home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Pegasus 3
/
Pegasus_Vol_3_CD2.iso
/
gesetze
/
arbgg.ans
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1996-02-14
|
104KB
|
2,169 lines
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
º 1.
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - ºº 2 bis 3 - wird
ausgeⁿbt durch die Arbeitsgerichte - ºº 14 bis 31 -, die
Landesarbeitsgerichte - ºº 33 bis 39 - und das
Bundesarbeitsgericht - ºº 40 bis 45 - (Gerichte fⁿr
Arbeitssachen).
º 2.
(1) Die Gerichte fⁿr Arbeitssachen sind ausschlie▀lich
zustΣndig fⁿr
1. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus
TarifvertrΣgen oder ⁿber das Bestehen oder Nichtbestehen von
TarifvertrΣgen;
2. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffΣhigen
Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten
Handlungen, soweit es sich um Ma▀nahmen zum Zwecke des
Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit
einschlie▀lich des hiermit im Zusammenhang stehenden
BetΣtigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern
a) aus dem ArbeitsverhΣltnis;
b) ⁿber das Bestehen oder Nichtbestehen eines
ArbeitsverhΣltnisses;
c) aus Verhandlungen ⁿber die Eingehung eines
ArbeitsverhΣltnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem
ArbeitsverhΣltnis im Zusammenhang stehen;
e) ⁿber Arbeitspapiere;
4. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder
ihren Hinterbliebenen und
a) Arbeitgebern ⁿber Ansprⁿche, die mit dem ArbeitsverhΣltnis
in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder
Sozialeinrichtungen des privaten Rechts ⁿber Ansprⁿche aus dem
ArbeitsverhΣltnis oder Ansprⁿche, die mit dem ArbeitsverhΣltnis
in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen,
soweit nicht die ausschlie▀liche ZustΣndigkeit eines anderen
Gerichts gegeben ist;
5. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder
ihren Hinterbliebenen und dem TrΣger der Insolvenzsicherung
ⁿber Ansprⁿche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem
Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie
zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschlie▀liche
ZustΣndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Entwicklungshelfern und TrΣgern des Entwicklungsdienstes nach
dem Entwicklungshelfergesetz;
8. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den TrΣgern des
freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur
F÷rderung eines freiwilligen sozialen Jahres und bⁿrgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen den TrΣgern des freiwilligen
÷kologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur
F÷rderung eines freiwilligen ÷kologischen Jahres;
9. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus
gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese
mit dem ArbeitsverhΣltnis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gerichte fⁿr Arbeitssachen sind auch zustΣndig fⁿr
bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern,
a) die ausschlie▀lich Ansprⁿche auf Leistung einer
festgestellten oder festgesetzten Vergⁿtung fⁿr eine
Arbeitnehmererfindung oder fⁿr einen technischen
Verbesserungsvorschlag nach º 20 Abs. 1 des Gesetzes ⁿber
Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus ArbeitsverhΣltnissen
ausschlie▀lich Ansprⁿche auf Leistung einer vereinbarten
Vergⁿtung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte fⁿr Arbeitssachen k÷nnen auch nicht unter
die AbsΣtze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht
werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht
anhΣngigen oder gleichzeitig anhΣngig werdenden bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeit der in den AbsΣtzen 1 und 2 bezeichneten Art
in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang
steht und fⁿr seine Geltendmachung nicht die ausschlie▀liche
ZustΣndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung k÷nnen auch bⁿrgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des
Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu
deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte fⁿr
Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das
Urteilsverfahren statt.
º 2a.
(1) Die Gerichte fⁿr Arbeitssachen sind ferner ausschlie▀lich
zustΣndig fⁿr
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit
nicht fⁿr Ma▀nahmen nach seinen ºº 119 bis 121 die
ZustΣndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschu▀gesetz, soweit nicht
fⁿr Ma▀nahmen nach seinen ºº 34 bis 36 die ZustΣndigkeit eines
anderen Gerichts gegeben ist;
3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem
MitbestimmungsergΣnzungsgesetz und dem
Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit ⁿber die Wahl von
Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und ⁿber ihre
Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach º 103 Abs. 3 des
Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4. die Entscheidung ⁿber die TariffΣhigkeit und die
TarifzustΣndigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das
Beschlu▀verfahren statt.
º 3.
Die in den ºº 2 und 2a begrⁿndete ZustΣndigkeit besteht auch in
den FΣllen, in denen der Rechtsstreit durch einen
Rechtsnachfolger oder durch eine Person gefⁿhrt wird, die kraft
Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder
Verpflichteten hierzu befugt ist.
º 4.
In den FΣllen des º 2 Abs. 1 und 2 kann die
Arbeitsgerichtsbarkeit nach Ma▀gabe der ºº 101 bis 110
ausgeschlossen werden.
º 5.
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung BeschΣftigten.
2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit BeschΣftigten
und die ihnen Gleichgestellten (º 1 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. MΣrz 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen UnselbstΣndigkeit
als arbeitnehmerΣhnliche Personen anzusehen sind. 3Als
Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen
Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft
Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der
juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) 1Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne
dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis geh÷ren, fⁿr den
nach º 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der
vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden
kann, und wenn sie wΣhrend der letzten sechs Monate des
VertragsverhΣltnisses, bei kⁿrzerer Vertragsdauer wΣhrend
dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2000 Deutsche
Mark auf Grund des VertragsverhΣltnisses an Vergⁿtung
einschlie▀lich Provision und Ersatz fⁿr im regelmΣ▀igen
GeschΣftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. 2Der
Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung und der
Bundesminister der Justiz k÷nnen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fⁿr Wirtschaft die in Satz 1 bestimmte
Vergⁿtungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und
PreisverhΣltnissen anpassen.
º 6.
(1) Die Gerichte fⁿr Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und
mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
º 6a.
Fⁿr die Gerichte fⁿr Arbeitssachen gelten die Vorschriften des
Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Ma▀gabe der
folgenden Vorschriften entsprechend:
1. 1Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei
Richterplanstellen werden die Aufgaben des PrΣsidiums durch den
Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im
Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2Einigen sich die
Vorsitzenden nicht, so entscheidet das PrΣsidium des
Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht,
der PrΣsident dieses Gerichts.
2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei
Richterplanstellen werden die Aufgaben des PrΣsidiums durch den
PrΣsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im
Benehmen mit diesem wahrgenommen.
3. Der aufsichtfⁿhrende Richter bestimmt, welche richterlichen
Aufgaben er wahrnimmt.
4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchk÷rpern
angeh÷ren.
5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte fⁿhren die
Berufsrichter.
º 7.
(1) 1Bei jedem Gericht fⁿr Arbeitssachen wird eine
GeschΣftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl
von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der
GeschΣftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der
Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem
Bundesminister der Justiz. 3Die Einrichtung der GeschΣftsstelle
bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten
die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde. 4Ist zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde die oberste Arbeitsbeh÷rde, so handelt sie im
Benehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zustΣndige oberste
Landesbeh÷rde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im
Benehmen mit der obersten Arbeitsbeh÷rde des Landes
(2) 1Die Kosten der Arbeitsgerichte und der
Landesarbeitsgerichte trΣgt das Land, das sie errichtet. 2Die
Kosten des Bundesarbeitsgerichts trΣgt der Bund.
º 8.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zustΣndig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung
an die Landesarbeitsgerichte nach Ma▀gabe des º 64 Abs. 1
statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die
Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Ma▀gabe des º 72 Abs.
1 statt.
(4) Gegen die Beschlⁿsse der Arbeitsgerichte und ihrer
Vorsitzenden im Beschlu▀verfahren findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht nach Ma▀gabe des º 87 statt.
(5) Gegen die Beschlⁿsse der Landesarbeitsgerichte im
Beschlu▀verfahren findet die Rechtsbeschwerde an das
Bundesarbeitsgericht nach Ma▀gabe des º 92 statt.
º 9.
(1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszⁿgen zu beschleunigen.
2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber
Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber
Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, ⁿber die
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, ⁿber die
Gerichtssprache, ⁿber die Wahrnehmung richterlicher GeschΣfte
durch Referendare und ⁿber Beratung und Abstimmung gelten in
allen Rechtszⁿgen entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften ⁿber die Wahrnehmung der GeschΣfte bei
den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen
Rechtszⁿgen entsprechend. 2Als Rechtspfleger k÷nnen nur Beamte
bestellt werden, die die Rechtspflegerprⁿfung oder die Prⁿfung
fⁿr den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
bestanden haben.
(4) Zeugen und SachverstΣndige werden nach dem Gesetz ⁿber die
EntschΣdigung von Zeugen und SachverstΣndigen entschΣdigt.
(5) 1Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen enthalten die Belehrung ⁿber das Rechtsmittel.
2Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine
entsprechende Belehrung zu erteilen. 3Die Frist fⁿr ein
Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte
ⁿber das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel
einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die
einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist.
4Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist
die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit
Zustellung der Entscheidung zulΣssig, au▀er wenn die Einlegung
vor Ablauf der Jahresfrist infolge h÷herer Gewalt unm÷glich war
oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, da▀ ein Rechtsmittel
nicht gegeben sei; º 234 Abs. 1, 2 und º 236 Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung gelten fⁿr den Fall h÷herer Gewalt
entsprechend.
º 10.
ParteifΣhig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlⁿsse solcher VerbΣnde; in den FΣllen des º 2a Abs.
1 Nr. 1 bis 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
dem Sprecherausschu▀gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
MitbestimmungsergΣnzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz
1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen
beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den FΣllen des
º 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von
Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste
Arbeitsbeh÷rde des Bundes oder derjenigen LΣnder, auf deren
Bereich sich die TΣtigkeit der Vereinigung erstreckt.
º 11.
(1) 1Die Parteien k÷nnen vor den Arbeitsgerichten den
Rechtsstreit selbst fⁿhren oder sich vertreten lassen. 2Eine
Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von
Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlⁿssen
solcher VerbΣnde ist zulΣssig, wenn diese Personen kraft
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der
Zusammenschlu▀, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
3Das gleiche gilt fⁿr die Proze▀vertretung durch Vertreter von
selbstΣndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung.
(2) 1Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem
Bundesarbeitsgericht mⁿssen die Parteien sich durch
RechtsanwΣlte als Proze▀bevollmΣchtigte vertreten lassen; zur
Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht
zugelassene Rechtsanwalt. 2An ihre Stelle k÷nnen vor den
Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von
Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlⁿssen
solcher VerbΣnde treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschlu▀, der Verband
oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) 1Mit Ausnahme der RechtsanwΣlte sind Personen, die die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschΣftsmΣ▀ig betreiben, als BevollmΣchtigte und BeistΣnde in
der mⁿndlichen Verhandlung ausgeschlossen; º 157 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht fⁿr die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
Satz 2 genannten Personen.
º 11a.
(1) 1Einer Partei, die au▀erstande ist, ohne BeeintrΣchtigung
des fⁿr sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten
des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied
oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer
Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der
Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist. 2Die Partei ist auf ihr
Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen
Grⁿnden nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung
offensichtlich mutwillig ist.
(3) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Proze▀kostenhilfe gelten in Verfahren vor den Gerichten in
Arbeitssachen entsprechend.
(4) Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung wird
ermΣchtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des
Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vordrucke fⁿr die ErklΣrung der Partei ⁿber ihre
pers÷nlichen und wirtschaftlichen VerhΣltnisse (º 117 Abs. 2
der Zivilproze▀ordnung) einzufⁿhren.
º 12.
(1) Im Urteilsverfahren (º 2 Abs. 5) werden Gebⁿhren nach dem
Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige
Gebⁿhr bis zu h÷chstens fⁿnfhundert Deutsche Mark erhoben. 2Die
einmalige Gebⁿhr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu
diesem Gesetz. 3Der Mindestbetrag einer Gebⁿhr ist drei
Deutsche Mark.
(3) 1Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem
Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebⁿhren der Tabelle,
die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefⁿgt ist, um
zwei Zehntel. 2Im ⁿbrigen betragen die Gebⁿhr fⁿr das Verfahren
und die Gebⁿhr fⁿr das Urteil im Verfahren vor dem
Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor
dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebⁿhr.
(4) 1Kosten werden erst fΣllig, wenn das Verfahren in dem
jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder
sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
2Kostenvorschⁿsse werden nicht erhoben; dies gilt fⁿr die
Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht ist. 3Die Gerichtsvollzieher dⁿrfen
Gebⁿhrenvorschⁿsse nicht erheben. 4Soweit ein Kostenschuldner
nach º 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist º
49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden. 5º 49
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden,
solange der Kostenschuldner nach º 54 Nr. 1 oder 2 des
Gerichtskostengesetzes bei einer Zurⁿckverweisung des
Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der
Rechtsstreit noch anhΣngig ist; º 49 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das
Verfahren nach Zurⁿckverweisung 6 Monate geruht hat oder 6
Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist
(5) In Verfahren nach º 2a Abs. 1, º 103 Abs. 3, º 108 Abs. 3
und º 109 werden Kosten nicht erhoben.
(5a) Kosten fⁿr vom Gericht herangezogene Dolmetscher und
\bersetzer werden nicht erhoben, wenn ein AuslΣnder Partei und
die Gegenseitigkeit verbⁿrgt oder ein Staatenloser Partei ist.
(6) 1Die Verordnung ⁿber Kosten im Bereich der Justizverwaltung
und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit
sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Bei Einziehung der
Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die
Vollstreckungsbeh÷rden der Justizverwaltung oder die sonst nach
Landesrecht zustΣndigen Stellen den Gerichten fⁿr Arbeitssachen
Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene
wahrnehmen. 3Vollstreckungsbeh÷rde ist fⁿr die Ansprⁿche, die
beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die
Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
(7) 1Fⁿr die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten ⁿber das
Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kⁿndigung eines
ArbeitsverhΣltnisses ist h÷chstens der Betrag des fⁿr die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts ma▀gebend;
eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. 2Bei
Rechtsstreitigkeiten ⁿber wiederkehrende Leistungen ist der
Wert des dreijΣhrigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten ⁿber
Eingruppierungen der Wert des dreijΣhrigen Unterschiedsbetrages
zur begehrten Vergⁿtung ma▀gebend, sofern nicht der
Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur
Klageerhebung entstandene RⁿckstΣnde werden nicht
hinzugerechnet. 3º 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet
keine Anwendung.
º 12a.
(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein
Anspruch der obsiegenden Partei auf EntschΣdigung wegen
ZeitversΣumnis und auf Erstattung der Kosten fⁿr die Zuziehung
eines Proze▀bevollmΣchtigten oder Beistandes. 2Vor Abschlu▀ der
Vereinbarung ⁿber die Vertretung ist auf den Ausschlu▀ der
Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. 3Satz 1 gilt nicht
fⁿr Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, da▀ der
KlΣger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder
Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an
das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) 1Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die
Kosten nach º 92 Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung verhΣltnismΣ▀ig
geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die
andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach º 11 Abs. 2
Satz 2 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der
au▀ergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch
einen Rechtsanwalt vertreten worden wΣre. 2Ansprⁿche auf
Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im
Einzelfall tatsΣchlich erwachsen sind.
º 13.
(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten fⁿr
Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung au▀erhalb des
Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das
Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber
Rechtshilfe1 finden entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte fⁿr Arbeitssachen
Erster Abschnitt. Arbeitsgerichte
º 14.
(1) In den LΣndern werden Arbeitsgerichte errichtet.2
(2) Durch Gesetz werden angeordnet
1. ie Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
2. ie Verlegung eines Gerichtssitzes;
3. nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
4. ie Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht fⁿr
die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
5. ie Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen
Orten;
6. er ▄bergang anhΣngiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei
Ma▀nahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die
ZustΣndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften
richten soll.
(3) Mehrere LΣnder k÷nnen die Errichtung eines gemeinsamen
Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts
oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ⁿber die Landesgrenzen
hinaus, auch fⁿr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) 1Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde kann anordnen, da▀
au▀erhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage
abgehalten werden. 2Ist zustΣndige oberste Landesbeh÷rde die
oberste Arbeitsbeh÷rde, so handelt sie im Einvernehmen mit der
Landesjustizverwaltung; ist zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit
der obersten Arbeitsbeh÷rde des Landes. 3Die Landesregierung
kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, da▀ Gerichtstage
au▀erhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden.
4Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
ⁿbertragen. 5Ist zustΣndige oberste Landesbeh÷rde die oberste
Arbeitsbeh÷rde, so bedarf sie zum Erla▀ der Rechtsverordnung
des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde die Landesjustizverwaltung, so
bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbeh÷rde
des Landes.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2
Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern, die fⁿr das Arbeitsleben im
Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu h÷ren.
º 15.
(1) 1Die GeschΣfte der Verwaltung und Dienstaufsicht fⁿhrt die
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde. 2º 14 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. 3Vor Erla▀ allgemeiner Anordnungen, die die
Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein
technischer Art sind, sind die in º 14 Abs. 5 genannten
VerbΣnde zu h÷ren.
(2) 1Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde kann GeschΣfte der
Verwaltung und Dienstaufsicht dem PrΣsidenten des
Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts
oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen
ⁿbertragen. 2º 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
º 16.
(1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von
Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen
Richter werden je zur HΣlfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus
Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tΣtig.
º 17.
(1) 1Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde bestimmt die Zahl der
Kammern nach Anh÷rung der in º 14 Abs. 5 genannten VerbΣnde. 2º
14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Soweit ein Bedⁿrfnis besteht, kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung fⁿr die Streitigkeiten bestimmter Berufe
und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern
Fachkammern bilden. 2Die ZustΣndigkeit einer Fachkammer kann
durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte
oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung
fⁿr eine sachdienliche F÷rderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren zweckmΣ▀ig ist. 3Die Rechtsverordnungen auf Grund der
SΣtze 1 und 2 treffen Regelungen zum ▄bergang anhΣngiger
Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur
sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmΣ▀ig sind und
sich die ZustΣndigkeit nicht nach den bisher geltenden
Vorschriften richten soll. 4º 14 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) 1Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung nach Absatz 2
durch Rechtsverordnung auf die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde
ⁿbertragen. 2º 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.
º 18.
(1) 1Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde nach Beratung mit einem Ausschu▀
entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. 2º 7
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der Ausschu▀ ist von der zustΣndigen obersten
Landesbeh÷rde zu errichten. 2Ihm mⁿssen in gleichem VerhΣltnis
Vertreter der in º 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit
angeh÷ren.
(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt
bei einem anderen Arbeitsgericht ⁿbertragen werden.
(4)-(6) (weggefallen)
(7) Bei den Arbeitsgerichten k÷nnen Richter auf Probe und
Richter kraft Auftrags verwendet werden.
º 19.
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt,
so beauftragt das PrΣsidium des Landesarbeitsgerichts einen
Richter seines Bezirks mit der stΣndigen Vertretung des
Vorsitzenden.
(2) 1Wird an einem Arbeitsgericht die vorⁿbergehende Vertretung
durch einen Richter eines anderen Gerichts n÷tig, so beauftragt
das PrΣsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines
Bezirks lΣngstens fⁿr zwei Monate mit der Vertretung. 2In
EilfΣllen kann an Stelle des PrΣsidiums der PrΣsident des
Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen.
3Die Grⁿnde fⁿr die getroffene Anordnung sind schriftlich
niederzulegen.
º 20.
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde auf die Dauer von vier Jahren berufen.
2Sie sind in angemessenem VerhΣltnis unter billiger
Berⁿcksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen, die der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde von den
im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbstΣndigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von
Arbeitgebern sowie von den in º 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
K÷rperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht
werden.
(2) (weggefallen)
º 21.
(1) 1Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu berufen, die
das fⁿnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 2Es sind nur
Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts aIs
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tΣtig sind.
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
1. er infolge Richterspruchs die FΣhigkeit zur Bekleidung
÷ffentlicher ─mter nicht besitzt oder wegen einer vorsΣtzlichen
Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist;
2. er wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der
FΣhigkeit zur Bekleidung ÷ffentlicher ─mter zur Folge haben
kann;
3. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfⁿgung ⁿber sein
Verm÷gen beschrΣnkt ist;
4. er das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts fⁿr Arbeitssachen
dⁿrfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(4) 1Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum
ehrenamtlichen Richter in einem h÷heren Rechtszug berufen wird,
endet mit Beginn der Amtszeit im h÷heren Rechtszug. 2Niemand
darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite
und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter
bei mehr als einem Gericht fⁿr Arbeitssachen berufen werden.
(5) 1Wird das Fehlen einer Voraussetzung fⁿr die Berufung
nachtrΣglich bekannt oder fΣllt eine Voraussetzung nachtrΣglich
fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der
zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder auf eigenen Antrag von
seinem Amt zu entbinden. 2▄ber den Antrag entscheidet die vom
PrΣsidium fⁿr jedes GeschΣftsjahr im voraus bestimmte Kammer
des Landesarbeitsgerichts. 3Vor der Entscheidung ist der
ehrenamtliche Richter zu h÷ren. 4Die Entscheidung ist
unanfechtbar. 5Die nach Satz 2 zustΣndige Kammer kann anordnen,
da▀ der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung ⁿber die
Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der
Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀
die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen
Richters zulΣssig ist.
º 22.
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann
auch sein, wer vorⁿbergehend oder regelmΣ▀ig zu gewissen Zeiten
des Jahres keine Arbeitnehmer beschΣftigt.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber
k÷nnen auch berufen werden
1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des
Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder
der Personengesamtheit berufen sind;
2. GeschΣftsfⁿhrer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit
sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt
sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht
erteilt ist;
3. bei dem Bunde, den LΣndern, den Gemeinden, den
GemeindeverbΣnden und anderen K÷rperschaften, Anstalten und
Stiftungen des ÷ffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach
nΣherer Anordnung der zustΣndigen obersten Bundes- oder
Landesbeh÷rde;
4. Mtglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern
sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlⁿssen
solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
º 23.
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann
auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen fⁿr die Berufung als ehrenamtliche
Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von
selbstΣndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und
Angestellte von Zusammenschlⁿssen von Gewerkschaften gleich,
wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung
befugt sind.
º 24.
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder
niederlegen,
1. wer das fⁿnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt
ordnungsgemΣ▀ auszuⁿben;
3. wer durch ehrenamtliche TΣtigkeit fⁿr die Allgemeinheit so
in Anspruch genommen ist, da▀ ihm die ▄bernahme des Amtes nicht
zugemutet werden kann;
4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als
ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht fⁿr Arbeitssachen
tΣtig gewesen ist;
5. wer glaubhaft macht, da▀ ihm wichtige Grⁿnde, insbesondere
die Fⁿrsorge fⁿr seine Familie, die Ausⁿbung des Amtes in
besonderem Ma▀e erschweren.
(2) 1▄ber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung
entscheidet die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde im Benehmen
mit dem PrΣsidenten des Landesarbeitsgerichts. 2Die
Entscheidung ist endgⁿltig.
º 25.
(weggefallen)
º 26.
(1) Niemand darf in der ▄bernahme oder Ausⁿbung des Amtes als
ehrenamtlicher Richter beschrΣnkt oder wegen der ▄bernahme oder
Ausⁿbung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der ▄bernahme oder Ausⁿbung seines
Amtes als ehrenamtlicher Richter beschrΣnkt oder wegen der
▄bernahme oder Ausⁿbung des Amtes benachteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
º 27.
1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde seines Amtes zu entheben, wenn er seine
Amtspflicht grob verletzt. 2º 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
º 28.
1Die vom PrΣsidium fⁿr jedes GeschΣftsjahr im voraus bestimmte
Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen
Richter, der sich der Erfⁿllung seiner Pflichten entzieht,
insbesondere ohne genⁿgende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld
festsetzen. 2Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des
Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu h÷ren. 3Die
Entscheidung ist endgⁿltig.
º 29.
(1) 1Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird
ein Ausschu▀ der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Er besteht
aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von
den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewΣhlt werden. 3Der
Ausschu▀ tagt unter der Leitung des aufsichtfⁿhrenden oder,
wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des
dienstΣltesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) 1Der Ausschu▀ ist vor der Bildung von Kammern, vor der
GeschΣftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen
Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen ⁿber
die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen
mⁿndlich oder schriftlich zu h÷ren. 2Er kann den Vorsitzenden
des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht
fⁿhrenden Stellen (º 15) Wⁿnsche der ehrenamtlichen Richter
ⁿbermitteln.
º 30.
1Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den
Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden,
fⁿr die die Fachkammer gebildet ist. 2Werden fⁿr Streitigkeiten
der in º 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern
gebildet, so dⁿrfen ihnen diese Angestellten nicht als
ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angeh÷ren.
3Wird die ZustΣndigkeit einer Fachkammer gemΣ▀ º 17 Abs. 2
erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer
aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, fⁿr
deren Bezirke die Fachkammer zustΣndig ist.
º 31.
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der
Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der
Vorsitzende vor Beginn des GeschΣftsjahres oder vor Beginn der
Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemΣ▀ º 29 Abs. 2
aufstellt.
(2) Fⁿr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener
Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern
aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der NΣhe wohnen
oder ihren Dienstsitz haben.
º 32.
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt. Landesarbeitsgerichte
º 33.
1In den LΣndern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2º 14
Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
º 34.
(1) Die GeschΣfte der Verwaltung und Dienstaufsicht fⁿhrt die
zustΣndige oberste Landesbeh÷rde. º 14 Abs. 4 Satz 2 und º 15
Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde kann GeschΣfte der
Verwaltung und Dienstaufsicht dem PrΣsidenten des
Landesarbeitsgerichts ⁿbertragen. 2º 14 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
º 35.
(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem PrΣsidenten, der
erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von
ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je
zur HΣlfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus
den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tΣtig.
(3) 1Die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde bestimmt die Zahl der
Kammern. 2º 17 gilt entsprechend.
º 36.
1Der PrΣsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf
Vorschlag der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde nach Anh÷rung
der in º 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen
von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den
landesrechtlichen Vorschriften bestellt. 2º 7 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
º 37.
(1) Die ehrenamtlichen Richter mⁿssen das drei▀igste Lebensjahr
vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche
Richter eines Gerichts fⁿr Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Berufung und Stellung der
ehrenamtlichen Richter sowie fⁿr die Amtsenthebung und die
Amtsentbindung die ºº 20 bis 28 entsprechend.
º 38.
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschu▀ der
ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des º 29
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
º 39.
1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der
Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der
Vorsitzende vor Beginn des GeschΣftsjahres oder vor Beginn der
Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemΣ▀ º 38 Satz 2
aufstellt. 2º 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt. Bundesarbeitsgericht
º 40.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 1Die GeschΣfte der Verwaltung und Dienstaufsicht fⁿhrt der
Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Justiz. 2Der Bundesminister fⁿr Arbeit
und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Justiz GeschΣfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den
PrΣsidenten des Bundesarbeitsgerichts ⁿbertragen.
º 41.
(1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem PrΣsidenten, der
erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von
berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur HΣlfte aus den
Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden,
zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen
Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
tΣtig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister fⁿr Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Justiz.1
º 42.
(1) 1Fⁿr die Berufung der Bundesrichter (PrΣsident, Vorsitzende
Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach º 41 Abs. 1 Satz
1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.1
2ZustΣndiger Minister im Sinne des º 1 Abs. 1 des
Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister fⁿr Arbeit und
Sozialordnung; er entscheidet im Benehmen mit dem
Bundesminister der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen mⁿssen das fⁿnfunddrei▀igste
Lebensjahr vollendet haben.
º 43.
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister fⁿr
Arbeit und Sozialordnung fⁿr die Dauer von vier Jahren berufen.
Sie sind im angemessenen VerhΣltnis unter billiger
Berⁿcksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbstΣndigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigung von
Arbeitgebern, die fⁿr das Arbeitsleben des Bundesgebiets
wesentliche bedeutung haben, sowie von den in º 22 Abs. 2 Nr. 3
bezeichneten K÷rperschaften eingereicht worden sind.
(2) Die ehrenamtlichen Richter mⁿssen das fⁿnfunddrei▀igste
Lebensjahr vollendet haben, bsondere Kenntnisse und Erfahrungen
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen
und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines
gerichts fⁿr Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen lΣngere
Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tΣtig
gewesen sein.
(3) Fⁿr die Berufung, Stellung und heranziehung der
ehrenamtlichen Richter sowie fⁿr die Amtsenthebung und die
Amtsentbindung sind im ⁿbrigen die Vorschriften der ºº 21 bis
28 und des º 31 entsprechend anzuwenden mit der Ma▀gabe, da▀
die in º 21 Abs. 5, º 27 Satz 2 und º 28 Satz 1 bezeichneten
Entscheidungen durch den vom PrΣsidium fⁿr jedes GeschΣftsjahr
im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen
werden.
º 44.
(1) Bevor zu Beginn des GeschΣftsjahres die GeschΣfte verteilt
sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen
Richter den einzelnen Senaten und dem Gro▀en Senat zugeteilt
werden, sind je die beiden lebensΣltesten ehrenamtlichen
Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu
h÷ren.
(2) 1Der GeschΣftsgang wird durch eine GeschΣftsordnung1
geregelt, die das PrΣsidium beschlie▀t; sie bedarf der
BestΣtigung durch den Bundesrat. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
º 45.
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Gro▀er Senat
gebildet.
(2) Der Gro▀e Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des
Gro▀en Senats abweichen will.2
(3) 1Eine Vorlage an den Gro▀en Senat ist nur zulΣssig, wenn
der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf
Anfrage des erkennenden Senats erklΣrt hat, da▀ er an seiner
Rechtsauffassung festhΣlt. 2Kann der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer ─nderung des
GeschΣftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr
befa▀t werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
GeschΣftsverteilungsplan fⁿr den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zustΣndig wΣre. 3▄ber die Anfrage
und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschlu▀
in der fⁿr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsΣtzlicher
Bedeutung dem Gro▀en Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das
nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Gro▀e Senat besteht aus dem PrΣsidenten, je einem
Berufsrichter der Senate, in denen der PrΣsident nicht den
Vorsitz fⁿhrt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den
Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Bei einer
Verhinderung des PrΣsidenten tritt ein Berufsrichter des
Senats, dem er angeh÷rt, an seine Stelle.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
PrΣsidium fⁿr ein GeschΣftsjahr bestellt. 2Den Vorsitz im
Gro▀en Senat fⁿhrt der PrΣsident, bei Verhinderung das
dienstΣlteste Mitglied. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Der Gro▀e Senat entscheidet nur ⁿber die Rechtsfrage. 2Er
kann ohne mⁿndliche Verhandlung entscheiden. 3Seine
Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fⁿr den erkennenden
Senat bindend.
Dritter Teil. Verfahren vor den Gerichten fⁿr Arbeitssachen
Erster Abschnitt. Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt. Erster Rechtszug
º 46.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in º 2 Abs. 1 bis 4
bezeichneten bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) 1Fⁿr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber das Verfahren vor den
Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. 2Die Vorschriften ⁿber den frⁿhen ersten Termin zur
mⁿndlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (ºº
275 bis 277 der Zivilproze▀ordnung), ⁿber das vereinfachte
Verfahren (º 495a der Zivilproze▀ordnung), ⁿber den Urkunden-
und Wechselproze▀ (ºº 592 bis 605a der Zivilproze▀ordnung) und
ⁿber die Entscheidung ohne mⁿndliche Verhandlung (º 128 Abs. 2
und 3 der Zivilproze▀ordnung) finden keine Anwendung.
º 46a.
(1) Fⁿr das Mahnverfahren vor den Gerichten fⁿr Arbeitssachen
gelten die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber das
Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) ZustΣndig fⁿr die Durchfⁿhrung des Mahnverfahrens ist das
Arbeitsgericht, das fⁿr die im Urteilsverfahren erhobene Klage
zustΣndig sein wⁿrde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach º 692 Abs. 1 Nr. 3 der
Zivilproze▀ordnung aufzunehmende Frist betrΣgt eine Woche.
(4) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine
Partei die Durchfⁿhrung der mⁿndlichen Verhandlung, so hat die
GeschΣftsstelle dem Antragsteller unverzⁿglich aufzugeben,
seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begrⁿnden.
2Bei Eingang der Anspruchsbegrⁿndung bestimmt der Vorsitzende
den Termin zur mⁿndlichen Verhandlung. 3Geht die
Anspruchsbegrⁿndung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem
Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids
rechtshΣngig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des
Widerspruchs Termin zur mⁿndlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin bestimmt, ohne da▀ es
eines Antrags einer Partei bedarf.
(7) Der Bundesminister fⁿr Arbeit und Sozialordnung wird
ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum
Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke
einzufⁿhren.
º 47.
(1) Die Klageschrift mu▀ mindestens eine Woche vor dem Termin
zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage
schriftlich zu Σu▀ern, erfolgt in der Regel nicht.
º 48.
(1) Fⁿr die ZulΣssigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart
sowie fⁿr die sachliche und ÷rtliche ZustΣndigkeit gelten die
ºº 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender
Ma▀gabe entsprechend:
1. Beschlⁿsse entsprechend º 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ⁿber die ÷rtliche ZustΣndigkeit
sind unanfechtbar.
2. Der Beschlu▀ nach º 17a Abs. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht auch au▀erhalb der
mⁿndlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(2) 1Die Tarifvertragsparteien k÷nnen im Tarifvertrag die
ZustΣndigkeit eines an sich ÷rtlich unzustΣndigen
Arbeitsgerichts festlegen fⁿr
1. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus einem ArbeitsverhΣltnis und aus Verhandlungen
ⁿber die Eingehung eines ArbeitsverhΣltnisses, das sich nach
einem Tarifvertrag bestimmt,
2. bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem VerhΣltnis einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den
Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1
gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen ⁿber das ÷rtlich
zustΣndige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten
Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in º 38 Abs.
2 und 3 der Zivilproze▀ordnung vorgesehenen BeschrΣnkungen
finden keine Anwendung.
º 48a.
(aufgehoben)
º 49.
(1) ▄ber die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die
Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes
beschlu▀unfΣhig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschlu▀ findet kein Rechtsmittel statt.
º 50.
(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit
▄bergabe an die GeschΣftsstelle zugestellt. 2º 317 Abs. 1 Satz
3 der Zivilproze▀ordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des º 183 Abs. 2 und des º 212a der
Zivilproze▀ordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach
º 11 zur Proze▀vertretung zugelassenen Vertreter von
Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von
Zusammenschlⁿssen solcher VerbΣnde.
(3) º 211 der Zivilproze▀ordnung gilt mit der Ma▀gabe, da▀ an
die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der
Urkundsbeamte der GeschΣftsstelle oder ein von ihm beauftragter
Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann.
º 51.
(1) 1Der Vorsitzende kann das pers÷nliche Erscheinen der
Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2Im ⁿbrigen
finden die Vorschriften des º 141 Abs. 2 und 3 der
Zivilproze▀ordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines
Proze▀bevollmΣchtigten ablehnen, wenn die Partei trotz
Anordnung ihres pers÷nlichen Erscheinens unbegrⁿndet
ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung
vereitelt wird. 2º 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Zivilproze▀ordnung findet entsprechende Anwendung.
º 52.
1Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschlie▀lich
der Beweisaufnahme und der Verkⁿndung der Entscheidung ist
÷ffentlich. 2Das Arbeitsgericht kann die ╓ffentlichkeit fⁿr die
Verhandlung oder fⁿr einen Teil der Verhandlung ausschlie▀en,
wenn durch die ╓ffentlichkeit eine GefΣhrdung der ÷ffentlichen
Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine
GefΣhrdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine
Partei den Ausschlu▀ der ╓ffentlichkeit beantragt, weil
Betriebs-, GeschΣfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand
der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden;
au▀erdem ist º 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. 3Im Gⁿteverfahren kann es die
╓ffentlichkeit auch aus ZweckmΣ▀igkeitsgrⁿnden ausschlie▀en. 4º
169 Satz 2 sowie die ºº 173 bis 175 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
º 53.
(1) 1Die nicht auf Grund einer mⁿndlichen Verhandlung
ergehenden Beschlⁿsse und Verfⁿgungen erlΣ▀t, soweit nichts
anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2Entsprechendes
gilt fⁿr Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im ⁿbrigen gelten fⁿr die Befugnisse des Vorsitzenden und
der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der
Zivilproze▀ordnung ⁿber das landgerichtliche Verfahren
entsprechend.
º 54.
(1) 1Die mⁿndliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung
vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gⁿtlichen Einigung der
Parteien (Gⁿteverhandlung). 2Der Vorsitzende hat zu diesem
Zwecke das gesamte StreitverhΣltnis mit den Parteien unter
freier Wⁿrdigung aller UmstΣnde zu er÷rtern. 3Zur AufklΣrung
des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort
erfolgen k÷nnen. 4Eidliche Vernehmungen sind jedoch
ausgeschlossen.
(2) 1Die Klage kann bis zum Stellen der AntrΣge ohne
Einwilligung des Beklagten zurⁿckgenommen werden. 2In der
Gⁿteverhandlung erklΣrte gerichtliche GestΣndnisse nach º 288
der Zivilproze▀ordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn
sie zu Protokoll erklΣrt worden sind. 3º 39 Satz 1 und º 282
Abs. 3 Satz 1 der Zivilproze▀ordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Gⁿteverhandlung, insbesondere der Abschlu▀
eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Gⁿteverhandlung nicht oder ist
die Gⁿteverhandlung erfolglos, schlie▀t sich die weitere
Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren
Verhandlung Hinderungsgrⁿnde entgegenstehen, Termin zur
streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald
stattzufinden.
(5) 1Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der
Gⁿteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung
zu bestimmen. 3Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs
Monaten nach der Gⁿteverhandlung gestellt werden; º 251 Abs. 2
der Zivilproze▀ordnung ist nicht anzuwenden. 4Nach Ablauf der
Frist ist º 269 Abs. 3 der Zivilproze▀ordnung entsprechend
anzuwenden.
º 55.
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
1. bei Zurⁿcknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4. bei SΣumnis einer Partei;
5. bei SΣumnis beider Parteien;
6. ⁿber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
(2) 1Der Vorsitzende kann in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1,
3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mⁿndliche Verhandlung
treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem
Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der
Verhandlung, die sich unmittelbar an die Gⁿteverhandlung
anschlie▀t, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen
kann und die Parteien ⁿbereinstimmend eine Entscheidung durch
den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen
Beweisbeschlu▀ erlassen, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach º 377
Abs. 3 der Zivilproze▀ordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskⁿnfte;
4. eine Parteivernehmung.
2Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 k÷nnen vor der streitigen
Verhandlung ausgefⁿhrt werden.
º 56.
(1) 1Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so
vorzubereiten, da▀ sie m÷glichst in einem Termin zu Ende
gefⁿhrt werden kann. 2Zu diesem Zweck soll er, soweit es
sachdienlich erscheint, insbesondere
1. den Parteien die ErgΣnzung oder ErlΣuterung ihrer
vorbereitenden SchriftsΣtze sowie die Vorlegung von Urkunden
und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
GegenstΣnden aufgeben, insbesondere eine Frist zur ErklΣrung
ⁿber bestimmte klΣrungsbedⁿrftige Punkte setzen;
2. Beh÷rden oder TrΣger eines ÷ffentlichen Amtes um Mitteilung
von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskⁿnfte ersuchen;
3. das pers÷nliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und
SachverstΣndige zur mⁿndlichen Verhandlung laden sowie eine
Anordnung nach º 378 der Zivilproze▀ordnung treffen.
3Von diesen Ma▀nahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
(2) 1Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf
einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien ▄berzeugung
des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verz÷gern wⁿrde oder wenn die Partei die VerspΣtung
genⁿgend entschuldigt. 2Die Parteien sind ⁿber die Folgen der
VersΣumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu
belehren.
º 57.
(1) 1Die Verhandlung ist m÷glichst in einem Termin zu Ende zu
fⁿhren. 2Ist das nicht durchfⁿhrbar, insbesondere weil eine
Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin
zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschlie▀en soll,
sofort zu verkⁿnden.
(2) Die gⁿtliche Erledigung des Rechtsstreits soll wΣhrend des
ganzen Verfahrens angestrebt werden.
º 58.
(1) 1Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle m÷glich
ist, erfolgt sie vor der Kammer. 2In den ⁿbrigen FΣllen kann
die Beweisaufnahme, unbeschadet des º 13, dem Vorsitzenden
ⁿbertragen werden.
(2) 1Zeugen und SachverstΣndige werden nur beeidigt, wenn die
Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses fⁿr
die Entscheidung des Rechtsstreits fⁿr notwendig erachtet. 2Im
Falle des º 377 Abs. 3 der Zivilproze▀ordnung ist die
eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer
sie aus dem gleichen Grunde fⁿr notwendig hΣlt.
º 59.
1Gegen ein VersΣumnisurteil kann eine Partei, gegen die das
Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach
seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim
Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer ErklΣrung
zur Niederschrift der GeschΣftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist
die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich
hinzuweisen. 4º 345 der Zivilproze▀ordnung bleibt unberⁿhrt.
º 60.
(1) 1Zur Verkⁿndung des Urteils kann ein besonderer Termin nur
bestimmt werden, wenn die sofortige Verkⁿndung in dem Termin,
auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Grⁿnden nicht
m÷glich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage
der Verhandlung stattfinden kann. 2Der Verkⁿndungstermin wird
nur dann ⁿber drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige
Grⁿnde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der
Sache, dies erfordern. 3Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil
nach der Lage der Akten erlassen wird.
(2) 1Bei Verkⁿndung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der
Entscheidungsgrⁿnde mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn beide
Parteien abwesend sind; in diesem Fall genⁿgt die Bezugnahme
auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) 1Die Wirksamkeit der Verkⁿndung ist von der Anwesenheit der
ehrenamtlichen Richter nicht abhΣngig. 2Wird ein von der Kammer
gefΣlltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
verkⁿndet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrⁿnden ist
vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 2Wird das Urteil nicht in
dem Termin verkⁿndet, in dem die mⁿndliche Verhandlung
geschlossen wird, so mu▀ es bei der Verkⁿndung in vollstΣndiger
Form abgefa▀t sein. 3Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die
mⁿndliche Verhandlung geschlossen wird, verkⁿndet wird, ist vor
Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkⁿndung an gerechnet,
vollstΣndig abgefa▀t der GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben; kann
dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser
Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand und Entscheidungsgrⁿnde der GeschΣftsstelle zu
ⁿbergeben. 4In diesem Fall sind Tatbestand und
Entscheidungsgrⁿnde alsbald nachtrΣglich anzufertigen, von dem
Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der
GeschΣftsstelle zu ⁿbergeben.
º 61.
(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im
Urteil fest.
(2) 1Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer
Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des KlΣgers
zugleich fⁿr den Fall, da▀ die Handlung nicht binnen einer
bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom
Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden
EntschΣdigung zu verurteilen. 2Die Zwangsvollstreckung nach ºº
887 und 888 der Zivilproze▀ordnung ist in diesem Falle
ausgeschlossen.
(3) Ein ⁿber den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes
Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil
anzusehen.
º 61a.
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten ⁿber das Bestehen, das
Nichtbestehen oder die Kⁿndigung eines ArbeitsverhΣltnisses
sind nach Ma▀gabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu
erledigen.
(2) Die Gⁿteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach
Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Gⁿteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren
nicht in einer sich unmittelbar anschlie▀enden weiteren
Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den
Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens
zwei Wochen betragen mu▀, im einzelnen unter Beweisantritt
schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht
oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem KlΣger eine angemessene Frist, die
mindestens zwei Wochen betragen mu▀, zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der
nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind
nur zuzulassen, wenn nach der freien ▄berzeugung des Gerichts
ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz÷gert
oder wenn die Partei die VerspΣtung genⁿgend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind ⁿber die Folgen der VersΣumung der nach
Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
º 62.
(1) 1Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder
Berufung zulΣssig ist, sind vorlΣufig vollstreckbar. 2Macht der
Beklagte glaubhaft, da▀ die Vollstreckung ihm einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen wⁿrde, so hat das Arbeitsgericht
auf seinen Antrag die vorlΣufige Vollstreckbarkeit im Urteil
auszuschlie▀en. 3In den FΣllen des º 707 Abs. 1 und des º 719
Abs. 1 der Zivilproze▀ordnung kann die Zwangsvollstreckung nur
unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(2) 1Im ⁿbrigen finden auf die Zwangsvollstreckung
einschlie▀lich des Arrestes und der einstweiligen Verfⁿgung die
Vorschriften des Achten Buchs der Zivilproze▀ordnung Anwendung.
2Die Entscheidung ⁿber den Antrag auf Erla▀ einer einstweiligen
Verfⁿgung kann in dringenden FΣllen, auch dann, wenn der Antrag
zurⁿckzuweisen ist, ohne mⁿndliche Verhandlung ergehen.
º 63.
1RechtskrΣftige Urteile, die in bⁿrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem
Tarifvertrag oder ⁿber das Bestehen oder Nichtbestehen des
Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zustΣndigen
obersten Landesbeh÷rde und dem Bundesminister fⁿr Arbeit und
Sozialordnung in vollstΣndiger Form abschriftlich zu
ⁿbersenden. 2Ist die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde die
Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der
obersten Arbeitsbeh÷rde des Landes zu ⁿbersenden.
Zweiter Unterabschnitt. Berufungsverfahren
º 64.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht
nach º 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben
ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten ⁿber verm÷gensrechtliche
Streitigkeiten kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie
in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder
der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM ⁿbersteigt.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat,
2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus TarifvertrΣgen oder ⁿber
das Bestehen oder Nichtbestehen von TarifvertrΣgen,
b) ⁿber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
Geltungsbereich sich ⁿber den Bezirk eines Arbeitsgerichts
hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffΣhigen Parteien oder zwischen diesen und
Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma▀nahmen
zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der
Vereinigungsfreiheit einschlie▀lich des hiermit im Zusammenhang
stehenden BetΣtigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift
von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das fⁿr oder
gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von
einem Urteil des im Rechtszug ⁿbergeordneten
Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser
Abweichung beruht.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der
BerufungsklΣger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht
zugelassen werden.
(6) 1Fⁿr das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten,
soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften
der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Berufung entsprechend. 2Die
Vorschriften ⁿber das Verfahren vor dem Einzelrichter finden
keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften des º 49 Abs. 1 und 3, des º 50, des º 51
Abs. 1, der ºº 52, 53, 55 Abs. 1, 2 und 4, der ºº 56 bis 59, 61
Abs. 2 und 3 und der ºº 62 und 63 ⁿber Ablehnung von
Gerichtspersonen, Zustellungen, pers÷nliches Erscheinen der
Parteien, ╓ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der
ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen
Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme,
VersΣumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung
und ▄bersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten
entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten ⁿber das Bestehen, das
Nichtbestehen oder die Kⁿndigung eines ArbeitsverhΣltnisses
sind vorrangig zu erledigen.
º 65.
Das Berufungsgericht prⁿft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg
und die Verfahrensart zulΣssig sind, ob das Gericht des ersten
Rechtszugs seine ZustΣndigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob
bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter VerfahrensmΣngel
unterlaufen sind oder UmstΣnde vorgelegen haben, die die
Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte
ausschlie▀en.
º 66.
(1) 1Die Berufungsfrist und die Frist fⁿr die
Berufungsbegrⁿndung betragen je einen Monat. 2Die Berufung mu▀
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Berufungsbegrⁿndung beantwortet werden. 3Mit der Zustellung der
Berufungsbegrⁿndung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist fⁿr
die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 4Die Fristen zur
Begrⁿndung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung k÷nnen
vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlΣngert werden, wenn nach
seiner freien ▄berzeugung der Rechtsstreit durch die
VerlΣngerung nicht verz÷gert wird oder wenn die Partei
erhebliche Grⁿnde darlegt.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mⁿndlichen Verhandlung mu▀
unverzⁿglich erfolgen. 2º 519b Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung
bleibt unberⁿhrt; die Verwerfung der Berufung ohne mⁿndliche
Verhandlung ergeht durch Beschlu▀ der Kammer.
º 67.
(1) 1Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten
Rechtszug entgegen einer hierfⁿr nach º 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
oder º 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht
worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien
▄berzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verz÷gern wⁿrde oder wenn
die Partei die VerspΣtung genⁿgend entschuldigt. 2Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen. 3Im ⁿbrigen gilt º
528 Abs. 2 und 3 der Zivilproze▀ordnung entsprechend.
(2) 1Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel nach Absatz 1 zulΣssig ist, sind sie vom
BerufungsklΣger in der Berufungsbegrⁿndung, vom
Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen.
2Werden sie spΣter vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn
sie nach der Berufungsbegrⁿndung oder der Berufungsbeantwortung
entstanden sind oder das verspΣtete Vorbringen nach der freien
▄berzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verz÷gern wⁿrde oder nicht auf Verschulden
der Partei beruht.
º 67a.
(aufgehoben)
º 68.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die
Zurⁿckverweisung unzulΣssig.
º 69.
(1) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrⁿnden ist
von sΣmtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. 2º 60
Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der
Ma▀gabe anzuwenden, da▀ die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier
Wochen betrΣgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand
und Entscheidungsgrⁿnde von sΣmtlichen Mitgliedern der Kammer
zu unterschreiben sind.
(2) (aufgehoben)
º 70.
1Gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen des Landesarbeitsgerichts
oder seines Vorsitzenden findet au▀er im Falle der Verwerfung
des Einspruchs nach º 341 Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung und im
Falle der Verwerfung der Berufung nach º 519b Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung sowie in den FΣllen des º 17a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes kein Rechtsmittel statt. 2Das
gleiche gilt fⁿr die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
ⁿber den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch
Anerkenntnisurteil erledigt ist.
º 71.
(weggefallen)
Dritter Unterabschnitt. Revisionsverfahren
º 72.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die
Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem
Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschlu▀ des
Bundesarbeitsgerichts nach º 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen
worden ist.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh÷fe des Bundes, von
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht
ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer
desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen
Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser
Abweichung beruht.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision
durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die ⁿber die Anordnung, AbΣnderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfⁿgung entschieden wird, ist die Revision nicht zulΣssig.
(5) Fⁿr das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften
der Zivilproze▀ordnung ⁿber die Revision mit Ausnahme des º
566a entsprechend.
(6) Die Vorschriften des º 49 Abs. 1, der ºº 50, 52 und 53, des
º 57 Abs. 2, des º 61 Abs. 2 und des º 63 ⁿber Ablehnung von
Gerichtspersonen, Zustellung, ╓ffentlichkeit, Befugnisse des
Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gⁿtliche
Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und
▄bersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten
entsprechend.
º 72a.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann selbstΣndig durch Beschwerde
angefochten werden, im Falle des º 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur
dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus TarifvertrΣgen oder ⁿber
das Bestehen oder Nichtbestehen von TarifvertrΣgen,
2. ⁿber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
Geltungsbereich sich ⁿber den Bezirk des Landesarbeitsgerichts
hinaus erstreckt, oder
3. zwischen tariffΣhigen Parteien oder zwischen diesen und
Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma▀nahmen
zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der
Vereinigungsfreiheit einschlie▀lich des hiermit im Zusammenhang
stehenden BetΣtigungsrechts der Vereinigungen handelt.
(2) 1Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb
einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in
vollstΣndiger Form abgefa▀ten Urteils schriftlich einzulegen.
2Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des Urteils beigefⁿgt werden, gegen das die Revision
eingelegt werden soll.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Monaten nach Zustellung des in vollstΣndiger Form abgefa▀ten
Urteils zu begrⁿnden. 2In der Begrⁿndung mⁿssen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 und des º 72 Abs. 2 Nr. 1
dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des
Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
(4) 1Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2Die Vorschriften des º 719 Abs. 2 und 3 der Zivilproze▀ordnung
sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Das Landesarbeitsgericht ist zu einer ─nderung seiner
Entscheidung nicht befugt. 2Das Bundesarbeitsgericht
entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschlu▀, der ohne mⁿndliche Verhandlung ergehen kann. 3Die
ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulΣssig verworfen wird, weil
sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begrⁿndet ist, es sei denn, die
Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden, weil die
Voraussetzungen des Absatzes 1 und des º 72 Abs. 2 Nr. 1 nicht
dargelegt sind. 4Dem Beschlu▀ soll eine kurze Begrⁿndung
beigefⁿgt werden. 5Von einer Begrⁿndung kann abgesehen werden,
wenn sie nicht geeignet ist, zur KlΣrung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 und des º 72 Abs. 2 beizutragen. 6Mit der
Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird
das Urteil rechtskrΣftig. 7Wird der Beschwerde stattgegeben,
beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der
Revisionsfrist.
º 73.
(1) Die Revision kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀ das
Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer
Rechtsnorm beruht.
(2) º 65 findet entsprechende Anwendung.
º 74.
(1) 1Die Revisionsfrist und die Revisionsbegrⁿndungsfrist
betragen je einen Monat. 2Die Revisionsbegrⁿndungsfrist kann
einmal bis zu einem weiteren Monat verlΣngert werden.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mⁿndlichen Verhandlung mu▀
unverzⁿglich erfolgen. 2º 554a Abs. 2 der Zivilproze▀ordnung
bleibt unberⁿhrt. 3Die Verwerfung der Revision ohne mⁿndliche
Verhandlung ergeht durch Beschlu▀ des Senats und ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter.
º 75.
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkⁿndung des Urteils ist von der
Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhΣngig. 2Wird
ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkⁿndet,
so ist die Urteilsformel vorher von sΣmtlichen Mitgliedern des
erkennenden Senats zu unterschreiben.
(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrⁿnden ist
von sΣmtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu
unterschreiben.
º 76.
(1) 1Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter
▄bergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision
eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich
zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil
oder nachtrΣglich durch Beschlu▀ zugelassen wird. 2Der Antrag
ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
des in vollstΣndiger Form abgefa▀ten Urteils schriftlich zu
stellen. 3Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im
Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem
Antrag beizufⁿgen.
(2) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsΣtzliche Bedeutung hat und
Rechtsstreitigkeiten betrifft
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus TarifvertrΣgen oder ⁿber
das Bestehen oder Nichtbestehen von TarifvertrΣgen,
2. ⁿber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
Geltungsbereich sich ⁿber den Bezirk des Landesarbeitsgerichts
hinaus erstreckt, oder
3. zwischen tariffΣhigen Parteien oder zwischen diesen und
Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma▀nahmen
zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der
Vereinigungsfreiheit einschlie▀lich des hiermit im Zusammenhang
stehenden BetΣtigungsrechts der Vereinigungen handelt.
2Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Die
Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) 1Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der
Revision durch Beschlu▀ ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem,
sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt
und die ZustimmungserklΣrung beigefⁿgt war. 2LΣ▀t das
Arbeitsgericht die Revision durch Beschlu▀ zu, so beginnt mit
der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf MΣngel des Verfahrens gestⁿtzt
werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als
Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision
zugelassen hat.
(6) º 566a Abs. 5 bis 7 der Zivilproze▀ordnung ist entsprechend
anzuwenden.
º 77.
1Die sofortige Beschwerde nach º 519b Abs. 2 der
Zivilproze▀ordnung ist nur zulΣssig, wenn sie das
Landesarbeitsgericht in dem Beschlu▀ ⁿber die Verwerfung der
Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
2▄ber die sofortige Beschwerde entscheidet das
Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die sofortige
Beschwerde gelten entsprechend.
Vierter Unterabschnitt. Beschwerdeverfahren
º 78.
(1) 1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der
Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die fⁿr die
Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ma▀gebenden
Vorschriften der Zivilproze▀ordnung entsprechend. 2▄ber die
Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(2) Eine weitere Beschwerde findet au▀er gegen Beschlⁿsse des
Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (º
568a der Zivilproze▀ordnung) und in den FΣllen des º 17a Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.
Fⁿnfter Unterabschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens
º 79.
1Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber die
Wiederaufnahme des Verfahrens gelten fⁿr Rechtsstreitigkeiten
nach º 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Die Nichtigkeitsklage kann
jedoch nicht auf MΣngel des Verfahrens bei der Berufung der
ehrenamtlichen Richter oder auf UmstΣnde, die die Berufung
eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschlie▀en,
gestⁿtzt werden.
Zweiter Abschnitt. Beschlu▀verfahren
Erster Unterabschnitt. Erster Rechtszug
º 80.
(1) Das Beschlu▀verfahren findet in den in º 2a bezeichneten
FΣllen Anwendung.
(2) Fⁿr das Beschlu▀verfahren des ersten Rechtszugs gelten die
fⁿr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ma▀gebenden
Vorschriften ⁿber Proze▀fΣhigkeit, Proze▀vertretung, Ladungen,
Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlie▀ung von
Gerichtspersonen, Zustellungen, pers÷nliches Erscheinen der
Parteien, ╓ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der
ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen
Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme,
gⁿtliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend,
soweit sich aus den ºº 81 bis 84 nichts anderes ergibt.
(3) º 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
º 81.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag
ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei
seiner GeschΣftsstelle mⁿndlich zur Niederschrift anzubringen.
(2) 1Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurⁿckgenommen
werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des
Arbeitsgerichts einzustellen. 3Von der Einstellung ist den
Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom
Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) 1Eine ─nderung des Antrags ist zulΣssig, wenn die ⁿbrigen
Beteiligten zustimmen oder das Gericht die ─nderung fⁿr
sachdienlich hΣlt. 2Die Zustimmung der Beteiligten zu der
─nderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten
sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder inder
mⁿndlichen Verhandlung auf den geΣnderten Antrag eingelassen
haben. 3Die Entscheidung, da▀ eine ─nderung des Antrags nicht
vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
º 82.
1ZustΣndig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb
liegt. 2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zustΣndig, in dessen Bezirk
das Unternehmen seinen Sitz hat. 3Satz 2 gilt entsprechend in
Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses und des
Konzernsprecherausschusses.
º 83.
(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der
gestellten AntrΣge von Amts wegen. 2Die am Verfahren
Beteiligten haben an der AufklΣrung des Sachverhalts
mitzuwirken.
(2) Zur AufklΣrung des Sachverhalts k÷nnen Urkunden eingesehen,
Auskⁿnfte eingeholt, Zeugen, SachverstΣndige und Beteiligte
vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und
die Stellen zu h÷ren, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
dem Sprecherausschu▀gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
MitbestimmungsergΣnzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz
1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen
im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) 1Die Anh÷rung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten
k÷nnen sich schriftlich Σu▀ern. 2Bleibt ein Beteiligter auf
Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anh÷rung
genⁿgt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 3Mit
EinverstΣndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mⁿndliche
Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen des Arbeitsgerichts oder
seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Ma▀gabe des º 78
statt.
º 83a.
(1) Die Beteiligten k÷nnen, um das Verfahren ganz oder zum Teil
zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des
Vorsitzenden einen Vergleich schlie▀en, soweit sie ⁿber den
Gegenstand des Vergleichs verfⁿgen k÷nnen, oder das Verfahren
fⁿr erledigt erklΣren.
(2) 1Haben die Beteiligten das Verfahren fⁿr erledigt erklΣrt,
so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 2º
81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Hat der Antragsteller das Verfahren fⁿr erledigt erklΣrt,
so sind die ⁿbrigen Beteiligten binnen einer von dem
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen
aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte
innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht Σu▀ert.
º 84.
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen ▄berzeugung. 2Der
Beschlu▀ ist schriftlich abzufassen. 3º 60 ist entsprechend
anzuwenden.
º 85.
(1) 1Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus
rechtskrΣftigen Beschlⁿssen der Arbeitsgerichte oder
gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine
Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt.
2Beschlⁿsse der Arbeitsgerichte in verm÷gensrechtlichen
Streitigkeiten sind vorlΣufig vollstreckbar; º 62 Abs. 1 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Fⁿr die Zwangsvollstreckung
gelten die Vorschriften des Achten Buches der
Zivilproze▀ordnung entsprechend mit der Ma▀gabe, da▀ der nach
dem Beschlu▀ Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die
Erfⁿllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen
kann, als GlΣubiger gilt und in den FΣllen des º 23 Abs. 3, des
º 98 Abs. 5 sowie der ºº 101 und 104 des
Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder
Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) 1Der Erla▀ einer einstweiligen Verfⁿgung ist zulΣssig. 2Fⁿr
das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der
Zivilproze▀ordnung ⁿber die einstweilige Verfⁿgung entsprechend
mit der Ma▀gabe, da▀ die Entscheidungen durch Beschlu▀ der
Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen
erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach º 945 der
Zivilproze▀ordnung in Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.
º 86.
(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt. Zweiter Rechtszug
º 87.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlⁿsse der
Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht statt.
(2) 1Fⁿr das Beschwerdeverfahren gelten die fⁿr das
Berufungsverfahren ma▀gebenden Vorschriften ⁿber die Einlegung
der Berufung und ihre Begrⁿndung, ⁿber Proze▀fΣhigkeit,
Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlie▀ung von
Gerichtspersonen, Zustellungen, pers÷nliches Erscheinen der
Parteien, ╓ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der
ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen
Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme,
gⁿtliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die
Vorschriften des º 85 ⁿber die Zwangsvollstreckung
entsprechend. 2Fⁿr die Vertretung der Beteiligten gilt º 11
Abs. 1 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung
der anderen Beteiligten zurⁿckgenommen werden; º 81 Abs. 2 Satz
2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; º
85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
º 88.
º 65 findet entsprechende Anwendung.
º 89.
(1) Die Beschwerdeschrift mu▀ von einem Rechtsanwalt oder einer
nach º 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person
unterzeichnet sein.
(2) 1Die Beschwerdeschrift mu▀ den Beschlu▀ bezeichnen, gegen
den die Beschwerde gerichtet ist, und die ErklΣrung enthalten,
da▀ gegen diesen Beschlu▀ die Beschwerde eingelegt wird. 2Die
Beschwerdebegrⁿndung mu▀ angeben, auf welche im einzelnen
anzufⁿhrenden Beschwerdegrⁿnde sowie auf welche neuen Tatsachen
die Beschwerde gestⁿtzt wird.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder
Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulΣssig.
2Der Beschlu▀ kann ohne vorherige mⁿndliche Verhandlung
ergehen; er ist endgⁿltig. 3Er ist dem Beschwerdefⁿhrer
zuzustellen.
(4) 1Die Beschwerde kann jederzeit in der fⁿr ihre Einlegung
vorgeschriebenen Form zurⁿckgenommen werden. 2Im Falle der
Zurⁿcknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt
hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde
zugestellt worden ist.
º 90.
(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrⁿndung werden
den Beteiligten zur ─u▀erung zugestellt. 2Die ─u▀erung erfolgt
durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht
oder durch ErklΣrung zur Niederschrift der GeschΣftsstelle des
Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschlu▀ erlassen hat.
(2) Fⁿr das Verfahren sind die ºº 83 und 83a entsprechend
anzuwenden.
(3) Gegen Beschlⁿsse und Verfⁿgungen des Landesarbeitsgerichts
oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.
º 91.
(1) 1▄ber die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht
durch Beschlu▀. 2Eine Zurⁿckverweisung ist nicht zulΣssig. 3º
84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Beschlu▀ nebst Grⁿnden ist von den Mitgliedern der
Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2º 69
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dritter Unterabschnitt. Dritter Rechtszug
º 92.
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschlu▀ eines
Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das
Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschlu▀ des
Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschlu▀ des
Bundesarbeitsgerichts nach º 92a Satz 2 zugelassen wird. 2º 72
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den FΣllen des º
85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1Fⁿr das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die fⁿr das
Revisionsverfahren ma▀gebenden Vorschriften ⁿber Einlegung der
Revision und ihre Begrⁿndung, Proze▀fΣhigkeit, Ladung, Termine
und Fristen, Ablehnung und Ausschlie▀ung von Gerichtspersonen,
Zustellungen, pers÷nliches Erscheinen der Parteien,
╓ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer,
gⁿtliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die
Vorschriften des º 85 ⁿber die Zwangsvollstreckung
entsprechend, soweit sich aus den ºº 93 bis 96 nichts anderes
ergibt. 2Fⁿr die Vertretung der Beteiligten gilt º 11 Abs. 1
entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der
anderen Beteiligten zurⁿckgenommen werden; º 81 Abs. 2 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende
Wirkung. 2º 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
º 92a.
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Landesarbeitsgericht kann selbstΣndig durch Beschwerde
angefochten werden, im Falle des º 92 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit º 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die
Rechtssache Streitigkeiten ⁿber die TariffΣhigkeit und
TarifzustΣndigkeit einer Vereinigung betrifft. 2º 72a Abs. 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
º 93.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestⁿtzt werden, da▀
der Beschlu▀ des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(2) º 65 findet entsprechende Anwendung.
º 94.
(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die
Rechtsbeschwerdebegrⁿndung mⁿssen von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
(2) 1Die Rechtsbeschwerdeschrift mu▀ den Beschlu▀ bezeichnen,
gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die ErklΣrung
enthalten, da▀ gegen diesen Beschlu▀ die Rechtsbeschwerde
eingelegt werde. 2Die Rechtsbeschwerdebegrⁿndung mu▀ angeben,
inwieweit die AbΣnderung des angefochtenen Beschlusses
beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und
worin die Verletzung bestehen soll. 3º 74 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der fⁿr ihre
Einlegung vorgeschriebenen Form zurⁿckgenommen werden. 2Im
Falle der Zurⁿcknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.
3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die
Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
º 95.
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegrⁿndung
werden den Beteiligten zur ─u▀erung zugestellt. 2Die ─u▀erung
erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim
Bundesarbeitsgericht oder durch ErklΣrung zur Niederschrift der
GeschΣftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den
angefochtenen Beschlu▀ erlassen hat. 3Geht von einem
Beteiligten die ─u▀erung nicht rechtzeitig ein, so steht dies
dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4º 83a ist
entsprechend anzuwenden.
º 96.
(1) 1▄ber die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Bundesarbeitsgericht durch Beschlu▀. 2Die ºº 564 und 565 der
Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschlu▀ nebst Grⁿnden ist von sΣmtlichen Mitgliedern
des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
º 96a.
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschlu▀ eines
Arbeitsgerichts kann unter ▄bergehung der Beschwerdeinstanz
unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden
(Sprungrechtsbeschwerde), wenn die ⁿbrigen Beteiligten
schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen
grundsΣtzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem
verfahrensbeendenden Beschlu▀ oder nachtrΣglich durch
gesonderten Beschlu▀ zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb
einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in
vollstΣndiger Form abgefa▀ten Beschlusses schriftlich zu
stellen. 3Die Zustimmung der ⁿbrigen Beteiligten ist, wenn die
Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschlu▀
zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem
Antrag beizufⁿgen.
(2) º 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt. Beschlu▀verfahren in besonderen FΣllen
º 97.
(1) In den FΣllen des º 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf
Antrag einer rΣumlich und sachlich zustΣndigen Vereinigung von
Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten
Arbeitsbeh÷rde des Bundes oder der obersten Arbeitsbeh÷rde
eines Landes, auf dessen Gebiet sich die TΣtigkeit der
Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Fⁿr das Verfahren sind die ºº 80 bis 84, 87 bis 96a
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des º 63 ⁿber die ▄bersendung von Urteilen
gilt entsprechend fⁿr die rechtskrΣftigen Beschlⁿsse von
Gerichten fⁿr Arbeitssachen im Verfahren nach º 2a Abs. 1 Nr.
4.
(4) 1In den FΣllen des º 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die
Entscheidung ⁿber die TariffΣhigkeit und TarifzustΣndigkeit
darauf beruht, da▀ ein Beteiligter absichtlich unrichtige
Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2º 581 der
Zivilproze▀ordnung findet keine Anwendung.
(5) 1HΣngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob
eine Vereinigung tariffΣhig oder ob die TarifzustΣndigkeit der
Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis
zur Erledigung des Beschlu▀verfahrens nach º 2a Abs. 1 Nr. 4
auszusetzen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des
Rechtsstreits auch im Beschlu▀verfahren nach º 2a Abs. 1 Nr. 4
antragsberechtigt.
º 98.
(1) 1In den FΣllen des º 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein.
2Wegen fehlender ZustΣndigkeit der Einigungsstelle k÷nnen die
AntrΣge nur zurⁿckgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle
offensichtlich unzustΣndig ist. 3Fⁿr das Verfahren gelten die
ºº 80 bis 84 entsprechend.
(2) 1Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die
Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2Die Beschwerde
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu
begrⁿnden. 3Fⁿr das Verfahren gelten º 87 Abs. 2 und 3 und die
ºº 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie º 91 Abs. 1 und 2 entsprechend
mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle der Kammer des
Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. 4Gegen dessen
Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
º 99.
(weggefallen)
º 100.
(weggefallen)
Vierter Teil. Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
º 101.
(1) Fⁿr bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Tarifvertragsparteien aus TarifvertrΣgen oder ⁿber das Bestehen
oder Nichtbestehen von TarifvertrΣgen k÷nnen die Parteien des
Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder fⁿr den
Einzelfall durch die ausdrⁿckliche Vereinbarung ausschlie▀en,
da▀ die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) 1Fⁿr bⁿrgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem
ArbeitsverhΣltnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
k÷nnen die Parteien des Tarifvertrags die
Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrⁿckliche
Vereinbarung ausschlie▀en, da▀ die Entscheidung durch ein
Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der pers÷nliche
Geltungsbereich des Tarifvertrags ⁿberwiegend Bⁿhnenkⁿnstler,
Filmschaffende, Artisten oder KapitΣne und Besatzungsmitglieder
im Sinne der ºº 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfa▀t. 2Die
Vereinbarung gilt nur fⁿr tarifgebundene Personen. 3Sie
erstreckt sich auf Parteien, deren VerhΣltnisse sich aus
anderen Grⁿnden nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien
dies ausdrⁿcklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel
der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche
Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilproze▀ordnung ⁿber das
schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine
Anwendung.
º 102.
(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit
angerufen, fⁿr die die Parteien des Tarifvertrages einen
Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage
als unzulΣssig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den
Schiedsvertrag beruft.
(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag
berufen,
1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien selbst die
Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der KlΣger
dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung
aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des KlΣgers
vorgenommen hat;
2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitparteien,
sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des
Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht
gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des
Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht
die Durchfⁿhrung des Verfahrens verz÷gert und die ihm von dem
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur
Durchfⁿhrung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen
RechtsverhΣltnisses anzeigt, da▀ die Abgabe eines
Schiedsspruchs unm÷glich ist.
(3) In den FΣllen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die
Bestimmung der Frist auf Antrag des KlΣgers durch den
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fⁿr die Geltendmachung
des Anspruchs zustΣndig wΣre.
(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den
Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche
Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags
ausgeschlossen.
º 103.
(1) 1Das Schiedsgericht mu▀ aus einer gleichen Zahl von
Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; au▀erdem k÷nnen
ihm Unparteiische angeh÷ren. 2Personen, die infolge
Richterspruchs die FΣhigkeit zur Bekleidung ÷ffentlicher ─mter
nicht besitzen, dⁿrfen ihm nicht angeh÷ren.
(2) Mitglieder des Schiedsgerichts k÷nnen unter denselben
Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen.
(3) 1▄ber die Ablehnung beschlie▀t die Kammer des
Arbeitsgerichts, das fⁿr die Geltendmachung des Anspruchs
zustΣndig wΣre. 2Vor dem Beschlu▀ sind die Streitparteien und
das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu h÷ren. 3Der
Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mⁿndlich
oder schriftlich zu h÷ren sind. 4Die mⁿndliche Anh÷rung erfolgt
vor der Kammer. 5Gegen den Beschlu▀ findet kein Rechtsmittel
statt.
º 104.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den ºº
105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im ⁿbrigen nach dem freien
Ermessen des Schiedsgerichts.
º 105.
(1) Vor der FΣllung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien
zu h÷ren.
(2) 1Die Anh÷rung erfolgt mⁿndlich. 2Die Parteien haben
pers÷nlich zu erscheinen oder sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen BevollmΣchtigten vertreten
zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht
verlangt werden. 4Die Vorschrift des º 11 Abs. 1 gilt
entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus
oder Σu▀ert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der
Pflicht zur Anh÷rung genⁿgt.
º 106.
(1) 1Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die
Beweismittel ihm zur Verfⁿgung gestellt werden. 2Zeugen und
SachverstΣndige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen,
eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder
entgegennehmen.
(2) 1HΣlt das Schiedsgericht eine Beweiserhebung fⁿr
erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die
Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder,
falls dies aus Grⁿnden der ÷rtlichen Lage zweckmΣ▀iger ist,
dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme
erfolgen soll. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn das
Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder
SachverstΣndigen gemΣ▀ º 58 Abs. 2 Satz 1 fⁿr notwendig oder
eine eidliche Parteivernehmung fⁿr sachdienlich erachtet. 3Die
durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem
Gericht zu ersetzen; die ºº 49 und 54 des
Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
º 107.
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter
Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien
und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
º 108.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag
nichts anderes bestimmt.
(2) 1Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner
FΣllung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu
unterschreiben und mu▀ schriftlich begrⁿndet werden, soweit die
Parteien nicht auf schriftliche Begrⁿndung ausdrⁿcklich
verzichten. 2Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene
Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei
zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief
gegen Rⁿckschein erfolgen.
(3) 1Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung
des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das fⁿr die
Geltendmachung des Anspruchs zustΣndig wΣre, niedergelegt
werden. 2Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten
k÷nnen ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben
Wirkungen wie ein rechtskrΣftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
º 109.
(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder
aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur
statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fⁿr die Geltendmachung
des Anspruchs zustΣndig wΣre, fⁿr vollstreckbar erklΣrt worden
ist. 2Der Vorsitzende hat vor der ErklΣrung den Gegner zu
h÷ren. 3Wird nachgewiesen, da▀ auf Aufhebung des Schiedsspruchs
geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses
Rechtsstreits auszusetzen.
(2) 1Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgⁿltig. 2Sie ist
den Parteien zuzustellen.
º 110.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulΣssig war;
2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm
beruht;
3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein
gerichtliches Urteil nach º 580 Nr. 1 bis 6 der
Zivilproze▀ordnung die Restitutionsklage zulΣssig wΣre.
(2) Fⁿr die Klage ist das Arbeitsgericht zustΣndig, das fⁿr die
Geltendmachung des Anspruchs zustΣndig wΣre.
(3) 1Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu
erheben. 2Die Frist beginnt in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1
und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. 3Im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils,
das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit
dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, da▀ die
Einleitung oder die Durchfⁿhrung des Verfahrens nicht erfolgen
kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des
Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch fⁿr vollstreckbar erklΣrt, so ist in
dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der
VollstreckbarkeitserklΣrung auszusprechen.
Fⁿnfter Teil. ▄bergangs- und Schlu▀vorschriften
º 111.
(1) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte,
Beh÷rden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von
Arbeitssachen zustΣndig sind, treten an ihre Stelle die
Arbeitsgerichte. 2Dies gilt nicht fⁿr SeemannsΣmter, soweit sie
zur vorlΣufigen Entscheidung von Arbeitssachen zustΣndig sind.
(2) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und
Auszubildenden aus einem bestehenden
BerufsausbildungsverhΣltnis k÷nnen im Bereich des Handwerks die
Handwerksinnungen, im ⁿbrigen die zustΣndigen Stellen im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes Ausschⁿsse bilden, denen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angeh÷ren mⁿssen. 2Der
Ausschu▀ hat die Parteien mⁿndlich zu h÷ren. 3Wird der von ihm
gefΣllte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien
anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch
Klage beim zustΣndigen Arbeitsgericht erhoben werden. 4º 9 Abs.
5 gilt entsprechend. 5Der Klage mu▀ in allen FΣllen die
Verhandlung vor dem Ausschu▀ vorangegangen sein. 6Aus
Vergleichen, die vor dem Ausschu▀ geschlossen sind, und aus
Sprⁿchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind,
findet die Zwangsvollstreckung statt. 7Die ºº 107 und 109
gelten entsprechend. 8Soweit ein Ausschu▀ nach Satz 1 gebildet
ist, findet ein Gⁿteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht
statt.
º 112.
(weggefallen)
º 113.
(weggefallen)
º 114.
(weggefallen)
º 115.
(weggefallen)
º 116.
(weggefallen)
º 117.
Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbeh÷rde
und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das
Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den
FΣllen der ºº 40 und 41 die Bundesregierung.
º 118.
(weggefallen)
º 119.
(weggefallen)
º 120.
(weggefallen)
º 121.
(1) Fⁿr Verfahren in Arbeitssachen, fⁿr die durch das neue
Recht die ZustΣndigkeit der Gerichte fⁿr Arbeitssachen
begrⁿndet wird und die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten
anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhΣngig sind, bleiben diese
Gerichte bis zum rechtskrΣftigen Abschlu▀ der Verfahren
zustΣndig.
(2) Auf Klagen oder AntrΣge, die vor dem 1. Juli 1979
eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften
ⁿber die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Gⁿteverfahren
und die Gebⁿhren weiterhin anzuwenden.
(3) 1Ist die mⁿndliche Verhandlung vor dem 1. Juli 1979
geschlossen worden, so richten sich die Verkⁿndung und der
Inhalt der Entscheidung, die ZulΣssigkeit von Rechtsmitteln,
die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und
Begrⁿndung eines zulΣssigen Rechtsmittels, die Begrⁿndung und
die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. 2Fⁿr die
ZulΣssigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die
anzufechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979 verkⁿndet
worden ist.
º 121a.
(1) Fⁿr Verfahren in Arbeitssachen, fⁿr die durch Artikel 1 Nr.
1 die ZustΣndigkeit der Gerichte fⁿr Arbeitssachen begrⁿndet
wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhΣngig sind,
bleiben diese Gerichte bis zum rechtskrΣftigen Abschlu▀ des
Verfahrens zustΣndig.
(2) Bis zur Bestimmung der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde
im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die
jeweilige oberste Arbeitsbeh÷rde des Landes zustΣndig.
º 122.
(gegenstandslos)