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1996-02-14
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8,412 lines
Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch. Handelsstand
Erster Abschnitt. Kaufleute
º 1.
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der
nachstehend bezeichneten Arten von GeschΣften zum Gegenstande
hat:
1. die Anschaffung und WeiterverΣu▀erung von beweglichen Sachen
(Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren
unverΣndert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung
weiter verΣu▀ert werden;
2. die ▄bernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren
fⁿr andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmΣ▀ig betrieben
wird;
3. die ▄bernahme von Versicherungen gegen PrΣmie;
4. die Bankier- und GeldwechslergeschΣfte;
5. die ▄bernahme der Bef÷rderung von Gⁿtern oder Reisenden zur
See, die GeschΣfte der Frachtfⁿhrer oder der zur Bef÷rderung
von Personen zu Lande oder auf BinnengewΣssern bestimmten
Anstalten sowie die GeschΣfte der
Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die GeschΣfte der KommissionΣre, der Spediteure oder der
Lagerhalter;
7. die GeschΣfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
8. die VerlagsgeschΣfte sowie die sonstigen GeschΣfte des Buch-
oder Kunsthandels;
9. die GeschΣfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht
handwerksmΣ▀ig betrieben wird.
º 2.
Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen,
dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach º 1 Abs. 2 als
Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in
kaufmΣnnischer Weise eingerichteten GeschΣftsbetrieb erfordert,
gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung
nach den fⁿr die Eintragung kaufmΣnnischer Firmen geltenden
Vorschriften herbeizufⁿhren.
º 3.
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die
Vorschriften des º 1 keine Anwendung.
(2) Fⁿr ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt º
2 mit der Ma▀gabe, da▀ der Unternehmer berechtigt, aber nicht
verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister
herbeizufⁿhren. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine
L÷schung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt,
welche fⁿr die L÷schung kaufmΣnnischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein
Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder
forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das
im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der
AbsΣtze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
º 4.
(1) Die Vorschriften ⁿber die Firmen, die Handelsbⁿcher und die
Prokura finden keine Anwendung auf Personen, deren
Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmΣnnischer
Weise eingerichteten GeschΣftsbetrieb nicht erfordert.
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf
welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden,
kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft nicht begrⁿndet werden.
º 5.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann
gegenⁿber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft,
nicht geltend gemacht werden, da▀ das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder da▀ es zu den
in º 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben geh÷re.
º 6.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden
auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne
Rⁿcksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft
eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des º 4
Abs. 1 nicht berⁿhrt.
º 7.
Durch die Vorschriften des ÷ffentlichen Rechtes, nach welchen
die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von
gewissen Voraussetzungen abhΣngig gemacht ist, wird die
Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses
Gesetzbuchs nicht berⁿhrt.
Zweiter Abschnitt. Handelsregister
º 8.
Das Handelsregister wird von den Gerichten gefⁿhrt.
º 8a.
(1) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung
bestimmen, da▀ und in welchem Umfang das Handelsregister
einschlie▀lich der zu seiner Fⁿhrung erforderlichen
Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei
gefⁿhrt wird. Hierbei mu▀ gewΣhrleistet sein, da▀
1. die GrundsΣtze einer ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen sowie die erforderlichen Kopien der DatenbestΣnde
mindestens tagesaktuell gehalten und die originΣren
DatenbestΣnde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverΣndert
in lesbarer Form wiedergegeben werden k÷nnen;
3. die nach der Anlage zu º 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Ma▀nahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung die
ErmΣchtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
ⁿbertragen.
(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fⁿr die
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist
und auf Dauer inhaltlich unverΣndert in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann.
(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstⁿcke k÷nnen
zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem
BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, da▀ die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k÷nnen. Bei
der Herstellung der Bild- oder DatentrΣger ist ein
schriftlicher Nachweis ⁿber ihre inhaltliche ▄bereinstimmung
mit der Urschrift anzufertigen.
(4) Das Gericht kann gestatten, da▀ die zum Handelsregister
einzureichenden Jahresabschlⁿsse und Konzernabschlⁿsse und die
dazugeh÷rigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende
Schriftstⁿcke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form
eingereicht werden.
(5) Die nΣheren Anordnungen ⁿber die maschinelle Fⁿhrung des
Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstⁿcken nach
Absatz 3 und die Einreichung von Abschlⁿssen und Schriftstⁿcken
nach Absatz 4 trifft die Landesjustizverwaltung, soweit nicht
durch Rechtsverordnung nach º 125 des Gesetzes ⁿber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften
erlassen werden.
º 9.
(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum
Handelsregister eingereichten Schriftstⁿcke ist jedem
gestattet.
(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstⁿcken kann eine Abschrift gefordert
werden. Werden die Schriftstⁿcke nach º 8a Abs. 3 aufbewahrt,
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden.
Die Abschrift ist von der GeschΣftsstelle zu beglaubigen,
sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das
Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
gefⁿhrt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und
an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.
(3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister
eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Beh÷rden
gegenⁿber durch ein Zeugnis des Gerichts ⁿber die Eintragung
gefⁿhrt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis
zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer
Handelsgesellschaft.
(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darⁿber zu
erteilen, da▀ bezⁿglich des Gegenstandes einer Eintragung
weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder da▀ eine
bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
º 9a.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
▄bermittlung der Daten aus dem maschinell gefⁿhrten
Handelsregister durch Abruf erm÷glicht, ist zulΣssig, wenn der
Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
beschrΣnkt ist und insoweit die nach º 9 Abs. 1 zulΣssige
Einsicht nicht ⁿberschreitet.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach
Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die
Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt werden
1. ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschlie▀lich zur Erfⁿllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben erfolgt,
2. nicht ÷ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
Interesses des EmpfΣngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
besteht, da▀ die Daten zu anderen als zu den vom EmpfΣnger
dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, da▀
1. diese Form der Datenⁿbermittlung wegen der Vielzahl der
▄bermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedⁿrftigkeit
angemessen ist,
2. auf seiten des EmpfΣngers die GrundsΣtze einer
ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen
M÷glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine St÷rung ihres GeschΣftsbetriebs nicht zu
erwarten ist.
(4) Die Genehmigung kann auch fⁿr den Abruf der Daten aus
mehreren oder allen in einem Land maschinell gefⁿhrten
Handelsregistern erteilt werden.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach den AbsΣtzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mi▀brΣuchlich benutzt
worden ist.
(6) Anstelle der Genehmigung kann ein ÷ffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(7) Die Verantwortung fⁿr die ZulΣssigkeit des einzelnen Abrufs
trΣgt der EmpfΣnger. Die speichernde Stelle prⁿft die
ZulΣssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla▀ besteht. Sie hat
zu gewΣhrleisten, da▀ die ▄bermittlung personenbezogener Daten
zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
ⁿberprⁿft werden kann.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene
Daten ⁿbermittelt werden, darf der EmpfΣnger diese nur fⁿr den
Zweck verwenden, zu dessen Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt worden
sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der
EmpfΣnger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der EmpfΣnger eine nicht ÷ffentliche Stelle, gilt º 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die
Aufsichtsbeh÷rde die Ausfⁿhrung der Vorschriften ⁿber den
Datenschutz auch dann ⁿberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fⁿr eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebⁿhren fⁿr
die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten
Abrufverfahrens nach Absatz 1 zu bestimmen. Die GebⁿhrensΣtze
sind so zu bemessen, da▀ der mit der Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den Begⁿnstigten angemessen
berⁿcksichtigt werden.
º 10.
(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister
durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt
bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach
ver÷ffentlicht.
(2) Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die
Bekanntmachung enthaltenden BlΣtter erschienen ist, gilt die
Bekanntmachung als erfolgt.
º 11.
(1) Das Gericht hat jΣhrlich im Dezember die BlΣtter zu
bezeichnen, in denen wΣhrend des nΣchsten Jahres die in º 10
vorgesehenen Ver÷ffentlichungen erfolgen sollen.
(2) Wird das Handelsregister bei einem Gerichte von mehreren
Richtern gefⁿhrt und einigen sich diese ⁿber die Bezeichnung
der BlΣtter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug
vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem
Landgericht eine Kammer fⁿr Handelssachen gebildet, so tritt
diese an die Stelle der Zivilkammer.
º 12.
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie
die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen
von Unterschriften sind in ÷ffentlich beglaubigter Form
einzureichen.
(2) Die gleiche Form ist fⁿr eine Vollmacht zur Anmeldung
erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
Rechtsnachfolge soweit tunlich durch ÷ffentliche Urkunden
nachzuweisen.
º 13.
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem
Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der
Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht
des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.
Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die
Anmeldung unverzⁿglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner
Eintragungen, soweit sie nicht ausschlie▀lich die VerhΣltnisse
anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der
Zweigniederlassung weiterzugeben.
(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur
Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen;
fⁿr die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit
die Prokura nicht ausschlie▀lich auf den Betrieb einer anderen
Niederlassung beschrΣnkt ist.
(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prⁿfen, ob die
Zweigniederlassung errichtet und º 30 beachtet ist. Ist dies
der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und
dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prⁿfen, soweit
sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes
eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der
Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma fⁿr die
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser
einzutragen.
(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen
dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen
und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma fⁿr die
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser zu
vermerken. Der Vermerk wird nicht ver÷ffentlicht.
(5) Die Vorschriften ⁿber die Errichtung einer
Zweigniederlassung gelten sinngemΣ▀ fⁿr ihre Aufhebung.
º 13a.
(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten
ergΣnzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den
Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine ÷ffentlich
beglaubigte Abschrift der Satzung beizufⁿgen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach º 39 des
Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren
Inhalt die in º 23 Abs. 3 und 4, ºº 24, 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der
Satzung ⁿber die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen.
Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den
ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das
Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in
der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach º 40 des
Aktiengesetzes zu ver÷ffentlichen; in diesem Fall hat das
Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stⁿck
der fⁿr den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen
Bekanntmachung beizufⁿgen.
(5) Die Vorschriften ⁿber die Zweigniederlassungen von
Aktiengesellschaften gelten sinngemΣ▀ fⁿr die
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien,
soweit sich aus den Vorschriften der ºº 278 bis 290 des
Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts
anderes ergibt.
º 13b.
(1 ) Fⁿr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung gelten ergΣnzend die folgenden
Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die
GeschΣftsfⁿhrer anzumelden. Der Anmeldung ist eine ÷ffentlich
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste
der Gesellschafter beizufⁿgen.
(3) Die Eintragung hat auch die in º 10 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung
bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren
Inhalt die in º 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung bezeichneten
Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach º 5 Abs. 4 Satz 1
getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
º 13c.
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister
eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die Hauptniederlassung
oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die
eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel
Stⁿcke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat in
der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger
anzugeben, da▀ die gleiche Eintragung fⁿr die
Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden
Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der Firma
fⁿr eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch
dieser anzugeben.
(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat
sodann seine Eintragung unter der Angabe der Nummer des
Bundesanzeigers, in der sie bekanntgemacht ist, von Amts wegen
den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen; der
Mitteilung ist ein Stⁿck der Anmeldung beizufⁿgen. Die Gerichte
der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne
Nachprⁿfung in ihr Handelsregister zu ⁿbernehmen. In der
Bekanntmachung der Eintragung im Register der
Zweigniederlassung ist anzugeben, da▀ die Eintragung im
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung oder des
Sitzes erfolgt und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie
bekanntgemacht ist. Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im
Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
(4) Betrifft die Anmeldung ausschlie▀lich die VerhΣltnisse
einzelner Zweigniederlassungen, so sind au▀er dem fⁿr das
Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes bestimmten Stⁿck
nur so viel Stⁿcke einzureichen, wie Zweigniederlassungen
betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der
Zweigniederlassungen mit, deren VerhΣltnisse sie betrifft. Die
Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes
wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(5) AbsΣtze 1, 3 und 4 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Einreichung von
Schriftstⁿcken und die Zeichnung von Unterschriften.
º 13d.
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns
oder einer juristischen Person oder der Sitz einer
Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inlΣndische
Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in
dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat
auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma
der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefⁿgt, so ist auch dieser
einzutragen.
(3) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die
Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer
Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung betreffen, die
Vorschriften fⁿr Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am
Sitz der Gesellschaft sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische
Recht Abweichungen n÷tig macht.
º 13e.
(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung mit Sitz im Ausland
gelten ergΣnzend zu º 13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung
ist durch die GeschΣftsfⁿhrer zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen
der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des
Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland
der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen.
Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner
anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft gefⁿhrt wird,
und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des
Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine
Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als stΣndige Vertreter fⁿr
die TΣtigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft
gerichtlich und au▀ergerichtlich zu vertreten, unter Angabe
ihrer Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates
der EuropΣischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die
Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede
─nderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer
dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn
solche nicht angewendet sind, die gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft haben die Er÷ffnung oder die Ablehnung der
Er÷ffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Σhnlichen Verfahrens
ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im
Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
sowie deren ─nderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum
Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht
zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1
Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der
ⁿbrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewΣhlt hat und unter welcher Nummer die
Zweigniederlassung eingetragen ist.
º 13f.
(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz
im Ausland geiten ergΣnzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in ÷ffentlich beglaubigter
Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache
erstellt ist, eine beglaubigte ▄bersetzung in deutscher Sprache
beizufⁿgen. Die Vorschriften des º 37 Abs. 3, 5 und 6 des
Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das auslΣndische
Recht eine Abweichung n÷tig macht, sind in die Anmeldung die in
º 23 Abs. 3 und 4, ºº 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes
vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung ⁿber die
Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den
ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach º
40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des
Berufs der Grⁿnder aufzunehmen. Der Anmeldung ist die fⁿr den
Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung
beizufⁿgen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat
auch die Angaben nach º 39 des Aktiengesetzes sowie die in º
13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren
Inhalt auch die Angaben nach º 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des
Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs der Grⁿnder aufzunehmen,
soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung
aufzunehmen sind.
(5) ─nderungen der Satzung der auslΣndischen Gesellschaft sind
durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Fⁿr die Anmeldung gelten die Vorschriften des º 181
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemΣ▀, soweit nicht das
auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.
(6) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der º 81 Abs. 1 , 2 und
4, º 263 Satz 1, º 266 Abs. 1, 2 und 5, º 273 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht
Abweichungen n÷tig macht.
(7) Fⁿr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die
Vorschriften ⁿber ihre Errichtung sinngemΣ▀.
(8) Die Vorschriften ⁿber Zweigniederlassungen von
Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland geiten sinngemΣ▀ fⁿr
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit
Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der ºº 278
bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands
nichts anderes ergibt.
º 13g.
(1) Fⁿr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergΣnzend die
folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in ÷ffentlich
beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag
nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte
▄bersetzung in deutscher Sprache beizufⁿgen. Die Vorschriften
des º 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sind anzuwenden. Wird
die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren
nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach
º 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen,
soweit nicht das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat
auch die Angaben nach º 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sowie die in º 13e
Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) in die Bekanntmachung der Eintragung sind au▀er deren
Inhalt auch die in º 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung bezeichneten
Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach º 5 Abs. 4 Satz 1
getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
(5) ─nderungen des Gesellschaftsvertrages der auslΣndischen
Gesellschaft sind durch die GeschΣftsfⁿhrer zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Fⁿr die Anmeldung gelten die
Vorschriften des º 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀, soweit nicht
das auslΣndische Recht Abweichungen n÷tig macht.
(6) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften der º 39 Abs. 1, 2 und
4, º65 Abs. 1 Satz 1, º67 Abs. 1, 2 und 5, º 74 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter
Haftung sinngemΣ▀, soweit nicht das auslΣndische Recht
Abweichungen n÷tig macht.
(7) Fⁿr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die
Vorschriften ⁿber ihre Errichtung sinngemΣ▀.
º 13h.
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder
einer juristischen Person oder der Sitz einer
Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung
beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des
bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk
des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des
bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzⁿglich von Amts
wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die
Eintragungen fⁿr die bisherige Hauptniederlassung oder den
bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zustΣndigen Gericht
aufbewahrten Urkunden beizufⁿgen. Das Gericht der neuen
Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prⁿfen, ob die
Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemΣ▀ verlegt und º 30
beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung
einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne
weitere Nachprⁿfung in sein Handelsregister zu ⁿbernehmen. Die
Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die
erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen
Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen
Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat
das Gericht zu prⁿfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemΣ▀ verlegt und º 30 beachtet ist. Ist dies der Fall,
so hat es die Verlegung einzutragen.
º 14.
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der
Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstⁿcken zum
Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen.
º 15.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache
nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von
demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war,
einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, da▀
sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so
mu▀ ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht
bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fⁿnfzehn Tagen nach der
Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
da▀ er die Tatsache weder kannte noch kennen mu▀te.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht,
so kann sich ein Dritter demjenigen gegenⁿber, in dessen
Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die
bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, da▀ er die
Unrichtigkeit kannte.
(4) Fⁿr den GeschΣftsverkehr mit einer in das Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser
Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das
Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
º 16.
(1) Ist durch eine rechtskrΣftige oder vollstreckbare
Entscheidung des Proze▀gerichts die Verpflichtung zur
Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein
RechtsverhΣltnis, bezⁿglich dessen eine Eintragung zu erfolgen
hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung
Beteiligten festgestellt, so genⁿgt zur Eintragung die
Anmeldung der ⁿbrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf
Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies
auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister
einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskrΣftige oder vollstreckbare
Entscheidung des Proze▀gerichts die Vornahme einer Eintragung
fⁿr unzulΣssig erklΣrt, so darf die Eintragung nicht gegen den
Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung
erwirkt hat.
Dritter Abschnitt. Handelsfirma
º 17.
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im
Handel seine GeschΣfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt
werden.
º 18.
(1) Ein Kaufmann, der sein GeschΣft ohne Gesellschafter oder
nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
als Firma zu fⁿhren.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefⁿgt werden, der ein
GesellschaftsverhΣltnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine
TΣuschung ⁿber die Art oder den Umfang des GeschΣfts oder die
VerhΣltnisse des GeschΣftsinhabers herbeizufⁿhren. ZusΣtze, die
zur Unterscheidung der Person oder des GeschΣfts dienen, sind
gestattet.
º 19.
(1) Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen
wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein
einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller
Gesellschafter zu enthalten.
(2) Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen
wenigstens eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters mit einem
das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu
enthalten.
(3) Die Beifⁿgung von Vornamen ist nicht erforderlich.
(4) Die Namen anderer Personen als der pers÷nlich haftenden
Gesellschafter dⁿrfen in die Firma einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht
aufgenommen werden.
(5) Ist kein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine
natⁿrliche Person, so mu▀ die Firma, auch wenn sie nach den ºº
21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgefⁿhrt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die
HaftungsbeschrΣnkung kennzeichnet. Dies gilt nicht, wenn zu den
pers÷nlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der
ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person
ist.
º 20.
(aufgehoben)
º 21.
Wird ohne eine ─nderung der Person der Name des
GeschΣftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines
Gesellschafters geΣndert, so kann die bisherige Firma
fortgefⁿhrt werden.
º 22.
(1) Wer ein bestehendes HandelsgeschΣft unter Lebenden oder von
Todes wegen erwirbt, darf fⁿr das GeschΣft die bisherige Firma
mit oder ohne Beifⁿgung eines das NachfolgeverhΣltnis
andeutenden Zusatzes fortfⁿhren, wenn der bisherige
GeschΣftsinhaber oder dessen Erben in die Fortfⁿhrung der Firma
ausdrⁿcklich willigen.
(2) Wird ein HandelsgeschΣft auf Grund eines Nie▀brauchs, eines
Pachtvertrags oder eines Σhnlichen VerhΣltnisses ⁿbernommen, so
finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 23.
Die Firma kann nicht ohne das HandelsgeschΣft, fⁿr welches sie
gefⁿhrt wird, verΣu▀ert werden.
º 24.
(1) Wird jemand in ein bestehendes HandelsgeschΣft als
Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter
in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen
ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser VerΣnderung
die bisherige Firma fortgefⁿhrt werden.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in
der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortfⁿhrung der Firma
der ausdrⁿcklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner
Erben.
º 25.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes HandelsgeschΣft unter der
bisherigen Firma mit oder ohne Beifⁿgung eines das
NachfolgeverhΣltnis andeutenden Zusatzes fortfⁿhrt, haftet fⁿr
alle im Betriebe des GeschΣfts begrⁿndeten Verbindlichkeiten
des frⁿheren Inhabers. Die in dem Betriebe begrⁿndeten
Forderungen gelten den Schuldnern gegenⁿber als auf den
Erwerber ⁿbergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine
Erben in die Fortfⁿhrung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenⁿber
nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und
bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem VerΣu▀erer dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgefⁿhrt, so haftet der Erwerber
eines HandelsgeschΣfts fⁿr die frⁿheren
GeschΣftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer
Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die ▄bernahme
der Verbindlichkeiten in handelsⁿblicher Weise von dem Erwerber
bekanntgemacht worden ist.
º 26.
(1) Ist der Erwerber des HandelsgeschΣfts auf Grund der
Fortfⁿhrung der Firma oder auf Grund der in º 25 Abs. 3
bezeichneten Kundmachung fⁿr die frⁿheren
GeschΣftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frⁿhere
GeschΣftsinhaber fⁿr diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor
Ablauf von fⁿnf Jahren fΣllig und daraus Ansprⁿche gegen ihn
gerichtlich geltend gemacht sind; bei ÷ffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genⁿgt zur Geltendmachung der Erla▀ eines
Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des º 25 Abs. 1 mit
dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen
wird, im Falle des º 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem
die ▄bernahme kundgemacht wird. Die fⁿr die VerjΣhrung
geltenden ºº 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit
der frⁿhere GeschΣftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt
hat.
º 27.
(1) Wird ein zu einem Nachlasse geh÷rendes HandelsgeschΣft von
dem Erben fortgefⁿhrt, so finden auf die Haftung des Erben fⁿr
die frⁿheren GeschΣftsverbindlichkeiten die Vorschriften des º
25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschrΣnkte Haftung nach º 25 Abs. 1 tritt nicht ein,
wenn die Fortfⁿhrung des GeschΣfts vor dem Ablaufe von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle
der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den
Lauf der Frist finden die fⁿr die VerjΣhrung geltenden
Vorschriften des º 206 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate
das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren,
so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der
Ausschlagungsfrist.
º 28.
(1) Tritt jemand als pers÷nlich haftender Gesellschafter oder
als Kommanditist in das GeschΣft eines Einzelkaufmanns ein, so
haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frⁿhere Firma nicht
fortfⁿhrt, fⁿr alle im Betriebe des GeschΣfts entstandenen
Verbindlichkeiten des frⁿheren GeschΣftsinhabers. Die in dem
Betriebe begrⁿndeten Forderungen gelten den Schuldnern
gegenⁿber als auf die Gesellschaft ⁿbergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenⁿber
nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und
bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten
mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frⁿhere GeschΣftsinhaber Kommanditist und haftet
die Gesellschaft fⁿr die im Betrieb seines GeschΣfts
entstandenen Verbindlichkeiten, so ist fⁿr die Begrenzung
seiner Haftung º 26 entsprechend mit der Ma▀gabe anzuwenden,
da▀ die in º 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages
beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter angeh÷renden Unternehmen
geschΣftsfⁿhrend tΣtig wird. Seine Haftung als Kommanditist
bleibt unberⁿhrt.
º 29.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich
die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
º 30.
(1) Jede neue Firma mu▀ sich von allen an demselben Ort oder in
derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das
Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne
die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will
auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so mu▀ er
der Firma einen Zusatz beifⁿgen, durch den sie sich von der
bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine
Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche
eingetragene Firma, so mu▀ der Firma fⁿr die Zweigniederlassung
ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz
beigefⁿgt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, da▀
benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine
Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
º 31.
(1) Eine ─nderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die
Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den
Vorschriften des º 29 zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die
Anmeldung des Erl÷schens einer eingetragenen Firma durch die
hierzu Verpflichteten nicht auf dem in º 14 bezeichneten Wege
herbeigefⁿhrt werden, so hat das Gericht das Erl÷schen von Amts
wegen einzutragen.
º 32.
Wird ⁿber das Verm÷gen eines Kaufmanns der Konkurs er÷ffnet, so
ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das
gleiche gilt von der Aufhebung des Er÷ffnungsbeschlusses sowie
von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses. Eine
÷ffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt.
Die Vorschriften des º 15 bleiben au▀er Anwendung.
º 33.
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das
Handelsregister mit Rⁿcksicht auf den Gegenstand oder auf die
Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist
von sΣmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung
anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und
die Urkunden ⁿber die Bestellung des Vorstands in Urschrift
oder in ÷ffentlich beglaubigter Abschrift beizufⁿgen. Bei der
Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person,
der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des
Vorstands anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung ⁿber
die Befugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen
Person oder ⁿber die Zeitdauer des Unternehmens sind
gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den
Vorstand unter Beifⁿgung einer ÷ffentlich beglaubigten
Abschrift der Satzung anzumelden.
º 34.
(1) Jede ─nderung der nach º 33 Abs. 31 einzutragenden
Tatsachen oder der Satzung, die Aufl÷sung der juristischen
Person, falls sie nicht die Folge der Er÷ffnung des Konkurses
ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen
Bestimmungen ⁿber ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer ─nderung der Satzung genⁿgt,
soweit nicht die ─nderung die in º 33 Abs. 31 bezeichneten
Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht
eingereichten Urkunden ⁿber die ─nderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die
Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren
geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder
oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des º 32
Anwendung.
º 35.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer
juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
º 36.
Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines
inlΣndischen Kommunalverbandes braucht nicht in das
Handelsregister eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung,
so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes
und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschrΣnken.
º 37.
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht
zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur
Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von
Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, da▀ ein
anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die
Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach
sonstigen Vorschriften begrⁿndeter Anspruch auf Schadensersatz
bleibt unberⁿhrt.
Vierter Abschnitt. Handelsbⁿcher
º 38.
(aufgehoben)
º 39.
(aufgehoben)
º 40.
(aufgehoben)
º 41.
(aufgehoben)
º 42.
(aufgehoben)
º 43.
(aufgehoben)
º 44.
(aufgehoben)
º 45.
(aufgehoben)
º 46.
(aufgehoben)
º 47.
(aufgehoben)
º 47a.
(aufgehoben)
º 47b.
(aufgehoben)
Fⁿnfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht
º 48.
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des HandelsgeschΣfts
oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels
ausdrⁿcklicher ErklΣrung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich
erfolgen (Gesamtprokura).
º 49.
(1) Die Prokura ermΣchtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
au▀ergerichtlichen GeschΣften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur VerΣu▀erung und Belastung von Grundstⁿcken ist der
Prokurist nur ermΣchtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders
erteilt ist.
º 50.
(1) Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Prokura ist Dritten
gegenⁿber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der BeschrΣnkung, da▀ die
Prokura nur fⁿr gewisse GeschΣfte oder gewisse Arten von
GeschΣften oder nur unter gewissen UmstΣnden oder fⁿr eine
gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeⁿbt werden soll.
(3) Eine BeschrΣnkung der Prokura auf den Betrieb einer von
mehreren Niederlassungen des GeschΣftsinhabers ist Dritten
gegenⁿber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter
verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der
Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begrⁿndet,
da▀ fⁿr eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefⁿgt
wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
º 51.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, da▀ er der Firma
seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifⁿgt.
º 52.
(1) Die Prokura ist ohne Rⁿcksicht auf das der Erteilung
zugrunde liegende RechtsverhΣltnis jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmΣ▀ige Vergⁿtung.
(2) Die Prokura ist nicht ⁿbertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des
HandelsgeschΣfts.
º 53.
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des
HandelsgeschΣfts zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so mu▀
auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
(3) Das Erl÷schen der Prokura ist in gleicher Weise wie die
Erteilung zur Eintragung anzumelden.
º 54.
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines
Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem
Handelsgewerbe geh÷rigen Art von GeschΣften oder zur Vornahme
einzelner zu einem Handelsgewerbe geh÷riger GeschΣfte
ermΣchtigt, so erstreckt sich die Vollmacht
(Handlungsvollmacht) auf alle GeschΣfte und Rechtshandlungen,
die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die
Vornahme derartiger GeschΣfte gew÷hnlich mit sich bringt.
(2) Zur VerΣu▀erung oder Belastung von Grundstⁿcken, zur
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von
Darlehen und zur Proze▀fⁿhrung ist der HandlungsbevollmΣchtigte
nur ermΣchtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt
ist.
(3) Sonstige BeschrΣnkungen der Handlungsvollmacht braucht ein
Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie
kannte oder kennen mu▀te.
º 55.
(1) Die Vorschriften des º 54 finden auch Anwendung auf
HandlungsbevollmΣchtigte, die Handelsvertreter sind oder die
als Handlungsgehilfen damit betraut sind, au▀erhalb des
Betriebes des Prinzipals GeschΣfte in dessen Namen
abzuschlie▀en.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschlu▀ von GeschΣften
bevollmΣchtigt sie nicht, abgeschlossene VertrΣge zu Σndern,
insbesondere Zahlungsfristen zu gewΣhren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie
dazu bevollmΣchtigt sind.
(4) Sie gelten als ermΣchtigt, die Anzeige von MΣngeln einer
Ware, die ErklΣrung, da▀ eine Ware zur Verfⁿgung gestellt
werde, sowie Σhnliche ErklΣrungen, durch die ein Dritter seine
Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie
vorbehΣlt, entgegenzunehmen; sie k÷nnen die dem Unternehmer
(Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises
geltend machen.
º 56.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt
ist, gilt als ermΣchtigt zu VerkΣufen und Empfangnahmen, die in
einem derartigen Laden oder Warenlager gew÷hnlich geschehen.
º 57.
Der HandlungsbevollmΣchtigte hat sich bei der Zeichnung jedes
eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit
einem das VollmachtsverhΣltnis ausdrⁿckenden Zusatze zu
zeichnen.
º 58.
Der HandlungsbevollmΣchtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers
des HandelsgeschΣfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen
nicht ⁿbertragen.
Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
º 59.
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmΣnnischer Dienste
gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit
nicht besondere Vereinbarungen ⁿber die Art und den Umfang
seiner Dienstleistungen oder ⁿber die ihm zukommende Vergⁿtung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu
leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergⁿtung zu
beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den
UmstΣnden nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
º 60.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals
weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige
des Prinzipals fⁿr eigene oder fremde Rechnung GeschΣfte
machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als
erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen
bekannt ist, da▀ er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die
Aufgabe des Betriebs nicht ausdrⁿcklich vereinbart.
º 61.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach º 60 obliegende
Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er
kann statt dessen verlangen, da▀ der Handlungsgehilfe die fⁿr
eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus GeschΣften fⁿr
fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgebe oder seinen
Anspruch auf die Vergⁿtung abtrete.
(2) Die Ansprⁿche verjΣhren in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des
GeschΣfts erlangt; sie verjΣhren ohne Rⁿcksicht auf diese
Kenntnis in fⁿnf Jahren von dem Abschlusse des GeschΣfts an.
º 62.
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die GeschΣftsrΣume und die
fⁿr den GeschΣftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und
GerΣtschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den
GeschΣftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, da▀ der
Handlungsgehilfe gegen eine GefΣhrdung seiner Gesundheit,
soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschⁿtzt und die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert
ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die hΣusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und
Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rⁿcksicht auf die Gesundheit, die
Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.
(3) Erfⁿllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und
der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden
Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die fⁿr unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der ºº 842 bis 846 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen
k÷nnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschrΣnkt
werden.
º 63.
(aufgehoben)
º 64.
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat
am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach
der die Zahlung des Gehalts spΣter erfolgen soll, ist nichtig.
º 65.
Ist bedungen, da▀ der Handlungsgehilfe fⁿr GeschΣfte, die von
ihm geschlossen oder vermittelt werden. Provision erhalten
solle, so sind die fⁿr die Handelsvertreter geltenden
Vorschriften des º 87 Abs. 1 und 3 sowie der ºº 87a bis 87c
anzuwenden.
º 66.
(aufgehoben)
º 67.
(aufgehoben)
º 68.
(aufgehoben)
º 69.
(aufgehoben)
º 70.
(aufgehoben)
º 71.
(aufgehoben)
º 72.
(aufgehoben)
º 73.
Bei der Beendigung des DienstverhΣltnisses kann der
Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis ⁿber die Art und
Dauer der BeschΣftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
des Handlungsgehilfen auch auf die Fⁿhrung und die Leistungen
auszudehnen.
º 74.
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem
Handlungsgehilfen, die den Gehilfen fⁿr die Zeit nach
Beendigung des DienstverhΣltnisses in seiner gewerblichen
TΣtigkeit beschrΣnkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform
und der AushΣndigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die
vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der
Prinzipal verpflichtet, fⁿr die Dauer des Verbots eine
EntschΣdigung zu zahlen, die fⁿr jedes Jahr des Verbots
mindestens die HΣlfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt
bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen erreicht.
º 74a.
(1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es
nicht zum Schutze eines berechtigten geschΣftlichen Interesses
des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es
unter Berⁿcksichtigung der gewΣhrten EntschΣdigung nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des Gehilfen enthΣlt. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum
von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des
DienstverhΣltnisses an erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden
jΣhrlichen vertragsmΣ▀igen Leistungen den Betrag von
fⁿnfzehnhundert Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen. Das gleiche
gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjΣhrig
ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfⁿllung auf Ehrenwort
oder unter Σhnlichen Versicherungen versprechen lΣ▀t. Nichtig
ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des
Gehilfen die Verpflichtung ⁿbernimmt, da▀ sich der Gehilfe nach
der Beendigung des DienstverhΣltnisses in seiner gewerblichen
TΣtigkeit beschrΣnken werde.
(3) Unberⁿhrt bleiben die Vorschriften des º 138 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Nichtigkeit von
RechtsgeschΣften, die gegen die guten Sitten versto▀en.
º 74b.
(1) Die nach º 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewΣhrende
EntschΣdigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmΣ▀igen
Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden
Bezⁿgen bestehen, sind sie bei der Berechnung der EntschΣdigung
nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu
bringen. Hat die fⁿr die Bezⁿge bei der Beendigung des
DienstverhΣltnisses ma▀gebende Vertragsbestimmung noch nicht
drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, fⁿr den die Bestimmung in Kraft
war.
(3) Soweit Bezⁿge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen
sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie
au▀er Ansatz.
º 74c.
(1) Der Handlungsgehilfe mu▀ sich auf die fΣllige EntschΣdigung
anrechnen lassen, was er wΣhrend des Zeitraums, fⁿr den die
EntschΣdigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b÷swillig unterlΣ▀t,
soweit die EntschΣdigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den
Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen
um mehr als ein Zehntel ⁿbersteigen wⁿrde. Ist der Gehilfe
durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu
verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel
der Betrag von einem Viertel. Fⁿr die Dauer der Verbⁿ▀ung einer
Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine EntschΣdigung nicht
verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern
ⁿber die H÷he seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
º 75.
(1) L÷st der Gehilfe das DienstverhΣltnis gemΣ▀ den
Vorschriften der ºº 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam,
wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kⁿndigung
schriftlich erklΣrt, da▀ er sich an die Vereinbarung nicht
gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn
der Prinzipal das DienstverhΣltnis kⁿndigt, es sei denn, da▀
fⁿr die Kⁿndigung ein erheblicher Anla▀ in der Person des
Gehilfen vorliegt oder da▀ sich der Prinzipal bei der Kⁿndigung
bereit erklΣrt, wΣhrend der Dauer der BeschrΣnkung dem Gehilfen
die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmΣ▀igen Leistungen
zu gewΣhren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des º
74b entsprechende Anwendung.
(3) L÷st der Prinzipal das DienstverhΣltnis gemΣ▀ den
Vorschriften der ºº 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Gehilfen auf so hat der Gehilfe einen Anspruch auf die
EntschΣdigung.
º 75a.
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des DienstverhΣltnisses
durch schriftliche ErklΣrung auf das Wettbewerbverbot mit der
Wirkung verzichten, da▀ er mit dem Ablauf eines Jahres seit der
ErklΣrung von der Verpflichtung zur Zahlung der EntschΣdigung
frei wird.
º 75b.
Ist der Gehilfe fⁿr eine TΣtigkeit au▀erhalb Europas
angenommen, so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots
nicht davon abhΣngig, da▀ sich der Prinzipal zur Zahlung der in
º 74 Abs. 2 vorgesehenen EntschΣdigung verpflichtet. Das
gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmΣ▀igen
Leistungen den Betrag von achttausend Deutsche Mark fⁿr das
Jahr ⁿbersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen
finden die Vorschriften des º 74b Abs. 2 und 3 entsprechende
Anwendung.
º 75c.
(1) Hat der Handlungsgehilfe fⁿr den Fall, da▀ er die in der
Vereinbarung ⁿbernommene Verpflichtung nicht erfⁿllt, eine
Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprⁿche nur nach
Ma▀gabe der Vorschriften des º 340 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
geltend machen. Die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
ⁿber die Herabsetzung einer unverhΣltnismΣ▀ig hohen
Vertragsstrafe bleiben unberⁿhrt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon
abhΣngig, da▀ sich der Prinzipal zur Zahlung einer
EntschΣdigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in
Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte
Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfⁿllung oder auf Ersatz
eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
º 75d.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der ºº 74
bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird,
kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von
Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften
ⁿber das Mindestma▀ der EntschΣdigung durch Verrechnungen oder
auf sonstige Weise zu umgehen.
º 75e.
(aufgehoben)
º 75f.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem
anderen Prinzipal gegenⁿber verpflichtet, einen
Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen
ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
anzustellen, steht beiden Teilen der Rⁿcktritt frei. Aus der
Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
º 75g.
º 55 Abs. 4 gilt auch fⁿr einen Handlungsgehilfen, der damit
betraut ist, au▀erhalb des Betriebes des Prinzipals fⁿr diesen
GeschΣfte zu vermitteln. Eine BeschrΣnkung dieser Rechte
braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er
sie kannte oder kennen mu▀te.
º 75h.
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von
GeschΣften au▀erhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist,
ein GeschΣft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem
Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt
das GeschΣft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem
Dritten gegenⁿber nicht unverzⁿglich das GeschΣft ablehnt,
nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten ⁿber
Abschlu▀ und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem
Abschlu▀ von GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des
Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschlu▀ er nicht
bevollmΣchtigt ist.
º 76.
(aufgehoben)
º 77.
(aufgehoben)
º 78.
(aufgehoben)
º 79.
(aufgehoben)
º 80.
(aufgehoben)
º 81.
(aufgehoben)
º 82.
(aufgehoben)
º 82a.
Auf Wettbewerbsverbote gegenⁿber Personen, die ohne als
Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung
unentgeltlich mit kaufmΣnnischen Diensten beschΣftigt werden
(VolontΣre), finden die fⁿr Handlungsgehilfen geltenden
Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem
Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
º 83.
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines
Handelsgewerbes andere als kaufmΣnnische Dienste leisten,
bewendet es bei den fⁿr das ArbeitsverhΣltnis dieser Personen
geltenden Vorschriften.
Siebenter Abschnitt. Handelsvertreter
º 84.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbstΣndiger
Gewerbetreibender stΣndig damit betraut ist, fⁿr einen anderen
Unternehmer (Unternehmer) GeschΣfte zu vermitteln oder in
dessen Namen abzuschlie▀en. SelbstΣndig ist, wer im
wesentlichen frei seine TΣtigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbstΣndig im Sinne des Absatzes 1 zu sein,
stΣndig damit betraut ist, fⁿr einen Unternehmer GeschΣfte zu
vermitteln oder in dessen Namen abzuschlie▀en, gilt als
Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
º 85.
Jeder Teil kann verlangen, da▀ der Inhalt des Vertrages sowie
spΣtere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine von dem anderen
Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch
kann nicht ausgeschlossen werden.
º 86.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den
Abschlu▀ von GeschΣften zu bemⁿhen; er hat hierbei das
Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu
geben, namentlich ihm von jeder GeschΣftsvermittlung und von
jedem GeschΣftsabschlu▀ unverzⁿglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den AbsΣtzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam.
º 86a.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausⁿbung
seiner TΣtigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster,
Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen,
GeschΣftsbedingungen, zur Verfⁿgung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen
Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzⁿglich die Annahme oder
Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne
Vertretungsmacht abgeschlossenen GeschΣfts und die
Nichtausfⁿhrung eines von ihm vermittelten oder abgeschossenen
GeschΣfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzⁿglich zu unterrichten,
wenn er GeschΣfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem
Umfange abschlie▀en kann oder will, als der Handelsvertreter
unter gew÷hnlichen UmstΣnden erwarten konnte.
(3) Von den AbsΣtzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam.
º 86b.
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fⁿr die Erfⁿllung
der Verbindlichkeit aus einem GeschΣft einzustehen, so kann er
eine besondere Vergⁿtung (Delkredereprovision) beanspruchen;
der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. die
Verpflichtung kann nur fⁿr ein bestimmtes GeschΣft oder solche
GeschΣfte mit bestimmten Dritten ⁿbernommen werden, die der
Handelsvertreter vermittelt oder abschlie▀t. Die ▄bernahme
bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem
Abschlu▀ des GeschΣfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte
seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen
Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht fⁿr GeschΣfte, zu
deren Abschlu▀ und Ausfⁿhrung der Handelsvertreter unbeschrΣnkt
bevollmΣchtigt ist.
º 87.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision fⁿr alle
wΣhrend des VertragsverhΣltnisses abgeschlossenen GeschΣfte,
die auf seine TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren sind oder mit Dritten
abgeschlossen werden, die er als Kunden fⁿr GeschΣfte der
gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht
fⁿr ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem
ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein
bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf
Provision auch fⁿr die GeschΣfte, die ohne seine Mitwirkung mit
Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises wΣhrend des
VertragsverhΣltnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn
und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen
Handelsvertreter zusteht.
(3) Fⁿr ein GeschΣft, das erst nach Beendigung des
VertragsverhΣltnisses abgeschlossen ist, hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das GeschΣft vermittelt hat oder es eingeleitet und so
vorbereitet hat, da▀ der Abschlu▀ ⁿberwiegend auf seine
TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren ist, und das GeschΣft innerhalb einer
angemessenen Frist nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses
abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des VertragsverhΣltnisses das Angebot des
Dritten zum Abschlu▀ eines GeschΣfts, fⁿr das der
Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem
Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden
Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer UmstΣnde
eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision fⁿr abgeschlossene
GeschΣfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf
Inkassoprovision fⁿr die von ihm auftragsgemΣ▀ eingezogenen
BetrΣge.
º 87a.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und
soweit der Unternehmer das GeschΣft ausgefⁿhrt hat. Eine
abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der
Handelsvertreter mit der Ausfⁿhrung des GeschΣfts durch den
Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschu▀, der
spΣtestens am letzten Tag des folgenden Monats fΣllig ist.
UnabhΣngig von einer Vereinbarung hat jedoch der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der
Dritte das GeschΣft ausgefⁿhrt hat.
(2) Steht fest, da▀ der Dritte nicht leistet, so entfΣllt der
Anspruch auf Provision; bereits empfangene BetrΣge sind
zurⁿckzugewΣhren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf
Provision, wenn feststeht, da▀ der Unternehmer das GeschΣft
ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausfⁿhrt, wie es
abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfΣllt im Falle der
Nichtausfⁿhrung, wenn und soweit diese auf UmstΣnden zu beruht,
die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats
fΣllig, in dem nach º 87c Abs. 1 ⁿber den Anspruch abzurechnen
ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, AbsΣtzen 3 und 4 abweichende,
fⁿr den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind
unwirksam.
º 87b.
(1) Ist die H÷he der Provision nicht bestimmt, so ist der
ⁿbliche Satz als vereinbart anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der
Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. NachlΣsse bei
Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt fⁿr
Nebenkosten, namentlich fⁿr Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern,
es sei denn, da▀ die Nebenkosten dem Dritten besonders in
Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf
Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung
gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung
gestellt.
(3) Bei Gebrauchsⁿberlassungs- und NutzungsvertrΣgen von
bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt fⁿr die
Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die
Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem
erstmals von dem Dritten gekⁿndigt werden kann; der
Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend
berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
º 87c.
(1) Der Unternehmer hat ⁿber die Provision, auf die der
Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der
Abrechnungszeitraum kann auf h÷chstens drei Monate erstreckt
werden. Die Abrechnung hat unverzⁿglich, spΣtestens bis zum
Ende des nΣchsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen
Buchauszug ⁿber alle GeschΣfte verlangen, fⁿr die ihm nach º 87
Provision gebⁿhrt.
(3) Der Handelsvertreter kann au▀erdem Mitteilung ⁿber alle
UmstΣnde verlangen, die fⁿr den Provisionsanspruch, seine
FΣlligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begrⁿndete
Zweifel an der Richtigkeit oder VollstΣndigkeit der Abrechnung
oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen,
da▀ nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm
zu bestimmenden Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigten
BuchsachverstΣndigen Einsicht in die GeschΣftsbⁿcher oder die
sonstigen Urkunden so weit gewΣhrt wird, wie dies zur
Feststellung der Richtigkeit oder VollstΣndigkeit der
Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters k÷nnen nicht
ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.
º 87d.
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmΣ▀igen
GeschΣftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn
dies handelsⁿblich ist.
º 88.
Die Ansprⁿche aus dem VertragsverhΣltnis verjΣhren in vier
Jahren, beginnend mit dem Schlu▀ des Jahres, in dem sie fΣllig
geworden sind.
º 88a.
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche
Zurⁿckbehaltungsrechte verzichten.
(2) Nach Beendigung des VertragsverhΣltnisses hat der
Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes
Zurⁿckbehaltungsrecht an ihm zur Verfⁿgung gestellten
Unterlagen (º 86a Abs. 1) nur wegen seiner fΣlligen Ansprⁿche
auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
º 89.
(1) Ist das VertragsverhΣltnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit
einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist
von zwei Monaten und im dritten bis fⁿnften Jahr mit einer
Frist von drei Monaten gekⁿndigt werden. Nach einer
Vertragsdauer von fⁿnf Jahren kann das VertragsverhΣltnis mit
einer Frist von sechs Monaten gekⁿndigt werden. Die Kⁿndigung
ist nur fⁿr den Schlu▀ eines Kalendermonats zulΣssig, sofern
keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kⁿndigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 k÷nnen
durch Vereinbarung verlΣngert werden; die Frist darf fⁿr den
Unternehmer nicht kⁿrzer sein als fⁿr den Handelsvertreter. Bei
Vereinbarung einer kⁿrzeren Frist fⁿr den Unternehmer gilt die
fⁿr den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein fⁿr eine bestimmte Zeit eingegangenes
VertragsverhΣltnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit
von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte
Zeit verlΣngert. Fⁿr die Bestimmung der nach Absatz 1 Satz 1
und 2 ist die Gesamtdauer des VertragsverhΣltnisses ma▀geblich.
º 89a.
(1) Das VertragsverhΣltnis kann von jedem Teil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung eine Kⁿndigungsfrist gekⁿndigt werden.
(2) Wird die Kⁿndigung durch ein Verhalten veranla▀t, das der
andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des
durch die Aufhebung des VerhΣltnisses entstehenden Schadens
verpflichtet.
º 89b.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach
Beendigung des VertragsverhΣltnisses einen angemessenen
Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der GeschΣftsverbindung mit neuen
Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach
Beendigung des VertragsverhΣltnisses erhebliche Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des
VertragsverhΣltnisses Ansprⁿche auf Provision verliert, die es
bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder
kⁿnftig zustande kommenden GeschΣften mit den von ihm
geworbenen Kunden hΣtte, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berⁿcksichtigung aller
UmstΣnde der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der
Handelsvertreter die GeschΣftsverbindung mit einem neuen Kunden
so wesentlich erweitert hat, da▀ dies wirtschaftlich der
Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich betrΣgt h÷chstens eine nach dem Durchschnitt
der letzten fⁿnf Jahre der TΣtigkeit des Handelsvertreters
berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergⁿtung; bei
kⁿrzerer Dauer des VertragsverhΣltnisses ist der Durchschnitt
wΣhrend der Dauer der TΣtigkeit ma▀gebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das VertragsverhΣltnis gekⁿndigt hat,
es sei denn, da▀ ein Verhalten des Unternehmers hierzu
begrⁿndeten Anla▀ gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine
Fortsetzung seiner TΣtigkeit wegen seines Alters oder wegen
Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das VertragsverhΣltnis gekⁿndigt hat und fⁿr
die Kⁿndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens
des Handelsvertreters vorlag oder
3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und
dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters
in das VertragsverhΣltnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht
vor Beendigung des VertragsverhΣltnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er
ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
VertragsverhΣltnisses geltend zu machen.
(5) Die AbsΣtze 1, 3 und 4 gelten fⁿr Versicherungsvertreter
mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der GeschΣftsverbindung mit
neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die
Vermittlung neuer VersicherungsvertrΣge durch den
Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines
Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag
so wesentlich erweitert hat, da▀ dies wirtschaftlich der
Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der
Ausgleich des Versicherungsvertreters betrΣgt abweichend von
Absatz 2 h÷chstens drei Jahresprovisionen oder
Jahresvergⁿtungen. Die Vorschriften der SΣtze 1 und 2 gelten
sinngemΣ▀ fⁿr Bausparkassenvertreter.
º 90.
Der Handelsvertreter darf GeschΣfts- und Betriebsgeheimnisse,
die ihm anvertraut oder als solche durch seine TΣtigkeit fⁿr
den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des
VertragsverhΣltnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen,
soweit dies nach den gesamten UmstΣnden der Berufsauffassung
eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen wⁿrde.
º 90a.
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung
des VertragsverhΣltnisses in seiner gewerblichen TΣtigkeit
beschrΣnkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der
AushΣndigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die
vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den
Handelsvertreter. Die Abrede kann nur fⁿr lΣngstens zwei Jahre
von der Beendigung des VertragsverhΣltnisses an getroffen
werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter
zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die
GegenstΣnde erstrecken, hinsichtlich deren sich der
Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschlu▀ von
GeschΣften fⁿr den Unternehmer zu bemⁿhen hat. Der Unternehmer
ist verpflichtet, dem Handelsvertreter fⁿr die Dauer der
WettbewerbsbeschrΣnkung eine angemessene EntschΣdigung zu
zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des VertragsverhΣltnisses
schriftlich auf die WettbewerbsbeschrΣnkung mit der Wirkung
verzichten, da▀ er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der
ErklΣrung von der Verpflichtung zur Zahlung der EntschΣdigung
frei wird. Kⁿndigt der Unternehmer das VertragsverhΣltnis aus
wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des
Handelsvertreters, so hat dieser keinen Anspruch auf
EntschΣdigung.
(3) Kⁿndigt der Handelsvertreter das VertragsverhΣltnis aus
wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers,
so kann er sich durch schriftliche ErklΣrung binnen einem Monat
nach der Kⁿndigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende fⁿr den Handelsvertreter nachteilige
Vereinbarungen k÷nnen nicht getroffen werden.
º 91.
(1) º 55 gilt auch fⁿr einen Handelsvertreter, der zum Abschlu▀
von GeschΣften von einem Unternehmer bevollmΣchtigt ist, der
nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht
zum Abschlu▀ von GeschΣften erteilt ist, als ermΣchtigt, die
Anzeige von MΣngeln einer Ware, die ErklΣrung, da▀ eine Ware
zur Verfⁿgung gestellt werde, sowie Σhnliche ErklΣrungen, durch
die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend
macht oder sich vorbehΣlt, entgegenzunehmen; er kann die dem
Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises
geltend machen. Eine BeschrΣnkung dieser Rechte braucht ein
Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte
oder kennen mu▀te.
º 91a.
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von
GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des Unternehmers
abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an
Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das GeschΣft als von
dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzⁿglich,
nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten ⁿber
Abschlu▀ und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem
Dritten gegenⁿber das GeschΣft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem
Abschlu▀ von GeschΣften betraut ist, ein GeschΣft im Namen des
Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschlu▀ er nicht
bevollmΣchtigt ist.
º 92.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit
betraut ist, VersicherungsvertrΣge zu vermitteln oder
abzuschlie▀en.
(2) Fⁿr das VertragsverhΣltnis zwischen dem
Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die
Vorschriften fⁿr das VertragsverhΣltnis zwischen dem
Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der AbsΣtze
3 und 4.
(3) In Abweichung von º 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein
Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur fⁿr
GeschΣfte, die auf seine TΣtigkeit zurⁿckzufⁿhren sind. º 87
Abs. 2 gilt nicht fⁿr Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (º
87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die PrΣmie gezahlt
hat, aus der sich die Provision nach dem VertragsverhΣltnis
berechnet.
(5) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 gelten sinngemΣ▀ fⁿr
Bausparkassenvertreter.
º 92a.
(1) Fⁿr das VertragsverhΣltnis eines Handelsvertreters, der
vertraglich nicht fⁿr weitere Unternehmer tΣtig werden darf
oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten
TΣtigkeit nicht m÷glich ist, kann der Bundesminister der Justiz
im Einvernehmen mit den Bundesministern fⁿr Wirtschaft und fⁿr
Arbeit nach Anh÷rung von VerbΣnden der Handelsvertreter und der
Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen
Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen
sozialen und wirtschaftlichen Bedⁿrfnisse dieser
Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen
sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen k÷nnen
vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschrΣnkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch fⁿr das VertragsverhΣltnis eines
Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder
mehrerer VertrΣge damit betraut ist, GeschΣfte fⁿr mehrere
Versicherer zu vermitteln oder abzuschlie▀en, die zu einem
Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden
Organisationsgemeinschaft geh÷ren, sofern die Beendigung des
VertragsverhΣltnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel
auch die Beendigung des VertragsverhΣltnisses mit den anderen
Versicherern zur Folge haben wⁿrde. In diesem Falle kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, au▀erdem bestimmt werden, ob die festgesetzten
Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder
anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden
und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
º 92b.
(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind ºº 89 und 89b
nicht anzuwenden. Ist das VertragsverhΣltnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat
fⁿr den Schlu▀ eines Kalendermonats gekⁿndigt werden; wird eine
andere Kⁿndigungsfrist vereinbart, so mu▀ sie fⁿr beide Teile
gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschu▀ nach
º 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den
Handelsvertreter ausdrⁿcklich als Handelsvertreter im
Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschlu▀ von GeschΣften
betraut hat.
(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im
Nebenberuf tΣtig ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung.
(4) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr
Versicherungsvertreter und fⁿr Bausparkassenvertreter.
º 92c.
(1) Hat der Handelsvertreter seine TΣtigkeit fⁿr den
Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der
EuropΣischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum auszuⁿben, so
kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas
anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der
Vermittlung oder dem Abschlu▀ von GeschΣften betraut wird, die
die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrⁿstung von Schiffen oder
die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Achter Abschnitt. Handelsmakler
º 93.
(1) Wer gewerbsmΣ▀ig fⁿr andere Personen, ohne von ihnen auf
Grund eines VertragsverhΣltnisses stΣndig damit betraut zu
sein, die Vermittlung von VertrΣgen ⁿber Anschaffung oder
VerΣu▀erung von Waren oder Wertpapieren, ⁿber Versicherungen,
Gⁿterbef÷rderungen, Schiffsmiete oder sonstige GegenstΣnde des
Handelsverkehrs ⁿbernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines
Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten GeschΣfte,
insbesondere auf die Vermittlung von GeschΣften ⁿber
unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch
einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung.
º 94.
(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies
erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rⁿcksicht auf die Gattung
der Ware davon entbindet, unverzⁿglich nach dem Abschlusse des
GeschΣfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlu▀note
zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die
Bedingungen des GeschΣfts, insbesondere bei VerkΣufen von Waren
oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und
die Zeit der Lieferung, enthΣlt.
(2) Bei GeschΣften, die nicht sofort erfⁿllt werden sollen, ist
die Schlu▀note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen
und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlu▀note
zu ⁿbersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der
Schlu▀note, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei
unverzⁿglich Anzeige zu machen.
º 95.
(1) Nimmt eine Partei eine Schlu▀note an, in der sich der
Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten
hat, so ist sie an das GeschΣft mit der Partei, welche ihr
nachtrΣglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, da▀ gegen
diese begrⁿndete Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der
ortsⁿblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb
einer den UmstΣnden nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete
Person oder Firma begrⁿndete Einwendungen zu erheben, so ist
die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfⁿllung des
GeschΣfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des
Handelsmaklers nicht unverzⁿglich darⁿber erklΣrt, ob sie
Erfⁿllung verlange.
º 96.
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies
erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rⁿcksicht auf die Gattung
der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung
nach Probe verkauften Ware die probe, falls sie ihm ⁿbergeben
ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen
ihre Beschaffenheit angenommen oder das GeschΣft in anderer
Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen
kenntlich zu machen.
º 97.
Der Handelsmakler gilt nicht als ermΣchtigt, eine Zahlung oder
eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu
nehmen.
º 98.
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien fⁿr den
durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
º 99.
Ist unter den Parteien nichts darⁿber vereinbart, wer den
Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines
abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur HΣlfte zu
entrichten.
º 100.
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu fⁿhren
und in dieses alle abgeschlossenen GeschΣfte tΣglich
einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu
bewirken; sie haben die in º 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu
enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler tΣglich
zu unterzeichnen.
(2) Die Vorschriften der ºº 239 und 257 ⁿber die Einrichtung
und Aufbewahrung der Handelsbⁿcher finden auf das Tagebuch des
Handelsmaklers Anwendung.
º 101.
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf
Verlangen Auszⁿge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm
unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung
des vermittelten GeschΣfts eingetragen ist.
º 102.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag
einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit
der Schlu▀note, den Auszⁿgen oder anderen Beweismitteln zu
vergleichen.
º 103.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig ein Tagebuch ⁿber die
abgeschlossenen GeschΣfte zu fⁿhren unterlΣ▀t oder das Tagebuch
in einer Weise fⁿhrt, die dem º 100 Abs. 1 widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 104.
Auf Personen, welche die Vermittlung von WarengeschΣften im
Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften ⁿber
Schlu▀noten und Tagebⁿcher keine Anwendung. Auf Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs- oder BausparvertrΣgen
ⁿbernehmen, sind die Vorschriften ⁿber Tagebⁿcher nicht
anzuwenden.
Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel. Errichtung der Gesellschaft
º 105.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist,
ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der
Gesellschafter die Haftung gegenⁿber den
GesellschaftsglΣubigern beschrΣnkt ist.
(2) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in
diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Gesellschaft
Anwendung.
º 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie
ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes
Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz
hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
º 107.
Wird die Firma einer Gesellschaft geΣndert oder der Sitz der
Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer
Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
º 108.
(1) Die Anmeldungen sind von sΣmtlichen Gesellschaftern zu
bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur
Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Zweiter Titel. RechtsverhΣltnis der Gesellschafter
untereinander
º 109.
Das RechtsverhΣltnis der Gesellschafter untereinander richtet
sich zunΣchst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften
der ºº 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht
durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
º 110.
(1) Macht der Gesellschafter in den
Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den UmstΣnden
nach fⁿr erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar
durch seine GeschΣftsfⁿhrung oder aus Gefahren, die mit ihr
untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die
Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der
Aufwendung an zu verzinsen.
º 111.
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten
Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur
rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt
Geld aus der Gesellschaftskasse fⁿr sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die
Ablieferung hΣtte geschehen sollen oder die Herausnahme des
Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
º 112.
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft
GeschΣfte machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als pers÷nlich haftender Gesellschafter
teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen
Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ⁿbrigen Gesellschaftern
bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, da▀ der
Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als pers÷nlich
haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
dieser Beteiligung nicht ausdrⁿcklich bedungen wird.
º 113.
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach º 112 obliegende
Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern;
sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, da▀ er
die fⁿr eigene Rechnung gemachten GeschΣfte als fⁿr Rechnung
der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus
GeschΣften fⁿr fremde Rechnung bezogene Vergⁿtung herausgebe
oder seinen Anspruch auf die Vergⁿtung abtrete.
(2) ▄ber die Geltendmachung dieser Ansprⁿche beschlie▀en die
ⁿbrigen Gesellschafter.
(3) Die Ansprⁿche verjΣhren in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem die ⁿbrigen Gesellschafter von dem Abschlusse
des GeschΣfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der
anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjΣhren ohne
Rⁿcksicht auf diese Kenntnis in fⁿnf Jahren von ihrer
Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Aufl÷sung der
Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht
berⁿhrt.
º 114.
(1) Zur Fⁿhrung der GeschΣfte der Gesellschaft sind alle
Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die GeschΣftsfⁿhrung einem
Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern ⁿbertragen, so
sind die ⁿbrigen Gesellschafter von der GeschΣftsfⁿhrung
ausgeschlossen.
º 115.
(1) Steht die GeschΣftsfⁿhrung allen oder mehreren
Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln
berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschΣftsfⁿhrender
Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so mu▀ diese
unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀ die
Gesellschafter, denen die GeschΣftsfⁿhrung zusteht, nur
zusammen handeln k÷nnen, so bedarf es fⁿr jedes GeschΣft der
Zustimmung aller geschΣftsfⁿhrenden Gesellschafter, es sei
denn, da▀ Gefahr im Verzug ist.
º 116.
(1) Die Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung erstreckt sich auf alle
Handlungen, die der gew÷hnliche Betrieb des Handelsgewerbes der
Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darⁿber hinausgehen, ist
ein Beschlu▀ sΣmtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung
aller geschΣftsfⁿhrenden Gesellschafter, es sei denn, da▀
Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem
der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung
befugten Gesellschafter erfolgen.
º 117.
Die Befugnis zur GeschΣftsfⁿhrung kann einem Gesellschafter auf
Antrag der ⁿbrigen Gesellschafter durch gerichtliche
Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur ordnungsmΣ▀igen
GeschΣftsfⁿhrung.
º 118.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossen ist, sich von den
Angelegenheiten der Gesellschaft pers÷nlich unterrichten, die
Handelsbⁿcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschlu▀ anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschlie▀ende oder beschrΣnkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
GeschΣftsfⁿhrung besteht.
º 119.
(1) Fⁿr die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlⁿsse
bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der
Beschlu▀fassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen
zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl
der Gesellschafter zu berechnen.
º 120.
(1) Am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs wird auf Grund der Bilanz
der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und fⁿr jeden
Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem
Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen
Gesellschafter entfallende Verlust sowie das wΣhrend des
GeschΣftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.
º 121.
(1) Von dem Jahresgewinne gebⁿhrt jedem Gesellschafter zunΣchst
ein Anteil in H÷he von vier vom Hundert seines Kapitalanteils.
Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die
Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter
zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der
Gesellschafter im Laufe des GeschΣftsjahrs als Einlage gemacht
hat, nach dem VerhΣltnisse der seit der Leistung abgelaufenen
Zeit berⁿcksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des
GeschΣftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so
werden die entnommenen BetrΣge nach dem VerhΣltnisse der bis
zur Entnahme abgelaufenen Zeit berⁿcksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den
AbsΣtzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile ⁿbersteigt,
sowie der Verlust eines GeschΣftsjahrs wird unter die
Gesellschafter nach K÷pfen verteilt.
º 122.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der
Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert
seines fⁿr das letzte GeschΣftsjahr festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht
zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die
Auszahlung seines den bezeichneten Betrag ⁿbersteigenden
Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im ⁿbrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne
Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu
vermindern.
Dritter Titel. RechtsverhΣltnis der Gesellschafter zu Dritten
º 123.
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im
VerhΣltnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre GeschΣfte schon vor der
Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des
GeschΣftsbeginns ein, soweit nicht aus º 2 sich ein anderes
ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, da▀ die Gesellschaft erst mit einem
spΣteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten
gegenⁿber unwirksam.
º 124.
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstⁿcken erwerben, vor Gericht
klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm÷gen ist
ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer
Schuldtitel erforderlich.
º 125.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter
ermΣchtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von
der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ alle
oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung
der Gesellschaft ermΣchtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die
zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter k÷nnen
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter GeschΣfte oder
bestimmter Arten von GeschΣften ermΣchtigen. Ist der
Gesellschaft gegenⁿber eine WillenserklΣrung abzugeben, so
genⁿgt die Abgabe gegenⁿber einem der zur Mitwirkung bei der
Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ die
Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Gesellschaft ermΣchtigt sein sollen. Die Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende
Anwendung.
(4) Der Ausschlu▀ eines Gesellschafters von der Vertretung, die
Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine gemΣ▀ Absatz 3 Satz
1 getroffene Bestimmung sowie jede ─nderung in der
Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sΣmtlichen
Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
º 125a.
(1) Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine
natⁿrliche Person ist, mⁿssen auf allen GeschΣftsbriefen, die
an einen bestimmten EmpfΣnger gerichtet werden, die Rechtsform
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes
der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist, sowie die Firmen der
Gesellschafter angegeben werden. Ferner sind auf den
GeschΣftsbriefen der Gesellschaft fⁿr die Gesellschafter die
nach º 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung oder º 80 des Aktiengesetzes fⁿr
GeschΣftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese
Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern
der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender
Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.
(2) Fⁿr Vordrucke und Bestellscheine ist º 35a Abs. 2 und 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter
Haftung, fⁿr Zwangsgelder gegen die organschaftlichen Vertreter
der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter
und die Liquidatoren ist º 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀
anzuwenden.
º 126.
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf
alle gerichtlichen und au▀ergerichtlichen GeschΣfte und
Rechtshandlungen einschlie▀lich der VerΣu▀erung und Belastung
von Grundstⁿcken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer
Prokura.
(2) Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist
Dritten gegenⁿber unwirksam; dies gilt insbesondere von der
BeschrΣnkung, da▀ sich die Vertretung nur auf gewisse GeschΣfte
oder Arten von GeschΣften erstrecken oder da▀ sie nur unter
gewissen UmstΣnden oder fⁿr eine gewisse Zeit oder an einzelnen
Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der BeschrΣnkung auf den Betrieb einer von
mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die
Vorschriften des º 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
º 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der
ⁿbrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder UnfΣhigkeit zur
ordnungsgemΣ▀en Vertretung der Gesellschaft.
º 128.
Die Gesellschafter haften fⁿr die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft den GlΣubigern als Gesamtschuldner pers÷nlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber
unwirksam.
º 129.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der
Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die
nicht in seiner Person begrⁿndet sind, nur insoweit geltend
machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden k÷nnen.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des GlΣubigers
verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das
ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende RechtsgeschΣft
anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich
der GlΣubiger durch Aufrechnung gegen eine fΣllige Forderung
der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung
gegen die Gesellschafter nicht statt.
º 129a.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein
Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, gelten die ºº 32a
und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ an die
Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschrΣnkter
Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter
der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht, wenn
zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine
andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine
natⁿrliche Person ist.
º 130.
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich
den anderen Gesellschaftern nach Ma▀gabe der ºº 128 und 129 fⁿr
die vor seinem Eintritte begrⁿndeten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine ─nderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber
unwirksam.
º 130a.
(1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine
natⁿrliche Person ist, zahlungsunfΣhig oder deckt das Verm÷gen
der Gesellschaft nicht mehr die Schulden, so ist die Er÷ffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu
den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt,
bei der ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche
Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen
Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermΣchtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne
schuldhaftes Z÷gern, spΣtestens aber drei Wochen nach Eintritt
der ZahlungsunfΣhigkeit oder der ▄berschuldung der Gesellschaft
zu stellen. Der Antrag ist nicht schuldhaft verz÷gert, wenn die
Antragspflichtigen die Er÷ffnung des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften GeschΣftsleiters betreiben.
(2) Nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft
eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat,
dⁿrfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der
Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren
fⁿr die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht
von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften GeschΣftsleiters
vereinbar sind.
(3) Wird entgegen Absatz 1 die Er÷ffnung des Konkursverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht oder nicht
rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen
geleistet, nachdem die ZahlungsunfΣhigkeit der Gesellschaft
eingetreten ist oder sich ihre ▄berschuldung ergeben hat, so
sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der
Gesellschaft ermΣchtigten Gesellschafter und die Liquidatoren
der Gesellschaft gegenⁿber zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
GeschΣftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den
Gesellschaftern weder eingeschrΣnkt noch ausgeschlossen werden.
Soweit der Ersatz zur Befriedigung der GlΣubiger der
Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder
durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch
dadurch aufgehoben, da▀ die Handlung auf einem Beschlu▀ der
Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder ein im
Vergleichsverfahren geschlossener Vergleich wirkt fⁿr und gegen
die Forderung der Gesellschaft. Die Ansprⁿche aus diesen
Vorschriften verjΣhren in fⁿnf Jahren.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemΣ▀, wenn die in den
AbsΣtzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen Vertreter
ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter
eine natⁿrliche Person ist, oder sich die Verbindung von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
º 130b.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer es entgegen º 130a Abs. 1 oder 4 unterlΣ▀t,
als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei
ZahlungsunfΣhigkeit oder ▄berschuldung der Gesellschaft die
Er÷ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der TΣter fahrlΣssig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Vierter Titel. Aufl÷sung der Gesellschaft und Ausscheiden von
Gesellschaftern
º 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgel÷st:
1. durch den Ablauf der Zeit, fⁿr welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschlu▀ der Gesellschafter;
3. durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen der
Gesellschaft;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem
Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
5. durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines
Gesellschafters;
6. durch Kⁿndigung und durch gerichtliche Entscheidung.
º 132.
Die Kⁿndigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft
fⁿr unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur fⁿr den Schlu▀ eines
GeschΣftsjahrs erfolgen; sie mu▀ mindestens sechs Monate vor
diesem Zeitpunkte stattfinden.
º 133.
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Aufl÷sung der
Gesellschaft vor dem Ablaufe der fⁿr ihre Dauer bestimmten Zeit
oder bei einer fⁿr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft
ohne Kⁿndigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsΣtzlich oder aus
grober FahrlΣssigkeit verletzt oder wenn die Erfⁿllung einer
solchen Verpflichtung unm÷glich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des
Gesellschafters, die Aufl÷sung der Gesellschaft zu verlangen,
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschrΣnkt
wird, ist nichtig.
º 134.
Eine Gesellschaft, die fⁿr die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der fⁿr ihre Dauer
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im
Sinne der Vorschriften der ºº 132 und 133 einer fⁿr unbestimmte
Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
º 135.
Hat ein PrivatglΣubiger eines Gesellschafters, nachdem
innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Verm÷gen des Gesellschafters ohne Erfolg
versucht ist, auf Grund eines nicht blo▀ vorlΣufig
vollstreckbaren Schuldtitels die PfΣndung und ▄berweisung des
Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne
Rⁿcksicht darauf, ob sie fⁿr bestimmte oder unbestimmte Zeit
eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des GeschΣftsjahrs
fⁿr diesen Zeitpunkt kⁿndigen.
º 136.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kⁿndigung
aufgel÷st, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur
GeschΣftsfⁿhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Aufl÷sung Kenntnis erlangt oder
die Aufl÷sung kennen mu▀.
º 137.
(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters
aufgel÷st, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
ⁿbrigen Gesellschaftern den Tod unverzⁿglich anzuzeigen und bei
Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden
GeschΣfte fortzufⁿhren, bis die ⁿbrigen Gesellschafter in
Gemeinschaft mit ihm anderweit Fⁿrsorge treffen k÷nnen. Die
ⁿbrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortfⁿhrung der von ihnen zu besorgenden GeschΣfte
verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden auch im
Falle der Aufl÷sung der Gesellschaft durch die Er÷ffnung des
Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters Anwendung.
º 138.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀, wenn ein
Gesellschafter kⁿndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ⁿber
sein Verm÷gen er÷ffnet wird, die Gesellschaft unter den ⁿbrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem
Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die
Gesellschaft aufgel÷st werden wⁿrde, der Gesellschafter, in
dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus.
º 139.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da▀ im Falle des
Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben
fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in
der Gesellschaft davon abhΣngig machen, da▀ ihm unter Belassung
des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten
eingerΣumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des
Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die ⁿbrigen Gesellschafter einen dahingehenden
Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne
Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklΣren.
(3) Die bezeichneten Rechte k÷nnen von dem Erben nur innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er
von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend
gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die fⁿr die
VerjΣhrung geltenden Vorschriften des º 206 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der
drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der
Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus
der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die
Gesellschaft aufgel÷st oder dem Erben die Stellung eines
Kommanditisten eingerΣumt, so haftet er fⁿr die bis dahin
entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Ma▀gabe der die
Haftung des Erben fⁿr die Nachla▀verbindlichkeiten betreffenden
Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der
Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 4 nicht ausschlie▀en; es kann
jedoch fⁿr den Fall, da▀ der Erbe sein Verbleiben in der
Gesellschaft von der EinrΣumung der Stellung eines
Kommanditisten abhΣngig macht, sein Gewinnanteil anders als der
des Erblassers bestimmt werden.
º 140.
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein,
der nach º 133 fⁿr die ⁿbrigen Gesellschafter das Recht
begrⁿndet, die Aufl÷sung der Gesellschaft zu verlangen, so kann
vom Gericht anstatt der Aufl÷sung die Ausschlie▀ung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden,
sofern die ⁿbrigen Gesellschafter dies beantragen.
(2) Fⁿr die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und
dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Verm÷genslage der
Gesellschaft in dem Zeitpunkte ma▀gebend, in welchem die Klage
auf Ausschlie▀ung erhoben ist.
º 141.
(1) Macht ein PrivatglΣubiger eines Gesellschafters von dem ihm
nach º 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so k÷nnen die ⁿbrigen
Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefa▀ten Beschlusses
dem GlΣubiger erklΣren, da▀ die Gesellschaft unter ihnen
fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende
Gesellschafter mit dem Ende des GeschΣftsjahres aus der
Gesellschaft aus.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle der Er÷ffnung des
Konkurses ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters mit der
Ma▀gabe Anwendung, da▀ die ErklΣrung gegenⁿber dem
Konkursverwalter zu erfolgen hat und da▀ der Gemeinschuldner
mit dem Zeitpunkte der Er÷ffnung des Konkurses als aus der
Gesellschaft ausgeschieden gilt.
º 142.
(1) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in
der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen bei einer gr÷▀eren Zahl von Gesellschaftern seine
Ausschlie▀ung aus der Gesellschaft zulΣssig sein wⁿrde, der
andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte fⁿr
berechtigt erklΣrt werden, das GeschΣft ohne Liquidation mit
Aktiven und Passiven zu ⁿbernehmen.
(2) Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden
Gesellschaft ein PrivatglΣubiger des einen Gesellschafters von
der ihm nach º 135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder wird ⁿber
das Verm÷gen des einen Gesellschafters der Konkurs er÷ffnet, so
ist der andere Gesellschafter berechtigt, das GeschΣft in der
bezeichneten Weise zu ⁿbernehmen.
(3) Auf die Auseinandersetzung finden die fⁿr den Fall des
Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
º 143.
(1) Die Aufl÷sung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge
der Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft
eintritt, von sΣmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters
aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, da▀ der Tod eines Gesellschafters die
Aufl÷sung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann,
auch ohne da▀ die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die
Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
º 144.
(1) Ist die Gesellschaft durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber
ihr Verm÷gen aufgel÷st, der Konkurs aber nach Abschlu▀ eines
Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des
Gemeinschuldners eingestellt, so k÷nnen die Gesellschafter die
Fortsetzung der Gesellschaft beschlie▀en.
(2) Die Fortsetzung ist von sΣmtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Fⁿnfter Titel. Liquidation der Gesellschaft
º 145.
(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft findet die Liquidation
statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von
den Gesellschaftern vereinbart oder ⁿber das Verm÷gen der
Gesellschaft der Konkurs er÷ffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kⁿndigung des GlΣubigers eines
Gesellschafters oder durch die Er÷ffnung des Konkurses ⁿber das
Verm÷gen eines Gesellschafters aufgel÷st, so kann die
Liquidation nur mit Zustimmung des GlΣubigers oder des
Konkursverwalters unterbleiben.
º 146.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschlu▀
der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag
einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen ⁿbertragen ist,
durch sΣmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben
eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu
bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Grⁿnden die
Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht
kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen,
die nicht zu den Gesellschaftern geh÷ren. Als Beteiligter gilt
au▀er den Gesellschaftern im Falle des º 135 auch der
GlΣubiger, durch den die Kⁿndigung erfolgt ist.
(3) Ist ⁿber das Verm÷gen eines Gesellschafters der Konkurs
er÷ffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des
Gesellschafters.
º 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen
Beschlu▀ der nach º 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf
Antrag eines beteiligten aus wichtigen Grⁿnden auch durch das
Gericht erfolgen.
º 148.
(1) Die Liquidatoren sind von sΣmtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt
von jeder ─nderung in den Personen der Liquidatoren oder in
ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines
Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, da▀ die Anmeldung
den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne
da▀ die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen
Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie
die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(3) Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer
Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu
zeichnen.
º 149.
Die Liquidatoren haben die laufenden GeschΣfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das ⁿbrige Verm÷gen in Geld
umzusetzen und die GlΣubiger zu befriedigen; zur Beendigung
schwebender GeschΣfte k÷nnen sie auch neue GeschΣfte eingehen.
Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres GeschΣftskreises die
Gesellschaft gerichtlich und au▀ergerichtlich.
º 150.
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so k÷nnen sie die zur
Liquidation geh÷renden Handlungen nur in Gemeinschaft
vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, da▀ sie einzeln handeln
k÷nnen; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister
einzutragen.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht
ausgeschlossen, da▀ die Liquidatoren einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter GeschΣfte oder bestimmter Arten von
GeschΣften ermΣchtigen. Ist der Gesellschaft gegenⁿber eine
WillenserklΣrung abzugeben, so findet die Vorschrift des Satz 3
entsprechende Anwendung.
º 151.
Eine BeschrΣnkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren
ist Dritten gegenⁿber unwirksam.
º 152.
Gegenⁿber den nach º 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die
Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den
Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff
der GeschΣftsfⁿhrung einstimmig beschlie▀en.
º 153.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise
abzugeben, da▀ sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu
bezeichnenden Firma ihren Namen beifⁿgen.
º 154.
Die Liquidatoren haben bei dem beginne sowie bei der Beendigung
der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
º 155.
(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Verm÷gen
der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem VerhΣltnisse
der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlu▀bilanz
ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das wΣhrend der Liquidation entbehrliche Geld wird
vorlΣufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fΣlliger oder
streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den
Gesellschaftern bei der Schlu▀verteilung zukommenden BetrΣge
ist das Erforderliche zurⁿckzubehalten. Die Vorschriften des º
122 Abs. 1 finden wΣhrend der Liquidation keine Anwendung.
(3) Entsteht ⁿber die Verteilung des Gesellschaftsverm÷gens
Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die
Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.
º 156.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das
RechtsverhΣltnis der bisherigen Gesellschafter untereinander
sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten
und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem
gegenwΣrtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein
anderes ergibt.
º 157.
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erl÷schen der
Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bⁿcher und Papiere der aufgel÷sten Gesellschaft werden
einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung
gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung
einer VerstΣndigung durch das Gericht bestimmt, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf
Einsicht und Benutzung der Bⁿcher und Papiere.
º 158.
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine
andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch
ungeteiltes Gesellschaftsverm÷gen vorhanden ist, im
VerhΣltnisse zu Dritten die fⁿr die Liquidation geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Sechster Titel. VerjΣhrung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.
º 159.
(1) Die Ansprⁿche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjΣhren in fⁿnf Jahren
nach der Aufl÷sung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch
gegen die Gesellschaft einer kⁿrzeren VerjΣhrung unterliegt.
(2) Die VerjΣhrung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem
die Aufl÷sung der Gesellschaft in das Handelsregister des fⁿr
den Sitz der Gesellschaft zustΣndigen Gerichts eingetragen
wird.
(3) Wird der Anspruch des GlΣubigers gegen die Gesellschaft
erst nach der Eintragung fΣllig, so beginnt die VerjΣhrung mit
dem Zeitpunkte der FΣlligkeit.
(4) Die Unterbrechung der VerjΣhrung gegenⁿber der aufgel÷sten
Gesellschaft wirkt auch gegenⁿber den Gesellschaftern, die der
Gesellschaft zur Zeit der Aufl÷sung angeh÷rt haben.
º 160.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so
haftet er fⁿr ihre bis dahin begrⁿndeten Verbindlichkeiten,
wenn sie vor Ablauf von fⁿnf Jahren nach dem Ausscheiden fΣllig
und daraus Ansprⁿche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht
sind; bei ÷ffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genⁿgt zur
Geltendmachung der Erla▀ eines Verwaltungsakts. Die Frist
beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das
Handelsregister des fⁿr den Sitz der Gesellschaft zustΣndigen
Gerichts eingetragen wird. Die fⁿr die VerjΣhrung geltenden ºº
203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit
der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind fⁿr die
Begrenzung seiner Haftung fⁿr die im Zeitpunkt der Eintragung
der ─nderung in das Handelsregister begrⁿndeten
Verbindlichkeiten die AbsΣtze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als
Gesellschafter angeh÷renden Unternehmen geschΣftsfⁿhrend tΣtig
wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberⁿhrt.
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft
º 161.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist,
ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen
von den Gesellschaftern die Haftung gegenⁿber den
GesellschaftsglΣubigern auf den Betrag einer bestimmten
Verm÷genseinlage beschrΣnkt ist (Kommanditisten), wΣhrend bei
dem anderen Teile der Gesellschafter eine BeschrΣnkung der
Haftung nicht stattfindet (pers÷nlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben
ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die fⁿr die offene
Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
º 162.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat au▀er den in º 106 Abs.
2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und
den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der
Kommanditisten anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort
der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht
bekanntgemacht.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines
Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im
Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer
Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
º 163.
Fⁿr das VerhΣltnis der Gesellschafter untereinander gelten in
Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
die besonderen Vorschriften der ºº 164 bis 169.
º 164.
Die Kommanditisten sind von der Fⁿhrung der GeschΣfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie k÷nnen einer Handlung der
pers÷nlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei
denn, da▀ die Handlung ⁿber den gew÷hnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften
des º 116 Abs. 3 bleiben unberⁿhrt.
º 165.
Die ºº 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine
Anwendung.
º 166.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche
Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen
Richtigkeit unter Einsicht der Bⁿcher und Papiere zu prⁿfen.
(2) Die in º 118 denn von der GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossenen
Gesellschafter eingerΣumten weiteren Rechte stehen dem
Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn
wichtige Grⁿnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und
eines Jahresabschlusses oder sonstiger AufklΣrungen sowie die
Vorlegung der Bⁿcher und Papiere jederzeit anordnen.
º 167.
(1) Die Vorschriften des º 120 ⁿber die Berechnung des Gewinns
oder Verlustes gelten auch fⁿr den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn
seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den
Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage
seines Kapitalanteils und seiner noch rⁿckstΣndigen Einlage
teil.
º 168.
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich,
soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der
Kapitalanteile nicht ⁿbersteigt, nach den Vorschriften des º
121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag ⁿbersteigt,
sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes
vereinbart ist, ein den UmstΣnden nach angemessenes VerhΣltnis
der Anteile als bedungen.
º 169.
(1) º 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser
hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er
kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange
sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene
Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die
Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden wⁿrde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen
Gewinn wegen spΣterer Verluste zurⁿckzuzahlen.
º 170.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht
ermΣchtigt.
º 171.
(1) Der Kommanditist haftet den GlΣubigern der Gesellschaft bis
zur H÷he seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist ⁿber das Verm÷gen der Gesellschaft der Konkurs
er÷ffnet, so wird wΣhrend der Dauer des Verfahrens das den
GesellschaftsglΣubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch
den Konkursverwalter ausgeⁿbt.
º 172.
(1) Im VerhΣltnisse zu den GlΣubigern der Gesellschaft wird
nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines
Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag
bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erh÷hung der aus dem
Handelsregister ersichtlichen Einlage k÷nnen sich die GlΣubiger
nur berufen, wenn die Erh÷hung in handelsⁿblicher Weise
kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft
mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem
Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist
den GlΣubigern gegenⁿber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurⁿckbezahlt wird,
gilt sie den GlΣubigern gegenⁿber als nicht geleistet. Das
gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt,
wΣhrend sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die
Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag
herabgemindert wird.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben
errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er
in keinem Falle zurⁿckzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenⁿber den GlΣubigern einer Gesellschaft, bei der kein
pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist,
gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet,
soweit sie in Anteilen an den pers÷nlich haftenden
Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den
pers÷nlich haftenden Gesellschaftern eine offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der
ein pers÷nlich haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person
ist.
º 172a.
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein pers÷nlich
haftender Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist, gelten die
ºº 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung sinngemΣ▀ mit der Ma▀gabe, da▀ an die
Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschrΣnkter
Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der pers÷nlich
haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die
Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den pers÷nlich
haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft geh÷rt, bei der ein pers÷nlich haftender
Gesellschafter eine natⁿrliche Person ist.
º 173.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist
eintritt, haftet nach Ma▀gabe der ºº 171 und 172 fⁿr die vor
seinem Eintritte begrⁿndeten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine ─nderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenⁿber
unwirksam.
º 174.
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange
sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den
GlΣubigern gegenⁿber unwirksam; GlΣubiger, deren Forderungen
zur Zeit der Eintragung begrⁿndet waren, brauchen die
Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
º 175.
Die Erh÷hung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die
sΣmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemΣ▀ º
162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des º 14 keine
Anwendung.
º 176.
(1) Hat die Gesellschaft ihre GeschΣfte begonnen, bevor sie in
das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der
dem GeschΣftsbeginne zugestimmt hat, fⁿr die bis zur Eintragung
begrⁿndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem
pers÷nlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, da▀ seine
Beteiligung als Kommanditist dem GlΣubiger bekannt war. Diese
Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus º 2 ein
anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende
Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes
1 Satz 1 fⁿr die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und
dessen Eintragung in das Handelsregister begrⁿndeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.
º 177.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Aufl÷sung der Gesellschaft
nicht zur Folge.
º 177a.
Die ºº 325a, 130a und 130b gelten auch fⁿr die Gesellschaft,
bei der ein Kommanditist eine natⁿrliche Person ist, º 130a
jedoch mit der Ma▀gabe, da▀ anstelle des Absatzes 1 Satz 1
zweiter Halbsatz der º 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in
º 125a fⁿr die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf
es nur fⁿr die pers÷nlich haftenden Gesellschafter der
Gesellschaft.
º 178.
(aufgehoben)
º 179.
(aufgehoben)
º 180.
(aufgehoben)
º 181.
(aufgehoben)
º 182.
(aufgehoben)
º 183.
(aufgehoben)
º 184.
(aufgehoben)
º 185.
(aufgehoben)
º 186.
(aufgehoben)
º 187.
(aufgehoben)
º 188.
(aufgehoben)
º 189.
(aufgehoben)
º 190.
(aufgehoben)
º 191.
(aufgehoben)
º 192.
(aufgehoben)
º 193.
(aufgehoben)
º 194.
(aufgehoben)
º 195.
(aufgehoben)
º 196.
(aufgehoben)
º 197.
(aufgehoben)
º 198.
(aufgehoben)
º 199.
(aufgehoben)
º 200.
(aufgehoben)
º 201.
(aufgehoben)
º 202.
(aufgehoben)
º 203.
(aufgehoben)
º 204.
(aufgehoben)
º 205.
(aufgehoben)
º 206.
(aufgehoben)
º 207.
(aufgehoben)
º 208.
(aufgehoben)
º 209.
(aufgehoben)
º 210.
(aufgehoben)
º 211.
(aufgehoben)
º 212.
(aufgehoben)
º 213.
(aufgehoben)
º 214.
(aufgehoben)
º 215.
(aufgehoben)
º 216.
(aufgehoben)
º 217.
(aufgehoben)
º 218.
(aufgehoben)
º 219.
(aufgehoben)
º 220.
(aufgehoben)
º 221.
(aufgehoben)
º 222.
(aufgehoben)
º 223.
(aufgehoben)
º 224.
(aufgehoben)
º 225.
(aufgehoben)
º 226.
(aufgehoben)
º 227.
(aufgehoben)
º 228.
(aufgehoben)
º 229.
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt. Stille Gesellschaft
º 230.
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe,
das ein anderer betreibt, mit einer Verm÷genseinlage beteiligt,
hat die Einlage so zu leisten, da▀ sie in das Verm÷gen des
Inhabers des HandelsgeschΣfts ⁿbergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen
GeschΣften allein berechtigt und verpflichtet.
º 231.
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und
Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den UmstΣnden nach
angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, da▀ der
stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll;
seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
º 232.
(1) Am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs wird der Gewinn und
Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter
fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum
Betrage seiner eingezahlten oder rⁿckstΣndigen Einlage teil. Er
ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spΣterer
Verluste zurⁿckzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage
durch Verlust vermindert ist, der jΣhrliche Gewinn zur Deckung
des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht
erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein
anderes vereinbart ist.
º 233.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die
abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen
und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bⁿcher und Papiere zu
prⁿfen.
(2) Die in º 716 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs dem von der
GeschΣftsfⁿhrung ausgeschlossenen Gesellschafter eingerΣumten
weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht,
wenn wichtige Grⁿnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und
eines Jahresabschlusses oder sonstiger AufklΣrungen sowie die
Vorlegung der Bⁿcher und Papiere jederzeit anordnen.
º 234.
(1) Auf die Kⁿndigung der Gesellschaft durch einen der
Gesellschafter oder durch einen GlΣubiger des stillen
Gesellschafters finden die Vorschriften der ºº 132, 134 und 135
entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des º 723 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber das Recht, die Gesellschaft aus
wichtigen Grⁿnden ohne Einhaltung einer Frist zu kⁿndigen,
bleiben unberⁿhrt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die
Gesellschaft nicht aufgel÷st.
º 235.
(1) Nach der Aufl÷sung der Gesellschaft hat sich der Inhaber
des HandelsgeschΣfts mit dem stillen Gesellschafter
auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Aufl÷sung schwebenden GeschΣfte werden von
dem Inhaber des HandelsgeschΣfts abgewickelt. Der stille
Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich
aus diesen GeschΣften ergibt.
(3) Er kann am Schlusse jedes GeschΣftsjahrs Rechenschaft ⁿber
die inzwischen beendigten GeschΣfte, Auszahlung des ihm
gebⁿhrenden Betrags und Auskunft ⁿber den Stand der noch
schwebenden GeschΣfte verlangen.
º 236.
(1) Wird ⁿber das Verm÷gen des Inhabers des HandelsgeschΣfts
der Konkurs er÷ffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen
der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden
Anteils am Verlust ⁿbersteigt, seine Forderung als
KonkursglΣubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rⁿckstΣndig, so hat sie der stille
Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines
Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse
einzuzahlen.
º 237.
(1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Er÷ffnung
des Konkurses zwischen dem Inhaber des HandelsgeschΣfts und dem
stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die
Einlage ganz oder teilweise zurⁿckgewΣhrt oder sein Anteil an
dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise erlassen worden,
so kann die RⁿckgewΣhr oder der Erla▀ von dem Konkursverwalter
angefochten werden. Es begrⁿndet keinen Unterschied, ob die
RⁿckgewΣhr oder der Erla▀ unter Aufl÷sung der Gesellschaft
stattgefunden hat oder nicht.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in
UmstΣnden seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der
RⁿckgewΣhr oder des Erlasses eingetreten sind.
(3) Die Vorschriften der Konkursordnung ⁿber die Geltendmachung
der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
Drittes Buch. Handelsbⁿcher
Erster Abschnitt. Vorschriften fⁿr alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt. Buchfⁿhrung. Inventar
º 238.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bⁿcher zu fⁿhren und in
diesen seine HandelsgeschΣfte und die Lage seines Verm÷gens
nach den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ersichtlich zu
machen. Die Buchfⁿhrung mu▀ so beschaffen sein, da▀ sie einem
sachverstΣndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
▄berblick ⁿber die GeschΣftsvorfΣlle und ⁿber die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die GeschΣftsvorfΣlle mⁿssen sich
in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
ⁿbereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe
(Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen DatentrΣger)
zurⁿckzubehalten.
º 239.
(1) Bei der Fⁿhrung der Handelsbⁿcher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer
lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkⁿrzungen, Ziffern,
Buchstaben oder Symbole verwendet, mu▀ im Einzelfall deren
Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Bⁿchern und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen mⁿssen vollstΣndig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer
Weise verΣndert werden, da▀ der ursprⁿngliche Inhalt nicht mehr
feststellbar ist. Auch solche VerΣnderungen dⁿrfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewi▀ lΣ▀t, ob
sie ursprⁿnglich oder erst spΣter gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbⁿcher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen k÷nnen auch in der geordneten Ablage von Belegen
bestehen oder auf DatentrΣgern gefⁿhrt werden, soweit diese
Formen der Buchfⁿhrung einschlie▀lich des dabei angewandten
Verfahrens den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung
entsprechen. Bei der Fⁿhrung der Handelsbⁿcher und der sonst
erforderlichen Aufzeichnungen auf DatentrΣgern mu▀ insbesondere
sichergestellt sein, da▀ die Daten wΣhrend der Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfⁿgbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden k÷nnen. AbsΣtze 1 bis
3 gelten sinngemΣ▀.
º 240.
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine
Grundstⁿcke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines
baren Geldes sowie seine sonstigen Verm÷gensgegenstΣnde genau
zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnΣchst fⁿr den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs
ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des
GeschΣftsjahres darf zw÷lf Monate nicht ⁿberschreiten. Die
Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem
ordnungsmΣ▀igen GeschΣftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Verm÷gensgegenstΣnde des Sachanlageverm÷gens sowie Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe k÷nnen, wenn sie regelmΣ▀ig ersetzt
werden und ihr Gesamtwert fⁿr das Unternehmen von nachrangiger
Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem
gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in
seiner Gr÷▀e, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur
geringen VerΣnderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle
drei Jahre eine k÷rperliche Bestandsaufnahme durchzufⁿhren.
(4) Gleichartige Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens
sowie andere gleichartige oder annΣhernd gleichwertige
bewegliche Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden k÷nnen jeweils zu
einer Gruppe zusammengefa▀t und mit dem gewogenen
Durchschnittswert angesetzt werden.
º 241.
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der
Verm÷gensgegenstΣnde nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe
anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von
Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren mu▀ den GrundsΣtzen
ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechen. Der Aussagewert des
auf diese Weise aufgestellten Inventars mu▀ dem Aussagewert
eines auf Grund einer k÷rperlichen Bestandsaufnahme
aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars fⁿr den Schlu▀ eines
GeschΣftsjahrs bedarf es einer k÷rperlichen Bestandsaufnahme
der Verm÷gensgegenstΣnde fⁿr diesen Zeitpunkt nicht, soweit
durch Anwendung eines den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger
Buchfⁿhrung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
da▀ der Bestand der Verm÷gensgegenstΣnde nach Art, Menge und
Wert auch ohne die k÷rperliche Bestandsaufnahme fⁿr diesen
Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar fⁿr den Schlu▀ eines GeschΣftsjahrs
brauchen Verm÷gensgegenstΣnde nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren bestand auf Grund einer k÷rperlichen
Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulΣssigen
anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen
Inventar verzeichnet hat, das fⁿr einen Tag innerhalb der
letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem
Schlu▀ des GeschΣftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den
GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entsprechenden
Fortschreibungs- oder Rⁿckrechnungsverfahrens gesichert ist,
da▀ der am Schlu▀ des GeschΣftsjahrs vorhandene Bestand der
Verm÷gensgegenstΣnde fⁿr diesen Zeitpunkt ordnungsgemΣ▀
bewertet werden kann.
Zweiter Unterabschnitt. Er÷ffnungsbilanz. Jahresabschlu▀
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
º 242.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und fⁿr
den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs einen das VerhΣltnis
seines Verm÷gens und seiner Schulden darstellenden Abschlu▀
(Er÷ffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die
Er÷ffnungsbilanz sind die fⁿr den Jahresabschlu▀ geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die
Bilanz beziehen.
(2) Er hat fⁿr den Schlu▀ eines jeden GeschΣftsjahrs eine
Gegenⁿberstellung der Aufwendungen und ErtrΣge des
GeschΣftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den
Jahresabschlu▀.
º 243.
(1) Der Jahresabschlu▀ ist nach den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger
Buchfⁿhrung aufzustellen.
(2) Er mu▀ klar und ⁿbersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschlu▀ ist innerhalb der einem ordnungsmΣ▀igen
GeschΣftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
º 244.
Der Jahresabschlu▀ ist in deutscher Sprache und in Deutscher
Mark aufzustellen.
º 245.
Der Jahresabschlu▀ ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu
unterzeichnen. Sind mehrere pers÷nlich haftende Gesellschafter
vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zweiter Titel. Ansatzvorschriften
º 246.
(1) Der Jahresabschlu▀ hat sΣmtliche Verm÷gensgegenstΣnde,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und ErtrΣge
zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Verm÷gensgegenstΣnde, die unter Eigentumsvorbehalt erworben
oder an Dritte fⁿr eigene oder fremde Verbindlichkeiten
verpfΣndet oder in anderer Weise als Sicherheit ⁿbertragen
worden sind, sind in der Bilanz des Sicherungsgebers
aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur
aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
(2) Posten der Aktivseite dⁿrfen nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit ErtrΣgen, Grundstⁿcksrechte
nicht mit Grundstⁿckslasten verrechnet werden.
º 247.
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufverm÷gen, das
Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlageverm÷gen sind nur die GegenstΣnde auszuweisen,
die bestimmt sind, dauernd dem GeschΣftsbetrieb zu dienen.
(3) Passivposten, die fⁿr Zwecke der Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag zulΣssig sind, dⁿrfen in der Bilanz gebildet werden.
Sie sind als Sonderposten mit Rⁿcklageanteil auszuweisen und
nach Ma▀gabe des Steuerrechts aufzul÷sen. Einer Rⁿckstellung
bedarf es insoweit nicht.
º 248.
(1) Aufwendungen fⁿr die Grⁿndung des Unternehmens und fⁿr die
Beschaffung des Eigenkapitals dⁿrfen in die Bilanz nicht als
Aktivposten aufgenommen werden.
(2) Fⁿr immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde des Anlageverm÷gens,
die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten
nicht angesetzt werden.
(3) Aufwendungen fⁿr den Abschlu▀ von VersicherungsvertrΣgen
dⁿrfen nicht aktiviert werden.
º 249.
(1) Rⁿckstellungen sind fⁿr ungewisse Verbindlichkeiten und fⁿr
drohende Verluste aus schwebenden GeschΣften zu bilden. Ferner
sind Rⁿckstellungen zu bilden fⁿr
1. im GeschΣftsjahr unterlassene Aufwendungen fⁿr
Instandhaltung, die im folgenden GeschΣftsjahr innerhalb von
drei Monaten, oder fⁿr Abraumbeseitigung, die im folgenden
GeschΣftsjahr nachgeholt werden,
2. GewΣhrleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht
werden.
Rⁿckstellungen dⁿrfen fⁿr unterlassene Aufwendungen fⁿr
Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung
nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des
GeschΣftsjahrs nachgeholt wird.
(2) Rⁿckstellungen dⁿrfen au▀erdem fⁿr ihrer Eigenart nach
genau umschriebene, dem GeschΣftsjahr oder einem frⁿheren
GeschΣftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am
Abschlu▀stichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich
ihrer H÷he oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
(3) Fⁿr andere als die in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten
Zwecke dⁿrfen Rⁿckstellungen nicht gebildet werden.
Rⁿckstellungen dⁿrfen nur aufgel÷st werden, soweit der Grund
hierfⁿr entfallen ist.
º 250.
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite
Ausgaben vor dem Abschlu▀stichtag auszuweisen, soweit sie
Aufwand fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen,
Ferner dⁿrfen ausgewiesen werden
1. als Aufwand berⁿcksichtigte Z÷lle und Verbrauchsteuern,
soweit sie auf am Abschlu▀stichtag auszuweisende
Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens entfallen,
2. als Aufwand berⁿcksichtigte Umsatzsteuer auf am
Abschlu▀stichtag auszuweisende oder von den VorrΣten offen
abgesetzte Anzahlungen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten
Einnahmen vor dem Abschlu▀stichtag auszuweisen, soweit sie
Ertrag fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rⁿckzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit h÷her als
der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen
werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmΣ▀ige jΣhrliche
Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der
Verbindlichkeit verteilt werden k÷nnen.
º 251.
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite
auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und
▄bertragung von Wechseln, aus Bⁿrgschaften, Wechsel- und
Scheckbⁿrgschaften und aus GewΣhrleistungsvertrΣgen sowie
HaftungsverhΣltnisse aus der Bestellung von Sicherheiten fⁿr
fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dⁿrfen in einem
Betrag angegeben werden. HaftungsverhΣltnisse sind auch
anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rⁿckgriffsforderungen
gegenⁿberstehen.
Dritter Titel. Bewertungsvorschriften
º 252.
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschlu▀ ausgewiesenen
Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Die WertansΣtze in der Er÷ffnungsbilanz des GeschΣftsjahrs
mⁿssen mit denen der Schlu▀bilanz des vorhergehenden
GeschΣftsjahrs ⁿbereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortfⁿhrung der
UnternehmenstΣtigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsΣchliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden sind zum
Abschlu▀stichtag einzeln zu bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlu▀stichtag entstanden sind, zu berⁿcksichtigen, selbst
wenn diese erst zwischen dem Abschlu▀stichtag und dem Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne
sind nur zu berⁿcksichtigen, wenn sie am Abschlu▀stichtag
realisiert sind.
5. Aufwendungen und ErtrΣge des GeschΣftsjahrs sind unabhΣngig
von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschlu▀ zu berⁿcksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschlu▀ angewandten
Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Von den GrundsΣtzen des Absatzes 1 darf nur in begrⁿndeten
AusnahmefΣllen abgewichen werden.
º 253.
(1) Verm÷gensgegenstΣnde sind h÷chstens mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den
AbsΣtzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem
Rⁿckzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, fⁿr die eine
Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und
Rⁿckstellungen nur in H÷he des Betrags anzusetzen, der nach
vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung notwendig ist;
Rⁿckstellungen dⁿrfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen
zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
(2) Bei Verm÷gensgegenstΣnden des Anlageverm÷gens, deren
Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um planmΣ▀ige Abschreibungen zu vermindern.
Der Plan mu▀ die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
GeschΣftsjahre verteilen, in denen der Verm÷gensgegenstand
voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rⁿcksicht darauf, ob
ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, k÷nnen bei
Verm÷gensgegenstΣnden des Anlageverm÷gens au▀erplanmΣ▀ige
Abschreibungen vorgenommen werden, um die Verm÷gensgegenstΣnde
mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlu▀stichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung.
(3) Bei Verm÷gensgegenstΣnden des Umlaufverm÷gens sind
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert
anzusetzen, der sich aus einem B÷rsen- oder Marktpreis am
Abschlu▀stichtag ergibt. Ist ein B÷rsen- oder Marktpreis nicht
festzustellen und ⁿbersteigen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den Wert, der den Verm÷gensgegenstΣnden am
Abschlu▀stichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert
abzuschreiben. Au▀erdem dⁿrfen Abschreibungen vorgenommen
werden, soweit diese nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer
Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, da▀ in der
nΣchsten Zukunft der Wertansatz dieser Verm÷gensgegenstΣnde auf
Grund von Wertschwankungen geΣndert werden mu▀.
(4) Abschreibungen sind au▀erdem im Rahmen vernⁿnftiger
kaufmΣnnischer Beurteilung zulΣssig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3
oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Grⁿnde dafⁿr
nicht mehr bestehen.
º 254.
Abschreibungen k÷nnen auch vorgenommen werden, um
Verm÷gensgegenstΣnde des Anlage- oder Umlaufverm÷gens mit dem
niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich
zulΣssigen Abschreibung beruht. º 253 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
º 255.
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Verm÷gensgegenstand zu erwerben und ihn in
einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Verm÷gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k÷nnen. Zu den
Anschaffungskosten geh÷ren auch die Nebenkosten sowie die
nachtrΣglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen
sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gⁿtern und die Inanspruchnahme von Diensten fⁿr
die Herstellung eines Verm÷gensgegenstands, seine Erweiterung
oder fⁿr eine ⁿber seinen ursprⁿnglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu geh÷ren die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der
Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dⁿrfen
auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten,
der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlageverm÷gens, soweit er durch die Fertigung veranla▀t ist,
eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
Aufwendungen fⁿr soziale Einrichtungen des Betriebs, fⁿr
freiwillige soziale Leistungen und fⁿr betriebliche
Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
Aufwendungen im Sinne der SΣtze 3 und 4 dⁿrfen nur insoweit
berⁿcksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. Vertriebskosten dⁿrfen nicht in die
Herstellungskosten einbezogen werden.
(3) Zinsen fⁿr Fremdkapital geh÷ren nicht zu den
Herstellungskosten. Zinsen fⁿr Fremdkapital, das zur
Finanzierung der Herstellung eines Verm÷gensgegenstands
verwendet wird, dⁿrfen angesetzt werden, soweit sie auf den
Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie
als Herstellungskosten des Verm÷gensgegenstands.
(4) Als GeschΣfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag
angesetzt werden, um den die fⁿr die ▄bernahme eines
Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Verm÷gensgegenstΣnde des Unternehmens abzⁿglich der Schulden im
Zeitpunkt der ▄bernahme ⁿbersteigt. Der Betrag ist in jedem
folgenden GeschΣftsjahr zu mindestens einem Viertel durch
Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des GeschΣfts- oder
Firmenwerts kann aber auch planmΣ▀ig auf die GeschΣftsjahre
verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
º 256.
Soweit es den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung
entspricht, kann fⁿr den Wertansatz gleichartiger
Verm÷gensgegenstΣnde des Vorratsverm÷gens unterstellt werden,
da▀ die zuerst oder da▀ die zuletzt angeschafften oder
hergestellten Verm÷gensgegenstΣnde zuerst oder in einer
sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder verΣu▀ert worden
sind. º 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschlu▀
anwendbar.
Dritter Unterabschnitt. Aufbewahrung und Vorlage
º 257.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen
geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbⁿcher, Inventare, Er÷ffnungsbilanzen,
Jahresabschlⁿsse, Lageberichte, Konzernabschlⁿsse,
Konzernlageberichte sowie die zu ihrem VerstΣndnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege fⁿr Buchungen in den von ihm nach º 238 Abs. 1 zu
fⁿhrenden Bⁿchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstⁿcke, die ein
HandelsgeschΣft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Er÷ffnungsbilanzen, Jahresabschlⁿsse und
der Konzernabschlⁿsse k÷nnen die in Absatz 1 aufgefⁿhrten
Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem BildtrΣger oder auf
anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden, wenn dies den
GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entspricht und
sichergestellt ist, da▀ die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen
bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich
ⁿbereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. wΣhrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfⁿgbar sind und
jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden
k÷nnen.
Sind Unterlagen auf Grund des º 239 Abs. 4 Satz 1 auf
DatentrΣgern hergestellt worden, k÷nnen statt des DatentrΣgers
die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten
Unterlagen k÷nnen auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgefⁿhrten Unterlagen sind zehn
Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgefⁿhrten Unterlagen
sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schlu▀ des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch
gemacht, das Inventar aufgestellt, die Er÷ffnungsbilanz oder
der Jahresabschlu▀ festgestellt, der Konzernabschlu▀
aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden
oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
º 258.
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag
oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbⁿcher einer
Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Verpflichtung des Proze▀gegners zur Vorlegung von Urkunden
bleiben unberⁿhrt.
º 259.
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbⁿcher vorgelegt, so ist
von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter
Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls
ein Auszug zu fertigen. Der ⁿbrige Inhalt der Bⁿcher ist dem
Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prⁿfung ihrer
ordnungsmΣ▀igen Fⁿhrung notwendig ist.
º 260.
Bei Verm÷gensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-,
Gⁿtergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das
Gericht die Vorlegung der Handelsbⁿcher zur Kenntnisnahme von
ihrem ganzen Inhalt anordnen.
º 261.
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe
auf einem BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern vorlegen
kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel
zur Verfⁿgung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die
Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel
lesbare Reproduktionen beizubringen.
Vierter Unterabschnitt. Sollkaufleute. Landesrecht
º 262.
Fⁿr Unternehmer, die nach º 2 verpflichtet sind, die Eintragung
ihres Unternehmens in das Handelsregister herbeizufⁿhren,
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem
Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist.
º 263.
Unberⁿhrt bleiben bei Unternehmen ohne eigene
Rechtspers÷nlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands
oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Zweiter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung)
Erster Unterabschnitt. Jahresabschlu▀ der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
º 264.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben
den Jahresabschlu▀ (º 242) um einen Anhang zu erweitern, der
mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der
Jahresabschlu▀ und der Lagebericht sind von den gesetzlichen
Vertretern in den ersten drei Monaten des GeschΣftsjahrs fⁿr
das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht
nicht aufzustellen; sie dⁿrfen den Jahresabschlu▀ auch spΣter
aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemΣ▀en GeschΣftsgang
entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des
GeschΣftsjahres.
(2) Der Jahresabschlu▀ der Kapitalgesellschaft hat unter
Beachtung der GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-,
Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.
Fⁿhren besondere UmstΣnde dazu, da▀ der Jahresabschlu▀ ein den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusΣtzliche
Angaben zu machen.
º 265.
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der
aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in
AusnahmefΣllen wegen besonderer UmstΣnde Abweichungen
erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben
und zu begrⁿnden.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden
GeschΣftsjahrs anzugeben. Sind die BetrΣge nicht vergleichbar,
so ist dies im Anhang anzugeben und zu erlΣutern. Wird der
Vorjahresbetrag angepa▀t, so ist auch dies im Anhang anzugeben
und zu erlΣutern.
(3) FΣllt ein Verm÷gensgegenstand oder eine Schuld unter
mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugeh÷rigkeit zu
anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt
ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur
Aufstellung eines klaren und ⁿbersichtlichen Jahresabschlusses
erforderlich ist. Eigene Anteile dⁿrfen unabhΣngig von ihrer
Zweckbestimmung nur unter dem dafⁿr vorgesehenen Posten im
Umlaufverm÷gen ausgewiesen werden.
(4) Sind mehrere GeschΣftszweige vorhanden und bedingt dies die
Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen
Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschlu▀ nach der fⁿr
einen GeschΣftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen
und nach der fⁿr die anderen GeschΣftszweige vorgeschriebenen
Gliederung zu ergΣnzen. Die ErgΣnzung ist im Anhang anzugeben
und zu begrⁿnden.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulΣssig; dabei
ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue
Posten dⁿrfen hinzugefⁿgt werden, wenn ihr Inhalt nicht von
einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen
versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung sind zu Σndern, wenn dies wegen Besonderheiten
der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und
ⁿbersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung k÷nnen, wenn nicht besondere
FormblΣtter vorgeschrieben sind, zusammengefa▀t ausgewiesen
werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der fⁿr die Vermittlung eines
den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes im Sinne
des º 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergr÷▀ert wird; in
diesem Falle mⁿssen die zusammengefa▀ten Posten jedoch im
Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung,
der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgefⁿhrt zu werden,
es sei denn, da▀ im vorhergehenden GeschΣftsjahr unter diesem
Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Zweiter Titel. Bilanz
º 266.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben gro▀e
und mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 3, 2) auf der
Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in
Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine
Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) brauchen nur eine
verkⁿrzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den AbsΣtzen 2
und 3 mit Buchstaben und r÷mischen Zahlen bezeichneten
Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge
aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlageverm÷gen:
I. Immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Σhnliche Rechte
und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
2. GeschΣfts- oder Firmenwert
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten
einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlageverm÷gens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufverm÷gen:
I. VorrΣte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Verm÷gensgegenstΣnde:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
4. sonstige Verm÷gensgegenstΣnde;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. eigene Anteile;
3. sonstige Wertpapiere;
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben,
Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrⁿcklage;
III. Gewinnrⁿcklagen:
1. gesetzliche Rⁿcklage;
2. Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile;
3. satzungsmΣ▀ige Rⁿcklagen;
4. andere Gewinnrⁿcklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.
B. Rⁿckstellungen:
1. Rⁿckstellungen fⁿr Pensionen und Σhnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrⁿckstellungen;
3. sonstige Rⁿckstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenⁿber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der
Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenⁿber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenⁿber Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
º 267.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht ⁿberschreiten:
1. fⁿnf Millionen dreihundertzehntausend Deutsche Mark
Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (º 268 Abs. 3).
2. zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche Mark
Umsatzerl÷se in den zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fⁿnfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgro▀e Kapitalgesellschaften sind solche, die
mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale
ⁿberschreiten und jeweils mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht ⁿberschreiten:
1. einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend Deutsche
Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags (º 268 Abs. 3).
2. Zweiunddrei▀ig Millionen Deutsche Mark Umsatzerl÷se in den
zw÷lf Monaten vor dem Abschlu▀stichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfⁿnfzig Arbeitnehmer.
(3) Gro▀e Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens
zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale ⁿberschreiten.
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als gro▀e, wenn Aktien oder
andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer B÷rse in einem
Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft zum
amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in
den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den AbsΣtzen 1 bis 3
Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlu▀stichtagen von
zwei aufeinander folgenden GeschΣftsjahren ⁿber- oder
unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugrⁿndung
treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlu▀stichtag nach der
Umwandlung oder Neugrⁿndung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte
Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. MΣrz, 30.
Juni, 30. September und 31. Dezember beschΣftigten Arbeitnehmer
einschlie▀lich der im Ausland beschΣftigten Arbeitnehmer,
jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung BeschΣftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben
unberⁿhrt.
º 268.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berⁿcksichtigung der
vollstΣndigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berⁿcksichtigung der
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so
tritt an die Stelle der Posten
"Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag" und
"Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder
Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"
einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der
einzelnen Posten des Anlageverm÷gens und des Postens
"Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des
GeschΣftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den
gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ZugΣnge,
AbgΣnge, Umbuchungen und Zuschreibungen des GeschΣftsjahrs
sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten H÷he gesondert
aufzufⁿhren. Die Abschreibungen des GeschΣftsjahrs sind
entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken
oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlageverm÷gens
entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt
sich ein ▄berschu▀ der Passivposten ⁿber die Aktivposten, so
ist dieser Betrag am Schlu▀ der Bilanz auf der Aktivseite
gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu
vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige
Verm÷gensgegenstΣnde" BetrΣge fⁿr Verm÷gensgegenstΣnde
ausgewiesen, die erst nach dem Abschlu▀stichtag rechtlich
entstehen, so mⁿssen BetrΣge, die einen gr÷▀eren Umfang haben,
im Anhang erlΣutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis
zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu
vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit
Anzahlungen auf VorrΣte nicht von dem Posten "VorrΣte" offen
abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert
auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" BetrΣge
fⁿr Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem
Abschlu▀stichtag rechtlich entstehen, so mⁿssen BetrΣge, die
einen gr÷▀eren Umfang haben, im Anhang erlΣutert werden.
(6) Ein nach º 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der
Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Die in º 251 bezeichneten HaftungsverhΣltnisse sind jeweils
gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der
gewΣhrten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben;
bestehen solche Verpflichtungen gegenⁿber verbundenen
Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.
º 269.
Die Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung des GeschΣftsbetriebs
und dessen Erweiterung dⁿrfen, soweit sie nicht
bilanzierungsfΣhig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert
werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung
"Aufwendungen fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des
GeschΣftsbetriebs" vor dem Anlageverm÷gen auszuweisen und im
Anhang zu erlΣutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz
ausgewiesen, so dⁿrfen Gewinne nur ausgeschⁿttet werden, wenn
die nach der Ausschⁿttung verbleibenden jederzeit aufl÷sbaren
Gewinnrⁿcklagen zuzⁿglich eines Gewinnvortrags und abzⁿglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens
entsprechen.
º 270.
(1) Einstellungen in die Kapitalrⁿcklage und deren Aufl÷sung
sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1
ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rⁿcklageanteil
und dessen Aufl÷sung anzuwenden.
(2) Wird die Bilanz unter Berⁿcksichtigung der vollstΣndigen
oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt,
so sind Entnahmen aus Gewinnrⁿcklagen sowie Einstellungen in
Gewinnrⁿcklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder
Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften
beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz
zu berⁿcksichtigen.
º 271.
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die
bestimmt sind, dem eigenen GeschΣftsbetrieb durch Herstellung
einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder nicht, Als Beteiligung gelten im Zweifel
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren NennbetrΣge
insgesamt den fⁿnften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft
ⁿberschreiten. Auf die Berechnung ist º 16 Abs. 2 und 4 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in
einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung
im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche
Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (º 290) in
den Konzernabschlu▀ eines Mutterunternehmens nach den
Vorschriften ⁿber die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind,
das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden
Konzernabschlu▀ nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen
hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen
befreienden Konzernabschlu▀ nach º 291 oder nach einer nach º
292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen
k÷nnte; Tochterunternehmen, die nach º 295 oder º 296 nicht
einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
º 272.
(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung
der Gesellschafter fⁿr die Verbindlichkeiten der
Kapitalgesellschaft gegenⁿber den GlΣubigern beschrΣnkt ist.
Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf
der Aktivseite vor dem Anlageverm÷gen gesondert auszuweisen und
entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen
sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen dⁿrfen auch von denn Posten "Gezeichnetes Kapital"
offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende
Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte
der Passivseite auszuweisen und ist au▀erdem der eingeforderte,
aber noch nicht eingezahlte betrag unter den Forderungen
gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2) Als Kapitalrⁿcklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschlie▀lich
von Bezugsanteilen ⁿber den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
fⁿr Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen
erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen
GewΣhrung eines Vorzugs fⁿr ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in
das Eigenkapital leisten.
(3) Als Gewinnrⁿcklagen dⁿrfen nur BetrΣge ausgewiesen werden,
die im GeschΣftsjahr oder in einem frⁿheren GeschΣftsjahr aus
dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu geh÷ren aus dem
Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag
oder Satzung beruhende Rⁿcklagen und andere Gewinnrⁿcklagen.
(4) In eine Rⁿcklage fⁿr eigene Anteile ist ein Betrag
einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz fⁿr die
eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rⁿcklage
darf nur aufgel÷st werden, soweit die eigenen Anteile
ausgegeben, verΣu▀ert oder eingezogen werden oder soweit nach º
253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt
wird. Die Rⁿcklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz
vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrⁿcklagen gebildet
werden, soweit diese frei verfⁿgbar sind. Die Rⁿcklage nach
Satz 1 ist auch fⁿr Anteile eines herrschenden oder eines mit
Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
º 273.
Der Sonderposten mit Rⁿcklageanteil (º 247 Abs. 3) darf nur
insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung
des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
davon abhΣngig macht, da▀ der Sonderposten in der Bilanz
gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den
Rⁿckstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er
gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang
anzugeben.
º 274.
(1) Ist der dem GeschΣftsjahr und frⁿheren GeschΣftsjahren
zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger
als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu
niedrige Steueraufwand des GeschΣftsjahrs und frⁿherer
GeschΣftsjahre in spΣteren GeschΣftsjahren voraussichtlich aus,
so ist in H÷he der voraussichtlichen Steuerbelastung
nachfolgender GeschΣftsjahre eine Rⁿckstellung nach º 249 Abs.
1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben. Die Rⁿckstellung ist aufzul÷sen, sobald die h÷here
Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht
mehr zu rechnen ist.
(2) Ist der dem GeschΣftsjahr und frⁿheren GeschΣftsjahren
zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn h÷her als
das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu
hohe Steueraufwand des GeschΣftsjahrs und frⁿherer
GeschΣftsjahre in spΣteren GeschΣftsjahren voraussichtlich aus,
so darf in H÷he der voraussichtlichen Steuerentlastung
nachfolgender GeschΣftsjahre ein Abgrenzungsposten als
Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet
werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung
gesondert auszuweisen und im Anhang zu erlΣutern. Wird ein
solcher Posten ausgewiesen, so dⁿrfen Gewinne nur ausgeschⁿttet
werden, wenn die nach der Ausschⁿttung verbleibenden jederzeit
aufl÷sbaren Gewinnrⁿcklagen zuzⁿglich eines Gewinnvortrags und
abzⁿglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzul÷sen, sobald die
Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht
mehr zu rechnen ist.
º 274a.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der
folgenden Vorschriften befreit:
1. º 268 Abs. 2 ⁿber die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. º 268 Abs. 4 Satz 2 ⁿber die Pflicht zur ErlΣuterung
bestimmter Forderungen im Anhang,
3. º 268 Abs. 5 Satz 3 ⁿber die ErlΣuterung bestimmter
Verbindlichkeiten im Anhang
4. º 268 Abs. 6 ⁿber den Rechnungsabgrenzungsposten nach º 250
Abs. 3,
5. º 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen fⁿr die
Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs im Anhang
erlΣutert werden mⁿssen.
Dritter Titel. Gewinn- und Verlustrechnung
º 275.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren
aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten
Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerl÷se
2. Erh÷hung oder Verminderung des Bestands an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche ErtrΣge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen fⁿr Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fⁿr
bezogene Waren
b) Aufwendungen fⁿr bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) L÷hne und GehΣlter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen fⁿr Altersversorgung und
fⁿr Unterstⁿtzung,
davon fⁿr Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Verm÷gensgegenstΣnde des Anlageverm÷gens
und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen fⁿr die
Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs
b) auf Verm÷gensgegenstΣnde des Umlaufverm÷gens, soweit diese
die in der Kapitalgesellschaft ⁿblichen Abschreibungen
ⁿberschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. ErtrΣge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen 10. ErtrΣge aus anderen
Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm÷gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und Σhnliche ErtrΣge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufverm÷gens
13. Zinsen und Σhnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit 15.
au▀erordentliche ErtrΣge
16. au▀erordentliche Aufwendungen
17. au▀erordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerl÷se
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerl÷se
erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche ErtrΣge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. ErtrΣge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. ErtrΣge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlageverm÷gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und Σhnliche ErtrΣge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufverm÷gens
12. Zinsen und Σhnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit
14. au▀erordentliche ErtrΣge
15. au▀erordentliche Aufwendungen
16. au▀erordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag.
(4) VerΣnderungen der Kapital- und Gewinnrⁿcklagen dⁿrfen in
der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten
"Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
º 276.
Kleine und mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1, 2)
dⁿrfen die Posten º 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1
bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis"
zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen au▀erdem
die in º 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten ErlΣuterungen zu
den Posten "au▀erordentliche ErtrΣge" und "au▀erordentliche
Aufwendungen" nicht zu machen.
º 277.
(1) Als Umsatzerl÷se sind die Erl÷se aus dem Verkauf und der
Vermietung oder Verpachtung von fⁿr die gew÷hnliche
GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen
Erzeugnissen und Waren sowie aus von fⁿr die gew÷hnliche
GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen
Dienstleistungen nach Abzug von Erl÷sschmΣlerungen und der
Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als BestandsverΣnderungen sind sowohl ─nderungen der Menge
als auch solche des Wertes zu berⁿcksichtigen; Abschreibungen
jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst
ⁿblichen Abschreibungen nicht ⁿberschreiten.
(3) Au▀erplanmΣ▀ige Abschreibungen nach º 253 Abs. 2 Satz 3
sowie Abschreibungen nach º 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils
gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. ErtrΣge und
Aufwendungen aus Verlustⁿbernahme und auf Grund einer
Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfⁿhrungs- oder eines
Teilgewinnabfⁿhrungsvertrags erhaltene oder abgefⁿhrte Gewinne
sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung
auszuweisen.
(4) Unter den Posten "au▀erordentliche ErtrΣge" und
"au▀erordentliche Aufwendungen" sind ErtrΣge und Aufwendungen
auszuweisen, die au▀erhalb der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit
der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erlΣutern, soweit die
ausgewiesenen BetrΣge fⁿr die Beurteilung der Ertragslage nicht
von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt auch fⁿr
ErtrΣge und Aufwendungen, die einem anderen GeschΣftsjahr
zuzurechnen sind.
º 278.
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage
des Beschlusses ⁿber die Verwendung des Ergebnisses zu
berechnen; liegt ein solcher Beschlu▀ im Zeitpunkt der
Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom
Vorschlag ⁿber die Verwendung des Ergebnisses auszugehen.
Weicht der Beschlu▀ ⁿber die Verwendung des Ergebnisses vom
Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschlu▀ nicht geΣndert zu
werden.
Vierter Titel. Bewertungsvorschriften
º 279.
(1) º 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. º 253 Abs. 2 Satz 3
darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung handelt, nur auf Verm÷gensgegenstΣnde, die
Finanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach º 254 dⁿrfen nur insoweit vorgenommen
werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhΣngig macht, da▀
sie sich aus der Bilanz ergeben.
º 280.
(1) Wird bei einem Verm÷gensgegenstand eine Abschreibung nach º
253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder º 254 Satz 1 vorgenommen und
stellt sich in einem spΣteren GeschΣftsjahr heraus, da▀ die
Grⁿnde dafⁿr nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser
Abschreibung im Umfang der Werterh÷hung unter Berⁿcksichtigung
der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wΣren,
zuzuschreiben. º 253 Abs. 5, º 254 Satz 2 sind insoweit nicht
anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden,
wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung
fⁿr die Beibehaltung ist, da▀ der niedrigere Wertansatz auch in
der Bilanz beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im GeschΣftsjahr aus
steuerrechtlichen Grⁿnden unterlassenen Zuschreibungen
anzugeben und hinreichend zu begrⁿnden.
º 281.
(1) Die nach º 254 zulΣssigen Abschreibungen dⁿrfen auch in der
Weise vorgenommen werden, da▀ der Unterschiedsbetrag zwischen
der nach º 253 in Verbindung mit º 279 und der nach º 254
zulΣssigen Bewertung in den Sonderposten mit Rⁿcklageanteil
eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die
Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung
gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften
ⁿber die Aufl÷sung ist die Wertberichtigung insoweit
aufzul÷sen, als die Verm÷gensgegenstΣnde, fⁿr die sie gebildet
worden ist, aus dem Verm÷gen ausscheiden oder die
steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche
Abschreibungen ersetzt wird.
(2) Im Anhang ist der Betrag der im GeschΣftsjahr allein nach
steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen,
getrennt nach Anlage- und Umlaufverm÷gen, anzugeben, soweit er
sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
ergibt, und hinreichend zu begrⁿnden. ErtrΣge aus der Aufl÷sung
des Sonderpostens mit Rⁿcklageanteil sind in dem Posten
"sonstige betriebliche ErtrΣge", Einstellungen in den
Sonderposten mit Rⁿcklageanteil sind im dem Posten "sonstige
betriebliche Aufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
º 282.
Fⁿr die Ingangsetzung und Erweiterung des GeschΣftsbetriebs
ausgewiesene BetrΣge sind in jedem folgenden GeschΣftsjahr zu
mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
º 283.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen.
Fⁿnfter Titel. Anhang
º 284.
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu
den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und
Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausⁿbung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz
oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang mⁿssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen fⁿr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben
werden, soweit der Jahresabschlu▀ Posten enthΣlt, denen BetrΣge
zugrunde liegen, die auf fremde WΣhrung lauten oder
ursprⁿnglich auf fremde WΣhrung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
angegeben und begrⁿndet werden; deren Einflu▀ auf die Verm÷gens-
, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach º 240 Abs. 4, º
256 Satz 1 die UnterschiedsbetrΣge pauschal fⁿr die jeweilige
Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu
einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem
Abschlu▀stichtag bekannten B÷rsenkurses oder Marktpreises einen
erheblichen Unterschied aufweist;
5. Angaben ⁿber die Einbeziehung von Zinsen fⁿr Fremdkapital in
die Herstellungskosten gemacht werden.
º 285.
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fⁿnf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch
Pfandrechte oder Σhnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe
von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fⁿr
jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der
Bilanz ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen,
die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach º 251
anzugeben sind, sofern diese Angabe fⁿr die Beurteilung der
Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen
gegenⁿber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach TΣtigkeitsbereichen
sowie nach geographisch bestimmten MΣrkten, soweit sich, unter
Berⁿcksichtigung der Organisation des Verkaufs von fⁿr die
gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft
typischen Erzeugnissen und der fⁿr die gew÷hnliche
GeschΣftstΣtigkeit der Kapitalgesellschaft typischen
Dienstleistungen, die TΣtigkeitsbereiche und geographisch
bestimmten MΣrkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. das Ausma▀, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflu▀t
wurde, da▀ bei Verm÷gensgegenstΣnden im GeschΣftsjahr oder in
frⁿheren GeschΣftsjahren Abschreibungen nach ºº 254, 280 Abs. 2
auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder
beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach º 273 gebildet
wurde; ferner das Ausma▀ erheblicher kⁿnftiger Belastungen, die
sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
das Ergebnis der gew÷hnlichen GeschΣftstΣtigkeit und das
au▀erordentliche Ergebnis belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der wΣhrend des GeschΣftsjahrs
beschΣftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (º 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des GeschΣftsjahrs, gegliedert nach º
275 Abs. 2 Nr. 5,
b) der Personalaufwand des GeschΣftsjahrs, gegliedert nach º
275 Abs. 2 Nr. 6;
9. fⁿr die Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans, eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer Σhnlichen Einrichtung
jeweils fⁿr jede Personengruppe
a) die fⁿr die TΣtigkeit im GeschΣftsjahr gewΣhrten
Gesamtbezⁿge (GehΣlter, Gewinnbeteiligungen,
AufwandsentschΣdigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezⁿge sind auch
Bezⁿge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprⁿche
anderer Art umgewandelt oder zur Erh÷hung anderer Ansprⁿche
verwendet werden. Au▀er den Bezⁿgen fⁿr das GeschΣftsjahr sind
die weiteren Bezⁿge anzugeben, die im GeschΣftsjahr gewΣhrt,
bisher aber in keinem Jahresabschlu▀ angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezⁿge (Abfindungen, RuhegehΣlter,
Hinterbliebenenbezⁿge und Leistungen verwandter Art) der
frⁿheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer
Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fⁿr diese Personengruppe
gebildeten Rⁿckstellungen fⁿr laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fⁿr diese
Verpflichtungen nicht gebildeten Rⁿckstellungen anzugeben;
c) die gewΣhrten Vorschⁿsse und Kredite unter Angabe der
ZinssΣtze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls
im GeschΣftsjahr zurⁿckgezahlten BetrΣge sowie die zugunsten
dieser Personen eingegangenen HaftungsverhΣltnisse;
10. alle Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans und eines
Aufsichtsrats, auch wenn sie im GeschΣftsjahr oder spΣter
ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats,
seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des
GeschΣftsfⁿhrungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die
Kapitalgesellschaft oder eine fⁿr Rechnung der
Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fⁿnften
Teil der Anteile besitzt; au▀erdem sind die H÷he des Anteils am
Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten
GeschΣftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, fⁿr das ein
Jahresabschlu▀ vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist º
16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
12. Rⁿckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten
"sonstige Rⁿckstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden,
sind zu erlΣutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang
haben;
13. bei Anwendung des º 255 Abs. 4 Satz 3 die Grⁿnde fⁿr die
planmΣ▀ige Abschreibung des GeschΣfts- oder Firmenwerts;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der
Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschlu▀ fⁿr den gr÷▀ten
Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens,
das den Konzernabschlu▀ fⁿr den kleinsten Kreis von Unternehmen
aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen
Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlⁿsse der Ort, wo
diese erhΣltlich sind.
º 286.
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es
fⁿr das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
LΣnder erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach º 285 Nr. 4 kann
unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernⁿnftiger
kaufmΣnnischer Beurteilung geeignet ist, der
Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die
Kapitalgesellschaft mindestens den fⁿnften Teil der Anteile
besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufⁿgen.
(3) Die Angaben nach º 285 Nr. 11 k÷nnen unterbleiben, soweit
sie
1. fⁿr die Darstellung der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage
der Kapitalgesellschaft nach º 264 Abs. 2 von untergeordneter
Bedeutung sind oder
2. nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung geeignet sind,
der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufⁿgen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann
unterbleiben, wenn das Unternehmen, ⁿber das zu berichten ist,
seinen Jahresabschlu▀ nicht offenzulegen hat und die
berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die HΣlfte der
Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1
Nr. 2 ist im Anhang anzugeben.
(4) Die in º 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben
ⁿber die Gesamtbezⁿge der dort bezeichneten Personen k÷nnen
unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezⁿge eines
Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
º 287.
Die in º 285 Nr. 11 verlangten Angaben dⁿrfen statt im Anhang
auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht
werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die
besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer
Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
º 288.
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des º 267 Abs. 1 brauchen
die Angaben nach º 284 Abs. 2 Nr. 4, º 285 Nr. 2 bis 8
Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu
machen. Mittelgro▀e Kapitalgesellschaften im Sinne des º 267
Abs. 2 brauchen die Angaben nach º 285 Nr. 4 nicht zu machen.
Sechster Titel. Lagebericht
º 289.
(1) Im Lagebericht sind zumindest der GeschΣftsverlauf und die
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, da▀ ein den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. VorgΣnge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schlu▀ des
GeschΣftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft
Zweiter Unterabschnitt. Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht
Erster Titel. Anwendungsbereich
º 290.
(1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft
(Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und geh÷rt dem
Mutterunternehmen eine Beteiligung nach º 271 Abs. 1 an dem
oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden
Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen
Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fⁿnf Monaten des
KonzerngeschΣftsjahrs fⁿr das vergangene KonzerngeschΣftsjahr
einen Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht
aufzustellen.
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr
bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einflu▀ auf Grund
eines mit diesem Unternehmen geschlossenen
Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuⁿben.
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2
zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden
Rechte und die den fⁿr Rechnung des Mutterunternehmens oder von
Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den
einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen
zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, ⁿber die
es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit
anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfⁿgen kann.
Abzuziehen sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen
oder von Tochterunternehmen fⁿr Rechnung einer anderen Person
gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten
werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers
oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit fⁿr
ein Darlehen hΣlt, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeⁿbt
werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht,
bestimmt sich fⁿr die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr.
1 nach dem VerhΣltnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den
ihm geh÷renden Anteilen ausⁿben kann, zur Gesamtzahl aller
Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die
Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem
Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder
einer anderen Person fⁿr Rechnung dieser Unternehmen geh÷ren.
º 291.
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschlu▀ und einen
Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschlu▀ und
Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschlie▀lich des
BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber dessen Versagung
nach den fⁿr den entfallenden Konzernabschlu▀ und
Konzernlagebericht ma▀geblichen Vorschriften in deutscher
Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschlu▀ und
ein befreiender Konzernlagebericht k÷nnen von jedem Unternehmen
unabhΣngig von seiner Rechtsform und Gr÷▀e aufgestellt werden,
wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter
Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen verpflichtet wΣre.
(2) Der Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht eines
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschlu▀
unbeschadet der ºº 295, 296 einbezogen worden sind,
2. der befreiende Konzernabschlu▀ und der befreiende
Konzernlagebericht dem fⁿr das den befreienden Konzernabschlu▀
aufstellende Mutterunternehmen ma▀geblichen und mit den
Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni
1983 ⁿber den konsolidierten Abschlu▀ (ABl. EG Nr. L 193 S. 1)
ⁿbereinstimmenden Recht entsprechen und nach diesem Recht von
einem in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 ⁿber die Zulassung der
mit der Pflichtprⁿfung der Rechnungslegungsunterlagen
beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen
Abschlu▀prⁿfer geprⁿft worden sind und
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden
Unternehmens folgende Angaben enthΣlt:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht aufstellt, und
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen
Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der
Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht
in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
mindestens zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung mindestens zwanzig vom Hundert der Anteile
an dem zu befreienden Mutterunternehmen geh÷ren, spΣtestens
sechs Monate vor dem Ablauf des KonzerngeschΣftsjahrs die
Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts beantragt haben. Geh÷ren dem
Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an
dem zu befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur
angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der
Befreiung zugestimmt haben.
º 292.
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermΣchtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister fⁿr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, da▀ º 291
auf Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied
der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist, mit der Ma▀gabe angewendet werden darf,
da▀ der befreiende Konzernabschlu▀ und der befreiende
Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der
Richtlinie 83/349/EWG ⁿbereinstimmenden Recht eines
Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach
diesem Recht eines Mitgliedstaates der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum aufgestellten
Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht gleichwertig sein
mⁿssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der
EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaates des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum kann einem
befreienden Konzernabschlu▀ und einem befreienden
Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder fⁿr die
Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn
diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 davon abhΣngig gemacht werden, da▀ die nach diesem
Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlⁿsse und
Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen
seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort fⁿr Unternehmen
mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem GeschΣftszweig
vorgeschriebenen Konzernabschlⁿssen und Konzernlageberichten
angesehen werden.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschlu▀ nicht
von einem in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der
Richtlinie 84/253/ EWG zugelassenen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft
worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der
Abschlu▀prⁿfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie
gleichwertige BefΣhigung hat und der Konzernabschlu▀ in einer
den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden
Weise geprⁿft worden ist.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann au▀erdem
bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlⁿsse und
Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, im
einzelnen erfⁿllen mⁿssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu
sein, und wie die BefΣhigung von Abschlu▀prⁿfern beschaffen
sein mu▀, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung k÷nnen zusΣtzliche Angaben und ErlΣuterungen
zum Konzernabschlu▀ vorgeschrieben werden, soweit diese
erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschlⁿsse und Konzernlageberichte mit solchen nach
diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkⁿndung dem Bundestag
zuzuleiten. Sie kann durch Beschlu▀ des Bundestages geΣndert
oder abgelehnt werden. Der Beschlu▀ des Bundestages wird dem
Bundesminister der Justiz zugeleitet. Der Bundesminister der
Justiz ist bei der Verkⁿndung der Rechtsverordnung an den
Beschlu▀ gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit
ihr befa▀t, so wird die unverΣnderte Rechtsverordnung dem
Bundesminister der Justiz zur Verkⁿndung zugeleitet. Der
Bundestag befa▀t sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von
so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer
Fraktion erforderlich sind.
º 293.
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen
Konzernabschlu▀ und einen Konzernlagebericht aufzustellen,
befreit, wenn
1. am Abschlu▀stichtag seines Jahresabschlusses und am
vorhergehenden Abschlu▀stichtag mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und
der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschlu▀
einzubeziehen wΣren, ⁿbersteigen insgesamt nach Abzug von in
den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen FehlbetrΣgen
nicht dreiundsechszig Millionen siebenundzwanzigtausend
Deutsche Mark.
b) Die Umsatzerl÷se des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen
wΣren, ⁿbersteigen in den zw÷lf Monaten vor dem
Abschlu▀stichtag insgesamt nicht einhundertsiebenundzwanzig
Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschlu▀ einzubeziehen wΣren, haben in den zw÷lf Monaten
vor dem Abschlu▀stichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als
fⁿnfhundert Arbeitnehmer beschΣftigt; oder
2. am Abschlu▀stichtag eines von ihm aufzustellenden
Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlu▀stichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme ⁿbersteigt nach Abzug eines auf der
Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht dreiundfⁿnfzig
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark.
b) Die Umsatzerl÷se in den zw÷lf Monaten vor dem
Abschlu▀stichtag ⁿbersteigen nicht einhundertsechs Millionen
zweihunderttausend Deutsche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zw÷lf Monaten vor
dem Abschlu▀stichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als
fⁿnfhundert Arbeitnehmer beschΣftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer
ist º 267 Abs. 5 anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Au▀er in den FΣllen des Absatzes 1 ist ein
Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlu▀stichtag oder
nur am vorhergehenden Abschlu▀stichtag erfⁿllt sind und das
Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlu▀stichtag von der
Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit war.
(5) Die AbsΣtze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn am
Abschlu▀stichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen
oder einem in den Konzernabschlu▀ des Mutterunternehmens
einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an
einer B÷rse in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum zum amtlichen
Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist.
Zweiter Titel. Konsolidierungskreis
º 294.
(1) In den Konzernabschlu▀ sind das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen ohne Rⁿcksicht auf den Sitz der
Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht
nach den ºº 295, 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen im Laufe des GeschΣftsjahrs wesentlich
geΣndert, so sind in den Konzernabschlu▀ Angaben aufzunehmen,
die es erm÷glichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlⁿsse
sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch
entsprochen werden, da▀ die entsprechenden BetrΣge des
vorhergehenden Konzernabschlusses an die ─nderung angepa▀t
werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre
Jahresabschlⁿsse, Lageberichte, Konzernabschlⁿsse,
Konzernlageberichte und, wenn eine Prⁿfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden
hat, die Prⁿfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschlu▀
aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses
aufgestellten Abschlu▀ unverzⁿglich einzureichen. Das
Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle
AufklΣrungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.
º 295.
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschlu▀ nicht
einbezogen werden, wenn sich seine TΣtigkeit von der TΣtigkeit
der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, da▀
die Einbeziehung in den Konzernabschlu▀ mit der Verpflichtung,
ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der
Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln,
unvereinbar ist; º 311 ⁿber die Einbeziehung von assoziierten
Unternehmen bleibt unberⁿhrt.
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in
den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen teils Industrie-,
teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder
weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen,
mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder
Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben
und zu begrⁿnden. Wird der Jahresabschlu▀ oder der
Konzernabschlu▀ eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschlu▀ zum
Handelsregister einzureichen.
º 296.
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschlu▀ nicht
einbezogen zu werden, wenn
1. erhebliche und andauernde BeschrΣnkungen die Ausⁿbung der
Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Verm÷gen oder
die GeschΣftsfⁿhrung dieses Unternehmens nachhaltig
beeintrΣchtigen,
2. die fⁿr die Aufstellung des Konzernabschlusses
erforderlichen Angaben nicht ohne unverhΣltnismΣ▀ig hohe Kosten
oder Verz÷gerungen zu erhalten sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschlie▀lich zum
Zwecke ihrer WeiterverΣu▀erung gehalten werden.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschlu▀ nicht
einbezogen zu werden, wenn es fⁿr die Verpflichtung, ein den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere
Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind
diese Unternehmen in den Konzernabschlu▀ einzubeziehen, wenn
sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der AbsΣtze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu
begrⁿnden.
Dritter Titel. Inhalt und Form des Konzernabschlusses
º 297.
(1) Der Konzernabschlu▀ besteht aus der Konzernbilanz, der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die
eine Einheit bilden.
(2) Der Konzernabschlu▀ ist klar und ⁿbersichtlich
aufzustellen. Er hat unter Beachtung der GrundsΣtze
ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen
entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln. Fⁿhren besondere UmstΣnde dazu, da▀ der
Konzernabschlu▀ ein den tatsΣchlichen VerhΣltnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so
sind im Konzernanhang zusΣtzliche Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschlu▀ ist die Verm÷gens-, Finanz- und
Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als
ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wΣren.
Die auf den vorhergehenden Konzernabschlu▀ angewandten
Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen
von Satz 2 sind in AusnahmefΣllen zulΣssig. Sie sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden. Ihr Einflu▀ auf die
Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
º 298.
(1) Auf den Konzernabschlu▀ sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist, die ºº 244 bis 256, ºº 265, 266, 268 bis
275, ºº 277 bis 283 ⁿber den Jahresabschlu▀ und die fⁿr die
Rechtsform und den GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie fⁿr gro▀e
Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dⁿrfen die VorrΣte in
einem Posten zusammengefa▀t werden, wenn deren Aufgliederung
wegen besonderer UmstΣnde mit einem unverhΣltnismΣ▀igen Aufwand
verbunden wΣre.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens dⁿrfen zusammengefa▀t werden. In diesem
Falle mⁿssen der Konzernabschlu▀ und der Jahresabschlu▀ des
Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung
des Satzes 1 dⁿrfen auch die Prⁿfungsberichte und die
BestΣtigungsvermerke jeweils zusammengefa▀t werden.
º 299.
(1) Der Konzernabschlu▀ ist auf den Stichtag des
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon
abweichenden Stichtag der Jahresabschlⁿsse der bedeutendsten
oder der Mehrzahl der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlu▀stichtag
des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu
begrⁿnden.
(2) Die Jahresabschlⁿsse der in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der
Abschlu▀stichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor
dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen
auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des
Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den
Konzernabschlu▀ einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlu▀stichtagen ein Unternehmen
nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum
des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den
Konzernabschlu▀ einbezogen, so sind VorgΣnge von besonderer
Bedeutung fⁿr die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage eines in
den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem
Abschlu▀stichtag dieses Unternehmens und dem Abschlu▀stichtag
des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz
und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen
oder im Konzernanhang anzugeben.
Vierter Titel. Vollkonsolidierung
º 300.
(1) In dem Konzernabschlu▀ ist der Jahresabschlu▀ des
Mutterunternehmens mit den Jahresabschlⁿssen der
Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem
Mutterunternehmen geh÷renden Anteile an den einbezogenen
Tochterunternehmen treten die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht
des Mutterunternehmens bilanzierungsfΣhig sind und die Eigenart
des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die ErtrΣge und Aufwendungen
der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen sind
unabhΣngig von ihrer Berⁿcksichtigung in den Jahresabschlⁿssen
dieser Unternehmen vollstΣndig aufzunehmen, soweit nach dem
Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder
ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach denn Recht des
Mutterunternehmens zulΣssige Bilanzierungswahlrechte dⁿrfen im
Konzernabschlu▀ unabhΣngig von ihrer Ausⁿbung in den
Jahresabschlⁿssen der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen ausgeⁿbt werden. AnsΣtze, die auf der Anwendung von
fⁿr Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der
Besonderheiten des GeschΣftszweigs geltenden Vorschriften
beruhen, dⁿrfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser
Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
º 301.
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen geh÷renden Anteile
an einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen
wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des
Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das
Eigenkapital ist anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den
Konzernabschlu▀ aufzunehmenden Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der WertansΣtze
nach º 308 Abs. 2, entspricht, oder
2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschlu▀
aufzunehmenden Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten entspricht, der diesen an dem fⁿr die Verrechnung
nach Absatz 2 gewΣhlten Zeitpunkt beizulegen ist.
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich
ergebender Unterschiedsbetrag den WertansΣtzen von in der
Konzernbilanz anzusetzenden Verm÷gensgegenstΣnden und Schulden
des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder
mit diesen zu verrechnen, als deren Wert h÷her oder niedriger
ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten
nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Eigenkapital nicht mit
einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des
Mutterunternehmens fⁿr die Anteile an dem einbezogenen
Tochterunternehmen ⁿberschreitet. Die angewandte Methode ist im
Konzernanhang anzugeben.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der
WertansΣtze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der
erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den
Konzernabschlu▀ oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen
Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
Tochterunternehmen geworden ist, durchgefⁿhrt. Der gewΣhlte
Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach
Absatz- 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der
Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als
GeschΣfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite
entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
auszuweisen. Der Posten und wesentliche ─nderungen gegenⁿber
dem Vorjahr sind im Anhang zu erlΣutern. Werden
UnterschiedsbetrΣge der Aktivseite mit solchen der Passivseite
verrechnet, so sind die verrechneten BetrΣge im Anhang
anzugeben.
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen
anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den
Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen geh÷ren. Solche
Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im
Umlaufverm÷gen gesondert auszuweisen.
º 302.
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in º 301 Abs. 1
vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden
Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des
Tochterunternehmens beschrΣnken:
1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom
Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des
Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind,
2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben
worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den
Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens vorsieht, und
3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung ⁿbersteigt
nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein
Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der
ausgegebenen Anteile.
(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist,
wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rⁿcklagen zu
verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den
Rⁿcklagen hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus
ergebenden VerΣnderungen der Rⁿcklagen sowie Name und Sitz des
Unternehmens sind im Konzernanhang anzugeben.
º 303.
(1) Ausleihung und andere Forderungen, Rⁿckstellungen und
Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die
wegzulassenden BetrΣge fⁿr die Vermittlung eines den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-
, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung sind.
º 304.
(1) In den Konzernabschlu▀ zu ⁿbernehmende
Verm÷gensgegenstΣnde, die ganz oder teilweise auf Lieferungen
oder Leistungen zwischen in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag
anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses
Unternehmens angesetzt werden k÷nnten, wenn die in den
Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein
einziges Unternehmen bilden wⁿrden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die
Lieferung oder Leistung zu ⁿblichen Marktbedingungen
vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Absatz 1
vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhΣltnismΣ▀ig hohen
Aufwand erfordern wⁿrde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im
Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einflu▀ auf die Verm÷gens-
, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu
erlΣutern.
(3) Absatz 1 braucht au▀erdem nicht angewendet zu werden, wenn
die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 fⁿr die
Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen
entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
º 305.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerl÷sen die Erl÷se aus Lieferungen und
Leistungen zwischen den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu
verrechnen, soweit sie nicht als Erh÷hung des Bestands an
fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte
Eigenleistungen auszuweisen sind,
2. andere ErtrΣge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den
in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen mit den auf sie
entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als
andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und ErtrΣge brauchen nach Absatz 1 nicht
weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden BetrΣge fⁿr die
Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen
entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
º 306.
Ist das im Konzernabschlu▀ ausgewiesene Jahresergebnis auf
Grund von Ma▀nahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels
durchgefⁿhrt worden sind, niedriger oder h÷her als die Summe
der Einzelergebnisse der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen, so ist der sich fⁿr das GeschΣftsjahr und frⁿhere
GeschΣftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im VerhΣltnis
zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines
Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im
VerhΣltnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung
einer Rⁿckstellung nach º 249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit
sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in spΣteren
GeschΣftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in
der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. Er
darf mit den Posten nach º 274 zusammengefa▀t werden.
º 307.
(1) In der Konzernbilanz ist fⁿr nicht dem Mutterunternehmen
geh÷rende Anteile an in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten fⁿr die Anteile der
anderen Gesellschafter in H÷he ihres Anteils am Eigenkapital
unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals
gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die
BetrΣge einzubeziehen, die bei Anwendung der
Kapitalkonsolidierungsmethode nach º 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im
Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende
Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten
"Jahresⁿberschu▀/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender
Bezeichnung gesondert auszuweisen.
Fⁿnfter Titel. Bewertungsvorschriften
º 308.
(1) Die in den Konzernabschlu▀ nach º 300 Abs. 2 ⁿbernommenen
Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden der in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschlu▀
des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden
einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens
zulΣssige Bewertungswahlrechte k÷nnen im Konzernabschlu▀
unabhΣngig von ihrer Ausⁿbung in den Jahresabschlⁿssen der in
den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen ausgeⁿbt werden.
Abweichungen von den auf den Jahresabschlu▀ des
Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden.
(2) Sind in den Konzernabschlu▀ aufzunehmende
Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden des Mutterunternehmens oder
der Tochterunternehmen in den Jahresabschlⁿssen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen
unterscheiden, die auf den Konzernabschlu▀ anzuwenden sind oder
die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in
Ausⁿbung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschlu▀
angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten
Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden nach den auf den
Konzernabschlu▀ angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten
und mit den neuen WertansΣtzen in den Konzernabschlu▀ zu
ⁿbernehmen. WertansΣtze, die auf der Anwendung von fⁿr
Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der
Besonderheiten des GeschΣftszweigs geltenden Vorschriften
beruhen, dⁿrfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser
Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche
Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn
ihre Auswirkungen fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen
VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung
sind. Darⁿber hinaus sind Abweichungen in AusnahmefΣllen
zulΣssig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrⁿnden.
(3) Wurden in den Konzernabschlu▀ zu ⁿbernehmende
Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden im Jahresabschlu▀ eines in
den Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmens mit einem nur
nach Steuerrecht zulΣssigen Wert angesetzt, weil dieser
Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung berⁿcksichtigt werden wⁿrde, oder ist aus
diesem Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten gebildet
worden, so dⁿrfen diese WertansΣtze unverΣndert in den
Konzernabschlu▀ ⁿbernommen werden. Der Betrag der im
GeschΣftsjahr nach Satz 1 in den Jahresabschlⁿssen
vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Einstellungen in Sonderposten sowie der Betrag der
unterlassenen Zuschreibungen sind im Konzernanhang anzugeben;
die Ma▀nahmen sind zu begrⁿnden.
º 309.
(1) Ein nach º 301 Abs. 3 auszuweisender GeschΣfts- oder
Firmenwert ist in jedem folgenden GeschΣftsjahr zu mindestens
einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung
des GeschΣfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmΣ▀ig auf
die GeschΣftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich
genutzt werden kann. Der GeschΣfts- oder Firmenwert darf auch
offen mit den Rⁿcklagen verrechnet werden.
(2) Ein nach º 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender
Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgel÷st werden,
soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der
erstmaligen Konsolidierung erwartete ungⁿnstige Entwicklung der
kⁿnftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu
diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berⁿcksichtigen sind
oder
2. am Abschlu▀stichtag feststeht, da▀ er einem realisierten
Gewinn entspricht.
Sechster Titel. AnteilmΣ▀ige Konsolidierung
º 310.
(1) Fⁿhrt ein in einen Konzernabschlu▀ einbezogenes Mutter-
oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit
einem oder mehreren nicht in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den
Konzernabschlu▀ entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen
werden, die dem Mutterunternehmen geh÷ren.
(2) Auf die anteilmΣ▀ige Konsolidierung sind die ºº 297 bis
301, ºº 303 bis 306, 308, 309 entsprechend anzuwenden.
Siebenter Titel. Assoziierte Unternehmen
º 311.
(1) Wird von einem in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen ein ma▀geblicher Einflu▀ auf die GeschΣfts- und
Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das
Unternehmen nach º 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeⁿbt
(assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der
Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender
Bezeichnung auszuweisen. Ein ma▀geblicher Einflu▀ wird
vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen
mindestens den fⁿnften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter
innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen
brauchen Absatz 1 und º 312 nicht angewendet zu werden, wenn
die Beteiligung fⁿr die Vermittlung eines den tatsΣchlichen
VerhΣltnissen entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
º 312.
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in
der Konzernbilanz
1. entweder mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des
assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist
der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen
Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger
Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im
Konzernanhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen
Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit dem
Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die
Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten des assoziierten
Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem
nach Absatz 3 gewΣhlten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf
dieser Betrag die Anschaffungskosten fⁿr die Anteile an dem
assoziierten Unternehmen nicht ⁿberschreiten; der
Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert
der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der
Konzernbilanz gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang
anzugeben. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang
anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den
WertansΣtzen von Verm÷gensgegenstΣnden und Schulden des
assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert
h÷her oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach
Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der
WertansΣtze dieser Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden im
Jahresabschlu▀ des assoziierten Unternehmens im Konzernabschlu▀
fortzufⁿhren, abzuschreiben oder aufzul÷sen. Auf einen nach
Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und
einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
ist º 309 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die UnterschiedsbetrΣge
werden auf der Grundlage der WertansΣtze zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des
assoziierten Unternehmens in den Konzernabschlu▀ oder beim
Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen
geworden ist, ermittelt, Der gewΣhlte Zeitpunkt ist im
Konzernanhang anzugeben.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung
ist in den Folgejahren um den Betrag der
EigenkapitalverΣnderungen, die den dem Mutterunternehmen
geh÷renden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens
entsprechen, zu erh÷hen oder zu vermindern; auf die Beteiligung
entfallende Gewinnausschⁿttungen sind abzusetzen. In der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte
Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten
Posten auszuweisen.
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschlu▀
vorn Konzernabschlu▀ abweichende Bewertungsmethoden an, so
k÷nnen abweichend bewertete Verm÷gensgegenstΣnde oder Schulden
fⁿr die Zwecke der AbsΣtze 1 bis 4 nach den auf den
Konzernabschlu▀ angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden.
Wird die Bewertung nicht angepa▀t, so ist dies im Konzernanhang
anzugeben. º 304 ⁿber die Behandlung der Zwischenergebnisse ist
entsprechend anzuwenden, soweit die fⁿr die Beurteilung
ma▀geblichen Sachverhalte bekannt oder zugΣnglich sind. Die
Zwischenergebnisse dⁿrfen auch anteilig entsprechend den dem
Mutterunternehmen geh÷renden Anteilen am Kapital des
assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschlu▀ des assoziierten
Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte
Unternehmen einen Konzernabschlu▀ auf, so ist von diesem und
nicht vom Jahresabschlu▀ des assoziierten Unternehmens
auszugehen.
Achter Titel. Konzernanhang
º 313.
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen,
die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im
Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausⁿbung eines
Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im
Konzernanhang mⁿssen
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen fⁿr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben
werden, sofern der Konzernabschlu▀ Posten enthΣlt, denen
BetrΣge zugrunde liegen, die auf fremde WΣhrung lauten oder
ursprⁿnglich auf fremde WΣhrung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden angegeben und begrⁿndet werden; deren
Einflu▀ auf die Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind au▀erdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der
dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Tochterunternehmen geh÷rt oder von einer fⁿr
Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird,
sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschlu▀
verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf
einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der
Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch fⁿr
Tochterunternehmen zu machen, die nach den ºº 295, 296 nicht
einbezogen worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am
Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
und den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen
geh÷rt oder von einer fⁿr Rechnung dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des º 311 Abs. 2
ist jeweils anzugeben und zu begrⁿnden;
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach º 310 nur
anteilmΣ▀ig in den Konzernabschlu▀ einbezogen worden sind, der
Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift
ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem
Mutterunternehmen und den in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Tochterunternehmen geh÷rt oder von einer fⁿr Rechnung dieser
Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein
Tochterunternehmen oder eine fⁿr Rechnung eines dieser
Unternehmen handelnde Person mindestens den fⁿnften Teil der
Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der
H÷he des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten
GeschΣftsjahrs, fⁿr das ein Abschlu▀ aufgestellt worden ist.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie fⁿr
die Vermittlung eines den tatsΣchlichen VerhΣltnissen
entsprechenden Bildes der Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das
Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu
werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen
Jahresabschlu▀ nicht offenzulegen hat und das
Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person
weniger als die HΣlfte der Anteile an diesem Unternehmen
besitzt.
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht
gemacht zu werden, als nach vernⁿnftiger kaufmΣnnischer
Beurteilung damit gerechnet werden mu▀, da▀ durch die Angaben
dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem
anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche
Nachteile entstehen k÷nnen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung
ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dⁿrfen statt im Anhang
auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht
werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die
besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer
Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
º 314.
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fⁿnf
Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder Σhnliche Rechte
gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen,
die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach º 298
Abs. 1 in Verbindung mit º 251 anzugeben sind, sofern diese
Angabe fⁿr die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von
Bedeutung ist; davon und von den HaftungsverhΣltnissen nach º
251 sind Verpflichtungen gegenⁿber Tochterunternehmen, die
nicht in den Konzernabschlu▀ einbezogen werden, jeweils
gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Umsatzerl÷se nach TΣtigkeitsbereichen
sowie nach geographisch bestimmten MΣrkten, soweit sich, unter
Berⁿcksichtigung der Organisation des Verkaufs von fⁿr die
gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit des Konzerns typischen
Erzeugnissen und der fⁿr die gew÷hnliche GeschΣftstΣtigkeit des
Konzerns typischen Dienstleistungen, die TΣtigkeitsbereiche und
geographisch bestimmten MΣrkte untereinander erheblich
unterscheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den
Konzernabschlu▀ einbezogenen Unternehmen wΣhrend des
GeschΣftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem
GeschΣftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht
gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
von nach º 310 nur anteilmΣ▀ig einbezogenen Unternehmen ist
gesondert anzugeben; 5. das Ausma▀, in dem das Jahresergebnis
des Konzerns dadurch beeinflu▀t wurde, da▀ bei
Verm÷gensgegenstΣnden im GeschΣftsjahr oder in frⁿheren
GeschΣftsjahren Abschreibungen nach den ºº 254, 280 Abs. 2 oder
in entsprechender Anwendung auf Grund steuerrechtlicher
Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein
Sonderposten nach º 273 oder in entsprechender Anwendung
gebildet wurde; ferner das Ausma▀ erheblicher kⁿnftiger
Belastungen, die sich fⁿr den Konzern aus einer solchen
Bewertung ergeben;
6. fⁿr die Mitglieder des GeschΣftsfⁿhrungsorgans, eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer Σhnlichen Einrichtung
des Mutterunternehmens, jeweils fⁿr jede Personengruppe:
a) die fⁿr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen
und den Tochterunternehmen im GeschΣftsjahr gewΣhrten
Gesamtbezⁿge (GehΣlter, Gewinnbeteiligungen,
AufwandsentschΣdigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezⁿge sind auch
Bezⁿge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprⁿche
anderer Art umgewandelt oder zur Erh÷hung anderer Ansprⁿche
verwendet werden. Au▀er den Bezⁿgen fⁿr das GeschΣftsjahr sind
die weiteren Bezⁿge anzugeben, die im GeschΣftsjahr gewΣhrt,
bisher aber in keinem Konzernabschlu▀ angegeben worden sind;
b) die fⁿr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen
und den Tochterunternehmen gewΣhrten Gesamtbezⁿge (Abfindungen,
RuhegehΣlter, Hinterbliebenenbezⁿge und Leistungen verwandter
Art) der frⁿheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer
Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Ferner ist der betrag der fⁿr diese Personengruppe
gebildeten Rⁿckstellungen fⁿr laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fⁿr diese
Verpflichtungen nicht gebildeten Rⁿckstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen
gewΣhrten Vorschⁿsse und Kredite unter Angabe der ZinssΣtze,
der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im
GeschΣftsjahr zurⁿckgezahlten BetrΣge sowie die zugunsten
dieser Personengruppen eingegangenen HaftungsverhΣltnisse;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer
fⁿr Rechnung eines in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind
die Zahl und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil
am Kapital anzugeben.
(2) Die Umsatzerl÷se brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 3
aufgegliedert zu werden, soweit nach vernⁿnftiger
kaufmΣnnischer Beurteilung damit gerechnet werden mu▀, da▀
durch die Aufgliederung einem in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die
Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben.
Neunter Titel. Konzernlagebericht
º 315.
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der GeschΣftsverlauf
und die Lage des Konzerns so darzustellen, da▀ ein den
tatsΣchlichen VerhΣltnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
1. VorgΣnge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schlu▀ des
KonzerngeschΣftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
(3) º 298 Abs. 3 ⁿber die Zusammenfassung von Konzernanhang und
Anhang ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt. Prⁿfung
º 316.
(1) Der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht von
Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des º 267 Abs.
1 sind, sind durch einen Abschlu▀prⁿfer zu prⁿfen. Hat keine
Prⁿfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlu▀ nicht
festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht von
Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlu▀prⁿfer zu
prⁿfen.
(3) Werden der Jahresabschlu▀, der Konzernabschlu▀, der
Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des
Prⁿfungsberichts geΣndert, so hat der Abschlu▀prⁿfer diese
Unterlagen erneut zu prⁿfen, soweit es die ─nderung erfordert.
▄ber das Ergebnis der Prⁿfung ist zu berichten; der
BestΣtigungsvermerk ist entsprechend zu ergΣnzen.
º 317.
(1) In die Prⁿfung des Jahresabschlusses ist die Buchfⁿhrung
einzubeziehen. Die Prⁿfung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergΣnzende Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der
Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prⁿfen,
ob der Lagebericht mit dem Jahresabschlu▀ und der
Konzernlagebericht mit dem Konzernabschlu▀ in Einklang stehen
und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche
Vorstellung von der Lage des Unternehmens und im
Konzernlagebericht von der Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses hat auch die im
Konzernabschlu▀ zusammengefa▀ten Jahresabschlⁿsse darauf zu
prⁿfen, ob sie den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung
entsprechen und ob die fⁿr die ▄bernahme in den Konzernabschlu▀
ma▀geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt nicht fⁿr
Jahresabschlⁿsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach
diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung
nach den GrundsΣtzen dieses Unterabschnitts geprⁿft worden
sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlⁿsse von in
den Konzernabschlu▀ einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im
Ausland anzuwenden; sind diese Jahresabschlⁿsse nicht von einem
in ▄bereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
84/253/EWG zugelassenen Abschlu▀prⁿfer geprⁿft worden, so gilt
dies jedoch nur, wenn der Abschlu▀prⁿfer eine den Anforderungen
dieser Richtlinie gleichwertige BefΣhigung hat und der
Jahresabschlu▀ in einer den Anforderungen dieses
Unterabschnitts entsprechenden Weise geprⁿft worden ist.
º 318.
(1) Der Abschlu▀prⁿfer des Jahresabschlusses wird von den
Gesellschaftern gewΣhlt; den Abschlu▀prⁿfer des
Konzernabschlusses wΣhlen die Gesellschafter des
Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung
kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der
Abschlu▀prⁿfer soll jeweils vor Ablauf des GeschΣftsjahrs
gewΣhlt werden, auf das sich seine PrⁿfungstΣtigkeit erstreckt.
Die gesetzlichen Vertreter haben unverzⁿglich nach der Wahl den
Prⁿfungsauftrag zu erteilen. Der Prⁿfungsauftrag kann nur
widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prⁿfer
bestellt worden ist.
(2) Als Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein
anderer Prⁿfer bestellt wird, der Prⁿfer als bestellt, der fⁿr
die Prⁿfung des in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses,
so gilt, wenn kein anderer Prⁿfer bestellt wird, der Prⁿfer als
bestellt, der fⁿr die Prⁿfung des letzten vor dem
Konzernabschlu▀stichtag aufgestellten Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens bestellt worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats
oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile
dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche
Mark erreichen, hat das Gericht nach Anh÷rung der beteiligten
und des gewΣhlten Prⁿfers einen anderen Abschlu▀prⁿfer zu
bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewΣhlten
Prⁿfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei
Wochen seit dem Tage der Wahl des Abschlu▀prⁿfers zu stellen;
AktionΣre k÷nnen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die
Wahl des Abschlu▀prⁿfers bei der Beschlu▀fassung Widerspruch
erklΣrt haben. Stellen AktionΣre den Antrag, so haben sie
glaubhaft zu machen, da▀ sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur
Glaubhaftmachung genⁿgt eine eidesstattliche Versicherung vor
einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen
Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbeh÷rde den Antrag stellen.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulΣssig.
(4) Ist der Abschlu▀prⁿfer bis zum Ablauf des GeschΣftsjahrs
nicht gewΣhlt worden, so hat das Gericht auf Antrag der
gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines
Gesellschafters den Abschlu▀prⁿfer zu bestellen. Gleiches gilt,
wenn ein gewΣhlter Abschlu▀prⁿfer die Annahme des
Prⁿfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschlu▀ der Prⁿfung verhindert ist und ein
anderer Abschlu▀prⁿfer nicht gewΣhlt worden ist. Die
gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu
stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die
sofortige Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlu▀prⁿfers
ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlu▀prⁿfer hat Anspruch auf
Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergⁿtung fⁿr seine
TΣtigkeit. Die Auslagen und die Vergⁿtung setzt das Gericht
fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulΣssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskrΣftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilproze▀ordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlu▀prⁿfer angenommener Prⁿfungsauftrag
kann von dem Abschlu▀prⁿfer nur aus wichtigem Grund gekⁿndigt
werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn
Meinungsverschiedenheiten ⁿber den Inhalt des
BestΣtigungsvermerks, seine EinschrΣnkung oder Versagung
bestehen. Die Kⁿndigung ist schriftlich zu begrⁿnden. Der
Abschlu▀prⁿfer hat ⁿber das Ergebnis seiner bisherigen Prⁿfung
zu berichten; º 321 ist entsprechend anzuwenden,
(7) Kⁿndigt der Abschlu▀prⁿfer den Prⁿfungsauftrag nach Absatz
6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kⁿndigung dem
Aufsichtsrat, der nΣchsten Hauptversammlung oder bei
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung den Gesellschaftern
mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlu▀prⁿfers haben
die gesetzlichen Vertreter unverzⁿglich dem Aufsichtsrat
vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem
Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem
Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhΣndigen, soweit der
Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
º 319.
(1) Abschlu▀prⁿfer k÷nnen Wirtschaftsprⁿfer und
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften sein. Abschlu▀prⁿfer von
Jahresabschlⁿssen und Lageberichten mittelgro▀er Gesellschaften
mit beschrΣnkter Haftung (º 267 Abs. 2) k÷nnen auch vereidigte
Buchprⁿfer und Buchprⁿfungsgesellschaften sein.
(2) Ein Wirtschaftsprⁿfer oder vereidigter Buchprⁿfer darf
nicht Abschlu▀prⁿfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er
seinen Beruf gemeinsam ausⁿbt,
1. Anteile an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder
Arbeitnehmer der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft ist oder in
den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer
juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft
oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische
Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit
der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von
dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu
prⁿfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr
als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer
einer natⁿrlichen Person ist, die an der zu prⁿfenden
Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
besitzt;
5. bei der Fⁿhrung der Bⁿcher oder der Aufstellung des zu
prⁿfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft ⁿber die
PrⁿfungstΣtigkeit hinaus mitgewirkt hat;
6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder
natⁿrlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber
eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natⁿrliche
Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer
Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht
Abschlu▀prⁿfer der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft sein darf;
7. bei der Prⁿfung eine Person beschΣftigt, die nach den
Nummern 1 bis 6 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;
8. in den letzten fⁿnf Jahren jeweils mehr als die HΣlfte der
Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen TΣtigkeit aus der
Prⁿfung und Beratung der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft und
von Unternehmen, an denen die zu prⁿfende Kapitalgesellschaft
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat
und dies auch im laufenden GeschΣftsjahr zu erwarten ist; zur
Vermeidung von HΣrtefΣllen kann die Wirtschaftsprⁿferkammer
befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(3) Eine Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder
Buchprⁿfungsgesellschaft darf nicht Abschlu▀prⁿfer sein, wenn
1. sie Anteile an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft besitzt
oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes
Unternehmen an der zu prⁿfenden Kapitalgesellschaft mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser
verbunden ist;
2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer
juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach
Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;
3. bei einer Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder
Buchprⁿfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein
gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fⁿnfzig vom
Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzt, oder bei anderen
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaften oder
Buchprⁿfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr.
1 bis 4 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf;
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer
Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschlu▀prⁿfer
sein darf oder
5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder
5 nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.
(4) Die AbsΣtze 2 und 3 sind auf den Abschlu▀prⁿfer des
Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
º 320.
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben
dem Abschlu▀prⁿfer den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht
unverzⁿglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu
gestatten, die Bⁿcher und Schriften der Kapitalgesellschaft
sowie die Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden, namentlich die
Kasse und die BestΣnde an Wertpapieren und Waren, zu prⁿfen.
(2) Der Abschlu▀prⁿfer kann von den gesetzlichen Vertretern
alle AufklΣrungen und Nachweise verlangen, die fⁿr eine
sorgfΣltige Prⁿfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung
der Abschlu▀prⁿfung erfordert, hat der Abschlu▀prⁿfer die
Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor
Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es fⁿr eine
sorgfΣltige Prⁿfung notwendig ist, hat der Abschlu▀prⁿfer die
Rechte nach den SΣtzen 1 und 2 auch gegenⁿber Mutter- und
Tochterunternehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die
einen Konzernabschlu▀ aufzustellen hat, haben dem
Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses den Konzernabschlu▀, den
Konzernlagebericht, die Jahresabschlⁿsse, Lageberichte und,
wenn eine Prⁿfung stattgefunden hat, die Prⁿfungsberichte des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der
Abschlu▀prⁿfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach
Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen,
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenⁿber den Abschlu▀prⁿfern des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.
º 321.
(1) Der Abschlu▀prⁿfer hat ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung
schriftlich zu berichten. Im Bericht ist besonders
festzustellen, ob die Buchfⁿhrung, der Jahresabschlu▀, der
Lagebericht, der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen
Vertreter die verlangten AufklΣrungen und Nachweise erbracht
haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und
ausreichend zu erlΣutern. Nachteilige VerΣnderungen der
Verm÷gens-, Finanz- und Ertragslage gegenⁿber dem Vorjahr und
Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflu▀t
haben, sind aufzufⁿhren und ausreichend zu erlΣutern.
(2) Stellt der Abschlu▀prⁿfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
Tatsachen fest, die den bestand eines geprⁿften Unternehmens
gefΣhrden oder seine Entwicklung wesentlich beeintrΣchtigen
k÷nnen oder die schwerwiegende Verst÷▀e der gesetzlichen
Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
erkennen lassen, so hat er auch darⁿber zu berichten.
(3) Der Abschlu▀prⁿfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den
gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
º 322.
(1) Sind nach dem abschlie▀enden Ergebnis der Prⁿfung keine
Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlu▀prⁿfer dies durch
folgenden Vermerk zum Jahresabschlu▀ und zum Konzernabschlu▀ zu
bestΣtigen: "Die Buchfⁿhrung und der Jahresabschlu▀
entsprechen/Der Konzernabschlu▀ entspricht nach meiner/unserer
pflichtgemΣ▀en Prⁿfung den gesetzlichen Vorschriften. Der
Jahresabschlu▀/Konzernabschlu▀ vermittelt unter Beachtung der
GrundsΣtze ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung ein den tatsΣchlichen
VerhΣltnissen entsprechendes Bild der Verm÷gens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der
Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem
Jahresabschlu▀/Konzernabschlu▀."
(2) Der BestΣtigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu
ergΣnzen, wenn zusΣtzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen,
um einen falschen Eindruck ⁿber den Inhalt der Prⁿfung und die
Tragweite des BestΣtigungsvermerks zu vermeiden. Auf die
▄bereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
ist hinzuweisen, wenn diese in zulΣssiger Weise ergΣnzende
Vorschriften ⁿber den Jahresabschlu▀ oder den Konzernabschlu▀
enthalten.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlu▀prⁿfer den
BestΣtigungsvermerk einzuschrΣnken oder zu versagen. Die
Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschlu▀ oder zum
Konzernabschlu▀ zu erklΣren. Die EinschrΣnkung und die
Versagung sind zu begrⁿnden. EinschrΣnkungen sind so
darzustellen, da▀ deren Tragweite deutlich erkennbar wird.
ErgΣnzungen des BestΣtigungsvermerks nach Absatz 2 sind nicht
als EinschrΣnkungen anzusehen.
(4) Der Abschlu▀prⁿfer hat den BestΣtigungsvermerk oder den
Vermerk ⁿber seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu
unterzeichnen. Der BestΣtigungsvermerk oder der Vermerk ⁿber
seine Versagung ist auch in den Prⁿfungsbericht aufzunehmen.
º 323.
(1) Der Abschlu▀prⁿfer, seine Gehilfen und die bei der Prⁿfung
mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prⁿfungsgesellschaft
sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prⁿfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dⁿrfen nicht unbefugt
GeschΣfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer
TΣtigkeit erfahren haben. Wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig seine
Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschΣdigt worden ist, auch diesem zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere
Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlΣssig gehandelt
haben, beschrΣnkt sich auf fⁿnfhunderttausend Deutsche Mark fⁿr
eine Prⁿfung. Dies gilt auch, wenn an der Prⁿfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne
Rⁿcksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsΣtzlich gehandelt
haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine
Prⁿfungsgesellschaft Abschlu▀prⁿfer ist, auch gegenⁿber dem
Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Prⁿfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch
Vertrag weder ausgeschlossen noch beschrΣnkt werden.
(5) Die Ansprⁿche aus diesen Vorschriften verjΣhren in fⁿnf
Jahren.
º 324.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlu▀prⁿfer
und der Kapitalgesellschaft ⁿber die Auslegung und Anwendung
der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ⁿber den Jahresabschlu▀,
Lagebericht, Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht
entscheidet auf Antrag des Abschlu▀prⁿfers oder der
gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschlie▀lich
das Landgericht.
(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz ⁿber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht
entscheidet durch einen mit Grⁿnden versehenen Beschlu▀. Die
Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die
Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das
Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie
nur zulassen, wenn dadurch die KlΣrung einer Rechtsfrage von
grundsΣtzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann
nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. ▄ber sie
entscheidet das Oberlandesgericht; º 28 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung die Entscheidung ⁿber die Beschwerde fⁿr die
Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht ⁿbertragen,
wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
dient. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(3) Fⁿr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fⁿr
das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der
vollen Gebⁿhr erhoben. Fⁿr den zweiten Rechtszug wird die
gleiche Gebⁿhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die
Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde
zurⁿckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so
ermΣ▀igt sich die Gebⁿhr auf die HΣlfte. Der GeschΣftswert ist
von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach º 30 Abs. 2
der Kostenordnung. Der Abschlu▀prⁿfer ist zur Leistung eines
Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner der Kosten ist
die Kapitalgesellschaft. Die Kosten k÷nnen jedoch ganz oder zum
Teil dem Abschlu▀prⁿfer auferlegt werden, wenn dies der
Billigkeit entspricht.
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung (Einreichung zu einem
Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Ver÷ffentlichung
und VervielfΣltigung. Prⁿfung durch das Registergericht
º 325.
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben
den Jahresabschlu▀ unverzⁿglich nach seiner Vorlage an die
Gesellschafter, jedoch spΣtestens vor Ablauf des neunten Monats
des dem Abschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs, mit dem
BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk ⁿber dessen Versagung zum
Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht
des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag fⁿr die
Verwendung des Ergebnisses und der Beschlu▀ ⁿber seine
Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschlu▀ nicht ergeben,
der Vorschlag fⁿr die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschlu▀ ⁿber seine Verwendung unter Angabe des
Jahresⁿberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen; Angaben
ⁿber die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand
dieser Angaben die Gewinnanteile von natⁿrlichen Personen
feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Die gesetzlichen
Vertreter haben unverzⁿglich nach der Einreichung der in Satz 1
bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei
welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese
Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der
Frist nach Satz 1 der Jahresabschlu▀ und der Lagebericht ohne
die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der
Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlⁿsse nach der
Beschlu▀fassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzⁿglich
einzureichen; wird der Jahresabschlu▀ bei nachtrΣglicher
Prⁿfung oder Feststellung geΣndert, so ist auch die ─nderung
nach Satz 1 einzureichen.
(2) Absatz 1 ist auf gro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 3)
mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen zunΣchst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und
die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der bezeichneten Unterlagen
zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2
entfΣllt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (º 287) braucht
nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die
einen Konzernabschlu▀ aufzustellen hat, haben den
Konzernabschlu▀ unverzⁿglich nach seiner Vorlage an die
Gesellschafter, jedoch spΣtestens vor Ablauf des neunten Monats
des dem Konzernabschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs,
mit dem BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk ⁿber dessen
Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger
bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der
bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der
Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des
Anteilsbesitzes (º 313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger
bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Bei Anwendung der AbsΣtze 2 und 3 ist fⁿr die Wahrung der
Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt
der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger ma▀gebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende
Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschlu▀, Lagebericht,
Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht in anderer Weise
bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugΣnglich zu
machen, bleiben unberⁿhrt.
º 325a.
(1) Bei inlΣndischen Zweigniederlassungen von
Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum haben die in º
13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche
nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der
Hauptniederlassung, die nach dem fⁿr die Hauptniederlassung
ma▀geblichen Recht erstellt, geprⁿft und offengelegt worden
sind, nach den ºº 325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die
Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der
Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inlΣndische
Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die
Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu
werden, zu dem gemΣ▀ º 13e Abs. 5 die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind in
deutscher Sprache oder in einer von dem Register der
Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der
Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte ▄bersetzung in
deutscher Sprache einzureichen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht fⁿr Zweigniederlassungen, die
von Kreditinstituten im Sinne des º 340 oder von
Versicherungsunternehmen im Sinne des º 341 errichtet werden.
º 326.
Auf kleine Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 1) ist º 325 Abs.
1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die gesetzlichen Vertreter
nur die Bilanz und den Anhang spΣtestens vor Ablauf des
zw÷lften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden
GeschΣftsjahrs einzureichen haben. Der Anhang braucht die die
Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu
enthalten.
º 327.
Auf mittelgro▀e Kapitalgesellschaften (º 267 Abs. 2) ist º 325
Abs. 1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die gesetzlichen
Vertreter
1. die Bilanz nur in der fⁿr kleine Kapitalgesellschaften nach
º 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister
einreichen mⁿssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die
folgenden Posten des º 266 Abs. 2 und 3 zusΣtzlich gesondert
anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 2 GeschΣfts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten
einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und GeschΣftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A IV 3 Beteiligungen;
A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
B III 2 eigene Anteile
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenⁿber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenⁿber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenⁿber Unternehmen, mit denen ein
BeteiligungsverhΣltnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach º 285 Nr. 2, 5 und 8
Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dⁿrfen.
º 328.
(1) Bei der vollstΣndigen oder teilweisen Offenlegung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der
Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung in anderer Form auf
Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die
folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Der Jahresabschlu▀ und der Konzernabschlu▀ sind so
wiederzugeben, da▀ sie den fⁿr ihre Aufstellung ma▀geblichen
Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach ºº
326, 327 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem
Rahmen vollstΣndig und richtig zu sein. Das Datum der
Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschlu▀
festgestellt worden ist. Wurde der Jahresabschlu▀ oder der
Konzernabschlu▀ auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen
Abschlu▀prⁿfer geprⁿft, so ist jeweils der vollstΣndige
Wortlaut des BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber dessen
Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschlu▀ wegen der
Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt
und bezieht sich der BestΣtigungsvermerk auf den vollstΣndigen
Jahresabschlu▀, so ist hierauf hinzuweisen.
2. Werden der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ zur
Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ⁿber die
Offenlegung vor der Prⁿfung oder Feststellung, sofern diese
gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit
beizufⁿgenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der
Offenlegung hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschlu▀ oder der Konzernabschlu▀ in
Ver÷ffentlichungen und VervielfΣltigungen, die nicht durch
Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind,
nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben,
so ist jeweils in einer ▄berschrift darauf hinzuweisen, da▀ es
sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende
Ver÷ffentlichung handelt. Ein BestΣtigungsvermerk darf nicht
beigefⁿgt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher
Vorschriften eine Prⁿfung durch einen Abschlu▀prⁿfer erfolgt,
so ist anzugeben, ob der Abschlu▀prⁿfer den in gesetzlicher
Form erstellten Jahresabschlu▀ oder den Konzernabschlu▀
bestΣtigt hat oder ob er die BestΣtigung eingeschrΣnkt oder
versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister
und in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Offenlegung
erfolgt ist oder da▀ die Offenlegung noch nicht erfolgt ist.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den
Konzernlagebericht, den Vorschlag fⁿr die Verwendung des
Ergebnisses und den Beschlu▀ ⁿber seine Verwendung sowie auf
die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden.
Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig
mit dem Jahresabschlu▀ oder dem Konzernabschlu▀ offengelegt, so
ist bei ihrer nachtrΣglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf
welchen Abschlu▀ sie sich beziehen und wo dieser offengelegt
worden ist; dies gilt auch fⁿr die nachtrΣgliche Offenlegung
des BestΣtigungsvermerks oder des Vermerks ⁿber seine
Versagung.
(4) Werden die Angaben im Jahresabschlu▀ oder im
Konzernabschlu▀ au▀er in Deutscher Mark auch in EuropΣischer
WΣhrungseinheit gemacht, ist der am Bilanzstichtag gⁿltige
Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang
anzugeben.
º 329.
(1) Das Gericht prⁿft, ob die vollstΣndig oder teilweise zum
Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzΣhlig sind und,
sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) Gibt die Prⁿfung nach Absatz 1 Anla▀ zu der Annahme, da▀
von der Gr÷▀e der Kapitalgesellschaft abhΣngige Erleichterungen
nicht hΣtten in Anspruch genommen werden dⁿrfen, so kann das
Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft
innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Umsatzerl÷se (º 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der
Arbeitnehmer (º 267 Abs. 5) verlangen. UnterlΣ▀t die
Kapitalgesellschaft die fristgemΣ▀e Mitteilung, so gelten die
Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Fⁿnfter Unterabschnitt. VerordnungsermΣchtigung fⁿr FormblΣtter
und andere Vorschriften
º 330.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fⁿr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fⁿr
Kapitalgesellschaften FormblΣtter vorzuschreiben oder andere
Vorschriften fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses oder des
Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemΣ▀ º 340a
Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs. 4
und ⁿber den Inhalt der Anlage gemΣ▀ º 26 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen oder den Inhalt des Anhangs, des
Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts
zu erlassen, wenn der GeschΣftszweig eine von den ºº 266, 275
abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des
Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten
Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich
aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an
die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen
gleichwertig sein, die sich fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften (º
267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des
Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie
den fⁿr den GeschΣftszweig geltenden Vorschriften ergeben. ▄ber
das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dⁿrfen nur
gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der
EuropΣischen Gemeinschaften beruhen.
(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des º 1 Abs. 1
des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen, soweit sie nach dessen º 2
Abs. 1 oder 4 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach
Ma▀gabe der SΣtze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform
anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen 3 von Unternehmen
mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der
EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach º 53 Abs. 1
des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In
die Rechtsverordnung nach Satz 1 k÷nnen auch nΣhere
Bestimmungen ⁿber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen FormblΣtter
fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses aufgenommen werden, soweit dies zur
Erfⁿllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts fⁿr das
Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Kreditinstituten durchgefⁿhrten BankgeschΣfte zu erhalten.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Ma▀gabe der
SΣtze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1
ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des
DirektversicherungsgeschΣfts der Erlaubnis durch die deutsche
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde bedⁿrfen. Die Rechtsverordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. In die
Rechtsverordnung nach Satz 1 k÷nnen auch nΣhere Bestimmungen
ⁿber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen FormblΣtter
fⁿr die Gliederung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses sowie Vorschriften ⁿber den Ansatz und die
Bewertung von versicherungstechnischen Rⁿckstellungen,
insbesondere die NΣherungsverfahren, aufgenommen werden.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 kann bestimmt werden, da▀ Versicherungsunternehmen,
auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in
Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in
Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der
Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden ist, von den Regelungen
des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder
teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine
im VerhΣltnis zur Gr÷▀e der Versicherungsunternehmen
unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist
insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dⁿrfen
diesen Versicherungsunternehmen auch fⁿr die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, fⁿr die
Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und
Konzernlagebericht sowie fⁿr die Offenlegung ihrer Gr÷▀e
angemessene Vereinfachungen gewΣhrt werden.
Sechster Unterabschnitt. Straf- und Bu▀geldvorschriften.
Zwangsgelder
º 331.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die VerhΣltnisse der
Kapitalgesellschaft in der Er÷ffnungsbilanz, im Jahresabschlu▀,
im Lagebericht oder im Zwischenabschlu▀ nach º 340a Abs. 3
unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die VerhΣltnisse des
Konzerns im Konzernabschlu▀, im Konzernlagebericht oder im
Konzernzwischenabschlu▀ nach º 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt
oder verschleiert,
3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer
Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach º 291 oder
einer nach º 292 erlassenen Rechtsverordnung einen
Konzernabschlu▀ oder Konzernlagebericht, in dem die
VerhΣltnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder
verschleiert worden sind, vorsΣtzlich oder leichtfertig
offenlegt oder
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer
Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (º 290 Abs. 1, 2)
in AufklΣrungen oder Nachweisen, die nach º 320 einem
Abschlu▀prⁿfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen
Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige
Angaben macht oder die VerhΣltnisse der Kapitalgesellschaft,
eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig
wiedergibt oder verschleiert.
º 332.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als Abschlu▀prⁿfer oder Gehilfe eines
Abschlu▀prⁿfers ⁿber das Ergebnis der Prⁿfung eines
Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines
Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer
Kapitalgesellschaft oder des Zwischenabschlusses nach º 340a
Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs.
4 unrichtig berichtet, im Prⁿfungsbericht (º 321) erhebliche
UmstΣnde verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen
BestΣtigungsvermerk (º 322) erteilt.
(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fⁿnf Jahren
oder Geldstrafe.
º 333.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines
Tochterunternehmens (º 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam
gefⁿhrten Unternehmens (º 310) oder eines assoziierten
Unternehmens (º 311), namentlich ein Betriebs- oder
GeschΣftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Abschlu▀prⁿfer oder Gehilfe eines Abschlu▀prⁿfers bei Prⁿfung
des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt
geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der TΣter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schΣdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in
Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder
GeschΣftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft
verfolgt.
º 334.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer
Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
einer Vorschrift
a) des º 243 Abs. 1 oder 2, der ºº 244, 245, 246, 247, 248, 249
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
des º 251 oder des º 264 Abs. 2 ⁿber Form oder Inhalt,
b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder
2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1,
2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 279 Abs. 1 Satz 2, des º
253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1, des º 282 oder des
º 283 ⁿber die Bewertung,
c) des º 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der ºº 266, 268 Abs. 2, 3, 4,
5, 6 oder 7, der ºº 272, 273, 274 Abs. 1, des º 275 oder des º
277 ⁿber die Gliederung oder
d) des º 280 Abs. 3, des º 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, des º 284 oder des º 285 ⁿber die in der Bilanz oder im
Anhang zu machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,
b) des º 297 Abs. 2 oder 3 oder des º 298 Abs. 1 in Verbindung
mit den ºº 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
3, dem º 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem º 251 ⁿber
Inhalt oder Form,
c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das
VollstΣndigkeitsgebot,
d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1
Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2
ⁿber die Bewertung,
e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die
Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 ⁿber die
im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º
289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift
des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung
einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des º 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀
oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt,
obwohl nach º 319 Abs. 2 er oder nach º 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder Buchprⁿfungsgesellschaft,
fⁿr die er tΣtig wird, nicht Abschlu▀prⁿfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des º
340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des º 341 Abs. 1
nicht anzuwenden.
º 335.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer
Kapitalgesellschaft, die
1. º 242 Abs. 1 und 2, º 264 Abs. 1 ⁿber die Pflicht zur
Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
2. º 290 Abs. 1 und 2 ⁿber die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
3. º 318 Abs. 1 Satz 4 ⁿber die Pflicht zur unverzⁿglichen
Erteilung des Prⁿfungsauftrags,
4. º 318 Abs. 4 Satz 3 ⁿber die Pflicht, den Antrag auf
gerichtliche Bestellung des Abschlu▀prⁿfers zu stellen,
5. º 320 ⁿber die Pflichten gegenⁿber dem Abschlu▀prⁿfer,
6. º 325 ⁿber die Pflicht zur Offenlegung des
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der
Rechnungslegung oder
7. º 325a ⁿber die Pflicht zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in º 13e Abs. 2
Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an
die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
der Kapitalgesellschaft. Das Registergericht schreitet jedoch
nur ein, wenn ein Gesellschafter, GlΣubiger oder der
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der
Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; º 14 ist
insoweit nicht anzuwenden. Bestehen die Pflichten hinsichtlich
eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so
k÷nnen den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und
GlΣubiger eines Tochterunternehmens sowie der
Konzernbetriebsrat stellen. Die Antragsberechtigung ist
glaubhaft zu machen. Ein spΣterer Wegfall der
Antragsberechtigung ist unschΣdlich. Der Antrag kann nicht
zurⁿckgenommen werden. Das Gericht kann von der wiederholten
Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. Das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche
Mark nicht ⁿbersteigen.
Dritter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr eingetragene
Genossenschaften
º 336.
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschlu▀ (º
242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen
Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschlu▀ und der
Lagebericht sind in den ersten fⁿnf Monaten des GeschΣftsjahrs
fⁿr das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschlu▀ und den Lagebericht sind, soweit in
den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, º 264
Abs. 2, ºº 265 bis 289 ⁿber den Jahresabschlu▀ und den
Lagebericht entsprechend anzuwenden; º 277 Abs. 3 Satz 1, ºº
279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1, º 285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch
nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch
den GeschΣftszweig bedingt sind, bleiben unberⁿhrt.
(3) º 330 Abs. 1 ⁿber den Erla▀ von Rechtsverordnungen ist
entsprechend anzuwenden.
º 337.
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der
GeschΣftsguthaben der Genossen auszuweisen. Dabei ist der
Betrag der GeschΣftsguthaben der mit Ablauf des GeschΣftsjahrs
ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden
rⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen auf GeschΣftsanteile in der
Bilanz als GeschΣftsguthaben ausgewiesen, so ist der
entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung
"RⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen auf GeschΣftsanteile"
einzustellen. Werden rⁿckstΣndige fΣllige Einzahlungen nicht
als GeschΣftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem
Posten "GeschΣftsguthaben" zu vermerken. In beiden FΣllen ist
der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.
(2) An Stelle der Gewinnrⁿcklagen sind die Ergebnisrⁿcklagen
auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rⁿcklage;
2. andere Ergebnisrⁿcklagen; die Ergebnisrⁿcklage nach º 73
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und die BetrΣge, die aus dieser
Ergebnisrⁿcklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind,
mⁿssen vermerkt werden.
(3) Bei den Ergebnisrⁿcklagen sind gesondert aufzufⁿhren:
1. Die BetrΣge, welche die Generalversammlung aus dem
Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2. die BetrΣge, die aus dem Jahresⁿberschu▀ des GeschΣftsjahrs
eingestellt werden;
3. die BetrΣge, die fⁿr das GeschΣftsjahr entnommen werden.
º 338.
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen ⁿber die Zahl der im
Laufe des GeschΣftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen
sowie die Zahl der am Schlu▀ des GeschΣftsjahrs der
Genossenschaft angeh÷renden Genossen. Ferner sind der
Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die GeschΣftsguthaben
sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert
haben, und der betrag der Haftsummen anzugeben, fⁿr welche am
Jahresschlu▀ alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zustΣndigen Prⁿfungsverbandes, dem
die Genossenschaft angeh÷rt;
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch
wenn sie im GeschΣftsjahr oder spΣter ausgeschieden sind, mit
dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als
solcher zu bezeichnen.
(3) An Stelle der in º 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben ⁿber
die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezⁿge, Vorschⁿsse
und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der
Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder
Aufsichtsrats zustehen. Die BetrΣge dieser Forderungen k÷nnen
fⁿr jedes Organ in einer Summe zusammengefa▀t werden.
º 339.
(1) Der Vorstand hat unverzⁿglich nach der Generalversammlung
ⁿber den Jahresabschlu▀ den festgestellten Jahresabschlu▀, den
Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft
einzureichen. Ist die Erteilung eines BestΣtigungsvermerks nach
º 58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser mit
dem Jahresabschlu▀ einzureichen; hat der Prⁿfungsverband die
BestΣtigung des Jahresabschlusses versagt, so mu▀ dies auf dem
eingereichten Jahresabschlu▀ vermerkt und der Vermerk vom
Prⁿfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prⁿfung des
Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der BestΣtigungsvermerk
oder der Vermerk ⁿber seine Versagung unverzⁿglich nach
Abschlu▀ der Prⁿfung einzureichen. Wird der Jahresabschlu▀ oder
der Lagebericht nach der Einreichung geΣndert, so ist auch die
geΣnderte Fassung einzureichen.
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Gr÷▀enmerkmale
des º 267 Abs. 3 erfⁿllt, hat ferner unverzⁿglich nach der
Generalversammlung ⁿber den Jahresabschlu▀ den festgestellten
Jahresabschlu▀ mit dem BestΣtigungsvermerk in den fⁿr die
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten BlΣttern
bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft
einzureichen. Ist die Prⁿfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat
die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzⁿglich nach dem Abschlu▀
der Prⁿfung zu erfolgen.
(3) Die ºº 326 bis 329 ⁿber die gr÷▀enabhΣngigen
Erleichterungen bei der Offenlegung, ⁿber Form und Inhalt der
Unterlagen bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung und
VervielfΣltigung sowie ⁿber die Prⁿfungspflicht des
Registergerichts sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr Unternehmen
bestimmter GeschΣftszweige
Erster Unterabschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr
Kreditinstitute
Erster Titel. Anwendungsbereich
º 340.
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des
º 1 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen anzuwenden, soweit
sie nach dessen º 2 Abs. 1 oder 4 von der Anwendung nicht
ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, sofern die
Zweigstelle nach º 53 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen
als Kreditinstitut gilt. º 340l Abs. 2 bis 4 ist au▀erdem auf
Zweigstellen im Sinne des º 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach º 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden,
sofern diese Zweigstellen BankgeschΣfte im Sinne des º 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben.
ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen
der Rechtsform oder fⁿr Zweigstellen bestehen, bleiben
unberⁿhrt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in º 2 Abs. 1
Nr. 5 und 8 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen bezeichneten Art
insoweit ergΣnzend anzuwenden, als sie BankgeschΣfte betreiben,
die nicht zu den ihnen eigentⁿmlichen GeschΣften geh÷ren.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Zweiter Titel. Jahresabschlu▀, Lagebericht, Zwischenabschlu▀
º 340a.
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren
Jahresabschlu▀ die fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts
nichts anderes bestimmt ist; Kreditinstitute haben au▀erdem
einen Lagebericht nach º 289 aufzustellen.
(2) º 265 Abs. 6 und 7, ºº 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz
1 und 2, ºº 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, º 279 Abs. 1 Satz 2,
º 284 Abs. 2 Nr. 4, º 285 Nr. 8 und 12, º 288 sind nicht
anzuwenden. An Stelle von º 247 Abs. 1 ºº 251, 266, 268 Abs. 2
und 7, ºº 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen FormblΣtter und anderen
Vorschriften anzuwenden. º 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
soweit abweichende Vorschriften bestehen.
(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlⁿsse zur Ermittlung
von Zwischenergebnissen im Sinne des º 10 Abs. 7 Satz 3 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen aufstellen, gelten die
Bestimmungen ⁿber den Jahresabschlu▀ und º 340k ⁿber die
Prⁿfung entsprechend.
º 340b.
(1) PensionsgeschΣfte sind VertrΣge, durch die ein
Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts
(Pensionsgeber) ihm geh÷rende Verm÷gensgegenstande einem
anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden
(Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags ⁿbertrΣgt und in
denen gleichzeitig vereinbart wird, da▀ die
Verm÷gensgegenstΣnde spΣter gegen Entrichtung des empfangenen
oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den
Pensionsgeber zurⁿckⁿbertragen werden mⁿssen oder k÷nnen.
(2) ⁿbernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die
Verm÷gensgegenstΣnde zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber
zu bestimmenden Zeitpunkt zurⁿckzuⁿbertragen, so handelt es
sich um ein echtes PensionsgeschΣft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die
Verm÷gensgegenstΣnde zu einem vorher bestimmten oder von ihm
noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurⁿckzuⁿbertragen, so handelt
es sich um ein unechtes PensionsgeschΣft.
(4) Im Falle von echten PensionsgeschΣften sind die
ⁿbertragenen Verm÷gensgegenstΣnde in der Bilanz des
Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in
H÷he des fⁿr die ▄bertragung erhaltenen Betrags eine
Verbindlichkeit gegenⁿber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist
fⁿr die Rⁿckⁿbertragung ein h÷herer oder ein niedrigerer Betrag
vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ⁿber die Laufzeit des
PensionsgeschΣfts zu verteilen. Au▀erdem hat der Pensionsgeber
den Buchwert der in Pension gegebenen Verm÷gensgegenstΣnde im
Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension
gegebenen Verm÷gensgegenstΣnde nicht in seiner Bilanz
ausweisen; er hat in H÷he des fⁿr die ▄bertragung gezahlten
Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz
auszuweisen. Ist fⁿr die Rⁿckⁿbertragung ein h÷herer oder ein
niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag
ⁿber die Laufzeit des PensionsgeschΣfts zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten PensionsgeschΣften sind die
Verm÷gensgegenstΣnde nicht in der Bilanz des Pensionsgebers,
sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der
Pensionsgeber hat unter der Bilanz den fⁿr den Fall der
Rⁿckⁿbertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) DevisentermingeschΣfte, B÷rsentermingeschΣfte und Σhnliche
GeschΣfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf
abgekⁿrzte Zeit gelten nicht als PensionsgeschΣfte im Sinne
dieser Vorschrift.
º 340c.
(1) Als Ertrag oder Aufwand aus FinanzgeschΣften ist der
Unterschiedsbetrag der ErtrΣge und Aufwendungen aus GeschΣften
mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten,
Devisen und Edelmetallen sowie der ErtrΣge aus Zuschreibungen
und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen
Verm÷gensgegenstΣnden auszuweisen. In die Verrechnung sind
au▀erdem die Aufwendungen fⁿr die Bildung von Rⁿckstellungen
fⁿr drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten GeschΣften
und die ErtrΣge aus der Aufl÷sung dieser Rⁿckstellungen
einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlageverm÷gen
behandelte Wertpapiere dⁿrfen mit den ErtrΣgen aus
Zuschreibungen zu solchen Verm÷gensgegenstΣnden verrechnet und
in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die
Verrechnung nach Satz 1 dⁿrfen auch die Aufwendungen und
ErtrΣge aus GeschΣften mit solchen Verm÷gensgegenstΣnden
einbezogen werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht
realisierte Reserven nach º 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen zurechnen, haben den Betrag, mit
dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet
werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und
Verlustrechnung anzugeben.
º 340d.
(tritt am 1.1.1998 in Kraft)
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der
Fristigkeit zu gliedern. Fⁿr die Gliederung nach der
Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag ma▀gebend.
Dritter Titel. Bewertungsvorschriften
º 340e.
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschlie▀lich der
Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und Σhnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an
solchen Rechten und Werten, Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche
Rechte und Bauten einschlie▀lich der Bauten auf fremden
Grundstⁿcken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen,
Betriebs- und GeschΣftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach
den fⁿr das Anlageverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten,
es sei denn, da▀ sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem
GeschΣftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz
2 zu bewerten. Andere Verm÷gensgegenstΣnde, insbesondere
Forderungen und Wertpapiere, sind nach den fⁿr das
Umlaufverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn,
da▀ sie dazu bestimmt werden, dauernd dem GeschΣftsbetrieb zu
dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. º 253
Abs. 2 Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten
Verm÷gensgegenstΣnde mit Ausnahme der Beteiligungen und der
Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet werden, wenn
es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
(2) Abweichend von º 253 Abs. 1 Satz 1 dⁿrfen
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag
angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den
Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag h÷her
als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
der Passivseite aufzunehmen; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und in
seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der
Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der
Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und
in seiner jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben.
º 340f.
(1) Kreditinstitute dⁿrfen Forderungen an Kreditinstitute und
Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere, die weder wie Anlageverm÷gen behandelt werden noch
Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem
nach º 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder
zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernⁿnftiger
kaufmΣnnischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen
Risiken des GeschΣftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf
vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten
Verm÷gensgegenstΣnde, der sich bei deren Bewertung nach º 253
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht ⁿbersteigen.
(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten
werden; º 280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten
Verm÷gensgegenstΣnde nicht anzuwenden In der Bilanz oder im
Anhang brauchen die in º 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten
Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit
Satz 1 angewendet wird.
(3) Aufwendungen und ErtrΣge aus der Anwendung von Absatz 1 und
aus GeschΣften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und
Aufwendungen aus Abschreibungen sowie ErtrΣge aus
Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dⁿrfen mit den
Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zufⁿhrungen zu
Rⁿckstellungen fⁿr Eventualverbindlichkeiten und fⁿr
Kreditrisiken sowie mit den ErtrΣgen aus Zuschreibungen zu
Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder
vollstΣndiger Abschreibung und aus Aufl÷sungen von
Rⁿckstellungen fⁿr Eventualverbindlichkeiten und fⁿr
Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung
in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben ⁿber die Bildung und Aufl÷sung von Vorsorgereserven
nach Absatz 1 sowie ⁿber vorgenommene Verrechnungen nach Absatz
3 brauchen im Jahresabschlu▀, Lagebericht, Konzernabschlu▀ und
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
º 340g.
(1) Kreditinstitute dⁿrfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur
Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten
"Fonds fⁿr allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach
vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung wegen der besonderen
Risiken des GeschΣftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zufⁿhrungen zum Sonderposten oder die ErtrΣge aus der
Aufl÷sung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Vierter Titel. WΣhrungsumrechnung
º 340h.
(1) Auf auslΣndische WΣhrung lautende Verm÷gensgegenstΣnde, die
wie Anlageverm÷gen behandelt werden, sind, soweit sie weder
durch Verbindlichkeiten noch durch TermingeschΣfte in derselben
WΣhrung besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in
Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf auslΣndische WΣhrung
lautende Verm÷gensgegenstΣnde und Schulden sowie am
Bilanzstichtag nicht abgewickelte KassageschΣfte sind mit dem
Kassakurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht
abgewickelte TermingeschΣfte sind zum Terminkurs am
Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) Aufwendungen, die sich aus der WΣhrungsumrechnung ergeben,
sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen.
ErtrΣge, die sich aus der WΣhrungsumrechnung ergeben, sind in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu berⁿcksichtigen, soweit die
Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden oder TermingeschΣfte durch
Verm÷gensgegenstΣnde, Schulden oder andere TermingeschΣfte in
derselben WΣhrung besonders gedeckt sind. Liegt keine besondere
Deckung vor, aber eine Deckung in derselben WΣhrung, so dⁿrfen
ErtrΣge nach Satz 2 berⁿcksichtigt werden, soweit sie einen nur
vorⁿbergehend wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden
GeschΣften ausgleichen. In allen anderen FΣllen dⁿrfen ErtrΣge
aus der WΣhrungsumrechnung nicht berⁿcksichtigt werden; sie
dⁿrfen auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet
werden.
Fⁿnfter Titel. Konzernabschlu▀, Konzernlagebericht,
Konzernzwischenabschlu▀
º 340i.
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhΣngig
von ihrer Gr÷▀e einen Konzernabschlu▀ und einen
Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ⁿber den Konzernabschlu▀
und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften
dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. ZusΣtzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der
Rechtsform bestehen, bleiben unberⁿhrt.
(2) Auf den Konzernabschlu▀ sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichung bedingt, die ºº 340a bis 340g ⁿber den
Jahresabschlu▀ und die fⁿr die Rechtsform und den
GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀ einbezogenen
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie fⁿr
gro▀e Kapitalgesellschaften gelten Die ºº 293, 298 Abs. 1 und
2, º 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch
Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht,
Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die
Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen,
sofern diese Tochterunternehmen ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend
Kreditinstitute sind.
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlⁿsse zur
Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des º 10a
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit º 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes
ⁿber das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen ⁿber
den Konzernabschlu▀ und º 340k ⁿber die Prⁿfung entsprechend.
º 340j.
(1) Eine unterschiedliche TΣtigkeit im Sinne des º 295 Abs. 1
liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen eines
Kreditinstituts eine TΣtigkeit ausⁿbt, die eine unmittelbare
VerlΣngerung der BanktΣtigkeit oder eine HilfstΣtigkeit fⁿr das
Mutterunternehmen darstellt.
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das
Kreditinstitut ist, nach º 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen
Konzernabschlu▀ nicht ein und ist der vorⁿbergehende Besitz von
Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle
Stⁿtzungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten
Unternehmens zurⁿckzufⁿhren, so hat es den Jahresabschlu▀
dieses Unternehmens seinem Konzernabschlu▀ beizufⁿgen und im
Konzernanhang zusΣtzliche Angaben ⁿber die Art und die
Bedingungen der finanziellen Stⁿtzungsaktion zu machen.
Sechster Titel. Prⁿfung
º 340k.
(1) Kreditinstitute haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e ihren
Jahresabschlu▀ und Lagebericht sowie ihren Konzernabschlu▀ und
Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der ºº 28 bis
30 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen nach den Vorschriften des
Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ⁿber die Prⁿfung
prⁿfen zu lassen; º 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die
Prⁿfung ist spΣtestens vor Ablauf des fⁿnften Monats des dem
Abschlu▀stichtag nachfolgenden GeschΣftsjahrs vorzunehmen. Der
Jahresabschlu▀ ist nach der Prⁿfung unverzⁿglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein
rechtsfΣhiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prⁿfung
abweichend von º 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prⁿfungsverband
durchzufⁿhren, dem das Kreditinstitut als Mitglied angeh÷rt,
sofern mehr als die HΣlfte der Mitglieder des Vorstands dieses
Prⁿfungsverbands Wirtschaftsprⁿfer sind. Hat der
Prⁿfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so mu▀ einer von
ihnen Wirtschaftsprⁿfer sein º 319 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden; º 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht
anzuwenden, sofern sichergestellt ist, da▀ der Abschlu▀prⁿfer
die Prⁿfung unabhΣngig von den Weisungen durch das
Aufsichtsorgan des Prⁿfungsverbands durchfⁿhren kann. Ist das
Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der
Prⁿfungsverband, dem die Genossenschaft angeh÷rt, unter den
Voraussetzungen der SΣtze 1 bis 3 auch Abschlu▀prⁿfer des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dⁿrfen die nach
Absatz 1 vorgeschriebenen Prⁿfungen abweichend von º 319 Abs. 1
Satz 1 von der Prⁿfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbands durchgefⁿhrt werden. Die Prⁿfung darf von der
Prⁿfungsstelle jedoch nur durchgefⁿhrt werden, wenn der Leiter
der Prⁿfungsstelle die Voraussetzungen des º 319 erfⁿllt.
Au▀erdem mu▀ sichergestellt sein, da▀ der Abschlu▀prⁿfer die
Prⁿfung unabhΣngig von den Weisungen der Organe des Sparkassen-
und Giroverbands durchfⁿhren kann.
Siebenter Titel. Offenlegung
º 340l.
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschlu▀ und den
Lagebericht sowie den Konzernabschlu▀ und den
Konzernlagebericht und die anderen in º 325 bezeichneten
Unterlagen nach º 325 Abs. 2 bis 5, ºº 328, 329 Abs. 1
offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind,
haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen au▀erdem in jedem
anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine
Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu
einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich
nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats.
(2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von
unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die
nach deren Recht aufgestellt und geprⁿft worden sind, nach º
325 Abs. 2 bis 5, ºº 328, 329 Abs. 1 offenzulegen Zweigstellen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in
einem Staat, der nicht Mitglied der EuropΣischen
Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des
Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ist, brauchen
auf ihre eigene GeschΣftstΣtigkeit bezogene gesonderte
Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht
offenzulegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen
nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepa▀ten Recht
aufgestellt und geprⁿft worden oder den nach einem dieser
Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die
Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils
eine ▄bersetzung in deutscher Sprache beizufⁿgen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die
Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. º 339
ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht
anzuwenden.
(4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 300
Millionen Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt, dⁿrfen an Stelle von
º 325 Abs. 2 auf die Offenlegung º 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1
ist auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2 mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ bei der Offenlegung von Unterlagen der
Hauptniederlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark
umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz in einem
anderen Staat ma▀geblich ist.
Achter Titel. Straf- und Bu▀geldvorschriften, Zwangsgelder
º 340m.
Die Strafvorschriften der ºº 331 bis 333 sind auch auf nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene
Kreditinstitute anzuwenden. º 331 ist darⁿber hinaus auch
anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
GeschΣftsleiter (º 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ⁿber das
Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts, durch den
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder durch den GeschΣftsleiter im Sinne des º
53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen.
º 340n.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als GeschΣftsleiter im Sinne
des º 1 Abs. 2 Satz 1 oder des º 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
ⁿber das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder als
Mitglied des Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemΣ▀ º 340a
Abs. 3 einer Vorschrift
a) des º 243 Abs. 1 oder 2, der ºº 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2,
dieser in Verbindung mit º 340a Abs. 2 Satz 3, des º 247 Abs. 2
oder 3, der ºº 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des º 250
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des º 264 Abs. 2, des º 340b Abs. 4
oder 5 oder des º 340c Abs. 1 ⁿber Form oder Inhalt,
b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder
2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1,
2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 340e Abs. 1 Satz 3, des º
253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1 in Verbindung mit º
340f Abs. 2, der ºº 282, 283, des º 340e Abs. 1, des º 340f
Abs. 1 Satz 2 oder des º 340g Abs. 2 ⁿber die Bewertung,
c) des º 265 Abs. 2, 3 oder 4, des º 268 Abs. 3 oder 6, der ºº
272, 273, 274 Abs. 1 oder des º 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4
ⁿber die Gliederung,
d) des º 280 Abs. 3, des º 281 Abs. 1 Satz 2, dieser in
Verbindung mit º 340f Abs. 2 Satz 2, oder des º 281 Abs. 1 Satz
3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in Verbindung mit º 340f Abs. 2
Satz 2, des º 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des º 285 Nr.
3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14 ⁿber
die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des
Konzernzwischenabschlusses gemΣ▀ º 340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,
b) des º 297 Abs. 2 oder 3 oder des º 340i Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten
Vorschriften ⁿber Form oder Inhalt,
c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das
VollstΣndigkeitsgebot,
d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1
Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2
ⁿber die Bewertung,
e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die
Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 ⁿber die
im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º
289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift
des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung
einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des º 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀
oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt,
obwohl nach º 319 Abs. 2 er, nach º 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft oder nach º 340k Abs. 2 oder 3
der Prⁿfungsverband, fⁿr die oder fⁿr den er tΣtig wird, nicht
Abschlu▀prⁿfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 340o.
Personen, die
1. als GeschΣftsleiter im Sinne des º 1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen eines Kreditinstituts, das nicht
Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts
a) eine der in º 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten
Vorschriften oder
b) º 340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als GeschΣftsleiter von Zweigstellen im Sinne des º 53 Abs.
1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen º 340i Abs. 1 oder 2 ⁿber
die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuhalten. º 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt. ErgΣnzende Vorschriften fⁿr
Versicherungsunternehmen
Erster Titel. Anwendungsbereich
º 341.
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von
VersicherungsgeschΣften zum Gegenstand haben und nicht TrΣger
der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),
anzuwenden. Dies gilt nicht fⁿr solche
Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz,
Tarifvertrag oder Satzung ausschlie▀lich fⁿr ihre Mitglieder
oder die durch Gesetz oder Satzung begⁿnstigten Personen
Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfΣhige Einrichtungen
ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie
sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit oder rechtsfΣhige kommunale
Schadenversicherungsunternehmen.
(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn
sie zum Betrieb des DirektversicherungsgeschΣfts der Erlaubnis
durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbeh÷rde bedⁿrfen.
(3) ZusΣtzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform oder fⁿr Niederlassungen bestehen, bleiben
unberⁿhrt.
Zweiter Titel
Jahresabschlu▀, Lagebericht
º 341a.
(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschlu▀ und
einen Lagebericht nach den fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts in den ersten vier Monaten des GeschΣftsjahres fⁿr
das vergangene GeschΣftsjahr aufzustellen und dem
Abschlu▀prⁿfer zur Durchfⁿhrung der Prⁿfung vorzulegen; die
Frist des º 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
(2) º 265 Abs. 6, ºº 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und
2, ºº 276, 277 Abs. 1 und 2, º 279 Abs. 1 Satz 2, º 285 Nr. 8
Buchstabe a und º 288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von º 247
Abs. 1, ºº 251, 265 Abs. 7, ºº 266, 268 Abs. 2 und 7, ºº 275,
281 Abs. 2 Satz 2, º 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie º 286
Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen FormblΣtter
und anderen Vorschriften anzuwenden. º 246 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. º 285 Nr.
3 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ die Angaben fⁿr solche finanzielle
Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des
VersicherungsgeschΣfts entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das
KrankenversicherungsgeschΣft ausschlie▀lich oder ⁿberwiegend
nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die fⁿr die
Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
kleinere Vereine sind, sind º 152 Abs. 2 und 3 sowie die ºº 170
bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; º 160 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf
Genu▀rechte bezieht.
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschlie▀lich die
Rⁿckversicherung betreiben oder deren BeitrΣge aus in
Rⁿckdeckung ⁿbernommenen Versicherungen die ⁿbrigen BeitrΣge
|bersteigen, verlΣngert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz
genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das
GeschΣftsjahr mit dem Kalenderjahr ⁿbereinstimmt; die
Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung,
die den Jahresabschlu▀ entgegennimmt oder festzustellen hat,
mu▀ abweichend von º 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
spΣtestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
GeschΣftsjahres stattfinden.
Dritter Titel. Bewertungsvorschriften
º 341b.
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle
Verm÷gensgegenstΣnde, soweit sie entgeltlich erworben wurden,
Grundstⁿcke, grundstⁿcksgleiche Rechte und Bauten
einschlie▀lich der Bauten auf fremden Grundstⁿcken, technische
Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und
GeschΣftsausstattung, Anlagen im Bau und VorrΣte nach den fⁿr
das Anlageverm÷gen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1
ist vorbehaltlich Absatz 2 und º 341c auch auf Kapitalanlagen
anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an
verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen
oder an Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsverhΣltnis
besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und
andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und
Depotforderungen aus dem in Rⁿckdeckung ⁿbernommenen
VersicherungsgeschΣft handelt. º 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn
es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten
Verm÷gensgegenstΣnde angewendet werden.
(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien
einschlie▀lich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie
sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die fⁿr das Umlaufverm÷gen geltenden
º 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, ºº 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, º 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fⁿr
Namensschuldverschreibungen. Pensions- und Sterbekassen, die
nach º 5 Abs. 1 Nr. 3 des K÷rperschaftsteuergesetzes von der
K÷rperschaftsteuer befreit sind, brauchen º 280 Abs. 1 Satz 1
nicht anzuwenden.
(3) º 256 Satz 2 in Verbindung mit º 240 Abs. 3 ⁿber die
Bewertung zum Festwert ist auf Grundstⁿcke, Bauten und im Bau
befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
º 341c.
(1) Abweichend von º 253 Abs. 1 Satz 1 dⁿrfen
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere
Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag h÷her als die Anschaffungskosten, so ist
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
der Passivseite aufzunehmen, planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner
jeweiligen H÷he in der Bilanz oder im Anhang besonders
anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die
Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen
werden; er ist planmΣ▀ig aufzul÷sen und in seiner jeweiligen
H÷he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
º 341d.
Kapitalanlagen fⁿr Rechnung und Risiko von Inhabern von
Lebensversicherungen, fⁿr die ein Anlagestock nach º 54b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem
Zeitwert unter Berⁿcksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten; die ºtº 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Vierter Titel. Versicherungstechnische Rⁿckstellungen
º 341e.
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische
Rⁿckstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach
vernⁿnftiger kaufmΣnnischer Beurteilung notwendig ist, um die
dauernde Erfⁿllbarkeit der Verpflichtungen aus den
VersicherungsvertrΣgen sicherzustellen. Dabei sind die im
Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen
Vorschriften ⁿber die bei der Berechnung der Rⁿckstellungen zu
verwendenden Rechnungsgrundlagen einschlie▀lich des dafⁿr
anzusetzenden Rechnungszinsfu▀es und ⁿber die Zuweisung
bestimmter KapitalertrΣge zu den Rⁿckstellungen zu
berⁿcksichtigen.
(2) Versicherungstechnische Rⁿckstellungen sind au▀er in den
FΣllen der ºº 341f bis 341h insbesondere zu bilden
1. fⁿr den Teil der BeitrΣge, der Ertrag fⁿr eine bestimmte
Zeit nach dem Abschlu▀stichtag darstellt (BeitragsⁿbertrΣge);
2. fⁿr erfolgsabhΣngige und erfolgsunabhΣngige
Beitragsrⁿckerstattungen, soweit die ausschlie▀liche Verwendung
der Rⁿckstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung,
geschΣftsplanmΣ▀ige ErklΣrung oder vertragliche Vereinbarung
gesichert ist (Rⁿckstellung fⁿr Beitragsrⁿckerstattung);
3. fⁿr Verluste, mit denen nach dem Abschlu▀stichtag aus bis
zum Ende des GeschΣftsjahres geschlossenen VertrΣgen zu rechnen
ist (Rⁿckstellung fⁿr drohende Verluste aus dem
VersicherungsgeschΣft).
(3) Soweit eine Bewertung nach º 252 Abs. 1 Nr. 3 oder º 240
Abs. 4 nicht m÷glich ist oder der damit verbundene Aufwand
unverhΣltnismΣ▀ig wΣre, k÷nnen die Rⁿckstellungen auf Grund von
NΣherungsverfahren geschΣtzt werden, wenn anzunehmen ist, da▀
diese zu annΣhernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen
fⁿhren.
º 341f.
(1) Deckungsrⁿckstellungen sind fⁿr die Verpflichtungen aus dem
Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung
betriebenen VersicherungsgeschΣft in H÷he ihres
versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschlie▀lich
bereits zugeteilter ▄berschu▀anteile mit Ausnahme der
verzinslich angesammelten ▄berschu▀anteile und nach Abzug des
versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der kⁿnftigen
BeitrΣge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung
des Wertes der kⁿnftigen Verpflichtungen und der kⁿnftigen
BeitrΣge nicht m÷glich, hat die Berechnung auf Grund der
aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen
GeschΣftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrⁿckstellung sind auch
gegenⁿber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen
zu berⁿcksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden
ErtrΣge der Verm÷genswerte des Unternehmens fⁿr die Deckung
dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der
Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrⁿckstellung
eine Alterungsrⁿckstellung zu bilden; hierunter fallen auch der
Rⁿckstellung bereits zugefⁿhrte BetrΣge aus der Rⁿckstellung
fⁿr Beitragsrⁿckerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau
einer Anwartschaft auf BeitragsermΣ▀igung im Alter dienen. Bei
der Berechnung sind die fⁿr die Berechnung der PrΣmien
geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berⁿcksichtigen.
º 341g.
(1) Rⁿckstellungen fⁿr noch nicht abgewickelte
VersicherungsfΣlle sind fⁿr die Verpflichtungen aus den bis zum
Ende des GeschΣftsjahres eingetretenen, aber noch nicht
abgewickelten VersicherungsfΣllen zu bilden. Hierbei sind die
gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berⁿcksichtigen.
(2) Fⁿr bis zum Abschlu▀stichtag eingetretene, aber bis zur
inventurmΣ▀igen Erfassung noch nicht gemeldete
VersicherungsfΣlle ist die Rⁿckstellung pauschal zu bewerten.
Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl
der nach dem Abschlu▀stichtag gemeldeten VersicherungsfΣlle und
die H÷he der damit verbundenen Aufwendungen zu berⁿcksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rⁿckstellung
anhand eines statistischen NΣherungsverfahrens zu ermitteln.
Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem
Abschlu▀stichtag folgenden GeschΣftsjahres erfolgten Zahlungen
fⁿr die bis zum Abschlu▀stichtag eingetretenen
VersicherungsfΣlle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen mu▀ die Rⁿckstellung der H÷he nach
anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der fⁿhrende
Versicherer nach den Vorschriften oder der ▄bung in dem Land
bilden mu▀, von dem aus er tΣtig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskrΣftigen
Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu
erbringen, so mⁿssen die RⁿckstellungsbetrΣge nach anerkannten
versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
º 341h.
(1) Schwankungsrⁿckstellungen sind zum Ausgleich der
Schwankungen im Schadenverlauf kⁿnftiger Jahre zu bilden, wenn
insbesondere
1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig
mit erheblichen Schwankungen der jΣhrlichen Aufwendungen fⁿr
VersicherungsfΣlle zu rechnen ist
2. die Schwankungen nicht jeweils durch BeitrΣge ausgeglichen
werden und
3. die Schwankungen nicht durch Rⁿckversicherungen gedeckt
sind.
(2) Fⁿr Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von
Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im
Einzelfall nach versicherungsmathematischen GrundsΣtzen nicht
im GeschΣftsjahr, sondern nur in einem am Abschlu▀stichtag
nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine
Rⁿckstellung zu bilden und in der Bilanz als "Σhnliche
Rⁿckstellung" unter den Schwankungsrⁿckstellungen auszuweisen.
Fⁿnfter Titel. Konzernabschlu▀, Konzernlagebericht
º 341i.
(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben
unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e einen Konzernabschlu▀ und einen
Konzernlagebericht aufzustellen. ZusΣtzliche Anforderungen auf
Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen,
bleiben unberⁿhrt.
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten
auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsΣchlicher
Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu
erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu
machen sofern diese Tochterunternehmen ausschlie▀lich oder
ⁿberwiegend Versicherungsunternehmen sind.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben
den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht abweichend von º
290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
Aufstellungsfrist fⁿr den zuletzt aufzustellenden und in den
Konzernabschlu▀ einzubeziehenden Abschlu▀, spΣtestens jedoch
innerhalb von zw÷lf Monaten nach dem Stichtag des
Konzernabschlusses, fⁿr das vergangene KonzerngeschΣftsjahr
aufzustellen und dem Abschlu▀prⁿfer des Konzernabschlusses
vorzulegen. º 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden,
da▀ der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht
lΣnger als sechs Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses
liegen darf.
(4) Der Konzernabschlu▀ und der Konzernlagebericht sind
abweichend von º 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes spΣtestens der
nΣchsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fⁿr den
Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht einzuberufenden
Hauptversammlung, die einen Jahresabschlu▀ des
Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat,
vorzulegen.
º 341j.
(1) Auf den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht sind die
Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
ⁿber den Konzernabschlu▀ und den Konzernlagebericht und, soweit
die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt,
die ºº 341a bis 341h ⁿber den Jahresabschlu▀ sowie die fⁿr die
Rechtsform und den GeschΣftszweig der in den Konzernabschlu▀
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sie fⁿr gro▀e Kapitalgesellschaften gelten. Die ºº 293, 298
Abs. 1 und 2 sowie º 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. º
314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ die Angaben fⁿr
solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im
Rahmen des VersicherungsgeschΣfts entstehen.
(2) º 304 Abs. 2 Satz 1 ⁿber die Behandlung der
Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und Leistungen, die zu
ⁿblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und die
Rechtsansprⁿche der Versicherungsnehmer begrⁿndet haben, auch
dann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach º 304 Abs. 1
vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhΣltnismΣ▀ig hohen
Aufwand erfordern wⁿrde.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
kleinere Vereine sind, ist º 337 Abs. 1 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden.
Sechster Titel. Prⁿfung
º 341k.
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhΣngig von ihrer Gr÷▀e
ihren Jahresabschlu▀ und Lagebericht sowie ihren
Konzernabschlu▀ und Konzernlagebericht nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prⁿfen zu
lassen. º 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine
Prⁿfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlu▀ nicht
festgestellt werden.
(2) º 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der
Abschlu▀prⁿfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
vom Aufsichtsrat bestimmt wird. º 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(3) In den FΣllen des º 321 Abs. 2 hat der Abschlu▀prⁿfer die
Aufsichtsbeh÷rde unverzⁿglich zu unterrichten.
Siebenter Titel. Offenlegung
º 341l.
(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschlu▀ und den
Lagebericht sowie den Konzernabschlu▀ und den
Konzernlagebericht und die anderen in º 325 bezeichneten
Unterlagen nach º 325 Abs. 2 bis 5, ºº 328, 329 Abs. 1
offenzulegen. Von den in º 341a Abs. 5 genannten
Versicherungsunternehmen ist º 325 Abs. 2 Satz 1 mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die Frist fⁿr die Einreichung der
Unterlagen beim Bundesanzeiger 15 Monate betrΣgt.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das
Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem fⁿr
den Sitz des Unternehmens zustΣndigen Registergericht
einzureichen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben
abweichend von º 325 Abs. 3 unverzⁿglich nach der
Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der
obersten Vertretung, welcher der Konzernabschlu▀ und der
Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spΣtestens vor
Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den
Konzernabschlu▀ mit dem BestΣtigungsvermerk oder dem Vermerk
ⁿber dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme
der Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger
bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifⁿgung der
bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des
Mutterunternehmens einzureichen.
Achter Titel. Straf- und Bu▀geldvorschriften, Zwangsgelder
º 341m.
Die Strafvorschriften der ºº 331 bis 333 sind auch auf nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene
Versicherungsunternehmen anzuwenden. º 331 ist darⁿber hinaus
auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
HauptbevollmΣchtigten (º 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes).
º 341n.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines
Versicherungsunternehmens oder als HauptbevollmΣchtigter (º 106
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
einer Vorschrift
a) des º 243 Abs. 1 oder 2, der ºº 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2,
dieser in Verbindung mit º 341a Abs. 2 Satz 3, des º 247 Abs.
3, der ºº 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des º 250 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2, des º 264 Abs. 2, des º 341e Abs. 1 oder 2
oder der ºº 341f, 341g oder 341h ⁿber Form oder Inhalt,
b) des º 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 255 Abs. 1 oder
2 Satz 1, 2 oder 6, des º 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1,
2 oder 3, dieser in Verbindung mit º 341b Abs. 1 Satz 3, des º
253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des º 280 Abs. 1, der ºº 282, 283,
des º 341b Abs. 1 Satz 1 oder des º 341d ⁿber die Bewertung,
c) des º 265 Abs. 2, 3 oder 4, des º 268 Abs. 3 oder 6, der ºº
272, 273, 274 Abs. 1 oder des º 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4
ⁿber die Gliederung,
d) des º 280 Abs. 3, des º 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, des º 284 oder des º 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung
mit º 341a Abs. 2 Satz 4, º 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 ⁿber die
in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des º 294 Abs. 1 ⁿber den Konsolidierungskreis,
b) des º 297 Abs. 2 oder 3 oder des º 341j Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten
Vorschriften ⁿber Form oder Inhalt
c) des º 300 ⁿber die KonsolidierungsgrundsΣtze oder das
VollstΣndigkeitsgebot,
d) des º 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1
Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des º 308 Abs. 2
ⁿber die Bewertung,
e) des º 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 312 ⁿber die
Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des º 308 Abs. 1 Satz 3, des º 313 oder des º 314 in
Verbindung mit º 341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 ⁿber die im Anhang
zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des º
289 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Lageberichts
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift
des º 315 Abs. 1 ⁿber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver÷ffentlichung oder VervielfΣltigung
einer Vorschrift des º 328 ⁿber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des º 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fⁿr einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschlu▀
oder einem Konzernabschlu▀, der auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu prⁿfen ist, einen Vermerk nach º 322 erteilt,
obwohl nach º 319 Abs. 2 er oder nach º 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprⁿfungsgesellschaft, fⁿr die er tΣtig wird, nicht
Abschlu▀prⁿfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
fⁿnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten
nach den AbsΣtzen 1 und 2 das Bundesaufsichtsamt fⁿr das
Versicherungswesen fⁿr die seiner Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen. Unterliegt ein
Versicherungsunternehmen der Aufsicht einer Landesbeh÷rde, so
ist diese zustΣndig.
º 341o.
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines
Versicherungsunternehmens, das nicht Kapitalgesellschaft ist,
a) eine der in º 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten
Vorschriften oder
b) º 341i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als HauptbevollmΣchtigter (º 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) º 341l Abs. 1 ⁿber die
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach º 132 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuhalten. º 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.
º 342.
(weggefallen)
Viertes Buch. HandelsgeschΣfte
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
º 343.
(1) HandelsgeschΣfte sind alle GeschΣfte eines Kaufmanns, die
zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh÷ren.
(2) Die in º 1 Abs. 2 bezeichneten GeschΣfte sind auch dann
HandelsgeschΣfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe
seines gew÷hnlich auf andere GeschΣfte gerichteten
Handelsgewerbes geschlossen werden.
º 344.
(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen RechtsgeschΣfte
gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes
geh÷rig.
(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten
als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht
aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
º 345.
Auf ein RechtsgeschΣft, das fⁿr einen der beiden Teile ein
HandelsgeschΣft ist, kommen die Vorschriften ⁿber
HandelsgeschΣfte fⁿr beide Teile gleichmΣ▀ig zur Anwendung,
soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
º 346.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von
Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre
geltenden Gewohnheiten und GebrΣuche Rⁿcksicht zu nehmen.
º 347.
(1) Wer aus einem GeschΣfte, das auf seiner Seite ein
HandelsgeschΣft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet
ist, hat fⁿr die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
einzustehen.
(2) Unberⁿhrt bleiben die Vorschriften des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten FΣllen
nur grobe FahrlΣssigkeit zu vertreten oder nur fⁿr diejenige
Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
º 348.
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines
Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der
Vorschriften des º 343 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
herabgesetzt werden.
º 349.
Dem Bⁿrgen steht, wenn die Bⁿrgschaft fⁿr ihn ein
HandelsgeschΣft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das
gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung fⁿr
denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bⁿrge haftet.
º 350.
Auf eine Bⁿrgschaft, ein Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bⁿrgschaft auf der Seite
des Bⁿrgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite
des Schuldners ein HandelsgeschΣft ist, die Formvorschriften
des º 766 Satz 1, des º 780 und des º 781 Satz 1 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
º 351.
Die Vorschriften der ºº 348 bis 350 finden auf die in º 4
bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.
º 352.
(1) Die H÷he der gesetzlichen Zinsen, mit Einschlu▀ der
Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen HandelsgeschΣften fⁿnf
vom Hundert fⁿr das Jahr. Das gleiche gilt, wenn fⁿr eine
Schuld aus einem solchen HandelsgeschΣfte Zinsen ohne
Bestimmung des Zinsfu▀es versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von
Zinsen ohne Bestimmung der H÷he ausgesprochen, so sind darunter
Zinsen zu fⁿnf vom Hundert fⁿr das Jahr zu verstehen.
º 353.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, fⁿr ihre Forderungen
aus beiderseitigen HandelsgeschΣften vom Tage der FΣlligkeit an
Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen k÷nnen auf Grund dieser
Vorschrift nicht gefordert werden.
º 354.
(1) Wer in Ausⁿbung seines Handelsgewerbes einem anderen
GeschΣfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafⁿr auch ohne
Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung
handelt, Lagergeld nach den an dem Orte ⁿblichen SΣtzen
fordern.
(2) Fⁿr Darlehen, Vorschⁿsse, Auslagen und andere Verwendungen
kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
º 354a.
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit
dem Schuldner gemΣ▀ º 399 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
ausgeschlossen und ist das RechtsgeschΣft, das diese Forderung
begrⁿndet hat, fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, oder ist
der Schuldner eine juristische Person des ÷ffentlichen Rechts
oder ein ÷ffentlich-rechtliches Sonderverm÷gen, so ist die
Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit
befreiender Wirkung an den bisherigen GlΣubiger leisten.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
º 355.
(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in
GeschΣftsverbindung, da▀ die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprⁿche und Leistungen nebst Zinsen in
Rechnung gestellt und in regelmΣ▀igen Zeitabschnitten durch
Verrechnung und Feststellung des fⁿr den einen oder anderen
Teil sich ergebenden ▄berschusses ausgeglichen werden (laufende
Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem
Rechnungsabschlu▀ ein ▄berschu▀ gebⁿhrt, von dem Tage des
Abschlusses an Zinsen von dem ▄berschusse verlangen, auch
soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschlu▀ geschieht jΣhrlich einmal, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch wΣhrend der
Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung
gekⁿndigt werden, da▀ derjenige, welchem nach der Rechnung ein
▄berschu▀ gebⁿhrt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
º 356.
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bⁿrgschaft oder in
anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung
aufgenommen, so wird der GlΣubiger durch die Anerkennung des
Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit
insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der
laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter fⁿr eine in die laufende Rechnung
aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die
Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des
Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
º 357.
Hat der GlΣubiger eines Beteiligten die PfΣndung und
▄berweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem
Schuldner als ▄berschu▀ aus der laufenden Rechnung zukommt, so
k÷nnen dem GlΣubiger gegenⁿber Schuldposten, die nach der
PfΣndung durch neue GeschΣfte entstehen, nicht in Rechnung
gestellt werden. GeschΣfte, die auf Grund eines schon vor der
PfΣndung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem
Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners
vorgenommen werden, gelten nicht als neue GeschΣfte im Sinne
dieser Vorschrift.
º 358.
Bei HandelsgeschΣften kann die Leistung nur wΣhrend der
gew÷hnlichen GeschΣftszeit bewirkt und gefordert werden.
º 359.
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frⁿhjahr oder der Herbst oder
ein in Σhnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so
entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der
Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter
im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
º 360.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so
ist Handelsgut mittlerer Art und Gⁿte zu leisten.
º 361.
Ma▀, Gewicht, WΣhrung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an
dem Orte gelten, wo der Vertrag erfⁿllt werden soll, sind im
Zweifel als die vertragsmΣ▀igen zu betrachten.
º 362.
(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung
von GeschΣften fⁿr andere mit sich bringt, ein Antrag ⁿber die
Besorgung solcher GeschΣfte von jemand zu, mit dem er in
GeschΣftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzⁿglich
zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das
gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag ⁿber die Besorgung
von GeschΣften von jemand zugeht, dem gegenⁿber er sich zur
Besorgung solcher GeschΣfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die
mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er
fⁿr diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil fⁿr
ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
º 363.
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann ⁿber die Leistung von
Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt
sind, ohne da▀ darin die Leistung von einer Gegenleistung
abhΣngig gemacht ist, k÷nnen durch Indossament ⁿbertragen
werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von
Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann ⁿber GegenstΣnde
der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne da▀ darin
die Leistung von einer Gegenleistung abhΣngig gemacht ist.
(2) Ferner k÷nnen Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine
der Frachtfⁿhrer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung
solcher Urkunden ermΣchtigten Anstalten sowie
Transportversicherungspolicen durch Indossament ⁿbertragen
werden, wenn sie an Order lauten.
º 364.
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem
indossierten Papier auf den Indossatar ⁿber.
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner
nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gⁿltigkeit
seiner ErklΣrung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den
Besitzer zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen AushΣndigung der quittierten
Urkunde zur Leistung verpflichtet.
º 365.
(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der
Legitimation des Besitzers und der Prⁿfung der Legitimation
sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36,
74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so
unterliegt sie der KraftloserklΣrung im Wege des
Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsvefahren eingeleitet, so
kann der Berechtigte, wenn er bis zur KraftloserklΣrung
Sicherheit bestellt, Leistung nach Ma▀gabe der Urkunde von dem
Schuldner verlangen.
º 366.
(1) VerΣu▀ert oder verpfΣndet ein Kaufmann im Betriebe seines
Handelsgewerbes eine ihm nicht geh÷rige bewegliche Sache, so
finden die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zugunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des
Erwerbers die Befugnis des VerΣu▀erers oder VerpfΣnders, ⁿber
die Sache fⁿr den Eigentⁿmer zu verfⁿgen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zugunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die
Befugnis des VerΣu▀erers oder VerpfΣnders, ohne Vorbehalt des
Rechtes ⁿber die Sache zu verfⁿgen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des KommissionΣrs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfⁿhrers steht
hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemΣ▀ Absatz
1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
º 367.
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentⁿmer gestohlen
worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an
einen Kaufmann, der Bankier- oder GeldwechslergeschΣfte
betreibt, verΣu▀ert oder verpfΣndet, so gilt dessen guter
Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der VerΣu▀erung oder
VerpfΣndung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die
Ver÷ffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr
verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende
Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien,
Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie
mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die
Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn
der Erwerber die Ver÷ffentlichung infolge besonderer UmstΣnde
nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober
FahrlΣssigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht
spΣter als in dem nΣchsten auf die VerΣu▀erung oder VerpfΣndung
folgenden Einl÷sungstermin fΣllig werden, auf unverzinsliche
Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten
sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
º 368.
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die VerpfΣndung
auf der Seite des PfandglΣubigers und des VerpfΣnders ein
HandelsgeschΣft ist, an die Stelle der in º 1234 des
bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine
solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
KommissionΣrs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des
Frachtfⁿhrers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des
Spediteurs und des Frachtfⁿhrers auch dann, wenn nur auf ihrer
Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein HandelsgeschΣft
ist.
º 369.
(1) Ein Kaufmann hat wegen der fΣlligen Forderungen, welche ihm
gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen
geschlossenen beiderseitigen HandelsgeschΣften zustehen, ein
Zurⁿckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und
Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund
von HandelsgeschΣften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er
sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann. Das
Zurⁿckbehaltungsrecht ist auch dann begrⁿndet, wenn das
Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den GlΣubiger
ⁿbergegangen oder von einem Dritten fⁿr den Schuldner auf den
GlΣubiger ⁿbertragen, aber auf den Schuldner zurⁿckzuⁿbertragen
ist.
(2) Einem Dritten gegenⁿber besteht das Zurⁿckbehaltungsrecht
insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt
werden k÷nnen.
(3) Das Zurⁿckbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die
Zurⁿckbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder
bei der ▄bergabe erteilten Anweisung oder der von dem GlΣubiger
ⁿbernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem
Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausⁿbung des Zurⁿckbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung
durch Bⁿrgen ist ausgeschlossen.
º 370.
(1) Das Zurⁿckbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fΣlliger
Forderungen geltend gemacht werden:
1. wenn ⁿber das Verm÷gen des Schuldners der Konkurs er÷ffnet
ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Verm÷gen des Schuldners
ohne Erfolg versucht ist.
(2) Der Geltendmachung des Zurⁿckbehaltungsrechts steht die
Anweisung des Schuldners oder die ▄bernahme der Verpflichtung,
in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren,
nicht entgegen, sofern die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Tatsachen erst nach der ▄bergabe des Gegenstandes oder nach der
▄bernahme der Verpflichtung dem GlΣubiger bekannt werden.
º 371.
(1) Der GlΣubiger ist kraft des Zurⁿckbehaltungsrechts befugt,
sich aus dem zurⁿckbehaltenen Gegenstande fⁿr seine Forderung
zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem
Gegenstande zu, gegen welches das Zurⁿckbehaltungsrecht nach º
369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der GlΣubiger in
Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den fⁿr das Pfandrecht
geltenden Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs. An die
Stelle der in º 1234 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten
Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulΣssig, nachdem
der GlΣubiger einen vollstreckbaren Titel fⁿr sein Recht auf
Befriedigung gegen den Eigentⁿmer oder, wenn der Gegenstand ihm
selbst geh÷rt, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem
letzteren Falle finden die den Eigentⁿmer betreffenden
Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ⁿber die Befriedigung
auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des
vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht
rechtmΣ▀ig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem
Gericht, in dessen Bezirke der GlΣubiger seinen allgemeinen
Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat,
erhoben werden.
º 372.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurⁿckbehaltenen
Gegenstande gilt zugunsten des GlΣubigers der Schuldner, sofern
er bei dem Besitzerwerbe des GlΣubigers der Eigentⁿmer des
Gegenstandes war, auch weiter als Eigentⁿmer, sofern nicht der
GlΣubiger wei▀, da▀ der Schuldner nicht mehr Eigentⁿmer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des GlΣubigers
von dem Schuldner das Eigentum, so mu▀ er ein rechtskrΣftiges
Urteil, das in einem zwischen dem GlΣubiger und dem Schuldner
wegen Gestattung der Befriedigung gefⁿhrten Rechtsstreit
ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der
GlΣubiger bei dem Eintritte der RechtshΣngigkeit gewu▀t hat,
da▀ der Schuldner nicht mehr Eigentⁿmer war.
Zweiter Abschnitt. Handelskauf
º 373.
(1) Ist der KΣufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann
der VerkΣufer die Ware auf Gefahr und Kosten des KΣufers in
einem ÷ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise
hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgΣngiger Androhung die Ware
÷ffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen
B÷rsen- oder Marktpreis hat, nach vorgΣngiger Androhung den
Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen VerkΣufen
÷ffentlich ermΣchtigten Handelsmakler oder durch eine zur
÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im
Verzuge, so bedarf es der vorgΣngigen Androhung nicht; dasselbe
gilt, wenn die Androhung aus anderen Grⁿnden untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt fⁿr Rechnung des sΣumigen
KΣufers.
(4) Der VerkΣufer und der KΣufer k÷nnen bei der ÷ffentlichen
Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der ÷ffentlichen Versteigerung hat der VerkΣufer
den KΣufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher
zu benachrichtigen. von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei
jeder Art des Verkaufs dem KΣufer unverzⁿglich Nachricht zu
geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet. Die Benachrichtigungen dⁿrfen unterbleiben, wenn
sie untunlich sind.
º 374.
Durch die Vorschriften des º 373 werden die Befugnisse nicht
berⁿhrt, welche dem VerkΣufer nach dem Bⁿrgerlichen Gesetzbuche
zustehen, wenn der KΣufer im Verzuge der Annahme ist.
º 375.
(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem KΣufer die
nΣhere Bestimmung ⁿber Form, Ma▀ oder Σhnliche VerhΣltnisse
vorbehalten, so ist der KΣufer verpflichtet, die vorbehaltene
Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der KΣufer mit der Erfⁿllung dieser Verpflichtung im
Verzuge, so kann der VerkΣufer die Bestimmung statt des KΣufers
vornehmen oder gemΣ▀ º 326 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung fordern oder vom Vertrage
zurⁿcktreten. Im ersteren Falle hat der VerkΣufer die von ihm
getroffene Bestimmung dem KΣufer mitzuteilen und ihm zugleich
eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen
Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von
dem KΣufer nicht vorgenommen, so ist die von dem VerkΣufer
getroffene Bestimmung ma▀gebend.
º 376.
(1) Ist bedungen, da▀ die Leistung des einen Teiles genau zu
einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die
Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurⁿcktreten oder,
falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfⁿllung
Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangen. Erfⁿllung kann
er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit
oder der Frist dem Gegner anzeigt, da▀ er auf Erfⁿllung
bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfⁿllung verlangt und hat
die Ware einen B÷rsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied
des Kaufpreises und des B÷rsen- oder Marktpreises zur Zeit und
am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder
Kaufes kann, falls die Ware einen B÷rsen- oder Marktpreis hat,
dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der
Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen
Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder
Kauf mu▀, wenn er nicht in ÷ffentlicher Versteigerung
geschieht, durch einen zu solchen VerkΣufen oder KΣufen
÷ffentlich ermΣchtigten Handelsmakler oder eine zur
÷ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels ÷ffentlicher Versteigerung findet
die Vorschrift des º 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder
Kaufe hat der GlΣubiger den Schuldner unverzⁿglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
º 377.
(1) Ist der Kauf fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, so hat
der KΣufer die Ware unverzⁿglich nach der Ablieferung durch den
VerkΣufer, soweit dies nach ordnungsmΣ▀igem GeschΣftsgange
tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem VerkΣufer unverzⁿglich Anzeige zu machen.
(2) UnterlΣ▀t der KΣufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, da▀ es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich spΣter ein solcher Mangel, so mu▀ die Anzeige
unverzⁿglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des KΣufers genⁿgt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der VerkΣufer den Mangel arglistig verschwiegen, so
kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
º 378.
Die Vorschriften des º 377 finden auch dann Anwendung, wenn
eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die
bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte
Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich
abweicht, da▀ der VerkΣufer die Genehmigung des KΣufers als
ausgeschlossen betrachten mu▀te.
º 379.
(1) Ist der Kauf fⁿr beide Teile ein HandelsgeschΣft, so ist
der KΣufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte ⁿbersendete
Ware beanstandet, verpflichtet, fⁿr ihre einstweilige
Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und
Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des º
373 verkaufen lassen.
º 380.
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen,
so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug,
wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes,
an welchem der VerkΣufer zu erfⁿllen hat, sich ein anderes
ergibt.
(2) Ob und in welcher H÷he das Taragewicht nach einem
bestimmten Ansatz oder VerhΣltnisse statt nach genauer
Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als
Gutgewicht zugunsten des KΣufers zu berechnen ist oder als
Vergⁿtung fⁿr schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie)
gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem
Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der VerkΣufer zu
erfⁿllen hat.
º 381.
(1) Die in diesem Abschnitte fⁿr den Kauf von Waren getroffenen
Vorschriften gelten auch fⁿr den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem
Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare
bewegliche Sache herzustellen ist.
º 382.
Die Vorschriften der ºº 481 bis 492 des bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs ⁿber die GewΣhrleistung bei ViehmΣngeln werden
durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berⁿhrt.
Dritter Abschnitt. KommissionsgeschΣft
º 383.
KommissionΣr ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt, Waren oder
Wertpapiere fⁿr Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in
eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
º 384.
(1) Der KommissionΣr ist verpflichtet, das ⁿbernommene GeschΣft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufⁿhren; er
hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und
dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu
geben, insbesondere von der Ausfⁿhrung der Kommission
unverzⁿglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem
Kommittenten ⁿber das GeschΣft Rechenschaft abzulegen und ihm
dasjenige herauszugeben, was er aus der GeschΣftsbesorgung
erlangt hat.
(3) Der KommissionΣr haftet dem Kommittenten fⁿr die Erfⁿllung
des GeschΣfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von
der Ausfⁿhrung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit
dem er das GeschΣft abgeschlossen hat.
º 385.
(1) Handelt der KommissionΣr nicht gemΣ▀ den Weisungen des
Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens
verpflichtet; der Kommittent braucht das GeschΣft nicht fⁿr
seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des º 665 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
bleiben unberⁿhrt.
º 386.
(1) Hat der KommissionΣr unter dem ihm gesetzten Preise
verkauft oder hat er den ihm fⁿr den Einkauf gesetzten Preis
ⁿberschritten, so mu▀ der Kommittent, falls er das GeschΣft als
nicht fⁿr seine Rechnung abgeschlossen zurⁿckweisen will, dies
unverzⁿglich auf die Anzeige von der Ausfⁿhrung des GeschΣfts
erklΣren; anderenfalls gilt die Abweichung von der
Preisbestimmung als genehmigt.
(2) Erbietet sich der KommissionΣr zugleich mit der Anzeige von
der Ausfⁿhrung des GeschΣfts zur Deckung des Preisunterschieds,
so ist der Kommittent zur Zurⁿckweisung nicht berechtigt. Der
Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den
Preisunterschied ⁿbersteigenden Schadens bleibt unberⁿhrt.
º 387.
(1) Schlie▀t der KommissionΣr zu vorteilhafteren Bedingungen
ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so
kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, fⁿr welchen der
KommissionΣr verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten
niedrigsten Preis ⁿbersteigt oder wenn der Preis, fⁿr welchen
er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten h÷chsten Preis
nicht erreicht.
º 388.
(1) Befindet sich das Gut, welches dem KommissionΣr zugesendet
ist, bei der Ablieferung in einem beschΣdigten oder
mangelhaften Zustande, der Σu▀erlich erkennbar ist, so hat der
KommissionΣr die Rechte gegen den Frachtfⁿhrer oder Schiffer zu
wahren, fⁿr den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem
Kommittenten unverzⁿglich Nachricht zu geben; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten spΣter
VerΣnderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befⁿrchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfⁿgung des
Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der
Erteilung der Verfⁿgung sΣumig, so kann der KommissionΣr den
Verkauf des Gutes nach Ma▀gabe der Vorschriften des º 373
bewirken.
º 389.
UnterlΣ▀t der Kommittent ⁿber das Gut zu verfⁿgen, obwohl er
dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der
KommissionΣr die nach º 373 dem VerkΣufer zustehenden Rechte.
º 390.
(1) Der KommissionΣr ist fⁿr den Verlust und die BeschΣdigung
des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es
sei denn, da▀ der Verlust oder die BeschΣdigung auf UmstΣnden
beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der KommissionΣr ist wegen der Unterlassung der
Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem
Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
º 391.
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die fⁿr beide Teile ein
HandelsgeschΣft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung
des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem KommissionΣr
von den entdeckten MΣngeln Anzeige zu machen, sowie in bezug
auf die Sorge fⁿr die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und
auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die fⁿr den KΣufer
geltenden Vorschriften der ºº 377 bis 379 entsprechende
Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der
Rechte, die dem KommissionΣr gegen den Dritten zustehen, von
welchem er das Gut fⁿr Rechnung des Kommittenten gekauft hat,
wird durch eine verspΣtete Anzeige des Mangels nicht berⁿhrt.
º 392.
(1) Forderungen aus einem GeschΣfte, das der KommissionΣr
abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenⁿber
erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht
abgetreten sind, im VerhΣltnisse zwischen dem Kommittenten und
dem KommissionΣr oder dessen GlΣubigern als Forderungen des
Kommittenten.
º 393.
(1) Wird von dem KommissionΣr ohne Zustimmung des Kommittenten
einem Dritten ein Vorschu▀ geleistet oder Kredit gewΣhrt, so
handelt der KommissionΣr auf eigene Gefahr.
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des GeschΣfts
die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in
Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der
KommissionΣr dazu berechtigt.
(3) Verkauft der KommissionΣr unbefugt auf Kredit, so ist er
verpflichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des
Kaufpreises die Zahlung zu leisten. WΣre beim Verkaufe gegen
bar der Preis geringer gewesen, so hat der KommissionΣr nur den
geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm
gesetzte Preis, auch den Unterschied nach º 386 zu vergⁿten.
º 394.
(1) Der KommissionΣr hat fⁿr die Erfⁿllung der Verbindlichkeit
des Dritten, mit dem er das GeschΣft fⁿr Rechnung des
Kommittenten abschlie▀t, einzustehen, wenn dies von ihm
ⁿbernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch
ist.
(2) Der KommissionΣr, der fⁿr den Dritten einzustehen hat, ist
dem Kommittenten fⁿr die Erfⁿllung im Zeitpunkte des Verfalls
unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfⁿllung aus dem
VertragsverhΣltnisse gefordert werden kann. Er kann eine
besondere Vergⁿtung (Delkredereprovision) beanspruchen.
º 395.
Ein KommissionΣr, der den Ankauf eines Wechsels ⁿbernimmt, ist
verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in ⁿblicher
Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
º 396.
(1) Der KommissionΣr kann die Provision fordern, wenn das
GeschΣft zur Ausfⁿhrung gekommen ist. Ist das GeschΣft nicht
zur Ausfⁿhrung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf
die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebrΣuchlich
ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausfⁿhrung
des von ihm abgeschlossenen GeschΣfts nur aus einem in der
Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten fⁿr Aufwendungen des
KommissionΣrs nach den ºº 670 und 675 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze geh÷rt auch die Vergⁿtung fⁿr
die Benutzung der LagerrΣume und der Bef÷rderungsmittel des
KommissionΣrs.
º 397.
Der KommissionΣr hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im
Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann, ein Pfandrecht wegen
der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das
Gut gegebenen Vorschⁿsse und Darlehen, der mit Rⁿcksicht auf
das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise
eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen
aus laufender Rechnung in KommissionsgeschΣften.
º 398.
Der KommissionΣr kann sich, auch wenn er Eigentⁿmer des
Kommissionsguts ist, fⁿr die in º 397 bezeichneten Ansprⁿche
nach Ma▀gabe der fⁿr das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus
dem Gute befriedigen.
º 399.
Aus den Forderungen, welche durch das fⁿr Rechnung des
Kommittenten geschlossene GeschΣft begrⁿndet sind, kann sich
der KommissionΣr fⁿr die in º 397 bezeichneten Ansprⁿche vor
dem Kommittenten und dessen GlΣubigern befriedigen.
º 400.
(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die
einen B÷rsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren,
bei denen ein B÷rsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt
wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat,
von dem KommissionΣr dadurch ausgefⁿhrt werden, da▀ er das Gut,
welches er einkaufen soll, selbst als VerkΣufer liefert oder
das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als KΣufer
ⁿbernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausfⁿhrung der Kommission beschrΣnkt
sich die Pflicht des KommissionΣrs, Rechenschaft ⁿber die
Abschlie▀ung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den
Nachweis, da▀ bei dem berechneten Preise der zur Zeit der
Ausfⁿhrung der Kommission bestehende B÷rsen- oder Marktpreis
eingehalten ist. Als Zeit der Ausfⁿhrung gilt der Zeitpunkt, in
welchem der KommissionΣr die Anzeige von der Ausfⁿhrung zur
Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
(3) Ist bei einer Kommission, die wΣhrend der B÷rsen- oder
Marktzeit auszufⁿhren war, die Ausfⁿhrungsanzeige erst nach dem
Schlusse der B÷rse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so
darf der berechnete Preis fⁿr den Kommittenten nicht
ungⁿnstiger sein als der Preis, der am Schlusse der B÷rse oder
des Marktes bestand.
(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster
Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgefⁿhrt werden soll, ist der
KommissionΣr ohne Rⁿcksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der
Ausfⁿhrungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem
Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, fⁿr welche der B÷rsen- oder
Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der KommissionΣr im
Falle der Ausfⁿhrung der Kommission durch Selbsteintritt dem
Kommittenten keinen ungⁿnstigeren Preis als den amtlich
festgestellten in Rechnung stellen.
º 401.
(1) Auch im Falle der Ausfⁿhrung der Kommission durch
Selbsteintritt hat der KommissionΣr, wenn er bei Anwendung
pflichtmΣ▀iger Sorgfalt die Kommission zu einem gⁿnstigeren als
dem nach º 400 sich ergebenden Preise ausfⁿhren konnte, dem
Kommittenten den gⁿnstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der KommissionΣr vor der Absendung der
Ausfⁿhrungsanzeige aus Anla▀ der erteilten Kommission an der
B÷rse oder am Markte ein GeschΣft mit einem Dritten
abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungⁿnstigeren
als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
º 402.
Die Vorschriften des º 400 Abs. 2 bis 5 und des º 401 k÷nnen
nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeΣndert
werden.
º 403.
Der KommissionΣr, der das Gut selbst als VerkΣufer liefert oder
als KΣufer ⁿbernimmt, ist zu der gew÷hnlichen Provision
berechtigt und kann die bei KommissionsgeschΣften sonst
regelmΣ▀ig vorkommenden Kosten berechnen.
º 404.
Die Vorschriften der ºº 397 und 398 finden auch im Falle der
Ausfⁿhrung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
º 405.
(1) Zeigt der KommissionΣr die Ausfⁿhrung der Kommission an,
ohne ausdrⁿcklich zu bemerken, da▀ er selbst eintreten wolle,
so gilt dies als ErklΣrung, da▀ die Ausfⁿhrung durch Abschlu▀
des GeschΣfts mit einem Dritten fⁿr Rechnung des Kommittenten
erfolgt sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem
KommissionΣr, da▀ die ErklΣrung darⁿber, ob die Kommission
durch Selbsteintritt oder durch Abschlu▀ mit einem Dritten
ausgefⁿhrt sei, spΣter als am Tage der Ausfⁿhrungsanzeige
abgegeben werden dⁿrfe, ist nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der
Widerruf dem KommissionΣr zu, bevor die Ausfⁿhrungsanzeige zur
Absendung abgegeben ist, so steht dem KommissionΣr das Recht
des Selbsteintritts nicht mehr zu.
º 406.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur
Anwendung, wenn ein KommissionΣr im Betriebe seines
Handelsgewerbes ein GeschΣft anderer als der in º 383
bezeichneten Art fⁿr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu
schlie▀en ⁿbernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der
nicht KommissionΣr ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein
GeschΣft in der bezeichneten Weise zu schlie▀en ⁿbernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses
Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung
einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von
dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum
Gegenstande hat.
Vierter Abschnitt. SpeditionsgeschΣft
º 407.
(1) Spediteur ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt,
Gⁿterversendungen durch Frachtfⁿhrer oder durch Verfrachter von
Seeschiffen fⁿr Rechnung eines anderen (des Versenders) in
eigenem Namen zu besorgen.
(2) Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit
dieser Abschnitt keine Vorschriften enthΣlt, die fⁿr den
KommissionΣr geltenden Vorschriften, insbesondere die
Vorschriften der ºº 388 bis 390 ⁿber die Empfangnahme, die
Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.
º 408.
(1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der
Frachtfⁿhrer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufⁿhren; er hat
hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen
Weisungen zu befolgen.
(2) Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine
h÷here als die mit dem Frachtfⁿhrer oder dem Verfrachter
bedungene Fracht zu berechnen.
º 409.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem
Frachtfⁿhrer oder dem Verfrachter zur Bef÷rderung ⁿbergeben
ist.
º 410.
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen
und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen
Vorschⁿsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im
Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann.
º 411.
(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat
dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte,
insbesondere dessen Pfandrecht, auszuⁿben.
(2) Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne
befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des
Vormanns auf den Nachmann ⁿber. Dasselbe gilt von der Forderung
und dem Pfandrechte des Frachtfⁿhrers, soweit der
Zwischenspediteur ihn befriedigt.
º 412.
(1) Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
befugt, die Bef÷rderung des Gutes selbst auszufⁿhren.
(2) Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich
die Rechte und Pflichten eines Frachtfⁿhrers oder Verfrachters;
er kann die Provision, die bei SpeditionsgeschΣften sonst
regelmΣ▀ig vorkommenden Kosten sowie die gew÷hnliche Fracht
verlangen.
º 413.
(1) Hat sich der Spediteur mit dem Versender ⁿber einen
bestimmten Satz der Bef÷rderungskosten geeinigt, so hat er
ausschlie▀lich die Rechte und Pflichten eines Frachtfⁿhrers. Er
kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es
besonders vereinbart ist.
(2) Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit
den Gⁿtern anderer Versender auf Grund eines fⁿr seine Rechnung
ⁿber eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden
die Vorschriften des Absatzes 1 Anwendung, auch wenn eine
Einigung ⁿber einen bestimmten Satz der Bef÷rderungskosten
nicht stattgefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle
eine den UmstΣnden nach angemessene Fracht, h÷chstens aber die
fⁿr die Bef÷rderung des einzelnen Gutes gew÷hnliche Fracht
verlangen.
º 414.
(1) Die Ansprⁿche gegen den Spediteur wegen Verlustes,
Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung des Gutes
verjΣhren in einem Jahre. Die VerjΣhrungsfrist kann durch
Vertrag verlΣngert werden.
(2) Die VerjΣhrung beginnt im Falle der BeschΣdigung oder
Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung
stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspΣteten
Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die
Ablieferung hΣtte bewirkt sein mⁿssen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprⁿche k÷nnen nach der
Vollendung der VerjΣhrung nur aufgerechnet werden, wenn vorher
der Verlust, die Minderung, die BeschΣdigung oder die
verspΣtete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige
an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur
steht es gleich, wenn das selbstΣndige Beweisverfahren nach der
Zivilproze▀ordnung beantragt oder in einem zwischen dem
Versender und dem EmpfΣnger oder einem spΣteren Erwerber des
Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der BeschΣdigung oder
der verspΣteten Ablieferung anhΣngigen Rechtsstreite dem
Spediteur der Streit verkⁿndet wird.
(4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
Spediteur den Verlust, die Minderung, die BeschΣdigung oder die
verspΣtete Ablieferung des Gutes vorsΣtzlich herbeigefⁿhrt hat.
º 415.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung,
wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines
Handelsgewerbes eine Gⁿterversendung durch Frachtfⁿhrer oder
Verfrachter fⁿr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu
besorgen ⁿbernimmt.
Fⁿnfter Abschnitt. LagergeschΣft
º 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmΣ▀ig die Lagerung und Aufbewahrung
von Gⁿtern ⁿbernimmt.
º 417.
(1) Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung
der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes
finden die fⁿr den KommissionΣr geltenden Vorschriften der ºº
388 bis 390 Anwendung.
(2) Treten VerΣnderungen an dem Gute ein, welche dessen
Entwertung befⁿrchten lassen, so hat der Lagerhalter den
Einlagerer hiervon unverzⁿglich zu benachrichtigen. VersΣumt er
dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
º 418.
Der Lagerhalter hat denn Einlagerer die Besichtigung des Gutes,
die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes
notwendigen Handlungen wΣhrend der GeschΣftsstunden zu
gestatten.
º 419.
(1) Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der
Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von
gleicher Art und Gⁿte nur befugt, wenn ihm dies ausdrⁿcklich
gestattet ist.
(2) Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das
Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen
Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebⁿhrenden
Anteil ausliefern, ohne da▀ er hierzu der Genehmigung der
ⁿbrigen Beteiligten bedarf.
(3) Ist das Gut in der Art hinterlegt, da▀ das Eigentum auf den
Lagerhalter ⁿbergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen
von gleicher Art, Gⁿte und Menge zurⁿckzugewΣhren, so finden
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
º 420.
(1) Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder
ortsⁿbliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen fⁿr
Fracht und Z÷lle und der sonst fⁿr das Gut gemachten
Aufwendungen, soweit er sie den UmstΣnden nach fⁿr erforderlich
halten durfte.
(2) Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden BetrΣgen
(Lagerkosten) sind die baren Auslagen sofort zu erstatten. Die
sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten
seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit
zurⁿckgenommen wird, bei der Rⁿcknahme zu erstatten; wird das
Gut teilweise zurⁿckgenommen, so ist nur ein entsprechender
Teil zu berichtigen, es sei denn, da▀ das auf dem Lager
verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht
ausreicht.
º 421.
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem
Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels
Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen
kann.
º 422.
(1) Der Lagerhalter kann nicht verlangen, da▀ der Einlagerer
das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls
eine solche nicht bedungen ist, da▀ er es vor dem Ablaufe von
drei Monaten nach der Einlieferung zurⁿcknehme. Ist eine
Lagerzeit nicht bedungen oder behΣlt der Lagerhalter nach dem
Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann
er die Rⁿcknahme nur nach vorgΣngiger Kⁿndigung unter
Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist von einem Monate verlangen.
(2) Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rⁿcknahme des Gutes vor
dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
º 423.
Auf die VerjΣhrung der Ansprⁿche gegen den Lagerhalter wegen
Verlustes, Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung
des Gutes finden die Vorschriften des º 414 entsprechende
Anwendung. Im Falle des gΣnzlichen Verlustes beginnt die
VerjΣhrung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der
Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.
º 424.
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch
Indossament ⁿbertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von
dem Lagerhalter ⁿbernommen ist, die ▄bergabe des Lagerscheins
an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des
Gutes legitimiert wird, fⁿr den Erwerb von Rechten an dem Gute
dieselben Wirkungen wie die ▄bergabe des Gutes.
Sechster Abschnitt. FrachtgeschΣft
º 425.
Frachtfⁿhrer ist, wer es gewerbsmΣ▀ig ⁿbernimmt, die
Bef÷rderung von Gⁿtern zu Lande oder auf Flⁿssen oder sonstigen
BinnengewΣssern auszufⁿhren.
º 426.
(1) Der Frachtfⁿhrer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs
verlangen.
(2) Der Frachtbrief soll enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtfⁿhrers;
3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll
(des EmpfΣngers);
4. den Ort der Ablieferung;
5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und
Merkzeichen;
6. die Bezeichnung der fⁿr eine zoll- oder steueramtliche
Behandlung oder polizeiliche Prⁿfung n÷tigen Begleitpapiere;
7. die Bestimmung ⁿber die Fracht sowie im Falle ihrer
Vorausbezahlung einen Vermerk ⁿber die Vorausbezahlung;
8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten ⁿber
andere Punkte, namentlich ⁿber die Zeit, innerhalb welcher die
Bef÷rderung bewirkt werden soll, ⁿber die EntschΣdigung wegen
verspΣteter Ablieferung und ⁿber die auf dem Gute haftenden
Nachnahmen, getroffen haben;
9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der
mechanischen VervielfΣltigung hergestellte Unterschrift ist
genⁿgend.
(3) Der Absender haftet dem Frachtfⁿhrer fⁿr die Richtigkeit
und die VollstΣndigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen
Angaben.
º 427.
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtfⁿhrer die
Begleitpapiere zu ⁿbergeben, welche zur Erfⁿllung der Zoll-,
Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den
EmpfΣnger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtfⁿhrer, sofern
nicht diesem ein Verschulden zur Last fΣllt, fⁿr alle Folgen,
die aus dem Mangel, der UnzulΣnglichkeit oder der Unrichtigkeit
der Papiere entstehen.
º 428.
(1) Ist ⁿber die Zeit, binnen welcher der Frachtfⁿhrer die
Bef÷rderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich
die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu
vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch
nicht, so ist die Bef÷rderung binnen einer den UmstΣnden nach
angemessenen Frist zu bewirken.
(2) Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne
Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so kann der
Absender von dem Vertrage zurⁿcktreten; er hat jedoch den
Frachtfⁿhrer, wenn diesem kein Verschulden zur Last fΣllt, fⁿr
die Vorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den
zurⁿckgelegten Teil der Reise zu entschΣdigen. ▄ber die H÷he
der EntschΣdigung entscheidet der Ortsgebrauch; besteht ein
Ortsgebrauch nicht, so ist eine den UmstΣnden nach angemessene
EntschΣdigung zu gewΣhren.
º 429.
(1) Der Frachtfⁿhrer haftet fⁿr den Schaden, der durch Verlust
oder BeschΣdigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur
Ablieferung oder durch VersΣumung der Lieferzeit entsteht, es
sei denn, da▀ der Verlust, die BeschΣdigung oder die VerspΣtung
auf UmstΣnden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtfⁿhrers nicht abgewendet werden konnten.
(2) Fⁿr den Verlust oder die BeschΣdigung von Kostbarkeiten,
KunstgegenstΣnden, Geld und Wertpapieren haftet der
Frachtfⁿhrer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert
des Gutes bei der ▄bergabe zur Bef÷rderung angegeben worden
ist.
º 430.
(1) Mu▀ auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtfⁿhrer fⁿr
gΣnzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet
werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben
Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem
Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war;
hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Z÷llen und
sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Im Falle der BeschΣdigung ist der Unterschied zwischen dem
Verkaufswerte des Gutes im beschΣdigten Zustand und dem
gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Werte zu ersetzen,
welchen das Gut ohne die BeschΣdigung am Orte und zur Zeit der
Ablieferung gehabt haben wurde; hiervon kommt in Abzug, was
infolge der BeschΣdigung an Z÷llen und sonstigen Kosten erspart
ist.
(3) Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe FahrlΣssigkeit des
Frachtfⁿhrers herbeigefⁿhrt, so kann Ersatz des vollen Schadens
gefordert werden.
º 431.
Der Frachtfⁿhrer hat ein Verschulden seiner Leute und ein
Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausfⁿhrung
der Bef÷rderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden.
º 432.
(1) ▄bergibt der Frachtfⁿhrer zur Ausfⁿhrung der von ihm
ⁿbernommenen Bef÷rderung das Gut einem anderen Frachtfⁿhrer, so
haftet er fⁿr die Ausfⁿhrung der Bef÷rderung bis zur
Ablieferung des Gutes an den EmpfΣnger.
(2) Der nachfolgende Frachtfⁿhrer tritt dadurch, da▀ er das Gut
mit dem ursprⁿnglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemΣ▀ in den
Frachtvertrag ein und ⁿbernimmt die selbstΣndige Verpflichtung,
die Bef÷rderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszufⁿhren.
(3) Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der beteiligten
Frachtfⁿhrer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der
Rⁿckgriff gegen denjenigen zu, welcher den Schaden verschuldet
hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die
beteiligten Frachtfⁿhrer den Schaden nach dem VerhΣltnis ihrer
Anteile an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht
festgestellt wird, da▀ der Schaden nicht auf ihrer
Bef÷rderungsstrecke entstanden ist.
º 433.
(1) Der Absender kann den Frachtfⁿhrer anweisen, das Gut
anzuhalten, zurⁿckzugeben oder an einen anderen als den im
Frachtbriefe bezeichneten EmpfΣnger auszuliefern. Die
Mehrkosten, die durch eine solche Verfⁿgung entstehen, sind dem
Frachtfⁿhrer zu erstatten.
(2) Das Verfⁿgungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der
Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem
EmpfΣnger ⁿbergeben oder von dem EmpfΣnger Klage gemΣ▀ º 435
gegen den Frachtfⁿhrer erhoben wird. Der Frachtfⁿhrer hat in
einem solchen Falle nur die Anweisungen des EmpfΣngers zu
beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem
EmpfΣnger fⁿr das Gut verhaftet.
º 434.
Der EmpfΣnger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der
Ablieferung dem Frachtfⁿhrer gegenⁿber berechtigt, alle zur
Sicherstellung des Gutes erforderlichen Ma▀regeln zu ergreifen
und dem Frachtfⁿhrer die zu diesem Zwecke notwendigen
Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor
dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der
Absender den Frachtfⁿhrer dazu ermΣchtigt hat.
º 435.
Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der
EmpfΣnger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begrⁿndeten
Rechte gegen Erfⁿllung der sich daraus ergebenden
Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtfⁿhrer geltend
zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in
fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von
dem Frachtfⁿhrer die ▄bergabe des Frachtbriefs und die
Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt,
wenn der Absender dem Frachtfⁿhrer eine nach º 433 noch
zulΣssige entgegenstehende Anweisung erteilt.
º 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der EmpfΣnger
verpflichtet, dem Frachtfⁿhrer nach Ma▀gabe des Frachtbriefs
Zahlung zu leisten.
º 437.
(1) Ist der EmpfΣnger des Gutes nicht zu ermitteln oder
verweigert er die Annahme oder ergibt sich ein sonstiges
Ablieferungshindernis, so hat der Frachtfⁿhrer den Absender
unverzⁿglich hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen Anweisung
einzuholen.
(2) Ist dies den UmstΣnden nach nicht tunlich oder der Absender
mit der Erteilung der Anweisung sΣumig oder die Anweisung nicht
ausfⁿhrbar, so ist der Frachtfⁿhrer befugt, das Gut in einem
÷ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu
hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt
und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemΣ▀ º 373 Abs. 2 bis 4
verkaufen lassen.
(3) Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der
Frachtfⁿhrer den Absender und den EmpfΣnger unverzⁿglich zu
benachrichtigen, es sei denn, da▀ dies untunlich ist; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
º 438.
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden
Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle
Ansprⁿche gegen den Frachtfⁿhrer aus dem Frachtvertrag
erloschen.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die
BeschΣdigung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch
amtlich bestellte SachverstΣndige festgestellt ist.
(3) Wegen einer BeschΣdigung oder Minderung des Gutes, die bei
der Annahme Σu▀erlich nicht erkennbar ist, kann der
Frachtfⁿhrer auch nach der Annahme des Gutes und der Bezahlung
der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der
Zeit zwischen der ▄bernahme des Gutes durch den Frachtfⁿhrer
und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des
Mangels durch amtlich bestellte SachverstΣndige unverzⁿglich
nach der Entdeckung und spΣtestens binnen einer Woche nach der
Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtfⁿhrer der Mangel
unverzⁿglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten
Frist angezeigt, so genⁿgt es, wenn die Feststellung
unverzⁿglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem
der Eingang einer Antwort des Frachtfⁿhrers unter regelmΣ▀igen
UmstΣnden erwartet werden darf.
(4) Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten
Feststellung sind von dem Frachtfⁿhrer zu tragen, wenn ein
Verlust oder eine BeschΣdigung ermittelt wird, fⁿr welche der
Frachtfⁿhrer Ersatz leisten mu▀.
(5) Der Frachtfⁿhrer kann sich auf diese Vorschriften nicht
berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe
FahrlΣssigkeit herbeigefⁿhrt hat.
º 439.
Auf die VerjΣhrung der Ansprⁿche gegen den Frachtfⁿhrer wegen
Verlustes, Minderung, BeschΣdigung oder verspΣteter Ablieferung
des Gutes finden die Vorschriften des º 414 entsprechende
Anwendung. Dies gilt nicht fⁿr die in º 432 Abs. 3 bezeichneten
Ansprⁿche.
º 440.
(1) Der Frachtfⁿhrer hat wegen aller durch den Frachtvertrag
begrⁿndeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und
Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen
der auf das Gut geleisteten Vorschⁿsse ein Pfandrecht an dem
Gute.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtfⁿhrer das Gut
noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darⁿber verfⁿgen kann.
(3) Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort,
sofern der Frachtfⁿhrer es binnen drei Tagen nach der
Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im
Besitze des EmpfΣngers ist.
(4) Die in º 1234 Abs. 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den ºº
1237 und 1241 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Benachrichtigungen sind an den EmpfΣnger zu richten. Ist dieser
nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so
hat die Androhung und Benachrichtigung gegenⁿber dem Absender
zu erfolgen.
º 441.
(1) Der letzte Frachtfⁿhrer hat, falls nicht im Frachtbrief ein
anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen
der VormΣnner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen
einzuziehen und die Rechte der VormΣnner, insbesondere auch das
Pfandrecht, auszuⁿben. Das Pfandrecht der VormΣnner besteht so
lange als das Pfandrecht des letzten Frachtfⁿhrers.
(2) Wird der vorhergehende Frachtfⁿhrer von dem nachfolgenden
befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf
den letzteren ⁿber.
(3) In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des
Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den
nachfolgenden Frachtfⁿhrer ⁿber.
º 442.
Der Frachtfⁿhrer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und
das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung
gerichtlich geltend macht, ist den VormΣnnern verantwortlich.
Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtfⁿhrer und
Spediteure, des Rⁿckgriffs gegen die VormΣnner verlustig. Der
Anspruch gegen den EmpfΣnger bleibt in Kraft.
º 443.
(1) Bestehen an demselben Gute mehrere nach den ºº 397, 410,
421 und 440 begrⁿndete Pfandrechte, so geht unter denjenigen
Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die
Bef÷rderung des Gutes entstanden sind, das spΣter entstandene
dem frⁿher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben sΣmtlich den Vorrang vor dem nicht
aus der Versendung entstandenen Pfandrechte des KommissionΣrs
und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs
und des Frachtfⁿhrers fⁿr Vorschⁿsse.
º 444.
▄ber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem
Frachtfⁿhrer ein Ladeschein ausgestellt werden.
º 445.
(1) Der Ladeschein soll enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtfⁿhrers;
3. den Namen des Absenders;
4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das
Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender,
wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
5. den Ort der Ablieferung;
6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und
Merkzeichen;
7. die Bestimmung ⁿber die Fracht und ⁿber die auf dem Gute
haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der
Fracht einen Vermerk ⁿber die Vorausbezahlung.
(2) Der Ladeschein mu▀ von dem Frachtfⁿhrer unterzeichnet sein.
(3) Der Absender hat dem Frachtfⁿhrer auf Verlangen eine voll
ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhΣndigen.
º 446.
(1) Der Ladeschein entscheidet fⁿr das RechtsverhΣltnis
zwischen dem Frachtfⁿhrer und dem EmpfΣnger des Gutes; die
nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des
Frachtvertrags sind dem EmpfΣnger gegenⁿber unwirksam, sofern
nicht der Ladeschein ausdrⁿcklich auf sie Bezug nimmt.
(2) Fⁿr das RechtsverhΣltnis zwischen dem Frachtfⁿhrer und dem
Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags ma▀gebend.
º 447.
(1) Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an
welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll
oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament ⁿbertragen ist.
(2) Der zum Empfange Legitimierte hat schon vor der Ankunft des
Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in
Ansehung der Verfⁿgung ⁿber das Gut zustehen, wenn ein
Ladeschein nicht ausgestellt ist.
(3) Der Frachtfⁿhrer darf einer Anweisung des Absenders, das
Gut anzuhalten, zurⁿckzugeben oder an einen anderen als den
durch den Ladeschein legitimierten EmpfΣnger auszuliefern, nur
Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurⁿckgegeben wird;
verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmΣ▀igen
Besitzer des Ladescheins fⁿr das Gut verhaftet.
º 448.
Der Frachtfⁿhrer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen
Rⁿckgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes
bescheinigt ist, verpflichtet.
º 449.
Im Falle des º 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtfⁿhrer,
der das Gut auf Grund des Ladescheins ⁿbernimmt, nach Ma▀gabe
des Scheines verpflichtet.
º 450.
Die ▄bergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den
Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn
das Gut von dem Frachtfⁿhrer ⁿbernommen ist, fⁿr den Erwerb von
Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die ▄bergabe des
Gutes.
º 451.
Die Vorschriften der ºº 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung,
wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtfⁿhrer ist, im Betriebe
seines Handelsgewerbes eine Bef÷rderung von Gⁿtern zu Lande
oder auf Flⁿssen oder sonstigen BinnengewΣssern auszufⁿhren
ⁿbernimmt.
º 452.
Auf die Bef÷rderung von Gⁿtern durch die Postverwaltungen des
Reiches und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses
Abschnitts keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen
gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.
Siebenter Abschnitt. Bef÷rderung von Gⁿtern und Personen auf
den Eisenbahnen des ÷ffentlichen Verkehrs
º 453.
(aufgehoben)
º 454.
Die Eisenbahn haftet fⁿr den Schaden, der durch Verlust oder
BeschΣdigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur
Bef÷rderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, da▀ der
Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn
verschuldete Anweisung des Verfⁿgungsberechtigten, durch h÷here
Gewalt, durch MΣngel der Verpackung oder durch besondere MΣngel
des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,
gew÷hnlichen Rinnverlust verursacht ist.
º 455.
Die Eisenbahn haftet fⁿr den Schaden, der durch VersΣumung der
Lieferfrist entsteht, es sei denn, da▀ die VerspΣtung von einem
Ereignis herrⁿhrt, das sie weder herbeigefⁿhrt hat noch
abzuwenden vermochte.
º 456.
Die Eisenbahn haftet fⁿr ihre Bediensteten und andere Personen,
deren sie sich bei der Ausfⁿhrung der von ihr ⁿbernommenen
Bef÷rderung bedient.
º 457.
ºº 440 bis 443 finden entsprechende Anwendung.
º 458.
(aufgehoben)
º 459.
(aufgehoben)
º 460.
(aufgehoben)
º 461.
(aufgehoben)
º 462.
(aufgehoben)
º 463.
(aufgehoben)
º 464.
(aufgehoben)
º 465.
(aufgehoben)
º 466.
(aufgehoben)
º 467.
(aufgehoben)
º 468.
(aufgehoben)
º 469.
(aufgehoben)
º 470.
(aufgehoben)
º 471.
(aufgehoben)
º 472.
(aufgehoben)
º 473.
(aufgehoben)