AEine Reise liegt vor, wenn sich der Unternehmer zur Verrichtung seiner beruflichen Obliegenheiten von seinem Unternehmen (Betriebsst
tte, Mittelpunkt seiner beruflichen T
tigkeit) um mindestens 25 km (einfache tats
chlich zu fahrende, k
rzeste Strecke) entfernt und die Reisedauer bei Inlandsreisen mehr als 3 Stunden und bei Auslandsreisen mehr als 5 Stunden betr
gt. Fahrten von einem Bezirk in einen anderen stellen keine Reise dar (z.B. innerhalb Wiens).
CA C H T U N G w i c h t i g e
n d e r u n g ! ! !
Ab 01.01.1997 wurde die Absetzm
glichkeit von Tagesgeldern eingeschr
Der berufliche Aufenthalt an einem anderen Ort wird
nach einer kurzen Anfangsphase
zum weiteren Mittelpunkt der T
tigkeit eines Steuerpflichtigen. Es liegt nach der Anfangsphase keine Reise mehr vor. Der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes (Tagesgeld) ist nicht zul
ssig.
Ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen T
tigkeit liegt vor, wenn
durchgehend bzw. regelm
ig wiederkehrend an einem Ort gearbeitet wird und eine Anfangsphase von 5 Tagen durchgehend
berschritten wird, oder
wiederkehrend aber nicht regelm
ig an einem Ort gearbeitet und eine Anfangsphase von 15 Tagen
berschritten wird.
Ab dem 6. bzw. 16. Tag liegt keine Reise mehr vor. Erst wenn innerhalb von 6 Monaten kein Einsatz an diesem Ort mehr erfolgt, beginnt eine neue Anfangsphase. (SV-, LSt-Pflicht!!)
(BMF-Erla
vom 15.05.1997, GZ 07 0305/1-IV/97)
AHinweis: Nach den Gewinnermittlungsrichtlinien 1989 ist der Begriff "Reise" auch f
r Unternehmer nach den Grunds
tzen des
16 Abs. 1 Z EStG auszulegen. Es kommt daher bei jeder Art von Eink
nften zu Einschr
nkungen bei den Tagesgeldern.
Liegt eine Reise vor, k
nnen Mehraufwendungen f
r Verpflegung und Unterkunft als Betriebsausgabe, begrenzt mit den sich aus
26 Z 4 EStG ergebenden Betr
gen, geltend gemacht werden. (
4 Abs. 5 EStG). (Siehe Pkt. 7.2 und 7.3)
Table1
Begriff
Zusatz
"Reiseart
Zusatz2
Arial
Arial
ADas Tagesgeld f
r Inlandsdienstreisen betr
gt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden S 30,-- pro angefangener Stunde (d.h. mindestens 4/12 des vollen Tagessatzes, S 120,--) maximal jedoch S 360,-- pro Tag (24 Stunden) (
26 Z 4 lit. b. EStG).
chtigungen inkl. Fr
nnen die tats
chlichen Kosten lt. Beleg oder das pauschale N
chtigungsgeld von S 200.-- geltend gemacht werden (
26 Z. 4 lit. c EStG).
AAls Tagesgelder f
r Auslandsreisen k
nnen die H
chsts
tze der Auslandsreises
tze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden (
26 Z. 4 lit. d. EStG).
Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsreisen erfolgen nach der Reisegeb
hrenvorschrift der
ffentlich Bediensteten, wonach bei einer Reise
von bis zu 5 Stunden kein Tagesgeld,
von mehr als 5 Stunden 1/3 des Tagesgeldes,
von mehr als 8 Stunden 2/3 des Tagesgeldes und
von mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld
geltend gemacht werden kann.
AAls N
chtigungskosten k
nnen die tats
chlichen Kosten f
chtigung inkl. Fr
ck (lt. Beleg) oder als pauschales N
chtigungsgeld das den Bundesbediensteten zustehende N
chtigungsgeld der H
chststufe ber
cksichtigt werden. Die Auslandsreises
tze f
r Bundesbedienstete sind in der Reisegeb
hrenverordnung 1993 (Verordnung der Bundesregierung
ber die Festsetzung der Reisezulage f
r Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl 1993/483) festgelegt.
BAb dem Grenz
bertritt stehen die Tagesgeb
hren im H
chstausma
der Auslandsreises
tze zu. F
r die Gesamtreisezeit abz
glich der durch die Auslandsreises
tze erfa
ten Reisezeiten steht das Inlandsreisegeld zu.
Beispiel: Reise: Wien
Frankfurt
Beginn der Reise: 7.00 Uhr, Grenz
bertritt Salzburg: 11.15 Uhr
Grenz
bertritt bei R
ckkehr: 14.00 Uhr des n
chsten Tages
Ende der Reise: 17.10 Uhr
nnen geltend gemacht werden:
Reisegeb
hren Auslandsanteil:
11.15 Uhr
14.00 Uhr des n
chsten Tages = 26,45 Stunden = ein voller Auslandstagsatz.
Reisegeb
hren Inlandsanteil:
Gesamtreisedauer 7.00 Uhr
17.10 Uhr des n
chsten Tages = 35 Stunden (1 Tag und 11 Stun- den) abz
glich 1 Tag Auslandstagsatz = 11/12 Inlandstagsatz.
DAls Kilometergeld k
nnen die den Bundesbediensteten zustehenden S
tze geltend gemacht werden (
26 Z. 4 lit. a EStG). Mit der Novelle zur Reisegeb
hrenvorschrift der
ffentlich Bediensteten wurden die Kilometergelds
tze mit Wirkung ab 01.06.1997 erh
ht. Diese neuen S
tze sind (wie bisher immer schon) auch in der Privatwirtschaft anwendbar:
A C H T U N G
Mit dem Kilometergeld sind s
mtliche Kosten, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, abgegolten!
Darunter auch Steuern, Geb
hren (Parkgeb
hren!) und Finanzierungskosten (LStR 1992 Punkt 223).
Auch Garagierungskosten f
r den PKW am Wohnsitz oder Arbeitsort sind grunds
tzlich keine Werbungskosten (LStR 1992 Punkt 225).
Keine zus
tzlichen Werbungskosten sind auch die
Autobahnvignette (Erla
des BMF Z 07 0301/1-IV/7/96 vom 06.12.1996; A
FV 10/1997)
und die Tunnelmautgeb
hren (VwGH vom 11.08.1994, 94/12/01/5).
Nur Sch
den aufgrund h
herer Gewalt (Unf
lle, Steinschlag ua.) k
nnen zus
tzlich abgesetzt werden (Reparaturrechnungen zuz
glich Wertminderung abz
glich Versicherungsersatz).
dANachweis der Kosten
Die Kilometergelder m
ssen mit genauen Aufzeichnungen (Zeitpunkt, Ziel und Zweck der Fahrten) nachgewiesen werden (Eigenbelege).
Die tats
chlichen Kosten m
ssen durch Fremdbelege nachgewiesen werden (PKW-Rechnungen, Leasingbelege, Bankbest