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1996-02-14
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2,411 lines
Bundesgebⁿhrenordnung fⁿr RechtsanwΣlte (BRAGO)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
º 1.
(1) Die Vergⁿtung (Gebⁿhren und Auslagen) des Rechtsanwalts fⁿr
seine BerufstΣtigkeit bemi▀t sich nach diesem Gesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als
Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker,
Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des
GlΣubigerausschusses oder GlΣubigerbeirats, Nachla▀verwalter,
Zwangsverwalter, TreuhΣnder, Schiedsrichter oder in Σhnlicher
Stellung Zwangsverwalter, TreuhΣnder, Schiedsrichter oder in
Σhnlicher Stellung tΣtig wird. º 1835 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberⁿhrt.
º 2.
Ist in diesem Gesetz ⁿber die Gebⁿhren fⁿr eine BerufstΣtigkeit
des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebⁿhren in
sinngemΣ▀er Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
bemessen.
º 3.
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine h÷here
als die gesetzliche Vergⁿtung nur fordern, wenn die ErklΣrung
des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der
Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere ErklΣrungen
umfa▀t, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne
Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb
zurⁿckfordern, weil seine ErklΣrung der Vorschrift des Satzes 1
nicht entspricht. Vereinbarungen ⁿber die Vergⁿtung nach Absatz
5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu
einen solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die
Beweislast den Auftraggeber.
(2) Die Festsetzung der Vergⁿtung kann dem billigen Ermessen
des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ⁿberlassen werden. Ist
die Festsetzung der Vergⁿtung dem Ermessen eines Vertragsteils
ⁿberlassen, so gilt die gesetzliche Vergⁿtung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergⁿtung unter
Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde unangemessen hoch, so kann sie
im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H÷he der
gesetzlichen Vergⁿtung herabgesetzt werden. Vor der
Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergⁿtung nach Absatz 2
Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu
erstatten.
(4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Proze▀kostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergⁿtung
erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begrⁿndet. Hat
der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so
kann er das Geleistete nicht deshalb zurⁿckfordern, weil eine
Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(5) In au▀ergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt
Pauschalvergⁿtungen und Zeitvergⁿtungen vereinbaren, die
niedriger sind als die gesetzlichen Gebⁿhren. Handelt es sich
bei dem Auftraggeber um einen Verband oder Verein, so gilt dies
auch fⁿr die Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des
satzungsgemΣ▀en Aufgabenbereiches des Verbandes oder Vereins.
Der Rechtsanwalt kann sich fⁿr gerichtliche Mahnverfahren und
Zwangsvollstreckungsverfahren nach den ºº 803 bis 863 und 899
bis 915 der Zivilproze▀ordnung verpflichten, da▀ er, wenn der
Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen
Vergⁿtung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des
Erstattungsanspruchs an Erfⁿllungs Statt annehmen werde. Der
nicht durch Abtretung zu erfⁿllende Teil der gesetzlichen
Vergⁿtung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
Vergⁿtungen mⁿssen in angemessenem VerhΣltnis zu Leistung,
Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
º 4.
Die Vergⁿtung fⁿr eine TΣtigkeit, die der Rechtsanwalt nicht
pers÷nlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der
Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen
Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar
vertreten wird.
º 5.
Ist der Auftrag mehreren RechtsanwΣlten zur gemeinschaftlichen
Erledigung ⁿbertragen, so erhΣlt jeder Rechtsanwalt fⁿr seine
TΣtigkeit die volle Vergⁿtung.
º 6.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit fⁿr
mehrere Auftraggeber tΣtig, so erhΣlt er die Gebⁿhren nur
einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen TΣtigkeit derselbe,
so erh÷hen sich die GeschΣftsgebⁿhr (º 118 Abs. 1 Nr. 1) und
die Proze▀gebⁿhr (º 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren
Auftraggeber um drei Zehntel; die Erh÷hung wird nach dem Betrag
berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt
sind; mehrere Erh÷hungen dⁿrfen den Betrag von zwei vollen
Gebⁿhren nicht ⁿbersteigen. Bei Gebⁿhren, die nur dem Mindest-
und H÷chstbetrag nach bestimmt sind, erh÷hen sich der Mindest-
und H÷chstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei
Zehntel; mehrere Erh÷hungen dⁿrfen das Doppelte des Mindest-
und H÷chstbetrages nicht ⁿbersteigen.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt auch Schreibauslagen fⁿr
Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit
zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern
gefertigt werden.
(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die
Gebⁿhren und Auslagen, die er schulden wⁿrde, wenn der
Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tΣtig geworden wΣre;
Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur fⁿr Abschriften und
Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz
1 berechneten Gebⁿhren und die nach Absatz 2 berechneten
Schreibauslagen fordern; die ⁿbrigen Auslagen kann er nur
einmal fordern.
º 7.
(1) Die Gebⁿhren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der
anwaltlichen TΣtigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer
GegenstΣnde zusammengerechnet.
(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (º 623 Abs. 1, 4,
' 621 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung) gelten als dieselbe
Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes.
º 8.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebⁿhren nach dem Wert richten,
bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren
nach den fⁿr die Gerichtsgebⁿhren geltenden Wertvorschriften.
Diese Wertvorschriften gelten sinngemΣ▀ auch fⁿr die TΣtigkeit
au▀erhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand
der TΣtigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
sein k÷nnte.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten
in anderen Angelegenheiten fⁿr den Gegenstandswert º 18 Abs. 2,
ºº 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, ºº 25, 39 Abs. 2 der
Kostenordnung sinngemΣ▀. Soweit sich der Gegenstandswert aus
diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht
feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in
Ermangelung genⁿgender tatsΣchlicher Anhaltspunkte fⁿr eine
SchΣtzung und bei nicht verm÷gensrechtlichen GegenstΣnden ist
der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des
Falles niedriger oder h÷her, jedoch nicht ⁿber eine Million
Deutsche Mark anzunehmen. Betrifft die TΣtigkeit eine
einstweilige Anordnung der in º 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der
Zivilproze▀ordnung bezeichneten Art, so ist von einem Wert von
1.000 Deutsche Mark auszugehen.
º 9.
(1) Wird der fⁿr die Gerichtsgebⁿhren ma▀gebende Wert
gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch fⁿr die
Gebⁿhren des Rechtsanwalts ma▀gebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des
Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung
einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die
Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht
ergreifen.
º 10.
(1) Berechnen sich die Gebⁿhren fⁿr die anwaltliche TΣtigkeit
in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem fⁿr die
Gerichtsgebⁿhren ma▀gebenden Wert oder fehlt es an einem
solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des
Gegenstands der anwaltlichen TΣtigkeit auf Antrag durch
Beschlu▀ selbstΣndig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulΣssig, wenn die Vergⁿtung fΣllig
ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber
und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Proze▀kostenhilfe
bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu h÷ren. Das Verfahren ist
gebⁿhrenfrei. Der Rechtsanwalt erhΣlt in dem Verfahren keine
Gebⁿhren.
(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden,
wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark
ⁿbersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes ist nicht zulΣssig. Die Beschwerde ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im ⁿbrigen
sind die fⁿr die Beschwerde in der Hauptsache geltenden
Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist
statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der
grundsΣtzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
zulΣ▀t. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestⁿtzt werden,
da▀ die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;
die ºº 550 und 551 der Zivilproze▀ordnung gelten sinngemΣ▀.
(4) AntrΣge, ErklΣrungen und Beschwerden k÷nnen zu Protokoll
der GeschΣftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
º 11.
(1) Die volle Gebⁿhr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM
betrΣgt 50 DM. Die Gebⁿhr erh÷ht sich bei einem
fⁿr jeden angefangenen
Gegenstandswert Betrag von weiteren um
bis DM ... DM ... DM
3.000 600 40
10.000 1.000 55
20.000 2.000 70
50.000 5.000 80
100.000 10.000 140
400.000 30.000 160
1.000.000 60.000 250
ⁿber 1.000.000 100.000 300
Eine Gebⁿhrentabelle fⁿr Gegenstandswerte bis eine Million
Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefⁿgt. Im
Berufungs- und Revisionsverfahren erh÷hen sich die BetrΣge der
sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebⁿhren um drei Zehntel. Im
Revisionsverfahren erh÷ht sich die Proze▀gebⁿhr jedoch um zehn
Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
k÷nnen. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht ⁿber die
Zulassung des Rechtsmittels gelten die SΣtze 4 und 5
entsprechend.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebⁿhr ist 20 Deutsche Mark.
PfennigbetrΣge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden.
Anlage zu º 11.
Bei einem betrΣgt die
Streitwert Gebⁿhr
bis ... DM DM
------------------------
600 50
1.200 90
1.800 130
2.400 170
3.000 210
4.000 265
5.000 320
6.000 375
7.000 430
8.000 485
9.000 540
10.000 595
12.000 665
14.000 735
16.000 805
18.000 875
20.000 945
25.000 1.025
30.000 1.105
35.000 1.185
40.000 1.265
45.000 1.345
50.000 1.425
60.000 1.565
70.000 1.705
80.000 1.845
90.000 1.985
100.000 2.125
130.000 2.285
160.000 2.445
190.000 2.605
220.000 2.765
250.000 2.925
280.000 3.085
310.000 3.245
340.000 3.405
370.000 3.565
400.000 3.725
460.000 3.975
520.000 4.225
580.000 4.475
640.000 4.725
700.000 4.975
760.000 5.225
820.000 5.475
880.000 5.725
940.000 5.975
1.000.000 6.225
º 12.
(1) Bei Rahmengebⁿhren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebⁿhr im
Einzelfall unter Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde, insbesondere
der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen TΣtigkeit sowie der Verm÷gens-
und EinkommensverhΣltnisse des Auftraggebers, nach billigem
Ermessen. Ist die Gebⁿhr von einem Dritten zu ersetzen, so ist
die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch
im Verfahren nach º 495a der Zivilproze▀ordnung. Das Gutachten
ist kostenlos zu erstatten.
º 13.
(1) Die Gebⁿhren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die gesamte TΣtigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag
bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebⁿhren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren
kann er die Gebⁿhren in jedem Rechtszug fordern.
(3) Sind fⁿr Teile des Gegenstands verschiedene GebⁿhrensΣtze
anzuwenden, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr die Teile gesondert
berechnete Gebⁿhren, jedoch nicht mehr als die aus dem
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h÷chsten Gebⁿhrensatz
berechnete Gebⁿhr.
(4) Auf bereits entstandene Gebⁿhren ist es, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einflu▀, wenn sich die
Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor
die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit
tΣtig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit
weiter tΣtig zu werden, so erhΣlt er nicht mehr an Gebⁿhren,
als er erhalten wⁿrde, wenn er von vornherein hiermit
beauftragt worden wΣre. Ist der frⁿhere Auftrag seit mehr als
zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere TΣtigkeit als
neue Angelegenheit.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen
beauftragt, so erhΣlt er nicht mehr an Gebⁿhren als der mit der
gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt fⁿr die gleiche
TΣtigkeit erhalten wⁿrde.
º 14.
(1) Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder
abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder
abgebenden und vor dem ⁿbernehmenden Gericht ein Rechtszug.
Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs
verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor
diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren ⁿber die Beschwerde
gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren
ⁿber das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle
sonstigen Verfahren ⁿber die Zulassung des Rechtsmittels
geh÷ren zum Rechtszug des Rechtsmittels.
º 15.
(1) Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht
zurⁿckverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem
Gericht ein neuer Rechtszug. Die Proze▀gebⁿhr erhΣlt der
Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht
zurⁿckverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befa▀t war.
(2) In den FΣllen des º 629b der Zivilproze▀ordnung bildet das
weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem frⁿheren
einen Rechtszug.
º 16.
Die Vergⁿtung des Rechtsanwalts wird fΣllig, wenn der Auftrag
erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der
Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tΣtig, so wird
die Vergⁿtung auch fΣllig, wenn eine Kostenentscheidung
ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das
Verfahren lΣnger als drei Monate ruht.
º 17.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber fⁿr die
entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebⁿhren und
Auslagen einen angemessenen Vorschu▀ fordern.
º 18.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergⁿtung nur auf Grund einer von
ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten
Berechnung einfordern. Der Lauf der VerjΣhrungsfrist ist von
der Mitteilung der Berechnung nicht abhΣngig.
(2) In der Berechnung sind die BetrΣge der einzelnen Gebⁿhren
und Auslagen, Vorschⁿsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen
Gebⁿhrentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die
angewandten Kostenvorschriften und bei Gebⁿhren, die nach dem
Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei
Entgelten fⁿr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
genⁿgt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergⁿtung gezahlt, ohne die
Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der
Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur
Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
º 19.
(1) Die gesetzliche Vergⁿtung, die dem Rechtsanwalt als
Proze▀bevollmΣchtigten, Beistand, UnterbevollmΣchtigten oder
Verkehrsanwalt (º 52) zusteht, wird auf Antrag des
Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des
ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte BetrΣge sind
abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulΣssig, wenn die Vergⁿtung fΣllig
ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu h÷ren. Die
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlⁿssen gelten sinngemΣ▀. Das Verfahren
ist gebⁿhrenfrei. Der Rechtsanwalt erhΣlt in dem Verfahren ⁿber
den Antrag keine Gebⁿhr.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der
Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergⁿtung von dem Urkundsbeamten
der GeschΣftsstelle festgesetzt. Die fⁿr die jeweilige
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften ⁿber die Erinnerung im
Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemΣ▀.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von
einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen
bis das Gericht (ºº 9, 10, 113a Abs. 1) hierⁿber entschieden
hat.
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner
Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebⁿhrenrecht
ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem
Rechtsanwalt gegenⁿber derartige Einwendungen oder Einreden
erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen
Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhΣngig.
(6) AntrΣge, ErklΣrungen und Beschwerden k÷nnen zu Protokoll
der GeschΣftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergⁿtung wird die
VerjΣhrung wie durch Klageerhebung unterbrochen.
(8) Die AbsΣtze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebⁿhren.
º 20.
(1) Fⁿr einen mⁿndlichen oder schriftlichen Rat oder eine
Auskunft, die nicht mit einer anderen gebⁿhrenpflichtigen
TΣtigkeit zusammenhΣngen, erhΣlt der Rechtsanwalt eine Gebⁿhr
in H÷he von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebⁿhr.
Ist die TΣtigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung,
so kann der Rechtsanwalt keine h÷here Gebⁿhr als 350 Deutsche
Mark fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf
strafrechtliche, bu▀geldrechtliche oder sonstige
Angelegenheiten, in denen die Gebⁿhren nicht nach dem
Gegenstandswert berechnet werden, so betrΣgt die Gebⁿhr 30 bis
350 Deutsche Mark. Die Gebⁿhr ist auf eine Gebⁿhr anzurechnen,
die der Rechtsanwalt fⁿr eine sonstige TΣtigkeit erhΣlt, die
mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhΣngt.
(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch nicht
befa▀t gewesen ist, beauftragt, zu prⁿfen, ob eine Berufung
oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhΣlt er eine halbe
Gebⁿhr nach º 11 Abs. 1 Satz 4, wenn er von der Einlegung eines
Rechtsmittels abrΣt und ein Rechtsmittel durch ihn nicht
eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 2
genannten Angelegenheiten.
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften ⁿber Gebⁿhren und
Auslagen.
º 21.
Fⁿr die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit
juristischer Begrⁿndung erhΣlt der Rechtsanwalt eine
angemessene Gebⁿhr. º 12 gilt sinngemΣ▀.
º 21a.
Fⁿr die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens ⁿber die
Aussichten einer Berufung oder einer Revision erhΣlt der
Rechtsanwalt eine volle Gebⁿhr nach º 11 Abs. 1 Satz 4; dies
gilt nicht in den in º 20 Abs. 1 Satz 3 genannten
Angelegenheiten. Die Gebⁿhr ist auf eine Proze▀gebⁿhr, die im
Berufungs- oder Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen.
º 22.
(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhΣlt
er fⁿr die Auszahlung oder Rⁿckzahlung bei BetrΣgen bis zu
5.000 Deutsche Mark einschlie▀lich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschlie▀lich
0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag ⁿber 20.000 Deutsche Mark
0,25 vom Hundert.
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der
Rechtsanwalt kann die Gebⁿhr bei der Ablieferung an den
Auftraggeber entnehmen.
(2) Ist das Geld in mehreren BetrΣgen gesondert ausgezahlt oder
zurⁿckgezahlt, so wird die Gebⁿhr von jedem Betrag besonders
erhoben.
(3) Die Mindestgebⁿhr betrΣgt eine Deutsche Mark.
(4) Fⁿr die Ablieferung oder Rⁿcklieferung von Wertpapieren und
Kostbarkeiten erhΣlt der Rechtsanwalt die in den AbsΣtzen 1 bis
3 bestimmte Gebⁿhr nach dem Wert.
(5) Der Rechtsanwalt erhΣlt die in den AbsΣtzen 1 bis 3
bestimmten Gebⁿhren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder
eine Beh÷rde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den
Auftraggeber abfⁿhrt oder eingezogene BetrΣge auf seine
Vergⁿtung verrechnet.
º 23.
(1) Fⁿr die Mitwirkung beim Abschlu▀ eines Vergleichs (º 779
des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs) erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿnfzehn
Zehntel der vollen Gebⁿhr (Vergleichsgebⁿhr). Der Rechtsanwalt
erhΣlt die Vergleichsgebⁿhr auch dann, wenn er nur bei den
Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, da▀ seine
Mitwirkung fⁿr den Abschlu▀ des Vergleichs nicht ursΣchlich
war. Soweit ⁿber den Gegenstand des Vergleichs ein
gerichtliches Verfahren anhΣngig ist, erhΣlt der Rechtsanwalt
die Vergleichsgebⁿhr nur in H÷he einer vollen Gebⁿhr; das
gleiche gilt, wenn ein Verfahren ⁿber die Proze▀kostenhilfe
anhΣngig ist.
(2) Fⁿr die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen
Vergleich erhΣlt der Rechtsanwalt die Vergleichsgebⁿhr, wenn
die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr
widerrufen werden kann.
(3) Soweit ⁿber die Ansprⁿche vertraglich verfⁿgt werden kann,
gelten die AbsΣtze 1 und 2 auch bei RechtsverhΣltnissen des
÷ffentlichen Rechts.
º 24.
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Zurⁿcknahme oder ─nderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhΣlt der Rechtsanwalt, der
bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebⁿhr.
º 24a.
(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens
nach º 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes tΣtig, erhΣlt
er eine Gebⁿhr in H÷he der Proze▀gebⁿhr oder der
GeschΣftsgebⁿhr, die ihm zustⁿnde, wenn er selbst
BevollmΣchtigter wΣre. Die Gebⁿhr ist auf eine entsprechende
Gebⁿhr fⁿr die TΣtigkeit als BevollmΣchtigter anzurechnen.
(2) Bezieht sich die TΣtigkeit auf eine Angelegenheit, in der
die Gebⁿhren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden,
erhΣlt der Rechtsanwalt die HΣlfte der Gebⁿhren, die ihm
zustⁿnden, wenn er als BevollmΣchtigter oder Verteidiger
beauftragt wΣre; º 83 Abs. 2, º 85 Abs. 2, º 86 Abs. 2, º 106
Abs. 2 Satz 2, º 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie º 109a Abs. 2
gelten nicht. Die Gebⁿhren werden auf entsprechende Gebⁿhren
fⁿr die TΣtigkeit als BevollmΣchtigter oder Verteidiger
angerechnet.
(3) Der Rechtsanwalt erhΣlt fⁿr die Prⁿfung des Auftrags, das
Einvernehmen herzustellen, eine Gebⁿhr in H÷he von einem
Zehntel bis fⁿnf Zehnteln der vollen Gebⁿhr, wenn er nach
Prⁿfung der Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht
herstellt. In den FΣllen des Absatzes 2 erhΣlt er den sich nach
Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag.
º 25.
(1) Mit den Gebⁿhren werden auch die allgemeinen
GeschΣftsunkosten entgolten.
(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine
Vergⁿtung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach º
19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der fⁿr Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der
Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den
folgenden Vorschriften.
º 26.
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausfⁿhrung
des Auftrags entstandenen fⁿr Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er
kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsΣchlich entstandenen
Kosten einen Pauschsatz fordern, der fⁿnfzehn vom Hundert der
gesetzlichen Gebⁿhren betrΣgt, in derselben Angelegenheit und
in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch
h÷chstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Bu▀geldverfahren
h÷chstens 30 Deutsche Mark. º 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemΣ▀.
º 27.
(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der
Schreibauslagen fⁿr Abschriften und Ablichtungen
1. aus Beh÷rden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung
zur sachgemΣ▀en Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
2. fⁿr die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder
Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach
Aufforderung des Gerichts und
3. im ⁿbrigen nur, wenn sie im EinverstΣndnis mit dem
Auftraggeber zusΣtzlich, auch zur Unterrichtung Dritter,
angefertigt worden sind.
(2) Die H÷he der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und
in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemi▀t sich
nach den fⁿr die gerichtlichen Schreibauslagen im
Gerichtskostengesetz bestimmten BetrΣgen.
º 28.
(1) Fⁿr GeschΣftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten
die Fahrtkosten und die ▄bernachtungskosten zu erstatten;
ferner erhΣlt er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine
GeschΣftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au▀erhalb der
Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
Rechtsanwalts befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der
Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der
Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark fⁿr jeden
gefahrenen Kilometer zuzⁿglich der durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anla▀ der GeschΣftsreise regelmΣ▀ig
anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebⁿhren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsΣchlichen
Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhΣlt der Rechtsanwalt bei
einer GeschΣftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Deutsche
Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 60 Deutsche Mark und von
mehr als 8 Stunden 110 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann
zu diesen BetrΣgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet
werden. Die ▄bernachtungskosten sind in H÷he der tatsΣchlichen
Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
º 29.
Dient eine Reise mehreren GeschΣften, so sind die entstandenen
Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem VerhΣltnis der
Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausfⁿhrung der
einzelnen GeschΣfte entstanden wΣren.
º 30.
Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort
verlegt, kann bei Fortfⁿhrung eines ihm vorher erteilten
Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit
verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus
entstanden wΣren.
Dritter Abschnitt. Gebⁿhren in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Σhnlichen Verfahren.
º 31.
(1) Der zum Proze▀bevollmΣchtigten bestellte Rechtsanwalt
erhΣlt eine volle Gebⁿhr
1. fⁿr das Betreiben des GeschΣfts einschlie▀lich der
Information (Proze▀gebⁿhr),
2. fⁿr die mⁿndliche Verhandlung (Verhandlungsgebⁿhr),
3. fⁿr die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der
Anh÷rung oder Vernehmung einer Partei nach º 613 der
Zivilproze▀ordnung (Beweisgebⁿhr),
4. fⁿr die Er÷rterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs
zur gⁿtlichen Beilegung (Er÷rterungsgebⁿhr).
(2) Er÷rterungsgebⁿhren und Verhandlungsgebⁿhren, die denselben
Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen,
werden aufeinander angerechnet.
(3) AbsΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr Scheidungsfolgesachen nach
º 623 Abs. 1, 4, º 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der
Zivilproze▀ordnung.
º 32.
(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den
ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
SachantrΣge, die Zurⁿcknahme der Klage oder die Zurⁿcknahme des
Antrags enthΣlt, eingereicht oder bevor er fⁿr seine Partei
einen Termin wahrgenommen hat, so erhΣlt er nur eine halbe
Proze▀gebⁿhr.
(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine
Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
º 33.
(1) Fⁿr eine nichtstreitige Verhandlung erhΣlt der Rechtsanwalt
nur eine halbe Verhandlungsgebⁿhr. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Entscheidung nach Lage der Akten (º 331a der
Zivilproze▀ordnung) beantragt wird,
2. der BerufungsklΣger oder RevisionsklΣger ein
VersΣumnisurteil beantragt oder
3. der KlΣger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkeiten ⁿber
die Feststellung der RechtsverhΣltnisse zwischen Eltern und
Kindern nichtstreitig verhandelt.
(2) Stellt der Rechtsanwalt in der mⁿndlichen Verhandlung
AntrΣge nur zur Proze▀- oder Sachleitung, so erhΣlt er fⁿnf
Zehntel der Verhandlungsgebⁿhr.
(3) Der Proze▀bevollmΣchtigte, der im EinverstΣndnis mit der
Partei die Vertretung in der mⁿndlichen Verhandlung einem
anderen Rechtsanwalt ⁿbertragen hat, erhΣlt eine Gebⁿhr in H÷he
von fⁿnf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungs- oder
Er÷rterungsgebⁿhr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen
Gebⁿhr. Diese Gebⁿhr wird auf die Verhandlungs- oder
Er÷rterungsgebⁿhr des Proze▀bevollmΣchtigten angerechnet.
º 34.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt die Beweisgebⁿhr nicht, wenn die
Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den HΣnden des
Beweisfⁿhrers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht.
(2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhΣlt der
Rechtsanwalt die Beweisgebⁿhr nur, wenn die Akten oder Urkunden
durch Beweisbeschlu▀ oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen
oder als Beweis verwertet werden.
º 35.
Wird in einem Verfahren, fⁿr das mⁿndliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im EinverstΣndnis mit den Parteien oder
gemΣ▀ º 128 Abs. 3, º 307 Abs. 2, º 331 Abs. 3 oder 495a Abs. 1
der Zivilproze▀ordnung ohne mⁿndliche Verhandlung entschieden,
so erhΣlt der Rechtsanwalt die gleichen Gebⁿhren wie in einem
Verfahren mit mⁿndlicher Verhandlung.
º 35a.
(weggefallen)
º 36.
(1) In Ehesachen (º 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung)
gilt º 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere ⁿber den
Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt
der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgebⁿhr
au▀er Betracht.
(2) Ist eine Scheidungssache oder eine Klage auf Aufhebung
einer Ehe anhΣngig oder ist der ernstliche Wille eines
Ehegatten, ein solches Verfahren anhΣngig zu machen,
hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche
Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche
Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhΣlt der Rechtsanwalt, der
bei der Auss÷hnung mitgewirkt hat, eine volle Gebⁿhr.
º 36a.
(1) Der Rechtsanwalt, der nach º 625 der Zivilproze▀ordnung dem
Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergⁿtung
eines zum Proze▀bevollmΣchtigten bestellten Rechtsanwalts
verlangen; er kann jedoch keinen Vorschu▀ fordern.
(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergⁿtung im
Verzug, so kann der Rechtsanwalt eine Vergⁿtung aus der
Landeskasse verlangen. Die Vorschriften des Dreizehnten
Abschnitts gelten sinngemΣ▀.
º 37.
Zum Rechtszug geh÷ren insbesondere
1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder
beh÷rdliches Verfahren stattfindet;
2. au▀ergerichtliche Vergleichsverhandlungen;
3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zustΣndigen Gerichts,
das selbstΣndige Beweisverfahren, das Verfahren ⁿber die
Proze▀kostenhilfe, die vorlΣufige Einstellung, BeschrΣnkung
oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine
abgesonderte mⁿndliche Verhandlung hierⁿber stattfindet,
Verfahren wegen der Rⁿckgabe einer Sicherheit (º 109 Abs. 1 und
2, º 715 der Zivilproze▀ordnung), die Bestellung von Vertretern
durch das Proze▀gericht oder das Vollstreckungsgericht, die
Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle oder SachverstΣndigen, die Zulassung einer
Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem
allgemeinen Feiertag (º 188 der Zivilproze▀ordnung), die
Festsetzung des Streitwerts;
4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
und die ─nderung seiner Entscheidungen;
5. die ─nderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle oder des Rechtspflegers;
6. die Berichtigung oder ErgΣnzung der Entscheidung oder ihres
Tatbestandes; die Festsetzung des Regelunterhalts nach º 642a
Abs. 1 oder º 642d der Zivilproze▀ordnung, soweit nicht º 43b
Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet; die Festsetzung des fⁿr die
Begrⁿndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach º 53e Abs. 2 des
Gesetzes ⁿber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit;
6a. die fⁿr die Geltendmachung im Ausland vorgesehene
VervollstΣndigung der Entscheidung;
7. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder
Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber,
die Einwilligung zur Sprungrevision (º 566a Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung), der Ausspruch ⁿber die Verpflichtung, die
Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein (ºº
91a, 269 Abs. 3 Satz 2, º 515 Abs. 3 Satz 1, º 566 der
Zivilproze▀ordnung), die VollstreckbarerklΣrung eines Urteils
(ºº 534, 560 der Zivilproze▀ordnung), die Erteilung des
Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstmalige
Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage
nach º 731 der Zivilproze▀ordnung erhoben wird, die
Kostenfestsetzung (ºº 104, 107 der Zivilproze▀ordnung)
ausschlie▀lich der Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschlu▀, die Einforderung der Vergⁿtung (ºº
18, 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre ▄bersendung an
einen anderen Rechtsanwalt.
º 38.
(1) Wird der Einspruch gegen ein VersΣumnisurteil
zurⁿckgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren ⁿber den
Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Proze▀gebⁿhr des
bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebⁿhr des
Verfahrens ⁿber den Einspruch angerechnet.
(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die
Hauptsache er÷rtert, so erhΣlt der Rechtsanwalt, der das
VersΣumnisurteil erwirkt hat, die Gebⁿhr fⁿr die Verhandlung,
soweit auf diese das VersΣumnisurteil ergangen ist, besonders.
º 39.
Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden-
oder Wechselproze▀ oder nach einem Vorbehaltsurteil anhΣngig
bleibt (ºº 596, 600 der Zivilproze▀ordnung) gilt als besondere
Angelegenheit. Die Proze▀gebⁿhr des Urkunden- oder
Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebⁿhr des
ordentlichen Verfahrens angerechnet.
º 40.
(1) Das Verfahren ⁿber einen Antrag auf Anordnung, AbΣnderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfⁿgung gilt als besondere Angelegenheit.
(2) Das Verfahren ⁿber einen Antrag auf AbΣnderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfⁿgung
bildet mit dem Verfahren ⁿber den Antrag auf Anordnung des
Arrestes oder der einstweiligen Verfⁿgung eine Angelegenheit.
(3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache
anzusehen (º 943 der Zivilproze▀ordnung), so erhΣlt der
Rechtsanwalt die Gebⁿhren nach º 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
º 41.
(1) Die Verfahren nach
a) º 127a,
b) ºº 620, 620b Abs. 1, 2,
c) º 621f,
d) ºº 641d, 641e Abs. 2, 3
der Zivilproze▀ordnung gelten jeweils als besondere
Angelegenheit. Fⁿr mehrere Verfahren, die unter einem
Buchstaben genannt sind, erhΣlt der Rechtsanwalt die Gebⁿhren
in jedem Rechtszug nur einmal.
(2) Bei einer Einigung der Parteien erhΣlt der Rechtsanwalt die
Proze▀gebⁿhr nur zur HΣlfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz
1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt
auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der
Parteien zu Protokoll zu nehmen.
º 42.
In Verfahren nach º 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder º 16
Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erhΣlt der Rechtsanwalt die
HΣlfte der in º 31 bestimmten Gebⁿhren.
º 43.
(1) Im Mahnverfahren erhΣlt der Rechtsanwalt
1. eine volle Gebⁿhr fⁿr die TΣtigkeit im Verfahren ⁿber den
Antrag auf Erla▀ des Mahnbescheids einschlie▀lich der
Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;
2. drei Zehntel der vollen Gebⁿhr fⁿr die Erhebung des
Widerspruchs;
3. fⁿnf Zehntel der vollen Gebⁿhr fⁿr die TΣtigkeit im
Verfahren ⁿber den Antrag auf Erla▀ des
Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemΣ▀ º 703a Abs.
2 Nr. 4 der Zivilproze▀ordnung beschrΣnkt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebⁿhren werden auf
die Proze▀gebⁿhr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem
nachfolgenden Rechtsstreit erhΣlt.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt º 32 sinngemΣ▀.
º 43a.
(1) In Vereinfachten Verfahren zur AbΣnderung von
Unterhaltstiteln nach den ºº 641l bis 641p, 641r bis 641t der
Zivilproze▀ordnung erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿnf Zehntel der
vollen Gebⁿhr fⁿr die TΣtigkeit im Verfahren ⁿber den
AbΣnderungsantrag.
(2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebⁿhr wird auf die Proze▀gebⁿhr
angerechnet, wenn eine Klage nach º 641q der Zivilproze▀ordnung
erhoben wird.
(3) º 32 gilt sinngemΣ▀.
º 43b.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt fⁿnf Zehntel der vollen Gebⁿhr
1. im Verfahren ⁿber einen Antrag auf Festsetzung des
Regelunterhalts nach ºº 642a, 642d der Zivilproze▀ordnung, wenn
die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer
Gⁿtestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer
Urkunde nach º 642c Nr. 2 der Zivilproze▀ordnung erfolgen soll;
2. im Verfahren ⁿber einen Antrag auf Neufestsetzung des
Regelunterhalts nach º 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der
Zivilproze▀ordnung;
3. im Verfahren ⁿber einen Antrag auf Stundung rⁿckstΣndiger
UnterhaltsbetrΣge nach º 643a Abs. 4 der Zivilproze▀ordnung;
4. im Verfahren ⁿber einen Antrag auf Aufhebung oder ─nderung
einer Entscheidung, durch die rⁿckstΣndige UnterhaltsbetrΣge
gestundet worden sind, nach º 642f der Zivilproze▀ordnung.
(2) º 32 gilt sinngemΣ▀.
º 44.
(weggefallen)
º 45.
(1) Im Aufgebotsverfahren (ºº 946 bis 956, 959, 977 bis 1024
der Zivilproze▀ordnung) erhΣlt der Rechtsanwalt als Vertreter
des Antragstellers (º 947 der Zivilproze▀ordnung) fⁿnf Zehntel
der vollen Gebⁿhr
1. als Proze▀gebⁿhr,
2. fⁿr den Antrag auf Erla▀ des Aufgebots,
3. fⁿr den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der
Antrag vor dem Antrag auf Erla▀ des Aufgebots gestellt wird,
4. fⁿr die Wahrnehmung der Aufgebotstermine.
(2) Als Vertreter einer anderen Person erhΣlt der Rechtsanwalt
fⁿnf Zehntel der vollen Gebⁿhr fⁿr das ganze Verfahren.
º 46.
(1) Im Verfahren ⁿber AntrΣge auf VollstreckbarerklΣrung eines
Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen oder diesem
gleichgestellten Vergleichs (ºº 1042, 1044a, 1044b der
Zivilproze▀ordnung) und im Verfahren nach den ºº 13 bis 30 des
Gesetzes zur Ausfⁿhrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 ⁿber
deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003)
erhΣlt der Rechtsanwalt die in º 31 bestimmten Gebⁿhren.
(2) Die HΣlfte der in º 31 bestimmten Gebⁿhren erhΣlt der
Rechtsanwalt, wenn seine TΣtigkeit ausschlie▀lich eine
gerichtliche Entscheidung ⁿber die Ernennung oder Ablehnung
eines Schiedsrichters, das Erl÷schen eines Schiedsvertrages
oder die Anordnung der von Schiedsrichtern fⁿr erforderlich
erachteten richterlichen Handlungen (º 1045 der
Zivilproze▀ordnung) betrifft.
º 47.
(1) Im Verfahren ⁿber AntrΣge auf VollstreckbarerklΣrung
auslΣndischer Schuldtitel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu auslΣndischen Schuldtiteln sowie im
Verfahren der Aufhebung oder AbΣnderung der
VollstreckbarerklΣrung oder der Vollstreckungsklausel erhΣlt
der Rechtsanwalt die in º 31 bestimmten Gebⁿhren auch dann,
wenn durch Beschlu▀ entschieden wird.
(2) Im Verfahren ⁿber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug
beendende Entscheidung erhΣlt der Rechtsanwalt die gleichen
Gebⁿhren wie im ersten Rechtszug.
(3) Das Verfahren nach º 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausfⁿhrung
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik ╓sterreich vom 6. Juni 1959 ⁿber die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und ÷ffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen vom 8. MΣrz 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt
als besondere Angelegenheit. Die Proze▀gebⁿhr, die der
Rechtsanwalt fⁿr das Verfahren nach º 3 Abs. 1 des genannten
Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die
gleiche Gebⁿhr des Verfahrens nach º 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln
angerechnet.
º 48.
Im selbstΣndigen Beweisverfahren erhΣlt der Rechtsanwalt die in
º 31 bestimmten Gebⁿhren.
º 49.
(1) Im Verfahren ⁿber die vorlΣufige Einstellung, BeschrΣnkung
oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erhΣlt der Rechtsanwalt,
wenn eine abgesonderte mⁿndliche Verhandlung hierⁿber
stattfindet, drei Zehntel der in º 31 bestimmten Gebⁿhren. Wird
der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Proze▀gericht
gestellt, so erhΣlt der Rechtsanwalt die Proze▀gebⁿhr nur
einmal. Die Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2
gelten nicht.
(2) Im Verfahren auf VollstreckbarerklΣrung der durch
RechtsmittelantrΣge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (ºº
534, 560 der Zivilproze▀ordnung) erhΣlt der Rechtsanwalt drei
Zehntel der vollen Gebⁿhr.
º 50.
Im Verfahren vor dem Proze▀gericht oder dem Amtsgericht auf
Bewilligung, VerlΣngerung oder Verkⁿrzung einer RΣumungsfrist
(ºº 721, 794a der Zivilproze▀ordnung) erhΣlt der Rechtsanwalt
fⁿnf Zehntel der in º 31 bestimmten Gebⁿhren, wenn das
Verfahren mit dem Verfahren ⁿber die Hauptsache nicht verbunden
ist.
º 51.
(1) Im Verfahren ⁿber die Proze▀kostenhilfe erhΣlt der
Rechtsanwalt fⁿnf Zehntel der in º 31 bestimmten Gebⁿhren. In
mehreren Verfahren dieser Art erhΣlt der Rechtsanwalt die
Gebⁿhren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des º
32 und des º 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
(2) Im Verfahren ⁿber die Bewilligung der Proze▀kostenhilfe
oder die Aufhebung der Bewilligung nach º 124 Nr. 1 der
Zivilproze▀ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
fⁿr die Hauptsache ma▀gebenden Wert; im ⁿbrigen ist er nach dem
Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
º 52.
(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit
dem Proze▀bevollmΣchtigten fⁿhrt, erhΣlt hierfⁿr eine Gebⁿhr in
H÷he der dem Proze▀bevollmΣchtigten zustehenden Proze▀gebⁿhr.
(2) Der Rechtsanwalt, der im EinverstΣndnis mit dem
Auftraggeber mit der ▄bersendung der Akten an den Rechtsanwalt
des h÷heren Rechtszugs gutachtliche ─u▀erungen verbindet,
erhΣlt hierfⁿr die in Absatz 1 bestimmte Gebⁿhr.
º 53.
Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren EinverstΣndnis
der Proze▀bevollmΣchtigte nur fⁿr die mⁿndliche Verhandlung die
Vertretung oder die Ausfⁿhrung der Parteirechte ⁿbertragen hat,
erhΣlt neben der Verhandlungs- oder Er÷rterungsgebⁿhr ein halbe
Proze▀gebⁿhr. Diese Proze▀gebⁿhr erhΣlt er auch dann, wenn der
Auftrag vor der mⁿndlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt
sich die Vertretung auf eine mit der mⁿndlichen Verhandlung
verbundene Beweisaufnahme, so erhΣlt der Rechtsanwalt au▀erdem
die Beweisgebⁿhr.
º 54.
Der Rechtsanwalt, dessen TΣtigkeit sich auf die Vertretung in
der Beweisaufnahme beschrΣnkt, erhΣlt fⁿr den Rechtszug je fⁿnf
Zehntel der Proze▀- und der Beweisgebⁿhr. Der Rechtsanwalt
erhΣlt die Beweisgebⁿhr nicht, wenn sich der Auftrag ohne
Wahrnehmung eines Termins erledigt.
º 55.
Der Rechtsanwalt, dessen TΣtigkeit sich auf ein Verfahren auf
─nderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten
Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle (º 576 der Zivilproze▀ordnung) beschrΣnkt,
erhΣlt drei Zehntel der im º 31 bestimmten Gebⁿhren. Die
Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
º 56.
(1) Der nicht zum Proze▀bevollmΣchtigten bestellte Rechtsanwalt
erhΣlt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
eine halbe Gebⁿhr fⁿr
1. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von
SchriftsΣtzen,
2. die Wahrnehmung von anderen als zur mⁿndlichen Verhandlung
oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen.
(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz
ausgehΣndigt oder eingereicht oder der Termin begonnen hat, so
erhΣlt der Rechtsanwalt nur drei Zehntel der vollen Gebⁿhr.
(3) º 120 gilt sinngemΣ▀.
º 57.
(1) Drei Zehntel der im º 31 bestimmten Gebⁿhren erhΣlt der
Rechtsanwalt fⁿr die TΣtigkeit in der Zwangsvollstreckung mit
Ausnahme der im Vierten und Fⁿnften Abschnitt geregelten
Angelegenheiten. Die Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1
und 2 gelten nicht.
(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der
Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden
Geldforderung einschlie▀lich der Nebenforderungen, nach dem
Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen
oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung
oder Unterlassung fⁿr den GlΣubiger hat. Soll ein bestimmter
Gegenstand gepfΣndet werden und hat dieser einen geringeren
Wert, so ist der geringere Wert ma▀gebend. Wird kⁿnftig fΣllig
werdendes Arbeitseinkommen nach º 850d Abs. 3 der
Zivilproze▀ordnung gepfΣndet, so sind die noch nicht fΣlligen
Ansprⁿche nach º 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu
bewerten. Im Verteilungsverfahren (º 858 Abs. 5, ºº 872 bis 877
und 882 der Zivilproze▀ordnung) ist h÷chstens der zu
verteilende Geldbetrag ma▀gebend. Im Verfahren ⁿber den Antrag
auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach º 807 der
Zivilproze▀ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
Betrag, der einschlie▀lich der Nebenforderungen aus dem
Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert betrΣgt
jedoch h÷chstens 3000 Deutsche Mark. In Verfahren ⁿber AntrΣge
des Schuldners sowie in Verfahren ⁿber Rechtsbehelfe und
Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers
oder des Beschwerdefⁿhrers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
º 58.
(1) In der Zwangsvollstreckung (º 57) gilt jede
Vollstreckungsma▀nahme zusammen mit den durch diese
vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur
Befriedigung des GlΣubigers als eine Angelegenheit.
(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere
1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des
Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn
deswegen keine Klage nach º 731 der Zivilproze▀ordnung erhoben
wird;
2. die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und
der sonstigen in º 750 der Zivilproze▀ordnung genannten
Urkunden;
3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an
einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (º 761 der
Zivilproze▀ordnung);
4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (º 827 Abs. 1, º
854 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung) oder eines Sequesters (ºº
848, 855 der Zivilproze▀ordnung);
5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine
juristische Person des ÷ffentlichen Rechts zu betreiben (º 882a
der Zivilproze▀ordnung);
6. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von
Ordnungsgeld (º 890 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung);
7. die Aufhebung einer Vollstreckungsma▀nahme.
(3) Als besondere Angelegenheiten gelten
1. Verfahren ⁿber Einwendungen gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel, auf die º 732 der Zivilproze▀ordnung
anzuwenden ist;
2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (º 733 der Zivilproze▀ordnung);
3. Verfahren ⁿber AntrΣge nach den ºº 765a, 813a, 851a, 851b
der Zivilproze▀ordnung und ºº 30, 31 des
Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes; jedes neue Verfahren,
insbesondere jedes Verfahren ⁿber AntrΣge auf ─nderung der
getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;
4. das Verfahren auf Zulassung der AustauschpfΣndung (º 811a
der Zivilproze▀ordnung);
4a. das Verfahren ⁿber einen Antrag nach º 825 der
Zivilproze▀ordnung;
5. die Ausfⁿhrung der Zwangsvollstreckung in ein gepfΣndetes
Verm÷gensrecht durch Verwaltung (º 857 Abs. 4 der
Zivilproze▀ordnung);
6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (ºº 867,
870a der Zivilproze▀ordnung);
7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner
zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer
Handlung entstehen, verurteilt wird (º 887 Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung);
8. das Verfahren zur Ausfⁿhrung der Zwangsvollstreckung auf
Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (º 888 der
Zivilproze▀ordnung);
9. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemΣ▀ º 890 Abs. 1
der Zivilproze▀ordnung;
10. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle
des º 890 Abs. 3 der Zivilproze▀ordnung;
11. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
(ºº 900, 901 der Zivilproze▀ordnung);
12. das Verfahren auf L÷schung der Eintragung im
Schuldnerverzeichnis (º 915 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung);
13. das Ausⁿben der Ver÷ffentlichungsbefugnis.
º 59.
(1) Die Vorschriften der ºº 57 und 58 gelten bei Vollziehung
eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfⁿgung (ºº 928
bis 934, 936 der Zivilproze▀ordnung) sinngemΣ▀.
(2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder
der einstweiligen Verfⁿgung oder mit dem Beginn der
Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen
Urteil.
º 60.
Fⁿr die Vertretung im Verteilungsverfahren (º 858 Abs. 5, ºº
872 bis 877, 882 der Zivilproze▀ordnung) erhΣlt der
Rechtsanwalt fⁿnf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem
Termin zur Ausfⁿhrung der Verteilung erledigt wird, drei
Zehntel der vollen Gebⁿhr.
º 61.
(1) Fⁿnf Zehntel der im º 31 bestimmten Gebⁿhren erhΣlt der
Rechtsanwalt
1. im Beschwerdeverfahren;
2. im Verfahren ⁿber die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
und gegen den Kostenansatz.
(2) In derselben Angelegenheit erhΣlt der Rechtsanwalt die in
Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebⁿhren nur einmal.
(3) Die Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2 gelten
nicht.
º 61a.
Bei Scheidungsfolgesachen erhΣlt der Rechtsanwalt im Verfahren
ⁿber die Beschwerde nach º 621e Abs. 1 und º 629a Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung sowie ⁿber die weitere Beschwerde nach º
621e Abs. 2 und º 629a Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung die in º
31 bestimmten Gebⁿhren. Die Gebⁿhren richten sich nach º 11
Abs. 1 Satz 4, 5.
º 62.
(1) Im Verfahren vor den Gerichten fⁿr Arbeitssachen und vor
dem Schiedsgericht (º 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes) gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschlu▀verfahrens
erhΣlt der Rechtsanwalt die Gebⁿhren nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
(3) Die HΣlfte der in º 31 bestimmten Gebⁿhren erhΣlt der
Rechtsanwalt, wenn seine TΣtigkeit ausschlie▀lich eine
gerichtliche Entscheidung ⁿber die Bestimmung einer Frist (º
102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines
Schiedsrichters (º 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder
die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (º 106
Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft. º 67 Abs. 4 gilt
sinngemΣ▀.
º 63.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fⁿr folgende
Verfahren sinngemΣ▀:
1. Verfahren nach der Verordnung ⁿber die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 256);
2. Verfahren nach º 43 des Wohnungseigentumsgesetzes;
3. Verfahren nach dem Gesetz ⁿber das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S.
667);
4. Verfahren nach º 76 des Gesetzes zur Ausfⁿhrung des
Abkommens vom 27. Februar 1953 ⁿber deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003).
(2) Im Verfahren ⁿber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug
beendende Entscheidung erhΣlt der Rechtsanwalt die gleichen
Gebⁿhren wie im ersten Rechtszug.
(3) Im Verfahren nach der Verordnung ⁿber die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 256) erhΣlt der Rechtsanwalt die im º 31
bestimmten Gebⁿhren nur zur HΣlfte.
(4) Im Verfahren nach º 35 Abs. 1 Nr. 1 und º 36 des Gesetzes
ⁿber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erhΣlt der
Rechtsanwalt die im º 31 bestimmten Gebⁿhren nur zu drei
Zehnteln; die Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2
gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in dem eine mⁿndliche
Verhandlung auf Antrag stattfinden mu▀, ohne mⁿndliche
Verhandlung entschieden, so erhΣlt der Rechtsanwalt die
gleichen Gebⁿhren wie in einem Verfahren mit mⁿndlicher
Verhandlung.
º 64.
(1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren
nach º 14 des Gesetzes ⁿber die innerdeutsche Regelung von
Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach º 22 des
UmstellungsergΣnzungsgesetzes und º 9 Abs. 3 des Zweiten
UmstellungsergΣnzungsgesetzes erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿnf
Zehntel der vollen Gebⁿhr fⁿr jeden Rechtszug. º 23 gilt nicht.
(2) Die Gebⁿhr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung
berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen
betrifft, nach der H÷he der RⁿckstΣnde. Betrifft das Verfahren
lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch
Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so
wird die Gebⁿhr nach dem einjΣhrigen Miet- oder Pachtzins
berechnet.
º 65.
(1) Eine volle Gebⁿhr erhΣlt der Rechtsanwalt
1. im Gⁿteverfahren vor einer Gⁿtestelle der in º 794 Abs. 1
Nr. 1 der Zivilproze▀ordnung bezeichneten Art;
2. im Verfahren vor einem Ausschu▀ der in º 111 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art;
3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorlΣufigen
Entscheidung von Arbeitssachen;
4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten
Einigungsstellen, Gⁿtestellen oder Schiedsstellen.
Auf die Proze▀gebⁿhr, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden
Rechtsstreit erhΣlt, wird die Gebⁿhr nicht angerechnet.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt eine volle Gebⁿhr fⁿr die
Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in
Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird. º 23 gilt nicht.
º 65a.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach
dem Gesetz gegen WettbewerbsbeschrΣnkungen gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts sinngemΣ▀. Die Gebⁿhren richten
sich nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
º 65b.
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach º 15 des Gesetzes
ⁿber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294)
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemΣ▀. Die
Gebⁿhren richten sich nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
º 66.
(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof ⁿber die Berufung, Rechtsbeschwerde oder
Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt die in º 31 bestimmten Gebⁿhren im
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
1. ⁿber die in º 23 Abs. 4, º 50 Abs. 1 und 2, º 73 Abs. 3 des
Patentgesetzes, º 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, º 4
Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit º
18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und º 34 Abs. 1 des
Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten,
2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschlu▀ richtet, durch den die Anmeldung eines
Geschmacksmusters zurⁿckgewiesen oder durch den ⁿber einen
L÷schungsantrag entschieden worden ist,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschlu▀ richtet,
a) durch den ⁿber die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch
oder einen Antrag auf L÷schung oder ⁿber die Erinnerung gegen
einen solchen Beschlu▀ entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung (º 130 Abs. 5 des
Markengesetzes) zurⁿckgewiesen worden ist.
In den ⁿbrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
bestimmen sich die Gebⁿhren nach º 61.
(3) Die Gebⁿhren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten
sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren
nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
º 66a.
(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem
Bundesgerichtshof nach ºº 25, 29 des Einfⁿhrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz und im Verfahren ⁿber den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach º 109 des Strafvollzugsgesetzes
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemΣ▀; die
Gebⁿhren richten sich nach º 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Im Verfahren ⁿber die Rechtsbeschwerde nach º 116 des
Strafvollzugsgesetzes erhΣlt der Rechtsanwalt die gleichen
Gebⁿhren wie im ersten Rechtszug; die Gebⁿhren richten sich
nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
º 67.
(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Die Verhandlungsgebⁿhr erhΣlt der Rechtsanwalt auch, wenn
der Schiedsspruch ohne mⁿndliche Verhandlung erlassen wird.
(3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren
erhΣlt der Rechtsanwalt die Gebⁿhren nach º 11 Abs. 1 Satz 4.
(4) Fⁿr die Berechnung der Gebⁿhren des im schiedsrichterlichen
Verfahren zum Proze▀bevollmΣchtigten bestellten Rechtsanwalts
gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des º 1036 der
Zivilproze▀ordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als
ein Rechtszug.
Vierter Abschnitt. Gebⁿhren im Verfahren der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung.
º 68.
(1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz ⁿber
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschlie▀lich
der Einstellungsverfahren nach ºº 30 bis 30d, 180 Abs. 2 erhΣlt
der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten
1. fⁿr das Verfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebⁿhr;
2. fⁿr die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel
der vollen Gebⁿhr;
3. fⁿr das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Gebⁿhr;
diese Gebⁿhr erhΣlt der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner
Mitwirkung eine au▀ergerichtliche Verteilung stattfindet.
(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht
Beteiligter ist, so erhΣlt er zwei Zehntel der vollen Gebⁿhr
fⁿr das ganze Verfahren.
(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich
1. bei der Vertretung des GlΣubigers oder eines anderen nach º
9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes ⁿber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem GlΣubiger
oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren
wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur
ma▀gebend, wenn es sich um einen nach º 10 Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes ⁿber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind
mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung
(º 66 Abs. 1, º 74a Abs. 5 des Gesetzes ⁿber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im
Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erl÷s sind
ma▀gebend, wenn sie geringer sind;
2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere
des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der
Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur
Verteilung kommenden Erl÷s; bei Miteigentⁿmern oder sonstigen
Mitberechtigten ist der Anteil ma▀gebend;
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist,
nach dem Betrag des h÷chsten fⁿr den Auftraggeber abgegebenen
Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem
Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.
º 69.
(1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach dem Gesetz ⁿber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhΣlt der
Rechtsanwalt
1. fⁿr die Vertretung des Antragstellers im Verfahren ⁿber den
Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung
des Beitritts drei Zehntel der vollen Gebⁿhr;
2. fⁿr die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren
einschlie▀lich des Verteilungsverfahrens und fⁿr die Vertretung
eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschlie▀lich
des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebⁿhr,
mindestens jedoch 75 Deutsche Mark.
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der Vertretung des
Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren
beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei
Ansprⁿchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
Leistungen eines Jahres ma▀gebend. Bei der Vertretung des
Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
zusammengerechneten Wert aller Ansprⁿche, wegen deren das
Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen
Beteiligten nach º 8 Abs. 2 Satz 2.
º 70.
(1) In den Angelegenheiten der ºº 68 und 69 erhΣlt der
Rechtsanwalt fⁿr die Vertretung eines Beteiligten im
Rechtsmittelverfahren fⁿnf Zehntel der vollen Gebⁿhr
1. als Proze▀gebⁿhr;
2. fⁿr die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine;
3. fⁿr die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; º 34 gilt
sinngemΣ▀.
(2) Soweit sich die Gerichtsgebⁿhren nicht nach dem Wert
richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach º 57 Abs. 2
Satz 6.
º 71.
Fⁿr die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem
Verteilungsverfahren au▀erhalb der Zwangsversteigerung und der
Zwangsverwaltung gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, º 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngemΣ▀.
Fⁿnfter Abschnitt. Gebⁿhren in Konkursverfahren und in
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie in
seerechtlichen Verteilungsverfahren
º 72.
Im Verfahren ⁿber einen Antrag auf Er÷ffnung des
Konkursverfahrens (ºº 104 bis 106 der Konkursordnung) erhΣlt
der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebⁿhr; vertritt er
einen GlΣubiger, so erhΣlt er die HΣlfte der vollen Gebⁿhr.
º 73.
Fⁿr die Vertretung im Konkursverfahren erhΣlt der Rechtsanwalt
die HΣlfte der vollen Gebⁿhr.
º 74.
Fⁿr die TΣtigkeit im Zwangsvergleichsverfahren erhΣlt der
Rechtsanwalt eine besondere volle Gebⁿhr.
º 75.
BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf die
Anmeldung einer Konkursforderung, so erhΣlt er drei Zehntel der
vollen Gebⁿhr.
º 76.
Der Rechtsanwalt erhΣlt besonders fⁿnf Zehntel der in º 31
bestimmten Gebⁿhren
1. im Beschwerdeverfahren;
2. im Verfahren ⁿber AntrΣge auf Anordnung von
Sicherheitsma▀regeln im Falle des º 197 Abs. 2 der
Konkursordnung.
Die Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2 gelten
nicht.
º 77.
(1) Die Gebⁿhren der ºº 72 bis 74 sowie des º 76 im Falle der
Beschwerde gegen den Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des
Konkursverfahrens (º 109 der Konkursordnung) oder den Beschlu▀
ⁿber die BestΣtigung eines Zwangsvergleichs (ºº 189, 230 Abs.
2, º 236 der Konkursordnung) werden, wenn der Auftrag vom
Gemeinschuldner erteilt ist, nach dem Betrag der Aktivmasse (º
37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet.
(2) Ist der Auftrag von einem KonkursglΣubiger erteilt, so
werden die Gebⁿhren der ºº 72, 73, 75 und die Gebⁿhren im Falle
der Beschwerde gegen den Beschlu▀ ⁿber die Er÷ffnung des
Konkursverfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Gebⁿhr
des º 74 und die Gebⁿhren im Falle der Beschwerde gegen den
Beschlu▀ ⁿber die BestΣtigung eines Zwangsvergleichs nach dem
Wert der Forderung des GlΣubigers unter sinngemΣ▀er Anwendung
des º 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind
mitzurechnen.
º 78.
Das wiederaufgenommene Konkursverfahren ist eine besondere
Angelegenheit.
º 79.
Im Verfahren ⁿber den Antrag auf Er÷ffnung des
Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erhΣlt der
Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebⁿhr; vertritt er einen
GlΣubiger, so erhΣlt er die HΣlfte der vollen Gebⁿhr.
º 80.
(1) Fⁿr die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses erhΣlt der Rechtsanwalt eine volle Gebⁿhr. Er erhΣlt
nur eine halbe Gebⁿhr, wenn seine TΣtigkeit vor dem
Vergleichstermin beendet ist.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt besonders fⁿnf Zehntel der vollen
Gebⁿhr
1. im Beschwerdeverfahren;
2. im Verfahren ⁿber AntrΣge auf Anordnung von
Sicherungsma▀regeln (º 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung).
º 81.
Die Gebⁿhren der ºº 79 und 80 werden bei der Vertretung des
Schuldners nach dem Betrag der Aktiven (º 36 des
Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines
GlΣubigers werden die Gebⁿhr des º 79 nach dem Nennwert der
Forderung und die Gebⁿhren des º 80 nach dem Wert der Forderung
unter sinngemΣ▀er Anwendung des º 148 der Konkursordnung
berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.
º 81a.
(1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung
gelten º 72 erster Halbsatz, ºº 73, 75 entsprechend. º 77 gilt
entsprechend mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der Aktivmasse
die festgesetzte Haftungssumme tritt.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt besonders drei Zehntel der in º 31
bestimmten Gebⁿhren:
1. im Verfahren ⁿber eine Beschwerde (º 3 Abs. 2 der
Seerechtlichen Verteilungsordnung) oder ⁿber eine Erinnerung (º
12 Abs. 2, 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);
2. im Verfahren ⁿber AntrΣge auf Aufhebung von
Vollstreckungsma▀regeln (º 8 Abs. 5 der Seerechtlichen
Verteilungsordnung);
3. im Verfahren ⁿber AntrΣge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung, soweit diese auf º 17 Abs. 4 der
Seerechtlichen Verteilungsordnung gestⁿtzt werden.
Die Vorschriften der ºº 32, 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
º 82.
Die Gebⁿhren werden fⁿr jeden Auftrag gesondert ohne Rⁿcksicht
auf andere AuftrΣge berechnet.
Sechster Abschnitt. Gebⁿhren in Strafsachen und im Verfahren
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
1. Gebⁿhren des gewΣhlten Verteidigers und anderer gewΣhlter
Vertreter.
º 83.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt im ersten Rechtszug als Verteidiger
in der Hauptverhandlung folgende Gebⁿhren:
1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht
und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet,
die nach den allgemeinen Vorschriften zur ZustΣndigkeit des
Schwurgerichts geh÷ren, 170 bis 2.540 Deutsche Mark;
2. im Verfahren vor der gro▀en Strafkammer und vor der
Jugendkammer, soweit sich die Gebⁿhr nicht nach Nummer 1
bestimmt, 120 bis 1.520 Deutsche Mark;
3. im Verfahren vor dem Sch÷ffengericht, dem
Jugendsch÷ffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter
100 bis 1.300 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ⁿber einen Kalendertag
hinaus, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr jeden weiteren
Verhandlungstag in den FΣllen des Absatzes 1
Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark,
Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark,
Nr. 3 100 bis 650 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten fⁿr
den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des
Absatzes 1.
(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu▀ und
reicht der Gebⁿhrenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um
die gesamte TΣtigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu
entgelten, so kann der Gebⁿhrenrahmen um bis zu 25 vom Hundert
ⁿberschritten werden.
º 84.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhΣlt der Rechtsanwalt
im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der
Anklageschrift oder des Antrags auf Erla▀ des Strafbefehls bei
Gericht), im gerichtlich anhΣngigen Verfahren, in dem er nur
au▀erhalb der Hauptverhandlung tΣtig ist, und in einem
Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die
HΣlfte der Gebⁿhren des º 83 Abs. 1; º 83 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(2) Wird das Verfahren nicht nur vorlΣufig eingestellt oder
erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurⁿcknahme des
Einspruchs gegen einen Strafbefehl frⁿher als zwei Wochen vor
Beginn des Tages, der fⁿr die Hauptverhandlung vorgesehen war,
so erhΣlt der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder
Erledigung mitgewirkt hat, die Gebⁿhren des º 83 Abs. 1, es sei
denn, ein Beitrag zur F÷rderung des Verfahrens ist nicht
ersichtlich; º 83 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhΣngig geworden, so
bestimmt sich die Gebⁿhr nach der Ordnung des Gerichts, das fⁿr
das Hauptverfahren zustΣndig gewesen wΣre.
º 85.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt im Berufungsverfahren als
Verteidiger 120 bis 1.520 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ⁿber einen Kalendertag
hinaus, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr jeden weiteren
Verhandlungstag 120 bis 760 Deutsche Mark. Wird jedoch mit dem
Verfahren von neuem begonnen, so gelten fⁿr den ersten Tag der
neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.
(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur au▀erhalb
der Hauptverhandlung tΣtig oder findet eine Hauptverhandlung
vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erhΣlt er die HΣlfte
der Gebⁿhr des Absatzes 1.
(4) º 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch º 84 Abs. 2
sind entsprechend anzuwenden.
º 86.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt im Revisionsverfahren als
Verteidiger folgende Gebⁿhren:
1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
170 bis 2.540 Deutsche Mark;
2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht
120 bis 1.520 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ⁿber einen Kalendertag
hinaus, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr jeden weiteren
Verhandlungstag in den FΣllen des Absatzes 1
Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark,
Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten fⁿr
den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des
Absatzes 1.
(3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger
nur au▀erhalb der Hauptverhandlung tΣtig oder findet eine
Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so
erhΣlt er die HΣlfte der Gebⁿhren des Absatzes 1.
(4) º 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
º 87.
Durch die Gebⁿhren der ºº 83 bis 86 wird die gesamte TΣtigkeit
des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu geh÷rt auch
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben
Rechtszugs.
º 88.
Wenn der Rechtsanwalt eine TΣtigkeit fⁿr den Beschuldigten
ausⁿbt, die sich auf die Einziehung oder den Verfall, die
Vernichtung, die Unbrauchbarmachung, die Abfⁿhrung des
Mehrerl÷ses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme
bezieht, so ist bei den nach º 12 ma▀gebenden UmstΣnden auch
der Gegenstandswert (º 7) angemessen zu berⁿcksichtigen. Der
Gebⁿhrenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer nach diesem
Gegenstandswert berechneten vollen Gebⁿhr (º 11) ⁿberschritten
werden, soweit der Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte
TΣtigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten. ▄bt der
Rechtsanwalt eine TΣtigkeit fⁿr den Beschuldigten aus, die sich
auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
erstreckt, und reicht der Gebⁿhrenrahmen nicht aus, um die
gesamte TΣtigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so
kann er bis zu 25 vom Hundert ⁿberschritten werden.
º 89.
(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Strafverfahren einen
aus der Straftat erwachsenen verm÷gensrechtlichen Anspruch
geltend, so erhΣlt der Rechtsanwalt neben den Gebⁿhren eines
Verteidigers an Stelle der in º 31 bestimmten Gebⁿhren im
ersten Rechtszug das Doppelte, im Berufungs- und im
Revisionsverfahren das Zweieinhalbfache der vollen Gebⁿhr (º
11). Wird der Anspruch im Berufungsverfahren erstmalig geltend
gemacht, so erh÷ht sich fⁿr das Berufungsverfahren die Gebⁿhr
nicht.
(2) Wird der Rechtsanwalt als Proze▀bevollmΣchtigter des
Beschuldigten wegen desselben Anspruchs im bⁿrgerlichen
Rechtsstreit tΣtig, so werden zwei Drittel der Gebⁿhr, die ihm
fⁿr die Abwehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf die
im bⁿrgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebⁿhren angerechnet.
Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese
weniger als zwei Drittel der ihm im bⁿrgerlichen Rechtsstreit
zustehenden Gebⁿhren erhalten wⁿrde.
(3) BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf die
Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen
verm÷gensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhΣlt er
nur die im Absatz 1 bestimmte Gebⁿhr. Absatz 2 gilt sinngemΣ▀.
(4) Die Gebⁿhr fⁿr die Mitwirkung beim Abschlu▀ eines
Vergleichs nach º 23 bleibt unberⁿhrt.
º 90.
(1) Fⁿr die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die
Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung ⁿber den Antrag
gelten die in º 83 Abs. 1 bestimmten Gebⁿhren; º 83 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden. Die Gebⁿhren gelten auch dann, wenn
der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens abrΣt.
(2) Der Gebⁿhrenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des
Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat.
º 91.
BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts, ohne da▀ ihm
sonst die Verteidigung ⁿbertragen ist, auf
1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder
Unterzeichnung anderer AntrΣge, Gesuche oder ErklΣrungen oder
eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erwΣhnte
Beistandsleistung;
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem
Staatsanwalt, PrivatklΣger oder NebenklΣger eingelegten
Berufung, die Fⁿhrung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die
Beistandsleistung fⁿr den Beschuldigten bei einer
staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung oder
einer mⁿndlichen Verhandlung oder einer Augenscheinseinnahme
au▀erhalb der Hauptverhandlung oder die Beistandsleistung im
Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (º 172 Abs.
2 bis 4, º 173 der Strafproze▀ordnung);
3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Begrⁿndung der Revision oder zur ErklΣrung auf die von dem
Staatsanwalt, PrivatklΣger oder NebenklΣger eingelegte
Revision;
so erhΣlt er in den FΣllen der
Nummer 1 eine Gebⁿhr von 30 bis 340 Deutsche Mark,
Nummer 2 eine Gebⁿhr von 50 bis 640 Deutsche Mark,
Nummer 3 eine Gebⁿhr von 70 bis 1010 Deutsche Mark.
º 92.
(1) Mit der Gebⁿhr fⁿr die Rechtfertigung der Berufung oder die
Begrⁿndung der Revision ist die Gebⁿhr fⁿr die Einlegung des
Rechtsmittels entgolten.
(2) Im ⁿbrigen erhΣlt der Rechtsanwalt mit der BeschrΣnkung des
º 13 fⁿr jede der in º 91 bezeichneten TΣtigkeiten eine
gesonderte Gebⁿhr. Wird ihm die Verteidigung ⁿbertragen, so
werden die Gebⁿhren des º 91 auf die dem Rechtsanwalt als
Verteidiger zustehenden Gebⁿhren angerechnet.
º 93.
Fⁿr die Vertretung in einer Gnadensache erhΣlt der Rechtsanwalt
eine Gebⁿhr von 40 bis 500 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch
dann zu, wenn ihm die Verteidigung ⁿbertragen war.
º 94.
(1) Fⁿr die TΣtigkeit als Beistand oder Vertreter eines
PrivatklΣgers gelten die Vorschriften der ºº 83 bis 93
sinngemΣ▀.
(2) Durch die Widerklage erh÷hen sich die Gebⁿhren des
Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des PrivatklΣgers und
des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch
dann nicht, wenn der PrivatklΣger nicht der Verletzte ist.
(3) Fⁿr die Mitwirkung beim Abschlu▀ eines Vergleichs erhΣlt
der Rechtsanwalt des PrivatklΣgers und des Beschuldigten eine
weitere Gebⁿhr in H÷he von
30 bis 250 Deutsche Mark.
Die Vorschrift des º 23 bleibt unberⁿhrt.
(4) BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf die
Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erhΣlt er
eine Gebⁿhr von
50 bis 640 Deutsche Mark.
Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des PrivatklΣgers
ⁿbertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Gebⁿhr auf die
Gebⁿhren angerechnet, die ihm als Vertreter des PrivatklΣgers
zustehen.
(5) Fⁿr die TΣtigkeit des Beistands oder Vertreters in einem
Sⁿhneversuch nach º 380 der Strafproze▀ordnung erhΣlt der
Rechtsanwalt eine Gebⁿhr von 30 bis 250 Deutsche Mark und fⁿr
die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere
Gebⁿhr von 30 bis 250 Deutsche Mark.
º 95.
Fⁿr die TΣtigkeit als Beistand oder Vertreter eines
NebenklΣgers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie
eines Verletzten gelten die Vorschriften der ºº 83 bis 93
sinngemΣ▀; fⁿr die TΣtigkeit als Beistand oder Vertreter des
Verletzten erhΣlt der Rechtsanwalt die HΣlfte der Gebⁿhren.
º 96.
(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebⁿhren zu
1. im Verfahren ⁿber die Erinnerung gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschlu▀ (º 464b der Strafproze▀ordnung) oder
Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung
ⁿber diese Erinnerung;
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die ⁿber
einen aus der Straftat erwachsenen verm÷gensrechtlichen
Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (ºº 406b,
464b der Strafproze▀ordnung), fⁿr die Mitwirkung bei der
Ausⁿbung der Ver÷ffentlichungsbefugnis und im
Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
(2) Die Gebⁿhren bestimmen sich nach den Vorschriften des
Dritten Abschnitts.
º 96a.
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf
Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (ºº 464b,
464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafproze▀ordnung) an den Rechtsanwalt
ab, so ist eine von der Staatskasse gegenⁿber dem
Angeschuldigten erklΣrte Aufrechnung insoweit unwirksam, als
sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder
beeintrΣchtigen wⁿrde.
º 96b.
(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhΣlt der
Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebⁿhr des º 83 Abs. 1 Nr.
2; im ⁿbrigen gilt º 83 sinngemΣ▀. Findet eine mⁿndliche
Er÷rterung nicht statt, so gilt º 84 Abs. 1 sinngemΣ▀.
(2) Im Beschwerdeverfahren (º 13 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes) erhΣlt der Rechtsanwalt die Gebⁿhr
des º 85 Abs. 1; im ⁿbrigen gilt º 85 sinngemΣ▀.
º 96c.
Im Verfahren ⁿber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder
ⁿber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende
Entscheidung (º 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, º 13 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhΣlt der
Rechtsanwalt anstelle der in º 31 bestimmten Gebⁿhren das
Eineinhalbfache der vollen Gebⁿhr (º 11).
2. Gebⁿhren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des
beigeordneten Rechtsanwalts.
º 97.
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhΣlt
er anstelle der gesetzlichen Gebⁿhr das Vierfache der in den ºº
83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten MindestbetrΣge aus
der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die HΣlfte des
H÷chstbetrages. Im Falle des º 90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur
dann, wenn der Rechtsanwalt nach º 364b Abs. 1 Satz 1 der
Strafproze▀ordnung bestellt worden ist oder das Gericht die
Feststellung nach º 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafproze▀ordnung
getroffen hat. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
Fu▀, erhΣlt der Rechtsanwalt in den FΣllen des º 83 Abs. 1, der
'' 84, 85 Abs. 1, des º 86 Abs. 1 oder des º 90 anstelle des
Vierfachen das Fⁿnffache der Mindestgebⁿhr. In den FΣllen der
ºº 23, 89, 96c ist º 123 anzuwenden.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt ferner Ersatz der Auslagen aus der
Staatskasse. º 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemΣ▀; die
Feststellung nach º 126 Abs. 2 kann auch fⁿr andere Auslagen
als Reisekosten getroffen werden. Auslagen, die durch
Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens
entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Ma▀gabe der SΣtze 1
und 2 vergⁿtet, wenn er nach º 364b Abs. 1 Satz 1 der
Strafproze▀ordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht
die Feststellung nach º 364b Abs. 1 Satz 2 der
Strafproze▀ordnung getroffen hat.
(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhΣlt
er die Vergⁿtung auch fⁿr seine TΣtigkeit als Verteidiger vor
dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschlie▀lich seiner TΣtigkeit
vor Erhebung der Klage.
(4) Wegen des Vorschusses gelten º 127 Satz 1, º 98 sinngemΣ▀.
º 97a.
(1) Der nach º 34a des Einfⁿhrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete
Rechtsanwalt erhΣlt fⁿr seine gesamte TΣtigkeit das Zweifache
der H÷chstgebⁿhr des º 83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse,
ferner Ersatz seiner Auslagen. Fⁿr eine besonders umfangreiche
TΣtigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine h÷here Gebⁿhr als
nach Satz 1.
(2) Die Vergⁿtung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk
die Justizvollzugsanstalt liegt.
(3) Im ⁿbrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
sinngemΣ▀.
º 98.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewΣhrende Vergⁿtung wird auf
Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der
GeschΣftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges
festgesetzt. º 104 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung gilt
sinngemΣ▀.
(2) ▄ber die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse
gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschlu▀.
(3) Gegen den Beschlu▀ ist Beschwerde nach den Vorschriften der
ºº 304 bis 310, 311a der Strafproze▀ordnung zulΣssig.
(4) Das Verfahren ⁿber die Erinnerung und ⁿber die Beschwerde
ist gebⁿhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
º 99.
(1) In besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist
dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt fⁿr das ganze Verfahren
oder fⁿr einzelne Teile des Verfahrens auf Antrag eine
Pauschvergⁿtung zu bewilligen, die ⁿber die Gebⁿhren des º 97
hinausgeht.
(2) ▄ber den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu
dessen Bezirk das Gericht geh÷rt, bei dem die Strafsache im
ersten Rechtszug anhΣngig ist oder war. Der Bundesgerichtshof
ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt
bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu h÷ren.
º 100.
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem
Beschuldigten die Zahlung der Gebⁿhren eines gewΣhlten
Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschu▀ fordern.
Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfΣllt insoweit, als die
Staatskasse nach den ºº 97 und 99 Gebⁿhren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als
dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse
zusteht, oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des
Rechtsanwalts nach Anh÷rung des Beschuldigten feststellt, da▀
dieser ohne BeeintrΣchtigung des fⁿr ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das
Verfahren nicht gerichtlich anhΣngig geworden, so entscheidet
das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den
Beschlu▀ ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ºº
304 bis 311a der Strafproze▀ordnung zulΣssig.
(3) Der fⁿr den Beginn der VerjΣhrung ma▀gebende Zeitpunkt
tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie▀enden
gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit
der Beendigung des Verfahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1
vorgesehenen Feststellung des Gerichts ist der Lauf der
VerjΣhrungsfrist nicht abhΣngig.
º 101.
(1) Vorschⁿsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder
nach der gerichtlichen Bestellung fⁿr seine TΣtigkeit in der
Strafsache von dem Beschuldigten oder einem Dritten nach dieser
Gebⁿhrenordnung oder auf Grund einer Vereinbarung erhalten hat,
sind auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebⁿhren
anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten oder
einem Dritten Zahlungen empfangen, nachdem er Gebⁿhren aus der
Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rⁿckzahlung an die
Staatskasse verpflichtet.
(2) Die Anrechnung oder Rⁿckzahlung unterbleibt, soweit der
Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten
Betrag der ihm nach º 97 zustehenden Gebⁿhr erhalten wⁿrde.
(3) Vorschⁿsse und Zahlungen, die fⁿr die Anrechnung oder die
Pflicht zur Rⁿckzahlung nach den AbsΣtzen 1 und 2 von Bedeutung
sind, hat der Rechtsanwalt der Staatskasse anzuzeigen.
º 102.
Fⁿr die Gebⁿhren des Rechtsanwalts, der dem PrivatklΣger, dem
NebenklΣger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren
oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der
ºº 97 bis 101 sinngemΣ▀.
º 103.
(1) Staatskasse im Sinne dieser Vorschriften ist die
Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die Landeskasse, wenn
ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder
beigeordnet hat.
(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht
des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, so zahlt
die Bundeskasse die Vergⁿtung, die der Rechtsanwalt wΣhrend der
Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des
Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt
darⁿber hinaus zustehende Vergⁿtung. Dies gilt sinngemΣ▀, wenn
zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes
den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
Siebenter Abschnitt. Gebⁿhren in Bu▀geldverfahren.
º 104.
(weggefallen)
º 105.
(1) Im Bu▀geldverfahren vor der Verwaltungsbeh÷rde und dem sich
anschlie▀enden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht
erhΣlt der Rechtsanwalt als Verteidiger die HΣlfte der Gebⁿhr
des º 83 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Im Bu▀geldverfahren vor dem Amtsgericht erhΣlt der
Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebⁿhren des º 83 Abs. 1 Nr.
3.
(3) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
sinngemΣ▀.
Achter Abschnitt. Gebⁿhren in Verfahren nach dem Gesetz ⁿber
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen.
º 105a.
(1) Der Rechtsanwalt erhΣlt fⁿr die Beistandsleistung im
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die HΣlfte der Gebⁿhr des
º 83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem
Bundesgerichtshof die HΣlfte der Gebⁿhr des º 83 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Im ⁿbrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
sinngemΣ▀.
Neunter Abschnitt. Gebⁿhren in Verfahren nach dem Gesetz ⁿber
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
º 106.
(1) Fⁿr die Beistandsleistung nach den ºº 40, 45 Abs. 6, ºº 53,
61 Abs. 1 Satz 3, ºº 65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes ⁿber die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhΣlt der
Rechtsanwalt die HΣlfte der Gebⁿhr des º 83 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Fⁿr die Beistandsleistung bei einer mⁿndlichen Verhandlung
erhΣlt er die Gebⁿhr des º 83 Abs. 1 Nr. 1. Erstreckt sich die
Verhandlung ⁿber einen Kalendertag hinaus, so erhΣlt der
Rechtsanwalt fⁿr jeden weiteren Verhandlungstag die Gebⁿhr des
º 83 Abs. 2 Nr. 1.
º 107.
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden (º 31 Abs.
2 Satz 3, º 33 Abs. 3, º 36 Abs. 2 Satz 2, º 40 Abs. 2, º 45
Abs. 6, º 52 Abs. 2 Satz 2, º 53 Abs. 2, ºº 65, 71 Abs. 4 Satz
5 des Gesetzes ⁿber die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen), so erhΣlt er anstelle der gesetzlichen Gebⁿhr das
Vierfache der in º 106 bestimmten MindestbetrΣge aus der
Staatskasse, jedoch nicht mehr als die HΣlfte des
H÷chstbetrages.
(2) º 97 Abs. 2 und 4, º 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die ºº 99,
101 und 103 gelten sinngemΣ▀. In den FΣllen der Bestellung fⁿr
Verfahren nach den ºº 53, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes ⁿber
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt º 98 Abs. 3
sinngemΣ▀.
º 108.
Durch die in den ºº 106 und 107 bestimmten Gebⁿhren wird die
gesamte TΣtigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren
abgegolten. Hierzu geh÷ren auch die Anfertigung und
Unterzeichnung von AntrΣgen und ErklΣrungen an die beteiligten
Beh÷rden.
Zehnter Abschnitt. Gebⁿhren im Disziplinarverfahren, im
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den
Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen
Verfahren, bei der Untersuchung von SeeunfΣllen und bei
Freiheitsentziehungen.
º 109.
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Ma▀gabe der AbsΣtze 2
bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt als Verteidiger im f÷rmlichen
Disziplinarverfahren einschlie▀lich des vorangegangenen
Verfahrens folgende Gebⁿhren:
1. Im ersten Rechtszug 120 bis 1.520 Deutsche Mark,
2. im zweiten Rechtszug 130 bis 1.820 Deutsche Mark,
3. im dritten Rechtszug 170 bis 2.540 Deutsche Mark.
(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ⁿber einen Kalendertag
hinaus, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr jeden weiteren
Verhandlungstag in den FΣllen des Absatzes 2
Nr. 1 120 bis 760 Deutsche Mark,
Nr. 2 130 bis 910 Deutsche Mark,
Nr. 3 170 bis 1.270 Deutsche Mark.
(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschlie▀lich
Verfahren der Beschwerde erhΣlt der Rechtsanwalt, der nicht
auch Verteidiger im f÷rmlichen Disziplinarverfahren ist, eine
Gebⁿhr von 70 bis 910 Deutsche Mark.
(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ⁿber die
Disziplinarverfⁿgung erhΣlt der Rechtsanwalt als Verteidiger
eine Gebⁿhr von 50 bis 650 Deutsche Mark. Erstreckt sich die
mⁿndliche Verhandlung oder Beweiserhebung ⁿber einen
Kalendertag hinaus, so erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿr jeden
weiteren Tag eine Gebⁿhr von 40 bis 530 Deutsche Mark.
(6) Im Verfahren ⁿber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision erhΣlt der Rechtsanwalt eine Gebⁿhr von 90 bis
1.270 Deutsche Mark.
(7) Im Verfahren auf AbΣnderung oder Neubewilligung eines
Unterhaltsbeitrages erhΣlt der Rechtsanwalt eine Gebⁿhr von 50
bis 650 Deutsche Mark.
(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im
gerichtlichen Verfahren ⁿber die nachtrΣgliche Aufhebung einer
Disziplinarma▀nahme erhΣlt der Rechtsanwalt jeweils eine Gebⁿhr
von 40 bis 500 Deutsche Mark.
º 109a.
(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der
Wehrbeschwerdeordnung erhΣlt der Rechtsanwalt im Verfahren vor
dem Truppendienstgericht die Gebⁿhr des º 109 Abs. 2 Nr. 1 und
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebⁿhr des º
109 Abs. 2 Nr. 2.
(2) º 109 Abs. 3 gilt sinngemΣ▀.
º 110.
(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen
Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemΣ▀. Die Gebⁿhren
richten sich in der ersten Instanz nach den fⁿr das Verfahren
vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem
Rechtszug nach den fⁿr das Berufungsverfahren geltenden
Vorschriften.
(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht
handelt, gilt die Vorschrift des º 114 ⁿber das
verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemΣ▀.
º 111.
(1) Bei der Untersuchung von SeeunfΣllen gelten die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Die Gebⁿhren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach
den fⁿr das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor
dem Oberseeamt nach den fⁿr das Berufungsverfahren geltenden
Vorschriften.
º 112.
(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erhΣlt
der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebⁿhr
von 50 bis 650 Deutsche Mark
1. fⁿr seine TΣtigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,
2. fⁿr die Mitwirkung bei der mⁿndlichen Anh÷rung der Person,
der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der mⁿndlichen
Vernehmung von Zeugen oder SachverstΣndigen.
(2) Im Verfahren ⁿber die Fortdauer der Freiheitsentziehung und
im Verfahren ⁿber AntrΣge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung
erhΣlt der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebⁿhr von 40
bis 390 Deutsche Mark
1. fⁿr seine TΣtigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,
2. fⁿr die Mitwirkung bei der mⁿndlichen Anh÷rung der Person,
der die Freiheit entzogen ist, und bei der mⁿndlichen
Vernehmung von Zeugen oder SachverstΣndigen.
(3) BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf die
Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder
Unterzeichnung von AntrΣgen, Gesuchen oder ErklΣrungen oder auf
eine sonstige Beistandsleistung, so erhΣlt er eine Gebⁿhr von
30 bis 340 Deutsche Mark.
(4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so
erhΣlt er das Vierfache der in den AbsΣtzen 1, 2 und 3
bestimmten Mindestgebⁿhren aus der Staatskasse; º 97 Abs. 2, 4,
ºº 98 bis 101, 103 gelten sinngemΣ▀.
(5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten sinngemΣ▀ im Verfahren ⁿber
Unterbringungsma▀nahmen (º 70 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Elfter Abschnitt. Gebⁿhren in Verfahren vor Gerichten der
Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der
EuropΣischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-,
Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.
º 113.
(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts fⁿr Strafsachen,
die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht geh÷ren,
gelten sinngemΣ▀ in folgenden Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht
(Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
1. Verfahren ⁿber die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust
des Stimmrechts, den Ausschlu▀ von Wahlen und Abstimmungen,
2. Verfahren ⁿber die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. Verfahren ⁿber Anklagen gegen den BundesprΣsidenten, gegen
ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen
Abgeordneten oder Richter,
4. Verfahren ⁿber sonstige GegenstΣnde, die in einem dem
Strafproze▀ Σhnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die
Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemΣ▀. Die Gebⁿhren
richten sich nach º 11 Abs. 1 Satz 4. Der Gegenstandswert ist
unter Berⁿcksichtigung aller UmstΣnde, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen TΣtigkeit sowie der Verm÷gens- und
EinkommensverhΣltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen
zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 Deutsche Mark.
º 113a.
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der
EuropΣischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts sinngemΣ▀. Die Gebⁿhren richten sich nach º 11 Abs.
1 Satz 4. Die Proze▀gebⁿhr des Verfahrens, in dem vorgelegt
worden ist, wird auf die Proze▀gebⁿhr des Verfahrens vor dem
Gerichtshof der EuropΣischen Gemeinschaften angerechnet, wenn
nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche
Stellungnahme gegenⁿber dem Gerichtshof der EuropΣischen
Gemeinschaften abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt
sich nach den Wertvorschriften, die fⁿr die Gerichtsgebⁿhren
des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende
Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschlu▀
fest. º 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemΣ▀.
(2) Ist fⁿr das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, die
Gebⁿhr nur dem Mindest- und H÷chstbetrag nach bestimmt, so
erhΣlt der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsverfahren eine
Gebⁿhr von 170 bis 2.540 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, Verteidiger,
Proze▀bevollmΣchtigter, Beistand oder Vertreter, so erhΣlt er
in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebⁿhr nur, wenn er vor
dem Gerichtshof der EuropΣischen Gemeinschaften mⁿndlich
verhandelt; die Gebⁿhr betrΣgt 170 bis 1.270 Deutsche Mark.
º 114.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten
die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemΣ▀.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt im erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebⁿhren nach º
11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebⁿhren
nach º 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(3) Im Verfahren nach º 84 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach º 130a Satz 2
in Verbindung mit º 125 Abs. 2 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung erhΣlt der Rechtsanwalt eine halbe
Verhandlungsgebⁿhr.
(4) Ist die Klage nach º 45 der Finanzgerichtsordnung als
au▀ergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die
Proze▀gebⁿhr die neu entstehende oder eine in demselben
Verwaltungsverfahren bereits entstandene GeschΣftsgebⁿhr
angerechnet.
(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung
des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erla▀ einer
einstweiligen Anordnung gilt º 40 sinngemΣ▀. Bei Vollziehung
einer einstweiligen Anordnung gilt º 59 sinngemΣ▀.
(6) Im gerichtlichen Verfahren ⁿber einen Akt der
Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erhΣlt der
Rechtsanwalt drei Zehntel der in º 31 bestimmten Gebⁿhren. Die
Vorschriften des º 32 und des º 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
º 115.
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, fⁿr die er nach º 67a
Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die
Vergⁿtung eines von mehreren Auftraggebern zum
Proze▀bevollmΣchtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er
kann jedoch keinen Vorschu▀ verlangen. º 36a Abs. 2 gilt
sinngemΣ▀.
º 116.
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhΣlt
der Rechtsanwalt
1. vor dem Sozialgericht 100 bis 1.300 Deutsche Mark,
2. vor dem Landessozialgericht 120 bis 1.520 Deutsche Mark,
3. vor dem Bundessozialgericht 170 bis 2.540 Deutsche Mark.
Im Verfahren ⁿber die Zulassung eines Rechtsmittels erhΣlt der
Rechtsanwalt die HΣlfte der Gebⁿhr.
(2) In Verfahren
1. nach º 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,
2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen Personen
des ÷ffentlichen Rechts,
3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
juristischen Personen des ÷ffentlichen Rechts,
4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder
Landesbeh÷rde in Angelegenheiten nach dem Fⁿnften Buch
Sozialgesetzbuch sowie gegen Entscheidungen einer Landesbeh÷rde
nach º 122 Abs. 4 Satz 2 des Fⁿnften Buches Sozialgesetzbuch
werden die Gebⁿhren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die
Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngemΣ▀. Im
Verfahren nach º 105 Abs. 1 und im Verfahren nach º 153 Abs. 4
des Sozialgerichtsgesetzes erhΣlt der Rechtsanwalt eine halbe
Verhandlungsgebⁿhr.
(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhΣlt der Rechtsanwalt
keine besonderen Gebⁿhren nach den ºº 23, 24. Die H÷chstbetrΣge
des Absatzes 1 erh÷hen sich statt dessen um 50 vom Hundert.
º 117.
Wird durch Urteil ohne mⁿndliche Verhandlung oder als Urteil
wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhΣlt der Rechtsanwalt
die gleichen Gebⁿhren wie in einem Verfahren mit mⁿndlicher
Verhandlung.
Zw÷lfter Abschnitt. Gebⁿhren in sonstigen Angelegenheiten.
º 118.
(1) In anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt
geregelten Angelegenheiten erhΣlt der Rechtsanwalt fⁿnf Zehntel
bis zehn Zehntel der vollen Gebⁿhr
1. fⁿr das Betreiben des GeschΣfts einschlie▀lich der
Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von
SchriftsΣtzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden
(GeschΣftsgebⁿhr); der Rechtsanwalt erhΣlt diese Gebⁿhr nicht
fⁿr einen Rat oder eine Auskunft (º 20);
2. fⁿr das Mitwirken bei mⁿndlichen Verhandlungen oder
Besprechungen ⁿber tatsΣchliche oder rechtliche Fragen, die von
einem Gericht oder einer Beh÷rde angeordnet oder im
EinverstΣndnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder
einer Beh÷rde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten gefⁿhrt
werden; fⁿr das Mitwirken bei der Gestaltung eines
Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von
Gesellschaften und Gemeinschaften (Besprechungsgebⁿhr); der
Rechtsanwalt erhΣlt diese Gebⁿhr nicht fⁿr eine mⁿndliche oder
fernmⁿndliche Nachfrage;
3. fⁿr das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht
oder von einer Beh÷rde angeordnet worden sind
(Beweisaufnahmegebⁿhr); º 34 gilt sinngemΣ▀.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte GeschΣftsgebⁿhr fⁿr
eine TΣtigkeit au▀erhalb eines gerichtlichen oder beh÷rdlichen
Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebⁿhren
fⁿr ein anschlie▀endes gerichtliches oder beh÷rdliches
Verfahren anzurechnen. Die in Satz 1 bezeichnete
GeschΣftsgebⁿhr ist zur HΣlfte auf die entsprechenden Gebⁿhren
fⁿr ein Verfahren ⁿber AntrΣge auf VollstreckbarerklΣrung eines
Vergleichs nach º 1044b der Zivilproze▀ordnung anzurechnen.
º 119.
(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht
und der Nachprⁿfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren,
Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren),
ist zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine
Angelegenheit.
(2) Im Verwaltungszwangsverfahren
(Verwaltungsvollstreckungsverfahren) erhΣlt der Rechtsanwalt je
drei Zehntel der vollen Gebⁿhr als GeschΣftsgebⁿhr,
Besprechungsgebⁿhr und Beweisaufnahmegebⁿhr.
(3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung
oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung
ist zusammen mit den in den AbsΣtzen 1 und 2 genannten
Verfahren eine Angelegenheit.
º 120.
(1) BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf
Mahnungen, Kⁿndigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder
schwierige rechtliche Ausfⁿhrungen noch gr÷▀ere sachliche
Auseinandersetzungen enthalten, so erhΣlt er nur zwei
Zehntel der vollen Gebⁿhr.
(2) BeschrΣnkt sich die TΣtigkeit des Rechtsanwalts auf ein
Schreiben, das nur dem Σu▀eren Betreiben eines Verfahrens
dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein
Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von
Ausfertigungen oder Abschriften, so erhΣlt der Rechtsanwalt nur
die Mindestgebⁿhr (º 11 Abs. 2 Satz 1).
Dreizehnter Abschnitt. Vergⁿtung bei Proze▀kostenhilfe.
º 121.
Der im Wege der Proze▀kostenhilfe oder nach º 11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhΣlt,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die
gesetzliche Vergⁿtung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus
der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus
der Landeskasse.
º 122.
(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den
Beschlⁿssen, durch die die Proze▀kostenhilfe bewilligt und der
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) Der Rechtsanwalt erhΣlt Vergⁿtung aus der Bundes- oder
Landeskasse, wenn er fⁿr eine Berufung oder Revision
beigeordnet ist, auch fⁿr die Rechtsverteidigung gegen eine
Anschlu▀berufung oder eine Anschlu▀revision und, wenn er fⁿr
die Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfⁿgung
beigeordnet ist, auch fⁿr die Vollziehung des Arrests oder der
einstweiligen Verfⁿgung. Dies gilt nicht, wenn der
Beiordnungsbeschlu▀ ausdrⁿcklich bestimmt, da▀ der Rechtsanwalt
fⁿr die Rechtsverteidigung gegen die Anschlu▀berufung oder
Anschlu▀revision oder fⁿr die Vollziehung des Arrests oder der
einstweiligen Verfⁿgung nicht beigeordnet ist.
(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache
erstreckt sich auf den Abschlu▀ eines Vergleichs, der den
gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt
gegenⁿber den Kindern im VerhΣltnis der Ehegatten zueinander,
die Sorge fⁿr die Person der gemeinschaftlichen minderjΣhrigen
Kinder, die RechtsverhΣltnisse an der Ehewohnung und dem
Hausrat und die Ansprⁿche aus dem ehelichen Gⁿterrecht
betrifft. In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptproze▀
nur zusammenhΣngen, erhΣlt der fⁿr den Hauptproze▀ beigeordnete
Rechtsanwalt Vergⁿtung aus der Bundes- oder Landeskasse nur
dann, wenn er ausdrⁿcklich auch hierfⁿr beigeordnet ist.
Dies gilt insbesondere fⁿr
1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang);
2. das Verfahren ⁿber den Arrest, die einstweilige Verfⁿgung
und die einstweilige Anordnung;
3. das selbstΣndige Beweisverfahren;
4. das Verfahren ⁿber die Widerklage, ausgenommen die
Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen.
º 123.
Aus der Staatskasse (º 121) werden bei einem Gegenstandswert
von mehr als 6.000 Deutsche Mark anstelle der vollen Gebⁿhr (º
11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebⁿhren vergⁿtet:
Gegenstands-
wert bis Gebⁿhren
(DM) (DM)
7.000 390
8.000 405
9.000 420
10.000 435
12.000 445
14.000 455
16.000 450
18.000 475
20.000 490
25.000 525
30.000 565
35.000 605
40.000 645
45.000 685
50.000 725
ⁿber
50.000 765
º 124.
(1) Gebⁿhren bis zur H÷he der Regelgebⁿhren erhΣlt der
Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse
eingezogenen BetrΣge den Betrag ⁿbersteigen, der zur Deckung
der in º 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilproze▀ordnung bezeichneten
Kosten und Ansprⁿche erforderlich ist. Die weitere Vergⁿtung
wird aus der Staatskasse gewΣhrt, an die die Zahlungen nach º
120 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung zu leisten waren.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner
Vergⁿtung unverzⁿglich zu den Proze▀akten mitteilen.
(3) Die weitere Vergⁿtung wird erst festgesetzt, wenn das
Verfahren durch rechtskrΣftige Entscheidung oder in sonstiger
Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden BetrΣge
beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Verm÷gen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos
erscheint.
(4) Waren mehrere RechtsanwΣlte beigeordnet, so bemessen sich
die auf die einzelnen RechtsanwΣlte entfallenden BetrΣge nach
dem VerhΣltnis der jeweiligen UnterschiedsbetrΣge zwischen den
Gebⁿhren nach º 123 und den Regelgebⁿhren; dabei sind
Zahlungen, die nach º 129 auf den Unterschiedsbetrag
anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
º 125.
Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten
die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranla▀t, so kann
er Gebⁿhren, die auch fⁿr den anderen Rechtsanwalt entstehen,
nicht fordern.
º 126.
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergⁿtet,
wenn sie zur sachgemΣ▀en Wahrnehmung der Interessen der Partei
nicht erforderlich waren. Nicht zu vergⁿten sind die
Mehrkosten, die dadurch entstehen, da▀ der Rechtsanwalt seinen
Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich
das Proze▀gericht oder eine auswΣrtige Abteilung dieses
Gerichts befindet; dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt
beigeordnet wird, der weder bei dem Proze▀gericht noch bei
einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das
Proze▀gericht befindet.
(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des
Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. Die
Feststellung, da▀ die Reise erforderlich ist, ist fⁿr das
Festsetzungsverfahren (º 128) bindend.
º 127.
Fⁿr die entstandenen Gebⁿhren (º 123) und die entstandenen und
voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus
der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschu▀ fordern. º
128 gilt sinngemΣ▀.
º 128.
(1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewΣhrende
Vergⁿtung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem
Urkundsbeamten der GeschΣftsstelle des Gerichts des Rechtszugs
festgesetzt; jedoch setzt eine aus der Landeskasse zu
gewΣhrende Vergⁿtung, wenn das Verfahren durch rechtskrΣftige
Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, der
Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs fest. º 104
Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung gilt sinngemΣ▀. Der Antrag hat
die ErklΣrung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der
Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten bis zum Tag der
Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem
Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzⁿglich anzuzeigen.
(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung nach º 124
einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem
Monat bei der GeschΣftsstelle des Gerichts, dem der
Urkundsbeamte angeh÷rt, AntrΣge auf Festsetzung der
Vergⁿtungen, fⁿr die ihm noch Ansprⁿche gegen die Bundes- oder
Landeskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen
Zahlungen (Absatz 1 Satz 3) zu erklΣren. Kommt der Rechtsanwalt
der Aufforderung nicht nach, erl÷schen seine Ansprⁿche.
(3) ▄ber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder
Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des
Rechtszugs, bei dem die Vergⁿtung festgesetzt ist, durch
Beschlu▀. º 10 Abs. 4 gilt sinngemΣ▀.
(4) Gegen den Beschlu▀ ist die Beschwerde zulΣssig, wenn der
Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark ⁿbersteigt. º 10
Abs. 3 Satz 2, 4 und Absatz 4 gilt sinngemΣ▀. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt.
(5) Das Verfahren ⁿber die Erinnerung und ⁿber die Beschwerde
ist gebⁿhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
º 129.
Vorschⁿsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem
Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung
erhalten hat, sind zunΣchst auf die Vergⁿtungen anzurechnen,
fⁿr die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht
oder nur unter den Voraussetzungen des º 124 besteht.
º 130.
(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergⁿtung ein Anspruch
gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht,
geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch
die Bundes- oder Landeskasse auf diese ⁿber. Der ▄bergang kann
nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Fⁿr die Geltendmachung des Anspruchs gelten die
Vorschriften ⁿber die Einziehung der Kosten des gerichtlichen
Verfahrens sinngemΣ▀. Ansprⁿche der Staatskasse werden bei dem
Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Ist das Gericht des
ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch
auf die Bundeskasse ⁿbergegangen, so wird er insoweit bei dem
jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Fⁿr die
Entscheidung ⁿber ein gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung
und ⁿber Beschwerde gilt º 5 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend.
Vierzehnter Abschnitt. Vergⁿtung fⁿr die Beratungshilfe.
º 131.
Der Rechtsanwalt erhΣlt, soweit nicht fⁿr die TΣtigkeit in
Beratungsstellen nach º 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes
besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergⁿtung nach
diesem Gesetz aus der Landeskasse.
º 132.
(1) Fⁿr einen mⁿndlichen oder schriftlichen Rat und fⁿr eine
Auskunft, die nicht mit einer anderen gebⁿhrenpflichtigen
TΣtigkeit zusammenhΣngen, erhΣlt der Rechtsanwalt eine Gebⁿhr
von 45 Deutsche Mark. º 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.
(2) Fⁿr die in º 118 bezeichneten TΣtigkeiten erhΣlt der
Rechtsanwalt eine Gebⁿhr von 110 Deutsche Mark. Auf die
Gebⁿhren fⁿr ein anschlie▀endes gerichtliches oder beh÷rdliches
Verfahren ist diese Gebⁿhr zur HΣlfte anzurechnen. Auf die
Gebⁿhren fⁿr ein Verfahren ⁿber AntrΣge auf
VollstreckbarerklΣrung eines Vergleichs nach º 1044b der
Zivilproze▀ordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebⁿhr zu
einem Viertel anzurechnen.
(3) Fⁿhrt die TΣtigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1
zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (ºº
23, 24), so erhΣlt der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebⁿhr in
H÷he von 200 Deutsche Mark fⁿr den Vergleich oder von 135
Deutsche Mark fⁿr die Erledigung.
º 133.
Die ºº 125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemΣ▀ anzuwenden. Der
Pauschsatz des º 26 bemi▀t sich nach den Gebⁿhren des º 132.
Fⁿr die ZustΣndigkeit gilt º 4 Abs. 1 des
Beratungshilfegesetzes entsprechend.
Fⁿnfzehnter Abschnitt. ▄bergangs- und Schlu▀vorschriften
º 134.
(1) Die Vergⁿtung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn
der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des º 13 vor dem Inkrafttreten einer GesetzesΣnderung
erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich
bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer GesetzesΣnderung in
derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren
anhΣngig ist, in demselben Rechtszug bereits tΣtig, so ist die
Vergⁿtung fⁿr das Verfahren ⁿber ein Rechtsmittel, das nach
diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu
berechnen. Die SΣtze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften
geΣndert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebⁿhren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer
GegenstΣnde zu bemessen, gilt fⁿr die gesamte Vergⁿtung das
bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur fⁿr
einen der GegenstΣnde gelten wⁿrde.
º 135.
Dieses Gesetz gilt nach Ma▀gabe des º 13 Abs. 1 des Dritten
▄berleitungsgesetzes auch im Land Berlin.