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1996-02-14
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Einkommensteuergesetz 1996 (EStG)
I. Steuerpflicht
º 1.
(1) 1 Natⁿrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gew÷hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig. 2 Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes
geh÷rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
Anteil am Festlandsockel, soweit dort NaturschΣtze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden.
(2) 1 UnbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche
Staatsangeh÷rige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew÷hnlichen
Aufenthalt haben und
2. zu einer inlΣndischen juristischen Person des ÷ffentlichen
Rechts in einem DienstverhΣltnis stehen und dafⁿr Arbeitslohn
aus einer inlΣndischen ÷ffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt geh÷rende Angeh÷rige, die die deutsche
Staatsangeh÷rigkeit besitzen oder keine Einkⁿnfte oder nur
Einkⁿnfte beziehen, die ausschlie▀lich im Inland
einkommensteuerpflichtig sind. 2 Dies gilt nur fⁿr natⁿrliche
Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder
ihren gew÷hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der
beschrΣnkten Einkommensteuerpflicht Σhnlichen Umfang zu einer
Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) Auf Antrag werden auch natⁿrliche Personen als unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gew÷hnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
inlΣndische Einkⁿnfte im Sinne des º 49 haben. Dies gilt nur,
wenn ihre Einkⁿnfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom
Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkⁿnfte
nicht mehr als 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen;
dieser Betrag ist zu kⁿrzen, soweit es nach den VerhΣltnissen
im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen
ist. InlΣndische Einkⁿnfte, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der H÷he nach beschrΣnkt
besteuert werden dⁿrfen, gelten hierbei als nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, da▀
die H÷he der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkⁿnfte durch eine Bescheinigung der zustΣndigen
auslΣndischen Steuerbeh÷rde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug
nach º 50a ist ungeachtet der SΣtze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natⁿrliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gew÷hnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich
der AbsΣtze 2 und 3 und des º 1a beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlΣndische Einkⁿnfte im
Sinne des º 49 haben.
º 1a.
(1) Fⁿr Staatsangeh÷rige eines Mitgliedstaates der EuropΣischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach º 1 Abs. 1
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig sind und die
Voraussetzungen des º 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfⁿllen, oder die
nach º 1 Abs. 3 als unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln sind, gilt bei Anwendung von º 10 Abs. 1 Nr. 1, º 26
Abs. 1 Satz 1, º 32 Abs. 7 und º 33c Abs. 1 hinsichtlich des
Ehegatten und der Kinder folgendes:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten (º 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann
als Sonderausgaben abziehbar, wenn der EmpfΣnger nicht
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist,
da▀ der EmpfΣnger seinen Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EuropΣischen
Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen ⁿber den
EuropΣischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Weitere
Voraussetzung ist, da▀ die Besteuerung der Unterhaltszahlungen
beim EmpfΣnger durch eine Bescheinigung der zustΣndigen
auslΣndischen Steuerbeh÷rde nachgewiesen wird;
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz
oder gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag fⁿr die
Anwendung des º 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig behandelt. Nummer 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Bei Anwendung des º 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die
Einkⁿnfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 12000
Deutsche Mark zu verdoppeln;
3. ein Haushaltsfreibetrag (º 32 Abs. 7) wird auch abgezogen,
wenn das Kind, fⁿr das dem Steuerpflichtigen ein
Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht im Inland belegen
ist. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngemΣ▀. Weitere Voraussetzung ist,
da▀ der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem
Ehegatten dauernd getrennt lebt;
4. Aufwendungen fⁿr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt eines Alleinstehenden geh÷renden Kindes (º 33c Abs. 1)
gelten auch dann als au▀ergew÷hnliche Belastung, wenn das Kind
nicht unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz
2 gilt sinngemΣ▀. Lebt der Steuerpflichtige, falls er
verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt,
ist º 33c Abs. 5 anwendbar.
(2) Fⁿr unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtige Personen im
Sinne des º 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des º 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfⁿllen und an einem auslΣndischen
Dienstort tΣtig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr.
2 bis 4 entsprechend mit der Ma▀gabe, da▀ auf Wohnsitz,
gew÷hnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des
auslΣndischen Dienstortes abzustellen ist.
II. Einkommen
1. Sachliche Voraussetzungen fⁿr die Besteuerung
º 2.
(1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkⁿnfte aus selbstΣndiger Arbeit,
4. Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit,
5. Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen,
6. Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22,
die der Steuerpflichtige wΣhrend seiner unbeschrΣnkten
Einkommensteuerpflicht oder als inlΣndische Einkⁿnfte wΣhrend
seiner beschrΣnkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu
welcher Einkunftsart die Einkⁿnfte im einzelnen Fall geh÷ren,
bestimmt sich nach den ºº 13 bis 24.
(2) Einkⁿnfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstΣndiger Arbeit der Gewinn
(ºº 4 bis 7g),
2. bei den anderen Einkunftsarten der ▄berschu▀ der Einnahmen
ⁿber die Werbungskosten (ºº 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkⁿnfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach º 13 Abs. 3, ist der
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkⁿnfte, vermindert um die
Sonderausgaben und die au▀ergew÷hnlichen Belastungen, ist das
Einkommen.
(5) das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag nach den
ºº 31 und 32, den Haushaltsfreibetrag nach º 32 Abs. 7 und um
die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden BetrΣge, ist das zu
versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage
fⁿr die tarifliche Einkommensteuer. Knⁿpfen andere Gesetze an
den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist fⁿr deren
Zweck das Einkommen in allen FΣllen des º 32 um den Kinder
freibetrag zu vermindern.
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den
Entlastungsbetrag nach º 32c, die anzurechnenden auslΣndischen
Steuern und die SteuerermΣ▀igungen, vermehrt um die Steuer nach
º 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach º 10 Abs. 5 und den Zuschlag
nach º 3 Abs. 4 Satz 2 des ForstschΣden- Ausgleichsgesetzes,
ist die festzusetzende Einkommensteuer. Wurde das Einkommen in
den FΣllen in den º 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, ist
fⁿr die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das
erhaltene Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer
hinzuzurechnen.
(7) 1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die
Grundlagen fⁿr ihre Festsetzung sind jeweils fⁿr ein
Kalenderjahr zu ermitteln. 3 Besteht wΣhrend eines
Kalenderjahres sowohl unbeschrΣnkte als auch beschrΣnkte
Einkommensteuerpflicht, so sind die wΣhrend der beschrΣnkten
Einkommensteuerpflicht erzielten inlΣndischen Einkⁿnfte den
wΣhrend der unbeschrΣnkten Einkommensteuerpflicht erzielten
Einkⁿnften hinzuzurechnen.
º 2a.
(1) 1 Negative Einkⁿnfte
1. aus einer in einem auslΣndischen Staat belegenen land- und
forstwirtschaftlichen BetriebsstΣtte,
2. aus einer in einem auslΣndischen Staat belegenen
gewerblichen BetriebsstΣtte,
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem
Betriebsverm÷gen geh÷renden Anteils an einer K÷rperschaft, die
weder ihre GeschΣftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat
(auslΣndische K÷rperschaft), oder
b) aus der VerΣu▀erung oder Entnahme eines zu einem
Betriebsverm÷gen geh÷renden Anteils an einer auslΣndischen
K÷rperschaft oder aus der Aufl÷sung oder Herabsetzung des
Kapitals einer auslΣndischen K÷rperschaft,
4. in den FΣllen des º 17 bei einem Anteil an einer
Kapitalgesellschaft, die weder ihre GeschΣftsleitung noch ihren
Sitz im Inland hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Sitz oder GeschΣftsleitung in einem
auslΣndischen Staat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem
Verm÷gen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem
auslΣndischen Staat belegen sind, oder
b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Schiffen, wenn
diese Einkⁿnfte nicht tatsΣchlich der inlΣndischen Besteuerung
unterliegen, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der
▄bertragung eines zu einem Betriebsverm÷gen geh÷renden
Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der VerΣu▀erung
oder Entnahme eines zu einem Betriebsverm÷gen geh÷renden
Anteils an
b) aus der Aufl÷sung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den FΣllen des º 17 bei einem Anteil an
einer K÷rperschaft mit Sitz oder GeschΣftsleitung im Inland,
soweit die negativen Einkⁿnfte auf einen der in den Nummern 1
bis 6 genannten TatbestΣnde zurⁿckzufⁿhren sind,
dⁿrfen nur mit positiven Einkⁿnften der jeweils selben Art aus
demselben Staat, in den FΣllen der Nummer 7 auf Grund von
TatbestΣnden der jeweils selben Art aus demselben Staat,
ausgeglichen werden; sie dⁿrfen auch nicht nach º 10d abgezogen
werden. 2 Den negativen Einkⁿnften sind Gewinnminderungen
gleichgestellt. 3 Soweit die negativen Einkⁿnfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden k÷nnen, mindern sie die positiven
Einkⁿnfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in
den folgenden VeranlagungszeitrΣumen aus demselben Staat, in
den FΣllen der Nummer 7 auf Grund von TatbestΣnden der jeweils
selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4 Die Minderung ist
nur insoweit zulΣssig, als die negativen Einkⁿnfte in den
vorangegangenen VeranlagungszeitrΣumen nicht berⁿcksichtigt
werden konnten (verbleibende negative Einkⁿnfte). 5 Die am
Schlu▀ eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen
Einkⁿnfte sind gesondert festzustellen; º 10d Abs. 3 gilt
sinngemΣ▀.
(2) 1 Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, da▀ die negativen Einkⁿnfte aus
einer gewerblichen BetriebsstΣtte im Ausland stammen, die
ausschlie▀lich oder fast ausschlie▀lich die Herstellung oder
Lieferung von Waren, au▀er Waffen, die Gewinnung von
BodenschΣtzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem
Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgⁿtern
einschlie▀lich der ▄berlassung von Rechten, PlΣnen, Mustern,
Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das
unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem
Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die
ausschlie▀lich oder fast ausschlie▀lich die vorgenannten
TΣtigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der
Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als
Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft
weder ihre GeschΣftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 2
Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, da▀ die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen bei der K÷rperschaft entweder seit ihrer
Grⁿndung oder wΣhrend der letzten fⁿnf Jahre vor und in dem
Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen
Einkⁿnfte bezogen werden.
(3) 1 Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei einem unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen aus
einer in einem auslΣndischen Staat belegenen BetriebsstΣtte
stammende Einkⁿnfte aus gewerblicher TΣtigkeit von der
Einkommensteuer zu befreien, so ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften
des inlΣndischen Steuerrechts bei diesen Einkⁿnften ergibt, bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte abzuziehen,
soweit er vom Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen
werden k÷nnte, wenn die Einkⁿnfte nicht von der Einkommensteuer
zu befreien wΣren, und soweit er nach diesem Abkommen zu
befreiende positive Einkⁿnfte aus gewerblicher TΣtigkeit aus
anderen in diesem auslΣndischen Staat belegenen BetriebsstΣtten
ⁿbersteigt. 2 Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird,
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des º 10d der
Verlustabzug zulΣssig. 3 Der nach den SΣtzen 1 und 2 abgezogene
Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden
VeranlagungszeitrΣume bei den nach diesem Abkommen zu
befreienden Einkⁿnften aus gewerblicher TΣtigkeit aus in diesem
auslΣndischen Staat belegenen BetriebsstΣtten insgesamt ein
positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden
Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte wieder hinzuzurechnen. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, da▀ nach den fⁿr ihn
geltenden Vorschriften des auslΣndischen Staates ein Abzug von
Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht
beansprucht werden kann. 5 Der am Schlu▀ eines
Veranlagungszeitraums nach den SΣtzen 3 und 4 der Hinzurechnung
unterliegende und noch nicht hinzugerechnete (verbleibende)
Betrag ist gesondert festzustellen; º 10d Abs. 3 gilt
entsprechend.
(4) 1 Wird eine in einem auslΣndischen Staat belegene
BetriebsstΣtte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist
ein nach Absatz 3 SΣtze 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er
nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist
oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der
Umwandlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3
dem Gesamtbetrag der Einkⁿnfte hinzuzurechnen. 2 Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn
1. bei der umgewandelten BetriebsstΣtte die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder
2. der Steuerpflichtige nachweist, da▀ die Kapitalgesellschaft
nach den fⁿr sie geltenden Vorschriften einen Abzug von
Verlusten der BetriebsstΣtte nicht beanspruchen kann.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
2. Steuerfreie Einnahmen
º 3.
Steuerfrei sind
1.) a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer
Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzuschⁿsse aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen einschlie▀lich der Sachleistungen nach dem
Gesetz ⁿber die Alterssicherung der Landwirte,
c) ▄bergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
Geldleistungen nach den ºº 10, 36 bis 39 des Gesetzes ⁿber die
Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der
Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz ⁿber die
Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstⁿtzung fⁿr
im Familienhaushalt beschΣftigte Frauen, der Zuschu▀ zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschu▀
nach º 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung;
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld
und die ⁿbrigen Leistungen nach dem Arbeitsf÷rderungsgesetz und
den entsprechenden Programmen des Bundes und der LΣnder, soweit
sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur F÷rderung der
Ausbildung oder Fortbildung der EmpfΣnger gewΣhrt werden, sowie
Leistungen nach º 55a des Arbeitsf÷rderungsgesetzes, Leistungen
auf Grund der in º 141m Abs. 1 und º 141n Abs. 2 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes genannten Ansprⁿche, Leistungen auf
Grund der in º 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit º 117 Abs. 4 Satz 1 oder º 134 Abs. 4 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes, º 160 Abs. 1 Satz 1 und º 166a des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes genannten Ansprⁿche, wenn ⁿber das
Verm÷gen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das
Konkursverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren er÷ffnet
worden ist oder einer der FΣlle des º 141b Abs. 3 des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes vorliegt, und der Altersⁿbergangsgeld-
Ausgleichsbetrag nach º 249e Abs. 4a des
Arbeitsf÷rderungsgesetzes;
2a.) die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach
dem Soldatenversorgungsgesetz;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-
)Gesetze;
4.) bei Angeh÷rigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes,
der Bereitschaftspolizei der LΣnder, der Vollzugspolizei und
der Berufsfeuerwehr der LΣnder und Gemeinden und bei
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der LΣnder und
Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus DienstbestΣnden ⁿberlassenen
Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und AbnutzungsentschΣdigungen fⁿr die
Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von
Dienstkleidung Verpflichteten und fⁿr dienstlich notwendige
Kleidungsstⁿcke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
c) im Einsatz gewΣhrte Verpflegung oder Verpflegungszuschⁿsse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften
gewΣhrten Heilfⁿrsorge;
5. die Geld- und Sachbezⁿge sowie die Heilfⁿrsorge, die
Soldaten auf Grund des º 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes
und Zivildienstleistende auf Grund des º 35 des
Zivildienstgesetzes erhalten;
6. Bezⁿge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
÷ffentlichen Mitteln versorgungshalber an WehrdienstbeschΣdigte
und ZivildienstbeschΣdigte oder ihre Hinterbliebenen,
KriegsbeschΣdigte, Kriegshinterbliebene und ihnen
gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht
um Bezⁿge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewΣhrt werden;
7.) Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
Leistungen nach dem Flⁿchtlingshilfegesetz, dem
Bundesvertriebenengesetz, dem ReparationsschΣdengesetz, dem
Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-
VerfolgtenentschΣdigungsgesetz sowie Leistungen nach dem
EntschΣdigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz,
soweit sie nicht KapitalertrΣge im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 7
und Abs. 2 sind;
8. Geldrenten, KapitalentschΣdigungen und Leistungen im
Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewΣhrt
werden. 2 Die Steuerpflicht von Bezⁿgen aus einem aus
Wiedergutmachungsgrⁿnden neu begrⁿndeten oder wieder
begrⁿndeten DienstverhΣltnis sowie von Bezⁿgen aus einem
frⁿheren DienstverhΣltnis, die aus Wiedergutmachungsgrⁿnden neu
gewΣhrt oder wieder gewΣhrt werden, bleibt unberⁿhrt;
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranla▀ten oder
gerichtlich ausgesprochenen Aufl÷sung des DienstverhΣltnisses,
h÷chstens jedoch 24 000 Deutsche Mark. 2 Hat der Arbeitnehmer
das 50. Lebensjahr vollendet und hat das DienstverhΣltnis
mindestens 15 Jahre bestanden, so betrΣgt der H÷chstbetrag 30
000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet und hat das DienstverhΣltnis mindestens 20 Jahre
bestanden, so betrΣgt der H÷chstbetrag 36 000 Deutsche Mark;
10. ▄bergangsgelder und ▄bergangsbeihilfen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem
DienstverhΣltnis;
11. Bezⁿge aus ÷ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
÷ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedⁿrftigkeit oder als
Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f÷rdern.
2 Darunter fallen nicht KinderzuschlΣge und Kinderbeihilfen,
die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder
Σhnlicher Vorschriften gewΣhrt werden. 3 Voraussetzung fⁿr die
Steuerfreiheit ist, da▀ der EmpfΣnger mit den Bezⁿgen nicht zu
einer bestimmten wissenschaftlichen oder kⁿnstlerischen
Gegenleistung oder zu einer ArbeitnehmertΣtigkeit verpflichtet
wird;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezⁿge, die
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf
bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher ErmΣchtigung
beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer
Landesregierung als AufwandsentschΣdigung festgesetzt sind und
als AufwandsentschΣdigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
2 Das gleiche gilt fⁿr andere Bezⁿge, die als
AufwandsentschΣdigung aus ÷ffentlichen Kassen an ÷ffentliche
Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht
festgestellt wird, da▀ sie fⁿr Verdienstausfall oder
Zeitverlust gewΣhrt werden oder den Aufwand, der dem EmpfΣnger
erwΣchst, offenbar ⁿbersteigen;
13.) die aus ÷ffentlichen Kassen gezahlten
Reisekostenvergⁿtungen, Umzugskostenvergⁿtungen und
Trennungsgelder. 2 Vergⁿtungen fⁿr Verpflegungsmehraufwendungen
sind nur insoweit steuerfrei, als sie die PauschbetrΣge nach º
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht ⁿbersteigen;
14.) Zuschⁿsse eines TrΣgers der gesetzlichen
Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners fⁿr seine
Kranken- und Pflegeversicherung;
15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlΣ▀lich ihrer Eheschlie▀ung
oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten,
soweit sie jeweils 700 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen;
16. die Vergⁿtungen, die Arbeitnehmer au▀erhalb des
vffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von
Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter
Haushaltsfⁿhrung erhalten, soweit sie die beruflich veranla▀ten
Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die
PauschbetrΣge nach º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei
Familienheimfahrten mit dem eigenen oder au▀erhalb des
DienstverhΣltnisses zur Nutzung ⁿberlassenen Kraftfahrzeugs die
PauschbetrΣge nach º 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht ⁿbersteigen;
Vergⁿtungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter
Haushaltsfⁿhrung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach
º 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
5 abziehbaren Aufwendungen nicht ⁿbersteigen;
17.) Zuschⁿsse zum Beitrag nach º 32 des Gesetzes ⁿber die
Alterssicherung der Landwirte;
18. das Aufgeld fⁿr ein an die Bank fⁿr Vertriebene und
GeschΣdigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des
Ausgleichsfonds (º 5 Lastenausgleichsgesetz) gegebenes
Darlehen, wenn das Darlehen nach º 7f des Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl I S.
1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfΣhig war;
19. EntschΣdigungen auf Grund des Gesetzes ⁿber die
EntschΣdigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
20. die aus ÷ffentlichen Mitteln des BundesprΣsidenten aus
sittlichen oder sozialen Grⁿnden gewΣhrten Zuwendungen an
besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des º 35 Abs. 1
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung;
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes ⁿber Titel, Orden
und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, ver÷ffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geΣndert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl I S.
560), gewΣhrt wird;
23.) die Leistungen nach dem HΣftlingshilfegesetz, dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
24. (aufgehoben)
25. EntschΣdigungen nach dem Bundesseuchengesetz;
26.) AufwandsentschΣdigungen fⁿr nebenberufliche TΣtigkeiten
als ▄bungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder fⁿr eine
vergleichbare nebenberufliche TΣtigkeit, fⁿr nebenberufliche
kⁿnstlerische TΣtigkeiten oder fⁿr die nebenberufliche Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag
einer inlΣndischen juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts
oder einer unter º 5 Abs. 1 Nr. 9 des
K÷rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F÷rderung
gemeinnⁿtziger, mildtΣtiger und kirchlicher Zwecke (ºº 52 bis
54 der Abgabenordnung). 2 Als AufwandsentschΣdigungen sind
Einnahmen fⁿr die in Satz 1 bezeichneten TΣtigkeiten bis zur
H÷he von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen;
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur F÷rderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen ErwerbstΣtigkeit bis zum H÷chstbetrag
von 36 000 Deutsche Mark;
28. die AufstockungsbetrΣge im Sinne des º 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a sowie die BeitrΣge und Aufwendungen im Sinne des º
3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des º 4 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes;
29.) das Gehalt und die Bezⁿge,
a) die die diplomatischen Vertreter auslΣndischer Staaten, die
ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden
Personen erhalten. 2 Dies gilt nicht fⁿr deutsche
Staatsangeh÷rige oder fⁿr im Inland stΣndig ansΣssige Personen;
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangeh÷rigen und ihres
Personals, soweit sie Angeh÷rige des Entsendestaats sind. 2
Dies gilt nicht fⁿr Personen, die im Inland stΣndig ansΣssig
sind oder au▀erhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein
Gewerbe oder eine andere gewinnbringende TΣtigkeit ausⁿben;
30. EntschΣdigungen fⁿr die betriebliche Benutzung von
Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die
entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht
offensichtlich ⁿbersteigen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ⁿberlΣ▀t; dasselbe
gilt fⁿr eine Barabl÷sung eines nicht nur einzelvertraglichen
Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die
Barabl÷sung betrieblich veranla▀t ist und die entsprechenden
Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich ⁿbersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbef÷rderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeug, soweit die
Sammelbef÷rderung fⁿr den betrieblichen Einsatz des
Arbeitnehmers notwendig ist;
33.) zusΣtzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von
nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in KindergΣrten
oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.) Zuschⁿsse des Arbeitgebers, die zusΣtzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte mit ÷ffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. 2 Das gleiche
gilt fⁿr die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung
÷ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte, die der Arbeitnehmer auf
Grund seines DienstverhΣltnisses zusΣtzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann;
35.) die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche
Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschΣftigten Beamten,
soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der
Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei wΣren;
36. Einnahmen fⁿr Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur H÷he des Pflegegeldes
nach º 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese
Leistungen von Angeh÷rigen des Pflegebedⁿrftigen oder von
anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des
º 33 Abs. 2 gegenⁿber dem Pflegebedⁿrftigen erfⁿllen, erbracht
werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedⁿrftige
Pflegegeld aus privaten VersicherungsvertrΣgen nach den
Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine
Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften fⁿr hΣusliche Pflege
erhΣlt;
37. bis 41. (weggefallen);
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens
gezahlt werden;
43. der Ehrensold fⁿr Kⁿnstler sowie Zuwendungen aus Mitteln
der Deutschen Kⁿnstlerhilfe, wenn es sich um Bezⁿge aus
vffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedⁿrftigkeit des
Kⁿnstlers gezahlt werden;
44. Stipendien, die unmittelbar aus ÷ffentlichen Mitteln oder
von zwischenstaatlichen oder ⁿberstaatlichen Einrichtungen,
denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh÷rt, zur
F÷rderung der Forschung oder zur F÷rderung der
wissenschaftlichen oder kⁿnstlerischen Ausbildung oder
Fortbildung gewΣhrt werden. 2 Das gleiche gilt fⁿr Stipendien,
die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer
Einrichtung, die von einer K÷rperschaft des ÷ffentlichen Rechts
errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse im Sinne des º 5 Abs. 1
Nr. 9 des K÷rperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3
Voraussetzung fⁿr die Steuerfreiheit ist, da▀
a) die Stipendien einen fⁿr die Erfⁿllung der Forschungsaufgabe
oder fⁿr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung
des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht ⁿbersteigen
und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben
werden,
b) der EmpfΣnger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu
einer bestimmten wissenschaftlichen oder kⁿnstlerischen
Gegenleistung oder zu einer ArbeitnehmertΣtigkeit verpflichtet
ist,
c) bei Stipendien zur F÷rderung der wissenschaftlichen oder
kⁿnstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen
GewΣhrung eines solchen Stipendiums der Abschlu▀ der
Berufsausbildung des EmpfΣngers nicht lΣnger als zehn Jahre
zurⁿckliegt;
45. (weggefallen);
46. BergmannsprΣmien nach dem Gesetz ⁿber BergmannsprΣmien;
47. Leistungen nach º 14a Abs. 4 und º 14b des
Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie
nicht nach dessen º 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
49. laufende Zuwendungen eines frⁿheren alliierten
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des
Grundgesetzes ansΣssige Ehefrau, soweit sie auf diese
Zuwendungen angewiesen ist;
50. die BetrΣge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhΣlt,
um sie fⁿr ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die
BetrΣge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers fⁿr den
Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt
werden, ohne da▀ ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie
2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht ⁿbersteigen;
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
nach nΣherer Ma▀gabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus
sozialen Grⁿnden oder zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz
oder teilweise steuerfrei zu belassen;
53. (weggefallen);
54. Zinsen aus EntschΣdigungsansprⁿchen fⁿr deutsche
Auslandsbonds im Sinne der ºº 52 bis 54 des
Bereinigungsgesetzes fⁿr deutsche Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die
EntschΣdigungsansprⁿche gegen den Bund oder die LΣnder richten.
2 Das gleiche gilt fⁿr die Zinsen aus Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen, die nach den ºº 9, 10 und 14 des
Gesetzes zur nΣheren Regelung der EntschΣdigungsansprⁿche fⁿr
Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-3, ver÷ffentlichten bereinigten Fassung
vom Bund oder von den LΣndern fⁿr EntschΣdigungsansprⁿche
erteilt oder eingetragen werden;
55. und 56. (weggefallen);
57. die BetrΣge, die die Kⁿnstlersozialkasse zugunsten des nach
dem Kⁿnstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem
Aufkommen von Kⁿnstlersozialabgabe und Bundeszuschu▀ an einen
TrΣger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.) das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem
Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der
Miete oder Belastung im Sinne des º 38 des Wohngeldgesetzes und
÷ffentliche Zuschⁿsse zur Deckung laufender Aufwendungen fⁿr
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus
oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,
deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit sie nicht
durch ein DienstverhΣltnis veranla▀t sind;
59.) die Zusatzf÷rderung nach º 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und nach º 51f des Wohnungsbaugesetzes fⁿr
das Saarland, soweit die Einkⁿnfte dem Mieter zuzurechnen sind,
und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsⁿberlassung im
Zusammenhang mit einem ArbeitsverhΣltnis, soweit sie die
Vorteile aus einer entsprechenden F÷rderung nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz nicht ⁿberschreiten;
60. Leistungen aus ÷ffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des
Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus
Anla▀ von Stillegungs-, EinschrΣnkungs-, Umstellungs- oder
Rationalisierungsma▀nahmen;
61. Leistungen nach º 4 Abs. 1 Nr. 2, º 7 Abs. 3, ºº 9, 10 Abs.
1, ºº 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.) Ausgaben des Arbeitgebers fⁿr die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher ErmΣchtigung
beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. 2 Den Ausgaben des
Arbeitgebers fⁿr die Zukunftssicherung, die auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden
gleichgestellt Zuschⁿsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen
des Arbeitnehmers
a) fⁿr eine Lebensversicherung,
b) fⁿr die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung,
c) fⁿr eine ÷ffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der
Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden ist. 3 Die Zuschⁿsse sind nur
insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der
Angestellten die HΣlfte und bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des
Arbeitnehmers nicht ⁿbersteigen und nicht h÷her sind als der
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder in
der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wΣre. 4 Die
SΣtze 2 und 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr BeitrΣge des Arbeitgebers zu
einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem
Arbeitgeber nicht im Inland beschΣftigt ist und der Arbeitgeber
keine BeitrΣge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland
leistet; BeitrΣge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
63.) (weggefallen);
64.) bei Arbeitnehmern, die zu einer inlΣndischen juristischen
Person des ÷ffentlichen Rechts in einem DienstverhΣltnis stehen
und dafⁿr Arbeitslohn aus einer inlΣndischen ÷ffentlichen Kasse
beziehen, die Bezⁿge fⁿr eine TΣtigkeit im Ausland insoweit,
als sie den Arbeitslohn ⁿbersteigen, der dem Arbeitnehmer bei
einer gleichwertigen TΣtigkeit am Ort der zahlenden
÷ffentlichen Kasse zustehen wⁿrde; bei anderen fⁿr einen
begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern,
die dort einen Wohnsitz oder ihren gew÷hnlichen Aufenthalt
haben, der ihnen von einem inlΣndischen Arbeitgeber gewΣhrte
Kaufkraftausgleich, soweit er den fⁿr vergleichbare
Auslandsdienstbezⁿge nach º 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulΣssigen Betrag nicht ⁿbersteigt;
65. BeitrΣge des TrΣgers der Insolvenzsicherung (º 14 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geΣndert durch
Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261) zugunsten eines
Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine
Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur
Abl÷sung von Verpflichtungen, die der TrΣger der
Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenⁿber dem
Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. 2 Die
Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der
Lebensversicherung auf Grund der BeitrΣge nach Satz 1 geh÷ren
zu den Einkⁿnften, zu denen die Versorgungsleistungen geh÷ren
wⁿrden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen
wΣren. 3 Soweit sie zu den Einkⁿnften aus nichtselbstΣndiger
Arbeit im Sinne des º 19 geh÷ren, ist von ihnen Lohnsteuer
einzubehalten. 4 Fⁿr die Erhebung der Lohnsteuer gelten die
Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als
Arbeitgeber und der LeistungsempfΣnger als Arbeitnehmer;
66. Erh÷hungen des Betriebsverm÷gens, die dadurch entstehen,
da▀ Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise
erlassen werden;
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und
vergleichbare Leistungen der LΣnder sowie Leistungen nach dem
Kindererziehungsleistungs-Gesetz und der
Kindererziehungszuschlag nach dem
Kindererziehungszuschlagsgesetz;
68. (weggefallen);
69. Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte
oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "HumanitΣre
Soforthilfe";
º 3a.
(weggefallen)
º 3b.
(1) Steuerfrei sind ZuschlΣge, die fⁿr tatsΣchlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn
gezahlt werden, soweit sie
1. fⁿr Nachtarbeit 25 vom Hundert,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 fⁿr Sonntagsarbeit 50 vom
Hundert,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 fⁿr Arbeit am 31. Dezember ab 14
Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,
4. fⁿr Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26.
Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
des Grundlohns nicht ⁿbersteigen.
(2) 1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
Arbeitnehmer bei der fⁿr ihn ma▀gebenden regelmΣ▀igen
Arbeitszeit fⁿr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er
ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2 Nachtarbeit ist die
Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3 Sonntagsarbeit und
Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr
des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch
die am Ort der ArbeitsstΣtte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt
abweichend von den AbsΣtzen 1 und 2 folgendes:
1. Fⁿr Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erh÷ht sich
der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder
Feiertag folgenden Tages.
º 3c.
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dⁿrfen sie nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
3. Gewinn
º 4.
(1) 1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsverm÷gen am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs und dem
Betriebsverm÷gen am Schlu▀ des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. 2 Entnahmen sind alle
Wirtschaftsgⁿter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen
und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb fⁿr sich,
fⁿr seinen Haushalt oder fⁿr andere betriebsfremde Zwecke im
Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. 3 Ein Wirtschaftsgut
wird nicht dadurch entnommen, da▀ der Steuerpflichtige zur
Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach º 13a ⁿbergeht. 4 Eine
─nderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei
Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei
Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach º 13a keine Entnahme.
5 Einlagen sind alle Wirtschaftsgⁿter (Bareinzahlungen und
sonstige Wirtschaftsgⁿter), die der Steuerpflichtige dem
Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugefⁿhrt hat. 6 Bei der
Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften ⁿber die
Betriebsausgaben, ⁿber die Bewertung und ⁿber die Absetzung fⁿr
Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1 Der Steuerpflichtige darf die Verm÷gensⁿbersicht (Bilanz)
auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt Σndern, soweit sie
den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung unter Befolgung der
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. 2 Darⁿber hinaus
ist eine ─nderung der Verm÷gensⁿbersicht (Bilanz) nur mit
Zustimmung des Finanzamts zulΣssig.
(3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bⁿcher zu fⁿhren und regelmΣ▀ig
Abschlⁿsse zu machen, und die auch keine Bⁿcher fⁿhren und
keine Abschlⁿsse machen, k÷nnen als Gewinn den ▄berschu▀ der
Betriebseinnahmen ⁿber die Betriebsausgaben ansetzen. 2
Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus,
die im Namen und fⁿr Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften
ⁿber die Absetzung fⁿr Abnutzung oder Substanzverringerung sind
zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fⁿr
nicht abnutzbare Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens sind erst
im Zeitpunkt der VerΣu▀erung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgⁿter als Betriebsausgaben zu berⁿcksichtigen. 5 Die
nicht abnutzbaren Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens sind
unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu fⁿhrende
Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranla▀t sind.
(5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dⁿrfen den Gewinn nicht
mindern:
1. Aufwendungen fⁿr Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem
EmpfΣnger im Wirtschaftsjahr zugewendeten GegenstΣnde insgesamt
75 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen;
2. Aufwendungen fⁿr die Bewirtung von Personen aus
geschΣftlichem Anla▀, soweit sie 80 vom Hundert der
Aufwendungen ⁿbersteigen, die nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H÷he und
betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der
H÷he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat
der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu
machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anla▀ der Bewirtung sowie H÷he
der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer GaststΣtte
stattgefunden, so genⁿgen Angaben zu dem Anla▀ und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung ⁿber die Bewirtung ist
beizufⁿgen;
3. Aufwendungen fⁿr Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit
sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen,
die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen
(GΣstehΣuser) und sich au▀erhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden;
4. Aufwendungen fⁿr Jagd oder Fischerei, fⁿr Segeljachten oder
Motorjachten sowie fⁿr Σhnliche Zwecke und fⁿr die hiermit
zusammenhΣngenden Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen fⁿr die Verpflegung des Steuerpflichtigen,
soweit in den folgenden SΣtzen nichts anderes bestimmt ist.
Wird der Steuerpflichtige vorⁿbergehend von seiner Wohnung und
dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen
TΣtigkeit entfernt betrieblich tΣtig, ist fⁿr jeden
Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorⁿbergehenden TΣtigkeit von seiner Wohnung und seinem
TΣtigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche
Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend
ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 10 Stunden abwesend
ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark abzuziehen. Wird der
Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen
TΣtigkeit typischerweise nur an stΣndig wechselnden
TΣtigkeitsstΣtten oder auf einem Fahrzeug tΣtig, gilt Satz 2
entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von
der Wohnung ma▀gebend. Bei einer TΣtigkeit im Ausland treten an
die Stelle des Pauschbetrags nach Satz 2 Buchstabe a
lΣnderweise unterschiedliche PauschbetrΣge, die mit 120 vom
Hundert der h÷chsten Auslandstagegelder nach dem
Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
festgesetzt werden. Bei einer lΣngerfristigen vorⁿbergehenden
TΣtigkeit an derselben TΣtigkeitsstΣtte beschrΣnkt sich der
pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die
AbzugsbeschrΣnkung nach Satz 1, die PauschbetrΣge nach den
SΣtzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten
auch fⁿr Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
betrieblichem Anla▀ begrⁿndeten doppelten Haushaltsfⁿhrung;
dabei ist fⁿr jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist,
an dem gleichzeitig eine TΣtigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3
ausgeⁿbt wird, nur der jeweils h÷chste in Betracht kommende
Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer TΣtigkeit im Sinne
des Satzes 2 an dem BeschΣftigungsort, der zur Begrⁿndung der
doppelten Haushaltsfⁿhrung gefⁿhrt hat, auf die Dreimonatsfrist
anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen fⁿr Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen
Wohnung und BetriebsstΣtte in H÷he des positiven
Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inlΣndischen
Listenpreises im Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des
Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat
fⁿr jeden Entfernungskilometer und dem sich nach º 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen fⁿr
Familienheimfahrten in H÷he des positiven Unterschiedsbetrags
zwischen 0,002 vom Hundert des inlΣndischen Listenpreises im
Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und dem sich nach º 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 ergebenden Betrag; ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach º
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder
0,002 vom Hundert des inlΣndischen Listenpreises ermittelten
Betrags fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und BetriebsstΣtte und fⁿr
Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden
tatsΣchlichen Aufwendungen;
6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anla▀
begrⁿndeten doppelten Haushaltsfⁿhrung, soweit die doppelte
Haushaltsfⁿhrung ⁿber die Dauer von zwei Jahren beibehalten
wird. º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt
unberⁿhrt;
6b. Aufwendungen fⁿr hΣusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten
der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert
der gesamten betrieblichen und beruflichen TΣtigkeit betrΣgt
oder wenn fⁿr die betriebliche oder berufliche TΣtigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfⁿgung steht. In diesen FΣllen wird
die H÷he der abziehbaren Aufwendungen auf 2400 Deutsche Mark
begrenzt; die BeschrΣnkung der H÷he nach gilt nicht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen BetΣtigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten
Aufwendungen, die die Lebensfⁿhrung des Steuerpflichtigen oder
anderer Personen berⁿhren, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Beh÷rde im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder von Organen der EuropΣischen
Gemeinschaften festgesetzte Geldbu▀en, Ordnungsgelder und
Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt fⁿr Leistungen zur Erfⁿllung
von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen. 3 Die Rⁿckzahlung von Ausgaben im
Sinne der SΣtze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erh÷hen. 4 Das
Abzugsverbot fⁿr Geldbu▀en gilt nicht, soweit der
wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesversto▀ erlangt
wurde, abgesch÷pft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen
und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen,
nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht
anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach º 235 der
Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den FΣllen der ºº 14, 17 und 18
des K÷rperschaftsteuergesetzes an au▀enstehende Anteilseigner
geleistet werden.
2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis
4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht
ausgeⁿbten BetΣtigung des Steuerpflichtigen sind. 3 º 12 Nr. 1
bleibt unberⁿhrt;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhΣngende
Aufwendungen, wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der
Vorteile eine rechtskrΣftige Verurteilung nach einem
Strafgesetz erfolgt ist oder das Verfahren gemΣ▀ den ºº 153 bis
154e der Strafproze▀ordnung eingestellt worden ist, oder wenn
wegen der Zuwendung oder des Empfangs der Zuwendung ein Bu▀geld
rechtkrΣftig verhΣngt worden ist. Die Finanzbeh÷rde teilt
Tatsachen, die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1
begrⁿnden, der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbeh÷rde mit;
im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel gegen den
Steuerpflichtigen zur Ermittlung dieser Tatsachen unzulΣssig.
(6) Aufwendungen zur F÷rderung staatspolitischer Zwecke (º 10b
Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.
Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b und
7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben
aufzuzeichnen.
(8) Fⁿr Erhaltungsaufwand bei GebΣuden in Sanierungsgebieten
und stΣdtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei
Baudenkmalen gelten die ºº 11a und 11b entsprechend.
º 4a.
(1) 1 Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist
der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2
Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum
30. Juni. 2 Durch Rechtsverordnung kann fⁿr einzelne Gruppen
von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,
wenn das aus wirtschaftlichen Grⁿnden erforderlich ist;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister
eingetragen ist, der Zeitraum, fⁿr den sie regelmΣ▀ig
Abschlⁿsse machen. 2 Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf
einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen
wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2 Sind sie
gleichzeitig buchfⁿhrende Land- und Forstwirte, so k÷nnen sie
mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 ma▀gebenden
Zeitraum als Wirtschaftsjahr fⁿr den Gewerbebetrieb bestimmen,
wenn sie fⁿr den Gewerbebetrieb Bⁿcher fⁿhren und fⁿr diesen
Zeitraum regelmΣ▀ig Abschlⁿsse machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der
Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu
berⁿcksichtigen:
1. 1 Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das
Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das
Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil
aufzuteilen. 2 Bei der Aufteilung sind VerΣu▀erungsgewinne im
Sinne des º 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs
hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs
als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet.
º 4b.
1 Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die
von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anla▀
abgeschlossen wird, ist dem Betriebsverm÷gen des
Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Versicherers
die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung
abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt
sind. 2 Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprⁿche
aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat,
sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenⁿber
schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder
Beleihung nicht erfolgt wΣre.
º 4c.
(1) 1 Zuwendungen an eine Pensionskasse dⁿrfen von dem
Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (TrΣgerunternehmen),
als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in
der Satzung oder im GeschΣftsplan der Kasse festgelegten
Verpflichtung oder auf einer Anordnung der
Versicherungsaufsichtsbeh÷rde beruhen oder der Abdeckung von
FehlbetrΣgen bei der Kasse dienen. 2 Soweit die allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die fachlichen GeschΣftsunterlagen
im Sinne des º 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum GeschΣftsplan geh÷ren,
gelten diese als Teil des GeschΣftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dⁿrfen als
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen
der Kasse, wenn sie vom TrΣgerunternehmen unmittelbar erbracht
wⁿrden, bei diesem nicht betrieblich veranla▀t wΣren.
º 4d.
(1) 1 Zuwendungen an eine Unterstⁿtzungskasse dⁿrfen von dem
Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (TrΣgerunternehmen),
als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen
der Kasse, wenn sie vom TrΣgerunternehmen unmit telbar erbracht
wⁿrden, bei diesem betrieblich veranla▀t wΣren und sie die
folgenden BetrΣge nicht ⁿbersteigen:
a) das Deckungskapital fⁿr die laufenden Leistungen nach der
dem Gesetz als Anlage 1 beigefⁿgten Tabelle. LeistungsempfΣnger
ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des TrΣgerunternehmens, der
von der Unterstⁿtzungskasse Leistungen erhΣlt; soweit die Kasse
Hinterbliebenenversorgung gewΣhrt, ist LeistungsempfΣnger der
Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des
TrΣgerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhΣlt. Dem
ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen
Leistungen der Alters-, InvaliditΣts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anla▀ ihrer ehemaligen TΣtigkeit
fⁿr das TrΣgerunternehmen zugesagt worden sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr fⁿr jeden LeistungsanwΣrter,
aa) wenn die Kasse nur InvaliditΣtsversorgung oder nur
Hinterbliebenenversorgung gewΣhrt, jeweils 6 vom Hundert,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschlu▀ von
InvaliditΣtsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewΣhrt,
25 vom Hundert der jahrlichen Versorgungsleistungen, die der
LeistungsanwΣrter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung
gewΣhrt wird, dessen Hinterbliebene nach VerhΣltnissen am
Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im letzten Zeitpunkt
der Anwartschaft, spΣtestens im Zeitpunkt der Vollendung des
65. Lebensjahrs erhalten k÷nnen. LeistungsanwΣrter ist jeder
Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
TrΣgerunternehmens, der von der Unterstⁿtzungskasse schriftlich
zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30.
Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur
Hinterbliebenenversorgung gewΣhrt, gilt als LeistungsanwΣrter
jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
TrΣgerunternehmens, der am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem
die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und
dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten
k÷nnen. Das TrΣgerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz
1 statt des dort ma▀gebenden Betrags den Durchschnittsbetrag
der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an LeistungsempfΣnger im
Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewΣhrten Leistungen zugrunde
legen. In diesem Fall sind LeistungsanwΣrter im Sinne des
Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des
TrΣgerunternehmens, die am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem
die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem
Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als LeistungsanwΣrter
stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der
Alters-, InvaliditΣts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anla▀
ihrer TΣtigkeit fⁿr das TrΣgerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen Versicherer
zahlt, soweit sie sich die Mittel fⁿr ihre
Versorgungsleistungen, die der LeistungsanwΣrter oder
LeistungsempfΣnger nach den VerhΣltnissen am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten kann, durch Abschlu▀
einer Versicherung verschafft. Bei Versicherungen fⁿr einen
LeistungsanwΣrter ist der Abzug des Beitrags nur zulΣssig, wenn
der LeistungsanwΣrter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten
Voraussetzungen erfⁿllt, die Versicherung fⁿr die Dauer bis zu
dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, fⁿr den erstmals Leistungen
der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der LeistungsanwΣrter das 55. Lebensjahr
vollendet hat, und wΣhrend dieser Zeit jahrlich BeitrΣge
gezahlt werden, die der H÷he nach gleichbleiben oder steigen.
Das gleiche gilt fⁿr LeistungsanwΣrter, die das 30. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, fⁿr Leistungen der InvaliditΣts-
oder Hinterbliebenenversorgung, fⁿr Leistungen der
Altersversorgung unter der Voraussetzung, das die
Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Abzug ist
ausgeschlossen, wenn die Ansprⁿche aus der Versicherung der
Sicherung eines Darlehens dienen. Liegen die Voraussetzungen
der SΣtze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben
a und b in dem VerhΣltnis zu Vermindern, in dem die Leistungen
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem LeistungsanwΣrter im Sinne
des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des
Versorgungsfalls als Abfindung fⁿr kⁿnftige
Versorgungsleistungen gewΣhrt oder den sie an einen anderen
VersorgungstrΣger zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung ⁿbernommen hat. Zuwendungen dⁿrfen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm÷gen
der Kasse ohne Berⁿcksichtigung kⁿnftiger Versorgungsleistungen
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs das zulΣssige Kassenverm÷gen
ⁿbersteigt. Bei der Ermittlung des Verm÷gens der Kasse sind der
Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
Veranlagung der Kasse zur Verm÷gensteuer auf den
Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wΣre, der auf den Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs folgt, und Ansprⁿche aus einer Versicherung
mit dem Wert des geschΣftsplanmΣ▀igen Deckungskapitals
zuzⁿglich des Guthabens aus Beitragsrⁿckerstattung am Schlu▀
des Wirtschaftsjahrs; das ⁿbrige Verm÷gen ist mit dem gemeinen
Wert am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. ZulΣssiges
Kassenverm÷gen ist die Summe aus dem Deckungskapital fⁿr alle
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der
dem Gesetz als Anlage 1 beigefⁿgten Tabelle fⁿr
LeistungsempfΣnger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem
Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfΣhigen
Zuwendungen. Soweit sich die Kasse die Mittel fⁿr ihre
Leistungen durch Abschlu▀ einer Versicherung verschafft, ist,
wenn die Voraussetzungen fⁿr den Abzug des Beitrags nach Satz 1
Buchstabe c erfⁿllt sind, zulΣssiges Kassenverm÷gen der Wert
des geschΣftsplanmΣ▀igen Deckungskapitals aus der Versicherung
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs; in diesem Fall ist das
zulΣssige Kassenverm÷gen nach Satz 4 in dem VerhΣltnis zu
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind. Soweit die Berechnung des
Deckungskapitals nicht zum GeschΣftsplan geh÷rt, tritt an die
Stelle des geschΣftsplanmΣ▀igen Deckungskapitals der nach º 176
Abs. 3 des Gesetzes ⁿber den Versicherungsvertrag berechnete
Zeitwert. GewΣhrt eine Unterstⁿtzungskasse an Stelle von
lebenslΣnglich laufenden Leistungen eine einmalige
Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung
als Jahresbetrag einer lebenslΣnglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslΣnglich laufenden Leistungen
gewΣhren, fⁿr jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn-
und Gehaltssumme des TrΣgerunternehmens, mindestens jedoch den
Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen, soweit dieser Betrag h÷her ist als die in den
vorangegangenen fⁿnf Wirtschaftsjahren vorgenommenen
Zuwendungen abzⁿglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten
Leistungen. Diese Zuwendungen dⁿrfen nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn das Verm÷gen der Kasse am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs das zulΣssige Kassenverm÷gen ⁿbersteigt. Als
zulΣssiges Kassenverm÷gen kann 1 vom Hundert der
durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei
Jahre angesetzt werden. Hat die Kasse bereits 10
Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulΣssige Kassenverm÷gen
zusΣtzlich die Summe der in den letzten Wirtschaftsjahren
gewΣhrten Leistungen nicht ⁿbersteigen. Fⁿr die Bewertung des
Verm÷gens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. Bei der
Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des TrΣgerunternehmens
sind L÷hne und GehΣlter von Personen, die von der Kasse keine
nicht lebenslΣnglich laufenden Leistungen erhalten k÷nnen,
auszuscheiden.
2 LeistungsanwΣrter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige
Arbeitnehmer des TrΣgerunternehmens, der von der
Unterstⁿtzungskasse Leistungen erhalten kann und am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30.
Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur
Hinterbliebenenversorgung gewΣhrt, gilt als LeistungsanwΣrter
jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
TrΣgerunternehmens, der am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem
die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und
dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten
k÷nnen. 3 Das TrΣgerunternehmen kann bei der Berechnung nach
Satz 1 statt des dort ma▀gebenden Betrags den
Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an
LeistungsempfΣnger im Sinne von Buchstabe a Satz 2 gewΣhrten
Leistungen zugrunde legen. 4 In diesem Fall sind
LeistungsanwΣrter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer
oder ehemaligen Arbeitnehmer des TrΣgerunternehmens, die am
Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das
50. Lebensjahr vollendet haben. 5 Dem Arbeitnehmer oder
ehemaligen Arbeitnehmer als LeistungsanwΣrter stehen andere
Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, InvaliditΣts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anla▀ ihrer TΣtigkeit fⁿr
das TrΣgerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag der PrΣmie, den die Kasse an einen Versicherer
zahlt, soweit sie sich die Mittel fⁿr ihre
Versorgungsleistungen, die die LeistungsanwΣrter oder
LeistungsempfΣnger nach den VerhΣltnissen am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten k÷nnen, durch Abschlu▀
einer Versicherung verschafft; die Zuwendungen nach den
Buchstaben a oder b sind in diesem Fall in dem VerhΣltnis zu
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind. 2 Bei Versicherungen fⁿr einen
LeistungsanwΣrter ist der Abzug der PrΣmie nur zulΣssig, wenn
der LeistungsanwΣrter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten
Voraussetzungen erfⁿllt, die Versicherung fⁿr die Dauer bis zu
dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, fⁿr den erstmals Leistungen
der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der LeistungsanwΣrter das 55. Lebensjahr
vollendet hat, und wΣhrend dieser Zeit jΣhrlich PrΣmien gezahlt
werden, die der H÷he nach gleichbleiben oder steigen. 3 Das
gleiche gilt fⁿr LeistungsanwΣrter, die das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, fⁿr Leistungen der InvaliditΣts- oder
Hinterbliebenenversorgung, fⁿr Leistungen der Altersversorgung
unter der Voraussetzung, da▀ die Leistungsanwartschaft bereits
unverfallbar ist. 4 Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die
Ansprⁿche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens
dienen;
d) den Betrag, den die Kasse einem LeistungsanwΣrter im Sinne
von Buchstabe b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls
als Abfindung fⁿr kⁿnftige Versorgungsleistungen gewΣhrt oder
den sie an einen anderen VersorgungstrΣger zahlt, der eine ihr
obliegende Versorgungsverpflichtung ⁿbernommen hat; dieser
Betrag vermindert sich in den FΣllen des Buchstabens c um den
Anspruch gegen die Versicherung.
2 Zuwendungen nach den Buchstaben a oder b dⁿrfen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm÷gen der Kasse
ohne Berⁿcksichtigung kⁿnftiger Kassenleistungen am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs das zulΣssige Kassenverm÷gen ⁿbersteigt. 3 Bei
der Ermittlung des Verm÷gens der Kasse sind der Grundbesitz
mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer Veranlagung der
Kasse zur Verm÷gensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt
anzusetzen wΣre, der auf den Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs folgt,
und noch nicht fΣllige Ansprⁿche aus einer Versicherung mit dem
Wert des geschΣftsplanmΣ▀igen Deckungskapitals zuzⁿglich des
Guthabens aus Beitragsrⁿckerstattung am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs; das ⁿbrige Verm÷gen ist mit dem gemeinen Wert
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. 4 ZulΣssiges
Kassenverm÷gen ist die Summe aus dem Deckungskapital fⁿr alle
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der
dem Gesetz als Anlage 1 beigefⁿgten Tabelle und dem Achtfachen
der nach Buchstabe b abzugsfΣhigen Zuwendungen; soweit sich die
Kasse die Mittel fⁿr ihre Leistungen durch Abschlu▀ einer
Versicherung verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der
nach Buchstabe b zulΣssigen Zuwendungen der Wert des
geschΣftsplanmΣ▀igen Deckungskapitals aus der Versicherung
zuzⁿglich des Guthabens aus Beitragsrⁿckerstattung am Schlu▀
des Wirtschaftsjahrs. 5 GewΣhrt eine Unterstⁿtzungskasse an
Stelle von lebenslΣnglich laufenden Leistungen eine einmalige
Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung
als Jahresbetrag einer lebenslΣnglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslΣnglich laufenden Leistungen
gewΣhren, fⁿr jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn-
und Gehaltssumme des TrΣgerunternehmens, mindestens jedoch den
Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen, soweit dieser Betrag h÷her ist als die in den
vorangegangenen fⁿnf Wirtschaftsjahren vorgenommenen
Zuwendungen abzⁿglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten
Leistungen. 2 Diese Zuwendungen dⁿrfen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm÷gen der Kasse
am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der
durchschnittlichen jΣhrlichen Lohn- und Gehaltssumme der
letzten drei Wirtschaftsjahre des TrΣgerunternehmens ⁿbersteigt
(zulΣssiges Kassenverm÷gen); fⁿr die Bewertung des Verm÷gens
der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 3 Bei der
Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des TrΣgerunternehmens
sind L÷hne und GehΣlter von Personen, die von der Kasse keine
nicht lebenslΣnglich laufenden Leistungen erhalten k÷nnen,
auszuscheiden.
2 GewΣhrt eine Kasse lebenslΣnglich laufende und nicht
lebenslΣnglich laufende Leistungen, so gelten die Nummern 1 und
2 nebeneinander. 3 Leistet ein TrΣgerunternehmen Zuwendungen an
mehrere Unterstⁿtzungskassen, so sind diese Kassen bei der
Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2) 1 Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem
TrΣgerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben
abzuziehen, in dem sie geleistet werden. 2 Zuwendungen, die bis
zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der
Bilanz des TrΣgerunternehmens fⁿr den Schlu▀ eines
Wirtschaftsjahrs geleistet werden, k÷nnen von dem
TrΣgerunternehmen noch fⁿr das abgelaufene Wirtschaftsjahr
durch eine Rⁿckstellung gewinnmindernd berⁿcksichtigt werden. 3
▄bersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfΣhigen BetrΣge, so k÷nnen
die ⁿbersteigenden BetrΣge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf
die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen
der fⁿr diese Wirtschaftsjahre abzugsfΣhigen BetrΣge als
Betriebsausgaben behandelt werden. 4 º 5 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.
(3) (aufgehoben)
º 5.
(1) 1 Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bⁿcher zu fⁿhren und regelmΣ▀ig
Abschlⁿsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung
Bⁿcher fⁿhren und regelmΣ▀ig Abschlⁿsse machen, ist fⁿr den
Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm÷gen anzusetzen (º
4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen GrundsΣtzen
ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung auszuweisen ist. 2 Steuerrechtliche
Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in ▄bereinstimmung mit
der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuⁿben.
(2) Fⁿr immaterielle Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens ist
ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben
wurden.
(3) 1 Rⁿckstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber-
oder Σhnlicher Schutzrechte dⁿrfen erst gebildet werden, wenn
1. der Rechtsinhaber Ansprⁿche wegen der Rechtsverletzung
geltend gemacht hat oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung
ernsthaft zu rechnen ist.
2 Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rⁿckstellung ist spΣtestens
in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden
Wirtschaftsjahrs gewinnerh÷hend aufzul÷sen, wenn Ansprⁿche
nicht geltend gemacht worden sind.
(4) Rⁿckstellungen fⁿr die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlΣ▀lich eines DienstjubilΣums dⁿrfen nur gebildet werden,
wenn das DienstverhΣltnis mindestens zehn Jahre bestanden hat,
das DienstjubilΣum das Bestehen eines DienstverhΣltnisses von
mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich
erteilt ist.
(5) 1 Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlu▀stichtag, soweit
sie Aufwand fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlu▀stichtag,
soweit sie Ertrag fⁿr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen.
2 Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berⁿcksichtigte Z÷lle und Verbrauchsteuern,
soweit sie auf am Abschlu▀stichtag auszuweisende
Wirtschaftsgⁿter des Vorratsverm÷gens entfallen,
2. als Aufwand berⁿcksichtigte Umsatzsteuer auf am
Abschlu▀stichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften ⁿber die Entnahmen und die Einlagen, ⁿber
die ZulΣssigkeit der BilanzΣnderung, ⁿber die Betriebsausgaben,
ⁿber die Bewertung und ⁿber die Absetzung fⁿr Abnutzung oder
Substanzverringerung sind zu befolgen.
º 6.
(1) Fⁿr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgⁿter, die nach
º 4 Abs. 1 oder nach º 5 als Betriebsverm÷gen anzusetzen sind,
gilt das Folgende:
1. 1 Wirtschaftsgⁿter des Anlageverm÷gens, die der Abnutzung
unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fⁿr Abnutzung
nach º 7, anzusetzen. 2 Ist der Teilwert niedriger, so kann
dieser angesetzt werden. 3 Teilwert ist der Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises
fⁿr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wⁿrde; dabei ist davon
auszugehen, da▀ der Erwerber den Betrieb fortfⁿhrt. 4 Bei
Wirtschaftsgⁿtern, die bereits am Schlu▀ des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs zum Anlageverm÷gen des Steuerpflichtigen
geh÷rt haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden
Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er
h÷her ist als der letzte Bilanzansatz; es dⁿrfen jedoch
h÷chstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der
nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert, vermindert
um die Absetzungen fⁿr Abnutzung nach º 7, angesetzt werden.
2. 1 Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgⁿter
des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufverm÷gen)
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
2 Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der
niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. 3 Bei
Wirtschaftsgⁿtern, die bereits am Schlu▀ des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs zum Betriebsverm÷gen geh÷rt haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den
Teilwert auch dann ansetzen, wenn er h÷her ist als der letzte
Bilanzansatz; es dⁿrfen jedoch h÷chstens die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren
Stelle tretende Wert angesetzt werden. 4 Bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des h÷heren
Teilwerts zulΣssig, wenn das den GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger
Buchfⁿhrung entspricht.
2a. 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach º 5 ermitteln,
k÷nnen fⁿr den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgⁿter des
Vorratsverm÷gens unterstellen, da▀ die zuletzt angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgⁿter zuerst verbraucht oder
verΣu▀ert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen
GrundsΣtzen ordnungsmΣ▀iger Buchfⁿhrung entspricht und kein
Bewertungsabschlag nach º 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m
vorgenommen wird. 2 Der Vorratsbestand am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung
nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster
Zugang des neuen Wirtschaftsjahrs. 3 Auf einen im Bilanzansatz
berⁿcksichtigten Bewertungsabschlag nach º 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift entsprechend
anzuwenden. 4 Von der Verbrauchs- oder VerΣu▀erungsfolge nach
Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit
Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemΣ▀er Anwendung der
Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen fⁿr sich, fⁿr seinen
Haushalt oder fⁿr andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem
Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs
ist fⁿr jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inlΣndischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzⁿglich der
Kosten fⁿr Sonderausstattungen einschlie▀lich der Umsatzsteuer
anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit
den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die fⁿr das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das VerhΣltnis der privaten zu
den ⁿbrigen Fahrten durch ein ordnungsgemΣ▀es Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach
seiner Entnahme einer nach º 5 Abs. 1 Nr. 9 des
K÷rperschaftsteuergesetzes von der K÷rperschaftsteuer befreiten
K÷rperschaft, Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse oder
einer juristischen Person des ÷ffentlichen Rechts zur
Verwendung fⁿr steuerbegⁿnstigte Zwecke im Sinne des º 10b Abs.
1 Satz 1 unentgeltlich ⁿberlassen, so kann die Entnahme mit dem
Buchwert angesetzt werden. Satz 4 gilt nicht fⁿr die Entnahme
von Nutzungen und Leistungen.
5. 1 Einlagen sind mit dem Teilwert fⁿr den Zeitpunkt der
Zufⁿhrung anzusetzen; sie sind jedoch h÷chstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das
zugefⁿhrte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der
Zufⁿhrung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des º 17 Abs. 1
beteiligt ist; º 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2 Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen fⁿr
Abnutzung zu kⁿrzen, die auf den Zeitraum zwischen der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der
Einlage entfallen. 3 Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das
vor der Zufⁿhrung aus einem Betriebsverm÷gen des
Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die
Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts
der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
6. Bei Er÷ffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend
anzuwenden.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
Wirtschaftsgⁿter mit dem Teilwert, h÷chstens jedoch mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach
Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens,
die einer selbstΣndigen Nutzung fΣhig sind, k÷nnen im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Er÷ffnung des Betriebs in voller H÷he
als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (º 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5
oder 6 an deren Stelle tretende Wert fⁿr das einzelne
Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen. 2 Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbstΣndigen Nutzung nicht fΣhig,
wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen
mit anderen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens genutzt
werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefⁿgten
Wirtschaftsgⁿter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3 Das
gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang gel÷st und in einen anderen betrieblichen
Nutzungszusammenhang eingefⁿgt werden kann. 4 Satz 1 ist nur
bei Wirtschaftsgⁿtern anzuwenden, die unter Angabe des Tages
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Er÷ffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren
Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu
fⁿhrenden Verzeichnis aufgefⁿhrt sind. 5 Das Verzeichnis
braucht nicht gefⁿhrt zu werden, wenn diese Angaben aus der
Buchfⁿhrung ersichtlich sind.
º 6a.
(1) Fⁿr eine Pensionsverpflichtung darf eine Rⁿckstellung
(Pensionsrⁿckstellung) nur gebildet werden, wenn
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige
oder laufende Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthΣlt, da▀ die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder
entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
TatbestΣnde erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
RechtsgrundsΣtzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
Pensionsleistung zulΣssig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
(2) Eine Pensionsrⁿckstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fⁿr das Wirtschaftsjahr,
in dem die Pensionszusage erteilt wird, frⁿhestens jedoch fⁿr
das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fⁿr das Wirtschaftsjahr,
in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3) 1 Eine Pensionsrⁿckstellung darf h÷chstens mit dem Teilwert
der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2 Als Teilwert
einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des DienstverhΣltnisses des
Pensionsberechtigten der Barwert der kⁿnftigen
Pensionsleistungen am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs abzⁿglich des
sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmΣ▀ig
gleichbleibender JahresbetrΣge. 2 Die JahresbetrΣge sind so zu
bemessen, da▀ am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
DienstverhΣltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert
der kⁿnftigen Pensionsleistungen ist; die kⁿnftigen
Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der
sich nach den VerhΣltnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3 Es sind
die JahresbetrΣge zugrunde zu legen, die vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs, in dem das DienstverhΣltnis begonnen hat, bis
zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmΣ▀ig aufzubringen
sind. 4 Erh÷hungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen
nach dem Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des
Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewi▀
sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der kⁿnftigen
Pensionsleistungen und der JahresbetrΣge erst zu
berⁿcksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5 Wird die
Pensionszusage erst nach dem Beginn des DienstverhΣltnisses
erteilt, so ist die Zwischenzeit fⁿr die Berechnung der
JahresbetrΣge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. 6 Hat das
DienstverhΣltnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs
des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn
des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
2. nach Beendigung des DienstverhΣltnisses des
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls
der Barwert der kⁿnftigen Pensionsleistungen am Schlu▀ des
Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemΣ▀.
3 Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung
sind ein Rechnungszinsfu▀ von 6 vom Hundert und die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4) 1 Eine Pensionsrⁿckstellung darf in einem Wirtschaftsjahr
h÷chstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs und am
Schlu▀ des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erh÷ht werden. 2 In
dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer
Pensionsrⁿckstellung frⁿhestens begonnen werden darf
(Erstjahr), darf die Rⁿckstellung bis zur H÷he des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs
gebildet werden; diese Rⁿckstellung kann auf das Erstjahr und
die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmΣ▀ig verteilt
werden. 3 Erh÷ht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenⁿber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der kⁿnftigen
Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die fⁿr
dieses Wirtschaftsjahr zulΣssige Erh÷hung der
Pensionsrⁿckstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmΣ▀ig verteilt werden. 4 Am
Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, in dem das DienstverhΣltnis des
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt,
darf die Pensionsrⁿckstellung stets bis zur H÷he des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die fⁿr dieses
Wirtschaftsjahr zulΣssige Erh÷hung der Pensionsrⁿckstellung
kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmΣ▀ig verteilt werden.
(5) Die AbsΣtze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem
anderen RechtsverhΣltnis als einem DienstverhΣltnis steht.
º 6b.
(1) 1 Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem
dazugeh÷rigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die
Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsverm÷gen geh÷ren,
GebΣude,
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgⁿter mit einer
betriebsgew÷hnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren,
Schiffe,
Anteile an Kapitalgesellschaften oder
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
verΣu▀ern, k÷nnen im Wirtschaftsjahr der VerΣu▀erung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2
bezeichneten Wirtschaftsgⁿter, die im Wirtschaftsjahr der
VerΣu▀erung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur H÷he von 50
vom Hundert des bei der VerΣu▀erung entstandenen Gewinns
abziehen; bei VerΣu▀erung von Grund und Boden, GebΣuden,
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden kann ein Betrag
bis zur vollen H÷he des bei der VerΣu▀erung entstandenen
Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt auch bei der
VerΣu▀erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2
Nr. 5. 2 Der Abzug ist zulΣssig bei den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgⁿtern,
2. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der VerΣu▀erung von
Grund und Boden entstanden ist,
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem
dazugeh÷rigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die
Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsverm÷gen geh÷ren,
soweit der Gewinn bei der VerΣu▀erung von Grund und Boden oder
der VerΣu▀erung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
Boden mit dem dazugeh÷rigen Grund und Boden entstanden ist,
4. GebΣuden, soweit der Gewinn bei der VerΣu▀erung von Grund
und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
dem dazugeh÷rigen Grund und Boden, von GebΣuden oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach
dem Gesetz ⁿber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.
Dezember 1986 (BGBl I S. 2488) anerkannt ist,
soweit der Gewinn bei der VerΣu▀erung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften entstanden ist. 2 Der Widerruf der
Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung
fⁿr die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ÷ffentlich angeboten
worden sind. 3 Bescheide ⁿber die Anerkennung, die Rⁿcknahme
oder den Widerruf der Anerkennung und ⁿber die Feststellung, ob
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ÷ffentlich
angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der
Abgabenordnung.
3 Der Anschaffung oder Herstellung von GebΣuden oder Schiffen
steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4 Der
Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand fⁿr die
Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der GebΣude oder Schiffe
zulΣssig.
(2) 1 Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um
den der VerΣu▀erungspreis nach Abzug der VerΣu▀erungskosten den
Buchwert ⁿbersteigt, mit dem das verΣu▀erte Wirtschaftsgut im
Zeitpunkt der VerΣu▀erung anzusetzen gewesen wΣre. 2 Buchwert
ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach º 6 anzusetzen
ist.
(3) 1 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht
vorgenommen haben, k÷nnen sie im Wirtschaftsjahr der
VerΣu▀erung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rⁿcklage
bilden. 2 Bis zur H÷he dieser Rⁿcklage k÷nnen sie von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Wirtschaftsgⁿter, die in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag
abziehen; bei dem Abzug gelten die EinschrΣnkungen des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Absatz 1 SΣtze 3 und 4 entsprechend.
3 Die Frist von vier Jahren verlΣngert sich bei neu
hergestellten GebΣuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer
Herstellung vor dem Schlu▀ des vierten auf die Bildung der
Rⁿcklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. 4 Die
Rⁿcklage ist in H÷he des abgezogenen Betrags gewinnerh÷hend
aufzul÷sen. 5 Ist eine Rⁿcklage am Schlu▀ des vierten auf ihre
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie
in diesem Zeitpunkt gewinnerh÷hend aufzul÷sen, soweit nicht ein
Abzug von den Herstellungskosten von GebΣuden in Betracht
kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen
worden ist; ist die Rⁿcklage am Schlu▀ des sechsten auf ihre
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie
in diesem Zeitpunkt gewinnerh÷hend aufzul÷sen.
(4) 1 Voraussetzung fⁿr die Anwendung der AbsΣtze 1 und 3 ist,
da▀
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach º 4 Abs. 1 oder º 5
ermittelt,
2. die verΣu▀erten Wirtschaftsgⁿter im Zeitpunkt der
VerΣu▀erung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum
Anlageverm÷gen einer inlΣndischen BetriebsstΣtte geh÷rt haben;
die Frist von sechs Jahren entfΣllt fⁿr lebendes Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgⁿter zum
Anlageverm÷gen einer inlΣndischen BetriebsstΣtte geh÷ren,
4. der bei der VerΣu▀erung entstandene Gewinn bei der
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht au▀er
Ansatz bleibt und
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Aufl÷sung der
Rⁿcklage nach Absatz 3 in der Buchfⁿhrung verfolgt werden
k÷nnen.
2 Der Abzug nach den AbsΣtzen 1 und 3 ist bei
Wirtschaftsgⁿtern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb geh÷ren oder der selbstΣndigen Arbeit dienen, nicht
zulΣssig, wenn der Gewinn bei der VerΣu▀erung von
Wirtschaftsgⁿtern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im
Sinne des Absatzes 1 tritt in den FΣllen, in denen das
Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der VerΣu▀erung
angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schlu▀
des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1 Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so
tritt fⁿr die Absetzungen fⁿr Abnutzung oder
Substanzverringerung oder in den FΣllen des º 6 Abs. 2 im
Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 In den
FΣllen des º 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten ma▀gebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rⁿcklage
gewinnerh÷hend aufgel÷st wird, ohne da▀ ein entsprechender
Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahrs, in dem die Rⁿcklage aufgel÷st wird, fⁿr jedes
volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rⁿcklage bestanden hat, um 6
vom Hundert des aufgel÷sten Rⁿcklagenbetrags zu erh÷hen.
(8) 1 Werden Wirtschaftsgⁿter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck
der Vorbereitung oder Durchfⁿhrung von stΣdtebaulichen
Sanierungs- oder Entwicklungsma▀nahmen an einen der in Satz 3
bezeichneten Erwerber ⁿbertragen, sind die AbsΣtze 1 bis 7 mit
der Ma▀gabe anzuwenden, da▀
1. die Fristen des Absatzes 3 SΣtze 2, 3 und 5 sich jeweils um
drei Jahre verlΣngern und
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von
sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2 Nummer 1 gilt nicht fⁿr den Abzug von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder
Schiffen. 3 Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind
Gebietsk÷rperschaften, GemeindeverbΣnde, VerbΣnde im Sinne des
º 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, PlanungsverbΣnde nach º 205
des Baugesetzbuchs, SanierungstrΣger nach º 157 des
Baugesetzbuchs, EntwicklungstrΣger nach º 167 des
Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die stΣdtebauliche
Sanierungsma▀nahmen als Eigentⁿmer selbst durchfⁿhren (º 147
Abs. 2 und º 148 Abs. 1 Baugesetzbuch).
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht
zustΣndige Beh÷rde bescheinigt, da▀ die ▄bertragung der
Wirtschaftsgⁿter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchfⁿhrung
von stΣdtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsma▀nahmen an
einen der in Absatz 8 Satz 3 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
º 6c.
(1) º 6b mit Ausnahme des º 6b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der
folgenden Ma▀gabe entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach
º 4 Abs. 3 oder die Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft
nach DurchschnittssΣtzen ermittelt werden:
1. Der Abzug nach º 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulΣssig, soweit
der Gewinn entstanden ist bei der VerΣu▀erung von
Grund und Boden, GebΣuden oder Aufwuchs auf oder Anlagen im
Grund und Boden mit dem dazugeh÷rigen Grund und Boden, wenn der
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsverm÷gen geh÷ren.
2. Soweit nach º 6b Abs. 3 eine Rⁿcklage gebildet werden kann,
ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufl÷sung
als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum
zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die
Rⁿcklage bestanden hat.
(2) 1 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Absatzes 1 ist, da▀
die Wirtschaftsgⁿter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach º 6b Abs. 5
vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu fⁿhrende
Verzeichnisse aufgenommen werden. 2 In den Verzeichnissen sind
der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, der Abzug nach º 6b Abs. 1 und 3 in
Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen fⁿr Abnutzung, die
Abschreibungen sowie die BetrΣge nachzuweisen, die nach º 6b
Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben
(Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden
sind.
º 6d.
(1) 1 Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem 30.
September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987
Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen, k÷nnen im
Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde
Rⁿcklage bilden. 2 Die Rⁿcklage darf 30 vom Hundert der
Anschaffungskosten der Kapitalanlage nicht ⁿbersteigen. 3 Wird
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, da▀ die
Umsatzerl÷se oder die an deren Stelle tretende Bezugsgr÷▀e des
Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark betragen
haben, darf die Rⁿcklage bis zur H÷he von 40 vom Hundert der
Anschaffungskosten der Kapitalanlage gebildet werden.
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen BetriebsstΣtte,
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (º 15 Abs. 1 Nr. 2)
an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit Ausnahme von
Mitunternehmeranteilen, die gegen Einlagen erworben werden,
3. der Erwerb von zum Anlageverm÷gen geh÷renden Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und GeschΣftsleitung im
Inland mit Ausnahme von Anteilen, die durch Erh÷hung des
Kapitals der Gesellschaft gegen Einlagen erworben werden.
(3) Die Rⁿcklage darf nur gebildet werden, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfⁿllt sind:
1.) 1 Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung nach,
da▀
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage der
Betrieb, Teilbetrieb oder die BetriebsstΣtte stillgelegt oder
von der Stillegung bedroht war,
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand des
Betriebs, Teilbetriebs oder der BetriebsstΣtte zu sichern,
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende
DauerarbeitsplΣtze, die fⁿr die Wirtschaftsregion und fⁿr den
jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Gewicht sind, nachhaltig
zu sichern,
d) die Kapitalanlage fⁿr die WettbewerbsverhΣltnisse
unbedenklich ist und
e) die Umsatzerl÷se in seinem Unternehmen in dem
Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalanlage endete,
weniger als 200 Millionen Deutsche Mark betragen haben. 2 Ist
das Unternehmen ein abhΣngiges oder herrschendes Unternehmen im
Sinne des º 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen
im Sinne des º 18 des Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerl÷se
aller herrschenden und abhΣngigen Unternehmen oder die
Umsatzerl÷se aller Konzernunternehmen zusammenzurechnen;
Umsatzerl÷se aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen
Unternehmen (Innenumsatzerl÷se) dⁿrfen abgezogen werden. 3 An
die Stelle der Umsatzerl÷se treten bei Kreditinstituten und
Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen die
PrΣmieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um diejenigen AnsΣtze
gemindert werden, die fⁿr Beteiligungen an im Sinne des Satzes
2 verbundenen Unternehmen ausgewiesen sind.
2 Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschaftsbeh÷rde im
Einvernehmen mit der obersten Finanzbeh÷rde des Landes erteilt,
das fⁿr die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen und
Ertrag zustΣndig ist.
2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach º 4 Abs. 1
oder º 5.
3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passivposten
in mindestens gleicher H÷he ausgewiesen.
4. Die Bildung der Rⁿcklage und ihre Aufl÷sung nach Absatz 4
mⁿssen in der Buchfⁿhrung verfolgt werden k÷nnen.
(4) 1 Die Rⁿcklage ist spΣtestens vom sechsten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr an mit jΣhrlich mindestens einem
Fⁿnftel gewinnerh÷hend aufzul÷sen. 2 Die Rⁿcklage ist vorzeitig
aufzul÷sen, wenn
1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die BetriebsstΣtte stillgelegt
oder die Kapitalanlage verΣu▀ert oder entnommen wird; wird die
Kapitalanlage zum Teil verΣu▀ert oder entnommen, ist die
Rⁿcklage im VerhΣltnis des Anteils der verΣu▀erten oder
entnommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig
gewinnerh÷hend aufzul÷sen,
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird; in
diesen FΣllen ist die Rⁿcklage in H÷he des Anteils vorzeitig
gewinnerh÷hend aufzul÷sen, der dem Unterschied zwischen dem
Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem
niedrigeren Teilwert entspricht.
º 7.
(1) 1 Bei Wirtschaftsgⁿtern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkⁿnften sich
erfahrungsgemΣ▀ auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckt, ist jeweils fⁿr ein Jahr der Teil der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmΣ▀iger
Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung
oder Nutzung auf ein Jahr entfΣllt (Absetzung fⁿr Abnutzung in
gleichen JahresbetrΣgen). 2 Die Absetzung bemi▀t sich hierbei
nach der betriebsgew÷hnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts. 3 Als betriebsgew÷hnliche Nutzungsdauer des
GeschΣfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15
Jahren. 4 Bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des
Anlageverm÷gens, bei denen es wirtschaftlich begrⁿndet ist, die
Absetzung fⁿr Abnutzung nach Ma▀gabe der Leistung des
Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses
Verfahren statt der Absetzung fⁿr Abnutzung in gleichen
JahresbetrΣgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr
entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 5 Absetzungen fⁿr
au▀ergew÷hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind
zulΣssig.
(2) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens
kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung fⁿr Abnutzung in
gleichen JahresbetrΣgen die Absetzung fⁿr Abnutzung in
fallenden JahresbetrΣgen bemessen. 2 Die Absetzung fⁿr
Abnutzung in fallenden JahresbetrΣgen kann nach einem
unverΣnderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf
h÷chstens das Dreifache des bei der Absetzung fⁿr Abnutzung in
gleichen JahresbetrΣgen in Betracht kommenden Hundertsatzes
betragen und 30 vom Hundert nicht ⁿbersteigen. 3 º 7a Abs. 8
gilt entsprechend. 4 Bei Wirtschaftsgⁿtern, bei denen die
Absetzung fⁿr Abnutzung in fallenden JahresbetrΣgen bemessen
wird, sind Absetzungen fⁿr au▀ergew÷hnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung nicht zulΣssig.
(3) 1 Der ▄bergang von der Absetzung fⁿr Abnutzung in fallenden
JahresbetrΣgen zur Absetzung fⁿr Abnutzung in gleichen
JahresbetrΣgen ist zulΣssig. 2 In diesem Fall bemi▀t sich die
Absetzung fⁿr Abnutzung vom Zeitpunkt des ▄bergangs an nach dem
dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des
einzelnen Wirtschaftsguts. 3 Der ▄bergang von der Absetzung fⁿr
Abnutzung in gleichen JahresbetrΣgen zur Absetzung fⁿr
Abnutzung in fallenden JahresbetrΣgen ist nicht zulΣssig.
(4) 1 Bei GebΣuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung
fⁿr Abnutzung die folgenden BetrΣge bis zur vollen Absetzung
abzuziehen:
1. bei GebΣuden, soweit sie zu einem Betriebsverm÷gen geh÷ren
und nicht Wohnzwecken dienen und fⁿr die der Bauantrag nach dem
31. MΣrz 1985 gestellt worden ist, jΣhrlich 4 vom Hundert,
2. bei GebΣuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1
nicht erfⁿllen und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind,
jΣhrlich 2 vom Hundert,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jΣhrlich
2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2
BetrΣgt die tatsΣchliche Nutzungsdauer eines GebΣudes in den
FΣllen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den FΣllen der
Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den FΣllen der
Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so k÷nnen an Stelle
der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsΣchlichen Nutzungsdauer
entsprechenden Absetzungen fⁿr Abnutzung vorgenommen werden. 3
Absatz 1 letzter Satz bleibt unberⁿhrt. 4 Bei GebΣuden im Sinne
der Nummer 2 rechtfertigt die fⁿr GebΣude im Sinne der Nummer 1
geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter
Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (º 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2).
(5) 1 Bei im Inland belegenen GebΣuden, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind, k÷nnen abweichend von
Absatz 4 als Absetzung fⁿr Abnutzung die folgenden BetrΣge
abgezogen werden:
1. bei GebΣuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor
diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren
jeweils 10 vom Hundert,
- in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei GebΣuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor
diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
3. bei GebΣuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit
sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1.
Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.
Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28 Februar 1989 und dem
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren
jeweils 7 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
(5a) Die AbsΣtze 4 und 5 sind auf GebΣudeteile, die
selbstΣndige unbewegliche Wirtschaftsgⁿter sind, sowie auf
Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende RΣume
entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrⁿchen und anderen Betrieben,
die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Ma▀gabe
des Substanzverzehrs zulΣssig (Absetzung fⁿr
Substanzverringerung).
º 7a.
(1) 1 Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut
erh÷hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen werden k÷nnen (Begⁿnstigungszeitraum), nachtrΣgliche
Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
Entstehung der nachtrΣglichen Herstellungskosten an bis zum
Ende des Begⁿnstigungszeitraums die Absetzungen fⁿr Abnutzung,
erh÷hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die
nachtrΣglichen Herstellungskosten erh÷hten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. 2 Entsprechendes gilt fⁿr nachtrΣgliche
Anschaffungskosten. 3 Werden im Begⁿnstigungszeitraum die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
nachtrΣglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung
an bis zum Ende des Begⁿnstigungszeitraums die Absetzungen fⁿr
Abnutzung, erh÷hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach
den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1 K÷nnen bei einem Wirtschaftsgut erh÷hte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen bereits fⁿr Anzahlungen auf
Anschaffungskosten oder fⁿr Teilherstellungskosten in Anspruch
genommen werden, so sind die Vorschriften ⁿber erh÷hte
Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder
die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der
Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder
Teilherstellung treten. 2 Nach Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts sind erh÷hte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur zulΣssig, soweit sie nicht bereits fⁿr
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder fⁿr
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3
Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der
tatsΣchlichen Zahlung aufgewendet. 4 Werden Anzahlungen auf
Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so
sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten
durch Diskontierung oder Einl÷sung des Wechsels das Geld
tatsΣchlich zuflie▀t. 5 Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von
Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgⁿtern, bei denen erh÷hte Absetzungen in
Anspruch genommen werden, mⁿssen in jedem Jahr des
Begⁿnstigungszeitraums mindestens Absetzungen in H÷he der
Absetzungen fⁿr Abnutzung nach º 7 Abs. 1 oder 4 berⁿcksichtigt
werden.
(4) Bei Wirtschaftsgⁿtern, bei denen Sonderabschreibungen in
Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen fⁿr Abnutzung
nach º 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen fⁿr die
Inanspruchnahme von erh÷hten Absetzungen oder
Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so
dⁿrfen erh÷hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf
Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erh÷hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der
Prⁿfung, ob die in º 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung
bezeichneten Buchfⁿhrungsgrenzen ⁿberschritten sind, nicht zu
berⁿcksichtigen.
(7) 1 Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen
und sind die Voraussetzungen fⁿr erh÷hte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfⁿllt, so
dⁿrfen die erh÷hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur
anteilig fⁿr diese Beteiligten vorgenommen werden. 2 Die
erh÷hten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dⁿrfen von den
Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafⁿr erfⁿllt sind,
nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1 Erh÷hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei
Wirtschaftsgⁿtern, die zu einem Betriebsverm÷gen geh÷ren, nur
zulΣssig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu fⁿhrendes
Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die betriebsgew÷hnliche Nutzungsdauer und die H÷he der
jΣhrlichen Absetzungen fⁿr Abnutzung, erh÷hten Absetzungen und
Sonderabschreibungen enthΣlt. 2 Das Verzeichnis braucht nicht
gefⁿhrt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchfⁿhrung
ersichtlich sind.
(9) Sind fⁿr ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen
vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des
ma▀gebenden Begⁿnstigungszeitraums die Absetzungen fⁿr
Abnutzung bei GebΣuden und bei Wirtschaftsgⁿtern im Sinne des º
7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach º 7 Abs. 4 unter
Berⁿcksichtigung der Restnutzungsdauer ma▀gebenden
Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgⁿtern nach dem Restwert
und der Restnutzungsdauer.
º 7b.
(1) 1 Bei im Inland belegenen EinfamilienhΣusern,
ZweifamilienhΣusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66
vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 1987
hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von º
7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in
den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der
Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung
und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert
der Anschaffungskosten absetzen. 2 Nach Ablauf dieser acht
Jahre sind als Absetzung fⁿr Abnutzung bis zur vollen Absetzung
jΣhrlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; º 7 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend. 3 ▄bersteigen die Herstellungskosten
oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder
einer Eigentumswohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem
Zweifamilienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an
einem dieser GebΣude oder einer Eigentumswohnung den
entsprechenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von 250 000
Deutsche Mark, so ist auf den ⁿbersteigenden Teil der
Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten º 7 Abs. 4
anzuwenden. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die
Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser GebΣude oder
an einer Eigentumswohnung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen;
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung
an den VerΣu▀erer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder
eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser GebΣude
oder an einer Eigentumswohnung verΣu▀ert; das gilt auch, wenn
das verΣu▀erte GebΣude, die verΣu▀erte Eigentumswohnung oder
der verΣu▀erte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen
zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der
Anschaffung und im Zeitpunkt der VerΣu▀erung die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen;
3. nach einer frⁿheren VerΣu▀erung durch ihn wieder anschafft;
das gilt auch, wenn das GebΣude, die Eigentumswohnung oder der
Anteil im Zeitpunkt der frⁿheren VerΣu▀erung dem Ehegatten des
Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr Herstellungskosten, die
fⁿr Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet
worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1.
Januar 1987 fertiggestellt worden ist, wenn das
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor
dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach dem 31.
Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2 Weitere Voraussetzung
ist, da▀ das GebΣude oder die Eigentumswohnung im Inland
belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten
GebΣudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3
Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erh÷hte
Absetzungen vorgenommen werden k÷nnen, ist der Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des GebΣudes oder dem an
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen fⁿr Abnutzung sind einheitlich fⁿr das gesamte
GebΣude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fⁿr
das GebΣude ma▀gebenden Hundertsatz zu bemessen.
(3) 1 Der Bauherr kann erh÷hte Absetzungen, die er im Jahr der
Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. 2 NachtrΣgliche
Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, k÷nnen
abweichend von º 7a Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so
behandelt werden, als wΣren sie bereits im ersten Jahr des
Begⁿnstigungszeitraums entstanden. 3 Die SΣtze 1 und 2 gelten
fⁿr den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei
Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2
entsprechend.
(4) 1 Zum GebΣude geh÷rende Garagen sind ohne Rⁿcksicht auf
ihre tatsΣchliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,
soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen fⁿr jede
in dem GebΣude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 2
RΣume fⁿr die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als
nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5) 1 Erh÷hte Absetzungen nach den AbsΣtzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur fⁿr ein Einfamilienhaus oder fⁿr ein
Zweifamilienhaus oder fⁿr eine Eigentumswohnung oder fⁿr den
Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch
nehmen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des º 26
Abs. 1 vorliegen, k÷nnen erh÷hte Absetzungen nach den AbsΣtzen
1 und 2 fⁿr insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten GebΣude,
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch
nehmen. 3 Den erh÷hten Absetzungen nach den AbsΣtzen 1 und 2
stehen die erh÷hten Absetzungen nach º 7b in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl I
S. 353) und nach º 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinf÷rderungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213)
gleich. 4 Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder
die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht
bis zum Ablauf des Begⁿnstigungszeitraums zuzurechnen, so kann
der Steuerpflichtige abweichend von den SΣtzen 1 bis 3 erh÷hte
Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er
das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, anschafft
oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer
Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder
einer Eigentumswohnung. 5 Im Fall des Satzes 4 ist der
Begⁿnstigungszeitraum fⁿr das Folgeobjekt um die Anzahl der
VeranlagungszeitrΣume zu kⁿrzen, in denen das Erstobjekt dem
Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der
Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,
in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt
oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung
vorgenommen, so beginnt der Begⁿnstigungszeitraum fⁿr das
Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem
Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
(6) 1 Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine
Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist
Absatz 5 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Anteil des
Steuerpflichtigen an einem dieser GebΣude oder an einer
Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus
oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt
bei dem Ausbau oder der Erweiterung von EinfamilienhΣusern,
ZweifamilienhΣusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2 Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
eine Eigentumswohnung ausschlie▀lich dem Steuerpflichtigen und
seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, TrΣgerkleinsiedlungen und
Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 fⁿr alle
von ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten Kaufeigenheime,
TrΣgerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der
Fertigstellung und im folgenden Jahr erh÷hte Absetzungen bis zu
jeweils 5 vom Hundert vornehmen.
(8) Fⁿhrt eine nach º 7c begⁿnstigte Bauma▀nahme dazu, da▀ das
bisher begⁿnstigte Objekt kein Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der
Steuerpflichtige die erh÷hten Absetzungen nach den AbsΣtzen 1
und 2 bei Vorliegen der ⁿbrigen Voraussetzungen fⁿr den
restlichen Begⁿnstigungszeitraum unter Einbeziehung der
Herstellungskosten fⁿr die Bauma▀nahme nach º 7c in Anspruch
nehmen, soweit er diese Herstellungskosten nicht in die
Bemessungsgrundlage nach º 7c einbezogen hat.
º 7c.
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch
Bauma▀nahmen an GebΣuden im Inland hergestellt worden sind,
k÷nnen abweichend von º 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen
jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
vorgenommen werden.
(2) Begⁿnstigt sind Wohnungen,
1. fⁿr die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt
worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist,
mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden
ist,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
3. fⁿr die keine Mittel aus ÷ffentlichen Haushalten unmittelbar
oder mittelbar gewΣhrt werden.
(3) 1 Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die Bauma▀nahme entstanden sind,
h÷chstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je Wohnung. 2 Sind durch
die Bauma▀nahmen GebΣudeteile hergestellt worden, die
selbstΣndige unbewegliche Wirtschaftsgⁿter sind, gilt fⁿr die
Herstellungskosten, fⁿr die keine Absetzungen nach Absatz 1
vorgenommen werden, º 7 Abs. 4; º 7b Abs. 8 bleibt unberⁿhrt.
(4) Die erh÷hten Absetzungen k÷nnen nur in Anspruch genommen
werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis
zum Ende des Begⁿnstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1 Nach Ablauf des Begⁿnstigungszeitraums ist ein Restwert
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des GebΣudes oder dem
an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen fⁿr Abnutzung sind einheitlich fⁿr das gesamte
GebΣude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fⁿr
das GebΣude ma▀gebenden Hundertsatz zu bemessen. 2 Satz 1 ist
auf GebΣudeteile, die selbstΣndige unbewegliche
Wirtschaftsgⁿter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend
anzuwenden.
º 7d.
(1) 1 Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens, bei denen die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach dem 31.
Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder
hergestellt worden sind, k÷nnen abweichend von º 7 im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom
Hundert und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen
Absetzung jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgesetzt werden. 2 Nicht in Anspruch
genommene erh÷hte Absetzungen k÷nnen nachgeholt werden. 3
NachtrΣgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor
dem 1. Januar 1991 entstanden sind, k÷nnen abweichend von º 7a
Abs. 1 so behandelt werden, als wΣren sie im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erh÷hten Absetzungen nach Absatz 1 k÷nnen nur in
Anspruch genommen werden, wenn
1. die Wirtschaftsgⁿter in einem im Inland belegenen Betrieb
des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 vom
Hundert dem Umweltschutz dienen und
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt,
da▀
a) die Wirtschaftsgⁿter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck
bestimmt und geeignet sind und
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgⁿter im
÷ffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) 1 Die Wirtschaftsgⁿter dienen dem Umweltschutz, wenn sie
dazu verwendet werden,
1. a) den Anfall von Abwasser oder
b) SchΣdigungen durch Abwasser oder
c) Verunreinigungen der GewΣsser durch andere Stoffe als
Abwasser oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
e) LΣrm oder Erschⁿtterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
2. AbfΣlle nach den GrundsΣtzen des Abfallbeseitigungsgesetzes
zu beseitigen.
2 Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen,
da▀ die Wirtschaftsgⁿter zugleich fⁿr Zwecke des
innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden.
(4) 1 Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1974
und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachtrΣgliche
Herstellungskosten bei Wirtschaftsgⁿtern, die dem Umweltschutz
dienen und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder
hergestellt worden sind, mit der Ma▀gabe entsprechend
anzuwenden, da▀ im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der
nachtrΣglichen Herstellungsarbeiten erh÷hte Absetzungen bis zur
vollen H÷he der nachtrΣglichen Herstellungskosten vorgenommen
werden k÷nnen. 2 Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgⁿtern,
die nicht dem Umweltschutz dienen, nachtrΣgliche
Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1.
Januar 1991 dadurch entstehen, da▀ ausschlie▀lich aus Grⁿnden
des Umweltschutzes VerΣnderungen vorgenommen werden.
(5) 1 Die erh÷hten Absetzungen nach Absatz 1 k÷nnen bereits fⁿr
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fⁿr
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 2 º 7a Abs.
2 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die Summe der erh÷hten
Absetzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen
Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten nicht ⁿbersteigen darf. 3 Satz 1 gilt in
den FΣllen des Absatzes 4 sinngemΣ▀.
(6) Die erh÷hten Absetzungen nach den AbsΣtzen 1 bis 5 werden
unter der Bedingung gewΣhrt, da▀ die Voraussetzung des Absatzes
2 Nr. 1 1. in den FΣllen des Absatzes 1 mindestens fⁿnf Jahre
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgⁿter,
2. in den FΣllen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fⁿnf Jahre
nach Beendigung der nachtrΣglichen Herstellungsarbeiten
erfⁿllt wird.
(7) 1 Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor
dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zuschusses zur
Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
abnutzbaren Wirtschaftsgⁿtern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht
auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgⁿter erwerben, k÷nnen bei
diesem Recht abweichend von º 7 erh÷hte Absetzungen nach
Ma▀gabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2 Die erh÷hten
Absetzungen k÷nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn der
EmpfΣnger
1. den Zuschu▀ unverzⁿglich und unmittelbar zur Finanzierung
der Anschaffung
oder Herstellung der Wirtschaftsgⁿter oder der nachtrΣglichen
Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgⁿtern verwendet und
2. dem Steuerpflichtigen bestΣtigt, da▀ die Voraussetzung der
Nummer 1 vorliegt und da▀ fⁿr die Wirtschaftsgⁿter oder die
nachtrΣglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach
Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
3 Absatz 6 gilt sinngemΣ▀.
(8) 1 Die erh÷hten Absetzungen nach den AbsΣtzen 1 bis 7 k÷nnen
nicht fⁿr Wirtschaftsgⁿter in Anspruch genommen werden, die in
Betrieben oder BetriebsstΣtten verwendet werden, die in den
letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem
das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist,
errichtet worden sind. 2 Die Verlagerung von Betrieben oder
BetriebsstΣtten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes
1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Beh÷rde bestΣtigt,
da▀ die Verlagerung im ÷ffentlichen Interesse aus Grⁿnden des
Umweltschutzes erforderlich ist.
º 7e.
(aufgehoben)
º 7f.
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus
betreiben, k÷nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei
abnutzbaren Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens, die dem
Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren
Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens bis
zur H÷he von insgesamt 50 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens bis
zur H÷he von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k÷nnen nur in Anspruch
genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgⁿter und im Jahr
der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in º 67 Abs. 1 oder
2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k÷nnen bereits fⁿr
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fⁿr
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(4) Die Abschreibungen nach den AbsΣtzen 1 und 3 k÷nnen nur fⁿr
Wirtschaftsgⁿter in Anspruch genommen werden, die der
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder
herzustellen begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Bauma▀nahmen, fⁿr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist,
º 7g.
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens
k÷nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren
neben den Absetzungen fⁿr Abnutzung nach º 7 Abs. 1 oder 2
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen
werden.
(2) 1 Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 k÷nnen nur in
Anspruch genommen werden, wenn
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlageverm÷gen das
Wirtschaftsgut geh÷rt, nicht mehr als 240 000 Deutsche Mark
betrΣgt und
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das
Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark betrΣgt und
2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung
in einer inlΣndischen BetriebsstΣtte dieses Betriebs verbleibt
und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im
Betrieb des Steuerpflichtigen ausschlie▀lich oder fast
ausschlie▀lich betrieblich genutzt wird.
2 Ist ein Einheitswert des Betriebs fⁿr steuerliche Zwecke
au▀erhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine
Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender
Anwendung der ºº 95 bis 109a des Bewertungsgesetzes zum Ende
des dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben wⁿrde.
(3) 1 Steuerpflichtige k÷nnen fⁿr die kⁿnftige Anschaffung oder
Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine
den Gewinn mindernde Rⁿcklage bilden (Ansparabschreibung). 2
Die Rⁿcklage darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begⁿnstigten Wirtschaftsguts nicht
ⁿberschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum
Ende des zweiten auf die Bildung der Rⁿcklage folgenden
Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. 3 Eine
Rⁿcklage darf nur gebildet werden, wenn
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach º 4 Abs. 1 oder º 5
ermittelt;
2. der Betrieb am Schlu▀ des Wirtschaftsjahrs, das dem
Wirtschaftsjahr der Bildung der Rⁿcklage vorangeht, die in
Absatz 2 genannten Gr÷▀enmerkmale erfⁿllt;
3. die Bildung und Aufl÷sung der Rⁿcklage in der Buchfⁿhrung
verfolgt werden k÷nnen und
4. der Steuerpflichtige keine Rⁿcklagen nach º 3 Abs. 1 und 2a
des Zonenrandf÷rderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S.
1237), zuletzt geΣndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.
Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist.
4 Eine Rⁿcklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein
Verlust entsteht oder sich erh÷ht.
5 Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten
Rⁿcklagen dⁿrfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag
von 300 000 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen.
(4) 1 Sobald fⁿr das begⁿnstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen
vorgenommen werden dⁿrfen, ist die Rⁿcklage in H÷he von 50 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnerh÷hend aufzul÷sen. 2 Ist eine Rⁿcklage am Ende des
zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch
vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerh÷hend
aufzul÷sen.
(5) Soweit die Aufl÷sung einer Rⁿcklage nicht auf Absatz 4 Satz
1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Rⁿcklage aufgel÷st wird, fⁿr jedes volle Wirtschaftsjahr, in
dem die Rⁿcklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des
aufgel÷sten Rⁿcklagenbetrags zu erh÷hen.
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach º 4 Abs. 3,
so sind die AbsΣtze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit
der Ma▀gabe entsprechend anzuwenden, da▀ die Bildung der
Rⁿcklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufl÷sung als
Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum
zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die
Rⁿcklage bestanden hat.
º 7h.
(1) 1 Bei einem im Inland belegenen GebΣude in einem f÷rmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder stΣdtebaulichen
Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von º
7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der
Herstellungskosten fⁿr Modernisierungs- und
Instandsetzungsma▀nahmen im Sinne des º 177 des Baugesetzbuchs
im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren
absetzen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
Herstellungskosten fⁿr Ma▀nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines GebΣudes im Sinne des
Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
kⁿnstlerischen oder stΣdtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll, und zu deren Durchfⁿhrung sich der Eigentⁿmer neben
bestimmten Modernisierungsma▀nahmen gegenⁿber der Gemeinde
verpflichtet hat. 3 Der Steuerpflichtige kann die erh÷hten
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Ma▀nahme und in den
folgenden neun Jahren auch fⁿr Anschaffungskosten in Anspruch
nehmen, die auf Ma▀nahmen im Sinne der SΣtze 1 und 2 entfallen,
soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschlu▀ eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgefⁿhrt worden sind. 4 Die erh÷hten Absetzungen
k÷nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-
oder Anschaffungskosten durch Zuschⁿsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsf÷rderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5 Nach Ablauf
des Begⁿnstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs-
oder Anschaffungskosten des GebΣudes oder dem an deren Stelle
tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fⁿr
Abnutzung sind einheitlich fⁿr das gesamte GebΣude nach dem
sich hiernach ergebenden Betrag und dem fⁿr das GebΣude
ma▀gebenden Hundertsatz zu bemessen.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erh÷hten Absetzungen nur in
Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der
zustΣndigen Gemeindebeh÷rde die Voraussetzungen des Absatzes 1
fⁿr das GebΣude und die Ma▀nahmen nachweist. 2 Sind ihm
Zuschⁿsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf÷rderungsmitteln
gewΣhrt worden, so hat die Bescheinigung auch deren H÷he zu
enthalten; werden ihm solche Zuschⁿsse nach Ausstellung der
Bescheinigung gewΣhrt, so ist diese entsprechend zu Σndern.
(3) Die AbsΣtze 1 und 2 sind auf GebΣudeteile, die selbstΣndige
unbewegliche Wirtschaftsgⁿter sind, sowie auf
Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende RΣume
entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen)
º 7i.
(1) 1 Bei einem im Inland belegenen GebΣude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
kann der Steuerpflichtige abweichend von º 7 Abs. 4 und 5
jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten fⁿr
Bauma▀nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
GebΣudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden
neun Jahren absetzen. 2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur
anzunehmen, wenn das GebΣude in der Weise genutzt wird, da▀ die
Erhaltung der schⁿtzenswerten Substanz des GebΣudes auf die
Dauer gewΣhrleistet ist. 3 Bei einem im Inland belegenen
GebΣudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die SΣtze 1 und 2
entsprechend anzuwenden. 4 Bei einem im Inland belegenen
GebΣude oder GebΣudeteil, das fⁿr sich allein nicht die
Voraussetzungen fⁿr ein Baudenkmal erfⁿllt, aber Teil einer
GebΣudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschⁿtzt ist, kann
der Steuerpflichtige die erh÷hten Absetzungen von den
Herstellungskosten fⁿr Bauma▀nahmen vornehmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des schⁿtzenswerten Σu▀eren
Erscheinungsbildes der GebΣudegruppe oder Gesamtanlage
erforderlich sind. 5 Der Steuerpflichtige kann die erh÷hten
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Bauma▀nahme und in den
folgenden neun Jahren auch fⁿr Anschaffungskosten in Anspruch
nehmen, die auf Bauma▀nahmen im Sinne der SΣtze 1 bis 4
entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschlu▀ eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgefⁿhrt worden sind. 6 Die Bauma▀nahmen mⁿssen
in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle
durchgefⁿhrt worden sein. 7 Die erh÷hten Absetzungen k÷nnen nur
in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder
Anschaffungskosten nicht durch Zuschⁿsse aus ÷ffentlichen
Kassen gedeckt sind.
8 º 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erh÷hten Absetzungen nur in
Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zustΣndigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 fⁿr das GebΣude oder
GebΣudeteil und fⁿr die Erforderlichkeit der Aufwendungen
nachweist. 2 Hat eine der fⁿr Denkmalschutz oder Denkmalpflege
zustΣndigen Beh÷rden ihm Zuschⁿsse gewΣhrt, so hat die
Bescheinigung auch deren H÷he zu enthalten; werden ihm solche
Zuschⁿsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewΣhrt, so ist
diese entsprechend zu Σndern.
(3) º 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen)
º 7k.
(1) 1 Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 k÷nnen abweichend
von º 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den
folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert und in den
folgenden fⁿnf Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2
Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
Hersteller fⁿr die verΣu▀erte Wohnung weder Absetzungen fⁿr
Abnutzung nach º 7 Abs. 5 vorgenommen noch erh÷hte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3 Nach
Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen fⁿr Abnutzung bis
zur vollen Absetzung jΣhrlich 3 vom Hundert des Restwerts
abzuziehen; º 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Begⁿnstigt sind Wohnungen im Inland,
1. a) fⁿr die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt
worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden
sind oder
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf
Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
3. fⁿr die keine Mittel aus ÷ffentlichen Haushalten unmittelbar
oder mittelbar gewΣhrt werden,
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem
Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
5. fⁿr die der Steuerpflichtige fⁿr jedes Jahr des
Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat,
durch eine Bescheinigung nachweist, da▀ die Voraussetzungen des
Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1 Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach º
3 des Wohnungsbindungsgesetzes zustΣndigen Stelle, im Saarland
von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zustΣndige
Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des
Begⁿnstigungszeitraums fⁿr Wohnungen zu erteilen,
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat,
fⁿr die
aa) eine Bescheinigung ⁿber die Wohnberechtigung nach º 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung,
da▀ die Voraussetzungen des º 14 des Wohnungsbaugesetzes fⁿr
das Saarland erfⁿllt sind, ausgestellt worden ist, oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, da▀ sie die
Voraussetzungen des º 88a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des º 51b Abs. 1 Buchstabe b
des Wohnungsbaugesetzes fⁿr das Saarland, erfⁿllen,
und wenn die Gr÷▀e der Wohnung die in dieser Bescheinigung
angegebene Gr÷▀e nicht ⁿbersteigt, oder
b) fⁿr die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des
Buchstabens a gefunden hat und fⁿr die ihm die zustΣndige
Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung
einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
2. bei denen die H÷chstmiete nicht ⁿberschritten worden ist. 2
Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, die H÷chstmiete in
Anlehnung an die BetrΣge nach º 72 Abs. 3 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berⁿcksichtigung der
Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes fⁿr das Saarland durch
Rechtsverordnung festzusetzen. 3 In der Rechtsverordnung ist
eine Erh÷hung der Mieten in Anlehnung an die Erh÷hung der
Mieten im ÷ffentlich gef÷rderten sozialen Wohnungsbau
zuzulassen. 4 º 4 des Gesetzes zur Regelung der Mieth÷he bleibt
unberⁿhrt.
2 Bei Wohnungen, fⁿr die der Bauantrag nach dem 31. Dezember
1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf
Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden
sind, gilt Nummer 1 Buchstabe a mit der Ma▀gabe, da▀ der
Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat,
die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem DienstverhΣltnis
gestanden haben, und ist Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
4. ▄berschu▀ der Einnahmen ⁿber die Werbungskosten
º 8.
(1) Einnahmen sind alle Gⁿter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der
Einkunftsarten des º 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zuflie▀en.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost,
Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezⁿge), sind mit den
um ⁿbliche PreisnachlΣsse geminderten ⁿblichen Endpreisen am
Abgabeort anzusetzen. Fⁿr die private Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeuges zu privaten Fahrten gilt º 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. kann das Kraftfahrzeug auch fⁿr
Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte genutzt werden,
erh÷ht sich der Wert in Satz 2 fⁿr jeden Kalendermonat um 0,03
vom Hundert des Listenpreises im Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 fⁿr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte. Der Wert nach den SΣtzen 2 und 3 kann mit dem
auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege
und das VerhΣltnis der privaten Fahrten und der Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte zu den ⁿbrigen Fahrten durch
ein ordnungsgemΣ▀es Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ein Wert
fⁿr die Nutzung des Kraftfahrzeuges fⁿr Familienheimfahrten im
Rahmen einer doppelten Haushaltsfⁿhrung ist nicht anzusetzen,
soweit fⁿr diese Fahrten ein Abzug von Werbungskosten nach º 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht kΣme. Bei
Arbeitnehmern, fⁿr deren Sachbezⁿge durch Rechtsverordnung nach
º 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte
bestimmt worden sind, sind diese Werte ma▀gebend. Die Werte
nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen,
wenn sie fⁿr deren Sachbezⁿge nicht offensichtlich unzutreffend
sind. Die oberste Finanzbeh÷rde eines Landes kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen fⁿr weitere
Sachbezⁿge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
Sachbezⁿge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben au▀er
Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Deutsche
Mark im Kalendermonat nicht ⁿbersteigen.
(3) 1 ErhΣlt ein Arbeitnehmer auf Grund seines
DienstverhΣltnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom
Arbeitgeber nicht ⁿberwiegend fⁿr den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
deren Bezug nicht nach º 40 pauschal versteuert wird, so gelten
als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier vom Hundert
geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem
Abgabeort nΣchstansΣssige Abnehmer die Waren oder
Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen
GeschΣftsverkehr anbietet. 2 Die sich nach Abzug der vom
Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind
steuerfrei, soweit sie aus dem DienstverhΣltnis insgesamt 2 400
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht ⁿbersteigen.
º 9.
(1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind
auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrⁿnden
beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 Bei
Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus
der in º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgefⁿhrten Tabelle
ergibt; in den FΣllen des º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter
Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift
vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen
werden;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige ÷ffentliche Abgaben und
VersicherungsbeitrΣge, soweit solche Ausgaben sich auf GebΣude
oder auf GegenstΣnde beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen;
3. BeitrΣge zu BerufsstΣnden und sonstigen BerufsverbΣnden,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb
gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers fⁿr Fahrten zwischen Wohnung
und ArbeitsstΣtte. 2 FΣhrt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag
mehrmals zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte hin und her, so
sind die zusΣtzlichen Fahrten nur zu berⁿcksichtigen, soweit
sie durch einen zusΣtzlichen Arbeitseinsatz au▀erhalb der
regelmΣ▀igen Arbeitszeit oder durch eine
Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranla▀t
sind. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die
Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der ArbeitsstΣtte
am nΣchsten liegt, nur zu berⁿcksichtigen, wenn sie den
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und
nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Bei Fahrten mit einem
eigenen oder zur Nutzung ⁿberlassenen Kraftfahrzeug sind die
Aufwendungen mit den folgenden PauschbetrΣgen anzusetzen:
a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70
Deutsche Mark,
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33
Deutsche Mark
fⁿr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
ArbeitsstΣtte; fⁿr die Bestimmung der Entfernung ist die
kⁿrzeste benutzbare Stra▀enverbindung ma▀gebend;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen
einer aus beruflichen Anla▀ begrⁿndeten doppelten
Haushaltsfⁿhrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfⁿhrung
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au▀erhalb des Ortes, in dem er
einen eigenen Hausstand unterhΣlt, beschΣftigt ist und auch am
BeschΣftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei
einer BeschΣftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre
begrenzt. Aufwendungen fⁿr Fahrten vom BeschΣftigungsort zum
Ort des eigenen Hausstands und zurⁿck (Familienheimfahrten)
k÷nnen jeweils nur fⁿr eine Familienheimfahrt w÷chentlich als
Werbungskosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit
einem eigenen oder zur Nutzung ⁿberlassenen Kraftfahrzeug ist
je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem BeschΣftigungsort Nummer 4 Satz 4
entsprechend anzuwenden; Aufwendungen fⁿr Familienheimfahrten
mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart
ⁿberlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berⁿcksichtigt;
6. Aufwendungen fⁿr Arbeitsmittel, zum Beispiel fⁿr Werkzeuge
und typische Berufskleidung. 2 Nummer 7 bleibt unberⁿhrt;
7. Absetzungen fⁿr Abnutzung und fⁿr Substanzverringerung und
erh÷hte Absetzungen. 2 º 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in FΣllen
der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgⁿtern
entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Anstelle der PauschbetrΣge nach Absatz 1 Nr. 4 Satz 4
k÷nnen
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70
betrΣgt,
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber
mindestens 50 betrΣgt und die in ihrer BewegungsfΣhigkeit im
Stra▀enverkehr erheblich beeintrΣchtigt sind,
fⁿr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte und fⁿr
Familienheimfahrten die tatsΣchlichen Aufwendungen ansetzen. 2
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche
Unterlagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den
Einkunftsarten im Sinne des º 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7
entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a und 10 und Abs. 6
gilt sinngemΣ▀.
º 9a.
PauschbetrΣge fⁿr Werbungskosten
Fⁿr Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkⁿnfte
folgende PauschbetrΣge abzuziehen,
1. wenn nicht h÷here Werbungskosten nachgewiesen werden:
a) von den Einnahmen aus nichtselbstΣndiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2000 Deutsche Mark;
b) von den Einnahmen aus Kapitalverm÷gen:
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach
den ºº 26 und 26b zusammen veranlagt werden, erh÷ht sich dieser
Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche Mark;
c) von den Einnahmen im Sinne des º 22 Nr. 1 und 1a:
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark;
2. wenn der Steuerpflichtige bei GebΣuden, soweit sie
Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt:
von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:
ein Pauschbetrag von 42 Deutsche Mark pro Quadratmeter
WohnflΣche. Neben dem Pauschbetrag k÷nnen die nach º 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzinsen, Absetzungen fⁿr
Abnutzung und fⁿr Substanzverringerung, erh÷hte Absetzungen und
Sonderabschreibungen abgezogen werden. Der Steuerpflichtige
kann fⁿr den folgenden Veranlagungszeitraum die tatsΣchlichen
Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist eine erneute
Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages erst nach Ablauf
der vier folgenden VeranlagungszeitrΣume zulΣssig. Fⁿr
ZeitrΣume, in denen das GebΣude nicht Wohnzwecken oder der
Erzielung von Einkⁿnften aus Vermietung und Verpachtung dient,
ist der Pauschbetrag nicht abzuziehen. Sind mehrere
Steuerpflichtige Eigentⁿmer des GebΣudes und sind sie an den
Einkⁿnften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt, k÷nnen sie
das Wahlrecht nur einheitlich ausⁿben. Die vorstehenden SΣtze
sind auf GebΣudeteile, die selbstΣndige unbewegliche
Wirtschaftsgⁿter sind, sowie auf Eigentumswohnungen
entsprechend anzuwenden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur H÷he der um den
Versorgungs-Freibetrag ( º 19 Abs. 2 ) geminderten Einnahmen,
die PauschbetrΣge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c dⁿrfen
nur bis zur H÷he der Einnahmen abgezogen werden.
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
º 9b.
(1) 1 Der Vorsteuerbetrag nach º 15 des Umsatzsteuergesetzes
geh÷rt, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann,
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er
entfΣllt. 2 Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen
werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung
der Vorsteuerbetrag entfΣllt, nicht zugerechnet zu werden,
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und 500 Deutsche
Mark nicht ⁿbersteigt, oder
2. wenn die zum Ausschlu▀ vom Vorsteuerabzug fⁿhrenden UmsΣtze
nicht mehr als
3 vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen.
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach º 15a des Umsatzsteuergesetzes
berichtigt, so sind die MehrbetrΣge als Betriebseinnahmen oder
Einnahmen, die MinderbetrΣge als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bleiben unberⁿhrt.
5. Sonderausgaben
º 10.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des EmpfΣngers
beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. 2 Der
Antrag kann jeweils nur fⁿr ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurⁿckgenommen werden. 3 Die Zustimmung ist mit Ausnahme der
nach º 894 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung als erteilt geltenden
bis auf Widerruf wirksam.
4 Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, fⁿr das die
Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenⁿber dem Finanzamt
zu erklΣren. 5 Die SΣtze 1 bis 4 gelten fⁿr FΣlle der
Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
1a. auf besonderen Verpflichtungsgrⁿnden beruhende Renten und
dauernde Lasten, die nicht mit Einkⁿnften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au▀er Betracht
bleiben. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden,
der sich aus der in º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgefⁿhrten
Tabelle ergibt; in den FΣllen des º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser
Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,
abgezogen werden;
2. a) BeitrΣge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt fⁿr Arbeit;
b) BeitrΣge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens-
oder Todesfall:
aa) Risikoversicherungen, die nur fⁿr den Todesfall eine
Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende
Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf
von 12 Jahren seit Vertragsabschlu▀ ausgeⁿbt werden kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit
Sparanteil, wenn der Vertrag fⁿr die Dauer von mindestens 12
Jahren abgeschlossen worden ist.
2 Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen
Wohnsitz oder ihren gew÷hnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 1. Januar
1991 keinen Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt im bisherigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis 31. Dezember
1996 folgendes:
3 Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das
47. Lebensjahr vollendet, verkⁿrzt sich bei laufender
Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren um die
Zahl der angefangenen Lebensjahre, um die er Σlter als 47 Jahre
ist, h÷chstens jedoch auf 6 Jahre;
c) BeitrΣge zu einer zusΣtzlichen freiwilligen
Pflegeversicherung.
2 Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen;
3. 50 vom Hundert der an Bausparkassen zur Erlangung von
Baudarlehen geleisteten BeitrΣge;
4. gezahlte Kirchensteuer;
5. Zinsen nach den ºº 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung;
6. Steuerberatungskosten;
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen fⁿr seine
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht
ausgeⁿbten Beruf bis zu 1800 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
Dieser Betrag erh÷ht sich auf 2400 Deutsche Mark, wenn der
Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung
au▀erhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhΣlt. Die SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen fⁿr eine
Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten
insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen fⁿr
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung geh÷ren nicht
Aufwendungen fⁿr den Lebensunterhalt, es sei denn, da▀ es sich
um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswΣrtige
Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen;
8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu 12000 Deutsche
Mark im Kalenderjahr fⁿr hauswirtschaftliche
BeschΣftigungsverhΣltnisse, wenn auf Grund der
BeschΣftigungsverhΣltnisse PflichtbeitrΣge zur inlΣndischen
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Weitere
Voraussetzung ist, da▀ zum Haushalt des Steuerpflichtigen
a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden ( º 33c Abs. 2 ) ein Kind
im Sinne des º 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7, die zu Beginn des
Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
oder
b) ein Hilfloser im Sinne des º 33b Abs. 6 geh÷ren und
c) die Aufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Leben zwei Alleinstehende, die jeweils die Voraussetzungen des
Buchstaben a oder b erfⁿllen, in einem Haushalt zusammen,
k÷nnen sie den H÷chstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch
nehmen. Fⁿr jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen der SΣtze 1 und 2 nicht vorgelegen haben,
ermΣ▀igt sich der H÷chstbetrag nach Satz 1 um ein Zw÷lftel;
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige fⁿr
ein Kind, fⁿr das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld
erhΣlt, fⁿr den Besuch einer gemΣ▀ Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht
erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten
allgemeinbildenden ErgΣnzungsschule entrichtet mit Ausnahme des
Entgelts fⁿr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
(2) 1 Voraussetzung fⁿr den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und 3
bezeichneten BetrΣge (Vorsorgeaufwendungen) ist, da▀ sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen stehen,
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre
GeschΣftsleitung in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen
Gemeinschaften haben und das VersicherungsgeschΣft im Inland
betreiben dⁿrfen, und Versicherungsunternehmen, denen die
Erlaubnis zum GeschΣftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder
b) an Kreditinstitute, deren GeschΣftsbetrieb darauf gerichtet
ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten
BetrΣgen den Bausparern nach einem auf eine gleichmΣ▀ige
Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren fⁿr
wohnungswirtschaftliche Ma▀nahmen Baudarlehen zu gewΣhren
(Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre GeschΣftsleitung in
einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften
(Gemeinschaftsgebiet) haben und denen die Erlaubnis zum
GeschΣftsbetrieb im Gemeinschaftsgebiet erteilt ist, oder
c) an einen SozialversicherungstrΣger
geleistet werden und
3. nicht verm÷genswirksame Leistungen darstellen, fⁿr die
Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach º 13 des Fⁿnften
Verm÷gensbildungsgesetzes besteht.
2 Als Sonderausgaben k÷nnen BeitrΣge zu Versicherungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd
nicht abgezogen werden, wenn die Ansprⁿche aus
VersicherungsvertrΣgen wΣhrend deren Dauer im Erlebensfall der
Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschlie▀lich der
Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkⁿnften
bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil
zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprⁿche aus
VersicherungsvertrΣgen ⁿbersteigen nicht die mit dem Darlehen
finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist
es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder
bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprⁿchen aus
VersicherungsvertrΣgen jeweils insgesamt fⁿr einen Teilbetrag
bis zu 5 000 Deutsche Mark nicht erfⁿllt sind,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprⁿche aus VersicherungsvertrΣgen dienen insgesamt
nicht lΣnger als drei Jahre der Sicherung betrieblich
veranla▀ter Darlehen; in diesen FΣllen k÷nnen die
VersicherungsbeitrΣge in den VeranlagungszeitrΣumen nicht als
Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprⁿche aus
VersicherungsvertrΣgen der Sicherung des Darlehens dienen.
(3) Fⁿr Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
H÷chstbetrΣge:
1. ein Grundh÷chstbetrag von 2 610 Deutsche Mark, im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
2. fⁿr BeitrΣge nach Absatz 1 Nr. 2 zusΣtzlich ein Vorwegabzug
von 6 000 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von
Ehegatten von 12 000 Deutsche Mark.
2 Diese BetrΣge sind zu kⁿrzen um 16 vom Hundert der Summe der
Einnahmen
a) aus nichtselbstΣndiger Arbeit im Sinne des º 19 ohne
Versorgungsbezⁿge im Sinne des º 19 Abs. 2, wenn fⁿr die
Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des
º 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum
Personenkreis des º 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 geh÷rt, und
b) aus der Ausⁿbung eines Mandats im Sinne des º 22 Nr. 4;
3. fⁿr BeitrΣge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein
zusΣtzlicher H÷chstbetrag von 360 Deutsche Mark fⁿr
Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind.
4. Vorsorgeaufwendungen, die nach den Nummern 1 bis 3
abziehbaren BetrΣge ⁿbersteigen, k÷nnen zur HΣlfte, h÷chstens
bis zu 50 vom Hundert des Grundh÷chstbetrags abgezogen werden
(hΣlftiger H÷chstbetrag).
(4) 1 Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine PrΣmie nach dem
Wohnungsbau-PrΣmiengesetz haben, k÷nnen fⁿr jedes Kalenderjahr
wΣhlen, ob sie fⁿr BausparbeitrΣge (Absatz 1 Nr. 3) den
Sonderausgabenabzug oder eine PrΣmie nach dem Wohnungsbau-
PrΣmiengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). 2 Das Wahlrecht kann
fⁿr die BausparbeitrΣge eines Kalenderjahrs nur einheitlich
ausgeⁿbt werden. 3 Steuerpflichtige, die im Sparjahr (º 4 Abs.
1 Wohnungsbau-PrΣmiengesetz) eine H÷chstbetragsgemeinschaft (º
3 Abs. 2 Wohnungsbau-PrΣmiengesetz) bilden, k÷nnen ihr
Wahlrecht nur einheitlich ausⁿben. 4 Das Wahlrecht wird
zugunsten des Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeⁿbt, da▀ der
Steuerpflichtige einen ausdrⁿcklichen Antrag auf
Berⁿcksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.
(5) Nach Ma▀gabe einer Rechtsverordnung ist eine
Nachversteuerung durchzufⁿhren
1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen fⁿr
den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfⁿllt
sind;
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der
Vertragsdauer, au▀er im Schadensfall oder bei Erbringung der
vertragsmΣ▀igen Rentenleistung, EinmalbeitrΣge ganz oder zum
Teil zurⁿckgezahlt werden;
3. bei BausparvertrΣgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ablauf von
zehn Jahren seit Vertragsabschlu▀ die Bausparsumme ganz oder
zum Teil ausgezahlt, geleistete BeitrΣge ganz oder zum Teil
zurⁿckgezahlt oder Ansprⁿche aus dem Bausparvertrag abgetreten
oder beliehen werden. 2 UnschΣdlich ist jedoch die vorzeitige
Verfⁿgung, wenn
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprⁿche aus dem
Vertrag beliehen werden und der Steuerpflichtige die
empfangenen BetrΣge unverzⁿglich und unmittelbar zum
Wohnungsbau verwendet oder
b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die
auf Grund einer Beleihung empfangenen BetrΣge unverzⁿglich und
unmittelbar zum Wohnungsbau fⁿr den Abtretenden oder dessen
Angeh÷rige im Sinne des º 15 der Abgabenordnung verwendet oder
c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschlu▀ gestorben oder
v÷llig erwerbsunfΣhig geworden ist oder
d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschlu▀ arbeitslos
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang
ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfⁿgung noch besteht oder
e) der Steuerpflichtige, der Staatsangeh÷riger eines Staates
ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen ⁿber Anwerbung
und BeschΣftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der
nicht Mitglied der EuropΣischen Gemeinschaften ist, die
Bausparsumme oder die Zwischenfinanzierung nach den ºº 1 bis 6
des Gesetzes ⁿber eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau
fⁿr rⁿckkehrende AuslΣnder vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 280)
unverzⁿglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im Heimatland
verwendet und innerhalb von vier Jahren und drei Monaten nach
Beginn der Auszahlung der Bausparsumme, spΣtestens am 31. MΣrz
1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
hat.
3 Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Ma▀nahmen des Mieters
zur Modernisierung seiner Wohnung sowie der Erwerb von Rechten
zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege-
und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen. 4 Die
UnschΣdlichkeit setzt weiter voraus, da▀ die empfangenen
BetrΣge nicht zum Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
º 10a.
(aufgehoben)
º 10b.
(1) 1 Ausgaben zur F÷rderung mildtΣtiger, kirchlicher,
religi÷ser, wissenschaftlicher und der als besonders
f÷rderungswⁿrdig anerkannten gemeinnⁿtzigen Zwecke sind bis zur
H÷he von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten UmsΣtze und
der im Kalenderjahr aufgewendeten L÷hne und GehΣlter als
Sonderausgaben abzugsfΣhig. 2 Fⁿr wissenschaftliche, mildtΣtige
und als besonders f÷rderungswⁿrdig anerkannte kulturelle Zwecke
erh÷ht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
3 ▄berschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000
Deutsche Mark zur F÷rderung wissenschaftlicher, mildtΣtiger
oder als besonders f÷rderungswⁿrdig anerkannter kultureller
Zwecke diese H÷chstsΣtze, ist sie im Rahmen der H÷chstsΣtze im
Veranlagungszeitraum der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen
und in den fⁿnf folgenden VeranlagungszeitrΣumen abzuziehen. º
10a gilt entsprechend.
(2) 1 MitgliedsbeitrΣge und Spenden an politische Parteien im
Sinne des º 2 des Parteiengesetzes sind bis zur H÷he von
insgesamt 3 000 Deutsche Mark und im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur H÷he von insgesamt 6
000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzugsfΣhig. 2 Sie k÷nnen nur
insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als fⁿr sie nicht
eine SteuerermΣ▀igung nach º 34g gewΣhrt worden ist.
(3) 1 Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgⁿtern mit Ausnahme von Nutzungen und
Leistungen. 2 Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner
Zuwendung einem Betriebsverm÷gen entnommen worden, so darf bei
der Ermittlung der Ausgabenh÷he der bei der Entnahme angesetzte
Wert nicht ⁿberschritten werden. 3 In allen ⁿbrigen FΣllen
bestimmt sich die H÷he der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts. 4 Aufwendungen zugunsten einer
zum Empfang steuerlich abzugsfΣhiger Zuwendungen berechtigten
K÷rperschaft sind nur abzugsfΣhig, wenn ein Anspruch auf die
Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingerΣumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5 Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts
eingerΣumt worden sein.
(4) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
BestΣtigung ⁿber Spenden und MitgliedsbeitrΣge vertrauen, es
sei denn, da▀ er die BestΣtigung durch unlautere Mittel oder
falsche Angaben erwirkt hat oder da▀ ihm die Unrichtigkeit der
BestΣtigung bekannt oder infolge grober FahrlΣssigkeit nicht
bekannt war. 2 Wer vorsΣtzlich oder grob fahrlΣssig eine
unrichtige BestΣtigung ausstellt oder wer veranla▀t, da▀
Zuwendungen nicht zu den in der BestΣtigung angegebenen
steuerbegⁿnstigten Zwecken verwendet werden, haftet fⁿr die
entgangene Steuer. 3 Diese ist mit 40 vom Hundert des
zugewendeten Betrags anzusetzen.
º 10c.
(1) Fⁿr Sonderausgaben nach º 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9 und
nach º 10b wird ein Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark
abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht h÷here Aufwendungen nachweist.
(2) 1 Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird fⁿr
Vorsorgeaufwendungen (º 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine
Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht
Aufwendungen nachweist, die zu einem h÷heren Abzug fⁿhren. 2
Die Vorsorgepauschale betrΣgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns,
jedoch
1. h÷chstens 6 000 Deutsche Mark abzⁿglich 16 vom Hundert des
Arbeitslohns zuzⁿglich
2. h÷chstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag nach
Nummer 1 ⁿberschritten wird, zuzⁿglich
3. h÷chstens die HΣlfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, soweit die
TeilbetrΣge nach den Nummern 1 und 2 ⁿberschritten werden.
3 Die Vorsorgepauschale ist auf den nΣchsten durch 54 ohne Rest
teilbaren vollen Deutsche- Mark-Betrag abzurunden, wenn sie
nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. 4 Arbeitslohn im
Sinne der SΣtze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag
(º 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (º 24a)
verminderte Arbeitslohn.
(3) Fⁿr Arbeitnehmer, die wΣhrend des ganzen oder eines Teils
des Kalenderjahrs 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der
Versicherungspflicht befreit waren und denen fⁿr den Fall ihres
Ausscheidens aus der BeschΣftigung auf Grund des
BeschΣftigungsverhΣltnisses eine lebenslΣngliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen, eine BerufstΣtigkeit ausgeⁿbt und im Zusammenhang
damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder
teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben oder
3. Versorgungsbezⁿge im Sinne des º 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten
haben oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten
haben,
betrΣgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns,
jedoch h÷chstens 2 214 Deutsche Mark.
(4) 1 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur
Einkommensteuer sind 1. die Deutsche-Mark-BetrΣge nach Absatz
1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und
2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten
gesondert anzuwenden.
Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte
zu dem Personenkreis des Absatzes 3 geh÷rt, ist die h÷here
Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder
die Deutsche-Mark-BetrΣge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
verdoppelt und der sich fⁿr den Ehegatten im Sinne des Absatzes
3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf
2214 Deutsche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des
nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten au▀er Betracht bleibt.
3 Nummer 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
º 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
º 10d.
(1) 1 Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag
von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein
Abzug danach nicht m÷glich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte des ersten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. 2 Sind fⁿr
die vorangegangenen VeranlagungszeitrΣume bereits
Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu
Σndern, als der Verlustabzug zu gewΣhren oder zu berichtigen
ist. 3 Das gilt auch dann, wenn die Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind; die VerjΣhrungsfristen enden
insoweit nicht, bevor die VerjΣhrungsfrist fⁿr den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht
ausgeglichen werden. 4 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist
ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 5
Im Antrag ist die H÷he des abzuziehenden Verlusts und der
Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen
werden soll.
(2) 1 Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Absatz 1
abgezogen worden sind, sind in den folgenden
VeranlagungszeitrΣumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der
Einkⁿnfte abzuziehen. 2 Der Abzug ist nur insoweit zulΣssig,
als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und
in den vorangegangenen VeranlagungszeitrΣumen nicht nach Satz 1
abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).
(3) 1 Der am Schlu▀ eines Veranlagungszeitraums verbleibende
Verlustabzug ist gesondert festzustellen. 2 Verbleibender
Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkⁿnfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach
Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren BetrΣge
und vermehrt um den auf den Schlu▀ des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden
Verlustabzug. 3 ZustΣndig fⁿr die Feststellung ist das fⁿr die
Besteuerung des Einkommens zustΣndige Finanzamt. 4
Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu
Σndern, soweit sich die nach Satz 2 zu berⁿcksichtigenden
BetrΣge Σndern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu
erlassen, aufzuheben oder zu Σndern ist. 5 Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden, wenn der Erla▀, die Aufhebung oder die
─nderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung
unterbleibt.
º 10e.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder
einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzⁿglich
der HΣlfte der Anschaffungskosten fⁿr den dazugeh÷renden Grund
und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und
in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,
h÷chstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, h÷chstens
jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. 2
Voraussetzung ist, da▀ der Steuerpflichtige die Wohnung
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz
1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die
Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3 Eine
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Wohnzwecken ⁿberlassen werden. 4 Hat der Steuerpflichtige die
Wohnung angeschafft, so sind die SΣtze 1 bis 3 mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das
Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten
die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die
Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der
Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei
folgenden Jahren h÷chstens jeweils 9 000 Deutsche Mark und in
den vier darauffolgenden Jahren h÷chstens jeweils 7 500
Deutsche Mark abziehen. 5 º 6b Abs. 6 gilt sinngemΣ▀. 6 Bei
einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der
AbzugsbetrΣge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7 Werden
Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die
Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken
entfallenden Teil zu kⁿrzen. 8 Satz 4 ist nicht anzuwenden,
wenn der
Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem
Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen
des º 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr Herstellungskosten zu
eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an
einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung.
(3) 1 Der Steuerpflichtige kann die AbzugsbetrΣge nach den
AbsΣtzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums
abziehen. 2 NachtrΣgliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums
entstehen, k÷nnen vom Jahr ihrer Entstehung an fⁿr die
VeranlagungszeitrΣume, in denen der Steuerpflichtige
AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 hΣtte abziehen k÷nnen,
so behandelt werden, als wΣren sie zu Beginn des
Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1 Die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur fⁿr eine Wohnung oder fⁿr einen Ausbau
oder eine Erweiterung abziehen. 2 Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen, k÷nnen die
AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 fⁿr insgesamt zwei der
in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht
gleichzeitig fⁿr zwei in rΣumlichem Zusammenhang belegene
Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung
oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des º 26 Abs.
1 vorliegen. 3 Den AbzugsbetrΣgen stehen die erh÷hten
Absetzungen nach º 7b in der jeweiligen Fassung ab
Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964(BGBl I S. 353) und
nach º 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinf÷rderungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli
1977 (BGBl I S. 1213) gleich. 4 Nutzt der Steuerpflichtige die
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt)
nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken
und kann er deshalb die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2
nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die AbzugsbetrΣge
nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das
Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder
herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer
Erweiterung einer Wohnung. 5 Im Fall des Satzes 4 ist der
Abzugszeitraum fⁿr das Folgeobjekt um die Anzahl der
VeranlagungszeitrΣume zu kⁿrzen, in denen der Steuerpflichtige
fⁿr das Erstobjekt die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2
hΣtte abziehen k÷nnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt
in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft
oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum
fⁿr das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat. 6 Fⁿr das Folgeobjekt sind die
VomhundertsΣtze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre
ma▀gebend. 7 Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein
Erstobjekt im Sinne des º 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des º 15 Abs.
1 und des º 15b Abs. 1 des Berlinf÷rderungsgesetzes gleich. 8
Ist fⁿr den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den SΣtzen 1
bis 3 eingetreten, kann er die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen
1 und 2 fⁿr ein weiteres, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen,
wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
1. seinen ausschlie▀lichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn
des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des
Veranlagungszeitraums begrⁿndet oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat
und sich dort ⁿberwiegend aufhΣlt.
9 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Satzes 8 ist, da▀ die
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.
Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder
die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt worden ist.
10 Die SΣtze 2 und 4 bis 6 sind fⁿr im Satz 8 bezeichnete
Objekte sinngemΣ▀ anzuwenden.
(5) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentⁿmer einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung
einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau
oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentⁿmer der
Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den
Ehegatten die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 vorliegen. 3
Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls
einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die
auf diesen Anteil entfallenden AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen
1 und 2 weiter in der bisherigen H÷he abziehen; Entsprechendes
gilt, wenn im Fall des Satzes 2 wΣhrend des Abzugszeitraums die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte den
Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1 Die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 k÷nnen nur
fⁿr die VeranlagungszeitrΣume in Anspruch genommen werden, in
denen der Gesamtbetrag der Einkⁿnfte 120 000 Deutsche Mark, bei
nach º 26b zusammenveranlagten Ehegatten 240 000 Deutsche Mark
nicht ⁿbersteigt. 2 Eine Nachholung von AbzugsbetrΣgen nach
Absatz 3 Satz 1 ist nur fⁿr VeranlagungszeitrΣume m÷glich, in
denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben;
Entsprechendes gilt fⁿr nachtrΣgliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn
der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1
zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der
Herstellung oder Anschaffung des GebΣudes oder der
Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh÷renden Grund
und Bodens zusammenhΣngen, nicht zu den Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten
des Grund und Bodens geh÷ren und die im Fall der Vermietung
oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen
werden k÷nnten, k÷nnen wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2
Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder
eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, k÷nnen sie nicht wie
Sonderausgaben abgezogen werden. 3 Aufwendungen nach Satz 1,
die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der
Anschaffung des GebΣudes oder der Eigentumswohnung stehen,
k÷nnen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der
Anschaffungskosten des GebΣudes oder der Eigentumswohnung,
h÷chstens bis zu 15 vom Hundert von 150 000 Deutsche Mark,
abgezogen werden. 4 Die SΣtze 1 und 2 gelten entsprechend bei
Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten
Wohnung.
(6a) 1 Nimmt der Steuerpflichtige AbzugsbetrΣge fⁿr ein Objekt
nach den AbsΣtzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund
des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von AbzugsbetrΣgen fⁿr ein
solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem
Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen,
die fⁿr die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen,
im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden
folgenden Kalenderjahren bis zur H÷he von jeweils 12 000
Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt
vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 2
Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang
im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen
werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der
Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt
werden. 3 Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemΣ▀.
(7) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentⁿmer einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung, so k÷nnen die AbzugsbetrΣge nach
den AbsΣtzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den AbsΣtzen 6
und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2 Die fⁿr
die gesonderte Feststellung von Einkⁿnften nach º 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden.
º 10f.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen
GebΣude im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma▀nahme und in
den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des º 7h
oder des º 7i vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit er das GebΣude
in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach º 10e
einbezogen hat. 3 Fⁿr ZeitrΣume, fⁿr die der Steuerpflichtige
erh÷hte Absetzungen von Aufwendungen nach º 7h oder º 7i
abgezogen hat, kann er fⁿr diese Aufwendungen keine
AbzugsbetrΣge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4 Eine Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken
ⁿberlassen werden.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem
eigenen GebΣude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder
Werbungskosten geh÷rt, im Kalenderjahr des Abschlusses der
Ma▀nahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis
zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die
Voraussetzungen des º 11a Abs. 1 in Verbindung mit º 7h Abs. 2
oder des º 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit º 7i Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit der
Steuerpflichtige das GebΣude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu
eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach º
10e Abs. 6 abgezogen hat. 3 Soweit der Steuerpflichtige das
GebΣude wΣhrend des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung
nutzt, ist der noch nicht berⁿcksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands im Jahr des ▄bergangs zur Einkunftserzielung
wie Sonderausgaben abzuziehen. 4 Absatz 1 Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur bei einem GebΣude in Anspruch nehmen. 2
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1
vorliegen, k÷nnen die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2
bei insgesamt zwei GebΣuden abziehen. 3 GebΣuden im Sinne der
AbsΣtze 1 und 2 stehen GebΣude gleich, fⁿr die AbzugsbetrΣge
nach º 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit º 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl I
S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt
fⁿr AbzugsbetrΣge nach º 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentⁿmer eines GebΣudes,
so ist Absatz 3 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Anteil des
Steuerpflichtigen an einem solchen GebΣude dem GebΣude
gleichsteht. 2 Erwirbt ein Miteigentⁿmer, der fⁿr seinen Anteil
bereits AbzugsbetrΣge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen
hat, einen Anteil an demselben GebΣude hinzu, kann er fⁿr
danach von ihm durchgefⁿhrte Ma▀nahmen im Sinne der AbsΣtze 1
oder 2 auch die AbzugsbetrΣge nach den AbsΣtzen 1 und 2 in
Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.
3 º 10e Abs. 5 SΣtze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemΣ▀
anzuwenden.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 sind auf GebΣudeteile, die selbstΣndige
unbewegliche Wirtschaftsgⁿter sind, und auf Eigentumswohnungen
entsprechend anzuwenden.
º 10g.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen fⁿr Herstellungs-
und Erhaltungsma▀nahmen an eigenen schutzwⁿrdigen Kulturgⁿtern
im Inland, soweit sie ÷ffentliche oder private Zuwendungen oder
etwaige aus diesen Kulturgⁿtern erzielte Einnahmen ⁿbersteigen,
im Kalenderjahr des Abschlusses der Ma▀nahme und in den neun
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie
Sonderausgaben abziehen. 2 Kulturgⁿter im Sinne des Satzes 1
sind
1. GebΣude oder GebΣudeteile, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2. GebΣude oder GebΣudeteile, die fⁿr sich allein nicht die
Voraussetzungen fⁿr ein Baudenkmal erfⁿllen, aber Teil einer
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
geschⁿtzten GebΣudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3. gΣrtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine
GebΣude oder GebΣudeteile und nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, KunstgegenstΣnde, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des
Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller
Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer
Bedeutung fⁿr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
÷ffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den VerhΣltnissen entsprechenden Umfang der
wissenschaftlichen Forschung oder der ╓ffentlichkeit zugΣnglich
gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Grⁿnde
des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3 Die Ma▀nahmen
mⁿssen nach Ma▀gabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und
Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3
genannten Stelle durchgefⁿhrt worden sein; bei Aufwendungen fⁿr
Herstellungs- und Erhaltungsma▀nahmen an Kulturgⁿtern im Sinne
des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist º 7i Abs. 1 SΣtze 1 bis 4
sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) 1 Die AbzugsbetrΣge nach Absatz 1 Satz 1 kann der
Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die
schutzwⁿrdigen Kulturgⁿter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur
Erzielung von Einkⁿnften im Sinne des º 2 noch GebΣude oder
GebΣudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen
nicht nach º 10e Abs. 6 oder º 10h Satz 3 abgezogen hat. 2 Fⁿr
ZeitrΣume, fⁿr die der Steuerpflichtige von Aufwendungen
Absetzungen fⁿr Abnutzung, erh÷hte Absetzungen,
Sonderabschreibungen oder BetrΣge nach º 10e Abs. 1 bis 5, den
ºº 10f, 10h, º 15b des Berlinf÷rderungsgesetzes oder º 7 des
F÷rdergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er fⁿr diese
Aufwendungen keine AbzugsbetrΣge nach Absatz 1 Satz 1 in
Anspruch nehmen. 3 Soweit die Kulturgⁿter wΣhrend des Zeitraums
nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist
der noch nicht berⁿcksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf
Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des ▄bergangs zur
Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1 Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustΣndigen oder
von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen
des Absatzes 1 fⁿr das Kulturgut und fⁿr die Erforderlichkeit
der Aufwendungen nachweist. 2 Hat eine der fⁿr Denkmal- oder
Archivpflege zustΣndigen Beh÷rden ihm Zuschⁿsse gewΣhrt, so hat
die Bescheinigung auch deren H÷he zu enthalten; werden ihm
solche Zuschⁿsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewΣhrt, so
ist diese entsprechend zu Σndern.
(4) 1 Die AbsΣtze 1 bis 3 sind auf GebΣudeteile, die
selbstΣndige unbewegliche Wirtschaftsgⁿter sind, sowie auf
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende RΣume
entsprechend anzuwenden. 2 º 10e Abs. 7 gilt sinngemΣ▀.
º 10h.
1 Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch
Bauma▀nahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im
Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren
jeweils bis zu 6 vom Hundert, h÷chstens jeweils 19 800 Deutsche
Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5
vom Hundert, h÷chstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie
Sonderausgaben abziehen. 2 Voraussetzung ist, da▀
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den
Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
2. die Bauma▀nahmen an einem GebΣude im Inland durchgefⁿhrt
worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des
Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken nutzt,
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen
Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen
Angeh÷rigen im Sinne des º 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der
Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken ⁿberlassen hat und
5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
Bemessungsgrundlage nach ºº 10e, 10f Abs. 1, ºº 10g, 52 Abs. 21
Satz 6 oder nach º 7 des F÷rdergebietsgesetzes einbezogen hat.
3 º 10e Abs. 1 SΣtze 5 und 6, AbsΣtze 3, 5a, 6 und 7 gelten
sinngemΣ▀.
6. Vereinnahmung und Verausgabung
º 11.
(1) 1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2 RegelmΣ▀ig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit
vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,
zu dem sie wirtschaftlich geh÷ren, zugeflossen sind, gelten als
in diesem Kalenderjahr bezogen. 3 Fⁿr Einnahmen aus
nichtselbstΣndiger Arbeit gilt º 38a Abs. 1 SΣtze 2 und 3. 4
Die Vorschriften ⁿber die Gewinnermittlung (º 4 Abs. 1, º 5)
bleiben unberⁿhrt.
(2) 1 Ausgaben sind fⁿr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind. 2 Fⁿr regelmΣ▀ig wiederkehrende Ausgaben
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3 Die Vorschriften ⁿber die
Gewinnermittlung (º 4 Abs. 1, º 5) bleiben unberⁿhrt.
º 11a.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann durch Zuschⁿsse aus Sanierungs-
oder Entwicklungsf÷rderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand fⁿr Ma▀nahmen im Sinne des º 177 des
Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen GebΣude in einem
f÷rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder stΣdtebaulichen
Entwicklungsbereich auf zwei bis fⁿnf Jahre gleichmΣ▀ig
verteilen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch
Zuschⁿsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf÷rderungsmitteln
nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fⁿr Ma▀nahmen, die der
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
GebΣudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, kⁿnstlerischen oder stΣdtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfⁿhrung sich der
Eigentⁿmer neben bestimmten Modernisierungsma▀nahmen gegenⁿber
der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1 Wird das GebΣude wΣhrend des Verteilungszeitraums
verΣu▀ert, ist der noch nicht berⁿcksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands im Jahr der VerΣu▀erung als Betriebsausgabe
oder Werbungskosten abzusetzen. 2 Das gleiche gilt, wenn ein
nicht zu einem Betriebsverm÷gen geh÷rendes GebΣude in ein
Betriebsverm÷gen eingebracht oder wenn ein GebΣude aus dem
Betriebsverm÷gen entnommen oder wenn ein GebΣude nicht mehr zur
Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das GebΣude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in
Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentⁿmern
auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) º 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)
º 11b.
1 Der Steuerpflichtige kann durch Zuschⁿsse aus ÷ffentlichen
Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fⁿr ein im Inland
belegenes GebΣude oder GebΣudeteil, das nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis
fⁿnf Jahre gleichmΣ▀ig verteilen, soweit die Aufwendungen nach
Art und Umfang zur Erhaltung des GebΣudes oder GebΣudeteils als
Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und
die Ma▀nahmen in Abstimmung mit der in º 7i Abs. 2 bezeichneten
Stelle vorgenommen worden sind. 2 Durch Zuschⁿsse aus
÷ffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fⁿr ein
im Inland belegenes GebΣude oder GebΣudeteil, das fⁿr sich
allein nicht die Voraussetzungen fⁿr ein Baudenkmal erfⁿllt,
aber Teil einer GebΣudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
geschⁿtzt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fⁿnf
Jahre gleichmΣ▀ig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art
und Umfang zur Erhaltung des schⁿtzenswerten Σu▀eren
Erscheinungsbildes der GebΣudegruppe oder Gesamtanlage
erforderlich und die Ma▀nahmen in Abstimmung mit der in º 7i
Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3 º 7h Abs.
3 und º 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie º 11a Abs. 2 und 3
sind entsprechend anzuwenden.
7. Nicht abzugsfΣhige Ausgaben
º 12.
Soweit in º 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9, º 10b und ºº 33 bis 33c
nichts anderes bestimmt ist, dⁿrfen weder bei den einzelnen
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkⁿnfte abgezogen
werden
1. die fⁿr den Haushalt des Steuerpflichtigen und fⁿr den
Unterhalt seiner Familienangeh÷rigen aufgewendeten BetrΣge. 2
Dazu geh÷ren auch die Aufwendungen fⁿr die Lebensfⁿhrung, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F÷rderung
des Berufs oder der TΣtigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer
freiwillig begrⁿndeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine
gegenⁿber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten,
auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung
beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie
die Umsatzsteuer fⁿr den Eigenverbrauch und fⁿr Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind; das gilt auch fⁿr
die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige
Rechtsfolgen verm÷gensrechtlicher Art, bei denen der
Strafcharakter ⁿberwiegt, und Leistungen zur Erfⁿllung von
Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen.
8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft (º 2 Abs. 1 Nr. 1)
º 13.
(1) Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkⁿnfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemⁿsebau,
Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der NaturkrΣfte gewinnen. 2 Zu diesen
Einkⁿnften geh÷ren auch die Einkⁿnfte aus der Tierzucht und
Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
fⁿr die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10
Vieheinheiten,
fⁿr die nΣchsten 10 Hektar nicht mehr als 7
Vieheinheiten,
fⁿr die nΣchsten 10 Hektar nicht mehr als 3
Vieheinheiten,
und fⁿr die weitere FlΣche nicht mehr als 1,5
Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmΣ▀ig
landwirtschaftlich genutzten FlΣche erzeugt oder gehalten
werden. 3 Die TierbestΣnde sind nach dem Futterbedarf in
Vieheinheiten umzurechnen. 4 º 51 Abs. 2 bis 5 des
Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5 Die Einkⁿnfte aus
Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
geh÷ren zu den Einkⁿnften im Sinne des Satzes 1, wenn die
Voraussetzungen des º 51a des Bewertungsgesetzes erfⁿllt sind
und andere Einkⁿnfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft
zu den Einkⁿnften aus Land- und Forstwirtschaft geh÷ren;
2. Einkⁿnfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher
Nutzung (º 62 Bewertungsgesetz);
3. Einkⁿnfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang
steht;
4. Einkⁿnfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und
Laubgenossenschaften und Σhnlichen Realgemeinden im Sinne des º
3 Abs. 2 des K÷rperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkⁿnften im Sinne des Absatzes 1 geh÷ren auch
1. Einkⁿnfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. 2 Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die
Wohnung die bei Betrieben gleicher Art ⁿbliche Gr÷▀e nicht
ⁿberschreitet;
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur F÷rderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen ErwerbstΣtigkeit.
(3) 1 Die Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkⁿnfte nur
berⁿcksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche Mark
ⁿbersteigen. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Einkommen
ohne Berⁿcksichtigung des Freibetrags nach Satz 1 50 000
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt. 3 Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die BetrΣge
der SΣtze 1 und 2.
(4) 1 Werden einzelne Wirtschaftsgⁿter eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen
Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des º 34 Abs. 6a des
Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
oder eines Vereins gegen GewΣhrung von Mitgliedsrechten
ⁿbertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn
entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jΣhrlichen
TeilbetrΣgen zu entrichten. 2 Der einzelne Teilbetrag mu▀
mindestens ein Fⁿnftel dieser Steuer betragen.
(5) º 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SΣtze 2 und 3 und º 15a sind
entsprechend anzuwenden.
º 13a.
(1) 1 Der Gewinn ist fⁿr einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach den AbsΣtzen 3 bis 8 zu ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist, Bⁿcher zu fⁿhren und regelmΣ▀ig
Abschlⁿsse zu machen, und
2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche Mark,
jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark betrΣgt, und
3. die TierbestΣnde drei Vieheinheiten je Hektar regelmΣ▀ig
landwirtschaftlich genutzter FlΣche oder insgesamt 30
Vieheinheiten nicht ⁿbersteigen; bei einem Anteil an den
TierbestΣnden von mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflⁿgel
erh÷ht sich die Grenze fⁿr die ersten 15 Hektar auf vier
Vieheinheiten je Hektar.
2 Der Gewinn ist letztmalig fⁿr das Wirtschaftsjahr nach
DurchschnittssΣtzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der
Mitteilung endet, durch die die Finanzbeh÷rde auf den Beginn
der Buchfⁿhrungspflicht (º 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den
Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen
hat.
(2) 1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist fⁿr einen Betrieb im
Sinne des Absatzes 1 der Gewinn fⁿr vier aufeinanderfolgende
Wirtschaftsjahre
1. durch Betriebsverm÷gensvergleich zu ermitteln, wenn fⁿr das
erste dieser Wirtschaftsjahre Bⁿcher gefⁿhrt werden und ein
Abschlu▀ gemacht wird,
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn fⁿr das erste dieser
Wirtschaftsjahre keine Bⁿcher gefⁿhrt werden und kein Abschlu▀
gemacht wird, aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aufgezeichnet werden; fⁿr das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr
bleibt º 141 der Abgabenordnung unberⁿhrt.
2 Der Antrag ist bis zur Abgabe der SteuererklΣrung, jedoch
spΣtestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs,
auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 3 Er kann
innerhalb dieser Frist zurⁿckgenommen werden.
(3) 1 Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner
im Betrieb beschΣftigten Angeh÷rigen (Absatz 5),
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers (Absatz
7),
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewinnen.
2 Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 1,
Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die
Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung nicht
berⁿcksichtigt sind.
(4) 1 Als Grundbetrag ist
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der sechste
Teil,
b) bei einem Ausgangswert ⁿber 25 000 Deutsche Mark der fⁿnfte
Teil
des Ausgangswerts anzusetzen. 2 Dieser ist nach den folgenden
Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
1. 1 Ausgangswert ist der im ma▀gebenden Einheitswert des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesene
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung einschlie▀lich
der dazugeh÷renden AbschlΣge und ZuschlΣge nach º 41 des
Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. 2 Zum
Ausgangswert geh÷ren ferner die im ma▀gebenden Einheitswert des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen
Hektarwerte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der
Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gΣrtnerischen
Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung einschlie▀lich der zu diesen Nutzungen oder
Nutzungsteilen geh÷renden AbschlΣge und ZuschlΣge nach º 41 des
Bewertungsgesetzes sowie die Einzelertragswerte der
Nebenbetriebe und des Abbaulandes, wenn die fⁿr diese
Nutzungen, Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgⁿter nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzⁿglich
oder abzⁿglich des sich nach Nummer 4 ergebenden Werts
insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen. 3 Ma▀gebend
ist grundsΣtzlich der Einheitswert, der auf den letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem
Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des
Wirtschaftsjahrs zusammenfΣllt, fⁿr das der Gewinn zu ermitteln
ist. 4 Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung die
UmstΣnde, die zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung
gefⁿhrt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs
eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt fΣllt, so ist der fortgeschriebene
oder nachfestgestellte Einheitswert bereits fⁿr die
Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs ma▀gebend. 5 º 175
Abs. 1 Nr. 1, º 182 Abs. 1 und º 351 Abs. 2 der Abgabenordnung
sind anzuwenden. 6 Hat ein Zugang oder Abgang von FlΣchen der
landwirtschaftlichen Nutzung sowie von FlΣchen und
Wirtschaftsgⁿtern der in Satz 2 bezeichneten Art eines Betriebs
wegen der Fortschreibungsgrenzen des º 22 des
Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des
Einheitswerts gefⁿhrt, so ist der Ausgangswert um die auf diese
FlΣchen und Wirtschaftsgⁿter entfallenden Wertanteile zu
vermehren oder zu vermindern.
2. 1 Beim PΣchter ist der Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung fⁿr die
zugepachteten landwirtschaftlichen FlΣchen zu erh÷hen. 2
Besteht fⁿr die zugepachteten landwirtschaftlichen FlΣchen kein
besonderer Vergleichswert, so ist die Erh÷hung nach dem
Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung fⁿr den
eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaftlichen
Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
3. Beim VerpΣchter ist der Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,
der auf die verpachteten landwirtschaftlichen FlΣchen entfΣllt.
4. Werden FlΣchen mit Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung,
gΣrtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe, Abbauland
oder Geringstland zugepachtet oder verpachtet, so sind deren
Werte oder deren nach entsprechender Anwendung der Nummern 2
und 3 ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2
genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen
Wirtschaftsgⁿter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im
Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.
5. 1 Landwirtschaftlich genutzte FlΣchen sowie FlΣchen und
Wirtschaftsgⁿter der in Nummer 4 bezeichneten Art eines
Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach º 69 des
Bewertungsgesetzes dem Grundverm÷gen zugerechnet und mit dem
gemeinen Wert bewertet worden sind, sind mit dem Wert
anzusetzen, der sich nach den Vorschriften ⁿber die Bewertung
des land- und forstwirtschaftlichen Verm÷gens ergeben wⁿrde. 2
Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der
Einheitsbewertung fⁿr den eigenen Betrieb beim Vergleichswert
der jeweiligen Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde
zu legen wΣre.
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden Nummern
1 bis 5 zu ermitteln:
1. Der Wert der Arbeitsleistung betrΣgt fⁿr
a) die k÷rperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und der im
Betrieb beschΣftigten Angeh÷rigen (º 15 Abgabenordnung) bei
einem Ausgangswert nach Absatz 4
aa) bis 8 000 Deutsche Mark je 8 000 Deutsche Mark,
bb) ⁿber 8 000 Deutsche Mark
bis 12 000 Deutsche Mark je 10 000 Deutsche Mark,
cc) ⁿber 12 000 Deutsche Mark
bis 25 000 Deutsche Mark je 12 000 Deutsche Mark,
dd) ⁿber 25 000 Deutsche Mark je 14 000 Deutsche Mark,
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Ausgangswerts
nach Absatz 4.
2. 1 Die Arbeitsleistung von Angeh÷rigen unter 15 und ⁿber 65
Jahren bleibt au▀er Betracht. 2 Bei Angeh÷rigen, die zu Beginn
des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr
vollendet haben, ist der Wert der Arbeitsleistung mit der
HΣlfte des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags
anzusetzen.
3. 1 Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
nicht voll im Betrieb beschΣftigt, so ist ein der k÷rperlichen
Mitarbeit entsprechender Teil des nach Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 ma▀gebenden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. 2
Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der ErwerbsfΣhigkeit. 3
Fⁿr Angeh÷rige, mit denen ArbeitsvertrΣge abgeschlossen sind,
unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.
4. Der Wert der k÷rperlichen Mitarbeit der Person, die den
Haushalt fⁿhrt, vermindert sich fⁿr jede im Haushalt voll
bek÷stigte und untergebrachte Person um 20 vom Hundert.
5. 1 Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der
Angeh÷rigen kann h÷chstens fⁿr die nach Art und Gr÷▀e des
Betriebs angemessene Zahl von VollarbeitskrΣften angesetzt
werden. 2 Entgeltlich beschΣftigte VollarbeitskrΣfte sind
entsprechend der Dauer ihrer BeschΣftigung auf die angemessene
Zahl der ArbeitskrΣfte anzurechnen. 3 Je Hektar dⁿrfen
h÷chstens 0,07 VollarbeitskrΣfte berⁿcksichtigt werden.
(6) 1 Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die
zugepachteten FlΣchen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfallenden
Grundbetrag nicht ⁿbersteigen. 2 Eingenommene Pachtzinsen sind
anzusetzen, wenn sie zu den Einkⁿnften aus Land- und
Forstwirtschaft geh÷ren.
(7) 1 Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers ist mit
einem Achtzehntel des im Einheitswert besonders ausgewiesenen
Wohnungswerts anzusetzen. 2 Im Fall der Zupachtung eines
WohngebΣudes k÷nnen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis
zur H÷he von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen
werden.
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den AbsΣtzen 4 bis 7
sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000 Deutsche Mark
ⁿbersteigen, einzubeziehen aus
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gΣrtnerischer
Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung,
Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, wenn die hierfⁿr
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte
zuzⁿglich oder abzⁿglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4
ergebenden Werte 2 000 Deutsche Mark ⁿbersteigen,
2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
3. BetriebsvorgΣngen, die bei der Feststellung des
Ausgangswerts nach Absatz 4 nicht berⁿcksichtigt worden sind,
4. der VerΣu▀erung oder Entnahme von Grund und Boden; hierbei
sind º 4 Abs. 3 sowie º 55 entsprechend anzuwenden.
º 14.
1 Zu den Einkⁿnften aus Land- und Forstwirtschaft geh÷ren auch
Gewinne, die bei der VerΣu▀erung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsverm÷gen erzielt werden. 2 º 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Ma▀gabe entsprechend,
da▀ der Freibetrag nach º 16 Abs. 4 nicht zu gewΣhren ist, wenn
der Freibetrag nach º 14a Abs. 1 gewΣhrt wird.
º 14a.
(1) VerΣu▀ert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und
vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der VerΣu▀erungsgewinn (
º 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als
er den Betrag von 150 000 Deutsche Mark ⁿbersteigt, wenn
1. der fⁿr den Zeitpunkt der VerΣu▀erung ma▀gebende
Wirtschaftswert (º 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs 40 000
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt,
2. die Einkⁿnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des º 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der
VerΣu▀erung verangegangenen beiden VeranlagungszeitrΣumen
jeweils den betrag von 35 000 Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen
haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt
Satz 1 mit der Ma▀gabe, da▀ die Einkⁿnfte beider Ehegatten
zusammen jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen haben.
2 Ist im Zeitpunkt der VerΣu▀erung ein nach Nummer 1
ma▀gebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen fⁿr eine
Wertfortschreibung erfⁿllt, so ist der Wert ma▀gebend, der sich
fⁿr den Zeitpunkt der VerΣu▀erung als Wirtschaftswert ergeben
wⁿrde.
(2) 1 Der Anwendung des Absatzes 1 und des º 34 Abs. 1 steht
nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen
Verm÷gen geh÷renden GebΣude mit dem dazugeh÷rigen Grund und
Boden nicht mitverΣu▀ert werden. 2 In diesem Fall gelten die
GebΣude mit dem dazugeh÷rigen Grund und Boden als entnommen. 3
Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb
ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb geh÷rt und dieser nicht
mitverΣu▀ert, sondern als eigenstΣndiger Betrieb vom
Steuerpflichtigen fortgefⁿhrt wird. 4 In diesem Falle ermΣ▀igt
sich der Freibetrag auf den Teil, der dem VerhΣltnis des
tatsΣchlich entstandenen VerΣu▀erungsgewinns zu dem bei einer
VerΣu▀erung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
erzielbaren VerΣu▀erungsgewinn entspricht.
(3) 1 Als VerΣu▀erung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt sind und
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und
dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustΣndigen
Stelle nachweist.
2 º 16 Abs. 3 SΣtze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1 VerΣu▀ert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem
31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh÷renden Grund und
Bodens, so wird der bei der VerΣu▀erung oder der Entnahme
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer
herangezogen, als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark
ⁿbersteigt. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1. der VerΣu▀erungspreis nach Abzug der VerΣu▀erungskosten oder
der Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der
VerΣu▀erung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der
Hoferbfolge oder Hofⁿbernahme zur Abfindung weichender Erben
verwendet wird und
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berⁿcksichtigung
des Gewinns aus der VerΣu▀erung oder Entnahme und des
Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der VerΣu▀erung
oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag
von 35 000 Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen hat; bei Ehegatten,
die nach den ºº 26, 26b zusammen veranlagt werden, erh÷ht sich
der Betrag von 35 000 Deutsche Mark auf 70 000 Deutsche Mark.
3 ▄bersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deutsche Mark,
so vermindert sich der Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach
Satz 1 fⁿr jede angefangenen 500 Deutsche Mark des
ⁿbersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark; bei
Ehegatten, die nach den ºº 26, 26b zusammen veranlagt werden
und deren Einkommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark
ⁿbersteigt, vermindert sich der Betrag von 120 000 Deutsche
Mark nach Satz 1 fⁿr jede angefangenen 1 000 Deutsche Mark des
ⁿbersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark. 4 Werden
mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag
mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe
geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren
Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen
wird. 5 Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist
oder bei gesetzlicher Erbfolge wΣre, aber nicht zur ▄bernahme
des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des
Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als
weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb
von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6 Ist ein
zur ▄bernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjΣhrig,
beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der
VolljΣhrigkeit.
(5) 1 VerΣu▀ert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember
1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb geh÷renden Grund und Bodens, so
wird der bei der VerΣu▀erung entstehende Gewinn auf Antrag nur
insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag
von 90 000 Deutsche Mark ⁿbersteigt, wenn
1. der Steuerpflichtige den VerΣu▀erungspreis nach Abzug der
VerΣu▀erungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu
dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh÷ren und vor dem
1. Juli 1985 bestanden haben, und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfⁿllt
sind.
2 ▄bersteigt das Einkommen den Betrag von 35000 Deutsche Mark,
so vermindert sich der Betrag von 90000 Deutsche Mark des
ⁿbersteigenden Einkommens um 15000 Deutsche Mark, bei
Ehegatten, die nach den ºº 26 und 26b zusammen veranlagt
werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70000
Deutsche Mark ⁿbersteigt, vermindert sich der Betrag von 90000
Deutsche Mark nach Satz 1 fⁿr jede angefangenen 1000 Deutsche
Mark des ⁿbersteigenden Einkommens um 15 000 Deutsche Mark. 3
Der Freibetrag von h÷chstens 90 000 Deutsche Mark wird fⁿr alle
VerΣu▀erungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal
gewΣhrt.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den VerΣu▀erungspreis oder
entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den
AbsΣtzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der
entsprechende Teil des Gewinns aus der VerΣu▀erung oder
Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die FreibetrΣge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind
die FreibetrΣge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar
1986 geltenden Fassungen gewΣhrt worden sind, anzurechnen.
b) Gewerbebetrieb (º 2 Abs. 1 Nr. 2)
º 15.
(1) 1 Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkⁿnfte aus gewerblichen Unternehmen. 2 Dazu geh÷ren auch
Einkⁿnfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus
Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,
Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer
anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und
die Vergⁿtungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
fⁿr seine TΣtigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fⁿr die
Hingabe von Darlehen oder fⁿr die ▄berlassung von
Wirtschaftsgⁿtern bezogen hat. 2 Der mittelbar ⁿber eine oder
mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht
dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als
Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der
er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die
Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln,
jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der
Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar
beteiligt sind;
3. die Gewinnanteile der pers÷nlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf
Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergⁿtungen, die der
pers÷nlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft fⁿr
seine TΣtigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fⁿr die Hingabe
von Darlehen oder fⁿr die ▄berlassung von Wirtschaftsgⁿtern
bezogen hat.
2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch fⁿr Vergⁿtungen, die als
nachtrΣgliche Einkⁿnfte (º 24 Nr. 2) bezogen werden.
(2) 1 Eine selbstΣndige nachhaltige BetΣtigung, die mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
ist Gewerbebetrieb, wenn die BetΣtigung weder als Ausⁿbung von
Land- und Forstwirtschaft noch als Ausⁿbung eines freien Berufs
noch als eine andere selbstΣndige Arbeit anzusehen ist. 2 Eine
durch die BetΣtigung verursachte Minderung der Steuern vom
Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3 Ein
Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im ⁿbrigen
gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht
nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkⁿnfteerzielungsabsicht unternommene TΣtigkeit
1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,
wenn die Gesellschaft auch eine TΣtigkeit im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 ausⁿbt,
2. einer Personengesellschaft, die keine TΣtigkeit im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 ausⁿbt und bei der ausschlie▀lich eine oder
mehrere Kapitalgesellschaften pers÷nlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur GeschΣftsfⁿhrung befugt sind
(gewerblich geprΣgte Personengesellschaft). 2 Ist eine
gewerblich geprΣgte Personengesellschaft als pers÷nlich
haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft
beteiligt, so steht fⁿr die Beurteilung, ob die TΣtigkeit
dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
gewerblich geprΣgte Personengesellschaft einer
Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1 Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung dⁿrfen weder mit anderen Einkⁿnften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkⁿnften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dⁿrfen auch nicht nach º 10d abgezogen
werden. 2 Die Verluste mindern jedoch nach Ma▀gabe des º 10d
die Gewinne, die der Steuerpflichtige in vorangegangenen und in
spΣteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.
º 15a.
(1) 1 Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust
der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkⁿnften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkⁿnften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erh÷ht; er darf insoweit auch
nicht nach º 10d abgezogen werden. 2 Haftet der Kommanditist am
Bilanzstichtag den GlΣubigern der Gesellschaft auf Grund des º
171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so k÷nnen abweichend von
Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur H÷he des Betrags, um
den die im Handelsregister eingetragene Einlage des
Kommanditisten seine geleistete Einlage ⁿbersteigt, auch
ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh÷ht. 3 Satz 2
ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen
ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der
Haftung nachgewiesen wird und eine Verm÷gensminderung auf Grund
der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art
und Weise des GeschΣftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder
abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem
Kommanditisten in spΣteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
durch Entnahmen entsteht oder sich erh÷ht (Einlageminderung)
und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1
Satz 2 zu berⁿcksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist
dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
zuzurechnen. 2 Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den
Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht
ⁿbersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in
den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder
abzugsfΣhig gewesen ist. 3 Wird der Haftungsbetrag im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im
Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn
vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2
ausgleichs- oder abzugsfΣhig gewesen, so ist dem Kommanditisten
der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der
Haftung tatsΣchlich geleistete BetrΣge, als Gewinn zuzurechnen;
Satz 2 gilt sinngemΣ▀. 4 Die nach den SΣtzen 1 bis 3
zuzurechnenden BetrΣge mindern die Gewinne, die dem
Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in
spΣteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfΣhige
Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2
abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3
hinzuzurechnenden BetrΣge (verrechenbarer Verlust), ist
jΣhrlich gesondert festzustellen. 2 Dabei ist von dem
verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
auszugehen. 3 ZustΣndig fⁿr den Erla▀ des
Feststellungsbescheids ist das fⁿr die gesonderte Feststellung
des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zustΣndige
Finanzamt. 4 Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit
angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenⁿber dem
verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
sich verΣndert hat. 5 Die gesonderten Feststellungen nach Satz
1 k÷nnen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und k÷rperschaftsteuerpflichtigen
Einkⁿnfte verbunden werden. 6 In diesen FΣllen sind die
gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes
einheitlich durchzufⁿhren.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 SΣtze 1, 2 und 4 sowie
Absatz 4 gelten sinngemΣ▀ fⁿr andere Unternehmer, soweit deren
Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere
fⁿr
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne
des º 230 des Handelsgesetz- buchs, bei der der stille
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des
Gesellschafters fⁿr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb
durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
GeschΣftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3. Gesellschafter einer auslΣndischen Personengesellschaft, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters fⁿr
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines
Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht
oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters fⁿr
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des GeschΣftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in AbhΣngigkeit
von Erl÷sen oder Gewinnen aus der Nutzung, VerΣu▀erung oder
sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgⁿtern zu tilgen sind,
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des º 489 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die pers÷nliche Haftung
des Mitreeders fⁿr die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder
teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des
Mitreeders fⁿr Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und
Weise des GeschΣftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
º 16.
(1) Zu den Einkⁿnften aus Gewerbebetrieb geh÷ren auch Gewinne,
die erzielt werden bei der VerΣu▀erung
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs; als
Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte
Nennkapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen
Gewerkschaft umfa▀t;
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (º 15 Abs. 1 Nr.
2);
3. des Anteils eines pers÷nlich haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien (º 15 Abs. 1 Nr. 3).
(2) 1 VerΣu▀erungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der
Betrag, um den der VerΣu▀e- rungspreis nach Abzug der
VerΣu▀erungskosten den Wert des Betriebsverm÷gens (Absatz 1 Nr.
1) oder den Wert des Anteils am Betriebsverm÷gen (Absatz 1 Nr.
2 und 3) ⁿbersteigt. 2 Der Wert des Betriebsverm÷gens oder des
Anteils ist fⁿr den Zeitpunkt der VerΣu▀erung nach º 4 Abs. 1
oder nach º 5 zu ermitteln. 3 Soweit auf der Seite des
VerΣu▀erers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen
Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit
jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1 Als VerΣu▀erung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. 2 Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete
Wirtschaftsgⁿter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs verΣu▀ert
werden und soweit auf der Seite des VerΣu▀erers und auf der
Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder
Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des
Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 3 Werden die einzelnen
dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgⁿter im Rahmen der Aufgabe
des Betriebs verΣu▀ert, so sind die VerΣu▀erungspreise
anzusetzen. 4 Werden die Wirtschaftsgⁿter nicht verΣu▀ert, so
ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 5 Bei
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen
beteiligt waren, ist fⁿr jeden einzelnen Beteiligten der
gemeine Wert der Wirtschaftsgⁿter anzusetzen, die er bei der
Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder
ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd
berufsunfΣhig, so wird der VerΣu▀erungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 60 000 Deutsche
Mark ⁿbersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur
einmal zu gewΣhren. Er ermΣ▀igt sich um den Betrag, um den der
VerΣu▀erungsgewinn 300 000 Deutsche Mark ⁿbersteigt.
º 17.
(1) 1 Zu den Einkⁿnften aus Gewerbebetrieb geh÷rt auch der
Gewinn aus der VerΣu▀erung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der VerΣu▀erer innerhalb der letzten
fⁿnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt
war. 2 Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
VerΣu▀erung der Anteile gleich. 3 Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft
mit beschrΣnkter Haftung, Kuxe, Genu▀scheine oder Σhnliche
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der VerΣu▀erer
an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war. 5 Hat der VerΣu▀erer den verΣu▀erten
Anteil innerhalb der letzten fⁿnf Jahre vor der VerΣu▀erung
unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der
VerΣu▀erer zwar nicht selbst, aber der RechtsvorgΣnger oder,
sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich ⁿbertragen worden
ist, einer der RechtsvorgΣnger innerhalb der letzten fⁿnf Jahre
wesentlich beteiligt war.
(2) VerΣu▀erungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag,
um den der VerΣu▀erungspreis nach Abzug der VerΣu▀erungskosten
die Anschaffungskosten ⁿbersteigt. In den FΣllen des Absatzes 1
Satz 2 tritt an die Stelle des VerΣu▀erungspreises der Anteile
ihr gemeiner Wert. Hat der VerΣu▀erer den verΣu▀erten Anteil
unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des
Anteils die Anschaffungskosten des RechtsvorgΣngers ma▀gebend,
der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Ein
VerΣu▀erungsverlust ist nur zu berⁿcksichtigen, wenn der
VerΣu▀erer, bei jeweils unentgeltlichen Erwerb seine
RechtsvorgΣnger,
a) die wesentliche Beteiligung im Rahmen der Grⁿndung der
Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben hat oder
b) die Anteile mehr als fⁿnf Jahre vor der VerΣu▀erung
entgeltlich erworben hat und der VerΣu▀erer oder im Fall des
unentgeltlichen Erwerbs einer seiner RechtsvorgΣnger wΣhrend
dieses Zeitraums wesentlich am Kapital der Gesellschaft
beteiligt war.
(3) 1 Der VerΣu▀erungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur
herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deutsche Mark
ⁿbersteigt, der dem verΣu▀erten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht. 2 Der Freibetrag ermΣ▀igt sich
um den Betrag, um den der VerΣu▀erungsgewinn den Teil von 80
000 Deutsche Mark ⁿbersteigt, der dem verΣu▀erten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1 Die AbsΣtze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn
eine Kapitalgesellschaft aufgel÷st wird oder wenn ihr Kapital
herabgesetzt und zurⁿckgezahlt wird, soweit die Rⁿckzahlung
nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. 2 In diesen FΣllen ist
als VerΣu▀erungspreis der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurⁿckgezahlten Verm÷gens
der Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach º 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalverm÷gen
geh÷rt.
c) SelbstΣndige Arbeit (º 2 Abs. 1 Nr. 3)
º 18.
(1) Einkⁿnfte aus selbstΣndiger Arbeit sind
1. Einkⁿnfte aus freiberuflicher TΣtigkeit. 2 Zu der
freiberuflichen TΣtigkeit geh÷ren die selbstΣndig ausgeⁿbte
wissenschaftliche, kⁿnstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische TΣtigkeit, die selbstΣndige
BerufstΣtigkeit der ─rzte, ZahnΣrzte, TierΣrzte, RechtsanwΣlte,
Notare, PatentanwΣlte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprⁿfer, Steuerberater,
beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprⁿfer
(vereidigten Bⁿcherrevisoren), SteuerbevollmΣchtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, ▄bersetzer, Lotsen und
Σhnlicher Berufe. 3 Ein Angeh÷riger eines freien Berufs im
Sinne der SΣtze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tΣtig, wenn
er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter ArbeitskrΣfte
bedient; Voraussetzung ist, da▀ er auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tΣtig wird. 4
Eine Vertretung im Fall vorⁿbergehender Verhinderung steht der
Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen TΣtigkeit
nicht entgegen;
2. Einkⁿnfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie
nicht Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb sind;
3. Einkⁿnfte aus sonstiger selbstΣndiger Arbeit, z. B.
Vergⁿtungen fⁿr die Vollstreckung von Testamenten, fⁿr
Verm÷gensverwaltung und fⁿr die TΣtigkeit als
Aufsichtsratsmitglied.
(2) Einkⁿnfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig,
wenn es sich nur um eine vorⁿbergehende TΣtigkeit handelt.
(3) 1 Zu den Einkⁿnften aus selbstΣndiger Arbeit geh÷rt auch
der Gewinn, der bei der VerΣu▀erung des Verm÷gens oder eines
selbstΣndigen Teils des Verm÷gens oder eines Anteils am
Verm÷gen erzielt wird, das der selbstΣndigen Arbeit dient. 2 º
16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(4) º 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SΣtze 2 und 3 und º 15a sind
entsprechend anzuwenden.
d) NichtselbstΣndige Arbeit (º 2 Abs. 1 Nr. 4)
º 19.
(1) 1 Zu den Einkⁿnften aus nichtselbstΣndiger Arbeit geh÷ren
1. GehΣlter, L÷hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere
Bezⁿge und Vorteile, die fⁿr eine BeschΣftigung im ÷ffentlichen
oder privaten Dienst gewΣhrt werden;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere
Bezⁿge und Vorteile aus frⁿheren Dienstleistungen.
2 Es ist gleichgⁿltig, ob es sich um laufende oder um einmalige
Bezⁿge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) 1 Von Versorgungsbezⁿgen bleibt ein Betrag in H÷he von 40
vom Hundert dieser Bezⁿge, h÷chstens jedoch insgesamt ein
Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum,
steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2 Versorgungsbezⁿge sind
Bezⁿge und Vorteile aus frⁿheren Dienstleistungen, die
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag
oder als gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender
gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen GrundsΣtzen von K÷rperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des ÷ffentlichen Rechts oder
÷ffentlich-rechtlichen VerbΣnden von K÷rperschaften
oder
2. in anderen FΣllen wegen Erreichens einer Altersgrenze,
BerufsunfΣhigkeit, ErwerbsunfΣhigkeit oder als
Hinterbliebenenbezⁿge gewΣhrt werden; Bezⁿge, die wegen
Erreichens einer Altersgrenze gewΣhrt werden, gelten erst dann
als Versorgungsbezⁿge, wenn der Steuerpflichtige das 62.
Lebensjahr oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60.
Lebensjahr vollendet hat.
º 19a.
(1) 1 ErhΣlt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwΣrtigen
DienstverhΣltnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezⁿge in
Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen
(Verm÷gensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der Vorteil
steuerfrei, soweit er nicht h÷her als der halbe Wert der
Verm÷gensbeteiligung (Absatz 8) ist und insgesamt 300 Deutsche
Mark im Kalenderjahr nicht ⁿbersteigt. 2 Voraussetzung ist die
Vereinbarung, da▀ Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes
3 Nr. 1 bis 6 unverzⁿglich nach ihrer ▄berlassung bis zum
Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt
werden und ⁿber Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rⁿckzahlung,
Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfⁿgt wird.
(2) 1 Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in
dem der Arbeitnehmer die Verm÷gensbeteiligung erhalten hat. 2
Wird vor Ablauf der Sperrfrist ⁿber eine Verm÷gensbeteiligung
verfⁿgt oder die Festlegung einer Verm÷gensbeteiligung
aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzufⁿhren. 3 Fⁿr
die nachzufordernde Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber oder das
Kreditinstitut bis zu der sich aus der Rechtsverordnung nach
Absatz 9 Nr. 4 ergebenden H÷he, wenn die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten
Anzeigepflichten verletzt werden. 4 Die Nachversteuerung
unterbleibt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines
Wertpapier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem
Aussteller nach Auslosung oder Kⁿndigung durch den Aussteller
zur Einl÷sung vorgelegt worden sind oder weil die
Verm÷gensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne Mitwirkung
des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. 5 Eine vorzeitige
Verfⁿgung oder Aufhebung der Festlegung ist unschΣdlich, wenn
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte nach Erhalt der Verm÷gensbeteiligung
gestorben oder v÷llig erwerbsunfΣhig geworden ist oder
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm÷gensbeteiligung, aber
vor der vorzeitigen Verfⁿgung oder der vorzeitigen Aufhebung
der Festlegung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfⁿgung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung
mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind
oder
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm÷gensbeteiligung
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der
vorzeitigen Verfⁿgung oder der vorzeitigen Aufhebung der
Festlegung noch besteht oder
4. (weggefallen)
5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm÷gensbeteiligung unter
Aufgabe der nichtselbstΣndigen Arbeit eine ErwerbstΣtigkeit,
die nach º 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde
mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
6. Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6,
die auf Grund eines Sparvertrags ⁿber Wertpapiere oder andere
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des º 4 Abs. 1 des Fⁿnften
Verm÷gensbildungsgesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der
Sperrfrist unter Wiederverwendung des Erl÷ses zum Erwerb von
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6
verΣu▀ert werden; º 4 Abs. 4 Nr. 6 des Fⁿnften
Verm÷gensbildungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Verm÷gensbeteiligungen sind
1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer
deutschen B÷rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
2. Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden oder an einer deutschen B÷rse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind, sowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom
Arbeitgeber ausgegeben werden, wenn im Fall von
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten
die Ansprⁿche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung
durch ein Kreditinstitut verbⁿrgt oder durch ein
Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum GeschΣftsbetrieb befugt ist,
3. Genu▀scheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben
werden oder an einer deutschen B÷rse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine
Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den
Genu▀scheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden
ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des
º 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderverm÷gen, die von
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ⁿber
Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem
Rechenschaftsbericht fⁿr das vorletzte GeschΣftsjahr vor dem
Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im
Wertpapier-Sonderverm÷gen 70 vom Hundert des Werts der in
diesem Sonderverm÷gen befindlichen Wertpapiere nicht
unterschreitet; fⁿr neu aufgelegte Wertpapier-Sonderverm÷gen
ist fⁿr das erste und zweite GeschΣftsjahr der erste
Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach
Auflegung des Sonderverm÷gens ma▀gebend,
5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sonderverm÷gen, die von
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ⁿber
Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem
Rechenschaftsbericht fⁿr das vorletzte GeschΣftsjahr vor dem
Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der
stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonderverm÷gen 70
vom Hundert des Werts der in diesem Sonderverm÷gen befindlichen
Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; fⁿr
neu aufgelegte Beteiligungs-Sonderverm÷gen ist fⁿr das erste
und zweite GeschΣftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder
der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sonderverm÷gens
ma▀gebend,
6. Anteilscheine an einem auslΣndischen Recht unterstehenden
Verm÷gen aus Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach dem
Auslandinvestment-Gesetz im Wege des ÷ffentlichen Anbietens,
der ÷ffentlichen Werbung oder in Σhnlicher Weise vertrieben
werden dⁿrfen und nach dem gemΣ▀ º 4 Abs. 1 Nr. 1 oder º 15b
Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver÷ffentlichten
Rechenschaftsbericht fⁿr das vorletzte GeschΣftsjahr vor dem
Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien in
diesem Verm÷gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Verm÷gen
befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim Erwerb
verbriefter EG-Investmentanteile gemΣ▀ º 15 des
Auslandinvestment-Gesetzes ist fⁿr neu aufgelegte Verm÷gen aus
Wertpapieren fⁿr das erste und zweite GeschΣftsjahr der erste
Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach
Auflegung des Verm÷gens ma▀gebend,
7. GeschΣftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die
Genossenschaft das Unternehmen des Arbeitgebers oder ein
Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im
Sinne des º 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-PrΣmiengesetzes ist,
die zum Zeitpunkt der Begrⁿndung oder des Erwerbs des
GeschΣftsguthabens seit mindestens drei Jahren im
Genossenschaftsregister ohne wesentliche ─nderung ihres
Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgel÷st ist
oder Sitz und GeschΣftsleitung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1.
Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnⁿtzige
Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige
Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht
unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen
Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
8. Stammeinlagen oder GeschΣftsanteile an einer Gesellschaft
mit beschrΣnkter Haftung mit Sitz und GeschΣftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das
Unternehmen des Arbeitgebers ist,
9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des º 230
des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz
und GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des º 15
Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen
Kosten die Ansprⁿche des Arbeitnehmers aus dem Darlehnsvertrag
durch ein Kreditinstitut verbⁿrgt oder durch ein
Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum GeschΣftsbetrieb befugt ist,
11. Genu▀rechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit
das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des º 15 Abs. 1
Nr. 2 anzusehen ist und ⁿber die Genu▀rechte keine Genu▀scheine
nach Nummer 3 ausgegeben werden.
(3a) 1 Aktien, Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen oder Genu▀scheine eines
Unternehmens, das im Sinne des º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes
als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder
Genu▀scheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. 2
Ein GeschΣftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im
Sinne des º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
steht einem GeschΣftsguthaben bei einer Genossenschaft, die das
Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 3 Eine Stammeinlage
oder ein GeschΣftsanteil an einer Gesellschaft mit beschrΣnkter
Haftung mit Sitz und GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, die im Sinne des º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem
GeschΣftsanteil an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des
Arbeitgebers ist, gleich. 4 Eine Beteiligung als stiller
Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im
Sinne des º 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist
oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen
Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer
Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmen des
Arbeitgebers gleich. 5 Eine Darlehnsforderung gegen ein
Unternehmen mit Sitz und GeschΣftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, das im Sinne des º 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genu▀recht an einem
solchen Unternehmen stehen einer Darlehnsforderung gegen den
Arbeitgeber oder einem Genu▀recht am
Unternehmen des Arbeitgebers gleich.
(4) Die ▄berlassung von Gewinnschuldverschreibungen im Sinne
des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der gewinnabhΣngigen
Verzinsung eine gewinnunabhΣngige Mindestverzinsung zugesagt
ist, ist nach Absatz 1 begⁿnstigt, wenn
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklΣrt, die
gewinnunabhΣngige Mindestverzinsung werde im Regelfall die
HΣlfte der Gesamtverzinsung nicht ⁿberschreiten, oder
2. die gewinnunabhΣngige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der
Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die HΣlfte der
Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht
ⁿberschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen
Bundesbank fⁿr den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird,
der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht.
(5) Die ▄berlassung von Genu▀scheinen im Sinne des Absatzes 3
Nr. 3 und von Genu▀rechten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 11 ist
nach Absatz 1 begⁿnstigt, wenn eine Rⁿckzahlung zum Nennwert
nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine
gewinnunabhΣngige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4
entsprechend.
(6) Der ▄berlassung von Verm÷gensbeteiligungen nach Absatz 3
Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz und
GeschΣftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen º 19
und eine Festsetzung durch Statut nach º 20 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht
entgegen.
(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10 in
TarifvertrΣgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich hiervon
befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der
Darlehnsforderung eine andere gleichwertige
Verm÷gensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der
Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei
verschiedene Formen der Verm÷gensbeteiligung nach Absatz 3 Nr.
1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine
Verm÷gensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist, zur
Auswahl anzubieten.
(8) 1 Als Wert der Verm÷gensbeteiligung ist der gemeine Wert
anzusetzen. 2 Werden einem Arbeitnehmer Verm÷gensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 ⁿberlassen, die am Tag der
Beschlu▀fassung ⁿber die ▄berlassung an einer deutschen B÷rse
zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem
niedrigsten an diesem Tag fⁿr sie im amtlichen Handel notierten
Kurs angesetzt, wenn am Tag der ▄berlassung nicht mehr als neun
Monate seit dem Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die ▄berlassung
vergangen sind. 3 Liegt am Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die
▄berlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese
Verm÷gensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen
vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 4
Die SΣtze 2 und 3 gelten entsprechend fⁿr
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die
zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten
Freiverkehr einbezogen sind. 5 Sind am Tag der ▄berlassung von
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 mehr
als neun Monate seit dem Tag der Beschlu▀fassung ⁿber die
▄berlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der
Beschlu▀fassung ⁿber die ▄berlassung im Sinne der SΣtze 2 bis 4
der Tag der ▄berlassung. 6 Der Wert von Verm÷gensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis
am Tag der ▄berlassung angesetzt. 7 Der Wert von
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und
11 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere
UmstΣnde einen h÷heren oder niedrigeren Wert begrⁿnden. 8
Verm÷gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit
dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der ▄berlassung zuletzt
nach º 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen
ist oder war.
(9) Durch Rechtsverordnung k÷nnen Vorschriften erlassen werden
ⁿber
1. die Festlegung der Verm÷gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr.
1 bis 6 und die Art der Festlegung,
2. die Begrⁿndung von Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten zum
Zweck der Sicherung der Nachversteuerung,
3. die vorlΣufige Nachversteuerung im Laufe des Kalenderjahrs
einer schΣdlichen Verfⁿgung oder Aufhebung der Festlegung mit
einem Pauschsteuersatz,
4. das Verfahren bei der abschlie▀enden Nachversteuerung nach
Ablauf des Kalenderjahrs einer schΣdlichen Verfⁿgung oder
Aufhebung der Festlegung.
e) Kapitalverm÷gen (º 2 Abs. 1 Nr. 5)
º 20.
(1) Zu den Einkⁿnften aus Kapitalverm÷gen geh÷ren 1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezⁿge aus
Aktien, Kuxen, Genu▀rechten, mit denen das Recht am Gewinn und
Liquidationserl÷s einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung, an Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden
Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben.
2 Zu den sonstigen Bezⁿgen geh÷ren auch verdeckte
Gewinnausschⁿttungen. 3 Die Bezⁿge geh÷ren nicht zu den
Einnahmen, soweit sie aus Ausschⁿttungen einer unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen K÷rperschaft stammen, fⁿr die Eigenkapital im
Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 4 des K÷rperschaftsteuergesetzes als
verwendet gilt;
2. Bezⁿge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach
der Aufl÷sung unbeschrΣnkt steuerpflichtiger K÷rperschaften
oder Personenvereinigungen im Sinne der Nummer 1 anfallen,
soweit bei diesen fⁿr Ausschⁿttungen verwendbares Eigenkapital
im Sinne des º 29 des K÷rperschaftsteuergesetzes als verwendet
gilt und die Bezⁿge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Nummer
1 geh÷ren. 2 Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;
3. die nach º 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach den ºº
36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach º 52 des
K÷rperschaftsteuergesetzes zu vergⁿtende K÷rperschaftsteuer. 2
Die anzurechnende oder zu vergⁿtende K÷rperschaftsteuer gilt
au▀er in den FΣllen des º 36e dieses Gesetzes und des º 52 des
K÷rperschaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im
Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe
a bezogen;
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei
denn, da▀ der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als
Mitunternehmer anzusehen ist. 2 Auf Anteile des stillen
Gesellschafters am Verlust des Betriebs ist º 15a sinngemΣ▀
anzuwenden;
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus
Rentenschulden. 2 Bei Tilgungshypotheken und
Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen
anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest
entfΣllt;
6. au▀errechnungsmΣ▀ige und rechnungsmΣ▀ige Zinsen aus den
Sparanteilen, die in den BeitrΣgen zu Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2 Dies gilt nicht fⁿr
Zinsen aus Versicherungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b, die mit BeitrΣgen verrechnet oder im
Versicherungsfall oder im Fall des Rⁿckkaufs des Vertrags nach
Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschlu▀ ausgezahlt
werden.3 Satz 2 gilt in den FΣllen des º 10 Abs. 2 Satz 2 nur,
wenn die Voraussetzungen fⁿr den Sonderausgabenabzug nach º 10
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfⁿllt sind oder soweit bei
VersicherungsvertrΣgen Zinsen in VeranlagungszeitrΣumen
gutgeschrieben werden, in denen BeitrΣge nach º 10 Abs. 2 Satz
2 Buchstabe c abgezogen werden k÷nnen.
4 Die SΣtze 1 bis 3 sind auf KapitalertrΣge aus fondsgebundenen
Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
7. ErtrΣge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rⁿckzahlung des Kapitalverm÷gens oder ein Entgelt fⁿr die
▄berlassung des Kapitalverm÷gens zur Nutzung zugesagt oder
gewΣhrt worden ist, auch wenn die H÷he des Entgelts von einem
ungewissen Ereignis abhΣngt. 2 Dies gilt unabhΣngig von der
Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der
Kapitalanlage;
8. DiskontbetrΣge von Wechseln und Anweisungen einschlie▀lich
der Schatzwechsel.
(2) 1 Zu den Einkⁿnften aus Kapitalverm÷gen geh÷ren auch
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den
AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle
gewΣhrt werden;
2. Einnahmen aus der VerΣu▀erung
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprⁿchen durch den
Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugeh÷rigen Aktien oder
sonstigen Anteile nicht mitverΣu▀ert werden. 2 Diese
Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder
ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die
dazugeh÷rigen Schuldverschreibungen nicht mitverΣu▀ert werden.
2 Entsprechendes gilt fⁿr die Einl÷sung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der
Schuldverschreibung;
3. Einnahmen aus der VerΣu▀erung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen, wenn die dazugeh÷rigen Schuldverschreibungen
mitverΣu▀ert werden und das Entgelt fⁿr die auf den Zeitraum
bis zur VerΣu▀erung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen
des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stⁿckzinsen) besonders in
Rechnung gestellt ist.
4. Einnahmen aus der VerΣu▀erung oder Abtretung von
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch
den ersten und jeden weiteren Erwerber,
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder
von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige
Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren
Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn
Stⁿckzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder
bei denen die H÷he der ErtrΣge von einem ungewissen Ereignis
abhΣngt,
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei
denen KapitalertrΣge in unterschiedlicher H÷he oder fⁿr
unterschiedlich lange ZeitrΣume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden
Emissionsrendite entsprechen.
2 Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nach,
gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt fⁿr den Erwerb und
den Einnahmen aus der VerΣu▀erung, Abtretung oder Einl÷sung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag. 3 Die
Besteuerung der Zinsen und Stⁿckzinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und
Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberⁿhrt; die danach der Einkommensteuer
unterliegenden, dem VerΣu▀erer bereits zugeflossenen
KapitalertrΣge aus den Wertpapieren und Kapitalforderungen sind
bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen. 4 Die
SΣtze 1 bis 3 gelten fⁿr die Einl÷sung der Wertpapiere und
Kapitalforderungen bei deren EndfΣlligkeit durch den zweiten
und jeden weiteren Erwerber entsprechend. 5 Die SΣtze 1 bis 4
sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genu▀rechten
im Sinne des º 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden.
2 Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemΣ▀ fⁿr die Einnahmen aus
der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprⁿchen oder
sonstigen Ansprⁿchen im Sinne der Nummer 2, wenn die
dazugeh÷rigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in
einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3 Satz 2 gilt auch bei
der Abtretung von Zinsansprⁿchen aus Schuldbuchforderungen, die
in ein ÷ffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
(2a) 1 Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner. 2 Anteilseigner ist
derjenige, dem nach º 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem
Kapitalverm÷gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des
Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3 Sind einem
Nie▀braucher oder PfandglΣubiger die Einnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(3) Soweit Einkⁿnfte der in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten
Art zu den Einkⁿnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbstΣndiger Arbeit oder aus Vermietung
und Verpachtung geh÷ren, sind sie diesen Einkⁿnften
zuzurechnen.
(4) 1 Bei der Ermittlung der Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen ist
nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 6 000 Deutsche
Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). 2 Ehegatten, die zusammen
veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12
000 Deutsche Mark gewΣhrt. 3 Der gemeinsame Sparer-Freibetrag
ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur
HΣlfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten
KapitalertrΣge eines Ehegatten niedriger als 6 000 Deutsche
Mark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er
die um die Werbungskosten geminderten KapitalertrΣge dieses
Ehegatten ⁿbersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. 4 Der
Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dⁿrfen
nicht h÷her sein als die um die Werbungskosten einschlie▀lich
einer abzuziehenden auslΣndischen Steuer geminderten
KapitalertrΣge.
f) Vermietung und Verpachtung (º 2 Abs. 1 Nr. 6)
º 21.
(1) 1 Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Verm÷gen, insbesondere von Grundstⁿcken, GebΣuden,
GebΣudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen
sind, und Rechten, die den Vorschriften des bⁿrgerlichen Rechts
ⁿber Grundstⁿcke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht);
2. Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung von
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsverm÷gen;
3. Einkⁿnfte aus zeitlich begrenzter ▄berlassung von Rechten,
insbesondere von schriftstellerischen, kⁿnstlerischen und
gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und
von Gerechtigkeiten und GefΣllen;
4. Einkⁿnfte aus der VerΣu▀erung von Miet- und
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkⁿnfte im
VerΣu▀erungspreis von Grundstⁿcken enthalten sind und die Miet-
oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der
VerΣu▀erer noch Besitzer war.
2 º 15a ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
(2) 1 Zu den Einkⁿnften aus Vermietung und Verpachtung geh÷rt
auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der
Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
unentgeltlich ⁿberlassenen Wohnung einschlie▀lich der
zugeh÷rigen sonstigen RΣume und GΣrten. 2 BetrΣgt das Entgelt
fⁿr die ▄berlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50
vom Hundert der ortsⁿblichen Marktmiete, so ist die
Nutzungsⁿberlassung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkⁿnfte der in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Art sind
Einkⁿnften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie
zu diesen geh÷ren.
º 21a.
(1) 1 Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im Sinne des
º 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der Nutzungswert (º 21
Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts des Grundstⁿcks ermittelt.
2 Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das
kein Einfamilienhaus ist. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine
Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von
RΣumen
1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder
Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Vermietung oder
nach Beendigung der Selbstnutzung zur dauernden Nutzung
vermietet oder
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt oder
zu diesen Zwecken unentgeltlich ⁿberlΣ▀t und der zu
gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte Teil des Hauses
mindestens 33 vom Hundert der gesamten NutzflΣche des Hauses
betrΣgt.
4 Als Grundbetrag fⁿr den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des
ma▀gebenden Einheitswerts des Grundstⁿcks anzusetzen. 5 Liegen
die Voraussetzungen der SΣtze 1 und 2 nicht wΣhrend des ganzen
Kalenderjahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbetrags
anzusetzen, der auf die vollen Kalendermonate entfΣllt, in
denen diese Voraussetzungen vorliegen.
(2) 1 Ma▀gebend ist der Einheitswert fⁿr den letzten
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-
oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des
Kalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalenderjahrs
zusammenfΣllt, fⁿr das der Nutzungswert zu ermitteln ist. 2 Ist
das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst innerhalb des
Kalenderjahrs fertiggestellt worden, fⁿr das der Nutzungswert
zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert ma▀gebend, der zuerst
fⁿr das Einfamilienhaus oder das andere Haus festgestellt wird.
(3) Von dem Grundbetrag dⁿrfen nur abgesetzt werden:
1. die mit der Nutzung des Grundstⁿcks zu Wohnzwecken in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen bis zur
H÷he des Grundbetrags;
2. erh÷hte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus oder dem
anderen Haus in Anspruch genommen werden, nach Abzug der
Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1; Absetzungen fⁿr Abnutzung
nach º 7 Abs. 5 dⁿrfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt
werden.
(4) 1 Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, fⁿr das der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September 1982 gestellt
worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987
hergestellt oder angeschafft worden ist, k÷nnen die mit der
Nutzung des Grundstⁿcks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung
oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren
ⁿber die H÷he des Grundbetrags hinaus bis zur H÷he von jeweils
10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekⁿrzten
Grundbetrag abgesetzt werden. 2 Soweit der Schuldzinsenabzug
nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch
genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der
Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt
werden. 3 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Satzes 1 im Falle
der Anschaffung ist, da▀ der Steuerpflichtige das Haus bis zum
Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 4 Die SΣtze
1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, fⁿr das der
Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und bei dem mit den
Bauarbeiten nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist. 5
Satz 1 gilt entsprechend fⁿr Schuldzinsen, die mit den
Herstellungskosten fⁿr Ausbauten und Erweiterungen an einem
Haus im Sinne des Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, wenn mit den Arbeiten fⁿr den Ausbau oder die
Erweiterung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist und
der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987
fertiggestellt worden ist. 6 An die Stelle des Antrags auf
Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese baurechtlich
ausreicht. 7 Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei einem Haus
im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5
abgezogen worden sind.
(5) 1 Dient das Grundstⁿck teilweise eigenen gewerblichen oder
beruflichen Zwecken oder wird das Grundstⁿck teilweise zu
diesen Zwecken unentgeltlich ⁿberlassen und liegen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so
vermindert sich der ma▀gebende Einheitswert um den Teil, der
bei einer Aufteilung nach dem VerhΣltnis der NutzflΣchen auf
den gewerblich oder beruflich genutzten Teil des Grundstⁿcks
entfΣllt. 2 Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses
oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus vermietet sind
und die Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die
vermieteten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens aber 1
000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, ⁿbersteigen.
(6) Die AbsΣtze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte
FlΣche des Grundstⁿcks gr÷▀er als das Zwanzigfache der bebauten
GrundflΣche ist; in diesem Fall ist jedoch mindestens der
Nutzungswert anzusetzen, der sich nach den AbsΣtzen 1 bis 5
ergeben wⁿrde, wenn die gesamte FlΣche des Grundstⁿcks nicht
gr÷▀er als das Zwanzigfache der bebauten GrundflΣche wΣre.
(7) 1 Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem GebΣude anzuwenden,
1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
gestellt worden ist oder das in ErwerbsfΣllen auf Grund eines
vor dem 30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder sonstigen Rechtsakts erworben
worden ist oder
2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge erworben
worden ist, wenn bei dem RechtsvorgΣnger fⁿr dieses GebΣude die
Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen.
2 An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die
Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des
Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. 3 Im Fall der Anschaffung
von Kaufeigenheimen oder TrΣgerkleinsiedlungen, fⁿr die der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1979 und vor
dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2
nicht anzuwenden, wenn die GebΣude vor dem 1. Juli 1983
angeschafft worden sind. 4 Im Fall des Umbaus eines
Einfamilienhauses zu einer anderen GebΣudeart ist Absatz 1 Satz
2 nicht anzuwenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den
Umbauarbeiten begonnen oder der fⁿr den Umbau erforderliche
Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. 5 An die Stelle
des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese
baurechtlich ausreicht.
g) Sonstige Einkⁿnfte (º 2 Abs. 1 Nr. 7)
º 22.
Sonstige Einkⁿnfte sind
1. Einkⁿnfte aus wiederkehrenden Bezⁿgen, soweit sie nicht zu
den in º 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten
geh÷ren. 2 Werden die Bezⁿge freiwillig oder auf Grund einer
freiwillig begrⁿndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gewΣhrt, so sind sie nicht dem
EmpfΣnger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig oder unbeschrΣnkt
k÷rperschaftsteuerpflichtig ist; dem EmpfΣnger sind dagegen
zuzurechnen
a) Bezⁿge, die von einer unbeschrΣnkt steuerpflichtigen, von
der K÷rperschaftsteuer befreiten K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse au▀erhalb der Erfⁿllung
steuerbegⁿnstigter Zwecke im Sinne der ºº 52 bis 54 der
Abgabenordnung gewΣhrt werden, und
b) Bezⁿge im Sinne des º 1 der Verordnung ⁿber die
Steuerbegⁿnstigung von Stiftungen, die an die Stelle von
Familienfideikommissen getreten sind, in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung.
3 Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkⁿnften geh÷ren auch
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezⁿgen Einkⁿnfte
aus ErtrΣgen des Rentenrechts enthalten sind. 2 Als Ertrag des
Rentenrechts gilt fⁿr die gesamte Dauer des Rentenbezugs der
Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag,
der sich bei gleichmΣ▀iger Verteilung des Kapitalwerts der
Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 3 Der Ertrag des
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen:
-------------------------------------------------
Bei Beginn der Rente Ertragsanteil
vollendetes Lebensjahr in v. H.
des Rentenberechtigten
-------------------------------------------------
0 bis 3 73
4 bis 5 72
6 bis 8 71
9 bis 11 70
12 bis 13 69
14 bis 15 68
16 bis 17 67
18 bis 19 66
20 bis 21 65
22 bis 23 64
24 bis 25 63
26 bis 27 62
28 61
29 bis 30 60
31 59
32 bis 33 58
34 57
35 56
36 bis 37 55
38 54
39 53
40 52
41 bis 42 51
43 50
44 49
45 48
46 47
47 46
48 45
49 44
50 43
51 42
52 41
53 40
54 39
55 38
56 37
57 36
58 35
59 34
60 32
61 31
62 30
63 29
64 28
65 27
66 26
67 25
68 23
69 22
70 21
71 20
72 19
73 18
74 17
75 16
76 15
77 14
78 13
79 12
80 bis 81 11
82 10
83 9
84 bis 85 8
86 bis 87 7
88 6
89 bis 91 5
92 bis 93 4
94 bis 96 3
ab 97 2
-----------------------------------------------
4 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1.
Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren
Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen
Person als des Rentenberechtigten abhΣngt, sowie aus
Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschrΣnkt sind, wird
durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einkⁿnfte aus Zuschⁿssen und sonstigen Vorteilen, die als
wiederkehrende Bezⁿge gewΣhrt werden;
1a. Einkⁿnfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach º 10
Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden k÷nnen;
2. Einkⁿnfte aus SpekulationsgeschΣften im Sinne des º 23;
3. Einkⁿnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (º 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkⁿnften
im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 geh÷ren, z. B. Einkⁿnfte
aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung
beweglicher GegenstΣnde. 2 Solche Einkⁿnfte sind nicht
einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
Mark im Kalenderjahr betragen haben. 3 ▄bersteigen die
Werbungskosten die Einnahmen, so darf der ⁿbersteigende Betrag
bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er
darf auch nicht nach º 10d abgezogen werden;
4. EntschΣdigungen, Amtszulagen, Zuschⁿsse zu Kranken- und
PflegeversicherungsbeitrΣgen, ▄bergangsgelder,
▄berbrⁿckungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen,
Versorgungsbezⁿge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder
des Europaabgeordnetengesetzes sowie vergleichbare Bezⁿge, die
auf Grund der entsprechenden Gesetze der LΣnder gezahlt werden.
2 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranla▀ten
Aufwandes AufwandsentschΣdigungen gezahlt, so dⁿrfen die durch
das Mandat veranla▀ten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
abgezogen werden. 3 Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats
im Bundestag, im EuropΣischen Parlament oder im Parlament eines
Landes dⁿrfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4 Es
gelten entsprechend
a) fⁿr NachversicherungsbeitrΣge auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes
1 und fⁿr Zuschⁿsse zu Kranken- und
PflegeversicherungsbeitrΣgen º 3 Nr. 62,
b) fⁿr Versorgungsbezⁿge º 19 Abs. 2; beim Zusammentreffen mit
Versorgungsbezⁿgen im Sinne von º 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt
jedoch insgesamt h÷chstens ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark
im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c) fⁿr das ▄bergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und
fⁿr die Versorgungsabfindung º 34 Abs. 3.
º23.
(1) SpekulationsgeschΣfte ( º 22 Nr. 2 ) sind
1. VerΣu▀erungsgeschΣfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und VerΣu▀erung betrΣgt:
a) bei Grundstⁿcken und Rechten, die den Vorschriften des
bⁿrgerlichen Rechts ⁿber Grundstⁿcke unterliegen (zum Beispiel
Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei
Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgⁿtern, insbesondere bei
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate,
2. VerΣu▀erungsgeschΣfte, bei denen die VerΣu▀erung der
Wirtschaftsgⁿter frⁿher erfolgt als der Erwerb.
Die Anschaffung oder VerΣu▀erung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt auch
fⁿr Zwecke dieser Vorschrift als Anschaffung oder VerΣu▀erung
der anteiligen Wirtschaftsgⁿter.
(2) SpekulationsgeschΣfte liegen nicht vor, wenn
Wirtschaftsgⁿter verΣu▀ert werden, deren Wert bei Einkⁿnften im
Sinne des º 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist. º 17
ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b vorliegen. Bei der VerΣu▀erung von
Anteilscheinen an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- und
Grundstⁿcks-Sonderverm÷gen sowie von auslΣndischen
Investmentanteilen gilt Satz 1 nur, soweit im VerΣu▀erungspreis
ein Zwischengewinn enthalten ist.
(3) Gewinn oder Verlust aus SpekulationsgeschΣften ist der
Unterschied zwischen dem VerΣu▀erungspreis einerseits und den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten
andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
sich um Absetzungen fⁿr Abnutzung, erh÷hte Absetzungen und
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der
Einkⁿnfte im Sinne des º 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen
worden sind. Gewinne aus SpekulationsgeschΣften bleiben
steuerfrei, wenn der aus SpekulationsgeschΣften erzielte
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark
betragen hat. Verluste aus SpekulationsgeschΣften dⁿrfen nur
bis zur H÷he des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige
im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie
dⁿrfen nicht nach º 10d abgezogen werden.
h) Gemeinsame Vorschriften
º 24.
Zu den Einkⁿnften im Sinne des º 2 Abs. 1 geh÷ren auch
1. EntschΣdigungen, die gewΣhrt worden sind
a) als Ersatz fⁿr entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) fⁿr die Aufgabe oder Nichtausⁿbung einer TΣtigkeit, fⁿr die
Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf
eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach º 89b des
Handelsgesetzbuchs; 2. Einkⁿnfte aus einer ehemaligen TΣtigkeit
im Sinne des º 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem frⁿheren
RechtsverhΣltnis im Sinne des º 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 , und zwar
auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger
zuflie▀en;
3. Nutzungsvergⁿtungen fⁿr die Inanspruchnahme von Grundstⁿcken
fⁿr ÷ffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche
Nutzungsvergⁿtungen und auf EntschΣdigungen, die mit der
Inanspruchnahme von Grundstⁿcken fⁿr ÷ffentliche Zwecke
zusammenhΣngen.
º 24a.
1 Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des
Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkⁿnfte, die nicht
solche aus nichtselbstΣndiger Arbeit sind, h÷chstens jedoch
insgesamt ein Betrag von 3 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr. 2
Versorgungsbezⁿge im Sinne des º 19 Abs. 2, Einkⁿnfte aus
Leibrenten im Sinne des º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und
Einkⁿnfte im Sinne des º 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben
bei der Bemessung des Betrags au▀er Betracht. 3 Der
Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewΣhrt,
der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen
bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4 Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
SΣtze 1 bis 3 fⁿr jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
º 24b.
(weggefallen)
III. Veranlagung
º 25.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat,
soweit nicht nach º 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (aufgehoben)
(3) 1 Der Steuerpflichtige hat fⁿr den abgelaufenen
Veranlagungszeitraum eine EinkommensteuererklΣrung abzugeben. 2
Ehegatten haben fⁿr den Fall der Zusammenveranlagung (º 26b)
eine gemeinsame EinkommensteuererklΣrung abzugeben. 3 WΣhlt
einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (º 26a) oder
wΣhlen beide Ehegatten die besondere Veranlagung fⁿr den
Veranlagungszeitraum der Eheschlie▀ung (º 26c), hat jeder der
Ehegatten eine EinkommensteuererklΣrung abzugeben. 4 Der
Steuerpflichtige hat die EinkommensteuererklΣrung eigenhΣndig
zu unterschreiben. 5 Eine gemeinsame EinkommensteuererklΣrung
ist von beiden Ehegatten eigenhΣndig zu unterschreiben.
º 26.
(1) Ehegatten, die beide unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig
im Sinne des º 1 Abs. 1 oder 2 oder des º 1a sind und nicht
dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu
Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe
des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, k÷nnen zwischen
getrennter Veranlagung ( º 26a ) und Zusammernveranlagung ( º
26b ) wΣhlen; fⁿr den Veranlagungszeitraum der Eheschlie▀ung
k÷nnen sie statt dessen die absondere Veranlagung nach º 26c
wΣhlen.
(2) 1 Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der
Ehegatten getrennte Veranlagung wΣhlt. 2 Ehegatten werden
zusammen veranlagt oder - fⁿr den Veranlagungszeitraum der
Eheschlie▀ung - nach º 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die
betreffende Veranlagungsart wΣhlen. 3 Die zur Ausⁿbung der Wahl
erforderlichen ErklΣrungen sind beim Finanzamt schriftlich oder
zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen ErklΣrungen nicht
abgegeben, so wird unterstellt, da▀ die Ehegatten die
Zusammenveranlagung wΣhlen.
º 26a.
(1) 1 Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in º 26
bezeichneten FΣllen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen
Einkⁿnfte zuzurechnen. 2 Einkⁿnfte eines Ehegatten sind nicht
allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil
dieser bei der Erzielung der Einkⁿnfte mitgewirkt hat.
(2) 1 Sonderausgaben nach º 10 Abs. 1 Nr. 8 und
au▀ergew÷hnliche Belastungen (ºº 33 bis 33c) werden in H÷he des
bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht
kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur HΣlfte
abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere
Aufteilung beantragen. 2 Die nach º 33b Abs. 5 ⁿbertragbaren
PauschbetrΣge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie
werden jedem Ehegatten zur HΣlfte gewΣhrt. 3 Die nach º 34f zu
gewΣhrende SteuerermΣ▀igung steht den Ehegatten in dem
VerhΣltnis zu, in dem sie erh÷hte Absetzungen nach º 7b oder
AbzugsbetrΣge nach º 10e Abs. 1 bis 5 oder nach º 15b des
Berlinf÷rderungsgesetzes in Anspruch nehmen.
(3) Die Anwendung der ºº 10a und 10d fⁿr den Fall des ▄bergangs
von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von
der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht
ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung
geregelt.
º 26b.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkⁿnfte,
die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den
Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als
Steuerpflichtiger behandelt.
º 26c.
(1) 1 Bei besonderer Veranlagung fⁿr den Veranlagungszeitraum
der Eheschlie▀ung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie
diese Ehe nicht geschlossen hΣtten. 2 º 12 Nr. 2 und º 33c Abs.
2 bleiben unberⁿhrt. 3 º 26a Abs. 1 gilt sinngemΣ▀.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach º 32a
Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn
des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die
Voraussetzungen des º 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
(3) Fⁿr die Anwendung des º 32 Abs. 7 bleiben Kinder
unberⁿcksichtigt, wenn das KindschaftsverhΣltnis (º 32 Abs. 1)
in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Eheschlie▀ung
begrⁿndet wird.
º 27.
(weggefallen)
º 28.
Bei fortgesetzter Gⁿtergemeinschaft gelten Einkⁿnfte, die in
das Gesamtgut fallen, als Einkⁿnfte des ⁿberlebenden Ehegatten,
wenn dieser unbeschrΣnkt steuerpflichtig ist.
º 29.
(weggefallen)
º 30.
(weggefallen)
IV. Tarif
º31.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H÷he
des Existenzminimums eines Kindes wird durch den
Kinderfreibetrag nach º 32 oder durch Kindergeld nach dem X.
Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld dafⁿr nicht
erforderlich ist, dient es der F÷rderung der Familie. Im
laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergⁿtung
monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung
durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag
abzuziehen. In diesen FΣllen sind das Kindergeld nicht in
vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. In diesen
FΣllen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach º
36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen
im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach
auslΣndischem Recht ein h÷heres Kindergeld als nach º 66
gezahlt, so beschrΣnkt sich die Verrechnung auf die H÷he des
inlΣndischen Kindergeldes.
º 32.
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. Pflegekinder ( Personen, mit denen der Steuerpflichtige
durch ein familienΣhnliches, auf lΣngere Dauer berechnetes Band
verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
und das Obhut- und PflegeverhΣltnis zu den Eltern nicht mehr
besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhΣlt).
(2) Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes
Kind zugleich ein Pflegekind, so kann es nur als Pflegekind
berⁿcksichtigt werden.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend
geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen
Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
berⁿcksichtigt.
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
berⁿcksichtigt, wenn es
(1) noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist
und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfⁿgung steht oder
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a) fⁿr einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer ▄bergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von h÷chstens vier Monaten befindet.
oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
F÷rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ÷kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
F÷rderung eines freiwilligen ÷kologischen Jahres leistet oder
3. wegen k÷rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
au▀erstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den FΣllen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden Kinder nicht
berⁿcksichtigt, denen Einkⁿnfte und Bezⁿge, die zur Bestreitung
ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, in H÷he von wenigstens 12 000 Deutsche Mark im
Kalenderjahr zustehen. Bezⁿge, die fⁿr besondere
Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei au▀er Ansatz;
Entsprechendes gilt fⁿr Einkⁿnfte, soweit sie fⁿr solche Zwecke
verwendet werden. Fⁿr jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen fⁿr einen Kinderfreibetrag nicht vorgelegen
haben, ermΣ▀igt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zw÷lftel.
Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkⁿnfte und Bezⁿge
steht der Anwendung der SΣtze 2 und 4 nicht entgegen.
(5) In den FΣllen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
Buchstabe a wird ein Kind,
1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
geleistet hat, fⁿr einen der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum, h÷chstens fⁿr die Dauer des
inlΣndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
oder
2. das sich freiwillig fⁿr eine Dauer von nicht mehr als drei
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der an
Stelle des gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienstes geleistet
wird, verpflichtet hat, fⁿr einen der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum, h÷chstens fⁿr die Dauer des
inlΣndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten
Kriegsdienstverweigerern fⁿr die Dauer des inlΣndischen
gesetzlichen Zivildienstes.
3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
befreiende TΣtigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des º 1
Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeⁿbt hat, fⁿr einen
der Dauer dieser TΣtigkeit entsprechenden Zeitraum, h÷chstens
fⁿr die Dauer des inlΣndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes,
bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern fⁿr die Dauer des
inlΣndischen gesetzlichen Zivildienste,
ⁿber das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berⁿcksichtigt. Wird
der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem
Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften geleistet, so ist
die Dauer dieses Dienstes ma▀gebend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist,
gleich.
(6) Fⁿr jedes zu berⁿcksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
wird ein Kinderfreibetrag von 261 Deutsche Mark fⁿr jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
Bei Ehegatten, die nach den ºº 26 und 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt, werden, wird ein Kinderfreibetrag
von 522 Deutsche Mark monatlich abgezogen, wenn das Kind zu
beiden Ehegatten in einem KindschaftsverhΣltnis steht. Ein
Kinderfreibetrag von 522 Deutsche Mark monatlich wird auch
abgezogen, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das
Kind nur zu ihm in einem PflegekindschaftsverhΣltnis steht.
Fⁿr ein nicht nach º 1 Abs. 1 oder 2 unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag nur
abgezogen werden, soweit er nach den VerhΣltnissen seines
Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Abweichend von
Satz 1 wird bei einem unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der
Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn ⁿbertragen,
wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner
Unterhaltspflicht gegenⁿber dem Kind fⁿr das Kalenderjahr im
wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem
Antrag zustimmt. Eine Zustimmung kann nur fⁿr kⁿnftige
Kalenderjahre widerrufen werden. Der Kinderfreibetrag kann auch
auf einen Stiefelternteil oder Gro▀eltern ⁿbertragen werden,
wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; in
diesen FΣllen ist Satz 5 nicht anzuwenden.
(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5616 Deutsche Mark wird bei
einem Steuerpflichtigen, fⁿr den das Splitting-Verfahren ( º
32a Abs. 5 und 6 ) nicht anzuwenden und der auch nicht als
Ehegatte ( º 26 Abs. 1 ) getrennt zur Einkommensteuer zu
veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld fⁿr mindestens ein Kind
enthΣlt, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder,
die bei beiden Elternteilen mit Wohnung im Inland gemeldet
sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie
im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im ⁿbrigen der Mutter
oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann fⁿr
mehrere Kinder nur einheitlich ausgeⁿbt werden. Als Wohnung im
Inland im Sinne der SΣtze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines
Elternteils, der nach º 1 Abs. 2 unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6 gilt
entsprechend.
º 32a.
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemi▀t sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie betrΣgt vorbehaltlich der ºº 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fⁿr zu versteuernde
Einkommen
1. bis 12095 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;
2. von 12096 Deutsche Mark bis 55727 Deutsche Mark
(86,36*y+2590)*y;
3. von 55727 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark:
(151,91*z+3346)*z+12949;
4. von 120042 Deutsche Mark an: 0,53*x-22842.
"y" ist ein Zehntausendstel des 12042 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 55674 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nΣchsten durch 54
ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden,
wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.
(3) 1 Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer
erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge
auszufⁿhren, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. 2 Dabei
sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden
Zwischenergebnisse fⁿr jeden weiteren Rechenschritt mit drei
Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen
sind fortzulassen. 3 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nΣchsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
(4) Fⁿr zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deutsche Mark
ergibt sich die nach den AbsΣtzen 1 bis 3 berechnete tarifliche
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefⁿgten Anlage 2
(Einkommensteuer-Grundtabelle).
(5) 1 Bei Ehegatten, die nach den ºº 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, betrΣgt die tarifliche
Einkommensteuer vorbehaltlich der ºº 32b, 34 und 34b das
Zweifache des Steuerbetrags, der sich fⁿr die HΣlfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den AbsΣtzen 1 bis 3
ergibt (Splitting-Verfahren). 2 Fⁿr zu versteuernde Einkommen
bis 240 083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz
beigefⁿgten Anlage 3 (Einkommensteuer-Splittingtabelle).
(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer fⁿr das zu
versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen fⁿr den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der
Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein
verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1 erfⁿllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,
in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgel÷st worden ist,
wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1 erfⁿllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls
die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1 erfⁿllen.
2 Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgel÷st worden ist
und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach
º 26c wΣhlen.
2 Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Satzes 1 ist, da▀ der
Steuerpflichtige nicht nach den ºº 26, 26a getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt wird.
º 32b.
(1) Hat ein zeitweise oder wΣhrend des gesamten
Veranlagungszeitraumes unbeschrΣnkt Steuerpflichtiger oder ein
beschrΣnkt Steuerpflichtiger, auf den º 50 Satz 4 Nr. 2
Anwendung findet,
1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, ▄bergangsgeld,
Altersⁿbergangsgeld, Altersⁿbergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
Unterhatlsgeld als Zuschu▀, ▄berbrⁿckungsgeld,
Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld nach
dem Arbeitsf÷rderungsgesetz,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
▄bergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleitstungen nach der
Reichsversicherungsordnung, nach dem Fⁿnften oder Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch, dem Gesetz ⁿber die Krankenversicherung der
Landwirte oder dem Zweiten Gesetz ⁿber die Krankenversicherung
der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschu▀ zum Mutterschaftsgeld, die
Sonderunterstⁿtzung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den
Zuschu▀ nach º 4a der Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz,
e) EntschΣdigungen fⁿr Verdienstausfall nach dem Bundes-
Seuchengesetz,
f) Versorgungskrankengeld oder ▄bergangsgeld nach dem
Bundesversorgungsgesetz,
g) AufstockungsbetrΣge nach dem Altersteilzeitgesetz,
h) VerdienstausfallentschΣdigung nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz,
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung ⁿber die GewΣhrung von
Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl I Nr. 7 S. 42), die
nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S.
885, 1209) mit ─nderungen und Ma▀gaben fortgilt,
oder
2. auslΣndische Einkⁿnfte, die im Veranlagungszeitraum nicht
der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur
fⁿr FΣlle der zeitweisen unbeschrΣnkten Steuerpflicht
einschlie▀lich der in º 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten FΣlle,
3. Einkⁿnfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen
▄bereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei
Anwendung von º 1 Abs. 3 oder º 1a oder º 50 Abs. 5 Satz 4 Nr.
2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegende Einkⁿnfte, wenn deren Summe positiv ist,
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz,
der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer
das nach º 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder
vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach
Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ( º 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkⁿnfte
aus nichtselbstΣndiger Arbeit abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten
Einkⁿnfte, ausgenommen die darin enthaltenen au▀erordentlichen
Einkⁿnfte.
(3) 1 Die TrΣger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder spΣtestens am
Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem EmpfΣnger die Dauer des
Leistungszeitraums sowie Art und H÷he der wΣhrend des
Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu bescheinigen. 2 In der
Bescheinigung ist der EmpfΣnger auf die steuerliche Behandlung
dieser Leistungen und seine SteuererklΣrungspflicht
hinzuweisen.
º 32c.
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche
Einkⁿnfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu
versteuernden Einkommen mindestens 100 278 Deutsche Mark
betrΣgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2) 1 Gewerbliche Einkⁿnfte im Sinne dieser Vorschrift sind
vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach
º 7 oder º 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer
unterliegen. 2 Ausgenommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die
nach º 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des
Gewerbesteuergesetzes zu kⁿrzen sind; ausgenommen sind auch
KⁿrzungsbetrΣge nach º 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes,
soweit sie auf Anteile am Gewinn einer auslΣndischen
BetriebsstΣtte entfallen, sowie Gewinne, die einer
SteuerermΣ▀igung nach º 34 unterliegen.
(3) 1 Der auf gewerbliche Einkⁿnfte entfallende Anteil am zu
versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemi▀t sich nach
dem VerhΣltnis der gewerblichen Einkⁿnfte nach Absatz 2 zur
Summe der Einkⁿnfte. 2 ▄bersteigen die gewerblichen Einkⁿnfte
nach Absatz 2 die Summe der Einkⁿnfte, ist der
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 auf der Grundlage des gesamten
zu versteuernden Einkommens zu ermitteln. 3 Der gewerbliche
Anteil ist auf den nΣchsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen
Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54
ohne Rest teilbar ist.
(4) 1 Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zunΣchst fⁿr
den abgerundeten gewerblichen Anteil die Einkommensteuer nach º
32a berechnet. 2 Von diesem Steuerbetrag sind die
Einkommensteuer, die nach º 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in H÷he von 100 224 Deutsche Mark entfΣllt, sowie 47
vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er
100 224 Deutsche Mark ⁿbersteigt, abzuziehen. 3 Der sich
hieraus ergebende Entlastungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark
aufzurunden.
(5) 1 Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, betrΣgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des
Entlastungsbetrags, der sich fⁿr die HΣlfte ihres gemeinsam zu
versteuernden Einkommens nach den AbsΣtzen 1 bis 4 ergibt. 2
Die Ehegatten sind bei der VerhΣltnisrechnung nach Absatz 3
gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3 Satz 1 gilt
entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach
º 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
º 32d.
(aufgehoben)
º 33.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangslΣufig gr÷▀ere
Aufwendungen als der ⁿberwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher EinkommensverhΣltnisse, gleicher
Verm÷gensverhΣltnisse und gleichen Familienstands
(au▀ergew÷hnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermΣ▀igt, da▀ der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
(Absatz 3) ⁿbersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkⁿnfte abgezogen
wird.
(2) 1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangslΣufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsΣchlichen
oder sittlichen Grⁿnden nicht entziehen kann und soweit die
Aufwendungen den UmstΣnden nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht ⁿbersteigen. 2 Aufwendungen, die zu
den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
geh÷ren, bleiben dabei au▀er Betracht; das gilt fⁿr
Aufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit,
als sie als Sonderausgaben abgezogen werden k÷nnen. 3
Aufwendungen, die durch DiΣtverpflegung entstehen, k÷nnen nicht
als au▀ergew÷hnliche Belastung berⁿcksichtigt werden.
(3) 1 Die zumutbare Belastung betrΣgt
---------------------------------------------------------------
----------
bei einem Gesamtbetrag bis ⁿber
ⁿber
der Einkⁿnfte 30 000 DM 30 000 DM
100 000 DM
bis
100 000 DM
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1. bei Steuerpflichtigen, die
keine Kinder haben und bei
denen die Einkommensteuer
a) nach º 32a Abs. 1 5 6
7
b) nach º 32a Abs. 5 oder 6
(SplittingVerfahren) 4 5
6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern 2 3
4
b) drei oder mehr Kindern 1 1
2
vom Hundert des
Gesamtbetrags
der Einkⁿnfte.
2 Als Kinder des Steuerpflichtigen zΣhlen die, fⁿr die er einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhΣlt.
º 33a.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen fⁿr den
Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenⁿber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermΣ▀igt, da▀ die Aufwendungen bis zu
12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkⁿnfte abgezogen werden. Der gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person,
soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inlΣndische ÷ffentliche
Mittel mit Rⁿcksicht auf die Unterhaltsleistungen des
Steuerpflichtigen gekⁿrzt werden. Voraussetzung ist, da▀ weder
der Steuerpflichtige noch eine andre Person Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld fⁿr die unterhaltene
Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein
geringes Verm÷gen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere
Einkⁿnfte oder Bezⁿge, die zur Bestreitung des Unterhalts
bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von
12 000 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkⁿnfte und
Bezⁿge den Betrag von 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
ⁿbersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als
Ausbildungshilfe aus ÷ffentlichen Mitteln oder von
F÷rderungseinrichtungen, die hierfⁿr ÷ffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschⁿsse,. Ist die unterhaltene Person
nicht unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig, so k÷nnen die
Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den
VerhΣltnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person
notwendig und angemessen sind, h÷chstens jedoch der Betrag, der
sich nach den SΣtzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige
zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach
inlΣndischen Ma▀stΣben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen
fⁿr eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag
der Leistungen entspricht.
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen fⁿr die
Berufsausbildung eines Kindes, fⁿr das er einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhΣlt, so wird auf Antrag vom
Gesamtbetrag der Einkⁿnfte je Kalenderjahr ein
Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:
1. fⁿr ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in H÷he von 1800 Deutsche Mark, wenn das Kind auswΣrtig
untergebracht ist;
2. fⁿr ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in H÷he von 2400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erh÷ht sich
auf 4200 Deutsche Mark, wenn das Kind auswΣrtig untergebracht
ist.
Die AusbildungsfreibetrΣge vermindern sich jeweils um die
eigenen Einkⁿnfte und Bezⁿge des Kindes, die zur Bestreitung
seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr
ⁿbersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus
÷ffentlichen Mitteln oder von F÷derungseinrichtungen, die
hierfⁿr ÷ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschⁿsse. Fⁿr
ein nicht unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern
sich die vorstehenden BetrΣge nach Ma▀gabe des Absatzes 1 Satz
5. Erfⁿllen mehrere Steuerpflichtige fⁿr dasselbe Kind die
Voraussetzungen fⁿr einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser
insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei
Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des º 26
Abs. 1 Satz 1 nicht erfⁿllen, in einem KindschaftsverhΣltnis,
so erhΣlt jeder die HΣlfte des Abzugsbetrags nach den SΣtzen 1
bis 3. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in
einem KindschaftsverhΣltnis, so erhΣlt ein Elternpaar zusammen
die HΣlfte des Abzugsbetrags. Liegen im Fall des Satzes 6 bei
einem Elternpaar die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vor, so erhΣlt jeder Elternteil ein Viertel des
Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei
dem die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
kann in den FΣllen der SΣtze 5 bis 7 bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende Anteil am
Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil ⁿbertragen werden.
(3) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die
BeschΣftigung einer Hilfe im Haushalt, so k÷nnen sie bis zu den
folgenden H÷chstbetrΣgen vom Gesamtbetrag der Einkⁿnfte
abgezogen werden:
1. 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem
Haushalt geh÷rigen Kindes im Sinne des º 32 Abs. 1 oder Abs. 6
Satz 7 oder einer anderen zu seinem Haushalt geh÷rigen
unterhaltenen Person, fⁿr die eine ErmΣ▀igung nach Absatz 1
gewΣhrt wird, die BeschΣftigung einer Hilfe im Haushalt
erforderlich ist,
2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer
1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des º 33b
oder schwer behindert ist.
2 Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in
einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten
fⁿr Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind, so k÷nnen sie bis zu den folgenden
H÷chstbetrΣgen vom Gesamtbetrag der Einkⁿnfte abgezogen werden:
1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder sein
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim
untergebracht ist, ohne pflegebedⁿrftig zu sein,
2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur dauernden
Pflege erfolgt.
3 Die jeweiligen H÷chstbetrΣge der SΣtze 1 und 2 k÷nnen auch
bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1
vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn,
die Ehegatten sind wegen Pflegebedⁿrftigkeit eines der
Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsfⁿhrung gehindert.
(4) 1 Fⁿr jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
AbsΣtzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
haben, ermΣ▀igen sich die dort bezeichneten BetrΣge um je ein
Zw÷lftel. 2 Eigene Einkⁿnfte und Bezⁿge der unterhaltenen
Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen,
vermindern die nach Satz 1 ermΣ▀igten H÷chstbetrΣge und
FreibetrΣge nicht. 3 Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschⁿsse
mindern nur die zeitanteiligen H÷chstbetrΣge und FreibetrΣge
der Kalendermonate, fⁿr die die Zuschⁿsse bestimmt sind.
(5) In den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 und der AbsΣtze 2 und 3
kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen
der Steuerpflichtige eine SteuerermΣ▀igung nach º 33 nicht in
Anspruch nehmen.
º 33b.
(1) Wegen der au▀ergew÷hnlichen Belastungen, die einem
Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen,
kann er anstelle einer SteuerermΣ▀igung nach º 33 einen
Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-
Pauschbetrag).
(2) Die PauschbetrΣge erhalten
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50
festgestellt ist;
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50,
aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen
Vorschriften Renten oder andere laufende Bezⁿge zustehen, und
zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezⁿge ruht oder der
Anspruch auf die Bezⁿge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
worden ist, oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbu▀e der k÷rperlichen
Beweglichkeit gefⁿhrt hat oder auf einer typischen
Berufskrankheit beruht.
(3) 1 Die H÷he des Pauschbetrags richtet sich nach dem
dauernden Grad der Behinderung. 2 Als PauschbetrΣge werden
gewΣhrt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 600
Deutsche Mark
von 35 und 40 840
Deutsche Mark
von 45 und 50 1 110
Deutsche Mark
von 55 und 60 1 410
Deutsche Mark
von 65 und 70 1 740
Deutsche Mark
von 75 und 80 2 070
Deutsche Mark
von 85 und 90 2 400
Deutsche Mark
von 95 und 100 2 760
Deutsche Mark.
3 Fⁿr Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und
fⁿr Blinde erh÷ht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche
Mark.
(4) 1 Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezⁿge bewilligt
worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 720
Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die
Hinterbliebenenbezⁿge geleistet werden
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz,
das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ⁿber
Hinterbliebenenbezⁿge fⁿr entsprechend anwendbar erklΣrt, oder
2. nach den Vorschriften ⁿber die gesetzliche
Unfallversicherung oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene
eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
oder
4. nach den Vorschriften des BundesentschΣdigungsgesetzes ⁿber
die EntschΣdigung fⁿr SchΣden an Leben, K÷rper oder Gesundheit.
2 Der Pauschbetrag wird auch dann gewΣhrt, wenn das Recht auf
die Bezⁿge ruht oder der Anspruch auf die Bezⁿge durch Zahlung
eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-
Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, fⁿr das er
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhΣlt, so wird der
Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen ⁿbertragen,
wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhalten fⁿr das
Kind mehrere SteuerbeschΣftigte einen Kinderfreibetrag oder
Kindergeld, so gilt fⁿr die ▄bertragung des Pauschalbetrags º
33a Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemΣ▀. Abweichend hiervon kann auf
gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die
Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer der zu ⁿbertragende
Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem Fall kann eine
SteuerermΣ▀igung nach º 33 wegen der Aufwendungen, fⁿr die der
Behinderten-Pauschbetrag gilt, nicht gewΣhrt werden.
(6) Wegen der au▀ergew÷hnlichen Belastungen, die einem
Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die
nicht nur vorⁿbergehend hilflos ist, kann er an stelle einer
SteuerermΣ▀igung von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr
geltend machen (Pflegepauschbetrag ), wenn er dafⁿr keine
Einnahmen erhΣlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine
Person, wenn sie fⁿr eine reihe von hΣufig und regelmΣ▀ig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer pers÷nlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfⁿllt, wenn die Hilfe
in Form einer ▄berwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden mu▀, jedoch eine stΣndige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung
ist, da▀ der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in
seiner Wohnung oder in der Wohnung des pflegebedⁿrftigen
pers÷nlich durchfⁿhrt. Wird ein Pflegebedⁿrftiger von mehreren
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der
Pauschbetrag nach der zahl der Pflegepersonen, bei denen die
Voraussetzungen der SΣtze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen
ist, da▀ die Voraussetzungen fⁿr die Inanspruchnahme der
PauschbetrΣge vorliegen.
º 33c.
(1) 1 Aufwendungen fⁿr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt eines Alleinstehenden geh÷renden unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen Kindes im Sinne des º 32 Abs. 1 oder
Abs. 6 Satz 7, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten als
au▀ergew÷hnlicher Belastungen im Sinne des º 33, soweit die
Aufwendungen wegen
1. ErwerbstΣtigkeit oder
2. k÷rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
3. Krankheit
des Steuerpflichtigen erwachsen. 2 Im Fall der Nummer 3 mu▀ die
Krankheit innerhalb eines zusammenhΣngenden Zeitraums von
mindestens drei Monaten bestanden haben. 3 Satz 2 gilt nicht,
wenn der Krankheitsfall unmittelbar im Anschlu▀ an eine
ErwerbstΣtigkeit eintritt. 4 Die Aufwendungen k÷nnen nur
berⁿcksichtigt werden, soweit sie den UmstΣnden nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht ⁿbersteigen. 5
Aufwendungen fⁿr Unterricht, die Vermittlung besonderer
FΣhigkeiten, sportliche und andere FreizeitbetΣtigungen werden
nicht berⁿcksichtigt.
(2) 1 Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die
von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. 2 Als alleinstehend
gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig ist.
(3) 1 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche
Mark im Kalenderjahr nicht ⁿbersteigen. 2 Dieser Betrag erh÷ht
sich fⁿr jedes weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. 3 Fⁿr jeden
vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorgelegen haben, ermΣ▀igt sich der fⁿr das Kind in
Betracht kommende H÷chstbetrag oder Erh÷hungsbetrag um ein
Zw÷lftel. 4 Geh÷rte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei
Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der ma▀gebende
H÷chstbetrag oder Erh÷hungsbetrag zur HΣlfte anzusetzen.
(4) 1 Fⁿr Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein
Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. 2
Der Pauschbetrag erh÷ht sich fⁿr jedes weitere Kind um 480
Deutsche Mark. 3 Absatz 3 SΣtze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
gelten Absatz 1, Absatz 3 SΣtze 1 bis 3 und Absatz 4
entsprechend, soweit die Aufwendungen wegen
1. k÷rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
2. Krankheit
eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte
erwerbstΣtig oder ebenfalls krank oder behindert ist.
º 34.
(1) 1 Sind in dem Einkommen au▀erordentliche Einkⁿnfte
enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach
einem ermΣ▀igten Steuersatz zu bemessen. 2 Dieser betrΣgt fⁿr
den Teil der au▀erordentlichen Einkⁿnfte, der den Betrag von 30
Millionen Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt, die HΣlfte des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergΣbe, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden
Einkommen zuzⁿglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkⁿnfte zu bemessen wΣre. 3 Auf das
verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des
Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden. 4 Die SΣtze 1
bis 3 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die
au▀erordentlichen Einkⁿnfte ganz oder teilweise º 6b oder º 6c
anwendet.
(2) Als au▀erordentliche Einkⁿnfte im Sinne des Absatzes 1
kommen nur in Betracht
1. VerΣu▀erungsgewinne im Sinne der ºº 14, 14a Abs. 1, ºº 16,
17 und 18 Abs. 3;
2. EntschΣdigungen im Sinne des º 24 Nr. 1;
3. Nutzungsvergⁿtungen und Zinsen im Sinne des º 24 Nr. 3,
soweit sie fⁿr einen Zeitraum von mehr als drei Jahren
nachgezahlt werden.
(3) Die Einkommensteuer auf Einkⁿnfte, die die Vergⁿtung fⁿr
eine mehrjΣhrige TΣtigkeit sind, betrΣgt das Dreifache des
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer fⁿr das um
diese Einkⁿnfte verminderte zu versteuernde Einkommen
(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der
Einkommensteuer fⁿr das verbleibende zu versteuernde Einkommen
zuzⁿglich eines Drittels dieser Einkⁿnfte.
º 34a.
(weggefallen)
º 34b.
(1) Wird ein Bestandsvergleich fⁿr das stehende Holz nicht
vorgenommen, so sind die ermΣ▀igten SteuersΣtze dieser
Vorschrift auf Einkⁿnfte aus den folgenden Holznutzungsarten
anzuwenden:
1. Au▀erordentliche Holznutzungen. 2 Das sind Nutzungen, die
au▀erhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1)
anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Grⁿnden erfolgt sind. 3
Bei der Bemessung ist die au▀erordentliche Nutzung des
laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei
Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte
Nutzungen) zu kⁿrzen. 4 Au▀erordentliche Nutzungen und
nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die
Holznutzungen infolge h÷herer Gewalt (Nummer 2) verminderte
Gesamtnutzung den Nutzungssatz ⁿbersteigt;
2. Holznutzungen infolge h÷herer Gewalt (KalamitΣtsnutzungen).
2 Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder
Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfra▀, Brand oder ein
anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angefⁿhrten
Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. 3 Zu diesen rechnen
nicht die SchΣden, die in der Forstwirtschaft regelmΣ▀ig
entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der Einkⁿnfte aus den einzelnen
Holznutzungsarten sind
1. die pers÷nlichen und sachlichen Verwaltungskosten,
Grundsteuer und ZwangsbeitrΣge, soweit sie zu den festen
Betriebsausgaben geh÷ren, bei den Einnahmen aus ordentlichen
Holznutzungen und Holznutzungen infolge h÷herer Gewalt, die
innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu
berⁿcksichtigen. 2 Sie sind entsprechend der H÷he der Einnahmen
aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der H÷he der
Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) Die Einkommensteuer bemi▀t sich
1. bei Einkⁿnften aus au▀erordentlichen Holznutzungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz des º 34 Abs. 1 SΣtze
1 und 2, der auf au▀erordentliche Einkⁿnfte bis zu 30 Millionen
Deutsche Mark anzuwenden ist;
2. bei Einkⁿnften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der
sich bei Anwendung der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen
ohne Berⁿcksichtigung der Einkⁿnfte aus au▀erordentlichen
Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge
h÷herer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der
Einkⁿnfte aus nachgeholten Nutzungen;
3. bei Einkⁿnften aus Holznutzungen infolge h÷herer Gewalt im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1)
anfallen, nach dem Steuersatz der Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz ⁿbersteigen, nach dem halben
Steuersatz der Nummer 1,
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz ⁿbersteigen, nach
einem Viertel des Steuersatzes der Nummer 1.
(4) Die SteuersΣtze des Absatzes 3 sind nur unter den folgenden
Voraussetzungen anzuwenden:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder
durch ein Betriebswerk mu▀ periodisch fⁿr zehn Jahre ein
Nutzungssatz festgesetzt sein. 2 Dieser mu▀ den Nutzungen
entsprechen, die unter Berⁿcksichtigung der vollen jΣhrlichen
ErtragsfΣhigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar
sind;
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
Nutzungen mⁿssen mengenmΣ▀ig nachgewiesen werden;
3. SchΣden infolge h÷herer Gewalt mⁿssen unverzⁿglich nach
Feststellung des Schadensfalls dem zustΣndigen Finanzamt
mitgeteilt werden.
V. SteuerermΣ▀igungen
1. SteuerermΣ▀igung bei auslΣndischen Einkⁿnften
º 34c.
(1) 1 Bei unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen, die mit auslΣndischen
Einkⁿnften in dem Staat, aus dem die Einkⁿnfte stammen, zu
einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und
keinem ErmΣ▀igungsanspruch mehr unterliegende auslΣndische
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf
die Einkⁿnfte aus diesem Staat entfΣllt. 2 Die auf diese
auslΣndischen Einkⁿnfte entfallende deutsche Einkommensteuer
ist in der Weise zu ermitteln, da▀ die sich bei der Veranlagung
des zu versteuernden Einkommens - einschlie▀lich der
auslΣndischen Einkⁿnfte - nach den ºº 32a, 32b, 32c, 34 und 34b
ergebende deutsche Einkommensteuer im VerhΣltnis dieser
auslΣndischen Einkⁿnfte zur Summe der Einkⁿnfte aufgeteilt
wird. 3 Die auslΣndischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
Einkⁿnfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die auslΣndische Steuer
auf Antrag bei der Ermittlung der Einkⁿnfte abzuziehen.
(3) Bei unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
auslΣndische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen
Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben
wird, aus dem die Einkⁿnfte stammen, oder weil keine
auslΣndischen Einkⁿnfte vorliegen, ist die festgesetzte und
gezahlte und keinem ErmΣ▀igungsanspruch mehr unterliegende
auslΣndische Steuer bei der Ermittlung der Einkⁿnfte
abzuziehen, soweit sie auf Einkⁿnfte entfΣllt, die der
deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) 1 Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslΣndischen
Steuer (AbsΣtze 1 bis 3) ist bei unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen
auf Antrag die auf auslΣndische Einkⁿnfte aus dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende
Einkommensteuer nach dem Steuersatz des º 34 Abs. 1 Satz 1 und
2 zu bemessen, der auf au▀erordentliche Einkⁿnfte bis zu 30
Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist; sie betrΣgt jedoch
h÷chstens 23,5 vom Hundert. 2 Handelsschiffe werden im
internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte
Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr ⁿberwiegend in einem
inlΣndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge
der Bundesrepublik Deutschland fⁿhren, in diesem
Wirtschaftsjahr ⁿberwiegend zur Bef÷rderung von Personen und
Gⁿtern im Verkehr mit oder zwischen auslΣndischen HΣfen,
innerhalb eines auslΣndischen Hafens oder zwischen einem
auslΣndischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 3 Zum
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr geh÷ren
auch die Vercharterung von Handelsschiffen fⁿr die in Satz 2
bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer
ausgerⁿstet worden sind, die mit dem Betrieb und der
Vercharterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Neben- und HilfsgeschΣfte sowie die VerΣu▀erung von
im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffen. 4 Als
auslΣndische Einkⁿnfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein
Gewerbebetrieb ausschlie▀lich den Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert
des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. 5 Ist Gegenstand eines
Gewerbebetriebs nicht ausschlie▀lich der Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom
Hundert des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfΣllt, als auslΣndische Einkⁿnfte im Sinne des Satzes 1; in
diesem Fall ist Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Satzes 1,
da▀ dieser Teil des Gewinns gesondert ermittelt wird. 6 Die
SΣtze 1 und 3 bis 5 sind sinngemΣ▀ anzuwenden, wenn eigene oder
gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr ⁿberwiegend in
einem inlΣndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die
Flagge der Bundesrepublik Deutschland fⁿhren, in diesem
Wirtschaftsjahr ⁿberwiegend au▀erhalb der deutschen
HoheitsgewΣsser zur Aufsuchung von BodenschΣtzen oder zur
Vermessung von EnergielagerstΣtten unter dem Meeresboden
eingesetzt werden.
(5) Die obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbeh÷rden k÷nnen mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die auf auslΣndische Einkⁿnfte
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil
erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
volkswirtschaftlichen Grⁿnden zweckmΣ▀ig ist oder die Anwendung
des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1 Die AbsΣtze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der SΣtze 2 und 3
nicht anzuwenden, wenn die Einkⁿnfte aus einem auslΣndischen
Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht. 2 Soweit in einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer
auslΣndischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende
auslΣndische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als
gezahlt geltenden auslΣndischen SteuerbetrΣgen ist die
Anwendung von Absatz 2 ausgeschlossen. 3 Wird bei Einkⁿnften
aus einem auslΣndischen Staat, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder
bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen
dieses Staates, so sind die AbsΣtze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(7) Durch Rechtsverordnung k÷nnen Vorschriften erlassen werden
ⁿber
1. die Anrechnung auslΣndischer Steuern, wenn die auslΣndischen
Einkⁿnfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2. den Nachweis ⁿber die H÷he der festgesetzten und gezahlten
auslΣndischen Steuern,
3. die Berⁿcksichtigung auslΣndischer Steuern, die nachtrΣglich
erhoben oder zurⁿckgezahlt werden.
º 34d.
AuslΣndische Einkⁿnfte im Sinne des º 34c Abs. 1 bis 5 sind
1. Einkⁿnfte aus einer in einem auslΣndischen Staat betriebenen
Land- und Forstwirtschaft (ºº 13 und 14) und Einkⁿnfte der in
den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit
sie zu den Einkⁿnften aus Land- und Forstwirtschaft geh÷ren;
2. Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb (ºº 15 und 16),
a) die durch eine in einem auslΣndischen Staat belegene
BetriebsstΣtte oder durch einen in einem auslΣndischen Staat
tΣtigen stΣndigen Vertreter erzielt werden, und Einkⁿnfte der
in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
soweit sie zu den Einkⁿnften aus Gewerbebetrieb geh÷ren,
b) die aus Bⁿrgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden,
wenn der Schuldner Wohnsitz, GeschΣftsleitung oder Sitz in
einem auslΣndischen Staat hat, oder
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge aus Bef÷rderungen zwischen auslΣndischen
oder von auslΣndischen zu inlΣndischen HΣfen erzielt werden,
einschlie▀lich der Einkⁿnfte aus anderen mit solchen
Bef÷rderungen zusammenhΣngenden, sich auf das Ausland
erstreckenden Bef÷rderungsleistungen;
3. Einkⁿnfte aus selbstΣndiger Arbeit (º 18), die in einem
auslΣndischen Staat ausgeⁿbt oder verwertet wird oder worden
ist, und Einkⁿnfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c
genannten Art, soweit sie zu den Einkⁿnften aus selbstΣndiger
Arbeit geh÷ren;
4. Einkⁿnfte aus der VerΣu▀erung von
a) Wirtschaftsgⁿtern, die zum Anlageverm÷gen eines Betriebs
geh÷ren, wenn die Wirtschaftsgⁿter in einem auslΣndischen Staat
belegen sind,
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft
GeschΣftsleitung oder Sitz in einem auslΣndischen Staat hat;
5. Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit (º 19), die in einem
auslΣndischen Staat ausgeⁿbt oder, ohne im Inland ausgeⁿbt zu
werden oder worden zu sein, in einem auslΣndischen Staat
verwertet wird oder worden ist, und Einkⁿnfte, die von
auslΣndischen ÷ffentlichen Kassen mit Rⁿcksicht auf ein
gegenwΣrtiges oder frⁿheres DienstverhΣltnis gewΣhrt werden. 2
Einkⁿnfte, die von inlΣndischen ÷ffentlichen Kassen
einschlie▀lich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundesbank mit Rⁿcksicht auf ein gegenwΣrtiges oder
frⁿheres DienstverhΣltnis gewΣhrt werden, gelten auch dann als
inlΣndische Einkⁿnfte, wenn die TΣtigkeit in einem
auslΣndischen Staat ausgeⁿbt wird oder worden ist;
6. Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen (º 20), wenn der Schuldner
Wohnsitz, GeschΣftsleitung oder Sitz in einem auslΣndischen
Staat hat oder das Kapitalverm÷gen durch auslΣndischen
Grundbesitz gesichert ist;
7. Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung (º 21), soweit das
unbewegliche Verm÷gen oder die Sachinbegriffe in einem
auslΣndischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in
einem auslΣndischen Staat ⁿberlassen worden sind;
8. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22, wenn
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezⁿge Verpflichtete
Wohnsitz, GeschΣftsleitung oder Sitz in einem auslΣndischen
Staat hat,
b) bei SpekulationsgeschΣften die verΣu▀erten Wirtschaftsgⁿter
in einem auslΣndischen Staat belegen sind,
c) bei Einkⁿnften aus Leistungen einschlie▀lich der Einkⁿnfte
aus Leistungen im Sinne des º 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergⁿtung
der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, GeschΣftsleitung oder Sitz
in einem auslΣndischen Staat hat.
2. SteuerermΣ▀igung bei Einkⁿnften aus Land- und
Forstwirtschaft
º 34e.
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer ermΣ▀igt sich
vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf
den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb entfΣllt, h÷chstens jedoch um 2
000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungszeitraums
beginnenden Wirtschaftsjahrs weder geschΣtzt noch nach º 13a
ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark
nicht ⁿbersteigt. 2 BetrΣgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche
Mark, so vermindert sich der H÷chstbetrag fⁿr die
SteuerermΣ▀igung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der
Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark ⁿbersteigt. 3 Sind
an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der H÷chstbetrag fⁿr
die SteuerermΣ▀igung auf die Beteiligten nach ihrem
BeteiligungsverhΣltnis aufzuteilen. 4 Die Anteile der
Beteiligten an dem H÷chstbetrag fⁿr die SteuerermΣ▀igung sind
gesondert festzustellen (º 179 Abgabenordnung).
(2) 1 Die SteuerermΣ▀igung darf beim Steuerpflichtigen nicht
mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen. 2 Die auf den
Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1
entfallende Einkommensteuer bemi▀t sich nach dem
durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer;
dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach º 13
Abs. 3 zu kⁿrzen, der dem VerhΣltnis des Gewinns zu den
Einkⁿnften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft
vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3 Werden Ehegatten nach
den ºº 26, 26b zusammen veranlagt, wird die SteuerermΣ▀igung
jedem der Ehegatten gewΣhrt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber
verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind.
2a. SteuerermΣ▀igung fⁿr Steuerpflichtige mit Kindern bei
Inanspruchnahme erh÷hter Absetzungen fⁿr WohngebΣude oder der
Steuerbegⁿnstigungen fⁿr eigengenutztes Wohneigentum
º 34f.
(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, die erh÷hte Absetzungen nach º 7b
oder nach º 15 des Berlinf÷rderungsgesetzes in Anspruch nehmen,
ermΣ▀igt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen SteuerermΣ▀igungen mit Ausnahme der ºº 34g und 35,
auf Antrag um je 600 Deutsche Mark fⁿr das zweite und jedes
weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2
Voraussetzung ist,
1. da▀ der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes
nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
2. da▀ es sich einschlie▀lich des ersten Kindes um Kinder im
Sinne des º 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7 handelt, die zum
Haushalt des Steuerpflichtigen geh÷ren oder in dem fⁿr die
erh÷hten Absetzungen ma▀gebenden Begⁿnstigungszeitraum geh÷rt
haben, wenn diese Zugeh÷rigkeit auf Dauer angelegt ist oder
war.
(2) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegⁿntigung nach º
10e Abs. 1 bis 5 oder nach º 15b des Berlinf÷rderungsgesetzes
in Anspruch nehmen, ermΣ▀igt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen SteuerermΣ▀igungen
mit Ausnahme der ºº 34g und 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche
Mark fⁿr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten
im Sinne des º 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7. 2
Voraussetzung ist, da▀ das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen geh÷rt oder in dem fⁿr die Steuerbegⁿnstigung
ma▀gebenden Zeitraum geh÷rt hat, wenn diese Zugeh÷rigkeit auf
Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegⁿnstigung nach º
10e Abs. 1, 2, 4, und 5 in Anspruch nehmen, ermΣ▀igt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
SteuerermΣ▀igungen mit Ausnahme des º 35, auf Antrag um je 1
000 Deutsche Mark fⁿr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder
seines Ehegatten im Sinne des º 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6
Satz 7. 2 Voraussetzung ist, da▀ das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen geh÷rt oder in dem fⁿr die Steuerbegⁿnstigung
ma▀gebenden Zeitraum geh÷rt hat, wenn diese Zugeh÷rigkeit auf
Dauer angelegt ist oder war. 3 Soweit sich der Betrag der
SteuerermΣ▀igung nach Satz 1 bei der Ermittlung der
festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend
auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei
vorangegangenen VeranlagungszeitrΣume abzuziehen. 4
SteuerermΣ▀igungen, die nach den SΣtzen 1 und 3 nicht
berⁿcksichtigt werden k÷nnen, k÷nnen bis zum Ende des
Abzugszeitraums im Sinne des º 10e und in den zwei folgenden
VeranlagungszeitrΣumen abgezogen werden. 5 Ist fⁿr einen
Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen
worden, so ist er insoweit zu Σndern, als die SteuerermΣ▀igung
nach den SΣtzen 3 und 4 zu gewΣhren oder zu berichtigen ist;
die VerjΣhrungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
VerjΣhrungsfrist fⁿr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
fⁿr den die SteuerermΣ▀igung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1 Die SteuerermΣ▀igungen nach den AbsΣtzen 2 oder 3 kann
der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur H÷he der
Bemessungsgrundlage der AbzugsbetrΣge nach º 10e Abs. 1 oder 2
in Anspruch nehmen. 2 Die SteuerermΣ▀igung nach den AbsΣtzen 1,
2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur
fⁿr ein Objekt in Anspruch nehmen.
2b. SteuerermΣ▀igung bei MitgliedsbeitrΣgen und Spenden an
politische Parteien und an unabhΣngige WΣhlervereinigungen
º 34g.
1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
SteuerermΣ▀igungen mit Ausnahme des º 34f Abs. 3 und º 35,
ermΣ▀igt sich bei MitgliedsbeitrΣgen und Spenden an
1. politische Parteien im Sinne des º 2 des Parteiengesetzes
und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschlie▀lich darauf gerichtet ist,
durch Teilnahme mit eigenen WahlvorschlΣgen an Wahlen auf
Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen
Willensbildung mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der
jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der
zustΣndigen Wahlbeh÷rde oder dem zustΣndigen Wahlorgan
angezeigt hat, da▀ er mit eigenen WahlvorschlΣgen auf Bundes-,
Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nΣchsten Wahl
teilnehmen will.
2 Nimmt der Verein an der jeweils nΣchsten Wahl nicht teil,
wird die ErmΣ▀igung nur fⁿr die bis zum Wahltag an ihn
geleisteten BeitrΣge und Spenden gewΣhrt. 3 Die ErmΣ▀igung fⁿr
BeitrΣge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewΣhrt,
wenn er sich mit eigenen WahlvorschlΣgen an einer Wahl
beteiligt hat. 4 Die ErmΣ▀igung wird in diesem Falle nur fⁿr
BeitrΣge und Spenden gewΣhrt, die nach Beginn des Jahres, in
dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2 Die ErmΣ▀igung betrΣgt 50 vom Hundert der Ausgaben, h÷chstens
jeweils 1 500 Deutsche Mark fⁿr Ausgaben nach den Nummern 1 und
2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten h÷chstens
jeweils 3 000 Deutsche Mark. 3 º 10b Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
3. SteuerermΣ▀igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
º 35.
1 Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkⁿnfte
berⁿcksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den
vorangegangenen vier VeranlagungszeitrΣumen als Erwerb von
Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf
Antrag die um sonstige SteuerermΣ▀igungen gekⁿrzte tarifliche
Einkommensteuer, die auf diese Einkⁿnfte anteilig entfΣllt, um
den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermΣ▀igt. 2 Der
Hundertsatz bemi▀t sich nach dem VerhΣltnis, in dem die
festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich
ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (º 10 Abs. 1
Erbschaftsteuergesetz) die FreibetrΣge nach den ºº 16 und 17
und der steuerfreie Betrag nach º 5 des Erbschaftsteuergesetzes
hinzugerechnet werden. 3 Die SΣtze 1 und 2 gelten nicht, soweit
Erbschaftsteuer nach º 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.
VI. Steuererhebung
1. Erhebung der Einkommensteuer
º 36.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums.
(2) Wurde das Einkommen in den FΣllen des º 31 um den
Kinderfreibetrag vermindert, so wird das Kindergeld nach dem X.
Abschnitt im entsprechenden Umfang der Einkommensteuer
hinzugerechnet.
2 Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1. die fⁿr den Veranlagungszeitraum entrichteten
Einkommensteuer-Vorauszahlungen (º 37);
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie
auf die bei der Veranlagung erfa▀ten Einkⁿnfte oder auf die
nach º 8b Abs. 1 des K÷rperschaftsteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens au▀er Ansatz bleibenden Bezⁿge
entfΣllt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgefⁿhrt
ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht
angerechnet, wenn die in º 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete
Beschreibung nicht vorgelegt worden ist;
3. die K÷rperschaftsteuer einer unbeschrΣnkt
k÷rperschaftsteuerpflichtigen K÷rperschaft oder
Personenvereinigung in H÷he von der Einnahmen im Sinne des º 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus Ausschⁿttungen
stammen, fⁿr die Eigenkapital im Sinne des º 30 Abs. 2 Nr. 1
des K÷rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt. 2 Das
gleiche gilt bei Einnahmen im Sinne des º 20 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a, die aus der erstmaligen VerΣu▀erung von
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprⁿchen durch den
Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen FΣllen betrΣgt die
anrechenbare K÷rperschaftsteuer h÷chstens des Betrags, der auf
die verΣu▀erten Ansprⁿche ausgeschⁿttet wird. 3 Die Anrechnung
erfolgt unabhΣngig von der Entrichtung der K÷rperschaftsteuer.
4 Die K÷rperschaftsteuer wird nicht angerechnet:
a) in den FΣllen des º 36a;
b) wenn die in º 44, º 45 oder º 46 des
K÷rperschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung nicht
vorgelegt worden ist;
c) wenn die Vergⁿtung nach º 36b, º 36c oder º 36d beantragt
oder durchgefⁿhrt worden ist;
d) wenn bei Einnahmen aus der VerΣu▀erung von
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprⁿchen durch den
Anteilseigner die verΣu▀erten Ansprⁿche erst nach Ablauf des
Kalenderjahrs fΣllig werden, das auf den Veranlagungszeitraum
folgt;
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden
k÷nnen;
f) wenn die Einnahmen oder die anrechenbare K÷rperschaftssteuer
bei der Veranlagung nicht erfa▀t werden;
g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalverm÷gen im Sinne des º 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfΣllt, soweit diese nicht zur
Festsetzung einer Einkommensteuer fⁿhren, weil ihnen damit
zusammenhΣngende abziehbare Aufwendungen mit Ausnahme
marktⁿblicher Kreditkosten gegenⁿberstehen, die bei dem
EmpfΣnger nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
(3) 1 Die SteuerbetrΣge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind jeweils
auf volle Deutsche Mark aufzurunden. 2 Bei den durch
Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der BetrΣge
einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1 Wenn sich nach der Abrechnung ein ▄berschu▀ zuungunsten
des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige
(Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fΣllig
gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im ⁿbrigen innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
(Abschlu▀zahlung). 2 Wenn sich nach der Abrechnung ein
▄berschu▀ zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser
dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
ausgezahlt. 3 Bei Ehegatten, die nach den ºº 26, 26b zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung
an einen Ehegatten auch fⁿr und gegen den anderen Ehegatten.
º 36a.
(1) 1 Die Anrechnung von K÷rperschaftsteuer nach º 36 Abs. 2
Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem Einflu▀ auf
die ausschⁿttende K÷rperschaft oder Personenvereinigung zu
versagen oder bei ihm rⁿckgΣngig zu machen, soweit die
anzurechnende K÷rperschaftsteuer nicht durch die ihr
entsprechende gezahlte K÷rperschaftsteuer gedeckt ist und nach
Beginn der Vollstreckung wegen dieser rⁿckstΣndigen
K÷rperschaftsteuer anzunehmen ist, da▀ die vollstΣndige
Einziehung keinen Erfolg haben wird. 2 Das gleiche gilt fⁿr
einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne beherrschenden
Einflu▀.
(2) 1 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherrschende
Einflu▀ oder die wesentliche Beteiligung zu einem Zeitpunkt
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschⁿttung
bestanden hat. 2 Ein Anteilseigner gilt als wesentlich
beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom
Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
(3) Wird die Anrechnung rⁿckgΣngig gemacht, so ist der
Steuerbescheid zu Σndern.
(4) Soweit die K÷rperschaftsteuer nachtrΣglich gezahlt wird,
ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzufⁿhren und der
Steuerbescheid zu Σndern.
º 36b.
(1) 1 Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des º 20 Abs.
1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zuflie▀ens
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die
anrechenbare K÷rperschaftsteuer auf Antrag vergⁿtet, wenn
anzunehmen ist, da▀ fⁿr ihn eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein
Freistellungsauftrag im Sinne des º 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine
Bescheinigung im Sinne des º 44a Abs. 5 vorliegt. 2 º 36 Abs. 2
Nr. 3 SΣtze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend
anzuwenden. 3 Die fⁿr die H÷he der Vergⁿtung erforderlichen
Angaben sind durch die Bescheinigung eines inlΣndischen
Kreditinstituts im Sinne des º 44 Abs. 1 Satz 3 oder des º 45
des K÷rperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.
(2) 1 Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des fⁿr
ihn zustΣndigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, da▀ er
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist und da▀ fⁿr ihn eine
Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in
Betracht kommt. 2 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen. 3 Ihre Geltungsdauer darf h÷chstens
drei Jahre betragen; sie mu▀ am Schlu▀ eines Kalenderjahrs
enden. 4 Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurⁿck oder
erkennt der Anteilseigner, da▀ die Voraussetzungen fⁿr ihre
Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem
Finanzamt die Bescheinigung zurⁿckzugeben.
(3) 1 Fⁿr die Vergⁿtung ist das Bundesamt fⁿr Finanzen
zustΣndig. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(4) 1 Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind.
2 Die Frist kann nicht verlΣngert werden.
(5) Die Vergⁿtung ist ausgeschlossen,
1. wenn die Vergⁿtung nach º 36d beantragt oder durchgefⁿhrt
worden ist,
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht vorgelegt
oder durch einen Hinweis nach º 45 Abs. 2 des
K÷rperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet worden sind.
º 36c.
(1) 1 Wird in den FΣllen des º 36b Abs. 1 der Antrag auf
Vergⁿtung von K÷rperschaftsteuer in Vertretung des
Anteilseigners durch ein inlΣndisches Kreditinstitut gestellt,
so kann von der ▄bersendung der in º 36b Abs. 2 dieses Gesetzes
und in º 44 Abs. 1 Satz 3 oder in º 45 des
K÷rperschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen
abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,
1. da▀ eine Bescheinigung im Sinne des º 44 Abs. 1 Satz 3 oder
des º 45 des K÷rperschaftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder
als ungⁿltig gekennzeichnet oder nach den Angaben des
Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,
2. da▀ die Aktie im Zeitpunkt des Zuflie▀ens der Einnahmen in
einem auf den Namen des Anteilseigners lautenden
Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet war,
3. da▀ ihm eine Bescheinigung im Sinne des º 36b Abs. 2 oder
ein Freistellungsauftrag im Sinne des º 44a Abs. 2 Satz 1 oder
eine Bescheinigung im Sinne des º 44a Abs. 5 vorliegt und
4. da▀ die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemΣ▀ nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2 ▄ber AntrΣge, in denen das Kreditinstitut versichert, da▀ die
Bescheinigung als ungⁿltig gekennzeichnet oder nach den Angaben
des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, hat
es Aufzeichnungen zu fⁿhren. 3 Das Recht der Finanzbeh÷rden zur
Ermittlung des Sachverhalts bleibt unberⁿhrt.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend fⁿr AntrΣge, die
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer
stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die
den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft ⁿberlassen worden
sind und von ihr oder einem inlΣndischen Kreditinstitut
verwahrt werden;
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte TreuhΣnder in
Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt,
soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den
Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft ⁿberlassen worden
sind und von dem TreuhΣnder oder einem inlΣndischen
Kreditinstitut verwahrt werden;
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung
ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.
2 Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen
Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen
Unternehmens (º 15 Aktiengesetz) sowie frⁿhere Arbeitnehmer der
Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
gleich. 3 Den von der Kapitalgesellschaft ⁿberlassenen Anteilen
stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer
Kapitalerh÷hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der
Kapitalgesellschaft ⁿberlassenen Aktien zugeteilt worden sind
oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh÷hung aus
Gesellschaftsmitteln geh÷ren.
(3) 1 Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf der
Festsetzungsfrist im Sinne der ºº 169 bis 171 der
Abgabenordnung, da▀ die Vergⁿtung ganz oder teilweise zu
Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundesamt
fⁿr Finanzen anzuzeigen. 2 Das Bundesamt fⁿr Finanzen hat die
zu Unrecht gezahlte Vergⁿtung von dem Anteilseigner
zurⁿckzufordern, fⁿr den sie festgesetzt worden ist. 3 Der
Vertreter des Anteilseigners haftet fⁿr die zurⁿckzuzahlende
Vergⁿtung.
(4) 1 º 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. 2 Die
Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die
beantragende Stelle bis zu dem in º 36b Abs. 4 bezeichneten
Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergⁿtung von
K÷rperschaftsteuer zu stellen, ermΣchtigt zum Empfang der
Steuervergⁿtung.
º 36d.
(1) 1 In den FΣllen des º 36c Abs. 2 wird die anrechenbare
K÷rperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertreter
unabhΣngig davon vergⁿtet, ob fⁿr den Anteilseigner eine
Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Bescheinigung im
Sinne des º 36b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich
in einem Sammelantrag bereit erklΣrt hat, den Vergⁿtungsbetrag
fⁿr den Anteilseigner entgegenzunehmen. 2 Die Vergⁿtung nach
Satz 1 wird nur fⁿr Anteilseigner gewΣhrt, deren Bezⁿge im
Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100
Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen haben.
(2) 1 Werden in den FΣllen des º 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die
Anteile von einem inlΣndischen Kreditinstitut in einem
Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners
lautet, setzt die Vergⁿtung nach Absatz 1 zusΣtzlich voraus:
1. Das Kreditinstitut hat die ▄berlassung der Anteile durch die
Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht;
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei
einer Kapitalerh÷hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von
der Kapitalgesellschaft ⁿberlassenen Aktien zugeteilt worden
sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh÷hung
aus Gesellschaftsmitteln geh÷ren;
3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut fⁿr das
Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des º 36b Abs. 2
nicht vorgelegt und
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
a) da▀ die Bezⁿge aus den von ihr insgesamt ⁿberlassenen
Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100
Deutsche Mark ⁿberstiegen haben k÷nnen und
b) da▀ das Kreditinstitut schriftlich erklΣrt hat, da▀ die in
den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfⁿllt sind.
2 Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete ErklΣrung des
Kreditinstituts unrichtig, haftet es fⁿr die auf Grund der
ErklΣrung zu Unrecht gewΣhrten Steuervorteile.
(3) 1 Das Finanzamt kann einer unbeschrΣnkt steuerpflichtigen
K÷rperschaft auch in anderen als den in º 36c Abs. 2
bezeichneten FΣllen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag auf
Vergⁿtung von K÷rperschaftsteuer zu stellen,
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, fⁿr die der Sammelantrag
gestellt werden soll, besonders gro▀ ist,
2. wenn die K÷rperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines
Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschⁿttet und
3. wenn im ⁿbrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfⁿllt
sind.
2 In diesen FΣllen ist nicht erforderlich, da▀ die Anteile von
einer der in º 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.
(4) 1 Fⁿr die Vergⁿtung ist das Finanzamt zustΣndig, dem die
Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt. 2 Das
Finanzamt kann die Vergⁿtung an Auflagen binden, die die
steuerliche Erfassung der KapitalertrΣge sichern sollen. 3 Im
ⁿbrigen ist º 36c sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 36e.
Fⁿr die Vergⁿtung des K÷rperschaftsteuer-Erh÷hungsbetrags an
beschrΣnkt Einkommensteuerpflichtige gilt º 52 des
K÷rperschaftsteuergesetzes sinngemΣ▀.
º 37.
(1) 1 Der Steuerpflichtige hat am 10. MΣrz, 10. Juni, 10.
September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer zu entrichten, die er fⁿr den laufenden
Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2 Die
Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des
Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten
sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des
Kalendervierteljahrs begrⁿndet wird, mit Begrⁿndung der
Steuerpflicht.
(2) 1 Die Oberfinanzdirektionen k÷nnen fⁿr Steuerpflichtige,
die ⁿberwiegend Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft
erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende
Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. 2 Das gleiche gilt fⁿr
Steuerpflichtige, die ⁿberwiegend Einkⁿnfte oder Einkunftsteile
aus nichtselbstΣndiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer
nicht unterliegen.
(3) 1 Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Vorauszahlungsbescheid fest. 2 Die Vorauszahlungen bemessen
sich grundsΣtzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach
Anrechnung der SteuerabzugsbetrΣge und der K÷rperschaftsteuer
(º 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben
hat. 3 Dabei sind bei der Ermittlung der Erwerbsbezⁿge neben
dem zu versteuernden Einkommen nur die BetrΣge nach º 32d Abs.
2 zu berⁿcksichtigen, die dem Finanzamt bekannt sind oder nach
den UmstΣnden des Einzelfalles leicht zu ermitteln sind. 4 Das
Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die
Einkommensteuer anpassen, die sich fⁿr den Veranlagungszeitraum
voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlΣngert sich
auf 21 Monate, wenn die Einkⁿnfte aus Land- und Forstwirtschaft
bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkⁿnfte
voraussichtlich ⁿberwiegen werden. 5 Bei der Anwendung der
SΣtze 2 bis 4 bleiben BeitrΣge im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 3
stets und Aufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4
bis 9, der ºº 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren BetrΣge
nach º 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren BetrΣge
insgesamt 1 200 Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen, au▀er Ansatz.
6 Au▀er Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung
der Objekte im Sinne des º 10e Abs. 1 und 2 und º 10h auch die
Aufwendungen, die nach º 10e Abs. 6 und º 10h Satz 3 wie
Sonderausgaben abgezogen werden. 7 Negative Einkⁿnfte aus der
Vermietung oder Verpachtung eines GebΣudes im Sinne des º 21
Abs. 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur
fⁿr Kalenderjahre berⁿcksichtigt, die nach der Anschaffung oder
Fertigstellung dieses GebΣudes beginnen. 8 Wird ein GebΣude vor
dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an
die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 9 Satz 7 gilt
nicht fⁿr negative Einkⁿnfte aus der Vermietung oder
Verpachtung eines GebΣudes, fⁿr das erh÷hte Absetzungen nach
den ºº 14a, 14c oder 14d des Berlinf÷rderungsgesetzes oder
Sonderabschreibungen nach º 4 des F÷rdergebietsgesetzes in
Anspruch genommen werden. 10 Satz 7 gilt fⁿr negative Einkⁿnfte
aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen
Verm÷gensgegenstandes im Sinne des º 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
entsprechend mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der Anschaffung
oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den
Steuerpflichtigen tritt.
(4) 1 Bei einer nachtrΣglichen Erh÷hung der Vorauszahlungen ist
die letzte Vorauszahlung fⁿr den Veranlagungszeitraum
anzupassen. 2 Der Erh÷hungsbetrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1 Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und mindestens 100
Deutsche Mark fⁿr einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2
Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erh÷hen, wenn sich der
Erh÷hungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 fⁿr einen
Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im
Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark belΣuft.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
º 38.
(1) 1 Bei Einkⁿnften aus nichtselbstΣndiger Arbeit wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber
gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gew÷hnlichen Aufenthalt,
seine GeschΣftsleitung, seinen Sitz, eine BetriebsstΣtte oder
einen stΣndigen Vertreter im Sinne der ºº 8 bis 13 der
Abgabenordnung hat (inlΣndischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmΣ▀ig zur
Arbeitsleistung im Inland ⁿberlΣ▀t, ohne inlΣndischer
Arbeitgeber zu sein (auslΣndischer Verleiher).
2 Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des
DienstverhΣltnisses ⁿblicherweise von einem Dritten fⁿr eine
Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
(2) 1 Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2 Die
Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn
dem Arbeitnehmer zuflie▀t.
(3) 1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer fⁿr Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten. 2 Bei juristischen Personen des ÷ffentlichen
Rechts hat die ÷ffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt,
die Pflichten des Arbeitgebers.
(4) 1 Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung
der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfⁿgung zu stellen oder der
Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezⁿge des
Arbeitnehmers zurⁿckzubehalten. 2 Soweit der Arbeitnehmer
seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den
Fehlbetrag nicht durch Zurⁿckbehaltung von anderen Bezⁿgen des
Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem
BetriebsstΣttenfinanzamt (º 41a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. 3 Das
Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern.
º 38a.
(1) 1 Die Jahreslohnsteuer bemi▀t sich nach dem Arbeitslohn,
den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht
(Jahresarbeitslohn). 2 Laufender Arbeitslohn gilt in dem
Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum
endet; in den FΣllen des º 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der
Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des
Lohnzahlungszeitraums. 3 Arbeitslohn, der nicht als laufender
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezⁿge), wird in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie▀t.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so
bemessen, da▀ sie der Einkommensteuer entspricht, die der
Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschlie▀lich Einkⁿnfte aus
nichtselbstΣndiger Arbeit erzielt.
(3) 1 Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit
dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der
Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden
Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2 Von
sonstigen Bezⁿgen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben,
der zusammen mit der Lohnsteuer fⁿr den laufenden Arbeitslohn
des Kalenderjahrs und fⁿr etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte
sonstige Bezⁿge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der
Arbeitnehmer in Steuerklassen (º 38b), Aufstellung von
entsprechenden Lohnsteuertabellen (º 38c) und Ausstellung von
entsprechenden Lohnsteuerkarten (º 39) sowie Feststellung von
FreibetrΣgen (º 39a) berⁿcksichtigt.
º 38b.
1 Fⁿr die Durchfⁿhrung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen
eingereiht. 2 Dabei gilt folgendes:
1. In die Steuerklasse I geh÷ren Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen
die Voraussetzungen fⁿr die Steuerklasse III oder IV nicht
erfⁿllt sind;
2. in die Steuerklasse II geh÷ren die unter Nummer 1
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der
Haushaltsfreibetrag (º 32 Abs. 7) zu berⁿcksichtigen ist;
3. in die Steuerklasse III geh÷ren Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht
oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten
in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte
im Zeitpunkt seines Todes unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig
waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt
haben, fⁿr das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgel÷st worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Aufl÷sung der Ehe beide Ehegatten
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd
getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer
Ehegatte unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig sind,
fⁿr das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgel÷st worden ist;
4. in die Steuerklasse IV geh÷ren Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn
bezieht;
5. in die Steuerklasse V geh÷ren die unter Nummer 4
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers
auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht
wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen,
fⁿr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem
zweiten und weiteren DienstverhΣltnis.
Als unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern
3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des º 1
Abs. 1 oder 2 oder des º 1a erfⁿllen.
º 38c.
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage
der diesem Gesetz beigefⁿgten Einkommensteuertabellen eine
allgemeine lohnsteuertabelle fⁿr Jahresarbeitsl÷hne bis zu 120
000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. 2 In der
allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die fⁿr die einzelnen
Steuerklassen in Betracht kommenden JahreslohnsteuerbetrΣge
auszuweisen. 3 Die JahreslohnsteuerbetrΣge sind fⁿr die
Steuerklassen I, II und IV aus der Einkommensteuer-
Grundtabelle, fⁿr die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-
Splittingtabelle abzuleiten. 4 Die JahreslohnsteuerbetrΣge fⁿr
die Steuerklassen V und VI sind aus einer fⁿr diesen Zweck
zusΣtzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten;
in dieser Tabelle ist fⁿr die nach º 32a Abs. 2 abgerundeten
BetrΣge des zu versteuernden Einkommens jeweils die
Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag fⁿr das
Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag fⁿr das
Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens
nach º 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer
betrΣgt jedoch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens; fⁿr den 62 856 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens betrΣgt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom
Hundert. 5 Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen
BetrΣge des zu versteuernden Einkommens sind in einen
Jahresarbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung
1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ( º 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a ) fⁿr die Steuerklassen I bis V,
2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (º 10c Abs. 1) von 108
Deutsche Mark fⁿr die Steuerklassen I, II und IV und von 216
Deutsche Mark fⁿr die Steuerklasse III,
3. der Vorsorgepauschale (º 10c Abs. 2 bis 4)
a) fⁿr die Steuerklassen I, II und IV nach Ma▀gabe des º 10c
Abs. 2,
b) fⁿr die Steuerklasse III nach Ma▀gabe des º 10c Abs. 2 und
Abs. 4 Nr. 1,
4. des Haushaltsfreibetrags (º 32 Abs. 7) fⁿr die Steuerklasse
II,
5. (gestrichen)
a) fⁿr die Steuerklassen I, II und III mit dem Einhalb- bis
Sechsfachen von 4 104 Deutsche Mark,
b) fⁿr die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechsfachen von
2 052 Deutsche Mark,
6. Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der
Lohnsteuer fⁿr die 120 000 Deutsche Mark ⁿbersteigenden
Jahresarbeitsl÷hne anzufⁿgen.
(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat eine besondere
Jahreslohnsteuertabelle fⁿr den Steuerabzug vom Arbeitslohn
derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die
zu dem Personenkreis des º 10c Abs. 3 geh÷ren. 2 Fⁿr die
Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die
Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3
anzuwenden; die Vorsorgepauschale (º 10c Abs. 2 bis 4) ist
anzusetzen
1. fⁿr die Steuerklassen I, II und IV nach Ma▀gabe des º 10c
Abs. 3,
2. fⁿr die Steuerklasse III nach Ma▀gabe des º 10c Abs. 3 und
Abs. 4 Nr. 1.
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den nach den
AbsΣtzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen
jeweils eine Monatslohnsteuertabelle fⁿr Arbeitsl÷hne bis zu 10
000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle fⁿr
Wochenarbeitsl÷hne bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine
Tageslohnsteuertabelle fⁿr Tagesarbeitsl÷hne bis zu 200
Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. 2 Dabei sind die
AnfangsbetrΣge der Arbeitslohnstufen und die LohnsteuerbetrΣge
fⁿr die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zw÷lftel, fⁿr die
Wochenlohnsteuertabellen mit und fⁿr die
Tageslohnsteuertabellen mit der JahresbetrΣge anzusetzen;
Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils au▀er Ansatz. 3
Absatz 1 letzter Satz ist sinngemΣ▀ anzuwenden.
º 39.
(1) 1 Die Gemeinden haben den nach º 1 Abs. 1 unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern fⁿr jedes Kalenderjahr
unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu ⁿbermitteln. 2
Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern
in einem DienstverhΣltnis, so hat die Gemeinde eine
entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich
auszustellen und zu ⁿbermitteln. 3 Wenn eine Lohnsteuerkarte
verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerst÷rt worden
ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.
4 Hierfⁿr kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer
eine Gebⁿhr bis 10 Deutsche Mark erheben; das
Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5 Die Gemeinde hat die
Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem fⁿr den
Arbeitnehmer ÷rtlich zustΣndigen Finanzamt und Arbeitsamt
unverzⁿglich mitzuteilen.
(2) 1 Fⁿr die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde
÷rtlich zustΣndig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.
September des dem Kalenderjahr, fⁿr das die Lohnsteuerkarte
gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag
seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
gew÷hnlichen Aufenthalt hatte. 2 Bei verheirateten
Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der
Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des
Σlteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere
einzutragen:
1. die Steuerklasse ( º 38b ) in Buchstaben,
2. die Zahl der KinderfreibetrΣge bei den Steuerklassen I bis
IV, und zwar fⁿr jedes nach º 1 Abs. 1 unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des º 32 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 3
a) den ZΣhler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag
von 261 Deutsche Mark nach º 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder
b) den ZΣhler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag von
522 Deutsche Mark zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des º 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen oder
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs
verstorben ist oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
(3a) Soweit dem Arbeitnehmer KinderfreibetrΣge nach º 32 Abs. 1
bis 6 von 261 oder 522 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach
Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen
sind, ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der
KinderfreibetrΣge sowie im Fall des º 38b Nr. 2 die
Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu Σndern. Das Finanzamt
kann auf nΣhere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der
Arbeitnehmer h÷chstens die auf seiner Lohnsteuerkarte fⁿr das
vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der
KinderfreibetrΣge beantragt und versichert, da▀ sich die
ma▀gebenden VerhΣltnisse nicht wesentlich geΣndert haben. In
den FΣllen des º 321 Abs. 6 Satz 5 gelten die SΣtze 1 und 2
nur, wenn nach den tatsΣchlichen VerhΣltnissen zu erwarten ist,
da▀ die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahres
bestehen bleiben. Der Antrag kann nur nach amtlich
vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden.
(3b) 1 Fⁿr die Eintragungen nach den AbsΣtzen 3 und 3a sind die
VerhΣltnisse zu Beginn des Kalenderjahrs ma▀gebend, fⁿr das die
Lohnsteuerkarte gilt. 2 Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine
fⁿr ihn ungⁿnstigere Steuerklasse oder Zahl der
KinderfreibetrΣge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3
In den FΣllen der Steuerklassen III und IV sind bei der
Eintragung der Zahl der KinderfreibetrΣge auch Kinder des
Ehegatten zu berⁿcksichtigen. 4 Die Eintragungen sind die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des
º 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der
Nachprⁿfung steht. 5 Den Eintragungen braucht eine Belehrung
ⁿber den zulΣssigen Rechtsbehelf nicht beigefⁿgt zu werden.
(4) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
Steuerklasse und der Zahl der KinderfreibetrΣge auf der
Lohnsteuerkarte umgehend Σndern zu lassen, wenn die Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte von den VerhΣltnissen zu Beginn des
Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht; dies gilt
nicht, wenn eine ─nderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3
durchgefⁿhrten ▄bertragung des Kinderfreibetrags in Betracht
kommt. 2 Die ─nderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3
ist bei der Gemeinde, die ─nderung von Eintragungen im Sinne
des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen. 3 Kommt der
Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu
Σndern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde
oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. 4 Unterbleibt die
─nderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20
Deutsche Mark ⁿbersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt
die FΣlle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende
─nderung unterblieben ist.
(5) 1 Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs,
fⁿr das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen fⁿr eine
ihm gⁿnstigere Steuerklasse oder h÷here Zahl der
KinderfreibetrΣge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30.
November bei der Gemeinde, in den FΣllen des Absatzes 3a beim
Finanzamt die ─nderung der Eintragung beantragen. 2 Die
─nderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem
erstmals die Voraussetzungen fⁿr die ─nderung vorlagen. 3
Ehegatten, die beide in einem DienstverhΣltnis stehen, k÷nnen
im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spΣtestens bis zum 30.
November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren
Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach º
38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu Σndern. 4
Die Gemeinde hat die ─nderung mit Wirkung vom Beginn des auf
die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1 Ist ein Arbeitnehmer, fⁿr den eine Lohnsteuerkarte
ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahrs
beschrΣnkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem
Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzⁿglich
anzuzeigen. 2 Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom
Zeitpunkt des Eintritts der beschrΣnkten Einkommensteuerpflicht
an ungⁿltig zu machen. 3 Absatz 3b SΣtze 4 und 5 gilt
sinngemΣ▀. 4 Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
20 Deutsche Mark ⁿbersteigt.
(6) 1 Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten
auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen
und zu Σndern haben, ÷rtliche Landesfinanzbeh÷rden. 2 Sie sind
insoweit verpflichtet, den Anweisungen des ÷rtlich zustΣndigen
Finanzamts nachzukommen. 3 Das Finanzamt kann
erforderlichenfalls Verwaltungsakte, fⁿr die eine Gemeinde
sachlich zustΣndig ist, selbst erlassen. 4 Der Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber oder andere Personen dⁿrfen die Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte nicht Σndern oder ergΣnzen.
º 39a.
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden BetrΣge
eingetragen:
1. Werbungskosten, die bei den Einkⁿnften aus
nichtselbstΣndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-
Pauschbetrag ( º 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ⁿbersteigen,
2. Sonderausgaben im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9
und des º 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von
108 Deutsche Mark ⁿbersteigen,
3. der Betrag, der nach den ºº 33, 33a, 33b Abs. 6 und º 33c
wegen au▀ergew÷hnlicher Belastungen zu gewΣhren ist,
4. die PauschbetrΣge fⁿr Behinderte und Hinterbliebene (º 33b
Abs. 1 bis 5),
5. die folgenden BetrΣge, wie sie nach º 37 Abs. 3 bei der
Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu
berⁿcksichtigen sind:
a) die BetrΣge, die nach º 10d Abs. 2, ºº 10e, 10f, 10g, 10h,
52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach º 15b des
Berlinf÷rderungsgesetzes oder nach º 7 des
F÷rdergebietsgesetzes abgezogen werden k÷nnen,
b) die negative Summe der Einkⁿnfte im Sinne des º 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkⁿnfte im
Sinne des º 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
c) das Vierfache der SteuerermΣ▀igung nach º 34f.
6. (gestrichen)
(2) 1 Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die
PauschbetrΣge fⁿr Behinderte und Hinterbliebene bei der
Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen;
dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in MonatsfreibetrΣge,
erforderlichenfalls Wochen- und TagesfreibetrΣge, jeweils auf
das Kalenderjahr gleichmΣ▀ig zu verteilen. 2 Der Arbeitnehmer
kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt
in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3 Der Antrag kann
nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November
des Kalenderjahrs gestellt werden, fⁿr das die Lohnsteuerkarte
gilt. 4 Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der
Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommenden
Aufwendungen und BetrΣge unzulΣssig, wenn die Aufwendungen im
Sinne des º 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
ⁿbersteigen,die Aufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 1,
1a, 4 bis 9, der ºº 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren
BetrΣge nach den ºº 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 1 200 Deutsche
Mark nicht ⁿbersteigen. 5 Das Finanzamt kann auf nΣhere Angaben
des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer h÷chstens
den auf seiner Lohnsteuerkarte fⁿr das vorangegangene
Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert,
da▀ sich die ma▀gebenden VerhΣltnisse nicht wesentlich geΣndert
haben. 6 Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in
MonatsfreibetrΣge, erforderlichenfalls Wochen- und
TagesfreibetrΣge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden
Monate des Kalenderjahrs gleichmΣ▀ig zu verteilen. 7 Abweichend
hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines
Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses
Kalenderjahrs an eingetragen werden.
(3) 1 Fⁿr Ehegatten, die beide unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in Betracht
kommenden BetrΣge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2
genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2 Fⁿr die Anwendung des
Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der fⁿr beide Ehegatten in
Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des º 9, soweit sie
jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ⁿbersteigen, und der
Aufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der
ºº 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren BetrΣge nach º 33a
ma▀gebend. 3 Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur HΣlfte
auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn fⁿr jeden Ehegatten eine
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten
keine andere Aufteilung beantragen. 4 Fⁿr einen Arbeitnehmer,
dessen Ehe in dem Kalenderjahr, fⁿr das die Lohnsteuerkarte
gilt, aufgel÷st worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in
demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach
Absatz 1 in Betracht kommenden BetrΣge ausschlie▀lich auf Grund
der in seiner Person erfⁿllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5
Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach º 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) 1 Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im
Sinne des º 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem
Vorbehalt der Nachprⁿfung steht. 2 Der Eintragung braucht eine
Belehrung ⁿber den zulΣssigen Rechtsbehelf nicht beigefⁿgt zu
werden. 3 Ein mit einer Belehrung ⁿber den zulΣssigen
Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu
erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem
Umfang entsprochen wird. 4 º 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.
(4a) (aufgehoben)
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der
Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden
ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark ⁿbersteigt.
º 39b.
(1) 1 Fⁿr die Durchfⁿhrung des Lohnsteuerabzugs hat der
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in
das DienstverhΣltnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2 Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte wΣhrend des
DienstverhΣltnisses aufzubewahren. 3 Er hat sie dem
Arbeitnehmer wΣhrend des Kalenderjahrs zur Vorlage beim
Finanzamt oder bei der Gemeinde vorⁿbergehend zu ⁿberlassen
sowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des
DienstverhΣltnisses herauszugeben. 4 Der Arbeitgeber darf die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur fⁿr die
Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies
gesetzlich zugelassen ist.
(2) 1 Fⁿr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die H÷he des laufenden
Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. 2 Vom
Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Anteil des Versorgungs-Freibetrags (º 19 Abs. 2) und der auf
den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des
Altersentlastungsbetrags (º 24a) abzuziehen, wenn die
Voraussetzungen fⁿr den Abzug dieser BetrΣge jeweils erfⁿllt
sind. 3 Au▀erdem hat der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag
nach Ma▀gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. 4 Fⁿr den so
gekⁿrzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der fⁿr den
Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (º
38c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (º 38c
Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefⁿgten
Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem
in º 10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis geh÷rt. 5 Dabei ist
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
ma▀gebend. 6 Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom
Arbeitslohn einzubehalten. 7 Die Oberfinanzdirektion kann
allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren
zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen
des º 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
ermittelt wird, wenn gewΣhrleistet ist, da▀ die zutreffende
Jahreslohnsteuer (º 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
(3) 1 Fⁿr die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen
Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2 Von
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-
Freibetrag (º 19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (º
24a), wenn die Voraussetzungen fⁿr den Abzug dieser BetrΣge
jeweils erfⁿllt sind, sowie ein etwaiger Jahresfreibetrag nach
Ma▀gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. 3
Fⁿr den so gekⁿrzten Jahresarbeitslohn (ma▀gebender
Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen
Jahreslohnsteuertabelle (º 38c Abs. 1) oder aus der besonderen
Jahreslohnsteuertabelle (º 38c Abs. 2) oder nach der diesen
Jahreslohnsteuertabellen angefⁿgten Anleitung zu ermitteln; die
besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der
Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versicherungspflichtig ist und zu dem in º 10c Abs. 3
bezeichneten Personenkreis geh÷rt. 4 Dabei ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse ma▀gebend. 5 Au▀erdem
ist die Jahreslohnsteuer fⁿr den ma▀gebenden Jahresarbeitslohn
unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6 Dabei
ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen
Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-
Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kⁿrzen, wenn die
Voraussetzungen fⁿr den Abzug dieser BetrΣge jeweils erfⁿllt
sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des ma▀gebenden
Jahresarbeitslohns berⁿcksichtigt worden sind. 7 Der
Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten
JahreslohnsteuerbetrΣgen ist die Lohnsteuer, die von dem
sonstigen Bezug einzubehalten ist. 8 Werden in einem
Lohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige
Bezⁿge von insgesamt nicht mehr als 300 Deutsche Mark gezahlt,
so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. 9 Die
Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des º 34 Abs.
3 in der Weise zu ermΣ▀igen, da▀ der sonstige Bezug bei der
Anwendung des Satzes 5 mit einem Drittel anzusetzen und der
Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verdreifachen ist.
10 Von steuerpflichtigen EntschΣdigungen im Sinne des º 34 Abs.
1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30 Millionen Deutsche Mark nicht
ⁿbersteigen, ist die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur
HΣlfte einzubehalten.
(4) Fⁿr LohnzahlungszeitrΣume, fⁿr die Lohnsteuertabellen nicht
aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer aus den mit der
Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser ZeitrΣume
vervielfachten BetrΣgen der Lohnsteuertagestabelle oder
Lohnsteuerwochentabelle.
(5) 1 Wenn der Arbeitgeber fⁿr den Lohnzahlungszeitraum
lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung
fⁿr einen lΣngeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt,
kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum
behandeln und die Lohnsteuer abweichend von º 38 Abs. 3 bei der
Lohnabrechnung einbehalten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der
Lohnabrechnungszeitraum fⁿnf Wochen ⁿbersteigt oder die
Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen
Ablauf erfolgt. 3 Das BetriebsstΣttenfinanzamt kann anordnen,
da▀ die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten
ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert
erscheint. 4 Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder
ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum
festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die
Summe der tatsΣchlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1 Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der von einem inlΣndischen Arbeitgeber
gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so
erteilt das BetriebsstΣttenfinanzamt auf Antrag des
Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende
Bescheinigung. 2 Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als
Beleg zum Lohnkonto (º 41 Abs. 1) aufzubewahren.
º 39c.
(1) 1 Solange der unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft
nicht vorlegt oder die Rⁿckgabe der ihm ausgehΣndigten
Lohnsteuerkarte schuldhaft verz÷gert, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. 2 Weist der
Arbeitnehmer nach, da▀ er die Nichtvorlage oder verz÷gerte
Rⁿckgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der
Arbeitgeber fⁿr die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten
FamilienverhΣltnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn
fⁿr den Monat Januar eines Kalenderjahrs abweichend von Absatz
1 auf Grund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte fⁿr das
vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte fⁿr das neue Kalenderjahr bis zur
Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. 2 Nach Vorlage der
Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung fⁿr den Monat
Januar zu ⁿberprⁿfen und erforderlichenfalls zu Σndern. 3 Legt
der Arbeitnehmer bis zum 31. MΣrz keine Lohnsteuerkarte vor,
ist nachtrΣglich Absatz 1 anzuwenden. 4 Die zuwenig oder zuviel
einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nΣchsten
Lohnabrechnung auszugleichen.
(3) Fⁿr Arbeitnehmer, die nach º 1 Abs. 2 unbeschrΣnkt
Einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer unabhΣngig von einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln.
Dabei ist die Steuerklasse ma▀gebend, die nach º 39 Abs. 3 bis
5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wΣre.
Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das
BetriebsstΣttenfinanzamt ( º 41a Abs. 1 Nr. 1 ) ⁿber die
ma▀gebende Steuerklasse und einen etwa in Betracht kommenden
Freibetrag ( º 39a ) eine Bescheinigung, fⁿr die die
Vorschriften ⁿber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
sinngemΣ▀ anzuwenden sind.
(4) Arbeitnehmer, die nach º 1 Abs. 3 als unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem
Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in
das DienstverhΣltnis eine Bescheinigung vorzulegen. Die
Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom
BetriebsstΣttenfinanzamt ( º 41a Abs. 1 Nr. 1 ) des
Arbeitgebers erteilt. In die Bescheinigung, fⁿr die die
Vorschriften ⁿber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
sinngemΣ▀ anzuwenden sind, trΣgt das Finanzamt die ma▀gebende
Steuerklasse und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag 8
º 39a ) ein. Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren
inlΣndischen Arbeitgebern tΣtig, ist fⁿr die Erteilung jeder
weiteren Bescheinigung das BetriebsstΣttenfinanzamt zustΣndig,
das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. Bei Ehegatten, die
beide Arbeitslohn von einem inlΣndischen Arbeitgeber beziehen,
ist fⁿr die Erteilung der Bescheinigungen das
BetriebstΣttenfinanzamt des Σlteren Ehegatten zustΣndig.
º 39d.
(1) 1 Fⁿr die Durchfⁿhrung des Lohnsteuerabzugs werden
beschrΣnkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die
Steuerklasse I eingereiht. 2 º 38b Nr. 6 ist anzuwenden. 3 Das
BetriebsstΣttenfinanzamt (º 41a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf
Antrag des Arbeitnehmers ⁿber die ma▀gebende Steuerklasse eine
Bescheinigung, fⁿr die die Vorschriften ⁿber die Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte mit der Ma▀gabe sinngemΣ▀ anzuwenden
sind, da▀ der Arbeitnehmer eine ─nderung der Bescheinigung bis
zum Ablauf des Kalenderjahrs, fⁿr das sie gilt, beim Finanzamt
beantragen kann.
(2) 1 In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trΣgt
das Finanzamt fⁿr einen Arbeitnehmer, bei dem º 50 Abs. 1 Satz
6 anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:
1. Werbungskosten, die bei den Einkⁿnften aus
nichtselbstΣndiger Arbeit anfallen ( º 9 ), soweit sie den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( º 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a )
ⁿbersteigen.
2. Sonderausgaben im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 5 und des º 10b,
soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag ( º 10c Abs. 1 )
ⁿbersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren BetrΣge
nach º 10e, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung
des begⁿnstigten Objekts oder nach Fertigstellung der
begⁿnstigten Ma▀nahme.
2 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, fⁿr das die
Bescheinigung gilt. 3 Das Finanzamt hat die Summe der
eingetragenen BetrΣge durch Aufteilung in MonatsfreibetrΣge,
erforderlichenfalls Wochen- und TagesfreibetrΣge, jeweils auf
die voraussichtliche Dauer des DienstverhΣltnisses im
Kalenderjahr gleichmΣ▀ig zu verteilen. 4 º 39a Abs. 4 und 5 ist
sinngemΣ▀ anzuwenden.
(3) 1 Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs
oder beim Eintritt in das DienstverhΣltnis vorzulegen. 2 Der
Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. 3 º 39b Abs. 1
SΣtze 3 und 4 gilt sinngemΣ▀. 4 Der Arbeitgeber hat im ⁿbrigen
den Lohnsteuerabzug nach Ma▀gabe des º 39b Abs. 2 bis 6, des º
39c Abs. 1 und 2 und des º 41c durchzufⁿhren; dabei tritt die
nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der
Lohnsteuerkarte. 5 Auf Verlangen des beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber
bei Beendigung des DienstverhΣltnisses oder am Ende des
Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die
Vorschriften des º 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngemΣ▀
anzuwenden.
º 40.
(1) 1 Das BetriebsstΣttenfinanzamt (º 41a Abs. 1 Nr. 1) kann
auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, da▀ die Lohnsteuer mit
einem unter Berⁿcksichtigung der Vorschriften des º 38a zu
ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezⁿge in einer gr÷▀eren Zahl
von FΣllen gewΣhrt werden oder
2. in einer gr÷▀eren Zahl von FΣllen Lohnsteuer nachzuerheben
ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmΣ▀ig
einbehalten hat.
2 Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berⁿcksichtigen, da▀ die in Absatz 3 vorgeschriebene ▄bernahme
der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fⁿr den
Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne
des º 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3 Die
Pauschalierung ist in den FΣllen der Nummer 1 ausgeschlossen,
soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezⁿge von
mehr als 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewΣhrt. 4 Der
Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufⁿgen, aus der
sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der
durchschnittlichen Jahresarbeitsl÷hne und der
durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse fⁿr
diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezⁿge gewΣhrt werden
sollen oder gewΣhrt worden sind.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert
erheben, soweit er
1. arbeitstΣglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschⁿsse an ein
anderes Unternehmen leistet, das arbeitstΣglich Mahlzeiten an
die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2
Voraussetzung ist, da▀ die Mahlzeiten nicht als
Lohnbestandteile vereinbart sind,
2. Arbeitslohn aus Anla▀ von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3. Erholungsbeihilfen gewΣhrt, wenn diese zusammen mit
Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frⁿher
gewΣhrt worden sind, 300 Deutsche Mark fⁿr den Arbeitnehmer,
200 Deutsche Mark fⁿr dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark
fⁿr jedes Kind nicht ⁿbersteigen und der Arbeitgeber
sicherstellt, da▀ die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet
werden.
2 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert fⁿr Sachbezⁿge in Form der
unentgeltlichen oder verbilligten Bef÷rderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte und fⁿr
zusΣtzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete
Zuschⁿsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers fⁿr Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte erheben, soweit diese Bezⁿge
den Betrag nicht ⁿbersteigen, den der Arbeitnehmer nach º 9
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen
k÷nnte, wenn die Bezⁿge nicht pauschal besteuert wⁿrden. 3 Die
nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezⁿge mindern die nach º 9
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben
bei der Anwendung des º 40a Abs. 1 bis 4 au▀er Ansatz.
(3) 1 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
ⁿbernehmen. 2 Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. 3 Der
pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer
bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich au▀er Ansatz. 4 Die pauschale
Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die
Jahreslohnsteuer anzurechnen.
º 40a.
(1) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig
beschΣftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Eine
kurzfristige BeschΣftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei
dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmΣ▀ig wiederkehrend
beschΣftigt wird, die Dauer der BeschΣftigung 18
zusammenhΣngende Arbeitstage nicht ⁿbersteigt und
1. der Arbeitslohn wΣhrend der BeschΣftigungsdauer 120 Deutsche
Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht ⁿbersteigt oder
2. die BeschΣftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich wird.
(2) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang
und gegen geringen Arbeitslohn beschΣftigt werden, die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert des
Arbeitslohns erheben. 2 Eine BeschΣftigung in geringem Umfang
und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher
Lohnzahlung die BeschΣftigungsdauer 86 Stunden und der
Arbeitslohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr÷▀e im Sinne
des º 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht ⁿbersteigt;
bei kⁿrzeren LohnzahlungszeitrΣumen darf w÷chentlich die
BeschΣftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein
Drei▀igstel der monatlichen Bezugsgr÷▀e nicht ⁿbersteigen.
(3) 1 Abweichend von den AbsΣtzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber
unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
AushilfskrΣften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des º 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschlie▀lich mit typisch
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschΣftigt werden,
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 3 vom Hundert des
Arbeitslohns erheben. 2 AushilfskrΣfte im Sinne dieser
Vorschrift sind Personen, die von Fall zu Fall fⁿr eine im
voraus bestimmte Arbeit von vorⁿbergehender Dauer in ein
DienstverhΣltnis treten. 3 AushilfskrΣfte sind nicht
Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
FachkrΣften geh÷ren.
(4) Die Pauschallierungen nach den AbsΣtzen 1 bis 3 sind
unzulΣssig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn wΣhrend der
BeschΣftigungsdauer ein Zweihundertstel der monatlichen
Bezugsgr÷▀e im Sinne des º 18 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch durchschnittlich je Arbeitsstunde ⁿbersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die fⁿr eine andere BeschΣftigung von
demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den ºº 39b
bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den AbsΣtzen 1 bis 3 ist º 40
Abs. 3 anzuwenden.
º 40b.
(1) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den BeitrΣgen fⁿr
eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den
Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz
von 20 vom Hundert der BeitrΣge und Zuwendungen erheben. 2 Die
pauschale Erhebung der Lohnsteuer von BeitrΣgen fⁿr eine
Direktversicherung ist nur zulΣssig, wenn die Versicherung
nicht auf den Erlebensfall eines frⁿheren als des 60.
Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kⁿndigung des
Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen
worden ist.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden BeitrΣge
und Zuwendungen des Arbeitgebers fⁿr den Arbeitnehmer 3 408
Deutsche Mark im Kalenderjahr ⁿbersteigen oder nicht aus seinem
ersten DienstverhΣltnis bezogen werden. 2 Sind mehrere
Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder
in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder
Zuwendung fⁿr den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der
sich bei einer Aufteilung der gesamten BeitrΣge oder der
gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begⁿnstigten
Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 408 Deutsche Mark
nicht ⁿbersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, fⁿr die BeitrΣge
und Zuwendungen von mehr als 4 200 Deutsche Mark im
Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3 Fⁿr
BeitrΣge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber fⁿr den
Arbeitnehmer aus Anla▀ der Beendigung des DienstverhΣltnisses
erbracht hat, vervielfΣltigt sich der Betrag von 3 408 Deutsche
Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
DienstverhΣltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden
hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Der
vervielfΣltigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1
pauschal besteuerten BeitrΣge und Zuwendungen, die der
Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das DienstverhΣltnis
beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren
erbracht hat.
(3) Von den BeitrΣgen fⁿr eine Unfallversicherung des
Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der BeitrΣge erheben, wenn
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag,
der sich bei einer Aufteilung der gesamten BeitrΣge nach Abzug
der Versicherungsteuer durch die Zahl der begⁿnstigten
Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
ⁿbersteigt.
(4) 1 º 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2 Die Anwendung des º 40 Abs.
1 Nr. 1 auf Bezⁿge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
º 41.
(1) 1 Der Arbeitgeber hat am Ort der BetriebsstΣtte (Absatz 2)
fⁿr jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu
fⁿhren. 2 In das Lohnkonto sind die fⁿr den Lohnsteuerabzug
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer
entsprechenden Bescheinigung zu ⁿbernehmen. 3 Bei jeder
Lohnzahlung fⁿr das Kalenderjahr, fⁿr das das Lohnkonto gilt,
sind im Lohnkonto die Art und H÷he des gezahlten Arbeitslohns
einschlie▀lich der steuerfreien Bezⁿge sowie die einbehaltene
oder ⁿbernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der
Lohnzahlung tritt in den FΣllen des º 39b Abs. 5 Satz 1 die
Lohnabrechnung. 4 Ist die einbehaltene oder ⁿbernommene
Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle (º 38c Abs. 2)
ermittelt worden, so ist dies durch Eintragung des
Gro▀buchstabens B zu vermerken. 5 Ferner sind das
Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, der Zuschu▀ zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschu▀ nach
º 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung, die EntschΣdigungen fⁿr Verdienstausfall nach
dem Bundesseuchengesetz sowie AufstockungsbetrΣge nach dem
Altersteilzeitgesetz einzutragen. 6 Ist wΣhrend der Dauer des
DienstverhΣltnisses in anderen FΣllen als in denen des Satzes 5
der Anspruch auf Arbeitslohn fⁿr mindestens fⁿnf
aufeinanderfolgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so
ist dies jeweils durch Eintragung des Gro▀buchstabens U zu
vermerken. 7 Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. 8 Dabei
k÷nnen fⁿr Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und fⁿr die
FΣlle der ºº 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie fⁿr
steuerfreie Bezⁿge Aufzeichnungen au▀erhalb des Lohnkontos
zugelassen werden. 9 Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des
sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene
Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.
(2) 1 BetriebsstΣtte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des
Arbeitgebers, in dem der fⁿr die Durchfⁿhrung des
Lohnsteuerabzugs ma▀gebende Arbeitslohn ermittelt wird. 2 Wird
der ma▀gebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil
des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt,
so gilt als BetriebsstΣtte der Mittelpunkt der geschΣftlichen
Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des º 38 Abs. 1 Nr.
2 gilt als BetriebsstΣtte der Ort im Inland, an dem die
Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3 Als
BetriebsstΣtte gilt auch der inlΣndische Heimathafen deutscher
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung
hat.
º 41a.
(1) 1 Der Arbeitgeber hat spΣtestens am zehnten Tag nach Ablauf
eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die BetriebsstΣtte (º
41 Abs. 2) befindet (BetriebsstΣttenfinanzamt), eine
SteuererklΣrung einzureichen, in der er die Summe der im
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu
ⁿbernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene
und ⁿbernommene Lohnsteuer an das BetriebsstΣttenfinanzamt
abzufⁿhren.
2 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner
Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3 Der
Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer
Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, fⁿr die
nach º 41 ein Lohnkonto zu fⁿhren ist, nicht mehr beschΣftigt
und das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsΣtzlich der
Kalendermonat. 2 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr, wenn die abzufⁿhrende Lohnsteuer fⁿr das
vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 200 Deutsche Mark, aber
nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzufⁿhrende
Lohnsteuer fⁿr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1
200 Deutsche Mark betragen hat. 3 Hat die BetriebsstΣtte nicht
wΣhrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so
ist die fⁿr das vorangegangene Kalenderjahr abzufⁿhrende
Lohnsteuer fⁿr die Feststellung des Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4 Wenn
die BetriebsstΣtte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete fⁿr
den ersten vollen Kalendermonat nach der Er÷ffnung der
BetriebsstΣtte abzufⁿhrende Lohnsteuer ma▀gebend.
(3) 1 Die oberste Finanzbeh÷rde des Landes kann bestimmen, da▀
die Lohnsteuer nicht dem BetriebsstΣttenfinanzamt, sondern
einer anderen ÷ffentlichen Kasse anzumelden und an diese
abzufⁿhren ist; die Kasse erhΣlt insoweit die Stellung einer
Landesfinanzbeh÷rde. 2 Das BetriebsstΣttenfinanzamt oder die
zustΣndige andere ÷ffentliche Kasse k÷nnen anordnen, da▀ die
Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 ma▀gebenden
Zeitpunkt anzumelden und abzufⁿhren ist, wenn die Abfⁿhrung der
Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
º 41b.
(1) 1 Bei Beendigung eines DienstverhΣltnisses oder am Ende des
Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des
Arbeitnehmers abzuschlie▀en. 2 Der Arbeitgeber hat auf Grund
der Eintragungen im Lohnkonto auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers
1. die Dauer des DienstverhΣltnisses wΣhrend des Kalenderjahrs,
fⁿr das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie zusΣtzlich die Anzahl
der nach º 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Gro▀buchstaben U,
2. die Art und H÷he des gezahlten Arbeitslohns,
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusΣtzlich den
Gro▀buchstaben B, wenn das DienstverhΣltnis vor Ablauf des
Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer fⁿr einen abgelaufenen
Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des
Kalenderjahrs nach der besonderen Lohnsteuertabelle (º 38c Abs.
2) zu besteuern war,
4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, den Zuschu▀
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die
EntschΣdigungen fⁿr Verdienstausfall nach dem
Bundesseuchengesetz sowie AufstockungsbetrΣge nach dem
Altersteilzeitgesetz,
5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen fⁿr Fahrten zwischen
Wohnung und ArbeitsstΣtte,
6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen fⁿr Fahrten
zwischen Wohnung und ArbeitsstΣtte
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3 Liegt dem
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor,
hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem entsprechenden
amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erteilen. 4 Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung
auszuhΣndigen, wenn das DienstverhΣltnis vor Ablauf des
Kalenderjahrs beendet wird oder der Arbeitnehmer zur
Einkommensteuer veranlagt wird. 5 In den ⁿbrigen FΣllen hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem
BetriebsstΣttenfinanzamt einzureichen. 6 Kann ein Arbeitgeber,
der fⁿr die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwendet,
die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei
Beendigung des DienstverhΣltnisses ausschreiben, so hat er die
Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung zurⁿckzubehalten und dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung ⁿber alle auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhΣndigen; in dieser
Bescheinigung ist au▀erdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem
das DienstverhΣltnis beendet worden ist. 7 In diesem Fall ist
die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb von
acht Wochen nachzuholen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fⁿr Arbeitnehmer, soweit sie
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den ºº 40 bis 40b pauschal
besteuert worden ist.
º 41c.
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
nΣchstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu
erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtrΣglich
einzubehalten,
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der
Lohnsteuerkarte zurⁿckwirken, oder
2. wenn er erkennt, da▀ er die Lohnsteuer bisher nicht
vorschriftsmΣ▀ig einbehalten hat.
(2) 1 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
entnehmen, den der Arbeitgeber fⁿr seine Arbeitnehmer insgesamt
an Lohnsteuer einbehalten oder ⁿbernommen hat. 2 Wenn die zu
erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden
kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu
ⁿbernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag
vom BetriebsstΣttenfinanzamt ersetzt.
(3) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
DienstverhΣltnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach
Beendigung des DienstverhΣltnisses, ist die ─nderung des
Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung zulΣssig. 2 Bei ─nderung des
Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die
nachtrΣglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem
Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu
ermitteln. 3 Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des
Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach
º 42b zulΣssig.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat die FΣlle, in denen er von seiner
Berechtigung zur nachtrΣglichen Einbehaltung von Lohnsteuer
nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht
nachtrΣglich einbehalten werden kann, weil
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers,
die nach Beginn des DienstverhΣltnisses vorgenommen worden
sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des DienstverhΣltnisses
zurⁿckwirken,
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr
bezieht oder
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die
Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,
dem BetriebsstΣttenfinanzamt unverzⁿglich anzuzeigen. 2 Das
Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark
ⁿbersteigt. 3 º 42d bleibt unberⁿhrt.
º 42.
(weggefallen)
º 42a.
(weggefallen)
º 42b.
(1) 1 Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die wΣhrend des
abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) stΣndig in einem
DienstverhΣltnis gestanden haben, die fⁿr das Ausgleichsjahr
einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf
den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer ⁿbersteigt
(Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2 Er ist zur Durchfⁿhrung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.
Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer
beschΣftigt. 3 Voraussetzung fⁿr den Lohnsteuer-Jahresausgleich
ist, da▀ dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen
DienstverhΣltnissen vorliegt. 4 Der Arbeitgeber darf den
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchfⁿhren, wenn 1. der
Arbeitnehmer es beantragt oder
2. der Arbeitnehmer fⁿr das Ausgleichsjahr oder fⁿr einen Teil
des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu
besteuern war oder 3. der Arbeitnehmer fⁿr einen Teil des
Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern
war oder
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Zuschu▀ zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, Zuschu▀ nach º 4a Mutterschutzverordnung
oder einer entsprechenden Landesregelung, EntschΣdigungen fⁿr
Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz oder
AufstockungsbetrΣge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat
oder
4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigten Gro▀buchstaben U mindestens eins
betrΣgt oder
4b. (aufgehoben)
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen
Lohnsteuertabelle (º 38c Abs. 1) und nach der besonderen
Lohnsteuertabelle (º 38c Abs. 2) zu besteuern war oder
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr auslΣndische Einkⁿnfte
aus nichtselbstΣndiger Arbeit bezogen hat, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter
Progressionsvorbehalt nach º 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer
freigestellt waren.
(2) 1 Fⁿr den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber
den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden
DienstverhΣltnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf der
Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegangenen
DienstverhΣltnissen festzustellen. 2 Dabei bleiben ermΣ▀igt
besteuerte EntschΣdigungen im Sinne des º 34 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 2 und Bezⁿge im Sinne des º 34 Abs. 3 au▀er Ansatz, wenn
der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den
Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3 Vom Jahresarbeitslohn
sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa
auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuziehen. 4
Fⁿr den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Ma▀gabe der
auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die
Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln,
die fⁿr den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug ma▀gebend war. 5
Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer
die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten
Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6 Bei der Ermittlung
der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer
auszuscheiden, die von den nach Satz 2 au▀er Ansatz gebliebenen
Bezⁿgen einbehalten worden ist.
(3) 1 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
frⁿhestens bei der Lohnabrechnung fⁿr den letzten im
Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spΣtestens bei
der Lohnabrechnung fⁿr den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im
Monat MΣrz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs
endet, durchfⁿhren. 2 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem
Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber fⁿr seine Arbeitnehmer
fⁿr den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben
hat. 3 º 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto fⁿr das Ausgleichsjahr
den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus
vorangegangenen DienstverhΣltnissen des Arbeitnehmers
einzutragen. 2 Im Lohnkonto fⁿr das Ausgleichsjahr ist die im
Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert
einzutragen. 3 Auf der Lohnsteuerkarte fⁿr das Ausgleichsjahr
ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
einzutragen.
º 42c.
(weggefallen)
º 42d.
(1) Der Arbeitgeber haftet
1. fⁿr die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufⁿhren hat,
2. fⁿr die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
zu Unrecht erstattet hat,
3. fⁿr die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der
Lohnsteuerbescheinigung verkⁿrzt wird.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
1. soweit Lohnsteuer nach º 39 Abs. 4, º 39a Abs. 5 und in den
vom Arbeitgeber angezeigten FΣllen des º 38 Abs. 4 Satz 2 und
des º 41c Abs. 4 nachzufordern ist,
2. soweit auf Grund der nach º 10 Abs. 5 erlassenen
Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzufⁿhren ist,
3. soweit auf Grund des º 19a Abs. 2 Satz 2 eine
Nachversteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinstitut
angezeigten FΣllen durchzufⁿhren ist.
(3) 1 Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2 Das
BetriebsstΣttenfinanzamt kann die Steuerschuld oder
Haftungsschuld nach pflichtgemΣ▀em Ermessen gegenⁿber jedem
Gesamtschuldner geltend machen. 3 Der Arbeitgeber kann auch
dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur
Einkommensteuer veranlagt wird. 4 Der Arbeitnehmer kann im
Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen
werden,
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmΣ▀ig
vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2. wenn der Arbeitnehmer wei▀, da▀ der Arbeitgeber die
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmΣ▀ig angemeldet hat.
2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem
Finanzamt unverzⁿglich mitgeteilt hat.
(4) 1 Fⁿr die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines
Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der
Arbeitgeber
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2. nach Abschlu▀ einer Lohnsteuer-Au▀enprⁿfung seine
Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2 Satz 1 gilt entsprechend fⁿr die Nachforderung zu
ⁿbernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder
Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 20
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigt.
(6) 1 Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
gewerbsmΣ▀ig zur Arbeitsleistung ⁿberlassen werden, haftet er
mit Ausnahme der FΣlle, in denen eine Arbeitnehmerⁿberlassung
nach º 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerⁿberlassungsgesetzes vorliegt,
neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in º 1 Abs. 2
des Arbeitnehmerⁿberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum
ⁿberschritten ist. 2 Der Entleiher haftet nicht, wenn der
▄berlassung eine Erlaubnis nach º 1 des
Arbeitnehmerⁿberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er
nachweist, da▀ er den in den ºº 28a bis 28c des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und º 10 des Arbeitsf÷rderungsgesetzes
vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach º 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
3 Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er ⁿber das Vorliegen
einer Arbeitnehmerⁿberlassung ohne Verschulden irrte. 4 Die
Haftung beschrΣnkt sich auf die Lohnsteuer fⁿr die Zeit, fⁿr
die ihm der Arbeitnehmer ⁿberlassen worden ist. 5 Soweit die
Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der
Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6 Der Entleiher
darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Vollstreckung in das inlΣndische bewegliche Verm÷gen des
Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;
º 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7
Ist durch die UmstΣnde der Arbeitnehmerⁿberlassung die
Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit
15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher
vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der
Entleiher nicht glaubhaft macht, da▀ die Lohnsteuer, fⁿr die er
haftet, niedriger ist. 8 Die AbsΣtze 1 bis 5 sind entsprechend
anzuwenden. 9 Die ZustΣndigkeit des Finanzamts richtet sich
nach dem Ort der BetriebsstΣtte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher
wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1 Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der
Leiharbeitnehmer anordnen, da▀ der Entleiher einen bestimmten
Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten
und abzufⁿhren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs
notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2 Der
Verwaltungsakt kann auch mⁿndlich erlassen werden. 3 Die H÷he
des einzubehaltenden und abzufⁿhrenden Teils des Entgelts
bedarf keiner Begrⁿndung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte
Vomhundertsatz nicht ⁿberschritten wird.
º 42e.
Das BetriebsstΣttenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten
darⁿber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall
die Vorschriften ⁿber die Lohnsteuer anzuwenden sind.
º 42f.
(1) Fⁿr die Au▀enprⁿfung der Einbehaltung oder ▄bernahme und
Abfⁿhrung der Lohnsteuer ist das BetriebsstΣttenfinanzamt
zustΣndig.
(2) 1 Fⁿr die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der
Au▀enprⁿfung gilt º 200 der Abgabenordnung. 2 Darⁿber hinaus
haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prⁿfung
Beauftragten jede gewⁿnschte Auskunft ⁿber Art und H÷he ihrer
Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz
befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege ⁿber bereits
entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3 Dies gilt auch fⁿr
Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des
Arbeitgebers sind oder waren.
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
º 43.
(1) 1 Bei den folgenden inlΣndischen und in den FΣllen der
Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 auch
auslΣndischen KapitalertrΣgen wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. KapitalertrΣgen im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
Bezⁿgen, die nach º 8b Abs. 1 des K÷rperschaftsteuergesetzes
bei der Ermittlung des Einkommens au▀er Ansatz bleiben;
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
Zusatzverzinsung, die sich nach der H÷he der
Gewinnausschⁿttungen des Schuldners richtet
(Gewinnobligationen), eingerΣumt ist, und Zinsen aus
Genu▀rechten, die nicht in º 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. 2 Zu
den Gewinnobligationen geh÷ren nicht solche
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfu▀ nur
vorⁿbergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem
jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhΣngige
Zusatzverzinsung bis zur H÷he des ursprⁿnglichen Zinsfu▀es
festgelegt worden ist. 3 Zu den KapitalertrΣgen im Sinne des
Satzes 1 geh÷ren nicht die Bundesbankgenu▀rechte im Sinne des º
3 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geΣndert durch
das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl I S. 3123);
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (º
20 Abs. 1 Nr. 4);
4. KapitalertrΣgen im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 6. 2 Der
Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den FΣllen des º 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 3 nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen
auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts wei▀ oder infolge der
Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht wei▀, da▀ die
KapitalertrΣge nach dieser Vorschrift zu den Einkⁿnften aus
Kapitalverm÷gen geh÷ren;
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin
(West) nach dem 31. MΣrz 1952 und vor dem 1. Januar 1955
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren unter folgenden
Voraussetzungen:
a) die Wertpapiere mⁿssen spΣtestens innerhalb eines Jahres
nach der Ausgabe zum Handel an einer B÷rse in der
Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) zugelassen
werden;
b) die Wertpapiere dⁿrfen auf die Dauer von mindestens fⁿnf
Jahren nicht kⁿndbar und nicht rⁿckzahlbar sein;
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der
Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen
fⁿr die Dauer von fⁿnf Jahren nicht geΣndert werden.
2 Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anleihen,
die im Saarland ausgegeben worden sind, und nicht auf Zinsen
aus Wertpapieren im Sinne des º 3a in der bis einschlie▀lich
1991 gⁿltigen Fassung. 3 Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes
1 als ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
verΣu▀ert worden ist;
6. Einnahmen aus der Vergⁿtung von K÷rperschaftsteuer nach º
36e dieses Gesetzes oder nach º 52 des
K÷rperschaftsteuergesetzes. 2 Der Steuerabzug wird nicht
vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall ihrer
Einbehaltung nach º 44c Abs. 1 in voller H÷he an den GlΣubiger
zu erstatten wΣre;
7. KapitalertrΣgen im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 7, au▀er bei
KapitalertrΣgen im Sinne der Nummer 2,
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt,
die in ein ÷ffentliches Schuldbuch oder in ein auslΣndisches
Register eingetragen oder ⁿber die Sammelurkunden im Sinne des
º 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen
ausgegeben sind;
b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten
KapitalertrΣge ein inlΣndisches Kreditinstitut im Sinne des
Gesetzes ⁿber das Kreditwesen ist. 2 Kreditinstitut in diesem
Sinne ist auch die Kreditanstalt fⁿr Wiederaufbau, eine
Bausparkasse, die Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche
Bundesbank bei GeschΣften mit jedermann einschlie▀lich ihrer
Betriebsangeh÷rigen im Sinne der ºº 22 und 25 des Gesetzes ⁿber
die Deutsche Bundesbank und eine inlΣndische Zweigstelle eines
auslΣndischen Kreditinstituts im Sinne des º 53 des Gesetzes
ⁿber das Kreditwesen, nicht aber eine auslΣndische Zweigstelle
eines inlΣndischen Kreditinstituts. 3 Die inlΣndische
Zweigstelle gilt an Stelle des auslΣndischen Kreditinstituts
als Schuldner der KapitalertrΣge. 4 Der Steuerabzug mu▀ nicht
vorgenommen werden,
aa) wenn auch der GlΣubiger der KapitalertrΣge ein inlΣndisches
Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes ⁿber das Kreditwesen
einschlie▀lich der inlΣndischen Zweigstelle eines auslΣndischen
Kreditinstituts im Sinne des º 53 des Gesetzes ⁿber das
Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Bundespost
POSTBANK, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt fⁿr
Wiederaufbau ist,
bb) wenn es sich um KapitalertrΣge aus Sichteinlagen handelt,
fⁿr die kein h÷herer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
wird,
cc) wenn es sich um KapitalertrΣge aus Guthaben bei einer
Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrages handelt und wenn
fⁿr den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder
im Kalenderjahr fⁿr Aufwendungen an die Bausparkasse eine
WohnungsbauprΣmie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt
oder gewΣhrt worden ist oder fⁿr die Guthaben kein h÷herer Zins
oder Bonus als 1 vom hundert gezahlt wird,
dd) wenn die KapitalertrΣge bei den einzelnen Guthaben im
Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zwanzig
Deutsche Mark nicht ⁿbersteigen;
8. KapitalertrΣgen im Sinne des º 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
und Nummern 3 und 4 au▀er bei Zinsen aus Wandelanleihen im
Sinne der Nummer 2. 2 Bei der VerΣu▀erung von
Kapitalforderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt
Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend.
2 Dem Steuerabzug unterliegen auch KapitalertrΣge im Sinne des
º 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den in den Nummern 1 bis 8
bezeichneten KapitalertrΣgen oder an deren Stelle gewΣhrt
werden.
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn GlΣubiger und
Schuldner der KapitalertrΣge (Schuldner) oder die auszahlende
Stelle im Zeitpunkt des Zuflie▀ens dieselbe Person sind.
(3) KapitalertrΣge sind inlΣndische, wenn der Schuldner
Wohnsitz, GeschΣftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die
KapitalertrΣge beim GlΣubiger zu den Einkⁿnften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstΣndiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung geh÷ren.
º 43a.
(1) Die Kapitalertragsteuer betrΣgt
1. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der GlΣubiger die
Kapitalertragsteuer trΣgt, 33 vom Hundert des tatsΣchlich
ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Kapitalertragsteuer ⁿbernimmt;
2. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Nr. 5:
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der GlΣubiger die
Kapitalertragsteuer trΣgt,
42,85 vom Hundert des tatsΣchlich ausgezahlten Betrags, wenn
der Schuldner die Kapitalertragsteuer ⁿbernimmt;
3. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Nr. 6:
25 vom Hundert des Kapitalertrags;
4. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz
2:
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der
GlΣubiger die Kapitalertragsteuer trΣgt, 42,85 vom Hundert des
tatsΣchlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Kapitalertragsteuer ⁿbernimmt;
in den FΣllen des º 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb erh÷hen sich der Vomhundertsatz von 30 auf
35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84.
(2) 1 Dem Steuerabzug unterliegen die vollen KapitalertrΣge
ohne jeden Abzug.
2 In den FΣllen des º 20 Abs. 2 Nr. 4 bemi▀t sich der
Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt fⁿr den
Erwerb und den Einnahmen aus der VerΣu▀erung oder Einl÷sung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die
KapitalertrΣge auszahlenden Stelle erworben oder verΣu▀ert und
seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3 Ist dies nicht
der Fall, bemi▀t sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der
Einnahmen aus der VerΣu▀erung oder Einl÷sung der Wertpapiere
und Kapitalforderungen. 4 Hat die auszahlende Stelle die
Wertpapiere und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994
erworben oder verΣu▀ert und seitdem verwahrt oder verwaltet,
kann sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus
der VerΣu▀erung oder Einl÷sung der Wertpapiere und
Kapitalforderungen bemessen. 5 Die SΣtze 3 und 4 gelten auch in
den FΣllen der Einl÷sung durch den Ersterwerber. 6 Abweichend
von den SΣtzen 2 bis 5 bemi▀t sich der Steuerabzug bei
KapitalertrΣgen aus nicht fⁿr einen marktmΣ▀igen Handel
bestimmten schuldbuchfΣhigen Wertpapieren des Bundes und der
LΣnder oder bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Nr. 7
Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach
Satz 1.
(3) 1 Von KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle
Stⁿckzinsen, die ihr der GlΣubiger im Kalenderjahr des
Zuflusses der KapitalertrΣge gezahlt hat, bis zur H÷he der
KapitalertrΣge abziehen. 2 Dies gilt nicht in den FΣllen des º
44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) 1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend fⁿr die
Bundesschuldenverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung als
auszahlende Stelle, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur,
wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut
mit der Ma▀gabe der Verwahrung und Verwaltung durch die
Schuldenverwaltung erworben worden sind. 2 Das Kreditinstitut
hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch
einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den
Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stⁿckzinsen sowie
in FΣllen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der fⁿr
einen marktmΣ▀igen Handel bestimmten schuldbuchfΣhigen
Wertpapiere des Bundes oder der LΣnder und au▀erdem
mitzuteilen, da▀ es diese Wertpapiere und Forderungen erworben
oder verΣu▀ert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
º 44.
(1) 1 Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den FΣllen des º
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 der
GlΣubiger der KapitalertrΣge. 2 Die Kapitalertragsteuer
entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die KapitalertrΣge dem
GlΣubiger zuflie▀en. 3 In diesem Zeitpunkt haben in den FΣllen
des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner der
KapitalertrΣge und in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
und 8 sowie Satz 2 die die KapitalertrΣge auszahlende Stelle
den Steuerabzug fⁿr Rechnung des GlΣubigers der KapitalertrΣge
vorzunehmen. 4 Die die KapitalertrΣge auszahlende Stelle ist
1. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und
Nummer 8 sowie Satz 2
a) das inlΣndische Kreditinstitut im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Zinsscheine
verwahrt oder verwaltet und die KapitalertrΣge auszahlt oder
gutschreibt,
bb) das die KapitalertrΣge gegen AushΣndigung der Zinsscheine
oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem
auslΣndischen Kreditinstitut auszahlt oder gutschreibt,
b) der Schuldner der KapitalertrΣge in den FΣllen des
Buchstaben a, wenn kein inlΣndisches Kreditinstitut die die
KapitalertrΣge auszahlende Stelle ist;
2. in den FΣllen des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das
inlΣndische Kreditinstitut, das die KapitalertrΣge als
Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
5 Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist
jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt
abzufⁿhren, das fⁿr die Besteuerung des Schuldners der
KapitalertrΣge oder der die KapitalertrΣge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zustΣndig ist. 6 Dabei sind die
Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag, die zu demselben
Zeitpunkt abzufⁿhren sind, jeweils auf den nΣchsten vollen
Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. 7 Wenn KapitalertrΣge ganz
oder teilweise nicht in Geld bestehen (º 8 Abs. 2) und der in
Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der
Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der GlΣubiger der
KapitalertrΣge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den
Fehlbetrag zur Verfⁿgung zu stellen. 8 Soweit der GlΣubiger
seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug
Verpflichtete dies dem fⁿr ihn zustΣndigen
BetriebsstΣttenfinanzamt anzuzeigen. 9 Das Finanzamt hat die zu
wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom GlΣubiger der
KapitalertrΣge nachzufordern.
(2) 1 Gewinnanteile (Dividenden) und andere KapitalertrΣge,
deren Ausschⁿttung von einer K÷rperschaft beschlossen wird,
flie▀en dem GlΣubiger der KapitalertrΣge an dem Tag zu (Absatz
1), der im Beschlu▀ als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
2 Ist die Ausschⁿttung nur festgesetzt, ohne da▀ ⁿber den
Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschlu▀ gefa▀t worden ist, so
gilt als Zeitpunkt des Zuflie▀ens der Tag nach der
Beschlu▀fassung.
(3) 1 Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem
Beteiligungsvertrag ⁿber den Zeitpunkt der Ausschⁿttung keine
Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach
der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung
des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spΣtestens
jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, fⁿr das
der Kapitalertrag ausgeschⁿttet oder gutgeschrieben werden
soll, als zugeflossen. 2 Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben GlΣubiger und Schuldner der KapitalertrΣge vor dem
Zuflie▀en ausdrⁿcklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart,
weil der Schuldner vorⁿbergehend zur Zahlung nicht in der Lage
ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen.
(5) 1 Die Schuldner der KapitalertrΣge oder die die
KapitalertrΣge auszahlenden Stellen haften fⁿr die
Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzufⁿhren
haben, es sei denn, sie weisen nach, da▀ sie die ihnen
auferlegten Pflichten weder vorsΣtzlich noch grob fahrlΣssig
verletzt haben. 2 Der GlΣubiger der KapitalertrΣge wird nur in
Anspruch genommen,
1. wenn der Schuldner oder die die KapitalertrΣge auszahlende
Stelle die KapitalertrΣge nicht vorschriftsmΣ▀ig gekⁿrzt hat,
2. wenn der GlΣubiger wei▀, da▀ der Schuldner oder die die
KapitalertrΣge auszahlende Stelle die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmΣ▀ig abgefⁿhrt hat, und
dies dem Finanzamt nicht unverzⁿglich mitteilt oder 3. wenn das
die KapitalertrΣge auszahlende inlΣndische Kreditinstitut die
KapitalertrΣge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer
ausgezahlt hat.
3 Fⁿr die Inanspruchnahme des Schuldners der KapitalertrΣge und
der die KapitalertrΣge auszahlenden Stelle bedarf es keines
Haftungsbescheids, soweit der Schuldner oder die die
KapitalertrΣge auszahlende Stelle die einbehaltene
Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre
Zahlungsverpflichtungen gegenⁿber dem Finanzamt oder dem
Prⁿfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
º 44a.
(1) Bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen GlΣubiger zuflie▀en, ist der
Steuerabzug nicht vorzunehmen,
1. soweit die KapitalertrΣge zusammen mit den KapitalertrΣgen,
fⁿr die die Kapitalertragssteuer nach º 44b zu erstatten oder
die K÷rperschaftssteuer nach den ºº 36b, 36c zu vergⁿten ist,
einschlie▀lich der KapitalertrΣge im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr.
3 den Sparer-Freibetrag nach º 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-
PauschbetrΣgen nach º 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht
ⁿbersteigen,
2. wenn anzunehmen ist, da▀ fⁿr ihn eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
(2) 1 Voraussetzung fⁿr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach
Absatz 1 ist, da▀ dem nach º 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Verpflichteten
1. in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag
des GlΣubigers der KapitalertrΣge nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck oder
2. in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-
Bescheinigung des fⁿr den GlΣubiger zustΣndigen
Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. 2 º 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den FΣllen des
Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der nach º 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in
seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt
hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der
Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken
sowie die FreistellungsauftrΣge aufzubewahren.
(4) 1 Ist der GlΣubiger
1. eine von der K÷rperschaftsteuer befreite inlΣndische
K÷rperschaft, Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse oder
2. eine inlΣndische juristische Person des ÷ffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2
Dies gilt auch, wenn es sich bei den KapitalertrΣgen um
Gewinnanteile handelt, die der GlΣubiger von einer von der
K÷rperschaftsteuer befreiten K÷rperschaft bezieht. 3
Voraussetzung ist, da▀ der GlΣubiger dem Schuldner oder dem die
KapitalertrΣge auszahlenden inlΣndischen Kreditinstitut durch
eine Bescheinigung des fⁿr seine GeschΣftsleitung oder seinen
Sitz zustΣndigen Finanzamts nachweist, da▀ er eine
K÷rperschaft, Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse im Sinne
der Nummer 1 oder 2 ist. 4 Absatz 3 und º 36b Abs. 2 SΣtze 2
bis 4 gelten entsprechend. 5 Die in Satz 3 bezeichnete
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die KapitalertrΣge in
den FΣllen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen
GeschΣftsbetrieb anfallen, fⁿr den die Befreiung von der
K÷rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den
FΣllen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der
K÷rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
(5) 1 Bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschrΣnkt oder beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen GlΣubiger zuflie▀en, ist der
Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die KapitalertrΣge
Betriebseinnahmen des GlΣubigers sind und die
Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K÷rperschaftsteuer bei
ihm auf Grund der Art seiner GeschΣfte auf Dauer h÷her wΣren
als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder
K÷rperschaftsteuer. 2 Dies ist durch eine Bescheinigung des fⁿr
den GlΣubiger zustΣndigen Finanzamts nachzuweisen. 3 Die
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen.
(6) 1 Voraussetzung fⁿr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach
den AbsΣtzen 1, 4 und 5 bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 ist, da▀ die
Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Einlagen und
Guthaben im Zeitpunkt des Zuflie▀ens der Einnahmen unter dem
Namen des GlΣubigers der KapitalertrΣge bei der die
KapitalertrΣge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet
werden. 2 º 45 Abs. 2 des K÷rperschaftsteuergesetzes gilt
sinngemΣ▀.
º 44b.
(1) 1 Bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2, die einem unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtigen und in
den FΣllen des º 33a Abs. 5 auch einem beschrΣnkt
einkommensteuerpflichtigen GlΣubiger zuflie▀en, wird auf Antrag
die einbehaltene und abgefⁿhrte Kapitalertragssteuer unter den
Voraussetzungen des º 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort
bestimmten Umfang erstattet. 2 Dem Antrag auf Erstattung ist
au▀er dem Freistellungsauftrag nach º 44a Abs. 2 Nr. 1, der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach º 44a Abs. 2 Nr. 2 oder
der Bescheinigung nach º 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung
nach º 45a Abs. 3 beizufⁿgen. 3 º 36b Abs. 3 bis 5 und º 36c
gelten sinngemΣ▀.
(2) 1 Ist der GlΣubiger von KapitalertrΣgen im Sinne des º 43
Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtiger
Anteilseigner und wird nach º 36d K÷rperschaftsteuer an den
Vertreter des GlΣubigers vergⁿtet, so ist unabhΣngig vom
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die
Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten. 2 Im ⁿbrigen
ist º 36d sinngemΣ▀ anzuwenden.
(3) 1 Ist der GlΣubiger von KapitalertrΣgen im Sinne des º 43
Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer und beruhen die KapitalertrΣge auf
Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem gegenwΣrtigen
oder frⁿheren Arbeitgeber ⁿberlassen worden sind, so wird die
Kapitalertragsteuer unabhΣngig vom Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen
von ihm bestellten TreuhΣnder erstattet, wenn der Arbeitgeber
oder TreuhΣnder in Vertretung des GlΣubigers sich in einem
Sammelantrag bereit erklΣrt hat, den Erstattungsbetrag fⁿr den
GlΣubiger entgegenzunehmen. 2 Die Erstattung wird nur fⁿr
GlΣubiger gewΣhrt, deren KapitalertrΣge im Sinne des Satzes 1
allein oder, in den FΣllen des Absatzes 2, zusammen mit den
dort bezeichneten KapitalertrΣgen im Wirtschaftsjahr 100
Deutsche Mark nicht ⁿberstiegen haben. 3 º 36d Abs. 4 gilt
sinngemΣ▀.
(4) 1 Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgefⁿhrt worden,
obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der
GlΣubiger im Fall des º 44a dem nach º 44 Abs. 1 zum
Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach º
44a Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die
Kapitalertragsteuer bereits abgefⁿhrt war, so ist auf Antrag
des nach º 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die
Steueranmeldung (º 45a Abs. 1) insoweit zu Σndern; statt dessen
kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzufⁿhrende Kapitalertragsteuer
entsprechend kⁿrzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der
Antragsteller.
º 44c.
(1) 1 Ist der GlΣubiger
1. eine inlΣndische K÷rperschaft, Personenvereinigung oder
Verm÷gensmasse im Sinne des º 5 Abs. 1 Nr. 9 des
K÷rperschaftsteuergesetzes oder
2. eine inlΣndische Stiftung des ÷ffentlichen Rechts, die
ausschlie▀lich und unmittelbar gemeinnⁿtzigen oder mildtΣtigen
Zwecken dient, oder
3. eine inlΣndische juristische Person des ÷ffentlichen Rechts,
die ausschlie▀lich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so erstattet das Bundesamt fⁿr Finanzen au▀er in den FΣllen des
º 44a Abs. 4 auf Antrag des GlΣubigers die einbehaltene und
abgefⁿhrte Kapitalertragsteuer.
2 Voraussetzung ist, da▀ der GlΣubiger dem Bundesamt fⁿr
Finanzen durch eine Bescheinigung des fⁿr seine
GeschΣftsleitung oder seinen Sitz zustΣndigen Finanzamts
nachweist, da▀ er eine K÷rperschaft, Personenvereinigung oder
Verm÷gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3 Die Geltungsdauer
der Bescheinigung darf h÷chstens drei Jahre betragen; sie mu▀
am Schlu▀ eines Kalenderjahrs enden. 4 Die Bescheinigung wird
nicht erteilt, wenn die KapitalertrΣge in den FΣllen der Nummer
1 in einem wirtschaftlichen GeschΣftsbetrieb anfallen, fⁿr den
die Befreiung von der K÷rperschaftsteuer ausgeschlossen ist,
oder wenn sie in den FΣllen der Nummern 2 und 3 in einem nicht
von der K÷rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
anfallen. 5 Dem Antrag ist au▀er der Bescheinigung nach Satz 2
eine Bescheinigung im Sinne des º 45a Abs. 2 oder 3 beizufⁿgen.
(2) 1 Ist der GlΣubiger
1. eine nach º 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des
K÷rperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der
K÷rperschaftsteuer befreite K÷rperschaft, Personenvereinigung
oder Verm÷gensmasse oder
2. eine inlΣndische juristische Person des ÷ffentlichen Rechts,
die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
so erstattet das Bundesamt fⁿr Finanzen auf Antrag des
GlΣubigers die HΣlfte der auf KapitalertrΣge im Sinne des º 43
Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgefⁿhrten Kapitalertragsteuer.
2 Voraussetzung ist, da▀ der GlΣubiger durch eine Bescheinigung
des fⁿr seine GeschΣftsleitung oder seinen Sitz zustΣndigen
Finanzamts nachweist, da▀ er eine K÷rperschaft im Sinne des
Satzes 1 ist. 3 Absatz 1 SΣtze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1 º 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und º 36c sind
sinngemΣ▀ anzuwenden. 2 Das Bundesamt fⁿr Finanzen kann im
Einzelfall die Frist auf Antrag des GlΣubigers verlΣngern, wenn
dieser verhindert ist, die Frist einzuhalten. 3 Der Antrag auf
VerlΣngerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen
und zu begrⁿnden.
º 44d.
(1) 1 Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer fⁿr
KapitalertrΣge im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 1 und des º 43 Abs.
1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz
noch ihre GeschΣftsleitung im Inland hat, nach dem 31. Dezember
1991 aus Ausschⁿttungen einer unbeschrΣnkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft im Sinne des º 1 Abs. 1 Nr. 1 des
K÷rperschaftsteuergesetzes oder aus der Vergⁿtung von
K÷rperschaftsteuer zuflie▀en, auf
1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der GlΣubiger die
Kapitalertragsteuer trΣgt,
2. 5,26 vom Hundert des tatsΣchlich ausgezahlten Betrages, wenn
der Schuldner die Kapitalertragsteuer ⁿbernimmt,
ermΣ▀igt. 2 Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren Steuersatz vorsehen,
bleiben unberⁿhrt. 3 Fⁿr nach dem 30. Juni 1996 zuflie▀ende
KapitalertrΣge im Sinne des Satzes 1 wird auf Antrag die
Kapitalertragsteuer nicht erhoben.
(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine
Gesellschaft, die die in der Anlage 7) zu diesem Gesetz
bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)
erfⁿllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer gemΣ▀ º 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich seit
mindestens zw÷lf Monaten ununterbrochen mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die
Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der
unbeschrΣnkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens
ein Zehntel betrΣgt, der Staat, in dem die Muttergesellschaft
nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als ansΣssig gilt, dieser Gesellschaft fⁿr
Gewinnausschⁿttungen der unbeschrΣnkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung
der deutschen K÷rperschaftsteuer auf die Steuer der
Muttergesellschaft gewΣhrt und seinerseits Gewinnausschⁿttungen
an eine unbeschrΣnkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab
der gleichen Beteiligungsh÷he von der Kapitalertragsteuer
befreit.
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt auch
fⁿr Ausschⁿttungen anderer unbeschrΣnkt steuerpflichtiger
K÷rperschaften, Personenvereinigungen und Verm÷gensmassen im
Sinne des º 1 Abs. 1 des K÷rperschaftsteuergesetzes, wenn der
Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem
anderen Mitgliedstaat der EuropΣischen Gemeinschaften
abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
als ansΣssig gilt, dieser Gesellschaft fⁿr Gewinnausschⁿttungen
der unbeschrΣnkt steuerpflichtigen K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse im Sinne des º 1 Abs. 1
des K÷rperschaftsteuergesetzes eine Steuerbefreiung oder eine
Anrechnung der deutschen K÷rperschaftsteuer auf die Steuer der
Muttergesellschaft gewΣhrt und seinerseits Gewinnausschⁿttungen
an eine andere unbeschrΣnkt steuerpflichtige K÷rperschaft,
Personenvereinigung oder Verm÷gensmasse im Sinne des º 1 Abs. 1
des K÷rperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungsh÷he
von der Kapitalertragsteuer befreit.
º 45.
(1) 1 In den FΣllen, in denen die Dividende an einen anderen
als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung
von Kapitalertragsteuer an den ZahlungsempfΣnger
ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht fⁿr den Erwerber eines
Dividendenscheins in den FΣllen des º 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a. 3 In den FΣllen des º 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den
Erwerber von Zinsscheinen nach º 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
ausgeschlossen.
(2) (weggefallen)
º 45a.
(1) 1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist
dem Finanzamt innerhalb der in º 44 Abs. 1 festgesetzten Frist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. 2 Satz 1
gilt entsprechend, wenn auf Grund des º 43 Abs. 2 oder des º
44a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H÷he vorzunehmen
ist. 3 Der Grund fⁿr die Nichtabfⁿhrung ist anzugeben. 4 Die
Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, da▀ die Angaben
vollstΣndig und richtig sind. 5 Die Anmeldung ist von dem
Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer
vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1 In den FΣllen des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der
Schuldner der KapitalertrΣge und in den FΣllen des º 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die KapitalertrΣge
auszahlende Stelle vorbehaltlich der AbsΣtze 3 und 4
verpflichtet, dem GlΣubiger der KapitalertrΣge auf Verlangen
die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des GlΣubigers;
2. die Art und H÷he der KapitalertrΣge unabhΣngig von der
Vornahme eines Steuerabzugs;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der nach º 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
Kapitalertragsteuer;
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgefⁿhrt worden ist.
2 Bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis
5, 7 und 8 sowie Satz 2 ist au▀erdem die Zeit anzugeben, fⁿr
welche die KapitalertrΣge gezahlt worden sind. 3 Die
Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie
in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Aussteller erkennen lΣ▀t. 4 Ist die auszahlende Stelle nicht
Schuldner der KapitalertrΣge, hat sie zusΣtzlich den Namen und
die Anschrift des Schuldners der KapitalertrΣge anzugeben. 5 º
45 Abs. 2 und 3 des K÷rperschaftsteuergesetzes gilt sinngemΣ▀.
(3) 1 Werden die KapitalertrΣge fⁿr Rechnung des Schuldners
durch ein inlΣndisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an Stelle
des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu
erteilen. 2 Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts mu▀ auch
der Schuldner hervorgehen, fⁿr den die KapitalertrΣge gezahlt
werden; die Angabe des Finanzamts, an das die
Kapitalertragsteuer abgefⁿhrt worden ist, kann unterbleiben.
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist nicht zu
erteilen, wenn in Vertretung des GlΣubigers ein Antrag auf
Erstattung der Kapitalertragsteuer nach º 44b Abs. 1 bis 3
gestellt worden ist oder gestellt wird.
(5) 1 Eine Bescheinigung, die den AbsΣtzen 2 bis 4 nicht
entspricht, hat der Aussteller zurⁿckzufordern und durch eine
berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2 Die berichtigte
Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3 Wird die
zurⁿckgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats
nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller
zurⁿckgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen
fⁿr den EmpfΣnger zustΣndige Finanzamt schriftlich zu
benachrichtigen.
(6) 1 Der Aussteller einer Bescheinigung, die den AbsΣtzen 2
bis 4 nicht entspricht, haftet fⁿr die auf Grund der
Bescheinigung verkⁿrzten Steuern oder zu Unrecht gewΣhrten
Steuervorteile. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein
inlΣndisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet der
Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
Angaben macht. 3 Der Aussteller haftet nicht
1. in den FΣllen des Satzes 2,
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen
erfⁿllt hat.
º 45b.
Bei KapitalertrΣgen im Sinne des º 43 Abs. 1 Nr. 5 ist die
Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag
abgegolten, soweit der Steuerpflichtige wegen der
SteuerabzugsbetrΣge nicht in Anspruch genommen werden kann.
º 45c.
1 In den FΣllen des º 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die
Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die
K÷rperschaftsteuer vergⁿtet wird. 2 In diesem Zeitpunkt hat das
Bundesamt fⁿr Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag fⁿr
Rechnung des Vergⁿtungsberechtigten von der K÷rperschaftsteuer
einzubehalten, die nach º 36e dieses Gesetzes oder nach º 52
des K÷rperschaftsteuergesetzes vergⁿtet wird.
º 45d.
(1) Wer nach º44 Abs. 1 dieses Gesetzes und º 38b des Gesetzes
ⁿber Kapitalanlagegesellschaften zum Steuerabzug verpflichtet
ist, hat dem Bundesamt fⁿr Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres,
das auf das Jahr folgt, in dem die KapitalertrΣge den
GlΣubigern zuflie▀en, folgende Daten zu ⁿbermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person -
gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den
Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. H÷he des Betrages, bis zu dem auf Grund des
Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei
Dividenden und Σhnlichen KapitalertrΣgen die Erstattung von
Kapitalertragssteuer und die Vergⁿtung von K÷rperschaftssteuer
beim Bundesamt fⁿr Finanzen beantragt werden sollte.
4. Namen und Anschrift des EmpfΣngers des
Freistellungsauftrags.
Die Datenⁿbermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren
DatentrΣgern zu erfolgen. Im ⁿbrigen findet º 150 Abs. 6 der
Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Das Bundesamt fⁿr
Finanzen kann auf Antrag eine ▄bermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine ▄bermittlung nach
Satz 2 eine unbillige HΣrte mit sich bringen wⁿrde.
(2) Die Mitteilungen dⁿrfen ausschlie▀lich zur Prⁿfung der
rechtmΣ▀igen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des
Pauschbetrages fⁿr Werbungskosten verwendet werden.
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkⁿnften
º 46.
(1) (aufgehoben)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkⁿnften
aus nichtselbstΣndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur
durchgefⁿhrt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkⁿnfte, die
nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden BetrΣge nach º 13 Abs. 3
und º 24a, oder die Summe der Einkⁿnfte und Leistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800
Deutsche Mark betrΣgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
3. wenn fⁿr einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis
des º 10c Abs. 3 geh÷rt, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum
oder fⁿr einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den
Steuerklassen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (º 38c
Abs. 1) zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den ºº 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen
haben und einer fⁿr den Veranlagungszeitraum oder einen Teil
davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein
Kinderfreibetrag im sinne des º 39 Abs. 3a oder ein Freibetrag
im Sinne des º 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eingetragen worden
ist; dasselbe gilt fⁿr einen Steuerpflichtigen, der zum
Personenkreis des º 1 Abs. 2 geh÷rt, wenn diese Eintragungen
auf einer Bescheinigung nach º 39c erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des
º 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a) im Fall des º 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2 einem
Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag
eingetragen worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr
unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig geworden ist oder
b) im Fall des º 32 Abs. 6 Satz 5 einem Elternteil auf der
Lohnsteuerkarte der ⁿbertragene Kinderfreibetrag eingetragen
worden ist oder ein Elternteil die ▄bertragung des
Kinderfreibetrags beantragt oder
c) im Fall des º 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der
Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die
Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den
Haushaltsfreibetrag beantragt oder
d) im Fall des º 33a Abs. 2 Satz 11 beide Elternteile die
▄bertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am
abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil
beantragen oder
e) im Fall des º 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine
Aufteilung des Pauschbetrags fⁿr Behinderte oder des
Pauschbetrags fⁿr Hinterbliebene in einem anderen VerhΣltnis
als je zur HΣlfte beantragen.
2 Die Veranlagungspflicht besteht fⁿr jeden Elternteil, der
Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit bezogen hat;
5. (weggefallen)
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgel÷st worden ist und er oder
sein Ehegatte der aufgel÷sten Ehe im Veranlagungszeitraum
wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) fⁿr einen unbeschrΣnkt Steuerpflichtigen im Sinne des º 1
Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des º 1a
Abs. 1 Nr. 2 berⁿcksichtigt worden ist oder
b) fⁿr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des º 1
Abs. 3 oder des º 1a geh÷rt, das BetriebsstΣttenfinanzamt eine
Bescheinigung nach º 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt
ist dann auch fⁿr die Veranlagung zustΣndig.
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur
Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2 Der Antrag
ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer
EinkommensteuererklΣrung zu stellen. 3 Wird der Antrag zur
Berⁿcksichtigung von Verlustabzⁿgen nach º 10d oder einer
SteuerermΣ▀igung nach º 34f Abs. 3 gestellt, ist er fⁿr den
zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und fⁿr den ersten
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
(3) 1 In den FΣllen des Absatzes 2 ist ein Betrag in H÷he der
einkommensteuerpflichtigen Einkⁿnfte, von denen der Steuerabzug
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen
abzuziehen, wenn diese Einkⁿnfte insgesamt nicht mehr als 800
Deutsche Mark betragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 vermindert
sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom
Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezⁿge im
Sinne des º 19 Abs. 2 ⁿbersteigt, und um den nach º 13 Abs. 3
zu berⁿcksichtigenden Betrag.
(4) Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer
nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die
Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit entfΣllt, fⁿr den
Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten,
soweit er nicht fⁿr zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch
genommen werden kann. º 42b bleibt unberⁿhrt. (5) Durch
Rechtsverordnung kann in den FΣllen des Absatzes 2 Nr. 1, in
denen die einkommensteuerpflichtigen Einkⁿnfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den
Betrag von 800 Deutsche Mark ⁿbersteigen, die Besteuerung so
gemildert werden, da▀ auf die volle Besteuerung dieser
Einkⁿnfte stufenweise ⁿbergeleitet wird.
º 46a.
(weggefallen)
º 47.
(weggefallen)
VII. (weggefallen)
º 48.
(weggefallen)
VIII. Besteuerung beschrΣnkt Steuerpflichtiger
º 49.
(1) InlΣndische Einkⁿnfte im Sinne der beschrΣnkten
Einkommensteuerpflicht (º 1 Abs. 4) sind
1. Einkⁿnfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Forstwirtschaft (ºº 13, 14);
2. Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb (ºº 15 bis 17),
a) fⁿr den im Inland eine BetriebsstΣtte unterhalten wird oder
ein stΣndiger Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge aus Bef÷rderungen zwischen inlΣndischen und
von inlΣndischen zu auslΣndischen HΣfen erzielt werden,
einschlie▀lich der Einkⁿnfte aus anderen mit solchen
Bef÷rderungen zusammenhΣngenden, sich auf das Inland
erstreckenden Bef÷rderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen
Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein
Unternehmen mit Sitz oder GeschΣftsleitung im Inland die
Bef÷rderung durchfⁿhrt, aus Bef÷rderungen und
Bef÷rderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkⁿnften im Sinne der Nummern
3 und 4 geh÷ren, durch kⁿnstlerische, sportliche, artistische
oder Σhnliche Darbietungen im Inland oder durch deren
Verwertung im Inland erzielt werden, einschlie▀lich der
Einkⁿnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhΣngenden
Leistungen, unabhΣngig davon, wem die Einnahmen zuflie▀en,
e) die unter den Voraussetzungen des º 17 erzielt werden, wenn
es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die
ihren Sitz oder ihre GeschΣftsleitung im Inland hat, oder
f) die, soweit sie nicht zu den Einkⁿnften im Sinne des
Buchstaben a geh÷ren, durch VerΣu▀erung von unbeweglichem
Verm÷gen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer 6
erzielt werden. 2 Als Einkⁿnfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
die Einkⁿnfte aus TΣtigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die
von einer K÷rperschaft ohne Sitz oder GeschΣftsleitung im
Inland erzielt werden, die einer inlΣndischen
Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des
privaten Rechts, die nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs zur Fⁿhrung von Bⁿchern verpflichtet ist,
gleichsteht;
3. Einkⁿnfte aus selbstΣndiger Arbeit (º 18), die im Inland
ausgeⁿbt oder verwertet wird oder worden ist;
4. Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit (º 19), die im
Inland ausgeⁿbt oder verwertet wird oder worden ist, und
Einkⁿnfte, die aus inlΣndischen ÷ffentlichen Kassen
einschlie▀lich der Kassen des Bundeseisenbahnverm÷gens und der
Deutschen Bundesbank mit Rⁿcksicht auf ein gegenwΣrtiges oder
frⁿheres DienstverhΣltnis gewΣhrt werden;
5. Einkⁿnfte aus Kapitalverm÷gen im Sinne des
a) º 20 Abs. 1 Nr. 1,2,4 und 6, wenn der Schuldner Wohnsitz,
GeschΣftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in
den FΣllen des º 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb um auslΣndische ErtrΣge im Sinne der ºº 17
und 18 des Auslandinvestment - Gesetzes handelt; dies gilt auch
fⁿr ErtrΣge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen; dies
gilt au▀er in den FΣllen des º 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe
a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den fΣllen des º
37a, des º 38b, des º 43a in Verbindung mit º 38b und des º 44
Satz 1 bis 3 des Gesetzes ⁿber Kapitalanlagegesellschaften;
b) º 20 Abs. 1 Nr. 3;
c) º 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalverm÷gen durch inlΣndischen Grundbesitz, durch
inlΣndische Rechte, die den Vorschriften des bⁿrgerlichen
Rechts ⁿber Grundstⁿcke unterliegen, oder durch Schiffe, die in
ein inlΣndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar
oder mittelbar gesichert ist. 2 Ausgenommen sind Zinsen aus
Anleihen und Forderungen, die in ein ÷ffentliches Schuldbuch
eingetragen oder ⁿber die Sammelurkunden im Sinne des º 9a des
Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
oder
bb) das Kapitalverm÷gen aus Genu▀rechten besteht, die nicht in
º 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder
cc) KapitalertrΣge im Sinne des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder
von einem inlΣndischen Kreditinstitut im Sinne des º 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen AushΣndigung der Zinsscheine
einem anderen als einem auslΣndischen Kreditinstitut ausgezahlt
oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen
nicht von dem Schuldner oder dem inlΣndischen Kreditinstitut
verwahrt werden.
2 º 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
6. Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung (º 21), wenn das
unbewegliche Verm÷gen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland
belegen oder in ein inlΣndisches ÷ffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder in einer inlΣndischen
BetriebsstΣtte oder in einer anderen Einrichtung verwertet
werden;
7. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22 Nr. 1, soweit sie dem
Steuerabzug unterworfen werden;
8. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22 Nr. 2, soweit es sich
um SpekulationsgeschΣfte mit inlΣndischen Grundstⁿcken, mit
inlΣndischen Rechten, die den Vorschriften des bⁿrgerlichen
Rechts ⁿber Grundstⁿcke unterliegen, oder mit Anteilen an
Kapitalgesellschaften mit GeschΣftsleitung oder Sitz im Inland
bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des º 17 Abs. 1 Satz 4
handelt; º 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;
8a. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22 Nr. 4;
9. sonstige Einkⁿnfte im Sinne des º 22 Nr. 3, auch wenn sie
bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart
zuzurechnen wΣren, soweit es sich um Einkⁿnfte aus der Nutzung
beweglicher Sachen im Inland oder aus der ▄berlassung der
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und Σhnlichen Erfahrungen,
Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. PlΣnen, Mustern und
Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden
sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige
Einkⁿnfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben au▀er
Betracht, soweit bei ihrer Berⁿcksichtigung inlΣndische
Einkⁿnfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden
k÷nnten.
(3) 1 Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
Einkⁿnfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom
Hundert der fⁿr diese Bef÷rderungsleistungen vereinbarten
Entgelte anzusetzen. 2 Das gilt auch, wenn solche Einkⁿnfte
durch eine inlΣndische BetriebsstΣtte oder einen inlΣndischen
stΣndigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a). 3 Das gilt nicht in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne
Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkⁿnfte steuerfrei,
die ein beschrΣnkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder
gew÷hnlichem Aufenthalt in einem auslΣndischen Staat durch den
Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge
aus einem Unternehmen bezieht, dessen GeschΣftsleitung sich in
dem auslΣndischen Staat befindet. 2 Voraussetzung fⁿr die
Steuerbefreiung ist, da▀ dieser auslΣndische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gew÷hnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende
Steuerbefreiung fⁿr derartige Einkⁿnfte gewΣhrt und da▀ das
Bundesministerium fⁿr Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1
fⁿr verkehrspolitisch unbedenklich erklΣrt hat.
º 50.
(1) 1 BeschrΣnkt Steuerpflichtige dⁿrfen Betriebsausgaben (º 4
Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (º 9) nur insoweit abziehen,
als sie mit inlΣndischen Einkⁿnften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. 2 º 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden. 3 º
10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit inlΣndischen Einkⁿnften stehen und sich aus
Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. 4 º 34 ist
nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der
VerΣu▀erung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (º
14), eines Gewerbebetriebs (º 16), einer wesentlichen
Beteiligung (º 17) oder auf VerΣu▀erungsgewinne im Sinne des º
18 Abs. 3 bezieht. 5 Die ⁿbrigen Vorschriften der ºº 10 und 34
und die ºº 9a, 10c , 16 Abs. 4, º 20 Abs. 4, ºº 24a, 32, 32a
Abs. 6, ºº 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. 6
Abweichend von Satz 5 sind bei beschrΣnkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmern, die Einkⁿnfte aus nichtselbstΣndiger Arbeit im
Sinne des º 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, º 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a, º 10c Abs. 3 und 3 mit der M÷glichkeit, die
tatsΣchlichen Aufwendungen im Sinne des º 10 Abs. 1 Nr. 5 und
des º 10b nachzuweisen, sowie º 10c Abs. 1 bis 3 ohne
M÷glichkeit, die tatsΣchlichen Aufwendungen nachzuweisen,
anzuwenden. Die Jahres- und MonatsbetrΣge der pauschalen nach º
9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und º 10c Abs. 1 bis 3 ermΣ▀igen
sich zeitanteilig, wenn Einkⁿnfte im Sinne des º 49 Abs. 1 Nr.
4 wΣhrend eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats
zugeflossen sind.
(2) 1 Bei Einkⁿnften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei
Einkⁿnften im Sinne des º 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist fⁿr
beschrΣnkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten nicht zulΣssig. 2 Einkⁿnfte im Sinne des
Satzes 1 dⁿrfen bei einem Verlustabzug (º 10d) nicht
berⁿcksichtigt werden.
(3) Die Einkommensteuer bemi▀t sich bei beschrΣnkt
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach º 32a Abs. 1. Die
Einkommensteuer betrΣgt mindestens 25 vom Hundert des
Einkommens; dies gilt nicht in den FΣllen des Absatzes 1 Satz
6.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Einkommensteuer fⁿr Einkⁿnfte, die dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug als
abgegolten. º 36 Abs. 2 Satz 2 <Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die
SΣtze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkⁿnfte
Betriebseinnahmen eines inlΣndischen Betriebes sind. Satz 1
gilt nicht, wenn
1. nachtrΣglich festgestellt wird, da▀ die Voraussetzungen der
unbeschrΣnkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des º 1 Abs. 2
oder 3 oder des º 1a nicht vorgelegen haben; º 39 Abs. 5a ist
sinngemΣ▀ anzuwenden; oder
2. ein beschrΣnkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkⁿnfte
aus nichtselbstΣndiger Arbeit im Sinne des º 49 Abs. 1 Nr. 4
bezieht und Staatsangeh÷riger eines Mitgliedstaates der
EuropΣischen Union oder eines Staates ist, auf den da Abkommen
ⁿber den europΣischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im
Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder
gew÷hnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur
Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung
durch das BetriebstΣttenfinanzamt, das die Bescheinigung nach º
39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach º 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
durchgefⁿhrt. Bei mehreren BetiebstΣttenfinanzΣmtern ist das
BetriebsstΣttenfinanzamt zustΣndig, in dessen Bezirk der
Arbeitnehmer zuletzt beschΣftigt war. Bei Arbeitnehmern mit
Steuerklasse VI ist das BetriebsstΣttenfinanzamt zustΣndig, in
dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der
Steuerklasse I beschΣftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht
anzuwenden. Einkⁿnfte, die dem Steuerabzug auf Grund des º 50a
unterliegen, werden nur im Rahmen des º 32b berⁿcksichtigt.
(6) º 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkⁿnften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstΣndiger Arbeit, fⁿr
die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend
anzuwenden, soweit darin nicht Einkⁿnfte aus einem
auslΣndischen Staat enthalten sind, mit denen der beschrΣnkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschrΣnkten Steuerpflicht
Σhnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen
wird.
(7) Die obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbeh÷rden k÷nnen mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei
beschrΣnkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
volkswirtschaftlichen Grⁿnden zweckmΣ▀ig ist oder eine
gesonderte Berechnung der Einkⁿnfte besonders schwierig ist.
º 50a.
(1) Bei beschrΣnkt steuerpflichtigen Mitgliedern des
Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inlΣndischen
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschrΣnkter Haftung und
sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und
Personenvereinigungen des privaten und des ÷ffentlichen Rechts,
bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergⁿtungen
jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen fⁿr die
▄berwachung der GeschΣftsfⁿhrung gewΣhrt werden
(Aufsichtsratsvergⁿtungen), dem Steuerabzug
(Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer betrΣgt 30 vom Hundert der
Aufsichtsratsvergⁿtungen.
(3) 1 Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Aufsichtsratsvergⁿtung ohne jeden Abzug. 2 Werden Reisekosten
(Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewΣhrt, so geh÷ren
sie zu den Aufsichtsratsvergⁿtungen nur insoweit, als sie die
tatsΣchlichen Auslagen ⁿbersteigen.
(4) 1 Die Einkommensteuer wird bei beschrΣnkt Steuerpflichtigen
im Wege des Steuerabzugs erhoben
1. bei Einkⁿnften, die durch kⁿnstlerische, sportliche,
artistische oder Σhnliche Darbietungen im Inland oder durch
deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschlie▀lich der
Einkⁿnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhΣngenden
Leistungen, unabhΣngig davon, wem die Einnahmen zuflie▀en (º 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
2. bei Einkⁿnften aus der Ausⁿbung oder Verwertung einer
TΣtigkeit als Kⁿnstler, Berufssportler, Schriftsteller,
Journalist oder Bildberichterstatter einschlie▀lich solcher
TΣtigkeiten fⁿr den Rundfunk oder Fernsehfunk ( º 49 Abs. 1 Nr.
2 bis 4 ), es sei denn, es handelt sich um Einkⁿnfte aus
nichtselbstΣndiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
nach º 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen,
3. bei Einkⁿnften, die aus Vergⁿtungen fⁿr die Nutzung
beweglicher Sachen oder fⁿr die ▄berlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von
Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und Σhnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. PlΣnen,
Mustern und Verfahren, herrⁿhren (º 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und
9).
2 Der Steuerabzug betrΣgt 25 vom Hundert der Einnahmen.
3 (aufgehoben)
4 (aufgehoben)
5 Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen
einschlie▀lich der BetrΣge im Sinne des º 3 Nr. 13 und 16. 6
Abzⁿge, z. B. fⁿr Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulΣssig.
(5) 1 Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Aufsichtsratsvergⁿtungen (Absatz 1) oder die Vergⁿtungen
(Absatz 4) dem GlΣubiger der Aufsichtsratsvergⁿtungen oder der
Vergⁿtungen zuflie▀en. 2 In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner
der Aufsichtsratsvergⁿtungen oder der Vergⁿtungen den
Steuerabzug fⁿr Rechnung des beschrΣnkt steuerpflichtigen
GlΣubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3 Er hat die
innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer
jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das fⁿr ihn zustΣndige Finanzamt abzufⁿhren. 4 Der
beschrΣnkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergⁿtungen oder von Vergⁿtungen Steuerschuldner.
5 Der Schuldner der Aufsichtsratsvergⁿtungen oder der
Vergⁿtungen haftet aber fⁿr die Einbehaltung und Abfⁿhrung der
Steuer. 6 Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergⁿtung oder der
Vergⁿtungen diese nicht vorschriftsmΣ▀ig gekⁿrzt hat oder
2. wenn der beschrΣnkt steuerpflichtige GlΣubiger wei▀, da▀ der
Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmΣ▀ig
abgefⁿhrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzⁿglich
mitteilt.
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, da▀ bei
Vergⁿtungen fⁿr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von
Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die Vergⁿtungen nicht
unmittelbar an den GlΣubiger, sondern an einen Beauftragten
geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergⁿtung der
Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzufⁿhren hat und fⁿr
die Einbehaltung und Abfⁿhrung haftet.
(7) Das Finanzamt kann anordnen, da▀ der Schuldner der
Vergⁿtung fⁿr Rechnung des BeschrΣnkt steuerpflichtigen
GlΣubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschrΣnkt
steuerpflichtigen Einkⁿnften, soweit diese nicht bereits dem
Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten
und abzufⁿhren hat, wenn dies zur Sicherstellung des
Steueranspruchs zweckmΣ▀ig ist. Der Steuerabzug betrΣgt 25 vom
hundert der gesamten Einnahmen, solange der beschrΣnkt
steuerpflichtige GlΣubiger nicht glaubhaft macht, da▀ die
voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. Absatz 5 Satz
1 bis 5 gilt entsprechend º 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht
anzuwenden.
IX.) Sonstige Vorschriften, Bu▀geld-, ErmΣchtigungs- und
Schlu▀vorschriften
º 50b.
1 Die Finanzbeh÷rden sind berechtigt, VerhΣltnisse, die fⁿr die
Anrechnung oder Vergⁿtung von K÷rperschaftsteuer oder fⁿr die
Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie fⁿr
die Nichtvornahme des Steuerabzugs von Bedeutung sind oder der
AufklΣrung bedⁿrfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu
prⁿfen. 2 Die ºº 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
sinngemΣ▀.
º 50c.
(1) 1 Hat ein zur Anrechnung von K÷rperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem
Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung
unbeschrΣnkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem
nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder von einem
Sonderverm÷gen im Sinne des º 38, des º 43a oder des º 44 des
Gesetzes ⁿber Kapitalanlagegesellschaften erworben, sind
Gewinnminderungen, die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
2. durch VerΣu▀erung oder Entnahme des Anteils
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre
entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berⁿcksichtigen,
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige
Gewinnminderung nur auf Gewinnausschⁿttungen oder auf
organschaftliche Gewinnabfⁿhrungen zurⁿckgefⁿhrt werden kann
und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne
des Absatzes 4 nicht ⁿbersteigen. 2 Als Erwerb im Sinne des
Satzes 1 gilt auch die Verm÷gensmehrung durch verdeckte Einlage
des Anteils, nicht aber der Erbanfall oder das VermΣchtnis.
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des Anteils
ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemΣ▀ anzuwenden,
soweit fⁿr Leistungen an den Steuerpflichtigen verwendbares
Eigenkapital im Sinne des º 29 Abs. 3 des
K÷rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.
(3) 1 Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs oder in
einem der folgenden neun Jahre aufgel÷st und abgewickelt,
erh÷ht sich der hierdurch entstehende Gewinn des
Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. 2 Das gleiche gilt, wenn
die Abwicklung der Gesellschaft unterbleibt, weil ⁿber ihr
Verm÷gen das Konkursverfahren er÷ffnet worden ist.
(4) 1 Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den
Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. 2 Hat der
Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren Stelle der
fⁿr die steuerliche Gewinnermittlung ma▀gebende Wert. 3 Der
Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinnminderung nach
Absatz 1 nicht anerkannt worden ist. 4 In den FΣllen der
Kapitalherabsetzung sowie der Aufl÷sung der Kapitalgesellschaft
erh÷ht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der
auf den erworbenen Anteil entfΣllt und im Zeitpunkt des Erwerbs
nach º 29 Abs. 3 des K÷rperschaftsteuergesetzes zum
verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft geh÷rt.
(5) 1 Wird ein Anteil an einer unbeschrΣnkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand
erworben, gelten die AbsΣtze 1 bis 4 sinngemΣ▀, soweit die
Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungsberechtigte
Steuerpflichtige entfallen. 2 Satz 1 gilt sinngemΣ▀ fⁿr
anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, die
Mitunternehmer sind.
(6) 1 Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner mit
einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft
anrechnungsberechtigt, sind die AbsΣtze 1 bis 5 insoweit
sinngemΣ▀ anzuwenden. 2 Geh÷rt der Anteil zu einem
Betriebsverm÷gen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten
der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften ⁿber die
steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt
anzusetzen wΣre, in dem die Anrechnungsberechtigung eintritt.
(7) 1 Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die
unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne des Absatzes 1
erworben hat, sind Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts oder durch die VerΣu▀erung oder Entnahme
des Anteils oder bei Aufl÷sung oder Herabsetzung des
Nennkapitals der Kapitalgesellschaft entstehen, bei der
Gewinnermittlung nicht zu berⁿcksichtigen, soweit der Ansatz
des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung
darauf zurⁿckzufⁿhren ist, da▀ Gewinnausschⁿttungen im Sinne
des Absatzes 1 weitergeleitet worden sind. 2 Die AbsΣtze 1 bis
6 gelten entsprechend.
(8) 1 Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtigten
Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in Absatz 1
bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind wΣhrend der
Restdauer dieses Zeitraums die AbsΣtze 1 bis 7 sinngemΣ▀
anzuwenden. 2 Das gleiche gilt bei jeder weiteren
Rechtsnachfolge.
(9) Die AbsΣtze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die
Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erworbenen
Anteile h÷chstens 100 000 Deutsche Mark betragen.
(10) Werden die Anteile ⁿber die B÷rse erworben, sind die
AbsΣtze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht º 36 Abs. 2 Nr. 3
Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der VerΣu▀erung dieser
oder gleichartiger Anteile nicht mindestens 10 Tage liegen und
der Gewinnverwendungsbeschlu▀ der ausschⁿttenden
Kapitalgesellschaft in diesen Zeitraum fΣllt oder
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar zu
Bedingungen rⁿckverΣu▀ert werden, die allein oder im
Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu fⁿhren, da▀ das
Kursrisiko begrenzt ist oder
c) die Gegenleistung fⁿr den Erwerb der Anteile ganz oder
teilweise in der Verpflichtung zur ▄bertragung nicht oder nicht
voll dividendenberechtigter Aktien besteht,
es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, da▀ der VerΣu▀erer,
bei mittelbarem Erwerb ⁿber zwischengeschaltete VerΣu▀erer
jeder VerΣu▀erer, anrechnungsberechtigt ist.
º 50d.
(1) 1 K÷nnen Einkⁿnfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
oder dem Steuerabzug auf Grund des º 50a unterliegen, nach º
44d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren
Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften ⁿber die
Einbehaltung, Abfⁿhrung und Anmeldung der Steuer durch den
Schuldner der KapitalertrΣge oder Vergⁿtungen im Sinne des º
50a ungeachtet des º 44d und des Abkommens anzuwenden. 2
Unberⁿhrt bleibt der Anspruch des GlΣubigers der KapitalertrΣge
oder Vergⁿtungen auf v÷llige oder teilweise Erstattung der
einbehaltenen und abgefⁿhrten Steuer; der Anspruch ist durch
Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck geltend zu
machen. 3 Fⁿr die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt º 45
entsprechend. 4 Der Schuldner kann sich im Haftungsverfahren
nicht auf die Rechte des GlΣubigers aus dem Abkommen berufen.
(1a) Eine auslΣndische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf
Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermΣ▀igung nach º 44d
oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung),
soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die
Steuerentlastung nicht zustΣnde, wenn sie die Einkⁿnfte
unmittelbar erzielten, und fⁿr die Einschaltung der
auslΣndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst
beachtliche Grⁿnde fehlen und sie keine eigene
WirtschaftstΣtigkeit entfaltet.
(2) 1 Der GlΣubiger der KapitalertrΣge oder Vergⁿtungen im
Sinne des º 50a hat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch
eine BestΣtigung der fⁿr ihn zustΣndigen Steuerbeh÷rde des
anderen Staates nachzuweisen, da▀ er dort ansΣssig ist. 2 Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder erleichterte Verfahren oder
vereinfachte Nachweise zulassen.
(3) 1 In den FΣllen des º 44d und des º 50a Abs. 4 kann der
Schuldner den Steuerabzug nach Ma▀gabe des º 44d oder des
Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
vornehmen, wenn das Bundesamt fⁿr Finanzen auf Antrag
bescheinigt, da▀ die Voraussetzungen dafⁿr vorliegen
(Freistellungsverfahren); das gilt auch bei KapitalertrΣgen,
die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansΣssigen
Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschrΣnkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des º 1 Abs. 1
Nr. 1 des K÷rperschaftsteuergesetzes in dem in º 26 Abs. 7 des
K÷rperschaftsteuergesetzes festgelegten Umfang unmittelbar
beteiligt ist und im Staat ihrer AnsΣssigkeit den Steuern vom
Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein,
von der unbeschrΣnkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zuflie▀en. 2 Das Freistellungsverfahren ist in den FΣllen des º
50a Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt fⁿr Finanzen den
Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermΣchtigt
(Kontrollmeldeverfahren). 3 Die ErmΣchtigung nach Satz 2 kann
in FΣllen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und die
Freistellung nach den SΣtzen 1 und 2 kann mit Auflagen
verbunden werden. 4 Einer BestΣtigung nach Absatz 2 Satz 1
bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 5 Inhalt der Auflage
kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des
Sitzes oder der GeschΣftsleitung des Schuldners und des
GlΣubigers, der Art der Vergⁿtung, des Bruttobetrags und des
Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags
sein. 6 Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren
gilt die Zustimmung des GlΣubigers und des Schuldners zur
Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder
Sitzstaat des GlΣubigers als erteilt. 7 Die Bescheinigung oder
die ErmΣchtigung nach den SΣtzen 1 und 2 ist als Beleg
aufzubewahren. 8 Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben
unberⁿhrt.
º 50e.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder leichtfertig
entgegen º 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollstΣndig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 51.
(1) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Durchfⁿhrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu
erlassen, soweit dies zur Wahrung der GleichmΣ▀igkeit bei der
Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in HΣrtefΣllen,
zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und
zwar:
a) ⁿber die Abgrenzung der Steuerpflicht, die BeschrΣnkung der
SteuererklΣrungspflicht auf die FΣlle, in denen eine
Veranlagung in Betracht kommt, ⁿber die den
EinkommensteuererklΣrungen beizufⁿgenden Unterlagen und ⁿber
die Beistanspflichten Dritter,
b) ⁿber die Ermittlung der Einkⁿnfte und die Feststellung des
Einkommens einschlie▀lich der abzugsfΣhigen BetrΣge,
c) ⁿber die H÷he von besonderen Betriebsausgaben-PauschbetrΣgen
fⁿr Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der
Besteuerungsgrundlagen annΣhernd gleiche VerhΣltnisse
vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkⁿnfte aus
Gewerbebetrieb ( º 15 ) oder selbstΣndiger Arbeit ( º 18 )
erzielt, in H÷he eines Vomhundertsatzes der UmsΣtze im Sinne
des º 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes; UmsΣtze aus der
VerΣu▀erung von Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens sind
nicht zu berⁿcksichtigen. einen besonderen Betrriebsausgaben-
Pauschbetrag dⁿrfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen,
die ihren Gewinn durch Einnahme-▄berschu▀rechnung nach º 4 Abs.
3 ermitteln. Bei der Festlegung der H÷he des besonderen
Betriebsausgeben-Pauschbetrages ist der Zuordnung der Betriebe
entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung
fⁿr Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. Bei der Ermittlung
der besonderen Betreibsausgaben-PauschbetrΣge sind alle
Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten
Umsatzsteuer zu berⁿcksichtigen. Bei der VerΣu▀erung oder
Entnahme von Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
Absetzungen fⁿr Abnutzung nach º 7 Abs. 1 oder 4 sowie die
VerΣu▀erungskosten neben dem besonderen Betreibsausgaben-
Pauschbetrag abzugsfΣhig. Der Steuerpflichtige kann im
folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsΣchlichen
Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgⁿter des
Anlageverm÷gens mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fⁿr Abnutzung
nach º 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu fⁿhrendes Verzeichnis
aufzunehmen. º 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberⁿhrt. nach dem
Wechsel zur Ermittlung der tatsΣchlichen Betriebsausgaben ist
eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-
Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier
VeranlagungszeitrΣume zulΣssig; die ºº 140 und 141 der
Abgabenordnung bleiben unberⁿhrt;
d) ⁿber die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften
und die Regelung der Steuerentrichtung einschlie▀lich der
Steuerabzⁿge,
e) ⁿber die Besteuerung der beschrΣnkt Steuerpflichtigen
einschlie▀lich eines Steuerabzugs,
f) ⁿber eine Kurzveranlagung mit vereinfachter ErklΣrung und
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Die Kurzveranlagung soll
mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1997 eingefⁿhrt werden;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) ⁿber die sich aus der Aufhebung oder ─nderung von
Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
dies zur Wahrung der GleichmΣ▀igkeit bei der Besteuerung oder
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in HΣrtefΣllen erforderlich
ist;
b) (aufgehoben)
c) c) ⁿber eine BeschrΣnkung des Abzugs von Ausgaben zur
F÷rderung steuerbegⁿnstigter Zwecke im Sinne des º 10b auf
Zuwendungen an bestimmte K÷rperschaften, Personenvereinigungen
oder Verm÷gensmassen, ⁿber den Ausschlu▀ des Abzugs von
MitgliedsbeitrΣgen sowie ⁿber eine Anerkennung gemeinnⁿtziger
Zwecke als besonders f÷rderungswⁿrdig;
d) ⁿber Verfahren, die in den FΣllen des º 38 Abs. 1 Nr. 2 den
Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die
sicherstellen, da▀ bei Befreiungen im Ausland ansΣssiger
Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
ordnungsgemΣ▀e Besteuerung im Ausland gewΣhrleistet ist. 2
Hierzu kann nach Ma▀gabe zwischenstaatlicher Regelungen
bestimmt werden, da▀
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an
derartigen Verfahren mitwirkt,
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die
Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er
seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e) bis i) (weggefallen);
k) (aufgehoben)
l) (weggefallen);
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgⁿter des
Umlaufverm÷gens auslΣndischer Herkunft, deren Preis auf dem
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt und die nach dem
Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, fⁿr
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, statt mit
dem sich nach º 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Wert mit einem Wert
angesetzt werden k÷nnen, der bis zu 20 vom Hundert unter den
Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B÷rsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 2 Fⁿr das
erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet,
kann ein entsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert und
fⁿr die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 10 vom Hundert
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B÷rsen- oder
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden. 3 Fⁿr
Wirtschaftsgⁿter, fⁿr die das Land Berlin vertraglich das mit
der Einlagerung verbundene Preisrisiko ⁿbernommen hat, ist ein
Wertansatz nach Satz 1 oder 2 nicht zulΣssig;
n) ⁿber Sonderabschreibungen
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgⁿtern des
Anlageverm÷gens unter Tage und bei bestimmten mit dem
Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der F÷rderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und
Wetterfⁿhrung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens ⁿber Tage, soweit die
Wirtschaftsgⁿter
fⁿr die Errichtung von neuen F÷rderschachtanlagen, auch in Form
von Anschlu▀schachtanlagen,
fⁿr die Errichtung neuer SchΣchte sowie die Erweiterung des
GrubengebΣudes und den durch Wasserzuflⁿsse aus stilliegenden
Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender
Schachtanlagen, fⁿr Rationalisierungsma▀nahmen in der
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauf÷rderung, im
Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,
Seilfahrt, Wetterfⁿhrung und Wasserhaltung sowie in der
Aufbereitung, fⁿr die Zusammenfassung von mehreren
F÷rderschachtanlagen zu einer einheitlichen F÷rderschachtanlage
und fⁿr den Wiederaufschlu▀ stilliegender Grubenfelder und
Feldesteile,
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei
bestimmten Wirtschaftsgⁿtern des beweglichen Anlageverm÷gens
(Grubenaufschlu▀, EntwΣsserungsanlagen, Gro▀gerΣte sowie
Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe und
im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
fⁿr die Erschlie▀ung neuer Tagebaue, auch in Form von
Anschlu▀tagebauen, fⁿr Rationalisierungsma▀nahmen bei laufenden
Tagebauen, beim ▄bergang zum Tieftagebau fⁿr die Freilegung und
Gewinnung der LagerstΣtte
und
fⁿr die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach º 5 ermitteln, vor
dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2 Die
Sonderabschreibungen k÷nnen bereits fⁿr Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und fⁿr Teilherstellungskosten zugelassen
werden. 3 Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
Wirtschaftsgⁿter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen,
so k÷nnen die Sonderabschreibungen auch fⁿr nach dem 31.
Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgⁿter sowie fⁿr vor dem 1. Januar 1991
geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4
Voraussetzung fⁿr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, da▀ die F÷rderungswⁿrdigkeit der bezeichneten Vorhaben von
der obersten Landesbeh÷rde fⁿr Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fⁿr Wirtschaft bescheinigt worden ist. 5
Die Sonderabschreibungen k÷nnen im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens bis zu
insgesamt 50 vom Hundert,
bei unbeweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens bis zu
insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6 Bei den
begⁿnstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues kann au▀erdem zugelassen werden, da▀ die vor dem
1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten fⁿr den Vorabraum bis zu 50
vom Hundert als sofort abzugsfΣhige Betriebsausgaben behandelt
werden;
o) (weggefallen);
p) ⁿber die Bemessung der Absetzungen fⁿr Abnutzung oder
Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm÷gen
geh÷renden Wirtschaftsgⁿtern, die vor dem 21. Juni 1948
angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben
sind. 2 Hierbei kann bestimmt werden, da▀ die Absetzungen fⁿr
Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni
1948 ma▀gebender Einheitswert, Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des RechtsvorgΣngers abzⁿglich der von ihm
vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem
noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3 Zur
Vermeidung von HΣrten kann zugelassen werden, da▀ an Stelle der
Absetzungen fⁿr Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948
ma▀gebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen
wird, der fⁿr das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
1947 als Absetzung fⁿr Abnutzung geltend gemacht werden konnte.
4 Fⁿr das Land Berlin tritt in den SΣtzen 1 bis 3 an die Stelle
des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q) ⁿber erh÷hte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) fⁿr Ma▀nahmen, die fⁿr den Anschlu▀ eines im Inland
belegenen GebΣudes an eine FernwΣrmeversorgung einschlie▀lich
der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die
FernwΣrmeversorgung ⁿberwiegend aus Anlagen der Kraft-WΣrme-
Kopplung, zur Verbrennung von Mⁿll oder zur Verwertung von
AbwΣrme gespeist wird,
bb) fⁿr den Einbau von WΣrmepumpenanlagen, Solaranlagen und
Anlagen zur WΣrmerⁿckgewinnung in einem im Inland belegenen
GebΣude einschlie▀lich der Anbindung an das Heizsystem,
cc) fⁿr die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit
diesen Anlagen erzeugte Energie ⁿberwiegend entweder
unmittelbar oder durch Verrechnung mit ElektrizitΣtsbezⁿgen des
Steuerpflichtigen von einem ElektrizitΣtsversorgungsunternehmen
zur Versorgung eines im Inland belegenen GebΣudes des
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie▀lich der Anbindung
an das Versorgungssystem des GebΣudes,
dd) fⁿr die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das
aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch GΣrung
unter Sauerstoffabschlu▀ entsteht, wenn dieses Gas zur
Beheizung eines im Inland belegenen GebΣudes des
Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen
GebΣude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie▀lich
der Anbindung an das Versorgungssystem des GebΣudes,
ee) fⁿr den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von
mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage
oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage fⁿr den
Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen
Steuerungseinrichtung, einer WΣrmeabgabeeinrichtung und eine
─nderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen GebΣude
oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit
dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung
dieses GebΣudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30.
Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei
Anschaffungskosten fⁿr neue Einzel÷fen, wenn keine
Zentralheizung vorhanden ist.
2 Voraussetzung fⁿr die GewΣhrung der erh÷hten Absetzungen ist,
da▀ die Ma▀nahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden
sind; in den FΣllen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa mⁿssen die
GebΣude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei
denn, da▀ der Anschlu▀ nicht schon im Zusammenhang mit der
Errichtung des GebΣudes m÷glich war. 3 Die erh÷hten Absetzungen
dⁿrfen jΣhrlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht
ⁿbersteigen. 4 Sie dⁿrfen nicht gewΣhrt werden, wenn fⁿr
dieselbe Ma▀nahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen
wird. 5 Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen
sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus, fⁿr die der Nutzungswert nicht mehr besteuert
wird, und liegen in den FΣllen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa
die Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann
der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit
gleichmΣ▀iger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die
Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden
Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Ma▀nahme vor dem 1.
Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r) nach denen Steuerpflichtige gr÷▀ere Aufwendungen
aa) fⁿr die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsverm÷gen
geh÷renden GebΣuden, die ⁿberwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur Erhaltung eines GebΣudes in einem f÷rmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder stΣdtebaulichen Entwicklungsbereich, die
fⁿr Ma▀nahmen im Sinne des º 177 des Baugesetzbuchs sowie fⁿr
bestimmte Ma▀nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines GebΣudes dienen, das wegen
seiner geschichtlichen, kⁿnstlerischen oder stΣdtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfⁿhrung sich
der Eigentⁿmer neben bestimmten Modernisierungsma▀nahmen
gegenⁿber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden
sind,
cc) zur Erhaltung von GebΣuden, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des GebΣudes als
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fⁿnf Jahre gleichmΣ▀ig verteilen k÷nnen. 2 In den
FΣllen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, da▀
der Erhaltungaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3
In den FΣllen von Doppelbuchstabe cc sind die
Denkmaleigenschaft des GebΣudes und die Voraussetzung, da▀ die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des GebΣudes als
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustΣndigen oder
von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens auf Antrag ein Abzug von
der Einkommensteuer fⁿr den Veranlagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung bis zur H÷he von 7,5 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgⁿter vorgenommen werden kann, wenn eine St÷rung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der UmsΣtze oder
der BeschΣftigung zur Folge hatte oder erwarten lΣ▀t,
insbesondere bei einem erheblichen Rⁿckgang der Nachfrage nach
Investitionsgⁿtern oder Bauleistungen. 2 Bei der Bemessung des
von der Einkommensteuer abzugsfΣhigen Betrags dⁿrfen nur
berⁿcksichtigt werden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgⁿtern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der ein Jahr nicht ⁿbersteigen darf
(Begⁿnstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgⁿtern, die innerhalb des Begⁿnstigungszeitraums
bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung
innerhalb des Begⁿnstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie
innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre
nach Ablauf des Begⁿnstigungszeitraums geliefert oder
fertiggestellt werden. 2 Soweit bewegliche Wirtschaftsgⁿter im
Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines
Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des
Begⁿnstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden,
dⁿrfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
Begⁿnstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und
Teilherstellungskosten berⁿcksichtigt werden,
cc) die Herstellungskosten von GebΣuden, bei denen innerhalb
des Begⁿnstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung
gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem
Ende des Begⁿnstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgⁿter im Sinne des º 6
Abs. 2 und Wirtschaftsgⁿter, die in gebrauchtem Zustand
erworben werden, aus. 3 Von der Begⁿnstigung k÷nnen au▀erdem
Wirtschaftsgⁿter ausgeschlossen werden, fⁿr die
Sonderabschreibungen, erh÷hte Absetzungen oder die
Investitionszulage nach º 19 des Berlinf÷rderungsgesetzes in
Anspruch genommen werden. 4 In den FΣllen der Doppelbuchstaben
bb und cc k÷nnen bei Bemessung des von der Einkommensteuer
abzugsfΣhigen Betrags bereits die im Begⁿnstigungszeitraum, im
Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf
eines Jahres nach dem Ende des Begⁿnstigungszeitraums
aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten
berⁿcksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann
insoweit schon fⁿr den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden,
in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet
worden sind. 5 ▄bersteigt der von der Einkommensteuer
abzugsfΣhige Betrag die fⁿr den Veranlagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so
kann der ⁿbersteigende Betrag von der Einkommensteuer fⁿr den
darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6
Entsprechendes gilt, wenn in den FΣllen der Doppelbuchstaben bb
und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits fⁿr
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7
Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die fⁿr den
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den
folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende
Einkommensteuer nicht ⁿbersteigen. 8 In den FΣllen des
Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Ma▀gabe, da▀ an
die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder
Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden
sind. 9 Werden begⁿnstigte Wirtschaftsgⁿter von Gesellschaften
im Sinne des º 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder
hergestellt, so
ist der abzugsfΣhige Betrag nach dem VerhΣltnis der
Gewinnanteile einschlie▀lich der Vergⁿtungen aufzuteilen. 10
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgⁿter,
die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfΣhigen
Betrags berⁿcksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von
der Einkommensteuer nicht gemindert. 11 Rechtsverordnungen auf
Grund dieser ErmΣchtigung bedⁿrfen der Zustimmung des
Bundestages. 12 DieZustimmung gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t) (weggefallen);
u) ⁿber Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgⁿtern
des Anlageverm÷gens, die der Forschung oder Entwicklung dienen
und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990
angeschafft oder hergestellt werden. 2 Voraussetzung fⁿr die
Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, da▀ die
beweglichen Wirtschaftsgⁿter ausschlie▀lich und die
unbeweglichen Wirtschaftsgⁿter zu mehr als 33 vom Hundert der
Forschung oder Entwicklung dienen. 3 Die Sonderabschreibungen
k÷nnen auch fⁿr Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden
GebΣuden, GebΣudeteilen, Eigentumswohnungen oder im
Teileigentum stehenden RΣumen zugelassen werden, wenn die
ausgebauten oder neu hergestellten GebΣudeteile zu mehr als 33
vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. 4 Die
Wirtschaftsgⁿter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn
sie verwendet werden
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen
Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art
(Grundlagenforschung) oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche ─nderungen dieser
Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5 Die Sonderabschreibungen k÷nnen im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens bis
zu insgesamt 40 vom Hundert,
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens,
die zu mehr als 66 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung
dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
die nicht zu mehr als 66 vom Hundert, aber zu mehr als 33 vom
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt
10 vom Hundert,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden GebΣuden,
GebΣudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
stehenden RΣumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
GebΣudeteile zu mehr als 66 vom Hundert der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
zu nicht mehr als 66 vom Hundert, aber zu mehr als 33 vom
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt
10 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6 Sie k÷nnen bereits
fⁿr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fⁿr
Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7 Die
Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
da▀ die Wirtschaftsgⁿter und die ausgebauten oder neu
hergestellten GebΣudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der
Forschung oder Entwicklung in einer inlΣndischen BetriebsstΣtte
des Steuerpflichtigen dienen;
v) (weggefallen);
w) ⁿber Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die in einem
inlΣndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und vor dem 1.
Januar 2000 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach º 5
ermitteln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall
der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere
Voraussetzung, da▀ das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember
1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres erworben worden ist. Die Sonderabschreibungen
k÷nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom
Hundert der Anschffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch
genommen werden. Sie k÷nnen bereits fⁿr Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und fⁿr Teilherstellungskosten zugelassen
werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung
zuzulassen, da▀ die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht
verΣu▀ert werden; fⁿr Anteile an einem Handelsschiff gilt dies
entsprechend. Die SΣtze 1 bis 5 gelten fⁿr Schiffe, die der
Seefischerei dienen, entsprechen. Fⁿr Luftfahrzeuge, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmΣ▀igen
Bef÷rderung von Personen oder Sachen im internationalen
Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen
Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die SΣtze 1 und 3 bis
5 mit der Ma▀gabe entsprechend, da▀ an die Stelle der
Eintragung in ein inlΣndisches Seeschiffsregister die
Eintragung in die Deutsche Luftfahrzeugrolle an die Stelle des
H÷chstsatzes von 40 vom Hundert ein H÷chstsatz von 30 vom
hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die Stelle des
Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x) ⁿber erh÷hte Absetzungen bei Herstellungskosten fⁿr
Modernisierungs- und Instandsetzungsma▀nahmen im Sinne des º
177 des Baugesetzbuchs sowie fⁿr bestimmte Ma▀nahmen, die der
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
GebΣudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
kⁿnstlerischen oder stΣdtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll, und zu deren Durchfⁿhrung sich der Eigentⁿmer neben
bestimmten Modernisierungsma▀nahmen gegenⁿber der Gemeinde
verpflichtet hat, die fⁿr GebΣude in einem f÷rmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder stΣdtebaulichen
Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist,
da▀ die Ma▀nahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden
sind. 2 Die erh÷hten Absetzungen dⁿrfen jΣhrlich 10 vom Hundert
der Aufwendungen nicht ⁿbersteigen;
y) ⁿber erh÷hte Absetzungen fⁿr Herstellungskosten an GebΣuden,
die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang
zur Erhaltung des GebΣudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, da▀
die Ma▀nahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.
2 Die Denkmaleigenschaft des GebΣudes und die Voraussetzung,
da▀ die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
GebΣudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zustΣndigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle nachzuweisen. 3 Die erh÷hten Absetzungen dⁿrfen jΣhrlich
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht ⁿbersteigen;
z) (aufgehoben)
3. die in º 3 Nr. 52, º 4a Abs. 1 Nr. 1, º 10 Abs. 5, º 19a
Abs. 9, º 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, º 26a Abs. 3, º 34c Abs.
7, º 46 Abs. 5 und º 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen
zu erlassen.
(2) 1 Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh÷hten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fⁿr Abnutzung in
fallenden JahresbetrΣgen ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden k÷nnen, wenn eine St÷rung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
erwarten lΣ▀t, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach
Investitionsgⁿtern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich
ⁿbersteigt. 2 Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und
erh÷hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fⁿr
Abnutzung in fallenden JahresbetrΣgen darf nur ausgeschlossen
werden
1. fⁿr bewegliche Wirtschaftsgⁿter, die innerhalb eines jeweils
festzusetzenden Zeitraums, der frⁿhestens mit dem Tage beginnt,
an dem die Bundesregierung ihren Beschlu▀ ⁿber die Verordnung
bekanntgibt, und der ein Jahr nicht ⁿbersteigen darf,
angeschafft oder hergestellt werden. 2 Fⁿr bewegliche
Wirtschaftsgⁿter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und
angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn
dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh÷hten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fⁿr Abnutzung in
fallenden JahresbetrΣgen nicht ausgeschlossen werden;
2. fⁿr bewegliche Wirtschaftsgⁿter und fⁿr GebΣude, die in dem
in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit
deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2 Als
Beginn der Herstellung gilt bei GebΣuden der Zeitpunkt, in dem
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3 Rechtsverordnungen auf Grund dieser ErmΣchtigung bedⁿrfen der
Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4 Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen
drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach
Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung
verweigert hat.
(3) 1 Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschlie▀lich des
Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom
Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschrΣnkt
Steuerpflichtigen
1. um h÷chstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden kann. 2 Der
Zeitraum, fⁿr den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht
ⁿbersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3
Voraussetzung ist, da▀ eine St÷rung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine
nachhaltige Verringerung der UmsΣtze oder der BeschΣftigung zur
Folge hatte oder erwarten lΣ▀t, insbesondere bei einem
erheblichen Rⁿckgang der Nachfrage nach Investitionsgⁿtern und
Bauleistungen oder Verbrauchsgⁿtern;
2. um h÷chstens 10 vom Hundert erh÷ht werden kann. 2 Der
Zeitraum, fⁿr den die Erh÷hung gilt, darf ein Jahr nicht
ⁿbersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3
Voraussetzung ist, da▀ eine St÷rung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
erwarten lΣ▀t, insbesondere, wenn die Nachfrage nach
Investitionsgⁿtern und Bauleistungen oder Verbrauchsgⁿtern das
Angebot wesentlich ⁿbersteigt.
2 Rechtsverordnungen auf Grund dieser ErmΣchtigung bedⁿrfen der
Zustimmung des Bundestages.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermΣchtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh÷rden der LΣnder
die Vordrucke fⁿr
a) (weggefallen)
b) die in º 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
c) die ErklΣrungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in º 39
Abs. 3 Satz 5 und º 39a Abs. 2 vorgesehenen AntrΣge,
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (º 41a Abs. 1), die
Lohnsteuerbescheinigung (º 41b Abs. 1 Satz 3),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (º 45a Abs. 1) und den
Freistellungsauftrag nach º 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
f) die Anmeldung der Abzugsteuer (º 50a),
g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom
Steuerabzug nach º 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und die Muster des Antrags auf Vergⁿtung
von K÷rperschaftsteuer (º 36b Abs. 3 ), der Lohnsteuerkarte (º
39) und der in º 45a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen
zu bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer ▄berschrift
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
º 51a.
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der
Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend
von º2 Abs. 6 unter Berⁿcksichtigung von KinderfreibetrΣgen in
allen FΣllen des º 32 festzusetzen wΣre.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage
die Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach
º 38c Abs. 1 Satz 5 fⁿr die Steuerklassen I, II und III ein
Kinderfreibetrag von 6264 Deutsche Mark und fⁿr die
Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3132 Deutsche Mark fⁿr
jedes Kind einbezogen wird, fⁿr das eine Kⁿrzung des
Kinderfreibetrags nach º 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht
kommt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach º 38x
aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage fⁿr
Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 KinderfreibetrΣgen gesondert
auszuweisen. º 38x Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemΣ▀. Bei der
Anwendung des º 39b fⁿr die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der
KinderfreibetrΣge ma▀gebend.
(3) Ist die Einkommensteuer fⁿr Einkⁿnfte, die dem Steuerabzug
unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden
solche Einkⁿnfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfa▀t, gilt dies fⁿr die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig
mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
zu entrichten; º 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Solange ein
Bescheid ⁿber die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht
erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere
Aufforderung nach Ma▀gabe der fⁿr die Zuschlagsteuern geltenden
Vorschriften zu entrichten. 3 º 240 Abs. 1 Satz 3 der
Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; º 254 Abs. 2 der
Abgabenordnung gilt insoweit sinngemΣ▀.
(5) 1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann
weder die Bemessungsgrundlage noch die H÷he des zu
versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2 Wird die
Bemessungsgrundlage geΣndert, Σndert sich die Zuschlagsteuer
entsprechend.
º 52.
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden
AbsΣtzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Ma▀gabe, da▀ diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der fⁿr
einen nach dem 31. Dezember 199a5 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezⁿge, die nach dem 31.
Dezember 1995 zuflie▀en.
(2) º 1a Abs. 1 ist fⁿr Staatsangeh÷rige eines Mitgliedstaates
der EuropΣischen Union auf Antrag auch fⁿr
VeranlagungszeitrΣume vor 1996 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskrΣftig sind; fⁿr
Staatsangeh÷rige und fⁿr das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands,
Norwegens, ╓sterreichs und Schwedens gilt dies ab dem
Veranlagungszeitraum 1994.
(2a) º 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995
(BGBI. I S. 1250 ) ist erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum
1995 anzuwenden.
(2b) º 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 ( BGBI. I S 2310 ) ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. º 3 Nr. 7 in der Fassung
des Gesetzes vom 27. September 1994 ( BGBI. I S 2624 ) ist
erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
(2c) Fⁿr Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz fⁿr
Kalenderjahre vor 1996, die nach dem 31. Dezember 1995
zuflie▀en, ist º 3 Nr. 24 in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung anzuwenden.
(2e) º 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. I S. 657 ) ist
vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals fⁿr das Kalenderjahr 1988
anzuwenden. Die Vorschrift ist fⁿr die Kalenderjahre 1989 bis
2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschⁿsse
bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989
erhalten hat, soweit die Vorteile nicht ⁿber die im
Kalenderjahr 1988 gewΣhrten Vorteile hinausgehen und soweit die
Zinszuschⁿsse zusΣtzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt werden.
(2f) º 3 Nr. 69 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober
1995 (BGBI. I S. 1250 ) ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
(3) º 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971
als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
(4) º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21.
Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310 ) ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. º 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8
Satz 4 ist auch fⁿr VeranlagungszeitrΣume vor 1992 anzuwenden,
soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskrΣftig sind, unter
dem Vorbehalt der Nachprⁿfung stehen oder die Steuer
hinsichtlich der AbzugsfΣhigkeit der festgesetzten Geldbu▀en
als Betriebsausgaben vorlΣufig festgesetzt worden ist.
(5) º 4d ist erstmals fⁿr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1995 beginnen. º 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
Satz 5 ist erstmals fⁿr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(6) Rⁿckstellungen fⁿr die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlΣ▀lich eines DienstjubilΣums dⁿrfen nur gebildet werden,
soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem
31. Dezember 1991 erwirbt. Bereits gebildete Rⁿckstellungen
sind in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden
Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit
mindestens je einem Drittel gewinnerh÷hend aufzul÷sen.
(7) º 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals fⁿr das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989
endet. º 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals auf Entnahmen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden.
º 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erstmals auf Einlagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.
(8) º 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist auf Gewinne, die bei der
VerΣu▀erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in
Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 31. Dezember 1995
beginnen und vor dem 1. Januar 1999 enden, in der folgenden
Fassung mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ abweichend von º 6b
Abs. 1 Satz 1 ein Betrag bis zur vollen H÷he des bei der
VerΣu▀erung entstandenen Gewinns abgezogen werden kann:
"5 . Anteilen an Kapitalgesellschaften,
a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft
hat, die nach dem Gesetz ⁿber
Unternehmensbeteiligungengesellschaften vom 17. Dezember 1986 (
BGBI. I S. 2488 ) anerkannt ist. Der Widerruf der Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung fⁿr die
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ÷ffentlich angeboten
worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der
Abgabenordnung;
b) soweit sie durch Erh÷hung des Kapitals dieser Gesellschaften
angeschafft werden, wenn die Gesellschaften ihren Sitz und ihre
GeschΣftsleitung im F÷rdergebiet nach º 1 Abs. 2 des
F÷rdergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der
Beteiligungen jeweils nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem
gegenwΣrtigen DienstverhΣltnis beschΣftigen, die Arbeitslohn,
Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen;
entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neugrⁿndung von
Kapitalgesellschaften angeschafft werden;
c) soweit sie durch Erh÷hung des Kapitals dieser Gesellschaften
angeschafft werden, wenn die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaften
(Beteiligungsgesellschaften ) als Unternehmensgegenstand
ausschlie▀lich
aa) den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die durch
Erh÷hung ihres Kapitals entstehen;
bb) den Erwerb von Mitunternehmeranteilen ( º 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ), die durch Einlagen der Kapitalgesellschaften
entstehen;
cc) die Verwaltung und die VerΣu▀erung der in den
Doppelbuchstaben aa und bb genannten Anteile oder
dd) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an Unternehmen
bestimmt, die genannten Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften oder Unternehmen ihren Sitz und ihre
GeschΣftsleitung im F÷rdergebiet nach º 1 Abs. 2 des
F÷rdergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der
Anteile, Mitunternehmeranteile oder stillen Beteiligungen nicht
mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwΣrtigen
DienstverhΣltnis beschΣftigen, die Arbeitslohn,
Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen. SpΣtestens
drei Monate nach dem Erwerb der Anteile an der
Beteiligungsgesellschaft mu▀ jeweils die Summe der
Anschaffungskosten aller von der Gesellschaft gehaltenen
Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
zuzⁿglich der von ihr als stiller Beteiligter geleisteten
Einlagen mindestens 90 vom Hundert ihres Eigenkapitals
umfassen. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch
Neugrⁿndung einer Beteiligungsgesellschaft angeschafft werden."
Ist in den FΣllen des Satzes 1 eine Rⁿcklage nach º 6b Abs. 3
Satz 1 von mehr als 50 vom Hundert des bei der VerΣu▀erung
entstandenen Gewinns gebildet worden, so ist ein Abzug nach º
6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ausgeschlossen; ist der
Steuerpflichtige keine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im
Sinne des Satzes 1 Buchstabe b und c genannten Anteile an
Kapitalgesellschaften erfolgen, die in den folgenden zwei
Wirtschaftsjahren angeschafft worden sind; sie ist spΣtestens
am Schlu▀ des zweiten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahrs gewinnerh÷hend aufzul÷sen.
(9) º 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens anzuwenden, die nach dem
29. Juli 19981 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei
beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des Anlageverm÷gens, die nach dem
31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder
hergestellt worden sind, ist º 7 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1981 ( BGBI. I S. 1249, 1560 ) weiter
anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgⁿtern des
Anlageverm÷gens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder
hergestellt worden sind, sind º 7 Abs. 2 Satz 2 und º 52 Abs. 8
und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. September 1974 ( BGBI. I S. 2165 ) weiter
anzuwenden.
(9a) º 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBI. I
S. 1267 ) geΣnderten Fassung ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. º 7 Abs. 4 und 5 in der
durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 ( BGBI. I S. 2434 )
geΣnderten Fassung ist erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum
1985 anzuwenden. º 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in
Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und º 52 Abs.
8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. I S.977; 1986 L S. 138
) sind weiter anzuwenden.
(10) º 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721 )
ist letztmals fⁿr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem
Wirtschaftsjahr vorangeht, fⁿr das º 15a erstmals anzuwenden
ist.
(11) º 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals fⁿr Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. º 7g Abs.
3 Satz 5 ist erstmals fⁿr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
(11a) º 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die zeitliche Begrenzung einer aus
beruflichen Anla▀ begrⁿndeten doppelten Haushaltsfⁿhrung auf
zwei Jahre auch fⁿr FΣlle einer bereits vor dem 1. Januar 1996
bestehenden doppelten Haushaltsfⁿhrung gilt.
(12) º 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals
fⁿr VertrΣge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990
abgeschlossen worden sind. º 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 Buchstabe
c ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprⁿche aus dem
Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder
Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, da▀ bis zu diesem Zeitpunkt die
Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte,
die Ansprⁿche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder
Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. º 10 Abs. 3 Nr. 4 in
der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBI. I S. 1014 ) ist erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum
1995 anzuwenden. º 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen
Einmalbeitrag, wenn dieser nach º 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe
abgezogen worden ist und nach dem 8. November 1991 ganz oder
zum Teil zurⁿckgezahlt wird.
(13) º 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste
des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden.
(14) Fⁿr nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991
hergestellt oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder
Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist º 10e des
Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. September 1990 (BGBI. I S. 1898 weiter anzuwenden. Fⁿr
nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in
diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen
ist º 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom
24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1322) geΣnderten Fassung weiter
anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist º 10e Abs. 1 bis 5 und 6
bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. I S. 297
) geΣnderten Fassung erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum 1991
bei Objekten im Sinne des º 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn
im Fall der Herstellung begonnen hat oder im Fall der
Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30.
September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der
Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen
worden ist. º 10e Abs. 5a ist erstmals bei in º 10e Abs. 1 und
2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der
Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31.
Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht
erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt
begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. º 10e Abs. 1 Satz 4
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 944 )
und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. I S. 2310 ) ist erstmals anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.
Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(14a) º 10g ist erstmals auf Aufwendungen fⁿr Ma▀nahmen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden
sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen fⁿr vor dem 1.
Januar 1992 abgeschlossene Ma▀nahmen nach º 7i oder 10f oder º
82i der Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung oder º 52 Abs.
21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit º 82i der Einkommensteuer-
Durchfⁿhrungsverordnung abgezogen, so kann er fⁿr den
restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das GebΣude oder den
GebΣudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen
Wohnzwecken nutzt, º 10g in Anspruch nehmen. Aufwendungen fⁿr
nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Ma▀nahmen, die
bereits fⁿr einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berⁿcksichtigt
worden sind, k÷nnen nicht in die Bemessungsgrundlage nach º 10g
einbezogen werden.
(15) º 13 Abs. 2 Nr. 2 und º 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 sind
letztmals fⁿr den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. sind im
Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen fⁿr die
von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des
Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen fⁿr die
Anwendung des º 13 Abs. 2 Nr. 2 und des º 13a Abs. 3 Nr. 4 und
Abs. 7 erfⁿllt, so sind diese Vorschriften letztmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsverm÷gen geh÷renden Grund und
Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eigenen wohnzwecken
oder eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach dem 31.
Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechen, wenn
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 erstellt
worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu
eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken
des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den
fΣllen der SΣtze 2 und 3 fⁿr einen Veranlagungszeitraum nach
dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, da▀ º
13 Abs. 2 Nr. 2 und º 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem
Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21
Satz 4 und 6 ist entsprechen anzuwenden. Im Fall des Satzes 4
gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die
Altenteilerwohnung sowie der dazugeh÷rende Grund und Boden zu
dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem º 13 Abs. 2 und º 13a
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den
anderen fΣllen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998. Der
Entnahmegewinn bleibt au▀er Ansatz. Werden nach dem 31.
Dezember 1986
1. die Wohnung und der dazugeh÷rende Grund und Boden entnommen
oder verΣu▀ert, bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten,
oder
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur
Nutzung ⁿberlassene Wohnung und der dazugeh÷rende Grund und
Boden vor dem 1. Januar 1999 fⁿr eigene Wohnzwecke oder fⁿr
Wohnzwecke oder fⁿr Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
so bleibt der Entnahme oder VerΣu▀erungsgewinn ebenfalls au▀er
Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen
vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentⁿmers des Betriebs
oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 6
oder unter Nummer 1 fallen. Die SΣtze 1 bis 8 sind auch
anzuwenden, wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm÷gen geh÷rt
hat und einem Dritten unentgeltlich ⁿberlassen worden ist; die
Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugeh÷rende Grund und
Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der
Nutzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Wird Grund und
Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, da▀ auf
diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder
eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der
Entnahmegewinn ebenfalls au▀er Ansatz; der Steuerpflichtige
kann die Regelung nur fⁿr eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung und fⁿr eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. hat
das Grundstⁿck im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem
gewerblichen oder einem der selbstΣndigen Arbeit dienenden
Betriebsverm÷gen geh÷rt, so gelten die SΣtze 6 bis 10
sinngemΣ▀. Bei einem GebΣude oder GebΣudeteil des
Betriebsverm÷gens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die SΣtze 2 bis 8 auch
ⁿber das in den SΣtzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus
anzuwenden.
(16f) Fⁿr die erstmalige Anwendung des º 13 Abs. 5 und des º 18
Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemΣ▀.
(17) º 14a ist erstmals fⁿr VerΣu▀erungen und Entnahmen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 vorgenommen worden
sind. ist º 14a in den vor dem 1. Januar 1996 geltenden
Fassungen anzuwenden.
(18) º 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals fⁿr das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991
endet. Bereits gebildete Pensionsrⁿckstellungen sind spΣtestens
in der Schlu▀bilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31.
Dezember 1991 endet, in voller H÷he gewinnerh÷hend aufzul÷sen.
(19) º 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem
nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr
entstehen. Die gilt nicht
1. fⁿr Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 er÷ffneten
Betrieb entstehen, Sonderabschreibungen nach º 82f der
Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung k÷nnen nur in dem
Umfang berⁿcksichtigt werden, in dem sie nach º 82f Abs. 5 und
Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I S.
2443 ) zur Entstehung oder Erh÷hung von Verlusten fⁿhren
durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines
Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist º 15a auf
Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder
Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des
Betriebs wirtschaftlich zusammenhΣngen und in nach dem 31.
Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
2. fⁿr Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Betrieb einer in Berlin (West) gelegenen BetriebsstΣtte des
Hotel- oder GaststΣttengewerbes, die ⁿberwiegend der
Beherbergung dient, entstehen,
3. fⁿr Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der
Verwaltung von GebΣuden entstehen, die mit ÷ffentlichen Mitteln
im Sinne des º 6 Abs. 1 oder nach º 88 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit ÷ffentlichen Mitteln im
Sinne des º 4 Abs. 1 oder nach º 51a des Wohnungsgesetzes fⁿr
das Saarland, gef÷rdert sind,
4. fⁿr Verluste, soweit sie
a) durch Sonderabschreibungen nach º 82f der Einkommensteuer-
Durchfⁿhrungsverordnung,
b) durch Absetzungen fⁿr Abnutzung in fallenden JahresbetrΣgen
nach º 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den
Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
erworbenen Seeschiffen die in einem inlΣndischen
Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom
Hundert durch mittel finanziert werden, die weder unmittelbar
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu
dessen Betriebsverm÷gen das Schiff geh÷rt.
º 15a ist erstmals anzuwenden
1. in den FΣllen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in
nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen, in den fΣllen der Nummer 1 tritt an die Stelle des
31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die
Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inlΣndischen
Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste
erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31.
Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979
er÷ffnet worden ist,
2. in den fΣllen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach
dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
3. in den FΣllen des Satzes 2 Nr. 4
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehenden, wenn die Gesellschaft das
Schiff nach dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt oder
mit seiner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in
dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4
oder nach º 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfΣhig oder abzugsfΣhig
sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten
Einlage ⁿbersteigen, ist º 15a auf Verluste anzuwenden, die in
nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen; das Eineinhalbfache ermΣ▀igt sich fⁿr Verluste, die
in nach dem 31 Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten
Einlage.
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer,
dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und
dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf
Grund von Ausgleichs- oder abzugsfΣhigen Verlusten negativ
geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem
solchen Fall die Gesellschaft aufgel÷st, so gilt der Betrag,
den der Mitunternehmer nicht ausgleichen mu▀, als
VerΣu▀erungsgewinn im Sinne des º 16. in H÷he der nach Satz 4
als Gewinn zuzurechnenden BetrΣge sind bei den anderen
Mitunternehmern unter Berⁿcksichtigung der fⁿr die Zurechnung
von Verlusten geltenden GrundsΣtze Verlustanteile anzusetzen.
Bei der Anwendung des º 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu
berⁿcksichtigen, auf die º 15a Abs. 1 anzuwenden ist.
(19a) º 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals auf
VerΣu▀erungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
erfolgen. º 16 Abs. 4 ist erstmals auf VerΣu▀erungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der
Steuerpflichtige bereits fⁿr VerΣu▀erungen vor dem 1. Januar
1996 VerΣu▀erungsfreibetrΣge in Anspruch genommen, bleiben
diese unberⁿcksichtigt.
(19b) Fⁿr die Anwendung des º 19a Abs. 1 Satz 2 ist º 17 Abs. 5
Satz 1 des Fⁿnften Verm÷gensbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. MΣrz 1994 (BGBI. I Steuerpflichtigen.
406) sinngemΣ▀ anzuwenden.
(20) º 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Zinsen
aus VersicherungsvertrΣgen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Fⁿr die Anwendung des
º 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. I Steuerpflichtigen. 297) gilt Absatz 12 Satz 3
entsprechend. Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem
Anteilseigner zusteht, ist º 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und Abs. 2a erstmals in den FΣllen anzuwenden, in denen die
Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem
31. Dezember 1993 erfolgt. º 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Stⁿckzinsen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994 gezahlt werden.
(21) º 21 Abs. 2 Satz 1 und º 21a sind letztmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. haben bei einer Wohnung
im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen fⁿr die
Ermittlung des Nutzungswerts als ▄berschu▀ des Mietwerts ⁿber
die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist
º 21 Abs. 2 Satz 1 fⁿr die folgenden VeranlagungszeitrΣume, in
denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden, der
Nutzungswert ist insoweit bis einschlie▀lich
Veranlagungszeitraum 1998 nach º 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der
Steuerpflichtigen kann fⁿr einen Veranlagungszeitraum nach dem
Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, da▀ Satz 2
ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.
Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die
Voraussetzungen fⁿr die Inanspruchnahme von erh÷hten
Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwendung,
k÷nnen die den erh÷hten Absetzungen entsprechenden BetrΣge wie
Sonderausgaben bis einschlie▀lich des Veranlagungszeitraums
abgezogen werden, in dem der Steuerpflichtige die erh÷hten
Absetzungen letztmals hΣtte in Anspruch nehmen k÷nnen.
Entsprechendes gilt fⁿr Aufwendungen nach º 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit º 82a Abs. 3 der
Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung in der jeweils
anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erh÷hten Absetzungen
berechtigen wⁿrden und die der Steuerpflichtigen nicht in die
Bemessungsgrundlage des º 10 e einbezogen hat, so k÷nnen die
Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden
neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom hundert wie
Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt entsprechend fⁿr
Herstellungskosten im Sinne der ºº 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes und fⁿr Aufwendungen im Sinne des º 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit º 82a Abs. 3 der
Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung in der jeweils
anzuwendenden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend fⁿr
Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem
1. Januar 1991 aufgewendet werden um im Fall der Vermietung
nach º 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit º
82g oder º 82i der Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung in
der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erh÷hten
Absetzungen berechtigen wⁿrden. Die SΣtze 6 und 7 sind in den
FΣllen des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(21a) º 22 Nr. 4 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a in der Fassung
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist
erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(22) º 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf VerΣu▀erungsgeschΣfte
anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut
nach dem 31. Juli 1995 anschafft und verΣu▀ert.
(22a) º 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
a) fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1997 und 1998 mit der Ma▀gabe,
da▀ an die Stelle des Betrags von 12000 Deutsche Mark der
Betrag von 12360 Deutsche Mark tritt, und
b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Ma▀gabe, da▀ an die
Stelle des Betrags von 12000 Deutsche Mark der Betrag von 13020
Deutsche Mark tritt.
822b) º 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1997 und 1998 in der folgenden
Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemi▀t sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie betrΣgt vorbehaltlich der ºº 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fⁿr das zu
versteuernde Einkommen
1. bis 12365 Deutsche Mark; (Grundfreibetrag): 0;
2. von 12366 Deutsche Mark bis 58643 Deutsche Mark:
(91,19*y+2590)*y;
3. von 58644 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark:
(151,96*z+3434)*z+13938;
4. von 120042 Deutsche Mark an:
0,53*x-22843.
"y" ist ein Zehntausenstel des 12312 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "z" ist ein Zehntausenstel des 58590 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde
Einkommen.";
2. fⁿr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
VeranlagungszeitrΣume in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemi▀t sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie betrΣgt vorbehaltlich der ºº 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fⁿr zu versteuernde
Einkommen
1. bis 13067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;
2. von 13068 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche Mark:
(101,22*y+2590)*y;
3. von 66366 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark:
(151,93*z+3669)*z+16679;
4. von 120042 Deutsche Mark an:
0,53*x-22844.
"y" ist ein Zehntausenstel des 13041 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "z" ist ein Zehntausenstel des 66312 Deutsche Mark
ⁿbersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde
Einkommen.";
(22c) º 32a Abs. 4 ist anzuwenden
1. fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1997 und 1998 in der folgenden
Fassung:
"(4) Fⁿr zu versteuernde Einkommen bis 120041 Deutsche Mark
ergibt sich die nach den AbsΣtzen 1 bis 3 berechnete tarifliche
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefⁿgten Anlage 4 (
Einkommensteuer-Grundtabelle).";
2. fⁿr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
VeranlagungszeitrΣume in der folgenden Fassung:
"(4) Fⁿr zu versteuernde Einkommen bis zu 120041 Deutsche Mark
ergibt sich die nach den AbsΣtzen 1 bis 3 berechnete tarifliche
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefⁿgten Anlage 5 (
Einkommensteuer-Grundtabelle).";
(22d) º 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
1. fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1997 und 1998 in der folgenden
Fassung:
Fⁿr zu versteuernde Einkommen bis zu 240083 Deutsche Mark
ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefⁿgten Anlage 2.4a (
Einkommensteuer-Grundtabelle).";
2. fⁿr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
VeranlagungszeitrΣume in der folgenden Fassung:
"(4) Fⁿr zu versteuernde Einkommen bis zu 240083 Deutsche Mark
ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefⁿgten Anlage 5a (
Einkommensteuer-Grundtabelle).";
(23) º 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. º 32b Abs. 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist
auch auf vor dem Veranlagunszeitraum 1996 erzielte Einkⁿnfte im
sinne des º 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden, soweit diese
ansonsten bei der Berechnung des Steuersatzes fⁿr
VeranlagungszeitrΣume ab 1996 einzubeziehen wΣren.
(24) º33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995
(BGBI. I S. 1250) geΣnderten Fassung ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
825) º 34c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkⁿnften
zugrundeliegenden RechtsgeschΣft vor dem 11. November 1993
abgeschlossen worden ist.
(2a6) º 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der Abzug der den erh÷hten Absetzungen
nach º 7b oder nach º 15 des Berlinf÷rderungsgesetzes
entsprechenden BetrΣge wie Sonderausgaben als die
Inanspruchnahme erh÷hter Absetzungen nach º 34f gilt. º 34f
Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der
Steuerbegⁿnstigung nach º 10e Abs. 1 bis 5 oder nach º 15b des
Berlinf÷rderungsgesetzes fⁿr nach dem 31. Dezember 1990
hergestellte oder angeschaffte Objekte. fⁿr nach dem 31.
Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder
angeschaffte Objekte ist º 34f Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. º 34f Abs. 3
und 4 Satz 2 in der Fassung 1992 (BGBI. I S. 297)ist erstmals
anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegⁿnstigung nach º
10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. I S. 297). º 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals
anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegⁿnstigung nach º
10e Abs. 1 bis 5 oder nach º 15b des Berlinf÷rderungsgesetzes
fⁿr nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte
Objekte.
(27) º 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S.
1569) gelten erstmals
a) fⁿr Ausschⁿttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlu▀ fⁿr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993
endenden Wirtschaftsjahr der ausschⁿttenden K÷rperschaft
erfolgen, und
b) fⁿr andere Ausschⁿttungen und sonstige Leistungen, die in
dem letzen vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der
ausschⁿttenden K÷rperschaft erfolgen.
Fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1993 und 1994 ist weiter
Voraussetzung fⁿr die Anwendung des Satzes 1, da▀ eine
Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach º 36 Abs. 2 Nr. 3
Satz 1 und 2 anrechenbare K÷rperschaftssteuer in H÷he von 3/7
sowie die H÷he der Leistung, fⁿr die der Teilbetrag im Sinne
des º 30 Abs. 2 Nr. 1 des K÷rperschaftssteuergesetzes als
verwendet gilt, ausweist.
(28) º 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals fⁿr den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Fⁿr
negative Einkⁿnfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei
Inanspruchnahme erh÷hter Absetzungen nach 3 14c oder º 14d des
Berlinf÷rderungsgesetzes entstehen, ist º 37 Abs. 3 Satz 9 nur
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen fⁿr die Inanspruchnahme
der erh÷hten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990
eingetreten sind.
(28a) Fⁿr die VeranlagungszeitrΣume 1997 und 1998 ist º 38c
Abs. 1 Satz 4 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ an die Stelle des
Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag von 63342 Deutsche
Mark tritt. Fⁿr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden
VeranlagungszeitrΣume ist º 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Ma▀gabe
anzuwenden, da▀ an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche
Mark der Betrag von 64 476 Deutsche Mark tritt.
(28b) Fⁿr VeranlagungszeitrΣume ab 1997 ist º 39 mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a an die
Stelle des Betrags von 261 Deutsche Mark der Betrag von 288
Deutsche Mark, in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b an die stelle des
Betrags von 522 Deutsche Mark der Betrag von 576 Deutsche Mark
und in Absatz 3a Satz 1 an die Stelle des Betrags von 261
Deutsche Mark der Betrag von 288 Deutsche Mark und an die
Stelle des Betrags von 522 Deutsche Mark der Betrag von 576
Deutsche Mark tritt.
(29) Bei der VerΣu▀erung oder Einl÷sung von Wertpapieren und
Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 1994 von der die
KapitalertrΣge auszahlenden Stelle fⁿr den GlΣubiger erworben
oder an ihn verΣu▀ert und seitdem verwahrt oder verwaltet
worden sind, bemi▀t sich der Steuerabzug nach dem Unterschied
zwischen dem Entgelt fⁿr den Erwerb und den Einnahmen aus der
VerΣu▀erung oder Einl÷sung der Wertpapiere und
Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder
Kapitalforderungen nicht lΣnger als ein Jahr ist oder ein Fall
des º 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt
letztmals fⁿr KapitalertrΣge, die vor dem f1. August 1994
zuflie▀en. Bei der VerΣu▀erung oder Einl÷sung von Wertpapieren
und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung
oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet
werden k÷nnen, bemi▀t sich der Steuerabzug nach den bis zum 31.
Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1.
Januar 1994 ernittiert worden sind; dies gilt nicht fⁿr
besonders in Rechnung gestellte Stⁿckzinsen. º 43a Abs. 2 bis 4
in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 ((BGBI. I S.
1749) ist erstmals auf KapitalertrΣge anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1994 zuflie▀en.
(29a) º 44a Abs. 5, º 44b Abs. 1 Satz 1 sowie º 45a Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 sind erstmals auf KapitalertrΣge anzuwenden, die nach
dem 21. Oktober 1995 zuflie▀en.
(30) º 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(31) Fⁿr die Anwendung des º 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt Absatz
2 entsprechend.
(31a) Fⁿr VeranlagungszeitrΣume ab 1997 ist º 51a Abs. 2a Satz
1 mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ an die Stelle des Betrags von
6264 Deutsche Mark der Betrag von 6912 Deutsche Mark und an die
Stelle des Betrags von 3132 Deutsche Mark der Betrag von 3456
Deutsche Mark tritt.
(32) Die ºº 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind
weiter anzuwenden.
(32a) Ab dem Veranlagungszeitraum 1997 in º 66 Abs. 1 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
"(1) Das Kindergeld betrΣgt fⁿr das erste und zweite Kind
jeweils 220 Deutsche Mark, fⁿr das dritte Kind 300 Deutsche
Mark und fⁿr das vierte und jedes weitere Kind 350 Deutsche
Mark monatlich."
(33) Die Anlage 7 ( zu º 44d ) in der Fassung des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) gilt erstmals fⁿr den
Veranlagungszeitraum 1995.
º 52a.
(weggefallen)
º 53.
(weggefallen)
º 54.
(weggefallen)
º 55.
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn fⁿr das
Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fΣllt, nicht nach º 5
zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des
30. Juni 1970 zu ihrem Anlageverm÷gen geh÷rt hat, als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (º 4 Abs. 3 Satz 4 und º
6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den AbsΣtzen 2
bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und
forstwirtschaftlichen Verm÷gen (º 33 Abs. 1 Satz 1
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Dezember 1965 - BGBl I S. 1861 -, zuletzt geΣndert durch das
BewertungsΣnderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBl I S.
1157) geh÷renden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den
Nutzungen und Wirtschaftsgⁿtern (º 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz)
am 1. Juli 1970 ma▀gebend; dabei sind die Hof- und
GebΣudeflΣchen sowie die HausgΣrten im Sinne des º 40 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung
einzubeziehen. 2 Es sind anzusetzen:
1. 1 Bei FlΣchen, die nach dem BodenschΣtzungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8,
ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geΣndert durch
Artikel 95 Nr. 4 des Einfⁿhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), zu schΣtzen sind, fⁿr jedes
katastermΣ▀ig abgegrenzte Flurstⁿck der Betrag in Deutscher
Mark, der sich ergibt, wenn die fⁿr das Flurstⁿck am 1. Juli
1970 im amtlichen Verzeichnis nach º 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene
Ertragsme▀zahl vervierfacht wird. 2 Abweichend von Satz 1 sind
fⁿr FlΣchen der Nutzungsteile
a) Hopfen, Spargel, Gemⁿsebau und Obstbau
4,00 Deutsche Mark je
Quadratmeter,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
5,00 Deutsche Mark je
Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenⁿber
bis zum 30. Juni 1972 eine ErklΣrung ⁿber die Gr÷▀e, Lage und
Nutzung der betreffenden FlΣchen abgibt,
2. fⁿr FlΣchen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
3. fⁿr FlΣchen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich
unter Berⁿcksichtigung der ma▀gebenden Lagenvergleichszahl
(Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, º 39 Abs. 1 Satz 3
und º 57 Bewertungsgesetz), die fⁿr ausbauende Betriebsweise
mit Fa▀weinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden
Tabelle ergibt:
------------------------------------------------------
Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag je Quadratmeter
in DM
------------------------------------------------------
bis 20 2,50
21 bis 30 3,50
31 bis 40 5,00
41 bis 50 7,00
51 bis 60 8,00
61 bis 70 9,00
71 bis 100 10,00
ⁿber 100 12,50
4. fⁿr FlΣchen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je
Quadratmeter
1,00
Deutsche Mark,
5. fⁿr HofflΣchen, GebΣudeflΣchen und HausgΣrten im Sinne des º
40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter
5,00
Deutsche Mark,
6. fⁿr FlΣchen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,25
Deutsche Mark,
7. fⁿr FlΣchen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50
Deutsche Mark,
8. fⁿr FlΣchen des Unlandes je Quadratmeter 0,10
Deutsche Mark.
(3) 1 Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in
dem Ertragsme▀zahlen ausgewiesen sind, so ist der
Ausgangsbetrag in sinngemΣ▀er Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1
Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsme▀zahl
der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln,
die die Grundlage fⁿr die Hauptfeststellung des Einheitswerts
auf den 1. Januar 1964 bildet. 2 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt
unberⁿhrt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm÷gen
geh÷renden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1. 1 Fⁿr unbebaute Grundstⁿcke der auf den 1. Januar 1964
festgestellte Einheitswert. 2 Wird auf den 1. Januar 1964 kein
Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des
Grundstⁿcks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970
verΣndert, so ist der Wert ma▀gebend, der sich ergeben wⁿrde,
wenn das Grundstⁿck nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und
nach den WertverhΣltnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wΣre;
2. fⁿr bebaute Grundstⁿcke der Wert, der sich nach Nummer 1
ergeben wⁿrde, wenn das Grundstⁿck unbebaut wΣre.
(5) 1 Weist der Steuerpflichtige nach, da▀ der Teilwert fⁿr
Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 h÷her
ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag
des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. 2 Der Antrag ist bis zum 31.
Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das fⁿr die
Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zustΣndig ist. 3 Der
Teilwert ist gesondert festzustellen. 4 Vor dem 1. Januar 1974
braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5 Die
Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
ⁿber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gelten entsprechend.
(6) 1 Verluste, die bei der VerΣu▀erung oder Entnahme von Grund
und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dⁿrfen bei der
Ermittlung des Gewinns in H÷he des Betrags nicht berⁿcksichtigt
werden, um den der VerΣu▀erungspreis oder der an dessen Stelle
tretende Wert nach Abzug der VerΣu▀erungskosten unter dem
Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2 Entsprechendes gilt bei
Anwendung des º 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach º 4 Abs. 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine
Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5
ma▀gebenden Wert anzusetzen.
º 56.
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz
oder ihren gew÷hnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen
Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt im bisherigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. º 7 Abs. 5 ist auf GebΣude anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember
1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2. º 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die
Anwendung einzelner Vorschriften fⁿr VeranlagungszeitrΣume oder
Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.
º 57.
(1) Die ºº 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die ºº 76,
78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung
sowie die ºº 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf
TatbestΣnde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990
verwirklicht worden sind.
(2) Die ºº 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die ºº 81, 82d, 82g
und 82i der Einkommensteuer-Durchfⁿhrungsverordnung sind nicht
auf TatbestΣnde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des º 7g Abs. 2 Nr. 1, des º 13a Abs. 4
und 8 und des º 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom ma▀gebenden
Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den
darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach º 125
des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1 º 10d Abs. 1 ist mit der Ma▀gabe anzuwenden, da▀ der
Sonderausgabenabzug erstmals von dem fⁿr die zweite HΣlfte des
Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der
Einkⁿnfte vorzunehmen ist. 2 º 10d Abs. 2 und 3 ist auch fⁿr
Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum
1990 entstanden sind.
(5) º 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezⁿge anzuwenden, die auf
Grund des Gesetzes ⁿber RechtsverhΣltnisse der Abgeordneten der
Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai
1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) º 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet fⁿr die zweite HΣlfte
des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer
anzuwenden.
º 58.
(1) Die Vorschriften ⁿber Sonderabschreibungen nach º 3 Abs. 1
des SteuerΣnderungsgesetzes vom 6. MΣrz 1990 (GBl. I Nr. 17 S.
136) in Verbindung mit º 7 der Durchfⁿhrungsbestimmung zum
Gesetz zur ─nderung der Rechtsvorschriften ⁿber die Einkommen-,
K÷rperschaft- und Verm÷gensteuer - SteuerΣnderungsgesetz - vom
16. MΣrz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgⁿter
weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem
1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1 Rⁿcklagen nach º 3 Abs. 2 des SteuerΣnderungsgesetzes vom
6. MΣrz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit º 8 der
Durchfⁿhrungsbestimmung zum Gesetz zur ─nderung der
Rechtsvorschriften ⁿber die Einkommen-, K÷rperschaft- und
Verm÷gensteuer - SteuerΣnderungsgesetz - vom 16. MΣrz 1990
(GBl. I Nr. 21 S. 195) dⁿrfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990
zulΣssigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem
Zeitpunkt fortgefⁿhrt werden. 2 Sie sind spΣtestens im
Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkⁿnfteerh÷hend
aufzul÷sen. 3 Sind vor dieser Aufl÷sung begⁿnstigte
Wirtschaftsgⁿter angeschafft oder hergestellt worden, sind die
in Rⁿcklage eingestellten BetrΣge von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzuziehen; die Rⁿcklage ist in H÷he des
abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung
oder Herstellung gewinn- oder sonst einkⁿnfteerh÷hend
aufzul÷sen.
(3) Die Vorschrift ⁿber den Steuerabzugsbetrag nach º 9 Abs. 1
der Durchfⁿhrungsbestimmung zum Gesetz zur ─nderung der
Rechtsvorschriften ⁿber die Einkommen-, K÷rperschaft- und
Verm÷gensteuer - SteuerΣnderungsgesetz - vom 16. MΣrz 1990
(GBl. I Nr. 21 S. 195) ist fⁿr Steuerpflichtige weiter
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine BetriebsstΣtte
begrⁿndet haben, wenn sie von dem Tag der Begrⁿndung der
BetriebsstΣtte an zwei Jahre lang die TΣtigkeit ausⁿben, die
Gegenstand der BetriebsstΣtte ist.
º 59.
(weggefallen)
º 60.
(weggefallen)
º 61.
(aufgehoben)
X. Kindergeld
º 62.
(1) Fⁿr Kinder im Sinne des º 63 hat Anspruch auf Kindergeld
nach diesem Gesetz wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew÷hnlichen Aufenthalt
hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach º 1 Abs. 2 unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig ist
oder
b) nach º 1 Abs. 3 als unbeschrΣnkt einkommensteuerpflichtig
behandelt wird.
(2) Ein AuslΣnder hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
ist. Ein auslΣndischer Arbeitnehmer, der zur vorⁿbergehenden
Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch
auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur
Bundesanstalt fⁿr Arbeit unterliegende oder nach º 169c Nr. 1
des Arbeitsf÷rderungsgesetzes beitragsfreie BeschΣftigung als
Arbeitnehmer ausⁿbt.
º 63.
(1) Als Kinder werden berⁿcksichtigt
1. Kinder im sinne des º 32 Abs. 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder
seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
º 32 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend, Kinder, die weder einen
Wohnsitz noch ihren gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland haben,
werden nicht berⁿcksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt
eines Berechtigten im Sinne des º 62 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu bestimmen, da▀ einem Berechtigten, der im Inland
erwerbstΣtig ist oder sonst seine hauptsΣchlichen Einkⁿnfte
erzielt, fⁿr seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz
bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten
ist, soweit dies mit Rⁿcksicht auf die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten fⁿr Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf
die dort gewΣhrten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
geboten ist.
º 64.
(1) Fⁿr jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld
gezahlt.
(2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen
gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist
ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem
Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Gro▀eltern
aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den
Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt
das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den
Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen
Haushalt von Eltern und Gro▀eltern, so wird das Kindergeld
vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen
Gro▀elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenⁿber der
zustΣndigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten
aufgenommen. so erhΣlt das Kindergeld derjenige, der dem Kind
eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind
Unterhaltsrenten, so erhΣlt das Kindergeld derjenige, der dem
Kind die h÷chste Unterhaltsrente zahlt. werden gleich hohe
Unterhaltsrenten gezahlt, so bestimmen die Berechtigten
untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. wird eine
Bestimmung nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten
dem Kind Unterhalt, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
º 65.
(1) Kindergeld wird nicht fⁿr ein Kind gezahlt, fⁿr das eine
der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wΣre:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
Kinderzuschⁿsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Leistungen fⁿr Kinder, die im Ausland gewΣhrt werden und dem
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen
vergleichbar sind,
3. Leistungen fⁿr Kinder, die von einer Zwischen- oder
ⁿberstaatlichen Einrichtung gewΣhrt werden und dem Kindergeld
vergleichbar sind.
Soweit es fⁿr die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes
auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen
nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. ⁿbt ein Berechtigter eine
der Beitragspflicht zur Bundesanstalt fⁿr Arbeit unterliegende
oder nach º 169c Nr. 1 des Arbeitsf÷rderungsgesetzes
beitragsfreie BeschΣftigung als Arbeitnehmer aus oder steht er
im Inland in einem ÷ffentlich-rechtlichen Dienst- oder
AmtsverhΣltnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld fⁿr ein
Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rⁿcksicht darauf
ausgeschlossen, da▀ sein Ehegatte als Beamter,
Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der europΣischen
Gemeinschaften fⁿr das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den FΣllen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld
nach º 66, wird Kindergeld in H÷he des Unterschiedsbetrages
gezahlt, wenn er mindestens 10 Deutsche Mark betrΣgt.
º 66.
(1) Das Kindergeld betrΣgt fⁿr das erste und zweite Kind
jeweils 200 Deutsche Mark, fⁿr das dritte Kind 300 Deutsche
Mark und fⁿr das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350
Deutsche Mark monatlich.
(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen erfⁿllt sind, bis zum Ende des
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) Das Kindergeld wird rⁿckwirkend nur fⁿr die letzten sechs
Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf
Kindergeld eingegangen ist.
(4) Entsteht oder erh÷ht sich ein Anspruch auf Kindergeld durch
eine mit Rⁿckwirkung erlassene Rechtsverordnung, so gilt ein
hierauf gerichteter Antrag als am tage des Inkrafttretens der
Rechtsverordnung gestellt, wenn er innerhalb der ersten sechs
Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die
Rechtsverordnung verkⁿndet ist.
º 67.
(1) Das Kindergeld ist bei der ÷rtlich zustΣndigen
Familienkasse schriftlich zu beantragen,. Den Antrag kann au▀er
dem Berechtigten auch stellen wer ein berechtigtes Interesse an
der Leistung des Kindergeldes hat.
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann
weiterhin berⁿcksichtigt, wenn der Berechtigte der zustΣndigen
Familienkasse schriftlich anzeigt, da▀ die Voraussetzungen des
º 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.
º 68.
(1) Wer Kindergeld beantragt oder erhΣlt, hat ─nderungen in den
VerhΣltnissen, die fⁿr die Leistung erheblich sind oder ⁿber
die im Zusammenhang mit der Leistung ErklΣrungen abgegeben
worden sind, unverzⁿglich der zustΣndigen Familienkasse
mitzuteilen.
(2) Soweit es zur Durchfⁿhrung des º 63 erforderlich ist, hat
der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten
Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung
ⁿber den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben
sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag
auszustellen.
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld
auszahlende Stelle eine Bescheinigung ⁿber das im Kalenderjahr
ausgezahlte Kindergeld.
º 69.
Die Meldebeh÷rden ⁿbermitteln in regelmΣ▀igen AbstΣnden den
Familienkassen nach Ma▀gabe einer auf Grund des º 20 Abs. 1 des
Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die
in º 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten
aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von
minderjΣhrigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder,
soweit die Daten nach ihrer Art fⁿr die Prⁿfung der
RechtmΣ▀igkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
º 70.
(1) Das Kindergeld nach º 62 wird von der Familienkasse durch
Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit nichts anderes
bestimmt ist. º 157 der Abgabenordnung gilt nicht, soweit
1. dem Antrag entsprochen wird,
2. der Berechtigte anzeigt, da▀ die Voraussetzungen fⁿr die
Berⁿcksichtigung eines Kindes nicht mehr erfⁿllt sind, oder
3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne da▀ eine Anzeige
nach º 67 Abs. 2 erstattet ist.
(2) Soweit in den VerhΣltnissen, die fⁿr die Zahlung des
Kindergeldes erheblich sind, ─nderungen eintreten, ist die
Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der
─nderung der VerhΣltnisse aufzugeben oder zu Σndern.
º 71.
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
º 72.
(1) Steht Personen, die
1. in einem ÷ffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder
AusbildungsverhΣltnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
oder
2. Versorgungsbezⁿge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder GrundsΣtzen erhalten oder
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder einer Stiftung des ÷ffentlichen Rechts
sind, einschlie▀lich der zu ihrer Berufsausbildung
BeschΣftigten,
Kindergeld nach Ma▀gabe dieses Gesetzes zu, wird es von den
K÷rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ÷ffentlichen
Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Die genannten juristischen
Personen sind insoweit Familienkasse.
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Telekom AG obliegt die Durchfⁿhrung dieses Gesetzes
fⁿr ihre jeweiligen Beamten und VersorgungsempfΣnger in
Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht fⁿr Personen, die ihre Bezⁿge oder
Arbeitsentgelt
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der
Religionsgesellschaften des ÷ffentlichen Rechts oder
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem
diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband
angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt
erhalten.
(4) Die AbsΣtze 1 und 2 gelten nicht fⁿr Personen, die
voraussichtlich nicht lΣnger als sechs Monate in den Kreis der
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten
eintreten.
(5) Obliegt mehreren RechtstrΣgern die Zahlung von Bezⁿgen oder
Arbeitsentgelt ( Absatz 1 Satz 1 ) gegenⁿber einem
Berechtigten, so ist fⁿr die Durchfⁿhrung dieses Gesetzes
zustΣndig:
1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezⁿgen mit anderen
Bezⁿgen oder Arbeitsentgelt der RechtstrΣger, dem die Zahlung
der anderen Bezⁿge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
2. Bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 bezeichneten RechtsverhΣltnisse der RechtstrΣger, dem die
Zahlung der neuen Versorgungsbezⁿge im Sinne der
beamtenrechtlichen Ruhevorschriften obliegt;
3. Bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr.
3) mit Bezⁿgen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten RechtsverhΣltnisse der RechtstrΣger, dem die
Zahlung dieser Bezⁿge obliegt;
4. Bei Zusammentreffen mehrere Arbeitsentgelte ( Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 ) der RechtstrΣger, dem die Zahlung des h÷heren
Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich
hoch sind - der RechtstrΣger, zu dem das zuerst begrⁿndete
ArbeitsverhΣltnis besteht.
(6) Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem
Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus oder
tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das
Kindergeld fⁿr diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum
Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zustΣndig war. Dies
gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld fⁿr ein Kind in
Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei
dem Berechtigten nach º 63 zu berⁿcksichtigen ist. Ist in einem
Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits fⁿr einen folgenden
Monat gezahlt worden, so mu▀ der fⁿr diesen Monat Berechtigte
die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) Der nach º 67 Abs. 1 Erforderliche Antrag auf Kindergeld
sowie die Anzeige nach º 67 Abs. 2 sind an die Stelle zu
richten, die fⁿr die Festsetzung der Bezⁿge oder des
Arbeitsentgeldes zustΣndig ist.
(8) In den Abrechnungen der Bezⁿge und des Arbeitsentgelts ist
das Kindergeld gesondert auszuweisen. Der RechtstrΣger hat die
Summe des von ihm fⁿr alle Berechtigten ausgezahlten
Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer
einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nΣchsten Lohnsteuer-
Anmeldung gesondert abzusetzen. ▄bersteigt das insgesamt
ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
abzufⁿhren ist, so wird der ⁿbersteigende Betrag dem
RechtstrΣger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die
Lohnsteuer abzufⁿhren ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer
ersetzt.
º 73.
(1) Der Arbeitgeber hat das Kindergeld
1. bei monatlichen oder lΣngeren LohnabrechnungszeitrΣumen
jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
2. bei kⁿrzeren als monatlichen LohnabrechnungszeitrΣumen
jeweils fⁿr alle in einem Kalendermonat endenden
LohnabrechnungszeitrΣume zusammen mit dem Arbeitslohn fⁿr den
letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum
nach der von der Familienkasse festgesetzten und bescheinigten
H÷he auszuzahlen. Die Familienkasse setzt das monatlich
auszuzahlende Kindergeld fest und erteilt dem Arbeitnehmer
darⁿber eine Bescheinigung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. Satz 1
gilt nicht fⁿr Arbeitnehmer, die voraussichtlich nicht lΣnger
als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschΣftigt sind. º 72
Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Dem Arbeitgeber steht kein Zurⁿckhaltungsrecht hinsichtlich
des Kindergeldes zu.
(3) Die Bundesregierung wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zuzulassen und das Verfahren bei der Festsetzung und Auszahlung
des Kindergeldes nΣher zu regeln , soweit dies zur
Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung von HΣrten
erforderlich ist. Dabei k÷nnen insbesondere die Bescheinigung
des auszuzahlenden Kindergeldes auf der Lohnsteuerkarte,
Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des
Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie die Haftung des
Arbeitgebers geregelt werden. Es kann auch bestimmt werden, da▀
das Finanzamt das Kindergeld dem Arbeitgeber vor Auszahlung an
den Arbeitnehmer ⁿberweist.
º 74.
(1) Kindergeld kann in angemessener H÷he an den Ehegatten oder
Kinder des Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der
Kindergeldberechtigte ihnen gegenⁿber seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder,
die bei der Festsetzung des Kindergeldes berⁿcksichtigt werden,
bis zur H÷he des Betrages, der sich bei entsprechender
Anwendung des º 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch,
wenn der Kindergeldberechtigte mangels LeistungsfΣhigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in H÷he eines
Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das fⁿr die
Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann
auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder
den Kindern Unterhalt gewΣhrt.
(2) Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher
Anordnung lΣnger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder
Einrichtung untergebracht, ist das Kindergeld an den
Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der
Kindergeldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist
und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
(3) Ist der Kindergeldberechtigte untergebracht ( Absatz 2),
kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last
fallen, das Kindergeld durch schriftliche Anzeige an die
Familienkasse auf sich ⁿberleiten.
(4) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsⁿbergang nur insoweit, als
das Kindergeld nicht an Unterhaltsberechtigte zu zahlen ist,
der Kindergeldberechtigte die Kosten der Unterbringung zu
erstatten hat und die Leistung auf den fⁿr die Erstattung
ma▀gebenden Zeitraum entfΣllt.
(5) Fⁿr Erstattungsansprⁿche der TrΣger von Sozialleistungen
gegen die Familienkasse gelten die ºº 102 bis 109 und 111 bis
113 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
º 75.
(1) Mit Ansprⁿchen auf Rⁿckzahlung von Kindergeld kann die
Familienkasse gegen Ansprⁿche auf laufendes Kindergeld bis zu
deren HΣlfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht
hilfsbedⁿrftig im Sinne der Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes ⁿber die Hilfe zum Lebensunterhalt
wird.
(2) Absatz 1 gilt fⁿr die Aufrechnung eines Anspruchs auf
Erstattung von Kindergeld gegen einen spΣteren
Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem
Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten
entsprechend.
º 76.
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher
Unterhaltsansprⁿche eines Kindes, das bei der Festsetzung des
Kindergeldes berⁿcksichtigt wird, gepfΣndet werden. Fⁿr die
H÷he des pfΣndbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Geh÷rt das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder
fⁿr die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so
ist eine PfΣndung bis zu dem Betrag m÷glich, der bei
gleichmΣ▀iger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser
Kinder entfΣllt. Ist das Kindergeld durch die Berⁿcksichtigung
eines weiteren Kindes erh÷ht, fⁿr das einer dritten Person
Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine
andere Geldleistung fⁿr Kindergeld zusteht, so bleibt der
Erh÷hungsbetrag bei der Bestimmung des pfΣndbaren Betrages des
Kindergeldes nach Satz 1 au▀er Betracht.
2. Der Erh÷hungsbetrag ( Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes
bei der Festsetzung des Kindergeldes berⁿcksichtigten
unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfΣndbar, der sich
bei gleichmΣ▀iger Verteilung auf alle Kinder, die bei der
Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des
Leistungsberechtigten berⁿcksichtigt werden, ergibt.
º 77.
(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung
erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den
Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach º 126 der Abgabenordnung
unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2) Die Gebⁿhren und Auslagen eines BevollmΣchtigten oder
Beistands, der nach den Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes zur geschΣftsmΣ▀igen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfΣhig, wenn dessen
Zuziehung notwendig war.
(3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu
erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt
auch, ob die Zuziehung eines BevollmΣchtigten oder eines
Beistands im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
º 78.
(1) Kindergeld, das bis zum 31. Dezember 1995 nach den
Vorschriften, des Bundeskindergeldgesetzes gewΣhrt wurde, gilt
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt. In
FΣllen des º 73 kann der Arbeitgeber bis zur Vorlage der
Bescheinigung nach º 73 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld fⁿr die
Monate Januar bis MΣrz 1996 vorlΣufig auf der Grundlage einer
ErklΣrung des Arbeitnehmers ⁿber die Zahl der Kinder, fⁿr die
er Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat, auszahlen. Legt der
Arbeitnehmer bis zum 20. April 1996 keine Bescheinigung im
Sinne des º 73 Abs. 1 Satz 2 vor, hat der Arbeitgeber im
nΣchsten Lohnzahlungszeitraum den Arbeitslohn und bei der
entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung den dort gesondert
auzusetzenden Betrag des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes um
das bisher ausgezahlte Kindergeld zu kⁿrzen. Hat der
Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch, der fⁿr die Kⁿrzung
ausreicht, so hat der Arbeitgeber dies der Familienkasse
unverzⁿglich anzuzeigen. Die Familienkasse fordert sodann das
zuviel ausgezahlte Kindergeld vom Arbeitnehmer zurⁿck.
(2) Abweichend von º 63 steht Berechtigten, die fⁿr Dezember
1995 fⁿr Enkel oder Geschwister Kindergeld bezogen haben, das
Kindergeld fⁿr diese Kinder zu, solange die Voraussetzungen
nach º 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen erfⁿllt sind, lΣngsten bis zum 31.
Dezember 1996. Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu
berⁿcksichtigen, gilt die Rangfolge nach º 3 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung.
(3) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das 16. Lebensjahr
vollendet hatte, ist zugunsten des Berechtigten, dem fⁿr dieses
Kind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war, º 2 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung anzuwenden, solange die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen weiter erfⁿllt sind,
lΣngsten bis zum 31. Dezember 1996.
(4) Ist fⁿr die Nachzahlung und Rⁿckforderung von Kindergeld
und Zuschlag zum Kindergeld fⁿr Berechtigte mit geringem
Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 ma▀geblich, finden
die ºº 10, 11 und 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(5) Abweichend von º 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die
fⁿr Dezember 1990 fⁿr ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das
Kindergeld fⁿr diese Kinder auch fⁿr die folgende Zeit zu,
solange sie ihren Wohnsitz oder gew÷hnlichen Aufenthalt in
diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen
ihrer Berⁿcksichtigung weiterhin erfⁿllen. º 64 Abs. 2 und 3
ist insoweit erst fⁿr die Zeit vom Beginn des Monats an
anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der
zustΣndigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte
mu▀ die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten
lassen.