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1996-02-14
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3,109 lines
Gesetz ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
º 1.
Fⁿr diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten
ⁿbertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
º 2.
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die ºº 158 bis
169 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
º 3.
(1) Soweit fⁿr die ÷rtliche ZustΣndigkeit der Gerichte der
Beteiligten ma▀gebend ist, bestimmt sich fⁿr Deutsche, die das
Recht der ExterritorialitΣt genie▀en, sowie fⁿr Beamte des
Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind,
der Wohnsitz nach den Vorschriften des º 15 der
Zivilproze▀ordnung.
(2) Ist der fⁿr den Wohnsitz einer MilitΣrperson ma▀gebende
Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der
als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung
durch allgemeine Anordnung bestimmt.
º 4.
Unter mehreren zustΣndigen Gerichten gebⁿhrt demjenigen der
Vorzug, welches zuerst in der Sache tΣtig geworden ist.
º 5.
(1) Besteht Streit oder Ungewi▀heit darⁿber, welches von
mehreren Gerichten ÷rtlich zustΣndig ist, so wird das
zustΣndige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht
und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige
Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der
Sache befa▀te Gericht geh÷rt. Ist das zustΣndige Gericht in
einem einzelnen Fall an der Ausⁿbung des Richteramts rechtlich
oder tatsΣchlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch
das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
º 6.
(1) Ein Richter ist von der Ausⁿbung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er
zu einem Beteiligten in dem VerhΣltnis eines Mitberechtigten
oder Mitverpflichteten steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im
zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwΣgert ist
oder war;
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten
bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen
aufzutreten berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausⁿbung seines Amtes wegen
Befangenheit enthalten.
º 7.
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam,
weil sie von einem ÷rtlich unzustΣndigen Gericht oder von einem
Richter vorgenommen sind, der von der Ausⁿbung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
º 8.
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber die Gerichtssprache, ⁿber die
Sitzungspolizei und ⁿber die Beratung und Abstimmung
entsprechende Anwendung, die Vorschriften ⁿber die
Gerichtssprache mit den sich aus dem º 9 ergebenden
Abweichungen.
º 9.
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der
Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen
erklΣren, mΣchtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist
nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf
verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des º 6
entsprechende Anwendung.
º 10.
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien ohne
Einflu▀. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, der
Betreuungssachen und der Nachla▀sachen kann wΣhrend der Ferien
unterbleiben, soweit das Bedⁿrfnis einer Beschleunigung nicht
vorhanden ist.
º 11.
AntrΣge und ErklΣrungen k÷nnen zu Protokoll der GeschΣftsstelle
des zustΣndigen Gerichts oder der GeschΣftsstelle eines
Amtsgerichts erfolgen.
º 12.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
º 13.
Die Beteiligten k÷nnen mit BeistΣnden erscheinen. Sie k÷nnen
sich, soweit nicht das Gericht das pers÷nliche Erscheinen
anordnet, auch durch BevollmΣchtigte vertreten lassen. Die
BevollmΣchtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf
Verlangen eines Beteiligten die BevollmΣchtigung durch eine
÷ffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
º 13a.
(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so
kann das Gericht anordnen, da▀ die Kosten, die zur
zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig
waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten
sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter
Kosten durch ein unbegrⁿndetes Rechtsmittel oder durch grobes
Verschulden veranla▀t, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht
die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung waren, ganz oder teilweise
der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsma▀nahme nach
den ºº 1896 bis 1908i des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs oder einer
Unterbringungsma▀nahme nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschrΣnkt oder
das Verfahren ohne Entscheidung ⁿber eine Ma▀nahme beendet
wird. Wird in den FΣllen des Satzes 1 die TΣtigkeit des
Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten
veranla▀t und trifft diesen ein grobes Verschulden, so k÷nnen
ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt
werden. Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsma▀nahme nach º
70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurⁿckgenommen und hat
das Verfahren ergeben, da▀ fⁿr die zustΣndige
Verwaltungsbeh÷rde ein begrⁿndeter Anla▀, den
Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, so hat
das Gericht die Auslagen des Betroffenen der K÷rperschaft, der
die Verwaltungsbeh÷rde angeh÷rt, aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften des º 91 Abs. 1 Satz 2 und der ºº 103 bis
107 der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
(4) Unberⁿhrt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die
Kostenerstattung abweichend regeln.
º 14.
Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Proze▀kostenhilfe finden entsprechende Anwendung.
º 15.
(1) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber den Beweis
durch Augenschein, ⁿber den Zeugenbeweis, ⁿber den Beweis durch
SachverstΣndige und ⁿber das Verfahren bei der Abnahme von
Eiden finden entsprechende Anwendung. ▄ber die Beeidigung eines
Zeugen oder SachverstΣndigen entscheidet jedoch, unbeschadet
der ºº 393, 402 der Zivilproze▀ordnung, das Ermessen des
Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsΣchlichen Behauptung
kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen
werden.
º 16.
(1) Gerichtliche Verfⁿgungen werden mit der Bekanntmachung an
denjenigen, fⁿr welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind,
wirksam.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer
Frist beginnt, durch Zustellung nach den fⁿr die Zustellung von
Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilproze▀ordnung; durch
die Landesjustizverwaltung kann jedoch fⁿr Zustellungen im
Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet werden.
In denjenigen FΣllen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht
der Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten vermerkt
werden, in welcher Weise, an welchem Ort und an welchem Tag die
Bekanntmachung zur Ausfⁿhrung gebracht ist; durch die
Landesjustizverwaltung kann nΣher bestimmt werden, in welcher
Weise in diesen FΣllen die Bekanntmachung zur Ausfⁿhrung
gebracht werden soll.
(3) Einem Anwesenden kann die Verfⁿgung zu Protokoll
bekanntgemacht werden. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der
Verfⁿgung zu erteilen.
º 16a.
Die Anerkennung einer auslΣndischen Entscheidung ist
ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht
nicht zustΣndig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht
geΣu▀ert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende
Schriftstⁿck nicht ordnungsmΣ▀ig oder nicht so rechtzeitig
mitgeteilt worden ist, da▀ er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder
anzuerkennenden frⁿheren auslΣndischen Entscheidung oder wenn
das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem frⁿher hier
rechtshΣngig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis
fⁿhrt, das mit wesentlichen GrundsΣtzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die
Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
º 17.
(1) Fⁿr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs.
(2) FΣllt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit dem Ablauf des nΣchsten Werktages.
º 18.
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfⁿgung
nachtrΣglich fⁿr ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu
Σndern; soweit eine Verfⁿgung nur auf Antrag erlassen werden
kann und der Antrag zurⁿckgewiesen worden ist, darf die
─nderung nur auf Antrag erfolgen.
(2) Zu der ─nderung einer Verfⁿgung, die der sofortigen
Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
º 19.
(1) Gegen die Verfⁿgungen des Gerichts erster Instanz findet
das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Zu der ─nderung einer Verfⁿgung, die der sofortigen
Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
º 20.
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die
Verfⁿgung beeintrΣchtigt ist.
(2) Soweit eine Verfⁿgung nur auf Antrag erlassen werden kann
und der Antrag zurⁿckgewiesen worden ist, steht die Beschwerde
nur dem Antragsteller zu.
º 20a.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ⁿber den Kostenpunkt ist
unzulΣssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird. Gegen die Auslagenentscheidung
nach º 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der
Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der
K÷rperschaft, deren Verwaltungsbeh÷rde den Antrag auf eine
Unterbringungsma▀nahme nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt
hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
zweihundert Deutsche Mark ⁿbersteigt.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so
findet gegen die Entscheidung ⁿber den Kostenpunkt die
sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark ⁿbersteigt.
º 21.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfⁿgung
angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch ErklΣrung zu Protokoll der
GeschΣftsstelle desjenigen Gerichts, Verfⁿgung angefochten
wird, oder der GeschΣftsstelle des Beschwerdegerichts.
º 22.
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Verfⁿgung dem Beschwerdefⁿhrer bekanntgemacht
worden ist.
(2) Einem Beschwerdefⁿhrer, der ohne sein Verschulden
verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem
Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche
die Wiedereinsetzung begrⁿnden, glaubhaft macht. Eine
VersΣumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters
ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen.
Gegen die Entscheidung ⁿber den Antrag findet die sofortige
weitere Beschwerde statt. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versΣumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
º 23.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestⁿtzt
werden.
º 24.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen eine Verfⁿgung gerichtet ist, durch die ein Ordnungs-
oder Zwangsmittel festgesetzt wird. Bei der Anordnung von
Zwangshaft (º 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Das Gericht, dessen Verfⁿgung angefochten wird, kann
anordnen, da▀ die Vollziehung auszusetzen ist.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen,
da▀ die Vollziehung der angefochtenen Verfⁿgung auszusetzen
ist.
º 25.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Grⁿnden zu
versehen.
º 26.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den FΣllen, in
welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit
der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die
sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
º 27.
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulΣssig, wenn die
Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die
Vorschriften der ºº 550, 551, 561, 563 der Zivilproze▀ordnung
finden entsprechende Anwendung.
(2) In den FΣllen des º 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1
nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung ⁿber
den Kostenpunkt getroffen hat.
º 28.
(1) ▄ber die weitere Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer
reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im º 1
bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts, falls aber ⁿber die Rechtsfrage bereits
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von
dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter
Begrⁿndung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof
vorzulegen. Der Beschlu▀ ⁿber die Vorlegung ist dem
Beschwerdefⁿhrer bekanntzumachen.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 entscheidet ⁿber die weitere
Beschwerde der Bundesgerichtshof.
º 29.
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz,
bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt
werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift, so mu▀ diese von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es
nicht, wenn die Beschwerde von einer Beh÷rde oder von einem
Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit fⁿr den
Beschwerdefⁿhrer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz
gestellt hat.
(2) Soweit eine Verfⁿgung der sofortigen Beschwerde unterliegt,
findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die
sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht
befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(4) Im ⁿbrigen finden die Vorschriften ⁿber die Beschwerde
entsprechende Anwendung.
º 30.
(1) Die Entscheidungen ⁿber Beschwerden erfolgen bei den
Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den
Oberlandesgerichten und bei dem Bundesgerichtshof durch einen
Zivilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer fⁿr
Handelssachen gebildet, so tritt fⁿr Handelssachen diese Kammer
an die Stelle der Zivilkammer.
(2) Die Vorschriften des º 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
º 31.
Zeugnisse ⁿber die Rechtskraft einer Verfⁿgung sind von der
GeschΣftsstelle des Gerichts erster Instanz zu erteilen.
º 32.
Ist eine Verfⁿgung, durch die jemand die FΣhigkeit oder die
Befugnis zur Vornahme eines RechtsgeschΣfts oder zur
Entgegennahme einer WillenserklΣrung erlangt, ungerechtfertigt,
so hat, sofern nicht die Verfⁿgung wegen Mangels der sachlichen
ZustΣndigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der
Verfⁿgung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm
gegenⁿber vorgenommenen RechtsgeschΣfte keinen Einflu▀.
º 33.
(1) Ist jemandem durch eine Verfⁿgung des Gerichts die
Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die
ausschlie▀lich von seinem Willen abhΣngt, oder eine Handlung zu
unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann
ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von
Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das
Gericht unabhΣngig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die
Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine
Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt
nicht durchzufⁿhren, so kann auf Grund einer besonderen
Verfⁿgung des Gerichts unabhΣngig von den gemΣ▀ Absatz 1
festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. Der
Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die
Unterstⁿtzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache
oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den
Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung ⁿber
ihren Verbleib abzugeben. Der º 883 Abs. 2 bis 4, der º 900
Abs. 1 und die ºº 901, 902, 904 bis 910, 913 der
Zivilproze▀ordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) mu▀, bevor es festgesetzt wird,
angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fⁿnfzigtausend Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen. Die Festsetzung
der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die
Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedⁿrftig
ist oder die Befⁿrchtung besteht, da▀ die Vollziehung der Haft
vereitelt wird. Die besondere Eilbedⁿrftigkeit ist namentlich
dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland
vollstreckt werden mⁿ▀te. Fⁿr den Vollzug der Haft gelten die
ºº 904 bis 906, 908 bis 910, 913 der Zivilproze▀ordnung
entsprechend. Die besondere Verfⁿgung (Absatz 2) soll in der
Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.
º 34.
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit
gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift; die
Abschrift ist auf Verlangen von der GeschΣftsstelle zu
beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften
ist insoweit zu versagen, als º 1758 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs entgegensteht.
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und
Unterbringungssachen.
I. Allgemeine Vorschriften
º 35.
Fⁿr die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen
sind die Amtsgerichte zustΣndig.
º 35a.
Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine TΣtigkeit des
Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat das Gericht dem
Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen.
II. Vormundschafts- und Familiensachen
º 35b.
(1) Fⁿr Verrichtungen, die eine Vormundschaft, Pflegschaft oder
Beistandschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte
zustΣndig, wenn der Mⁿndel, Pflegling oder das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zustΣndig, soweit der
Mⁿndel, Pflegling oder das Kind der Fⁿrsorge durch ein
deutsches Gericht bedarf.
(3) Die ZustΣndigkeit nach den AbsΣtzen 1 und 2 ist nicht
ausschlie▀lich.
º 36.
(1) Fⁿr die Vormundschaft ist das Gericht zustΣndig, in dessen
Bezirk der Mⁿndel zu der Zeit, in der die Anordnung der
Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft
kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inlΣndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die
Anordnung einer Vormundschaft ⁿber Geschwister erforderlich,
die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren
Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn fⁿr einen
der Mⁿndel schon eine Vormundschaft anhΣngig ist, das fⁿr diese
zustΣndige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen
Bezirk der jⁿngste Mⁿndel seinen Wohnsitz oder seinen
Aufenthalt hat, fⁿr alle Geschwister ma▀gebend.
(2) Ist der Mⁿndel Deutscher und hat er im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch÷neberg in
Berlin-Sch÷neberg zustΣndig. Es kann die Sache aus wichtigen
Grⁿnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfⁿgung ist
fⁿr dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Mⁿndel nicht Deutscher und ist eine ZustΣndigkeit
nach Absatz 1 nicht begrⁿndet, so ist das Gericht zustΣndig, in
dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge hervortritt.
(4) Fⁿr die Vormundschaft ⁿber einen MinderjΣhrigen, dessen
Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk der MinderjΣhrige aufgefunden
wurde.
(5) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten fⁿr die Beistandschaft und die
Pflegschaft nach º 1706 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
º 36a.
Fⁿr die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers vor der Geburt
des Kindes (ºº 1708, 1774 Satz 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs)
ist das Gericht dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der
das Gericht mit der Angelegenheit befa▀t wird, ihren Wohnsitz
oder bei Fehlen eines inlΣndischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt
hat. º 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
º 36b.
Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes
eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach º 36
zustΣndigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen
Bezirk das Kind geboren ist, fⁿr die erforderlichen Ma▀regeln
zustΣndig. Das Gericht soll von den angeordneten Ma▀regeln dem
nach º 36 zustΣndigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.
º 37.
(1) Soll jemand nach º 1909 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs einen
Pfleger erhalten, so ist, wenn bei einem inlΣndischen Gericht
eine Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach º 1706
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs fⁿr ihn anhΣngig ist, fⁿr die
Pflegschaft dieses Gericht zustΣndig. Im ⁿbrigen finden auf die
Pflegschaft die Vorschriften des º 36 Anwendung.
(2) Fⁿr die Pflegschaft ⁿber einen AuslΣnder, fⁿr den bei einem
inlΣndischen Gericht eine Vormundschaft nicht anhΣngig ist und
der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das
Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge
hervortritt.
º 38.
(weggefallen)
º 39.
(1) Fⁿr die Pflegschaft ⁿber einen Abwesenden ist das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk der Abwesende seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Abwesende im Inland keinen Wohnsitz, so finden die
Vorschriften des º 36 Abs. 2 und des º 37 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
º 40.
Fⁿr die Pflegschaft ⁿber eine Leibesfrucht ist das Gericht
zustΣndig, welches fⁿr die Vormundschaft oder die Pflegschaft
nach º 1706 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zustΣndig sein wⁿrde,
falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedⁿrfnis der
Fⁿrsorge hervortritt, geboren wΣre.
º 41.
Wird im Falle des º 1913 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs die
Anordnung einer Pflegschaft fⁿr den bei einer Angelegenheit
Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zustΣndig, in
dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge hervortritt.
º 42.
Fⁿr die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung
eines durch ÷ffentliche Sammlung zusammengebrachten Verm÷gens
ist das Gericht des Ortes zustΣndig, an welchem bisher die
Verwaltung gefⁿhrt wurde.
º 43.
(1) Die ZustΣndigkeit fⁿr eine Verrichtung des
Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft,
Beistandschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, nach den
Vorschriften der ºº 35b, 36 Abs. 1 bis 3; ma▀gebend ist fⁿr
jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das
Gericht mit ihr befa▀t wird.
(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht
tΣtig werden mu▀, unter Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft oder ist dem Vater oder der Mutter dieser Person
ein Beistand bestellt, so ist das Gericht zustΣndig, bei dem
die Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft
anhΣngig ist.
º 43a.
(1) Fⁿr Entscheidungen, welche die EhelicherklΣrung betreffen,
sind die deutschen Gerichte zustΣndig, wenn der Vater oder das
Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese ZustΣndigkeit ist nicht ausschlie▀lich.
(2) Fⁿr die EhelicherklΣrung auf Antrag des Vaters ist das
Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk der Vater seinen Wohnsitz
oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat;
ma▀gebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in
dem der Antrag eingereicht oder im Falle des º 1733 Abs. 2 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut
wird.
(3) Ist der Vater Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch÷neberg in Berlin-
Sch÷neberg zustΣndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grⁿnden
an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfⁿgung ist fⁿr
dieses Gericht bindend. Ist der Vater nicht Deutscher und hat
er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,
falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; die
SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Fⁿr die EhelicherklΣrung auf Antrag des Kindes und die
Verfⁿgung, durch die dem ⁿberlebenden Elternteil nach º 1740g
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt wird,
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. An die
Stelle des Vaters tritt jedoch bei der EhelicherklΣrung der
ⁿberlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind,
das Kind, bei der Namenserteilung der ⁿberlebende Elternteil.
º 43b.
(1) Fⁿr Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes
betreffen, sind die deutschen Gerichte zustΣndig, wenn der
Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese ZustΣndigkeit ist nicht ausschlie▀lich.
(2) ZustΣndig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende
oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder,
falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat;
ma▀gebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in
dem der Antrag oder eine ErklΣrung eingereicht oder im Falle
des º 1753 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit
der Einreichung betraut wird.
(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten
Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
so ist das Amtsgericht Sch÷neberg in Berlin-Sch÷neberg
zustΣndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grⁿnden an ein
anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfⁿgung ist fⁿr dieses
Gericht bindend.
(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zustΣndig, in
dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher
im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher
und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das
Amtsgericht Sch÷neberg in Berlin-Sch÷neberg zustΣndig. Es kann
die Sache aus wichtigen Grⁿnden an ein anderes Gericht abgeben;
die Abgabeverfⁿgung ist fⁿr dieses Gericht bindend.
º 44.
Fⁿr die in den ºº 1693, 1846 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs und
im Artikel 24 Abs. 3 des Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen
Gesetzbuch bezeichneten Ma▀regeln ist auch das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge
hervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft,
Pflegschaft oder Beistandschaft anhΣngig ist, von den
angeordneten Ma▀regeln dem nach º 43 Abs. 2 zustΣndigen
Gerichte Mitteilung machen.
º 44a.
(1) Fⁿr die Befreiung vom Eheverbot wegen SchwΣgerschaft ist
das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk einer der Verlobten
seinen gew÷hnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner von ihnen seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht
Sch÷neberg in Berlin-Sch÷neberg zustΣndig. Es kann die Sache
aus wichtigen Grⁿnden an ein anderes Gericht abgeben; die
Abgabeverfⁿgung ist fⁿr dieses Gericht bindend.
(2) Die Verfⁿgung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt,
ist unanfechtbar. Das Gericht darf sie nicht mehr Σndern, wenn
die Ehe geschlossen worden ist.
º 44b.
(weggefallen)
º 45.
(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die pers÷nlichen
Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten
zueinander, das eheliche Gⁿterrecht oder den
Versorgungsausgleich betrifft, eine TΣtigkeit des
Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich,
so ist das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk die Ehegatten
ihren gemeinsamen gew÷hnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt
gehabt haben.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt oder haben sie einen gemeinsamen
gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das
Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte
Verfⁿgung beeintrΣchtigt wⁿrde. Hat dieser seinen gew÷hnlichen
Aufenthalt nicht im Inland oder lΣ▀t sich sein gew÷hnlicher
Aufenthalt im Inland nicht feststellen, so ist das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zustΣndig,
in dessen Bezirk der ⁿberlebende Ehegatte seinen gew÷hnlichen
Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
(4) Ist die ZustΣndigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden
Vorschriften nicht begrⁿndet, so ist das Amtsgericht Sch÷neberg
in Berlin-Sch÷neberg zustΣndig.
(5) Fⁿr die ZustΣndigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit
der Zeitpunkt ma▀gebend, in dem das Gericht mit ihr befa▀t
wird.
º 46.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus
wichtigen Grⁿnden an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben,
wenn sich dieses zur ▄bernahme der Vormundschaft bereit
erklΣrt; hat der Mⁿndel bereits einen Vormund erhalten, so ist
jedoch dessen Zustimmung erforderlich. Als ein wichtiger Grund
ist es in der Regel anzusehen, wenn ein unter Vormundschaft
stehender MinderjΣhriger wegen einer Straftat vor einem anderen
Gericht angeklagt ist.
(2) Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund
oder, wenn mehrere Vormⁿnder die Vormundschaft gemeinschaftlich
fⁿhren, einer seine Zustimmung, so entscheidet das
gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der
Bundesgerichtshof ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen
Bezirk das Gericht geh÷rt, an welches die Vormundschaft
abgegeben werden soll. Eine Anfechtung der Entscheidung findet
nicht statt.
(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft, die
Beistandschaft und die im º 43 bezeichneten Angelegenheiten
entsprechend anzuwenden.
º 46a.
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das
Bestimmungsrecht nach º 1616 Abs. 3 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs ⁿbertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht
beide Eltern anh÷ren und auf eine einvernehmliche Bestimmung
hinwirken. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf
keiner Begrⁿndung; sie ist unanfechtbar.
º 47.
(1) Sind fⁿr die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die
deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates
zustΣndig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat
anhΣngig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland
unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mⁿndels liegt.
(2) Sind fⁿr die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die
deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates
zustΣndig und besteht die im Inland, so kann das Gericht, bei
dem die Vormundschaft anhΣngig ist, sie an den Staat, dessen
Gerichte fⁿr die Anordnung der Vormundschaft zustΣndig sind,
abgeben, wenn dies im Interesse des Mⁿndels liegt, der Vormund
seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur ▄bernahme
bereit erklΣrt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere
Vormⁿnder die Vormundschaft gemeinschaftlich fⁿhren, einer von
ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts,
bei dem die Vormundschaft anhΣngig ist, das im Instanzenzug
vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet
nicht statt.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fⁿr die Pflegschaft und die
Beistandschaft. Einer Beistandschaft kann dabei eine
Pflegschaft nach auslΣndischem Recht oder eine andere der
Beistandschaft Σhnliche auslΣndische Rechtseinrichtung
gleichgeachtet werden.
º 48.
Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein
minderjΣhriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines
ehelichen Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Geburt eines
nichtehelichen Kindes oder die Auffindung eines MinderjΣhrigen,
dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat
der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu
machen.
º 49.
(1) Das Vormundschaftsgericht h÷rt das Jugendamt vor einer
Entscheidung
1. nach folgenden Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (º 1597 Abs.
1 und 3, º 1600k Abs. 3),
b) ▄bertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf
die Pflegeperson (º 1630 Abs. 3),
c) Unterstⁿtzung der Eltern bei der Ausⁿbung der Personensorge
(º 1631 Abs. 3),
d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (ºº
1631b, 1705, 1800, 1915),
e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von
der Pflegeperson (º 1632),
f) GefΣhrdung des Kindeswohls (º 1666),
g) Ruhen der elterlichen Sorge (º 1678 Abs. 2),
h) Entziehung der elterlichen Sorge (º 1680),
i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (º 1681 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),
j) Nichteintritt, Aufhebung oder BeschrΣnkung der gesetzlichen
Amtspflegschaft (º 1707),
k) pers÷nlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde
(º 1711 Abs. 2),
l) EhelicherklΣrung (ºº 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und º 1740a),
m) Annahme als Kind (1741), sofern das Jugendamt nicht eine
gutachtliche ─u▀erung nach º 56d abgegeben hat, Aufhebung des
AnnahmeverhΣltnisses (ºº 1760 und 1763) und Rⁿckⁿbertragung der
elterlichen Sorge (ºº 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),
2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes
a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemⁿndigkeit (º 1 Abs. 2),
b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschlie▀ung (º 3 Abs. 3).
(2) In den FΣllen des º 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes h÷rt das Vormundschaftsgericht
vor dem Ausspruch der Annahme au▀erdem die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach º 11 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine
zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an
seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das
Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m
Gelegenheit zur ─u▀erung erhΣlt oder das eine gutachtliche
─u▀erung nach º 56d abgegeben hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle
Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie
nach dieser Vorschrift zu h÷ren waren.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht
einstweilige Anordnungen schon vor Anh÷rung des Jugendamts
treffen.
º 49a.
(1) Das Familiengericht h÷rt das Jugendamt vor einer
Entscheidung folgenden Vorschriften des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs
1. Umgang mit dem Kind (º 1634 Abs. 2 und 4),
2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der
Eltern (ºº 1671 und 1672),
3. Ruhen der elterlichen Sorge (º 1678 Abs. 2).
(2) º 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
º 50.
(weggefallen)
º 50a.
(1) Das Gericht h÷rt in einem Verfahren, das die Personen- oder
Verm÷genssorge fⁿr ein Kind betrifft, die Eltern an. In
Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern
in der Regel pers÷nlich anh÷ren. In den FΣllen der ºº 1666 und
1666a des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets
pers÷nlich anzuh÷ren, um mit ihnen zu klΣren, wie die
GefΣhrdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.
(2) Einen Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, h÷rt das
Gericht an, es sei denn, da▀ von der Anh÷rung eine AufklΣrung
nicht erwartet werden kann.
(3) Das Gericht darf von der Anh÷rung nur aus schwerwiegenden
Grⁿnden absehen. Unterbleibt die Anh÷rung allein wegen Gefahr
im Verzug, so ist sie unverzⁿglich nachzuholen.
(4) Die AbsΣtze 2 und 3 gelten fⁿr die Eltern des Mⁿndels
entsprechend.
º 50b.
(1) Das Gericht h÷rt in einem Verfahren, das die Personen- oder
Verm÷genssorge betrifft, das Kind pers÷nlich an, wenn die
Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes fⁿr die
Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung
des Sachverhalts angezeigt erscheint, da▀ sich das Gericht von
dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.
(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es
nicht geschΣftsunfΣhig, so h÷rt das Gericht in einem Verfahren,
das die Personensorge betrifft, das Kind stets pers÷nlich an.
In verm÷gensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind
pers÷nlich angeh÷rt werden, wenn dies nach der Art der
Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der Anh÷rung soll das
Kind, soweit nicht Nachteile fⁿr seine Entwicklung oder
Erziehung zu befⁿrchten sind, ⁿber den Gegenstand und m÷glichen
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden;
ihm ist Gelegenheit zur ─u▀erung zu geben.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf
das Gericht von der Anh÷rung nur aus schwerwiegenden Grⁿnden
absehen. Unterbleibt die Anh÷rung allein wegen Gefahr im
Verzug, so ist sie unverzⁿglich nachzuholen.
(4) Die AbsΣtze 1 bis 3 gelten fⁿr Mⁿndel entsprechend.
º 50c.
Lebt ein Kind seit lΣngerer Zeit in Familienpflege, so h÷rt das
Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden
Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, da▀
davon eine AufklΣrung nicht erwartet werden kann.
º 50d.
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es
die Herausgabe der zum pers÷nlichen Gebrauch des Kindes
bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.
º 51.
(1) Eine Verfⁿgung, durch die von dem Vormundschaftsgericht
festgestellt wird, da▀ ein Elternteil auf lΣngere Zeit an der
Ausⁿbung der elterlichen Sorge tatsΣchlich verhindert ist, wird
mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn
dieser die elterliche Sorge wΣhrend der kraft Gesetzes allein
ausⁿbt, anderenfalls mit der ▄bertragung der Ausⁿbung der
elterlichen Sorge auf ihn oder mit der Bestellung des
Vormundes.
(2) Eine Verfⁿgung, durch die von dem Vormundschaftsgericht
festgestellt wird, da▀ der Grund fⁿr das Ruhen der elterlichen
Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der
Bekanntmachung an diesen wirksam.
º 52.
(weggefallen)
º 53.
(1) Eine Verfⁿgung, durch die auf Antrag die ErmΣchtigung oder
die Zustimmung eines anderen zu einem RechtsgeschΣft ersetzt
oder die BeschrΣnkung oder Ausschlie▀ung der Berechtigung des
Ehegatten, GeschΣfte mit Wirkung fⁿr den anderen Ehegatten zu
besorgen (º 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs),
aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das
gleiche gilt von einer Verfⁿgung, durch die die Einwilligung
oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers
oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf Antrag
des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des
Vaters zur EhelicherklΣrung ersetzt wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige
Wirksamkeit der Verfⁿgung anordnen. Die Verfⁿgung wird mit der
Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam.
º 53a.
(1) In den Verfahren nach den ºº 1382, 1383, 1934d Abs. 5 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten
mⁿndlich verhandeln und darauf hinwirken, da▀ sie sich gⁿtlich
einigen. Kommt eine Einigung zustande, so ist hierⁿber eine
Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die fⁿr die
Niederschrift ⁿber einen Vergleich in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Der
Vergleich kann auch die Verpflichtung des Schuldners zur
Zahlung der Ausgleichsforderung enthalten.
(2) Die Verfⁿgung des Gerichts wird erst mit der Rechtskraft
wirksam. In der Verfⁿgung, in der ⁿber den Antrag auf Stundung
der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf
Antrag des GlΣubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur
Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
(3) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen, wenn
hierfⁿr ein Bedⁿrfnis besteht. Die Anordnungen k÷nnen nur mit
der Endentscheidung angefochten werden.
(4) RechtskrΣftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und
einstweilige Anordnungen werden nach den Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung vollstreckt.
º 53b.
(1) In den Verfahren nach º 1587b und nach º 1587f des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten
mⁿndlich verhandeln.
(2) In den FΣllen des º 1587b Abs. 1, 2 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs hat das Gericht die TrΣger der gesetzlichen
Rentenversicherungen, in den FΣllen des º 1587b Abs. 2 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs auch die TrΣger der Versorgungslast zu
beteiligen. Im Verfahren ⁿber den Versorgungsausgleich kann das
Gericht ⁿber Grund und H÷he der Versorgungsanwartschaften bei
den hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden, RentenversicherungstrΣgern,
Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen
Auskⁿnfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind
verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
(3) Die Entscheidung des Gerichts ⁿber den Versorgungsausgleich
ist zu begrⁿnden.
(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierⁿber eine
Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die fⁿr die
Niederschrift ⁿber einen Vergleich in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.
º 53c.
(1) Besteht Streit unter den Beteiligten ⁿber den Bestand oder
die H÷he einer Anwartschaft oder einer Aussicht auf eine
Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren ⁿber den
Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten
eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage
nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann das
Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten,
das er mit einer Klage hΣtte geltend machen k÷nnen,
unberⁿcksichtigt lassen.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein
Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung anhΣngig
ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Frist erhoben worden, so steht die Aussetzung im
Ermessen des Gerichts.
º 53d.
Eine Entscheidung ⁿber den Versorgungsausgleich nach º 1587b
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als
die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach º 1408 Abs. 2 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach º 1587o des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben
und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Die
Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbstΣndig anfechtbar.
º 53e.
(1) In der Entscheidung nach º 1587b Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ist der TrΣger der
gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten
ist, zu bezeichnen.
(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das
Gericht nach º 1587o Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
genehmigt hat, verpflichtet, fⁿr den anderen Zahlungen zur
Begrⁿndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung zu leisten, so wird der fⁿr die Begrⁿndung
dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden die Berechnungsgr÷▀en geΣndert, nach denen sich der
Betrag, der nach º 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten
ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu
festgesetzt.
º 53f.
Soweit der Versorgungsausgleich nach º 1587f Nr. 3 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf
º 1587b Abs. 3 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs gegrⁿndete
Entscheidung auf.
º 53g.
(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen,
werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen Entscheidungen nach º 1587d, º 1587g Abs. 3, º 1587i
Abs. 3, º 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
sowie nach º 53e Abs. 2, 3 ist die weitere Beschwerde
ausgeschlossen.
(3) RechtskrΣftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche,
die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung vollstreckt.
º 54.
(aufgehoben)
º 55.
(1) Eine Verfⁿgung, durch welche die Genehmigung zu einem
RechtsgeschΣft erteilt oder verweigert wird, kann von dem
Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geΣndert werde, als
die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenⁿber
wirksam geworden ist.
(2) Eine Verfⁿgung, durch welche die Zustimmung zu einer
EhelicherklΣrung ersetzt wird, kann nicht mehr geΣndert werden,
wenn die EhelicherklΣrung erfolgt ist.
º 55a.
(aufgehoben)
º 55b.
(1) In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines
nichtehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die
Mutter des Kindes, sowie wenn der Mann gestorben ist, dessen
Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu h÷ren. War der Mann
nichtehelich, so braucht dessen Vater nicht geh÷rt zu werden.
Das Gericht darf von der Anh÷rung einer Person nur absehen,
wenn diese zur Abgabe einer ErklΣrung dauernd au▀erstande oder
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Eine Verfⁿgung, durch die das Vormundschaftsgericht ⁿber
den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird
erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen die Verfⁿgung, durch die das Vormundschaftsgericht
die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu h÷renden
Personen und dem Kind die Beschwerde zu.
º 55c.
In Verfahren, die die EhelicherklΣrung eines nichtehelichen
Kindes oder die Annahme eines MinderjΣhrigen als Kind
betreffen, gelten fⁿr die Anh÷rung des minderjΣhrigen Kindes
die Vorschriften des º 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3
entsprechend.
º 56.
(aufgehoben)
º 56a.
(1) Eine Verfⁿgung, durch die das Vormundschaftsgericht ein
nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters fⁿr ehelich
erklΣrt, wird mit der Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tod
des Vaters, unbeschadet der Vorschrift des º 1733 Abs. 3 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind
wirksam. Die Verfⁿgung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie
nicht Σndern.
(2) Gegen eine Verfⁿgung, durch die der Antrag auf
EhelicherklΣrung abgelehnt wird, steht, falls der Vater
verstorben ist, die Beschwerde dem Kind zu.
º 56b.
(1) Eine Verfⁿgung, durch die das Vormundschaftsgericht ein
nichteheliches Kind auf seinen Antrag fⁿr ehelich erklΣrt, wird
erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den
Vorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zu h÷ren sind.
º 56c.
(1) Eine Verfⁿgung, durch die das Vormundschaftsgericht ⁿber
die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung
der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes entscheidet, wird
erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines
Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilproze▀ordnung, so
ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur
Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
º 56d.
Wird ein MinderjΣhriger als Kind angenommen, so hat das Gericht
eine gutachtliche ─u▀erung der Adoptionsvermittlungsstelle, die
das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die
Familie des Annehmenden fⁿr die Annahme geeignet sind. Ist
keine Adoptionsvermittlungsstelle tΣtig geworden, ist eine
gutachtliche ─u▀erung des Jugendamts oder einer
Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche
─u▀erung ist kostenlos zu erstatten.
º 56e.
In einem Beschlu▀, durch den das Gericht die Annahme als Kind
ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich
die Annahme grⁿndet; wenn die Einwilligung eines Elternteils
nach º 1747 Abs. 4 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs nicht fⁿr
erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschlu▀
anzugeben. Der Beschlu▀ wird mit der Zustellung an den
Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an
das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn
nicht Σndern.
º 56f.
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines
AnnahmeverhΣltnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in
einem Termin er÷rtern, zu dem der Antragsteller sowie der
Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjΣhrig ist,
auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) Ist das Kind minderjΣhrig oder geschΣftsunfΣhig und ist der
Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem
Kind fⁿr das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen.
(3) Der Beschlu▀, durch den das Gericht das AnnahmeverhΣltnis
aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
º 57.
(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des º
20, zu:
1. gegen eine Verfⁿgung, durch welche die Anordnung einer
Vormundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben
wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der ─nderung der
Verfⁿgung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und
VerschwΣgerten des Mⁿndels;
2. (aufgehoben)
3. gegen eine Verfⁿgung, durch welche die Anordnung einer
Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird,
jedem, der ein rechtliches Interesse an der ─nderung der
Verfⁿgung hat, im Falle des º 1909 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Ehegatten sowie den Verwandten und VerschwΣgerten des
Pflegebefohlenen;
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. gegen eine Verfⁿgung, durch die ein Antrag des
Gegenvormundes zurⁿckgewiesen wird, gegen den gesetzlichen
Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder
den Vormund oder den Pfleger aus einem der im º 1886 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grⁿnde zu entlassen, dem
Antragsteller;
7. gegen eine Verfⁿgung, durch die dem Vormund, Pfleger oder
Beistand eine Vergⁿtung bewilligt wird, dem Gegenvormund;
8. gegen eine Verfⁿgung, durch welche die Anordnung einer der
in º 1631a Abs. 2, º 1640 Abs. 4, den ºº 1666, 1666a, 1667,
1683 Abs. 4 oder in º 1693 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Ma▀nahmen abgelehnt oder eine solche Ma▀nahme
aufgehoben wird, den Verwandten und VerschwΣgerten des Kindes;
9. gegen eine Verfⁿgung, die eine Entscheidung ⁿber eine die
Sorge fⁿr die Person des Kindes oder des Mⁿndels betreffende
Angelegenheit enthΣlt, jedem, der ein berechtigtes Interesse
hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 9 findet auf die
sofortige Beschwerde keine Anwendung.
º 57a.
(aufgehoben)
º 58.
(1) Fⁿhren mehrere Vormⁿnder, Pfleger oder BeistΣnde ihr Amt
gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen fⁿr den Mⁿndel oder
das Kind das Beschwerderecht selbstΣndig ausⁿben.
(2) Diese Vorschrift findet in den FΣllen der ºº 1630 Abs. 2,
1798 Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
º 59.
(1) Ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind oder ein unter
Vormundschaft stehender Mⁿndel kann in allen seine Person
betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausⁿben. Das
gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind
oder der Mⁿndel vor einer Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts geh÷rt werden soll.
(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Mⁿndel das
Beschwerderecht ausⁿben kann, ist dem Kind oder Mⁿndel auch
selbst bekanntzumachen. Eine Begrⁿndung soll dem Kind oder
Mⁿndel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile fⁿr dessen
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheitszustand zu befⁿrchten
sind; die Entscheidung hierⁿber ist nicht anfechtbar.
(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die
geschΣftsunfΣhig sind oder bei Verkⁿndung der Entscheidung das
vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung.
Wird die Entscheidung nicht verkⁿndet, so tritt an die Stelle
der Verkⁿndung der Zeitpunkt, in dem die von dem Richter
unterschriebene Entscheidung der GeschΣftsstelle ⁿbergeben
wird.
º 60.
Die sofortige Beschwerde findet statt:
1. gegen eine Verfⁿgung, durch die ein als Vormund, Pfleger,
Gegenvormund oder Beistand Berufener ⁿbergangen wird;
2. gegen eine Verfⁿgung, durch welche die Weigerung, eine
Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder
Beistandschaft zu ⁿbernehmen, zurⁿckgewiesen wird;
3. gegen eine Verfⁿgung, durch die ein Vormund, Pfleger,
Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. gegen Verfⁿgungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam
werden.
(2) Die Frist beginnt in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdefⁿhrer von seiner
▄bergehung Kenntnis erlangt.
º 61.
(aufgehoben)
º 62.
Soweit eine Verfⁿgung nach º 55 von dem Vormundschaftsgericht
nicht mehr geΣndert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht
nicht berechtigt, sie zu Σndern.
º 63.
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der ºº 57
bis 62 entsprechende Anwendung.
º 63a.
In Verfahren, die den pers÷nlichen Umgang des Vaters mit dem
nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (º 1711 Abs. 1 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde
ausgeschlossen.
º 64.
(1) Fⁿr die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind
die Amtsgerichte zustΣndig.
(2) Wird eine Ehesache rechtshΣngig, so gibt das
Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhΣngige Verfahren
der in º 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9 der Zivilproze▀ordnung
bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.
º 281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung gilt
entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht geh÷ren,
gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Titels des
Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilproze▀ordnung sowie
' 119 Abs. 1 Nr. 1, 2, º 133 Nr. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Soweit º 621a der
Zivilproze▀ordnung vorsieht, da▀ Vorschriften des Gesetzes ⁿber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden
sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Familiengericht. º 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend
fⁿr die Beschwerde nach den ºº 621e, 629a Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des
Jugendamts nicht entgegen. In den FΣllen des º 57 Abs. 1 Nr. 1
und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mⁿndels oder
Pflegebefohlenen zu.
º 64a.
(aufgehoben)
º 64b.
(aufgehoben)
º 64c.
(aufgehoben)
º 64d.
(aufgehoben)
º 64e.
(aufgehoben)
º 64f.
(aufgehoben)
º 64g.
(aufgehoben)
º 64h.
(aufgehoben)
º 64i.
(aufgehoben)
III. Betreuungssachen
º 65.
(1) Fⁿr Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das
Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit,
zu der das Gericht mit der Angelegenheit befa▀t wird, seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gew÷hnlichen Aufenthalt
oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist das Gericht
zustΣndig, in dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge
hervortritt.
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die
ZustΣndigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2, so ist das
Amtsgericht Sch÷neberg in Berlin-Sch÷neberg zustΣndig.
(4) Ist fⁿr den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so
ist das Gericht, bei dem die Betreuung anhΣngig ist, auch fⁿr
weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zustΣndig.
(5) Fⁿr vorlΣufige Ma▀regeln nach Artikel 24 Abs. 3 des
Einfⁿhrungsgesetzes zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuche sowie
Ma▀regeln nach º 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit º 1846
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach
º 69f ist auch das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk das
Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge hervortritt. Das Gericht soll von den
angeordneten Ma▀regeln dem nach den AbsΣtzen 1, 3 und 4
zustΣndigen Gericht Mitteilung machen.
º 65a.
(1) Fⁿr die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten
º 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, º 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Als ein wichtiger Grund fⁿr die Abgabe ist es in der Regel
anzusehen, wenn sich der gew÷hnliche Aufenthalt des Betroffenen
geΣndert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am
neuen Aufenthaltsort zu erfⁿllen sind. Sind mehrere Betreuer
fⁿr unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das
Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer
betreffende Verfahren abgeben.
(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur ─u▀erung
zu geben. Widerspricht er der Abgabe, so gilt º 46 Abs. 2
entsprechend.
º 66.
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene
ohne Rⁿcksicht auf seine GeschΣftsfΣhigkeit verfahrensfΣhig.
º 67.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen
Pfleger fⁿr das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere
erforderlich, wenn
1. nach º 68 Abs. 2 von der pers÷nlichen Anh÷rung des
Betroffenen abgesehen werden soll,
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur
Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die
Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch,
wenn der Gegenstand des Verfahrens die in º 1896 Abs. 4 und º
1905 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfa▀t,
3. Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung
des Betreuers in die Sterilisation (º 1905 Abs. 2 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs) ist.
Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn
der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen
geeigneten VerfahrensbevollmΣchtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt fⁿr jeden Rechtszug gesondert,
erfa▀t jedoch auch die Einlegung und Begrⁿndung eines
Rechtsmittels.
º 68.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen
pers÷nlich anzuh÷ren und sich einen unmittelbaren Eindruck von
ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das
Gericht in der ⁿblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen,
wenn dieser es verlangt oder wenn es der SachaufklΣrung dient
und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet
ihn ⁿber den m÷glichen Verlauf des Verfahrens.
Verfahrenshandlungen nach Satz 1 dⁿrfen nur dann durch einen
ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist,
da▀ das entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen
auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu wⁿrdigen
vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur
vorⁿbergehend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach
Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechtshilfe.
(2) Die pers÷nliche Anh÷rung des Betroffenen kann unterbleiben,
wenn
1. nach Σrztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile fⁿr
die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zustΣndige
Beh÷rde vorfⁿhren lassen, wenn er sich weigert, an
Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken.
(4) Das Gericht kann einen SachverstΣndigen hinzuziehen, wenn
es den Betroffenen pers÷nlich anh÷rt und sich einen
unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf Verlangen des
Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit
zu gestatten. Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit
gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen.
(5) Das Ergebnis der Anh÷rung, das Gutachten des
SachverstΣndigen oder das Σrztliche Zeugnis, der etwaige Umfang
des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle
als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen
mⁿndlich zu er÷rtern, soweit dies zur GewΣhrung des rechtlichen
Geh÷rs oder zur SachaufklΣrung erforderlich ist
(Schlu▀gesprΣch). Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1
und das Schlu▀gesprΣch k÷nnen in einem Termin stattfinden.
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
º 68a.
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zustΣndigen
Beh÷rde Gelegenheit zur ─u▀erung, wenn es der Betroffene
verlangt oder wenn es der SachaufklΣrung dient. Im Falle des º
1908a des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem
gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur
─u▀erung. In der Regel soll auch dem Ehegatten des Betroffenen,
seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur
─u▀erung gegeben werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist
einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten
Personen Gelegenheit zur ─u▀erung zu geben, wenn dies ohne
erhebliche Verz÷gerung m÷glich ist.
º 68b.
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das
Gutachten eines SachverstΣndigen ⁿber die Notwendigkeit der
Betreuung eingeholt worden ist. Fⁿr die Bestellung eines
Betreuers auf Antrag des Betroffenen genⁿgt ein Σrztliches
Zeugnis, wenn der Betroffene auf die Begutachtung verzichtet
hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick
auf den Aufgabenkreises des Betreuers unverhΣltnismΣ▀ig wΣre.
Ein Σrztliches Zeugnis genⁿgt auch, wenn ein Betreuer nur zur
Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenⁿber seinem
BevollmΣchtigten bestellt wird. Der SachverstΣndige hat den
Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens pers÷nlich zu
untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung des
SachverstΣndigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so
hat sich das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgabenkreises
und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedⁿrftigkeit zu
erstrecken.
(2) Fⁿr die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz
1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, da▀ der Betroffene zur
Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die
zustΣndige Beh÷rde zu einer Untersuchung vorgefⁿhrt wird. Die
Anordnung ist nicht anfechtbar.
(4) Das Gericht kann nach Anh÷rung eines SachverstΣndigen
anordnen, da▀ der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht
und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des
Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher
pers÷nlich anzuh÷ren. Die Unterbringung darf die Dauer von
sechs Wochen nicht ⁿberschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht
aus, um die erforderlichen Erkenntnisse fⁿr das Gutachten zu
erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer
von drei Monaten verlΣngert werden. Fⁿr die Vorfⁿhrung gilt
Absatz 3 entsprechend.
º 69.
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, mu▀ enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
a) des Betreuers,
b) seines Aufgabenkreises,
3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Beh÷rdenbetreuers
zusΣtzlich die Bezeichnung
a) als Vereinsbetreuer oder Beh÷rdenbetreuer,
b) des Vereins oder der Beh÷rde,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung
des Kreises der einwilligungsbedⁿrftigen WillenserklΣrungen,
5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spΣtestens ⁿber die
Aufhebung oder VerlΣngerung der Ma▀nahme zu entscheiden hat;
dieser Zeitpunkt darf h÷chstens fⁿnf Jahre nach Erla▀ der
Entscheidung liegen,
6. eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer
Ma▀nahme zu begrⁿnden.
º 69a.
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst
bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgrⁿnde
an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
Σrztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fⁿr seine
Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist auch der
zustΣndigen Beh÷rde bekanntzumachen. Entscheidungen sind ihr
auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren
Gelegenheit zur ─u▀erung gegeben hatte.
(3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den
Betreuer wirksam. Ist die Bekanntmachung an den Betreuer nicht
m÷glich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die
Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der GeschΣftsstelle des
Gerichts zur Bekanntmachung ⁿbergeben werden; das Gericht hat
den Zeitpunkt auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine
Sterilisation (º 1905 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs) wird
mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im Falle
des º 67 Abs. 1 Satz 3 an den VerfahrensbevollmΣchtigten sowie
an den fⁿr die Entscheidung ⁿber die Einwilligung in eine
Sterilisation bestellten Betreuer wirksam.
º 69b.
(1) Der Betreuer wird mⁿndlich verpflichtet. Er ist ⁿber seine
Aufgaben zu unterrichten. Die SΣtze 1 und 2 gelten nicht fⁿr
Vereinsbetreuer, Beh÷rdenbetreuer, Vereine und die zustΣndige
Beh÷rde.
(2) Der Betreuer erhΣlt eine Urkunde ⁿber seine Bestellung. Die
Urkunde soll enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Beh÷rdenbetreuers
diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der
Beh÷rde,
3. den Aufgabenkreis des Betreuers,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung
des Kreises der einwilligungsbedⁿrftigen WillenserklΣrungen.
(3) In geeigneten FΣllen fⁿhrt das Gericht mit dem Betreuer und
dem Betroffenen ein EinfⁿhrungsgesprΣch.
º 69c.
(1) Hat das Gericht einen Verein oder die zustΣndige Beh÷rde
zum Betreuer bestellt, so prⁿft es in AbstΣnden von h÷chstens
zwei Jahren, ob anstelle des Vereins oder der Beh÷rde eine oder
mehrere natⁿrliche Personen zum Betreuer bestellt werden
k÷nnen.
(2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die
Wahrnehmung der Betreuung ⁿbertragen hat, kann der Betroffene
gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht
kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwΣhlen, wenn
einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Grⁿnde
entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige
Auswahl des Betroffenen zuwiderlΣuft. º 33 ist nicht
anzuwenden.
(3) Ist die zustΣndige Beh÷rde zum Betreuer bestellt, so gilt
Absatz 2 entsprechend.
º 69d.
(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung
nach º 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den ºº 1821, 1822
Nr. 1 bis 4, 6 bis und 1825 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
pers÷nlich anh÷ren. Gleiches gilt im Falle des º 1908i Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit º 1836 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs,
es sei denn, da▀ die Vergⁿtung aus der Staatskasse zu zahlen
ist. Vor einer Entscheidung nach den ºº 1904, 1907 Abs. 1 und 3
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen
pers÷nlich anzuh÷ren. Die pers÷nliche Anh÷rung kann
unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile fⁿr die
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in
eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung
oder einen Σrztlichen Eingriff (º 1904 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines
SachverstΣndigen einzuholen. SachverstΣndiger und ausfⁿhrender
Arzt dⁿrfen nicht personengleich sein. º 68a Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(3) Fⁿr die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in
eine Sterilisation (º 1905 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs)
gelten Absatz 2 Satz 2, º 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, ºº
68a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind
ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden,
nachdem Gutachten von SachverstΣndigen eingeholt sind, die sich
auf die psychologischen, sozialen, sonderpΣdagogischen und
sexualpΣdagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die
SachverstΣndigen haben den Betroffenen vor Erstattung des
Gutachtens pers÷nlich zu untersuchen oder zu befragen.
º 69e.
Im ⁿbrigen sind ºº 35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, ºº 55 und
62 entsprechend anzuwenden. Das Vormundschaftsgericht kann im
Fall des º 1901a des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer
einer Betreuungsverfⁿgung durch Festsetzung von Zwangsgeld zur
Ablieferung der Betreuungsverfⁿgung anhalten. Im ⁿbrigen gilt º
83 Abs. 2 entsprechend.
º 69f.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen
vorlΣufigen Betreuer bestellen oder einen vorlΣufigen
Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme bestehen, da▀ die
Voraussetzungen fⁿr die Bestellung eines Betreuers oder die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit
dem Aufschub Gefahr verbunden wΣre,
2. ein Σrztliches Zeugnis ⁿber den Zustand des Betroffenen
vorliegt,
3. im Falle des º 67 ein Pfleger fⁿr das Verfahren bestellt
worden ist und
4. der Betroffene und der Pfleger fⁿr das Verfahren pers÷nlich
angeh÷rt worden sind.
Die Anh÷rung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. º 69d Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei
Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung
bereits vor Anh÷rung des Betroffenen sowie vor Bestellung und
Anh÷rung des Pflegers fⁿr das Verfahren erlassen; die
Verfahrenshandlungen sind unverzⁿglich nachzuholen. Bei Gefahr
im Verzug kann das Gericht den vorlΣufigen Betreuer auch
abweichend von º 1897 Abs. 4 und 5 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs
bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs
Monaten nicht ⁿberschreiten; sie kann nach Anh÷rung eines
SachverstΣndigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu
einer Gesamtdauer von einem Jahr verlΣngert werden.
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen
Betreuer entlassen, wenn dringende Grⁿnde fⁿr die Annahme
bestehen, da▀ die Voraussetzungen fⁿr die Entlassung vorliegen
und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wΣre.
(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der ▄bergabe an
die GeschΣftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das
Gericht hat den Zeitpunkt der ▄bergabe auf der Entscheidung zu
vermerken.
º 69g.
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von
Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und
eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers
oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt
wird, steht unbeschadet des º 20 dem Ehegatten des Betroffenen,
denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt
oder verschwΣgert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt sind, sowie der zustΣndigen Beh÷rde zu.
(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen
Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde
einlegen. Fⁿhren mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so
kann jeder von ihnen fⁿr den Betroffenen selbstΣndig Beschwerde
einlegen.
(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk
er untergebracht ist.
(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,
1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder
abgelehnt wird,
2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu
lassen, zurⁿckgewiesen worden ist,
3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden
ist.
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die
Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht worden ist. Im Falle
der Nummer 1 beginnt fⁿr den Betroffenen die Frist nicht vor
der Bekanntmachung an ihn selbst, jedoch mit Ablauf von fⁿnf
Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.
(5) Fⁿr das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften ⁿber
den ersten Rechtszug entsprechend. Verfahrenshandlungen nach º
68 Abs. 1 Satz 1 sollen in der Regel nicht durch den
beauftragten Richter vorgenommen werden. Das Beschwerdegericht
kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese
bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer
erneuten Vornahme keine zusΣtzlichen Erkenntnisse zu erwarten
sind. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im
ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte Σrztliche
Zeugnisse stⁿtzen.
º 69h.
Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, so kann
die Wirksamkeit der von oder gegenⁿber dem Betroffenen
vorgenommenen RechtsgeschΣfte nicht auf Grund dieses
Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden.
º 69i.
(1) Fⁿr die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers
gelten die Vorschriften ⁿber die Bestellung des Betreuers
entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich
erweitert, so kann das Gericht von Verfahrenshandlungen nach º
68 Abs. 1 und º 68b absehen; in diesem Fall mu▀ es den
Betroffenen anh÷ren. Eine unwesentliche Erweiterung liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder teilweise
die Personensorge oder wenn eine der in º 1896 Abs. 4, ºº 1904
bis 1906 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den
Aufgabenkreis einbezogen wird.
(2) Fⁿr die Erweiterung des Kreises der
einwilligungsbedⁿrftigen WillenserklΣrungen gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Fⁿr die Aufhebung der Betreuung, die EinschrΣnkung des
Aufgabenkreises des Betreuers, die Aufhebung eines
Einwilligungsvorbehalts oder die des Kreises der
einwilligungsbedⁿrftigen WillenserklΣrungen gelten ºº 68a, 69a
Abs. 2 Satz 1 und º 69g Abs. 1, 4 entsprechend.
(4) Hat das Gericht nach º 68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung
eines Gutachtens abgesehen, so ist die Begutachtung
nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der
Betreuung oder auf EinschrΣnkung des Aufgabenkreises des
Betreuers erstmals abgelehnt werden soll.
(5) Fⁿr die Bestellung eines weiteren Betreuers nach º 1899 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1, soweit damit eine
Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im ⁿbrigen
gelten ºº 68a und 69g Abs. 1 entsprechend.
(6) Fⁿr die VerlΣngerung der Bestellung eines Betreuers oder
der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die
Vorschriften fⁿr die erstmalige Entscheidung entsprechend. Von
der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden,
wenn sich aus der pers÷nlichen Anh÷rung des Betroffenen und
einem Σrztlichen Zeugnis ergibt, da▀ sich der Umfang der
Betreuungsbedⁿrftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers (º
1908b des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs), so hat das Gericht den
Betroffenen und den Betreuer pers÷nlich anzuh÷ren. º 69d Abs. 1
Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach º 1908c des
Gesetzbuchs ist der Betroffene pers÷nlich anzuh÷ren; im ⁿbrigen
gelten ºº 68a, 69d Abs. 1 Satz 4 und º 69g Abs. 1 entsprechend.
º 69k.
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen
Gerichten, Beh÷rden oder sonstigen ÷ffentlichen Stellen mit,
soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des
Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren
erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr fⁿr das Wohl des
Betroffenen, fⁿr Dritte oder fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit
abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens
Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschlu▀
des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht unverzⁿglich
Mitteilung zu machen.
(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der
Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfleger fⁿr das Verfahren
und seinen Betreuer ⁿber deren Inhalt und ⁿber den EmpfΣnger.
Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch
die Unterrichtung gefΣhrdet wⁿrde,
2. nach Σrztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile fⁿr die
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts
offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der
Unterrichtung zu verstehen.
Sobald die Grⁿnde nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung
nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer
▄bermittlung, der EmpfΣnger, die Unterrichtung des Betroffenen
oder die Grⁿnde fⁿr das Unterbleiben dieser Unterrichtung sowie
die Unterrichtung des Pflegers fⁿr das Verfahren und des
Betreuers sind aktenkundig zu machen.
(5) Der EmpfΣnger darf die ⁿbermittelten personenbezogenen
Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem die Informationen
ⁿbermittelt worden sind.
(6) Der EmpfΣnger l÷scht die mitgeteilte personenbezogene
Information, soweit er sie zur Erfⁿllung seiner Aufgabe nicht
mehr ben÷tigt. Stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen
entgegen, ist die Information Bestandteil einer Akte geworden
oder ist die L÷schung nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand
m÷glich, tritt an ihre Stelle eine Sperrung.
º 69l.
(1) Wird einem Betroffenen zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der Aufgabenkreis
hierauf erweitert, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der
fⁿr die Fⁿhrung des WΣhlerverzeichnisses zustΣndigen Beh÷rde
mit. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung die in º 1896 Abs. 4
und º 1905 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfa▀t. Eine Mitteilung hat auch dann zu
erfolgen, wenn eine Betreuung nach den SΣtzen 1 und 2 auf
andere Weise als durch den Tod des Betroffenen endet oder wenn
sie eingeschrΣnkt wird.
(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf
die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt
das Vormundschaftsgericht dies der Meldebeh÷rde unter Angabe
des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn
der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein
Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.
(3) º 69k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
º 69m.
(1) WΣhrend der Dauer einer Unterbringungsma▀nahme sind die
Bestellung eines Betreuers, die sich auf die
Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung
einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des
Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der
Betroffene lebt.
(2) º 69k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
IV. Unterbringungssachen.
º 70.
(1) Die folgenden Vorschriften gelten fⁿr Verfahren ⁿber
Unterbringungsma▀nahmen. Unterbringungsma▀nahmen sind
1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist,
a) eines Kindes (ºº 1631b, 1705, 1800, 1915 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs) und
b) eines Betreuten (º 1906 Abs. 1 bis 3 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs);
2. die Genehmigung einer Ma▀nahme nach º 1906 Abs. 4 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs und
3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach
den Landesgesetzen ⁿber die Unterbringung psychisch Kranker.
Fⁿr Unterbringungsma▀nahmen sind die Vormundschaftsgerichte
zustΣndig.
(2) Fⁿr Unterbringungsma▀nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
2 ist das Gericht zustΣndig, bei dem eine Vormundschaft oder
eine Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die
Unterbringung umfa▀t, anhΣngig ist. Ist ein solches Verfahren
nicht anhΣngig, so finden º 65 Abs. 1 bis 3, º 65a Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In den FΣllen der
SΣtze 1 und 2 gilt fⁿr vorlΣufige Ma▀regeln º 65 Abs. 5
entsprechend.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 Satz 1 kann das
Vormundschaftsgericht das Verfahren ⁿber die
Unterbringungsma▀nahme aus wichtigen Grⁿnden mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters nach Anh÷rung des Betroffenen an das
Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht
ist, wenn sich das Gericht zur ▄bernahme des Verfahrens bereit
erklΣrt hat; º 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das
gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das Gericht,
an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der
Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen
oberen Gerichts fⁿr eine vorlΣufige Ma▀regel zustΣndig. Eine
weitere Abgabe ist zulΣssig. Das nach der Abgabe zustΣndige
Gericht ist auch fⁿr die VerlΣngerung einer
Unterbringungsma▀nahme zustΣndig.
(4) Fⁿr Unterbringungsma▀nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
2 gelten die ºº 35b und 47 entsprechend.
(5) Fⁿr eine Unterbringungsma▀nahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
ist das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk das Bedⁿrfnis fⁿr
die Unterbringung hervortritt. Das Gericht kann das Verfahren
durch unanfechtbaren Beschlu▀ an das Gericht abgeben, in dessen
Bezirk der Betroffene untergebracht ist.
(6) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, zur sachdienlichen
F÷rderung oder schnelleren Erledigung die Verfahren ⁿber
Unterbringungsma▀nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht fⁿr die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen k÷nnen die
ErmΣchtigung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(7) Ist fⁿr die Unterbringungsma▀nahme ein anderes Gericht
zustΣndig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine
die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft
anhΣngig ist, so teilt dieses Gericht dem fⁿr die
Unterbringungsma▀nahme zustΣndigen Gericht die Aufhebung der
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall des
Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person
des Vormunds, Betreuers oder Pflegers mit; das fⁿr die
Unterbringungsma▀nahme zustΣndige Gericht teilt dem die
Unterbringungsma▀nahme, ihre ─nderung, VerlΣngerung und
Aufhebung mit.
º 70a.
Der Betroffene ist ohne Rⁿcksicht auf seine GeschΣftsfΣhigkeit
verfahrensfΣhig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat.
º 70b.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen
Pfleger fⁿr das Verfahren. º 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3
gilt entsprechend.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger fⁿr das
Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine
Unterbringungsma▀nahme getroffen wird, zu begrⁿnden.
(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie▀enden
Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschlu▀ des Verfahrens.
º 70c.
Vor einer Unterbringungsma▀nahme hat das Gericht den
Betroffenen pers÷nlich anzuh÷ren und sich einen unmittelbaren
Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck
verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in
der ⁿblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unterrichtet
ihn ⁿber den m÷glichen Verlauf des Verfahrens.
Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen
ersuchten Richter erfolgen. Im ⁿbrigen gilt º 68 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 2 bis 5 entsprechend.
º 70d.
(1) Vor einer Unterbringungsma▀nahme gibt das Gericht
Gelegenheit zur ─u▀erung
1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht
dauernd getrennt leben,
2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder
bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
3. dem Betreuer des Betroffenen,
4. einer von dem Betroffenen benannten Person seines
Vertrauens,
5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
6. der zustΣndigen Beh÷rde.
Das Landesrecht kann vorsehen, da▀ weiteren Personen und
Stellen Gelegenheit zur ─u▀erung zu geben ist.
(2) Ist der Betroffene minderjΣhrig, sind die Elternteile,
denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in
pers÷nlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern pers÷nlich
anzuh÷ren.
º 70e.
(1) Vor einer Unterbringungsma▀nahme nach º 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 3 hat das Gericht das Gutachten eines
SachverstΣndigen einzuholen, der den Betroffenen pers÷nlich zu
untersuchen oder zu befragen hat. Der SachverstΣndige soll in
der Regel Arzt fⁿr Psychiatrie sein; in jedem Fall mu▀ er Arzt
mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Fⁿr
Unterbringungsma▀nahme nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genⁿgt ein
Σrztliches Zeugnis.
(2) º 68b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
º 70f.
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsma▀nahme
getroffen wird, mu▀ enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. die nΣhere Bezeichnung der Unterbringungsma▀nahme,
3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsma▀nahme endet, wenn
sie nicht vorher verlΣngert wird; dieser Zeitpunkt darf
h÷chstens ein Jahr, bei offensichtlich langer
Unterbringungsbedⁿrftigkeit h÷chstens zwei Jahre nach Erla▀ der
Entscheidung liegen,
4. eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu
begrⁿnden.
º 70g.
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst
bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgrⁿnde
an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
Σrztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fⁿr seine
Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsma▀nahme
getroffen wird, ist auch den in º 70d genannten Personen und
Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
untergebracht werden soll, bekanntzumachen. Der zustΣndigen
Beh÷rde sind die Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr
das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur ─u▀erung gegeben
hatte.
(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsma▀nahme
getroffen oder abgelehnt wird, wird erst mit Rechtskraft
wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit
anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit der GeschΣftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung
ⁿbergeben werden.
(4) Eine Vorfⁿhrung auf Anordnung des Gerichts ist von der
zustΣndigen Beh÷rde durchzufⁿhren.
(5) Die zustΣndige Beh÷rde hat den Betreuer, die Eltern, den
Vormund oder den Pfleger auf ihren Wunsch bei der Zufⁿhrung zur
Unterbringung nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu unterstⁿtzen.
Gewalt darf die zustΣndige Beh÷rde nur auf Grund besonderer
gerichtlicher Entscheidung anwenden. Die zustΣndige Beh÷rde ist
befugt, erforderlichenfalls die Unterstⁿtzung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen.
º 70h.
(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorlΣufige
Unterbringungsma▀nahme getroffen werden. º 69f Abs. 1 und º 70g
gelten entsprechend. º 70d gilt entsprechend, sofern nicht
Gefahr im Verzug ist.
(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht ⁿberschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann
sie nach Anh÷rung eines SachverstΣndigen durch eine weitere
einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei
Monaten verlΣngert werden. Eine Unterbringung zur Vorbereitung
eines Gutachtens (º 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer
einzubeziehen.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemΣ▀ º 1846
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsma▀nahme
getroffen werden soll.
º 70i.
(1) Die Unterbringungsma▀nahme ist aufzuheben, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer
Unterbringungsma▀nahme nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das
Gericht der zustΣndigen Beh÷rde Gelegenheit zur ─u▀erung, es
sei denn, da▀ dies zu einer nicht nur geringen Verz÷gerung des
Verfahrens fⁿhren wⁿrde. Die Aufhebung einer solchen
Unterbringungsma▀nahme ist der zustΣndigen Beh÷rde stets
bekanntzumachen.
(2) Fⁿr die VerlΣngerung einer Unterbringungsma▀nahme gelten
die Vorschriften fⁿr die erstmalige Ma▀nahme entsprechend. Bei
Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren
soll das Gericht in der Regel keinen SachverstΣndigen
bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder
begutachtet hat oder der Einrichtung angeh÷rt, in der der
Betroffene untergebracht ist.
º 70k.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach º
70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit
Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der Regel
sechs Monate nicht ⁿberschreiten; sie kann bis zu einem Jahr
verlΣngert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der
Betroffene eine Auflage nicht erfⁿllt oder sein Zustand dies
erfordert.
(3) Fⁿr die Verfahren ⁿber die Aussetzung und ihren Widerruf
gilt º 70d entsprechend.
º 70l.
(1) Gegen eine Ma▀nahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten
im Vollzug der Unterbringung nach º 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann
der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem
Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erla▀ einer abgelehnten
oder unterlassenen Ma▀nahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulΣssig, wenn der Betroffene geltend
macht, durch die Ma▀nahme, ihre Ablehnung oder ihre
Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht
kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
º 70m.
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt,
die erst mit Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsma▀nahmen oder die
Ablehnung der Aufhebung solcher Ma▀nahmen steht unbeschadet des
º 20 den in º 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.
(3) º 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
º 70n.
Fⁿr die Mitteilung von Entscheidungen gilt º 69k entsprechend.
Dritter Abschnitt. Annahme an Kindes Statt (weggefallen)
Vierter Abschnitt. Personenstand
º 71.
Sind VorgΣnge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem
Standesregister am Rand einer Eintragung zu vermerken sind, von
einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermΣchtigt, im Namen
des Beteiligten, dessen ErklΣrung beurkundet ist, die
Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.
Fⁿnfter Abschnitt. Nachla▀- und Teilungssachen
º 72.
Fⁿr die dem Nachla▀gericht obliegenden Verrichtungen sind die
Amtsgerichte zustΣndig.
º 73.
(1) Die ÷rtliche ZustΣndigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz,
den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; in Ermangelung
eines inlΣndischen Wohnsitzes ist das Gericht zustΣndig, in
dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen
Aufenthalt hatte.
(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des
Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das
Amtsgericht Sch÷neberg in Berlin-Sch÷neberg zustΣndig. Es kann
die Sache aus wichtigen Grⁿnden an ein anderes Gericht abgeben;
die Abgabeverfⁿgung ist fⁿr dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Erblasser ein AuslΣnder und hatte er zur Zeit des
Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes
Gericht, in dessen Bezirk sich Nachla▀gegenstΣnde befinden, in
Ansehung aller im Inland befindlichen Nachla▀gegenstΣnde
zustΣndig. Die Vorschriften des º 2369 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
º 74.
Fⁿr die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht
zustΣndig, in dessen Bezirk das Bedⁿrfnis der Fⁿrsorge
hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Ma▀regeln
dem nach º 73 zustΣndigen Nachla▀gericht Mitteilung machen.
º 74a.
ErhΣlt das Nachla▀gericht Kenntnis davon, da▀ ein Kind Verm÷gen
von Todes wegen erworben hat, das nach º 1640 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so
teilt das Nachla▀gericht dem Vormundschaftsgericht den
Verm÷genserwerb mit.
º 75.
Auf die Nachla▀pflegschaft finden die fⁿr Vormundschaftssachen
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberⁿhrt
bleiben die Vorschriften ⁿber die ZustΣndigkeit des
Nachla▀gerichts; das Nachla▀gericht kann jedoch die Pflegschaft
nach Ma▀gabe des º 46 an ein anderes Nachla▀gericht abgeben.
º 76.
(1) Gegen eine Verfⁿgung, durch die dem Antrag des Erben, die
Nachla▀verwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die
Beschwerde unzulΣssig.
(2) Gegen eine Verfⁿgung, durch die dem Antrag eines
Nachla▀glΣubigers, die Nachla▀verwaltung anzuordnen,
stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die
Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie
dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des
Nachlasses berechtigt ist.
º 77.
(1) Gegen eine Verfⁿgung, durch die dem Erben eine
Inventarfrist bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde
statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfⁿgung, durch die ⁿber die
neuen Inventarfrist oder ⁿber den Antrag des Erben, die
Inventarfrist zu verlΣngern, entschieden wird.
(3) In den FΣllen der AbsΣtze 1, 2 beginnt die Frist zur
Einlegung der Beschwerde fⁿr jeden Nachla▀glΣubiger mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Verfⁿgung demjenigen Nachla▀glΣubiger
bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der
Inventarfrist gestellt hat.
º 78.
(1) Hat das Nachla▀gericht nach º 1964 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs festgestellt, da▀ ein anderer Erbe als der Fiskus
nicht vorhanden ist, so steht die Einsicht der dieser
Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen jedem zu, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von
der Einsicht einer Verfⁿgung, welche die Bestimmung einer
Inventarfrist oder die Ernennung oder die Entlassung eines
Testamentsvollstreckers betrifft, eines Protokolls ⁿber die
Abgabe der im º 79 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung
sowie von der Einsicht eines Erbscheins und eines der in den ºº
1507, 2368 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs und den ºº 37, 38 der
Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse.
(2) Von den Schriftstⁿcken, deren Einsicht gestattet ist, kann
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen.
º 79.
Verlangt ein Nachla▀glΣubiger von dem Erben die Abgabe der im º
2006 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen
Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachla▀glΣubiger
als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide
Teile zu laden. Die Anwesenheit des GlΣubigers ist nicht
erforderlich. Die Vorschriften der ºº 478 bis 480, 483 der
Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
º 80.
Gegen eine Verfⁿgung, durch die nach den ºº 2151, 2153 bis
2155, 2192, 2193 und dem º 2198 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur
ErklΣrung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
º 81.
(1) Gegen eine Verfⁿgung, durch die von dem Nachla▀gericht ein
Testamentsvollstrecker ernannt oder einem zum
Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur ErklΣrung ⁿber
die Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige
Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfⁿgung, durch die ein
Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entlassen wird.
º 82.
(1) Fⁿhren mehrere Testamentsvollstrecker das Amt
gemeinschaftlich, so steht gegen eine Verfⁿgung, durch die das
Nachla▀gericht Anordnungen des Erblassers fⁿr die Verwaltung
des Nachlasses au▀er Kraft setzt oder bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern
entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde
selbstΣndig zu.
(2) Auf eine Verfⁿgung, durch die bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern
ⁿber die Vornahme eines RechtsgeschΣfts das Nachla▀gericht
entscheidet, finden die Vorschriften des º 53 und 1 Nr. 6
entsprechende Anwendung.
º 83.
(1) Das Nachla▀gericht kann im Falle des º 2259 Abs. 1 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch
Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments
anhalten.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da▀ jemand ein Testament in
Besitz hat, zu dessen Ablieferung er nach º 2259 Abs. 1 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so kann er von dem
Nachla▀gericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
ⁿber den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des º 883
Abs. 2 bis 4, des º 900 Abs. 1 und der ºº 901, 902, 904 bis
910, 912, 913 der Zivilproze▀ordnung finden entsprechende
Anwendung.
º 83a.
Fⁿr das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs
oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (º 2331a in
Verbindung mit ºº 1382, 1934b Abs. 2 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs), gilt º 53a entsprechend.
º 84.
Gegen einen Beschlu▀, durch den ein Erbschein fⁿr kraftlos
erklΣrt wird, findet die Beschwerde nicht statt. Das gleiche
gilt von einem Beschlu▀, durch den eines der in den ºº 1507,
2368 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs und den ºº 37, 38 der
Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse fⁿr
kraftlos erklΣrt wird.
º 85.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen,
da▀ ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins
erteilt wird. Das gleiche gilt in Ansehung der im º 84 Satz 2
bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gerichtlichen
Verfⁿgungen, die sich auf die Ernennung oder die eines
Testamentsvollstreckers beziehen.
º 86.
(1) HinterlΣ▀t ein Erblasser mehrere Erben, so hat das
Nachla▀gericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung
des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern
nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter
Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines
Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein
Nie▀brauch an einem Erbteile zusteht.
º 87.
(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse
bezeichnet werden.
(2) HΣlt das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten
eine weitere AufklΣrung fⁿr angemessen, so hat es den
Antragsteller zur ErgΣnzung des Antrags, insbesondere zur
Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses
zustehenden Ansprⁿche, zu veranlassen. Es kann dem
Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.
º 88.
Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der
Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft ⁿber ihn
nicht bereits anhΣngig ist, fⁿr das
Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachla▀gericht ein Pfleger
bestellt werden. Fⁿr die Pflegschaft tritt an die Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Nachla▀gericht.
º 89.
Das Gericht hat den Antragsteller und die ⁿbrigen Beteiligten,
diese unter Mitteilung des Antrags, zu einem Verhandlungstermin
zu laden. Die Ladung durch ÷ffentliche Zustellung ist
unzulΣssig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, da▀
ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten ⁿber die
Auseinandersetzung verhandelt werden wⁿrde und da▀, falls der
Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung anberaumt werden sollte, die Ladung zu dem neuen
Termin unterbleiben k÷nne. Sind Unterlagen fⁿr die
Auseinandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken,
da▀ die Unterlagen auf der GeschΣftsstelle eingesehen werden
k÷nnen.
º 90.
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin mu▀ mindestens
betragen.
(2) Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen
Termin zur Fortsetzung der Verhandlung keine Anwendung. In
diesen FΣllen kann die Ladung der zu dem frⁿheren Termin
geladenen Beteiligten durch die Verkⁿndung des neuen Termins
ersetzt werden.
º 91.
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der
Auseinandersetzung eine Vereinbarung ⁿber vorbereitende
Ma▀regeln, insbesondere ⁿber die Art der Teilung, so hat das
Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das gleiche gilt, wenn
nur ein Beteiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem
gemachten VorschlΣge.
(2) Sind die Beteiligten sΣmtlich erschienen, so hat das
Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestΣtigen.
Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre
Zustimmung zu gerichtlichem einer ÷ffentlich beglaubigten
Urkunde erteilen.
(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht,
sofern er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den
Inhalt der Urkunde, soweit dieser ihn betrifft, bekanntzumachen
und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, da▀ er die Urkunde auf
der GeschΣftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde
fordern k÷nne. Die Bekanntmachung mu▀ den Hinweis darauf
enthalten, da▀, wenn der Beteiligte nicht innerhalb einer von
dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen
Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termin nicht
erscheine, sein EinverstΣndnis mit dem Inhalt der Urkunde
angenommen werden wⁿrde. Beantragt der Beteiligte rechtzeitig
die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem
Termin, so ist die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat
das Gericht die Vereinbarung zu bestΣtigen.
º 92.
War im Falle des º 91 der Beteiligte ohne sein Verschulden
Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder
in dem neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von
dem Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erteilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und
die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begrⁿnden, glaubhaft
macht. Eine VersΣumung, die in dem Verschulden eines Vertreters
ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen.
Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versΣumten Frist
an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden.
º 93.
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung
stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan
anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt
des Planes einverstanden, so hat das Auseinandersetzung zu
beurkunden. Sind die Beteiligten sΣmtlich erschienen, so hat
das Gericht die Auseinandersetzung zu bestΣtigen; dasselbe
gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung
zu gerichtlichem Protokoll oder in einer ÷ffentlich
beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht
nach º 91 Abs. 3 zu verfahren. Die Vorschriften des º 92 finden
entsprechende Anwendung.
º 94.
Ist vereinbart, da▀ eine Verteilung durch das Los geschehen
soll, so wird das Los, sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
fⁿr die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das
Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.
º 95.
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein
Protokoll darⁿber aufzunehmen und das Verfahren bis zur
Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit bezⁿglich der
unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausfⁿhrbar ist,
hat das Gericht nach den ºº 91, 93 zu verfahren.
º 96.
Gegen den Beschlu▀, durch welchen eine vorgΣngige Vereinbarung
oder eine Auseinandersetzung bestΣtigt, sowie gegen den
Beschlu▀, durch welchen ⁿber den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den BestΣtigungsbeschlu▀
kann nur darauf gegrⁿndet werden, da▀ die Vorschriften ⁿber das
beobachtet seien.
º 97.
(1) Eine vorgΣngige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung
ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des
BestΣtigungsbeschlusses fⁿr alle Beteiligten in gleicher Weise
verbindlich wie eine vertragsmΣ▀ige Vereinbarung oder
Auseinandersetzung.
(2) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung oder zur
Auseinandersetzung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
so ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer, Pfleger
oder Beistand hat, fⁿr die Erteilung oder die Verweigerung der
Genehmigung an Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Nachla▀gericht zustΣndig.
º 98.
Aus einer vorgΣngigen Vereinbarung sowie aus einer
Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des
BestΣtigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die
Vorschriften der ºº 795, 797 der Zivilproze▀ordnung finden
Anwendung.
º 99.
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten
Gⁿtergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung ⁿber das
Gesamtgut die Vorschriften der ºº 86 bis 98 entsprechend
anzuwenden.
(2) Fⁿr die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem
Gesamtgut zu einem Nachla▀ geh÷rt, das Amtsgericht zustΣndig,
das fⁿr die Auseinandersetzung ⁿber den Nachla▀ zustΣndig ist.
Im ⁿbrigen bestimmt sich die ZustΣndigkeit nach den
Vorschriften des º 45.
Sechster Abschnitt. Schiffspfandrecht
º 100
(weggefallen)
º 101
(weggefallen)
º 102
(weggefallen)
º 103
(weggefallen)
º 104
(weggefallen)
º 105
(weggefallen)
º 106
(weggefallen)
º 107
(weggefallen)
º 108
(weggefallen)
º 109
(weggefallen)
º 110
(weggefallen)
º 111
(weggefallen)
º 112
(weggefallen)
º 113
(weggefallen)
º 114
(weggefallen)
º 115
(weggefallen)
º 116
(weggefallen)
º 117
(weggefallen)
º 118
(weggefallen)
º 119
(weggefallen)
º 120
(weggefallen)
º 121
(weggefallen)
º 122
(weggefallen)
º 123
(weggefallen)
º 124
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt. Handelssachen.
º 125.
(1) Fⁿr die Fⁿhrung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte
zustΣndig.
(2) Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Fⁿhrung des Handelsregisters fⁿr mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu ⁿbertragen, wenn dies
einer schnelleren und rationelleren Fⁿhrung des
Handelsregisters dient,
2. zu bestimmen, da▀ die Daten des bei einem Amtsgericht in
maschineller Form als automatisierte Datei gefⁿhrten
Handelsregisters an andere Amtsgerichte ⁿbermittelt und auch
dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
bereitgehalten werden, wen dies der Erleichterung des
Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerfⁿhrung
vereinbar ist.
Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nΣheren
Bestimmungen ⁿber die Einrichtung und Fⁿhrung des
Handelsregisters, die Einsicht in das Handelsregister und das
Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu
treffen. Fⁿr die FΣlle, in denen die Landesregierungen nach º
8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, da▀ das
Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
gefⁿhrt wird, k÷nnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch
nΣhere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei k÷nnen auch
Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur
▄bermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und
der Genehmigung hierfⁿr (º 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt
werden.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 k÷nnen auch die
nΣheren Bestimmungen ⁿber die Mitwirkung der in º 126
bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten
getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden,
da▀ diesen Organen laufend oder in regelmΣ▀igen AbstΣnden die
zur Erfⁿllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten
aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstⁿcken mitgeteilt werden. Die
mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen.
Die EmpfΣnger dⁿrfen die ⁿbermittelten personenbezogenen Daten
nur fⁿr den Zweck verwenden, zu dessen Erfⁿllung sie ihnen
ⁿbermittelt worden sind.
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei gefⁿhrt, so kann die Datenverarbeitung im
Auftrag des zustΣndigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer
anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts vorgenommen werden,
wenn die ordnungsgemΣ▀e Erledigung der Registersachen
sichergestellt ist.
º 125a.
(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die
Polizei- und Gemeindebeh÷rden sowie die Notare haben von den zu
ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden FΣllen einer unrichtigen,
unvollstΣndigen oder unterlassenen Anmeldung zum
Handelsregister dem Registergericht Mitteilung zu machen.
(2) Die Steuerbeh÷rden haben den Registergerichten Auskunft
ⁿber die steuerlichen VerhΣltnisse von Kaufleuten oder
Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und
Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhⁿtung
unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur
Berichtigung und VervollstΣndigung des Handelsregisters
ben÷tigt wird. Die Auskⁿnfte unterliegen nicht der
Akteneinsicht (º 34).
º 126.
Die Organe des Handelsstandes sowie au▀er ihnen - soweit es
sich um die Eintragung von Handwerkern handelt - die Organe des
Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung von
Land- oder Forstwirten Organe des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die
Registergerichte bei der Verhⁿtung unrichtiger Eintragungen,
bei der Berichtigung und VervollstΣndigung des Handelsregisters
sowie beim Einschreiten gegen unzulΣssigen Firmengebrauch zu
unterstⁿtzen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck AntrΣge bei
den Registergerichten zu stellen und gegen Verfⁿgungen der
Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.
º 127.
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende
Verfⁿgung von der Beurteilung eines streitigen
RechtsverhΣltnisses abhΣngig ist, die Verfⁿgung aussetzen, bis
ⁿber das VerhΣltnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist.
Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhΣngig ist, einem der
Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
º 128.
(weggefallen)
º 129.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche ErklΣrung von einem
Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als
ermΣchtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die
Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des º 124 finden
entsprechende Anwendung.
º 130.
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist,
angeben und mit der Unterschrift des zustΣndigen Beamten
versehen werden.
(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat,
bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet
werden.
º 131.
(weggefallen)
º 132.
(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach
den ºº 14, 125a Abs. 2, ºº 335, 340o, 341o des
Handelsgesetzbuchs, ºº 407, 408 des Aktiengesetzes, º 28 Abs. 4
des Einfⁿhrungsgesetzes zum Aktiengesetz, º 21 des Gesetzes
ⁿber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189), º 79
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung, º 316 des Umwandlungsgesetzes oder º 12
des Gesetzes zur Ausfⁿhrung der EWG-Verordnung ⁿber die
EuropΣische wirtschaftliche Interessenvereinigung
rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhΣlt, hat es
dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben,
innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels
Einspruchs gegen die Verfⁿgung zu rechtfertigen. º 335 Satz 2
bis 7 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberⁿhrt.
(2) Die Beschwerde gegen diese Verfⁿgung ist unzulΣssig.
º 133.
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen
Verpflichtung genⁿgt noch Einspruch erhoben, so ist das
angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die frⁿhere
Verfⁿgung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu
wiederholen.
(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen
Verpflichtung genⁿgt oder Einspruch erhoben wird.
º 134.
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht,
wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begrⁿndet
ergibt, zur Er÷rterung der Sache den Beteiligten zu einem
Termin zu laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint,
nach Lage der Sache erscheinen.
º 135.
(1) Wird der Einspruch fⁿr begrⁿndet erachtet, so ist die
erlassene Verfⁿgung aufzuheben.
(2) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und
das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn
die UmstΣnde es rechtfertigen, von der Festsetzung eines
Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte
Zwangsgeld festsetzen.
(3) Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht
zugleich eine erneute Verfⁿgung nach º 132 zu erlassen. Die in
dieser Verfⁿgung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
º 136.
Wird im Falle des º 133 gegen die wiederholte Verfⁿgung
Einspruch erhoben und dieser fⁿr begrⁿndet erachtet, so kann
das Gericht, wenn die UmstΣnde es rechtfertigen, zugleich ein
frⁿher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle
ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
º 137.
Gegen die VersΣumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach
Ma▀gabe des º 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen.
º 138.
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten
zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
º 139.
(1) Gegen den Beschlu▀, durch welchen das Zwangsgeld
festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, findet die
sofortige Beschwerde statt.
(2) Ist das Zwangsgeld nach Ma▀gabe des º 133 festgesetzt, so
kann die Beschwerde nicht darauf gestⁿtzt werden, da▀ die
Verfⁿgung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist,
nicht gerechtfertigt gewesen sei.
º 140.
Soll nach º 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person
eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma
gebraucht, so finden die Vorschriften der ºº 132 bis 139 mit
der Ma▀gabe Anwendung, da▀
1. in der nach º 132 zu erlassenden Verfⁿgung dem Beteiligten
unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des
Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist
den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfⁿgung
zu rechtfertigen;
2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch
erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskrΣftig verworfen ist
und der Beteiligte nach der Bekanntmachung der Verfⁿgung dieser
zuwidergehandelt hat.
º 141.
(1) Soll nach º 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erl÷schen
einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen
werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber
der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten
L÷schung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die
Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht
bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der
Frist durch Einrⁿckung in diejenigen BlΣtter, welche fⁿr die
Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister
bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, da▀ die
Bekanntmachung noch in andere BlΣtter eingerⁿckt wird.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet ⁿber ihn das
Gericht. Gegen die den Widerspruch zurⁿckweisende Verfⁿgung
findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die L÷schung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht
erhoben oder wenn die den Widerspruch zurⁿckweisende Verfⁿgung
rechtskrΣftig geworden ist.
º 142.
(1) Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt,
obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung
unzulΣssig war, so kann das Registergericht sie von Amts wegen
l÷schen. Die L÷schung geschieht durch Eintragung eines
Vermerkes.
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten
L÷schung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
(3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des º 141
Abs. 3, 4 Anwendung.
º 143.
(1) Die L÷schung einer Eintragung kann gemΣ▀ den Vorschriften
des º 142 auch von dem Landgericht verfⁿgt werden, welches dem
Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift
des º 30 Abs. 1 Satz 2 findet
(2) Gegen die einen Widerspruch zurⁿckweisende Verfⁿgung des
Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das
Oberlandesgericht mit der Ma▀gabe statt, da▀ die Vorschriften
des º 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
º 144.
(1) Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den ºº 142, 143
als nichtig gel÷scht werden, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen nach den ºº 275, 276 des Aktiengesetzes
die Klage auf NichtigerklΣrung erhoben werden kann. Das gleiche
gilt fⁿr eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft
mit beschrΣnkter Haftung, wenn die Voraussetzungen unter denen
nach den ºº 75, 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften
mit beschrΣnkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden
kann.
(2) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschlu▀ der
Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der
im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemΣ▀ den
Vorschriften der ºº 142, 143 als nichtig gel÷scht werden, wenn
er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes
verletzt und seine Beseitigung im ÷ffentlichen Interesse
erforderlich erscheint.
(3) In den FΣllen der AbsΣtze 1, 2 soll die nach º 142 Abs. 2
zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
º 144a.
(1) EnthΣlt die Satzung einer in das Handelsregister
eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6
des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist
eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach º 23 Abs. 3
Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registergericht
die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist
eine SatzungsΣnderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die
Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfⁿgung zu
rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfⁿgung darauf
hinzuweisen, da▀ ein nicht behobener Mangel nach Absatz 2
festzustellen ist und da▀ die Gesellschaft dadurch nach º 262
Abs. 1 Nr. 5, º 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgel÷st
wird.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der
Aufforderung genⁿgt noch Widerspruch erhoben oder ist ein
Widerspruch zurⁿckgewiesen worden, so hat das Gericht den
Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der
Zurⁿckweisung des Widerspruchs verbunden werden.
(3) Gegen Verfⁿgungen, durch welche eine Feststellung nach
Absatz 2 getroffen oder ein Widerspruch zurⁿckgewiesen wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemΣ▀, wenn der
Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft mit beschrΣnkter Haftung eine der nach º 3 Abs. 1
Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthΣlt
oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach º 3 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung nichtig ist.
º 144b.
Kommt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschrΣnkter
Haftung einer der Verpflichtungen nach º 19 Abs. 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung nicht
fristgemΣ▀ nach, so hat das Registergericht den Gesellschafter
aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen
oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfⁿgung zu
rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfⁿgung darauf
hinzuweisen, da▀ die Nichteinhaltung der genannten
Verpflichtungen festzustellen ist und da▀ die Gesellschaft
dadurch nach º 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung aufgel÷st wird. Im
ⁿbrigen gilt º 144a Abs. 2 und 3 sinngemΣ▀.
º 145.
(1) Die Amtsgerichte sind zustΣndig fⁿr die nach º 146 Abs. 2,
ºº 147, 157 Abs. 2, º 166 Abs. 3, º 233 Abs. 3, º 318 Abs. 3
bis 5, ºº 522, 590, 729 Abs. 1, º 884 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs, die nach º 33 Abs. 3, ºº 35, 73 Abs. 1, ºº
85, 103 Abs. 3, ºº 104, 122 Abs. 3, º 142 Abs. 2 bis 6, º 147
Abs. 3, º 258 Abs. 1, º 265 Abs. 3 und 4, º 270 Abs. 3, º 273
Abs. 2 bis 4, ºº 315, des Aktiengesetzes, die nach º 26 Abs. 1
und 4, º 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, die nach º
71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschrΣnkter Haftung, die nach º 2 Abs. 3, º 12 Abs. 3 des
Gesetzes ⁿber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen, die nach º 11 Abs. 3 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes und die nach º 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, º
45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6,º 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5
des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen sowie nach º 104 Abs. 2 Satz
5 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu
erledigenden Angelegenheiten.
(2) Ist die Fⁿhrung des Handelsregisters fⁿr mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht ⁿbertragen worden, so
geh÷ren zur ZustΣndigkeit dieses Amtsgerichts auch die im
Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen
GeschΣfte, welche den Gerichten nach º 522, ºº 590, 729 Abs. 1,
º 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen.
º 145a.
Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
die GeschΣfte der Verklarung nach º 522 des Handelsgesetzbuchs
und der 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen
VerhΣltnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht fⁿr die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer
sachlichen F÷rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
dient. Die Landesregierungen k÷nnen die ErmΣchtigung auf die
Landesjustizverwaltungen ⁿbertragen.
º 146.
(1) Soweit in den im º 145 bezeichneten Angelegenheiten ein
Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht,
wenn tunlich, zu h÷ren.
(2) Gegen die Verfⁿgung, durch welche ⁿber den Antrag
entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die
Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes ⁿber die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) ⁿber die Beschwerde
bleiben unberⁿhrt.
(3) Eine Anfechtung der Verfⁿgung, durch welche einem nach º
522, ºº 685, 729 Abs. 1 und º 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
º 147.
(1) Die Vorschriften der ºº 127 bis 131, 142, 143 finden auf
die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende
Anwendung.
(2) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene
Genossenschaft kann gemΣ▀ den Vorschriften der ºº 142, 143 als
nichtig gel÷scht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den ºº 94, 95 des Gesetzes, betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Nichtigkeitsklage
erhoben werden kann.
(3) Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschlu▀
der Generalversammlung einer Genossenschaft kann gemΣ▀ den
Vorschriften der ºº 142, 143 als nichtig gel÷scht werden, wenn
er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes
verletzt und seine Beseitigung im ÷ffentlichen Interesse
erforderlich erscheint.
(4) In den FΣllen der AbsΣtze 2, 3 soll die nach º 142 Abs. 2
zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
º 148.
(1) Die Vorschriften des º 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach º
45 Abs. 3, º 61, º 83 Abs. 3, 4, º 93 des Gesetzes, betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und nach º 66
Abs. 2, 3, º 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die
Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung, von dem
Registergericht zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung.
(2) Gegen die Verfⁿgung, durch welche der im º 11 des Gesetzes,
privatrechtlichen VerhΣltnisse der Binnenschiffahrt, oder der
im º 8 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen
VerhΣltnisse der Fl÷▀erei, bezeichnete Antrag auf
Beweisaufnahme oder der im º 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes
bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs
zurⁿckgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Eine Anfechtung der Verfⁿgung, durch welche einem solchen
Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
º 149.
Fⁿr die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der
nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz, betreffend die
privatrechtlichen VerhΣltnisse der Binnenschiffahrt,
aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes
zustΣndig, an welchem die Verteilung der HavereischΣden zu
erfolgen hat. º 145a gilt entsprechend.
º 150.
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur
Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der
gro▀en Haverei nicht vorliege, entscheidet ⁿber die
Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das
Gericht. Gegen die Verfⁿgung findet die sofortige Beschwerde
statt.
º 151.
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten
unter Androhung von Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in
seinem Besitz befindlichen Schriftstⁿcke, zu deren Mitteilung
er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhΣndigen.
º 152.
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in
die Dispache zu gewΣhren und ihm auf Verlangen eine Abschrift
gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das gleiche gilt, wenn
die Dispache nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen
VerhΣltnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht
worden ist, fⁿr diesen.
º 153.
(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine
Verhandlung ⁿber die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu
beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten zu
bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so
hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem
Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die
Voraussetzungen der gro▀en Havarei fehlen, den Antragsteller
sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu
laden. Mehrere AntrΣge k÷nnen von dem Gericht zum Zwecke der
gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.
(3) Die Ladung mu▀ den Hinweis darauf enthalten, da▀, wenn der
Geladene weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch
gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein EinverstΣndnis
mit der Dispache angenommen werden wⁿrde. In der Ladung ist zu
bemerken, da▀ die Dispache und deren Unterlagen auf der
GeschΣftsstelle eingesehen werden k÷nnen.
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin mu▀ wenigstens
zwei Wochen betragen.
º 154.
Erachtet das Gericht eine VervollstΣndigung der Unterlagen der
Dispache fⁿr notwendig, so hat es die Beibringung der
erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des º 151
finden entsprechende Anwendung.
º 155.
(1) In dem Termin ist mit den Erschienenen ⁿber die Dispache zu
verhandeln.
(2) Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und
ist auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die
Dispache gegenⁿber den an dem Verfahren Beteiligten zu
bestΣtigen.
(3) Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Beteiligten,
deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklΣren. Wird der
Widerspruch als begrⁿndet anerkannt oder kommt anderweit eine
Einigung zustande, so ist die Dispache demgemΣ▀ zu berichtigen.
Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache
insoweit zu bestΣtigen, als sie durch den Widerspruch nicht
berⁿhrt wird.
(4) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin
nicht erschienenen Beteiligten betroffen, so wird angenommen,
da▀ dieser den Widerspruch nicht als begrⁿndet anerkenne.
º 156.
(1) Soweit ein Widerspruch nicht gemΣ▀ º 155 Abs. 3 erledigt
wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage
gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren Rechte
durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das
Verteilungsverfahren betreffenden Vorschriften der ºº 878, 879
der Zivilproze▀ordnung finden mit der Ma▀gabe entsprechende
Anwendung, da▀ das Gericht einem Beteiligten auf seinen Antrag,
wenn erhebliche Grⁿnde glaubhaft gemacht werden, die Frist zur
Erhebung der Klage verlΣngern kann und da▀ an die Stelle der
Ausfⁿhrung des Verteilungsplans die BestΣtigung der Dispache
tritt.
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskrΣftiges Urteil oder in
anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestΣtigt, nachdem
sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Ma▀gabe der
Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
º 157.
(1) Gegen die Verfⁿgung, durch welche ein nach º 153 gestellter
Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurⁿckgewiesen oder ⁿber
die BestΣtigung entschieden wird, findet die sofortige
Beschwerde statt.
(2) Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels
Widerspruchs geltend zu machen sind, k÷nnen nicht im Wege der
Beschwerde geltend gemacht werden.
º 158.
(1) Die BestΣtigung der Dispache ist nur fⁿr das gegenseitige
VerhΣltnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.
(2) Aus der rechtskrΣftig bestΣtigten Dispache findet die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung statt.
(3) Fⁿr Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie
fⁿr Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache
festgestellten Ansprⁿche geltend gemacht werden oder die bei
der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten
angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das
Amtsgericht zustΣndig, welches die Dispache bestΣtigt hat.
Geh÷rt der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die
Klagen bei dem zustΣndigen Landgericht zu erheben.
Achter Abschnitt. Vereinssachen. Partnerschaftssachen.
Gⁿterrechtsregister.
º 159.
Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die
Vorschriften der ºº 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren
bei der VerhΣngung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des
Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden
die Vorschriften der ºº 127, 132 bis 139 entsprechende
Anwendung.
º 160.
Im Falle des º 37 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht
vor der Verfⁿgung, durch welche ⁿber das Verlangen, eine
Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit
tunlich den Vorstand des Vereins h÷ren. Gegen die Verfⁿgung
findet die sofortige Beschwerde statt.
º 160a.
(1) Gegen die Verfⁿgung, durch welche die Anmeldung eines
Vereins oder einer SatzungsΣnderung zur Eintragung in das
Vereinsregister zurⁿckgewiesen wird, findet die sofortige
Beschwerde statt.
(2) Die Verfⁿgung, durch die dem Verein die RechtsfΣhigkeit auf
Grund des º 73 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist
dem Vorstand bekanntzumachen. Gegen sie findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Verfⁿgung wird erst mit der Rechtskraft
wirksam.
º 160b.
(1) Fⁿr die Fⁿhrung des Partnerschaftsregisters sind die
Amtsgerichte zustΣndig. Auf das Partnerschaftsregister finden º
125 Abs. 2 bis 5, º 125a und die ºº 127 bis 130, auf das
Einschreiten des Registergerichts die ºº 132 bis 140 und auf
L÷schungen die ºº 141 bis 143 entsprechende Anwendung. º 126
findet mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ an die Stelle der Organe
des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.
(2) Die Amtsgerichte sind ferner zustΣndig fⁿr die nach º 10
Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I.
S. 1744) in Verbindung mit º 146 Abs. 2, ºº 147, 157 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches vom Gericht zu erledigenden
Angelegenheiten. Fⁿr das Verfahren ist º 146 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
º 161.
(1) Auf die Eintragungen in das Gⁿterrechtsregister finden die
Vorschriften der ºº 127 bis 130, 142, 143 entsprechende
Anwendung.
(2) Von einer Eintragung sollen in allen FΣllen beide Ehegatten
benachrichtigt werden.
º 162.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darⁿber zu
erteilen, da▀ bezⁿglich des Gegenstandes einer Eintragung
weitere Eintragungen in das Vereins- oder Gⁿterrechtsregister
nicht vorhanden sind oder da▀ eine bestimmte Eintragung in das
Register nicht erfolgt ist.
Neunter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung. Untersuchen
und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf.
º 163.
Ist in den FΣllen der ºº 259, 260, 2028, 2057 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des
º 79 entsprechende Anwendung.
º 164.
(1) In den FΣllen, in denen nach den Vorschriften des
bⁿrgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer
Sache durch SachverstΣndige feststellen lassen kann, ist fⁿr
die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der SachverstΣndigen
das Amtsgericht zustΣndig, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet. Durch eine ausdrⁿckliche Vereinbarung der Beteiligten
kann die ZustΣndigkeit eines anderen Amtsgerichts begrⁿndet
werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfⁿgung, durch welche dem Antrag
stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu h÷ren.
º 165.
(1) In den FΣllen der ºº 432, 1217, 1281, 2039 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs ist fⁿr die Bestellung des Verwahrers das
Amtsgericht zustΣndig, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet.
(2) ▄ber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergⁿtung
entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung
ⁿber die Vergⁿtung sind die Beteiligten soweit tunlich zu
h÷ren.
º 166.
(1) Im Falle des º 1246 Abs. 2 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs ist
fⁿr die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes
zustΣndig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu
h÷ren.
Zehnter Abschnitt. Gerichtliche und notariellen Urkunden.
º 167.
(weggefallen)
º 168.
(weggefallen)
º 169.
(weggefallen)
º 171.
(weggefallen)
º 172.
(weggefallen)
º 173.
(weggefallen)
º 174.
(weggefallen)
º 175.
(weggefallen)
º 176.
(weggefallen)
º 177.
(weggefallen)
º 178.
(weggefallen)
º 179.
(weggefallen)
º 180.
(weggefallen)
º 181.
(weggefallen)
º 182.
(weggefallen)
º 183.
(weggefallen)
º 184.
(weggefallen)
Elfter Abschnitt. Schlu▀bestimmungen.
º 185.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bⁿrgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einfⁿhrungsgesetzes
zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.
º 186.
(Aufhebungs- und ─nderungsvorschriften)
º 187.
(Aufhebungs- und ─nderungsvorschriften)
º 188.
(Aufhebungs- und ─nderungsvorschriften)
º 189.
Soweit im Einfⁿhrungsgesetz zum Bⁿrgerlichen Gesetzbuch zu
Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie
auch fⁿr die Vorschriften der Landesgesetze ⁿber diejenigen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
Gegenstand dieses Gesetzes sind.
º 190.
(weggefallen)
º 191.
(weggefallen)
º 192.
Unberⁿhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen, wenn die Auseinandersetzung in Ansehung eines
Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das
Nachla▀gericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu
vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die
Vorschriften der ºº 88 bis 98 Anwendung.
º 193.
Unberⁿhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen fⁿr die gemΣ▀ º 99 den Amtsgerichten obliegenden
Verrichtungen andere als gerichtliche Beh÷rden zustΣndig sind,
sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den
FΣllen der ºº 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen
die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
º 194.
(1) Sind fⁿr die im º 1 bezeichneten Angelegenheiten nach
Landesgesetz andere als gerichtliche Beh÷rden zustΣndig, so
gelten die in dem ersten Abschnitt fⁿr die Gerichte gegebenen
Vorschriften auch fⁿr die anderen Beh÷rden.
(2) Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der ºº 5, 46
gilt dasjenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere
Gericht fⁿr die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Beh÷rden
ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt
werden, da▀, wenn die Beh÷rden in dem Bezirk desselben
Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches
oberes Gericht zustΣndig ist.
(3) Die Vorschriften des º 8 ⁿber die Sitzungspolizei und ⁿber
die Beratung und Abstimmung sowie die Vorschriften der ºº 6,
10, 11, des º 16 Abs. 2 und des º 31 finden keine Anwendung.
(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung
der gerichtlichen Beh÷rden, gemΣ▀ º 2 Rechtshilfe zu leisten,
nicht berⁿhrt.
º 195.
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem fⁿr die
dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachla▀gericht obliegenden
Verrichtungen andere Beh÷rden als die Amtsgerichte zustΣndig
sind, kann bestimmt werden, da▀ die AbΣnderung einer
Entscheidung einer solchen Beh÷rde bei dem Amtsgericht
nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Beh÷rde ihren Sitz hat.
In diesem Fall finden auf das Verfahren die Vorschriften der ºº
20 bis 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts statt.
º 196.
(weggefallen)
º 197.
(weggefallen)
º 198.
(weggefallen)
º 199.
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem
Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung ⁿber
das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren
Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen
Oberlandesgerichts dem obersten Landesgericht zugewiesen
werden.
(2) Das Gericht, dem nach Absatz 1 die Entscheidung zugewiesen
wird, tritt zugleich fⁿr die Beschwerde gegen eine Verfⁿgung
des Landgerichts an die Stelle des nach º 143 Abs. 2
zustΣndigen Oberlandesgerichts. Auch gilt es im Sinne der ºº 5,
46 als gemeinschaftliches oberes Gericht fⁿr alle Gerichte des
Landes; es tritt ferner in diesen FΣllen an die Stelle des
Oberlandesgerichts, das die ZustΣndigkeit zu bestimmen oder
ⁿber die ▄bernahme zu entscheiden hat, ohne gemeinschaftliches
oberes Gericht zu sein.
º 200.
(1) Durch Landesgesetz k÷nnen Vorschriften zur ErgΣnzung und
Ausfⁿhrung dieses Gesetzes, mit Einschlu▀ der erforderlichen
▄bergangsvorschriften, auch insoweit erlassen werden, als
dieses Gesetz Vorbehalte fⁿr die Landesgesetzgebung nicht
enthΣlt.