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Zivilprozeßordnung - Paragraph 1046


§ 1046

Das in § 1045 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für die Vollstreckungserklärung von Schiedssprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen sowie für Klagen zuständig, welche die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsgerichts oder der Vollstreckungserklärung eines solchen oder die Rechtsunwirksamkeit eines schiedsgerichtlichen Vergleichs zum Gegenstand haben.


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