home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Pegasus 3
/
Pegasus_Vol_3_CD2.iso
/
gesetze
/
gbo.ans
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1996-02-14
|
96KB
|
2,040 lines
Grundbuchordnung (GBO)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
º 1.
(1) Die Grundbⁿcher, die auch als Loseblattgrundbuch gefⁿhrt
werden k÷nnen, werden von den Amtsgerichten gefⁿhrt
(GrundbuchΣmter). Diese sind fⁿr die in ihrem Bezirk liegenden
Grundstⁿcke zustΣndig. Die abweichenden Vorschriften der ºº 143
und 144 fⁿr Baden-Wⁿrttemberg und das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberⁿhrt.
(2) Liegt ein Grundstⁿck in dem Bezirk mehrerer GrundbuchΣmter,
so ist das zustΣndige Grundbuchamt nach º 5 des Gesetzes ⁿber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung die Fⁿhrung des Grundbuchs einem Amtsgericht
fⁿr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies
einer schnelleren und rationelleren Grundbuchfⁿhrung dient. Sie
k÷nnen die ErmΣchtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die nΣheren Vorschriften ⁿber die Einrichtung und die Fⁿhrung
der Grundbⁿcher, die Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und
den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das
Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es
kann hierbei auch regeln, inwieweit ─nderungen bei einem
Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der
Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Beh÷rde, die
das in º 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis fⁿhrt,
bekanntzugeben sind.
º 2.
(1) Die Grundbⁿcher sind fⁿr Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstⁿcke werden im Grundbuch nach den in den LΣndern
eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt
(Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstⁿcks soll von diesem nur
abgeschrieben werden, wenn ein von der zustΣndigen Beh÷rde
ereilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des
amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die
Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen
Verzeichnis in das Grundbuch zu ⁿbernehmenden Angaben sowie die
─nderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstⁿcks
eintreten. Der Teil mu▀ im amtlichen Verzeichnis unter einer
besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, da▀ die zur
Fⁿhrung des amtlichen Verzeichnisses zustΣndige Beh÷rde hiervon
absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstⁿck oder einem
Teil davon zusammengefa▀t wird, und dies dem Grundbuchamt
bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die
zu deren Erla▀ auch die Landesjustizverwaltungen ermΣchtigen
k÷nnen, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch
die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte
vorgeschrieben werden, aus dem sich die Gr÷▀e und Lage des
Grundstⁿcks ergeben, es sei denn, da▀ der Grundstⁿcksteil
bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer
gefⁿhrt wird.
(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht
vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende Grundstⁿcksteil
bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist
oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, da▀ der nach den vorstehenden
AbsΣtzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der
Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell
hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage
von nicht von der zustΣndigen Beh÷rde hergestellten oder von
verfΣlschten Auszⁿgen besteht. Satz 1 gilt entsprechend fⁿr
andere FΣlle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem
amtlichen Verzeichnis zu ⁿbermitteln sind. Die
Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 3.
(1) Jedes Grundstⁿck erhΣlt im Grundbuch eine besondere Stelle
(Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist fⁿr das Grundstⁿck als
das Grundbuch im Sinne des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstⁿcke des Bundes, der LΣnder, der Gemeinden und
anderer KommunalverbΣnde, der Kirchen, Kl÷ster und Schulen, die
WasserlΣufe, die ÷ffentlichen Wege, sowie die Grundstⁿcke,
welche einem dem ÷ffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen
gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des
Eigentⁿmers oder eines Berechtigten.
(3) Ein Grundstⁿck ist auf Antrag des Eigentⁿmers aus dem
Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentⁿmer nach Absatz 2 von
der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung,
von der das Recht des Eigentⁿmers betroffen wird, nicht
vorhanden ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder
eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der
Grundbuchfⁿhrung zu besorgen ist, von der Fⁿhrung eines
Grundbuchblatts fⁿr ein Grundstⁿck absehen, wenn das Grundstⁿck
den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstⁿcke zu
dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung
entsprechenden rΣumlichen VerhΣltnis und im Miteigentum der
Eigentⁿmer dieser Grundstⁿcke steht (dienendes Grundstⁿck).
(5) In diesem Fall mⁿssen an Stelle des ganzen Grundstⁿcks die
den Eigentⁿmern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an
dem dienenden Grundstⁿck auf dem Grundbuchblatt des dem
einzelnen Eigentⁿmer geh÷renden Grundstⁿcks eingetragen werden.
Diese Eintragung gilt als Grundbuch fⁿr den einzelnen
Miteigentumsanteil.
(6) Die Buchung nach den AbsΣtzen 4 und 5 ist auch dann
zulΣssig, wenn die beteiligten Grundstⁿcke noch einem
Eigentⁿmer geh÷ren, dieser aber die Teilung des Eigentums am
dienenden Grundstⁿck in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung
zu den herrschenden Grundstⁿcken gegenⁿber dem Grundbuchamt
erklΣrt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5
wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstⁿck
neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4
vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden
Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstⁿck nicht mehr
den Eigentⁿmern der herrschenden Grundstⁿcke zu, so ist ein
Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstⁿck als Ganzes belastet, so ist,
sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder º
48 anwendbar ist, in allen beteiligten GrundbuchblΣttern
kenntlich zu machen, da▀ das dienende Grundstⁿck als Ganzes
belastet ist; hierbei ist jeweils auf die ⁿbrigen Eintragungen
zu verweisen.
º 4.
(1) ▄ber mehrere Grundstⁿcke desselben Eigentⁿmers, deren
Grundbⁿcher von demselben Grundbuchamt gefⁿhrt werden, kann ein
gemeinschaftliches Grundbuchblatt gefⁿhrt werden, solange
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstⁿcke zu einem Hof im Sinne
der H÷feordnung geh÷ren oder in Σhnlicher Weise bundes- oder
landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre
Grundbⁿcher von verschiedenen GrundbuchΣmtern gefⁿhrt werden.
In diesen FΣllen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das
Grundbuchamt zustΣndig, welches das Grundbuch ⁿber die
Hofstelle fⁿhrt; im ⁿbrigen ist das zustΣndige Grundbuchamt
nach º 5 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
º 5.
(1) Ein Grundstⁿck soll nur dann mit einem anderen Grundstⁿck
vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
ist. Werden die Grundbⁿcher von verschiedenen GrundbuchΣmtern
gefⁿhrt, so ist das zustΣndige Grundbuchamt nach º 5 des
Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstⁿcke sollen im
Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben fⁿr die Fⁿhrung
des amtlichen Verzeichnisses nach º 2 Abs. 2 zustΣndigen Stelle
liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfⁿr,
insbesondere wegen der Zusammengeh÷rigkeit baulicher Anlagen
und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedⁿrfnis besteht. Die Lage
der Grundstⁿcke zueinander ist durch Vorlage einer von der
zustΣndigen Beh÷rde beglaubigten Kare nachzuweisen. Das
erhebliche Bedⁿrfnis ist glaubhaft zu machen; º 29 gilt hierfⁿr
nicht.
º 6.
(1) Ein Grundstⁿck soll nur dann einem anderen Grundstⁿck als
Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht
zu besorgen ist. Werden die Grundbⁿcher von verschiedenen
GrundbuchΣmtern gefⁿhrt, so ist fⁿr die Entscheidung ⁿber den
Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird,
fⁿr die Fⁿhrung des Grundbuchs ⁿber das ganze Grundstⁿck das
Grundbuchamt zustΣndig, das das Grundbuch ⁿber das
Hauptgrundstⁿck fⁿhrt.
(2) º 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
º 6a.
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren
Grundstⁿcken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2
nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden
Grundstⁿcke die Voraussetzungen des º 5 Abs. 2 Satz 1
vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen
werden, wenn die zu belastenden Grundstⁿcke nahe beieinander
liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder
Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des
Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit
dazugeh÷renden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstⁿcken
ist; º 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im
ⁿbrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu
machen; º 29 gilt hierfⁿr nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht
entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem
Grundstⁿck als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt
werden soll.
º 7.
(1) Soll ein Grundstⁿcksteil mit einem Recht belastet werden,
so ist er von dem Grundstⁿck abzuschreiben und als
selbstΣndiges Grundstⁿck einzutragen.
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so
kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung
nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall die
Vorschriften des º 2 Abs. 3 ⁿber die Vorlegung einer Karte
entsprechend anzuwenden.
º 8.
(aufgehoben)
º 9.
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks
zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstⁿcks
zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentⁿmer des
Grundstⁿcks sowie jeder, dessen Zustimmung nach º 876 Satz 2
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes
erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das
Recht geΣndert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt
des belasteten Grundstⁿcks von Amts wegen ersichtlich zu
machen.
º 10.
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich grⁿndet oder Bezug
nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren. Eine solche Urkunde
darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine
beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, da▀ statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde
eine Verweisung auf die anderen Akten genⁿgt, wenn eine der in
Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das
Grundbuch fⁿhrenden Amtsgerichts enthalten ist.
(3) (aufgehoben)
º 1Oa.
(1) Die nach º 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen
Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden und
geschlossenen Grundbⁿcher k÷nnen als Wiedergabe auf einem
BildtrΣger oder auf anderen DatentrΣgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, da▀ die Wiedergabe oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k÷nnen. Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine
Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der
Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchfⁿhrung.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder DatentrΣger ist ein
schriftlicher Nachweis anzufertigen, da▀ die Wiedergabe mit der
Urkunde ⁿbereinstimmt. Die Originale der Urkunden sind den
dafⁿr zustΣndigen Stellen zu ⁿbergeben und von diesen
aufzubewahren. Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so
ist in dem schriftlichen Nachweis anzugeben, da▀ das Original
farbliche Eintragungen aufweist, die in der Wiedergabe nicht
farblich erkennbar sind.
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz
mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, da▀ fⁿr
die Fⁿhrung des Grundbuchs nicht mehr ben÷tigte, bei den
Grundakten befindliche Schriftstⁿcke ausgesondert werden
k÷nnen. Welche Schriftstⁿcke dies sind und unter welchen
Voraussetzungen sie ausgesondert werden k÷nnen, ist in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.
º 11.
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde
unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der
Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
º 12.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden,
auf die im Grundbuch zur ErgΣnzung einer Eintragung Bezug
genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten
EintragungsantrΣgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1
bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten
EintragungsantrΣge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des
Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstⁿcke
sowie die Erteilung von Abschriften auch darⁿber hinaus fⁿr
zulΣssig erklΣren.
º 12a.
(1) Die GrundbuchΣmter dⁿrfen auch ein Verzeichnis der
Eigentⁿmer und der Grundstⁿcke sowie mit Genehmigung der
Landesjustizverwaltung weitere, fⁿr die Fⁿhrung des Grundbuchs
erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in
maschineller Form, fⁿhren. Eine Verpflichtung, diese
Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht;
eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus
÷ffentlich zugΣnglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind
Auskⁿnfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der
Auffindung der GrundbuchblΣtter dient, zur Einsicht in das
Grundbuch oder fⁿr den Antrag auf Erteilung von Abschriften
erforderlich ist und die Voraussetzungen fⁿr die Einsicht in
das Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des º 12
kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewΣhrt
werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich
wird. InlΣndischen Gerichten, Beh÷rden und Notaren kann auch
die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses
gewΣhrt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus
dem Verzeichnis besteht nicht. Fⁿr maschinell gefⁿhrte
Verzeichnisse geiten º 126 Abs. 2 und º 133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit
Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das
Liegenschaftskataster verwendet werden.
º 12b.
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 genannten Gebiet frⁿhere Grundbⁿcher von anderen
als den grundbuchfⁿhrenden Stellen aufbewahrt werden, gilt º 12
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt au▀er in den FΣllen des º 1Oa entsprechend
fⁿr Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen
aufbewahrt werden.
(3) Fⁿr Grundakten, die gemΣ▀ º 1Oa durch eine andere Stelle
als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt º 12 mit der
Ma▀gabe, da▀ abweichend von º 12 auch dargelegt werden mu▀, da▀
ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der
Akten besteht.
º 12c.
(1) Der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle entscheidet ⁿber:
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in º
12 bezeichneten Akten und AntrΣge sowie die Erteilung von
Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu
wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2. die Erteilung von Auskⁿnften nach º 12a oder die GewΣhrung
der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3. die Erteilung von Auskⁿnften in den sonstigen gesetzlich
vorgesehenen FΣllen;
4. die AntrΣge auf Rⁿckgabe von Urkunden und Versendung von
Grundakten an inlΣndische Gerichte oder Beh÷rden.
(2) Der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle ist ferner zustΣndig
fⁿr
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch
soweit ihm die Entscheidung ⁿber die Erteilung nicht zusteht;
jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des
Amtsgerichts ermΣchtigter Justizangestellter die Beglaubigung
vornehmen;
2. die Verfⁿgungen und Eintragungen zur Erhaltung der
▄bereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen
Verzeichnis nach º 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in
Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfⁿgungen
und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher
Art oder eine Berichtigung eines Irrtums ⁿber das Eigentum
betreffen;
3. die Entscheidungen ⁿber Ersuchen des Gerichts um Eintragung
oder L÷schung des Vermerks ⁿber die Er÷ffnung des Konkurs- und
Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des Vermerks ⁿber die
Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahrens;
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder
des Wohnortes natⁿrlicher Personen im Grundbuch;
5. die Anfertigung der Nachweise nach º 1Oa Abs. 2.
(3) Die Vorschriften der ºº 6, 7 des Gesetzes ⁿber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die ─nderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem
Verlangen nicht entspricht, der Grundbuchrichter. Die
Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den FΣllen des º 12b entscheidet ⁿber die GewΣhrung von
Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der
Stelle oder ein von ihr hierzu ermΣchtigter Bediensteter. Gegen
die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt
gegeben. ╓rtlich zustΣndig ist das Gericht, in dessen Bezirk
die Stelle ihren Sitz hat.
Zweiter Abschnitt. Eintragungen in das Grundbuch
º 13.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes
vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist
jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu
dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt
eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist
beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme
zustΣndigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift
einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschlu▀ der
Niederschrift eingegangen.
(3) Fⁿr die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten
Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in
welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht,
sind nur die fⁿr die Fⁿhrung des Grundbuchs ⁿber das betroffene
Grundstⁿck zustΣndige Person und der von der Leitung des
Amtsgerichts fⁿr das ganze Grundbuchamt oder einzelne
Abteilungen zustΣndige Beamte (Angestellte) der GeschΣftsstelle
zustΣndig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf
mehrere Grundstⁿcke in verschiedenen GeschΣftsbereichen
desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustΣndig, der nach Satz
1 in Betracht kommt.
º 14.
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines
Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher
auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels
eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die
ZulΣssigkeit dieser Eintragung von der vorgΣngigen Berichtigung
des Grundbuchs abhΣngt.
º 15.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche ErklΣrung von einem
Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als
ermΣchtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung
zu beantragen.
º 16.
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen
Vorbehalt geknⁿpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem
Antragsteller bestimmt werden, da▀ die eine Eintragung nicht
ohne die andere erfolgen soll.
º 17.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht
betroffen wird, so darf die spΣter beantragte Eintragung nicht
vor der Erledigung des frⁿher gestellten Antrags erfolgen.
º 18.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen,
so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der
Grⁿnde zurⁿckzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene
Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren
Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurⁿckzuweisen,
wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen
ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung
beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist
zugunsten des frⁿher gestellten Antrags von Amts wegen eine
Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung
gilt im Sinne des º 17 als Erledigung dieses Antrags. Die
Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gel÷scht,
wenn der frⁿher gestellte Antrag zurⁿckgewiesen wird.
º 19.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen
Recht von ihr betroffen wird.
º 20.
Im Falle der Auflassung eines Grundstⁿcks sowie im Falle der
Bestellung, ─nderung des Inhalts oder ▄bertragung eines
Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die
erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils
erklΣrt ist.
º 21.
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem
jeweiligen Eigentⁿmer eines Grundstⁿcks zu, so bedarf es der
Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach º 876 Satz 2
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes
erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des
Grundstⁿcks vermerkt ist.
º 22.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung
nach º 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies
gilt insbesondere fⁿr die Eintragung oder L÷schung einer
VerfⁿgungsbeschrΣnkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines
Eigentⁿmers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht
der Fall des º 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen
wird, nur mit Zustimmung des Eigentⁿmers oder des
Erbbauberechtigten erfolgen.
º 23.
(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten
beschrΣnkt ist, darf nach dessen Tod, falls RⁿckstΣnde von
Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des
Rechtsnachfolgers gel÷scht werden, wenn die L÷schung vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll
oder wenn der Rechtsnachfolger der L÷schung bei dem
Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts
wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte fⁿr tot
erklΣrt, so beginnt die einjΣhrige Frist mit dem Erla▀ des die
TodeserklΣrung aussprechenden Urteils.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des
Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch
eingetragen ist, da▀ zur L÷schung des Rechtes der Nachweis des
Todes des Berechtigten genⁿgen soll.
º 24.
Die Vorschriften des º 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn
das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des
Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
º 25.
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer
einstweiligen Verfⁿgung eingetragen, so bedarf es zur L÷schung
nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige
Verfⁿgung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben
ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf
Grund eines vorlΣufig vollstreckbaren Urteils nach den
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung oder auf Grund eines
Bescheides nach dem Verm÷gensgesetz eine Vormerkung oder ein
Widerspruch eingetragen ist.
º 26.
(1) Soll die ▄bertragung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, ⁿber die ein Brief erteilt ist, eingetragen
werden, so genⁿgt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung
die AbtretungserklΣrung des bisherigen GlΣubigers vorgelegt
wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine
Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die
▄bertragung oder Belastung einer Forderung, fⁿr die ein
eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
º 27.
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur
mit Zustimmung des Eigentⁿmers des Grundstⁿcks gel÷scht werden.
Fⁿr eine L÷schung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die
Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit
nachgewiesen wird.
º 28.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht
erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstⁿck
ⁿbereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das
Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende GeldbetrΣge sind in
inlΣndischer WΣhrung anzugeben; durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer
einheitlichen europΣischen WΣhrung, in der WΣhrung eines
Mitgliedstaats der EuropΣischen Union oder des EuropΣischen
Wirtschaftsraums oder einer anderen WΣhrung, gegen die
wΣhrungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen
und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung
wΣhrungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschrΣnkt
werden.
º 29.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die
Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung
erforderlichen ErklΣrungen durch ÷ffentliche oder ÷ffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere
Voraussetzungen der Eintragung bedⁿrfen, soweit sie nicht bei
dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch
÷ffentliche Urkunden.
(2) (aufgehoben)
(3) ErklΣrungen oder Ersuchen einer Beh÷rde, auf Grund deren
eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben
und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
º 29a.
Die Voraussetzungen des º 1179 Nr. 2 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; º 29 gilt hierfⁿr nicht.
º 30.
Fⁿr den Eintragungsantrag sowie fⁿr die Vollmacht zur Stellung
eines solchen gelten die Vorschriften des º 29 nur, wenn durch
den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche
ErklΣrung ersetzt werden soll.
º 31.
Eine ErklΣrung, durch die ein Eintragungsantrag zurⁿckgenommen
wird, bedarf der in º 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf
eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt fⁿr
eine ErklΣrung, durch die eine zur Stellung des
Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,
entsprechend.
º 32.
(1) Der Nachweis, da▀ der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus
den im Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird
durch ein Zeugnis des Gerichts ⁿber die Eintragung gefⁿhrt.
(2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur
Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit
beschrΣnkter Haftung.
º 33.
Der Nachweis, da▀ zwischen Ehegatten Gⁿtertrennung oder ein
vertragsmΣ▀iges Gⁿterrecht besteht oder da▀ ein Gegenstand zum
Vorbehaltsgut eines Ehegatten geh÷rt, wird durch ein Zeugnis
des Gerichts ⁿber die Eintragung des gⁿterrechtlichen
VerhΣltnisses im Gⁿterrechtsregister gefⁿhrt.
º 34.
Ist in den FΣllen der ºº 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das
Registergericht, so genⁿgt statt des Zeugnisses die Bezugnahme
auf das Register.
º 35.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein
gefⁿhrt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfⁿgung
von Todes wegen, die in einer ÷ffentlichen Urkunde enthalten
ist, so genⁿgt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfⁿgung
und die Niederschrift ⁿber die Er÷ffnung der Verfⁿgung
vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch
diese Urkunden nicht fⁿr nachgewiesen, so kann es die Vorlegung
eines Erbscheins verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft sowie die
Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfⁿgung ⁿber einen
Nachla▀gegenstand ist nur auf Grund der in den ºº 1507, 2368
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als
nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des
Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentⁿmers oder Miteigentⁿmers eines
Grundstⁿcks kann das Grundbuchamt von den in den AbsΣtzen 1 und
2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen
Beweismitteln, fⁿr welche die Form des º 29 nicht erforderlich
ist, begnⁿgen, wenn das Grundstⁿck oder der Anteil am
Grundstⁿck weniger als 5000 Deutsche Mark wert ist und die
Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach º 1507 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand an
Kosten oder Mⁿhe m÷glich ist. Der Antragsteller kann auch zur
Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
º 36.
(1) Soll bei einem zum Nachla▀ oder zu dem Gesamtgut einer
ehelichen oder fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft geh÷renden
Grundstⁿck oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als
Eigentⁿmer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so
genⁿgt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung
des Eigentumsⁿbergangs erforderlichen ErklΣrungen der
Beteiligten ein Zeugnis des Nachla▀gerichts oder des nach º 99
Abs. 2 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zustΣndigen Amtsgerichts.
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen fⁿr die Erteilung eines Erbscheins
vorliegen oder der Nachweis der ehelichen Gⁿtergemeinschaft
durch ÷ffentliche Urkunden erbracht ist und
b) die Abgabe der ErklΣrungen der Beteiligten in einer den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem
Nachla▀gericht oder dem nach º 99 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustΣndigen
Amtsgericht nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften ⁿber die ZustΣndigkeit zur Entgegennahme
der Auflassung bleiben unberⁿhrt.
º 37.
Die Vorschriften des º 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn
bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem
Nachla▀ oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder
fortgesetzten Gⁿtergemeinschaft geh÷rt, einer der Beteiligten
als neuer GlΣubiger eingetragen werden soll.
º 38.
In den FΣllen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine
Beh÷rde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu
ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der
Beh÷rde.
º 39.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren
Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen
ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ⁿber die
ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des GlΣubigers
gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und
sein GlΣubigerrecht nach º 1155 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
nachweist.
º 40.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen
wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die
Vorschrift des º 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die
▄bertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden
soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des
Erblassers oder eines Nachla▀pflegers oder durch einen gegen
den Erblasser oder den Nachla▀pfleger vollstreckbaren Titel
begrⁿndet wird.
(2) Das gleiche gilt fⁿr eine Eintragung auf Grund der
Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines
gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung
oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
º 41.
(1) Bei einer Hypothek, ⁿber die ein Brief erteilt ist, soll
eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird.
Fⁿr die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung
nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfⁿgung
angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf grⁿndet, da▀ die
Hypothek oder die Forderung, fⁿr welche sie bestellt ist, nicht
bestehe oder einer Einrede unterliege oder da▀ die Hypothek
unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es
nicht fⁿr die Eintragung einer L÷schungsvormerkung nach º 1179
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in
den FΣllen der ºº 1162, 1170, 1171 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund des Ausschlu▀urteils die Erteilung eines neuen
Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes
nachtrΣglich ausgeschlossen oder die Hypothek gel÷scht werden,
so genⁿgt die Vorlegung des Ausschlu▀urteils.
º 42.
Die Vorschriften des º 41 sind auf die Grundschuld und die
Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht fⁿr
den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung
des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch
die Bewilligung eines nach º 1189 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene
gerichtliche Entscheidung begrⁿndet wird.
º 43.
(1) Bei einer Hypothek fⁿr die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder
einem anderen Papier, das durch Indossament ⁿbertragen werden
kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde
vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu
vermerken.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung
auf Grund der Bewilligung eines nach º 1189 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen
diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden
soll.
º 44.
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist,
angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach º 12c Abs. 2
Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle zustΣndig
ist, die fⁿr die Fⁿhrung des Grundbuchs zustΣndige Person,
regelmΣ▀ig unter Angabe des Wortlauts, verfⁿgen und der
Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle veranlassen; sie ist von
beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten
ein von der Leitung des Amtsgerichts ermΣchtigter
Justizangestellter unterschreiben. In den FΣllen des º 12c Abs.
2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle und
zusΣtzlich entweder ein zweiter Beamter der GeschΣftsstelle
oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermΣchtigter
Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der
Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll
bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstⁿck
belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars,
der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die
Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines
Ersuchens (º 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und
deren Aktenzeichen angegeben werden.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung
eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen FΣllen der
▄bernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes
oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der
Inhalt der Eintragung nicht verΣndert wird, die Bezugnahme auf
die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem
Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2
zulΣssig wΣre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht
verΣndert wird, kann auch von dem ursprⁿnglichen Text der
Eintragung abgewichen werden.
º 45.
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen
zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der
Zeitfolge der AntrΣge entspricht; sind die AntrΣge gleichzeitig
gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, da▀ die
Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig
beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe
desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, da▀
die spΣter beantragte Eintragung der frⁿher beantragten im Rang
nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein
RangverhΣltnis nicht besteht oder das RangverhΣltnis von den
Antragstellern abweichend bestimmt ist.
º 46.
(1) Die L÷schung eines Rechtes oder einer
VerfⁿgungsbeschrΣnkung erfolgt durch Eintragung eines
L÷schungsvermerks.
(2) Wird bei der ▄bertragung eines Grundstⁿcks oder eines
Grundstⁿcksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht
nicht mitⁿbertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstⁿcks
oder des Teils als gel÷scht.
º 47.
Soll ein Recht fⁿr mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden,
so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, da▀ entweder die
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder
das fⁿr die Gemeinschaft ma▀gebende RechtsverhΣltnis bezeichnet
wird.
º 48.
(1) Werden mehrere Grundstⁿcke mit einem Recht belastet, so ist
auf dem Blatt jedes Grundstⁿcks die Mitbelastung der ⁿbrigen
von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit
einem an einem Grundstⁿck bestehenden Recht nachtrΣglich noch
ein anderes Grundstⁿck belastet oder wenn im Falle der
▄bertragung eines Grundstⁿcksteils auf ein anderes
Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitⁿbertragen wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen
zu vermerken.
º 49.
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge,
Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es
nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
º 50.
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek fⁿr
Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genⁿgt es, wenn der
Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags
und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld fⁿr den Inhaber des Briefes
eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.
º 51.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des
Nacherben und, soweit der Vorerbe von den BeschrΣnkungen seines
Verfⁿgungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen
einzutragen.
º 52.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der
Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei
denn, da▀ der Nachla▀gegenstand der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
º 53.
(1) Ergibt sich, da▀ das Grundbuchamt unter Verletzung
gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat,
durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts
wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung
nach ihrem Inhalt als unzulΣssig, so ist sie von Amts wegen zu
l÷schen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der
Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im º 41
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist
nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief
auf den Inhaber ausgestellt ist.
º 54.
Die auf einem Grundstⁿck ruhenden ÷ffentlichen Lasten als
solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen,
es sei denn, da▀ ihre Eintragung gesetzlich besonders
zugelassen oder angeordnet ist.
º 55.
(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar,
dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentⁿmer sowie allen
aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden,
zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht
durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentⁿmers auch
denen, fⁿr die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld,
Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch
eingetragen ist.
(2) Steht ein Grundstⁿck in Miteigentum, so ist die in Absatz 1
vorgeschriebene Bekanntmachung an den Eigentⁿmer nur gegenⁿber
den Miteigentⁿmern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die
Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum fⁿr die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen
HypothekenglΣubiger oder sonstigen Berechtigten von der
Eintragung eines Eigentⁿmers.
(3) VerΣnderungen der grundbuchmΣ▀igen Bezeichnung des
Grundstⁿcks und die Eintragung eines Eigentⁿmers sind au▀erdem
der Beh÷rde bekanntzumachen, welche das in º 2 Abs. 2
bezeichnete amtliche Verzeichnis fⁿhrt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der fⁿr
die Abgabe der AneignungserklΣrung und der fⁿr die Fⁿhrung des
Liegenschaftskatasters zustΣndigen Beh÷rde bekanntzumachen. In
den FΣllen des Artikels 233 º 15 Abs. 3 des Einfⁿhrungsgesetzes
zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur
gegenⁿber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet
das Grundstⁿck liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte
Berechtigte oder GlΣubiger.
(5) Wird der in º 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so
hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt
des belasteten Grundstⁿcks fⁿhrt, bekanntzumachen. Ist der
Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das
Grundbuchblatt des belasteten Grundstⁿcks fⁿhrt, jede ─nderung
oder Aufhebung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden
Grundstⁿcks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung w÷rtlich
wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintragung im
Grundbuch und den Namen des Grundstⁿckseigentⁿmers, bei einem
Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentⁿmers
angeben. In die Bekanntmachung k÷nnen auch die Bezeichnung des
betroffenen Grundstⁿcks in dem in º 2 Abs. 2 genannten
amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die
Anschrift des neuen Eigentⁿmers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden.
(8) Sonstige Vorschriften ⁿber die Bekanntmachung von
Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberⁿhrt.
º 55a.
(1) EnthΣlt ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstⁿck
AntrΣge oder Ersuchen, fⁿr deren Erledigung neben dem
angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt
zustΣndig ist oder mehrere andere GrundbuchΣmter zustΣndig
sind, so kann jedes der beteiligten GrundbuchΣmter den anderen
beteiligten GrundbuchΣmtern Abschritten seiner Verfⁿgungen
mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten (º 48) die Grundbⁿcher bei
verschiedenen GrundbuchΣmtern gefⁿhrt, so sind die Eintragungen
sowie die Verfⁿgungen, durch die ein Antrag oder Ersuchen auf
Eintragung zurⁿckgewiesen wird, den anderen beteiligten
GrundbuchΣmtern bekanntzugeben.
º 55b.
Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechtsvorschriften im
Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte
oder Beh÷rden oder sonstige Stellen zu machen hat, mu▀ der
Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle
des º 55a.
Dritter Abschnitt. Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
º 56.
(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er
mu▀ die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den
Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstⁿck bezeichnen
sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der fⁿr die Fⁿhrung des
Grundbuchs zustΣndigen Person und dem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle ein von der Leitung des
Amtsgerichts ermΣchtigter Justizangestellter unterschreiben.
º 57.
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und
den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen
enthalten. Das belastete Grundstⁿck soll mit der laufenden
Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis
des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene
L÷schungsvormerkungen nach º 1179 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) ─ndern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu ergΣnzen,
soweit nicht die ErgΣnzung schon nach anderen Vorschriften
vorzunehmen ist.
º 58.
(1) Ist eine Urkunde ⁿber die Forderung, fⁿr welche eine
Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem
Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der
Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genⁿgt es, wenn ein
÷ffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem
Hypothekenbrief verbunden wird.
(2) (aufgehoben)
(3) Zum Nachweis, da▀ eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist,
genⁿgt eine darauf gerichtete ErklΣrung des Eigentⁿmers.
º 59.
(1) ▄ber eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief
erteilt werden. Er ist nur von einer fⁿr die Fⁿhrung des
Grundbuchs zustΣndigen Person und von einem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle oder ermΣchtigten Justizangestellten (º 56 Abs.
2) zu unterschreiben, auch wenn bezⁿglich der belasteten
Grundstⁿcke insoweit verschiedene Personen zustΣndig sind.
(2) Werden die Grundbⁿcher der belasteten Grundstⁿcke von
verschiedenen GrundbuchΣmtern gefⁿhrt, so soll jedes Amt fⁿr
die Grundstⁿcke, deren GrundbuchblΣtter es fⁿhrt, einen
besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu
verbinden.
º 60.
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentⁿmer des Grundstⁿcks, im
Falle der nachtrΣglichen Erteilung dem GlΣubiger auszuhΣndigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentⁿmers oder des
GlΣubigers ist die Vorschrift des º 29 Abs. 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
º 61.
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder
einem Notar hergestellt werden.
(2) Der Teilhypothekenbrief mu▀ die Bezeichnung als
Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im º
56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes
enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich
bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehen sein. Er soll au▀erdem eine beglaubigte
Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der
auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem
bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter
Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt,
so ist auf die Unterschrift º 56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem
bisherigen Brief vermerkt werden.
º 62.
(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem
Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk
ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz
1 gilt nicht fⁿr die Eintragung einer L÷schungsvormerkung nach
º 1179 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist º 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den FΣllen des º 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den
Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher
Weise hat es, wenn in den FΣllen des º 41 Abs. 1 Satz 2 und des
º 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um
nachtrΣglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
º 63.
Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek
noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes
Grundstⁿck belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines
neuen Briefes ⁿber die Gesamthypothek beantragt wird, die
Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich
der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstⁿcks nach
º 57 zu ergΣnzen.
º 64.
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen
Grundstⁿcke ist fⁿr jedes Grundstⁿck ein neuer Brief zu
erteilen.
º 65.
(1) Tritt nach º 1177 Abs. 1 oder nach º 1198 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die
Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines
neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der RechtsΣnderung
auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief
verbundene Schuldurkunde abzutrennen.
(2) Das gleiche gilt, wenn nach º 1180 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, fⁿr welche eine
Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
º 66.
Stehen einem GlΣubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang
haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm
auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentⁿmers ⁿber die
mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu
erteilen, da▀ der Brief die sΣmtlichen Hypotheken umfa▀t.
º 67.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes
ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den FΣllen
der ºº 1162, 1170, 1171 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs das
Ausschlu▀urteil vorgelegt wird.
º 68.
(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu
enthalten, da▀ er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
(2) Vermerke, die nach den ºº 1140, 1145, 1157 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs fⁿr das RechtsverhΣltnis zwischen dem Eigentⁿmer
und dem GlΣubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief
zu ⁿbertragen.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.
º 69.
Wird eine Hypothek gel÷scht, so ist der Brief unbrauchbar zu
machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des Briefes ⁿber
eine Hypothek nachtrΣglich ausgeschlossen oder an Stelle des
bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein
Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine
mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist
abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief
zu verbinden ist, zurⁿckzugeben.
º 70.
(1) Die Vorschriften der ºº 56 bis 69 sind auf den
Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend
anzuwenden. Der Rentenschuldbrief mu▀ auch die Abl÷sungssumme
angeben.
(2) Ist eine fⁿr den Inhaber des Briefes eingetragene
Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist ⁿber
jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
Vierter Abschnitt. Beschwerde
º 71.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das
Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulΣssig. Im
Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, da▀ das
Grundbuchamt angewiesen wird, nach º 53 einen Widerspruch
einzutragen oder eine L÷schung vorzunehmen.
º 72.
▄ber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen
Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
º 73.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch ErklΣrung zur Niederschrift des
Grundbuchamts oder der GeschΣftsstelle des Beschwerdegerichts
einzulegen.
º 74.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestⁿtzt
werden.
º 75.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde fⁿr begrⁿndet, so hat
es ihr abzuhelfen.
º 76.
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt
aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen,
oder anordnen, da▀ die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von
Amts wegen gel÷scht, wenn die Beschwerde zurⁿckgenommen oder
zurⁿckgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen eine Verfⁿgung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld
festgesetzt wird.
º 77.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Grⁿnden zu
versehen und dem Beschwerdefⁿhrer mitzuteilen.
º 78.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulΣssig, wenn die
Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die
Vorschriften der ºº 550, 551, 561, 563 der Zivilproze▀ordnung
sind entsprechend anzuwenden.
º 79.
(1) ▄ber die weitere Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das
Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von
der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts, falls aber ⁿber die Rechtsfrage
bereits eine Entscheidung des eine Entscheidung des
Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs fⁿr die britische
Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser
abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begrⁿndung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der
Beschlu▀ ⁿber die Vorlegung ist dem Beschwerdefⁿhrer
mitzuteilen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 entscheidet ⁿber die weitere
Beschwerde der Bundesgerichtshof.
º 80.
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem
Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.
Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt,
so mu▀ diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der
Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die
Beschwerde von einer Beh÷rde oder von dem Notar eingelegt wird,
der nach º 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der
weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3) Im ⁿbrigen sind die Vorschriften ⁿber die Beschwerde
entsprechend anzuwenden.
º 81.
(1) ▄ber Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine
Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem
Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Ausschlie▀ung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die
Vorschriften der ºº 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Fⁿnfter Abschnitt. Verfahren des Grundbuchamtes in besonderen
FΣllen
I. Grundbuchberichtigungszwang
º 82.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentⁿmers
durch Rechtsⁿbergang au▀erhalb des Grundbuchs unrichtig
geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentⁿmer oder dem
Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstⁿcks
zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung
des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das
Grundbuchamt soll diese Ma▀nahme zurⁿckstellen, solange
berechtigte Grⁿnde vorliegen.
º 82a.
Liegen die Voraussetzungen des º 82 vor, ist jedoch das
Berichtigungszwangsverfahren nicht durchfⁿhrbar oder bietet es
keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das
Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in
diesem Fall das Nachla▀gericht um Ermittlung des Erben des
Eigentⁿmers ersuchen.
º 83.
Das Nachla▀gericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die
Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, da▀ zu dem
Nachla▀ ein Grundstⁿck geh÷rt, dem zustΣndigen Grundbuchamt von
dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament
oder ein Erbvertrag er÷ffnet, so soll das Gericht, wenn ihm
bekannt ist, da▀ zu dem Nachla▀ ein Grundstⁿck geh÷rt, dem
zustΣndigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und
die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt
bekannt ist, darauf hinweisen, da▀ durch den Erbfall das
Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebⁿhrenrechtlichen
Vergⁿnstigungen fⁿr eine Grundbuchberichtigung bestehen.
II. L÷schung gegenstandsloser Eintragungen
º 84.
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung ⁿber ein Recht nach
Ma▀gabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als
gegenstandslos l÷schen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht
und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus
tatsΣchlichen Grⁿnden dauernd nicht ausgeⁿbt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der AbsΣtze 1 und 2 geh÷ren auch
Vormerkungen, Widersprⁿche, VerfⁿgungsbeschrΣnkungen,
Enteignungsvermerke und Σhnliches.
º 85.
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur L÷schung
gegenstandsloser Eintragungen grundsΣtzlich nur einleiten, wenn
besondere Σu▀ere UmstΣnde (z. B. Umschreibung des
Grundbuchblatts wegen Unⁿbersichtlichkeit, TeilverΣu▀erung oder
Neubelastung des Grundstⁿcks, Anregung seitens eines
Beteiligten) hinreichenden Anla▀ dazu geben und Grund zu der
Annahme besteht, da▀ die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das
L÷schungsverfahren einzuleiten und durchzufⁿhren ist; diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
º 86.
Hat ein Beteiligter die Einleitung des L÷schungsverfahrens
angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die
es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete
Verfahren einstellt, mit Grⁿnden versehen.
º 87.
Die Eintragung ist zu l÷schen:
a) wenn sich aus Tatsachen oder RechtsverhΣltnissen, die in
einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise
festgestellt sind, ergibt, da▀ die Eintragung gegenstandslos
ist;
b) wenn dem Betroffenen eine L÷schungsankⁿndigung zugestellt
ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu
bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c) wenn durch einen mit Grⁿnden zu versehenden Beschlu▀
rechtskrΣftig festgestellt ist, da▀ die Eintragung
gegenstandslos ist.
º 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in
den ºº 1154, 1155 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art
zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) º 16 des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist auf die L÷schungsankⁿndigung (º 87
Buchstabe b) und den Feststellungsbeschlu▀ (º 87 Buchstabe c)
mit folgenden Ma▀gaben anzuwenden:
a) die ºº 174, 175 der Zivilproze▀ordnung sind nicht
anzuwenden;
b) die L÷schungsankⁿndigung (º 87 Buchstabe b) kann nicht
÷ffentlich zugestellt werden;
c) der Feststellungsbeschlu▀ (º 87 Buchstabe c) kann auch dann,
wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll,
unbekannt ist, ÷ffentlich zugestellt werden.
º 89.
(1) Die Beschwerde (º 71) gegen den Feststellungsbeschlu▀ ist
binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des
angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdefⁿhrer einzulegen.
Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht k÷nnen in besonderen
FΣllen in ihrer Entscheidung eine lΣngere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der
Beschlⁿsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel zulΣssig und bei welcher Beh÷rde, in welcher Form
und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
III. Klarstellung der RangverhΣltnisse
º 90.
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anla▀, insbesondere bei
Umschreibung unⁿbersichtlicher Grundbⁿcher, Unklarheiten und
Unⁿbersichtlichkeiten in den RangverhΣltnissen von Amts wegen
oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
º 91.
(1) Vor der Umschreibung eines unⁿbersichtlichen
Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prⁿfen, ob die
RangverhΣltnisse unklar oder unⁿbersichtlich sind und ihre
Klarstellung nach den UmstΣnden angezeigt erscheint. Das
Grundbuchamt entscheidet hierⁿber nach freiem Ermessen. Die
Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschlu▀, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist
allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu
vermerken.
(4) Der Beschlu▀, durch den ein Antrag auf Einleitung des
Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller
bekanntzumachen.
º 92.
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (º 91 Abs. 3) im
Grundbuch eingetragene Eigentⁿmer und, wenn das Grundstⁿck mit
einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet
ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentⁿmer der anderen mit
diesem Recht belasteten Grundstⁿcke;
b) Personen, fⁿr die in dem unter a) bestimmten Zeitpunkt ein
Recht am Grundstⁿck oder ein Recht an einem das Grundstⁿck
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist;
c) Personen, die ein Recht am Grundstⁿck oder an einem das
Grundstⁿck belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf
Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft
machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung
nicht berⁿhrt wird.
º 93.
Ist der im Grundbuch als Eigentⁿmer oder Berechtigter
Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzⁿglich
nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt
anzuzeigen und anzugeben, was ihm ⁿber die Person des
Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese
Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschlu▀
zuzustellen.
º 94.
(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darⁿber
anstellen, ob das Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als
Berechtigten Eingetragenen oder einem anderen zusteht, und die
hierzu geeigneten Beweise erheben. Inwieweit º 35 anzuwenden
ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner
Feststellung an auch als Beteiligter.
(3) Bestehen Zweifel darⁿber, wer von mehreren Personen der
Berechtigte ist, so gelten sΣmtliche Personen als Berechtigte.
º 95.
(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines
Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeitpunkt
ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als
Beteiligter.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues
Recht am Grundstⁿck oder an einem das Grundstⁿck belastenden
Recht begrⁿndet wird, das von dem Verfahren berⁿhrt wird.
º 96.
Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder
seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem
Beteiligten fⁿr das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger
bestellen. Fⁿr die Pflegschaft tritt an die Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
º 97.
(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier
wohnenden BevollmΣchtigten nicht bestellt, so kann das
Grundbuchamt anordnen, da▀ er einen im Inland wohnenden
BevollmΣchtigten zum Empfang der fⁿr ihn bestimmten Sendungen
oder fⁿr das Verfahren bestellt.
(2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so k÷nnen, solange
der Beteiligte den BevollmΣchtigten nicht bestellt hat, nach
der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle weiteren
Zustellungen in der Art bewirkt werden, da▀ das zuzustellende
Schriftstⁿck unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem
Wohnort zur Post gegeben wird; die Postsendungen sind mit der
Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen. Die Zustellung gilt mit
der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als
unbestellbar zurⁿckkommt.
º 98.
Die ÷ffentliche Zustellung ist unzulΣssig.
º 99.
Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den ºº 1154,
1155 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur
Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
º 100.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem
Verhandlungstermin ⁿber die Klarstellung der RangverhΣltnisse
zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, da▀ ungeachtet
des Ausbleibens eines Beteiligten ⁿber die Klarstellung der
RangverhΣltnisse verhandelt werden wⁿrde.
º 101.
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll
mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen
Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu
dem frⁿheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin
nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkⁿndet ist.
º 102.
(1) In dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine
Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung
herbeizufⁿhren. Einigen sich die erschienenen Beteiligten, so
hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht
erschienener Beteiligter kann seine Zustimmung zu der
Vereinbarung in einer ÷ffentlichen oder ÷ffentlich beglaubigten
Urkunde erteilen.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der
Vereinbarung gemΣ▀ umzuschreiben.
º 103.
Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt
ihnen einen Vorschlag fⁿr eine neue Rangordnung. Es kann
hierbei eine ─nderung der bestehenden RangverhΣltnisse, soweit
sie zur Herbeifⁿhrung einer klaren Rangordnung erforderlich
ist, vorschlagen.
º 104.
(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis
zuzustellen, da▀ sie gegen ihn binnen einer Frist von einem
Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch
erheben k÷nnen. In besonderen FΣllen kann eine lΣngere Frist
bestimmt werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch ErklΣrung zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle eines
Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist die
Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die ErklΣrung innerhalb der
Frist abgegeben ist.
º 105.
(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert
war, die Frist (º 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf
seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewΣhren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die
Wiedereinsetzung begrⁿnden, glaubhaft macht.
(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt wird,
ist unanfechtbar; gegen die Entscheidung, durch die der Antrag
auf Wiedereinsetzung als unzulΣssig verworfen oder
zurⁿckgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zulΣssig.
(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden,
nachdem die neue Rangordnung eingetragen oder wenn seit dem
Ende der versΣumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
º 106.
(1) Ist ein Rechtsstreit anhΣngig, der die RangverhΣltnisse des
Grundstⁿcks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag
eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits
auszusetzen.
(2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren
aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter
Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des
Proze▀gerichts herbeizufⁿhren, wenn die Aufstellung einer neuen
klaren Rangordnung von der Entscheidung eines Streites ⁿber die
bestehenden RangverhΣltnisse abhΣngt.
º 107.
Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das
Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine
klare Rangordnung herbeizufⁿhren.
º 108.
(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das
Grundbuchamt durch Beschlu▀ die neue Rangordnung fest, sofern
nicht Anla▀ besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es
entscheidet hierbei zugleich ⁿber die nicht erledigten
Widersprⁿche; insoweit ist die Entscheidung mit Grⁿnden zu
versehen.
(2) Ist ⁿber einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschlu▀
allen Beteiligten zuzustellen.
º 109.
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn
es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der
Einstellungsbeschlu▀ ist unanfechtbar.
º 110.
(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschlu▀, durch den die neue
Rangordnung festgestellt wird, ⁿber einen Widerspruch
entschieden, so ist gegen den Beschlu▀ die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zulΣssig.
(2) Die weitere Beschwerde ist unzulΣssig.
º 111.
Ist die neue Rangordnung rechtskrΣftig festgestellt, so hat das
Grundbuchamt das Grundbuch nach Ma▀gabe dieser Rangordnung
umzuschreiben.
º 112.
Ist die neue Rangordnung (º 102 Abs. 2, º 111) eingetragen, so
tritt sie an die Stelle der bisherigen Rangordnung.
º 113.
Wird die neue Rangordnung eingetragen (º 102 Abs. 2, º 111)
oder wird das Verfahren eingestellt (º 109), so ist der
Einleitungsvermerk zu l÷schen.
º 114.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das
Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
º 115.
Wird durch das Verfahren ein anhΣngiger Rechtsstreit erledigt,
so trΣgt jede Partei die ihr entstandenen au▀ergerichtlichen
Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Sechster Abschnitt. Anlegung von GrundbuchblΣttern
º 116.
(1) Fⁿr ein Grundstⁿck, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung
des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet
des º 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet
sich nach den Vorschriften der ºº 117 bis 125.
º 117.
Das Grundbuchamt hat die zustΣndige Beh÷rde um ▄bersendung
eines beglaubigten Auszugs aus dem fⁿr die Bezeichnung der
Grundstⁿcke im Grundbuch ma▀gebenden amtlichen Verzeichnis zu
ersuchen.
º 118.
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstⁿck hat das
Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen
anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
º 119.
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein
Aufgebot nach Ma▀gabe der ºº 120 und 121 erlassen.
º 120.
In das Aufgebot sind aufzunehmen:
1. die Ankⁿndigung der bevorstehenden Anlegung des
Grundbuchblatts;
2. die Bezeichnung des Grundstⁿcks, seine Lage Beschaffenheit
und Gr÷▀e nach dem fⁿr die Bezeichnung der Grundstⁿcke im
Grundbuch ma▀gebenden amtlichen Verzeichnis;
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem
Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in
Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu
bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und
glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung
des Grundbuchs nicht berⁿcksichtigt wird.
º 121.
(1) Das Aufgebot ist an die fⁿr den Aushang von
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften
und einmal in dem fⁿr die amtlichen Bekanntmachungen des
Grundbuchamts bestimmten Blatte zu ver÷ffentlichen. Das
Grundbuchamt kann anordnen, da▀ die Ver÷ffentlichung mehrere
Male und noch in anderen BlΣttern zu erfolgen habe oder, falls
das Grundstⁿck einen Wert von weniger als 5000 Deutsche Mark
hat, da▀ sie ganz unterbleibe.
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das
Grundstⁿck liegt, an der fⁿr amtliche Bekanntmachungen
bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsⁿblicher
Weise bekanntzumachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde
eine Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen
ist und eine sonstige ortsⁿbliche Bekanntmachung lediglich zu
einer zusΣtzlichen Ver÷ffentlichung in einem der in Absatz 1
bezeichneten BlΣtter fⁿhren wⁿrde.
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in
Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt bekannt sind, von Amts
wegen zugestellt werden.
º 122.
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (ºº 120,
121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in
der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstⁿck liegt, das
Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentⁿmer
Einzutragenden ÷ffentlich bekanntgemacht und seit der
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der
Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
º 123.
Als Eigentⁿmer ist in das Grundbuch einzutragen:
1. der ermittelte Eigentⁿmer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt
glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem
Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
º 124.
(1) BeschrΣnkte dingliche Rechte am Grundstⁿck oder sonstige
EigentumsbeschrΣnkungen werden bei der Anlegung des
Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt
angemeldet und entweder durch ÷ffentliche oder ÷ffentlich
beglaubigte Urkunden, deren erklΣrter Inhalt vom Eigentⁿmer
stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentⁿmer anerkannt sind.
(2) Der Eigentⁿmer ist ⁿber die Anerkennung anzuh÷ren.
Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es
glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs
gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemΣ▀ den fⁿr sie zur Zeit ihrer
Entstehung ma▀gebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht
bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
einzutragen.
º 125.
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist
unzulΣssig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden,
da▀ das Grundbuchamt angewiesen wird, nach º 53 einen
Widerspruch einzutragen oder eine L÷schung vorzunehmen.
Siebenter Abschnitt. Das maschinell gefⁿhrte Grundbuch
º 126.
(1) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung
bestimmen, da▀ und in welchem Umfang das Grundbuch in
maschineller Form als automatisierte Datei gefⁿhrt wird.
Hierbei mu▀ gewΣhrleistet sein, da▀
1. die GrundsΣtze einer ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen sowie die erforderlichen Kopien der DatenbestΣnde
mindestens tagesaktuell gehalten und die originΣren
DatenbestΣnde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverΣndert
in lesbarer Form wiedergegeben werden k÷nnen;
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen
Ma▀nahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung die
ErmΣchtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
ⁿberragen.
(2) Die Fⁿhrung des Grundbuchs in maschineller Form umfa▀t auch
die Einrichtung und Fⁿhrung eines Verzeichnisses der Eigentⁿmer
und der Grundstⁿcke sowie weitere, fⁿr die Fⁿhrung des
Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse.
Das Grundbuchamt kann fⁿr die Fⁿhrung des Grundbuchs auch
Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei
den fⁿr die Fⁿhrung des Liegenschaftskatasters zustΣndigen
Stellen eingerichtet sind; diese dⁿrfen die in Satz 1
bezeichneten Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies fⁿr die
Fⁿhrung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach º 1
zustΣndigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen
staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die
ordnungsgemΣ▀e Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt
ist.
Anlage (zu º 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind
Ma▀nahmen zu treffen, die je nach Art der zu schⁿtzenden
personenbezogenen Daten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren
(Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, da▀ DatentrΣger unbefugt gelesen, kopiert,
verΣndert oder entfernt werden k÷nnen (DatentrΣgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
Kenntnisnahme, VerΣnderung oder L÷schung gespeicherter
personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, da▀ Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenⁿbertragung von Unbefugten genutzt
werden k÷nnen (Benutzerkontrolle),
5. zu gewΣhrleisten, da▀ die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlie▀lich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
k÷nnen (Zugriffskontrolle),
6. zu gewΣhrleisten, da▀ ⁿberprⁿft und festgestellt werden
kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
Einrichtungen zur Datenⁿbertragung ⁿbermittelt werden k÷nnen
(▄bermittlungskontrolle),
7. zu gewΣhrleisten, da▀ nachtrΣglich ⁿberprⁿft und
festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben
worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewΣhrleisten, da▀ personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden k÷nnen (Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, da▀ bei der ▄bertragung personenbezogener
Daten sowie beim Transport von DatentrΣgern die Daten unbefugt
gelesen, kopiert, verΣndert oder gel÷scht werden k÷nnen
(Transportkontrolle)
10. die innerbeh÷rdliche oder innerbetriebliche Organisation so
zu gestalten, da▀ sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
º 127.
(1) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung, zu
deren Erla▀ auch die Landesjustizverwaltungen ermΣchtigt werden
k÷nnen, bestimmen, da▀ das Grundbuchamt
1. ─nderungen der Nummer, unter der das Grundstⁿck im
Liegenschaftskataster gefⁿhrt wird, die nicht auf einer
─nderung der Umfangsgrenzen des Grundstⁿcks beruhen, sowie im
Liegenschaftskataster enthaltene Angaben ⁿber die tatsΣchliche
Beschreibung des Grundstⁿcks aus dem Liegenschaftskataster
maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach º 126
Abs. 2 einspeichern darf;
2. der fⁿr die Fⁿhrung des Liegenschaftskatasters zustΣndigen
Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des
Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell
ⁿbermittelt.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift
verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Beh÷rde ⁿber eine
Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung
bezⁿglich der nach Ma▀gabe des Absatzes 1 aus dem
Liegenschaftskataster in das Grundbuch ⁿbernommenen Angaben
nicht.
º 128.
(1) Das maschinell gefⁿhrte Grundbuch tritt fⁿr ein
Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald
es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen, sobald
die Eintragungen dieses Grundbuchblatts in den fⁿr die
Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen
worden sind.
(2) Der Schlie▀ungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist
lediglich von einer der nach º 44 Abs. 1 Satz 2 zur
Unterschrift zustΣndigen Personen zu unterschreiben.
º 129.
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fⁿr die
Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist
und auf Dauer inhaltlich unverΣndert in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann. Durch eine BestΣtigungsanzeige oder
in anderer geeigneter Weise ist zu ⁿberprⁿfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam
geworden ist. Bei Eintragungen, die gemΣ▀ º 127 Abs. 1 Inhalt
des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der
Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
º 130.
º 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist fⁿr die
maschinelle Grundbuchfⁿhrung nicht anzuwenden; º 44 Abs. 1 Satz
2 erster Halbsatz gilt mit der Ma▀gabe, da▀ die fⁿr die Fⁿhrung
des Grundbuchs zustΣndige Person auch die Eintragung
veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfⁿgt,
so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung
aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
º 131.
Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte
Datei gefⁿhrt, so tritt an die Stelle der Abschrift der
Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der
amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben.
Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit
einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer
beglaubigten Abschrift gleich.
º 132.
Die Einsicht in das maschinell gefⁿhrte Grundbuch kann auch bei
einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses
Grundbuch fⁿhrt. Das einsichtgewΣhrende Grundbuchamt
entscheidet ⁿber die ZulΣssigkeit der Einsicht.
º 133.
(1) Die Einrichtung eines automatisieren Verfahrens, das die
▄bermittlung der Daten aus dem maschinell gefⁿhrten Grundbuch
durch Abruf erm÷glicht, ist zulΣssig, sofern sichergestellt
ist, da▀
1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der ºº 12
und 12a zulΣssige Einsicht nicht ⁿberschreitet und
2. die ZulΣssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die
Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten,
Beh÷rden, Notaren, ÷ffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren, an dem Grundstⁿck dinglich
Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten
Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie fⁿr Zwecke der
maschinellen Bearbeitung von AuskunftsantrΣgen (Absatz 4),
nicht jedoch anderen ÷ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
erteilt werden. Sie setzt voraus, da▀
1. diese Form der Datenⁿbermittlung unter Berⁿcksichtigung der
schutzwⁿrdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten
wegen der Vielzahl der ▄bermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedⁿrftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des EmpfΣngers die GrundsΣtze einer
ordnungsgemΣ▀en Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der grundbuchfⁿhrenden Stelle die technischen
M÷glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine St÷rung des GeschΣftsbetriebs des
Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz
2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann
widerrufen werden, wenn die Anlage mi▀brΣuchlich benutzt worden
ist. Ein ÷ffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine
Verwaltungsvereinbarung kann in den FΣllen der SΣtze 1 und 2
gekⁿndigt werden. in den FΣllen des Satzes 1 ist die Kⁿndigung
zu erklΣren.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 k÷nnen auch
AntrΣge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und
Erteilung von Abschriften) nach º 12 und den diese Vorschriften
ausfⁿhrenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz
2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung
ist nur zulΣssig, wenn der Eigentⁿmer des Grundstⁿcks, bei
Erbbau- und GebΣudegrundbⁿchern der Inhaber des Erbbaurechts
oder GebΣudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in
das Grundstⁿck, Erbbaurecht oder GebΣudeeigentum betrieben
werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen
dieser UmstΣnde durch Verwendung entsprechender elektronischer
Zeichen versichert.
(5) Ist der EmpfΣnger eine nicht ÷ffentliche Stelle, gilt º 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Ma▀gabe, da▀ die
Aufsichtsbeh÷rde die Ausfⁿhrung der Vorschriften ⁿber den
Datenschutz auch dann ⁿberwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte fⁿr eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen. UnabhΣngig hiervon ist dem Eigentⁿmer des
Grundstⁿcks oder dem Inhaber eines grundstⁿcksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem ⁿber die Abrufe zu fⁿhrenden
Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann nach Ablauf eines
Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren
personenbezogene Daten ⁿbermittelt werden, dar der EmpfΣnger
diese nur fⁿr den Zweck verwenden, zu dessen Erfⁿllung sie ihm
ⁿbermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der
Voraussetzungen nach den AbsΣtzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im
gesamten Land, dessen Beh÷rden sie erteilt haben. Sobald die
technischen Voraussetzungen dafⁿr gegeben sind, gelten sie auch
im ⁿbrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz
stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese
Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen k÷nnen
auch ÷ffentlich-rechtliche VertrΣge oder
Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die SΣtze 1 und 2
gelten entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebⁿhren fⁿr
die Einrichtung und die Nutzung eines Verfahrens fⁿr den
automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.
Die GebⁿhrensΣtze sind so zu bemessen, da▀ der mit der
Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den
Begⁿnstigten angemessen berⁿcksichtigt werden. Ansprⁿche auf
Zahlung von Gebⁿhren k÷nnen auch fⁿr die Zukunft abgetreten
werden; die Festsetzung der Gebⁿhren kann im gesetzlich
vorgesehenen Umfang auch nach einer Abtretung in dem
allgemeinen Verfahren angefochten werden. Die Staatskasse
vertritt den EmpfΣnger der Abtretung.
º 134.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere
Vorschriften zu erlassen ⁿber
1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und
das NΣhere zur Gestaltung und Wiederherstellung des maschinell
gefⁿhrten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den
Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der
Grundbuchordnung, die fⁿr die maschinelle Fⁿhrung des
Grundbuchs erforderlich sind;
2. die Einzelheiten der GewΣhrung von Einsicht in maschinell
gefⁿhrte Grundbⁿcher;
3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren
zur ▄bermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf
und der Genehmigung hierfⁿr.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner
ErmΣchtigung nach Satz 1 technische Einzelheiten durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzelheiten
durch Rechtsverordnung den Landesregierungen ⁿbertragen und
hierbei auch vorsehen, da▀ diese ihre ErmΣchtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen
k÷nnen.
Achter Abschnitt. ▄bergangs- und Schlu▀bestimmungen
º 135.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs
betrifft, gleichzeitig mit dem Bⁿrgerlichen Gesetzbuch, im
ⁿbrigen fⁿr jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft,
in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des
Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuch sind
entsprechend anzuwenden.
º 136.
(1) Soweit im Einfⁿhrungsgesetz zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuche
zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie
auch fⁿr die Vorschriften der Landesgesetze ⁿber das
Grundbuchwesen; jedoch sind die ºº 12a, 13 Abs. 3, º 44 Abs. 1
Satz 2 und 3, º 56 Abs. 2, º 59 Abs. 1 Satz 2, º 61 Abs. 3 und
º 62 Abs. 2 auch in diesen FΣllen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch fⁿr die grundbuchmΣ▀ige
Behandlung von Bergbauberechtigungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstⁿcken und
Rechten, fⁿr die nach Landesrecht die Vorschriften ⁿber
Grundstⁿcke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
º 137.
(1) Die Vorschriften des º 20 und des º 22 Abs. 2 ⁿber das
Erbbaurecht sowie die Vorschrift des º 49 sind auf die in den
Artikeln 63, 68 des Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen
Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstⁿcks ein Recht der in den
Artikeln 63 und 68 des Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen
Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag fⁿr
dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies
geschieht von Amts wegen, wenn das Recht verΣu▀ert oder
belastet werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatt des
Grundstⁿcks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze k÷nnen bestimmen, da▀ statt der
Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der ºº 14 bis 17
der Verordnung ⁿber das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden
sind.
º 138.
Die Bⁿcher, die nach den bisherigen Bestimmungen als
Grundbⁿcher gefⁿhrt wurden, gelten als Grundbⁿcher im Sinne
dieses Gesetzes.
º 139.
Werden nach º 138 mehrere Bⁿcher gefⁿhrt, so mu▀ jedes
Grundstⁿck in einem der Bⁿcher eine besondere Stelle haben. An
dieser Stelle ist auf die in den anderen Bⁿchern befindlichen
Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die
Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das
Grundbuchblatt.
º 140.
Sind in einem Buch, das nach º 138 als Grundbuch gilt, die
Grundstⁿcke nicht nach Ma▀gabe des º 2 Abs. 2 bezeichnet, so
ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
º 141.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
obersten Landesbeh÷rden k÷nnen durch Rechtsverordnung allgemein
oder fⁿr bestimmte Grundbⁿcher das Verfahren zum Zwecke der
Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerst÷rten oder
abhanden gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der
Wiederbeschaffung zerst÷rter oder abhanden gekommener Urkunden
der in º 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie k÷nnen dabei
auch darⁿber bestimmen, in welcher Weise bis zur
Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer RechtsΣnderung
erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell
gefⁿhrte Grundbuch (º 126) vorⁿbergehend nicht m÷glich, so
k÷nnen auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen
in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden,
sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in
das maschinell gefⁿhrte Grundbuch ⁿbernommen werden, sobald
dies wieder m÷glich ist. Fⁿr die Eintragungen nach Satz 1 gilt
º 44; in den FΣllen des Satzes 2 gilt º 128 entsprechend. Die
Landesregierungen werden ermΣchtigt, die Einzelheiten des
Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie k÷nnen diese
ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch
Rechtsverordnung ⁿbertragen.
(3) Die Landesregierungen k÷nnen durch Rechtsverordnung
bestimmen, da▀ das nach Ma▀gabe des Siebenten Abschnitts
maschinell gefⁿhrte Grundbuch wieder in Papierform gefⁿhrt
wird. Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die
Voraussetzungen des º 126 nicht nur vorⁿbergehend entfallen
sind und in absehbarer Zeit nicht
wiederhergestellt werden k÷nnen. º 44 gilt sinngemΣ▀. Die
Wiederanordnung der maschinellen Fⁿhrung nach dem Siebenten
Abschnitt bleibt unberⁿhrt.
º 142.
Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der
Vorschriften des º 12, Anordnungen ⁿber die Einsicht der
Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.
º 143.
(1) Die in Baden-Wⁿrttemberg bestehenden landesrechtlichen
Vorschriften ⁿber die GrundbuchΣmter und die ZustΣndigkeit der
dort tΣtigen Personen sowie ⁿber die sich hieraus ergebenden
Besonderheiten bleiben unberⁿhrt; dies gilt auch fⁿr die
Vorschriften ⁿber die Zahl der erforderlichen Unterschriften
unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie fⁿr Regelungen, die
von den ºº 12c, 13 Abs. 3 und º 44 Abs. 1 Satz 2 und 3
abweichen. Unberⁿhrt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes
ⁿber die ErmΣchtigung des Landes Baden-Wⁿrttemberg zur
Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3602) sowie
die ºº 35 und 36 des Rechtspflegergesetzes.
(2) º 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande
Baden-Wⁿrttemberg in der Fassung, die fⁿr das ⁿbrige
Bundesgebiet ma▀gebend ist.
º 144.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gilt dieses Gesetz mit folgenden Ma▀gaben:
1. Die Grundbⁿcher k÷nnen abweichend von º 1 bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zustΣndigen
oder spΣter durch Landesrecht bestimmten Stellen
(GrundbuchΣmter) gefⁿhrt werden. Die ZustΣndigkeit der
Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den fⁿr diese
Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden
oder in dem jeweiligen Lande erlassenen spΣteren Bestimmungen.
Diese sind auch fⁿr die Zahl der erforderlichen Unterschriften
und dafⁿr ma▀gebend, inwieweit Eintragungen beim
Grundstⁿcksbestand zu unterschreiben sind.
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstⁿcke im Sinne des º 2 ist
das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung
der Grundstⁿcke ma▀gebende oder das an seine Stelle tretende
Verzeichnis.
3. Die Grundbⁿcher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bestehenden Bestimmungen gefⁿhrt werden, gelten
als Grundbⁿcher im Sinne der Grundbuchordnung.
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Vorschriften GebΣudegrundbuchblΣtter anzulegen und zu
fⁿhren sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies
gilt auch fⁿr die Kenntlichmachung der Anlegung des
GebΣudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstⁿcks. Den Antrag
auf Anlegung des GebΣudegrundbuchblatts kann auch der
GebΣudeeigentⁿmer stellen. Dies gilt entsprechend fⁿr nach
spΣter erlassenen Vorschriften anzulegende
GebΣudegrundbuchblΣtter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen
im GebΣudegrundbuch ist in den FΣllen des Artikels 233 º 4 des
Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuche das
Vorhandensein des GebΣudes nicht zu prⁿfen.
5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der ºº 2 bis 34
des Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas
anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den
Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, da▀ die
Grundbⁿcher nicht von Gerichten gefⁿhrt werden.
6. AntrΣge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind,
sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
7. Im ⁿbrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgefⁿhrten
allgemeinen Ma▀gaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts anhΣngige Beschwerdeverfahren sind an das zur
Entscheidung ⁿber die Beschwerde nunmehr zustΣndige Gericht
abzugeben.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1
fortgeltende oder von den LΣndern erlassene Vorschriften, nach
denen die Grundbⁿcher von anderen als den in º 1 bezeichneten
Stellen gefⁿhrt werden, au▀er Kraft. Die in º 1 bezeichneten
Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet,
allgemeine Anweisungen fⁿr die beschleunigte Behandlung von
Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen werden
ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung einen frⁿheren Tag fⁿr das
Au▀erkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den
FΣllen der SΣtze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der
Landesregierung auch bestimmt werden, da▀ Grundbuchsachen in
einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfⁿr
eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts (º 1) bearbeitet
werden, wenn dies nach den ÷rtlichen VerhΣltnissen zur
sachdienlichen Erledigung zweckmΣ▀ig erscheint, und,
unbeschadet des º 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im ⁿbrigen,
welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften die Berggrundbⁿcher fⁿhrt. Die Landesregierung
kann ihre ErmΣchtigung nach dieser Vorschrift durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ⁿbertragen.
(3) Soweit die Grundbⁿcher von Beh÷rden der Verwaltung oder
Justizverwaltung gefⁿhrt werden, ist gegen eine Entscheidung
des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie
nicht ausdrⁿcklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach º 71 der
Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom
3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskrΣftig
abgeschlossen sind. Anderweitig anhΣngige Verfahren ⁿber
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der GrundbuchΣmter gehen in
dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift
befinden, auf das Beschwerdegericht ⁿber.
Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3
bezeichneten Zeitpunkt au▀er Kraft.
(4) In den GrundbuchΣmtern in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet k÷nnen bis zum Ablauf des
31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von
Amtshandlungen betraut werden, die diesen ─mtern auf Grund von
DienstleistungsvertrΣgen auf Dauer oder vorⁿbergehend zugeteilt
werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
verlΣngert werden.