home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Pegasus 3
/
Pegasus_Vol_3_CD2.iso
/
gesetze
/
lstr.ans
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1996-02-14
|
537KB
|
15,313 lines
Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR 1993)
Einfⁿhrung
(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 enthalten im Interesse
einer einheitlichen
Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbeh÷rden
Weisungen zur
Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner
Durchfⁿhrungsverordnungen
sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger HΣrten und zur
Verwaltungsvereinfachung.
(2) 1 Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 sind beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn
anzuwenden fⁿr LohnzahlungszeitrΣume, die nach dem 31. Dezember
1992 enden,
und fⁿr sonstige Bezⁿge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.
Dezember 1992
zuflie▀en. 2 Die obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder k÷nnen mit
Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien
festgelegten
H÷chst- und PauschbetrΣge Σndern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung
geboten ist.
===
Zu º 1 EStG
1. Steuerpflicht
(1) 1 UnbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig gemΣ▀ º 1 Abs. 2
EStG sind
insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland
entsandte deutsche
Staatsangeh÷rige, die Mitglied einer diplomatischen Mission
oder
konsularischen Vertretung sind - einschlie▀lich der zu ihrem
Haushalt
geh÷renden Angeh÷rigen -, soweit die Voraussetzung des º 1 Abs.
2 EStG erfⁿllt
ist. 2 Fⁿr einen auslΣndischen Ehegatten gilt dies auch, wenn
er die
Staatsangeh÷rigkeit des Empfangsstaates besitzt.
(2) 1 Als unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig gemΣ▀ º 1 Abs.
3 EStG gelten
deutsche Staatsangeh÷rige ohne diplomatischen oder
konsularischen Status sowie
ihre nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die bei
deutschen juristischen
Personen des ÷ffentlichen Rechts im Inland und Ausland tΣtig
sind. 2
Voraussetzung ist, da▀ der Arbeitnehmer allein oder zusammen
mit seinem
Ehegatten im Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen
im Wert von
nicht mehr als 5 000 DM im Kalenderjahr bezieht. 3 Dies ist
durch Vorlage
einer Bescheinigung der zustΣndigen Finanzbeh÷rde nachzuweisen.
4 Im
Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen sind allein
solche, die nach
dem Recht des jeweiligen Staates steuerbar und nicht sachlich
von der Steuer
befreit sind; der Begriff Einnahmen ist nicht im Sinne von
Einkⁿnften zu
verstehen (BFH-Urteil vom 19. 6. 1991 - BStBl II S. 914).
===
Zu º 2 EStG
2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
(1) 1 Bemessungsgrundlage fⁿr die tarifliche Einkommensteuer
ist das zu
versteuernde Einkommen (º 2 Abs. 5 EStG). 2 Es ist wie folgt zu
ermitteln:
1 Summe der Einkⁿnfte aus den Einkunftsarten
2 + nachzuversteuernder Betrag (º 10a EStG)
3 + aufgel÷ste Akkumulationsrⁿcklage (º 58 Abs. 2 EStG)
4 + Hinzurechnungsbetrag (º 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG, º
2
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
5 - auslΣndische Verluste bei DBA (º 2a Abs. 3 Satz 1 EStG)
---------------------------------------------------------------
---
6 = Summe der Einkⁿnfte
7 - Altersentlastungsbetrag (º 24a EStG)
---------------------------------------------------------------
---
8 - Abzug fⁿr Land- und Forstwirte (º 13 Abs. 3 EStG)
9 = Gesamtbetrag der Einkⁿnfte (º 2 Abs. 3 EStG)
10 - Sonderausgaben (ºº 10, 10b, 10c EStG)
11 - au▀ergew÷hnliche Belastungen (ºº 33 bis 33c EStG)
12 - Steuerbegⁿnstigung der zu Wohnzwecken genutzten
Wohnungen,
GebΣude und Baudenkmale sowie der schutzwⁿrdigen
Kulturgⁿter
(ºº 10e bis 10h, 52 Abs. 21 SΣtze 4 bis 7 EStG und º 7
F÷rdergebietsgesetz)
13 - Verlustabzug (ºº 10d, 2a Abs. 3 Satz 2 EStG)
---------------------------------------------------------------
---
14 = Einkommen (º 2 Abs. 4 EStG)
15 - Kinderfreibetrag (º 32 Abs. 6 EStG)
16 - Haushaltsfreibetrag (º 32 Abs. 7 EStG)
17 - Tariffreibetrag (º 32 Abs. 8 EStG)
18 - HΣrteausgleich nach º 46 Abs. 3 EStG, º 70 EStDV
---------------------------------------------------------------
---
19 = zu versteuerndes Einkommen (º 2 Abs. 5 EStG).
(2) 1 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (ºº 26, 26b
EStG) ist nur ein
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte, ein Einkommen und ein zu
versteuerndes Einkommen
zu ermitteln. 2 Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (ºº
26, 26a EStG)
sind der Gesamtbetrag der Einkⁿnfte, das Einkommen und das zu
versteuernde
Einkommen fⁿr jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. 3
Au▀ergew÷hnliche
Belastungen der Ehegatten sind jedoch nach º 26a Abs. 2 EStG
zusammenzurechnen
und bei den Ehegatten je zur HΣlfte zu berⁿcksichtigen, wenn
sie nicht
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. Abschnitt
174a Abs. 3 EStR).
4 Wegen der besonderen Veranlagung fⁿr das Kalenderjahr der
Eheschlie▀ung
vgl. Abschnitt 174c EStR.
3. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
(1) 1 Die festzusetzende Einkommensteuer (º 2 Abs. 6 EStG) ist
wie folgt zu
ermitteln:
1 Steuerbetrag
a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle (º 32a Abs. 1, 5, º 50
Abs. 3 EStG)
oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (º 32b
EStG) sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den ºº 34, 34b, 34c Abs.
4
EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (º 32a Abs. 1, 5 EStG)
---------------------------------------------------------------
---
4 - auslΣndische Steuern nach º 34c Abs. 1 und 6 EStG, º 12
AStG
5 - SteuerermΣ▀igung bei Land- und Forstwirten nach º 34e EStG
6 - SteuerermΣ▀igung fⁿr Einkⁿnfte aus Berlin (West) nach den
ºº 21, 22 BerlinFG
7 + Steuern nach º 34c Abs. 5 EStG
8 - SteuerermΣ▀igung fⁿr Steuerpflichtige mit Kindern bei
Inanspruchnahme erh÷hter Absetzungen fⁿr WohngebΣude oder
der
Steuerbegⁿnstigung fⁿr eigengenutztes Wohneigentum (º 34f
Abs. 1, 2 EStG)
9 - SteuerermΣ▀igung bei MitgliedsbeitrΣgen und Spenden an
politische Parteien und unabhΣngige WΣhlervereinigungen
(º 34g EStG)
10 - SteuerermΣ▀igung nach º 34f Abs. 3 EStG
11 - SteuerermΣ▀igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (º 35
EStG)
12 + Nachsteuer nach den ºº 30, 31 EStDV
---------------------------------------------------------------
---
13 = festzusetzende Einkommensteuer (º 2 Abs. 6 EStG)
2 Wegen der Anrechnung einbehaltener SteuerabzugsbetrΣge und
des
Zinsabschlags vgl. Abschnitt 213f EStR; im ⁿbrigen Hinweis auf
die Erstattung
von Einkommensteuer nach º 11 Abs. 2 und 3 AStG.
(2) 1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (º 2 Abs. 7
EStG). 2
Entsprechend sind die Grundlagen fⁿr ihre Festsetzung
regelmΣ▀ig fⁿr ein Jahr
zu ermitteln. 3 Aus diesem Prinzip der Abschnittsbesteuerung
folgt, da▀ fⁿr
jeden Steuerabschnitt die Grundlagen der Besteuerung neu
festzusetzen und
damit Sachverhalt wie Rechtslage neu zu prⁿfen sind. 4 Das
Finanzamt ist
folglich an die Sachbehandlung in frⁿherer Zeit grundsΣtzlich
nicht gebunden
und kann jeder Veranlagung eine gewandelte Rechtsauffassung
zugrunde legen
(vgl. BFH- Urteile vom 19. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 520 und
vom
15. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 363). 5 Sind nur wΣhrend eines
Teils des
Kalenderjahrs Einkⁿnfte bezogen worden, so sind diese Einkⁿnfte
als
Bemessungsgrundlage fⁿr das Kalenderjahr anzusetzen. 6 Wegen
der Zuordnung von
Gewinnen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr
vgl. Abschnitt 25a EStR.
(3) Hat die Art der pers÷nlichen Steuerpflicht wΣhrend des
Kalenderjahrs
gewechselt, so sind die Einkⁿnfte fⁿr den Zeitraum der
unbeschrΣnkten und der
beschrΣnkten Einkommensteuerpflicht gesondert zu ermitteln und
fⁿr das
Kalenderjahr gesondert zur Besteuerung heranzuziehen (vgl. º 25
Abs. 2 EStG
und Abschnitt 227 EStR).
===
Zu º 3 EStG
4. Leistungen nach dem Arbeitsf÷rderungsgesetz (º 3 Nr. 2 EStG)
(1) 1 Steuerfrei ist das Arbeitslosengeld im Sinne des º 100
Abs. 1 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes - AFG -. 2 Dazu geh÷rt auch das
Arbeitslosengeld
nach º 117 Abs. 4 Satz 1) AFG. 3 Etwaige spΣtere Zahlungen des
Arbeitgebers an
das Arbeitsamt auf Grund des gesetzlichen Forderungsⁿbergangs
(º 115 SGB X)
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; in diesen FΣllen ist
Abschnitt 119 Abs. 6
zu beachten.) 4 Hat das Arbeitsamt in den FΣllen des º 117 Abs.
4 Satz 1 AFG
zunΣchst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer
dieses auf Grund
von º 117 Abs. 4 Satz 2 AFG dem Arbeitsamt zurⁿck, so bleibt
die Rⁿckzahlung
mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (vgl. Abschnitt 91 Abs.
4) ohne
steuerliche Auswirkung (º 3c EStG); der dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber
nachgezahlte Arbeitslohn ist grundsΣtzlich steuerpflichtig.
(2) Steuerfrei sind au▀erdem das Konkursausfallgeld (º 141a
AFG)) und
Leistungen des Konkursverwalters oder des ehemaligen
Arbeitgebers auf Grund
von º 141m Abs. 1 AFG an das Arbeitsamt oder auf Grund von º
141n Abs. 2 AFG
an die Einzugsstelle.)
(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem AFG geh÷rt auch das
Wintergeld,
das zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei
Arbeit in der
witterungsungⁿnstigen Jahreszeit gezahlt wird (º 80 AFG).
===
5. Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze
(º 3 Nr. 3 EStG)
Zu den Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions- )
gesetze, die nach
º 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind, geh÷ren z. B.:
1. Ausgleichszahlungen nach º 48 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes -
BeamtVG -,
2. Kapitalabfindungen nach den ºº 28 bis 35, die
Ausgleichszahlung nach º 38
Abs. 1 und der einmalige Betrag nach º 77 des
Soldatenversorgungsgesetzes,
3. Kapitalabfindungen nach den ºº 43 bis 46 des Gesetzes zur
Regelung der
RechtsverhΣltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen,
4. Witwenabfindungen nach º 21 BeamtVG,
5. einmalige UnfallentschΣdigungen nach º 43 BeamtVG.
6. ▄berlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an
bestimmte
Angeh÷rige des ÷ffentlichen Dienstes (º 3 Nr. 4 EStG)
1 Die Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 4 Buchstaben a und b EStG
gilt fⁿr sΣmtliche
Dienstbekleidungsstⁿcke, die die Angeh÷rigen der genannten
Berufsgruppen nach
den jeweils ma▀gebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen
verpflichtet
sind. 2 Zu den Angeh÷rigen der Bundeswehr oder des
Bundesgrenzschutzes im
Sinne des º 3 Nr. 4 EStG geh÷ren nicht die Zivilbediensteten.
===
7. Geld- und Sachbezⁿge an Wehrpflichtige und
Zivildienstleistende (º 3 Nr. 5 EStG)
1 Zu den Geldbezⁿgen im Sinne des º 1 Abs. 1 Satz 1 des
Wehrsoldgesetzes
geh÷ren neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung, das
Dienstgeld und das
Entlassungsgeld. 2 Nach º 35 des Zivildienstgesetzes stehen den
Zivildienstleistenden die gleichen Geld- und Sachbezⁿge zu wie
einem Soldaten
des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der
Wehrpflicht
Wehrdienst leistet.
===
8. Gesetzliche Bezⁿge der Wehr- und ZivildienstbeschΣdigten,
KriegsbeschΣdigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen
gleichgestellten
Personen (º 3 Nr. 6 EStG)
(1) 1 Steuerfreie Bezⁿge nach º 3 Nr. 6 EStG sind die
Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz ohne Rⁿcksicht darauf, ob sie sich
unmittelbar aus
diesem oder aus Gesetzen, die es fⁿr anwendbar erklΣren,
ergeben, ferner
Leistungen nach den ºº 63, 63a, 85 und 86 des
Soldatenversorgungsgesetzes
sowie nach º 35 Abs. 5 und nach º 50 des Zivildienstgesetzes. 2
Zu den
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz fⁿr anwendbar
erklΣren, geh÷ren
1. das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. º 80 des Gesetzes),
2. das Zivildienstgesetz (vgl. º 47 des Gesetzes),
3. das HΣftlingshilfegesetz (vgl. ºº 4 und 5 des Gesetzes),
4. das Gesetz ⁿber die Unterhaltsbeihilfe fⁿr Angeh÷rige von
Kriegsgefangenen
(vgl. º 3 des Gesetzes),
5. das Gesetz ⁿber den Bundesgrenzschutz (vgl. º 59 Abs. 1 des
Gesetzes in
Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz),
6. das Gesetz ⁿber das Zivilschutzkorps (vgl. º 46 des Gesetzes
in Verbindung
mit dem Soldatenversorgungsgesetz),
7. das Gesetz zur Regelung der RechtsverhΣltnisse der unter
Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. ºº 66, 66a des
Gesetzes),
8. das Gesetz zur Einfⁿhrung des Bundesversorgungsgesetzes im
Saarland vom 16.
8. 1961 (vgl. º 5 Abs. 1 des Gesetzes),
9. das Gesetz ⁿber die EntschΣdigung fⁿr Opfer von Gewalttaten
(vgl. º 1 des
Gesetzes),
10. das Bundes-Seuchengesetz (vgl. º 51 des Gesetzes).
(2) Zu den versorgungshalber gezahlten Bezⁿgen geh÷ren auch
1. Bezⁿge der Berufssoldaten der frⁿheren Wehrmacht, der
Angeh÷rigen des
Vollzugsdienstes der Polizei, des frⁿheren
Reichswasserschutzes, der Beamten
der frⁿheren Schutzpolizei der LΣnder sowie der frⁿheren
Angeh÷rigen der
Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,
2. die Unfallfⁿrsorgeleistungen an Beamte auf Grund der ºº 32
bis 35 BeamtVG
sowie Leistungen nach º 82 BeamtVG in Verbindung mit º 181a
Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften.
===
9. Abfindungen wegen Aufl÷sung des DienstverhΣltnisses (º 3 Nr.
9 EStG)
Abfindungszahlung
(1) 1 Abfindungen sind EntschΣdigungen, die der Arbeitnehmer
als Ausgleich fⁿr
die mit der Aufl÷sung des DienstverhΣltnisses verbundenen
Nachteile,
insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes, erhΣlt. 2 Sie
k÷nnen in einer
Summe, in TeilbetrΣgen oder in fortlaufenden BetrΣgen
ausgezahlt werden
(BFH-Urteil vom 11. 1. 1980 - BStBl II S. 205). 3 Nicht zu den
Abfindungen
geh÷ren andere Bezⁿge, die lediglich aus Anla▀ der Aufl÷sung
eines
DienstverhΣltnisses gezahlt werden. 4 Wird bei Ablauf eines
befristeten
DienstverhΣltnisses eine Gratifikation oder eine besondere
Zuwendung
geleistet, so ist dies keine Abfindung (vgl. BFH- Urteil vom
18. 9. 1991 -
BStBl 1992 II S. 34 betreffend tarifliches ▄bergangsgeld). 5
Keine Abfindungen
sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprⁿche, die der
Arbeitnehmer aus
dem DienstverhΣltnis bis zum Zeitpunkt der Aufl÷sung erlangt
hat (BFH-Urteile
vom 17. 5. 1977 - BStBl II S. 735, vom 13. 10. 1978 - BStBl
1979 II S. 155 und
vom 24. 4. 1991 - BStBl II S. 723). 6 Zahlungen, mit denen
entgangene
Verdienstm÷glichkeiten fⁿr die Zeit nach Beendigung des
DienstverhΣltnisses
abgegolten werden, sind in der Regel Abfindungen (BFH-Urteil
vom 13. 10. 1978
- a. a. O.). 7 Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage
die Zahlung der
Abfindung beruht; auch Abfindungen, auf die der Arbeitnehmer
keinen Anspruch
hat, sind unter den in º 3 Nr. 9 EStG aufgefⁿhrten
Voraussetzungen steuerfrei.
8 Zu den Abfindungen geh÷ren auch Vorruhestandsleistungen (BFH-
Urteil vom
11. 1. 1980 - BStBl II S. 205), insbesondere das
Vorruhestandsgeld nach dem
Vorruhestandsgesetz) und ▄bergangsgelder, die auf Grund
tarifvertraglicher
Regelungen an Angestellte des ÷ffentlichen Dienstes gezahlt
werden (BFH-Urteil
vom 18. 9. 1991 - a. a. O.); Satz 4 und Absatz 2 bleiben
unberⁿhrt. 9 º 3
Nr. 9 EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn
nach º 40a EStG
pauschal versteuert wird.
Aufl÷sung des DienstverhΣltnisses
(2) 1 Ob und zu welchem Zeitpunkt das DienstverhΣltnis
aufgel÷st worden ist,
ist nach bⁿrgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen
(BFH-Urteile vom
13. 10. 1978 - a. a. O. und vom 11. 1. 1980 - a. a. O.). 2 Die
Aufl÷sung ist
vom Arbeitgeber veranla▀t, wenn dieser die entscheidenden
Ursachen fⁿr die
Aufl÷sung gesetzt hat. 3 Eine gerichtlich ausgesprochene
Aufl÷sung braucht
nicht vom Arbeitgeber veranla▀t zu sein; eine solche liegt
nicht vor, wenn
durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich eine
von einer
Vertragspartei ausgesprochene Kⁿndigung lediglich bestΣtigt
wird. 4 Eine
─nderungskⁿndigung bewirkt nur dann eine Aufl÷sung des
DienstverhΣltnisses,
wenn sie zu einem Ausscheiden aus dem DienstverhΣltnis fⁿhrt. 5
Entsprechendes
gilt bei ▄bergang eines Betriebs oder Teilbetriebs auf einen
anderen Inhaber
mit den Rechtsfolgen des º 613a BGB. 6 Wird der Arbeitnehmer
auf Grund eines
nach Beendigung des DienstverhΣltnisses abgeschlossenen neuen
Dienstvertrages
bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen
weiterbeschΣftigt,
so wird hierdurch die Steuerfreiheit einer Abfindung nicht
beeintrΣchtigt
(BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 186). 7 Bei
einer Umsetzung
innerhalb eines Konzerns ist nach den VerhΣltnissen des
Einzelfalles zu
prⁿfen, ob die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen
DienstverhΣltnisses oder als neues DienstverhΣltnis zu
beurteilen ist
(BFH-Urteil vom 21. 6. 1990 - BStBl II S. 1021).
Umfang der Steuervergⁿnstigung
(3) 1 Der Freibetrag richtet sich nach dem Lebensalter und der
Dauer der
Betriebszugeh÷rigkeit des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, zu
dem das
DienstverhΣltnis aufgel÷st worden ist. 2 Der Freibetrag steht
jedem
Arbeitnehmer aus demselben DienstverhΣltnis insgesamt nur
einmal zu. 3 Wird
die Abfindung in TeilbetrΣgen oder in fortlaufenden BetrΣgen
ausgezahlt (vgl.
BFH-Urteil vom 11. 1. 1980 - BStBl II S. 205), so sind die
einzelnen Raten so
lange steuerfrei, bis der fⁿr den Arbeitnehmer ma▀gebende
Freibetrag
ausgesch÷pft ist. 4 Eine Verteilung des Freibetrags
entsprechend der Laufzeit
der Abfindungszahlung ist nicht zulΣssig; vielmehr ist der
Freibetrag bei den
zuerst bezogenen Raten zu berⁿcksichtigen. 5 Ist der Abzug des
Freibetrags
teilweise unterblieben, obwohl die H÷he der Abfindungsrate den
Abzug
zugelassen hΣtte, so kann der Freibetrag insoweit nicht mehr
bei Raten der
Folgejahre berⁿcksichtigt werden. 6 Die im
Lohnsteuerabzugsverfahren
unterlassene Berⁿcksichtigung des Freibetrags wird, sofern die
Voraussetzungen
hierfⁿr erfⁿllt sind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
fⁿr das
Zuflu▀jahr nachgeholt. 7 ▄berschreitet die Abfindung den
Freibetrag, so
unterliegt sie insoweit dem Lohnsteuerabzug. 8 Ist der
steuerpflichtige Teil
der Abfindung eine EntschΣdigung im Sinne des º 34 Abs. 1 EStG
(BFH-Urteil vom
20. 10. 1978 - BStBl 1979 II S. 176), so ist die fⁿr diesen
sonstigen Bezug
ermittelte Lohnsteuer nach Ma▀gabe des º 39b Abs. 3 Satz 10
EStG
einzubehalten. 9 UnabhΣngig davon kann die TarifermΣ▀igung nach
º 34 Abs. 1
EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berⁿcksichtigt
werden (º 46
Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Ermittlung der Dauer der Betriebszugeh÷rigkeit
(4) 1 Fⁿr die Ermittlung der Dauer der Betriebszugeh÷rigkeit
gilt folgendes:
1. Ist ein DienstverhΣltnis aus vom Arbeitnehmer nicht zu
vertretenden
Grⁿnden, z. B. im Baugewerbe bei schlechter Witterung,
aufgel÷st worden und
war der Arbeitnehmer anschlie▀end arbeitslos, so sind bei der
Ermittlung des
ma▀gebenden Freibetrags auch Dienstzeiten zu berⁿcksichtigen,
die der
Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit bei dem Arbeitgeber
verbracht hat, wenn
er unmittelbar im Anschlu▀ an die Arbeitslosigkeit erneut ein
DienstverhΣltnis
zu demselben Arbeitgeber eingegangen ist.
2. 1 Bei BeschΣftigungen innerhalb eines Konzerns sind Zeiten,
in denen der
Arbeitnehmer frⁿher bei anderen rechtlich selbstΣndigen
Unternehmen des
Konzerns tΣtig war, im allgemeinen nicht zu berⁿcksichtigen. 2
Sind jedoch bei
frⁿheren Umsetzungen innerhalb des Konzerns an den Arbeitnehmer
Abfindungen
nicht gezahlt worden, weil der Konzern diese Umsetzung als
Fortsetzung eines
einheitlichen DienstverhΣltnisses betrachtet hat, so ist fⁿr
die Ermittlung
des Freibetrags von einer GesamtbeschΣftigungsdauer fⁿr den
Konzern
auszugehen, wenn der Arbeitsvertrag hierfⁿr wichtige
Anhaltspunkte, wie z. B.
die Berechnung der Pensionsansprⁿche, des Urlaubsanspruchs oder
des
DienstjubilΣums des Arbeitnehmers, enthΣlt.
3. 1 Werden Arbeitnehmer im Baugewerbe zu Arbeitsgemeinschaften
entsandt,
berechnet sich die Dauer des nach º 3 Nr. 9 EStG ma▀gebenden
DienstverhΣltnisses aus der Summe der Zeiten im Stammbetrieb
und auf den
Baustellen der Arbeitsgemeinschaften. 2 Das gleiche gilt auch,
wenn der
Arbeitnehmer ein eigenstΣndiges DienstverhΣltnis zur
Arbeitsgemeinschaft
begrⁿndet hat und vom Stammbetrieb freigestellt worden ist,
sofern wΣhrend der
BeschΣftigung bei der Arbeitsgemeinschaft das DienstverhΣltnis
zum
Stammbetrieb lediglich ruht und der Arbeitnehmer gegenⁿber dem
Stammbetrieb
weiterhin Rechte besitzt.
4. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften, z. B.
Kⁿndigungsschutzgesetz, Gesetz
ⁿber einen Bergmann-Versorgungsschein, Dienstzeiten bei
frⁿheren Arbeitgebern
zu berⁿcksichtigen sind, gilt dies auch bei der Ermittlung der
nach º 3 Nr. 9
EStG ma▀gebenden Dauer der BeschΣftigungszeit.
2 Eine Berⁿcksichtigung von frⁿher bei dem Arbeitgeber
verbrachten
BeschΣftigungszeiten ist nur m÷glich, wenn aus Anla▀ der
frⁿheren Aufl÷sung
des DienstverhΣltnisses keine Abfindung im Sinne des º 3 Nr. 9
EStG gezahlt
worden ist.
===
10. ▄bergangsgelder, ▄bergangsbeihilfen (º 3 Nr. 10 EStG)
(1) Steuerfreie ▄bergangsgelder und ▄bergangsbeihilfen nach º 3
Nr. 10 EStG
sind z. B.:
1. das ▄bergangsgeld nach º 47 des Beamtenversorgungsgesetzes
in Verbindung
mit dessen º 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund
der
Beamtengesetze der LΣnder,
2. (weggefallen)
3. die ▄bergangsbeihilfe nach den ºº 12 und 13 und das
▄bergangsgeld nach º 37
des Soldatenversorgungsgesetzes,
4. das Entlassungsgeld nach den ºº 52c, 54 Abs. 4, 54b, 55, 70
Abs. 5 und 71
des Gesetzes zu Artikel 131 GG.
(2) Dagegen geh÷ren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
1. die ▄bergangsgebⁿhrnisse nach º 11 des
Soldatenversorgungsgesetzes
(BFH-Urteil vom 1. 3. 1974 - BStBl II S. 490),
2. die Ausgleichsbezⁿge nach º 11a des
Soldatenversorgungsgesetzes,
3. (weggefallen)
4. das ▄bergangsgeld, das einem auf Zeit berufenen Wahlbeamten
nach Ablauf der
Zeit, fⁿr die er gewΣhlt war, bei seinem Ausscheiden aus dem
DienstverhΣltnis
gewΣhrt wird (BFH- Urteil vom 2. 8. 1956 - BStBl III S. 292),
5. das ▄bergangsgeld nach º 14 des Bundesministergesetzes und
entsprechende
Leistungen auf Grund der Gesetze der LΣnder,
6. das ▄bergangsgeld nach º 62 Abs. 1 BAT bei zeitlich
befristeten
DienstvertrΣgen (BFH- Urteil vom 18. 9. 1991 - BStBl 1992 II S.
34).
===
11. Beihilfen und Unterstⁿtzungen, die wegen Hilfsbedⁿrftigkeit
gewΣhrt werden (º 3 Nr. 11 EStG)
Beihilfen und Unterstⁿtzungen aus ÷ffentlichen Mitteln
(1) 1 Steuerfrei sind
1. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und TodesfΣllen nach den
Beihilfevorschriften des Bundes und der LΣnder sowie
Unterstⁿtzungen in
besonderen NotfΣllen, die aus ÷ffentlichen Kassen (Abschnitt
14a) gezahlt
werden;
2. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und TodesfΣllen und
Unterstⁿtzungen in
besonderen NotfΣllen an Arbeitnehmer von K÷rperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des ÷ffentlichen Rechts auf Grund von
Beihilfevorschriften
(BeihilfegrundsΣtzen) und Unterstⁿtzungsvorschriften
(UnterstⁿtzungsgrundsΣtzen) des Bundes oder der LΣnder oder von
entsprechenden
Regelungen;
3. Beihilfen und Unterstⁿtzungen an Arbeitnehmer von
Verwaltungen, Unternehmen
oder Betrieben, die sich ⁿberwiegend in ÷ffentlicher Hand
befinden, wenn
a) die Entlohnung sowie die GewΣhrung von Beihilfen und
Unterstⁿtzungen
ausschlie▀lich nach den fⁿr Arbeitnehmer des ÷ffentlichen
Dienstes geltenden
Vorschriften und Vereinbarungen geregelt sind und
b) die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer
staatlichen oder
kommunalen Aufsicht und Prⁿfung der Finanzgebarung bezⁿglich
der Entlohnung
und der GewΣhrung der Beihilfen unterliegen;
4. Beihilfen und Unterstⁿtzungen an Arbeitnehmer von
Unternehmen, die sich
nicht ⁿberwiegend in ÷ffentlicher Hand befinden, z. B.
staatlich anerkannte
Privatschulen, wenn
a) hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergⁿtungen und
der GewΣhrung
von Beihilfen und Unterstⁿtzungen nach den Regelungen verfahren
wird, die fⁿr
den ÷ffentlichen Dienst gelten,
b) die fⁿr die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung
ma▀geblichen
Vorschriften ⁿber die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsfⁿhrung
und ⁿber die
Rechnungsprⁿfung beachtet werden und
c) das Unternehmen der Prⁿfung durch den Bundesrechnungshof
oder einen
Landesrechnungshof unterliegt.
2 Wenn Beihilfen nicht nach Nummer 3 oder 4 steuerfrei sind,
kann die
Steuerfreiheit dieser Beihilfen in Betracht kommen, soweit die
Mittel aus
einem ÷ffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer
gesetzlich
geregelten Kontrolle unterliegt (BFH-Urteil vom 15. 11. 1983 -
BStBl 1984 II
S. 113). 3 Ist das VerhΣltnis der ÷ffentlichen Mittel zu den
Gesamtkosten im
Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so mu▀ das
VerhΣltnis ggf.
geschΣtzt werden.
Unterstⁿtzungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer im
privaten Dienst
(2) 1 Unterstⁿtzungen, die von privaten Arbeitgebern an
einzelne Arbeitnehmer
gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstⁿtzungen dem
Anla▀ nach
gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und UnglⁿcksfΣllen. 2
Voraussetzung
fⁿr die Steuerfreiheit ist, da▀ die Unterstⁿtzungen
1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen,
aber von ihm
unabhΣngigen und mit ausreichender SelbstΣndigkeit
ausgestatteten Einrichtung,
z. B. Unterstⁿtzungskasse oder Hilfskasse fⁿr FΣlle der Not und
Arbeitslosigkeit, gewΣhrt werden. 2 Das gilt nicht nur fⁿr
bⁿrgerlich-rechtlich selbstΣndige Unterstⁿtzungskassen, sondern
auch fⁿr
steuerlich selbstΣndige Unterstⁿtzungskassen ohne bⁿrgerlich-
rechtliche
Rechtspers÷nlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber
keinen ma▀gebenden
Einflu▀ hat;
2. aus BetrΣgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem
Betriebsrat oder
sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck ⁿberweist,
aus diesen
BetrΣgen Unterstⁿtzungen an die Arbeitnehmer ohne ma▀gebenden
Einflu▀ des
Arbeitgebers zu gewΣhren;
3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anh÷rung des Betriebsrats
oder sonstiger
Vertreter der Arbeitnehmer gewΣhrt oder nach einheitlichen
GrundsΣtzen
bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter
der
Arbeitnehmer zugestimmt haben.
3 Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 brauchen nicht
vorzuliegen, wenn der
Betrieb weniger als fⁿnf Arbeitnehmer beschΣftigt. 4 Die
Unterstⁿtzungen sind
bis zu einem Betrag von 1 000 DM je Kalenderjahr steuerfrei. 5
Der 1 000 DM
ⁿbersteigende Betrag geh÷rt nur dann nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn,
wenn er aus Anla▀ eines besonderen Notfalls gewΣhrt wird. 6 Bei
der
Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die
EinkommensverhΣltnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers
zu
berⁿcksichtigen.
(3) 1 Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als
Unterstⁿtzungen
anzuerkennen sind (BFH-Urteile vom 14. 1. 1954 - BStBl III S.
86, vom 4. 2.
1954 - BStBl III S. 111, vom 5. 7. 1957 - BStBl III S. 279 und
vom 18. 3. 1960
- BStBl III S. 237), sowie Wirtschaftsbeihilfen und
▄berbrⁿckungsbeihilfen,
die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auszahlt, geh÷ren
grundsΣtzlich zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn. 2 Das gilt regelmΣ▀ig auch dann,
wenn die
Beihilfen und Unterstⁿtzungen von einem Dritten gewΣhrt werden
und eine
ausreichende Beziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber
es
rechtfertigt, die Zahlung des Dritten als Arbeitslohn zu
behandeln (BFH-Urteil
vom 27. 1. 1961 - BStBl III S. 167).
===
12. Beihilfen aus ÷ffentlichen Mitteln fⁿr Zwecke der
Erziehung, Ausbildung,
Forschung, Wissenschaft oder Kunst (º 3 Nr. 11 und 44 EStG)
(1) 1 ╓ffentliche Mittel sind z. B. Mittel des Bundes, der
LΣnder, der
Gemeinden und GemeindeverbΣnde und der als juristische Personen
des
÷ffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. 2 Eine
÷ffentliche
Stiftung liegt vor, wenn
1. die Stiftung selbst eine juristische Person des ÷ffentlichen
Rechts ist
oder
2. das Stiftungsverm÷gen im Eigentum einer juristischen Person
des
÷ffentlichen Rechts steht oder
3. die Stiftung von einer juristischen Person des ÷ffentlichen
Rechts
verwaltet wird.
3 Im ⁿbrigen richtet sich der Begriff "÷ffentliche Stiftung"
nach Landesrecht.
Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 11 EStG
(2) 1 Bezⁿge aus ÷ffentlichen Mitteln im Sinne des º 3 Nr. 11
EStG setzen
offene Verausgabung nach Ma▀gabe der haushaltsrechtlichen
Vorschriften und
gesetzliche Kontrolle voraus (BFH-Urteile vom 9. 4. 1975 -
BStBl II S. 577 und
15. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 113). 2 Zu den steuerfreien
Erziehungs- und
Ausbildungsbeihilfen geh÷ren z. B. die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsf÷rderungsgesetz sowie die
Ausbildungszuschⁿsse nach º 5
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach º 13 des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des º 94 Nr. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit º 12 Abs. 7 des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. 6. 1976
geltenden Fassung und
entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der
LΣnder. 3 Zu den
steuerfreien Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen geh÷ren nicht
die
Unterhaltszuschⁿsse an Beamte im Vorbereitungsdienst -
BeamtenanwΣrter
(BFH-Urteil vom 12. 8. 1983 - BStBl II S. 718), die erst nach
Abschlu▀ einer
Ausbildung beim Eintritt in das DienstverhΣltnis nachtrΣglich
gewΣhrten
Zahlungen (BFH-Urteil vom 17. 9. 1976 - BStBl 1977 II S. 68),
die fⁿr die
Fertigung einer Habilitationsschrift gewΣhrten Beihilfen (BFH-
Urteil vom
4. 5. 1972 - BStBl II S. 566).
Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 44 EStG
(3) 1 Stipendien zur unmittelbaren F÷rderung der Forschung sind
nach º 3 Nr.
44 EStG nur steuerfrei, soweit die Mittel verwendet werden, um
die sachlichen
Voraussetzungen zur Erfⁿllung einer Forschungsaufgabe zu
schaffen
(Sachbeihilfe), z. B. Beschaffung der erforderlichen Rohstoffe,
Apparate,
Bⁿcher, Miete der notwendigen RΣume, Bezahlung der
erforderlichen HilfskrΣfte.
2 Umfassen solche Stipendien eine fⁿr die pers÷nliche
Lebensfⁿhrung des
EmpfΣngers bestimmte Beihilfe, so ist dieser Teil des
Stipendiums nach º 18
oder º 19 EStG steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1972
- BStBl II
S. 566).
(4) 1 Stipendien zur F÷rderung der wissenschaftlichen oder
kⁿnstlerischen
Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgⁿltig, ob
sie zur
Bestreitung des Lebensunterhalts des EmpfΣngers oder fⁿr den
durch die
Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind.
2 Die
Steuerfreiheit eines Ausbildungs- oder Fortbildungsstipendiums
wird nicht
berⁿhrt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchfⁿhrung einer
Forschungsaufgabe gewΣhrt wird.
(5) Zwischen einem nach º 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gewΣhrten
Stipendium fⁿr
Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Studium
entstehenden
Mehraufwendungen besteht regelmΣ▀ig ein unmittelbarer
wirtschaftlicher
Zusammenhang im Sinne des º 3c EStG (BFH-Urteil vom 9. 11. 1976
- BStBl 1977
II S. 207).
(6) 1 Die Prⁿfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - mit
Ausnahme der
Voraussetzungen des º 3 Nr. 44 Buchstabe c EStG - fⁿr die volle
oder teilweise
Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt
vorzunehmen, das
fⁿr die Veranlagung des Stipendiengebers zur K÷rperschaftsteuer
zustΣndig ist
oder zustΣndig sein wⁿrde, wenn der Geber steuerpflichtig wΣre.
2 Dieses
Finanzamt hat auf Anforderung des StipendienempfΣngers oder des
fⁿr ihn
zustΣndigen Finanzamts eine Bescheinigung ⁿber die
Voraussetzungen des º 3
Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen.
===
13. AufwandsentschΣdigungen aus ÷ffentlichen Kassen (º 3 Nr. 12
EStG)
Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
(1) Bei den aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten
AufwandsentschΣdigungen, bei denen die in º 3 Nr. 12 Satz 1
EStG bezeichneten
Voraussetzungen erfⁿllt sind, hat das Finanzamt nicht zu
prⁿfen, ob im
Einzelfall ein steuerlich abziehbarer Aufwand in entsprechender
H÷he gegeben
ist.
Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
(2) 1 AufwandsentschΣdigungen, bei denen die Voraussetzungen
des º 3 Nr. 12
Satz 1 EStG nicht vorliegen, sind nach º 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
nur steuerfrei,
wenn sie aus ÷ffentlichen Kassen (Abschnitt 14a) an Personen
gezahlt werden,
die ÷ffentliche Dienste fⁿr einen inlΣndischen TrΣger
÷ffentlicher Gewalt
leisten (BFH-Urteil vom 3. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 219). 2
Dabei kann es
sich auch um eine NebentΣtigkeit handeln. 3
AufwandsentschΣdigungen k÷nnen
nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die ÷ffentlich-
rechtliche
(hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die
im Rahmen des
÷ffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung
erfⁿllen
(BFH-Urteile vom 15. 3. 1968 - BStBl II S. 437, vom 1. 4. 1971
- BStBl II
S. 519 und vom 27. 2. 1976 - BStBl II S. 418). 4 ╓ffentliche
Dienste leisten
grundsΣtzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen
Person des
÷ffentlichen Rechts stehen. 5 Keine ÷ffentlichen Dienste im
Sinne dieser
Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen
Verwaltung tΣtig
sind (BFH- Urteile vom 13. 8. 1971 - BStBl II S. 818, vom 9. 5.
1974 -
BStBl II S. 631 und vom 31. 1. 1975 - BStBl II S. 563). 6 Dies
ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich die TΣtigkeit fⁿr die
juristische Person
des ÷ffentlichen Rechts ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend auf die
Erfⁿllung von
Aufgaben
1. in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer
juristischen Person
des ÷ffentlichen Rechts oder
2. in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person
des
÷ffentlichen Rechts im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 6 des
K÷rperschaftsteuergesetzes
bezieht. 7 Ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts handelt, beurteilt sich nach dem
K÷rperschaftsteuerrecht (º 4 KStG und Abschnitt 5> KStR). 8
Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob der Betrieb gewerblicher Art von der
K÷rperschaftsteuer
befreit ist. 9 Zu den Betrieben gewerblicher Art in diesem
Sinne geh÷ren
insbesondere die von einer juristischen Person des ÷ffentlichen
Rechts
unterhaltenen Betriebe, die der Versorgung der Bev÷lkerung mit
Wasser, Gas,
ElektrizitΣt oder WΣrme (BFH-Urteil vom 19. 1. 1990 - BStBl II
S. 679), dem
÷ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in
der Rechtsform
einer juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts betriebenen
Sparkassen (BFH-
Urteil vom 13. 8. 1971 - BStBl II S. 818).
(3) 1 Weitere Voraussetzung fⁿr die Anerkennung als steuerfreie
AufwandsentschΣdigung nach º 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, da▀ die
gezahlten
BetrΣge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die
steuerlich als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wΣren. 2 Eine
steuerfreie
AufwandsentschΣdigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die
EntschΣdigung
fⁿr Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines
Haftungsrisikos
gezahlt wird oder dem EmpfΣnger ein Aufwand nicht oder offenbar
nicht in H÷he
der gewΣhrten EntschΣdigung erwΣchst. 3 Das Finanzamt hat das
Recht und die
Pflicht zu prⁿfen, ob die als AufwandsentschΣdigung gezahlten
BetrΣge
tatsΣchlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands
erforderlich sind
(BFH-Urteil vom 3. 8. 1962 - BStBl III S. 425). 4 Dabei ist
nicht
erforderlich, da▀ der Steuerpflichtige alle seine dienstlichen
Aufwendungen
bis ins kleinste nachweist. 5 Entscheidend ist auch nicht,
welche Aufwendungen
einem einzelnen Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr
tatsΣchlich
erwachsen sind, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher
Stellung im
Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in H÷he der
AufwandsentschΣdigung
erwachsen (BFH- Urteile vom 9. 6. 1989 - BStBl 1990 II S. 121
und 123). 6 Eine
Nachprⁿfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anla▀ von einigem
Gewicht besteht.
7 Werden in den kommunalen Verwaltungen ehrenamtlich tΣtigen
Personen Bezⁿge
unter der Bezeichnung AufwandsentschΣdigung gezahlt, so sind
sie nicht nach
º 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit
und
Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das
Haftungsrisiko
abgelten oder den Aufwand offensichtlich ⁿbersteigen.
(4) 1 Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in
den FΣllen des
º 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie
AufwandsentschΣdigung handelt, ist
wie folgt zu verfahren:
2 Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein
H÷chstbetrag der
aus einer ÷ffentlichen Kasse gewΣhrten AufwandsentschΣdigung
durch Gesetz oder
Rechtsverordnung bestimmt, so ist die AufwandsentschΣdigung
1. bei hauptamtlich tΣtigen Personen in voller H÷he steuerfrei,
2. bei ehrenamtlich tΣtigen Personen in H÷he von 1/3 der
gewΣhrten
AufwandsentschΣdigung, mindestens 50 DM monatlich steuerfrei.
3 Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein
H÷chstbetrag
nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann in
der Regel ohne
weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand
1. bei hauptamtlich tΣtigen Personen bis zur H÷he von 300 DM
monatlich,
2. bei ehrenamtlich tΣtigen Personen in H÷he von 1/3 der
gewΣhrten
AufwandsentschΣdigung, mindestens 50 DM und h÷chstens 300 DM
monatlich
angenommen werden.
4 Ist die AufwandsentschΣdigung niedriger als 50 DM monatlich,
so bleibt nur
der tatsΣchlich geleistete Betrag steuerfrei. 5 Bei Personen,
die fⁿr mehrere
K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts tΣtig sind, sind die
steuerfreien
Mindest- und H÷chstbetrΣge von 50 bzw. 300 DM monatlich auf die
EntschΣdigung
zu beziehen, die von der einzelnen ÷ffentlich-rechtlichen
K÷rperschaft an
diese Personen gezahlt wird. 6 AufwandsentschΣdigungen fⁿr
mehrere TΣtigkeiten
bei einer K÷rperschaft sind fⁿr die Anwendung der Mindest- und
H÷chstbetrΣge
zusammenzurechnen. 7 Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen
TΣtigkeit sind
die steuerfreien Mindest- und H÷chstbetrΣge von 50 bzw. 300 DM
nicht auf einen
weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen
TΣtigkeit
umzurechnen. 8 Werden AufwandsentschΣdigungen in monatlich
unterschiedlicher
H÷he gezahlt oder erstreckt sich die TΣtigkeit fⁿr die
K÷rperschaft nicht ⁿber
das ganze Kalenderjahr, so sind die steuerfreien Mindest- und
H÷chstbetrΣge
von 50 bzw. 300 DM als absolute MonatsbetrΣge anzusehen, wenn
die betreffende
K÷rperschaft fⁿr bestimmte Monate bestimmte BetrΣge zahlt. 9
Eine Umrechnung
auf lΣngere ZeitrΣume ist in diesen FΣllen nicht zulΣssig.
Beispiel:
Fⁿr ehrenamtliche TΣtigkeit werden gezahlt
im April 90 DM, davon sind steuerfrei 50 DM,
im Mai 270 DM, davon sind steuerfrei 90 DM,
im Juni 1 080 DM, davon sind steuerfrei 300 DM,
-------- ------
insgesamt 1 440 DM, davon sind steuerfrei 440 DM.
======== ======
10 Die EmpfΣnger von AufwandsentschΣdigungen k÷nnen dem
Finanzamt gegenⁿber
einen h÷heren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft
machen; der die
AufwandsentschΣdigung ⁿbersteigende Aufwand ist als
Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar. 11 Wenn einer hauptamtlich tΣtigen
Person neben
den Aufwendungen, die durch die AufwandsentschΣdigung ersetzt
werden sollen,
andere beruflich veranla▀te Aufwendungen entstehen, sind diese
unabhΣngig von
der AufwandsentschΣdigung als Werbungskosten abziehbar (vgl.
BFH-Urteile vom
9. 6. 1989 - BStBl 1990 II S. 119, 121 und 123). 12 Bei
ehrenamtlich tΣtigen
Personen gelten alle durch die TΣtigkeit veranla▀ten
Aufwendungen als durch
die steuerfreie AufwandsentschΣdigung ersetzt, so da▀ nur ein
die
AufwandsentschΣdigung ⁿbersteigender Aufwand als Werbungskosten
oder
Betriebsausgaben abziehbar ist. 13 Die fⁿr die Finanzverwaltung
zustΣndige
oberste Landesbeh÷rde kann im Benehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und
den obersten Finanzbeh÷rden der anderen LΣnder Anpassungen an
die im Lande
gegebenen VerhΣltnisse vornehmen.
(5) 1 Von PauschalentschΣdigungen, die Gemeinden oder andere
juristische
Personen des ÷ffentlichen Rechts fⁿr eine gelegentliche
ehrenamtliche
TΣtigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 10 DM tΣglich ohne
nΣhere Prⁿfung als
steuerfrei anerkannt werden. 2 Bei h÷heren
PauschalentschΣdigungen hat das
Finanzamt zu prⁿfen, ob auch ein Aufwand an Zeit und
Arbeitsleistung sowie ein
entgangener Verdienst abgegolten worden ist. 3 Anstelle dieser
Regelung kann
auch Absatz 4 angewendet werden.
===
14. Reisekostenvergⁿtungen,Umzugskostenvergⁿtungen und
Trennungsgelder aus
÷ffentlichen Kassen (º 3 Nr. 13 EStG)
(1) 1 Nach º 3 Nr. 13 EStG sind Bezⁿge steuerfrei, die als
Reisekostenvergⁿtungen, Umzugskostenvergⁿtungen oder
Trennungsgelder aus einer
÷ffentlichen Kasse im Sinne des Abschnitts 14a gezahlt werden.
2 Wenn fⁿr
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen und Abordnungen
nicht die
Tagegelder nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des
Bundes oder der
LΣnder gezahlt werden, ist die Steuerfreiheit der Erstattung
von
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des
Abschnitts 37
Abs. 3 auf die nach Abschnitt 39 ma▀gebenden H÷chstbetrΣge und
bei
Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des Abschnitts 37
Abs. 3 sind,
auf die nach Abschnitt 43 ma▀gebenden H÷chstbetrΣge begrenzt.
(2) 1 Reisekostenvergⁿtungen sind die als solche bezeichneten
Vergⁿtungen, die
dem Grunde und der H÷he nach unmittelbar nach Ma▀gabe der
reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der LΣnder
gezahlt werden.
2 Reisekostenvergⁿtungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde
und der H÷he
nach auf Grund von TarifvertrΣgen oder anderen Vereinbarungen
gezahlt werden,
die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der
LΣnder
entsprechen. 3 Es ist in diesen FΣllen nicht zu prⁿfen, ob die
erstatteten
Reisekosten Werbungskosten darstellen (BFH-Urteil vom 15. 10.
1982 -
BStBl 1983 II S. 75) und ob die reisekostenrechtlichen
Vorschriften zutreffend
angewendet worden sind.
(3) 1 Werden bei Reisekostenvergⁿtungen aus ÷ffentlichen Kassen
die
reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise
angewendet, so
k÷nnen auf diese Vergⁿtungen die zu º 3 Nr. 16 EStG erlassenen
Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im ⁿbrigen kann
auch eine
Steuerbefreiung nach º 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht
kommen;
vgl. hierzu Abschnitte 13 und 17.
(4) 1 AbsΣtze 2 und 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr
Umzugskostenvergⁿtungen und
Trennungsgelder nach Ma▀gabe der umzugskosten- und
reisekostenrechtlichen
Vorschriften des Bundes und der LΣnder. 2 Die anstelle eines
Trennungsgelds
gegebenenfalls bewilligten MietbeitrΣge sind nicht nach º 3 Nr.
13 EStG
steuerfrei (BFH-Urteil vom 16. 7. 1971 - BStBl II S. 772).
===
14a. ╓ffentliche Kassen
1 ╓ffentliche Kassen sind die Kassen der inlΣndischen
juristischen Personen
des ÷ffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer
Dienstaufsicht und
Prⁿfung der Finanzgebarung durch die inlΣndische ÷ffentliche
Hand unterliegen
(BFH-Urteil vom 7. 8. 1986 - BStBl II S. 848). 2 Zu den
÷ffentlichen Kassen
geh÷ren danach neben den Kassen des Bundes, der LΣnder und der
Gemeinden
insbesondere auch die Kassen der ÷ffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen,
Landkrankenkassen,
Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen der
Deutschen
Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bundespost
und ihrer
Unternehmen, der Deutschen Bundesbank, der ÷ffentlich-
rechtlichen
Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften,
GemeindeunfallversicherungsverbΣnde, der TrΣger der
gesetzlichen
Rentenversicherungen und der Knappschaften.
===
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen (º 3 Nr. 15 EStG)
(1) 1 Heiratsbeihilfen im Sinne des º 3 Nr. 15 EStG sind
einmalige Zuwendungen
in Geld oder Geldeswert, die an Arbeitnehmer anlΣ▀lich der
Eheschlie▀ung
gewΣhrt werden. 2 Eine Heiratsbeihilfe ist bis zum Gesamtbetrag
von 700 DM
steuerfrei, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor oder nach
der
Eheschlie▀ung gegeben wird (BFH-Urteil vom 18. 1. 1957 - BStBl
III S. 88).
(2) 1 Geburtsbeihilfen im Sinne des º 3 Nr. 15 EStG sind
Zuwendungen in Geld
oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer anlΣ▀lich der Geburt
seines Kindes
gewΣhrt werden. 2 Eine Geburtsbeihilfe ist bis zum Gesamtbetrag
von 700 DM
steuerfrei, soweit sie als einmalige oder laufende Beihilfe
innerhalb von drei
Monaten vor oder nach der Geburt eines Kindes gegeben wird. 3
Bei
Mehrlingsgeburten bleibt die Geburtsbeihilfe steuerfrei, soweit
sie 700 DM je
Kind nicht ⁿbersteigt.
(3) 1 Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren DienstverhΣltnissen
je eine
Heirats- oder Geburtsbeihilfe, so kann er den Freibetrag fⁿr
jede der
Beihilfen in Anspruch nehmen. 2 Erhalten Ehegatten, die beide
Arbeitslohn
beziehen, beide eine Beihilfe, so steht der Freibetrag jedem
Ehegatten zu,
auch wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschΣftigt sind.
===
16. Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und
Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsfⁿhrung au▀erhalb des ÷ffentlichen Dienstes
(º 3 Nr. 16
EStG)
1 Wegen der Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten,
Umzugskosten und
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfⁿhrung au▀erhalb des
÷ffentlichen
Dienstes vgl. Abschnitte 37 bis 41 und 43. 2 Bei der Erstattung
von
Reisekosten dⁿrfen die einzelnen Aufwendungsarten
zusammengefa▀t werden; in
diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe
der nach den
Abschnitten 38 bis 40 zulΣssigen Einzelerstattungen nicht
ⁿbersteigt. 3 Dies
gilt sinngemΣ▀ fⁿr die Erstattung von Umzugskosten und von
Mehraufwendungen
bei einer doppelten Haushaltsfⁿhrung.
===
17. AufwandsentschΣdigungen fⁿr nebenberufliche TΣtigkeiten (º
3 Nr. 26 EStG)
Begⁿnstigte TΣtigkeiten
(1) 1 Zu den begⁿnstigten TΣtigkeiten geh÷ren z. B. die
TΣtigkeit eines
Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die
Lehr- und
VortragstΣtigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und
Ausbildung, z. B.
Kurse und VortrΣge an Schulen und Volkshochschulen,
Mⁿtterberatung,
Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder der beruflichen
Ausbildung und
Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von
Rennpferden
oder Diensthunden. 2 Die TΣtigkeit als Prⁿfer bei einer
Prⁿfung, die zu
Beginn, im Verlaufe oder als Abschlu▀ einer Ausbildung
abgenommen wird, ist
mit der TΣtigkeit eines Ausbilders vergleichbar (BFH-Urteil vom
23. 6. 1988 -
BStBl II S. 890). 3 Die Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen umfa▀t
au▀er der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der hΣuslichen
Betreuung durch
ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstⁿtzung bei der Grund- und
Behandlungspflege, bei hΣuslichen Verrichtungen und EinkΣufen,
beim
Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend dem º 75 des
Bundessozialhilfegesetzes, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und
Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste,
und bei Sofortma▀nahmen gegenⁿber Schwerkranken und
Verunglⁿckten, z. B. durch
RettungssanitΣter und Ersthelfer.4 Eine TΣtigkeit, die ihrer
Art nach keine
ⁿbungsleitende, ausbildende, erzieherische oder kⁿnstlerische
TΣtigkeit und
keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist
keine
begⁿnstigte TΣtigkeit, auch wenn sie die ⁿbrigen
Voraussetzungen des º 3
Nr. 26 EStG erfⁿllt, z. B. TΣtigkeit als Vorstandsmitglied oder
als
Vereinskassierer, als GerΣtewart bei einem Sportverein.
Nebenberuflichkeit
(2) 1 Eine TΣtigkeit wird nebenberuflich ausgeⁿbt, wenn sie
nicht mehr als ein
Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in
Anspruch nimmt
(BFH-Urteil vom 30. 3. 1990 - BStBl II S. 854).2 Es k÷nnen
deshalb auch solche
Personen nebenberuflich tΣtig sein, die im steuerrechtlichen
Sinne keinen
Hauptberuf ausⁿben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten,
Rentner oder
Arbeitslose. 3 ▄bt ein Steuerpflichtiger mehrere
verschiedenartige TΣtigkeiten
im Sinne des º 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit
fⁿr jede
TΣtigkeit getrennt zu beurteilen. 4 Mehrere gleichartige
TΣtigkeiten sind
zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als
Ausⁿbung eines
einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von
jeweils weniger als
dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren
Schulen. 5 Eine
TΣtigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeⁿbt, wenn sie als Teil
der
HaupttΣtigkeit anzusehen ist. 6 Nebenberuflichkeit kann selbst
bei
dienstrechtlicher Verpflichtung zur ▄bernahme einer TΣtigkeit
im Nebenamt
unter Fortfall von Weisungs- und Kontrollrechten des
Arbeitgebers vorliegen
(BFH-Urteil vom 29. 1. 1987 - BStBl II S. 783).
F÷rderung gemeinnⁿtziger, mildtΣtiger und kirchlicher Zwecke
(3) 1 Die Begriffe der gemeinnⁿtzigen, mildtΣtigen und
kirchlichen Zwecke
ergeben sich aus den ºº 52 bis 54 AO und der Anlage 3. 2 Eine
TΣtigkeit dient
nicht der selbstlosen F÷rderung begⁿnstigter Zwecke, wenn sie
nicht der
Allgemeinheit, sondern lediglich einem abgeschlossenen
Personenkreis zugute
kommt, wie z. B. die Ausbildung und Fortbildung innerhalb eines
Unternehmens
oder einer Dienststelle. 3 Werden Bedienstete verschiedener
Dienststellen
einer Beh÷rde an einer Ausbildungseinrichtung zentral
ausgebildet und geprⁿft,
so liegt kein abgeschlossener Personenkreis vor.
(4) 1 Wird die TΣtigkeit im Rahmen der Erfⁿllung der
Satzungszwecke einer
juristischen Person ausgeⁿbt, die wegen F÷rderung
gemeinnⁿtziger, mildtΣtiger
oder kirchlicher Zwecke steuerbegⁿnstigt ist, so ist im
allgemeinen davon
auszugehen, da▀ die TΣtigkeit ebenfalls der F÷rderung dieser
steuerbegⁿnstigten Zwecke dient. 2 Dies gilt auch dann, wenn
die
nebenberufliche TΣtigkeit in einem sogenannten Zweckbetrieb im
Sinne der ºº 65
bis 68 AO ausgeⁿbt wird, z. B. nebenberuflicher ▄bungsleiter
bei sportlichen
Veranstaltungen nach º 67a Abs. 1 AO, nebenberuflicher Erzieher
in einer
Einrichtung der Fⁿrsorgeerziehung oder der freiwilligen
Erziehungshilfe nach
º 68 Nr. 5 AO. 3 Eine TΣtigkeit in einem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb einer im ⁿbrigen steuerbegⁿnstigten
juristischen Person
(ºº 64, 14 AO) erfⁿllt dagegen das Merkmal der F÷rderung
gemeinnⁿtziger,
mildtΣtiger oder kirchlicher Zwecke nicht.
(5) 1 Der F÷rderung begⁿnstigter Zwecke kann auch eine
TΣtigkeit fⁿr eine
juristische Person des ÷ffentlichen Rechts dienen, z. B.
nebenberufliche
LehrtΣtigkeit an einer UniversitΣt, nebenberufliche
AusbildungstΣtigkeit bei
der Feuerwehr, nebenberufliche FortbildungstΣtigkeit fⁿr eine
Anwalts- oder
─rztekammer. 2 Dem steht nicht entgegen, da▀ die TΣtigkeit in
den
Hoheitsbereich der juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts
fallen kann.
Begrenzung der Steuerbefreiung
(6) 1 Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren
nebenberuflichen
TΣtigkeiten, z. B. TΣtigkeit fⁿr verschiedene gemeinnⁿtzige
Organisationen,
und bei Zuflu▀ von Einnahmen aus einer in mehreren Jahren
ausgeⁿbten TΣtigkeit
im Sinne des º 3 Nr. 26 EStG in einem Jahr auf einen einmaligen
Jahresbetrag
von 2 400 DM begrenzt (BFH- Urteil vom 23. 6. 1988, a. a. O.
und vom
15. 2. 1990 - BStBl II S. 686). 2 Wird eine
AufwandsentschΣdigung teils fⁿr
eine unter º 3 Nr. 26 EStG fallende und teils fⁿr eine andere
TΣtigkeit
gezahlt, so ist lediglich der entsprechende Anteil nach º 3 Nr.
26 EStG
steuerfrei.) 3 Die Steuerfreiheit von Bezⁿgen nach º 3 Nr. 12,
13, 16 und 50
EStG bleibt unberⁿhrt; wenn auf bestimmte Bezⁿge sowohl º 3 Nr.
26 EStG als
auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind
die Vorschriften
in der fⁿr den Steuerpflichtigen gⁿnstigsten Reihenfolge
anzuwenden.
Lohnsteuerverfahren
(7) 1 Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung
des steuerfreien
H÷chstbetrags von 2 400 DM jΣhrlich nicht erforderlich; das
gilt auch dann,
wenn feststeht, da▀ das DienstverhΣltnis nicht bis zum Ende des
Kalenderjahrs
besteht. 2 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch
schriftlich zu
bestΣtigen, da▀ die Steuerbefreiung nicht bereits in einem
anderen Dienst-
oder AuftragsverhΣltnis berⁿcksichtigt worden ist oder
berⁿcksichtigt wird. 3
Diese ErklΣrung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
(8) Werbungskosten, die dem Arbeitnehmer durch eine
nebenberufliche TΣtigkeit
im Sinne des º 3 Nr. 26 EStG entstehen, sind nur zu
berⁿcksichtigen, soweit
sie den steuerfreien Jahresbetrag von 2 400 DM und -
gegebenenfalls zusammen
mit den Werbungskosten fⁿr andere berufliche TΣtigkeiten - den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM ⁿbersteigen.
===
18. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (º 3 Nr. 28 EStG)
1 AufstockungsbetrΣge und BeitrΣge zur H÷herversicherung im
Sinne des º 3 Abs.
1 Nr. 1 sowie Aufwendungen im Sinne des º 4 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes
vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2343, BStBl 1989 I S. 38) sind
steuerfrei. 2
AufstockungsbetrΣge und BeitrΣge zur H÷herversicherung sind
steuerfrei, auch
soweit sie ⁿber die im Altersteilzeitgesetz genannten
MindestbetrΣge
hinausgehen. 3 Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn
der
freigewordene Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. 4 Die
Steuerfreiheit
kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das
Arbeitsentgelt fⁿr
eine Altersteilzeitarbeit aufstockt, ohne da▀ die
Voraussetzungen des º 2
Altersteilzeitgesetz, z. B. Verringerung der w÷chentlichen
Arbeitszeit auf die
HΣlfte, vorliegen. 5 Die steuerfreien Leistungen unterliegen
dem
Progressionsvorbehalt nach º 32b EStG. 6 Zur Aufzeichnung und
Bescheinigung
der steuerfreien Leistungen vgl. º 41 Abs. 1 und º 41b Abs. 1
Nr. 4 EStG.
===
19. Werkzeuggeld (º 3 Nr. 30 EStG)
1 Die Steuerbefreiung nach º 3 Nr. 30 EStG beschrΣnkt sich auf
die Erstattung
der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche
Benutzung
eigener Werkzeuge entstehen. 2 Als Werkzeuge sind allgemein nur
solche
Hilfsmittel anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur
Herstellung oder zur
Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet werden;
Musikinstrumente und deren
Einzelteile geh÷ren ebenso wie Schreibmaschinen nicht dazu.) 3
Eine
betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn
die Werkzeuge
im Rahmen des DienstverhΣltnisses au▀erhalb einer
BetriebsstΣtte des
Arbeitgebers eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle. 4
Ohne
Einzelnachweis der tatsΣchlichen Aufwendungen sind pauschale
EntschΣdigungen
steuerfrei, soweit sie
1. die regelmΣ▀igen Absetzungen fⁿr Abnutzung der Werkzeuge,
2. die ⁿblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten der
Werkzeuge sowie
3. die Kosten der Bef÷rderung der Werkzeuge zwischen Wohnung
und Einsatzstelle
abgelten. 5 Soweit EntschΣdigungen fⁿr Zeitaufwand des
Arbeitnehmers gezahlt
werden, z. B. fⁿr die ihm obliegende Reinigung und Wartung der
Werkzeuge,
geh÷ren sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
===
20. ▄berlassung typischer Berufskleidung (º 3 Nr. 31 EStG)
(1) 1 Steuerfrei ist nach º 3 Nr. 31 erster Halbsatz EStG nicht
nur die
Gestellung, sondern auch die ▄bereignung typischer
Berufskleidung durch den
Arbeitgeber. 2 Zur typischen Berufskleidung geh÷ren
Kleidungsstⁿcke, die
1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeⁿbte
BerufstΣtigkeit
zugeschnitten sind oder
2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit objektiv eine
berufliche
Funktion erfⁿllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. 3
Normale Schuhe und
UnterwΣsche sind z. B. keine typische Berufskleidung. 4 Wegen
der Abgrenzung
zwischen typischer Berufskleidung und bⁿrgerlicher Kleidung
vgl. im ⁿbrigen
BFH-Urteil vom 18. 4. 1991 (BStBl II S. 751).
(2) 1 Die Steuerbefreiung nach º 3 Nr. 31 zweiter Halbsatz EStG
beschrΣnkt
sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer
durch den
beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung) in den FΣllen
entstehen, in
denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhⁿtungsvorschriften,
Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von
Arbeitskleidung
hat, der aus betrieblichen Grⁿnden durch die Barvergⁿtung
abgel÷st wird. 2 Die
Barabl÷sung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer
Berufskleidung
ist z. B. betrieblich begrⁿndet, wenn die Beschaffung der
Kleidungsstⁿcke
durch den Arbeitnehmer fⁿr den Arbeitgeber vorteilhafter ist. 3
Pauschale
Barabl÷sungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmΣ▀igen
Absetzungen fⁿr
Abnutzung und die ⁿblichen Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten der
typischen Berufskleidung abgelten.
===
21. Sammelbef÷rderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte (º 3 Nr. 32 EStG)
1 Steuerfrei ist nach º 3 Nr. 32 EStG die unentgeltliche oder
verbilligte
Bef÷rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte mit einem
vom Arbeitgeber oder in des sen Auftrag von einem Dritten
eingesetzten
Omnibus, Kleinbus oder fⁿr mehrere Personen zur Verfⁿgung
gestellten
Personenkraftwagen,) wenn diese Bef÷rderung jeweils fⁿr den
betrieblichen
Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. 2 Die Notwendigkeit
einer
Sammelbef÷rderung ist z. B. in den FΣllen anzunehmen, in denen
1. die Bef÷rderung mit ÷ffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder
nur mit
unverhΣltnismΣ▀ig hohem Zeitaufwand durchgefⁿhrt werden k÷nnte,
2. die Arbeitnehmer an stΣndig wechselnden TΣtigkeitsstΣtten
oder
verschiedenen Stellen eines weitrΣumigen ArbeitsgelΣndes
eingesetzt werden
oder
3. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der
bef÷rderten
Arbeitnehmer erfordert.
===
21a. Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern (º 3 Nr.
33 EStG)
(1) 1 Die Steuerfreiheit nach º 3 Nr. 33 EStG beschrΣnkt sich
auf
Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschlie▀lich
Unterkunft und
Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
des
Arbeitnehmers in KindergΣrten oder vergleichbaren Einrichtungen
bestimmt sind.
2 Dabei mu▀ es sich um Leistungen handeln, die zusΣtzlich zu
dem ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
(2) 1 Es ist gleichgⁿltig, ob die Unterbringung und Betreuung
in betrieblichen
oder au▀erbetrieblichen KindergΣrten erfolgt. 2 Vergleichbare
Einrichtungen
sind z. B. SchulkindergΣrten, KindertagesstΣtten,
Kinderkrippen, Tagesmⁿtter,
Wochenmⁿtter und Ganztagspflegestellen. 3 Die Einrichtung mu▀
gleichzeitig zur
Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. 4 Die
alleinige
Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen,
Hausgehilfinnen oder
Familienangeh÷rige, genⁿgt nicht. 5 Soweit
Arbeitgeberleistungen auch den
Unterricht eines Kindes erm÷glichen, sind sie nicht steuerfrei.
6 Das gleiche
gilt fⁿr Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines
Kindes dienen,
z. B. die Bef÷rderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
(3) 1 Begⁿnstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und
Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern. 2 Dies sind Kinder, die
1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.
Juni vollendet
haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli
vollendet
haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
3 Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige
Kinder gleich,
solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurⁿckgestellt
sind.
(4) 1 Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die ⁿber den nach º 3
Nr. 33 EStG
steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmΣ▀ig mit dem Wert
nach º 8 Abs. 2
Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. 2 Barzuwendungen an
den
Arbeitnehmer sind nur steuerfrei,
soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende
Verwendung
nachgewiesen hat. 3 Der Arbeitgeber hat die Nachweise im
Original als Belege
zum Lohnkonto aufzubewahren.
===
22. Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (º 3 Nr. 50 EStG))
(1) 1 Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn
1. der Arbeitnehmer die Ausgaben fⁿr Rechnung des Arbeitgebers
macht, wobei es
gleichgⁿltig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im
eigenen Namen
geschieht und
2. ⁿber die Ausgaben im einzelnen abgerechnet wird.
2 Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu
beurteilen, wie wenn
der Arbeitgeber selber sie getΣtigt hΣtte. 3 Die Steuerfreiheit
der
durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach º 3 Nr. 50
EStG ist
hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das
DienstverhΣltnis des Arbeitnehmers veranla▀t sind (vgl.
Abschnitt 70). 4 Dies
bedeutet z. B., da▀ der Ersatz von Werbungskosten und von
Kosten der privaten
Lebensfⁿhrung des Arbeitnehmers nicht nach º 3 Nr. 50 EStG
steuerfrei ist. 5
Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebⁿhren fⁿr ein
geschΣftliches
TelefongesprΣch, das der Arbeitnehmer fⁿr den Arbeitgeber
au▀erhalb des
Betriebs fⁿhrt. 6 Zur steuerlichen Behandlung der vom
Arbeitgeber ersetzten
Ausgaben fⁿr TelefongesprΣche in der Wohnung des Arbeitnehmers
wird auf das
BMF-Schreiben vom 11. 6. 1990 (BStBl I S. 290) sowie die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder hingewiesen.
(2) 1 Pauschaler Auslagenersatz fⁿhrt regelmΣ▀ig zu
Arbeitslohn; vgl.
BFH-Urteile vom 18. 10. 1957 (BStBl 1958 III S. 16) und vom 10.
6. 1966
(BStBl III S. 607). 2 Aus Vereinfachungsgrⁿnden kann pauschaler
Auslagenersatz
steuerfrei bleiben, wenn die pauschal gezahlten BetrΣge auf
UmstΣnden beruhen,
die nicht vom Ermessen des Arbeitnehmers abhΣngen, die
zweckentsprechende
Verwendung sichergestellt ist und es sich insbesondere um
kleinere BetrΣge
handelt, die erfahrungsgemΣ▀ den Aufwand nicht ⁿbersteigen.)
===
23. JubilΣumszuwendungen (º 3 Nr. 52 EStG, º 3 LStDV)
Allgemeines
(1) 1 Eine JubilΣumszuwendung in Geld oder Geldeswert ist nur
im Rahmen des
º 3 LStDV steuerfrei. 2 Sie mu▀ im zeitlichen Zusammenhang mit
dem
ArbeitnehmerjubilΣum oder dem GeschΣftsjubilΣum und zusΣtzlich
zu den Bezⁿgen
gegeben werden, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen
Rechtsanspruch hat. 3
Wegen der Umwandlung einer steuerpflichtigen Sonderzuwendung
in eine
steuerfreie JubilΣumszuwendung vgl. BFH-Urteil vom 31. 10. 1986
- BStBl 1987
II S. 139. 4 Zur Einbehaltung der Lohnsteuer bei einer steuer-
pflichtigen
JubilΣumszuwendung Hinweis auf Abschnitte 115 Abs. 2 und 119
Abs. 5.
ArbeitnehmerjubilΣum
(2) 1 Der zeitliche Zusammenhang zwischen der
JubilΣumszuwendung und dem
ArbeitnehmerjubilΣum ist im allgemeinen gewahrt, wenn die
JubilΣumszuwendung
innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem JubilΣum oder
anlΣ▀lich einer
Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare innerhalb von zw÷lf
Monaten nach dem
JubilΣum gewΣhrt wird. 2 Darⁿber hinaus ist bei einem 40-, 50-
oder 60jΣhrigen
ArbeitnehmerjubilΣum der zeitliche Zusammenhang auch dann
gewahrt, wenn statt
dessen ein anderer Zeitpunkt zum Anla▀ fⁿr die Zuwendung
genommen wird, der
h÷chstens fⁿnf Jahre vor den bezeichneten JubilΣumsdienstzeiten
liegt; wird
die Zuwendung bei voller Aussch÷pfung des Fⁿnfjahreszeitraums
anlΣ▀lich des
35-, 45- oder 55jΣhrigen JubilΣums gegeben, so ist der
zeitliche Zusammenhang
auch dann noch gewahrt, wenn die Zuwendung innerhalb von drei
Monaten vor dem
ma▀gebenden JubilΣum gewΣhrt wird. 3 Die Steuerfreiheit tritt
jedoch nur dann
ein, wenn innerhalb des Fⁿnfjahreszeitraums im Anschlu▀ an eine
steuerfreie
JubilΣumszuwendung keine weitere steuerfreie JubilΣumszuwendung
gewΣhrt wird.
4 Will der Arbeitgeber z. B. einem Arbeitnehmer sowohl zum
35jΣhrigen als auch
zum 40jΣhrigen JubilΣum etwas zuwenden, kann er wΣhlen, auf
welche Zuwendung
º 3 Abs. 1 Nr. 3 LStDV angewendet werden soll. 5 Deshalb ist
eine vom
Arbeitgeber vorgezogene steuerfreie Zuwendung bis 2 400 DM
unabhΣngig davon
anzuerkennen, ob noch eine weitere JubilΣumszuwendung innerhalb
des
Fⁿnfjahreszeitraums gewΣhrt wird. 6 Dadurch wird allerdings die
Steuerfreiheit
jeder weiteren JubilΣumszuwendung innerhalb desselben
Fⁿnfjahreszeitraums
ausgeschlossen. 7 Das gilt auch insoweit, als der H÷chstbetrag
von 2 400 DM
durch die erste Zuwendung nicht ausgesch÷pft worden ist. 8
Wegen des
zeitlichen Zusammenhangs bei nachtrΣglichen
JubilΣumszuwendungen vgl. BFH-
Urteile vom 26. 2. 1965 (BStBl III S. 366), vom 23. 4. 1965
(BStBl III S. 460)
und vom 17. 9. 1974 (BStBl 1975 II S. 49).
(3) 1 Zur Berechnung der ma▀gebenden Dienstzeiten darf der
Arbeitgeber auch
ZeitrΣume berⁿcksichtigen, in denen der Arbeitnehmer
beschΣftigt war
1. in Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, deren
wesentliche Grundlagen
auf den Arbeitgeber ⁿbergegangen sind, oder
2. bei Arbeitgebern, die mit dem jetzigen Arbeitgeber durch
Organschaft oder
in anderer enger Weise verbunden sind. Das gilt in FΣllen, in
denen die
Verbindung nicht mehr besteht, nur fⁿr die ZeitrΣume bis zur
Aufl÷sung der
Verbindung.
2 Entsprechendes gilt fⁿr die Berⁿcksichtigung von ZeitrΣumen,
in denen der
Arbeitnehmer bei K÷rperschaften, Anstalten und Stiftungen des
÷ffentlichen
Rechts beschΣftigt war, deren Aufgaben (Funktionen) auf den
jetzigen
Arbeitgeber ⁿbergegangen sind. 3 In allen FΣllen ist
Voraussetzung, da▀ eine
solche Handhabung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht. 4
In den FΣllen
der Nummer 2 ist au▀erdem Voraussetzung, da▀ alle Arbeitgeber,
wenn die
Verbindung noch besteht, die gleiche Regelung getroffen haben.
5 Zu der Frage,
unter welchen Voraussetzungen die bei einem frⁿheren
Arbeitgeber verbrachten
Dienstzeiten berⁿcksichtigt werden k÷nnen, vgl. auch BFH-Urteil
vom 19. 2.
1960 (BStBl III S. 121). 6 Der Steuerfreiheit steht es nicht
entgegen, wenn
der Arbeitgeber bestimmte Zeiten in die Ermittlung der
ma▀gebenden
BeschΣftigungsdauer einbezieht, z. B.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer
unmittelbar vorher oder
nachher bei ihm beschΣftigt war, oder
- Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, wenn der
Arbeitnehmer unmittelbar
nachher bei ihm beschΣftigt oder wiederbeschΣftigt war,
oder wenn der Arbeitgeber bestimmte Zeiten, z. B.
Ausbildungsjahre, bei der
Berechnung ausschlie▀t. 7 Fⁿr die Steuerfreiheit einer
JubilΣumszuwendung ist
nicht Voraussetzung, da▀ das DienstverhΣltnis zu demselben
Arbeitgeber ohne
Unterbrechung bestanden hat. 8 Mehrere selbstΣndige
BeschΣftigungszeitrΣume
bei demselben Arbeitgeber k÷nnen fⁿr die Berechnung der
ma▀geblichen
Dienstzeiten zusammengerechnet werden.
(4) Werden JubilΣumszuwendungen von einer Dienststelle der
÷ffentlichen
Verwaltung einschlie▀lich der Deutschen Bundesbahn, der
Deutschen Reichsbahn
und der Deutschen Bundespost oder von einer anderen
K÷rperschaft des
÷ffentlichen Rechts gewΣhrt, so sind die in º 3 Abs. 1 LStDV
hinsichtlich der
Dienstzeit bezeichneten Voraussetzungen fⁿr die Steuerfreiheit
stets als
erfⁿllt anzusehen, wenn die Dienstzeit
1. nach TarifvertrΣgen oder
2. nach Richtlinien, die von einer obersten Bundesbeh÷rde oder
einer obersten
Landesbeh÷rde oder dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn
erlassen oder
gebilligt worden sind,
ermittelt wird und danach eine entsprechende Dienstzeit
erreicht ist.
GeschΣftsjubilΣum
(5) 1 Fⁿr die Berechnung des GeschΣftsjubilΣums ist der
Zeitpunkt der Grⁿndung
des Unternehmens ma▀gebend. 2 Ein GeschΣftsjubilΣum im Sinne
des º 3 Abs. 2
LStDV kann auch der Eigenbetrieb einer ÷ffentlich- rechtlichen
K÷rperschaft
begehen (BFH-Urteil vom 26. 6. 1969 - BStBl II S. 747), nicht
jedoch eine
÷ffentlich-rechtliche K÷rperschaft selbst, die sich nicht
unternehmerisch
betΣtigt (BFH-Urteil vom 20. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 60). 3
Bei der
Berechnung der fⁿr ein GeschΣftsjubilΣum ma▀gebenden Zeiten
kommt es nicht auf
firmenrechtliche Gesichtspunkte an. 4 Die ─nderung der
Rechtsform oder der
Firmenbezeichnung im Laufe des ma▀gebenden Zeitraums ist
demnach unschΣdlich,
wenn hierdurch die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
nicht geΣndert
worden sind. 5 Voraussetzung ist, da▀ die getroffene Regelung
nicht der
Verkehrsauffassung widerspricht. 6 Vgl. auch die BFH- Urteile
vom 15. 10. 1964
(BStBl 1965 III S. 56) und vom 26. 8. 1966 (BStBl III S. 693).
7 Wegen des
zeitlichen Zusammenhangs zwischen JubilΣumszuwendung und
GeschΣftsjubilΣum
gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 8 JubilΣumszuwendungen aus
Anla▀ eines
GeschΣftsjubilΣums k÷nnen nach Ma▀gabe des º 3 Abs. 2 LStDV
auch frⁿheren
Arbeitnehmern und Arbeitnehmern steuerfrei gewΣhrt werden,
deren
DienstverhΣltnis ruht; das gilt entsprechend fⁿr
JubilΣumszuwendungen an die
Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmer. 9 JubilΣumszuwendungen aus
Anla▀ eines
GeschΣftsjubilΣums k÷nnen aber dann nicht steuerfrei gewΣhrt
werden, wenn fⁿr
ihre Bezugsberechtigung und Bemessung auf einen erst nach dem
GeschΣftsjubilΣum liegenden Zeitraum abgestellt wird (BFH-
Urteil vom
26. 6. 1969 - BStBl II S. 747). 10 Zur Umwandlung von
bisherigen freiwilligen
steuerpflichtigen Sonderzuwendungen in steuerfreie Zuwendungen
anlΣ▀lich eines
GeschΣftsjubilΣums vgl. BFH-Urteil vom 17. 11. 1978 (BStBl 1979
II S. 60).
===
24. Zukunftssicherungsleistungen (º 3 Nr. 62 EStG, º 2 Abs. 2
Nr. 3 LStDV)
Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
(1) 1 Zu den nach º 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Ausgaben des
Arbeitgebers fⁿr
die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (º 2 Abs. 2 Nr. 3 SΣtze
1 und 2 LStDV)
geh÷ren insbesondere die Beitragsanteile des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung,
Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung)) und BeitrΣge des Arbeitgebers nach º
172 Abs. 2 SGB
VI zu einer berufsstΣndischen Versorgungseinrichtung fⁿr
Arbeitnehmer, die
nach º 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind. 2 Dies gilt auch fⁿr solche
Beitragsanteile,
die auf Grund einer nach auslΣndischen Gesetzen bestehenden
Verpflichtung an
auslΣndische SozialversicherungstrΣger, die den inlΣndischen
SozialversicherungstrΣgern vergleichbar sind, geleistet werden.
3 Steuerfrei
sind nach º 3 Nr. 62 EStG auch vom Arbeitgeber nach º 3 Abs. 3
Satz 3 der
Sachbezugsverordnung 1992 ⁿbernommene Arbeitnehmeranteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag) sowie
KrankenversicherungsbeitrΣge, die der
Arbeitgeber nach º 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung vom
17. 12. 1985
(BGBl. I S. 2322) oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften
der LΣnder
erstattet. 4 Zukunftssicherungsleistungen auf Grund einer
tarifvertraglichen
Verpflichtung sind dagegen nicht nach º 3 Nr. 62 EStG
steuerfrei.
(2) Fⁿr Ausgaben des Arbeitgebers zur Krankenversicherung des
Arbeitnehmers
gilt folgendes:
1. Der Beitragsteil des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist bis zur HΣlfte des
Beitragssatzes
der Krankenkasse steuerfrei, bei der der Arbeitnehmer
versichert ist.
2. 1 Zuschⁿsse des Arbeitgebers zu den
KrankenversicherungsbeitrΣgen eines
nichtversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der
gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert ist, sind nach º 3
Nr. 62 EStG
steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach º 257 Abs. 1 SGB V zur
Zuschu▀leistung
verpflichtet ist. 2 Steuerfrei ist deshalb die HΣlfte des
Beitrags, der fⁿr
einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der
Krankenkasse, bei der die
freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wΣre, h÷chstens
die HΣlfte des
tatsΣchlichen Krankenversicherungsbeitrags. 3 ▄bersteigt das
Arbeitsentgelt
nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze und hat der Arbeitnehmer deshalb fⁿr
jeden Monat
den H÷chstbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen, ist der
Arbeitgeberzuschu▀
aus Vereinfachungsgrⁿnden bis zur HΣlfte des H÷chstbeitrags
steuerfrei. 4 Wird
der nach Satz 2 ma▀gebende Krankenversicherungsbeitrag
satzungsgemΣ▀ auf den
nΣchsten vollen DM- Betrag aufgerundet, so bleibt aus
Vereinfachungsgrⁿnden
ein Arbeitgeberzuschu▀ bis zur HΣlfte des aufgerundeten
Krankenversicherungsbeitrags steuerfrei. 5 Soweit der
Arbeitgeber die
steuerfreien Zuschⁿsse unmittelbar an den Arbeitnehmer
auszahlt, hat der
Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine
Bescheinigung der
Krankenkasse ⁿber die tatsΣchlichen
KrankenversicherungsbeitrΣge nach Ablauf
eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen; der Arbeitgeber hat
diese
Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.
3. 1 Zuschⁿsse des Arbeitgebers zu den
KrankenversicherungsbeitrΣgen eines
nichtversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private
Krankenversicherung abgeschlossen hat oder als
landwirtschaftlicher
Unternehmer nach º 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes ⁿber die
Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, sind
ebenfalls nach º 3
Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach º 257 Abs.
2 SGB V zur
Zuschu▀leistung verpflichtet ist. 2 Der Anspruch auf den
Arbeitgeberzuschu▀ an
den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versicherten
Arbeitnehmer setzt voraus, da▀ der private Versicherungsschutz
Leistungen zum
Inhalt hat, die ihrer Art nach auch im Fⁿnften Buch
Sozialgesetzbuch bestehen
(vgl. º 11 Abs. 1 SGB V). 3 Voraussetzung ist nicht, da▀ der
private
Versicherungsschutz einen bestimmten Mindestumfang hat, also
sich auf alle
Leistungen des Fⁿnften Buches Sozialgesetzbuch erstreckt;
soweit der private
Versicherungsschutz andere Leistungen umfa▀t, die der Art nach
nicht zu den
Leistungen des Fⁿnften Buches Sozialgesetzbuch geh÷ren, bleibt
der darauf
entfallende Teil des Beitrags bei der Bemessung des
Arbeitgeberzuschusses
unberⁿcksichtigt. 4 Steuerfrei ist deshalb die HΣlfte des
Beitrags, den der
Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen hΣtte, die bei
Krankenversicherungspflicht zustΣndig wΣre; ⁿbersteigt das
Arbeitsentgelt nur
auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist aus Vereinfachungsgrⁿnden die
HΣlfte des
H÷chstbeitrags dieser Krankenkasse steuerfrei; der
Arbeitgeberzuschu▀ ist
jedoch h÷chstens bis zur HΣlfte des tatsΣchlichen Beitrags fⁿr
diejenigen
Leistungen steuerfrei, die der Art nach den Leistungen des
Fⁿnften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechen. 5 Der Arbeitgeber darf Zuschⁿsse
zu einer
privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers nur dann
steuerfrei lassen,
wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des
Versicherungsunternehmens
vorlegt, in der bestΣtigt wird, da▀ es sich bei den
vertraglichen Leistungen
um Leistungen im Sinne des Fⁿnften Buches Sozialgesetzbuch
handelt. 6 Die
Bescheinigung mu▀ au▀erdem Angaben ⁿber die H÷he des fⁿr die
vertraglichen
Leistungen im Sinne des Fⁿnften Buches Sozialgesetzbuch zu
zahlenden
Versicherungsbeitrag enthalten. 7 Der Arbeitgeber hat die
Bescheinigung als
Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. 8 Soweit der Arbeitgeber
die
steuerfreien Zuschⁿsse unmittelbar an den Arbeitnehmer
auszahlt, hat der
Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine
Bescheinigung des
Versicherungsunternehmens ⁿber die tatsΣchlichen
KrankenversicherungsbeitrΣge
nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nachzuweisen; der
Arbeitgeber hat diese
Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. 9 Die
Bescheinigung
kann mit der Bescheinigung nach SΣtze 5 und 6 verbunden werden.
Den gesetzlichen PflichtbeitrΣgen gleichgestellte Zuschⁿsse
(3) 1 Nach º 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind den Ausgaben des
Arbeitgebers fⁿr die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung
geleistet werden, die Zuschⁿsse des Arbeitgebers
gleichgestellt, die zu den
BeitrΣgen des Arbeitnehmers fⁿr eine Lebensversicherung - auch
fⁿr die mit
einer betrieblichen Pensionskasse abgeschlossene
Lebensversicherung -, fⁿr die
freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder fⁿr eine
÷ffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung der
Berufsgruppe geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach einer der
folgenden Vorschriften auf eigenen Antrag befreit worden ist:
1. º 18 Abs. 3 des Gesetzes ⁿber die Erh÷hung der
Einkommensgrenzen in der
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur
Dnderung der
Zw÷lften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13.
8. 1952 (BGBl. I
S. 437),
2. Artikel 2 º 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom
23. 2. 1957 (BGBl. I S. 88, 1074) oder Artikel 2 º 1 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. 5.
1957 (BGBl. I
S. 533), jeweils in der bis zum 30. 6. 1965 geltenden Fassung,
3. º 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
Fassung des
Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
vom 23. 2. 1957
(BGBl. I S. 88, 1074),
4. Artikel 2 º 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes oder
Artikel 2 º 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes,
jeweils in der Fassung des Rentenversicherungs-
─nderungsgesetzes vom
9. 6. 1965 (BGBl. I S. 476),
5. Artikel 2 º 1 des Zweiten Rentenversicherungs-
─nderungsgesetzes vom
23. 12. 1966 (BGBl. I S. 745),
6. Artikel 2 º 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes oder
Artikel 2 º 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes,
jeweils in der Fassung des FinanzΣnderungsgesetzes 1967 vom 21.
12. 1967
(BGBl. I S. 1259),
7. Artikel 2 º 1 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
oder Artikel 2 º 1 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes, jeweils in der Fassung des Dritten
Rentenversicherungs-─nderungsgesetzes vom 28. 7. 1969 (BGBl. I
S. 956),
8. º 20 des Gesetzes ⁿber die Sozialversicherung vom 28. 6.
1990 (GBl. der
Deutschen Demokratischen Republik I Nr. 38 S. 486) in
Verbindung mit º 231a
SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der
Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-
▄berleitungsgesetz - R▄G)
vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).
2 Ein steuerfreier Zuschu▀ liegt auch vor, wenn der
Arbeitnehmer auf Antrag
des Arbeitgebers befreit worden ist und die Leistungen aus dem
VersicherungsverhΣltnis auf die dienstvertraglichen
Versorgungsleistungen
angerechnet werden (BFH-Urteil vom 20. 5. 1983 - BStBl II S.
712). 3 Dagegen
liegen keine Zuschⁿsse des Arbeitgebers im Sinne des º 3 Nr. 62
Satz 2 EStG
vor, wenn der Arbeitnehmer kraft Gesetzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei ist. 4 Den BeitrΣgen des
Arbeitnehmers
fⁿr eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung der
Angestellten stehen im ⁿbrigen BeitrΣge fⁿr die freiwillige
Versicherung in
der Arbeiterrentenversicherung oder in der knappschaftlichen
Rentenversicherung oder fⁿr die Selbstversicherung in der
gesetzlichen
Rentenversicherung gleich.
(4) 1 Die Steuerfreiheit der Zuschⁿsse beschrΣnkt sich nach º 3
Nr. 62 Satz 3
EStG im Grundsatz auf den Betrag, den der Arbeitgeber als
Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hΣtte, wenn der
Arbeitnehmer
nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit worden
wΣre. 2 Soweit
der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschⁿsse unmittelbar an den
Arbeitnehmer
auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch
eine
entsprechende Bescheinigung des VersicherungstrΣgers bis zum
30. April des
folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. 3 Die Bescheinigung ist
als Unterlage
zum Lohnkonto aufzubewahren.
===
25. (weggefallen)
===
26. Kaufkraftausgleich (º 3 Nr. 64 EStG)
(1) 1 Wird einem Arbeitnehmer au▀erhalb des ÷ffentlichen
Dienstes von einem
inlΣndischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewΣhrt, so
bleibt er im
Rahmen des Absatzes 2 steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus
dienstlichen
Grⁿnden in ein Gebiet au▀erhalb des Inlands entsandt wird und
dort fⁿr einen
begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz im Sinne des º 8 AO oder
gew÷hnlichen
Aufenthalt im Sinne des º 9 AO hat. 2 Eine Entsendung fⁿr einen
begrenzten
Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine Rⁿckkehr des Arbeitnehmers
nach Beendigung
der TΣtigkeit vorgesehen ist. 3 Es ist unerheblich, ob der
Arbeitnehmer
tatsΣchlich zurⁿckkehrt oder nicht.
(2) 1 Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs
bestimmt sich nach
den SΣtzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezⁿgen
im ÷ffentlichen
Dienst. 2 Die fⁿr die einzelnen LΣnder in Betracht kommenden
KaufkraftzuschlΣge werden im Bundessteuerblatt Teil I
bekanntgemacht.)
(3) 1 Die ZuschlΣge beziehen sich jeweils auf den
Auslandsdienstort einer
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und gelten, sofern
nicht im
einzelnen andere ZuschlΣge festgesetzt sind, jeweils fⁿr den
gesamten
konsularischen Amtsbezirk der Vertretung. 2 Die konsularischen
Amtsbezirke der
Vertretungen ergeben sich vorbehaltlich spΣterer ─nderungen,
die im
Bundesanzeiger ver÷ffentlicht werden, aus dem Verzeichnis der
Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
(4) 1 Die regionale Begrenzung der ZuschlagssΣtze gilt auch fⁿr
die
Steuerbefreiung nach º 3 Nr. 64 EStG. 2 Fⁿr ein Land, das von
einer Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland nicht erfa▀t wird, kann jedoch
der
Zuschlagssatz angesetzt werden, der fⁿr einen vergleichbaren
konsularischen
Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist.
(5) 1 Die ZuschlagssΣtze werden im ÷ffentlichen Dienst auf 60
v. H. der
Dienstbezⁿge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der
Auslandsdienstbezⁿge angewendet. 2 Da eine vergleichbare
Bemessungsgrundlage
au▀erhalb des ÷ffentlichen Dienstes regelmΣ▀ig nicht vorhanden
ist, ist der
steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines
entsprechenden
Abschlagssatzes nach den Gesamtbezⁿgen einschlie▀lich des
Kaufkraftausgleichs
zu bestimmen. 3 Dabei ist es gleichgⁿltig, ob die Bezⁿge im
Inland oder im
Ausland ausgezahlt werden. 4 Der Abschlagssatz, der sich nach
der Formel
Zuschlagssatz * 600
--------------------------------------
1 000 + 6 * Zuschlagssatz
errechnet, kann aus der nachstehenden Tabelle entnommen werden
(in v. H.):
Zuschlags- Abschlags-|Zuschlags- Abschlags-|Zuschlags-
Abschlags-
satz satz | satz satz | satz satz
---------------------|---------------------|-------------------
------
5 2,91 | 40 19,35 | 75 31,03
10 5,66 | 45 21,26 | 80 32,43
15 8,26 | 50 23,08 | 85 33,77
20 10,71 | 55 24,81 | 90 35,06
25 13,04 | 60 26,47 | 95 36,31
30 15,25 | 65 28,06 | 100 37,50.
35 17,36 | 70 29,58 |
5 Ergibt sich durch Anwendung des Abschlagssatzes ein h÷herer
Betrag als der
tatsΣchlich gewΣhrte Kaufkraftausgleich, so ist nur der
niedrigere Betrag
steuerfrei. 6 Zu den Gesamtbezⁿgen, auf die der Abschlagssatz
anzuwenden ist,
geh÷ren nicht steuerfreie Reisekostenvergⁿtungen und
steuerfreie Vergⁿtungen
fⁿr Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfⁿhrung.
(6) 1 Wird ein Zuschlagssatz rⁿckwirkend erh÷ht, so ist der
Arbeitgeber
berechtigt, die bereits abgeschlossenen Lohnabrechnungen
insoweit
wiederaufzurollen und bei der jeweils nΣchstfolgenden
Lohnzahlung die
gegebenenfalls zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. 2
Dabei ist º 41c
Abs. 2 und 3 EStG anzuwenden. 3 Die Herabsetzung eines
Zuschlagssatzes ist
erstmals bei der Lohnabrechnung des Arbeitslohns zu
berⁿcksichtigen, der fⁿr
einen nach der Ver÷ffentlichung der Herabsetzung beginnenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
(7) Zur Bewertung einer Wohnungsgestellung am auslΣndischen
Dienstort vgl.
Abschnitt 31 Abs. 5 Satz 10.
===
27. Insolvenzsicherung (º 3 Nr. 65 EStG)
(1) Die Steuerbefreiung nach º 3 Nr. 65 EStG gilt nur fⁿr
etwaige BeitrΣge des
TrΣgers der Insolvenzsicherung an eine Pensionskasse oder an
ein
Lebensversicherungsunternehmen zur Rⁿckversicherung seiner
Verpflichtungen im
Sicherungsfall.
(2) 1 Die Mittel fⁿr die Durchfⁿhrung der Insolvenzsicherung
werden auf Grund
÷ffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch BeitrΣge aller
Arbeitgeber
aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
unmittelbar
zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung ⁿber
eine
Unterstⁿtzungskasse oder eine Direktversicherung durchfⁿhren (
º 10 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).
2 Die BeitrΣge
an den TrΣger der Insolvenzsicherung geh÷ren damit als Ausgaben
des
Arbeitgebers fⁿr die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die
auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, zu den
steuerfreien Einnahmen im
Sinne des º 3 Nr. 62 EStG.
(3) 1 Durch die Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung werden
nicht neue oder h÷here Ansprⁿche geschaffen, sondern nur
bereits vorhandene
Ansprⁿche gegen Insolvenz geschⁿtzt. 2 Die in InsolvenzfΣllen
zu erbringenden
Versorgungsleistungen des TrΣgers der Insolvenzsicherung bzw.
bei
Rⁿckversicherung der Pensionskasse oder des
Lebensversicherungsunternehmens
behalten deshalb grundsΣtzlich ihren steuerlichen Charakter,
als wΣre der
Insolvenzfall nicht eingetreten. 3 Das bedeutet z. B., da▀
Versorgungsleistungen an einen Arbeitnehmer, die auf einer
Pensionszusage
beruhen oder die ⁿber eine Unterstⁿtzungskasse durchgefⁿhrt
werden sollten,
auch nach Eintritt des Insolvenzfalles und ▄bernahme der
Leistungen durch ein
Versicherungsunternehmen zu den Einnahmen aus
nichtselbstΣndiger Arbeit
geh÷ren.
===
28. Zinsersparnisse und Zinszuschⁿsse (º 3 Nr. 68 EStG 1987, º
52 EStG)
Allgemeines
(1) 1 Nach º 3 Nr. 68 EStG 1987 waren bis einschlie▀lich 1988
Zinsersparnisse
bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten
Arbeitgeberdarlehen sowie
Zinszuschⁿsse des Arbeitgebers steuerfrei, wenn das Darlehen
mit der
Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in
einem im Inland
gelegenen GebΣude zusammenhing und soweit die Zinsersparnisse
und
Zinszuschⁿsse insgesamt 2 000 DM im Kalenderjahr nicht
ⁿberstiegen. 2 Fⁿr die
Kalenderjahre 1989 bis 2 000 ist º 3 Nr. 68 EStG 1987 nach der
▄bergangsregelung in º 52 EStG auf Zinsersparnisse und
Zinszuschⁿsse bei
Darlehen weiter anzuwenden, die der Arbeitnehmer vor dem 1.
Januar 1989
erhalten hat, soweit die Vorteile nicht ⁿber die im
Kalenderjahr 1988
gewΣhrten Vorteile hinausgehen.
(2) 1 Zinsersparnisse im Sinne des º 3 Nr. 68 EStG 1987 ergeben
sich, wenn der
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu einem
Zinssatz von weniger
als 4 v. H. erhΣlt. 2 Wird zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ein Damnum
vereinbart, so ist fⁿr die Berechnung der Zinsersparnis vom
Effektivzins
auszugehen. 3 Zinszuschⁿsse sind Leistungen, die der
Arbeitnehmer im Hinblick
auf ein von ihm aufgenommenes Darlehen von seinem Arbeitgeber
erhΣlt. 4 Den
Zinszuschⁿssen stehen die aus einer ÷ffentlichen Kasse
gezahlten
Aufwendungszuschⁿsse gleich. 5 Das sind Leistungen, die ein
Arbeitnehmer im
÷ffentlichen Dienst von seinem Arbeitgeber im Rahmen der
Wohnungsfⁿrsorge zur
Minderung der durch die Errichtung oder den Erwerb seiner
Wohnung entstehenden
laufenden Kosten erhΣlt.
Zusammenhang zwischen Darlehen und Wohnung
(3) 1 Der nach º 3 Nr. 68 EStG 1987 erforderliche Zusammenhang
zwischen dem
Darlehen und der Errichtung oder dem Erwerb einer Wohnung liegt
auch vor, wenn
das Darlehen
1. zur Verbesserung der Wohnung bestimmt ist und die
Verbesserung im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung steht. 2 Eine
Verbesserung ist
anzunehmen, wenn es sich bei den mit dem Darlehen finanzierten
Aufwendungen um
Herstellungskosten im Sinne von Abschnitt 157 Abs. 3 und 5 und
5 EStR handelt
oder wenn Ma▀nahmen im Sinne von º 82a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EStDV
1986 oder von
º 82a Abs. 1 Nr. 1 EStDV 1981 oder Modernisierungsma▀nahmen im
Sinne des
BMF-Schreibens vom 24. 11. 1982 (BStBl I S. 868) durchgefⁿhrt
werden oder
2. zur Abl÷sung von Verpflichtungen bestimmt ist, die im
Zusammenhang mit der
Errichtung oder dem Erwerb stehen.
2 Der Zusammenhang wird jedoch nicht allein dadurch
hergestellt, da▀ das
Grundstⁿck, auf dem sich die eigenen Wohnzwecken dienende
Wohnung befindet,
als dingliche Sicherung fⁿr das aufgenommene Darlehen dient. 3
An dem
Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Errichtung einer
Wohnung fehlt es
auch, wenn der Arbeitnehmer zunΣchst nur Grund und Boden
erwirbt. 4 Hatte der
Arbeitnehmer jedoch eine Wohnung erworben, kann davon
ausgegangen werden, da▀
das Darlehen - auch soweit es auf die Finanzierung des Grund
und Bodens
entfiel - im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung steht.
Eigengenutzte Wohnung
(4) 1 º 3 Nr. 68 EStG 1987 wird nur angewendet, wenn der
Arbeitnehmer
Eigentⁿmer oder Miteigentⁿmer der Wohnung ist. 2 Die Wohnung
mu▀ vom
Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. 3 Die
unentgeltliche
▄berlassung der Wohnung an Dritte ist auch dann keine Nutzung
zu eigenen
Wohnzwecken, wenn der Dritte keine gesicherte Rechtsposition
erlangt. 4 Es
reicht jedoch aus, da▀ die Wohnung nur zu einem Teil zu eigenen
Wohnzwecken
genutzt wird. 5 Es ist ferner nicht erforderlich, da▀ die
Wohnung vom
Arbeitnehmer ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wird. 6 Deshalb
kann º 3 Nr. 68 EStG 1987 auch bei zeitweise zu eigenen
Wohnzwecken genutzten
Ferien- oder Wochenendwohnungen angewendet werden.
(5) 1 Ob die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
bestimmt sich
grundsΣtzlich nach der Art der Nutzung unmittelbar im Anschlu▀
an die
Errichtung oder den Erwerb. 2 Im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 mu▀
die Wohnung
auch im Zeitpunkt der Abl÷sung der Verpflichtungen zu eigenen
Wohnzwecken
genutzt werden. 3 Im Falle der Errichtung einer Wohnung k÷nnen
Zinsersparnisse
und Zinszuschⁿsse bereits wΣhrend der Errichtungsphase unter
der Voraussetzung
steuerfrei gewΣhrt werden, da▀ die Wohnung unmittelbar im
Anschlu▀ an die
Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 4 Wird die
Wohnung mit der
Absicht errichtet, sie zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und
kann sie aus
zwingenden Grⁿnden erst zu einem spΣteren Zeitpunkt zu eigenen
Wohnzwecken
genutzt werden, so ist dies so lange unschΣdlich, als die
Absicht zur
Eigennutzung weiterhin besteht; in diesen FΣllen tritt die
Steuerfreiheit der
Zinsersparnisse und Zinszuschⁿsse jedoch erst von dem Zeitpunkt
an ein, von
dem an der Arbeitnehmer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
nutzt. 5 Wenn sich
die Art der Nutzung spΣter Σndert, bleibt die Steuerfreiheit
erhalten.
Freibetrag
(6) 1 Zinsersparnisse, Zinszuschⁿsse und gleichgestellte
Aufwendungszuschⁿsse
eines Jahres sind gegebenenfalls zusammenzurechnen und insoweit
steuerfrei,
als sie insgesamt 2 000 DM jΣhrlich je DienstverhΣltnis nicht
ⁿbersteigen. 2
Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren
DienstverhΣltnissen
nebeneinander oder nacheinander, so kann er aus jedem
DienstverhΣltnis
Zinsersparnisse oder Zinszuschⁿsse bis zur H÷he von 2 000 DM
steuerfrei
erhalten. 3 Erhalten Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
von ihren
Arbeitgebern jeweils Zinsersparnisse, Zinszuschⁿsse oder
gleichgestellte
Aufwendungszuschⁿsse, so gilt der Freibetrag fⁿr jeden
Ehegatten, sofern im
ⁿbrigen die Voraussetzungen des º 3 Nr. 68 EStG 1987 bei ihm
erfⁿllt sind. 4
Der volle Freibetrag gilt auch, wenn die Wohnung dem
Arbeitnehmer nur zum
Teil geh÷rt. 5 Eine den LohnzahlungszeitrΣumen des
Kalenderjahrs entsprechende
zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags ist nicht
erforderlich; das gilt auch
dann, wenn feststeht, da▀ das DienstverhΣltnis nicht bis zum
Ende des
Kalenderjahrs besteht.
Ehegatten-ArbeitsverhΣltnisse
(7) Ob im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden
ArbeitsverhΣltnisses
zwischen Ehegatten steuerfreie Zinsersparnisse oder
Zinszuschⁿsse anerkannt
werden k÷nnen, ist in sinngemΣ▀er Anwendung der fⁿr die
Anerkennung von
DirektversicherungsbeitrΣgen als Betriebsausgaben geltenden
GrundsΣtze zu
entscheiden (Abschnitt 41 Abs. 11 EStR und BMF- Schreiben vom
4. 9. 1984 -
BStBl I S. 495 und vom 9. 1. 1986 - BStBl I S. 7 sowie die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder).
Umwandlung von Arbeitslohn
(8) 1 Unter einem Zinszuschu▀ sind nur solche Leistungen des
Arbeitgebers zu
verstehen, die zusΣtzlich zu dem ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht
werden. 2 Wird anstelle geschuldeten Arbeitslohns ein
Zinszuschu▀ gewΣhrt,
handelt es sich nicht um zusΣtzliche Leistungen des
Arbeitgebers; die
Bruttobezⁿge des Arbeitnehmers bleiben im Ergebnis unverΣndert.
3 Der nach
einer solchen Umwandlung als Zuschu▀ bezeichnete Teil des
Arbeitslohns ist
deshalb nicht steuerfrei. 4 Dies gilt fⁿr die Umwandlung sowohl
von laufenden
als auch von einmaligen Bezⁿgen, auf die der Arbeitnehmer einen
tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder durch eine
Betriebsvereinbarung
abgesicherten Anspruch hat. 5 Zinszuschⁿsse sind jedoch nach
den BFH-Urteilen
vom 17. 11. 1978 (BStBl 1979 II S. 60) und vom 31. 10. 1986
(BStBl 1987 II
S. 139) steuerfrei, wenn
1. ein Anspruch auf Arbeitslohn, der als Zinszuschu▀ gegeben
werden soll,
bisher noch nicht besteht oder
2. eine ╓ffnungsklausel besteht, nΣmlich eine Klausel, die es
zulΣ▀t, da▀
anstelle einer vereinbarten bestimmten Zuwendung auch eine
andere Zuwendung
gewΣhrt werden kann. Eine tarifvertragliche Klausel, die
ausschlie▀lich den
Verzicht auf Arbeitslohn zulΣ▀t, ist keine ╓ffnungsklausel.
6 Die Steuerfreiheit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,
da▀ der
Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung, z. B.
Weihnachtsgeld, entweder als
zusΣtzliche Lohnzahlung oder als Zuschu▀ anbietet und der
Arbeitnehmer den
Zinszuschu▀ wΣhlt. 7 Eine schΣdliche Umwandlung von
steuerpflichtigem in
steuerfreien Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn ein
Anspruch auf die
Sonderzahlung noch nicht entstanden ist. 8 Das gleiche gilt,
wenn der
Arbeitgeber bei der Bemessung einer freiwillig gewΣhrten
Sonderzahlung die im
Laufe des Jahres gezahlten Zinszuschⁿsse berⁿcksichtigt.
Prⁿfungspflichten des Arbeitgebers
(9) 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich zu
versichern, da▀ er
Eigentⁿmer, Miteigentⁿmer oder Bauherr einer eigengenutzten
Wohnung ist und
da▀ das Darlehen, das er erhalten hat oder zu dem Zinszuschⁿsse
gegeben
werden, im Sinne des º 3 Nr. 68 EStG 1987 verwendet worden ist.
2 Au▀erdem ist
der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt
wird. 3 Ist die Wohnung noch nicht fertiggestellt, hat der
Arbeitnehmer als
Bauherr dem Arbeitgeber zunΣchst zu versichern, da▀ er die
Wohnung unmittelbar
im Anschlu▀ an die Errichtung zu eigenen Wohnzwecken nutzen
wird; den
Zeitpunkt, von dem an die Wohnung tatsΣchlich zu eigenen
Wohnzwecken genutzt
wird, hat der Arbeitnehmer nachtrΣglich anzugeben. 4 ─ndert
sich spΣter die
Nutzungsart der Wohnung, so braucht dies dem Arbeitgeber nicht
angezeigt zu
werden. 5 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
zweckentsprechende
Verwendung der in einem Kalenderjahr erhaltenen Zinszuschⁿsse
jeweils bis zum
Ende des folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen, z. B. durch
BestΣtigung des
Darlehensgebers oder durch Vorlage von ▄berweisungs-
Durchschriften. 6 Hiervon
kann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Zinszuschⁿsse
unmittelbar an
den Darlehensgeber ⁿberweist.
─nderung des Lohnsteuerabzugs und von Steuerbescheiden
(10) 1 Stellt sich nach Fertigstellung einer Wohnung heraus,
da▀ der
Arbeitnehmer entgegen seiner ursprⁿnglich erklΣrten Absicht die
Wohnung nicht
zu eigenen Wohnzwecken nutzt, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer nachzuerheben
oder den Fall nach º 41c EStG dem BetriebsstΣttenfinanzamt
anzuzeigen. 2
BestandskrΣftige Steuerbescheide, die die Steuerfreiheit
berⁿcksichtigen,
sind in diesen FΣllen nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu
berichtigen.
Haftung
(11) 1 Der Arbeitgeber haftet grundsΣtzlich nicht fⁿr die
Lohnsteuer, die er
infolge unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers zu wenig
einbehalten hat. 2 Er
kann jedoch vorbehaltlich des º 42d Abs. 2 Nr. 1 EStG fⁿr die
zu wenig
einbehaltende Lohnsteuer in Anspruch genommen werden, wenn der
Arbeitnehmer
die nach Absatz 9 SΣtze 1 und 3 erforderlichen Versicherungen
nicht abgegeben
oder die nach Absatz 9 Satz 5 erforderlichen Nachweise nicht
vorgelegt hat.
VerhΣltnis zu Abschnitt 31 Abs. 8
(12) 1 Sind Zinsersparnisse bei einem Arbeitgeberdarlehen nach
º 3 Nr. 68 EStG
1987 in Verbindung mit º 52 EStG nur teilweise steuerfrei, kann
auf den
steuerpflichtigen Teil dieser Ersparnisse Abschnitt 31 Abs. 8
nicht angewendet
werden. 2 Andererseits sind bei der Prⁿfung der Frage, ob
Zinsersparnisse nach
Abschnitt 31 Abs. 8 steuerfrei sind, Darlehen nicht zu
berⁿcksichtigen, bei
denen Zinsersparnisse nach º 3 Nr. 68 EStG 1987 gegebenenfalls
in Verbindung
mit º 52 EStG steuerfrei sind.
▄bergangsregelung (º 52 EStG)
(13) 1 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des º 3 Nr. 68 EStG 1987
ist, da▀ der
Arbeitnehmer Zinsersparnisse und Zinszuschⁿsse zu Darlehen
erhΣlt, die er vor
dem 1. 1. 1989 im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem
Erwerb der
eigengenutzten Wohnung aufgenommen hat. 2 Deshalb kann º 3 Nr.
68 EStG 1987
nach der Umschuldung eines Darlehens nach dem 31. 12. 1988
nicht mehr
angewendet werden. 3 Das gleiche gilt nach einem Wechsel der
beliehenen
Wohnung. 4 Bei einem Arbeitgeberwechsel k÷nnen hingegen auch
die vom neuen
Arbeitgeber gewΣhrten Zinszuschⁿsse steuerfrei sein. 5 Ebenso
ist es fⁿr die
Anwendung des º 3 Nr. 68 EStG 1987 nicht erforderlich, da▀
Zinszuschⁿsse seit
1988 ununterbrochen jedes Jahr gewΣhrt worden sind. 6 º 3 Nr.
68 EStG 1987
kann auch fⁿr vor dem 1. 1. 1989 aufgenommene Darlehen
angewendet werden, fⁿr
die ein Zinssatz von 4 bis 6 v. H. vereinbart worden ist. 7 Ist
jedoch im Fall
des Satzes 6 der vereinbarte Zins nach dem 31. 12. 1988
herabgesetzt worden,
so ist der Teil der Zinsersparnis, der auf der nachtrΣglichen
Zinssatzsenkung
beruht, steuerpflichtig. 8 Die Steuerfreiheit von
Zinsersparnissen und
Zinszuschⁿssen, die einem Arbeitnehmer in den Jahren 1989 bis 2
000 zuflie▀en,
ist zusΣtzlich durch die H÷he der dem Arbeitnehmer im
Kalenderjahr 1988
steuerfrei gewΣhrten Zinsvorteile begrenzt. 9 Fⁿr die
Ermittlung dieses
Grenzbetrags gilt folgendes:
1. Es sind auch solche Zinsvorteile zu berⁿcksichtigen, die auf
Darlehen
entfallen, die 1988 ausgelaufen sind und
2. es sind nur die Zinsvorteile zu berⁿcksichtigen, die der
Arbeitnehmer 1988
tatsΣchlich erhalten hat.
10 Wenn dem Arbeitnehmer Zinsvorteile im Kalenderjahr 1988 nur
zeitweise
zugeflossen sind, darf der Zinsvorteil nicht auf einen
Jahresbetrag
umgerechnet werden.
===
29. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und nach VertrΣgen
(1) Steuerfrei sind z. B.
1. Arbeitnehmer-Sparzulagen im Sinne des º 13 Abs. 1 des
Fⁿnften
Verm÷gensbildungsgesetzes;
2. Zulagen nach º 28 des Berlinf÷rderungsgesetzes;
3. die UnterschiedsbetrΣge, die nach º 17 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes gezahlt werden.
(2) Ausnahmen von der deutschen Besteuerung ergeben sich aus
internationalen
und zwischenstaatlichen VertrΣgen sowie aus den Abkommen zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung.) ) ) Wegen der Steuerbefreiungen auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen wird auf die Anlage zu dem
BFM-Schreiben
vom 13. 6. 1991 (BStBl I S. 746) hingewiesen.
===
Zu º 3b EStG
30. Steuerfreiheit der ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertagsoder
Nachtarbeit
(º 3b EStG)
Allgemeines
(1) 1 Die Steuerfreiheit nach º 3b EStG setzt den Bezug von
Einkⁿnften aus
nichtselbstΣndiger Arbeit voraus. 2 Begⁿnstigt sind somit alle
Arbeitnehmer im
einkommensteuerrechtlichen Sinn, dazu zΣhlen auch Arbeitnehmer-
Ehegatten
(vgl. Abschnitt 69) und Gesellschafter- GeschΣftsfⁿhrer einer
GmbH. 3 º 3b
EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach º
40a EStG pauschal
versteuert wird. 4 ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit im
Sinne des º 3b EStG sind LohnzuschlΣge, die fⁿr die Arbeit in
den nach º 3b
EStG begⁿnstigten Zeiten gezahlt werden (BFH-Urteil vom 24. 11.
1989 -
BStBl 1990 II S. 315 betr. ZuschlΣge fⁿr Σrztliche
Bereitschaftsdienste). 5
Auf die Bezeichnung der LohnzuschlΣge kommt es nicht an. 6
ZuschlΣge wegen
Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit
bedingter
Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten
ZeitrΣumen bemessen
werden, sind keine begⁿnstigten LohnzuschlΣge.
Beispiel:
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhΣlt ein
Arbeitnehmer fⁿr die
Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen SpΣtarbeitszuschlag
und fⁿr die in
der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine
Gefahrenzulage. Der fⁿr
die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte SpΣtarbeitszuschlag ist ein
nach º 3b EStG
begⁿnstigter Zuschlag fⁿr Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird
nicht fⁿr die
Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch
insoweit kein
Nachtarbeitszuschlag im Sinne des º 3b EStG, als sie fⁿr die
Arbeit in der
Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.
7 Die Steuerfreiheit nach º 3b EStG setzt voraus, da▀ neben dem
Grundlohn
tatsΣchlich ein Zuschlag fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit gezahlt
wird. 8 Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer
Rechtsverordnung,
einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem
Einzelarbeitsvertrag
geregelt sein. 9 Ein Zuschlag wird nicht neben dem Grundlohn
gezahlt, wenn er
aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn rechnerisch
ermittelt wird,
selbst wenn im Hinblick auf eine ungⁿnstig liegende Arbeitszeit
ein h÷herer
Arbeitslohn gezahlt werden sollte (BFH-Urteil vom 28. 11. 1990
- BStBl 1991 II
S. 296); infolgedessen dⁿrfen auch aus einer Umsatzbeteiligung
keine ZuschlΣge
abgespalten und nach º 3b EStG steuerfrei gelassen werden. 10
UnschΣdlich ist
es jedoch, wenn neben einem Zuschlag fⁿr Sonntags-, Feiertags-
oder
Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte
Mehrarbeitsvergⁿtung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem
die Mehrarbeit
abgegolten ist.
Grundlohn
(2) 1 Grundlohn ist nach º 3b Abs. 2 EStG der auf eine
Arbeitsstunde
entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der
Arbeitnehmer fⁿr den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmΣ▀igen
Arbeitszeit
erwirbt. 2 Im einzelnen gilt folgendes:
1. Abgrenzung des Grundlohns
a) 1 Der Anspruch auf laufenden Arbeitslohn ist nach Abschnitt
115 vom
Anspruch auf sonstige Bezⁿge abzugrenzen. 2 Soweit Arbeitslohn-
Nachzahlungen
oder -Vorauszahlungen zum laufenden Arbeitslohn geh÷ren,
erh÷hen sie den
laufenden Arbeitslohn der LohnzahlungszeitrΣume, fⁿr die sie
nach- oder
vorausgezahlt werden; º 41c EStG ist anzuwenden.
b) 1 Ansprⁿche auf Sachbezⁿge, Aufwendungszuschⁿsse und
verm÷genswirksame
Leistungen geh÷ren zum Grundlohn, wenn sie laufender
Arbeitslohn sind. 2 Das
gleiche gilt fⁿr Ansprⁿche auf ZuschlΣge und Zulagen, die wegen
der
Besonderheit der Arbeit in der regelmΣ▀igen Arbeitszeit gezahlt
werden, z. B.
Erschwerniszulagen oder SchichtzuschlΣge, sowie fⁿr
LohnzuschlΣge fⁿr die
Arbeit in der nicht durch º 3b EStG begⁿnstigten Zeit. 3
RegelmΣ▀ige
Arbeitszeit ist die fⁿr das jeweilige DienstverhΣltnis
vereinbarte
Normalarbeitszeit.
c) Nicht zum Grundlohn geh÷ren Ansprⁿche auf Vergⁿtungen fⁿr
▄berstunden
(Mehrarbeitsvergⁿtungen), ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit
in der nach º 3b EStG begⁿnstigten Zeit, und zwar auch
insoweit, als sie wegen
▄berschreitens der dort genannten ZuschlagsΣtze steuerpflichtig
sind, au▀erdem
steuerfreie Bezⁿge und Bezⁿge, die nach º 40 EStG pauschal
besteuert werden.
2. Ermittlung des Grundlohnanspruchs fⁿr den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum
a) 1 Es ist der fⁿr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
vereinbarte Grundlohn
im Sinne der Nummer 1 zu ermitteln (Basisgrundlohn). 2 Werden
die fⁿr den
Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden LohnzuschlΣge nach den
VerhΣltnissen eines
frⁿheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der
Ermittlung des
Basisgrundlohns der frⁿhere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu
legen. 3 Soweit
sich die Lohnvereinbarung auf andere ZeitrΣume als auf den
Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn durch
VervielfΣltigung
des vereinbarten Stundenlohns mit der Stundenzahl der
regelmΣ▀igen Arbeitszeit
im Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. 4 Bei einem monatlichen
Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der
regelmΣ▀igen Arbeitszeit
aus dem 4,35fachen der w÷chentlichen Arbeitszeit. 5
ArbeitszeitausfΣlle, z. B.
durch Urlaub oder Krankheit, bleiben au▀er Betracht.
b) 1 ZusΣtzlich ist der Teil des fⁿr den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums
zustehenden Grundlohns im Sinne der Nummer 1 zu ermitteln,
dessen H÷he nicht
von im voraus bestimmbaren VerhΣltnissen abhΣngt
(GrundlohnzusΣtze), z. B. der
nur fⁿr einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf
Erschwerniszulagen
oder SpΣtarbeitszuschlΣge oder der von der Zahl der
tatsΣchlichen Arbeitstage
abhΣngende Anspruch auf Fahrtkostenzuschⁿsse. 2 Diese
GrundlohnzusΣtze sind
mit den BetrΣgen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer fⁿr den
jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum tatsΣchlich zustehen.
3. Umrechnung des Grundlohnanspruchs
1 Basisgrundlohn (Nummer 2 Buchstabe a) und GrundlohnzusΣtze
(Nummer 2
Buchstabe b) sind zusammenzurechnen und durch die Zahl der
Stunden der
regelmΣ▀igen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu
teilen. 2 Bei
einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem
4,35fachen der
w÷chentlichen Arbeitszeit anzusetzen. 3 Das Ergebnis ist der
Grundlohn, der
fⁿr die Begrenzung des steuerfreien Anteils der ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit ma▀gebend ist. 4 Ist keine
regelmΣ▀ige Arbeitszeit
vereinbart, sind der Ermittlung des Grundlohns die im
Lohnzahlungszeitraum
tatsΣchlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen. 5 Bei
StⁿcklohnempfΣngern kann die Umrechnung des Stⁿcklohns auf
einen Stundenlohn
unterbleiben.
4. Beispiele:
A. Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine
tarifvertraglich
geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden w÷chentlich und einen
monatlichen
Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch - soweit es den laufenden
Arbeitslohn
ohne Sonntags-, Feiertags- oder NachtarbeitszuschlΣge angeht -
auf
- einen Normallohn von 17,00 DM fⁿr jede im
Lohnzahlungszeitraum geleistete
Arbeitsstunde,
- einen Schichtzuschlag von 0,50 DM je Arbeitsstunde,
- einen Zuschlag fⁿr Samstagsarbeit von 1,00 DM fⁿr jede
Samstagsarbeitsstunde,
- einen SpΣtarbeitszuschlag von 1,70 DM fⁿr jede Arbeitsstunde
zwischen 18.00
Uhr
und 20.00 Uhr,
- einen ▄berstundenzuschlag von 5,00 DM je ▄berstunde,
- eine Gefahrenzulage fⁿr unregelmΣ▀ig anfallende gefΣhrliche
Arbeiten von
3,00 DM
je Stunde,
- einen nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschu▀ von 6,00
DM je
Arbeitstag,
- eine verm÷genswirksame Leistung von 78,00 DM monatlich,
- BeitrΣge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von
100,00 DM
monatlich.
Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen
insgesamt 80
Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:
- RegelmΣ▀ige Arbeitsstunden 76
- ▄berstunden insgesamt 4
- Samstagsstunden insgesamt 12
- ▄berstunden an Samstagen 2
- SpΣtarbeitsstunden insgesamt 16
- ▄berstunden mit SpΣtarbeit 2
Stunden mit gefΣhrlichen Arbeiten insgesamt 5
- ▄berstunden mit gefΣhrlichen Arbeiten 1
Hiernach betragen
a) der Basisgrundlohn
17,00 DM Stundenlohn * 38 Stunden * 4,35 2 810,10 DM
0,50 DM Schichtzuschlag * 38 Stunden * 4,35 82,65 DM
Verm÷genswirksame Leistungen 78,00 DM
BeitrΣge zur Direktversicherung 100,00 DM
-------------
insgesamt 3 070,75 DM
b) die GrundlohnzusΣtze
1,00 DM Samstagsarbeitszuschlag * 10 Stunden 10,00 DM
1,70 DM SpΣtarbeitszuschlag * 14 Stunden 23,80 DM
3,00 DM Gefahrenzulage * 4 Stunden 12,00 DM
6,00 DM Fahrtkostenzuschu▀ * 10 Arbeitstage 60,00 DM
insgesamt 105,80 DM
c) der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums
insgesamt 3 176,55 DM
d) der fⁿr die Begrenzung des steuerfreien
Anteils der begⁿnstigten LohnzuschlΣge
ma▀gebende Grundlohn 3 176,55 DM
------------------- = 19,21 DM
38 Stunden * 4,35 =========
B. Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter
Arbeitszeit von
37,5 Stunden w÷chentlich und einem monatlichen
Lohnzahlungszeitraum, dessen
Sonntags-, Feiertags- und NachtarbeitszuschlΣge sowie nicht im
voraus
feststehende Bezⁿge sich nach den VerhΣltnissen des Vormonats
bemessen,
betragen fⁿr den Lohnzahlungszeitraum MΣrz
- der Basisgrundlohn 3 277,27 DM
- die GrundlohnzusΣtze (bemessen nach
den VerhΣltnissen im Monat Februar) 280,72 DM
Im Februar betrug der Basisgrundlohn 2 936,16 DM.
Im Februar betrug der Basisgrundlohn
2 936,16 DM. Fⁿr die Ermittlung des steuerfreien Anteils der
ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer
auf Grund der im
Februar geleisteten Arbeit fⁿr den Lohnzahlungszeitraum MΣrz
zustehen, ist von
einem Grundlohn auszugehen, der sich
- aus dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums Februar
(Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2) von 2 936,16 DM
und
- den GrundlohnzusΣtzen des Lohnzahlungszeitraums MΣrz
(bemessen nach den VerhΣltnissen im Februar) 280,72 DM
zusammensetzt
Der fⁿr die Berechnung des steuerfreien Anteils der
begⁿnstigten
LohnzuschlΣge ma▀gebende Grundlohn betrΣgt also
2 936,16 DM + 280,72 DM
----------------------- = 19,72 DM.
37,5 * 4,35 =========
Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen
(3) 1 Wird an Sonntagen und Feiertagen oder in der zu diesen
Tagen nach º 3b
Abs. 3 Nr. 2 EStG geh÷renden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann
die
Steuerbefreiung nach º 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG neben der
Steuerbefreiung
nach º 3b Abs. 1 Nr. 1 in Anspruch genommen werden. 2 Dabei ist
der
steuerfreie Zuschlagssatz fⁿr Nachtarbeit mit dem steuerfreien
Zuschlagssatz
fⁿr Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen,
wenn nur ein
Zuschlag gezahlt wird. 3 Zu den gesetzlichen Feiertagen im
Sinne des º 3b
Abs. 1 Nr. 3 EStG geh÷ren auch der Oster- und der
Pfingstsonntag. 4 Wenn fⁿr
die einem Sonn- oder Feiertag folgende oder vorausgehende
Nachtarbeit ein
Zuschlag fⁿr Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt wird, ist
dieser als
Zuschlag fⁿr Nachtarbeit zu behandeln.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 1.
Mai um 22 Uhr
und beendet sie am 2. Mai um 7 Uhr.
Fⁿr diesen Arbeitnehmer sind ZuschlΣge zum Grundlohn bis zu
folgenden SΣtzen
steuerfrei:
- 175 v. H. fⁿr die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis
24 Uhr (25
v. H. fⁿr Nachtarbeit und 150 v. H. fⁿr Feiertagsarbeit),
- 190 v. H. fⁿr die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 0 Uhr bis
4 Uhr (40 v. H.
fⁿr Nachtarbeit und 150 v. H. fⁿr Feiertagsarbeit),
- 25 v. H. fⁿr die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 4 Uhr bis 6
Uhr.
Feiertagsarbeit an Sonntagen
(4) 1 Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur
bis zur H÷he
des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei
gezahlt
werden. 2 Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag
gezahlt wird.
Zusammentreffen mit MehrarbeitszuschlΣgen
(5) 1 Hat der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf
ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und auf ZuschlΣge fⁿr
Mehrarbeit und
wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
geleistet, sind
folgende FΣlle zu unterscheiden:
1. es werden sowohl die in Betracht kommenden ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit als auch fⁿr Mehrarbeit gezahlt;
2. es wird nur der in Betracht kommende Zuschlag fⁿr Sonntags-,
Feiertags-
oder Nachtarbeit gezahlt, der ebenso hoch oder h÷her ist als
der Zuschlag fⁿr
Mehrarbeit;
3. es wird nur der Zuschlag fⁿr Mehrarbeit gezahlt;
4. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt,
der h÷her ist
als die jeweils in Betracht kommenden ZuschlΣge, aber niedriger
als ihre
Summe;
5. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt,
der h÷her ist
als die Summe der jeweils in Betracht kommenden ZuschlΣge.
2 In den FΣllen der Nummern 1 und 2 ist von den gezahlten
ZuschlΣgen der
Betrag als Zuschlag fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
zu behandeln,
der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag
entspricht. 3
Im Fall der Nummer 3 liegt ein Zuschlag im Sinne des º 3b EStG
nicht vor. 4
In den FΣllen der Nummern 4 und 5 ist der Mischzuschlag im
VerhΣltnis der in
Betracht kommenden EinzelzuschlΣge in einen nach º 3b EStG
begⁿnstigten Anteil
und einen nicht begⁿnstigten Anteil aufzuteilen (BFH-Urteil vom
13. 10. 1989 -
BStBl 1991 II S. 8). 5 Ist fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit kein
Zuschlag vereinbart, weil z. B. Pf÷rtner oder NachtwΣchter ihre
TΣtigkeit
regelmΣ▀ig zu den begⁿnstigten Zeiten verrichten, so bleibt von
einem fⁿr
diese TΣtigkeiten gezahlten Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag
nach º 3b EStG
steuerfrei.
Nachweis der begⁿnstigten Arbeitszeiten
(6) 1 Steuerfrei sind nur ZuschlΣge, die fⁿr tatsΣchlich
geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. 2 Soweit ZuschlΣge
gezahlt werden,
ohne da▀ der Arbeitnehmer in der begⁿnstigten Zeit gearbeitet
hat, z. B. bei
Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall oder bei
Lohnfortzahlung an
von der betrieblichen TΣtigkeit freigestellte
Betriebsratsmitglieder, sind sie
steuerpflichtig (BFH-Urteile vom 3. 5. 1974 - BStBl II S. 646
und vom 26. 10.
1984 - BStBl 1985 II S. 57). 3 Zur vereinbarten und vergⁿteten
Arbeitszeit
geh÷rende Waschzeiten, Schichtⁿbergabezeiten und Pausen gelten
hingegen als
begⁿnstigte Arbeitszeit im Sinne des º 3b EStG, soweit sie in
den begⁿnstigten
Zeitraum fallen. 4 Die tatsΣchlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder
Nachtarbeit ist grundsΣtzlich im Einzelfall nachzuweisen. 5
Wird eine
einheitliche Vergⁿtung fⁿr den Grundlohn und die ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung
der Mehrarbeit
und ▄berarbeit, gezahlt, weil Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit
ⁿblicherweise verrichtet wird, und werden deshalb die sonntags,
feiertags oder
nachts tatsΣchlich geleisteten Arbeitsstunden nicht
aufgezeichnet, so bleiben
die in der einheitlichen Vergⁿtung enthaltenen ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeiten grundsΣtzlich nicht nach º 3b
EStG steuerfrei. 6
Zu einem erleichterten Nachweis vgl. Absatz 7. 7 Ist die
Einzelanschreibung
und die Einzelbezahlung der geleisteten Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit
wegen der Besonderheiten der Arbeit und der Lohnzahlungen nicht
m÷glich, so
darf das BetriebsstΣttenfinanzamt den Teil der Vergⁿtung, der
als steuerfreier
Zuschlag fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
anzuerkennen ist, von Fall
zu Fall feststellen. 8 Im Interesse einer einheitlichen
Behandlung der
Arbeitnehmer desselben Berufszweigs darf das
BetriebsstΣttenfinanzamt die
Feststellung nur auf Weisung der Oberfinanzdirektion treffen. 9
Die Weisung
ist der obersten Landesfinanzbeh÷rde vorbehalten, wenn die fⁿr
den in Betracht
kommenden Berufszweig ma▀gebende Regelung nicht nur im Bezirk
der fⁿr das
BetriebsstΣttenfinanzamt zustΣndigen Oberfinanzdirektion gilt.
10 Eine
Feststellung nach Satz 7 kommt fⁿr solche Regelungen nicht in
Betracht, durch
die nicht pauschale ZuschlΣge festgesetzt, sondern bestimmte
Teile eines nach
ZeitrΣumen bemessenen laufenden Arbeitslohns als ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit erklΣrt werden.
Pauschale Abschlagszahlungen
(7) 1 Werden ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit als laufende
Pauschale, z. B. Monatspauschale, gezahlt und wird eine
Verrechnung mit den
ZuschlΣgen, die fⁿr die einzeln nachgewiesenen Zeiten fⁿr
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit auf Grund von Einzelberechnungen zu
zahlen wΣren,
erst spΣter vorgenommen, so kann die laufende Pauschale oder
ein Teil davon
steuerfrei belassen werden, wenn
1. der steuerfreie Betrag nicht nach h÷heren als den in º 3b
EStG genannten
Vom-Hundert- SΣtzen berechnet wird,
2. der steuerfreie Betrag nach dem durchschnittlichen Grundlohn
und der
durchschnittlichen im Zeitraum des Kalenderjahrs tatsΣchlich
anfallenden
Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit bemessen wird,
3. die Verrechnung mit den einzelnen ermittelten ZuschlΣgen
jeweils vor der
Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmΣ▀ig
spΣtestens zum
Ende des Kalenderjahrs oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
aus dem
DienstverhΣltnis erfolgt (BFH-Urteil vom 28. 11. 1990 - BStBl
1991 II S. 293).
2 Fⁿr die Ermittlung der im einzelnen nachzuweisenden ZuschlΣge
ist auf den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abzustellen. 3 Dabei ist auch
der steuerfreie
Teil der einzeln ermittelten ZuschlΣge festzustellen und die
infolge der
Pausalisierung zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer
auszugleichen,
4. bei der Pauschalzahlung erkennbar ist, welche ZuschlΣge im
einzelnen -
jeweils getrennt nach ZuschlΣgen fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit -
abgegolten sein sollten und nach welchen Vom-Hundert-SΣtzen des
Grundlohns die
ZuschlΣge bemessen worden sind,
5. die Pauschalzahlung tatsΣchlich ein Zuschlag ist, der neben
dem Grundlohn
gezahlt wird; eine aus dem Arbeitslohn rechnerisch ermittelte
Pauschalzahlung
ist kein Zuschlag.
2 Ergibt die Einzelfeststellung, da▀ der dem Arbeitnehmer auf
Grund der
tatsΣchlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
zustehende
Zuschlag h÷her ist als die Pauschalzahlung, so kann ein h÷herer
Betrag nur
steuerfrei sein, wenn und soweit der Zuschlag auch tatsΣchlich
zusΣtzlich
gezahlt wird; eine blo▀e Kⁿrzung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns um den
ⁿbersteigenden Steuerfreibetrag ist nicht zulΣssig. 3 Diese
Regelungen gelten
sinngemΣ▀, wenn lediglich die genaue Feststellung des
steuerfreien Betrags im
Zeitpunkt der Zahlung des Zuschlags schwierig ist und sie erst
zu einem
spΣteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Anwendung des º 52 Abs. 3 EStG
(8) 1 Die ▄bergangsregelung des º 52 Abs. 3 EStG gilt nur fⁿr
ZuschlΣge, die
nach einem Gesetz oder nach einem Tarifvertrag gezahlt werden.
2 Letzteres
setzt voraus, da▀ der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber an den
Tarifvertrag
gebunden sind oder da▀ das ArbeitsverhΣltnis dem Tarifvertrag
unterstellt ist.
3 Fⁿr die Auslegung der Begriffe "Tarifbindung" und
"Tarifunterstellung" sowie
die Abgrenzung tarifvertraglicher von anderen ZuschlΣgen ist
Abschnitt 17
Abs. 2, 3 und 6 LStR 1987 weiter anzuwenden. 4 Gesetzliche oder
tarifvertragliche ZuschlΣge fⁿr Sonntags-, Feiertags- oder
Nacharbeit sind
auch insoweit zu berⁿcksichtigen, als sie fⁿr Zeiten gezahlt
werden, die von
den in º 3b Abs. 2 EStG genannten Zeiten abweichen. 5 Soweit
der Arbeitgeber
h÷here als im Gesetz oder Tarifvertrag festgelegte ZuschlΣge
zahlt, dⁿrfen der
Berechnung des nach º 52 Abs. 3 EStG zusΣtzlich steuerfreien
Betrags nur die
gesetzlichen oder tarifvertraglichen ZuschlΣge zugrunde gelegt
werden. 6
Grundlohn im Sinne des º 52 Abs. 3 EStG ist der mit der Zahl
der im
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum wΣhrend der regelmΣ▀igen
Arbeitszeit
tatsΣchlich geleisteten Arbeitsstunden vervielfΣltigte
Stundengrundlohn im
Sinne des Absatzes 2. 7 Werden die fⁿr den Lohnzahlungszeitraum
zu zahlenden
ZuschlΣge nach den VerhΣltnissen eines frⁿheren
Lohnzahlungszeitraums
bemessen, ist der Stundengrundlohn im Sinne des Absatzes 2 mit
der Zahl der im
frⁿheren Lohnzahlungszeitraum wΣhrend der regelmΣ▀igen
Arbeitszeit tatsΣchlich
geleisteten Arbeitsstunden zu vervielfΣltigen.
Beispiel zur Ermittlung der steuerfreien ZuschlΣge
Ein Arbeitnehmer beendet seine TΣtigkeit am 14. Februar 1993.
Als regelmΣ▀ige
Arbeitszeit waren 38 Stunden in der Woche vereinbart.
Betriebsⁿblicher
Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Im Februar hat der
Arbeitnehmer
insgesamt 40 Stunden nachts gearbeitet; davon entfallen 10
Stunden auf die
Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr. Er erhΣlt einen
Nachtarbeitszuschlag von
12,00 DM und einen Sonntagsarbeitszuschlag von 15, 00 DM je
Stunde. Die
ZuschlΣge bemessen sich in diesem Fall nach den VerhΣltnissen
des laufenden
Lohnzahlungszeitraums. Der Stundengrundlohn im Sinne des
Absatzes 2 betrΣgt
18, 08 DM.
1. Ermittlung der nach º 3b EStG steuerfreien ZuschlΣge
Steuerfrei nach º 3b EStG sind die ZuschlΣge
- fⁿr Nachtarbeit bis zu
(25 v. H. von 18,08 DM) 4,52 DM
- fⁿr Nachtarbeit in der Zeit von
0 bis 4 Uhr bis zu (40 v. H. von 18,08 DM) 7,23 DM
- fⁿr Sonntagsarbeit bis zu
(50 v. H. von 18,08 DM) 9,04 DM
je Stunde. Von den tatsΣchlichen
- NachtarbeitszuschlΣgen in H÷he
von 480,00 DM sind nach º 3b EStG
steuerfrei
a) 30 * 4,52 DM 135,60 DM
b) 10 * 7,23 DM 72,30 DM
- SonntagsarbeitszuschlΣgen in H÷he
von 90,00 DM sind nach º 3b EStG
steuerfrei (6 * 9,04 DM) 54,24 DM
---------
Die ZuschlΣge betragen insgesamt 570,00
DM,
davon sind nach º 3b EStG steuerfrei 262,14
DM.
---------
2. Ermittlung der nach º 52 Abs. 3 EStG steuerfreien ZuschlΣge
a) Der Grundlohn im Sinne des º 52 Abs. 3 EStG betrΣgt im
Lohnzahlungszeitraum (76 innerhalb der regelmΣ▀igen Arbeitszeit
geleistete
Arbeitsstunden * 18,08 DM Stundengrundlohn =) 1 374, 08 DM.
Au▀erdem ist von
Bedeutung, welche ZuschlΣge nach Gesetz oder Tarifvertrag zu
zahlen sind.
1. Alternative
Die tatsΣchlich gezahlten ZuschlΣge entsprechen den
tarifvertraglichen
ZuschlΣgen. Danach ergibt sich folgendes:
Tarifvertragliche ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
insgesamt = 570,00 DM
davon sind steuerfrei nach º 3b EStG 262,14 DM
-----------
verbleiben = 307,86 DM
davon sind h÷chstens zu versteuern:
18 v. H. des Grundlohns von 1 374,08 DM = 247,33 DM
zusΣtzlich steuerfrei nach º 52
Abs. 3 EStG = 60,53 DM.
===========
2. Alternative
Von den tatsΣchlich gezahlten ZuschlΣgen
in H÷he von 570 DM stehen dem Arbeitnehmer
nach Tarifvertrag lediglich zu = 520,00 DM
davon sind steuerfrei nach º 3b EStG = 262,14 DM
-----------
verbleiben = 257,86 DM
davon sind h÷chstens zu versteuern:
18 v. H. des Grundlohns von 1 374,08 DM = 247,33 DM
zusΣtzlich steuerfrei nach º 52
Abs. 3 EStG = 10,53 DM.
===========
b) Fⁿr 1994 wⁿrde die Anwendung des º 52 Abs. 3 EStG bei
sonst
unverΣnderten VerhΣltnissen zu folgenden Ergebnissen fⁿhren:
1. Alternative
Fⁿr º 52 Abs. 3 EStG ma▀gebender Teil der
tarifvertraglichen ZuschlΣge fⁿr Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit = 307,86 DM
davon sind h÷chstens zu versteuern:
22 v. H. des Grundlohns von 1 374,08 DM = 302,29 DM
zusΣtzlich steuerfrei nach º 52
Abs. 3 EStG = 5,57 DM.
===========
2. Alternative
Fⁿr º 52 Abs. 3 EStG ma▀gebender Teil
der tarifvertraglichen ZuschlΣge fⁿr
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit = 257,86 DM
davon sind h÷chstens zu versteuern:
22 v. H. des Grundlohns von 1 374,08 DM = 302,29 DM
zusΣtzlich steuerfrei nach º 52
Abs. 3 EStG = 0,00 DM.
===========
===
Zu º 8 EStG
31. Bewertung der Sachbezⁿge (º 8 Abs. 2 EStG)
Allgemeines
(1) 1 Flie▀t dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von
Sachbezⁿgen zu, so sind
diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden
Arbeitslohn oder den
sonstigen Bezⁿgen zuzuordnen (vgl. Abschnitt 115). 2 Fⁿr die
Besteuerung
unentgeltlicher Sachbezⁿge ist deren Geldwert ma▀gebend. 3
ErhΣlt der
Arbeitnehmer die Sachbezⁿge nicht unentgeltlich, so ist der
Unterschiedsbetrag
zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsΣchlichen
Entgelt zu
versteuern. 4 Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung
zu ermitteln
(Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen
(Absatz 3). 5
Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach º 8 Abs. 3 EStG
fⁿr den Bezug
von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht
ⁿberwiegend fⁿr den
Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden,
soweit diese Sachbezⁿge nicht nach º 40 EStG pauschal
versteuert werden
(vgl. dazu Abschnitt 32), sowie nach º 19a Abs. 8 EStG fⁿr den
Bezug von
Verm÷gensbeteiligungen (vgl. dazu Abschnitt 77).
Einzelbewertung von Sachbezⁿgen
(2) 1 Sachbezⁿge, fⁿr die keine amtlichen Sachbezugswerte
(Absatz 3)
festgesetzt sind und die nicht nach º 8 Abs. 3 EStG (Abschnitt
32) zu bewerten
sind, sind nach º 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den ⁿblichen
Endpreisen am
Abgabeort) im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2 Der ⁿbliche
Endpreis einer
Ware oder Dienstleistung ist der Preis, der fⁿr diese Ware oder
Dienstleistung
im allgemeinen GeschΣftsverkehr nach der Preisangabenverordnung
gegenⁿber
Letztverbrauchern angegeben wird. 3 Er schlie▀t die
Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile ein und lΣ▀t den Abzug eines Preisnachlasses
nicht zu. 4
Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder
Dienstleistung unter
vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang
fremden
Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als den ⁿblichen
Endpreis an, ist
dieser Endpreis anzusetzen. 5 Bei einem umfangreichen
Warenangebot, von dem
fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der ⁿbliche
Endpreis einer
Ware auch auf Grund reprΣsentativer Erhebungen ⁿber die
relative
Preisdifferenz fⁿr die gΣngigsten Einzelstⁿcke jeder
Warengruppe ermittelt
werden. 6 Ma▀gebend fⁿr die Preisfeststellung ist der Ort, an
dem der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. 7 LΣ▀t
sich an diesem Ort
der ⁿbliche Endpreis nicht feststellen, z. B. weil dort
gleichartige Gⁿter an
fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, so ist der
ⁿbliche Endpreis zu
schΣtzen.
Amtliche Sachbezugswerte
(3) 1 Amtliche Sachbezugswerte werden durch die
Sachbezugsverordnung, die
Bekanntmachung des Werts der Bek÷stigung in der Seeschiffahrt
und Fischerei
oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbeh÷rden nach º 8
Abs. 2 Satz 4
EStG festgesetzt.) 2 Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit
nicht die
Vorschriften des º 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ausnahmslos
fⁿr die
Sachbezⁿge ma▀gebend, fⁿr die sie bestimmt sind. 3 Die
Sachbezugswerte nach
der Sachbezugsverordnung gelten nach º 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
auch fⁿr
Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht
unterliegen, es sei denn, da▀ sie offensichtlich zu einer
unzutreffenden
Besteuerung fⁿhren wⁿrden. 4 Die amtlichen Sachbezugswerte
gelten auch dann,
wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in
einem
Arbeitsvertrag fⁿr Sachbezⁿge h÷here oder niedrigere Werte
festgesetzt worden
sind. 5 Sie gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezⁿge
durch
Barvergⁿtungen abgegolten werden (BFH-Urteil vom 16. 3. 1962 -
BStBl III
S. 284); in diesen FΣllen sind grundsΣtzlich die Barvergⁿtungen
zu versteuern.
6 Werden die Barvergⁿtungen nur gelegentlich oder vorⁿbergehend
gezahlt,
z. B. bei tageweiser auswΣrtiger BeschΣftigung, fⁿr die Dauer
einer Krankheit
oder eines Urlaubs, so sind die amtlichen Sachbezugswerte
weiter anzuwenden,
wenn mit der Barvergⁿtung nicht mehr als der tatsΣchliche Wert
der Sachbezⁿge
abgegolten wird; geht die Barvergⁿtung ⁿber den tatsΣchlichen
Wert der
Sachbezⁿge hinaus, so ist die Barvergⁿtung der Besteuerung
zugrunde zu legen.
Kost und Wohnung
(4) 1 Fⁿr die Bewertung von Kost und Wohnung sind die amtlichen
Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung ma▀gebend. 2
Dabei ist der
amtliche Sachbezugswert fⁿr die Wohnung grundsΣtzlich auch dann
anzusetzen,
wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer ⁿberlassene Wohnung
gemietet und
gegebenenfalls mit EinrichtungsgegenstΣnden ausgestattet hat. 3
Dagegen ist
die ▄berlassung einer Wohnung mit der ortsⁿblichen Miete zu
bewerten (Absatz
5), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Wohnung
keine Kost oder
nur eine Mahlzeit im Betrieb (Absatz 6) zur Verfⁿgung stellt. 4
Wird in den
FΣllen des Satzes 3 auch Heizung und Beleuchtung zur Verfⁿgung
gestellt, so
ist die Heizung zusΣtzlich zum Mietwert der Wohnung mit dem
ortsⁿblichen Preis
und die Beleuchtung mit dem sich aus º 1 Abs. 2 der
Sachbezugsverordnung
ergebenden Wert anzusetzen.
(5) 1 Als ortsⁿblicher Mietwert fⁿr Wohnungen, fⁿr die nach
Absatz 4 nicht der
amtliche Sachbezugswert ma▀gebend ist, ist die Miete
anzusetzen, die fⁿr eine
nach Baujahr, Lage, Art, Gr÷▀e, Ausstattung und Beschaffenheit
vergleichbare
Wohnung ⁿblich ist (Vergleichsmiete).) 2 In den FΣllen, in
denen der
Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem
Umfang an fremde
Dritte zu einer niedrigeren als der ⁿblichen Miete vermietet,
ist die
niedrigere Miete anzusetzen. 3 Pers÷nliche Bedⁿrfnisse des
Arbeitnehmers, z.
B. hinsichtlich der Gr÷▀e der Wohnung, sind nicht zu
berⁿcksichtigen
(BFH-Urteile vom 8. 3. 1968 - BStBl II S. 435 und vom 2. 10.
1968 - BStBl 1969
II S. 73). 4 Unerheblich ist es auch, ob die Wohnung z. B. als
Werks- und
Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber
auf Grund
eines Belegungsrechts zur Verfⁿgung steht oder von ihm
angemietet worden ist.
5 Als Wohnung ist auch ein m÷bliertes Zimmer oder eine Σhnliche
Unterkunft
anzusehen. 6 Zu beachten sind gesetzliche
MietpreisbeschrΣnkungen und fⁿr die
nach den jeweiligen F÷rderrichtlinien des Landes fⁿr den
ma▀gebenden
F÷rderjahrgang ⁿbliche Dauer auch vertragliche
MietpreisbeschrΣnkungen im
sozialen Wohnungsbau einschlie▀lich der mit
Wohnungsfⁿrsorgemitteln aus
÷ffentlichen Haushalten gef÷rderten Wohnungen. 7 Das gilt aber
nur, soweit die
Ausgangsmiete im Hinblick auf das DienstverhΣltnis die
Mietobergrenze nach den
jeweiligen F÷rderrichtlinien des Landes fⁿr den ma▀gebenden
F÷rderjahrgang
nicht unterschritten hat. 8 Soweit spΣter gesetzlich oder
vertraglich
zulΣssige Mietpreiserh÷hungen im Hinblick auf das
DienstverhΣltnis unterlassen
worden sind, sind sie in den Mietwert einzubeziehen. 9 Eine
Prⁿfung, ob der
Arbeitnehmer nach seinen Einkommens- und FamilienverhΣltnissen
als Mieter
einer Sozialwohnung in Betracht kommt, ist nicht vorzunehmen.
10 ▄berlΣ▀t der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer AuslandstΣtigkeit
eine Wohnung im
Ausland, deren ortsⁿbliche Miete 18 v. H. des Arbeitslohns ohne
Kaufkraftausgleich ⁿbersteigt, so ist diese Wohnung mit 18 v.
H. des
Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zuzⁿglich 10 v. H. der
darⁿber
hinausgehenden ortsⁿblichen Miete zu bewerten. 11 Wird ein
Arbeitnehmer in
einem Erholungsheim des Arbeitgebers oder auf Kosten des
Arbeitgebers zur
Erholung in einem anderen Beherbergungsbetrieb untergebracht
oder verpflegt,
so ist die Leistung mit dem entsprechenden Pensionspreis eines
vergleichbaren
Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten; dabei k÷nnen
jedoch
PreisabschlΣge in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer z. B.
nach der
Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die fⁿr Hotels und
Pensionen
allgemein nicht gelten (BFH-Urteil vom 18. 3. 1960 - BStBl III
S. 237).
(6) 1 Fⁿr die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstΣglich
unentgeltlich oder
verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt
folgendes:
1. Zu den Mahlzeiten geh÷ren alle Speisen und Lebensmittel, die
ⁿblicherweise
der ErnΣhrung dienen, einschlie▀lich der dazu ⁿblichen GetrΣnke
(BFH-Urteile
vom 21. 3. 1975 - BStBl II S. 486 und vom 7. 11. 1975 - BStBl
1976 II S. 50).)
2. 1 Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst
betriebene Kantine,
GaststΣtte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden,
sind mit dem
anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
Sachbezugsverordnung) zu
bewerten. 2 Abweichendes gilt nach º 8 Abs. 3 EStG nur dann,
wenn die
Mahlzeiten ⁿberwiegend nicht fⁿr die Arbeitnehmer zubereitet
werden.
3. 1 Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom
Arbeitgeber selbst
betriebenen Kantine, GaststΣtte oder vergleichbaren Einrichtung
erhalten, sind
vorbehaltlich der Nummer 5 ebenfalls mit dem anteiligen
amtlichen
Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber aufgrund
vertraglicher
Vereinbarung durch Barzuschⁿsse oder andere Leistungen, z. B.
durch
verbilligte ▄berlassung von RΣumen, Energie oder
EinrichtungsgegenstΣnden, zur
Verbilligung der Mahlzeiten beitrΣgt. 2 Es ist nicht
erforderlich, da▀
zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung
unmittelbare
vertragliche Beziehungen bestehen; mittelbare Beziehungen, z.
B. unter
Einschaltung eines sogenannten Essenmarken-Emittenten, reichen
aus. 3 Es ist
auch nicht erforderlich, da▀ die Mahlzeiten im Rahmen eines
ReihengeschΣfts
zunΣchst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die
Arbeitnehmer
abgegeben werden.
4. 1 In den FΣllen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter
Vorteil als
Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer
fⁿr eine
Mahlzeit gezahlte Preis (einschlie▀lich Umsatzsteuer) den
anteiligen amtlichen
Sachbezugswert unterschreitet.
Beispiel 1:
Preis der Mahlzeit 7,00 DM
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,20 DM
Zahlung des Arbeitnehmers 3,00 DM
geldwerter Vorteil 1,20 DM
2 Hieraus ergibt sich, da▀ die steuerliche Erfassung der
Mahlzeiten entfΣllt,
wenn gewΣhrleistet ist, da▀ der Arbeitnehmer fⁿr jede Mahlzeit
mindestens
einen Preis in H÷he des anteiligen amtlichen Sachbezugswerts
zahlt.
5. Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer
3
ausschlie▀lich aus Barzuschⁿssen im Wert von Essenmarken, die
vom Arbeitgeber
an die Arbeitnehmer verteilt und jeweils einzeln beim Bezug
einer Mahlzeit in
Zahlung genommen werden, so ist der Wert der Essenmarke als
Arbeitslohn
anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach Nummer
4
unterschreitet.
Beispiel 2:
Preis der Mahlzeit 4,00 DM
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,20 DM
Wert der Essenmarke 1,50 DM
Zahlung des Arbeitnehmers 2,50 DM
Wert nach Nummer 4 1,70 DM
anzusetzender Wert 1,50 DM
Beispiel 3:
Preis der Mahlzeit 5,00 DM
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,20 DM
Wert der Essenmarke 5,00 DM
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 DM
Wert nach Nummer 4 4,20 DM
anzusetzender Wert 4,20 DM
6. 1 Wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu
unterschiedlichen
Preisen verbilligt oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer
abgibt und die
Lohnsteuer nach º 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt, kann der
geldwerte Vorteil
mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde
gelegt werden. 2
Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht tageweise
durchgefⁿhrt zu werden,
sie darf sich auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum
erstrecken.) 3 Bietet der
Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten nur einem Teil seiner
Arbeitnehmer an,
z. B. in einem Vorstandskasino, so sind diese Mahlzeiten nicht
in die
Durchschnittsberechnung einzubeziehen. 4 UnterhΣlt der
Arbeitgeber mehrere
Kantinen, so ist der Durchschnittswert fⁿr jede einzelne
Kantine zu ermitteln.
7. 1 Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete
Zahlung grundsΣtzlich
in nachprⁿfbarer Form nachzuweisen. 2 Der Einzelnachweis der
Zahlungen ist nur
dann nicht erforderlich,
a) wenn gewΣhrleistet ist, da▀
aa) die Zahlung des Arbeitnehmers fⁿr eine Mahlzeit den
anteiligen amtlichen
Sachbezugswert nicht unterschreitet oder
bb) nach Nummer 5 der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu
erfassen ist
oder
b) wenn der Arbeitgeber die Durchschnittsberechnung nach Nummer
6 anwendet.
2 Auf Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur ⁿblichen
arbeitstΣglichen
Bek÷stigung seiner Arbeitnehmer abgibt, sind die amtlichen
Sachbezugswerte
nicht anwendbar. 3 Diese Mahlzeiten sind mit ihren ⁿblichen
Endpreisen zu
bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 6. 2. 1987 - BStBl II S. 355),
soweit sie zum
Arbeitslohn geh÷ren (vgl. dazu Abschnitt 73).
Gestellung von Kraftwagen
(7) 1 ▄berlΣ▀t der Arbeitgeber oder auf Grund des
DienstverhΣltnisses ein
Dritter dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen unentgeltlich zur
privaten Nutzung,
so ist der darin liegende Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten,
der dem
Arbeitnehmer fⁿr die Haltung und den Betrieb eines eigenen
Kraftwagens des
gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wΣre (BFH-Urteil vom
21. 6. 1963 -
BStBl III S. 387). 2 Als private Nutzung gelten hierbei auch
die Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte) , soweit nicht
entsprechende Aufwendungen
des Arbeitnehmers nach Abschnitt 38 Abs. 5 als Reisekosten zu
berⁿcksichtigen
wΣren; zur Erfassung von Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsfⁿhrung
wird auf Abschnitt 43 Abs. 10 Nr. 1 hingewiesen. 3 Der private
Nutzungswert
ist nach folgenden GrundsΣtzen zu ermitteln:
1. 1 Die dienstlich und privat zurⁿckgelegten Fahrtstrecken
sind gesondert
durch ein laufend zu fⁿhrendes Fahrtenbuch nachzuweisen; dabei
sind fⁿr
dienstliche Fahrten mindestens die folgenden Angaben
erforderlich:
a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder
einzelnen
AuswΣrtstΣtigkeit (Dienstreise, Dienstgang,
EinsatzwechseltΣtigkeit,
FahrtΣtigkeit),
b) Reiseziel und Reiseroute,
c) Reisezweck und aufgesuchte GeschΣftspartner.
2 Fⁿr Privatfahrten genⁿgen jeweils Kilometerangaben; fⁿr
Fahrten zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte genⁿgt jeweils ein kurzer Vermerk im
Fahrtenbuch. 3
Die Fⁿhrung des Fahrtenbuchs kann auf einen reprΣsentativen
Zeitraum von
regelmΣ▀ig 12 Monaten beschrΣnkt werden, wenn die
NutzungsverhΣltnisse keinen
gr÷▀eren Schwankungen unterliegen. 4 Anstelle des Fahrtenbuchs
kann ein
Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben
Erkenntnisse
gewinnen lassen. 5 Der private Nutzungswert ist der Anteil an
den Gesamtkosten
des Kraftwagens, der dem VerhΣltnis der Privatfahrten zur
Gesamtfahrtstrecke
entspricht. 6 Die Gesamtkosten sind als Summe der
Nettoaufwendungen zuzⁿglich
Umsatzsteuer und Absetzungen fⁿr Abnutzung zu ermitteln.)
2. 1 Die nach Nummer 1 ermittelten Privatfahrten k÷nnen aus
Vereinfachungsgrⁿnden auch mit einem Kilometersatz von 0,52 DM
bewertet
werden.) 2 Der Kilometersatz ist auch dann ma▀gebend, wenn der
Arbeitnehmer
einen Teil der Kosten, z. B. die Treibstoffkosten, selbst
getragen hat.
3. 1 Wenn die Privatfahrten nicht nach Nummer 1 ermittelt
worden sind, kann
der private Nutzungswert unter sinngemΣ▀er Anwendung des
Abschnitts 118 EStR
regelmΣ▀ig mit 30 bis 35 v. H. der Gesamtkosten des Kraftwagens
(Nummer 1 Satz
6) zuzⁿglich des auf der Grundlage des Kilometersatzes von 0,52
DM ermittelten
Nutzungswerts fⁿr die einzubeziehenden Fahrten zwischen Wohnung
und
ArbeitsstΣtte) angesetzt werden. 2 Dabei ist anzunehmen, da▀
der Kraftwagen an
180 Tagen im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte
benutzt wird,
wenn nichts anderes nachgewiesen wird.
4. 1 Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert auch mit
monatlich 1 v. H.
) des auf volle 100 DM abgerundeten Kaufpreises des Kraftwagens
zuzⁿglich des
auf der Grundlage des Kilometersatzes von 0,52 DM ermittelten
Nutzungswerts
fⁿr die einzubeziehenden Fahrten zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte) ansetzen.
2 Kaufpreis im Sinne des Satzes 1 ist - auch bei Gebrauchtwagen
- die im
Zeitpunkt der Erstzulassung fⁿr den genutzten Kraftwagen
unverbindliche
Preisempfehlung (Listenpreis) einschlie▀lich der ZuschlΣge fⁿr
Sonderausstattungen und Umsatzsteuer) ; der Wert eines
Autotelefons bleibt
au▀er Ansatz. 3 Bei einem Kraftwagen, der aus
Sicherheitsgrⁿnden gepanzert
ist, kann der Listenpreis des leistungsschwΣcheren Fahrzeugs
zugrunde gelegt
werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfⁿgung gestellt wⁿrde, wenn
seine
Sicherheit nicht gefΣhrdet wΣre. 4 Nummer 3 Satz 2 ist
anzuwenden. 5 Kⁿrzungen
des privaten Nutzungswerts, z. B. wegen einer Beschriftung des
Kraftwagens,
wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen ▄bernahme der
Treibstoff- oder
Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zulΣssig.
5. 1 Der Arbeitgeber mu▀ in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die
Anwendung
eines der Verfahren nach den Nummern 1 bis 4 fⁿr jedes
Kalenderjahr festlegen)
; das Verfahren darf bei demselben Kraftwagen wΣhrend des
Kalenderjahrs nicht
gewechselt werden) . 2 Soweit die genaue Erfassung des privaten
Nutzungswerts
monatlich nicht m÷glich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer
monatlich ein
Zw÷lftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach
Ablauf des
Kalenderjahrs oder nach Beendigung des DienstverhΣltnisses ist
der tatsΣchlich
zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige
Lohnsteuerdifferenz
nach Ma▀gabe der ºº 41c, 42b EStG auszugleichen.
6. 1 Zahlt der Arbeitnehmer unabhΣngig vom Umfang der
tatsΣchlichen Nutzung
des Kraftwagens an den Arbeitgeber pauschale
Nutzungsvergⁿtungen, so sind
diese auf den privaten Nutzungswert anzurechnen. 2 Dasselbe
gilt fⁿr
kilometerbezogene Vergⁿtungen in den FΣllen der Nummern 1 und 2
und
hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte in
den FΣllen der
Nummern 3 und 4. 3 Zuschⁿsse des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten
k÷nnen im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert
angerechnet
werden; Zuschu▀rⁿckzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die
Zuschⁿsse den
privaten Nutzungswert gemindert haben.
Gestellung eines Kraftwagens mit Fahrer
(7a) Wenn ein Kraftwagen mit Fahrer zur Verfⁿgung gestellt
wird, gilt
folgendes:
1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fⁿr Fahrten zwischen
Wohnung und
ArbeitsstΣtte einen Kraftwagen mit Fahrer zur Verfⁿgung, so ist
a) der fⁿr diese Fahrten nach Absatz 7 Nr. 1 oder 2 ermittelte
Nutzungswert
des Kraftwagens um 50 v. H. zu erh÷hen,
b) der Nutzungswert des Kraftwagens fⁿr diese Fahrten bei
Anwendung des
Absatzes 7 Nr. 3 und 4 auf der Grundlage eines Kilometersatzes
von 0,78 DM zu
ermitteln. Dabei ist anzunehmen, da▀ der Fahrer an 180 Tagen im
Jahr zu
Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte in Anspruch genommen
wird, wenn
nichts anderes nachgewiesen wird.
2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fⁿr andere
Privatfahrten einen
Kraftwagen mit Fahrer zur Verfⁿgung, so ist der entsprechende
private
Nutzungswert des Kraftwagens wie folgt zu erh÷hen:
a) um 50 v. H., wenn der Fahrer ⁿberwiegend in Anspruch
genommen wird,
b) um 40 v. H., wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen hΣufig
selbst steuert,
c) um 25 v. H., wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen weit
ⁿberwiegend selbst
steuert.
3. 1 Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgrⁿnden ein
sondergeschⁿtzter
(gepanzerter) Kraftwagen, der zum Selbststeuern nicht geeignet
ist, mit Fahrer
zur Verfⁿgung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung
der
Fahrerstellung abzusehen. 2 Es ist dabei unerheblich, in
welcher
GefΣhrdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.
Zinsersparnisse
(8) 1 GewΣhrt der Arbeitgeber oder auf Grund des
DienstverhΣltnisses ein
Dritter dem Arbeitnehmer unverzinsliche oder zinsverbilligte
Darlehen, so ist
aus Vereinfachungsgrⁿnden nach folgenden GrundsΣtzen zu
verfahren. 2 Die
Zinsvorteile sind als Sachbezⁿge zu versteuern, wenn die Summe
der noch nicht
getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 5 000 DM
ⁿbersteigt. 3
Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins fⁿr ein
Darlehen 6
v. H.) unterschreitet; dabei sind mehrere Darlehen auch dann
getrennt zu
beurteilen, wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen und
dieselbe
Laufzeit haben. 4 Wegen der Steuerbefreiung von Zinsvorteilen
bei einem vor
dem 1. 1. 1989 gewΣhrten Arbeitgeberdarlehen, das mit der
Errichtung oder dem
Erwerb einer eigengenutzten Wohnung zusammenhΣngt, vgl.
Abschnitt 28.
===
32. Bezug von Waren und Dienstleistungen (º 8 Abs. 3 EStG)
(1) 1 Die steuerliche Begⁿnstigung bestimmter Sachbezⁿge der
Arbeitnehmer nach
º 8 Abs. 3 EStG setzt folgendes voraus:
1. 1 Die Sachbezⁿge mⁿssen dem Arbeitnehmer auf Grund seines
DienstverhΣltnisses zuflie▀en. 2 Dabei kann es sich auch um ein
frⁿheres oder
kⁿnftiges DienstverhΣltnis handeln. 3 Steht der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr
nacheinander oder nebeneinander in mehreren
DienstverhΣltnissen, so sind die
Sachbezⁿge aus jedem DienstverhΣltnis unabhΣngig voneinander zu
beurteilen.
2. 1 Die Sachbezⁿge mⁿssen in der ▄berlassung von Waren oder in
Dienstleistungen bestehen. 2 Zu den Waren geh÷ren alle
Wirtschaftsgⁿter, die
im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (º 90 BGB) behandelt werden,
also auch
elektrischer Strom und WΣrme. 3 Als Dienstleistungen kommen
alle personellen
Leistungen in Betracht, die ⁿblicherweise gegen Entgelt
erbracht werden. 4 Zu
den Dienstleistungen geh÷ren deshalb z. B. auch
Bef÷rderungsleistungen,
Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenfⁿhrung und
Versicherungsschutz
sowie Reiseveranstaltungen, die ⁿber reine
Vermietungsleistungen hinausgehen.
5 Die leih- oder mietweise ▄berlassung von Grundstⁿcken,
Wohnungen, m÷blierten
Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen
beweglichen Sachen
sowie die GewΣhrung von Darlehen sind keine Dienstleistungen.
3. 1 Es mu▀ sich um Waren handeln, die vom Arbeitgeber
hergestellt oder
vertrieben werden, oder um Dienstleistungen, die vom
Arbeitgeber erbracht
werden. 2 Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte ist die
Begⁿnstigung
anwendbar, wenn diese mengenmΣ▀ig ⁿberwiegend in die
Erzeugnisse des Betriebs
eingehen. 3 Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmΣ▀ig
ⁿberwiegend nicht an
fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht begⁿnstigt. 4 Ebenso
sind Waren,
die der Arbeitgeber ⁿberwiegend fⁿr seine Arbeitnehmer
herstellt, z. B.
Kantinenmahlzeiten, oder ⁿberwiegend an seine Arbeitnehmer
vertreibt und
Dienstleistungen, die der Arbeitgeber ⁿberwiegend fⁿr seine
Arbeitnehmer
erbringt, nicht nach º 8 Abs. 3 EStG begⁿnstigt; fⁿr die
Wertermittlung ist in
diesen FΣllen º 8 Abs. 2 EStG anzuwenden.
4. 1 Die Sachbezⁿge werden nicht nach º 40 Abs. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 oder 2
EStG pauschal versteuert. 2 Macht der Arbeitgeber von der
M÷glichkeit der
Pauschalbesteuerung Gebrauch, so ist fⁿr die Bewertung der
Sachbezⁿge º 8
Abs. 2 EStG anzuwenden. 3 Bei jedem einzelnen Sachbezug, fⁿr
den die
Voraussetzungen des º 8 Abs. 3 und des º 40 Abs. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 oder 2
EStG gleichzeitig vorliegen, kann zwischen der
Pauschalbesteuerung und der
Anwendung des º 8 Abs. 3 EStG gewΣhlt werden; die Aufteilung
eines Sachbezugs
ist nicht zulΣssig.
2 Die Begⁿnstigung gilt sowohl fⁿr verbilligte als auch fⁿr
unentgeltliche
Sachbezⁿge. 3 Sie gilt deshalb z. B. fⁿr den Haustrunk im
Brauereigewerbe, fⁿr
die Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie und fⁿr die
Deputate im Bergbau
sowie in der Land- und Forstwirtschaft. 4 NachtrΣgliche
Gutschriften sind als
Entgeltsminderung zu werten, wenn deren Bedingungen bereits in
dem Zeitpunkt
feststehen, in dem der Arbeitnehmer die Sachbezⁿge erhΣlt. 5
Zuschⁿsse eines
Dritten sind nicht als Verbilligung zu werten, sondern
gegebenenfalls als
Lohnzahlungen durch Dritte zu versteuern.
(2) 1 Der steuerlichen Bewertung der Sachbezⁿge, die die
Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfⁿllen, sind die Endpreise (einschlie▀lich der
Umsatzsteuer)
zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder
Dienstleistungen
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen GeschΣftsverkehr
anbietet. 2 Im
Einzelhandel sind dies die Preise, mit denen die Waren
ausgezeichnet werden.)
3 Bei der GewΣhrung von Versicherungsschutz sind es die
BeitrΣge, die der
Arbeitgeber als Versicherer von fremden Versicherungsnehmern
fⁿr diesen
Versicherungsschutz verlangt. 4 Tritt der Arbeitgeber mit
Letztverbrauchern
au▀erhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in
GeschΣftsbeziehungen, so sind die
Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des
Arbeitgebers
nΣchstansΣssige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen
fremden
Letztverbrauchern anbietet. 5 Dies gilt auch in den FΣllen, in
denen der
Arbeitgeber nur als KommissionΣr tΣtig ist. 6 Abschnitt 31 Abs.
2 Satz 5 ist
sinngemΣ▀ anzuwenden. 7 Fⁿr die Preisfeststellung ist
grundsΣtzlich jeweils
der Kalendertag ma▀gebend, an dem die Ware oder Dienstleistung
an den
Arbeitnehmer abgegeben wird. 8 Der um 4 v. H. geminderte
Endpreis ist der
Geldwert des Sachbezugs; als Arbeitslohn ist der
Unterschiedsbetrag zwischen
diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt
anzusetzen. 9
Arbeitsl÷hne dieser Art aus demselben DienstverhΣltnis bleiben
steuerfrei,
soweit sie insgesamt den Rabatt-Freibetrag von 2 400 DM im
Kalenderjahr nicht
ⁿbersteigen.
Beispiele:
A. Ein Automobilunternehmen ⁿberlΣ▀t einem Arbeitnehmer einen
Kraftwagen zu
einem Preis von 20 000 DM; der Endpreis dieses Kraftwagens fⁿr
fremde
Letztverbraucher betrΣgt 25 000 DM. Zur Ermittlung des
Sachbezugswerts ist der
Endpreis um 4 v. H. = 1 000 DM zu kⁿrzen, so da▀ sich nach
Anrechnung des vom
Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 4 000 DM
ergibt. Dieser
Arbeitslohn ⁿberschreitet den Rabatt-Freibetrag von 2 400 DM um
1 600 DM, so
da▀ dieser Betrag zu versteuern ist. Wⁿrde der Arbeitnehmer im
selben
Kalenderjahr ein zweites Mal einen Kraftwagen unter denselben
Bedingungen
beziehen, so kΣme der Rabatt-Freibetrag nicht mehr in Betracht;
es ergΣbe sich
dann ein zu versteuernder Betrag von 4 000 DM
(Unterschiedsbetrag zwischen dem
um 4 v. H. = 1 000 DM geminderten Endpreis von 25 000 DM und
dem Abgabepreis
von 20 000 DM).
B. Ein Reisebⁿro berechnet einem Angestellten fⁿr eine von
einem Dritten
(Reiseveranstalter) allgemein zu einem Katalogpreis von 4 000
DM angebotene
Pauschalreise einen Vorzugspreis von 3 000 DM. Das Reisebⁿro
hat dabei nicht
nur auf seine Vermittlungsprovision von 400 DM verzichtet,
sondern zugleich
auch einen Teilbetrag von 600 DM des an den Reiseveranstalter
abzufⁿhrenden
Preises von 3 600 DM ⁿbernommen. Die unentgeltliche
Vermittlungsleistung ist
nach º 8 Abs. 3 EStG mit ihrem um 4 v. H. = 16 DM geminderten
Endpreis von 400
DM zu bewerten, so da▀ sich ein Arbeitslohn von 384 DM ergibt,
der im Rahmen
des Rabatt- Freibetrags von 2 400 DM jΣhrlich steuerfrei ist.
Auf die darⁿber
hinausgehende Verbilligung der Pauschalreise um 600 DM ist der
Rabatt-
Freibetrag nicht anwendbar, weil die Reiseveranstaltung nicht
vom Arbeitgeber
durchgefⁿhrt wird; sie ist deshalb nach º 8 Abs. 2 EStG in
voller H÷he als
Arbeitslohn zu versteuern.
===
Zu º 9 EStG
33. Werbungskosten
(1) 1 Zu den Werbungskosten geh÷ren alle Aufwendungen, die
durch den Beruf
veranla▀t sind. 2 Eine berufliche Veranlassung setzt voraus,
da▀ objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv
die Aufwendungen
zur F÷rderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 28. 11.
1980 -
BStBl 1981 II S. 368). 3 Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist
gegeben, wenn die
Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf
Einnahmeerzielung gerichteten TΣtigkeit des Arbeitnehmers
stehen (BFH-Urteil
vom 1. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 17). 4 Deshalb k÷nnen auch
Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein, wenn der
Schuldvorwurf durch
berufliches Verhalten veranla▀t war (BFH-Urteil vom 19. 2. 1982
- BStBl II
S. 467). 5 Aufwendungen eines Arbeitnehmers fⁿr Werbegeschenke
an Kunden
seines Arbeitgebers sind Werbungskosten, wenn er sie tΣtigt, um
die UmsΣtze
seines Arbeitgebers und damit seine erfolgsabhΣngigen Einkⁿnfte
zu steigern
(BFH-Urteil vom 13. 1. 1984 - BStBl II S. 315); die nach º 4
Abs. 5 Nr. 1 EStG
ma▀gebende Wertgrenze von 75 DM ist seit 1992 zu beachten. 6
Werbungskosten,
die die Lebensfⁿhrung des Arbeitnehmers oder anderer Personen
berⁿhren, sind
nach º 9 Abs. 5 in Verbindung mit º 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
insoweit nicht
abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als
unangemessen
anzusehen sind. 7 Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene
AusnahmefΣlle; die
Werbungskosten mⁿssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze
der
Angemessenheit erheblich ⁿberschreiten, wie z. B. Aufwendungen
fⁿr die Nutzung
eines Privatflugzeugs zu einer Dienstreise.
(2) 1 Aufwendungen fⁿr ErnΣhrung, Kleidung und Wohnung sowie
ReprΣsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen fⁿr
die
Lebensfⁿhrung im Sinne des º 12 Nr. 1 EStG. 2 Besteht bei
diesen Aufwendungen
ein Zusammenhang mit der beruflichen TΣtigkeit des
Arbeitnehmers, so ist zu
prⁿfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich
veranla▀t sind. 3
Hierbei gilt folgendes:
1. Sind die Aufwendungen so gut wie ausschlie▀lich beruflich
veranla▀t, z. B.
Aufwendungen fⁿr typische Berufskleidung, so sind sie in voller
H÷he als
Werbungskosten abziehbar.
2. Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranla▀t und
lΣ▀t sich dieser
Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und
einwandfrei von den
Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten
Lebensfⁿhrung
dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten
abziehbar; er
kann gegebenenfalls geschΣtzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.
11. 1980 -
BStBl 1981 II S. 131 - Aufteilung von Kosten eines privaten
Telefonanschlusses
) - und vom 9. 5. 1984 - BStBl II S. 560 - Aufteilung von
pauschalen
Kontofⁿhrungsgebⁿhren) .
3. 1 Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen
Veranlassung
(Werbungskosten) und nach ihrer privaten Veranlassung
(Aufwendungen fⁿr die
Lebensfⁿhrung) nicht nach objektiven Merkmalen leicht und
eindeutig trennen
oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter
Bedeutung, z.
B. bei Aufwendungen fⁿr K÷rperpflege, so geh÷ren sie insgesamt
zu den nach
º 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben; das gilt z. B. auch
bei
au▀ergew÷hnlich hohen Aufwendungen fⁿr bⁿrgerliche Kleidung und
Kosmetika
(BFH-Urteil vom 6. 7. 1989 - BStBl 1990 II S. 49). 2 Vgl. auch
die
BFH-Beschlⁿsse vom 19. 10. 1970 (BStBl 1971 II S. 17, 21) sowie
die
BFH-Urteile vom 20. 11. 1979 (BStBl 1980 II S. 73 -
Trachtenanzug keine
typische Berufskleidung; BStBl 1980 II S. 75 - bⁿrgerliche
Kleidung auch bei
ausschlie▀lich beruflicher Nutzung keine Berufskleidung), vom
18. 5. 1984
(BStBl II S. 588 - Einbⁿrgerungskosten keine Werbungskosten),
vom 14. 5. 1991
(BStBl II S. 837 - Aufwendungen fⁿr die Ausschmⁿckung eines
Dienstzimmers
keine Werbungskosten) und vom 27. 9. 1991 (BStBl 1992 II S. 195
- zu den
Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen fⁿr
einen
Videorekorder).
4. 1 Aufwendungen fⁿr die ErnΣhrung geh÷ren grundsΣtzlich zu
den nach º 12 Nr.
1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen fⁿr die Lebensfⁿhrung. 2
Das gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt arbeitstΣglich
ⁿberdurchschnittlich
oder ungew÷hnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist. 3 Das
Abzugsverbot
gilt jedoch nicht fⁿr Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B.
als Reisekosten
(vgl. dazu Abschnitt 39) oder wegen einer aus beruflichem Anla▀
begrⁿndeten
doppelten Haushaltsfⁿhrung (vgl. dazu Abschnitt 43) so gut wie
ausschlie▀lich
durch die berufliche TΣtigkeit veranla▀t sind.
(3) 1 Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, da▀ im
selben
Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden,
Arbeitslohn zuflie▀t.
2 Deshalb k÷nnen Werbungskosten auch im Hinblick auf ein
frⁿheres
DienstverhΣltnis (vgl. BFH-Urteil vom 14. 10. 1960 - BStBl 1961
III S. 20) und
auf ein kⁿnftiges DienstverhΣltnis (vgl. BFH-Urteile vom 4. 8.
und 3. 11. 1961
- BStBl 1962 III S. 5 und 123) entstehen. 3 Der
Berⁿcksichtigung dieser
Werbungskosten steht es nicht entgegen, da▀ der Arbeitnehmer
Arbeitslosengeld
oder sonstige fⁿr seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie
Leistungen erhΣlt
(BFH-Urteil vom 4. 3. 1977 - BStBl II S. 507).
(4) 1 Ansparleistungen fⁿr beruflich veranla▀te Aufwendungen,
z. B. BeitrΣge
an eine Kleiderkasse zur Anschaffung typischer Berufskleidung,
sind noch keine
Werbungskosten; angesparte BetrΣge k÷nnen erst dann abgezogen
werden, wenn sie
als Werbungskosten verausgabt worden sind. 2 Hat ein
Arbeitnehmer beruflich
veranla▀te Aufwendungen dadurch erspart, da▀ er entsprechende
Sachbezⁿge
erhalten hat, so steht der Wert der Sachbezⁿge entsprechenden
Aufwendungen
gleich; die Sachbezⁿge sind vorbehaltlich der
AbzugsbeschrΣnkungen nach º 9
Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und Abs. 5 EStG mit dem Wert als
Werbungskosten abziehbar,
mit dem sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfa▀t worden
sind. 3
Steuerfreie Bezⁿge schlie▀en entsprechende Werbungskosten aus.
===
34. Aufwendungen fⁿr die Aus- und Fortbildung
(1) 1 Der Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlage fⁿr eine
Berufsausⁿbung
notwendig sind, vollzieht sich im Bereich der Ausbildung. 2
Hierdurch
entstehende Aufwendungen geh÷ren grundsΣtzlich als
Ausbildungskosten zu den
Aufwendungen fⁿr die Lebensfⁿhrung und sind nur als
Sonderausgaben im Rahmen
des º 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich abziehbar (vgl. dazu
Abschnitt 59).
(2) 1 Im Gegensatz zu den als Sonderausgaben abziehbaren
Ausbildungskosten
stellen Fort- oder Weiterbildungskosten, d. h. Aufwendungen,
die ein
Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im
ausgeⁿbten Beruf
zu erhalten, zu erweitern oder den sich Σndernden Anforderungen
anzupassen,
Werbungskosten dar. 2 Zur Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und
Fortbildungskosten siehe auch BFH- Urteil vom 28. 9. 1984
(BStBl 1985 II S. 94
) betreffend ein sogenanntes berufsintegrierendes Erststudium
an einer
Fachhochschule, die dort erwΣhnte Rechtsprechung und BFH-Urteil
vom 14. 2.
1992 (BStBl II S. 556) betreffend das Aufbaustudium eines
Lehrers sowie zur
Anerkennung von Fortbildungskosten bei Aufwendungen eines
Handwerksgesellen
fⁿr die Meisterprⁿfung und bei Aufwendungen eines in einem
Steuerberatungsunternehmen beschΣftigten Diplom-Kaufmanns fⁿr
die
Steuerberaterprⁿfung siehe BFH-Urteile vom 15. 12. 1989 (BStBl
1990 II S. 692)
und vom 19. 1. 1990 (BStBl II S. 572). 3 Fortbildungskosten
k÷nnen auch
bereits vor Aufnahme einer BerufstΣtigkeit entstehen, wenn nach
dem Abschlu▀
einer Berufsausbildung weitere Ma▀nahmen ergriffen werden, die
der Fortbildung
in dem erlernten Beruf dienen; es mu▀ jedoch ein ausreichend
klarer
Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung bestehen (BFH-
Urteil vom 20.
10. 1978 - BStBl 1979 II S. 114). 4 Zur Beurteilung von
Aufwendungen fⁿr
Studienreisen und Fachkongresse sowie von Aufwendungen bei
Veranstaltungen von
BerufsverbΣnden vgl. Abschnitte 35 und 36. 5 Die Aufwendungen,
die durch die
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung veranla▀t sind,
k÷nnen
gegebenenfalls in sinngemΣ▀er Anwendung der Abschnitte 37 bis
43 als
Werbungskosten berⁿcksichtigt werden.
(3) 1 Die GrundsΣtze fⁿr die Abgrenzung zwischen Ausbildungs-
und
Fortbildungskosten reichen in vielen FΣllen dann allein nicht
aus, wenn die in
der Ausbildung befindlichen Personen wΣhrend der Ausbildung
Bezⁿge, z. B.
Unterhaltszuschⁿsse oder Beihilfen, auf Grund eines zum Zwecke
dieser
Ausbildung eingegangenen oder fortbestehenden
DienstverhΣltnisses erhalten. 2
Sind diese Bezⁿge Arbeitslohn im Sinne des º 19 EStG, so
k÷nnen die im Rahmen
eines solchen DienstverhΣltnisses entstehenden Aufwendungen fⁿr
die berufliche
Bildung Werbungskosten sein, wenn das DienstverhΣltnis im
wesentlichen Ma▀e
durch die Ausbildung geprΣgt wird. 3 Dabei kann es sich auch um
die Kosten fⁿr
ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium handeln. 4 Vgl. die
BFH- Urteile vom
10. 12. 1971 (BStBl 1972 II S. 251) - Aufwendungen eines
Referendars fⁿr die
zweite Staatsprⁿfung -, vom 21. 1. 1972 (BStBl II S. 261) -
Bildungsaufwendungen von BeamtenanwΣrtern -, vom 7. 11. 1980
(BStBl 1981 II
S. 216) und vom 28. 9. 1984 (BStBl 1985 II S. 87) -
Aufwendungen von zum
Studium abkommandierten oder beurlaubten Bundeswehroffizieren -
, vom
28. 9. 1984 (BStBl 1985 II S. 89) - Aufwendungen eines zwecks
Erlangung der
mittleren Reife abkommandierten Zeitsoldaten - sowie vom 7. 8.
1987 (BStBl II
S. 780) - Aufwendungen eines fⁿr ein Promotionsstudium
beurlaubten
Geistlichen. 5 Werbungskosten sind die Aufwendungen, die die
eigentliche
Dienstleistung zum Zweck der Ausbildung mit sich bringt,
insbesondere
Aufwendungen fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte
(vgl. BFH- Urteil
vom 12. 8. 1983 - BStBl II S. 718), Aufwendungen wegen
doppelter
Haushaltsfⁿhrung oder Reisekosten, z. B. bei einem Wechsel der
AusbildungsstΣtten (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 1990 - BStBl II
S. 856, 859,
861). 6 Werbungskosten sind auch die Aufwendungen zur
Vorbereitung auf eine im
Rahmen dieser Ausbildung vorgesehene Abschlu▀prⁿfung, z. B.
Aufwendungen fⁿr
Fachliteratur sowie Gebⁿhren und Reisekosten fⁿr den Besuch von
Kursen und
Repetitorien (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1971 - BStBl 1972 II
S. 251). 7 Zum
Abzug von Aufwendungen eines Berufsschⁿlers fⁿr eine als
verbindliche
Schulveranstaltung durchgefⁿhrte Klassenfahrt vgl. BFH-Urteil
vom 7. 2. 1992
(BStBl II S. 531). 8 Zum Abzug von Promotionsaufwendungen vgl.
BFH-Urteil vom
27. 3. 1991 (BStBl II S. 637).
===
35. Studienreisen, Fachkongresse
(1) 1 Die Kosten fⁿr eine Studienreise oder den Besuch eines
Fachkongresses
sind Werbungskosten, wenn die Reise oder die Teilnahme an dem
Kongre▀ so gut
wie ausschlie▀lich dem Ziel dient, die beruflichen Kenntnisse
zu erweitern. 2
Dient die Reise der allgemeinen Information ⁿber die
geographischen,
wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten
Landes oder der
allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer, liegt
keine so gut wie
ausschlie▀lich berufliche Veranlassung vor (BFH-Urteile vom 23.
10. 1981 -
BStBl 1982 II S. 69 und vom 27. 3. 1991 - BStBl II S. 575). 3
Die Befriedigung
privater Interessen mu▀ nach dem Anla▀ der Reise, dem
vorgesehenen Programm
und der tatsΣchlichen Durchfⁿhrung nahezu ausgeschlossen sein
(BFH-Urteil vom
15. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 409). 4 Die Entscheidung, ob
berufsbedingte
Aufwendungen vorliegen, kann nur nach einer Wⁿrdigung aller
UmstΣnde des
Einzelfalls getroffen werden.
(2) 1 Fⁿr berufsbedingte Aufwendungen k÷nnen beispielsweise
folgende Kriterien
sprechen:
- ein homogener Teilnehmerkreis,
- eine straffe und lehrgangsmΣ▀ige Organisation, die wenig Raum
fⁿr
Privatinteressen lΣ▀t,
- ein Programm, das auf die beruflichen Bedⁿrfnisse und
Gegebenheiten der
Teilnehmer zugeschnitten ist,
- die GewΣhrung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub,
- Zuschⁿsse des Arbeitgebers.
2 Gegen berufsbedingte Aufwendungen k÷nnen beispielsweise
folgende Kriterien
sprechen:
- der Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus,
- hΣufige Ortswechsel,
- bei kⁿrzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn-
und Feiertage,
die zur freien Verfⁿgung stehen,
- die Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angeh÷riger,
- die Verbindung mit einem Privataufenthalt,
- entspannende oder kostspielige Bef÷rderung, z. B.
Schiffsreise.
3 Die Kriterien k÷nnen von Fall zu Fall unterschiedliches
Gewicht haben (vgl.
BFH-Beschlu▀ des Gro▀en Senats vom 27. 11. 1978 - BStBl 1979 II
S. 213,
BFH-Urteile vom 23. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 69, vom 15. 12.
1982 -
BStBl 1983 II S. 409, vom 13. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 325,
vom 16. 10.
1986 - BStBl 1987 II S. 208). 4 Zu den Aufwendungen fⁿr die
Teilnahme an einem
Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz vgl. BFH-Urteil
vom 26. 8.
1988 (BStBl 1989 II S. 91), und zur Erlangung der
Zusatzbezeichnung
Sportmedizin vgl. BFH- Urteile vom 19. 10. 1989 und 15. 3. 1990
(BStBl 1990 II
S. 134, 736).
(3) 1 Bei Studienreisen ins Ausland kann gegen die berufliche
Veranlassung
sprechen, wenn Anlagen und Einrichtungen gleicher Art im Inland
oder im nΣher
liegenden Ausland hΣtten besucht werden k÷nnen und die
Befriedigung privater
Urlaubsinteressen der Teilnehmer nicht von untergeordneter
Bedeutung ist. 2 Zu
Beurteilungskriterien bei Sprachkursen im Ausland vgl. BFH-
Urteil vom 31. 7.
1980 - BStBl II S. 746. 3 Bei Fachkongressen im Ausland k÷nnen
Zweifel an der
beruflichen Veranlassung insbesondere dann bestehen, wenn die
Veranstaltungen
an beliebten Erholungsorten stattfinden. 4 Der Ort einer
Fachtagung ist jedoch
von geringer Bedeutung, wenn es sich um eine Tagung
internationalen GeprΣges
mit Beteiligung auslΣndischer Teilnehmer und Dozenten handelt
(BFH-Urteil vom
16. 1. 1974 - BStBl II S. 291), es sei denn, den Teilnehmern
wird durch die
Gestaltung der Tagung gezielt die M÷glichkeit er÷ffnet, die
Freizeitangebote
dieses Ortes zu nutzen, z. B. durch eine au▀ergew÷hnlich lange
Mittagspause
(vgl. BFH-Beschlu▀ vom 5. 9. 1990 - BStBl II S. 1059).
(4) 1 Aufwendungen fⁿr die Teilnahme an einem Kongre▀ sind nur
abziehbar, wenn
feststeht, da▀ der Arbeitnehmer an den Veranstaltungen
teilgenommen hat
(BFH-Urteil vom 4. 8. 1977 - BStBl II S. 829). 2 An den
Nachweis der Teilnahme
sind strenge Anforderungen zu stellen; der Nachweis mu▀ sich
auf jede
Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem
Fall durch
Anwesenheitstestat gefⁿhrt zu werden. 3 Die Teilnahme kann auch
durch
Aufzeichnungen, Arbeitsmaterialien u. Σ. nachgewiesen werden
(BFH-Urteil vom
13. 2. 1980 - BStBl II S. 386). 4 Wird ein Kongre▀ mit einer
Reise verbunden,
z. B. sog. schwimmende Kongresse, ist dies in der Regel ein
Beweisanzeichen
fⁿr eine private Mitveranlassung von nicht nur untergeordneter
Bedeutung
(BFH-Urteil vom 14. 7. 1988 - BStBl 1989 II S. 19).
(5) 1 Ist eine Studienreise insgesamt nicht beruflich
veranla▀t, k÷nnen
einzelne Aufwendungen gleichwohl Werbungskosten sein. 2
Voraussetzung dafⁿr
ist, da▀ sie von den ⁿbrigen Reisekosten sicher und leicht
abgrenzbar und
ausschlie▀lich beruflich veranla▀t sind (BFH- Urteil des Gro▀en
Senats vom 27.
11. 1978 - BStBl 1979 II S. 213). 3 Die Kosten sind nicht
abziehbar, wenn sie
auch entstanden wΣren, wenn der Arbeitnehmer den beruflich
veranla▀ten
Reiseteil nicht durchgefⁿhrt hΣtte. 4 Bei den zusΣtzlichen
Aufwendungen kann
es sich z. B. um Kursgebⁿhren, Eintrittsgelder, Fahrtkosten,
zusΣtzliche
Unterbringungskosten und Mehraufwendungen fⁿr Verpflegung
handeln. 5 Die
zusΣtzlichen Unterbringungskosten sowie die Mehraufwendungen
fⁿr Verpflegung
k÷nnen mit den fⁿr Dienstreisen geltenden PauschbetrΣgen (vgl.
Abschnitte 39
und 40 Abs. 2) angesetzt werden.
===
36. Ausgaben bei Veranstaltungen von BerufsverbΣnden
(1) 1 Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des
Berufsverbands, des
Fachverbands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der
F÷rderung des
Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen, sind nicht
Werbungskosten, sondern
Aufwendungen fⁿr die Lebensfⁿhrung. 2 Um nichtabziehbare
Aufwendungen fⁿr die
Lebensfⁿhrung handelt es sich insbesondere stets bei den
Aufwendungen, die der
Arbeitnehmer aus Anla▀ von gesellschaftlichen Veranstaltungen
der bezeichneten
Organisation gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die
gesellschaftlichen
Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder
beruflichen
Tagung oder Sitzung standen.
(2) 1 Bestimmte Veranstaltungen von BerufsstΣnden und
BerufsverbΣnden dienen
dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B.
Vorlesungen bei
Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen,
FortbildungslehrgΣnge,
fachwissenschaftliche LehrgΣnge, fachliche VortrΣge usw. 2
Ausgaben, die dem
Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, k÷nnen
Werbungskosten bei
den Einkⁿnften aus nichtselbstΣndiger Arbeit sein. 3 Das
gleiche gilt fⁿr
Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer
ehrenamtlichen
TΣtigkeit fⁿr seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband (BFH-
Urteil vom 28.
11. 1980 - BStBl 1981 II S. 368).
===
37. Reisekosten
Reisekostenbegriff
(1) 1 Reisekosten sind Fahrtkosten (Abschnitt 38),
Verpflegungsmehraufwendungen (Abschnitt 39) sowie ▄bernachtungs-
und
Reisenebenkosten (Abschnitt 40), wenn diese so gut wie
ausschlie▀lich durch
die berufliche TΣtigkeit des Arbeitnehmers au▀erhalb seiner
Wohnung und einer
ortsgebundenen regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte (Absatz 2) veranla▀t
sind. 2 Der
beruflichen TΣtigkeit eines Arbeitnehmers steht der
Vorstellungsbesuch eines
Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmΣ▀ige
ArbeitsstΣtte hat.
3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner
beruflichen TΣtigkeit
auch in einem mehr als geringfⁿgigen Umfang private
Angelegenheiten, so sind
die beruflich veranla▀ten von den privat veranla▀ten
Aufwendungen zu trennen.
4 Ist das nicht - auch nicht durch SchΣtzung - leicht und
einwandfrei m÷glich,
so geh÷ren die gesamten Aufwendungen zu den nach º 12 EStG
nicht abziehbaren
Aufwendungen fⁿr die Lebensfⁿhrung (vgl. Abschnitt 33 Abs. 2).
5 Aufwendungen,
die nicht so gut wie ausschlie▀lich durch die berufliche
TΣtigkeit veranla▀t
sind, z. B. Bekleidungskosten, Aufwendungen fⁿr die Anschaffung
von Koffern
und anderer Reiseausrⁿstung sowie der Verlust einer Geldb÷rse
(vgl. BFH-Urteil
vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771), sind keine Reisekosten. 6
Fⁿr die
steuerliche Berⁿcksichtigung der Reisekosten sind zu
unterscheiden:
1. Dienstreise (Absatz 3)
2. Dienstgang (Absatz 4)
3. FahrtΣtigkeit (Absatz 5)
4. EinsatzwechseltΣtigkeit (Absatz 6).
7 Anla▀ und Art der beruflichen TΣtigkeit, die Reisedauer und
den Reiseweg hat
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter
Unterlagen, z. B.
Fahrtenbuch (vgl. dazu Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1),
Tankquittungen,
Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
RegelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte
(2) 1 RegelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte ist der Mittelpunkt der
dauerhaft angelegten
beruflichen TΣtigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder
Zweigbetrieb. 2
Der Arbeitnehmer mu▀ an diesem Mittelpunkt wenigstens einen
Teil der ihm
insgesamt ⁿbertragenen Arbeiten verrichten. 3 Es mu▀ sich aus
der HΣufigkeit
des Aufenthalts im Betrieb und dem Umfang der dort ausgeⁿbten
TΣtigkeiten
ergeben, da▀ der Betrieb beruflicher Mittelpunkt des
Arbeitnehmers ist
(BFH-Urteil vom 11. 5. 1979 - BStBl II S. 474). 4 Dabei kann es
sich auch um
ein weitrΣumig zusammenhΣngendes ArbeitsgelΣnde handeln, z. B.
ein
Hafengebiet, Waldrevier oder Zustellbezirk; ein weitrΣumig
zusammenhΣngendes
ArbeitsgelΣnde liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der
Arbeitnehmer
stΣndig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Gro▀stadt
oder in einem
durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an
verschiedenen Stellen
tΣtig wird. 5 Im ⁿbrigen gilt folgendes:
1. Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine
FahrtΣtigkeit (Absatz 5)
ausⁿbt, aber durchschnittlich mindestens vier Stunden
w÷chentlich oder an
mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils mindestens
vier Stunden im
Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingte
fahruntypische oder
ortsgebundene TΣtigkeit ausⁿbt, insbesondere Lade- und
Lagerarbeiten,
Reparaturarbeiten, Verpackungsarbeiten, Abrechnungs- und
sonstige
Bⁿroarbeiten, oder wΣhrend einer Einsatzbereitschaft
Wartezeiten verbringt,
ist der Betrieb die regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte.
2. 1 Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine
EinsatzwechseltΣtigkeit
(Absatz 6) ausⁿbt, aber durchschnittlich mindestens vier
Stunden w÷chentlich
oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils
mindestens vier
Stunden im Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingt
mit der
EinsatzwechseltΣtigkeit zusammenhΣngende Arbeit verrichtet, z.
B. Vorbereitung
oder Abschlu▀ der EinsatzwechseltΣtigkeit oder
Berichterstattung, ist der
Betrieb die regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte. 2 Im ⁿbrigen wird bei
einem
Arbeitnehmer, der eine EinsatzwechseltΣtigkeit ausⁿbt, eine
regelmΣ▀ige
ArbeitsstΣtte im Betrieb nicht allein dadurch begrⁿndet, da▀ er
z. B. von dort
aus zur jeweiligen TΣtigkeitsstΣtte bef÷rdert wird, dort
eingestellt wird,
seinen Lohn erhΣlt oder an Betriebsversammlungen teilnimmt (BFH-
Urteil vom 5.
11. 1971 - BStBl 1972 II S. 130).
Dienstreise
(3) 1 Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschlie▀lich der
Hin- und
Rⁿckfahrt aus Anla▀ einer vorⁿbergehenden AuswΣrtstΣtigkeit. 2
Im einzelnen
gilt folgendes:
1. 1 Eine AuswΣrtstΣtigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
mehr als 20 km)
von seiner Wohnung und von seiner regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte
entfernt
beruflich tΣtig wird. 2 Hat der Arbeitnehmer bei einem
DienstverhΣltnis
mehrere Wohnungen oder mehrere regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtten, mu▀
die
Entfernungsvoraussetzung fⁿr sΣmtliche Wohnungen und
ArbeitsstΣtten erfⁿllt
sein. 3 Fⁿr die Entfernungsberechnung ist bei Benutzung
÷ffentlicher
Verkehrsmittel die Fahrtstrecke, z. B. die Tarifentfernung, in
anderen FΣllen
die kⁿrzeste benutzbare Stra▀enverbindung ma▀gebend. 4 Bei
Benutzung eines
eigenen Kraftfahrzeuges kann auch eine andere, offensichtlich
verkehrsgⁿnstigere Stra▀enverbindung zugrunde gelegt werden. 5
Bei einem
weitrΣumigen ArbeitsgelΣnde ist fⁿr die Entfernungsberechnung
die Stelle
ma▀gebend, an der das ArbeitsgelΣnde verlassen wird.
2. 1 Eine AuswΣrtstΣtigkeit ist vorⁿbergehend, wenn der
Arbeitnehmer
voraussichtlich an die regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte zurⁿckkehren
und dort seine
berufliche TΣtigkeit fortsetzen wird. 2 Eine AuswΣrtstΣtigkeit
ist nicht
vorⁿbergehend, wenn nach dem Gesamtbild der VerhΣltnisse
anzunehmen ist, da▀
die auswΣrtige TΣtigkeitsstΣtte vom ersten Tag an regelmΣ▀ige
ArbeitsstΣtte
geworden ist, z. B. bei einer Versetzung. 3 Bei einer
lΣngerfristigen
vorⁿbergehenden AuswΣrtstΣtigkeit an derselben TΣtigkeitsstΣtte
ist nur fⁿr
die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach
Ablauf der
Dreimonatsfrist ist die auswΣrtige TΣtigkeitsstΣtte als neue
regelmΣ▀ige
ArbeitsstΣtte anzusehen.) 4 Im ⁿbrigen gilt folgendes:
a) 1 Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der
AuswΣrtstΣtigkeit
an derselben TΣtigkeitsstΣtte hat auf den Ablauf der
Dreimonatsfrist keinen
Einflu▀. 2 Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorⁿbergehende
TΣtigkeit an der
regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte, fⁿhren nur dann zu einem Neubeginn
der
Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen
gedauert hat.
b) 1 Ein Wechsel des Arbeitnehmers von einer auswΣrtigen
TΣtigkeitsstΣtte zu
einer weiteren auswΣrtigen TΣtigkeitsstΣtte, die ebenfalls mehr
als 20 km von
seiner Wohnung und seiner regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte entfernt
ist, hat auf den
Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einflu▀, wenn die weitere
TΣtigkeitsstΣtte
nicht mehr als 20 km von der auswΣrtigen TΣtigkeitsstΣtte
entfernt ist, die
fⁿr den Beginn der Dreimonatsfrist ma▀gebend war. 2 Ist eine
neue
TΣtigkeitsstΣtte mehr als 20 km sowohl von der Wohnung und von
der
regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte als auch von der auswΣrtigen
TΣtigkeitsstΣtte
entfernt, die fⁿr den Beginn der Dreimonatsfrist ma▀gebend war,
so beginnt mit
dem Wechsel eine neue Dreimonatsfrist. 3 Bei auswΣrtigen
TΣtigkeitsstΣtten,
die sich infolge der Eigenart der TΣtigkeit laufend ÷rtlich
verΣndern, z. B.
bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von
Hochspannungsleitungen, liegt
jeweils eine neue TΣtigkeitsstΣtte vor, wenn die Entfernung von
der
vorhergehenden TΣtigkeitsstΣtte 20 km ⁿberschritten hat.
c) Die Dreimonatsfrist gilt nicht fⁿr Arbeitnehmer, die ⁿber
einen lΣngeren
Zeitraum hinweg eine AuswΣrtstΣtigkeit an tΣglich mehrmals
wechselnden
TΣtigkeitsstΣtten innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung
ausⁿben, z. B.
Reisevertreter.
Dienstgang
(4) 1 Ein Dienstgang liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
vorⁿbergehend au▀erhalb
seiner regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte und seiner Wohnung beruflich
tΣtig wird und
die Voraussetzungen einer Dienstreise nicht erfⁿllt sind; fⁿr
die Annahme
einer vorⁿbergehenden TΣtigkeit sind die Regelungen des
Absatzes 3 Nr. 2 ohne
Buchstabe b sinngemΣ▀ anzuwenden.) 2 Wird ein Dienstgang mit
einer Dienstreise
oder umgekehrt verbunden, so gilt die TΣtigkeit insgesamt als
Dienstreise. 3
Fⁿr die Berⁿcksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten
zwischen
mehreren regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtten in demselben
DienstverhΣltnis oder
innerhalb eines weitrΣumigen ArbeitsgelΣndes von einer
TΣtigkeitsstΣtte zur
nΣchsten als DienstgΣnge oder Dienstreisen, vgl. Abschnitt 42
Abs. 4
vorletzter Satz.
FahrtΣtigkeit
(5) 1 Eine FahrtΣtigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die eine
regelmΣ▀ige
ArbeitsstΣtte auf einem Fahrzeug haben, z. B.
Berufskraftfahrer, Beifahrer,
Linienbusfahrer, Stra▀enbahnfⁿhrer, Taxifahrer,
Mⁿllfahrzeugfⁿhrer, Beton- und
Kiesfahrer, Lokfⁿhrer und Zugbegleitpersonal (vgl. BFH-Urteile
vom 8. 8. 1986
- BStBl II S. 824, 828 und BStBl 1987 II S. 184 und vom 18. 9.
1986 -
BStBl 1987 II S. 128). 2 Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer an einer
ortsgebundenen ArbeitsstΣtte regelmΣ▀ig fahrtypische Arbeiten
durchfⁿhrt, z.
B. bestimmte regelmΣ▀ig nur kurze Zeit beanspruchende
Wartungsarbeiten oder
die fⁿr die Verkehrssicherheit vorgeschriebenen
Kontrollma▀nahmen. 3 Eine
FahrtΣtigkeit liegt dagegen regelmΣ▀ig nicht vor bei
Polizeibeamten im
Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst,
Kraftfahrern im
Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren und
Fahrlehrern sowie
bei Binnenschiffern und Seeleuten, die auf dem Schiff eine
Unterkunft haben.
EinsatzwechseltΣtigkeit
(6) 1 Eine EinsatzwechseltΣtigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor,
die bei ihrer
individuellen beruflichen TΣtigkeit typischerweise nur an
stΣndig wechselnden
TΣtigkeitsstΣtten eingesetzt werden, z. B. Bau- oder
Montagearbeiter,
Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve fⁿr
Filialbetriebe und
Rechtsreferendare (BFH-Urteile vom 31. 10. 1973 - BStBl 1974 II
S. 258, vom
11. 7. 1980 - BStBl II S. 654, vom 20. 11. 1987 - BStBl 1988 II
S. 443 und vom
4. 5. 1990 - BStBl II S. 856). 2 In diesen FΣllen gilt die
jeweilige
TΣtigkeitsstΣtte als regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte. 3 Fⁿr die
Anerkennung einer
EinsatzwechseltΣtigkeit ist die Anzahl der wΣhrend eines
Kalenderjahrs
erreichten TΣtigkeitsstΣtten ohne Bedeutung. 4 Der Einsatz an
verschiedenen
Stellen innerhalb eines weitrΣumigen ArbeitsgelΣndes ist keine
EinsatzwechseltΣtigkeit (BFH-Urteil vom 19. 2. 1982 - BStBl
1983 II S. 466).
===
38. Fahrtkosten als Reisekosten
Fahrtkosten
(1) 1 Fahrtkosten sind die tatsΣchlichen Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer
durch die pers÷nliche Benutzung eines Bef÷rderungsmittels
entstehen. 2 Bei
÷ffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis
einschlie▀lich
etwaiger ZuschlΣge anzusetzen. 3 Benutzt der Arbeitnehmer sein
Fahrzeug, so
ist der Teilbetrag der jΣhrlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs
anzusetzen,
der dem Anteil der zu berⁿcksichtigenden Fahrten an der
Jahresfahrleistung
entspricht. 4 Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs geh÷ren die
Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die
Kosten einer
Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen
fⁿr die
Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen
fⁿr Abnutzung)
sowie die Zinsen fⁿr ein Anschaffungsdarlehen (BFH-Urteil vom
1. 12. 1982 -
BStBl 1983 II S. 17). 5 Dagegen geh÷ren nicht zu den
Gesamtkosten z. B. Park-
und Stra▀enbenutzungsgebⁿhren, Aufwendungen fⁿr Insassen- und
Unfallversicherungen, Aufwendungen infolge von VerkehrsunfΣllen
sowie
Verwarnungs-, Ordnungs- und Bu▀gelder; diese Aufwendungen sind
mit Ausnahme
der Verwarnungs-, Ordnungs- und Bu▀gelder als Reisenebenkosten
abziehbar (vgl.
Abschnitt 40 Abs. 4).
KilometersΣtze
(2) 1 Der Arbeitnehmer kann auf Grund der fⁿr einen Zeitraum
von zw÷lf Monaten
ermittelten Gesamtkosten fⁿr das von ihm gestellte Fahrzeug
einen
Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf,
bis sich die
VerhΣltnisse wesentlich Σndern, z. B. bis zum Ablauf des
Abschreibungszeitraums. 2 Ohne Einzelnachweis der tatsΣchlichen
Gesamtkosten
k÷nnen die Fahrtkosten mit pauschalen KilometersΣtzen angesetzt
werden, die
folgende BetrΣge nicht ⁿberschreiten dⁿrfen:
1. bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je
Fahrtkilometer,
3. bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer,
4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer;
zur Ermittlung der Fahrtkosten bei einem Teilnachweis der
tatsΣchlichen
Gesamtkosten vgl. BFH-Urteil vom 7. 4. 1992 (BStBl II S.854).
3 Fⁿr jede Person, die bei einer Dienstreise oder einem
Dienstgang mitgenommen
wird, erh÷hen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,03 DM
und der
Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,02 DM; zusΣtzliche
Aufwendungen, die durch
die Mitnahme von GepΣck verursacht worden sind, sind durch die
KilometersΣtze
abgegolten. 4 Neben den KilometersΣtzen k÷nnen etwaige
au▀ergew÷hnliche Kosten
angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, fⁿr
die die
KilometersΣtze anzusetzen sind. 5 Au▀ergew÷hnliche Kosten sind
nur die nicht
voraussehbaren Aufwendungen fⁿr Reparaturen, die nicht auf
Verschlei▀
(BFH-Urteil vom 17. 10. 1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die
auf
UnfallschΣden beruhen, und Absetzungen fⁿr au▀ergew÷hnliche
technische
Abnutzung; dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen
auf die Kosten
anzurechnen. 6 Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines
Fahrzeugs
zusammenhΣngen, wie z. B. Aufwendungen fⁿr eine Fahrzeug-
Vollversicherung,
sind keine au▀ergew÷hnlichen Kosten (BFH-Urteile vom 21. 6.
1991 - BStBl II
S. 814 und vom 8. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 204). 7 Die
KilometersΣtze nach
Satz 2 sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer
offensichtlich
unzutreffenden Besteuerung fⁿhren wⁿrden (BFH-Urteil vom 25.
10. 1985 -
BStBl 1986 II S. 200). 8 Dies kann z. B. in Betracht kommen,
wenn bei einer
Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die KilometersΣtze
die tatsΣchlichen
Kilometerkosten offensichtlich ⁿbersteigen (BFH-Urteil vom 26.
7. 1991 -
BStBl 1992 II S. 105); nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber
BeitrΣge zu einer
Dienstreise-Kaskoversicherung aufwendet (vgl. BMF- Schreiben
vom 31. 3. 1992 -
BStBl I S. 270 und die entsprechenden Erlasse der obersten
Finanzbeh÷rden der LΣnder).
Fahrtkosten bei Dienstreisen und DienstgΣngen
(3) Bei Dienstreisen und DienstgΣngen k÷nnen die Fahrtkosten
nach Absatz 1
oder 2 fⁿr folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden:
1. fⁿr die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmΣ▀iger
ArbeitsstΣtte und
auswΣrtiger TΣtigkeitsstΣtte oder Unterkunft im Sinne der
Nummer 3
einschlie▀lich sΣmtlicher Zwischenheimfahrten (BFH-Urteile vom
17. 12. 1976 -
BStBl 1977 II S. 294, vom 15. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 266
und vom 24. 4.
1992 - BStBl II S. 664); zur Abgrenzung dieser Fahrten von den
Fahrten
zwischen Wohnung und regelmΣ▀iger ArbeitsstΣtte vgl. auch
Abschnitt 42 Abs. 4
SΣtze 2, 5 und 13,
2. innerhalb desselben DienstverhΣltnisses fⁿr die Fahrten
zwischen mehreren
auswΣrtigen TΣtigkeitsstΣtten, mehreren regelmΣ▀igen
ArbeitsstΣtten
(BFH-Urteil vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296) oder
innerhalb eines
weitrΣumigen ArbeitsgelΣndes und
3. fⁿr die Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der
auswΣrtigen
TΣtigkeitsstΣtte oder in ihrem Einzugsbereich und auswΣrtiger
TΣtigkeitsstΣtte
(BFH-Urteil vom 17. 12. 1976a. a. O.).
Fahrtkosten bei einer FahrtΣtigkeit
(4) Bei einer FahrtΣtigkeit sind die Aufwendungen fⁿr die
Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle
entweder, wenn
der Einsatzort nicht stΣndig wechselt, als Aufwendungen fⁿr
Fahrten zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte nach Abschnitt 42)> oder, wenn der
Einsatzort
stΣndig wechselt,) als Aufwendungen fⁿr Fahrten bei einer
EinsatzwechseltΣtigkeit nach Absatz 5 zu berⁿcksichtigen.
Fahrtkosten bei einer EinsatzwechseltΣtigkeit
(5) 1 Bei einer EinsatzwechseltΣtigkeit k÷nnen die Fahrtkosten
nach Absatz 1
oder 2 fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle sowie fⁿr
Fahrten
zwischen mehreren Einsatzstellen als Reisekosten angesetzt
werden. 2 Dabei
sind die Aufwendungen fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und
Einsatzstelle nur dann
als Reisekosten zu behandeln, wenn die Entfernung die ⁿbliche
Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und regelmΣ▀iger ArbeitsstΣtte ⁿberschreitet
(BFH-Urteile vom
10. 5. 1985 - BStBl II S. 595 und vom 20. 11. 1987 - BStBl 1988
II S. 443), d.
h. mehr als 20 km betrΣgt, und soweit die Dauer der TΣtigkeit
an derselben
Einsatzstelle nicht ⁿber drei Monate hinausgeht (BFH-Urteil vom
14. 7. 1978 -
BStBl II S. 660). 3 Satz 2 gilt nicht, wenn an einem Arbeitstag
mehrere
Einsatzstellen aufgesucht werden, von denen mindestens eine
mehr als 20 km von
der Wohnung entfernt ist. 4 Die Fahrten zwischen Wohnung und
Einsatzstelle
sind als Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte nach
Abschnitt 42 zu
behandeln,
1. wenn die jeweilige Einsatzstelle nicht mehr als 20 km von
der Wohnung
entfernt ist und Satz 3 nicht anwendbar ist oder
2. nach Ablauf von drei Monaten einer TΣtigkeit an einer
Einsatzstelle, die
mehr als 20 km von der Wohnung entfernt ist, oder
3. soweit die Fahrten von der Wohnung stΣndig zu einem
gleichbleibenden
Treffpunkt fⁿhren, von dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur
jeweiligen
Einsatzstelle weiterbef÷rdert wird (BFH-Urteil vom 11. 7. 1980
- BStBl II
S. 653).)
5 Fⁿr die Entfernungsberechnung und fⁿr den Ablauf der
Dreimonatsfrist gelten
die Regelungen des Abschnitts 37 Abs. 3 sinngemΣ▀.
Werbungskostenabzug oder Erstattung durch den Arbeitgeber
(6) 1 Die nach den AbsΣtzen 3 oder 5 SΣtze 1 und 2 als
Reisekosten erfa▀ten
Fahrtkosten k÷nnen als Werbungskosten abgezogen werden, soweit
sie nicht vom
Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen oder nach º 3 Nr. 13
EStG steuerfrei
erstattet worden sind. 2 Die Erstattung der Fahrtkosten durch
den Arbeitgeber
ist nach º 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine h÷heren
BetrΣge erstattet
werden, als nach Satz 1 als Werbungskosten abziehbar wΣren
(vgl. BFH-Urteil
vom 21. 6. 1991 - BStBl II S. 814); dabei ist die in Absatz 2
SΣtze 7 und 8
enthaltene Regelung zur Vermeidung einer unzutreffenden
Besteuerung nicht zu
beachten. 3 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen
vorzulegen, aus
denen die Voraussetzungen fⁿr die Steuerfreiheit der Erstattung
und, soweit
die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht
mit den
KilometersΣtzen nach Absatz 2 SΣtze 2 und 3 erstattet werden,
auch die
tatsΣchlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs nach Absatz 1
ersichtlich sein
mⁿssen. 4 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum
Lohnkonto
aufzubewahren.
===
39. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
Verpflegungsmehraufwendungen
(1) 1 Verpflegungsmehraufwendungen sind die tatsΣchlichen
Aufwendungen des
Arbeitnehmers fⁿr seine Verpflegung einschlie▀lich
Umsatzsteuer, vermindert um
die Haushaltsersparnis. 2 Die Haushaltsersparnis ist mit 1/5
der tatsΣchlichen
Aufwendungen anzusetzen.
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inland
(2) 1 Bei Dienstreisen im Inland dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen
h÷chstens mit 64 DM je Kalendertag als Reisekosten angesetzt
werden. 2 Ohne
Einzelnachweis der tatsΣchlichen Aufwendungen dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen in der Regel mit folgenden
PauschbetrΣgen
angesetzt werden:
1. bei Dienstreisen, die am selben Kalendertag begonnen und
beendet werden
(eintΣgige Reisen), 35 DM je Kalendertag,
2. bei mehrtΣgigen Dienstreisen 46 DM je Kalendertag.
3 Der H÷chstbetrag und die PauschbetrΣge ermΣ▀igen sich fⁿr
jeden Kalendertag,
an dem die Dienstreise nicht mehr als 12 Stunden gedauert hat,
wie folgt:
Dauer der | H÷chst- | Pauschbetrag
Dienstreise | betrag | zu Nr. 1 | zu Nr. 2
---------------------|----------|-----------|--------------
mehr als 10 Stunden | 51 DM | 28 DM | 36 DM
mehr als 8 Stunden | 32 DM | 17 DM | 23 DM
mehr als 6 Stunden | 19 DM | 10 DM | 13 DM
4 Wenn die Dienstreise nicht mehr als 6 Stunden gedauert hat,
k÷nnen nur
nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bis zum H÷chstbetrag
von 19 DM
anerkannt werden. 5 Bei mehreren Dienstreisen an einem
Kalendertag ist jede
Dienstreise fⁿr sich zu beurteilen, es darf jedoch insgesamt
nicht mehr als
der volle H÷chst- oder Pauschbetrag angesetzt werden. 6 Wird
eine Dienstreise
nach 18 Uhr angetreten und vor 6 Uhr am nachfolgenden
Kalendertag beendet,
ohne da▀ eine ▄bernachtung stattfindet, so ist diese
Dienstreise als eintΣgige
Dienst- reise zu behandeln.
(3) Im ⁿbrigen gilt folgendes:
1. 1 Hat der Arbeitnehmer bei einer Dienstreise Mahlzeiten
unentgeltlich
erhalten, so sind der H÷chstbetrag oder ermΣ▀igte H÷chstbetrag
und der
ma▀gebende Pauschbetrag oder ermΣ▀igte Pauschbetrag fⁿr ein
Frⁿhstⁿck um 15
v. H. und fⁿr ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 30 v. H.
des vollen
H÷chst- oder Pauschbetrags zu kⁿrzen. 2 Der ermΣ▀igte
H÷chstbetrag und der
ma▀gebende ermΣ▀igte Pauschbetrag sind jeweils jedoch h÷chstens
um 75 v. H. zu
kⁿrzen. 3 Die Kⁿrzung entfΣllt, soweit der Arbeitnehmer die
Mahlzeiten aus
Anla▀ gesellschaftlicher Veranstaltungen erhalten hat.
2. 1 Die PauschbetrΣge sind nicht anzusetzen, wenn sie im
Einzelfall zu einer
offensichtlich unzutreffenden Besteuerung fⁿhren wⁿrden, z. B.
wenn bei
umfangreicher ReisetΣtigkeit durch die Anwendung der
PauschbetrΣge
unverhΣltnismΣ▀ig geringe Einkⁿnfte ausgewiesen wⁿrden oder
wenn
offensichtlich ist, da▀, wie etwa bei Gemeinschaftsverpflegung,
keine oder nur
geringe Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind (BFH-
Urteile vom 23. 4.
1982 - BStBl II S. 500, vom 25. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 200
und vom 11. 5.
1990 - BStBl II S. 777). 2 In diesen FΣllen sind die
Verpflegungsmehraufwendungen im einzelnen nachzuweisen; statt
dessen k÷nnen
sie im allgemeinen mit 25 v. H. des in Betracht kommenden
Pauschbetrags
angesetzt werden. 3 Der ermΣ▀igte Pauschbetrag ist um die
tatsΣchlichen
Aufwendungen fⁿr die Teilnahme an einer
Gemeinschaftsverpflegung zu erh÷hen
und um entsprechende Zuschu▀zahlungen des Arbeitgebers zu
mindern (BFH-Urteil
vom 18. 5. 1990 - BStBl II S. 909).
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen
(4) 1 Fⁿr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auslandsdienstreisen
als Werbungskosten gelten lΣnderweise unterschiedliche H÷chst-
und
PauschbetrΣge (Tagegelder), die vom Bundesminister der Finanzen
im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder auf der
Grundlage der
h÷chsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz
bekanntgemacht
werden.) 2 Fⁿr die in der Bekanntmachung nicht erfa▀ten LΣnder
ist der fⁿr
Luxemburg geltende H÷chst- und Pauschbetrag ma▀gebend; fⁿr die
in der
Bekanntmachung nicht erfa▀ten ▄bersee- und Au▀engebiete eines
Landes ist der
fⁿr das Mutterland geltende H÷chst- und Pauschbetrag ma▀gebend.
3 Fⁿr die
Anwendung der H÷chst- und PauschbetrΣge fⁿr
Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auslandsdienstreisen sind die Regelungen der AbsΣtze 2 und 3
entsprechend
anzuwenden; dabei ermΣ▀igen sich die H÷chst- und PauschbetrΣge
fⁿr jeden
Kalendertag, an dem die Dienstreise
- nicht mehr als 12, aber mehr als 10 Stunden gedauert hat, auf
8/10,
- nicht mehr als 10, aber mehr als 8 Stunden gedauert hat, auf
5/10,
- nicht mehr als 8, aber mehr als 6 Stunden gedauert hat, auf
3/10,
wobei die ermΣ▀igten BetrΣge jeweils auf volle Deutsche Mark
abzurunden sind.
4 Der auf 3/10 ermΣ▀igte H÷chstbetrag gilt auch fⁿr einen
Kalendertag, an dem
die Dienstreise nicht mehr als 6 Stunden gedauert hat. 5
Au▀erdem gilt
folgendes:
1. Bei eintΣgigen Auslandsdienstreisen gilt der fⁿr das Land
der
TΣtigkeitsstΣtte, bei mehreren TΣtigkeitsstΣtten der fⁿr das
Land der letzten
TΣtigkeitsstΣtte ma▀gebende H÷chst- und Pauschbetrag.
2. Bei mehrtΣgigen Auslandsdienstreisen ist folgendes zu
beachten:
a) 1 H÷chst- und Pauschbetrag richten sich nach dem Land, das
der Reisende vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. 2 Ist das vor 24 Uhr zuletzt
erreichte Land
das Inland, so ist vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe c
der bei
Dienstreisen im Inland geltende H÷chst- und Pauschbetrag
ma▀gebend.
b) 1 Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als
erreicht, in dem das
Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben
unberⁿcksichtigt. 2 Erstreckt
sich eine Flugreise ⁿber mehr als zwei Kalendertage, so ist fⁿr
die Tage, die
zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen,
der fⁿr
╓sterreich geltende H÷chst- und Pauschbetrag ma▀gebend.
c) 1 Bei Reisen vom Ausland in das Inland, die spΣtestens um 7
Uhr Ortszeit
angetreten werden, und bei Rⁿckreisen vom Ausland in das Inland
richtet sich
der H÷chst- und Pauschbetrag fⁿr den Tag des Grenzⁿbergangs
nach dem
auslΣndischen Grenzort an der deutschen Grenze, wenn der
Grenzⁿbergang in das
Inland nach 14 Uhr stattfindet. 2 Bei Flugreisen tritt an die
Stelle des
auslΣndischen Grenzorts an der deutschen Grenze der Abflughafen
im Ausland und
an die Stelle des Grenzⁿbergangs in das Inland die erste
Landung im Inland.
3. 1 Bei Schiffsreisen ist der fⁿr Luxemburg geltende H÷chst-
und Pauschbetrag
und fⁿr die Tage der Einschiffung und Ausschiffung der fⁿr den
Hafenort
geltende H÷chst- und Pauschbetrag ma▀gebend. 2 Wenn der
Fahrpreis auch ein
Entgelt fⁿr Verpflegung enthΣlt, sind die H÷chst- und
PauschbetrΣge nach
Absatz 3 Nr. 1 zu kⁿrzen.
Verpflegungsmehraufwendungen bei einem Dienstgang
(5) 1 Bei einem Dienstgang dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen h÷chstens
mit 19 DM als Reisekosten angesetzt werden. 2 Ohne
Einzelnachweis der
tatsΣchlichen Aufwendungen dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen mit einem
Pauschbetrag von 8 DM angesetzt werden, wenn der Dienstgang
mehr als 6 Stunden
gedauert hat.
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer FahrtΣtigkeit
(6) 1 Bei einer FahrtΣtigkeit dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen wie bei
einer Dienstreise angesetzt werden, wenn die Fahrt nicht am
selben Kalendertag
angetreten und beendet wird und die Entfernung sowohl vom
Betrieb als auch von
der Wohnung 20 km ⁿberschreitet. 2 Andernfalls dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten h÷chstens mit 19
DM fⁿr jeden
Kalendertag und ohne Einzelnachweis der tatsΣchlichen
Aufwendungen mit
folgenden PauschbetrΣgen angesetzt werden:
1. fⁿr jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer eine
FahrtΣtigkeit von mehr
als 6 Stunden ohne Unterbrechung ausⁿbt, 8 DM,
2. fⁿr jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer eine
FahrtΣtigkeit von mehr
als 12 Stunden ohne Unterbrechung ausⁿbt, 16 DM;
3 Die FahrtΣtigkeit beginnt mit dem Verlassen des Betriebs, des
Standorts, des
Fahrzeugdepots oder der Einsatzstelle; sie endet, wenn der
Arbeitnehmer
entweder zum Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder zur
Abl÷sestelle
zurⁿckkehrt oder mit dem Fahrzeug die Wohnung erreicht. 4 Tritt
der
Arbeitnehmer seine FahrtΣtigkeit mit dem Fahrzeug unmittelbar
von der Wohnung
aus an, beginnt die FahrtΣtigkeit mit dem Verlassen der
Wohnung. 5 Eine nur
kurze Berⁿhrung des Betriebs, Standorts, Fahrzeugdepots oder
der
Einsatzstelle, bei der die fahrtypische TΣtigkeit nicht
unterbrochen wird und
die auch nicht zur Einnahme einer Mahlzeit geeignet ist, ist
keine
Unterbrechung der FahrtΣtigkeit.
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer EinsatzwechseltΣtigkeit
(7) 1 Bei einer EinsatzwechseltΣtigkeit dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen fⁿr jeden Kalendertag h÷chstens
mit 19 DM als
Reisekosten angesetzt werden. 2 Ohne Einzelnachweis der
tatsΣchlichen
Aufwendungen dⁿrfen die Verpflegungsmehraufwendungen mit einem
Pauschbetrag
von 8 DM fⁿr jeden Kalendertag angesetzt werden, an dem der
Arbeitnehmer
ausschlie▀lich aus beruflichen Grⁿnden mehr als 6 Stunden von
seiner Wohnung
abwesend ist. 3 Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der
Wohnung und
endet, wenn der Arbeitnehmer in seine Wohnung zurⁿckkehrt. 4
Dabei ist es
gleichgⁿltig, ob die Abwesenheitsdauer auf der tatsΣchlichen
Arbeitszeit, auf
schlechten Verkehrsverbindungen oder auf anderen beruflich
veranla▀ten
UmstΣnden beruht. 5 Zur Berⁿcksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen
wegen einer doppelten Haushaltsfⁿhrung bei einer
EinsatzwechseltΣtigkeit wird
auf Abschnitt 43 hingewiesen.)
Konkurrenzregelungen
(8) 1 Bei einer mehrtΣgigen Dienstreise, einer FahrtΣtigkeit
oder einer
EinsatzwechseltΣtigkeit dⁿrfen die Verpflegungsmehraufwendungen
jeweils fⁿr
sΣmtliche Tage einheitlich nur auf Grund eines Einzelnachweises
oder mit den
PauschbetrΣgen angesetzt werden; das Verfahren darf wΣhrend der
jeweiligen
beruflichen TΣtigkeit nicht gewechselt werden. 2
Verpflegungsmehraufwendungen
wegen einer FahrtΣtigkeit oder EinsatzwechseltΣtigkeit dⁿrfen
nicht fⁿr einen
Kalendertag angesetzt werden, fⁿr den
Verpflegungsmehraufwendungen wegen oder
wie bei einer Dienstreise oder in der ▄bergangszeit bei einer
doppelten
Haushaltsfⁿhrung (Abschnitt 43 Abs. 8 Nr. 1) berⁿcksichtigt
werden. 3
Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Dienstgangs dⁿrfen
nicht fⁿr einen
Kalendertag angesetzt werden, fⁿr den
Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer
FahrtΣtigkeit oder EinsatzwechseltΣtigkeit berⁿcksichtigt
werden. 4 Die
PauschbetrΣge bei einem Dienstgang oder einer
EinsatzwechseltΣtigkeit k÷nnen
auch fⁿr solche Kalendertage angesetzt werden, an denen der
Arbeitnehmer eine
Mahlzeit im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat;
entsprechendes
gilt unter Beachtung des Absatzes 6 Satz 5 bei einer
FahrtΣtigkeit.
Werbungskostenabzug oder Erstattung durch den Arbeitgeber
(9) 1 Die nach den AbsΣtzen 2 bis 8 als Reisekosten erfa▀ten
Verpflegungsmehraufwendungen k÷nnen als Werbungskosten
abgezogen werden,
soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen,
nach º 3 Nr.
13 EStG oder z. B. durch entsprechende
ZehrkostenentschΣdigungen
(vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1988 - BStBl II S. 635) nach
anderen Vorschriften
steuerfrei erstattet worden sind. 2 Bei zusammengefa▀ter
Erstattung
unterschiedlicher Aufwendungen im Sinne des Abschnitts 16 Satz
2 ist der
Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschrΣnkt, um den
die Summe der
abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung ⁿbersteigt
(vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 367). 3
Die Erstattung
der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach
º 3 Nr. 16
EStG steuerfrei, soweit keine h÷heren BetrΣge erstattet werden,
als nach den
vorstehenden Regelungen als Reisekosten angesetzt werden
dⁿrfen; dabei ist die
in Absatz 3 Nr. 2 enthaltene Regelung zur Vermeidung einer
unzutreffenden
Besteuerung nicht zu beachten. 4 Der Arbeitnehmer hat seinem
Arbeitgeber
Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen fⁿr den
Erstattungsanspruch und, soweit die
Verpflegungsmehraufwendungen nicht mit
PauschbetrΣgen erstattet werden, auch die tatsΣchlichen
Aufwendungen fⁿr
Verpflegung ersichtlich sein mⁿssen (BFH-Urteil vom 6. 3. 1980
- BStBl II
S. 289). 5 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum
Lohnkonto
aufzubewahren.
(10) 1 Das BetriebsstΣttenfinanzamt kann auf Antrag des
Arbeitgebers zulassen,
da▀ bei Dienstreisen Vergⁿtungen auf Grund besonderer
PauschbetrΣge steuerfrei
geleistet werden. 2 Die besonderen PauschbetrΣge dⁿrfen die
entsprechenden
H÷chstbetrΣge nicht ⁿberschreiten und nur so lange angesetzt
werden, bis sich
die VerhΣltnisse wesentlich Σndern, h÷chstens fⁿr vier Jahre. 3
Der
Arbeitgeber hat mit dem Antrag die in Betracht kommenden
Arbeitnehmer namhaft
zu machen und deren tatsΣchliche Verpflegungsaufwendungen bei
Dienstreisen fⁿr
einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachzuweisen.
===
40. ▄bernachtungs- und Reisenebenkosten
▄bernachtungskosten
(1) 1 ▄bernachtungskosten sind die tatsΣchlichen Aufwendungen,
die dem
Arbeitnehmer fⁿr die pers÷nliche Inanspruchnahme einer
Unterkunft zur
▄bernachtung entstehen. 2 Benutzt der Arbeitnehmer ein
Mehrbettzimmer
gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem
DienstverhΣltnis
stehen, so sind die Aufwendungen ma▀gebend, die bei
Inanspruchnahme eines
Einzelzimmers im selben Haus entstanden wΣren. 3 Fⁿhrt auch die
weitere Person
eine Dienstreise durch, so sind die tatsΣchlichen
Unterkunftskosten
gleichmΣ▀ig aufzuteilen. 4 Wird durch Zahlungsbelege nur ein
Gesamtpreis fⁿr
Unterkunft und Frⁿhstⁿck nachgewiesen und lΣ▀t sich der Preis
fⁿr das
Frⁿhstⁿck nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur
Ermittlung der
▄bernachtungskosten wie folgt zu kⁿrzen:
1. bei einer ▄bernachtung im Inland um 7 DM,
2. bei einer ▄bernachtung im Ausland um 15 v. H. des fⁿr den
Unterkunftsort
ma▀gebenden Pauschbetrags fⁿr Verpflegungsmehraufwendungen bei
einer
mehrtΣgigen Dienstreise.
Werbungskostenabzug der ▄bernachtungskosten
(2) 1 Die ▄bernachtungskosten k÷nnen bei einer Dienstreise,
einem Dienstgang
und bei einer FahrtΣtigkeit als Reisekosten angesetzt und als
Werbungskosten
abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach Absatz
3 oder º 3 Nr.
13 EStG steuerfrei ersetzt worden sind. 2 Bei ▄bernachtungen im
Inland mⁿssen
die ▄bernachtungskosten grundsΣtzlich im einzelnen nachgewiesen
werden. 3 Sie
k÷nnen geschΣtzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei
entstanden sind
(BFH-Urteil vom 17. 7. 1980 - BStBl 1981 II S. 14). 4 Bei
▄bernachtungen im
Ausland dⁿrfen die ▄bernachtungskosten ohne Einzelnachweis der
tatsΣchlichen
Aufwendungen mit PauschbetrΣgen (▄bernachtungsgelder) angesetzt
werden; Absatz
3 Satz 2 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. 5 Die PauschbetrΣge
sind nicht
anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich
unzutreffenden
Besteuerung fⁿhren wⁿrden, z. B. wenn eine vom Normaltypus
abweichende Art der
Dienstreise, z. B. Klassenfahrt, nur geringe
▄bernachtungskosten verursacht
(BFH-Urteil vom 11. 5. 1990 - BStBl II S. 777). 6 Die
PauschbetrΣge werden vom
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbeh÷rden
der LΣnder auf der Grundlage der h÷chsten
Auslandsⁿbernachtungsgelder nach dem
Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht.) 7 Sie richten sich
nach dem Land, das
nach Abschnitt 39 Abs. 4 Nr. 2 Buchstaben a und b ma▀gebend
ist. 8 Fⁿr die in
der Bekanntmachung nicht erfa▀ten LΣnder und Gebiete ist
Abschnitt 39 Abs. 4
Satz 2 anzuwenden. 9 Fⁿr die Dauer der Benutzung von
Bef÷rderungsmitteln darf
ein ▄bernachtungsgeld nicht angesetzt werden.
Erstattung der ▄bernachtungskosten
(3) 1 Die Erstattung der ▄bernachtungskosten durch den
Arbeitgeber ist nach
º 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine h÷heren BetrΣge
erstattet werden, als
nach Absatz 2 als Werbungskosten abziehbar wΣren. 2 Fⁿr jede
▄bernachtung im
Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 39 DM
steuerfrei zahlen;
dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom
Arbeitgeber oder auf
Grund seines DienstverhΣltnisses von einem Dritten erhalten
hat. 3 Bei
Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine darf der
Pauschbetrag
nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die ▄bernachtung in
einer anderen
Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. 4 Bei einer
FahrtΣtigkeit ist die
steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags fⁿr eine ▄bernachtung im
Fahrzeug nicht
zulΣssig. 5 Fⁿr den Wechsel zwischen der Erstattung der
tatsΣchlichen
▄bernachtungskosten und der Pauschbetragszahlung gilt Abschnitt
39 Abs. 8
sinngemΣ▀.
Reisenebenkosten
(4) 1 Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen des
Abschnitts 37 Abs. 1
die tatsΣchlichen Aufwendungen z. B. fⁿr
1. Bef÷rderung, Versicherung und Aufbewahrung von GepΣck,
2. FerngesprΣche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem
Arbeitgeber
oder dessen GeschΣftspartner,
3. Stra▀enbenutzung und Parkplatz sowie
Schadensersatzleistungen infolge von
VerkehrsunfΣllen, wenn die jeweils damit verbundenen
Fahrtkosten nach
Abschnitt 38 als Reisekosten anzusetzen sind,
4. Unfallversicherungen, die ausschlie▀lich BerufsunfΣlle
au▀erhalb einer
ortsgebundenen regelmΣ▀igen ArbeitsstΣtte abdecken.
2 Die Reisenebenkosten k÷nnen in tatsΣchlicher H÷he als
Werbungskosten
abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet
werden. 3 Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den
Arbeitgeber ist nach
º 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsΣchlichen
Aufwendungen nicht
ⁿberschreitet. 4 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber
Unterlagen
vorzulegen, aus denen die tatsΣchlichen Aufwendungen
ersichtlich sein mⁿssen.
5 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto
aufzubewahren.
===
41. Umzugskosten
(1) 1 Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich
veranla▀ten
Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. 2 Ein
Wohnungswechsel ist
beruflich veranla▀t,
1. wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte erheblich
verkⁿrzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr
als normal
angesehen werden kann oder
2. wenn er im ganz ⁿberwiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers
durchgefⁿhrt wird, insbesondere beim Beziehen oder RΣumen einer
Dienstwohnung,
die aus betrieblichen Grⁿnden bestimmten Arbeitnehmern
vorbehalten ist, um z.
B. deren jederzeitige Einsatzm÷glichkeit zu gewΣhrleisten (vgl.
BFH-Urteil vom
28. 4. 1988 - BStBl II S. 777), oder
3. wenn er das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei
einer beruflich
veranla▀ten doppelten Haushaltsfⁿhrung (vgl. dazu Abschnitt 43)
betrifft
(BFH-Urteil vom 29. 4. 1992 - BStBl II S. 667).
3 Eine erhebliche Verkⁿrzung der Entfernung zwischen Wohnung
und ArbeitsstΣtte
ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der tΣglichen Hin- und
Rⁿckfahrt insgesamt
wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermΣ▀igt (BFH-
Urteile vom 10.
9. 1982 - BStBl 1983 II S. 16, vom 6. 11. 1986 - BStBl 1987 II
S. 81 und vom
22. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494). 4 Es ist nicht
erforderlich, da▀ der
Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem
Arbeitsplatzwechsel
verbunden ist. 5 Wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
erfⁿllt sind,
ist auch ein Wohnungswechsel aus Anla▀ der erstmaligen Aufnahme
einer
beruflichen TΣtigkeit oder eine Verlegung des
Familienhausstands zur
Beendigung einer doppelten Haushaltsfⁿhrung beruflich
veranla▀t. 6 Die
privaten Motive fⁿr die Auswahl der neuen Wohnung sind
grundsΣtzlich
unbeachtlich (BFH-Urteil vom 22. 11. 1991a. a. O.).
(2) 1 Bei einem beruflich veranla▀ten Wohnungswechsel k÷nnen
die tatsΣchlichen
Umzugskosten ohne weitere Prⁿfung bis zur H÷he der BetrΣge als
Werbungskosten
abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als
Umzugskostenvergⁿtung h÷chstens gezahlt werden k÷nnten (vgl.
BFH-Urteil vom
30. 3. 1982 - BStBl II S. 595). 2 Ma▀gebend sind
1. das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 11. 12. 1990 (BGBl.
I S. 2682;
Auszug in BStBl 1991 I S. 154) und
2. die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. 5. 1991 (BGBl. I
S. 1072).
3 Werden h÷here Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist
zu prⁿfen, ob
und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder
nichtabziehbare Kosten der
Lebensfⁿhrung sind, z. B. bei Aufwendungen fⁿr die
Neuanschaffung von
EinrichtungsgegenstΣnden. 4 Die bei einem Grundstⁿckskauf
angefallenen
Maklergebⁿhren k÷nnen stets nur insoweit als Werbungskosten
anerkannt werden,
als sie beim Beschaffen einer angemessenen Mietwohnung
entstanden wΣren (vgl.
BFH-Urteil vom 15. 11. 1991 - BStBl 1992 S. 492). 5 Anstelle
der in º 10 BUKG
pauschal erfa▀ten Umzugskosten) k÷nnen aber die im Einzelfall
nachgewiesenen
h÷heren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 6 Der
Werbungskostenabzug nach den SΣtzen 1 bis 5 entfΣllt, soweit
die Umzugskosten
vom Arbeitgeber nach Absatz 3 oder nach º 3 Nr. 13 EStG
steuerfrei erstattet
worden sind.
(3) 1 Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist
nach º 3 Nr.
16 EStG steuerfrei, soweit keine h÷heren BetrΣge erstattet
werden, als nach
Absatz 2 SΣtze 1 bis 5 als Werbungskosten abziehbar wΣren. 2
Der Arbeitnehmer
hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die
tatsΣchlichen
Aufwendungen ersichtlich sein mⁿssen. 3 Der Arbeitgeber hat
diese Unterlagen
als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
===
42. Aufwendungen fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte
Umfang des Werbungskostenabzugs
(1) 1 Aufwendungen fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte k÷nnen nach
º 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur in begrenztem Umfang als
Werbungskosten abgezogen
werden. 2 AbzugsbeschrΣnkungen gelten bei Aufwendungen fⁿr
1. mehrere Fahrten an einem Arbeitstag (s. Absatz 2),
2. Fahrten von und zu verschiedenen Wohnungen (s. Absatz 3) und
3. Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung ⁿberlassenen
Kraftwagen,
Motorrad oder Motorroller (s. AbsΣtze 4 bis 6).
3 Der Werbungskostenabzug ist nicht davon abhΣngig, da▀ die
Fahrtkosten
notwendig waren. 4 Die fⁿr das tatsΣchlich benutzte
Verkehrsmittel
anzusetzenden Fahrtkosten sind auch dann abziehbar, wenn bei
der Wahl eines
anderen Verkehrsmittels oder Bef÷rderungstarifs geringere
Werbungskosten
entstanden wΣren (BFH-Urteil vom 25. 9. 1970 - BStBl 1971 II S.
55).
Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag
(2) 1 Aufwendungen fⁿr mehr als eine arbeitstΣgliche Hin- und
Rⁿckfahrt
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte bei einem DienstverhΣltnis
sind nach º 9
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur als Werbungskosten abziehbar,
soweit der
Arbeitnehmer seine ArbeitsstΣtte
1. wegen eines zusΣtzlichen Arbeitseinsatzes au▀erhalb seiner
regelmΣ▀igen
Arbeitszeit, z. B. abends, am arbeitsfreien Wochenende oder als
Krankenhausarzt wΣhrend des Bereitschaftsdienstes oder der
Rufbereitschaft,
oder
2. wegen einer um mindestens vier Stunden unterbrochenen
regelmΣ▀igen
Arbeitszeit zweimal tΣglich
aufsuchen mu▀.
Ma▀gebliche Wohnung
(3) 1 Als Ausgangspunkt fⁿr die Fahrten kommt jede Wohnung des
Arbeitnehmers
in Betracht, die er regelmΣ▀ig zur ▄bernachtung nutzt und von
der aus er seine
ArbeitsstΣtte aufsucht. 2 Als Wohnung ist z. B. auch ein
m÷bliertes Zimmer,
eine Schiffskajⁿte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer
abgestellter
Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft
anzusehen, nicht
dagegen ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der
Arbeitnehmer
nur kurzfristig aus privaten Grⁿnden ⁿbernachtet (BFH-Urteil
vom 25. 3. 1988 -
BStBl II S. 706). 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so
k÷nnen Fahrten
von und zu der von der ArbeitsstΣtte weiter entfernt liegenden
Wohnung nach
º 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berⁿcksichtigt werden,
wenn sich dort
der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet
und sie nicht
nur gelegentlich aufgesucht wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.
12. 1985 -
BStBl 1986 II S. 221). 4 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
befindet sich
bei einem verheirateten Arbeitnehmer oder bei einem
Arbeitnehmer mit
Familienhausstand (Abschnitt 43 Abs. 3) regelmΣ▀ig am
tatsΣchlichen Wohnort
seiner Familie (BFH-Urteile vom 10. 11. 1978 - BStBl 1979 II S.
219 und vom
3. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 95). 5 Die Wohnung kann aber nur
dann
berⁿcksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens
sechsmal im
Kalenderjahr aufsucht. 6 Bei anderen Arbeitnehmern befindet
sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die
engeren
pers÷nlichen Beziehungen bestehen. 7 Die pers÷nlichen
Beziehungen k÷nnen ihren
Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern,
Verlobte, Freundes-
und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugeh÷rigkeiten
und anderen
AktivitΣten. 8 Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im
Durchschnitt mindestens
zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, da▀ sich dort der
Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen befindet. 9 Satz 3 ist auch dann
anwendbar, wenn die
Fahrt an der nΣher zur ArbeitsstΣtte liegenden Wohnung
unterbrochen wird
(BFH-Urteil vom 20. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 306).
Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
(4) 1 Die Aufwendungen des Arbeitnehmers fⁿr Fahrten mit einem
eigenen oder
einem ihm zur Nutzung ⁿberlassenen Kraftwagen, Motorrad oder
Motorroller
dⁿrfen - vorbehaltlich der AbsΣtze 5 und 6 - nur mit dem
Kilometer-Pauschbetrag nach º 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG als
Werbungskosten
angesetzt werden, soweit sie nicht bei einer
EinsatzwechseltΣtigkeit nach
Abschnitt 38 Abs. 5 als Reisekosten angesetzt werden k÷nnen. 2
Der gesetzliche
Kilometer-Pauschbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der
Arbeitnehmer seine
regelmΣ▀ige ArbeitsstΣtte nur deshalb aufsucht, um von dort
eine Dienstreise
oder einen Dienstgang anzutreten (BFH-Urteil vom 18. 1. 1991 -
BStBl II
S. 408). 3 Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung
ⁿberlassen, wenn
es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder
verbilligt ⁿberlassen
worden ist oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite
geliehen, gemietet
oder geleast hat. 4 Dem gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag ist
die einfache
Entfernung zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte zugrunde zu
legen. 5 Wird das
Kraftfahrzeug lediglich fⁿr eine Hin- oder Rⁿckfahrt benutzt,
z. B. wenn sich
an die Hinfahrt eine Dienstreise anschlie▀t, die an der Wohnung
des
Arbeitnehmers endet, so ist der Pauschbetrag nur zur HΣlfte
anzusetzen
(vgl. BFH-Urteil vom 26. 7. 1978 - BStBl II S. 661). 6 Dasselbe
gilt, wenn
Hin- und Rⁿckfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder
ArbeitsstΣtten
beziehen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296). 7
Wird ein
Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu
seiner
ArbeitsstΣtte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die
sogenannten
Leerfahrten selbst dann nicht zu berⁿcksichtigen, wenn die
Fahrten wegen
schlechter ÷ffentlicher VerkehrsverhΣltnisse erforderlich sind
(BFH-Urteil vom
7. 4. 1989 - BStBl II S. 925). 8 Fⁿr die Entfernung zwischen
Wohnung und
ArbeitsstΣtte ist grundsΣtzlich die kⁿrzeste benutzbare
Stra▀enverbindung
ma▀gebend. 9 Eine andere Stra▀enverbindung kann nur zugrunde
gelegt werden,
wenn sie offensichtlich verkehrsgⁿnstiger ist und vom
Arbeitnehmer regelmΣ▀ig
fⁿr die Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte benutzt wird
(BFH- Urteil
vom 10. 10. 1975 - BStBl II S. 852). 10 Bei Fahrgemeinschaften,
bei denen
wechselweise mehrere Kraftfahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung
und
ArbeitsstΣtte eingesetzt werden, k÷nnen die Fahrtkosten mit dem
gesetzlichen
Kilometer-Pauschbetrag bei dem einzelnen Mitglied der
Fahrgemeinschaft nur
insoweit berⁿcksichtigt werden, als es fⁿr die Fahrten sein
Kraftfahrzeug
eingesetzt hat (BFH-Urteil vom 24. 1. 1975 - BStBl II S. 561);
dabei sind auch
Umwegstrecken zur Abholung der Mitfahrer in die
Entfernungsberechnung
einzubeziehen. 11 Bei einer Fahrgemeinschaft, bei der stΣndig
nur ein Mitglied
sein Kraftfahrzeug einsetzt, ist der gesetzliche Kilometer-
Pauschbetrag ohne
Berⁿcksichtigung von Umwegstrecken nur bei ihm anzusetzen. 12
Der gesetzliche
Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht fⁿr Fahrten zwischen mehreren
regelmΣ▀igen
ArbeitsstΣtten in demselben DienstverhΣltnis (BFH- Urteil vom
9. 12. 1988 -
BStBl 1989 II S. 296); vgl. dazu Abschnitt 37 Abs. 4. 13 Eine
Fahrt zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte liegt dagegen vor, wenn diese
gleichzeitig zu
dienstlichen Verrichtungen fⁿr den Arbeitgeber genutzt wird, z.
B. Abholen der
Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich
Σndert und
allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die
erforderliche
Umwegstrecke ist als Dienstgang zu werten (vgl. auch BFH-Urteil
vom
12. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 134).
(5) 1 Durch den gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag sind die
gew÷hnlichen
Kosten des Kraftfahrzeugs abgegolten; dazu geh÷ren auch die
Parkgebⁿhren fⁿr
das Abstellen des Kraftfahrzeugs wΣhrend der Arbeitszeit (BFH-
Urteil vom 2. 2.
1979 - BStBl II S. 372) und auch die anteiligen Zinsen sowie
sonstige Kosten
fⁿr ein Darlehen, das zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs
aufgenommen worden
ist (BFH-Urteil vom 30. 11. 1979 - BStBl 1980 II S. 138), und
zwar auch dann,
wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines
anderen
Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur
ArbeitsstΣtte erforderlich
geworden ist (BFH-Urteil vom 1. 10. 1982 - BStBl 1983 II S.
17). 2
Au▀ergew÷hnliche Kosten eines Kraftfahrzeugs k÷nnen neben dem
gesetzlichen
Kilometer-Pauschbetrag berⁿcksichtigt werden (BFH-Beschlu▀ vom
13. 11. 1970 -
BStBl 1971 II S. 101). 3 Zu den au▀ergew÷hnlichen Kosten
geh÷ren insbesondere
Aufwendungen fⁿr die Beseitigung von UnfallschΣden bei einem
Verkehrsunfall
auf der Fahrt zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte (BFH- Urteile
vom 23. 6. 1978
- BStBl II S. 457 und vom 14. 7. 1978 - BStBl II S. 595), auf
einer Fahrt zur
Einnahme des Mittagessens in einer GaststΣtte in der NΣhe der
Einsatzstelle
(BFH-Urteil vom 18. 12. 1981 - BStBl 1982 II S. 261), auf einer
Umwegfahrt zum
Betanken des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 11. 10. 1984 - BStBl
1985 II S. 10),
unter einschrΣnkenden Voraussetzungen auch auf der Abholfahrt
des Ehegatten
(BFH-Urteil vom 3. 8. 1984 - BStBl II S. 800) und auf einer
Leerfahrt des
Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines
÷ffentlichen
Verkehrsmittels (BFH-Urteil vom 26. 6. 1987 - BStBl II S. 818).
4 Aufwendungen
infolge eines Verkehrsunfalls auf einer Umwegstrecke zur
Abholung der
Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft k÷nnen unabhΣngig von der
Gestaltung der
Fahrgemeinschaft berⁿcksichtigt werden. 5 Nicht berⁿcksichtigt
werden k÷nnen
die Folgen von VerkehrsunfΣllen, die auf Alkoholeinflu▀ beruhen
(BFH-Urteil
vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 434), bei einer Probefahrt (BFH-
Urteil vom 23. 6.
1978 - BStBl II S. 457) oder auf einer Fahrt, die nicht von der
Wohnung aus
angetreten oder an der Wohnung beendet wird (BFH-Urteil vom 25.
3. 1988 -
BStBl II S. 706). 6 Zu den berⁿcksichtigungsfΣhigen
Unfallkosten geh÷ren auch
Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht
auf die
Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung
selbst getragen
hat, nicht dagegen die in den Folgejahren erh÷hten BeitrΣge fⁿr
die
Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die
Schadensersatzleistungen von
dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (BFH-Urteil
vom 11. 7. 1986
- BStBl II S. 866). 7 Wenn der Arbeitnehmer das
unfallbeschΣdigte Fahrzeug
nicht reparieren lΣ▀t, kann die Wertminderung durch Absetzungen
fⁿr
au▀ergew÷hnliche Abnutzung (º 7 Abs. 1 letzter Satz in
Verbindung mit º 9
Abs. 1 Nr. 7 EStG) berⁿcksichtigt werden; dabei ist Abschnitt
44 Abs. 3 SΣtze
7 und 8 sinngemΣ▀ anzuwenden. 8 Wegen der Anerkennung der
Kosten fⁿr einen
Austauschmotor vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1982 (BStBl II S.
325). 9 Der
sogenannte merkantile Minderwert eines reparierten und
weiterhin benutzten
Fahrzeugs kann nicht berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil vom 31.
1. 1992 -
BStBl II S. 401).
(6) 1 Behinderte Arbeitnehmer im Sinne des º 9 Abs. 2 EStG
k÷nnen anstelle des
gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrags die tatsΣchlichen
Aufwendungen fⁿr die
Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen
Wohnung und
ArbeitsstΣtte als Werbungskosten geltend machen (vgl. Abschnitt
38 Abs. 1
SΣtze 3 bis 5). 2 Ohne Einzelnachweis der tatsΣchlichen
Aufwendungen k÷nnen
die Fahrtkosten nach den Regelungen des Abschnitts 38 Abs. 2
angesetzt werden.
3 Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug
arbeitstΣglich
von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner ArbeitsstΣtte
gefahren und
wieder abgeholt, so k÷nnen auch die Kraftfahrzeugkosten, die
durch die Ab- und
Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten -
entstehen, in
tatsΣchlicher H÷he oder in sinngemΣ▀er Anwendung des Abschnitts
38 Abs. 2 als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer keine
gⁿltige
Fahrerlaubnis besitzt oder von einer Fahrerlaubnis aus Grⁿnden,
die mit seiner
Behinderung im Zusammenhang stehen, keinen Gebrauch macht (vgl.
BFH- Urteil
vom 2. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 260). 4 Es darf aber auch
bei behinderten
Arbeitnehmern grundsΣtzlich nur eine Hin- und Rⁿckfahrt
arbeitstΣglich,
gegebenenfalls zusΣtzlich eine Rⁿck- und Hinfahrt als
Leerfahrt,
berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil vom 2. 4. 1976 - BStBl II S.
452). 5 Fⁿr den
Nachweis der Voraussetzungen des º 9 Abs. 2 EStG ist Abschnitt
100 Abs. 5 und
Abs. 7 Satz 7 entsprechend anzuwenden. 6 Fⁿr die Anerkennung
der tatsΣchlichen
Aufwendungen oder der KilometersΣtze des Abschnitts 38 Abs. 2
und fⁿr die
Berⁿcksichtigung von Leerfahrten bei rⁿckwirkender Festsetzung
oder ─nderung
des Grads der Behinderung ist Abschnitt 100 Abs. 8 entsprechend
anzuwenden.
Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln
(7) 1 Bei Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte mit
anderen als mit den
in º 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG genannten Verkehrsmitteln
k÷nnen die
tatsΣchlichen Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.
2 Dies gilt
auch fⁿr Monats- oder Jahresfahrkarten, weil eine m÷gliche
private
Mitbenutzung regelmΣ▀ig von untergeordneter Bedeutung ist. 3
Ohne
Einzelnachweis der tatsΣchlichen Aufwendungen k÷nnen die
Fahrtkosten bei
Benutzung eines Mopeds oder Mofas mit 0,28 DM und bei Benutzung
eines Fahrrads
mit 0,14 DM je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte
angesetzt werden.
===
43. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfⁿhrung
Zeitlich unbeschrΣnkte doppelte Haushaltsfⁿhrung
(1) 1 Eine zeitlich unbeschrΣnkte doppelte Haushaltsfⁿhrung
haben nach º 9
Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich au▀erhalb
des Ortes, an
dem sie einen eigenen Hausstand (Familienhausstand, Absatz 3)
unterhalten,
beschΣftigt sind und am BeschΣftigungsort eine Zweitwohnung
(Absatz 4) haben.
2 Eine Zweitwohnung in der NΣhe des BeschΣftigungsorts steht
einer
Zweitwohnung am BeschΣftigungsort gleich. 3 Das Beziehen der
Zweitwohnung oder
die mit der Begrⁿndung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung
einer
Haushaltsfⁿhrung auf zwei Wohnungen mu▀ durch die berufliche
BeschΣftigung
veranla▀t gewesen sein (BFH-Urteile vom 2. 12. 1981 - BStBl
1982 II S. 297 und
323 sowie vom 22. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 293). 4 Wenn dies
zutrifft, ist
es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung
beider Wohnungen
beruflich veranla▀t ist (BFH-Urteil vom 30. 9. 1988 - BStBl
1989 II S. 103). 5
Eine doppelte Haushaltsfⁿhrung liegt nicht vor, solange die
berufliche
BeschΣftigung nach Abschnitt 37 Abs. 3 als Dienstreise
anzuerkennen ist.
Berufliche Veranlassung
(2) 1 Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmΣ▀ig bei einem
Wechsel des
BeschΣftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels
oder der
erstmaligen Begrⁿndung eines DienstverhΣltnisses beruflich
veranla▀t. 2 Es ist
gleichgⁿltig, ob die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang
mit dem Wechsel
des BeschΣftigungsorts, nachtrΣglich (BFH- Urteil vom 9. 3.
1979 - BStBl II
S. 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat
begrⁿndeten Zweitwohnung
(BFH-Urteil vom 26. 8. 1988 - BStBl 1989 II S. 89) bezogen
worden ist. 3 Eine
beruflich veranla▀te Aufteilung einer Haushaltsfⁿhrung liegt
auch in den
FΣllen vor, in denen der Familienhausstand nach der
Eheschlie▀ung am
BeschΣftigungsort des ebenfalls berufstΣtigen Ehegatten
begrⁿndet (BFH-Urteile
vom 6. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 32, vom 20. 3. 1980 - BStBl
II S. 455 und
vom 4. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 321) oder wegen der Aufnahme
einer
BerufstΣtigkeit des Ehegatten an dessen BeschΣftigungsort
verlegt und am
BeschΣftigungsort eine Zweitwohnung des Arbeitnehmers begrⁿndet
worden ist
(BFH-Urteil vom 2. 10. 1987 - BStBl II S. 852). 4 Dagegen ist
die Aufteilung
einer Haushaltsfⁿhrung nicht durch die berufliche BeschΣftigung
veranla▀t,
wenn der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand nach der
Eheschlie▀ung in der
au▀erhalb des BeschΣftigungsorts liegenden Wohnung des nicht
berufstΣtigen
Ehegatten begrⁿndet (BFH-Urteil vom 20. 12. 1982 - BStBl II S.
306[Anm. der
Red.: BStBl 1983 II S. 306]) oder aus anderen privaten Grⁿnden
vom
BeschΣftigungsort weg verlegt und im Zusammenhang damit am
BeschΣftigungsort
die Zweitwohnung begrⁿndet hat (BFH-Urteile vom 10. 11. 1978 -
BStBl 1979 II
S. 219 und vom 2. 12. 1981 - BStBl 1982 II S. 297). 5 Bezieht
ein
Arbeitnehmer, der seinen Familienhausstand vom
BeschΣftigungsort weg verlegt
hat, nach mehreren Jahren oder aus gesundheitlichen Grⁿnden,
die in der
Zwischenzeit eingetreten sind, am BeschΣftigungsort eine
Zweitwohnung, so kann
dies durch die berufliche BeschΣftigung veranla▀t sein (BFH-
Urteile vom 30.
10. 1987 - BStBl 1988 S. 358 und vom 22. 9. 1988 - BStBl 1989
II S. 94). 6 Bei
Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch
dann beruflich
veranla▀t sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl
beantragt oder erhΣlt.
7 UnterhΣlt der Arbeitnehmer neben dem Hausstand am bisherigen
Wohnort auch am
BeschΣftigungsort einen Hausstand, so liegt keine doppelte
Haushaltsfⁿhrung
vor, wenn der Hausstand am BeschΣftigungsort den Mittelpunkt
seiner
Lebensinteressen bildet (BFH-Urteile vom 25. 3. 1988 - BStBl II
S. 582 und
584).
Familienhausstand
(3) 1 Ein Familienhausstand setzt eine eingerichtete, den
Lebensbedⁿrfnissen
des Arbeitnehmers und seines Ehegatten entsprechende Wohnung
voraus, in der
auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches
Leben herrscht, an
dem er sich sowohl durch pers÷nliche Mitwirkung als auch
finanziell ma▀geblich
beteiligt (BFH- Urteile vom 9. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 148
und vom 16. 12.
1983 - BStBl 1984 II S. 521). 2 Die IntensitΣt der pers÷nlichen
Mitwirkung des
Arbeitnehmers am hauswirtschaftlichen Leben hΣngt wesentlich
von den UmstΣnden
des Einzelfalls ab und wird entscheidend bestimmt von dem
Ausma▀ der
rΣumlichen Trennung. 3 Bei gr÷▀erer Entfernung zwischen dem
Familienhausstand
und der Zweitwohnung, insbesondere bei einem Familienhausstand
im Ausland, ist
eine ma▀gebliche pers÷nliche Mitwirkung anzunehmen, wenn
wenigstens eine
Familienheimfahrt im Kalenderjahr durchgefⁿhrt wird. 4 Bei
Arbeitnehmern mit
einem Familienhausstand in weit entfernt liegenden LΣndern, z.
B. Australien,
Indien, Japan, Korea, Philippinen, kann eine ma▀gebliche
pers÷nliche
Mitwirkung am hauswirtschaftlichen Leben noch angenommen
werden, wenn nur alle
zwei bis drei Jahre eine Familienheimfahrt unternommen wird
(vgl. BFH-Urteil
vom 2. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 26). 5 Bei den in Absatz 2
Satz 6
bezeichneten Arbeitnehmern, die Familienheimfahrten
unterlassen, sind hieraus
fⁿr einen Zeitraum von etwa fⁿnf Jahren keine nachteiligen
Schlⁿsse zu ziehen,
wenn der Arbeitnehmer im ⁿbrigen durch briefliche, telefonische
und
anderweitige Kontakte eine pers÷nliche Mitwirkung glaubhaft
machen kann. 6
Eine ma▀gebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten des
Familienhausstands
liegt nicht vor, wenn die Zuwendungen des Arbeitnehmers
erkennbar unzureichend
sind (BFH-Urteile vom 2. 9. 1977 und 16. 12. 1983a. a. O.). 7
Die ma▀gebliche
finanzielle Beteiligung kann auch darin bestehen, da▀ Mittel
zur Beschaffung
von M÷beln und sonstigen GegenstΣnden fⁿr den Familienhaushalt
angespart
werden (BFH- Urteil vom 17. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 146). 8
Sie braucht
nicht geprⁿft zu werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine
Familienheimfahrt monatlich durchfⁿhrt. 9 Bei einem
Familienhausstand im
Ausland braucht eine ma▀gebliche finanzielle Beteiligung nicht
geprⁿft zu
werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine Familienheimfahrt
im
Kalenderjahr durchfⁿhrt oder wenn er fⁿr seinen Ehegatten und
jedes zum
Haushalt geh÷rende Kind mindestens 50 v. H. der nach º 33a Abs.
1 EStG
abziehbaren Unterhaltsleistungen erbringt. 10 Auch bei
geringeren
Unterhaltsleistungen kann eine ma▀gebliche finanzielle
Beteiligung in Betracht
kommen, selbst wenn diese Leistungen nicht ⁿber das Kindergeld
und
entsprechende steuerliche FreibetrΣge hinausgehen (BFH-Urteil
vom 17. 1. 1986
- BStBl II S. 306). 11 Bei einem nicht verheirateten
Arbeitnehmer ist ein
Familienhausstand nur dann anzuerkennen, wenn er einen Haushalt
mit von ihm
finanziell abhΣngigen Angeh÷rigen fⁿhrt und die
Unterhaltskosten ⁿberwiegend
trΣgt (BFH-Urteile vom 16. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 132 und
vom 20. 6. 1975
- BStBl II S. 649) oder einen Haushalt mit einem
LebensgefΣhrten und
mindestens einem gemeinsamen Kind fⁿhrt (BFH-Urteile vom 25. 3.
1988 -
BStBl II S. 582, vom 22. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 293 und vom
24. 11. 1989 -
BStBl 1990 II S. 312). 12 Ein Arbeitnehmer, der nach seiner
Ehescheidung in
der frⁿheren Wohnung ein m÷bliertes Zimmer beibehΣlt oder die
Lebensgemeinschaft mit seinem frⁿheren Ehegatten
wiederherstellt, unterhΣlt
dort in der Regel keinen Familienhausstand (BFH-Urteile vom 26.
9. 1974 -
BStBl 1975 II S. 66 und vom 13. 8. 1987 - BStBl 1988 II S. 53).
Zweitwohnung
(4) 1 Als Zweitwohnung am BeschΣftigungsort kommt jede dem
Arbeitnehmer
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfⁿgung stehende
Unterkunft in Betracht,
z. B. auch eine Eigentumswohnung, ein m÷bliertes Zimmer, ein
Hotelzimmer, eine
Gemeinschaftsunterkunft oder ein Gleisbauzug, in dem der
Arbeitnehmer
ⁿbernachten kann (BFH-Urteil vom 3. 10. 1985 - BStBl 1986 II S.
369). 2 Eine
Zweitwohnung am BeschΣftigungsort ist bei Binnenschiffern und
Seeleuten auch
die Unterkunft an Bord (BFH-Urteile vom 16. 12. 1981 - BStBl
1982 II S. 302
und vom 28. 1. 1983 - BStBl II S. 313), bei Soldaten die
Unterkunft in der
Kaserne (BFH-Urteil vom 20. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 269). 3
Es ist
unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer tatsΣchlich in der
Zweitwohnung
ⁿbernachtet (BFH-Urteil vom 9. 6. 1988 - BStBl II S. 990).
Zeitlich beschrΣnkte doppelte Haushaltsfⁿhrung
(5) 1 Bei Arbeitnehmern ohne Familienhausstand gilt ein
Wohnungswechsel an den
BeschΣftigungsort oder in dessen NΣhe fⁿr folgende ZeitrΣume
als doppelte
Haushaltsfⁿhrung:
1. fⁿr eine ▄bergangszeit
a) allgemein von zwei Wochen nach Aufnahme der BeschΣftigung am
neuen
BeschΣftigungsort,
b) bei Arbeitnehmern mit EinsatzwechseltΣtigkeit (Abschnitt 37
Abs. 6) von
drei Monaten nach Aufnahme der BeschΣftigung am neuen
BeschΣftigungsort,
2. fⁿr die Folgezeit nur, wenn
a) der Arbeitnehmer vorⁿbergehend am selben Ort beschΣftigt
wird, z. B.
infolge einer befristeten Abordnung, Ableistung einer
Probezeit, Teilnahme an
einem Lehrgang (BFH-Urteil vom 20. 12. 1982 - BStBl 1983 II S.
269), und den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort
beibehΣlt. 2 Eine
vorⁿbergehende BeschΣftigung kann ohne weitere Prⁿfung
unterstellt werden,
wenn die BeschΣftigung an demselben Ort von vornherein auf
lΣngstens 3 Jahre
befristet ist,
b) der Arbeitnehmer lΣngerfristig oder auf Dauer an einem Ort
beschΣftigt wird
und deshalb umzugsbereit ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. 3. 1983 -
BStBl II
S. 629), solange er am BeschΣftigungsort eine nach objektiven
Ma▀stΣben
angemessene Wohnung nicht erlangen kann und den Mittelpunkt
seiner
Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehΣlt (BFH-Urteil
vom 23. 7. 1976 -
BStBl II S. 795).
2 Fⁿr den Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 Buchstabe b
gelten die
Regelungen des Abschnitts 37 Abs. 3 sinngemΣ▀.
Notwendige Mehraufwendungen
(6) 1 Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten
Haushaltsfⁿhrung
kommen in Betracht:
1. die Fahrtkosten aus Anla▀ der Wohnungswechsel zu Beginn und
am Ende der
doppelten Haushaltsfⁿhrung sowie fⁿr w÷chentliche
Familienheimfahrten oder
Aufwendungen fⁿr w÷chentliche Familien-FerngesprΣche (Absatz
7),
2. Verpflegungsmehraufwendungen (Absatz 8) und
3. Aufwendungen fⁿr die Zweitwohnung (Absatz 9).
2 Fⁿhrt der Arbeitnehmer mehr als eine Familienheimfahrt
w÷chentlich durch, so
kann er wΣhlen, ob er die nach Satz 1 in Betracht kommenden
Mehraufwendungen
wegen doppelter Haushaltsfⁿhrung oder die Fahrtkosten als
Aufwendungen fⁿr
Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte nach Abschnitt 42
geltend machen
will (BFH-Urteile vom 13. 12. 1985 - BStBl 1986 II S. 221 und
vom 9. 6. 1988 -
BStBl II S. 990). 3 Ein Arbeitnehmer mit
EinsatzwechseltΣtigkeit (Abschnitt 37
Abs. 6) kann wΣhlen, ob er die nach Satz 1 in Betracht
kommenden
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsfⁿhrung oder die
Fahrtkosten nach
Abschnitt 38 Abs. 5 gegebenenfalls als Reisekosten geltend
machen will. 4
WΣhlt der Arbeitnehmer den Abzug der Fahrtkosten nach
Abschnitt 42 oder
Abschnitt 38 Abs. 5, so kann er Verpflegungsmehraufwendungen
nach Absatz 8 und
Aufwendungen fⁿr die Zweitwohnung nach Absatz 9 nicht geltend
machen. 5 Hat
der Arbeitgeber Kost oder Wohnung unentgeltlich oder verbilligt
gewΣhrt, so
sind die abziehbaren Fahrtkosten um diese Sachbezⁿge mit den
nach Abschnitt 31
Abs. 4 ma▀gebenden Werten zu kⁿrzen. 6 Der Arbeitnehmer kann
das Wahlrecht bei
derselben doppelten Haushaltsfⁿhrung fⁿr jedes Kalenderjahr nur
einmal
ausⁿben.
Notwendige Fahrtkosten
(7) 1 Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen:
1. die tatsΣchlichen Aufwendungen fⁿr die Fahrten anlΣ▀lich der
Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten
Haushaltsfⁿhrung. 2 Fⁿr
die Ermittlung der Fahrtkosten ist Abschnitt 38 Abs. 1 und 2
anzuwenden;
zusΣtzlich k÷nnen etwaige Nebenkosten nach Ma▀gabe des
Abschnitts 40 Abs. 4
Nr. 3 berⁿcksichtigt werden;
2. die Aufwendungen fⁿr jeweils eine tatsΣchlich durchgefⁿhrte
Familienheimfahrt w÷chentlich. 2 Bei Aufwendungen des
Arbeitnehmers fⁿr
Fahrten mit einem eigenen oder einem ihm zur Nutzung
ⁿberlassenen
Kraftfahrzeug ist Abschnitt 42 Abs. 4 bis 6 sinngemΣ▀
anzuwenden. 3 Als
Familienheimfahrt gilt bei der zeitlich beschrΣnkten doppelten
Haushaltsfⁿhrung (Absatz 5) auch eine Fahrt zum Ort, an dem
sich der
Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (BFH-Urteil vom
10. 11. 1978 -
BStBl 1979 II S. 157).
2 Anstelle der Aufwendungen fⁿr eine Familienheimfahrt k÷nnen
die Gebⁿhren fⁿr
ein FerngesprΣch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit
Angeh÷rigen, die zum
Familienhausstand des Arbeitnehmers geh÷ren, berⁿcksichtigt
werden (BFH-Urteil
vom 18. 3. 1988 - BStBl II S. 988). 3 Dabei k÷nnen jeweils nur
die Gebⁿhren
nach dem gⁿnstigsten Tarif als notwendige Mehraufwendungen
anerkannt werden.
Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen
(8) 1 Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind
anzuerkennen:
1. fⁿr eine ▄bergangszeit
a) allgemein von zwei Wochen nach Aufnahme der BeschΣftigung am
neuen
BeschΣftigungsort
b) bei Arbeitnehmern mit EinsatzwechseltΣtigkeit (Abschnitt 37
Abs. 6) von
drei Monaten nach Aufnahme der BeschΣftigung am neuen
BeschΣftigungsort)
die bei mehrtΣgigen Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als
12 Stunden nach
Abschnitt 39 Abs. 1 bis 4 als Reisekosten ansetzbaren BetrΣge;
dies gilt
nicht, soweit fⁿr denselben Zeitraum
Verpflegungsmehraufwendungen als
Reisekosten anzuerkennen sind. 2 Ist der TΣtigkeit am
BeschΣftigungsort eine
Dienstreise an diesen BeschΣftigungsort unmittelbar
vorausgegangen, so ist
deren Dauer auf die ▄bergangszeit anzurechnen. 3 Fⁿr den Ablauf
der
Dreimonatsfrist nach Buchstabe b gelten die Regelungen des
Abschnitts 37
Abs. 3 sinngemΣ▀. 4 Abschnitt 39 Abs. 8 Satz 2 ist zu
beachten.)
2. fⁿr die Folgezeit
a) im Falle des Einzelnachweises die tatsΣchlichen
Verpflegungsmehraufwendungen (Abschnitt 39 Abs. 1) bis zu 22 DM
je
Kalendertag, wenn der BeschΣftigungsort im Inland liegt, oder
bis zu 40
v. H. des nach Abschnitt 39 Abs. 4 ma▀gebenden H÷chstbetrags,
wenn der
BeschΣftigungsort im Ausland liegt;
b) ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 16 DM je
Kalendertag, wenn der
BeschΣftigungsort im Inland liegt, oder 40 v. H. des nach
Abschnitt 39 Abs. 4
ma▀gebenden Pauschbetrags, wenn der BeschΣftigungsort im
Ausland liegt.) 2 In
den FΣllen, in denen die PauschbetrΣge zu einer offensichtlich
unzutreffenden
Besteuerung fⁿhren wⁿrden, z. B. bei einer kostengⁿnstigeren
Gemeinschaftsverpflegung (BFH-Urteile vom 16. 12. 1981 - BStBl
1982 II S. 302,
vom 29. 4. 1988 - BStBl II S. 780 und vom 18. 5. 1990 - BStBl
II S. 909), sind
die Verpflegungsmehraufwendungen im einzelnen nachzuweisen;
statt dessen
k÷nnen sie im allgemeinen mit 25 v. H. des in Betracht
kommenden Pauschbetrags
angesetzt werden; Abschnitt 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 gilt
entsprechend. 3 Die
PauschbetrΣge dⁿrfen auch nicht fⁿr einen Kalendertag angesetzt
werden, fⁿr
den Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Dienstreise mit
einer Dauer von
mehr als 10 Stunden berⁿcksichtigt werden.
2 Hat der Arbeitnehmer Mahlzeiten unentgeltlich erhalten, so
sind die H÷chst-
und PauschbetrΣge nach Ma▀gabe des Abschnitts 39 Abs. 3 Nr. 1
zu kⁿrzen. 3 Bei
derselben doppelten Haushaltsfⁿhrung dⁿrfen die
Verpflegungsmehraufwendungen
insgesamt fⁿr ein Kalenderjahr einheitlich nur auf Grund eines
Einzelnachweises oder mit den PauschbetrΣgen angesetzt werden.
Notwendige Aufwendungen fⁿr die Zweitwohnung
(9) 1 Als notwendige Aufwendungen fⁿr die Zweitwohnung sind
deren tatsΣchliche
Kosten anzuerkennen, soweit sie nicht ⁿberh÷ht sind (BFH-
Urteil vom 16. 3.
1979 - BStBl II S. 473). 2 Steht die Zweitwohnung im Eigentum
des
Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der H÷he als
notwendig anzusehen,
in der sie der Arbeitnehmer als Mieter fⁿr eine nach Gr÷▀e,
Ausstattung und
Lage angemessene Wohnung tragen mⁿ▀te. 3 Zu den Aufwendungen
fⁿr die
Zweitwohnung geh÷ren auch die Absetzungen fⁿr Abnutzung,
Hypothekenzinsen und
Reparaturkosten (BFH-Urteil vom 3. 12. 1982 - BStBl 1983 II S.
467). 4 Zur
Anwendung des º 10e EStG und des º 15b BerlinFG sowie des º 52
Abs. 21 SΣtze 4
bis 6 EStG vgl. BMF-Schreiben vom 10. 5. 1989 (BStBl I S. 165)
und die
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder.
5 Liegt der
BeschΣftigungsort im Ausland, so k÷nnen die notwendigen
Aufwendungen fⁿr die
Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis fⁿr die
▄bergangszeit im Sinne des
Absatz 8 Nr. 1 mit dem nach Abschnitt 40 Abs. 2 ma▀gebenden
Pauschbetrag und
fⁿr die Folgezeit mit 40 v. H. dieses Pauschbetrags je
Kalendertag angesetzt
werden; fⁿr den Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der
Aufwendungen und dem
Ansatz der PauschbetrΣge gilt Absatz 8 Satz 3 entsprechend.
Werbungskostenabzug oder Vergⁿtung durch den Arbeitgeber
(10) 1 Die notwendigen Mehraufwendungen nach den AbsΣtzen 6 bis
9 k÷nnen als
Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom
Arbeitgeber nach º 3 Nr.
13 EStG oder den folgenden Regelungen steuerfrei erstattet
werden; Abschnitt
39 Abs. 9 Satz 2 ist sinngemΣ▀ anzuwenden. 2 Die Erstattung der
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfⁿhrung durch den
Arbeitgeber ist nach
º 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine h÷heren BetrΣge
erstattet werden, als
nach den AbsΣtzen 7 bis 9 anerkannt werden k÷nnen. 3 Dabei kann
der
Arbeitgeber bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder
V ohne
weiteres unterstellen, da▀ sie einen Familienhausstand haben. 4
Das Wahlrecht
des Arbeitnehmers nach Absatz 6 hat der Arbeitgeber nicht zu
beachten. 5
Darⁿber hinaus gilt folgendes:
1. 1 Hat der Arbeitgeber oder auf seine Rechnung ein Dritter
dem Arbeitnehmer
einen Kraftwagen zur Durchfⁿhrung der Familienheimfahrten
unentgeltlich
ⁿberlassen, so kommt ein Werbungskostenabzug und eine
Erstattung von
Fahrtkosten nicht in Betracht. 2 Vielmehr hat der Arbeitgeber
dem Arbeitslohn
des Arbeitnehmers fⁿr jede w÷chentliche Familienheimfahrt -
dies gilt nicht
fⁿr Behinderte im Sinne des º 9 Abs. 2 EStG - einen Betrag von
0,39 DM je
Entfernungskilometer und fⁿr jede weitere Familienheimfahrt
einen Betrag von
1,04 DM je Entfernungskilometer hinzuzurechnen.
2. 1 Verpflegungsmehraufwendungen dⁿrfen nur bis zu den nach
Absatz 8
ma▀gebenden PauschbetrΣgen steuerfrei erstattet werden; dabei
ist die in
Absatz 8 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 enthaltene Regelung zur
Vermeidung einer
unzutreffenden Besteuerung nicht zu beachten.
3. Die notwendigen Aufwendungen fⁿr die Zweitwohnung an einem
BeschΣftigungsort im Inland dⁿrfen ohne Einzelnachweis fⁿr die
▄bergangszeit
nach Absatz 8 Nr. 1 mit einem Pauschbetrag bis zu 39 DM und fⁿr
die Folgezeit
mit einem Pauschbetrag bis zu 8 DM je ▄bernachtung steuerfrei
erstattet
werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht
unentgeltlich oder
verbilligt zur Verfⁿgung gestellt worden ist.
===
44. Arbeitsmittel
(1) 1 Aufwendungen von Arbeitnehmern fⁿr Arbeitsmittel sind als
Werbungskosten
voll abziehbar, wenn die Wirtschaftsgⁿter ausschlie▀lich oder
ganz ⁿberwiegend
der Berufsausⁿbung dienen, z. B. typische Berufskleidung,
Werkzeuge sowie
Fachbⁿcher und Fachzeitschriften. 2 Bⁿcher und Zeitschriften
werden als
Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, da▀ die
erworbenen Bⁿcher
und Zeitschriften ausschlie▀lich oder ganz ⁿberwiegend
beruflichen Zwecken
dienen (BFH-Urteile vom 5. 7. 1957 - BStBl III S. 328, vom 29.
4. 1977 -
BStBl II S. 716 und vom 16. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 67). 3
Erh÷hte
Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Nutzung gelten
bei der
Anschaffung von GegenstΣnden, die nach der Lebenserfahrung ganz
ⁿberwiegend zu
Zwecken der Lebensfⁿhrung angeschafft werden (vgl. BFH-Urteil
vom 27. 9. 1991
- BStBl 1992 II S. 195 betr. Videorecorder). 4 Anteilige
Aufwendungen fⁿr den
Transport von Arbeitsmitteln bei einem privat veranla▀ten Umzug
sind nicht als
Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 21. 7. 1989 - BStBl II
S. 972). 5
Aufwendungen fⁿr ein Arbeitsmittel k÷nnen auch dann
Werbungskosten sein, wenn
sie zwar ungew÷hnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche
Stellung und die
H÷he der Einnahmen nicht unangemessen sind (vgl. BFH- Urteile
vom 10. 3. 1978
- BStBl II S. 459 und vom 21. 10. 1988 - BStBl 1989 II S. 356).
(2) Wenn Wirtschaftsgⁿter sowohl den beruflichen als auch den
privaten Bereich
des Arbeitnehmers betreffen, ist eine Aufteilung der
Anschaffungskosten und
Herstellungskosten in nichtabziehbare Aufwendungen fⁿr die
Lebensfⁿhrung und
in Werbungskosten nur zulΣssig, wenn objektive Merkmale und
Unterlagen eine
zutreffende und leicht nachprⁿfbare Trennung erm÷glichen und
wenn au▀erdem der
berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung
ist (vgl.
Beschlu▀ des Gro▀en Senats des BFH vom 19. 10. 1970 - BStBl
1971 II S. 17 und
BFH-Urteil vom 18. 2. 1977 - BStBl II S. 464).
(3) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Arbeitsmitteln
einschlie▀lich der Umsatzsteuer k÷nnen im Jahr ihrer
Verausgabung in voller
H÷he als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie
ausschlie▀lich der
Umsatzsteuer fⁿr das einzelne Arbeitsmittel 800 DM nicht
ⁿbersteigen. 2
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 DM sind
auf die
Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des
Arbeitsmittels
zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als
Werbungskosten zu
berⁿcksichtigen. 3 Aus Vereinfachungsgrⁿnden kann im Jahr der
Anschaffung oder
Herstellung fⁿr die im ersten Halbjahr angeschafften oder
hergestellten
Arbeitsmittel der volle und fⁿr die im zweiten Halbjahr
angeschafften oder
hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen
werden. 4
Au▀ergew÷hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen
sind zu
berⁿcksichtigen (BFH-Urteil vom 29. 4. 1983 - BStBl II S. 586).
5 Eine
technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn
wirtschaftlich
kein Wertverzehr eintritt (BFH-Urteil vom 31. 1. 1986 - BStBl
II S. 355). 6
Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut verΣu▀ert,
so ist ein
sich eventuell ergebender VerΣu▀erungserl÷s einkommensteuerlich
nicht zu
erfassen. 7 Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung
au▀erhalb der
Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die
weiteren AfA von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschlie▀lich
Umsatzsteuer nach der
voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in
gleichen
JahresbetrΣgen zu bemessen; dies gilt auch fⁿr geschenkte
Wirtschaftsgⁿter. 8
Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel
entfallende Teil
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts
(fiktive AfA)
gilt als abgesetzt (BFH-Urteile vom 14. 2. 1989 - BStBl II S.
922, vom 2. 2.
1990 - BStBl II S. 684 und vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 883).
9 Der Betrag,
der nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
verbleibt, kann im Jahr der erstmaligen Verwendung des
Wirtschaftsguts als
Arbeitsmittel in voller H÷he als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn er 800
DM nicht ⁿbersteigt.
===
45. Arbeitszimmer
1 Die Kosten fⁿr ein hΣusliches Arbeitszimmer sind bei
Arbeitnehmern nur dann
als Werbungskosten anzuerkennen, wenn feststeht, da▀ das Zimmer
so gut wie
ausschlie▀lich fⁿr berufliche Zwecke benutzt wird (vgl. BFH-
Urteil vom 21. 1.
1966 - BStBl III S. 219 und Beschlu▀ des BFH vom 10. 3. 1970 -
BStBl II
S. 458). 2 Zu den Voraussetzungen fⁿr die steuerliche
Anerkennung des
hΣuslichen Arbeitszimmers geh÷rt nicht, da▀ Art und Umfang der
TΣtigkeit des
Arbeitnehmers einen besonderen hΣuslichen Arbeitsraum erfordern
(vgl.
BFH-Urteil vom 26. 4. 1985 - BStBl II S. 467). 3 Aufwendungen
fⁿr ein
hΣusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten
abziehbar, wenn fⁿr das
normale Wohnbedⁿrfnis kein hinreichender Raum zur Verfⁿgung
steht oder wenn
das Arbeitszimmer stΣndig durchquert werden mu▀, um andere
privat genutzte
RΣume der Wohnung zu erreichen (BFH-Urteil vom 18. 10. 1983 -
BStBl 1984 II
S. 110); die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist
dagegen von
untergeordneter Bedeutung, wenn es nur durchquert werden mu▀,
um z. B. das
Schlafzimmer zu erreichen (BFH-Urteil vom 19. 8. 1988 - BStBl
II S. 1000). 4
Wegen der berⁿcksichtigungsfΣhigen Kosten dem Grunde und der
H÷he nach, wenn
das Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Haus oder in einer
selbstgenutzten
Eigentumswohnung gelegen ist, siehe BFH-Urteil vom 18. 10. 1983
(BStBl 1984 II
S. 112). 5 Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten
sich nach dem
VerhΣltnis der FlΣche des Arbeitszimmers zur gesamten
WohnflΣche
einschlie▀lich des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 10. 4. 1987 -
BStBl II
S. 500). 6 Liegt das Arbeitszimmer in einer den Ehegatten
gemeinsam geh÷renden
Wohnung, einem gemeinsamen Einfamilienhaus oder einer
gemeinsamen
Eigentumswohnung, so sind die auf das Arbeitszimmer anteilig
entfallenden
Aufwendungen einschlie▀lich AfA grundsΣtzlich unabhΣngig vom
Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berⁿcksichtigen
(BFH-Urteil vom
12. 2. 1988 - BStBl II S. 764); entsprechendes gilt fⁿr die auf
das
Arbeitszimmer anteilig entfallenden Schuldzinsen (BFH-Urteil
vom 3. 4. 1987 -
BStBl II S. 623). 7 Vergⁿtungen an den Ehegatten fⁿr die
Reinigung des
Arbeitszimmers sind nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 27. 10.
1978 - BStBl 1979
II S. 80). 8 Aufwendungen fⁿr KunstgegenstΣnde, die zur
Einrichtung eines
hΣuslichen Arbeitszimmers geh÷ren, sind regelmΣ▀ig keine
Werbungskosten
(BFH-Urteil vom 30. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 340).
===
46. Werbungskosten bei Heimarbeitern
(1) Bei Heimarbeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes k÷nnen
Aufwendungen, die
unmittelbar durch die Heimarbeit veranla▀t sind, z. B. Miete
und Aufwendungen
fⁿr Heizung und Beleuchtung der ArbeitsrΣume, Aufwendungen fⁿr
Arbeitsmittel
und Zutaten sowie fⁿr den Transport des Materials und der
fertiggestellten
Waren, als Werbungskosten anerkannt werden, soweit sie die
HeimarbeiterzuschlΣge nach Absatz 2 ⁿbersteigen.
(2) 1 LohnzuschlΣge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der
mit der
Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt
werden, sind
insgesamt aus Vereinfachungsgrⁿnden nach º 3 Nr. 30 und 50 EStG
steuerfrei,
soweit sie 10 v. H. des Grundlohns nicht ⁿbersteigen. 2 Die
oberste
Finanzbeh÷rde eines Landes kann mit Zustimmung des
Bundesministers der
Finanzen den Vomhundertsatz fⁿr bestimmte Gruppen von
Heimarbeitern an die
tatsΣchlichen VerhΣltnisse anpassen.
===
47. Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen
(1) 1 Bei den nachstehend bezeichneten Berufsgruppen k÷nnen die
mit der
beruflichen TΣtigkeit zusammenhΣngenden Umzugskosten,
Aufwendungen fⁿr Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte sowie Mehraufwendungen bei
doppelter
Haushaltsfⁿhrung nach Ma▀gabe der Abschnitte 41 bis 43 als
Werbungskosten
neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (º 9a Nr. 1 EStG) anerkannt
werden. 2 Zur
Abgeltung der ⁿbrigen Werbungskosten werden folgende
PauschbetrΣge neben dem
Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen:
1. bei Artisten 265 DM monatlich. Zu den Artisten geh÷ren
Akrobaten, Jongleure und Universalartisten,
Zauberkⁿnstler und Dressurkⁿnstler,
Schnellmaler und Musikalartisten,
Bauchredner und Imitatoren,
Komiker, Humoristen, Ansager und Disk-Jockeys,
SΣnger und TΣnzer, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;
2. bei darstellenden Kⁿnstlern
a) 365 DM monatlich, soweit sie solistische Leistungen
erbringen,
b) 265 DM monatlich, soweit sie Leistungen innerhalb einer
Gruppe, z. B. in
einem Chor oder einem Ballett, erbringen oder als Inspizienten
oder
Regieassistenten tΣtig sind.
2 Zu den darstellenden Kⁿnstlern geh÷ren
Schauspieler und Puppenspieler,
OpernsΣnger, OperettensΣnger, MusicalsΣnger, Lied- und
OratoriensΣnger sowie
SΣnger der Unterhaltungsmusik,
Ballett-TΣnzer, Ballett-Meister, Ballett-Repetitoren,
Solorepetitoren und
Choreographen,
Regisseure, Regieassistenten und Inspizienten.
3 Nicht dazu geh÷ren die kⁿnstlerisch-technischen Mitarbeiter
im Bereich der
darstellenden Kunst, z. B. Kostⁿm- und Maskenbildner, Film- und
Fernsehcutter;
3. bei Journalisten 115 DM monatlich. 2 Zu den Journalisten
geh÷ren nur
diejenigen Personen, die in einem DienstverhΣltnis die
journalistische
TΣtigkeit hauptberuflich fⁿr Zeitungen oder Zeitschriften, bei
Nachrichtenagenturen, Korrespondenzbⁿros oder
Rundfunkunternehmen ausⁿben. 3
Eine journalistische TΣtigkeit ⁿbt nicht aus, wer nicht auf
redaktionellem
Gebiet, sondern z. B. auf dem der Werbung oder des
AnzeigengeschΣfts, tΣtig
ist. 4 Die hauptberufliche journalistische TΣtigkeit kann von
Mitgliedern
eines journalistischen Fachverbands durch eine Bescheinigung
ihres Verbands
und sonst in jeder geeigneten Form nachgewiesen werden.
(2) 1 ▄bt ein Arbeitnehmer in einem Monat nebeneinander mehrere
der in Absatz
1 genannten Berufe aus, so ist der h÷chste der in Betracht
kommenden
Werbungskosten- PauschbetrΣge zugrunde zu legen. 2 ▄bt ein
Arbeitnehmer
mehrere der in Absatz 1 genannten Berufe nacheinander aus, so
sind die in
Betracht kommenden PauschbetrΣge entsprechend der jeweiligen
Dauer der
Berufsausⁿbung zu berⁿcksichtigen. 3 Fⁿr die zeitanteilige
Aufteilung der
MonatsbetrΣge gilt Abschnitt 111 Abs. 6 SΣtze 2 und 3.
(3) 1 Die Werbungskosten-PauschbetrΣge sind im allgemeinen
H÷chstbetrΣge. 2
Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die
Werbungskosten
besonders niedrig sind, z. B. wenn ein Teil der Aufwendungen,
die mit dem
Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt
werden. 3 Wenn Reisekosten steuerfrei ersetzt werden, ist der
Pauschbetrag um
die steuerfreie Ersatzleistung zu kⁿrzen (vgl. BFH-Urteil vom
10. 8. 1990 -
BStBl II S. 1065).
(4) 1 Werden andere als die nach Absatz 1 Satz 1 gesondert
abziehbaren
Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so sind die
vorstehenden
Regelungen nicht anwendbar. 2 Die Berⁿcksichtigung der
Werbungskosten richtet
sich in diesem Falle nach den allgemeinen Vorschriften.
===
Zu º 9a EStG
48. PauschbetrΣge fⁿr Werbungskosten
(1) 1 Die PauschbetrΣge fⁿr Werbungskosten k÷nnen von den
Einnahmen des
Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart nur einmal
abgezogen werden (vgl.
BFH-Urteil vom 3. 4. 1959 - BStBl III S. 220). 2 Hat der
Steuerpflichtige
Einnahmen aus mehreren der in º 9a EStG bezeichneten
Einkunftsarten, so ist
der Pauschbetrag bei jeder Einkunftsart bis zur H÷he der
jeweiligen Einnahmen,
im Fall des º 9a Nr. 1 EStG bis zur H÷he der um den Versorgungs-
Freibetrag
(º 19 Abs. 2 EStG) geminderten Einnahmen, abzuziehen. 3 Die
PauschbetrΣge sind
nicht zu ermΣ▀igen, wenn die unbeschrΣnkte Steuerpflicht
lediglich wΣhrend
eines Teils des Kalenderjahrs bestanden hat.
(2) 1 Werden Ehegatten zusammen veranlagt (º 26b EStG) und
haben beide
Ehegatten Einnahmen aus nichtselbstΣndiger Arbeit oder
Einnahmen im Sinne des
º 22 Nr. 1 und 1a EStG, so kann jeder Ehegatte ebenso wie bei
seiner
getrennten Veranlagung (º 26a EStG) den Pauschbetrag nach º 9a
Nr. 1 oder 3
EStG bis zur H÷he seiner jeweiligen Einnahmen, im Fall des º 9a
Nr. 1 EStG bis
zur H÷he seiner jeweiligen um den Versorgungs- Freibetrag (º 19
Abs. 2 EStG)
geminderten Einnahmen, absetzen (BFH-Urteil vom 14. 2. 1958 -
BStBl III
S. 207). 2 Dagegen steht der in º 9a Nr. 2 EStG bezeichnete
Pauschbetrag von
200 DM den Ehegatten im Fall ihrer Zusammenveranlagung
gemeinsam zu. 3 Die
Ehegatten k÷nnen daher in diesem Fall nur entweder den
Pauschbetrag von 200 DM
oder nachgewiesene h÷here Werbungskosten geltend machen. 4 Es
ist nicht
zulΣssig, da▀ einer der Ehegatten den halben Pauschbetrag und
der andere
Ehegatte Werbungskosten in nachgewiesener H÷he abzieht. 5
Nachgewiesene h÷here
Werbungskosten k÷nnen deshalb nur abgezogen werden, wenn die
Werbungskosten
beider Ehegatten zusammen mehr als 200 DM betragen (BFH-Urteil
vom 17. 1. 1969
- BStBl II S. 376). 6 Der Pauschbetrag kann vorbehaltlich des º
9a letzter
Satz EStG auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur
einer der
Ehegatten Einnahmen aus Kapitalverm÷gen bezogen hat. 7 Haben
beide Ehegatten
Einnahmen aus Kapitalverm÷gen und sind die Einkⁿnfte jedes
Ehegatten gesondert
zu ermitteln, z. B. fⁿr Zwecke des º 24a EStG, so k÷nnen die
Ehegatten den
ihnen gemeinsam zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich
aufteilen. 8 Fⁿr
jeden Ehegatten darf jedoch h÷chstens ein Teilbetrag in H÷he
seiner Einnahmen
berⁿcksichtigt werden. 9 Der Pauschbetrag nach º 9a Nr. 2 EStG
darf auch bei
Ehegatten, die nach den ºº 26, 26b EStG zusammen veranlagt
werden, nicht zu
negativen Einkⁿnften aus Kapitalverm÷gen fⁿhren oder diese
erh÷hen.
(3) BeschrΣnkt Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden,
stehen die in º 9a EStG bezeichneten PauschbetrΣge nicht zu (º
50 Abs. 1
letzter Satz EStG).
===
Zu º 10 EStG
49. Sonderausgaben (Allgemeines)
1 Als Sonderausgaben im Sinne des º 10 Abs. 1 EStG k÷nnen nur
Aufwendungen
abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des
Steuerpflichtigen
beruhen und von ihm tatsΣchlich geleistet werden (BFH-Urteile
vom 19. 4. 1989
- BStBl II S. 683 und 862). 2 Nur bei Ehegatten, die nach º 26b
EStG zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es fⁿr den Abzug
von
Sonderausgaben nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die
Ehefrau geleistet
hat. 3 Aufwendungen k÷nnen nur in der H÷he als Sonderausgaben
abgezogen
werden, in der sie erstattete oder gutgeschriebene BetrΣge der
gleichen Art,
z. B. erstattete Kirchensteuer, rⁿckvergⁿtete
VersicherungsbeitrΣge,
ⁿbersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1974 - BStBl 1975 II
S. 350). 4 Wegen
Besonderheiten bei willkⁿrlich vorausgezahlten Kirchensteuern
vgl. Abschnitt
57 Abs. 3, bei Dividenden, ▄berschu▀- oder Gewinnanteilen bei
Versicherungen
und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vgl. Abschnitt 53
Abs. 5, bei
VersicherungsbeitrΣgen des Arbeitgebers fⁿr die
Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers vgl. Abschnitt 53 Abs. 3 Satz 5.
===
50. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten
(1) 1 Der Antrag nach º 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist fⁿr
jedes Kalenderjahr
neu zu stellen. 2 Er kann auf einen Teilbetrag der
Unterhaltsleistungen
beschrΣnkt werden. 3 Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf
Widerruf, wenn sie
im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird. 4 Der Widerruf der
Zustimmung mu▀ vor
Beginn des Kalenderjahrs, fⁿr das er wirksam werden soll,
erklΣrt werden. 5 Im
Fall der rechtskrΣftigen Verurteilung zur Erteilung der
Zustimmung (º 894
Abs. 1 ZPO; vgl. BFH-Urteil vom 25. 10. 1988 - BStBl 1989 II S.
192) wirkt sie
nur fⁿr das Kalenderjahr, das Gegenstand des Rechtsstreits war.
6 Die
Finanzbeh÷rden sind nicht verpflichtet zu prⁿfen, ob die
Verweigerung der
Zustimmung rechtsmi▀brΣuchlich ist (BFH-Urteil vom 25. 7. 1990
- BStBl II
S. 1022).
(2) 1 Es ist unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen
freiwillig oder auf
Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden. 2 Ferner
ist ohne
Bedeutung, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen
handelt. 3 Auch
als Unterhalt erbrachte Sachleistungen, z. B. der Mietwert
einer ⁿberlassenen
Wohnung, sind zu berⁿcksichtigen. 4 ▄bersteigen die
Unterhaltsleistungen den
Betrag von 27 000 DM pro EmpfΣnger oder wird der Antrag auf
Sonderausgabenabzug auf einen niedrigeren Betrag beschrΣnkt, so
kann der nicht
als Sonderausgaben abziehbare Teil der Unterhaltsleistungen
auch nicht als
au▀ergew÷hnliche Belastung berⁿcksichtigt werden. 5 Leistet
jemand Unterhalt
an mehrere EmpfΣnger, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden
bis zu einem
Betrag von 27 000 DM abziehbar. 6 Ist der EmpfΣnger nicht
unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig, kann ein Abzug der
Unterhaltsleistungen auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommen. 7 Nach
dem Stand vom 1.
1. 1992 gibt es entsprechende Regelungen in den
Doppelbesteuerungsabkommen mit
Kanada (BStBl 1982 I S. 752, 762) und den USA (BStBl 1991 I S.
94, 108).
===
51. Renten und dauernde Lasten
(1) Renten und dauernde Lasten, die mit steuerbefreiten
Einkⁿnften, z. B. auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, in wirtschaftlichem
Zusammenhang
stehen, k÷nnen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
(2) 1 Der Begriff der Rente erfordert, da▀ sie auf lΣngere
Sicht gezahlt wird.
2 Bei zeitlich befristeten Renten ist regelmΣ▀ig ein Zeitraum
von zehn Jahren
erforderlich und ausreichend (BFH-Urteile vom 7. 8. 1959 -
BStBl III S. 463
und vom 10. 10. 1963 - BStBl III S. 563). 3 Wegen des Begriffs
der Leibrente
sowie der Behandlung von Altenteilsleistungen in der Land- und
Forstwirtschaft
wird auf Abschnitt 167 EStR hingewiesen. 4 Beihilfen oder
Zuschⁿsse zu
Studienkosten sind in der Regel keine Renten (BFH-Urteil vom
24. 1. 1952 -
BStBl III S. 48); der Verpflichtete kann sie nicht als
Sonderausgaben
abziehen. 5 Das gleiche gilt fⁿr einmalige oder kurzfristige
Zahlungen zur
Abl÷sung einer Versorgungsrente (BFH- Urteil vom 23. 4. 1958 -
BStBl III
S. 277). 6 Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder
Wert nicht
gleichmΣ▀ige Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld
oder Sachwerten
fⁿr lΣngere Zeit einem anderen gegenⁿber auf Grund einer
rechtlichen
Verpflichtung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 4. 4. 1989 -
BStBl II S. 779).
7 Bei einmaligen oder kurzfristigen Zahlungen zur Abl÷sung
einer dauernden
Last entfΣllt die fⁿr die Abziehbarkeit gesetzlich geforderte
Form, so da▀ der
Abl÷sungsbetrag nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann
(BFH- Urteile
vom 23. 4. 1958 - BStBl III S. 277 und vom 26. 5. 1971 - BStBl
II S. 655). 8
Wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen
Gehalt Entgelt fⁿr
eine Nutzungsⁿberlassung sind, und Erbbauzinsen, die im
Zusammenhang mit der
Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, k÷nnen
nicht als
dauernde Last abgezogen werden (BFH-Urteile vom 12. 7. 1989 -
BStBl 1990 II
S. 13 und vom 24. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 175). 9 Zur
Behandlung von
Aufwendungen im Rahmen des ehelichen Versorgungsausgleichs als
dauernde Last
wird auf das BMF-Schreiben vom 20. 7. 1981 - BStBl I S. 567
sowie die
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
hingewiesen.
(3) Bei Renten, Nie▀brauchsrechten und sonstigen
wiederkehrenden Leistungen,
fⁿr die der Erwerber bei der Erbschaftsteuer die jΣhrliche
Versteuerung nach
º 23 Erbschaftsteuergesetz beantragt hat, ist die
Jahreserbschaftsteuer als
dauernde Last nach º 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar (º 35 Satz
3 EStG).
(4) 1 Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund
einer
freiwillig begrⁿndeten Rechtspflicht geleistet werden, sind
grundsΣtzlich
nicht als Sonderausgaben abziehbar. 2 Das gilt auch fⁿr
Zuwendungen an eine
gegenⁿber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gesetzlich
unterhaltsberechtigte Person oder an deren Ehegatten (º 12 Nr.
2 EStG). 3
Steht Zuwendungen im Sinne der SΣtze 1 und 2 eine
Gegenleistung gegenⁿber, so
kommt es darauf an, ob der Unterhaltscharakter der Zuwendungen
oder der
Gesichtspunkt der Gegenleistung ⁿberwiegt. 4 ▄berwiegt der
Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen in voller H÷he
unter das
Abzugsverbot, ⁿberwiegt dagegen der Gesichtspunkt der
Gegenleistung, so greift
das Abzugsverbot nicht ein; vgl. Abschnitt 123 Abs. 3 EStR. 5
Entgeltlich im
Austausch mit einer Gegenleistung ⁿbernommene dauernde Lasten
k÷nnen
grundsΣtzlich nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden,
als der Wert
der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung
ⁿbersteigt (BFH-
Urteile vom 13. 8. 1985 - BStBl II S. 709 und vom 3. 6. 1986 -
BStBl II
S. 674). 6 Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit
der ▄bertragung
von Verm÷gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ⁿbernommen
werden, sind,
wenn º 12 Nr. 2 EStG nicht eingreift, auch insoweit voll
abziehbar, als sie
den Wert des ⁿbernommenen Verm÷gens noch nicht erreicht haben
(BFH-Beschlu▀
vom 15. 7. 1991 - BStBl 1992 II S. 78). 7 Der Wert unbarer
Altenteilsleistungen ist nach º 1 Abs. 1 der SachBezV in der
fⁿr den
jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schΣtzen (BFH- Urteile vom
23. 5. 1989 -
BStBl II S. 784, vom 21. 6. 1989 - BStBl II S. 786 und vom 18.
12. 1990 -
BStBl 1991 II S. 354).
===
52. Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
(1) Zu den Vorsorgeaufwendungen, die wegen ihres unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht
abziehbar
sind, geh÷ren z. B.
1. gesetzliche Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die
auf
steuerfreien Arbeitslohn entfallen (BFH-Urteil vom 27. 3. 1981
- BStBl II
S. 530), z. B. auf Grund einer Freistellung nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder dem AuslandstΣtigkeitserla▀ vom
31. 10. 1983
(BStBl I S. 470),
2. Aufwendungen aus Mitteln, die nach ihrer Zweckbestimmung zur
Leistung der
Vorsorgeaufwendungen dienen, wie
a) steuerfreie Zuschⁿsse zur Krankenversicherung der Rentner,
z. B. nach º 106
SGB VI (vgl. Abschnitt 6 Nr. 13 EStR);
b) Sonderleistungen, die Wehrpflichtige oder
Zivildienstleistende unter
bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz fⁿr BeitrΣge zu einer
Krankenversicherung, Unfallversicherung oder
Haftpflichtversicherung erhalten
(º 7 USG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 12. 1987 -
BGBl. I S. 2614,
zuletzt geΣndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. 12. 1990 -
BGBl. I
S. 2588; º 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG in der Fassung der
Bekanntmachung vom
31. 7. 1986 - BGBl. I S. 1205). 2 BeitrΣge zu Versicherungen,
die mit dem
Fⁿhren und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhΣngen,
z. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeug-
Insassenunfallversicherung, werden nach º 7 Abs. 2 Nr. 4 USG
nicht ersetzt;
c) BeitrΣge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die
Wehrpflichtigen und
Zivildienstleistenden erstattet werden (ºº 14a und 14b
Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. 4. 1980 -
BGBl. I S. 425, geΣndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6.
12. 1990 -
BGBl. I S. 2588; º 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG in der unter Buchstabe b
angefⁿhrten
Fassung);
d) steuerfreie BetrΣge, die Land- und Forstwirte nach dem
Gesetz ⁿber eine
Altershilfe fⁿr Landwirte vom 14. 9. 1965 (BGBl. I S. 1448),
zuletzt geΣndert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S.
1606), zur
Entlastung von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a
EStG erhalten.
(2) 1 Vorsorgeaufwendungen sind au▀erdem nur abziehbar, wenn
sie an
Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen, die ihren Sitz
oder ihre
GeschΣftsleitung im Inland haben oder denen die Erlaubnis zum
GeschΣftsbetrieb
im Inland erteilt ist, oder an einen SozialversicherungstrΣger
geleistet
werden. 2 Ein Verzeichnis der auslΣndischen
Versicherungsunternehmen, die die
Erlaubnis zum GeschΣftsbetrieb im Inland haben, ist als Anlage
1 abgedruckt. 3
Darin sind bei den einzelnen Versicherungsunternehmen nur die
Versicherungszweige aufgefⁿhrt, fⁿr die BeitrΣge als
Sonderausgaben abziehbar
sind.
(3) Vorsorgeaufwendungen sind ferner nur dann abziehbar, wenn
sie nicht
verm÷genswirksame Leistungen darstellen, fⁿr die Anspruch auf
eine
Arbeitnehmer-Sparzulage nach º 13 des 5. VermBG in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 19. 1. 1989 - BGBl. I S. 137 - besteht.)
===
53. BeitrΣge zu Versicherungen
(1) 1 Als Sonderausgaben k÷nnen nur BeitrΣge zu den in º 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG
genannten Versicherungen abgezogen werden. 2 Zu den
Krankenversicherungen
geh÷rt auch die Krankentagegeldversicherung (BFH-Urteil vom 22.
5. 1969 -
BStBl II S. 489). 3 Zu den Versicherungen auf den Erlebens-
oder Todesfall
geh÷ren auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen sowie
BerufsunfΣhigkeits-, Aussteuer- und
Erbschaftsteuerversicherungen. 4 Auch
BeitrΣge zu Pflegekranken- und Pflegerentenversicherungen
k÷nnen als
Sonderausgaben abgezogen werden. 5 Die bei Rentenversicherungen
mit
Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen erforderliche
laufende
Beitragsleistung liegt auch vor, wenn die Dauer der
Beitragsleistung kⁿrzer
ist als die Vertragsdauer. 6 Die laufende Beitragsleistung darf
jedoch nicht
wirtschaftlich einem Einmalbeitrag gleichkommen. 7 Dies ist
dann nicht der
Fall, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung fⁿr
mindestens fⁿnf
Jahre vorgesehen ist.) 8 BeitrΣge zu Lebensversicherungen mit
Teilleistungen
auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von
zw÷lf Jahren sind
auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil
vom 27. 10. 1987
- BStBl 1988 II S. 132). 9 Zur Behandlung von
VersicherungsbeitrΣgen im Rahmen
des ehelichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben wird auf
das
BMF-Schreiben vom 20. 7. 1981 - BStBl I S. 567 sowie die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder hingewiesen.
(2) Keine Sonderausgaben sind insbesondere die BeitrΣge zu
Sachversicherungen,
z. B. Hausratsversicherung, Kfz-Kaskoversicherung und
Rechtsschutzversicherungen.
(3) 1 BeitrΣge zu Versicherungen kann derjenige geltend machen,
der sie als
Versicherungsnehmer aufgewendet hat (BFH-Urteile vom 19. 4.
1989 - BStBl II
S. 683 und 862); bei Ehegatten vgl. Abschnitt 49 Satz 2. 2 Es
ist ohne
Bedeutung, wer der Versicherte ist oder wem die
Versicherungssumme oder eine
andere Leistung, z. B. das Sterbegeld aus einer Sterbekasse,
spΣter zuflie▀t
(BFH-Urteil vom 20. 11. 1952 - BStBl 1953 III S. 36). 3 Zu den
berⁿcksichtigungsfΣhigen VersicherungsbeitrΣgen geh÷ren auch
die
Ausfertigungsgebⁿhr und die Versicherungsteuer (BFH-Urteil vom
1. 2. 1957 -
BStBl III S. 103). 4 Wer in den Lebensversicherungsvertrag
eines anderen
eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fΣllig werdenden
BeitrΣge als
Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer
Vertragsabschlu▀
(BFH- Urteil vom 9. 5. 1974 - BStBl II S. 633). 5
VersicherungsbeitrΣge des
Arbeitgebers fⁿr die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers k÷nnen
als
Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen werden, es sei denn,
da▀ der
Arbeitgeber die Lohnsteuer fⁿr diese BeitrΣge pauschal
berechnet und
ⁿbernommen hat.)
(4) 1 Wird ein Kraftfahrzeug teils fⁿr berufliche und teils fⁿr
private Zwecke
benutzt, so kann der Steuerpflichtige den Teil seiner
Aufwendungen fⁿr die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der
privaten Nutzung
entspricht, im Rahmen des º 10 EStG als Sonderausgaben
abziehen. 2 Werden fⁿr
Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte oder
Familienheimfahrten mit
eigenem Kraftfahrzeug PauschbetrΣge nach º 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
als
Werbungskosten abgezogen, so k÷nnen die Aufwendungen fⁿr die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Vereinfachungsgrⁿnden
in voller H÷he
als Sonderausgaben anerkannt werden.
(5) 1 Dividenden, ▄berschu▀anteile oder Gewinnanteile, die bei
Versicherungen
auf den Erlebens- oder Todesfall von dem Versicherer ausgezahlt
oder
gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder
Gutschrift die als
Sonderausgaben abziehbaren BeitrΣge (BFH-Urteile vom 20. und
27. 2. 1970 -
BStBl II S. 314 und 422).) 2 Das gilt nicht, soweit die
Dividenden zur
Abkⁿrzung der Versicherungsdauer oder der Dauer der
Beitragszahlung oder zur
Erh÷hung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) verwendet
werden oder nach
º 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkⁿnften aus Kapitalverm÷gen
geh÷ren. 3 Der
Erh÷hung der Versicherungssumme steht die verzinsliche
Ansammlung der
Dividenden gleich, wenn sie nach den Vertragsbestimmungen erst
bei FΣlligkeit
der Hauptversicherungssumme ausgezahlt werden. 4 SΣtze 1 bis 3
gelten
entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer an einem
Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit beteiligt ist.
(6) 1 Bei Abtretung von Ansprⁿchen aus Rentenversicherungen
gegen
Einmalbeitrag (º 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
EStG) vor
Ablauf von 12 Jahren ist aus Billigkeitsgrⁿnden keine
Nachversteuerung
durchzufⁿhren, wenn der Arbeitnehmer einen hypothekarisch
gesicherten Kredit
von einem Versicherungsunternehmen aufgenommen, zur weiteren
Sicherung des
Kredits einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und den
Anspruch aus
diesem Vertrag an das Versicherungsunternehmen abgetreten hat.
2 Das gleiche
gilt, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch aus dem
Versicherungsvertrag zur
weiteren Sicherung eines Baudarlehens an eine Bausparkasse
abgetreten hat. 3
SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versicherungen auf den
Erlebens- oder
Todesfall gegen Einmalbeitrag, der nach º 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG in
den vor dem 1. 1. 1990 geltenden Fassungen als Sonderausgabe
abgezogen worden
ist (º 52 Abs. 13a EStG).
(7) 1 Bei einer Nachversteuerung nach º 30 EStDV wird der
Steuerbescheid des
Kalenderjahrs, in dem der Einmalbeitrag als Sonderausgabe
berⁿcksichtig worden
ist, nicht berichtigt. 2 Es ist vielmehr lediglich
festzustellen, welcher
Erstattungsbetrag oder welche Steuer fⁿr dieses Kalenderjahr
festzusetzen
gewesen wΣre, wenn der Arbeitnehmer den Einmalbeitrag nicht
geleistet hΣtte. 3
Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Erstattungsbetrag oder
dieser Steuer
und dem seinerzeit festgesetzten Erstattungsbetrag oder der
seinerzeit
festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer fⁿr das Kalenderjahr zu
erheben, in
dem der schΣdliche Tatbestand eingetreten ist. 4 Wird die
Versicherungssumme
nur zum Teil ausgezahlt, der Einmalbeitrag nur zum Teil
zurⁿckgezahlt oder
werden die Ansprⁿche aus dem Versicherungsvertrag nur teilweise
abgetreten
oder beliehen, so ist bei der Ermittlung der nachzuerhebenden
Steuer der
Einmalbeitrag in der H÷he als nicht geleistet anzusehen, in der
TeilbetrΣge
vorzeitig gezahlt oder Ansprⁿche vorzeitig abgetreten oder
beliehen werden.
===
54. BeitrΣge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens
(Allgemeines)
(1) 1 Bausparkassen sind Kreditinstitute im Sinne des º 1 Abs.
1 des Gesetzes
ⁿber Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 2.
1991 (BGBl. I
S. 454). 2 Ein Verzeichnis der ÷ffentlich- rechtlichen und der
privaten
Bausparkassen enthΣlt Anlage 2.
(2) 1 Baudarlehen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind
Darlehen, die
bestimmt sind
1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Verbesserung eines WohngebΣudes
oder eines
anderen GebΣudes, soweit es Wohnzwecken dient, oder einer
Eigentumswohnung,
zum Erwerb eines eigentumsΣhnlichen Dauerwohnrechts oder von
Rechten zur
dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Altenheimen,
Altenwohnheimen,
Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen (vgl. º 1
Heimgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. 4. 1990 - BGBl. I S. 763)
oder zur
Beteiligung an der Finanzierung des Baues oder Erwerbs eines
GebΣudes gegen
▄berlassung einer Wohnung. 2 Zum Begriff der Verbesserung eines
WohngebΣudes
vgl. BFH-Urteil vom 22. 3. 1968 (BStBl II S. 512). 3 Begⁿnstigt
sind auch die
Ausstattung eines WohngebΣudes mit Einbaum÷beln sowie die
Errichtung oder der
Einbau von Schwimmanlagen, Saunen, Zweitgaragen,
Heizungsanlagen. 4
Voraussetzung ist, da▀ die Einrichtungen wesentliche
Bestandteile eines
WohngebΣudes sind oder ein NebengebΣude oder eine Au▀enanlage
(º 89 BewG;
Abschnitt 45 BewRGr) darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10.
1976 - BStBl 1977
II S. 152);
2. zum Erwerb von Bauland, das der Bausparer in der Absicht
erwirbt, ein
WohngebΣude zu errichten. 2 Soll das zu errichtende GebΣude nur
zum Teil
Wohnzwecken dienen, so ist der Erwerb nur insoweit begⁿnstigt,
als das Bauland
auf den Wohnzwecken dienenden Teil des GebΣudes entfΣllt. 3 Auf
die Baureife
des Grundstⁿcks kommt es nicht an;
3. zum Erwerb eines Grundstⁿcks, auf dem der Bausparer als
Erbbauberechtigter
bereits ein WohngebΣude errichtet hat. 2 Nummer 2 Satz 2 gilt
entsprechend;
4. zur Durchfⁿhrung baulicher Ma▀nahmen des Mieters zur
Modernisierung seiner
Wohnung. 2 Auf das BMF-Schreiben vom 24. 11. 1982 (BStBl I S.
868) und die
gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
wird
hingewiesen;
5. zur v÷lligen oder teilweisen Abl÷sung von Verpflichtungen,
z. B.
Hypotheken, die im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4
bezeichneten
Vorhaben eingegangen worden sind. 2 Das gilt auch dann, wenn
der Bausparer
bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat. 3 Nicht als
Abl÷sung von
Verpflichtungen gilt die Zahlung von laufenden Tilgungs- und
ZinsbetrΣgen, von
aufgelaufenen Tilgungs- und ZinsbetrΣgen (sog. Nachtilgung) und
von
vorausgezahlten Tilgungs- und Zinsraten (sog. Voraustilgung). 4
Eine
steuerlich unschΣdliche Verwendung des Bausparguthabens zur
Abl÷sung von
Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
WohngebΣudes
eingegangen worden sind, liegt nur vor, soweit es sich um
Verpflichtungen
gegenⁿber Dritten handelt, nicht aber bei Verpflichtung
mehrerer Erwerber
untereinander (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBl 1974 II S.
126).
2 Voraussetzung ist, da▀ das GebΣude, die Eigentumswohnung oder
das Grundstⁿck
im Inland liegt. 3 Eine Ausnahme gilt fⁿr Bauvorhaben von
Bediensteten der
EuropΣischen Gemeinschaften an ihrem auslΣndischen Wohnsitz,
von dem aus sie
ihrer AmtstΣtigkeit nachgehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 1974 -
BStBl II
S. 374), und in den FΣllen des Gesetzes ⁿber eine
Wiedereingliederungshilfe im
Wohnungsbau fⁿr rⁿckkehrende AuslΣnder vom 18. 2. 1986 (BGBl. I
S. 280,
BStBl I S. 123). 4 Eine begⁿnstigte Verwendung ist auch dann
anzunehmen, wenn
der Bausparer die Darlehensmittel einem Angeh÷rigen (º 15 AO)
ⁿberlΣ▀t, der
sie seinerseits zu einem der in Nummern 1 bis 5 genannten
Zwecke verwendet
(vgl. BFH-Urteil vom 15. 6.1973 - BStBl II S. 719).
(3) 1 Voraussetzung fⁿr den Abzug von BausparbeitrΣgen ist, da▀
der Bausparer
sie auf Grund eines Bausparvertrags an eine Bausparkasse
leistet; es mⁿssen
grundsΣtzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihm und
der Bausparkasse
bestehen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1961 - BStBl III S. 435). 2
Deshalb kann der
Bausparer das Entgelt, das er bei Eintritt in den
Bausparvertrag einer anderen
Person fⁿr die vorgesparten Bausparteile zahlt, nicht als
Sonderausgaben
abziehen. 3 Der Bausparer, der in den Bausparvertrag eintritt,
kann nur die
BeitrΣge abziehen, die er nach seinem Eintritt an die
Bausparkasse entrichtet
(BFH-Urteil vom 21. 8. 1959 - BStBl III S. 448). 4 Das gilt im
allgemeinen
auch bei sog. "BausparsammelvertrΣgen", die z. B. von einem
Siedlungsunternehmen zur Finanzierung gr÷▀erer Bauvorhaben
zunΣchst mit der
Bausparkasse global abgeschlossen und erst spΣter auf die
einzelnen
Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. 8. 1956 -
BStBl III
S. 302). 5 Einzahlungen auf ein Depositenkonto der Bausparkasse
sind
Sonderausgaben des Jahres, in dem sie auf den Bausparvertrag
umgebucht werden
(BFH-Urteil vom 6. 5. 1977 - BStBl II S. 758). 6 Haben mehrere
Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1
EStG nicht
vorliegen, gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlossen,
so kann jeder
nur die von ihm selbst geleisteten BausparbeitrΣge als
Sonderausgaben geltend
machen. 7 Es ist deshalb erforderlich, da▀ die Beteiligten in
dieser Hinsicht
von vornherein klare VerhΣltnisse schaffen (BFH-Urteil vom 10.
2. 1961 -
BStBl III S. 224). 8 Der Bausparer kann einen Bausparvertrag
auch zugunsten
dritter Personen abschlie▀en.
(4) 1 Zu den BausparbeitrΣgen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG geh÷ren
neben den vertraglich bestimmten BeitrΣgen auch die darⁿber
hinaus geleisteten
freiwilligen BeitrΣge, die Abschlu▀gebⁿhren, auch soweit sie
zunΣchst auf
einem Sonderkonto gutgeschrieben worden sind, sowie die
Umschreibegebⁿhren. 2
Au▀erdem geh÷ren zu den BausparbeitrΣgen die auf das
Bausparguthaben
gutgeschriebenen Zinsen, die zur Beitragszahlung verwendet
werden, sowie die
Zinsen fⁿr ein Bausparguthaben, das aus einem Auffⁿllungskredit
entstanden ist
(BFH- Urteil vom 5. 5. 1972 - BStBl II S. 732). 3 Dabei sind
alle BeitrΣge zu
berⁿcksichtigen, die der Bausparer bis zur vollen oder
teilweisen Auszahlung
der Bausparsumme entrichtet; auf den Zeitpunkt der Zuteilung
kommt es nicht an
(BFH-Urteil vom 25. 7. 1958 - BStBl III S. 368). 4 Hat das
Bausparguthaben
einschlie▀lich WohnungsbauprΣmien und Zinsen die H÷he der
vereinbarten
Bausparsumme erreicht, so k÷nnen weitere Einzahlungen nicht
mehr
berⁿcksichtigt werden. 5 Gutgeschriebene WohnungsbauprΣmien
k÷nnen nicht als
Sonderausgaben berⁿcksichtigt werden.
(5) 1 Fⁿr den Abzug von BausparbeitrΣgen als Sonderausgaben ist
nicht
Voraussetzung, da▀ Bausparmittel spΣter tatsΣchlich zu einem
begⁿnstigten
Zweck verwendet werden. 2 Kann jedoch festgestellt werden, da▀
der Bausparer
bei der Einzahlung der BausparbeitrΣge nicht oder nicht mehr
die Absicht
hatte, die Bausparsumme zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken
zu verwenden,
so sind die BeitrΣge keine Sonderausgaben; dies gilt auch, wenn
bereits bei
Durchfⁿhrung der Veranlagung feststeht, da▀ wegen
steuerschΣdlicher Verwendung
der Bausparsumme eine Nachversteuerung durchzufⁿhren wΣre (vgl.
BFH-Urteil vom
26. 8. 1986 - BStBl 1987 II S. 164). 3 Dem Sonderausgabenabzug
steht es nicht
entgegen, wenn der Bausparer beabsichtigt, die Ansprⁿche aus
dem
Bausparvertrag steuerlich unschΣdlich abzutreten (Abschnitt 56
Abs. 3).
(6) 1 Die BeitrΣge, die der Bausparer nach Erlangung des
Baudarlehens
entrichtet, setzen sich in der Regel aus dem Tilgungsbetrag,
den
Darlehenszinsen, dem Verwaltungskostenbeitrag, z. B.
Bereitstellungszinsen,
Zuteilungsgebⁿhren, und dem Beitrag zu einer
Risikolebensversicherung
zusammen. 2 Der Tilgungsbetrag ist keine Sonderausgabe. 3
Zinsen und
Verwaltungskostenbeitrag k÷nnen Werbungskosten oder
Betriebsausgaben bei
anderen Einkunftsarten als den Einkⁿnften aus
nichtselbstΣndiger Arbeit oder
Sonderausgaben im Sinne des º 10e Abs. 6 EStG sein. 4 Der
Lebensversicherungsbeitrag geh÷rt zu den Sonderausgaben im
Sinne des º 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 29. 10. 1985 - BStBl 1986 II
S. 260).
(7) 1 Der Bausparer leistet in der Regel nach Erlangung des
Darlehens
monatliche BeitrΣge in gleicher H÷he. 2 Diese BeitrΣge mⁿssen
jΣhrlich in
abziehbare und nicht abziehbare Teile zerlegt werden. 3 Die
Bausparkasse wird
auf Verlangen dem Bausparer eine Bescheinigung ausstellen, aus
der die nicht
abziehbaren TilgungsbetrΣge und die abziehbaren anderen
Leistungen ersichtlich
sind.
(8) 1 Hat der Bausparer vor der Zuteilung des Baudarlehens
einen
Zwischenkredit erhalten, so kann er die BeitrΣge, die er bis
zur Zuteilung der
Bausparsumme entrichtet, im Rahmen der vorstehenden
Ausfⁿhrungen abziehen. 2
Hat der Bausparer jedoch den Zwischenkredit unter Beleihung
von Ansprⁿchen
aus einem Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist erhalten, so
kann er die
BeitrΣge nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er den
Zwischenkredit
unverzⁿglich und unmittelbar zu den in Absatz 2 bezeichneten
Zwecken
verwendet.
(9) Es bestehen keine Bedenken dagegen, da▀ die Bausparkassen
die Anzeigen
nach º 29 Abs. 3 Satz 1 EStDV an das fⁿr eine etwaige
Einkommensteuerveranlagung des Bausparers zustΣndige Finanzamt
erstatten.
===
55. Wahlrecht bei BausparbeitrΣgen
(1) 1 Das Wahlrecht, fⁿr BausparbeitrΣge den
Sonderausgabenabzug oder eine
WohnungsbauprΣmie in Anspruch zu nehmen, kann fⁿr die
BausparbeitrΣge eines
Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeⁿbt werden. 2 Haben mehrere
Mitglieder
einer H÷chstbetragsgemeinschaft (º 3 Abs. 2 WoPG)
BausparbeitrΣge geleistet,
so kann das Wahlrecht von diesen Personen nur einheitlich und
gemeinsam
ausgeⁿbt werden (º 10 Abs. 4 EStG, º 2b WoPG). 3 Eine
H÷chstbetragsgemeinschaft bilden der Bausparer, sein Ehegatte
und seine unter
18 Jahre alten Kinder. 4 Gehen beim Finanzamt sowohl ein Antrag
auf
Sonderausgabenabzug von BausparbeitrΣgen als auch ein Antrag
auf
WohnungsbauprΣmie ein, so hat der zuerst gestellte Antrag
Vorrang.
(2) 1 Das Wahlrecht zugunsten des Sonderausgabenabzugs von
BausparbeitrΣgen
wird dadurch ausgeⁿbt, da▀ der Bausparer in der
EinkommensteuererklΣrung einen
ausdrⁿcklichen Antrag auf Berⁿcksichtigung der Sonderausgaben
stellt; im
Lohnsteuer-ErmΣ▀igungsverfahren und bei der Festsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann der Sonderausgabenabzug
fⁿr
BausparbeitrΣge nicht berⁿcksichtigt werden. 2 Die Wahl
zugunsten einer PrΣmie
nach dem WoPG wird dadurch ausgeⁿbt, da▀ der PrΣmienberechtigte
einen Antrag
auf GewΣhrung einer PrΣmie stellt. 3 Der Antrag wird mit dem
Eingang beim
Finanzamt, und zwar rⁿckwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs
beim
Unternehmen oder Institut, wirksam (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8.
1972 -
BStBl 1973 II S. 99). 4 Da die Mitglieder einer
H÷chstbetragsgemeinschaft eine
Einheit bilden, schrΣnkt der Antrag einer Person die
Wahlm÷glichkeit der
anderen ein. 5 Es ist deshalb zugunsten des Sparers davon
auszugehen, da▀ ein
PrΣmienantrag oder der Sonderausgabenabzug von BausparbeitrΣgen
mit bindender
Wirkung fⁿr alle Mitglieder der H÷chstbetragsgemeinschaft,
soweit sie
Aufwendungen geleistet haben, nur gemeinsam bzw. mit Zustimmung
der anderen
gestellt werden kann. 6 Bleibt ein Antrag erfolglos, z. B. weil
er verspΣtet
gestellt worden ist oder weil bereits vor der Entscheidung ⁿber
den Antrag
ⁿber die begⁿnstigten Aufwendungen schΣdlich verfⁿgt worden ist
oder weil der
Sonderausgaben-H÷chstbetrag bereits durch VersicherungsbeitrΣge
voll
ausgesch÷pft ist oder die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen
nicht zu einem
h÷heren Abzugsbetrag fⁿhren als die Vorsorgepauschale, so gilt
der Antrag als
nicht gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 18. 8. 1972 - BStBl 1973
II S. 90, vom 4.
5. 1965 - BStBl III S. 511 und vom 25. 5. 1973 - BStBl II S.
585).
(3) 1 Hat der Bausparer oder haben die Mitglieder einer
H÷chstbetragsgemeinschaft mehrere AntrΣge gestellt, denen nicht
nebeneinander
stattgegeben werden kann, so ist die Rⁿcknahme der zuerst
gestellten AntrΣge
zulΣssig. 2 Ein Antrag kann auch zum Teil zurⁿckgenommen
werden. 3 Zu beachten
ist jedoch, da▀ ein neuer PrΣmienantrag nur bis zum Ablauf der
Antragsfrist
gestellt werden kann. 4 Die Rⁿcknahme eines zuerst gestellten
Antrags ist auch
dann m÷glich, wenn ein zweiter Antrag bereits unanfechtbar
abgelehnt worden
ist. 5 Diesem Antrag kann dann im Wege einer ─nderung nach º
175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO entsprochen werden. 6 Die Rⁿcknahme eines Antrags ist
nach
allgemeinen Verfahrensvorschriften grundsΣtzlich bis zur
Unanfechtbarkeit der
PrΣmien- bzw. Steuerfestsetzung zulΣssig. 7 Wegen des Eintritts
der
Unanfechtbarkeit von PrΣmienfestsetzungen wird auf Abschnitt 22
Abs. 2 WoPR hingewiesen.
===
56. Nachversteuerung von BausparbeitrΣgen
(1) 1 Bausparsumme nach º 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG ist der Betrag,
den die
Bausparkasse auf Grund des Bausparvertrags aus den Mitteln des
Zuteilungsstocks auszuzahlen hat (Bausparguthaben und
Bausparkassendarlehen).
2 Bei Erh÷hung der Bausparsumme liegt hinsichtlich des
Erh÷hungsbetrags ein
neuer Bausparvertrag vor, fⁿr den die Sperrfrist gesondert zu
ermitteln ist
(BFH-Urteil vom 7. 3. 1975 - BStBl II S. 532); die
Zusammenlegung von
BausparvertrΣgen stellt keinen neuen Vertragsabschlu▀ dar, so
da▀ fⁿr die
Berechnung der Sperrfrist der Abschlu▀zeitpunkt des jeweiligen
Vertrags ma▀gebend ist.
(2) 1 Die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von
Ansprⁿchen aus
dem Bausparvertrag ist u. a. steuerlich unschΣdlich, wenn der
Steuerpflichtige
die empfangenen BetrΣge einem Angeh÷rigen im Sinne des º 15 AO
ⁿberlΣ▀t, der
sie seinerseits unverzⁿglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
verwendet
(BFH-Urteil vom 15. 6. 1973 - BStBl II S. 719). 2 Dagegen ist
die ▄berlassung
der empfangenen BetrΣge an andere Personen steuerlich
schΣdlich, es sei denn,
da▀ sich der Bausparer damit an der Finanzierung des Baues oder
Erwerbs eines
GebΣudes gegen ▄berlassung einer Wohnung beteiligt. 3 Eine
unmittelbare
Verwendung zum Wohnungsbau liegt auch dann nicht vor, wenn
Bausparmittel zur
Beteiligung an einer juristischen Person oder
Personengesellschaft eingesetzt
werden, die diese Mittel ihrerseits zum Wohnungsbau verwendet
(vgl. BFH-Urteil
vom 6. 5. 1977 - BStBl II S. 633). 4 Eine unverzⁿgliche
Verwendung liegt
grundsΣtzlich nur dann vor, wenn innerhalb von zw÷lf Monaten
nach Erlangung
der Verfⁿgungsmacht ⁿber die Mittel mit dem Wohnungsbau
begonnen wird
(BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 227). 5 Eine
vorzeitige
Auszahlung der Bausparsumme oder der auf Grund einer Beleihung
empfangenen
BetrΣge ist auch dann steuerlich schΣdlich, wenn das
beabsichtigte Vorhaben
aus vom Bausparer nicht zu vertretenden Grⁿnden scheitert und
der Bausparer
die empfangenen Mittel wieder zurⁿckzahlt (BFH-Urteil vom 29.
11. 1973 -
BStBl 1974 II S. 202). 6 Bei Ehegatten im Sinne des º 26 Abs. 1
EStG ist es
unerheblich, ob der Bausparer oder sein Ehegatte die vorzeitig
empfangenen
BetrΣge zum Wohnungsbau verwendet. 7 Die steuerlich schΣdlichen
Wirkungen
einer Beleihung beschrΣnken sich auf die bis zur Beleihung
eingezahlten
BausparbeitrΣge (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBl 1974 II S.
265). 8 Die
Vorfinanzierung einer begⁿnstigten Bauma▀nahme mit Eigenmitteln
ist vom
Zuteilungstermin an steuerlich unschΣdlich, es sei denn, da▀
die Bausparsumme
anschlie▀end in einen Betrieb des Bausparers eingelegt wird
(vgl. BFH-Urteil
vom 29. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 126). 9 Wird das
Bausparguthaben vor
Zuteilung der Bausparsumme ausgezahlt, z. B. nach Kⁿndigung des
Bausparvertrags, so handelt es sich um eine Rⁿckzahlung von
BeitrΣgen, die vor
Ablauf der Sperrfrist auch dann steuerlich schΣdlich ist, wenn
die BeitrΣge
zum Wohnungsbau verwendet werden (BFH-Urteil vom 4. 6. 1975 -
BStBl II
S. 757).
(3) 1 Die Abtretung der Ansprⁿche aus dem Bausparvertrag ist
auch steuerlich
unschΣdlich, soweit der Erwerber des Vertrags selbst
Angeh÷riger des
Abtretenden ist und er die Bausparmittel zum Wohnungsbau fⁿr
sich selbst
verwendet. 2 Die Abtretung und der damit verbundene Eintritt
des Erwerbers in
den Vertrag ist entsprechend dem bⁿrgerlichen Recht auch
steuerlich nicht als
Abschlu▀ eines neuen Bausparvertrags anzusehen. 3 Die
Sperrfrist beginnt
deshalb fⁿr den Erwerber nicht neu zu laufen (BFH-Urteil vom
21. 8. 1959 -
BStBl III S. 448).
(4) 1 Die vorzeitige Auszahlung, Rⁿckzahlung, Abtretung oder
Beleihung ist
steuerlich unschΣdlich
1. im Fall des Todes des Bausparers oder seines von ihm nicht
dauernd getrennt
lebenden Ehegatten. 2 Die vorzeitige Verfⁿgungsm÷glichkeit
bezieht sich auf
die BausparbeitrΣge, die der Bausparer oder sein Ehegatte vor
Eintritt des
Todesfalls geleistet hat. 3 Das gilt auch dann, wenn der
Bausparvertrag nach
dem Tode eines Ehegatten fortgesetzt worden ist. 4 Nach einer
Verfⁿgung ist
der Vertrag jedoch unterbrochen und kann nicht weiter
fortgesetzt werden. 5
Haben Ehegatten den Bausparvertrag gemeinsam abgeschlossen, so
kann der
ⁿberlebende Ehegatte auch ⁿber die von ihm selbst vor dem
Todesfall
geleisteten BausparbeitrΣge steuerlich unschΣdlich verfⁿgen
(vgl. BFH- Urteil
vom 15. 6. 1973 - BStBl II S. 737);
2. im Fall der v÷lligen ErwerbsunfΣhigkeit des Bausparers oder
seines von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 2 Als v÷llige
ErwerbsunfΣhigkeit
gilt ein Grad der Behinderung von mindestens 95. 3 Sie ist
durch einen Ausweis
nach º 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes oder durch einen
Bescheid der
fⁿr die Durchfⁿhrung des Bundesversorgungsgesetzes zustΣndigen
Beh÷rde
nachzuweisen. 4 Abschnitt 100 Abs. 5, 6 und 8 sowie º 65 Abs. 3
EStDV gelten
entsprechend. 5 Au▀erdem ist glaubhaft zu machen, da▀ die
v÷llige
ErwerbsunfΣhigkeit nach Abschlu▀ des Bausparvertrags
eingetreten ist. 6 Liegen
die Voraussetzungen fⁿr die steuerlich unschΣdliche Verfⁿgung
vor, so kann der
Bausparer hiervon zu einem beliebigen Zeitpunkt Gebrauch
machen. 7 Das gilt
fⁿr alle vor der Verfⁿgung geleisteten BausparbeitrΣge;
3. im Fall der Arbeitslosigkeit des Bausparers im Zeitpunkt der
Rⁿckzahlung
der BeitrΣge (BFH-Urteil vom 13. 12. 1989 - BStBl 1990 II S.
220). 2
Arbeitssuchende, die eine Erwerbs- oder
BerufsunfΣhigkeitsrente,
Altersruhegeld, Ruhegehalt oder Σhnliche Bezⁿge erhalten oder
das 65.
Lebensjahr vollendet haben, gelten nicht als Arbeitslose. 3 Die
Arbeitslosigkeit des Ehegatten begrⁿndet keine steuerlich
unschΣdliche
Verfⁿgungsm÷glichkeit. 4 Die Dauer der Arbeitslosigkeit hat der
Bausparer
regelmΣ▀ig durch Unterlagen ⁿber Zahlungen von Arbeitslosengeld
(º 100 AFG)
oder Arbeitslosenhilfe (º 134 AFG) oder Arbeitslosenhilfe fⁿr
ehemalige
Soldaten auf Zeit (º 86a Soldatenversorgungsgesetz)
nachzuweisen. 5 Sofern der
Bausparer derartige Zahlungen nicht nachweisen kann, mu▀ er
eine Bescheinigung
der zustΣndigen Dienststelle der Bundesanstalt fⁿr Arbeit -
regelmΣ▀ig:
Arbeitsamt - vorlegen, aus der hervorgeht, ab wann er
arbeitslos gemeldet war.
6 Ein vom Arbeitsamt genehmigter Urlaub unterbricht nicht die
Dauer der
Arbeitslosigkeit. 7 Als arbeitslos anzusehen sind auch
a) Personen, die als Arbeitslose erkranken oder eine Kur
antreten, fⁿr die
Dauer der Erkrankung oder der Kur. 2 Erhalten diese Personen
als Ersatz fⁿr
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Kranken-, Verletzten-
oder
▄bergangsgeld (º 158 AFG, º 561 Abs. 2, º 1241 Abs. 3 RVO, º 18
Abs. 3 AVG,
º 40 Abs. 3 RKnappG, ºº 16 und 16a Abs. 1, º 16b Abs. 2
Buchstabe c BVG), so
genⁿgt der Nachweis dieser Zahlungen. 3 Werden solche Zahlungen
nicht
geleistet, mⁿssen die Zeiten der Erkrankung oder der Kur
gegebenenfalls durch
eine Bescheinigung des KostentrΣgers oder der Anstalt, in der
die
Unterbringung erfolgt, oder durch eine Σrztliche Bescheinigung
nachgewiesen
werden;
b) Frauen, die zu Beginn der Schutzfristen nach º 3 Abs. 2, º 6
Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes arbeitslos waren, fⁿr die Dauer dieser
Schutzfristen und
der folgenden Monate, fⁿr die bei Bestehen eines
ArbeitsverhΣltnisses
Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz hΣtte
beansprucht werden
k÷nnen. 2 Diese Zeiten sind, soweit Erziehungsgeld gezahlt
wird, durch
Unterlagen ⁿber die Zahlung nachzuweisen. 3 Sonst ist die Zeit
der
Schutzfristen durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme
nachzuweisen
und die Zeit, fⁿr die bei Bestehen eines ArbeitsverhΣltnisses
Erziehungsurlaub
hΣtte beansprucht werden k÷nnen, glaubhaft zu machen;
c) Personen, die an einer nach den ºº 41 bis 47 oder ºº 56 bis
62 AFG
gef÷rderten Ma▀nahme der beruflichen Fortbildung oder
Umschulung teilnehmen,
wenn sie ohne die Teilnahme an der Ma▀nahme arbeitslos wΣren;
4. im Fall des Verlassens des Geltungsbereichs des
Einkommensteuergesetzes
(º 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa EStG). 2 Dies
gilt fⁿr
Bausparer, die Staatsangeh÷rige der Staaten Jugoslawien, Korea,
Marokko,
Tunesien oder Tⁿrkei sind und den Geltungsbereich des
Einkommensteuergesetzes
nach dem 30. 9. 1983 auf Dauer verlassen haben. 3 Das Verlassen
auf Dauer ist
nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung einer Botschaft
oder eines
Konsulats. 4 In den FΣllen des º 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe e
Doppelbuchstabe
bb EStG sind die Voraussetzungen des Gesetzes vom 18. 2. 1986
(BGBl. I S. 280,
BStBl I S. 123) zu beachten.
2 Die vorzeitige Rⁿckzahlung von BausparbeitrΣgen ist auch dann
steuerlich
unschΣdlich, wenn BausparbeitrΣge des laufenden Kalenderjahrs
zurⁿckgezahlt
werden. 3 Bei BausparvertrΣgen zugunsten Dritter ist von einer
Nachversteuerung aus Billigkeitsgrⁿnden abzusehen, wenn der
Begⁿnstigte stirbt
und die BetrΣge vorzeitig an seine Erben oder VermΣchtnisnehmer
gezahlt werden
oder wenn der Begⁿnstigte v÷llig erwerbsunfΣhig wird und die
BetrΣge vorzeitig
an ihn gezahlt werden.
(5) 1 Die in Abschnitt 54 Abs. 2 bezeichneten Zwecke gelten
auch als
"Wohnungsbau" im Sinne des º 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG. 2 Kommt es
nach dieser
Vorschrift fⁿr die steuerliche UnschΣdlichkeit einer
vorzeitigen Verfⁿgung
darauf an, ob die Bausparsumme oder die auf Grund einer
Beleihung des
Bausparvertrags empfangenen BetrΣge zum Wohnungsbau verwendet
werden, so ist
folgendes zu beachten:
1. 1 Werden die BetrΣge fⁿr den Bau, den Erwerb usw. eines
ausschlie▀lich
Wohnzwecken dienenden GebΣudes verwendet, so ist die vorzeitige
Verfⁿgung
steuerlich unschΣdlich, soweit die empfangenen BetrΣge nicht
h÷her als die
Baukosten sind. 2 Das gleiche gilt bei Verwendung fⁿr den Bau
eines GebΣudes,
das nur zum Teil Wohnzwecken dient, soweit die empfangenen
BetrΣge nicht h÷her
als die anteiligen Baukosten des Wohnzwecken dienenden
GebΣudeteils sind
(BFH-Urteil vom 27. 11. 1964 - BStBl 1965 III S. 214).
2. 1 Sind in den bezeichneten FΣllen die empfangenen BetrΣge
h÷her, so ist
zunΣchst das VerhΣltnis des ⁿbersteigenden Betrags zur Summe
der empfangenen
BetrΣge festzustellen. 2 Fⁿr den Teilbetrag der insgesamt
geleisteten
BausparbeitrΣge, der diesem VerhΣltnis entspricht, kommt eine
Nachversteuerung
in Betracht. 3 Dabei kann der Bausparer dem Grundsatz des º 31
Abs. 1
vorletzter und letzter Satz EStDV entsprechend bestimmen,
welche
BausparbeitrΣge in H÷he des Teilbetrags als nicht geleistet
angesehen werden
sollen.
Beispiel:
Der Bausparer hat einen Bausparvertrag ⁿber 50 000 DM
abgeschlossen. Die
eingezahlten BeitrΣge von insgesamt 20 000 DM sind in voller
H÷he als
Sonderausgaben berⁿcksichtigt worden. Die volle Bausparsumme
wird vor Ablauf
der Sperrfrist ausgezahlt. Der Bausparer verwendet sie
unverzⁿglich und
unmittelbar zum Bau eines GebΣudes, das nur zum Teil
Wohnzwecken dient.
Die Baukosten betragen insgesamt 200 000 DM. Davon entfallen
auf den
Wohnzwecken dienenden Teil des GebΣudes 40 000 DM. Die
ausgezahlte
Bausparsumme ⁿbersteigt diesen Betrag um 10 000 DM, das
entspricht 20 v. H.
der Bausparsumme. Fⁿr den Betrag von 20 v. H. von 20 000 DM = 4
000 DM ist
eine Nachversteuerung durchzufⁿhren. Dabei kann der
Steuerpflichtige
bestimmen, welche BausparbeitrΣge bis zur H÷he dieses Betrags
als nicht
geleistet angesehen werden sollen.
(6) 1 Bei einer Nachversteuerung nach º 31 EStDV gilt Abschnitt
53 Abs. 7
entsprechend. 2 Hat der Steuerpflichtige BausparbeitrΣge
geleistet, die sich
als Sonderausgaben oder als prΣmienbegⁿnstigte Aufwendungen im
Sinne des
Wohnungsbau-PrΣmiengesetzes nicht ausgewirkt haben, so sind die
zurⁿckgezahlten BetrΣge zunΣchst mit den ohne Auswirkung
gebliebenen BeitrΣgen
zu verrechnen; insoweit kommt also eine Nachversteuerung nicht
in Betracht. 3
Ist im Fall der Abtretung von Ansprⁿchen aus einem
Bausparvertrag die
Nachversteuerung nach º 31 Abs. 2 Nr. 2 EStDV ausgesetzt
worden, so mu▀ die
betreffende Steuerfestsetzung nach Beseitigung der Ungewi▀heit
nach º 165
Abs. 2 AO geΣndert oder nachgeholt werden, wenn und soweit die
Abtretung
steuerlich schΣdlich ist, oder fⁿr endgⁿltig erklΣrt werden,
falls die
Abtretung steuerlich unschΣdlich und die Steuerfestsetzung
wegen dieses
Punktes seinerzeit ausdrⁿcklich fⁿr vorlΣufig erklΣrt worden
ist. 4 Ist die
Nachversteuerung nicht ausgesetzt worden, so ist der
betreffende
Steuerbescheid nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu Σndern oder
aufzuheben,
wenn und soweit der die steuerliche UnschΣdlichkeit begrⁿndende
Tatbestand
eingetreten ist.
===
57. Kirchensteuern
(1) 1 Kirchensteuern im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind
Geldleistungen,
die von den als K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts
anerkannten
Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften erhoben werden. 2 Die Kirchensteuer wird in der
Regel als
Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. 3
Kirchensteuern k÷nnen
aber nach Ma▀gabe der Gesetze auch erhoben werden als
Kirchensteuer vom
Einkommen, vom Verm÷gen, vom Grundbesitz und als Kirchgeld. 4
Keine
Kirchensteuern sind freiwillige BeitrΣge, die an ÷ffentlich-
rechtliche
Religionsgemeinschaften oder andere religi÷se Gemeinschaften
entrichtet
werden. 5 Der Abzug freiwilliger BeitrΣge richtet sich,
vorbehaltlich der
AbsΣtze 2 und 3, nach º 10b Abs. 1 EStG.
(2) 1 BeitrΣge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die
mindestens in
einem Bundesland als K÷rperschaften des ÷ffentlichen Rechts
anerkannt sind,
aber wΣhrend des ganzen Kalenderjahrs keine Kirchensteuer
erheben, k÷nnen wie
Kirchensteuern abgezogen werden. 2 Voraussetzung ist, da▀ der
Steuerpflichtige
ⁿber die geleisteten BetrΣge eine EmpfangsbestΣtigung der
Religionsgemeinschaft vorlegt. 3 Der Abzug ist bis zur H÷he der
Kirchensteuer
zulΣssig, die in dem betreffenden Land unter Berⁿcksichtigung
der
KinderermΣ▀igung von den als K÷rperschaften des ÷ffentlichen
Rechts
anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. 4 Bei
unterschiedlichen
KirchensteuersΣtzen ist der h÷chste Steuersatz ma▀gebend. 5 Die
SΣtze 1 bis 4
sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig
als Mitglied
einer ÷ffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung
von
Kirchensteuer verpflichtet ist.
(3) Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben ist
ausgeschlossen, soweit
es sich um willkⁿrliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit
ⁿbersteigende
Zahlungen handelt (BFH- Urteil vom 25. 1. 1963 - BStBl III S.
141).
===
58. Steuerberatungskosten
1 Zu den Steuerberatungskosten (º 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) geh÷ren
auch
Aufwendungen fⁿr Steuerfachliteratur (BFH-Urteil vom 23. 5.
1989 - BStBl II
S. 865), BeitrΣge zu Lohnsteuerhilfevereinen und Unfallkosten
auf der Fahrt
zum Steuerberater (BFH-Urteil vom 12. 7. 1989 - BStBl II S.
967), nicht jedoch
Aufwendungen fⁿr die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren
(BFH-Urteil
vom 20. 9. 1989 - BStBl 1990 II S. 20). 2 Ist eine einwandfreie
Zuordnung der
Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben, Werbungskosten und
Sonderausgaben
nicht m÷glich, so mⁿssen die Kosten im SchΣtzungswege
aufgeteilt werden. 3
Betragen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt
nicht mehr als 1
000 DM, so ist der Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen.
4 Der Betrag
von 1 000 DM gilt auch bei Ehegatten, die nach º 26b EStG
zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden.
===
59. Aufwendungen fⁿr die Berufsausbildung oder die
Weiterbildung in einem
nicht ausgeⁿbten Beruf
Abgrenzung zwischen Berufsausbildung, -weiterbildung und -
fortbildung
(1) 1 Fⁿr den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des º 10 Abs.
1 Nr. 7 EStG
gilt Abschnitt 83 Abs. 1 und 2 entsprechend; im ⁿbrigen k÷nnen
abweichend
hiervon auch Aufwendungen fⁿr den Besuch von kurzen Tageskursen
oder
Abendkursen, die der Berufsausbildung dienen, als
Sonderausgaben
berⁿcksichtigt werden. 2 Berufsausbildungskosten sind
regelmΣ▀ig nur solche
Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden
sind, auf Grund
der erlangten Ausbildung eine ErwerbstΣtigkeit auszuⁿben (BFH-
Urteil vom
17. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 180). 3 Der angestrebte Beruf
mu▀ nicht
innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des
Gesetzgebers
liegen; die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder
verfassungswidrigen TΣtigkeit ist dagegen keine
Berufsausbildung im Sinne des
º 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 18. 12. 1987 - BStBl
1988 II S. 494). 4
Aufwendungen fⁿr die Weiterbildung in einem nicht ausgeⁿbten
Beruf k÷nnen
nach º 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenfalls als Sonderausgaben
berⁿcksichtigt
werden, wenn sie nicht vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten
darstellen (BFH-Urteil vom 24. 8. 1962 - BStBl III S. 467). 5
Das Aufteilungs-
und Abzugsverbot des º 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der
Aufteilung von
Aufwendungen, die einerseits den steuerbaren Einkⁿnften als
Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den
Sonderausgaben zuzuordnen
sind (BFH-Urteil vom 22. 6. 1990 - BStBl II S. 901). 6 Von der
Berufsausbildung zu unterscheiden ist die Fort- oder
Weiterbildung (vgl. dazu
Abschnitt 34 Abs. 2 und 3).
Einzelfragen
(2) 1 Die Kosten zur Erlangung der Doktorwⁿrde fallen unter º
10 Abs. 1 Nr. 7
EStG, und zwar auch dann, wenn die Doktorprⁿfung erst nach
Eintritt in das
Berufsleben abgelegt wird (BFH-Urteile vom 7. 8. 1967 - BStBl
III S. 777, 779
und 789, vom 10. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 251 und vom 27. 3.
1991 -
BStBl II S. 637); zu den Voraussetzungen, unter denen Kosten
zur Erlangung der
Doktorwⁿrde ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden
k÷nnen
vgl. Abschnitt 34 Abs. 3 Satz 7. 2 Ausbildungskosten sind auch
die
Aufwendungen eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule
Architektur
studiert, selbst wenn er bereits vorher mit den TΣtigkeiten
eines Architekten
befa▀t war (BFH-Urteil vom 24. 7. 1973 - BStBl II S. 817),
sowie die
Aufwendungen eines Chemielaboranten fⁿr den Besuch einer
Ingenieur-Fachschule
mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden (BFH-Urteil
vom
10. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 254), die Aufwendungen fⁿr ein
berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit
dem Ziel, den
Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben (BFH-
Urteil vom
28. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 94), die Aufwendungen einer
Praxishilfe fⁿr die
Teilnahme an einem Lehrgang, der fⁿr die Erlangung der
Erlaubnis zur Ausⁿbung
einer TΣtigkeit als "Masseur(in)" gesetzlich vorgeschrieben ist
(BFH- Urteil
vom 6. 3. 1992 - BStBl II S. 661) und die Aufwendungen eines
Kaufmannsgehilfen
fⁿr den Besuch einer H÷heren Wirtschaftsfachschule, um
graduierter
Betriebswirt zu werden (BFH-Urteil vom 29. 5. 1974 - BStBl II
S. 636). 3 Zur
Berufsausbildung geh÷rt auch die berufliche Umschulung, die zu
einer anderen
beruflichen TΣtigkeit befΣhigen soll. 4 Kosten fⁿr die
Erlangung des
Fⁿhrerscheins der Klasse III dienen regelmΣ▀ig der
Allgemeinbildung und sind
deshalb grundsΣtzlich nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 5. 8.
1977 - BStBl II
S. 834).
Umfang des Abzugs
(3) 1 Zu den abziehbaren Aufwendungen geh÷ren nicht nur die
unmittelbaren
Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, z. B. Schul-, Lehrgangs-
und
Studiengebⁿhren, Aufwendungen fⁿr Lernmaterial, Fachbⁿcher
usw., sondern auch
Aufwendungen fⁿr ein hΣusliches Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom
22. 6. 1990 -
BStBl II S. 901) und fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und
Ausbildungs- oder
WeiterbildungsstΣtte und Mehraufwendungen, die durch eine
auswΣrtige
Unterbringung im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG
entstehen; bei
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads zu Fahrten
zwischen
Wohnung und Ausbildungs- oder WeiterbildungsstΣtte kann
Abschnitt 38 Abs. 2,
bei Mehraufwand fⁿr Verpflegung Abschnitt 39 sinngemΣ▀
angewendet werden. 2
Zum Begriff der auswΣrtigen Unterbringung vgl. Abschnitt 97
Abs. 3. 3
UnterhΣlt der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort keinen
eigenen
Hausstand, so k÷nnen Kosten der auswΣrtigen Unterbringung und
Verpflegung zum
Zwecke der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht
ausgeⁿbten Beruf
nicht als Sonderausgaben nach º 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
berⁿcksichtigt werden
(BFH-Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBl 1975 II S. 79). 4 ErhΣlt
der
Steuerpflichtige zur unmittelbaren F÷rderung seiner Ausbildung
oder
Weiterbildung steuerfreie Bezⁿge, mit denen Aufwendungen im
Sinne des º 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG abgegolten werden, so entfΣllt insoweit der
Sonderausgabenabzug (BFH-Urteil vom 4. 3. 1977 - BStBl II S.
503). 5 Das gilt
auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezⁿge erst
nach Ablauf des
betreffenden Kalenderjahrs gezahlt werden. 6 Aus
Vereinfachungsgrⁿnden ist
eine Kⁿrzung der fⁿr den Sonderausgabenabzug in Betracht
kommenden
Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien Bezⁿge
ausschlie▀lich
zur Bestreitung der in º 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichneten
Aufwendungen
bestimmt sind, z. B. Leistungen fⁿr Fortbildungsma▀nahmen nach
º 45 AFG oder
Leistungen fⁿr Lern- und Arbeitsmittel nach º 4 der Verordnung
ⁿber
Zusatzleistungen in HΣrtefΣllen nach dem
Bundesausbildungsf÷rderungsgesetz. 7
Gelten die steuerfreien Bezⁿge dagegen ausschlie▀lich oder
teilweise
Aufwendungen fⁿr den Lebensunterhalt - ausgenommen solche fⁿr
auswΣrtige
Unterbringung - ab, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach º 40
AFG,
Unterhaltsgeld nach º 44 AFG, Leistungen nach ºº 12 und 13
BAf÷G, so sind die
als Sonderausgaben geltend gemachten Berufsausbildungs- und
Weiterbildungsaufwendungen nicht zu kⁿrzen. 8 Die Aufwendungen
sind auch dann
fⁿr das Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden
sind, wenn sie
der Steuerpflichtige mit Darlehensmitteln bestritten hat (BFH-
Urteil vom
10. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 250). 9 Aufwendungen zur
Tilgung von
Studiendarlehen geh÷ren nicht zu den abziehbaren Aufwendungen
fⁿr die
Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 15. 3. 1974 - BStBl II S.
513), wohl aber
Zinsen fⁿr ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie nach Abschlu▀
der
Berufsausbildung gezahlt werden. 10 Wann ein eigener Hausstand
im Sinne des
º 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG vorliegt, richtet sich nach den
Bestimmungen in
Abschnitt 43 Abs. 3.
===
59a. Schulgeld
1 Die Voraussetzungen fⁿr den Schulgeldabzug sind vom
Steuerpflichtigen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 2 Dies gilt insbesondere
fⁿr die H÷he
des Entgelts, etwaige darin enthaltene BetrΣge fⁿr
Beherbergung, Betreuung und
Verpflegung sowie fⁿr den Bescheid ⁿber die Genehmigung,
Erlaubnis bzw.
Anerkennung der Schule. 3 Zur SpendenfΣhigkeit von
Elternleistungen an
gemeinnⁿtzige Schulvereine - Schulen in freier TrΣgerschaft -
wird auf das
BMF-Schreiben vom 4. 1. 1991 (BStBl 1992 I S. 266) und die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder hingewiesen.
===
60. Kⁿrzung des Vorwegabzugs
(1) 1 Der Vorwegabzug fⁿr Vorsorgeaufwendungen nach º 10 Abs. 3
Nr. 2 EStG ist
grundsΣtzlich bei steuerfreien Leistungen Dritter zur Alters-,
Kranken- und
Arbeitslosenversorgung in einem pauschalierten Verfahren zu
kⁿrzen. 2 Die
Kⁿrzung betrΣgt wegen dieser Entlastung bei der
Altersversorgung 9 v. H., bei
der Krankenversorgung 4 v. H., bei der Arbeitslosenversorgung 3
v. H. der
ma▀gebenden Bemessungsgrundlage. 3 Zur Bemessungsgrundlage
geh÷ren weder
steuerfreier Arbeitslohn, z. B. nach dem
AuslandstΣtigkeitserla▀ oder auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, noch steuerfreie
Lohnersatzleistungen, z. B. Kurzarbeiter- oder
Schlechtwettergeld, selbst wenn
fⁿr sie PflichtbeitrΣge zur gesetzlichen Renten- und
Krankenversicherung zu
entrichten sind. 4 Ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage
geh÷ren
beamtenrechtliche und diesen gleichgestellte Versorgungsbezⁿge,
Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Vorruhestandsgeld nach
º 5 Abs. 3 und
4, º 223 Abs. 3, º 226 Abs. 1, º 230 SGB V und º 3 Satz 1 Nr. 4
SGB VI,
Versorgungsbezⁿge ehemaliger MandatstrΣger sowie der Gewinn aus
landwirtschaftlicher TΣtigkeit und der Arbeitslohn eines in der
Landwirtschaft
hauptberuflich mitarbeitenden Familienangeh÷rigen. 5 Bei
Arbeitnehmern ist der
Vorwegabzug regelmΣ▀ig um 16. v. H. des Arbeitslohns zu kⁿrzen.
6 Liegen
mehrere Kⁿrzungsgrⁿnde nebeneinander vor, ist die Summe des
Arbeitslohns, der
Einkⁿnfte nach º 22 Nr. 4 EStG und des Gewinns die
Bemessungsgrundlage fⁿr die
Kⁿrzung. 7 H÷chstbetrag der Bemessungsgrundlage ist der in den
alten und neuen
BundeslΣndern jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs ma▀gebende
Jahresbetrag der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter
und Angestellten, die durch Verordnung festgestellt wird. 8
Dieser
H÷chstbetrag ermΣ▀igt sich fⁿr den Kalendermonat, in dem der
Steuerpflichtige
einer BeschΣftigung, Mandatsausⁿbung oder TΣtigkeit ganz oder
teilweise nicht
nachgegangen ist, um je ein Zw÷lftel.
Beispiel zur Berechnung des Kⁿrzungsbetrags:
Arbeitslohn vom 1. 1. bis 30. 6. 1993 90 000
DM
Gewinn als Handelsvertreter
vom 1. 7. bis 31. 12. 1993 10 000
DM
Kⁿrzungsbetrag: 9 v. H. von 100 000,
h÷chstens von 86 400 DM = 7 776 DM
zuzⁿglich 4 v. H. von 90 000 DM,
h÷chstens von (6/12 von
86 400 DM =) 43 200 DM = 1 728 DM
zuzⁿglich 3 v. H. von 90 000 DM
h÷chstens von (6/12 von
86 400 DM =) 43 200 = 1 296 DM
--------
--
10 800
DM
(2) Der Vorwegabzug ist
1. um 9 v. H. der ma▀gebenden Bemessungsgrundlage zu kⁿrzen
a) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
z. B. bei pflichtversicherten
- Arbeitnehmern, zu denen nichtselbstΣndig tΣtige ─rzte,
RechtsanwΣlte,
Steuerberater und Architekten geh÷ren,
- selbstΣndigen Kⁿnstlern und Publizisten,
- Hausgewerbetreibenden,
b) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
z. B. bei
Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen, Arbeitnehmern
des ÷ffentlichen
Dienstes oder von ÷ffentlich-rechtlichen K÷rperschaften,
Anstalten, Stiftungen
und VerbΣnden von K÷rperschaften,
Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der LΣnderparlamente
und des
Europaparlaments,
c) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EStG
z. B. bei
Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, beherrschenden
GesellschaftergeschΣftsfⁿhrern einer GmbH,
selbstΣndigen Handels- und Versicherungsvertretern, bei denen
ein etwaiger
Ausgleichsanspruch nach º 89b HGB durch einen
Versorgungsanspruch nicht
gemindert oder auf einen Versorgungsanspruch nicht angerechnet
wird,
d) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd EStG
z. B. bei
versicherungsfreien Arbeitnehmern (Abschnitt 24 Abs. 3) mit
Zuschⁿssen zu
u. a. Lebensversicherungen;
2. um 4 v. H. der ma▀gebenden Bemessungsgrundlage zu kⁿrzen
a) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG
z. B. bei pflichtversicherten
- Arbeitnehmern,
- selbstΣndigen Kⁿnstlern und Publizisten,
b) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG
z. B. bei
Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen, Arbeitnehmern
des ÷ffentlichen
Dienstes, von ÷ffentlich-rechtlichen K÷rperschaften, Anstalten,
Stiftungen und
VerbΣnden von K÷rperschaften,
Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der LΣnderparlamente
und des
Europaparlaments,
c) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG
z. B. bei
Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig
versichert sind und einen gesetzlichen Anspruch auf einen
Arbeitgeberzuschu▀
zu ihren KrankenversicherungsbeitrΣgen haben (º 257
Sozialgesetzbuch V).
3. um 3 v. H. der ma▀gebenden Bemessungsgrundlage zu kⁿrzen
a) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG
bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern,
b) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EStG
z. B. bei
Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen, Arbeitnehmern
von
÷ffentlich-rechtlichen K÷rperschaften, Anstalten, Stiftungen
und VerbΣnden von
K÷rperschaften,
c) nach º 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc EStG
bei Abgeordneten
des Deutschen Bundestages, der LΣnderparlamente und des
Europaparlaments.
===
Zu º 10b EStG
61. Ausgaben zur F÷rderung mildtΣtiger, kirchlicher, religi÷ser
und
wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders
f÷rderungswⁿrdig anerkannten
gemeinnⁿtzigen Zwecke im Sinne des º 10b Abs. 1 EStG
(1) 1 Ausgaben (Spenden, MitgliedsbeitrΣge) zur F÷rderung
mildtΣtiger,
kirchlicher, religi÷ser und wissenschaftlicher Zwecke und der
als besonders
f÷rderungswⁿrdig anerkannten gemeinnⁿtzigen Zwecke sind unter
den
Voraussetzungen des º 48 EStDV abziehbar, MitgliedsbeitrΣge und
sonstige
Mitgliedsumlagen jedoch nur dann, wenn die diese BetrΣge
erhebende Einrichtung
ausschlie▀lich Zwecke verfolgt, die sie selbst unmittelbar zum
Empfang
steuerbegⁿnstigter Zuwendungen berechtigen. 2 Die als besonders
f÷rderungswⁿrdig anerkannten gemeinnⁿtzigen Zwecke sind in der
Anlage 3
abschlie▀end aufgefⁿhrt. 3 Fⁿr mildtΣtige, kirchliche,
religi÷se und
wissenschaftliche Zwecke bedarf es einer besonderen Anerkennung
nicht. 4
Spenden, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine
bestimmte
natⁿrliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 5 Als
Spenden oder
MitgliedsbeitrΣge bezeichnete Ausgaben, die bei
wirtschaftlicher Betrachtung
das Entgelt fⁿr eine Leistung der empfangenden K÷rperschaft
darstellen, sind
nicht nach º 10b EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 1. 4. 1960 -
BStBl III
S. 231). 6 Zahlungen an eine steuerbegⁿnstige K÷rperschaft zur
Erfⁿllung einer
Auflage nach º 153a der Strafproze▀ordnung oder º 56b des
Strafgesetzbuches
sind nicht als Spenden abziehbar (BFH-Urteil vom 19. 12. 1990 -
BStBl 1991 II
S. 234). 7 Voraussetzung fⁿr den Spendenabzug ist, da▀ der
Spender endgⁿltig
wirtschaftlich belastet ist. 8 Daran fehlt es z. B., wenn ein
Steuerpflichtiger Zahlungen zur Erhaltung eines unter
Denkmalschutz stehenden
Hauses seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten
Ehefrau leistet
(BFH-Urteil vom 20. 2. 1991 - BStBl II S. 690).
(2) 1 Nach º 48 Abs. 4 EStDV k÷nnen ausnahmsweise Zuwendungen
als
steuerbegⁿnstigt im Sinne des º 48 Abs. 1 EStDV anerkannt
werden, auch wenn
die Voraussetzungen des º 48 Abs. 2 oder 3 EStDV nicht gegeben
sind. 2 Auf
Grund dieser ErmΣchtigungsvorschrift sind Zuwendungen an
folgende
Organisationen als steuerbegⁿnstigt anerkannt worden:
1. Deutscher Alpenverein e. V., Mⁿnchen,
2. Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig e. V., Flensburg,
3. Deutsche Olympische Gesellschaft e. V., Frankfurt a. M.,
4. Gesellschaft fⁿr den Zivilschutz in Berlin e. V., Berlin,
5. Deutscher Aero-Club e. V., Frankfurt a. M.,
6. Bund fⁿr Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),
Bonn,
7. Naturschutzbund Deutschland e. V., BundesgeschΣftsstelle
Bonn/Kornwestheim,
8. Gesellschaft der Freunde der Berliner Philharmonie e. V.,
Berlin-Halensee,
9. Wei▀er Ring - Gemeinnⁿtziger Verein zur Unterstⁿtzung von
KriminalitΣtsopfern und zur Verhⁿtung von Straftaten e. V.,
Mainz,
10. Arbeitsgemeinschaft Staat und Gesellschaft e. V., Tⁿbingen,
11. Deutscher Verein fⁿr ÷ffentliche und private Fⁿrsorge e.
V., Frankfurt a.
M.,
12. Vereinigung Deutscher GewΣsserschutz e. V.,
GeschΣftsleitung Bad
Godesberg,
13. Kulturkreis im Bundesverband der Deutschen Industrie, K÷ln,
14. Deutscher Heimatbund e. V., Bonn,
15. Deutscher Naturkundeverein e. V., Stuttgart,
16. Deutscher Naturschutzring e. V.,
17. Deutsche Gesellschaft fⁿr Photographie e. V., K÷ln,
18. Bundesvereinigung Deutscher Blas- und VolksmusikerverbΣnde
e. V.,
Stuttgart,
19. Verband deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.,
Stuttgart,
20. Deutsche Gesellschaft fⁿr Volkskunde e. V., Marburg,
21. Greenpeace e. V., Hamburg,
22. Naturschutzpark e. V., Stuttgart,
23. Internationales Design-Zentrum Berlin e. V., Berlin,
24. Deutsche Gartenbau-Gesellschaft (DGG) e. V., Bonn,
25. Sⁿdschleswigscher Verein e. V., Flensburg,
26. Familienbund der Deutschen Katholiken e. V. -
BundesgeschΣftsfⁿhrung -,
Bonn,
27. Deutscher Familienverband e. V., Bonn,
28. Deutscher Schutzverband gegen WirtschaftskriminalitΣt e.
V., Frankfurt a.
M.,
29. Deutscher SΣngerbund e. V., Sitz Stuttgart,
BundesgeschΣftsstelle K÷ln,
30. Pro Honore, Verein fⁿr Treu und Glauben im GeschΣftsleben
e. V., Hamburg,
31. Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.,
Bonn,
32. Weserbund e. V., Bremen,
33. Deutscher Rat fⁿr Landespflege, Bonn,
34. Kulturstiftung der LΣnder, Berlin,
35. Deutscher Sportbund e. V., Frankfurt a. M., und die
Landessportbⁿnde,
36. Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt a. M.,
37. Deutscher Kanal- und Schiffahrtsverein Rhein-Main-Donau e.
V., Nⁿrnberg,
38. Deutscher Allgemeiner SΣngerbund e. V., Frankfurt a. M.,
39. Touristenverein "Die Naturfreunde", Bundesgruppe
Deutschland e. V.,
Stuttgart,
40. Senior Experten Service (SES), Bonn,
41. Bayerische Einigung e. V., Mⁿnchen,
42. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Bundesverband e. V.,
Bonn,
43. Verband Deutscher Konzertch÷re e. V., Neuss,
44. Arbeitsgemeinschaft fⁿr Umweltfragen e. V., Bonn,
45. Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung zum Schutze
gefΣhrdeter
Pflanzen, Hamburg,
46. Deutscher Literaturfonds e. V., Darmstadt,
47. Verein der Freunde der Nationalgalerie, Berlin,
48. Kunstfonds e. V., Bonn,
49. Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e. V., Bayreuth,
50. Stiftung Ostdeutsche Galerie, Regensburg,
51. Rat fⁿr Formgebung/Deutscher Design-Rat, Frankfurt a. M.,
52. Stiftung "Wald in Not", Mainz,
53. Verein zum Schutz der Bergwelt e. V., Mⁿnchen,
54. Verein zur F÷rderung des Israel-Museums in Jerusalem e. V.,
Berlin,
55. Bisch÷fliches Hilfswerk MISEREOR e. V., Aachen,
56. ROBIN WOOD - Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft fⁿr Natur und
Umwelt e. V. -,
Bremen,
57. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Bonn.
3 Die Berechtigung zum Empfang steuerbegⁿnstigter Zuwendungen
erstreckt sich
nicht auf etwaige Untergliederungen der in Satz 2 aufgefⁿhrten
K÷rperschaften
und Einrichtungen, auch wenn sie selbst als gemeinnⁿtzig
anerkannt sind. 4
Spenden, die einer nach º 48 Abs. 4 EStDV anerkannten
K÷rperschaft zur
Weiterleitung an eine gemeinnⁿtzige Untergliederung oder einen
gemeinnⁿtzigen
nachgeordneten Verein zugewendet werden, sind abziehbar. 5
MitgliedsbeitrΣge
und sonstige Mitgliedsumlagen, die nicht der anerkannten
K÷rperschaft selbst
zustehen, sondern zur Weiterleitung an eine Untergliederung
oder einen
nachgeordneten Verein entgegengenommen werden, sind nicht
begⁿnstigt
(BFH-Urteil vom 28. 4. 1987 - BStBl II S. 814).
(3) 1 Ausgaben fⁿr steuerbegⁿnstigte Zwecke sind nur dann
abziehbar, wenn sie
einer in º 48 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStDV bezeichneten
K÷rperschaft oder
Einrichtung zugewendet werden. 2 EmpfΣnger der Zuwendungen im
Sinne des º 48
Abs. 3 Nr. 1 EStDV k÷nnen nur inlΣndische juristische Personen
des
÷ffentlichen Rechts oder inlΣndische ÷ffentliche Dienststellen
sein. 3
Vgl. das BFH-Urteil vom 11. 11. 1966 (BStBl 1967 III S. 116).
4 Nach der
Anlage 3 zu Absatz 1 sind Zuwendungen fⁿr bestimmte allgemein
als besonders
f÷rderungswⁿrdig im Sinne des º 10b Abs. 1 EStG anerkannte
gemeinnⁿtzige
Zwecke nur abziehbar, wenn sie an eine juristische Person des
÷ffentlichen
Rechts oder eine ÷ffentliche Dienststelle geleistet werden. 5
Juristische
Personen des ÷ffentlichen Rechts, die Gebietsk÷rperschaften
sind, und ihre
Dienststellen k÷nnen ihnen zugewendete Spenden - nicht aber
MitgliedsbeitrΣge
und sonstige Mitgliedsumlagen - an eine steuerbegⁿnstigte
K÷rperschaft
weiterleiten (Durchlaufspendenverfahren). 6 Dies gilt entgegen
den
Ausfⁿhrungen in dem BFH-Urteil vom 12. 9. 1990 (BStBl 1991 II
S. 258) auch
dann, wenn die Spenden der Durchlaufstelle zur Weitergabe an
eine K÷rperschaft
zugewendet werden, die selbst zum unmittelbaren Empfang
steuerlich abziehbarer
Spenden berechtigt ist. 7 Die Durchlaufstelle mu▀ die
tatsΣchliche
Verfⁿgungsmacht ⁿber die Spendenmittel erhalten. 8 Sie mu▀ die
Vereinnahmung
der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und
unter Beachtung
der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. 9 Vor der
Weiterleitung der
Spenden mu▀ sie prⁿfen, ob die begⁿnstigte K÷rperschaft als
gemeinnⁿtzig
anerkannt und ob die Verwendung der Spenden fⁿr die
steuerbegⁿnstigten Zwecke
sichergestellt ist. 10 Die SpendenbestΣtigung darf nur von der
Durchlaufstelle
ausgestellt werden. 11 Wegen der ZulΣssigkeit des sog.
Listenverfahrens bei
der Zuwendung von Durchlaufspenden wird auf das BMF- Schreiben
vom 3. 1. 1986
(BStBl I S. 52) und die entsprechenden Erlasse der obersten
Finanzbeh÷rden der
LΣnder hingewiesen.
(4) 1 Der Steuerpflichtige hat dem zustΣndigen Finanzamt
nachzuweisen, da▀ die
erforderlichen Voraussetzungen fⁿr den Abzug der Ausgaben als
Sonderausgaben
erfⁿllt sind. 2 Der Nachweis mu▀ sich nach º 48 Abs. 3 EStDV
darauf
erstrecken, da▀
1. der EmpfΣnger der Zuwendungen zu den begⁿnstigten
K÷rperschaften usw.
geh÷rt und
2. die Zuwendungen fⁿr die begⁿnstigten Zwecke verwendet
werden.
3 Fⁿr den Nachweis k÷nnen die in der Anlage 4 enthaltenen
Muster von
BestΣtigungen des EmpfΣngers der Zuwendungen als Anhalt dienen.
4 Auf das
BFH-Urteil vom 11. 9. 1956 (BStBl III S. 309) wird hingewiesen.
5 Bei
Sachspenden mⁿssen aus der SpendenbestΣtigung die genaue
Bezeichnung der
gespendeten Sache und der Wert im Sinne des º 10b Abs. 3 EStG
ersichtlich sein
(BFH-Urteil vom 22. 10. 1971 - BStBl 1972 II S. 55). 6 Bei
Sachspenden aus
einem Betriebsverm÷gen darf zuzⁿglich zu dem Entnahmewert im
Sinne des º 6
Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme der Sache
angefallene Umsatzsteuer
abgezogen werden.
(5) 1 Die SpendenbestΣtigung mu▀ grundsΣtzlich von mindestens
einer durch
Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen
berechtigten Person
unterschrieben sein. 2 Als Nachweis reicht eine maschinell
erstellte
SpendenbestΣtigung ohne eigenhΣndige Unterschrift einer
zeichnungsberechtigten
Person aus, wenn das zustΣndige Finanzamt dies der
EmpfΣngerk÷rperschaft nach
Prⁿfung des angewandten Verfahrens genehmigt hat. 3 Das
Finanzamt darf die
Genehmigung nur erteilen, wenn
1. die SpendenbestΣtigungen dem Muster in Anlage 4 entsprechen,
2. auf der SpendenbestΣtigung zusΣtzlich die Angaben ⁿber die
Verfⁿgung
aufgedruckt sind, mit der der Nachweis durch maschinell
erstellte
SpendenbestΣtigungen ohne eigenhΣndige Unterschrift genehmigt
worden ist
(Finanzamt, Datum und Aktenzeichen der Verfⁿgung),
3. eine rechtsverbindliche Unterschrift beim Druckvorgang als
Faksimile
eingeblendet wird,
4. die Formulare fⁿr die SpendenbestΣtigungen von der
K÷rperschaft unter
Verschlu▀ gehalten werden,
5. das Verfahren gegen unbefugten Eingriff gesichert ist,
6. das Buchen der Zahlungen und das Erstellen der
SpendenbestΣtigungen
verbunden sind und die Summen abgestimmt werden k÷nnen und
7. Aufbau und Ablauf des bei der SpendenbestΣtigung angewandten
maschinellen
Verfahrens und deren Ergebnisse fⁿr die Finanzbeh÷rden
innerhalb angemessener
Zeit prⁿfbar sind (º 145 AO); dies setzt eine Dokumentation
voraus, die den
Anforderungen der GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger
Speicherbuchfⁿhrung
(BMF-Schreiben vom 5. 7. 1978 - BStBl I S. 250 - und die
entsprechenden
Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder) genⁿgt.
4 Soweit diese Voraussetzungen noch nicht geprⁿft werden
k÷nnen, ist ihre
Erfⁿllung bei der Genehmigung des Verfahrens zur Auflage zu
machen.
(6) Fⁿr den Nachweis genⁿgt der Zahlungsbeleg der Post oder
eines
Kreditinstituts, wenn
1. die Zuwendung zur Linderung der Not in KatastrophenfΣllen
innerhalb eines
von den obersten Finanzbeh÷rden des Bundes und der LΣnder zu
bestimmenden
Zeitraums auf ein fⁿr den Katastrophenfall eingerichtetes
Sonderkonto einer
juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts, einer ÷ffentlichen
Dienststelle
oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege
einschlie▀lich seiner
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
2. die Zuwendung den Betrag von 100 DM nicht ⁿbersteigt und
a) der EmpfΣnger eine juristische Person des ÷ffentlichen
Rechts, eine
÷ffentliche Dienststelle, eine Religionsgemeinschaft, ein
Spitzenverband der
freien Wohlfahrtspflege einschlie▀lich seiner
Mitgliedsorganisationen, der
Deutsche Sportbund einschlie▀lich der Landessportbⁿnde oder die
Stiftung
Deutsche Sporthilfe ist
oder
b) der EmpfΣnger eine andere steuerbegⁿnstigte K÷rperschaft
ist, die
steuerlich wirksame Spendenbescheinigungen ausstellen darf, und
der
Verwendungszweck der Zuwendung und die Angaben ⁿber die
Freistellung der
K÷rperschaft von der K÷rperschaftsteuer nach º 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG auf dem vom
EmpfΣnger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt sind.
(7) 1 Ist der EmpfΣnger der Spende eine inlΣndische juristische
Person des
÷ffentlichen Rechts, eine inlΣndische ÷ffentliche Dienststelle
oder ein
inlΣndischer Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
einschlie▀lich seiner
Mitgliedsorganisationen und geht aus der SpendenbestΣtigung der
Verwendungszweck der Spenden hervor, so kann im allgemeinen
davon ausgegangen
werden, da▀ die Spenden fⁿr steuerbegⁿnstigte Zwecke verwendet
werden. 2 Das
gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland
verwirklicht wird. 3 Wird
die Spende an eine andere inlΣndische K÷rperschaft gegeben, so
mu▀ die
Verwendung der Spende im Zweifelsfall - insbesondere wenn der
Verwendungszweck
im Ausland verwirklicht wird - geprⁿft werden.
===
62. MitgliedsbeitrΣge und Spenden an politische Parteien
(1) 1 Fⁿr MitgliedsbeitrΣge und Spenden an politische Parteien
im Sinne des
º 2 des Parteiengesetzes (BGBl. 1989 I S. 327) ist ein
Sonderausgabenabzug nur
m÷glich, soweit die Zuwendungen die nach º 34g EStG
berⁿcksichtigungsfΣhigen
Ausgaben (1 200 DM oder 2 400 DM) ⁿbersteigen. 2 Ein Wahlrecht
zwischen dem
Abzug der Zuwendungen von der Steuer nach º 34g EStG und dem
Sonderausgabenabzug nach º 10b Abs. 2 EStG besteht nicht. 3 Zum
Verfahren bei
der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vgl.
Abschnitt 111
Abs. 3 Nr. 2.
(2) 1 Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt durch eine
besondere
SpendenbestΣtigung der politischen Partei nachzuweisen, da▀ die
Voraussetzungen fⁿr den Abzug der Spende erfⁿllt sind. 2 Die
SpendenbestΣtigung mu▀ grundsΣtzlich von mindestens einer durch
Satzung oder
Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person
unterschrieben
sein und eine ErklΣrung darⁿber enthalten, da▀ die Partei den
ihr zugewendeten
Betrag nur fⁿr ihre satzungsgemΣ▀en Zwecke verwendet. 3 Fⁿr den
Nachweis von
Spenden durch maschinell erstellte SpendenbestΣtigungen ohne
eigenhΣndige
Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gilt Abschnitt
61 Abs. 5
entsprechend. 4 Bei Sachspenden mⁿssen der Wert und die genaue
Bezeichnung der
gespendeten Sache angegeben sein. 5 Ein Muster fⁿr die
Gestaltung der
SpendenbestΣtigung ist in Anlage 5 enthalten. 6 Als Nachweis
fⁿr die Zahlungen
von MitgliedsbeitrΣgen genⁿgt die Vorlage von
Einzahlungsbelegen oder
Beitragsquittungen. 7 Als Nachweis fⁿr die Zahlung von Spenden
genⁿgt der
Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts, wenn die
Spende den Betrag
von 100 DM nicht ⁿbersteigt und der Verwendungszweck der Spende
auf dem vom
EmpfΣnger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt ist.
(3) 1 Nach º 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes sind Spenden an
eine Partei oder
einen oder mehrere ihrer GebietsverbΣnde, deren Gesamtwert in
einem
Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 40 000 DM ⁿbersteigt, unter Angabe
des Namens und
der Anschrift des Spenders sowie der Gesamth÷he der Spenden im
Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen. 2 Kommt die
Partei dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist der Sonderausgabenabzug fⁿr
die Spende an
diese Partei zu versagen. 3 Spenden verschiedener Personen sind
fⁿr die
Ermittlung der Grenze von 40 000 DM nicht zusammenzurechnen. 4
Einer Angabe im
Rechenschaftsbericht einer Partei bedarf es daher z. B. nicht,
wenn im Fall
der Zusammenveranlagung sowohl der Steuerpflichtige als auch
sein Ehegatte im
eigenen Namen Spenden von jeweils nicht mehr als 40 000 DM an
eine Partei
leisten. 5 ▄bersteigen die von einer Personengesellschaft an
eine Partei
geleisteten Spenden die Grenze von 40 000 DM, sind die Anteile
der
Mitunternehmer an den Spenden nur abziehbar, wenn die
Personengesellschaft als
Spender im Rechenschaftsbericht verzeichnet ist. 6 Die vom
Steuerpflichtigen
unmittelbar an eine Partei geleisteten Spenden und die ihm als
Mitunternehmer
zuzurechnenden Spenden an diese Partei sind fⁿr die Ermittlung
der Grenze von
40 000 DM nicht zusammenzufassen.
(4) 1 Der Steuerpflichtige hat bei Zuwendungen ⁿber 40 000 DM
den Nachweis zu
fⁿhren, da▀ seine Spende im Rechenschaftsbericht der Partei
verzeichnet ist. 2
Die Rechenschaftsberichte sind von den Parteien bis zum 30.
September des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres zu erstellen und dem PrΣsidenten
des Deutschen
Bundestages vorzulegen. 3 Dieser kann die Frist aus besonderen
Grⁿnden bis zu
3 Monaten verlΣngern (º 23 Abs. 2 Parteiengesetz). 4 Kann der
Nachweis deshalb
im Zeitpunkt der Veranlagung eines Arbeitnehmers zur
Einkommensteuer noch
nicht erbracht werden, so ist die Steuer vorlΣufig nach º 165
AO festzusetzen,
soweit nicht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprⁿfung (º 164
AO) in Betracht kommt.
(5) BeitrΣge und Spenden an politische Parteien sind nur dann
abziehbar, wenn
die Partei im Kalenderjahr der Zuwendung die in º 2 des
Parteiengesetzes
geforderten Voraussetzungen erfⁿllt.
===
63. Begrenzung des Abzugs der Ausgaben fⁿr steuerbegⁿnstigte
Zwecke
1 Fⁿr die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte zur
Begrenzung des Abzugs
der Ausgaben fⁿr steuerbegⁿnstigte Zwecke im
LohnsteuerermΣ▀igungsverfahren
gilt Abschnitt 92 Abs. 10 SΣtze 1 und 2 entsprechend. 2 Der
erh÷hte Abzugssatz
von 10 v. H. nach º 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt fⁿr Zuwendungen
an kirchliche
K÷rperschaften und Einrichtungen nur, wenn der EmpfΣnger die
Zuwendungen zur
F÷rderung mildtΣtiger Zwecke verwendet. 3 Er gilt nicht, wenn
die kirchliche
K÷rperschaft oder Einrichtung die Zuwendungen zur F÷rderung
wissenschaftlicher
oder als besonders f÷rderungswⁿrdig anerkannter kultureller
Zwecke verwendet
(BFH-Urteil vom 18. 11. 1966 - BStBl 1967 III S. 365). 4 Als
Einzelzuwendung
im Sinne des º 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist grundsΣtzlich jeder
einzelne Abflu▀
einer Zahlung oder die Zuwendung eines Wirtschaftsguts
anzusehen. 5 Eine
Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere
Zahlungen oder die
Abgabe mehrerer Wirtschaftsgⁿter in einem Veranlagungszeitraum
an denselben
EmpfΣnger auf einer einheitlichen Spendenentscheidung des
Steuerpflichtigen
beruhen. 6 º 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist auch anwendbar, wenn
eine Spende von
mindestens 50 000 DM an eine juristische Person des
÷ffentlichen Rechts oder
eine ÷ffentliche Dienststelle geleistet und von dieser
auflagegemΣ▀ in
TeilbetrΣgen von jeweils weniger als 50 000 DM an verschiedene
steuerbegⁿnstigte K÷rperschaften weitergeleitet wird.
===
Zu º 10c EStG
64. Vorsorgepauschale
(1) 1 Die Vorsorgepauschale ist nach Ma▀gabe des º 38c Abs. 1
Nr. 3 EStG in
den Lohnsteuertabellen eingearbeitet; sie wird deshalb beim
Lohnsteuerabzug
berⁿcksichtigt. 2 Die tatsΣchlichen Vorsorgeaufwendungen
bleiben beim
Lohnsteuerabzug und beim Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber
au▀er Betracht. 3 Auch wenn die tatsΣchlichen
Vorsorgeaufwendungen die
Vorsorgepauschale ⁿbersteigen, k÷nnen sie nicht als Freibetrag
auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen (vgl. º 39a Abs. 1 EStG), sondern
nur bei einer
Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt berⁿcksichtigt
werden.
(2) Bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers zur Einkommensteuer
ist die
Vorsorgepauschale abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer nicht
Vorsorgeaufwendungen
nachweist, die unter Berⁿcksichtigung der H÷chstbetrΣge (º 10
Abs. 3 EStG) zu
einem h÷heren Sonderausgabenabzug fⁿhren.
(3) 1 Bemessungsgrundlage der Vorsorgepauschale ist der
Bruttoarbeitslohn
abzⁿglich des Versorgungs-Freibetrags (º 19 Abs. 2 EStG) und
des
Altersentlastungsbetrags (º 24a EStG), soweit er 40 v. H. des
Arbeitslohns mit
Ausnahme der Versorgungsbezⁿge (º 19 Abs. 2 EStG) nicht
ⁿbersteigt. 2
Steuerfreie Einnahmen, auch die nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen
freigestellten Bezⁿge, bleiben au▀er Ansatz (BFH-Urteil vom 18.
3. 1983 -
BStBl II S. 475).
(4) 1 Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und
beide nicht zu
dem Personenkreis des º 10c Abs. 3 EStG geh÷ren, ist bei der
Zusammenveranlagung die ungekⁿrzte Vorsorgepauschale
anzusetzen. 2 Dazu ist
zunΣchst die Bemessungsgrundlage (Absatz 3) jeweils gesondert
zu ermitteln. 3
Durch Addition der gesondert ermittelten BetrΣge ergibt sich
die gemeinsame
Bemessungsgrundlage. 4 Auf Grund dieser gemeinsamen
Bemessungsgrundlage ist
die Vorsorgepauschale nach º 10c Abs. 2 unter Verdoppelung der
H÷chstbetrΣge
nach º 10c Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln.
Beispiel zur Berechnung der ungekⁿrzten Vorsorgepauschale
Zusammenzuveranlagende Ehegatten
Ehemann: rentenversicherungspflichtig, 63 Jahre alt,
Arbeitslohn 60 000 DM, darin enthalten
Versorgungsbezⁿge i. S. des º 19 Abs. 2
Nr. 2 EStG (Werkspension) 10 000 DM
Ehefrau: rentenversicherungspflichtig, 60 Jahre alt,
Arbeitslohn 18 000 DM
1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage fⁿr die
Vorsorgepauschale:
Ehemann Ehefrau
DM DM
Arbeitslohn 60 000 18 000
abzⁿglich Versorgungsfreibetrag
40 v. H. von 10 000 DM
(H÷chstbetrag von 6 000 DM nicht ⁿ
berschritten) = - 4 000
verminderter Arbeitslohn 56 000 18 000
gemeinsame Bemessungsgrundlage 74 000
DM
=========
2. Berechnung der Vorsorgepauschale:
18 v. H. der gemeinsamen
Bemessungsgrundlage von 74 000 DM = 13 320 DM,
h÷chstens
a) 12 000 DM abzⁿglich (16 v. H. der
gemeinsamen Bemessungsgrundlage
von 74 000 DM) 11 840 DM
(aber kein Negativergebnis) = 160
DM
b) 13 320 DM abzⁿglich 160 DM = 13 160 DM
H÷chstbetrag (2 * 2 610 DM =) 5 220 DM
der niedrigere Betrag ist anzusetzen: 5 220
DM
c) 13 320 DM abzⁿglich (160 DM
+ 5 220 DM =) 5 380 DM =
7 940 DM, zur HΣlfte = 3 970 DM
H÷chstbetrag (2 * 1 305 DM =) 2 610 DM
der niedrigere Betrag ist anzusetzen: 2 610
DM
------
--
insgesamt: 7 990
DM
Abrundung auf den nΣchsten
durch 54 ohne Rest teilbaren
Betrag ergibt die Vorsorgepauschale: 7 938
DM.
========
(5) 1 Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und
beide zu dem
Personenkreis des º 10c Abs. 3 EStG geh÷ren, ist bei der
Zusammenveranlagung
die gekⁿrzte Vorsorgepauschale anzusetzen. 2 Dazu ist zunΣchst
die
Bemessungsgrundlage (Absatz 3) jeweils gesondert zu ermitteln.
3 Durch
Addition der gesondert ermittelten BetrΣge ergibt sich die
gemeinsame
Bemessungsgrundlage. 4 Auf Grund dieser gemeinsamen
Bemessungsgrundlage ist
die Vorsorgepauschale nach º 10c Abs. 3 EStG unter Verdoppelung
des
H÷chstbetrags nach º 10c Abs. 4 EStG zu ermitteln.
Beispiel zur Berechnung der gekⁿrzten Vorsorgepauschale
Zusammenzuveranlagende Ehegatten
Ehemann: 68 Jahre alt, Arbeitslohn aus einer aktiven
TΣtigkeit
4 000 DM, Bezug von Altersrente aus der
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehefrau: 57 Jahre alt, Beamtenbezⁿge 50 000 DM
1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage fⁿr die
Vorsorgepauschale:
Ehemann Ehefrau
DM DM
Arbeitslohn 4 000 50 000
abzⁿglich Altersentlastungsbetrag
40 v. H. von 4 000 DM
(H÷chstbetrag nicht ⁿberschritten) = - 1 600
verminderter Arbeitslohn 2 400 50 000
gemeinsame Bemessungsgrundlage 52 400
DM
=========
2. Berechnung der Vorsorgepauschale:
18 v. H. der gemeinsamen
Bemessungsgrundlage von 52 400 DM = 9 432 DM
H÷chstbetrag (2 * 2 000 DM =) 4 000 DM
der niedrigere Betrag ist anzusetzen: 4 000
DM
Abrundung auf den nΣchsten
durch 54 ohne Rest teilbaren
Betrag ergibt die Vorsorgepauschale: 3 996
DM.
========
(6) 1 Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und geh÷rt nur einer
der Ehegatten
zu dem Personenkreis des º 10c Abs. 3 EStG (Mischfall), so ist
bei der
Zusammenveranlagung die Vorsorgepauschale nach º 10c Abs. 4
Satz 2 EStG zu
ermitteln. 2 Dabei ist die Bemessungsgrundlage (Absatz 3) fⁿr
jeden Ehegatten
gesondert zu ermitteln. 3 Auf Grund der einzelnen
Bemessungsgrundlagen sind
sodann fⁿr jeden Ehegatten die AusgangsbetrΣge fⁿr die
Vorsorgepauschale (18
v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage) zu berechnen. 4 Diese
AusgangsbetrΣge sind alternativ den H÷chstbetragsbegrenzungen
des º 10c Abs. 2
oder Abs. 3 EStG zu unterwerfen, wobei fⁿr die Anwendung des º
10c Abs. 2 EStG
der Ausgangsbetrag fⁿr den Ehegatten, der zum Personenkreis des
º 10c Abs. 3
EStG geh÷rt, h÷chstens mit 2 000 DM anzusetzen ist und fⁿr die
Anwendung des
º 10c Abs. 3 EStG der Ausgangsbetrag fⁿr den anderen Ehegatten
au▀er Ansatz
bleibt. 5 Der sich nach diesen Alternativen ergebende h÷here
Betrag,
abgerundet auf den nΣchsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen
DM-Betrag, ist
die Vorsorgepauschale.
Beispiel zur Berechnung der Vorsorgepauschale in MischfΣllen:
Zusammenzuveranlagende Ehegatten
Ehemann: Beamter, Arbeitslohn 40 000 DM
Ehefrau: rentenversicherungspflichtige Angestellte,
Arbeitslohn
30 000 DM
1. Bemessungsgrundlagen
fⁿr den Ehemann 40 000 DM
fⁿr die Ehefrau 30 000 DM
---------
gemeinsame Bemessungsgrundlage 70 000 DM
=========
2. Berechnung der Vorsorgepauschale
- erste Alternative
a) Ermittlung der AusgangsbetrΣge
Ausgangsbetrag fⁿr den
Ehemann:
18 v. H. der Bemessungsgrundlage
von 40 000 DM = 7 200 DM
H÷chstbetrag, weil Person
i. S. des º 10 Abs. 3 EStG: 2 000 DM
der niedrigere Betrag ist
anzusetzen: 2 000 DM
Ausgangsbetrag fⁿr die
Ehefrau:
18 v. H. der Bemessungsgrundlage
von 30 000 DM (ohne
H÷chstbetrag) = 5 400 DM
Summe der AusgangsbetrΣge 7 400 DM
b) H÷chstbetragsbegrenzung
aa) 12 000 DM abzⁿglich
(16 v. H. der gemeinsamen
Bemessungsgrundlage von
70 000 DM =) 11 200 DM
(aber kein Negativergebnis) 800 DM
bb) 7 400 DM abzⁿglich 800 DM = 6 600 DM
H÷chstbetrag
(2 * 2 610 DM =) 5 220 DM
der niedrigere Betrag
ist anzusetzen: 5 220 DM
cc) 7 400 DM abzⁿglich
(800 DM + 5 220 DM =)
6 020 DM = 1 380 DM,
zur HΣlfte = 690 DM
H÷chstbetrag
(2 * 1 305 DM =) 2 610 DM
der niedrigere Betrag
ist anzusetzen: 690 DM
--------
Summe 6 710 DM
========
- zweite Alternative
a) Ausgangsbetrag fⁿr den
Ehegatten, der zum
Personenkreis des º 10c
Abs. 3 EStG geh÷rt:
18 v. H. der
Bemessungsgrundlage
von 40 000 DM = 7 200 DM
b) H÷chstbetrag (2 * 2 000 DM =) 4 000 DM
der niedrigere Betrag ist
anzusetzen: 4 000 DM
========
- Vergleich der Alternativen
Anzusetzen ist das Ergebnis der
Alternative, die zu einem h÷heren
Betrag gefⁿhrt hat: 6 710 DM
Abrundung auf den nΣchsten durch
54 ohne Rest teilbaren Betrag
ergibt die Vorsorgepauschale: 6 696 DM.
=========
===
Zu º 11 EStG
65. Zuflu▀ von Einnahmen und Abflu▀ von Ausgaben
(1) 1 Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige
wirtschaftlich
ⁿber sie verfⁿgen kann, wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder
Gutschrift
(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 1974 - BStBl II S. 541 und vom 10.
12. 1985 -
BStBl 1986 II S. 342). 2 Gutschriften beim Arbeitgeber
zugunsten des
Arbeitnehmers auf Grund eines Gewinnbeteiligungs- und
Verm÷gensbildungsmodells
sind dem Arbeitnehmer jedoch noch nicht zugeflossen, wenn er
ⁿber die
gutgeschriebenen BetrΣge wirtschaftlich nicht verfⁿgen kann
(BFH-Urteil vom
14. 5. 1982 - BStBl II S. 469). 3 Mit der Entgegennahme eines
Schecks oder
Verrechnungsschecks ist die Einnahme ebenfalls zugeflossen,
wenn die bezogene
Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen
oder
gutschreiben wⁿrde und der sofortigen Vorlage keine
zivilrechtlichen Abreden
entgegenstehen (BFH-Urteil vom 30. 10. 1980 - BStBl 1981 II S.
305). 4 Wird
durch Wechsel zahlungshalber geleistet, ist die Einnahme mit
der Einl÷sung
oder Diskontierung zugeflossen (BFH- Urteile vom 1. 7. 1952 -
BStBl III S. 205
und vom 5. 5. 1971 - BStBl II S. 624). 5 Als kurze Zeit im
Sinne des º 11 Abs.
1 Satz 2 EStG ist in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen
anzusehen
(vgl. BFH-Urteile vom 9. 5. 1974 - BStBl II S. 547 und vom 24.
7. 1986 -
BStBl 1987 II S. 16). 6 Zinsen als regelmΣ▀ig wiederkehrende
Einnahmen flie▀en
dem Steuerpflichtigen in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich
geh÷ren. 7 Die
wirtschaftliche Zugeh÷rigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in
dem sie zahlbar,
d. h. fΣllig sind.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr den Abflu▀ von Ausgaben. 2
Die Ausgabe
ist bei ▄berweisung von einem Konto des Steuerpflichtigen
grundsΣtzlich im
Zeitpunkt des Eingangs des ▄berweisungsauftrags bei der
▄berweisungsbank
abgeflossen und damit im Sinne des º 11 Abs. 2 Satz 1 EStG
geleistet
(BFH-Urteile vom 14. 1. 1986 - BStBl II S. 453 und vom 22. 5.
1987 - BStBl II
S. 673). 3 Bei Zahlung durch Scheck oder Verrechnungsscheck ist
die Ausgabe
grundsΣtzlich mit der Hingabe des Schecks abgeflossen;
entsprechendes gilt bei
Zahlung mit Scheck- oder Kreditkarte. 4 Wird ein Scheck
ⁿbermittelt, so ist
die Ausgabe dann bewirkt, wenn sich der ▄bermittelnde seiner
uneingeschrΣnkten
Verfⁿgungsgewalt ⁿber die Scheckurkunde begeben hat. 5 Das kann
z. B. durch
die ▄bergabe der Urkunde an die Post oder durch den Einwurf in
den Briefkasten
des ZahlungsempfΣngers geschehen (BFH-Urteil vom 24. 9. 1985 -
BStBl 1986 II
S. 284). 6 Auch die Aufrechnung mit einer fΣlligen
Gegenforderung stellt eine
Leistung im Sinne des º 11 Abs. 2 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom
19. 4. 1977 -
BStBl II S. 601). 7 Die Regelung des º 7a Abs. 2 Satz 5 EStG,
wonach
Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks erst im Zeitpunkt der
Einl÷sung oder
Gutschrift aufgewendet sind, gilt nur fⁿr den Bereich der
erh÷hten Absetzungen
und Sonderabschreibungen. 8 Bei der Einzahlung auf Konten, ⁿber
die der
Steuerpflichtige verfⁿgen und der ZahlungsempfΣnger noch nicht
verfⁿgen kann,
und bei der Vorauszahlung von Werbungskosten ohne
wirtschaftlich vernⁿnftigen
Grund liegt ein Zahlungsabflu▀ nicht vor (BFH-Urteile vom 23.
9. 1986 -
BStBl 1987 II S. 219 und vom 11. 8. 1989 - BStBl II S. 702). 9
Das kann
z. B. der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit der Anschaffung
eines
Wohngrundstⁿcks ein Damnum fΣllig gestellt wird, bevor die
Darlehnsvaluta ganz
oder in marktⁿblichen Raten ausgezahlt wird. 10 Die Zahlung
eines Damnums vor
Auszahlung des Darlehnskapitals durch den Darlehnsgeber ist
jedenfalls dann
rechtsmi▀brΣuchlich im Sinne des º 42 Satz 1 AO, wenn das
Darlehen spΣter als
einen Monat nach Abflu▀ des Damnums beim Steuerpflichtigen
ausgezahlt wird
(BFH-Urteile vom 13. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 426 und 428).
(3) Die Ausnahmeregelung fⁿr den Zuflu▀ von Arbeitslohn (º 11
Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit º 38a Abs. 1 SΣtze 2 und 3 EStG) bleibt
unberⁿhrt.
===
Zu º 19 EStG
66. Arbeitgeber
(1) 1 Neben den in º 1 Abs. 2 LStDV genannten FΣllen kommt als
Arbeitgeber
auch eine natⁿrliche oder juristische Person, ferner eine
Personenvereinigung
oder Verm÷gensmasse in Betracht, wenn ihr gegenⁿber die
Arbeitskraft
geschuldet wird (vgl. Abschnitt 67). 2 Arbeitgeber ist auch,
wer Arbeitslohn
aus einem frⁿheren oder fⁿr ein kⁿnftiges DienstverhΣltnis
zahlt. 3
Arbeitgeber ist grundsΣtzlich auch, wer einem Dritten
(Entleiher) einen
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung ⁿberlΣ▀t
(Verleiher). 4
Zahlt im Fall unerlaubter Arbeitnehmerⁿberlassung der
Entleiher anstelle des
Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, so ist der
Entleiher
regelmΣ▀ig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinne von º 38
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG (vgl. Abschnitt 146 Abs. 1). 5 Im ⁿbrigen kommt es
nicht darauf an,
ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein
Dritter
Arbeitslohn zahlt (vgl. Abschnitt 106). 6 Die Obergesellschaft
eines Konzerns
ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer
Tochtergesellschaften,
wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (vgl. BFH-
Urteil vom
11. 7. 1986 - BStBl 1987 II S. 300).
(2) 1 Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist fⁿr die in º 3
Nr. 65 SΣtze 2
und 3 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende
Pensionskasse oder das
Unternehmen der Lebensversicherung (vgl. º 3 Nr. 65 Satz 4
EStG); ferner die
Bundesanstalt fⁿr Arbeit oder eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifpartner und
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber fⁿr bestimmte Leistungen
an Arbeitnehmer
im Vorruhestand (vgl. º 12 Abs. 2 des Gesetzes zur F÷rderung
von
Vorruhestandsleistungen - Vorruhestandsgesetz -). 2 ▄ber die
Stellung einer
Arbeitslohn zahlenden ÷ffentlichen Kasse als Arbeitgeber vgl. º
38 Abs. 3 Satz
2 EStG.
===
67. Arbeitnehmer
(1) 1 Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der
Vorschriften des º 1 LStDV
nach dem Gesamtbild der VerhΣltnisse zu beurteilen. 2 Dabei
sind die fⁿr oder
gegen ein DienstverhΣltnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung
entsprechend
gegeneinander abzuwΣgen. 3 Diese Merkmale ergeben sich
regelmΣ▀ig aus dem der
BeschΣftigung zugrunde liegenden VertragsverhΣltnis, sofern die
Vereinbarungen
ernsthaft gewollt sind und tatsΣchlich durchgefⁿhrt werden (BFH-
Urteile vom
14. 12. 1978 - BStBl 1979 II S. 188 und vom 20. 2. 1979 - BStBl
II S. 414). 4
Wegen der Abgrenzung der fⁿr einen Arbeitnehmer typischen
fremdbestimmten
TΣtigkeit von selbstΣndiger TΣtigkeit siehe die in den BFH-
Urteilen vom
14. 6. 1985 (BStBl II S. 661; kurzfristig engagierte
Werbedamen) und vom
18. 1. 1991 (BStBl II S. 409; Einsatz von qualifizierten
Mitarbeitern eines
Auftragnehmers) aufgefⁿhrten Merkmale. 5 Die in º 1 Abs. 2
LStDV genannte
Weisungsgebundenheit kann auf einem besonderen ÷ffentlich-
rechtlichen
GewaltverhΣltnis beruhen, wie z. B. bei Beamten und Richtern,
oder Ausflu▀ des
Direktionsrechts sein, mit dem ein Arbeitgeber die Art und
Weise, Ort, Zeit
und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt. 6 Die
Weisungsbefugnis kann eng, aber auch locker sein wie z. B. bei
einem
angestellten Arzt, der fachlich weitgehend eigenverantwortlich
handelt
(vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 213);
entscheidend ist,
ob die beschΣftigte Person einer etwaigen Weisung bei der Art
und Weise der
Ausfⁿhrung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen
verpflichtet ist oder ob
ein solches Weisungsrecht nicht besteht. 7 Ma▀gebend ist das
InnenverhΣltnis;
die Weisungsgebundenheit mu▀ im Auftreten der beschΣftigten
Person nach au▀en
nicht erkennbar werden (BFH-Urteil vom 15. 7. 1987 - BStBl II
S. 746). 8
Deshalb kann ein Reisevertreter auch dann Arbeitnehmer sein,
wenn er
erfolgsabhΣngig entlohnt wird und ihm eine gewisse
Bewegungsfreiheit
eingerΣumt ist, die nicht Ausflu▀ seiner eigenen
Machtvollkommenheit ist
(BFH-Urteil vom 7. 12. 1961 - BStBl 1962 III S. 149). 9 Die
Eingliederung in
einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen BeschΣftigung
gegeben sein wie
z. B. bei einer Urlaubsvertretung (BFH-Urteil vom 20. 2. 1979a.
a. O.). 10 Sie
ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten
anzunehmen, z. B. bei
Gelegenheitsarbeitern, die zu bestimmten unter Aufsicht
durchzufⁿhrenden
Arbeiten herangezogen werden (BFH-Urteil vom 18. 1. 1974 -
BStBl II S. 301).
11 Die vorstehenden Kriterien gelten auch fⁿr die Entscheidung,
ob ein
sogenannter Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist
(BFH-Urteil vom
21. 3. 1975 - BStBl II S. 513).
(2) 1 Die BetriebsΣrzte, die KnappschaftsΣrzte, die nicht voll
beschΣftigten
HilfsΣrzte bei den GesundheitsΣmtern, die VertragsΣrzte und die
VertragstierΣrzte der Bundeswehr, die VertrauensΣrzte der
Deutschen Bundesbahn
und andere VertragsΣrzte in Σhnlichen FΣllen ⁿben in der Regel
neben der
bezeichneten vertraglichen TΣtigkeit eine eigene Praxis aus. 2
Die Vergⁿtungen
aus dem VertragsverhΣltnis geh÷ren deshalb regelmΣ▀ig zu den
Einkⁿnften aus
selbstΣndiger Arbeit; vgl. BFH-Urteile vom 3. 7. 1959 (BStBl
III S. 344) und
vom 30. 11. 1966 (BStBl 1967 III S. 331). 3 Das gleiche gilt,
wenn die
bezeichneten ─rzte keine eigene Praxis ausⁿben, es sei denn,
da▀ besondere
UmstΣnde vorliegen, die fⁿr die Annahme einer
nichtselbstΣndigen TΣtigkeit
sprechen. 4 Ob ein Versicherungsvertreter selbstΣndig oder
nichtselbstΣndig
ist, bestimmt sich im wesentlichen danach, ob er ein ins
Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trΣgt. 5 Die Art seiner TΣtigkeit, ob
werbende und
verwaltende, ist in der Regel nicht von entscheidender
Bedeutung. 6
Einzelheiten ergeben sich aus den BFH-Urteilen vom 19. 2. 1959
(BStBl III
S. 425), vom 10. 9. 1959 (BStBl III S. 437), vom 3. 10. 1961
(BStBl III S. 567
) und vom 13. 4. 1967 (BStBl III S. 398). 7 ZurAbgrenzung einer
TΣtigkeit als
Arbeitnehmer von einer selbstΣndigen TΣtigkeit vgl. au▀erdem
Abschnitt 134
EStR. 8 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Arbeitnehmer
Mitunternehmer im Sinne des º 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, vgl.
Abschnitt 138 Abs. 2 EStR.
===
68. NebentΣtigkeit und AushilfstΣtigkeit
(1) 1 Ob eine NebentΣtigkeit oder AushilfstΣtigkeit in einem
DienstverhΣltnis
oder selbstΣndig ausgeⁿbt wird, ist nach den allgemeinen
Abgrenzungsmerkmalen
(º 1 Abs. 1 und 2 LStDV) zu entscheiden. 2 Dabei ist die
NebentΣtigkeit oder
AushilfstΣtigkeit in der Regel fⁿr sich allein zu beurteilen. 3
Die Art einer
etwaigen HaupttΣtigkeit ist fⁿr die Beurteilung nur wesentlich,
wenn beide
TΣtigkeiten unmittelbar zusammenhΣngen. 4 Wegen der sich im
einzelnen
ergebenden Fragen wird auf die BFH-Urteile vom 24. 11. 1961
(BStBl 1962 III
S. 37) und vom 4. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 51) hingewiesen. 5
Bei
nebenberuflich tΣtigen Musikern, die in GaststΣtten auftreten,
liegt ein
ArbeitsverhΣltnis zum Gastwirt regelmΣ▀ig nicht vor, wenn der
einzelne Musiker
oder die Kapelle, der er angeh÷rt, nur gelegentlich - etwa nur
fⁿr einen Abend
oder an einem Wochenende - von dem Gastwirt verpflichtet wird.
6 Ein
ArbeitsverhΣltnis zum Gastwirt ist in der Regel auch dann zu
verneinen, wenn
eine Kapelle selbstΣndig als Gesellschaft oder der
Kapellenleiter als
Arbeitgeber der Musiker aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 10. 9.
1976 -
BStBl 1977 II S. 178). 7 Gelegenheitsarbeiter, die zu
bestimmten, unter
Aufsicht durchzufⁿhrenden Arbeiten herangezogen werden, sind
auch dann
Arbeitnehmer, wenn sie die TΣtigkeit nur fⁿr einige Stunden
ausⁿben (BFH-
Urteil vom 18. 1. 1974 - BStBl II S. 301).)
(2) 1 Einnahmen aus der NebentΣtigkeit eines Arbeitnehmers, die
er im Rahmen
des DienstverhΣltnisses fⁿr denselben Arbeitgeber leistet, fⁿr
den er die
HaupttΣtigkeit ausⁿbt, sind vorbehaltlich der AbsΣtze 3 und 4
Arbeitslohn,
wenn dem Arbeitnehmer aus seinem DienstverhΣltnis
Nebenpflichten obliegen, die
zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrⁿcklich vorgesehen sind,
deren Erfⁿllung der
Arbeitgeber aber nach der tatsΣchlichen Gestaltung des
DienstverhΣltnisses und
nach der Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die
zusΣtzlichen
Leistungen besonders vergⁿten mu▀ (BFH-Urteil vom 25. 11. 1971
- BStBl 1972 II
S. 212). 2 Vgl. hierzu wegen der NebentΣtigkeit der
Angestellten eines Notars
durch ▄bernahme von Auflassungsvollmachten das BFH-Urteil vom
9. 12. 1954
(BStBl 1955 III S. 55), wegen der schriftstellerischen
NebentΣtigkeit eines
angestellten Schriftleiters das BFH-Urteil vom 3. 3. 1955
(BStBl III S. 153),
wegen der GutachtertΣtigkeit der bei UniversitΣtskliniken
angestellten
AssistenzΣrzte das BFH-Urteil vom 19. 4. 1956 (BStBl III S.
187)) , wegen der
RatsschreibertΣtigkeit wⁿrttembergischer Gemeindebeamten das
BFH-Urteil vom 8.
3. 1957 (BStBl III S. 175), wegen der kⁿnstlerischen
NebentΣtigkeit eines
Orchestermusikers das BFH-Urteil vom 25. 11. 1971 (BStBl 1972
II S. 212) und
wegen der TΣtigkeit eines Gemeindedirektors als Mitglied einer
SchΣtzungskommission das BFH-Urteil vom 8. 2. 1972 (BStBl II S.
460). 3 Vgl.
auch Abschnitt 71.
(3) 1 Bei LehrkrΣften, die im Hauptberuf eine nichtselbstΣndige
TΣtigkeit
ausⁿben, liegt eine LehrtΣtigkeit im Nebenberuf nur vor, wenn
diese
LehrtΣtigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten
des Arbeitnehmers
aus dem Hauptberuf geh÷rt. 2 Die Ausⁿbung der LehrtΣtigkeit im
Nebenberuf ist
in der Regel als Ausⁿbung eines freien Berufs anzusehen (BFH-
Urteil vom 24. 4.
1959 - BStBl III S. 193), es sei denn, da▀ gewichtige
Anhaltspunkte - z. B.
Arbeitsvertrag unter Zugrundelegung eines Tarifvertrags,
Anspruch auf Urlaubs-
und Feiertagsvergⁿtung - fⁿr das Vorliegen einer
ArbeitnehmertΣtigkeit
sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 28. 4. 1972 - BStBl II S. 617
und vom 4. 5.
1972 - BStBl II S. 618).3 Handelt es sich um die
nebenberufliche LehrtΣtigkeit
an einer Schule oder einem Lehrgang mit einem allgemein
feststehenden und
nicht nur von Fall zu Fall aufgestellten Lehrplan, so sind die
nebenberuflich
tΣtigen LehrkrΣfte dagegen in der Regel Arbeitnehmer, es sei
denn, da▀ sie in
den Schul- oder Lehrgangsbetrieb nicht fest eingegliedert sind.
4 Hat die
LehrtΣtigkeit nur einen geringen Umfang, so kann das ein
Anhaltspunkt dafⁿr
sein, da▀ eine feste Eingliederung in den Schul- oder
Lehrgangsbetrieb nicht
vorliegt. 5 Ein geringer Umfang in diesem Sinne kann stets
angenommen werden,
wenn die nebenberuflich tΣtige Lehrkraft bei der einzelnen
Schule oder dem
einzelnen Lehrgang in der Woche durchschnittlich nicht mehr als
sechs
Unterrichtsstunden erteilt. 6 Aber auch in diesen FΣllen sind
die LehrkrΣfte
als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie auf Grund eines als
Arbeitsvertrag
ausgestalteten Vertrags tΣtig werden oder wenn eine an einer
Schule
vollbeschΣftigte Lehrkraft zusΣtzliche Unterrichtsstunden an
derselben Schule
oder an einer Schule gleicher Art erteilt (BFH-Urteile vom 4.
12. 1975 -
BStBl 1976 II S. 291, 292). 7 Die nebenberufliche LehrtΣtigkeit
von
Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in aller
Regel keine
nichtselbstΣndige TΣtigkeit (vgl. Abschnitt 146 Abs. 3 EStR). 8
Wegen der
NebentΣtigkeit von Angeh÷rigen der freien Berufe als
Lehrbeauftragte an
Hochschulen vgl. BFH-Urteil vom 4. 10. 1984 (BStBl 1985 II S.
51).
(4) Eine PrⁿfungstΣtigkeit als NebentΣtigkeit ist in der Regel
als Ausⁿbung
eines freien Berufs anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. 3. 1958
- BStBl III
S. 255, vom 2. 4. 1958 - BStBl III S. 293 und vom 29. 1. 1987 -
BStBl II
S. 783 wegen nebenamtlicher PrⁿfungstΣtigkeit eines
Hochschullehrers).
===
69. DienstverhΣltnisse von Ehegatten
DienstverhΣltnisse bei demselben Arbeitgeber
(1) 1 Werden Ehegatten bei demselben Arbeitgeber tΣtig, so ist
steuerlich
grundsΣtzlich ein eigenes DienstverhΣltnis jedes Ehegatten
gegenⁿber dem
Arbeitgeber anzunehmen. 2 Wird fⁿr die TΣtigkeit beider
Ehegatten eine
einheitliche Vergⁿtung gewΣhrt, so ist diese fⁿr die Berechnung
der Lohnsteuer
erforderlichenfalls im Wege der SchΣtzung auf die Ehegatten
aufzuteilen.
DienstverhΣltnisse zwischen Ehegatten
(2) 1 Wegen der zwischen Ehegatten bestehenden Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft kann ein Ehegatte in dem Unternehmen
des anderen
Ehegatten auf familienrechtlicher, aber auch
gesellschaftsrechtlicher
Grundlage oder im Rahmen eines DienstverhΣltnisses mitarbeiten.
2 Nur soweit
ein DienstverhΣltnis ernsthaft vereinbart und dementsprechend
tatsΣchlich
durchgefⁿhrt wird, kann der mitarbeitende Ehegatte Arbeitnehmer
sein mit der
Folge, da▀ eine Vergⁿtung fⁿr ihn Arbeitslohn und fⁿr den
Arbeitgeber-Ehegatten Betriebsausgabe ist. 3 Die vertragliche
Gestaltung und
ihre Durchfⁿhrung mu▀ auch unter Dritten ⁿblich sein (BFH-
Urteil vom 17. 7.
1984 - BStBl 1986 II S. 48). 4 Der Arbeitsvertrag ist nicht
durchfⁿhrbar, wenn
sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten,
wechselseitig
verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb
des anderen
tΣtig zu sein (BFH-Urteil vom 26. 2. 1969 - BStBl II S. 315). 5
Demgegenⁿber
k÷nnen wechselseitige TeilzeitarbeitsvertrΣge anerkannt werden,
wenn die
Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten
(BFH-Urteil
vom 12. 10. 1988 - BStBl 1989 II S. 354). 6 Erforderlich ist
eine eindeutige
Vereinbarung und klare Trennung der sich fⁿr die Ehegatten aus
der Ehe
ergebenden Einkommens- und Verm÷gensverhΣltnisse von den sich
aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen. 7 Mehrere Jahre
vor der Ehe
abgeschlossene ernsthafte ArbeitsvertrΣge zwischen den
Ehegatten sind
steuerlich in der Regel auch nach der Eheschlie▀ung
anzuerkennen, wenn sich
mit der Eheschlie▀ung in der TΣtigkeit des im Betrieb
beschΣftigten Ehegatten
nichts Σndert und auch die Auszahlung des Arbeitslohns vor und
nach der Heirat
in gleicher Weise vollzogen wird (BFH-Urteil vom 21. 10. 1966 -
BStBl 1967 III
S. 22). 8 Im ⁿbrigen gilt folgendes:
1. 1 Aus dem ArbeitsverhΣltnis mⁿssen alle Folgerungen gezogen
werden,
insbesondere mu▀ der Arbeitslohn tatsΣchlich ausgezahlt werden
und aus dem
Verm÷gen des Arbeitgeber- Ehegatten in das Verm÷gen des
Arbeitnehmer-Ehegatten
gelangen; bei der Auszahlung des Arbeitslohns mⁿssen Lohnsteuer
und
SozialversicherungsbeitrΣge, soweit Sozialversicherungspflicht
besteht,
einbehalten und abgefⁿhrt werden. 2 Fehlt es an einer
Vereinbarung ⁿber die
H÷he des Arbeitslohns, so kann ein wirksamer Vertrag nicht
angenommen werden
(BFH-Urteil vom 8. 3. 1962 - BStBl III S. 218). 3 Der
Anerkennung eines
ArbeitsverhΣltnisses zwischen Ehegatten steht es nicht
entgegen, da▀ der
vereinbarte Arbeitslohn unⁿblich niedrig ist, es sei denn, der
Arbeitslohn ist
so niedrig bemessen, da▀ er nicht mehr als Gegenleistung fⁿr
eine begrenzte
TΣtigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann und
deshalb
angenommen werden mu▀, die Ehegatten wollten sich
rechtsgeschΣftlich nicht
binden (BFH-Urteil vom 28. 7. 1983 - BStBl 1984 II S. 60). 4
Bei einem voll im
Betrieb mitarbeitenden Ehegatten kann deshalb ein
ArbeitsverhΣltnis
steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn den
fⁿr
versicherungsfreie NebentΣtigkeiten geltenden Betrag
ⁿbersteigt. 5 Nach den
BFH-Urteilen vom 5. 12. 1963 (BStBl 1964 III S. 131), vom 26.
9. 1968
(BStBl 1969 II S. 102) und vom 14. 10. 1981 (BStBl 1982 II S.
119) besteht ein
ernsthaftes ArbeitsverhΣltnis zwischen Ehegatten in der Regel
nur dann, wenn
der vereinbarte Arbeitslohn jeweils zum ⁿblichen
Zahlungszeitpunkt tatsΣchlich
gezahlt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. 7. 1991 - BStBl II
S. 842). 6 Der
steuerrechtlichen Anerkennung eines ArbeitsverhΣltnisses steht
entgegen, wenn
a) die Bezⁿge des mitarbeitenden Ehegatten auf ein privates
Konto des
Arbeitgeber-Ehegatten ⁿberwiesen werden, ⁿber das dem
Arbeitnehmer- Ehegatten
nur ein Mitverfⁿgungsrecht zusteht, oder einem Unterkonto des
Kapitalkontos
des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben werden (vgl. BFH-
Urteile vom 9. 4.
1968 - BStBl II S. 524 und vom 15. 1. 1980 - BStBl II S. 350),
b) die Bezⁿge auf ein Konto ⁿberwiesen werden, ⁿber das jeder
der beiden
Ehegatten allein verfⁿgungsberechtigt ist - sogenanntes Oder-
Konto (BFH-
Beschlu▀ vom 27. 11. 1989 - BStBl 1990 II S. 160 - und BFH-
Urteil vom 10. 4.
1990 - BStBl II S. 741),
c) der Arbeitnehmer-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto des
Arbeitgeber-Ehegatten monatlich einen gr÷▀eren Geldbetrag
abhebt und ihn erst
selbt in das ben÷tigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden
monatlichen
Arbeitslohn aufteilt (BFH-Urteil vom 20. 4. 1989 - BStBl II S.
655),
d) der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar
ausgezahlt und auf
ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten ⁿberwiesen wird; fⁿr
die ZeitrΣume
der Barauszahlung kann ein ArbeitsverhΣltnis anerkannt werden,
wenn diese
ZeitrΣume zusammenhΣngen und davon ausgegangen werden kann, da▀
wΣhrend dieser
Zeit die Einkommens- und Verm÷genssphΣren der Eheleute klar und
eindeutig
getrennt sind (BFH-Urteil vom 16. 5. 1990 - BStBl II S. 908).
7 Der steuerrechtlichen Anerkennung steht nicht entgegen, wenn
a) Teile des Arbeitslohns als verm÷genswirksame Leistungen nach
dem
Verm÷gensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-
Ehegatten auf ein Konto
des Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto
beider
Ehegatten ⁿberwiesen werden (BFH-Urteil vom 19. 9. 1975 - BStBl
1976 II
S. 81),
b) Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten auf dessen eigenes
Bankkonto
ⁿberwiesen wird, der Arbeitgeber-Ehegatte jedoch unbeschrΣnkt
Verfⁿgungsvollmacht ⁿber dieses Konto besitzt (BFH-Urteil vom
16. 1. 1974 -
BStBl II S. 294).
2. 1 Darlehnsvereinbarungen stehen der steuerrechtlichen
Anerkennung von
ArbeitsverhΣltnissen grundsΣtzlich nicht entgegen. 2 Sind die
wechselseitigen
Verpflichtungen aus einem ordnungsgemΣ▀ vereinbarten und
tatsΣchlich
durchgefⁿhrten ArbeitsverhΣltnis erfⁿllt, wird durch eine
anschlie▀ende
Darlehensvereinbarung die Anerkennung des ArbeitsverhΣltnisses
nicht berⁿhrt.
3 Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte jeweils
im
FΣlligkeitszeitpunkt ⁿber den an ihn auszuzahlenden Netto-
Arbeitslohn
ausdrⁿcklich dadurch verfⁿgt, da▀ er den Auszahlungsanspruch in
eine
Darlehnsforderung umwandelt (BFH-Urteil vom 17. 7. 1984 - BStBl
1986 II
S. 48). 4 Werden jedoch Arbeits- und Darlehnsvereinbarungen von
den Ehegatten
in einer Weise miteinander verknⁿpft, da▀ der Arbeitslohn ganz
oder teilweise
bereits als Darlehen behandelt wird, bevor er in die
Verfⁿgungsmacht des
Arbeitnehmer- Ehegatten gelangt ist, so ist zur Anerkennung des
ArbeitsverhΣltnisses erforderlich, da▀ auch der Darlehnsvertrag
wie ein unter
Fremden ⁿblicher Vertrag mit eindeutigen Zins- und
Rⁿckzahlungsvereinbarungen
abgeschlossen und durchgefⁿhrt wird (BFH-Urteil vom 23. 4. 1975
- BStBl II
S. 579). 5 Die Verwendung erhaltenen Lohnes durch die
schenkweise ▄bertragung
auf den Arbeitgeber-Ehegatten berⁿhrt die steuerrechtliche
Anerkennung eines
ernsthaft vereinbarten und vollzogenen ArbeitsverhΣltnisses
nicht, wenn die
Schenkung nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der
Lohnzahlung steht
(BFH-Urteil vom 4. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 336).
3. 1 Die Vergⁿtung fⁿr ein steuerrechtlich anzuerkennendes
ArbeitsverhΣltnis
kann nur insoweit als Arbeitslohn behandelt werden, als sie
angemessen ist und
nicht den Betrag ⁿbersteigt, den ein fremder Arbeitnehmer fⁿr
eine
gleichartige TΣtigkeit erhalten wⁿrde. 2 Heirats- und
Geburtsbeihilfen,
Unterstⁿtzungen, Aufwendungen fⁿr die Zukunftssicherung, die
GewΣhrung freier
Unterkunft und Verpflegung, soweit sie ausnahmsweise zum
tariflich oder
vertraglich vereinbarten angemessenen Gehalt geh÷rt, und
Σhnliche Zuwendungen
an den Arbeitnehmer- Ehegatten k÷nnen nur berⁿcksichtigt
werden, wenn die
Zuwendung in dem Betrieb des Unternehmens ⁿblich ist (vgl. BFH-
Urteil vom 26.
2. 1988 - BStBl II S. 606 betr. Weihnachtsgratifikationen). 3
Wegen der
Voraussetzungen fⁿr die Anerkennung von Ma▀nahmen zur
Zukunftssicherung bei
Ehegatten-ArbeitsverhΣltnissen vgl. Abschnitt 41 Abs. 11 EStR.
===
70. Arbeitslohn
(1) 1 Arbeitslohn sind grundsΣtzlich alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert,
die durch ein individuelles DienstverhΣltnis veranla▀t sind. 2
Ein
Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem
DienstverhΣltnis ist
anzunehmen, wenn die Einnahmen dem EmpfΣnger nur mit Rⁿcksicht
auf das
DienstverhΣltnis zuflie▀en und sich als Ertrag seiner
nichtselbstΣndigen
Arbeit darstellen. 3 Die letztgenannte Voraussetzung ist
erfⁿllt, wenn sich
die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung fⁿr das
Zurverfⁿgungstellen
der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. BFH-Urteil vom
11. 3. 1988 -
BStBl II S. 726 und die dort zitierte Rechtsprechung sowie BFH-
Urteil vom 9.
3. 1990 - BStBl II S. 711). 4 Es ist grundsΣtzlich
gleichgⁿltig, ob die
Einnahmen dem EmpfΣnger unmittelbar vom Arbeitgeber oder von
einem Dritten
zuflie▀en. 5 Bei Zuflⁿssen von dritter Seite k÷nnen die
Einnahmen insbesondere
dann Ertrag der nichtselbstΣndigen Arbeit sein, wenn sie wie z.
B.
Mitarbeiterbeteiligungen an Liquidationseinnahmen der ChefΣrzte
(vgl.
BFH-Urteil vom 11. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 213) im
Zusammenhang mit einer
konkreten nicht dem Chefarzt, sondern dem Arbeitgeber
geschuldeten
Arbeitsleistung oder wie z. B. Leistungen einer
Unterstⁿtzungskasse (vgl.
BFH-Urteile vom 28. 3. 1958 - BStBl III S. 268 und vom 27. 1.
1961 - BStBl III
S. 167) auf Grund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
oder wie z. B.
die unentgeltliche oder verbilligte ▄berlassung von
Belegschaftsaktien an
Mitarbeiter verbundener Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2.
1986 -
BStBl II S. 768) auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder
geschΣftlicher
Beziehungen zum Arbeitgeber verschafft werden. 6 Lohnzahlungen
Dritter, die
nur auf geschΣftlichen Beziehungen zum Arbeitgeber beruhen,
sind allerdings in
den Lohnsteuerabzug nur in den FΣllen einzubeziehen, in denen
der Arbeitgeber
in die Lohnzahlung eingeschaltet ist (vgl. Abschnitt 106 Abs.
1). 7 Keine
Einnahmen sind Aufmerksamkeiten (vgl. Abschnitt 73). 8 Das
gleiche gilt fⁿr
Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz ⁿberwiegenden
betrieblichen
Interesse erbringt. 9 Ein ganz ⁿberwiegendes betriebliches
Interesse mu▀ aber
ⁿber das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse
deutlich
hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1990 - BStBl II S. 472).
10 Gemeint
sind FΣlle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit
zugewendet
wird wie z. B. bei Betriebsveranstaltungen (vgl. Abschnitt 72)
oder in denen
dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrΣngt wird, ohne da▀ ihm
eine Wahl bei der
Annahme des Vorteils bleibt und ohne da▀ der Vorteil eine
MarktgΣngigkeit
besitzt, wie z. B. bei den in Absatz 3 Nr. 3 genannten
Vorsorgeuntersuchungen
leitender Angestellter (BFH-Urteil vom 25. 7. 1986 - BStBl II
S. 868). 11
Wegen der Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus
Kapitalverm÷gen
vgl. BFH-Urteil vom 31. 10. 1989 (BStBl 1990 II S. 532).
(2) Zum Arbeitslohn geh÷ren auch:
1. LohnsteuerbetrΣge, soweit sie vom Arbeitgeber ⁿbernommen
werden und kein
Fall des º 40 Abs. 3 EStG vorliegt. 2 Es handelt sich um
Arbeitslohn des
Kalenderjahrs, in dem der Verzicht des Arbeitgebers auf den
Ausgleichsanspruch
gegen den Arbeitnehmer erkennbar wird (BFH-Urteile vom 10. 2.
1961 - BStBl III
139 und vom 24. 4. 1961 - BStBl III S. 285). 3 Entsprechendes
gilt fⁿr
ⁿbernommene KirchensteuerbetrΣge,
2. die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile an den
SozialversicherungsbeitrΣgen,
soweit sie vom Arbeitgeber ⁿbernommen werden, sowie Zuschⁿsse
des Arbeitgebers
im Sinne des º 3 Nr. 62 EStG. soweit sie den nach dieser
Vorschrift
ma▀gebenden H÷chstbetrag ⁿbersteigen,
3. Sachbezⁿge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des
Arbeitnehmers aus seinem
DienstverhΣltnis fⁿhren (vgl. Abschnitte 31 und 32),
4. LohnzuschlΣge fⁿr Mehrarbeit und ErschwerniszuschlΣge, wie
HitzezuschlΣge,
WasserzuschlΣge, GefahrenzuschlΣge, Schmutzzulagen usw.,
5. Trinkgelder (vgl. Abschnitt 106 Abs. 3 und 4),
6. EntschΣdigungen, die fⁿr nicht gewΣhrten Urlaub gezahlt
werden,
7. Leistungen aus Unterstⁿtzungskassen (BFH-Urteil vom 28. 3.
1958 - BStBl III
S. 268), soweit sie nicht nach Abschnitt 11 Abs. 2 steuerfrei
sind,
8. Studienbeihilfen und Stipendien, soweit sie nicht nach
Abschnitt 12 Abs. 2
oder 4 steuerfrei sind,
9. der auf Grund des º 7 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
gezahlte
Einarbeitungszuschu▀,
10. Vergⁿtungen, die zur Bestreitung des Dienstaufwands gezahlt
werden, soweit
nicht º 3 Nr. 12, 13, 16, 26, 30, 31 oder 50 EStG anzuwenden
ist,
11. pauschale FehlgeldentschΣdigungen, die Arbeitnehmern im
Kassen- und
ZΣhldienst gezahlt werden, soweit sie 30 DM im Monat
ⁿbersteigen,
12. die ▄berlassung von Dienstfernsprechern fⁿr private
FerngesprΣche
(BFH-Urteil vom 22. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 99) sowie die
vom Arbeitgeber
ⁿbernommenen festen und laufenden Kosten eines
Telefonanschlusses in der
Wohnung des Arbeitnehmers, soweit es sich nicht um
Auslagenersatz (vgl.
Abschnitt 22) handelt und die Telefonkosten nicht zu den
Reisenebenkosten
(vgl. Abschnitt 40), zu den Umzugskosten (vgl. Abschnitt 41)
oder
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsfⁿhrung (vgl.
Abschnitt 43) geh÷ren
(vgl. auch BMF-Schreiben vom 11. 6. 1990 - BStBl I S. 290 und
die
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder),
13. Vergⁿtungen des Arbeitgebers zum Ersatz der dem
Arbeitnehmer berechneten
Kontofⁿhrungsgebⁿhren,
14. Vergⁿtungen des Arbeitgebers zum Ersatz der Aufwendungen
des Arbeitnehmers
fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte, soweit die
Aufwendungen nicht
zu den Reisekosten (vgl. Abschnitt 38) geh÷ren,)
15. Ersatz von Verpflegungskosten sowie die unentgeltliche oder
verbilligte
Abgabe von Speisen und GetrΣnken, soweit diese Leistungen nicht
nach º 3 Nr. 4
Buchstabe c (vgl. Abschnitt 6), º 3 Nr. 12 (vgl. Abschnitt 13),
º 3 Nr. 13
(vgl. Abschnitt 14), º 3 Nr. 16 (vgl. Abschnitte 39 und 43), º
3 Nr. 26 EStG
(vgl. Abschnitt 17) steuerfrei sind oder kein Fall des Absatzes
3 Nr. 2
vorliegt,
16. Ersatz von Unterkunftskosten sowie die unentgeltliche oder
verbilligte
▄berlassung einer Unterkunft, soweit diese Leistungen nicht
nach º 3 Nr. 13
(vgl. Abschnitt 14) oder º 3 Nr. 16 (vgl. Abschnitte 37 und 43)
steuerfrei
sind.
(3) Als Arbeitslohn sind unter anderem nicht anzusehen:
1. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B.
die
Bereitstellung von Aufenthalts- und ErholungsrΣumen sowie von
betriebseigenen
Dusch- und Badeanlagen,
2. ⁿbliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (vgl.
Abschnitt 72),
Aufmerksamkeiten (vgl. Abschnitt 73) und die Beteiligung des
Arbeitnehmers an
einer geschΣftlich veranla▀ten Bewirtung betriebsfremder
Personen,
3. die vom Arbeitgeber ⁿbernommenen Kosten einer
Vorsorgeuntersuchung des
Arbeitnehmers, wenn die Vorsorgeuntersuchung im ganz
ⁿberwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil
vom 17. 9.
1982 - BStBl 1983 II S. 39),
4. betriebliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen (vgl.
Abschnitt 74),
5. der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung
ⁿberlassenen
Arbeitsmittel (zur ▄berlassung typischer Berufskleidung vgl.
Abschnitt 20),
6. die betrieblich notwendige Sammelbef÷rderung des
Arbeitnehmers zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte (vgl. Abschnitt 21),
7. Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers, soweit der
Arbeitgeber zur
Leistung gesetzlich verpflichtet ist,
8. durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (vgl. Abschnitt 22),
9. bestimmte Lohnbestandteile, die gesetzlich steuerfrei
gestellt worden sind;
vgl. hierzu insbesondere Abschnitt 9 wegen der Steuerbefreiung
von bestimmten
Abfindungen, Abschnitt 21a wegen der Steuerbefreiung von
Leistungen des
Arbeitgebers fⁿr die Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen
Kindern, Abschnitt 30 wegen der Steuerbefreiung von bestimmten
LohnzuschlΣgen,
Abschnitte 19, 37 bis 41 und 43 wegen der Steuerbefreiung von
bestimmten
Werbungskostenersatzleistungen,
10. Streik- und Aussperrungsunterstⁿtzunen (BFH-Urteil vom 24.
10. 1990 -
BStBl 1991 II S. 337) .
===
71. Vermittlungsprovisionen
(1) 1 Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern
Vermittlungsprovisionen, so
sind diese grundsΣtzlich Arbeitslohn. 2 So sind z. B.
Provisionen, die
Versicherungsgesellschaften ihren im Innendienst beschΣftigten
Angestellten
fⁿr die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen zahlen,
und Provisionen
im Bankgewerbe fⁿr die Vermittlung von WertpapiergeschΣften
Arbeitslohn, wenn
die VermittlungstΣtigkeit im Rahmen des DienstverhΣltnisses des
Angestellten
ausgeⁿbt wird (BFH-Urteil vom 7. 10. 1954 - BStBl 1955 III S.
17). 3 Die
Weiterleitung von Provisionszahlungen Dritter durch den
Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer ist gleichfalls Arbeitslohn.
(2) 1 Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines
Versicherungsunternehmens an Arbeitnehmer der Kreditinstitute
fⁿr
Vertragsabschlⁿsse, die wΣhrend der Arbeitszeit vermittelt
werden, sind als
Lohnzahlungen Dritter dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 2
Wenn zum
Aufgabengebiet des Arbeitnehmers der direkte Kontakt mit dem
Kunden des
Kreditinstituts geh÷rt, z. B. bei einem Kunden- oder
Anlageberater, gilt dies
auch fⁿr die Provisionen der Vertragsabschlⁿsse au▀erhalb der
Arbeitszeit, bei
Vertragsabschlⁿssen im Verwandtenbereich und fⁿr eigene
VertrΣge. 3 Zur
lohnsteuerlichen Erfassung der Provisionen hat der Arbeitnehmer
seinem
Arbeitgeber deren H÷he fⁿr jeden Lohnzahlungszeitraum
schriftlich anzuzeigen
(vgl. Abschnitt 106 Abs. 2 SΣtze 3 bis 5). 4 Der Arbeitgeber
hat den
Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Anzeige zu veranlassen. 5
Fⁿr infolge
unvollstΣndiger oder unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers zu
wenig
einbehaltene Lohn- und Kirchenlohnsteuer haftet der Arbeitgeber
nicht
(vgl. Abschnitt 106 Abs. 5). 6 Provisionen, die nicht zum
Arbeitslohn geh÷ren,
weil z. B. mit einem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der
VermittlungstΣtigkeit konkrete schriftliche Vereinbarungen
getroffen wurden,
sind in einer EinkommensteuererklΣrung anzugeben.
===
72. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Allgemeines
(1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei
Betriebsveranstaltungen geh÷ren nach den BFH-Urteilen vom 22.
3. 1985
(BStBl II S. 529, 532) als Leistungen im ganz ⁿberwiegenden
betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich
um herk÷mmliche
(ⁿbliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen
Veranstaltungen ⁿbliche
Zuwendungen handelt.
Betriebsveranstaltung
(2) 1 Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf
betrieblicher Ebene,
die gesellschaftlichen Charakter haben, z. B. Betriebsausflⁿge,
Weihnachtsfeiern, JubilΣumsfeiern. 2 Ob die Veranstaltung vom
Arbeitgeber,
Betriebsrat oder Personalrat durchgefⁿhrt wird, ist
unerheblich. 3 Eine
Betriebsveranstaltung setzt grundsΣtzlich voraus, da▀ die
M÷glichkeit der
Teilnahme allen Betriebsangeh÷rigen offensteht (vgl. BFH-Urteil
vom 9. 3. 1990
- BStBl II S. 711). 4 Veranstaltungen, die nur fⁿr einen
beschrΣnkten Kreis
der Arbeitnehmer von Interesse sind, k÷nnen
Betriebsveranstaltungen sein, wenn
sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine
Bevorzugung
bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. 5 Als
Betriebsveranstaltungen sind
deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.
1. jeweils nur fⁿr eine Organisationseinheit des Betriebs, z.
B. Abteilung,
durchgefⁿhrt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser
Organisationseinheit an der
Veranstaltung teilnehmen k÷nnen und wenn auch die anderen
Organisationseinheiten eine gleichwertige Veranstaltung
durchfⁿhren dⁿrfen,
2. nur fⁿr alle im Ruhestand befindlichen frⁿheren Arbeitnehmer
des
Unternehmens veranstaltet werden (PensionΣrstreffen),
3. nur fⁿr solche Arbeitnehmer durchgefⁿhrt werden, die bereits
im Unternehmen
ein ArbeitnehmerjubilΣum im Sinne des º 3 Abs. 1 LStDV gefeiert
haben oder in
Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern
(Jubilarfeiern). 2 Dabei ist
unschΣdlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis
anderer
Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars,
eingeladen wird.
6 Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen
Arbeitnehmers bei
dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung
weiterer
Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung; Sachzuwendungen
aus solchen
AnlΣssen geh÷ren jedoch, soweit sie ⁿblich sind, als Leistungen
im ganz
ⁿberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht
zum Arbeitslohn.
7 Ein sogenanntes Arbeitsessen ist auch keine
Betriebsveranstaltung; vgl. dazu
Abschnitt 73 Abs. 2.
Herk÷mmlichkeit (▄blichkeit) der Betriebsveranstaltung
(3) 1 Abgrenzungsmerkmale fⁿr die Herk÷mmlichkeit (▄blichkeit)
einer
Betriebsveranstaltung sind deren HΣufigkeit, Dauer oder
besondere
Ausgestaltung, wobei das Merkmal der Ausgestaltung die beiden
anderen Merkmale
ⁿberlagern kann. 2 Liegt eine nicht herk÷mmliche (unⁿbliche)
Betriebsveranstaltung vor, so sind die Zuwendungen des
Arbeitgebers
Arbeitslohn. 3 Eine Betriebsveranstaltung ist in bezug auf die
Dauer und
HΣufigkeit als ⁿblich anzusehen, wenn es sich um eine eintΣgige
Veranstaltung
ohne ▄bernachtung handelt (BFH- Urteil vom 6. 2. 1987 - BStBl
II S. 355) und
wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jΣhrlich durchgefⁿhrt
werden
(BFH-Urteil vom 18. 3. 1986 - BStBl II S. 575). 4 Das gilt auch
fⁿr
Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, die
gesondert zu werten
sind. 5 Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann
der Arbeitgeber
die beiden Veranstaltungen auswΣhlen, die als ⁿbliche
Betriebsveranstaltungen
durchgefⁿhrt werden. 6 UnschΣdlich ist, wenn ein Arbeitnehmer
an mehr als zwei
unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar,
der noch im
selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier,
an einem
PensionΣrstreffen und an einem Betriebsausflug teil. 7 Die
Teilnahme eines
Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen
Betriebsveranstaltungen ist
unschΣdlich, wenn sie der Erfⁿllung beruflicher Aufgaben dient,
z. B. wenn der
Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen
mehrerer
Abteilungen besuchen.
▄bliche Zuwendungen
(4) 1 ▄bliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind
insbesondere
1. Speisen, GetrΣnke, Tabakwaren und Sⁿ▀igkeiten, 2. die
▄bernahme von
Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen
Erlebniswert hat, wie
z. B. eine Schiffsfahrt auf einem Vergnⁿgungsdampfer oder eine
Busfahrt in
landschaftlich reizvolle Gegenden,
3. Eintrittskarten fⁿr kulturelle und sportliche
Veranstaltungen, wenn sich
die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen
oder sportlichen
Veranstaltung ersch÷pft (BFH-Urteil vom 21. 2. 1986 - BStBl II
S. 406),
4. Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. WeihnachtspΣckchen bei
einer
betrieblichen Weihnachtsfeier (vgl. BFH-Urteile vom 5. 3. 1976
und vom 20. 5.
1976 - BStBl II S. 392 und 548), wenn sie den Rahmen einer
Aufmerksamkeit im
Sinne des Abschnitts 73 Abs. 1 nicht ⁿberschreiten und nicht
der wesentliche
Zweck der Betriebsveranstaltung sind (BFH-Urteil vom 9. 6. 1978
- BStBl II
S. 532). 2 ▄blich ist auch die nachtrΣgliche ▄berreichung der
Geschenke an
solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder pers÷nlichen
Grⁿnden nicht an
der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine
deswegen
gewΣhrte Barzuwendung.
5. Aufwendungen fⁿr den Σu▀eren Rahmen, z. B. fⁿr RΣume, Musik,
Kegelbahn, fⁿr
kⁿnstlerische und artistische Darbietungen, wenn die
Darbietungen nicht der
wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
2 Betragen die Aufwendungen des Arbeitsgebers fⁿr die ⁿblichen
Zuwendungen im
Sinne der Nummern 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer
insgesamt mehr als 200
DM je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn
hinzuzurechnen
(vgl. BFH-Urteil vom 25. 5. 1992 - BStBl II S. 655) .
(5) Im ⁿbrigen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angeh÷rigen des
Arbeitnehmers, z.
B. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. 2.
Barzuwendungen, die
statt der in Absatz 4 Nr. 1 bis 3 genannten Sachzuwendungen
gewΣhrt werden,
sind diesen gleichgestellt, wenn ihre zweckentsprechende
Verwendung
sichergestellt ist.
3. Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die
an einem
anderen Ort als dem des Betriebs tΣtig sind, z. B. der
Au▀envertreter eines
Unternehmens, so k÷nnen die Aufwendungen fⁿr die Fahrt zur
Teilnahme als
Reisekosten behandelt werden.
Besteuerung der Zuwendungen
(6) 1 Bei einer nicht herk÷mmlichen (unⁿblichen)
Betriebsveranstaltung geh÷ren
die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschlie▀lich
der Aufwendungen
fⁿr den Σu▀eren Rahmen (Absatz 4 Nr. 5), zum Arbeitslohn. 2 Fⁿr
die Erhebung
der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; º 40 Abs. 2
EStG ist
anwendbar. 3 Das gilt auch fⁿr ⁿbliche Zuwendungen, bei denen
die
200-DM-Grenze des Absatzes 4 Satz 2 ⁿberschritten wird, sowie
fⁿr nicht
ⁿbliche Zuwendungen, z. B. Geschenke von bleibendem Wert oder
Zuwendungen an
einzelne Arbeitnehmer aus Anla▀ einer Betriebsveranstaltung. 4
Unentgeltlich
gewΣhrte Unterkunft und Verpflegung sind mit dem ⁿblichen
Endpreis am
Abgabeort zu bewerten; die Werte der Sachbezugsverordnung sind
nicht anwendbar
(BFH-Urteil vom 6. 2. 1987 - BStBl II S. 355).
===
73. Aufmerksamkeiten
(1) 1 Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im
gesellschaftlichen Verkehr
ⁿblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht
fallenden
Bereicherung der Arbeitnehmer fⁿhren, geh÷ren als blo▀e
Aufmerksamkeiten nicht
zum Arbeitslohn. 2 Handelt es sich bei solchen Sachleistungen
um freiwillige
Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, so
geh÷ren diese
Sachleistungen grundsΣtzlich zum Arbeitslohn, und zwar auch
dann, wenn mit
ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem
Arbeitnehmer anlΣ▀lich
besonderer pers÷nlicher Ereignisse zugewendet werden. 3
Aufmerksamkeiten sind
jedoch Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 DM, z. B.
Blumen, Genu▀mittel,
ein Buch oder eine Schallplatte, die dem Arbeitnehmer oder
seinen Angeh÷rigen
aus Anla▀ eines besonderen pers÷nlichen Ereignisses zugewendet
werden
(BFH-Urteil vom 22. 3. 1985 - BStBl II S. 641). 4
Geldzuwendungen geh÷ren
stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
(2) 1 Als Aufmerksamkeiten geh÷ren auch GetrΣnke und
Genu▀mittel, die der
Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb
unentgeltlich oder
verbilligt ⁿberlΣ▀t, nicht zum Arbeitslohn (vgl. BFH- Urteil
vom 2. 10. 1968 -
BStBl 1969 II S. 115). 2 Dasselbe gilt fⁿr Speisen, die der
Arbeitgeber den
Arbeitnehmern anlΣ▀lich und wΣhrend eines au▀ergew÷hnlichen
Arbeitseinsatzes,
z. B. wΣhrend einer betrieblichen Besprechung, zum Verzehr im
Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt ⁿberlΣ▀t und deren Wert 60 DM
nicht
ⁿberschreitet. 3 Dagegen geh÷rt die Bewirtung von Arbeitnehmern
durch den
Arbeitgeber zum Arbeitslohn, wenn sie im weitesten Sinne als
Gegenleistung fⁿr
das Zurverfⁿgungstellen der individuellen Arbeitskraft der
Arbeitnehmer
anzusehen ist.
===
74. Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des
Arbeitgebers
(1) 1 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des
Arbeitgebers fⁿhren
nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsma▀nahmen im ganz
ⁿberwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgefⁿhrt werden. 2
Dabei ist es
gleichgⁿltig, ob die Bildungsma▀nahmen am Arbeitsplatz, in
zentralen
betrieblichen Einrichtungen oder in au▀erbetrieblichen
Einrichtungen
durchgefⁿhrt werden. 3 SΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr
Bildungsma▀nahmen fremder
Unternehmer, die fⁿr Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
(2) 1 Bei einer Bildungsma▀nahme ist ein ganz ⁿberwiegendes
betriebliches
Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die
EinsatzfΣhigkeit des
Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erh÷hen soll. 2 Diese
Voraussetzung
ist insbesondere dann als erfⁿllt anzusehen, wenn der
Arbeitgeber die
Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung
wertet und
wenigstens teilweise auf die regelmΣ▀ige Arbeitszeit anrechnet.
3 Veranstaltet
der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte
Arbeitnehmer fⁿr
besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren
Leistungssteigerungen zu
motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen
steuerpflichtigen
geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein
Besichtigungsprogramm angeboten
wird, das einschlΣgigen Touristikreisen entspricht, und der
Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenⁿber
zurⁿcktritt
(BFH-Urteil vom 9. 3. 1990 - BStBl II S. 711). 4 Bildet sich
der Arbeitnehmer
nicht im ganz ⁿberwiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers fort, so
geh÷rt der nach º 8 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Wert der vom
Arbeitgeber
erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. 5
Der
Arbeitnehmer kann den Wert im Rahmen des º 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
als
Werbungskosten (vgl. Abschnitt 34 Abs. 2) oder im Rahmen des º
10 Abs. 1 Nr. 7
EStG als Sonderausgaben (vgl. Abschnitt 59) geltend machen.
(3) 1 Auch wenn Fort- und Weiterbildungsleistungen nach den
vorstehenden
Regelungen nicht zu Arbeitslohn fⁿhren, sind die Aufwendungen
des
Arbeitgebers, die zwar durch die Teilnahme des Arbeitnehmers an
der
Bildungsveranstaltung veranla▀t sind, jedoch wie z. B.
Reisekosten neben den Kosten fⁿr die eigentliche Fort- oder
Weiterbildungsleistung anfallen, nach den Abschnitten 37 bis 40
und 43 zu
behandeln.
===
75. Versorgungsbezⁿge
(1) Zu den nach º 19 Abs. 2 EStG steuerbegⁿnstigten
Versorgungsbezⁿgen geh÷ren
auch:
1. Sterbegeld im Sinne des º 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
des
Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - sowie entsprechende
Bezⁿge im privaten
Dienst (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1974 - BStBl II S. 303). 2
Nicht zu den
steuerbegⁿnstigten Versorgungsbezⁿgen geh÷ren Bezⁿge, die fⁿr
den Sterbemonat
auf Grund des Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt gezahlt
werden; besondere
Leistungen an Hinterbliebene, die ⁿber das bis zum Erl÷schen
des
DiestverhΣltnisses geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewΣhrt
werden, sind
dagegen Versorgungsbezⁿge,
2. ▄bergangsgeld, das nach den ºº 62 bis 64 des Bundes-
Angestelltentarifvertrags - BAT - oder entsprechenden
Regelungen gewΣhrt wird,
wenn das ▄bergangsgeld wegen BerufsunfΣhigkeit oder
ErwerbsunfΣhigkeit oder
wegen Erreichens der tariflichen oder der sogenannten flexiblen
Altersgrenze
gezahlt wird und soweit es nicht nach º 3 Nr. 9 EStG steuerfrei
ist; beim
▄bergangsgeld, das wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt
wird, ist
Voraussetzung, da▀ der Angestellte im Zeitpunkt seines
Ausscheidens das 62.,
bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr vollendet hat (BFH-
Urteil vom
21. 8. 1974 - BStBl 1975 II S. 62).
3. ▄bergangsversorgung, die nach dem BAT an Angestellte im
militΣrischen
Flugsicherungsdienst, bei der Bundesanstalt fⁿr Flugsicherung
im
Flugsicherungsdienst, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst sowie an Luftfahrzeugfⁿhrer von
Me▀flugzeugen und
an technische Luftfahrzeugfⁿhrer gezahlt wird, einschlie▀lich
des an
Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrags und
einschlie▀lich
des Ausgleichs, der neben der ▄bergangsversorgung unter
Anrechnung auf das
▄bergangsgeld nach den ºº 62, 63 BAT zu zahlen ist,
4. die Bezⁿge der Beamten im einstweiligen Ruhestand,
5. die nach º 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - sowie
entsprechender
Vorschriften der Beamtengesetze der LΣnder gekⁿrzten
Dienstbezⁿge. 2
Nachzahlungen im Sinne des º 44 Abs. 5 BBG sowie
entsprechender Vorschriften
der Beamtengesetze der LΣnder geh÷ren nicht zu den
steuerbegⁿnstigten
Versorgungsbezⁿgen,
6. die UnterhaltsbeitrΣge nach den ºº 15, 26, 38 BeamtVG sowie
nach º 69
BeamtVG in Verbindung mit den ºº 120, 130 BBG oder
entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften,
7. die Versorgungsbezⁿge der Ruhestandsbeamten, frⁿheren
Berufssoldaten und
berufsmΣ▀igen RAD-Fⁿhrer nach den ºº 35, 53 bis 55 G 131,
8. die Bezⁿge nach den ºº 37b,) 37c, 37d und 51 Abs. 1 G 131
sowie die Bezⁿge,
die nach dem in º 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz
bemessen werden,
einschlie▀lich der hierzu gewΣhrten ZuschlΣge,
9. das Ruhegehalt nach º 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fⁿr
Angeh÷rige des
÷ffentlichen Dienstes - BWG÷D - einschlie▀lich des nach º 10
Abs. 3 Satz 1
BWG÷D erh÷hten Ruhegehalts sowie Ruhegehalt nach º 20 Abs. 1
und nach º 21
Abs. 1 in Verbindung mit º 10 BWG÷D,
10. Bezⁿge nach den ºº 11a und 31d BWG÷D,
11. die Versorgungsbezⁿge der politischen Wahlbeamten auf Zeit,
12. das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen
Regierungsmitglieder
einschlie▀lich der entsprechenden Hinterbliebenenbezⁿge, nicht
dagegen das
▄bergangsgeld nach º 14 des Bundesministergesetzes sowie
entsprechende
Leistungen auf Grund von Gesetzen der LΣnder,
13. Sonderzuwendungen nach º 4 des Gesetzes ⁿber die GewΣhrung
einer
jΣhrlichen Sonderzuwendung sowie entsprechende Leistungen nach
Gesetzen der
LΣnder, wenn sie an EmpfΣnger von Bezⁿgen im Sinne des º 19
Abs. 2 EStG
gezahlt werden,
14. Verschollenheitsbezⁿge nach º 29 Abs. 2 BeamtVG sowie
entsprechende
Leistungen nach den Beamtengesetzen der LΣnder,
15. Abfindungsrenten nach º 69 BeamtVG in Verbindung mit º 153
BBG oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
16. Emeritenbezⁿge entpflichteter Hochschullehrer (BFH-Urteil
vom 19. 6. 1974
- BStBl 1975 II S. 23),
17. Unterhaltsbeihilfen nach den ºº 5 und 6 des baden-
wⁿrttembergischen
Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen SΣuberung
vom
13. 7. 1953 (Ges. Bl. S. 91),
18. Ehrensold der frⁿheren ehrenamtlichen Bⁿrgermeister und
ihrer
Hinterbliebenen nach º 6 des baden-wⁿrttembergischen Gesetzes
ⁿber die
AufwandsentschΣdigung der ehrenamtlichen Bⁿrgermeister vom 20.
12. 1966
(Ges. Bl. S. 259),
19. Ehrensold der frⁿheren Bⁿrgermeister und frⁿheren
BezirkstagsprΣsidenten
nach den Artikeln 138 und 138a des bayerischen Gesetzes ⁿber
kommunale
Wahlbeamte in der Fassung vom 20. 12. 1985 (GVBl. S. 814),
20. das Ruhegeld, das auf Grund eines
Wiedergutmachungsbescheids nach º 21
BWG÷D nach dem Gesetz ⁿber die zusΣtzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung fⁿr Angestellte und Arbeiter der
Freien und
Hansestadt Hamburg - Ruhegeldgesetz - gezahlt wird, und zwar
auch dann, wenn
die EmpfΣnger nicht berufs- oder erwerbsunfΣhig sind,
21. das Ruhegeld, das ehemalige Angestellte und Arbeiter der
Freien und
Hansestadt Hamburg, die unter º 63 G 131 fallen und nach der
Dritten Novelle
zum G 131 mit Ablauf des 30. 9. 1961 in den Ruhestand versetzt
worden sind,
wegen ihres frⁿheren BeschΣftigungsverhΣltnisses nach º 52 G
131 in Verbindung
mit dem Ruhegeldgesetz erhalten,
22. Ehrensold der frⁿheren ehrenamtlichen Bⁿrgermeister und
Kassenverwalter
und ihrer Hinterbliebenen nach dem hessischen Gesetz ⁿber die
AufwandsentschΣdigungen und den Ehrensold der ehrenamtlichen
Bⁿrgermeister und
der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. 10.
1970 (GVBl. I
S. 635),
23. Ehrensold der frⁿheren ehrenamtlichen Bⁿrgermeister,
Beigeordneten und
Ortsvorsteher nach dem rheinland-pfΣlzischen Ehrensoldgesetz in
der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. 12. 1972 (GVBl. S. 376),
24. Ruhegehalt und Versorgungsbezⁿge, die auf Grund des
Artikels 3 der Anlage
1 des Saarvertrags (BGBl. 1956 II S. 1587) an Personen gezahlt
werden, die aus
Anla▀ der Rⁿckgliederung des Saarlandes in den Ruhestand
versetzt worden sind,
25. die Bezⁿge der im Saarland nach dem 8. 5. 1945 berufenen
Amtsbⁿrgermeister
und Verwaltungsvorsteher, die nach dem Gesetz zur ErgΣnzung der
Gemeindeordnung vom 10. 7. 1953 (Amtsbl. S. 415) in den
Ruhestand versetzt
worden sind,
26. Ehrensold der frⁿheren ehrenamtlichen Bⁿrgermeister,
Beigeordneten und
Amtsvorsteher nach dem saarlΣndischen Gesetz Nr. 987 vom 6. 3.
1974 (Amtsbl.
S. 357),
27. Vorruhestandsleistungen, z. B. im Sinne des
Vorruhestandsgesetzes, soweit
der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum das 62., bei
Schwerbehinderten das
60. Lebensjahr vollendet hat.)
(2) 1 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Arbeitslohn aus einem
gegenwΣrtigen
DienstverhΣltnis und werden deshalb, z. B. nach º 53 BeamtVG,
die
Versorgungsbezⁿge gekⁿrzt, so sind nur die gekⁿrzten
Versorgungsbezⁿge nach
º 19 Abs. 2 EStG steuerbegⁿnstigt; das gleiche gilt, wenn
Versorgungsbezⁿge
nach der Ehescheidung gekⁿrzt werden (º 57 BeamtVG).) 2
Nachzahlungen von
Versorgungsbezⁿgen an nichtversorgungsberechtigte Erben eines
Versorgungsberechtigten sind nicht nach º 19 Abs. 2 EStG
begⁿnstigt.
===
76. Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen
eines
verstorbenen Arbeitnehmers
(1) 1 Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt
wird, darf
grundsΣtzlich unabhΣngig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr
nach den
steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. 2
Durch die Zahlung
der BetrΣge an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese
steuerlich zu
Arbeitnehmern (º 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV; BFH-Urteil vom 29. 7.
1960 - BStBl III
S. 404); sie haben dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte,
gegebenenfalls fⁿr
ein zweites DienstverhΣltnis, vorzulegen. 3 Wegen der
Ausstellung einer
Lohnsteuerkarte bei Tod des Ehegatten wird auf Abschnitt 110
Abs. 5 verwiesen.
4 Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder fⁿr den
Sterbemonat
gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgrⁿnden
noch nach den
steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die
Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall auf der
Lohnsteuerkarte
des Erben auszuschreiben.
(2) 1 Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder
einen
Hinterbliebenen aus, so ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich
des Absatzes 1
Satz 4 nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzufⁿhren. 2
Die an die
ⁿbrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen BetrΣge stellen
im Kalenderjahr
der Weitergabe negative Einnahmen dar. 3 Handelt es sich dabei
um
Versorgungsbezⁿge im Sinne des º 19 Abs. 2 EStG, so ist fⁿr die
Berechnung der
negativen Einnahmen zunΣchst vom Bruttobetrag der an die
anderen
Anspruchsberechtigten weitergegebenen BetrΣge auszugehen;
dieser Bruttobetrag
ist sodann um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug
berⁿcksichtigten Versorgungs-Freibetrag und dem auf den
verbleibenden Anteil
des ZahlungsempfΣngers entfallenden Versorgungs-Freibetrag zu
kⁿrzen.
Beispiel:
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B,
C, D, und E ein
Sterbegeld von 6 000 DM zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den
Versorgungsbezug
an B aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den auf der
Lohnsteuerkarte des B
eingetragenen Merkmalen unter Berⁿcksichtigung des Versorgungs-
Freibetrags von
(40 v. H. von 6 000 DM =) 2 400 DM erhoben. B gibt spΣter je
1/4 des
Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 4 500
DM). Auf den dem
B verbleibenden Anteil (1 500 DM) entfΣllt ein Versorgungs-
Freibetrag von 600
DM. Beim Lohnsteuerabzug wurden 2 400 DM berⁿcksichtigt. Der
Unterschiedsbetrag von 1 800 DM ist von der Gesamtsumme der an
die anderen
Hinterbliebenen weitergegebenen BetrΣge abzuziehen, so da▀ sich
eine negative
Einnahme von (4 500 DM */. 1 800 DM =) 2 700 DM ergibt.
4 Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den EmpfΣngern -
gegebenenfalls
vermindert um den Versorgungs-Freibetrag (º 19 Abs. 2 EStG) -
als Einkⁿnfte
aus nichtselbstΣndiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung zur
Einkommensteuer
zu erfassen (º 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
(3) Fⁿr den Steuerabzug durch den Arbeitgeber gilt im ⁿbrigen
folgendes:
1. Beim Arbeitslohn, der noch fⁿr die aktive TΣtigkeit des
verstorbenen
Arbeitnehmers gezahlt wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an
den
Arbeitnehmer der Fall gewesen wΣre, zwischen laufendem
Arbeitslohn, z. B. Lohn
fⁿr den Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen Bezⁿgen,
z. B.
Erfolgsbeteiligung, zu unterscheiden.
2. 1 Der Arbeitslohn fⁿr den Sterbemonat stellt, wenn er
arbeitsrechtlich fⁿr
den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen
Versorgungsbezug im
Sinne des º 19 Abs. 2 EStG dar. 2 Besteht dagegen ein Anspruch
auf Lohnzahlung
nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den darⁿber
hinausgehenden
Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezⁿge. 3 Dies
gilt
entsprechend fⁿr den Fall, da▀ die arbeitsrechtlichen
Vereinbarungen fⁿr den
Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezⁿgen
vorsehen oder
keine vertraglichen Abmachungen ⁿber die Arbeitslohnbemessung
bei Beendigung
des DienstverhΣltnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums
bestehen. 4 Auch in
diesen FΣllen stellt nur der Teil der Bezⁿge, der auf die Zeit
nach dem
Todestag entfΣllt, einen Versorgungsbezug dar. 5 Wegen der
Berechnung des
Freibetrags fⁿr Versorgungsbezⁿge wird auf Abschnitt 116
verwiesen. 6 In den
FΣllen des Absatzes 1 Satz 4 ist der Versorgungs-Freibetrag
nicht zu
berⁿcksichtigen.
3. 1 Das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt
grundsΣtzlich einen
sonstigen Bezug dar. 2 Dies gilt auch fⁿr den Fall, da▀ als
Sterbegeld mehrere
MonatsgehΣlter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem Grunde
nach nur um die
ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. 3 Die laufende
Zahlung von
Witwen- oder Hinterbliebenengeldern im Sinne des º 19 Abs. 1
Nr. 2 EStG durch
den Arbeitgeber ist demgegenⁿber regelmΣ▀ig als laufender
Arbeitslohn
(Versorgungsbezug) zu behandeln.
4. 1 Soweit es sich bei den Zahlungen an die Erben oder
Hinterbliebenen nicht
um Versorgungsbezⁿge handelt, ist zu prⁿfen, ob der
Altersentlastungsbetrag
(º 24a EStG) zum Ansatz kommt. 2 Dabei ist auf das Lebensalter
des jeweiligen
ZahlungsempfΣngers abzustellen. 3 Wegen der Berechnung des
Altersentlastungsbetrags wird auf Abschnitt 117 verwiesen;
Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
5. 1 Soweit Zahlungen an im Ausland wohnhafte Erben oder
Hinterbliebene
erfolgen, bei denen die Voraussetzungen des º 1 Abs. 2 und 3
EStG nicht
vorliegen, ist beim Steuerabzug nach den fⁿr Lohnzahlungen an
beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geltenden Vorschriften
zu verfahren
(vgl. º 39d EStG und Abschnitt 125); Absatz 1 Satz 4 gilt auch
in diesen
FΣllen. 2 Dabei ist jedoch zu beachten, da▀ auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem
Wohnsitzstaat zustehen
kann.
===
Zu º 19a EStG
77. Steuerbegⁿnstigte ▄berlassung von Verm÷gensbeteiligungen
Allgemeines
(1) 1 º 19a EStG gilt fⁿr unbeschrΣnkt und beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in einem
gegenwΣrtigen
DienstverhΣltnis stehen. 2 Die ▄berlassung von
Verm÷gensbeteiligungen an
frⁿhere Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist nur steuerbegⁿnstigt,
soweit die
unentgeltliche oder verbilligte Verm÷gensbeteiligung im Rahmen
einer
Abwicklung des frⁿheren DienstverhΣltnisses noch als
Arbeitslohn fⁿr die
tatsΣchliche Arbeitsleistung ⁿberlassen wird.
(2) 1 Voraussetzung fⁿr die Steuerbegⁿnstigung ist nicht, da▀
der Arbeitgeber
Rechtsinhaber der zu ⁿberlassenden Verm÷gensbeteiligung ist. 2
Die
Steuerbegⁿnstigung gilt deshalb auch fⁿr den geldwerten
Vorteil, der bei
▄berlassung der Verm÷gensbeteiligung durch einen Dritten
entsteht, wenn die
▄berlassung durch das gegenwΣrtige DienstverhΣltnis veranla▀t
ist. 3 Eine
steuerbegⁿnstigte ▄berlassung von Verm÷gensbeteiligungen durch
Dritte liegt z.
B. vor, wenn der Arbeitnehmer die Verm÷gensbeteiligung
unmittelbar erhΣlt
1. von einem Beauftragten des Arbeitgebers, z. B. einem
Kreditinstitut, oder
2. von einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers in einem
Konzern (º 18 AktG) verbunden ist (Ausgabe von Aktien oder
anderen
Verm÷gensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an
Arbeitnehmer der
Konzernuntergesellschaft oder zwischen anderen
Konzerngesellschaften), oder
3. von einem fremden Unternehmen, mit dem der Arbeitgeber
entsprechende
Vereinbarungen getroffen hat.
4 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in die
▄berlassung
eingeschaltet ist oder ob der Arbeitgeber dem Dritten den Preis
der
Verm÷gensbeteiligung oder die durch die ▄berlassung
entstehenden Kosten ganz
oder teilweise ersetzt.
(3) 1 Die Steuerbegⁿnstigung gilt nur fⁿr den geldwerten
Vorteil, den der
Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte
▄berlassung der
Verm÷gensbeteiligung erhΣlt. 2 Deshalb sind Geldleistungen des
Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer zur Begrⁿndung oder zum Erwerb der
Verm÷gensbeteiligung oder
fⁿr den Arbeitnehmer vereinbarte verm÷genswirksame Leistungen
im Sinne des
VermBG, die zur Begrⁿndung oder zum Erwerb der
Verm÷gensbeteiligung angelegt
werden, nicht steuerbegⁿnstigt. 3 Die ▄bernahme der mit der
▄berlassung von
Verm÷gensbeteiligungen verbundenen Depotgebⁿhren und
Nebenkosten durch den
Arbeitgeber, z. B. Notariatsgebⁿhren, Eintrittsgelder im
Zusammenhang mit
GeschΣftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten fⁿr
Registereintragungen, ist kein Arbeitslohn.
Umwandlung von Arbeitslohn
(4) 1 Die GewΣhrung einer Verm÷gensbeteiligung ist dann nicht
unentgeltlich
oder verbilligt, wenn die Verm÷gensbeteiligung ganz oder
teilweise an die
Stelle von Arbeitslohn tritt, der zum Zeitpunkt der ▄berlassung
der
Verm÷gensbeteiligung ohnehin geschuldet wird. 2 Bei einer
solchen Umwandlung
entsteht deshalb kein geldwerter Vorteil. 3 Abschnitt 28 Abs. 8
SΣtze 4 bis 8
ist entsprechend anzuwenden. 4 Eine ╓ffnungsklausel (Abschnitt
28 Abs. 8 Satz
5 Nr. 2) liegt z. B. vor, wenn bei Vereinbarung einer
Verm÷gensbeteiligung ein
Anspruch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Barbetrag nicht
entsteht.
Begriff der Verm÷gensbeteiligungen
(5) 1 Die Verm÷gensbeteiligungen, deren ▄berlassung nach º 19a
EStG
steuerbegⁿnstigt ist, sind in º 19a Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 3a bis 5
EStG abschlie▀end aufgezΣhlt. 2 Danach k÷nnen sowohl
Verm÷gensbeteiligungen am
Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als
auch
Verm÷gensbeteiligungen an anderen Unternehmen
(au▀erbetriebliche
Beteiligungen) steuerbegⁿnstigt ⁿberlassen werden. 3 Eine
Verm÷gensbeteiligung
kann steuerbegⁿnstigt jedoch nur ⁿberlassen werden, wenn ihre
Laufzeit nicht
vor Ablauf der sechsjΣhrigen Sperrfrist endet.
(6) Folgende Aktien sind Verm÷gensbeteiligungen:
1. Aktien, die vom inlΣndischen oder auslΣndischen Arbeitgeber
ausgegeben
werden, und Aktien eines Unternehmens, das als herrschendes
Unternehmen mit
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (º 18 Abs. 1
AktG),
2. Aktien von inlΣndischen Unternehmen und
3. Aktien von auslΣndischen Unternehmen, wenn die Aktien
entweder an einer
deutschen B÷rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen
sind.
(7) 1 Eine Gewinnschuldverschreibung ist ein Wertpapier, das
auf Inhaber,
Namen oder an Order lautet und in dem die Leistung einer
bestimmten Geldsumme
- im Regelfall die Einl÷sung zum Nennwert - versprochen wird. 2
Ob die
Einl÷sung nach Fristablauf, Kⁿndigung oder Rⁿckgabe vorgesehen
ist, ist dabei
ohne Bedeutung. 3 Unerheblich ist ebenfalls, ob neben
Geldsummenansprⁿchen
Geldwertansprⁿche verbrieft sind; so liegt z. B. eine
Gewinnschuldverschreibung auch vor, wenn die Einl÷sung zum Kurs
einer
entsprechenden Aktie, mindestens jedoch zu einer bestimmten
Geldsumme
vereinbart ist. 4 Voraussetzung ist in allen FΣllen, da▀ neben
einer
bestimmten Geldsumme eine Verzinsung zugesagt ist, die mit dem
Gewinn
zusammenhΣngt. 5 Auf die Bezeichnung als Zins kommt es dabei
nicht an. 6 Neben
dem gewinnabhΣngigen Zins kann ein fester Zins zugesagt bzw.
ein
gewinnunabhΣngiger Mindestzins vereinbart sein. 7 Folgende
Gewinnschuldverschreibungen sind Verm÷gensbeteiligungen:
1. Gewinnschuldverschreibungen, die vom inlΣndischen oder
auslΣndischen
Arbeitgeber ausgegeben werden, und
2. Gewinnschuldverschreibungen eines Unternehmens, das als
herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist
(º 18 Abs. 1
AktG).
8 Sofern in solchen Gewinnschuldverschreibungen eine
gewinnunabhΣngige
Mindestverzinsung zugesagt ist, mu▀ eine der in º 19a Abs. 4
EStG geforderten
Voraussetzungen erfⁿllt sein; die Mindestverzinsung bestimmt
sich nach dem
Ausgabepreis, nicht nach dem Nennwert oder Tageskurs der
Gewinnschuldverschreibung.
(8) 1 Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die
Namensschuldverschreibungen
des Arbeitgebers sind, sind Verm÷gensbeteiligungen, wenn die
Ansprⁿche des
Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung auf Kosten des
Arbeitgebers durch
ein inlΣndisches Kreditinstitut verbⁿrgt oder durch ein
inlΣndisches
Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind; ein
Wechsel des
Bⁿrgen oder des Versicherungsunternehmens wΣhrend der
Sperrfrist ist zulΣssig,
wenn der neue Bⁿrge oder das neue Versicherungsunternehmen die
bisher
entstandenen Verpflichtungen ⁿbernimmt. 2 Durch den Eintritt
des
Sicherungsfalls wird die Sperrfrist nicht berⁿhrt. 3 Die
Sicherung ist nicht
erforderlich, wenn der Arbeitgeber ein inlΣndisches
Kreditinstitut ist.
(9) 1 Ein Genu▀schein ist ein Wertpapier, wenn er ein
Genu▀recht verbrieft und
auf Inhaber, Namen oder an Order lautet. 2 Ein Genu▀schein kann
grundsΣtzlich
von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden. 3
Genu▀rechte k÷nnen alle
Verm÷gensrechte sein, wie sie typischerweise AktionΣren
zustehen. 4 Sie
unterscheiden sich von Mitgliedschaftsrechten durch das Fehlen
der Kontroll-
und Verwaltungsrechte. 5 Folgende Genu▀scheine sind
Verm÷gensbeteiligungen:
1. Genu▀scheine, die vom inlΣndischen oder auslΣndischen
Arbeitgeber
ausgegeben werden, und Genu▀scheine eines Unternehmens, das als
herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist
(º 18 Abs. 1
AktG) und
2. Genu▀scheine von inlΣndischen Unternehmen, die keine
Kreditinstitute sind,
wenn die Genu▀scheine an einer deutschen B÷rse zum amtlichen
Handel oder zum
geregelten Markt zugelassen sind.
6 Voraussetzung ist stets, da▀ mit dem Genu▀recht das Recht am
Gewinn des
Unternehmens verbunden ist. 7 Die Zusage eines
gewinnunabhΣngigen Mindest-
bzw. Festzinses steht damit grundsΣtzlich nicht im Einklang. 8
Ein
gewinnunabhΣngiger Mindest- oder Festzins ist z. B. dann nicht
zugesagt, wenn
die Zinszahlung ausdrⁿcklich von einem ausreichenden Gewinn
abhΣngig gemacht
worden ist oder das Genu▀rechtskapital am Verlust teilnimmt
(vgl. º 10 Abs. 5
KWG). 9 Sofern eine gewinnunabhΣngige Mindestverzinsung
zugesagt ist, mu▀ eine
der in º 19a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 EStG geforderten
Voraussetzungen
erfⁿllt sein. 10 Die Mindestverzinsung bestimmt sich nach dem
Ausgabepreis,
nicht nach dem Nennwert oder Tageskurs des Genu▀rechts. 11 Sind
neben dem
Recht am Gewinn eines Unternehmens andere Rechte vereinbart,
die ebenfalls
typische Verm÷gensrechte eines AktionΣrs sein k÷nnen, z. B.
Bezugsrechte,
steht das der Annahme eines Genu▀rechts nicht entgegen. 12
Voraussetzung ist
au▀erdem, da▀ Rⁿckzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist. 13
Diese
Voraussetzung ist z. B. in folgenden FΣllen erfⁿllt:
1. Ausschlu▀ der Rⁿckzahlbarkeit (Unkⁿndbarkeit, keine
Rⁿcknahme des
Genu▀scheins),
2. Rⁿckzahlbarkeit bei Kⁿndigung, bei Rⁿckgabe oder nach
Fristablauf, wenn
sich der Rⁿckzahlungsanspruch nach der Wertentwicklung eines
Unternehmens
richtet, z. B. unmittelbar auf einen Anteil am
Liquidationserl÷s gerichtet ist
oder sich nach dem B÷rsenkurs einer entsprechenden Aktie des
Unternehmens
richtet,
3. Rⁿckzahlbarkeit bei Kⁿndigung, bei Rⁿckgabe oder nach
Fristablauf, wenn
eine Beteiligung am Verlust vereinbart ist; das ist auch dann
der Fall, wenn
vereinbart ist, da▀ im Verlustfalle weniger als der Nennwert
zurⁿckgezahlt
wird,
4. Rⁿckzahlbarkeit bei Kⁿndigung, bei Rⁿckgabe oder nach
Fristablauf, wenn
eine Rⁿckzahlung nur aus dem Gewinn erfolgen darf.
14 Ist eine Rⁿckzahlung zum Nennwert zugesagt, kann es sich um
eine
Gewinnschuldverschreibung handeln (Absatz 7).
(10) 1 Die ▄berlassung eines GeschΣftsguthabens bei einer
Genossenschaft als
Verm÷gensbeteiligung setzt voraus, da▀ der Arbeitnehmer bereits
Mitglied der
Genossenschaft ist oder vereinbart ist, da▀ er von der
Genossenschaft als
Mitglied aufgenommen wird. 2 Die Mitgliedschaft von
Arbeitnehmern ist in der
Regel bei Kreditgenossenschaften, Konsumgenossenschaften oder
Bau- und
Wohnungsgenossenschaften m÷glich. 3 Post-, Spar- und
Darlehensvereine stehen
den Kreditgenossenschaften gleich. 4 Die unentgeltliche oder
verbilligte
▄berlassung von GeschΣftsguthaben bei einer Genossenschaft an
deren
Arbeitnehmer ist mit º 22 Abs. 4 GenG vereinbar, wenn hierbei
die Einlage des
Arbeitnehmer-Mitglieds in H÷he des geldwerten Vorteils von der
arbeitgebenden
Genossenschaft erbracht wird.
(11) 1 Die ▄berlassung einer Stammeinlage bei einer GmbH als
Verm÷gensbeteiligung setzt voraus, da▀ der Arbeitnehmer
1. bei Errichtung der GmbH auf Grund des mit ihm
abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrags oder
2. bei Erh÷hung des Stammkapitals der GmbH auf Grund einer
▄bernahmeerklΣrung
(º 55 Abs. 1 GmbHG)
die Stammeinlage ⁿbernimmt. 2 Die ▄berlassung eines
GeschΣftsanteils an einer
GmbH als Verm÷gensbeteiligung setzt voraus, da▀ der
Arbeitnehmer auf Grund
eines Abtretungsvertrags, den er mit der GmbH oder einem
Gesellschafter
abgeschlossen hat, den GeschΣftsanteil erwirbt. 3 Der
Gesellschaftsvertrag ist
notariell zu beurkunden und von allen Gesellschaftern zu
unterzeichnen. 4 Die
▄bernahmeerklΣrung des Arbeitnehmers ist notariell zu
beurkunden oder zu
beglaubigen. 5 Der Abtretungsvertrag ist notariell zu
beurkunden. 6 Eine
Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Abschlu▀ eines
Gesellschaftsvertrages oder
zum Abschlu▀ eines Abtretungsvertrags bedarf der gleichen
notariellen Form wie
diese VertrΣge; eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer
▄bernahmeerklΣrung bedarf der gleichen notariellen Form wie die
▄bernahmeerklΣrung. 7 Die Unterzeichnung des
Gesellschaftsvertrags durch einen
BevollmΣchtigten des Arbeitnehmers und die ▄bernahmeerklΣrung
durch einen
solchen BevollmΣchtigten sind nur auf Grund notariell
beurkundeter oder
beglaubigter Vollmacht zulΣssig. 8 Eine Verpflichtung des
Arbeitnehmers zur
Erteilung einer dieser Vollmachten bedarf der gleichen
notariellen Form wie
diese Vollmachten. 9 Eine Stammeinlage kann bereits dann
ⁿberlassen werden,
wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen oder die ▄bernahme
der
Stammeinlage erklΣrt, aber die Gesellschaft oder die Erh÷hung
des
Stammkapitals noch nicht in das Handelsregister eingetragen
worden ist. 10
Unterbleibt die Eintragung, so sind Absatz 26 Satz 2 Nr. 1 und
º 6 Abs. 3 Nr.
1 und 3 LStDV zu beachten.
(12) 1 Eine stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
mu▀ die
Voraussetzungen der stillen Beteiligung im Sinne des
Handelsgesetzbuchs
erfⁿllen. 2 Demnach ist eine stille Beteiligung am Unternehmen
des
Arbeitgebers unabhΣngig von dessen Rechtsform m÷glich, wenn das
Unternehmen
ein Handelsgewerbe betreibt, oder wenn das Unternehmen z. B.
wegen seiner
Rechtsform oder wegen seiner Eintragung im Handelsregister als
Unternehmen
gilt, das ein Handelsgewerbe betreibt. 3 An einer Gesellschaft,
die kein
Handelsgewerbe betreibt, aber - zu Unrecht - als
Kommanditgesellschaft im
Handelsregister eingetragen ist, kann eine stille Beteiligung
nur begrⁿndet
werden, wenn die eingetragene Gesellschaft ein Gewerbe
betreibt. 4 Ob diese
Voraussetzung erfⁿllt ist, ist jeweils unter Berⁿcksichtigung
der UmstΣnde des
Einzelfalls ausschlie▀lich nach handelsrechtlichen GrundsΣtzen
festzustellen.
5 Fⁿr die Abgrenzung einer stillen Beteiligung von einem
partiarischen
Darlehen kommt es darauf an, ob die Vertragspartner einen
gemeinsamen Zweck
verfolgen (vgl. das BFH-Urteil vom 21. 6. 1983 - BStBl II S.
563). 6 Indiz fⁿr
die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kann die ausdrⁿckliche
Vereinbarung
von Kontrollrechten des Arbeitnehmers sein. 7 Fehlt es an einem
gemeinsamen
Zweck der Vertragspartner, liegt ein partiarisches Darlehen vor
(Absatz 13). 8
Folgende stille Beteiligungen sind Verm÷gensbeteiligungen:
1. stille Beteiligungen am inlΣndischen Unternehmen des
Arbeitgebers und
stille Beteiligungen an einem inlΣndischen Unternehmen, das als
herrschendes
Unternehmen mit dem inlΣndischen Unternehmen des Arbeitgebers
verbunden ist
(º 18 Abs. 1 AktG), und
2. stille Beteiligungen an einem inlΣndischen Unternehmen, das
auf Grund eines
Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen inlΣndischem Unternehmen
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist (indirekte betriebliche
stille
Beteiligung ⁿber eine sogenannte
Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft).
9 Als Verm÷gensbeteiligung sind auch stille Beteiligungen an
einem
inlΣndischen Unternehmen anzusehen, das auf Grund eines
Vertrags mit einem
anderen inlΣndischen Unternehmen an diesem
gesellschaftsrechtlich beteiligt
ist, wenn dieses als herrschendes Unternehmen mit dem
arbeitgebenden
Unternehmen verbunden ist (º 18 Abs. 1 AktG).
(13) 1 Die ▄berlassung einer Darlehensforderung gegen den
Arbeitgeber als
Verm÷gensbeteiligung setzt voraus, da▀ die Ansprⁿche des
Arbeitnehmers aus der
Darlehensforderung gesichert sind; Absatz 8 gilt entsprechend.
2 Zu den
Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber geh÷ren auch
Darlehensforderungen
gegen ein inlΣndisches Unternehmen, das als herrschendes
Unternehmen mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist (º 18 Abs. 1 AktG).
(14) 1 Genu▀rechte am Unternehmen des Arbeitgebers sind auch
dann
Verm÷gensbeteiligungen, wenn ⁿber sie keine Genu▀scheine mit
Wertpapiercharakter ausgegeben, im ⁿbrigen aber die
Voraussetzungen des
Absatzes 9 erfⁿllt sind. 2 Ist Rⁿckzahlung zum Nennwert
vereinbart, kann es
sich um ein partiarisches Darlehen handeln (Absatz 13). 3 Zu
den Genu▀rechten
am Unternehmen des Arbeitgebers geh÷ren auch Genu▀rechte an
einem inlΣndischen
Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem
Unternehmen des
Arbeitgebers verbunden ist (º 18 Abs. 1 AktG).
Wert der Verm÷gensbeteiligung
(15) 1 Der Wert von Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des º 19a
Abs. 3 EStG
richtet sich nach º 19a Abs. 8 EStG auch dann, wenn die
Steuerbegⁿnstigung des
º 19a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wird. 2
VerΣu▀erungssperren
mindern den Wert nicht (vgl. BFH-Urteil vom 7. 4. 1989 - BStBl
II S. 608).
(16) 1 Erhalten Arbeitnehmer b÷rsennotierte
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne
des º 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3a bis 5 EStG spΣtestens 9
Monate nach dem
Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die ▄berlassung, so sind sie
vorbehaltlich des
Satzes 4 mit dem niedrigsten B÷rsenkurs am Beschlu▀tag zu
bewerten (º 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG). 2 Beschlie▀t ein herrschendes Unternehmen
im Sinne des
º 18 Abs. 1 AktG die ▄berlassung solcher Verm÷gensbeteiligungen
an
Arbeitnehmer des Konzerns, so ist der Tag dieses Beschlusses
fⁿr die Bewertung
ma▀gebend; dies gilt auch dann, wenn das abhΣngige Unternehmen
in einem
eigenen Beschlu▀ den ▄berlassungsbeschlu▀ des herrschenden
Unternehmens
nachvollzieht, ohne die Wertpapiere von diesem zu erwerben. 3
Erwirbt das
abhΣngige Unternehmen die Wertpapiere, so ist der Tag seiner
Beschlu▀fassung
ma▀gebend. 4 Liegt am ma▀gebenden Beschlu▀tag eine Notierung
nicht vor, so
sind die Verm÷gensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von
30 Tagen vor
diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (º 19a
Abs. 8 Satz 3
EStG).
(17) 1 Erhalten Arbeitnehmer b÷rsennotierte
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne
des º 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3a bis 5 EStG nach Ablauf
von 9 Monaten
seit dem Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die ▄berlassung, so sind
sie mit dem
niedrigsten B÷rsenkurs am Tag der ▄berlassung zu bewerten (º
19a Abs. 8 Satz 5
EStG). 2 Als Tag der ▄berlassung gilt der Tag der Ausbuchung
beim
▄berlassenden oder dessen Erfⁿllungsgehilfen.
(18) 1 Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des º 19a Abs. 3 Nr. 1
bis 3, Abs. 3a
bis 5 EStG, fⁿr die am Beschlu▀tag und innerhalb von 30 Tagen
vor dem
Beschlu▀tag ein Kurs weder im amtlichen Handel noch im
geregelten Markt
ermittelt worden ist, sind mit dem gemeinen Wert am Tag der
▄berlassung
anzusetzen; wird an diesem Tag ein Kurs ermittelt, so ist
dieser der gemeine
Wert. 2 Der Wert junger Aktien, die noch nicht an der B÷rse
eingefⁿhrt, aber
schon voll dividendenberechtigt sind, kann aus
Vereinfachungsgrⁿnden aus dem
Kurs der Altaktien am Beschlu▀tag abgeleitet werden. 3 Bei
jungen Aktien, die
noch nicht an der B÷rse eingefⁿhrt und noch nicht voll
dividendenberechtigt
sind, kann insgesamt ein Abschlu▀ in H÷he von 10 v. H. des
B÷rsenkurses der
Altaktien, h÷chstens von 30 v. H. vom Nominalwert der Aktie
gemacht werden. 4
Der ermittelte Wert gilt fⁿr alle jungen Aktien, die dem
Arbeitnehmer
innerhalb von 9 Monaten nach dem Beschlu▀tag ⁿberlassen werden.
5 Nach Ablauf
von 9 Monaten ist der Kurs der Altaktien am Tag der ▄berlassung
zugrunde zu
legen. 6 Fⁿr die Bewertung innerhalb eines Konzerns ist Absatz
16 SΣtze 2 und
3 anzuwenden.
(19) 1 Ob nichtverbriefte Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des º
19a Abs. 3 Nr.
7, 9, 10 und 11, Abs. 3a und 5 EStG wegen besonderer UmstΣnde
mit einem
h÷heren oder niedrigeren Wert als dem Nennwert anzusetzen sind
(º 19a Abs. 8
Satz 7 EStG), ist nach den GrundsΣtzen der Abschnitte 55 und 56
VStR zu
entscheiden. 2 Danach ist z. B. bei einer Darlehensforderung im
Sinne des
º 19a Abs. 3 Nr. 10 EStG die Bewertung unter dem Nennwert in
der Regel dann
gerechtfertigt, wenn die Forderung unverzinslich ist (Abschnitt
55 Abs. 2
Nr. 1 VStR). 3 Andererseits ist z. B. bei einer solchen fⁿr den
Arbeitnehmer
begrⁿndeten Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber die
Bewertung ⁿber den
Nennwert im allgemeinen dann gerechtfertigt, wenn die Forderung
hochverzinst
und von seiten des Schuldners (Arbeitgebers) fⁿr lΣngere Zeit
unkⁿndbar ist
(Abschnitt 55 Abs. 3 VStR). 4 Eine Vereinbarung, wonach der
Arbeitgeber bis
zum Ablauf der sechsjΣhrigen Sperrfrist die Darlehensforderung
nicht kⁿndigen
kann, ist m÷glich, jedoch durch º 19a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht
als
Voraussetzung der Steuerbegⁿnstigung vorgeschrieben. 5 º 19a
Abs. 1 Satz 2
EStG verlangt nur eine vertragliche Verpflichtung des
Arbeitnehmers
(GlΣubigers), seinerseits wΣhrend der Sperrfrist ⁿber die
Forderung nicht zu
verfⁿgen, sofern nicht in seiner Person UmstΣnde eintreten, die
nach º 19a
Abs. 2 Satz 5 EStG seine vorzeitige Verfⁿgung erlauben. 6
Unkⁿndbarkeit von
seiten des Schuldners fⁿr lΣngere Zeit im Sinne des Abschnitts
55 Abs. 3 VStR
liegt deshalb nur dann vor, wenn eindeutig auch vereinbart ist,
da▀ der
Arbeitgeber wΣhrend der sechsjΣhrigen Sperrfrist die
Darlehensforderung nicht
kⁿndigen darf; dies ergibt sich nicht bereits aus einer dem
Wortlaut des º 19a
Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechenden Vereinbarung.
(20) 1 Der gemeine Wert von Stammeinlagen oder
GeschΣftsanteilen an einer
GmbH, fⁿr die keine gesonderte Feststellung durchgefⁿhrt worden
ist (vgl. º 3
AntbewVO), ist durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den
GrundsΣtzen des
º 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. 2 Die Ermittlung erfolgt durch
das fⁿr die GmbH
zustΣndige BetriebsstΣttenfinanzamt. 3 Stammeinlagen oder
GeschΣftsanteile an
einer GmbH, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht bestand,
sind
grundsΣtzlich mit dem eingezahlten Kapital zu bewerten. 4 Bei
Gesellschaften,
die z. B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder
einer
Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem
bestehenden
Unternehmen entstanden sind, ist jedoch die Ermittlung des
gemeinen Werts vom
Betriebsfinanzamt der GmbH nach den GrundsΣtzen der Abschnitte
77 bis 79 VStR
durchzufⁿhren. 5 Dabei kann der Ertragsvomhundertsatz aus den
frⁿheren
Betriebsergebnissen der Personengesellschaft oder Einzelfirma
abgeleitet
werden, wobei die Auswirkungen aus der geΣnderten Rechtsform
ggf. durch
entsprechende Korrekturen der Betriebsergebnisse zu
berⁿcksichtigen sind.
(21) 1 ▄berlΣ▀t eine Aktiengesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft auf
Aktien ihren Arbeitnehmern eigene Aktien auf Grund eines
Beschlusses, der vor
dem 1. 1. 1987 gefa▀t worden ist, so sind diese Aktien auch
dann mit dem
niedrigsten B÷rsenkurs am Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die
▄berlassung zu
bewerten, wenn die Aktien nach dem 31. 12. 1986 ⁿberlassen
werden. 2
Voraussetzung ist, da▀ die Aktien an einer deutschen B÷rse
notiert sind
(BFH-Beschlu▀ vom 8. 8. 1991 - BStBl II S. 929); die 9-
Monatsfrist gilt nicht
(º 52 Abs. 19a EStG). 3 Eigene Aktien sind dabei nur solche,
die
Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen des Arbeitgebers
verbriefen. 4 Deshalb
handelt es sich z. B. bei Aktien einer Konzernobergesellschaft
nicht um eigene
Aktien der Konzernuntergesellschaft (BFH-Urteil vom 11. 7. 1986
- BStBl 1987
II S. 300) mit der Folge, da▀ bei ▄berlassung solcher Aktien an
Arbeitnehmer
der Konzernuntergesellschaft der B÷rsenkurs am Tag des vor 1987
gefa▀ten
Beschlusses nicht ma▀gebend ist. 5 Um eigene Aktien handelt es
sich auch
nicht, wenn Arbeitnehmer im Zuge einer Kapitalerh÷hung
unmittelbar junge
Aktien erwerben, die nicht vorher im Eigentum der
Kapitalgesellschaft
gestanden haben. 6 Ist die Kapitalgesellschaft Eigentⁿmerin der
jungen Aktien,
so sind sie bei ▄berlassung an die Arbeitnehmer mit dem
B÷rsenkurs des vor
1987 liegenden Beschlu▀tags zu bewerten, wenn an diesem Tag ein
B÷rsenkurs fⁿr
die jungen Aktien bestand. 7 Lag am Beschlu▀tag oder innerhalb
von 30 Tagen
vor diesem Tag ein B÷rsenkurs nicht vor, so ist der gemeine
Wert am Tag der
▄berlassung ma▀gebend; die Vereinfachungsregelung des Absatzes
18 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.
Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils
(22) 1 Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen dem Wert
der Verm÷gensbeteiligung (vgl. AbsΣtze 15 bis 21) und dem
Preis, zu dem die
Verm÷gensbeteiligung dem Arbeitnehmer ⁿberlassen wird. 2 Die
Steuerfreiheit
des geldwerten Vorteils ist der H÷he nach doppelt begrenzt, und
zwar auf den
halben Wert der Verm÷gensbeteiligung, h÷chstens aber auf 500 DM
jΣhrlich
(º 19a Abs. 1 Satz 1 EStG). 3 Daraus folgt, da▀ der geldwerte
Vorteil nur
insoweit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geh÷rt, als er die
HΣlfte des Werts
der Verm÷gensbeteiligung ⁿbersteigt. 4 Ist der geldwerte
Vorteil h÷her als 500
DM im Kalenderjahr, so geh÷rt der 500 DM ⁿbersteigende Teil des
geldwerten
Vorteils auch dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die
HΣlfte des
Werts der Verm÷gensbeteiligung nicht ⁿberschritten wird.
Beispiele:
Eigenleistung des Wert der steuer- steuer-
Arbeitnehmers Beteiligung frei
pflichtig
---------------------------------------------------------------
---
Bei kostenloser
▄berlassung
- 100 50 50
- 1 000 500 500
- 1 200 500 700
Bei verbilligter
▄berlassung
400 800 400 -
100 500 250 150
500 1 000 500 -
550 1 100 500 50
---------------------------------------------------------------
---
(23) 1 Der steuerfreie H÷chstbetrag ist auf das
DienstverhΣltnis bezogen. 2
Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder
nebeneinander in
mehreren DienstverhΣltnissen, so kann der steuerfreie
H÷chstbetrag in jedem
DienstverhΣltnis in Anspruch genommen werden.
Verwahrung von Wertpapieren
(24) 1 Wertpapiere im Sinne des º 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs.
3a bis 5 EStG
sind durch Verwahrung beim Arbeitgeber oder bei einem
inlΣndischen
Kreditinstitut festzulegen (º 5 LStDV). 2 Das inlΣndische
Kreditinstitut, das
Wertpapiere nach º 5 Abs. 2 Nr. 2 LStDV in Verwahrung nimmt,
hat dies dem
Arbeitnehmer zu bescheinigen (Verwahrungsbescheinigung). 3 Die
Verpflichtung
des Arbeitnehmers zur Vorlage der Verwahrungsbescheinigung (º 5
Abs. 4 LStDV)
besteht auch in den FΣllen, in denen die Wertpapiere von
Dritten
steuerbegⁿnstigt ⁿberlassen worden sind und der Arbeitgeber in
irgendeiner
Form tatsΣchlich oder rechtlich in die ▄berlassung
eingeschaltet war (Absatz 2
SΣtze 3 und 4).
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
(25) 1 Die Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten richten sich
nach º 5 Abs. 3
und º 6 LStDV. 2 Der Arbeitgeber hat diese Aufzeichnungs- und
Anzeigepflichten
auch in den FΣllen zu erfⁿllen, in denen die Wertpapiere von
Dritten
steuerbegⁿnstigt ⁿberlassen worden sind und der Arbeitgeber in
irgendeiner
Form tatsΣchlich oder rechtlich in die ▄berlassung
eingeschaltet war (Absatz 2
SΣtze 3 und 4).
Nachversteuerung
(26) 1 Eine Nachversteuerung (º 19a Abs. 2 Satz 2 EStG, º 7
LStDV) ist auch
dann durchzufⁿhren, wenn der Arbeitnehmer die
Verwahrungsbescheinigung (Absatz
24 Satz 2) nicht fristgerecht vorlegt (º 5 Abs. 4 LStDV). 2
Eine
Nachversteuerung unterbleibt in den FΣllen des º 19a Abs. 2
Satz 4 EStG und
bei einer unschΣdlichen Verfⁿgung nach º 19a Abs. 2 Satz 5
EStG; dabei gilt
folgendes:
1. 1 Wertlosigkeit im Sinne des º 19a Abs. 2 Satz 4 EStG ist
anzunehmen, wenn
der Arbeitnehmer nicht mehr als 10 v. H. des Werts der
Verm÷gensbeteiligung
zurⁿckerhΣlt, der fⁿr die Ermittlung des geldwerten Vorteils
angesetzt worden
war. 2 ▄bersteigen die zurⁿckgezahlten BetrΣge die 10 v. H.-
Grenze, so
unterbleibt die Nachversteuerung nur dann, wenn der
Arbeitnehmer die
erhaltenen BetrΣge oder damit erworbene andere
Verm÷gensbeteiligungen bei
einem Kreditinstitut fⁿr den Rest der Sperrfrist festlegt.
2. 1 ErwerbsunfΣhigkeit im Sinne des º 19a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1
EStG ist
anzunehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 95
eingetreten ist. 2
Abschnitt 100 Abs. 5, 6 und 8 sowie º 65 EStDV gelten
entsprechend.
3. Fⁿr die Entscheidung der Fragen, ob Arbeitslosigkeit im
Sinne des º 19a
Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG vorliegt und diese nachgewiesen ist,
ist Abschnitt 56
Abs. 4 Nr. 3 anzuwenden.
4. In den FΣllen des º 19a Abs. 2 Satz 5 Nr. 4 EStG gilt
Abschnitt 56 Abs. 4
Nr. 4 entsprechend.
5. Die Aufnahme einer selbstΣndigen ErwerbstΣtigkeit (º 19a
Abs. 2 Satz 5
Nr. 5 EStG) ist durch Vorlage von Unterlagen ⁿber die Aufl÷sung
des
ArbeitsverhΣltnisses und die Mitteilung an die Gemeinde nach º
138 Abs. 1 AO
nachzuweisen.
6. 1 Der unschΣdliche Austausch von Wertpapieren (º19a Abs. 2
Satz 5 Nr. 6
EStG) ist nur m÷glich, wenn die Wertpapiere beim Kreditinstitut
verwahrt
werden. 2 Der Erl÷s aus der VerΣu▀erung einschlie▀lich etwaiger
Kursgewinne
ist bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats zum Erwerb der
fⁿr den Rest
der Sperrfrist festzulegenden anderen Wertpapiere zu verwenden.
3 Dabei
ⁿbrigbleibende BetrΣge fⁿhren nicht zu einer Nachversteuerung,
wenn sie 300 DM
nicht ⁿbersteigen; aus mehreren VerΣu▀erungsvorgΣngen
ⁿbrigbleibende BetrΣge
sind zusammenzurechnen.
===
Zu º 24a EStG
78. Altersentlastungsbetrag (º 24a EStG)
(1) 1 Die Inanspruchnahme eines Altersentlastungsbetrags setzt
unter anderem
voraus, da▀ der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Kalenderjahrs
das 64.
Lebensjahr vollendet hatte. 2 Ein Lebensjahr wird mit Ablauf
des Tages
vollendet, der dem Tag der Wiederkehr des Geburtstages
vorangeht (º 108 Abs. 1
AO, º 187 Abs. 2 Satz 2, º 188 Abs. 2 BGB). 3 Z. B. vollendet
ein
Arbeitnehmer, der am 1. 1. 1930 geboren ist, mit Ablauf des 31.
12. 1993 das
64. Lebensjahr. 4 Der Altersentlastungsbetrag ist von der Summe
der Einkⁿnfte
zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte (vgl. Abschnitt
2) abzuziehen.
Beispiel:
Ein 65jΣhriger Steuerpflichtiger hat im Kalenderjahr 1993
bezogen:
Arbeitslohn 28 000
DM
darin enthalten Versorgungsbezⁿge in H÷he von 12 000
DM
Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen 1 000
DM
Verlust aus Vermietung und Verpachtung - 3 000
DM.
5 Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags sind
Einkⁿnfte aus Land-
und Forstwirtschaft nicht um den Freibetrag nach º 13 Abs. 3
EStG zu kⁿrzen. 6
Sind in den Einkⁿnften neben Leibrenten auch andere
wiederkehrende Bezⁿge im
Sinne des º 22 Nr. 1 EStG enthalten, so ist der Werbungskosten-
Pauschbetrag
nach º 9a Nr. 3 EStG stets vom Ertragsanteil der Leibrenten
abzuziehen, soweit
er diesen nicht ⁿbersteigt. 7 Der Altersentlastungsbetrag ist
auf den nΣchsten
vollen DM-Betrag aufzurunden.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der
Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmΣ▀igen
Voraussetzungen
erfⁿllt, nach Ma▀gabe der von ihm bezogenen Einkⁿnfte zu
gewΣhren.
(3) 1 Ist der Altersentlastungsbetrag au▀er vom Arbeitslohn
noch von weiteren
Einkⁿnften zu berechnen und mu▀ er fⁿr die Anwendung anderer
Vorschriften, z.
B. º 10c Abs. 2 Satz 4 EStG, von bestimmten BetrΣgen abgezogen
werden, so ist
davon auszugehen, da▀ er zunΣchst vom Arbeitslohn berechnet
worden ist. 2 Zur
Berⁿcksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim
Lohnsteuerabzug
vgl. Abschnitt 117.
===
Zu º 32 EStG
79. Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder
1 Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt
sind (º 32
Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind eheliche Kinder einschlie▀lich
angenommener Kinder,
fⁿr ehelich erklΣrte und nichteheliche Kinder. 2 Mit der
Annahme eines
minderjΣhrigen Kindes erlischt das VerwandtschaftsverhΣltnis zu
seinen Eltern,
bei Annahme des nichtehelichen Kindes des Ehegatten nur das
VerwandtschaftsverhΣltnis zum anderen Elternteil (º 1755 BGB).
3 Die Annahme
als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (º 1752
Abs. 1, º 1768
Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung des betreffenden
Beschlusses
rechtswirksam. 4 Ist das VerwandtschaftsverhΣltnis des
angenommenen Kindes zu
seinen Eltern, wie bei Annahme eines VolljΣhrigen (º 1767 BGB),
nicht
erloschen, so kann das Kind auch bei diesen berⁿcksichtigt
werden, wenn sie
ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenⁿber dem Kind im
wesentlichen nachkommen;
Abschnitt 80 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
===
80. Pflegekinder
(1) 1 Ein PflegekindschaftsverhΣltnis (º 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
setzt voraus,
da▀ das Kind im Haushalt der Pflegeperson sein Zuhause hat und
diese zu dem
Kind in einer familienΣhnlichen, auf lΣngere Dauer angelegten
Beziehung wie zu
einem eigenen Kind steht. 2 Hieran fehlt es, wenn ein Kind von
vornherein nur
fⁿr eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen
Aufnahme findet. 3
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in
Pflege genommen
werden (º 1744 BGB), sind regelmΣ▀ig Pflegekinder. 4 Keine
Pflegekinder sind
Kostkinder (vgl. Absatz 3 Satz 3). 5 Hat der Steuerpflichtige
mehr als sechs
Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine
Vermutung dafⁿr, da▀ es
sich um Kostkinder handelt.
(2) 1 Voraussetzung ist, da▀ das Obhuts- und PflegeverhΣltnis
zu den Eltern
nicht mehr besteht. 2 Ein PflegekindschaftsverhΣltnis kann
deshalb nicht
anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht nur mit dem
Kind, sondern
auch mit einem Elternteil des Kindes in hΣuslicher Gemeinschaft
lebt, und zwar
selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder
Berufsausbildung
in der Obhut und Pflege des Kindes beeintrΣchtigt ist (BFH-
Urteil vom 9. 3.
1989 - BStBl II S. 680). 3 Ein zwischen einem alleinerziehenden
Elternteil und
seinem Kind im Kleinkindalter begrⁿndetes Obhuts- und
PflegeverhΣltnis wird
durch die vorⁿbergehende Abwesenheit des Elternteils nicht
unterbrochen
(BFH-Urteil vom 12. 6. 1991 - BStBl 1992 II S. 20). 4 Ein
Altersunterschied
wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu
bestehen. 5 Ein
PflegekindschaftsverhΣltnis kann daher auch zu jⁿngeren
Geschwistern, z. B.
Waisen, gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 1977 - BStBl II
S. 832). 6 Das
gleiche gilt ohne Rⁿcksicht auf einen Altersunterschied, wenn
das zu
betreuende Geschwister von Kind an wegen Behinderung
pflegebedⁿrftig war und
der betreuende Teil die Stelle der Eltern, z. B. nach deren
Tod, einnimmt. 7
Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im
Erwachsenenalter
pflegebedⁿrftig geworden, so wird im allgemeinen ein dem Eltern-
Kind-VerhΣltnis Σhnliches PflegeverhΣltnis nicht mehr begrⁿndet
werden k÷nnen.
(3) 1 Weitere Voraussetzung ist, da▀ der Steuerpflichtige das
Kind mindestens
zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhΣlt.
2 Diese
Voraussetzung kann als erfⁿllt angesehen werden, wenn das
Pflegegeld und/oder
andere Mittel, die der Steuerpflichtige fⁿr den Unterhalt
einschlie▀lich der
Erziehung des Kindes erhΣlt, insgesamt den in Betracht
kommenden
Pflegegeldsatz des zustΣndigen Jugendamts (º 39 Abs. 3 SGB VIII
- Kinder- und
Jugendhilfe -) nicht ⁿbersteigen. 3 ErhΣlt der Steuerpflichtige
z. B. von den
Eltern des Kindes ein h÷heres Entgelt, so ist die Voraussetzung
nach Satz 1
nicht erfⁿllt, wenn durch das Entgelt die Unterhaltskosten des
Kindes
abgedeckt werden u n d der Steuerpflichtige fⁿr die
Unterbringung und seine
Betreuungsdienste nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten
entlohnt wird
(Kostpflege, vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 1991 - BStBl 1992 II S.
20). 4 Auch
bei einem h÷heren Entgelt kann die Voraussetzung nach Satz 1
jedoch im
Regelfall als erfⁿllt angesehen werden, wenn der eigene
Kostenbeitrag des
Steuerpflichtigen im Jahresdurchschnitt mindestens 250 DM
monatlich betrΣgt. 5
Fⁿr die Prⁿfung dieses Kostenbetrags ist es unerheblich,
inwieweit dieser aus
dem Kindergeld oder entsprechenden Leistungen (º 8 Abs. 1 BKGG)
bestritten
werden kann. 6 Eigene Einkⁿnfte und zur Bestreitung des
Unterhalts bestimmte
oder geeignete Bezⁿge des Kindes mindern die
Unterhaltsbelastung des
Steuerpflichtigen und werden gegebenenfalls bei der Bemessung
des Pflegegeldes
berⁿcksichtigt. 7 Sie k÷nnen deshalb au▀er acht gelassen
werden, sofern sie
die Zahlung von Pflegegeld nicht ausschlie▀en. 8 Im Zweifel
erteilt das
Jugendamt Auskunft, ob wegen der H÷he solcher Einkⁿnfte und
Bezⁿge ein
Anspruch auf Pflegegeld nicht in Betracht kommen kann.
(4) 1 Fⁿr die Berⁿcksichtigung eines Pflegekindes bei seinen
Eltern kommt es
fⁿr das Kalenderjahr, in dem das PflegekindschaftsverhΣltnis
begrⁿndet wird,
nicht darauf an, inwieweit diese ihre Unterhaltsverpflichtung
erfⁿllen. 2 Hat
das PflegekindschaftsverhΣltnis jedoch bereits zu Beginn des
Kalenderjahrs
bestanden, ist Voraussetzung, da▀ die Eltern ihrer
Unterhaltsverpflichtung
gegenⁿber dem Kind fⁿr das Kalenderjahr im wesentlichen - das
hei▀t zu
mindestens 75 v. H. - nachkommen (º 32 Abs. 1 vorletzter und
letzter Satz
EStG). 3 In diesen FΣllen erhalten Eltern, die zusammen die
Voraussetzungen
des º 26 Abs. 1 EStG erfⁿllen, bei Zusammenveranlagung (º 26b
EStG)
denKinderfreibetrag von 4 104 DM, bei getrennter Veranlagung(º
26a EStG)
KinderfreibetrΣge von je 2 052 DM. 4 Liegen bei Eltern die
Voraussetzungen des
º 26 Abs. 1 EStG nicht vor, so kommt ein Kinderfreibetrag von 2
052 DM fⁿr
jeden Elternteil in Betracht, wenn er seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenⁿber
dem Kind (Absatz 5) im wesentlichen nachkommt. 5 Trifft dies
nur bei einem
Elternteil zu, so erhΣlt dieser den Kinderfreibetrag von 4 104
DM.
(5) 1 Die H÷he der Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestimmt
sich nach
bⁿrgerlichem Recht. 2 Soweit sie nicht durch gerichtliche
Entscheidung,
VerpflichtungserklΣrung, Vergleich oder anderweitig durch
Vertrag festgelegt
ist, k÷nnen dafⁿr im Zweifel die von den Oberlandesgerichten
als Leitlinien
aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. "Dⁿsseldorfer Tabelle",
einen Anhalt
geben. 3 Eltern, die mangels finanzieller LeistungsfΣhigkeit
nicht
unterhaltspflichtig sind (º 1603 BGB), werden steuerlich so
behandelt, als ob
sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkΣmen. 4 Das
gleiche gilt fⁿr
Eltern, die unterhaltspflichtig sind, wenn die
Unterhaltsleistung jedes
Elternteils im Jahresdurchschnitt weniger als 150 DM monatlich
betrΣgt, es sei
denn, da▀ mit einem geringeren Betrag eine festgelegte
Unterhaltsverpflichtung
im wesentlichen (Absatz 4 Satz 2) erfⁿllt wird. 5 Werden fⁿr
ein Pflegekind
Mittel der Jugend- oder Sozialhilfe in Anspruch genommen, so
kommt es darauf
an, inwieweit die Eltern vom Jugend- bzw. Sozialamt zu den
Kosten herangezogen
werden, z. B. nach ▄berleitung der Unterhaltsforderung.
===
81. Allgemeines zur Berⁿcksichtigung von Kindern
(1) 1 Fⁿr die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde (º 32
Abs. 3 EStG), ist
im Zweifel das Geburtenregister ma▀gebend. 2 Fⁿr die
Berⁿcksichtigung eines
Kindes ist - vorbehaltlich des º 1 Abs. 3 Satz 3 EStG -
Voraussetzung, da▀ es
wΣhrend des Bestehens des KindschaftsverhΣltnisses im
Kalenderjahr zumindest
zeitweise unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist (º
32 Abs. 2
EStG). 3 Kinder, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung
vorⁿbergehend im
Ausland aufhalten, bleiben, wenn ihnen im Haushalt der Eltern
eine angemessene
Wohn- und Schlafgelegenheit weiterhin zur Verfⁿgung steht,
unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig. 4 AuslΣndische Kinder, die ihren
Wohnsitz bei ihren
Eltern im Inland geteilt haben und zum Zweck der
Berufsausbildung in ihr
Heimatland zurⁿckgekehrt sind, bleiben dagegen nicht lΣnger
unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig.
(2) Fⁿr die Berechnung des Lebensalters eines Kindes gilt º 187
Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit º 188 Abs. 2 BGB.
Beispiel:
Ein am 1. 1. 1975 geborenes Kind hat das 18. Lebensjahr mit
Ablauf des 31. 12.
1992, also zu Beginn des Kalenderjahres 1993 vollendet. Es kann
deshalb fⁿr
dieses Jahr nicht mehr nach º 32 Abs. 3 EStG berⁿcksichtigt
werden.
(3) Die Berⁿcksichtigung eines Kindes wird nicht dadurch
ausgeschlossen, da▀
1. das Kind verheiratet ist,
2. das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh÷rt,
ausgenommen
Pflegekinder (vgl. Abschnitt 80 Abs. 1) oder
3. das Kind eigene Einkⁿnfte oder Bezⁿge hat, ausgenommen
behinderte Kinder
nach Vollendung des 18. Lebensjahrs (vgl. Abschnitt 87).
===
82. (weggefallen)
===
83. Kinder, die fⁿr einen Beruf ausgebildet werden
(1) 1 Als Berufsausbildung ist die Ausbildung fⁿr einen
kⁿnftigen Beruf
anzusehen, z. B. die Ausbildung fⁿr einen handwerklichen,
kaufmΣnnischen,
technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie die Ausbildung
in der
Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrags oder
an einer
Lehranstalt, z. B. Haushaltsschule, Berufsfachschule. 2 Die
Berufsausbildung
soll die fⁿr die Ausⁿbung eines Berufs notwendigen fachlichen
Fertigkeiten und
Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln (vgl.
º 1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. 8. 1969 - BGBl. I S. 1112,
zuletzt geΣndert
durch º 19 des Gesetzes vom 23. 12. 1981 - BGBl. I S. 1692). 3
Zur
Berufsausbildung geh÷rt z. B. auch der Besuch von
Allgemeinwissen
vermittelnden Schulen (BFH-Urteil vom 10. 2. 1961 - BStBl III
S. 160), von
Fachschulen und Hochschulen sowie ein nach der ma▀gebenden
Ausbildungs- oder
Prⁿfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. 4 Eine
Berufsausbildung ist aber
nur anzunehmen, wenn sie die Zeit oder Arbeitskraft des Kindes
ⁿberwiegend in
Anspruch nimmt. 5 Au▀er der tatsΣchlichen Ausbildungszeit ist
dabei auch der
Zeitaufwand fⁿr den Weg von und zur AusbildungsstΣtte sowie fⁿr
die
notwendigen hΣuslichen Vor- und Nacharbeiten zu
berⁿcksichtigen. 6 Der Besuch
von Abendkursen oder Tageskursen von nur kurzer Dauer tΣglich
kann nicht als
Berufsausbildung angesehen werden. 7 Ein schwerbehindertes Kind
befindet sich
auch dann in der Berufsausbildung, wenn es durch gezielte
Ma▀nahmen auf eine -
wenn auch einfache - ErwerbstΣtigkeit vorbereitet wird, die
nicht spezifische
FΣhigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 8 Bei einem
schwerbehinderten Kind
kann unter diesem Gesichtspunkt z. B. auch der Besuch einer
Behindertenschule,
einer Heimsonderschule oder das Arbeitstraining in einer Anlern-
oder
beschⁿtzenden Werkstatt eine Berufsausbildung darstellen. 9
Eine Bescheinigung
der besuchten Einrichtung kann einen Anhaltspunkt fⁿr die
Beurteilung geben.
(2) 1 Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind
einen
Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausⁿbung
befΣhigt oder wenn
einem schwerbehinderten Kind eine seinen FΣhigkeiten
angemessene BeschΣftigung
m÷glich ist. 2 In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung
mit der Ablegung
der Gesellenprⁿfung abgeschlossen. 3 Der Abschlu▀ einer
Berufsausbildung
schlie▀t nicht aus, da▀ das Kind spΣter erneut in eine
Berufsausbildung
eintritt. 4 Dies kann eine weiterfⁿhrende Ausbildung, z. B. der
Besuch einer
Fach- oder Meisterschule, oder eine Ausbildung fⁿr einen
gehobeneren oder
einen andersartigen Beruf sein. 5 In Berufsausbildung befindet
sich aber
nicht, wer - wenn auch zur Vorbereitung auf ein weiteres
Berufsziel - einen
Beruf ausⁿbt, der von anderen unter denselben Bedingungen als
Dauerberuf
ausgeⁿbt wird (BFH-Urteil vom 11. 10. 1984 - BStBl 1985 II S.
91). 6 In
akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmΣ▀ig mit
der Ablegung des
- ersten - Staatsexamens oder einer entsprechenden
Abschlu▀prⁿfung
abgeschlossen, es sei denn, da▀ sich ein ergΣnzendes Studium,
ein Zweitstudium
oder ein nach der ma▀gebenden Ausbildungs- und Prⁿfungsordnung
vorgeschriebenes DienstverhΣltnis oder Praktikum anschlie▀t. 7
Eine
Berufsausbildung liegt nicht mehr vor, wenn die BeschΣftigung
des Kindes ihrem
Gesamtbild nach nicht mehr den Charakter einer Ausbildung hat,
z. B. wenn das
Kind nach Abbruch einer kaufmΣnnischen Lehre im elterlichen
Betrieb im
Au▀endienst beschΣftigt wird (BFH-Urteil vom 8. 11. 1972 -
BStBl 1973 II
S. 141) oder wenn es nach Abschlu▀ seiner kaufmΣnnischen
Ausbildung in die
Aufgaben des kⁿnftigen Betriebsinhabers im elterlichen Betrieb
eingewiesen
wird (BFH- Urteil vom 2. 8. 1968 - BStBl II S. 777). 8 Die
Ferienzeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten geh÷rt zur Berufsausbildung, nicht
aber die
▄bergangszeit zwischen dem Abschlu▀ der Berufsausbildung und
dem Berufsantritt
sowie die Probezeit bei erstmaligem Berufsantritt (BFH- Urteil
vom 31. 1. 1964
- BStBl III S. 300).
===
84. Kinder, die mangels Ausbildungsplatzes ihre
Berufsausbildung nicht
beginnen oder fortsetzen k÷nnen
(1) 1 Die Berⁿcksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz
hΣngt davon ab,
da▀ es dem Kind trotz ernsthafter Bemⁿhungen nicht gelungen
ist, seine
Berufsausbildung (Abschnitt 83) zu beginnen oder fortzusetzen.
2
AusbildungsplΣtze sind neben betrieblichen und
ⁿberbetrieblichen insbesondere
solche an Fach- und Hochschulen, sowie Stellen, an denen eine
in der
Ausbildungs- oder Prⁿfungsordnung vorgeschriebene praktische
TΣtigkeit
abzuleisten ist. 3 GrundsΣtzlich ist jeder Ausbildungswunsch
des Kindes
anzuerkennen, es sei denn, da▀ seine Verwirklichung wegen der
pers÷nlichen
VerhΣltnisse des Kindes ausgeschlossen erscheint. 4 Dies gilt
auch dann, wenn
das Kind bereits eine abgeschlossene Ausbildung in einem
anderen Beruf
besitzt. 5 Hat das Kind wΣhrend des ganzen Kalenderjahrs eine
ErwerbstΣtigkeit
gegen Entgelt ausgeⁿbt oder Lohnersatzleistungen erhalten, kann
es in keinem
Fall berⁿcksichtigt werden.
(2) 1 Das Finanzamt kann verlangen, da▀ der Steuerpflichtige
die Bemⁿhungen
des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen
nachweist oder
zumindest glaubhaft macht. 2 In Betracht kommen z. B.
Bescheinigungen des
Arbeitsamts ⁿber die Meldung des Kindes als Bewerber um eine
berufliche
Ausbildungsstelle, Unterlagen ⁿber eine Bewerbung bei der
Zentralen
Vergabestelle von StudienplΣtzen, Bewerbungsschreiben
unmittelbar an
Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder
Ablehnung.
(3) Wegen der Anwendung des º 33a Abs. 1 EStG aus
Billigkeitsgrⁿnden wird auf
Abschnitt 96 Abs. 9 hingewiesen.)
===
85. Kinder, deren Berufsausbildung durch Grundwehrdienst,
Zivildienst und
Σhnliche Dienste unterbrochen worden ist
(1) 1 Dem gesetzlichen Grundwehrdienst (º 5 Wehrpflichtgesetz
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. 6. 1986 - BGBl. I S. 879, zuletzt
geΣndert durch
das Gesetz vom 17. 12. 1990 - BGBl. I S. 2809) ist der
Grenzschutzdienst auf
Grund der Grenzschutzdienstpflicht (º 49
Bundesgrenzschutzgesetz vom
18. 8. 1972 - BGBl. I S. 1834, zuletzt geΣndert durch das
Gesetz vom
14. 3. 1990 - BGBl. I S. 478) gleichgestellt. 2 Der gesetzliche
Zivildienst
ist der Zivildienst von anerkannten Kriegsdienstverweigerern
(Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 7.
1986 - BGBl. I
S. 1205, zuletzt geΣndert durch Gesetz vom 21. 6. 1991 - BGBl.
I S. 1310). 3
Gesetzlicher Grundwehrdienst oder gesetzlicher Zivildienst ist
auch ein
entsprechender Dienst au▀erhalb des Geltungsbereichs des
Einkommensteuergesetzes, wenn er auf Grund einer gesetzlichen
Dienstpflicht
geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1960 - BStBl III S.
268).
(2) 1 Eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
befreiende
TΣtigkeit als Entwicklungshelfer (º 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-
Gesetz vom
18. 6. 1969 - BGBl. I S. 549, zuletzt geΣndert durch Gesetz vom
18. 12. 1989 -
BGBl. I S. 2261) ist die TΣtigkeit in EntwicklungslΣndern ohne
Erwerbsabsicht,
die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und auf Grund einer
Verpflichtung fⁿr
zweieinhalb Jahre gegenⁿber einem anerkannten TrΣger des
Entwicklungsdienstes
von einem Deutschen ausgeⁿbt wird; der Vorbereitungsdienst
geh÷rt nicht dazu.
2 Der TΣtigkeit als Entwicklungshelfer steht die Dienstleistung
nach º 14b
Zivildienstgesetz (andere Dienste im Ausland) gleich, die
gegenⁿber einem nach
º 14b Abs. 3 Zivildienstgesetz vom Bundesminister fⁿr Frauen
und Jugend
anerkannten TrΣger erbracht wird und zwei Monate lΣnger dauert
als der
Zivildienst, der sonst erbracht werden mⁿ▀te. 3 Als TrΣger des
Entwicklungsdienstes sind anerkannt:
1. Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnⁿtzige Gesellschaft mbH
(DED),
Bonn-Bad Godesberg,
2. Arbeitsgemeinschaft fⁿr Entwicklungshilfe e. V. (AGEH),
K÷ln,
3. Dienste in ▄bersee e. V. (D▄), Stuttgart,
4. Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e. V.,
K÷nigswinter,
5. Weltfriedensdienst e. V., Berlin.
(3) 1 Die Berufsausbildung wird durch die Aufnahme des Dienstes
unterbrochen,
wenn das Kind zuvor in einer nicht abgeschlossenen
Berufsausbildung (vgl.
Abschnitt 83) gestanden hat. 2 Eine Unterbrechung der
Berufsausbildung liegt
auch vor, wenn das Kind vor Antritt des Dienstes zwar einen
Ausbildungsabschnitt, mit dem eine Berufsausbildung bereits
abgeschlossen sein
kann, beendet hat, aber beabsichtigt, seine Ausbildung in
diesem Beruf zum
frⁿhestm÷glichen Zeitpunkt fortzusetzen.
Beispiel:
Das Kind hat kurz vor der Einberufung zum Grundwehrdienst die
Reifeprⁿfung
abgelegt und beabsichtigt, unmittelbar nach der Entlassung aus
dem Wehrdienst
zu studieren.
3 Einer Unterbrechung steht es nicht entgegen, wenn das Kind
zur ▄berbrⁿckung
der Zeiten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts
und Aufnahme
des Dienstes oder zwischen Beendigung des Dienstes und
Fortsetzung der
Berufsausbildung eine TΣtigkeit gegen Entgelt ausⁿbt.
===
86. Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten
1 Das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur
F÷rderung eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. 8. 1964 (BGBl. I S. 640,
BStBl I S. 534),
zuletzt geΣndert durch das Gesetz vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S.
2261) wird in
der Regel bis zurVollendung des 25. Lebensjahrs fⁿr die Dauer
von zw÷lf
zusammenhΣngenden Monaten abgeleistet. 2 Das Kind mu▀ sich fⁿr
mindestens
sechs Monate verpflichtet haben. 3 Der Nachweis ⁿber die
Leistung des
freiwilligen sozialen Jahres ist durch eine Bescheinigung des
TrΣgers des
freiwilligen sozialen Jahres zu erbringen.
===
87. Kinder, die wegen k÷rperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung
au▀erstande sind, sich selbst zu unterhalten
(1) 1 Als solche Kinder kommen nur Kinder in Betracht, die
schwerbehindert
oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind (ºº 1, 2
Schwerbehindertengesetz -
SchwbG -). 2 Der Nachweis der Schwerbehinderung ist
grundsΣtzlich durch einen
Ausweis nach º 4 Abs. 5 SchwbG oder durch eine Bescheinigung
der fⁿr die
Durchfⁿhrung des Bundesversorgungsgesetzes zustΣndigen Beh÷rden
zu fⁿhren, der
Nachweis der Gleichstellung durch einen Gleichstellungsbescheid
des
Arbeitsamts. 3 Abschnitt 100 Abs. 5 SΣtze 1 und 2 sowie Absatz
6 gilt
entsprechend.
(2) 1 Ob ein Kind wegen seiner Behinderung au▀erstande ist,
sich selbst zu
unterhalten, ist nach den GesamtumstΣnden des Einzelfalls zu
beurteilen. 2
Dabei kommt es nicht nur auf die UnfΣhigkeit des Kindes, durch
eigene
ErwerbstΣtigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern
auch darauf an,
ob dem Kind hierfⁿr andere Einkⁿnfte oder Bezⁿge zur Verfⁿgung
stehen. 3 Zu
den eigenen Einkⁿnften und Bezⁿgen des Kindes geh÷ren auch
Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder frⁿheren Ehegatten
(º 32 Abs. 5
Satz 2 EStG). 4 Auch eigenes Verm÷gen des Kindes, das fⁿr
seinen
Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, mu▀ berⁿcksichtigt
werden, sofern es
nicht geringfⁿgig ist; Abschnitt 96 Abs. 4 SΣtze 4 und 5 gilt
entsprechend. 5
Bezieht das Kind weder Einkⁿnfte aus einer eigenen
ErwerbstΣtigkeit noch
Lohnersatzleistungen, kann grundsΣtzlich von der UnfΣhigkeit
zur Ausⁿbung
einer ErwerbstΣtigkeit ausgegangen werden. 6 Dies gilt jedoch
nicht, wenn
nicht die Behinderung, sondern offensichtlich andere Grⁿnde, z.
B. die
Arbeitsmarktlage, ursΣchlich dafⁿr sind, da▀ das Kind eine
eigene
ErwerbstΣtigkeit nicht ausⁿben kann. 7 Ein ⁿber 27 Jahre altes
Kind, das wegen
seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht,
ist in jedem
Fall als unfΣhig zur Ausⁿbung einer ErwerbstΣtigkeit anzusehen.
(3) 1 Hat das Kind Einkⁿnfte aus eigener ErwerbstΣtigkeit
und/oder andere
Einkⁿnfte oder Bezⁿge, die zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts bestimmt
oder geeignet sind, von zusammen weniger als 9 000 DM im
Kalenderjahr, kann
regelmΣ▀ig davon ausgegangen werden, da▀ das Kind au▀erstande
ist, sich selbst
zu unterhalten; fⁿr die Ermittlung der eigenen Einkⁿnfte und
Bezⁿge des Kindes
gilt Abschnitt 96 Abs. 6 entsprechend. 2 Dem Steuerpflichtigen
bleibt es
unbenommen, glaubhaft zu machen, da▀ der Unterhaltsbedarf des
Kindes auch
durch h÷here Einkⁿnfte und Bezⁿge nicht gedeckt ist. 3
Behinderungsbedingter
Mehrbedarf ist dabei zu berⁿcksichtigen, soweit das Kind
hierfⁿr nicht
besondere Leistungen erhΣlt, z. B. Pflegegeld, Blindengeld.
===
88. H÷he des Kinderfreibetrags in SonderfΣllen
(1) Die KinderfreibetrΣge von 2 052 DM und von 4 104 DM sind in
die
Lohnsteuertabellen eingearbeitet und werden entsprechend dem
auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen ZΣhler berⁿcksichtigt (vgl.
Abschnitt 108 Abs. 6
und Abschnitt 109 Abs. 6+Abschnitt 109_6> bis 8).
(2) 1 Einem Steuerpflichtigen, der den Kinderfreibetrag von 4
104 DM erhΣlt,
weil der andere Elternteil verstorben ist (º 32 Abs. 6 Satz 3
Nr. 1 EStG),
werden Steuerpflichtige in FΣllen gleichgestellt, in denen
1. der Wohnsitz oder gew÷hnliche Aufenthalt des anderen
Elternteils nicht zu
ermitteln ist oder
2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.
2 Ist der Kinderfreibetrag von 4 104 DM auf der Lohnsteuerkarte
des einen
Elternteils in der Annahme bescheinigt worden, der andere
Elternteil sei
wΣhrend des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig
(º 32 Abs. 6 Nr. 1 Alternative 2 EStG), so ist, wenn diese
Annahme sich als
unzutreffend erweist, fⁿr jeden Elternteil eine Veranlagung zur
Einkommensteuer unter Berⁿcksichtigung des Kinderfreibetrags
von jeweils 2 052
DM durchzufⁿhren (º 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe a EStG).
===
89. ▄bertragung des Kinderfreibetrags
Allgemeines
(1) 1 Fⁿr ein Kind geschiedener oder dauernd getrennt lebender
Ehegatten sowie
fⁿr ein nichteheliches Kind erhΣlt grundsΣtzlich jeder
Elternteil den
Kinderfreibetrag von 2 052 DM, wenn beide Elternteile
unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind. 2 Nach º 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
kann ein
Elternteil den Kinderfreibetrag des anderen auf sich ⁿbertragen
lassen,
1. wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner
Unterhaltsverpflichtung
gegenⁿber dem Kind fⁿr das Kalenderjahr im wesentlichen
nachkommt, oder
2. wenn der andere Elternteil der ▄bertragung zustimmt und
diese Zustimmung
nach º 32 Abs. 6 SΣtze 5 und 6 EStG nicht widerrufen werden
kann.
Erfⁿllung der Unterhaltsverpflichtung
(2) 1 Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
sowie bei
Eltern eines nichtehelichen Kindes ist der Elternteil, in
dessen Obhut das
Kind sich nicht befindet, grundsΣtzlich zur Leistung von
Barunterhalt
verpflichtet. 2 Soweit die H÷he nicht durch gerichtliche
Entscheidung,
VerpflichtungserklΣrung, Vergleich oder anderweitig durch
Vertrag festgelegt
ist, k÷nnen dafⁿr im Zweifel die von den Oberlandesgerichten
als Leitlinien
aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. "Dⁿsseldorfer Tabelle",
einen Anhalt
geben. 3 Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung
gegenⁿber dem
Kind im wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 v. H.
erfⁿllt. 4 Dabei
sind auch Unterhaltszahlungen zu berⁿcksichtigen, die erst nach
Ablauf des
Kalenderjahrs oder des davon abweichenden
Verpflichtungszeitraums geleistet
werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die
VerspΣtung nicht zu
vertreten hat. 5 Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden,
wenn die
VerspΣtung nicht mehr als zwei Monate betrΣgt. 6 Elternteile,
die mangels
finanzieller LeistungsfΣhigkeit nicht unterhaltspflichtig sind
(º 1603 BGB),
sind steuerlich so zu behandeln, als ob sie ihrer
Unterhaltsverpflichtung
nicht nachkΣmen. 7 Das gleiche gilt fⁿr Elternteile, die wegen
nicht
ausreichender finanzieller LeistungsfΣhigkeit z. B. erwachsenen
Kindern
gegenⁿber nicht unterhaltspflichtig sind, weil andere
Bedⁿrftige vorgehen
(º 1609 BGB). 8 Entsprechendes gilt fⁿr Elternteile, die
unterhaltspflichtig
sind, wenn die Unterhaltsleistung im Jahresdurchschnitt weniger
als 150 DM
monatlich betrΣgt, es sei denn, da▀ mit einem geringeren Betrag
eine
festgelegte Unterhaltsverpflichtung mindestens zu 75 v. H.
erfⁿllt wird. 9 Der
Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfⁿllt
seine
Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und
Erziehung des Kindes
(vgl. º 1606 Abs. 3 BGB). 10 Sind Eltern einem Kind gegenⁿber
nicht
unterhaltspflichtig, weil es ausreichende eigene Einkⁿnfte oder
Bezⁿge hat, so
kommt eine ▄bertragung des Kinderfreibetrags - abgesehen vom
Fall der
Zustimmung - auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elternteil
freiwillig
Unterhalt leistet, der andere jedoch nicht.
(3) 1 Hat aus Grⁿnden, die in der Person des Kindes liegen,
oder wegen des
Todes des Elternteils die Unterhaltsverpflichtung nicht wΣhrend
des ganzen
Kalenderjahrs bestanden, so ist fⁿr die Frage, inwieweit sie
erfⁿllt worden
ist, nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen. 2 Im
ⁿbrigen kommt es
nicht darauf an, ob die unbeschrΣnkte Steuerpflicht des Kindes
oder der Eltern
wΣhrend des ganzen Kalenderjahrs bestanden hat.
Beispiele:
A. Das Kind beendet im Juni seine Berufsausbildung und steht ab
September in
einem ArbeitsverhΣltnis. Seitdem kann es sich selbst
unterhalten. Der zum
Barunterhalt verpflichtete Elternteil ist seiner Verpflichtung
nur fⁿr die
Zeit bis einschlie▀lich Juni nachgekommen. Er hat seine fⁿr 8
Monate
bestehende Unterhaltsverpflichtung fⁿr 6 Monate, also zu 75 v.
H. erfⁿllt.
B. Der Elternteil, der bisher seiner Unterhaltsverpflichtung
durch Pflege und
Erziehung des Kindes voll nachgekommen ist, verzieht im August
ins Ausland und
leistet von da an keinen Unterhalt mehr. Er hat seine
Unterhaltsverpflichtung,
bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mindestens zu 75 v. H.
erfⁿllt.
Auswirkungen der ▄bertragung
(4) 1 Die ▄bertragung des Kinderfreibetrags kann dazu fⁿhren,
da▀ sich auch
bei den kindbedingten Steuerentlastungen, die vom Erhalt des
Kinderfreibetrags
abhΣngen, ─nderungen ergeben und zwar zuungunsten des
ausgeschlossenen
Elternteils und zugunsten des anderen Elternteils. 2 Solche
FolgeΣnderungen
k÷nnen eintreten beim Haushaltsfreibetrag (º 32 Abs. 7 EStG),
beim Hundertsatz
der zumutbaren Belastung (º 33 Abs. 3 EStG), bei den
AusbildungsfreibetrΣgen
(º 33a Abs. 2 EStG), bei der ▄bertragung des dem Kind
zustehenden Behinderten-
oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (º 33b Abs. 5 EStG) und bei
der ErmΣ▀igung
der Kirchensteuer (kirchensteuerrechtliche Regelungen
entsprechend º 51a
EStG).
Verfahren
(5) 1 Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die ▄bertragung des dem
anderen
Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags bei einer Veranlagung
beantragt, so
mu▀ der Antragsteller die Voraussetzungen dafⁿr darlegen. 2 In
ZweifelsfΣllen
ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum
Sachverhalt zu
Σu▀ern (º 91 AO).
(6) 1 Wird der Kinderfreibetrag auf den Steuerpflichtigen
ⁿbertragen, so teilt
das Finanzamt dies dem fⁿr den anderen Elternteil zustΣndigen
Finanzamt mit. 2
Dieses fⁿhrt eine Veranlagung des anderen Elternteils nach º
46 Abs. 2 Nr. 4a
Buchstabe b EStG durch, sofern dieser nicht ohnehin zur
Einkommensteuer zu
veranlagen ist. 3 Wird der andere Elternteil nicht veranlagt
oder ist sein zu
versteuerndes Einkommen ohne Berⁿcksichtigung des
Kinderfreibetrags geringer
als der Grundfreibetrag nach º 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, so ist
die Mitteilung
des fⁿr den Steuerpflichtigen zustΣndigen Finanzamts ⁿber die
▄bertragung des
Kinderfreibetrags an die fⁿr den anderen Elternteil zustΣndige
Kindergeldstelle weiterzuleiten. 4 Ist der andere Elternteil
bereits
veranlagt, so ist die ─nderung der Steuerfestsetzung, sofern
sie nicht nach
º 164 Abs. 2 Satz 1 oder º 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden
kann, nach º 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzufⁿhren. 5 Beantragt der andere
Elternteil eine
Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten Steuer mit der
Begrⁿndung, die
Voraussetzungen fⁿr die ▄bertragung des Kinderfreibetrags auf
den
Steuerpflichtigen lΣgen nicht vor, so ist der Steuerpflichtige
unter den
Voraussetzungen des º 174 Abs. 4 und 5 AO zu dem Verfahren
hinzuzuziehen. 6
Obsiegt der andere Elternteil, so kommt die ─nderung der
Steuerfestsetzung
beim Steuerpflichtigen nach º 174 Abs. 4 AO in Betracht. 7 Dem
Finanzamt des
Steuerpflichtigen ist zu diesem Zweck die getroffene
Entscheidung mitzuteilen.
(7) 1 Nach º 11a BKGG wird bei der GewΣhrung des Zuschlags zum
Kindergeld
durch die Kindergeldstellen das zu versteuernde Einkommen
berⁿcksichtigt,
soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. 2 Die
Zahlung des
Zuschlags hΣngt damit unter UmstΣnden von der ▄bertragung des
Kinderfreibetrags nach º 32 Abs. 6 Satz 4 EStG ab. 3 Die
Entscheidung des
Finanzamts ⁿber die ▄bertragung des Kinderfreibetrags ist
unselbstΣndiger Teil
der Steuerfetsetzung. 4 Wird fⁿr den Antragsteller keine
Veranlagung zur
Einkommensteuer durchgefⁿhrt oder wirkt sich der
Kinderfreibetrag, dessen
▄bertragung beantragt wird, bei der Steuerfestsetzung des
Antragstellers nicht
aus, weil das zu versteuernde Einkommen - ohne Berⁿcksichtigung
des zu
ⁿbertragenden Kinderfreibetrags - geringer ist als der
Grundfreibetrag nach
º 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, so hat die Kindergeldstelle ⁿber den
▄bertragungsantrag in eigener ZustΣndigkeit zu entscheiden. 5
Die
Kindergeldstellen sind angewiesen, die ▄bertragung des
Kinderfreibetrags dem
fⁿr den anderen Elternteil zustΣndigen Finanzamt mitzuteilen. 6
Dieses fⁿhrt
eine Veranlagung nach º 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe b EStG
durch, sofern der
andere Elternteil nicht ohnehin zur Einkommensteuer zu
veranlagen ist. 7 Bei
der Veranlagung ist die Mitteilung der Kindergeldstelle zu
berⁿcksichtigen. 8
Ist fⁿr den anderen Elternteil bereits eine Veranlagung
durchgefⁿhrt, so
kommt die ─nderung der Steuerfestsetzung, sofern sie nicht nach
º 164 Abs. 2
Satz 1 oder º 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden kann, nach º 175
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO in Betracht. 9 Das Finanzamt hat der Kindergeldstelle
die endgⁿltige
Entscheidung zur GewΣhrung des Kinderfreibetrags mitzuteilen,
wenn es von der
Entscheidung der Kindergeldstelle abweicht.
(8) 1 Die ▄bertragung des Kinderfreibetrags und die davon
abhΣngigen
─nderungen bei den ⁿbrigen kindbedingten Steuerentlastungen
k÷nnen nach º 39
Abs. 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen bereits fⁿr die
Durchfⁿhrung des
Lohnsteuerabzugs berⁿcksichtigt werden (vgl. Abschnitt 109 Abs.
8). 2 In
diesen FΣllen werden beide Elternteile stets zur
Einkommensteuer veranlagt
(º 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe b EStG). 3 Die AbsΣtze 6 und 7
sind entsprechend
anzuwenden.
===
90. Haushaltsfreibetrag, Zuordnung von Kindern
(1) 1 Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag (º
32 Abs. 7 Satz
1 EStG) haben, werden in die Steuerklasse II eingereiht. 2
Voraussetzung dafⁿr
ist, da▀ der Arbeitnehmer
1. nicht als Ehegatte oder Verwitweter in die Steuerklasse III,
IV oder V
geh÷rt und
2. einen Kinderfreibetrag fⁿr mindestens ein Kind erhΣlt, das
in seiner
Wohnung gemeldet ist, gleichgⁿltig, ob mit Haupt- oder
Nebenwohnung.
(2) 1 Ist ein Kind unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtiger
Eltern bei beiden
Elternteilen gemeldet und kommt das Splitting-Verfahren (º 32a
Abs. 5 und 6
EStG) oder die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer fⁿr
keinen Elternteil
in Betracht, so wird das Kind fⁿr den Haushaltsfreibetrag einem
Elternteil
zugeordnet (º 32 Abs. 7 Satz 2 EStG). 2 Eine Meldung des Kindes
bei beiden
Elternteilen kann sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in
getrennten
Wohnungen der Elternteile gegeben sein. 3 Fⁿr die Zuordnung
sind zwei
Fallgruppen zu unterscheiden:
1. 1 Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem
anderen ma▀gebenden
Stichtag, z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland, nur bei einem
Elternteil und
erst spΣter auch oder ausschlie▀lich bei dem anderen Elternteil
gemeldet:
2 Das Kind wird stets dem Elternteil zugeordnet, bei dem es
zuerst gemeldet
war (vgl. BFH-Urteil vom 17. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 9).
2. 1 Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem
anderen ma▀gebenden
Stichtag bei beiden Elternteilen gemeldet:
2 Das Kind wird der Mutter zugeordnet, mit ihrer Zustimmung dem
Vater, wenn
diese Zustimmung nach º 32 Abs. 7 Satz 3 EStG nicht widerrufen
werden kann. 3
Mehrere gemeinsame Kinder, die zum ma▀gebenden Stichtag bei
beiden Eltern
gemeldet waren, k÷nnen nur einheitlich der Mutter oder dem
Vater zugeordnet
werden (º 32 Abs. 7 Satz 2 EStG). 4 Fⁿr die Fragen, in wessen
Wohnung das Kind
gemeldet war oder ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern
vorliegt, sind allein
die VerhΣltnisse ma▀gebend, wie sie sich aus dem Melderegister
ergeben. 5
Darauf, wo sich das Kind oder die Elternteile tatsΣchlich
aufgehalten haben,
kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 27. 7. 1984 - BStBl 1985 II
S. 8).
(3) 1 Der Haushaltsfreibetrag, der dem Vater auf Grund der
anderweitigen
Zuordnung eines Kindes (Absatz 2 Nr. 2) zusteht, kann bereits
fⁿr die
Durchfⁿhrung des Lohnsteuerabzugs berⁿcksichtigt werden (vgl.
Abschnitte 108
Abs. 4 und 109 Abs. 4). 2 Geschieht dies, so sind beide
Elternteile stets zur
Einkommensteuer zu veranlagen (º 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c
EStG).
===
Zu º 32b EStG
91. Anwendung des Progressionsvorbehalts auf
Lohnersatzleistungen
Allgemeines
(1) 1 Bei den nach º 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG dem
Progressionsvorbehalt
unterliegenden Bezⁿgen handelt es sich ausnahmslos um
Lohnersatzleistungen. 2
Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung sind keine
Lohnersatzleistungen und geh÷ren deshalb nicht zu den
vergleichbaren
Leistungen im Sinne des º 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG;
sie unterliegen
nicht dem Progressionsvorbehalt.
(2) 1 In den Progressionsvorbehalt sind die
Lohnersatzleistungen mit den
BetrΣgen einzubeziehen, die als LeistungsbetrΣge nach den
einschlΣgigen
Leistungsgesetzen festgestellt werden. 2 Kⁿrzungen dieser
LeistungsbetrΣge,
die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von
Versicherungsanteilen
an den BeitrΣgen zur Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und ggf. zur
Krankenversicherung ergeben, bleiben unberⁿcksichtigt.
Berechnung des besonderen Steuersatzes
(3) Die rechnerische Ermittlung des besonderen Steuersatzes und
dessen
Anwendung auf das zu versteuernde Einkommen wird in den
folgenden Beispielen
dargestellt:
Beispiele (nach der Einkommensteuer-Splittingtabelle fⁿr 1992)
Fall A B
--------- ---------
--
zu versteuerndes Einkommen
(º 2 Abs. 5 EStG) 40 000 DM 40 000
DM
Fall A Arbeitslosengeld 10 000 DM
---------
oder
Fall B zurⁿckgezahltes
Arbeitslosengeld 2 000
DM.
Fⁿr die Berechnung des --------
--
Steuersatzes ma▀gebendes
zu versteuerndes Einkommen 50 000 DM 38 000
DM
Abrundung auf den Eingangsbetrag
der Tabellenstufe 49 896 DM 37 908
DM
Steuer nach der Splittingtabelle 8 208 DM 5 426
DM
durchschnittlicher Steuersatz
(bezogen auf 49 896 DM oder
37 908 DM) 16,4502 v.H. 14, 3136
v.H.
Die Anwendung des
durchschnittlichen Steuersatzes
auf das - auf den Eingangsbetrag
der Tabellenstufe
abgerundete - zu
versteuernde Einkommen
(39 960 DM) ergibt als
Steuer 6 573 DM 5 719
DM.
Rⁿckzahlung von Lohnersatzleistungen
(4) 1 Werden die in º 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten
Lohnersatzleistungen
zurⁿckgezahlt, so sind sie von den im selben Kalenderjahr
bezogenen
LeistungsbetrΣgen abzusetzen, unabhΣngig davon, ob die
zurⁿckgezahlten BetrΣge
im Jahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen
haben. 2
Rⁿckzahlungen sind auch dann mit dem zurⁿckgezahlten Betrag zu
berⁿcksichtigen, wenn diese Leistungen seinerzeit mit einem
nach º 32b Abs. 2
Nr. 1 EStG 1987 hochgerechneten Bruttobetrag dem
Progressionsvorbehalt
unterworfen worden sind. 3 Ergibt sich durch die Absetzung ein
negativer
Betrag, weil die Rⁿckzahlungen h÷her sind als die im selben
Jahr empfangenen
BetrΣge oder weil den zurⁿckgezahlten keine empfangenen BetrΣge
gegenⁿberstehen, so ist auch der negative Betrag bei der
Ermittlung des
besonderen Steuersatzes nach º 32b EStG zu berⁿcksichtigen
(negativer
Progressionsvorbehalt). 4 Aus Vereinfachungsgrⁿnden bestehen
keine Bedenken,
zurⁿckgezahlte BetrΣge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der
Rⁿckforderungsbescheid ausgestellt worden ist. 5 Das gilt
nicht, wenn der
Arbeitnehmer beantragt, die zurⁿckgezahlten BetrΣge dem
Kalenderjahr
zuzurechnen, in dem sie tatsΣchlich abgeflossen sind. 6 In
diesem Fall hat er
den Zeitpunkt des tatsΣchlichen Abflusses anhand von
Unterlagen,
z. B. Aufhebungs-/Erstattungsbescheide, Zahlungsbelege,
nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
Rⁿckwirkender Wegfall von Lohnersatzleistungen
(5) FΣllt wegen der rⁿckwirkenden Zubilligung einer Rente der
Anspruch auf
Krankengeld rⁿckwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies
steuerlich wie folgt
zu behandeln:
1. 1 Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach º 103
SGB X
gegenⁿber dem RentenversicherungstrΣger zusteht, ist das bisher
gezahlte
Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente nach
º 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu
unterwerfen. 2 Das
Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt
nach º 32b
EStG.
2.
Gezahlte und die Rentenleistung ⁿbersteigende
KrankengeldbetrΣge im Sinne des
º 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach º 3 Nr. 1
Buchstabe a EStG
steuerfrei; º 32b EStG ist anzuwenden. 2 Entsprechendes gilt
fⁿr das
Krankengeld, da▀ vom EmpfΣnger infolge rⁿckwirkender
Zubilligung einer Rente
aus einer auslΣndischen gesetzlichen Rentenversicherung nach º
50 Abs. 1 Satz
3 SGB V an die Krankenkasse zurⁿckzuzahlen ist.
3. Soweit die nachtrΣgliche Feststellung des Rentenanspruchs
auf ZeitrΣume
zurⁿckwirkt, fⁿr die Steuerbescheide bereits ergangen sind,
sind diese
Steuerbescheide nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu Σndern.
Fehlende Lohnersatzleistungen
(6) 1 Hat ein Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit kein
Arbeitslosengeld oder
keine Arbeitslosenhilfe erhalten, weil ein entsprechender
Antrag abgelehnt
worden ist, so kann dies durch die Vorlage des
Ablehnungsbescheids
nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen Antrag
gestellt, so kann dies
durch die Vorlage der vom Arbeitgeber nach º 133 AFG
ausgestellten
Arbeitsbescheinigung im Original belegt werden. 2 Kann ein
Arbeitnehmer weder
durch geeignete Unterlagen nachweisen, noch in sonstiger Weise
glaubhaft
machen, da▀ er keine Lohnersatzleistungen erhalten hat, kann
das Finanzamt bei
dem fⁿr den Arbeitnehmer zustΣndigen Arbeitsamt (º 129 AFG)
eine Bescheinigung
darⁿber anfordern (Negativbescheinigung).
===
Zu º 33 EStG
92. Au▀ergew÷hnliche Belastungen allgemeiner Art
Allgemeines
(1) º 33 EStG setzt dem Grunde nach eine Belastung (Absatz 2)
des
Steuerpflichtigen auf Grund au▀ergew÷hnlicher (AbsΣtze 3 und 4)
und
zwangslΣufiger (AbsΣtze 5 und 6) Aufwendungen (Absatz 7)
voraus; die
Aufwendungen mⁿssen zudem der H÷he nach zwangslΣufig sein
(AbsΣtze 8 und 9).
Belastung
(2) 1 Der Steuerpflichtige mu▀ belastet sein, d. h. in seiner
pers÷nlichen
LebenssphΣre mu▀ ein Ereignis eintreten, das ihn zu Ausgaben
zwingt, die er
selbst zu tragen hat. 2 Deshalb sind Unterstⁿtzungen von
dritter Seite zum
Ausgleich der Belastung, z. B. Beihilfen des Arbeitgebers in
KrankheitsfΣllen
(BFH-Urteile vom 19. 7. 1957 - BStBl III S. 329 und vom 26. 6.
1964 -
BStBl III S. 547) von den berⁿcksichtigungsfΣhigen Aufwendungen
abzusetzen, es
sei denn, die vertragsgemΣ▀e Erstattung von Krankheitskosten
durch einen
anderen als eine Krankenversicherung fⁿhrt zu steuerpflichtigen
Einnahmen beim
Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 14. 3. 1975 - BStBl II S.
632). 3 Das
gleiche gilt fⁿr Versicherungsleistungen, soweit diese nach
Inhalt und Zweck
der Versicherung die betreffenden Ausgaben decken sollen, z. B.
Ersatzleistungen aus einer Krankenversicherung fⁿr Arztkosten
und
Arzneimittel, Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung,
soweit sie auf die
eigentlichen Bestattungskosten entfallen (BFH-Urteil vom 19.
10. 1990 -
BStBl 1991 II S. 140), Bezⁿge aus einer
Krankenhaustagegeldversicherung bis
zur H÷he der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten
Kosten, nicht aber
Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (BFH-Urteil
vom 22. 10. 1971
- BStBl 1972 II S. 177). 4 Unterstⁿtzungen und
Versicherungsleistungen sind
auch dann von den berⁿcksichtigungsfΣhigen Aufwendungen
abzusetzen, wenn sie
erst in einem spΣteren Kalenderjahr gezahlt werden, der
Steuerpflichtige aber
bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten
ist, mit der
Zahlung rechnen konnte (BFH- Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBl
1975 II S. 14). 5
VorgΣnge, die auf der reinen Verm÷gensebene liegen (vgl. BFH-
Urteile vom 11.
10. 1956 - BStBl III S. 383, vom 27. 3. 1958 - BStBl III S.
290, vom 8. 9.
1961 - BStBl 1962 III S. 31 und vom 16. 5. 1975 - BStBl II S.
538), k÷nnen im
Rahmen des º 33 EStG grundsΣtzlich nicht berⁿcksichtigt werden.
6 Das gleiche
gilt im allgemeinen auch, wenn der Steuerpflichtige fⁿr seine
Aufwendungen
einen Gegenwert erhΣlt (BFH-Urteile vom 15. 2. 1974 - BStBl II
S. 335, vom
21. 8. 1974 - BStBl II S. 745 und vom 23. 1. 1976 - BStBl II S.
194). 7 Einen
Gegenwert erhΣlt der Steuerpflichtige, wenn der betreffende
Gegenstand oder
die bestellte Leistung eine gewisse MarktfΣhigkeit besitzt, die
in einem
bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 4.
3. 1983 -
BStBl II S. 378).
Au▀ergew÷hnlichkeit
(3) 1 Au▀ergew÷hnlich sind Aufwendungen, die in den besonderen
VerhΣltnissen
des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit"
von
Steuerpflichtigen begrⁿndet sind (BFH-Urteile vom 5. 12. 1968 -
BStBl 1969 II
S. 260 und vom 22. 8. 1980 - BStBl 1981 II S. 25). 2
Ereignisse, die bei der
ⁿberwiegenden Mehrzahl der in den gleichen VerhΣltnissen
lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, k÷nnen also nicht im Rahmen des º
33 EStG
berⁿcksichtigt werden.
(4) 1 Umzugskosten sind unabhΣngig von der Art der
Wohnungskⁿndigung durch den
Mieter oder Vermieter in der Regel nicht au▀ergew÷hnlich (BFH-
Urteile vom 28.
2. 1975 - BStBl II S. 482 und vom 23. 6. 1978 - BStBl II S.
526). 2
Aufwendungen des Steuerpflichtigen fⁿr den Privatschulbesuch
eines Kindes
sind grundsΣtzlich auch dann nicht au▀ergew÷hnlich im Sinne des
º 33 Abs. 1
EStG, wenn das Kind infolge Krankheit lernbehindert ist; die
Aufwendungen
werden durch den Kinderfreibetrag nach º 32 Abs. 6 EStG und das
Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz oder andere Leistungen fⁿr
Kinder im Sinne des
º 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes abgegolten (vgl. BFH-
Urteil vom
1. 12. 1978 - BStBl 1979 II S. 78). 3 Ist jedoch ein Kind
ausschlie▀lich wegen
einer Behinderung im Interesse einer angemessenen
Berufsausbildung auf den
Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule
in privater
TrΣgerschaft) mit individueller F÷rderung angewiesen, weil eine
geeignete
÷ffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch
erm÷glichende
geeignete Privatschule nicht zur Verfⁿgung steht oder nicht
erreichbar ist, so
ist das Schulgeld dem Grunde nach als au▀ergew÷hnliche
Belastung nach º 33
EStG - neben einem auf den Steuerpflichtigen ⁿbertragbaren
Behinderten-Pauschbetrag - zu berⁿcksichtigen. 4 Der Nachweis,
da▀ der Besuch
der Privatschule erforderlich ist, mu▀ durch eine BestΣtigung
der zustΣndigen
obersten Landeskultusbeh÷rde oder der von ihr bestimmten Stelle
gefⁿhrt
werden; Aufwendungen fⁿr eine Privatschule, durch die nur ganz
allgemein einer
psychischen Belastung vorgebeugt werden soll, erfⁿllen nicht
den Tatbestand
des º 33 EStG (BFH-Urteil vom 18. 4. 1990 - BStBl II S. 962). 5
Proze▀kosten
der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes fⁿr ihr Kind in
einem
Numerus-clausus-Fach sind nicht nach º 33 EStG abziehbar; sie
stellen vielmehr
Berufsausbildungskosten im Sinne des º 33a Abs. 2 EStG dar (BFH-
Urteil vom
9. 11. 1984 - BStBl 1985 II S. 135). 6 Kosten der Unterbringung
in einem
Krankenhaus k÷nnen regelmΣ▀ig ohne Kⁿrzung um eine
Haushaltsersparnis als
au▀ergew÷hnliche Belastung anerkannt werden.
ZwangslΣufigkeit dem Grunde nach
(5) 1 Das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen mⁿssen fⁿr
den
Steuerpflichtigen zwangslΣufig sein, d. h. er mu▀ sich ihnen
aus rechtlichen,
tatsΣchlichen oder sittlichen Grⁿnden nicht entziehen k÷nnen
(BFH-Urteile vom
8. und 18. 11. 1977 - BStBl 1978 II S. 147, vom 17. 4. 1980 -
BStBl II S. 639
sowie vom 24. 7. 1987 - BStBl II S. 715), wie z. B. bei
Krankheit, Tod,
Unfall, UnwetterschΣden. 2 Diese Voraussetzung wird in der
Regel erfⁿllt sein,
wenn es sich um entsprechende Aufwendungen des
Steuerpflichtigen fⁿr sich
selbst oder fⁿr Angeh÷rige im Sinne des º 15 AO handelt. 3
Aufwendungen fⁿr
andere Personen, die nicht Angeh÷rige im Sinne des º 15 AO
sind, k÷nnen
ausnahmsweise zwangslΣufig sein, wenn der Steuerpflichtige sich
auf Grund
besonderer VerhΣltnisse im Einzelfall verpflichtet fⁿhlen
konnte,
z. B. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an seine
arbeitsunfΣhig gewordene
langjΣhrige Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. 4. 1954 - BStBl III
S. 188). 4 Die
allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu
helfen, kann nach
den BFH-Urteilen vom 8. 4. 1954 - BStBl III S. 188 und vom 25.
3. 1966 -
BStBl III S. 534 allein die ZwangslΣufigkeit im Sinne von º 33
Abs. 2 EStG
nicht begrⁿnden. 5 Bei der Beurteilung der ZwangslΣufigkeit
bleiben
grundsΣtzlich Aufwendungen au▀er Betracht, die zu den
Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben geh÷ren, auch wenn sie sich
steuerlich
tatsΣchlich nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteile vom 23. 2. 1968
- BStBl II
S. 406 und 433 sowie vom 12. 11. 1976 - BStBl 1977 II S. 154).
6
ZwangslΣufigkeit setzt grundsΣtzlich voraus, da▀ etwaige
Ansprⁿche auf Ersatz
der Aufwendungen gegen Dritte erfolglos geltend gemacht worden
sind, wobei die
Zumutbarkeit Umfang und IntensitΣt der erforderlichen
Rechtsverfolgung
bestimmt (BFH-Urteil vom 20. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 137).
(6) 1 Schadensersatzleistungen k÷nnen zwangslΣufig sein, wenn
der
Steuerpflichtige bei der SchΣdigung nicht vorsΣtzlich oder
leichtfertig
gehandelt hat (BFH-Urteil vom 3. 6. 1982 - BStBl II S. 749). 2
SΣmtliche
Anwalts- und Verfahrenskosten der Ehescheidung einschlie▀lich
der
Scheidungsfolgeregelungen sind als zwangslΣufig erwachsen
anzusehen. 3 Hierzu
geh÷ren insbesondere Kosten, die durch die Regelung der
elterlichen Sorge ⁿber
ein gemeinschaftliches Kind und des pers÷nlichen Verkehrs des
nicht
sorgeberechtigten Elternteils (BFH- Urteil vom 2. 10. 1981 -
BStBl 1982 II
S. 116), durch die Entscheidung ⁿber die Unterhaltspflicht
gegenⁿber Kindern
und dem Ehegatten und durch die Regelung des
Versorgungsausgleichs, der
gⁿterrechtlichen VerhΣltnisse sowie der RechtsverhΣltnisse an
der Ehewohnung
und am Hausrat entstehen. 4 Dies gilt auch fⁿr Kosten, die
durch die
Beiziehung eines Gutachters etwa fⁿr die Verm÷gensbewertung
entstehen, selbst
wenn diese Kosten nicht zu denen des Rechtstreites geh÷ren. 5
Zu
berⁿcksichtigen sind auch Scheidungskosten, die der
Steuerpflichtige auf Grund
einer vom Gericht ⁿbernommenen Vereinbarung der Ehegatten
zahlt, nicht jedoch
die Kosten, die der Steuerpflichtige abweichend von der
gerichtlichen
Entscheidung ⁿbernimmt. 6 Kosten anderer Zivilprozesse
erwachsen regelmΣ▀ig
nicht zwangslΣufig, unabhΣngig davon, ob der Steuerpflichtige
KlΣger oder
Beklagter ist (BFH-Urteil vom 18. 7. 1986 - BStBl II S. 745). 7
Aussteueraufwendungen fⁿr eine heiratende Tochter sind
regelmΣ▀ig nicht als
zwangslΣufig anzusehen, weil sie grundsΣtzlich in den
Verm÷gensbereich
geh÷ren; dies gilt entgegen frⁿherer Rechtsprechung auch, wenn
die Eltern
ihrer Verpflichtung, dem Kind eine Berufsausbildung zuteil
werden zu lassen,
nicht nachgekommen sind (BFH-Urteil vom 3. 6. 1987 - BStBl II
S. 779). 8
Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger fⁿr
Familienheimfahrten k÷nnen
nicht als au▀ergew÷hnliche Belastung berⁿcksichtigt werden (BFH-
Beschlu▀ vom
5. 12. 1969 - BStBl 1970 II S. 210). 9 Die freiwillige Abl÷sung
von laufenden
Kosten fⁿr die Anstaltsunterbringung eines pflegebedⁿrftigen
Kindes ist nicht
zwangslΣufig (BFH-Urteil vom 14. 11. 1980 - BStBl 1981 II S.
130). 10
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind keine
au▀ergew÷hnlichen
Belastungen (BFH-Urteile vom 13. 3. 1987 - BStBl II S. 495 und
vom 20. 3. 1987
- BStBl II S. 596). 11 Aufwendungen fⁿr die Anschaffung von
gr÷▀eren
HaushaltsgerΣten, z. B. einer Waschmaschine, sind selbst dann
nicht als
zwangslΣufig entstanden anzusehen, wenn die Zuwendung wegen der
Krankheit
eines nahen Angeh÷rigen erfolgt (BFH-Urteil vom 28. 4. 1978 -
BStBl II S. 456
).
Aufwendungen
(7) 1 BetrΣge, die zur Bestreitung kⁿnftiger Ausgaben
angesammelt werden, sind
keine Aufwendungen im Sinne des º 33 EStG. 2 Eine
au▀ergew÷hnliche Belastung
kann erst im Zeitpunkt der spΣteren Verausgabung der
angesammelten BetrΣge
eintreten (BFH-Urteil vom 2. 12. 1954 - BStBl 1955 III S. 43).
3 º 11 Abs. 2
EStG ist insoweit anwendbar, als der Steuerpflichtige durch die
Ausgaben
endgⁿltig belastet ist (BFH-Urteil vom 30. 7. 1982 - BStBl II
S. 744). 4 Auch
wenn die Ausgaben ⁿber Darlehen finanziert werden, tritt
entgegen frⁿherer
Rechtsprechung die Belastung bereits im Zeitpunkt der
Verausgabung ein
(BFH-Urteil vom 10. 6. 1988 - BStBl II S. 814). 5 Die Zinsen
fⁿr ein
derartiges Darlehen k÷nnen ebenfalls zu den au▀ergew÷hnlichen
Belastungen
zΣhlen, wenn bzw. soweit die Darlehensaufnahme selbst
zwangslΣufig erfolgt ist
(BFH-Urteil vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958); sie sind im Jahr
der
Verausgabung abzuziehen.
ZwangslΣufigkeit der H÷he nach
(8) 1 Die Aufwendungen mⁿssen dem Steuerpflichtigen
zwangslΣufig erwachsen
(º 33 Abs. 2 EStG). 2 Die zwangslΣufig erwachsenen BetrΣge sind
notfalls zu
schΣtzen. 3 Dabei sind die VerhΣltnisse des Einzelfalls zu
berⁿcksichtigen. 4
Fⁿr die ZwangslΣufigkeit der Aufwendungen ist die H÷he des
Verm÷gens des
Steuerpflichtigen ohne Bedeutung. 5 Unerheblich ist auch, ob
der
Steuerpflichtige die Aufwendungen aus seinem Einkommen oder
seinem Verm÷gen
bestritten hat.
(9) Wird auf Antrag beider Elternteile der Kinderfreibetrag fⁿr
das Kind des
Steuerpflichtigen auf den anderen Elternteil ⁿbertragen (º 32
Abs. 6 Satz 4
EStG) und kommt deshalb eine ▄bertragung des anteiligen, dem
Kind zustehenden
Behinderten-Pauschbetrags auf den Steuerpflichtigen nach º 33b
Abs. 5 Satz 1
EStG nicht in Betracht, so k÷nnen Aufwendungen, die ihm fⁿr
sein Kind infolge
dessen Behinderung erwachsen, nicht nach º 33 EStG
berⁿcksichtigt werden, wenn
der andere Elternteil den Pauschbetrag des Kindes in Anspruch
nimmt.
Zumutbare Belastung
(10) 1 Im LohnsteuerermΣ▀igungsverfahren ist die zumutbare
Belastung vom
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers und
gegebenenfalls
seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten gekⁿrzt um den
Altersentlastungsbetrag
(º 24a EStG), den Versorgungs-Freibetrag (º 19 Abs. 2 EStG) und
die
Werbungskosten (ºº 9, 9a EStG) zu berechnen. 2 Steuerfreie
Einnahmen sowie
alle Bezⁿge, fⁿr die die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
nach den ºº 40
bis 40b EStG erhoben wird, und etwaige weitere Einkⁿnfte des
Arbeitnehmers und
seines Ehegatten bleiben au▀er Ansatz. 3 Bei der Anwendung der
Tabelle in º 33
Abs. 3 EStG zΣhlen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder,
fⁿr die er
einen Kinderfreibetrag nach º 32 Abs. 6 EStG von 2 052 DM oder
von 4 104 DM
erhΣlt. 4 Bei der zumutbaren Belastung sind auch Kinder zu
berⁿcksichtigen,
fⁿr die der Arbeitnehmer nach º 39 Abs. 3 Satz 3 EStG auf die
Eintragung einer
Kinderfreibetragszahl auf der Lohnsteuerkarte verzichtet hat.
(11) 1 Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die
Steuerklasse V
bescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz fⁿr die
Berechnung der
zumutbaren Belastung nach der Steuerklasse und der Zahl der
KinderfreibetrΣge,
die auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen sind; bei
Arbeitnehmern
mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI
bescheinigt ist,
richtet sich der Vomhundertsatz nach der Steuerklasse und der
Zahl der
KinderfreibetrΣge, die auf der Lohnsteuerkarte fⁿr das erste
DienstverhΣltnis
eingetragen sind. 2 Sind im Kalenderjahr verschiedene
Steuerklassen oder eine
unterschiedliche Zahl von KinderfreibetrΣgen zu
berⁿcksichtigen, so ist von
der gⁿnstigeren Steuerklasse oder der h÷heren Zahl der
KinderfreibetrΣge
auszugehen. 3 Sind neben anderen au▀ergew÷hnlichen Belastungen
nach º 33 EStG
Aufwendungen fⁿr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt geh÷renden
Kindes im Sinne des º 33c EStG (Kinderbetreuungskosten) zu
berⁿcksichtigen, so
ist die zumutbare Belastung wie folgt anzurechnen:
1. falls die Kinderbetreuungskosten den Pauschbetrag nach º 33c
Abs. 4 EStG
ⁿbersteigen, zunΣchst auf den ⁿbersteigenden Betrag und sodann
auf die anderen
au▀ergew÷hnlichen Belastungen;
2. falls die Kinderbetreuungskosten den Pauschbetrag nicht
ⁿbersteigen, nur
auf die anderen au▀ergew÷hnlichen Belastungen.
===
93. Aufwendungen wegen Pflegebedⁿrftigkeit
(1) 1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen infolge seiner
Pflegebedⁿrftigkeit
sind regelmΣ▀ig eine au▀ergew÷hnliche Belastung. 2 Hierzu
zΣhlen sowohl Kosten
fⁿr die BeschΣftigung einer ambulanten Pflegekraft als auch
Aufwendungen zur
Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheims, in einem
Altenpflegeheim
oder Pflegeheim. 3 Wird bei einer Heimunterbringung wegen
Pflegebedⁿrftigkeit
der private Haushalt aufgel÷st, k÷nnen nur die ⁿber die
ⁿblichen Kosten der
Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als
au▀ergew÷hnliche
Belastung berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil vom 22. 8. 1980 -
BStBl 1981 II
S. 23). 4 Die sich durch den Verzicht der Weiterfⁿhrung des
privaten Haushalts
ergebende Ersparnis ist mit einem Betrag von 20 DM/Tag (600
DM/Monat, 7 200
DM/Jahr) anzusetzen. 5 Pflegebedingte Aufwendungen k÷nnen
jedoch im Rahmen des
º 33 EStG nur berⁿcksichtigt werden, wenn nicht der erh÷hte
Behinderten-
Pauschbetrag von 7 200 DM nach º 33b Abs. 3 EStG in Anspruch
genommen wird. 6
Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner behinderungsbedingten
Aufwendungen
den erh÷hten Pauschbetrag nach º 33b Abs. 3 EStG in Anspruch,
kann er daneben
bei Heimunterbringung den Abzugsbetrag fⁿr Heimbewohner nach º
33a Abs. 3 Satz
2 EStG und - in FΣllen ambulanter Pflege, wenn in den
Aufwendungen solche fⁿr
hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind - den Abzug
wegen der
BeschΣftigung einer Hilfe im Haushalt nach º 33a Abs. 3 Satz 1
EStG geltend
machen. 7 Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner
pflegebedingten Aufwendungen
den Abzug nach º 33 EStG in Anspruch, so sind die Gesamtkosten
um den auf
hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu
kⁿrzen, der aus
Vereinfachungsgrⁿnden in H÷he des Ab zugsbetrags nach º 33a
Abs. 3 EStG
anzusetzen ist.
(2) 1 Ein Abzug zwangslΣufiger Aufwendungen wegen
Pflegebedⁿrftigkeit als
au▀ergew÷hnliche Belastung nach º 33 EStG kommt auch in
Betracht, wenn dem
Steuerpflichtigen wegen der Pflegebedⁿrftigkeit einer Person
Aufwendungen zur
Pflege erwachsen, der gegenⁿber der Steuerpflichtige aus
rechtlichen,
tatsΣchlichen oder sittlichen Grⁿnden zum Unterhalt
verpflichtet ist,
z. B. gegenⁿber seinen Eltern oder Kindern und er nicht den
Pflege-
Pauschbetrag nach º 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nimmt. 2 In
diesen FΣllen sind
die wegen der Pflege erwachsenden Aufwendungen nicht nach º 33a
Abs. 1 EStG,
sondern nach º 33 EStG zu berⁿcksichtigen (vgl. BFH- Urteile
vom 28. 2. 1964 -
BStBl III S. 270, vom 24. 4. 1964 - BStBl III S. 363, vom 11.
2. 1965 -
BStBl III S. 407 und vom 19. 2. 1965 - BStBl III S. 284). 3
Handelt es sich um
ein pflegebedⁿrftiges Kind des Steuerpflichtigen, gilt Absatz 1
Satz 5
entsprechend, wenn der Steuerpflichtige den dem Kind
zustehenden Pauschbetrag
nach º 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auf sich ⁿbertragen lassen kann.
4 Hat der
pflegebedⁿrftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine
etwaige
Pflegebedⁿrftigkeit dem Steuerpflichtigen Verm÷genswerte
zugewendet, z. B. ein
Hausgrundstⁿck, so kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur
in Betracht,
soweit die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Verm÷gens
ⁿbersteigen, und
wenn diese Aufwendungen weder Werbungskosten oder Be-
triebsausgaben noch
Sonderausgaben sind.
===
94. Aufwendungen im Krankheits- und Sterbefall
(1) 1 Aufwendungen fⁿr Arzneimittel, StΣrkungsmittel oder
Σhnliche PrΣparate
k÷nnen als au▀ergew÷hnliche Belastung nur anerkannt werden,
soweit ihre durch
Krankheit bedingte Anwendung zwangslΣufig (notwendig und
angemessen) ist. 2
Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist in der Regel durch eine
Σrztliche
Verordnung nachzuweisen (BFH-Urteil vom 6. 4. 1990 - BStBl II
S. 958), es sei
denn, es handelt sich um eine lΣnger dauernde Krankheit, deren
Vorliegen schon
frⁿher glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden ist und die
einen laufenden
Verbrauch bestimmter Medikamente bedingt (BFH-Urteil vom 5. 12.
1968 -
BStBl 1969 II S. 260). 3 Einer Σrztlichen Verordnung oder
Bescheinigung steht
die Verordnung oder Bescheinigung eines Heilpraktikers gleich.
4 Aufwendungen,
die durch DiΣtverpflegung entstehen, sind nach º 33 Abs. 2 Satz
3 EStG auch
dann von der Berⁿcksichtigung als au▀ergew÷hnliche Belastung
ausgeschlossen,
wenn die DiΣtverpflegung an die Stelle einer sonst
erforderlichen
medikament÷sen Behandlung tritt. 5 Aufwendungen fⁿr eine Frisch-
und
Trockenzellenbehandlung oder die Anwendung einer
wissenschaftlich nicht
anerkannten Behandlungsmethode, z. B. Chelat- Therapie, sind
nur dann eine
au▀ergew÷hnliche Belastung, wenn die Behandlung zur Heilung
oder Linderung
einer Krankheit vorgenommen und die ZwangslΣufigkeit
grundsΣtzlich auf Grund
eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsΣrztlichen
Attestes
nachgewiesen wird (wegen der Aufwendungen zur Durchfⁿhrung
einer
Frischzellentherapie als au▀ergew÷hnliche Belastung vgl. BFH-
Urteil vom
17. 7. 1981 - BStBl II S. 711); die ZwangslΣufigkeit der
Anschaffung
medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung
ihres Leidens
als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts
angeschafft werden
(Hilfsmittel im weiteren Sinne), ist durch Vorlage eines vor
dem Kauf
erstellten amts- oder vertrauensΣrztlichen Attests nachzuweisen
(BFH-Urteil
vom 9. 8. 1991 - BStBl II S. 920). 6 Aufwendungen fⁿr
Mittagsheimfahrten
stellen keine au▀ergew÷hnliche Belastung dar, auch wenn die
Fahrten wegen des
Gesundheitszustandes oder einer Behinderung des
Steuerpflichtigen angebracht
oder erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4. 7. 1975 - BStBl II S.
738). 7
Hingegen k÷nnen Besuchsfahrten zu dem in einem Krankenhaus fⁿr
lΣngere Zeit
liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen
ausnahmsweise eine
au▀ergew÷hnliche Belastung sein, wenn nach dem Urteil des
verantwortlichen
Krankenhausarztes gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur
Linderung oder
Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann
(vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1984 - BStBl II S. 484).
(2) 1 Aufwendungen fⁿr eine Badekur k÷nnen nach Anrechnung von
Leistungen
Dritter unter folgenden Voraussetzungen als au▀ergew÷hnliche
Belastung
anerkannt werden: 2 Der Steuerpflichtige mu▀ die
Kurbedⁿrftigkeit nachweisen,
und zwar in der Regel durch Vorlage eines vor Antritt der Kur
ausgestellten
amtsΣrztlichen Zeugnisses, sofern sich nicht schon aus anderen
Unterlagen, z.
B. bei Pflichtversicherten aus der Bescheinigung der
Versicherungsanstalt und
bei ÷ffentlich Bediensteten aus der BestΣtigung der Beh÷rde
offensichtlich
ergibt, da▀ die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung
von Zuschⁿssen
oder Beihilfen geprⁿft und anerkannt worden ist (BFH-Urteil vom
14. 2. 1980 -
BStBl II S. 295); der Zuschu▀ einer Krankenversicherung zu Arzt-
, Arznei- und
Kurmittelkosten stellt keinen Nachweis der Kurbedⁿrftigkeit
dar. 3 Der
Steuerpflichtige mu▀ sich am Kurort grundsΣtzlich in Σrztliche
Behandlung
begeben. 4 Bei Heilkuren von Kindern ist zusΣtzlich
erforderlich, da▀ das Kind
wΣhrend der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist, es sei
denn, aus der
vor dem Kurantritt erteilten amtsΣrztlichen Bescheinigung
ergibt sich, da▀ und
warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung au▀erhalb
eines Kinderheims
gewΣhrleistet ist (BFH- Urteil vom 12. 6. 1991 - BStBl II S.
763). 5
Verpflegungsmehraufwendungen anlΣ▀lich der Kur k÷nnen nur in
tatsΣchlicher
H÷he nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen
berⁿcksichtigt
werden. 6 Hat jedoch der Steuerpflichtige die Badekur an Stelle
einer nach
seinen EinkommensverhΣltnissen sonst ⁿblichen Erholungsreise
gemacht, so
k÷nnen die Kosten der Unterbringung und Verpflegung nur
berⁿcksichtigt werden,
soweit sie die ⁿblichen Kosten einer Erholungsreise ⁿbersteigen
(vgl.
BFH-Urteil vom 26. 7. 1957 - BStBl III S. 347), es sei denn,
die Badekur
unterscheidet sich erheblich von einer ⁿblichen Erholungsreise.
7 Als Kosten
der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Steuerpflichtiger eine
nach º 33 EStG
berⁿcksichtigungsfΣhige Badekur macht, sind grundsΣtzlich die
Kosten der
÷ffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen; die Kosten fⁿr die
Benutzung eines
eigenen Kraftfahrzeugs k÷nnen nur ausnahmsweise berⁿcksichtigt
werden, wenn
besondere pers÷nliche VerhΣltnisse des Steuerpflichtigen die
Benutzung
erfordern (BFH-Urteil vom 30. 6. 1967 - BStBl III S. 655). 8
Bei alten oder
hilflosen Steuerpflichtigen k÷nnen als au▀ergew÷hnliche
Belastung auch Kosten
fⁿr eine Begleitperson berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil vom
13. 3. 1964 -
BStBl III S. 331), wenn der Amtsarzt die Notwendigkeit der
Betreuung durch
eine Begleitperson bestΣtigt. 9 Kosten fⁿr Kuren im Ausland
sind in der Regel
nur bis zur H÷he der Aufwendungen, die in einem dem Heilzweck
entsprechenden
inlΣndischen Kurort entstehen wⁿrden, als au▀ergew÷hnliche
Belastung
anzuerkennen. 10 Aufwendungen fⁿr Vorsorgekuren werden nur
anerkannt, wenn aus
einer Bescheinigung des Amtsarztes, eines Vertrauensarztes,
Knappschaftsarztes
oder eines vom staatlichen Gewerbearzt besonders ermΣchtigten
Werksarztes
zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch
die Kur
abgewendet werden soll und wenn im ⁿbrigen auch die Vorsorgekur
unter
Σrztlicher Aufsicht und Anleitung durchgefⁿhrt wird. 11
Aufwendungen fⁿr
Σrztlich verordnete Nachkuren in einem typischen Erholungsort
sind im
allgemeinen nicht au▀ergew÷hnlich. 12 Das gilt nach dem BFH-
Urteil vom
4. 10. 1968 (BStBl 1969 II S. 179) vor allem dann, wenn die
Nachkur nicht
unter einer stΣndigen Σrztlichen Aufsicht in einer besonderen
Kranken- oder
Genesungsanstalt durchgefⁿhrt wird. 13 Aufwendungen des
Steuerpflichtigen fⁿr
Besuchsfahrten zu seinem eine Heilkur durchfⁿhrenden Ehegatten
sind keine
au▀ergew÷hnliche Belastung (BFH-Urteil vom 16. 5.1975 - BStBl
II S. 536).
(3) 1 Kosten fⁿr eine Klimakur, die dazu dient, eine Krankheit
allein durch
den Klimawechsel zu beheben, sind grundsΣtzlich auch dann keine
au▀ergew÷hnliche Belastung, wenn die Klimakur vom Amtsarzt als
erforderlich
bezeichnet worden ist (BFH-Urteil vom 10. 3. 1972 - BStBl II S.
534). 2 Eine
Klimakur kann aber unter besonderen UmstΣnden zwangslΣufig
sein, selbst wenn
ihre Durchfⁿhrung nicht unter Σrztlicher Kontrolle steht (BFH-
Urteil vom 19.
7. 1960 - HFR 1962, 76). 3 Solche besonderen UmstΣnde, die eine
Berⁿcksichtigung der entsprechenden Aufwendungen als
au▀ergew÷hnliche
Belastung rechtfertigen, k÷nnen gegeben sein, wenn zur Behebung
oder Linderung
eines beispielsweise an Neurodermitis (Hautkrankheit mit stark
juckendem,
nΣssendem Hautausschlag) oder an Psoriasis (Schuppenflechte)
erkrankten
Steuerpflichtigen eine Klimakur wegen der Schwere des Leidens
medizinisch
notwendig ist. 4 Auf die H÷he des wegen dieses Leidens
gegebenenfalls
festgestellten Grades der Behinderung kommt es nicht an. 5
Wegen des
Nachweises der Notwendigkeit zur Durchfⁿhrung einer Klimakur
vgl. Absatz 2
Satz 2. 6 In der vor der Kurma▀nahme erteilten amtsΣrztlichen
Bescheinigung
ist auch der medizinisch angezeigte Kurort - besondere
Klimalage, z. B. Totes
Meer, oder besondere Hochgebirgslage, z. B. Davos - zu
bezeichnen. 7 Weitere
Voraussetzung ist, da▀ der bei einem Jahresurlaub durch
Klimawechsel
beabsichtigte Erholungszweck gegenⁿber dem besonderen Ziel der
Klimakur, das
schwere Leiden zu beheben oder zu lindern, deutlich in den
Hintergrund tritt.
8 Das ist nicht der Fall, wenn die Klimakur nach Art eines
Familienurlaubs
oder einer sonstigen Ferienreise durchgefⁿhrt wird, wie es fⁿr
Erholungsurlaub
allgemein ⁿblich ist.
(4) 1 Beerdigungskosten sind Nachla▀verbindlichkeiten und beim
Erben daher dem
Grunde nach nur insoweit eine au▀ergew÷hnliche Belastung, als
sie den Wert des
Nachlasses ⁿbersteigen. 2 Das gilt gleicherma▀en in den FΣllen,
in denen der
Steuerpflichtige als Erbe die Beerdigungskosten fⁿr seinen
verstorbenen
Ehegatten trΣgt und die Ehegatten im Todesjahr oder im
vorangegangenen
Kalenderjahr beide unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig waren
und nicht
dauernd getrennt gelebt haben (BFH-Urteile vom 8. 9. 1961 -
BStBl 1962 III
S. 31 und vom 23. 11. 1967 - BStBl 1968 II S. 259). 3 Auch
besonders hohe
Aufwendungen k÷nnen nur berⁿcksichtigt werden, soweit sie
notwendig und
angemessen sind (BFH- Urteil vom 11. 5. 1979 - BStBl II S.
558). 4 Ausgaben
fⁿr Trauerkleidung sind in der Regel keine au▀ergew÷hnlichen
Belastungen
(BFH-Urteil vom 12. 8. 1966 - BStBl 1967 III S. 364); das
gleiche gilt fⁿr
Aufwendungen fⁿr die Bewirtung von TrauergΣsten (BFH-Urteil vom
17. 9. 1987 -
BStBl 1988 II S. 130).
===
95. Aufwendungen fⁿr die Wiederbeschaffung von Hausrat oder
Kleidung
(1) 1 Aufwendungen fⁿr die Anschaffung von Hausrat oder
Kleidung sind in der
Regel keine au▀ergew÷hnliche Belastung (BFH-Urteil vom 21. 8.
1974 - BStBl II
S. 745). 2 Sie sind jedoch dem Grunde nach eine
au▀ergew÷hnliche Belastung,
wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie
Brand,
Diebstahl, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung,
politische
Verfolgung verloren wurden und wiederbeschafft werden mⁿssen. 3
Aufwendungen
fⁿr die Wiederbeschaffung von Kleidungsstⁿcken, die dem
Steuerpflichtigen auf
einer Urlaubsreise entwendet wurden, k÷nnen jedoch regelmΣ▀ig
nicht als
au▀ergew÷hnliche Belastung berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil
vom 3. 9. 1976 -
BStBl II S. 712). 4 ErgΣnzungsbeschaffungen sind keine
Wiederbeschaffungen. 5
Bei Anschaffung von Kleidung sind ErgΣnzungsbeschaffungen zu
vermuten, wenn
das schΣdigende Ereignis fⁿnf oder mehr Jahre zurⁿckliegt. 6
Anschaffungen fⁿr
Kinder, die erst nach dem schΣdigenden Ereignis geboren wurden,
sind keine
Wiederbeschaffungen. 7 Bei der Anschaffung von Hausrat ist
besonders zu
prⁿfen, ob es sich um Wiederbeschaffungen handelt, wenn das
schΣdigende
Ereignis lΣngere Zeit zurⁿckliegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9.
1960 - BStBl III
S. 488).
(2) 1 EntschΣdigungen und Beihilfen, die der Steuerpflichtige
fⁿr den Verlust
von Hausrat oder Kleidung erhΣlt, z. B. von
Versicherungsunternehmen oder aus
÷ffentlichen Mitteln, sind von den zwangslΣufig erwachsenen
Wiederbeschaffungsaufwendungen abzuziehen (BFH- Urteil vom 28.
2. 1964 -
BStBl III S. 301). 2 Das gilt auch fⁿr die in frⁿheren Jahren
gezahlten
EntschΣdigungen und Beihilfen, soweit sie noch nicht
angerechnet worden sind.
3 Jedoch werden EntschΣdigungen und Beihilfen nach dem
Lastenausgleichsgesetz
und Beihilfen nach dem KriegsgefangenenentschΣdigungsgesetz,
die der
Steuerpflichtige in Kalenderjahren erhalten hat, in denen er
die FreibetrΣge
nach º 52 Abs. 22 EStG in Anspruch genommen hat, nicht
angerechnet. 4
Aufwendungen fⁿr die Wiederinstandsetzung von
HausratsgegenstΣnden, die durch
ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Absatz 1 Satz 2
beschΣdigt worden
sind, sind ebenso zu behandeln wie Aufwendungen fⁿr die
Wiederbeschaffung von
verlorenem Hausrat. 5 Zu den Aufwendungen fⁿr die
Wiederbeschaffung von
Hausrat, die den UmstΣnden nach notwendig sind, geh÷ren
Aufwendungen fⁿr
GegenstΣnde, die nach allgemeiner Anschauung unter
Berⁿcksichtigung der
LebensverhΣltnisse des Steuerpflichtigen zur Einrichtung einer
Wohnung und zur
Fⁿhrung des Haushalts ⁿblicherweise erforderlich sind (BFH-
Urteil vom
8. 8. 1958 - BStBl III S. 378).
===
Zu º 33a EStG
96. Aufwendungen fⁿr den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung
Unterhaltsaufwendungen
(1) 1 Abziehbare Aufwendungen im Sinne des º 33a Abs. 1 Satz 1
EStG sind
solche fⁿr den typischen Unterhalt, d. h. die ⁿblichen fⁿr den
laufenden
Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen fⁿr
eine
Berufsausbildung. 2 Dazu k÷nnen auch gelegentliche oder
einmalige Leistungen
geh÷ren. 3 Diese dⁿrfen aber regelmΣ▀ig nicht als
Unterhaltsleistungen fⁿr
Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs fⁿr
das Folgejahr
berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13. 2. 1987 - BStBl II S.
341). 4 Zu den
Aufwendungen fⁿr den typischen Unterhalt geh÷ren grundsΣtzlich
auch Kosten der
Unterbringung in einem Altenheim oder Altenwohnheim (BFH-Urteil
vom
29. 9. 1989 - BStBl 1990 II S. 418). 5 Den Aufwendungen fⁿr den
typischen
Unterhalt sind auch KrankenversicherungsbeitrΣge, deren Zahlung
der
Steuerpflichtige ⁿbernommen hat, zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil
vom 31. 10. 1973
- BStBl 1974 II S. 86). 6 Eine Kapitalabfindung, mit der eine
Unterhaltsverpflichtung abgel÷st wird, kann nur im Rahmen des º
33a Abs. 1
EStG berⁿcksichtigt werden (BFH-Urteile vom 2. 12. 1960 - BStBl
1961 III S. 76
und vom 22. 1. 1971 - BStBl II S. 325).
(2) 1 Fⁿr Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt
lebenden Ehegatten kommt ein Abzug nach º 33a Abs. 1 EStG nicht
in Betracht,
wenn hierfⁿr der Sonderausgabenabzug nach º 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG in Anspruch
genommen wird (vgl. Abschnitt 50). 2 Dies gilt auch, soweit die
Unterhaltsaufwendungen den als Sonderausgaben abgezogenen Teil
ⁿbersteigen. 3
Unterhaltsaufwendungen fⁿr den nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten sind
nur dann nach º 33a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn der
unterhaltene Ehegatte
nicht unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist (BFH-Beschlu▀
vom 28. 11. 1988
- BStBl 1989 II S. 164). 4 Sind fⁿr das Kalenderjahr der
Trennung oder
Scheidung die Vorschriften ⁿber die Ehegattenbesteuerung (ºº 26
bis 26b, º 32a
Abs. 5 EStG) anzuwenden, dann k÷nnen Aufwendungen fⁿr den
Unterhalt des
dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht
nach º 33a Abs. 1
EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 1989 - BStBl
II S. 658).
(3) 1 Bei der Berⁿcksichtigung von Unterhaltsleistungen fⁿr ein
Kind ist
Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des º 8
BKGG au▀er acht
zu lassen. 2 Das gleiche gilt fⁿr Hilfeleistungen, die die
unterhaltene Person
im Haushalt des Steuerpflichtigen unentgeltlich erbringt. 3
Geh÷rt die
unterhaltene Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann
regelmΣ▀ig
davon ausgegangen werden, da▀ ihm dafⁿr Unterhaltsaufwendungen
in H÷he des
ma▀geblichen H÷chstbetrags erwachsen.
ZwangslΣufigkeit
(4) 1 Zum Begriff der ZwangslΣufigkeit dem Grunde nach wird auf
Abschnitt 92
Abs. 5 verwiesen. 2 Unterhaltsaufwendungen erwachsen danach
nicht
zwangslΣufig, wenn die unterhaltene Person die ihr zur
Verfⁿgung stehenden
Quellen nicht aussch÷pft (BFH-Urteil vom 20. 1. 1978 - BStBl II
S. 340). 3 So
mu▀ sie zunΣchst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Verm÷gen,
wenn es nicht
geringfⁿgig ist, einsetzen und verwerten. 4 Als geringfⁿgig
kann in der Regel
ein Verm÷gen bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 30 000 DM
angesehen werden.
5 Dabei bleiben au▀er Betracht:
1. Verm÷gensgegenstΣnde, deren VerΣu▀erung offensichtlich eine
Verschleuderung
bedeuten wⁿrde,
2. Verm÷gensgegenstΣnde, die einen besonderen pers÷nlichen
Wert, z. B.
Erinnerungswert, fⁿr den UnterhaltsempfΣnger haben oder zu
seinem Hausrat
geh÷ren, und
3. ein kleines Hausgrundstⁿck, insbesondere ein Familienheim,
wenn der
UnterhaltsempfΣnger das Hausgrundstⁿck allein oder zusammen mit
Angeh÷rigen,
denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz
oder teilweise
bewohnt und dessen VerΣu▀erung nach den UmstΣnden des
Einzelfalls nicht
zumutbar ist.
6 ZwangslΣufig k÷nnen dem Steuerpflichtigen unter besonderen
UmstΣnden auch
Unterhaltsaufwendungen fⁿr eine Schwiegertochter erwachsen; es
kommt nicht
darauf an, da▀ sie zuvor einen ihr zur UnterhaltsgewΣhrung
verpflichteten
Angeh÷rigen erfolglos auf Unterhalt verklagt hat (BFH-Urteil
vom 7. 3. 1975 -
BStBl II S. 629). 7 Auch Unterhaltsleistungen zwischen den
Partnern einer
eheΣhnlichen oder einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft k÷nnen
zwangslΣufig erwachsen. 8 Eine sittliche Verpflichtung kommt
jedoch nur in
Betracht, wenn die Bedⁿrftigkeit eines Partners
gemeinschaftsbedingt ist und
besondere UmstΣnde vorliegen, die die UnterhaltsgewΣhrung bei
Wⁿrdigung der
gesamten UmstΣnde als unausweichlich erscheinen lassen (BFH-
Urteile vom 27.
10. 1989 und 18. 4. 1990 - BStBl 1990 II S. 294 bzw. S. 886
sowie vom 12. 4.
1991 - BStBl II S. 518).
(5) 1 ZwangslΣufig sind Unterhaltsleistungen nur, soweit der
Steuerpflichtige
imstande ist, diese Aufwendungen ohne GefΣhrdung eines
angemessenen Unterhalts
fⁿr sich und gegebenenfalls fⁿr seinen Ehegatten und seine
Kinder zu erbringen
(BFH-Urteile vom 17. 1. 1984 - BStBl II S. 522 und vom 4. 4.
1986 - BStBl II
S. 852 sowie BFH-Beschlu▀ vom 27. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 35
zur
sogenannten Opfergrenze). 2 Wegen der Berechnung der
Opfergrenze wird auf Tz.
2.5.2 des BMF-Schreibens vom 10. 8. 1992 (BStBl I S. 448) und
der
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
hingewiesen, die
auch in den FΣllen zu beachten sind, in denen die unterhaltene
Person nicht im
Ausland lebt.
Anrechnung eigener Einkⁿnfte und Bezⁿge der unterhaltenen
Person
(6) 1 Hierfⁿr gilt folgendes:
1. Als "Einkⁿnfte" sind die Einkⁿnfte im Sinne des º 2 Abs. 1
EStG zu
verstehen (BFH- Urteile vom 22. 7. 1988 - BStBl II S. 830 und
S. 939). 2 Sie
sind stets in vollem Umfang zu berⁿcksichtigen, also auch
soweit sie zur
Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfⁿgung stehen oder die
Verfⁿgungsbefugnis beschrΣnkt ist (z. B. einbehaltene
SozialversicherungsbeitrΣge bzw. Leistungen im Sinne des
VermBG).
2. 1 "Bezⁿge" sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die
nicht im Rahmen
der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfa▀t
werden, also
nichtsteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. º 3
EStG, fⁿr
steuerfrei erklΣrte Einnahmen, sowie nach ºº 40, 40a EStG
pauschal
versteuerter Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 1990 -
BStBl II S. 885). 2
Anrechenbar sind nur solche Bezⁿge, die zur Bestreitung des
Unterhalts
bestimmt oder geeignet sind. 3 Nicht anzurechnen sind deshalb
Bezⁿge, die der
unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und
H÷he ⁿber das
▄bliche hinausgehenden besonderen und au▀ergew÷hnlichen Bedarfs
zuflie▀en
(BFH-Urteile vom 22. 7. 1988 - BStBl II S. 830 und S. 939). 4
Zu den
anrechenbaren Bezⁿgen geh÷ren insbesondere
a) bei Leibrenten im Sinne des º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
EStG der
Rentenanteil, der ⁿber den nicht um die Werbungskosten
gekⁿrzten Ertragsanteil
hinausgeht (BFH-Urteil vom 17. 10. 1980 - BStBl 1981 II S.
158),
b) die nach º 13 VermBG gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage,
c) die nach º 28 Abs. 1 BerlinFG gezahlte Zulage fⁿr
Arbeitnehmer in Berlin
(West),
d) UnterhaltsbetrΣge des Sozialamts, soweit dieses von einer
Rⁿckforderung bei
gesetzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen abgesehen
hat
(BFH-Urteil vom 2. 8. 1974 - BStBl 1975 II S. 139),
e) der Wehrsold, die Sachbezⁿge, das Weihnachtsgeld und das
Entlassungsgeld
von Wehrpflichtigen (BFH-Urteile vom 31. 7. 1981 - BStBl II S.
805 und vom 26.
4. 1991 - BStBl II S. 716). Zu der Frage, welchem Zeitraum das
Entlassungsgeld
zuzurechnen ist, wird auf Abschnitt 99 Abs. 1 Satz 6
hingewiesen.
5 Nicht zu den anrechenbaren Bezⁿgen geh÷ren insbesondere
a) die nach º 3 Nr. 12, 13 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen,
b) die durch Abzug des Versorgungs-Freibetrags (º 19 Abs. 2
EStG) und des
Sparer-Freibetrags (º 20 Abs. 4 EStG) steuerfrei bleibenden
Einnahmen
(vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 1977 - BStBl II S. 832),
c) die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten BetrΣge fⁿr
Krankenhilfe (º 37
BSHG), hΣusliche Pflege (º 69 Abs. 2 BSHG) und Mehrbedarf
einschlie▀lich
Mehrbedarfszuschlag (º 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) sowie die
Sozialhilfeleistungen
im Rahmen der Altenhilfe nach º 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, z. B.
sogenannte
Telefonhilfe (BFH-Urteile vom 22. 7. 1988 - BStBl II S. 830 und
S. 939), und
die Eingliederungshilfe (º 40 Abs. 1 BSHG).
6 Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezⁿge
einschlie▀lich der
Ausbildungsbeihilfen aus ÷ffentlichen Mitteln sind aus
Vereinfachungsgrⁿnden
insgesamt 360 DM im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht h÷here
Aufwendungen,
die in Zusammenhang mit dem Zuflu▀ der entsprechenden Einnahmen
stehen,
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 7 Ein solcher
Zusammenhang ist z.
B. bei Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezⁿge und
bei
Kontofⁿhrungskosten gegeben, nicht jedoch bei Fahrtkosten, die
Wehrdienstleistenden durch Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen
Stationierungs- und Wohnort entstehen. 8 Bezⁿge im Ausland, die
- wenn sie im
Inland anfielen - Einkⁿnfte wΣren, sind wie inlΣndische
Einkⁿnfte zu
ermitteln.
2 Zu den anrechenbaren Einkⁿnften und Bezⁿgen der unterhaltenen
Person geh÷ren
auch Leistungen des Steuerpflichtigen, die neben den
Unterhaltsleistungen aus
anderen Rechtsgrⁿnden erbracht werden (BFH- Urteil vom 17. 10.
1980 -
BStBl 1981 II S. 158).
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger unterhΣlt im Kalenderjahr seinen Vater.
Dieser erhΣlt Versorgungsbezⁿge im Sinne des º 19 Abs. 2 EStG
von jΣhrlich 4 800 DM und eine Leibrente von jΣhrlich 6 000 DM,
deren steuerlich zu erfassender Ertragsanteil 24 v. H. betrΣgt.
Au▀erdem bezieht er im Kalenderjahr ein steuerfreies Wohngeld
von 1 400 DM
Ungekⁿrzter
H÷chstbetrag
6 300 DM
Einkⁿnfte des Vaters
Versorgungsbezⁿge 4 800 DM
Versorgungs-Freibetrag
(40 v. H. von 4 800 DM =) 1 920 DM
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2 000 DM - 3 920 DM
-------- ----------
Einkⁿnfte im Sinne des
º 19 EStG 880 DM 880 DM
Leibrente 6 000 DM
hiervon Ertragsanteil 24 v. H. 1 440 DM
Werbungskosten-Pauschbetrag - 200 DM
---------
Einkⁿnfte im Sinne des º 22 EStG 1 240 DM 1 240 DM
--------
Summe der Einkⁿnfte 2 120 DM
Bezⁿge des Vaters
Steuerlich nicht erfa▀ter
Teil der Rente 4 560 DM
Steuerfreies Wohngeld 1 400 DM
--------
5 960 DM
Kostenpauschale - 360 DM
--------
Bezⁿge 5 600 DM 5 600 DM
--------
Summe der Einkⁿnfte und Bezⁿge
des Vaters 7 720 DM
anrechnungsfreier Betrag - 4 500 DM
---------
anzurechnende Einkⁿnfte und
Bezⁿge 3 220 DM
- 3 220 DM
----------
gekⁿrzter H÷chstbetrag
3 080 DM
==========
Unterhalt fⁿr oder durch mehrere Personen
(7) 1 UnterhΣlt der Steuerpflichtige mehrere Personen, die
einen gemeinsamen
Haushalt fⁿhren, so ist der nach º 33a Abs. 1 EStG abziehbare
Betrag
grundsΣtzlich fⁿr jede unterhaltene Person getrennt zu
ermitteln. 2 Handelt es
sich hierbei jedoch um in Haushaltsgemeinschaft lebende
Ehegatten, so sind die
Einkⁿnfte und Bezⁿge zunΣchst fⁿr jeden Ehegatten gesondert
festzustellen und
sodann zusammenzurechnen. 3 Die zusammengerechneten Einkⁿnfte
und Bezⁿge sind
um 9 000 DM (zweimal 4 500 DM) zu kⁿrzen. 4 Der verbleibende
Betrag ist von
der Summe der beiden H÷chstbetrΣge abzuziehen (BFH-Urteil vom
15. 11. 1991 -
BStBl 1992 II S. 245). 5 Zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen
durch mehrere
Personen wird auf º 33a Abs. 1 Satz 5 EStG hingewiesen.
Unterhalt fⁿr Personen im Ausland
(8) Zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen fⁿr
Personen im
Ausland, insbesondere zur H÷he der nach º 33a Abs. 1 Satz 4
EStG notwendigen
und angemessenen Aufwendungen,) zur Anwendung des º 33a Abs. 4
EStG und zu den
Anforderungen an den Nachweis und die Glaubhaftmachung wird auf
das
BMF-Schreiben vom 10. 8. 1992 (BStBl I S. 448) und die
entsprechenden Erlasse
der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder hingewiesen.
Bedeutung des Anspruchs auf Kinderfreibetrag
(9) 1 Hat der Steuerpflichtige oder ein anderer fⁿr die
unterhaltene Person
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, so ist die Anwendung des º
33a Abs. 1
EStG auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Kinderfreibetrag
nicht auswirkt
oder der Anspruch darauf nicht geltend gemacht wird. 2
Unterhaltsaufwendungen
fⁿr ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann (º 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG), werden
auf Antrag der
Eltern aus Billigkeitsgrⁿnden nach º 33a Abs. 1 EStG abgezogen.
3 Die
SteuerermΣ▀igung tritt an die Stelle des Kinderfreibetrags und
der davon
abhΣngigen weiteren SteuerermΣ▀igungen (z. B.
Haushaltsfreibetrag) sowie
kindbezogener Vergⁿnstigungen nach anderen Gesetzen, z. B.
Kinderzuschlag zur
Berlinzulage nach º 28 Abs. 4 BerlinFG.
Abgrenzung zu º 33 EStG
(10) 1 Erwachsen dem Steuerpflichtigen au▀er Aufwendungen fⁿr
den typischen
Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen fⁿr einen
besonderen
Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B.
Krankheitskosten, so kommt
dafⁿr eine SteuerermΣ▀igung nach º 33 EStG in Betracht (vgl.
BFH-Urteil vom
22. 7. 1988 - BStBl II S. 830). 2 Zur Berⁿcksichtigung von
Aufwendungen wegen
Pflegebedⁿrftigkeit wird auf Abschnitt 93, von Aufwendungen im
Krankheits-
oder Sterbefall auf Abschnitt 94 und von Aufwendungen fⁿr die
Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung auf Abschnitt 95
hingewiesen.
===
97. AusbildungsfreibetrΣge
Allgemeines
(1) 1 AusbildungsfreibetrΣge (º 33a Abs. 2 EStG) kommen fⁿr
folgende Kinder im
Sinne des º 32 Abs. 1 EStG in Betracht:
1. Kinder, fⁿr die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag
erhΣlt (º 32
Abs. 2 bis 6 EStG);
2. 1 Kinder, die wΣhrend des ganzen Kalenderjahres nicht
unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig waren, wenn sie zu Beginn des
Kalenderjahrs
a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
b) das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen
des º 32 Abs. 5
EStG erfⁿllen. 2 Die Behinderung ist grundsΣtzlich durch
Unterlagen
nachzuweisen, die dem Ausweis nach º 4 Abs. 5 SchwbG
entsprechen
(vgl. Abschnitt 100 Abs. 5); ob ein Kind wegen seiner
Behinderung au▀erstande
ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den GesamtumstΣnden
des Einzelfalls
zu beurteilen. 3 Es genⁿgt, wenn nachgewiesen wird, da▀ fⁿr das
Kind wegen der
Behinderung Kindergeld (Familienleistungen) gezahlt wird;
3. 1 Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 27. Lebensjahr
vollendet und
die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst - auch im
Ausland - geleistet
haben, fⁿr die Zeit bis einschlie▀lich des Monats, in dem sie
das 29.
Lebensjahr vollenden. 2 Nicht dazu geh÷ren Kinder, die eine von
den
gesetzlichen Diensten befreiende TΣtigkeit als
Entwicklungshelfer ausgeⁿbt
haben (Abschnitt 85 Abs. 2).
2 Fⁿr die in Nummern 2 und 3 genannten Kinder kann ein
Ausbildungsfreibetrag
neben einer SteuerermΣ▀igung nach º 33a Abs. 1 EStG in Anspruch
genommen
werden.
(2) 1 Fⁿr die Inanspruchnahme eines Ausbildungsfreibetrags ist
Voraussetzung,
da▀ dem Steuerpflichtigen Aufwendungen fⁿr die Berufsausbildung
des Kindes
entstehen. 2 Auf ihre H÷he kommt es nicht an. 3
Unterhaltsaufwendungen fⁿr ein
in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als
Aufwendungen fⁿr seine
Berufsausbildung anzusehen. 4 Wegen des Begriffs der
Berufsausbildung wird auf
Abschnitt 83 hingewiesen. 5 Ein Ausbildungsfreibetrag kommt nur
fⁿr Zeiten in
Betracht, in denen das Kind sich tatsΣchlich in
Berufsausbildung befindet. 6
Mitzurechnen sind ▄bergangszeiten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von
nicht mehr als vier Monaten sowie Zeiten, in denen die
Berufsausbildung
vorⁿbergehend nicht m÷glich ist, z. B. wegen Erkrankung des
Kindes, solange
das AusbildungsverhΣltnis dadurch nicht unterbrochen wird. 7
Ist das Kind
nicht unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig, so sind der
ma▀gebende
Ausbildungsfreibetrag und der anrechnungsfreie Betrag
gegebenenfalls
entsprechend der fⁿr die Kⁿrzung der BetrΣge nach º 33a Abs. 1
EStG
ma▀gebenden LΣndergruppeneinteilung zu ermΣ▀igen.
AuswΣrtige Unterbringung
(3) 1 Eine auswΣrtige Unterbringung im Sinne des º 33a Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2
Satz 2 EStG liegt vor, wenn ein Kind au▀erhalb des Haushalts
der Eltern wohnt.
2 Dies ist nur anzunehmen, wenn fⁿr das Kind au▀erhalb des
Haushalts der
Eltern eine Wohnung stΣndig bereitgehalten und das Kind auch
au▀erhalb des
elterlichen Haushalts verpflegt wird. 3 Seine Unterbringung mu▀
darauf
angelegt sein, die rΣumliche SelbstΣndigkeit des Kindes wΣhrend
seiner ganzen
Ausbildung, z. B. eines Studiums, oder eines bestimmten
Ausbildungsabschnitts,
z. B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu
gewΣhrleisten. 4 Eine
auswΣrtige Unterbringung ist aber z. B. nicht gegeben, wenn ein
minderjΣhriges
Kind wochentags bei der in der NΣhe wohnenden Gro▀mutter
untergebracht ist
(BFH-Urteil vom 6. 11. 1987 - BStBl 1988 II S. 138). 5
Voraussetzung ist, da▀
die auswΣrtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt
ist. 6 Dies ist
z. B. bei einer Klassenfahrt oder einem dreiw÷chigen
Sprachkursus nicht der
Fall (BFH-Urteile vom 5. 11. 1982 - BStBl 1983 II S. 109 und
vom 29. 9. 1989 -
BStBl 1990 II S. 62). 7 Auf die Grⁿnde fⁿr die auswΣrtige
Unterbringung kommt
es nicht an. 8 Eine auswΣrtige Unterbringung liegt deshalb auch
vor, wenn ein
verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung
bezogen hat
(vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1974 - BStBl II S. 299). 9 Kommt ein
Ausbildungsfreibetrag fⁿr ein Elternpaar mit getrennten
Haushalten oder fⁿr
mehrere Elternpaare eines Kindes in Betracht (AbsΣtze 6 und 7),
so ist eine
auswΣrtige Unterbringung nur anzuerkennen, wenn das Kind aus
den Haushalten
aller Elternteile ausgegliedert ist (BFH-Urteile vom 24. 4.
1986 - BStBl II
S. 836 und vom 5. 2. 1988 - BStBl II S. 579).
Anrechnung eigener Einkⁿnfte und Bezⁿge des Kindes sowie von
bestimmten
Zuschⁿssen
(4) 1 Fⁿr die Ermittlung der in º 33a Abs. 2 Satz 4 EStG
bezeichneten eigenen
Einkⁿnfte und Bezⁿge des Kindes gilt Abschnitt 96 Abs. 6
entsprechend. 2 Bei
der Anrechnung sind auch solche Bezⁿge zu berⁿcksichtigen, die
zwar schon fⁿr
das betreffende Kalenderjahr bewilligt worden sind, aber erst
spΣter gezahlt
werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBl 1975 II S. 14).
3
Unterhaltsleistungen der Eltern sind keine anrechenbaren
Bezⁿge des Kindes. 4
Dagegen geh÷ren Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes
zu seinen
anrechenbaren Bezⁿgen (BFH-Urteil vom 7. 3. 1986 - BStBl II S.
554);) die H÷he
der Unterhaltsleistungen ist gegebenenfalls im SchΣtzungswege
zu ermitteln.) 5
Unerfⁿllte Unterhaltsansprⁿche des Kindes gegen seinen
Ehegatten sind nicht
zu berⁿcksichtigen. 6 Zu den ohne anrechnungsfreien Betrag
anzurechnenden
Zuschⁿssen geh÷ren z. B. die als Zuschu▀ gewΣhrten Leistungen
nach dem
Bundesausbildungsf÷rderungsgesetz, nach dem
Arbeitsf÷rderungsgesetz gewΣhrte
Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder sowie
Stipendien aus
÷ffentlichen Mitteln.
(5) Zur Anrechnung eigener Bezⁿge eines in Absatz 1 Nr. 2
genannten Kindes
wird auf Tz. 4.2. des BMF-Schreibens vom 10. 8. 1992 (BStBl I
S. 448) und der
entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
hingewiesen.
(6) 1 Eigene Einkⁿnfte und Bezⁿge eines in Absatz 1 Nr. 3
genannten Kindes
sind zunΣchst bei Anwendung des º 33a Abs. 1 EStG zu
berⁿcksichtigen; ein etwa
verbleibender Betrag mindert den Ausbildungsfreibetrag
(Beispiel A). 2 Als
Ausbildungshilfe aus ÷ffentlichen Mitteln oder von
F÷rderungseinrichtungen,
die hierfⁿr ÷ffentliche Mittel erhalten, bezogene Zuschⁿsse
mindern jedoch
zunΣchst den Ausbildungsfreibetrag; ein etwa verbleibender
Betrag ist nach
º 33a Abs. 1 EStG anzurechnen (Beispiel B).
Beispiele:
A. Ein Steuerpflichtiger unterhΣlt 1992 seinen zu Beginn des
Jahres 27 Jahre alten Sohn, der den gesetzlichen
Grundwehrdienst
geleistet hat. Der Sohn befindet sich wΣhrend des ganzen
Kalenderjahrs in Berufsausbildung. Die Unterhaltsleistungen fⁿr
den Sohn betragen 12 000 DM. Der Sohn bezieht Arbeitslohn von
12 400 DM .
a) SteuerermΣ▀igung wegen Unterhaltsaufwendungen (º 33a Abs. 1
EStG)
H÷chstbetrag 4 104
DM
Arbeitslohn des Sohnes 12 400 DM
abzⁿglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 2 000 DM
----------
eigene Einkⁿnfte 10 400 DM
anrechnungsfreier Betrag - 4 500 DM
----------
anzurechnende Einkⁿnfte 5 900 DM
davon hier anzurechnen - 4 104 DM - 4 104
DM
----------
bei b) anzurechnen 1 796 DM
abzuziehender Betrag 0
DM
==========
b) Ausbildungsfreibetrag (º 33a Abs. 2 EStG)
Ausbildungsfreibetrag 2 400
DM
eigene Einkⁿnfte, die bei a)
nicht angerechnet worden sind - 1 796
DM
---------
-
abzuziehender Betrag 604
DM.
==========
B. Sachverhalt wie bei Beispiel A. Der Sohn hat jedoch keinen
Arbeitslohn, sondern erhΣlt fⁿr das ganze Kalenderjahr als
Ausbildungshilfe einen Zuschu▀ aus ÷ffentlichen Mitteln von
3 600 DM.
a) Ausbildungsfreibetrag nach º 33a Abs. 2 EStG
Ausbildungsfreibetrag 2 400
DM
Ausbildungszuschu▀ 3 600 DM
abzⁿglich Kostenpauschale - 360 DM
--------
verbleibende Bezⁿge 3 240 DM
--------
davon hier anzurechnen 2 400 DM - 2 400
DM
--------
bei b) anzurechnen 840 DM ---------
-
abzuziehender Ausbildungsfreibetrag 0
DM
b) SteuerermΣ▀igung wegen Unterhaltsaufwendungen (º 33a Abs. 1
EStG)
H÷chstbetrag 4 104
DM
eigene Bezⁿge des Sohnes, die
bei a) nicht angerechnet
worden sind 840 DM
anrechnungsfreier Betrag 4 500 DM
anzurechnender Betrag 0
DM
-------
-
abzuziehender Betrag 4 104
DM.
========
Aufteilung der AusbildungsfreibetrΣge
(7) 1 Eine Aufteilung eines Ausbildungsfreibetrags kommt in
Betracht, wenn
mehrere Steuerpflichtige sΣmtliche Voraussetzungen fⁿr seine
Inanspruchnahme
erfⁿllen. 2 So k÷nnen dauernd getrennt lebende oder geschiedene
Ehegatten oder
Eltern eines nichtehelichen Kindes jeweils nur die HΣlfte des
Ausbildungsfreibetrags erhalten. 3 Eine andere Aufteilung ist
nicht zulΣssig.
4 Wird jedoch ein Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil
ⁿbertragen (º 32
Abs. 6 letzter Satz EStG), so kann dieser auch den
Ausbildungsfreibetrag in
vollem Umfang in Anspruch nehmen. 5 Auch wenn der
Kinderfreibetrag nicht
ⁿbertragen wird, kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern bei
einer Veranlagung
zur Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende
Ausbildungsfreibetrag auf
den anderen Elternteil ⁿbertragen werden (º 33a Abs. 2 Satz 11
EStG).
(8) 1 Ist ein angenommenes Kind oder ein Pflegekind zugleich
bei seinen Eltern
zu berⁿcksichtigen (vgl. Abschnitte 79 und 80), so erhΣlt ein
Elternpaar
zusammen nur die HΣlfte des Abzugsbetrags (º 33a Abs. 2 Satz 9
EStG). 2 Wenn
in diesen FΣllen das Kind lediglich bei einem Elternteil zu
berⁿcksichtigen
ist, z. B. bei einem verwitweten Elternteil, so erhΣlt dieser
allein die
HΣlfte des Abzugsbetrags. 3 Dauernd getrennt lebende oder
geschiedene
Ehegatten sowie die Elternteile eines nichtehelichen Kindes
erhalten den
Abzugsbetrag nach º 33a Abs. 2 Satz 10 EStG, wenn das Kind bei
beiden
Elternteilen zu berⁿcksichtigen ist, je zu einem Viertel. 4
Eine andere
Aufteilung ist nicht zulΣssig. 5 Auf gemeinsamen Antrag eines
Elternpaares
kann bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer das einem
Elternteil zustehende
Viertel des Abzugsbetrags auf den anderen Elternteil ⁿbertragen
werden (º 33a
Abs. 2 Satz 11 EStG). 6 Fⁿr ein angenommenes Kind oder ein
Pflegekind kommt
ein voller Abzugsbetrag nur in Betracht, wenn geklΣrt ist, da▀
die Eltern des
Kindes einen anteiligen Abzugs- betrag nicht erhalten, z. B.
weil das Kind bei
ihnen nicht zu berⁿcksichtigen ist.