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Zivilprozeßordnung - Paragraph 642a


§ 642a

(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen ist.

(3) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.

(4) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

(5) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t, 690 Abs. 3 gelten entsprechend.


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