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1996-02-14
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7,298 lines
Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 (GewStR 1990)
Abschnitt 1.: Einfⁿhrung
1. Einfⁿhrung
(1) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 behandeln
Zweifelsfragen und
Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine
einheitliche Anwendung des
Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbeh÷rden
sicherzustellen. 2 Sie geben
au▀erdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in
bestimmten FΣllen
verfahren werden soll.
(2) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 treten an die Stelle
der
Gewerbesteuer-Richtlinien 1984 vom 18. 12. 1984 (BStBl I
Sondernummer 1/1985
vom 11. 1. 1985 S. 23). 2 Sie gelten, soweit sich aus ihnen
nichts anderes
ergibt, vom Erhebungszeitraum 1990 an.)
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen,
sind nicht mehr anzuwenden.
===
2. Steuerberechtigung
(1) 1 Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht
nach dem
Gewerbesteuergesetz nur den Gemeinden zu. 2 Befinden sich
BetriebsstΣtten in
gemeindefreien Gebieten, so trifft die Landesregierung durch
Rechtsverordnung
Bestimmungen ⁿber die Erhebung der Gewerbesteuer. 3 Vgl. º 4
Abs. 2 GewStG.
(2) 1 Das Wesen der Gewerbesteuer als einer Gemeindesteuer wird
nicht dadurch
berⁿhrt, da▀ ihre Verwaltung nach Artikel 108 Abs. 2 GG
grundsΣtzlich den
Landesfinanzbeh÷rden zusteht. 2 Auch durch die Abfⁿhrung einer
Umlage aus dem
Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte
Land auf Grund
des º 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom
28. 1. 1985 (BGBl I S. 201), wird der Charakter als
Gemeindesteuer nicht
berⁿhrt.
===
3. Verwaltung der Gewerbesteuer
(1) 1 Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsΣtzlich den
Landesfinanzbeh÷rden zu. 2 Sie kann ganz oder zum Teil durch
das Land auf die
Gemeinden ⁿbertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3 Vgl. das
BVerwG-Urteil
vom 29. 9. 1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4 Ist die Festsetzung
und Erhebung der
Gewerbesteuer auf die Gemeinden ⁿbertragen, gilt folgendes: 5
Fⁿr die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und fⁿr die Festsetzung
und
gegebenenfalls die Zerlegung der einheitlichen Steuerme▀betrΣge
sind die
FinanzΣmter zustΣndig. 6 Vgl. ºº 22 und 184 bis 190 AO. 7 Die
Festsetzung und
Erhebung der Gewerbesteuer einschlie▀lich Stundung,
Niederschlagung und Erla▀
obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8 Vgl. den BVerfG-
Beschlu▀ vom
8. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 249). 9 Zur Frage, welche
Gemeinde
hebeberechtigt ist, vgl. ºº 1, 4, 16 und 35a Abs. 3 GewStG.
(2) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht
auf die
Gemeinden ⁿbertragen worden, sind die FinanzΣmter auch fⁿr
diese Aufgaben
zustΣndig. 2 In diesem Fall haben die FinanzΣmter auch ⁿber
Stundung,
Niederschlagung und Erla▀ der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3
Vgl. Abschnitt
6a Abs. 2.
===
4. ╓rtliche ZustΣndigkeit fⁿr die Festsetzung und Zerlegung des
einheitlichen
Steuerme▀betrags
(1) 1 Fⁿr die Festsetzung und ggf. auch fⁿr die Zerlegung des
einheitlichen
Steuerme▀betrags ist nach º 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt
zustΣndig. 2
Das ist nach º 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich die
GeschΣftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der
Mittelpunkt der
gewerblichen TΣtigkeit - befindet. 3 Wird die GeschΣftsleitung
verlegt, so
geht die ZustΣndigkeit auf das Finanzamt ⁿber, in dessen Bezirk
die
GeschΣftsleitung verlegt worden ist. 4 Wegen der Bearbeitung
anhΣngiger
Einsprⁿche und Beschwerden in FΣllen eines
ZustΣndigkeitswechsels wird auf
º 367 Abs. 1 und º 368 Abs. 1 in Verbindung mit º 26 AO
hingewiesen. 5 Die
Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des einheitlichen
Steuerme▀betrags
erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes
gelegenen
BetriebsstΣtten. 6 Vgl. Abschnitt 23.
(2) 1 Befindet sich die GeschΣftsleitung eines Unternehmens
nicht im
Geltungsbereich des Gesetzes, so ist fⁿr die Festsetzung und
ggf. auch fⁿr die
Zerlegung des einheitlichen Steuerme▀betrags das Finanzamt
zustΣndig, in
dessen Bezirk eine BetriebsstΣtte, bei mehreren BetriebsstΣtten
die
wirtschaftlich bedeutendste BetriebsstΣtte unterhalten wird. 2
Vgl. º 22 Abs.
1 in Verbindung mit º 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. 3 Bei Verlegung der -
wirtschaftlich
bedeutendsten - BetriebsstΣtte gilt Absatz 1 SΣtze 3 und 4
entsprechend.
(3) 1 Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die
Festsetzung und ggf.
auch die Zerlegung des einheitlichen Steuerme▀betrags sind
grundsΣtzlich bei
einem Finanzamt vereinigt. 2 Das gilt auch fⁿr den Fall, da▀
ein
Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und die GeschΣftsleitung
seines Betriebs in
den Bezirken verschiedener FinanzΣmter und verschiedener
Gemeinden hat. 3 In
diesem Fall sind nach º 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO die
Einkⁿnfte aus
Gewerbebetrieb durch das Betriebsfinanzamt gesondert
festzustellen.)
===
5. Fertigung der Gewerbesteuerme▀bescheide, Bekanntgabe an die
Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinden
(1) 1 Die FinanzΣmter k÷nnen sich bei der Fertigung der
Gewerbesteuerme▀bescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2
Werden den
Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der
Gewerbesteuerme▀bescheide ganz oder teilweise auf maschinell
verwertbaren
DatentrΣgern oder durch Datenfernⁿbertragung ⁿbermittelt, so
k÷nnen die
hebeberechtigten Gemeinden auch die Me▀bescheide fertigen.
(2) 1 Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die
Steuerpflichtigen und der
Mitteilung an die Gemeinden vgl. ºº 122, 184 und 188 AO. 2 Die
FinanzΣmter
k÷nnen sich bei der ▄bersendung der Gewerbesteuerme▀bescheide
der Hilfe der
Gemeinden bedienen.) 3 In diesen FΣllen beginnt die
Rechtsbehelfsfrist (º 355
AO) mit der Bekanntgabe der Bescheide durch die Gemeinde. 4 Im
Hinblick auf
die Wahrung der Festsetzungsfrist (º 169 AO) ist zu beachten,
da▀ die
Gemeinden die fristgerechte Absendung sicherzustellen haben.
===
6. Billigkeitsma▀nahmen bei der Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuerme▀betrags
(1) 1 Sind fⁿr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
die Gemeinden
zustΣndig, so sind die FinanzΣmter grundsΣtzlich nicht befugt,
den
einheitlichen Steuerme▀betrag dadurch niedriger festzusetzen,
da▀ nach º 163
Abs. 1 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die
Steuer erh÷hen,
au▀er Betracht gelassen werden. 2 Verfahrensrechtlich bestehen
jedoch keine
Bedenken, wenn das Finanzamt den einheitlichen Steuerme▀betrag
in der
bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur
Festsetzung und
Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Ma▀nahme
zugestimmt hat. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 9. 1. 1962 (BStBl III S. 238), vom 8.
11. 1962
(BStBl 1963 III S. 143) und vom 24. 10. 1972 (BStBl 1973 II S.
233).
(2) 1 Abweichend von der Regelung in Absatz 1 sind die
FinanzΣmter nach º 184
Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden
berechtigt, bei
der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuerme▀betrags
Billigkeitsma▀nahmen
nach º 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewΣhren, soweit fⁿr solche
Ma▀nahmen in einer
allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder
einer obersten
Landesbeh÷rde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2 Die
Billigkeitsma▀nahmen
k÷nnen darin bestehen, da▀ zur Vermeidung unbilliger HΣrten bei
bestimmten
Gruppen gleichgelagerter FΣlle entweder der einheitliche
Gewerbesteuerme▀betrag niedriger festgesetzt wird oder da▀
einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuerme▀betrag erh÷hen,
au▀er Betracht
gelassen werden.
(3) 1 Nach º 163 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des
Steuerpflichtigen
bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, da▀ einzelne
Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh÷hen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer spΣteren Zeit, und, soweit sie
die Steuern
mindern, schon zu einer frⁿheren Zeit berⁿcksichtigt werden
(zeitliche
Verlagerung der Besteuerung). 2 Eine solche Billigkeitsma▀nahme
bei der
Einkommensteuer oder K÷rperschaftsteuer wirkt, soweit sie die
gewerblichen
Einkⁿnfte beeinflu▀t, nach º 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch fⁿr die
Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer.
(4) 1 Die FinanzΣmter sind nach º 184 Abs. 3 AO verpflichtet,
den Gemeinden
au▀er dem Inhalt des Gewerbesteuerme▀bescheids auch die nach º
163 Abs. 1
SΣtze 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsma▀nahmen mitzuteilen.
2 Dabei sind
Art, Umfang und Zeitraum dieser Ma▀nahmen sowie ihre Auswirkung
auf den
festgesetzten Steuerme▀betrag anzugeben.
===
6a. Stundung, Niederschlagung und Erla▀ der Gewerbesteuer
(1) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der
Gemeinde
ⁿbertragen (Abschnitt 3 Abs. 1), so hat sie ⁿber Stundung,
Niederschlagung und
Erla▀ der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2 Fⁿr die Stundung und
den Erla▀ von
Gewerbesteuer gelten nach º 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften
der ºº 222 und
227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den
landesrechtlichen Vorschriften ⁿber die Vollstreckung.
(2) 1 Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und
erhoben, obliegt
ihm auch die Entscheidung ⁿber Stundung, Niederschlagung und
Erla▀, wenn nicht
wegen der H÷he der SteuerrⁿckstΣnde eine ⁿbergeordnete
Dienststelle zu
entscheiden hat. 2 Eine Mitwirkung der Gemeinde bei der
Entscheidung kommt
nicht in Betracht. 3 Billigkeitsma▀nahmen kommen bei der
Gewerbesteuer wegen
ihres Charakters als Objektsteuer nur in ganz besonders
gelagerten
AusnahmefΣllen in Betracht. 4 Liegt ein solcher Fall vor und
schuldet ein
Steuerpflichtiger sowohl Gewerbesteuer als auch andere Steuern,
so sind bei
der Entscheidung ⁿber Stundung und Erla▀ die Belange der
verschiedenen
SteuerglΣubiger in gleicher Weise zu berⁿcksichtigen. 5 Der
Erla▀ oder die
Stundung ist grundsΣtzlich im VerhΣltnis der
GewerbesteuerrⁿckstΣnde zu den
anderen SteuerrⁿckstΣnden auf die Gewerbesteuer und die anderen
Steuern zu
verteilen, wenn nicht besondere, in der Eigenart der
betreffenden Steuer
liegende Grⁿnde nur den Erla▀ oder die Stundung einer
bestimmten Steuer
rechtfertigen.
===
6b. Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuerme▀bescheiden
(1) 1 Ist gegen den Gewerbesteuerme▀bescheid ein Rechtsbehelf
eingelegt
worden, so ist das Finanzamt fⁿr die Entscheidung ⁿber einen
Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerme▀bescheids
zustΣndig. 2 In
FΣllen von gr÷▀erer Bedeutung soll das Finanzamt vor der
Entscheidung die
betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3 Die AntrΣge auf
Aussetzung der
Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 4 Sofern ⁿber den
Antrag nicht in
angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde
vom Vorliegen des
Antrags zu unterrichten. 5 Die Aussetzung der Vollziehung ist
nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der
Gemeinde - also
"freiwillig" - entrichtet wurde. 6 Vgl. den BFH-Beschlu▀ vom
22. 7. 1977
(BStBl II S. 838).
(2) 1 Das Finanzamt kann ⁿber einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des
Gewerbesteuerme▀bescheids auch dann entscheiden, wenn die
Gemeinde auf Grund
des Gewerbesteuerme▀bescheids bereits einen
Gewerbesteuerbescheid erlassen hat
und dieser unanfechtbar ist. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 7.
1960 (BStBl III
S. 393). 3 Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung
auf einen
bestandskrΣftigen Gewerbesteuerme▀bescheid in FΣllen, in denen
der
Einkommensteuer- oder K÷rperschaftsteuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid angefochten ist, vgl. die BFH-Beschlⁿsse
vom 23. 8. 1966
(BStBl III S. 651), vom 31. 1. 1968 (BStBl II S. 350), vom 6.
7. 1972
(BStBl II S. 955), vom 8. 8. 1974 (BStBl II S. 639), vom 27. 1.
1977 (BStBl II
S. 367) und vom 24. 10. 1979 (BStBl 1980 II S. 104). 4 Danach
kommt eine
Aussetzung der Vollziehung eines bestandskrΣftigen
Gewerbesteuerme▀bescheids
nicht nur in Betracht, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten
ist und fⁿr
diesen Aussetzung der Vollziehung gewΣhrt wird, sondern der
Gewerbesteuerme▀bescheid wird hinsichtlich der
Vollziehungsaussetzung einem
Folgebescheid im Sinne des º 361 Abs. 3 AO gleichgestellt,
soweit º 35b GewStG
eingreift. 5 Von der Entscheidung ⁿber den Antrag auf
Aussetzung der
Vollziehung des Gewerbesteuerme▀bescheids ist die
hebeberechtigte Gemeinde -
in ZerlegungsfΣllen jede der hebeberechtigten Gemeinden - zu
unterrichten.
(3) 1 ▄ber die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden,
soweit diese
fⁿr die Festsetzung der Gewerbesteuer zustΣndig sind. 2 Das
Finanzamt darf
jedoch anordnen, da▀ die Aussetzung der Vollziehung des
Gewerbesteuerme▀bescheids von keiner Sicherheitsleistung
abhΣngig zu machen
ist (º 361 Abs. 3 Satz 3 AO). 3 Das kann zum Beispiel der Fall
sein, wenn der
Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird.
===
6c. Zinsen
1 Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und
Steuererstattungen vgl. º 233a
AO. 2 Zur Zahlung von Aussetzungszinsen vgl. º 237 AO. 3 Wird
die
Gewerbesteuer von der Gemeinde festgesetzt und erhoben, so
obliegt dieser die
Festsetzung, Erhebung und Zahlung von Zinsen. 4 Das Finanzamt
teilt der
Gemeinde - soweit erforderlich - die fⁿr die Berechnung und
Festsetzung der
Zinsen notwendigen Daten mit.
===
7. Anzeigepflichten
(1) 1 Nach º 138 Abs. 1 und 3 AO und º 14 GewO hat derjenige,
der einen
gewerblichen Betrieb oder eine BetriebsstΣtte er÷ffnet, dies
innerhalb eines
Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde
mitzuteilen, in der
der Betrieb oder die BetriebsstΣtte er÷ffnet wird. 2 Die
Gemeinde hat
unverzⁿglich das nach º 22 Abs. 1 AO zustΣndige Finanzamt zu
unterrichten. 3
Irrtⁿmlich dem Finanzamt erstattete Anzeigen nach º 138 Abs. 1
SΣtze 1 und 4
AO sind an die zustΣndige Gemeinde weiterzuleiten. 4 Wird der
Betrieb oder die
BetriebsstΣtte in einer Gemeinde er÷ffnet, der die Festsetzung
und Erhebung
der Gewerbesteuer nicht ⁿbertragen worden ist (Abschnitt 3 Abs.
2), ist die
Anzeige dem zustΣndigen Betriebsfinanzamt zu erstatten. 5 Unter
"Er÷ffnung"
ist auch die Fortfⁿhrung eines Betriebs oder einer
BetriebsstΣtte durch den
Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen. 6 Gleiche
Anzeigepflicht besteht,
wenn ein Betrieb oder eine BetriebsstΣtte aufgegeben oder
verlegt wird.
(2) 1 Wird die Er÷ffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs
oder einer
BetriebsstΣtte nicht ordnungsmΣ▀ig angezeigt, so kann das
Finanzamt nach º 328
AO Zwangsmittel anwenden. 2 Die Anwendung von Zwangsmitteln
durch die
Gemeinden richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften.
===
8. Begriff des Gewerbebetriebs (º 2 Abs. 1 GewStG)
(1) 1 Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im
Sinne des
Einkommensteuergesetzes zu verstehen (º 2 Abs. 1 GewStG). 2 Die
Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in º 15 Abs. 2 EStG
enthalten. 3
Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier
Voraussetzungen
gegeben sind:
1. SelbstΣndigkeit (vgl. Abschnitt 11 und Abschnitt 134 EStR),
2. Nachhaltigkeit der BetΣtigung (vgl. Abschnitt 134a EStR),
3. Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR),
4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl.
Abschnitt 134c
EStR).
4 Diese Voraussetzungen mⁿssen sΣmtlich erfⁿllt sein, um die
Gewerbesteuerpflicht zu begrⁿnden. 5 Au▀erdem darf es sich
nicht um Land- und
Forstwirtschaft (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 135 EStR), um
selbstΣndige
Arbeit (vgl. Abschnitt 14 und Abschnitt 136 EStR) oder um
Verm÷gensverwaltung
(vgl. Abschnitt 15 und Abschnitt 137 EStR) handeln.)
(2) 1 º 2 Abs. 1 GewStG regelt die Steuerpflicht kraft
gewerblicher TΣtigkeit.
2 Wegen der Steuerpflicht der Personengesellschaft (º 15 Abs. 3
EStG)
vgl. Abschnitt 138 EStR, wegen der Steuerpflicht kraft
Rechtsform (º 2 Abs. 2
GewStG) vgl. Abschnitt 16, wegen der Steuerpflicht kraft
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebs (º 2 Abs. 3 GewStG) vgl. Abschnitt 18.
===
9. Unterschied zwischen stehendem Gewerbebetrieb und
Reisegewerbebetrieb
(1) 1 Die Begriffsbestimmung des stehenden Gewerbebetriebs
ergibt sich aus
º 15 Abs. 2 EStG, die des Reisegewerbebetriebs aus º 15 Abs. 2
EStG in
Verbindung mit º 35a Abs. 2 GewStG. 2 Zum Begriff des
Reisegewerbebetriebs
vgl. Abschnitt 117 Abs. 2 und 3. 3 Voraussetzung fⁿr die
Annahme eines
stehenden Gewerbebetriebs ist, da▀ eine BetriebsstΣtte
unterhalten wird. 4 Im
Unterschied zu stehenden Gewerbebetrieben, fⁿr die die
BetriebsstΣttengemeinden hebeberechtigt sind (º 4 GewStG), ist
fⁿr
Reisegewerbebetriebe die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich -
anstelle der
BetriebsstΣtte - der Mittelpunkt der gewerblichen TΣtigkeit
befindet (º 35a
Abs. 3 GewStG).
(2) 1 Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem
Gewerbe ist fⁿr die
gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher
Gewerbebetrieb
oder zwei selbstΣndige Betriebe bestehen. 2 Vgl. Abschnitt 19.
3 Ist ein
einheitlicher Betrieb gegeben, so ist dieser in vollem Umfang
als stehendes
Gewerbe zu behandeln (º 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG).
===
10. Begriff des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs (º 2 Abs. 3
GewStG)
(1) 1 Der Begriff des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs ist
in º 14 AO
bestimmt. 2 Soweit keine EinschrΣnkung besteht, umfa▀t der
Begriff ohne
Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb
und den sonstigen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb.) 3 Durch º
2 Abs. 3 und
º 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen
eines
wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs ausdrⁿcklich von der
Gewerbesteuerpflicht
ausgenommen.
(2) Wegen des Begriffs der Verm÷gensverwaltung vgl. º 14 Satz 3
AO, Abschnitt
15 Abs. 1 und Abschnitt 137 EStR.
===
11. SelbstΣndigkeit
(1) 1 Voraussetzung fⁿr die Annahme eines Gewerbebetriebs ist
die
SelbstΣndigkeit der TΣtigkeit, d. h. die TΣtigkeit mu▀ auf
eigene Rechnung und
auf eigene Verantwortung ausgeⁿbt werden. 2 Wegen der
Abgrenzung der
selbstΣndigen gegenⁿber der nichtselbstΣndigen TΣtigkeit vgl.
Abschnitt 134
EStR. 3 Die Frage, ob SelbstΣndigkeit oder UnselbstΣndigkeit
vorliegt, ist in
der Regel schon bei der Heranziehung zur Einkommensteuer zu
entscheiden. 4 Die
fⁿr die Einkommensteuer getroffene Entscheidung ist aber fⁿr
die Gewerbesteuer
nicht bindend.
(2) 1 Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der
pers÷nlichen
SelbstΣndigkeit des Unternehmens die sachliche SelbstΣndigkeit
des Betriebs
voraus. 2 Sachlich selbstΣndig ist ein Unternehmen, wenn es fⁿr
sich eine
wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbstΣndiger
Teil eines
anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist. 3 Vgl.
auch Abschnitte
17 und 19.
===
12. (gestrichen)
===
13. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenⁿber der Land- und
Forstwirtschaft
1 Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der
Gewerbesteuer.
2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenⁿber der Land-
und
Forstwirtschaft vgl. Abschnitt 135 EStR.
===
14. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenⁿber der selbstΣndigen
Arbeit
1 Gewinne aus selbstΣndiger Arbeit im Sinne des º 18 EStG
unterliegen nicht
der Gewerbesteuer. 2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs
gegenⁿber der
selbstΣndigen Arbeit vgl. Abschnitt 136 EStR.) 3 Wegen der
Befreiung
gewerblicher Privatschulen oder anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen von der Gewerbesteuer vgl. º 3
Nr. 13 GewStG und
Abschnitt 34.
===
15. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenⁿber der
Verm÷gensverwaltung
(1) 1 Die blo▀e Verwaltung eigenen Verm÷gens ist regelmΣ▀ig
keine gewerbliche
TΣtigkeit. 2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenⁿber
der
Verm÷gensverwaltung, insbesondere bei der Vermietung und
Verpachtung von
Grundbesitz, bei Zimmervermietung, bei Vermietung von
CampingplΣtzen, bei
Grundstⁿcks-) und WertpapiergeschΣften) und in FΣllen der
sogenannten
Betriebsaufspaltung) vgl. Abschnitt 137 EStR.
(2) 1 Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen oder
eines Teilbetriebs
ist grundsΣtzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und
unterliegt daher
regelmΣ▀ig nicht der Gewerbesteuer.) 2 Wegen der Ausnahmen von
diesem
Grundsatz vgl. Abschnitt 137 Abs. 4 EStR. 3 Die Pachteinnahmen
geh÷ren zwar,
solange der VerpΣchter nicht die Betriebsaufgabe erklΣrt,
einkommensteuerlich
zu den Einkⁿnften aus Gewerbebetrieb, sie unterliegen jedoch
nicht mehr der
Gewerbesteuer. 4 Deshalb mu▀ fⁿr das Wirtschaftsjahr, in dem
die Verpachtung
beginnt, der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende
Gewinn fⁿr die
Gewerbesteuer besonders ermittelt werden. 5 Fⁿr diese
Gewinnermittlung gelten
die allgemeinen GrundsΣtze. 6 Aus Vereinfachungsgrⁿnden ist es
jedoch nicht zu
beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Verpachtung
beginnt, durch SchΣtzung auf die ZeitrΣume vor und nach
Pachtbeginn aufgeteilt
wird. 7 Dabei kann z. B. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs im
VerhΣltnis des in
der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns
(Warenrohgewinn) zur
Pachteinnahme aufgeteilt werden. 8 Entsprechendes gilt fⁿr die
Hinzurechnungen
und Kⁿrzungen. 9 Ist der Gewinn vor der Verpachtung nach º 4
Abs. 3 EStG
ermittelt worden, so ist fⁿr die Ermittlung des Gewerbeertrags
bis zum
Pachtbeginn fⁿr diesen Zeitpunkt der ▄bergang zum
Verm÷gensvergleich zu
unterstellen. 10 Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen
(Abschnitt 19
Abs. 1 EStR) geh÷ren zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei
der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu berⁿcksichtigen (vgl. das BFH-Urteil vom
23. 11.1961,
BStBl 1962 III S. 199).
===
16. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (º 2 Abs. 2 GewStG)
(1) 1 Das Gewerbesteuergesetz hat den Kreis der
gewerbesteuerpflichtigen
TΣtigkeit ⁿber den eigentlichen Gewerbebegriff (Abschnitt 8)
hinaus erweitert.
2 Nach º 2 Abs. 2 GewStG gilt die TΣtigkeit der
Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der
Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 3 Die
Gewerbesteuerpflicht ist
bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform geknⁿpft mit der
Folge, da▀ nicht
nur eine gewerbliche TΣtigkeit, sonder jegliche TΣtigkeit
ⁿberhaupt die
Gewerbesteuerpflicht ausl÷st. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 13. 12.
1938 (RStBl
1939 S. 543) und die BFH-Urteile vom 13. 12. 1960 (BStBl 1961
III S. 66), vom
13. 11. 1962 (BStBl 1963 III S. 69), vom 20. 10. 1976 (BStBl
1977 II S. 10)
und vom 8. 6. 1977 (BStBl II S. 668).
(2) 1 Die Vorschrift in º 2 Abs. 2 GewStG gilt auch fⁿr
auslΣndische
Unternehmen, die im Inland eine BetriebsstΣtte unterhalten und
die in ihrer
Rechtsform einem inlΣndischen Unternehmen der in º 2 Abs. 2
GewStG
bezeichneten Art entsprechen. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 4. 4.
1939 (RStBl
S. 854) und die BFH-Urteile vom 28. 3. 1979 (BStBl II S. 447)
und vom
28. 7. 1982 (BStBl 1983 II S. 77).
===
17. Organschaft (º 2 Abs. 2 GewStG))
(1) 1 Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht stimmt nicht in
jeder Hinsicht
mit der im K÷rperschaftsteuerrecht ⁿberein. 2 Bezⁿglich der
Eingliederung und
der OrgantrΣgereigenschaft sind die Voraussetzungen identisch
(º 14 Nr. 1 und
2 KStG). 3 Wegen der ma▀gebenden GrundsΣtze vgl. Abschnitte 48
bis 53 KStR.) 4
Ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag ist fⁿr die gewerbesteuerliche
Organschaft jedoch
nicht erforderlich. 5 Abweichend vom K÷rperschaftsteuerrecht
kann auch eine
auslΣndische Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein, soweit
sie im Inland
einen Gewerbebetrieb unterhΣlt. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 28.
3. 1979
(BStBl II S. 447). 7 Die Organgesellschaft gilt im
Gewerbesteuerrecht als
BetriebsstΣtte des OrgantrΣgers. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6.
10. 1953
(BStBl III S. 329). 9 Diese BetriebsstΣttenfiktion bedeutet
aber nicht, da▀
OrgantrΣger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen
anzusehen
sind. 10 Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Organschaft sind
vielmehr
getrennt zu ermitteln und dem OrgantrΣger zur Berechnung der
Steuerme▀betrΣge
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zuzurechnen. 11
Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 5. 1968 (BStBl II S. 807), vom 30. 7. 1969
(BStBl II
S. 629), vom 5. 5. 1977 (BStBl II S. 701), vom 2. 3. 1983
(BStBl II S. 427)
und vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 73).
(2) 1 Die Begrⁿndung eines OrganschaftsverhΣltnisses bewirkt
nicht die
Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft;
durch die
Beendigung eines OrganschaftsverhΣltnisses wird die
Steuerpflicht der
bisherigen Organgesellschaft nicht neu begrⁿndet. 2 Auch der
Wechsel des
OrgantrΣgers hat keinen Einflu▀ auf die Steuerpflicht der
Organgesellschaft. 3
Vgl. das BFH-Urteil vom 16. 2. 1977 (BStBl II S. 560).
(3) 1 Besteht ein OrganschaftsverhΣltnis nicht wΣhrend eines
ganzen
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, so treten die
steuerlichen Wirkungen
des º 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG fⁿr dieses Wirtschaftsjahr nicht
ein. 2 Das
bedeutet, da▀ die Organgesellschaft insoweit selbst zur
Gewerbesteuer
herangezogen wird.
(4) 1 Wird bei einer Organgesellschaft die Liquidation
beschlossen, so wird
damit die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des
OrgantrΣgers
mit der Folge beseitigt, da▀ fⁿr das Wirtschaftsjahr, in dem
der
Liquidationsbeschlu▀ erfolgt, kein OrganschaftsverhΣltnis mehr
vorliegt, es
sei denn, die Organgesellschaft bildet fⁿr die Zeit vom Schlu▀
des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung
ein
Rumpfwirtschaftsjahr (Abschnitt 46 Abs. 1 SΣtze 2 und 3). 2 Das
gilt auch fⁿr
den Fall, da▀ ein Gewinnabfⁿhrungsvertrag nicht besteht.
(5) 1 Fⁿr die Anerkennung einer Organschaft ist es nicht
erforderlich, da▀ die
eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tΣtig ist. 2 Die
wirtschaftliche
Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfⁿllt, wenn
die
Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit
bilden und die
Organgesellschaft im Gefⁿge des ⁿbergeordneten OrgantrΣgers als
dessen
Bestandteil erscheint. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 12. 1971
(BStBl 1972 II
S. 289). 4 Eine GmbH & Co. KG kann nicht Organgesellschaft
sein. 5 Vgl. die
BFH-Urteile vom 17. 1. 1973 (BStBl II S. 269) und vom 7. 3.
1973 (BStBl II
S. 562). 6 Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein
atypischer stiller
Gesellschafter beteiligt, sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital
bei der
atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und k÷nnen deshalb
nicht einem
OrgantrΣger zugerechnet werden.
(6) 1 Nach º 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist eine
gewerbesteuerrechtliche
Organschaft, wie bei der K÷rperschaftsteuer, nur gegenⁿber
einem anderen
gewerblichen Unternehmen m÷glich. 2 Wollen mehrere gewerbliche
Unternehmen
gemeinsam als OrgantrΣger ein steuerlich wirksames
OrganschaftsverhΣltnis zu
einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) begrⁿnden, so
kann dies nur in
der Weise geschehen, da▀ sie sich zu einem besonderen
gewerblichen Unternehmen
zusammenschlie▀en. 3 Bei einem Zusammenschlu▀ in der Rechtsform
einer
Gesellschaft des bⁿrgerlichen Rechts (GbR) lediglich zum Zwecke
der
einheitlichen Willensbildung gegenⁿber einer
Kapitalgesellschaft kann nach den
GrundsΣtzen des BFH-Urteils vom 25. 6. 1957 (BStBl 1958 III S.
174), die
weiterhin Gⁿltigkeit haben, die GbR als gewerbliches
Unternehmen angesehen
werden, wenn alle Gesellschafter Gewerbebetriebe unterhalten. 4
Die
Vorschriften des º 14 Nr. 3 KStG gelten sinngemΣ▀. 5 Auf
Abschnitt 52 KStR
wird hingewiesen. 6 In diesen FΣllen besteht der Organkreis
rechtssystematisch
aus der GbR und der Kapitalgesellschaft. 7 Die Gesellschafter
der GbR stehen
au▀erhalb des Organkreises. 8 Vgl. hierzu Abschnitt 83 Abs. 6.
(7) 1 Bei einer Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5
EStR) liegt
zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen in
der Regel kein
OrganschaftsverhΣltnis vor. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 25. 6.
1957 (BStBl III
S. 303), vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 199), vom 26. 4. 1966
(BStBl III S. 426)
und vom 21. 1. 1988 (BStBl II S. 456).) 3 Das mu▀ auch im
Hinblick auf den zur
Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens in FΣllen der
Betriebsaufspaltung
ergangenen BFH-Beschlu▀ vom 8. 11. 1971 (BStBl 1972 II S. 63)
gelten. 4 Das
Besitzunternehmen kann jedoch OrgantrΣger sein, wenn es ⁿber
die gewerbliche
Verpachtung hinaus eine nach au▀en in Erscheinung tretende
gewerbliche
TΣtigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der
Kapitalgesellschaft
(Organgesellschaft) gef÷rdert wird und im Rahmen des
Gesamtunternehmens
(Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Dabei
ist die
Entwicklung innerhalb eines mehrjΣhrigen Zeitraums zu
berⁿcksichtigen. 6 Vgl.
das BFH-Urteil vom 18. 4. 1973 (BStBl II S. 740). 7 Wegen der
FΣlle, in denen
eine Betriebsgesellschaft in das Besitzunternehmen
wirtschaftlich
eingegliedert sein kann, wenn das Besitzunternehmen sich als
geschΣftsleitende
Holding betΣtigt, vgl. das BFH-Urteil vom 17. 12. 1969 (BStBl
1970 II S. 257).
(8) 1 Wegen der Ermittlung des Gewerbeertrags und des
Gewerbekapitals vgl.
Abschnitte 42 und 83. 2 Des weiteren sind in OrganschaftsfΣllen
auch die
Abschnitte 50 Abs. 5 (Dauerschulden bei Kreditinstituten), 62
Abs. 2 (Kⁿrzung
bei Grundstⁿcksunternehmen) und 68 Abs. 8 (Gewerbeverlust) zu
beachten.
===
18. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs (º
2 Abs. 3
GewStG)
(1) 1 Die juristischen Personen des privaten Rechts, die nicht
in º 2 Abs. 2
GewStG aufgezΣhlt sind, und die nichtrechtsfΣhigen Vereine
unterliegen der
Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb unterhalten.
2 Wegen des Begriffs des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs
vgl. Abschnitt 10.
3 Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs geh÷ren weder
die
Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen
Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebs.
(2) 1 Der Begriff des wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs umfa▀t
auch die Land-
und Forstwirtschaft. 2 Durch º 2 Abs. 3 GewStG ist aber ein
wirtschaftlicher
GeschΣftsbetrieb, der sich auf die Land- und Forstwirtschaft
beschrΣnkt, von
der Gewerbesteuer ausgenommen. 3 Bewirtschaftet z. B. eine
rechtsfΣhige
Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, so
ist dieser
Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig.
(3) 1 Ein Gewerbebetrieb, den eine der K÷rperschaften, die in º
2 Abs. 3
GewStG bezeichnet sind, unterhΣlt, unterliegt nach º 2 Abs. 1
GewStG der
Gewerbesteuer. 2 Durch º 2 Abs. 3 GewStG wird die
Gewerbesteuerpflicht
erweitert und auf wirtschaftliche GeschΣftsbetriebe ausgedehnt,
die keinen
Gewerbebetrieb im Sinne des º 2 Abs. 1 GewStG bilden.)
(4) 1 Im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform
(vgl. Abschnitt
16) beschrΣnkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in º 2
Abs. 3 GewStG
bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb. 2
UnterhΣlt z. B. ein Verein einen wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb und
verwaltet er daneben noch Verm÷gen, das mit dem
wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die
Gewerbesteuerpflicht
auch dann nicht auf die Verm÷gensverwaltung erstreckt werden,
wenn sie gleich
dem wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb der Erfⁿllung des
Satzungszweckes des
Vereins dient. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 13. 12. 1938 (RStBl
1939 S. 330).
(5) 1 Die folgenden BetΣtigungen gehen ⁿber den Rahmen einer
Verm÷gensverwaltung hinaus:
1. der Betrieb einer Kantine, einer Volkskⁿche oder eines
Kasinos;
2. der Betrieb einer Druckerei oder Herausgabe einer
Zeitschrift;
3. die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer
Festlichkeit;
4. der Betrieb eines Kreditinstituts oder eines
Versicherungsunternehmens.
2 BetΣtigungen dieser Art gelten demgemΣ▀, wenn sie nicht
bereits einen
Gewerbebetrieb im Sinne des º 2 Abs. 1 GewStG bilden, stets als
Gewerbebetrieb
im Sinne des º 2 Abs. 3 GewStG. 3 Dagegen geht die BetΣtigung
von
Unterstⁿtzungskassen, die den LeistungsempfΣngern keinen
Rechtsanspruch
gewΣhren, im Regelfall nicht ⁿber den Rahmen einer
Verm÷gensverwaltung hinaus.
(6) 1 Steuerpflicht nach º 2 Abs. 3 GewStG besteht nur fⁿr
juristische
Personen des privaten Rechts und fⁿr nichtrechtsfΣhige Vereine.
2 Sie besteht
deshalb nicht fⁿr nichtrechtsfΣhige Stiftungen und
Zweckverm÷gen. 3 Vgl. das
RFH-Urteil vom 9. 11. 1943 (RStBl 1944 S. 131).
===
19. Mehrheit von Betrieben
(1) 1 Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener
Art (z. B.
eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), so ist jeder Betrieb
fⁿr sich zu
besteuern. 2 Vgl. º 2 Abs. 1 GewStG, wonach Steuergegenstand
der einzelne
Gewerbebetrieb ist. 3 Das gilt auch dann, wenn die mehreren
Betriebe in
derselben Gemeinde liegen. 4 Es ist aber ein einheitlicher
Gewerbebetrieb
anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde
verschiedene
gewerbliche TΣtigkeiten ausⁿbt und die verschiedenen
Betriebszweige nach der
Verkehrsauffassung und nach den BetriebsverhΣltnissen als Teil
eines
Gewerbebetriebs anzusehen sind. 5 Beispiele: Gastwirtschaft und
BΣckerei,
Fleischerei und Speisewirtschaft. 6 Es gelten dabei die
gleichen GrundsΣtze
wie fⁿr die Bewertung (º 2 BewG). 7 Bei enger finanzieller,
wirtschaftlicher
und organisatorischer Verflechtung k÷nnen auch
verschiedenartige TΣtigkeiten
wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle
einen
einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom
19. 11. 1985
(BStBl 1986 II S. 719).
(2) 1 Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen
Art, so ist zu
prⁿfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit
darstellen. 2
Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer
gleichartiger Betriebe in
der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in
derselben Gemeinde
befinden, fⁿr das Vorliegen eines einheitlichen
Gewerbebetriebs. 3 Auch wenn
die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein
einheitlicher
Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen
sich ⁿber die
Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. 4 Betriebe
sind als
gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere
wirtschaftlich,
finanziell oder organisatorisch innerlich
zusammenhΣngen. 5 Kriterien hierfⁿr sind die Art der
gewerblichen BetΣtigung,
der Kunden- und Lieferantenkreis, die GeschΣftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die BetriebsstΣtte, die Zusammensetzung und
Finanzierung
des Aktivverm÷gens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit
der
BetΣtigungen und die NΣhe/Entfernung, in der sie ausgeⁿbt
werden. 6 Vgl. die
RFH-Urteile vom 28. 9. 1938 (RStBl S. 1117) und vom 21. 12.
1938 (RStBl 1939
S. 372) sowie die BFH-Urteile vom 14. 9. 1965 (BStBl III S.
656), vom 12. 1.
1983 (BStBl II S. 425) und vom 9. 8. 1989 (BStBl II S. 901).
(3) 1 Die TΣtigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei
verschiedenartigen TΣtigkeiten einen einheitlichen
Gewerbebetrieb. 2 Es ist
jedoch zu prⁿfen, ob die verschiedenen BetΣtigungen in zwei
getrennten
Personengesellschaften ausgeⁿbt werden. 3 Vgl. das BFH-Urteil
vom 10. 11. 1983
(BStBl 1984 II S. 152). 4 Die Unternehmen mehrerer
Personengesellschaften
k÷nnen andererseits auch dann nicht zu einem einheitlichen
Unternehmen
zusammengefa▀t werden, wenn an allen Gesellschaften die
gleichen
Gesellschafter im gleichen VerhΣltnis beteiligt sind.) 5 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 21. 2. 1980 (BStBl II S. 465). 6 Auch eine
Kapitalgesellschaft oder eine
GmbH & Co. KG einerseits und eine aus natⁿrlichen Personen
bestehende
Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen andererseits
k÷nnen
gewerbesteuerrechtlich auf Grund von UnternehmeridentitΣt nicht
als ein
einheitliches Unternehmen behandelt werden. 7 Das gleiche gilt
auch im Fall
der Betriebsaufspaltung. 8 Vgl. die BFH-Urteile vom 7. 3. 1961
(BStBl III
S. 211), vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 199), vom 26. 4. 1966
(BStBl III S. 426
), vom 26. 4. 1972 (BStBl II S. 794) und vom 7. 3. 1973 (BStBl
II S. 562).
(4) 1 Die TΣtigkeit der Unternehmen im Sinne des º 2 Abs. 2
GewStG gilt stets
und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. 2 Auch
die
gewerbesteuerpflichtige TΣtigkeit der unter º 2 Abs. 3 GewStG
fallenden
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der
nichtrechtsfΣhigen
Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 3 Das
gilt auch, wenn
von ihnen mehrere wirtschaftliche GeschΣftsbetriebe unterhalten
werden. 4
Vgl. º 8 GewStDV.
===
20. Betriebe der ÷ffentlichen Hand
(1) 1 Betriebe der ÷ffentlichen Hand sind
gewerbesteuerpflichtig, wenn sie
die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (º 4 KStG
und Abschnitt 5
KStR) und eines Gewerbebetriebs (º 15 Abs. 2 EStG) erfⁿllen.
(2) 1 Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs geh÷rt auch
die Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c
EStR). 2 An
dieser Voraussetzung fehlt es bei Kantinen, die nur fⁿr die
Zugeh÷rigen eines
Betriebs eingerichtet sind. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 16. 6.
1942 (RStBl 1943
S. 59). 4 Ob Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR)
vorliegt, mu▀
bei stΣndig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von
juristischen Personen
des ÷ffentlichen Rechts im Einzelfall unter AbwΣgung aller
UmstΣnde geprⁿft
werden. 5 Vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 28. 10. 1970 (BStBl
1971 II S. 247),
vom 15. 12. 1976 (BStBl 1977 II S. 250) und vom 22. 8. 1984
(BStBl 1985 II
S. 61).
(3) 1 Betriebe der ÷ffentlichen Hand, die ⁿberwiegend der
Ausⁿbung der
÷ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), geh÷ren mit
Ausnahme der
Versorgungsbetriebe nicht zu den Gewerbebetrieben. 2 Vgl. º 2
Abs. 2 GewStDV
und Abschnitt 5 Abs. 13 bis 21 KStR. 3 Bei Arbeitsbetrieben von
Fⁿrsorgeerziehungsanstalten ist zu prⁿfen, ob die hoheitliche
TΣtigkeit
ⁿberwiegt. 4 Dabei sind die verschiedenen Arbeitsbetriebe einer
Anstalt als
ein einheitlicher Betrieb anzusehen und die Zahl der Insassen,
die im Rahmen
der hoheitlichen TΣtigkeit durchschnittlich beschΣftigt werden,
und die Zahl
der Insassen, die im Rahmen der gewerblichen TΣtigkeit
durchschnittlich
beschΣftigt werden, gegenⁿberzustellen. 5 Dies gilt
entsprechend fⁿr
Einrichtungen zur Unterbringung Behinderter, Altenheime und
Σhnliche
Einrichtungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht der
÷ffentlichen Hand
geh÷ren, aber zu einem wesentlichen Teil von Gemeinden oder
GemeindeverbΣnden
zur Unterbringung von Personen in Anspruch genommen werden, die
in der
Fⁿrsorge der Gemeinden oder GemeindeverbΣnde stehen.
(4) 1 Wegen der Verpachtung von Gewerbebetrieben der
÷ffentlichen Hand vgl.
die Ausfⁿhrungen in Abschnitt 15 Abs. 2 sowie in Abschnitt 137
Abs. 4 EStR. 2
Wegen der KrankenhΣuser, Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime, die von
juristischen Personen des ÷ffentlichen Rechts betrieben werden,
vgl. Abschnitt
34c Abs. 1.
===
21. Beginn der Steuerpflicht
(1) 1 Bei Einzelgewerbetreibenden und bei
Personengesellschaften beginnt die
Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle
Voraussetzungen
erfⁿllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs
erforderlich sind. 2 Vgl.
Abschnitt 8 und Abschnitt 138 EStR. 3 Blo▀e
Vorbereitungshandlungen, z. B. die
Anmietung eines GeschΣftslokals, das erst hergerichtet werden
mu▀, oder die
Errichtung eines FabrikgebΣudes, in dem die Warenherstellung
aufgenommen
werden soll, begrⁿnden die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. 4
Bei Unternehmen,
die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der
Eintragung im
Handelsregister ohne Bedeutung fⁿr den Beginn der
Gewerbesteuerpflicht. 5 Bei
gewerblich geprΣgten Personengesellschaften (º 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG) genⁿgt
die Aufnahme jeglicher mit Einkⁿnfteerzielungsabsicht
unternommenen TΣtigkeit.
(2) 1 Die Steuerpflicht kraft Rechtsform beginnt bei
Kapitalgesellschaften mit
der Eintragung in das Handelsregister, bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften mit der Eintragung in das
Genossenschaftsregister
und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der
aufsichtsbeh÷rdlichen Erlaubnis zum GeschΣftsbetrieb. 2 Von
diesen Zeitpunkten
ab kommt es auf Art und Umfang der TΣtigkeit nicht an. 3 Vgl.
Abschnitt 16
Abs. 1 Satz 3. 4 Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke
der ▄bernahme
eines Gewerbebetriebs gegrⁿndet wird, beginnt die
Gewerbesteuerpflicht nicht
erst mit dem Zeitpunkt der Fortfⁿhrung des ⁿbernommenen
Betriebs, sondern mit
der Eintragung in das Handelsregister. 5 Vgl. das BFH-Urteil
vom 16. 2. 1977
(BStBl II S. 561). 6 Die Steuerpflicht wird vor den
bezeichneten Zeitpunkten
durch die Aufnahme einer nach au▀en in Erscheinung tretenden
GeschΣftstΣtigkeit ausgel÷st. 7 Die Verwaltung eingezahlter
Teile des
Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von
Teilen des
Stammkapitals l÷sen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus. 8
Die nach au▀en
tΣtig gewordene Grⁿndergesellschaft bildet zusammen mit der
spΣter
eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen
Unternehmen im Sinne des
º 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand. 9 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 8. 4. 1960 (BStBl III S. 319).
(3) 1 Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechts und den
nichtrechtsfΣhigen Vereinen (º 2 Abs. 3 GewStG) beginnt die
Steuerpflicht bei
Vorliegen aller anderen Voraussetzungen mit der Aufnahme eines
wirtschaftlichen GeschΣftsbetriebs. 2 Vgl. die Abschnitte 10
und 18.
(4) Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Unternehmen, fⁿr die
der Grund fⁿr
die Befreiung von der Gewerbesteuer wegfΣllt, im Zeitpunkt des
Wegfalls des
Befreiungsgrundes.
===
22. Erl÷schen der Steuerpflicht
(1) 1 Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei
Einzelgewerbetreibenden) und bei
Personengesellschaften mit der tatsΣchlichen Einstellung des
Betriebs. 2 Bei
gewerblich geprΣgten Personengesellschaften (º 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG) erlischt
die Gewerbesteuerpflicht mit dem Aufh÷ren jeglicher mit
Einkⁿnfteerzielungsabsicht unternommenen TΣtigkeit. 3 Die
Einstellung liegt
nicht erst dann vor, wenn der Betrieb fⁿr alle Zeiten, sondern
schon dann,
wenn er fⁿr eine gewisse Dauer aufgegeben wird. 4 Die
Einstellung darf aber
nicht von vornherein nur als vorⁿbergehend gedacht sein. 5 Es
ist dabei zu
beachten, da▀ bei den sogenannten Saisonbetrieben, insbesondere
beim
Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art
oder den
Zuckerfabriken, die Einstellung des Betriebs wΣhrend der toten
Zeit nicht eine
Einstellung in dem eben behandelten Sinn, sondern nur eine
vorⁿbergehende
Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs bedeutet, durch die
die
Gewerbesteuerpflicht nicht berⁿhrt wird. 6 Vgl. º 2 Abs. 4
GewStG. 7 Die
tatsΣchliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der
v÷lligen Aufgabe
jeder werbenden TΣtigkeit. 8 Die Versilberung der vorhandenen
BetriebsgegenstΣnde und die Einziehung einzelner rⁿckstΣndiger
Forderungen aus
der Zeit vor der Betriebseinstellung k÷nnen nicht als
Fortsetzung einer
aufgegebenen BetriebstΣtigkeit angesehen werden. 9 Vgl. die RFH-
Urteile vom
29. 6. 1938 (RStBl S. 910), vom 24. 8. 1938 (RStBl S. 911) und
vom 14. 9. 1938
(RStBl 1939 S. 5). 10 Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt
erst dann in der
tatsΣchlichen Einstellung jedes Verkaufs. 11 Ein in Form eines
LadengeschΣfts
augeⁿbter Gewerbebetrieb wird nicht bereits dann eingestellt,
wenn kein Zukauf
mehr erfolgt, sondern erst dann, wenn das vorhandene Warenlager
"im
LadengeschΣft" verΣu▀ert ist. 12 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 9.
1961
(BStBl III S. 517).) 13 Mit der Verpachtung eines
Gewerbebetriebs im ganzen
erlischt regelmΣ▀ig die Gewerbesteuerpflicht des VerpΣchters
(vgl. Abschnitt
15 Abs. 2). 14 Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer
Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR).
(2) 1 Die Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht (Absatz
1) darf nicht
allein nach Σu▀eren Merkmalen beurteilt werden. 2 Die
Einstellung der
WerbetΣtigkeit oder andere nach au▀en in Erscheinung tretende
UmstΣnde (z. B.
Entlassung der Betriebszugeh÷rigen, Einstellung des Einkaufs)
bedeuten nicht
immer die tatsΣchliche Einstellung des Betriebs. 3 Es mⁿssen
auch die inneren
VorgΣnge berⁿcksichtigt werden. 4 Auch wenn ein Unternehmen
wesentlichen
EinschrΣnkungen unterliegt oder bei einer nur Σu▀erlichen
Betrachtung als
eingestellt erscheint, kann doch gewerbesteuerlich eine
Betriebseinstellung
nicht anerkannt werden, wenn sich das Unternehmen in der
erkennbaren Absicht,
nachhaltige ErtrΣge zu erzielen, weiter betΣtigt. 5 Vgl. die
RFH-Urteile vom
19. 3. 1941 (RStBl S. 386), vom 14. 5. 1941 (RStBl S. 698) und
vom 19. 5. 1943
(RStBl S. 605). 6 Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung
einer kⁿnftigen
Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe vgl. das
BFH-Urteil vom
5. 7. 1984 (BStBl II S. 711).
(3) 1 Bei den Kapitalgesellschaften und den anderen Unternehmen
im Sinne des
º 2 Abs. 2 GewStG erlischt die Gewerbesteuerpflicht - anders
als bei
Einzelkaufleuten und Personengesellschaften - nicht schon mit
dem Aufh÷ren der
gewerblichen BetΣtigung, sondern mit dem Aufh÷ren jeglicher
TΣtigkeit
ⁿberhaupt. 2 Das ist grundsΣtzlich der Zeitpunkt, in dem das
Verm÷gen an die
Gesellschafter verteilt worden ist.
(4) 1 Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechts und den
nichtrechtsfΣhigen Vereinen (º 2 Abs. 3 GewStG) erlischt die
Steuerpflicht mit
der tatsΣchlichen Einstellung des wirtschaftlichen
GeschΣftsbetriebs. 2
Besteht der wirtschaftliche GeschΣftsbetrieb in jΣhrlich
wiederkehrenden
TΣtigkeiten (Veranstaltungen) von jeweils kurzer Dauer, z. B.
Bier-, Wein-,
Schⁿtzenfeste usw., dann ist bei erkennbarer
Wiederholungsabsicht von einem
fortbestehenden Gewerbebetrieb auszugehen, bei dem nicht
jeweils die
Steuerpflicht nach Abwicklung der Veranstaltung erlischt und im
Folgejahr neu
eintritt.
(5) 1 Die Aufgabe des Betriebs bei Einzelgewerbetreibenden, die
Aufl÷sung und
die Abwicklung bei Personengesellschaften und Unternehmen im
Sinne des º 2
Abs. 2 GewStG und die Er÷ffnung des Konkursverfahrens bei
Unternehmen aller
Art Σndern nach º 4 GewStDV an der Gewerbesteuerpflicht nichts.
2 Das
Erl÷schen der Gewerbesteuerpflicht beurteilt sich auch in
diesen FΣllen
ausschlie▀lich nach den GrundsΣtzen, die in den AbsΣtzen 1 bis
4 behandelt
sind. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 20. 11. 1940 (RStBl 1941 S.
225). 4 Die
Beendigung der Abwicklung und damit das Aufh÷ren der
Gewerbesteuerpflicht
eines aufgel÷sten Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 fallen
demgemΣ▀
regelmΣ▀ig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Verm÷gen an
die
Gesellschafter verteilt wird. 5 Werden jedoch bei dieser
Verteilung
Verm÷gensbetrΣge zur Begleichung von Schulden zurⁿckbehalten,
so bleibt das
Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, bis die Schulden beglichen
sind. 6 Das
gilt nicht, wenn es sich bei den Schulden um Steuern handelt,
die erst nach
der Beendigung der Abwicklung festgesetzt werden k÷nnen. 7 Vgl.
das RFH-Urteil
vom 12. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 435). 8 Entsprechend ist der
Abwicklungszeitraum einer in Konkurs befindlichen
Kapitalgesellschaft als
abgeschlossen anzusehen, wenn die f÷rmliche Beendigung des
Konkursverfahrens
nur dadurch gehindert wird, da▀ die H÷he der Steuern, die erst
nach dem Ablauf
des Abwicklungszeitraums festgesetzt werden k÷nnen, noch nicht
bekannt ist. 9
Vgl. das RFH-Urteil vom 5. 3. 1940 (RStBl S. 476).
(6) 1 Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem
Aufh÷ren des
Gewerbebetriebs (AbsΣtze 1 bis 4), sondern auch mit dem
Eintritt eines
Befreiungsgrundes. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 2. 1943 (RStBl
S. 801).
(7) Wegen des Erl÷schens der Steuerpflicht beim
Unternehmerwechsel vgl.
Abschnitt 22a.
===
22a. Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
(1) 1 Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen
Unternehmer
ⁿbergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer
eingestellt. 2 Er gilt als
durch den anderen Unternehmer neu gegrⁿndet, wenn er nicht mit
einem bereits
bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3 Der Zeitpunkt des
▄bergangs
(Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als
Zeitpunkt der
Neugrⁿndung angesehen. 4 In diesem Zeitpunkt erlischt die
Steuerpflicht des
ⁿbergegangenen Betriebs. 5 Der ⁿbernommene Betrieb tritt in die
Steuerpflicht
neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb
vereinigt wird. 6
Wegen der Steuerschuldnerschaft im Fall des
Unternehmerwechsels vgl. º 5 Abs.
2 GewStG.
(2) 1 Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des º
15 Abs. 3 EStG
einzelne Gesellschafter oder alle bis auf einen aus oder treten
neue hinzu,
oder wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder
mehrerer
Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, so
geht der
Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer
ⁿber, solange ihn
mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverΣndert
fortfⁿhrt. 2 º 2
Abs. 5 GewStG findet demnach in diesen FΣllen keine Anwendung,
und die
sachliche Steuerpflicht des Unternehmens besteht fort. 3 Dabei
kommt es
grundsΣtzlich nicht darauf an, auf welche Weise, z. B.
Anwachsung,
▄bertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile
ausscheidender
Unternehmer an dem fortgefⁿhrten Gewerbebetrieb auf den
verbleibenden oder auf
neu hinzutretende Unternehmer ⁿbergehen. 4 Vgl. das BFH-Urteil
vom 18. 5. 1972
(BStBl II S. 775).) 5 Soweit das BFH-Urteil vom 24. 10. 1972
(BStBl 1973 II
S. 233) dem entgegensteht, ist es nicht anzuwenden. 6 Wegen der
pers÷nlichen
Steuerpflicht und der Steuerschuldnerschaft in diesen FΣllen
vgl. Abschnitt 37
Abs. 2.
(3) 1 Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen
Unternehmer
ⁿber, so liegt beim bisherigen Unternehmer die Einstellung
eines
Gewerbebetriebs nicht vor. 2 In diesem Fall kommt fⁿr den
Unternehmer, der den
Betrieb abgibt, zunΣchst nur eine Anpassung der Vorauszahlungen
in Betracht. 3
Die Abgabe des Teilbetriebs wird alsdann bei der Veranlagung
ohne weiteres
dadurch berⁿcksichtigt, da▀ der Festsetzung des einheitlichen
Steuerme▀betrags
der Gewerbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde
gelegt wird. 4 Das
Gewerbekapital, das gegenⁿber dem bisherigen Unternehmer
zuletzt festgestellt
worden ist, ist bei diesem so lange unverΣndert zugrunde zu
legen, wie der
Einheitswert nicht fortgeschrieben ist. 5 Vgl. Abschnitt 82
Abs. 3. 6 Fⁿr den
neuen Unternehmer kommt, wenn der ⁿbernommene Betrieb nicht mit
einem
bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung
der
Vorauszahlungen, sonst die Anpassung der bisherigen
Vorauszahlungen in
Betracht. 7 Wegen des Verfahrens bei der Anpassung oder
erstmaligen
Festsetzung der Vorauszahlungen vgl. Abschnitt 98.
===
23. Inland, gebietsmΣ▀ige Abgrenzung der Besteuerung (º 2 Abs.
1, 6 und 8
GewStG)
(1) 1 Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im
Inland betrieben
werden. 2 Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das
Ausland, so werden
nur die im Inland befindlichen BetriebsstΣtten der Besteuerung
unterworfen. 3
Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn
fⁿr ihn eine
BetriebsstΣtte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden
See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem
inlΣndischen
Schiffsregister eingetragen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 13.
2. 1974
(BStBl II S. 361).
(2) 1 Fⁿr die gebietsmΣ▀ige Abgrenzung der Besteuerung
gegenⁿber der Deutschen
Demokratischen Republik und Berlin (Ost) ist die Vorschrift des
º 2 Abs. 6
GewStG zu beachten. 2 Die Regelung trΣgt der Tatsache Rechnung,
da▀ bei der
Festsetzung des einheitlichen Steuerme▀betrags in der Deutschen
Demokratischen
Republik und in Berlin (Ost) die im Gebiet des Geltungsbereichs
des
Grundgesetzes gelegenen BetriebsstΣtten eines Unternehmens
nicht
berⁿcksichtigt und die in den bezeichneten Gebieten gelegenen
BetriebsstΣtten
eines Unternehmens, dessen GeschΣftsleitung sich im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, wie selbstΣndige
Unternehmen
behandelt werden. 3 Dementsprechend wird auch im Gebiet des
Geltungsbereichs
des Grundgesetzes die Gewerbebesteuerung auf das Gebiet des
Geltungsbereiches
des Grundgesetzes beschrΣnkt. 4 Die in den bezeichneten
Gebieten gelegenen
BetriebsstΣtten eines Unternehmens, dessen GeschΣftsleitung
sich im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, bleiben also bei
der Festsetzung
des einheitlichen Steuerme▀betrags im Gebiet des
Geltungsbereichs des
Grundgesetzes au▀er Betracht. 5 Umgekehrt werden die im Gebiet
des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen BetriebsstΣtten
eines
Unternehmens, dessen GeschΣftsleitung sich in einem der
bezeichneten Gebiete
befindet, wie selbstΣndige Unternehmen zur Gewerbesteuer
herangezogen. 6
Befinden sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
mehrere
BetriebsstΣtten, so ist die Gesamtheit dieser BetriebsstΣtten
wie ein
selbstΣndiges Unternehmen zu behandeln und der einheitliche
Steuerme▀betrag
von dem Finanzamt festzusetzen, in dessen Bezirk sich die
wirtschaftlich
bedeutendste BetriebsstΣtte befindet (º 7 Abs. 1 GewStDV).
(3) 1 Hat ein Unternehmen, das im Gebiet des Geltungsbereichs
des
Grundgesetzes eine BetriebsstΣtte unterhΣlt, im Laufe des
Erhebungszeitraums
die GeschΣftsleitung aus der Deutschen Demokratischen Republik
oder Berlin
(Ost) in das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
verlegt, so ist es
so zu behandeln, als ob sich die GeschΣftsleitung wΣhrend des
ganzen
Erhebungszeitraums, in dem das Gewerbe im Gebiet des
Geltungsbereichs des
Grundgesetzes betrieben wurde, in diesem befunden hΣtte. 2 Hat
umgekehrt ein
Unternehmen, das eine BetriebsstΣtte in einem der bezeichneten
Gebiete
unterhΣlt, im Laufe des Erhebungszeitraums die GeschΣftsleitung
aus dem Gebiet
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in eines der
bezeichneten Gebiete
verlegt, so ist es so zu behandeln, als ob sich die
GeschΣftsleitung wΣhrend
des ganzen Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden hΣtte
(º 7 Abs. 2
GewStDV).
(4) Wegen der Berⁿcksichtigung der gebietsmΣ▀igen Abgrenzung
bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. die Abschnitte 39 Abs. 5 und
66 und bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 80.
(5) Die Vorschrift des º 2 Abs. 6 GewStG ⁿber die gebietsmΣ▀ige
Abgrenzung der
Besteuerung bezieht sich nicht auf das VerhΣltnis zu Berlin
(West), das zum
Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes geh÷rt.
(6) 1 Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuerrechts geh÷rt auch
der an die
Bundesrepublik Deutschland grenzende deutsche Festlandsockel,
soweit es sich
um die Erforschung und Ausbeutung der NaturschΣtze des
Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes handelt (vgl. die Proklamation der
Bundesregierung vom 22.
1. 1964 - BGBl. II S. 104). 2 Hinsichtlich der Abgrenzung des
Festlandsockels
in der Nordsee zwischen der Bundesrepublik, den Niederlanden,
England und
DΣnemark vgl. das Gesetz vom 23. 8. 1972 (BGBl. II S. 881 und
S. 1616).
===
24. BetriebsstΣtte (º 2 Abs. 1 GewStG)
(1) 1 Der Begriff der BetriebsstΣtte ergibt sich aus º 12 AO.
2 Fⁿr Zwecke
der Zerlegung des einheitlichen Steuerme▀betrags enthΣlt º 28
Abs. 2 GewStG
ergΣnzende Regelungen. 3 BetriebsstΣtte ist nach º 12 AO jede
feste
GeschΣftseinrichtung oder Anlage, die der TΣtigkeit eines
Unternehmens dient.
4 Es geh÷ren dazu auch bewegliche GeschΣftseinrichtungen mit
vorⁿbergehend
festem Standort, z. B. fahrbare VerkaufsstΣtten mit wechselndem
Standplatz. 5
Der Begriff der festen GeschΣftseinrichtung oder Anlage
erfordert keine
besonderen RΣume oder gewerblichen Vorrichtungen. 6 Es genⁿgt,
wenn der
Unternehmer ⁿber die RΣumlichkeiten oder eine bestimmte FlΣche
eine gewisse,
nicht nur vorⁿbergehende Verfⁿgungsmacht besitzt. 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom
17. 3. 1982 (BStBl II S. 624).) 8 DemgemΣ▀ sind z. B. fest
zugewiesene
StandplΣtze von Stra▀enhΣndlern als BetriebsstΣtten anzusehen.
9 Vgl. den
RFH-Beschlu▀ vom 15. 4. 1942 (RStBl S. 469). 10 Unentgeltlich
zur Nutzung
ⁿberlassene RΣume begrⁿnden eine BetriebsstΣtte, wenn dem
Nutzenden mit der
▄berlassung eine Rechtsposition eingerΣumt wird, die ihm ohne
seine Mitwirkung
nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine
Mitwirkung nicht ohne
weiteres verΣndert werden kann. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 17.
3. 1982
(BStBl II S. 624). 12 WochenmarkthΣndler begrⁿnden auf dem
Markt auch dann
eine BetriebsstΣtte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf
einen festen
Standplatz haben, aber den Platz stΣndig benutzen. 13 Auch
Ferienwohnungen
stellen eine BetriebsstΣtte dar, wenn ihre Vermietung als
gewerbliche
TΣtigkeit anzusehen ist. 14 Hat in diesen FΣllen der Eigentⁿmer
seinen
Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der
Ferienwohnung, so wird
au▀er in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der
Belegenheit der
Ferienwohnung eine BetriebsstΣtte unterhalten. 15 Wegen des in
diesen FΣllen
anzuwendenden Zerlegungsma▀stabs vgl. Abschnitt 116a Abs. 1. 1
6 Zu der Frage,
in welchen FΣllen der Betriebsaufspaltung (Abschnitt 137 Abs. 5
EStR) das
Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine BetriebsstΣtte fⁿr
die
Besitzgesellschaft begrⁿndet, vgl. das BFH-Urteil vom 28.
7.1982 (BStBl 1983
II S. 77).
(2) 1 Wegen der Annahme einer BetriebsstΣtte bei Binnen- und
Kⁿstenschiffahrtsbetrieben, die keine der TΣtigkeit des
Unternehmens dienenden
festen GeschΣftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten, vgl. º
6 GewStDV. 2
Hat der Unternehmer eines Binnen- oder
Kⁿstenschiffahrtsbetriebs an Land eine
Wohnung, so begrⁿndet er am Wohnort nur dann eine
BetriebsstΣtte, wenn sich
dort von einer festen GeschΣftseinrichtung oder Anlage aus
dauernd
betriebliche Handlungen vollziehen. 3 TelefongesprΣche von der
Wohnung aus und
Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung
zwischen dem
privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird,
genⁿgen dazu nicht,
ebensowenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen
▄berschⁿsse zur privaten
Verwendung aufnimmt und bereithΣlt. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom
7. 6. 1966
(BStBl III S. 548).
(3) 1 Nach º 12 Nr. 8 AO gelten als BetriebsstΣtte auch
Bauausfⁿhrungen oder
Montagen. 2 Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste
Baustellen
handelt, sondern diese fortschreiten, z. B. im Stra▀enbau, oder
schwimmen. 3
Weitere Voraussetzung ist, da▀ die Dauer der einzelnen
Bauausfⁿhrung oder
Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender
Bauausfⁿhrungen
oder Montagen sechs Monate ⁿberstiegen hat. 4 Bestehen mehrere
Bauausfⁿhrungen
oder Montagen zeitlich nebeneinander, so reicht es fⁿr die
Annahme einer
BetriebsstΣtte fⁿr alle Bauausfⁿhrungen oder Montagen aus, wenn
nur eine davon
lΣnger als sechs Monate besteht. 5 Die Sechsmonatsfrist braucht
nicht
innerhalb eines Erhebungszeitraums erfⁿllt zu sein. 6 Fⁿr die
steuerliche
Zusammenfassung mehrerer Bauausfⁿhrungen kommt es nicht auf
deren
wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die
einzelnen
Bauausfⁿhrungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung
aufeinanderfolgen. 7 Werden bei einer Bauausfⁿhrung die
Bauarbeiten
unterbrochen, z. B. durch ungⁿnstige WitterungsverhΣltnisse,
Streik,
Materialmangel oder aus bautechnischen Grⁿnden, so wird die
Frist von sechs
Monaten gehemmt. 8 Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen
hemmen die Frist
jedoch nicht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1979 (BStBl II S.
479). 10 Die
Zeit der Unterbrechung wird in die Sechsmonatsfrist nicht
einbezogen. 11 Bei
einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der
Bauausfⁿhrungen zu
berⁿcksichtigen, in der an der Baustelle selbstΣndige
Subunternehmer tΣtig
waren, deren TΣtigkeit der Steuerpflichtige lediglich ⁿberwacht
hat. 12
Vgl. das BFH-Urteil vom 13. 11. 1962 (BStBl 1963 III S. 71).
13 Wegen des
Begriffs der Bauausfⁿhrung vgl. das RFH-Urteil vom 2. 7. 1940
(RStBl S. 668),
den RFH-Beschlu▀ vom 21. 1. 1942 (RStBl S. 66) und das BFH-
Urteil vom
21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 241). 14 Zu den Bauausfⁿhrungen
geh÷rt nicht
nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten.
15 Werden im
Zusammenhang mit Bauausfⁿhrungen oder Montagen feste
GeschΣftseinrichtungen
oder Anlagen errichtet, wie Baubuden, Baukantinen,
GerΣteschuppen,
Unterkunftsbaracken usw., so begrⁿnden auch diese eine
BetriebsstΣtte nur
dann, wenn die Bauausfⁿhrungen oder Montagen lΣnger als sechs
Monate bestanden
haben. 1 6 Vgl. den RFH-Beschlu▀ vom 22. 1. 1941 (RStBl S. 90).
1 7 Die Frist
von sechs Monaten (º 12 Nr. 8 AO) bietet auch einen Anhalt fⁿr
die Beurteilung
der Frage, ob nach º 12 Nr. 8 AO eine BetriebsstΣtte bei festen
GeschΣftseinrichtungen oder Anlagen anzunehmen ist, die im
Zusammenhang mit
Arbeiten errichtet werden, die nicht zu den eigentlichen
Bauausfⁿhrungen oder
Montagen geh÷ren. 1 8 Vgl. den BFH-Beschlu▀ vom 27. 4. 1954
(BStBl III S. 179
). 1 9 StΣtten der Erkundung von BodenschΣtzen, z. B.
Versuchsbohrungen, sind
als BetriebsstΣtten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des º
12 Nr. 8 AO
erfⁿllt sind.
(4) 1 Eine BetriebsstΣtte bilden nur solche festen
GeschΣftseinrichtungen oder
Anlagen, in denen sich dauernd TΣtigkeiten, wenn auch blo▀e
Hilfs- oder
Nebenhandlungen vollziehen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar
dienen. 2 Ob
die TΣtigkeiten im einzelnen kaufmΣnnischer, buchhalterischer,
technischer
oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. 3 Es ist nicht
erforderlich,
da▀ in der BetriebsstΣtte Verhandlungen mit Dritten gefⁿhrt
oder
GeschΣftsabschlⁿsse getΣtigt werden. 4 BetriebsstΣtten k÷nnen
auch rein
mechanische Anlagen sein (z. B. Verkaufsautomaten). 5 Es fehlt
aber an einer
BetΣtigung fⁿr Zwecke eines gewerblichen Unternehmens, wenn die
÷rtlichen
Anlagen oder Einrichtungen ausschlie▀lich Wohnzwecken (z. B.
ArbeiterhΣuser),
Erholungszwecken (z. B. Genesungsheime und Kinderheime - vgl.
BFH-Beschlu▀ vom
29. 11. 1960, BStBl 1961 III S. 52), Sportzwecken oder
Σhnlichen Zwecken
dienen. 6 Auch die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen
zur Benutzung
durch die Arbeitnehmer begrⁿnden keine BetriebsstΣtte (vgl. BFH-
Beschlu▀ vom
16. 6. 1959, BStBl III S. 349). 7 Der blo▀e Besitz von
Grundverm÷gen begrⁿndet
auch bei einer Kapitalgesellschaft noch keine BetriebsstΣtte
(vgl. RFH-Urteil
vom 27. 5. 1941, RStBl S. 393). 8 Jedoch ist bei
Kapitalgesellschaften eine
mehrgemeindliche BetriebsstΣtte auch dann gegeben, wenn sich in
einer Gemeinde
lediglich Grundstⁿcke der BetriebsstΣtte befinden, die zur Zeit
betrieblich
nicht benutzt werden (vgl. BFH-Beschlⁿsse vom 18. 4. 1951,
BStBl III S. 124,
und vom 26. 11. 1957, BStBl 1958 III S. 261). 9
Kapitalgesellschaften und
andere Unternehmen im Sinne des º 2 Abs. 2 GewStG, die wegen
ihrer Rechtsform
steuerpflichtig sind, unterhalten BetriebsstΣtten auch in
solchen Gemeinden,
in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben (vgl. BFH-
Beschlu▀ vom
29. 11. 1960, BStBl 1961 III S. 52). 10 Das blo▀e Durchfⁿhren
von
Rohrleitungen der Pipeline eines Erd÷lunternehmens durch das
Gebiet einer
Gemeinde begrⁿndet keine mehrgemeindliche BetriebsstΣtte. 11
Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 10. 1977 (BStBl 1978 II S. 111).
(5) 1 Die BetriebsstΣtte setzt nach º 12 AO eine feste
GeschΣftseinrichtung
oder Anlage voraus, die der TΣtigkeit des Unternehmens dient. 2
Die TΣtigkeit
des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder
in seinem Namen
von seinen Arbeitnehmern,
sondern sie kann auch von einem stΣndigen Vertreter ausgeⁿbt
werden. 3
StΣndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die
GeschΣfte eines
Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt,
insbesondere
fⁿr ein Unternehmen nachhaltig VertrΣge abschlie▀t oder
vermittelt oder
AuftrΣge einholt oder einen Bestand von Gⁿtern oder Waren
unterhΣlt und davon
Auslieferungen vornimmt (º 13 AO). 4 Vgl. auch BFH-Urteil vom
28. 6. 1972
(BStBl II S. 785). 5 Ein pers÷nliches AbhΣngigkeitsverhΣltnis
ist nur insoweit
erforderlich, als der stΣndige Vertreter lediglich an die
geschΣftlichen
Weisungen des vertretenen Unternehmens gebunden sein mu▀. 6
Diese
Voraussetzung ist ohne weiteres beim Vorliegen eines
ArbeitnehmerverhΣltnisses
auf Grund eines Dienstvertrags erfⁿllt. 7 Die
Weisungsgebundenheit kann aber
auch ohne Vorliegen eines ArbeitnehmerverhΣltnisses auf anderer
Rechtsgrundlage (z. B. auf einem Auftrags- oder
GeschΣftsbesorgungsverhΣltnis
im Sinne der ºº 662 und 675 BGB) beruhen. 8 Die Vertretung kann
auch im Rahmen
eines Gewerbebetriebs des Vertreters ausgeⁿbt werden. 9 So kann
z. B. ein
Handelsvertreter (º 84 HGB) stΣndiger Vertreter in diesem Sinne
sein. 10
Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 4. 1941 (RStBl S. 355). 11
StΣndiger Vertreter
kann nicht nur eine natⁿrliche Person, sondern auch eine
juristische Person,
insbesondere eine Kapitalgesellschaft sein. 12 Vgl. den RFH-
Beschlu▀ vom
19. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 25). 13 Bei einer
Betriebsaufspaltung
(vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) ⁿbt das Besitzunternehmen in
den dem
Betriebsunternehmen pachtweise ⁿberlassenen BetriebsstΣtten in
der Regel
keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus. 14 Das
Betriebsunternehmen ist mit den
gepachteten BetriebsstΣtten auch nicht stΣndiger Vertreter des
Besitzunternehmens im Sinne des º 13 AO. 15 Vgl. das BFH-Urteil
vom
10. 6. 1966 (BStBl III S. 598).
(6) 1 Ist nach den GrundsΣtzen des Absatzes 5 eine Person als
stΣndiger
Vertreter des Unternehmens anzusehen, so hΣngt die Annahme
einer
BetriebsstΣtte des Vertretenen von der weiteren Voraussetzung
ab, da▀ die
feste GeschΣftseinrichtung oder Anlage, in der der stΣndige
Vertreter seine
TΣtigkeit fⁿr das Unternehmen ausⁿbt, einer gewissen, nicht nur
vorⁿbergehenden Verfⁿgungsgewalt des Unternehmens unterliegt. 2
Vgl. das
BFH-Urteil vom 28. 6. 1972 (BStBl II S. 785). 3 Dem Vertreter
mⁿssen die
Einrichtungen in der Weise ⁿberlassen worden sein, da▀ bei
Beendigung seiner
TΣtigkeit fⁿr den Vertretenen das Gebrauchsrecht des Vertreters
an ihnen
entfΣllt. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 14. 7. 1971 (BStBl II S.
776). 5 Das ist
nicht der Fall, wenn der stΣndige Vertreter seine TΣtigkeit in
RΣumlichkeiten
ausⁿbt, die dem vertretenen Unternehmer weder als Eigentⁿmer
noch als Mieter
geh÷ren. 6 DemgemΣ▀ ist die BetriebsstΣtte, die einem stΣndigen
Vertreter
geh÷rt, der selbstΣndiger Gewerbetreibender (z. B.
Handelsvertreter im Sinne
des º 84 HGB) ist, nur eine BetriebsstΣtte des Vertreters und
nicht auch eine
BetriebsstΣtte des vertretenen Unternehmers. 7 Das gleiche gilt
in der Regel
fⁿr Werbelokale einer Bausparkasse, die diese ihren Vertretern
zur Verfⁿgung
stellt (vgl. den BFH-Beschlu▀ vom 12. 10. 1965, BStBl III S.
690). 8 Auch der
Versicherungsvertreter, der in vollem Umfang selbstΣndiger
Gewerbetreibender
ist, begrⁿndet durch seinen Gewerbebetrieb in der Regel
jedenfalls dann keine
BetriebsstΣtte des Versicherungsunternehmens, wenn er die
BⁿrorΣume gemietet
hat und nur eigene Angestellte beschΣftigt. 9 Das Recht des
Versicherungsunternehmens, die RΣume des
Versicherungsvertreters zur
▄berprⁿfung von GeschΣftsvorfΣllen und zur Kontrolle des
Geldverkehrs zu
betreten, begrⁿndet auch dann keine BetriebsstΣtte des
Versicherungsunternehmens, wenn das Versicherungsunternehmen
von seinem Recht
tatsΣchlich Gebrauch macht. 10 Vgl. den BFH-Beschlu▀ vom 9. 3.
1962 (BStBl III
S. 227). 11 Bei einer GeschΣftseinrichtung (z. B. einem
Warenlager) einer
Mineral÷lfirma am Ort der BetriebsstΣtte eines selbstΣndigen
Tankstellenwarts
ist Voraussetzung fⁿr eine BetriebsstΣtte der Mineral÷lfirma,
da▀ die
Mineral÷lfirma die Verfⁿgungsgewalt im Sinne des oben
bezeichneten
BFH-Beschlusses vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 227) ⁿber die
GeschΣftseinrichtung besitzt. 12 Die Verfⁿgungsgewalt ist zu
verneinen, wenn
die GeschΣftseinrichtung von der Mineral÷lfirma an den
Tankstellenwart
verpachtet worden ist. 13 Vgl. den BFH-Beschlu▀ vom 16. 8. 1962
(BStBl III
S. 477). 14 Auch die Wohnung des unselbstΣndigen
Handlungsgehilfen, der
stΣndiger Vertreter ist, ist im allgemeinen keine
BetriebsstΣtte des
vertretenen GeschΣftsherrn. 15 Die RΣumlichkeiten, in denen der
stΣndige
Vertreter seine geschΣftliche TΣtigkeit ausⁿbt, sind jedoch,
ohne da▀ sie dem
Vertretenen als Eigentⁿmer oder Mieter zu geh÷ren brauchen, als
dessen
BetriebsstΣtte anzusehen, wenn dem Vertretenen ⁿber diese
RΣumlichkeiten eine
gewisse, nicht nur vorⁿbergehende Verfⁿgungsgewalt zusteht. 1 6
Vgl. das
RFH-Urteil vom 26. 9. 1939 (RStBl S. 1227) und die RFH-
Beschlⁿsse vom
19. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 25 und S. 26) und vom 11. 3. 1942
(RStBl S. 801).
1 7 Eine inlΣndische BetriebsstΣtte eines auslΣndischen
Unternehmens liegt
auch dann vor, wenn der Betrieb in RΣumen ausgeⁿbt wird, die
ein leitender
Angestellter des Unternehmens unter seinem Namen gemietet und
dem Unternehmer
zu Verfⁿgung gestellt hat. 1 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 1.
1974 (BStBl II
S. 327).
(7) 1 Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle der
BetriebsstΣtte der
Mittelpunkt der gewerblichen TΣtigkeit. 2 Vgl. Abschnitt 117.
===
24a. Arbeitsgemeinschaften
1 Die Vorschrift des º 2a GewStG gilt nur fⁿr
Arbeitsgemeinschaften, die auf
Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tΣtig
werden. 2 Dagegen
unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder
Verkauf betreiben,
sofern dieser sich nicht auf die Erfⁿllung des Werk- oder
Werklieferungsvertrags beschrΣnkt, selbstΣndig der
Gewerbesteuer.
===
25. Staatliche Lotterieunternehmen (º 3 Nr. 1 GewStG)
1 Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile
vom 14. 3. 1961
(BStBl III S. 212), vom 13. 11. 1963 (BStBl 1964 III S. 190)
und vom 24. 10.
1984 (BStBl 1985 II S. 233). 2 Danach ist die
Befreiungsvorschrift des º 3 Nr.
1 GewStG auf Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht
anwendbar, wenn sich die
Anteile in der Hand des Staates befinden. 3 Demgegenⁿber ist º
3 Nr. 1 GewStG
auf ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfΣhige Anstalt des
÷ffentlichen
Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, anzuwenden. 4 Vgl. im
ⁿbrigen auch
Abschnitt 35.
===
26. bis 30. (gestrichen)
===
31. Hochsee- und Kⁿstenfischerei (º 3 Nr. 7 GewStG)
1 Es genⁿgt fⁿr die Anwendung der Befreiungsvorschrift in º 3
Nr. 7 GewStG,
da▀ eine der dort bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt ist. 2
Vgl. das
RFH-Urteil vom 14. 12. 1937 (RStBl 1938 S. 428). 3
Kⁿstenfischerei im Sinne
dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der
Weser und der
Elbe und die Haffischerei. 4 Eine NebentΣtigkeit, z. B.
sogenannte
Angelfahrten, beeintrΣchtigt die Steuerbefreiung fⁿr die
begⁿnstigten
TΣtigkeiten nicht, solange der Betrieb als solcher seinen
Charakter als
Hochsee- und Kⁿstenfischereibetrieb nicht einbⁿ▀t. 5 Vgl. das
BFH-Urteil vom
19. 7. 1978 (BStBl 1979 II S. 49). 6 Die Binnenfischerei
(Fischerei auf
BinnengewΣssern einschlie▀lich der Teichwirtchaft) geh÷rt zur
Landwirtschaft
und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
===
32. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine im
Bereich der Land-
und Forstwirtschaft (º 3 Nr. 8 GewStG)
(1) 1 º 3 Nr. 8 GewStG nimmt auf º 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Bezug.
2 Die
Abschnitte 16 bis 22 KStR sind daher entsprechend anzuwenden. 3
Zu dem
steuerbefreiten TΣtigkeitsbereich geh÷rt auch die Vermittlung
von VertrΣgen im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
Bewertungsgesetzes,
z. B. von MietvertrΣgen fⁿr Maschinenringe einschlie▀lich der
Gestellung von
Personal. 4 Der Begriff "Verwertung" umfa▀t auch die
Vermarktung bzw. den
Absatz, soweit die TΣtigkeit im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft liegt. 5
Nicht unter die Steuerbefreiung fΣllt dagegen die Rechts- und
Steuerberatung.
(2) 1 Werden landwirtschaftliche Nutzungs- und
Verwertungsgenossenschaften
sowie Vereine auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder
beh÷rdlicher
Anordnungen gezwungen, GeschΣfte mit Nichtmitgliedern zu
machen, so bleiben
die Gewinne aus den MitgliedergeschΣften
k÷rperschaftsteuerfrei. 2 Die Gewinne
aus dem erzwungenen NichtmitgliedergeschΣft k÷nnen, sofern eine
Ermittlung im
einzelnen nur schwer oder nur mit erheblichem Arbeitsaufwand
m÷glich wΣre, fⁿr
die Zwecke der K÷rperschaftsteuer im SchΣtzungswege ermittelt
werden. 3 Vgl.
Abschnitt 16 Abs. 9 KStR. 4 Der so ermittelte Gewinn aus
Gewerbebetrieb ist
auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen. 5
Die
Steuerbefreiung in bezug auf das Gewerbekapital bleibt
unberⁿhrt.
===
33. Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstⁿtzungskassen (º 3
Nr. 9 GewStG)
1 RechtsfΣhige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den
Personen, denen
die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen
sollen
(LeistungsempfΣngern), einen Rechtsanspruch gewΣhren, und
rechtsfΣhige
Unterstⁿtzungskassen, die den LeistungsempfΣngern keinen
Rechtsanspruch
gewΣhren, sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die
fⁿr eine
Befreiung von der K÷rperschaftsteuer erforderlichen
Voraussetzungen erfⁿllen.
2 Wegen der Befreiung von der K÷rperschaftsteuer vgl.
Abschnitte 6 und 23
KStR.
===
34. Privatschulen (º 3 Nr. 13 GewStG)
(1) 1 Einer Prⁿfung der Frage, ob die in º 3 Nr. 13 GewStG
bezeichneten
Voraussetzungen erfⁿllt sind, bedarf es nicht, wenn der Betrieb
einer
Unterrichtsanstalt als Ausⁿbung eines freien Berufes anzusehen
ist. 2
Vgl. Abschnitt 136 Abs. 7 EStR.
(2) 1 º 3 Nr. 13 GewStG nimmt auf º 4 Nr. 21 UStG Bezug. 2 Die
dort m÷gliche
Aufteilung in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige
Leistungen, wie sie
insbesondere bei Fernlehrinstituten vorkommt, kann aber bei der
Gewerbesteuer
nicht zu einer partiellen Steuerbefreiung fⁿhren. 3 Eine
Befreiung von der
Gewerbesteuer kommt nur fⁿr solche Institute in Betracht, bei
denen alle Kurse
von der Umsatzsteuer befreit sind. 4 Diejenigen Betriebsteile,
die nicht
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, z. B. eine
Kantine oder ein
▄bersetzungsbⁿro, unterliegen jedoch weiterhin der
Gewerbesteuer. 5
Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von
Schⁿlern
beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nur
mittelbar. 6
Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 3. 1981 (BStBl II S. 746).)
===
34a. Land- und forstwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
und Vereine
(º 3 Nr. 14 GewStG)
1 Ausschlie▀lich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs-
und
Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach º 3 Nr. 14
GewStG von der
Gewerbesteuer befreit. 2 Dabei mu▀ es sich um Zusammenschlⁿsse
handeln, bei
denen eine rein kapitalmΣ▀ige Beteiligung ausgeschlossen ist.
===
34b. (gestrichen)
===
34c. Steuerbefreite KrankenhΣuser, Altenheime, Altenwohnheime
und Pflegeheime
(º 3 Nr. 20 GewStG)
(1) KrankenhΣuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
sind nach º 3
Nr. 20 Buchstabe a GewStG ohne weitere Voraussetzungen von der
Gewerbesteuer
befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des
÷ffentlichen
Rechts betrieben werden.
(2) 1 Andere Einrichtungen sind unbeschadet des º 3 Nr. 6
GewStG unter
folgenden Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit:
1. KrankenhΣuser, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum die in º
67 Abs. 1 oder
2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt worden sind;
2. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, wenn bei ihnen
im
Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in
º 68 Abs. 1
des Bundessozialhilfegesetzes oder den in º 53 Nr. 2 AO
genannten Personen
zugute gekommen sind.
2 Bei den vorgenannten Einrichtungen ist es einerlei, ob sie
von einer
K÷rperschaft, einer natⁿrlichen Person oder einer
Personalgesellschaft
betrieben werden (º 3 Nr. 20 Buchstaben b und c GewStG). 3 Die
Befreiung gilt
auch fⁿr einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil rΣumlich
oder nach
seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder
besondere
Einrichtung, abgrenzbar ist. 4 Bei KrankenhΣusern vgl. auch
Abschnitt 82
Abs. 2 Satz 3 EStR.
(3) 1 Wegen des Begriffs des Krankenhauses wird auf Abschnitt
82 EStR
verwiesen. 2 Einer Prⁿfung der Frage, ob die in º 3 Nr. 20
GewStG bezeichneten
Voraussetzungen erfⁿllt sind, bedarf es nicht, wenn das von
einem Arzt
unterhaltene Krankenhaus zu seiner freiberuflichen TΣtigkeit
geh÷rt. 3
Vgl. Abschnitt 136 Abs. 6 EStR.
(4) 1 Ein Krankenhaus, das nach º 3 Nr. 20 GewStG von der
Gewerbesteuer
befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, da▀ es,
ohne sein
Wesen als Krankenhaus zu Σndern, noch an einem anderen
gewerblichen Betrieb
beteiligt ist. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 25. 11. 1942 (RStBl
1943 S. 43). 3
Entsprechendes gilt fⁿr Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime.
(5) 1 Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft
(Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer
befreit, weil die
Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
erfⁿllt. 2 Vgl.
das BFH-Urteil vom 13. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 115).
===
35. Einnehmer einer staatlichen Lotterie (º 13 GewStDV)
(1) 1 Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-
Urteile vom 14. 3.
1961 (BStBl III S. 212), vom 13. 11. 1963 (BStBl 1964 III S.
190) und vom 24.
10. 1984 (BStBl 1985 II S. 223). 2 Danach ist die
Befreiungsvorschrift des
º 13 GewStDV auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der
Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht
anwendbar, wenn
sich die Anteile in der Hand des Staates befinden.
(2) 1 Zur steuerbefreiten TΣtigkeit des Einnehmers eines
staatlichen
Lotterieunternehmens kann es auch geh÷ren, da▀ der
Lotterieeinnehmer
sogenannte Lagerlose vorrΣtig hΣlt und hierdurch selbst an den
einzelnen
Losziehungen der Lotterie teilnimmt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom
25. 3. 1976
(BStBl II S. 576).
(3) 1 Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der
keine
LotteriegeschΣfte mit Kunden abschlie▀t, ist kein von der
Gewerbesteuer
befreiter Lotterieeinnehmer im Sinne des º 13 GewStDV. 2 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 10. 8. 1972 (BStBl II S. 801).
===
35a. Steuerbefreiungen au▀erhalb des Gewerbesteuergesetzes
Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a.
befreit:
1. Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH
nach Ma▀gabe des
º 1 des Gesetzes ⁿber steuerliche Ma▀nahmen bei der Stillegung
von
Steinkohlenbergwerken vom 11. 4. 1967 (BGBl. I S. 403, BStBl I
S. 204),
zuletzt geΣndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. 11. 1978
(BGBl. I
S. 1849, BStBl I S. 479).
2. Das Sonderverm÷gen der Kapitalanlagegesellschaften nach den
ºº 38 und 44
des Gesetzes ⁿber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 14. 1. 1970 (BGBl. I S. 127, BStBl I S.
187), zuletzt
geΣndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. 2. 1990 (BGBl. I
S. 266, BStBl I
S. 152).
3. Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der
Tarifparteien nach º 12
Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. 4. 1984 (BGBl. I S.
601, BStBl I
S. 332), zuletzt geΣndert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18.
12. 1989
(BGBl. I S. 2261).
4. Die European Transonic Windtunnel GmbH nach º 1 der
Verordnung vom
1. 9. 1989 (BGBl. II S. 738, BStBl I S. 387).
===
36. Hebeberechtigung
(1) 1 Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den
Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen
gegenⁿber geltend zu
machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
durch ein
Landesgesetz ⁿbertragen ist. 2 Die Hebeberechtigung der
einzelnen Gemeinde
erstreckt sich bei stehenden Gewerbebetrieben auf die
Gewerbesteuer, die die
im Gemeindebezirk betriebenen Unternehmen zu entrichten haben.
3 Ein
Unternehmen wird im Gemeindebezirk betrieben, wenn es in diesem
Bezirk eine
BetriebsstΣtte unterhΣlt. 4 Befinden sich BetriebsstΣtten
desselben
Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine
BetriebsstΣtte
ⁿber mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden
hebeberechtigt, und zwar
nach dem Teil des Steuerme▀betrags, der auf sie entfΣllt. 5
Dieser Teil wird
im Wege der Zerlegung des Steuerme▀betrags (ºº 28 bis 36
GewStG) ermittelt. 6
Wegen des Begriffs der BetriebsstΣtte vgl. Abschnitt 24, wegen
der
Hebeberechtigung bei Reisegewerbebetrieben vgl. Abschnitt 117,
wegen der
Verwaltung der Gewerbesteuer vgl. Abschnitt 3.
(2) 1 Fⁿr den Erla▀ des Gewerbesteuerbescheids ist der
Gewerbesteuerme▀bescheid bindend (º 184 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit º 182
Abs. 1 AO). 2 Nach º 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die
FinanzΣmter den Inhalt
des Steuerme▀bescheids den Gemeinden mit, denen die
Steuerfestsetzung obliegt.
3 Ein von einem ÷rtlich unzustΣndigen Finanzamt erlassener
Gewerbesteuerme▀bescheid ist nach º 127 AO zwar grundsΣtzlich
dann nicht
aufzuheben, wenn die ÷rtliche UnzustΣndigkeit die materielle
Entscheidung ⁿber
die Steuerpflicht und den Gewerbesteuerme▀betrag nicht
beeinflu▀t hat. 4 Der
Gewerbesteuerme▀bescheid ist aber aufzuheben, wenn das ÷rtlich
unzustΣndige
Finanzamt den Gewerbesteuerme▀betrag einer Gemeinde zugewiesen
hat, der die
Erhebung der Gewerbesteuer materiell-rechtlich nicht zusteht. 5
Vgl. das
BFH-Urteil vom 14. 11. 1984 (BStBl 1985 II S. 607).
===
37. Steuerschuldnerschaft
(1) 1 Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist
Steuerschuldner der
Gewerbesteuer nach º 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Inhaber des
HandelsgeschΣfts.
2 Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille
Gesellschaft selbst
noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer
gesellschaftsrechtlichen
Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht. 3
Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 311). 4 Der
Gewerbesteuerme▀bescheid und der Gewerbesteuerbescheid fⁿr die
atypische
stille Gesellschaft richten sich demzufolge gegen den Inhaber
des
HandelsgeschΣfts und sind diesem als Steuerschuldner
bekanntzugeben.
(2) 1 Wegen der sachlichen Steuerpflicht bei
Unternehmerwechsel, bei
Rechtsformwechsel und wegen der gewerbesteuerrechtlichen
Behandlung im Fall
des ▄bergangs eines Teilbetriebs auf einen anderen Unternehmer
vgl. Abschnitt
22a. 2 Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder
mehrerer
Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder
scheiden aus
einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen
aus und findet
dieser Rechtsformwechsel wΣhrend des Kalenderjahrs statt, so
endet oder
beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die pers÷nliche
Steuerpflicht des
Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt
des
Rechtsformwechsels. 3 Der Wechsel des Steuerschuldners ist
bereits im Rahmen
der Festsetzung des einheitlichen Steuerme▀betrags (º 14
GewStG) zu
berⁿcksichtigen. 4 Deshalb ist der fⁿr den Erhebungszeitraum
ermittelte
einheitliche Steuerme▀betrag dem Einzelunternehmer und der
Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt
festzusetzen. 5
Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 2. 1989 (BStBl II S. 664). 6 Diese
zeitliche
Abgrenzung und zeitraumbezogene Erfassung des Besteuerungsguts
bedeutet, da▀
jedem der Steuerschuldner nur der Teil des Steuerme▀betrags
zugerechnet werden
darf, der auf die Dauer seiner pers÷nlichen Steuerpflicht
entfΣllt. 7 Dieses
Ergebnis wird dadurch erreicht, da▀ fⁿr jeden der
Steuerschuldner eine
Steuerme▀betragsfestsetzung auf Grund des von ihm erzielten
Gewerbeertrags
durchgefⁿhrt und dabei der Freibetrag nach º 11 Abs. 1 Nr. 1
GewStG in H÷he
von 36 000 DM auf jeden von ihnen entsprechend der Dauer seiner
pers÷nlichen
Steuerpflicht aufgeteilt wird. 8 Aus Vereinfachungsgrⁿnden kann
bei jedem der
Steuerschuldner fⁿr jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht
ein Freibetrag
von 3 000 DM berⁿcksichtigt werden. 9 Der Steuerme▀betrag nach
dem
Gewerbekapital ist dem Steuerschuldner zuzurechnen, der den
Gewerbebetrieb zu
Beginn des Kalenderjahrs unterhielt.
(3) Absatz 2 gilt nicht im Fall der atypischen stillen
Gesellschaft, weil hier
nach Absatz 1 durch Beginn und Beendigung des
GesellschaftsverhΣltnisses ein
Wechsel in der Person des Steuerschuldners nicht stattfindet.
===
37a. EuropΣische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
1 Nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates
vom 25. 7. 1985
ⁿber die Schaffung einer EuropΣischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung
(EWIV) - ABl. EG Nr.L 199 S. 1 - darf der Gewerbeertrag als
Ergebnis der
TΣtigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden.
2 º 5 Abs. 1
Satz 4 GewStG sieht deshalb vor, da▀ bei der EWIV die
Mitglieder selbst als
Gesamtschuldner fⁿr die Gewerbesteuer in Anspruch zu nehmen
sind. 3 Gegen die
Gesamtschuldner kann nach º 155 Abs. 3 AO ein zusammengefa▀ter
Gewerbesteuerme▀bescheid ergehen, in dem die Mitglieder der
EWIV als Schuldner
der Gewerbesteuer aufzufⁿhren sind. 4 Die Bekanntgabe richtet
sich nach º 122
AO. 5 Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die
Mitglieder zu
erlassen. 6 Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird,
ist in das
Ermessen der Gemeinde gestellt (º 44 AO).
===
38. Haftung
(1) 1 Fⁿr die Haftung gelten die Vorschriften des bⁿrgerlichen
Rechts und der
Abgabenordnung. 2 Es kommen insbesondere die folgenden
HaftungstatbestΣnde in
Betracht:
1. º 69 AO (Haftung der Vertreter),
2. º 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers),
3. º 73 AO (Haftung bei Organschaft),
4. º 74 AO (Haftung des Eigentⁿmers von GegenstΣnden),
5. º 75 AO (Haftung des Betriebsⁿbernehmers),
6. º 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines
HandelsgeschΣfts),
7. º 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),
8. ºº 161 und 171 HGB (Haftung des KomplementΣrs und der
Kommanditisten einer
KG),
9. º 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).
(2) 1 Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung
geltend zu
machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
durch ein
Landesgesetz ⁿbertragen ist. 2 Wer kraft Gesetzes haftet, kann
durch
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 3 Der Bescheid
ist schriftlich
zu erteilen (º 191 AO) und zu begrⁿnden. 4 Gegen
Haftungsbescheide der
Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg
gegeben (ºº 68 bis
73 und º 40 Verwaltungsgerichtsordnung). 5 Wegen der
Heranziehung bei
vertraglicher Haftung vgl. º 192 AO.
(3) 1 Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und
erhoben, obliegt
ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs. 2 Gegen
Haftungsbescheide
des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg
gegeben (º 348 Abs.
1 Nr. 4 AO, º 33 FGO).
===
39. Ermittlung des Gewerbeertrags
(1) 1 Ausgangspunkt fⁿr die Ermittlung des Gewerbeertrags ist
nicht ohne
weiteres der Gewinn, der der Einkommensteuer- oder der
K÷rperschaftssteuerveranlagung zugrunde gelegt worden ist. 2 Es
bedarf der
verfahrensrechtlich selbstΣndigen Gewinnermittlung fⁿr die
Gewerbesteuer. 3
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des
K÷rperschaftsteuergesetzes, der Durchfⁿhrungsverordnungen und
die allgemeinen
Verwaltungsanordnungen ⁿber die Ermittlung des Gewinns
anzuwenden.) 4 Vgl. die
BFH-Urteile vom 25. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 212) und vom 4.
10. 1988
(BStBl 1989 II S. 299). 5 Sie sind nur insoweit nicht
anzuwenden, als sie
ausdrⁿcklich auf die Einkommensteuer (K÷rperschaftsteuer)
beschrΣnkt sind oder
ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem
Gewerbesteuergesetz oder aus dem
Wesen der Gewerbesteuer ergibt. 6 Vgl. die BFH-Urteile vom 11.
12. 1956
(BStBl 1957 III S. 105), vom 19. 12. 1957 (BStBl 1958 III S.
210) und vom 29.
11. 1960 (BStBl 1961 III S. 51). 7 Zu beachten sind ferner die
Vorschriften
1. des º 7 Abs. 1 des EntwicklungslΣnder-Steuergesetzes in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 21. 5. 1979 (BGBl. I S. 564, BStBl I S.
294), zuletzt
geΣndert durch Artikel 34 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. 12. 1981
(BGBl. I S. 1523, BStBl 1982 I S. 235),
2. des º 6 des Gesetzes ⁿber steuerliche Ma▀nahmen bei
Auslandsinvestitionen
der deutschen Wirtschaft vom 18. 8. 1969 (BGBl. I S. 1211,
1214; BStBl I
S. 477), zuletzt geΣndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.
7. 1988
(BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224),
3. der ºº 18 und 19 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 vom 6.
9. 1976
(BGBl. I S. 2641, 2643; BStBl I S. 476), zuletzt geΣndert durch
Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224), und
4. der ºº 7 bis 14 des Au▀ensteuergesetzes vom 8. 9. 1972
(BGBl. I S. 1713,
BStBl I S. 450), zuletzt geΣndert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom
14. 12. 1984 (BGBl. I S. 1493, BStBl I S. 659),
die die Anwendung dieser Gesetze fⁿr die Ermittlung des
Gewerbeertrags
vorschreiben. 8 Es ist einerlei, ob sich die
Gewinnermittlungsma▀nahme
bilanzmΣ▀ig oder au▀erhalb der Bilanz auswirkt. 9 In der Regel
wird danach der
fⁿr die Einkommensteuer (K÷rperschaftsteuer) ma▀gebende Gewinn
mit dem fⁿr die
Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn
ⁿbereinstimmen. 10 Eine
rechtliche Bindung besteht aber nicht. 11 Vgl. die BFH-Urteile
vom 22. 11.
1955 (BStBl 1956 III S. 4) und vom 27. 4. 1961 (BStBl III S.
281). 12 Das gilt
auch fⁿr die FΣlle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf
Grund des º 180
Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird. 13 Bei der
Ermittlung des als
Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer
Bilanzberichtigung
auch die GrundsΣtze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten. 14
Vgl. das
BFH-Urteil vom 13. 1. 1977 (BStBl II S. 472). 15 Soweit
KapitalertrΣge der in
º 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art dem gewerblichen Gewinn
zuzurechnen
sind, geh÷rt auch die anzurechnende K÷rperschaftsteuer zum
Gewerbeertrag.) 1 6
Wenn die ▄berfⁿhrung eines Wirtschaftsguts aus einem
gewerblichen
Betriebsverm÷gen in das Betriebsverm÷gen eines land- und
forstwirtschaftlichen
Betriebs, eines der Ausⁿbung eines freien Berufs dienenden
Betriebs oder in
eine auslΣndische BetriebsstΣtte nach
einkommensteuerrechtlichen
GewinnermittlungsgrundsΣtzen keine Entnahme darstellt, weil
deren spΣtere
Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsverm÷gen
sichergestellt ist,
kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen
Reserven
allein fⁿr Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgel÷st werden. 1 7
Vgl. das
BFH-Urteil vom 14. 6. 1988 (BStBl 1989 II S. 187).
(2) 1 ErtrΣge, die dadurch anfallen, da▀ zu Lasten des Gewinns
gebildete
Zinsrⁿckstellungen aufgel÷st oder entrichtete Zinsen erstattet
werden, bilden
einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach º
7 GewStG
zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. 2 Sind die
Zinsen bei der
Rⁿckstellung oder bei der Entrichtung dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb nach º 8
Nr. 1 oder 11 GewStG hinzugerechnet worden, so ist zur
Vermeidung einer
doppelten Besteuerung der durch die Aufl÷sung der Rⁿckstellung
oder durch die
Erstattung der Zinsen sich ergebende Ertrag von dem Gewinn bei
der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu kⁿrzen. 3 Vgl. auch das RFH-Urteil vom 7.
12. 1943
(RStBl 1944 S. 148). 4 Das gleiche gilt fⁿr den
gewinnerh÷henden Rⁿckflu▀
anderer nach º 8 GewStG hinzugerechneter BetrΣge. 5 Vgl. die
BFH-Urteile vom
27. 3. 1961 (BStBl III S. 280) und vom 13. 12. 1966 (BStBl 1967
III S. 187). 6
Erfolgte die Hinzurechnung nach º 8 Nr. 1 oder 7 GewStG nur
mit einem
bestimmten Anteil, ist die Kⁿrzung mit dem entsprechenden
Anteil vorzunehmen.
7 Zu kⁿrzen sind auch im Gewerbeertrag von K÷rperschaften
enthaltene Zinsen
auf Steuererstattungen nach º 233a AO, die auf nicht abziehbare
Steuern
entfallen (negativ. H.nzurechnung nach º 8 Nr. 11 GewStG).
(3) 1 Der Gewinn aus der VerΣu▀erung oder Aufgabe des
Gewerbebetriebs geh÷rt,
ausgenommen bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit,
nicht zum Gewerbeertrag.) 2 Vgl. Abschnitte 40 und 41. 3
Gewinne aus der
VerΣu▀erung der Beteiligten an einer Personengesellschaft
geh÷ren auch dann
nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum
Betriebsverm÷gen geh÷rt. 4
Vgl. das BFH-Urteil vom 25. 5. 1962 (BStBl III S. 438). 5
Dementsprechend
vermindern Verluste aus den bezeichneten VerΣu▀erungen nicht
den
Gewerbeertrag. 6 In den FΣllen von GrundstⁿcksverkΣufen, die zu
einer
gewerblichen TΣtigkeit fⁿhren (vgl. Abschnitte 135 Abs. 10 und
137 Abs. 6
EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstⁿcke
zusammenhΣngenden
GeschΣftsvorfΣlle wirtschaftlich regelmΣ▀ig den laufenden
Gewinn des
Gewerbebetriebs; sie beeinflussen nicht einen etwaigen
VerΣu▀erungs- bzw.
Betriebsaufgabegewinn. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 12. 1971
(BStBl 1972 II
S. 291). 8 Dasselbe gilt fⁿr im sogenannten Baupatenverfahren
errichtete
Kaufeigenheime, die nach Inanspruchnahme der erh÷hten
Absetzungen nach º 7b
EStG verkauft werden. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 9. 1976
(BStBl 1977 II
S. 71).
(4) 1 Billigkeitsma▀nahmen bei der Gewinnermittlung nach º 163
Abs. 1 Satz 2
AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch fⁿr die
Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (vgl. Abschnitt 6 Abs.
3). 2 Dagegen
sind Billigkeitsma▀nahmen nach º 163 Abs. 1 Satz 1 AO bei der
Gewerbesteuer
nur dann zulΣssig, wenn die Festsetzung und Erhebung der
Gewerbesteuer dem
Finanzamt obliegt, es sei denn, da▀ die hebeberechtigte
Gemeinde der
Billigkeitsma▀nahme zugestimmt hat (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1)
oder dafⁿr durch
eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder
einer obersten
Landesbeh÷rde Richtlinien aufgestellt worden sind (vgl.
Abschnitt 6 Abs. 2).
(5) 1 Nach º 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder
stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit fⁿr ihn
im Inland eine
BetriebsstΣtte unterhalten) wird. 2 Soweit bei der
Einkommensteuer
(K÷rperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus BetriebsstΣtten im
Ausland erfa▀t
sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer
auszuscheiden. 3 Das gilt
auch fⁿr die nach º 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleibenden Gewinne
aus
BetriebsstΣtten in der Deutschen Demokratischen Republik und
Berlin (Ost) -
º 2 Abs. 6 GewStG -.
(6) 1 Der Steuerpflichtige kann im
Gewerbesteuerme▀betragsverfahren
Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus
Gewerbebetrieb unabhΣngig
von dem Gang der Veranlagung bei der Einkommensteuer oder
K÷rperschaftsteuer
vorbringen. 2 Zur ─nderung des Gewerbesteuerme▀bescheids nach º
35b GewStG
vgl. Abschnitt 118.
===
40. Gewinn bei natⁿrlichen Personen und bei
Personengesellschaften
(1) 1 Wegen der Anwendung einkommensteuerrechtlicher
Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen vgl. Abschnitt 39. 2 Es sind bei der
Ermittlung des
Gewinns fⁿr Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden
Vorschriften
nicht anzuwenden:
1. 1 º 16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 und 3 und Abs. 3
EStG
(VerΣu▀erung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch soweit
die VerΣu▀erung
eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters in
Betracht kommt. 2
Entsteht bei einer BetriebsverΣu▀erung oder der Einbringung
eines Betriebs zu
Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der ▄berfⁿhrung von
nicht zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen geh÷renden Wirtschaftsgⁿtern in
das
Privatverm÷gen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der
Gewerbesteuer,
wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern
ist. 3 Vgl. das
BFH-Urteil vom 29. 10. 1987 (BStBl 1988 II S. 374). 4 Der
Gewinn aus der
VerΣu▀erung oder Aufgabe des Betriebs einer
Personengesellschaft im Sinne des
º 15 Abs. 3 EStG geh÷rt nicht zum Gewerbeertrag. 5 Vgl. das BFH-
Urteil vom
11. 3. 1982 (BStBl II S. 707). 6 Es bleiben sowohl
VerΣu▀erungsgewinne als
auch VerΣu▀erungsverluste au▀er Ansatz. 7 Vgl. das RFH-Urteil
vom 4. 12. 1940
(RStBl 1941 S. 291) und das BFH-Urteil vom 25. 5. 1962 (BStBl
III S. 438). 8
Gewinne (Verluste) aus der VerΣu▀erung der Beteiligung an
einer
Personengesellschaft geh÷ren auch dann nicht zum Gewerbeertrag,
wenn die
Beteiligung zum Betriebsverm÷gen geh÷rt. 9 Die VerΣu▀erung
eines Teilbetriebs
im Sinne des º 16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz EStG liegt nicht
vor, wenn im
Rahmen eines weiterbestehenden Gesamtbetriebs ein Teilbetrieb
eingestellt und
nach und nach abgewickelt (liquidiert) wird. 10 Vgl. das BFH-
Urteil vom
20. 12. 1963 (BStBl 1964 III S. 248). 11 Auch die Aufgabe der
TΣtigkeit eines
Handelsvertreters in einzelnen Bezirken ist in der Regel keine
Teilbetriebsaufgabe. 12 Im letztgenannten Fall rechnet die vom
GeschΣftsherrn
an den Handelsvertreter gezahlte Leibrente zum Gewerbeertrag.
13 Vgl. das
BFH-Urteil vom 23. 11. 1967 (BStBl 1968 II S. 123). 14 Der
Gewinn aus der
VerΣu▀erung einer zum Betriebsverm÷gen geh÷renden Beteiligung
an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des º 2 Abs. 2 GewStG ist auch
dann
Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital
bzw. alle Kuxe
umfa▀t (º 16 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG), es sei denn,
die VerΣu▀erung
erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des
Gewerbebetriebs. 15 Vgl. das
BFH-Urteil vom 2. 2. 1972 (BStBl II S. 470). 1 6 Gewinne aus
der VerΣu▀erung
oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von º
21 Abs. 1
UmwStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die
Anteile sind bei
der Sacheinlage einer 100%igen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft
erworben worden. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 4. 1982 (BStBl
II S. 738);
2. º 17 EStG (VerΣu▀erung wesentlicher Beteiligungen), weil
diese Vorschrift
nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem
Betriebsverm÷gen
geh÷ren;
3. 1 º 24 EStG (EntschΣdigungen usw.). 2 Diese Einkⁿnfte
geh÷ren jedoch zum
laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn sie
innherhalb eines
Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbar ErtrΣge des werbenden
Betriebs sind.
3 Vgl: die BFH-Urteile vom 20. 8. 1965 (BStBl 1966 III S. 94)
und vom
28. 8. 1968 (BStBl 1969 II S. 8). 4 Dazu geh÷ren auch
Ausgleichsansprⁿche und
Ausgleichszahlungen im Sinne des º 89b HGB bei
Handelsvertretern sowie
EntschΣdigungen fⁿr entgangenen Gewinn bei beh÷rdlich
veranla▀ter
GeschΣftsraumverlegung. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 21. 1. 1965
(BStBl III
S. 172), vom 5. 12. 1968 (BStBl 1969 II S. 196), vom 26. 5.
1971 (BStBl II
S. 717) und vom 31. 3. 1977 (BStBl II S. 618). 6
Ausgleichszahlungen im Sinne
von º 89b HGB geh÷ren auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die
Beendigung des
VertragsverhΣltnisses mit der Aufgabe des Betriebs
zusammenfΣllt oder der
Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des
Handelsvertreters entstanden
ist und der Erbe den Betrieb aufgibt. 7 Vgl. die BFH-Urteile
vom 24. 11. 1982
(BStBl 1983 II S. 243), vom 9. 2. 1983 (BStBl II S. 271) und
vom 19. 2 1987
(BStBl II S. 570). 8 Eine Ausgleichszahlung im Sinne von º 89b
HGB, die ihren
Grund in der Beendigung des VertragsverhΣltnisses durch den Tod
des
Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe
geleistet wird,
geh÷rt aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode
eingestellten
Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach º
4 Abs. 3 EStG
ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde. 9
Vgl. BFH-Urteil
vom 10. 7. 1973 (BStBl II S. 786). 10 Wird die EntschΣdigung im
Rahmen der
Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim
Gewerbeertrag au▀er
Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begⁿnstigten
VerΣu▀erungs- oder
Aufgabengewinn im Sinne des º 16 EStG zuzurechnen ist. 11 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 17. 12. 1975 (BStBl 1976 II S. 224). 12 Ebenso geh÷rt eine
nach º 3 Nr. 8
EStG steuerfreie EntschΣdigung nicht zum Gewerbeertrag. 13 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 267);
4. º 15 Abs. 4 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht und
Tierhaltung);
5. º 15a EStG (Verluste bei beschrΣnkter Haftung).
(2) 1 Zum Gewerbeeertrag einer Personengesellschaft geh÷ren
auch die
Vergⁿtungen an ihre Gesellschafter im Sinne von º 15 Abs. 1 Nr.
2 EStG. 2
Vgl. die BFH-Urteile vom 6. 7. 1978 (BStBl II S. 647), vom 24.
1. 1980
(BStBl II S. 269, 271), vom 6. 11. 1980 (BStBl 1981 II S. 220),
vom
24. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 431), vom 25. 10. 1984 (BStBl
1985 II S. 212)
und vom 10. 6. 1987 (BStBl II S. 816). 3 Das gilt auch fⁿr die
GehΣlter der
GeschΣftsfⁿhrer einer GmbH, die die GeschΣfte einer GmbH & Co.
KG fⁿhrt, wenn
die EmpfΣnger zugleich Gesellschafter (Kommanditisten) der GmbH
& Co. KG sind.
4 Vgl. die BFH-Urteile vom 26. 1. 1968 (BStBl II S. 369) und
vom 14. 12. 1978
(BStBl 1979 II S. 284). 5 Sie geh÷ren ausnahmsweise nicht zum
Gewinn
(Gewerbeertrag), wenn der EmpfΣnger zwar formal Gesellschafter,
aber
wirtschaftlich kein echter Mitunternehmer ist. 6 Vgl. das BFH-
Urteil vom
26. 6. 1964 (BStBl III S. 501). 7 In den Gewerbeertrag einer
Personengesellschaft ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein
Gesellschafter
aus der VerΣu▀erung von Sonderbetriebsverm÷gen erzielt, das der
BetΣtigung der
Gesellschaft dient. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1980
(BStBl 1981 II
S. 220).) 9 Zinsen, die ein Mitunternehmer fⁿr ein Darlehen
aufwendet, das er
zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern
den Gewinn der
Personengesellschaft. 10 Sie sind jedoch nach º 8 Nr. 1 GewStG
dem
Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom
9. 4. 1981
(BStBl II S. 621). 12 Wegen der Nutzungsⁿberlassung von
Wirtschaftsgⁿtern
einer Personengesellschaft an eine andere ganz oder teilweise
gesellschafteridentische Personengesellschaft vgl. die BFH-
Urteile vom
19. 2. 1981 (BStBl II S. 433) und vom 25. 4. 1985 (BStBl II S.
622).
(3) 1 Der fⁿr die Einkommensteuer aufgestellte Grundsatz, da▀
beim ▄bergang
von der Besteuerung nach dem ▄berschu▀ der Betriebseinnahmen
ⁿber die
Betriebsausgaben zum Bestandsvergleich die bisherige
steuerliche Erfassung
oder Nichterfassung von Betriebsverm÷gen zu berⁿcksichtigen ist
(vgl.
Abschnitt 19 EStR und Anlage 3 zu den EStR), gilt auch fⁿr die
Gewerbesteuer.
2 Vgl. das RFH-Urteil vom 29. 10. 1941 (RStBl S. 867). 3 Hat
der
Steuerpflichtige einen Antrag auf Verteilung der
ZurechnungsbetrΣge nach
Abschnitt 19 Abs. 2 EStR gestellt, so gilt die Verteilung auch
fⁿr die
Gewerbesteuer, es sei denn, da▀ die ─nderung der
Gewinnermittlungsart in
zeitlichem Zusammenhang mit einem Unternehmerwechsel im Sinne
des Abschnitts
22a steht. 4 Im Falle der Betriebsaufgabe ist fⁿr diesen
Zeitpunkt der
▄bergang zum Verm÷gensvergleich zu unterstellen. 5 Die dabei
erforderlichen
Zu- und Abrechnungen geh÷ren zum laufenden Gewinn und sind
deshalb bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags zu berⁿcksichtigen. 6 Vgl. die
BFH-Urteile vom
23. 11. 1961 (BStBl 1962 III S. 199) und vom 24. 10. 1972
(BStBl 1973 II
S. 233).
===
41. Gewinn bei K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen
(1) 1 Bei K÷rperschaften, Personenvereinigungen und
Verm÷gensmassen, die nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Fⁿhrung von Bⁿchern
verpflichtet
sind, sind alle Einkⁿnfte als Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb zu
behandeln (º 8
Abs. 2 KStG). 2 Den als Ausgangspunkt fⁿr die Ermittlung des
Gewerbeertrags
zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des º 7 GewStG dⁿrfen aber
insbesondere
folgende BetrΣge nicht mindern:
1. der Verlustabzug nach º 10d EStG,
2. der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach º 24b EstG (vgl. aber
º 9 Nr. 9
GewStG),
3. die nach º 34c Abs. 2 und 3 EStG abgezogenen auslΣndischen
Steuern,
4. die FreibetrΣge nach ºº 24 und 25 KStG.
(2) 1 Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit geh÷rt auch der
Gewinn aus der
VerΣu▀erung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer
betrieblichen
Beteiligung zum Gewerbeertrag. 2 Vgl. die RFH-Urteile vom 5. 3.
1940 (RStBl
S. 476) und vom 13. 1. 1942 (RStBl S. 274). 3 Dagegen rechnet
der Gewinn
dieser K÷rperschaften aus der VerΣu▀erung eines Anteils an
einer
Personengesellschaft grundsΣtzlich nicht zum Gewerbeertrag. 4
Vgl. Abschnitt
39 Abs. 3. 5 Der Gewinn aus der VerΣu▀erung
einbringungsgeborener Anteile an
einer Personengesellschaft im Sinne von º 24 UmwStG geh÷rt
jedoch bei diesen
K÷rperschaften zum Gewerbeertrag, wenn Gegenstand der
Einbringung der Betrieb
oder ein Teilbetrieb der K÷rperschaft war. 6 Nicht zum
Gewerbeertrag geh÷ren
bei diesen K÷rperschaften Gewinne aus der VerΣu▀erung
einbringungsgeborener
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von º 21 Abs. 1
UmwStG, wenn
Gegenstand der Einbringung ein Mitunternehmeranteil war. 7 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 29. 4. 1982 (BStBl II S. 738).
===
42. Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft
(1) 1 Die Organschaft wird im Gewerbesteuerrecht als
BetriebsstΣtte des
OrgantrΣgers behandelt (º 2 Abs. 2 SΣtze 2 und 3 GewStG). 2
Eine einheitliche
Ermittlung des Gewerbeertrags des OrgantrΣgers und der
Organgesellschaft kommt
jedoch nicht in Betracht (vgl. die BFH-Urteile vom 6. 10. 1953,
BStBl III
S. 329, vom 23. 3. 1965, BStBl III S. 449, vom 29. 5. 1968,
BStBl II S. 807,
und vom 30. 7. 1969, BStBl II S. 629). 3 Die GewerbeertrΣge
sind fⁿr den
OrgantrΣger und fⁿr die Organgesellschaft ebenso wie die
Gewinne fⁿr die
Zwecke der Einkommensteuer und K÷rperschaftsteuer getrennt zu
ermitteln. 4 Es
unterbleiben aber zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen
Belastung
Hinzurechnungen nach º 8 GewStG, soweit die fⁿr die
Hinzurechnung in Betracht
kommenden BetrΣge bereits in einem der zusammenzurechnenden
GewerbeertrΣge
enthalten sind.
Beispiel: Der OrgantrΣger hat der Organgesellschaft einen
verzinslichen
Dauerkredit von 1 Mio DM eingerΣumt. Die Zinsen fⁿr diesen
Kredit sind im
Gewerbeertrag des OrgantrΣgers enthalten. Sie sind bei der
Ermittlung des
Gewerbeertrags des Organs nicht hinzuzurechnen.
5 Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der
VerΣu▀erung einer
Organbeteiligung durch den OrgantrΣger die von der
Organgesellschaft wΣhrend
der Dauer des OrganschaftsverhΣltnisses erwirtschafteten, aber
nicht
ausgeschⁿtteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im
Organkreis der
Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des
Wirtschaftsjahrs des OrgantrΣgers abzuziehen, in dem die
Beteiligung verΣu▀ert
worden ist. 6 Auch eine verlustbedingte Wertminderung der
Organbeteiligung mu▀
gewerbesteuerlich unberⁿcksichtigt bleiben, weil sonst der
Verlust der
Organgesellschaft sich doppelt auswirken wⁿrde. 7 Ist auf Grund
des Verlusts
der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren
Teilwert
abgeschrieben worden, so kann die Teilwertabschreibung sich auf
den
Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie
bilanzsteuerrechtlich
anzuerkennen ist.) 8 Es kommt nicht darauf an, ob sich eine
IdentitΣt der
Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des
OrgantrΣgers aus der
Teilwertabschreibung feststellen lΣ▀t. 9 Die Korrektur der
Teilwertabschreibung des OrgantrΣgers um die Verluste der
Organgesellschaft
geht rechnerisch vor sich. 10 VBgl. das BFH-Urteil vom 6. 11.
1985 (BStBl 1986
II S. 73). 11 Satz 7 gilt auch fⁿr die Teilwertabschreibung,
die auf einer
Gewinnausschⁿttung oder Gewinnabfⁿhrung beruht. 12 Wird eine
Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung
spΣter aber zu
einem entsprechend geringeren Verkaufspreis verΣu▀ert, so ist
bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in H÷he des bei der
Zusammenrechnung
der GewerbeertrΣge berⁿcksichtigten Verlusts der
Organgesellschaft
hinzuzurechnen.)
(2) 1 Besteht eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft ohne
Ergebnisabfⁿhrungsvertrag und wird die Organgesellschaft in
eine
Personengesellschaft umgewandelt, so unterliegt ein
Umwandlungsgewinn, der
beim herrschenden Unternehmen entsteht, insoweit nicht der
Gewerbesteuer, als
er aus aufgespeicherten Gewinnen der Organgesellschaft
herrⁿhrt, die auf Grund
der Organschaft bereits durch Zurechnung zum Gewerbeertrag des
herrschenden
Unternehmens versteuert wurden. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 26.
1. 1972
(BStBl II S. 358). 3 Entsteht bei der Umwandlung eines Organs
auf den
OrgantrΣger dadurch ein ▄bernahmegewinn, da▀ der Buchwert des
Verm÷gens des
Organs infolge der Nichtausschⁿttung von nachorganschaftlichen
Gewinnen den
Buchwert des Anteils des OrgantrΣgers an dem Organ ⁿbersteigt,
so unterliegt
dieser Gewinn bei dem OrgantrΣger nicht der Gewerbesteuer, 4
Vgl. das
BFH-Urteil vom 17. 2. 1972 (BStBl II S. 582).
(3) 1 Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu
ermitteln, wie wenn
sie selbst Steuergegenstand wΣre. 2 Das gilt ohne Rⁿcksicht auf
das Bestehen
einer Gewinnabfⁿhrungsvereinbarung. 3 Der volle Gewerbeertrag -
also vor
Berⁿcksichtigung der Gewinnabfⁿhrungsvereinbarung und
gegebenenfalls
einschlie▀lich des nur bei der K÷rperschaftsteuer vorhandenen
eigenen
Einkommens der Organgesellschaft in H÷he der geleisteten
Ausgleichszahlungen -
ist mit dem vom OrgantrΣger selbst erzielten Gewerbeertrag
zusammenzurechnen.
(4) Es sind die GewerbeertrΣge derjenigen Wirtschaftsjahre des
OrgantrΣgers
und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben
Erhebungszeitraum enden.
(5) 1 Wegen des Endes und des Neubeginns der Steuerpflicht der
Organgesellschaft vgl. Abschnitt 17 Abs. 2. 2 Wegen der
Ermittlung des
Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 83.
===
43. Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften
(1) 1 Wegen der Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns
vgl. º 22 KStG
und Abschnitt 66 KStR. 2 Die k÷rperschaftsteuerlichen
Vorschriften sind nach
º 7 GewStG auch fⁿr die Ermittlung des Gewinns als Grundlage
des
Gewerbeertrags ma▀gebend.
(2) 1 Wegen der steuerlichen Behandlung von
landwirtschaftlichen Nutzungs- und
Verwertungsgenossenschaften, bei denen nur bestimmte
NichtmitgliedergeschΣfte
besteuert werden, vgl. Abschnitt 32 Abs. 2. 2 Wegen der
steuerlichen
Behandlung von VerΣu▀erungsgewinnen vgl. Abschnitt 41 Abs. 2.
===
44. (gestrichen)
===
45. Besteuerung kleiner K÷rperschaften
1 Nach º 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern
unterbleiben, wenn
feststeht, da▀ die Kosten der Einziehung einschlie▀lich der
Festsetzung au▀er
VerhΣltnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. 2 Diese
Voraussetzung kann im
Einzelfall bei kleinen K÷rperschaften, insbesondere bei
Vereinen, Stiftungen
und Genossenschaften und bei juristischen Personen des
÷ffentlichen Rechts,
erfⁿllt sein. 3 Bei diesen K÷rperschaften kann das in Satz 1
bezeichnete
Mi▀verhΣltnis insbesondere vorliegen, wenn der Gewinn im
Einzelfall
offensichtlich 1 000 DM nicht ⁿbersteigt. 4 Dementsprechend
kann in diesen
FΣllen von der Festsetzung eines einheitlichen
Gewerbesteuerme▀betrags
abgesehen werden.)
===
46. Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs
(1) 1 Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im
Sinne des º 2
Abs. 2 GewStG ist nach º 16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im
Zeitraum der
Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des
Abwicklungszeitraums zu
verteilen. 2 Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn
bis zum Ende der
Abwicklung. 3 Beginnt die Abwicklung im Laufe eines
Wirtschaftsjahrs, so ist
grundsΣtzlich fⁿr die Zeit vom Schlu▀ des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs bis
zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden,
das nicht in den
Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil
vom 17. 7. 1974
(BStBl II S. 692). 5 Wird jedoch von der Bildung eines
Rumpfwirtschaftsjahrs
abgesehen, so beginnt der Abwicklungszeitraum am Schlu▀ des
vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs. 6 Die Verteilung des in diesem Zeitraum
erzielten
Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem
VerhΣltnis, in dem
die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die
Steuerpflicht
bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des
Abwicklungszeitraums
steht. 7 Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen.
(2) 1 Ist ⁿber das Verm÷gen des Unternehmers das
Konkursverfahren er÷ffnet
worden, so ist der in dem Zeitraum vom Tag der Konkurser÷ffnung
bis zur
Beendigung des Konkursverfahrens erzielte Gewerbeertrag
entsprechend den
Ausfⁿhrungen in Absatz 1 auf die einzelnen Jahre zu verteilen.
2 Das gilt
nicht nur fⁿr Unternehmen im Sinne des º 2 Abs. 2 GewStG,
sondern fⁿr
Unternehmen aller Art (vgl. º 16 Abs. 2 GewStDV). 3 Wird der
Betrieb einer
Kapitalgesellschaft, ⁿber deren Verm÷gen das Konkursverfahren
er÷ffnet ist,
zunΣchst weitergefⁿhrt und wird erst spΣter mit der
Konkursabwicklung
begonnen, so ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in
dessen Lauf
der Beginn der Konkursabwicklung fΣllt, das erste Jahr des
Abwicklungszeitraums, fⁿr den die in º 16 Abs. 2 GewStDV
vorgesehen Verteilung
des Gewerbeertrags in Betracht kommt. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom
5. 3. 1940
(RStBl S. 476).)
===
47. Begriff der Dauerschulden (º 8 Nr. 1 GewStG))
(1) 1 Nach º 8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die
HΣlfte der bei
seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte fⁿr solche Schulden
hinzuzurechnen, die
wirtschaftlich mit der Grⁿndung oder dem Erwerb des Betriebs
(Teilbetriebs)
oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder
Verbesserung des
Betriebs zusammenhΣngen oder der nicht nur vorⁿbergehenden
VerstΣrkung des
Betriebskapitals dienen. 2 Die Verbindlichkeiten, die diesen
Entgelten
entsprechend, sind nach º 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in dem in
dieser Vorschrift
bestimmten Umfang fⁿr die Ermittlung des Gewerbekapitals dem
Einheitswert des
gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen, soweit sie bei der
Feststellung des
Einheitswerts abgezogen worden sind. 3 Die so abgegrenzten
Schulden werden als
Dauerschulden bezeichnet.)
(2) 1 GrundsΣtzlich stellt jede Schuldaufnahme im Rahmen eines
Gewerbebetriebs
eine VerstΣrkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, da▀ es
sich um einen
durchlaufenden Kredit (vgl. RFH-Urteil vom 12. 9. 1939, RStBl
S. 1066)
handelt. 2 Zum Begriff des durchlaufenden Kredits vgl. das BFH-
Urteil vom 2.
8. 1966 (BStBl 1967 III S. 27).) 3 Es ist ohne Bedeutung, ob
die Schulden mit
oder ohne Willen des Schuldners oder des GlΣubigers entstanden
sind, ob sie
das Betriebsverm÷gen erh÷ht oder nur dessen Verminderung
verhindert haben, ob
die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden
verzinslich
sind. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 6. 1957 (BStBl III S. 287).
5 Ob fⁿr den
Betrieb ein Bedarf nach vermehrtem Kapital vorlag oder ob sich
der Unternehmer
durch die Aufnahme des Darlehns dem Darlehnsgeber gefΣllig
erweisen wollte,
ist einerlei. 6 Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht
gewerblichen
Grundstⁿcksgemeinschaft (Gesamthands- oder
Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt,
so geh÷ren
auch die im Rahmen der Grundstⁿcksgemeinschaft aufgenommenen
Schulden anteilig
zu den Schulden des Gewerbebetriebs. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom
28. 1. 1975
(BStBl II S. 516).)
(3) 1 Jedes selbstΣndige KreditgeschΣft ist fⁿr sich zu
betrachten. 2 Es ist
in der Regel nicht zulΣssig, mehrere KreditgeschΣfte mit
demselben Kreditgeber
oder mit verschiedenen Kreditgebern als eine Einheit anzusehen
und davon die
Beurteilung der Frage abhΣngig zu machen, ob eine Dauerschuld
oder eine
laufende Schuld vorliegt.) 3 Die von einem Kreditgeber
gewΣhrten Kredite sind
jedoch als eine Einheit anzusehen, wenn sie in einem gewissen
wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 6. 1973
(BStBl II S. 670).)
5 Kredite verschiedener Kreditgeber sind ausnahmsweise als
Einheit zu
beurteilen, wenn die Bedingungen, nach denen die
KreditgeschΣfte abzuwickeln
sind, durch das Zusammenwirken der Kreditgeber zustande
gekommen sind. 6 Vgl.
das BFH-Urteil vom 16. 1. 1974 (BStBl II S. 388).
(4) 1 Ob eine Dauerschuld vorliegt, ist in jedem Fall Tatfrage.
2 Fⁿr die
Beurteilung des Sachverhalts kommt es nicht allein auf die
Abmachung der
Parteien, sondern auf das tatsΣchliche GeschΣftsverhΣltnis an.
3 Dabei ist in
erster Linie der Charakter der Schuld zu berⁿcksichtigen. 4
Danach ist
zwischen zum laufenden GeschΣftsverkehr geh÷rigen Schulden und
Schulden, die
der VerstΣrkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals
dienen, zu
unterscheiden. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 11. 8. 1959 (BStBl III
S. 428). 6 Zu
der Unterscheidung nach dem Charakter der Schuld tritt als
zweiter
Beurteilungsma▀stab das zeitliche Moment. 7 Ist unklar, ob
GeschΣftsvorfall
als laufender einzuordnen ist, kann die lange Laufzeit eines
Kredits Anzeichen
dafⁿr sein, da▀ der Kredit das Betriebskapital nicht nur
vorⁿbergehend
verstΣrken soll und damit Dauerschuld ist, 8 Vgl. das BFH-
Urteil vom 18. 12.
1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9 In der Regel kann davon
ausgegangen werden, da▀
Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Dauerschulden sind. 10
Verbindlichkeiten, die mit der Grⁿndung oder dem Erwerb eines
Betriebs,
Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhΣngen, sind
auch bei einer
kⁿrzeren Laufzeit Dauerschulden, wenn sie nicht dem laufenden
GeschΣftsverkehr
zuzurechnen sind. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 6. 1971 (BStBl
II S. 750). 12
Entsprechendes gilt fⁿr Schulden, die mit einer Erweiterung
oder Verbesserung
des Betriebs zusammenhΣngen. 13 Eine Erweiterung oder
Verbesserung des
Betriebs ist dann gegeben, wenn dem Vorgang als weitreichende
Ma▀nahme oder
schwerwiegende Investition ein dem Grⁿndungs- oder
Erwerbsvorgang
vergleichbares Gewicht zukommt. 14 Vgl. die BFH-Urteile vom 16.
11. 1978
(BStBl 1979 II S. 151) und vom 8. 10. 1981 (BStBl 1982 II S.
73). 15 Schulden,
die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils
zusammenhΣngen,
sind in jedem Falle
Dauerschulden.) 1 6 Die Frage, ob die Darlehnsvaluta fⁿr die
Beschaffung von
Betriebsanlagen oder zur Finanzierung laufender
GeschΣftsvorfΣlle verwendet
worden ist, kann hier nicht auftreten. 1 7 Es ist auch nicht zu
prⁿfen, ob
durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der
Mitunternehmerschaft
verstΣrkt worden ist. 1 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 4. 1981
(BStBl II S. 621)
1 9 Zu der Frage, wie sich die durchschnittliche Laufzeit einer
in laufenden
Raten (z. B. Monatsraten) zu tilgenden Schuld bestimmt, die fⁿr
die
Anschaffung von AnlagegegenstΣnden aufgenommen worden ist, vgl.
die
BFH-Urteile vom 13. 4. 1965 (BStBl III S. 416) und vom 20. 7.
1965 (BStBl III
S. 620).
(5) 1 Die Unterscheidung zwischen Schulden, die zum laufenden
GeschΣftsverkehr geh÷ren, von den anderen Schulden ist nach
wirtschaftlichen
Gesichtpunkten vorzunehmen. 2 Zum laufenden GeschΣftsverkehr
geh÷ren
insbesondere Warenschulden sowie Wechselschulden und
Bankschulden, die zur
Bezahlung von Warenschulden oder L÷hnen aufgenommen werden,
sowie im
allgemeinen auch Zollkredite auf Grund des º 223 AO und
Lombardkredite. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 18. 8. 1959 (BStBl III S. 430) und
vom 1. 12. 1959
(BStBl 1960 III S. 51) und die RFH-Urteile vom 12. 10. 1938
(RStBl S. 1134)
und vom 17. 5. 1939 (RStBl S. 890). 4 Ein Zwischenkredit
rechnet zum laufenden
GeschΣftsverkehr nur, wenn er einen bestimmten im laufenden
GeschΣftsverkehr
auftretenden GeschΣftsvorfall betrifft. 5 Vgl. das BFH-Urteil
vom 19. 6. 1980
(BStBl II S. 660). 6 Zwischenkredite, die nicht zum laufenden
GeschΣftsverkehr
geh÷ren, sind auch bei einer Laufzeit von nicht mehr als einem
Jahr
Dauerschulden, wenn sie durch langfristige Kredite desselben
GlΣubigers
ersetzt werden oder wenn sie mit der Grⁿndung, dem Erwerb, der
Erweiterung
oder der Verbesserung des Betriebs zusammenhΣngen. 7 Zu den
Schulden, die der
VerstΣrkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen,
geh÷ren
insbesondere Teilschuldverschreibungen (Anleihen und
Obligationen),
Hypothekenschulden (mit Ausnahme der Sicherungshypotheken),
Bankdauerkredite
und partiarische Darlehen. 8 Auch die im Rahmen einer
Unternehmenspacht von
dem PΣchter ⁿbernommene Verpflichtung, fⁿr die bei Pachtbeginn
erhaltenen
Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate bei Aufhebung des
PachtverhΣltnisses
dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Gⁿte zurⁿckzugeben,
stellt eine
Dauerschuld dar (vgl. das BFH-Urteil vom 30. 11. 1965, BStBl
1966 III S. 51).
(6) 1 Schulden, die nicht zum laufenden GeschΣftsverkehr
geh÷ren, sind
grundsΣtzlich Dauerschulden, wenn sie nicht binnen zw÷lf
Monaten getilgt
werden.) 2 Sie bleiben Dauerschulden bis zum Erl÷schen des
SchuldverhΣltnisses. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1985
(BStBl 1986 II
S. 415). 4 Das Vorhandensein von flⁿssigen Mitteln, die zur
Tilgung
ausreichen, steht der Annahme von Dauerschulden in der Regel
nicht entgegen. 5
Vgl. das RFH-Urteil vom 7. 12. 1938 (RStBl 1939 S. 330) und
das BFH-Urteil
vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 415). 6 Das gilt auch dann,
wenn die
flⁿssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei
demselben
Kreditgeber bestehen und die Konten zu dem Zweck gefⁿhrt
werden, verschiedene
GeschΣftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln.
7 Vgl. das
RFH-Urteil vom 11. 3. 1942 (RStBl S. 716). 8 Eine Saldierung
einer Dauerschuld
mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber kann nur im
Ausnahmefall bei
Einheitlichkeit, RegelmΣ▀igkeit oder gleichbleibender
Zweckbestimmung der
KreditgeschΣfte, bei regelmΣ▀iger Verrechnung der Konten oder
dann in Betracht
kommen, wenn der ⁿber ein Konto gewΣhrte Kredit jeweils zur
Abdeckung der aus
dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet
wird. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 10. 11. 1976 (BStBl 1977 S.
165). 10 Zahlt ein
Darlehensschuldner im Einvernehmen mit dem GlΣubiger ein zu
Beginn des Jahres
genommenes Darlehen am Ende eines Kalenderjahrs zurⁿck und wird
das Darlehen
auf Grund einer schon bei der Rⁿckzahlung zwischen
Darlehnsschuldner und
DarlehnsglΣubiger getroffenen Vereinbarung erneut gewΣhrt und
ausbezahlt, kann
darin eine mi▀brΣuchliche Umgehung des º 8 Nr. 1 GewStG liegen.
11 Vgl. das
BFH-Urteil vom 19. 6. 1985 (BStBl II S. 680).
(7) 1 Schulden, die zum laufenden GeschΣftsverkehr geh÷ren,
sind
grundsΣtzlich keine Dauerschulden. 2 Sie k÷nnen jedoch unter
Berⁿcksichtigung
des zeitlichen Moments Dauerschuldcharakter annehmen. 3 Dafⁿr
gelten folgende
GrundsΣtze:
1. 1 Steht die Schuld mit einem bestimmten GeschΣftsvorfall
(z. B.
Wareneinkauf, Finanzierung eines AusfuhrgeschΣfts) in
unmittelbarem
Zusammenhang, so liegt keine Dauerschuld vor, wenn die Schuld
in der nach der
Art des GeschΣftsvorfalls ⁿblichen Frist getilgt wird. 2 Vgl.
die BFH-Urteile
vom 11. 8. 1959 (BStBl III S. 428), vom 18. 8. 1959 (BStBl III
S. 430), vom 1.
12. 1959 (BStBl 1960 III S. 51), vom 2. 5. 1961 (BStBl III S.
537) und vom 12.
6. 1975 (BStBl II S. 784). 3 Kredite zur Finanzierung von
WarengeschΣften
geh÷ren aber nur dann zum laufenden GeschΣftsverkehr, wenn der
unmittelbare
Zusammenhang zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten
WarengeschΣften
von der Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes
einzelnen
WarengeschΣfts eindeutig nachgewiesen wird. 4 Vgl. die BFH-
Urteile vom 23. 2.
1967 (BStBl III S. 322) und vom 4. 2. 1976 (BStBl II S. 551). 5
Kann ein
Unternehmer mehrjΣhrige VertrΣge mit Kunden nur unter der
Voraussetzung
abschlie▀en, da▀ er diesen verzinsliche Kredite gewΣhrt, und
finanziert er
diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, fⁿhrt diese
bei ihm zu einer
nicht nur vorⁿbergehenden VerstΣrkung des Betriebskapitals und
damit zu
Dauerschulden. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 11. 12. 1986 (BStBl
1987 II S. 443).
7 Besteht das sachliche Substrat der eigentlichen
GeschΣftstΣtigkeit eines
Unternehmens in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen
fⁿr einen
lΣngeren Zeitraum, hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung
her keine
Umlauf-, sondern Anlagefunktion mit der Folge, da▀ hierfⁿr
aufgenommene
Schulden nicht zum laufenden GeschΣftsverkehr geh÷ren. 8 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 18. 12. 1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9 Kredite mit einer
Laufzeit von mehr
als zw÷lf Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung
des Erwerbs von
in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum
verbleibenden, jedoch
lΣngerfristig vermieteten Wirtschaftsgⁿtern aufnimmt, sind
Dauerschulden, 10
Vgl. die BFH-Urteile vom 9. 4. 1981 (BStBl II S. 481) und vom
5. 2. 1987
(BStBl II S. 448). 11 In FΣllen, in denen auf Grund von
LeasingvertrΣgen ⁿber
bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgⁿter die
LeasinggegenstΣnde dem
Leasingnehmer zuzurechnen sind, geh÷ren die vom Leasinggeber
zur Finanzierung
der LeasinggegenstΣnde aufgenommenen Kredite bei ihm in der
Regel zum
laufenden GeschΣftsverkehr. 12 Sie k÷nnen aber unter
Berⁿcksichtigung des
zeitlichen Moments zu Dauerschulden werden. 13 Im Hinblick auf
die
Besonderheiten des LeasinggeschΣfts jedoch nur dann, wenn die
Finanzierung
ⁿber einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgeht. 14 Beim
Leasingnehmer sind in
diesen FΣllen Kredite zur Finanzierung der LeasinggegenstΣnde
mit einer
Laufzeit von mehr als zw÷lf Monaten Dauerschulden. 15 Hierzu
geh÷rt
insbesondere die Verpflichtung gegenⁿber dem Leasinggeber zur
Leistung der
Leasingraten.
2. 1 Steht die Schuld mit mehreren GeschΣftsvorfΣllen in
unmittelbarem
Zusammenhang, ist aber aus dem GeschΣftsverhΣltnis der
Beteiligten zu
schlie▀en, da▀ ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen
dauernd gewidmet
sein soll, so ist in H÷he des Mindestkredits eine Dauerschuld
gegeben. 2 Vgl.
das BFH-Urteil vom 12. 6. 1975 (BStBl II S. 784) und Absatz 8.
3. 1 Steht die Schuld nicht mit einem bestimmten
GeschΣftsvorfall in
unmittelbarem Zusammenhang (z. B. Bankkredit), so stellt sie
eine Dauerschuld
dar, wenn sie nicht innerhalb von zw÷lf Monaten getilgt wird. 2
Entsprechend
sind auch Steuerschulden als Dauerschulden zu behandeln, wenn
sie nicht binnen
zw÷lf Monaten seit Zahlungsaufforderung (Steuerbescheid)
getilgt werden. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 8. 1959 (BStBl III S. 428), vom
6. 11. 1962
(BStBl 1963 III S. 69) und vom 13. 12. 1962 (BStBl 1963 III S.
405). 4 Solange
fⁿr betriebliche Steuerschulden die Vollziehung ausgesetzt ist,
geh÷ren sie
aber zum laufenden GeschΣftsverkehr. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom
19. 12. 1973
(BStBl 1974 II S. 387). 6 Zurⁿckgeforderte Investitionszulagen
nach ºº 1, 4,
4a, 4b des Investitionszulagengesetzes oder nach º 19 des
Berlinf÷rderungsgesetzes sind Dauerschulden, wenn sie nicht
innerhalb von 12
Monaten seit Zahlungsaufforderung im Aufhebungs- oder
─nderungsbescheid
getilgt worden sind. 7 Unter UmstΣnden kann auch die Behandlung
eines
Mindestkredits als Dauerschuld in Betracht kommen, z. B. bei
zeitlicher
▄berschneidung der jeweils fⁿr die Produktion einer bestimmten
Saison
aufgenommenen Kredite. 8 Vgl. die BFH-Urteile vom 25. 7. 1961
(BStBl III
S. 422) und vom 7. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 189). 9 Ist eine
im laufenden
GeschΣftsverkehr entstandene Verbindlichkeit zur Dauerschuld
geworden, so
bleibt sie es bis zum Erl÷schen des SchuldverhΣltnisses.
(8) 1 Kontokorrentschulden sind im allgemeinen laufende
Schulden (vgl. die
BFH-Urteile vom 17. 3. 1959, BStBl 1960 III S. 49, und vom 6.
11. 1964,
BStBl 1965 III S. 195), es sei denn, da▀ aus dem
GeschΣftsverhΣltnis der
Beteiligten geschlossen werden mu▀, da▀ trotz der Σu▀eren Form
des
Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem
Unternehmen dauernd
gewidmet werden soll. 2 Dies ist der Fall hinsichtlich des
Mindestbetrags der
Schuld, die wΣhrend des ganzen Wirtschaftsjahrs bestanden hat.
3 Nur insoweit
kann die Schuld als dauernde VerstΣrkung des Betriebskapitals
angesehen
werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr
ⁿbereinstimmt,
hat einen Kontokorrentkredit in der Zeit vom 1. 4. 01 bis 30.
11. 02 (= 20
Monate) in wechselnder H÷he. Da der Mindestbetrag der Schuld
weder 01 noch 02
das ganze Jahre ⁿber bestanden hat, ist in keinem der
Wirtschaftsjahre eine
Dauerschuld anzunehmen.
4 Hat der niedrigste Schuldenstand nur wΣhrend ganz kurzer
Zeit - bis zu
sieben Tage - bestanden, so ist er fⁿr die Feststellung des als
Dauerschuld in
Betracht kommenden Mindestbetrags der Schuld unberⁿcksichtigt
zu lassen. 5
Vgl. die RFH-Urteile vom 14. 11. 1938 (RStBl 1939 S. 160), vom
22. 11. 1938
(RStBl 1939 S. 216) und vom 22. 6. 1943 (RStBl S. 695). 6 Das
gilt auch bei
Saisonbetrieben. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 26. 10. 1938 (RStBl
S. 1117) und
das BFH-Urteil vom 25. 7. 1961 (BStBl III S. 422). 8 Der
Mindestbetrag der
Schuld ist daher durch Au▀erachtlassen der niedrigsten - auch
positiven -
KontostΣnde an insgesamt sieben Tagen im Jahr zu ermitteln;
Mindestschuld ist
danach der Kreditbetrag, der dem Gewerbebetrieb an 358 - im
Schaltjahr an 359
- Tagen im Jahr zur Verfⁿgung stand.
Beispiel:
Der Kontostand einer Kontokorrentschuld, die mit 4v. H. zu
verzinsen ist, hat
in einem Wirtschaftsjahr in tΣglich unterschiedlicher H÷he
zwischen 1 Mio. DM
und 49 000 DM betragen. Die acht niedrigsten KontostΣnde
lauteten auf
1. 49 000 DM,
2. 54 800 DM,
3. 58 600 DM,
4. 70 100 DM,
5. 105 000 DM,
6. 117 200 DM,
7. 121 400 DM,
8. 130 000 DM.
Als Dauerschuldzinsen sind die HΣlfte von 4v. H. von 130 000
DM, das sind 2
600 DM, hinzuzurechnen. Entsprechend wⁿrde, wenn die
aufgezeigten KontostΣnde
Nr. 1 an 3 Tagen, Nr. 2 an 2 Tagen und Nr. 3 an 2 Tagen
bestanden hΣtten, von
dem viertniedrigsten Kontostand mit 70 100 DM auszugehen sein,
da die an
insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigeren KontostΣnde Nr.
1 bis 3 au▀er
Betracht bleiben mⁿ▀ten.
9 Werden die Zinsen aus einem Kontokorrentkredit - abweichend
von den Salden
in den Kontoauszⁿgen - nach der Zinsstaffelmethode errechnet,
so ist fⁿr die
Bestimmung des Mindestbetrags fⁿr die Errechnung der
Dauerschuldzinsen nicht
von den Salden in den Kontoauszⁿgen, sondern von den der
Zinszahlung
tatsΣchlich zugrunde gelegten BetrΣgen auszugehen. 10 Vgl. das
BFH-Urteil vom
28. 7. 1976 (BStBl II S. 792). 11 Sind nach den vorstehenden
GrundsΣtzen
Kontokorrentschulden als Dauerschulden anzusehen, so k÷nnen sie
mit einem
Guthaben auf einem anderen Konto bei derselben Bank jedenfalls
dann nicht
verrechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger
Festlegung der
Mittel z. Z. nicht zur Tilgung der Dauerschulden herangezogen
werden kann. 12
Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 7. 1962 (BStBl III S. 540). 13 Ein
Kontokorrentkredit ist aber dann mit einem anderen Kredit
derselben Bank zu
einer Einheit zusammenzufassen, wenn der ⁿber das eine Konto
gewΣhrte Kredit
jeweils zur Abgeltung der auf dem anderen Konto ausgewiesenen
Schuld verwendet
wird. 14 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 6. 1973 (BStBl II S. 670).
15
KontokorrentverhΣltnisse mit verschiedenen Kreditgebern sind
in der Regel -
entsprechend ihrer schon durch die Verschiedenheit von
GlΣubiger und Schuldner
gekennzeichneten Individualisierung - auch gewerbesteuerlich
als selbstΣndige
KreditgeschΣfte anzusehen, es sei denn, da▀ die Bedingungen,
nach denen ein
Kredit abzuwickeln ist, durch das Zusammenwirken mehrerer
Kreditgeber zustande
gekommen sind. 1 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 16. 1. 1974 (BStBl
II S. 388). 1 7
Dem Mindestkredit eines KontokorrentverhΣltnisses mit einem
Kreditgeber wird
der Charakter der Dauerschuld aber nicht dadurch genommen, da▀
der Kredit
jeweils fⁿr die "notwendige" Zeit durch die Aufnahme eines
entsprechenden
Kredits oder die Erh÷hung um einen entsprechenden Kredit bei
einem anderen
Kreditgeber abgedeckt wird, wenn fⁿr die Aufnahme oder Erh÷hung
keine
wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen
Grⁿnde vorliegen. 1
8 Vgl. die BFH-Urteile vom 4. 8. 1977 (BStBl II S. 843), vom
5. 11. 1980
(BStBl 1981 II S. 219) und vom 20. 11. 1980 (BStBl 1981 II S.
223). 1 9 Eine
Schuld mit wechselndem Bestand kann nicht generell nur in H÷he
des
Mindestbestandes als Dauerschuld angesehen werden. 2 0 Der
Mindestbestand ist
nur dann ma▀geblich, wenn dieser erst die laufende Schuld zu
einer Dauerschuld
werden lΣ▀t. 2 1 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1984 (BStBl II
S. 379). 2 2
Wegen der Ermittlung des Mindestbetrags der Schuld beim
Gewerbekapital vgl.
Abschnitt 76 Abs. 4.
(9) 1 Wechselkredite sind Dauerschulden, wenn sie
wirtschaftlich mit der
Grⁿndung des Betriebs oder mit einer Erweiterung oder
Verbesserung des
Betriebs zusammenhΣngen oder wenn sie nach der Laufzeit der
Wechsel nicht nur
der vorⁿbergehenden VerstΣrkung der Betriebsmittel dienen. 2
Vgl. die
BFH-Urteile vom 15. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 213) und vom 19.
1. 1984
(BStBl II S. 376). 3 Auch ein Wechselkredit, dessen Laufzeit
kurzfristig ist,
kann die Eigenschaft einer Dauerschuld annehmen, wenn von
vornherein
beabsichtigt war, die Laufzeit des Wechsels auf nicht nur
vorⁿbergehende Dauer
zu verlΣngern. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 21. 2. 1939 (RStBl S.
711) und die
BFH-Urteile vom 4. 7. 1969 (BStBl II S. 712) und vom 15. 11.
1983 (BStBl 1984
II S. 213). 5 Wechselkredite k÷nnen auch eng mit den einzelnen
Warenposten
zusammenhΣngen. 6 Das ist der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb fⁿr
einzelne
Warenlieferungen jeweils einen besonderen Wechselkredit erhΣlt
mit der
Auflage, ihn mit dem Erl÷s aus den Waren abzudecken. 7 Solche
Sonderkredite
sind nach den Ausfⁿhrungen in den AbsΣtzen 4 und 7 laufende
Schulden. 8 Das
gilt auch dann, wenn der Unternehmer fⁿr die einzelnen
Warenlieferungen
jeweils Bankkredite erhΣlt und der Bank zusΣtzlich auf einige
Monate
befristete Wechsel gibt, die von der Bank zur Refinanzierung
bei einer anderen
Bank verwendet werden. 9 Vgl. die RFH-Urteile vom 17. 5. 1939
(RStBl S. 890)
und vom 7. 4. 1943 (RStBl S. 517). 10 Finanziert ein Kaufmann
seine
WareneinkΣufe im sogenannten Wechsel-Scheck-Verfahren, so
entsteht im
allgemeinen keine Dauerschuld, wenn die Wechsel mit den
einzelnen
WareneinkΣufen im Zusammenhang stehen. 11 Vgl. das BFH-Urteil
vom 22. 6. 1965
(BStBl III S. 484). 12 Ist jedoch von vornherein beabsichtigt,
die Laufzeit
der Wechsel zu verlΣngern und den Wechselkredit fⁿr lΣngere
Zeit zur Verfⁿgung
zu stellen (Vorschu▀ - Lange-Sicht-Konto), so ist eine
Dauerschuld gegeben
(vgl. das vorstehend bezeichnete RFH-Urteil vom 7. 4. 1943). 13
Entscheidend
ist auch bei einer Vielzahl von Wechseln, deren Laufzeit sich
ⁿberschneidet,
nicht der sich danach ergebende Σu▀erliche Eindruck, sondern
das wirkliche
wirtschaftliche VerhΣltnis. 14 Wechselkredite, die stΣndig
durch Begebung
neuer Wechsel in der Weise revolviert werden, da▀ ein
bestimmter Kredit ⁿber
einen lΣngeren Zeitraum als ein Jahr gewΣhrt wird, sind
Dauerschulden, wenn
ein unmittelbarer Zusammenhang mit einzelnen Warenlieferungen
nicht
hergestellt werden kann. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom 28. 6. 1978
(BStBl II
S. 651).) 1 6 Voraussetzung ist, da▀ von vornherein eine
Prolongationsm÷glichkeit fⁿr einen Zeitraum von insgesamt mehr
als einem Jahr
verbindlich vereinbar war. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 11.
1983
(BStBl 1984 II S. 213).
(10) 1 Bei Lebensversicherungsunternehmen geh÷ren die
Gewinnanteile der
Versicherten, die gutgeschrieben und mit den aufgelaufenen
Zinsen bei
FΣlligkeit der Versicherungssumme mitausgezahlt werden, nicht
zu den laufenden
Schulden. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 11. 6. 1940 (RStBl S. 826).
3 Die
Deckungsrⁿckstellung (Deckungsrⁿcklage) der
Lebensversicherungsunternehmen ist
keine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. 4 Das
gleiche gilt fⁿr
die verzinslich angesammelten Gewinnanteile der
Versicherungsnehmer, wenn die
Gegenwerte Σhnlichen VerfⁿgungsbeschrΣnkungen wie die BestΣnde
des
Deckungsstocks unterliegen. 5 Vgl. das Gutachten des RFH vom
26. 11. 1943
(RStBl 1944 S. 171). 6 Die Rⁿckstellung fⁿr
Beitragsrⁿckerstattung ist als
Dauerschuld zu behandeln, soweit die Gegenwerte nicht Σhnlichen
VerfⁿgungsbeschrΣnkungen unterliegen wie die BestΣnde des
Deckungsstocks. 7
Vgl. die BFH-Urteile vom 26. 4. 1960 (BStBl III S. 311), vom
4. 4. 1963
(BStBl III S. 264) und vom 11. 4. 1984 (BStBl II S. 598). 8 Der
Grundsatz, da▀
die Deckungsrⁿckstellung keine Dauerschuld im Sinne des
Gewerbesteuergesetzes
ist, schlie▀t nicht aus, da▀ Hypothekenschulden, die auf einem
zum
Deckungsstock geh÷renden Grundstⁿck lasten, Dauerschulden sein
k÷nnen. 9 Vgl.
das BFH-Urteil vom 21. 7. 1966 (BStBl III S. 630). 10 Im
SchadenversicherungsgeschΣft stellt die Schadenrⁿckstellung
keine Dauerschuld
dar. 11 Die Schwankungsrⁿckstellung ist dagegen als Dauerschuld
zu behandeln.
12 Vgl. die BFH-Urteile vom 12. 6. 1968 (BStBl II S. 715) und
vom 19. 1. 1972
(BStBl II S. 390). 13 Zum Dauerschuldcharakter der sog.
Bardepots vgl. das
BFH-Urteil vom 26. 1. 1972 (BStBl II S. 908).
(11) 1 Schulden, deren Abdeckung gewΣhrleistet ist, deren
Rⁿckzahlung aber
wegen gesetzlicher, beh÷rdlicher oder Σhnlicher Ma▀nahmen
stockt, bleiben
laufende Schulden. 2 Bei diesen sogenannten Stillhalteschulden,
die wegen der
Dauer ihres
Bestehens an sich zu den Dauerschulden (AbsΣtze 4 und 6)
geh÷ren, fehlt es an
der Voraussetzung der VerstΣrkung des Betriebskapitals (Absatz
4), wenn
1. der Schuldner glaubhaft machen kann, da▀ die von ihm
betriebene Tilgung
der Schuld allein wegen des gesetzlichen, beh÷rdlichen oder
eines Σhnlichen
Eingreifens nicht m÷glich war,
2. unterstellt werden kann, da▀ bei Tilgung der Schuld die
Inanspruchnahme
anderweitigen Kredits nicht in Betracht gekommen wΣre, und
3. die zur Rⁿckzahlung des Kredits erforderlichen flⁿssigen
Mittel dem
Unternehmen jederzeit zur Verfⁿgung gestanden haben.
3 Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 3. 1943 (RStBl S. 509). 4 Die
Behandlung von
Stillhalteschulden wie eine laufende Schuld beruht auf
sachlichen
BilligkeitserwΣgungen. 5 Es handelt sich hierbei um eine
Ma▀nahme nach º 163
AO. 6 BVgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S.
415).
(12) 1 Kredite, die zur Finanzierung einer Vorratshaltung
aufgenommen werden,
sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn die Kredite nicht nur
vorⁿbergehend
in Anspruch genommen werden. 2 Das mu▀ aus Grⁿnden der
GleichmΣ▀igkeit der
Besteuerung auch dann gelten, wenn die Vorratshaltung auf
beh÷rdlicher
Anordnung beruht.
(13) 1 Spareinlagen, die Brauereien von ihrer Kundschaft und
von ihren
Belegschaftsmitgliedern annehmen, sind grundsΣtzlich als
Dauerschulden
anzusehen. 2 Dabei ist davon auszugehen, da▀ die gesamten
Guthaben betrieblich
eine Einheit bilden. 3 Es ist fⁿr die Bemessung der
Hinzurechnung der
niedrigste Jahresstand der Spareinlagen als Dauerschuld
anzusetzen. 4 Vgl. das
RFH-Urteil vom 3. 8. 1943 (RStBl S. 750).
(14) 1 Schulden, die zum Zweck der Beteiligung an einer
Personengesellschaft
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wesentlichen
Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft aufgenommen worden sind, sind ohne
Rⁿcksicht auf ihre
Laufzeit stets wie Dauerschulden zu behandeln, wenn wegen der
Beteiligung eine
Kⁿrzung nach º 9 Nr. 2, 2a, 7 oder 8 und º 12 Abs. 3 Nr. 2, 2a,
4 oder 5
GewStG in Betracht kommt.
(15) 1 Die Unterscheidung der Verbindlichkeiten nach Schulden,
die zum
laufenden GeschΣftsverkehr geh÷ren, und anderen Schulden gilt
auch fⁿr
Rⁿckstellungen . 2 Geh÷ren die den Rⁿckstellungen zugrunde
liegenden
Verpflichtungen zum laufenden GeschΣftsverkehr , so sind sie
bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals nicht hinzuzurechnen. 3 Das ist
z. B. auch bei
Rⁿckstellungen der Fall, die der PΣchter eines Unternehmens fⁿr
die
Verpflichtung bildet, das ⁿbernommene Anlageverm÷gen in
ordnungsmΣ▀igem
Zustand zu erhalten, ausgeschiedene Wirtschaftsgⁿter zu
ersetzen und bei
Beendigung des PachtverhΣltnisses einen technisch
weiterentwickelten Betrieb
zurⁿckzugeben (Erneuerungsverpflichtung). 4 Das gleiche gilt
fⁿr
Rⁿckstellungen, die ein Abbauunternehmen fⁿr die Rekultivierung
der
gepachteten FlΣchen bildet (Rekultivierungsverpflichtungen)
oder die ein
Gewerbebetrieb fⁿr die Verpflichtung bildet, nach Auslaufen von
GestattungsvertrΣgen Leitungen zu entfernen und Grundstⁿcke
wiederherzustellen. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 11. 1964
(BStBl 1966 III
S. 53), vom 29. 10. 1974 (BStBl 1975 II S. 114) und vom 8. 9.
1976 (BStBl 1977
II S. 9). 6 Ferner gilt dies in der Regel auch fⁿr
Rⁿckstellungen wegen
drohender Haftpflicht- und GewΣhrleistungsansprⁿche , fⁿr
Rⁿckstellungen fⁿr
BergschΣden sowie fⁿr Rⁿckstellungen infolge Verletzung von
Patentrechten. 7
Vgl. die BFH-Urteile vom 13. 3. 1964 (BStBl III S. 344), vom
14. 11. 1968
(BStBl II S. 266)[Anm. der Red.: BStBl 1969 II S. 266] und vom
6. 2. 1985
(BStBl II S. 431). 8 Fⁿr Rⁿckstellungen fⁿr Pensions- und
Rentenanwartschaften, die im laufenden GeschΣftsverkehr
begrⁿndet sind, kommt
ebenfalls eine Hinzurechnung als Dauerschuld im Sinne des º 8
Nr. 1 GewStG
nicht in Betracht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 12. 1962 (BStBl
1963 III S. 93
). 10 Wegen der Hinzurechnung von
Rⁿckstellungen fⁿr Pensionsverpflichtungen nach º 8 Nr. 2
GewStG
vgl. Abschnitt 52 Abs. 2.
===
48. Begriff der Entgelte fⁿr Dauerschulden
(1) 1 Fⁿr die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen,
ist nicht die
Bezeichnung, sondern der sachliche Inhalt der Leistung
entscheidend. 2 Zu den
Entgelten fⁿr Dauerschulden geh÷ren sowohl Zinsen zu einem
festen oder
variablen Zinssatz als auch Vergⁿtungen fⁿr partiarische
Darlehen, Genu▀rechte
und Gewinnobligationen. 3 Das gleiche gilt fⁿr Entgelte, die
zwar nicht als
Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter
haben, wie zum
Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und
anderen Darlehen
vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gewΣhrt wird. 4
Zu den
Entgelten geh÷ren auch VorfΣlligkeitsentschΣdigungen, die fⁿr
den Fall der
vorzeitigen Rⁿckzahlung eines Darlehens bei Verkⁿrzung einer
ursprⁿnglich
vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie
die vereinbarten
Zinsen Entgelt fⁿr die KreditgewΣhrung sind. 5 Vgl. das zur
Umsatzsteuer
ergangene BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 (BStBl II S. 538). 6 Bei
Bankkrediten
sind die laufenden Sondervergⁿtungen (zum Beispiel
Provisionen), die neben den
Zinsen vereinbart sind, in der Regel den Entgelten fⁿr
Dauerschulden
zuzurechnen. 7 Soweit die von den Banken angesetzten
Provisionen nicht mit den
Dauerschulden zusammenhΣngen, fallen sie nicht unter die
Vorschrift des º 8
Nr. 1 GewStG. 8 Daraus folgt, da▀ Kreditprovisionen fⁿr nicht
in Anspruch
genommene Kredite (Bereitstellungsprovisionen,
Zusageprovisionen) und die
Kreditprovisionen und die Umsatzprovision fⁿr den kurzfristigen
Kredit dem
Gewinn nicht hinzuzurechnen sind. 9 Die Umsatzprovision fΣllt
insoweit nicht
unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt fⁿr
Leistungen der
Bank bildet, die nicht in der ▄berlassung des Kapitals
bestehen, sondern
darⁿber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. 10 Auch
die mit
Dauerschulden zusammenhΣngenden Geldbeschaffungskosten,
laufenden
Verwaltungskosten, Depotgebⁿhren, WΣhrungsverluste usw. sind
keine Entgelte
fⁿr Dauerschulden. 11 Vgl. die RFH-Urteile vom 26. 10. 1938
(RStBl S. 1117),
vom 13. 9. 1938 (RStBl S. 1118), vom 21. 2. 1939 (RStBl S. 711)
und vom
5. 4. 1939 (RStBl S. 762).
(2) 1 Zinsverbilligungszuschⁿsse von dritter Seite mindern die
hinzuzurechnenden Entgelte fⁿr Dauerschulden. 2 Vgl. das BFH-
Urteil vom 4. 5.
1965 (BStBl III S. 417).)
(3) Wegen der Behandlung der Zinsen auf Steuererstattungen vgl.
Abschnitt 39
Abs. 2 Satz 7.
===
49. (gestrichen)
===
50. Dauerschulden bei Kreditinstituten (º 19 GewStDV)
(1) 1 Nach º 19 GewStDV sind bei Kreditinstituten im Sinne des
º 1 des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen (KWG) Dauerschulden nur insoweit
anzunehmen, als
der Ansatz der zum Anlageverm÷gen geh÷renden Grundstⁿcke,
GebΣude, Betriebs-
und GeschΣftsausstattung, GegenstΣnde, ⁿber die LeasingvertrΣge
abgeschlossen
worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen
Unternehmen
sowie der Forderungen aus Verm÷genseinlagen als stiller
Gesellschafter und aus
Genu▀rechten das Eigenkapital ⁿberschreitet. 2 Ist ein
Betriebsgrundstⁿck in
der Zwangsversteigerung zur Rettung einer Forderung erworben
worden und dient
es betriebsfremden Zwecken, bestehen keine Bedenken, das
Grundstⁿck in den
ersten drei Jahren nach dem Erwerb nicht dem Anlageverm÷gen,
sondern dem
Umlaufverm÷gen zuzurechnen. 3 Die dreijΣhrige Frist beginnt mit
dem Tag des
Erwerbs des Grundstⁿcks. 4 Die Vergⁿnstigung tritt ein, wenn
die fⁿr die
Gewerbesteuerveranlagung ma▀gebenden Bilanzstichtage in die
dreijΣhrige Frist
fallen. 5 Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch
dann als
Beteiligung im Sinne des º 19 GewStDV anzusehen, wenn die
Voraussetzungen des
Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht
vorliegen. 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom 16. 3. 1989 (BStBl II S. 737). 7 Der Betrag, der
als Entgelt
fⁿr Dauerschulden zu behandeln ist, ist nach dem gewogenen
Durchschnitt der
Entgelte fⁿr hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen zu
ermitteln.8
Wegen der Berechnung der Dauerschulden fⁿr die Ermittlung des
Gewerbekapitals
vgl. Abschnitt 76 Abs. 5.
(2) 1 Zu dem Eigenkapital im Sinne des º 19 GewStDV geh÷rt auch
der in der
Bilanz auf den ma▀gebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und
zwar auch
insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsmΣ▀igen
Bestimmungen oder nach
den Beschlⁿssen der zustΣndigen Organe einer Rⁿcklage
zuzufⁿhren ist. 2 Ist
dagegen der Gewinn den Mitgliedern oder der beherrschenden
K÷rperschaft
zuzufⁿhren oder soll er zu bestimmten Ausgaben oder zu echten
Rⁿckstellungen
verwendet werden, so geh÷rt er insoweit nicht zum Eigenkapital,
auch wenn die
Verwendung in der Bilanz noch nicht zum Ausdruck kommt. 3 Vgl.
das RFH-Urteil
vom 16. 4. 1940 (RStBl S. 749). 4 Nicht zum Eigenkapital
geh÷ren ferner
Sonderposten mit Rⁿcklageanteil gemΣ▀ º 281 HGB sowie andere
Sonderposten mit
Rⁿcklageanteil, die auf Grund steuerlicher Vorschriften
gebildet werden. 5 Die
Sonderposten mit Rⁿcklageanteil nach º 281 HGB sind vom
Buchwert der
Wirtschaftsgⁿter abzuziehen, zu deren Wertberichtigung sie
gebildet sind. 6
Als Eigenkapital im Sinne des º 19 GewStDV kommt nur ein
positiver Betrag in
Betracht. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S.
667).
(3) 1 Ma▀gebend fⁿr die Berechnung der Entgelte fⁿr
Dauerschulden nach º 19
GewStDV sind nicht allein die VerhΣltnisse am Beginn oder am
Ende des
Ermittlungszeitraums. 2 Haben sich die fⁿr den Ansatz der
Dauerschulden
ma▀gebenden VerhΣltnisse (die WertansΣtze der fⁿr die
Begrenzung der
Dauerschulden ma▀gebenden Aktivposten der Bilanz, die H÷he der
Dauerschulden,
das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums verΣndert,
mⁿssen die
Dauerschulden geschΣtzt werden. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.
7. 1967
(BStBl III S. 732).
(4) 1 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des º 19 Abs. 1 GewStDV
ist, da▀ im
Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des
Kreditinstituts
nach º 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten
aus
BankgeschΣften und dem Erwerb von Geldforderungen die
Aktivposten aus anderen
GeschΣften ⁿberwiegen. 2 Damit k÷nnen auch solche
Kreditinstitute unter diese
Regelung fallen, die ⁿberwiegend den Ankauf von Geldforderungen
(echtes
Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen) betreiben.
3 Der Umstand,
da▀ der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den
BankgeschΣften im
Sinne des º 1 KWG geh÷rt, ist dabei ohne Bedeutung. 4 In den
Vergleich sind
die Durchschnitts-Aktivposten der im º 19 Abs. 1 GewStDV
genannten Anlagen und
die Aktivposten aus solchen GeschΣften, die nach º 9 der
Befreiungsverordnung
vom 20. 8. 1985 (BGBl I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach º
24 Abs. 1 Nr. 9
KWG befreit sind, nicht einzubeziehen. 5 Die
GeschΣftsbeziehungen mit
auslΣndischen Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die
Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo
einzubeziehen.
6 Bei inlΣndischen Zweigniederlassungen auslΣndischer
Kreditinstitute ist
entsprechend zu verfahren.
(5) 1 Im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen kann º
19 GewStDV nur
von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das als
Kreditinstitut
im Sinne von º 1 KWG anzusehen ist und das selbst die
Voraussetzungen des º 19
GewStDV erfⁿllt. 2 Bei Bestehen Organschaftlicher Verbindungen
von
begⁿnstigten Kreditinstituten mit anderen Unternehmen sind den
Anlagen im
Sinne von º 19 Abs. 1 GewStDV Forderungen gegen das andere
Unternehmen
hinzuzurechnen, wenn die Forderungen am Ende des
Erhebungszeitraums mehr als
zw÷lf Monate bestanden haben. 3 Damit wird verhindert, da▀
durch die
Begrⁿndung einer Organschaft im wirtschaftlichen Ergebnis
entgegen der
Zielrichtung des º 19 GewStDV auch solche Unternehmen
begⁿnstigt werden, die
selbst die Voraussetzungen dafⁿr nicht erfⁿllen.
===
51. Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen
(1) 1 Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit
ⁿberwiegendem
WarengeschΣft sind insoweit nicht als Dauerschulden zu
behandeln, als sie in
Kapital- und Geldmarktpapieren (insbesondere in Anleihen des
Bundes, der
LΣnder und der Gebietsk÷rperschaften,
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen
und Privatdiskonten) oder in Guthaben bei Zentralkassen oder in
Hypotheken,
Grundschulden oder Ausgleichsforderungen angelegt sind. 2 Diese
Regelung ist
auch dann anzuwenden, wenn die durch Grundschulden gesicherten
Forderungen
eine geringere Laufzeit als vier Jahre haben und deshalb nach
dem Kontenrahmen
fⁿr Kreditgenossenschaften als Kontokorrentforderungen
ausgewiesen sind. 3
Voraussetzung ist aber der Nachweis, da▀ die Ausleihungen
nicht mit dem
bankfremden GeschΣft im Zusammenhang stehen. 4 Das gilt nicht
fⁿr Darlehen und
Abwicklungsforderungen.
(2) 1 Spar- und Darlehnskassen im Sinne des Absatzes 1 sind
alle
Genossenschaften, in deren Firma zum Ausdruck kommt, da▀ sie
GeschΣfte der in
º 1 des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen bezeichneten Art
ausfⁿhren (z. B. Spar-
und Darlehnsvereine, Spar- und Wirtschaftsgenossenschaften). 2
Vgl. den
RdF-Erla▀ vom 25. 3. 1942 (RStBl S. 403).
(3) 1 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Spar- und
Darlehnskassen ist
grundsΣtzlich jeweils der niedrigste Jahresbestand der Summe
der in Absatz 1
bezeichneten Anlagewerte im GeschΣftsjahr ma▀gebend. 2 Der
niedrigste
Jahresbestand kann aber um den Hundertsatz erh÷ht werden, um
den sich der
Spareinlagenbestand am Schlu▀ des GeschΣftsjahrs gegenⁿber dem
Bestand am
Beginn des GeschΣftsjahrs erh÷ht hat.
Beispiel:
Der niedrigste Bestand an Anlagewerten im Sinne des Absatzes 1
betrΣgt 40 000
DM. Der niedrigste Bestand an Spareinlagen, der an sich fⁿr die
Behandlung als
Dauerschuld ma▀gebend ist, betrΣgt 90 000 DM. Der
Spareinlagenbestand hat am
Beginn des GeschΣftsjahrs 100 000 DM betragen und ist bis zum
Schlu▀ des
GeschΣftsjahrs auf 150 000 DM gestiegen. Die Steigerung betrΣgt
50v. H.
Entsprechend dieser Steigerung kann der niedrigste Bestand an
Anlagewerten auf
60 000 DM erh÷ht werden, vorausgesetzt, da▀ am Schlu▀ des
GeschΣftsjahrs
Anlagewerte mindestens in dieser H÷he vorhanden waren. Es ist
demgemΣ▀ von den
Spareinlagen nur ein Betrag von (90 000 DM - 60 000 DM =) 30
000 DM als
Dauerschuld zu behandeln.
(4) 1 Eine Genossenschaft, bei der das WarengeschΣft das
KreditgeschΣft
ⁿberwiegt, ist kein Kreditinstitut im Sinne des º 19 GewStDV. 2
Die Behandlung
ihrer Verbindlichkeiten als Dauerschulden im Sinne des º 8 Nr.
1 GewStG
richtet sich nach den allgemeinen fⁿr Warengenossenschaften
geltenden
Vorschriften. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 2. 8. 1960 (BStBl III
S. 390) und
Abschnitt 50 Abs. 4.
(5) Wegen der Berechnung der Dauerschulden bei Spar- und
Darlehnskassen fⁿr
die Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 76 Abs. 6.
===
52. Renten und dauernde Lasten (º 8 Nr. 2 GewStG)
(1) 1 Die Hinzurechnung nach º 8 Nr. 2 GewStG ist auf Renten
und dauernde
Lasten beschrΣnkt, die wirtschaftlich mit der Grⁿndung oder dem
Erwerb des
Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb
zusammenhΣngen. 2 Zur
Grⁿndung eines Teilbetriebs vgl. das BFH-Urteil vom 12. 9. 1979
(BStBl 1980 II
S. 51). 3 Eine Hinzurechnung erfolgt nur dann, wenn die
Rentenverpflichtung
oder dauernde Last durch den Grⁿndungs- oder Erwerbsvorgang als
Betriebsschuld
neu entsteht. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 18. 1. 1979 (BStBl II
S. 266). 5 Die
Hinzurechnung kommt auch in Betracht, wenn die Renten oder
dauernden Lasten
mit dem Erwerb eines Anteils an einem Teilbetrieb
zusammenhΣngen. 6 Das gilt
selbst dann, wenn eine Kaufpreisrente fⁿr einen stillgelegten,
aber im
Erwerbszeitpunkt funktionsfΣhigen Teilbetrieb gezahlt wird. 7
Vgl. das
BFH-Urteil vom 22. 11. 1972 (BStBl 1973 II S. 403). 8 Als
Erwerb im Sinne des
º 8 Nr. 2 GewStG zΣhlt nur der entgeltliche, nicht aber der
unentgeltliche
Erwerb. 9 Vgl. die BFH-Urteile vom 18. 7. 1973 (BStBl II S.
787) und vom
10. 6. 1976 (BStBl II S. 576). 10 Unentgeltlicher Erwerb liegt
vor in den
FΣllen der Gesamtrechtsnachfolge, der Schenkung und der
unentgeltlichen
Betriebsⁿbertragung zwischen Verwandten im Rahmen
vorweggenommener Erbfolge.
11 Bei Betriebsⁿbertragungen zwischen einander fremden Personen
ohne Zahlung
eines besonderen Entgelts - aber unter ▄bernahme von
Verbindlichkeiten - ist
jeweils im Einzelfall zu prⁿfen, ob ein entgeltliches oder
unentgeltliches
GeschΣft vorliegt. 12 Gemischte Schenkungen sind wie
entgeltliche
ErwerbsvorgΣnge zu behandeln. 13 Wegen des Begriffs der
gemischten Schenkung
vgl. Abschnitt 44 EStR. 14 Die im laufenden GeschΣft
entstandenen,
insbesondere die zum Zweck einer Erweiterung oder Verbesserung
des Betriebs
aufgenommenen Belastungen dieser Art scheiden fⁿr die
Hinzurechnung aus. 15
Vgl. die RFH-Urteile vom 10. 10. 1939 (RStBl 1940 S. 357), vom
9. 4. 1940
(RStBl S. 621) und vom 1. 10. 1940 (RStBl 1941 S. 36). 1 6 Zu
den mit dem
laufenden GeschΣftsbetrieb verbundenen Lasten geh÷ren auch die
Konzessionsabgaben und die Wassernutzungsentgelte. 1 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom
5. 3. 1969 (BStBl II S. 417). 1 8 Auch die Verpflichtung zur
Zahlung von
F÷rderzinsen, Extraf÷rderzinsen und Wartegeldern fⁿr die
Gewinnung von Erd÷l
und Kalisalzen begrⁿndet fⁿr sich allein weder ein
Rentenstammrecht noch ein
sonstiges selbstΣndiges Recht, das als eine dauernde Last im
Sinne des º 8
Nr. 2 GewStG angesehen werden k÷nnte. 1 9 Vgl. die BFH-Urteile
vom
20. 12. 1972 (BStBl 1973 II S. 264 und 266).
(2) 1 Zu den Renten und dauernden Lasten im Sinne des º 8 Nr. 2
GewStG geh÷ren
auch die Erbbaulast (vgl. das in Absatz 1 bezeichnete RFH-
Urteil vom
10. 10. 1939 und die BFH-Urteile vom 6. 10. 1976, BStBl 1977 II
S. 217), und
vom 28. 10. 1987, BStBl 1988 II S. 70), Versorgungsrenten (vgl.
das RFH-Urteil
vom 7. 2. 1940, RStBl S. 461, und das BFH-Urteil vom 12. 5.
1966, BStBl III
S. 597) und Pensionsverpflichtungen (vgl. die BFH-Urteile vom
21. 10. 1966,
BStBl 1967 III S. 185, und vom 16. 6. 1971, BStBl II S. 718). 2
Versorgungsleistungen hingegen, die eine Personengesellschaft
an
ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger fⁿr
frⁿhere
TΣtigkeiten des ausgeschiedenen Mitunternehmers im Dienst der
Gesellschaft
zahlt, sind bereits Bestandteil des gemΣ▀ º 7 GewStG nach den
Vorschriften des
Einkommen- oder K÷rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden
Gewinns. 3 Vgl. das
BMF-Schreiben vom 16. 7. 1986 (BStBl I S. 359). 4 Zum Umfang
der Hinzurechnung
von Erbbauzinsen als dauernde Last vgl. das BFH-Urteil vom 21.
6. 1979
(BStBl II S. 679). 5 Die Voraussetzungen fⁿr eine anteilsmΣ▀ige
Hinzurechnung
sind beim Erwerb eines Anteils am Betrieb auch dann erfⁿllt,
wenn der
VerΣu▀erer weiterhin an der Personengesellschaft beteiligt
bleibt. 6 Auf
Renten und dauernde Lasten, die bei der ▄bertragung des
Verm÷gens einer
Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch
Gesamtrechtsnachfolge auf einen
anderen ⁿbergehen (º 1 UmwStG) oder bei einer Einbringung im
Sinne des º 20
UmwStG und des º 24 UmwStG ⁿbernommen werden, findet dagegen º
8 Nr. 2 GewStG
keine Anwendung. 7 Das gilt jedoch nicht, wenn die
Voraussetzungen fⁿr die
Hinzurechnung bereits bei dem ⁿbertragenden Unternehmen erfⁿllt
waren. 8
Entsprechende Regelungen enthΣlt º 15 des Gesetzes zur
Anpassung und
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. 5. 1968 (BGBl I S. 365, BStBl
I S. 939),
zuletzt geΣndert durch Artikel 68 des Einfⁿhrungsgesetzes zur
Abgabenordnung
vom 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341, BStBl I S. 694).
(3) 1 Bei passivierten Renten und dauernden Lasten ergibt sich
die H÷he der
Hinzurechnung aus dem Unterschied zwischen der laufenden
Zahlung (Aufwand) und
der Verminderung des Passivpostens fⁿr die Verpflichtung
(Ertrag). 2 Der durch
den Wegfall der Verpflichtung entstehende au▀erordentliche
Ertrag berⁿhrt den
hinzuzurechnenden Betrag nicht. 3 Erh÷ht sich die Verpflichtung
infolge einer
Wertsicherungsklausel, so sind auch die durch Wirksamwerden der
Wertsicherungsklausel erh÷hten RentenbetrΣge hinzuzurechnen,
soweit sie den
Gewinn gemindert haben; ausgenommen ist aber der Aufwand, der
durch die
Erh÷hung des Passivpostens fⁿr die Verpflichtung entsteht. 4
Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 11. 1975 (BStBl 1976 II S. 297).
===
53. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (º 8 Nr. 3
GewStG)
(1) 1 Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des º 8
Nr. 3 GewStG
geht insofern ⁿber den handelsrechtlichen (und den
einkommensteuerrechtlichen)
Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem
Handelsgewerbe erforderlich
ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin
genⁿgt, fⁿr die laut
Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der ºº 335
bis 342 HGB
gelten sollen. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 5. 6. 1964 (BStBl
1965 III S. 49),
vom 8. 7. 1965 (BStBl III S. 558), vom 11. 11. 1965 (BStBl 1966
III S. 95),
vom 7. 2. 1968 (BStBl II S. 356), vom 28. 7. 1971 (BStBl II S.
815), vom
6. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 187), vom 27. 2. 1975 (BStBl II
S. 611), vom
1. 6. 1978 (BStBl II S. 570), vom 16. 8. 1978 (BStBl 1979 II S.
51) und vom
7. 12. 1983 (BStBl 1984 II S. 373). 3 Zur Abgrenzung des
stillen
GesellschaftsverhΣltnisses vom partiarischen Darlehen vgl. das
BFH-Urteil vom
8. 3. 1984 (BStBl II S. 623).
(2) 1 Da der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs besteuert
wird, der sich
unabhΣngig davon ergibt, ob der Betrieb mit eigenem oder
fremdem Kapital
arbeitet, ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb auch um den
Verlustanteil des
stillen Gesellschafters zu erh÷hen, soweit der Verlustanteil
den Verlust aus
Gewerbebetrieb gemindert hat. 2 Der Verlustanteil ist nur dann
nicht zu
berⁿcksichtigen, wenn er sich beim stillen Gesellschafter
gewerbesteuerlich
auswirkt.
3 Zu den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, die dem
Gewinn aus
Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, geh÷ren auch gewinnabhΣngige
Bezⁿge, die nach
Beendigung des stillen GesellschaftsverhΣltnisses fⁿr die von
dem stillen
Gesellschafter wΣhrend des Bestehens des
GesellschaftsverhΣltnisses erbrachten
Leistungen gewΣhrt werden. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 2.
1972 (BStBl II
S. 586).
(3) 1 Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft sind
atypisch stille
Gesellschaften, auch wenn die stille Beteiligung an einer GmbH
besteht, nach
den GrundsΣtzen der Mitunternehmerschaft zu behandeln. 2 Vgl.
Abschnitt 138
EStR. 3 Die Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters
sind Teil des
gewerblichen Gewinns der Mitunternehmerschaft und dⁿrfen diesen
nicht mindern.
4 Vgl. das BFH-Urteil vom 12. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 311).
(4) 1 Unter die Hinzurechnungsvorschrift des º 8 Nr. 3 GewStG
fallen auch die
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters eines Mitunternehmers
(Unterbeteiligten). 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 10. 1970
(BStBl 1971 II S. 59
).
(5) 1 Eine Hinzurechnung nach º 8 Nr. 3 GewStG unterbleibt,
wenn die
Gewinnanteile beim EmpfΣnger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag
heranzuziehen
sind. 2 Das ist der Fall, wenn die Gewinnanteile zu einem
inlΣndischen
Gewerbebetrieb des EmpfΣngers geh÷ren, der weder nach º 3
GewStG noch nach
anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 35a) von der Gewerbesteuer
befreit ist.
===
54. Gemeinsame Voraussetzung bestimmter Hinzurechnungen
1 Nach º 8 Nr. 2 und 3 GewStG sind die dort bezeichneten
BetrΣge nicht
hinzuzurechnen, wenn diese BetrΣge beim EmpfΣnger zur Steuer
nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen sind. 2 Diese Voraussetzung ist
nicht erfⁿllt,
wenn der Gewerbeertrag beim EmpfΣnger nach º 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG gekⁿrzt
wird.
===
55. Begriff der Vergⁿtung im Sinne des º 8 Nr. 4 GewStG
1 Nach º 8 Nr. 4 GewStG werden Vergⁿtungen (Tantiemen), die
fⁿr die
GeschΣftsfⁿhrung eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters
einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gewΣhrt werden, dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb
wieder hinzugerechnet. 2 Die Hinzurechnung setzt nicht voraus,
da▀ die
pers÷nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien
Mitunternehmer sind. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1984
(BStBl II S. 381). 4
Vergⁿtungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch feste
Vergⁿtungen,
RuhegehΣlter und Σhnliche Bezⁿge. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 4.
5. 1965
(BStBl III S. 418). 6 Auch Zuweisungen an eine
Pensionsrⁿckstellung geh÷ren zu
den bezeichneten Vergⁿtungen. 7 Die Aufl÷sung einer derartigen
gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrⁿckstellung erh÷ht
nicht den Gewinn
(vgl. das BFH-Urteil vom 27. 3. 1961, BStBl III S. 280). 8 Die
Hinzurechnung
umfa▀t nicht die nach º 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des
pers÷nlich
haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergⁿtungen fⁿr die
Hingabe von Darlehen
oder die ▄berlassung von Wirtschaftsgⁿtern; diese BetrΣge sind
aber nach º 8
Nr. 1 und 7 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen
dafⁿr erfⁿllt
sind. 9 Die Hinzurechnung nach º 8 Nr. 4 GewStG ist auch dann
vorzunehmen,
wenn KomplementΣr eine GmbH ist.
===
56. (gestrichen)
===
57. Miet- und Pachtzinsen (º 8 Nr. 7 GewStG)
(1) 1 Eine Hinzurechnung der HΣlfte der Miet- und Pachtzinsen
kommt nach º 8
Nr. 7 GewStG fⁿr Grundbesitz nicht in Betracht. 2 Zum
Grundbesitz in diesem
Sinne geh÷ren auch das Erbbaurecht und GebΣude, die auf fremdem
Grund und
Boden errichtet sind, selbst wenn sie nach bⁿrgerlichem Recht
wesentliche
Bestandteile des Bodens geworden sind. 3 Vgl. ºº 68 ff. BewG. 4
Wegen des
Erbbaurechts vgl. Abschnitt 52 Abs. 2. 5 Dagegen ist z. B. eine
FΣhrgerechtigkeit als ein nicht in Grundbesitz bestehendes
Wirtschaftsgut des
Anlageverm÷gens anzusehen. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 11.
1964 (BStBl 1965
III S. 293).
(2) 1 Bei VertrΣgen ⁿber die Ausbeutung von Mineralvorkommen,
die unter º 100
BewG fallen, ist die ▄berlassung der Grundstⁿcke zur Ausbeutung
der Vorkommen
gewerbesteuerrechtlich nicht als Verpachtung von in Grundbesitz
bestehenden
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens, sondern als entgeltliche
▄berlassung
des Rechts des Grundstⁿckseigentⁿmers auf Ausbeutung des
Vorkommens anzusehen.
2 Vgl. die BFH-Urteile vom 7. 10. 1958 (BStBl 1959 III S. 5)
und vom
12. 5. 1960 (BStBl III S. 466).) 3 Das gilt nicht nur fⁿr
BodenschΣtze, bei
denen das Recht zur Gewinnung von dem Eigentum am Grundstⁿck
getrennt und als
selbstΣndiges Recht (Gerechtigkeit) behandelt wird
(insbesondere
Mineralgewinnungsrecht), sondern auch fⁿr solche
Bodenbestandteile, deren
Abbau dem unbeschrΣnkten Verfⁿgungs- und Ausbeuterecht des
Eigentⁿmers
unterliegt (z. B. Kies, Sand, Basalt und Ton). 4 Vgl. die BFH-
Urteile vom
12. 1. 1972 (BStBl II S. 433) und vom 26. 5. 1976 (BStBl II S.
721). 5 Eine
Hinzurechnung der Pachtzinsen beim PΣchter entfΣllt, soweit sie
auf die
▄berlassung der GrundstⁿcksoberflΣche entfallen. 6 Bei einem
Betrieb, der auf
Grund von VertrΣgen mit Grundstⁿckseigentⁿmern durch
Na▀baggerei Sand und Kies
an Flu▀ufern abbaut, entfallen regelmΣ▀ig die Vergⁿtungen in
voller H÷he auf
die Kies- und Sandausbeute, so da▀ ein Betrag fⁿr die
Verpachtung der
BodenoberflΣche nicht auszusondern ist. 7 Vgl. das BFH-Urteil
vom 21. 8. 1964
(BStBl III S. 557). 8 Nach den BFH-Urteilen vom 6. 7. 1966
(BStBl III S. 599)
und vom 6. 3. 1968 (BStBl II S. 478) ist der Begriff "Eigentum"
in º 8 Nr. 7
GewStG weit auszulegen. 9 Er umfa▀t auch den Eigenbesitz
(wirtschaftliches
Eigentum) im Sinne des º 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. 10 F÷rderzinsen,
die fⁿr ein
Ausbeuterecht, z. B. fⁿr Kies, Erd÷l oder Erdgas, gezahlt
werden, das bei der
Einheitsbewertung aus besonderen Grⁿnden dem PΣchter als
wirtschaftliches
Eigentum zugerechnet worden ist, unterliegen daher nicht der
Hinzurechnungsvorschrift des º 8 Nr. 7 GewStG. 11 Sie sind auch
keine Zinsen
fⁿr Dauerschulden nach º 8 Nr. 1 GewStG. 12 Sie treten vielmehr
an die Stelle
eines Kaufpreises und sind steuerlich nach den GrundsΣtzen ⁿber
die
Versteuerung betrieblicher VerΣu▀erungsrenten zu behandeln. 13
Vgl. BFH-Urteil
vom 6. 10. 1966 (BStBl 1967 III S. 45). 14 Die Vorschrift des º
8 Nr. 7 GewStG
ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die zur Ausbeutung
von
BodenschΣtzen ⁿberlassenen Grundstⁿcke im wirtschaftlichen
Eigentum des
vertraglich zur Ausbeutung Berechtigten stehen und ihm deshalb
auch die sich
aus dem Eigentum ergebende Abbauberechtigung wirtschaftlich
geh÷rt. 15
Vgl. das BFH-Urteil vom 25. 11. 1966 (BStBl 1967 III S. 226).
(3) 1 Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag
vorliegt, kommt es
darauf an, ob die VertrΣge ihrem wesentlichen rechtlichen
Gehalt nach Miet-
oder PachtvertrΣge im Sinne des bⁿrgerlichen Rechts sind. 2
Vgl. das
BFH-Urteil vom 31. 7. 1985 (BStBl 1986 II S. 304). 3 So sind z.
B.
ZeitchartervertrΣge, d. h. VertrΣge mit Mannschaftsgestellung,
und auf dem
Gebiet des Verlagsrechts abgeschlossene WerknutzungsvertrΣge
sowie VertrΣge
fⁿr die ▄berlassung von betrieblichen Erfahrungen (sog. Know-
how) keine Miet-
oder PachtvertrΣge im Sinne des º 8 Nr. 7 GewStG. 4 Vgl. die
BFH-Urteile vom
23. 7. 1957 (BStBl III S. 306) und vom 12. 7. 1960 (BStBl III
S. 387). 5 Das
gleiche gilt fⁿr LizenzvertrΣge, die eine -wenn auch zeitlich
befristete -
▄berlassung von gewerblichen Schutzrechten und von
betrieblichen Erfahrungen,
Geheimverfahren, ungeschⁿtzten Erfindungen, Rezepten u. a.
(Know-how) zum
Gegenstand haben. 6 Sie enthalten, ungeachtet ihrer
mannigfachen
Erscheinungsformen, wesentliche pachtfremde Elemente, so da▀
sie nicht als
PachtvertrΣge im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen
Vorschriften angesehen
werden k÷nnen. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 14. 2. 1973 (BStBl II
S. 412). 8 Ein
Mietvertrag und kein Lizenzvertrag liegt dagegen vor, wenn
jemand mit
Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen
GegenstΣnde selbst
herstellt und nutzt, die mit der Herstellung nach dem Willen
der
Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils
ⁿbergehen
(antizipiertes Besitzkonstitut). 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 2.
11. 1965
(BStBl 1966 III S. 70). 10 Bare-boat-ChartervertrΣge fallen
unter º 8 Nr. 7
GewStG. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 11. 1975 (BStBl 1976 II
S. 220). 12 Ist
bei einem gemischten Vertrag die Vermietung eine von den
ⁿbrigen Leistungen
trennbare Hauptleistung, z. B. ▄berlassung von Know-how und
Vermietung von
Spezialmaschinen, so ist die HΣlfte des Entgelts, soweit es auf
die Vermietung
entfΣllt, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. 13 Vgl. das BFH-
Urteil vom
15. 6. 1983 (BStBl 1984 II S. 17). 14 ▄berlΣ▀t der
Gesellschafter einer
Personengesellschaft dieser ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das
er im Rahmen
seines Gewerbebetriebs von einem Dritten (Vermieter) gemietet
hat, und
verpflichtet sich die Personengesellschaft gegenⁿber ihrem
Gesellschafter, das
zwischen diesem und dem Vermieter vereinbarte Nutzungsentgelt
unmittelbar an
den Vermieter zu zahlen, ist vorbehaltich des Absatzes 7 die
HΣlfte der an den
Vermieter gezahlten Mietzinsen nach º 8 Nr. 7 GewStG dem
Gewerbeertrag der
Personengesellschaft hinzuzurechnen. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom
31. 7. 1985
(BStBl 1986 II S. 304). 1 6 Wird einem Schiffahrtsunternehmen
von der
Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den
Gⁿter- und
Personenverkehr von einem nΣher gekennzeichneten Teil einer
Kaianlage mit
Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, so erfolgt
keine Hinzurechnung
fⁿr die Benutzung der Kaianlage. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 9.
11. 1983
(BStBl 1984 II S. 149). 1 8 ▄berlΣ▀t jedoch eine Stadt eine in
ihren Hafen
belegene Kaje (Kai) einem Dritten zur stΣndigen Nutzung, ist
das dafⁿr zu
zahlende Entgelt dann Mietzins im Sinne des º 8 Nr. 7 GewStG,
wenn die Stadt
verpflichtet ist, die Kaje herzurichten und fⁿr eine bestimmte
Wassertiefe zu
sorgen. 1 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 7. 1985 (BStBl 1986 II
S. 304).
(4) 1 Fⁿr die Abgrenzung der Wirtschaftsgⁿter im Sinne des º 8
Nr. 7 GewStG
ist von dem Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne des º 4 EStG
auszugehen. 2
Voraussetzung fⁿr die Annahme eines Wirtschaftsguts im Sinne
des º 8 Nr. 7
GewStG ist danach nur, da▀ eine wirtschaftliche Ausnutzung des
Guts m÷glich
ist. 3 Wegen der Abgrenzung der nicht in Grundbesitz
bestehenden
Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens vgl. das BFH-Urteil vom
23. 4. 1969
(BStBl II S. 439). 4 Danach unterliegen z. B. die Mietzinsen
fⁿr die Benutzung
der Kⁿhlanlage in einem stΣdtischen Schlachthof der
Hinzurechnung nach º 8
Nr. 7 GewStG. 5 Es kommt fⁿr die Hinzurechnung nach º 8 Nr. 7
GewStG nicht
darauf an, da▀ das Wirtschaftsgut auch bewertungsfΣhig im Sinne
des
Bewertungsgesetzes ist. 6 Dagegen sind die sich aus der
GeschΣftslage
gepachteter gewerblicher RΣume ergebenden Vorteile, z. B.
Kundenstamm,
Konkurrenzlage und allgemeine Absatzm÷glichkeiten,
Wirtschaftsgⁿter im Sinne
von º 8 Nr. 7 GewStG (º 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG), wenn sie durch
von der
Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind. 7
Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 4. 1970 (BStBl II S. 726), vom 14. 10. 1970
(BStBl 1971 II
S. 28), vom 5. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 62) und vom 22. 3.
1972 (BStBl II
S. 632). 8 An der Voraussetzung der klaren Bestimmung der
Pachtzahlungen fⁿr
die Nutzung eines immateriellen Wirtschaftsguts
(GeschΣftswerts) fehlt es
auch, wenn bei einem einheitlichen Pachtzins nur der auf die
blo▀e Raummiete
entfallende Teilbetrag feststeht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 14.
8. 1974
(BStBl 1975 II S. 178). 10 Die SchΣtzung von TeilbetrΣgen kann
nicht als
klarer und eindeutiger Abgrenzungsfaktor angesehen werden. 11
Vgl. das
BFH-Urteil vom 30. 3. 1976 (BStBl II S. 463). 12 Eine
Hinzurechnung zum
Gewerbeertrag von Pachtzinsen fⁿr immaterielle Wirtschaftsgⁿter
kommt auch
dann nicht in Betracht, wenn sich der auf sie entfallende Teil
des einheitlich
fⁿr die Nutzung des Inventars und der immateriellen
Wirtschaftsgⁿter
vereinbarten Pachtzinses nicht klar abgrenzen lΣ▀t. 13 Vgl. das
BFH-Urteil vom
10. 5. 1977 (BStBl II S. 667). 14 In diesen FΣllen des
einheitlichen
Pachtzinses bezieht sich die Hinzurechnung deshalb nur noch auf
die
u. U. geschΣtzten Pachtzinsen fⁿr die nicht in Grundbesitz
bestehenden
materiellen Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens.) 15
Pachtzahlungen fⁿr die
pachtweise Nutzung eines Apothekenbetriebs stellen fⁿr die Zeit
nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes ⁿber das Apothekenwesen vom 20. 8.
1960 (BGBl I
S. 697) auch nicht zum Teil Aufwendungen fⁿr die Benutzung
eines im Eigentum
eines Dritten stehenden Wirtschaftsguts des Anlageverm÷gens
dar. 1 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom 8. 10. 1969 (BStBl II S. 740). 1 7 Zur
Abgrenzung von
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens zum Umlaufverm÷gen vgl.
das BFH-Urteil
vom 29. 11. 1972 (BStBl 1973 II S. 148).
(5) 1 Unter Miet- und Pachtzinsen im Sinne des º 8 Nr. 7 GewStG
sind nicht nur
Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der
Mieter oder der
PΣchter fⁿr den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstandes an
den Vermieter
oder den VerpΣchter zu zahlen hat. 2 Dazu geh÷rt z. B. auch der
Wert eines vom
Mieter oder vom PΣchter erstellten GebΣudes, wenn das GebΣude
entschΣdigungslos in das Eigentum des zur
Grundstⁿcksⁿberlassung
Verpflichteten ⁿbergeht und der Verm÷genszuwachs seine
Grundlage in dem Miet-
oder Pachtvertrag hat. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 7. 1983
(BStBl II S. 755
). 4 Zu den Miet- und Pachtzinsen geh÷ren ferner die
Aufwendungen des Mieters
oder PΣchters fⁿr die Instandsetzung, Instandhaltung und
Versicherung des
Miet- oder Pachtgegenstandes, die er ⁿber seine gesetzliche
Verpflichtung nach
bⁿrgerlichem Recht hinaus (ºº 582 ff. BGB) auf Grund
vertraglicher
Verpflichtungen ⁿbernommen hat. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 27.
11. 1975
(BStBl 1976 II S. 220). 6 Ist der PΣchter einer gewerblichen
Betriebseinrichtung dem VerpΣchter gegenⁿber verpflichtet, zur
Abgeltung der
Abnutzung eine Erneuerungsrⁿckstellung zu bilden, so sind die
dieser
Rⁿckstellung zugefⁿhrten BetrΣge als Teil der Pachtzinsen im
Sinne des º 8
Nr. 7 GewStG anzusehen. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 11. 2. 1941
(RStBl S. 292).
8 Wegen der Monopolabgaben der Versorgungsunternehmen vgl. das
RFH-Urteil vom
9. 2. 1943 (RStBl S. 508).
(6) 1 Die Deutsche Bundespost ⁿberlΣ▀t den
Fernsprechteilnehmern posteigene
Fernsprechanlagen. 2 Die Gebⁿhren dafⁿr sind in keinem Fall
nach º 8 Nr. 7
GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.
(7) 1 Miet- und Pachtzinsen sind bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des
Mieters oder PΣchters stets zur HΣlfte hinzuzurechnen, wenn sie
beim EmpfΣnger
nicht in einem Betrieb anfallen, der im Geltungsbereich des
Gesetzes der
Gewerbesteuer unterliegt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 9. 1962
(BStBl III
S. 514). 3 Miet- und Pachtzinsen fallen nicht in einem der
Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb des EmpfΣngers an, wenn
dieser nach º 3
GewStG oder nach anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 35a) von
der
Gewerbesteuer befreit ist. 4 Im Fall der Verpachtung von
GaststΣtten in
Bahnh÷fen oder auf Schiffen der Deutschen Bundesbahn steht die
Rechtsnatur der
Deutschen Bundesbahn der Hinzurechnung der HΣlfte der Miet-
oder Pachtzinsen
zum gewerblichen Gewinn des PΣchters nicht entgegen. 5 Vgl. das
BFH-Urteil vom
27. 5. 1964 (BStBl 1965 III S. 655). 6 Fallen sie beim
EmpfΣnger in einem
Betrieb an, der der Gewerbesteuer unterliegt, so sind sie beim
Mieter oder
PΣchter zur HΣlfte nur dann hinzuzurechnen (und entsprechend
bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags des EmpfΣngers zu kⁿrzen, vgl.
Abschnitt 63),
wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand des Miet-
oder
Pachtvertrags ist und die Miet- und Pachtzinsen 250 000 DM
ⁿbersteigen. 7 Bei
der Anwendung dieser Grenze kommt es nicht auf den Gesamtbetrag
der Miet- und
Pachtzinsen an, die der Mieter oder PΣchter zu zahlen hat,
sondern ma▀gebend
ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder PΣchter fⁿr den
einzelnen Betrieb
oder Teilbetrieb zu zahlen hat.
(8) Wegen der Hinzurechnung des Werts fremder Wirtschaftsgⁿter
bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 77 Abs. 4.
===
Amtliche Steuerrichtlinien/Gewerbesteuer-Richtlinien 1990
Abschnitt 57a.: Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
(º 8 Nr. 8 GewStG)
57a. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft (º 8 Nr. 8
GewStG)
(1) 1 Ma▀gebend fⁿr die Hinzurechnung ist der sich aus º 15
Abs. 1 Nr. 2 EStG
ergebende Verlustanteil. 2 Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn
das
Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in
der
Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht
mehr
gewerbesteuerpflichtig ist. 3 Verlustanteile aus einer
Partenreederei, die vor
Indienststellung des Schiffes als sogenannte Baureederei noch
keinen
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhΣlt,
sind deshalb zur
Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten
hinzuzurechnen. 4
Vgl. das BFH-Urteil vom 23. 10. 1986 (BStBl 1987 II S. 64).
===
58. Spenden bei K÷rperschaften (º 8 Nr. 9 GewStG)
(1) 1 Spenden zur F÷rderung mildtΣtiger, kirchlicher,
religi÷ser,
wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als
besonders
f÷rderungwⁿrdig anerkannten gemeinnⁿtzigen Zwecke geh÷ren bei
K÷rperschaften
zu den Ausgaben im Sinne des º 9 Nr. 3 KStG, die bei der
Ermittlung des
Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten H÷chstbetrΣgen
abzugsfΣhig sind. 2
Bei der Gewerbesteuer sind nur Spenden fⁿr wissenschaftliche
Zwecke
abzugsfΣhig. 3 Die anderen Spenden, die bei der
K÷rperschaftsteuer
berⁿcksichtigt worden sind, sind deshalb nach º 8 Nr. 9 GewStG
bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. 4 Treffen Spenden
fⁿr
wissenschaftliche Zwecke mit anderen Spenden zusammen und
ⁿberschreitet die
Gesamtsumme den bei der K÷rperschaftsteuer abziehbaren
H÷chstbetrag, ist in
der Weise zu verfahren, da▀ zugunsten der Steuerpflichtigen
vorrangig Spenden
fⁿr wissenschaftliche Zwecke als im Rahmen der H÷chstbetrΣge
abgezogen gelten.
5 Eine Hinzurechnung ist deshalb bei der Gewerbesteuer nur mit
dem Betrag
vorzunehmen, um den die bei der K÷rperschaftsteuer
berⁿcksichtigten gesamten
Spenden die von Steuerpflichtigen fⁿr wissenschaftliche Zwecke
geleisteten
steuerbegⁿnstigten Spenden ⁿbersteigen.
(2) Wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Ausgaben
zur F÷rderung
wissenschaftlicher Zwecke bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften
vgl. Abschnitt 64.
===
59. Berⁿcksichtigung der gebietsmΣ▀igen Abgrenzung der
Besteuerung bei den
Hinzurechnungen nach º 8 GewStG
1 Auch bei den Hinzurechnungen nach º 8 GewStG sind nur die
BetriebsstΣtten
im Geltungsbereich des Gesetzes zu berⁿcksichtigen. 2 Wegen der
gebietsmΣ▀igen
Abgrenzung der Besteuerung vgl. Abschnitt 23, wegen ihrer
Berⁿcksichtigung bei
der Ermittlung des Gewinns vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3 Dieser
Grundsatz ist
bezⁿglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz
des º 8 GewStG
zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten BetrΣge
hinzugerechnet werden,
"soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind." 4
Diese
Voraussetzung ist z. B. fⁿr Dauerschuldzinsen nicht erfⁿllt,
die auf
BetriebsstΣtten in der Deutschen Demokratischen Republik und in
Berlin (Ost)
entfallen.
===
60. (gestrichen)
===
61. Kⁿrzung fⁿr den zum Betriebsverm÷gen geh÷renden Grundbesitz
(1) 1 Nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns
und der
Hinzurechnungen um 1,2 v. H. des Einheitswerts des
Grundbesitzes zu kⁿrzen,
der zum Betriebsverm÷gen des Unternehmers geh÷rt. 2 Die
Zugeh÷rigkeit zum
Betriebsverm÷gen ist nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes zu
beurteilen. 3 Diese sind im Abschnitt 14 EStR dargestellt. 4
Ein gewerblich
genutzter Grundstⁿcksteil braucht danach nicht zum
Betriebsverm÷gen zu
rechnen, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Wird er
nicht als
Betriebsverm÷gen behandelt, so mu▀ die Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1
Satz 1 GewStG
aber auch durchgefⁿhrt werden, weil sonst der Zweck dieser
Vorschrift, die
Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer und
die
Gewerbesteuer zu vermeiden, nicht erreicht werden wⁿrde. 6
Andererseits hΣngt
die Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht davon ab, da▀
der Grundbesitz
auch tatsΣchlich zur Grundsteuer herangezogen wird. 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom
16. 1. 1951 (BStBl III S. 49). 8 Die Kⁿrzung bemi▀t sich stets
nach dem
Einheitswert des Grundbesitzes, auch wenn im Betriebsverm÷gen
im Anschlu▀ an
die DM-Bilanz ein h÷herer Grundstⁿckswert enthalten ist. 9 Bei
einem im
Betriebsverm÷gen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstⁿck,
das verpachtet
ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des PΣchters
mitumfa▀t, ist der
Kⁿrzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen.
10 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 3. 1968 (BStBl II S. 479). 11 Errichtet der
Ehemann mit
Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein GebΣude auf einem
Grundstⁿck, das
bⁿrgerlich-rechtlich ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen
HΣlfte geh÷rt, so
kann die Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur von dem auf
seinen Anteil
entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der
Ehemann das
Grundstⁿck und das GebΣude in vollem Umfang in seiner Bilanz
aufgefⁿhrt hat.
12 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 5. 1971 (BStBl II S. 643). 13
Entsprechendes
gilt, wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein GebΣude auf
einem ihm und
einem betriebsfremden Miteigentⁿmer geh÷renden Grundstⁿck
errichtet. 14
Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 10. 1978 (BStBl 1979 II S. 399).
15 Die Kⁿrzung
nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG findet auch statt, soweit der
Grundbesitz zum
Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens geh÷rt. 1 6 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 19. 1. 1972 (BStBl II S. 390).
(2) 1 Ist nur ein Teil eines Grundstⁿcks einkommensteuerlich
zum
Betriebsverm÷gen des Unternehmers zu rechnen, so ist fⁿr die
Berechnung der
Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von dem Teil des
Einheitswerts
auszugehen, der auf den dem gewerblichen Betrieb dienenden Teil
des
Grundstⁿcks entfΣllt. 2 Dieser Teil des Einheitswerts ist
grundsΣtzlich nach
dem VerhΣltnis der Jahresrohmiete (º 79 BewG) zu ermitteln. 3
Ein anderer
Aufteilungsma▀stab, insbesondere das VerhΣltnis der NutzflΣche
oder des
Rauminhalts, ist anzuwenden, wenn dieses Ergebnis den
tatsΣchlichen
VerhΣltnissen des einzelnen Falls besser entspricht. 4 Geh÷rt
zum Grundbesitz
im Sinne des º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht , ist der
Kⁿrzung nur der
im Betriebsverm÷gen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der
aufstehenden
GebΣude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstⁿcks, zugrunde zu
legen. 5
Vgl. das RFH-Urteil vom 12. 1. 1943 (RStBl S. 283) sowie das
BFH-Urteil vom
17. 1. 1968 (BStBl II S. 353).
(3) 1 Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsverm÷gen des
Unternehmers
geh÷rt, ist grundsΣtzlich nach dem Stand zu Beginn des
Kalenderjahrs zu
beurteilen. 2 Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs
im Laufe eines
Kalenderjahrs, kommt fⁿr den in diesem Kalenderjahr endenden
Erhebungszeitraum
noch keine Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht. 3
Vgl. º 20
GewStDV. 4 Im Gegensatz zu º 9 Nr. 1 SΣtze 2 und 3 GewStG kommt
es fⁿr º 9
Nr. 1 SΣtze 2 und 3 GewStG auf einen Stichtag nicht an (vgl.
Abschnitt 62).
(4) 1 Ma▀gebend fⁿr die Kⁿrzung ist der Einheitswert, der auf
den letzten
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-
oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
lautet. 2 Als
Bemessungsgrundlage sind bei Grundstⁿcken (º 70 BewG) sowie bei
Betriebsgrundstⁿcken im Sinne des º 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die
wie
Grundverm÷gen bewertet werden, 140v. H. des auf den
WertverhΣltnissen vom
1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen (º 121a
BewG). 3 Bei
Betriebsgrundstⁿcken im Sinne des º 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die
wie land- und
forstwirtschaftliches Verm÷gen bewertet werden, sind dagegen
nur 100 v. H. des
Einheitswerts zugrunde zu legen. 4 Die Kⁿrzung ist auch dann
nach dem vollen,
ggf. nach º 121a BewG auf 140 v. H. erh÷hten, Einheitswert zu
bemessen, wenn
es sich um Grundbesitz handelt, dessen Erhaltung fⁿr Kunst,
Geschichte oder
Wissenschaft im ÷ffentlichen Interesse liegt und der deshalb
nach º 115 BewG
im Einheitswert des Betriebsverm÷gens nur mit 40 v. H. oder
ⁿberhaupt nicht
angesetzt ist.
(5) 1 Befindet sich der zum Betriebsverm÷gen geh÷rende
Grundbesitz im Zustand
der Bebauung, so ist fⁿr die Kⁿrzung von dem Einheitswert nach
º 91 Abs. 1
BewG auszugehen. 2 Vgl. º 21 GewStDV und das zur
Rechtsgⁿltigkeit dieser
Vorschrift ergangene BFH-Urteil vom 5. 10. 1967 (BStBl 1968 II
S. 65). 3
Dieser Einheitswert umfa▀t nur den Wert des Grund und Bodens
und den Wert
etwaiger bezugsfertiger GebΣude. 4 Wegen der Ermittlung des
Gewerbekapitals in
diesen FΣllen vgl. Abschnitt 75 Abs. 2.
(6) 1 Der Gewerbesteuerbescheid beruht hinsichtlich der Kⁿrzung
nach º 9 Nr. 1
Satz 1 GewStG auf dem Einheitswertbescheid. 2 Der
Gewerbesteuerme▀bescheid ist
deshalb nach º 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu Σndern, wenn der
ma▀gebende
Einheitswert durch Rechtsbehelfsentscheidung, ─nderung der
Feststellung oder
Fortschreibung geΣndert worden ist.
(7) Wegen der Nichtberⁿcksichtigung des Grundbesitzes, der auf
BetriebsstΣtten
au▀erhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entfΣllt, vgl.
Abschnitt 66.
===
62. Kⁿrzung bei Grundstⁿcksunternehmen (º 9 Nr. 1 SΣtze 2 und 3
GewStG)
(1) 1 Fⁿr die Anwendung der Kⁿrzungsvorschrift des º 9 Nr. 1
SΣtze 2 und 3
GewStG gilt folgendes:
1. º 9 Nr. 1 SΣtze 2 und 3 GewStG kann von allen
Unternehmensformen
(Einzelunternehmen, Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften und anderen
K÷rperschaften) in Anspruch genommen werden.
2. 1 Die TΣtigkeit des Unternehmens mu▀ sich beschrΣnken auf
die Verwaltung
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von
Wohnungsbauten
sowie auf die Errichtung und VerΣu▀erung von
EinfamilienhΣusern,
ZweifamilienhΣusern oder Eigentumswohnungen.) 2 Zum Grundbesitz
im Sinne des
º 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geh÷ren grundsΣtzlich nicht
Betriebsvorrichtungen,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstⁿcks sind. 3
Zum Grundbesitz
geh÷ren jedoch Grundstⁿcksteile, die nur wegen der Eigenart
ihrer Nutzung
durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind. 4 Vgl. das BFH-
Urteil vom
22. 6. 1977 (BStBl II S. 778). 5 Die erweiterte Kⁿrzung bei
Grundstⁿcksunternehmen kann nicht in Anspruch genommen werden,
wenn das
Unternehmen erst im Laufe des Erhebungszeitraums von der
gewerblichen zur
verm÷gensverwaltenden TΣtigkeit ⁿbergegangen ist. 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom
29. 3. 1973 (BStBl II S. 563).) 7 Sie ist auch nicht anzuwenden
auf solche
Unternehmen, bei denen die Grundstⁿcksverwaltung ⁿber den
Rahmen einer
Verm÷gensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter
annimmt, wie in den
FΣllen der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen
Besitzgesellschaft.
8 Vgl. die BFH-Urteile vom 29. 3. 1973 (BStBl II S. 686) und
vom 28. 6. 1973
(BStBl II S. 688). 9 Gleiches gilt, wenn ein
Grundstⁿcksverwaltungsunternehmen
in einem Umfang Grundstⁿcke erwirbt und verΣu▀ert, der diesem
TΣtigkeitsbereich gewerblichen Charakter verleiht. 10 Ob eine
solche TΣtigkeit
vorliegt, ist nicht nach den VerhΣltnissen eines einzigen
Erhebungszeitraums,
sondern nach dem Gesamtbild der VerhΣltnisse eines mehrjΣhrigen
Zeitraums zu
beurteilen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 10. 1974 (BStBl 1975
II S. 44). 12
Ein gelegentlicher Grundstⁿcksverkauf stellt dagegen die
ausschlie▀liche
TΣtigkeit als Grundstⁿcksverwaltungsgesellschaft nicht in
Frage, weil solche
geringen Verm÷gensbewegungen noch zum Bereich der
Grundstⁿcksverwaltung
geh÷ren. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom 24. 2. 1971 (BStBl II S.
338). 14 Das gilt
auch fⁿr sonstige der Grundstⁿcksverwaltung dienende
NebentΣtigkeiten. 15
Diese NebentΣtigkeiten stehen der erweiterten Kⁿrzung z. B.
dann nicht
entgegen, wenn sie erforderlich sind, um fⁿr die
Grundstⁿcksverwaltung und
-nutzung ben÷tigte Kredite zu beschaffen. 1 6 Vgl. das BFH-
Urteil vom
23. 7. 1969 (BStBl II S. 664). 1 7 Entsprechendes gilt, wenn
durch einen
Brennstoffeinkauf im gro▀en zugleich fⁿr andere gleichartige
Unternehmen die
eigene Grundstⁿcksverwaltung verbilligt werden soll, es sei
denn, der
Brennstoffhandel stellt fⁿr sich gesehen eine gewerbliche
TΣtigkeit dar. 1 8
Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 4. 1977 (BStBl II S. 776). 1 9 Die
Anwendung der
Kⁿrzungsvorschrift ist auch nicht zu versagen, wenn das
Unternehmen sich an
der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstⁿcks beteiligt,
dessen
Miteigentⁿmer es zu 2/3-Anteilen ist. 2 0 Vgl. das BFH-Urteil
vom 9. 2. 1966
(BStBl III S. 253). 2 1 Als Betreuung von Wohnungsbauten ist
die Verwaltung
bereits fertiggestellter fremder GebΣude nur anzusehen, wenn
diese GebΣude von
dem verwaltenden Unternehmen selbst errichtet worden sind. 2 2
Vgl. das
BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S. 629).)
3. 1 Neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann eigenes
Kapitalverm÷gen
verwaltet und genutzt werden. 2 Die Verwaltung und Nutzung
eigenen
Kapitalverm÷gens darf jedoch fⁿr sich betrachtet keine ihrer
Natur nach
gewerbliche TΣtigkeit darstellen. 3 Zum "eigenen"
Kapitalverm÷gen k÷nnen auch
von dritter Seite beschaffte Gelder geh÷ren. 4 Vgl. das BFH-
Urteil vom 3. 8.
1972 (BStBl II S. 799).
4. Wird in Verbindung mit der Errichtung und VerΣu▀erung von
Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
errichtet und verΣu▀ert, so ist dies unschΣdlich, wenn das
GebΣude zu mehr als
662/3 v. H. Wohnzwecken dient.
5. 1 Die Kⁿrzung umfa▀t nur den Teil des Gewerbeertrags des
Grundstⁿcksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des
eigenen
Grundbesitzes entfΣllt. 2 VerΣu▀ert ein Unternehmen, das die
Voraussetzungen
des º 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfⁿllt, Grundbesitz, ist auch der
bei der
VerΣu▀erung erzielte Gewinn gemΣ▀ º 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei
der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu kⁿrzen. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 4.
1987 (BStBl II
S. 603). 4 Betreut das Unternehmen auch Wohnungsbauten oder
verΣu▀ert es auch
EinfamilienhΣuser, ZweifamilienhΣuser oder Eigentumswohnungen,
so ist
Voraussetzung fⁿr die erweiterte Kⁿrzung, da▀ der Gewinn aus
der Verwaltung
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt
wird.)
2 Grundstⁿcksunternehmen, die die in Satz 1 Nr. 2 bis 4
bezeichneten
Voraussetzungen nicht erfⁿllen, z. B. nachhaltig andere GebΣude
als
EinfamilienhΣuser, ZweifamilienhΣuser und Eigentumswohnungen
verΣu▀ern, k÷nnen
nur die Kⁿrzung nach º 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Anspruch
nehmen.
(2) 1 Im Falle der Organschaft sind die Voraussetzungen fⁿr
die Anwendung der
Kⁿrzungsvorschrift des º 9 Nr. 1 SΣtze 2 und 3 GewStG mit
Wirkung auf den im
Organkreis erzielten und beim OrgantrΣger zusammenzurechnenden
Gewerbeertrag
fⁿr die zum Organkreis geh÷renden Unternehmen gesondert zu
prⁿfen. 2 Ob die
erweiterte Kⁿrzung gemΣ▀ den bezeichneten Vorschriften bei dem
einzelnen
Unternehmen des Organkreises Berⁿcksichtigung finden kann,
richtet sich
jeweils allein nach den bei diesem Unternehmen gegebenen
VerhΣltnissen. 3
Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S. 629).
(3) 1 Zum eigenen Grundbesitz im Sinne des º 9 Nr. 1 SΣtze 2
und 3 GewStG
geh÷ren auch das Erbbaurecht und die auf Grund eines solchen
Rechts
errichteten GebΣude. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 14. 10. 1941
(RStBl S. 884). 3
Fⁿr die Beurteilung der Frage, ob der Grundbesitz zum
Betriebsverm÷gen des
Unternehmens geh÷rt, kommt es fⁿr die FΣlle des º 9 Nr. 1 SΣtze
2 und 3 GewStG
- im Gegensatz zu der Kⁿrzungsvorschrift des º 9 Nr. 1 Satz 1
GewStG - nicht
auf den Stand an einem Stichtag an (vgl. Abschnitt 61 Abs. 3).
(4) 1 Dient der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, so bleibt es bei dem
Pauschalabzug von 1,2 vom
Hundert des Einheitswerts. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 6. 1978
(BStBl II
S. 505). 3 Der Grundbesitz dient auch dann dem Gewerbebetrieb
eines
Gesellschafters oder Genossen, wenn der Grundbesitz von einer
Personengesellschaft im Sinne des º 15 Abs. 3 EStG genutzt
wird, an der
Gesellschafter oder Genossen des Grundstⁿcksunternehmens als
Mitunternehmer
beteiligt sind. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 24. 9. 1969 (BStBl
II S. 378)[Anm.
der Red.: BStBl 1969 II S. 739] und vom 18. 12. 1974 (BStBl
1975 II S. 268).)
5 Der Grundbesitz einer Wohnungs-GmbH dient auch dann dem
Gewerbebetrieb einer
anderen Gesellschaft, an der die Gesellschafter der Wohnungs-
GmbH beteiligt
sind, wenn die Wohnungen fast ausschlie▀lich an aktive und
ehemalige
Arbeitnehmer dieser Gesellschaft vermietet werden. 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom
18. 12. 1974 (BStBl 1975 II S. 268). 7 Die erweiterte Kⁿrzung
nach º 9 Nr. 1
SΣtze 2 und 3 GewStG ist jedoch zulΣssig, wenn nur ein ganz
unwesentlicher
Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters
oder Genossen
dient, besonders wenn das nur vorⁿbergehend der Fall ist. 8
Vgl. das
RFH-Urteil vom 19. 9. 1939 (RStBl 1940 S. 38).
(5) Unternehmen, die aufgrund von LeasingvertrΣgen anderen
Personen
unbewegliche Wirtschaftsgⁿter zum Gebrauch ⁿberlassen, k÷nnen
die erweiterte
Kⁿrzung in Anspruch nehmen, wenn ihre BetΣtigung fⁿr sich
betrachtet ihrer
Natur nach keinen Gewerbebetrieb darstellt, sondern als
Verm÷gensverwaltung
anzusehen ist.
===
62a. (gestrichen)
===
62b. Kⁿrzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten
K÷rperschaften (º 9 Nr. 2a
Gew StG)
(1) 1 Die Kⁿrzung nach º 9 Nr. 2a GewStG kommt nur fⁿr
Beteiligungen an einer
nicht steuerbefreiten inlΣndischen Kapitalgesellschaft im Sinne
des º 2 Abs. 2
GewStG, einer Kreditanstalt des ÷ffentlichen Rechts, einer
Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
im Sinne des º 3 Nr. 23 GewStG in Betracht. 2 Ist die
ausschⁿttende
K÷rperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und ⁿbt
sie teilweise
eine gewerbesteuerpflichtige TΣtigkeit aus, z. B. in den FΣllen
des º 3 Nr. 5,
8, 9, 12, 13, 15, 17 und 20 GewStG, ist die Kⁿrzung nach dem
VerhΣltnis der
steuerpflichtigen Gewinnanteile zum Gesamtgewinn der
K÷rperschaft vorzunehmen.
3 Erforderlichenfalls kann der begⁿnstigte Teil der
Gewinnausschⁿttung im
SchΣtzungswege ermittelt werden. 4 Weitere Voraussetzung fⁿr
die Kⁿrzung ist,
da▀ die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder
Stammkapitals
betrΣgt. 5 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
tritt an seine
Stelle das Verm÷gen, das bei der letzten Veranlagung der
Kapitalgesellschaft
zur Verm÷gensteuer festgestellt worden ist; bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der Summe
der
GeschΣftsguthaben ma▀gebend. 6 Sind die Gesellschafter einer
Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer
inlΣndischen
Kapitalgesellschaft beteiligt und geh÷ren die Anteile zum
notwendigen
Betriebsverm÷gen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom
15. 11. 1967,
BStBl 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der
erforderlichen
Beteiligungsh÷he die Anteile der Gesellschafter
zusammenzurechnen. 7 Der
Gewinn aus der VerΣu▀erung einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft ist
kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschⁿtteter Gewinn im
Sinne von º 9
Nr. 2a GewStG. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 7. 12. 1971 (BStBl
1972 II S. 468). 9
Zu den Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
geh÷rt auch die
nach º 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anrechenbare K÷rperschaftsteuer. 10
Das gilt auch
bei K÷rperschaften (º 49 KStG).
(2) Beginnt die Steuerpflicht des beteiligten Unternehmens im
Laufe eines
Kalenderjahrs, kommt es fⁿr den ersten Erhebungszeitraum auf
die H÷he der
Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht (Beginn des abgekⁿrzten
Erhebungszeitraums) an.
===
62c. Kⁿrzung um den auf eine auslΣndische BetriebsstΣtte
entfallenden Teil des
Gewerbeertrags (º 9 Nr. 3 GewStG)
(1) 1 Nach º 9 Nr. 3 GewStG wird die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines
inlΣndischen Unternehmens
gekⁿrzt, der auf eine nicht im Inland belegene BetriebsstΣtte
(vgl. Abschnitt
24) entfΣllt. 2 Diese Vorschrift hat nur deklaratorische
Bedeutung. 3 Da▀
sowohl positive wie negative GewerbeertrΣge auszuscheiden sind,
die auf eine
auslΣndische BetriebsstΣtte entfallen, ergibt sich unmittelbar
aus º 2 Abs. 1
Satz 1 GewStG. 4 Vgl. auch die BFH-Urteile vom 21. 4. 1971
(BStBl II S. 743),
vom 10. 7. 1974 (BStBl II S. 752) und vom 28. 3. 1985 (BStBl II
S. 405).
(2) 1 Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland
belegene
BetriebsstΣtte entfΣllt, nicht aus der Buchfⁿhrung
festzustellen, so mu▀ er
geschΣtzt werden. 2 Dabei sind alle UmstΣnde zu
berⁿcksichtigen, die fⁿr die
SchΣtzung von Bedeutung sind. 3 Gegebenenfalls kann auch die
Zerlegungsvorschrift des º 29 GewStG sinngemΣ▀ angewendet
werden. 4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 21. 4. 1971 (BStBl II S. 743).
===
63. Kⁿrzung um Miet- und Pachtzinsen (º 9 Nr. 4 GewStG)
(1) 1 º 9 Nr. 4 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu º 8 Nr. 7
GewStG. 2 Nach
º 8 Nr. 7 GewStG sind Miet- oder Pachtzinsen bei der Ermittlung
des
Gewerbeertrags des Mieters oder PΣchters unter bestimmten
Voraussetzungen auch
dann hinzuzurechnen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim
EmpfΣnger zum Gewinn
aus Gewerbebetrieb geh÷ren (vgl. Abschnitt 57 Abs. 7 und 8). 3
Die so beim
Mieter oder PΣchter tatsΣchlich hinzugerechneten BetrΣge sind
zur Vermeidung
einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des
Vermieters oder VerpΣchters zu kⁿrzen . 4 Vgl. das BFH-Urteil
vom 12. 6. 1974
(BStBl II S. 584).
(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des
Vermieters oder
VerpΣchters vorzunehmenden Kⁿrzung um die Teilwerte der einem
anderen
ⁿberlassenen Wirtschaftsgⁿter vgl. Abschnitt 78.
===
64. Spenden bei natⁿrlichen Personen und Personengesellschaften
(º 9 Nr. 5
GewStG)
(1) 1 Spenden zur F÷rderung mildtΣtiger, religi÷ser,
wissenschaftlicher und
staatspolitischer Zwecke und der als besonders f÷rderungswⁿrdig
anerkannten
gemeinnⁿtzigen Zwecke sind nach º 10b EStG in bestimmter H÷he
als
Sonderausgaben abzugsfΣhig; sie berⁿhren also nicht den Gewinn
aus
Gewerbebetrieb und demgemΣ▀ auch nicht den Gewerbeertrag. 2
Spenden fⁿr
wissenschaftliche Zwecke mindern aber in der H÷he, in der sie
als
Sonderausgaben abgezogen worden sind, den Gewerbeertrag des
Erhebungszeitraums. 3 Das gilt indessen nur insoweit, als sie
dem
Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers oder der
Personengesellschaft entnommen
worden sind.
(2) Wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung der Spenden zur
F÷rderung
wissenschaftlicher Zwecke bei K÷rperschaften vgl. Abschnitt 58.
===
64a. Kⁿrzung um kuponsteuerpflichtige Zinsen (º 9 Nr. 6 GewStG)
(1) Kuponsteuerpflichtige Zinsen werden bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags
abgezogen, weil durch die Kuponsteuer (Steuerabzug) auch die
Gewerbesteuer
abgegolten wird.
(2) Geh÷ren bei einem Lebensversicherungsunternehmen
Wertpapiere im Sinne des
º 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu einem Deckungsstock, so ist auf die
(kuponsteuerpflichtigen) KapitalertrΣge º 9 Nr. 6 GewStG in
vollem Umfang
anzuwenden.
===
65. Kⁿrzung um Gewinne aus Anteilen an einer auslΣndischen
Kapitalgesellschaft
(º 9 Nr. 7 und 8 GewStG)
(1) 1 Nach º 9 Nr. 7 GewStG wird die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv
tΣtigen
auslΣndischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens ein
Zehntel des
Nennkapitals betragenden Beteiligung gekⁿrzt. 2 Dies entspricht
hinsichtlich
der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen
Beteiligungen (º 9
Nr. 2a GewStG). 3 Zu den Gewinnen geh÷ren auch verdeckte
Gewinnausschⁿttungen
und in den FΣllen, in denen der Beteiligte eine K÷rperschaft
ist und bei der
K÷rperschaft º 26 Abs. 2 bis 5 KStG zur Anwendung gelangt, der
bei der
Ermittlung der Einkⁿnfte hinzugerechnete Betrag der
anrechenbaren
auslΣndischen K÷rperschaftsteuer.
(2) 1 Die Vorschrift des º 9 Nr. 7 GewStG ist auch anzuwenden,
wenn die
Tochtergesellschaft in einem Staat ansΣssig ist, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2 Die
gewerbesteuerrechtliche
Schachtelvergⁿnstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
kann jedoch
weitere oder engere Voraussetzungen als º 9 Nr. 7 GewStG haben.
3 Anzuwenden
ist jeweils die fⁿr den Steuerpflichtigen gⁿnstigere Regelung.
4 Zu beachten
ist, da▀ die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingerΣumten
Schachtelvergⁿnstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach º 9
Nr. 8 GewStG
bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewΣhrt
werden. 5 Die in
den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen
und
pers÷nlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberⁿhrt.
(3) 1 Die Schachtelvergⁿnstigung steht jedem gewerblichen
Unternehmen, also
auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. 2 Dies
gilt auch, wenn
die Schachtelvergⁿnstigung wegen mittelbarer Beteiligung an
einer aktiv
tΣtigen Enkelgesellschaft zu gewΣhren ist. 3 Vgl. Absatz 5.
(4) 1 Die GewΣhrung der Schachtelvergⁿnstigung bei
unmittelbarer Beteiligung
(Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag voraus. 2 Das
Unternehmen mu▀ seit
Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens
einem Zehntel am
Nennkapital der auslΣndischen Kapitalgesellschaft unmittelbar
beteiligt sein.
3 Die auslΣndische Kapitalgesellschaft mu▀ in dem
Wirtschaftsjahr, fⁿr das sie
ihre Ausschⁿttungen vorgenommen hat (Abschnitt 76 Abs. 10
KStR), ihre
BruttoertrΣge ausschlie▀lich oder fast ausschlie▀lich aus unter
º 8 Abs. 1 Nr.
1 bis 6 AStG fallenden aktiven TΣtigkeiten und/oder aus unter º
8 Abs. 2 AStG
fallenden Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR)
bezogen haben. 4
Wird dem Unternehmen die indirekte Steueranrechnung nach º 26
Abs. 2 KStG
gewΣhrt, so ist die Kⁿrzung des Gewerbeertrags ohne weitere
Prⁿfung
vorzunehmen. 5 Ist ein Fall des º 26 Abs. 2 KStG nicht gegeben,
sind die
Voraussetzungen der Schachtelvergⁿnstigung im Sinne des º 9 Nr.
7 GewStG
selbstΣndig zu prⁿfen.
(5) 1 Auf Antrag (vgl. Abschnitt 76 Abs. 4 KStR) wird eine
Schachtelvergⁿnstigung nach º 9 Nr. 7 SΣtze 2 und 3 GewStG
gewΣhrt, sofern das
Unternehmen ⁿber eine auslΣndische Tochtergesellschaft
mindestens zu einem
Zehntel an einer aktiv tΣtigen auslΣndischen Enkelgesellschaft
mittelbar
beteiligt ist. 2 Soweit bereits eine Vergⁿnstigung nach º 26
Abs. 5 KStG
gewΣhrt wird, ist die Kⁿrzung des Gewerbeertrags ohne weitere
Prⁿfung
vorzunehmen. 3 Ist ein Fall des º 26 Abs. 5 KStG nicht gegeben,
sind die
Voraussetzungen der Schachtelvergⁿnstigung nach º 9 Nr. 7 SΣtze
2 und 3 GewStG
unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 76 Abs. 19 bis 24
KStR
selbstΣndig zu prⁿfen.
(6) Die Anwendung des º 9 Nr. 7 GewStG setzt voraus, da▀ das
Unternehmen alle
Nachweise erbringt.
===
66. Berⁿcksichtigung der gebietsmΣ▀igen Abgrenzung der
Besteuerung bei den
Kⁿrzungen nach º 9 GewStG
1 BetriebsstΣtten, die in der Deutschen Demokratischen
Republik und in Berlin
(Ost) liegen, werden schon bei der Gewinnermittlung nicht
berⁿcksichtigt. 2
Vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3 In bezug auf diese BetriebsstΣtten
ist deshalb
nur eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Hinzurechnungen
und Kⁿrzungen
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. 4 Wegen der
Ausscheidung
der Hinzurechnungen vgl. Abschnitt 60.
===
67. (gestrichen)
===
68. Gewerbeverlust
(1) 1 Nach º 10a GewStG wird der ma▀gebende Gewerbeertrag um
die FehlbetrΣge
gekⁿrzt, die sich bei der Ermittlung des ma▀gebenden
Gewerbeertrags fⁿr die
vorangegangenen ErhebungszeitrΣume ergeben haben, soweit die
FehlbetrΣge nicht
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fⁿr die vorangegangenen
ErhebungszeitrΣume berⁿcksichtigt worden sind. 2 Durch die
Fassung des º 10a
GewStG ist klargestellt, da▀ der Gewerbeverlust vom ma▀gebenden
Gewerbeertrag,
also nach Berⁿcksichtigung der Hinzurechnungen nach º 8 GewStG
und der
Kⁿrzungen nach º 9 GewStG abzuziehen ist.
(2) 1 Fⁿr die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem
Gewinn (Verlust) aus
Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des K÷rperschaftsteuergesetzes zu
ermitteln ist.
2 Abschnitt 115 Abs. 2 EStR und Abschnitt 37 Abs. 1, 3 und 5
KStR gelten
entsprechend fⁿr die Ermittlung des Gewerbeverlustes. 3 Danach
dⁿrfen z. B.
steuerfreie Sanierungsgewinne (º 3 Nr. 66 EStG), steuerfreie
Zinseinnahmen
(º 3a EStG), au▀er Ansatz bleibende auslΣndische
Schachtelgewinne und
steuerfreie VerΣu▀erungsgewinne (º 16 Abs. 4 EStG) nicht mit
dem abziehbaren
Verlust verrechnet werden, diesen also nicht mindern. 4 Vgl.
die BFH-Urteile
vom 28. 7. 1959 (BStBl III S. 366) und vom 27. 9. 1968 (BStBl
1969 II S. 102)
und den BFH-Beschlu▀ vom 15. 7. 1968 (BStBl II S. 666). 5
Ebenso dⁿrfen die
nach den Abschnitten 39 bis 41 nicht zum steuerpflichtigen
Gewerbeertrag
geh÷renden VerΣu▀erungsgewinne den Gewerbeverlust nicht
mindern. 6 Bei
Wasserkraftwerken, die steuerbegⁿnstigte und nicht
steuerbegⁿnstigte Anlagen
betreiben, sind der einheitliche Gewerbesteuerme▀betrag und
damit auch die
FehlbetrΣge nach º 10a GewStG fⁿr den Gewerbebetrieb insgesamt,
ohne Trennung
in steuerbegⁿnstigte und nicht steuerbegⁿnstigte Anlagen zu
ermitteln. 7
Vgl. das BFH-Urteil vom 22. 9. 1976 (BStBl 1977 II S. 251).
(3) 1 Die H÷he des vortragsfΣhigen Gewerbeverlustes ist
gesondert
festzustellen. 2 Eine gesonderte Feststellung (º 10a GewStG in
Verbindung mit
den ºº 179 ff. AO) ist erstmals fⁿr den Erhebungszeitraum 1990
durchzufⁿhren.
3 Der Gewerbeverlust dieses Erhebungszeitraums umfa▀t die
Gewerbeverluste der
ErhebungszeitrΣume seit 1985, soweit sie noch nicht gekⁿrzt
werden konnten. 4
In den folgenden ErhebungszeitrΣumen ist vortragsfΣhiger
Gewerbeverlust der
vortragsfΣhige Gewerbeverlust des vorangegangenen
Erhebungszeitraums abzⁿglich
positiver Gewerbeertrag oder zuzⁿglich Gewerbeverlust dieses
Erhebungszeitraums ggf. abzⁿglich Verlustverbrauch durch
Ausscheiden von
Gesellschaftern (vgl. Absatz 7).
(4) 1 Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem
Verlustabzug im Sinne des
º 10d EStG dadurch, da▀ seine H÷he durch die Hinzurechnungen
und Kⁿrzungen
nach ºº 8 und 9 GewStG beeinflu▀t wird. 2 Der nach den
einkommensteuerrechtlichen (k÷rperschaftsteuerrechtlichen)
Vorschriften
ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in
ºº 8 und 9
GewStG bezeichneten BetrΣge zu erh÷hen bzw. zu vermindern. 3
Dadurch kann sich
ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich ein
Gewinn aus
Gewerbebetrieb vorliegt. 4 Andererseits kann sich trotz des
Vorhandenseins
eines Verlustabzugs ein positiver Gewerbeertrag ergeben.
...Tabelle...
(5) 1 Die Berⁿcksichtigung des Gewerbeverlustes setzt voraus,
da▀ er bei
demselben Unternehmen entstanden ist, dessen Gewerbeertrag im
Anrechnungsjahr
gekⁿrzt werden soll (Unternehmensgleichheit). 2 Die
Berⁿcksichtigung des
Gewerbeverlustes ist au▀erdem an die Person des Unternehmers
geknⁿpft, der den
Verlust erlitten hat (Unternehmergleichheit). 3 Das Erfordernis
der
Unternehmensgleichheit ergibt sich aus dem Objektcharakter der
Gewerbesteuer.
4 Das Erfordernis der Unternehmergleichheit ergibt sich aus der
Regelung in
º 10a Satz 3 GewStG. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 4. 2. 1966
(BStBl III S. 374),
vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 348) und vom 24. 6. 1981 (BStBl II
S. 748).)
(6) 1 Ob die Voraussetzungen der Unternehmensgleichheit und der
Unternehmergleichheit gegeben sind, ist nach den von der
Rechtsprechung
aufgestellten GrundsΣtzen zu entscheiden. 2 Danach mu▀ die
Frage, ob
Unternehmensgleichheit anzunehmen ist, nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
beurteilt werden. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 18. 10. 1939 (RStBl
1940 S. 238).
4 Es kommt darauf an, ob wesentliche VerΣnderungen im
Unternehmen, z. B. im
Aufbau, in der geschΣftlichen BetΣtigung, in der Finanzierung
oder
hinsichtlich der Lieferanten und Abnehmer eingetreten sind. 5
Vgl. die
BFH-Urteile vom 28. 4. 1977 (BStBl II S. 666) und vom 12. 1.
1983 (BStBl II
S. 425). 6 Unternehmensgleichheit ist auch anzunehmen, wenn
eine aus einer
Betriebsaufspaltung hervorgegangene Vertriebs-GmbH auf die
Personengesellschaft rⁿckumgewandelt wird (vgl. das BFH-Urteil
vom 28. 5.
1968, BStBl II S. 688). 7 Voraussetzung fⁿr den Abzug des
Gewerbeverlustes bei
einer K÷rperschaft ist, da▀ sie nicht nur rechtlich, sondern
auch
wirtschaftlich mit der K÷rperschaft identisch sind, die den
Verlust erlitten
hat. 8 Vgl. º 8 Abs. 4 KStG. 9 Fⁿr die Frage der
Unternehmergleichheit ist im
Fall der Umwandlung eines Unternehmens die Wahl der neuen
Rechtsform des
Unternehmens von entscheidender Bedeutung. 10 Die
Unternehmergleichheit ist
z. B. nicht gegeben, wenn ein Einzelunternehmen nach dem Tod
des Inhabers von
dem Erben weitergefⁿhrt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 14. 1.
1965, BStBl III
S. 115). 11 Sie ist auch zu verneinen, wenn eine
Aktiengesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt wird (vgl. das RFH-Urteil vom
28. 6. 1942,
RStBl S. 1024). 12 Dagegen ist die Unternehmergleichheit zu
bejahren im Fall
der formwechselnden Umwandlung nach den ºº 362 ff. des
Aktiengesetzes 1965
sowie nach den ºº 63 bis 65 des Umwandlungsgesetzes in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 6. 11. 1969 (BGBl I S. 2081, BStBl I S.
806). 13 Vgl. die
BFH-Urteile vom 19. 8. 1958 (BStBl III S. 468), vom 9. 9. 1958
(BStBl 1959 III
S. 48) und vom 8. 4. 1964 (BStBl III S. 306). 14 Hat ein
Steuerpflichtiger als
Gesellschafter einer in Konkurs geratenen oder einer
liquidierten und zum Teil
auf ihn ⁿbertragenen OHG in Vorjahren Verluste erlitten, so
k÷nnen diese von
dem Gewerbeertrag des Einzelunternehmens nicht gekⁿrzt werden.
15 Vgl. die
BFH-Urteile vom 14. 11 1968 (BStBl 1969 II S. 169) und vom 18.
11. 1970
(BStBl 1971 II S. 147).
(7) 1 In den FΣllen des Wechsels von Gesellschaftern bei
Personengesellschaften und anderen Mitunternehmergemeinschaften
mu▀ die
Beurteilung der Frage der Unternehmergleichheit auf jeden
einzelnen
Gesellschafter abgestellt werden, weil der Verlustabzug an die
Person des
Unternehmers (Mitunternehmers) geknⁿpft ist, der den Verlust
erlitten hat. 2
Es ist deshalb einerseits nicht erforderlich, da▀ die Personen
der
Mitunternehmer in ihrer Gesamtheit im Erhebungszeitraum der
Anrechnung des
Verlustes dieselben sind wie im Erhebungszeitraum der
Entstehung des
Verlustes. 3 Andererseits kann eine Personengesellschaft, bei
der ein
Gesellschafter durch Tod ausgeschieden ist, den auf diesen
Gesellschafter
entfallenden Anteil an einem Gewerbeverlust auch dann nicht
abziehen, wenn die
ⁿbrigen Gesellschafter seine Erben sind (vgl. das BFH-Urteil
vom 4. 2. 1966,
BStBl III S. 374). 4 Haben also nur einzelne Mitunternehmer
gewechselt, so
geht dadurch fⁿr die verbliebenen Mitunternehmer der Anspruch
auf den
Gewerbeverlust entsprechend ihrem BeteiligungsverhΣltnis im
Jahr der
Entstehung des Verlustes nicht verloren.) 5 Bei der Umwandlung
eines
Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft ist unter dem
Gesichtspunkt
der UnternehmeridentitΣt der volle Gewerbeverlust des frⁿheren
Einzelunternehmers bei der Personengesellschaft abzugsfΣhig. 6
Dies allerdings
nur bis zu dem Betrag, der vom gesamten Gewerbeertrag der
Personengesellschaft
nach dem VerhΣltnis des Gewinnverteilungsschlⁿssels auf den
frⁿheren
Einzelunternehmer als Mitunternehmer im Anrechnungsjahr
entfΣllt. 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 348). 8 Fⁿr Verluste
eines
Unternehmens, z. B. einer GmbH, die vor Begrⁿndung einer
atypisch stillen
Beteiligung entstanden sind (vgl. Abschnitt 16 Abs. 3 Satz 1),
gelten diese
GrundsΣtze entsprechend. 9 Wird umgekehrt eine
Personengesellschaft in eine
Einzelfirma in der Weise umgewandelt, da▀ ein Mitunternehmer
den Betrieb
unverΣndert fortfⁿhrt, so ist der Gewerbeverlust insoweit
berⁿcksichtigungsfΣhig, als er den vor und nach der Umwandlung
beteiligten
Unternehmer tatsΣchlich belastet. 10 Es ist gleichgⁿltig, ob
der
Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
▄bertragung der
Beteiligung, auf Erbfolge oder auf vorweggenommener Erbfolge
beruht. 11 Vgl.
die BFH-Urteile vom 24. 8. 1954 (BStBl III S. 323), vom 19. 12.
1957
(BStBl 1958 III S. 210) und vom 23. 7. 1958 (BStBl III S. 426).
12 Zur Frage
des Unternehmerwechsels beim OrganschaftsverhΣltnis zwischen
dem frⁿheren und
jetzigen Gesellschafter einer Personengesellschaft vgl. das BFH-
Urteil vom 8.
1. 1963 (BStBl III S. 188).
(8) 1 Im Falle der Organschaft sind die vor der Grⁿndung des
OrganschaftsverhΣltnisses beim Organ entstandenen
Gewerbeverluste von dem
getrennt ermittelten positiven Gewerbeertrag des Organs (vgl.
Abschnitt 42)
abzuziehen. 2 Ein weitergehender Ausgleich mit dem
Gewerbeertrag des
OrgantrΣgers ist nicht zulΣssig. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 31.
1. 1956
(BStBl III S. 91).
(9) 1 Der Gewerbeverlust ist von Amts wegen erstmals in dem auf
das
Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum zu
berⁿcksichtigen. 2
Der Grundsatz, da▀ ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist,
als er durch
positive ErtrΣge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der
Gewerbeertrag durch den
Verlustabzug unter den Freibetrag von 36 000 DM fⁿr
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften sinkt. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 1.
1958 (BStBl III
S. 134).
(10) Gewerbeverluste, die in BetriebsstΣtten in der Deutschen
Demokratischen
Republik und in Berlin (Ost) entstanden sind, k÷nnen im Gebiet
des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht berⁿcksichtigt werden.
===
69. (gestrichen)
===
70. Steuerme▀zahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen
gleichgestellten
Personen (º 11 Abs. 3 Nr. 1 GewStG)
(1) 1 Die ermΣ▀igte Steuerme▀zahl von 2,5 v. H. gilt nach º 11
Abs. 3 Nr. 1
GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach º 1 Abs. 2
Buchstaben b bis d
des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach
Buchstabe c
gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, da▀
ihre Entgelte
(º 10 Abs. 1 UStG) aus der TΣtigkeit unmittelbar fⁿr den
Absatzmarkt im
Erhebungszeitrauum 50 000 DM nicht ⁿbersteigen. 2 Als
Hausgewerbetreibende und
ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlⁿsse
dieser Personen zu
behandeln. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 8. 3. 1960 (BStBl III S.
160) und vom
8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 385).
(2) 1 Wegen des Begriffs des Hausgewerbetreibenden vgl.
Abschnitt 134 Abs. 4
EStR. 2 Den Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen sind
nach º 1 Abs.
2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes:
"b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden
HilfskrΣften (º 2 Abs.
6) oder Heimarbeitern (º 2 Abs. 1) arbeiten;
c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die
infolge ihrer
wirtschaftlichen AbhΣngigkeit eine Σhnliche Stellung wie
Hausgewerbetreibende
einnehmen;
d) Zwischenmeister (º 2 Abs. 3)";
Zwischenmeister ist nach º 2 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes
"wer, ohne
Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden ⁿbertragene
Arbeit an
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt",
3 Wegen der Gleichstellung nach º 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d
des
Heimarbeitsgesetzes vgl. die BFH-Urteile vom 4. 10. 1962 (BStBl
1963 III S. 66
) und vom 4. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 144). 4 Sind Personen
in einer
Doppelfunktion tΣtig, so k÷nnen sie nach º 1 Abs. 2 Buchstaben
b und d
gleichgestellt sein. 5 Ein Gewerbetreibender, der nur
Teilarbeiten in
Heimarbeit verrichten lΣ▀t, ist kein Zwischenmeister. 6 Vgl.
das BFH-Urteil
vom 8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 385). 7 Ein Gewerbetreibender
ist nicht
Hausgewerbetreibender, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei
fremden
HilfskrΣften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn
die zeitliche
Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt m÷glicherweise nicht
ⁿber die
zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschΣftigter
Arbeitnehmer
hinausgeht. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 6. 1987 (BStBl II S.
719). 9 Ein
Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er
gelegentlich
aus besonderem Anla▀ mehr als zwei fremde HilfskrΣfte
beschΣftigt, auf Dauer
aber das Gewerbe mit nur zwei fremden HilfskrΣften betrieben
werden kann. 10
Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 3. 1984 (BStBl II S. 534).
(3) 1 Personen, die auf Grund des º 1 Abs. 2 Buchstaben b bis
d des
Heimarbeitsgesetzes wegen ihrer Schutzbedⁿrftigkeit den
Hausgewerbetreibenden
gleichgestellt sind, sind die fⁿr Hausgewerbetreibende
vorgesehenen
gewerbesteuerrechtlichen Vergⁿnstigungen ohne weitere Prⁿfung
zu gewΣhren. 2
Die FinanzΣmter sind daher nicht befugt, im Einzelfall die
Schutzbedⁿrftigkeit noch besonders nachzuprⁿfen.
(4) 1 Nach º 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes wird die
Eigenschaft als
Hausgewerbetreibender nicht dadurch beeintrΣchtigt, da▀ der
Hausgewerbetreibende vorⁿbergehend unmittelbar fⁿr den
Absatzmarkt arbeitet. 2
Vorⁿbergehend in diesem Sinne ist eine TΣtigkeit, die nur
gelegentlich oder -
wenn auch stΣndig - nebenbei ausgeⁿbt wird und deshalb fⁿr die
Gesamtleistung
unwesentlich ist. 3 Einen Anhalt fⁿr die Feststellung einer
vorⁿbergehenden
TΣtigkeit bilden die Stⁿckzahlen der hergestellten Erzeugnisse.
4 Die
unmittelbare Arbeit fⁿr den Absatzmarkt darf in der Regel 10v.
H. nicht
wesentlich ⁿbersteigen. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 10. 1962
(BStBl 1963 III
S. 66).
(5) 1 Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm
gleichgestellte Person
noch eine andere gewerbliche TΣtigkeit, z. B. als selbstΣndiger
Schneidermeister, und sind beide TΣtigkeiten als Einheit zu
behandeln (vgl.
Abschnitt 19), so ist die Vergⁿnstigung des º 11 Abs. 3 Nr. 1
GewStG fⁿr den
Gesamtertrag zu gewΣhren, wenn die andere TΣtigkeit nicht
ⁿberwiegt (º 22
GewStDV). 2 Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Personen
die
Voraussetzungen des Heimarbeitsgesetzes im Erhebungszeitraum
vorⁿbergehend
nicht erfⁿllen, z. B. bei gelegentlicher ▄berschreitung der
zugelassenen
H÷chstzahl fremder ArbeitskrΣfte, die begⁿnstigte TΣtigkeit im
Erhebungszeitraum insgesamt aber ⁿberwiegt.
===
71. Steuerme▀zahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen (º 11
Abs. 3 Nr. 2
GewStG)
(1) 1 Bei den in º 34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei
deren Betrieb dem
Unternehmen insoweit die ermΣ▀igte Steuerme▀zahl von 2,5 v. H.
zusteht (º 11
Abs. 3 Nr. 2 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die
au▀erhalb der
deutschen HoheitsgewΣsser zur Aufsuchung von BodenschΣtzen oder
zur Vermessung
von EnergielagerstΣtten unter dem Meeresboden eingesetzt
werden. 2 Befa▀t sich
ein Unternehmen ausschlie▀lich mit dem Betrieb von begⁿnstigten
Schiffen, so
ist der gesamte Gewerbeertrag begⁿnstigt.
(2) 1 Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschlie▀lich
der Betrieb
von begⁿnstigten Schiffen (gemischter Betrieb), so mu▀ der
begⁿnstigte
Gewerbeertrag fⁿr die Anwendung der ermΣ▀igten Steuerme▀zahl in
einer
Nebenrechnung gesondert ermittelt werden. 2 Ausgangspunkt fⁿr
die Ermittlung
des begⁿnstigten Gewerbeertrags ist der Teil des Gewinns, der
auf den Betrieb
von Schiffen der in º 34c Abs. 4 EStG bezeichneten Art
entfΣllt. 3 Diesem
Gewinn sind die in º 8 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8 GewStG genannten
BetrΣge wieder
hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des begⁿnstigten
Schiffahrtsgewinns abgesetzt sind. 4 Das gleiche gilt fⁿr
Verluste, die auf
eine nicht im Inland belegene BetriebsstΣtte entfallen. 5 Die
Summe des
begⁿnstigten Gewinns und der Hinzurechnungen ist um die in º 9
Nr. 2, 3 und 4
GewStG genannten BetrΣge zu kⁿrzen, soweit sie im begⁿnstigten
Schiffahrtsgewinn enthalten sind. 6 Ein Vorjahresfehlbetrag aus
dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr mu▀ nicht
vorrangig mit in den
Folgejahren erzielten gleichartigen positiven GewerbeertrΣgen
verrechnet
werden. 7 Er steht vielmehr ohne EinschrΣnkung auch zur Kⁿrzung
der in den
Folgejahren erzielten GewerbeertrΣge aus anderen
TΣtigkeitsbereichen des
Unternehmens zur Verfⁿgung. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 7.
1986 (BStBl II
S. 860).
(3) 1 Die ermΣ▀igte Steuerme▀zahl von 2,5 v. H. ist auch auf
den Gewerbeertrag
anzuwenden, der auf ein im Bau befindliches Handelsschiff
entfΣllt, wenn das
Schiff im Jahr seiner Indienststellung die
Begⁿnstigungsvoraussetzungen des
º 34c Abs. 4 EStG erfⁿllt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 24. 11.
1983 (BStBl 1984
II S. 155).
===
72. (gestrichen)
===
73. Begriff des Gewerbekapitals (º 12 Abs. 1 GewStG)
(1) 1 Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
gewerblichen Betriebs im
Sinne des Bewertungsgesetzes, vermehrt um die Hinzurechnungen
nach º 12 Abs. 2
GewStG und vermindert um die Kⁿrzungen nach º 12 Abs. 3 GewStG.
2 Der
Steuerme▀betrag beruht hinsichtlich des Gewerbekapitals auf dem
Einheitswert
des gewerblichen Betriebs. 3 Beim Gewerbekapital liegt eine
unmittelbare
Bindung an den Einheitswert des gewerblichen Betriebs vor. 4
Vgl. º 182 AO. 5
Danach mu▀ der Steuerme▀bescheid von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid
ersetzt werden, wenn die im Einheitswertbescheid enthaltene
Feststellung des
ma▀gebenden Einheitswerts durch Rechtsbehelfsentscheidung,
Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung geΣndert ist. 6
Der
Gewerbesteuerme▀bescheid kann nicht mit der Begrⁿndung
angefochten werden, da▀
der Einheitswert des gewerblichen Betriebs unzutreffend
festgestellt worden
sei. 7 Dieser Einwand kann nur gegen den Einheitswertbescheid
erhoben werden.
8 Beim Gewerbeertrag dagegen ist die einkommensteuerliche
(k÷rperschaftsteuerliche) Gewinnermittlung nicht bindend, wenn
auch eine
─nderung des Einkommensteuerbescheids, des
K÷rperschaftsteuerbescheids oder
des Gewinnfeststellungsbescheids zu einer entsprechenden
─nderung des
Gewerbesteuerme▀bescheids von Amts wegen fⁿhrt (vgl. Abschnitt
118).
(2) 1 Die unmittelbare Bindung an den Einheitswert des
gewerblichen Betriebs
umfa▀t auch die dem Einheitswert des Betriebsverm÷gens zugrunde
liegenden
Feststellungen. 2 Sie erstreckt sich also auch auf die Frage,
ob im
Feststellungszeitpunkt eine bestimmte Verbindlichkeit des
gewerblichen
Betriebs eine betriebliche war. 3 Ist z. B. bei der
Feststellung des
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs eine Schuld - und sei
es auch zu
Unrecht - als Betriebsschuld abgezogen worden, so mu▀ diese
Entscheidung im
Gewerbesteuerme▀betragsverfahren auch der Beurteilung dieser
Verbindlichkeit
als Dauerschuld zugrunde gelegt werden. 4 Vgl. die BFH-Urteile
vom 13. 3. 1964
(BStBl III S. 344) und vom 5. 11. 1964 (BStBl 1965 III S. 97).
(3) Ma▀gebend ist nach º 12 Abs. 1 Satz 2 GewStG der
Einheitswert, der auf den
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
lautet.
===
74. Ma▀gebendes Gewerbekapital (º 12 Abs. 5 GewStG)
1 Ma▀gebend ist nach º 12 Abs. 5 GewStG das Gewerbekapital nach
dem Stand zu
Beginn des Erhebungszeitraums, fⁿr den der einheitliche
Steuerme▀betrag (º 14
GewStG) festgesetzt wird. 2 Hat die Gewerbesteuerpflicht zu
Beginn des
Kalenderjahrs noch nicht bestanden, kann fⁿr dieses
Kalenderjahr kein
Gewerbekapital ermittelt werden.
===
75. Hinzurechnungen und Kⁿrzungen (º 12 Abs. 2 und 3 GewStG)
(1) 1 Ebenso wie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind
auch bei der
Feststellung des Gewerbekapitals bestimmte Hinzurechnungen und
Kⁿrzungen
vorzunehmen. 2 Es ist deshalb m÷glich, da▀ ein mit einem
Minusbetrag
festgestellter Einheitswert ein positives Gewerbekapital
ergibt. 3 Die
Hinzurechnungen und Kⁿrzungen sind auf denselben Stichtag
vorzunehmen, auf den
der Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden
ist. 4
Ma▀gebend sind deshalb auch fⁿr die Hinzurechnungen und
Kⁿrzungen die
VerhΣltnisse im letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des
Erhebungszeitraums. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 27. 7. 1961
(BStBl III S. 470)
und vom 19. 6. 1962 (BStBl III S. 349). 6 Das hat insbesondere
fⁿr die
Dauerschulden Bedeutung (vgl. Abschnitt 76). 7 Liegt der
ma▀gebenden
Einheitsbewertung des Betriebsverm÷gens ein vom
Feststellungszeitpunkt
abweichender Abschlu▀zeitpunkt zugrunde (º 106 Abs. 2 bis 4
BewG), so sind die
VerhΣltnisse im Abschlu▀zeitpunkt auch fⁿr die Hinzurechnungen
und Kⁿrzungen
entscheidend. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1962 (BStBl 1963
III S. 69).
(2) 1 Fⁿr Grundstⁿcke, die sich im Zustand der Bebauung
befinden, ist nach
º 21 GewStDV die Summe des Einheitswerts des gewerblichen
Betriebs und der
Hinzurechnungen nach º 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG um den nach º 91
Abs. 1 BewG
festgestellten Einheitswert zu kⁿrzen. 2 Dieser Einheitswert
umfa▀t nur den
Wert des Grund und Bodens und den Wert etwaiger bezugsfertiger
GebΣude. 3
Vgl. auch das RFH-Urteil vom 4. 5. 1943 (RStBl S. 540). Wegen
der Ermittlung
des Gewerbeertrags in diesen FΣllen vgl. Abschnitt 61 Abs. 5.
===
76. Dauerschulden (º 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG)
(1) Wegen des Begriffs der Dauerschulden vgl. Abschnitt 47.
(2) 1 ─nderungen in der H÷he der Dauerschulden, die seit der
letzten
Einheitswertfeststellung eingetreten sind, bleiben fⁿr die
Ermittlung des
Gewerbekapitals so lange unberⁿcksichtigt, bis ein neuer
ma▀gebender
Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden ist.
2 Vgl. das
RFH-Urteil vom 11. 10. 1938 (RStBl 1939 S. 89). 3 Fⁿr die H÷he
der
Dauerschulden, die dem Einheitswert hinzuzurechnen sind, ist
ihr Stand in dem
Zeitpunkt ma▀gebend, auf den der Einheitswert festgestellt
worden ist. 4 Es
besteht danach der folgende Unterschied zwischen der Behandlung
der Entgelte
fⁿr Dauerschulden und der Behandlung der Dauerschulden: 5 Als
Entgelte fⁿr
Dauerschulden sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb diejenigen
BetrΣge mit der
HΣlfte hinzuzurechnen, die im Bemessungszeitraum den Gewinn
gemindert haben. 6
Als Dauerschulden sind dem Einheitswert des gewerblichen
Betriebs diejenigen
Schulden hinzuzurechnen, die den Einheitswert gemindert haben
und am Tage der
ma▀geblichen Einheitsbewertung als Dauerschulden anzusehen
waren; die
Hinzurechnung erfolgt in H÷he der HΣlfte des den Freibetrag von
50 000 DM
ⁿbersteigenden Betrags.
Beispiele:
A. Ein Gewerbebetrieb hatte am 1. 1. 01
(Hauptfeststellungszeitpunkt) 60 000
DM Dauerschulden. Am 1. 1. 02 sind Dauerschulden nicht mehr
vorhanden. Eine
Fortschreibung des Einheitswerts findet nicht statt. Die
Dauerschuld von 60
000 DM ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals fⁿr den
Erhebungszeitraum 02
noch zu berⁿcksichtigen. Die Hinzurechnung ist in H÷he von 5
000 DM
vorzunehmen (60 000 DM - 50 000 DM = 10 000 DM; davon 50v. H.).
Entgelte fⁿr
Dauerschulden k÷nnen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fⁿr
diesen
Erhebungszeitraums nicht hinzugerechnet werden.
B. Ein anderer Gewerbebetrieb (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr)
hatte am 1. 1.
01 (Hauptfeststellungszeitpunkt) keine Dauerschulden. Auf den
1. 1. 02 findet
eine Fortschreibung des Einheitswerts statt. An diesem Tag
waren Dauerschulden
in H÷he von 60 000 DM vorhanden. Im Laufe des Kalenderjahrs 02
hat sich die
Dauerschuld infolge einer Betriebserweiterung von 60 000 DM auf
100 000 DM
erh÷ht. Als Entgelte fⁿr Dauerschulden sind im Kalenderjahr 02
7 000 DM
gezahlt worden. Fⁿr den Erhebungszeitraum 02 sind bei der
Gewerbeertragsermittlung 3 500 DM (50 v. H. von 7 000 DM) und
bei der
Gewerbekapitalermittlung 5 000 DM (50 v. H. von 10 000 DM nach
Berⁿcksichtigung des Freibetrags von 50 000 DM) hinzuzurechnen.
(3) 1 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
sind auch
solche Dauerschulden dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
hinzuzurechnen, die im Rahmen der nach º 107 Nr. 1 Buchstabe b
Satz 2 BewG
abzugsfΣhigen Aufwendungen auf Betriebsgrundstⁿcke den
Einheitswert gemindert
haben. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1960 (BStBl 1961 III S.
103).
(4) 1 Bei laufenden Verbindlichkeiten mit wechselndem Bestand,
die in H÷he des
Mindestbestandes als Dauerschulden anzusehen sind, insbesondere
bei
Kontokorrentschulden, richtet sich die H÷he der Dauerschuld fⁿr
die Ermittlung
des Gewerbekapitals nach dem Mindestbetrag der Schuld in der
Zeit von einem
Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der fⁿr die
Feststellung des
Einheitswerts ma▀gebend ist. 2 Wegen der Ermittlung des
Mindestbetrags der
Schuld fⁿr das Jahr vor und das Jahr nach dem Stichtag gilt
Abschnitt 47 Abs.
8. 3 Hinzugerechnet wird der niedrigste Schuldenstand.
(5) 1 Die Sonderregelung des º 19 GewStDV ⁿber die
Dauerschulden bei
Kreditinstituten (vgl. Abschnitt 50) gilt sowohl fⁿr die
Ermittlung des
Gewerbeertrags als auch fⁿr die Ermittlung des Gewerbekapitals.
2
Ausgangspunkt fⁿr die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der
einkommensteuerrechtliche oder k÷rperschaftsteuerrechtliche
Gewinn (º 7
GewStG). 3 Ausgangspunkt fⁿr die Ermittlung des Gewerbekapitals
ist der
Einheitswert des gewerblichen Betriebs (º 12 Abs. 1 GewStG). 4
Dementsprechend
ist bei der Berechnung des Eigenkapitals im Sinne des º 19
GewStDV fⁿr die
Ermittlung des Gewerbeertrags von der
Einkommensteuer-(K÷rperschaftsteuer-)Bilanz, dagegen fⁿr die
Ermittlung des
Gewerbekapitals vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs
auszugehen. 5 Die
nach º 102 BewG au▀er Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen
sind fⁿr die
Berechnung des Eigenkapitals dem Einheitswert des gewerblichen
Betriebs
zuzurechnen. 6 Auch die nach º 104a BewG vom Rohverm÷gen
abgezogenen
GeschΣftsguthaben der Genossen sind fⁿr die Ermittlung des
Eigenkapitals dem
Einheitswert hinzuzurechnen. 7 Fⁿr die Ermittlung des
Gewerbekapitals sind die
der Berechnung der Dauerschulden zugrunde zu legenden
Wirtschaftsgⁿter mit den
BetrΣgen anzusetzen, die fⁿr den Einheitswert des gewerblichen
Betriebs
angesetzt sind.
(6) 1 Wegen der Frage, inwieweit Spareinlagen bei Spar- und
Darlehnskassen mit
ⁿberwiegendem WarengeschΣft als Dauerschulden zu behandeln
sind, vgl.
Abschnitt 51 Abs. 1 und 2. 2 Bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals ist
ma▀gebend der kleinste Bestand der bezeichneten Anlagewerte in
der Zeit von
etwa einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der fⁿr
die Feststellung
des Einheitswerts ma▀gebend ist. 3 Eine Korrektur des
niedrigsten Bestands der
Anlagewerte, wie sie nach Abschnitt 51 Abs. 3 Satz 2 fⁿr die
Anwendung des º 8
Nr. 1 GewStG vorgesehen ist, kommt fⁿr die Anwendung des º 12
Abs. 2 Nr. 1
GewStG nicht in Betracht. 4 Spar- und Darlehnskassen sind nach
den
vorstehenden Anordnungen zu behandeln, wenn in dem
Wirtschaftsjahr, das dem
Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangegangen ist, das
WarengeschΣft das
KreditgeschΣft ⁿberwogen hat.
(7) GeschΣftsguthaben der Genossen sind bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals
der Genossenschaft nicht als Dauerschulden zu behandeln.
(8) Wegen der Hinzurechnung von Steuerschulden als
Dauerschulden bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. die BFH-Urteile vom 23. 1.
1962 (BStBl III
S. 222), vom 13. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 405) und vom 19.
12. 1973
(BStBl 1974 II S. 387).
(9) Wegen der Behandlung von Rⁿckstellungen vgl. Abschnitt 47
Abs. 15.
===
77. Wirtschaftsgⁿter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum
eines
Mitunternehmers oder eines Dritten stehen (º 12 Abs. 2 Nr. 2
GewStG))
(1) 1 Fⁿr den Begriff der Wirtschaftsgⁿter im Sinne des º 12
Abs. 2 Nr. 2
GewStG sind nur die Vorschriften des Bewertungsgesetzes
ma▀gebend. 2 Es kommt
deshalb fⁿr den Ansatz eines Wirtschaftsguts des
Betriebsverm÷gens nach º 12
Abs. 2 Nr. 2 GewStG darauf an, da▀ das Wirtschaftsgut
bewertungsfΣhig im Sinne
des Bewertungsgesetzes ist. 3 Wegen der abweichenden Regelung
bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 57 Abs. 4.
(2) 1 Unter den Wirtschaftsgⁿtern im Sinne des º 12 Abs. 2 Nr.
2 GewStG sind
nur solche Werte zu verstehen, die der Eigentⁿmer dem Betrieb
ⁿberlassen hat
und die auf Grund dieser ▄berlassung vom Betrieb in Gebrauch
genommen sind. 2
Diese Voraussetzung trifft z. B. bei einem Monopolrecht, das
von einem
Betrieb von einer Stadtgemeinde zur Belieferung der Stadt mit
elektrischem
Strom eingerΣumt worden ist, nicht zu. 3 Vgl. das RFH-Urteil
vom 9. 2. 1943
(RStBl S. 508). 4 Nach º 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG k÷nnen nur die
Werte
(Teilwerte) solcher Wirtschaftsgⁿter bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals
hinzugerechnet werden, die auf Grund eines
VertragsverhΣltnisses ⁿberlassen
worden sind, das seinem wesentlichen Inhalt nach ein Miet- oder
PachtverhΣltnis im Sinne des bⁿrgerlichen Rechts darstellt. 5
Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 8. 1973 (BStBl 1974 II S. 37) und vom 17.
10. 1979
(BStBl 1980 II S. 160). 6 Dies bedeutet, da▀ die unentgeltliche
▄berlassung
von Wirtschaftsgⁿtern, z. B. im Rahmen eines LeihverhΣltnisses,
und die
▄berlassung von Lizenzrechten nicht zu einer Hinzurechnung
fⁿhren. 7 Bei der
Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist der Wert immaterieller
Wirtschaftsgⁿter,
z. B. Firmenwert, nur dann bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals beim PΣchter
hinzuzurechnen, wenn eine klare und eindeutige Aufteilung der
Pachtzahlungen
fⁿr die ▄berlassung der immateriellen Wirtschaftsgⁿter
einerseits und der
materiellen Wirtschaftsgⁿter andererseits m÷glich ist. 8 Vgl.
die BFH-Urteile
vom 5. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 62), vom 22. 3. 1972 (BStBl
II S. 632), vom
14. 8. 1974 (BStBl 1975 II S. 178) und vom 30. 3. 1976 (BStBl
II S. 463).
(3) 1 Die Deutsche Bundespost ⁿberlΣ▀t den
Fernsprechteilnehmern posteigene
Fernsprechanlagen. 2 Der Wert der Fernsprechanlagen ist nicht
nach º 12 Abs. 2
Nr. 2 GewStG dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
hinzuzurechnen. 3
Wegen der Gebⁿhren fⁿr solche Fernsprechanlagen vgl. Abschnitt
57 Abs. 6.
(4) 1 Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Teilwerte
fremder
Wirtschaftsgⁿter dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs des
Mieters oder
PΣchters stets hinzuzurechnen, wenn diese Wirtschaftsgⁿter
nicht zum
Gewerbekapital des Vermieters oder VerpΣchters geh÷ren. 2
Geh÷ren sie dagegen
zum Gewerbekapital des Vermieters oder VerpΣchters, so sind sie
beim Mieter
oder PΣchter nur dann hinzuzurechnen (und entsprechend bei der
Ermittlung des
Gewerbekapitals des Vermieters oder VerpΣchters zu kⁿrzen, vgl.
Abschnitt 78),
wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand des Miet-
oder
Pachtvertrags ist und die Teilwerte des ⁿberlassenen Betriebs
(Teilbetriebs)
2,5 Millionen DM ⁿbersteigen. 3 Wegen des Ansatzes der
Wirtschaftsgⁿter mit
dem Teilwert oder einem anderen nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes
ma▀geblichen Wert vgl. das BFH-Urteil vom 8. 9. 1971 (BStBl
1972 II S. 22).
(5) 1 Die Zugeh÷rigkeit der Wirtschaftsgⁿter im Sinne des º 12
Abs. 2 Nr. 2
GewStG zum Gewerbekapital des ▄berlassenden (vgl. Absatz 4)
setzt voraus, da▀
dieser einen
Gewerbebetrieb nach º 2 GewStG unterhΣlt. 2 Es genⁿgt daher fⁿr
die Anwendung
des º 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (Verzicht auf die
Hinzurechnung beim
Mieter oder PΣchter) nicht, da▀ die ⁿberlassenen
Wirtschaftsgⁿter, weil sie
die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs bilden, bei dem
▄berlassenden
gewerbliches Betriebsverm÷gen im Sinne des º 95 Abs. 1 BewG
sind. 3 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 7. 1961 (BStBl III S. 470).
(6) Wegen der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der
Ermittlung des
Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 57 Abs. 7 und 8.
===
77a. Kⁿrzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm÷gen
geh÷renden
Beteiligung an einer in- oder auslΣndischen
Personengesellschaft (º 12 Abs. 3
Nr. 2 GewStG)
1 Nach º 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG ist die Summe des
Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen zu kⁿrzen um den
Wert (Teilwert)
einer zum Gewerbekapital geh÷renden Beteiligung an einer in-
oder
auslΣndischen Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter
als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. 2 Ist
dieser Wert
(Teilwert) negativ, so ist die Summe des Einheitswerts und der
Hinzurechnungen
um diesen Wert zu erh÷hen. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 1.
1967 (BStBl III
S. 260).
===
77b. Kⁿrzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm÷gen
geh÷renden
Beteiligung an bestimmten K÷rperschaften (º 12 Abs. 3 Nr. 2a
GewStG)
(1) 1 Die Kⁿrzung nach º 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG kommt nur fⁿr
die
Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inlΣndischen
Kapitalgesellschaft
im Sinne des º 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des
÷ffentlichen Rechts,
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des º 3 Nr. 23
GewStG in
Betracht. 2 Voraussetzung ist, da▀ die Beteiligung mindestens
ein Zehntel des
Grund- oder Stammkapitals betrΣgt. 3 Ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht
vorhanden, so tritt an seine Stelle das Verm÷gen, das bei der
letzten
Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur Verm÷gensteuer
festgestellt worden
ist; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die
Beteiligung an der
Summe der GeschΣftsguthaben ma▀gebend. 4 Sind die
Gesellschafter einer
Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer
inlΣndischen
Kapitalgesellschaft beteiligt und geh÷ren die Anteile zum
notwendigen
Betriebsverm÷gen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom
15. 11. 1967,
BStBl 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der
erforderlichen
Beteiligungsh÷he die Anteile der Gesellschafter
zusammenzurechnen.
(2) 1 Ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des
Einheitswerts
des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert
einer
Schachtelbeteiligung an einer inlΣndischen GmbH zu kⁿrzen (º 12
Abs. 3 Nr. 2a
GewStG), ist eine Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen
Stammeinlage
durch Hinzurechnung zu berⁿcksichtigen, sofern der GmbH-Anteil
im Einheitswert
des gewerblichen Betriebs "brutto", d. h. mit dem auf der
Grundlage einer
unterstellten Volleinzahlung des Stammkapitals ermittelten
gemeinen Wert
abzⁿglich der restlichen Einzahlungsverpflichtung enthalten
ist. 2 Vgl. das
BFH-Urteil vom 9. 5. 1985 (BStBl II S. 678).
(3) 1 Fⁿr die Frage, ob die Kⁿrzung vorzunehmen ist, sind die
VerhΣltnisse im
Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts ma▀gebend, der der
Ermittlung des
Gewerbekapitals zugrunde liegt. 2 Vgl. Abschnitte 73 und 75
Abs. 1.
===
78. Kⁿrzung um die Teilwerte von Wirtschaftsgⁿtern, die bei der
Ermittlung des
Gewerbekapitals eines anderen hinzugerechnet sind (º 12 Abs. 3
Nr. 3 GewStG))
(1) 1 º 12 Abs. 3 Nr. 3 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu º
12 Abs. 2 Nr. 2
GewStG. 2 Nach º 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind die Teilwerte
fremder
Wirtschaftsgⁿter bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des
Mieters oder
PΣchters unter bestimmten Voraussetzungen auch dann
hinzuzurechnen, wenn sie
zum Gewerbekapital des ▄berlassenden geh÷ren (vgl. Abschnitt 77
Abs. 4). 3 Die
so dem Gewerbekapital des Mieters oder PΣchters
hinzugerechneten BetrΣge sind
zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung
des
Gewerbekapitals des ▄berlassenden zu kⁿrzen.
(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des
▄berlassenden
vorzunehmenden Kⁿrzung um die Miet- oder Pachtzinsen fⁿr die
ⁿberlassenen
Wirtschaftsgⁿter vgl. Abschnitt 63.
===
79. Kⁿrzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm÷gen
geh÷renden
Beteiligung an einer auslΣndischen Kapitalgesellschaft (º 12
Abs. 3 Nr. 4 und
5 GewStG))
(1) 1 Nach º 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG wird die Summe des
Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert
(Teilwert) einer
mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung
an einer aktiv
tΣtigen auslΣndischen Kapitalgesellschaft gekⁿrzt, wenn diese
Kⁿrzung nicht
bereits bei Feststellung des ma▀gebenden Einheitswerts des
Betriebsverm÷gens
erfolgt ist (vgl. º 102 Abs. 2 BewG). 2 Dies entspricht
hinsichtlich der
Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen
Beteiligungen (º 12
Abs. 3 Nr. 2a GewStG).
(2) 1 Die Vorschrift des º 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG ist auch
anzuwenden, wenn
die Tochtergesellschaft in einem Staat ansΣssig ist, mit dem
ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2 Die
gewerbesteuerrechtliche
Schachtelvergⁿnstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
kann jedoch
weitere oder engere Voraussetzungen als º 12 Abs. 3 Nr. 4
GewStG haben. 3
Anzuwenden ist jeweils die fⁿr den Steuerpflichtigen
gⁿnstigere Regelung. 4
Zu beachten ist, da▀ die nach den Doppelbesteuerungsabkommen
eingerΣumten
Schachtelvergⁿnstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach º
12 Abs. 3 Nr. 5
GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel
gewΣhrt werden. 5
Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren
sachlichen und
pers÷nlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberⁿhrt.
(3) 1 Die Schachtelvergⁿnstigung steht jedem gewerblichen
Unternehmen, also
auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. 2 Dies
gilt auch, wenn
die Schachtelvergⁿnstigung wegen mittelbarer Beteiligung an
einer aktiv
tΣtigen Enkelgesellschaft zu gewΣhren ist. 3 Vgl. Absatz 5.
(4) 1 Die GewΣhrung der Schachtelvergⁿnstigung bei
unmittelbarer Beteiligung
(Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen
voraus. 2 Das
Unternehmen mu▀ zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der
auslΣndischen
Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. 3 Die
auslΣndische
Kapitalgesellschaft mu▀ in dem Wirtschaftsjahr, das dem
ma▀gebenden
Feststellungszeitpunkt vorangeht oder mit ihm endet, ihre
BruttoertrΣge
ausschlie▀lich oder fast ausschlie▀lich aus unter º 8 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 AStG
fallenden aktiven TΣtigkeiten und/oder aus unter º 8 Abs. 2
AStG fallenden
Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen
haben.
(5) 1 Auf Antrag wird eine Schachtelvergⁿnstigung nach º 12
Abs. 3 Nr. 4 Satz
2 GewStG gewΣhrt, wenn das Unternehmen ⁿber eine auslΣndische
Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv
tΣtigen
auslΣndischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. 2
Begⁿnstigt ist der
Teil des Werts der Beteiligung des Unternehmens an der
Tochtergesellschaft,
der dem VerhΣltnis des Werts der Beteiligung der
Tochtergesellschaft an der
Enkelgesellschaft zum gesamten Wert des Betriebsverm÷gens der
Tochtergesellschaft entspricht (partielle
Schachtelvergⁿnstigung). 3 Der Wert
der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der
Enkelgesellschaft, abzⁿglich
der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten, wird
dem Gesamtwert
des Betriebsverm÷gens der Tochtergesellschaft
gegenⁿbergestellt. 4
Entsprechend dem VerhΣltnis, das sich dabei ergibt, bleibt ein
Teil des Werts
der Anteile des Unternehmens an der Tochtergesellschaft au▀er
Ansatz, wenn
dieser Abzug nicht bereits bei Feststellung des ma▀gebenden
Einheitswerts des
Betriebsverm÷gens erfolgt ist (vgl. º 102 Abs. 2 BewG). 5 Fⁿr
die Bewertung
der Wirtschaftsgⁿter der Tochtergesellschaft sind die
Vorschriften des
Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 6 Unerheblich ist
ab dem
Erhebungszeitraum 1984, ob bei Gewinnausschⁿttungen der
Enkelgesellschaft
diese Ausschⁿttungen ⁿber die Tochtergesellschaft an das
Unternehmen weiter
ausgeschⁿttet werden.
(6) Die Anwendung des º 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG setzt voraus,
da▀ das
Unternehmen alle Nachweise erbringt.
===
80. InlΣndisches Gewerbekapital (º 12 Abs. 4 GewStG)
(1) 1 Das Gewerbekapital, das auf auslΣndische BetriebsstΣtten
entfΣllt,
bleibt nach º 12 Abs. 4 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals
au▀er Ansatz. 2 EnthΣlt der Einheitswert des gewerblichen
Betriebs den Wert
der auslΣndischen BetriebsstΣtten, so ist dieser Teil
auszugliedern. 3 Die
Anteile, die von den gesamten Hinzurechnungen und Kⁿrzungen auf
die
auslΣndischen BetriebsstΣtten entfallen, sind nach dem
VerhΣltnis zu
berechnen, in dem der Anteil am Einheitswert, der sich fⁿr die
auslΣndischen
BetriebsstΣtten ergibt, zu dem gesamten Einheitswert steht. 4
Stehen aber
einzelne BetrΣge, die fⁿr die Hinzurechnung oder Kⁿrzung in
Betracht kommen,
ausschlie▀lich mit dem inlΣndischen oder ausschlie▀lich mit dem
auslΣndischen
Betriebsverm÷gensteil in wirtschaftlichem Zusammenhang, so sind
sie nur bei
dem Betriebsverm÷gensteil zu berⁿcksichtigen, mit dem der
wirtschaftliche
Zusammenhang besteht.
(2) 1 Der Grundsatz der Inlandsbesteuerung ist durch º 2 Abs. 6
GewStG
eingeschrΣnkt. 2 BetriebsstΣtten in der Deutschen
Demokratischen Republik und
in Berlin (Ost) unterliegen danach nicht der Besteuerung (vgl.
Abschnitt 23).
3 DemgemΣ▀ bleibt auch das Gewerbekapital au▀er Ansatz, das auf
diese
BetriebsstΣtten entfΣllt (º 12 Abs. 4 Nr. 2 GewStG).
===
81. (gestrichen)
===
82. Ermittlung des Gewerbekapitals beim Unternehmerwechsel
(1) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen
Unternehmer ⁿbergeht,
gilt stets als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (º
2 Abs. 5 Satz 1
GewStG).
Beispiel:
A verΣu▀ert seinen Gewerbebetrieb am 30. September 01. Die
Steuerpflicht ist
am 30. September 01 erloschen. Ma▀gebendes Gewerbekapital fⁿr
01 ist das auf
den 1. Januar 01 festgestellte Gewerbekapital.
(2) 1 Beim neuen Unternehmer ist zu unterscheiden, ob der
ⁿbernommene Betrieb
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird
oder nicht. 2 Wird
er nicht mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, so
liegt bei dem
neuen Unternehmer ein Neueintritt in die Steuerpflicht vor. 3
Wird der
ⁿbernommene Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb
vereinigt, so ist
das Gewerbekapital, das gegenⁿber dem ▄bernehmer festgestellt
worden ist, bei
diesem so lange unverΣndert zugrunde zu legen, wie der
Einheitswert nicht
fortgeschrieben ist.
(3) 1 Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen
Unternehmer
ⁿber, so liegt beim VerΣu▀erer die Einstellung eines
Gewerbebetriebs nicht
vor. 2 Vgl. Abschnitt 22a Abs. 3. 3 Das Gewerbekapital, das
gegenⁿber dem
VerΣu▀erer zuletzt festgestellt worden ist, ist bei diesem so
lange
unverΣndert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht
fortgeschrieben ist.
4 Dasselbe gilt fⁿr das Gewerbekapial des ⁿbernehmenden
Betriebs.
===
83. Ermittlung des Gewerbekapitals bei Organschaft
(1) 1 Beim Vorliegen eines OrganschaftsverhΣltnisses (vgl.
Abschnitt 17) sind
die Gewerbekapitalien des OrgantrΣgers und der
Organgesellschaften getrennt zu
ermitteln. 2 Die so ermittelten Gewerbekapitalien werden
zusammengerechnet. 3
Auf die auf volle 1 000 DM nach unten abgerundete und um den
Freibetrag nach
º 13 Abs. 1 Satz 3 GewStG gekⁿrzte Summe ist die Steuerme▀zahl
anzuwenden. 4
Es ist nicht erforderlich, da▀ bei der Ermittlung der
einzelnen
Gewerbekapitalien jeweils der Einheitswert auf denselben
Stichtag zugrunde
gelegt wird. 5 Fortschreibungen des Einheitswerts der
Organgesellschaften sind
auch dann zu berⁿcksichtigen, wenn der Einheitswert des
gewerblichen Betriebs
des OrgantrΣgers nicht fortgeschrieben worden ist.
(2) 1 Bei der Ermittlung der zusammenzurechnenden
Gewerbekapitalien sind
Hinzurechnungen nach º 12 Abs. 2 GewStG insoweit nicht
vorzunehmen, als die in
Betracht kommenden BetrΣge bereits zu einem der
zusammenzurechnenden
Gewerbekapitalien geh÷ren. 2 Bei einer Hinzurechnung ist º 12
Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 GewStG sowohl beim OrgantrΣger als auch bei der
Organgesellschaft zu
beachten.
Beispiel:
Eine Organgesellschaft hat einen langfristigen Bankkredit und
von ihrem
OrgantrΣger einen Dauerkredit von jeweils 100 000 DM erhalten.
Der OrgantrΣger
seinerseits hat ebenfalls einen langfristigen Bankkredit von
100 000 DM in
Anspruch genommen. Der vom OrgantrΣger gewΣhrte Kredit geh÷rt
als Forderung an
die Organgesellschaft zum Gewerbekapital des OrgantrΣgers. Er
ist deshalb dem
Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Organgesellschaft
nicht mehr
hinzuzurechnen. Die verbleibenden Dauerschulden von jeweils 100
000 DM sind in
beiden FΣllen nur in H÷he von 25 000 DM (50 v. H. des 50 000 DM
ⁿbersteigenden
Betrags) hinzuzurechnen.
(3) 1 Beginnt oder endet das OrganschaftsverhΣltnis im Laufe
des
Erhebungszeitraums, so ist im Falle des Beginns das
Gewerbekapital der
Organgesellschaft in dem Erhebungszeitraum nur bei ihr selbst
zu erfassen, im
Falle der Beendigung dem OrgantrΣger zuzurechnen, es sei denn,
die
Voraussetzungen fⁿr die Organschaft sind rⁿckwirkend
weggefallen. 2 Wird eine
Gesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr durch die
Begrⁿndung eines OrganschaftsverhΣltnisses zur
Organgesellschaft, so treten
die steuerlichen Wirkungen des º 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im
Laufe des
Erhebungszeitraums ein. 3 Das Gewerbekapital ist noch bei der
Me▀betragsfestsetzung fⁿr die bisher selbstΣndige Gesellschaft
zu erfassen. 4
Wird das OrganschaftsverhΣltnis zu einer Organgesellschaft mit
einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beendet, fallen die
steuerlichen
Wirkungen des º 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Laufe des
Erhebungszeitraums fort. 5
Das Gewerbekapital der Organgesellschaft ist fⁿr diesen
Erhebungszeitraum
noch voll beim OrgantrΣger zu erfassen.
(4) 1 Stehen bei einer Organschaft zu einer
Personengesellschaft die Anteile
an der Organ-Kapitalgesellschaft nicht im Gesamthandseigentum
der
Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern im
zivilrechtlichen Eigentum
der einzelnen Gesellschafter, sind die Anteile an der
Organ-Kapitalgesellschaft in deren Einheitswert des
gewerblichen Betriebs zu
erfassen, soweit nicht das Schachtelprivileg im Sinne des º 102
BewG
anzuwenden ist. 2 Fⁿr die danach noch im Einheitswert des
gewerblichen
Betriebs erfa▀ten Anteile ist bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals die
Kⁿrzung nach º 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG nur vorzunehmen, wenn
die Beteiligung
mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals betrΣgt. 3
Daraus folgt,
da▀ Beteiligungen an der Organ-Kapitalgesellschaft von weniger
als 10v. H. im
Gewerbekapital der Gesellschafter der Personengesellschaft
erfa▀t werden.
===
84. Ermittlung des Gewerbekapitals bei Genossenschaften
Wegen der Behandlung der GeschΣftsguthaben der Genossen bei
der Ermittlung
des Betriebsverm÷gens von Genossenschaften vgl. º 104a BewG.
===
84a. Steuerme▀zahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen (º 13
Abs. 3 GewStG)
(1) Bei den in º 34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei deren
Betrieb dem
Unternehmen insoweit die ermΣ▀igte Steuerme▀zahl von 1v.T.
zusteht (º 13
Abs. 3 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im
internationalen
Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die au▀erhalb der
deutschen
HoheitsgewΣsser zur Aufsuchung von BodenschΣtzen oder zur
Vermessung von
EnergielagerstΣtten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.
(2) 1 Voraussetzung fⁿr die Anwendung der ermΣ▀igten
Steuerme▀zahl fⁿr das
Gewerbekapital ist, da▀ das bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals
berⁿcksichtigte Schiff im Erhebungszeitraum als Handelsschiff
im
internationalen Verkehr betrieben wird. 2 Das ist der Fall,
wenn das Schiff
die Voraussetzungen des º 34c Abs. 4 Satz 2 EStG in dem
Wirtschaftsjahr
erfⁿllt, das im Erhebungszeitraum endet. 3 Vgl. das BFH-Urteil
vom 28. 9. 1987
(BStBl 1989 II S. 50).)
===
85. (gestrichen)
===
86. Festsetzung des einheitlichen Steuerme▀betrags)
(1) 1 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer
der Steuerpflicht
im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht wΣhrend des
ganzen Kalenderjahrs
besteht. 2 Der einheitliche Steuerme▀betrag wird jeweils fⁿr
den
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
(2) Der einheitliche Steuerme▀betrag ist erforderlichenfalls
auf volle
Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(3) 1 FΣllt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg,
so braucht mit
der Festsetzung des einheitlichen Steuerme▀betrags nicht bis
zum Ablauf des
Kalenderjahrs gewartet zu werden. 2 In diesem Fall kann der
einheitliche
Steuerme▀betrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht
festgesetzt werden.
(4) 1 Sind im Einkommensteuerbescheid Einkⁿnfte des
Steuerpflichtigen nicht
als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen
Einkunftsarten, z. B. aus
selbstΣndiger Arbeit, behandelt, so ist in dem
Einkommensteuerbescheid
hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid
noch eine
rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu
erblicken. 2 Die
nachtrΣgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur
Gewerbesteuer ist daher
ohne die EinschrΣnkung des º 173 AO zulΣssig. 3 Es ist darin
auch
grundsΣtzlich kein Versto▀ gegen Treu und Glauben zu erblicken.
4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 4. 1961 (BStBl III S. 281). 5 Wegen der
Verwirkung des
Anspruchs auf Erla▀ eines Gewerbesteuerme▀bescheids vgl. das
BFH-Urteil vom
5. 3. 1970 (BStBl II S. 793).)
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87. Pauschfestsetzung
1 Die Festsetzung der Einkommensteuer (K÷rperschaftsteuer) in
einem
Pauschbetrag kommt in Betracht
1. nach º 34c Abs. 5 EStG bei unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen
mit
auslΣndischen Einkⁿnften,
2. nach º 50 Abs. 7 EStG bei beschrΣnkt Steuerpflichtigen,
3. nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei
Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl I S. 489), soweit
diese
Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist.
2 Wird die Einkommensteuer (K÷rperschaftsteuer) in einem
Pauschbetrag
festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafⁿr nach º 15
GewStG
zustΣndigen Beh÷rde auch der einheitliche Steuerme▀betrag in
einem
Pauschbetrag festgesetzt werden. 3 Ist Gewerbesteuer fⁿr
mehrere Jahre
nachzuholen, mⁿssen fⁿr die einzelnen Jahre getrennte
Gewerbesteuerme▀betrΣge
(PauschbetrΣge) festgesetzt werden.