
Nr. 3, 1. Halbsatz) und fⁿr die in º 6 Nr. 4 genannten
TΣtigkeiten; º 57 Abs. 1 bleibt unberⁿhrt.
(2) 1 Die in º 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten K÷rperschaften
und Vereinigungen dⁿrfen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf
ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt
der zulΣssigen Hinweise nΣher zu bestimmen.
(3) Die in º 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen dⁿrfen auf
ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den fⁿr
sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
º 9.
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergⁿtung fⁿr eine
Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der H÷he nach vom
Ausgang der Sache oder vom Erfolg der TΣtigkeit abhΣngig
gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte einen Teil der zu erzielenden
SteuerermΣ▀igung, Steuerersparnis oder Steuervergⁿtung als
Honorar erhΣlt, sind unzulΣssig.
(2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebⁿhren oder
sonstiger Vorteile fⁿr die Vermittlung von AuftrΣgen,
gleichviel ob im VerhΣltnis zu einem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten oder zu einem Dritten gleich welcher
Art, ist unzulΣssig.
º 10.
(1) Werden der Finanzbeh÷rde Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begrⁿnden, da▀ eine der in º 3 oder º 4 Nr. 1 und 2
genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so kann sie
diese Tatsachen, soweit sie fⁿr die Ermittlung des Sachverhalts
von Bedeutung sind, der zustΣndigen Berufskammer oder den fⁿr
das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder
das Disziplinarverfahren zustΣndigen Stellen mitteilen.
(2) 1 Gerichte und Beh÷rden dⁿrfen Informationen ⁿber
natⁿrliche und juristische Personen, die aus der Sicht der
ⁿbermittelnden Stelle
1. fⁿr die Zulassung zur Prⁿfung, fⁿr die Befreiung von der
Prⁿfung, fⁿr die Bestellung und Wiederbestellung, fⁿr die
Rⁿcknahme oder fⁿr den Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter,
2. fⁿr die Anerkennung, fⁿr die Rⁿcknahme oder fⁿr den Widerruf
der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als
Lohnsteuerhilfeverein oder
3. fⁿr die Einleitung eines Rⁿgeverfahrens oder eines
berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
Pflichtverletzungen
von Bedeutung sein k÷nnen, der fⁿr die Entscheidung zustΣndigen
Stelle ⁿbermitteln, soweit hierdurch schutzwⁿrdige Interessen
des Betroffenen nicht beeintrΣchtigt werden oder das
÷ffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der
Beteiligten ⁿberwiegt. 2 Die ▄bermittlung unterbleibt, wenn
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
dies gilt nicht fⁿr das Steuergeheimnis nach º 30 der
Abgabenordnung.
º 11.
Proze▀agenten, denen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
das mⁿndliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des º 157 Abs. 3
der Zivilproze▀ordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur
geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
º 12.
(1) Personen, die vor dem 1. November 1961 auf Grund einer
besonderen Erlaubnis der Finanzbeh÷rden oder nach
landesrechtlichen Vorschriften berufsmΣ▀ige Hilfe bei der
Erfⁿllung der Buchfⁿhrungspflichten au▀erhalb der
geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften,
sind hierzu weiterhin befugt.
(2) Stundenbuchhalter im Sinne von º 3 der Anordnung vom 7.
Februar 1990 ⁿber die Zulassung zur Ausⁿbung der selbstΣndigen
TΣtigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von
Stundenbuchhaltern (GBl I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres
Finanzamtes weiterhin zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfe in
Steuersachen befugt, soweit sie bei der Fⁿhrung von Bⁿchern und
Aufzeichnungen, die fⁿr die Besteuerung von Bedeutung sind,
Hilfe in Steuersachen leisten (beschrΣnkte Hilfeleistung).
º 12a.
1 Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigte und
Steuerberatungsgesellschaften sowie RechtsanwΣlte,
Wirtschaftsprⁿfer, vereidigte Buchprⁿfer,
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften und
Buchprⁿfungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die das
Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschΣftsmΣ▀igen
Hilfe in Steuersachen befugt. 2 Die entsprechenden Befugnisse
Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberⁿhrt.
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt: Aufgaben
º 13.
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von
Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen fⁿr ihre
Mitglieder.
(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch die
Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach º 4 Nr. 11 Satz 2.
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedⁿrfen fⁿr ihre TΣtigkeit der
Anerkennung.
Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
º 14.
(1) 1 Ein rechtsfΣhiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein
anerkannt werden, wenn nach der Satzung
1. seine Aufgabe ausschlie▀lich die Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen fⁿr seine Mitglieder ist;
2. der Sitz und die GeschΣftsleitung des Vereins sich in
demselben Oberfinanzbezirk befinden;
3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem
Werbecharakter enthΣlt;
4. eine sachgemΣ▀e Ausⁿbung der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen sichergestellt ist;
5. fⁿr die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem
Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
6. die Anwendung der Vorschriften des º 27 Abs. 1 und 3 sowie
der ºº 32 und 33 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches nicht
ausgeschlossen ist;
7. VertrΣge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands der
Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedⁿrfen;
8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prⁿfungsfeststellungen an die Mitglieder (º 22 Abs.
7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden mu▀, in der
insbesondere eine Aussprache ⁿber das Ergebnis der
GeschΣftsprⁿfung durchzufⁿhren und ⁿber die Entlastung des
Vorstands wegen seiner GeschΣftsfⁿhrung wΣhrend des geprⁿften
GeschΣftsjahres zu befinden ist.
2 An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine
Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende
Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewΣhrleistet ist. 3
Die Vorschriften ⁿber Mitgliederversammlungen gelten fⁿr
Vertreterversammlungen sinngemΣ▀.
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das
Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden
Haftpflichtgefahren (º 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst nach der
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
º 15.
(1) Fⁿr die Entscheidung ⁿber den Antrag auf Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zustΣndig, in
deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist
eine ÷ffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufⁿgen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede SatzungsΣnderung der fⁿr
den Sitz des Vereins zustΣndigen Oberfinanzdirektion innerhalb
eines Monats nach der Beschlu▀fassung anzuzeigen.
º 16.
Fⁿr die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebⁿhr von
sechshundert Deutsche Mark an die Oberfinanzdirektion zu
zahlen.
º 17.
▄ber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die
Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.
º 18.
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung
"Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
º 19.
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Aufl÷sung des Vereins;
2. Verzicht auf die Anerkennung;
3. Verlust der RechtsfΣhigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenⁿber der
Oberfinanzdirektion zu erklΣren.
º 20.
(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurⁿckzunehmen,
wenn sich nach der Anerkennung ergibt, da▀ sie hΣtte versagt
werden mⁿssen.
(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,
1. wenn die Voraussetzungen fⁿr die Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein nachtrΣglich fortfallen, es sei denn, da▀
der Verein innerhalb einer angemessenen, von der
Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz
entsprechenden Zustand herbeifⁿhrt;
2. wenn die tatsΣchliche GeschΣftsfⁿhrung des
Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in º 14 bezeichneten
Anforderungen an die Satzung ⁿbereinstimmt;
3. wenn eine sachgemΣ▀e Ausⁿbung der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen oder eine ordnungsgemΣ▀e GeschΣftsfⁿhrung
nicht gewΣhrleistet ist.
(3) Vor der Rⁿcknahme oder dem Widerruf ist der
Lohnsteuerhilfeverein zu h÷ren.
Dritter Unterabschnitt: Pflichten
º 21.
(1) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein hat sΣmtliche Einnahmen und
Ausgaben fortlaufend und vollstΣndig aufzuzeichnen. 2 Die
Aufzeichnungen sind unverzⁿglich und in deutscher Sprache
vorzunehmen.
(2) Fⁿr einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins
empfangene BeitrΣge sind vom Vereinsverm÷gen getrennt zu
erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner TΣtigkeit
und am Ende eines jeden GeschΣftsjahres auf Grund einer fⁿr
diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine
Verm÷genswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer
Verm÷gensⁿbersicht zusammenzustellen.
(4) 1 Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu
sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen der
Einnahmen und Ausgaben und die Verm÷gensⁿbersichten sind zehn
Jahre aufzubewahren. 3 Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Aufbewahrung
der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und
Verm÷gensⁿbersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
ⁿber die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und
sonstigen Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften ⁿber Aufzeichnungs- und
Buchfⁿhrungspflichten bleiben unberⁿhrt.
º 22.
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die VollstΣndigkeit und
Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Verm÷gensⁿbersicht (º 21
Abs. 1 bis 3) sowie die ▄bereinstimmung der tatsΣchlichen
GeschΣftsfⁿhrung mit den satzungsmΣ▀igen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jΣhrlich innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung des GeschΣftsjahres durch einen oder mehrere
GeschΣftsprⁿfer prⁿfen zu lassen.
(2) Zu GeschΣftsprⁿfern k÷nnen nur bestellt werden
1. Personen und Gesellschaften, die nach º 3 zu unbeschrΣnkter
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2. PrⁿfungsverbΣnde, zu deren satzungsmΣ▀igem Zweck die
regelmΣ▀ige oder au▀erordentliche Prⁿfung der Mitglieder
geh÷rt, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des
Verbandes Steuerberater, SteuerbevollmΣchtigter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigter Buchprⁿfer ist.
(3) Als GeschΣftsprⁿfer dⁿrfen keine Personen tΣtig sein, bei
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil
sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter
des zu prⁿfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
(4) 1 Den GeschΣftsprⁿfern ist Einsicht in die Bⁿcher und
Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewΣhren
und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der BestΣnde an
sonstigen Verm÷genswerten zu gestatten. 2 Ihnen sind alle
AufklΣrungen und Nachweise zu geben, die fⁿr die Durchfⁿhrung
einer sorgfΣltigen Prⁿfung notwendig sind.
(5) 1 Die GeschΣftsprⁿfer sind zu gewissenhafter und
unparteiischer Prⁿfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2
Sie dⁿrfen GeschΣftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung
ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
3 Wer seine Obliegenheiten vorsΣtzlich oder grob fahrlΣssig
verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein fⁿr den daraus
entstehenden Schaden. 4 Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(6) Die GeschΣftsprⁿfer haben ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung dem
Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzⁿglich schriftlich zu
berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prⁿfungsberichts
spΣtestens jedoch neun Monate nach Beendigung des
GeschΣftsjahres eine Abschrift hiervon der zustΣndigen
Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prⁿfungsberichts
den wesentlichen Inhalt der Prⁿfungsfeststellungen den
Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
º 23.
(1) 1 Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf nur durch
Personen ausgeⁿbt werden, die einer Beratungsstelle angeh÷ren.
2 Fⁿr jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3 Er
darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
(2) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein mu▀ in dem Oberfinanzbezirk, in
dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle
unterhalten. 2 Die Unterhaltung von Beratungsstellen in
auswΣrtigen Oberfinanzbezirken ist zulΣssig.
(3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. zu dem in º 3 bezeichneten Personenkreis geh÷ren oder
2. eine Abschlu▀prⁿfung im steuer- und wirtschaftsberatenden
Beruf oder einem kaufmΣnnischen Ausbildungsberuf bestanden
haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und
nach Abschlu▀ der Ausbildung hauptberuflich drei Jahre auf dem
Gebiet der von Bundes- oder Landesbeh÷rden verwalteten Steuern
praktisch tΣtig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den fⁿr die Beratungsbefugnis nach
º 4 Nr. 11 einschlΣgigen Gebieten des Einkommensteuerrechts
hauptberuflich tΣtig gewesen sind; auf die mindestens
dreijΣhrige TΣtigkeit k÷nnen Ausbildungszeiten nicht
angerechnet werden.
2 Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bⁿrger der Deutschen
Demokratischen Republik waren und in diesem Gebiet zum Leiter
einer Beratungsstelle bestellt werden, mⁿssen diese
Voraussetzungen vom 1. Januar 1996 an erfⁿllen. 3 Zum Leiter
einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so
verhalten hat, da▀ die Besorgnis begrⁿndet ist, er werde die
Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfⁿllen.
(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der fⁿr den Sitz der
Beratungsstelle zustΣndigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen
1. die Er÷ffnung oder Schlie▀ung einer Beratungsstelle;
2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer
Beratungsstelle;
3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen bedient.
(5) Der Mitteilung ⁿber die Bestellung des Leiters einer
Beratungsstelle ist ein Nachweis darⁿber beizufⁿgen, da▀ die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfⁿllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle darf ihre TΣtigkeit nur ausⁿben, wenn
sie und der Beratungsstellenleiter nach ▄berprⁿfung der in
Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zustΣndigen
Aufsichtsbeh÷rde (º 27 Abs. 2) im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
º 24.
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen,
zurⁿckgenommen oder widerrufen worden, so kann die
Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, da▀ der Verein einen
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden
Lohnsteuerangelegenheiten bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in º 23
Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf lΣngstens fⁿr die Dauer
von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen
werden.
(4) º 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemΣ▀.
º 25.
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen fⁿr die
Mitglieder kann die Haftung des Vereins fⁿr das Verschulden
seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) 1 Die Lohnsteuerhilfevereine mⁿssen gegen die sich aus der
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 ZustΣndige
Stelle im Sinne des º 158c Abs. 2 des Gesetzes ⁿber den
Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
(3) º 68 gilt entsprechend.
º 26.
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sachgemΣ▀,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung (º 8)
auszuⁿben.
(2) Die Ausⁿbung einer anderen wirtschaftlichen TΣtigkeit in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht
zulΣssig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den
AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) 1 Die Handakten ⁿber die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschlu▀ der
TΣtigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes
aufzubewahren. 2 º 66 ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
º 27.
(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbeh÷rde) fⁿhrt die
Aufsicht ⁿber die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im
Oberfinanzbezirk haben.
(2) 1 Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen
auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. 2
Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der
fⁿr den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zustΣndigen
Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(3) Die Finanzbeh÷rden teilen der zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rde
die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begrⁿnden,
da▀ ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses
Gesetzes versto▀en hat.
º 28.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins
und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der
Aufsichtsbeh÷rde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie
Handakten und GeschΣftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten
AmtstrΣger sind berechtigt, die GeschΣftsrΣume der
Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten
Personen wΣhrend der GeschΣfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
um Prⁿfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen,
die zur Ausⁿbung der Aufsicht fⁿr erforderlich gehalten werden.
(3) Ist fⁿr eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden
oder erfⁿllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in º 23
Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer
Beratungsstelle die Einhaltung der in º 26 bezeichneten
Pflichten nicht gewΣhrleistet, so kann die Aufsichtsbeh÷rde die
Schlie▀ung dieser Beratungsstelle anordnen.
º 29.
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die
Aufsichtsbeh÷rde spΣtestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbeh÷rde ist berechtigt, zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
º 30.
(1) Die Oberfinanzdirektionen fⁿhren ein Verzeichnis ⁿber
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren
Sitz haben;
2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.
(2) Das Verzeichnis ist ÷ffentlich.
Fⁿnfter Unterabschnitt: VerordnungsermΣchtigung
º 31.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu
erlassen
1. ⁿber das Verfahren bei der Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein,
2. ⁿber Einrichtung und Fⁿhrung des Verzeichnisses nach º 30
Abs. 1 sowie ⁿber die sich auf die Eintragung beziehenden
Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
3. ⁿber die Verfahren bei der Er÷ffnung und Schlie▀ung von
Beratungsstellen und bei der Bestellung von
Beratungsstellenleitern;
4. ⁿber die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters
erforderlichen ErklΣrungen und Nachweise.
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
º 32.
(1) Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte leisten
geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) 1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte ⁿben einen freien
Beruf aus. 2 Ihre TΣtigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedⁿrfen der Anerkennung. 2
Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, da▀ die Gesellschaft
von Steuerberatern verantwortlich gefⁿhrt wird.
º 33.
1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte haben die Aufgabe, im
Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu
beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer
Steuerangelegenheiten und bei der Erfⁿllung ihrer steuerlichen
Pflichten Hilfe zu leisten. 2 Dazu geh÷ren auch die
Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bu▀geldsachen wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistungen bei
der Erfⁿllung von Buchfⁿhrungspflichten, die auf Grund von
Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von
Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.
º 34.
(1) 1 Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der
aus der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte seinen Beruf
selbstΣndig ausⁿbt. 2 Als berufliche Niederlassung eines
ausschlie▀lich nach º 58 angestellten Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten gilt seine regelmΣ▀ige, bei mehreren
AnstellungsverhΣltnissen seine zuerst begrⁿndete ArbeitsstΣtte.
3 Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten
nach der Bestellung zu begrⁿnden.
(2) 1 Weitere Beratungsstellen k÷nnen unterhalten werden,
soweit dadurch die Erfⁿllung der Berufspflichten nicht
beeintrΣchtigt wird. 2 Leiter der weiteren Beratungsstelle mu▀
ein Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in
deren Nahbereich hat. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere
Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum liegt. 4 Ist
die weitere Beratungsstelle bis zum 31. Dezember 1993 auf dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet
worden, kann die Berufskammer, in deren Bereich die weitere
Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum 31. Dezember 1995
eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. 5 Von dem Antrag ist auch
die Berufskammer zu unterrichten, in deren Bereich der
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte seine berufliche
Niederlassung hat. 6 Eine Ausnahmegenehmigung ist nur fⁿr eine
weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten zulΣssig. 7 Vor der Erteilung der
Ausnahmegenehmigung ist bei der fⁿr die berufliche
Niederlassung zustΣndigen Berufskammer zu ermitteln, ob bereits
eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 beantragt oder erteilt
worden ist.
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen fⁿr die Berufsausⁿbung
Erster Unterabschnitt: Pers÷nliche Voraussetzungen
º 35.
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prⁿfung
als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prⁿfung befreit
worden ist.
(2) Die Prⁿfung als Steuerberater kann zweimal wiederholt
werden.
º 36.
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprⁿfung setzt voraus, da▀
der Bewerber
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
UniversitΣtsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens
acht Semestern oder ein rechtswissenschaftliches Studium
abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden
verwalteten Steuern praktisch tΣtig gewesen ist oder
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer
UniversitΣt abgeschlossen hat und danach hauptberuflich vier
Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern praktisch tΣtig
gewesen ist.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprⁿfung auch zuzulassen,
wenn er
1. eine Abschlu▀prⁿfung im steuer- und wirtschaftsberatenden
oder einem kaufmΣnnischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschlu▀
der Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern
praktisch tΣtig gewesen ist oder
2. der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestellter des
gehobenen Dienstes angeh÷rt oder angeh÷rt hat und bei ihr
mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter
oder in mindestens gleichwertiger Stellung tΣtig gewesen ist.
(3) 1 Die TΣtigkeiten nach den AbsΣtzen 1 und 2 k÷nnen auch als
TeilzeitbeschΣftigung ausgeⁿbt werden. 2 TeilzeitbeschΣftigung
von weniger als der HΣlfte der regelmΣ▀igen Arbeitszeit ist
nicht anzurechnen. 3 Bei TeilzeitbeschΣftigung mit ErmΣ▀igung
bis auf die HΣlfte der regelmΣ▀igen Arbeitszeit verlΣngert sich
die Gesamtdauer entsprechend, h÷chstens jedoch auf das Doppelte
der in den AbsΣtzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit.
(4) 1 Hat ein Bewerber, der Staatsangeh÷riger eines
Mitgliedstaats der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist, ein Diplom, das in einem anderen
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum zur selbstΣndigen Hilfe in Steuersachen
berechtigt, ist er zur Eignungsprⁿfung im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der
EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.
16) zuzulassen. 2 Mit der erfolgreich abgelegten
Eignungsprⁿfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die
erfolgreich abgelegte Steuerberaterprⁿfung.
(5) 1 Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
BefΣhigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der
EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum von der
zustΣndigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen
hervorgeht, da▀ der Bewerber ein mindestens dreijΣhriges
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie
abgeschlossen hat, und sofern von der zustΣndigen Stelle des
Mitgliedstaates der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum bestΣtigt wird, da▀ er damit in diesem
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. 2
Bewerber aus Mitgliedstaaten der EuropΣischen Gemeinschaften
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des
Steuerberaters nicht reglementiert ist, mⁿssen ein mindestens
dreijΣhriges abgeschlossenes Studium, das auf die Ausⁿbung
dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijΣhrige vollzeitliche
BerufstΣtigkeit jeweils nach Ma▀gabe des Artikels 3 Buchstabe b
der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19
S. 16) nachweisen.
º 37.
(1) Die Zulassung zur Prⁿfung setzt ferner voraus, da▀ der
Bewerber
1. seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in
einem anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum hat und
2. in geordneten wirtschaftlichen VerhΣltnissen lebt.
(2) Die Zulassung zur Prⁿfung ist wegen Fehlens der
pers÷nlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die FΣhigkeit zur
Bekleidung ÷ffentlicher ─mter nicht besitzt;
2. infolge eines k÷rperlichen Gebrechens oder wegen SchwΣche
seiner geistigen KrΣfte dauernd unfΣhig ist, den Beruf des
Steuerberaters ordnungsgemΣ▀ auszuⁿben.
(3) Die Zulassung zur Prⁿfung kann versagt werden,
1. wenn der Bewerber sich so verhalten hat, da▀ die Besorgnis
begrⁿndet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater
nicht genⁿgen;
2. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes oder Angeh÷riger eines anderen
Mitgliedstaates der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist; die Vorschriften des Gesetzes ⁿber die
Rechtsstellung heimatloser AuslΣnder vom 25. April 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in
StaatsvertrΣgen bleiben unberⁿhrt.
º 37a.
(1) Mit der Prⁿfung hat der Bewerber darzutun, da▀ er in der
Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemΣ▀
auszuⁿben.
(2) 1 Die Prⁿfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus
drei Aufsichtsarbeiten und eine mⁿndliche Prⁿfung. 2 Sie ist
vor einem Prⁿfungsausschu▀ abzulegen, der bei der fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde zu bilden
ist. 3 Bei Bedarf k÷nnen mehrere Prⁿfungsausschⁿsse gebildet
werden.
(3) 1 Prⁿfungsgebiete der Steuerberaterprⁿfung sind
1. Steuerliches Verfahrensrecht,
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3. Bewertungsrecht und einheitswertabhΣngige Steuern,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzⁿge des Zollrechts und
der Finanzmonopole,
5. Grundzⁿge des Bⁿrgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7. Volkswirtschaft,
8. Berufsrecht.
2 Nicht erforderlich ist, da▀ sΣmtliche Gebiete geprⁿft werden.
º 37b.
(1) 1 Wirtschaftsprⁿfer und vereidigte Buchprⁿfer k÷nnen auf
Antrag die Steuerberaterprⁿfung in verkⁿrzter Form ablegen. 2
Dabei entfallen die in º 37a Abs. 3 Nr. 5 und 6 genannten
Prⁿfungsgebiete.
(2) 1 Bewerber mit den in º 36 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
sollen mit der Eignungsprⁿfung ihre BefΣhigung nachweisen, den
Beruf eines Steuerberaters auch im Geltungsbereich des
Grundgesetzes ordnungsgemΣ▀ auszuⁿben. 2 Die Eignungsprⁿfung
umfa▀t die zur Berufsausⁿbung notwendigen Rechtskenntnisse auf
den in º 37a Abs. 3 genannten Gebieten. 3 Die Prⁿfung in einem
der genannten Prⁿfungsgebiete entfΣllt, wenn der Bewerber durch
Diplome oder gleichwertige Prⁿfungszeugnisse einer staatlichen
oder staatlich anerkannten UniversitΣt oder einer Hochschule
oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem
Niveau nachweist, da▀ er einen wesentlichen Teil der in dem
entfallenden Prⁿfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat;
die Entscheidung hierⁿber trifft der Zulassungsausschu▀.
(3) Die Prⁿfung in verkⁿrzter Form und die Eignungsprⁿfung
gliedern sich in einen schriftlichen Teil aus zwei
Aufsichtsarbeiten und eine mⁿndliche Prⁿfung.
(4) Fⁿr die Prⁿfung in verkⁿrzter Form und fⁿr die
Eignungsprⁿfung gelten die Vorschriften fⁿr die
Steuerberaterprⁿfung, soweit nicht Besonderes bestimmt ist.
º 37c.
(1) 1 Die ÷rtliche ZustΣndigkeit der Prⁿfungsausschⁿsse richtet
sich nach dem Ort, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der
Antragstellung hauptberuflich tΣtig ist. 2 Hat er keine
hauptberufliche TΣtigkeit, richtet sich die ZustΣndigkeit nach
dem Wohnsitz. 3 Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz
ma▀gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhΣlt.
(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen TΣtigkeit oder
der stattdessen ma▀gebliche Wohnsitz nicht im Geltungsbereich
des Gesetzes, so sind zustΣndig
1. fⁿr Bewerber aus Italien und ╓sterreich der Prⁿfungsausschu▀
im Freistaat Bayern,
2. fⁿr Bewerber aus Griechenland und Liechtenstein der
Prⁿfungsausschu▀ im Land Baden-Wⁿrttemberg,
3. fⁿr Bewerber aus Spanien und Portugal der Prⁿfungsausschu▀
im Land Hessen,
4. fⁿr Bewerber aus dem Vereinigten K÷nigreich und Irland der
Prⁿfungsausschu▀ im Land Niedersachsen,
5. fⁿr Bewerber aus Belgien und den Niederlanden der
Prⁿfungsausschu▀ im Land Nordrhein-Westfalen,
6. fⁿr Bewerber aus Frankreich der Prⁿfungsausschu▀ im Land
Rheinland-Pfalz,
7. fⁿr Bewerber aus Luxemburg der Prⁿfungsausschu▀ im Saarland,
8. fⁿr Bewerber aus DΣnemark der Prⁿfungsausschu▀ im Land
Schleswig-Holstein,
9. fⁿr Bewerber aus Finnland und Irland der Prⁿfungsausschu▀ im
Land Berlin,
10. fⁿr Bewerber aus Norwegen und Schweden der Prⁿfungsausschu▀
der Freien und Hansestadt Hamburg,
11. fⁿr sonstige Bewerber der fⁿr den Ort der beabsichtigten
beruflichen Niederlassung zustΣndige Prⁿfungsausschu▀.
(3) Die in den AbsΣtzen 1 und 2 geregelten ZustΣndigkeiten
gelten entsprechend fⁿr das Zulassungsverfahren und die
Befreiung von der Prⁿfung.
º 37d.
1 Die Erhebung der fⁿr die Entscheidung ⁿber die
Prⁿfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt ⁿber die
gemΣ▀ º 158 Nr. 1 Buchstabe a eingefⁿhrten Vordrucke. 2
Nachweise sind nach Ma▀gabe der Bestimmungen des amtlichen
Vordrucks zu erbringen. 3 Der Bewerber hat diese Unterlagen
seinem Antrag auf Zulassung zur Prⁿfung beizufⁿgen.
º 38.
(1) Von der Steuerberaterprⁿfung sind zu befreien
1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens
zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern gelehrt haben;
2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden
verwalteten Steuern tΣtig gewesen sind;
3. ehemalige Beamte und Angestellte des h÷heren Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden
verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in
gleichwertiger Stellung tΣtig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden K÷rperschaften des Bundes und der LΣnder
sowie der obersten Rechnungsprⁿfungsbeh÷rden und der anderen
obersten Beh÷rden des Bundes und der LΣnder, die mindestens
zehn Jahre ⁿberwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- und
Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter
oder mindestens in gleichwertiger Stellung tΣtig gewesen sind;
die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages
gelten als Bedienstete der gesetzgebenden K÷rperschaften im
Sinne dieser Vorschrift;
4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens fⁿnfzehn Jahre auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbeh÷rden
verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in
gleichwertiger Stellung tΣtig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden K÷rperschaften des Bundes und der LΣnder,
der Finanzgerichte sowie der obersten Rechnungsprⁿfungsbeh÷rden
und der anderen obersten Beh÷rden des Bundes und der LΣnder,
die mindestens fⁿnfzehn Jahre ⁿberwiegend auf dem Gebiet der
von den Bundes- und Landesfinanzbeh÷rden verwalteten Steuern
als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung
tΣtig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des
Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden
K÷rperschaften im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1 Die Vorschriften des º 36 Abs. 3 sowie der ºº 37 und 37d
fⁿr die Zulassung zur Prⁿfung gelten auch fⁿr die Befreiung von
der Prⁿfung. 2 Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen
sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen
Fachhochschulen mit AusbildungsgΣngen fⁿr den ÷ffentlichen
Dienst k÷nnen erst nach dem Ausscheiden aus dem ÷ffentlichen
Dienst oder dem DienstverhΣltnis als Angestellter einer
Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prⁿfung befreit
werden.
º 39.
(1) Fⁿr die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prⁿfung,
auf Befreiung von der Prⁿfung oder auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft ⁿber die Erfⁿllung einzelner
Voraussetzungen fⁿr die Zulassung zur Prⁿfung oder ⁿber die
Befreiung von der Prⁿfung hat der Bewerber eine Gebⁿhr von
zweihundertfⁿnfzig Deutsche Mark an die zustΣndige Beh÷rde zu
zahlen.
(2) 1 Fⁿr die Prⁿfung hat der Bewerber bis zu einem von der
zustΣndigen Beh÷rde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebⁿhr von
eintausend Deutsche Mark an die zustΣndige Beh÷rde zu zahlen. 2
Zahlt der Bewerber die Gebⁿhr nicht rechtzeitig, so gilt dies
als Verzicht auf die Zulassung zur Prⁿfung. 3 Tritt der
Bewerber bis zu dem von der zustΣndigen Beh÷rde zu bestimmenden
Zeitpunkt von der Prⁿfung zurⁿck, so wird die Gebⁿhr nicht
erhoben. 4 Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit
fⁿr die letzte Aufsichtsarbeit zurⁿck, so ist die Gebⁿhr zur
HΣlfte zu erstatten.
Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
º 40.
(1) 1 Nach bestandener Prⁿfung wird der Bewerber auf Antrag
durch die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde als Steuerberater bestellt. 2 Die ÷rtliche
ZustΣndigkeit der bestellenden Beh÷rde richtet sich nach der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. 3 Bei
beabsichtigter beruflicher Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist fⁿr die Bestellung die Beh÷rde zustΣndig,
vor deren Prⁿfungsausschu▀ der Bewerber die Prⁿfung als
Steuerberater abgelegt hat.
(2) Vor der Bestellung kann die bestellende Beh÷rde prⁿfen, ob
die pers÷nlichen Voraussetzungen fⁿr die Zulassung zur Prⁿfung
(º 37) noch gegeben sind.
(3) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die
Zulassung des Bewerbers zur Prⁿfung hΣtte versagt,
zurⁿckgenommen oder widerrufen werden mⁿssen;
2. solange der Bewerber eine TΣtigkeit ausⁿbt, die mit dem
Beruf unvereinbar ist (º 57 Abs. 4);
3. solange nicht die vorlΣufige Deckungszusage auf den Antrag
zum Abschlu▀ einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
(4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tatsachen
bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des
Bewerbers zur Prⁿfung hΣtte versagt, zurⁿckgenommen oder
widerrufen werden k÷nnen.
(5) 1 Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu
h÷ren. 2 Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen.
(6) Die AbsΣtze 1 bis 5 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Bestellung von
Bewerbern nach Befreiung von der Prⁿfung.
º 40a.
(1) 1 Als vorlΣufig bestellt gelten Steuerberater und
SteuerbevollmΣchtigte aus dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die nach dem 6. Februar
1990 auf Grund des Steuerberatungsrechts der Deutschen
Demokratischen Republik bestellt worden sind. 2
SteuerbevollmΣchtigte haben mit der vorlΣufigen Bestellung das
Recht zur uneingeschrΣnkten Hilfe in Steuersachen fⁿr das
Gebiet des Landes, in dem sie bestellt worden sind. 3 VorlΣufig
bestellte Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte sind
endgⁿltig als Steuerberater zu bestellen, wenn sie an einem von
der zustΣndigen Steuerberaterkammer durchgefⁿhrten Seminar
(Grundlagen- und Aufbauteil) erfolgreich teilgenommen haben. 4
VorlΣufig bestellte Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte,
die nur am Grundlagenteil des Seminars erfolgreich teilgenommen
haben, sind endgⁿltig als SteuerbevollmΣchtigte zu bestellen. 5
Die endgⁿltige Bestellung setzt ferner voraus, da▀ Grⁿnde fⁿr
eine Rⁿcknahme der vorlΣufigen Bestellung nach º 46 Abs. 1 Satz
2 nicht vorliegen. 6 Eine vorlΣufige Bestellung erlischt
spΣtestens mit dem 31. Dezember 1997. 7 Die SΣtze 1 bis 5
gelten nicht fⁿr Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte, die
schon vor dem 7. Februar 1990 als Helfer in Steuersachen
zugelassen oder nach diesem Gesetz bestellt waren.
(2) 1 Das Seminar umfa▀t einen Grundlagenteil mit 120 Stunden
und einen Aufbauteil mit 40 Stunden und erstreckt sich auf
folgende Gebiete:
1. Grundlagenteil a) Steuerliches Verfahrensrecht, b)
Ertragsteuern, c) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern, d)
Besitzsteuern, e) Grundzⁿge des bⁿrgerlichen Rechts und des
Wirtschaftsrechts,
f) Berufsrecht.
2. Aufbauteil a) K÷rperschaftsteuer, b) Finanzgerichtsordnung.
2 An einem Seminar sollen nicht mehr als 40 Berufsangeh÷rige
teilnehmen.
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der
Berufskammern im Sinne des º 79 Abs. 2.
(4) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar ist durch
eine vor einem Seminarausschu▀ abzulegende Prⁿfung
nachzuweisen. 2 Die Prⁿfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mⁿndlichen Teil. 3 Die mⁿndliche Prⁿfung ist nach dem
Grundlagenteil und die schriftliche Prⁿfung nach dem Aufbauteil
abzulegen. 4 Die Prⁿfungsthemen sind aus den in Absatz 2
genannten Gebieten zu entnehmen.
(5) 1 Der Seminarausschu▀ ist fⁿr den Oberfinanzbezirk zu
bilden. 2 Ihm geh÷ren an
1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder
Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des h÷heren Dienstes als
Vorsitzender,
2. zwei endgⁿltig bestellte Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte.
3 Fⁿr einen Oberfinanzbezirk k÷nnen mehrere Seminarausschⁿsse
gebildet werden. 4 Mit Zustimmung der fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden kann ein Seminarausschu▀
die Prⁿfung von Bewerbern aus anderen Oberfinanzdirektionen
ⁿbernehmen.
(6) Fⁿr die Teilnahme an der Prⁿfung hat der Antragsteller an
die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
bis zu einem von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebⁿhr
von 500 DM zu zahlen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt, nach
Anh÷rung der Bundessteuerberaterkammer durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen ⁿber
1. Einzelheiten des Seminarstoffs,
2. das Verfahren bei der Durchfⁿhrung des Seminars und der
Prⁿfung,
3. das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des
Seminarausschusses,
4. die Verlegung der beruflichen Niederlassung eines vorlΣufig
bestellten SteuerbevollmΣchtigten in ein anderes Land, ⁿber die
dabei zu erfⁿllenden Voraussetzungen und ⁿber eine von den
beteiligten Oberfinanzdirektionen zu erteilende Genehmigung.
º 41.
(1) Der Bewerber wird durch AushΣndigung einer Urkunde als
Steuerberater bestellt.
(2) Vor der AushΣndigung der Urkunde hat der Bewerber vor der
fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde die
Versicherung abzugeben, da▀ er die Pflichten eines
Steuerberaters gewissenhaft erfⁿllen wird.
º 42.
SteuerbevollmΣchtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses
Gesetzes als solcher bestellt ist.
º 43.
(1) 1 Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder
"SteuerbevollmΣchtigter".
2 Frauen k÷nnen die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder
"SteuerbevollmΣchtigte" wΣhlen. 3 Die Berufsangeh÷rigen haben
im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu fⁿhren.
(2) 1 Die Fⁿhrung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur
gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2 Andere
ZusΣtze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft
sind im beruflichen Verkehr unzulΣssig.
(3) ZusΣtze, die auf einen akademischen Grad oder eine
staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
(4) 1 Die Bezeichnung "Steuerberater", "SteuerbevollmΣchtigter"
oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur fⁿhren, wer nach
diesem Gesetz dazu berechtigt ist. 2 Es ist unzulΣssig, zum
Hinweis auf eine steuerberatende TΣtigkeit andere Bezeichnungen
zu verwenden. 3 Satz 2 findet auf RechtsanwΣlte keine
Anwendung.
º 44.
(1) 1 Steuerberatern, SteuerbevollmΣchtigten und
RechtsanwΣlten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der
Hilfeleistung in Steuersachen fⁿr land- und
forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes
nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden,
als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fⁿhren. 2 Die Verleihung
erfolgt durch die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Beh÷rde des Landes, in dem der Antragsteller seine berufliche
Niederlassung hat.
(2) 1 Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist durch eine vor einem Sachkunde-Ausschu▀ abzulegende
mⁿndliche Prⁿfung nachzuweisen. 2 Der Sachkunde-Ausschu▀
besteht aus einem Vertreter der Finanzverwaltung als
Vorsitzendem, einem Vertreter der fⁿr die Landwirtschaft
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder einem von dieser
Beh÷rde zu benennenden Vertreter der Landwirtschaftskammer und
einem Vertreter der fⁿr den Antragsteller zustΣndigen
Berufskammer. 3 Personen, die ihre Sachkunde im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 durch eine einschlΣgige Ausbildung nachweisen
und mindestens drei Jahre buchfⁿhrende land- und
forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, k÷nnen
auf Antrag von der mⁿndlichen Prⁿfung befreit werden. 4 ▄ber
den Antrag auf Befreiung entscheidet die fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde im Benehmen
mit der fⁿr die Landwirtschaft zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rde und der fⁿr die berufliche Niederlassung des
Antragstellers zustΣndigen Berufskammer.
(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu
fⁿhren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt
ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu
fⁿhren.
(4) Vereine im Sinne des º 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum
Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" zu fⁿhren.
(5) K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts (º 4 Nr. 3) und
Personenvereinigungen im Sinne des º 4 Nr. 7, die eine
Buchstelle fⁿr land- und forstwirtschaftliche Betriebe
unterhalten, dⁿrfen fⁿr diese Buchstelle die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der
Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur
Berufsbezeichnung zu fⁿhren.
(6) Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte, die bei
Inkrafttreten der AbsΣtze 1 bis 4 befugt gewesen sind, die
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu fⁿhren, dⁿrfen
diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung weiter
fⁿhren, wenn sie die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der AbsΣtze 1 bis 4 der bestellenden Beh÷rde
nachweisen.
(7) Die Befugnis zur Fⁿhrung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erl÷schen,
der Rⁿcknahme oder dem Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter.
(8) Die Befugnis zur Fⁿhrung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister
einzutragen.
(9) Fⁿr die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebⁿhr
von dreihundert Deutsche Mark an die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde zu zahlen.
º 45.
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigter erlischt durch
1. Tod,
2. Verzicht gegenⁿber der nach º 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4
zustΣndigen Beh÷rde,
3. rechtskrΣftige Ausschlie▀ung aus dem Beruf.
(2) Die Bestellung als SteuerbevollmΣchtigter erlischt ferner
durch die Bestellung als Steuerberater.
º 46.
(1) 1 Die Bestellung ist zurⁿckzunehmen, wenn der Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigte die Zulassung zur Prⁿfung, die
Befreiung von der Prⁿfung oder die Bestellung durch arglistige
TΣuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstΣndig
waren. 2 Eine vorlΣufige Bestellung (º 40a) ist zurⁿckzunehmen,
wenn sie rechtswidrig war und der Begⁿnstigte die UmstΣnde
kannte oder kennen mu▀te, die die Rechtswidrigkeit begrⁿnden,
oder wenn die Bestellung von einer sachlich unzustΣndigen
Beh÷rde ausgesprochen wurde und die zustΣndige Beh÷rde die
Bestellung nicht hΣtte aussprechen dⁿrfen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigte
1. eine TΣtigkeit als Arbeitnehmer ausⁿbt, die mit seinem Beruf
nicht vereinbar ist (º 57 Abs. 4 Nr. 2);
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die FΣhigkeit zur
Bekleidung ÷ffentlicher ─mter verloren hat;
3. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die
Haftpflichtgefahren aus seiner BerufstΣtigkeit unterhΣlt;
4. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfⁿgung ⁿber sein
Verm÷gen beschrΣnkt wird;
5. in Verm÷gensverfall geraten ist, es sei denn, da▀ dadurch
die Interessen der Auftraggeber nicht gefΣhrdet sind; ein
Verm÷gensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte in das vom Konkursgericht oder vom
Vollstreckungsgericht zu fⁿhrende Verzeichnis (º 107 Abs. 2 der
Konkursordnung, º 915 der Zivilproze▀ordnung) eingetragen ist;
6. seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne
da▀ ein ZustellungsbevollmΣchtiger mit Wohnsitz im Inland
benannt worden ist. 2 Name und Anschrift sowie jede ─nderung
der Person oder der Anschrift des ZustellungsbevollmΣchtigten
sind der Berufskammer und der zustΣndigen Beh÷rde unverzⁿglich
mitzuteilen. 3 Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte
bleibt Mitglied der Berufskammer, der er bisher angeh÷rt hat.
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine
berufliche Niederlassung begrⁿndet hat oder
2. infolge eines k÷rperlichen Gebrechens oder wegen SchwΣche
seiner geistigen KrΣfte dauernd unfΣhig ist, seinen Beruf
ordnungsgemΣ▀ auszuⁿben.
(4) 1 Die Bestellung als Steuerberater wird durch die fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde, die
Bestellung als SteuerbevollmΣchtigter durch die
Oberfinanzdirektion zurⁿckgenommen oder widerrufen. 2 Die
÷rtliche ZustΣndigkeit richtet sich nach der beruflichen
Niederlassung, in den FΣllen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters
oder SteuerbevollmΣchtigten. 3 º 40 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. 4 Bei beruflicher Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum richtet sich die ÷rtliche ZustΣndigkeit nach
der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Beh÷rde
zustΣndig, die den Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
bestellt hat. 5 Vor der Rⁿcknahme oder dem Widerruf sind der
Betroffene und die Berufskammer zu h÷ren.
º 47.
(1) 1 Mit dem Erl÷schen, der Rⁿcknahme oder dem Widerruf der
Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung
"Steuerberater" oder "SteuerbevollmΣchtigter" zu fⁿhren. 2 Die
Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die
frⁿhere Berechtigung hinweist, gefⁿhrt werden.
(2) 1 Die nach º 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zustΣndige Beh÷rde kann
nach Anh÷rung der Berufskammer einem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten, der wegen hohen Alters oder wegen
k÷rperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung
verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter zu nennen. 2 Fⁿr die
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz
1 ist eine Gebⁿhr von einhundert Deutsche Mark an die nach º 46
Abs. 4 Satz 1 bis 4 zustΣndige Beh÷rde zu zahlen.
(3) 1 Die nach º 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zustΣndige Beh÷rde kann
eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 Satz 1 erteilt hat,
zurⁿcknehmen oder widerrufen, wenn nachtrΣglich UmstΣnde
bekanntwerden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten das Erl÷schen, die Rⁿcknahme oder den
Widerruf der Bestellung nach sich ziehen wⁿrden oder zur
Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 hΣtten fⁿhren
k÷nnen. 2 Vor der Rⁿcknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis
sind der Betroffene und die Berufskammer zu h÷ren.
º 48.
(1) 1 Ehemalige Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte k÷nnen
wiederbestellt werden,
1. wenn die Bestellung nach º 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens (º 114) verzichtet und war eine
Ausschlie▀ung aus dem Beruf zu erwarten, kann die
Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen;
2. wenn im Falle des Erl÷schens der Bestellung nach º 45 Abs. 1
Nr. 3 die rechtskrΣftige Ausschlie▀ung aus dem Beruf im
Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskrΣftigen
Ausschlie▀ung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3. wenn die Bestellung nach º 46 zurⁿckgenommen oder widerrufen
ist und die Grⁿnde, die fⁿr die Rⁿcknahme oder den Widerruf
ma▀geblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
2 Ein vorlΣufig bestellter Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigter (º 40a), der auf seine Bestellung
verzichtet hat, kann bis zum 31. Dezember 1997 jederzeit
vorlΣufig wiederbestellt werden.
(2) Die Vorschriften des º 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes
3 entsprechend fⁿr die Wiederbestellung.
(3) Fⁿr die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat
der Bewerber ein Gebⁿhr von zweihundertfⁿnfzig Deutsche Mark an
die bestellende Beh÷rde zu zahlen.
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
º 49.
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung, Offene
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Partnerschaftsgesellschaften k÷nnen nach Ma▀gabe dieses
Gesetzes als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
k÷nnen als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn
sie wegen ihrer TreuhandtΣtigkeit als Handelsgesellschaften in
das Handelsregister eingetragen worden sind.
(3) Fⁿr die Entscheidung ⁿber den Antrag auf Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft ist die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Beh÷rde des Landes zustΣndig, in dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1 Dem Antrag auf Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine
÷ffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung beizufⁿgen. 2 Jede ─nderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter
oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde
unverzⁿglich anzuzeigen. 3 Der ─nderungsanzeige ist eine
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufⁿgen. 4 Wird
die ─nderung im Handelsregister eingetragen, ist eine
beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
º 50.
(1) 1 Voraussetzung fⁿr die Anerkennung ist, da▀ die Mitglieder
des Vorstandes, die GeschΣftsfⁿhrer oder die pers÷nlich
haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. 2 Mindestens ein
Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, GeschΣftsfⁿhrer
oder pers÷nlich haftender Gesellschafter ist, mu▀ seine
berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in
dessen Nahbereich haben.
(2) Neben Steuerberatern k÷nnen auch RechtsanwΣlte,
Wirtschaftsprⁿfer, vereidigte Buchprⁿfer und
SteuerbevollmΣchtigte Mitglieder des Vorstands, GeschΣftsfⁿhrer
oder pers÷nlich haftende Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften sein.
(3) 1 Die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde kann nach Anh÷rung der Berufskammer genehmigen,
da▀ besonders befΣhigte Personen mit einer anderen Ausbildung
als in einer der in º 36 genannten Fachrichtungen neben
Steuerberatern Vorstandsmitglieder, GeschΣftsfⁿhrer oder
pers÷nlich haftende Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften werden. 2 Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die
pers÷nliche ZuverlΣssigkeit nicht vorhanden ist.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden
Vorstandsmitglieder, GeschΣftsfⁿhrer und pers÷nlich haftenden
Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im Vorstand,
unter den GeschΣftsfⁿhrern oder unter den pers÷nlich haftenden
Gesellschaftern nicht ⁿbersteigen.
(5) 1 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf
Aktien mⁿssen die Aktien auf Namen lauten. 2 Die ▄bertragung
mu▀ an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. 3
Dasselbe gilt fⁿr die ▄bertragung von GeschΣftsanteilen an
einer Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung.
(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden, solange nicht
die vorlΣufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschlu▀ einer
Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
º 50a.
(1) Voraussetzung fⁿr die Anerkennung ist ferner, da▀
1. die Gesellschafter ausschlie▀lich Steuerberater,
RechtsanwΣlte, Wirtschaftsprⁿfer, vereidigte Buchprⁿfer,
SteuerbevollmΣchtigte oder in der Gesellschaft tΣtige Personen
sind, deren TΣtigkeit als Vorstandsmitglied, GeschΣftsfⁿhrer
oder pers÷nlich haftender Gesellschafter nach º 50 Abs. 3
genehmigt worden ist;
2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht fⁿr
Rechnung eines Dritten gehalten werden;
3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im Sinne von
Nummer 1 geh÷ren;
4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregister
eingetragenen Einlagen von Personen im Sinne von Nummer 1
ⁿbernommen worden sind;
5. Steuerberatern, RechtsanwΣlten, Wirtschaftsprⁿfern,
vereidigten Buchprⁿfern oder SteuerbevollmΣchtigten zusammen
die Mehrheit der Stimmrechte der AktionΣre, KommanditaktionΣre,
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung oder
Kommanditisten zusteht und
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, da▀ zur Ausⁿbung von
Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmΣchtigt werden
k÷nnen, die Steuerberater, RechtsanwΣlte, Wirtschaftsprⁿfer,
vereidigte Buchprⁿfer oder SteuerbevollmΣchtigte sind.
(2) 1 Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zu einer
Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschlie▀lich das Halten von Anteilen an einer
Steuerberatungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an
der Steuerberatungsgesellschaft im VerhΣltnis ihrer Beteiligung
an der Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts zugerechnet. 2
Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangeh÷rige
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, wenn sie ausschlie▀lich der
Altersversorgung in der Steuerberatungsgesellschaft tΣtiger
Personen und ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe der Regelung in º 50
Abs. 4 entsprechen.
º 51.
(1) Fⁿr die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebⁿhr
von eintausend Deutsche Mark an die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde zu zahlen.
(2) Fⁿr die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung
nach º 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebⁿhr von
dreihundert Deutsche Mark an die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde zu zahlen.
(3) (weggefallen)
º 52.
▄ber die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die
fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde eine
Urkunde aus.
º 53.
1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen
aufzunehmen. 2 Fⁿr eine Partnerschaftsgesellschaft entfΣllt die
Pflicht nach º 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744), zusΣtzlich die
Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen
Berufe in den Namen aufzunehmen.
º 54.
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Aufl÷sung der Gesellschaft,
2. Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenⁿber der fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde zu
erklΣren.
(3) Die zustΣndige Berufskammer kann, wenn die zur gesetzlichen
Vertretung bestellten Personen keine hinreichende GewΣhr zur
ordnungsgemΣ▀en Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach
º 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
(4) º 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
º 55.
(1) Die fⁿr die Finanzverwaltung oberste Landesbeh÷rde hat die
Anerkennung zurⁿckzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung
ergibt, da▀ sie hΣtte versagt werden mⁿssen.
(2) Die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen fⁿr die Anerkennung der Gesellschaft
nachtrΣglich fortfallen, es sei denn, da▀ die Gesellschaft
innerhalb einer angemessenen, von der fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde zu bestimmenden Frist den
dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeifⁿhrt; bei Fortfall der
in º 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mu▀ die
Frist mindestens fⁿnf Jahre betragen.
(3) Vor der Rⁿcknahme oder dem Widerruf sind die
Steuerberatungsgesellschaft und die Berufskammer zu h÷ren.
(4) Erfolgt die Rⁿcknahme oder der Widerruf, weil die
Gesellschaft keinen Vorstand, keinen GeschΣftsfⁿhrer oder
keinen pers÷nlich haftenden Gesellschafter hat, kann die
Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden.
(5) º 54 Abs. 3 und º 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Vierter Unterabschnitt: Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts
º 56.
(1) 1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte dⁿrfen ihren
Beruf in einer Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts ausⁿben. 2 Sie
dⁿrfen sich mit anderen Steuerberatern und
SteuerbevollmΣchtigten, mit Wirtschaftsprⁿfern und vereidigten
Buchprⁿfern, mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und
PatentanwΣlten zur gemeinschaftlichen Berufsausⁿbung im Rahmen
der eigenen beruflichen Befugnisse in einer SozietΣt oder in
einer Bⁿrogemeinschaft, in letzterer auch mit den in º 3
genannten Personenvereinigungen, ÷rtlich und ⁿber÷rtlich
zusammenschlie▀en. 3 Mit RechtsanwΣlten, die zugleich Notar
sind, darf eine SozietΣt nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausⁿbung eingegangen werden. 4 Im ⁿbrigen richtet sich
die Verbindung mit RechtsanwΣlten, die zugleich Notar sind,
nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
Berufsrechts. 5 Die SozietΣt erfordert eine gemeinschaftliche
Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied
der SozietΣt verantwortlich tΣtig ist, fⁿr das die Kanzlei den
Mittelpunkt seiner beruflichen TΣtigkeit bildet.
(2) Ein Zusammenschlu▀ mit auslΣndischen Berufsangeh÷rigen, die
ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist nach
Ma▀gabe des Absatzes 1 zulΣssig, wenn diese im Ausland einen
den in Absatz 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausⁿben und die
Voraussetzungen fⁿr die Berufsausⁿbung den Anforderungen dieses
Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
(3) 1 Die Grⁿndung von Gesellschaften nach den AbsΣtzen 1 und 2
und VerΣnderungen in den GesellschaftsverhΣltnissen sind nach
Ma▀gabe der Berufsordnung der zustΣndigen Berufskammer
anzuzeigen. 2 Auf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche
Auskⁿnfte zu erteilen und die VertrΣge ⁿber die gemeinsame
Berufsausⁿbung vorzulegen.
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
º 57.
(1) Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte haben ihren Beruf
unabhΣngig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und
unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuⁿben.
(2) 1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte haben sich jeder
TΣtigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem
Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. 2 Sie haben sich auch
au▀erhalb der BerufstΣtigkeit des Vertrauens und der Achtung
wⁿrdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines
SteuerbevollmΣchtigten sind insbesondere vereinbar
1. die TΣtigkeit als Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigter
Buchprⁿfer;
2. eine freiberufliche TΣtigkeit, die die Wahrnehmung fremder
Interessen einschlie▀lich der Beratung zum Gegenstand hat;
3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhΣnderische
TΣtigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen ⁿber die
Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in
Verm÷gensⁿbersichten und Erfolgsrechnungen;
4. die TΣtigkeit eines Lehrers an wissenschaftlichen
Hochschulen und Instituten sowie Fachhochschulen; dies gilt
nicht fⁿr Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen
Fachhochschulen mit AusbildungsgΣngen fⁿr den ÷ffentlichen
Dienst;
5. eine freie schriftstellerische TΣtigkeit sowie eine freie
Vortrags- und LehrtΣtigkeit.
(4) Als TΣtigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und
des SteuerbevollmΣchtigten nicht vereinbar sind, gelten
insbesondere
1. eine gewerbliche TΣtigkeit;
2. eine TΣtigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der FΣlle des
Absatzes 3 Nr. 4 sowie der ºº 58 und 59.
º 57a.
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie ⁿber die berufliche
TΣtigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
º 58.
(1) Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte dⁿrfen ihren Beruf
als Angestellter eines anderen Steuerberaters,
SteuerbevollmΣchtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft
ausⁿben.
(2) Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte dⁿrfen ferner tΣtig
werden
1. als Angestellte von RechtsanwΣlten, Wirtschaftsprⁿfern,
vereidigten Buchprⁿfern, Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften oder
Buchprⁿfungsgesellschaften,
2. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen
PrⁿfungsverbΣnden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder
ⁿber÷rtlichen Prⁿfungseinrichtungen fⁿr K÷rperschaften und
Anstalten des ÷ffentlichen Rechts,
3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der
Lohnsteuerhilfevereine,
4. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen
der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die
Beratungsstelle von einem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten geleitet wird;
5. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen
Personenvereinigungen,
a) deren Mitglieder ausschlie▀lich Personen und Gesellschaften
im Sinne des º 3 sind und
b) deren Zweck ausschlie▀lich der Betrieb von Einrichtungen zur
Unterstⁿtzung der Mitglieder bei der Ausⁿbung ihres Berufes
ist,
6. als Angestellte von Steuerberaterkammern (ºº 73, 85),
7. als Angestellte von auslΣndischen Berufsangeh÷rigen, die
ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den
in den AbsΣtzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und
die Voraussetzungen fⁿr die Berufsausⁿbung den Anforderungen
dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,
8. als GeschΣftsfⁿhrer oder als Angestellte einer europΣischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle
GeschΣftsfⁿhrer und alle Mitglieder Angeh÷rige europΣischer
steuerberatender, wirtschaftsprⁿfender oder rechtsberatender
Berufe sind.
º 59.
1 Ist ein Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter ein
÷ffentlich-rechtliches DienstverhΣltnis als Wahlbeamter auf
Zeit oder ein ÷ffentlich-rechtliches AmtsverhΣltnis
eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigter nicht ausⁿben, es sei denn, da▀ er die
ihm ⁿbertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. 2 Die
zustΣndige Berufskammer kann dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten auf seinen Antrag einen Vertreter
bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuⁿben,
wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch
nicht gefΣhrdet wird.
º 60.
(1) Eigenverantwortliche TΣtigkeit nach º 57 Abs. 1 ⁿben nur
aus
1. selbstΣndige Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte,
2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines
SteuerbevollmΣchtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft,
3. Angestellte, die nach º 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe
in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche TΣtigkeit in den FΣllen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ⁿbt nicht aus, wer sich als
zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an
Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu
pflichtmΣ▀igem Handeln (º 57) genommen wird.
º 61.
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dⁿrfen
wΣhrend eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden
aus dem ÷ffentlichen Dienst nicht fⁿr Auftraggeber tΣtig
werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der
letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befa▀t waren.
º 62.
Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte haben ihre Gehilfen,
die nicht selbst Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte sind,
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
º 63.
1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte, die in ihrem Beruf
in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen
wollen, haben die Ablehnung unverzⁿglich zu erklΣren. 2 Sie
haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften
Verz÷gerung dieser ErklΣrung entsteht.
º 64.
(1) 1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte sind an eine
Gebⁿhrenordnung gebunden, die das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erlΣ▀t. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die
Bundessteuerberaterkammer zu h÷ren. 3 Die H÷he der Gebⁿhren
darf den Rahmen des Angemessenen nicht ⁿbersteigen und hat sich
nach
1. Zeitaufwand,
2. Wert des Objekts und
3. Art der Aufgabe
zu richten.
(2) 1 Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte, der eine
Gebⁿhrenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur
Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigte. 2 Die Abtretung von
Gebⁿhrenforderungen oder die ▄bertragung ihrer Einziehung an
einen nicht als Steuerberater oder als SteuerbevollmΣchtigten
zugelassenen Dritten ist unzulΣssig, es sei denn, die Forderung
ist rechtskrΣftig festgestellt, ein erster
Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
Steuerberater hat die ausdrⁿckliche schriftliche Einwilligung
des Auftraggebers eingeholt.
º 65.
1 Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu
ⁿbernehmen, wenn sie diesem zur vorlΣufig unentgeltlichen
Wahrnehmung der Rechte auf Grund des º 142 der
Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2 Der Steuerberater
kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfⁿr
wichtige Grⁿnde vorliegen.
º 66.
(1) 1 Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte hat die
Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des
Auftrages aufzubewahren. 2 Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigte den Auftraggeber aufgefordert hat,
die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat,
nicht nachgekommen ist.
(2) 1 Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift geh÷ren alle
Schriftstⁿcke, die der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte
aus Anla▀ seiner beruflichen TΣtigkeit von dem Auftraggeber
oder fⁿr ihn erhalten hat. 2 Dies gilt jedoch nicht fⁿr den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten und seinem Auftraggeber und fⁿr die
Schriftstⁿcke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat sowie fⁿr die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere.
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen ⁿber die
Pflicht zur Aufbewahrung von GeschΣftsunterlagen bleiben
unberⁿhrt.
(4) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte kann seinem
Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Gebⁿhren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt
nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner
Schriftstⁿcke nach den UmstΣnden, insbesondere wegen
verhΣltnismΣ▀iger Geringfⁿgigkeit der geschuldeten BetrΣge,
gegen Treu und Glauben versto▀en wⁿrde.
º 67.
1 SelbstΣndige Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte mⁿssen
gegen die aus ihrer BerufstΣtigkeit sich ergebenden
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 ZustΣndige
Stelle im Sinne des º 158c Abs. 2 des Gesetzes ⁿber den
Versicherungsvertrag ist die Berufskammer.
º 67a.
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten bestehenden
VertragsverhΣltnis auf Ersatz eines fahrlΣssig verursachten
Schadens kann beschrΣnkt werden:
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur H÷he
der Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit
Versicherungsschutz besteht.
(2) 1 Die pers÷nliche Haftung auf Schadensersatz kann durch
vorformulierte Vertragsbedingungen beschrΣnkt werden auf die
Mitglieder einer SozietΣt, die das Mandat im Rahmen ihrer
eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich
bezeichnet sind. 2 Die ZustimmungserklΣrung zu einer solchen
BeschrΣnkung darf keine anderen ErklΣrungen enthalten und mu▀
vom Auftraggeber unterschrieben sein.
º 68.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem
zwischen ihm und dem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
bestehenden VertragsverhΣltnis verjΣhrt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
º 69.
(1) 1 Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte mⁿssen einen
allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie lΣnger als einen
Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuⁿben. 2 Auf Antrag
des Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten bestellt die
zustΣndige Berufskammer den Vertreter. 3 Der Vertreter mu▀ ein
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter (ºº 40, 40a Abs. 1, º
42) sein.
(2) 1 Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die
rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten zu, den er vertritt. 2 Der Vertreter
wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, fⁿr
Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tΣtig. 3 Die ºº 666,
667 und 670 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1 Die zustΣndige Berufskammer kann den Vertreter von Amts
wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte es unterlassen hat, eine Ma▀nahme nach
Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters
nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch
erst bestellt werden, wenn der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte vorher aufgefordert worden ist, den
Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1
Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfⁿr gesetzte Frist
fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte, der von Amts wegen als Vertreter
bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen
Grund ablehnen. 4 ▄ber die ZulΣssigkeit der Ablehnung
entscheidet die zustΣndige Berufskammer.
(4) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt,
die PraxisrΣume zu betreten und die zur Praxis geh÷renden
GegenstΣnde einschlie▀lich des dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes
in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierⁿber zu
verfⁿgen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
3 Der Vertretene darf die TΣtigkeit des Vertreters nicht
beeintrΣchtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten
Vertreter eine angemessene Vergⁿtung zu zahlen, fⁿr die
Sicherheit zu leisten ist, wenn die UmstΣnde es erfordern. 5
K÷nnen sich die Beteiligten ⁿber die H÷he der Vergⁿtung oder
ⁿber die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, setzt die Berufskammer auf Antrag
des Vertretenen oder des Vertreters die Vergⁿtung fest. 6 Der
Vertreter ist befugt, Vorschⁿsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergⁿtung zu entnehmen. 7 Fⁿr die festgesetzte
Vergⁿtung haftet die Berufskammer wie ein Bⁿrge.
(5) 1 Der Vertreter wird fⁿr einen bestimmten Zeitraum,
lΣngstens jedoch fⁿr die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2 Die
Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf fⁿr die Dauer
von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht fⁿr
Auftraggeber tΣtig werden, die er in seiner Eigenschaft als
Vertreter fⁿr den Vertretenen betreut hat.
º 70.
(1) 1 Ist ein Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter
gestorben, kann die zustΣndige Berufskammer einen Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigten zum Abwickler der Praxis bestellen.
2 Der Abwickler ist in der Regel nicht lΣnger als fⁿr die Dauer
eines Jahres zu bestellen. 3 Auf Antrag des Abwicklers ist die
Bestellung jeweils h÷chstens um ein Jahr zu verlΣngern, wenn er
glaubhaft macht, da▀ schwebende Angelegenheiten noch nicht zu
Ende gefⁿhrt werden konnten.
(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten
abzuwickeln. 2 Er fⁿhrt die laufenden AuftrΣge fort. 3 Zur
Annahme neuer AuftrΣge ist er nicht berechtigt. 4 Ihm stehen im
Rahmen der eigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der
verstorbene Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte hatte.
(3) º 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch fⁿr die Praxis eines frⁿheren
Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten bestellt werden,
dessen Bestellung nach º 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder
nach º 46 zurⁿckgenommen oder widerrufen ist.
º 71.
(1) 1 Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten auf eine bestimmte Person ⁿbertragen
werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
Berufsangeh÷rigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zustΣndige
Berufskammer fⁿr einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten zum TreuhΣnder
bestellen. 2 In AusnahmefΣllen kann der Zeitraum um ein
weiteres Jahr verlΣngert werden.
(2) 1 Der TreuhΣnder fⁿhrt sein Amt unter eigener
Verantwortung, jedoch fⁿr Rechnung und auf Kosten der Erben des
verstorbenen Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten. 2 Er
hat Anspruch auf eine angemessene Vergⁿtung.
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Ein TreuhΣnder kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1
auch fⁿr die Praxis eines frⁿheren Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten eingesetzt werden, dessen Bestellung
wegen dauernder BerufsunfΣhigkeit widerrufen ist (º 46 Abs. 3
Nr. 2).
(5) º 69 Abs. 6 gilt entsprechend.
º 72.
(1) Die ºº 34, 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 gelten
sinngemΣ▀ fⁿr Steuerberatungsgesellschaften sowie fⁿr
Vorstandsmitglieder, GeschΣftsfⁿhrer und pers÷nlich haftende
Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht
Steuerberater sind.
(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane
der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
º 73.
(1) 1 Die Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigten, die in
einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben,
bilden eine Berufskammer. 2 Die Berufskammer fⁿhrt die
Bezeichnung "Steuerberaterkammer".
(2) 1 Die Kammer hat ihren Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion.
2 Sie ist eine K÷rperschaft des ÷ffentlichen Rechts.
º 74.
(1) 1 Mitglieder der Berufskammer sind au▀er Steuerberatern und
SteuerbevollmΣchtigten die Steuerberatungsgesellschaften, die
ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. 2 Steuerberater und
SteuerbevollmΣchtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keine berufliche Niederlassung begrⁿndet haben, sind Mitglieder
der Berufskammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind. 3
º 56 Satz 3 bleibt unberⁿhrt.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind au▀erdem, soweit sie nicht
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte sind, die Mitglieder
des Vorstandes, GeschΣftsfⁿhrer oder pers÷nlich haftende
Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren
Sitz im Oberfinanzbezirk hat.
º 75.
(1) 1 Die Berufskammern k÷nnen sich durch einen
ⁿbereinstimmenden Beschlu▀ der beteiligten Kammern fⁿr den
Bereich mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer LΣnder zu
einer gemeinsamen Berufskammer zusammenschlie▀en. 2 Die
einzelnen fⁿr den Oberfinanzbezirk gebildeten Kammern werden
damit aufgel÷st.
(2) Ein Zusammenschlu▀ fⁿr mehrere LΣnder ist nur zulΣssig,
wenn eine Vereinbarung der beteiligten LΣnder vorliegt.
º 76.
(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange
der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfⁿllung der
beruflichen Pflichten zu ⁿberwachen.
(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (º
57) zu beraten und zu belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der
Kammer zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4. die Erfⁿllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (º
57) zu ⁿberwachen und das Recht der Rⁿge (º 81) zu handhaben;
5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den
Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (º 99
Abs. 3);
6. Fⁿrsorgeeinrichtungen fⁿr Steuerberater und
SteuerbevollmΣchtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine
Landesfinanzbeh÷rde oder eine andere Verwaltungsbeh÷rde des
Landes anfordert;
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der
Berufsbildung wahrzunehmen;
9. die berufsstΣndischen Mitglieder der Zulassungs- und
Prⁿfungsausschⁿsse fⁿr die steuerberatenden Berufe
vorzuschlagen.
(3) 1 Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes ⁿbertragen;
weitere Aufgaben k÷nnen Abteilungen im Sinne des º 77a
ⁿbertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite
Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des
Vorstandes verlangen.
(4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister
zu fⁿhren.
(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung des
Berufsnachwuchses zu f÷rdern.
º 77.
1 Der Vorstand der Berufskammer wird von den Mitgliedern
gewΣhlt. 2 Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewΣhlt werden,
wer pers÷nliches Mitglied der Kammer ist.
º 77a.
(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die
Satzung der Kammer es zulΣ▀t. 2 Er ⁿbertrΣgt den Abteilungen
die GeschΣfte, die sie selbstΣndig fⁿhren.
(2) 1 Jede Abteilung mu▀ aus mindestens drei Mitgliedern des
Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wΣhlen aus
ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen
Abteilungsschriftfⁿhrer und deren Stellvertreter.
(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl
der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, ⁿbertrΣgt den
Abteilungen die GeschΣfte und bestimmt die Mitglieder der
einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann
mehreren Abteilungen angeh÷ren. 3 Die Anordnungen k÷nnen im
Laufe des Jahres nur geΣndert werden, wenn dies wegen
▄berlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder
Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich
wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermΣchtigen, ihre Sitzung
au▀erhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer ZustΣndigkeit die
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es
fⁿr angemessen hΣlt oder wenn die Abteilung oder ihr
Vorsitzender es beantragt.
º 78.
1 Jede Berufskammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die
Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde.
º 79.
(1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, BeitrΣge nach Ma▀gabe
einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf
der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh÷rde. 3 Die H÷he der
BeitrΣge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) 1 Die Berufskammer kann fⁿr die Inanspruchnahme von
besonderen Einrichtungen oder TΣtigkeiten Gebⁿhren nach Ma▀gabe
einer Gebⁿhrenordnung erheben. 2 Die Gebⁿhrenordnung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde.
(3) 1 Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung von BeitrΣgen
und Gebⁿhren unterliegt der VerjΣhrung. 2 º 20 des
Verwaltungskostengesetzes ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 80.
1 Pers÷nliche Mitglieder der Berufskammer haben in Aufsichts-
und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn
sie zur Anh÷rung geladen werden. 2 Auf Verlangen haben sie dem
Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der
Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes
oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten
vorzulegen, es sei denn, da▀ sie dadurch ihre Verpflichtung zur
Verschwiegenheit verletzen wⁿrden.
º 81.
(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der
Berufskammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten
verletzt hat, rⁿgen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist
und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 º 89 Abs. 2 und 3,
ºº 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1 Der Vorstand darf eine Rⁿge nicht mehr erteilen, wenn das
berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der
Berufskammer eingeleitet ist oder wenn seit der
Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2 Eine
Rⁿge darf nicht erteilt werden, wΣhrend das Verfahren auf den
Antrag des Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten nach º
116 anhΣngig ist.
(3) Bevor die Rⁿge erteilt wird, ist das Mitglied zu h÷ren.
(4) 1 Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des
Mitglieds gerⁿgt wird, ist zu begrⁿnden. 2 Er ist dem Mitglied
zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der
Staatsanwaltschaft bei dem fⁿr den Sitz der Berufskammer
zustΣndigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat
fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen besteht (º
96).
(5) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats
nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 ▄ber
den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden.
º 82.
(1) 1 Wird der Einspruch gegen den Rⁿgebescheid durch den
Vorstand der Berufskammer zurⁿckgewiesen, so kann das Mitglied
der Berufskammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die
Entscheidung des Landgerichts (Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen) beantragen. 2 ZustΣndig ist das
Landgericht, in dessen Bezirk die Berufskammer, deren Vorstand
die Rⁿge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) 1 Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich
einzureichen. 2 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
Strafproze▀ordnung ⁿber die Beschwerde sinngemΣ▀ anzuwenden. 3
Die GegenerklΣrung (º 308 Abs. 1 der Strafproze▀ordnung) wird
von dem Vorstand der Berufskammer abgegeben. 4 Die
Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5 Eine
mⁿndliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der
Berufskammer beantragt oder das Landgericht fⁿr erforderlich
hΣlt. 6 Von Zeit und Ort der mⁿndlichen Verhandlung sind der
Vorstand der Berufskammer, das Mitglied der Berufskammer und
sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7 Art und Umfang der
Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. 8 Es hat jedoch zur
Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fⁿr die
Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1 Der Rⁿgebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden,
weil der Vorstand der Berufskammer zu Unrecht angenommen hat,
die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer sei gering und der
Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht
erforderlich. 2 Treten die Voraussetzungen, unter denen nach º
92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder
nach º 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der
Vorstand die Rⁿge erteilt hat, so hebt das Landgericht den
Rⁿgebescheid auf. 3 Der Beschlu▀ ist mit Grⁿnden zu versehen. 4
Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1 Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt
unverzⁿglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
eine Abschrift des Antrags mit. 2 Der Staatsanwaltschaft ist
auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem ⁿber
den Antrag entschieden wird.
(5) 1 Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens,
das der Vorstand der Berufskammer gerⁿgt hat, ein
berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der
Berufskammer ein, bevor die Entscheidung ⁿber den Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rⁿgebescheid ergangen
ist, so wird das Verfahren ⁿber den Antrag bis zum
rechtskrΣftigen Abschlu▀ des berufsgerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt. 2 In den FΣllen des º 91 Abs. 2 stellt das
Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, da▀ die Rⁿge
unwirksam ist.
º 83.
(1) 1 Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem
Ausscheiden aus dem Vorstand - ⁿber die Angelegenheit, die
ihnen bei ihrer TΣtigkeit im Vorstand ⁿber Mitglieder der
Berufskammer, Bewerber und andere Personen bekanntwerden,
Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche
gilt fⁿr Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den
durch die Satzung bestimmten Organen herangezogen werden, und
fⁿr Angestellte der Kammer.
(2) 1 In Verfahren vor Gerichten oder Beh÷rden dⁿrfen die in
Absatz 1 bezeichneten Personen ⁿber solche Angelegenheiten, die
ihnen bei ihrer TΣtigkeit im Vorstand oder in den durch die
Satzung bestimmten Organen ⁿber Mitglieder der Kammer, Bewerber
und andere Personen bekanntgeworden sind, nur aussagen oder
Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht
besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach
Absatz 3 entbunden worden ist. 2 Sonstige
Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben
unberⁿhrt.
(3) 1 Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach
pflichtmΣ▀igem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt
werden, wenn Rⁿcksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der
Kammer oder berechtigte Belange der Personen, ⁿber welche die
Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar fordern. 3 º 28
Abs. 2 des Gesetzes ⁿber das Bundesverfassungsgericht bleibt
unberⁿhrt.
º 84.
(1) 1 Mehrere Berufskammern k÷nnen sich zu einer nicht
rechtsfΣhigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschlie▀en, wenn die
Satzungen der Kammern dies vorsehen. 2 Der Arbeitsgemeinschaft
k÷nnen jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben
ⁿbertragen werden, fⁿr die gesetzlich die ZustΣndigkeit der
einzelnen Berufskammern begrⁿndet ist.
(2) 1 Die in º 83 bezeichneten Personen versto▀en nicht gegen
ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der
Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum
Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaften geh÷ren. 2 º 83 Abs. 1
gilt sinngemΣ▀ fⁿr die Personen, die fⁿr die
Arbeitsgemeinschaft tΣtig werden.
º 85.
(1) 1 Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese fⁿhrt
die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine K÷rperschaft des
÷ffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer
Satzung.
(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den
Berufskammern gewΣhlt. 2 Im ⁿbrigen gibt sich die
Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbeh÷rde.
(4) Die Vorschrift des º 83 ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 86.
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz
zugewiesenen Aufgaben zu erfⁿllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen,
die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege
gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit
festzustellen;
2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu Σndern;
3. Richtlinien fⁿr die Fⁿrsorgeeinrichtungen der Berufskammern
(º 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern berⁿhrenden
Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer
den zustΣndigen Gerichten und Beh÷rden gegenⁿber zur Geltung zu
bringen;
5. die Gesamtheit der Berufskammern gegenⁿber Beh÷rden und
Organisationen zu vertreten;
6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung
beteiligte Beh÷rde oder K÷rperschaft des Bundes oder ein
Bundesgericht anfordert;
7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen
zu f÷rdern.
(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren
─nderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der
Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Die Satzung tritt drei
Monate nach ▄bermittlung an das Bundesministerium der Finanzen
in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die
Satzung oder Teile derselben aufhebt.
(4) Die Satzung kann zur Ausfⁿhrung der gesetzlichen
Vorschriften nΣhere Regelungen enthalten, insbesondere
hinsichtlich
1. der unabhΣngigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften
Berufsausⁿbung;
2. der Verschwiegenheitspflicht;
3. der zulΣssigen und der berufswidrigen Werbung;
4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in
Steuersachen;
5. des berufsmΣ▀igen Verhaltens gegenⁿber Mandanten, Kollegen,
Gerichten, Beh÷rden und Steuerberaterkammern sowie gegenⁿber
Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der ºº 4
und 6;
6. der vereinbaren und nichtvereinbaren TΣtigkeiten;
7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der
Haftungsausschlⁿsse und HaftungsbeschrΣnkungen;
8. der besonderen Pflichten gegenⁿber Auftraggebern,
insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden
Verm÷genswerten;
9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von
Gebⁿhren und Auslagen;
10. der Pflichten in Proze▀kostenhilfesachen;
11. der Voraussetzung des Fⁿhrens von Bezeichnungen, die auf
besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
12. der Grⁿndung von beruflichen Niederlassungen und weiteren
Beratungsstellen;
13. dem Verhalten bei grenzⁿberschreitender TΣtigkeit;
14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausⁿbung der
BerufstΣtigkeit nach º 56;
15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung
und TΣtigkeit von Steuerberatungsgesellschaften;
16. der Abwicklung und der ▄bertragung der Praxis;
17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.
º 86a.
(1) 1 Der Satzungsversammlung geh÷ren als Mitglieder an: der
PrΣsident der Bundessteuerberaterkammer, die PrΣsidenten der
Berufskammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). 2 Die
Bundessteuerberaterkammer fⁿhrt die GeschΣfte der
Satzungsversammlung.
(2) 1 Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen
Berufskammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewΣhlt. 2
WΣhlbar ist nur, wer pers÷nliches Mitglied der Berufskammer
ist. 3 Die Zahl der Delegierten bemi▀t sich nach der Zahl der
Kammermitglieder. 4 Je angefangene eintausendfⁿnfhundert
Mitglieder der Berufskammer sind ein Delegierter und ein
Stellvertreter, fⁿr die einzelne Berufskammer jedoch mindestens
zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wΣhlen. 5 Ma▀gebend ist
die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem
die Satzungsversammlung einberufen wird.
(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhΣngig und
verfⁿgt in der Satzungsversammlung ⁿber eine Stimme.
(4) 1 Die Satzungsversammlung wird durch den PrΣsidenten der
Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen
schriftlich einberufen. 2 Der PrΣsident der
Bundessteuerberaterkammer mu▀ die Satzungsversammlung innerhalb
von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fⁿnf Berufskammern
oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es
schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, ⁿber
den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.
(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung fⁿhrt der PrΣsident
der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein
Vertreter im Amt, soweit die GeschΣftsordnung nichts anderes
vorsieht.
(6) 1 Die Satzungsversammlung ist beschlu▀fΣhig, wenn
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2
Beschlⁿsse der Satzungsversammlung, die den Erla▀ oder die
─nderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit
aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefa▀t, sonstige
Beschlⁿsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefa▀ten
Beschlⁿsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu
bestimmenden Schriftfⁿhrer zu unterzeichnen und bei der
GeschΣftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.
(8) Die von der Satzungsversammlung gefa▀ten Beschlⁿsse treten
mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die
Ver÷ffentlichung in dem fⁿr Verlautbarungen der
Bundessteuerberaterkammer bestimmten Presseorgan folgt.
(9) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des
Verfahrens in einer GeschΣftsordnung regeln.
º 87.
1 Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den
Steuerberaterkammern BeitrΣge nach Ma▀gabe einer
Beitragsordnung. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Aufsichtsbeh÷rde. 3 Die H÷he der BeitrΣge wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
º 88.
(1) Die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde fⁿhrt die Aufsicht ⁿber die Berufskammern, die
den Sitz im Lande haben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen fⁿhrt die Aufsicht ⁿber
die Bundessteuerberaterkammer.
(3) Die Aufsicht beschrΣnkt sich darauf, da▀ Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere die den Kammern ⁿbertragenen Aufgaben
erfⁿllt werden.
Fⁿnfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von
Pflichtverletzungen
º 89.
(1) Gegen einen Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten, der
seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine
berufsgerichtliche Ma▀nahme verhΣngt.
(2) Ein au▀erhalb des Berufs liegendes Verhalten eines
Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten, das eine
rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbu▀e bedrohte Handlung
darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende
Pflichtverletzung, wenn es nach den UmstΣnden des Einzelfalls
in besonderem Ma▀e geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer
fⁿr die Ausⁿbung der BerufstΣtigkeit oder fⁿr das Ansehen des
Berufs bedeutsamen Weise zu beeintrΣchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Ma▀nahme kann nicht verhΣngt
werden, wenn der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte zur
Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
º 90.
(1) Die berufsgerichtlichen Ma▀nahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbu▀e bis zu fⁿnfzigtausend Deutsche Mark,
4. Ausschlie▀ung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Ma▀nahmen des Verweises und der
Geldbu▀e k÷nnen nebeneinander verhΣngt werden.
º 91.
(1) 1 Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen
einen Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten steht es nicht
entgegen, da▀ der Vorstand der Berufskammer ihm bereits wegen
desselben Verhaltens eine Rⁿge erteilt hat (º 81). 2 Hat das
Landgericht den Rⁿgebescheid aufgehoben (º 82), weil es eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann
ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens
nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet
werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht
bekannt waren.
(2) 1 Die Rⁿge wird mit der Rechtskraft eines
berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben
Verhaltens gegen den Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Ma▀nahme
lautet. 2 Die Rⁿge wird auch unwirksam, wenn rechtskrΣftig die
Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
º 92.
1 Ist durch ein Gericht oder eine Beh÷rde eine Strafe, eine
Disziplinarma▀nahme, eine ehrengerichtliche Ma▀nahme, eine
anderweitige berufsgerichtliche Ma▀nahme oder eine
Ordnungsma▀nahme verhΣngt worden, so ist von einer
berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens
abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Ma▀nahme
zusΣtzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten zur Erfⁿllung seiner Pflichten
anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. 2 Der
Ausschlie▀ung steht eine anderweitig verhΣngte Strafe oder
Ma▀nahme nicht entgegen.
º 93.
1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die
Ausschlie▀ung aus dem Beruf rechtfertigt, verjΣhrt in fⁿnf
Jahren. 2 º 78 Abs. 1, º 78a Satz 1 sowie die ºº 78b und 78c
Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
º 94.
(1) Die Vorschriften des Fⁿnften Abschnitts
(Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend fⁿr Personen, die
der Berufskammer nach º 74 Abs. 2 angeh÷ren.
(2) An die Stelle der Ausschlie▀ung aus dem Beruf tritt bei den
in º 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung,
Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren GeschΣfte
zu fⁿhren.
(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die
Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in
Steuerberatersachen.
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
º 95.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten
Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen), das fⁿr den
Sitz der Berufskammer zustΣndig ist.
(2) 1 Bestehen in einem Land mehrere Berufskammern, so kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen einem oder einigen der
Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der
Rechtspflege in Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2 Die VorstΣnde der
beteiligten Berufskammern sind vorher zu h÷ren.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten LΣnder k÷nnen die
Aufgaben, fⁿr die nach diesem Gesetz das Landgericht eines
Landes zustΣndig ist, einem Landgericht des anderen Landes
ⁿbertragen werden.
(4) 1 Die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen entscheidet au▀erhalb der
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des
Landgerichts mit Einschlu▀ des Vorsitzenden. 2 In der
Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei
Steuerberatern oder SteuerbevollmΣchtigten als Beisitzern
besetzt.
º 96.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten
Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen beim
Oberlandesgericht).
(2) 1 º 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2 Die
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen k÷nnen auch dem
obersten Landesgericht zugewiesen oder ⁿbertragen werden.
(3) 1 Der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen entscheidet au▀erhalb der
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des
Oberlandesgerichts mit Einschlu▀ des Vorsitzenden. 2 In der
Hauptverhandlung wirken au▀erdem als Beisitzer zwei
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte mit.
º 97.
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten
Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen beim
Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden
sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei
Steuerberatern oder SteuerbevollmΣchtigten als Beisitzern.
º 98.
(weggefallen)
º 99.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten sind ehrenamtliche Richter.
(2) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden fⁿr die Gerichte des
ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung
auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Sie k÷nnen nach Ablauf
ihrer Amtszeit wiederberufen werden.
(3) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten
entnommen, die die VorstΣnde der Berufskammern der
Landesjustizverwaltung einreichen. 2 Die Landesjustizverwaltung
bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern fⁿr jedes
Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die VorstΣnde der
Berufskammern zu h÷ren. 3 Jede Vorschlagsliste soll mindestens
die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird
fⁿr den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 finden auf die ehrenamtlichen Richter
des Senats fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen
beim Bundesgerichtshof mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ an Stelle
der Berufskammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle
der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz
treten.
º 100.
(1) 1 Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigter berufen werden, der in den Vorstand
der Berufskammer gewΣhlt werden kann (º 77). 2 Er darf als
Beisitzer nur fⁿr die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht oder den Senat
fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen beim
Oberlandesgericht oder den Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen
werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dⁿrfen nicht gleichzeitig dem
Vorstand der Berufskammer angeh÷ren oder bei ihr im Haupt- oder
Nebenberuf tΣtig sein.
(3) Die ▄bernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes
gewesen ist;
3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.
º 101.
(1) Ein Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter ist in den
FΣllen der ºº 95 und 96 auf Antrag der Landesjustizverwaltung,
im Falle des º 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz
seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
1. wenn nachtrΣglich bekannt wird, da▀ er nicht hΣtte zum
Beisitzer berufen werden dⁿrfen;
2. wenn nachtrΣglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung
zum Beisitzer entgegensteht;
3. wenn der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte seine
Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) 1 ▄ber den Antrag entscheidet in den FΣllen der ºº 95 und
96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des º 97 ein
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung
dⁿrfen die Mitglieder der Senate fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte zu h÷ren.
º 102.
(1) Die Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten haben in der
Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen
werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1 Die Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigten haben ⁿber
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer TΣtigkeit als
ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen
jedermann zu bewahren. 2 º 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der PrΣsident
des Gerichts.
º 103.
Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in
der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der PrΣsident
des Gerichts nach Anh÷rung der beiden Σltesten ehrenamtlichen
Richter vor Beginn des GeschΣftsjahres aufstellt.
º 104.
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine EntschΣdigung nach dem
Gesetz ⁿber die EntschΣdigung der ehrenamtlichen Richter.
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
1. Allgemeines
º 105.
Fⁿr das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden
Vorschriften.
º 106.
1 Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte darf zur
Durchfⁿhrung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorlΣufig
festgenommen noch verhaftet oder vorgefⁿhrt werden. 2 Er kann
nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber seinen psychischen
Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
º 107.
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem
Landgericht und vor dem Oberlandesgericht k÷nnen au▀er den in º
138 Abs. 1 der Strafproze▀ordnung genannten Personen auch
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte gewΣhlt werden.
(2) º 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafproze▀ordnung
ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht
anzuwenden.
º 108.
1 Der Vorstand der Berufskammer und der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht
vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer
Anschuldigungsschrift vorzulegen wΣren, einzusehen sowie
amtlich verwahrte Beweisstⁿcke zu besichtigen. 2 º 147 Abs. 2,
3, 5 und 6 der Strafproze▀ordnung ist insoweit entsprechend
anzuwenden.
º 109.
(1) 1 Ist gegen einen Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten, der einer Verletzung seiner Pflichten
beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die ÷ffentliche
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen
ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es mu▀
aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt werden. 2 Ebenso mu▀ ein bereits eingeleitetes
berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn wΣhrend
seines Laufes die ÷ffentliche Klage im strafgerichtlichen
Verfahren erhoben wird. 3 Das berufsgerichtliche Verfahren ist
fortzusetzen, wenn die SachaufklΣrung so gesichert erscheint,
da▀ sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind,
oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Grⁿnden nicht
verhandelt werden kann, die in der Person des Steuerberaters
oder SteuerbevollmΣchtigten liegen.
(2) Wird der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte im
gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen,
die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein
berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder
fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand
einer Strafvorschrift oder einer Bu▀geldvorschrift zu erfⁿllen,
eine Verletzung der Pflichten des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten enthalten.
(3) 1 Fⁿr die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
sind die tatsΣchlichen Feststellungen des Urteils im
Strafverfahren oder Bu▀geldverfahren bindend, auf denen die
Entscheidung des Gerichts beruht. 2 In dem berufsgerichtlichen
Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prⁿfung
solcher Feststellungen beschlie▀en, deren Richtigkeit seine
Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den
Grⁿnden der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu
bringen.
(4) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz
3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskrΣftig
abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulΣssig,
wenn die tatsΣchlichen Feststellungen, auf denen die
Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen
Verfahren beruht, den Feststellungen im strafgerichtlichen
Verfahren widersprechen. 2 Den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft, der Steuerberater oder
der SteuerbevollmΣchtigte binnen eines Monats nach Rechtskraft
des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.
º 110.
(1) ▄ber eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren-
oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht,
wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden,
wenn die Pflichtverletzung ⁿberwiegend mit der Ausⁿbung des
Berufs als Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter im
Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der
Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel
der Ausschlie▀ung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) 1 Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten das
berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der
Staatsanwaltschaft oder Beh÷rde mit, die fⁿr die Einleitung
eines Verfahrens gegen ihn als Angeh÷rigen des anderen Berufs
zustΣndig wΣre. 2 Hat die fⁿr den anderen Beruf zustΣndige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbeh÷rde die Absicht, gegen
den Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten ein Verfahren
einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die
fⁿr die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zustΣndig
wΣre (º 113).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder
Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskrΣftig fⁿr zustΣndig
oder unzustΣndig erklΣrt, ⁿber die Pflichtverletzung eines
Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten, der zugleich der
Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen
Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte
an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auf Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte, die in einem ÷ffentlich-rechtlichen
Dienst- oder AmtsverhΣltnis stehen und ihren Beruf als
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter nicht ausⁿben dⁿrfen
(º 59), nicht anzuwenden.
º 111.
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn
in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ⁿber eine
Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung fⁿr die
Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher
Bedeutung ist.
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
º 112.
Die ÷rtliche ZustΣndigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach
dem Sitz der Berufskammer, welcher der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
angeh÷rt.
º 113.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der
Senat fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen
besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen die Aufgaben
der Staatsanwaltschaft wahr.
º 114.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, da▀
die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem
Landgericht einreicht.
º 115.
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der
Berufskammer, gegen einen Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten das berufsgerichtliche Verfahren
einzuleiten, keine Folge oder verfⁿgt sie die Einstellung des
Verfahrens, so hat sie ihre Entschlie▀ung dem Vorstand der
Berufskammer unter Angabe der Grⁿnde mitzuteilen.
(2) 1 Der Vorstand der Berufskammer kann gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung
bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung
beantragen. 2 Der Antrag mu▀ die Tatsachen, welche die
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begrⁿnden sollen,
und die Beweismittel angeben.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die ºº 173 bis 175 der
Strafproze▀ordnung entsprechend anzuwenden.
(4) º 172 der Strafproze▀ordnung ist nicht anzuwenden.
º 116.
(1) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte kann bei der
Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren
gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer
Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, das
der Vorstand der Berufskammer gerⁿgt hat (º 81), kann der
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte den Antrag nicht
stellen.
(2) 1 Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters
oder SteuerbevollmΣchtigten keine Folge oder verfⁿgt sie die
Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschlie▀ung dem
Antragsteller unter Angabe der Grⁿnde mitzuteilen. 2 Wird in
den Grⁿnden eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt,
das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder
wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliegt, kann der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte bei
dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen.
3 Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung
der Entschlie▀ung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) 1 Auf das Verfahren vor dem Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht ist º 173
Abs. 1 und 3 der Strafproze▀ordnung entsprechend anzuwenden. 2
Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschlu▀, ob eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten festzustellen ist. 3 Der Beschlu▀ ist
mit Grⁿnden zu versehen. 4 Erachtet das Oberlandesgericht den
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten einer
berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung fⁿr
hinreichend verdΣchtig, so beschlie▀t es die Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens. 5 Die Durchfⁿhrung dieses
Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht fⁿr gegeben, so kann nur auf Grund
neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens
ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
gestellt oder eine Rⁿge durch den Vorstand der Berufskammer
erteilt werden.
º 117.
1 In der Anschuldigungsschrift (º 114 dieses Gesetzes sowie º
207 Abs. 3 der Strafproze▀ordnung) ist die dem Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung
unter Anfⁿhrung der sie begrⁿndenden Tatsache zu bezeichnen
(Anschuldigungssatz). 2 Ferner sind die Beweismittel anzugeben,
wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3
Die Anschuldigungsschrift enthΣlt den Antrag, das
Hauptverfahren vor der Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht zu er÷ffnen.
º 118.
(1) In dem Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet
wird, lΣ▀t die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung
zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschlu▀, durch den das Hauptverfahren er÷ffnet worden
ist, kann von dem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
nicht angefochten werden.
(3) 1 Der Beschlu▀, durch den die Er÷ffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, ist zu begrⁿnden. 2 Gegen den Beschlu▀ steht
der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
º 119.
Ist die Er÷ffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr
anfechtbaren Beschlu▀ abgelehnt, so kann der Antrag auf
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund
neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fⁿnf
Jahren, seitdem der Beschlu▀ rechtskrΣftig geworden ist, erneut
gestellt werden.
º 120.
1 Der Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens ist dem
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten spΣtestens mit der
Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den FΣllen des º
207 Abs. 3 der Strafproze▀ordnung fⁿr die nachgereichte
Anschuldigungsschrift.
º 121.
1 Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten, der nicht erschienen ist, durchgefⁿhrt
werden, wenn er ordnungsmΣ▀ig geladen und in der Ladung darauf
hingewiesen ist, da▀ in seiner Abwesenheit verhandelt werden
kann. 2 Eine ÷ffentliche Ladung ist nicht zulΣssig.
º 122.
(1) 1 Die Hauptverhandlung ist nicht ÷ffentlich. 2 Auf Antrag
der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten mu▀ die ╓ffentlichkeit hergestellt
werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber die ╓ffentlichkeit sinngemΣ▀
anzuwenden.
(2) 1 Zu nicht÷ffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der
Landesjustizverwaltung, dem PrΣsidenten des Oberlandesgerichts
oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2 Der Zutritt
ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
Vertretern der fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rde und Vertretern der Berufskammer gestattet. 3
Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigte sind als Zuh÷rer
zugelassen. 4 Die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht kann nach
Anh÷rung der Beteiligten auch andere Personen als Zuh÷rer
zulassen.
º 123.
1 Die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht kann ein
Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder SachverstΣndigen
ersuchen. 2 Der Zeuge oder SachverstΣndige ist jedoch auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es
sei denn, da▀ er voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen
gro▀er Entfernung nicht zugemutet werden kann.
º 124.
(1) Die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht beschlie▀t nach
pflichtmΣ▀igem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines
SachverstΣndigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder
in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen
worden ist, zu verlesen sei.
(2) 1 Bevor der Gerichtsbeschlu▀ ergeht, kann der Staatsanwalt
oder der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte beantragen,
den Zeugen oder SachverstΣndigen in der Hauptverhandlung zu
vernehmen. 2 Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei
denn, da▀ der Zeuge oder SachverstΣndige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das
Erscheinen wegen gro▀er Entfernung nicht zugemutet werden kann.
3 Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll ⁿber die
frⁿhere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1 Ist ein Zeuge oder SachverstΣndiger durch einen ersuchten
Richter vernommen worden (º 123), so kann der Verlesung des
Protokolls nicht widersprochen werden. 2 Der Staatsanwalt oder
der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte kann jedoch der
Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemΣ▀ º 123 Satz 2
abgelehnt worden ist und Grⁿnde fⁿr die Ablehnung des Antrags
jetzt nicht mehr bestehen.
º 125.
(1) Die Hauptverhandlung schlie▀t mit der auf die Beratung
folgenden Verkⁿndung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder
Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem
Fall des º 260 Abs. 3 der Strafproze▀ordnung, einzustellen
1. wenn die Bestellung nach º 45 Abs. 1 erloschen oder nach º
46 zurⁿckgenommen oder widerrufen ist;
2. wenn nach º 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung
abzusehen ist.
3. Rechtsmittel
º 126.
Fⁿr die Verhandlungen und Entscheidungen ⁿber Beschwerden ist
der Senat fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen
beim Oberlandesgericht zustΣndig.
º 127.
(1) Gegen das Urteil der Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung
an den Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht zulΣssig.
(2) 1 Die Berufung mu▀ binnen einer Woche nach Verkⁿndung des
Urteils bei der Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht schriftlich
eingelegt werden. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten verkⁿndet worden, so
beginnt fⁿr diesen die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im ⁿbrigen neben den Vorschriften
der Strafproze▀ordnung ⁿber die Berufung die ºº 121 bis 125
dieses Gesetzes sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 128.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden
von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
wahrgenommen, bei dem der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen besteht.
º 129.
(1) Gegen das Urteil des Senats fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die
Revision an den Bundesgerichtshof zulΣssig,
1. wenn das Urteil auf Ausschlie▀ung aus dem Beruf lautet;
2. wenn der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen
einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschlie▀ung
erkannt hat;
3. wenn der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem
Urteil zugelassen hat.
(2) Der Senat fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die
Revision nur zulassen, wenn er ⁿber Rechtsfragen oder Fragen
der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsΣtzlicher
Bedeutung sind.
(3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbstΣndig durch
Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. 3 In der Beschwerdeschrift mu▀
die grundsΣtzliche Rechtsfrage ausdrⁿcklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der
Bundesgerichtshof durch Beschlu▀. 2 Der Beschlu▀ bedarf keiner
Begrⁿndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder
zurⁿckgewiesen wird. 3 Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskrΣftig. 4 Wird der
Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des
Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
º 130.
(1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem
Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt
mit der Verkⁿndung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in
Anwesenheit des Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten
verkⁿndet worden, so beginnt fⁿr diesen die Frist mit der
Zustellung.
(2) Seitens des Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten
k÷nnen die RevisionsantrΣge und deren Begrⁿndung nur
schriftlich angebracht werden.
(3) 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im
ⁿbrigen neben den Vorschriften der Strafproze▀ordnung ⁿber die
Revision die ºº 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemΣ▀
anzuwenden. 2 In den FΣllen des º 354 Abs. 2 der
Strafproze▀ordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht
eines anderen Landes zurⁿckverwiesen werden.
º 131.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt
wahrgenommen.
4. Die Sicherung von Beweisen
º 132.
(1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten eingestellt, weil
seine Bestellung erloschen, zurⁿckgenommen oder widerrufen ist,
so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, da▀ auf Ausschlie▀ung aus dem Beruf
erkannt worden wΣre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten
werden.
(2) 1 Die Beweise werden von der Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. 2
Die Kammer fⁿr Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen
kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der
Beweisaufnahme beauftragen.
º 133.
(1) 1 Die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen beim Landgericht hat von Amts
wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darⁿber
begrⁿnden k÷nnen, ob das eingestellte Verfahren zur
Ausschlie▀ung aus dem Beruf gefⁿhrt hΣtte. 2 Den Umfang des
Verfahrens bestimmt die Kammer fⁿr Steuerberater- und
SteuerbevollmΣchtigtensachen nach pflichtmΣ▀igem Ermessen, ohne
an AntrΣge gebunden zu sein; ihre Verfⁿgungen k÷nnen insoweit
nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder
zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frⁿhere Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2
Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum
Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem frⁿheren
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten nur zu, wenn er sich
im Inland aufhΣlt und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt
hat.
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
º 134.
(1) Sind dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme vorhanden, da▀ gegen
einen Steuerberater oder einen SteuerbevollmΣchtigten auf
Ausschlie▀ung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen
ihn durch Beschlu▀ ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhΣngt
werden.
(2) 1 Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf VerhΣngung eines
Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2 In dem Antrag sind
die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.
(3) Fⁿr die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht
zustΣndig, das ⁿber die Er÷ffnung des Hauptverfahrens gegen den
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten zu entscheiden hat
oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhΣngig ist.
º 135.
(1) Der Beschlu▀, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhΣngt wird, kann nur auf Grund mⁿndlicher Verhandlung
ergehen.
(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die
mⁿndliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die fⁿr die Hauptverhandlung vor dem erkennenden
Gericht ma▀gebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden
Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) 1 In der Ladung ist die dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch
Anfⁿhrung der sie begrⁿndenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner
sind die Beweismittel anzugeben. 2 Dies ist jedoch nicht
erforderlich, wenn dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten die Anschuldigungsschrift bereits
mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach
pflichtmΣ▀igem Ermessen, ohne an AntrΣge der Staatsanwaltschaft
oder des Steuerberaters oder SteuerbevollmΣchtigten gebunden zu
sein.
º 136.
Zur VerhΣngung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
º 137.
1 Hat das Gericht auf die Ausschlie▀ung aus dem Beruf erkannt,
so kann es im unmittelbaren Anschlu▀ an die Hauptverhandlung
ⁿber die VerhΣngung des Berufs- oder Vertretungsverbots
verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte zu der
Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
º 138.
1 Der Beschlu▀ ist mit Grⁿnden zu versehen. 2 Er ist dem
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten zuzustellen.
º 139.
(1) Der Beschlu▀ wird mit der Verkⁿndung wirksam.
(2) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte, gegen den ein
Berufsverbot verhΣngt ist, darf seinen Beruf nicht ausⁿben.
(3) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte, gegen den ein
Vertretungsverbot verhΣngt ist, darf nicht vor Gerichten oder
Beh÷rden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten
erteilen und mit Gerichten, Beh÷rden, Steuerberatern oder
SteuerbevollmΣchtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen
schriftlich verkehren.
(4) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte, gegen den ein
Berufs- oder Vertretungsverbot verhΣngt ist, darf jedoch seine
eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner
Angeh÷rigen im Sinne des º 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.
(5) 1 Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters
oder SteuerbevollmΣchtigten wird durch das Berufs- oder
Vertretungsverbot nicht berⁿhrt. 2 Das gleiche gilt fⁿr
Rechtshandlungen, die ihm gegenⁿber vorgenommen werden.
º 140.
(1) Der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte, der einem
gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich
zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht
wegen besonderer UmstΣnde eine mildere berufsgerichtliche
Ma▀nahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Beh÷rden sollen einen Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten, der entgegen einem Berufs- oder
Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurⁿckweisen.
º 141.
(1) 1 Gegen den Beschlu▀, durch den das Landgericht oder das
Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhΣngt,
ist die sofortige Beschwerde zulΣssig. 2 Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschlu▀, durch den das Landgericht oder das
Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder
Vertretungsverbot zu verhΣngen, steht der Staatsanwaltschaft
die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1 ▄ber die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der
angefochtene Beschlu▀ von dem Landgericht erlassen ist, das
Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht
erlassen ist, der Bundesgerichtshof. 2 Fⁿr das Verfahren gelten
neben den Vorschriften der Strafproze▀ordnung ⁿber die
Beschwerde º 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die ºº 136 und 138
dieses Gesetzes entsprechend.
º 142.
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt au▀er Kraft,
1. wenn ein nicht auf Ausschlie▀ung lautendes Urteil ergeht;
2. wenn die Er÷ffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen abgelehnt wird.
º 143.
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn
sich ergibt, da▀ die Voraussetzungen fⁿr seine VerhΣngung nicht
oder nicht mehr vorliegen.
(2) ▄ber die Aufhebung entscheidet das nach º 134 Abs. 3
zustΣndige Gericht.
(3) 1 Beantragt der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte,
das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mⁿndliche
Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt
werden, solange ⁿber eine sofortige Beschwerde des
Beschuldigten nach º 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3
Gegen den Beschlu▀, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist
eine Beschwerde nicht zulΣssig.
º 144.
(1) Der Beschlu▀, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhΣngt wird, ist alsbald der bestellenden Beh÷rde und dem
PrΣsidenten der Berufskammer in beglaubigter Abschrift
mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot au▀er Kraft oder
wird es aufgehoben oder abgeΣndert, so ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
º 145.
(1) 1 Fⁿr den Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten, gegen
den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhΣngt ist, wird im
Fall des Bedⁿrfnisses von der zustΣndigen Berufskammer ein
Vertreter bestellt. 2 Der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte ist vor der Bestellung zu h÷ren; er kann
einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) Der Vertreter mu▀ Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter
sein.
(3) Ein Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter, dem die
Vertretung ⁿbertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen
Grund ablehnen.
(4) º 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)
Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
Verfahren und in dem Verfahren bei AntrΣgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung ⁿber die Rⁿge. Die
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Ma▀nahmen und der Kosten.
Die Tilgung
º 146.
Fⁿr das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei
einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ⁿber die Rⁿge
(º 82) werden keine Gebⁿhren, sondern nur die Auslagen nach den
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.
º 147.
(1) Einem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten, der einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ⁿber die Entschlie▀ung der
Staatsanwaltschaft (º 116 Abs. 2) zurⁿcknimmt, sind die durch
dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Berufskammer auf
gerichtliche Entscheidung in dem Fall des º 115 Abs. 2
verworfen, so sind die durch das Verfahren ⁿber den Antrag
veranla▀ten Kosten der Berufskammer aufzuerlegen.
º 148.
(1) 1 Dem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten, der in dem
berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
aufzuerlegen. 2 Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche
Verfahren wegen Erl÷schens oder Zurⁿcknahme der Bestellung
eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen
Verfahrens die VerhΣngung einer berufsgerichtlichen Ma▀nahme
gerechtfertigt gewesen wΣre; zu den Kosten des
berufsgerichtlichen Verfahrens geh÷ren in diesem Fall auch
diejenigen, die in einem anschlie▀enden Verfahren zum Zwecke
der Beweissicherung (ºº 132 und 133) entstehen.
(2) 1 Dem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten, der in dem
berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurⁿckgenommen
oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2 Hatte das
Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten ein angemessener Teil dieser Kosten
auferlegt werden.
(3) Fⁿr die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskrΣftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
º 149.
(1) 1 Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ⁿber
die Rⁿge als unbegrⁿndet zurⁿckgewiesen, so ist º 148 Abs. 1
Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Stellt das Landgericht fest,
da▀ die Rⁿge wegen der VerhΣngung einer berufsgerichtlichen
Ma▀nahme unwirksam ist (º 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den
Rⁿgebescheid gemΣ▀ º 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten die in dem Verfahren
entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es
dies fⁿr angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigte den
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurⁿck oder wird der
Antrag als unzulΣssig verworfen, so gilt º 148 Abs. 2 Satz 1
entsprechend.
(3) Wird der Rⁿgebescheid, den Fall des º 82 Abs. 3 Satz 2
ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rⁿge
wegen eines Freispruchs des Steuerberaters oder
SteuerbevollmΣchtigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder
aus den Grⁿnden des º 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (º 82 Abs.
5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Steuerberaters
oder SteuerbevollmΣchtigten der Berufskammer aufzuerlegen.
º 150.
Kosten, die weder dem Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten nicht eingezogen werden k÷nnen, fallen
der Berufskammer zur Last, welcher der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte angeh÷rt.
º 151.
(1) 1 Die Ausschlie▀ung aus dem Beruf (º 90 Abs. 1 Nr. 4) wird
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird
auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die
mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im
Berufsregister der Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten
gel÷scht.
(2) Warnung und Verweis (º 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit
der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1 Die Vollstreckung der Geldbu▀e und die Beitreibung der
Kosten werden nicht dadurch gehindert, da▀ der Steuerberater
oder SteuerbevollmΣchtigte nach rechtskrΣftigem Abschlu▀ des
Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen
mit einer Geldbu▀e die Kosten beigetrieben, so gelten auch fⁿr
die Kosten die Vorschriften ⁿber die Vollstreckung der
Geldbu▀e.
º 152.
(1) 1 Eintragungen in den ⁿber den Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten gefⁿhrten Akten ⁿber eine Warnung sind
nach fⁿnf, ⁿber einen Verweis oder eine Geldbu▀e nach zehn
Jahren zu tilgen. 2 Die ⁿber diese berufsgerichtlichen
Ma▀nahmen entstandenen VorgΣnge sind aus den ⁿber den
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigten gefⁿhrten Akten zu
entfernen und zu vernichten. 3 Nach Ablauf der Frist dⁿrfen
diese Ma▀nahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Ma▀nahmen
nicht mehr berⁿcksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
berufsgerichtliche Ma▀nahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigten ein Strafverfahren, ein
ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein
Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche
Ma▀nahme berⁿcksichtigt werden darf oder ein auf Geldbu▀e
lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigte als von berufsgerichtlichen Ma▀nahmen
nicht betroffen.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten fⁿr Rⁿgen des Vorstandes der
Berufskammer entsprechend. Die Frist betrΣgt fⁿnf Jahre.
Fⁿnfter Unterabschnitt: Fⁿr die Berufsgerichtsbarkeit
anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
º 153.
(1) Fⁿr die Berufsgerichtsbarkeit sind ergΣnzend das
Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafproze▀ordnung und das
Gerichtskostengesetz sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) 1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gelten die Vorschriften bezⁿglich der
Berufsgerichtsbarkeit mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle des
Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des
Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. 2 Die Kammer fⁿr
Steuerberater- und SteuerbevollmΣchtigtensachen des
Kreisgerichts entscheidet au▀erhalb der Hauptverhandlung durch
den Vorsitzenden.
Sechster Abschnitt: ▄bergangsvorschriften, Zusammenfⁿhrung der
Berufe
º 154.
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem
Geltungsbereich als Steuerberater oder Helfer in Steuersachen
÷ffentlich bestellt oder endgⁿltig zugelassen ist, ist
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter, ohne nochmals
bestellt zu werden.
(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre
Eintragung in das fⁿr den Bezirk ihrer beruflichen
Niederlassung gefⁿhrte Berufsregister zu beantragen. 2 Sie
haben dabei das Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1
nachzuweisen. 3 Vor der Eintragung haben Steuerberater und
SteuerbevollmΣchtigte die Versicherung nach º 41 Abs. 2
abzugeben.
(3) 1 Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder der
Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig gefⁿhrt oder
weigert sich der Antragsteller, die Versicherung nach º 41 Abs.
2 abzugeben, so erlischt die Eigenschaft als Steuerberater oder
SteuerbevollmΣchtigter. 2 In FΣllen unbilliger HΣrte kann die
bestellende Beh÷rde eine VerlΣngerung der Antrags- und
Nachweisungsfrist gewΣhren. 3 Dies gilt auch dann, wenn ein
Antrag nicht gestellt worden ist, weil am 1. November 1961 ein
÷ffentlich-rechtliches Dienst- oder AmtsverhΣltnis (º 59)
bestanden hat.
º 155.
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder
anerkannt sind und den Voraussetzungen des º 50 Abs. 1
entsprechen, dⁿrfen weiter tΣtig werden.
(2) 1 Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder
anerkannt sind und den Voraussetzungen des º 50 Abs. 1 nicht
entsprechen, dⁿrfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf
das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, weiter tΣtig werden. 2
Sie dⁿrfen, wenn sie gleichzeitig
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften oder
Buchprⁿfungsgesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter
tΣtig werden, wenn mindestens die HΣlfte der
Vorstandsmitglieder, GeschΣftsfⁿhrer oder pers÷nlich haftenden
Gesellschafter Steuerberater sind. 3 In besonderen FΣllen kann
die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
Befreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.
(3) 1 Die in den AbsΣtzen 1 und 2 genannten Gesellschaften
haben innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Eintragung in das Berufsregister zu beantragen
und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der AbsΣtze 1 oder
2 Satz 1 nachzuweisen. 2 Wird der Antrag nicht rechtzeitig
gestellt oder die Zulassung oder Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft nicht rechtzeitig nachgewiesen, so
dⁿrfen sie nicht weiter tΣtig werden. 3 Weist eine unter Absatz
1 fallende Gesellschaft nicht rechtzeitig nach, da▀ sie den
Voraussetzungen des º 50 Abs. 1 entspricht, so ist sie wie eine
unter Absatz 2 Satz 1 fallende Gesellschaft zu behandeln. 4 In
FΣllen unbilliger HΣrte kann die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde eine VerlΣngerung der Antrags-
oder Nachweisungsfrist gewΣhren.
(4) 1 Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989
anerkannt sind, bleiben anerkannt. 2 Das gilt auch, wenn die
Gesellschaft zur ▄bernahme der Mandanten einer Einrichtung
gemΣ▀ º 4 Nr. 3, 7 und 8 gegrⁿndet wurde oder spΣter die
Mandanten einer solchen Einrichtung ⁿbernommen hat. 3 Als
anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesellschaften, bei denen
die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt hat, da▀ bis auf die
Eintragung in das Handelsregister alle Voraussetzungen fⁿr die
Anerkennung vorliegen. 4 VerΣndert sich nach dem 31. Dezember
1990 der Bestand der Gesellschafter oder das VerhΣltnis ihrer
Beteiligungen oder Stimmrechte durch RechtsgeschΣft oder
Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen
Gesellschafter ⁿber, der die Voraussetzungen des º 50a Abs. 1
Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfⁿllt, so hat die fⁿr die
Finanzverwaltung zustΣndige oberste Landesbeh÷rde nach º 55
Abs. 2 und 3 zu verfahren. 5 Sie kann vom Widerruf der
Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer K÷rperschaft des
÷ffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der ▄bertragung von
Aufgaben auf eine andere K÷rperschaft des ÷ffentlichen Rechts
ⁿbergehen.
(5) 1 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt auch fⁿr unmittelbar oder
mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte
Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften
des º 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder
des º 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprⁿferordnung erfⁿllen. 2 Auf
Antrag kann auf Grund einer von der fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde erteilten
Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen
werden, wenn
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten
Gesellschaft und das VerhΣltnis ihrer Beteiligungen oder
Stimmrechte dadurch Σndert, da▀ ein Gesellschafter aus der
beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein
Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter ⁿbergeht, der
vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten
Gesellschaft war,
2. die beteiligte Gesellschaft, bei der die in Nummer 1
bezeichnete ─nderung eintritt, vor der ─nderung von
Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde und
3. die VerΣnderung ausschlie▀lich auf eine durch Strukturwandel
verursachte Aufl÷sung einer Berufsvertretung zurⁿckzufⁿhren
ist.
º 156.
(1) 1 Als SteuerbevollmΣchtigter darf nur bestellt werden, wer
die Prⁿfung als SteuerbevollmΣchtigter bestanden hat oder von
der Prⁿfung befreit worden ist. 2 º 35 Abs. 2 ist sinngemΣ▀
anzuwenden.
(2) Ein Bewerber ist zur Prⁿfung als SteuerbevollmΣchtigter
zuzulassen, wenn er
1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach
zweijΣhrigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule
oder einer gleichwertigen Anstalt eine Abschlu▀prⁿfung
bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenntnisse
erworben hat,
2. eine ordnungsmΣ▀ige Lehrzeit im steuerberatenden,
wirtschaftsberatenden oder kaufmΣnnischen Beruf mit Ablegung
der Gehilfenprⁿfung abgeschlossen oder eine als geeignet
anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt
vier Semester besucht hat und
3. nach Erfⁿllung der Voraussetzung zu Nummer 2 vier Jahre auf
dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tΣtig gewesen ist.
(3) 1 Die Vorschriften ⁿber die Gebⁿhren fⁿr Zulassung und
Prⁿfung (º 39) sind sinngemΣ▀ anzuwenden. 2 Die Gebⁿhr fⁿr die
Prⁿfung als SteuerbevollmΣchtigter betrΣgt dreihundertfⁿnfzig
Deutsche Mark.
(4) 1 Die Vorschriften der ºº 37, 40 und 41 sind bei der
Bestellung als SteuerbevollmΣchtigter sinngemΣ▀ anzuwenden. 2
ZustΣndige Beh÷rde fⁿr die Bestellung (º 40) und fⁿr die
Entgegennahme der Versicherung nach º 41 Abs. 2 ist die
Oberfinanzdirektion.
(5) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prⁿfung als
SteuerbevollmΣchtigter kann bis zum Ablauf des achten Jahres
nach Inkrafttreten der AbsΣtze 1 bis 4 gestellt werden. 2 Hat
der Bewerber nach dem 1. Januar 1979 die Prⁿfung als
SteuerbevollmΣchtigter nicht bestanden oder aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund an der Prⁿfung nicht teilgenommen,
so verlΣngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei
Jahre. 3 Ist die Erfⁿllung der Vorbildungsvoraussetzung des
Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des Grundwehrdienstes,
Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unterbrochen worden,
so verlΣngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer
des abgeleisteten Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder
Entwicklungsdienstes; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
º 157.
(1) 1 Ein SteuerbevollmΣchtigter wird zum Steuerberater
bestellt, wenn er
1. seinen Beruf als SteuerbevollmΣchtigter sechs Jahre
hauptberuflich ausgeⁿbt hat,
2. nach Erfⁿllung der Voraussetzung zu Nummer 1 an einem von
der zustΣndigen Berufskammer durchgefⁿhrten Seminar erfolgreich
teilgenommen hat.
2 Fⁿr SteuerbevollmΣchtigte, die ein rechtswissenschaftliches,
wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches
Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
abgeschlossen haben, verkⁿrzt sich der in Satz 1 Nr. 1
bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.
(2) 1 Das Seminar umfa▀t fⁿnfzig Stunden und erstreckt sich auf
die Gebiete
1. Bilanzierungsvorschriften fⁿr Kapitalgesellschaften,
2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
3. Finanzgerichtsordnung.
2 An einem Seminar sollen nicht mehr als fⁿnfundzwanzig
SteuerbevollmΣchtigte teilnehmen.
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der
Berufskammern im Sinne des º 79 Abs. 2.
(4) 1 Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor
einem Seminarausschu▀ abzulegende mⁿndliche Prⁿfung
nachzuweisen. 2 An dieser Prⁿfung sollen mindestens drei,
h÷chstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. 3 Die Prⁿfungsdauer
soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei
sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten
betragen. 4 º 35 Abs. 2 ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
(5) 1 Dem Seminarausschu▀ geh÷ren an
1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder
Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des h÷heren Dienstes als
Vorsitzender,
2. ein Steuerberater,
3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.
2 Fⁿr jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Seminarausschu▀
zu bilden. 3 Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieder des
Seminarausschusses sollen am vorangegangenen Seminar als
LehrkrΣfte tΣtig gewesen sein.
(6) 1 Fⁿr die Teilnahme an der mⁿndlichen Prⁿfung hat der
Antragsteller an die fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndige
oberste Landesbeh÷rde bis zu einem von dieser zu bestimmenden
Zeitpunkt eine Gebⁿhr von dreihundert Deutsche Mark zu zahlen.
2 º 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt, nach
Anh÷rung der Bundeskammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
1. ⁿber Einzelheiten des Seminarstoffs,
2. ⁿber das Verfahren bei der Durchfⁿhrung des Seminars und der
mⁿndlichen Prⁿfung,
3. ⁿber das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des
Seminarausschusses.
(8) 1 Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 1989 m÷glich. 2 In den FΣllen des º 156 Abs. 5
Satz 2 verlΣngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei
Jahre. 3 º 156 Abs. 5 Satz 3 ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
(9) (weggefallen)
º 157a.
(1) 1 Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach º 4
Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur
geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren,
behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte geleistet wird, die unter º
3 fallen und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkⁿnfte aus
selbstΣndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei
denn, da▀ es sich hierbei um Nebeneinkⁿnfte handelt, die
ⁿblicherweise bei Landwirten vorkommen. 2 Die Befugnis zur
geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn
sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird,
die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" zu fⁿhren. 3 Die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde kann die Frist um bis zu zwei
Jahre verlΣngern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles
angemessen ist.
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989
befugt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
zu fⁿhren, dⁿrfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der
Vereinigung weiter fⁿhren, wenn mindestens ein leitender
Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur
Berufsbezeichnung zu fⁿhren.
(3) Die in º 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bestimmte
Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht fⁿr
TΣtigkeiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeⁿbt worden sind.
º 157b.
(1) º 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt fⁿr Bewerber, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen
Fachschulabschlu▀ erworben und mit der Fachschulausbildung vor
dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Ma▀gabe, da▀ sie
nach dem Fachschulabschlu▀ hauptberuflich fⁿnf Jahre praktisch
tΣtig gewesen sind.
(2) 1 Ein SteuerbevollmΣchtigter, dessen Bestellung nach º 40a
Abs. 1 Satz 7 als endgⁿltig gilt, wird bis zum Ablauf des 31.
Dezember 1997 zum Steuerberater bestellt, wenn er erfolgreich
am Aufbauteil des Seminars nach º 40a teilgenommen hat. 2 Die
Regelungen des º 40a und der dazu ergangenen
Durchfⁿhrungsverordnung gelten entsprechend.
Siebenter Abschnitt: VerordnungsermΣchtigung
º 158.
(1) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, nach Anh÷ren der
Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
1. ⁿber
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prⁿfung und bei der
Befreiung von der Prⁿfung, insbesondere ⁿber die Einfⁿhrung von
Vordrucken zur Erhebung der gemΣ▀ ºº 36, 37, 37d und 38
erforderlichen Angaben und Nachweise,
b) die Durchfⁿhrung der Prⁿfung, insbesondere die
Prⁿfungsgebiete, die schriftliche oder mⁿndliche Prⁿfung,
c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prⁿfung,
d) die Zusammensetzung des Zulassungs- und des
Prⁿfungsausschusses,
e) die Rⁿcknahme und den Widerruf der Zulassung zur Prⁿfung;
2. ⁿber die Bestellung;
3. ⁿber das Verfahren bei der Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft;
4. ⁿber die mⁿndliche Prⁿfung im Sinne des º 44, insbesondere
ⁿber die Prⁿfungsgebiete, die Befreiung von der Prⁿfung und das
Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle";
5. ⁿber Einrichtung und Fⁿhrung des Berufsregisters sowie ⁿber
Meldepflichten;
6. ⁿber den Abschlu▀ und die Aufrechterhaltung der
Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die
Ausschlⁿsse des Versicherungsvertrages sowie ⁿber die
Mindesth÷he der Deckungssummen.
(2) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, die im Zweiten
Abschnitt und im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses
Gesetzes den fⁿr die Finanzverwaltung zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rden ⁿbertragenen Aufgaben ganz oder teilweise auf
die Oberfinanzdirektionen zu ⁿbertragen.
Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten)
Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und
Unterlassungen
º 159.
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der
Abgabenordnung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
º 160.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen º 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung nach º 7 geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in Steuersachen
leistet oder
2. entgegen º 8 unaufgefordert seine Dienste oder die Dienste
Dritter zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in Steuersachen
anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 161.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein",
"Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum
Verwechseln Σhnliche Bezeichnung benutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 162.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen º 15 Abs. 3 eine SatzungsΣnderung der zustΣndigen
Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen º 22 Abs. 1 die jΣhrliche GeschΣftsprⁿfung nicht
oder nicht rechtzeitig durchfⁿhren lΣ▀t,
3. entgegen º 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts ⁿber
die GeschΣftsprⁿfung der zustΣndigen Oberfinanzdirektion nicht
oder nicht rechtzeitig zuleitet,
4. entgegen º 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des
Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der
Prⁿfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig
bekanntgibt,
5. entgegen º 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer
Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort
bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt,
6. entgegen º 23 Abs. 4 der zustΣndigen Oberfinanzdirektion die
Er÷ffnung oder Schlie▀ung einer Beratungsstelle, die Bestellung
oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die
Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt oder
7. entgegen º 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist
oder
8. entgegen º 29 Abs. 1 die Aufsichtsbeh÷rde nicht oder nicht
rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder
Vertreterversammlungen unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 kann
mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 8 mit einer
Geldbu▀e bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 163.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen º 26 Abs. 2 in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen eine
andere wirtschaftliche TΣtigkeit ausⁿbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 164.
1 Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, º 387
Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Im
ⁿbrigen gelten fⁿr das Bu▀geldverfahren º 410 Abs. 1 Nr. 1, 2,
6 bis 11 und Abs. 2 sowie º 412 der Abgabenordnung
entsprechend.
Vierter Teil: Schlu▀vorschriften
º 164a.
(1) Die Durchfⁿhrung des Verwaltungsverfahrens in ÷ffentlich-
rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch
den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten
Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses
Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.
(2) 1 Im Falle der Rⁿcknahme oder des Widerrufs der Anerkennung
als Lohnsteuerhilfeverein (º 20), der Anordnung der Schlie▀ung
einer Beratungsstelle (º 28 Abs. 3), der Bestellung als
Steuerberater oder SteuerbevollmΣchtigter (º 46) oder der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (º 55) gelten º 361
Abs. 4 der Abgabenordnung und º 69 Abs. 5 der
Finanzgerichtsordnung entsprechend. 2 Daneben kann die Ausⁿbung
der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung
untersagt werden, wenn es das ÷ffentliche Interesse erfordert.
º 164b.
(1) Soweit dieses Gesetz fⁿr die Bearbeitung von AntrΣgen
Gebⁿhren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu
entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurⁿckgenommen, ist
die Gebⁿhr zur HΣlfte zu erstatten.
º 165.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt, den
Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Durchfⁿhrungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
º 166.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
1. die Verordnung zur Durchfⁿhrung des º 107 der
Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S.
245), die Verordnung zur Durchfⁿhrung des º 107a der
Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.
11), die Verordnung ⁿber die Reichskammer der Steuerberater vom
12. Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 150 vom 1. Juli
1943, Reichsgesetzbl. I S. 374), die Zweite Verordnung ⁿber die
Reichskammer der Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I
S. 385);
2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater betreffen,
a) das bayerische Gesetz Nr. 105 ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 9. MΣrz 1948 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 45), die Verordnung zur
Durchfⁿhrung des Gesetzes Nr. 105 ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 15. Dezember 1948
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 4) sowie die
Zweite Verordnung zur Durchfⁿhrung des Gesetzes Nr. 105 ⁿber
Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 15.
Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 272),
die Rechtsanordnung ⁿber Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren und
Steuerberater vom 16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen
bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom 17. August 1948),
b) das wⁿrttembergisch-badische Gesetz Nr. 911 ⁿber
Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 17.
Dezember 1947 (Regierungsblatt der Regierung Wⁿrttemberg-Baden
1948 S. 9), die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung zur
Durchfⁿhrung des Gesetzes ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948
(Regierungsblatt der Regierung Wⁿrttemberg-Baden 1949 S. 7)
sowie die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung zur
Durchfⁿhrung des Gesetzes ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948
(Regierungsblatt der Regierung Wⁿrttemberg-Baden 1949 S. 16),
c) das hessische Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren
und Steuerberater vom 13. Dezember 1947 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fⁿr das Land Hessen 1948 S. 8), die Erste
Durchfⁿhrungsverordnung zum Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fⁿr das Land Hessen S. 73) sowie die Zweite
Durchfⁿhrungsverordnung zum Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fⁿr das Land Hessen S. 84),
d) das bremische Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren
und Steuerberater vom 26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 29), die Erste Durchfⁿhrungsverordnung zum
Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer, Bⁿcherrevisoren und
Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 238) sowie die Zweite
Durchfⁿhrungsverordnung zum Gesetz ⁿber Wirtschaftsprⁿfer,
Bⁿcherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1948
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246),
e) die rheinland-pfΣlzischen Richtlinien fⁿr die Zulassung von
Steuerberatern vom 31. MΣrz 1953 (Ministerialblatt der
Landesregierung von Rheinland-Pfalz S. 219);
3. die bayerischen Richtlinien fⁿr die Zulassung von Helfern in
Steuersachen vom 16. September 1957 (Finanzministerialblatt S.
990);
4. die wⁿrttembergisch-badische Verordnung Nr. 536, Verordnung
zur Durchfⁿhrung des º 107a der Reichsabgabenordnung (AO) vom
16. MΣrz 1949 (Regierungsblatt der Regierung Wⁿrttemberg-Baden
S. 201);
5. soweit sie das Berufsrecht der SteuersachverstΣndigen
(Steuerberater und Helfer in Steuersachen) betreffen,
a) die Anordnung ⁿber die Bildung der Kammer der Wirtschafts-
und SteuersachverstΣndigen im Gebiet von Baden (franz÷sische
Zone) vom 15. Januar 1946 (Amtsblatt der MilitΣrregierung Baden
S. 6),
b) die Rechtsanordnung ⁿber die Bildung der Kammer der
Wirtschafts- und SteuersachverstΣndigen im Land Wⁿrttemberg-
Hohenzollern vom 8. MΣrz 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats
fⁿr die franz÷sische Besatzungszone Wⁿrttemberg-Hohenzollern S.
19),
c) der PrΣsidialerla▀ des OberprΣsidenten von Rheinland-Hessen-
Nassau betr. Errichtung einer Kammer der Wirtschafts- und
SteuersachverstΣndigen fⁿr Rheinland-Hessen-Nassau vom 20.
September 1946 (Amtsblatt S. 193);
6. der Erla▀ der Leitstelle der Finanzverwaltung fⁿr die
Britische Zone ⁿber die Reichskammer der Steuerberater vom 24.
September 1947 (Steuer- und Zollblatt der Leitstelle der
Finanzverwaltung fⁿr die Britische Zone S. 407), die Verordnung
des PrΣsidenten der Leitstelle der Finanzverwaltung fⁿr die
Britische Zone ⁿber die Hauptkammer der Steuerberater und
Helfer in Steuersachen vom 31. MΣrz 1948 (Steuer- und Zollblatt
der Leitstelle der Finanzverwaltung fⁿr die Britische Zone S.
90), der Erla▀ der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung der
Finanzminister der LΣnder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein und des Finanzsenators der Hansestadt
Hamburg ⁿber die Zulassung als Helfer in Steuersachen vom 7.
MΣrz 1949 (Steuer- und Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und
Zollabteilung S. 97);
7. die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prⁿfung der
Angeh÷rigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe durch
die Abteilung fⁿr Wirtschaft und die Finanzabteilung des
Magistrats von Gro▀-Berlin vom 30. Juni 1947 (Verordnungsblatt
fⁿr Gro▀-Berlin S. 231);
8. das Gesetz Nr. 551 ⁿber die Errichtung der Kammer der
Steuerberater und Helfer in Steuersachen fⁿr das Saarland sowie
deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956
(Amtsblatt des Saarlandes
S. 1661), die Verordnung ⁿber die Zulassung von Steuerberatern
und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur ─nderung
der Verordnung ⁿber die Zulassung von Steuerberatern und
Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 923).
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung die Abwicklung der Organisationen, denen durch
dieses Gesetz die Rechtsgrundlage entzogen wird, zu regeln. 2
Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in
Steuersachen fⁿr das Saarland bleibt aufrechterhalten. 3 Die
Regierung des Saarlandes wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften ⁿber die
Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form
einer K÷rperschaft des ÷ffentlichen Rechts, ⁿber die
Mitgliedschaft der Steuerberater und SteuerbevollmΣchtigten,
ⁿber die Satzung und ⁿber die Dienstaufsicht zu erlassen.
º 167.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermΣchtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzes ⁿber die ZustΣndigkeit der
Beh÷rden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg
anzupassen.
º 168.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des º 166 Abs. 2 am ersten
Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkⁿndung
in Kraft.
(2) º 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkⁿndung des Gesetzes
in Kraft.