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Zivilprozeßordnung - Paragraph 85


§ 85

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind Für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.


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