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Zivilprozeßordnung - Paragraph 642b


§ 642b

(1) Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß neu festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. § 323 Abs. 2, 641p Abs. 1 Satz 2 und § 642a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 642a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat.

(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.


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