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1996-07-08
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7KB
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134 lines
Software-Lizenzvertrag
==========================================================================
Die Benutzung von ALPHA-Software erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden
Bedingungen. Mit dem Öffnen der versiegelten Diskettenpackung erkennen Sie
die nachstehenden Vertragsbedingungen als verbindlich an. Damit kommt
zwischen der ALPHA International Informationstransfer GmbH in Reutlingen -
nachfolgend ALPHA genannt - und Ihnen, dem Lizenznehmer, der folgende
Lizenzvertrag zustande:
Lizenzvertrag
⌡ 1
Vertragsgegenstand ist das auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm,
die Beschreibungen und Handbücher hierzu sowie sonstige zugehörige
schriftliche Unterlagen - nachfolgend insgesamt als "Software" bezeichnet.
Es wird darauf hingewiesen, daß es nach dem Stande der Technik nicht möglich
ist, Software so zu erstellen, daß sie in allen Kombinationen und Anwendungen
fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der
Beschreibung und des Bedienerhandbuchs grundsätzlich brauchbare Software.
Damit ist nicht verbunden die Verwendungstauglichkeit des Programms zur
Lösung spezieller vom Lizenznehmer definierter Aufgabenstellungen, sowie
die Verwendungstauglichkeit der Software für spezielle vom Lizenznehmer
eingesetzte Hardware.
⌡ 2
Für die Vertragsdauer räumt ALPHA das einfache (nicht ausschließliche) und
persönliche Recht - nachfolgend Lizenz genannt - ein, die beiliegende
Software auf einem einzelnen Computer - also mit nur einer einzigen
Zentraleinheit (CPU) und nur an einem Ort zu benutzen.
Wenn Sie Mehrfachlizenzen für die Software erworben haben, dürfen Sie
immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Sie Lizenzen
besitzen. Die Software ist auf einem Computer "in Benutzung", wenn sie in
den Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen oder in einem Permanentspeicher
(z. B. einer CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses
Computers gespeichert ist, mit der Ausnahme, daß eine Kopie, die auf einem
Netzserver zu dem alleinigen Zweck der Verteilung an andere Computer
installiert ist, nicht "in Benutzung" ist.
Wenn die voraussichtliche Zahl der Benutzer der Software die Zahl der
erworbenen Lizenzen übersteigt, so müssen Sie angemessene Mechanismen
oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, daß die Zahl der Personen,
die die Software gleichzeitig benutzen, nicht die Zahl der Lizenzen übersteigt.
Wenn die Software permanent auf einer Festplatte oder einer anderen
Speichervorrichtung eines Computers (der kein Netzserver ist) installiert
wird und eine einzige Person diesen Computer zu mehr als 80 % der Zeit
benutzt, die er in Benutzung ist, so darf diese eine Person die Software
auch auf einem tragbaren Computer oder einem Heimcomputer benutzen.
Jede weitergehende Nutzung ist unzulässig.
⌡ 3
Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
· die Software oder das dazugehörige schriftliche Material ohne schriftliche
Zustimmung von ALPHA an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen.
· die Software über ein Netz oder einen Übertragungskanal auf andere
Computer zu übertragen.
· die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu
entkompilieren oder zu entassemblieren.
· abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu
vervielfäligen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schriftlichen
Material abgeleitete Werke zu erstellen.
⌡ 4
Der Lizenznehmer erlangt durch den Kauf das Eigentum an dem körperlichen
Datenträger, der Diskette, nicht jedoch Rechte an der Software selbst.
Inhaber der Rechte bleibt ausschließlich ALPHA. Sie behält sich insbesondere
alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor.
⌡ 5
Die Software ist urheberrechtlich zugunsten von ALPHA geschützt.
Dem Lizenznehmer ist gestattet, zu Sicherungszwecken eine (einzige)
Reservekopie anzufertigen. In der Software vorhandene Urheberrechtsvermerke
und Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich
verboten, die Software und/oder die schriftlichen Unterlagen ganz oder
teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder mit anderer
Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
⌡ 6
Jede Überlassung der Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Die Weitergabe des Programmpakets an Dritte und seine Verwendung für
Dritte durch den Lizenznehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von
ALPHA zulässig.
⌡ 7
Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt der Lizenznehmer
den Bedingungen dieses Vertrages zuwider, verwirkt er das Nutzungsrecht.
Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Originaldiskette(n), alle etwa
vorhandenen Kopien, das aufgezeichnete Computerprogramm, einschließlich
etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu
vernichten oder auf Verlangen an ALPHA herauszugeben.
⌡ 8
Der Lizenznehmer haftet der ALPHA für jeden Schaden, der ALPHA aus
einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entsteht.
⌡ 9
ALPHA ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren
und neue oder korrigierte Versionen nach eigenem Ermessen herzustellen.
In diesem Fall erfolgt der Austausch oder eine Aktualisierung der Software
auf Verlangen des Lizenznehmers nur gegen Leistung der von ALPHA für
jeden Fall der Aktualisierung festgelegten Gebühr.
⌡ 10
ALPHA haftet dem Lizenznehmer dafür, daß der Datenträger, auf dem das
Computerprogramm aufgezeichnet ist, zum Zeitpunkt der Übergabe unter
normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Behandlung in
Materialausführung fehlerfrei ist.
Sollte der Datenträger mangelhaft sein, kann der Erwerber Ersatzlieferung
nur binnen 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Voraussetzung ist, daß der
Datenträger und die zugehörige Rechnung bzw. Quittung zurückgegeben werden.
Wird ein Mangel, wie vorstehend angeführt, nicht binnen angemessener Frist
durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer nach seiner
Wahl Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Angemessen ist eine
Frist von mindestens 10 Wochen.
Der Lizenznehmer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn
die Software nicht im Sinne von ⌡1 dieses Vertrages grundsätzlich
brauchbar ist.
Jede weitergehende Haftung von ALPHA für Fehlerfreiheit der Software ist
ausgeschlossen. Insbesondere haftet ALPHA nicht dafür, daß die Software
den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von
ihm ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet.
Auch eine Haftung für dem Lizenznehmer entstehende Schäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden sei durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit von ALPHA verursacht worden. Ist der Lizenznehmer ein
Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ist im Einzelfall von ALPHA eine besondere Eigenschaft der Software
zugesichert, erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf
Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind.
ALPHA GmbH 1995, 1996