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Zivilprozeßordnung - Paragraph 84


§ 84

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.