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1996-02-14
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Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt I: Gerichte
º 1.
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhΣngige, von den
Verwaltungsbeh÷rden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte
ausgeⁿbt.
º 2.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den LΣndern die
Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der
Bundesfinanzhof mit dem Sitz in Mⁿnchen.
º 3.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. ─nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht fⁿr
die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an
anderen Orten,
6. der ▄bergang anhΣngiger Verfahren auf ein anderes Gericht
bei Ma▀nahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die
ZustΣndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften
richten soll.
(2) Mehrere LΣnder k÷nnen die Errichtung eines gemeinsamen
Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts
oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ⁿber die Landesgrenzen
hinaus, auch fⁿr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
º 4.
Fⁿr die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
º 5.
(1) 1 Das Finanzgericht besteht aus dem PrΣsidenten, den
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher
Anzahl. 2 Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann
abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) 1 Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2 Zoll-,
Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen
Senaten zusammenzufassen.
(3) 1 Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern
und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein
Einzelrichter entscheidet. 2 Bei Beschlⁿssen au▀erhalb der
mⁿndlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (º 90a)
wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) 1 Die LΣnder k÷nnen durch Gesetz die Mitwirkung von zwei
ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des
Einzelrichters vorsehen. 2 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
º 6.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung ⁿbertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsΣchlicher
oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsΣtzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht ⁿbertragen
werden, wenn bereits vor dem Senat mⁿndlich verhandelt worden
ist, es sei denn, da▀ inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder
Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1 Der Einzelrichter kann nach Anh÷rung der Beteiligten den
Rechtsstreit auf den Senat zurⁿckⁿbertragen, wenn sich aus
einer wesentlichen ─nderung der Proze▀lage ergibt, da▀ die
Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat oder die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsΣchlicher oder rechtlicher Art
aufweist. 2 Eine erneute ▄bertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
(4) 1 Beschlⁿsse nach den AbsΣtzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2
Auf eine unterlassene ▄bertragung kann die Revision nicht
gestⁿtzt werden.
º 7.
(weggefallen)
º 8.
(weggefallen)
º 9.
(weggefallen)
º 10.
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem PrΣsidenten und aus den
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher
Anzahl.
(2) 1 Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2 º 5 Abs. 2
Satz 2 gilt sinngemΣ▀.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der
Besetzung von fⁿnf Richtern, bei Beschlⁿssen au▀erhalb der
mⁿndlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
º 11.
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Gro▀er Senat gebildet.
(2) Der Gro▀e Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des
Gro▀en Senats abweichen will.
(3) 1 Eine Vorlage an den Gro▀en Senat ist nur zulΣssig, wenn
der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf
Anfrage des erkennenden Senats erklΣrt hat, da▀ er an seiner
Rechtsauffassung festhΣlt. 2 Kann der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer ─nderung des
GeschΣftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr
befa▀t werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
GeschΣftsverteilungsplan fⁿr den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zustΣndig wΣre. 3 ▄ber die Anfrage
und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschlu▀
in der fⁿr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsΣtzlicher
Bedeutung dem Gro▀en Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das
nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1 Der Gro▀e Senat besteht aus dem PrΣsidenten und je einem
Richter der Senate, in denen der PrΣsident nicht den Vorsitz
fⁿhrt. 2 Bei einer Verhinderung des PrΣsidenten tritt ein
Richter aus dem Senat, dem er angeh÷rt, an seine Stelle.
(6) 1 Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
PrΣsidium fⁿr ein GeschΣftsjahr bestellt. 2 Den Vorsitz im
Gro▀en Senat fⁿhrt der PrΣsident, bei Verhinderung das
dienstΣlteste Mitglied. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1 Der Gro▀e Senat entscheidet nur ⁿber die Rechtsfrage. 2
Er kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden. 3 Seine
Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fⁿr den erkennenden
Senat bindend.
º 12.
1 Bei jedem Gericht wird eine GeschΣftsstelle eingerichtet. 2
Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten
besetzt.
º 13.
Alle Gerichte und Verwaltungsbeh÷rden leisten den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Abschnitt II: Richter
º 14.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in
º 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs mⁿssen das
fⁿnfunddrei▀igste Lebensjahr vollendet haben.
º 15.
Bei den Finanzgerichten k÷nnen Richter auf Probe oder Richter
kraft Auftrags verwendet werden.
Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter)
º 16.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mⁿndlichen Verhandlung
und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter
mit.
º 17.
1 Der ehrenamtliche Richter mu▀ Deutscher sein. 2 Er soll das
drei▀igste Lebensjahr vollendet und wΣhrend des letzten Jahres
vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder
berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt
haben.
º 18.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die FΣhigkeit zur
Bekleidung ÷ffentlicher ─mter nicht besitzen oder wegen einer
vorsΣtzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer
Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es
sich nicht um eine Tat handelt, fⁿr die das nach der
Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbu▀e androht,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die
den Verlust der FΣhigkeit zur Bekleidung ÷ffentlicher ─mter zur
Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfⁿgung
ⁿber ihr Verm÷gen beschrΣnkt sind,
4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die
wΣhrend dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer
solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,
5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden
K÷rperschaften des Landes besitzen.
º 19.
Zum ehrenamtlichen Richter k÷nnen nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, des EuropΣischen Parlaments, der
gesetzgebenden K÷rperschaften eines Landes, der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und
der LΣnder,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5. RechtsanwΣlte, Notare, PatentanwΣlte, Steuerberater,
Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die
nicht Steuerberater sind, ferner SteuerbevollmΣchtigte,
Wirtschaftsprⁿfer, vereidigte Buchprⁿfer und Personen, die
fremde Rechtsangelegenheiten geschΣftsmΣ▀ig besorgen.
º 20.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dⁿrfen
ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Sch÷ffen und andere ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim
Finanzgericht tΣtig gewesen sind,
4. ─rzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal
beschΣftigen,
6. Personen, die das fⁿnfundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(2) In besonderen HΣrtefΣllen kann au▀erdem auf Antrag von der
▄bernahme des Amtes befreit werden.
º 21.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden,
wenn er
1. nach den ºº 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht
mehr berufen werden kann oder
2. einen Ablehnungsgrund nach º 20 Abs. 1 geltend macht oder
3. seine Amtspflichten gr÷blich verletzt hat oder
4. die zur Ausⁿbung seines Amtes erforderlichen geistigen oder
k÷rperlichen FΣhigkeiten nicht mehr besitzt oder
5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche
Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen HΣrtefΣllen kann au▀erdem auf Antrag von der
weiteren Ausⁿbung des Amtes entbunden werden.
(3) 1 Die Entscheidung trifft der vom PrΣsidium fⁿr jedes
GeschΣftsjahr im voraus bestimmte Senat in den FΣllen des
Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des PrΣsidenten des
Finanzgerichts, in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und
des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2 Die
Entscheidung ergeht durch Beschlu▀ nach Anh÷rung des
ehrenamtlichen Richters.
(4) Absatz 3 gilt sinngemΣ▀ in den FΣllen des º 20 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung
nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach º 18 Nr. 2 erhoben
war und der Angeschuldigte rechtskrΣftig au▀er Verfolgung
gesetzt oder freigesprochen worden ist.
º 22.
Die ehrenamtlichen Richter werden fⁿr jedes Finanzgericht auf
vier Jahre durch einen Wahlausschu▀ nach Vorschlagslisten (º
25) gewΣhlt.
º 23.
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschu▀ zur Wahl der
ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 1 Der Ausschu▀ besteht aus dem PrΣsidenten des
Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die
Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der
Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die
Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter
erfⁿllen. 2 Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden
auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten
Landtagsausschu▀ oder nach Ma▀gabe der Landesgesetze gewΣhlt. 3
In den FΣllen des º 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines
Finanzgerichts fⁿr die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen
innerhalb eines Landes richtet sich die ZustΣndigkeit der
Oberfinanzdirektion fⁿr die Bestellung des Beamten der
Landesfinanzverwaltung sowie des Landes fⁿr die Wahl der
Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. 4 Die
Landesgesetzgebung kann in diesen FΣllen vorsehen, da▀ jede
beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der
Finanzverwaltung in den Ausschu▀ entsendet und da▀ jedes
beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschu▀ ist beschlu▀fΣhig, wenn wenigstens der
Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei
Vertrauensleute anwesend sind.
º 24.
Die fⁿr jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von
ehrenamtlichen Richtern wird durch den PrΣsidenten so bestimmt,
da▀ voraussichtlich jeder zu h÷chstens zw÷lf ordentlichen
Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
º 25.
1 Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem
vierten Jahr durch den PrΣsidenten des Finanzgerichts
aufgestellt. 2 Er soll zuvor die Berufsvertretungen h÷ren. 3 In
die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach º 24 zu
wΣhlenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
º 26.
(1) Der Ausschu▀ wΣhlt aus den Vorschlagslisten mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die
erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen
Richter im Amt.
º 27.
(1) 1 Das PrΣsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des
GeschΣftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge,
in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. 2 Fⁿr
jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zw÷lf
Namen enthalten mu▀.
(2) Fⁿr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener
Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter
aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner NΣhe
wohnen.
º 28.
(weggefallen)
º 29.
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (º 23)
erhalten eine EntschΣdigung nach dem Gesetz ⁿber die
EntschΣdigung der ehrenamtlichen Richter.
º 30.
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genⁿgende
Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet
oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann
ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich k÷nnen ihm die
durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1 Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2 Er kann sie
bei nachtrΣglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
º 31.
Der PrΣsident des Gerichts ⁿbt die Dienstaufsicht ⁿber die
Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
º 32.
Dem Gericht dⁿrfen keine VerwaltungsgeschΣfte au▀erhalb der
Gerichtsverwaltung ⁿbertragen werden.
Abschnitt V: Finanzrechtsweg und ZustΣndigkeit
Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
º 33.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
1. in ÷ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ⁿber
Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des
Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbeh÷rden oder
Landesfinanzbeh÷rden verwaltet werden,
2. in ÷ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ⁿber die
Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1
bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch
Bundesfinanzbeh÷rden oder Landesfinanzbeh÷rden nach den
Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind und soweit
nicht ein anderer Rechtsweg ausdrⁿcklich gegeben ist,
3. in ÷ffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Streitigkeiten ⁿber Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil,
den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und
den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
÷ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit fⁿr diese durch
Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er÷ffnet
ist.
(2) 1 Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle
mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der
abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh÷rden
zusammenhΣngenden Angelegenheiten einschlie▀lich der Ma▀nahmen
der Bundesfinanzbeh÷rden und der Finanzbeh÷rden des Landes
Berlin zur Beachtung der Verbote und BeschrΣnkungen fⁿr den
Warenverkehr ⁿber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen
die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. 2
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf das Straf- und
Bu▀geldverfahren keine Anwendung.
º 34.
(weggefallen)
Unterabschnitt 2: Sachliche ZustΣndigkeit
º 35.
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug ⁿber alle
Streitigkeiten, fⁿr die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
º 36.
Der Bundesfinanzhof entscheidet ⁿber das Rechtsmittel
1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen
Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
º 37.
(weggefallen)
Unterabschnitt 3: ╓rtliche ZustΣndigkeit
º 38.
(1) ╓rtlich zustΣndig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk
die Beh÷rde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz
hat.
(2) 1 Ist die in Absatz 1 bezeichnete Beh÷rde eine oberste
Finanzbeh÷rde, so ist das Finanzgericht zustΣndig, in dessen
Bezirk der KlΣger seinen Wohnsitz, seine GeschΣftsleitung oder
seinen gew÷hnlichen Aufenthalt hat; bei Z÷llen,
Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht
zustΣndig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird,
an den das Gesetz die Abgabe knⁿpft. 2 Hat der KlΣger im Bezirk
der obersten Finanzbeh÷rde keinen Wohnsitz, keine
GeschΣftsleitung und keinen gew÷hnlichen Aufenthalt, so findet
Absatz 1 Anwendung.
(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbeh÷rde au▀erhalb ihres
Bezirks, so richtet sich die ÷rtliche ZustΣndigkeit abweichend
von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.
º 39.
(1) Das zustΣndige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof
bestimmt,
1. wenn das an sich zustΣndige Finanzgericht in einem einzelnen
Fall an der Ausⁿbung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder
tatsΣchlich verhindert ist,
2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
ungewi▀ ist, welches Finanzgericht fⁿr den Rechtsstreit
zustΣndig ist,
3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskrΣftig fⁿr
zustΣndig erklΣrt haben,
4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines fⁿr den
Rechtsstreit zustΣndig ist, sich rechtskrΣftig fⁿr unzustΣndig
erklΣrt haben,
5. wenn eine ÷rtliche ZustΣndigkeit nach º 38 nicht gegeben
ist.
(2) 1 Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem
Rechtsstreit befa▀te Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof
anrufen. 2 Dieser kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden.
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen,
Klageverzicht
º 40.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den FΣllen des º 100
Abs. 2 auch die ─nderung eines Verwaltungsaktes
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erla▀ eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes
(Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt
werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die
Klage nur zulΣssig, wenn der KlΣger geltend macht, durch den
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten
verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbeh÷rde des Bundes oder eines Landes
eine Abgabe ganz oder teilweise fⁿr andere Abgabenberechtigte,
so k÷nnen diese in den FΣllen Klage erheben, in denen der Bund
oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar
oder mittelbar schulden wⁿrde.
º 41.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines RechtsverhΣltnisses oder der Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der KlΣger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) 1 Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der
KlΣger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hΣtte verfolgen k÷nnen. 2 Dies gilt nicht,
wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
begehrt wird.
º 42.
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene ─nderungs- und
Folgebescheide k÷nnen nicht in weiterem Umfang angegriffen
werden, als sie in dem au▀ergerichtlichen Vorverfahren
angefochten werden k÷nnen.
º 43.
Mehrere Klagebegehren k÷nnen vom KlΣger in einer Klage zusammen
verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten
richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zustΣndig
ist.
º 44.
(1) In den FΣllen, in denen ein au▀ergerichtlicher Rechtsbehelf
gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der ºº 45 und 46 nur
zulΣssig, wenn das Vorverfahren ⁿber den au▀ergerichtlichen
Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist
der ursprⁿngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch
die Entscheidung ⁿber den au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf
gefunden hat.
º 45.
(1) 1 Die Klage ist ohne Vorverfahren zulΣssig, wenn die
Beh÷rde, die ⁿber den au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf zu
entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Klageschrift dem Gericht gegenⁿber zustimmt. 2 Hat von mehreren
Berechtigten einer einen au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf
eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunΣchst
ⁿber den au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) 1 Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne
Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Akten der Beh÷rde bei Gericht, spΣtestens
innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch
Beschlu▀ an die zustΣndige Beh÷rde zur Durchfⁿhrung des
Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere SachaufklΣrung
notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen
erfordert, und die Abgabe auch unter Berⁿcksichtigung der
Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2 Der Beschlu▀ ist
unanfechtbar.
(3) Stimmt die Beh÷rde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder
gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als
au▀ergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist au▀erdem ohne Vorverfahren zulΣssig, wenn die
Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend
gemacht wird.
º 46.
(1) 1 Ist ⁿber einen au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend
von º 44 ohne vorherigen Abschlu▀ des Vorverfahrens zulΣssig. 2
Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit
Einlegung des au▀ergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden,
es sei denn, da▀ wegen besonderer UmstΣnde des Falles eine
kⁿrzere Frist geboten ist. 3 Das Gericht kann das Verfahren bis
zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlΣngert
werden kann, aussetzen; wird dem au▀ergerichtlichen
Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der
beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so
ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt fⁿr die FΣlle sinngemΣ▀, in
denen geltend gemacht wird, da▀ eine der in º 349 Abs. 3 der
Abgabenordnung [º 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung] genannten
Stellen ⁿber einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes
ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden hat.
º 47.
(1) 1 Die Frist fⁿr die Erhebung der Anfechtungsklage betrΣgt
einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung
ⁿber den au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf, in den FΣllen des º
45 und in den FΣllen, in denen ein au▀ergerichtlicher
Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes. 2 Dies gilt fⁿr die Verpflichtungsklage
sinngemΣ▀, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes
abgelehnt worden ist.
(2) 1 Die Frist fⁿr die Erhebung der Klage gilt als gewahrt,
wenn die Klage bei der Beh÷rde, die den angefochtenen
Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder
den Beteiligten bekanntgegeben hat oder die nachtrΣglich fⁿr
den Steuerfall zustΣndig geworden ist, innerhalb der Frist
angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. 2 Die Beh÷rde
hat die Klageschrift in diesem Fall unverzⁿglich dem Gericht zu
ⁿbersenden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemΣ▀ bei einer Klage, die sich gegen die
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die
Festsetzung eines Steuerme▀betrages richtet, wenn sie bei der
Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheides
zustΣndig ist.
(4) (weggefallen)
º 48.
(1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen einheitlichen
Feststellungsbescheid ⁿber Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb, ⁿber
den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder ⁿber
wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben
betreffen, k÷nnen die folgenden Personen erheben:
1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten
Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen
Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter,
der durch die Feststellungen hierzu berⁿhrt wird;
2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen
Gesellschafter oder Gemeinschafter pers÷nlich angeht:
der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die
Feststellungen ⁿber die Frage berⁿhrt wird;
3. im ⁿbrigen:
nur die zur GeschΣftsfⁿhrung berufenen Gesellschafter oder
Gemeinschafter.
(2) Sind in anderen als den FΣllen des Absatzes 1 einheitliche
Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist
jeder Mitberechtigte befugt, Klage zu erheben.
º 49.
(weggefallen)
º 50.
(1) 1 Auf die Erhebung der Klage kann nach Erla▀ des
Verwaltungsaktes verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch
bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er
auf den Fall beschrΣnkt wird, da▀ die Steuer nicht abweichend
von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Eine trotz des
Verzichts erhobene Klage ist unzulΣssig.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fⁿr ein VerstΣndigungs-
oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des º 2
der Abgabenordnung von Bedeutung sein k÷nnen, kann auf die
Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. 2 Die
Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll,
ist genau zu bezeichnen.
(2) 1 Der Verzicht ist gegenⁿber der zustΣndigen Beh÷rde
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklΣren; er darf keine
weiteren ErklΣrungen enthalten. 2 Wird nachtrΣglich die
Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt º 56 Abs.
3 sinngemΣ▀.
Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
º 51.
(1) 1 Fⁿr die Ausschlie▀ung und Ablehnung der Gerichtspersonen
gelten ºº 41 bis 49 der Zivilproze▀ordnung sinngemΣ▀. 2
Gerichtspersonen k÷nnen auch abgelehnt werden, wenn von ihrer
Mitwirkung die Verletzung eines GeschΣfts- oder
Betriebsgeheimnisses oder Schaden fⁿr die geschΣftliche
TΣtigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausⁿbung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher
Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer
bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach º 42 der Zivilproze▀ordnung
ist stets dann begrⁿndet, wenn der Richter oder ehrenamtliche
Richter der Vertretung einer K÷rperschaft angeh÷rt oder
angeh÷rt hat, deren Interessen durch das Verfahren berⁿhrt
werden.
º 52.
(1) ºº 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber
die ╓ffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung
und Abstimmung gelten sinngemΣ▀.
(2) Die ╓ffentlichkeit ist auch auszuschlie▀en, wenn ein
Beteiligter, der nicht Finanzbeh÷rde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dⁿrfen auch die zu ihrer
steuerrechtlichen Ausbildung beschΣftigten Personen zugegen
sein, soweit sie die BefΣhigung zum Richteramt besitzen und
soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
º 53.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in
Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind
den Beteiligten zuzustellen, bei Verkⁿndung jedoch nur, wenn es
ausdrⁿcklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) 1 Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen
ZustellungsbevollmΣchtigten zu bestellen. 2 Geschieht dies
nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als
zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurⁿckkommt.
º 54.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder der
Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als
bewirkt gilt.
(2) Fⁿr die Fristen gelten die Vorschriften der ºº 222, 224
Abs. 2 und 3, ºº 225 und 226 der Zivilproze▀ordnung.
º 55.
(1) 1 Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt
schriftlich ergangen, so beginnt die Frist fⁿr die Erhebung der
Klage nur, wenn der Berechtigte ⁿber die Klage und das Gericht
oder die Beh÷rde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und
die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 2 Dies
gilt fⁿr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine
gerichtliche Entscheidung sinngemΣ▀.
(2) 1 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres
seit Bekanntgabe im Sinne des º 54 Abs. 1 zulΣssig, es sei
denn, da▀ die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
h÷herer Gewalt unm÷glich war oder eine schriftliche Belehrung
dahin erfolgt ist, da▀ ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2 º
56 Abs. 2 gilt fⁿr den Fall h÷herer Gewalt sinngemΣ▀.
º 56.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewΣhren.
(2) 1 Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begrⁿndung des
Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ⁿber den
Antrag glaubhaft zu machen. 3 Innerhalb der Antragsfrist ist
die versΣumte Rechtshandlung nachzuholen. 4 Ist dies geschehen,
so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewΣhrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versΣumten Frist kann
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag
bewilligt werden, au▀er wenn der Antrag vor Ablauf der
Jahresfrist infolge h÷herer Gewalt unm÷glich war.
(4) ▄ber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das
Gericht, das ⁿber die versΣumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
º 57.
Beteiligte am Verfahren sind
1. der KlΣger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene,
4. die Beh÷rde, die dem Verfahren beigetreten ist (ºº 61 und
122 Abs. 2).
º 58.
(1) FΣhig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach dem bⁿrgerlichen Recht GeschΣftsfΣhigen,
2. die nach dem bⁿrgerlichen Recht in der GeschΣftsfΣhigkeit
BeschrΣnkten, soweit sie durch Vorschriften des bⁿrgerlichen
oder ÷ffentlichen Rechts fⁿr den Gegenstand des Verfahrens als
geschΣftsfΣhig anerkannt sind.
(2) 1 Fⁿr rechtsfΣhige und nichtrechtsfΣhige
Personenvereinigungen, fⁿr Personen, die geschΣftsunfΣhig oder
in der GeschΣftsfΣhigkeit beschrΣnkt sind, fⁿr alle FΣlle der
Verm÷gensverwaltung und fⁿr andere einer juristischen Person
dhnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen,
sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem
bⁿrgerlichen Recht dazu befugten Personen. 2 ºº 53 bis 58 der
Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach º 1903 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist
ein geschΣftsfΣhiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fΣhig, als er nach den Vorschriften des
bⁿrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln
kann oder durch Vorschriften des ÷ffentlichen Rechts als
handlungsfΣhig anerkannt ist.
º 59.
Die Vorschriften der ºº 59 bis 63 der Zivilproze▀ordnung ⁿber
die Streitgenossenschaft sind sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 60.
(1) 1 Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den
Steuergesetzen durch die Entscheidung berⁿhrt werden,
insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem
Steuerpflichtigen haften. 2 Vor der Beiladung ist der
Steuerpflichtige zu h÷ren, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe fⁿr einen anderen Abgabenberechtigten
verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil
seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung
berⁿhrt werden.
(3) 1 Sind an dem streitigen RechtsverhΣltnis Dritte derart
beteiligt, da▀ die Entscheidung auch ihnen gegenⁿber nur
einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige
Beiladung). 2 Dies gilt nicht fⁿr Mitberechtigte, die nach º 48
nicht klagebefugt sind.
(4) 1 Der Beiladungsbeschlu▀ ist allen Beteiligten zuzustellen.
2 Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung
angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen k÷nnen aufgefordert
werden, einen gemeinsamen ZustellungsbevollmΣchtigten zu
benennen.
(6) 1 Der Beigeladene kann innerhalb der AntrΣge eines als
KlΣger oder Beklagter Beteiligten selbstΣndig Angriffs- und
Verteidigungsmittel geltend machen und alle
Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2 Abweichende
SachantrΣge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung
vorliegt.
º 60a.
1 Kommt nach º 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als fⁿnfzig
Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschlu▀ anordnen,
da▀ nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb
einer bestimmten Frist beantragen. 2 Der Beschlu▀ ist
unanfechtbar. 3 Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 4 Er
mu▀ au▀erdem in Tageszeitungen ver÷ffentlicht werden, die in
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird. 5 Die Frist mu▀ mindestens drei
Monate seit Ver÷ffentlichung im Bundesanzeiger betragen. 6 In
der Ver÷ffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an
welchem Tage die Frist ablΣuft. 7 Fⁿr die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen VersΣumung der Frist gilt º 56
entsprechend. 8 Das Gericht soll Personen, die von der
Entscheidung erkennbar in besonderem Ma▀e betroffen werden,
auch ohne Antrag beiladen.
º 61.
Ist im au▀ergerichtlichen Vorverfahren eine
Beschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Beh÷rde, die diese
Entscheidung getroffen hat, dem Verfahren beitreten.
º 62.
(1) 1 Die Beteiligten k÷nnen sich durch BevollmΣchtigte
vertreten lassen und sich in der mⁿndlichen Verhandlung eines
Beistandes bedienen. 2 Durch Beschlu▀ kann angeordnet werden,
da▀ ein BevollmΣchtigter bestellt oder ein Beistand
hinzugezogen werden mu▀.
(2) 1 BevollmΣchtigte oder BeistΣnde, denen die FΣhigkeit zum
geeigneten schriftlichen oder mⁿndlichen Vortrag fehlt, k÷nnen
zurⁿckgewiesen werden; dies gilt nicht fⁿr die in º 3 und in º
4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
natⁿrlichen Personen. 2 BevollmΣchtigte und BeistΣnde, die
geschΣftsmΣ▀ig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach
den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein,
sind zurⁿckzuweisen.
(3) 1 Die BevollmΣchtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen. 2 Das Gericht hat den Mangel der
Vollmacht von Amts wegen zu berⁿcksichtigen. 3 Die Vollmacht
kann nachgereicht werden; hierfⁿr kann der Vorsitzende oder der
Berichterstatter eine Frist mit ausschlie▀ender Wirkung setzen.
4 Fⁿr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
VersΣumung der Frist gilt º 56 entsprechend. 5 Ist ein
BevollmΣchtigter bestellt, sind die Zustellungen oder
Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
º 63.
(1) Die Klage ist gegen die Beh÷rde zu richten,
1. die den ursprⁿnglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung
unterlassen oder abgelehnt hat oder
3. der gegenⁿber die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines RechtsverhΣltnisses oder der Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
(2) Ist vor Erla▀ der Entscheidung ⁿber einen
au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die
ursprⁿnglich zustΣndige Beh÷rde fⁿr den Steuerfall ÷rtlich
zustΣndig geworden, so ist die Klage zu richten
1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Beh÷rde,
welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der
Beschwerdebeh÷rde unmittelbar nachgeordnete, fⁿr den Steuerfall
im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung ÷rtlich
zustΣndige Beh÷rde,
3. wenn ⁿber einen au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden worden ist (º 46), gegen die
Beh÷rde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung fⁿr den Steuerfall
÷rtlich zustΣndig ist.
(3) Hat eine Beh÷rde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift
berechtigt ist, fⁿr die zustΣndige Beh÷rde zu handeln, den
ursprⁿnglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten
Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder
abgelehnt, so ist die Klage gegen die zustΣndige Beh÷rde zu
richten.
º 64.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu
erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften fⁿr die ⁿbrigen Beteiligten
beigefⁿgt werden; º 77 Abs. 2 gilt sinngemΣ▀.
º 65.
(1) 1 Die Klage mu▀ den KlΣger, den Beklagten, den Gegenstand
des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den
Verwaltungsakt und die Entscheidung ⁿber den au▀ergerichtlichen
Rechtsbehelf bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. 3 Die zur Begrⁿndung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben werden.
(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter
(Berichterstatter) den KlΣger zu der erforderlichen ErgΣnzung
innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem
KlΣger fⁿr die ErgΣnzung eine Frist mit ausschlie▀ender Wirkung
setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Erfordernisse fehlt. 3 Fⁿr die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen VersΣumung der Frist gilt º 56 entsprechend.
º 66.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshΣngig.
(2) und (3) (weggefallen)
º 67.
(1) Eine ─nderung der Klage ist zulΣssig, wenn die ⁿbrigen
Beteiligten einwilligen oder das Gericht die ─nderung fⁿr
sachdienlich hΣlt; º 68 bleibt unberⁿhrt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die ─nderung der Klage
ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in
einem Schriftsatz oder in einer mⁿndlichen Verhandlung auf die
geΣnderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, da▀ eine ─nderung der Klage nicht
vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbstΣndig anfechtbar.
º 68.
1 Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch
einen anderen Verwaltungsakt geΣndert oder ersetzt, so wird
dieser auf Antrag des KlΣgers Gegenstand des Verfahrens. 2 Der
Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen
Verwaltungsaktes zu stellen. 3 Hierauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
º 69.
(1) 1 Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 5
nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht
aufgehalten. 2 Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
Grundlagenbescheiden fⁿr die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) 1 Die zustΣndige Finanzbeh÷rde kann die Vollziehung ganz
oder teilweise aussetzen. 2 Auf Antrag soll die Aussetzung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmΣ▀igkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die
Vollziehung fⁿr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
ⁿberwiegende ÷ffentliche Interessen gebotene HΣrte zur Folge
hΣtte. 3 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung
abhΣngig gemacht werden. 4 Soweit die Vollziehung eines
Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung
eines Folgebescheides auszusetzen. 5 Der Erla▀ eines
Folgebescheides bleibt zulΣssig. 6 ▄ber eine
Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines
Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, da▀ bei der
Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die
Sicherheitsleistung ausdrⁿcklich ausgeschlossen worden ist.
(3) 1 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis
6 und º 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemΣ▀. 2 Der Antrag kann
schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. 3 Ist der
Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen,
kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der
Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. 4 In dringenden
FΣllen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulΣssig, wenn die
Beh÷rde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder
zum Teil abgelehnt hat. 2 Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbeh÷rde ⁿber den Antrag ohne Mitteilung eines
zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(5) 1 Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des
Gewerbebetriebes oder der Berufsausⁿbung wird die Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. 2 Die Beh÷rde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung
durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn
sie es im ÷ffentlichen Interesse fⁿr geboten hΣlt; sie hat das
÷ffentliche Interesse schriftlich zu begrⁿnden. 3 Auf Antrag
kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung
wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmΣ▀igkeit
des Verwaltungsaktes bestehen. 4 In dringenden FΣllen kann der
Vorsitzende entscheiden.
(6) 1 Das Gericht der Hauptsache kann Beschlⁿsse ⁿber AntrΣge
nach den AbsΣtzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit Σndern oder
aufheben. 2 Jeder Beteiligte kann die ─nderung oder Aufhebung
wegen verΣnderter oder im ursprⁿnglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter UmstΣnde beantragen.
(7) Lehnt die Beh÷rde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann
das Gericht nur nach den AbsΣtzen 3 und 5 Satz 3 angerufen
werden.
º 70.
1 Fⁿr die sachliche und ÷rtliche ZustΣndigkeit gelten die ºº 17
bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2
Beschlⁿsse entsprechend º 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
º 71.
(1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen
zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der
Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle zu Σu▀ern. 3 Hierfⁿr
kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbeh÷rde hat die den Streitfall
betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht
zu ⁿbersenden.
º 72.
(1) 1 Der KlΣger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des
Urteils zurⁿcknehmen. 2 Nach Schlu▀ der mⁿndlichen Verhandlung,
bei Verzicht auf die mⁿndliche Verhandlung und nach Ergehen
eines Gerichtsbescheides ist die Rⁿcknahme nur mit Einwilligung
des Beklagten m÷glich.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fⁿr ein VerstΣndigungs-
oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des º 2
der Abgabenordnung von Bedeutung sein k÷nnen, kann die Klage
hierauf begrenzt zurⁿckgenommen werden. 2 º 50 Abs. 1a Satz 2
gilt entsprechend.
(2) 1 Die Rⁿcknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine
Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. 2 Wird die
Klage zurⁿckgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch
Beschlu▀ ein. 3 Wird nachtrΣglich die Unwirksamkeit der
Klagerⁿcknahme geltend gemacht, so gilt º 56 Abs. 3 sinngemΣ▀.
º 73.
(1) 1 Das Gericht kann durch Beschlu▀ mehrere bei ihm anhΣngige
Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden
und wieder trennen. 2 Es kann anordnen, da▀ mehrere in einem
Verfahren zusammengefa▀te KlagegegenstΣnde in getrennten
Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses
Klagegegenstandes nach º 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren
beizuladen wΣre, so wird die notwendige Beiladung des KlΣgers
dadurch ersetzt, da▀ die beiden Verfahren zu gemeinsamer
Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
º 74.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
RechtsverhΣltnisses abhΣngt, das den Gegenstand eines anderen
anhΣngigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbeh÷rde festzustellen ist, anordnen, da▀ die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder
bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh÷rde auszusetzen sei.
º 75.
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die
Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der
Klageschrift dazu Anla▀ gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
º 76.
(1) 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2
Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3 Sie haben ihre
ErklΣrungen ⁿber tatsΣchliche UmstΣnde vollstΣndig und der
Wahrheit gemΣ▀ abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts
zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu
erklΣren. 4 º 90 Abs. 2, º 93 Abs. 3 Satz 2, º 97 Abs. 1 und 3,
ºº 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemΣ▀. 5 Das Gericht
ist an das Vorbringen und an die BeweisantrΣge der Beteiligten
nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, da▀ Formfehler
beseitigt, sachdienliche AntrΣge gestellt, unklare AntrΣge
erlΣutert, ungenⁿgende tatsΣchliche Angaben ergΣnzt, ferner
alle fⁿr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
wesentlichen ErklΣrungen abgegeben werden.
(3) Die Verpflichtung der Finanzbeh÷rde zur Ermittlung des
Sachverhaltes (ºº 88, 89 der Abgabenordnung) wird durch das
finanzgerichtliche Verfahren nicht berⁿhrt.
º 77.
(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mⁿndlichen
Verhandlung SchriftsΣtze einreichen. 2 Hierzu kann der
Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den
SchriftsΣtzen sollen Abschriften fⁿr die ⁿbrigen Beteiligten
beigefⁿgt werden. 4 Die SchriftsΣtze sind den Beteiligten von
Amts wegen zu ⁿbersenden.
(2) 1 Den SchriftsΣtzen sind die Urkunden, auf die Bezug
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im
Auszug beizufⁿgen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits
bekannt oder sehr umfangreich, so genⁿgt die genaue Bezeichnung
mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewΣhren.
(3) Hat die Finanzbeh÷rde den Verwaltungsakt nach Klageerhebung
durch einen anderen Verwaltungsakt geΣndert oder ersetzt, so
hat sie dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu
ⁿbersenden.
º 78.
(1) 1 Die Beteiligten k÷nnen die Gerichtsakten und die dem
Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die
GeschΣftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszⁿge und
Abschriften erteilen lassen. 2 Sind die Gerichtsakten zur
Ersetzung der Urschrift auf einem BildtrΣger verkleinert
wiedergegeben worden, gilt º 299a der Zivilproze▀ordnung
sinngemΣ▀.
(2) Die Entwⁿrfe zu Urteilen, Beschlⁿssen und Verfⁿgungen, die
Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstⁿcke, die
Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen,
werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
º 79.
(1) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor
der mⁿndlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die
notwendig sind, um den Rechtsstreit m÷glichst in einer
mⁿndlichen Verhandlung zu erledigen. 2 Er kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Er÷rterung des Sach- und Streitstandes
und zur gⁿtlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2. den Beteiligten die ErgΣnzung oder ErlΣuterung ihrer
vorbereitenden SchriftsΣtze sowie die Vorlegung von Urkunden
und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
GegenstΣnden aufgeben, insbesondere eine Frist zur ErklΣrung
ⁿber bestimmte klΣrungsbedⁿrftige Punkte setzen;
3. Auskⁿnfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
5. das pers÷nliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; º 80
gilt entsprechend;
6. Zeugen und SachverstΣndige zur mⁿndlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen.
(3) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne
Beweise erheben. 2 Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur
Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und
von vornherein anzunehmen ist, da▀ das Gericht das
Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemΣ▀ zu wⁿrdigen vermag.
º 79a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im
vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. ⁿber die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurⁿcknahme der Klage;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. ⁿber den Streitwert;
5. ⁿber Kosten.
(2) 1 Der Vorsitzende kann ohne mⁿndliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid (º 90a) entscheiden. 2 Dagegen ist nur der
Antrag auf mⁿndliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im EinverstΣndnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch
sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser
anstelle des Vorsitzenden.
º 79b.
(1) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem KlΣger
eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren
Berⁿcksichtigung oder Nichtberⁿcksichtigung im
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fⁿhlt. 2 Die
Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach º 65
Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem
Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten
VorgΣngen 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu
bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit
der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) 1 Das Gericht kann ErklΣrungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf einer nach den AbsΣtzen 1 und 2 gesetzten Frist
vorgebracht werden, zurⁿckweisen und ohne weitere Ermittlungen
entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien ▄berzeugung des Gerichts die
Erledigung des Rechtsstreits verz÷gern wⁿrde und
2. der Beteiligte die VerspΣtung nicht genⁿgend entschuldigt
und
3. der Beteiligte ⁿber die Folgen einer FristversΣumung belehrt
worden ist.
2 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
3 Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand m÷glich ist,
den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu
ermitteln.
º 80.
(1) 1 Das Gericht kann das pers÷nliche Erscheinen eines
Beteiligten anordnen. 2 Fⁿr den Fall des Ausbleibens kann es
Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen androhen. 3 Bei schuldhaftem Ausbleiben
setzt das Gericht durch Beschlu▀ das angedrohte Ordnungsgeld
fest. 4 Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes k÷nnen
wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine
Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder
Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn
festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten ÷ffentlich-rechtlichen
K÷rperschaft oder Beh÷rde aufgeben, zur mⁿndlichen Verhandlung
einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem
schriftlichen Nachweis ⁿber die Vertretungsbefugnis versehen
und ⁿber die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
º 81.
(1) 1 Das Gericht erhebt Beweis in der mⁿndlichen Verhandlung.
2 Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen,
SachverstΣndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten FΣllen schon vor der
mⁿndlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als
beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch
Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um
die Beweisaufnahme ersuchen.
º 82.
Soweit ºº 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten,
sind auf die Beweisaufnahme ºº 358 bis 377, 380 bis 382, 386
bis 414 und 450 bis 494 der Zivilproze▀ordnung sinngemΣ▀
anzuwenden.
º 83.
1 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
benachrichtigt und k÷nnen der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie
k÷nnen an Zeugen und SachverstΣndige sachdienliche Fragen
richten. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Gericht.
º 84.
(1) Fⁿr das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die
Pflicht zur Belehrung ⁿber das Zeugnisverweigerungsrecht gelten
die ºº 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemΣ▀.
(2) Wer als Angeh÷riger zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
º 85.
1 Zeugen, die nicht aus dem GedΣchtnis aussagen k÷nnen, haben
Schriftstⁿcke und GeschΣftsbⁿcher, die ihnen zur Verfⁿgung
stehen, einzusehen und, soweit n÷tig, Aufzeichnungen daraus zu
entnehmen. 2 Die Vorschriften des º 97 Abs. 1 und 3, der ºº 99,
100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemΣ▀.
º 86.
(1) Beh÷rden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu
Auskⁿnften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis
(º 30 der Abgabenordnung) geschⁿtzte VerhΣltnisse Dritter
unbefugt offenbart werden.
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von
Auskⁿnften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten wⁿrde oder wenn die VorgΣnge aus anderen
Grⁿnden als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen
nach geheimgehalten werden mⁿssen, kann die zustΣndige oberste
Aufsichtsbeh÷rde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die
Erteilung der Auskⁿnfte verweigern.
(3) 1 In den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 entscheidet auf Antrag
eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschlu▀, ob
glaubhaft gemacht ist, da▀ die gesetzlichen Voraussetzungen fⁿr
die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die
Erteilung von Auskⁿnften vorliegen. 2 Im Fall des Absatzes 2
ist die oberste Aufsichtsbeh÷rde zu diesem Verfahren
beizuladen. 3 Der Beschlu▀ kann selbstΣndig mit der Beschwerde
angefochten werden.
º 87.
Wenn von Beh÷rden, von VerbΣnden und Vertretungen von Betriebs-
oder Berufszweigen, von geschΣftlichen oder gewerblichen
Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt
wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als
Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die
GeschΣfts- oder Betriebsleitung zu richten.
º 88.
Die Beteiligten k÷nnen SachverstΣndige auch ablehnen, wenn von
deren Heranziehung eine Verletzung eines GeschΣfts- oder
Betriebsgeheimnisses oder Schaden fⁿr ihre geschΣftliche
TΣtigkeit zu befⁿrchten ist.
º 89.
Fⁿr die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage
von Urkunden gelten º 380 der Zivilproze▀ordnung und º 255 der
Abgabenordnung sinngemΣ▀.
º 90.
(1) 1 Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund mⁿndlicher Verhandlung. 2 Entscheidungen des
Gerichts, die nicht Urteile sind, k÷nnen ohne mⁿndliche
Verhandlung ergehen.
(2) Mit EinverstΣndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne
mⁿndliche Verhandlung entscheiden.
(3) (weggefallen)
º 90a.
(1) Das Gericht kann in geeigneten FΣllen ohne mⁿndliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) Die Beteiligten k÷nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Gerichtsbescheides
1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mⁿndliche
Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen
worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht,
findet mⁿndliche Verhandlung statt,
3. mⁿndliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel
nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig
mⁿndliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mⁿndliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in
dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und
der Entscheidungsgrⁿnde absehen, soweit es der Begrⁿndung des
Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung
feststellt.
º 91.
(1) 1 Sobald der Termin zur mⁿndlichen Verhandlung bestimmt
ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens
zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen,
zu laden. 2 In dringenden FΣllen kann der Vorsitzende die Frist
abkⁿrzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, da▀ beim Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch au▀erhalb des
Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen
Erledigung notwendig ist.
º 92.
(1) Der Vorsitzende er÷ffnet und leitet die mⁿndliche
Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trΣgt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre AntrΣge
zu stellen und zu begrⁿnden.
º 93.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten
tatsΣchlich und rechtlich zu er÷rtern.
(2) 1 Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2 Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1 Nach Er÷rterung der Streitsache erklΣrt der Vorsitzende
die mⁿndliche Verhandlung fⁿr geschlossen. 2 Das Gericht kann
die Wiederer÷ffnung beschlie▀en.
º 94.
Fⁿr die Niederschrift gelten die ºº 159 bis 165 der
Zivilproze▀ordnung entsprechend.
º 94a.
1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen
bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine
Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, tausend Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt. 2 Auf Antrag
eines Beteiligten mu▀ mⁿndlich verhandelt werden. 3 Das Gericht
entscheidet ⁿber die Klage durch Urteil; º 76 ⁿber den
Untersuchungsgrundsatz und º 79a Abs. 2, º 90a ⁿber den
Gerichtsbescheid bleiben unberⁿhrt.
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
º 95.
▄ber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch
Urteil entschieden.
º 96.
(1) 1 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen ▄berzeugung; ºº 158,
160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemΣ▀. 2 Das Gericht
darf ⁿber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die
Fassung der AntrΣge nicht gebunden. 3 In dem Urteil sind die
Grⁿnde anzugeben, die fⁿr die richterliche ▄berzeugung leitend
gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestⁿtzt werden, zu denen die Beteiligten sich Σu▀ern konnten.
º 97.
▄ber die ZulΣssigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab
entschieden werden.
º 98.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif,
so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
º 99.
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt der in º 348 der Abgabenordnung
bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig,
so kann das Gericht durch Zwischenurteil ⁿber den Grund vorab
entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil ⁿber eine
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab
entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der KlΣger
oder der Beklagte widerspricht.
º 100.
(1) 1 Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und
der KlΣger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das
Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung ⁿber
den au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbeh÷rde ist
an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung
zugrunde liegt, an die tatsΣchliche so weit, als nicht neu
bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere
Beurteilung rechtfertigen. 2 Ist der Verwaltungsakt schon
vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, da▀
und wie die Finanzbeh÷rde die Vollziehung rⁿckgΣngig zu machen
hat. 3 Dieser Ausspruch ist nur zulΣssig, wenn die Beh÷rde dazu
in der Lage und diese Frage spruchreif ist. 4 Hat sich der
Verwaltungsakt vorher durch Zurⁿcknahme oder anders erledigt,
so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, da▀ der
Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der KlΣger ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) 1 Begehrt der KlΣger die ─nderung eines Verwaltungsaktes,
der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene
Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer
H÷he festsetzen oder die Feststellung durch eine andere
ersetzen. 2 Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand,
kann das Gericht die ─nderung des Verwaltungsaktes durch Angabe
der zu Unrecht berⁿcksichtigten oder nicht berⁿcksichtigten
tatsΣchlichen oder rechtlichen VerhΣltnisse so bestimmen, da▀
die Beh÷rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen
kann. 3 Die Beh÷rde teilt den Beteiligten das Ergebnis der
Neuberechnung unverzⁿglich formlos mit; nach Rechtskraft der
Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geΣnderten Inhalt
neu bekanntzugeben.
(3) 1 HΣlt das Gericht eine weitere SachaufklΣrung fⁿr
erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
den Verwaltungsakt und die Entscheidung ⁿber den
au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder
Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und
die Aufhebung auch unter Berⁿcksichtigung der Belange der
Beteiligten sachdienlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit der
Steuerpflichtige seiner ErklΣrungspflicht nicht nachgekommen
ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschΣtzt worden
sind. 3 Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erla▀ des neuen
Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen,
insbesondere bestimmen, da▀ Sicherheiten geleistet werden oder
ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunΣchst
nicht zurⁿckgewΣhrt werden mⁿssen. 4 Der Beschlu▀ kann
jederzeit geΣndert oder aufgehoben werden. 5 Eine Entscheidung
nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Beh÷rde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine
Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die
Verurteilung zur Leistung zulΣssig.
º 101.
1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes
rechtswidrig und der KlΣger dadurch in seinen Rechten verletzt
ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbeh÷rde
aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache
spruchreif ist. 2 Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus,
den KlΣger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
bescheiden.
º 102.
Soweit die Finanzbeh÷rde ermΣchtigt ist, nach ihrem Ermessen zu
handeln oder zu entscheiden, prⁿft das Gericht auch, ob der
Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens ⁿberschritten sind oder von dem Ermessen
in einer dem Zweck der ErmΣchtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht ist.
º 103.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen
Richtern gefΣllt werden, die an der dem Urteil zugrunde
liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
º 104.
(1) 1 Das Urteil wird, wenn eine mⁿndliche Verhandlung
stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die
mⁿndliche Verhandlung geschlossen wird, verkⁿndet, in
besonderen FΣllen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der
nicht ⁿber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2 Das
Urteil wird durch Verlesung der Formel verkⁿndet; es ist den
Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkⁿndung ist die Zustellung des Urteils
zulΣssig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der
mⁿndlichen Verhandlung der GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mⁿndliche Verhandlung, so wird
die Verkⁿndung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
º 105.
(1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es ist
schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3 Ist ein
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufⁿgen, so wird dies
mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er
verhindert ist, vom dienstΣltesten beisitzenden Richter unter
dem Urteil vermerkt. 4 Der Unterschrift der ehrenamtlichen
Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthΣlt
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der BevollmΣchtigten nach Namen, Beruf, Wohnort
und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder,
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgrⁿnde,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) 1 Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter
Hervorhebung der gestellten AntrΣge seinem wesentlichen Inhalt
nach gedrΣngt darzustellen. 2 Wegen der Einzelheiten soll auf
SchriftsΣtze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand
ausreichend ergibt.
(4) 1 Ein Urteil, das bei der Verkⁿndung noch nicht vollstΣndig
abgefa▀t war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der
Verkⁿndung an gerechnet, vollstΣndig abgefa▀t der
GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben. 2 Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den
Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand,
Entscheidungsgrⁿnde und Rechtsmittelbelehrung der
GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben. 3 Tatbestand, Entscheidungsgrⁿnde
und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachtrΣglich
niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und
der GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgrⁿnde absehen, soweit es der Begrⁿndung des
Verwaltungsaktes oder der Entscheidung ⁿber den
au▀ergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner
Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle hat auf dem Urteil
den Tag der Zustellung und im Fall des º 104 Abs. 1 Satz 1 den
Tag der Verkⁿndung zu vermerken und diesen Vermerk zu
unterschreiben.
º 106.
ºº 104 und 105 gelten fⁿr Gerichtsbescheide sinngemΣ▀.
º 107.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und Σhnliche offenbare
Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu
berichtigen.
(2) 1 ▄ber die Berichtigung kann ohne mⁿndliche Verhandlung
entschieden werden. 2 Der Berichtigungsbeschlu▀ wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
º 108.
(1) EnthΣlt der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten
oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1 Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch
Beschlu▀. 2 Der Beschlu▀ ist unanfechtbar. 3 Bei der
Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil
mitgewirkt haben. 4 Ist ein Richter verhindert, so gibt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5
Der Berichtigungsbeschlu▀ wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt.
º 109.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten
gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung
ganz oder zum Teil ⁿbergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil
durch nachtrΣgliche Entscheidung zu ergΣnzen.
(2) 1 Die Entscheidung mu▀ binnen zwei Wochen nach Zustellung
des Urteils beantragt werden. 2 Die mⁿndliche Verhandlung hat
nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
º 110.
(1) 1 RechtskrΣftige Urteile binden, soweit ⁿber den
Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. in den FΣllen des º 48 Abs. 1 Nr. 3 [º 48 Abs. 1 Nr. 1] die
nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3. im Falle des º 60a die Personen, die einen Antrag auf
Beiladung nicht oder nicht fristgemΣ▀ gestellt haben.
2 Die gegen eine Finanzbeh÷rde ergangenen Urteile wirken auch
gegenⁿber der ÷ffentlich- rechtlichen K÷rperschaft, der die
beteiligte Finanzbeh÷rde angeh÷rt.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer
Steuergesetze ⁿber die Rⁿcknahme, Widerruf, Aufhebung und
─nderung von Verwaltungsakten sowie ⁿber die Nachforderung von
Steuern bleiben unberⁿhrt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1
nichts anderes ergibt.
ºº 111, 112) (weggefallen)
º 113.
(1) Fⁿr Beschlⁿsse gelten º 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, º 105 Abs.
2 Nr. 6, ºº 107 bis 109 sinngemΣ▀.
(2) 1 Beschlⁿsse sind zu begrⁿnden, wenn sie durch Rechtsmittel
angefochten werden k÷nnen oder ⁿber einen Rechtsbehelf
entscheiden. 2 Beschlⁿsse ⁿber die Aussetzung der Vollziehung
(º 69 Abs. 3 und 5) und ⁿber einstweilige Anordnungen (º 114
Abs. 1) sowie Beschlⁿsse nach Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache (º 138) sind stets zu begrⁿnden. 3 Beschlⁿsse,
die ⁿber ein Rechtsmittel entscheiden, bedⁿrfen keiner weiteren
Begrⁿndung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grⁿnden
der angefochtenen Entscheidung als unbegrⁿndet zurⁿckweist.
º 114.
(1) 1 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, da▀ durch
eine VerΣnderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden k÷nnte. 2 Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorlΣufigen Zustandes in bezug auf ein
streitiges RechtsverhΣltnis zulΣssig, wenn diese Regelung, vor
allem bei dauernden RechtsverhΣltnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder
aus anderen Grⁿnden n÷tig erscheint.
(2) 1 Fⁿr den Erla▀ einstweiliger Anordnungen ist das Gericht
der Hauptsache zustΣndig. 2 Dies ist das Gericht des ersten
Rechtszuges. 3 In dringenden FΣllen kann der Vorsitzende
entscheiden.
(3) Fⁿr den Erla▀ einstweiliger Anordnungen gelten ºº 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der
Zivilproze▀ordnung sinngemΣ▀.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschlu▀.
(5) Die Vorschriften der AbsΣtze 1 bis 3 gelten nicht fⁿr die
FΣlle des º 69.
Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1: Revision
º 115.
(1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (º 36 Nr. 1) steht
den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn
der Wert des Streitgegenstandes eintausend Deutsche Mark
ⁿbersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen
hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die
angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen
kann.
(3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbstΣndig durch
Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Gericht
einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. 3 In
der Beschwerdeschrift mu▀ die grundsΣtzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils.
(5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der
Bundesfinanzhof durch Beschlu▀. 2 Der Beschlu▀ bedarf keiner
Begrⁿndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder
zurⁿckgewiesen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdefⁿhrer
vorher die Bedenken gegen die ZulΣssigkeit oder die
Begrⁿndetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen,
da▀ er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Mitteilung Σu▀ern k÷nne. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskrΣftig. 4 Wird
der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des
Beschwerdebescheides der Lauf der Revisionsfrist.
º 116.
(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht,
wenn als wesentliche MΣngel des Verfahrens gerⁿgt werden, da▀
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, au▀er wenn er der Proze▀fⁿhrung
ausdrⁿcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
4. das Urteil auf eine mⁿndliche Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften ⁿber die ╓ffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind,
5. die Entscheidung nicht mit Grⁿnden versehen ist.
(2) Der Zulassung bedarf es ferner nicht fⁿr die Revision gegen
Urteile in Zolltarifsachen.
º 117.
(weggefallen)
º 118.
(1) 1 Die Revision kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ das
angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
2 Soweit im Falle des º 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses
Unterabschnitts durch Landesgesetz fⁿr anwendbar erklΣrt
werden, kann die Revision auch darauf gestⁿtzt werden, da▀ das
angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil
getroffenen tatsΣchlichen Feststellungen gebunden, es sei denn,
da▀ in bezug auf diese Feststellungen zulΣssige und begrⁿndete
Revisionsgrⁿnde vorgebracht sind.
(3) 1 Wird die Revision auf VerfahrensmΣngel gestⁿtzt und liegt
nicht zugleich eine der Voraussetzungen des º 115 Abs. 2 Nr. 1
und 2 vor, so ist nur ⁿber die geltend gemachten
VerfahrensmΣngel zu entscheiden. 2 Im ⁿbrigen ist der
Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgrⁿnde nicht
gebunden.
º 119.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht
beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmΣ▀ig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausⁿbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Geh÷r versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, au▀er wenn er der Proze▀fⁿhrung
ausdrⁿcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mⁿndliche Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften ⁿber die ╓ffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Grⁿnden versehen ist.
º 120.
(1) 1 Die Revision ist bei dem Finanzgericht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollstΣndigen Urteils oder nach
Zustellung des Beschlusses ⁿber die Zulassung der Revision (º
115 Abs. 5) schriftlich einzulegen und spΣtestens innerhalb
eines weiteren Monats zu begrⁿnden. 2 Die Frist fⁿr die
Revisionsbegrⁿndung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag durch den Vorsitzenden des zustΣndigen Senats des
Bundesfinanzhofs verlΣngert werden.
(2) 1 Die Revision mu▀ das angefochtene Urteil angeben. 2 Die
Revisionsbegrⁿndung oder die Revision mu▀ einen bestimmten
Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit
VerfahrensmΣngel gerⁿgt werden, die Tatsachen bezeichnen, die
den Mangel ergeben.
(3) Das Finanzgericht legt die Revisions- oder
Beschwerdeschrift dem Bundesfinanzhof mit den Akten vor.
º 121.
1 Fⁿr das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften ⁿber das
Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften ⁿber Urteile
und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den
Vorschriften ⁿber die Revision nichts anderes ergibt. 2 º 79a
ⁿber die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und º
94a ⁿber das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht
anzuwenden. 3 ErklΣrungen und Beweismittel, die das
Finanzgericht nach º 79b zu Recht zurⁿckgewiesen hat, bleiben
auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
º 122.
(1) Beteiligter am Verfahren ⁿber die Revision ist, wer am
Verfahren ⁿber die Klage beteiligt war.
(2) 1 Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende
Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit ⁿber Bundesrecht, so kann
das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. 2
Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbeh÷rden
verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit ⁿber
Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde zu. 3 Der Senat kann die zustΣndigen
Stellen zum Beitritt auffordern. 4 Mit ihrem Beitritt erlangt
die Beh÷rde die Rechtsstellung eines Beteiligten.
º 123.
1 KlageΣnderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren
unzulΣssig. 2 º 68 bleibt unberⁿhrt.
º 124.
(1) 1 Der Bundesfinanzhof prⁿft, ob die Revision statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begrⁿndet worden ist. 2 Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Revision unzulΣssig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern
sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar
sind.
º 125.
(1) 1 Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils
zurⁿckgenommen werden. 2 Nach Schlu▀ der mⁿndlichen
Verhandlung, bei Verzicht auf die mⁿndliche Verhandlung und
nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rⁿcknahme nur mit
Einwilligung des Revisionsbeklagten m÷glich.
(2) Die Zurⁿcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels.
º 126.
(1) Ist die Revision unzulΣssig, so verwirft der
Bundesfinanzhof sie durch Beschlu▀.
(2) Ist die Revision unbegrⁿndet, so weist der Bundesfinanzhof
sie zurⁿck.
(3) Ist die Revision begrⁿndet, so kann der Bundesfinanzhof
1. in der Sache selbst entscheiden oder
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurⁿckverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgrⁿnde zwar eine Verletzung des
bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber
aus anderen Grⁿnden als richtig dar, so ist die Revision
zurⁿckzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurⁿckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung
die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu
legen.
º 127.
Ist wΣhrend des Revisionsverfahrens ein neuer oder geΣnderter
Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (ºº 68, 123
Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil
aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Finanzgericht zurⁿckverweisen.
Unterabschnitt 2: Beschwerde
º 128.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des
Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder
Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von
der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den
Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Proze▀leitende Verfⁿgungen, AufklΣrungsanordnungen,
Beschlⁿsse ⁿber eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
Beweisbeschlⁿsse, Beschlⁿsse ⁿber Ablehnung von BeweisantrΣgen,
ⁿber Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprⁿchen
k÷nnen nicht mit der Beschwerde angefochten werden; dies gilt
nicht fⁿr die Entscheidung ⁿber eine Aussetzung des Verfahrens.
(3) 1 Gegen die Entscheidung ⁿber die Aussetzung der
Vollziehung nach º 69 Abs. 3 und 5 und ⁿber einstweilige
Anordnungen nach º 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die
Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen
worden ist. 2 Fⁿr die Zulassung gilt º 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) 1 In Streitigkeiten ⁿber Kosten ist die Beschwerde nicht
gegeben. 2 Das gilt nicht fⁿr die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision.
º 129.
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
º 130.
(1) HΣlt das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde fⁿr begrⁿndet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie
unverzⁿglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der
Beschwerde in Kenntnis setzen.
º 131.
(1) 1 Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn
sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum
Gegenstand hat. 2 Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann
auch sonst bestimmen, da▀ die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) ºº 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bleiben unberⁿhrt.
º 132.
▄ber die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch
Beschlu▀.
º 133.
(1) 1 Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt
werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle des Gerichts zu stellen. 3
ºº 129 bis 131 gelten sinngemΣ▀.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 fⁿr
Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder
des Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle sinngemΣ▀.
Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
º 134.
Ein rechtskrΣftig beendetes Verfahren kann nach den
Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilproze▀ordnung
wiederaufgenommen werden.
Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I: Kosten
º 135.
(1) Der unterliegende Beteiligte trΣgt die Kosten des
Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen k÷nnen Kosten nur auferlegt werden, soweit
er AntrΣge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens
k÷nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch
das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) 1 Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen,
so haften diese nach Kopfteilen. 2 Bei erheblicher
Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des
Gerichts die Beteiligung zum Ma▀stab genommen werden.
º 136.
(1) 1 Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhΣltnismΣ▀ig
zu teilen. 2 Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so
fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur HΣlfte zur Last. 3
Einem Beteiligten k÷nnen die Kosten ganz auferlegt werden, wenn
der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen
anderen Rechtsbehelf zurⁿcknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (weggefallen)
º 137.
1 Einem Beteiligten k÷nnen die Kosten ganz oder teilweise auch
dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung
aber auf Tatsachen beruht, die er frⁿher hΣtte geltend machen
oder beweisen k÷nnen und sollen. 2 Kosten, die durch
Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, k÷nnen diesem
auferlegt werden.
º 138.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so
entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen ⁿber die Kosten
des Verfahrens durch Beschlu▀; der bisherige Sach- und
Streitstand ist zu berⁿcksichtigen.
(2) 1 Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, da▀ dem
Antrag des Steuerpflichtigen durch Rⁿcknahme oder ─nderung des
angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder da▀ im Falle
der UntΣtigkeitsklage gemΣ▀ º 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
innerhalb der gesetzten Frist dem au▀ergerichtlichen
Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt
erlassen wird, sind die Kosten der Beh÷rde aufzuerlegen. 2 º
137 gilt sinngemΣ▀.
º 139.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebⁿhren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten
einschlie▀lich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbeh÷rden sind nicht zu
erstatten.
(3) 1 Gesetzlich vorgesehene Gebⁿhren und Auslagen eines
BevollmΣchtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfΣhig. 2
Aufwendungen fⁿr einen BevollmΣchtigten oder Beistand, fⁿr den
Gebⁿhren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, k÷nnen
bis zur H÷he der gesetzlichen Gebⁿhren und Auslagen der
RechtsanwΣlte erstattet werden. 3 Soweit ein Vorverfahren
geschwebt hat, sind die Gebⁿhren und Auslagen erstattungsfΣhig,
wenn das Gericht die Zuziehung eines BevollmΣchtigten oder
Beistandes fⁿr das Vorverfahren fⁿr notwendig erklΣrt. 4 Steht
der BevollmΣchtigte oder Beistand in einem
AngestelltenverhΣltnis zu einem Beteiligten, so werden die
durch seine Zuziehung entstandenen Gebⁿhren nicht erstattet.
(4) Die au▀ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur
erstattungsfΣhig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der
unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
ºº 140, 141) (weggefallen)
º 142.
(1) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Proze▀kostenhilfe gelten sinngemΣ▀.
(2) Einem Beteiligten, dem Proze▀kostenhilfe bewilligt worden
ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden.
º 143.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in
anderer Weise beendet worden ist, durch Beschlu▀ ⁿber die
Kosten zu entscheiden.
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht
zurⁿckverwiesen, so kann diesem die Entscheidung ⁿber die
Kosten des Verfahrens ⁿbertragen werden.
º 144.
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfange nach zurⁿckgenommen
worden, so wird ⁿber die Kosten des Verfahrens nur entschieden,
wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
º 145.
Die Anfechtung der Entscheidung ⁿber die Kosten ist unzulΣssig,
wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird.
º 146.
(weggefallen)
º 147.
(weggefallen)
º 148.
(weggefallen)
º 149.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf
Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten
Rechtszuges festgesetzt.
(2) 1 Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht
gegeben. 2 Die Frist fⁿr die Einlegung der Erinnerung betrΣgt
zwei Wochen. 3 ▄ber die ZulΣssigkeit der Erinnerung sind die
Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht k÷nnen
anordnen, da▀ die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) ▄ber die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschlu▀.
Abschnitt II: Vollstreckung
º 150.
1 Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer K÷rperschaft,
Anstalt oder Stiftung des ÷ffentlichen Rechts als
Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die
Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2
Vollstreckungsbeh÷rden sind die FinanzΣmter. 3 Fⁿr die
Vollstreckung gilt º 69 sinngemΣ▀.
º 151.
(1) 1 Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband,
eine Gemeinde, eine K÷rperschaft, eine Anstalt oder Stiftung
des ÷ffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt fⁿr die
Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilproze▀ordnung
sinngemΣ▀; º 150 bleibt unberⁿhrt. 2 Vollstreckungsgericht ist
das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
1. aus rechtskrΣftigen und aus vorlΣufig vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidungen,
2. aus einstweiligen Anordnungen,
3. aus Kostenfestsetzungsbeschlⁿssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen k÷nnen
nur wegen der Kosten fⁿr vorlΣufig vollstreckbar erklΣrt
werden.
(4) Fⁿr die Vollstreckung k÷nnen den Beteiligten auf ihren
Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne
Entscheidungsgrⁿnde erteilt werden, deren Zustellung in den
Wirkungen der Zustellung eines vollstΣndigen Urteils
gleichsteht.
º 152.
(1) 1 Soll im Falle des º 151 wegen einer Geldforderung
vollstreckt werden, so verfⁿgt das Vollstreckungsgericht auf
Antrag des GlΣubigers die Vollstreckung. 2 Es bestimmt die
vorzunehmenden Vollstreckungsma▀nahmen und ersucht die
zustΣndigen Stellen um deren Vornahme. 3 Die ersuchte Stelle
ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den fⁿr sie geltenden
Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) 1 Das Gericht hat vor Erla▀ der Vollstreckungsverfⁿgung die
Beh÷rde oder bei K÷rperschaften, Anstalten und Stiftungen des
÷ffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die
gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu
benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung
innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. 2
Die Frist darf einen Monat nicht ⁿbersteigen.
(3) 1 Die Vollstreckung ist unzulΣssig in Sachen, die fⁿr die
Erfⁿllung ÷ffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren
VerΣu▀erung ein ÷ffentliches Interesse entgegensteht. 2 ▄ber
Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anh÷rung der
zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rde oder bei obersten Bundes- oder
Landesbeh÷rden des zustΣndigen Ministers.
(4) Fⁿr ÷ffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die
AbsΣtze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankⁿndigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer
Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer
einstweiligen Anordnung handelt.
º 153.
In den FΣllen der ºº 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer
Vollstreckungsklausel nicht.
º 154.
1 Kommt die Finanzbeh÷rde in den FΣllen des º 100 Abs. 1 Satz 2
und der ºº 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der
einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach,
so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter
Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche
Mark durch Beschlu▀ androhen, nach fruchtlosem Fristablauf
festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. 2 Das Zwangsgeld
kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Vierter Teil: ▄bergangs- und Schlu▀bestimmungen
º 155.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ⁿber das Verfahren
enthΣlt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die
grundsΣtzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es
nicht ausschlie▀en, die Zivilproze▀ordnung sinngemΣ▀
anzuwenden.
º 156.
(weggefallen)
º 157.
1 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von
Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts fⁿr
nichtig erklΣrt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen
gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr
anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der
Finanzgerichtsbarkeit, die auf der fⁿr nichtig erklΣrten Norm
beruhen, unberⁿhrt. 2 Die Vollstreckung aus einer solchen
Entscheidung ist unzulΣssig. 3 º 767 der Zivilproze▀ordnung
gilt sinngemΣ▀.
º 158.
1 Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach º 94
der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines SachverstΣndigen
nach º 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das
Finanzgericht findet vor dem dafⁿr im GeschΣftsverteilungsplan
bestimmten Richter statt. 2 ▄ber die RechtmΣ▀igkeit einer
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschlu▀.
º 159.
(weggefallen)
º 160.
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des º 33 Abs. 1 Nr. 4
er÷ffnet wird, k÷nnen die Beteiligung am Verfahren und die
Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses
Gesetzes geregelt werden.
º 161.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle
Vorschriften frⁿherer Gesetze und Verordnungen, die denselben
Gegenstand regeln, aufgehoben, soweit sie nicht schon au▀er
Kraft getreten sind, besonders
1. das Gesetz ⁿber Ma▀nahmen auf dem Gebiete der
Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1746),
2. das Gesetz ⁿber den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 257),
3. die Verordnung Nr. 175 der Britischen MilitΣrregierung
(Verordnungsblatt der britischen Zone 1948 S. 385),
4. das Gesetz ⁿber die ErmΣchtigung der Landesregierungen zur
VerlΣngerung der Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der
Finanzgerichte vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 213),
5. ºº 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar
1924 (Reichsgesetzbl. I S. 74),
6. die Rechtsanordnung ⁿber die Wiedereinfⁿhrung des
Berufungsverfahrens in Steuersachen und ⁿber die Errichtung
eines Finanzgerichts vom 21. MΣrz 1947 (Regierungsblatt fⁿr das
Land Wⁿrttemberg-Hohenzollern S. 102),
7. die Verordnung zum Vollzug des Kontrollratsgesetzes Nr. 36
ⁿber Verwaltungsgerichte vom 25. August 1948 (Badisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 111),
8. das Gesetz ⁿber die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958
(Gesetzblatt fⁿr Baden-Wⁿrttemberg S. 170),
9. das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit
vom 19. Mai 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.
87),
10. die Finanzgerichtsordnung vom 22. Oktober 1948 (Bereinigte
Sammlung der bayerischen Finanzverwaltungsvorschriften I S.
321),
11. das Gesetz ⁿber die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember
1957 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 183),
12. die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober 1947 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fⁿr das Land Hessen S. 108),
13. die Verordnung ⁿber die Vereidigung der Mitglieder der
Finanzgerichte vom 31. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
fⁿr das Land Nordrhein-Westfalen S. 177),
14. die Verordnung ⁿber die VerlΣngerung der Wahlperiode der
ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte vom 12. August
1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt fⁿr das Land Nordrhein-
Westfalen S. 343),
15. das Landesgesetz ⁿber die Errichtung eines Finanzgerichts
fⁿr das Land Rheinland-Pfalz vom 11. August 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 338),
16. die Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 660),
17. das Gesetz Nr. 616 ⁿber Ma▀nahmen auf dem Gebiet der
Finanzgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 28. Januar 1958
(Amtsblatt des Saarlandes S. 425)
und alle zu diesem Gegenstand ergangenen Ausfⁿhrungsgesetze und
-verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Soweit andere Gesetze Bezeichnungen verwenden oder
Vorschriften enthalten, die durch dieses Gesetz aufgehoben
werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bezeichnungen
und Vorschriften dieses Gesetzes.
ºº 162 bis 181) (hier nicht erfa▀t)
º 182.
(weggefallen)
º 183.
(gegenstandslos)
º 184.
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. 2 º 162
Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die zum Erla▀ von
Rechtsverordnungen ermΣchtigen oder den Erla▀ von
Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkⁿndung in
Kraft.
(2) Fⁿr die ▄berleitung gelten folgende Vorschriften:
1. 1 In Sachen, in denen der Lauf einer Frist fⁿr einen
Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat,
richten sich die Frist und die ZustΣndigkeit fⁿr die
Entscheidung ⁿber den Rechtsbehelf nach den bisherigen
Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. 2 In den FΣllen, in denen nach den bisherigen
Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine
ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, kann der
Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. 3 º 56 Abs. 3 gilt
sinngemΣ▀.
2. Die ZulΣssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet
sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
3. 1 Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bei
einem Finanzgericht anhΣngig, so richtet sich die ZustΣndigkeit
nach den bisher geltenden Vorschriften. 2 º 3 Abs. 1 Nr. 6
bleibt unberⁿhrt.
4. 1 Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen
ehrenamtlichen Finanzrichter endet spΣtestens ein Jahr nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes. 2 Die Vorschlagslisten nach º 25
sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.
5. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von
einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen
Entscheidung eines anderen Senats oder des Gro▀en Senats oder
von einer Entscheidung des ehemaligen Obersten
Finanzgerichtshofs in Mⁿnchen abweichen, so entscheidet der
Gro▀e Senat (º 11) nur, wenn die frⁿhere Entscheidung gemΣ▀ º
64 der Reichsabgabenordnung ver÷ffentlicht worden ist.