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1996-02-14
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Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Erster Teil. Anwendungsbereich
º 1.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein
Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch
nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn,
aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
º 2.
Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Teil. Jugendliche
Erstes Hauptstⁿck. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
º 3.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur
Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der
mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der
Richter dieselben Ma▀nahmen anordnen wie der
Vormundschaftsrichter.
º 4.
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder
Vergehen anzusehen ist und wann sie verjΣhrt, richtet sich nach
den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
º 5.
(1) Aus Anla▀ der Straftat eines Jugendlichen k÷nnen
Erziehungsma▀regeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder
mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsma▀regeln nicht
ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich
macht.
º 6.
(1) Auf UnfΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden, Rechte aus
÷ffentlichen Wahlen zu erlangen oder in ÷ffentlichen
Angelegenheiten zu wΣhlen oder zu stimmen, darf nicht erkannt
werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet
werden.
(2) Der Verlust der FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter zu bekleiden
und Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen (º 45 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
º 7.
Als Ma▀regeln der Besserung und Sicherung im Sinne des
allgemeinen Strafrechts k÷nnen die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die
Fⁿhrungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
angeordnet werden (º 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
Strafgesetzbuches).
º 8.
(1) Erziehungsma▀regeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere
Erziehungsma▀regeln oder mehrere Zuchtmittel k÷nnen
nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe
zur Erziehung nach º 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden
werden.
(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und
Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen.
Steht der Jugendliche unter BewΣhrungsaufsicht, so ruht eine
gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf
der BewΣhrungszeit.
(3) Der Richter kann neben Erziehungsma▀regeln, Zuchtmitteln
und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulΣssigen
Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.
Zweiter Abschnitt. Erziehungsma▀regeln
º 9.
Erziehungsma▀regeln sind
1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des º 12 in
Anspruch zu nehmen.
º 10.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensfⁿhrung
des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung f÷rdern und
sichern sollen. Dabei dⁿrfen an die Lebensfⁿhrung des
Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort
beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person
(Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemⁿhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (TΣter-Opfer-Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast-
oder VergnⁿgungsstΣtten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch
einen SachverstΣndigen oder einer Entziehungskur zu
unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr
vollendet, so soll dies nur mit seinem EinverstΣndnis
geschehen.
º 11.
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die
Laufzeit darf zwei Jahre nicht ⁿberschreiten; sie soll bei
einer Weisung nach º 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein
Jahr, bei einer Weisung nach º 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht
mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen Σndern, von ihnen befreien oder
ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlΣngern, wenn
dies aus Grⁿnden der Erziehung geboten ist.
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so
kann Jugendarrest verhΣngt werden, wenn eine Belehrung ⁿber die
Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach
verhΣngter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt
die Dauer von vier Wochen nicht ⁿberschreiten. Der Richter
sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der
Jugendliche nach VerhΣngung des Arrestes der Weisung nachkommt.
º 12.
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anh÷rung des Jugendamts
auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch
genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des º 30 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. in einer Einrichtung ⁿber Tag und Nacht oder in einer
sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des º 34 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen.
Dritter Abschnitt. Zuchtmittel
º 13.
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn
Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber
eindringlich zum Bewu▀tsein gebracht werden
mu▀, da▀ er fⁿr das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung,
2. die Erteilung von Auflagen,
3. der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
º 14.
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat
eindringlich vorgehalten werden.
º 15.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach KrΣften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. sich pers÷nlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnⁿtzigen Einrichtung
zu zahlen.
Dabei dⁿrfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur
anordnen, wenn
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und
anzunehmen ist, da▀ er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, ⁿber
die er selbstΣndig verfⁿgen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt,
oder das Entgelt, das er fⁿr sie erhalten hat, entzogen werden
soll.
(3) Der Richter kann nachtrΣglich Auflagen Σndern oder von
ihrer Erfⁿllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus
Grⁿnden der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter
Nichterfⁿllung von Auflagen gilt º 11 Abs. 3 entsprechend. Ist
Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die
Auflagen ganz oder zum Teil fⁿr erledigt erklΣren.
º 16.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder
Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird fⁿr die w÷chentliche Freizeit des
Jugendlichen verhΣngt und auf eine oder zwei Freizeiten
bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhΣngt,
wenn der zusammenhΣngende Vollzug aus Grⁿnden der Erziehung
zweckmΣ▀ig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit
des Jugendlichen beeintrΣchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage
Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest betrΣgt mindestens eine Woche und h÷chstens
vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
Vierter Abschnitt. Die Jugendstrafe
º 17.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer
Jugendstrafanstalt.
(2) Der Richter verhΣngt Jugendstrafe, wenn wegen der
schΣdlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat
hervorgetreten sind, Erziehungsma▀regeln oder Zuchtmittel zur
Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der
Schuld Strafe erforderlich ist.
º 18.
(1) Das Mindestma▀ der Jugendstrafe betrΣgt sechs Monate, das
H÷chstma▀ fⁿnf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein
Verbrechen, fⁿr das nach dem allgemeinen Strafrecht eine
H÷chststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht
ist, so ist das H÷chstma▀ zehn Jahre. Die Strafrahmen des
allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, da▀ die erforderliche
erzieherische Einwirkung m÷glich ist.
º 19.
(aufgehoben)
Fⁿnfter Abschnitt. Aussetzung der Jugendstrafe zur BewΣhrung
º 20.
(weggefallen)
º 21.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr
als einem Jahr setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe
zur BewΣhrung aus, wenn zu erwarten ist, da▀ der Jugendliche
sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch
ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen
Einwirkung in der BewΣhrungszeit kⁿnftig einen rechtschaffenen
Lebenswandel fⁿhren wird. Dabei sind namentlich die
Pers÷nlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die UmstΣnde
seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
LebensverhΣltnisse und die Wirkungen zu berⁿcksichtigen, die
von der Aussetzung fⁿr ihn zu erwarten sind.
(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
auch die Vollstreckung einer h÷heren Jugendstrafe, die zwei
Jahre nicht ⁿbersteigt, zur BewΣhrung aus, wenn nicht die
Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen
geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der
Jugendstrafe beschrΣnkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung
von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung
nicht ausgeschlossen.
º 22.
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der BewΣhrungszeit. Sie darf
drei Jahre nicht ⁿberschreiten und zwei Jahre nicht
unterschreiten.
(2) Die BewΣhrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung ⁿber die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann
nachtrΣglich bis auf ein Jahr verkⁿrzt oder vor ihrem Ablauf
bis auf vier Jahre verlΣngert werden. In den FΣllen des º 21
Abs. 2 darf die BewΣhrungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre
verkⁿrzt werden.
º 23.
(1) Der Richter soll fⁿr die Dauer der BewΣhrungszeit die
Lebensfⁿhrung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch
beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen.
Diese Anordnungen kann er auch nachtrΣglich treffen, Σndern
oder aufheben. Die ºº 10, 11 Abs. 3 und º 15 Abs. 1, 2, 3 Satz
2 gelten entsprechend.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen fⁿr seine kⁿnftige
Lebensfⁿhrung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen,
die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen, so sieht
der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder
Auflagen vorlΣufig ab, wenn die Erfⁿllung der Zusagen oder des
Anerbietens zu erwarten ist.
º 24.
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der
BewΣhrungszeit fⁿr h÷chstens zwei Jahre der Aufsicht und
Leitung eines hauptamtlichen BewΣhrungshelfers. Er kann ihn
auch einem ehrenamtlichen BewΣhrungshelfer unterstellen, wenn
dies aus Grⁿnden der Erziehung zweckmΣ▀ig erscheint. º 22 Abs.
2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung
vor Ablauf der Unterstellungszeit Σndern oder aufheben; er kann
auch die Unterstellung des Jugendlichen in der BewΣhrungszeit
erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte
H÷chstma▀ ⁿberschritten werden.
(3) Der BewΣhrungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und
betreuend zur Seite. Er ⁿberwacht im Einvernehmen mit dem
Richter die Erfⁿllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und
Anerbieten. Der BewΣhrungshelfer soll die Erziehung des
Jugendlichen f÷rdern und m÷glichst mit dem
Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter
vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausⁿbung seines
Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von
dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der
Schule, dem Ausbildenden Auskunft ⁿber die Lebensfⁿhrung des
Jugendlichen verlangen.
º 25.
Der BewΣhrungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter
kann ihm fⁿr seine TΣtigkeit nach º 24 Abs. 3 Anweisungen
erteilen. Der BewΣhrungshelfer berichtet ⁿber die Lebensfⁿhrung
des Jugendlichen in ZeitabstΣnden, die der Richter bestimmt.
Gr÷bliche oder beharrliche Verst÷▀e gegen Weisungen, Auflagen,
Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
º 26.
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn
der Jugendliche
1. in der BewΣhrungszeit eine Straftat begeht und dadurch
zeigt, da▀ die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag,
sich nicht erfⁿllt hat,
2. gegen Weisungen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t oder sich
der Aufsicht und Leitung des BewΣhrungshelfers beharrlich
entzieht und dadurch Anla▀ zu der Besorgnis gibt, da▀ er erneut
Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gr÷blich oder beharrlich verst÷▀t.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit
zwischen der Entscheidung ⁿber die Strafaussetzung und deren
Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es
ausreicht
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2. die BewΣhrungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem
H÷chstma▀ von vier Jahren zu verlΣngern oder
3. den Jugendlichen vor Ablauf der BewΣhrungszeit erneut einem
BewΣhrungshelfer zu unterstellen.
(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfⁿllung von
Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (º 23) erbracht
hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er
die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche
zur Erfⁿllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten
erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
º 26a.
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlΣ▀t er
die Jugendstrafe nach Ablauf der BewΣhrungszeit. º 26 Abs. 3
Satz 1 ist anzuwenden.
Sechster Abschnitt. Aussetzung der VerhΣngung der Jugendstrafe
º 27.
Kann nach Ersch÷pfung der Ermittlungsm÷glichkeiten nicht mit
Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines
Jugendlichen schΣdliche Neigungen von einem Umfang
hervorgetreten sind, da▀ eine Jugendstrafe erforderlich ist, so
kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die
Entscheidung ⁿber die VerhΣngung der Jugendstrafe aber fⁿr eine
von ihm zu bestimmende BewΣhrungszeit aussetzen.
º 28.
(1) Die BewΣhrungszeit darf zwei Jahre nicht ⁿberschreiten und
ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die BewΣhrungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils,
in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann
nachtrΣglich bis auf ein Jahr verkⁿrzt oder vor ihrem Ablauf
bis auf zwei Jahre verlΣngert werden.
º 29.
Der Jugendliche wird fⁿr die Dauer oder einen Teil der
BewΣhrungszeit der Aufsicht und Leitung eines BewΣhrungshelfers
unterstellt. Die ºº 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3
und die ºº 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
º 30.
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Fⁿhrung des
Jugendlichen wΣhrend der BewΣhrungszeit heraus, da▀ die in dem
Schuldspruch mi▀billigte Tat auf schΣdliche Neigungen von einem
Umfang zurⁿckzufⁿhren ist, da▀ eine Jugendstrafe erforderlich
ist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt
des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schΣdlichen
Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hΣtte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Ablauf der
BewΣhrungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
Siebenter Abschnitt. Mehrere Straftaten
º 31.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat,
setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsma▀regeln,
Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses
Gesetz zulΣ▀t (º 8), k÷nnen ungleichartige Erziehungsma▀regeln
und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Ma▀nahmen mit der
Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen H÷chstgrenzen des
Jugendarrestes und der Jugendstrafe dⁿrfen nicht ⁿberschritten
werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten
bereits rechtskrΣftig die Schuld festgestellt oder eine
Erziehungsma▀regel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe
festgesetzt worden, aber noch nicht vollstΣndig ausgefⁿhrt,
verbⁿ▀t oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des
Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Ma▀nahmen oder
Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbⁿ▀ten
Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf
Jugendstrafe erkennt.
(3) Ist es aus erzieherischen Grⁿnden zweckmΣ▀ig, so kann der
Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die
neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er
Erziehungsma▀regeln und Zuchtmittel fⁿr erledigt erklΣren, wenn
er auf Jugendstrafe erkennt.
º 32.
Fⁿr mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und
auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht
anzuwenden wΣre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn
das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach
Jugendstrafrecht zu beurteilen wΣren. Ist dies nicht der Fall,
so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Zweites Hauptstⁿck. Jugendgerichtsverfassung und
Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt. Jugendgerichtsverfassung
º 33.
(1) ▄ber Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die
Jugendgerichte.
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das
Sch÷ffengericht (Jugendsch÷ffengericht) und die Strafkammer
(Jugendkammer).
(3) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung zu regeln, da▀ ein Richter bei einem
Amtsgericht zum Jugendrichter fⁿr den Bezirk mehrerer
Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und da▀ bei einem
Amtsgericht ein gemeinsames Jugendsch÷ffengericht fⁿr den
Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die
Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 33a.
(1) Das Jugendsch÷ffengericht besteht aus dem Jugendrichter als
Vorsitzenden und zwei Jugendsch÷ffen. Als Jugendsch÷ffen sollen
zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen
werden.
(2) Bei Entscheidungen au▀erhalb der Hauptverhandlung wirken
die Jugendsch÷ffen nicht mit.
º 33b.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschlie▀lich des
Vorsitzenden und zwei Jugendsch÷ffen (gro▀e Jugendkammer), in
Verfahren ⁿber Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit
dem Vorsitzenden und zwei Jugendsch÷ffen (kleine Jugendkammer)
besetzt.
(2) Bei Er÷ffnung des Hauptverfahrens beschlie▀t die gro▀e
Jugendkammer, da▀ sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern
einschlie▀lich des Vorsitzenden und zwei Jugendsch÷ffen besetzt
ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften
einschlie▀lich der Regelung des º 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur ZustΣndigkeit des
Schwurgerichts geh÷rt oder nach dem Umfang oder der
Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
notwendig erscheint.
(3) º 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
º 34.
(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter
beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) Der Jugendrichter soll nach M÷glichkeit zugleich auch
Vormundschaftsrichter sein. Ist dies nicht durchfⁿhrbar, so
sollen ihm fⁿr die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben ⁿbertragen werden. Aus besonderen Grⁿnden,
namentlich wenn der Jugendrichter fⁿr den Bezirk mehrerer
Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstⁿtzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers
durch geeignete Ma▀nahmen (º 1631 Abs. 3, ºº 1800, 1915 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches),
2. die Ma▀nahmen zur Abwendung einer GefΣhrdung des
Jugendlichen (ºº 1666, 1666a, 1915 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches).
º 35.
(1) Die Sch÷ffen der Jugendgerichte (Jugendsch÷ffen) werden auf
Vorschlag des Jugendhilfeausschusses fⁿr die Dauer von vier
GeschΣftsjahren von dem in º 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vorgesehenen Ausschu▀ gewΣhlt. Dieser soll eine gleiche Anzahl
von MΣnnern und Frauen wΣhlen.
(2) Der Jugendhilfeausschu▀ soll ebenso viele MΣnner wie Frauen
und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen,
die als Jugendsch÷ffen und -hilfssch÷ffen ben÷tigt werden. Die
Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befΣhigt und in der
Jugenderziehung erfahren sein.
(3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als
Vorschlagsliste im Sinne des º 36 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Fⁿr die Aufnahme in die Liste ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt
eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der
Zeitpunkt der Auflegung ist vorher ÷ffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Entscheidung ⁿber Einsprⁿche gegen die
Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der
Jugendsch÷ffen und -hilfssch÷ffen fⁿhrt der Jugendrichter den
Vorsitz in dem Sch÷ffenwahlausschu▀.
(5) Die Jugendsch÷ffen werden in besondere fⁿr MΣnner und
Frauen getrennt zu fⁿhrende Sch÷ffenlisten aufgenommen.
º 36.
Fⁿr Verfahren, die zur ZustΣndigkeit der Jugendgerichte
geh÷ren, werden JugendstaatsanwΣlte bestellt.
º 37.
Die Richter bei den Jugendgerichten und die JugendstaatsanwΣlte
sollen erzieherisch befΣhigt und in der Jugenderziehung
erfahren sein.
º 38.
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den JugendΣmtern im
Zusammenwirken mit den Vereinigungen fⁿr Jugendhilfe ausgeⁿbt.
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die
erzieherischen, sozialen und fⁿrsorgerischen Gesichtspunkte im
Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstⁿtzen
zu diesem Zweck die beteiligten Beh÷rden durch Erforschung der
Pers÷nlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des
Beschuldigten und Σu▀ern sich zu den Ma▀nahmen, die zu
ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt ⁿber
das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung
soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der
die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein
BewΣhrungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darⁿber, da▀ der
Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche
Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der
Unterstellung nach º 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ⁿben sie die
Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere
Person damit betraut. WΣhrend der BewΣhrungszeit arbeiten sie
eng mit dem BewΣhrungshelfer zusammen. WΣhrend des Vollzugs
bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich
seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.
(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die
Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so frⁿh wie
m÷glich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (º 10) sind
die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu h÷ren; kommt
eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu
Σu▀ern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.
Zweiter Abschnitt. ZustΣndigkeit
º 39.
(1) Der Jugendrichter ist zustΣndig fⁿr Verfehlungen
Jugendlicher, wenn nur Erziehungsma▀regeln, Zuchtmittel, nach
diesem Gesetz zulΣssige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die
Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der
Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der
Jugendrichter ist nicht zustΣndig in Sachen, die nach º 103
gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn fⁿr die
Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim
Amtsgericht nicht zustΣndig wΣre. º 209 Abs. 2 der
Strafproze▀ordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem
Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus darf er nicht anordnen.
º 40.
(1) Das Jugendsch÷ffengericht ist zustΣndig fⁿr alle
Verfehlungen, die nicht zur ZustΣndigkeit eines anderen
Jugendgerichts geh÷ren. º 209 der Strafproze▀ordnung gilt
entsprechend.
(2) Das Jugendsch÷ffengericht kann bis zur Er÷ffnung des
Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der
Jugendkammer darⁿber herbeifⁿhren, ob sie eine Sache wegen
ihres besonderen Umfangs ⁿbernehmen will.
(3) Vor Erla▀ des ▄bernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende
der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer
zu bestimmenden Frist zu erklΣren, ob er die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
(4) Der Beschlu▀, durch den die Jugendkammer die Sache
ⁿbernimmt oder die ▄bernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der
▄bernahmebeschlu▀ ist mit dem Er÷ffnungsbeschlu▀ zu verbinden.
º 41.
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten
Rechtszuges zustΣndig in Sachen,
1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschlie▀lich der
Regelung des º 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur
ZustΣndigkeit des Schwurgerichts geh÷ren,
2. die sie nach Vorlage durch das Jugendsch÷ffengericht wegen
ihres besonderen Umfangs ⁿbernimmt (º 40 Abs. 2) und
3. die nach º 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden
sind, wenn fⁿr die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften
eine gro▀e Strafkammer zustΣndig wΣre.
(2) Die Jugendkammer ist au▀erdem zustΣndig fⁿr die Verhandlung
und Entscheidung ⁿber das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Urteile des Jugendrichters und des Jugendsch÷ffengerichts. Sie
trifft auch die in º 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Entscheidungen.
º 42.
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht
oder nach besonderen Vorschriften zustΣndig ist, sind zustΣndig
1. der Richter, dem die vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben fⁿr den Beschuldigten obliegen,
2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fu▀
befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage
aufhΣlt,
3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht
vollstΣndig verbⁿ▀t hat, der Richter, dem die Aufgaben des
Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach M÷glichkeit vor dem
Richter erheben, dem die vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine
Jugendstrafe noch nicht vollstΣndig verbⁿ▀t hat, vor dem
Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der
Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den
Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhΣlt.
Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist,
gegen die ▄bernahme Bedenken, so entscheidet das
gemeinschaftliche obere Gericht.
Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt. Das Vorverfahren
º 43.
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie m÷glich
die Lebens- und FamilienverhΣltnisse, der Werdegang, das
bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle ⁿbrigen UmstΣnde
ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen,
geistigen und charakterlichen Eigenart dienen k÷nnen. Der
Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule
und der Ausbildende sollen, soweit m÷glich, geh÷rt werden. Die
Anh÷rung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der
Jugendliche davon unerwⁿnschte Nachteile, namentlich den
Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen
hΣtte. º 38 Abs. 3 ist zu beachten.
(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des
Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines
Entwicklungsstandes oder anderer fⁿr das Verfahren wesentlicher
Eigenschaften, herbeizufⁿhren. Nach M÷glichkeit soll ein zur
Untersuchung von Jugendlichen befΣhigter SachverstΣndiger mit
der Durchfⁿhrung der Anordnung beauftragt werden.
º 44.
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der
Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe
die Anklage erhoben wird.
º 45.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der
Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des º 153 der
Strafproze▀ordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine
erzieherische Ma▀nahme bereits durchgefⁿhrt oder eingeleitet
ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3
noch die Erhebung der Anklage fⁿr erforderlich hΣlt. Einer
erzieherischen Ma▀nahme steht das Bemⁿhen des Jugendlichen
gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von
Weisungen nach º 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von
Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte
gestΣndig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen
richterlichen Ma▀nahme fⁿr erforderlich, die Erhebung der
Anklage aber nicht fⁿr geboten hΣlt. Entspricht der
Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der
Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch
nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. º 11 Abs.
3 und º 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. º 47 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
º 46.
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
in der Anklageschrift (º 200 Abs. 2 der Strafproze▀ordnung) so
darstellen, da▀ die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten
m÷glichst keine Nachteile fⁿr seine Erziehung verursacht.
Zweiter Unterabschnitt. Das Hauptverfahren
º 47.
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das
Verfahren einstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des º 153 der Strafproze▀ordnung
vorliegen,
2. eine erzieherische Ma▀nahme im Sinne des º 45 Abs. 2, die
eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits
durchgefⁿhrt oder eingeleitet ist,
3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil fⁿr entbehrlich
hΣlt und gegen den gestΣndigen Jugendlichen eine in º 45 Abs. 3
Satz 1 bezeichnete Ma▀nahme anordnet oder
4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht
verantwortlich ist.
In den FΣllen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit
Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorlΣufig einstellen
und dem Jugendlichen eine Frist von h÷chstens sechs Monaten
setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder
erzieherischen Ma▀nahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung
ergeht durch Beschlu▀. Der Beschlu▀ ist nicht anfechtbar. Kommt
der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen
Ma▀nahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. º 11
Abs. 3 und º 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts,
soweit er nicht bereits der vorlΣufigen Einstellung zugestimmt
hat. Der Einstellungsbeschlu▀ kann auch in der Hauptverhandlung
ergehen. Er wird mit Grⁿnden versehen und ist nicht anfechtbar.
Die Grⁿnde werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit
davon Nachteile fⁿr die Erziehung zu befⁿrchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.
º 47a.
Ein Jugendgericht darf sich nach Er÷ffnung des Hauptverfahrens
nicht fⁿr unzustΣndig erklΣren, weil die Sache vor ein fⁿr
allgemeine Strafsachen zustΣndiges Gericht gleicher oder
niedrigerer Ordnung geh÷re. º 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt
unberⁿhrt.
º 48.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie▀lich
der Verkⁿndung der Entscheidungen ist nicht ÷ffentlich.
(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten und,
falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines
BewΣhrungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines
Betreuungshelfers untersteht oder fⁿr ihn ein
Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem
Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt
in den FΣllen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in
einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewΣhrt wird,
fⁿr den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der
Vorsitzende aus besonderen Grⁿnden, namentlich zu
Ausbildungszwecken, zulassen.
(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene
angeklagt, so ist die Verhandlung ÷ffentlich. Die
╓ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
º 49.
(1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden Zeugen nur
vereidigt, wenn es der Richter wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifⁿhrung einer wahren
Aussage fⁿr notwendig hΣlt. Von der Vereidigung von
SachverstΣndigen kann der Jugendrichter in jedem Fall absehen.
(2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene
angeklagt, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
º 50.
(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten
stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulΣssig wΣre,
besondere Grⁿnde dafⁿr vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt.
(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
anordnen. Die Vorschriften ⁿber die Ladung, die Folgen des
Ausbleibens und die EntschΣdigung von Zeugen gelten
entsprechend.
(3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der
Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhΣlt auf Verlangen das Wort.
(4) Nimmt ein bestellter BewΣhrungshelfer an der
Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des
Jugendlichen in der BewΣhrungszeit geh÷rt werden. Satz 1 gilt
fⁿr einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines
sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt,
entsprechend.
º 51.
(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten fⁿr die Dauer solcher
Er÷rterungen von der Verhandlung ausschlie▀en, aus denen
Nachteile fⁿr die Erziehung entstehen k÷nnen. Er hat ihn von
dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu
unterrichten, soweit es fⁿr seine Verteidigung erforderlich
ist.
(2) Der Vorsitzende soll auch Angeh÷rige, den
Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des
Angeklagten von der Verhandlung ausschlie▀en, soweit gegen ihre
Anwesenheit Bedenken bestehen.
º 52.
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch
Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene
Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der
Richter im Urteil aussprechen, da▀ oder wieweit der
Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
º 52a.
(1) Hat der Angeklagte aus Anla▀ einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine
andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die
Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, da▀
die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder
aus erzieherischen Grⁿnden nicht gerechtfertigt ist.
Erzieherische Grⁿnde liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung
der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische
Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewΣhrleistet ist.
(2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so
wirkt sich die Anrechnung nur auf das H÷chstma▀ aus. Der
Richter kann jedoch bestimmen, da▀ sich die Anrechnung ganz
oder zum Teil auch auf das Mindestma▀ auswirkt.
º 53.
Der Richter kann dem Vormundschaftsrichter im Urteil die
Auswahl und Anordnung von Erziehungsma▀regeln ⁿberlassen, wenn
er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Der Vormundschaftsrichter
mu▀ dann eine Erziehungsma▀regel anordnen, soweit sich nicht
die UmstΣnde, die fⁿr das Urteil ma▀gebend waren, verΣndert
haben.
º 54.
(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den
Urteilsgrⁿnden auch ausgefⁿhrt, welche UmstΣnde fⁿr seine
Bestrafung, fⁿr die angeordneten Ma▀nahmen, fⁿr die ▄berlassung
ihrer Auswahl und Anordnung an den Vormundschaftsrichter oder
fⁿr das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren.
Dabei soll namentlich die seelische, geistige und k÷rperliche
Eigenart des Angeklagten berⁿcksichtigt werden.
(2) Die Urteilsgrⁿnde werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt,
soweit davon Nachteile fⁿr die Erziehung zu befⁿrchten sind.
Dritter Unterabschnitt. Rechtsmittelverfahren
º 55.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsma▀regeln
oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von
Erziehungsma▀regeln dem Vormundschaftsrichter ⁿberlassen sind,
kann nicht wegen des Umfangs der Ma▀nahmen und nicht deshalb
angefochten werden, weil andere oder weitere
Erziehungsma▀regeln oder Zuchtmittel hΣtten angeordnet werden
sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der
Erziehungsma▀regeln dem Vormundschaftsrichter ⁿberlassen worden
sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet
hat, Hilfe zur Erziehung nach º 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulΣssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das
Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der
Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche
Vertreter eine zulΣssige Berufung eingelegt, so steht gegen das
Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision
zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter
kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des
Angeklagten zurⁿcknehmen.
º 56.
(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer
Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das
Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil fⁿr
einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklΣren, wenn die
Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren
Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur
zulΣssig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des
Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht ⁿber die
Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten
entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht
beanstandet worden sind.
(2) Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
Vierter Unterabschnitt. Verfahren bei Aussetzung der
Jugendstrafe zur BewΣhrung
º 57.
(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur BewΣhrung wird im
Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat,
nachtrΣglich durch Beschlu▀ angeordnet. Fⁿr den nachtrΣglichen
Beschlu▀ ist der Richter zustΣndig, der in der Sache im ersten
Rechtszug erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugendliche
sind zu h÷ren.
(2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist
ihre nachtrΣgliche Anordnung nur zulΣssig, wenn seit Erla▀ des
Urteils UmstΣnde hervorgetreten sind, die allein oder in
Verbindung mit den bereits bekannten UmstΣnden eine Aussetzung
der Jugendstrafe zur BewΣhrung rechtfertigen.
(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (º 23) in Betracht, so ist
der Jugendliche in geeigneten FΣllen zu befragen, ob er Zusagen
fⁿr seine kⁿnftige Lebensfⁿhrung macht oder sich zu Leistungen
erbietet, die der Genugtuung fⁿr das begangene Unrecht dienen.
Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen
Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der
Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu
befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
(4) º 260 Abs. 4 Satz 4 und º 267 Abs. 3 Satz 4 der
Strafproze▀ordnung gelten entsprechend.
º 58.
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich
werden (ºº 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch
Beschlu▀. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der
BewΣhrungshelfer sind zu h÷ren. Wenn eine Entscheidung nach º
26 oder die VerhΣngung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist
dem Jugendlichen Gelegenheit zur mⁿndlichen ─u▀erung vor dem
Richter zu geben. Der Beschlu▀ ist zu begrⁿnden.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorlΣufigen
Ma▀nahmen nach º 453c der Strafproze▀ordnung.
(3) ZustΣndig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet
hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem
Jugendrichter ⁿbertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche
aufhΣlt. º 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
º 59.
(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der
Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie fⁿr
sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulΣssig.
Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird,
weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) Gegen eine Entscheidung ⁿber die Dauer der BewΣhrungszeit
(º 22), die Dauer der Unterstellungszeit (º 24), die erneute
Anordnung der Unterstellung in der BewΣhrungszeit (º 24 Abs. 2)
und ⁿber Weisungen oder Auflagen (º 23) ist Beschwerde
zulΣssig. Sie kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ die
BewΣhrungs- oder die Unterstellungszeit nachtrΣglich
verlΣngert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder da▀
eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (º 26
Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Der Beschlu▀ ⁿber den Straferla▀ (º 26a) ist nicht
anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulΣssige Revision und gegen
eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete
Aussetzung der Jugendstrafe zur BewΣhrung bezieht, Beschwerde
eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung
ⁿber die Beschwerde zustΣndig.
º 60.
(1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen
in einem BewΣhrungsplan zusammen. Er hΣndigt ihn dem
Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich ⁿber die Bedeutung
der Aussetzung, die BewΣhrungs- und Unterstellungszeit, die
Weisungen und Auflagen sowie ⁿber die M÷glichkeit des Widerrufs
der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel
seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes wΣhrend
der BewΣhrungszeit anzuzeigen. Auch bei nachtrΣglichen
─nderungen des BewΣhrungsplans ist der Jugendliche ⁿber den
wesentlichen Inhalt zu belehren.
(2) Der Name des BewΣhrungshelfers wird in den BewΣhrungsplan
eingetragen.
(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestΣtigen,
da▀ er den BewΣhrungsplan gelesen hat, und versprechen, da▀ er
den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch der
Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den
BewΣhrungsplan unterzeichnen.
º 61.
(weggefallen)
Fⁿnfter Unterabschnitt. Verfahren bei Aussetzung der VerhΣngung
der Jugendstrafe
º 62.
(1) Entscheidungen nach den ºº 27 und 30 ergehen auf Grund
einer Hauptverhandlung durch Urteil. Fⁿr die Entscheidung ⁿber
die Aussetzung der VerhΣngung der Jugendstrafe gilt º 267 Abs.
3 Satz 4 der Strafproze▀ordnung sinngemΣ▀.
(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des
Schuldspruchs nach Ablauf der BewΣhrungszeit auch ohne
Hauptverhandlung durch Beschlu▀ angeordnet werden.
(3) Ergibt eine wΣhrend der BewΣhrungszeit durchgefⁿhrte
Hauptverhandlung nicht, da▀ eine Jugendstrafe erforderlich ist
(º 30 Abs. 1), so ergeht der Beschlu▀, da▀ die Entscheidung
ⁿber die VerhΣngung der Strafe ausgesetzt bleibt.
(4) Fⁿr die ⁿbrigen Entscheidungen, die infolge einer
Aussetzung der VerhΣngung der Jugendstrafe erforderlich werden,
gilt º 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemΣ▀.
º 63.
(1) Ein Beschlu▀, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der
BewΣhrungszeit getilgt wird (º 62 Abs. 2) oder die Entscheidung
ⁿber die VerhΣngung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (º 62
Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
(2) Im ⁿbrigen gilt º 59 Abs. 2 und 5 sinngemΣ▀.
º 64.
º 60 gilt sinngemΣ▀. Der Jugendliche ist ⁿber die Bedeutung der
Aussetzung, die BewΣhrungs- und Unterstellungszeit, die
Weisungen und Auflagen sowie darⁿber zu belehren, da▀ er die
Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich
wΣhrend der BewΣhrungszeit schlecht fⁿhre.
Sechster Unterabschnitt. ErgΣnzende Entscheidungen
º 65.
(1) NachtrΣgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (º 11
Abs. 2, 3) oder Auflagen (º 15 Abs. 3) beziehen, trifft der
Richter des ersten Rechtszuges nach Anh÷ren des Staatsanwalts
und des Jugendlichen durch Beschlu▀. Soweit erforderlich, sind
der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach º 10 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach º 10 Abs.
1 Satz 3 Nr. 6 tΣtige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu
h÷ren. Wenn die VerhΣngung von Jugendarrest in Betracht kommt,
ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mⁿndlichen ─u▀erung vor
dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den
Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche
aufhΣlt, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. º 42
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Richter die ─nderung von Weisungen abgelehnt, so
ist der Beschlu▀ nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest
verhΣngt, so ist gegen den Beschlu▀ sofortige Beschwerde
zulΣssig. Diese hat aufschiebende Wirkung.
º 66.
(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Ma▀nahmen oder
Jugendstrafe (º 31) unterblieben und sind die durch die
rechtskrΣftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsma▀regeln,
Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollstΣndig ausgefⁿhrt,
verbⁿ▀t oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche
Entscheidung nachtrΣglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter
nach º 31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskrΣftig
abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung
durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der
Vorsitzende es fⁿr angemessen hΣlt. Wird keine Hauptverhandlung
durchgefⁿhrt, so entscheidet der Richter durch Beschlu▀. Fⁿr
die ZustΣndigkeit und das Beschlu▀verfahren gilt dasselbe wie
fⁿr die nachtrΣgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den
allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise
verbⁿ▀t, so ist der Richter zustΣndig, dem die Aufgaben des
Vollstreckungsleiters obliegen.
Siebenter Unterabschnitt. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
º 67.
(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, geh÷rt zu
werden, Fragen und AntrΣge zu stellen oder bei
Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht
auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter
zu.
(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so
soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten
und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.
(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines
Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch
dem Erziehungsberechtigten zu.
(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten
und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verdΣchtig
sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein,
oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen
die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten
oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die
Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mi▀brauch der
Rechte zu befⁿrchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und
dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so
bestellt der Vormundschaftsrichter einen Pfleger zur
Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhΣngigen
Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung
des Pflegers ausgesetzt.
(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen
die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des
Erziehungsberechtigten ausⁿben. In der Hauptverhandlung oder in
einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende
Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten
angesehen.
Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genⁿgt es,
wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.
º 68.
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger,
wenn
1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wΣre,
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter
ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3. zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den Entwicklungsstand
des Beschuldigten (º 73) seine Unterbringung in einer Anstalt
in Frage kommt oder
4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung
gemΣ▀ º 126a der Strafproze▀ordnung vollstreckt wird, solange
er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der
Verteidiger wird unverzⁿglich bestellt.
º 69.
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des
Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der
notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter
dⁿrfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein
Nachteil fⁿr die Erziehung zu erwarten wΣre.
(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewΣhrt werden. Im ⁿbrigen
hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.
º 70.
Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten FΣllen auch der
Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule
werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens
unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen
bekannt wird, da▀ gegen den Beschuldigten noch ein anderes
Strafverfahren anhΣngig ist.
º 71.
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorlΣufige
Anordnungen ⁿber die Erziehung des Jugendlichen treffen oder
die GewΣhrung von Leistungen nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch anregen.
(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem
geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im
Hinblick auf die zu erwartenden Ma▀nahmen geboten ist, um den
Jugendlichen vor einer weiteren GefΣhrdung seiner Entwicklung,
insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren.
Fⁿr die einstweilige Unterbringung gelten die ºº 114 bis 115a,
117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafproze▀ordnung
sinngemΣ▀. Die Ausfⁿhrung der einstweiligen Unterbringung
richtet sich nach den fⁿr das Heim der Jugendhilfe geltenden
Regelungen.
º 72.
(1) Untersuchungshaft darf nur verhΣngt und vollstreckt werden,
wenn ihr Zweck nicht durch eine vorlΣufige Anordnung ⁿber die
Erziehung oder durch andere Ma▀nahmen erreicht werden kann. Bei
der Prⁿfung der VerhΣltnismΣ▀igkeit (º 112 Abs. 1 Satz 2 der
Strafproze▀ordnung) sind auch die besonderen Belastungen des
Vollzuges fⁿr Jugendliche zu berⁿcksichtigen. Wird
Untersuchungshaft verhΣngt, so sind im Haftbefehl die Grⁿnde
anzufⁿhren, aus denen sich ergibt, da▀ andere Ma▀nahmen,
insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der
Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht
unverhΣltnismΣ▀ig ist.
(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, ist die VerhΣngung von Untersuchungshaft
wegen Fluchtgefahr nur zulΣssig, wenn er
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur
Flucht getroffen hat oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat.
(3) ▄ber die Vollstreckung eines Haftbefehls und ⁿber die
Ma▀nahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der
Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden FΣllen
der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft
vollzogen werden mⁿ▀te.
(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl
erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung
in einem Heim der Jugendhilfe (º 71 Abs. 2) angeordnet werden.
In diesem Fall kann der Richter den Unterbringungsbefehl
nachtrΣglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies
als notwendig erweist.
(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist
das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzufⁿhren.
(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die
Untersuchungshaft betreffen, kann der zustΣndige Richter aus
wichtigen Grⁿnden sΣmtlich oder zum Teil einem anderen
Jugendrichter ⁿbertragen.
º 72a.
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzⁿglich von der Vollstreckung
eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erla▀
eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorlΣufigen
Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu
unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten
ist, da▀ der Jugendliche gemΣ▀ º 128 der Strafproze▀ordnung dem
Richter vorgefⁿhrt wird.
º 73.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ⁿber den
Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach
Anh÷ren eines SachverstΣndigen und des Verteidigers anordnen,
da▀ der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher
geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im
vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der fⁿr die
Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig wΣre.
(2) Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig. Sie
hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs
Wochen nicht ⁿberschreiten.
º 74.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen
werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Achter Unterabschnitt. Vereinfachtes Jugendverfahren
º 75.
(weggefallen)
º 76.
Der Staatsanwalt kann beim dem Jugendrichter schriftlich oder
mⁿndlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu
entscheiden, wenn zu erwarten ist, da▀ der Jugendrichter
ausschlie▀lich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne
des º 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhΣngen, auf ein
Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine
Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den
Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des
Staatsanwalts steht der Klage gleich.
º 77.
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten
Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet,
namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne
des º 12 Nr. 2 oder die VerhΣngung von Jugendstrafe
wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme
erforderlich ist. Der Beschlu▀ kann bis zur Verkⁿndung des
Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten
Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift
ein.
º 78.
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten
Jugendverfahren auf Grund einer mⁿndlichen Verhandlung durch
Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des º 12 Nr.
2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
nicht erkennen.
(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung
teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner
Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der
Verhandlung oder zur Durchfⁿhrung der Verhandlung in
Abwesenheit des Angeklagten nicht.
(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemΣ▀en
Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften
abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit
nicht beeintrΣchtigt wird. Die Vorschriften ⁿber die
Anwesenheit des Angeklagten (º 50), die Stellung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (º 67)
und die Mitteilung von Entscheidungen (º 70) mⁿssen beachtet
werden.
Neunter Unterabschnitt. Ausschlu▀ von Vorschriften des
allgemeinen Verfahrensrechts
º 79.
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen
werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen
Verfahrensrechts ist unzulΣssig.
º 80.
(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben
werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften
durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der
Staatsanwalt auch dann, wenn Grⁿnde der Erziehung oder ein
berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck
nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) Gegen einen jugendlichen PrivatklΣger ist Widerklage
zulΣssig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) Nebenklage ist unzulΣssig.
º 81.
Die Vorschriften der Strafproze▀ordnung ⁿber die EntschΣdigung
des Verletzten (ºº 403 bis 406c der Strafproze▀ordnung) werden
im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Drittes Hauptstⁿck. Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt. Vollstreckung
Erster Unterabschnitt. Verfassung der Vollstreckung und
ZustΣndigkeit
º 82.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch
die Aufgaben wahr, welche die Strafproze▀ordnung der
Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des º 12
angeordnet hat, richtet sich die weitere ZustΣndigkeit nach den
Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
º 83.
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den ºº 86
bis 89a und 92 Abs. 3 sowie nach den ºº 462a und 463 der
Strafproze▀ordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Fⁿr die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom
Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer
in den FΣllen zustΣndig, in denen
1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz
das Jugendsch÷ffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der
Strafvollstreckungskammer ⁿber seine eigene Anordnung zu
entscheiden hΣtte.
(3) Die Entscheidungen nach den AbsΣtzen 1 und 2 k÷nnen, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. Die ºº 67 bis 69 gelten sinngemΣ▀.
º 84.
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen
Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das
Jugendsch÷ffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat.
(2) Soweit, abgesehen von den FΣllen des Absatzes 1, die
Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht
die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des
Amtsgerichts zu, dem die vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben obliegen.
(3) In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 fⁿhrt der Jugendrichter
die Vollstreckung durch, soweit º 85 nichts anderes bestimmt.
º 85.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunΣchst
zustΣndige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter
ab, der nach º 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zustΣndig
ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme
des Verurteilten in die Jugendstrafanstalt die Vollstreckung
auf den Jugendrichter des Amtsgerichts ⁿber, in dessen Bezirk
die Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen werden
ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, da▀ die
Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts
ⁿbergeht, wenn dies aus verkehrsmΣ▀igen Grⁿnden gⁿnstiger
erscheint. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(3) UnterhΣlt ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet
eines anderen Landes, so k÷nnen die beteiligten LΣnder
vereinbaren, da▀ der Jugendrichter eines Amtsgerichts des
Landes, das die Jugendstrafanstalt unterhΣlt, zustΣndig sein
soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die
Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts ⁿber, in
dessen Bezirk die fⁿr die Jugendstrafanstalt zustΣndige
Aufsichtsbeh÷rde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das
die Jugendstrafanstalt unterhΣlt, wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, da▀ der Jugendrichter eines
anderen Amtsgerichts zustΣndig wird, wenn dies aus
verkehrsmΣ▀igen Grⁿnden gⁿnstiger erscheint. Die
Landesregierung kann die ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer
Ma▀regel der Besserung und Sicherung nach º 61 Nr. 1 oder 2 des
Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Grⁿnden kann der Vollstreckungsleiter die
Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr
zustΣndigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr
vollendet, so kann der nach den AbsΣtzen 2 bis 4 zustΣndige
Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den
Vorschriften des Strafvollzugs fⁿr Erwachsene vollzogenen
Jugendstrafe oder einer Ma▀regel der Besserung und Sicherung an
die nach den allgemeinen Vorschriften zustΣndige
Vollstreckungsbeh÷rde abgeben, wenn der Straf- oder
Ma▀regelvollzug voraussichtlich noch lΣnger dauern wird und die
besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter
Berⁿcksichtigung der Pers÷nlichkeit des Verurteilten fⁿr die
weiteren Entscheidungen nicht mehr ma▀gebend sind; die Abgabe
ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der
Strafproze▀ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber die
Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Fⁿr die ZustΣndigkeit der Staatsanwaltschaft im
Vollstreckungsverfahren gilt º 451 Abs. 3 der
Strafproze▀ordnung entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt. Jugendarrest
º 86.
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest
umwandeln, wenn die Voraussetzungen des º 16 Abs. 3
nachtrΣglich eingetreten sind.
º 87.
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur
BewΣhrung ausgesetzt.
(2) Fⁿr die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest
gilt º 450 der Strafproze▀ordnung sinngemΣ▀.
(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des
Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbⁿ▀t,
von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erla▀ des
Urteils UmstΣnde hervorgetreten sind, die allein oder in
Verbindung mit den bereits bekannten UmstΣnden ein Absehen von
der Vollstreckung aus Grⁿnden der Erziehung rechtfertigen. Sind
seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht
er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Grⁿnden der
Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes
kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, da▀ der
Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten
wegen einer anderen Tat verhΣngt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck
nicht mehr erfⁿllen wird. Vor der Entscheidung h÷rt der
Vollstreckungsleiter nach M÷glichkeit den erkennenden Richter,
den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulΣssig, wenn
seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist.
Dritter Unterabschnitt. Jugendstrafe
º 88.
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes
der Jugendstrafe zur BewΣhrung aussetzen, wenn der Verurteilte
einen Teil der Strafe verbⁿ▀t hat und verantwortet werden kann
zu erproben, ob er au▀erhalb des Jugendstrafvollzugs einen
rechtschaffenen Lebenswandel fⁿhren wird.
(2) Vor Verbⁿ▀ung von sechs Monaten darf die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Grⁿnden
angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als
einem Jahr nur zulΣssig, wenn der Verurteilte mindestens ein
Drittel der Strafe verbⁿ▀t hat.
(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den FΣllen der AbsΣtze 1
und 2 seine Entscheidung so frⁿhzeitig treffen, da▀ die
erforderlichen Ma▀nahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf
sein Leben nach der Entlassung durchgefⁿhrt werden k÷nnen. Er
kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten
wieder aufheben, wenn auf Grund neu eingetretener oder
bekanntgewordener Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann
zu erproben, ob der Verurteilte au▀erhalb des
Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel fⁿhren
wird.
(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anh÷ren des
Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist
Gelegenheit zur mⁿndlichen ─u▀erung zu geben.
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von h÷chstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
Verurteilten, den Strafrest zur BewΣhrung auszusetzen,
unzulΣssig ist.
(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten º 22
Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die ºº 23 bis 26a sinngemΣ▀. An
die Stelle des erkennenden Richters tritt der
Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von
Entscheidungen sind die ºº 58, 59 Abs. 2 bis 4 und º 60
entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschlu▀, der die Aussetzung des Strafrestes
anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
º 89.
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
Verurteilte das Mindestma▀ seiner Strafe verbⁿ▀t und kann
verantwortet werden zu erproben, ob er au▀erhalb des
Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel fⁿhren
wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von
unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die
Vollstreckung des Strafrestes zur BewΣhrung aus.
(2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, da▀ fⁿr den Fall des
Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei
Monaten und h÷chstens einem Jahr zu vollstrecken ist. Der
Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbⁿ▀ten Teil der
Strafe das H÷chstma▀ der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
nicht ⁿberschreiten.
(3) º 88 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemΣ▀.
(4) Wenn es aus besonderen Grⁿnden geboten erscheint, kann der
Vollstreckungsleiter auch die endgⁿltige Entlassung anordnen.
Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der
Weise in eine bestimmte um, da▀ die Strafe im Zeitpunkt der
Entlassung verbⁿ▀t ist.
º 89a.
(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch
Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in
der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter
unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die
HΣlfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe
verbⁿ▀t sind. Er kann die Vollstreckung zu einem frⁿheren
Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in
Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs
seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden,
wenn die HΣlfte, mindestens jedoch sechs Monate, des
Strafrestes verbⁿ▀t sind und eine erneute Aussetzung in
Betracht kommt. º 454b Abs. 3 der Strafproze▀ordnung gilt
entsprechend.
(2) Ist gegen einen Verurteilten au▀er lebenslanger
Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird,
wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der
Verurteilte vor der frⁿheren Verurteilung begangen hat, nur die
lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt
das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden
tatsΣchlichen Feststellungen letztmals geprⁿft werden konnten.
Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe durch das Gericht zur BewΣhrung ausgesetzt, so
erklΣrt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe fⁿr
erledigt.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 gilt º 85 Abs. 6 entsprechend
mit der Ma▀gabe, da▀ der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung
der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Zweiter Abschnitt. Vollzug
º 90.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefⁿhl des
Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewu▀tsein
bringen, da▀ er fⁿr das von ihm begangene Unrecht einzustehen
hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet
werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu
bewΣltigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder
FreizeitarrestrΣumen der Landesjustizverwaltung vollzogen.
Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.
º 91.
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte
dazu erzogen werden, kⁿnftig einen rechtschaffenen und
verantwortungsbewu▀ten Lebenswandel zu fⁿhren.
(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesⁿbungen und sinnvolle
BeschΣftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser
Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu
f÷rdern. AusbildungsstΣtten sind einzurichten. Die
seelsorgerische Betreuung wird gewΣhrleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der
Vollzug aufgelockert und in geeigneten FΣllen weitgehend in
freien Formen durchgefⁿhrt werden.
(4) Die Beamten mⁿssen fⁿr die Erziehungsaufgabe des Vollzugs
geeignet und ausgebildet sein.
º 92.
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und sich nicht fⁿr den Jugendstrafvollzug eignet,
braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu
werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt
vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs
fⁿr Erwachsene vollzogen. Hat der Verurteilte das
vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe
nach den Vorschriften des Strafvollzugs fⁿr Erwachsene
vollzogen werden.
(3) ▄ber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der
Vollstreckungsleiter.
º 93.
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach M÷glichkeit
in einer besonderen Anstalt oder wenigstens in einer besonderen
Abteilung der Haftanstalt oder in einer Jugendarrestanstalt
vollzogen.
(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch
gestaltet werden.
(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der
Beschuldigte der Aufsicht und Leitung eines BewΣhrungshelfers
oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers
untersteht oder fⁿr ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist,
dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem
Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger
gestattet.
º 93a.
(1) Die Ma▀regel nach º 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in
einer Einrichtung vollzogen, in der die fⁿr die Behandlung
suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen
therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfⁿgung
stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der
Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen
durchgefⁿhrt werden.
Viertes Hauptstⁿck. Beseitigung des Strafmakels
º 94.
(weggefallen)
º 95.
(weggefallen)
º 96.
(weggefallen)
º 97.
(1) Hat der Jugendrichter die ▄berzeugung erlangt, da▀ sich ein
zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie
Fⁿhrung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklΣrt er
von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des
Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den
Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des
Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der
Antragstellung noch minderjΣhrig ist, auf Antrag des Vertreters
der Jugendgerichtshilfe geschehen.
(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbⁿ▀ung oder
Erla▀ der Strafe ergehen, es sei denn, da▀ der Verurteilte sich
der Beseitigung des Strafmakels besonders wⁿrdig gezeigt hat.
WΣhrend des Vollzugs oder wΣhrend einer BewΣhrungszeit ist die
Anordnung unzulΣssig.
º 98.
(1) ZustΣndig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die
vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben fⁿr den
Verurteilten obliegen. Ist der Verurteilte volljΣhrig, so ist
der Jugendrichter zustΣndig, in dessen Bezirk der Verurteilte
seinen Wohnsitz hat.
(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen ⁿber die
Fⁿhrung des Verurteilten und dessen BewΣhrung vorzugsweise die
Stelle, die den Verurteilten nach der Verbⁿ▀ung der Strafe
betreut hat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er h÷rt den
Verurteilten und, wenn dieser minderjΣhrig ist, den
Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner
die Schule und die zustΣndige Verwaltungsbeh÷rde.
(3) Nach Abschlu▀ der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu
h÷ren.
º 99.
(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschlu▀.
(2) HΣlt er die Voraussetzungen fⁿr eine Beseitigung des
Strafmakels noch nicht fⁿr gegeben, so kann er die Entscheidung
um h÷chstens zwei Jahre aufschieben.
(3) Gegen den Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde zulΣssig.
º 100.
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht
mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur BewΣhrung
erlassen, so erklΣrt der Richter zugleich den Strafmakel als
beseitigt.
º 101.
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklΣrt
worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines
Verbrechens oder vorsΣtzlichen Vergehens erneut zu
Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem
Urteil oder nachtrΣglich durch Beschlu▀ die Beseitigung des
Strafmakels. In besonderen FΣllen kann er von dem Widerruf
absehen.
Fⁿnftes Hauptstⁿck. Jugendliche vor Gerichten, die fⁿr
allgemeine Strafsachen zustΣndig sind
º 102.
Die ZustΣndigkeit des Bundesgerichtshofes und des
Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses
Gesetzes nicht berⁿhrt. In den zur ZustΣndigkeit von
Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug geh÷renden Strafsachen
(º 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
entscheidet der Bundesgerichtshof auch ⁿber Beschwerden gegen
Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die
Aussetzung der Jugendstrafe zur BewΣhrung angeordnet oder
abgelehnt wird (º 59 Abs. 1).
º 103.
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene k÷nnen nach
den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden
werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen
wichtigen Grⁿnden geboten ist.
(2) ZustΣndig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die
Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften
einschlie▀lich der Regelung des º 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur ZustΣndigkeit der
Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach º 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes geh÷rt; in einem solchen Fall sind
diese Strafkammern auch fⁿr die Strafsache gegen den
Jugendlichen zustΣndig. Fⁿr die Prⁿfung der ZustΣndigkeit der
Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach º 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die ºº
6a, 225a Abs. 4, º 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafproze▀ordnung
entsprechend; º 209a der Strafproze▀ordnung ist mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ diese Strafkammern auch gegenⁿber der
Jugendkammer einem Gericht h÷herer Ordnung gleichstehen.
(3) Beschlie▀t der Richter die Trennung der verbundenen Sachen,
so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den
Richter, der ohne die Verbindung zustΣndig gewesen wΣre.
º 104.
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den fⁿr allgemeine
Strafsachen zustΣndigen Gerichten gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes ⁿber
1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (ºº 3 bis 32),
2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der
Jugendgerichtshilfe (ºº 38, 50 Abs. 3),
3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (º 43),
4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des
Verfahrens durch den Richter (ºº 45, 47),
5. die Untersuchungshaft (ºº 52, 52a, 72),
6. die Urteilsgrⁿnde (º 54),
7. das Rechtsmittelverfahren (ºº 55, 56),
8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur BewΣhrung
und der VerhΣngung der Jugendstrafe (ºº 57 bis 64),
9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (ºº 67,
50 Abs. 2),
10. die notwendige Verteidigung (º 68),
11. Mitteilungen (º 70),
12. die Unterbringung zur Beobachtung (º 73),
13. Kosten und Auslagen (º 74) und
14. den Ausschlu▀ von Vorschriften des allgemeinen
Verfahrensrechts (ºº 79 bis 81).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Grⁿnden der Staatssicherheit geboten ist,
kann der Richter anordnen, da▀ die Heranziehung der
Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
unterbleiben.
(4) HΣlt der Richter Erziehungsma▀regeln fⁿr erforderlich, so
hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu
ⁿberlassen. º 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe
zur BewΣhrung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu
ⁿbertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhΣlt. Das
gleiche gilt fⁿr Entscheidungen nach einer Aussetzung der
VerhΣngung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen
ⁿber die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des
Schuldspruchs (º 30).
Dritter Teil. Heranwachsende
Erster Abschnitt. Anwendung des sachlichen Strafrechts
º 105.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der
Richter die fⁿr einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der
ºº 4 bis 8, 9 Nr. 1, ºº 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an,
wenn
1. die Gesamtwⁿrdigung der Pers÷nlichkeit des TΣters bei
Berⁿcksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, da▀ er zur
Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den UmstΣnden oder den Beweggrⁿnden
der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) º 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn
der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits
rechtskrΣftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden
ist.
(3) Das H÷chstma▀ der Jugendstrafe fⁿr Heranwachsende betrΣgt
zehn Jahre.
º 106.
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine
Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von
lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn
bis zu fⁿnfzehn Jahren erkennen.
(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. Er
kann anordnen, da▀ der Verlust der FΣhigkeit, ÷ffentliche ─mter
zu bekleiden und Rechte aus ÷ffentlichen Wahlen zu erlangen (º
45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
Zweiter Abschnitt. Gerichtsverfassung und Verfahren
º 107.
Von den Vorschriften ⁿber die Jugendgerichtsverfassung gelten
die ºº 33 bis 34 Abs. 1 und ºº 35 bis 38 fⁿr Heranwachsende
entsprechend.
º 108.
(1) Die Vorschriften ⁿber die ZustΣndigkeit der Jugendgerichte
(ºº 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist fⁿr Verfehlungen Heranwachsender auch
zustΣndig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu
erwarten ist und nach º 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der
Strafrichter zu entscheiden hΣtte.
(3) Das Jugendsch÷ffengericht darf wegen der Verfehlung eines
Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als vier
Jahren erkennen. Ist h÷here Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist
die Jugendkammer zustΣndig.
º 109.
(1) Von den Vorschriften ⁿber das Jugendstrafverfahren (ºº 43
bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die ºº
43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, º 68 Nr. 1, 3 und º 73 entsprechend
anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten FΣllen
auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des
Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt,
wenn ihnen bekannt wird, da▀ gegen den Beschuldigten noch ein
anderes Strafverfahren anhΣngig ist. Die ╓ffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des
Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (º 105), so gelten
auch die ºº 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, ºº
52, 52a, 54 Abs. 1, ºº 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und º 81
entsprechend. º 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die
einheitliche Festsetzung von Ma▀nahmen oder Jugendstrafe nach º
105 Abs. 2 unterblieben ist. º 55 Abs. 1 und 2 ist nicht
anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet º 407
Abs. 2 Satz 2 der Strafproze▀ordnung keine Anwendung.
Dritter Abschnitt. Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des
Strafmakels
º 110.
(1) Von den Vorschriften ⁿber die Vollstreckung und den Vollzug
bei Jugendlichen gelten º 82 Abs. 1, ºº 83 bis 93a fⁿr
Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter
Jugendstrafrecht angewendet (º 105) und nach diesem Gesetz
zulΣssige Ma▀nahmen oder Jugendstrafe verhΣngt hat.
(2) º 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit
Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Bei Heranwachsenden, die einundzwanzig, aber
noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die
Untersuchungshaft nach den Vorschriften des º 93 vollzogen
werden.
º 111.
Die Vorschriften ⁿber die Beseitigung des Strafmakels (ºº 97
bis 101) gelten fⁿr Heranwachsende entsprechend, soweit der
Richter Jugendstrafe verhΣngt hat.
Vierter Abschnitt. Heranwachsende vor Gerichten, die fⁿr
allgemeine Strafsachen zustΣndig sind
º 112.
Die ºº 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten fⁿr Verfahren
gegen Heranwachsende entsprechend. Die in º 104 Abs. 1
genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie
nach dem fⁿr die Heranwachsenden geltenden Recht nicht
ausgeschlossen sind. HΣlt der Richter die Erteilung von
Weisungen fⁿr erforderlich, so ⁿberlΣ▀t er die Auswahl und
Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der
Heranwachsende aufhΣlt.
Vierter Teil. Sondervorschriften fⁿr Soldaten der Bundeswehr
º 112a.
Das Jugendstrafrecht (ºº 3 bis 32, 105) gilt fⁿr die Dauer des
WehrdienstverhΣltnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden
mit folgenden Abweichungen:
1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des º 12 darf nicht angeordnet
werden.
2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner
sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer
Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den
Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsma▀regel anordnen.
3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der
Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berⁿcksichtigen.
Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er
diesen Besonderheiten anpassen.
4. Als ehrenamtlicher BewΣhrungshelfer kann ein Soldat bestellt
werden. Er untersteht bei seiner TΣtigkeit (º 25 Satz 2) nicht
den Anweisungen des Richters.
5. Von der ▄berwachung durch einen BewΣhrungshelfer, der nicht
Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, fⁿr welche die
militΣrischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder
Heranwachsenden zu sorgen haben. Ma▀nahmen des
Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
º 112b.
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (º 112a Nr. 2) angeordnet,
so sorgt der nΣchste Disziplinarvorgesetzte dafⁿr, da▀ der
Jugendliche oder Heranwachsende, auch au▀erhalb des Dienstes,
ⁿberwacht und betreut wird.
(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder
Heranwachsenden Pflichten und BeschrΣnkungen auferlegt, die
sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die
Auszahlung der Besoldung beziehen k÷nnen. Das NΣhere wird durch
Rechtsverordnung (º 115 Abs. 3) geregelt.
(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht
ist. Sie endet jedoch spΣtestens, wenn sie ein Jahr gedauert
hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem
Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet
werden.
º 112c.
(1) Der Vollstreckungsleiter erklΣrt die Erziehungsma▀regel
nach º 112a Nr. 2 fⁿr erledigt, wenn ihr Zweck erreicht ist.
(2) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der
wegen einer vor Beginn des WehrdienstverhΣltnisses begangenen
Tat verhΣngt ist, gegenⁿber Soldaten der Bundeswehr zu
vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es
erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der
Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den
AbsΣtzen 1 und 2 sind jugendrichterliche Entscheidungen im
Sinne des º 83.
º 112d.
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten
der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die
Erziehungsma▀regel nach º 112a Nr. 2 anordnet oder fⁿr erledigt
erklΣrt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach º 112c
Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als BewΣhrungshelfer
bestellt, soll er den nΣchsten Disziplinarvorgesetzten des
Jugendlichen oder Heranwachsenden h÷ren.
º 112e.
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den fⁿr
allgemeine Strafsachen zustΣndigen Gerichten (º 104) sind die
ºº 112a, 112b und 112d anzuwenden.
Fⁿnfter Teil. Schlu▀- und ▄bergangsvorschriften
º 113.
Fⁿr den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein
hauptamtlicher BewΣhrungshelfer anzustellen. Die Anstellung
kann fⁿr mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn
wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhΣltnismΣ▀ig
hohe Aufwendungen entstehen wⁿrden. Das NΣhere ⁿber die
TΣtigkeit des BewΣhrungshelfers ist durch Landesgesetz zu
regeln.
º 114.
In der Jugendstrafanstalt dⁿrfen an Verurteilten, die das
vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich fⁿr den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen
vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhΣngt
worden sind.
º 115.
(1) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates fⁿr den Vollzug der
Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft
Vorschriften zu erlassen ⁿber die Art der Unterbringung, die
Behandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische,
seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den
Unterricht, die Gesundheitspflege und k÷rperliche Ertⁿchtigung,
die Freizeit, den Verkehr mit der Au▀enwelt, die Ordnung und
Sicherheit in der Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verst÷▀en
hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie das
Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und Jugendfⁿrsorge
dienenden Beh÷rden und Stellen.
(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung dⁿrfen fⁿr die
Ahndung von Verst÷▀en gegen die Ordnung oder Sicherheit der
Anstalt nur Hausstrafen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder
bei Untersuchungshaft der Richter verhΣngt. Die schwersten
Hausstrafen sind die BeschrΣnkung des Verkehrs mit der
Au▀enwelt auf dringende FΣlle bis zu drei Monaten und Arrest
bis zu zwei Wochen. Mildere Hausstrafen sind zulΣssig.
Dunkelhaft ist verboten.
(3) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfⁿhrung des º 112b Abs.
2 Vorschriften ⁿber Art, Umfang und Dauer der Pflichten und
BeschrΣnkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder
Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des
Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder
durch den nΣchsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden
k÷nnen.
º 116.
(1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor
seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Fⁿr diese
Verfehlungen ist das Mindestma▀ der Jugendstrafe drei Monate.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht
erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die
VerhΣngung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten
zu erwarten gewesen wΣre.
(3) (aufgehoben)
º 117.
(1) Die Wahl der Jugendsch÷ffen nach º 35 erfolgt erstmalig
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
spΣter gleichzeitig mit der Wahl der Sch÷ffen fⁿr die
Sch÷ffengerichte und die Strafkammern.
(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschu▀ noch nicht besteht, wird
die Vorschlagsliste nach º 35 Abs. 3 vom Jugendamt aufgestellt.
º 118.
(gegenstandslos)
º 119.
JugendgefΣngnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden
fⁿr die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe
gleichgestellt.
º 120.
Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugendgerichtsgesetzes
vom 6. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 637) gelten als
Verweisungen auf die an ihre Stelle getretenen Vorschriften
dieses Gesetzes.
º 121.
UnterhΣlt ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines
anderen Landes (º 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an
geltenden t bis zum Ablauf des 4. September 1991 fⁿr die
Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des
Amtsgerichts zustΣndig, in dessen Bezirk die fⁿr die
Jugendstrafanstalt zustΣndige Aufsichtsbeh÷rde ihren Sitz hat.
º 122.
(gegenstandslos)
º 123.
Der Vierte Teil (ºº 112a bis 112e) und º 115 Abs. 3 sind im
Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fⁿnfte Teil (Schlu▀- und
▄bergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil
anzuwenden.
º 124.
(gegenstandslos)
º 125.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.